(bersetzung.)

Protokoll.

Um  die  Art  der  Ausführung  einzelner  Bestimmungen  des  am  heutigen
Tage  unterzeichneten  Vertrags  genau  festzulegen,  sind  die  Hohen  vertragschließenden
  Teile  über  Folgendes  übereingekommen:

1.  Von  den  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächten  wird  ein  Ausschuß
ernannt,  der  die  Zerstörung  der  Befestigungen  Helgolands,  wie  sie  gemäß
dem  Vertrage  erfolgen  soll,  zu  überwachen  hat.  Dieser  Ausschuß  ist  befugt
zu  entscheiden,  welcher  Teil  der  die  Küste  gegen  die  Meeresunterspülung
schützenden  Werke  beibehalten  und  welcher  zerstört  werden  soll;

2.  die  Beträge,  die  Deutschland  seinen  Angehörigen  als  Entschädigung
für  die  Anteile  zu  erstatten  hat,  die  sie  an  den  im  Artikel  156  Abs.  2  erwähnten
  Eisenbahnen  und  Bergwerken  besitzen,  werden  Deutschland  auf
die  Wiedergutmachungsschuld  gutgeschrieben;

3.  das  Verzeichnis  der  Personen,  die  Deutschland  nach  Artikel  228
Abs.  2  den  alliierten  und  assoziierten  Mächten  auszuliefern  hat,  wird  der
deutschen  Regierung  in  dem  ersten  Monat  nach  Inkrafttreten  des  Vertrags
  mitgeteilt;

4.  der  im  Artikel  240  und  in  der  Anlage  IV,  §  2,  3  und  4  erwähnte
Wiedergutmachungsausschuß  darf  nicht  die  Bekanntgabe  von  Fabrikationsgeheimnissen
  oder  von  anderen  vertraulichen  Mitteilungen  verlangen;

5.  nach  Unterzeichnung  des  Vertrags  und  innerhalb  der  vier  darauffolgenden
  Monate  soll  Deutschland  die  Möglichkeit  haben,  den  allüerten
und  assoziierten  Mächten  zur  Beschleunigung  der  auf  die  Wiedergutmachungen
  bezüglichen  Arbeiten  und  damit  zur  Abkürzung  der  Untersuchung
  und  rascheren  Herbeiführung  der  Entscheidungen  Unterlagen  und
Vorschläge  zur  Prüfung  zu  unterbreiten;

6.  Strafverfahren  werden  gegen  jeden  eingeleitet,  der  bei  der  Liquidation
  deutschen  Eigentums  strafbare  Handlungen  begangen  hat;  die

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