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Die  Besetzungsarmeen  üben  gleichfalls  weiterhin  das  Recht  der  Anlage
militärischer  Draht=  und  Fernsprechlinien,  Funkspruchstationen  und  aller
ähnlichen  Verkehrsmittel  aus,  die  ihnen  erforderlich  scheinen.  Zu  diesem
Zwecke  dürfen  sie,  vorbehaltlich  der  Zustimmung  des  Hohen  Ausschusses,
jeden  beliebigen  öffentlichen  oder  privaten  Ort  betreten  und  in  Anspruch
nehmen.

Das  Personal  des  öffentlichen  Draht=  und  Fernsprechdienstes  hat  den
Befehlen,  die  ihm  von  dem  Höchstkommandierenden  der  alliierten  und  assoziierten
  Armeen  zu  militärischen  Zwecken  erteilt  werden,  weiterhin  Folge  zu
leisten.

Amtliche  Drahtnachrichten  und  Meldungen  von  den  oder  für  die  alliierten
oder  assoziierten  Behörden  oder  von  dem  oder  für  den  Hohen  Ausschuß
gehen  allen  anderen  Mitteilungen  vor  und  werden  unentgeltlich  befördert.
Die  alliierten  oder  assoziierten  Militärbehörden  sind  berechtigt,  die  Reihenfolge
  der  Übermittlung  solcher  Mitteilungen  nachzuprüfen.

Ohne  vorherige  Zustimmung  der  alliterten  oder  assoziierten  Militärbehörden
  dürfen  keine  Funkspruchstationen  von  den  Behörden  oder  Einwohnern
  der  besetzten  Gebiete  errichtet  werden.

Artikel  12.

Die  Postbeamten  haben  allen  Befehlen,  die  ihnen  von  dem  Hoöchstkommandierenden
  der  alliierten  und  assoziierten  Armeen  oder  seinem  Vertreter
  zu  militärischen  Zwecken  erteilt  werden,  Folge  zu  leisten.  Der  öffentliche
  Postdienst  arbeitet  unter  Leitung  der  deutschen  Behörden  weiter,  ohne
daß  jedoch  dadurch  der  militärische  Postdienst  beeinträchtigt  werden  soll,
der  von  den  Besetzungsarmeen  eingerichtet  worden  ist;  diese  haben  das  Recht,
für  die  militärischen  Bedürfnisse  alle  bestehenden  Postverbindungen  in
Anspruch  zu  nehmen.

Die  genannten  Armeen  sind  berechtigt,  auf  sämtlichen  bestehenden  Postlinien
  Postwagen  mit  allem  erforderlichen  Personal  fahren  zu  lassen.

Die  Deutsche  Regierung  hat  unentgeltlich  und  ohne  Prüfung  die  bei
ihren  Postämtern  von  den  Besetzungstruppen  oder  dem  Hohen  Ausschuß
oder  für  die  Besetzungstruppen  oder  den  Hohen  Ausschuß  eingelieferten
Briefe  und  Pakete  zu  befördern  und  haftet  für  den  Wert  aller  von  der  Post')
verlorenen  oder  gestohlenen  Briefe  oder  Pakete.

Artikel  13.

Der  Hohe  Ausschuß  ist  befugt,  so  oft  er  es  für  nötig  hält,  den  Belagerungszustand
  über  das  ganze  Gebiet  oder  einen  Teil  davon  zu  verhängen.
Auf  Grund  einer  solchen  Erklärung  des  Belagerungszustandes  erhalten  die
Militärbehörden  die  im  deutschen  Reichsgesetz  vom  30.  Mai  1892  vorgesehenen
Befugnisse.

)  „Von  der  Post"  fehlt  im  englischen  Text.
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