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der  Tagung  der  Hauptversammlung  (oder  wenn  dies  infolge  von  außergewöhnlichen
  Umständen  innerhalb  eines  Jahres  unmöglich  ist,  sobald  es
angängig  ist,  aber  unter  keinen  Umständen  später  als  achtzehn  Monate  nach
Schluß  der  Tagung  der  Hauptversammlung),  den  Vorschlag  oder  den  Entwurf
  zu  einem  Übereinkommen  der  zuständigen  Stelle  oder  den  zuständigen
Stellen  zu  unterbreiten,  damit  er  zum  Gesetz  erhoben  oder  eine  anderweitige
Maßnahme  getroffen  wird.

Handelt  es  sich  um  einen  Vorschlag,  so  haben  die  Mitgliedstaaten  den
Generalsekretär  von  den  getroffenen  Maßregeln  in  Kenntnis  zu  setzen.

Handelt  es  sich  um  den  Entwurf  zu  einem  Übereinkommen,  so  hat  der
Mitgliedstaat,  der  die  Zustimmung  der  zuständigen  Stelle  oder  Stellen  erhält,
  die  förmliche  Ratifikation  des  Ubereinkommens  dem  Generalsekretär
mitzuteilen  und  die  erforderlichen  Maßregeln  zur  Durchführung  der  Bestimmungen
  des  betreffenden  Übereinkommens  zu  treffen.

Hat  ein  Vorschlag  keine  gesetzgeberische  oder  andere  Maßregein  zur
Folge,  die  ihm  Wirkung  verschaffen,  oder  findet  ein  Entwurf  zu  einem  Übereinkommen
  nicht  die  Zustimmung  der  dafür  zuständigen  Stelle  oder  Stellen,
so  hat  der  Mitgliedstaat  keine  weitere  Verpflichtung.

Handelt  es  sich  um  einen  Bundesstaat,  dessen  Befugnis  zum  Beitritt  zu
einem  Arbeitsübereinkommen  bestimmten  Beschränkungen  unterliegt,  so
hat  die  Regierung  das  Recht,  den  Entwurf  eines  Übereinkommens,  der
unter  diese  Beschränkungen  fällt,  als  einfachen  Vorschlag  zu  betrachten;  in
diesem  Falle  gelangen  die  Bestimmungen  dieses  Artikels  über  Vorschläge
zur  Anwendung.

Der  vorstehende  Artikel  ist  nach  folgendem  Grundsatz  auszulegen:

In  keinem  Falle  begründet  die  Annahme  eines  Vorschlags  oder  des  Entwurfs
  eines  Übereinkommens  durch  die  Hauptversammlung  für  einen  Mitgliedstaat
  die  Verpflichtung,  den  durch  seine  Gesetzgebung  den  betreffenden
Arbeitern  schon  gewährten  Schutz  zu  vermindern.

Artikel  406.

Jedes  dergestalt  ratifizierte  Ubereinkommen  wird  vom  Generalsekretär
des  Völkerbundes  verzeichnet;  es  verpflichtet  aber  nur  die  Mitgliedstaaten,
von  denen  es  ratifiziert  worden  ist.

Artikel  407.

Vereinigt  ein  Entwurf  bei  der  endgültigen  Gesamtabstimmung  nicht
die  Zweidrittelmehrheit  der  von  den  anwesenden  Vertretern  abgegebenen
Stimmen  auf  sich,  so  steht  den  Mitgliedstaaten  des  ständigen  Verbandes,
die  dies  wünschen,  frei,  ein  Sonderübereinkommen  mit  dem  gleichen  Inhalt
zu  schließen.  «

Jedes  derartige  Übereinkommen  ist  durch  die  beteiligten  Regierungen
dem  Generalsekretär  des  Völkerbundes  mitzuteilen,  der  es  verzeichnen  läßt.

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