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gehören,  von  Sachverständigenausschüssen  bestimmt,  die  durch  die
alliierten  und  assoziierten  Mächte  ernannt  werden  und  in  denen
Deutschland  vertreten  ist.  Diese  Ausschüsse  haben  dabei  die  Größe
des  für  diese  Strecken  bei  der  letzten  Bestandaufnahme  vor  dem
11.  November  1918  verzeichneten  Wagenparks,  die  Länge  der
Strecken  einschließlich  der  Nebengeleise,  die  Art  und  den  Umfang
des  Verkehrs  zu  berücksichtigen.  Desgleichen  haben  sie  die  Lokomotiven,
  Personen-  und  Güterwagen  zu  bestimmen,  die  in  jedem
einzelnen  Falle  abzutreten  sind,  die  Übernahmebedingungen  festzusetzen
  und  die  einstweiligen  Anstalten  zu  ihrer  Instandsetzung  in

den  deutschen  Werkstätten  zu  treffen;
4.  Vorräte,  bewegliche  Einrichtungsgegenstände  und  Werkzeuge  sind
unter  denselben  Bedingungen  wie  der  Wagenpark  abzuliefern.
Die  Bestimmungen  der  obigen  Nummern  3  und  4  finden  Anwendung  auf
die  Strecken  des  ehemaligen  Russisch-Polen,  die  von  Deutschland  auf  deutsche
Spurweite  umgenagelt  sind;  diese  Strecken  gelten  als  abgezweigter  Teil  des

preußischen  Staatseisenbahnnetzes.

Kapitel  IV.
Bestimmungen  über  einzelne  Eisenbahnlinien.

Artikel  372.

Durchquert  infolge  der  Festsetzung  neuer  Grenzen  eine  Eisenbahnverbindung
  zwischen  zwei  Teilen  desselben  Landes  ein  anderes  Land  oder  verläuft
  eine  Zweiglinie  aus  einem  Land  in  ein  anderes,  so  werden  vorbehaltlich
  der  Sonderbestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrags  die  Betriebsverhältnisse
  in  einem  Abkommen  zwischen  den  beteiligten  Eisenbahnverwaltungen
  geregelt.  Können  diese  Verwaltungen  sich  über  die  Bedingungen
dieses  Abkommens  nicht  einigen,  so  werden  die  Streitfragen  gegebenenfalls
durch  Sachverständigenausschüsse  entschieden,  die  nach  den  Bestimmungen
des  vorstehenden  Artikels  gebildet  werden.

Artikel  373.

"  Innerhalb  einer  Frist  von  fünf  Jahren  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Vertrags  kann  die  Tschecho-Slowakei  auf  deutschem  Gebiet  den
Bau  einer  Eisenbahn  zur  Verbindung  der  Stationen  Schlauney  und  Nachod
verlangen.  Die  Baukosten  gehen  zu  Lasten  der  Tschecho-Slowakei.

Artikel  374.

Deutschland  verpflichtet  sich,  innerhalb  einer  Frist  von  zehn  Jahren  nach
Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  auf  einen  von  der  schweizerischen
Regierung  nach  vorheriger  Verständigung  mit  der  italienischen  gestellten
Antrag  hin  die  Kündigung  des  internationalen  Übereinkommens  vom
13.  Oktober  1909  über  die  Gotthardbahn  anzunehmen.  Sollte  über  die  Bedingungen
  dieser  Kündigung  kein  Einverständnis  erzielt  werden,  so  verpflichtet
  sich  Deutschland  schon  jetzt,  sich  der  Entscheidung  eines  von  den  Vereinigten
Staaten  von  Amerika  zu  ernennenden  Schiedsrichters  zu  unterwerfen.

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