Teil  XIII.

Arbeit.

Abschnitt  1.
Organisation  der  Arbeit.

Da  der  Völkerbund  die  Begründung  des  Weltfriedens  zum  Ziele  hat,
und  ein  solcher  Friede  nur  auf  dem  Boden  der  sozialen  Gerechtigkeit  aufgebaut
  werden  kann,

da  ferner  Arbeitsbedingungen  bestehen,  die  für  eine  große  Anzahl  von
Menschen  mit  so  viel  Ungerechtigkeit,  Elend  und  Entbehrungen  verbunden
sind,  daß  eine  den  Weltfrieden  und  die  Welteintracht  gefährdende  Unzufriedenheit
  entsteht,  und  da  eine  Verbesserung  dieser  Bedingungen  dringend
erforderlich  ist,  zum  Beispiel  hinsichtlich  der  Regelung  der  Arbeitszeit,  der
Festsetzung  einer  Höchstdauer  des  Arbeitstages  und  der  Arbeitswoche,  der
Regelung  des  Arbeitsmarkts,  der  Verhütung  der  Arbeitslosigkeit,  der  Gewährleistung
  von  Löhnen,  welche  angemessene  Lebensbedingungen  ermöglichen,
  des  Schutzes  der  Arbeiter  gegen  allgemeine  und  Berufskrankheiten
sowie  gegen  Arbeitsunfälle,  des  Schutzes  der  Kinder,  Jugendlichen  und  Frauen,
der  Alters-  und  Invalidenunterstützung,  des  Schutzes  der  Interessen  der  im
Ausland  beschäftigten  Arbeiter,  der  Anerkennung  des  Grundsatzes  der  Freiheit

  gewerkschaftlichen  Zusammenschlusses,  der  Gestaltung  des  beruflichen  und
technischen  Unterrichts  und  ähnlicher  Maßnahmen,

da  endlich  die  Nichtannahme  einer  wirklich  menschlichen  Arbeitsordnung
durch  irgendeine  Regierung  die  Bemühungen  der  anderen,  auf  die  Verbesserungdes
  Loses  der  Arbeiterin  ihrem  eigenen  Landebedachten  Nationenhemmt,

haben  die  Hohen  vertragschließenden  Teile,  geleitet  sowohl
von  den  Gefühlen  der  Gerechtigkeit  und  Menschlichkeit  als  auch  von  dem
Wunsche,  einen  dauernden  Weltfrieden  zu  sichern,  folgendes  vereinbart:

Kapitel  1.
Organisation.

Artikel  387.
Es  wird  ein  ständiger  Verband  begründet,  der  an  der  Verwirklichung
des  in  der  Einleitung  dargelegten  Planes  zu  arbeiten  berufen  ist.
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