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Infanterie=  und  Artillerieschießplätze,  Flugplätze,  Weiden,  Lebensmittellager
  und  Manöverfelder,  sowie  Grundstücke  für  die  Theater  und  Lichtspielhäuser
  und  Sport=  und  Erholungsplätze  für  die  Truppen  in  genügender

Zahl.

b)  Die  Mannschaften  und  Unteroffiziere  werden,  abgesehen  von  Fällen
außergewöhnlicher  Dringlichkeit,  in  Kasernen  untergebracht  und  nicht  bei  der
Zivilbevölkerung  einquartiert.

Erweisen  sich  die  bestehenden  militärischen  Anlagen  als  unzureichend  oder
ungeeignet,  so  dürfen  die  alliierten  und  assoziierten  Truppen  jedes  öffentliche
  oder  private  Gebäude  mit  seinem  Personal  in  Anspruch  nehmen,  wenn
es  ihnen  für  diesen  Zweck  geeignet  erscheint,  oder,  falls  dies  nicht  ausreicht,
  die  Errichtung  neuer  Kasernen  fordern.

Die  Zivilbeamten,  die  Offiziere  und  ihre  Familien  dürfen  bei  der  Zivilbevölkerung
  nach  Maßgabe  der  bei  jeder  einzelnen  Armee  zur  Zeit  in  Kraft
befindlichen  Einquartierungsbestimmungen  untergebracht  werden.

Artikel  9.

Die  alliierten  und  assoziterten  Truppen  oder  ihr  Personal  sowie  der  Hohe
Ausschuß  und  sein  Personal  haben  keinerlei  deutsche  direkte  Steuern  oder
Abgaben  zu  zahlen.

Proviant,  Waffen,  Kleidung,  Ausrüstung  und  Vorräte  jeder  Art,  die  für
den  Verbrauch  der  alliierten  oder  assoziierten  Armeen  bestimmt  oder  an  die
Militärbehörden  oder  den  Hohen  Ausschuß  sowie  an  die  Marketendereien
und  Offizierskasinos  gerichtet  sind,  genießen  völlige  Freiheit  von  Fracht
und  Einfuhrzoll.

Artikel  10.

Das  im  Betrieb  auf  den  Verkehrswegen  (Eisenbahnen  oder  Kleinbahnen,
Straßenbahnen  jeder  Art,  Strömen  und  Kanälen  —  mit  Einschluß  des
Rheins  —,  Straßen  und  Flüssen)  angestellte  Personal  hat  den  Befehlen,  die
ihm  von  dem  Höchstkommandierenden  der  alliierten  und  assoziierten  Armeen
oder  in  seinem  Namen  zu  militärischen  Zwecken  erteilt  werden,  Folge  zuleisten.

Sämtliches  Material  und  Zivilpersonal,  das  zur  Unterhaltung  und  zur
Ausnutzung  aller  Verkehrswege  erforderlich  ist,  ist  im  Betrieb  auf  diesen
Wegen  in  den  besetzten  Gebieten  vollzählig  zu  erhalten.

Die  Beförderung  von  Truppen  oder  einzelnen  Soldaten  und  von  Offizieren,
  die  mit  einem  Eisenbahnbeförderungsschein  versehen  sind,  hat  unentgeltlich
  zu  erfolgen.

Artikel  11.

Die  Besetzungsarmeen  dürfen  sich  zu  militärischen  Zwecken  weiterhin

aller  bestehenden  Draht=  und  Fernsprechanlagen  bedienen.

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