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6.  die  Beseitigung  der  Kinderarbeit  und  die  Verpflichtung,  die  Arbeit
Jugendlicher  beiderlei  Geschlechts  so  einzuschränken,  wie  es  notwendig
  ist,  um  ihnen  die  Fortsetzung  ihrer  Ausbildung  zu  ermöglichen
  und  ihre  körperliche  Entwicklung  sicherzustellen;

7.  der  Grundsatz  gleichen  Lohnes  ohne  Unterschied  des  Geschlechts
für  eine  Arbeit  von  gleichem  Werte;

8.  die  in  jedem  Lande  über  die  Arbeitsverhältnisse  erlassenen  Vorschriften
  haben  allen  im  Lande  sich  erlaubterweise  aufhaltenden
Arbeitern  eine  gerechte  wirtschaftliche  Behandlung  zu  sichern;

9.  jeder  Staat  hat  einen  Aussichtsdienst  einzurichten,  an  dem  auch
Frauen  teilnehmen,  um  die  Durchführung  der  Gesetze  und  Vorschriften
  für  den  Arbeiterschutz  sicherzustellen.

Die  Hohen  vertragschließenden  Teile  verkünden  nicht  die  Vollständigkeit
  oder  Endgültigkeit  dieser  Grundsätze  und  Verfahren,  erachten  sie  jedoch
für  geeignet,  der  Politik  des  Völkerbunds  als  Richtschnur  zu  dienen  und,
im  Falle  ihrer  Annahme  durch  die  dem  Völkerbund  als  Mitglieder  angehörenden
  industriellen  Gemeinschaften  sowie  der  Sicherstellung  ihrer
praktischen  Durchführung  durch  eine  entsprechende  Aufsichtsbehörde,  dauernde
Wohltaten  unter  den  Lohnarbeitern  der  Welt  zu  verbreiten.

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