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        <title>Der Friedensvertrag von Versailles</title>
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            <idno>friedensvertrag_versailles_1919</idno>
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                                                            D e r

                                       F r i e d e n s v e r t r a g
                                         v o n  V e r s a i l l e s                                                                                                                       ------------------------------------------------------                                           Unter

  Hervorhebung  der
                                               abgeänderten  Teile

                                                              mit

                          Inhaltsaufbau,  Karten  und  Sachregister

                                                                *


                                                              19.19

              --------------------------------------------------------------------------———

                                      Verlag  von  Reimar  Hobbing  in  Berlin
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                                                   Vorbemerkung.                                                                                                                                   ---------------------------------       Der

  Friede  von  Versailles  ist  geschlossen.

       Das  von  den  Gegnern  aufgesetzte  Friedensinstrument  ist  von
uns  angenommen,  unterzeichnet  und  hat  die  Ratifikation  durch
Nationalversammlung  und  Reichsregierung  erhalten.  Da  an  der
Ratifikation  durch  die  Gegner  nicht  zu  zweifeln  ist,  können  diese
Bedingungen  als  endgültig  gelten.

       Dieser  Friedensvertrag  wird  nun  auf  Jahre  hinaus  ein
wichtiges  Handbuch  bilden,  mit  dem  wir  uns  einrichten,  in  das  wir
stets  wieder  Einsicht  nehmen  müssen.

      Deutschland  hat  nicht  verhehlt,  daß  ihm  überaus  schwere  Bedingungen
  auferlegt  werden,  von  denen  es  fraglich  ist,  ob  sie  sich
selbst  mit  dem  besten  Willen  durchweg  werden  ausführen  lassen.
Wir  haben  bezeugt,  daß  wir  den  guten  Willen  haben  und  ehrlich
bestrebt  sein  werden,  den  Vorschriften  nachzukommen,  soviel  in
unserer  Macht  steht.  Bei  den  Gegnern  wird  es  liegen,  ob  und  wie
weit  sie  im  eigenen  Interesse  uns  die  Durchführung  ermöglichen,
bezw.  erleichtern  wollen.

       Die  deutschen  Delegierten  haben  seinerzeit  in  schwerer  Arbeit
sich  bemüht,  in  der  ihnen  gelassenen  kurzen  Frist  die  Schwierigkeiten
zu  begründen  und  Gegenvorschläge  zu  machen.*)

       Die  Gegner  haben  diese  Vorschläge  geprüft,  in  der  Hauptsache
abgelehnt,  mehrfach  aber  sie  berücksichtigt  und  daraufhin  die  ursprüngliche
  Fassung  an  verschiedenen  Stellen  teils  durch  kleinere
Striche,  teils  durch  Einsetzung  ganz  neuer  Teile  abgeändert.  *)                                    ------------------------------------------------------------------------ 

   *) Es  dürfte  für  die  Inhaber  dieses  Buches  wichtig  sein,  auch  diese  deutschen
Gegenvorschläge  ebenso  wie  die  Antwort  der  Entente  ständig  in  Händen  zu
haben.  Letzere  begründet  die  Stellungnahme  der  Entente  zur  Nichtabänderung
bezw.  teilweise  zugegebenen  Abänderung  der  ursprünglichen  Friedensbedingungen.
Beide  Schriften  sind  im  Verlage  von  Reimar  Hobbing  in  Berlin  erschienen:

       Die  Gegervorschläge  der  deutschen  Regierung  zu  den  Friedensbedingungen.

       Amtliche  Textausgabe.
       Antwort  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte.  Vollständiger  amtlicher   Tert.                                                                                                                                                                  III 
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               Wir  halten  es  für  wesentlich,  diese  Abänderung  in  der  vorliegenden
  Ausgabe  deutlich  kenntlich  zu  machen,  indem  Einfügungen
und  Veränderungen  durch  besondere  Schrift  wiedergegeben  werden,
die  in  Wegfall  gekommene  frühere  Textfassung  in  Fußnoten  angefügt
  ist.

      Ebenso  wie  diese  Form  der  Wiedergabe  dürfte  es  auch  zur
Orientierung  willkommen  sein,  daß  außer  der  allgemeinen  Übersichtskarte
  am  Schluß  auch  verschiedene  Spezialkarten  der  in  Betracht
kommenden  Gebiete  in  dem  Text  selbst  eingefügt  sich  finden.

      Wie  die  vorausgesandte  Inhaltsübersicht  einen  Uberblick  über
den  Gesamtaufbau  des  Friedensvertrags  bietet,  so  wird  das  am
Schluß  beigefügte  Sachregister  die  Auffindung  von  einzelnen  Orten,
Gegenständen,  Punkten  erleichtern.

       Wir  hoffen  so,  indem  zugleich  durch  die  Stellung  des  Preises
auf  die  Möglichkeit  weiterer  Verbreitung  Rücksicht  genommen  wird,
eine  Ausgabe  der  Friedensbestimmungen  zu  bieten,  die  ebenso  dem
Tagesbedürfnis,  wie  dem  Zweck  eines  dauernden,  für  die  Orientierung
wertvollen  Handbuches  entspricht.

                                                                                                             Der  Verlag.
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                                                I n h a l t s ü b e r s i c h t.                                                                                                                                                                                                                        Seite

Eingang       .   .    .    .                                                                        -    -    -    -    -    -    1     
 I.  Teil.  Völkerbundakte   -    -    -    -    -                                         .    .    .     .    .    .    4    

II.  Teil.  Grenzen  Deutschlande     -    -                                         .     .   .     .    .    .  15         
      1. Mit  Belgien                                                                                               .

      2. Mit  Luxemburg                                                                                                      15
      3. Mit  Frankreich.  .                                                                                                   15  ..

      4. Mit  der  Schweiz                                                                                                   15    

      5. Mit  Österreich                                                                                                        15          

      6. Mit  der  Tschecho-Slowakei                                                                                15        
      7. Mit  Polen                                                                                                                16          
      8. Mit  Dänemark                                                                                                        20        
      Die  Grenzen  Ostpreußens                                                                                      20                

III.  T e i l .  P o l i t i s c h e  B e s t i m m u n g  e n  für  E u r o p a   ....               22         
       Erster  Abschnitt.  Belgien                                                                                        22             



       Zweiter        „          Luxemburg  .  .  ....  ....                                                           24     ..

       Dritter          „          Linkes  Rheinufers                                                                   24           

       Vierter         „          Saarbecken  .......                                                                       24       

       A n l a g e                                                                                                                      27       ..

           Kapitel  I.  Abtretung  der  Kohlengruben  und  ihre  Aus-                                      beutung                                                                                          27           


           Kapitel  II.  Regierung  des  Gebietes  des  Saarbeckens                              31         .
           Kapitel  III.  Volksabstimmung  ......                                                                     35           
     Fünfter  Abschnitt.  Elsaß-Lothringen  ...                                                                  37           
     Anlage,  Staatsangehörigkeit  betr.                                                                            46        

     Sechster  Abschnitt.  Osterreich                                                                                 48           
     Siebenter        "            Tschecho-  Slovakischer  Staat                                             48    

      Achter             "            Polen                                                                                         51       
      Neunter          "            Ostpreußen                                                                            59           
      Zehnter           "            Memel                                                                                      62      

      Elfter  .            "            Die  freie  Stadt  Danzig                                                      62           
      Zwölfter           "            Schleswig           
      Dreizehnter.    "            Helgoland    
      Vierzehnter      "           Rußland  und  rusfische  Staaten.                                                                                                                                                                                                            V    
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                                                                                                                                                            Seite       IV.  Teil.  Deutsche  Rechte  u.  Interessen  außerhalb  Deutsch-                  land

   .  .  .  .   .  .   .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .   .  .   .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 72
       Erster Abfchnitt  Deutsche  Kolonien  .   .  .  .  .   .  .   .   .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .   .  .  .  .  .  72  
        Zweiter   "            China                                                                                                        74
        Dritter     "            Siam                                                                                                        76  
        Vierter     "            Liberia                                                                                                      76
        Fünfter    "           Marokko                                                                                                   77
        Sechster  "           Agypten                                                                                                   78    
        Siebenter  "         Türkei  und  Bulgartien                                                                         79
         Achter     "           Schantung                                                                                                79
V.  Teil.  Bestimmungen  über  die  Land-,  See-  und  Luft-                 streitkräfte                                                                                                                     80


      Erster  Abschnitt.   L a n d s t r e i t k r ä f t e                                                                    80

              Kapitel  I.  Stärke  und  Einteilung  des  deutschen  Heeres.                              80  

                              II.  BIewaffnung,  Munition  und  Material                                               82
                              III.  Heeresergänzung  und  militärische  Ausbildung                            85
                              IV.  Befestigungen                                                                                           87 

              Tafel  Nr.  1.  1.  Stäbe  der  Armerkorps                                                               87  

                                        2.  Zusammensetzung  einer  Infanterie-Division                          88

                                        3.  Zusammensetzung  einer  Kavallerie-Division                          88

              Tafel  Nr.  2.   Übersicht  der  Bewaffnung  für  die  Ausrüstung 
                                         einer  Höchstzahl  von  7  Infanterie-  und  3
                                         Kavallerie-Divisionen  und  2  Armeekorpsstäben                       89

               Tafel  Nr.  3.  Gestatteter  Höchstbestand                                                              89 
     Zweiter  Abschnitt.   S e e s t r e i t k r ä f t e                                                                      89
     Dritter            "            L u f t s t r e i t k r ä f t e                                                                    94   
     Vierter  .        "            I n t e r a l l i i e r t e  K o n t r o l l  K o m-                                           m i s s i o n e n                                                                                    96    


      Fünfter  .       "           A l l g e m e i n e  B e s t i m m u n g e n                                       96   

VI.  Teil.  Kriegsgefangene  und  Grabstätten                                                                        99 

         Erster  Abschnitt.   K r i e g s g e f a n g e n                                                                     99
          Zweiter      "            G r a b s t ä t t e n                                                                             101 

VII.  Teil,   Strafbestimmungen                                                                                                  102

VIII.  Teil,  Wiedergutmachungen                                                                                             103
          Erster  Abschnitt.  A l l g e m e i n e  B e s t i m m u n g e n                                       103

Anlage  I.      Schaden-Kategorren                                                                                             107 

      "      II.      Die    Kommission                                                                                                109  

      "       Ill.      Ersatz  der Schiffe.                                                                                                116

      "      IV.     Wirtschaftliche  Leistungen                                                                                 121 

      "       V.      Kohlelieferung                                                                                                       120         "      VI.      Farbstoffe  usw.                                                                                                    124  
      "     VII.  Kabel..                                                                                                                        125
Zweiter        Abschnitt  S o n d e r b e s t i m m u n g e n                                                       126

IX. Teil.          F i n a n z i e  l l e   B e s t i m m u n g e n                                                            127 
     VI   
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                                                                                                                                                                Seite    X.  Teil.  Wirtschaftliche  Beziehungen                                                                                 134
       Erster  Abschnitt  H a n d e l s b e z i e h u n g e n                                                         134
          Kapitel  I.  Zoll-Bestimmungen,  Zoll=  Larif,  Zoll-Be-                               schränkungen                                                                                                134


              "         II.  Schiffahrt                                                                                                      137
              "        III.  Unlauterer  Wettbewerb                                                                           138   
              "        IV.   Behandlung  der  Staatsangehörigen  der

                               alliierten  und  assoziierten  Mächte.                                                     138

              "        V.  Allgemeine  Bestimmungen                                                                      140
       Zweiter    Abschnittt Vertäge.                                                                                            140
            Postverträge  und  Telegraphenverträge                                                                  142

       Dritter      Abschnitt.     Schulden                                                                                      146
           Anlage:  Prüfung,  Rechnungsausgleich                                                                     148 
       Vierter  Abschnitt.  E i g e n t u m ,  R e c h t e  u n d  I n t e r e s s e n                    154 
            Anlge:    Ausführungsbestimmugen                                                                            158
       Fünfter  Abschnitt.  V e r t r ä g e ,  V e r j ä h r u n g ,   U r t e i l e                            163
            Anlage                                                                                                                               166 
               I.  Allgemeine  Bestimmungen                                                                                 166

              II.  Besondere  Bestimmungen  über  bestimmte  Vertragsarten                     167
                    Verträge  an  Effekten=  und  Produktenbörsen                                             167  
                    Verpfändung                                                                                                            167
                    Handelspapiere                                                                                                        168

             III.  Versicherungsverträge                                                                                           168
                     Feuerversicherung                                                                                                  168 
                     Lebensversicherung                                                                                               169 
                     ·Seeversicherung.                                                                                                   170
                       Anderwette Versicherungsverttäge                                                                   171 
                       Rückversicherung                                                                                                 171

      Sechster  Abschnitt.  G e m i s c h t e   S c h i e d s g e r i c h t e                                172
           Anlage:  Geschäftsordnung                                                                                            174
       Siebenter   Abschnitt  G e w e r b l t c h e s   E i g e n t u m                                          175

        Achter              "         S o z i a l e   u n d  s t a a t l i c h e  V e r s i c h e -                                              r u n g e n 

  in  den  abgetretenen  Gebieten                        180

 XI.  Teil.         Luftschiffahart                                                                                                   181

XII.  Teil.         Häfen,  Wasserstraßen  und    Eisenbahnen                                              183
        Erster  Abschnitt.  A l l g e m e i n e  B e s t i m m u n g e n                                      183

        Zweiter      "            S c h i f f a h r t                                                                                  185
               Kapitel  I.  Freiheit  der  Schiffahrt                                                                        185   
                              Il.   Freizonen in Häfen                                                                                186 

                             III.  Bestimmungen,  betreffend  die  Elbe,  die  Oder,
                                     den  Niemen  (Rußstrom,  Memel,  Niemen)
                                     und  die  Donau                                                                                  187

                    1.  Allgemeine  Bestimmungen                                                                         187 

                    2.  Besondere  Bestimmungen  für  die  Elbe,  die  Oder

                           und  den  Niemen  (Rußstrom,  Memel,  Niemen)                                190

                     3.  Besondere  Bestimmungen  für  die  Donau.                                         191
        <pb n="8" />
                                                                                                                                                               Seite              Kapitel  IV.  Bestimmungen  betreffend  den  Rhein  und  die

                                  Mosel                                                                                                            193
                  "      V.  Bestimmungen,  die  dem  tschecho-slowakischen
                                Staat  den  Gebrauch  der  nördlichen  Häfen
                               gewährleisten                                                                                                198
  Dritter  Abschnitt.   E i s e n b a h n e n                                                                                 198
       Kapitel  I.  Bestimmungen  über  internationale  Transporte                                    198
              "      II.  Rollendes  Material.                                                                                        200  
              "     III.  Abtretung  von  Eisenbahnlinien                                                                 200
              "      lV.   Vorschriften  über bestimmte Eisenbahnlinien                                          201
              "      V.   Uebergangsbestimmuggent                                                                          202

    Vierter  Abschnitt.  E n t s c h e i d u n g  v o n  S t r e i t f r a g e n

         und  A b ä n d e r u n g   d e r  D a u e r b e s t i m m u n g e n.                                203

    Fünfter  Abschnitt.  B e s o n d e r e   B e s t i m m u n g                                               203
    Sechster,       "           B e s t i m m u n g e n  ü b e r  d e n  K i e l e r
                                            Kanal                                                                                                 203 

XIII.  Teil.       Arbeit                                                                                                                    205

         Erster  Abschnitt.  O r g a n i s a t i o n  d e r  A r b e i t                                            205
Kapitel  I.  Organisation                                                                                                           205
      "      II.  Geschäftsordnung                                                                                                 209
      "      III,  .Allgemeine Vorschriften                                                             .                          215
       "     IV.  Uebergangsbestmmungen                                                                                    215 
            Anlage:  Erste  Tagung  1919                                                                                      216
      Zweiter  Abschnitt.  A l l g e m e i n e  G r u n d s ä ß e.                                                217

  XIV.  Teil.  Sicherheiten  für  die  Ausführunng                                                                 218 

       Erster    Abschnitt.   Westeuropa                                                                                     218
       Zweiter         "             Osteuropa                                                                                      220

XV.  Teil.      Verschiedene  Bestimmungen                                                                            221

       Anlage:  Die  Freizone  von  Hoch-Savoyen  betr.                                                       222

   Sachregister                                                                                                                               227
        <pb n="9" />
                                                Die  Friedensbedingungen                                                                                                                  -----------------------------------------------            

      Die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  das  Britische  Reich,
Frankreich,  Italien  und  Japan,
        die  in  dem  gegenwärtigen  Vertrag  als  die  alllierten  und
        assoziierten  Hauptmächte  bezeichnet  sind,
Belgien,  Bolivien,  Brasilien,  China,  Cuba,  Ecuador,  Griechenland,
Guatemala,  Haiti,  Hedschas,  Honduras,  Liberia,  Nicaragua,  Panama,
Peru,  Polen,  Portugal,  Rumänien,  Serbien-Kroatien-Slawonien,
Siam,  Tschecho-Slowakien  und  Uruguay,
        die  mit  den  oben  erwähnten  Hauptmächten  die  alliierten
        und  assoziierten  Mächte  bilden,
                                       einerseits
und  Deutschland                                                                                                                                                                        andererseits.    
      In  der  Erwägung,  daß  auf  den  Antrag  der  Kaiserlich  Deutschen
Regierung  am  11.  November  1918  von  den  alliierten  und  assoziierten
Hauptmächten  Deutschland  ein  Waffenstillstand  zum  Zweck  eines
Friedensschlusses  bewilligt  worden  ist,  und

      in  der  Erwägung,  daß  die  alliierten  und  assoziierten  Mächte
gleicherweise  den  Wunsch  haben,  den  Krieg,  in  den  sie  nacheinander
  mittelbar  oder  unmittelbar  verwickelt  worden  sind,  und
der  in  der  Kriegserklärung  Osterreich-Ungarns  an  Serbien  vom
28.  Juli  1914  und  in  den  Kriegserklärungen  Deutschlands  an
Rußland  vom  1.  August  1914  und  an  Frankreich  vom  3.  August  1914
sowie  in  dem  Einmarsch  in  Belgien  seinen  Ursprung  hat,  durch
einen  festen,  gerechten  und  dauerhaften  Frieden  beendet  zu  sehen.

Zu  diesem  Zweck  sind  die  hohen  vertragschließenden  Parteien  wie
folgt,  vertreten:

     1                                                                                                                                1 
        <pb n="10" />
        der  Präsident  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  durch:
      den  ehrenwerten  Woodrow  Wilson,  Präsident  der  Vereinigten
      Staaten,  in  seinem  eigenen  Namen  und  aus  eigener  Macht-      befugnis,


           (es  folgen  die  Namen  der  übrigen  Delegierten)

Seine  Majestät  der  König  des  Vereinigten  Königreichs  von  Groß-      britannien
  und  Irland  und  der  Britischen  überseeischen  Be-      sitzungen,
  Kaiser  von  Indien,  durch):
      für  das  Dominion  von  Canada  durch:
      für  den  Bundesstaat  Australien  durch:
      für  die  Süd-Afrikanische  Union  durch:
      für  das  Dominion  von  Neu-Seeland  durch:
      für  Indien  durch:

der  Präsident  der  Französischen  Republik  durch:

Seine  Majestät  der  König  von  Italien  durch:

Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Japan  durch:

Seine  Majestät  der  König  der  Belgier  durch:

der  Präsident  der  Republik  von  Bolivien  durch:

der  Präsident  der  Republik  von  Brasilien  durcht

der  Präsident  der  Chinesischen  Republik  durch:

der  Präsident  der  Cubanischen  Republik  durch:

der  Präsident  der  Republik  von  Ecuador  durch:

Seine  Majestät  der  König  der  Hellenen  durch:

der  Präsident  der  Republik  von  Guatemala  durch:

der  Präsident  der  Republik  von  Haiti  durch:

Seine  Majestät  der  König  von  Hedschas  durch:

der  Präsident  der  Republik  von  Honduras  durch:

der  Präsident  der  Republik  Liberia  durch:

der  Präsident  der  Republik  Nicaragua  durch:

der  Präsident  der  Republik  Panama  durch:

der  Präsident  der  Republik  Peru  durch:

der  Präsident  der  Polnischen  Republik  durch:

der  Präsident  der  Portugiesischen  Republik  durch:

Seine  Majestät  der  König  von  Rumänien  durch:

Seine  Majestät  der  König  der  Serben,  Kroaten  und  Slowenen  durch

Seine  Majestät  der  König  von  Siam  durch:

der  Präsident  der  Tschecho-Slowakischen  Republik  durch:                                                     ----------------------------------------------------------------------------------------------------               

*)  Hinter  dem  Worte  „durch:“  folgen  hier  und  weiterhin  jedesmal  die
Namen  der  Delegierten.

  2
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                  der  Präsident  der  Republik  Uruguay  durch:
Deutschland  durch:
      im  Namen  des  Deutschen  Reichs  und  im  Namen  aller  Bundes-      staaten
  sowie  jedes  einzelnen  von  ihnen.
          Nach  Austausch  ihrer  für  gut  und  richtig  befundenen  Vollmachten“
sind  dieselben  über  die  folgenden  Bestimmungen  übereingekommen.

1 *

                Mit  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags
      nimmt  der  Kriegszustand  ein  Ende.  Von  diesem  Augen-      blick
  an  werden  unter  Vorbehalt  der  Bestimmungen  des
      gegenwärtigen  Vertrags  die  amtlichen  Beziehungen  der
      alliierten  und  assoziierten  Mächte  zu  Deutschland  und
      dem  einen  oder  anderen  der  deutschen  Staaten  wieder
      aufgenommen.

                                                                                                                                                                                                                           ----------------------------------------------                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     3                 
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                                                      I.   T e i l .
                                 V ö l k e r b u n d s a k t e.

      In  der  Erwägung,  daß  es  zur  Förderung  der   Zusammenarbeit der
Nationen und  zur  Gewährleistung  von  Frieden und  Sicherheit 
zwischen  ihnen darauf  ankommt,

    gewisse  Verpflichtungen  einzugehen,  nicht  zum  Kriege  zu   schreiten,
       in  aller  Offentlichkeit  auf  Gerechtigkett  und  Ehre  beruhende
       Beziehungen  zwischen  den  Völkern  zu  pflegen,

die  von  nun  an  als  Regel  für  das  tatsächliche  Verhalten  der
      Regierungen  anerkannten  Vorschriften  des  Völkerrechts  genan
      zu  beobachten,

die  Gerechtigkeit  herrschen  zu  lassen  und  alle  vertragsmäßigen
    Verpflichtungen  in  den  gegenseitigen  Beziehungen  der  organi-    sierten
  Völker  gewissenhaft  zu  beobachten,

nehmen  die  hohen  vertragschließenden  Teile  die  folgende  Akte  an,  die  den

Völkerbund  stiftet.
                                                      A r t i k e l   1.

       Der  Völkerbund  umfaßt  als  ursprüngliche  Mitglieder  diejenigen
unterzeichnenden  Mächte,  deren  Namen  in  der  Anlage  der  gegenwärtigen
Akte  aufgeführt  sind,  sowie  diejenigen  gleichfalls  in  der  Anlage  bezeichneten
Staaten,  die  der  gegenwärtigen  Akte  ohne  jeden  Vorbehalt  durch  eine  im
Sekretariat  innerhalb  zweier  Monate  nach  Inkrafttreten  der  Akte
niederzulegende  Erklärung  beitreten.  Der  Beitritt  ist  allen  anderen  Mitgliedern
  des  Bundes  mitzuteilen.

       Alle  sich  selbst  verwaltenden  Staaten,  Dominions  oder  Kolonien,
die  nicht  in  der  Anlage  aufgeführt  sind,  können  Mitglieder  des
Bumdes  werden,  wenn  ihrer  Zulassung  durch  Zweidrittel  der  Bundesversammlung
  zugestimmt  wird,  vorausgesetzt,  daß  sie   tatsächliche    Gewähr
für  ihre  Absicht  geben,  ernsthaft  ihre  internationalen  Verpflichtungen
einzuhalten,  und  die  Bundessatzung  hinsichtlich  ihrer  Streitkräfte  und
ihrer  Rüstungen  zu  Lande,  zur  See  und  in  der  Luft*)  annehmen.

      Jedes  Mitglied  des  Bundes  kann  mit  einer  zweijährigen  Kündigungsfrist
  aus  dem  Bunde  austreten,  sofern  es  im  Augenblick  des  Rücktritts
alle  seine  internationalen  Verpflichtungen  mit  Einschluß  derjenigen,  die
sich  aus  der  gegenwärtigen  Akte  ergeben,  erfüllt  hat.

                                            A r t i k e l   2.  
      Die  Tätigkeit  des  Bundes,  wie  sie  in  der  gegenwärtigen  Akte  festgelegt
  ist,  wird  ausgeübt  durch  eine  Bundesversammlung  und  durch
einen  Rat,  denen  ein  ständiges  Sekretariat  zur  Seite  tritt.                                                   -------------------------------------------------                                                               

*)  Die  einzelnen  durch  Fettdruck  hervorgehobenen  Worte  sind  in  den  ursprünglichen
  Text  des  französischen  Originals  durch  nachträgliche  Korrektur    eingefügt.




4
        <pb n="13" />
        ·                                              A r t i k e l  3.

      Die  Bundesversammlung  setzt  sich  zusammen  aus  Vertretern  der
Bundesmitglieder.

      Sie  tagt  in  bestimmten  Zeiträumen  oder  auch  zu  jedem  anderen
Zeitpunkt,  wenn  die  Umstände  es  erfordern,  am  Sitze  des  Bundes  oder
an  einem  besonders  zu  bezeichnenden  Ort.

     Die  Versammlung  befaßt  sich  mit  allen  Angelegenheiten,  die  zur
Zuständigkeit  des  Bundes  gehören  oder  den  Frieden  der  Welt  berühren.

     Jedes  Mitglied  des  Bundes  besitzt  nur  eine  Stimme  und  darf  auch
nicht  mehr  als  drei  Vertreter  in  der  Versammlung  haben.

                                                     A r t i k e l  4.

      Der  Rat  setzt  sich  zusammen  aus  Vertretern  der  alliierten  und
assoziierten  Hauptmächte,  sowie  aus  Vertretern  von  vier  anderen  Mitsliedern
  des  Bundes.  Diese  vier  Mitglieder  des  Bundes  werden  von  der
Versammlung  nach  deren  Ermessen  und  zu  einer  von  ihr  zu  bestimmenden
  Zeit  gewählt.  Bis  zu  der  ersten  Wahl  durch  den  Bund  sind
die  Vertreter  Belgiens,  Brasiliens,  Spaniens  und  Griechenlands  Mitglieder
  des  Rates.

      Mit  Zustimmung  der  Mehrheit  der  Versammlung  kann  der  Rat
Mitglieder  des  Bundes  bezeichnen,  denen  eine  dauernde  Vertretung
im  Rate  zukommt;  mit  gleicher  Zustimmung  kann  der  Rat  die  Zahl
der  Mitglieder  des  Bundes  erhöhen,  die  von  der  Versammlung  zur
Vertretung  im  Rate  zu  wählen  sind.

      Der  Rat  versammelt  sich,  so  oft  die  Umstände  es  erfordern,  jedoch
mindestens  einmal  im  Jahre,  am  Sitze  des  Bundes  oder  an  einem
anderen  dafür  zu  bezeichnenden  Ort.

      Der  Rat  befaßt  sich  mit  allen  Fragen,  die  zu  der  Zuständigkeit  des
Bundes  gehören  oder  den  Frieden  der  Welt  berühren.

     Jedes  Mitglied  des  Bundes,  das  nicht  im  Rate  vertreten  ist,  soll  aufgefordert
  werden,  einen  Vertreter  zu  entsenden,  wenn  eine  Frage  auf  der
Tagesordnung  des  Rates  steht,  die  seine  Interessen  besonders  berührt.

     Jedes  im  Rate  vertretene  Bundesmitglied  hat  nur  eine  Stimme
und  mur  einen  Vertreter.

                                                             A r t i k e l  5.

      Soweit  nicht  in  der  gegenwärtigen  Akte  oder  in  den  Bestimmungen  des
gegenwärtigen  Vertrags  etwas  anderes  ausdrücklich  bestimmt  ist,  werden
die  Entscheidungen  der  Bundesversammlung  oder  des  Rates  mit  Einstimmigkeit
  der  bei  der  Sitzung  vertretenen  Bundesmitglieder  getroffen.

     Alle  Fragen  des  Verfahrens,  die  sich  bei  den  Sitzungen
der  Bundesversammlung  oder  des  Rates  ergeben,  mit  Einschluß  der
Bezeichnung  der  für  einzelne  Punkte  eingesetzten  Untersuchungskommission,
werden  durch  die  Versammlung  oder  durch  den  Rat  geregelt  und  durch

                                                                                                                                                  5
        <pb n="14" />
        Stimmenmehrheit  der  bei  der  Sitzung  vertrelenen  Bundesmitglieder
entschieden.

     Die  erste  Sitzung  der  Versammlung  und  die  erste  Sitzung  des
Rates  wird  durch  den  Präsidenten  der  Vereinigten  Staaten  von
Amerika  berufen.

                                                    A r t i k e l  6.

     Das  ständige  Sekretariat  wird  am  Sitze  des  Bundes  errichtet.
Es  umfaßt  einen  Generalsekretär,  sowie  die  erforderlichen  Sekretäre
nebst  Perfonal.

     Der  erste  Generalsekretär  wird  in  der  Anlage  benannt.  Für  die
Folge  wird  der  Generalsekretär  von  dem  Rat  mit  Zustimmung  der
Mehrheit  der  Bundesversammlung  ernannt.

     Die  Sekretäre  und  das  Personal  des  Sekretariats  werden  von  dem
Generalsekretär  mit  Zustimmung  des  Rates  ernannt.

     Der  Generalsekretär  des  Bundes  nimmt  als  solcher  an  allen
Sitzungen  der  Versammlung  und  des  Rates  teil.

     Die  Ausgaben  des  Sekretariats  werden  von  den  Mitgliedern  des
Bundes  nach  dem  Verhältnis  getragen,  das  für  das  Internationale
Büro  des  Weltpostvereins  besteht.

                                                         A r t i k e l  7.

     Der  Sitz  des  Bundes  ist  Genf.

     Der  Rat  kann  jederzeit  einen  neuen  anderweitigen  Sitz  bestimmen.

      Alle  Ämter  des  Bundes  oder  der  damit  zusammenhängenden
Dienststellen  mit  Einschluß  des  Sekretariats  sind  in  gleicher  Weise
Männern  und  Frauen  zugänglich.

      Die  Vertreter  der  Bundesmitglieder  und  die  Beamten  des  Bundes
genießen,  solange  sie  sich  in  Ausübung  ihrer  Bundesfunktionen  befinden,
die  Vorrechte  und  die  Immunität  der  Diplomaten.

     Die  von  dem  Bunde  oder  seinen  Beamten  oder  bei  seinen  Sitzungen
benutzten  Gebäude  und  Grundstücke  sind  unverletzlich.

                                                            A r t i k e l  8.

       Die  Mitglieder  des  Bundes  erkennen  an,  daß  die  Aufrechterhaltung
des  Friedens  es  nötig  macht,  die  nationalen  Rüstuungen  auf    das
Mindestmaß  herabzusetzen,  das  mit  der  nationalen  Sicherheit  und  mit
der  Durchführung  der  durch  ein  gemeinsames  Handeln  auferlegten
internationalen  Verpflichtungen  vereinbar  ist.

      Der  Rat  bereitet  unter  Berücksichtigung  der  geographischen    Lage
und  der  besonderen  Umstände  jedes  Staates  die  Pläne  für  diese
Abrüstung  zum  Zweck  einer  Prüfung  und  Entscheidung  durch  die  verschiedenen
  Regierungen  vor.

       Diese  Pläne  müssen  von  neuem  geprüft  und  (soweit  erforderlich)
mindestens  alle  10  Jahre  revidiert  werden.

6
        <pb n="15" />
             Die  derart  festgesetzte  Grenze  für  die  Rüstungen  darf  nach  ihrer
Annahme  durch  die  verschiedenen  Regierungen  nicht  ohne  Zustimmung
des  Rates  überschritten  werden.

    Da  nach  Ansicht  der  Bundesmitglieder  die  Privatherstellung  von
Munition  und  Kriegsgerät  schweren  Bedenken  unterliegt,  beauftragen  sie
den  Rat,  Mittel  ins  Auge  zu  fassen,  wodurch  den  Unzuträglichkeiten
einer  solchen  Herstellung  vorgebeugt  werden  kann;  dabei  ist  den  Bedürfnissen
  der  Bundesmitglieder  Rechnung  zu  tragen,  die  nicht  selbst
in  der  Lage  sind,  die  für  ihre  Sicherheit  erforderlichen  Mengen  an
Munition  und  Kriegsgerät  herzustellen.

     Die  Bundesmitglieder  verpflichten  sich  zum  offenen  und  vollständigen
  Austausch  aller  Nachrichten  über  den  Stand  ihrer  Rüstungen,
über  ihre  Heeres-,  Flotten=  und  Luftflottenprogramme  und  über  die
Lage  ihrer  Kriegsindustrie.

                                                         A r t i k e l   9.

    Eine  ständige  Kommission  wird  eingerichtet,  um  dem  Rat  Gutachten
über  die  Ausführung  der  Bestimmungen  der  Artikel  1  und  8  und
überhaupt  über  Heeres-,  Flotten=  und  Luftflottenfragen  zu  erstatten.

                                                          A r t i k e l  10.

      Die  Bundesmitglieder  verpflichten  sich,  die  territoriale  Unversehrtheit
und  die  gegenwärtige  politische  Unabhängigkeit  aller  Bundesmitglieder
zu  achten  und  gegen  jeden  Angriff  von  außen  her  zu  wahren.  Im  Fall
eines  Angriffs,  einer  Bedrohung  oder  einer  Angriffsgefahr  trifft  der  Rat
die  zur  Durchführung  dieser  Verpflichtung  geeigneten  Sicherheitsmaßnahmen.


                                                                A r t i k e l  11.

     Es  wird  hierdurch  ausdrücklich  erklärt,  daß  jeder  Krieg  oder  jede
Kriegsdrohung,  möge  dadurch  eins  der  Bundesmitglieder  unmittelbar bedroht
werden  oder  nicht,  den  ganzen  Bund  angeht  und  daß  dieser  alle  Maßregeln
zur  wirksamen  Erhaltung  des  Völkerfriedens  treffen  muß.  In  diesem
Fall  hat  der  Generalsekretär  unverzüglich  auf  Antrag  eines  jeden  der
Bundesmitglieder  den  Rat  zu  berufen.

      Es  wird  ferner  erklärt,  daß  jedes  Bundesmitglied  das  Recht  hat,
in  freundschaftlicher  Weise  die  Aufmerksamkeit  der  Bundesversammlung
oder  des  Rates  auf  jeden  Umstand  zu  lenken,  der  die  internationalen
Beziehungen  berührt  und  in  der  Folge  den  Frieden  oder  das  gute  Einvernehmen
  unter  den  Nationen,  von  denen  der  Frieden  abhängt,  bedrohen
  kann.  

                                                               A r t i k e l   12.

       Alle  Mitglieder  kommen  überein,  alle  etwa  zwischen  ihnen  entstehenden
  Streitfälle,  die  zum  Bruch  führen  könnten,  dem  Schiedsgerichtsverfahren
  oder  einer  Untersuchung  durch  den  Rat  zu  unterbreiten.  Sie
vereinbaren  ferner,  in  keinem  Fall  vor  Ablauf  einer  Frist  von  3  Monaten

                                                                                                                                                                                                                                                                                                               7   
        <pb n="16" />
        nach  Fällung  des  Schiedsspruchs  oder  Erstattung  des  Berichts  des  Rates
zum  Kriege  zu  schreiten.

      In  allen  in  diesem  Artikel  vorgesehenen  Fällen  soll  der  Schiedsspruch
  in  einem  angemessenen  Zeitraum  ergehen  und  der  Bericht  des
Rates  innerhalb  von  6  Monaten  nach  dem  Tage  erstattet  werden,  an
dem  er  mit  dem  Streitfall  befaßt  worden  ist.

                                                              A r t i k e l  13.

Die  Bundesmitglieder  kommen  überein,  wenn  sich  zwischen  ihnen
eine  Streitfrage  erhebt,  die  zwar  nach  ihrer  Ansicht  eine  schiedsgerichtliche
  Lösung  zuläßt,  sich  aber  nicht  in  befriedigender  Weise  auf  diplomatischem
Wege  regeln  läßt,  die  gesamte  Frage  dem  Schiedsverfahren  zu  überweisen.

      Zu  denjenigen  Streitpunkten,  die  sich  im  allgemeinen  für  ein
Schiedsverfahren  eignen,  gehören  Streitfragen,  die  sich  auf  die  Auslegung
  eines  Vertrags,  auf  alle  Fragen  des  Völkerrechts,  auf  alle
tatsächlichen  Verhältnisse,  deren  Eintreten  den  Bruch  einer  internationalen
Verpflichtung  bilden  würde,  oder  auf  Umfang  und  Art  der  Wiedergutmachung
  für  einen  solchen  Bruch  beziehen.

      Das  Schiedsgericht,  dem  die  Streitfrage  unterbreitet  wird,  unterliegt
  der  Wahl  der  Parteien  oder  der  Festsetzung  durch  frühere  Verträge.

       Die  Bundesmitglieder  kommen  überein,  den  erlassenen  Schiedsspruch
ehrlich  und  treu  auszuführen  und  gegen  kein  Mitglied  des  Bundes,
das  sich  nach  ihm  richtet,  zum  Kriege  zu  schreiten.  Im  Falle  der  Nichtausführung
  des  Spruches  schlägt  der  Rat  die  zur  Sicherung  seiner
Durchführung  geeigneten  Maßnahmen  vor.

                                                       A r t i k e l  14.

       Der  Rat  stellt  einen  Plan  zur  Errichtung  eines  ständigen  internationalen
  Gerichtshofs  auf  und  unterbreitet  ihn  den  Bundesmitgliedern.
Dieser  Gerichtshof  ist  zuständig  für  alle  Streitfälle  internationalen
Charakters,  die  ihm  von  den  Parteien  unterbreitet  werden.  Er  gibt
ferner  Gutachten  ab  über  jede  Streitfrage  oder  jeden  Punkt,  mit  dem
der  Rat  oder  die  Bundesversammlung  ihn  befaßt.

                                                       A r t i k e l   15.

      Wenn  sich  zwischen  den  Bundesmitgliedern  eine  Streitfrage  erhebt,
die  einen  Bruch  herbeiführen  könnte,  und  die  nach  der  Bestimmung  des
Artikels  13  nicht  der  Schiedsgerichtsbarkeit  unterliegt,  so  kommen  die
Bundesmitglieder  überein,  die  Frage  vor  den  Rat  zu  bringen.  Zu  diesem
Zwecke  genügt  es,  wenn  eine  von  den  Parteien  dem  Generalsekretär  von
der  Streitfrage  Mitteilung  macht.  Dieser  trifft  alle  Maßnahmen  zu  einer
umfassenden  Untersuchung  und  Prüfung.

     Ohne  den  geringsten  Verzug  müssen  ihm  die  Parteien  die  Darlegung
ihres  Streitfalles  mit  allen  bestimmten  Tatsachen  und  Beweisstücken
zustellen.  Der  Rat  kann  ihre  sofortige  Veröffentlichung  anordnen.

8
        <pb n="17" />
             Der  Rat  bemüht  sich,  die  Streitfrage  zu  regeln.  Gelingt  dies,
so  veröffentlicht  er,  soweit  er  dies  für  nützlich  hält,  eine  Darstellung  des
Tatbestandes,  der  entsprechenden  Auslegungen  und  den  Wortlaut  des
Ausgleichs.  Kann  die  Streitfrage  nicht  ausgeglichen  werden,  so  verfaßt
  und  veröffentlicht  der  Rat  einen  einstimmig  oder  mit  Stimmenmehrheit
  zustande  gekommenen  Bericht,  worin  die  Umstände  der  Streitfrage
sowie  die  von  ihm  als  gerecht  und  für  den  Ausgleich  am  zweckmäßigsten
erachteten  Lösungen  darzulegen  sind.

     Jedes  Bundesmitglied,  das  bei  dem  Rat  vertreten  ist,  kann  gleichfalls
  eine  Darstellung  des  Tatbestandes,  der  Streitfrage  sowie  seine
eigenen  Anträge  veröffentlichen.

      Wird  der  Bericht  des  Rates  einstimmig  angenommen,  wobei  die
Stimmen  der  Vertreter  der  Parteien  nicht  angerechnet  werden,  so  verpflichten
  sich  die  Bundesmitglieder,  mit  keiner  Partei,  die  sich  den  Vorschlägen
  des  Berichtes  fügt,  Krieg  zu  führen

     Wird  der  Bericht  des  Rates  nicht  von  allen  Mitgliedern  angenommen,
  die  nicht  Partei  sind,  so  behalten  sich  die  Bundesmitglieder
das  Recht  vor,  diejenigen  Maßnahmen  zu  treffen,  die  ihnen  für  die
Aufrechterhaltung  von  Recht  und  Gerechtigkeit  erforderlich  erscheinen.

      Wenn  eine  der  Parteien  behauptet  und  der  Rat  anerkennt,  daß  der
Streit  sich  auf  eine  Frage  bezieht,  die  nach  dem  Völkerrecht  ausschließlich
dem  eigenen  Ermessen  dieser  Partei  überlassen  ist,  so  hat  dies  der  Rat
in  einem  Bericht  festzustellen,  jedoch  keine  Lösung  vorzuschlagen.

     Der  Rat  kann  alle  in  diesem  Artikel  vorgesehenen  Fälle  vor  die
Versammlung  bringen.  Die  Versammlung  muß  sich  gleichfalls  mit  der
Streitfrage  auf  den  Antrag  einer  der  Parteien  befassen;  der  Antrag
muß  binnen  14  Tagen  gestellt  werden,  nachdem  die  Streitfrage  dem
Rate  unterbreitet  worden  ist.

      In  allen  Fällen,  die  der  Versammlung  unterbreitet  werden,  finden  die
Bestimmungen  dieses  Artikels  und  des  Artikels  12  über  die  Tätigkeit
und  die  Machtbefugnis  des  Rates  entsprechende  Anwendung.  Es
hesteht  Einverständnis  darüber,  daß  ein  Bericht,  der  von  der  Versammlung
  mit  Zustimmung  der  im  Rate  vertretenen  Bundesmitglieder
und  der  Mehrheit  der  anderen  Bundesmitglieder  mit  Ausnahme  der
Vertreter  der  Parteien  abgefaßt  worden  ist,  dieselbe  Bedeutung  haben
soll  wie  ein  Bericht  des  Rates,  dem  alle  Mitglieder,  mit  Ausnahme
der  Vertreter  der  Parteien,  zustimmen.

                                                          A r t i k e l  16.
     Wenn  ein  Bundesmitglied  unter  Verletzung  der  durch  die  Artikel  12,
13  oder  15  übernommenen  Verpflichtungen  zum  Kriege  schreitet,  so  wird
es  ohne  weiteres  so  angesehen,  als  hätte  es  eine  kriegerische  Handlung
gegen  alle  anderen  Bundesmitglieder  begangen.  Diese  perpflichten  sich,

                                                                                                                                               9
        <pb n="18" />
        unverzüglich  mit  ihm  alle  Handels=  und  finanziellen  Beziehungen  abzubrechen,
  ihren  Staatsangehörigen  jeden  Verkehr  mit  den  Angehörigen
des  vertragsbrüchigen  Staates  zu  verbieten  und  alle  finanziellen,  Handelseder
  persönlichen  Verbindungen  zwischen  den  Angehörigen  dieses  Staates
und  denjenigen  jedes  anderen  Staates  abzubrechen,  gleichviel,  ob  er  dem
Bunde  angehört  oder  nicht.

     In  diesem  Falle  ist  der  Rat  verpflichtet,  den  verschiedenen  beteiligten
Staaten  vorzuschlagen,  mit  welchen  Land-,  See=  oder  Luftstreitkräften
die  Mitglieder  des  Bundes  für  ihr  Teil  zu  der  bewaffneten  Macht  beizutragen
  haben,  die  zur  Wahrung  der  Bundespflichten  bestimmt  ist.

    Die  Bundesmitglieder  kommen  ferner  überein,  sich  bei  der  Ausführung
  der  auf  Grund  dieses  Artikels  zu  ergreifenden  wirtschaftlichen
und  finanziellen  Maßnahmen  zu  unterstützen,  um  die  daraus  etwa  entstehenden
  Verluste  und  Unzuträglichkeiten  auf  das  Mindestmaß  zu  beschränken.
  Sie  unterstützen  sich  ferner  gegenseitig,  um  den  von  dem
vertragsbrüchigen  Staat  gegen  einen  von  ihnen  gerichteten  besonderen
Maßnahmen  entgegenzutreten.  Sie  veranlassen  das  erforderliche,  um
den  Streitkräften  jedes  Bundesmitglieds,  die  zum  Schutz  der  Bundespflichten
  zusammenwirken,  den  Durchzug  durch  ihr  Gebiet  zu  erleichtern.

      Jedes  Bundesmitglied,  das  sich  des  Bruchs  einer  aus  dieser  Akte
sich  ergebenden  Verpflichtung  schuldig  macht,  kann  von  dem  Bunde
ausgeschlossen  werden.  Der  Ausschluß  erfolgt  durch  Abstimmung  aller
anderen  im  Rate  vertretenen  Bundesmitglieder.

                                                    A r t i k e l  17.

   Bei  Streitigkeiten  zwischen  einem  Mitglied  des  Bundes  und  einem
Nichtmitglied  oder  zwischen  Staaten,  von  denen  keiner  Mitglied  des
Bundes  ist,  soll  der  Staat  oder  die  Staaten,  die  dem  Bunde  nicht  angehören,
  aufgefordert  werden,  zur  Beilegung  des  Streitfalles  sich  den
Verpflichtungen  zu  unterziehen,  die  den  Bundesmitgliedern  obliegen,  und
zwar  unter  Bedingungen,  die  der  Rat  für  angemessen  erachtet.  Wird
diese  Aufforderung  angenommen,  so  finden  die  Artikel  12  bis  16  mit
den  vom  Rate  für  erforderlich  erachteten  Anderungen  Anwendung.

    Sofort  nach  der  Absendung  dieser  Aufforderung  tritt  der  Rat  in
die  Prüfung  der  näheren  Umstände  des  Streitfalles  ein  und  macht  die
dafür  am  besten  und  wirksamst  erscheinenden  Vorschläge.

    Lehnt  der  Staat,  an  den  die  Aufforderung  gerichtet  wird,  es  ab,  zum
Zwecke  der  Beilegung  des  Streitfalls  sich  den  Verpflichtungen  der  Bundesmitglieder
  zu  unterziehen,  und  schreitet  er  gegen  ein  Bundesmitglied  zum
Kriege,  so  finden  die  Bestimmungen  des  Artikels  16  auf  ihn  Anwendung.

      Weigern  sich  beide  Parteien,  an  die  die  Aufforderung  gerichtet  ist,
sich  den  Verpflichtungen  eines  Bundesmitglieds  zum  Zwecke  der  Beilegung
  des  Streitfalles  zu  unterziehen,  so  kann  der  Rat  alle  Maßnahmen

10
        <pb n="19" />
        treffen  umd  alle  Vorschläge  machen,  die  zur  Verhütung  von  Feindseligkeiten
  und  zur  Beilegung  des  Streites  geeignet  sind.
                                                          A r t i k e l  18.

      Alle  Verträge  oder  internationalen  Vereinbarungen,  die  in  Zukunft
von   einem  Bundesmitglied  geschlossen  werden,  sind  unverzüglich  von  dem
Sekretariat  einzutragen  und  so  bald  als  möglich  zu  veröffentlichen.
Kein  solcher  Vertrag  ist  verbindlich,  bevor  die  Eintragung  erfolgt  ist.

                                                            A r t i k e l   19.

        Die  Versammlung  kann  von  Zeit  zu  Zeit  die  Bundesmitglieder
auffordern,  Verträge,  deren  Anwendung  nicht  mehr  in  Frage  kommt,
sowie  internationale  Verhältnisse,  deren  Aufrechterhaltung  den  Weltfrieden
gefährden  könnte,  einer  Nachprüfung  zu  unterziehen.

                                                             A r t i k e l    20.

      Die  Bundesmitglieder  erkennen  jeder  für  sein  Teil  an,  daß  die
gegenwärtige  Akte  alle  gegenseitigen  Verpflichtungen  oder  Verständigungen
aufhebt,  die  mit  den  in  ihr  enthaltenen  Bestimmungen  unvereinbar  sind;
sie  verpflichten  sich  feierlich,  in  Zukunft  keine  solchen  Verträge  mehr  zu
schließen.

      Hat  ein  Mitglied  vor  seinem  Eintritt  in  den  Bund  Verpflichtungen
übernommen,  die  mit  den  Bestimmungen  der  Akte  unvereinbar  sind,
so  muß  es  sofort  das  Erforderliche  veranlassen,  um  sich  von  diesen  Verpflichtungen

  zu  befreien.
                                                            A r t i k e l  21.

       Internationale  Vereinbarungen,  wie  Schiedsgerichtsverträge  und  Verständigungen
  über  bestimmte  Gebiete,  wie  die  Monroe-Doktrin,  die  der
Aufrechterhaltung  des  Friedens  dienen,  werden  nicht  als  unvereinbar
mit  den  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Akte  betrachtet.

                                                              A r t i k e l  22.
      Auf  die  Kolonien  und  Gebiete,  die  infolge  des  Krieges  aufgehört
haben,  unter  der  Souveränität  der  Staaten  zu  stehen,  die  sie  vorher  beherrschten,
  und  die  von  Völkern  bewohnt  sind,  die  noch  nicht  imstande
sind,  sich  unter  den  besonders  schwierigen  Verhältnissen  der  modernen
Welt  selbst  zu  leiten,  finden  nachstehende  Grundsätze  Anwendung.  Das
Wohlergehen  und  die  Entwicklung  dieser  Völker  bilden  eine  heilige  Aufgabe
  der  Zivilisation,  und  es  erscheint  zweckmäßig,  in  diese  Akte  Sicherheiten
  für  die  Erfüllung  dieser  Aufgabe  aufzunehmen.
     Der  beste  Weg,  diesen  Grundsatz  praktisch  zu  verwirklichen,  ist  die
Übertragun  der  Vormundschaft  über  diese  Völker  an  die  fortgeschrittenen
Nationen,  die  auf  Grund  ihrer  Hilfsmittel,  ihrer  Erfahrung  oder  ihrer
geographischen  Lage  am  besten  imstande  und  bereit  sind,  eine  solche
Verantwortung  auf  sich  zu  nehmen:  diese  Vormundschaft  hätten  sie  als-Beauftragte
  des  Bundes  und  in  dessen  Namen  zu  führen.

                                                                                                                                             11
        <pb n="20" />
             Die  Art  des  Auftrags  muß  sich  nach  dem  Maße  der  Entwicklung
des  Volkes,  der  geographischen  Lage  seines  Gebiets,  seinen  wirtschaftlichen
  Bedingungen  und  nach  allen  sonstigen  entsprechenden  Umständen
richten.

      Gewisse  Gemeinwesen,  die  ehemals  zum  Türkischen  Reiche  gehörten,
haben  einen  solchen  Grad  der  Entwicklung  erreicht,  daß  ihr  Dasein  als
unabhängige  Nationen  vorläufig  anerkannt  werden  kann,  unter  der  Bedingung,
  daß  die  Ratschläge  und  die  Unterstützung  einer  beauftragten
Macht  ihrer  Verwaltung  bis  zu  dem  Zeitpunkt  zur  Seite  stehen,  wo  sie
imstande  sind,  sich  selbst  zu  leiten.  Bei  der  Wahl  der  beauftragten
Macht  sind  die  Wünsche  dieser  Gemeinwesen  in  erster  Linie  zu  berücksichtigen.


      Der  Grad  der  Entwicklung,  in  dem  sich  andere  Völker,  insbesondere
diejenigen  Mittelafrikas,  befinden,  erfordert,  daß  der  Beauftragte  dort  die
Verwaltung  des  Gebiets  unter  Bedingungen  übernimmt,  die  das  Aufhören
von  Mißbräuchen,  wie  Sklaven--,  Waffen=  und  Alkoholhandel  gewährleisten
und  zugleich  die  Freiheit  des  Gewissens  und  der  Religion  verbürgen,
ohne  andere  als  die  durch  die  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Ordnung
und  Sittlichkeit  gebotenen  Einschränkungen.  Dabei  ist  die  Errichtung
von  Festungen  oder  von  Heeres=  oder  Flottenstützpunkten,  sowie  die
militärische  Ausbildung  der  Eingeborenen,  soweit  sie  nicht  für  Polizeidienste
  oder  für  die  Verteidigung  des  Gebiets  erforderlich  ist,  zu  verbieten.
  Auch  sind  den  anderen  Mitgliedern  des  Bundes  gleiche  Möglichkeiten
  für  Handel  und  Gewerbe  zu  gewährleisten.

    Endlich  gibt  es  Gebiete,  wie  das  südwestliche  Afrika  und  gewisse
Inseln  im  australischen  Stillen  Ozean,  die  infolge  der  geringen  Dichtigkeit
  ihrer  Bevölkerung,  ihrer  beschränkten  Ausdehnung,  ihrer  Entfernung
  von  den  Mittelpunkten  der  Zivilisation  und  ihres  geographischen
Zusammenhangs  mit  den  beauftragten  Staaten  oder  infolge  anderer  Umstände
  am  besten  nach  den  Gesetzen  des  beauftragten  Staates  und  als
integrierender  Bestandteil  dieses  Staates,  vorbehaltlich  der  vorstehend  im
Interesse  der  eingeborenen  Bevölkerung  vorgesehenen  Schutzmaßnahmen,
verwaltet  werden.

     In   allen  Fällen  hat  der  beauftragte  Staat  dem  Rat  einen  jährlichen
Bericht  über  die  seiner  Fürsorge  übertragenen  Gebiete  vorzulegen.

Wenn  der  Umfang  an  Machtbefugnis,  Aussicht  oder  Verwaltung,
der  dem  beauftragten  Staat  zusteht,  nicht  Gegenstand  eines  früheren
Übereinkommens  zwischen  den  Bundesmitgliedern    bildet,  wird  darüber
von  dem  Rat  besondere  Bestimmung  getroffen.

      Eine  ständige  Kommission  erhält  die  Aufgabe,  die  Jahresberichte  der
beauftragten  Mächte  entgegenzunehmen  und  zu  prüfen,  sowie  dem  Rate
in  allen  bei  der  Ausführung  seines  Auftrags  auftauchenden  Fragen  mit
Gutachten  zur  Seite  zu  stehen.

12
        <pb n="21" />
                                                                      A r t i k e l  2
     Unter  Vorbehalt  und  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  der  gegenwärtig
  bestehenden  oder  in  Zukunft  zu  schließenden  internationalen  Vereinbarungen
  werden  die  Bundesmitglieder

       a)  sich  bemühen,  für  Männer,  Frauen  und  Kinder  in  ihren  eigenen
             Gebieten  sowie  in  allen  Ländern,  auf  die  sich  ihre  Handels=  und
             Gewerbebeziehungen  erstrecken,  angemessene  und  menschliche
              Arbeitsbedingungen  herzustellen  und  aufrecht  zu  erhalten,  auch
              zu  diesem  Zweck  die  erforderlichen  internationalen  Organisationen
              einzurichten  und  zu  unterhalten;

        b)  der  eingeborenen  Bevölkerung  der  ihrer  Verwaltung  anvertrauten
              Gebiete  eine  angemessene  Behandlung  gewährleisten;

        c)  dem  Bunde  bie  allgemeine  Uberwachung  der  Verträge  über
               den  Frauen=  und  Kinderhandel  sowie  über  den  Verkehr  mit
               Opium  und  anderen  schädlichen  Waren  übertragen:

        d)  dem  Bunde  die  allgemeine  Überwachung  des  Waffen-               und
  Munitdionshandels  mit  denjenigen  Ländern  übertragen,  wo
               die  Überwachung  dieses  Handels  im  allgemeinen  Interesse  er-                forderlich
  ist;

          e)  die  notwendigen  Bestimmungen  treffen,  um  die  Freiheit  des
                 Verkehrs  und  der  Durchfuhr  sowie  eine  angemessene  Behandlung
                 des  Handels  aller  Bundesmitglieder  zu  sichern  und  aufrecht  zu

                 erhalten,  und  zwar  unter  Berücksichtigung  der  besonderen  Be-                 dürfnisse
  der  im  Kriege  1914  bis  1918  verwüsteten  Gegenden;

          f)   inteinationale  Maßnahmen  zur  Verhütung  und  Bekämpfung
                 von  Krankheiten  treffen.

                                                                   A r t i k e l  24.

      Alle  bereits  früher  durch  Kollektivverträge  errichteten  internationalen
Büros  treten,  vorbehaltlich  der  Zustimmung  der  Vertragsparteien,  unter
die  Leitung  des  Bundes.  Alle  sonstigen  internationalen  Büros  und
alle  Kommissionen  zur  Regelung  von  Angelegenheiten  internationalen
  Interesses,  die  künftig  geschaffen  werden,  werden  der  Autorität
des  Bundes  unterstellt  sein.*)

      Für  alle  Fragen  von  internationalem  Interesse,  die  durch  allgemeine
  Verträge  geregelt,  aber  nicht  der  Überwachung  durch  internationale
  Kommissionen  oder  Büros  unterworfen  sind,  hat  das  Bundessekretariat
  auf  Verlangen  der  Vertragsparteien  und  mit  Zustimmung
des  Rates  alle  geeigneten  Nachrichten  zu  sammeln  und  zu  verteilen,  sowie
dabei  jede  erforderliche  oder  erwünschte  Unterstützung  zu    gewähren. 

-----------------------------------------------                                                                                                                 *) Ursprünglicher  Text  des  abgeänderten  Satzes  2:  Das  gleiche  gilt  von
allen  in  Zukunft  zu  schaffenden  sonstigen  Büros  und  allen  künftigen  Kommissionen
zur  Regelung  von  Angelegenheiten  internationalen  Interesses.

                                                                                                                                                     13
        <pb n="22" />
                Der  Rat  kann  entscheiden,  daß  die  Ausgaben  der  Büros  oder
Kommissionen,  die  unter  die  Leitung  des  Bundes  treten,  in  die  Ausgaben
  des  Sekretariats  einbezogen  werden.

                                                 A r t i k e l   25.

       Die  Bundesmitglieder  verpflichten  sich,  die  Einrichtung  und  das
Zusammenarbeiten  gebührend  autorisierter  freiwilliger  nationaler  Rote-Kreuz-Organisationen,
  welche  die  Verbesserung  der  Gesundheit,  die  Vorbeugung
  von  Krankheiten  und  die  Linderung  der  Leiden  der  Welt  zur
Aufgabe  haben,  anzuregen  und  zu  fördern.

                                                A r t i k e l  26*

     Abänderungen  der  vorliegenden  Akte  treten  in  Kraft,  nachdem  sie
von  den  Bundesmitgliedern,  aus  deren  Vertretern  der  Rat  besteht,  und
der  Mehrheit  derjenigen  Mitglieder,  deren  Vertreter  die  Versammlung
bilden,  genehmigt  worden  sind.

Jedem  Bundesmitglied  steht  es  frei,  Abänderungen  der  Akte  abzulehnen;
  in  diesem  Falle  hört  seine  Zugehörigheit  zum  Bunde  auf.

                                                     A n l a g e.
       I.  Ursprüngliche  Mitglieder  des  Völkerbundes,  die  den  Friedensvertrag
  unterzeichnet  haben:

  Vereinigte  Staaten               China,                 Liberia,
  von  Amerika,                        Cuba,                  Nicaragua,
  Belgien,                                   Ecuador              Panama,
  Bolivien,                                  Frankreich,         Peru,
  Brafilien,                                Griechenland,     Polen,
  Britisches  Reich                  Guatemala,         Portugal,
  Canada                                   Haiti,                    Rumänien,
  Australien,                              Hedjas,                Serbien,
  Süd-Afrika,                             Honduras,           Siam,
  Neu-Seeland,                        Italien,                  Tschecho-Slowakei,
  Indien,                                    Japan,                   Uruguay.
                Staaten,  die  zum  Beitritt  eingeladen  sind:
  Argentinien,                          Norwegen,           Schweden,
  Chile,                                      Paraguay,             Schweiez,
  Columbien,                           Niederlande,        Venezuela.
  Dänemark,                            Persien,
  Spanien,                                Salvador,

        II.  Erster  Generalsekretär  des  Völkerbundes.  Der  ehrenwerte  Sir
James  Eric  Drummond,  K.  C.  M.  G.,  C.  B.                                                                                                               --------------------------------------14
        <pb n="23" />
                                                              II.  T e i l .

                                 G r e n z e n  D e u t s c h l a n d s .*)

                                                 A r t i k e l   27.
      Die  Grenzen  Deutschlands  werden  folgendermaßen  festgelegt:

                                                                           1.  Mit  Belgien:

                                                                    Von  dem  Treffpunkt  der  drei
                                                                    Grenzen  Belgiens,  Hollands
                                                                    und  Deutschlands  in  südlicher

                                                                    Richtung:
                                                                         die  Nordostgrenze  des  ehe-                                                                    maligen
  Gebietes  von  Neutral-                                                                    Moresnet,
  dann  die  Ostgrenze
                                                                    des  Kreises  Eupen,  dann  die
                                                                    Grenze  zwischen  Belgien  und
                                                                   dem  Kreis  Montjoie,  dann  die
                                                                   Nordost=  und  Ostgrenze  des
                                                                   Kreises  Malmedy  bis  zum
                                                                   Treffpunkt  mit  der  Grenze
                                                                   von  Luxemburg.

                                                                              2.  Mit  Luxemburg:

                                                                  Die  Grenze  vom  3.  August
                                                                  1914  bis  zu  deren  Schnittpunkt
                                                                  mit  der  französischen  Grenze
                                                                  vom  18.  Juli  1870.

                                                                          3.  Mit  Frankreich:

                                                                 Die  Grenze  vom  18.  Juli
1870  von  Luxemburg  bis  zur  Schweiz  mit  dem  in  Teil  III,  Abschnitt  IV
(Saarbecken),  in  Artikel  48  gemachten  Vorbehalten.

     4.  Mit  der  Schweiz:

     Die  gegenwärtige  Grenze.

     5.  Mit  Osterreich:

     Die  Grenze  vom  3.  August  1914  von  der  Schweiz  bis  zur  Tschecho-Slowakei
  nach  Maßgabe  des  folgenden  Absatzes.

     6.  Mit  der  Tschecho-Slowakei:)  4

     Die  Grenze  vom  3.  August  1914  zwischen  Deutschland  und  Osterreich
  von  ihrem  Treffpunkt  mit  der  alten  Verwaltungsgrenze  zwischen
Böhmen  und  der  Provinz  Oberösterreich  bis  zu  dem  Punkt  nördlich
des  ungefähr  8  km  östlich  von  Neustadt  liegenden  Vorsprungs  der  alten
Provinz  Österreichisch-Schlesien.                                                                                                        --------------------------------                                

*  )  Vergl.  auch  die  am  Schluß  angefügte  Hauptübersichtskarte.
**)  Vergl.  die  Karte    unten bei  Artikel  .83.  

                                                                                                                                     15
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              7.  Mit  Polen:*)
      Von  dem  eben  bestimmten  Punkt  und  bis  zu  einem  auf  dem

Gelände  zu  bestimmenden  Punkt  ungefähr  2  Kilometer  östlich  von
Lorzendorf:

     Die  Grenze  so,  wie  sie  gemäß  Artikel  83  des  gegenwärtigen
       Vertrags  bestimmt  wird;  

    von  da  nordwärts  und  bis  zu  dem  Punkt,  wo  die  Verwal-       tungsgrenze
  Posens  die  Bartsch  trifft:

   eine  auf  dem  Gelände  zu  bestimmende  Linie,  die  Polen  die
      Oktschaften:  Skorischan,  Reichthal,  Trembatschau,  Kunzen-      dorf.
  Schleise,  Groß  Kosel,  Schreibersdorf,  Ripplin,  Fürstlich
      Kiefken,  Pawelau,  Tscheschen,  Konradau,  Johannisdorf,
      Modzenowe,  Bogdaj,  —  Deutschland  die  Ortschaften:
      Lorzendorf,  Kaulwitz,  Glausche,  Dalbersdorf.  Reesewitz,
      Stradam,  Groß  Wartenberg,  Kraschen,  Neu-Mittelwalde,
      Domaslawitz,  Wedelsdorf,  Tscheschen  Hammer  beläßt;

  von  da  nordostwärts  die  Provinzgrenze  Posens  bis  zu  dem
      Punkt,  wo  sie  die  Eisenbahn  Rawitsch-Herrnstadt  trifft;

  von  da  und  bis  zu  dem  Punkt,  wo  die  Provinzgrenze  Posens
      die  Straße  Reisen-Tschirnan  trifft:

  eine  auf  dem  Gelände  zu  bestimmende  Linie  die  westlich  von
      Triebusch  und  Gabel  und  östlich  von  Saborwitz  läuft;                                                      ----------------------------------------------------------------               

     *)  De  ursprüngliche    Fassung  des  7.  Punktes  lautete;

     Von  dem eben bestimmten Punkt in  nördlicher  Richtug  bis  zu  der  ungefähr 

  3-  kum  östlich  von  Puschine  nach  Often  vorspringenden  Spitze des   Kreises   Falkemberg;



  

     eine  noch  auf  dem  Gelände  zu  bestienmende  Linie,  die  östlich  von  Zülz  geht;

   von  dort  die  Ostgrenze  des  Kreises  Falkenger  dann  die  Grenze  zwischen
Ober- und   Mittelschlesien,  dan die   Westgrenze    von  Posen  bis  zur
Bartsch,  dann  den  Lauf  dieses  Flusses    stromaufwärts,  dann  die  Grenze
zwischen  den  Kreisen  Guhrau  und  Glogan  nach  Norden,  dann  die
Grenze  von  Posen  nach  Nordost  bis  zu  ihrem  Treffpunkt  mit  der
Grenze  zwischen  den  Kreisen  Lissa  und  Fraustadt;

von  dort  nach  Nordwesten  bis  zu  einem  noch  zu  bestimmenden  Punkte
auf  der  Strecke  zwischen  den  Orten  Unruhstadt  und  Kopnitz;

eine  auf  dem  Gglande  zu  bestimmende  Linie,  welche  westlich  der  Orte
Geyersdorf,  Brenno,  Fehlen,  Altkloster,  Klebel  und  östlich  von
Ulbersdorf,  Buchwald,  Ilgen,  Weine,  Lupitze,  Schwenten  läuft;

von  dort  nach  Norden  bis  zu  dem  nördlichsten  Punkt  des  Chloppsees:

eine  noch  auf  dem  Gelände  zu  bestimmende  Linie,  die  der  Mittellinie
der  Seen  folgt;  Stadt  und  Station  Bentschen  jedoch  bleiben  auf
polnischem  Gebiet  (einschließlich  des  Knotenpunktes  der  Linien
Schwiebus—Bentschen  und  Züllichau—Bentschen);

von  dort  nach  Nordnordost  bis  zum  Treffpunkt  der  Kreisgrenzen  von

Schwerin,  Birnbaum  und  Meseritz;

eine  noch  zu  bestimmende  Linie,  die  öftlich  von  Betsche  vorbeiführt;

von  dort  nach  Norden  die  Trennungslinie  der  Kreise  Schwerin  und
Birnbaum,  von  da  nach  Osten  die  Nordgrenze  der  Provinz  Posen,                                 16
        <pb n="25" />
        von  da  die  Verwaltungsgrenze  Posens  bis  zu  dem  Punkt
    ihres  Zusammentreffens  mit  der  östlichen  Verwaltungs-    grenze
  des  Kreises  Fraustadt;

von  da  nordöstlich  bis  zu  einem  zu  wählenden  Punkt  an  der
    Straße zwischen  den  Orten  Unruhstadt  und  Kopnitz:

eine  auf  dem  Gelände  zu  bestimmende  Linie,  die  westlich  von

    Geyersdorf,  Brenno,  Fehlen,  Altkloster,  Klebel,  und  östlich

    von  Ulbersdorf,  Buchwald,  Ilgen,  Weine,  Lupitze,  Schwenten
   läuft;

von  da  nördlich  bis  zu  dem  nördlichsten  Punkt  des  Chlopsees:

eine  auf  dem  Gelände  zu  bestimmende  Linie,  welche  der  Mittel-    linie
  der  Seen  folgt;  jedoch  bleiben  Stadt  und  Bahnhof
    Bentschen  (einschließlich  des  Knotenpunkts  der  Linien
    Schwiebus—Bentschen  und  Züllichau  —Bentschen)  auf  pol-    nischem
  Gebiet;

von  da  nordöstlich  bis  einem  Punkt,  wo  sich  die  Grenzen  der
    Kreise  Schwerin,  Birnbaum  und  Meseritz  treffen:

eine  auf  dem  Gelände  zu  bestimmende  Linie,  die  östlich  von
    Betsche  vorbeiführt;

von  da  nördlich  die  Grenze  zwischen  Schwerin  und  Birnbaum,
    dann  östlich  die  Nordgrenze  der  Provinz  Posen  bis  zu
    dem  Punkt,  wo  diese  Linie  die  Netze  trifft;                                                                              ---------------------------------------------------------    von

  da  nach  Nordosten  die  Kreisgrenze  zwischen  Filehne  und
    Czarnikau,  dann  den  Flußlauf  der  Netze  stromaufwärts,  dann  nach
    Norden  die  Ostgrenze  des  Kreises  Czarnikau  bis  zu  ihrem  Treff-    punkt
  mit  der  Nordgrenze  von  Posen;
von  da  nach  Nordosten  bis  zum  äußersten  Vorsprung  der  Grenze  von
    Posen  ungefähr  5  km  nordwestlich  von  Schneidemühl  ;
eine  hier  noch  im  Gelände  zu  bestimmende  Linie;
von  dort  die  Grenze  von  Posen  bis  zu  ihrem  Schnittpunkt  mit  der
    Grenze  zwisthen  den  Kreisen  Flatow  und  Deutsch-Krone;
dann  in  nordöstlicher  Richtung  bis  zur  Höhe  205  (ungefähr  5  km  west-   nordwestlich
  von  Konitz):    
eine  noch  im  Gelände  zu  bestimmende  Linie,  welche  ungefähr  parallel
    der  Eisenbahn  Schneidemühl—Konitz  führt  und  ungefähr  8  km  west-    lich
  von  dieser  verläuft,  westlich  der  Orte  Annafeld,  Gresonse,
    Friedland,  Steinborn.  Jenznik,  Niesewanz  und  östlich  der  Orte
    Sakollno,  Wengerz,  Gursen,  Radawnitz,  Lanken,  Damnitz,  Schlochau
    (die  Bahn  Hammerstein—Schlochau—Prechlau  bleibt  auf  deutschem
    Gebiet),  Lichtenhagen,  Richnau;  
dann  in  näördlicher  Richtung  zwischen  den  Kreisen  Konitz  und  Schlochau
    hindurch;  dann  die  Grenze  von  Westpreußen  bis  zu  ihrem  nördlichsten
    Vorsprung  ungefähr  8  km  südöstlich  von  Lauenburg;
dann  in  nördlicher  Richtung  bis  an  die  Ostsee:
eine  noch  zu  bestimmende  Linie,  welche  östlich  der  Orte  Hohenfelde
    Saulin,  Chottschow    und  zwar  in  der  Mittellinie  der  Seen  östlich
    dieser  Orte  verläuft  und  die  Höhe  32  ungetähr  5  Kilometer  nord-    nordwestlich
  von  Ossecken  schneidet.

2                                                                                                                                       17
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Die  neue  Grenze  Deutschlands  mit  Polen

]  sofort  abzutreten  S  Volksabstimmung,  ob  polnisch  oder  deursch
der  neue  Freistaat  Danzig.
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        von  da  stromaufwärts  bis  zu ihrer  Vereinigung  mit  der  Küddow:
    der  Verlauf  der  Netze;

von  da  stromaufwärts  bis  zu  einem  zu  wählenden  Punkt
    ungefähr  6  Kilometer  südöstlich  von  Schneidemühl:
    der  Verlauf  der  Küddow;

von  da  nordöstlich  bis  zu  dem  südlichsten  Punkt  der  Wieder-    berührung
  mit  den  Nordgrenze  Posens  ungefähr  5  Kilo-    meter
  westlich  von  Stahren:

eine  auf  dem  Gelände  zu  bestimmende  Linie,  die  in  dieser
    Gegend  die  Eisenbahn  Schneidemühl—Konitz  völlig  auf
    deutschem  Gebiet  läßt;

von  da  die  Grenze  Posens  nach  Nordosten  bis  zur  Spitze
    des  vorspringenden  Winkels,  den  sie  ungefähr  15  Kilo-    meter
  östlich  Flatow  bildet;

von  da  nach  Nordosten  bis  zu  dem  Punkt,  wo  die  Komioncka
    die  Südgrenze  des  Kreises  Konitz  ungefähr  3  Kilometer
     nordöstlich  Grunan  trifft:  

eine  auf  dem  Gelände  zu  bestimmende  Linie,  die  an  Polen
    folgende  Ortschaften:  Jasdrowo,  Gr.-Lutan,  Kl.-Lutan,
    Wittkau,  —  an  Deutschland  folgende  Orischaften:  Gr.  Butzig,
    Cziskowo,  Battrow,  Böck,  Grunan  überläßt;

von  da  nördlich  die  Grenze  zwischen  den  Kreisen  Konitz
    und  Schlochau  bis  zu  dem  Punkt,  wo  diese  Grenze  die
    Brahe  trifft;

von  da  bis  zu  einem  Punkt  der  Pommerschen  Grenze  ungefähr
    15  Kilometer  östlich  Rummelsburg:

eine  auf  dem  Gelände  zu  bestimmende  Linie,  die  folgende
    Ortschaften:  Konarzin,  Kelpin,  Adl.  Briesen  an  Polen,  —
    folgende  Ortschaften:  Sampohl,  Neuguth,  Steinfort,  Gr.
    Peterkau  an  Deutschland  überläßt;

von  da  östlich  die  Pommersche  Grenze  bis  zu  ihrem  Treff=   punkt
  mit  der  Grenze  zwischen  den  Kreisen  Konitz  und
   Schlochan;

von  da  nach  Norden  die  Grenze  zwischen  Pommern  und  West-    preußen
  bis  zu  dem  Punkt  an  der  Rheda  (ungefähr
    3  Kilometer  nordwestlich  von  Gohra),  wo  diese  einen  von
    Nordwesten  kommenden  Nebenfluß  aufnimmt

von  da  und  bis  zu  der  Krümmung  der  Piasnitz  ungefähr
    1½  Kilometer  nordwestlich  Warschkau:

eine  auf  dem  Gelände  zu  bestimmende  Linie;

von  da  den  Lauf  der  Piasnitz  stromabwärts,  dann  die  Mittel-    linie
  des  Zarnowitzsees  und  endlich  die  westpreußische  Grenze
   bis  zur  Ostsee.

2*                                                                                                                           19
        <pb n="28" />
        8.  mit  Dänemark:

Die  Grenze,  so  wie  sie  durch  die  Festsetzungen  in  Teil  III,  Abschnitt
  XII  (Schleswig),  Artikel  109  und  110  geregelt  ist.

Artikel  228.

Die  Grenzen  Ostpreußens  werden  mit  den  in  Teil  III,  Abschnitt  IX
(Ostpreußen),“')  gemachten  Vorbehalten  wie  folgt  festgelegt:

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I  sofort  abzutreten  —  Freistaat  Danzig  S  Volksabstimmung
Von  einem  Punkt  an  der  Küste  der  Ostsee  ungefähr  1½  Kilometer
nördlich  der  Kirche  von  Pröbbernau  und  in  einer  Richtung  von  159  Grad
(von  Nord  nach  Ost  gerechnet):
eine  noch  im  Gelände  zu  bestimmende  Linie  von  ungefähr  2  Kilometern;
von  dort  in  gerader  Linie  auf  das  Leuchtfeuer  in  der  Biegung  der
Fahrrinne  nach  Elbing  in  ungefährer  Breite  von  540  19½  nördlicher
  Breite  und  190  26“  östlicher  Länge  von  Greenwich;
von  da  bis  zur  östlichsten  Mündung  der  Nogat  in  einer  ungefähren
Richtung  von  2090  (von  Nord  nach  Ost  gerechnet):

)  Hier  ist  gestrichen:  „Artikel  94  und  96“.
20
        <pb n="29" />
        von  da  die  Nogat  aufwärts  bis  zu  dem  Punkte,  wo  dieser  Fluß
    die  Weichsel  verläßt;

von  da  stromaufwärts  in  der  Hauptfahrrinne  der  Weichsel,  dann
    die  Südgrenze  des  Kreises  Marienwerder,  dann  die  des  Kreises
    Rosenberg  nach  Osten  bis  zu  deren  Treffpunkt  mit  der  alten
    Grenze  von  Ostpreußen;

von  da  die  alte  Grenze  zwischen  West=  und  Ostpreußen,  dann  die
    Grenze  zwischen  den  Kreisen  Osterode  und  Neidenburg,  dann
    den  Lauf  des  Flusses  Skottau  stromabwärts,  dann  stromauf=    wärts
  dem  Lauf  der  Neide  entlang  bis  zu  einem  Punkt,  der
    ungefähr  5  Kilometer  westlich  von  Bialutten  der  alten  russischen
    Grenze  am  nächsten  liegt;

dann  in  östlicher  Richtung  bis  zu  einem  Punkt  unmittelbar  südlich
    der  Kreuzung  der  Straße  Neidenburg-Mlawa  mit  der  alten
    russischen  Grenze;

eine  noch  im  Gelände  zu  bestimmende  Linie  nördlich  von  Bialutten;

dann  längs  der  alten  russischen  Grenze  bis  östlich  Schmalleningken,
   die  Hauptfahrrinne  der  Memel  stromabwärts,  dann  den
    Skierwieth-Arm  des  Deltas  bis  zum  Kurischen  Haff;

dann  in  grader  Richtung  bis  zu  dem  Punkt,  wo  das  östliche
    Ufer  der  Kurischen  Nehrung  auf  die  Verwaltungsgrenze,  un-    gefähr
  4  Kilometer  südwestlich  von  Nidden  trifft;

dann  die  Verwaltungsgrenze  bis  zum  westlichen  Ufer  der  Kurischen
Nehrung.

