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Deutschland  nimmt  von  den  vorstehenden  Verpflichtungen  Vermerk,
erklärt  seine  Zustimmung  zu  jeder  Anordnung,  welche  die  beteiligten  aliierten
  und  assoziierten  Regierungen  zwecks  Erfüllung  des  Werkes  der  genannten
Missionen  oder  Handelsgesellschaften  erlassen  haben  oder  erlassen,  und  verzichtet
  auf  jeden  Einwand  dagegen.

Artikel  439.

Vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrags  verpflichtet
  sich  Deutschland,  weder  unmittelbar  noch  mittelbar  gegen  eine  der
diesen  Vertrag  unterzeichnenden  alliierten  und  assoziierten  Mächte,  einschließlich
  derjenigen,  die  ohne  Kriegserklärung  ihre  diplomatischen  Beziehungen
  zum  Deutschen  Reiche  abgebrochen  haben,  irgendeinen  Geldanspruch
  wegen  einer  vor  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags
liegenden  Tatsache  geltend  zu  machen.

Diese  Bestimmung  bedeutet  vollen  und  endgültigen  Verzicht  auf  alle
derartigen  Ansprüche;  diese  sind  von  nun  an  erloschen,  gleichviel  wer  daran
beteiligt  ist.

Artikel  440.

Deutschland  nimmt  und  erkennt  alle  von  irgendeinem  Prisengericht  einer
alliierten  oder  assoziierten  Macht  erlassenen  Entscheidungen  und  Anordnungen,
  betreffend  deutsche  Handelsschiffe  und  deutsche  Waren,  als  gültig
und  verbindlich  an,  ebenso  alle  derartigen  Entscheidungen  und  Anordnungen
über  die  Zahlung  von  Kosten.  Es  verpflichtet  sich,  wegen  dieser  Entscheidungen
oder  Anordnungen  keinerlei  Beschwerden  im  Namen  seiner  Angehörigen
vorzubringen.

Die  alliierten  und  assoziierten  Mächte  behalten  sich  das  Recht  vor,  unter
den  von  ihnen  noch  festzusetzenden  Bedingungen  die  von  den  deutschen
Prisengerichten  erlassenen  Entscheidungen  und  Anordnungen  nachzuprüfen,
gleichviel,  ob  diese  Entscheidungen  und  Anordnungen  die  Eigentumsrechte
von  Staatsangehörigen  der  genannten  Mächte  oder  von  neutralen  Staatsangehörigen
  treffen.  Deutschland  sagt  zu,  Abschriften  aller  Urkunden  zu
liefern,  aus  denen  das  Aktenstück  des  Einzelfalls  besteht,  einschließlich  der
ergangenen  Entscheidungen  und  Anordnungen;  ferner  verpflichtet  sich
Deutschland,  die  Anregungen  anzunehmen  und  auszuführen,  die  ihm  nach
dieser  Prüfung  des  Einzelfalls  übermittelt  werden.

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