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rats  zu  ernennen.  Der  für  diese  Verhandlungen  bestimmte  Zeitpunkt  ist
der  in  Frage  kommenden  Regierung  rechtzeitig  mitzuteilen.

Artikel  412.
Der  Untersuchungsausschuß  wird  auf  folgende  Weise  gebildet:

Jeder  Mitgliedstaat  verpflichtet  sich,  binnen  sechs  Monaten  nach  Inkrafttreten
  des  gegenwärtigen  Vertrags  drei  in  industriellen  Fragen  maßgebende
  Personen  zu  bezeichnen,  eine  zur  Vertretung  der  Arbeitgeber,
eine  zweite  zur  Vertretung  der  Arbeitnehmer  und  eine  von  beiden  unabhängige
  dritte.  Diese  Personen  stellen  zusammen  eine  Liste  auf,  aus  der
die  Mitglieder  des  Untersuchungsausschusses  zu  wählen  sind.

Der  Verwaltungsrat  hat  das  Recht  zu  prüfen,  ob  die  Voraussetzungen
für  die  Bestellung  der  bezeichneten  Personen  vorliegen  und  mit  einer  Zweidrittelmehrheit
  der  von  den  anwesenden  Vertretern  abgegebenen  Stimmen
die  Ernennung  derjenigen  abzulehnen,  deren  Eigenschaften  den  Anforderungen
  dieses  Artikels  nicht  genügen.

Auf  Antrag  des  Verwaltungsrats  bestimmt  der  Generalsekretär  des
Völkerbunds  zur  Bildung  des  Untersuchungsausschusses  drei  Personen,
und  zwar  je  eine  aus  jeder  der  drei  Klassen  der  Liste.  Außerdem  bestimmt
er  eine  der  drei  Personen  zum  Vorsitzenden  des  Ausschusses.  Keine  der  auf
diese  Weise  bestimmten  drei  Personen  darf  zu  einem  der  unmittelbar  an
der  Beschwerde  beteiligten  Mitgliedstaaten  gehören.")

Artikel  413.

Wird  auf  Grund  des  Artikels  411  eine  Beschwerde  vor  einen  Untersuchungsausschuß
  verwiesen,  so  verpflichtet  sich  jeder  Mitgliedstaat,  gleichviel,
ob  er  unmittelbar  an  der  Beschwerde  beteiligt  ist  oder  nicht,  dem  Ausschuß
alle  Unterlagen  zur  Verfügung  zu  stellen,  die  er  zu  dem  Beschwerdepunkt
besitzt.

Artikel  414.

Nach  eingehender  Prüfung  der  Beschwerde  erstattet  der  Untersuchungsausschuß
  einen  Bericht;  in  diesem  legt  er  seine  tatsächlichen  Feststellungen,
die  eine  genaue  Beurteilung  des  Streitfalls  in  seinem  ganzen  Umfang  gestatten,
  sowie  seine  Vorschläge  zur  Zufriedenstellung  der  beschwerdeführenden
Regierung  und  hinsichtlich  der  dazu  nötigen  Fristen  nieder.

Gegebenenfalls  hat  der  Bericht  zugleich  die  wirtschaftlichen  Strafmaßnahmen
  zu  bezeichnen,  die  der  Ausschuß  der  Regierung  gegenüber,  gegen
die  die  Beschwerde  sich  richtet,  für  angebracht  hält  und  deren  Anwendung
durch  die  übrigen  Regierungen  ihm  gerechtfertigt  erscheint.

»)  Im  englischen  Text  (übersetzt:)  „darf  zu  den  von  einem  unmittelbar  an  der
Beschwerde  beteiligten  Mitgliedstaate  zu  der  Liste  benannten  Personen  gehören“.

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