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Jede  Frage,  deren  Prüfung  die  Hauptversammlung  außerhalb  des  im
vorigen  Absatz  vorgesehenen  Verfahrens  mit  der  gleichen  Zweidrittelmehrheit
  beschließt,  ist  auf  die  Tagesordnung  der  folgenden  Tagung  zu  setzen.

Artikel  403.

Die  Hauptversammlung  stellt  ihre  Geschäftsordnung  auf;  sie  wählt  ihren
Vorsitzenden;  sie  kann  Ausschüsse  einsetzen,  denen  die  Erstattung  von  Berichten
  über  alle  von  ihr  für  prüfungsbedürftig  befundenen  Fragen  obliegt.

Die  einfache  Mehrheit  der  von  den  anwesenden  Mitgliedern  der  Hauptversammlung
  abgegebenen  Stimmen  ist  entscheidend,  es  sci  denn,  daß  eine
größere  Mehrheit  ausdrücklich  durch  andere  Artikel  dieses  Abschnitts  des
gegenwärtigen  Vertrags  vorgeschrieben  ist.

Die  Abstimmung  ist  unwirksam,  wenn  die  Zahl  der  abgegebenen
Stimmen  geringer  ist  als  die  Hälfte  der  in  der  Tagung  anwesenden  Vertreter.

Artikel  404.

Die  Hauptversammlung  kann  den  von  ihr  eingesetzten  Ausschüssen  technische
  Ratgeber  mit  beratender,  aber  nicht  beschließender  Stimme  beigeben.

Artikel  405.

Erklärt  sich  die  Hauptversammlung  für  die  Annahme  von  Anträgen,  die
in  Verbindung  mit  einem  Gegenstand  der  Tagesordnung  stehen,  so  hat  sie
zu  bestimmen,  ob  diese  Anträge  die  Form  haben  sollen:  a)  eines  „Vorschlags“,
  der  den  Mitgliedstaaten  zur  Prüfung  vorzulegen  ist,  damit  er  in
der  Form  eines  Landesgesetzes  oder  anderswie  zur  Ausführung  gelangt;
b)  oder  eines  Entwurfs  zu  einem  durch  die  Mitgliedstaaten  zu  ratifizierenden
internationalen  Übereinkommen.

Inbeiden  Fällen  bedarf  es  zur  Annahme  eines  Vorschlages  oder  eines  Entwurfs
  zu  einem  UÜbereinkommen  in  der  Endabstimmung  der  Hauptversammlung
  einer  Zweidrittelmehrheit  der  Stimmen  der  anwesenden  Vertreter.

Bei  der  Ausstellung  eines  Vorschlags  oder  eines  Entwurfs  zu  einem  Übereinkommen,
  das  allgemeine  Geltung  erhalten  soll,  hat  die  Hauptversammlung
auf  diejenigen  Länder  Rücksicht  zu  nehmen,  in  denen  das  Klima,  die  unvollkommene
  Entwicklung  der  gewerblichen  Organisation  oder  andere  Sonderumstände
  die  Verhältnisse  der  Industrie  wesentlich  abweichend  gestalten.
Sie  hat  in  solchen  Fällen  die  Abänderungen  in  Anregung  zu  bringen,  die  sie
angesichts  der  besonderen  Verhältnisse  dieser  Länder  für  notwendig  erachtet.

Eine  Ausfertigung  des  Vorschlags  oder  des  Entwurfs  des  übereinkommens
  wird  vom  Vorsitzenden  der  Hauptversammlung  oder  dem  Leiter
unterzeichnet  und  dem  Generalsekretär  des  Völkerbunds  behändigt.  Dieser
übermittelt  jedem  Mitgliedstaat  eine  beglaubigte  Abschrift  des  Vorschlags
oder  des  Entwurfs  des  Übereinkommens.

Jeder  Mitgliedstaat  verpflichtet  sich,  spätestens  ein  Jahr  nach  Schluß
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