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Artikel  408.

Jeder  Mitgliedstaat  verpflichtet  sich,  dem  Internationalen  Arbeitsamt
einen  jährlichen  Bericht  über  seine  Maßnahmen  zur  Durchführung  der  Übereinkommen,
  denen  er  beigetreten  ist,  vorzulegen.  Die  Form  dieser  Berichte
bestimmt  der  Verwaltungsrat;  sie  müssen  die  von  ihm  geforderten  Einzelheiten
  enthalten.  Der  Leiter  legt  der  nächstfolgenden  Tagung  der  Hauptversammlung
  einen  zusammenfassenden  Auszug  aus  diesen  Berichten  vor.

Artikel  409.

Jede  an  das  Internationale  Arbeitsamt  gerichtete  Beschwerde  einer
Berufsvertretung  von  gewerblichen  Arbeitnehmern  oder  Arbeitgebern,  die
sich  darauf  gründet,  daß  irgendein  Mitgliedstaat  nicht  in  befriedigender  Weise
ein  von  ihm  angenommenes  Übereinkommen  ausgeführt  habe,  kann  durch
den  Verwaltungsrat  der  Regierung,  gegen  die  die  Beschwerde  sich  richtet,
übermittelt  werden.  Diese  Regierung  kann  ersucht  werden,  sich  zur  Sache
zu  erklären.

Artikel  410.

Geht  von  der  in  Frage  kommenden  Regierung  in  angemessener  Frist
keine  Erklärung  ein,  oder  hält  der  Verwaltungsrat  die  eingehende  Erklärung
  für  unzureichend,  so  hat  der  Verwaltungsrat  das  Recht,  die  eingegangene
  Beschwerde  und  gegebenenfalls  die  erteilte  Antwort  zu  veröffentlichen.


Artikel  411.

Jeder  Mitgliedstaat  kann  beim  Internationalen  Arbeitsamt  eine  Beschwerde
  gegen  einen  anderen  Mitgliedstaat  vorbringen,  der  nach  seiner
Ansicht  ein  von  beiden  Teilen  auf  Grund  der  vorstehenden  Artikel  ratifiziertes
  Übereinkommen  nicht  in  befriedigender  Weise  durchführt.

Der  Verwaltungsrat  kann,  wenn  er  es  für  angebracht  hält,  sich  mit  der
Regierung,  gegen  die  die  Beschwerde  sich  richtet,  in  der  im  Artikel  409  bezeichneten
  Weise  in  Verbindung  setzen,  bevor  er  nach  dem  weiter  unten  angegebenen
  Verfahren  einen  Untersuchungsausschuß  mit  der  Angelegenheit
betraut.

Hält  es  der  Verwaltungsrat  nicht  für  nötig,  die  Beschwerde  der  in  Frage
kommenden  Regierung  mitzuteilen,  oder  läuft  bei  ihm  nach  erfolgter  Mitteilung
  keine  befriedigende  Antwort  innerhalb  einer  angemessenen  Frist  ein,
so  kann  er  die  Bildung  eines  Untersuchungsausschusses  herbeiführen,  dem
es  obliegt,  die  streitige  Frage  zu  prüfen  und  darüber  zu  berichten.

Doas  gleiche  Verfahren  kann  von  dem  Verwaltungsrat  entweder  von
Amts  wegen  oder  auf  die  Beschwerde  eines  Vertreters,  der  Mitglied  der
Hauptversammlung  ist,  eingeschlagen  werden.

Kommt  eine  auf  Grund  der  Artikel  410  oder  411  aufgeworfene  Frage
vor  den  Verwaltungsrat,  so  hat  die  in  Frage  stehende  Regierung,  falls  sie
nicht  schon  einen  Abgeordneten  im  Verwaltungsrat  hat,  das  Recht,  einen
Vertreter  zur  Teilnahme  an  den  betreffenden  Beratungen  des  Verwaltungs-427

