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Teil  XIV.
Bürgschaften  für  die  Durchführung.

Abschnitt  J.
Westeuropa.

Artikel  428.

Um  die  Ausführung  des  gegenwärtigen  Vertrages  durch  Deutschland
sicherzustellen,  bleiben  die  deutschen  Gebiete  westlich  des  Rheins  einschließlich
  der  Brückenköpfe  während  eines  Zeitraums  von  fünfzehn  Jahren  nach
Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrages  durch  die  Truppen  der  alliierten
und  assoziierten  Mächte  besetzt.

Artikel  429.

Werden  die  Bedingungen  des  gegenwärtigen  Vertrages  von  Deutschland
  getreulich  erfüllt,  so  wird  die  im  Artikel  428  vorgesehene  Besetzung  nach
und  nach  wie  folgt  eingeschränkt:

1.  Nach  Ablauf  von  fünf  Jahren  werden  geräumt:  der  Brückenkopf  von
Cöln  und  die  Gebiete  nördlich  einer  Linie,  die  dem  Lauf  der  Ruhr,  dann
der  Eisenbahn  Jülich—Düren—Euskirchen—Rheinbach,  sodann  der  Straße
von  Rheinbach  nach  Sinzig  folgt  und  den  Rhein  bei  der  Ahrmündung  erreicht,
  wobei  die  genannten  Straßen,  Eisenbahnen  und  Ortschaften  außerhalb
  dieser  Räumungszone  bleiben.

2.  Nach  Ablauf  von  zehn  Jahren  werden  geräumt:  Der  Brückenkopf
von  Coblenz  und  die  Gebiete  nördlich  einer  Linie,  welche  vom  Schnittpunkt
der  belgischen,  deutschen  und  holländischen  Grenze  ausgeht,  etwa  vier  Kilometer
  südlich  von  Aachen  vorbeigeht  bis  zum  Höhenrücken  von  Forst-Gemünd,
dem  sie  folgt,  sodann  östlich  der  Urfttaleisenbahn,  dann  über  Blankenheim,
Valdorf,  Dreis,  Ulmen  bis  zur  Mosel  verläuft,  von  Bremm  bis  Nehren
diesem  Flusse  folgt,  sodann  bei  Kappel  und  Simmern  vorbeigeht,  dem
Höhenkamm  zwischen  Simmern  und  dem  Rhein  folgt  und  bei  Bacharach
den  Rhein  erreicht,  wobei  alle  hier  genannten  Ortschaften,  Täler,  Straßen
und  Eisenbahnen  außerhalb  der  Räumungszone  bleiben.

3.  Nach  Ablauf  von  15  Jahren  werden  geräumt:  Der  Brückenkopf  von
Mainz,  der  Brückenkopf  von  Kehl  und  das  übrige  besetzte  deutsche  Gebiet.

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