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Teil  XV.
Verschiedene  Bestimmungen.

Artikel  434.

Deutschland  verpflichtet  sich,  die  volle  Geltung  der  Friedensverträge
und  Zusatzübereinkommen  zwischen  den  alliierten  und  assoziierten  Mächten
und  den  Mächten,  die  an  Deutschlands  Seite  gekämpft  haben,  anzuerkennen,
den  Bestimmungen,  die  über  die  Gebiete  der  ehemaligen  österreich-ungarischen
  Monarchie,  des  Königreichs  Bulgarien  und  des  osmanischen  Reichs
getroffen  werden,  zuzustimmen  und  die  neuen  Staaten  in  den  Grenzen
anzuerkennen,  die  auf  diese  Weise  für  sie  festgesetzt  werden.

Artikel  435.

Die  Hohen  vertragschließenden  Teile  erkennen  zwar  die  zugunsten  der
Schweiz  in  den  Verträgen  von  1815,  besonders  in  der  Akte  vom  20.  November
  1815  niedergelegten  Zusicherungen,  welche  internationale  Verbindlichkeiten
  zur  Aufrechterhaltung  des  Friedens  darstellen,  an;  sie  stellen  indes
fest,  daß  die  Bestimmungen  dieser  Verträge  und  Übereinkommen,  Erklärungen
  und  sonstigen  Zusatzakte,  betreffend  die  neutralisierte  Zone  Savoyens,
  so  wie  sie  durch  Artikel  92  Abs.  1  der  Schlußakte  des  Wiener  Kongresses
  und  Artikel  3  Abs.  2  des  Pariser  Vertrags  vom  20.  November  1815
festgelegt  wird,  durch  die  Verhältnisse  überholt  sind.  Infolgedessen  nehmen
die  Hohen  vertragschließenden  Teile  die  Abrede  zwischen  der  französischen
und  der  schweizerischen  Regierung,  betreffend  die  Aufhebung  der  sich  auf
diese  Zone  beziehenden  Bestimmungen,  die  abgeschafft  sind  und  bleiben
sollen,  zur  Kenntnis.

Ebenso  erkennen  die  Hohen  vertragschließenden  Teile  an,  daß  die  Bestimmungen
  der  Verträge  von  1815  und  der  sonstigen  Zusatzakte,  betreffend
die  Freizonen  Hoch-Savoyens  und  das  Gebiets  von  Gex,  durch  die  Verhältnisse
  überholt  sind,  und  daß  es  Sache  Frankreichs  und  der  Schweiz  ist,
im  Wege  der  Einigung  untereinander  die  Rechtslage  dieser  Gebiete  so  zu
regeln,  wie  beide  Länder  es  für  zweckmäßig  erachten.

Anlage.
I.
Der  Schweizerische  Bundesrat  hat,  wie  er  der  französischen  Regierung
am  5.  Mai  1919  mitgeteilt  hat,  die  Bestimmung  des  Artikels  435  gleichfalls
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