Friebensvertrag.

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Artikel  390.

Jeder  Vertreter  hat  das  Recht,  unabhängig  für  sich  selbst  über  alle  der
Versammlung  unterbreiteten  Fragen  abzustimmen.

Sollte  einer  der  Mitgliedstaaten  einen  nicht  der  Regierung  angehörenden
Vertreter,  auf  den  er  einen  Anspruch  hat,  nicht  bestimmt  haben,  so  steht  zwar
dem  andern,  nicht  der  Regierung  angehörenden  Vertreter  das  Recht  zur  Teilnahme
  an  den  Beratungen  der  Versammlung  zu,  aber  kein  Stimmrecht.

Lehnt  die  Versammlung  kraft  der  ihr  durch  Artikel  389  verliehenen  Vollmacht
  die  Zulassung  eines  Vertreters  eines  der  Mitglieder  ab,  so  sind  die  Bestimmungen
  dieses  Artikels  so  anzuwenden,  als  ob  der  betreffende  Vertreter
nicht  ernannt  worden  wäre.

Artikel  391.

Die  Tagungen  der  Versammlung  finden  am  Sitze  des  Völkerbundes  oder
an  jedem  anderen  Ort  statt,  der  in  einer  früheren  Tagung  durch  die  Versammlung
  mit  Zweidrittelmehrheit  der  von  den  anwesenden  Vertretern  abgegebenen
  Stimmen  bezeichnet  worden  ist.

Artikel  392.

Das  Internationale  Arbeitsamt  wird  am  Sitze  des  Völkerbundes  errichtet

  und  bildet  einen  Bestandteil  der  Bundeseinrichtungen.
Artikel  393.

Das  Internationale  Arbeitsamt  tritt  unter  die  Leitung  eines  aus  vierundzwanzig
  Mitgliedern  bestehenden  Verwaltungsrats;  diese  Mitglieder
werden  auf  Grund  folgender  Vorschriften  ernannt:

Der  Verwaltungsrat  des  Internationalen  Arbeitsamtes  setzt  sich  folgendermaßen
  zusammen:

zwölf  Personen  als  Vertreter  der  Regierungen,
sechs  Personen,  die  von  den  zur  Hauptversammlung  abgeordneten
Vertretern  der  Arbeitgeber  gewählt  werden,
sechs  Personen,  die  von  den  zur  Hauptversammlung  abgeordneten
Vertretern  der  Angestellten  und  Arbeiter  gewählt  werden.

Von  den  zwölf  die  Regierungen  vertretenden  Personen  werden  acht  durch
die  Mitgliedstaaten  ernannt,  denen  die  größte  industrielle  Bedeutung  zukommt,
  und  vier  durch  die  Mitgliedstaaten,  die  zu  diesem  Zwecke  von  den
Regierungsvertretern  in  der  Hauptversammlung  unter  Ausschluß  der  Vertreter
  der  vorerwähnten  acht  Mitgliedstaaten  bestimmt  worden  sind.

Etwaige  Streitigkeiten  über  die  Frage,  welchen  Mitgliedstaaten  die  größte
industrielle  Bedeutung  zukommt,  werden  durch  den  Rat  des  Völkerbundes
entschieden.

Die  Dauer  des  Auftrages  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrats  beträgt
drei  Jahre.  Die  Art  der  Besetzung  erledigter  Sitze  und  andere  Fragen
gleicher  Art  können  von  dem  Verwaltungsrat,  vorbehaltlich  der  Zustimmung
der  Hauptversammlung,  geregelt  werden.

Der  Verwaltungsrat  wählt")  eines  seiner  Mitglieder  zum  Vorsitzenden

*)  Das  Englische  setzt  hier  hinzu:  „von  Zeit  zu  Zeit“.
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