                                                 A r t i k e l  29.

      Die  beschriebenen  Grenzen  sind  in  rot  auf  einer  Karte  im  Maßstabe
von  1:10000  000  eingezeichnet,  welche  dem  gegenwärtigen  Vertrag  unter
Nr.  1  beigefügt  ist.

       Im  Falle  von  Unterschieden  zwischen  dem  Vertragstext  und  der
Karteneinzeichnung  ist  der  Text  maßgebend.

                                                      A r t i k e l  30.

     Wenn  Grenzen  durch  einen  Wasserlauf  bezeichnet  sind,  so  haben  die
Bezeichmungen  „Wasserlauf“  oder  „Fahrrinne“  in  den  Beschreibungen  des
vorliegenden  Vertrages  folgende  Bedeutung:  bei  nichtschiffbaren  Flüssen  die
mittlere  Linie  des  Wasserlaufes  oder  seines  Hauptarmes,  bei  schiffbaren
Flüssen  die  mittlere  Linie  der  Hauptschiffahrtsrinne.  In  jedem  Falle
ist  es  Sache  der  durch  den  vorliegenden  Vertrag  vorgesehenen  Grenzregulierungskommissionen
  festzusetzen,  ob  die  Grenze  den  etwaigen  Veränderungen
  des  Wasserlaufes  oder  der  Schiffahrtsrinne  folgen  soll,  oder
ob  sie  endgültig  durch  die  Bezeichnung  „Wasserlauf“  oder  „Fahrrinne“  beim
Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  des  vorliegenden  Vertrages  bestimmt  wird.                                                                        --------------------------------------------                                                                                                                                                    21
        <pb n="30" />
                                                               III.  T e i l .

                                      Politische  Bestimmungen  für  Europa.
                                            E r s t e r  A b s c h n i t t.  Belgien.

                                                           A r t i k e l   31.

      Deutschland  erkennt  an,  daß  die  Verträge  vom  19.  April  1839,  die
die  Rechtslage  Belgiens  vor  dem  Kriege  bestimmten,  den  gegenwärtigen
Verhältnissen  nicht  mehr  entsprechen.  Es  stimmt  daher  der  Aufhebung
dieser  Verträge  zu  und  verpflichtet  sich  schon  jetzt  zur  Anerkennung  und
Beachtung  aller  Abkommen,  die  zwischen  den  alliierten  und  assoziierten
Hauptmächten,  oder  zwischen  irgend  einer  dieser  Mächte  und  den  Regierungen
  von  Belgien  und  von  Holland  zum  Ersatz  für  die  genannten
Verträge  von  1839  getroffen  werden  können.  Sollte  Deutschlands
formeller  Beitritt  zu  solchen  Abkommen  oder  zu  irgendeiner  Bestimmung
solcher  Abkommen  verlangt  werden,  so  verpflichtet  sich  Deutschland  schon
jetzt,  ihnen  beizutreten.

                                                              A r t i k e l  32.

     Deutschland  erkennt  die  volle  Staatshoheit  Belgiens  über  das  gesamte
  strittige  Gebiet  von  Moresnet  (sogenanntes  Neutral-Moresnet)  an.

                                                                A r t i k e l   33.

     Deutschland  verzichtet  zugunsten  Belgiens  auf  alle  Rechte  und  Ansprüche
  auf  das  Gebiet  von  Preußisch-Moresnet  westlich  der  Straße
von  Lüttich  nach  Aachen;  der  Teil  dieser  Straße  am  Rande  dieses
Gebietes  gehört  zu  Belgien.  

                                                                  A r t i k e l   34.

      Ferner  verzichtet  Deutschland  zugunsten  Belgiens  auf  alle  Rechte
umd  Ansprüche  auf  das  gesamte  Gebiet  der  Kreise  Eupen  und  Malmedy.

      Während  der  ersten  6  Monate  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Vertrages
  werden  in  Eupen  und  Malmedy  durch  die  belgischen  Behörden
Listen  ausgelegt.  Die  Bewohner  dieser  Gebiete  haben  das  Recht,  darin
schriftlich  ihren  Wunsch  auszusprechen,  daß  diese  Gebiete  ganz  oder  teilweise
  unter  deutscher  Staatshoheit  bleiben.

       Es  ist  Sache  der  belgischen  Regierung,  das  Ergebnis  dieser  Volksabstimmung
  zur  Kenntnis  des  Völkerbundes  zu  bringen,  dessen  Entscheidung
  anzunehmen  sich  Belgien  verpflichtet.

                                                                     A r t i k e l   35.

       Eine  Kommission  von  7  Mitgliedern,  von  denen  5  durch  die
alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte,  eins  durch  Deutschland  und
eins  durch  Belgien  bestimmt  werden,  wird  14  Tage  nach  dem  Inkrafttreten
  dieses  Vertrages  gebildet,  um  an  Ort  und  Stelle  die  neue  Grenzlinie
  zwischen  Belgien  und  Deutschland  festzusetzen,  unter  Berücksichtigung
der  wirtschaftlichen  Lage  und  der  Verkehrswege.

22
        <pb n="31" />
                 Die  Entscheidungen  werden  mit  Stimmenmehrheit  getroffen  und
sind  für  die  Beteiligten  bindend.

                                                       A r t i k e l   36.

      Sobald  der  Übergang  der  Staatshoheit  über  die  oben  genannten
Gebiete  endgültig  geworden  ist,  erwerben  die  in  diesen  Gebieten  ansässigen
deutschen  Reichsangehörigen  ohne  weiteres  und  endgültig  die  belgische
Staatsangehörigkeit  und  verlieren  die  deutsche  Reichsangehörigkeit.

      Die  deutschen  Reichsangehörigen  jedoch,  die  sich  in  diesen  Gebieten
nach  dem  1.  August  1914  niedergelassen  haben,  können  die  belgische
Staatsangehörigkeit  nur  mit  einer  Genehmigung  der  belgischen  Regierung
erwerben.

                                                         A r t i k e l  37.

        Während  der  zwei  ersten  Jahre  nach  dem  endgültigen  Ubergang  der
Staatshoheit  über  die  Belgien  auf  Grund  dieses  Vertrages  zugesprochenen
Gebiete  sind  die  deutschen  Reichsangehörigen,  die  älter  als  18  Jahre
und  in  diesen  Gebieten  ansässig  sind,  berechtigt,  für  die  deutsche  Reichsangehörigkeit
  zu  optieren.

      Die  Option  des  Ehegatten  hat  die  der  Ehegattin,  die  Option  der
Eltern  die  ihrer  noch  nicht  18  Jahre  alten  Kinder  zur  Folge.

      Die  Personen,  die  von  dem  oben  vorgesehenen  Optionsrecht  Gebrauch
gemacht  haben,  müssen  in  den  darauf  folgenden  12  Monaten  ihren
Wohnsitz  nach  Deutschland  verlegen.

      Es  steht  ihnen  frei,  die  unbeweglichen  Güter,  die  sie  in  den  durch
Belgien  erworbenen  Gebieten  besitzen,  zu  behalten.  Sie  können  ihre  bewegliche
  Habe  aller  Art  mitnehmen.  Es  wird  ihnen  dafür  keinerlei
Zoll,  weder  für  die  Ausfuhr  noch  für  die  Einfuhr  auferlegt.

                                                       A r t i k e l  38.

      Die  deutsche  Regierung  hat  der  belgischen  Regierung  unverzüglich  die
Archive,  Register,  Pläne,  Urkunden  und  Dokumente  aller  Art  auszuliefern,
die  die  Zivil-,  Militär-,  Finanz=  und  Justizverwaltung  oder  andere  Verwaltungen
  des  unter  belgische  Staatshoheit  gelangten  Gebietes  betreffen.

     Desgleichen  hat  die  deutsche  Regierung  der  belgischen  Regierung
die  Archive  und  Dokumente  aller  Art  zurückzuerstatten,  die  im  Laufe  des
Krieges  durch  die  deutschen  Behörden  aus  den  öffentlichen  belgischen
Verwaltungen,  namentlich  aus  dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  in  Brüssel,  fortgenommen  wurden.

                                                        A r t i k e l  39.

      Umfang  und  Art  der  finanziellen  Lasten  Deutschlands  und  Preußens,
die  Belgien  für  die  ihm  abgetretenen  Gebiete  zu  übernehmen  hat,  werden
gemäß  den  Artikeln  254  und  256  des  IX.  Teils  (Finanzielle  Bestimmungen)
  dieses  Vertrages  festgelegt.

                                                                                                                                               23
        <pb n="32" />
                                  Z w e i t e r  A b s c h n i t t.  Luxemburg.
                                           A r t i k e l  40.

      Deutschland  verzichtet  in  bezug  auf  das  Großherzogtum  Luxemburg
auf  die  Vorteile  aller  Bestimmungen,  die  zu  seinen  Gunsten  in  den  Verträgen
  vom  8.-  Februar  1842,  vom  2.  April  1847,  vom  20./25.  Oktober
  1865,  vom  18.  August  1866,  vom  21.  Februar  und  vom  11.  Mai  1867,
vom  10.  Mai  1871,  vom  11.  Juni  1872,  vom  11.  November  1902  sowie
in  allen,  auf  diese  Verträge  folgenden  Abkommen  enthalten  sind.

      Deutschland  erkennt  an,  daß  das  Großherzogtum  Luxemburg  mit
dem  1.  Januar  1919  aufgehört  hat,  dem  deutschen  Zollverein  anzugehören.
  Es  verzichtet  auf  alle  Rechte  bezüglich  des  Betriebes  der  Eisenbahnen,
  stimmt  der  Aufhebung  der  Neutralität  des  Großherzogtums  zu
und  nimmt  im  voraus  alle  internationalen  Vereinbarungen  an,  die
zwischen  den  alliierten  und  assoziierten  Mächten  bezüglich  des  Großherzogtums
  getroffen  werden.

                                                  A r t i k e l  41.

      Deutschland  verpflichtet  sich,  dem  Großherzogtum  Luxemburg  auf
Ersuchen  der  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  alle  Vorteile  und
Rechte  einzuräumen,  die  dieser  Vertrag  zugunsten  dieser  Mächte  oder
ihrer  Staatsangehörigen  in  wirtschaftlichen,  Verkehrs=  und  Luftschiffahrtsfragen
  festlegt.

                            D r i t t e r  A b s c h n i t t.  Linkes  Rheinnufer.
                                                      A r t i k e l  42.

       Es  ist  Deutschland  untersagt,  Befestigungen  sowohl  auf  dem  linken
Ufer  des  Rheins,  wie  auch  auf  dem  rechten  Ufer  westlich  einer  50  km
östlich  dieses  Flusses  gezogenen  Linie  zu  unterhalten  oder  zu  errichten.

                                                    A r t i k e l   43.

       Ebenso  sind  in  der  im  Artikel  42  angegebenen  Zone  die  Unterhaltung
oder  die  Zusammenziehung  einer  bewaffneten  Macht,  sowohl  in  ständiger
wie  auch  in  vorübergehender  Form,  sowie  alle  militärischen  Ubungen  jeder
Art  und  die  Aufrechterhaltung  irgendwelcher  materiellen  Vorkehrungen
für  eine  Mobilmachung  untersagt.

                                                       A r t i k e l  44.

       Falls  Deutschland  in  irgend  einer  Weise  den  Bestimmungen  der
Artikel  42  und  43  zuwiderhandeln  sollte,  würde  dies  als  feindliche
Handlung  gegenüber  den  Signatarmächten  dieses  Vertrages  und  als
Versuch  der  Störung  des  Weltfriedens  betrachtet  werden. 

                           V i e r t e r  A b s c h n i t t.  Saarbecken.
                                                        A r t i k e l .  45.
      Als  Ersatz  für  die  Zerstörung  der  Kohlengruben  in  Nordfrankreich
und  in  Anrechnung  auf  den  Betrag  der  Wiedergutmachung  von  Kriegsschäden,
  die  Deutschland  schuldet,  tritt  letzteres  an  Frankreich  das  voll-24
        <pb n="33" />
        ständige  und  unbeschränkte  Eigentum  an  den  Kohlengruben  im  Saar—
becken  ab,  wie  dieses  im  Artikel  48  abgegrenzt  ist.  Das  Eigentum  geht
frei  von  allen  Schulden  und  Lasten  sowie  mit  dem  ausschließlichen  Ausbeutungsrecht
  über.

                                               Artikel  46.

     Um  die  Rechte  und  das  Wohl  der  Bevölkerung  zu  sichern  und
Frankreich  volle  Freiheit  bei  der  Ausbeutung  der  Gruben  zu  verbürgen,
nimmt  Deutschland  die  Bestimmungen  der  Kapitel  1  und  II  der  beigefügten
  Anlage  an.

    



      
    
  St.Wendel















Diedenhofen  Saarlouis
Neunkirchen
  Zweibrücken

Saarbrücken

  Sargemünd

abzutreten  (Lothringen)  besetztes  Gebiet  (Abeinland)
Saarbecken

                                                 Artikel  47.

       Zur  rechtzeitigen  Regelung  der  endgültigen  Rechtslage  des  Saarbeckens,
  unter  Berücksichtigung  der  Wünsche  der  Bevölkerung,  nehmen
Frankreich  und  Deutschland  die  Bestimmungen  des  Kapitels  III  der
beigefügten  Anlage  an

                                                  Artikel  48.

        Die  Grenzen  des  Gebietes  des  Saarbeckens,  das  den  Gegenstand
dieser  Bestimmungen  bildet,  werden  wie  folgt  festgesetzt:

       Im  Süden  und  Südwesten:  durch  die  Grenze  Frankreichs,  wie  sie
durch  diesen  Vertrag  festgesetzt  ist.

       Im  Nordwesten  und  Norden:  durch  eine  Linie,  die  der  nördlichen
Verwaltungsgrenze  des  Kreises  Merzig  von  dem  Punkte,  wo  diese  die
französische  Grenze  verläßt,  bis  zu  ihrem  Schnittpunkt  mit  der  Verwaltungsgrenze
  zwischen  den  Gemeinden  Saarhölzbach  und  Britten.
Die  Linie  folgt  dann  dieser  Gemeindegrenze  in  südlicher  Richtung

                                                                                                                                     25
        <pb n="34" />
        bis  zur  Verwaltungsgrenze  der  Bürgermeisterei  Merzig,  so  daß  die
Bürgermeisterei  Mettlach  mit  Ausnahme  der  Gemeinde  Britten  in
das  Gebiet  des  Saarbeckens  fällt.  Darauf  folgt  sie  den  nördlichen
Verwaltungsgrenzen  der  Bürgermeistereien  Merzig  und  Haustadt,  welche
dem  genannten  Gebiet  des  Saarbeckens  angegliedert  werden,  sodann
nacheinander  den  Verwaltungsgrenzen,  die  die  Kreise  Saarlouis,  Ottweiler
und  St.  Wendel  von  den  Kreisen  Merzig,  Trier  und  vom  Fürstentum
Birkenfeld  trennen,  bis  zu  einem  Punkte  etwa  500  Meter  nördlich  des
Dorfes  Furschweiler  (Gipfel  des  Metzelberges).  

     Im  Nordosten  und  im  Osten:  Von  diesem  oben  festgesetzten  Punkte
bis  zu  einem  Punkt  etwa  3½  Kilometer  ostnordöstlich  von  Sankt-Wendel
  eine  im  Gelände  festzulegende  Linie.  Sie  verläuft  östlich  von
Furschweiler,  westlich  von  Roschberg,  östlich  der  Höhen  418,  329  (südlich
von  Roschberg),  westlich  von  Leitersweiler,  nordöstlich  von  der  Höhe  464,
folgt  sodann  nach  Süden  der  Kammlinie  bis  zu  ihrem  Treffpunkt  mit
der  Verwaltungsgrenze  des  Kreises  Kusel.

      Von  da  nach  Süden  die  Grenze  des  Kreises  Kusel,  sodann  die
des  Kreises  Homburg  nach  Südsüdosten  bis  zu  einem  Punkte,  etwa
1000  Meter  westlich  von  Dunzweiler.

      Von  da  bis  zu  einem  Punkte  etwa  1  Kilometer  südlich  von  Hornbach
  eine  im  Gelände  festzulegende  Linie.  Sie  verläuft  über  die
Höhe  424  (etwa  1000  Meter  südöstlich  von  Dunzweiler)  über  die  Höhe  363
(Fuchsberg),  322  (südwestlich  von  Waldmohr),  darauf  östlich  von
Jägersburg  und  Erbach,  sodann,  Homburg  einschließend,  über  die
Höhen  361  (zirka  2½  Kilometer  ostnordöstlich  der  Stadt),  342  (etwa
2  Kilometer  südöstlich  der  Stadt),  357  (Schreinersberg),  356,  350  (etwa
1½  Kilometer  südöstlich  von  Schwarzenbach),  führt  dann  östlich  vom
Einöd,  südöstlich  der  Höhen  322  und  333,  etwa  2  Kilometer  östlich  von
Webenheim,  2  Kilometer  östlich  von  Mimbach,  umgeht  nach  Osten  den
Rücken,  auf  dem  die  Straße  Mimbach—Böckweiler  läuft,  so  daß  die
letztere  Straße  dem  Saargebiet  zufällt,  geht  unmittelbar  nördlich  der
etwa  2  Kilometer  nördlich  von  Altheim  gelegenen  Abzweigung  der  beiden
von  Böckweiler  und  von  Altheim  kommenden  Straßen,  sodann  über  Ringweilerhof,
  das  ausgeschlossen  bleibt,  und  die  Höhe  322,  die  eingeschlossen
wird,  und  erreicht  die  französische  Grenze  an  der  Biegung,  die  diese
etwa  1  Kilometer  südlich  von  Hornbach  macht.  (Siehe  die  Karte  1:  100  000,
die  diesem  Vertrag  unter  Nr.  2  beigelegt  ist.)

       Eine  Kommission  von  5  Mitgliedern,  von  denen  eins  durch  Frankreich,
  eins  durch  Deutschland  und  drei  durch  den  Rat  des  Völkerbundes
ernannt  werden,  welche  letzterer  Angehörige  anderer  Mächte  wählen
wird,  tritt  binnen  14  Tagen  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Vertrages
zusammen,  um  an  Ort  und  Stelle  den  Verlauf  der  oben  beschriebenen
Grenzlinie  festzusetzen.

26
        <pb n="35" />
               Bei  den  Teilen  der  vorerwähnten  Grenzlinie,  die  mit  den  Verwaltungsgrenzen
  nicht  zusammenfallen,  wird  sich  die  Kommission  bemühen,
der  angegebenen  Grenzlinie  nahezukommen,  indem  sie  so  weit  wie  möglich
die  örtlichen  wirtschaftlichen  Interessen  und  die  bestehenden  Gemeindegrenzen
  berücksichtigt.

      Die  Kommission  entscheidet  mit  Stimmenmehrheit;  ihre  Beschlüsse
sind  für  die  Beteiligten  bindend.

                                                    Artikel  49.

      Deutschland  verzichtet  zugunsten  des  Völkerbundes,  der  hier  als
Treuhänder  erachtet  wird,  auf  die  Regierung  des  oben  genau  festgesetzten
Gebietes.  Nach  Ablauf  einer  Frist  von  15  Jahren  nach  Inkrafttreten
dieses  Vertrages  wird  die  Bevölkerung  dieses  Gebietes  aufgefordert
werden,  sich  für  diejenige  Staatshoheit  zu  entscheiden,  unter  welche  sie
zu  treten  wünscht.

                                                    Artikel  50.

      Die  Bestimmungen,  nach  denen  die  Abtretung  der  Gruben  des  Saarbeckens
  zu  erfolgen  hat,  sowie  die  Maßnahmen  zur  Sicherung  der  Rechte
und  der  Wohlfahrt  der  Bevölkerung  sowie  zur  Regierung  des  Gebietes,
und  die  Bedingungen,  unter  denen  die  oben  vorgesehene  Volksabstimmung
stattfinden  soll,  werden  in  der  beigefügten  Anlage  festgesetzt,  die  als  ein
untrennbarer  Bestandteil  dieses  Vertrages  angesehen  wird  und  die  Deutschland
  anzunehmen  erklärt.                                                                                                                                                                             ----------------------------------                                                           A n l a g e.



      Gemäß  den  Bestimmungen  der  Artikel  45  bis  50  dieses  Vertrages
werden  die  Bedingungen,  unter  denen  die  Abtretung  der  Gruben  des
Saarbeckens  durch  Deutschland  an  Frankreich  erfolgen  wird,  sowie  die
Maßnahmen  zur  Sicherung  der  Rechte  und  der  Wohlfahrt  der  Bevölkerung
sowie  zur  Regierung  des  Gebietes  und  die  Bedingungen,  unter  denen  die
oben  vorgesehene  Volksabstimmung  stattfinden  soll,  wie  folgt  festgesetzt:

                                                            Kapitel  1.  .
                    Abtretung  der  Kohlengruben  und  ihre  Ausbeutung.
                                                                  §  1.

      Mit  Inkrafttreten  dieses  Vertrages  erwirbt  der  französische  Staat  den
vollen  und  unumschränkten  Besitz  aller  Kohlenlager  innerhalb  der  Grenzen
des  Saarbeckens,  wie  diese  im  Artikel  48  dieses  Vertrages  festgesetzt  sind.

      Der  französische  Staat  hat  das  Recht,  diese  Gruben  auszubeuten
oder  nicht  auszubeuten  oder  das  Ausbentungsrecht  an  Dritte  abzutreten,
ohne  eine  vorherige  Genehmigung  einholen  oder  irgendeine  Formalität
erfüllen  zu  müssen.

     Um  die  Abgrenzung  seiner  Rechte  zu  sichern,  kann  der  französische

                                                                                                                                             27
        <pb n="36" />
        Staat  jederzeit  die  Anwendung  der  unten  erwähnten  deutschen  Gesetze
und  Verordnungen  für  den  Bergbau  verlangen.

                                                          §  2.

     Das  Besitzrecht  des  französischen  Staates  erstreckt  sich  auf  die
freien  und  noch  nicht  konzedierten  Kohlenlager,  sowie  auf  die  bereits
konzedierten,  gleichviel  wer  ihre  gegenwärtigen  Besitzer  sind,  ohne
Unterschied,  ob  sie  dem  preußischen  oder  bayerischen  Staat  oder  anderen
Staaten  oder  Gemeinschaften,  Gesellschaften  oder  Privatpersonen
gehören,  gleichviel  ob  sie  ausgebeutet  werden  oder  nicht,  gleichviel
  ob  ein,  von  den  Rechten  der  Grundeigentümer  getrenntes  Ausbeutungsrecht
  anerkannt  ist  oder  nicht.

                                                               §  3.

     Was  die  bereits  ausgebeuteten  Gruben  betrifft,  so  erstreckt  sich  die
Ubertragung  des  Besitzes  auf  den  französischen  Staat  auf  alle  Nebenanlagen
  dieser  Gruben,  namentlich  auf  ihre  Einrichtungen  und  ihr
Ausbeutungsgerät  über  und  unter  Tage,  auf  ihr  Förderungsgerät,  auf
die  Anlagen,  die  die  Kohle  in  elektrische  Kraft,  in  Koks  und  Nebenerzeugnisse
  verwandeln,  auf  Werkstätten,  Verkehrswege,  elektrische  Leitungen,
  auf  Anlagen  für  das  Fassen  und  die  Verteilung  des  Wassers,  auf
Grundstücke  und  Gebäude,  wie  Büroräume,  Wohnhäuser  der  Direktoren,
  Beamten  oder  Arbeiter,  auf  Schulen,  Krankenhäuser  und  Apotheken,
auf  die  Bestände  und  Vorräte  aller  Art,  auf  die  Archive  und  Pläne,
und  überhaupt  auf  alles,  dessen  Besitz  oder  Nutznießung  den  Eigentümern
  oder  Ausbeutern  der  Gruben  zum  Zwecke  der  Ausbeutung  der
Gruben  und  ihres  Zubehörs  zusteht.

      Die  Übertragung  erstreckt  sich  gleichfalls  auf  die  Forderungen,  die
noch  für  die  Erzeugnisse  einzuziehen  sind,  die  vor  der  Besitznahme
durch  den  französischen  Staat  und  nach  der  Unterzeichnung  dieses  Vertrages
  geliefert  wurden,  sowie  auf  die  Bürgschaften  von  Kunden,  deren
Rechte  der  französische  Staat  gewährleistet.

                                                    §    4.

     Der  französische  Staat  erwirbt  den  Besitz  völlig  frei  von  jeder
Schuld  und  Last.  Es  werden  jedoch  in  keiner  Weise  die  Rechte  auf
Alters=  und  Invalidenrenten  berührt,  die  das  Personal  der  Gruben  und
ihren  Nebenanlagen  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Vertrages  erworben
  hat  oder  zu  erwerben  im  Begriff  war.  Dagegen  hat  Deutschland
  dem  französischen  Staat  den  genauen  Betrag  der  von  diesem
Personal  erworbenen  Renten  zu  übergeben.

                                                     §    5.

      Der  Wert  des  auf  diese  Weise  dem  französischen  Staat  abgetretenen  Besitzes
  wird  durch  die  im  Artikel  233  des  Teils  VIII  (Wiedergutmachungen)
dieses  Vertrages  vorgesehene  Wiedergutmachungskommission  festgesetzt.

28
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             Dieser  Wert  wird  Deutschland  in  der  Abrechnung  der  Wiedergutmachungen
  gutgeschrieben.

     Es  ist  Deutschlands  Sache,  die  jeweiligen  Eigentümer  oder  Interessenten
  zu  entschädigen.

                                                    §    6.

      Auf  den  Eisenbahnen  und  Kanälen  Deutschlands  darf  kein  Tarif
eingeführt  werden,  der  die  Beförderung  des  Personals,  der  Erzeugnisse
der  Gruben  und  Nebenanlagen  oder  der  für  die  Ausbeutung  notwendigen
  Materialien  unmittelbar  oder  mittelbar  benachteiligt.  Diese  Transporte
  genießen  alle  Rechte  und  Vorrechte,  welche  internationale  Eisenbahnabkommen
  ähnlichen  Erzeugnissen  französischer  Herkunft  gewährleisten.

                                                     §  7.

     Das  für  die  Räumung  und  Beförderung  der  Erzeugnisse  der
Gruben  und  Nebenanlagen,  sowie  für  die  Beförderung  der  Arbeiter  und
Beamten  notwendige  Material  und  Personal  wird  durch  die  Eisenbahnverwaltung
  des  Beckens  gestellt.

                                                       §    8.
     Keinerlei  Hindernis  darf  den  Arbeiten  zur  Erweiterung  der  Eisen—

bahnen  oder  Wasserstraßen  entgegengestellt  werden,  welche  der  französische
  Staat  für  die  Sicherung  der  Räumung  und  Beförderung  der
Erzeugnisse  der  Gruben  und  Nebenanlagen  als  notwendig  erachtet,  wie
Vermehrung  der  Gleise,  Erweiterungen  von  Bahnhöfen,  Anlage  von
Werften  und  Nebenanlagen.  Die  Verteilung  der  Unkosten  wird,  im
Falle  von  Meinungssverschiedenheiten,  einem  Schiedsgericht  unterbreitet.

      Der  französische  Staat  kann  ebenfalls  alle  neuen  Verkehrswege
sowie  alle  Straßen,  elektrische  Leitungen  und  telephonische  Verbindungen
herstellen,  die  er  für  die  Bedürfnisse  der  Ausbeutung  als  notwendig  erachtet.

       Er  kann  frei  und  unbehindert  die  Verkehrswege  benutzen,  deren
Besitzer  er  ist,  namentlich  jene,  die  die  Gruben  und  ihre  Nebenanlagen
mit  den  Verkehrswegen  innerhalb  des  französischen  Gebietes  verbinden.

                                                    §     9.
      Der  französische  Staat  kann  stets  die  Anwendung  der  deutschen  Gesetze

und  Verordnungen  für  den  Bergbau  verlangen,  welche  am  11.  November
  1918  in  Kraft  waren  (abgesehen  von  den  Bestimmungen,  die
ausschließlich  im  Hinblick  auf  den  Kriegszustand  getroffen  wurden),  wenn
er  Grundstücke  erwerben  will,  die  er  zur  Ausbeutung  der  Gruben  und
deren  Nebenanlagen  für  notwendig  erachtet.

       Die  Wiedergutmachung  der  Schäden,  die  an  den  Grundstücken  infolge
  der  Ausbeutung  dieser  Gruben  und  deren  Nebenanlagen  entstehen,
wird  gemäß  den  oben  erwähnten  deutschen  Gesetzen  und  Verordnungen
für  den  Bergbau  geregelt.

                                                                                                                                               29
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                                                            §  10.
     Jede  Person,  die  der  französische  Staat  in  seine  Rechte  auf  die
Ausbeutung  der  Gruben  oder  deren  Nebenanlagen  ganz  oder  teilweise
einsetzt,  genießt  die  in  dieser  Anlage  festgesetzten  Vorrechte.

                                                      §  11.

      Die  Gruben  und  sonstigen  Grundstücke,  die  Eigentum  des  französischen
  Staates  geworden  sind,  können  niemals  der  Gegenstand  von
Verfallserklärungen,  Rückkauf,  Enteignung  oder  Beschlagnahmung  noch
irgendeiner  anderen  Maßnahme  werden,  die  das  Eigentumsrecht  beeinträchtigen.


      Das  bei  der  Ausbeutung  dieser  Gruben  und  deren  Nebenanlagen
verwandte  Personal  und  Gerät,  sowie  die  Erzeugnisse,  die  aus  diesen
Gruben  gefördert  oder  in  deren  Nebenanlagen  hergestellt  werden,
können  niemals  Gegenstand  einer  Beschlagnahmungsmaßnahme  sein.

                                                         §  12.

Für  die  Ausbeutung  der  Gruben  und  ihrer  Nebenanlagen,  deren
Eigentum  der  französische  Staat  erwirbt,  ist  unter  Vorbehalt  der  Bestimmungen
  des  unten  angeführten  §  23  auch  künftig  die  Rechtslage
maßgebend,  die  auf  Grund  der  deutschen  Gesetze  und  Verordnungen,  die
am  11.  November  1918  in  Kraft  waren,  bestand  (mit  Ausnahme  der  ausschließlich
  im  Hinblick  auf  den  Kriegszustand  getroffenen  Bestimmungen).
       Die  Rechte  der  Arbeiter  bleiben  ebenfalls  bestehen,  so  wie  sie  am
11.  November  1918  aus  den  oben  erwähnten  deutschen  Gesetzen  und
Verordnungen  hervorgingen,  und  unter  Vorbehalt  der  Bestimmungen
des  genannten  §  23.

     Die  Einführung  und  Verwendung  fremder  Arbeitskräfte  in  den
Gruben  des  Saarbeckens  oder  in  deren  Nebenanlagen  darf  in  keiner
Weise  behindert  werden.

     Die  Arbeiter  und  Beamten  französischer  Staatsangehörigkeit  können
den  französischen  Gewerkschaften  angehören.

                                                              §  13.

      Der  Beitrag  der  Gruben  und  deren  Nebenanlagen,  sowohl  zu  dem
örtlichen  Haushalt  des  Saarbeckens,  wie  auch  zu  den  Kommunalsteuern,
wird  unter  gerechter  Berücksichtigung  des  Verhältnisses  des  Wertes  der
Gruben  zu  dem  gesamten  steuerpflichtigen  Vermögen  des  Saarbeckens
festgesetzt.                                                                                                                                                                                                               §   14

      Der  französische  Staat  kann  jederzeit  als  Nebenanlagen  der  Gruben
Volksschulen  und  technische  Schulen  für  das  Personal  und  die  Kinder
dieses  Personals  gründen  und  unterhalten  und  den  Unterricht  in  diesen
Schulen  in  französischer  Sprache  erteilen  lassen.  Die  Lehrpläne  und
Lehrer  kann  er  selbst  bestimmen.

30
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             Desgleichen  kann  er  Krankenhäuser,  Apotheken,  Arbeiterhäuser  und
Gärten  und  andere  Wohlfahrts=  und  Unterstützungseinrichtungen  gründen
und  unterhalten.

                                                              §  15.

      Der  französische  Staat  hat  volle  Freiheit,  die  Verteilung,  die  Versendung
  und  die  Festsetzung  der  Verkaufspreise  der  Erzeugnisse  der
Gruben  und  ihrer  Nebenanlagen  nach  eigenem  Gutdünken  vorzunehmen.

     Die  französische  Regierung  verpflichtet  sich  jedoch,  ohne  Rücksicht  auf
die  Höhe  der  Bergwerksförderung,  den  örtlichen  Bedarf  der  Industrie
und  der  Einwohner  immer  in  dem  Verhältnis  zu  befriedigen,  das  im
Laufe  des  Geschäftsjahres  1913  zwischen  dem  örtlichen  Verbrauch  und
der  Gesamtförderung  des  Saarbeckens  bestand.

                       Kapitel  2.  Regierung  des  Gebietes  des  Saarbeckens.
                                                            §   16.
       Die  Regierung  des  Gebietes  des  Saarbeckens  wird  einer  Kommission
anvertraut,  die  den  Völkerbund  vertritt.  Diese  Kommission  wird  ihren
Sitz  im  Gebiet  des  Saarbeckens  haben.

                                                               §  17.

      Die  im  §  16  vorgesehene  Regierungskommission  besteht  aus  5  Mitgliedern,
  die  durch  den  Rat  des  Völkerbundes  ernannt  werden.  Sie  besteht
  aus  einem  französischen  Mitglied,  einem  nicht  französischen  Mitglied,
  das  aus  dem  Gebiet  des  Saarbeckens  stammt  und  dort  wohnt,
und  drei  Mitgliedern,  die  Staatsangehörige  dreier  anderer  Länder  als
Frankreich  und  Deutschland  sind.

       Die  Mitglieder  der  Regierungskommission  werden  auf  ein  Jahr
ernannt;  ihr  Mandat  kann  erneuert  werden.  Der  Rat  des  Völkerbundes
kann  sie  abberufen  und  für  ihren  Ersatz  sorgen.

      Die  Mitglieder  der  Regierungskommission  haben  Anspruch  auf
ein  Gehalt,  das  durch  den  Rat  des  Völkerbundes  festgesetzt  und  aus
den  Einnahmen  des  Gebietes  bezahlt  wird.

                                                                     §  18.

      Der  Vorsitzende  der  Regierungskommission  wird  durch  den  Rat  des
Völkerbundes  aus  den  Mitgliedern  der  Kommission  und  für  die  Dauer
eines  Jahres  gewählt;  seine  Vollmacht  kann  erneuert  werden.

      Der  Vorsitzende  ist  das  ausführende  Organ  der  Kommission.

                                                                     §  19.

    Die  Regierungskommission  hat  im  Saarbeckengebiet  alle  Regierungsgewalt,
  die  früher  dem  Deutschen  Reich,  Preußen  und  Bayern  zustand,
  mit  Einschluß  des  Rechtes,  Beamte  zu  ernennen  und  abzusetzen
und  diejenigen  Organe  der  Verwaltung  und  Vertretung  zu  schaffen,  die  sie
für  notwendig  hält.

                                                                                                                                                    31
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              Sie  hat  Vollmacht,  die  Eisenbahnen,  Kanäle  und  die  verschiedenen
öffentlichen  Betriebe  zu  verwalten  und  auszubeuten.

      Sie  beschließt  mit  Stimmenmehrheit.

                                                      §  20.

      Deutschland  stellt  der  Regierung  des  Saarbeckens  alle  amtlichen
Urkunden  und  Archive  zur  Verfügung,  die  sich  im  Besitz  Deutschlands,
eines  deutschen  Staates  oder  einer  öffentlichen  Behörde  befinden  und  sich
auf  das  Saarbeckengebiet  oder  auf  die  Rechte  seiner  Einwohner  beziehen.

                                                       §   21.

      Es  ist  Sache  der  Regierungskommission,  mit  den  Mitteln  und  unter
den  Bedingungen,  die  sie  für  angemessen  hält,  den  Schutz  der  Interessen
der  Einwohner  des  Saarbeckengebiets  im  Ausland  zu  vertreten.

                                                        §  22.

      Die  Regierungskommission  hat  im  Saarbeckengebiet  die  volle  Nutznießung
  an  dem  Eigentum,  das  der  deutschen  Reichsregierung  oder  der
Regierung  irgendeines  deutschen  Staates  sowohl  als  öffentliches  als
auch  als  privates  Staatseigentum  gehört,  mit  Ausnahme  der  Gruben.

     Was  die  Eisenbahnen  betrifft,  so  soll  eine  gerechte  Verteilung
des  rollenden  Materials  durch  eine  gemischte  Kommission  erfolgen,  in  der
die  Regierungskommission  des  Saarbeckens  und  die  deutschen  Eisenbahnen
  vertreten  sind.

        Personen,  Waren,  Schiffe,  Eisenbahnwagen,  Fahrzeuge  und  Postsendungen,
  die  aus  dem  Saargebiet  heraus=  oder  in  dasselbe  hineingehen,
genießen  alle  Rechte  und  Vorteile  bezüglich  der  Durchfuhr  und  der
Beförderung,  wie  sie  in  den  Bestimmungen  des  Teiles  XII  (Häfen,
Wasserstraßen,  Eisenbahnen)  des  gegenwärtigen  Vertrags  einzeln  aufgeführt
  find.                                                                                                                                                                                                             §    23

      Die  Gesetze  und  Verordnungen,  die  im  Saarbeckengebiet  am
11.  November  1918  in  Kraft  waren  (mit  Ausnahme  der  für  den  Kriegszustand
  getroffenen  Bestimmungen),  bleiben  in  Kraft.

     Wenn  aus  Gründen  der  allgemeinen  Ordnung  oder  um  diese  Gesetze

und  Verordnungen  mit  den  Bestimmungen  des  vorliegenden  Vertrags  in
Einklang  zu  bringen,  Anderungen  an  ihnen  vorgenommen  werden  müßten,
so  sollen  diese  von  der  Regierungskommission  nach  Anhörung  der  gewählten
  Vertreter  der  Einwohner  beschlossen  und  ausgeführt  werden.
Die  Form  dieser  Anhörung  bestimmt  die  Kommission.
         Ohne  vorherige  Befragung  des  französischen  Staates  darf  keine
Anderung  der  in  §  12  vorgesehenen  gesetzlichen  Bestimmungen  über  den
Bergwerksbetrieb  erfolgen,  außer  wenn  diese  Abänderung  die  Folge  einer
allgemeinen,  vom  Völkerbund  beschlossenen  Arbeitsregelung  ist.

Was  die  Festsetzung  der  Arbeitsbedingungen  und  der  Arbeitsstunden
für  Männer,  Frauen  und  Kinder  betrifft,  so  muß  die  Regierungskommission

32
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        die  von  den  örtlichen  Arbeitsorganisationen  geäußerten  Wünsche  ebenso
wie  die  vom  Völkerbund  angenommenen  Grundsätze  in  Betracht  ziehen.

                                                            §  24.

      Unter  Vorbehalt  der  Bestimmungen  des  §  4  werden  die  Rechte  der
Bewohner  des  Saarbeckens,  was  Versicherung  und  Pensionen  anbetrifft,
durch  keine  Bestimmung  dieses  Vertrags  berührt,  mögen  diese  Rechte
zur  Zeit  der  Inkraftsetzung  des  vorliegenden  Vertrags  erworben  oder  im
Entstehen  begriffen  sein,  mögen  sie  sich  auf  irgend  ein  deutsches  Ver—
sicherungssystem  oder  auf  Pensionen  irgendwelcher  Art  beziehen.

Deutschland  und  die  Regierung  des  Saarbeckens  werden  alle  oben
angeführten  Rechte  aufrecht  erhalten  und  schützen.

                                                              §   25.

      Die  Zivil-  und  Strafgerichte,  die  sich  im  Saarbeckengebiet  befinden,
  bleiben  bestehen.

      Die  Regierungskommission  setzt  einen  Zivil-  und  Strafgerichtshof
ein,  der  die  Berufungsinstanz  für  diese  Gerichte  bildet  und  über  Fragen
entscheidet,  für  die  diese  Gerichte  nicht  zuständig  sind.

      Es  ist  Sache  der  Regierungskommission,  die  Organisation  und  die
Zuständigkeit  des  genannten  Gerichtshofs  zu  regeln.

      Das   Recht  wird  im  Namen  der  Regierungskommission  gesprochen.

                                                                 §  26.

     Die  Regierungskommission  hat  allein  die  Befugnis,  Abgaben  und
Steuern  innerhalb  der  Grenzen  des  Saarbeckengebiets  zu  erheben.

     Die  Abgaben  und  Steuern  werden  ausschließlich  für  die  Bedürfnisse
des  Gebiets  verwendet.

     Das  am  11.  November  1918  bestehende  Steuersystem  bleibt  be—
stehen,  soweit  es  die  Umstände  gestatten.  Außer  Zollabgaben  darf  ohne
vorherige  Befragung  der  gewählten  Vertreter  der  Einwohner  keine  neue
Abgabe  erhoben  werden.

                                                                   §  27.

     Die  vorliegenden  Bestimmungen  berühren  in  keiner  Weise  die
gegenwärtige  Staatsangehörigkeit  der  Einwohner  des  Saarbeckengebiets.

     Niemand  darf  gehindert  werden,  eine  andere  Staatsangehörigkeit
zu  erwerben;  doch  schließt  in  solchen  Fällen  der  Erwerb  der  neuen
Staatsangehörigkeit  den  Verlust  jeder  anderen  aus.

                                                                   §  28.

       Unter  Aufsicht  der  Regierungskommission  dürfen  die  Einwohner
ihre  örtlichen  Versammlungen,  ihre  religiösen  Freiheiten,  ihre  Schule  und
ihre  Sprache  behalten.  Das  Wahlrecht  darf  nur  für  die  örtlichen  Vertretungen
  ausgeübt  werden.  

       Es  steht  ohne  Unterschied  des  Geschlechts  jedem  über  20  Jahre
alten  Einwohner  zu.

              3                                                                                                                   33
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                                                              §  29.

       Diejenigen  Einwohner  des  Saarbeckengebiets,  die  dieses  Gebiet  zu
verlassen  wünschen,  haben  volles  Recht,  dort  ihr  unbewegliches  Eigentum
zu  behalten  oder  es  zu  angemessenen  Preisen  zu  verkaufen  und  ihre
bewegliche  Habe  abgabenfrei  mitzunehmen.

                                                   §  30.

      Im  Saarbeckengebiet  findet  kein  Militärdienst  statt,  weder  pflichtmäßiger
  noch  freiwilliger.  Die  Errichtung  von  Befestigungen  ist  daselbst
untersagt.

     Nur  eine  örtliche  Gendarmerie  wird  zur  Aufrechterhaltung  der
Ordnung  eingerichtet.

     Es  ist  Sache  der  Regierungskommission,  unter  allen  Umständen  für  den
Schutz  von  Personen  und  Eigentum  im  Saarbeckengebiet  Sorge  zu  tragen.
                                                   §  3l.

      Das  Saarbeckengebiet,  wie  es  im  Artikel  48  des  vorliegenden
Vertrags  abgegrenzt  ist,  wird  dem  französischen  Zollsystem  unterworfen.
Der  Ertrag  aus  den  Zöllen  auf  die  für  den  örtlichen  Verbrauch
bestimmten  Waren  wird  nach  Abzug  aller  Erhebungskosten  dem  Haushalt
  des  genannten  Gebiets  zugewiesen.

      Kein  Ausfuhrzoll  darf  auf  die  Erzeugnisse  der  Erzindustrie  oder  auf
die  Kohlen  gelegt  werden,  die  aus  diesem  Gebiet  nach  Deutschland
gehen,  oder  auf  die  deutsche  Ausfuhr,  die  für  die  Industrien  des  Saarbeckengebiets
  bestimmt  ist.

      Rohstoffe  und  Fabrikate,  die  aus  dem  Saarbeckengebiet  stammen,
sind  bei  ihrer  Durchfuhr  durch  Deutschland  von  allen  Zollabgaben
befreit,  ebenso  die  deutschen  Erzeugnisse  bei  ihrer  Durchfuhr  durch  das
Saarbeckengebiet,.  Während  eines  Zeitraums  von  5  Jahren  nach
Inkrafttreten  des  vorliegenden  Vertrags  genießen  die  im  Saarbeckengebiet
  hergestellten  und  daher  kommenden  Erzeugnisse  Einfuhrfreiheit  in
Deutschland.  Während  derselben  Zeit  ist  die  deutsche  Einfuhr  nach
dem  Saarbeckengebiet  für  Erzeugnisse,  die  zum  örtlichen  Gebrauch  bestimmt
  sind,  von  Zollabgaben  befreit.

        Im  Laufe  dieser  5  Jahre  behält  sich  die  französische  Regierung
vor,  für  jeden  Gegenstand,  der  aus  dem  Saarbeckengebiet  kommt  und  in
dem  sich  Rohstoffe  oder  Halbfabrikate  befinden,  die  zollfrei  aus  Deutschland
  gekommen  sind,  die  in  Frankreich  zugelassenen  Mengen  zu  beschränken,
  und  zwar  auf  Grundlage  der  jährlichen  Durchschnittsmengen,
die  im  Laufe  der  Jahre  1911  bis  1913  nach  Elsaß-Lothringen  und
Frankreich  eingeführt  worden  sind.  Dieser  Durchschnitt  soll  mit  Hilfe
aller  amtlichen  Angaben  und  statistischen  Unterlagen  festgestellt  werden.

                                                          §  32.

Der  Umlauf  französischen  Geldes  im  Saarbeckengebiet  darf  in  keiner

Weise  verboten  oder  eingeschränkt  werden.

34
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              Der.  französische  Staat  hat  das  Recht,  für  alle  seine  Käufe  oder
Zahlungen  und  in  allen  seinen  Verträgen  bezüglich  der  Ausbeutung  der
Gruben  oder  ihrer  Nebenanlagen  sich  französischen  Geldes  zu  bedienen.

                                                     §    33.

      Die  Regierungskommission  ist  zur  Entscheidung  aller  Fragen  er-Mächtigt,
  zu  denen  die  Auslegung  der  vorstehenden  Bestimmungen  Anlaß
geben  könnte.

      Frankreich  und  Deutschland  erkennen  an,  daß  jede  Streitigkeit,  die
auf  verschiedener  Auslegung  der  genannten  Bestimmungen  beruht,  ebenfalls
  der  Regierungskommission  zu  unterbreiten  ist.  Deren  mit  Stimmenmehrheit
  getroffene  Entscheidung  ist  für  beide  Länder  bindend.                                            

                                  K a p i t e l  3.   V o l k s a b s t i m m u n g .

                                                         §  34.

       Bei  Ablauf  einer  Frist  von  15  Jahren  nach  der  Inkraftsetzung  des
vorliegenden  Vertrags  soll  die  Bevölkerung  des  Saarbeckengebiets  aufgefordert
  werden,  ihren  Willen  wie  folgt  kundzutun:

     Eine  Abstimmung  findet  nach  Gemeinde  und  Bezirk  über  die  drei
folgenden  Möglichkeiten  statt:

      a)  Aufrechterhaltung  der  durch  vorliegenden  Vertrag  und  vor-            liegendes
  Protokoll  errichteten  Verwaltungsordnung,

      b)  Vereinigung  mit  Frankreich,

      e)  Vereinigung  mit  Deutschland.

    Stimmberechtigt  ist  ohne  Unterschied  des  Geschlechts  jede  Person,
die  zur  Zeit  der  Abstimmung  älter  als  20  Jahre  ist  und  zur  Zeit  der
Unterzeichnung  des  Vertrags  in  dem  Gebiet  gewohnt  hat.  Die  anderen
Regeln,  die  Art  und  Weise  und  der  Tag  der  Abstimmung  werden  vom
Rate  des  Völkerbundes  festgesetzt,  und  zwar  derart,  daß  eine  freie,  geheime
  und  unabhängige  Abstimmung  gewahrt  bleibt.

                                                          §  35.

      Der  Völkerbund  entscheidet,  unter  welche  Staatshoheit  das  Gebiet
gestellt  werden  soll,  unter  Berücksichtigung  des  durch  die  Volksabstimmung
ausgedrückten  Wunsches:

        a)  Für  den  Fall,  daß  der  Völkerbund  für  das  ganze  Gebiet
              oder  für  einen  Teil  desselben  die  Aufrechterhaltung  der  durch
              den  Vertrag  und  die  vorliegende  Anlage  geschaffenen  Ver-              waltungsordnung
  beschließen  sollte,  verpflichtet  sich  Deutschland
              schon  jetzt,  zugunsten  des  Völkerbundes  auf  seine  Staatshoheit
              zu  verzichten,  so  wie  es  der  Völkerbund  für  notwendig  erachtet.
              Es  ist  dessen  Sache,  durch  geeignete  Maßnahmen  die  endgültig
              eingeführte  Verwaltungsordnung  den  dauernden  Interessen  des
              Gebiets  und  den  allgemeinen  Interessen  anzupassen.

     3*                                                                                                                                        35
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                     b)  Für  den  Fall,  daß  der  Völkerbund  für  das  ganze  Gebiet  oder
                   für  einen  Teil  desselben  die  Vereinigung  mit  Frankreich  be-                   schließen
  sollte,  verpflichtet  sich  Deutschland  schon  jetzt,  Frank-                   reich
  in  Ausführung  der  entsprechenden  Entscheidung  des
                   Völkerbundes  alle  seine  Rechte  und  Ansprüche  auf  das  von  dem
                   Völkerbund  im  einzelnen  festgesetzte  Gebiet  abzutreten.

             c)  Für  den  Fall,  daß  der  Völkerbund  für  das  ganze  Gebiet  oder
                  einen  Teil  desselben  die  Vereinigung  mit  Deutschland  beschließen
                  sollte,  ist  es  Sache  des  Völkerbundes,  für  die  Wiedereinsetzung
                  Deutschlands  in  das  von  dem  Völkerbund  im  einzelnen  fest-                  gestellte
  Gebiet  Sorge  zu  tragen.

                                                                      §  36.

       Für  den  Fall,  daß  der  Völkerbund  die  Vereinigung  des  ganzen
Saarbeckens  oder  eines  Teils  desselben  mit  Deutschland  beschließen
sollte,  hat  Deutschland  die  Eigentumsrechte  Frankreichs  auf  die  in
diesem  Teil  befindlichen  Gruben  im  ganzen  zu  einem  in  Gold  zu
zahlenden  Preise  zurückzukaufen.  Dieser  Preis  wird  von  drei  Sachverständigen
  festgesetzt,  die  mit  Stimmenmehrheit  beschließen.  Einer  der
Sachverständigen  wird  von  Deutschland,  einer  von  Frankreich  und  einer
von  dem  Völkerbund  ernannt.  Der  letztere  darf  weder  Franzose  noch
Deutscher  sein.*)

      Die  Sicherheit,  die  Deutschland  für  Leistung  dieser  Zahlung
zu  geben  hat,  wird  von  der  Wiedergutmachungskommission  in  Erwägung
  gezogen  werden  und  Deutschland  wird  zu  diesem  Zweck
eine  erste  Hypothek  auf  sein  Vermögen  oder  seine  Einkünfte  aller
Art,  die  durch  die  Wiedergutmachungskommission  angenommen
werden,  beschaffen  können.

       Wenn  Deutschland  trotzdem  ein  Jahr  nach  dem  Datum,  an  dem
die  Zahlung  hätte  geleistet  werden  müssen,  diese  nicht  erledigt  hat,
wird  die  Wiedergutmachungskommission  in  übereinstimmung  mit
den  Instruktionen,  die  ihr  seitens  des  Völkerbundes  erteilt  werden
können,  Abhilfe  schaffen,  wenn  nötig,  durch  Liquidation  des  in
Frage  stehenden  Teils  der  Bergwerke.

                                                       §  37.

Geht  infolge  des  im  §  36  vorgesehenen  Rückkaufs  das  Eigentum
der  Gruben  oder  eines  Teiles  der  Gruben  an  Deutschland  über,  so
haben  der  französische  Staat  und  die  französischen  Staatsangehörigen
das  Recht,  diejenigen  Kohlenmengen  aus  dem  Becken  zu   kaufen,  die  durch                    --------------------------------------------------    *)

  Der  Schlußsatz,  an  dessen  Stelle  die  beiden  letzten  Absätze  getreten  sind,
lautete  ursprünglich:  „Wenn  der  oben  vorgesehene  Preis  in  den  6  Monaten,
die  auf  die  Entscheidung  der  Sachverständigen  folgen,  von  Deutschland  nicht
bezahlt  worden  ist,  so  fällt  das  Gebiet  endgültig  an  Frankreich“.

36
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        ihre  gewerblichen  und  häuslichen  Bedürfnisse  zu  diesem  Zeitpunkt  gerechtfertigt
  sind.

      Eine  gerechte  Regelung,  die  zur  gegebenen  Zeit  vom  Rate  des
Völkerbundes  zu  treffen  ist,  setzt  die  Kohlenmengen,  die  Dauer  des  Vertrags
  und  die  Preise  fest.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           §  38

      Es  besteht  Einverständnis  darüber,  daß  Frankreich  und  Deutschland
  durch  besondere  Abmachungen  vor  dem  für  die  Bezahlung  des
Rückkaufspreises  der  Gruben  bestimmten  Tage  die  Bestimmungen  der

§8§  36  und  37  abändern  können.
                                                       §  39.

      Der  Rat  des  Völkerbundes  hat  die  erforderlichen  Maßnahmen  für
die  Einrichtung  der  Verwaltungsordnung  zu  treffen,  die  nach  Inkrafttreten
  der  im  §  35  erwähnten  Beschlüsse  des  Völkerbundes  einzuführen  ist.

     Diese  Bestimmungen  sollen  eine  gerechte  Verteilung  aller  Verpflichtungen
  enthalten,  die  der  Regierung  des  Saarbeckens  infolge  von
der  Kommission  aufsgenommenen  Anleihen  oder  infolge  irgend  einer
anderen  Maßnahme  obliegen.

     Mit  dem  Inkrafttreten  der  neuen  Verwaltungsordnung  nehmen  die
Vollmachten  der  Regierungskommission  ihr  Ende,  vorbehaltlich  des  im
§ 35a  vorgesehenen  Falles.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                §  40

     Bei  den  in  der  gegenwärtigen  Anlage  behandelten  Gegenständen  entscheidet
  der  Rat  des  Völkerbundes  mit  Stimmenmehrheit.                                                           

                               F ü n f t e r   A b s c h n i t t.  Elsaß-Lothringen.

       Die  hohen  vertragschließenden  Mächte  haben  die  moralische  Verpflichtung
  anerkannt,  das  Unrecht  wieder  gutzumachen,  das  Deutschland  im
Jahre  1871  sowohl  gegen  das  Recht  Frankreichs  als  auch  gegen  den  Willen
der  Bevölkerung  von  Elsaß  und  Lothringen  begangen  hat,  die  von  ihrem
Vaterland  trotz  der  feierlichen  Proteste  ihrer  Vertreter  in  der  Versammlung
  von  Bordeaux  abgetrennt  worden  sind.  Sie  sind  einig  über  die

folgenden  Artikel:
                                                    A r t i k e l  51.

      Die  in  Gemäßheit  des  zu  Versailles  am  26.  Februar  1871  unterzeichneten
  Vorfriedens  und  des  Frankfurter  Vertrages  vom  10.  Mai  1871
an  Deutschland  abgetretenen  Gebiete  sind  von  dem  Tage  des  Waffenstillstands,
  vom  11.  November  1918  an,  wieder  unter  die  französische
Staatshoheit  getreten.

       Die  Bestimmungen  der  Verträge,  die  die  Festsetzung  der  Grenze
vor  1871  enthalten,  traten  wieder  in  Kraft.

                                                   A r t i k e l  52.

       Die  deutsche  Regierung  übergibt  der  französischen  Regierung  unverzüglich

  die  Archive,  Register,  Pläne  und  Urkunden  jeder  Art,  die  die

                                                                                                                                          37
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        zivile,  militärische,  finanzielle,  gerichtliche  oder  sonstige  Verwaltung  der
wieder  unter  die  französische  Staatshoheit  tretenden  Gebiete  betreffen.
Wenn  einige  dieser  Urkunden,  Archive,  Register  oder  Pläne  weggeschafft
waren,  sind  sie  von  der  deutschen  Regierung  auf  Ersuchen  der  französischen
  Regierung  zurückzugeben.

                                                      A r t i k e l    53                  

      Durch  besondere  Vereinbarungen  zwischen  Frankreich  und  Deutschland
  wird  für  die  Regelung  der  Interessen  der  Einwohner  der  im
Artikel  51  erwähnten  Gebiete  gesorgt,  insbesondere  was  ihre  bürgerlichen
  Rechte,  ihren  Handel  und  die  Ausübung  ihres  Berufs  betrifft.
Dabei  versteht  sich  von  selbst,  daß  Deutschland  sich  schon  jetzt  verpflichtet,
die  in  der  beiliegenden  Anlage  festgesetzten  Regeln  über  die  Staatsangehörigkeit
  der  Einwohner  oder  der  aus  den  genannten  Gebieten
stammenden  Personen  anzuerkennen  und  anzunehmen,  niemals  und  an
keinem  Orte  diejenigen,  die  aus  irgend  einem  Grunde  für  Franzosen  erklärt
  worden  sind,  als  deutsche  Reichsangehörige  zu  beanspruchen,  die
anderen  in  seinem  Gebiet  aufzunehmen  und  sich  hinsichtlich  des  Eigentums
  deutscher  Reichsangehöriger  in  den  in  Artikel  51  erwähnten
Gebieten  nach  den  Bestimmungen  des  Artikels  297  und  der  Anlage
zu  Abschnitt  IV  in  Teil  X  (wirtschaftliche  Bestimmungen)  des  gegenwärtigen
  Vertrags  zu  richten.

      Diejenigen  deutschen  Reichsangehörigen,  die,  ohne  die  franzöfische
Staatsangehörigkeit  zu  erlangen,  von  der  französischen  Regierung  die
Erlaubnis  erhalten,  in  dem  genannten  Gebiet  zu  wohnen,  sind  den
Bestimmungen  des  genannten  Artikels  nicht  unterworfen.

                                                A r t i k e l  54.

        Die  Personen,  die  die  französische  Staatsangehörigkeit  auf  Grund
des  §  1  der  beifolgenden  Anlage  wieder  erworben  haben,  besitzen  die
 Eigenschaft  als  Elsaß-Lothringer  für  die  Ausführung  der  Bestimmungen
des  gegenwärtigen  Abschnitts.

       Die  im  §  2  der  genannten  Anlage  erwähnten  Personen  gelten
vom  Tage  an,  an  welchem  sie  die  Verleihung  der  französischen  Staatsangehörigkeit
  beantragt  haben,  als  Elsaß-  Lothringer,  und  zwar  mit  rückwirkender
  Kraft  bis  zum  11.  November  1918.  Für  diejenigen,  deren
Gesuch  zurückgewiesen  wird,  endigt  die  Bevorzugung  mit  dem  Tage  der
Ablehnung.

    Ebenso  sind  als  elsaß-lothringisch  die  juristischen  Personen  zu  betrachten,
  denen  diese  Eigenschaft  von  den  französischen  Verwaltungsbehörden
  oder  durch  eine  gerichtliche  Entscheidung  zuerkannt  worden  ist.

                                                  A r t i k e l   55.
      Die  in  Artikel  51  erwähnten  Gebiete  fallen  frei  und  ledig  von
allen  öffentlichen  Schulden  an  Frankreich  zurück,  unter  den  Bedingungen,

38
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        die  in  Artikel  8  des  Teiles  IX  (finanzielle  Bestimmungen)  des  gegenwärtigen
  Vertrages  vorgesehen  sind.

                                                  A r t i k e l  56.

      In  Gemäßheit  der  Festsetzungen  des  Artikels  9  des  Teiles  IX  (finanzielle
Bestimmungen)  des  gegenwärtigen  Vertrages  tritt  Frankreich  in  Besitz  von
allen  Gütern  und  allem  Eigentum  des  Deutschen  Reichs  oder  der  deutschen
Staaten,  die  in  den  im  Artikel  51  erwähnten  Gebieten  liegen,  ohne  aus
diesem  Grunde  den  abtretenden  Staaten  etwas  zu  zahlen  oder  gutzuschreiben.
  Diese  Bestimmung  bezieht  sich  auf  alle  beweglichen  und  unbeweglichen
  Güter  des  öffentlichen  oder  privaten  Staatseigentums  sowie  auf
die  Rechte  jeder  Art,  die  dem  Deutschen  Reich  oder  den  deutschen  Staaten
oder  ihren  Verwaltungsbezirken  gehörten.

      Die  Krongüter  und  das  Privateigentum  des  ehemaligen  Kaisers  oder
der  früheren  deutschen  Herrscher  werden  dem  öffentlichen  Staatseigentum
gleichgestellt.

·                                                       A r t i k e l  57.

      Deutschland  darf  keine  Bestimmung  treffen,  um  durch  Abstempelung
oder  andere  gesetzliche  oder  Verwaltungsmaßregeln  irgendwelcher  Art,  die
nicht  auf  den  Rest  seines  Gebietes  anwendbar  wären,  den  gesetzlichen  Wert
oder  die  befreiende  Wirkung  seiner  Zahlungsmittel  oder  des  deutschen
Geldes  herabzumindern,  die  zur  Zeit  der  Unterzeichnung  des  vorliegenden
Vertrags  gesetzlichen  Kurs  haben  und  sich  zu  dieser  Zeit  im  Besitz  der
französischen  Regierung  befinden.

                                                          A r t i k e l  58.

     Durch  besondere  Vereinbarung  werden  die  Bedingungen  der  Zurückzahlungen
  in  Markwährung  für  die  außerordentlichen  Kriegsausgaben  festsesetzt,
  die  Elsaß-Lothringen  oder  die  öffentlichen  Körperschaften  Elsaß-Lothringens
  im  Laufe  des  Krieges  für  Rechnung  des  Reichs  in  Gemäßheit
der  deutschen  Gesetzgebung  vorgestreckt  haben,  wie  z.  B.  die  Familienzahlungen
  für  Kriegsteilnehmer,  Beitreibungen,  Einquartierung  von
Truppen,  Beihilfen  für  die  Evakuierten.

     Bei  der  Festsetzung  der  Höhe  dieser  Summen  wird  Deutschland  der
Betrag  angerechnet,  den  Elsaß-Lothringen  dem  Reiche  für  die  Ausgaben
hätte  zahlen  müssen,  die  sich  aus  diesen  Rückzahlungen  ergeben  hätten.
Dieser  Betrag  ist  aus  dem  Verhältnis  der  Einnahmen  zu  errechnen,  die
das  Reich  im  Jahre  1913  von  Elsaß-Lothringen  bezogen  hat.

                                                       A r t i k e l  59.

      Der  französische  Staat  erhebt  für  eigene  Rechnung  die  verschiedenen
Steuern,  Gebühren  und  Abgaben  des  Reichs,  die  in  den  in  Artikel  51
erwähnten  Gebieten  zur  Zeit  des  Waffenstillstands  am  11.  November  1918
fällig  und  noch  nicht  vereinnahmt  waren.

                                                                                                                                             39
        <pb n="48" />
                                                      A r t i k e l  60.

      Die  deutsche  Regierung  setzt  unverzüglich  die  Elsaß-Lothringer  (physische
und  juristische  Personen  und  öffentliche  Anstalten)  in  den  Besitz  aller  Güter,
Rechte  und  Ansprüche,  die  ihnen  am  11.  November  1918  zustanden,  soweit
sie  sich  auf  deutschem  Gebiet  befinden.

   ·                                         A r t i k e l  61.
      Die  deutsche  Regierung  verpflichtet  sich,  die  Ausführung  der  finanziellen
Bestimmungen,  die  Elsaß-Lothringen  betreffen  und  in  den  verschiedenen
Waffenstillstandsvereinbarungen  vorgesehen  sind,  fortzusetzen  und  zu  beenden.

                                              A r t i k e l   62.

      Die  deutsche  Regierung  verpflichtet  sich,  alle  Zivil-und  Militär-Pensionen,
  die  in  Elsaß-Lothringen  am  11.  November  1918  erworben  waren
und  deren  Zahlung  dem  Haushalt  des  Deutschen  Reichs  oblag,  zu  übernehmen.

      Die  deutsche  Regierung  liefert  jedes  Jahr  die  notwendigen  Mittel
für  die  Zahlung  in  Francs  zum  mittleren  Wechselkurs  des  Jahres  in  Höhe
der  Summe,  auf  welche  die  in  Elsaß-Lothringen  wohnenden  Personen  Anspruch
  in  Markwährung  hätten,  wenn  Elsaß-Lothringen  unter  deutscher

Herrschaft  geblieben  wäre.
                                                     A r t i k e l   63.

     Mit  Rücksicht  auf  die  von  Deutschland  in  Teil VIII (Wiedergutmachungen)
des  gegenwärtigen  Vertrags  übernommene  Verpflichtung,  Ersatz  für  den
Schaden  zu  gewähren,  der  der  Zivilbevölkerung  der  alliierten  und  assoziierten
  Länder  in  Gestalt  von  Geldstrafen  zugefügt  worden  ist,  werden  die
Einwohner  der  in  Artikel  51  erwähnten  Gebiete  den  genannten  Bevölkerungen

  gleichgestellt.
                                                      A r t i k e l  64.

      Die  Regeln  bezüglich  der  Verwaltung  des  Rheins  und  der  Mosel
sind  in  Teil  XII  (Häfen,  Wasserstraßen  und  Eisenbahnen)  des  gegenwärtigen
  Vertrages  festgesetzt.

                                                     A r t i k e l   65.

      Binnen  einer  Frist  von  drei  Wochen  nach  Unterzeichnung  des  vorliegenden
  Vertrages  werden  die  Häfen  von  Straßburg  und  Kehl  für  eine
Dauer  von  7  Jahren  zum  Zweck  ihrer  Ausnutzung  einheitlich  organisiert.

      Die  Verwaltung  dieser  einheitlichen  Organisation  untersteht  einem
Direktor,  der  von  der  Zentral--Rheinkommission  ernannt  wird  und
von  ihr  abberufen  werden  kann.

      Dieser  Direktor  muß  französischer  Staatsangehöriger  sein.  Er  untersteht
der  Kontrolle  der  Zentral  Rheinkommission  und  hat  seinen  Sitz  in  Straßburg.

      In  den  beiden  Häfen  werden  gemäß  Teil  XII  (Häfen,  Wasserstraßen
und  Eisenbahnen)  des  vorliegenden  Vertrages  Freizonen  errichtet.  Eine
besondere  zwischen  Frankreich  und  Deutschland  zu  treffende  Vereinbarung,  die
der  Genehmigung  der  Zentral-Rheinkommission  unterliegt,  bestimmt  die
Einzelheiten  dieser  Organisation,  namentlich  nach  ihrer  finanziellen  Seite.

40
        <pb n="49" />
               Es  versteht  sich,  daß  nach  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Artikels  der  Hafen  von  Kehl  das  ganze  Gebiet  umfaßt,  das  für  den
Hafenverkehr  und  den  Eisenbahnanschluß  erforderlich  ist,  unter  Einbegriff
der  Hafenbecken,  Kais,  Eisenbahnen,  Bahnkörper,  Kräne,  Kai-  und
Lagerhallen,  Getreidespeicher,  Aufzüge,  elektrischen  und  Wasserwerke,  die
zum  Betriebe  des  Hafens   dienen.    

     Die  deutsche  Regierung  verpflichtet  sich,  alle  Maßnahmen  zu  treffen,
die  von  ihr  verlangt  werden,  um  die  Zusammenstellung  und  das
Rangieren  der  Züge,  die  nach  Kehl  bestimmt  sind  oder  daher  kommen,
sowohl  auf  dem  linken  wie  auf  dem  rechten  Rheinufer  so  gut  wie
möglich  zu  vollziehen.

     Alle  Rechte  und  alles  Eigentum  von  Privatpersonen  bleiben  gewahrt.
In  Sonderheit  soll  die  Hafenverwaltung  sich  jeder  Maßregel  enthalten,
die  den  Eigentumsrechten  der  französischen  oder  badischen  Bahnen
schädlich  sein  könnte *).

      Gleichheit  der  Behandlung  in  bezug  auf  den  Handel  wird  in  beiden
Häfen  den  Angehörigen,  Schiffen  und  Waren  aller  Nationen  gesichert.

      Sollte  Frankreich  nach  Ablauf  des  sechsten  Jahres  der  Ansicht  sein
daß  der  Fortschritt  der  Hafenbauten  von  Straßburg  eine  Verlängerung
dieses  Ubergangszustandes  notwendig  macht,  so  kann  sie  dessen  Verlängerung
  bei  der  Zentral-Rheinkommission  beantragen,  und  diese  kann
sie  für  höchstens  drei  Jahre  bewilligen.  Während  der  ganzen  Dauer
der  Verlängerung  bleiben  die  oben  vorgesehenen  Freizonen  erhalten.

      Bis  zur  Ernennung  des  ersten  Direktors  durch  die  Zentral-Rheinkommission
  kann  ein  vorläufiger  Direktor,  der  französischer  Staatsangehöriger
  sein  muß,  von  den  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächten
unter  den  obengenannten  Bedingungen  ernannt  werden.

      Alle  mit  diesem  Artikel  zusammenhängenden  Fragen  werden  von  der
Zentral--Rheinkommission  mit  Stimmenmehrheit  entschieden.

                                                            A r t i k e l  66.

       Die  Eisenbahnbrücken  und  andere  Brücken,  die  gegenwärtig  innerhalb
  der  Grenzen  von  Elsaß-Lothringen  über  den  Rhein  führen,  werden
in  allen  ihren  Teilen  und  in  ihrer  ganzen  Länge  Eigentum  des  französischen
  Staats,  der  für  ihre  Unterhaltung  sorgt.

                                                           A r t i k e l  67.
       Die  französische  Regierung  tritt  in  alle  Rechte  des  Deutschen  Reichs
an  allen  Eisenbahnlinien  ein,  die  von  der  Reichseisenbahnverwaltung
verwaltet  werden  und  gegenwärtig  im  Betrieb  oder  im  Bau  sind.                                      ---------------------------------------------------                   

     *)  Englische  Fassung  weicht  wesentlich  von  der  französischen  ab.  Sie
spricht  von  property  rights  im  allgemeinen,  ohne  sich  auf  die  Rechte  von
Privatpersonen  zu  beschränten,  und  sie  spricht  auch  nur  von  property  rights,
nicht  von  droits  et  propriétés.

                                                                                                                                                 41
        <pb n="50" />
                Das  gleiche  gilt  für  die  Rechte  des  Reichs  an  Eisenbahn=  und
Straßenbahnkonzessionen  innerhalb  der  in  Artikel  51  erwähnten  Gebiete.

      Hieraus  erwächst  dem  französischen  Staat  keine  Verpflichtung  zu
irgendeiner  Zahlung.

      Die  Grenzbahnhöfe  werden  durch  späteres  Ubereinkommen  festgesetzt,
indem  von  vornherein  ausgemacht  wird,  daß  sie  an  der  Rheingrenze  auf
dem  rechten  Rheinufer  liegen  sollen.

                                                        A r t i k e l  68.

      In  Gemäßheit  der  Bestimmungen  des  Artikels  268  von  Teil  X
(wirtschaftliche  Bestimmungen),  Abschnitt  1,  Kapitel  1  des  gegenwärtigen
  Vertrages  sind  während  eines  Zeitraums  von  fünf  Jahren  nach
dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrages  die  Rohstoffe  oder  Fabrikate,
die  aus  den  in  Artikel  51  erwähnten  Gebieten  stammen  oder  kommen,  bei
ihrem  Eintritt  in  das  deutsche  Zollgebiet  von  allen  Zollabgaben  befreit.

       Die  französische  Regierung  behält  sich  das  Recht  vor,  jedes  Jahr
durch  einen  der  deutschen  Regierung  mitgeteilten  Erlaß  die  Art  und  die
Höhe  der  Erzeugnisse,  die  diese  Zollfreiheit  genießen,  festzusetzen.

       Die  jährliche  Menge  aller  Erzeugnisse,  die  derart  nach  Deutschland
geschickt  werden  können,  darf  den  Jahresdurchschnitt  der  im  Laufe  der
Jahre  1911  bis  1913  versandten  Mengen  nicht  überschreiten.

      Außerdem  verpflichtet  sich  die  deutsche  Regierung,  während  des.
genannten  Zeitraums  von  fünf  Jahren  zur  freien  Ein=  und  Ausfuhr
nach  und  von  Deutschland  ohne  alle  Zollabgaben  oder  andere  Lasten
einschließblich  innerer  Steuern  für  Garne,  Gewebe  und  andere  Textilstoffe
oder  Erzeugnisse  jeder  Art  und  in  jedem  Zustand,  die  aus  Deutschland
in  die  in  Artikel  51  genannten  Gebiete  eingeführt  sind,  um  dort  irgend
einem  Verarbeitungsverfahren  unterzogen  zu  werden,  wie  Bleichen,  Färben,
Bedrucken,  Verarbeitung  zu  Kurzwaren,  Gaze,  Zwirn  oder  Appretieren.

                                                      A r t i k e l   69.

       Während  eines  Zeitraums  von  zehn  Jahren  vom  Inkrafttreten
des  gegenwärtigen  Vertrags  ab  sind  die  auf  deutschem  Gebiet  gelegenen
Elektrizitätszentralen  verpflichtet,  die  in  Artikel  51  erwähnten  Gebiete,
die  sie  mit  Elektrizität  versorgten,  sowie  alle  Betriebe,  deren  Ausbeutung
endgültig  oder  vorläufig  von  Deutschland  an  Frankreich  übergeht,  auch
weiter  in  Höhe  des  Verbrauchs  zu  versorgen,  der  den  am  11.  November
1918  gültigen  Abschlüssen  und  Verträgen  entspricht.

       Die  Versorgung  hat  nach  den  in  Kraft  befindlichen  Verträgen  und
zu  einem  Tarif  zu  erfolgen,  der  nicht  höher  sein  darf  als  derjenige,  den
die  deutschen  Reichsangehörigen  den  genannten  Werken  zahlen.

                                                       A r t i k e l   70.

       Es  versteht  sich,  daß  die  französische  Regierung  das  Recht  behält,  in
Zukunft  in  den  in  Artikel  51  erwähnten  Gebieten  jede  neue  deutsche  Beteiligung
  zu  untersagen:

42
        <pb n="51" />
                  1.  an  der  Verwaltung  und  Nutznießung  des  Staatsbesitzes  und
                der  öffentlichen  Einrichtungen,  wie  Eisenbahnen,  Wasserstraßen,
                Versorgung  mit  Wasser,  Gas,  Elektrizität  und  anderem,

          2.  an  dem  Eigentum  von  Bergwerken  und  Steinbrüchen  jeder  Art
                und  deren  Nebenbetrieben,

           3.  endlich  an  den  Betrieben  der  Erzindustrie,  auch  wenn  diese-                 mit
  keinem  Bergwerk  in  Verbindung  stehen.


                                                                       A r t i k e l  71.

      Was  die  in  Artikel  51  erwähnten  Gebiete  betrifft,  so  verzichtet
Deutschland  für  sich  und  seine  Reichsangehörigen,  vom  11.  November  1918.
ab,  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1910,  betreffend  den
Handel  mit  Kalisalzen,  und  überhaupt  alle  Bestimmungen  geltend  zu
machen,  die  die  Mitwirkung  deutscher  Organisationen  an  dem  Betriebe
von  Kaligruben  vorsehen.  Es  verzichtet  desgleichen  für  sich  und  seine
Reichsangehörigen  darauf,  alle  Verträge,  Bestimmungen  oder  Gesetze
geltend  zu  machen,  die  zu  seinem  Vorteil  bezüglich  anderer  Erzeugnisse
der  genannten  Gebiete  bestehen  könnten.

                                                                      A r t i k e l  72.

