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auferlegt  sind,  verpflichtet  sich  Deutschland,  jedem  allgemeinen  leereinkommen
  überdie  internationale  Regelung  des  Durchgangsverkehrs,  der  Schifffahrtswege,
  der  Häfen  und  Eisenbahnen  beizutreten,  das  zwischen  den  alliierten
und  assoziierten  Mächten  mit  Zustimmung  des  Völkerbunds  binnen  fünf
Jahren  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  abgeschlossen  wird.

Abschnitt  VI.
Bestimmungen  über  den  Kieler  Kanal.
Artikel  380.
Der  Kieler  Kanal  und  seine  Zugänge  stehen  den  Kriegs=  und  Handelsschiffen
  aller  mit  Deutschland  in  Frieden  lebenden  Nationen  auf  dem  Fuße
völliger  Gleichberechtigung  dauernd  frei  und  offen.

Artikel  381.

Die  Staatsangehörigen,  Güter,  Schiffe  und  Boote  aller  Mächte  werden
hinsichtlich  der  Abgaben,  der  Abfertigung  sowie  in  jeder  anderen  Richtung
bei  der  Benutzung  des  Kanals  auf  dem  Fuße  völliger  Gleichberechtigung
behandelt,  so  daß  jeder  Unterschied  zuungunsten  der  Staatsangehörigen,
Güter,  Schiffe  und  Boote  irgendeiner  Macht  gegenüber  den  deutschen
Reichsangehörigen  sowie  den  Gütern,  Schiffen  und  Booten  Deutschlands
oder  der  meistbegünstigten  Nation  ausgeschlossen  bleibt.

Der  Verkehr  von  Personen,  Schiffen  und  Booten  erfährt  keine  andern
Beschränkungen  als  solche,  die  sich  aus  den  Polizei=  und  Zollvorschriften,  aus
den  Vorschriften  über  das  Gesundheitswesen  sowie  über  Aus=  und  Einwanderung,
  endlich  aus  Ein=  oder  Ausfuhrverboten  ergeben.  Diese  Bestimmungen
  müssen  angemessen  und  gleichmäßig  sein  und  dürfen  den  Handel
nicht  unnötig  behindern.

Artikel  382.

Fürdie  Benutzung  des  Kanalsoder  seiner  Zugänge  dürfen  von  den  Schiffen
und  Booten  nur  Abgaben  erhoben  werden,  die  zur  angemessenen  Deckung
der  Kosten  für  die  Schiffbarerhaltung  oder  die  Verbesserung  des  Kanals
oder  seiner  Zugänge  oder  zur  Bestreitung  von  Ausgaben  im  Interesse  der
Schiffahrt  dienen.  Ihr  Tarif  wird  nach  diesen  Ausgaben  berechnet  und  in
den  Häfen  ausgehängt.

Diese  Abgaben  werden  so  festgesetzt,  daß  eine  ins  einzelne  gehende  Untersuchung
  der  Ladung  nicht  nötig  ist,  es  sei  denn,  daß  Verdacht  des  Schmuggels
oder  einer  Ubertretung  besteht.

Artikel  383.

Durchgangsgüter  können  unter  Zollverschluß  gebracht  oder  unter  die
Aussicht  der  Zollbeamten  gestellt  werden;  die  Ein-und  Ausladung  der  Waren
sowie  die  Ein=  und  Ausschiffung  der  Reisenden  darf  nur  in  den  von
Deutschland  bezeichneten  Häfen  erfolgen.

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