Friedensvertrag.

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oben  erwähnten  Vorbehalte  erklärt  sich  der  Bundesrat  bereit,  im
freundschaftlichsten  Geiste  alle  Vorschläge  zu  prüfen,  welche  ihm
die  französische  Regierung  in  dieser  Hinsicht  machen  zusollen  glaubt.
b)  Es  besteht  Einverständnis,  daß  die  Bestimmungen  der  Verträge
  von  1815  und  der  Zusatzakte  über  die  Freizonen  bis  zu
dem  Zeitpunkt  in  Kraft  bleiben,  wo  eine  neue  Abmachung  zur
Regelung  der  Rechtslage  dieser  Gebiete  zwischen  der  Schweiz

und  Frankreich  zustande  kommt.

II.
Die  französische  Regierung  hat  am  18.  Mai  1919  an  die  schweizerische
Regierung  nachstehende  Note  als  Antwort  auf  die  vorstehend  wiedergegebene
  Mitteilung  gerichtet:

In  einer  Note  vom  5.  Mai  1919  hat  die  schweizerische  Gesandtschaft  in
Paris  der  Regierung  des  französischen  Freistaats  die  Zustimmung  der  eidgenössischen
  Regierung  zu  dem  vorgeschlagenen  Artikel  mitgeteilt,  der  in
den  zwischen  den  alliierten  und  assoziierten  Mächten  einerseits  und  Deutschland
  andererseits  abzuschließenden  Friedensvertrag  ausgenommen  werden
  soll.

Mit  Befriedigung  hat  die  französische  Regierung  von  dem  so  erzielten
Einverständnis  Kenntnis  genommen,  und  der  von  den  Alliierten  und  Assoziierten
  angenommene  Entwurf  des  fraglichen  Artikels  ist  auf  ihr  Ersuchen
in  die  den  deutschen  Bevollmächtigten  überreichten  Friedensbedingungen
unter  Nr.  435  eingefügt  worden.

In  ihrer  diese  Frage  betreffenden  Note  vom  5.  Mai  hat  die  schweizerische
Regierung  verschiedene  Erwägungen  und  Vorbehalte  zum  Ausdruck  gebracht.

Hinsichtlich  derjenigen  dieser  Bemerkungen,  welche  die  Freizonen  von

Hoch-Savoyen  und  das  Gebiet  von  Gex  betreffen,  hat  die  französische  Regierung
  die  Ehre,  darauf  hinzuweisen,  daß  die  Bestimmung  des  letzten  Absatzes

  des  Artikels  435  so  klar  ist,  daß  keine  Zweifel  hinsichtlich  ihrer  Tragweite,
  insbesondere  hinsichtlich  der  Tatsache  aufkommen  dürften,  daß  danach
  in  Zukunft  keine  anderen  Mächte  als  Frankreich  und  die  Schweiz  an
dieser  Frage  mehr  beteiligt  sind.

Die  Regierung  des  Freistaats,  die  ihrerseits  auf  den  Schutz  der  Interessen
  der  in  Frage  stehenden  französischen  Gebiete  bedacht  ist  und  deren
besondere  Lage  berücksichtigt,  verliert  nicht  aus  dem  Auge,  daß  die  Einführung
  eines  geeigneten  Zollsystems  für  sie  und  eine  den  gegenwärtigen  Verhältnissen
  besser  entsprechende  Regelung  des  Austauschverkehrs  zwischen
diesen  Gebieten  und  den  benachbarten  schweizerischen  Gebieten  unter  Beachtung
  der  gegenseitigen  Interessen  sich  empfiehlt.

Selbstverständlich  darf  dies  in  keiner  Weise  das  Recht  Frankreichs  berühren,
  in  dieser  Gegend  seine  Zollinie  mit  seiner  politischen  Grenze  zusammenfallen
  zu  lassen,  wie  dies  bei  anderen  Teilen  seiner  Landesgrenzen
der  Fall  ist  und  wie  die  Schweiz  es  selbst  seit  langem  mit  ihren  eigenen  Grenzen
  in  dieser  Gegend  gemacht  hat.

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