       Die  Regelung  der  Fragen  bezüglich  der  vor  dem  11.  November  1918
zwischen  dem  Reich  und  den  deutschen  Staaten  oder  ihren  in  Deutschland
wohnenden  Angehörigen  einerseits  und  den  in  Elsaß-Lothringen  wohnenden
Elsaß-Lothringern  andererseits  gemachten  Schulden  erfolgt  gemäß
Abschnitt  III  des  Teiles  X  (wirtschaftliche  Bestimmungen)  des  gegenwärtigen
  Vertrags,  mit  der  Maßgabe,  daß  der  Ausdruck  „vor  dem
Krieg“  durch  den  Ausdruck  „vor  dem  11.  November  1918“  ersetzt
werden  muß.  Der  auf  diese  Regelung  anwendbare  Wechselkurs  soll  der
Durchschnittskurs  sein,  der  an  der  Genfer  Börse  in  dem  Monat  vor
dem  11.  November  1918  notiert  worden  ist.

         In  den  in  Artikel  51  erwähnten  Gebieten  kann  zur  Regelung  der
genannten  Schulden  unter  den  in  Abschnitt  III  des  Teiles  X  (wirtschaftliche
  Bestimmungen)  des  gegenwärtigen  Vertrags  vorgesehenen  Bedingungen
  eine  besondere  Prüfungs=  und  Abrechnungsstelle  errichtet
werden,  wobei  sich  versteht,  daß  die  genannte  Stelle  als  eine  „Zentralstelle“
  im  Sinne  des  §  1  der  Anlage  des  genannten  Abschnitts  betrachtet
werden  kann.

                                                                A r t i k e l  73.

       Für  Eigentum,  Rechte  und  Privatansprüche  der  Elsaß-Lothringer
in  Deutschland  gelten  die  Bestimmungen  des  Abschnitts  IV  des  Teiles  X
(wirtschaftliche  Bestimmungen)  des  gegenwärtigen  Vertrags.

                                                               A r t i k e l  74.
         Die  französische  Regierung  behält  sich  das  Recht  vor,  alles  Eigentum,
alle  Rechte  und  Ansprüche,  die  deutsche  Reichsangehörige  oder  unter                         

                                                                                                                                              43
        <pb n="52" />
        deutscher  Aufficht  stehende  Gesellschaften  in  den  in  Artikel  51  erwähnten
Gebieten  besaßen,  unter  den  oben  im  letzten  Absatz  des  Artikels  53
festgesetzten  Bedingungen  in  Besitz  zu  nehmen  und  zu  enteignen.

      Deutschland  entschädigt  seine  durch  die  genannten  Maßnahmen
enteigneten  Angehörigen  unmittelbar.

      Der  Ertrag  dieser  Enteignungen  wird  nach  den  Bestimmungen  der
Abschnitte  III  und  IV  des  Teils  X  (wirtschaftliche  Bestimmungen)  des
gegenwärtigen  Vertrags  verwandt.

                                                       A r t i k e l  75.

       In  Abweichung  von  den  in  Abschnitt  V  des  Teiles  X  (wirtschaft—
liche  Bestimmungen)  des  gegenwärtigen  Vertrags  vorgesehenen  Bestimmungen
  bleiben  alle  Verträge  in  Kraft,  die  vor  der  Verkündigung
des  französischen  Dekrets  vom  30.  November  1918  in  Elsaß-Lothringen
zwischen  Elsaß-Lothringern  (physischen  und  juristischen  Personen)  oder
anderen,  in  Elsaß-Lothringen  wohnenden  Personen  einerseits  und  dem
Deutschen  Reich  oder  den  deutschen  Staaten  oder  ihren  in  Deutschland
wohnenden  Angehörigen  andererseits  geschlossen  worden  sind,  und  deren
Ausführung  durch  den  Waffenstillstand  oder  durch  die  spätere  französische
Gesetzgebung  ausgesetzt  worden  ist.

        Jedoch  werden  alle  Verträge  für  nichtig  erklärt,  deren  Auflösung  im
allgemeinen  Interesse  die  französische  Regierung  innerhalb  von  6  Monaten
nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Vertrages  an  Deutschland  mitteilt,  abgesehen
  von  den  Schulden  oder  anderen  Zahlungsverpflichtungen,  die  sich
aus  einer  vor  dem  11.  November  1918  erfolgten  Ausführung  einer  in
diesen  Verträgen  vorgesehenen  Rechtshandlung  oder  Zahlung  ergeben.

       Wenn  diese  Nichtigkeitserklärung  für  eine  der  beteiligten
Parteien  einen  wesentlichen  Nachteil  mit  sich  bringt,  wird  der  geschädigten
  Partei  eine  entsprechende  Entschädigung  bewilligt  werden,
wobei  aber  allein  das  angelegte  Kapital  berechnet  wird  ohne  den
entgangenen  Gewinn  in  Betracht  zu  ziehen.

       Für  Verjährung,  Ausschlußfrist  und  Verfall  gelten  in  Elsaß-Lothringen
  die  Bestimmungen,  die  in  den  Artikeln  300  und  301  von  Abschnitt
  V  des  Teiles  X  (wirtschaftliche  Bestimmungen)  vorgesehen  sind,
mit  der  Maßgabe,  daß  der  Ausdruck  „Kriegsbeginn“  durch  den  Ausdruck
  „11.  November  1918“  ersetzt  werden  muß  und  daß  der  Ausdruck
„Kriegsdauer“  durch  den  Ausdruck  „Zeitraum  vom  11.  November  1918
bis  zum  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags“  ersetzt  werden  muß.

                                                    A r t i k e l  76.

        Die  das  gewerbliche,  das  literarische  oder  das  künstlerische  Eigentum
der  Elsaß-Lothringer  betreffenden  Fragen  werden  nach  den  allgemeinen
Bestimmungen  von  Abschnitt  VII  des  Teiles  X  (wirtschaftliche  Bestimmungen)
  des  gegenwärtigen  Vertrags  geregelt,  mit  der  Maßgabe,
daß  die  Elsaß-Lothringer,  denen  solche  Rechte  nach  der  deutschen  Gesetz-44
        <pb n="53" />
        gebung  zustehen,  deren  vollen  und  ganzen  Genuß  auch  im  deutschen
Gebiet  behalten.
                                                    A r t i k e l  77.

       Zur  Aufrechterhaltung  der  Invaliditäts=  und  Altersversicherung  verpflichtet
  sich  der  deutsche  Staat  dem  französischen  Staat  gegenüber  zur
Auszahlung  des  Anteils  an  allen  Reserven,  die  vom  Deutschen  Reich
oder  von  öffentlichen  oder  privaten  Organisationen,  die  von  ihm  abhängen,
angesammelt  sind,  soweit  sie  der  Invaliditäts=  und  Altersversicherungskasse
  in  Straßburg  zustehen.  Das  gleiche  gilt  für  die  in  Deutschland
angelegten  Kapitalien  und  Reserven,  die  gesetzlich  den  anderen  sozialen
Versicherungskassen,  Knappschaftskassen,  Eisenbahner-Pensionskassen  von
Elsaß-Lothringen  und  den  anderen  Pensionskassen  zukommen,  die  für
das  Personal  der  öffentlichen  Verwaltungen  und  Betriebe  in  Elsaß-Lothringen
  eingerichtet  sind,  ebenso  wie  für  Kapitalien  und  Reserven,
die  die  Privatbeamtenversicherungskasse  in  Berlin  auf  Grund  der  zugunsten
  der  Versicherten  dieser  Kategorie,  die  in  Elsaß-Lothringen  wohnen,
eingegangenen  Verpflichtungen  schuldet.

      Die  Bedingungen  und  die  Art  dieser  Übertragungen  werden  durch
besondere  Vereinbarungen  geregelt.

                                                      A r t i k e l   78.

      Für  Vollstreckung  von  Urteilen,  Berufungen  und  Strafverfolgungen
sind  folgende  Regeln  anzuwenden:

          1.  Alle  Urteile  in  Zivil=  und  Handelssachen,  die  von  den  elsaß-                lothringischen
  Gerichten  zwischen  Elsaß  Lothringern  oder  zwischen
                Elsaß-Lothringern  und  Ausländern  oder  zwischen  Ausländern
                seit  dem  3.  August  1914  ergangen  und  vor  dem  11.  No-                vember
  1918  rechtskräftig  geworden  sind,  sind  endgültig  und
                ohne  weiteres  vollstreckbar.

                     Wenn  das  Urteil  zwischen  Elsaß-Lothringern  und  Deutschen
                oder  zwischen  Elsaß-Lothringern  und  Angehörigen  der  mit
                Deutschland  verbündeten  Mächte  ergangen  ist,  so  erlangt  es
                erst  Rechtskraft,  nachdem  das  neue  entsprechende  Gericht  der
                im  Artikel  51  erwähnten  wiedereinverleibten  Gebiete  ein  Voll-               streckungsurteil
  erlassen  hat.

         2.  Alle  seit  dem  3.  August  1914  gegen  Elsaß-Lothringer  von
               deutschen  Gerichten  wegen  politischer  Verbrechen  oder  Vergehen
               erlassenen  Urteile  sind  ungültig.

         3.  Als  null  und  nichtig  gelten  und  wieder  aufgehoben  werden
               alle  Erkenntnisse,  die  das  Reichsgericht  in  Leipzig  nach  dem
              11.  November  1918  infolge  einer  Berufung  gegen  Entscheidungen
              der  elsaß-lothringischen  Gerichte  ausgesprochen  hat.  Die  Akten
              der  Instanzen,  auf  die  sich  solche  Erkenntnisse  beziehen,  werden
              den  beteiligten  elsaß-lothringischen  Gerichten  zurückgeschickt.

                                                                                                                                             45
        <pb n="54" />
                                Alle  Berufungen,  die  beim  Reichsgericht  gegen  Entschei-                        dungen
  elsaß-lothringischer  Gerichte  eingelegt  sind,  werden  sus-                        pendiert.
  Die  Akten  werden  unter  den  oben  erwähnten  Bedin-                        gungen
  unverzüglich  an  den  französischen  Kassationshof  gesandt,
                        der  für  die  Entscheidung  zuständig  ist.

                  4.  Alle  Verfolgungen  in  Elsaß-Lothringen  wegen  Straftaten,  die
                        zwischen  dem  11.  November  1918  und  dem  Inkrafttreten  des
                        gegenwärtigen  Vertrages  begangen  worden  sind,  geschehen
                        nach  deutschem  Recht,  sofern  dieses  nicht  durch  an  Ort  und
                        Stelle  ordnungsmäßig  von  den  französischen  Behörden  ver-                        öffentlichte
  Verfügungen  abgeändert  oder  ersetzt  worden  ist.

                  5.  Alle  anderen  Fragen  der  Zuständigkeit,  des  Prozeßverfahrens
                        oder  der  Justizverwaltung  werden  durch  ein  besonderes  Ab-                        kommen
  zwischen  Frankreich  und  Deutschland  geregelt.

                                                          A r t i k e l  79.

      Die  im  folgenden  angefügten  Zusatzbestimmungen  über  die  Staatsangehörigkeit
  haben  die  gleiche  Kraft  und  Geltung,  wie  die  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Abschnitts.

     Alle  anderen  Fragen  betreffs  Elsaß-Lothringen,  die  nicht  im  gegenwärtigen
  Abschnitt  und  seiner  Anlage  oder  in  den  allgemeinen  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Vertrages  geregelt  sind,  bilden  den  Gegenstand
  späterer  Abmachungen  zwischen  Frankreich  und  Deutschland.

                                                             A n l a g e   .
                                                                   §1.

       Mit  dem  11.  November  1918  werden  ohne  weiteres  in  die  französische
  Staatsangehörigkeit  wieder  aufgenommen:

           1.  Die  Personen,  die  durch  die  Anwendung  des  französisch-deutschen
Vertrages  vom  10.  Mai  1871  die  französische  Staatsangehörigkeit  verloren
und  seitdem  keine  andere  als  die  deutsche  Staatsangehörigkeit  erworben  haben.

          2.  Die  ehelichen  oder  unehelichen  Nachkommen  der  im  vorhergehenden
Paragraphen  genannten  Personen  mit  Ausnahme  derjenigen,  die  unter
ihren  Vorfahren  väterlicherseits  einen  nach  dem  15.  Juli  1870  in  Elsaß-Lothringen
  eingewanderten  Deutschen  haben.

          3.  Jede  Person,  die  in  Elsaß-Lothringen  von  unbekannten  Eltern
geboren  ist  oder  deren  Staatsangehörigkeit  unbekannt  ist.

                                                                §  2.

       In  dem  auf  das  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrages
folgenden  Jahre  können  die  Personen,  die  einer  der  folgenden  Kategorie
angehören,  die  französische  Staatsangehörigkeit  nachsuchen:  "

         1.  Jede  Person,  die  nicht  gemäß  §  1  wieder  aufgenommen
              worden  ist  und  die  unter  ihren  Vorfahren  einen  Franzosen  oder
              eine  Französin  hat,  die  die  französische  Nationalität  unter  den  im
              genannten  Paragraphen  vorgesehenen  Bedingungen  verloren  hat.                                                                                                                                                                                          46  
        <pb n="55" />
                     2.  Jeder  Ausländer,  der  keinem  deutschen  Staat  angehört  und
                  der  das  elsaß-lothringische  Heimatrecht  vor  dem  3.  August  1914
                  erworben  hat.

            3.  Jeder  Deutsche,  der  in  Elsaß-Lothringen  seinen  Wohnsitz  hat,
                   wenn  er  vor  dem  15.  Juli  1870  dort  wohnte  und  wenn  einer
                   seiner  Vorfahren  damals  seinen  Wohnsitz  in  Elsaß-Lothringen  hatte.

             4.  Jeder  Deutsche,  der  in  Elsaß-Lothringen  geboren  ist  oder  seinen
                  Wohnsitz  hat  und  der  während  des  gegenwärtigen  Krieges  in
                  den  alliierten  oder  assoziierten  Heeren  gedient  hat,  ebenso  wie
                  seine  Nachkommen.

            5.  Jede  Person,  die  vor  dem  10.  Mai  1871  von  ausländischen  Eltern
                  in  Elsaß-Lothringen  geboren  ist,  ebenso  wie  ihre  Nachkommen.

            6.  Der  Ehegatte  jeder  Person,  die  entweder  gemäß  §  1  wieder
                  aufgenommen  worden  ist  oder  in  Gemähheit  der  vorher-                  gehenden
  Bestimmungen  um  die  französische  Staatsangehörigkeit
                  nachsucht  und  dieselbe  erhält.

        Der  gesetzliche  Vertreter  des  Minderjährigen  übt  im  Namen  dieses
Minderjährigen  das  Recht  aus,  die  französische  Staatsangehörigkeit  nachzusuchen.
  Wird  dieses  Recht  nicht  ausbgeüt,  so  kann  der  Minderjährige
die  französische  Staatsangehörigkeit  in  dem  auf  seine  Großjährigkeit  folgenden
  Jahre  nachsuchen.

       In  Einzelfällen  kann  das  Gesuch  um  die  französische  Staatsangehörigkeit
  von  den  französischen  Behörden  abgelehnt  werden,  außer  in
dem  in  Nr.  6  des  gegenwärtigen  Paragraphen  vorgesehenen  Fall.

                                                                §  3.

       Unter  Vorbehalt  der  Bestimmungen  des  §  2  erwerben  die  Deutschen,
die  in  Elsaß-Lothringen  geboren  sind  oder  ihren  Wohnsitz  haben,
selbst  wenn  sie  das  elsaß-lothringische  Heimatsrecht  besitzen,  die  französische
Staatsangehörigkeit  nicht  durch  den  Rückfall  von  Elsaß-Lothringen  an
Frankreich.  Sie  können  diese  Staatsangehörigkeit  nur  im  Wege  der
Naturalisierung  erlangen,  und  auch  dann  nur,  wenn  sie  vor  dem  3.  August
  1914  in  Elsaß-Lothringen  wohnten  und  einen  ununterbrochenen  Aufenthalt
  in  dem  wieder  einverleibten  Gebiete  während  dreier  Jahre
vom  11.  November  1918  an  nachweisen  können.

       Frankreich  übernimmt  ihren  diplomatischen  und  konsularischen  Schutz
erst  von  dem  Augenblick,  wo  sie  ihr  Gesuch  um  die  Naturalisierung  in
Frankreich  eingereicht  haben.

                                                             § 4.

      Die  französische  Regierung  wird  bestimmen,  in  welcher  Weise
die  Wiedereinsetzung  in  die  französische  Staatsangehörigkeit  rechtsgültig
erfolgt,    und  die  Bedingungen  angeben,  unter  denen  die  in  der  gegenwärtigen
  Anlage  vorgesehenen  Gesuche  um  die  französische  Staatsangehörigkeit
  und  die  Anträge  auf  Naturalisierung  entschieden  werden.

                                                                                                                                            47
        <pb n="56" />
                               S e c h s t e r  A b s c h n i t t.  Oesterreich.
                                                   A r t i k e l  80.

      Deutschland  anerkennt  die  Unabhängigkeit  Oesterreichs  und  wird  sie
streng  in  den  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag  festgesetzten  Grenzen  als
unabänderlich  beachten,  es  sei  denn  mit  Zustimmung  des  Rates  des  Völkerbundes.


                       S i e b e n t e r  A b s c h n i t t.  Tschecho-Slowakischer  Staat.
                                                   A r t i k e l  81.  ·

     Deutschland  anerkennt,  wie  dies  schon  die  alliierten  und  assoziierten
Mächte  getan  haben,  die  vollkommene  Unabhängigkeit  des  Tschecho-Slowakischen
  Staats,  der  das  autonome  Gebiet  der  Ruthenen  im  Süden
der  Karpathen  einbegreift.  Es  erklärt,  die  Grenzen  dieses  Staates,  so
wie  sie  von  den  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächten  und  den  anderen
beteiligten  Staaten  festgesetzt  werden,  anzuerkennen.

                                                    A r t i k e l  82.

       Die  Grenze  zwischen  Deutschland  und  dem  Tschecho-Slowakischen
Staate  bildet  die  alte  Grenze  zwischen  Österreich-Ungarn  und  dem
Deutschen  Reich,  so  wie  sie  am  3.  August  1914  bestand.

                                                   A r t i k e l  83.*)

      Deutschland  entsagt  zugunsten  des  Tschecho-Slowakischen  Staates
allen  seinen  Rechten  und  Ansprüchen  auf  den  durch  folgende  Grenzen
umschlossenen  Teil  des  schlesischen  Gebietes:

        ausgehend  von  einem  etwa  2  Kilometer  südöstlich  von  Katscher,
            auf  der  Grenze  zwischen  den  Kreisen  Leobschütz  und  Ratibor
            belegenen  Punkte:

            die  Grenze  zwischen  den  beiden  Kreisen;  

            ferner  die  ehemalige  Grenze  zwischen  Deutschlaud  und  Öster-                 reich-Ungarn
  bis  zu  einem  an  der  Oder  unmittelbar  südlich
                 der  Eisenbahn  Ratibor—Oderberg  belegenen  Punkte;

           von  dort  nach  Nordwesten  und  bis  zu  einem  ungefähr
                  2  Kilometer  südöstlich  von  Katscher  liegenden  Punkte:

           eine  auf  dem  Gelände  zu  bestimmende  Linie,  die  westlich
                 von  Kranowitz  verläuft.

      Eine  aus  sieben  Mitgliedern  bestehende  Kommission,  von  denen
fünf  durch  die  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte,  eines  durch  Polen
und  eines  durch  den  Tschecho-Slowakischen  Staat  ernannt  werden,  tritt                      -------------------------------------------------------        *)

  Abschnitt  1  lautete  ursprünglich:  „Deutschland  verzichtet  zugunsten  des
Tschecho-Slowakischen  Staats  auf  alle  Rechte  und  Ansprüche  auf  den  Teil  des
schlesischen  Gebiets,  der  zwischen  der  alten  österreichisch-deutschen  Grenze  und
einer  im  Gelände  festzulegenden  Linie  liegt.  Diese  beginnt  an  einem  Punkt  an
der  Oder  hart  südlich  der  Eisenbahn  Ratibor—Oderberg  und  verläuft  dann  in
nordwestlicher  Richtung,  führt  westlich  von  Kranowitz  und  östlich.    von  Katscher

vorbei  und  erreicht  die  alte  österreichische  Grenze  am  südöstlichsten  Punkte  ihres
Vorsprungs,  ungefähr  5  Kilometer  westlich  von  Leobschütz.

48
        <pb n="57" />
        14  Tage  nach  dem  Inkrafttreten  des  vorliegenden  Vertrages  zusammen,
um  an  Ort  und  Stelle  die  Grenzlinie  zwischen  Polen  und  dem  Tschecho-Slowakischen
  Staate  zu  ziehen.

Die  Kommission  entscheidet  mit  Stimmenmehrheit;  ihre  Beschlüsse
find  für  die  Beteiligten  bindend.

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I]  an  Tschechoflowaken  ,  Teil  erst  Volksabstimmung)  —  Volksabstimmung,
b  zu  Polen  oder  Deutschland

Deutschland  erklärt  hiermit  seinen  Verzicht  zugunsten  des
Tschecho-Slowakischen  Staates  auf  alle  seine  Rechte  und  Ansprüche
an  den  von  nachstehend  angeführten  Grenzen  umfaßten  Teil  des
Kreises  Leobschütz,  für  den  Fall,  daß  infolge  der  Grenzfestsetzung
zwischen  Deutschland  und  Polen  der  betreffende  Teil  jenes  Kreises
von  Deutschland  abgesondert  bliebe:

beginnend  bei  dem  Südostende  des  vorspringenden  Winkels
der  ehemaligen  österreichischen  Grenze  ungefähr  5  Kilometer
  westlich  von  Leobschütz  nach  Süden  und  bis  zu  einem
Treffpunkte  mit  der  Grenze  zwischen  den  Kreisen  Leobschütz
und  Ratibor:

die  frühere  Grenze  zwischen  Deutschland  und  Österreich-Ungarn;
4                                                                                                                                       49
        <pb n="58" />
        dann  nach  Norden  die  Verwaltungsgrenze  zwischen  den  Kreisen
      Leobschütz  und  Ratibor  bis  zu  einem  etwa  2  Kilometer
      südöstlich  von  Katscher  belegenen  Punkte;

von  dort  nach  Nordwesten  und  bis  zum  Ausgangspunkt  dieser
      Umgrenzung:

eine  auf  dem  Gelände  zu  bestimmende  Linie,  die  östlich  von
     Katscher  verläuft.

                                                A r t i k e l  84.     

     Deutsche  Reichsangehörige,  die  ihren  dauernden  Wohnsitz  in  einem
dem  Tschecho-Slowakischen  Staate  zuerkannten  Gebiete  haben,  erwerben
ohne  weiteres  die  tschecho-slowakische  Staatsangehörigkeit  und  verlieren
die  deutsche  Reichsangehörigkeit.

                                               A r t i k e l  85.

      Während  einer  Frist  von  zwei  Jahren  nach  Inkrafttreten  des
vorliegenden  Vertrages  dürfen  deutsche  Reichsangehörige  von  über
18  Jahren,  die  ihren  dauernden  Wohnsitz  in  einem  der  Gebiete  haben,
die  als  Teil  des  Tschecho-Slowakischen  Staates  anerkannt  sind,  für  die
deutsche  Reichsangehörigkeit  optieren.  Die  Tschecho-Slowaken,  welche
deutsche  Reichsangehörige  sind  und  ihren  dauernden  Wohnsitz  in  Deutschland
  haben,  können  für  die  tschecho-slowakische  Staatsangehörigkeit  optieren.

       Die  Option  des  Ehegatten  schließt  die  der  Ehefrau,  die  Option  der
Eltern  die  der  Kinder  unter  18  Jahren  ein.

      Personen,  welche  das  vorerwähnte  Recht  der  Option  ausgeübt  haben,
müssen  innerhalb  der  darauffolgenden  12  Monate  ihren  Wohnsitz  in
den  Staat  verlegen,  für  den  sie  optiert  haben.

      Sie  dürfen  ihren  Grundbesitz  in  dem  Gebiete  des  anderen  Staates
behalten,  in  dem  sie  vor  der  Ausübung  ihres  Optionsrechtes  wohnten.
Sie  können  ihr  bewegliches  Eigentum  jeder  Art  mitnehmen.  Es  wird
ihnen  hierfür  keinerlei  Zoll,  weder  für  die  Einfuhr  noch  für  die  Ausfuhr
  auferlegt.

      Innerhalb  derselben  Frist  können  die  Tschecho-Slowaken,  welche
deutsche  Reichsangehörige  sind  und  sich  im  Ausland  befinden,  sofern  die
Gesetze  des  fremden  Staates  dem  nicht  entgegenstehen  und  sofern  sie
nicht  die  fremde  Staatsangehörigkeit  erworben  haben,  die  Staatsangehörigkeit
  des  Tschecho-Slowakischen  Staates  unter  Verlust  der  deutschen.
Reichsangehörigkeit  erwerben.  Hierbei  haben  sie  den  Vorschriften  nachzukommen,
  die  der  Tschecho-Slowakische  Staat  erlassen  wird.

                                                      A r t i k e l  86.*)
      Der  Tschecho-Slowakische  Staat  nimmt  daher  —  unter  Zustimmung
  zur  Aufnahme  in  einen  mit  den  alliierten  und                                                  ------------------------------------------------------------             

       *)  Ursprüngliche  Fassung:  „Der  Tschecho-Slowakische  Staat  gibt  seine
Zustimmung,  daß    die  alliterten  und  assoziierten  Hauptmächte  in  einen  mit  ihm
zu  schließenden  Vertrag  die  Bestimmungen  aufnehmen,  welche“  usw.

50
        <pb n="59" />
        assoziierten  Hauptmächten  zu  schließenden  Vertrag  —  die  Bestimmungen
  an,  welche  diese  Mächte  für  notwendig  erachten,  um  im
Tschecho-Slowakischen  Staate  die  Interessen  der  nationalen,  sprachlichen
und  religiösen  Minderheiten  zu  schützen.  

       Ebenso  gibt  der  Tschecho-Slowakische  Staat  seine  Zustimmung,  daß
die  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  in  einen  mit  ihm  zu  schließenden
  Vertrag  die  Bestimmungen  aufnehmen,  welche  diese  Mächte  für
notwendig  erachten,  um  die  freie  Durchfuhr  und  eine  gerechte  Regelung
des  Handelsverkehrs  der  anderen  Völker  zu  schützen.

       Der  Anteil  und  die  Art  der  finanziellen  Lasten  Deutschlands  und
Preußens,  welche  der  tschecho-slowakische  Staat  mit  Rücksicht  auf  das
unter  seine  Staatshoheit  tretende  schlesische  Gebiet  zu  übernehmen  hat,
werden  gemäß  Artikel  254  des  Teiles  IX  (finanzielle  Bestimmungen)
des  gegenwärtigen  Vertrages  festgesetzt.

       Durch  spätere  Abmachungen  werden  alle  Fragen  geregelt,  die  nicht
in  dem  vorliegenden  Vertrage  geregelt  sein  sollten  und  die  aus  der  Abtretung
  des  genannten   Gebietes  entstehen  könnten.                                                                      

                                              A c h t e r   A b s c h n i t t.  Polen.
                                                             A r t i k e l  87.

      Deutschland  erkennt,  wie  dies  bereits  die  alliierten  und  assoziierten
Mächte  getan  haben,  die  völlige  Unabhängigkeit  Polens  an  und  verzichtet
zugunsten  Polens  auf  alle  Rechte  und  Ansprüche  auf  das  Gebiet,  welches
begrenzt  wird  durch  die  Ostsee,  die  Ostgrenze  Deutschlands  gemäß  ihrer
Festsetzung  in  Artikel  27  des  II.  Teiles  (Grenzen  Deutschlands)  des
gegenwärtigen  Vertrags*)  bis  zu  einem  etwa  2  Kilometer  östlich
von  Lorzendorf  belegenen  Punkte,  ferner  eine  Linie  bis  zu  dem
spitzen  Winkel,  den  die  Nordgrenze  Oberschlesiens  etwa  3  Kilometer
nordwestlich  von  Simmenau  bildet,  weiterhin  die  Grenze  Oberschlesiens
  bis  zu  ihrem  Zusammentreffen  mit  der  alten  Grenze
zwischen  Deutschland  und  Rußland,  dann  diese  Grenze  bis  zu  dem
Punkte,  wo  sie  den  Lauf  des  Nijemen  schneidet,  sodann  durch  die  Nordgrenze
  Ostpreußens,  wie  sie  in  dem  Artikel  28  des  vorerwähnten
II.  Teiles  bestimmt  wird.

         Die  Bestimmungen  dieses  Artikels  finden  jedoch  keine  Anwendung
auf  die  Gebiete  Ostpreußens  und  der  freien  Stadt  Danzig,  wie  sie  in
dem  genannten  Artikel  28  des  II.  Teiles  (Grenzen  Deutschlands)  und  im
Artikel  100  des  Abschnitts  XI  (Danzig)  des  vorliegenden  Teiles
bestimmt  sind.                                                                                                                                       -----------------------------------------------------        

         *)  Der  ursprüngliche  Text  dieses  Abschnitts  lautete:  „durch  die  Grenze  des
-slowakischen  Staates  von  einem  Punkte  8  km  östlich  von  Neustadt  bis
ihrem  Schnittpunkt  mit  der  alten  Grenze  zwischen  Deutschland  und

Oesterreich-Ungarn,  dann  durch  diese  letzte  Grenze  bis  zu  dem  Punkte,  wo  die

früheren  Grenzen  Deutschlands,  Oesterreich-Ungarns  und  Rußlands  zusammentrafen,
  durch  die  alte  Grenze  zwischen  Deutschland  und  Rußland“  usw.

         4*                                                                                                                                       51
        <pb n="60" />
                 Die  Grenzen  Polens,  die  in  dem  vorliegenden  Vertrage  nicht  näher
bezeichnet  sind,  werden  die  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  später
bestimmen.

       Eine  Kommission,  bestehend  aus  7  Mitgliedern,  von  denen  5  durch
die  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  ernannt  werden,  eines  durch
Deutschland  und  eines  durch  Polen,  tritt  14  Tage  nach  Inkrafttreten
des  vorliegenden  Vertrages  zusammen,  um  an  Ort  und  Stelle  die
Grenzlinie  zwischen  Polen  und  Deutschland  zu  ziehen.

Die  Kommission  entscheidet  mit  Stimmenmehrheit;  ihre  Beschlüsse
sind  für  die  Beteiligten  bindend.

                                                     A r t i k e l  88.
      In  dem  von  den  unten  beschriebenen  Grenzen  eingeschlossenen
Teil  Oberschlesiens  werden  die  Bewohner  aufgerufen,  durch  Abstimmung
  zu  entscheiden,  ob  sie  zu  Deutschland  oder  zu  Polen  zu
gehören  wünschen:

        von  der  Nordspitze  des  durch  die  alte  Provinz  Oesterreichisch-              Schlesien
  gebildeten  vorspringenden  Winkels,  etwa  8  Kilo-              meter
  östlich  von  Neustadt  längs  der  alten  Grenze  vom
              3.  August  1914  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich  bis
              zu  ihrem  Zusammentreffen  mit  der  Grenze  zwischen  den
              Kreisen  Leobschütz  und  Ratibor;

von  dort  nach  Norden  bis  zu  einem  etwa  2  Kilometer  süd-             östlich
  von  Katscher  belegenen  Punkte;

die  Grenze  zwischen  den  Kreisen  Leobschütz  und  Ratibor;

von  dort  nach  Südosten  und  bis  zu  einem  an  der  Oder,
            unmittelbar  südlich  der  Eisenbahn  Ratibor-Oderberg
            belegenen  Punkte:

eine  auf  dem  Gelände  festzusetzende,  südlich  von  Kranowitz
            verlaufende  Linie;

von  dem  oben  bezeichneten  Punkt  aus  die  alte  Grenze  zwischen
           Deutschland  und  Oesterreich,  dann  die  alte  Grenze  zwischen
           Deutschland  und  Rußland,  bis  zu  ihrem  Zusammentreffen
           mit  der  Verwaltungsgrenze  zwischen  Posen  und  Ober-           schlesien;


von  dort  längs  dieser  Verwaltungsgrenze  bis  zur  Grenze
          zwischen  Ober-  und  Mittelschlesien;

von  dort  nach  Westen  bis  zu  dem  Punkte,  wo  die  Verwal-          tungsgrenze
  sich  in  scharfem  Winkel  nach  Südosten  wendet,
          ungefähr  3  Kilometer  nordwestlich  von  Simmenau:

die  Grenze  zwischen  Ober=  und  Mittelschlesien;

von  dort  nach  Westen  und  bis  zu  einem  noch  festzusetzenden,
          etwa  2  Kilometer  östlich  von  Lorzendorf  belegenen  Punkt:

52
        <pb n="61" />
            eine  auf  dem  Gelände  zu  bestimmende,  nördlich  von  Klein
       Hennersdorf  verlaufende  Linie;

    von  dort  nach  Süden  bis  zu  der  Stelle,  wo  die  Grenze
       zwischen  Ober=  und  Mittelschlesien  die  Landstraße  Städtel-       Karlsruh
  schneidet:

   eine  auf  dem  Gelände  zu  bestimmende  Linie,  die  westlich  der
     Ortschaften  Hennersdorf,  Polkowitz,  Noldau,  Steinersdorf
     und  Dammer,  und  östlich  der  Ortschaften  Strehlitz,  Nassadel,
     Eckersdorf,  Schwirz  und  Städtel  verläuft;                                              

von  dort  längs  der  Grenze  zwischen  Ober=  und  Mittelschlesien
     bis  zur  Ostgrenze  des  Kreises  Falkenberg;

von  dort  längs  der  Ostgrenze  des  Kreises  Falkenberg  bis  zu
     einem  Punkte  des  etwa  3  Kilometer  östlich  von  Puschine
     ausspringenden  Winkels  derselben;

von  dort  bis  zur  Nordspitze  des  etwa  8  Kilometer  östlich  von
      Neustadt  vorspringenden  Winkels  der  alten  Provinz  Oester-      reichisch-Schlesien:


eine  auf  dem  Gelände  festzusetzende  Linie,  die  östlich  von
      Zülz  verläuft.

Die  Regierungsform,  unter  welcher  diese  Volksabstimmung
eingeleitet  und  durchgeführt  werden  soll,  ist  Gegenstand  der  Bestimmungen
  des  beigefügten  Anhanges.

      Die  polnische  und  die  deutsche  Regierung  verpflichten  sich,  jede
zu  ihrem  Teile,  auf  keiner  Stelle  ihres  Gebietes  irgend  welche
Treibereien  zu  veranstalten,  auch  keinerlei  Ausnahmemaßregeln
für  etwaige  politische  Handlungen  zu  treffen,  die  in  Oberschlesien
während  der  Periode  der  im  angefügten  Anhang  festgesetzten  Regierungsform
  und  bis  zur  Einrichtung  der  endgültigen  Regierungsform
  dieses  Landes  vorkommen.

     Deutschland  erklärt  hiermit  seinen  Verzicht  zugunsten  Polens
auf  alle  Rechte  und  Ansprüche  auf  den  Teil  Oberschlesiens,  der
jenseits  der,  auf  Grund  der  Volksabstimmung  durch  die  obersten
alliierten  und  assoziierten  Mächte  festgesetzten  Grenzlinie  liegt.                                                 

                                              A n h a n g.
                                                  §  1.

      Sogleich  nach  Inkrafttreten  des  vorliegenden  Vertrages  und
binnen  einer  auf  nicht  länger  als  vierzehn  Tage  zu  bemessenden
Frist  haben  die  deutschen  Truppen,  wie  auch  die  deutschen  Beamten,
welche  von  der  in  §  2  vorgesehenen  Kommission  bezeichnet  werden
können,  den  der  Abstimmung  unterliegenden  Bezirk  zu  verlassen.
Bis  zur  vollständigen  Evakuation  haben  sie  sich  aller  Requisitionen
an  Geld  oder  Naturalien,  sowie  auch  jeder  Maßnahme  zu  ent-                                                                                                                                     53
        <pb n="62" />
        halten,  die  geeignet  wäre,  den  materiellen  Interessen  des  Landes
zu  schaden.

       Innerhalb  der  gleichen  Frist  sind  die  in  diesem  Bezirk  eingerichteten
  Arbeiter=  und  Soldatenräte  aufzulösen;  die  aus  einem
anderen  Gebiet  stammenden  Mitglieder  derselben,  die  am  Tage
des  Inkrafttretens  des  vorliegenden  Vertrages  ihre  Tätigkeit  ausüben
  oder  sie  seit  dem  1.  März  1919  aufgegeben  haben,  haben
ebenfalls  das  Land  zu  verlassen.

       Alle  militärischen  oder  halbmilitärischen  Vereinigungen,  die  in
dem  erwähnten  Gebiet  von  den  Einwohnern  jenes  Bezirks  gebildet
sind,  werden  unverzüglich  aufgelöst.  Die  in  dem  genannten  Gebiet
  nicht  beheimateten  Mitglieder  solcher  Vereinigungen  haben  es
zu  verlassen.

                                                          §  2.

      Der  Bezirk  der  Volksabstimmung  wird  sofort  unter  die  Oberhoheit
  einer  internationalen  Kommission  von  vier,  von  den  Vereinigten
  Staaten  von  Nordamerika,  Frankreich,  dem  britischen
Reich  und  Italien  ernannten  Mitgliedern  gestellt.  Er  wird  von
Truppen  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  besetzt.  Die  deutsche
Regierung  verpflichtet  sich,  den  Transport  dieser  Truppen  nach
Oberschlesien  zu  erleichtern.

                                                         §  3.

        Die  Kommission  soll  alle  von  der  deutschen  oder  preußischen
Regierung  ausgeübten  Machtbefugnisse  besitzen,  mit  Ausnahme  derer,
die  die  Gesetzgebung  und  die  Steuern  betreffen.  Sie  tritt  überdies
  an  die  Stelle  der  Provinz=  oder  der  Regierungsbezirksverwaltung.
  In  den  Machtbereich  der  Kommission  gehört  es,  daß  sie
selbst  die  ihr  durch  vorliegende  Bestimmungen  übertragenen  Machtbefugnisse
  auslegt  und  bestimmt,  in  welchem  Maße  sie  sie  selbst
ausüben  will  und  in  welchem  Maße  sie  in  den  Händen  der  bestehenden
  Behörden  verbleiben  sollen.

       Aenderungen  an  den  bestehenden  Gesetzen  und  Steuern  können
nur  unter  Zustimmung  der  Kommission  in  Kraft  treten.

      Für  Ordnung  sorgt  die  Kommission  mit  Hilfe  der  zu  ihrer
Verfügung  stehenden  Truppen  und,  in  dem  von  ihr  für  nötig  gehaltenen
  Maße,  durch  eine  Polizei,  die  aus  den  Einwohnern  des
Landes  rekrutiert  wird.  

       Die  Kommission  hat  ohne  Zögern  für  den  Ersatz  der  evakuierten
deutschen  Beamten  zu  sorgen  und  gegebenenfalls  selbst  den  Räumungsbefehl
  zu  geben  und  zum  Ersatz  solcher  Ortsbehörden  nach
Bedarf  zu  schreiten.

      Sie  hat  alle  zur  Sicherung  einer  freien,  unbeeinflußten  und
geheimen  Abstimmung  geeigneten  Maßnahmen  zu  treffen.  Nament-54
        <pb n="63" />
        lich  kann  sie  die  Ausweisung  jeder  Person  verfügen,  die  auf
irgend  eine  Weise  versuchen  sollte,  das  Ergebnis  der  Abstimmung
durch  Bestechungs=  oder  Einschüchterungsmanöver  zu  fälschen.

      Die  Kommission  wird  Vollmacht  haben,  über  alle  Fragen  zu
entscheiden,  die  sich  aus  der  Ausführung  der  vorliegenden  Bestimmungen
  ergeben.  Sie  wird  zu  ihrem  Beistand  technische  Ratgeber
heranziehen,  die  sie  aus  der  örtlichen  Bevölkerung  auswählen  wird.

      Die  Entscheidungen  der  Kommission  werden  mit  Stimmenmehrheit

  gefaßt.
                                                 §  4.

       Die  Abstimmung  soll  nach  Ablauf  einer  von  den  obersten
alliierten  und  assoziierten  Mächten  zu  bestimmenden  Frist  stattfinden,
  die  nicht  unter  6  Monaten  und  nicht  über  18  Monate,  gerechnet
  von  dem  Tätigkeitsbeginn  der  obengenannten  Kommission
in  dem  Bezirk,  betragen  darf.

        Das  Stimmrecht  wird  allen  Personen  ohne  Unterschied  des
Geschlechts  zugebilligt,  welche  folgenden  Bedingungen  genügen:

          a)  sie  müssen  am  1.  Januar  des  Jahres,  in  dem  die  Ab-                stimmung
  stattfindet,  ihr  20.  Jahr  vollendet  haben;

          b)  in  dem  Abstimmungsgebiet  geboren  sein,  oder  dort  ihren
                Wohnsitz  seit  einem  von  der  Kommission  festzusetzenden,
                aber  nicht  nach  dem  1.  Januar  1919  liegenden  Datum
                haben,  oder  durch  die  deutschen  Behörden  aus  ihm  ausge-                wiesen
  sein,  ohne  dort  ihren  Wohnsitz  beibehalten  zu  haben.

        Den  wegen  politischer  Vergehen  verurteilten  Personen  ist  die
Ausübung  ihres  Wahlrechtes  zu  ermöglichen.

       Jeder  wird  in  der  Gemeinde  wählen,  in  der  er  wohnt,  oder
in  der  er  geboren  ist,  sofern  er  seinen  Wohnsitz  nicht  mehr  in
dem  Abstimmungsgebiet  hat.

       Das  Ergebnis  der  Abstimmung  wird  nach  Gemeinden  festgestellt,
gemäß  der  Stimmenmehrheit  in  jeder  Gemeinde.

                                                         §  5.

       Nach  Schluß  der  Abstimmung  wird  die  Anzahl  der  in  jeder
Gemeinde  abgegebenen  Stimmen  durch  die  Kommission  den  alliierten
und  assoziierten  Hauptmächten  mitgeteilt,  zugleich  mit  einem
genauen  Bericht  über  den  Hergang  der  Stimmabgabe  und  einem
Vorschlage  über  die  als  Grenze  Deutschlands  in  Oberschlesien  anzunehmende
  Linie,  bei  dem  sowohl  der  von  den  Einwohnern  ausgedrückte
  Wunsch,  wie  auch  die  geographische  und  wirtschaftliche
Lage  der  Ortschaften  Berücksichtigung  findet.

                                                        §  6

      Sobald  die  Grenzlinie  durch  die  alliierten  und  assoziierten
Hauptmächte  festgesetzt  sein  wird,  benachrichtigt  die  Kommission

                                                                                                                                   55
        <pb n="64" />
        die  deutschen  Behörden,  daß  sie  die  Verwaltung  des  Gebietes,  das
als  deutschbleibend  anzuerkennen  sein  wird,  wieder  aufzunehmen
haben;  die  betreffenden  Behörden  haben  im  Laufe  des  auf  diese
Anzeige  folgenden  Monats  danach  zu  verfahren,  und  zwar  auf  die
von  der  Kommission  vorgeschriebenen  Art.

      In  der  gleichen  Frist  und  in  der  von  der  Kommission  vorgeschriebenen
  Weise  muß  die  polnische  Regierung  die  Verwaltung
des  als  polnisch  anzuerkennenden  Gebietes  in  Besitz  nehmen.

      Sobald  die  Verwaltung  des  Landes  derart  durch  die  deutschen,

beziehungsweise  die  polnischen  Behörden  sichergestellt  ist,  werden
die  Machtbefugnisse  der  Kommissson  ihr  Ende  finden.

       Die  Kosten  des  Besatzungsheeres  und  die  Ausgaben  der
Kommission,  sowohl  für  ihre  Tätigkeit,  wie  auch  für  die  Verwaltung
des  Bezirks,  werden  aus  den  Ortseinkünften  vorweg  erhoben.

                                                   A r t i k e l  89.*)

     Polen  verpflichtet  sich,  den  Personen,  Waren,  Schiffen,  Kähnen,
Waggons  und  Postsendungen  im  Transit  zwischen  Ostpreußen  und
dem  übrigen  Deutschland  Transitfreiheit  durch  das  polnische  Gebiet,
einschließlich  seiner  Gewässer  zu  gewähren,  und  sie  inbezug  auf
Erleichterungen,  Beschränkungen  und  alle  anderen  Angelegenheiten
zum  mindesten  ebenso  günstig  zu  behandeln,  wie  die  Personen,
Waren,  Schiffe,  Kähne,  Waggons  und  Postsendungen  von  polnischer
Nationalität,  Herkunft,  Einfuhr,  Eignerschaft  oder  einer  Ausgangsstation,
  die  entweder  polnisch  ist  oder  günstigere  Behandlung  genießt,
  als  Polen  sie  bietet.

       Die  Transitgüter  sollen  von  allen  Zoll=  oder  anderen  ähnlichen
  Gebühren  befreit  sein.

       Die  Transitfreiheit  erstreckt  sich  auch  auf  den  Telegraphen=  und
Telephondienst  unter  den  Bedingungen,  die  durch  die  in  Artikel  98
vorgesehenen  Konventionen  festgelegt  sind.

                                                     A r t i k e l  90.

Polen  verpflichtet  sich,  während  eines  Zeitraums  von  fünfzehn
Jahren  die  Bergwerksprodukte  jedes  Teiles  des  durch  diesen  Vertrag
an  Polen  abgetretenen  Oberschlesiens  zur  Ausfuhr  nach  Deutschland
zuzulassen.

       Diese  Produkte  sollen  frei  von  jeder  Ausfuhrgebühr  oder  jeder
anderen  Belastung  oder  Ausfuhrbeschränkung  bleiben.

      Ebenso  verpflichtet  sich  Polen,  alle  erforderlichen  Maßnahmen
zu  ergreifen,  daß  der  Verkauf  der  verfügbaren  Produkte  dieser                                      --------------------------------------------------               

      *)  Der  frühere  Artikel  89  lautete:  „Polen  verpflichtet  sich,  den  Personen
und  Verkehrsmitteln  jeder  Nation,  die  aus  Ostpreußen  kommen  oder  dorthin
gehen,  dieselben  Durchfuhrrechte  durch  das  polnische  Gebiet  zwischen  Ostpreußen
und  Deutschland  zu  gewähren,  wie  seinen  eigenen  Staatsangehörigen“.

56
        <pb n="65" />
        Bergwerke  an  die  Käufer  in  Deutschland  unter  ebenso  günstigen
Bedingungen  vor  sich  gehen  kann,  wie  der  Verkauf  gleichartiger
Produkte  unter  ähnlichen  Umständen  an  die  Käufer  in  Polen  oder
jedem  anderen  Lande.

                                                   A r t i k e l  91.

      Die  deutschen  Reichsangehörigen,  die  ihren  Wohnsitz  in  den  Polen
zuerkannten  Gebieten  haben,  erwerben  ohne  weiteres  die  polnische  Staatsangehörigkeit
  und  verlieren  die  deutsche  Reichsangehörigkeit.

      Die  deutschen  Reichsangehörigen  oder  ihre  Nachkommen,  welche
ihren  Wohnsitz  nach  dem  1.  Januar  1908  in  diese  Gebiete  verlegt
haben,  können  jedoch  die  polnische  Staatsangehörigkeit  nur  mit  besonderer
Erlaubnis  des  polnischen  Staates  erwerben.

     Während  einer  Frist  von  zwei  Jahren  nach  Inkrafttreten  des  vorliegenden
  Vertrages  dürfen  die  deutschen  Reichsangehörigen  von  über
18  Jahren,  die  ihren  Wohnsitz  in  einem  der  Polen  zuerkannten  Gebiete
  haben,  für  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  optieren.

     Die  Polen,  die  deutsche  Reichsangehörige  von  über  18  Jahren  sind
und  in  Deutschland  ihren  Wohnsitz  haben,  können  für  die  polnische
Staatsangehörigkeit  optieren.  Die  Option  des  Ehegatten  schließt  die  der
Ehefrau,  die  Option  der  Eltern  die  der  Kinder  unter  18  Jahren  ein.
Alle  Personen,  welche  das  vorerwähnte  Recht  der  Option  ausgeübt  haben,
haben  das  Recht,  innerhalb  der  darauffolgenden  12  Monate  ihren  Wohnsitz
  in  den  Staat  zu  verlegen,  für  den  sie  optiert  haben.  Sie  dürfen
ihren  Grundbesitz  in  dem  Gebiete  des  anderen  Staates  behalten,  in  dem
sie  vor  Ausübung  ihres  Optionsrechtes  wohnten.

      Sie  können  ihr  bewegliches  Eigentum  jeder  Art  ohne  Zollgebühren
in  das  Land,  für  das  sie  optiert  haben,  mitnehmen  und  sind  in  dieser
Hinsicht  von  allen  Ausfuhrzöllen  oder  -Abgaben,  wenn  es  solche  gibt,
befreit.

      Innerhalb  derselben  Frist  können  die  Polen,  welche  deutsche
Reichsangehörige  sind  und  sich  im  Ausland  befinden,  sofern  die  Gesetze
  des  fremden  Staates  dem  nicht  entgegenstehen  und  sofern  sie  nicht
die  fremde  Staatsangehörigkeit  erworben  haben,  die  polnische  Staatsangehörigkeit
  unter  Verlust  der  deutschen  Reichsangehörigkeit  erwerben.
Hierbei  haben  sie  den  Vorschriften  nachzukommen,  die  der  polnische  Staat
erlassen  wird.

       In  dem  der  Volksabstimmung  unterworfenen  Teil  Oberschlesiens
  treten  die  Verfügungen  des  vorliegenden  Artikels  erst
nach  der  endgültigen  Zuteilung  dieses  Gebietes  in  Kraft.

                                                          A r t i k e l  92.
       Der  Anteil  und  die  Art  der  finanziellen  Lasten  Deutschlands  und
Preußens,  welche  Polen  zu  übernehmen  hat,  werden  gemäß  Artikel  254

                                                                                                                                              57
        <pb n="66" />
        des  Teiles  IX  (finanzielle  Bestimmungen)  des  gegenwärtigen  Vertrages
festgesetzt.

      Der  Teil  der  Staatsschuld,  der  sich  nach  der  Entscheidung  der  in
dem  genannten  Artikel  vorgesehenen  Wiedergutmachungskommission  auf
die  Maßnahmen  bezieht,  welche  die  deutsche  und  preußische  Regierung  für
die  deutsche  Ansiedlung  in  Polen  getroffen  hat,  wird  bei  der  Verteilung
nicht  zu  Lasten  Polens  angerechnet.

         Bei  der  gemäß  Artikel  256  des  Teils  VIII  (Wiedergutmachungen)
des  gegenwärtigen  Vertrages  vorgenommenen  Abschätzung  des  Eigentums
und  der  Besitzungen  des  Deutschen  Reichs  oder  der  deutschen  Bundesstaaten,
  welche  zugleich  mit  den  abzutretenden  Gebieten  auf  Polen  übergehen,
  muß  die  Kommission  Gebäude,  Wälder  und  anderen  Staatsbesitz
ausschließen,  welche  dem  ehemaligen  Königreich  Polen  gehörten.  Diese
erwirbt  Polen  umsonst  und  frei  von  allen  Lasten.

       In  allen  deutschen  Ländergebieten,  die  kraft  des  vorliegenden
Vertrages  auf  Polen  übertragen  und  endgültig  als  Teil  Polens
anerkannt  werden,  darf  die  polnische  Regierung  das  Vermögen,
die  Rechte  und  Interessen  deutscher  Staatsangehöriger  nur  dann
unter  Anwendung  von  Artikel  297  liquidieren,  wenn  dies  in
Gemäßheit  folgender  Vorschriften  geschieht:

          1.  Das  Ergebnis  der  Liquidation  ist  direkt  an  den  Berechtigten
               auszuzahlen;

          2.  Beweist  der  Letztere  vor  dem  in  Teil  X  (Wirtschaftliche
Bedingungen),  Sektion  VI,  des  vorliegenden  Vertrages  vorgesehenen
Gemischten  Schiedsgerichtshof  oder  vor  einem  von  diesem  Gerichtshof
  ernannten  Schiedsrichter,  daß  die  Bedingungen  des  Verkaufs
oder  die  von  der  polnischen  Regierung  außerhalb  ihrer  allgemeinen
Gesetzgebung  ergriffenen  Maßnahmen  den  Preis  ungerechterweise
beeinträchtigt  haben,  so  soll  das  Gericht  oder  der  Schiedsrichter
die  Befugnis  haben,  dem  Berechtigten  einen  von  der  polnischen
Regierung  zu  zahlenden  angemessenen  Schadensersatz  zuzubilligen.

       Durch  spätere  Abmachungen  werden  alle  Fragen  geregelt,  die  nicht
in  dem  vorliegenden  Vertrage  geregelt  sein  sollten  und  die  aus  der
Abtretung  des  genannten  Gebietes  entstehen  könnten.

                                                  A r t i k e l  93.

     Polen  nimmt  unter  Zustimmung,  daß  die  alliierten  und  assoziierten
  Hauptmächte  dies  in  einen  mit  ihm  zu  schließenden  Vertrag
aufnehmen,  die  Bestimmungen  an,  welche  diese  Mächte  für  notwendig
erachten,  um  in  Polen  die  Interessen  der  nationalen,  sprachlichen  und
religiösen  Minderheiten  zu  schützen.*)                                                                                          ----------------------------------------        

       *)  Ursprünglicher  Text  von  Absatz  1:  „Polen  gibt  seine  Zustimmung,  daß

die  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  in  einen  mit  ihm  zu  schließenden
Vertrag  die  Bestimmungen  aufnehmen,  welche“  usw.

58
        <pb n="67" />
               Ebenso  gibt  Polen  seine  Zustimmung,  daß  die  alliierten  und  assoziierten
  Hauptmächte  in  einen  mit  ihm  zu  schließenden  Vertrag  die  Be—
stimmungen  aufnehmen,  welche  diese  Mächte  für  notwendig  erachten,  um
die  freie  Durchfuhr  und  eine  gerechte  Regelung  des  Handelsverkehrs  der
anderen  Völker  zu  sichern.                                                                                                                           

                                        N e u n t e r  A b s c h n i t t.  Ostpreußen.

                                                               A r t i k e l  94.

     In  dem  Gebiet  zwischen  der  südlichen  Grenze  Ostpreußens,  wie  sie
in  dem  Artikel  28  des  Teiles  II  (Grenzen  Deutschlands)  des  gegenwärtigen
  Vertrages  festgesetzt  ist,  und  der  nachstehend  beschriebenen  Linie
werden  die  Einwohner  aufgefordert,  durch  Abstimmung  zu  bestimmen,
welchem  Staate  sie  angehören  wollen:

       West=  und  Nordgrenze  des  Regierungsbezirks  Allenstein  bis  zu  ihrem
Schnittpunkt  mit  der  Grenze  zwischen  den  Kreisen  Oletzko  und  Angerburg;
von  dort  die  Nordgrenze  des  Kreises  Oletzko  bis  zu  ihrem  Schnittpunkt
mit  der  alten  Grenze  Ostpreußens.

                                                             A r t i k e l  95.

       Binnen  14  Tagen  vom  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrages
an  werden  die  deutschen  Truppen  und  Behörden  aus  dem  vorerwähnten
Gebiet  zurückgezogen.  Bis  die  Räumung  vollzogen  ist,  dürfen  sie  keine
Erhebung  von  Geld  und  Naturalien  vornehmen  und  müssen  sich  jeder
Maßnahme  enthalten,  die  die  materiellen  Interessen  des  Landes  beeinträchtigen
  könnte.

       Nach  Ablauf  der  vorerwähnten  Frist  wird  das  genannte  Gebiet  einer
internationalen  Kommission  von  5  Mitgliedern  unterstellt,  die  von  den
alliierten  und  assozijerten  Hauptmächten  ernannt  wird.  Die  Kommission
besitzt  die  allgemeine  Verwaltungsbefugnis  und  ist  insbesondere  beauftragt,
die  Abstimmung  vorzubereiten  und  alle  Maßnahmen  zu  treffen,  die  sie
zur  Sicherung  einer  freien,  geheimen  und  unabhängigen  Abstimmung
für  notwendig  erachtet.  Die  Kommission  besitzt  ferner  Vollmacht  zur
Entscheidung  aller  Fragen,  die  aus  der  Ausführung  der  gegenwärtigen
Bestimmungen  entstehen  können.  Die  Kommission  trifft  alle  geeigneten
Maßnahmen,  um  sich  bei  der  Ausübung  ihres  Amtes  durch  Hilfskräfte
unterstützen  zu  lassen,  die  sie  selbst  aus  der  örtlichen  Bevölkerung  wählt.
Sie  faßt  ihre  Beschlüsse  mit  Stimmenmehrheit.

          Stimmberechtigt  ist  jede  Person,  ohne  Unterschied  des  Geschlechtes,
die  folgende  Bedingungen  erfüllt:

              a)  Sie  muß  beim  Inkrafttreten  dieses  Vertrages  das  zwanzigste
                    Jahr  vollendet  haben,

              b)  in  dem  Gebiet,  in  dem  die  Volksabstimmung  stattfindet,  geboren

                    sein  oder  dort  ihren  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  seit

                                                                                                                                                    59
        <pb n="68" />
                    einem  von  der  Kommission  zu  bestimmenden  Zeitpunkt  gehabt
            haben.

      Jeder  stimmt  in  der  Gemeinde  ab,  in  der  er  seinen  Wohnsitz  hat,
oder  wenn  er  keinen  Wohnsitz  oder  Aufenthaltsort  in  dem  genannten  Gebiete
  hat,  in  der  Gemeinde,  wo  er  geboren  ist.

        Das  Ergebnis  der  Abstimmung  wird  nach  Gemeinden  bestimmt,
und  zwar  nach  der  Stimmenmehrheit  in  jeder  Gemeinde.

        Nach  Abschluß  der  Abstimmung  teilt  die  Kommission  die  Zahl  der
in  jeder  Gemeinde  abgegebenen  Stimmen  den  alliierten  und  assoziierten
Hauptmächten  mit  und  reicht  zugleich  einen  ausführlichen  Bericht  über
den  Hergang  der  Abstimmung  und  einen  Vorschlag  über  die  Linie  ein,
welche  in  dieser  Gegend  als  Grenze  Ostpreußens  gezogen  werden  soll,
unter  Berücksichtigung  des  durch  die  Abstimmung  ausgedrückten  Willens
der  Bevölkerung,  sowie  der  geographischen  und  wirtschaftlichen  Lage.  Die
alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  werden  dann  die  Grenze  zwischen
Ostpreußen  und  Polen  in  dieser  Gegend  bestimmen.

        Falls  die  von  den  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächten  bestimmte
Grenze  irgendeinen  Teil  des  im  Artikel  94  abgegrenzten  Gebietes  von
Ostpreußen  ausschließt,  erstreckt  sich  der  Verzicht  Deutschlands  auf  seine
Rechte  zugunsten  Polens,  wie  er  im  vorstehenden  Artikel  87  vorgesehen
ist,  auf  die  derart  ausgeschlossenen  Gebiete.

       Sobald  die  Grenzlinie  durch  die  alliierten,  und  assoziierten
Hauptmächte  festgesetzt  ist,  wird  die  internationale  Kommission  den
Verwaltungsbehörden  von  Ostpreußen  bekannt  geben,  daß  sie  die  Verwaltung
  des  Gebietes  nördlich  der  so  bestimmten  Linie  wieder  zu  übernehmen
  haben.  Diese  Übernahme  hat  im  Verlauf  des  Monats,  der  auf
diese  Mitteilung  folgt,  und  in  der  von  der  Kommission  bestimmten  Art
zu  geschehen.  Innerhalb  derselben  Frist  und  in  der  von  der  Kommission
bestimmten  Art  hat  die  polnische  Regierung  für  die  Verwaltung  des
Gebietes  südlich  der  festgesetzten  Linie  Sorge  zu  tragen.  Sobald  die
Verwaltung  des  Landes  auf  diese  Weise  durch  die  ostpreußischen  und
polnischen  Behörden  gesichert  ist,  laufen  die  Vollmachten  der  internationalen
  Kommission  ab.

         Die  Unkosten  der  Kommission  sowohl  für  ihre  Tätigkeit  wie  für  die
Verwaltung  des  Gebiets  werden  aus  den  örtlichen  Einnahmen  bestritten.
Der  Kostenüberschuß  wird  in  einem  von  den  alliierten  und  assoziierten
Hauptmächten  festzusetzenden  Verhältnis  von  Ostpreußen  getragen.

                                                  A r t i k e l  96.

        In  dem  Gebiet,  das  die  Kreise  Stuhm  und  Rosenberg  und  den  Teil
des  Kreises  Marienburg  östlich  der  Nogat,  sowie  den  Teil  des  Kreises
Marienwerder  östlich  der  Weichsel  umfaßt,  werden  die  Einwohner  aufgefordert,
  durch  Abstimmung  in  jeder  Gemeinde  bekanntzugeben,  ob  sie

60
        <pb n="69" />
        wünschen,  daß  die  einzelnen  Gemeinden,  welche  in  diesem  Gebiete  liegen,
zu  Polen  oder  zu  Ostpreußen  gehören.
                                                  A r t i k e l   97.     

      Binnen  14  Tagen  vom  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrages
werden  die  deutschen  Truppen  und  Behörden  aus  dem  in  Artikel  96
bezeichneten  Gebiet  zurückgezogen.  Bis  diese  Räumung  vollzogen  ist,
dürfen  sie  keinerlei  Erhebung  von  Geld  und  Naturalien  vornehmen  und
müssen  sich  jeder  Maßnahme  enthalten,  die  die  materiellen  Interessen
des  Landes  beeinträchtigen  könnte.  Nach  Ablauf  der  vorerwähnten
Frist  wird  das  genannte  Gebiet  einer  internationalen  Kommission  von
vier  Mitgliedern  unterstellt,  die  von  den  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächten
  ernannt  wird.  Diese  Kommission,  der  erforderlichenfalls  die
nötigen  Truppen  beizugeben  sind,  hat  die  allgemeine  Verwaltungsbefugnis
und  ist  insbesondere  beauftragt,  die  Abstimmung  vorzubereiten  und  alle
Maßnahmen  zu  treffen,  die  sie  zur  Sicherung  einer  freien,  geheimen
und  unabhängigen  Abstimmung  für  notwendig  erachtet.  Sie  wird  sich,
soweit  möglich,  an  die  Bestimmungen  des  vorliegenden  Vertrages  hinsichtlich
  der  Volksabstimmung  in  dem  Gebiet  von  Allenstein  halten.
Sie  faßt  ihre  Beschlüsse  mit  Stimmenmehrheit.

       Die  Unkosten  der  Kommission  sowohl  für  ihre  Tätigkeit  wie  für
die  Verwaltung  des  Gebietes  werden  aus  den  örtlichen  Einnahmen  bestritten.


       Nach  Abschluß  der  Abstimmung  teilt  die  Kommission  die  Zahl  der
in  jeder  Gemeinde  abgegebenen  Stimmen  den  alliierten  und  assoziierten
Hauptmächten  mit  und  reicht  zugleich  einen  ausführlichen  Bericht  über
den  Hergang  der  Abstimmung  und  einen  Vorschlag  über  die  Linie
ein,  welche  in  dieser  Gegend  als  Grenze  Ostpreußens  gezogen  werden
soll,  unter  Berücksichtigung  des  durch  die  Abstimmung  ausgedrückten
Willens  der  Bevölkerung  sowie  der  geographischen  und  wirtschaftlichen
Lage.  Die  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  werden  die  Grenze
zwischen  Ostpreußen  und  Polen  in  dieser  Gegend  festsetzen.  Dabei
werden  sie  Polen  wenigstens  für  den  Weichselabschnitt  die  volle  und
uneingeschränkte  Aufsicht  über  den  Strom  einschließlich  des  östlichen
Ufers  überlassen,  soweit  dieses  für  die  Regulierung  und  Verbesserung  des
Flußlaufes  notwendig  ist.  Deutschland  verpflichtet  sich,  niemals  irgend
eine  Befestigung  in  irgendeinem  Teile  des  genannten  Gebietes,  soweit
es  deutsch  bleibt,  zu  errichten.

        Die  allierten  und  assoziierten  Hauptmächte  werden  zu  gleicher  Zeit
Bestimmungen  treffen,  welche  der  Bevölkerung  Ostpreußens  den
Zugang  zur  Weichsel  und  ihre  Benutzung  für  sich,  ihre  Waren
und  Schiffe  unter  billigen  Bedingungen  und  in  ihrem  Interesse  sichern.

Die  Festlegung  der  Grenze  und  die  vorstehenden  Anordnungen
sind  für  alle  Beteiligten  bindend.

                                                                                                                                         61
        <pb n="70" />
              Sobald  die  Verwaltung  des  Landes  durch  die  ostpreußischen  und
polnischen  Behörden  übernommen  ist,  laufen  die  Vollmachten  der  Kommusion

  ab.
                                                       A r t i k e l  98.

     Deutschland  und  Polen  werden  im  Verlauf  des  Jahres,  das  dem
Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrages  folgt,  Abkommen  schließen,*)
deren  Wortlaut  im  Falle  von  Streitigkeiten  durch  den  Völkerbundsrat
bestimmt  wird.  Dies  Abkommen  soll  einerseits  Deutschland  vollständige
und  angemessene  Erleichterungen  für  den  Eisenbahn-,  Telegraphen=  und
Telephonverkehr  zwischen  dem  übrigen  Deutschland  und  Ostpreußen  durch
das  polnische  Gebiet  und  andererseits  Polen  die  gleichen  Verkehrsmöglichkeiten
  mit  der  freien  Stadt  Danzig  durch  das  etwa  auf  dem  rechten
Weichselufer  liegende  deutsche  Gebiet  zu  sichern.                                                                         

                                      Z e h n t e r  A b s c h n i t t.  Memel.

                                                        A r t i k e l  99.

      Deutschland  verzichtet  zugunsten  der  alliierten  und  assoziierten
Hauptmächte  auf  alle  Rechte  und  Ansprüche  auf  die  Gebiete  zwischen
der  Ostsee,  der  Nordostgrenze  Ostpreußens,  wie  sie  in  Artikel  28  des
Teiles  II  (Grenzen  Deutschlands)  des  gegenwärtigen  Vertrages  beschrieben
ist,  und  den  alten  Grenzen  zwischen  Deutschland  und  Rußland.**)

      Deutschland  verpflichtet  sich,  die  Bestimmungen  anzuerkennen,  welche
die  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  in  bezug  auf  diese  Gebiete
treffen  werden,  insbesondere  was  die  Staatsangehörigkeit  der  Einwohner
anlangt.

                           E l f t e r   A b s c h n i t t.  Die  freie  Stadt  Danzig.
                                                      A r t i k e l  100.

       Deutschland  verzichtet  zugunsten  der  alliierten  und  assoziierten
Hauptmächte  auf  alle  Rechte  und  Ansprüche  auf  das  Gebiet  innerhalb
folgender  Grenzen:

         von  der  Ostsee  nach  Süden  bis  zu  dem  Punkte,  wo  sich  die  Haupt-                 schiffahrtswege
  der  Nogat  und  der  Weichsel  treffen;

         die  Grenze  Ostpreußens,  wie  sie  im  Artikel  28  des  Teiles  II
                (Grenzen  Deutschlands)  des  vorliegenden  Vertrages  beschrieben  ist;

         von  hier  den  Hauptschiffahrtsweg  der  Weichsel  stromabwärts  bis
                zu  einem  Punkte,  der  ungefähr  6  ½  km  närdlich  der  Brücke
                bei  Dirschau  liegt;

       von  hier  nach  Nordwesten  bis  zur  Höhe  5,  die  1½  km  südöst-               lich
  der  Kirche  von  Güttland  liegt,  eine  im  Gelände  fest-               zulegende
  Linie;                                                                                                                         ------------------------------------------           

            *)  Ursprüngliche  Fassung:  „ein  Abkommen,  dessen“.
          **)  Vergl.  die  Karte  oben  Seite  20.

62
        <pb n="71" />
        von  hier  nach  Westen  bis  zu  dem  Vorsprung,  den  die  Grenze  des
Kreises  Berent  8  ½  km  nordöstlich  von  Schöneck  bildet,  eine
im  Gelände  festzulegende  Linie,  die  zwischen  Mühlbanz  im
Süden  und  Rambeltsch  im  Norden  verläuft;

von  hier  nach  Westen  die  Grenze  des  Kreises  Berent  bis  zu  der
Einbuchtung,  die  sie  6  km  nordnordwestlich  von  Schöneck  bildet;

von  hier  bis  zu  einem  Punkte  auf  der  Mittellinie  des  Lonkenersees
eine  im  Gelände  festzulegende  Linie,  die  nördlich  von  Neu-Fietz
und  Schatarpi  und  südlich  von  Bärenhütte  und  Lonken  verläuft;
von  hier  die  Mittellinie  des  Lonkener  Sees  bis  zu  seinem  Nordende;

—

21  I  tin  —  —
IELIIIIVAEIIIII
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J  l

*

II
J--s-;  v«,»as5e,
39  —

Aise-  .  —
4  —  Er
5  2  („  5
7  4
7
4  1(2

——

Der  neue  Freistaat  Danzig

sofort  an  Polen  abzutreten  —  freie  Stadt  Danzig  —  Volksabstimmung,
7  ob  an  Polen  abzutreten

von  hier  bis  zu  dem  Südende  des  Pollenziner  Sees  eine  im  Gelände
  festzulegende  Linie;

von  hier  eine  Linie  durch  die  Mitte  des  Pollenziner  Sees  bis  zu
seinem  Nordende;

von  hier  nach  Nordosten  bis  zu  dem  Punkte  ungefähr  1  km  südlich
  der  Kirche  von  Koliebken,  wo  die  Eisenbahn  Danzig—
Neustadt  einen  Bach  überschreitet,  eine  im  Gelände  festzulegende
Linie,  die  südöstlich  von  Kamehlen,  Krissau,  Fidlin,  Sulmin
(Richthof),  Mattern,  Schäferei  und  nordwestlich  von  Neuendorf,
Marschau,  Czapielken,  Hoch=  und  Klein-Kelpin,  Pulvermühle,
Renneberg  und  den  Städten  Oliva  und  Zoppot  verläuft;

von  hier  den  Lauf  des  obenerwähnten  Baches  bis  zur  Ostsee.

                                                                                                                                             63
        <pb n="72" />
                Die  vorstehend  beschriebenen  Grenzen  sind  auf  einer  deutschen  Karte
im  Maßstab  1:100  000  eingezeichnet,  die  dem  vorliegenden  Vertrage
unter  Nr.  4  beigefügt  ist.

                                                       A r t i k e l   101.

      Eine  Kommission  aus  3  Mitgliedern,  darunter  ein  Oberkommissar
als  Präsident,  die  von  den  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächten
ernannt  werden,  einem.  Mitglied,  das  durch  Deutschland,  und  einem,
das  durch  Polen  ernannt  wird,  tritt  binnen  14  Tagen  nach  Inkrafttreten
  des  vorliegenden  Vertrages  zusammen,  um  an  Ort  und  Stelle  die
Grenzlinie  des  vorbezeichneten  Gebietes  unter  möglichster  Berücksichtigung
der  bestehenden  Gemeindegrenzen  festzusetzen.

                                                     A r t i k e l  102.

      Die  alliierten  und  assoziierten  Mächte  verpflichten  sich,  die
Stadt  Danzig  nebst  den  im  Artikel  100  bezeichneten  Gebiet  zur
freien  Stadt  zu  erklären.  Sie  wird  unter  den  Schutz  des  Völkerbundes
  gestellt.  

                                                   A r t i k e l  103.

      Die  Verfassung  der  freien  Stadt  Danzig  wird  im  Einvernehmen
mit  einem  Oberkommissar  des  Völkerbundes  von  ordnungsmäßig  ernannten
  Vertretern  der  freien  Stadt  ausgearbeitet.  Sie  wird  unter  die
Bürgschaft  des  Völkerbundes  gestellt.  

      Der  Oberkommissar  wird  ebenso  beauftragt,  in  erster  Instanz  über
alle  Streitigkeiten  zu  entscheiden,  welche  sich  zwischen  Polen  und  der
freien  Stadt  über  den  gegenwärtigen  Vertrag  oder  die  ergänzenden
Abmachungen  und  Vereinbarungen  ergeben.

         Der  Oberkommissar  hat  seinen  Sitz  in  Danzig.

                                                  A r t i k e l  104.

      Ein  Abkommen,  dessen  Wortlaut  festzulegen  sich  die  alliierten
und  assoziierten  Hauptmächte  verpflichten  und  das  zur  gleichen
Zeit  in  Kraft  treten  wird,  wenn  die  Erklärung  Danzigs  zur  freien
Stadt  erfolgt,  soll  zwischen  der  polnischen  Regierung  und  der  genannten
  in  Aussicht  genommenen  freien  Stadt  getroffen  werden:**)

         1.  um  die  freie  Stadt  Danzig  in  das  polnische  Zollgebiet  auf-               zunehmen
  und  eine  Freizone  im  Hafen  einzurichten;

        2.  um  Polen  ohne-  jebe  Einschränkung  den  freien  Gebrauch  und
              die  Benutzung  der  Wasserstraßen,  Docks,  Hafenbecken,  Kais  und                       ---------------------------------------------              

            *)  Die  ursprüngliche  Fassung  des  Artikels  lautete:  „Die  Stadt,  Danzig
nebst  dem  in  Artikel  100  bezeichneten  Gebiete  wird  zur  freien  Stadt  erklärt  und unter den Schutz des Völkerbundses  gestellt *.   
          

          **)   Die  ursprüngliche  Fassung  dieses  ersten  Absatzes  lautete:  „Ein  Abkommen,
dessen  Worklaut  durch  die  alluerten  und  assoziierten  Hauptmächte  festgelegt  wird,
soll  zwischen  der  polnischen  Regierung  und  der  freien  Stadt  Danzig  zu  " folgenden Zwecken  getroffen werden:
Zwecken  getroffen  werden:".

64
        <pb n="73" />
                  sonstigen  Anlagen  im  Gebiet  der  freien  Stadt  zu  sichern, 
          welche  für  die  Einfuhr  und  Ausfuhr  aus  Polen  notwendig  sind;

    3.  um  Polen  die  Überwachung  und  Verwaltung  der  Weichsel  und
          des  gesamten  Eisenbahnnetzes  im  Gebiete  der  freien  Stadt  zu
          sichern,  abgesehen  von  den  Straßenbahnen  und  anderen  Bahnen,
          die  in  erster  Linie  den  Bedürfnissen  der  freien  Stadt  dienen,
          ebenso  wie  die  Uberwachung  und  Verwaltung  des  Post-,  Tele-          graphen-
  und  Telephonverkehrs  zwischen  Polen  und  dem  Hafen

         von  Danzig;

   4.  um  Polen  das  Recht  des  Ausbaues  und  der  Verbesserung  der
         Wasserstraßen,  Docks,  Hafenbecken,  Kais,  Eisenbahnen  und
         sonstiger  vorbezeichneter  Anlagen  und  Verkehrsmittel  zu  sichern
         und  zu  angemessenen  Bedingungen  die  hierzu  notwendigen
         Grundstücke  und  anderes  Eigentum  zu  mieten  oder  zu  kaufen;

  5.  um  dafür  zu  sorgen,  daß  in  der  freien  Stadt  Danzig  kein
        benachteiligender  Unterschied  zum  Schaden  polnischer  Staats-        angehöriger
  oder  anderer  Personen  polnischer  Abstammung
        oder  Sprache  gemacht  wird;

  6.  um  die  Leitung  der  auswärtigen  Angelegenheiten  der  freien
        Stadt  Danzig  durch  die  polnische  Regierung  zu  sichern,  ebenso
        wie  den  Schutz  ihrer  Staatsangehörigen  im  Auslande.

                                                      A r t i k e l  105.

    Von  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrages  an  werden
die  deutschen  Reichsangehörigen,  die  das  im  Artikel  100  bezeichnete
Gebiet  bewohnen,  ohne  weiteres  (ipso  facto)  die  deutsche  Reichsngehörigkeit
  verlieren,  da  sie  Staatsangehörige  der  freien  Stadt
Daunzig  werden.*)

                                                     A r t i k e l  106.

     Während  zweier  Jahre  vom  Inkrafttreten  des  vorliegenden  Vertrages
  an  dürfen  die  deutschen  Reichsangehörigen  von  über  18  Jahren,
ihren  Wohnsitz  in  dem  im  Artikel  100  bezeichneten  Gebiete  haben,
für  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  optieren.

     Die  Option  des  Ehegatten  schließt  die  der  Ehefrau,  die  Option  der
Eltern  die  der  Kinder  unter  18  Jahren  ein.  Personen,  welche  das
vorerwähnte  Recht  der  Option  ausgeübt  haben,  müssen  innerhalb  der
darauffolgenden  12  Monate  ihren  Wohnsitz  nach  Deutschland  verlegen.
      Sie  können  ihren  Grundbesitz,  den  sie  im  Gebiet  der  freien  Stadt
Danzig  haben,  behalten.  Sie  können  ihr  bewegliches  Eigentum  jeder                           ----------------------------------------------------         

.      *) Die-'  ursprüngliche    Fassung  dieser  Stelle  lautete:  „Von  dem  Inkrafttreten

des gegenwärtigen  Vertrages  an  werden  die  deutschen  Reichsangehörigen,  die

ihren  Wohnsitz  im  Gebiet  der  freien  Stadt  Danzig  haben,  ohne  weiteres  Staatsangehörige
  de  Stadt  und  verlieren  die  deutsche  Reichsangehörigkeit.

