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im  Geiste  aufrichtiger  Freundschaft  geprüft  und  ist  zu  seiner  Befriedigung
in  der  Lage,  ihr  mit  folgenden  Bemerkungen  und  Vorbehalten  zuzustimmen.

1.  Neutralisierte  Zone  Hoch-Savoyens:

a)  Es  besteht  Einverständnis,  daß,  solange  die  Eidgenössischen
Kammern  die  Abrede  zwischen  den  beiden  Regierungen  betreffend
  die  Abschaffung  der  Bestimmungen  über  die  Neutralitätszone
  Savoyens  noch  nicht  ratifiziert  haben,  bezüglich  dieses
Gegenstandes  noch  keine  endgültige  Bindung  besteht.

b)  Die  Zustimmung  der  Schweizerischen  Regierung  zur  Abschaffung
  der  oben  erwähnten  Bestimmungen  setzt  entsprechend
dem  angenommenen  Wortlaut  die  Anerkennung  der  in  den
Verträgen  von  1815,  besonders  in  der  Erklärung  vom  20.  November
  1815,  zugunsten  der  Schweiz  niedergelegten  Zusicherungen
  voraus.

o)  Die  Abrede  zwischen  der  Französischen  und  der  Schweizerischen
Regierung  über  die  Aufhebung  der  oben  erwähnten  Bestimmungen
  gilt  nur  dann  als  wirksam,  wenn  der  Friedensvertrag
den  Artikel  in  seiner  gegenwärtigen  Fassung  enthält.  Außerdem
müssen  die  den  Friedensvertrag  schließenden  Mächte  die  Zustimmung
  derjenigen  Signatarmächte  der  Verträge  von  1815
und  der  Erklärung  vom  20.  November  1815  nachsuchen,  die
nicht  Signatarmächte  des  gegenwärtigen  Friedensvertrages  sind.

2.  Freizone  von  Hoch-Savoyen  und  dem  Gebiet  von  Gex.

a)  Der  Bundesrat  erklärt  seinen  ausdrücklichsten  Vorbehalt  hinsichtlich
  der  Auslegung  der  im  letzten  Absatz  des  vorstehenden,
in  den  Friedensvertrag  aufzunehmenden  Artikels  enthaltenen
Erklärung,  in  der  es  heißt,  daß  „die  Bestimmungen  der  Verträge
  von  1815  und  der  sonstigen  Zusatzakte  betreffend  die  Freizonen
  von  Hoch-Savoyen  und  dem  Gebiet  von  Gex  durch  die
Verhältnisse  überholt  sind“.  Der  Bundesrat  wünscht  keinesfalls,
  daß  aus  seiner  Zustimmung  zu  dieser  Fassung  geschlossen
werden  könnte,  er  stimme  der  Abschaffung  einer  bewährten
Einrichtung  zu,  die  dazu  dient,  einander  benachbarten  Gebieten
den  Vorteil  einer  besonderen,  ihrer  geographischen  und  wirtschaftlichen
  Lage  angepaßten  Behandlung  zu  verschaffen.

Nach  Auffassung  des  Bundesrats  kann  es  sich  nicht  darum
handeln,  das  Zollsystem  der  Zonen,  so  wie  es  durch  die  oben
erwähnten  Verträge  festgesetzt  worden  ist,  abzuändern,  sondern
einzig  darum,  die  Art  und  Weise  des  Güteraustausches  zwischen
den  in  Betracht  kommenden  Gegenden  in  einer  den  jetzigen  wirtschaftlichen
  Bedingungen  besser  angepaßten  Weise  zu  regeln.
Zu  den  vorstehenden  Bemerkungen  sieht  sich  der  Bundesrat
durch  den  Inhalt  des  der  Note  der  Französischen  Regierung  vom
26.  April  beigefügten  Entwurfs  eines  Übereinkommens  über
die  zukünftige  Gestaltung  der  Zonen  veranlaßt.  Unbeschadet  der

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