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Einberufung  und  Veranstaltung  dieser  ersten  Tagung  liegt  der  dafür  in
der  vorerwähnten  Anlage  bezeichneten  Regierung  ob.  Bei  der  Beschaffung
  der  Unterlagen  wird  diese  Regierung  durch  einen  internationalen
Ausschuß  unterstützt,  dessen  Mitglieder  in  der  gleichen  Anlage  genannt  sind.

Die  Kosten  dieser  ersten  Tagung  und  jeder  folgenden  bis  zu  dem  Zeitpunkt,
  wo  die  notwendigen  Kredite  in  den  Haushalt  des  Völkerbunds  aufgenommen
  werden  können,  werden  mit  Ausnahme  der  Reise=  und  Aufenthaltskosten
  der  Vertreter  und  der  technischen  Ratgeber  auf  die  Mitgliedstaaten  nach
dem  sür  das  Internationale  Bureau  des  Weltpostvereins  festgesetzten  Schlüssel
umgelegt.

Artikel  425.

Bis  zur  Errichtung  des  Völkerbunds  werden  alle  Mitteilungen,  die
nach  den  vorstehenden  Artikeln  an  den  Generalsekretär  des  Bundes  gerichtet
werden  sollten,  vom  Leiter  des  Internationalen  Arbeitsamts  aufbewahrt,
der  den  Generalsekretär  davon  in  Kenntnis  zu  setzen  hat.

Artikel  426.

Bis  zur  Errichtung  des  ständigen  Internationalen  Gerichtshofs  werden
die  ihm  kraft  dieses  Abschnitts  des  gegenwärtigen  Vertrags  zu  unterbreitenden
  Streitfragen  einem  Gericht  überwiesen,  das  aus  drei  vom
Rate  des  Völkerbunds  ernannten  Personen  besteht.

Anlage.

Erste  Tagung  der  Hauptversammlung  für  Arbeitsfragen  1919.

Versammlungsort  ist  Washington.

Die  Regierung  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  wird  gebeten,
die  Hauptversammlung  einzuberufen.

Der  internationale  Veranstaltungsausschuß  besteht  aus  sieben  Personen,
von  denen  je  eine  von  den  Regierungen  der  Vereinigten  Staaten  von
Amerika,  Großbritanniens,  Frankreichs,  Italiens,  Japans,  Belgiens  und
der  Schweiz  ernannt  werden.  Der  Ausschuß  kann,  wenn  er  es  für  nötig
hält,  andere  Mitgliedstaaten  auffordern,  sich  in  ihm  vertreten  zu  lassen.

Die  Tagesordnung  ist  die  folgende:
1.  Durchführung  des  Grundsatzes  des  Achtstundentags  oder  der
48-Stunden-Woche;
2.  Fragen  hinsichtlich  der  Mittel  zur  Verhütung  der  Arbeitslosigkeit
und  zur  Beseitigung  ihrer  Folgen;
3.  Beschäftigung  der  Frauen:
a)  vor  und  nach  der  Niederkunft  (mit  Einschluß  der  Frage  der
Mutterschaftsunterstützung),
b)  Nachtarbeit,
e)  gesundheitsschädliche  Arbeiten;
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