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Kapitel  V.
übergangsbestimmungen.

Artikel  375.

Deutschland  hat  den  Beförderungsanweisungen  einer  im  Namen  der
alliierten  und  assoziierten  Mächte  handelnden  Behörde  nachzukommen,
und  zwar:

1.  hinsichtlich  der  Beförderung  von  Truppen  in  Ausführung  des
gegenwärtigen  Vertrags  sowie  hinsichtlich  der  Beförderung  von
Gerät,  Munition  und  Vorräten  für  den  Heeresbedarf;

2.  vorläufig  hinsichtlich  der  Beförderung  von  Nahrungsmitteln  für
bestimmte  Gegenden,  hinsichtlich  möglichst  schneller  Wiederherstellung
  normaler  Beförderungsverhältnisse  und  hinsichtlich  der
Einrichtung  des  Post=  und  Drahtverkehrs.

Abschnitt  IV.

Entscheidung  von  Streitigkeiten  und  Nachprüfung  der  Bestimmungen
mit  dauernder  Geltung.

Artikel  376.

Streitfragen,  die  zwischen  den  beteiligten  Mächten  über  die  Auslegung
und  Anwendung  der  vorstehenden  Bestimmungen  entstehen,  werden  in
der  von  dem  Völkerbund  vorgesehenen  Weise  geregelt.

Artikel  377.

Der  Völkerbund  kann  jederzeit  die  Nachprüfung  derjenigen  vorstehenden
Artikel,  die  sich  auf  ein  dauerndes  Verwaltungsverhältnis  beziehen,  anregen.


Artikel  378.

Die  Bestimmungen  der  Artikel  321  bis  330,  332,  365  und  367  bis  369
dürfen  nach  Ablauf  von  fünf  Jahren  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
Vertrags  jederzeit  von  dem  Rate  des  Völkerbunds  nachgeprüft  werden.

Mangels  einer  solchen  Nachprüfung  kann  nach  Ablauf  der  im  vorstehenden
  Absatz  vorgesehenen  Frist  keine  der  alliierten  und  assoziierten
Mächte  den  Vorteil  irgendeiner  der  Bestimmungen,  die  in  den  vorstehend
aufgezählten  Artikeln  enthalten  sind,  zugunsten  eines  Teiles  ihrer  Gebiete,
für  den  sie  keine  Gegenseitigkeit  gewährt,  beanspruchen.  Die  fünfjährige
Frist,  während  der  keine  Gegenseitigkeit  gefordert  werden  darf,  kann  vom
Rate  des  Völkerbundes  verlängert  werden.

Abschnitt  V.
Sonderbestimmung.
Artikel  379.

Unbeschadet  der  besonderen  Verpflichtungen,  die  Deutschland  zugunsten
der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag

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