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Erachten  zu  diesem  Zeitpunkt  die  alliierten  und  assoziierten  Regierungen
die  Sicherheit  gegen  einen  nicht  herausgeforderten  Angriff  Deutschlands
nicht  als  hinreichend,  so  darf  die  Zurückziehung  der  Besatzungstruppen
in  dem  zur  Erlangung  der  genannten  Sicherheit  für  nötig  gehaltenen  Maße
aufgeschoben  werden.

Artikel  430.

Stellt  während  der  Besetzung  oder  nach  Ablauf  der  oben  vorgesehenen
15  Jahre  der  Wiedergutmachungsausschuß  fest,  daß  Deutschland  sich  weigert,
  die  Gesamtheit  oder  einzelne  der  ihm  nach  dem  gegenwärtigen  Vertrag
  obliegenden  Wiedergutmachungsverpflichtungen  zu  erfüllen,  so
werden  die  im  Artikel  429  genannten  Zonen  sofort  wieder  durch  alliierte
und  assoziierte  Streitkräfte  ganz  oder  teilweise  besetzt.

Artikel  431.
Leistet  Deutschland  vor  Ablauf  der  15  Jahre  allen  ihm  aus  dem  gegenwärtigen
  Vertrag  erwachsenden  Verpflichtungen  Genüge,  so  werden  die
Besetzungstruppen  sofort  zurückgezogen.

Artikel  432.
Die  Fragen  betreffend  die  Besetzung,  die  nicht  durch  den  gegenwärtigen
Vertrag  geregelt  sind,  werden  Gegenstand  späterer  Abmachungen  bilden,
die  zu  beobachten  Deutschland  sich  bereits  jetzt  verpflichtet.

Abschnitt  II.
Osteuropa.

Artikel  433.

Zur  Sicherung  der  Ausführung  der  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Vertrags,  wodurch  Deutschland  endgültig  die  Aufhebung  des  Vertrags  von
Brest-Litowsk  und  aller  Verträge,  Übereinkommen  und  Abmachungen
zwischen  ihm  und  der  russischen  maximalistischen  Regierung  anerkennt,
sowie  zur  Sicherung  der  Wiederherstellung  des  Friedens  und  einer  guten
Regierung  in  den  baltischen  Provinzen  und  Litauen  werden  alle  deutschen
Truppen,  die  sich  augenblicklich  in  den  genannten  Gebieten  befinden,
sobald  die  Regierungen  der  allüerten  und  assoziierten  Hauptmächte  den
Augenblick  mit  Rücksicht  auf  die  innere  Lage  dieser  Gebiete  für  gekommen
erachten,  hinter  die  deutschen  Grenzen  zurückgenommen.  Diese  Truppen
haben  sich  jeder  Beitreibung,  Beschlagnahme  und  aller  anderen  Zwangsmaßnahmen
  zur  Erlangung  von  Lieferungen  mit  Bestimmung  nach  Deutschland
  zu  enthalten  und  dürfen  sich  auf  keine  Weise  in  Maßregeln  zur  Landesverteidigung
  einmischen,  welche  die  vorläufigen  Regierungen  von  Esthland,
Lettland  und  Litauen  etwa  ergreifen.

Bis  zur  Räumung  oder  nach  der  vollständigen  Räumung  dürfen  keine
neuen  deutschen  Truppen  die  genannten  Gebiete  betreten.

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