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Die  ursprünglichen  Mitgliedstaaten  des  Völkerbundes  sind  zugleich  die
ursprünglichen  Mitgliedstaaten  dieses  Verbandes;  später  bringt  die  Mitgliedschaft
  im  Völkerbund  die  Mitgliedschaft  in  dem  genannten  Verband
mit  sich.

Artikel  388.

Der  ständige  Verband  besitzt:

1.  eine  Hauptversammlung  von  Vertretern  der  Mitgliedstaaten,

2.  ein  Internationales  Arbeitsamt  unter  der  Leitung  des  im  Artikel  393
vorgesehenen  Verwaltungsrats.

Artikel  389.

Die  Hauptversammlung  von  Vertretern  der  Mitgliedstaaten  hält  je  nach
Bedarf,  aber  mindestens  einmal  jährlich  ihre  Tagungen  ab.  Sie  setzt  sich  aus
je  vier  Vertretern  eines  jeden  Mitgliedstaates  zusammen.  Von  diesen  sind
zwei  Regierungsvertreter;  von  den  zwei  anderen  vertritt  je  einer  die  Arbeitgeber
  und  je  einer  die  Arbeitnehmer  eines  jeden  Mitgliedstaates.

Jedem  Vertreter  können  technische  Ratgeber  beigegeben  werden.  Ihre
Zahl  darf  höchstens  zwei  für  jeden  einzelnen  Gegenstand  betragen,  der  auf  der
Tagesordnung  der  Tagung  steht.  Sind  Fragen,  die  besonders  die  Frauen
angehen,  in  der  Hauptversammlung  zu  erörtern,  so  muß  wenigstens  eine  der
zu  technischen  Ratgebern  bestimmten  Personen  eine  Frau  sein.

Die  Mitgliedstaaten  verpflichten  sich,  diejenigen  Vertreter  und  technischen
Ratgeber,  die  nicht  Regierungsvertreter  sind,  im  Einverständnis  mit  den
maßgebenden  Berufsverbänden  der  Arbeitgeber  oder  Arbeitnehmer  des
betreffenden  Landes  zu  bestimmen,  vorausgesetzt,  daß  solche  Verbände
bestehen.

Die  technischen  Ratgeber  dürfen  nur  auf  Antrag  des  Vertreters,  dem  sie
beigeordnet  sind,  und  mit  besonderer  Genehmigung  des  Vorsitzenden  der
Versammlung  das  Wort  ergreifen.  An  den  Abstimmungen  nehmen  sie  nicht
teil.

Ein  Vertreter  kann  durch  eine  an  den  Vorsitzenden  gerichtete  schriftliche
Mitteilung  einen  seiner  technischen  Ratgeber  als  seinen  Stellvertreter  bezeichnen;
  der  Stellvertreter  kann  in  dieser  Eigenschaft  an  den  Beratungen
und  Abstimmungen  teilnehmen.

Die  Namen  der  Vertreter  und  ihrer  technischen  Ratgeber  werden  dem
Internationalen  Arbeitsamt  durch  die  Regierung  eines  jeden  Mitgliedstaats
mitgeteilt.

Die  Vollmachten  der  Vertreter  und  ihrer  technischen  Ratgeber  werden
von  der  Versammlung  geprüft;  diese  kann  mit  Zweidrittelmehrheit  der  von
den  anwesenden  Vertretern  abgegebenen  Stimmen  die  Zulassung  eines  jeden
Vertreters  oder  technischen  Ratgebers  ablehnen,  der  nach  ihrer  Entscheidung
nicht  gemäß  den  Bestimmungen  dieses  Artikels  ernannt  worden  ist.

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