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Artikel  415.

Der  Generalsekretär  des  Völkerbunds  teilt  den  Bericht  des  Untersuchungsausschusses
  jeder  an  dem  Streitfall  beteiligten  Regierung  mit  und  veranlaßt
  seine  Veröffentlichung.

Jede  der  beteiligten  Regierungen  hat  dem  Generalsekretär  des  Völkerbunds
  binnen  einem  Monat  mitzuteilen,  ob  sie  die  in  dem  Ausschußbericht
enthaltenen  Vorschläge  annimmt  oder  nicht,  und  falls  sie  diese  nicht  annimmt,
  ob  sie  den  Streitfall  dem  ständigen  Internationalen  Gerichtshof
des  Völkerbunds  zu  unterbreiten  wünscht.

Artikel  416.

Ergreift  ein  Mitgliedstaat  bezüglich  eines  Vorschlags  oder  eines  Entwurfs
  zu  einem  Ubereinkommen  die  im  Artikel  405  vorgesehenen  Maßnahmen
  nicht,  so  hat  jeder  andere  Mitgliedstaat  das  Recht,  den  ständigen
Internationalen  Gerichtshof  anzurufen.

Artikel  417.

Gegen  die  Entscheidung  des  ständigen  Internationalen  Gerichtshofs
über  eine  Beschwerde  oder  eine  ihm  gemäß  den  Artikeln  415  oder  416
unterbreitete  Streitfrage  ist  kein  Rechtsmittel  gegeben.

Artikel  418.

Die  etwaigen  Anträge  oder  Vorschläge  des  Untersuchungsausschusses
können  vom  ständigen  Internationalen  Gerichtshof  bestätigt,  abgeändert
oder  aufgehoben  werden.  Dieser  hat  gegebenenfalls  die  wirtschaftlichen
Strafmaßnahmen  zu  bezeichnen,  die  er  einer  schuldigen  Regierung  gegenüber
  für  angebracht  hält  und  deren  Anwendung  durch  die  übrigen  Regierungen
  ihm  gerechtfertigt  erscheint.

Artikel  419.
Richtet  sich  irgendein  Mitgliedstaat  in  der  vorgeschriebenen  Zeit  nicht
nach  den  in  dem  Berichte  des  Untersuchungsausschusses  oder  in  der  Entscheidung
  des  ständigen  Internationalen  Gerichtshofs  etwa  enthaltenen  Vorschlägen,
  so  darf  jeder  andere  Mitgliedstaat  ihm  gegenüber  die  wirtschaftlichen
  Strafmaßnahmen  ergreifen,  die  der  Bericht  des  Ausschusses  oder  die
Entscheidung  des  Gerichtshofs  in  diesem  Falle  für  zulässig  erklärt  hat.

Artikel  420.

Die  schuldige  Regierung  kann  jederzeit  den  Verwaltungsrat  davon  in
Kenntnis  setzen,  daß  sie  die  nötigen  Maßnahmen  getroffen  hat,  um  entweder
  den  Vorschlägen  des  Untersuchungsausschusses  oder  denen,  die  in  der
Entscheidung  des  ständigen  Internationalen  Gerichtshofes  niedergelegt  sind,
Folge  zu  leisten,  und  kann  den  Verwaltungsrat  ersuchen,  durch  den  Generalsekretär
  des  Völkerbunds  einen  Untersuchungsausschuß  zur  Nachprüfung
ihrer  Angaben  zu  berufen.  In  diesem  Falle  finden  die  Bestimmungen  der

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