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anderen  dazu  geeigneten,  von  der  beteiligten  Regierung  damit  beauftragten
Beamten  unmittelbaren  Geschäftsverkehr  unterhalten.

Artikel  398.
Das  Internationale  Arbeitsamt  kann  die  Mitwirkung  des  Generalsekretärs
  des  Völkerbundes  bei  allen  Fragen  in  Anspruch  nehmen,  bei  denen  er
zu  einer  solchen  Mitwirkung  in  der  Lage  ist.

Artikel  399.

Jeder  der  Mitgliedstaaten  bezahlt  die  Reise=  und  Aufenthaltskosten  seiner
Vertreter  und  ihrer  technischen  Ratgeber  sowie  gegebenenfalls  die  Kosten
seiner  an  den  Tagungen  der  Hauptversammlung  und  des  Verwaltungsrats
teilnehmenden  Beauftragten.  ·

Alle  anderen  Kosten  des  Internationalen  Arbeitsamts,  der  Tagungen
der  Hauptversammlung  oder  des  Verwaltungsrats  werden  dem  Leiter  durch
den  Generalsekretär  des  Völlerbundes  zu  Lasten  des  allgemeinen  Haushalts
des  Völkerbundes  erstattet.

Der  Leiter  ist  dem  Generalsekretär  des  Völkerbundes  für  die  Verwendung
  aller  Gelder,  die  ihm  nach  den  Bestimmungen  dieses  Artikels  ausgezahlt
werden,  rechenschaftspflichtig.  «

Kapitel  U.
Verfahren.

Artikel  400.

Nach  Prüfung  aller  Vorschläge,  die  von  der  Regierung  eines  der  Mitgliedstaaten
  oder  von  irgendeinem  im  Artikel  389  bezeichneten  Berufsverband
  für  die  auf  die  Tagesordnung  zu  bringenden  Punkte  gemacht
sind,  wird  die  Tagesordnung  der  Tagungen  der  Hauptversammlung  vom
Verwaltungsrat  festgesetzt.

Artikel  401.

Der  Leiter  versieht  das  Amt  des  Sekretärs  der  Hauptversammlung;  er
hat  die  Tagesordnung  jeder  Tagung  vier  Monate  vor  deren  Eröffnung  an
alle  Mitgliedstaaten  und  durch  deren  Vermittlung  an  die  Vertreter,  die  nicht
Regierungsvertreter  sind,  sobald  sie  bestimmt  sind,  gelangen  zu  lassen.

Artikel  402.

Die  Regierung  eines  jeden  Mitgliedstaates  hat  das  Recht,  gegen  die
Aufnahme  einer  oder  mehrerer  der  vorgesehenen  Punkte  in  die  Tagesordnung.
der  Tagung  Einspruch  zu  erheben.  Die  Einspruchsbegründung  ist  in  einer
an  den  Leiter  zu  richtenden  erläuternden  Denkschrift  darzulegen.  Dem
Leiter  liegt  es  ob,  die  Denkschrift  den  Mitgliedstaaten  des  ständigen  Verbandes
  mitzuteilen.

Die  beanstandeten  Punkte  bleiben  trotzdem  auf  der  Tagesordnung,
wenn  die  Versammlung  mit  Zweidrittelmehrheit  der  durch  die  anwesenden
Vertreter  abgegebenen  Stimmen  so  beschließt.

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