Friedensvertrag.

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bestimmt,  in  den  besetzten  Gebieten  der  oberste  Vertreter  der  alliierten
und  assoziierten  Mächte.  Sie  besteht  aus  vier  Mitgliedern  als  Vertretern
Belgiens,  Frankreichs,  Großbritanniens  und  der  Vereinigten  Staaten.

Artikel  3.

a)  Der  Hohe  Ausschuß  ist  befugt,  Verordnungen  zu  erlassen,  soweit  dies
für  die  Gewährleistung  des  Unterhalts,  der  Sicherheit  und  der  Bedürfnisse
der  Streitträfte  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  nötig  ist.  Er  veranlaßt
die  Veröffentlichung  dieser  Verordnungen,  die  in  Abschrift  jeder  der  alliierten
und  assoziierten  Regierungen  sowie  der  deutschen  Regierung  zugesandt
werden.

Diese  Verordnungen  haben  Gesetzeskraft  und  werden  mit  ihrer  Veröffentlichung
  als  solche  von  den  alliierten  und  assoziierten  Militärbehörden
sowie  von  den  deutschen  Zivilbehörden  anerkannt.

b)  Die  Mitglieder  des  Hohen  Ausschusses  genießen  diplomatische  Vorrechte
  und  Freiheiten.
o)  Die  deutschen  Gerichte  üben  ihre  Gerichtsbarkeit  in  bürgerlichen  und

Strafsachen,  abgesehen  von  den  in  den  nachstehenden  Absätzen  d)  und  e)
erwähnten  Ausnahmefällen,  weiterhin  aus.

d)  Die  Streitkräfte  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  und  die  ihnen
zugeteilten  Personen,  die  von  den  kommandierenden  Generälen  der  Besetzungsarmeen
  einen  Paß  auf  Widerruf  erhalten  haben,  sowie  sämtliche
von  diesen  Truppen  angestellte  oder  in  ihren  Diensten  befindliche  Personen
unterstehen  ausschließlich  den  Militärgesetzen  und  der  Militärgerichtsbarkeit

dieser  Truppen.

e)  Wer  sich  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  gegen  Personen  oder
Eigentum  der  Streitkräfte  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  schuldig
macht,  kann  vor  die  Militärgerichte  dieser  Truppen  gezogen  werden.

Artikel  4.

Im  besetzten  und  im  unbesetzten  Gebiete  haben  die  deutschen  Behörden
auf  Verlangen  jedes  hierzu  ordnungsgemäß  ermächtigten  Offiziers  der  Besetzungstruppen
  jede  Person,  die  eines  Verbrechens  oder  eines  Vergehens
angeklagt  ist  und  die  gemäß  dem  Absatz  d)  und  e)  des  Artikel  3  der  Militärgerichtsbarkeit
  der  alliierten  und  assoziierten  Truppen  untersteht,  zu  verhaften
  und  dem  nächsten  Befehlshaber  der  alliierten  und  assoziierten  Armeen
zu  Üübergeben.

Artikel  5.

Die  Zivilverwaltung  der  Provinzen,  Regierungsbezirke,  Stadttkreise,
Landkreise  und  Gemeinden  bleibt  in  der  Hand  der  deutschen  Behörden.
Die  Zivilverwaltung  dieser  Zonen  besteht  nach  der  deutschen  Gesetzgebung

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