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4.  Beschäftigung  der  Kinder:

a)  Altersgrenze  der  Zulassung  zur  Arbeit,
b)  Nachtarbeit,
c)  gesundheitsschädliche  Arbeiten;

5.  Ausdehnung  und  Durchführung  der  1906  in  Bern  angenommenen
internationalen  Abkommen  über  das  Verbot  der  Nachtarbeit  der
gewerblichen  Arbeiterinnen  und  über  das  Verbot  der  Verwendung
von  weißem  (gelbem)  Phosphor  zur  Anfertigung  von  Zündhölzern.

Abschnitt  II.
Allgemeine  Grundsätze.

Artikel  427.

Die  Hohen  vertragschließenden  Teile  haben  in  Anerkennung  dessen,  daß
das  körperliche,  sittliche  und  geistige  Wohlergehen  der  Lohnarbeiter  vom
internationalen  Standpunkt  aus  von  höchster  Bedeutung  ist,  zur  Erreichung
dieses  erhabenen  Zieles  die  in  Abschnitt  I  vorgesehene  und  dem  Völkerbund
angegliederte  ständige  Einrichtung  geschaffen.

Sie  erkennen  an,  daß  die  Verschiedenheiten  des  Klimas,  der  Sitten
und  Gebräuche,  der  wirtschaftlichen  Zweckmäßigkeit  und  industriellen  Überlieferung
  die  sofortige  Herbeiführung  der  vollständigen  Einheitlichkeit  in
den  Arbeitsverhältnissen  erschweren.  Aber  in  der  Überzeugung,  daß  die
Arbeit  nicht  als  bloße  Handelsware  betrachtet  werden  darf,  glauben  sie,
daß  Verfahren  und  Grundsätze  für  die  Regelung  der  Arbeitsverhältnisse  sich
finden  lassen,  die  alle  industriellen  Gemeinschaften  zu  befolgen  sich  bemühen
sollten,  soweit  ihre  besonderen  Verhältnisse  dies  gestatten.

Unter  diesen  Verfahren  und  Grundsätzen  erscheinen  den  Hohen  vertragschließenden
  Teilen  die  folgenden  von  besonderer  und  Beschleunigung  erheischender
  Wichtigkeit:

1.  Der  obenerwähnte  leitende  Grundsatz,  daß  die  Arbeit  nicht  lediglich
  als  Ware  oder  Handelsgegenstand  angesehen  werden  darf;

2.  das  Recht  des  Zusammenschlusses  zu  allen  nicht  dem  Gesetz  zuwiderlaufenden
  Zwecken  sowohl  für  Arbeitnehmer  als  auch  für
Arbeitgeber;

3.  die  Bezahlung  der  Arbeiter  mit  einem  Lohn,  der  ihnen  eine  nach
der  Auffassung  ihrer  Zeit  und  ihres  Landes  angemessene  Lebensführung
  ermöglicht;

4.  Annahme  des  Achtstundentags  oder  der  48-Stunden-Woche  als  zu
erstrebendes  Ziel  überall  da,  wo  es  noch  nicht  erreicht  ist;

5.  die  Annahme  einer  wöchentlichen  Arbeitsruhe  von  mindestens24  Stunden,
  die  nach  Möglichkeit  jedesmal  den  Sonntag  einschließen  soll;

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