        5                                                                                                                                                65
        <pb n="74" />
        Art  mitnehmen.  Es  wird  ihnen  hierfür  kein  Zoll,  weder  für  die
Einfuhr  noch  für  die  Ausfuhr  auferlegt.

                                                   A r t i k e l  107.

     Alles  Eigentum  des  Deutschen  Reichs  oder  der  deutschen  Staaten,
das  in  dem  Gebiet  der  freien  Stadt  Danzig  gelegen  ist,  geht  auf  die
alliterten  und  assozijerten  Hauptmächte  über.  Diese  können  es,  wie  sie
es  für  recht  und  billig  finden,  an  die  freie  Stadt  oder  den  polnischen
Staat  abtreten.

                                                   A r t i k e l  108.

      Der  Anteil  und  die  Art  der  finanziellen  Lasten  Deutschlands  und
Preußens,  welche  die  freie  Stadt  zu  übernehmen  hat,  werden  nach
Artikel  254  des  Teiles  IX  (Finanzielle  Bestimmungen)  des  gegenwärtigen
  Vertrages  festgesetzt.

     Durch  spätere  Abmachungen  werden  alle  anderen  Fragen  geregelt,
die  sich  aus  der  Abtretung  des  in  Artikel  100  bezeichneten  Gebietes
ergeben  können.

                                   Z w ö l f t e r   A b s c h n i t t.  Schleswig.
                                                         A r t i k e l  109.

      Die  Grenze  zwischen  Deutschland  und  Dänemark  wird  gemäß  den
Wünschen  der  Bevölkerung  festgesetzt.

      Zu  diesem  Zweck  wird  die  Bevölkerung,  welche  das  Gebiet  des  ehemaligen
  Deutschen  Reichs  nördlich  einer  von  Osten  nach  Westen  verlaufenden
  Linie  bewohnt  (auf  der  Karte  Nr.  3,  die  dem  gegenwärtigen
Vertrage  beigefügt  ist,  durch  einen  braunen  *)  Strich  gekennzeichnet): **

           die  ungefähr  13  km  ostnordöstlich  von  Flensburg  von  der
                   Ostsee  ausgeht,

          dann  nach  Südwesten  verläuft,  südöstlich  von  Sygum,  Nings-                      berg,
  Munkbrarup,  Adelby,  Tastrup,  Jarplund,  Oversee
                      und  nordwestlich  von  Langballigholz,  Landballig,  Bönstrup,
                      Rüllschau,  Weseby,  Kleinwolstrup  und  Groß-Solt  verläuft,

          dann  nach  Westen,  südlich  von  Frörup  und  nördlich  von
                      Wanderup,

          dann  nach  Südwesten,  südöstlich  von  Orlund,  Stieglund
                     Ostenau  und  nordwestlich  der  Dörfer  an  der  Straße
                     Wanderup—  Kollund,

          dann  nach  Nordwesten,  südwestlich  von  Löwenstedt,  Joldelund,
                     Goldelund,  und  nordöstlich  von  Kolkerheide  und  Högel  bis
                     zur  Biegung  der  Soholmer  Au  ungefähr  1  km  sstlich                                       -------------------------------------------     

    *)  ursprünglich:  blauen-.
**) Das  jetzt  Eingesetzte  entstammt  der  früheren  Fassung  des  Abschnitts  4.

66
        <pb n="75" />
        von  Soholm,  wo  sie  die  Südgrenze  des  Kreises  Tondern
erreicht,  «
dieser  Grenze  bis  zur  Nordsee  folgt,
scolich  der  Inseln  Föhr  und  Amrum  und  nördlich  der  Jnseln
Oland  und  Langeneß  verläuft,)

.
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2.  ...—
—  *  —  2  -  "  –  —  i

Wgeordert  werden,  sich  durch  eine  Abstimmung  zu  entscheiden,  welche
l  folgenden  Bedingungen  stattfinden  soll:

(1.  Vom  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrages  an  und  binnen
##cher  Frist  von  10  Tagen  müssen  die  deutschen  Truppen  und  Behörden
eisschließlich  der  Oberpräsidenten,  Regierungspräsidenten,  Landräte,

D-Der  ursprüngliche  Text  dieser  Stelle  lautete:

„.die  von  Schleimünde  südlich  der  Lotseninsel  ausgeht  und  dem  Laufe  der
.  Schlei  aufwärts  folgt,  «  »
bkeszchleiverläßtundnachSüdwestenläuft,fodaßsie  südöstlich  von

Schleswig,  Haddeby  und  Busdorf  und  nordwestlich  von  Fahrdorf  läuft
und  die  R  ider  Au  nordwestlich  von  Jagel  erreicht,
dann  dem  Laufe  der  Reider  Au  folgt,  dann  dem  Lauf  der  Treene  bis  zu
einem  Punkte  nordöstlich  von  Friedrichstadt,
sich  dann  nach  Süden  bis  zum  Eirerfluß  wendet,  wobei  sie  östlich  an
Friedrichstadt  vorbeiläuft
dem  Lauf  der  Eider  his  zur  Nordsee  folgt“.



       5*                                                                                                                                               67
        <pb n="76" />
        Amtsvorsteher,  Oberbürgermeister)  das  Gebiet  nördlich  der  vorbezeichneten
Linie  räumen.

       Innerhalb  derselben  Frist  werden  die  Arbeiter=  und  Soldatenräte,
die  sich  in  diesem  Gebiet  gebildet  haben,  aufgelöst;  ihre  Mitglieder,  die
aus  anderen  Gegenden  stammen  und  die  ihr  Amt  am  Tage  des  Inkrafttretens
  des  gegenwärtigen  Vertrages  ausüben  oder  es  seit  dem  1.  März
1919  niedergelegt  haben,  müssen  ebenfalls  das  Gebiet  verlassen.

       Das  Gebiet  wird  unverzüglich  einer  internationalen  Kommission  von
5  Mitgliedern  unterstellt,  von  denen  3  durch  die  alliierten  und  assoziierten
Hauptmächte  ernannt  werden.

      Die  norwegische  und  schwedische  Regierung  werden  gebeten  werden,
jede  ein  Mitglied  zu  ernennen;  falls  sie  dies  nicht  tun,  werden  diese
beiden  Mitglieder  durch  die  alliierten  und  assoziterten  Hauptmächte  gewählt.

       Die  Kommission,  die  erforderlichenfalls  durch  die  notwendigen
Truppen  unterstützt  wird,  besitzt  die  allgemeine  Verwaltungsbefugnis.
Sie  hat  insbesondere  unverzüglich  für  den  Ersatz  der  entfernten  deutschen
Behörden  zu  sorgen  und  muß  nötigenfalls  selbst  die  Entfernung  und  den
Ersatz  derjenigen  Ortsbehörden  anordnen,  bei  denen  dies  notwendig
erscheint.  Sie  trifft  alle  Maßnahmen,  die  sie  für  geeignet  hält,  um
eine  freie,  geheime  und  unabhängige  Abstimmung  zu  sichern.  Sie
läßt  sich  von  technischen  Beratern  deutscher  und  dänischer  Staatsangehörigkeit
  unterstützen,  die  sie  aus  der  örtlichen  Bevölkerung  auswählt.
Sie  faßt  ihre  Beschlüsse  mit  Stimmenmehrheit.

      Die  Hälfte  der  Unkosten  der  Kommission  und  der  durch  die  Volksabstimmung
  verursachten  Unkosten  wird  von  Deutschland  getragen.

        2.  Stimmberechtigt  sind  ohne  Unterschied  des  Geschlechtes  alle
Personen,  die  folgende  Bedingungen  erfüllen:

         a)  Sie  müssen  bei  Inkrafttreten  dieses  Vertrages  das  20.  Jahr
               vollendet  haben,

         b)  in  dem  der  Volksabstimmung  unterworfenen  Gebiet  geboren
               sein  oder  dort  vor  dem  1.  Januar  1900  ihren  Wohnsitz  gehabt
               haben  oder  von  den  deutschen  Behörden  ausgewiesen  worden
               sein,  ohne  dort  ihren  Wohnsitz  beibehalten  zu  haben.

      Jeder  stimmt  in  der  Gemeinde  ab,  wo  er  seinen  Wohnsitz  hat
oder  aus  der  er  gebürtig  ist.  Die  Militärpersonen,  Offiziere,  Unteroffiziere
  und  Soldaten  der  deutschen  Armee,  die  aus  dem  der  Volksabstimmung
  unterworfenen  Teil  Schleswigs  stammen,  müssen  in  die
Lage  gesetzt  werden,  sich  in  ihren  Heimatsort  zu  begeben,  um  an  der
Abstimmung  teilzunehmen.

       3.  In  dem  Abschnitt  des  geräumten  Gebiets  nördlich  einer  von
Osten  nach  Westen  verlaufenden  Linie  (auf  der  beigefügten  Karte  Nr.  3
durch  einen  roten  Strich  gekennzeichnet):

68
        <pb n="77" />
               die  südlich  der  Insel  Alsen  läuft  und  der  Mittellinie  der  Flens-               burger
  Förde  folgt,
      die  Förde  an  einem  Punkte  ungefähr  6  km  nördlich  von  Flens-               burg
  verläßt  und  aufwärts  dem  Laufe  des  Baches  folgt,  welcher
               bei  Kupfermühle  vorbeifließt,  bis  zu  einem  Punkte  nördlich  von
               Niehuus,
      nördlich  an  Pattburg  und  Ellund  vorbei  und  südlich  von  Fröslee
              verläuft  und  die  Ostgrenze  des  Kreises  Tondern  an  dem  Punkte
              erreicht,  wo  sie  sich  mit  der  Grenze  zwischen  den  alten
               Gerichtssprengeln  von  Slogs  und  Kjaer  schneidet,
      dieser  letztgenannten  Grenze  bis  zur  Scheidebek  folgt,
      dem  Laufe  der  Scheidebek  (Alte  Au)  abwärts  folgt,  dann  dem  der
                 Süder  Au  und  der  Wied  Au  bis  zu  dem  Bogen  der  letzteren,
                 ungefähr  1500  m  westlich  von  Ruttebüll,
       sich  dann  nach  Westnordwest  wendet  und  die  Nordsee  nördlich  von
                Sieltoft  erreicht,
       von  dort  nördlich  der  Insel  Sylt  verläuft,
wird  die  oben  vorgesehene  Abstimmung  spätestens  3  Wochen  nach  der
Räumung  des  Gebietes  durch  die  deutschen  Truppen  und  Behörden  vorgenommen.


      Das  Ergebnis  der  Abstimmung  wird  durch  die  Mehrheit  der  Stimmen
in  diesem  ganzen  Abschnitt  bestimmt.  Es  wird  durch  die  Kommission
unverzüglich  zur  Kenntnis  der  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  gebracht
  und  bekanntgegeben.

       Wenn  die  Abstimmung  zugunsten  der  Wiedereinverleibung  dieses
Gebietes  in  das  Königreich  Dänemark  ausfällt,  so  ist  die  dänische
Regierung  nach  Verständigung  mit  der  Kommission  ermächtigt,  es  durch
ihre  Militär=  und  Verwaltungsbehörden  sogleich  nach  dieser  Bekanntmachung
  besetzen  zu  lassen.

            4.  In  dem  Abschnitt  des  geräumten  Gebiets  südlich  des  vorher
erwähnten  Abschnittes  und  nördlich  einer  Linie,  die  von  der  Ostsee
13  Kilometer  von  Flensburg  ausgeht,  um  im  Norden  der  Inseln
Oland  und  Langeneß  zu  enden,  wird  spätestens  fünf  Wochen  nach  der
Volksabstimmung  in  dem  vorhergehenden  Abschnitt  zur  Abstimmung
geschritten.")                                                                                                                                              ----------------------------------------------------          

            *)  Abschnitt  4  ist  zumteil  nach  oben  verschoben,  zumteil  mit  Abschnitt  5
verschmolzen.  Der  weggefallene  Text  des  5.  Abschnitts  lautete:

"°5.  In  dem  Abschnitt  des  geräumten  Gebietes  südlich  des  vorhergehenden
Abschnittes  und  nördlich  der  Linie,  welche  von  der  Mündung  der  Schlei      ausgeht    
und  an  der  Mündung  der  Einer,  endet,  wird  spätestens  zwei  Wochen  nach  der

Volksabstimmung  im  zweiten  Abschnitt  zur  Abstimmung  geschritten.

       Das  Ergebnis  der  Abstimmung  wird  ebenfalls  nach  Gemeinden  bestimmt,
und  zwar  nach  der  Mehrheit  der  Stimmen  in  jeder  Gemeinde“.

                                                                                                                                                   69
        <pb n="78" />
                Das  Ergebnis  der  Abstimmung  wird  nach  Gemeinden  bestimmt,
und  zwar  nach  der  Mehrheit  der  Stimmen  in  jeder  Gemeinde.

                                                           A r t i k e l   1 1 0     

      Bis  zur  Festsetzung  an  Ort  und  Stelle  bestimmen  die  alliierten  und
assoziierten  Hauptmächte  eine  Grenzlinie  auf  Grund  des  Ergebnisses  der
Volksabstimmung  und  des  Vorschlages  der  internationalen  Kommission,
unter  Berücksichtigung  der  besonderen  wirtschaftlichen  und  geographischen
Bedingungen  der  Gegend.

      Von  diesem  Zeitpunkt  an  kann  die  dänische  Regierung  diese
Gebiete  durch  dänische  Zivil-  und  Milltärbehörden  besetzen  lassen,  und
die  deutsche  Regierung  kann  bis  zu  der  genannten  Grenzlinie  die  von  ihr
zurückgezogenen  Zivil-  und  Militärbehörden  wiedereinsetzen.

      Deutschland  verzichtet  zugunsten  der  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte
  endgültig  auf  alle  Hoheitsrechte  über  die  Gebiete  Schleswigs,
die  nördlich  der  vorstehend  festgesetzten  Grenzlinie  liegen.  Die  alliierten
und  assoziierten  Hauptmächte  werden  die  genannten  Gebiete  Dänemark

übergeben.  „
                                                          A r t i k e l  111.

        Eine  Kommission  aus  sieben  Mitgliedern,  von  denen  fünf  durch  die
alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte,  eines  durch  Dänemark  und  eines
durch  Deutschland,  ernannt  werden,  tritt  binnen  14  Tagen  nach  Feststellung
des  endgültigen  Ergebnisses  der  Abstimmung  zusammen,  um  an  Ort  und
Stelle  die  Grenzlinie  festzusetzen.                                                                                                                                                                                                                                                         

      Die  Kommission  faßt  ihre  Beschlüsse  mit  Stimmenmehrheit;  sie  sind
für  die  Beteiligten  bindend.

                                                            A r t i k e l  112.

       Alle  Bewohner  des  an  Dänemark  zurückfallenden  Gebiets  erwerben
ohne  weiteres  das  dänische  Bürgerrecht.

       Die  Personen  jedoch,  welche  sich  in  diesem  Gebiete  nach  dem
1.  Oktober  1918  niedergelassen  haben,  können  die  dänische  Staatsangehörigkeit
  nur  mit  Genehmigung  der  dänischen  Regierung  erwerben.

                                                            A r t i k e l   113.

      Binnen  einer  Frist  von  zwei  Jahren  seit  dem  Tage,  wo  die
Staatshoheit  über  das  gesamte,  der  Volksabstimmung  unterworfene  Gebiet
oder  einen  Teil  desselben  an  Dänemark  zurückfällt,  kann  jede  Person
über  18  Jahre,  die  in  den  an  Dänemark  zurückfallenden  Gebieten  geboren
  ist,  aber  in  dieser  Gegend  keinen  Wohnsitz  hat  und  deutsche  Reichsangehörigkeit
  besitzt,  für  Dänemark  optieren.

       Jede  Person  über  18  Jahre,  die  in  den  an  Dänemark  zurückfallenden
Gebieten  ihren  Wohnsitz  hat,  kann  für  Deutschland  optieren.

       Die  Option  des  Ehegatten  schließt  die  der  Ehefrau,  die  Option  der-Eltern
  die  der  Kinder  unter  18  Jahren  ein.

70
        <pb n="79" />
                Die  Personen,  welche  das  vorerwähnte  Recht  der  Option  ausgeübt
  haben,  müssen  innerhalb  der  darauffolgenden  12  Monate  ihren
Wobnsitz  in  den  Staat  verlegen,  für  den  sie  optiert  haben.

       Sie  können  ihren  Grundbesitz  in  dem  Gebiete  des  anderen  Staates
behalten,    in  dem  sie  vor  der  Ausübung  ihres  Optionsrechtes  ihren
Wohnsitz  hatten.  Sie  können  ihr  bewegliches  Eigentum  jeder  Art  mitnehmen.
  Es  wird  ihnen  dafür  kein  Zoll,  weder  für  die  Einfuhr  noch
für  die.  Auafuhr,  auferlegt.

                                                      A r t i k e l  114.

 .     Der.  Anteil  und  die  Art  der  finanziellen  oder  anderen  Lasten
Deutschlands  oder  Preußens,  welche  Dänemark  übernehmen  muß,  werden
nach  Artikel  254  des  Teiles  IX  (finanzielle  Bestimmungen)  des  gegenwartigen
  Vertrages  festgesetz.

        Durch  besondere  Abmachungen  werden  alle  anderen  Fragen  geregell,
Welche  aus  ber  vollständigen  oder  teilweisen  Rückgabe  der  Gebiete  erwachsen,
die  Dänemark  auf  Grund  des  Vertrages  vom  30.Oktober  1864  abtreten  mußte.                 

                             D r e i z e h n t e r  A b s c h n i t t.  Helgoland.
                                                       A r t i k e l    115.
        Die  Befestigmgen,  militärischen  Anlagen  und  Häfen  der  Insel
Helgoland  und  der  Düne  werden  unter  Aufsicht  der  Regierungen  der
alliierten  Hauptmächte  von  der  deutschen  Regierung  auf  eigene  Kosten  binnen
einer Frist  zerstört,  die  von  den  genannten  Regierungen  festgesetzt  wird.
         Unter  „Häfen“  sind  zu  verstehen  die  Nordostmole,  der  Westdamm,  die
äußeren    und  inneren  Wellenbrecher,  das  Land,  das  innerhalb  dieser
Wellenbrecher    dem  Meere  abgewonnen  wurde,  und  alle  Anlagen,  Befestigungen.und Bauten

           der Marine  und,  der  Armee, sowohl  die,  vollendeten          wie die im Bau befindlichen, innerhalb der Linien,  welche nachstehende 
Pinkte  verbinden,  die  auf  Karte  Nr.  126  der  britschen  Admiralität  vom
19. April  1918  verzeichnet  sind:
              a)  Nördliche  Breite  54°  10'   49“;  Östliche  Länge  7°  53'   39“
               b)         „              „       54°  10'   35";         „              „      7°   54'  18"
               c)          „              "       54°   10'.  14";         „             „      7°  54'  00“
               d)         "              "      54°     10'  17“;;       "              "      7°  53'  37“
        ·      e)          ·-              »      54°      10'   44"          "               "      7°    53'  26"                    
          Deutchland    darf  weder  diese  Befestigungen  noch  diese  militärischen
Anlagen,  noch  diese  Häfen,  noch  irgend  eine  ähnliche  Anlage  wieder herstellen.    

                V i e r z e h n t e r  A b s c h n i t t.   Rußland  und  russische  Staaten.
                                                                    A r t i k e l  116.
      Deutschland  erkenmt  die  dauernde  und  unabänderliche  Unabhängigkeit
aller  Gebiete  an,  die  am  1.  August  1914  zum  früheren  russischen  Reiche
gehörten,  und  verpflichtel  sich,  dieselbe  zu  achten.
        <pb n="80" />
                Deutschland  erkennt  endgültig  die  Aufhebung  der  Verträge  von
Brest-Litowsk,  sowie  aller  sonstigen  Verträge  oder  Abmachungen  an,  die
es  seit  der  maximalistischen  Revolution  vom  November  1917  mit  Regierungen
  oder  politischen  Gruppen,  die  sich  auf  dem  Gebiet  des  früheren
russischen  Reiches  gebildet  hatten,  abgeschlossen  hat.

         Die  alliierten  und  assoziierten  Mächte  behalten  Rußland  ausdrücklich
das  Recht  vor,  von  Deutschland  alle  Entschädigungen  und  Wiedergutmachungen
  zu  verlangen,  die  auf  den  Grundsätzen  des  gegenwärtigen
Vertrages  beruhen.

                                                    A r t i k e l   117.

         Deutschland  verpflichtet  sich,  die  volle  Rechtskraft  aller  Verträge  oder
Abmachungen  anzuerkennen,  welche  die  alliierten  und  assoziierten  Mächte
mit  den  Staaten  abschließen  werden,  die  sich  auf  dem  Gesamtgebiet  des
früheren  russischen  Reiches,  wie  es  am  1.  August  1914  bestand,  oder  in
einem  Teile  desselben  gebildet  haben  oder  bilden  werden,  und  die
Grenzen  dieser  Staaten,  sowie  sie  darin  festgesetzt  werden,  anzuerkennen.                                             ---------------------------------------------------------------------                            

                                                                IV.  Teil.

            Deutsche  Rechte  und  Interessen  außerhalb  Deutschlands.

                                                            A r t i k e l   118.

       Außerhalb  seiner  europäischen  Grenzen,  wie  sie  durch  den  gegenwärtigen
  Vertrag  festgesetzt  werden,  verzichtet  Deutschland  auf  alle  Rechte,
Ansprüche  und  Vorrechte  in  bezug  auf  alle  Gebiete,  die  ihm  oder  seinen
Verbündeten  gehörten,  und  auf  alle  Rechte,  Ansprüche  und  Vorrechte,
die  ihm  aus  irgend  einem  Grunde  den  alliierten  und  assoziierten  Mächten
gegenüber  zustanden.

        Deutschland  verpflichtet  sich  schon  jetzt  zur  Anerkennung  und  Annahme
  der  Maßnahmen,  welche  von  den  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächten,
  wenn  nötig  im  Benehmen  mit  dritten  Mächten,  zur  Regelung
der  aus  den  vorstehenden  Bestimmungen  entstehenden  Folgen  getroffen
sind  oder  werden.

      Insbesondere  erklärt  Deutschland  die  Annahme  der  Bestimmungen
der  folgenden  Artikel,  die  sich  auf  einige  besondere  Gegenstände  beziehen.                     

                            E r s t e r  A b s c h n i t t.  Deutsche  Kolonien.
                                                          A r t i k e l   119.
        Deutschland  verzichtet  zugunsten  der  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte
  auf  alle  seine  Rechte  und  Ansprüche  in  bezug  auf  seine  überseeischen
  Besitzungen.

72
        <pb n="81" />
                                                               A r t i k e l  120.
        Alles  bewegliche  und  unbewegliche  Eigentum  des  Deutschen  Reiches
oder  irgend  eines  deutschen  Staates  in  diesen  Gebieten  geht  unter  den
in  Artikel  257  des  Teils  IX  (finanzielle  Bestimmungen)  des  gegenwärtigen
  Vertrages  festgesetzten  Bedingungen  auf  die  Regierung  über,
die  die  Regierungsgewalt  in  diesen  Gebieten  ausübt.  Wenn  Streitigkeiten
  über  die  Natur  dieser  Rechte  entstehen,  so  entscheiden  darüber  die
örtlichen  Gerichte  endgültig.
                                                    A r t i k e l  121.

       Die  Bestimmungen  der  Abschnitte  I  (Handelsbeziehungen)  und  IV
(Eigentum,  Rechte  und  Interessen)  des  Teiles  X  (wirtschaftliche  Bestimmungen)
  des  gegenwärtigen  Vertrags  finden  auf  diese  Gebiete  Anwendung,
  welche  Regierungsform  für  sie  auch  bestimmt  werden  möge.

                                                      A r t i k e l   122.

        Die  Regierung,  die  die  Gewalt  über  diese  Gebiete  ausübt,  kann
die  ihr  notwendig  scheinenden  Maßnahmen  hinsichtlich  der  Heimschaffung
der  dort  befindlichen  deutschen  Reichsangehörigen  treffen  und  die  Bedingungen
  bestimmen,  unter  denen  die  deutschen  Reichsangehörigen  europäischer
  Herkunft  sich  dort  niederlassen,  Eigentum  erwerben,  Handel
treiben  oder  ein  Gewerbe  ausüben  dürfen  oder  nicht.

                                                           A r t i k e l  123.

        Die  Vorschriften  des  Artikels  260  des  Teiles  IX  (finanzielle
Bestimmungen)  des  gegenwärtigen  Vertrags  finden  Anwendung  auf  die
mit  deutschen  Reichsangehörigen  abgeschlossenen  Verträge  über  die  Ausführung
  oder  den  Betrieb  öffentlicher  Anlagen  in  den  deutschen  überseeischen
  Besitzungen,  sowie  auf  die  mit  den  genannten  Reichsangehörigen
  auf  Grund  dieser  Verträge  abgeschlossenen  Unternehmer=  und
Lieferungsverträge.

                                                           A r t i k e l  124.

      Deutschland  übernimmt  es,  auf  Grund  einer  Aufstellung,  die  von
der  französischen  Regierung  vorgelegt  und  von  der  Wiedergutmachungskommission
  gebilligt  wird,  die  Schäden  zu  ersetzen,  die  französische  Staatsangehörige
  in  der  Kolonie  Kamerun  oder  in  der  Grenzzone  durch  Handlungen
  der  deutschen  Zivil=  und  Militärbehörden  und  der  deutschen
Privatpersonen  während  der  Zeit  vom  1.  Januar  1900  bis  zum  1.  August
1914  etlitten  haben.

                                                         A r t i k e l  125.

        Deutschland  verzichtet  auf  alle  Rechte  aus  den  Verträgen  und
Abmachungen  mit  Frankreich  vom  4.  November  1911  und  vom
28.  September  1912  über  Zentralafrika.  Es  verpflichtet  sich,  auf  Grund
einer  Aufstellung,  die  durch  die  französische  Regierung  vorgelegt  und
durch  die  Entschädigungskommission  gebilligt  wird,  alle  auf  Grund  dieser

                                                                                                                                                  73
        <pb n="82" />
        Verträge  zugunsten  Deutschlands  getätigten  Sicherheitsleistungen,  Kredite
Vorschüsse  usw.  der  französischen  Regierung  zu  bezahlen.

                                                         A r t i k e l  126.
         Deutschland  verpflichtet  sich  zur  Anerkennung  und  Annahme  der  von
den  alliterten  und  assoziierten  Mächten  oder  einzelnen  von  ihnen  mit  irgend
einer  anderen  Macht  abgeschlossenen  oder  noch  abzuschließenden  Verträge
über  den  Handel  mit  Waffen  und  Spirituosen,  sowie  über  alle  anderen
Dinge,  die  den  Gegenstand  der  Berliner  Generalakten  vom  26.  Februar
1885  und  der  Brüsseler  Generalakten  vom  2.  Juli  1890  und  ihrer  Zusatz
  oder  Ergänzungsverträge  bilden.  .

                                                         A r t i k e l   127.
        Die  Eingeborenen  der  ehemaligen  deutschen  überseeischen  Besitzungen
haben  Anspruch  auf  den  diplomatischen  Schutz  der  Regierung,  die  die
Gewalt  über  diese  Gebiete  ausübt.                                                                                                          

                                            Z w e i t e r  A b s c h n i t t.  China.
                                                             A r t i k e l   128.

         Deutschland  verzichtet  zugunsten  Chinas  auf  alle  Vorrechte  und
Vorteile  aus  den  Bestimmungen  des  am  7.  September  1901  in  Peking
unterzeichneten  Schlußprotokolls  nebst  sämtlichen  Anlagen  und  Ergänzungsurkunden.
  Es  verzichtet  ebenso  zugunsten  Chinas  auf  jede
Entschädigungsforderung  auf  Grund  des  genannten  Protokolls  für  die
Zeit  nach  dem  14.  März  1917.

                                                            A r t i k e l   129.

       Von  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrages  an  werden  die
hohen  vertragschließenden  Teile,  jeder,  soweit  es  ihn  angeht,  zur  Anwendung
  bringen:

             1.  Das  Abkommen  vom  29.  August  1902,  betreffend  die  neuen
                   chinesischen  Zolltarife.

             2.  Das  Abkommen  vom  27.  September  1905,  betreffend  Whang-                   Poo
  und  das  vorläufige  Zusatzabkommen  vom  4.  April  1912.

      China  ist  indessen  nicht  mehr  verpflichtet,  Deutschland  die  ihm  in
diesem  Abkommen  bewilligten  Vorteile  oder  Vorrechte  zuzugestehen.

                                                             A r t i k e l       130.

        Unter  Vorbehalt  der  Bestimmungen  des  Abschnittes  VIII  dieses
Teiles  tritt  Deutschland  an  China  alle  Gebäude,  Kais  und  Landungsbrücken,
  Kasernen,  Forts,  Waffen  und  Kriegsgerät,  Schiffe  jeder  Art,
Funkspruchanlagen  und  sonstiges,  der  deutschen  Regierung  gehörendes
öffentliches  Eigentum  ab,  das  in  den  deutschen  Konzessionen  von  Tientsin
und  Hankau  oder  irgendwo  sonst  in  chinesischem  Gebiet  sich  befindet
oder  befinden  kann.

74
        <pb n="83" />
               Indessen  sind  die  als  diplomatische  oder  konsularische  Wohnungen
oder  Dlensträume  benutzten  Gebäude  in  die  obige  Abtretung  nicht  eingeschlossen;
  außerdem  wird  die  chinesische  Regierung  keine  Maßnahme
ergreifen,  um  über  das  im  sogenannten  Gesandschaftsviertel  in  Peking
gelegene  öffentliche  oder  private  deutsche  Eigentum  zu  verfügen,  ohne  die
Zustimmung  der  diplomatischen  Vertreter  derjenigen  Mächte  einzuholen,
die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  gegenwärtigen  Vertrags  noch  vertragschließende
  Teile  des  Schlußprotokolls  vom  7.  September  1901  sind.

                                                     A r t i k e l   131.

        Deutschland  verpflichtet  sich,  innerhalb  einer  Frist  von  12  Monaten
nach  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrages  an  China  alle
astronomischen  Instrumente  zurückzugeben,  die  seine  Truppen  in  den  Jahren
1900/1901  aus  China  weggeführt  haben.  Deutschland  verpflichtet  sich
serner,  alle  Kosten  zu  bezahlen,  die  durch  die  Ausführung  der  Zurückgabe
entstehen,  einschließlich  der  Kosten  für  Auseinandernehmen,  Verpackung,
Transport,  Versicherung  und  Wiederaufstellung  in  Peking.

                                                     A r t i k e l   132.
       Deutschland  willigt  in  die  Aufhebung  der  von  der  chinesischen  Regierung
  zugestandenen  Verträge,  auf  denen  die  deutschen  Konzessionen
in  Hankau  und  Tientsin  gegenwärtig  beruhen.

China,  das  damit  den  Vollbesitz  seiner  Hoheitsrechte  über  die
genannten  Gebiete  wiedererlangt,  erklärt,  daß  es  beabsichtigt,  sie  der
internationalen  Niederlassung  und  dem  Handel  zu  öffnen.  Es  erklärt
weiter,  daß  die  Aufhebung  der  Verträge,  auf  denen  diese  Konzessionen
gegenwärtig  beruhen,  die  Eigentumsrechte  der  Staatsangehörigen  der
alliierten  und  assoziierten  Mächte,  die  Teilhaber  an  diesen  Konzessionen

sind,  nicht  berührt.
                                              A r t i k e l  133.

           Deutschland  verzichtet  auf  jeden  Anspruch  gegenüber  der  chinesischen
Regierung  oder  gegenüber  irgendeiner  alliierten  oder  assoziierten  Regierung
wegen  der  Internierung  deutscher  Reichsangehöriger  in  China  und  wegen
ihrer  Heimschaffung.  Es  verzichtet  ferner  auf  jeden  Anspruch  wegen
der  Beschlanahme  der  deutschen  Schiffe  in  China  und  wegen  der  Liquidierung,
  Sequestrierung,  Beschlagnahmung  oder  Verfügung  über  deutsches
Eigentum,  deutsche  Rechte  und  Interessen  in  diesem  Lande  seit  dem
14  Au  1917.  Diese  Bestimmung  berührt  jedoch  nicht  die  Rechte  der
an  dem  Erlös  einer  solchen  Liquidation  beteiligten  Parteien.  Diese
Rechte  werden  nach  den  Vorschriften  des  Teils  X  (wirtschaftliche  Bestimmungen)
  des  gegenwärtigen  Vertrages  geregelt.

                                                       A r t i k e l  134.
        Deutschland  verzichtet  zugunsten  der  Regierung  Ihrer  britischen
Majestät  auf  das  deutsche  Staatseigentum  in  der  britischen  Konzession

                                                                                                                                                  75
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        von  Shameen  in  Canton.  Es  verzichtet  zu  gemeinsamen  Gunsten  der
französischen  und  chinesischen  Regierung  auf  das  Eigentum  an  der  deutschen
Schule  in  der  französischen  Konzession  von  Shanghai.                                                                                     

                                         D r i t t e r     A b s c h n i t t.  Siam.
                                                         A r t i k e l  135.  

         Deutschland  erkennt  alle  Verträge,  Vereinbarungen  und  Abmachungen
  zwischen  ihm  und  Siam,  sowie  alle  darauf  beruhenden  Rechte,
Ansprüche  oder  Vorrechte  einschließlich  aller  Rechte  der  Konsulargerichtsbarkeit
  in  Siam  vom  22.  Juli  1917  ab  als  verfallen  an.

                                                         A r t i k e l   136.

       Alles  Vermögen  und  Eigentum  in  Siam,  das  dem  Deutschen
Reiche  oder  einem  deutschen  Staate  gehört,  mit  Ausnahme  der  als
diplomatische  oder  konsularische  Wohnungen  oder  Diensträume  benutzten
Gebäude,  gehen  ohne  weiteres  und  ohne  Entschädigung  auf  die  siamesische
Regierung  über.  

       Das  Vermögen,  das  Eigentum  und  die  privaten  Rechte  der  deutschen
Reichsangehörigen  in  Siam  werden  gemäß  den  Vorschriften  des  Teiles  X
(wirtschaftliche  Bestimmungen)  des  gegenwärtigen  Vertrags  behandelt.

                                                        A r t i k e l    137.

       Deutschland  verzichtet  für  sich  und  seine  Reichsangehörigen  auf  alle
Ansprüche  gegenüber  der  siamesischen  Regierung  wegen  der  Beschlagnahme
  deutscher  Schiffe,  der  Liquidierung  deutschen  Eigentums  oder  der
Internierung  deutscher  Staatsangehöriger  in  Siam.  Diese  Bestimmung
berührt  jedoch  nicht  die  Rechte  der  an  dem  Erlös  einer  solchen  Liquidation
  beteiligten  Parteien.  Diese  Rechte  werden  nach  den  Vorschriften
des  Teiles  X  (wirtschaftliche  Bestimmungen)  des  gegenwärtigen  Vertrags
  geregelt.                                                                                                                                                

                                 V i e r t e r  A b s c h n i t t.  Liberia.
                                                    A r t i k e l   138.

         Deutschland  verzichtet  auf  alle  Rechte  und  Vorrechte  aus  den
Abkommen  von  1911  und  1912  betreffend  Liberia,  insbesondere  auf
das  Recht  der  Ernennung  eines  deutschen  Zollbeamten  in  Liberia.

Es  erklärt  außerdem  seinen  Verzicht  auf  jeden  Beteiligungsanspruch
an  allen  Maßnahmen,  die  für  die  Wiederaufrichtung  Liberias  getroffen

werden.
                                                  A r t i k e l  139.

        Deutschland  erkennt  alle  zwischen  ihm  und  Liberia  abgeschlossenen
Verträge  und  Abmachungen  vom  4.  August  1917  ab  als  verfallen  an.
                                                  A r t i k e l   140.

        Das  Eigentum,  die  Rechte  und  Interessen  Deutscher  in  Liberia
werden  gemäß  Teil  X  (wirtschaftliche  Bestimmungen)  des  gegenwärtigen
Vertrages  behandelt.

76
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                                        F ü n f t e r   A b s c h n i t t.  Marokko.
                                                  A r t i k e l  141.

        Deutschland  verzichtet  auf  alle  Rechte,  Ansprüche  und  Vorrechte,
die  ihm  durch  die  Generalakte  von  Algeciras  vom  7.  April  1906  und
durch  die  deutsch-französischen  Verträge  vom  9.  Februar  1909  und  vom
4.  November  1911  zugestanden  sind.  Alle  Verträge,  Übereinkommen,
Abmachungen  oder  Kontrakte,  die  von  ihm  mit  dem  scherifischen  Reiche
getroffen  worden  sind,  gelten  seit  dem  3.  August  1914  als  aufgehoben.

        Deutschland  kann  sich  in  keinem  Falle  auf  diese  Verträge  berufen
umd  verpflichtet  sich,  in  keiner  Weise  in  die  Verhandlungen  einzugreifen,
  die  zwischen  Frankreich  und  den  anderen  Mächten  über  Marokko

stattfinden.
                                                   A r t i k e l  142.

        Deutschland  erklärt  die  Annahme  aller  Folgerungen  der  von  ihm
anerkannten  Errichtung  des  französischen  Protektorats  über  Marokko  und
den  Verzicht  auf  die  Kapitulationen  in  Marokko.

Dieser  Verzicht  tritt  mit  dem  3.  August  1914  in  Kraft.

                                                     A r t i k e l   143.

         Die  scherifische  Regierung  hat  volle  Handlungsfreiheit  für  die
Regelung  der  Rechtsstellung  und  der  Niederlassungsbedingungen  der
deutschen  Reichsangehörigen  in  Marokko.

        Die  deutschen  Schutzgenossen,  Semsaren  und  Associés  agricoles
werden  so  angesehen,  als  ob  sie  vom  3.  August  1914  an  aufgehört
hätten,  die  mit  jenen  Eigenschaften  verbundenen  Vorrechte  zu  genießen,
und  werden  dem  gemeinen  Recht  unterstellt.

                                                    A r t i k e l   144.

         Alles  Vermögen  und  Eigentum  des  Deutschen  Reiches  und  der
deutschen  Staaten  im  scherifischen  Reiche  gehen  ohne  weiteres  und  ohne
irgendeine  Entschädigung  auf  den  Machsen  über.

       Im  Sinne  dieser  Vorschrift  gelten  als  Vermögen  und  Eigentum
des  Deutschen  Reiches  und  der  deutschen  Staaten  alle  Besitzungen  der
Krone,  des  Reiches  und  der  deutschen  Staaten  sowie  das  Privateigenum
  des  früheren  deutschen  Kaisers  und  anderer  Angehöriger  des
Herrscherhauses.

        Alles  bewegliche  und  unbewegliche  Eigentum  deutscher  Reichsangehöriger
  im  scherifischen  Reiche  wird  gemäß  den  Abschnitten  III
und  IV  des  Teiles  X  (wirtschaftliche  Bestimmungen)  des  gegenwärtigen
Vertrages  behandelt.

        Die  Bergwerksrechte,  die  deutschen  Reichsangehörigen  durch  das  auf
Grund  des  marokkanischen  Bergwerksgesetzes  eingesetzte  Schiedsgericht  zuerkannt
  werden  sollten,  bilden  den  Gegenstand  einer  Abschätzung,  die  bei
dem  Schiedsrichter  zu  beantragen  ist;  diese  Rechte  werden  sodann  in  der

                                                                                                                                                 77
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        gleichen  Weise  behandelt  werden,  wie  das  Eigentum  deutscher  Reichsangehöriger
  in  Marokko.
                                              A r t i k e l  145

       Die  deutsche  Regierung  hat  die  Übertragung  der  den  Anteil
Deutschlands  an  dem  Kapital  der  Staatsbank  von  Marokko  darstellenden
Aktien  auf  die  von  der  französischen  Regierung  zu  bezeichnende  Person
sicherzustellen.  Der  von  der  Wiedergutmachungskommission  festzusetzende
Wert  dieser  Aktien  wird  an  diese  Kommission  gezahlt  und  Deutschland  bei
der  Berechnung  der  von  ihm  geschuldeten  Entschädigungssummen  gutgeschrieben.
  Es  ist  Sache  der  deutschen  Regierung,  ihre  Reichsangehörigen
  deswegen  schadlos  zu  halten.

        Diese  Übertragung  bleibt  ohne  Wirkung  auf  die  Bezahlung  der
Schulden,  die  deutsche  Reichsangehörige  gegenüber  der  Staatsbank  von
Marokko  eingegangen  sind.

                                                       A r t i k e l   146.

          Marokkanische  Waren  werden  bei  der  Einfuhr  in  Deutschland  wie
französische  Waren  behandelt.                                                                                                                     

                                S e c h s t e r   A b s c h n i t t.  Aegypten.
                                                        A r t i k e l  147.

        Deutschland  anerkennt  das  von  Großbritannien  am  18.  Dezember
1914  erklärte  Protektorat  über  Agypten  und  verzichtet  auf  die  Kapitulationen
  in  Agypten.  Dieser  Verzicht  tritt  mit  dem  4.  August  1914  in  Kraft.

                                                        A r t i k e l  148.

        Alle  Verträge,  Übereinkommen,  Abmachungen  oder  Kontrakte,  die
Deutschland  mit  Agypten  geschlossen  hat,  gelten  seit  dem  4.  August  1914
als  aufgehoben.

       Deutschland  kann  sich  in  keinem  Falle  auf  diese  Verträge  berufen
und  verpflichtet  sich,  in  keiner  Weise  in  die  Verhandlungen  einzugreifen,
die  zwischen  Großbritannien  und  den  anderen  Mächten  über  Agypten

stattfinden.  
.                                                  A r t i k e l  149.
        Bis  zum  Inkrafttreten  eines  ägyptischen  Gerichtsverfassungsgesetzes,
durch  das  Gerichte  mit  allgemeiner  Zuständigkeit  geschaffen  werden,
wird  die  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  über  deutsche  Reichsangehörige
und  deutsches  Eigentum  durch  die  britischen  Konsulargerichte  auf  Grund
von  Erlassen  Seiner  Hoheit,  des  Sultans,  besorgt.

                                                    A r t i k e l  150.

        Die  ägyptische  Regierung  hat  volle  Handlungsfreiheit  für  die
Regelung  der  Rechtsstellung  und  der  Niederlassungsbedingungen  der
deutschen  Reichsangehörigen  in  Agypten.

                                                   A r t i k e l   151.

       Deutschland  erklärt  sein  Einverständnis  mit  der  Aufhebung  oder

der  Abänderung  des  Dekrets  Seiner  Hoheit  des  Khediven  vom  28.  No-78
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        vember  1904,  betreffend  die  Kommission  der  ägyptischen  öffentlichen
Schuldenverwaltung,  sofern  die  ägyptische  Regierung  sie  für  notwendig

erachtet.
                                             A r t i k e l  152.

       Deutschland  erklärt,  soweit  es  davon  betroffen  wird,  sein  Einverständnis
  damit,  daß  die  Rechte,  die  durch  den  Konstantinopeler  Vertrag
vom  29.  Oktober  1888,  betreffend  die  freie  Schiffahrt  im  Suezkanal,
Seiner  Kaiserlichen  Majestät  dem  Sultan  eingeräumt  worden  sind,  auf
die  Regierung  Ihrer  Britannischen  Majestät  übergehen.

       Es  verzichtet  auf  jede  Teilnahme  an  der  ägyptischen  Sanitäts-,
Marine=  und  Quarantänekommission  und  erklärt  sich,  soweit  es  davon
betroffen  wird,  mit  der  Übertragung  der  Rechte  dieser  Kommission  auf
die  ägyptischen  Behörden  einverstanden.

.                                               A r t i k e l  153.

       Alles  Vermögen  und  Eigentum  des  Deutschen  Reichs  und  der
deutschen  Staaten  in  Agypten  gehen  ohne  weiteres  und  ohne  irgendeine
Entschädigung  auf  die  ägyptische  Regierung  über.

        Im  Sinne  dieser  Vorschrift  gelten  als  Vermögen  und  Eigentum
des  Deutschen  Reichs  und  der  deutschen  Staaten  alle  Besitzungen  der
Krone,  des  Deutschen  Reichs  und  der  deutschen  Staaten  sowie  das
Privateigentum  des  früheren  deutschen  Kaisers  und  anderer  Angehöriger
des  Herrscherhauses.

       Alles  bewegliche  und  unbewegliche  Eigentum  deutscher  Reichsangehöriger
  in  Agypten  wird  gemäß  den  Abschnitten  III  und  IV  des  Teiles  X
(wirtschaftliche  Bestimmungen)  des  gegenwärtigen  Vertrages  behandelt.

                                                  Artikel  154.

       Die  ägyptischen  Waren  werden  bei  der  Einfuhr  in  Deutschland  wie
englische  Waren  behandelt.                                                                                                                      

                  S i e b e n t e r  A b s c h n i t t.  Türkei  und  Bulgarien.
                                                    A r t i k e l  155.

        Deutschland  verpflichtet  sich,  alle  Abmachungen  anzuerkennen  und
Aunnehmen,  die  die  alliierten  und  assoziierten  Mächte  mit  der  Türkei
und  mit  Bulgarien  hinsichtlich  der  von  Deutschland  oder  deutschen
  Reichsangehörigen  in  der  Türkei  und  in  Bulgarien  etwa  geltend  gemachten
Rnechte,  Interessen  und  Vorrechte  abschließen,  soweit  sie  nicht  den  Gegenstand
  von  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrages  bilden.                                                     

                             A c h t e r  A b s c h n i t t.  Schantung.
                                                     A r t i k e l  156.

       Deutschland  verzichtet  zugunsten  Japans  auf  alle  seine  Rechte,  Ansprüche
und  Vorrechte  —  insbesondere  auf  die,  welche  das  Gebiet  von  Kiaotschau,

Eisenbahnen,  Bergwerke  und  unterseeische  Kabel  betreffen  —,  welche  es
                                                                                                                                                     79
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        auf  Grund  des  zwischen  ihm  und  China  am  6.  März  1898  abgeschlossenen
Vertrages,  sowie  aller  anderer  Vereinbarungen  bezüglich  der  Provinz
Schantung  erworben  hat.

      Alle  deutschen  Rechte  an  der  Eisenbahn  Tsingtau—Tsinanfu,  einschließlich
  deren  Zweiglinien  mit  allem  Zubehör  jeder  Art,  Bahnhöfe,
Lagerräume,  stehendes  und  rollendes  Material,  Bergwerke,  deren  Betriebsanlagen
  und  Betriebsmaterial,  sind  und  bleiben  mit  allen  dazu
gehörigen  Rechten,  Vorrechten  und  Besitzungen  japanisches  Eigentum.

       Ebenso  gehen  die  deutschen  Staatskabel  von  Tsingtau  nach  Schanghai
und  von  Tsingtau  nach  Tschefu  mit  allen  dazu  gehörigen  Rechten,  Vorrechten
  uud  Besitzungen  frei  von  allen  Lasten  an  Japan  über.

                                                  A r t i k e l  157.
        Das  dem  deutschen  Staat  gehörige  bewegliche  und  unbewegliche
Eigentum  im  Gebiet  von  Kiaotschau,  sowie  alle  Ansprüche,  die  Deutschland
  infolge  von  ausgeführten  Arbeiten  oder  Verbesserungen  oder  Ausgaben
  erheben  könnte,  die  es  mittelbar  oder  unmittelbar  für  dies  Gebiet
gemacht  hat,  gehen  frei  von  allen  Lasten  an  Japan  über.

                                                    A r t i k e l   158.

       Innerhalb  dreier  Monate  nach  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
Vertrages  übergibt  Deutschland  an  Japan  die  Archive,  Register,  Pläne,
Urkunden  und  Dokumente  jeder  Art,  die  sich  auf  die  Zivil-,  Militär-,
Finanz-,  Gerichts=  oder  sonstige  Verwaltung  des  Gebietes  von  Kiaotschau
beziehen,  einerlei,  wo  diese  Papiere  sich  befinden.

        Innerhalb  der  gleichen  Frist  hat  Deutschland  an  Japan  alle  Verträge,
  Vereinbarungen  oder  Kontrakte  mitzuteilen,  die  sich  auf  die  in
den  beiden  vorhergehenden  Artikeln  erwähnten  Rechte,  Ansprüche  oder
Vorrechte  beziehen.                                                                                                                                                            ---------------------------------------------------------                                                   V.

  Teil.

  B e s t i m m u n g e n  über  die  L a n d -,  S e e =  und  L u f t s t r e i t k r ä f t e.

      Um  den  Anfang  einer  allgemeinen  Beschränkung  der  Rüstungen
aller  Nationen  zu  ermöglichen,  verpflichtet  sich  Deutschland  zur  genauen
Befolgung  nachstehender  Bestimmungen  über  die  Land-,  See=  und  Luftstreitkräfte.


                          E r s t e r   A b s c h n i t t.  L a n d s t r e i t k r ä f t e.

    K a p i t e l  I.  Stärke  und  Einteilung  des  deutschen  Heeres.
                                                    A r t i k e l   159.
       Die  deutschen  Streitkräfte  werden  wie  nachfolgend  vorgeschrieben
demobilisiert.*)                                                                                                                                         ---------------------            

*)  Hier  ist  die  Zeitbestimmung  "binnen  zwei  Monaten“  weggefallen,  wofür
der  verlängerte  Termin  im  nächsten  Artikel  eingesetzt  ist.

80
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                                                      A r t i k e l   160.

      §  1.  Spätestens  am  31.  März  1920  darf  das  deutsche  Heer  nicht
mehr  als  sieben  Infanterie-Divisionen  und  drei  Kavallerie-Diovisionen
umfassen.

      Von  diesem  Zeitpunkt  an*)  darf  die  Gesamtstärke  des  Heeres
der  Staaten,  die  Deutschland  bilden,  nicht  einhunderttausend  Mann
überschreiten,  einschließlich  Offiziere  und  das  Personal  der  Depots.  Das
Heer  soll  ausschließlich  zur  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  innerhalb  des
Gebiets  und  als  Grenzschutz  verwandt  werden.

      Die  Gesamtstärke  der  Offiziere,  einschließlich  des  Personals  der
Stäbe,  einerlei  wie  sie  zusammengesetzt  sein  mögen,  darf  viertausend  nicht
überschreiten.

        §  2.  Die  Didvisionen  und  die  Stäbe  der  Armeekorps  sind  gemäß  der
diesem  Abschnitt  beigefügten  Tafel  Nr.  I  zu  bilden.

       Die  Zahlen  und  Stärken  der  Einheiten  der  Infanterie,  Artillerie,
Pioniere  und  technischen  Truppen,  die  in  der  Tafel  verzeichnet  sind,
stellen  Höchstzahlen  dar,  die  nicht  überschritten  werden  dürfen.

      Die  folgenden  Einheiten  dürfen  jede  ihr  eigenes  Depot  haben:
            Infanterie-Regiment,  Kavallerie-Regiment,  Feldartillerie-Regiment,
            Pionier-Bataillon.

      Die  Divisionen  dürfen  unter  nicht  mehr  als  zwei  Armeekorps-Kommandos

  zusammengefaßt  sein.

      Das  Halten  oder  die  Bildung  von  anders  zusammengefaßten  Streitkräften
  oder  von  anderen  Behörden  für  den  Truppenbefehl  oder  für  die
Kriegsvorbereitung  ist  verboten.

      Der  deutsche  Große  Generalstab  und  alle  ähnlichen  Behörden  werden
aufgelöst  und  dürfen  in  keinerlei  Form  wieder  aufgestellt  werden.

      Die  Anzahl  der  Offiziere  oder  Personen  in  Offiziersstellungen  in
den  Kriegsministerien  der  verschiedenen  deutschen  Staaten  und  in  den
ihnen  angegliederten  Behörden  darf  die  Zahl  von  300  nicht  übersteigen
und  ist  eingeschlossen  in  die  Höchststärke  von  4000,  die  im  dritten  Absatz
des  Artikels  160  festgesetzt  ist.

                                                       A r t i k el  161.

       Das  Zivilpersonal  im  Armee-Verwaltungsdienst,  welches  nicht  zu
dem  in  diesem  Vertrag  festgesetzten  Höchstbestand  gehört,  wird  in  jeder
Klasse  auf  ein  Zehntel  desjenigen  herabgesetzt,  das  im  Heereshaushalt
von  1913  festgesetzt  war.

                                                        A r t i k e l  162.
       Die  Anzahl  der  Angestellten  oder  Beamten  der  deutschen  Staaten,
wie  Zollbeamte,  Forstbeamte  und  Küstenbewachung,  darf  die  Zahl  der                        ---------------------------------------------------          

*)  Ursprünglich:  „In  keinem  Falle.“
        6                                                                                                                                 81
        <pb n="90" />
        Angestellten  oder  Beamten  nicht  übersteigen,  die  sich  im  Jahre  1913  in
diesen  Diensten  befanden.

        Die  Anzahl  der  Gendarmen  und  Angestellten  oder  Beamten  der
Gemeinde=  und  Stadtpolizei  darf  nur  entsprechend  dem  seit  1913  erfolgten
  Bevölkerungszuwachs  in  den  entsprechenden  Gemeindebezirken  oder
Städten  vermehrt  werden.

      Diese  Angestellten  oder  Beamten  dürfen  nicht  zu  militärischen
Ubungen  herangezogen  werden.

                                                   A r t i k e l  163.

      Die  durch  Artikel  160  bestimmte  Verminderung  der  deutschen
Streitkräfte  kann  allmählich  auf  folgende  Weise  durchgeführt  werden:

      Innerhalb  dreier  Monate  nach  Inkrafttreten  dieses  Vertrags
muß  der  Bestand  auf  200 000    Mann  vermindert  sein  und  die  Zahl
der  Einheiten  darf  das  Doppelte  der  in  Artikel  160  vorgesehenen
Zahl  nicht  überschreiten.  ·

       Nach  Ablauf  dieser  Frist  und  am  Ende  jedes  folgenden  dreimonatigen
  Zeitabschnitts  wird  eine  Kommission  militärischer
Sachverständiger  der  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  für
die  drei  folgenden  Monate  die  Verminderung  derart  bestimmen,
daß  spätestens  am  31.  März  1920  die  Gesamtheit  des  deutschen
Mannschaftsbestandes  die  in  Artikel  160  vorgesehene  Höchstzahl
von  100  000  nicht  überschreitet.  Diese  allmähliche  Verminderung
muß  sich  gleichmäßig  auf  die  Zahl  der  Mannschaften  und  der
Offiziere  sowie  auf  die  Zahl  der  Einheiten  verschiedener  Art
verteilen,  dem  Verhältnis  entsprechend,  das  in  dem  erwähnten
Artikel  vorgesehen  ist.                                                                                                                                   

       K a p i t e l  II.  B e w a f f n u n g,  M u n i t i o n   und  M a t e r i a l.
                                                      A r t i k e l  164.

        Bis  zu  der  Zeit,  da  Deutschland  als  Mitglied  des  Völker-Bundes
  zugelassen  werden  kann,  darf  die  Bewaffnung  des  deutschen
Heeres  die  in  Tabelle  II,  die  als  Anhang  dem  vorliegenden  Abschnitt
  beigegeben  ist,  festgesetzten  Zahlen  nicht  überschreiten,  abgesehen
  von  einer  zugelassenen  Reserve,  die  höchstens  ein  Fünfundzwanzigstel
  für  die  Handfeuerwaffen  und  ein  Fünfzigstel  für  die
Geschütze  erreichen  darf  und  ausschließlich  dazu  bestimmt  ist,  etwa
notwendigen  Ersatz  bereitzuhalten.

        Deutschland  erklärt  jetzt  schon  sich  für  die  Zeit,  wo  es  als
Mitglied  des  Völkerbundes  zugelassen  sein  wird,  zu  verpflichten,
daß  die  in  obengenannter  Tabelle  festgesetzte  Rüstung  nicht  überschritten
  wird  und  durch  den  Rat  des  Bundes  vermindert  werden
kann,  dessen  diesbezügliche  Entscheidungen  genau  zu  befolgen  es

sich  verpflichtet.
82
        <pb n="91" />
                                                 A r t i k e l  165*).

       Die  Höchstzahl  der  Geschütze,  Maschinengewehre,  Minenwerfer
und  Gewehre,  wie  auch  der  Vorrat  an  Munition  und  Ausrüstungsstücken,
  die  Deutschland  während  des  Zeitraums  zwischen  dem
Inkrafttreten  des  vorliegenden  Vertrages  und  dem  in  Artikel  166
angeführten  Datum  des  31.  März  1920  halten  darf,  soll  zu  den
erlaubten  Höchstmengen,  wie  sie  in  der  dem  vorliegenden  Abschnitt
beigefügten  Tabelle  III  festgesetzt  sind,  in  demselben  Verhältnis
stehen,  wie  es  die  Streitkräfte  des  deutschen  Heeres,  gemäß  ihrer
in  Artikel  163  vorgesehenen  Verminderungen,  gegenüber  dem  durch
Artikel  160  gestatteten  Höchstmaß  von  Streitkräften  aufweisen.

                                          A r t i k e l   166.

        Am  31.  März  1920  darf  der  für  das  deutsche  Heer  verfügbare
Vorrat  an  Munition  die  Beträge  nicht  übersteigen,  die  in  der  diesem
Abschnitt  angefügten  Tafel  III  festgesetzt  sind.)

      Innerhalb  derselben  Frist  muß  die  deutsche  Regierung  diese  Munition
an  Orten  lagern,  die  den  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächten  bekannt
  zu  geben  sind.  Es  ist  der  deutschen  Regierung  verboten,  irgendwelche
  anderen  Vorräte,  Lager  oder  Reserven  von  Munition  zu  haben.

                                           A r t i k e l   167.

        Die  Anzahl  und  das  Kaliber  der  Geschütze,  die  am  Tage  des
Inkrafttretens  dieses  Vertrages  die  Bewaffnung  derjenigen  befestigten
Werke,  Festungen  und  Land=  oder  Küstenforts  bilden,  deren  Beibehaltung
  Deutschland  erlaubt  ist,  muß  die  deutsche  Regierung  sofort
den  Regierungen  der  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  mitteilen.
Sie  stellen  zugleich  Höchstzahlen  dar,  die  nicht  überschritten  werden  dürfen.

      Innerhalb  von  2  Monaten  von  Inkrafttreten  dieses  Vertrages  an
wird  der  Höchstvorrat  an  Munition  für  diese  Geschütze  auf  folgende
Einheitssätze  herabgesetzt  und  auf  ihnen  gehalten:

         1500  Schuß  für  jedes  Geschütz,  dessen  Kaliber  10,5  cm  oder
              weniger  beträgt;
         500  Schuß  für  jedes  Geschütz  von  größerem  Kaliber.

                                                  A r t i k e l  168.
      Die  Herstellung  von  Waffen,  Munition  oder  irgendwelchem  Kriegsmaterial
  darf  nur  in  Fabriken  oder  Werkstätten  erfolgen,  deren  Lage                                  ------------------------------------------------------------------------------   *)

  Die  frühere  Fassung  des  Artikels  165  lautete:  „Nach  Ablauf  von  2  Monaten
  von  Inkrafttreten  dieses  Vertrages  an  darf  die  deutsche  Armee  keine
größere    Anzahl  an  Waffen  besitzen,  als  in  der  diesem  Abschnitt  angefügten
Tafel  III  festgesetzt  ist,  mit  Ausnahme  einer  Reserve  von  höchstens  ½  bei
Handfeuerwaffen  und  1/50  bei  Geschützen,  die  ausschließlich  als  Ersatz  für  Ausfälle -bestimmt ist. *
      .

**)Früher:."Nach Ablauf von 2 Monaten von Inkrafttreten dieses Verstrages
  an  darf“  usw.

             6*                                                                                                                                       83
        <pb n="92" />
        den  Regierungen  der  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  mitgeteilt
und  von  ihnen  gebilligt  ist.  Sie  behalten  sich  das  Recht  vor,  die  Anzahl
derselben  einzuschränken.

       Innerhalb von  3  Monaten  von  Inkrafttreten  dieses  Vertrages  an
werden  alle  anderen  Anstalten  zur  Herstellung,  Vorbereitung,  Lagerung
oder  zur  Konstruktion  von  Waffen,  Munition  oder  irgendwelchem  Kriegsmaterial
  geschlossen.  Dasselbe  gilt  für  alle  Zeughäuser  mit  Ausnahme
derjenigen,  die  als  Depots  für  die  erlaubten  Vorräte  von  Munition
dienen.  Innerhalb  dieses  selben  Zeitraums  ist  das  Personal  dieser
Zeughäuser  zu  entlassen.

                                             A r t i k e l   169.

       Binnen  zwei  Monaten  von  Inkrafttreten  dieses  Vertrages  an
müssen  die  deutschen  Waffen,  die  Munition  und  das  Kriegsmaterial,
einschließlich  des  Flug-Abwehrmaterials,  das  sich  in  Deutschland  über  die
erlaubten  Mengen  hinaus  befindet,  den  Regierungen  der  assoziierken  und
alliierten  Hauptmächte  ausgeliefert  werden,  um  zerstört  oder  unbrauchbar
gemacht  zu  werden.  Dies  gilt  ebenso  für  alle  Maschinen  jedweder  Art,
die  zur  Herstellung  von  Kriegsmaterial  bestimmt  sind,  mit  Ausnahme
derjenigen,  die  als  notwendig  für  die  Bewaffnung  und  Ausrüstung  des
deutschen  Heeres  in  seiner  erlaubten  Stärke  anerkannt  werden.

       Die  Auslieferung  findet  an  denjenigen  Orten  auf  deutschem  Gebiet
statt,  die  von  den  genannten  Regierungen  bestimmt  werden.

       Innerhalb  derselben  Frist  werden  die  aus  dem  Ausland  stammenden
Waffen,  Munition  und  Kriegsmaterial,  einschließlich  des  Flug-Abwehrmaterials,
  in  welchem  Zustand  sie  sich  auch  befinden,  an  die  genannten
Regierungen  ausgeliefert,  die  über  die  Verwendung  entscheiden.

      Waffen,  Munition  und  Material,  die  infolge  der  allmählichen
Verminderung  der  deutschen  Streitkräfte  die  auf  Tafeln  Nr.  II
und  III  im  Anhang  zugestandene  Höhe  überschreiten,  müssen  in
der  oben  angegebenen  Weise  in  denjenigen  Zeiträumen  abgeliefert
werden,  welche  die  in  Artikel  163  vorgesehenen  Konferenzen  von
Militärsachverständigen  bestimmen  werden.

                                                        A r t i k e l  170.
       Die  Einfuhr  von  Waffen,  Munition  und  Kriegsmaterial  irgendwelcher

  Art  nach  Deutschland  ist  streng  verboten.
       Das  gleiche  gilt  für  die  Hersteklung  und  die  Ausfuhr  von  Waffen,
Munition  und  Kriegsmaterial  irgendwelcher  Art  nach  fremden  Ländern.

                                                       A r t i k e l  171.
      Da  der  Gebrauch  von  erstickenden,  giftigen  oder  anderen  Gasen  oder
ähnlichen  Flüssigkeiten,  Stoffen  oder  Mitteln  verboten  ist,  wird  ihre
Herstellung  in  Deutschland  und  ihre  Einfuhr  streng  untersagt.

84
        <pb n="93" />
                Dagsselbe  gilt  für  alle  Stoffe,  die  eigens  für  die  Herstellung,
Lagerung  und  den  Gebrauch  der  genannten  Erzeugnisse  oder  Mittel
bestimmt  sind.

       Die  Herstellung  und  Einfuhr  von  Panzerwagen,  Tanks  und  allen
ähnlichen  Konstruktionen,  die  für  kriegerische  Zwecke  verwendbar  sind,  ist
Deutschland  ebenfalls  verboten.

                                       A r t i k e l  172.

      Innerhalb  von  3  Monaten  von  Inkrafttreten  dieses  Vertrages  an
teilt  die  Deutsche  Regierung  den  Regierungen  der  alliierten  und  assoziierten
  Hauptmächte  die  Beschaffenheit  und  Herstellungsweise  aller  Sprengund
  Giftstoffe  oder  ähnlicher  chemischer  Präparate  mit,  die  sie  im  Kriege
benutzt  oder  zu  Kriegszwecken  bereitet  hat.                                                                           

  K a p i t e l  III.  H e e r e s e r g ä n z u n g  und  m i l i t ä r i s c h e  A u s b i l d u n g.
                                                A r t i k e l  173.
       Die  allgemeine  militärische  Dienstpflicht  wird  in  Deutschland
abgeschafft.
       Die  deutsche  Armee  darf  nur  durch  freiwillige  Verpflichtung  gebildet
und  ergänzt  werden.  .
                                                   A r t i k e l  174.

      Die  Unteroffiziere  und  Soldaten  verpflichten  sich  für  die  Dauer
von  12  Jahren.

     Die  Zahl  der  Leute,  die  aus  irgend  einem  Grunde  vor  Ablauf
ihrer  Verpflichtungszeit  entlassen  werden,  darf  im  Jahre  nicht  mehr  als
5%  der  Gesamtstärke  betragen,  die  in  Absatz  2  von  Paragraph  1  des
Artikels  160  dieses  Vertrages  festgesetzt  ist.

                                                    A r t i k e l  175.

       Die  Offiziere,  die  in  der  Armee  verbleiben,  müssen  sich  verpflichten,
in  ihr  mindestens  bis  zum  Alter  von  45  Jahren  zu  dienen.

      Offiziere,  die  neu  ernannt  werden,  müssen  sich  verpflichten,  mindestens
 25 Jahre  hintereinander  zu  dienen.

     Offiziere,  die  irgend  einer  Formation  der  Armee  angehört  haben
und  die  nicht  in  den  erlaubten  Einheiten  bleiben,  dürfen  an  militärischen
Übungen,  sei  es  theoretischen,  sei  es  praktischen,  nicht  teilnehmen  und
sind  keiner  irgendwie  gearteten  militärischen  Dienstpflicht  unterworfen.

      Die  Zahl  der  Offiziere,  die  aus  irgendeinem  Grunde  vor  Ablauf
ihrer  Verpflichtungszeit  entlassen  werden,  darf  im  Jahre  nicht  mehr  als
5%  der  Gesamtstärke  der  Offiziere  betragen,  die  in  Absatz  3  von
Paragraph  1  des  Artikels  160  dieses  Vertrages  festgesetzt  ist.

                                                       A r t i k e l  176.

       Nach  Ablauf  von  zwei  Monaten  nach  Inkrafttreten  dieses  Vertrages
darf  in  Deutschland  nur  diejenige  Zahl  von  militärischen  Schulen  bestehen,
  die  für  den  Offiziersersatz  in  den  erlaubten  Einheiten  un-                                                                                                                                          85
        <pb n="94" />
        bedingt  unentbehrlich  ist.  Diese  Schulen  find  ausschließlich  für  die
Ausbildung  von  Offizieren  jeder  Waffe  bestimmt,  und  zwar  je  eine
Schule  für  jede  Wasffe.

     Die  Zahl  der  Zöglinge,  die  zum  Lehrgang  der  erwähnten  Schulen  zugelassen
  werden,  muß  genau  den  Fehlstellen  in  den  Offizierskorps  entsprechen.
Die  Zöglinge  und  das  Personal  der  Schulen  zählen  in  den  Höchstzahlen  mit,
die  im  zweiten  und  dritten  Absatz  von  Paragraph  1  des  Artikels  160
dieses  Vertrages  bestimmt  sind.

     Infolgedessen  werden  innerhalb  des  oben  festgesetzten  Zeitraums
alle  militärischen  Akademien  oder  ähnliche  Anstalten  in  Deutschland,
ebenso  die  verschiedenen  militärischen  Schulen  für  Offiziere,  Offiziers-Aspiranten,
  Kadetten,  Unteroffiziere  oder  Unteroffiziersschüler  mit  Ausnahme
  der  oben  erwähnten  Schulen,  geschlossen.

                                                 A r t i k e l  177.

      Erziehungs-Anstalten,  Universitäten,  Kriegervereine,  Schützen-,  Sportoder
  Wander-Vereine  und  überhaupt  Vereinigungen  jeglicher  Art,  einerlei
wie  alt  ihre  Mitglieder  sind,  dürfen  sich  mit  keinerlei  militärischen
Dingen  beschäftigen.

      Insbesondere  ist  es  ihnen  verboten,  ihre  Mitglieder  in  der  Handhabung
  oder  im  Gebrauch  von  Kriegswaffen  zu  unterrichten  oder  auszubilden,
  oder  sie  hierin  unterrichten  oder  ausbilden  zu  lassen.

     Diese  Gesellschaften,  Vereinigungen,  Erziehungsanstalten  und  Universitäten
  dürfen  keine  Verbindung  mit  den  Kriegsministerien  oder
irgendwelchen  anderen  militärischen  Behörden  haben.

                                                 A r t i k e l  178.
      Alle  Vorkehrungen  zur  Mobilmachung  oder  zur  Vorbereitung
einer  Mobilmachung  sind  verboten.
       In  keinem  Fall  dürfen  Truppenteile,  Verwaltungsbehörden  oder
Truppenstäbe  Stämme  für  Kriegsformationen  besitzen.

                                                 A r t i k e l  179.

       Deutschland  verpflichtet  sich,  von  Inkrafttreten  dieses  Vertrages  an
keine  Militär-,  Marine=  oder  Luftschiffahrts-Mission  in  fremden  Ländern
zu  beglaubigen  oder  dorthin  zu  senden,  noch  irgend  einer  solchen  Mission
das  Verlassen  ihres  Gebietes  zu  erlauben.  Es  verpflichtet  sich  ferner,
geeignete  Maßnahmen  zu  treffen,  um  deutsche  Reichsangehörige  zu
hindern,  deutsches  Gebiet  zu  verlassen,  um  in  die  Armee,  Marine
oder  die  Luftstreitkräfte  irgendeiner  fremden  Macht  einzutreten  oder
denselben  angegliedert  zu  werden,  um  bei  der  Ausbildung  zu  helfen  oder.
Unterricht  im  Heer-,  Marine=  oder  Luftfahrwesen  zu  erteilen.

       Die  alliierten  und  assozikerten  Mächte  kommen  überein,  für  ihr  Teil
vom  Inkrafttreten  dieses  Vertrages  an  in  ihre  Armeen,  Marinen  oder
Luftstreitkräften  deutsche  Reichsangehörige  zur  Beihilfe  in  der  militärischen

86
        <pb n="95" />
        Ausbildung  nicht  aufzunehmen  oder  sie  ihnen  anzugliedern  und  überhaupt
keinen  deutschen  Reichsangehörigen  als  Lehrer  im  Militär-,  Marine=  oder
Luftfahrwesen  anzustellen.  

      Diese  Bestimmung  berührt  jedoch  nicht  das  Recht  Frankreichs,  gemäß
den  französischen  Militärgesetzen  und  Verordnungen  Rekruten  für  die
Fremdenlegion  anzuwerben.                                                                                                                    

                                    K a p i t e l  IV.  B e f e s t i g u n g e n.
                                                   A r t i k e l  180.  ·

        Alle  befestigten  Werke,  Festungen  und  Landbefestigungen,  die
auf  deutschem  Gebiet  im  Westen  bis  zu  50  Kilometer  östlich  des
Rheins  liegen,  müssen  abgerüstet  und  geschleift  werden.

      Innerhalb  von  zwei  Monaten  von  Inkrafttreten  dieses  Vertrages
an  müssen  alle  diejenigen  befestigten  Werke,  Festungen  und  Landbefestigungen
  die  auf  dem  von  den  alliierten  und  assoziierten
Truppen  nicht  besetzten  Gebiete  liegen,  abgerüstet  und  innerhalb
von  vier  Monaten  müssen  sie  geschleift  werden.  Diejenigen,  die
in  dem  von  den  alliierten  und  assoziierten  Truppen  besetzten  Gebiet
liegen,  müssen  innerhalb  von  Zeiträumen  abgerüstet  und  geschleift
werden,  die  durch  das  alliierte  Oberkommando  bestimmt  werden
können.*)

        Der  Bau  irgendwelcher  neuen  Befestigungen,  von  welcher  Beschaffenheit
  oder  Bedeutung  sie  sein  mögen,  ist  in  der  im  ersten  Absatz
dieses  Artikels  angegebenen  Zone  verboten.

        Das  Befestigungssystem  an  der  Süd=  und  Ostgrenze  Deutschlands
bleibt  in  seinem  jetzigen  Zustand  bestehen.

T a f e l  Nr.  1.  Zusammensetzung  und  Stärke  der  Stäbe  der  Armeekorps
                            und  der  Infanterie=  und  Kavallerie-Divisionen.

        Diese  Tafeln  stellen  keinen  Bestand  dar,  den  Deutschland  unterhalten
muß,  sondern  Höchststärken,  die  in  keinem  Fall  überschritten  werden  dürfen.

                          1.  S t ä b e  d e r  A r m e e k o r p k s.

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------                                                             | Gestattete   | Höchststärke  jeder  Einheit
      Einheiten                           | Höchstzahl  | 
      ---------- --------------------------------------------------------------------------------------------------                                                                            |  Offiziere    |      Mannschaften
Stab  eines  Armeekorps       |        2           |          30       |            150
Gesamtzahl  für  die  Stäbe  |      –             |          60       |           300                                                    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------      *)

  Der  erste  Abschnitt  des  Artikels  lautete  ursprünglich:  „Innerhalb  von

3  Monaten  von  Inkasttreten  dieses  Vertrages  an  müssen  alle  befestigten  Werke,

Festungen  und  Landbefstigungen  .  die  auf  deutschem  Gebiet  bis  zu  einer  Linie

50  Kilometer  östlich  vom  Rhein liegen, abgerüstet  und  geschleift werden , wie iin            

Artisel  42  des  Teils  III  (Politische  Bestimmungen  für  Europa)  dieses  Vertrages
bestimmt  ist.“

                                                                                                                                                        87
        <pb n="96" />
        2.  Zusammensetzung  einer  Infanterie-Division.

Höchstzahl  dieser  Höchststärke  jeder  Einheit
Einheiten  inheiten  in  ·-derselbeantsionOfsiziereMannschaften

Stab  einer  Infanterie-Division  1  25  70
Stab  d.  Infanteriekommandeurs  1  4  30
Stab  d.  Artilleriekommandeurs  1  4  30
JInf-Regiment  Gedes  Regt.  bescht
  aus  3  Bataillonen,  jedes
ataillon  r  3  Inf.  Komp.  ,

1  M.-G.-K  3  70  2300
——]N—N—N—8—37  3  6  150
Eskadron  der  Div.-Kavallerie  1  6  150
Feldartillerie  =  Regiment  (jedes

Regt.  besteht  aus  3  Abteilungen,

  jede  Abt.  aus  3  Batterien)

  1  85  1  300
Nionier-Bataillon  (ess  Batl.

besteht  aus  2  Pionier=  ’-1

  Brückentrain,  1.  Scheinwerferzug)

  1  12  400
Nachrichten-  Abteilung  (die  Abt.

besteht  aus  1  Ferasprechab  bt.,

1  Abhörabt.,  1  Brieftaubenabteilung)

  1  12  ·  300
Sanitätskompagnie  1  20  400
Kolonnen  und  Trains  —  14  800
Summe  für  die  Inf.-Div.  —  410  10  830

3.  Zusammensetzung  einer  Kavallerie-Division.

Höchstzahl  dieser  Höchststärke  jeder  Einheit
Einheiten  Einheiten  in  "]

derselben  Division  Offfiziere  Truppe

Stab  einer  Kavallerie-Division  1  15  50
Kavallerie-Regiment  (jedes  Regt.

besteht  aus  4  Eskadrons).  6  40  800
Reitende  Abteilung  (zu  3  Batterien)

  3  20  400

—  275  5250
        <pb n="97" />
        Tafel  Nr.  2.
Übersicht  der  Bewaffnung  für  die  Ausrüstung  einer  Höchstzahl  von
7  Infanterie=  und  3  Kav.  Divisionen  und  2  Armeekorpsstäben.

Inf.=  für  Kav.-  für  2  Armee-  Summe  d.
·  7  Inf.-  3  Kav.=  Spalten
Material  spipision  ir  Division  Div.  Horpsstäbe  2,  4  und  5
1  2  3  4  5  6
Gewehre  12  000.84  000  K  —  die  Aus-4000
Karabinen  —  —  6000000%üftung9000
Schwere  Maschinen-  ist  dem
gewehre  108  756  12  36  Waffen-  792
Leichte  Maschinen-  überschuß
gewehre  162  11344  —  der  1134
Mittlere  Minen-  Infanterie
werfer  9  62—  —  der  63
Leichte  Minenwerfer  27  1989  —  —  Dibvisionen  189
Feldgeschütze,  7,7.  24  168  12  36u  ent-  204
Feldhaubitzen,  10.5  11344U  —  pehmen.  84
Tafel  Nr.  3.
Gestatteter  Höchstbestand.
Höchstzahl  s--Material
  der  gestatteten  Aus  rüstung  „  für  Gesamtsumme
Waffen  die  Einheit
Gewehrer  84  000
gepeheen  ........  18000  400  Schuß  40  800  000
Stere  Maschinenge-  792
wehre  ...
Leichte  Maschinengewehre  1134  8000  15  403  00
Mittlere  Minenwerfer  63  400  25  200
Leichte  Minenwerfer  189  800  151200
Feldartillerie:
Feldgeschütze,  777  204  11000  204  000
Feldhaubitzen,  10,5  84  800  67  200                                                                                                            
                      Z w e i t e r  A b s c h n i t t.  S e e  s t r e i t k r ä f t e.

