Friedensvertrag.

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Artikel  412,  413,  414,  415,  417  und  418  Anwendung.  Fällt  der  Bericht
des  Untersuchungsausschusses  oder  die  Entscheidung  des  ständigen  Internationalen
  Gerichtshofs  zugunsten  der  schuldigen  Regierung  aus,  so  haben
die  anderen  Regierungen  sofort  die  wirtschaftlichen  Maßregeln,  die  sie  gegenüber
  dem  betreffenden  Staat  ergriffen  haben,  außer  Wirkung  zu  setzen.

Kapitel  III.
Allgemeine  Vorschriften.
Artikel  421.

Die  Mitgliedstaaten  verpflichten  sich,  die  Übereinkommen,  denen  sie
zugestimmt  haben,  entsprechend  den  Bestimmungen  dieses  Teiles  des
gegenwärtigen  Vertrags  für  diejenigen  ihrer  Kolonien,  Besitzungen  und
Protektorate,  die  keine  völlige  Selbstregierung  haben,  in  Kraft  zu  setzen,
jedoch  unter  den  folgenden  Vorbehalten:

1.  Die  Anwendbarkeit  des  Übereinkommens  darf  nicht  durch  die  örtlichen
  Verhältnisse  ausgeschlossen  sein;

2.  die  für  die  Anpassung  des  Übereinkommens  an  die  örtlichen  Verhältnisse
  erforderlichen  Abänderungen  dürfen  ihm  eingefügt
werden.

Jeder  Mitgliedstaat  hat  dem  Internationalen  Arbeitsamt  die  von  ihm
beabsichtigte  Entschließung?)  hinsichtlich  seiner  einzelnen  Kolonien,  Besitzungen
oder  Protektorate,  die  keine  völlige  Selbstregierung  haben,  mitzuteilen.

Artikel  422.

Abänderungen  zu  diesem  Teile  des  gegenwärtigen  Vertrages,  die  von
der  Hauptversammlung  mit  Zweidrittelmehrheit  der  von  den  anwesenden
Vertretern  abgegebenen  Stimmen  angenommen  sind,  werden  rechtswirksam,
  sobald  sie  von  den  Staaten,  deren  Vertreter  den  Rat  des  Völkerbunds
  bilden,  und  von  drei  Vierteln  der  Mitgliedstaaten  ratifiziert  worden
sind.

Artikel  423.

Alle  Streitfragen  und  Schwierigkeiten  aus  Anlaß  der  Auslegung  dieses
Teils  des  gegenwärtigen  Vertrags  und  der  später  von  den  Mitgliedstaaten
gemäß  diesem  Teil  geschlossenen  Übereinkommen  unterliegen  der  Entscheidung
  des  ständigen  Internationalen  Gerichtshofs.

Kapitel  IV.

übergangsbestimmungen.
Artikel  424.
Die  erste  Tagung  der  Hauptversammlung  findet  im  Oktober  1919  statt.
Ort  und  Tagesordnung  der  Tagung  ergeben  sich  aus  der  beigefügten  Anlage.


*)  Im  Englischen  statt  „die  von  ihm  beabsichtigte  Entschließung“:  „das  von  ihm
Veranlaßte“.

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