—  226  —

Mit  Befriedigung  nimmt  in  dieser  Hinsicht  die  Regierung  des  Freistaats
von  der  freundschaftlichen  Bereitwilligkeit  Kenntnis,  mit  der  die  schweizerische
  Regierung  sich  zur  Prüfung  aller  französischen  Vorschläge  über  das  an
Stelle  der  gegenwärtigen  Rechtsordnung  der  bezeichneten  Freizonen  zu
setzende  Abkommen  bereit  erklärt  hat;  die  französische  Regierung  wird  diese
Vorschläge  in  dem  gleichen  freundschaftlichen  Sinne  aufstellen.

Andererseits  zweifelt  die  Regierung  des  Freistaats  nicht,  daß  die  vorläufige
  Beibehaltung  der  Rechtsordnung  don  1815,  betreffend  die  Freizonen,
  auf  die  dieser  Absatz  der  Note  der  schweizerischen  Gesandtschaft  vom
5.  Mai  hinweist  und  die  offensichtlich  die  Uberleitung  des  gegenwärtigen  Zustands
  in  den  vertragsmäßigen  Zustand  vermitteln  soll,  keineswegs  eine
Verzögerung  der  Einführung  des  von  den  beiden  Regierungen  für  notwendig
  erkannten  neuen  Zustands  mit  sich  bringen  darf.  Die  gleiche  Bemerkung
  gilt  für  die  Ratifikation  durch  die  eidgenössischen  Kammern,  die  in
5&amp;s  1,  Absatz  a)  der  schweizerischen  Note  vom  5.  Mai  unter  der  überschrift
„Neutralisierte  Zone  Hoch-Savoyens"  vorgesehen  ist.

Artikel  436.

Die  Hohen  vertragschließenden  Teile  haben,  wie  sie  hiermit  anerkennen
und  beurkunden,  von  dem  Vertrage  zwischen  der  Regierung  des  französischen
Freistaats  und  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  von  Monako  vom
17.  Juli  1918  über  das  Verhältnis  zwischen  Frankreich  und  dem  Fürstentum
  Kenntnis  genommen.

Artikel  437.

Die  Hohen  vertragschließenden  Teile  kommen  dahin  überein,  daß  in
jedem  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag  eingesetzten  Ausschuß  bei
Stimmengleichheit  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag  geben  soll,
es  sei  denn,  daß  durch  spätere  Vereinbarung  ein  Anderes  bestimmt  wird

Artikel  438.

Die  allüerten  und  assoziierten  Mächte  kommen  überein,  daß,  soweit
deutsche  Gesellschaften  oder  deutsche  Personen  auf  ihrem  oder  ihrer  Regierung
  gemäß  dem  gegenwärtigen  Vertrag  anvertrautem  Gebiet  religiöse
  christliche  Missionen  unterhalten  haben,  das  Eigentum  solcher  Missionen
oder  Missionsgesellschaften  einschließlich  des  Eigentums  von  Handelsgesellschaften,
  deren  Ertrag  der  Unterhaltung  dieser  Missionen  dient,  weiter  für
Missionszwecke  verwendet  werden  soll.  Um  die  gehörige  Ausführung  dieser
Verpflichtung  zu  sichern,  werden  die  alliierten  und  assoziierten  Regierungen
das  bezeichnete  Eigentum  Verwaltungsräten  ausantworten,  die  sie  erneuern
  oder  bestätigen,  und  welche  das  religiöse  Bekenntnis  der  Mission
teilen,  um  deren  Eigentum  es  sich  handelt.

Die  alliierten  und  assoziierten  Regierungen  üben  weiterhin  eine  vollständige
  Aufsicht  über  die  Leiter  dieser  Mission  aus  und  wahren  die  Interessen
  dieser  Missionen.

451

29*