                                                   A r t i k e l  181.
        Nach  Ablauf  einer  Frist  von  zwei  Monaten  vom  Inkrafttreten  des
gegenwärtigen  Vertrages  an  dürfen  die  deutschen  in  Dienst  befindlichen
Seestreitkräfte  nicht  mehr  betragen  als:
      Sechs  Linienschiffe  der  Deutschland=  oder  Lothringen-Klasse,  sechs
kleine  Kreuzer,  zwölf  Zerstörer,  zwölf  Torpedoboote  oder  eine  gleiche  Zahl

                                                                                                                                               89
        <pb n="98" />
        von  Schiffen,  die  zu  ihrem  Ersatz  gebaut  wird,  wie  in,Artikel  190  vorgesehen.


        Unterseeboote  dürfen  darunter  nicht  enthalten  sein.

        Alle  andern  Kriegsschiffe  müssen  außer  Dienst  gestellt  oder  für
Handelszwecke  verwandt  werden,  sofern  der  gegenwärtige  Vertrag  nicht
das  Gegenteil  bestimmt.
                                                   A r t i k e l  182.

      Bis  zur  Beendigung  des  durch  Artikel  193  vorgeschriebenen  Minenräumens
  muß  Deutschland  die  Zahl  von  Minenräumfahrzeugen  in  Dienst
halten,  welche  von  den  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächten  bestimmt
  werden  wird.

                                                   A r t i k e l  183.

      Nach  Ablauf  einer  Frist  von  zwei  Monaten  vom  Inkrafttreten  des
gegenwärtigen  Vertrages  an  darf  die  Gesamtkopfstärke  der  deutschen
Kriegsmarine,  einschließlich  der  Schiffsbesatzungen,  Küstenverteidigung,
Signalstationen,  Verwaltung  und  des  sonstigen  Landdienstes,  15  000
Mann  nicht  überschreiten,  einschließlich  der  Offiziere  und  Mannschaften
aller  Grade  und  Dienstzweige.

        Die  Gesamtzahl  der  Offiziere  und  Deckoffiziere  darf  fünfzehnhundert
nicht  überschreiten.

        Innerhalb  zweier  Monate  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Vertrages.
wird  das  die  obige  Zahl  überschreitende  Personal  demobilisiert.

       Marine=  oder  Militärstreitkräfte  oder  Reserve-Verbände,  die  mit
der  Marine  zusammenhängen,  dürfen  in  Deutschland  über  die  obige
Kopfstärke  hinaus  nicht  aufgestellt  werden.

                                                         A r t i k e l  184.

      Vom  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  des  gegenwärtigen  Vertrages  an
gehören  alle  Überwasser-Kriegsschiffe,  die  sich  nicht  in  deutschen  Häfen
befinden,  nicht  mehr  Deutschland  an,  und  dieses  verzichtet  auf  alle  Rechte
auf  dieselben.

      Fahrzeuge,  die  gemäß  dem  Waffenstillstandsvertrag  vom  11.  November
1918  gegenwärtig  in  Häfen  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  interniert
sind,  gelten  als  endgültig  übergeben.  

      Fahrzeuge,  welche  gegenwärtig  in  neutralen  Häfen  interniert  sind,
werden  dort  an  die  Regierungen  der  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte
  übergeben.  Mit  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrages
richtet  die  deutsche  Regierung  eine  entsprechende  Benachrichtigung  an  die
neutralen  Mächte.

                                                             A r t i k e l  185.

        Innerhalb  zweier  Monate  nach  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
Vertrages  werden  die  nachstehend  aufgeführten  deutschen  Uberwasser-Kriegsschiffe
  den  Regierungen  der  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  in
den  Häfen  ausgeliefert,  welche  diese  Mächte  bestimmen.                                                                                                                                                                                                                            90     
        <pb n="99" />
              Diese  Kriegsschiffe  müssen  sich  im  Zustand  der  Abrüstung  befinden,
wie  in  Artikel  XXIII  des  Waffenstillstandsvertrages  vom  11.  November
1918  vorgesehen  ist.  Doch  müssen  alle  Geschütze  an  Bord  sein.

                                        Linienschiffe:
        Oldenburg,  Ostfriesland,  Posen,         Rheinland,
        Thüringen,   Helgoland,     Westfalen,   Nassau.
                                          Kleine   Kreuzer:

        Stettin,          München,      Stralsund,    Kolberg,

        Danzig,         Lübeck,           Augsburg,    Stuttgart.
Außerdem  zweiundfünfzig  moderne  Zerstörer  und  fünfzig  moderne  Torpedoboote
  nach  Wahl  der  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte.

                                          A r t i k e l  186.

     Mit  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrages  muß  die  deutsche
Regierung  unter  Aufsicht  der  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  den
Abbau  aller  augenblicklich  in  Bau  befindlichen  deutschen  Überwasser-Kriegsschiffe
  vornehmen.

                                           A r t i k e l  187.

       Die  nachstehenden  deutschen  Hilfskreuzer  und  Flottenhilfsschiffe  werdem
abgerüstet  und  wie  Handelsschiffe  behandelt.

                           Interniert  in  neutralen  Ländern:

       Berlin,           Santa  Fé,                Seydlitz,            Yorck.

                                      In  deutschen  Häfen:
        Ammon       Solingen                    Möwe
        Answald       Steigerwald              Sierra  Ventana
        Bosnia           Franken                    Chemnitz
        Cordoba       Gundomar                Emil  Georg
        Cassel           Fürst  Bülow                     von  Strauß
        Dania            Gertrud                        Habsburg
        Rio  Negre    Kigoma                        Meteor
        Rio  Pardo    Rugia                            Waltraute
        Santa  Cruz  Santa  Elena               Scharnhorst.
       Schwaben     Schleswig

                                                A r t i k e l  188.

      Mit  Ablauf  eines  Monats  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Vertragesmüssen
  alle  deutschen  Unterseeboote,  U-Boots-Hebeschiffe  und  U-Boots-Docks,
  einschließlich  des  Druckdocks  den  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächten
  übergeben  sein.

      Diejenigen  U--Boote,  Fahrzeuge  und  Docks,  die  nach  Ansicht  dieser
Regierungen  mit  eigener  Kraft  fahren  oder  geschleppt  werden  können,  müssen
von  der  deutschen  Regierung  nach  den  angegebenen  Häfen  gebracht  werden.

      Die  übrigen  und  auch  die  in  Bau  befindlichen  Unterseeboote  sollen
von  der  deutschen  Regierung  unter  Aufsicht  der  genannten  Regierungen

                                                                                                                                                    91
        <pb n="100" />
        vollkommen  abgebaut  werden.  Der  Abbau  muß  spätestens  innerhalb  von
drei  Monaten  nach  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrages
vollendet  sein.

                                                A r t i k e l  189.

      Alle  Gegenstände,  Maschinen  und  Materialien,  die  beim  Abbau  der
deutschen  Kriegsschiffe  aller  Art,  seien  es  Uberwasserschiffe  oder  U-Boote,
gewonnen  werden,  dürfen  nur  für  rein  industrielle  oder  Handelszwecke
verwendet  werden.

      Sie  dürfen  nicht  an  fremde  Länder  verkauft  oder  überlassen  werden.

                                                  A r t i k e l  190.

      Es  ist  Deutschland  verboten,  irgendwelche  Kriegsschiffe  zu  bauen
oder  zu  erwerben,  außer  zum  Ersatz  der  in  Dienst  befindlichen  Einheiten
gemäß  Artikel  181  des  gegenwärtigen  Vertrages.

      Die  als  Ersatz  bestimmten  Kriegsschiffe  dürfen  das  folgende
Deplacement  nicht  überschreiten:

                              Linienschiffe                                 10  000  Tonnen,
                              Kleine  Kreuzer                               6 000  Tonnen,
                              Zerstörer                                              800  Tonnen,
                              Torpedoboote                                     200  Tonnen.

        Außer  bei  Verlust  dürfen  die  Einheiten  der  einzelnen  Klassen  nur
ersetzt  werden  nach  einem  Zeitraum  von  zwanzig  Jahren  bei  Linienschiffen
und  Kreuzern  und  fünfzehn  Jahren  bei  Zerstörern  und  Torpedobooten,
vom  Stapellauf  des  Fahrzeugs  gerechnet.

                                                        A r t i k e l  191.
        Der  Bau  und  Erwerb  irgendeines  Unterseeboots,  auch  für  Handelszwecke,
  ist  Deutschland  verboten.

                                                        A r t i k e l  192.

     Die  im  Dienst  befindlichen  Kriegsschiffe  der  deutschen  Marine  dürfen
nur  diejenige  Menge  von  Waffen,  Munition  und  Kriegsmaterial  an  Bord
oder  in  Reserve  haben,  die  von  den  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächten
  bestimmt  wird.

     Innerhalb  eines  Monats  nach  Bestimmung  der  obigen  Mengen
müssen  die  Waffen,  die  Munition  und  das  Kriegsmaterial  aller  Art,  einschließlich
  Minen  und  Torpedos,  die  sich  über  die  genannten  Mengen
hinaus  in  den  Händen  der  deutschen  Regierung  befinden,  an  die  Regierungen
  der  genannten  Mächte  an  den  von  ihnen  zu  bestimmenden  Orten
ausgeliefert  werden.  Diese  Waffen,  Munition  und  Kriegsmaterial  werden
zerstört  oder  unbrauchbar  gemacht  werden.

       Alle  anderen  Vorräte,  Depots  oder  Reserven  an  Waffen,  Munition
oder  Marine-Kriegsmaterial  jeder  Art  sind  verboten.

       Die  Herstellung  solcher  Gegenstände  innerhalb  deutschen  Gebiets
und  ihre  Ausfuhr  nach  fremden  Ländern  ist  verboten.

92
        <pb n="101" />
                                                    A r t i k e l  193.

       Mit  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrages  räumt  Deutschland
Anverzüglich  die  Minen  in  folgenden  Gebieten  der  Nordsee  östlich  4°  00'
Ostlänge  von  Greenwich:

             1.  Zwischen  53°  00'  und  59°  00'  nördlicher  Breite.
             2.  Nördlich  60°  30'  nördlicher  Breite.

     Deutschland  muß  diese  Gebiete  minenfrei  halten.

     Deutschland  muß  außerdem  in  der  Ostsee  solche  Gebiete,  welche  von
den  Regierungen  der  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  später  bezeichnet
  werden,  von  Minen  räumen  und  frei  halten.

                                             A r t i k e l  194.

     Das  Personal  der  deutschen  Marine  soll  sich  ausschließlich  durch
freiwillige  Verpflichtung  ergänzen,  die  bei  Offizieren  und  Deckoffizieren
für  eine  Zeitdauer  von  mindestens  fünfundzwanzig  laufenden  Jahren,  bei.
Unteroffizieren  und  Mannschaften  von  zwölf  laufenden  Jahren  eingegangen
werden  muß.

       Die  Zahl  der  Ersatzmannschaften  für  diejenigen,  die  aus  irgendeinem
  Grunde  vor  Ablauf  ihrer  Dienstwerpflichtung  entlassen  werden,
darf  jährlich  5%  der  in  diesem  Abschnitt  (Artikel  183)  festgesetzten
Gesamtzahl  nicht  übersteigen.

       Das  aus  der  Kriegsmarine  entlassene  Personal  darf  irgendwelche
seemännische  oder  militärische  Ausbildung  nicht  erhalten  noch  irgendwelchen
weiteren  Dienst  in  der  Marine  oder  Armee  übernehmen.  Die  zur  deutschen
Marine  gehörigen  Offiziere,  die  nicht  demobilisiert  werden,  müssen  sich  verpflichten,
  bis  zum  Alter  von  fünfundvierzig  Jahren  zu  dienen,  außer  wenn.
sie  aus  hinreichenden  Gründen  entlassen  werden.

      Kein  Offizier  oder  Mann  der  deutschen  Handelsmarine  darf  irgendeine
  militärische  Ausbildung  erhalten.

                                                      A r t i k e l  195.

     Um  allen  Nationen  sichere  Zufahrt  zur  Ostsee  zu  gewährleisten,  darf
Deutschland  in  dem  Gebiete  zwischen  55°  27'  und  54°  00'  nördlicher
Breite  sowie  9°  00'  und  16°  00'  Ostlänge  von  Greenwich  keine  Befestigungen
  errichten  oder  Geschütze  aufstellen,  die  die  Seewege  zwischen
Nordsee  und  Ostsee  beherrschen.  Die  in  diesem  Gebiete  zurzeit  bestehenden
Befestigungen  müssen  geschleift  und  die  Geschütze  unter  Aufsicht  der  alliierten
Regierungen  und  in  den  von  ihnen  bestimmten  Fristen  entfernt  werden.

       Die  deutsche  Regierung  muß  alle  zurzeit  in  ihrem  Besitz  befindlichen
hydrographischen  Unterlagen  über  das  Fahrwasser  der  Schiffahrtswege
zwischen  Ost=  und  Nordsee  den  Regierungen  der  alliierten  und  assoziierten.
Hauptmächte  zur  Verfügung  stellen.

                                                       A r t i k e l  196.

       Alle  befestigten  Werke  und  Seebefestigungen,  außer  den  in  Artikel  195,

und  in  Abschnitt  XIII  (Helgoland)  von  Teil  III  (Politische  Bestimmungen

                                                                                                                                                  93.
        <pb n="102" />
        für  Europa)  genannten,  die  weniger  als  fünfzig  Kilometer  von  der
weutschen  Küste  oder  auf  deutschen  Inseln  dieses  Küstengebiets  errichtet
sind,  werden  als  zur  Verteidigung  bestimmt  erachtet  und  dürfen  in  ihrem
augenblicklichen  Zustand  bestehen  bleiben.

        Neue  Befestigungen  dürfen  innerhalb  dieser  Zone  nicht  errichtet  werden.
Die  Bestückung  dieser  Verteidigungsanlagen  darf  an  Zahl  und  Kaliber
der  Geschütze  nicht  größer  sein,  als  sie  beim  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens
dieses  Vertrages  war.  Die  deutsche  Regierung  soll  alsbald  an  alle
europäischen  Regierungen  die  Einzelheiten  hierüber  mitteilen.

       Mit  Ablauf  einer  Frist  von  zwei  Monaten  vom  Inkrafttreten  dieses
Vertrages  an  werden  die  Munitionsvorräte  dieser  Geschütze  durchweg  auf
die  Höchstzahl  von  fünfzehnhundert  Schuß  pro  Geschütz  von  10,5  cm
Kaliber  und  darunter  und  fünfhundert  Schuß  pro  Geschütz  für  schwerere
Kaliber  reduziert  und  so  beibehalten.

                                                     A r t i k e l  197.

      Während  dreier  Monate  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrages
  dürfen  die  deutschen  F.  T.  Groß-Stationen  in  Nauen,  Hannover
und  Berlin  ohne  Zustimmung  der  Regierungen  der  alliierten  und
der  assoziierten  Hauptmächte  nicht  zur  Übermittlung  von  Nachrichten  bemutzt
  werden,  die  maritime,  militärische  oder  politische  Fragen  betreffen,
die  Deutschland  oder  irgend  einen  Staat,  der  im  Kriege  mit  Deutschland
verbündet  war,  betreffen.  Diese  Stationen  dürfen  für  Handelszwecke
benutzt  werden,  aber  nur  unter  Aussicht  der  genannten  Regierungen,
welche  die  zu  benutzende  Wellenlänge  bestimmen  werden.

       Während  der  gleichen  Frist  darf  Deutschland  keine  F.  T.  Groß-Stationen
  in  seinem  eigenen  Gebiet  oder  in  dem  von  Österreich,  Ungarn,
Bulgarien  oder  der  Türkei  bauen.                                                                                                            

                      D r i t t e r  A b s c h n i t t.  L u f t s t  r e i t k r ä f t e.

                                                        A r t i k e l  198.  

       Die  bewaffnete  Macht  Deutschlands  darf  keine  Land=  oder  Marine-Luftstreitkräfte
  umfassen.

       Deutschland  darf  während  einer  nicht  über  den  1.  Oktober  1919
hinausgehenden  Frist  eine  Höchstzahl  von  einhundert  Seeflugzeugen  oder
Flugbooten  unterhalten,  die  ausschließlich  zum  Suchen  von  Untersee-Minen
  verwendet  werden  und  mit  der  hierzu  nötigen  Ausrüstung  versehen
  sein  dürfen,  aber  keinesfalls  mit  Waffen,  Munition  oder
Bomben  irgendwelcher  Art.

       Außer  den  in  den  obigen  Seeflugzeugen  oder  Flugbooten  eingebauten
Motoren  darf  je  ein  Reservemotor  für  jedes  dieser  Fahrzeuge  vorhanden  sein.

       Kein  Lenkluftschiff  darf  unterhalten  werden.

94
        <pb n="103" />
                                                 A r t i k e l  199.

      Innerhalb  zweier  Monate  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Vertrages
ist  das  Personal  der  Luftstreitkräfte,  das  jetzt  in  den  Listen  der  deutschen
Land=  und  Seestreitkräfte  aufgeführt  ist,  zu  demobilisieren.  Bis  zum
1.  Oktober  1919  jedoch  darf  Deutschland  eine  Gesamtzahl  von  eintausend
Mann  einschließlich  Offiziere  für  die  gesamten  Stäbe  und  das  fliegende
und  nicht  fliegende  Personal  aller  Formationen  und  Einrichtungen  behalten
  und  unterhalten.

                                           A r t i k e l  200.

      Bis  zur  vollständigen  Räumung  deutschen  Gebietes  durch  die
alliierten  und  assoziierten  Truppen  haben  die  Luftstreitkräfte  der  alliierten
und  assoziierten  Mächte  in  Deutschland  das  Recht  des  Uberfliegens,  der
Durchfahrt  und  des  Landens.

                                           A r t i k e l  201.

       Während  sechs  Monate  nach  Inkrafttreten  dieses  Vertrages  wird
die  Herstellung  und  Einfuhr  von  Luftfahrzeugen,  Teilen  von  Luftfahrzeugen,
  Motoren  für  Luftfahrzeuge  und  Teilen  von  Motoren  für  Luftfahrzeuge
  im  ganzen  deutschen  Gebiet  verboten.

                                          A r t i k e l  202.

       Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Vertrages  muß  alles  Material  der
Land=  und  See-Luftstreitkräfte  mit  Ausnahme  der  in  Atbsatz  2  und  3
des  Artikels  198  erwähnten  Flugzeuge  den  Regierungen  der  alliierten
und  assoztierten  Hauptmächte  ausgeliefert  werden.

       Die  Ablieferung  muß  an  den  Orten  erfolgen,  welche  die  genannten
Regierungen  bestimmen  werden;  sie  muß  innerhalb  von  drei  Monaten
durchgeführt  sein.

       Zu  diesem  Material  gehören  insbesondere  alle  folgenden  Gegenstände,
  die  für  kriegerische  Zwecke  im  Gebrauch  sind,  waren  oder  bestimmt
  sind.

          Vollständige  Flugzeuge  oder  Seeflugzeuge,  einschließlich  derjenigen,
                welche  gebaut,  repariert  oder  montiert  werden;

         Luftschiffe,  die  flugfertig,  in  Bau,  in  Reparatur  oder  in  der
               Montage  sind;

         Anlagen  zur  Herstellung  von  Wasserstoffgas;

        Luftschiffhallen  und  Schuppen  für  jede  Art  von  Luftfahrzeugen.

        Bis  zu  ihrer  Ablieferung  sind  die  Luftschiffe  auf  Kosten  Deutsch-              lands
  mit  Wasserstoff  gefüllt  zu  halten.  Die  Anlagen  für  die
              Herstellung  von  Wasserstoffgas,  ebenso  wie  die  Luftschiffhallen
              können  nach  Bestimmung  der  genannten  Mächte  bis  zum  Zeit-              punkt
  der  Übergabe  der  Luftschiffe  Deutschland  belassen  werden.

         Motoren  für  Luftfahrzeuge;

         Gondeln;

                                                                                                                                                  95
        <pb n="104" />
               Bewaffnungen  (Geschũtze,  Maschinengewehre,  leichte  Maschinen-            gewehre,
  Bombenabwurfapparate,  Torpedoabwurfapparate,
            Zeitbestimmungsapparate,  Zielapparate);

      Munition  (Patronen,  Granaten,  Bomben,  geladen  oder  ungeladen,
            Sprengstoffe  oder  Material  zu  ihrer  Herstellung);

      zum  Gebrauch  auf  Luftfahrzeugen;

      F.  T.-Apparate,  photographische  oder  kinematographische  Apparate,
            Instrumente  zum  Gebrauch  auf  Luftfahrzeugen;

      Teile  irgendwelcher  Gegenstände  der  vorstehenden  Rubriken.

     Das  oben  erwähnte  Material  darf  nicht  ohne  besondere  Genehmigung
  der  genannten  Regierungen  von  Ort  und  Stelle  entfernt  werden.                                                                      

          V i e r t e r  A b s c h n i t t.  I n t e r a l l i i e r t e  Kontroll-Kommissionen.

                                                    A r t i k e l  203.

      Alle  in  diesem  Vertrag  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Land-,
See=  und  Luftstreitkräfte,  für  deren  Ausführung  Fristen  vorgesehen  sind,
werden  von  Deutschland  unter  der  Kontrolle  von  interalliierten  Kommissionen
  ausgeführt,  die  zu  diesem  Zweck  von  den  alliierten  und  assoziierten
  Hauptmächten  ernannt  werden.

                                                      A r t i k e l  204.

     Die  interalliierten  Kontroll-Kommissionen  werden  besonders  beauftragt,
  die  pünktliche  Ausführung  der  Ablieferungen,  Zerstörungen,  Abbauten
  und  Unbrauchbarmachungen  zu  überwachen,  die  gemäß  diesem
Vertrag  auf  Kosten  der  deutschen  Regierung  auszuführen  sind.

     Sie  teilen  den  deutschen  Behörden  die  Bestimmungen  mit,  die  zu
treffen  die  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  sich  das  Recht  vorbehalten
  haben,  oder  die  die  Ausführung  der  Bestimmungen  über  die
Land-,  See=  und  Luftstreitkräfte  erforderlich  machen  könnte.

                                                      A r t i k e l  205.

      Die  interalliierten  Kontroll-Kommissionen  können  ihre  Dienststellen
am  Sitz  der  deutschen  Zentralregierung  einrichten.

      Sie  sind  berechtigt,  sich  so  oft  sie  es  für  erwünscht  halten,  nachjedem
  Orte  im  deutschen  Gebiet  zu  begeben  oder  Unterkommissionen.
dorthin  zu  entsenden  oder  einen  oder  mehrere  ihrer  Mitglieder  zu  ermächtigen,
  sich  nach  einem  solchen  Ort  zu  begeben.

                                                     A r t i k e l   206.

       Die  deutsche  Regierung  muß  den  interalliierten  Kontroll-Kommissionen
und  deren  Mitgliedern  alle  erforderlichen  Erleichterungen  zur  Durchführung
  ihrer  Aufgabe  gewähren.

       Sie  muß  jeder  interalliierten  Kontroll-Kommission  einen  beglaubigten
Vertreter  beigeben,  um  die  Mitteilungen  in  Empfang  zu  nehmen,  die  die
Kommission  der  deutschen  Regierung  zu  machen  hat,  und  um  ihr

96
        <pb n="105" />
        alle  Auskünfte  oder  Dokumente,  welche  verlangt  werden,  vorzulegen  oder
zu  beschaffen.

      In  allen  Fällen  muß  die  deutsche  Regierung  auf  ihre  eigenen  Kosten
alle  Hilfsmittel  an  Personal  und  Material  zur  Durchführung  der  in
diesem  Vertrag  vorgesehenen  Ablieferungen,  Zerstörungen,  Abrüstungen,
Abbauten  und  Unbrauchbarmachungen  stellen.

                                                   A r t i k e l  207.

      Der  Unterhalt  und  die  Kosten  der  Kontroll-Kommissionen  und  der
infolge  ihrer  Tätigkeit  entstehenden  Kosten  sind  von  Deutschland
zu  tragen.  

                                                   A r t i k e l  208.

      Die  interalliierte  militärische  Kontroll-Kommission  vertritt  die
Regierungen  der  alliierten  und  assoztierten  Hauptmächte  der  deutschen
Regierung  gegenüber  in  allen  Fragen  der  Ausführung  der  militärischen
Bestimmungen.

       Insbesondere  ist  es  ihre  Aufgabe,  von  der  deutschen  Regierung
die  Angaben  über  die  Ortlichkeiten  der  Vorräte  und  Depots  von  Munition,
die  Bestückung  der  Festungswerke,  Festungen  und  Forts,  welche  Deutschland
  behalten  darf,  die  Ortlichkeiten  und  den  Betrieb  der  Werkstätten
oder  Fabriken  für  die  Herstellung  von  Waffen,  Munition  und  Kriegsmaterial
  zu  erhalten.

      Sie  nimmt  Waffen,  Munition  und  Kriegsmaterial  in  Empfang,
bestimmt  die  Orte  für  die  Ablieferung  und  beaufsichtigt  die  Zerstörungen,
Abbauten  und  Unbrauchbarmachungen,  die  durch  diesen  Vertrag  vorgesehen
  sind.

     Die  deutsche  Regierung  muß  der  militärischen  interalliierten
Kontroll-Kommission  alle  Auskünfte  und  Dokumente  liefern,  welche
die  letztere  für  erforderlich  hält,  um  die  vollständige  Durchführung  der
militärischen  Bestimmungen  sicherzustellen,  insbesondere  alle  gesetzlichen
und  Verwaltungsurkunden  oder  Vorschriften.

                                             A r t i k e l   209.

      Die  interalliierte  Marine-Kontroll-Kommission  vertritt  die  Regierungen
der  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  der  deutschen  Regierung
gegenüber  in  allen  Fragen  der  Durchführung  der  Bestimmungen  über
die  Seestreitkräfte.

       Insbesondere  ist  es  ihre  Aufgabe,  sich  nach  den  Schiffsbauwerften
zu  begeben  und  den  Abbau  der  Schiffe,  welche  dort  in  Bau  sind,  zu
beaufsichtigen,  alle  Uberwasserschiffe,  U.Boote,  U-Boots-Hebeschiffe,  Docks
und  das  Druckdock  in  Empfang  zu  nehmen  und  die  vorgesehenen  Zerstörungen
  und  Abbauten  zu  beaufsichtigen.

       Die  deutsche  Regierung  muß  der  interalliierten  Marine-Kontroll-Kommission
  alle  Auskünfte  und  Dokumente  liefern,  welche  die

            7                                                                                                                                      97
        <pb n="106" />
        letztere  für  erforderlich  hält,  um  die  vollständige  Durchführung
der  Bestimmungen  über  die  Seemacht  sicherzustellen,  insbesondere  die  Pläne
der  Kriegsschiffe,  die  Zusammensetzung  ihrer  Bestückung,  die  Einzelheiten
und  die  Modelle  der  Geschütze,  der  Munition,  Torpedos,  Minen,  Sprengstoffe,
  F.  T.-Apparate  und  überhaupt  alles,  was  zum  See-Kriegsmaterial
gehört,  ebenso  alle  gesetzlichen  und  Verwaltungsurkunden  oder  Vorschriften.                                                                                                                                                            

                                   A r t i k e  l  210.

      Die  interalliterte  Kontroll-Kommission  für  das  Luftfahrwesen  vertritt
  die  Regierungen  der  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  der
deutschen  Regierung  gegenüber  in  allen  Fragen  der  Ausführung  der  Bestimmungen
  über  die  Luftstreitkräfte.

       Insbesondere  ist  es  ihre  Aufgabe,  den  Bestand  des  auf  deutschem
Gebiet  vorhandenen  Materials  des  Flugwesens  aufzustellen,  Flugzeug-,
Luftschiff=  und  Motorwerkstätten  zu  besichtigen,  die  Fabriken  für  Waffen,
Munition  und  Sprengstoffe,  die  von  Luftfahrzeugen  verwandt  werden
können,  alle  Flugplätze,  Hallen,  Landeplätze,  Parks  und  Depots  zu  besuchen
  und  da,  wo  es  erforderlich  ist,  die  Entfernung  des  vorgesehenen
  Materials  zu  bewirken  und  dasselbe  in  Empfang  zu  nehmen.

       Die  deutsche  Regierung  muß  der  interalliierten  Kontroll-Kommission
für  das  Luftfahrwesen  alle  Auskünfte  und  Dokumente  mit  gesetzlichen
oder  Verwaltungsbestimmungen  oder  sonstigem  Inhalt  liefern,  welche
die  Kommission  für  erforderlich  hält,  um  die  vollständige  Durchführung
der  Bestimmungen  über  die  Luftstreitkräfte  sicherzustellen,  insbesondere
eine  Liste  des  Personals  der  deutschen  Luftstreitkräfte  und  des  vorhandenen,
  in  der  Herstellung  begriffenen  oder  bestellten  Materials,  ferner  eine
Liste  aller  für  das  Luftfahrwesen  arbeitenden  Fabriken,  ihrer  Lage,
sowie  aller  Hallen  und  Landeplätze.                                                                                                        

      F ü n f t e r  A b s c h n  i t t.  A l l g e m e i n e  B e s t i m m u n g e n.
                                                     A r t i k e l  211.

     Nach  Ablauf  einer  Frist  von  drei  Monaten  nach  Inkrafttreten
dieses  Vertrages  müssen  die  deutschen  Gesetze,  entsprechend  diesem  Teil
des  Vertrages,  abgeändert  sein  und  demgemäß  aufrecht  erhalten  bleiben.

       Innerhalb  der  gleichen  Frist  müssen  alle  Verwaltungs=  und  andere
Maßnahmen  getroffen  sein,  die  sich  auf  die  Durchführung  dieses  Teiles

des  Vertrages  beziehen.
                                                      A r t i k e l  212.

      Die  folgenden  Bestimmungen  des  Waffenstillstandes  vom  11.  November
  1918:  Artikel  VI;  die  Paragraphen  1,  2,  6  und  7  des  Artikels
  VII;  Artikel  IX;  Bestimmungen  1,  2  und  5  der  Anlage  Nr.  2
und  das  Zusatzprotokoll  vom  4.  April  1919  zum  Waffenstillstand  vom
11.  November  1918  bleiben  in  Kraft,  sofern  sie  nicht  mit  den  obigen
Bedingungen  unvereinbar  sind.

98
        <pb n="107" />
                                                       A r t i k e l   218.
     Solange  dieser  Vertrag  in  Kraft  bleibt,  verpflichtet  sich  Deutschland,
jeder  Untersuchung,  welche  der  Rat  des  Völkerbundes  auf  Grund  eines
Mehrheitsbeschlusses  für  nötig  halten  sollte,  in  jeder  Weise  zu  erleichtern.                                      -----------------------------------------------------                                                       VI.

  T e i l.

              K r i e g s g e f a n g e n e  und  G r a b s t ä t t e n.

                     E r s t e r   A b s c h n i t t.  Kriegsgefangene.
                                                A r t i k e l  214.
       Die  Heimschaffung  der  Kriegsgefangenen  soll  nach  dem  Inkrafttreten
  des  vorliegenden  Vertrages  so  schnell  als  möglich  stattfinden.
Sie  wird  mit  größter  Beschleunigung  durchgeführt  werden.

                                                 A r t i k e l  215.

      Die  Heimschaffung  der  deutschen  Kriegs=  und  Zivilgefangenen  wird
nach  den  Bestimmungen  des  Artikels  214  durch  eine  Kommission  durchgeführt,
  welche  aus  Vertretern  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  einerseiss
  und  der  deutschen  Regierung  andererseits  zusammengesetzt  ist.

       Für  jede  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  regelt  je  eine  Unterkommission,
  welche  ausschließlich  aus  Vertretern  des  beteiligten  Staates
und  aus  Delegierten  der  deutschen  Regierung  besteht,  die  Einzelheiten
der  Heimschaffung  der  Kriegsgefangenen.

                                                   A r t i k e l  216.

      Die  Kriegs=  und  Zivilgefangenen  sind  vom  Zeitpunkt  ihrer  Übergabe
  an  die  deutschen  Behörden  ab  durch  diese  letzteren  unverzüglich  in
ihre  Heimat  zu  befördern.

     Diejenigen  unter  ihnen,  deren  Wohnsitz  sich  vor  dem  Kriege  in  den
durch  die  Truppen  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  besetzten  Gebieten
  befand,  werden  gleichfalls  in  ihre  Heimat  gesandt,  vorbehaltlich
der  Zustimmung  und  unter  Aufsicht  der  Militärbehörden  der  alliierten
und  assoziierten  Besatzungstruppen.

                                                    A r t i k e l  217.

       Alle  durch  die  Heimschaffung  entstehenden  Kosten  fallen  vom
Beginn  des  Abtransportes  an  der  deutschen  Regierung  zur  Last.
Auch  hat  diese  für  die  Beförderung  zu  Land  und  zu  Wasser  und  für
die  Gestellung  des  technischen  Personals  zu  sorgen,  soweit  die  im  Artikel  215
vorgesehene  Kommission  es  für  nötig  hält.

                                                     A r t i t k e l  218.  
       Kriegs=  und  Zivilgefangene,  gegen  die  wegen  eines  Disziplinarvergehens
  ein  Verfahren  schwebt,  oder  die  wegen  eines  solchen  Vergehens

          7*                                                                                                                                     99

·
        <pb n="108" />
        eine  Strafe  verbüßen,  werden  ohne  Rücksicht  auf  die  Vollendung  ihrer
Strafzeit  oder  des  gegen  sie  schwebenden  Verfahrens  heimgeschafft.

       Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung  auf  Kriegs=  und  Zivilgefangene,
  welche  für  Vergehen,  die  nach  dem  1.  Mai  1919  begangen
wurden,  bestraft  werden.

      Bis  zu  ihrer  Heimschaffung  bleiben  alle  Kriegs=  und  Zivilgefangenen
  den  bestehenden  Vorschristen,  besonders  hinsichtlich  der  Arbeit
und  der  Disziplin,  unterworfen.

                                                    A r i k e l  219.  

       Kriegs=  und  Zivilgefangene,  die  wegen  anderer  als  Disziplinarvergehen
  eine  Strafe  verwirkt  haben  oder  verbüßen,  können  in  Haft  zurückgehalten
  werden.

                                                       A r t i k e l   220.

       Die  deutsche  Regierung  ist  verpflichtet,  in  ihrem  Gebiete  alle  zur

Heimschaffung  gelangenden  Personen  ohne  Unterschied  aufzunehmen.

       Kriegsgefangene  oder  andere  deutsche  Reichsangehörige,  welche
nicht  heimgeschafft  zu  werden  wünschen,  können  von  der  Heimsendung
ausgenommen  werden.  Die  alliierten  und  assoziierten  Mächte  behalten
sich  jedoch  das  Recht  vor,  solche  Personen  entweder  heimzuschaffen  oder
sie  in  ein  neutrales  Land  zu  überführen  oder  ihnen  den  Aufenthalt  in
ihrem  eigenen  Lande  zu  gestatten.

      Die  deutsche  Regierung  verpflichtet  sich,  gegen  solche  Personen  oder
gegen  ihre  Familien  keine  Ausnahmemaßregeln  zu  treffen,  noch  sie
irgendwie  zu  bedrücken  oder  ihnen  Schwierigkeiten  zu  bereiten.

                                                    A r t i k e l  221.

    Die  alliierten  und  assoziierten  Regierungen  behalten  sich  das  Recht
vor,  die  Heimsendung  der  deutschen  Kriegsgefangenen  und  übrigen
deutschen  Reichsangehörigen,  die  in  ihrer  Gewalt  sind,  davon  abhängig
zu  machen,  daß  die  deutsche  Regierung  über  alle  noch  in  Deutschland
befindlichen  kriegsgefangenen  Staatsangehörtge  einer  der  alliierten  und
assoziierten  Mächte  Auskunft  gibt  und  sie  unverzüglich  freiläßt.

                                                     A r t i k e l  222.
                   Deutschland  verpflichtet  sich:

       1.  Den  zur  Aufsuchung  der  Vermißten  bestimmten  Kommissionen
völlige  Bewegungsfreiheit  zu  geben,  ihnen  die  nötigen  Transportmittel
zur  Verfügung  zu  stellen;  ihnen  den  Zutritt  zu  Gefangenenlagern,
Gefängnissen,  Hospitälern  und  zu  allen  sonst  in  Betracht  kommenden
Orten  zu  gestatten;  endlich  ihnen  alle  amtlichen  oder  privaten  Urkunden
zugänglich  zu  machen,  durch  welche  ihre  Nachforschungen  gefördert
werden  können;

       2.    alle  deutschen  Beamten  oder  Privatpersonen  zu  bestrafen,
welche  die  Anwesenheit  eines  Staatsangehörigen  einer  der  alliierten  oder

100
        <pb n="109" />
        assoziierten  Mächte  verheimlicht  oder  es  verabsäumt  haben,  die  Anwesenheit
  einer  solchen  Person,  die  zu  ihrer  Kenntnis  kam,  anzuzeigen.

                                                  A r t i k e l  223
       Deutschland  verpflichtet  sich,  unverzüglich  nach  Inkrafttreten  des
vorliegenden  Vertrags,  alle  Gegenstände,  Wertstücke  oder  Urkunden  herauszugeben,
  welche  Staatsangehörigen  der  alliierten  und  assozlierten  Mächte
gehören  und  von  deutschen  Behörden  beschlagnahmt  sind.

                                                  A r t i k e l  224.
       Die  hohen  vertragschließenden  Parteien  verzichten  gegenseitig  auf
Rückzahlung  der  Summen,  welche  für  den  Unterhalt  der  Kriegsgefangenen
in  den  bezüglichen  Ländern  geschuldet  werden.                                                                                

                              Z w e i t e r  A b s c h n i t t.  G r a b s t ä t t e n.

                                                      A r t i k e l  225.

         Die  alliterten  und  assoziierten  Mächte  und  die  deutsche  Regierung
werden  die  Gräber  der  in  den  betreffenden  Ländern  begrabenen  Heeresund
  Marineangehörigen  achten  und  unterhalten.

       Sie  vereinbaren,  jede  Kommission  anzuerkennen,  welche  von  einer
der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  zum  Zwecke  der  Feststellung,  der
Registrierung,  der  Unterhaltung  oder  Errichtung  angemessener  Erinnerungszeichen
  über  den  besagten  Gräbern  eingesetzt  ist,  und  dieser  Kommission
die  Durchführung  ihrer  Aufgaben  zu  erleichtern.

       Ferner  verpflichten  sie  sich  gegenseitig,  allen  Wünschen  auf  überführung
  der  irdischen  Reste  der  gefallenen  Heeres=  und  Marineangehörigen
in  die  Heimat  zu  entsprechen,  soweit  es  die  eigenen  Landesgesetze  und  die
Rücksichten  auf  die  öffentliche  Gesundheitspflege  zulassen.

                                                    A r t i k e l  226.

        Die  Gräber  von  Kriegs=  und  Zivilgefangenen,  die  Staatsangehörige
einer  der  verschiedenen  kriegführenden  Mächte  waren  und  in  Gefangenschaft
  verstorben  sind,  werden  in  angemessener  Weise  in  Gemäßheit  der
Bestimmungen  des  Artikels  225  des  vorliegenden  Vertrages  unterhalten.

       Die  alliierten  und  assoziierten  Regierungen  einerseits  und  die  deutsche
Regierung  andererseits  verpflichten  sich  gegenseitig  zu  liefern:

                1.  die  vollständige  Liste  der  Toten  mit  allen  zur  Feststellung  der
                     Persönlichkeit  notwendigen  Angaben;

               2.  alle  Auskünfte  über  die  Zahl  und  den  Ort  der  Grabstätten
                     aller  derjenigen  Toten,  welche  ohne  Feststellung  ihrer  Persön-                     lichkeit
  begraben  wurden

                                                                                                                                     101
        <pb n="110" />
                                                            VII.  Teil.

                                 S t r a f b e s t i m m u n g e n.
                                                  A r t i k e l  227.

     Die  alliierten  und  assoziierten  Mächte  stellen  Wilhelm  II.  von
Hohenzollern,  ehemaligen  deutschen  Kaifer,  unter  öffentliche  Anklage
wegen  schwerster  Verletzung  der  internationalen  Moral  und  der  Heiligkeit
der  Verträge.

      Ein  besonderer  Gerichtshof  wird  gebildet  werden,  um  den  Angeklagten
  unter  Wahrung  der  wesentlichen  Bürgschaften  seines  Verteidigungsrechtes
  zu  richten.  Der  Gerichtshof  wird  aus  vier  Richtern  bestehen,
  die  von  jeder  der  nachstehenden  vier  (?)  Mächte  ernannt  werden,
nämlich  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  Großbritannien,  Frankreich,
  Italien  und  Japan.

     Der  Gerichtshof  wird  sich  bei  seinem  Urteil  von  den  höchsten
Grundsätzen  der  internationalen  Politik  leiten  lassen;  er  wird  besorgt
sein,  die  Achtung  der  feierlichen  Verpflichtungen  und  der  internationalen
Verträge  sowie  der  internationalen  Moral  zu  sichern.  Ihm  steht  es  zu,
die  anzuwendende  Strafe  nach  seinem  Ermessen  zu  bestimmen.

Die  alliierten  und  assoziierten  Mächte  werden  an  die  niederländische
  Regierung  ein  Ersuchen  richten,  ihnen  den  ehemaligen  Kaiser
zum  Zwecke  seiner  Aburteilung  auszuliefern.

                                                     A r t i k e l  228.

     Die  deutsche  Regierung  erkennt  die  Befugnis  der  alliierten  und
assoziierten  Mächte  an,  vor  ihre  Militärgerichte  solche  Personen  zu  stellen,
die  wegen  einer  gegen  die  Gesetze  und  Gebräuche  des  Krieges  verstoßenden
  Handlung  angeklagt  sind.  Auf  die  für  schuldig  Befundenen
finden  die  in  den  Gesetzen*)  vorgesehenen  Strafen  Anwendung.
Diese  Bestimmung  gilt  ohne  Rücksicht  auf  irgendein  Verfahren  oder  eine
Verfolgung  vor  einem  Gerichte  Deutschlands  oder  seiner  Verbündeten.

       Die  deutsche  Regierung  hat  den  alliierten  und  assoziierten
Mächten  oder  derjenigen  von  ihnen,  die  sie  darum  ersuchen  wird,  alle
Personen  auszuliefern,  die  angeklagt  sind,  eine  Handlung  gegen  die
Gesetze  und  Gebräuche  des  Krieges  begangen  zu  haben,  und  die  ihr
namentlich  oder  nach  dem  Rang,  dem  Amt  oder  der  Beschäftigung  in
deutschen  Diensten  bezeichnet  werden.

                                                    A r t i k e l  229.

       Sind  die  Handlungen  gegen  die  Angehörigen  nur  einer  der  alliierten
oder  assoziierten  Mächte  begangen,  so  werden  die  Täter  vor  die  Militärgerichte
  dieser  Macht  gestellt.

      Sind  die  Handlungen  gegen  Angehörige  mehrerer  der  alliierten
oder  assoziierten  Mächte  begangen,  so  werden  die  Täter  vor  Militär-                                      ------------------------------------------------------*)

  In  der  ursprünglichen  Fassung  stand  hier:  „Militärgesetzen“.
102
        <pb n="111" />
        gerichte  gestellt,  deren  Mitglieder  Militärgerichten  der  beteiligten  Mächte
angehören.
In  allen  Fällen  hat  der  Angeklagte  das  Recht,  seinen  Verteidiger
selbst  zu  bestimmen.
                                               A r t i k e l  230.

         Die  deutsche  Regierung  verpflichtet  sich,  Urkunden  und  Auskünfte
jeder  Art  zu  liefern,  deren  Mitteilung  zur  vollständigen  Kenntnis  der
den  Gegenstand  der  Anklage  bildenden  Handlungen,  der  Ermittlung
der  Schuldigen  und  der  genauen  Abwägung  der  Verantwortlichkeit
für  erforderlich  erachtet   wird.                                                                                                                   -----------------------------------------------------------------------------                                                            VIII.

  Teil.

                                            W i e d e r g u t m a c h u n g e n.

              E r s t e r   A b s c h n i t t.  Allgemeine  Bestimmungen.
                                                      A r t i k e l  231.

      Die  alliierten  und  assoziierten  Regierungen  erklären  und  Deutschland
erkennt  an,  daß  Deutschländ  und  seine  Verbündeten  als  Urheber  aller
Verluste  und  aller  Schäden  verantwortlich  sind,  welche  die  alliierten  und
assoziierten  Regierungen  und  ihre  Angehörigen  infolge  des  ihnen  durch
den  Angriff  Deutschlands  und  seiner  Verbündeten  aufgezwungenen  Krieges

erlitten  haben.
                                                   A r t i k e l  232.   

      Die  alliierten  und  assoziierten  Regierungen  erkennen  an,  daß  die
Hilfsmittel  Deutschlands  nicht  ausreichen,  um  die  vollständige  Wiedergutmachung
  aller  dieser  Verluste  und  aller  dieser  Schäden  sicherzustellen,
indem  sie  der  ständigen  Verminderung  dieser  Hilfsmittel  Rechnung
tragen,  die  sich  aus  den  anderen  Bestimmungen  dieses  Vertrages  ergibt.

     Die  alliierten  und  assoziierten  Regierungen  verlangen  indessen  und
Deutschland  übernimmt  die  Verpflichtung,  daß  alle  Schäden  wieder  gutgemacht
  werden,  die  der  Zivilbevölkerung  jeder  der  alliierten  und
assoziierten  Regierungen  und  ihrem  Eigentum  während  der  Zeit,  da
diese  Macht  sich  im  Kriegszustand  mit  Deutschland  befand,  durch
den  erwähnten  Angriff  zu  Lande,  zur  See  und  aus  der  Luft  zugefügt  sind,
und  überhaupt  alle  Schäden,  wie  sie  in  der  Anlage  I  näher  bestimmt  sind.

      In  Erfüllung  der  Verpflichtungen,  die  Deutschland  schon  früher  bezüglich
der  Belgien  geschuldeten  völligen  Wiederherstellung  und  Rückerstattung  übernommer
  hat,  verpflichtet  sich  Deutschland,  außer  dem  anderweitig  in  diesem
Teil  vorgesehenen  Schadensersatz,  wegen  Verletzung  des  Vertrages  von
1839  die  Rückzahlung  aller  Summen  zu  bewirken,  welche  Belgien  von
den  alliierten  und  assoziierten  Regierungen  bis  zum  11.  November  1918
geliehen  hat,  einschließlich  5%  Zinsen.  Die  Höhe  dieser  Summen  wird
von  der  Wiedergutmachungskommission  festgesetzt.  Die  deutsche  Regierung

                                                                                                                                                     103
        <pb n="112" />
        verpflichtet  sich,  unverzüglich  zu  einem  entsprechenden  Betrage  besondere
Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  auszugeben,  die  in  Goldmark
am  1.  Mai  1926  oder  nach  Wahl  der  deutschen  Regierung  am  1.  Mai
irgendeines  früheren  Jahres  zahlbar  sein  sollen.  Vorbehaltlich  der
vorstehenden  Bestimmungen  wird  die  Form  dieser  Schuldverschreibungen
von  der  Wiedergutmachungskommission  festgesetzt.  Diese  Schuldverschreibungen
    werden  der  Wiedergutmachungskommission  übergeben,  die
ermächtigt  ist,  sie  in  Empfang  zu  nehmen  und  namens  der  belgischen
Regierung  darüber  Quittung  zu  erteilen.

                                                   A r t i k e l  233.

      Die  Höhe  der  erwähnten  Schäden,  deren  Wiedergutmachung  von
Deutschland  geschuldet  wird,  wird  von  einer  interalliierten  Kommission
festgestellt  werden.  Die  Kommission  erhält  die  Bezeichnung  Wiedergutmachungskommission.
  Ihre  Einrichtung  und  ihre  Machtbefugnisse  ergeben
sich  aus  den  nachstehenden  Bestimmungen  und  aus  den  Anlagen  II  bis  VI.

      Die  Kommission  wird  die  Schadensanmelbungen  prüfen  und  der
deutschen  Regierung  angemessene  Gelegenheit  geben,  gehört  zu  werden.

      Die  Beschlüsse  dieser  Kommission  über  die  Höhe  der  obenbezeichneten
Schäden  sollen  spätestens  am  1.  Mai  1921  aufgesetzt  und  der  deutschen
Regierung  als  Gesamtbetrag  ihrer  Verpflichtungen  mitgeteilt  werden.

      Die  Kommission  wird  gleichzeitig  einen  Tilgungsplan  aufstellen;  sie
wird  dabei  die  Fristen  und  die  Art  und  Weise  für  die  Ablösung  der
Gesamtschuld  durch  Deutschland  innerhalb  eines  Zeitraumes  von  dreißig
Jahren  vorsehen,  der  mit  dem  1.  Mai  1921  beginnt.  Falls  jedoch  Deutschland
  im  Laufe  des  erwähnten  Zeitraumes  mit  der  Begleichung  seiner
Schuld  im  Rückstande  bleiben  sollte,  kann  der  Ausgleich  der  ganzen  ungezahlt
  gebliebenen  Restschuld,  nach  der  Entscheidung  der  Kommission  auf  die
folgenden  Jahre  übertragen  oder  in  anderer  Weise  behandelt  werden,
unter  Bedingungen,  welche  die  alliierten  und  assoziierten  Regierungen
gemäß  dem  in  diesem  Teile  des  Vertrages  vorgesehenen  Verfahren  bestimmen

  werden.
                                                  A r t i k e l  234.

      Die  Wiedergutmachungskommission  wird  vom  1.  Mai  1921  ab
von  Zeit  zu  Zeit  die  Hilfsmittel  und  die  Leistungsfähigkeit  Deutschlands
  prüfen.  Sie  wird  den  Vertretern  Deutschlands  angemessene  Gelegenheit
  geben,  gehört  zu  werden,  und  ist  danach  ermächtigt,  die
Fristen  auszudehnen  und  die  gemäß  Artikel  233  vorzusehenden
Tilgungsarten  zu  ändern.  Doch  kann  sie  ohne  besondere  Ermächtigung
der  verschiedenen  in  der  Kommission  vertretenen  Regierungen  auf  keinen

Betrag  verzichten.
                                                A r t i k e l  235.

       Damit  die  alliierten  und  assoziierten  Mächte  schon  jetzt  den
Wiederaufbau  ihres  industriellen  und  wirtschaftlichen  Lebens  in

104
        <pb n="113" />
        Angriff  nehmen  können,  zahlt  Deutschland  vor  Feststellung  der
endgültigen  Höhe  ihrer  Ersatzansprüche  während  der  Jahre  1919
und  1920  und  in  den  ersten  vier  Monaten  des  Jahres  1921
den  Gegenwert  von  20  Milliarden  (zwanzig  Milliarden)  Mark
Gold  in  Anrechnung  auf  die  obigen  Forderungen,  und  zwar  in
soviel  Raten  und  in  den  Arten  (in  Gold,  Waren,  Schiffen,  Wertpapieren
  oder  auf  andere  Weise),  wie  die  Wiedergutmachungskommission
  sie  festsetzen  wird.  In  Anrechnung  auf  diese  Summe  sind
zuerst  die  Kosten  des  Besatzungsheeres  seit  dem  Waffenstillstand  vom
11.  November  1918  zu  zahlen;  ferner  können  auch  diejenigen  Mengen
von  Nahrungsmitteln  und  Rohstoffen,  welche  nach  dem  Urteil  der  acht
Regierungen  der  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  nötig  sind,  um
Deutschland  in  den  Stand  zu  setzen,  der  Erfüllung  seiner  Verpflichtung
zur  Wiedergutmachung  nachzukommen,  mit  Zustimmung  dieser  Regierungen
  in  Anrechnung  auf  die  vorbezeichnete  Summe  bezahlt  werden.  Der
Betrag  wird  von  den  Summen  in  Abzug  gebracht,  die  Deutschland  für
Wiedergutmachungen  schuldet.

      Deutschland  wird  außerdem  die  in  §  12c  der  Anlage  II  vorgeschriebenen
  Schuldverschreibungen  übergeben.

                                                 A r t i k e l   236.

      Deutschland  willigt  außerdem  darein,  daß  seine  wirtschaftlichen  Hilfsmittel
  ummittelbar  in  den  Dienst  der  Wiedergutmachungen  gestellt  werden,
nach  näherer  Bestimmung  der  Anlagen  III,  IV,  V  und  VI,  welche  die
Handelsflotte,  die  Wiederherstellungen  in  Natur,  Kohle  und  Kohlenprodukte,
  Farbstoffe  und  andere  chemische  Erzeugnisse  betreffen,  vorausgesetzt,
  daß  der  Wert  der  übertragenen  Güter  und  der  nach  Maßgabe
  der  genannten  Anlagen  erfolgten  Leistungen  in  der  vorgeschriebenen
  Weise  festgestellt  ist,  Deutschland  gutgeschrieben  und  von  den
in  den  vorstehenden  Artikeln  vorgesehenen  Verpflichtungen  in  Abzug

gebracht  wird.
                                                   A r t i k e l  237.

     Die  von  Deutschland  zur  Befriedigung  der  vorbezeichneten  Schadensanmeldungen
  bewirkten  Teilleistungen  einschließlich  derer,  die  in  den  vorstehenden
  Artikeln  bezeichnet  sind,  werden  von  den  alliierten  und
assoziierten  Regierungen  nach  einem  Schlüssel  verteilt,  der  von
ihnen  im  voraus  und  auf  der  Grundlage  der  Billigkeit  und  der  Rechte
einer  jeden  bestimmt  ist.  Hinsichtlich  dieser  Verteilung  wird  der  Wert
der  Güter  und  der  Dienste,  die  gemäß  Artikel  243  und  gemäß  den
Anlagen  III,  IV,  V  und  VI  übertragen  und  geleistet  sind,  in  derselben
Weise  berechnet  wie  die  in  dem  gleichen  Jahre  bewirkten  Zahlungen.  

                                                    A r t i k e l  238.
      Außer  den  oben  vorgesehenen  Tilgungsleistungen  wird  Deutschland,
  nach  dem  durch  die  Wiedergutmachungskommission  geschaffenen

                                                                                                                                           105
        <pb n="114" />
        Verfahren,  die  Zurückgabe  des  fortgenommenen,  beschlagnahmten  oder
sequestrierten  Geldes  in  bar  bewirken,  ebenso  die  Zurückgabe  der  fortgenommenen,
  beschlagnahmten  oder  sequestrierten  Tiere,  Gegenstände  aller
Art  und  Wertpapiere,  sofern  es  möglich  ist,  sie  im  Gebiete  Deutschlands
oder  seiner  Bundesgenossen  festzustellen.

       Bis  zur  Schaffung  dieses  Verfahrens  wird  die  Rückerstattung  nach
den  Bestimmungen  des  Waffenstillstandsvertrages  vom  11.  November
1918,  den  Erneuerungsverträgen  und  den  inzwischen  getroffenen  Vereinbarungen

  fortgesetzt.
                                                  A r t i k e l  239.

      Die  deutsche  Regierung  verpflichtet  sich,  die  im  Artikel  238  vorgesehenen
  Rückerstattungen  unverzüglich  vorzunehmen  und  die  in  den
Artikeln  233,  234,  235  und  236  vorgesehenen  Tilgungsleistungen  und
Lieferungen  zu  bewirken.

                                                 A r t i k e l  240.

      Die  deutsche  Regierung  erkennt  die  in  Artikel  233  vorgesehene
Kommission  an,  so  wie  sie  von  den  alliierten  und  assoziierten  Regierungen
  gemäß  Anlage  II  eingerichtet  werden  kann.  Sie  gesteht  ihr  unwiderruflich
  den  Besitz  und  die  Ausübung  der  Rechte  und  Machtbefugnisse
  zu,  welche  ihr  dieser  Vertrag  überträgt.  Die  deutsche
Regierung  wird  der  Kommission  jede  von  ihr  benötigte  Auskunft  geben
über  die  finanzielle  Lage  und  die  Finanzmaßnahmen  sowie  über  das
Vermögen,  die  Produktionsfähigkeit,  die  Vorräte  und  die  laufende  Erzeugung
  von  Rohstoffen  und  Fabrikaten  Deutschlands  und  seiner  Angehörigen.
  Sie  wird  in  gleicher  Weise  jede  Auskunft  über  militärische
Maßnahmen  geben,  deren  Kenntnis  die  Kommission  für  erforderlich
hält,  um  die  Verpflichtungen  Deutschlands  gemäß  Anlage  I  festzustellen.
Sie  wird  den  Mitgliedern  der  Kommission  und  ihren  ermächtigten
Vertretern  alle  Rechte  und  Immunitäten  einräumen,  welche  in  Deutschland
die  gehörig,  beglaubigten  diplomatischen  Vertreter  befreundeter  Mächte
genießen.  Deutschland  willigt  ferner  darein,  die  Besoldung  und  Kosten
der  Kommission  und  des  Personals,  das  sie  beschäftigen  wird,  zu  bestreiten.

                                                   A r t i k e l   241.

       Deutschland  verpflichtet  sich,  alle  Gesetze,  Bestimmungen  und  Verordnungen
  zu  erlassen,  zu  verkünden  und  in  Kraft  zu  lassen,  die  etwa
nötig  sind,  um  die  vollständige  Erfüllung  der  gegenwärtigen*)  Vertragsabmachungen

  zu  sichern.
                                                   A r t i k e l   242.

      Die  Bestimmungen  dieses  Teiles  des  vorliegenden  Vertrages  finden
keine  Anwendung  auf  das  Eigentum,  die  Rechte  und  Interessen,  die  in
den  Abschnitten  III  und  IV  des  Teiles  X  (Wirtschaftliche  Bestimmungen)
  dieses  Vertrages  bezeichnet  find,  ebensowenig  auf  den                            ---------------------------------------------------------              

*)  Früherer  Text:  „vorstehenden“.
106
        <pb n="115" />
        Erlös  ihrer  Liquidation,  sofern  sie  sich  nicht  auf  den  endgültigen  Saldo
zugunsten  Deutschlands  im  Artikel  243  a  beziehen.
                                                A r t i k e l  243.
        Auf  seine  Verpflichtungen  zur  Wiedergutmachung  werden  Deutschland
  folgende  Beträge  gutgeschrieben:

          à)  Jedes  endgültige  Saldo  zugunsten  Deutschlands,  der  in  Abschnitt  V
               (Elsaß-Lothringen)  des  Teiles  III  (Politische  Bestimmungen
               für  Europa)  und  in  den  Abschnitten  III  und  IV  des  Teiles  X
               (Wirtschaftliche  Bestimmungen)  dieses  Vertrages  bezeichnet  ist.

         b)  Alle  Beträge,  die  Deutschland  geschuldet  werden  auf  Grund  der
               im  Abschnitt  IV  (Saarbecken)  des  Teiles  III  (Politische  Be-              stimmungen
  für  Europa),  im  Teile  IX  (Finanzielle  Bestim-              mungen)
  und  im  Teile  XII  (Häfen,  Wasserwege  und  Eisenbahnen
              vorgesehenen  Abtretungen.

        e)  Alle  Beträge,  welche  nach  Ansicht  der  Kommission  Deutschland
             gutzubringen  sind  als  Gegenwert  für  alle  anderen,  in  diesem
             Vertrage  vorgesehenen  Übertragungen  von  Eigentum,  Rechten,
             Konzessionen  oder  anderen  Interessen.

      Jedoch  dürfen  in  keinem  Falle  die  auf  Grund  des  Artikel  238.
dieses  Vertrages  bewitkten  Rückerstattungen  Deutschland  gutgebracht

werden.
                                                       A r l t i k e l  244.

      Die  Abtretung  der  deutschen  Unterseekabel,  die  nicht  den  Gegenstand
einer  besonderen  Bestimmung  dieses  Vertrages  bildet,  wird  durch
Anlage  VII  geregelt.

                                                         A n l a g e  I.

        Gemäß  Artikel  232  kann  von  Deutschland  Ersatz  für  die  Gesamtheit
  der  Schäden  verlangt  werden,  die  unter  die  nachstehenden  Kategorien
fallen:

        1.  Schäden  an  Leib  oder  Leben,  die  Zivilpersonen  oder  die  Hinter-              bliebenen
  erlitten  haben,  die  von  diesen  Zivilpersonen  versorgt
              wurden,  gleichviel  an  welchem  Orte,  sofern  die  Schäden  durch
              irgendwelche  Kriegshandlungen  einschließlich  der  Beschießungen
              oder  anderer  Angriffe  zu  Lande,  zur  See  oder  aus  der  Luft
              oder  durch  irgendeine  ihrer  unmittelbaren  Wirkungen  oder  durch
              irgendwelche  Kriegsmaßnahmen  der  beiden  kriegführenden.
              Gruppen  verursacht  worden  sind.

        2.  Schäden,  die  von  Deutschland  oder  seinen  Verbündeten,  gleich-              gültig,
  an  welchem  Orte,  Zivilpersonen  dadurch  zugefügt  worden
              sind,  daß  sie  Opfer  von  Akten  der  Grausamkeit,  Gewalttätigkeit
              oder  schlechter  Behandlung  wurden  (einschließlich  der  Angriffe
              auf  Leben  und  Gesundheit  infolge  von  Gefangensetzung,  De-              portation,
  Internierung  oder  Evakuierung,  Aussetzung  auf  hoher

                                                                                                                                         107
        <pb n="116" />
             See  oder  Zwangsarbeit)  oder  die  den  Hinterbliebenen  zugefügt
     worden  sind,  die  von  diesen  Opfern  versorgt  wurden.

3.  Schäden    die  von-  Deutschland  oder  seinen  Verbündeten  in

     ihrem  Gebiet  oder  im  besetzten  oder  Kriegsgebiet  Zivilpersonen
     dadurch  zugefügt  worden  sind,  daß  sie  Opfer  irgendeiner  gegen
     ihre  Gesundheit,  ihre  Arbeitsfähigkeit  oder  ihre  Ehre  gerichteten
    Handlung  wurden,  oder  die  den  Hinterbliebenen  zugefügt  worden
    sind,  die  von  diesen  Opfern  versorgt  wurden.

4.  Schäden,  die  durch  irgendeine  Art  von  schlechter  Behandlung
     den  Kriegsgefangenen  zugefügt  worden  

5.  Als  Schäden,  die  den  Völkern  der  alliierten  und  assoziierten

     Mächte  zugefügt  worden  sind,  gelten  auch  alle  Pensionen  und
     gleichartigen  Entschädigungsleistungen  an  militärische  Opfer
     des  Krieges  (Heer,  Flotte  oder  Luftstreitkräfte),  die  verstümmelt,
     verwundet,  krank  oder  invalide  geworden  sind,  und  an  die  Per-.
  sonen, denen  diese  Opfer  Unterhalt  gewährten.  Die  Höhe  der

     Summen,  die  den  alliierten  und  assoziierten  Regierungen  ge-     schuldet
  werden,  wird  für  jede  dieser  Regierungen  zu  dem
     Kapitalwerte  berechnet,  den  die  bezeichneten  Pensionen  oder
      Enkschädigungsleistungen  am  Tage  des  Inkrafttretens  dieses
     Vertrages  bei  Zugrundelegung  der  in  Frankreich  zu  diesem
      Zeitpunkt  geltenden  Tarife  hatten.

6.  Die  Kosten  der  Unterstützung,  die  den  Kriegsgefangenen,  ihren
      Familien  oder  den  Personen,  denen  sie  Unterhalt  gewährten,

      durch  die  Regierungen  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte
      geleistet  worden  ist.

.7.  Unterstützungen,  die  von  den  Regierungen  der  alliierten  und

       assoziierten  Mächte  den  Familien  von  mobilen  oder  sonstigen
       Heeresangehörigen  oder  anderen  von  mobilen  oder  sonstigen
       Heeresangehörigen  versorgten  Personen  gegeben  worden  sind.

       Die  Höhe  der  Summen,  die  den  genannten  Regierungen  für

       jedes  Kriegsjahr  geschuldet  werden,  wird  für  jede  dieser
       Regierungen  auf  der  Grundlage  des  Durchschnittstarifs
       berechnet,  der  in  Frankreich  während  des  bezeichneten  Jahres
      für  Zahlungen  dieser  Art  in  Geltung  war.

 8.  Schäden,  die  Zivilpersonen  infolge  der  ihnen  von  Deutsch-      land

  oder  seinen  Verbündeten  auferlegten  Verpflichtung  erwachsen
       sind,  ohne  angemessene  Vergütung  zu  arbeiten.

9.   Schäden  an  allem  Eigentum,  gleichviel  wo  es  belegen  ist,  das

      einer  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  oder  ihren  Ange-      hörigen
  gehört  (mit  Ausnahme  der  Anlagen  oder  Materialien
      von  Heer  und  Marine)  und  das  durch  die  Handlungen  Deutsch-      lands
  oder  seiner  Verbündeten  zu  Lande,  auf  der  See  oder  in  der                    108
        <pb n="117" />
                     Luft  fortgenommen,  beschlagnahmt,  beschädigt  oder  zerstört  worden
             ist,  oder  Schäden,  die  als  unmittelbare  Folgen  der  Feind-             seligkeiten
  oder  irgendwelcher  Kriegshandlungen  verursacht
             worden  sind.

    10.  Schäden,  die  in  Form  von  Gelderhebungen,  Strafen  oder  ähnlichen
             Anforderungen  (Beitreibungen)  von  Deutschland  oder  seinen
             Verbündeten  zum  Nachteile  der  Zivilbevölkerung  verursacht
             worden  sind.

                                               A n l a g e  II.

                                                     §  1.
       Die  im  Artikel  232  vorgesehene  Kommission  erhält  die  Bezeichnung

„Wiedergutmachungskommission“;  sie  wird  in  den  folgenden  Paragraphen
als  „Die  Kommission“  bezeichnet.
                                                       §  2.

      Die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  Großbritannien,  Frankreich,
Italien,  Japan,  Belgien  und  Serbien  ernennen  die  Delegierten  dieser
Kommission.  Jede  dieser  Mächte  ernennt  einen  Delegierten.  Sie  ernennt
außerdem  einen  Stellvertreter,  der  den  Delegierten  vertritt,  falls  dieser
erkrankt  oder  aus  zwingenden  Gründen  fernbleibt,  der  aber  in  allen
übrigen  Fällen  nur  die  Befugnis  hat,  den  Beratungen  beizuwohnen,
ohne  an  ihnen  teilzunehmen.  In  keinem  Falle  dürfen  die  Delegierten
von  mehr  als  fünf  der  oben  bezeichneten  Mächte  an  den  Beratungen
der  Kommission  teilnehmen  und  ihre  Stimme  abgeben.  Die  Delegierten
der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  Großbritanniens,  Frankreichs  und
Italiens  haben  dieses  Recht  stets.  Der  Delegierte  von  Belgien  ist  hierzu
in  allen  anderen  als  den  unten  erwähnten  Fällen  befugt.  Der  Delegierte
  von  Japan  ist  hierzu  in  den  Fällen  berechtigt,  in  denen  es  sich
um  die  Prüfung  von  Fragen  auf  dem  Gebiete  der  Seeschäden  oder
von  Fragen  gemäß  Artikel  260  des  Teils  IX  (Finanzielle  Bestimmungen)
handelt,  welche  die  Interessen  Japans  berühren.  Der  Delegierte  von
Serbien  ist  zur  Teilnahme  an  den  Sitzungen  berechtigt,  wenn  Fragen  zur
Erörterung  stehen,  die  Osterreich,  Ungarn  oder  Bulgarien  betreffen.

                                                          §  3.

      Jede  andere  alliierte  oder  assoziierte  Macht,  deren  Interesse  in
Frage  kommen  kann,  hat  das  Recht,  eimen  Delegierten  zu  ernennen,
der  zugegen  sein  und  als  Beisitzer  tätig  sein  kann,  sobald  die  Forderungen
und  Interessen  der  betreffenden  Macht  geprüft  oder  erörtert  werden;
dieser  Delegierte  hat  kein  Stimmrecht.

                                                          §  4.

     Im  Falle  des  Todes,  der  Amtsniederlegung  oder  Abberufung  eines
Delegierten,  eines  Stellvertreters  oder  eines  Beisitzers  muß  ihm  sobald
wie  möglich  ein  Nachfolger  bestellt  werden.

                                                                                                                                              109
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                                                         §  5.

      Die  Kommission  hat  ihre  ständige  Hauptgeschäftsstelle  in  Paris  und
hält  dort  ihre  erste  Sitzung  möglichst  bald  nach  dem  Inkrafttreten  dieses
Vertrages  ab.  Später  wird  sie  an  den  Orten  und  zu  den  Zeiten  zusammentreten,
  die  sie  für  zweckmäßig  hält  und  die  sich  zur  schnellsten
Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten  als  erforderlich  erweisen.

                                                  §  6.   

     Schon  in  der  ersten  Sitzung  wählt  die  Kommission  aus  den  obenerwähnten
  Delegierten  einen  Präsidenten  und  einen  Vizepräsidenten,
die  ein  Jahr  lang  im  Amte  bleiben  und  wiedergewählt  werden  können.
Wird  die  Stelle  des  Präsidenten  oder  des  Vizepräsidenten  im  Laufe
eines  Amtsjahres  frei,  so  schreitet  die  Kommission  unverzüglich  zu  einer
Neuwahl  für  den  Rest  des  Amtsjahres.

                                                     §  7.

      Die  Kommission  ist  ermächtigt,  alle  Beamten,  Agenten  und  Angestellten
  zu  ernennen,  die  zur  Durchführung  ihrer  Aufgaben  erforderlich
sein  können.  Sie  kann  deren  Gehalt  festsetzen,  Ausschüsse  einsetzen,  deren
Mitglieder  nicht  notwendig  der  Kommission  angehören  müssen,  und  alle
Maßnahmen  treffen,  die  zur  Erfüllung  ihrer  Aufgabe  erforderlich  sind,
auch  ihre  Machtbefugnisse  und  Vollmachten  auf  ihre  Beamten,  Agenten
und  Ausschüsse  übertragen.                                                                                                                                                                      §  8

     Alle  Beratungen  der  Kommission  sind  geheim,  sofern  nicht  die
Kommission  aus  besonderen  Gründen  in  einzelnen  Fällen  etwas  anderes
anordnet.                                                                                                                                                                                                          §  9

     Die  Kommission  muß  auf  Verlangen  der  deutschen  Regierung  in  bestimmten
  Zeitabschnitten,  die  sie  von  Zeit  zu  Zeit  festsetzt,  von  allen  Beweismitteln
  und  Zeugenaussagen  Kenntnis  nehmen,  die  Deutschland  in
sämtlichen,  seine  Leistungsfähigkeit  berührenden  Fragen  vorbringt.

                                                        §  10.

       Die  Kommission  prüft  alle  Beschwerden  und  gibt  der  Deutschen
Regierung  angemessene  Gelegenheit,  gehört  zu  werden,  ohne  daß  diese
in  irgendeiner  Form  an  den  Entscheidungen  der  Kommission  Anteil
nehmen  dürfte.  Die  Kommission  wird  den  Verbündeten  Deutschlands
die  gleiche  Gelegenheit  geben,  wenn  nach  ihrem  Erachten  deren  Interessen
  berührt  sind.                                                                                                                                                                                     s  11

     Die  Kommission  ist  durch  keine  Gesetzgebung,  durch  kein  besonderes
Gesetzbuch  und  durch  keine  Sonderbestimmung  über  Untersuchung  und
Verfahren  gebunden;  sie  soll  sich  leiten  lassen  von  der  Gerechtigkeit,  der
Billigkeit  und  von  Treu  und  Glauben.  Ihre  Entscheidungen  müssen
sich  nach  allgemein  gültigen  Grundsätzen  und  Regeln  in  allen  Fällen

110
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        richten,  in  denen  diese  Grundsätze  und  Regeln  anwendbar  sind.  Sie
stellt  die  Grundsätze  auf,  nach  denen  die  Ersatzansprüche  geprüft  werden.
Sie  kann  jede  rechtsgültige  Axt  der  Abschätzung  anwenden.

                                                      §    12.

      Die  Kommission  hat  alle  Vollmachten  und  übt  alle  Befugnisse  aus,
die  ihr  in  diesem  Vertrage  zugesprochen  werden.

     Die  Kommission  hat  überhaupt  die  weitestgehende  Vollmacht  zur
Uberwachung  und  Vollstreckung  hinsichtlich  der  Fragen  der  Wiedergutmachung,
  wie  sie  in  diesem  Teile  des  Vertrages  umschrieben  sind,  auch
die  Vollmacht,  dessen  Bestimmungen  auszulegen.  Unter  Vorbehalt  der
Bestimmungen  dieses  Vertrages  und  seiner  Anlagen  ist  die  Kommission
von  den  gesamten,  in  den  §§  2  und  3  erwähnten  alliierten  und
assoziierten  Regierungen  als  deren  ausschließliche  Vertreterin,  und
zwar  von  jeder  Regierung  für  sich,  eingesetzt,  um  die  Leistungen  auf  die
Wiedergutmachung,  die  von  Deutschland  nach  den  Vorschriften  dieses
Teils  des  Vertrages  zu  bewirken  sind,  in  Empfang  zu  nehmen,  zu
verkaufen,  aufzubewahren  und  zu  verteilen.  Sie  hat  die  folgenden
Bedingungen  und  Bestimmungen  einzuhalten:

           a)  Jeder  Teil  des  Gesamtbetrages  der  festgestellten  Forderungen,  der
                 nicht  in  Gold,  Schiffen,  Wertpapieren,  Waren  oder  in  anderer
                 Weise  beglichen  wird,  muß  von  Deutschland  unter  den  durch
                 die  Kommission  festgesetzten  Bedingungen  durch  die  Übergabe
                 eines  entsprechenden  Betrages  an  Schuldverschreibungen  oder
                 Obligationen  jeder  Art  gesichert  werden,  um  ein  Anerkenntnis
                 des  geschuldeten  Betrages  zu  schaffen.

           b)  Die  Kommission  wird  in  gewissen  Zeitabschnitten  Deutschlands
                 Leistungsfähigkeit  abschätzen  und  das  deutsche  Steuersystem
                 prüfen,  damit  erstens  alle  Einkünfte  Deutschlands  einschließlich
                 der  für  den  Zinsen=  oder  Tilgungsdienst  seiner  inneren  Anleihen
                 bestimmten  Einkünfte  vorzugsweise  zur  Bezahlung  der  Summen
                 verwendet  werden,  die  es  unter  dem  Titel  Wiedergutmachung
                 schuldet,  und  zweitens  um  die  Gewißheit  zu  erlangen,  daß  das
                 deutsche  Steuersystem  verhältnismäßig  genau  so  drückend  ist
                  wie  das  irgendeiner  anderen  in  der  Kommission  vertretenen
                  Macht.

            c)  Um  die  sofortige  Wiederherstellung  des  wirtschaftlichen  Lebens
                  in  den  alliierten  und  assoziierten  Ländern  zu  erleichtern  und
                  durchzuführen,  wird  die  Kommission,  wie  es  in  Artikel  232
                  vorgesehen  ist,  von  Deutschland  als  Bürgschaft  und  Anerkenntnis
                  seiner  Schuld  eine  erste  Leistung  erhalten,  bestehend  in  Schuld-                  verschreibungen
  auf  den  Inhaber,  zahlbar  in  Gold,  die  von
                  jeder  Steuer  oder  Abgabe  jeglicher  Art  frei  sind,  die  von  den
                  Regierungen  des  Reichs  oder  der  deutschen  Staaten  oder  von

                                                                                                                                                  111
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        irgendeiner  von  ihnen  abhängigen  Behörde  eingeführt  sind

oder  eingeführt  werden  können.  Diese  Schuldverschreibungen

werden  als  Abschlagszahlung  übergeben,  und  zwar  in  drei

Raten,  wie  weiter  unten  bestimmt  ist.  (Die  Mark  Gold  ist  gemäß

Artikel  262  des  Teils  IX  (Finanzielle  Bestimmungen]  des  vorliegenden

  Vertrages  zu  zahlen.)  

1.  Es  sind  sofort  20  Milliarden  (zwanzig  Milliarden)  Mark
      Gold  in  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  auszugeben,
      die  bis  spätestens  zum  1.  Mai  1921  ohne  Zinsen  zu  zahlen
      sind.  Zur  Tilgung  dieser  Schuldverschreibungen  sind  nament-      lich
  die  Teilleistungen,  zu  denen  Deutschland  sich  gemäß
       Artikel  5  dieses  Titels  verpflichtet  hat,  nach  Abzug  der
       Summen  zu  verwenden,  die  zur  Unterhaltung  der  Besatzungs-       truppen
  und  zur  Bezahlung  der  Kosten  für  die  Lebensmittel-       und
  Rohstoffzufuhr  bestimmt  sind.  Diejenigen  Schuld-      verschreibungen,
  die  bis  zum  1.  Mai  1921  nicht  getilgt  sind,
      werden  gegen  neue  von  der  Art  der  weiter  unten  vor-      gesehenen
  umgetauscht  (12c  2).

