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Artikel  384.
Auf  der  ganzen  Strecke  sowie  auf  den  Zugängen  des  Kieler  Kanals
dürfen  andere  Abgaben  irgendwelcher  Art  als  die  in  dem  gegenwärtigen
Vertrage  festgesetzten  nicht  erhoben  werden.

Artikel  386.

Deutschland  ist  verpflichtet,  geeignete  Maßnahmen  zur  Beseitigung  von
Schiffahrtshindernissen  oder  -gefahren  zu  treffen  und  die  Erhaltung  guter
Schiffahrtsverhältnisse  sicherzustellen.  Es  darf  keine  Arbeiten  unternehmen,
die  der  Schiffahrt  auf  dem  Kanal  oder  seinen  Zugängen  Abbruch  tun  könnten.

Artikel  386.

Im  Falle  der  Verletzung  einer  der  Bestimmungen  der  Artikel  380  bis
386  oder  bei  Meinungsverschiedenheit  über  die  Auslegung  dieser  Artikel
kann  jede  beteiligte  Macht  den  vom  Völkerbund  zu  diesem  Zwecke  eingesetzten
Gerichtshof  anrufen.

Um  zu  vermeiden,  daß  Fragen  don  geringer  Bedeutung  vor  den  Völkerbund
  gebracht  werden,  errichtet  Deutschland  in  Kiel  eine  Ortsbehörde,  die
berufen  ist,  über  Streitigkeiten  in  erster  Instanz  zu  befinden  und  nach
Möglichkeit  den  durch  die  konsularischen  Vertreter  der  beteiligten  Mächte
etwa  vorgebrachten  Beschwerden  abzuhelfen.

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