—  3  —

und  unter  der  Leitung  der  deutschen  Zentralregierung  weiter;  eine  Ausnahme
  gilt  insoweit,  als  der  Hohe  Ausschuß  es  für  nötig  befindet,  diese
Verwaltung  im  Verordnungswege  gemäß  Artikel  3  mit  den  Bedürfnissen
und  Verhältnissen  der  militärischen  Besetzung  in  Übereinstimmung  zu
bringen.  Es  herrscht  Einverständnis  darüber,  daß  die  deutschen  Behörden
bei  Strafe  der  Abberufung  verpflichtet  sind,  sich  nach  allen  auf  Grund
des  vorstehenden  Artikel  3  ergangenen  Verordnungen  zu  richten.

Artikel  6.
Das  Recht  der  Beitreibung  von  Natural-  und  der  Beanspruchung  von

Dienstleistungen,  so  wie  es  im  Haager  Abkommen  vom  Jahre  1907  geregelt

ist,  wird  von  den  alliierten  und  assoziierten  Besetzungsarmeen  ausgeübt.
Die  Festsetzung  der  Lasten,  die  durch  die  in  der  Zone  jeder  alliierten
oder  assoziierten  Besetzungsarmee  vorgenommenen  Beitreibungen  verursacht
werden,  sowie  die  Abschätzung  der  von  den  Besetzungstruppen  verursachten
Schäden  erfolgt  durch  Ortsausschüsse,  die  in  gleichmäßiger  Vertretung  teils
aus  deutschen,  von  den  deutschen  Zivilbehörden  ernannten  Zivilpersonen,
teils  aus  alliierten  oder  assoziierten  Offizieren  bestehen,  und  deren

Vorsitz  von  einer  von  dem  Hohen  Ausschuß  ernannten  Persönlichkeit  geführt

  wird.

Die  Deutsche  Regierung  hat  weiterhin  die  Unterhaltskosten  der  Besetzungsarmeen
  unter  den  im  Vertrag  festgesetzten  Bedingungen  zu  tragen.
Die  Deutsche  Regierung  trägt  gleichfalls  die  Kosten  der  amtlichen  Tätigkeit
  und  der  Unterbringung  des  Ausschusses.  Für  die  Unterbringung  des
Hohen  Ausschusses  werden  nach  Benehmen  mit  der  Deutschen  Regierung
angemessene  Räumlichkeiten  bestimmt.

Artikel  7.

Die  alliierten  und  assoziierten  Truppen  halten  weiterhin  unbehindert
die  Räumlichkeiten  besetzt,  die  sie  gegenwärtig  innehaben,  und  zwar  nach
Maßgabe  der  Bestimmungen  des  nachstehenden  Artikel  8  b).

Artikel  8.

a)  Die  Deutsche  Regierung  verpflichtet  sich,  den  alliierten  und  assoziierten

Truppen  alle  für  sie  erforderlichen  militärischen  Gebäude  zur  Verfügung
zu  stellen  und  sie  in  gutem  Zustande  zu  erhalten;  desgleichen  die  erforderlichen
  Einrichtungsgegenstände,  Heizung  und  Beleuchtung,  und  zwar  nach

Maßgabe  der  darauf  bezüglichen  Bestimmungen,  die  gegenwärtig  bei  den

verschiedenen  oben  bezeichneten  Armeen  in  Kraft  stehen.  Unter  diese
Bestimmungen  fallen  die  Unterkunft  für  die  Offiziere  und  Mannschaften,
  die  Wachträume,  die  Kanzleien,  die  Verwaltungen,  die  Regimentsstäbe

  und  Hauptquartiere,  die  Werkstätten,  Vorratsräume  und  Hospitäler,

Wäschereien,  Regimentsschulen,  Reitbahnen,  Stallungen,  Exerzierplätze,
467

30*