2.  Es  werden  sofort  40  Milliarden  (vierzig  Milliarden)  Mark
      Gold  in  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  aus-      gegeben,
  die  zwischen  1921  und  1926  2½  Prozent  (2½  v.  H.)
      Zinsen  tragen  und  sodann  von  1926  an  5  Prozent  (5  v.  H.)
      mit  1  Prozent  (1  v.  H.)  Zuschlag  zur  Tilgung  der  Gesamt-      summe
  der  Anleihe.  

3   Es  wird  unverzüglich  eine  schriftliche  Verpflichtung  zur  Aus-      gabe
  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  über
      40  Milliarden  (vierzig  Milliarden)  Gold  mit  5  Prozent
      (5  v.  H)  Zinsen  zur  Deckung  übergeben;  Zeit  und  Art  der
      Zahlung  von  Kapital  und  Zinsen  sind  von  der  Kommission
      zu  bestimmen.  Die  Ausgabe  soll  als  neue  Teilzahlung  und
      nur  dann  erfolgen,  wenn  die  Kommission  überzeugt  ist,  daß
      Deutschland  den  Zinsen=  und  Tilgungsdienst  der  genannten
       Schuldverschreibungen  sicherstellen  kann.

             Die  Fälligkeitsdaten  der  Zinsen,  die  Verwendung  des
      Tilgungsfonds  und  alle  anderen,  die  Ausgabe,  Verwaltung
       und  Regelung  der  Schuldverschreibungen  betreffenden  Fragen
      werden  von  Zeit  zu  Zeit  von  der  Kommission  geregelt.  Neue
       Ausgaben  als  Anerkenntnis  und  Sicherheit  können  von  der
       Kommission  verlangt  werden  unter  Bedingungen,  die  diese
       später  von  Zeit  zu  Zeit  festsetzen  wird.

d)  Werden  Schuldverschreibungen,  Obligationen  oder  andere

      Schuldanerkenntnisse,  die  Deutschland  als  Sicherheit  oder  in

       Anerkennung  seiner  Pflicht  zur  Wiedergutmachung  ausgegeben

112
        <pb n="121" />
                hat,  endgültig  und  nicht  nur  als  Sicherheit  anderen  Personen
        als  den  einzelnen  Regierungen  überlassen,  zu  deren  Gunsten
        die  von  Deutschland  zu  zahlende  Entschädigungssumme  ur-        sprünglich
  festgesetzt  wurde,  so  wird  diese  Schuld  ihnen  gegen-        über
  in  Höhe  des  Neunwerts  der  endgültig  abgegebenen  Schuld-        scheine
  als  erloschen  angesehen,  und  die  Verpflichtung  Deutsch-         lands
  hinsichtlich  der  genannten  Schuldscheine  bleibt  auf  die
         Verbindlichkeit  beschränkt,  die  auf  den  Schuldscheinen  bezeichnet  ist.

e)   Die  notwendigen  Kosten  für  die  Wiedergutmachung  und  den
       Wiederaufbau  des  Eigentums  in  den  vom  Kriege  betroffenen
       und  verwüsteten  Gebieten  einschließlich  der  Wiederanschaffung
        der  Möbel,  Maschinen  und  des  gesamten  Materials  werden
        nach  dem  zur  Zeit  der  Ausführung  der  Arbeit  gültigen  Tarif
        berechnet.  

 f)   Die  Entscheidungen  der  Kommission  über  einen  vollständigen
        oder  teilweisen  Erlaß  einer  anerkannten  Schuld  Deutsch-        lands
  an  Kapital  oder  Zinsen  müssen  begründet  werden.

                                                              §  13.

      Bei  der  Abstimmung  soll  die  Kommission  folgende  Regeln  beobachten.
  Wenn  die  Kommission  einen  Beschluß  faßt,  wird  die  Abstimmung
  aller  stimmberechtigten  Mitglieder  oder  in  Abwesenheit  einzelner
  die  ihrer  Stellvertreter  aufgezeichnet.  Die  Stimmenthaltung  wird
als  eine  Stimme  gegen  den  zur  Erörterung  gestellten  Antrag  gezählt.
Die  Beisitzer  haben  kein  Stimmrecht.

       Bei  folgenden  Fragen  ist  Einstimmigkeit  erforderlich:

        a)  Bei  Fragen,  die  die  Staatshoheit  der  alliierten  und  asso-               ziierten
  Mächte  berühren,  oder  die  den  vollständigen  oder  teil-               weisen
  Erlaß  der  Schuld  oder  der  Verpflichtungen  Deutschlands
                betreffen.

         b)  Bei  Fragen  hinsichtlich  des  Betrages  und  der  Bedingungen  der
                Schuldverschreibungen  oder  anderer  Wertpapiere,  die  die  deutsche
                Regierung  auszugeben  hat,  sowie  hinsichtlich  der  Zeit  und  der
                 Art,  nach  der  sie  verkauft,  gehandelt  oder  verteilt  werden.

          e)  Bei  jeder  vollständigen  oder  teilweisen  Stundung  über  das
                 Ende  des  Jahres  1930  hinaus  für  Zahlungen,  die  zwischen
                 dem  1.  Mai  1921  und  Ende  1926  einschließlich  fällig  sind.

          d)  Bei  jeder  vollständigen  oder  teilweisen  Stundung  über  eine
                Dauer  von  drei  Jahren  hinaus  für  die  nach  1926  fälligen
                 Zahlungen.

          e)  Bei  Fragen  hinsichtlich  der  in  einem  besonderen  Falle  anzu-                wendenden
  Art  der  Schadenabschätzung,  die  von  der  in  einem
                früheren  entsprechenden  Falle  angewandten  abweicht.

           8                                                                                                                                113
        <pb n="122" />
                   1)  Bei  Fragen  der  Auslegung  der  Bestimmungen  dieses  Teils  des
                  Vertrages.  

        Alle  anderen  Fragen  werden  durch  Stimmenmehrheit  entschieden.

        Entsteht  eine  Meinungsverschiedenheit  unter  den  Delegierten  über
die  Frage,  ob  ein  vorliegender  Fall  durch  Einstimmigkeit  zu  entscheiden
ist  oder  nicht,  und  kann  diese  Meinungsverschiedenheit  nicht  durch  Anrufung
  der  verschiedenen  Regierungen  geschlichtet  werden,  so  verpflichten
sich  die  alliierten  und  assoziierten  Regierungen,  diese  Meinungsverschiedenheit
  unverzüglich  dem  Schiedsspruch  eines  Unparteiischen  zu  unterbreiten,
über  dessen  Ernennung  sie  sich  einigen  und  dessen  Urteil  sie  sich  unterwerfen.

                                                                    §  14.

       Die  Beschlüsse,  die  die  Kommission  gemäß  den  ihr  erteilten  Vollmachten
  faßt,  werden  sofort  vollstreckbar  und  können  ohne  jede  weitere
Formalität  sofort  durchgeführt  werden.

                                                                    §  15.

     Die  Kommission  stellt  jeder  beteiligten  Macht  in  einer  von  ihr  festzusetzenden
  Form  folgende  Schriftstücke  zu:

        1.  Eine  Bescheinigung,  daß  sie  für  Rechnung  der  betreffenden  Macht
die  obenerwähnten  Schuldscheine  im  Besitz  hat.  Dieser  Ausweis  kann
auf  Antrag  der  betreffenden  Macht  gestückelt  werden,  doch  darf  die  Zahl
der  Stücke  nicht  höher  sein  als  fünf.

         2.  Von  Zeit  zu  Zeit  Bescheinigungen,  daß  sie  für  Rechnung  der
betreffenden  Macht  andere  Güter  in  Besitz  hat,  die  Deutschland  als  Anzahlung
  auf  seine  Entschädigungsverpflichtung  überwiesen  hat.

          Die  erwähnten  Bescheinigungen  lauten  auf  den  Namen  und  können
nach  Benachrichtigung  der  Kommission  durch  Indossierung  weitergegeben
werden.

           Wenn  Schuldscheine  ausgegeben  werden,  um  verkauft  oder  gehandelt
zu  werden,  oder  wenn  von  der  Kommission  Waren  geliefert  sind,
werden  die  Bescheinigungen  in  entsprechender  Höhe  zurückgezogen.

                                                                       §  16.

       Vom  1.  Mai  1921  an  hat  die  deutsche  Regierung  für  die  Zinsen
ihrer  Schuld  aufzukommen,  so  wie  diese  von  der  Kommission  festgesetzt
worden  ist,  unter  Abzug  aller  Zahlungen,  seien  es  Leistungen  in  bar
oder  in  gleichen  Werten  oder  in  Schuldscheinen  zugunsten  der  Kommission
und  aller  anderen  Tilgungsarten,  die  in  Artikel  243  vorgesehen  sind.

       Der  Zinsfuß  wird  auf  5  Prozent  festgesetzt,  es  sei  denn,  daß  nach
dem  Ermessen  der  Kommission  die  Verhältnisse  später  eine  Änderung
dieses  Zinssatzes  rechtfertigen.

        Wenn  die  Kommission  am  1.  Mai  1921  den  Gesamtbetrag  der
Schuld  Deutschlands  festsetzt,  kann  sie  die  Zinsen  der  Summen  in
Rechnung  stellen,  die  als  Entschädigung  für  materielle  Schäden  vom
11.  November  1918  bis  1.  Mai  1921  in  Betracht  kommen.  

114
        <pb n="123" />
                                                                    §  17.  
     Sollte  Deutschland  mit  der  Erfüllung  irgendeiner  Verpflichtung
im  Rückstand  bleiben,  die  ihm  der  vorliegende  Teil  des  Vertrages  auferlegt,
  so  teilt  die  Kommission  diese  Versäumnis  sofort  jeder  beteiligten
Macht  mit  und  schlägt  gleichzeitig  die  dagegen  zu  ergreifenden  Maßnahmen
  vor.                                                                                                                                                                                                       §  18

      Deutschland  verpflichtet  sich,  die  Maßnahmen,  zu  deren  Ergreifung
die  alliierten  und  assoziierten  Mächte  gegen  eine  absichtliche  Nichterfüllung
Deutschlands  berechtigt  sind,  nicht  als  feindliche  Handlung  aufzufassen.
Diese  Maßnahmen  können  bestehen  in  Einfuhrverboten  und  wirtschaftlichen
und  finanziellen  Zwangsmaßregeln  und  überhaupt  in  allen  Maßregeln,  die
den  betreffenden  Regierungen  durch  die  Umstände  geboten  erscheinen  können.

                                                             §  19.

       Die  Zahlungen  in  Gold  oder  gleichen  Werten,  die  als  Anzahlung
auf  die  festgestellten  Ersatzansprüche  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte
zu  leisten  sind,  können  jederzeit  von  der  Kommission  in  Form  von
beweglichen  und  unbeweglichen  Gütern,  Waren,  Unternehmungen,  Rechten
und  Konzessionen  in  deutschem  und  außerdeutschem  Gebiet,  Schiffen,
Obligationen,  Aktien  oder  Wertpapieren  aller  Art  oder  deutschen  oder  ausländischen
  Geldsorten  angenommen  werden;  ihr  entsprechender  Goldwert
wird  von  der  Kommission  selbst  nach  Recht  und  Billigkeit  festgesetzt.

                                                              §  20.

        Bei  der  Festsetzung  oder  den  Empfang  von  Zahlungen,  die  durch
die  Überlassung  von  Gütern  oder  Rechten  geleistet  werden,  hat  die
Kommission  alle  Rechte  und  berechtigten  Interessen  der  alliierten  und
assoziierten  oder  neutralen  Mächte  und  ihrer  Staatsangehörigen  zu  wahren.

                                                             §  21.

       Jedes  Mitglied  der  Kommission  ist  ausschließlich  der  Regierung,  die
es  ernannt  hat,  für  die  Handlungen  und  Unterlassungen,  die  es  im  Amte
begeht,  verantwortlich.  Keine  der  alliierten  und  assoziterten  Regierungen
übernimmt  die  Verantwortung  für  eine  andere  Regierung.

                                                             §  22.
      Diese  Anlage  kann,  unter  Vorbehalt  der  Bedingungen  des  vorliegenden
Vertrags,  durch  einstimmigen  Beschluß  der  in  der  Kommission  vertretenen
  Regierungen  abgeändert  werden.

                                                            §  23.

      Die  Kommission  wird  aufgelöst,  wenn  Deutschland  und  seine  Verbündeten
  alle  Summen  gezahlt  haben,  die  sie  zur  Ausführung  des  vorliegenden
  Vertrags  oder  gemäß  den  Entscheidungen  der  Kommission
schulden,  und  wenn  alle  diese  Summen  oder  ihre  Gegenwerte  unter  den
beleiligten  Mächten  verteilt  sind.                                                                                                                   8*                                                                                                                              115
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                                                     A n l a g e  III.

                                                    §  1.

      Deutschland  erkennt  das  Recht  der  alliierten  und  assoziierten
Mächte  auf  Ersatz  aller  Handelsschiffe  und  Fischereifahrzeuge  an,  die  infolge
  von  Kriegsereignissen  verloren  gegangen  oder  beschädigt  sind,  und
zwar  Tonne  für  Tonne  (Brutto-Tonne)  und  Art  für  Art.  Indessen  soll,
wenngleich  der  Tonnengehalt  der  zurzeit  vorhandenen  deutschen
Schiffe  und  Fahrzeuge  erheblich  geringer  ist,  als  der  von  den
alliierten  und  assozijerten  Mächten  infolge  des  deutschen  Angriffs
verlorene  Schiffsraum,  das  vorstehend  anerkannte  Recht  auf  die
deutschen  Schiffe  und  Fahrzeuge  unter  folgenden  Bedingunaen  ausgeübt
werden:

       Die  deuische  Regierung  tritt  den  alliierten  und  assoziierten  Regierungen
  im  eigenen  Namen  und  so,  daß  alle  anderen  Beteiligten  dadurch  gebunden
  werden,  das  Eigentum  an  allen,  seinen  Angehörigen  gehörenden
Handelsschiffen  von  1600  Brutto-Tonnen  und  darüber  ab,  desgleichen  die
Hälfte  des  Tonnengehalts  der  Schiffe,  deren  Brutto-Tonnage  zwischen
1000  und  1600  Tonnen  beträgt,  und  je  ein  Viertel  des  Tonnengehalts.
der  Fischdampfer  und  der  anderen  Fischereifahrzeuge.

                                                          §    2.

       Die  deutsche  Regierung  hat  innerhalb  von  zwei  Monaten  nach
Inkrafttreten  dieses  Vertrags  der  Wiedergutmachungskommission  alle  im
§  1  bezeichneten  Schiffe  und  sonstigen  Seefahrzeuge  zu  übergeben.

                                                         §    3.

      Die  im  §  1  bezeichneten  Schiffe  und  Seefahrzeuge  umfassen  alle
Schiffe  und  Seefahrzeuge:

         a)  welche  die  deutsche  Handelsflagge  führen  oder  zu  führen  be-               rechtigt
  sind;

         b)  welche  einem  Deutschen  oder  einer  deutschen  Gesellschaft  oder
               Kompagnie  oder  einer  Gesellschaft  oder  Kompagnie  eines  nicht
               alliierten  und  nicht  assoziierten  Landes  gehören  und  unter  Auf-               sicht
  oder  Leitung  eines  Deutschen  stehen;

         c)  welche  zurzeit  im  Bau  sind:

               1.  in  Deutschland,
               2.  in  nicht  alliterten  und  assoziierten  Ländern  für  Rechnung  eines
                     Deutschen  oder  einer  deutschen  Gesellschaft  oder  Kompagnie.
                                                            §   4.

      Zur  Lieferung  der  Eigentumsurkunden  für  jedes,  wie  vorstehend
bestimmt,  übergebene  Schiff  wird  die  deutsche  Regierung:

a)  für  jedes  Schiff  der  Wiedergutmachungskommission  auf  ihr

      Verlangen  eine  Verkaufsurkunde  oder  irgend  eine  andere  Eigen-       tumsurkunde
  übergeben,  welche  die  Ubertragung  des  vollen

116
        <pb n="125" />
                     Eigentum  an  dem  Schiffe  ohne  alle  Vorrechte,  Hypotheken  und
             Lasten  jeder  Art  auf  die  genannte  Kommission  ausweist;

       b)  alle  von  der  Wiedergutmachungskommission  etwa  angegebenen
             Maßregeln  ergreifen,  um  die  Ubergabe  dieser  Schiffe  an  die
             genannte  Kommission  zu  gewährleisten.

                                                            §  5.

      Als  ergänzende  Maßnahme  zur  teilweisen  Wiedergutmachung  verpflichtet
  sich  Deutschland,  auf  deutschen  Werften  für  Rechnung  der
alliierten  und  assoziierten  Regierungen  Handelsschiffe  in  folgender  Weise
bauen  zu  lassen:

       a)  Binnen  drei  Monaten  nach  Inkrafttreten  dieses  Vertrages  wird
             die  Wiedergutmachungskommission  der  deutschen  Regierung
             die  Höhe  des  Schiffsraums  angeben,  der  in  jedem  der  beiden
             auf  die  vorerwähnten  drei  Monate  folgenden  Jahre  auf-             zulegen
  ist.

      b)  Binnen  zwei  Jahren  nach  Inkrafttreten  dieses  Vertrages  wird
            die  Wiedergutmachungskommission  der  deutschen  Regierung  die
            Höhe  des  Schiffsraums  mitteilen,  der  in  jedem  der  drei  auf
            die  vorstehend  erwähnten  zwei  Jahre  folgenden  Jahre  aufzu-             legen
  ist.

      e)  Der  in  jedem  Jahr  aufzulegende  Schiffsraum  soll  200000  Brutto-=            Tonnen
  nicht  übersteigen.

      d)  Die  genauere  Bezeichnung  der  zu  bauenden  Schiffe,  die  Be-            dingungen,
  unter  denen  sie  gebaut  und  geliefert  werden  sollen,
            der  Preis  pro  Tonne,  mit  dem  sie  von  der  Wiedergutmachungs-            kommission
  in  Rechnung  zu  stellen  sind,  und  alle  anderen
            Fragen,  welche  die  Bestellung,  den  Bau  und  die  Lieferung  der
            Schiffe  sowie  ihre  Anrechnung  betreffen,  werden  von  der
            genannten  Kommision  geregelt.

                                                                §   6.

       Deutschland  verpflichtet  sich,  innerhalb  zweier  Monate  nach  Inkrafttreten
  dieses  Vertrages  in  einem  von  der  Wiedergutmachungskommission
festzusetzenden  Verfahren  alle  Schiffe  und  sonstigen  Fahrzeuge  der  Flußschiffahrt,
  die  auf  Grund  irgendeines  Rechtstitels  seit  dem  1.  August  1914
in  seinen  Besitz  oder  in  den  seiner  Angehörigen  übergegangen  sind  und
festgestellt  werden  können,  in  Natur  und  in  gebrauchsfähigem  Zustand
zurückzuerstatten.

       Zum  Ersatz  für  die  Verluste  an  Flußschiffahrtstonnage,  welche  die
alliierten  und  assoziierten  Mächte  während  des  Krieges,  einerlei  aus
welchem  Grunde,  erlitten  haben  und  welche  nicht  durch  die  vorstehend
bestimmten  Erstattungen  wiedergutgemacht  werden  können,  verpflichtet
sich  Deutschland,  der  Wiedergutmachungskommission  einen  Teil  seiner
Flußschiffahrtsflotte  bis  zur  Höhe  dieser  Verluste  abzutreten.  Die  Ab-                                                                                                                                           117
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        tretung  darf  20%  des  am  11.  November  1918  vorhandenen  Gesamtbestandes
  dieser  Flotte  nicht  überschreiten.

       Die  Einzelheiten  dieser  Abtretung  werden  von  den  im  Artikel  339
des  Teils  XII  (Häfen,  Wasserstraßen  und  Eisenbahnen)  dieses  Vertrages.
bezeichneten  Schiedsrichtern  geregelt.  Die  Schiedsrichter  haben  die  Aufgabe,
  die  Schwierigkeiten  zu  beseitigen,  die  sich  bei  der  Verteilung  der
Flußschiffahrstonnage  und  aus  der  neuen,  für  bestimmte  Flußnetze  eingeführten
  internationalen  Ordnung  oder  aus  den  diese  Flußnetze  berührenden
  Gebietsveränderungen  ergeben  sollten.,  ·

                                                             § 7.

      Deutschland  verpflichtet  sich,  alle  Maßnahmen  zu  ergreifen,  welche
die  Wiedergutmachungskommission  ihm  angibt,  um  das  volle  Eigentumsrecht
  an  allen  Schiffen  zu  erlangen,  die  etwa  ohne  Zustimmung  der
alliierten  und  assoziierten  Regierungen  während  des  Krieges  unter  neutrale
Flagge  gestellt  oder  im  Begriffe  sind,  unter  neutrale  Flagge  gestellt
zu  werden.                                                                                                                                                                                                            § 8

       Deutschland  verzichtet  auf  jeden  Anspruch  irgendwelcher  Art  gegenüber
  den  alliierten  und  assoziierten  Regierungen  und  deren  Angehörigen
wegen  Zurückhaltung,  Gebrauch,  Beschädigung  oder  Verlust  aller  deutschen
Schiffe  und  Seefahrzeuge,  mit  Ausnahme  der  Zahlungen,  die  für  den
Gebrauch  dieser  Schiffe  gemäß  dem  Waffenstillstandsprotokoll  vom
13.  Januar  1919  und  den  Zusatzprotokollen  geschuldet  werden.

       Die  Herausgabe  der  deutschen  Handelsflotte  soll  entsprechend  den
genannten   Protokollen  ohne  Unterbrechung  fortgesetzt  werden.
                                                                §  9.

        Deutschland  verzichtet  auf  alle  Ansprüche  auf  Schiffe  oder  Ladungen,
die  durch  einen  Alt  der  feindlichen  Seekriegführung  oder  infolge  eines
solchen  Aktes  versenkt  und  später  gerettet  sind,  und  an  welchen  eine  der
alliierten  oder  assozlierten  Regierungen  oder  ihre  Staatsangehörigen  als
Eigentümer,  Verfrachter,  Versicherer  oder  auf  Grund  eines  anderen
Rechtstitels  interessiert  sind,  ohne  Rücksicht  auf  jede  Kondemnierung,
die  von  einem  Prisengericht  Deutschlands  oder  seiner  Verbündeten  ausgesprochen
  sein  sollte.

                                                     A n l a g e  IV.
                                                                 §  1.

          Die  alliierten  und  assoziierten  Regierungen  verlangen  und  Deutschland
  erklärt  sich  bereit,  daß  seine  wirtschaftlichen  Hilfsmittel  zur  teilweisen
  Erfüllung  seiner  in  diesem  Teil  umschriebenen  Verpflichtungen

und  in  der  nachstehend  bestimmten  Weise  unmittelbar  zum  Wiederaufbau
  der  vom  Krieg  betroffenen  Gebiete  der  alliierten  und  assoziierten
Mächte  in  dem  von  diesen  Mächten  bestimmten  Umfange  verwendet
werden.

118
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                                                                   §  2.

      Die  Regierungen  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  werden  der
Wiedergutmachungskommission  Listen  übergeben  über:

        a)  Die  Tiere,  Maschinen,  Fabrikeinrichtungen,  Werkzeuge  und  alle
               ähnlichen  Gegenstände  gewerblicher  Art,  welche  von  Deutschland
               beschlagnahmt,  gebraucht  oder  vernichtet  sind  oder  welche  in
               unmittelbarer  Folge  von  Kriegshandlungen  vernichtet  sind
               und  welche  nach  dem  Wunsch  dieser  Regierungen  zur  Befriedigung
               unmittelbarer  und  dringender  Bedürfnisse  durch  Tiere  oder
               Gegenstände  gleicher  Art  ersetzt  werden  sollen,  die  sich  bei
               Inkrafttreten  dieses  Vertrags  auf  deutschem  Gebiet  befinden.

         b)  Die  Materialien  für  den  Wiederaufbau  (Steine,  Ziegelkfteine,
               Bruchsteine,  Dachziegel,  Bauholz,  Scheibenglas,  Stahl,  Kalk,
                Zement  usw.),  Maschinen,  Heizapparate,  Mobiliar  und  alle
                Gegenstände  gewerblicher  Art,  die  nach  dem  Wunsch  der  ge-                nannten
  Regierungen  in  Deutschland  erzeugt  und  bearbeitet
                und  ihnen  zum  Wiederaufbau  der  vom  Krieg  betroffenen
                Gebiete  geliefert  werden  sollen.

                                                                   §  3.

        Die  Listen  über  die  im  §  2a  erwähnten  Gegenstände  werden  binnen
sechzig  Tagen  nach  Inkrafttreten  dieses  Vertrages  übergeben.

        Die  Listen  über  die  im  §  2b  erwähnten  Gegenstände  werden
spätestens  am  31.  Dezemder  1919  übergeben.

        Die  Listen  werden  alle  in  Handelsverträgen  üblichen  Einzelheiten
über  die  bezeichneten  Gegenstände  enthalten,  einschließlich  genauer  Beschreibung,
  Lieferfrist  (höchstens  vier  Jahre)  und  Lieferort;  aber  sie  sollen
weder  Preis  noch  Abschätzung  enthalten;  diese  Preise  und  Abschätzungen
werden,  wie  nachstehend  bestimmt  ist,  von  der  Kommission  geregelt.

                                                                      §  4.

      Nach  Empfang  der  Listen  wird  die  Kommission  prüfen,  in  welchem

Umfang  die  in  den  Listen  aufgeführten  Materialien  und  Tiere  von
Deutschland  gefordert  werden  können.
      Bei  ihrer  Entscheidung  wird  die  Kommission  die  inneren  Bedürfnisse
Deutschlands  berücksichtigen,  soweit  dies  zur  Aufrechterhaltung  seines
sozialen  und  wirtschaftlichen  Lebens  erforderlich  ist.  Sie  wird  ferner
eine  Aufstellung  der  Preise  und  Fristen  machen,  zu  denen  ähnliche  Gegenstände
  in  den  alliierten  und  assoziierten  Ländern  geliefert  werden  können
und  wird  sie  mit  den  für  deutsche  Gegenstände  geltenden  Preisen  und
Lieferzeiten  vergleichen.  Sie  wird  schließlich  klarstellen,  welches  allgemeine
  Interesse  die  alliierten  und  assoziierten  Regierungen  daran
haben,  daß  das  industrielle  Leben  Deutschlands  nicht  in  einem  Maße
zerrüttet  wird,  welches  seine  Fähigkeit  zur  Erfüllung  der  übrigen,  von
ihm  geforderten  Wiedergutmachungen  gefährden  kann.

                                                                                                                                              119
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                Indessen  werden  von  Deutschland  Maschinen,  Fabrikeinrichtungen,
Werkzeuge  und  alle  ähnlichen  Gegenstände  gewerblicher  Art,  die  sich
zurzeit  im  Dienste  seiner  Iadustrie  befinden,  nur  dann  in  Anspruch  genommen
  werden,  wenn  von  diesen  Gegenständen  kein  Vorrat  verfügbar  und
verkäuflich  ist.  Andererseits  sollen  die  Forderungen  dieser  Art  30%
derjenigen  Mengen  jedes  Gegenstandes  nicht  übersteigen,  die  sich  im
Besitz  irgend  einer  deutschen  Fabrik  oder  Unternehmung  befinden.

       Die  Kommission  wird  den  Vertretern  der  deutschen  Regierung
Gelegenheit  geben,  sich  innerhalb  einer  bestimmten  Frist  über  ihre
Fähigkeit  zur  Lieferung  der  genannten  Materialien,  Tiere  und  Gegenstände
  zu  äußern.

        Die  Entscheidung  der  Kommission  wird  darauf  so  schnell  wie  möglich
der  deutschen  Regierung  und  den  beteiligten  alliierten  und  assoziierten
Regierungen  mitgeteilt  werden.

        Die  deutsche  Regierung  verpflichtet  sich,  die  in  dieser  Mitteilung
genannten  Materialien,  Gegenstände  und  Tiere  zu  liefern,  und  die  beteiligten
  alliierten  und  assoziterten  Regierungen  verpflichten  sich,  soweit
sie  betroffen  sind,  zur  Annahme  dieser  Lieferungen,  unter  dem  Vorbehalt,
  daß  sie  den  gemachten  Einzelangaben  entsprechen  und  nach
Ansicht  der  Kommission  für  den  erforderten  Gebrauch  bei  dem  Wiederaufbau
  nicht  ungeeignet  sind.

                                                                  §  5.

       Die  Kommission  bestimmt  den  Wert  dieser,  wie  oben  bestimmt,
gelieferten  Materialien,  Gegenstände  und  Tiere.  Die  alliierten  und
assozijerten  Regierungen,  welche  diese  Lieferung  erhalten,  sind  damit
einverstanden,  daß  sie  mit  deren  Wert  belastet  werden,  und  erkennen
an,  daß  der  entsprechende  Betrag  als  eine  Zahlung  Deutschlands  zu  betrachten
  ist,  die  nach  Artikel  237  dieses  Teils  des  Vertrages  zu  verteilen
  ist.

       In  den  Fällen,  in  denen  das  Recht  ausgeübt  wird,  den  Wiederaufbau
  unter  den  oben  angegebenen  Bedingungen  zu  verlangen,  soll  die
Kommission  sich  davon  vergewissern,  daß  der  Deutschland  gutgeschriebene
Betrag  dem  normalen  Werte  der  von  ihm  geleisteten  Arbeit  oder  der
von  ihm  gelieferten  Materialien  entspricht,  und  daß  der  Betrag  der  von
der  beteiligten  Macht  angemeldeten  Forderung  für  den  teilweise  erfolgten
Schadenersatz  im  Verhältnis  des  Betrags  zu  der  ganzen  Ersatzforderung
gekürzt  wird.

                                                                        §  6.

       Als  sofortige  Vorleistung  auf  die  im  §  2  erwähnten  Tiere  verpflichtet
  sich  Deutschland,  in  den  drei  Monaten  nach  Inkrafttreten  dieses
Vertrages  die  folgenden  Mengen  von  lebendem  Vieh  zu  liefern,  und
zwar  in  jedem  Monat  ein  Drittel  von  jeder  Art.

120
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                                 1.  An  die  französische  Regierung:
       500  Hengste  im  Alter  von  3—7  Jahren,
30  000  Fohlen  und  Stuten  im  Alter  von  18  Monaten  bis  7  Jahren
                 von  ardennischer,  boulonnaiser  oder  belgischer  Rasse,
  2  000  Stiere  im  Alter  von  18  Monaten  bis  3  Jahren,
90  000  Milchkühe  im  Alter  von  2—6  Jahren,
  1  000  Widder,  100  000  Schafe,  10  000  Ziegen.

                         2.  An  die  belgische  Regierung:

     200  Hengste  im  Alter  von  3—7  Jahren  (schwere  belgische  Zugpferde),
  5 000  Stuten  im  Alter  von  3—7  Jahren  (schwere  belgische  Zugpferde),
  5 000   Fohlen      im  Alter  von  18  Monaten  bis  3  Jahren  (schwere

              belgische  Zugpferde),
  2 000  Stiere  im  Alter  von  18  Monaten  bis  3  Jahren,
50  000  Milchkühe  im  Alter  von  2—6  Jahren,
40  000  Färsen“)
200  Widder,  20  000  Schafe,
15  000  Mutterschweine.

       Die  zu  liefernden  Tiere  müssen  von  normaler  Gesundheit  und  Beschaffenheit
  sein.

      Können  die  so  gelieferten  Tiere  nicht  als  fortgenommen  oder  beschlagnahmt
  festgestellt  werden,  so  soll  ihr  Wert  auf  die  Verpflichtungen
Deutschlands  zur  Wiedergutmachung  entsprechend  den  Bestimmungen
des  §  5  dieser  Anlage  gutgebracht  werden.

                                                                §  7.

      Ohne  die  in  §  4  dieser  Anlage  vorgesehene  Entscheidung  der
Kommission  abzuwarten,  hat  Deutschland  die  in  Artikel  III  des  Waffenstillstandserneuerungsvertrags
  vom  16.  Januar  1919  vorgesehenen
Lieferungen  von  landwirtlschaftlichem  Material  fortzusetzen.

                                                             A n l a g e  V.
                                                                  §  1.
        Deutschland  verpflichtet  sich,  auf  Anfordern  der  Signatarmächte
des  vorliegenden  Friedensvertrages  folgende  Mengen  von  Kohlen  und
Kohlennebenprodukten  zu  liefern.                                                                                                                                                                      §  2 

        Deutschland  liefert  an  Frankreich  während  der  Dauer  von  10  Jahren
7  Millionen  Tonnen  Kohle  jährlich.  Ferner  liefert  Deutschland  an
Frankreich  jedes  Jahr  soviel  Kohlen,  als  der  Unterschied  zwischen  der
Jahresförderung  vor  dem  Kriege  aus  den  Bergwerken  des  Nordens  und
des  Pas-de-Calais,  die  durch  den  Krieg  zerstört  sind,  und  der  Förderung
aus  den  Bergwerken  dieses  Beckens  während  des  in  Betracht  kommenden
Jahres  beträgt.  Diese  Lieferung  findet  10  Jahre  lang  statt.  Sie  soll                                 ---------------------------------------------------*)

  Früherer  Text:  „junge  Rinder“.

                                                                                                                                                 121
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        während  der  ersten  5  Jahre  20  Millionen  Tonnen  jährlich  und  während
der  folgenden  10  Jahre  8  Millionen  Tonnen  jährlich  nicht  überschreiten.
Selbstverständlich  wird  die  Wiederinstandsetzung  der  Bergwerke  des
Nordens  und  des  Pas-de-Calais  schleunigst  erfolgen,
                                                            §  3.
      Deutschland  liefert  an  Belgien  jährlich  8  Millionen  Tonnen  Kohlen
während  der  Dauer  von  10  Jahren.

                                                            §  4.
       Deutschland  liefert  an  Italien  folgende  Höchstmengen  an  Kohle:
           Juli  1919  bis  Juni  1920:  4½  Millionen  Tonnen,

               „  1920  „          „   1921:  6        "                 "
               „  1921  „           „  1922:  7½     "                   "  
               „  1922  „           „  1923:  8        "                  "

               „  1923  „           „  1924:  8½     "                    " 
und  während  der  nächsten  fünf  Jahre:  je  8½  Millonen  Tonnen.
Mindestens  ²/³  dieser  Lieferungen  werden  auf  dem  Landwege  ausgeführt.


                                                           §   5

      Deutschland  liefert  an  Luxemburg,  wenn  die  Wiedergutmachungskommission
  es  verlangt,  eine  jährliche  Menge  von  Kohlen,  die  gleich  der
Jahresmenge  deutscher  Kohle  ist,  wie  sie  Luxemburg  vor  dem  Kriege
verbraucht  hat.                                                                                                                                                                                                §  6

     Folgende  Preise  sind  für  diese  Kohlenlieferungen  auf  Grund  der
genannten  Forderungen  zu  zahlen:

      a)  Lieferung  mit  der  Bahn  oder  zu  Wasser.  —  Der  Preis  stellt  sich
wie  der  deutsche  Preis  frei  Grube,  den  die  deutschen  Reichsangehörigen
zu  zahlen  haben,  unter  Hinzurechnung  der  Fracht  bis  zu  der  Grenze
Frankreichs,  Belgiens,  Italiens  oder  Luxemburgs.  Doch  darf  der
Preis  den  Grubenpreis  für  englische  Ausfuhrkohle  nicht  überschreiten.
Der  Preis  für  belgische  Bunkerkohle  darf  den  Preis  holländischer
Bunkerkohle  nicht  überschreiten.

        Die  Tarife  für  die  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  oder  auf  dem
Wasserwege  dürfen  nicht  höher  sein  als  die  niedrigsten  Tarife  für  gleichartige
  Beförderung  in  Deutschland.

       b)  Lieferung  zur  See.  —  Der  Preis  ist  entweder  der  deutsche
Ausfuhrpreis  frei  an  Bord  in  den  deutschen  Häfen,  oder  der  englische
Ausfuhrpreis  frei  an  Bord  in  den  englischen  Häfen,  jedenfalls  aber  der
niedrigere  von  beiden.

                                                                   §  7.

       Die  beteiligten  alliierten  und  assoziierten  Regierungen  können  an
Stelle  der  Kohle  die  Lieferung  von  Schmelzkoks  verlangen,  und  zwar  für
4  Tonnen  Kohle  3  Tonnen  Koks.

122
        <pb n="131" />
                                                                §   8.       
       Deutschland  verpflichtet  sich,  in  den  drei  Jahren  nach  Inkrafttreten  dieses
Vertrages  jährlich  folgende  Produlte  an  Frankreich  zu  liefern  und  sie  auf
dem  Schienen-  oder  Wasserwege  an  die  französische  Grenze  zu  beförden:

                  Benzol.                                                    35   000  Tonnen,
                  Kohlenteer                                             50  000  Tonnen,
                  schwefelsaures  Ammoniak               30  000  Tonnen.

        Der  Steinkohlenteer  kann  nach  Wahr  der  französischen  Regierung
ganz  oder  teilweise  ersetzt  werden  durch  die  gleichen  Mengen  von
Erzeugnissen  der  Destillation,  wie:  leichte  Ole,  schwere  Ole,  Anthracen,

Naphtalin  oder  Pech.
                                                      §  9.

      Der  Preis  für  den  Koks  und  die  anderen  in  §  8  genannten
Erzeugnisse  soll  dem  entsprechen,  der  von  Reichsangehörigen  gezahlt  wird.
Alle  Bedingungen  für  Verpackung  und  Beförderung  bis  zur  französischen
Grenze  oder  bis  zu  den  deutschen  Häfen  sollen  die  günstigsten  sein,  die
den  deutschen  Reichsangehörigen  für  die  gleichen  Produkte  gewährt
werden.                                                                                                                                                                                                              §  10.

       Die  Forderungen  aus  der  vorliegenden  Anlage  erfolgen  durch  Vermittlung
  der  Wiedergutmachungskommission.

      Diese  entscheidet  zur  Ausführung  der  obigen  Bestimmungen
über  alle  Fragen  betreffs  des  Verfahrens,  der  Beschaffenheit  und
Mengen  der  Lieferungen,  der  Mengen  des  an  Stelle  von  Kohle
zu  liefernden  Koks,  der  Fristen  und  Arten  der  Lieferung  und  der
Bezahlung.  Die  Forderungen,  denen  zweckmäßige  Einzelverzeichnisse
  beigefügt  werden  sollen,  sind  Deutschland  120  Tage  vor  dem
Termin  des  Beginns  der  Lieferungen  mitzuteilen,  sofern  es  sich  um
Lieferungen  vom  1.  Januar  1920  ab  handelt,  und  30  Tage  vor  dem
Termin  für  die  Lieferungen  zwischen  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
Vertrages  und  dem  1.  Januar  1920.  Bis  Deutschland  die  in  diesem
Paragraphen  vorgesehenen  Forderungen  erhalten  hat,  bleiben  die  Bestimmungen
  des  Protokolls  vom  25.  Dezember  1918  (Ausführung  des
Artikels  VI  des  Waffenstillstandsvertrages  vom  11.  November  1918)  in
Kraft.  Die  Wünsche  betreffs  der  in  den  §§  7  und  8  vorgesehenen
Ersatzlieferungen  werden  der  deutschen  Regierung  mit  einer  vorgängigen
Frist  mitgeteilt,  welche  die  Kommission  für  genügend  erachtet.  Wenn
die  Kommission  es  für  erwiesen  erachtet,  daß  die  volle  Erfüllung  der
Forderung  geeignet  ist,  die  deutschen  industriellen  Bedürfnisse  übermäßig
zu  belasten,  kann  sie  dieselben  verschieben  oder  für  ungültig  erklären
und  so  alle  Fragen  des  Vorrangs  der  Lieferungen  entscheiden.  Die  als
Ersatz  für  die  aus  den  zerstörten  Kohlenbergwerken  zu  liefernde  Kohle
hat  den  Vorrang  vor  allen  übrigen  Lieferungen.

                                                                                                                                          123
        <pb n="132" />
                                                      A n l a g e  VI.

                                                    §  1.

      Deutschland  gibt  der  Wiedergutmachungskommission  zum  Ersatz  eines
Teils  der  Schäden,  ein  Recht  auf  den  Bezug  derjenigen  Mengen  und
Arten  von  Farbstoffen  und  chemisch-pharmazeutischen  Produkten,  die  von
ihr  bestimmt  werden,  bis  zu  50  %  der  Gesamtmenge  jeder  Art  von
Farbstoffen  und  chemisch-pharmazeutischen  Erzeugnissen,  die  sich  am  Tage
des  Inkrafttretens  des  vorliegenden  Vertrags  in  Deutschland  oder  unter
deutscher  Aufsicht  befinden.

       Dies  Recht  übt  die  Kommission  innerhalb  von  60  Tagen  nach
Empfang  des  ausführlichen  Verzeichnisses  der  Vorräte  aus,  dessen  Form
sie  bestimmt.

                                                    §  2.

       Deutschland  räumt  ferner  der  Wiedergutmachungskommission  für
die  Zeit  vom  Inkrafttreten  dieses  Vertrages  bis  zum  1.  Juni  1920,
sowie,  während  jedes  späteren  Zeitraumes  von  sechs  Monaten  bis  zum
1.  Januar  1925,  das  Recht  auf  den  Bezug  aller  Farbstoffe  und  aller
chemisch  pharmazeutischen  Erzeugnisse  ein,  bis  zu  25  %  der  deutschen  Erzeugung
  während  der  vorhergehenden  sechs  Monate,  oder  wenn  die
Erzeugung  während  dieser  sechs  Monate  nach  Ansicht  der  Kommission
unter  der  normalen  zurückbleibt,  bis  zu  25  %  der  normalen  Erzeugung.

      Dieses  Recht  wird  innerhalb  von  vier  Wochen  nach  Empfang  des
Verzeichnisses  der  Erzeugung  während  der  vorbergegangenen  sechs  Monate
ausgeübt.  Dies  Verzeichnis  wird  von  der  deutschen  Regierung  jedes  mal
nach  Ablauf  von  sechs  Monaten  in  der  von  der  Kommission  nötig
erachteten  Form  vorgelegt.

                                                       §  3.

      Die  Kommission  bestimmt  den  Preis  für  die  Farbstoffe  und  die
chemisch-pharmazeutischen  Erzeugnisse,  die  nach  §  1  geliefert  werden,  nach
dem  Nettoausfuhrpreis  vor  dem  Kriege  und  den  späteren  Änderungen
des  Herstellungspreises.

      Für  die  Farbstoffe  und  chemisch-pharmazeutischen  Erzeugnisse,  die  in
Ausführung  des  §  2  zu  liefern  sind  wird  der  Preis  von  der  Kommission
nach  dem  Nettoausfuhrpreis  vor  dem  Kriege  und  den  späteren  Anderungen
  des  Herstellungspreises  oder  nach  dem  niedrigsten  Verkaufspreis
dieser  Waren  an  einen  anderen  Käufer  festgesetzt.

                                                         §  4.

       Alle  Einzelheiten,  im  besonderen  betreffs  Art  und  Frist  der  Ausübung
  des  Rechts  und  der  Lieferung,  ebenso  wie  alle  Fragen  betreffs
Ausführung  der  obigen  Vorschriften,  werden  von  der  Wiedergutmachungskommission
  bestimmt.  Die  deutsche  Regierung  hat  ihr  alle  nötigen  Auskünfte
  zu  geben  sowie  alle  von  ihr  verlangten  Erleichterungen  zu  gewähren.

124
        <pb n="133" />
                                                              §   5.

       Als  Farbstoffe  und  chemisch-pharmazeutische  Erzeugnisse  im  Sinne
dieser  Anlage  gelten  alle  Farbstoffe  und  alle  synthetischen  chemisch-pharmazeutischen
  Erzeugnisse,  ebenso  alle  Zwischenprodukte  und  andere,  die  in  den
entsprechenden  Industrien  verwendet  und  zum  Verkauf  hergestellt  werden.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  beziehen  sich  auch  auf  Chinarinde  und
auf  Chininsalze.

                                                  A n l a g e  VII.

       Deutschland  verzichtet  in  seinem  Namen  und  im  Namen  seiner
Reichsangehörigen  zugunsten  der  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte
auf  alle  Rechte,  Ansprüche  oder  Vorrechte  aller  Art,  die  es  auf  folgende
Kabel  oder  Teile  von  Kabeln  besitzt:

           Emden—Vigo:  von  der  Straße  von  Calais  bis  zur  Höhe  von  Vigo;
           Emden—Brest:  von  der  Höhe  von  Cherbourg  bis  Brest;
           Emden—Teneriffa:  von  der  Höhe  von  Dünkirchen  bis  zur  Höhe
                von  Teneriffa;
           Emden—Dzoren       (1):  von  der  Straße  von  Calais  bis  Fayal:;
           Emden  —  Azoren  (2):  von  der  Straße  von  Calais  bis  Fayal;
           Azoren—New  Vork  (1):  von  Fayal  bis  New  York:;
           Azoren—New  York  (2):  von  Fayal  bis  zum  Längengrad  von
                 Halifax-*):
           Teneriffa—Monrovia:  von  der  Höhe  von  Teneriffa  bis  zur  Höhe
                 von  Monrovia;
           Monrovia—Lome:
.                                                      {Breite:      2°    30'    N;}  .
         von  dem  Schnittpunkt  {Länge:     7°    40'    W.}  von  Greenwich;

.                                                       {Breite:    2°    20'     N:}.
         von  dem  Schnittpunkt   {Länge::   5°    30'     O}  von  Greenwich;

.                                                       {Breite:    3°     48'     N;}.

         von  dem  Schnittpunkt  {Länge      0°     00'         } bis  Lome.

Lome—Duala:  von  Lome  bis  Duala;

Monrovia—  Pernambuco:  von  der  Höhe  von  Monrovia  bis  zur
         Höhe  von  Pernambuco;

Konstantinopel—Konstanza:  von  Konstantinopel  bis  Konstanza;

Yap—Shanghai,  Yap—Guam  und  Yap—Menado  (Celebes--Inseln):
      von  der  Insel  Yap  nach  Shanghai,  von  der  Insel  Yap  nach
      der  Insel  Guam  und  von  der  Insel  Yap  nach  Menado.

    Der  Wert  der  Kabel  oder  der  Kabelteile,  die  soben  benannt  sind,
berechnet  nach  dem  Anlagepreis  abzüglich  einer  angemessenen  Abschreibung
  für  Abnutzung,  wird  Deutschland  in  der  Abrechnung  für
Schadenersatz  gutgeschrieben.                                                                                                           ---------------------------------------*)

  Früherer  Text:  „New  Vork“.

                                                                                                                                            125
        <pb n="134" />
                         Z w e i t e r  A b s c h n i t t.  Sonderbestimmungen.

                                                  A r t i k e l  246.

        Innerhalb  von  sechs  Monaten  nach  dem  Inkrafttreten  des  vorliegenden
  Vertrages  muß  die  deutsche  Regierung  der  französischen  Regierung
  zurückerstatten:  die  Trophäen,  Archive,  geschichtliche  Andenken  oder
Kunstwerke,  die  von  den  deutschen  Behörden  aus  Frankreich  im  Laufe
des  Krieges  1870/71  und  des  letzten  Krieges  weggenommen  worden  sind
und  zwar  nach  der  Liste,  die  ihr  die  französische  Regierung  zustellen
wird.  Insbesondere  die  französischen  Fahnen,  die  im  Laufe  des  Krieges
1870/71  erbeutet  sind,  und  die  gesamten  politischen  Dokumente,  die  die
deutschen  Behörden  am  10.  Oktober  1870  im  Schloß  Cercay  bei  Brunoy
(Seine-et-Oise)  weggenommen  haben  und  die  damals  Herrn  Rouher
Staatsminister  a.  D.,  gehört  haben.

                                                       A r t i k e l  246.

        Innerhalb  von  sechs  Monaten  nach  dem  Inkrafttreten  des  vorliegenden
  Vertrages  muß  Deutschland  Seiner  Majestät  dem  Könige  des
Hedschas  den  Original--Koran  zurückerstatten,  der  dem  Kalifen  Osman
gehört  hatte  und  von  den  türkischen  Behörden  aus  Medina  entfernt  wurde,
um  ihn  dem  früheren  deutschen  Kaiser  Wilhelm  II.  zu  überreichen.

         Der  Schädel  des  Sultans  Makaua,  der  aus  Deutsch-Ostafrika  weggenommen
  und  nach  Deutschland  gebracht  worden  ist,  wird  innerhalb  des
gleichen  Zeitraumes  von  Deutschland  der  britischen  Regierung  übergeben.

        Die  Rückerstattung  dieser  Gegenstände  hat  an  dem  Orte  und  unter
den  Bedingungen  zu  erfolgen,  die  die  Regierungen  bestimmen,  welchen
sie  zurückerstattet  werden  müssen.

                                                         A r t i k e l  247.

         Deutschland  verpflichtet  sich,  der  Universität  Löwen  innerhalb  von
drei  Monaten  nach  der  ihm  durch  Vermittlung  der  Wiedergutmachungskommission
  zugehenden  Aufforderung  Handschriften,  Inkunabeln,  gedruckte
  Bücher,  Karten  und  Sammlungsgegenstände  in  gleicher  Zahl  und  in
gleichem  Werte  zu  liefern,  wie  sie  durch  den  von  Deutschland  an  die
Bibliothek  von  Löwen  angelegten  Brand  zerstört  wurden.  Alle  diesen
Ersatz  betreffenden  Einzelheiten  werden  von  der  Wiedergutmachungskommission
  bestimmt*)  werden.

        Deutschland  verpflichtet  sich,  durch  Vermittlung  der  Wiedergut
machungskommission  an  Belgien  innerhalb  von  sechs  Monaten  nach  dem
Inkrafttreten  des  vorliegenden  Vertrages  zwecks  Wiederherstellung  der
beiden  großen  Kunstwerke  zurückzuerstatten:  1.  die  Flügel  des  dreiteiligen
Bildes  „Agneau  mystique“,  gemalt  von  den  Brüdern  Van  Eyck,  die  sich
früher  in  der  Kirche  von  Saint-Bavon  in  Gent  befanden  und  zurzeit  im                   --------------------------------------------------*)

  Frühere  Fassung:  „mitgeteilt"“.
   126
        <pb n="135" />
        Museum  in  Berlin  sind;  2.  die  Flügel  des  dreiteiligen  Bildes  „Das
Abendmahl“,  gemalt  von  Dierick  Bouts,  die  sich  früher  in  der  Kirche
Sankt  Peter  in  Löwen  befanden  und  von  denen  zwei  jetzt  im  Museum
in  Berlin  und  zwei  in  der  alten  Münchener  Pinakothek  sind.                                                                                         -----------------------------------------                                                               IX.

  T e i l.

                               F i n a n z i e l l e    B e s t i m m u n g e n.

                                                A r t i k e l    248      

       Unter  Vorbehalt  von  Abänderungen,  die  seitens  der  Wiedergutmachungskommission
  bewilligt  werden  könnten,  haften  alle  Vermögenswerte
  und  Einnahmequellen  Deutschlands  und  der  deutschen
Bundesstaaten  an  erster  Stelle  für  die  Bezahlung  der  Wiedergutmachung
und  aller  anderen  Verpflichtungen,  die  aus  dem  vorliegenden  Vertrage
oder  aus  allen  ihn  ergänzenden  Verträgen  und  Abmachungen  oder  aus
Vereinbarungen  herrühren,  die  zwischen  Deutschland  und  den  alliierten
und  assoziierten  Mächten  während  des  Waffenstillstandes  und  dessen  Verlängerungen
  abgeschlossen  wurden.

        Bis  zum  1.  Mai  1921  darf  die  deutsche  Regierung  Gold  weder
ausführen  noch  darüber  verfügen,  darf  weder  die  Ausfuhr  noch  die
Verfügung  darüber  gestatten,  ohne  die  vorherige  Einwilligung  der
durch  die  Wiedergutmachungskommission  vertretenen  alliierten  und  assoziierten
  Mächte.

                                                       A r t i k e l  249.

       Deutschland  trägt  die  gesamten  Kosten  für  den  Unterhalt  aller
alliterten  und  assoziierten  Armeen  in  den  besetzten  deutschen  Gebieten
vom  Tage  der  Unterzeichnung  des  Waffenstillstandes,  dem  11.  November
ab.  In  diesen  Kosten  sind  inbegriffen  der  Unterhalt  von  Menschen  und
Tieren,  Einquartierung  und  Unterbringung,  Sold  und  Nebenbezüge,  Gehälter
und  Löhne,  Kosten  für  Nachtlager,  Heizung,  Beleuchtung,  Kleidung,  Ausrüstung,
  Geschirr*),  Bewaffnung,  rollendes  Material,  Flugwesen,  Behandlung
  Kranker  und  Verwundeter,  Veterinär=  und  Remontewesen,  Verkehrsmittel
  aller  Art  (als  da  sind  Eisenbahn,  See=  und  Flußschiffahrt,  Lastkraftwagen
  usw.),  Nachrichtendienst  und  Postverkehr  und  überhaupt  alle
Verwaltungs=  und  technischen  Dienstzweige,  die  für  den  Dienst  der
Truppen,  die  Erhaltung  ihrer  Bestände  und  ihre  militärische  Bereitschaft
erforderlich  sind.

       Alle  Ausgaben,  die  unter  diese  Kategorie  fallen,  soweit  sie  sich  auf
die  Käufe  und  Regquisitionen  durch  die  alliierten  und  assoziierten  Re-                       --------------------------------------------------------------------------------       

*)  Englische  Übersetzung  Geschirr  und  Sattelzeug.

                                                                                                                                                127
        <pb n="136" />
        gierungen  in  den  besetzten  Gebieten  beziehen,  werden  von  der  deutschen
Regierung  an  die  alliierten  und  assoziierten  Regierungen  in  Mark  zum
Tageskurse  oder  zu  einem  vereinbarten  Kurse  bezahlt.

        Alle  anderen  oben  angeführten  Ausgaben  werden  in  Goldmark

bezahlt.
                                                     A r t i k e l  250.

        Deutschland  erkennt  die  Übergabe  des  gesamten  Materials  an,
welches  den  alliierten  und  assoziierten  Regierungen  in  Ausführung  des
Waffenstillstandsvertrages  vom  11.  November  1918  und  aller  späteren
Waffenstillstandsabmachungen  ausgeliefert  wurde,  und  erkennt  das  Recht
der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  auf  dieses  Material  an.

        Von  den  Summen,  welche  Deutschland  den  alliierten  und  assoziierten
Mächten  für  Wiedergutmachung  schuldet,  wird  der  Wert  des  nachstehenden
Materials  abgezogen  und  der  deutschen  Regierung  gutgeschrieben.  Der
Wert  wird  durch  die  Wiedergutmachungskommission  auf  Grund  von
Artikel  233  des  Teils  VIII  (Wiedergutmachungen)  dieses  Vertrages  bestimmt.
  Hierher  gehört  alles  Material,  welches  gemäß  Artikel  VII  des
Waffenstillstandsvertrages  vom  11.  November  1918  oder  Artikel  III  des
Waffenstillstandsvertrages  vom  16.  Januar  1919  ausgeliefert  wurde,
sowie  alles  andere  Material,  welches  in  Ausführung  des  Waffenstillstandsvertrages
  vom  11.  November  1918  und  der  nachfolgenden  Waffenstillstandsverträge
  ausgeliefert  wurde,  sofern  es  nach  Ansicht  der  Wiedergutmachungskommission
  als  nicht  militärisches  Material  der  deutschen
Regierung  gutzuschreiben  ist.

         Eigentum,  welches  den  alliierten  und  assoziierten  Regierungen  oder
ihren  Angehörigen  gehört  und  gemäß  den  Waffenstillstandsverträgen  in
Natur  zurückgegeben  oder  ersetzt  worden  ist,  wird  der  deutschen  Regierung
nicht  gutgeschrieben.

                                                          A r t i k e l   251.

       Das  im  Artikel  248  festgesetzte  Vorrecht  kommt  unter  dem  im
letzten  Absatz  dieses  Artikels  enthaltenen  Vorbehalt  in  folgender  Reihenfolge
  zur  Anwendung:

          a)  die  Kosten  der  Besatzungsarmeen  während  des  Wasfenstillstandes.
                und  seiner  Verlängerungen,  wie  sie  in  Artikel  249  festgelegt  sind;

          b)  die  Kosten  aller  Besatzungsarmeen  nach  Inkrafttreten  dieses
                 Vertrages,  wie  sie  in  Artikel  249  festgelegt  sind;

           c)  der  Betrag  für  die  Wiedergutmachungen,  wie  er  sich  aus  dem
                 vorliegenden  Verträge  oder  aus  seinen  Ergänzungs-Verträgen
                 und  -Abmachungen  ergibt;

           d)  alle  anderen  Verpflichtungen,  welche  Deutschland  durch  die
                 Waffenstillstandsverträge,  den  gegenwärtigen  Vertrag  oder
                 Ergänzungs-Verträge  und  -Abmachungen  auferlegt  sind.

           Die  Kosten  der  Versorgung  Deutschlands  mit  Lebensmitteln  und

128
        <pb n="137" />
        Rohstoffen  und  alle  anderen,  von  Deutschland  zu  leistenden  Zahlungen,
die  nach  Gutachten  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  notwendig
sind,  um  Deutschland  die  Erfüllung  seiner  Verpflichtungen  zur  Wiedergutmachung
  zu  ermöglichen,  genießen  ein  Vorrecht  in  dem  Maße  und
unter  den  Bedingungen,  wie  sie  von  den  Regierungen  der  obenerwähnten
Mächte  festgesetzt  sind  oder  festgesetzt  werden.

                                                       A r t i k e l  252.

      Das  Verfügungsrecht  jeder  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  über
das  feindliche  Vermögen  und  Eigentum,  das  sich  bei  Inkrafttreten  dieses
Vertrages  in  ihrem  Rechtsbereich  befindet,  wird  durch  die  vorstehenden
Bestimmungen  nicht  berührt.

                                                          A r t i k e l  253.

      Diese  Bestimmungen  können  in  keiner  Weise  die  Pfänder  oder
Hypotheken  beeinträchtigen,  welche  zugunsten  der  alliierten  und  assoziierten
Mächte  oder  ihrer  Staatsangehörigen  durch  Deutschland  oder  die  deutschen
Bundesstaaten  oder  durch  deren  Staatsangehörige  auf  ihren  Besitz  und
ihre  Einkünfte  ordnungsmäßig  aufgenommen  sind,  soweit  die  Aufnahme
dieser  Pfänder  und  Hypotheken  vor  dem  Eintritt  des  Kriegszustandes
zwischen  Deutschland  und  der  betreffenden  Regierung  erfolgt  ist.

                                                           A r t i k e l  254.
       Die  Mächte,  denen  deutsche  Gebietsteile  abgetreten  werden,  sind
unter  Vorbehalt  des  Artikels  255  zur  Leistung  folgender  Zahlungen
verpflichtet:

         1.  eines  Teiles  der  deutschen  Reichsschulden,  wie  sie  am  1.  August
               1914  bestanden,  berechnet  nach  dem  Durchschnitt  der
               3  Rechnungsjahre  1911/12/13  auf  Grund  des  Verhältnisses
                zwischen  den  Einkünften  in  den  abgetretenen  Gebietsteilen  und
                den  entsprechenden  Einkünften  im  gesamten  Deutschen
                Reiche,  und  zwar  derjenigen  Art  von  Einkünften,  die  nach
                 Ansicht  der  Wiedergutmachungskommission  den  besten  Anhalts-                 punkt
  für  die  Zahlungsfähigkeit  der  abgetretenen  Gebietsteile
                 gibt;

           2  eines  Teiles  der  Schuld  des  deutschen  Bundesstaates,  zu  welchem
                das  abgetretene  Gebiet  gehörte,  wie  sie  am  1.  August  1914
                bestand,  berechnet  nach  den  vorstehenden  Grundsätzen.

           Diese  Anteile  werden  durch  die  Wiedergutmachungskommission  festgesetzt.


       Die  Art  der  Ausführung  der  so  übernommenen  Verpflichtung  an
Kapital  und  Zinsen  wird  durch  die  Wiedergutmachungskommission  festgesetzt.
  Sie  kann  unter  anderen  folgende  Form  annehmen:

      Die  erwerbende  Regierung  übernimmt  die  Schuldtitel  Deutschlands,
  soweit  sie  sich  in  Händen  ihrer  eigenen  Staatsangehörigen  be-      9

                                                                                                                                   129
        <pb n="138" />
        finden.  Falls  aber  die  angewandte  Zahlungsweise  zu  Zahlungen  an
die  deutsche  Regierung  führte,  würden  solche  Zahlungen  an  die
Wiedergutmachungskommission  zu  leisten  sein,  und  zwar  in  Anrechnung
auf  die  für  Wiedergutmachungen  geschuldeten  Summen,  und  so  lange,
als  hieraus  herrührende  Ansprüche  noch  bestehen.

                                                  A r t i k e l  255.

        1.  In  Abweichung  von  den  obigen  Bestimmungen  und  angesichts
dessen,  daß  Deutschland  1871  es  abgelehnt  hat,  einen  Teil  der  französischen
  Staatsschuld  zu  übernehmen,  wird  Frankreich  bezüglich  Elsaß-Lothringens
  von  jeder  Zahlung  gemäß  Artikel  254  befreit.

         2.  Bezüglich  Polens  wird  der  Teil  der  Schuld,  der  nach  der  Feststellung
  der  Wiedergutmachungskommission  aus  Maßnahmen  der
deutschen  und  preußischen  Regierungen  für  die  deutsche  Ansiedlung
Polens  herrührt,  von  der  Schuldenübernahme  gemäß  Artikel  254  ausgeschlossen.


         3.  Bezüglich  aller  anderen  abgetretenen  Gebietsteile  als  Elsaß-Lothringen
  wird  der  Teil  der  Schulden  des  Deutschen  Reichs  oder  der
deutschen  Bundesstaaten,  welcher  nach  dem  Urteil  der  Wiedergutmachungskommission
  den  Ausgaben  entspricht,  die  das  Deutsche  Reich
oder  die  deutschen  Bundesstaaten  für  den  in  Artikel  256  erwähnten
Besitz  gemacht  haben,  von  der  Schuldübernahme  im  Sinne  des
Artikels  254  ausgeschlossen.

                                                            A r t i k e l  256.

        Die  Mächte,  denen  bisherige  deutsche  Gebietsteile  zufallen,  erwerben
  allen  Besitz  und  alles  Eigentum,  welche  dem  Deutschen  Reich
oder  den  deutschen  Bundesstaaten  gehören,  soweit  sie  in  diesen  Gebietsteilen
  liegen.  Der  Wert  dieser  Erwerbungen  wird  durch  die  Wiedergutmachungskommission
  festgesetzt,  durch  den  erwerbenden  Staat  an  sie
bezahlt  und  dem  Deutschen  Reich  auf  die  für  Wiedergutmachungen  geschuldeten
  Summen  gutgeschrieben.  Im  Sinne  des  vorstehenden  Artikels
werden  unter  Besitz  und  Eigentum  des  Deutschen  Reiches  und  der
deutschen  Bundesstaaten  das  gesamte  Eigentum  der  Krone,  des  Reiches,
der  Bundesstaaten,  der  Privatbesitz  des  früheren  deutschen  Kaisers  und
der  anderen  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses  gerechnet.

     In  Anbetracht  der  Bedingungen,  unter  denen  Elsaß-Lothringen  1871
an  Deutschland  abgetreten  wurde,  wird  Frankreich  betreffs  Elsaß-Lothringens
  von  jeder  Zahlung  oder  Leistung  zugunsten  Deutschlands  für
den  Wert  des  unter  diesen  Artikel  fallenden  Besitzes  und  Eigentums
befreit,  die  dem  Deutschen  Reiche  oder  den  deutschen  Bundesstaaten
gehören  und  in  Elsaß-Lothringen  gelegensind.

       Ebenso  wird  Belgien  von  jeder  Bezahlung  oder  Leistung  zugunsten
Deutschlands  bezüglich  des  Besitzes  und  Eigentums  befreit,  die  dem
Deutschen  Reich  oder  den  deutschen  Bundesstaaten  gehören  und  in  den

130
        <pb n="139" />
        Gebieisteilen  liegen,  die  auf  Grund  dieses  Vertrages  durch  Belgien  erworben
  werden.
                                                  A r t i k e l  257.

       Was  die  früheren  deutschen  Gebietsteile  anbelangt,  einschließlich  der
Kolonien,  Schutzgebiete  und  Nebenländer  (dépendances),  die  gemäß
Artikel  22,  Teil  1  (Völkerbund)  dieses  Vertrages  verwaltet  werden,
übernimmt  weder  das  Gebiet  selbst  noch  die  Mandatarmacht  irgendeinen
Teil  des  Schuldendienstes  des  Deutschen  Reiches  oder  der  deutschen
Bündesstaaten.

       Aller  Besitz  und  alles  Eigentum,  die  dem  Deutschen  Reich  oder  den
deutschen  Bundesstaaten  gehören  und  in  diesen  Gebietsteilen  liegen,
gehen  gleichzeitig  mit  den  Gebietsteilen  selbst  auf  die  Mandatarmacht
in  ihrer  Eigenschaft  als  solche  über;  für  diesen  Übergang  erfolgt
keinerlei  Zahlung  und  keinerlei  Gutschrift  zugunsten  der  abtretenden
Regierungen.

       Im  Sinne  des  vorstehenden  Artikels  werden  unter  Besitz  und  Eigentum
  des  Deutschen  Reiches  und  der  deutschen  Bundesstaaten  das  gesamte
  Eigentum  der  Krone,  des  Reiches,  der  Bundesstaaten,  der  Privatbesitz
  des  früheren  deutschen  Kaisers  und  der  anderen  Mitglieder  des
Königlichen  Hauses  gerechnet.

                                                  A r t i k e l  258.

      Deutschland  verzichtet  auf  jede,  ihm  oder  seinen  Reichsangehörigen
durch  Verträge,  Konventionen  oder  Abmachungen  irgendwelcher  Art
zugebilligte  Vertretung  oder  Teilnahme  an  der  Kontrolle  oder  Verwaltung
  von  Kommissionen,  Staatsbanken,  Agenturen  oder  anderen
finanziellen  oder  wirtschaftlichen  Organisationen  internationalen  Charakters,
die  Kontroll=  oder  Verwaltungsbefugnisse  ausüben  und  die  in  irgend
einem  der  alliierten  oder  assoziierten  Staaten,  in  Osterreich,  Ungarn,
Bulgarien  oder  der  Türkei  oder  in  den  Besitzungen  und  Nebenländern
dieser  Staaten  oder  im  früheren  russischen  Reiche  bestehen.

                                                   A r t i k e l   259.

          1.  Deutschland  verpflichtet  sich,  innerhalb  eines  Monats  vom
                 Inkrafttreten  dieses  Vertrages  ab  auf  die  durch  die  allieerten
                 und  assoziierten  Hauptmächte  zu  bezeichnenden  Behörden  die
                Summe  zu  übertragen,  welche  bei  der  Reichsbank  im  Namen
                des  Verwaltungsrats  der  türkischen  Staatsschuldenverwaltung
                als  Garantie  für  die  erste  Papiergeldemission  der  türkischen
                Regierung  in  Gold  zu  hinterlegen  war.*)

          2.  Deutschland  erkennt  seine  Verpflichtumg  an,  jährlich  während“
                einer  Zeildauer  von  12  Jahren  die  Zahlungen  in  Gold  zu
                leisten,  welche  auf  den  deutschen  Schatzanweisungen  zugesagt  sind,                    -------------------------------------------------------           *),

  Frühere  Fassung:  „hinterlegt  ist“.
               9*                                                                                                                                    131
        <pb n="140" />
                    die  von  Deutschland  zu  verschiedenen  Zeitpunkten  auf  den
            Namen  des  Verwaltungsrats  der  türkischen  Staatsschulden-            verwaltung
  als  Garantie  für  die  zweite  und  die  nachfolgenden
            Papiergeldemissionen  der  türkischen  Regierung  hinterlegt  sind.

      3.  Deutschland  verpflichtet  sich,  innerhalb  eines  Monats  vom

            Inkrafttreten  dieses  Vertrages  ab  an  die  durch  die  alliierten
            und  assoziierten  Hauptmächte  zu  bezeichnenden  Behörden  das  Gold
            auszuzahlen,  das  bei  der  Reichsbank  oder  anderweit  für  den
             Rest  des  am  5.  Mai  1915  vom  Verwaltungsrat  der  türkischen
             Staatsschuldenverwaltung  der  Kaiserlich  Ottomanischen  Re-              gierung
  zugesagten  Goldvorschusses  hinterlegt  ist.
              Deutschland  verpflichtet  sich,  auf  die  alliierten  und  assoziierten
              Hauptmächte  seine  etwaigen  Rechte  auf  die  Summe  in  Gold
               und  Silber  zu  übertragen,  welche  Deutschland  dem  türkischen
               Finanzministerium  im  November  1918  als  Deckung  für  die
               im  Mai  1919  fälligen  Zahlungen  für  den  Dienst  der  inneren
               türkischen  Anleihe  überwiesen  hat.

         5.  Deutschland  verpflichtet  sich,  innerhalb  eines  Monats  vom
                Inkrafttreten  dieses  Vertrages  ab  auf  die  alliierten  und  asso-                ziierten
  Hauptmächte  alle  Goldsummen  zu  übertragen,  die  Deutsch-                land
  oder  seine  Reichsangehörigen  als  Pfand  oder  Sicherheit  für
                Darlehen  empfangen  haben,  die  Deutschland  oder  seine  Reichs-                angehörigen
  der  Osterreichisch-ungarischen  Regierung  gewährt
                haben.

          6.  Ohne  Beeinträchtigung  des  Artikels  292,  Teil  X  (wirtschaft-                liche
  Bestimmungen)  des  gegenwärtigen  Vertrages  bestätigt
                Deutschland  seinen,  im  Artikel  15  des  Waffenstillstands-                vertrages
  vom  11.  November  1918  vorgesehenen  Verzicht  auf
                 alle,  in  den  Verträgen  von  Brukarest,  Brest-Litowst  und  deren
                 Zusatzverträgen  festgesetzten  Vorteile.

                        Deutschland  verpflichtet  sich,  auf  Rumänien  oder  auf  die
                 alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  alle  Zahlungsmittel,
                 Bargeld,  Effekten,  handelsfähigen  Papiere  oder  Erzeugnisse
                  jeglicher  Art  zu  überschreiben,  die  es  in  Ausführung  der  oben
                  erwähnten  Verträge  erhalten  hat.

            7.  Über  alle  Bargeldbeträge  und  Zahlungsmittel,  Effekten,  Werte
                   und  Erzeugnisse  jedweder  Art,  die  gemäß  den  Bestimmungen
                   dieses  Artikels  geliefert,  bezahlt  oder  übertragen  werden  müssen,
                   werden  die  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  gemäß  den
                   von  diesen  später  zu  treffenden  Bestimmungen  verfügen.

                                                                           A r t i k e l   260.
         Unbeschadet  der  Verzichtleistungen  auf  Rechte,  welche  Deutschland
für  sich  oder  seine  Reichsangehörigen  auf  Grund  der  Bestimmungen

132
        <pb n="141" />
        dieses  Vertrages  auszusprechen  hat,  kann  die  Wiedergutmachungskommission
  innerhalb  eines  Jahres  vom  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
Vertrages  ab  verlangen,  daß  die  deutsche  Regierung  alle  Rechte  und
Interessen  erwirbt,  welche  deutsche  Reichsangehörige  an  irgendeiner  öffentlichen
  Unternehmung  oder  an  irgendeiner  Konzession  in  Rußland,  in
China,  in  Osterreich,  in  Ungarn,  in  Bulgarien,  in  der  Türkei,  in  den  Besitzungen
  und  Nebenländern  dieser  Staaten  oder  in  einem  Gebietsteile  besitzt,
  welcher  bisher  Deutschland  oder  seinen  Alliierten  gehörte  und  welcher
von  Deutschland  oder  seinen  Alliierten  an  irgendeine  Macht  abgetreten
oder  gemäß  dem  vorliegenden  Vertrage  von  einem  Mandatar  verwaltet
werden  muß.  Andererseits  muß  die  deutsche  Regierung  binnen  6  Monaten
von  der  Stellung  der  Forderung  ab  alle  diese  Rechte  und  Interessen  und
alle  gleichartigen  Rechte  und  Interessen,  die  die  deutsche  Regierung  selbst
besitzt,  auf  die  Wiedergutmachungskommission  übertragen. 

      Deutschland  hat  seine  derart  enteigneten  Reichsangehörigen  schadlos
zu  halten.  Die  Wiedergutmachungskommission  schreibt  Deutschland  auf
das  Schuldkonto  für  Wiedergutmachungen  die  Summen  gut,  welche  dem
Werte  der  übertragenen  Rechte  und  Interessen  entsprechen,  wie  ihn  die
Wiedergutmachungskommission  festsetzen  wird.  Die  deutsche  Regierung
hat  binnen  6  Monaten  vom  Inkrafttreten  dieses  Vertrages  ab  der  Wiedergutmachungskommission
  die  Listen  aller  fraglichen  Rechte  und  Interessen
mitzuteilen,  welche  erworben,  schwebend  oder  noch  nicht  ausgeübt  sind.
Es  verzichtet  zugunsten  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  in  seinem
Namen  und  in  dem  seiner  Reichsangehörigen  auf  alle  derartigen  Rechte
und  Interessen,  welche  nicht  in  dieser  Liste  aufgeführt  sind.

                                                          A r t i k e l   261.

       Deutschland  verpflichtet  sich,  auf  die  alliterten  und  assoziierten
Mächte  alle  seine  Ansprüche  an  Osterreich,  Ungarn,  Bulgarien  und  die
Türkei  zu  übertragen,  insbesondere  solche,  die  sich  aus  der  Erfüllung
von  Verpflichtungen  ergeben  oder  ergeben  werden,  welche  Deutschland
während  des  Krieges  gegenüber  diesen  Mächten  übernommen  hat.

                                                           A r t i k e l  262.

        Jede  Verpflichtung  Deutschlands  zu  Barzahlungen  in  Goldmark
auf  Grund  des  vorliegenden  Vertrages  ist  nach  Wahl  der  Gläubiger
zahlbar  in  Pfund  Sterling,  zahlbar  in  London,  Golddollars  der
Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  zahlbar  in  New-Y¾ork,  Goldfranken,
  zahlbar  in  Paris,  und  Goldliren,  zahlbar  in  Rom.  Zur
Erfüllung  dieses  Artikels  ist  für  diese  Goldmünzen  das  Gewicht  und
der  Feingehalt  nach  den  für  jede  von  ihnen  am  1.  Januar  1914  gesetzmäßig
  gewesenen  Bestimmungen  maßgebend.

                                                          A r t i k e l  263.

       Deutschland  verpflichtet  sich  der  brasilianischen  Regierung  gegenüber,

alle  bei  dem  Bankhause  Bleichröder  in  Berlin  hinterlegten  Summen,

                                                                                                                                              133
        <pb n="142" />
        die  aus  dem  Verkauf  von  Kaffee  herrühren,  der  als  Eigentum  des
Staates  Sao  Paulo  in  den  Häfen  von  Hamburg,  Bremen,  Antwerpen
und  Triest  lagerte,  zuzüglich  der  oben  ausgemachten  Zinsen  und
Zinseszinsen*)  vom  Tage  der  Hinterlegung  an  zurückzuzahlen.  Da
Deutschland  sich  der  rechtzeitigen  Uberweisung  der  fraglichen  Summen
an  den  Staat  Sao  Paulo  widersetzt  hat,  übernimmt  es  die  Verpflichtung
der  Rückzahlung  zum  Markkurse  am  Tage  der  Hinterlegung.                                                                         ---------------------------------------------------


                                                               X.  T e i l.

                              W i r t s c h a f t l i c h e   B e s t i m m u n  g e n.
      E r s t e r   A b s c h n i t t.  H a n d e l s b e z i e h u n g e n   

                                                   K a p i t e l  1.

            Zoll-Bestimmungen,  Zoll-Tarif,  Zoll-Beschränkungen.
                                                    A r t i k e l  264.

       Deutschland  verpflichtet  sich,  Waren,  Rohstoffe  oder  Fabrikat,
irgend  eines  der  alliierten  oder  assoziierten  Staaten,  die  in  deutsches
Gebiet  eingeführt  werden,  ohne  Rücksicht  auf  ihren  Herkunftsort,  keinen
anderen  oder  höheren  Zollsätzen  oder  Gebühren  (einschließlich  innerer
Abgaben)  zu  unterwerfen  als  solchen,  denen  dieselben  Waren,  Rohstoffe
  oder  Fabrikate  irgendeines  anderen  der  erwähnten  Staaten  oder
eines  anderen  fremden  Landes  unterworfen  sind.

        Deutschland  darf  auf  alle  Waren,  Rohstoffe  oder  Fabrikate  aus
Gebieten  irgendeines  der  alliierten  oder  afsoziierten  Staaten,  ohne  Rücksicht
  auf  ihren  Herkunftsort,  kein  Verbot  oder  keine  Beschränkung  bei  der
Einfuhr  in  deutsches  Gebiet  aufrechterhalten  oder  erlassen,  die  nicht  in
gleicher  Weise  auf  die  Einfuhr  derselben  Waren,  Rohstoffe  oder  Fabrikate
von  irgendeinem  anderen  dieser  Staaten  oder  irgendeinem  anderen  fremden
Lande  gelegt  sind.

                                                         A r t i k e l  265.  

      Was  die  Einfuhrbestimmungen  anbelangt,  so  verpflichtet  sich  Deutschland,
  keine  unterschiedliche  Behandlung  zuungunsten  des  Handels  irgendeines
der  alliierten  oder  assoziierten  Staaten  gegenüber  einem  anderen  dieser
Staaten  oder  irgendeinem  anderen  fremden  Lande  herbeizuführen,  auch
nicht  durch  indirekte  Mittel  wie  Zollbestimmungen  oder  Zollmaßnahmen,
Prüfungs=  oder  Untersuchungs-Methoden,  Bedingungen  der  Zollzahlungen,
Tarifabstufungen  oder  Auslegung  von  Tarifen  oder  endlich  die  Ausübung
  von  Monopolen.                                                                                                                       --------------------------------------------------------------        

*)  Früherer  Text:  „.5  Prozent  Zinsen“.
134
        <pb n="143" />
                                                        A r t i k e l  266.

         Was  die  Ausfuhr  betrifft,  so  verpflichtet  sich  Deutschland,  Waren,
Rohstoffe  oder  Fabrikate,  die  aus  deutschem  Gebiet  nach  den  Gebieten
  irgendeines  der  alliierten  oder  assoziierten  Staaten  ausgeführt
werden,  keinen  anderen  oder  höheren  Zollsätzen  oder  Gebühren  (einschließlich
  innerer  Abgaben)  zu  unterwerfen,  als  solchen,  die  bei  der
Ausfuhr  derselben  Waren  in  einen  anderen  dieser  Staaten  oder  irgendein
anderes  fremdes  Land  entrichtet  werden.  

       Deutschland  darf  für  irgendwelche  Waren,  die  aus  deutschem  Gebiet
in  irgendeinen  der  alliierten  oder  assoziierten  Staaten  ausgeführt  werden,
kein  Verbot  oder  keine  Einschränkung  der  Ausfuhr  aufrecht  erhalten
oder  erlassen,  die  nicht  in  gleicher  Weise  auf  die  Ausfuhr  derselben
Waren,  Rohstoffe  oder  Fabrikate  nach  irgendeinem  anderen  dieser  Staaten
oder  nach  irgendeinem  anderen  fremden  Land  gelegt  sind.

                                                      A r t i k e l  267.

         Alle  Begünstigungen,  Befreiungen  oder  Vorrechte  in  bezug  auf  Einfuhr,
  Ausfuhr  und  Durchfuhr  von  Waren,  die  von  Deutschland  irgendeinem
  der  alliierten  oder  assoziierten  Staaten  oder  irgendeinem  anderen
fremden  Lande  gewährt  werden,  werden  gleichzeitig  und  bedingungslos
ohne  diesbezügliche  Aufforderung  und  ohne  Gegenleistung  auf  alle
alliterten  und  assoziierten  Staaten  ausgedehnt.

                                                        A r t i k e l   268.

        Die  Bestimmungen  der  Artikel  264  bis  267  dieses  Kapitels  und
des  Artikels  323  des  Teils  XII  (Häfen,  Wasserstraßen  und  Eisenbahnen)
dieses  Vertrages  snd  folgenden  Ausnahmen  unterworfen:

       à)  Während  einer  Dauer  von  fünf  Jahren  vom  Inkrafttreten
             dieses   Vertrages  ab  werden  Rohstoffe  oder  Fabrikate,  welche
             entweder  aus  dem  mit  Frankreich  wieder  vereinigten  Gebiet  von
             Elsaß-Lothringen  stammen,  oder  von  dort  eingeführt  werden,
             bei  ihrer  Einfuhr  in  deutsches  Zollgebiet  volle  Zollfreiheit
             genießen.  Die  französische  Regierung  wird*)  alljährlich  durch
             einen  der  deutschen  Regierung  zu  übermittelnden  Erlaß  die
             Art  und  Menge  der  Erzeugnisse,  die  diese  Befreiung  genießen,
             bekannt  geben,

                   Die  Mengen  jedes  Erzeugnisses,  die  auf  solche  Weise  jährlich
             nach  Deutschland  eingeführt  werden  können,  sollen  den  Jahres-             durchschnitt
  der  im  Laufe  der  Jahre  1911  und  1913  ver-             sandten
  Mengen  nicht  übersteigen.

                    Während  des  erwähnten  Zeitraumes  verpflichtet  sich  die
             deutsche  Regierung  ferner,  die  freie  Ausfuhr  aus  Deutschland  und
             die  freie  Wiedereinfuhr  nach  Deutschland  ohne  alle  Zollabgaben                        ---------------------------------------------------------------       

*)  Frühere  Fassung:  „behält  sich  vor“.

                                                                                                                                                     135
        <pb n="144" />
                              und  andere  Gebühren  (einschließlich  innerer  Abgaben)  von
                      Garnen,  Geweben  und  anderen  Webstoffen  oder  Textilwaren
                      aller  Art  und  in  jeder  Beschaffenheit  zuzulassen,  die  von  Deutsch-                      land
  in  das  Gebiet  von  Elsaß-Lothringen  gesandt  werden,
                      um  dort  irgendeinem  Verarbeitungsprozeß  unterworfen  zu
                      werden,  wie  Bleichen,  Färben,  Bedrucken,  Verarbeitung  zu
                      Kurzwaren,  Gaze,  Zwirn  oder  Appretieren.

               b)  Während  eines  Zeitraumes  von  drei  Jahren  von  dem  Inkraft-                      treten
  dieses  Vertrages  ab  werden  die  Rohstoffe  oder  Fabrikate,
                      welche  aus  den  vor  dem  Kriege  zu  Deutschland  gehörenden
                      polnischen  Gebieten  stammen  oder  von  dort  eingeführt  werden,
                      bei  ihrer  Einfuhr  in  deutsches  Gebiet    volle  Zollfreiheit  genießen.

                             Die  polnische  Regierung  wird*)  alljährlich  durch  einen
                     der  deutschen  Regierung  zu  übermittelnden  Erlaß  die  Art  und
                     Menge  der  Erzeugnisse,  die  diese  Befreiung  genießen,  bekannt
                     geben.  

                             Die  Mengen  jedes  Erzeugnisses,  die  auf  solche  Weise  jährlich
                     nach  Deutschland  eingeführt  werden  können,  sollen  den  Jahres-                     durchschnitt
  der  im  Laufe  der  Jahre  1911  und  1913  ver-                     sandten
  Mengen  nicht  übersteigen.

               c)  Die  alliierten  und  assoziierten  Mächte  behalten  sich  das
                     Recht  vor,  Deutschland  die  Verpflichtung  aufzuerlegen,  für  die
                     Rohstoffe  und  Fabrikate,  welche  aus  dem  Großherzogtum
                     Luxemburg  stammen  oder  von  dort  eingeführt  werden,
                     für  einen  Zeitraum  von  fünf  Jahren  von  dem  Inkrafttreten
                     dieses  Vertrages  ab  bei  ihrer  Einfuhr  in  das  deutsche  Zoll-                     gebiet
  völlige  Zollfreiheit  zu  gewähren.

              Die  Art  und  Menge  der  Erzeugnisse,  welche  diese  Vorzugsbehand-      lung
  erfahren  sollen,  werden  der  deutschen  Regierung  alljährlich  mit-      geteilt
  werden.

              Die  Mengen  aller  Erzeugnisse,  die  auf  solche  Weise  jährlich  nach
      Deutschland  eingeführt  werden  können,  sollen  den  Jahresdurchschnitt  der
      im  Laufe  der  Jahre  1911  und  1913  versandten  Mengen  nicht  übersteigen.

                                                       A r t i k e l  269.

               Während  einer  Frist  von  6  Monaten  von  dem  Inkrafttreten
       dieses  Vertrages  ab  dürfen  die  von  Deutschland  auf  Einfuhren  der
       alliierten  und  assoziierten  Staaten  gelegten  Abgaben  nicht  höher  sein
       als  die  Meistbegünstigungssätze,  welche  auf  Einfuhren  nach  Deutsch-       land
  am  31.  Juli  1914  in  Geltung  waren.

             Während  eines  weiteren  Zeitraumes  von  30  Monaten  nach  Ablauf
       der  ersten  6  Monate  bleibt  diese  Bestimmung  ausschließlich  für  solche              -------------------------------------------------------------          

*)  Frühere  Fassung:  „behält  sich  vor“.
136
        <pb n="145" />
        Erzeugnisse  in  Geltung,  die  im  ersten  Abschnitt,  Unterabschnitt  A,  des
deutschen  Zolltarifs  vom  25.  Dezember  1902  enthalten  sind  und  am
31.  Juli  1914  auf  Grund  von  Verträgen  durch  Abmachung  mit  den
alliierten  und  assoziierten  Regierungen  festgesetzte  Rechte  genossen,
ferner  alle  Arten  von  Weinen  und  Pflanzenölen,  von  Kunstseide,  von
gewaschener  und  entfetteter  Wolle,  ob  sie  vor  dem  31.  Juli  1914
Gegenstand  besonderer  Abmachungen  waren  oder  nicht.

                                                  A r t i k e l  270.

        Die  alliierten  und  assoziierten  Mächte  behalten  sich  das  Recht  vor,
auf  das  von  ihren  Truppen  besetzte  deutsche  Gebiet  ein  besonderes  Zollregime
  für  Einfuhr  und  Ausfuhr  anzuwenden,  für  den  Fall,  daß  nach
ihrer  Meinung  eine  solche  Maßnahme  notwendig  ist,  um  die  wirtschaftlichen
  Interessen  der  Bevölkerung  dieser  Gebiete  zu  wahren.                                        

                                         K a p i t e l   2.  S c h i f f a  h r t.
                                                         A r t i k e l  271.

          Was  Seefischerei,    Küstenschiffahrt  und  Schleppschiffahrt  anbelangt,
sollen  Schiffe  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  in  deutschen
Hoheitsgewässern  die  Behandlung  der  Schiffe  und  Fahrzeuge  der  meistbegünstigsten
  Nation  genießen.

                                                         A r t i k e l  272.

       Deutschland  erklärt  sich  damit  einverstanden,  daß  ungeachtet  aller
entgegenstehenden    Bestimmungen,  die  in  den  Konventionen  über  Fischerei
und  Spirituosenhandel  in  der  Nordsee  enthalten  sind,  alle  Rechte  der
Beaufsichtigung  und  Polizei,  wenn  es  sich  um  Fischereifahrzeuge  der
alliierten  Mächte  handelt,  ausschließlich  durch  Fahrzeuge  der  letzteren
ausgeübt  werden.

                                                            A r t i k e l  273.

       Alle  Zeugnisse  und  Urkunden,  die  sich  auf  Schiffe  der  alliierten  und
assoziierten  Mächte  beziehen  und  vor  dem  Kriege  von  Deutschland  als
gültig  anerkannt  wurden,  oder  welche  künftig  von  den  Hauptseemächten
als  gültig  anerkannt  werden,  erkennt  Deutschland  als  gültig  und  gleichberechtigt
  mit  den  entsprechenden  Zeugnissen  an,  die  für  deutsche  Schiffe
vorgeschrieben  sind.

         Ebenso  werden  die  Schiffszeugnisse  und  Urkunden  anerkannt,  die
von  den  Regierungen  der  neuen  Staaten  ausgestellt  sind,  ob  diese  eine
Seeküste  haben  oder  nicht,  unter  der  Bedingung,  daß  diese  Zeugnisse
und  Urkunden  entsprechend  den  bei  den  Hauptseemächten  bestehenden
Gebräuchen  ausgestellt  sind.

       Die  hohen  vertragschließenden  Mächte  verpflichten  sich,  die  Flagge
der  Schiffe  jeder  alliierten  und  assoziierten  Macht  anzuerkennen,  die  keine
Seeküste  hat,  wenn  diese  Schiffe  an  irgendeinem  bestimmten,  in  ihrem

                                                                                                                                                 137
        <pb n="146" />
        Gebiete  liegenden  Orte  eingetragen  sind;  dieser  Ort  soll  als  der  Registerhafen
  solcher  Schiffe  dienen.                                                                                                                    

             K a p i t e l   3.  U n l a u t e r e r  W e t t b e w e r b.
                                             A r t i k e l  274.

      Deutschland  verpflichtet  sich,  alle  erforderlichen  Gesetzes=  oder  Verwaltungsmaßnahmen
  zu  treffen,  um  die  Rohstoffe  oder  Fabrikate  irgend
eines  der  alliierten  oder  assoziierten  Staaten  gegen  jede  Form  von  unlauterem
  Wettbewerb  in  Handelsgeschäften  zu  schützen.

       Deutschland  verpflichtet  sich,  in  seinem  Gebiet  die  Ein=  und  Ausfuhr,
die  Herstellung  und  den  Vertrieb,  den  Verkauf  und  die  Ausstellung  zum
Verkauf  von  allen  Erzeugnissen  und  Waren  zu  verbieten  und  durch  Beschlagnahme
  und  andere  geeignete  Mittel  unmöglich  zu  machen,  die  an
sich  oder  in  ihrer  Aufmachung  oder  Verpackung  irgend  welche  Marken,
Namen,  Ausschriften  oder  sonstige  Zeichen  tragen,  die  mittelbar  oder
unmittelbar  falsche  Angaben  über  die  Herkunft,  die  Art,  Gattung  oder
besondere  Eigenschaft  dieser  Erzeugnisse  bedeuten.

                                               A r t i k e l  275.

      Unter  der  Bedingung  der  Gegenseitigkeit  verpflichtet  sich  Deutschland
zur  Beachtung  der  Gesetze  oder  Verwaltungs=  und  Gerichtsentscheidungen
  auf  Grund  dieser  Gesetze,  die  in  einem  alliierten  oder  assoziiterten
  Lande  in  Kraft  sind  und  Deutschland  durch  die  zuständigen
Behörden  ordnungsmäßig  bekannt  gegeben  sind,  und  die  das  Recht
einer  örtlichen  Herkunftsbezeichnung  festsetzen  oder  regeln  für  Weine
oder  Spirituosen,  die  aus  dem  Lande  stammen,  zu  welchem  diese
Ortlichkeit  gehört,  oder  die  Bedingungen  festsetzen  oder  regeln,  unter
welchen  die  Anwendung  einer  solchen  örtlichen  Herkunftsbezeichnung
erlaubt  ist.  Die  Ein=  und  Ausfuhr,  die  Herstellung  und  der  Vertrieb,
der  Verkauf  und  die  Ausstellung  zum  Verkauf  von  Erzeugnissen  oder
Waren,  welche  örtliche  Herkunftsbezeichnungen  tragen,  die  den  oben  aufgeführten
  Gesetzen  und  Bestimmungen  zuwiderlaufen,  sollen  von  Deutschland
untersagt  werden  und  durch  die  im  vorgehenden  Artikel  vorgeschriebenen
Mittel  unmöglich  gemacht  werden.                                                                                                        

            K a p i t e l  4.  B e h a n d l a u n g  d e r  S t a a t s a  n g e  h ö r  i g e n                                       der  a l l i i e r t e n  
                                         u n d  a s s o z i i e r t e n   M ä c h t e.
                                                           A r t i k e l  276.
      Deutschland  verpflichtet  sich:

         à)  die  Staatsangehörigen  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte
               bezüglich  der  Ausübung  von  Handwerk,  Beruf,  Handel  und
               Industrie  keinen  Ausschlußmaßnahmen  zu  unterwerfen,  die
               nicht  in  gleicher  Weise  auf  alle  Ausländer  ausnahmslos  An-              wendung
  finden;

  138
        <pb n="147" />
              b)  die  Staatsangehörigen  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte
            keiner  Regelung  oder  Beschränkung  bezüglich  der  im  Absatz  a
            erwähnten  Rechte  zu  unterwerfen,  welche  mittelbar  oder  un-            mittelbar
  gegen  die  Bestimmungen  dieses  Absatzes  verstoßen
            könnten,  oder  welche  anders  oder  ungünstiger  wären  als  die,
           welche  auf  die  Staatsangehörigen  der  meistbegünstigten  Nation
           Anwendung  finden;

     c)  den  Staatsangehörigen  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte,
           ihrem  Eigentum,  ihren  Rechten  oder  Interessen,  einschließlich  der
           Gesellschaften  oder  Vereinigungen,  bei  welchen  sie  beteiligt  sind,
           keine  andere  oder  höhere  direkte  oder  indirekte  Last,  Abgabe
           oder  Steuer  aufzuerlegen  als  die,  welche  den  deutschen  Staats-           angehörigen
  oder  ihrem  Eigentum,  ihren  Rechten  oder  Inter-           essen
  auferlegt  sind  oder  werden  können;

    d)  den  Staatsangehörigen  irgendeiner  der  alliierten  und  asso-           ziierten
  Mächte  keine  Beschränkung  irgendwelcher  Art  aufzu-           erlegen,
  welche  nicht  am  1.  Juli  1914  auf  die  Staatsangehörigen
           dieser  Mächte  anwendbar  war,  falls  nicht  dieselbe  Beschränkung
           in  gleicher  Weise  seinen  eigenen  Reichsangehörigen  auf-           erlegt
  wird.

                                                        A r t i k e l   277.

      Die  Staalsangehörigen  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  sollen
auf  deutschem  Gebiet  für  ihre  Person,  ihr  Eigentum,  ihre  Rechte  und
ihre  Interessen  dauernden  Schutz  genießen  und  freien  Zutritt  zu  den
Gerichten  haben.

                                                       A r t i k e l  278.

        Deutschland  verpflichtet  sich,  die  neue  Staatsangehörigkeit  anzuerkennen,
  welche  von  seinen  Staatsangehörigen  nach  den  Gesetzen  der
alliierten  und  assoziierten  Mächte  und  entsprechend  den  Entscheidungen  der
zuständigen  Behörde  dieser  Mächte  erworben  ist  oder  erworben  wird,  sei
es  im  Wege  der  Naturalisation,  sei  es  auf  Grund  einer  Vertragsbestimmung,
und  diese  Staatsangehörigen  infolge  des  Erwerbes  der  neuen  Staatsangehörigkeit
  von  jeder  Pflicht  gegenüber  ihrem  Herkunftsstaat  in  jeder
Hinsicht  zu  befreien.

                                                       A r t i k e l  279.

       Die  alliierten  und  assoziierten  Mächte  können  Generalkonsuln,
Vizekonsuln  und  Konsularagenten  in  den  Städten  und  Häfen  Deutschlands
  ernennen.  Deutschland  verpflichtet  sich,  die  Ernennung  dieser
Generalkonsuln,  Vizekonsuln  und  Konsularagenten,  deren  Namen  ihm
bekannt  gegeben  werden,  gutzuheißen,  und  sie  zur  Ausübung  ihrer  Befugnisse
  entsprechend  den  üblichen  Regeln  und  Gebräuchen  zuzulassen.

                                                                                                                                                   139.
        <pb n="148" />
                    K a p i t e l  5.  A l l g e m e i n e  B e s t i m m u n g e n.

                                                         A r t i k e l  280.

         Die  Verpflichtungen,  die  Deutschland  durch  Kapitel  I  und  durch
Artikel  271  und  272  des  Kapitels  II  auferlegt  sind,  verlieren  fünf  Jahre
nach  dem  Inkrafttreten  des  vorliegenden  Vertrages  ihre  Wirksamkeit,
soweit  sich  aus  dem  Wortlaut  nichts  Gegenteiliges  ergibt  oder  sofern
nicht  der  Rat  des  Völkerbundes  mindestens  12  Monate  vor  Ablauf  dieser
Frist  bestimmt,  daß  diese  Verpflichtungen  für  einen  weiteren  Zeitraum
mit  oder  ohne  Anderungen  aufrecht  erhalten  bleiben.

      Artikel  276  des  Kapitels  IV  soll  mit  oder  ohne  Änderung  nach
Ablauf  dieser  fünf  Jahre  in  Kraft  bleiben,  gegebenenfalls  für  einen
weiteren  Zeitraum,  den  die  Mehrheit  des  Rates  des  Völkerbundes  festsetzen
  wird,  jedoch  nicht  über  fünf  Jahre.

                                                            A r t i k e l  281.
            Wenn  sich  die  deutsche  Regierung  in  internationale  Handelsgeschäfte
einläßt,  soll  sie  in  dieser  Hinsicht  keine  Hoheitsrechte,  Privilegien  oder
Freiheiten  besitzen  oder  als  besitzend  betrachtet  werden.                                                         

                            Z w e i t e r  A b s c h n i t t.  V e r t r ä g e.

                                                              A r t i k e l  282.

         Vom  Zeitpunk  des  Inkrafttretens  des  vorliegenden  Vertrages  ab
und  unter  Vorbehalt  der  in  ihm  enthaltenen  Bestimmung  werden  die
hierunter  und  in  den  nachfolgenden  Artikeln  aufgeführten  Kollektivverträge,
  Vereinbarungen  und  Abmachungen  wirtchaftlichen  oder  technischen
  Charakters  allein  zwischen  Deutschland  und  denjenigen  alliierten
und  assoziterten  Mächte,  die  sie  abschließen,  angewandt  werden:

               1.  Vereinbarungen  vom  14.  3.  1884,  1.  12.  1886  und  23.  März
                     1887  und  Schlußprotokoll  vom  7.  Juli  1887,  betreffend  Schutz
                      von  Unterseekabeln.

                2.  Vereinbarung  vom  11.  Oktober  1909,  betreffend  internationalen
                      Verkehr  mit  Kraftwagen.

                3.  Abmachungen  vom  15.  Mai  1886,  betreffend  Plombierung  von
                      zollpflichtigen  Güterwagen,  und  Protokoll  vom  18.  Mai  1907.

                 4.  Abmachung  vom  15.  Mai  1886,  betreffend  die  technische  Ver-                       einheitlichung
  der  Eisenbahnen.

                5.  Vereinbarungen  vom  5.  Juli  1890,  betreffend  die  Veröffent-                      lichung
  der  Zolltarife  und  die  Organisation  einer  internationalen
                      Vereinigung  für  die  Veröffentlichung  der  Zolltarife.

                6.  Vereinbarungen  vom  31.  Dezember  1913,  betreffend  die  Ver-                       einheitlichung
  von  Handelsstatistiken.

                7.  Vereinbarung  vom  25.  April  1907,  betreffend  die  Erhöhung
                      der  türkischen  Zolltarife.

     140
        <pb n="149" />
        8.  Vereinbarung  vom  14.  März  1857,  betreffend  die  Ablösung
      der  Überfahrtsgebühren  im  Sund  und  in  den  Belten.

9.  Vereinbarung  vom  22.  Juni  1861  für  die  Ablösung  des
      Elbbrückenzolls.         

10.  Vereinbarung  vom  16.  Juli  1863  für  die  Ablösung  des
        Scheldebrückenzolls.

11.  Vereinbarung  vom  29.  Oktober  1888,  betreffend  die  Aufstellung
        einer  endgültigen  Vereinbarung  zur  Sicherung  des  freien
        Gebrauchs  des  Suezkanals.

12.  Vereinbarung  vom  23.  September  1910,  betreffend  die  Ver-         einheitlichung
  gewisser  Bestimmungen  betreffend  Zusammenstöße
         und  Rettung  in  Seenot.

13.   Vereinbarung  vom  21.  Dezember  1907,  betreffend  die  Befreiung
          von  Lazarettschiffen  von  Gebühren  und  Abgaben  in  den
         Häfen.

14.  Vereinbarung  vom  4.  Februar  1898,  betreffend  die  Eichung
        der  Binnenschiffe.

15.  Vereinbarung  vom  26.  September  1906  für  die  Abschaffung
        der  Nachtarbeit  von  Frauen.

16.  Vereinbarung  vom  26.  September  1906  über  die  Abschaffung
        des  Gebrauchs  von  weißem  Phosphor  in  der  Streichholz-=        fabrikation.


17.  Vereinbarungen  vom  18.  Mai  1904  und  4.  Mai  1910,  betreffend
        die  Unterdrückung  des  Mädchenhandels.

18.  Vereinbarung  vom  4.  Mai  1910,  betreffend  die  Unterdrückung
        pornographischer  Veröffentlichungen.

19.  Sanitätsabkommen  vom  30.  Januar  1892,  15.  April  1893,*)
        8.  April  1894,  19.  März  1897  und  3.  Dezember  1903.

20.  Vereinbarung  vom  20.  Mai  1875,  betreffend  die  Vereinheitlichung
        und  Verbesserung  des  metrischen  Systems.

21.  Vereinbarung  vom  29.  November  1906,  betreffend  die  Ver-        einheitlichung
  von  pharmazeutischen  Formeln  für  starkwirkende
        Medikamente.

22.  Vereinbarungen  vom  16.  und  19.  November  1885,  betreffend
        die  Festsetzung  einer  Einheitsstimmgabel.

23.  Vereinbarung  vom  7.  Juni  1905,  betreffend  die  Schaffung
        eines  internationalen  landwirtschaftlichen  Instituts  in  Rom.

24.  Vereinbarungen  vom  3.  November  1881  und  15.  April  1889,
        betreffend  Vorsichtsmaßregeln  gegen  die  Reblaus.

25.  Vereinbarung  vom  19.  März  1902,  betreffend  den  Schutz  von
        für  die  Landwirtschaft  nützlichen  Vögeln.                                                                           -------------------------------------------------------------------------------------         

*)  Früherer  Text:  „von  Paris  und  Venedig  vom“".
                                                                                                                                                 141
        <pb n="150" />
              26.  Vereinbarung  vom  12.  Juni  1902,  betreffend  den  Schutz
              der  Minderjährigen.

                                                  A r t i k e l  283.

        Vom  Inkrafttreten  des  vorliegenden  Vertrages  an  werden  die
hohen  vertragschließenden  Teile  von  neuem  die  nachstehend  bezeichneten
Vereinbarungen  und  Abmachungen,  soweit  sie  sie  betreffen,  in  Anwendung
  bringen,  unter  der  Bedingung,  daß  Deutschland  die  besonderen
Bestimmungen  dieses  Artikels  in  Anwendung  bringt.

                                                  P o s t v e r t r ä g e:
                Vereinbarungen  und  Abmachungen  des  Weltpostvereins,  unter-                     zeichnet
  in  Wien  am  4.  Juli  1891;
                Vereinbarungen  und  Abmachungen  des  Weltpostvereins,  unter-                    zeichnet
  in  Washington  am  15.  Juni  1897;
                Vereinbarung  und  Abmachungen  des  Weltpostvereins,  unter-                    zeichnet
  in  Rom  am  26.  Mai  1906.
                                            T e l e g r a p h e n v e r t r ä g e.
                Internationale  Telegraphenvereinbarungen,  unterzeichnet  in  St.
                     Petersburg  am  10./22.  VII.  1872.
                Regeln  und  Darife  der  internationalen  Telegraphenkonferenz
                     in  Lissabon  vom  11.  Juli  1908.

       Deutschland  verpflichtet  sich,  seine  Einwilligung  zum  Abschluß  von
besonderen  Abmachungen  mit  den  neuen  Staaten  nicht  zu  versagen,
wie  sie  in  den  Vereinbarungen  und  Abmachungen  betreffs  des  Weltpostvereins
  und  der  internationalen  Telegraphen-Union,  dem  die  neuen
Staaten  angehören  oder  beitreten  werden,  vorgesehen  sind.

                                                       A r t i k e l,  284.

       Vom  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  des  gegenwärtigen  Vertrages  an
werden  die  vertragschließenden  Mächte,  insoweit  es  sie  angeht,  die  internationale
  radiotelegraphische  Vereinbarung  vom  5.  Juli  1912  von
neuem  anwenden,  unter  der  Bedingung,  daß  Deutschland  diejenigen  vorläufigen
  Bedingungen  befolgt,  die  ihm  durch  die  alliierten  und  assoziierten
Mächte  bezeichnet  werden.

         Wenn*)  innerhalb  von  fünf  Jahren  nach  Inkrafttreten  dieses
Vertrags  eine  Vereinbarung  zur  Regelung  des  internationalen  radiotelegraphischen
  Verkehrs  als  Ersatz  für  die  Vereinbarung  vom  5.  Juli
1912  abgeschlossen  wird,  so  ist  diese  neue  Vereinbarung  auch  für
Deutschland  bindend,  selbst  für  den  Fall,  daß  Deutschland  sich  geweigert
hat,  bei  der  Fassung  der  Vereinbarung  mitzuarbeiten  oder  dieselbe  zu
unterschreiben.

        Diese  neue  Vereinbarung  wird  gleichfalls  die  bestehenden  vorläufigen
Bestimmungen  ersetzen.                                                                                                                     -------------------------------------------------------------            

       *)  Frühere  Fassung:  „Wird  eine  neue“.

142
        <pb n="151" />
                                                          A r t i k e l  285.

        Vom  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  des  gegenwärtigen  Vertrages
ab  werden  die  Vertragschließenden,  soweit  es  sie  angeht,  und  unter  den
im  Artikel  272  festgesetzten  Bedingungen  die  nachstehenden  Vereinbarungen
  von  neuem  anwenden:

                  1)  Die  Vereinbarungen  vom  6.  Mai  1882  und  1.  Februar  1889,
                         betreffend  die  Fischerei  in  der  Nordsee  außerhalb  der  Hoheits-                         gewässer;
  .

                  2)  die  Vereinbarungen  und  Protokolle  vom  16.  November  1867,
                        14.  Februar  1893  und  11.  April  1894,  betreffend  Spirituosen=                         handel
  in  der  Nordsee.

                                                A r t i k e l  286.
                  Das  internationale  Pariser  Abkommen  vom  20.  März  1883  zum
                           Schutze  des  industriellen  Eigentums,  revidiert  in  Washington
                           am  2.  Juni  1911;7)
                           und  die  internationale  Vereinbarung  von  Bern  vom  9.  September
                           1886  für  den  Schutz  von  Literatur=  und  Kunstwerken,
                           revidiert  in  Berlin  am  13.  November  1908  und  vervoll-                           ständigt
  durch  das  Zusatzprotokoll,  unterzeichnet  in  Bern  am
                           20.  März  1914
treten  wiederum  in  Krast  und  Wirksamkeit  vom  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens
  des  vorliegenden  Vertrags  ab,  soweit  sie  nicht  durch  Ausnahmen
und  Einschränkungen,  die  aus  diesem  Vertrage  herrühren,  beeinflußt
oder  abgeändert  werden.
                                                         A r t i k e l  287.

            Vom  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  des  vorliegenden  Vertrags  an
werden  die  vertragschließenden  Mächte,  soweit  es  sie  angeht,  das
Haager  Abkommen  vom  17.  Juli  1905,  betreffend  den  Zivilprozeß,  anwenden.
  Diese  Wiederanwendung  erstreckt  sich  indessen  nicht  auf  Frankreich,
  Portugal  und  Rumänien.

                                                          A r t i k e l  288.

          Die  besonderen  Rechte  und  Vorrechte,  die  Deutschland  durch  Artikel
  III  der  Vereinbarung  vom  2.  Dezember  1899  betreffs  der
Samoa--Inseln  eingeräumt  sind,  werden  mit  dem  4.  August  1914
als  erloschen  betrachtet.

                                                          A r t i k e l  289.

         Von  den  allgemeinen  Grundsätzen  oder  Sonderbestimmungen  des

vorliegenden  Vertrages  ausgehend,  wird  jede  der  alliierten  und  assoziierten              -----------------------------------------------------------------------------------------------          

*)  Hier  sind  folgende  Bestimmungen  weggefallen:
           „die  Vereinbarung  vom  14.  April  1891,  betreffend  die  internationale
                Eintragung  von  Fabrik=  und  Handelsmarken;
             die  Vereinbarung  vom  14.  April  1891,  betreffend  die  Unterdrückung
                von  falschen  Angaben  über  das  Ursprungsland  von  Waren,“.

                                                                                                                                                        143
        <pb n="152" />
        Mächte  Deutschland  die  gegenseitigen  Vereinbarungen  oder  Verträge
angeben,  deren  Wiederinkrafttreten  gegenüber  Deutschland  die  alliierten
oder  assoziierten  Mächte  fordern.

        Die  in  diesem  Artikel  vorgesehene  Notifizierung  wird  entweder
unmittelbar  oder  durch  die  Vermittlung  einer  anderen  Macht  bewirkt.
Deutschland  hat  den  Empfang  schriftlich  zu  bestätigen.  Das  Datum
der  Notifizierung  ist  das  des  Wiederinkrafttretens.

       Die  alliierten  und  assoziierten  Mächte  verpflichten  sich  untereinander,
nur  die  Vereinbarungen  oder  Verträge  mit  Deutschland  wieder  in  Kraft
treten  zu  lassen,  die  mit  den  Bestimmungen  des  vorliegenden  Vertrages
in  Einklang  sind.

      Die  Notifizierung  wird  gegebenenfalls  diejenigen  Bestimmungen  der
betreffenden  Vereinbarungen  und  Verträge  erwähnen,  welche  mit  den
Bestimmungen  des  vorliegenden  Vertrages  nicht  im  Einklang  stehen
und  daher  als  nicht  wieder  in  Kraft  tretend  zu  betrachten,  sind.

      Bei  Meinungsverschiedenheiten  wird  die  Entscheidung  des  Völkerbundes
  angerufen.

      Den  alliierten  und  assoziierten  Mächten  wird  eine  Frist  von
6  Monaten  vom  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrages  an  zur
Notifizierung  gegeben.  Nur  die  gegenseitigen  Verträge  und  Vereinbarungen,
  die  Gegenstand  einer  solchen  Notifizierung  gewesen  sind,  treten
zwischen  den  alliierten  und  assoziierten  Mächten  und  Deutschland  wieder
in  Kraft;  alle  anderen  sind  und  bleiben  gekündigt.

     Die  obigen  Bestimmungen  erstrecken  sich  auf  alle  gegenseitigen
Verträge  und  Vereinbarungen,  die  zwischen  den  alliierten  und  assoziierten
Mächten,  die  den  vorliegenden  Vertrag  unterzeichnen,  und  Deutschland
bestehen,  selbst  wenn  die  betreffenden  alliierten  und  assoziierten  Mächte
sich  nicht  im  Kriegszustand  mit  Deutschland  befunden  haben.

                                                  A r t i k e l  290.

      Deutschland  erkennt  an,  daß  durch  den  vorliegenden  Vertrag  alle
Verträge,  Abmachungen  oder  Vereinbarungen,  welche  es  mit  Osterreich,
Ungarn,  Bulgarien  und  der  Türkei  seit  dem  1.  August  1914  bis  zum
Inkrafttreten  dieses  Vertrages  geschlossen  hat,  aufgehoben  sind  und

bleiben.
                                                  A r t i k e l  291.

       Deutschland  verpflichtet  sich,  den  alliierten  und  assoziierten  Mächten,
sowie  den  Beamten  und  Staatsangehörigen  der  genannten  Mächte  ohne
weiteres  den  Genuß  aller  Rechte  und  Vorteile,  welcher  Art  es  auch  sei,
zuzusichern,  welche  es  Österreich,  Ungarn,  Bulgarien  oder  der  Türkei,
oder  den  Beamten  und  Staatsangehörigen  dieser  Staaten  durch  Verträge,
  Abmachungen  oder  Vereinbarungen  zugestanden  hat,  welche  vor
dem  1.  August  1914  geschlossen  sind,  so  lange  als  diese  Verträge,  Abmachungen
  oder  Vereinbarungen  in  Kraft  bleiben.

144
        <pb n="153" />
               Die  alliierten  und  assoziierten  Mächte  behalten  sich  vor,  die  Wohltat
  dieser  Rechte  und  Vorteile  anzunehmen  oder  abzulehnen.

                                                      A r t i k e l  292.

      Deutschland  erkennt  an,  daß  alle  Verträge,  Abmachungen  und  Vereinbarungen
  aufgehoben  sind  und  aufgehoben  bleiben,  welche  es  mit
Rußland  oder  irgendeinem  Staate  oder  irgendeiner  Regierung,  deren  Gebiet
ehemals  einen  Teil  Rußlands  bildete,  ebenso  mit  Rumänien  vor  dem
1.  August  1914  oder  seit  diesem  Datum  bis  zum  Inkrafttreten  dieses

Vertrages  geschlossen  hat.
                                                         A r t i k e l  293.

      Falls  seit  dem  1.  August  1914  eine  alliierte  oder  assoziierte
Macht,  Rußland,  oder  ein  Staat  oder  eine  Regierung,  deren  Gebiet
ehemals  einen  Teil  Rußlands  bildete,  infolge  militärischer  Besetzung
  oder  durch  irgend  ein  anderes  Mittel  oder  aus  irgend  einem
anderen  Grunde  genötigt  gewesen  ist,  durch  eine,  von  irgend  einer
öffentlichen  Behörde  ausgehende  Maßnahme  Konzessionen,  Vorrechte
oder  Vorteile  jeglicher  Art  an  Deutschland  oder  an  einen  deutschen
Staatsangehörigen  zu  bewilligen  oder  bewilligen  zu  lassen,  so  sind  diese
Konzessionen,  Vorrechte  und  Vorteile  durch  den  vorstehenden  Vertrag
ohne  weiteres  aufgehoben.

       Alle  Verpflichtungen  oder  Entschädigungen,  welche  etwa  aus
dieser  Aufhebung  herrühren  könnten,  werden  keinesfalls  durch  die
alliierten  oder  assoziierten  Mächte  getragen,  noch  durch  die  Mächte,
Staaten,  Regierungen  oder  öffentlichen  Behörden,  welche  dieser  Artikel
von  ihren  Verpflichtungen  entbindet.

                                                            A r t i k e l  294.

      Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Vertrages  verpflichtet  sich  Deutschland
  ohne  weiteres,  den  alliierten  und  assoziierten  Mächten  ebenso
wie  ihren  Staatsangehörigen  die  Rechte  und  Vorteile  jeglicher  Art
zuzubilligen,  welche  es  seit  dem  1.  August  1914  bis  zum  Inkrafttreien
dieses  Vertrages  durch  Verträge,  Abmachungen  und  Vereinbarungen
nicht  kriegführenden  Staaten  oder  deren  Staatsangehörigen  bewilligt
hat,  solange  diese  Verträge,  Abmachungen  und  Vereinbarungen  in

Kraft  bleiben.
                                                              A r t i k e l   295.

      Diejenigen  unter  den  hohen  vertragschließenden  Mächten,  die  das
Haager  Opium-Abkommen  vom  23.  Januar  1912  noch  nicht  unterzeichnet
  oder,  wenn  auch  unterzeichnet,  noch  nicht  ratifiziert  haben,  sind
bereit,  dies  Abkommen  in  Kraft  treten  zu  lassen  und  zu  diesem  Zweck
die  notwendigen  Gesetze  sobald  als  möglich  zu  erlassen,  spätestens  binnen
12  Monaten  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Vertrages.

        Die  hohen  vertragschließenden  Parteien  kommen  außerdem  überein,
daß  für  diejenigen  unter  ihnen,  die  das  besagte  Abkommen  noch  nicht

              10                                                                                                                                145
        <pb n="154" />
        ratifiziert  haben,  die  Ratifizierung  des  gegenwärtigen  Vertrages  in
jeder  Beziehung  dieser  Ratifizierung  und  der  Zeichnung  des  Spezialprotokolls
  gleichkommt,  das  im  Haag  auf  Grund  der  Beschlüsse  der
dritten  Opium-Konferenz  vom  Jahre  1914  zur  Inkraftsetzung  des  genannten
  Abkommens  aufgesetzt  wurde.

        Die  Regierung  der  Französischen  Republik  wird  der  Regierung  der
Niederlande  eine  beglaubigte  Abschrift  des  Protokolls  über  die  Niederlegung
  der  Ratifikation  dieses  Vertrages  übermitteln  und  die  Regierung
der  Niederlande  einladen,  diese  Urkunde  als  Ratifikationsniederlegung  des
Abkommens  vom  23.  Januar  1912  und  als  Unterzeichnung  des  Zusatzprotokolls

  von  1914  anzunehmen  und  zu  bewahren.                                                                  

                                 D r i t t e r   A b s c h n i t t.  S c h u l d e n.

                                                      A r t i k e l  296.

       Jede  der  hohen  vertragschließenden  Parteien  wird  in  einer  Frist
von  drei  Monaten  von  der  weiter  unten  beim  Buchstaben  e  vorgesebenen
Notifikation  an  gerechnet,  Prüfungs=  und  Ausgleichsämter  einrichten,
und  diese  werden  die  folgenden  Gruppen  von  Zahlungsverpflichtungen
regeln:
        1.  Die  Schulden,  die  vor  dem  Kriege  fällig  waren  und  von  Angehörigen
  einer  der  vertragschließenden  Mächte  geschuldet  wurden,  die
im  Gebiete  dieser  Macht  wohnen,  an  Angehörige  einer  gegnerischen
Macht,  die  im  Gebiete  dieser  Macht  wohnen.

         2.  Die  Schulden,  die  während  des  Krieges  fällig  geworden  sind
und  Angehörigen  einer  der  vertragschließenden  Mächte  geschuldet  werden,
die  im  Gebiet  dieser  Macht  wohnen  und  mit  Angehörigen  einer
gegnerischen  Macht,  die  im  Gebiete  dieser  Macht  wohnen,  Geschäfte  oder
Kontrakte  abgeschlossen  haben,  deren  gesamte  oder  teilweise  Ausführung
infolge  der  Kriegserklärung  aufgehoben  worden  sind.

          3.  Die  vor  und  während  dem  Kriege  fällig  gewordenen  und  einem
Angehörigen  einer  der  vertragschließenden  Mächte  geschuldeten  Zinsen  aus
Wertpapieren,  die  von  einer  feindlichen  Macht  ausgegeben  worden  sind,
vorausgesetzt,  daß  die  Zahlung  dieser  Zinsen  an  die  Angehörigen
dieser  Macht  oder  an  Neutrale  während  des  Krieges  nicht  aufgehoben
worden  war.

          4.  Die  Kapitalien,  die  während  des  Krieges  zurückzuzahlen  waren,
soweit  sie  an  Angehörige  einer  der  vertragschließenden  Mächte  zahlbar
waren  und  soweit  es  sich  um  Werte  handelt,  die  von  einer  gegnerischen
Macht  ausgegeben  waren,  vorausgesetzt,  daß  die  Zahlung  dieser  Kapitalien
  an  die  Angehörigen  dieser  Macht  oder  an  Neutrale  während  des
Krieges  nicht  aufsgehoben  worden  war.  Die  Erträgnisse  der  Liquidation
von  feindlichen  Gütern,  Rechten  oder  Interessen,  die  in  Abschnitt  IV
und  seiner  Anlage  bezeichnet  sind,  werden  von  den  Prüfungs=  und  Aus-146
        <pb n="155" />
        gleichsämtern  in  dem  Gelde  und  zu  dem  Kurse  in  Anrechnung  gebracht,
der  beim  untenstehenden  Buchstaben  d  vorgesehen  ist,  und  von  ihnen  unter
Bedingungen  angewiesen,  die  in  den  genannten  Abschnitten  und  ihren
Anlagen  vorgesehen  sind.

         Die  im  vorliegenden  Artikel  vorgesehenen  Bestimmungen  werden  nach
den  folgenden  Grundsätzen  und  entsprechend  der  Anlage  zu  diesem
Abschnitt  ausgeführt.

          a)  Jeder  der  hohen  vertragschließenden  Parteien  sind  vom  In-                krafttreten
  dieses  Vertrages  ab  alle  Zahlungen  und  Zahlungs-                annahmen
  und  überhaupt  jeder  auf  die  Regelung  der  genannten
                Schulden  bezügliche  Verkehr  zwischen  den  beteiligten  Parteien
                verboten,  außer  durch  Vermittlung  der  Prüfungs=  und  Aus-                gleichsämter.


          b)  Jede  der  hohen  vertragschließenden  Parteien  ist  demgemäß  ver-                antwortlich
  für  die  Bezahlung  der  genannten  Schulden  ihrer
                Staatsangehörigen,  mit  Ausnahme  des  Falles,  daß  der  Schuldner
                 sich  vor  dem  Kriege  in  Konkurs,  Vermögensverfall  oder  im  Zustand
                 erklärter  Zahlungsunfähigkeit  befunden  hat,  oder  wenn  die
                 Schuldnerin  eine  Gesellschaft  war,  deren  Geschäfte  während  des
                 Krieges  gemäß  der  Ausnahmegesetzgebung  des  Krieges  liquidiert
                 worden  sind.  Dessen ungeachtet  werden  die  Schulden  der  Ein-                 wohner
  der  vom  Feinde  vor  dem  Waffenstillstand  eroberten  oder
                 besetzten  Gebiete  von  den  Staaten,  zu  denen  diese  Gebiete  gehören,
                 nicht  garantiert.

           c)  Die  den  Angehörigen  einer  der  vertragschließenden  Mächte  von
                 den  Angehörigen  einer  gegnerischen  Macht  geschuldeten  Summen
                 werden  auf  das  Schuldkonto  des  Prüfungs=  und  Ausgleichs-                 amts
  des  Landes  des  Schuldners  gebucht  und  dem  Gläubiger
                 durch  das  Amt  des  Landes  dieses  letzteren  ausgezahlt.

           d)  Die  Schulden  werden  bezahlt  oder  gutgeschrieben  in  der  Geldart
                 der  betreffenden  alliierten  und  assoziierten  Macht  (einschließlich
                 der  Kolonien  und  der  Protektorate  der  alliierten  Mächte,
                 der  britischen  Dominions  und  Indiens).  Wenn  die  Schulden
                  in  einer  anderen  Geldart  bezahlt  werden  müssen,  so  ge-                  schieht
  dies  in  der  Geldart  der  betreffenden  alliierten  oder
                  assoziierten  Macht  (Kolonie,  Protektorat,  britische  Dominions  oder
                   Indiens).  Die  Umrechnung  findet  nach  dem  vor  dem  Kriege
                   geltenden  Wechselkurs  statt.  Für  die  Anwendung  dieser  Vor-                   schrift
  wird  der  vor  dem  Kriege  geltende  Wechselkurs  als  gleich
                   angenommen  mit  dem  mittleren  telegraphischen  Überweisungs--                   kurse
  der  betreffenden  alliierten  oder  assoziierten  Macht  während
                   des  Monats,  der  der  Eröffnung  der  Feindseligkeiten  zwischen
                   dieser  Macht  und  Deutschland  vorausging.

              10*                                                                                                                            147
        <pb n="156" />
                                Bestimmt  ein  Vertrag  ausdrücklich  einen  bestimmten
                 Wechselkurs  für  die  Umrechnung  des  Geldes,  in  dem  die  Ver-                  pflichtung
  ausgedrückt  ist,  in  die  Geldart  der  betreffenden
                 alliterten  oder  assozierten  Macht,  so  ist  die  obige  Bestimmung
                 bezüglich  des  Umrechnungskurses  nicht  anwendbar.

                       Bezüglich  der  neu  geschaffenen  Mächte  werden  die  Geldart
                  und  die  Wechselkurse,  die  für  die  zu  zahlenden  oder  gutzu-                  scchreibenden

  Schulden  anzuwenden  sind,  von  der  in  Teil  VIII
                  vorgesehenen  Wiedergutmachungskommission  festgesetzt.

            e)  Die  Vorschriften  des  vorliegenden  Artikels  und  der  beigefügten
                   Anlage  sind  nicht  anwendbar  zwischen  Deutschland  einerseits  und
                   irgend  einer  der  alliierten  oder  assoziierten  Mächte,  ihren  Kolonien
                   und  Protektoraten  oder  irgend  einem  der  britischen  Dominions
                    oder  Indiens  andererseits,  es  sei  denn,  daß  in  einer  Frist  von
                    einem  Monat  nach  der  Ratifikation  dieses  Vertrages  durch
                    die  in  Frage  stehende  Macht  oder  der  Ratifikation  auf
                    Rechnung  dieser  Dominion  oder  Indiens?)  an  keine  ent-                    sprechende
  Notifikation  an  Deutschland  seitens  der  Regierungen
                    dieser  alliterten  und  assoziterten  Mächte  oder  britischer  Dominions
                    oder  Indiens  je  nach  dem  Falle  erfolgt  ist.

              f)  Die  alliierten  und  assoziierten  Mächte,  die  den  vorliegenden
                    Artikel  und  die  folgende  Anlage  angenommen  haben,  können
                    unter  einander  die  Anwendung  dieser  Bestimmungen  auf  ihre
                     Staatsangehörigen,  die  auf  ihrem  Gebiete  ansässig  sind,  ver-                     einbaren,
  soweit  es  sich  um  die  Beziehung  dieser  Staats-                     angehörigen
  zu  deutschen  Reichsangehörigen  handelt.  In  diesem
                      Falle  werden  die  Zahlungen,  die  in  Anwendung  der  vorliegen-                      den
  Bestimmung  gemacht  werden,  zwischen  den  beteiligten
                       Prüfungs=  und  Ausgleichsämtern  der  alliierten  und  assoziierten
                      Mächte  geregelt.

                                                                 A n l a g e.
                                                                       §  1.              

Jede  der  hohen  vertragschließenden  Parteien  richtet  binnen  dreier
Monate  von  der  in  Artikel  296  Absatz  e  vorgesehenen  Notifikation  ab  ein
Prüfungs=  und  Ausgleichsamt  für  die  Zahlung  und  Deckung  der  feindlichen
  Schulden  ein.  Es  können  örtliche  Aemter  für  einen  Teil  der
Gebiete  der  hohen  vertragschließenden  Parteien  geschaffen  werden.  Diese
Amter  verfahren  in  diesen  Gebieten  wie  die  Zentralämter,  doch  hat  jeder
Verkehr  mit  den  in  den  feindlichen  Ländern  errichteten  Ämtern  durch.
Vermittlung  des  Zentralamtes  stattzufinden.                                                                                 --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------           

*)  Frühere  Fassung:  „sechs  Monaten  von  Inkrafttreten  dieses  Vertrages“.
148
        <pb n="157" />
                                                                     §  2.

In  der  vorliegenden  Anlage  werden  als  „feindliche  Schulden“  die
Zahlungsverpflichtungen  bezeichnet,  die  im  ersten  Absatz  des  Artikels  296
bezeichnet  sind,  als  „feindliche  Schuldner“  die  Personen,  die  diese  Summen
 schulden,  als  „feindliche  Gläubiger“  die  Personen,  denen  sie  geschuldet
werden,  als  „Gläubigeramt“  das  Prüfungs=  und  Ausgleichsamt  im  Lande
des  Gläubigers  und  als  „Schuldneramt“  das  Prüfungs=  und  Ausgleichsamt
  im  Lande  des  Schuldners.

                                                              §   3.

Die  hohen  vertragschließenden  Parteien  werden  die  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Bestimmungen  von  Absatz  a  des  Artikels  296
mit  den  Strafen  ahnden,  die  gegenwärtig  in  ihrer  Gesetzgebung  für  den
Handel  mit  dem  Feinde  vorgesehen  sind.  Ebenso  untersagen  sie  auf
ihrem  Gebiet  jedes  Rechtsverfahren,  das  sich  auf  die  Zahlung  der  feindlichen
  Schulden  bezieht,  außer  in  den  Fällen,  die  in  den  vorliegenden
Bestimmungen  vorgesehen  sind.

                                                                 §   4.

Die  in  Absatz  b  des  Artikels  296  vorgesehene  Bürgschaft  von  seiten
der  Regierung  tritt  ein,  wenn  die  Deckung  aus  irgendeiner  Ursache  nicht
bewirkt  werden  kann,  außer  in  dem  Falle,  wo  nach  der  Gesetzgebung
des  Landes  des  Schuldners  die  Schuld  in  dem  Augenblick  der  Kriegserklärung
  verjährt  war,  oder  wenn  sich  in  diesem  Augenblick  der
Schuldner  in  Konkurs,  in  Vermögensverfall  oder  im  Zustand  erklärter
Zahlungsunfähigkeit  befunden  hat,  oder  wenn  die  Schuldnerin  eine
Gesellschaft  war,  deren  Geschäfte  infolge  der  Ausnahmegesetzgebung  der
Kriegszeit  liquidiert  worden  sind.  In  diesem  Falle  wird  das  in  den
vorliegenden  Bestimmungen  vorgesehene  Verfahren  auf  die  Zahlung  der
Verteilungssumme  angewandt.

       Die  Ausdrücke  „in  Konkurs“,  „in  Vermögensverfall“  sind  im  Sinne
der  Gesetzgebungen  angewandt,  die  diese  Rechtslage  vorsehen.

       Der  Ausdruck  „im  Zustande  erklärter  Zahlungsunfähigkeit“  entspricht
der  Bezeichnung  des  englischen  Rechts.

                                                                §   5.

        Die  Gläubiger  melden  dem  Gläubigeramt  binnen  6  Monaten  von

seiner  Errichtung  die  Schulden  an,  die  ihnen  geschuldet  werden,  und
liefern  diesem  Amt  alle  Urkunden  und  Auskünfte,  die  von  ihnen  erfordert
  werden.
        Die  hohen  vertragschließenden  Parteien  werden  alle  geeigneten
Maßnahmen  ergreifen,  um  heimliche  Verständigungen  zwischen  feindlichen
Gläubigern  und  Schuldnern  zu  verfolgen  und  zu  bestrafen.  Die  Ämter
teilen  sich  alle  Angaben  und  Auskünfte  mit,  die  zur  Aufdeckung  und
Bestrafung  solcher  heimlichen  Verständigungen  führen  können.

                                                                                                                                            149
        <pb n="158" />
                 Die  hohen  vertragschließenden  Parteien  erleichtern  auf  Kosten  der
Parteien  und  durch  Vermittlung  der  Ämter  soweit  als  möglich  den
Post=  und  Telegraphenverkehr  zwischen  den  Schuldnern  und  Gläubigern,
die  zu  einer  Einigung  über  die  Höhe  ihrer  Schulden  zu  kommen
wünschen.

       Das  Gläubigeramt  teilt  dem  Schuldneramt  alle  Schulden  mit,
die  bei  ihm  angemeldet  sind.  Das  Schuldneramt  teilt  dem  Gläubigeramt
  zu  gegebener  Zeit  mit,  welche  Schulden  anerkannt  und  welche
bestritten  sind.  Im  letzteren  Falle  hat  das  Schuldneramt  die  Gründe.
für  die  Nichtanerkennung  der  Schuld  anzugeben.

                                                                  §  6.

      Wird  eine  Schuld  ganz  oder  teilweise  anerkannt,  so  schreibt  das
Schuldneramt  den  Betrag  der  anerkannten  Schuld  dem  Gläubigeramt
gut  und  teilt  ihm  zugleich  dieses  Guthaben  mit.

                                                                 §  7.

      Die  Schuld  wird  als  völlig  anerkannt  betrachtet  und  der  Betrag  sofort
dem  Gläubigeramt  gutgeschrieben,  sofern  das  Schuldneramt  nicht  binnen
3  Monaten  vom  Empfang  der  ihm  gemachten  Mitteilung  ab  die
Nichtanerkennung  der  Schuld  mitteilt  (es  sei  denn,  daß  das  Gläubigeramt
  die  Verlängerung  dieser  Frist  gutheißt).

                                                                   § 8.

      Falls  die  Schuld  im  ganzen  oder  teilweise  nicht  anerkannt  wird
prüfen  beide  Ämter  die  Angelegenheit  gemeinsam  und  versuchen,  die
Parteien  zur  Einigung  zu  bringen.

                                                                   §  9.

       Das  Gläubigeramt  zahlt  an  die  einzelnen  Gläubiger  die  Summen,
die  ihm  gutgeschrieben  sind,  und  benutzt  zu  diesem  Zweck  die  Mittel
die  ihm  von  der  Regierung  seines  Landes  zur  Verfügung  gestellt  sind.
Es  richtet  sich  nach  den  Bedingungen,  die  von  dieser  Regierung  festgesetzt
  sind,  und  behält  namentlich  alle  Beträge  zurück,  die  für  Risiko,
Kosten  oder  Kommissionsgebühren  notwendig  erscheinen.

                                                                   §  10.

      Jede  Person,  die  Zahlung  einer  feindlichen  Schuld  gefordert  hat,
deren  Höhe  ganz  oder  zum  Teil  nicht  anerkannt  ist,  bezahlt  dem  Amt
als  Geldstrafe  5  Prozent  der  nichtanerkannten  Schuldsumme.  Desgleichen
  muß  jede  Person,  die  ungerechtfertigt  die  Anerkennung  einer
von  ihr  geforderten  Schuld  oder  eines  Teils  derselben  verweigert  hat,
als  Geldstrafe  5  Prozent  von  dem  Betrag  zahlen,  hinsichtlich  dessen  die
Weigerung  nicht  als  gerechtfertigt  anerkannt  worden  ist.  Diese  Zinsen
werden  geschuldet  von  dem  Tage  des  Ablaufes  der  im  §  7  vorgesehenen
  Frist  bis  zu  dem  Tage,  wo  der  Anspruch  als  ungerechtfertigt
anerkannt  oder  die  Schuld  bezahlt  ist.  

150
        <pb n="159" />
              Die  obengenannien  Geldstrafen  werden  von  den  zuständigen  Ämtern
beigetrieben.  Sie  sind  verantwortlich  in  dem  Falle,  wo  die  Strafen
nicht  beigetrieben  werden  können.

      Die  Strafen  werden  dem  Amt  der  Gegenseite  gutgeschrieben,  das
sie  als  Beihilfen  zu  den  Kosten  der  Durchführung  der  vorliegenden
Bestimmungen  einbehält.                                                                                                                                                                                 §   11.  

      Der  Rechnungsausgleich  zwischen  den  Ämtern  wird  jeden  Monat
hergestellt  und  das  Saldo  wird  von  dem  Schuldnerstaat  innerhalb  von
8  Tagen  durch  Baarzahlung  beglichen.

       Dessen  unbeschadet  werden  die  Beträge,  die  etwa  von  einer  oder
mehreren  der  alliierten  und  assoziterten  Mächte  geschuldet  werden,  bis  zur
vollen  Bezahlung  der  Summen,  die  den  alliierten  und  den  assoziierten
Mächten  oder  ihren  Staatsangehörigen  für  den  Krieg  geschuldet  werden,

zurückbehalten.
                                                                 §   12.    

       Um  den  Geschäftsgang  zwischen  den  Ämtern  zu  erleichtern,  hält
jedes  von  ihnen  in  der  Stadt,  wo  das  andere  tätig  ist,  einen  Vertreter.
                                                                §   13.

       Liegen  nicht  besondere  Ausnahmegründe  vor,  so  werden  die  Verhandlungen
  soweit  als  möglich  in  den  Geschäftsräumen  des  Schuldneramtes

  geführt.
                                                                   §  14.

       In  Anwendung  des  Artikels  296b  sind  die  hohen  vertragschließenden
Parteien  für  die  Zahlung  der  feindlichen  Schulden  ihrer  schuldnerischen
Staatsangehörigen  verantwortlich.  

       Das  Schuldneramt  muß  daher  dem  Gläubigeramt  alle  anerkannten
Schulden  gutschreiben,  selbst  wenn  die  Beitreibung  bei  den  einzelnen
Schuldnern  unmöglich  wäre.  Die  Regierungen  müssen  trotzdem  ihrem
Amt  jede  alle  nötige  Vollmacht  geben,  um  die  Beitreibung  der  anerkannten
  Beträge  zu  verfolgen.  Ausnahmsweise  werden  die  anerkannten
Schulden  solcher  Personen,  die  Kriegsschäden  erlitten  haben,  dem  Gläubigeramt
  nur  dann  gutgeschrieben,  wenn  die  ihnen  für  diese  Schäden  etwa
geschuldete  Entschädigung  gezahlt  ist.

                                                                     §  15.

       Jede  Regierung  steht  für  die  Kosten  des  in  ihrem  Gebiete  eingerichteten

  Amts,  einschließlich  der  Gehälter  des  Personals  ein.

                                                                      §  16.
        Im  Falle  von  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  zwei  Ämtern
über  die  Rechtmäßigkeit  einer  Schuld  oder  im  Falle  eines  Streits  zwischen
dem  Schuldner  und  dem  feindlichen  Gläubiger  oder  zwischen  den  Ämtern
wird  der  Streit  entweder  einem  Schiedsgericht  unterworfen  (wenn  die
Parteien  dem  zustimmen  und  unter  den  Bedingungen,  die  von  ihnen

                                                                                                                                               151
        <pb n="160" />
        gemeinsam  festgesetzt  werden),  oder  der  Streit  wird  vor  das  gemischte
Schiedsgericht  gebracht,  das  im  Abschnitt  VI  weiter  unten  vorgesehen
ist.  Die  Sache  kann  aber  auch  auf  Antrag  des  Gläubigeramts  bei  den
ordentlichen  Gerichten  am  Wohnsitz  des  Schuldners  vorgebracht  werden.

                                                                    §  17.

     Die  Beträge,  die  von  dem  gemischten  Schiedsgericht,  von  den
ordentlichen  Gerichten  oder  von  dem  Schiedsgericht  zugesprochen  sind,
werden  durch  Vermittlung  der  Ämter  beigetrieben,  als  wenn  diese
Summen  von  dem  Schuldneramt  als  geschuldet  anerkannt  wären.

                                                                    §  18.

        Die  beteiligten  Regierungen  bestimmen  einen  Beamten,  dem  die
Erhebung  der  Klagen  bei  dem  gemischten  Schiedsgericht  für  Rechnung
seines  Amtes  obliegt.  Dieser  Beamte  übt  eine  allgemeine  Aussicht
über  die  Vertreter  oder  Anwälte  der  Angehörigen  seines  Landes  aus.

        Das  Gericht  urteilt  auf  Grund  der  Akten.  Es  kann  jedoch  die
Parteien  anhören,  wenn  sie  persönlich  erscheinen  oder  sich  nach  ihrem
Belieben  vertreten  lassen,  sei  es  durch  Beauftragte,  die  von  den  beiden
Regierungen  genehmigt  sind,  sei  es  durch  den  oben  genannten  Beamten,
der  die  Vollmacht  hat,  für  eine  Partei  einzutreten  oder  den  von  der  Partei
aufgegebenen  Rechtsstreit  wieder  aufzunehmen  und  aufrechtzuerhalten.

                                                            §  19.
        Die  beteiligten  Ämter  liefern  dem  gemischten  Schiedsgericht  alle
Auskünfte  und  Urkunden,  die  sie  im  Besitz  haben,  damit  das  Gericht
über  die  ihm  unterbreiteten  Angelegenheiten  schnell  zu  entscheiden  vermag.

                                                             §  20.

       Legt  eine  der  beiden  Parteien  gegen  die  gemeinsame  Entscheidung
beider  Ämter  Berufung  ein,  so  hat  der  Berufungskläger  eine  Summe
zu  hinterlegen,  die  nur  zurückgegeben  wird,  wenn  die  erste  Entscheidung
zugunsten  des  Berufenden  umgestoßen  wird,  und  nur  in  dem  Maße,  wie
er  obsiegt.  In  diesem  Fall  wird  sein  Gegner  im  gleichen  Verhältnis
zur  Tragung  der  Kosten  und  Ausgaben  verurteilt.  Die  Hinterlegung
kann  durch  eine  vom  Gericht  angenommene  Bürgschaft  ersetzt  werden.

       Eine  Abgabe  in  Höhe  von  5%  der  Streitsumme  wird  bei  allen,
dem  Gericht  unterbreiteten  Angelegenheiten  erhoben.  Falls  das  Gericht
nicht  anders  entscheidet,  wird  diese  Summe  von  der  unterliegenden  Partei
getragen.  Diese  Abgabe  ist  unabhängig  von  der  obengenannten  Hinterlegungssumme,
  ebenso  von  der  Bürgschaft.  Das  Gericht  kann  einer
der  Parteien  Schadenersatz  bis  zur  Höhe  der  Prozeßkosten  zusprechen.
Alle  auf  Grund  dieses  Paragraphen  geschuldeten  Beträge  werden  dem
Amt  der  obsiegenden  Partei  gutgeschrieben  und  bilden  den  Gegenstand
eines  Separatkontos.

152
        <pb n="161" />
                                                              §  21.

        Zur  schnellen  Abwicklung  der  Geschäfte  ist  bei  der  Auswahl  des
Personals  der  Ämter  und  der  gemischten  Schiedsgerichte  darauf  zu  sehen,
daß  das  Personal  die  Sprache  des  gegnerischen  Landes  kennt.

       Die  Ämter  können  unter  sich  frei  korrespondieren  und  sich  Urkunden
in  ihrer  Sprache  zuschicken.

                                                         §  22.

       Vorbehaltlich  anderweitiger  Übereinkunft  zwischen  den  beteiligten
Regierungen  werden  die  Schulden  unter  den  folgenden  Bedingungen
verzinst:

       Auf  die  Beträge,  die  als  Dividenden,  Zinsen  oder  andere  periodische
Leistungen  geschuldet  werden,  die  eine  Kapitalverzinsung  darstellen,  sind
keine  Zinsen  zu  zahlen.

       Der  jährliche  Zinssatz  beträgt  5  Prozent,  außer  wenn  der  Gläubiger
durch  Vertrag,  Gesetz  oder  Ortsgebrauch  einen  anderen  Zinssatz  genießen
sollte.  In  diesem  Falle  wird  dieser  Zinssatz  angewendet.

        Die  Zinsen  laufen  von  dem  Tage  der  Eröffnung  der  Feindseligkeiten
oder  dem  Tage  der  Fälligkeit,  wenn  die  zu  deckende  Schuld  im  Laufe
des  Krieges  fällig  geworden  ist,  und  bis  zu  dem  Tage,  wo  der  Betrag
der  Schuld  dem  Gläubigeramt  gutgeschrieben  ist.  

        Soweit  Zinsen  geschuldet  werden,  gelten  sie  als  von  den  Ämtern
anerkannte  Schulden  und  werden  unter  denselben  Bedingungen  dem
Gläubigeramt  gutgeschrieben.

                                                              §  23.

       Wird  auf  Grund  einer  Entscheidung  der  Ämter  oder  des  gemischten
Schiedsgerichtes  ein  Anspruch  nicht  zu  den  im  Artikel  296  vorgesehenen
Fällen  gerechnet,  so  kann  der  Gläubiger  die  Beitreibung  seiner  Forderung
vor  den  ordentlichen  Gerichten  oder  auf  jedem  anderen  Rechtswege  verfolgen.
  Der  bei  dem  Amt  gestellte  Antrag  unterbricht  die  Verjährung.

                                                            §  24.

       Die  hohen  vertragschließenden  Teile  kommen  überein,  die  Entscheidungen
  des  gemischten  Schiedsgerichtshofes  als  endgültige  anzusehen
  und  sie  für  ihre  Staatsangehörigen  verpflichtend  zu  machen.*)

                                                             §  25.

       Wenn  ein  Gläubigeramt  sich  weigert,  dem  Schuldneramt  eine
Forderung  zu  notifizieren  oder  ein  Rechtsverfahren  vorzunehmen,  das  in
der  vorstehenden  Anlage  vorgesehen  ist,  um  einen  Anspruch,  der  ihm
amtlich  notifiziert  ist,  ganz  oder  teilweise  zur  Geltung  zu  bringen,  so
ist  es  verpflichtet,  dem  Gläubiger  eine  Bescheinigung  auszustellen,  die  die                ---------------------------------------------------------------------------------------------------            

*  Frühere  Fassung:  „verpflichten  sich,  die  auf  Grund  der  Anwendung  des
vorstehenden  Anhanges  getroffenen  Entscheidungen  als  endgültig  und  bindend
anzusehen  und  ihre  Vollstreckung  ihrer  Staatsangehörigen  gegenüber  zu  sichern“.

                                                                                                                                                       153
        <pb n="162" />
        beanspruchte  Summe  angibt.  Der  betreffende  Gläubiger  kann  dann  die
Beitreibung  der  Forderung  vor  den  ordentlichen  Gerichten  oder  auf
jedem  anderen  Rechtswege  verfolgen.                                                                                                 

     V i e r t e r  A b s c h n i t t.  E i g e n t u m,  R e c h t e  und  I n t e r e s s e n.
                                                  A r t i k e l  297.

      Die  Frage  des  privaten  Eigentums,  der  privaten  Rechte  und
privaten  Interessen  im  feindlichen  Auslande  wird  gemäß  den  in  diesem
Abschnitt  niedergelegten  Grundsätzen  und  nach  den  Bestimmungen  der
ihm  beigefügten  Anlage  geregelt.

        à)  Die  von  Deutschland  getroffenen  außerordentlichen  Kriegsmaßnahmen
  und  Verfügungsmaßnahmen,  wie  sie  in  der  beigefügten  Anlage,
§  3  definiert  sind,  hinsichtlich  des  Eigentums,  der  Rechte  und  Interessen
der  Angehörigen  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte,  einschließlich  der
Gesellschaften  und  Vereinigungen,  an  denen  diese  Angehörigen  beteiligt
waren,  werden  unverzüglich  aufgehoben  oder  eingestellt,  wenn  die  Liquidation
  noch  nicht  beendet  ist.  Das  Eigentum,  die  Rechte  und  Interessen,
um  die  es  sich  handelt,  werden  den  Berechtigten  zurückerstattet,  die
wieder  ihren  vollen  Genuß  nach  den  im  Artikel  298  festgesetzten  Bedingungen
haben  sollen.

        b)  Unter  dem  Vorbehalt  entgegenstehender  Bestimmungen,  die  sich
aus  dem  gegenwärtigen  Vertrage  ergeben  könnten,  behalten  sich  die
alliterten  und  assoziierten  Mächte  das  Recht  vor,  alles  Eigentum,  alle
Rechte  und  Interessen,  die  sich  am  Tage  des  Inkrafttreten  dieses
Vertrags  auf  deutsche  Reichsangehörige  beziehen  oder  auf*')  von
ihnen  beaufsichtigte  Gesellschaften,  die  auf  ihrem  Gebiet,  in  ihren
Kolonien,  Besitzungen  und  Schutzgebieten  einschließlich  der  ihnen  auf
Grund  des  gegenwärtigen  Vertrages  abgetretenen  Gebiete  liegen,  zurückzubehalten
  und  zu  liquidieren.

       Die  Liquidation  findet  nach  den  Gesetzen  des  betreffenden  alliierten
oder  assoziierten  Staates  statt.  Der  deutsche  Eigentümer  kann  ohne  die
Einwilligung  dieses  Staates  nicht  über  sein  Eigentum,  seine  Rechte  und
Interessen  verfügen,  noch  sie  irgendwie  belasten.

       Nicht  als  deutsche  Reichsangehörige  im  Sinne  dieses  Paragraphen
werden  diejenigen  Deutschen  betrachtet,  die  ohne  weiteres  die  Staatsangehörigkeit
  einer  alliierten  oder  assoziierten  Macht  auf  Grund  des
gegenwärtigen  Vertrages  erwerben.

       e )  Die  Preise  oder  Entschädigungen,  die  sich  bei  der  Ausübung
des  im  Absatz  b  vorgesehenen  Rechtes  ergeben,  werden  festgesetzt  nach
dem  Modus  der  Abschätzung  oder  Liquidation,  der  durch  die  Gesetzgebung
des  Landes  festgesetzt  ist,  in  dem  das  Eigentum  zurückgehalten  oder
liquidiert  worden  sind.                                                                                                                             ------------------------------------------------------------------------------------------------------                     

     *)  Frühere  Fassung:  „der  deutschen  Reichsangehörigen  oder  der“.
154
        <pb n="163" />
               d)  In  den  Beziehungen  zwischen  den  alliierten  und  assoziierten
Mächten  oder  ihren  Staatsangehörigen  einerseits  und  Deutschland  und  seinen
Reichsangehörigen  andererseits  werden  alle  außerordentlichen  Kriegsmaßnahmen
  oder  Verfügungsmaßnahmen,  sowie  auf  Grund  solcher
Maßnahmen  vorgenommene  oder  noch  vorzunehmende  Handlungen,  wie
sie  in  §§  1  und  3  der  beigefügten  Anlage  bezeichnet  sind,  als  endgültig.
und  für  jedermann  bindend  angesehen,  jedoch  mit  den  in  diesem  Vertrag,
vorgesehenen  Vorbehalten.

       e)  Die  Angehörigen  der  alliierten  oder  assoziierten  Mächtehaben
  Anspruch  auf  Entschädigung  für  die  Schäden  oder  Nachteile,

die  infolge  Anwendung  der  außerordentlichen  Kriegsmaßnahmen  und  der
Verfügungsmaßnahmen,  die  den  Gegenstand  der  §§  1  und  3  der  beigefügten
  Anlage  bilden,  ihrem  Eigentum,  ihren  Rechten  oder  ihren
Interessen  zugefügt  sind,  einschließlich  der  Gesellschaften  oder  der  Vereinigungen,
  an  denen  sie  auf  deutschem  Gebiet  beteiligt  waren,  sowie  es
am  1.  August  1914  bestanden  hat.  Die  von  diesen  Staatsangehörigen.
geltend  gemachten  diesbezüglichen  Ansprüche  werden  geprüft  und  die  Höheder
  Entschädigung  durch  das  gemischte  Schiedsgericht  festgesetzt,  das  in.
Abschnitt  VI  vorgesehen  ist,  oder  durch  einen  Schiedsrichter,  der  durch
das  besagte  Gericht  bezeichnet  wird.  Die  Entschädigungen  fallen  zur
Lasten  Deutschlands  und  können  im  voraus  gedeckt  werden  aus  dem
Eigentum  der  deutschen  Reichsangehörigen,  die  sich  auf  dem  Gebieteoder
  unter  der  Aufsicht  des  Staates  befinden,  dem  der  Berechtigte  angehört.
  Dies  Eigentum  kann  als  Pfand  für  die  feindlichen  Verpflichtungen
genommen  werden,  unter  den  Bedingungen,  die  in  §  4  der  beigefügten
Anlage  festgelegt  sind.  Die  Zahlung  dieser  Entschädigungen  kann
durch  die  alliierte  oder  assoziierte  Macht  erfolgen  und  der  Betrag  zu
Lasten  Deutschlands  geschrieben  werden.

        f)  In  allen  Fällen,  wo  ein  Staatsangehöriger  einer  der  alliierten.
oder  assozlierten  Mächte  als  Eigentümer  eines  Gegenstandes,  Rechtes,
oder  Interesses,  über  die  auf  deutschem  Gebiet  irgendeine  Verfügung
getroffen  ist,  den  Wunsch  ausdrückt,  wird  er  auf  Grund  des  in  Absatz  e
vorgesehenen  Anspruches,  falls  der  Gegenstand  noch  in  Natur  vorhanden
ist,  durch  Rückgabe  des  Gegenstandes  befriedigt.

        In  diesem  Fall  muß  Deutschland  alle  Maßnahmen  ergreifen,  die
notwendig  sind,  um  den  enteigneten  Eigentümer  wieder  in  sein  Eigentum
  einzusetzen,  frei  von  allen  Lasten  oder  Auflagen,  mit  denen  er  etwanach
  der  Liquidation  belastet  worden  ist,  und  jeden  Dritten,  der  durch.
die  Rückerstattung  des  Eigentums  geschädigt  ist,  schadlos  halten.

Kann  die  im  vorliegenden  Paragraphen  vorgesehene  Rückerstattung
des  Eigentums  nicht  erfolgen,  so  können  besondere  Abmachungen  zwischen
den  beteiligten  Mächten  oder  den  in  der  Anlage  zu  Abschnitt  III  vorgesehenen
  Prüfungs=  und  Ausgleichsämtern  getroffen  werden,  um  die

                                                                                                                                                  155
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        Enischädigung  sicherzustellen,  die  der  Angehörige  einer  alliierten  oder
assoziierten  Macht  für  den  in  Absatz  e  vorgesehenen  Schaden  zu  fordern
hat,  und  zwar  durch  die  Zusprechung  von  Vorteilen  oder  gleichwertigen
egenständen,  die  er  anzunehmen  sich  bereit  erklärt  an  Stelle  des  Eigentüms,
  der  Rechte  oder  Interessen,  die  ihm  entzogen  worden  sind.

       Hinsichtlich  der  Rückerstattungen,  die  gemäß  diesem  Artikel  stattgefunden
  haben,  werden  die  in  Anwendung  von  Absatz  e  festgesetzten
Preise  oder  Entschädigungen  um  den  gegenwärtigen  Wert  des  zurückerstatteten
  Gutes  vermindert,  unter  Anrechnung  der  Entschädigung  für
die  entzogene  Nutznießung  oder  Abnutzung.

         g)  Die  in  Atbsatz  1  vorgesehene  Befugnis  ist  den  Eigentümern
vorbehalten,  die  Angehörige  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  sind,
auf  deren  Gebiet  gesetzliche  Maßnahmen,  die  die  allgemeine  Liquidation
der  feindlichen  Güter,  Rechte  und  Interessen  anordneten,  vor  der  Unterzeichnung
  des  Waffenstillstandes  nicht  angewendet  worden  waren.

         h)  Außer  dem  Falle,  wo  in  Anwendung  des  Absatzes  f  Naturalrückgabe
  stattgefunden  hat,  wird  der  Barerlös  der  Liquidation  von
Eigentum,  Rechten  und  Interessen  der  Feinde,  wo  immer  sie  sich  befunden
haben,  sei  es,  daß  diese  Liquidation  auf  Grund  der  Ausnahmegesetzgebung
des  Krieges  oder  in  Anwendung  des  gegenwärtigen  Artikels  stattgefunden
hat,  und  überhaupt  alle  feindlichen  Barguthaben  wie  folgt  verwendet:

             1.  Was  die  Mächte  betrifft,  die  den  Abschnitt  III  und  die  an-                   gefügte
  Anlage  annehmen,  so  werden  die  genannten  Erlöse  und
                   Guthaben  der  Macht,  deren  Staatsangehöriger  der  Eigentümer
                   ist,  durch  Vermittlung  des  Prüfungs=  und  Ausgleichsamts  gut-                   geschrieben,
  die  in  dem  genannten  Abschnitt  und  seiner  Anlage
                   vorgesehen  sind.  Der  Saldo,  der  sich  zugunsten  Deutschlands
                   ergibt,  wird  entsprechend  dem  Artikel  243  behandelt.

                            Im  Falle  von  Liquidationen  in  den  neuen  Staaten,  die
                   als  Signatare  des  vorliegenden  Vertrags  als  alliierte  und
                   assoziierte  Mächte  gelten,  oder  in  solchen  Staaten,  welche
                   an  dem  von  Deutschland  zu  zahlenden  Schadenersatz  nicht
                   teilhaben,  soll  das  Ergebnis  der  von  der  Regierung  ge-                   nannter
  Staaten  ausgeführten  Liquidationen,  doch  unter
                    Vorbehalt  der  Rechte  der  Schadenersatzkommission  des
                    vorliegenden  Vertrages,  besonders  der  Artikel  235  und  200,
                    direkt  an  die  Eigentümer  ausgeschüttet  werden.  Weist
                   der  Eigentümer  vor  dem  in  Abschnitt  VI  des  vorliegenden
                   Teiles  vorgesehenen  Gemischten  Schiedsgerichtshof  oder
                    vor  einem  von  diesem  Gericht  eingesetzten  Schiedsrichter
                    nach,   daß  die  Bedingungen  des  Verkaufs  oder  Maß-                    nahmen,
  die  die  Regierung  des  betreffenden  Staates
                    außerhalb  ihrer  allgemeinen  Gesetzgebung  verfügt  hat,

      156
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                         den  Preis  ungerechterweise  beeinträchtigt  haben,  so  soll
                 das  Gericht  oder  der  Schiedsrichter  befugt  sein,  dem
                 Berechtigten  eine  angemessene,  von  dem  betreffenden  Staat
                 zu  zahlende  Entschädigung  zuzuerkennen.

            2  Was  die  Mächte  anbetrifft,  die  den  Abschnitt  III  und  die  An-                  lage
  nicht  annehmen,  so  wird  der  Erlös  des  Eigentums,  der
                  Rechte  und  Interessen  und  werden  die  von  Deutschland  zurück-                   gehaltenen
  Barguthaben  der  Angehörigen  der  alliierten  und
                   assoziierten  Mächte  unmittelbar  an  den  Berechtigten  oder  an  seine
                   Regierung  gezahlt.  Jede  alliierte  oder  assoziierte  Macht  kann  über
                   den  Erlös  des  Eigentums,  der  Rechte  und  Interessen  und  über
                   die  Barguthaben  der  deutschen  Reichsangehörigen  verfügen,  die
                    sie  nach  ihren  Gesetzen  und  Verordnungen  beschlagnahmt  hat,
                    und  kann  ihn  zur  Zahlung  der  Ansprüche  und  Forderungen  ver-                    wenden,
  die  in  dem  gegenwärtigen  Artikel  oder  im  §  4  der  An-                    lage

  festgesetzt  sind.  Jedes  Eigentum,  Recht  oder  Interesse  oder

                    der  Erlös  der  Liquidation  dieses  Eigentums  oder  jedes  Bar-                    guthaben,
  über  das  nicht  nach  dem  eben  Gesagten  verfügt  wird,
                    kann  von  der  betreffenden  alliierten  oder  assoziierten  Macht
                    zurückgehalten  werden.  In  diesem  Falle  wird  sein  Barwert  nach
                     Artikel  243  behandelt.  

           i)  Deutschland  verpflichtet  sich,  seine  Reichsangehörigen  hinsichtlich
 der  Liquidation  oder  der  Zurückhaltung  ihres  Eigentums,  ihrer  Rechte
 oder  Interessen  in  alliierten  oder  assoziierten  Ländern  zu  entschädigen.             

          j)  Der  Betrag  von  Abgaben  und  Kapitalsteuern,  die  von
Deutschland  von  dem  Eigentum,  den  Rechten  und  Interessen  von
Staatsangehörigen  der  alliierten  oder  assoziierten  Mächte  seit
dem  11.  November  1918  bis  zum  Ablauf  von  drei  Monaten  nach
Inkrafttreten  des  vorliegenden  Vertrages  erhoben  worden  sind
oder  noch  erhoben  werden  können,  oder,  wenn  es  sich  um  Eigentum,
Rechte  und  Interessen  handelt,  die  außerordentlichen  Kriegsmaßnahmen
  unterworfen  waren,  bis  zu  der  von  diesem  Vertrage
bestimmten  Wiedererstattung,  muß  den  Berechtigten  zurückerstattet
  werden.

                                                       A r t i k e l  298.

       Hinsichtlich  des  Eigentums,  der  Rechte  und  Interessen,  die  gemäß
Artikel  297,  Absatz  a  oder  f,  den  Angehörigen  der  alliierten  oder
assoziierten  Mächte  zurückzuerstatten  sind,  einschließlich  der  Gesellschaften
und  Vereinigungen,  an  denen  diese  Angehörigen  beteiligt  waren,  verpflichtet
  sich  Deutschland:

       a)  Vorbehaltlich  der  in  diesem  Vertrag  ausdrücklich  vorgesehenen
Ausnahmen,  das  Eigentum,  die  Rechte  und  Interessen  der  Angehörigen
der  alliierten  oder  assoziierten  Mächte  wieder  in  den  Rechtszustand  zu

                                                                                                                                              157
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        versetzen  und  darin  zu  erhalten,  in  dem  sich  kraft  der  vor  dem  Kriege
geltenden  Gesetze  das  Eigentum,  die  Rechte  und  Interessen  der  deutschen
Reichsangehörigen  befanden.

          b)  Das  Eigentum,  die  Rechte  und  Interessen  der  Angehörigen  der
alliierten  und  assoziierten  Mächte  keiner  Maßnahme  hinsichtlich  des
(Eigentums  zu  unterwerfen,  die  nicht  gleichzeitig  auf  Eigentum,  Rechte
und  Interessen  der  deutschen  Reichsangehörigen  angewendet  werden,  und
einen  angemessenen  Schadensersatz  zu  zahlen,  wo  eine  solche  Maßnahme
getroffen  sein  sollte.

                                                           A n l a g e.

                                                                §  1.

        In  den  Bestimmungen  des  Artikels  297,  Absatz  d,  wird  die  Gültigkeit
  aller  Maßnahmen  zur  Zuteilung  von  Eigentum,  aller  Verordnungen
über  die  Liquidation  von  Unternehmungen  oder  Gesellschaften  oder  aller
#randeren  Verordnungen,  Bestimmungen  und  Anordnungen  ausgesprochen,
die  von  einem  Gericht  oder  einer  Verwaltungsbehörde  einer  der
hohen  vertragschließenden  Parteien  in  Anwendung  der  Kriegsgesetzgebung
hinsichtlich  des  Eigentums,  der  Rechte  und  Interessen  des  Feindes  getroffen
  sind  oder  als  getroffen  zu  gelten  haben.  Die  Interessen  aller
Personen  werden  so  angesehen,  als  ob  sie  rechtsgültig  Gegenstand  aller
„Gesetze,  Verordnungen  und  Verfügungen  hinsichtlich  des  Eigentums
gewesen  wären,  an  welchem  diese  Interessen  bestehen,  gleichgültig,  ob  diese
Interessen  in  den  genannten  Gesetzen,  Verordnungen  oder  Verfügungen
ausdrücklich  erwähnt  worden  sind  oder  nicht.

         Es  wird  keine  Anfechtung  erhoben  werden  hinsichtlich  der  Rechtmäßigkeit
  einer  Übertragung  von  Eigentum,  Rechten  und  Interessen,  die
auf  Grund  von  solchen  Verordnungen,  Gesetzen,  Bestimmungen  oder
Verfügungen  bewirkt  worden  sind.  Es  wird  gleichfalls  die  Gültigkeit
  aller  Maßnahmen  bestätigt,  die  hinsichtlich  von  Eigentum,  Unternehmungen
  oder  Gesellschaften  getroffen  worden  sind,  sei  es,  daß  es  sich
um  Untersuchung,  Sequestration,  zwangswelse  Verwaltung,  Nutzung,
Requisition,  Uberwachung  oder  Liquidation,  Verkauf  oder  Verwaltung
von  Eigentum,  Rechten  oder  Interessen,  Beitreibung  oder  Bezahlung
von  Schulden,  Bezahlung  von  Kosten,  Lasten,  Ausgaben  oder  irgendwelche
sonstige  Maßnahmen  handelt,  die  in  Ausführung  der  Gesetze,  Verordnungen,
  Bestimmungen  und  Verfügungen  getroffen  worden  sind,  die
von  den  Gerichten  oder  Verwaltungsbehörden  der  vertragschließenden
Mächte  in  Anwendung  der  Ausnahmegesetzgebung  des  Krieges  über  das
Eigentum,  die  Rechte  und  Interessen  der  Feinde  erlassen  oder  ausgeführt
sind,  oder  als  erlassen  oder  ausgeführt  zu  gelten  haben,  vorausgesetzt,
daß  die  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  den  Eigentumsrechten  keinen
Abbruch  tun,  die  von  Angehörigen  der  alliierten  und  assoziterten  Mächte

158
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        vorher  im  guten  Glauben  und  zu  angemessenen  Preisen  erworben  sind,
gemäß  dem  Recht  des  Ortes,  wo  sich  das  Eigentum  befindet.

       Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Paragraphen  finden  keine
Anwendungen  auf  diejenigen  oben  genannten  Maßnahmen,  die  Deutschland
  in  dem  von  ihm  eroberten  oder  besetzten  Gebiet  getroffen  hat,
ebensowenig  auf  solche  oben  erwähnte  Maßnahmen,  die  von
Deutschland  oder  deutschen  Behörden  seit  dem  11.  November  1918
getroffen  sind,  da  alle  diese  Maßnahmen  ungültig  sind.

                                                         §  2.

      Kein  Ersatzanspruch  und  keine  Klage  Deutschlands  oder  seiner  Reichsangehörigen,
  an  welchem  Orte  sie  auch  ihren  Wohnsitz  haben,  kann  angebracht
  werden  gegen  eine  assoziierte  oder  alliterte  Macht  oder  gegen
irgend  eine  Person,  die  im  Namen  oder  auf  Anweisung  irgendeiner
Gerichtsbarkeit  oder  Verwaltung  der  besagten  alliierten  oder  assoziierten
Macht  handelt,  hinsichtlich  jeder  Handlung  oder  Unterlassung  in  bezug
auf  Eigentum,  Rechte  oder  Interessen  der  deutschen  Reichsangehörigen,
soweit  sie  während  des  Krieges  oder  im  Hinblick  auf  die  Vorbereitung
des  Krieges  begangen  worden  sind.  Ebenso  kann  kein  Ersatzanspruch
und  keine  Klage  angebracht  werden  gegen  alle  Personen  hinsichtlich  aller
Handlungen  oder  Unterlassungen,  die  sich  aus  außerordentlichen  Kriegsmaßnahmen,
  aus  Kriegsgesetzen  und  -Verordnungen  einer  alliierten  und
assoziierten  Macht  herleiten.                                                                                                                                                                         §   3.

        In  Artikel  297  und  der  vorliegenden  Anlage  umfaßt  der  Ausdruck
"außerordentliche  Kriegsmaßnahmen“  die  Maßnahmen  jedweder  Art,
gesetzliche,  verwaltungsmäßige,  gerichtliche  oder  andere,  die  hinsichtlich  des
feindlichen  Eigentums  getroffen  sind  oder  später  getroffen  werden  und  die
zum  Zweck  hatten  und  zum  Zweck  haben  werden,  den  Eigentümern  das
Verfügungsrecht  über  ihr  Eigentum  zu  nehmen,  ohne  das  Eigentun  selbst

anzugreifen,  insbesondere  Maßnahmen  der  Überwachung,  der  zwangsweisen
  Verwaltung,  der  Sequestration  oder  die  Maßnahmen,  die
zum  Zweck  hatten  oder  haben  werden,  das  feindliche  Eigentum  zu
beschlagnahmen,  zu  verwenden  oder  zu  sperren,  aus  welchem  Grunde,
in  welcher  Form  und  an  welchem  Orte  es  auch  sei.  Als  Handlungen
dieser  Art  sind  anzusehen  alle  Erlasse,  Verordnungen,  Verwaltungsmaßnahmen
  oder  gerichtliche  Anordnungen,  die  diese  Maßnahmen  auf
feindliches  Eigentum  anwenden,  sowie  alle  Handlungen  aller  Personen,
die  mit  der  Verwaltung  oder  Uberwachung  des  feindlichen  Eigentums,
wie  Zahlung  von  Schulden,  Einziehung  von  Forderungen,  Zahlung  von
Kosten,  Gebühren  und  Ausgaben,  Einziehung  von  Honoraren  betraut
waren.

       Die  „Verfügungsmaßnahmen“  sind  diejenigen,  die  das  Eigentum
an  feindlichem  Vermögen  betroffen  haben  oder  betreffen  werden,  indem

                                                                                                                                            159
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        sie  es  im  ganzen  oder  zum  Teil  auf  eine  andere  Person  als  den  feindlichen
  Eigentümer  ohne  seine  Zustimmung  übertragen,  insbesondere  die
Maßnahmen,  die  den  Verkauf,  die  Liquidation,  die  Übertragung  des
feindlichen  Eigentums,  die  Nichtigkeitserklärung  von  Rechtsansprüchen  oder
Wertpapieren  anordnen.

                                                            §  4.

        Das  Eigentum,  die  Rechte  und  Interessen  der  deutschen  Reichsangehörigen
  in  den  Gebieten  einer  alliierten  und  assoziierten  Macht,  ebenso
wie  der  Reinertrag  ihres  Verkaufs,  ihrer  Liquidation  oder  anderer  Verfügungsmaßnahmen
  können  von  der  betreffenden  alliierten  und  assoziierten
Macht  belastet  werden,  in  erster  Linie  mit  der  Zahlung  der  Entschädigungen,
die  aus  den  Forderungen  der  Angehörigen  dieser  Macht  hinsichtlich  ihres
Eigentums,  ihrer  Rechte  und  Interessen  herrühren,  einschließlich  der  Gesellschaften
  oder  Vereinigungen,  an  denen  diese  Staatsangehörigen  auf
deutschem  Gebiet  beteiligt  waren,  oder  der  Schuldforderungen,  die  sie
gegen  deutsche  Staatsangehörige  haben,  ebenso  mit  der  Zahlung  der
Schadensersatzansprüche  auf  Grund  von  Handlungen  der  deutschen
Regierung  oder  einer  deutschen  Behörde  nach  dem  31.  Juli  1914,  und
bevor  diese  alliierte  oder  assoziierte  Macht  an  dem  Kriege  teilnahm.
Der  Betrag  dieser  Art  von  Entschädigungen  kann  durch  einen
von  M.  Gustav  Astor  bestimmten  Schiedsrichter  festgesetzt
werden,  wenn  dieser  dazu  bereit  ist,  oder,  wenn  nicht,  durch  den
im  Abschnitt  VI  vorgesehenen  gemischten  Schiedsgerichtshof.
Sie  können  in  zweiter  Linie  belastet  werden  mit  der  Zahlung  der  Entschädigungen,
  die  geschuldet  werden  auf  Grund  der  Forderungen  von
Angehörigen  der  alliierten  oder  assoziierten  Macht  hinsichtlich  ihres  Eigentums,
  ihrer  Rechte  und  Interessen  im  Gebiet  der  anderen  feindlichen
Mächte*)  soweit  diese  Entschädigungen  nicht  auf  andere  Weise  beglichen
worden  sind.

                                                                §  5.

        Unbeschadet  der  Bestimmungen  des  Art.  207  soll,  wenn  unmittelbar
vor  Beginn  des  Krieges  eine  in  einem  alliierten  oder  assoziierten  Staate  zugelassene
  Gesellschaft  gemeinsam  mit  einer  von  ihr  kontrollierten  und  in
Deutschland  zugelassenen  Gesellschaft  in  einem  anderen  Lande  Verwertungsrechte
  von  Fabrik=  oder  Handelsmarken  hatte,  oder  wenn  sie  mit  dieser
Gesellchaft  zusammen  ein  besonderes  Herstellungsverfahren  von  Waren
oder  Artikeln  zum  Verkaufe  in  anderen  Ländern  hatte,  die  erstere  Gesellschaft
  allein  zur  Verwertung  dieser  Fabrikmarken  in  anderen  Ländern
berechtigt  sein,  unter  Ausschluß  der  deutschen  Gesellschaft.  Die  gemeinsamen
  Herstellungsverfahren  werden  der  ersten  Gesellschaft  überlassen,                     -----------------------------------------------------------------------------------------------------------             

*)  Hier  ist  gegen  früher  in  Wegfall  gekommen:  „oder  der  Schuldforderungen,

  die  sie  gegen  die  Angehörigen  dieser  Mächte  haben“,  „oder  Schuldforderungen“.


160
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        unbeschadet  aller  Maßnahmen  der  deutschen  Kriegsgesetzgebung  hinsichtlich
der  zweiten  Gesellschaft  oder  ihrer  Interessen,  ihres  Geschäftsvermögens
oder  ihrer  Aktien.  Nichtsdestoweniger  wird  die  erste  Gesellschaft,  wenn
sie  darum  ersucht  wird,  der  zweiten  Gesellschaft  die  Modelle  übergeben,
die  ihr  die  Herstellung  von  Waren  ermöglicht,  die  in  Deutschland  verbraucht
  werden  sollen.

                                                                §   6.

       Bis  zu  dem  Augenblick,  wo  die  Rückerstattung  gemäß  Artikel  297
durchgeführt  werden  kann,  ist  Deutschland  verantwortlich  für  die  Erhaltung
  des  Eigentums,  der  Rechte  und  Interessen  der  Angehörigen
der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  einschließlich  der  Gesellschaften  und
Vereinigungen,  an  denen  diese  Staatsangehörigen  beteiligt  waren,  die
von  ihm  einer  außerordentlichen  Kriegsmaßnahme  unterworfen  waren.

                                                                 §  7.

        Die  alliierten  und  assoziierten  Mächte  werden  innerhalb  eines  Jahres
von  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrages  ab  das  Eigentum,
die  Rechte  und  Interessen  bekannt  geben,  auf  die  sie  das  in  Artikel  297
Absatz  f  vorgesehene  Recht  auszuüben  beabsichtigen.

                                                                  §   8.

     Die  durch  Artikel  297  vorgesehenen  Zurückerstattungen  erfolgen  auf
Anordnung  der  deutschen  Regierung  oder  der  an  ihre  Stelle  getretenen
Behörden.  Über  die  Führung  der  Verwaltung  müssen  die  deutschen
Behörden  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrages  den  Interessenten
  auf  ihren  Antrag  hin  jederzeit  genaue  Auskunft  erteilen.

                                                                  §  9.

      Bis  zur  Durchführung  der  durch  Artikel  297  Absatz  b  vorgesehenen
Liquidation  unterliegen  Eigentum,  Rechte  und  Interessen  der  deutschen
Staatsangehörigen  weiterhin  den  außerordentlichen  Kriegsmaßnahmen,
welche  bereits  dagegen  eingeleitet  sind  oder  noch  eingeleitet  werden.

                                                                  §  10.

       Binnen  sechs  Monaten  nach  Inkrafttreten  dieses  Vertrages  übergibt
Deutschland  jeder  alliierten  oder  assoziierten  Macht  alle  Verträge,  Bescheinigungen,
  Urkunden  oder  andere  Besitztitel,  die  sich  in  Händen
deutscher  Reichsangehöriger  befinden  und  sich  auf  Eigentum,  Rechte  und
Interessen  im  Gebiete  der  betreffenden  alliierten  oder  assoziierten  Macht
beziehen,  einschließlich  aller  Aktien,  Schuldverschreibungen,  Obligationen
oder  anderer  Wertpapiere  aller  durch  die  Gesetzgebung  des  betreffenden
Landes  zugelassenen  Gesellschaften.

        Deutschland  ist  des  weiteren  verpflichtet,  jederzeit  auf  Verlangen
einer  alliierten  oder  assoziierten  Macht  jede  erforderliche  Auskunft  zu  erteilen
  über  Eigentum,  Rechte  und  Interessen  deutscher  Reichsangehöriger,
die  sich  im  Gebiet  der  betreffenden  Macht  befinden,  sowie  über  die  Über-       11

                                                                                                                                     161
        <pb n="170" />
        tragungen  dieses  Eigentums,  dieser  Rechte  und  Interessen,  die  seit  dem
1.  Juli  1914  erfolgt  sind.                                                                                                                                                                                §  11

        Der  Ausdruck  „Barguthaben“  umfaßt  alle  Depositen  und  Guthaben,
  die  vor  oder  nach  der  Kriegserklärung  begründet  wurden,  sowie
alle  Guthaben,  die  aus  Depositen,  Renten  oder  Einkünften  herrühren,  die
von  Verwaltern,  Sequestratoren  oder  anderen  aus  Werten  eingezogen
sind,  die  auf  Banken  oder  anderswo  hinterlegt  sind,  mit  Ausnahme  aller
Geldsummen,  die  den  alliierten  oder  assoziierten  Mächten  oder  ihren
Einzelstaaten,  Provinzen  oder  Gemeinden  gehören.

                                                             §  12.

        Alle  Anlagen  jedweder  Art,  in  welchen  Barguthaben  der  Angehörigen
  der  vertragschließenden  Mächte,  einschließlich  von  Gesellschaften
  und  Vereinigungen,  an  denen  diese  Angehörigen  beteiligt  sind,
von  den  mit  der  Verwaltung  oder  Aussicht  über  feindliches  Eigentum
betrauten  Personen  oder  auf  deren  Veranlassung  angelegt  sind,  werden
für  nichtig  erklärt.  Die  Verrechnung  dieser  Barguthaben  erfolgt  ohne

Rücksicht  auf  solche  Anlagen.                                                                                                                                                                       §   13.

        Binnen  eines  Monats  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrages,
  beziehungsweise  jederzeit  auf  Verlangen,  ist  Deutschland  verpflichtet,
  den  alliierten  und  assoziierten  Mächten  alle  Rechnungen,  Belege,
Register,  Urkunden  und  sonstiges  Material  jeglicher  Art  herauszugeben,
welche  sich  in  deutschem  Gebiet  befinden  und  Eigentum,  Rechte  und
Interessen  von  Angehörigen  dieser  Mächte  betreffen,  einschließlich  der  Gesellschaften
  und  Vereinigungen,  an  denen  diese  Angehörigen  beteiligt  sind,
sofern  dies  Eigentum,  diese  Rechte  und  Interessen  Gegenstand  einer  außerordentlichen
  Kriegsmaßnahme  oder  Verfügungsmaßnahme  in  Deutschland
oder  in  den  von  Deutschland  oder  seinen  Verbündeten  besetzten  Gebieten  waren.

       Die  Verwalter,  Aufsichtsbeamten,  Sequestratoren,  Liquidatoren  und
Kuratoren  sind  unter  Haftung  der  deutschen  Regierung  persönlich  verantwortlich
  für  die  sofortige  volle  Herausgabe  der  genannten  Rechnungen
und  Urkunden  sowie  für  ihre  Richtigkeit.

                                                                        §  14.

         Die  Bestimmungen  des  Artikels  297  und  dieser  Anlage  über  im
feindlichen  Gebiet  befindliches  Eigentum,  Rechte  und  Interessen  sowie
den  Ertrag  ihrer  Liquidation  finden  gleichfalls  Anwendung  auf  Schulden,
Forderungen  und  Abrechnung,  da  Abschnitt  III  sich  lediglich  auf  die
Zahlungsweise  bezieht.  

         Für  die  Regelung  der  in  Artikel  297  erwähnten  Angelegenheiten
zwischen  Deutschland  und  den  alliierten  und  assoziierten  Mächten,  ihren
Kolonien  und  Schutzgebieten,  oder  einem  der  britischen  Dominions  oder
Indien,  soweit  von  diesen  Staaten  die  Annahme  der  Bestimmungen

162
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        des  Abschnitts  III  nicht  ausgesprochen  ist,  sowie  zwischen  den  Angehörigen
dieser  Staaten  gelten  die  Bestimmungen  des  Abschnitts  III  über  die
Währung,  in  der  die  Zahlung  zu  leisten  ist,  und  über  die  Kosten  des
Wechselns  und  der  Interessen  sofern  nicht  die  Regierung  der  beteiligten
alliierten  oder  assoziierten  Macht  binnen  sechs  Monaten  nach  Inkrafttreten
  des  gegenwärtigen  Vertrages  dem  Deutschen  Reiche  mitteilt,  daß
die  genannten  Vorschriften  nicht  gelten  sollen.
                                                              §  15.

        Die  Bestimmungen  des  Artikels  297  und  dieser  Anlage  finden
Anwendung  auf  die  Rechte  des  gewerblichen,  literarischen  und  künstlerischen
Eigentums,  die  in  die  Liquidation  des  Eigentums,  der  Rechte,  Interessen,
  Gesellschaften  oder  Unternehmungen  einbegriffen  sind  oder  sein
werden,  die  von  den  alliierten  oder  assoziierten  Mächten  oder  auf  Grund
der  Bestimmungen  des  Artikels  297,  Paragraph  b,  in  Anwendung  der
Ausnahmegesetzgebung  des  Krieges  vorgenommen  wird.                                                             

      F ü n f t e r    A b s c h n i t t.  V e r t r ä g e ,  V e r j ä h r u n g,  U rt e i l e.
                                                      A r t i k e l  299.

       a)  Verträge,  die  zwischen  den  Angehörigen  kriegführender  Mächte
abgeschlossen  sind,  sollen  von  dem  Zeitpunkt  an  als  aufgehoben  gelten,
in  dem  irgendwelche  zwei  Parteien  in  das  Verhältnis  der  Feindschaft
eintraten.  Dies  gilt  jedoch  nicht  in  bezug  auf  Geldschulden  und  andere
Verpflichtungen  zur  Leistung  in  Geld,  welche  durch  eine  auf  Grund
der  genannten  Verträge  vorgenommene  Handlung  oder  Zahlung  begründet
sind.  Vorbehalten  bleiben  ferner  die  in  diesem  Abschnitt  und  in  der
nachfolgenden  Anlage  vorgesehenen  Ausnahmen  und  besonderen  Bestimmungen
  hinsichtlich  bestimmter  Verträge  und  Vertragsarten.

      b)  Von  der  Aufhebung  gemäß  diesem  Artikel  bleiben  ferner  aus
geschlossen  solche  Verträge,  deren  Erfüllung  im  allgemeinen  Interesse
binnen  sechs  Monaten  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags
von  den  alliierten  oder  assoziierten  Regierungen  gefordert  wird,  deren
Angehörige  eine  der  Vertragsparteien  ist.

        Erwächst  durch  die  Erfüllung  derart  aufrecht  erhaltener  Verträge
infolge  der  veränderten  Handelsverhältnisse  einem  der  vertragschließenden
Teile  ein  erheblicher  Nachteil,  so  kann  das  in  Abschnitt  VI  vorgesehene
gemischte  Schiedsgericht  der  geschädigten  Partei  eine  angemessene  Entschädigung
  zusprechen.

         c)  Mit  Rücksicht  auf  die  Verfassungs=  und  Rechtsbestimmungen  der
Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  Brasiliens  und  Japans  bleiben  die
Vorschriften  dieses  Artikels  sowie  des  Artikels  300  und  der  Anlage  zu
diesem  Abschnitt  von  der  Anwendung  auf  Verträge  zwischen  Angehörigen
dieser  Staaten  einerseits  und  deutschen  Reichsangehörigen  andererseits
ausgeschlossen;  desgleichen  ist  der  Artikel  305  auf  die  Vereinigten
Staaten  von  Amerika  und  deren  Staatsangehörige  nicht  anwendbar.  .

      11*                                                                                                                               163
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                 d)  Dieser  Artikel  und  die  folgende  Anlage  finden  keine  Anwendung
auf  Verträge,  deren  Parteien  dadurch  Feinde  geworden  sind,  daß  eine  von
ihnen  Einwohnerin  eines  Gebiets  war,  das  den  Staatsverband  wechselt,
sofern  diese  Partei  durch  Anwendung  dieses  Vertrages  die  Staatsangehörigkeit
  einer  alliierten  oder  assoziierten  Macht  erworben  hat.  Er
findet  ferner  keine  Anwendung  auf  Verträge  zwischen  Angehörigen  der
alliierten  oder  assoziierten  Mächte,  zwischen  denen  der  Handel  verboten
war,  weil  einer  der  Vertragschließenden  sich  im  Gebiet  einer  alliierten
oder  assoziierten  Macht  befand,  das  vom  Feinde  besetzt  war.

         e)  Die  Bestimmungen  dieses  Artikels  sowie  der  Anlage  zu  diesem
Abschnitt  heben  keine  Rechtshandlungen  auf,  die  auf  Grund  eines  zwischen
den  Angehörigen  feindlicher  Mächte  geschlossenen  Vertrages  rechtmäßig
erfolgt  sind,  wenn  dieser  Vertrag  von  einer  der  kriegführenden  Mächte
genehmigt  ist.  

                                                     A r t i k e l  300.

       a)  Die  Fristen  für  die  Verjährung  oder  den  Verfall  von  Rechten
zwischen  Angehörigen  feindlicher  Staaten,  welche  vor  oder  nach  Ausbruch
des  Krieges  zu  laufen  begonnen  haben,  sollen  in  Gebiete  der  hohen  vertragschließenden
  Mächte  als  während  der  Dauer  des  Krieges  außer  Kraft
gesetzt  gelten.  Sie  sollen  frühestens  drei  Monate  nach  Inkrafttreten  des
gegenwärtigen  Vertrages  wieder  zu  laufen  beginnen.  Das  gleiche  gilt
für  Fristen  zur  Vorlegung  von  Zinsscheinen  und  Gewinnanteilscheinen
sowie  von  ausgelosten  oder  sonst  zahlbar  gewordenen  Wertpapieren.

       b)  Sind  während  des  Krieges  zum  Nachteile  eines  Angehörigen
einer  der  alliierten  oder  assoziterten  Mächte  auf  deutschem  Gebiete  Vollstreckungsmaßregeln
  wegen  Nichterfüllung  irgendeiner  Handlung  oder
einer  Formvorschrift  vorgenommen  worden,  so  soll  über  den  Anspruch
des  Betroffenen,  sofern  die  Sache  nicht  zur  Zuständigkeit  der  ordentlichen
Gerichte  einer  alliierten  oder  assoziierten  Macht  gehört,  das  in  Abschnitt  VI
vorgesehene  gemischte  Schiedsgericht  entscheiden.

      c)  Auf  Antrag  einer  beteiligten  Partei,  welche  einer  alliierten  oder
assoziierten  Macht  angehört,  soll  das  gemischte  Schiedsgericht  die
Wiederherstellung  der  Rechte  anordnen,  die  durch  Vollstreckungsmaßregeln
  im  Sinne  des  Paragraphen  b  beeinträchtigt  worden  sind,  sofern
diese  Wiederherstellung  möglich  ist  und  mit  Rücksicht  auf  die  besonderen
Umstände  des  Falles  billig  erscheint.  Erscheint  die  Wiederherstellung
unbillig  oder  ist  sie  nicht  möglich,  so  kann  das  gemischte  Schiedsgericht
  der  benachteiligten  Partei  eine  Entschädigung  zusprechen,  die  von
der  deutschen  Regierung  zu  zahlen  ist.

       d)  Ist  ein  Vertrag  zwischen  Feinden  wegen  Nichterfüllung  einer
Vertragsbestimmung  oder  auf  Grund  eines  durch  den  Vertrag  gewährten
Rechtes  aufgehoben  worden,  so  kann  die  durch  die  Aufhebung  benachteiligte
  Partei  beim  gemischten  Schiedsgericht  um  Entschädigung  nach-164
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        suchen.  Das  Gericht  ist  in  solchen  Fällen  ermächtigt,  gemäß  Paragraph  c
zu  verfahren. 

       e)  Die  Bestimmungen  der  vorhergehenden  Paragraphen  dieses  Artikels
finden  Anwendung,  wenn  Angehörige  der  alliierten  oder  assoziierten
Mächte  durch  Maßnahmen  der  obenerwähnten  Art  beeinträchtigt  worden
sind,  die  in  von  Deutschland  eroberten  oder  besetzten  Gebieten  angeordnet
wurden,  sofern  der  Betroffene  nicht  auf  andere  Weise  entschädigt  worden  ist.

        f)  Deutschlaud  ist  verpflichtet,  jede  Person  zu  entschädigen,  die  durch
eine  vom  gemischten  Schiedsgericht  gemäß  den  Vorschriften  der  vorhergehenden
  Paragraphen  dieses  Artikels  angeordnete  Wiederherstellung
oder  Wiedereinsetzung  geschädigt  ist.

        g)  Mit  Bezug  auf  Handelspapiere  soll  die  in  Paragraph  a  vorgesehene
  dreimonatliche  Frist  erst  von  dem  Tage  an  laufen,  an  dem  die
Ausnahmebestimmungen,  welche  bezüglich  solcher  Handelspapiere  im  Gebiete
  der  beteiligten  Macht  erlassen  sind,  endgültig  außer  Kraft  getreten  sind.

                                                         A r t i k e l  301.  

        Im  Verkehr  zwischen  Angehörigen  feindlicher  Mächte  sollen  Handelspapiere,
  die  vor  dem  Kriege  ausgestellt  worden  sind,  nicht  lediglich  aus
dem  Grunde  als  unwirksam  angesehen  werden,  weil  die  Frist  zur
Präsentation  zwecks  Annahme  oder  zwecks  Zahlung  oder  die  Frist  für
die  Erklärung  der  Nichtannahme  oder  Nichtzahlung  an  den  Aussteller
oder  Indossanten  nicht  eingehalten  oder  ein  Protest  nicht  ergangen  ist,  oder
weil  irgendeine  Formvorschrift  während  des  Krieges  nicht  erfüllt  wurde.

       Ist  bei  Handelspapieren  die  Frist  zur  Präsentierung  zwecks  Annahme
  oder  zwecks  Zahlung  oder  die  Frist  für  die  Erklärung  der
Nichtannahme  oder  Nichtzahlung  an  den  Aussteller  oder  Indossanten
oder  die  Protestfrist  von  dem  zur  Vornahme  dieser  Handlung  Verpflichteten
  während  des  Krieges  versäumt  worden,  so  soll  ihm  eine
weitere  Frist  von  mindestens  drei  Monaten  nach  Inkrafttreten  des
gegenwärtigen  Vertrages  zur  Nachholung  der  Präsentation,  der  Erklärung
der  Nichtannahme  oder  Nichtzahlung  oder  des  Protestes  gewährt  werden.

                                                              A r t i k e l  302.

       Urteile,  welche  die  ordentlichen  Gerichte  einer  der  alliierten  oder
assoziierten  Mächte  in  Rechtssachen  gefällt  haben,  die  nach  dem  gegenwärtigen
  Vertrage  zu  ihrer  Zuständigkeit  gehören,  sollen  in  Deutschland
als  endgültig  anerkannt  werden  und  daselbst  ohne  Erlaß  eines  Vollstreckungsurteils
  vollstreckbar  sein.

        Ist  in  irgendeinem  Rechtsstreit  während  des  Krieges  von  einem
deutschen  Gerichte  ein  Urteil  gegen  den  Angehörigen  einer  alliierten
oder  assoziierten  Macht  ergangen,  ohne  daß  der  Betroffene  in  der  Lage
war,  sich  zu  verteidigen,  so  soll  dieser,  sofern  er  dadurch  einen  Nachteil
erlitten  hat,  Anspruch  auf  eine  Entschädigung  haben,  welche  von  dem  in
Abschnitt  VI  vorgesehenen  gemischten  Schiedsgericht  festzusetzen  ist.

                                                                                                                                                 165
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                Die  oben  genannte  Entschädigung  kann  auf  Antrag  eines  Angehörigen
  einer  alliierten  oder  assoziierten  Macht  von  dem  gemischten
Schiedsgericht,  sofern  es  möglich  ist,  dadurch  herbeigeführt  werden,  daß
die  Parteien  in  die  Lage  zurückversetzt  werden,  in  der  sie  sich  befanden,
ehe  das  Urteil  des  deutschen  Gerichtshofes  erging.

        Die  gleiche  Entschädigung  kann  vom  gemischten  Schiedsgericht  Angehörigen
  der  alliierten  oder  assoziierten  Mächte  auch  gewährt  werden,
wenn  sie  durch  gerichtliche  Maßnahmen  in  den  eroberten  oder  besetzten
Gebieten  Nachteile  erlitten  haben,  sofern  sie  nicht  auf  andere  Weise

entschädigt  worden  sind.
                                                          A r t i k e l  303.

         Im  Sinne  der  Abschnitte  III,  IV,  V  und  VII  bedeutet  der  Ausdruck
  „während  des  Krieges“  für  die  einzelnen  alliierten  und  assoziierten
Mächte  den  Zeitraum  zwischen  dem  Beginn  des  Kriegszustandes  zwischen
der  betreffenden  Macht  und  Deutschland  und  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Vertrages.

                                                             A n l a g e.
                               I.  A l l g e m e i n e   B e s t i m m u n g e n .

                                                                   §  1.

        Im  Sinne  der  Artikel  299,  300  und  301  sollen  die  Vertragsparteien
dann  als  im  Verhältnis  der  Feindschaft  befindlich  angesehen  werden,
wenn  der  Handelsverkehr  zwischen  ihnen  verboten  oder  sonstwie  gesetzwidrig
  geworden  ist  auf  Grund  von  Gesetzen,  Verfügungen  oder  Verordnungen,
  denen  eine  Partei  unterworfen  war.  Das  Verhältnis  der
Feindschaft  gilt  in  solchen  Fällen  als  an  dem  Tage  eingetreten,  an  dem
der  Handelsverkehr  verboten  oder  sonstwie  gesetzwidrig  geworden  ist.

                                                                     §  2.

        Die  nachstehenden  Vertragsarten  sind  von  der  Aufhebung  gemäß
 Artikel  299  ausgeschlossen  und  bleiben  in  Kraft,  unbeschadet  der
durch  Artikel  297  b  des  Abschnitts  IV  bestimmten  Rechte,  sowie  unter
Vorbehalt  der  von  den  alliierten  oder  assoziierten  Mächten  für  das
Inland  erlassenen  Gesetze,  Verfügungen  und  Verordnungen  und  der
jeweiligen  Vertragsbestimmungen:

         a)  Verträge  betreffs  Ubertragung  von  unbeweglichem  oder  beweglichem
  Eigentum,  sofern  dieses  bereits  übergegangen  oder  der  Gegenstand
übergeben  worden  ist,  ehe  die  Parteien  in  das  Verhältnis  der  Feindschaft
  eintraten;

          b)  Pachtverträge  und  Vorverträge  über  Pacht  von  Grundstücken
und  Gedäuden;

          c)  Hopotheken=  und  Pfandverträge;

          d)  Verträge  über  Ausbeutung  von  Bergwerken,  Steinbrüchen  und
Ablagerungen;

166
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                e)  Verträge  zwischen  Einzelpersonen  oder  Gesellschaften  einerseits  und
Staatsregierungen,  Provinzial=  oder  Stadtverwaltungen  oder  ähnlichen  Verwaltungskörperschaften
  andererseits  sowie  Konzessionen,  die  von  solchen  Behörden
  oder  anderen  entsprechenden  juristischen  Personen  erteilt  worden  sind.

                                                                 §  3.

        Ist  gemäß  den  Vorschriften  des  Artikels  299  ein  Vertrag  teilweise
aufgehoben,  so  sollen  die  übrigen  Bestimmungen  des  Vertrages,  sofern  sie
sich  trennen  lassen,  vorbehaltlich  der  im  Sinne  des  §  2  für  das  Inland
erlassenen  Vorschriften  in  Kraft  bleiben.  Ist  eine  Trennung  nicht  möglich,
so  soll  der  ganze  Vertrag  als  aufgehoben  gelten.                                                                           

  II.  B e s o n d e r e  B e s t i m m u n g e n  ü b e r  b e s t i m m t e  V e r t r a g s a r t e n.

                    V e r t r ä g e   a n  E f f e k t e n=   u n d  P r o d u k t e n  b ö r s e n.
                                                                    §  4.

       a)  Die  von  anerkannten  Effekten=  und  Produktenbörsen  während  des
Krieges  erlassenen  Bestimmungen  über  die  Liquidierung  von  Verträgen,  die
vor  dem  Kriege  mit  feindlichen  Ausländern  geschlossen  wurden,  werden  von
den  hohen  vertragschließenden  Mächten  bestätigt;  desgleichen  alle  auf  Grund
solcher  Bestimmungen  erfolgten  Maßnahmen,  unter  der  Voraussetzung:

        1.  daß  der  Vertrag  die  Unterwerfung  unter  die  Bestimmungen
              der  betreffenden  Börsen  ausdrücklich  vorsah;
        2.  daß  diese  Bestimmungen  auf  alle  Beteiligten  anwendbar
              waren;
        3.  daß  die  Bedingungen  der  Liquidierung  gerecht  und  billig  waren.
        b)  Die  obige  Bestimmung  gilt  nicht  hinsichtlich  solcher  Maßnahmen,
die  von  Handelsbörsen  während  einer  feindlichen  Besetzung  des
betreffenden  Gebietes  erlassen  worden  sind.
         c)  Die  durch  Entschließung  der  Liverpooler  Baumwollvereinigung
vom  31.  Juli  1914  angeordnete  Aufhebung  der  Termingeschäfte  über
Lieferung  von  Baumwolle  wird  ebenfalls  bestätigt.

                                                 V e r p f ä n d u n g.
                                                                    §  5.

        Der  Verkauf  eines  Pfandes  für  die  nicht  bezahlte  Schuld  eines
feindlichen  Ausländers  soll  auch  bei  unterbliebener  Anzeige  an  den
Schuldner  als  rechtswirksam  angesehen  werden,  wenn  der  Gläubiger
in  gutem  Glauben  handelte  und  angemessene  Sorgfalt  und  Vorsicht
anwandte;  dem  Schuldner  soll  auf  Grund  eines  solchen  Verkaufes
kein  Anspruch  zustehen.

        Diese  Bestimmung  gilt  jedoch  nicht  im  Falle  des  Verkaufes  von
Pfändern  durch  einen  feindlichen  Staatsangehörigen  in  einem  vom
Gegner  eroberten  oder  besetzten  Gebiete  während  dessen  Besetzung.

                                                                                                                                            167
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                                            H a n d e l s p a p i e r e.
                                                   §  6.

       Soweit  die  Mächte  in  Frage  kommen,  die  den  Abschnitt  III  und
die  dazu  gehörige  Anlage  angenommen  haben,  sollen  die  Geldverpflichtungen
  zwischen  Angehörigen  feindlicher  Staaten,  die  auf  der  Ausgabe
von  Handelspapieren  beruhen,  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  der
erwähnten  Anlage  durch  Vermittlung  der  Prüfunge=  und  Ausgleichsämter
  geregelt  werden,  wobei  diese  hinsichtlich  der  verschiedenen  Rechtsmittel
  in  die  Rechte  des  Inhabers  eintreten.

                                                      §  7.

        Hat  sich  jemand  vor  oder  während  dem  Kriege  zur  Zahlung  eines
Handelspapiers  verpflichtet  und  ist  derjenige,  demgegenüber  er  sich  dazu
verpflichtet  hat,  später  zum  Feinde  geworden,  so  ist  letzterer  trotz  des

Kriegsausbruchs  verpflichtet,  den  ersteren  hinsichtlich  seiner  Verpflichtung
schadlos  zu  halten.                                                                                                                                          

                                  III.  V e r s i c h e r u n g s v e r t r ä g e.
                                                          §  8.
       Versicherungsverträge,  bei  denen  zwischen  den  vertragschließenden
Teilen  nachträglich  das  Verhältnis  der  Feindschaft  eingetreten  ist,  sollen
gemäß  den  nachstehenden  Paragraphen  behandelt  werden.                                                      

                                          F e u e r v e r s i c h e r u n g .
                                                             §  9.

        Verträge  über  die  Versicherung  von  Eigentum  gegen  Feuer  zwischen
einer  an  dem  versicherten  Gut  beteiligten.  Person  und  einer  anderen,  welche,
nachträglich  zum  Feinde  geworden  ist,  sollen  weder  durch  die  Tatsache  des
Kriegsausbruches  noch  dadurch,  daß  der  eine  Vertragsteil  zum  Feinde
geworden  ist oder  während  des  Krieges  und  während  eines  Zeitraumes
von  drei  Monaten  nach  Kriegsende  seinen  vertraglichen  Verpflichtungen
nicht  nachgekommen  ist,  als  aufgehoben  gelten.  Dagegen  sollen  solche
Verträge  beim  ersten  Fälligwerden  der  Jahresprämie  nach  Ablauf  einer
Frist  von  drei  Monaten  nach  Inkrafttreten  dieses  Vertrages  aufgehoben
werden.

        Abrechnung  soll  erfolgen  hinsichtlich  der  während  des  Krieges  fällig
gewordenen,  aber  nicht  gezahlten  Prämien  sowie  hinsichtlich  fällig
gewordener  Entschädigungsforderungen.

                                                                §  10.

        Ist  durch  eine  Verwaltungs=  oder  gesetzgeberische  Maßnahme  eine
vor  dem  Kriege  abgeschlossene  Feuerversicherung  während  des  Krieges
von  dem  ursprünglichen  Versicherer  auf  einen  anderen  übertragen
worden,  so  wird  diese  Übertragung  anerkannt  und  die  Haftbarkeit
des  ursprünglichen  Versicherers  vom  Tage  der  Übertragung  ab  als
hinfällig  angesehen.  Der  ursprüngliche  Versicherer  soll  jedoch  auf

168
        <pb n="177" />
        seinen  Antrag  berechtigt  sein,  über  die  Bedingungen  der  Übertragung
volle  Aufklärung  zu  erhalten  und,  falls  diese  Bedingungen  unbillig
erscheinen,  zu  fordern,  daß  sie,  soweit  erforderlich,  nach  dem  Gesichtspunkte
  der  Billigkeit  abgeändert  werden.

        Ferner  soll  der  Versicherte  vorbehaltlich  der  Zustimmung  des  ursprünglichen
  Versicherers  berechtigt  sein,  den  Vertrag  von  dem  Zeitpunkte
  an,  zu  dem  der  dahingehende  Antrag  gestellt  ist,  auf  den  ursprünglichen
  Versicherer  zurück  zu  übertragen.                                                                                                       

                                        L e b e n s v e r s i c h e r u n g.

                                                              §  11.

       Lebensversicherungsverträge,  bei  denen  der  Versicherungsnehmer
nachträglich  zum  Feind  geworden  ist,  sollen  durch  den  Kriegsausbruch
  oder  durch  den  Eintritt  des  Verhältnisses  der  Feindschaft  als
nicht  aufgehoben  gelten.

       Während  des  Krieges  fällig  gewordene  Forderungen  auf  Grund
eines  nach  der  vorstehenden  Bestimmung  als  nicht  aufgehoben  geltenden
Vertrages  können  nach  Beendigung  des  Krieges  geltend  gemacht  werden,
zuzüglich  fünf  Prozent  jährlicher  Zinsen  vom  Tage  der  Fälligkeit  der
Forderung  bis  zum  Zahlungstage.

         Ist  ein  solcher  Vertrag  während  des  Krieges  wegen  Nichtzahlung
von  Prämien  verfallen  oder  wegen  Nichterfüllung  der  Vertragsbedingungen
  unwirksam  geworden,  so  soll  der  Versicherte  oder  seine
Vertreter  oder  Rechtsnachfolger  jederzeit  berechtigt  sein,  innerhalb  von
zwölf  Monaten  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrages  vom
Versicherer  den  Wert  der  Versicherung  vom  Tage  des  Verfalles  oder
der  Ungültigkeit  zu  fordern.

       Ist  ein  Vertrag  während  des  Krieges  wegen  Nichtzahlung  von
Prämien  infolge  von  Kriegsmaßnahmen  verfallen,  so  ist  der  Versicherte,
seine  Vertreter  oder  Rechtsnachfolger  berechtigt,  binnen  drei  Monaten
nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrages  die  Wiederherstellung
des  Versicherungsvertrags  zu  fordern,  gegen  Zahlung  der  rückständigen
Prämien  zuzüglich  fünf  Prozent  Zinsen  jährlich.

                                                                   §  12.

     Jede  alliierte  oder  assoziierte  Macht  ist  berechtigt,  innerhalb  dreier
Monate  nach  Inkraftreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  alle  Versicherungsverträge,
  die  zwischen  einer  deutschen  Versicherungsgesellschaft  und
Angehörigen  der  betreffenden  Macht  geschlossen  sind,  unter  solchen  Bedingungen
  aufzuheben,  welche  ihre  Angehörigen  vor  allen  Nachteilen
schützen.

        Zu  diesem  Zwecke  wird  die  betreffende  deutsche  Versicherungsgesellschaft
  der  betreffenden  alliierten  oder  assoziierten  Regierung  den
Teil  ihres  Vermögens  übertragen,  welcher  den  auf  diese  Weise  auf-                                                                                                                                            169
        <pb n="178" />
        gehobenen  Versicherungen  entspricht;  sie  wird  hinsichtlich  dieser  Versicherungen
  von  jeder  Verpflichtung  befreit.  Die  Höhe  des  auf  diese  Weise
zu  übertragenden  Vermögens  wird  durch  einen  vom  gemischten  Schiedsgericht
  ernannten  Rechnungsbeamten  bestimmt.

                                                                 §  13.

       Lebensversicherungsverträge,  die  bei  der  Zweigniederlassung  einer
Lebensversicherungsgesellschaft  in  einem  später  zu  Feindesland  gewordenen
  Gebiet  abgeschlossen  sind,  sollen  mangels  entgegenstehender
Bestimmungen  des  Vertrages  nach  dem  am  Orte  der  Zweigniederlassung
  geltenden  Rechte  behandelt  werden,  doch  soll  der  Versicherer
befugt  sein,  vom  Versicherungsnehmer  oder  seinem  Rechtsnachfolger  die
Rückerstattung  solcher  Beträge  zu  fordern,  deren  Zahlung  auf  Grund
von  Kriegsmaßnahmen  geltend  gemacht  oder  erfolgt  ist,  sofern  die  Geltendmachung
  und  Vollstreckung  solcher  Forderungen  gegen  die  Bedingungen
des  Vertrages  selber  oder  gegen  die  bei  Abschluß  des  Vertrages  geltenden
Gesetze  und  Verträge  verstieß.                                                                                                                                                                       §  14

       Ist  nach  dem  auf  den  Vertrag  anwendbaren  Rechte  der  Versicherer
auch  bei  Nichtzahlung  der  Prämien  an  den  Vertrag  gebunden,  bis  er
dem  Versicherungsnehmer  gekündigt  hat,  so  soll  der  Versicherer,  sofern
er  durch  den  Krieg  an  der  Kündigung  verhindert  war,  berechtigt  sein,
die  rückständigen  Prämien  zuzüglich  von  fünf  Prozent  Zinsen  jährlich  vom

Versicherungsnehmer  zu  fordern.
                                                                §  15.

        Als  Lebensversicherungsverträge  im  Sinne  der  Paragraphen  11
bis  14  gelten  Versicherungsverträge,  wenn  sie  zur  Berechnung  der
gegenseitigen  Verpflichtungen  die  Wahrscheinlichkeit  der  menschlichen
Lebensdauer  und  den  Zinsfuß  als  Grundlage  haben.                                                                   

                                              S e e v e r s i c h e r u n g.
                                                                §  16.

        Seeversicherungsverträge,  einschließlich  der  auf  Zeit  abgeschlossenen
Versicherungen  und  der  Reiseversicherungen  bei  denen  der  Versicherungsnehmer
  später  zum  Feinde  wurde,  sollen  mit  dem  Zeitpunkte,  in  dem
das  Verhältnis  der  Feindschaft  eintrat,  als  aufgehoben  gelten,  es  sei
denn,  daß  die  im  Vertrage  vorgesehene  Gefahr  vor  dem  genannten  Zeitpunkte
  begonnen  hatte.

      Hat  die  Gefahr  noch  nicht  begonnen,  so  ist  der  Versicherer  zur
Rückerstattung  gezahlter  Prämien  oder  sonst  gezahlter  Beträge  verpflichtet.
  Hat  die  Gefahr  begonnen,  so  soll  der  Vertrag  unbeschadet
des  Eintritts  des  Verhältnisses  der  Feindschaft  bestehen  bleiben,  und  die
auf  Grund  des  Vertrages  in  Gestalt  von  Prämien  oder  Entschädigungen
fälligen  Zahlungen  können  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrages
  gefordert  werden.

170
        <pb n="179" />
               Ist  für  Forderungen,  die  vor  dem  Kriege  zwischen  Angehörigen
kriegführender  Mächte  fällig  geworden  und  nach  dem  Kriege  gezahlt
worden  sind,  eine  Verzinsung  vertraglich  vereinbart,  so  soll  diese  Verzinsung
  bei  Schadensforderungen  auf  Grund  von  Seeversicherungsverträgen
  erst  nach  Ablauf  eines  Jahres  nach  dem  Schadensfalle  beginnen.

                                                                 §  17.

      Seeversicherungsverträge,  bei  denen  der  Versicherungsnehmer  nachträglich
  zum  Feinde'  geworden  ist,  haben  keine  Geltung,  wenn  der  eingetretene
  Schaden  durch  kriegerische  Handlungen  der  Macht  verursacht
sind,  welcher  der  Versicherer  angehört,  oder  durch  kriegerische  Handlungen
der  Alliierten  oder  Assoziierten  einer  solchen  Macht.

                                                                §  18.

       In  den  Fällen,  in  denen  ein  Versicherungsnehmer  vor  Ausbruch  des
Krieges  mit  einem  nachträglich  zum  Feinde  gewordenen  Versicherer  einen
Vertrag  über  Seeversicherung  abgeschlossen  hat,  aber  nach  Ausbruch  des
Krieges  über  den  gleichen  Gegenstand  mit  einem  nichtfeindlichen  Versicherer
  einen  neuen  Vertrag  geschlossen  hat,  soll  der  alte  Vertrag  mit
dem  Tage  des  Abschlusses  des  neuen  Vertrages  durch  diesen  als  ersetzt
angesehen  werden,  und  die  fälligen  Prämien  sollen  in  der  Weise  verrechnet
  werden,  daß  der  erste  Versicherer  aus  dem  Vertrage  nur  bis  zum
Zeitpunkt  des  Abschlusses  des  neuen  Vertrages  haftet.                                                              

                    A n d e r w e i t e  V e r s i c h e r u n g s v e r t r ä g e.
                                                                   §  19.

       Versicherungsverträge,  die  vor  dem  Kriege  abgeschlossen  sind  und
bei  denen  der  Versicherungsnehmer  nachträglich  zum  Feinde  wurde,  sollen,
sofern  sie  nicht  unter  die  Bestimmungen  der  §§  9  bis  18  fallen,  ebenso
behandelt  werden  wie  Feuerversicherungsverträge  zwischen  denselben
Personen  gemäß  den  in  den  genannten  Paragraphen  erlassenen  Bestimmungen.


                                             R ü c k v e r s i c h e r u n g.

                                                                       §  20.

      Rückversicherungsverträge,  bei  denen  der  Rückversicherer  zum  Feinde
geworden  ist,  sollen  mit  dem  Eintritt  des  Verhältnisses  der  Feindschaft
als  aufgehoben  angesehen  werden.  Bei  Lebens=  und  Feuerversicherungen
aber  sollen,  sofern  die  Gefahr  vor  dem  Kriege  begonnen  hatte,  die  auf
Grund  der  Gefahr  entstandenen  Forderungen  nach  dem  Kriege  vollstreckbar
  sein.

      Ist  aber  infolge  feindlicher  Besetzung  der  Rückversicherte  nicht  in  der
Lage  gewesen,  einen  neuen  Rückversicherer  zu  finden,  so  soll  der  Vertrag
  bis  zum  Ablauf  von  drei  Monaten  nach  Inkrafttreten  dieses
Vertrages  gültig  bleiben.

       Wird  ein  Rückversicherungsvertrag  auf  Grund  der  Bestimmungen
dieses  Paragraphen  aufgehoben,  so  soll  eine  Abrechnung  zwischen  den

                                                                                                                                                  171
        <pb n="180" />
        Parteien  stattfinden  hinsichtlich  der  gezahlten  und  noch  fälligen  Prämien
sowie  hinsichtlich  der  Haftbarkeit  für  Verluste  auf  Grund  von  Lebensoder
  Seegefahren,  welche  vor  dem  Kriege  begonnen  hatten.  Bei
Versicherungen  gegen  andere  als  die  in  88  11  bis  18  aufgeführten
Gefahren  soll  für  die  Abrechnung  zwischen  den  Parteien  der  Tag  des
Eintritts  des  Verhältnisses  der  Feindschaft  als  Stichtag  gelten,  ohne
Rücksicht  auf  etwaige  nach  diesem  Tage  entstandenen  Schadensforderungen.
                                                              §  21.

      Die  Bestimmungen  des  vorhergehenden  Paragraphen  sind  auch  auf
solche  Rückversicherungsverträge  anwendbar,  welche  zur  Zeit  des  Eintritts
der  Feindschaft  zwischen  den  Vertragschließenden  bestanden  und  sich  auf
besondere  Gefahren  beziehen,  die  in  einem  anderen  als  Lebens=  oder  Seeversicherungsvertrage
  übernommen  wurden.

                                                                §  22.

      Rückversicherung  von  Lebensversicherungen,  die  durch  besondere  Verträge
  und  nicht  durch  einen  allgemeinen  Vertrag  bewirkt  sind,  bleiben
in  Kraft.  Die  Bestimmungen  des  §  12  sind  auf  solche  Rückversicherungen
  von  Lebensversicherungen  anwendbar,  in  denen  der  Rückversicherer
eine  feindliche  Gesellschaft  ist.

                                                                 §  23.

        Bei  Rückversicherungen  von  Seeversicherungen,  die  vor  dem  Kriege
erfolgt  sind,  soll  die  Abtretung  einer  Gefahr  an  den  Rückversicherer
wirksam  bleiben,  sofern  die  Gefahr  vor  Ausbruch  des  Krieges  begann,
  und  der.  Vertrag  soll  unbeschadet  des  Kriegsausbruchs  aufrechterhalten
  bleiben.  Auf  Grund  des  Rückversicherungsvertrages  fällige
Prämien=  oder  Schadensforderungen  können  nach  dem  Kriege  gefordert
werden                                                                                                                                                                                                                       .  §  24.

       Die  Vorschriften  der  Paragraphen  17  und  18  und  des  letzten  Teils
von  Paragraph  16  sind  auf  Verträge  über  die  Rückversicherung  von
Seeversicherungen  anwendbar.                                                                                                                 

      S e c h s t e r  A b s c h n i t t.  G e m i s c h t e   S c h i e d s g e r i c h t e.

                                                            A r t i k e l  304.

      a)  Binnen  drei  Monaten  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
Vertrages  soll  zwischen  jedem  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  einerseits
  und  Deutschland  andererseits  ein  gemischtes  Schiedsgericht
errichtet  werden.  Jedes  solches  Gericht  besteht  aus  drei  Mitgliedern.
Jede  der  beteiligten  Regierungen  ernennt  eines  dieser  Mitglieder.  Der
Vorsitzende  wird  auf  Grund  von  Vereinbarungen  zwischen  den  beiden
beteiligten  Regierungen  gewählt.

       Im  Falle  der  Nichteinigung  sollen  der  Vorsitzende  des  Gerichts
und  zwei  andere  Personen,  von  denen  jede  nötigenfalls  an  die  Stelle

172
        <pb n="181" />
        des  Vorsitzenden  treten  kann,  von  dem  Rat  des  Völkerbundes  gewählt
werden,  beziehungsweise  bis  zu  dessen  Bildung  von  Herrn  Gustav  Ador,
sofern  dieser  Herr  dazu  bereit  ist.  Die  genannten  Personen  sollen  Mächten
angehören,  die  während  des  Krieges  die  Neutralität  gewahrt  haben.

        Wenn  im  Falle  der  Erledigung  einer  Richterstelle  die  beteiligte
Regierung  nicht  binnen  einem  Monat  für  die  oben  genannte  Ernennung
eines  Nachfolgers  sorgt,  so  wird  der  Nachfolger  durch  die  gegnerische
Regierung  aus  den  zwei  oben  genannten  Personen  ausschließlich  des
Vorsitzenden  ernannt.

        Das  Gericht  entscheidet  mit der  Mehrheit  seiner  Mitglieder.

         b)  Die  gemäß  Paragraph  a  eingerichteten  gemischten  Schiedsgerichte
  sollen  alle  gemäß  Abschnitt  III,  IV,  V  und  VII  zu  ihrer
Zuständigkeit  gehörigen  Streitfragen  entscheiden.  Außerdem  sollen  alle
Streitfragen,  welcher  Art  sie  auch  sein  mögen,  die  sich  auf  Verträge
beziehen,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrages
zwischen  Angehörigen  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  und  deutschen
  Reichsangehörigen  geschlossen  sind,  von  den  gemischten  Schiedsgerichten
  entschieden  werden.  Ausgenommen  sind  jedoch  solche
Streitfälle,  die  nach  den  Gesetzen  einer  alliierten,  assoziierten  oder
neutralen  Macht  zur  Zuständigkeit  der  ordentlichen  Gerichte  dieser  Macht
gehören.  Diese  Streitfälle  sollen  unter  Ausschluß  des  gemischten  Schiedsgerichts
  von  den  ordentlichen  Gerichten  des  betreffenden  Staates  entschieden
  werden.  Angehörige  von  alliierten  oder  assoziierten  Mächten
können  trotzdem  jede  Streitfrage  vor  dem  gemischten  Schiedsgericht  zur
Entscheidung  bringen,  sofern  dies  nicht  durch  die  Landesgesetze  verboten
  ist.

        c)  Wenn  die  Zahl  der  zur  Entscheidung  stehenden  Rechtsstreitigkeiten
  es  erfordert,  so  können  weitere  Mitglieder  des  gemischten  Schiedsgerichts
  ernannt  werden.  In  diesem  Fall  gliedert  sich  das  Gericht  in  Abteilungen.
  Jede  Abteilung  wird  entsprechend  den  obigen  Vorschriften  besetzt.

         d)  Die  gemischten  Schiedsgerichte  bestimmen  das  von  ihnen  anzuwendende
  Verfahren,  soweit  es  nicht  in  der  Anlage  zu  diesem  Abschnitt
festgesetzt  ist.  Desgleichen  sind  sie  befugt,  die  von  der  unterlegenen
Partei  zu  zahlenden  Kosten  und  Prozeßgebühren  festzusetzen.

           e) Jede  Regierung  zahlt  die  Gehälter  der  von  ihr  ernannten
Mitglieder  des  Schiedsgerichts,  ebenso  die  von  ihr  zu  ihrer  Vertretung
vor  dem  Gericht  berufenen  Bevollmächtigten.  Das  Gehalt  des  Vor,
sitzenden  wird  durch  besondere  Abmachung  zwischen  den  beteiligten  Regierungen
  festgesetzt.  Dies  Gehalt  und  die  gemeinsamen  Kosten  jedes
Gerichts  werden  von  den  beiden  beteiligten  Regierungen  zu  gleichen
Teilen  getragen.

             f)  Die  hohen  vertragschließenden  Parteien  machen  sich  verbindlich,
  daß  ihre  Gerichtshöfe  und  Behörden  den  gemischten

                                                                                                                                                 173
        <pb n="182" />
        Schiedsgerichtshöfen  alle  in  ihrer  Macht  stehende  Hilfe  leisten,  besonders
  hinsichtlich  der  übermittelung  von  Ratifikationen  und  des
Sammelns  von  Beweisen. 

       g)  Die  hohen  vertragschließenden  Mächte  vereinbaren,  die  Entscheidungen
  des  gemischten  Schiedsgerichts  als  endgültig  anzusehen  und
ihnen  gegenüber  den  eigenen  Staatsangehörigen  Rechtsverbindlichkeit
zu  verleihen.

                                                   A n l a g e.
                                                          §  1.

       Im  Falle  des.  Todes,  der  Verabschiedung  oder  sonstigen  Behinderung
  eines  Mitgliedes  des  Gerichts  ist  zu  seiner  Ersetzung  das
gleiche  Verfahren  anzuwenden  wie  bei  seiner  Bestellung.

                                                           §  2.

        Das  Gericht  regelt  sein  Verfahren  nach  den  Grundsätzen  von
Recht  und  Billigkeit.  Es  entscheidet  die  Reihenfolge  und  die  Fristen,
in  denen  die  Parteien  ihre  Anträge  einzubringen  haben,  und  gibt  Vorschriften
  über  die  Beweisaufnahme.

                                                             §  3.

         Die  Anwälte  und  Beiräte  beider  Parteien  sind  ermächtigt,  ihre

Beweisführung  vor  dem  Gericht  schriftlich  und  mündlich  vorzubringen.

                                                              §  4.

       Das  Gericht  bewahrt  die  Akten  über  die  von  ihm  verhandelten

Fälle  und  die  Art  des  Verfahrens  mit  Angabe  des  Datums.
                                                              §   5.

       Jede  beteiligte  Macht  kann  einen  Sekretär  ernennen.  Diese  Sekretäre
  bilden  das  gemischte  Sekretariat  des  Gerichts  und  unterstehen  seinen
Anordnungen.  Das  Gericht  kann  nach  Bedarf  für  die  Erfüllung  seiner
Aufgaben  weitere  Beamten  ernennen.

                                                                §   6.
       Grundlage  der  Entscheidung  des  Gerichts  sind  die  von  den
Parteien  vorgebrachten  Beweise,  Zeugenaussagen  und  Auskünfte.
                                                                §  7.
       Deutschland  sichert  den  Gerichten  jedwede  Erleichterung  und  Auskunft
  zu,  die  zur  Durchführung  der  Erhebungen  erforderlich  sind.
                                                                §  8.
       Die  Verhandlungssprache  soll,  wenn  gegenteilige  Vereinbarung
fehlt,  Englisch,  Französisch,  Italienisch  oder  Japanisch  sein,  je  nachdem
  die  interessierte  alliierte  oder  assoziierte  Macht  bestimmt.“)                                    -----------------------------------------------------------------------            

*)  Die  frühere  Fassung  von  §  8  lautete:  „Die  Verhandlungssprache    wird
von  der  beteiligten  alliierten  oder  assoziierten  Regierung  bestimmt."  

174
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                                                                §  9.

        Ort  und  Zeit  der  Sitzungen  des  Gerichts  werden  von  dem  Vorsitzenden

  des  Gerichtshofs  bestimmt.*)
                                                       A r t i k e l  305.

      Ist  von  einem  zuständigen  ordentlichen  Gerichtshof  in  einer  der  in
den  Abschnitten  III,  IV,  V  oder  VII  aufgeführten  Rechtssachen  ein
Urteil  ergangen,  welches  den  Vorschriften  der  genannten  Abschnitte  nicht
entspricht,  so  kann  die  durch  das  Urteil  benachteiligte  Partei  eine
Entschädigung  fordern,  welche  von  dem  gemischten  Schiedsgerichtshof
festzusetzen  ist.  Auf  Antrag  eines  Angehörigen  einer  alliierten  oder
assoziierten  Macht  kann  das  gemischte  Schiedsgericht  die  hiernach  zuständige
  Entschädigung,  sofern  dies  möglich  ist,  dadurch  gewähren,  daß
die  Parteien  wieder  in  den  Stand  eingesetzt  werden,  in  dem  sie  sich
vor  Erlaß  des  deutschen  Urteils  befanden.                                                                                       

           S i e b e n t e r  A b s c h n i t t.  G e w e r b l i c h e s  E i g e n t u m .
                                                          A r t i k e l  306.  

      Unter  Vorbehalt  der  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrags
werden  die  Rechte  des  gewerblichen,  literarischen  oder  künstlerischen  Eigentums,
  so  wie  sie  durch  die  in  Artikel  286  erwähnten  internationalen
Abmachungen  von  Paris  und  Bern  bestimmt  werden,  vom  Augenblick
des  Inkrafttretens  des  gegenwärtigen  Vertrags  ab  in  den  Gebieten  der
hohen  vertragschließenden  Mächte  zugunsten  der  Personen,  die  in  dem
Augenblick,  als  der  Kriegszustand  eintrat,  Anspruch  auf  ihren  Genuß
hatten,  oder  zugunsten  ihrer  Rechtsnachfolger  wieder  in  Kraft  treten.
Ebenso  sollen  Rechte,  welche,  wenn  der  Krieg  nicht  stattgefunden  hätte,
während  der  Dauer  des  Krieges  infolge  eines  Antrags  auf  Schutz  des
gewerblichen  Eigentums  oder  der  Veröffentlichung  eines  literarischen
oder  künstlerischen  Werkes  hätten  erworben  werden  können,  mit  dem
Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrages  zugunsten  der  Personen,  die
Rechtsansprüche  darauf  hätten,  anerkannt  und  festgesetzt  werden.

         Die  Handlungen  jedoch,  welche  auf  Grund  der  besonderen  Maßnahmen
  vollzogen  sind,  die  während  des  Krieges  eine  gesetzgebende,  ausführende
  oder  Verwaltungsbehörde  einer  alliierten  oder  assoziierten
Macht  hinsichtlich  der  Rechte  der  deutschen  Reichsangehörigen  an  gewerblichem,
  literarischem  oder  künstlerischem  Eigentum  getroffen  hat,  bleiben
gültig  und  behalten  weiterhin  ihre  volle  Wirkung.

         Deutschland  oder  deutsche  Reichsangehörige  haben  keinerlei  Ersatzanspruch
  oder  Klagerecht  wegen  der  Nutznießung  von  Rechten  gewerblichen,
  literarischen  oder  künstlerischen  Eigentums,  welche  während  der
Kriegsdauer  von  seiten  der  Regierung  einer  alliierten  oder  assoziierten                        ------------------------------------------------------------     

         *)  Die  frühere  Fassung:  „Ort  und  Zeit  der  Sitzungen  des  Gerichts
werden  von  der  beteiligten  alliierten  oder  assoziierten  Regierung  bestimmt.“

                                                                                                                                                   175
        <pb n="184" />
        Macht  oder  irgend  einer  Person  auf  Rechnung  dieser  Regierung  oder
mit  ihrer  Zustimmung  erfolgt  sein  sollte,  noch  auch  wegen  des  Verkaufs,
des  Verkaufsangebots  oder  der  Verwendung  von  Erzeugnissen,  Apparaten,
Artikeln  oder  Gegenständen  beliebiger  Art,  auf  welche  diese  Rechte  ihre
Anwendung  fanden.

       Sollte  die  Gesetzgebung  einer  der  alliierten  oder  assoziierten  Mächte
mit  Gültigkeit  zum  Zeitpunkte  der  Unterzeichnung  dieses  Vertrags
nicht  anders  darüber  verfügt  haben,  so  sollen  die  Summen,  die  auf
Grund  irgend  einer  Handlung  oder  Maßnahme  geschuldet  oder  bezahlt  sind,
die  sich  aus  der  Ausführung  der  in  Absatz  1  dieses  Artikels  erwähnten
besonderen  Maßregeln  ergibt,  in  derselben  Weise  behandelt  werden,  wie
andere  Schuldforderungen  deutscher  Reichsangehöriger,  gemäß  den  Bestimmungen
  des  vorliegenden  Vertrages.  Die  Summen,  die  durch
besondere  Maßnahmen  der  deutschen  Regierung  in  betreff  der  Rechte
gewerblichen,  literarischen  oder  künstlerischen  Eigentums  der  Staatsangehörigen
  der  alliierten  oder  assoziierten  Mächte  erlangt  worden  sind,
sollen  wie  alle  übrigen  Schulden  der  deutschen  Reichsangehörigen  betrachtet
  und  behandelt  werden.

       Jede  der  alliierten  oder  assoziierten  Mächte  behält  sich  das  Recht
vor,  auf  die  Rechte  des  gewerblichen,  literarischen  oder  künstlerischen  Eigentums
  (mit  Ausnahme  der  Fabrik=  oder  Handelsmarken),  welche  vor  dem
Kriege  oder  während  des  Krieges  erworben  worden  sind  oder  welche
späterhin  durch  deutsche  Reichsangehörige  auf  Grund  ihrer  Gesetzgebung
erworben  werden  sollten,  sei  es  indem  sie  diese  Rechte  selbst  ausbeutet,
sei  es  indem  sie  Lizenzen  zu  ihrer  Ausbeutung  gewährt,  sei  es  indem  sie
sich  die  Aufsicht  über  diese  Ausbeutung  vorbehält,  oder  sei  es  in  anderer
Weise,  diejenigen  Beschränkungen,  Bedingungen  oder  Einschränkungen
anzuwenden,  die  als  notwendig  erachtet  werden  könnten  für  die  Bedürfnisse
  der  nationalen  Verteidigung  oder  als  im  öffentlichen  Interesse
liegend  oder  zur  Sicherung  einer  gerechten  Behandlung  der  auf  deutschem
Reichsgebiete  durch  ihre  Staatsangehörigen  innegehabten  Rechte  gewerblichen,
  literarischen  oder  künstlerischen  Eigentums  oder  zur  Verbürgung
der  vollständigen  Erfüllung  aller  von  Deutschland  auf  Grund  dieses
Vertrages  eingegangenen  Verpflichtungen.

      Bezüglich  der  nach  Inkrafttreten  dieses  Vertrages  erworbenen
industriellen,  literarischen  oder  künstlerischen  Eigentumsrechte  kann
das  obenerwähnte,  den  alliierten  und  assoziierten  Mächten  vorbehaltene
  Recht  nur  in  solchen  Fällen  ausgeübt  werden,  in  denen
die  Fristbeschränkungen,  Bedingungen  oder  Vorbehalte  als  erforderlich
  für  die  nationale  Verteidigung  oder  das  öffentliche  Interesse
zu  erachten  snd.  .,

      Für  den  Fall,  daß  die  alliierten  und  assoziierten  Mächte  die
vorstehenden  Verfügungen  zur  Anwendung  bringen,  sollen  ange-176



-
        <pb n="185" />
        messene  Entschädigungen  oder  Abgaben  gezahlt  werden,  die  gemäß
den  Bestimmungen  dieses  Vertrages  in  gleicher  Weise  verwendet
werden,  wie  alle  anderen,  deutschen  Untertanen  geschuldeten  Summen.

        Jede  der  alliierten  oder  assoziierten  Mächte  behält  sich  die  Befugnis
vor,  als  null  und  nichtig  und  als  wirkungslos  zu  betrachten  jegliche
volle  oder  teilweise  Abtretung  und  jegliche  Verleihung  wirtschaftlicher,
  literarischer  oder  künstlerischer  Eigentumsrechte,  welche  seit
dem  1.  August  1914  etwa  bewirkt  worden  sein  sollte  oder  welche
in  Zukunft  bewirkt  würde  und  ein  Hindernis  für  die  Anwendung
der  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Artikels  bilden  könnte.

Die  Bestimmungen  des  vorliegenden  Artikels  sind  nicht  auf  die
gewerblichen,  literarischen  oder  künstlerischen  Eigentumsrechte  von  Gesellschaften
  oder  Unternehmungen  anwendbar,  welche  durch  die  alliierten  oder
assoziierten  Mächte  in  Gemäßheit  der  Kriegsausnahmegesetzgebung
liquidiert  sind  oder  kraft  Artikel  297  Absatz  b  noch  liquidiert  werden.

                                                            A r t i k e l  307.

        Eine  Mindestfrist  von  einem  Jahr  von  dem  Inkrafttreten  des  vorliegenden
  Vertrages  ab  ohne  Nachsteuer  noch  Strafgebühr  irgendwelcher
Art  soll  den  Staatsangehörigen  jeder  der  hohen  vertragschließenden
Mächte  gewährt  werden  zum  Vollzug  jeder  Handlung,  zur  Erfüllung
jeglicher  Formalität,  zur  Zahlung  jeglicher  Steuer  und  überhaupt  zur
befriedigenden  Erfüllung  jeglicher  Verpflichtung,  die  durch  die  Gesetze
und  Bestimmungen  eines  jeden  Staates  vorgeschrieben  sind,  um  die
Rechte  gewerblichen  Eigentums  zu  wahren  oder  zu  erlangen,  die  am
1.  August  1914  bereits  erworben  waren  oder  die,  falls  der  Krieg  nicht
stattgefunden  hätte,  von  diesem  Zeitpunkt  ab  zufolge  eines  vor  dem
Kriege  oder  während  seiner  Dauer  gestellten  Antrages  hätten  erworben
werden  können,  sowie  auch  zur  Erhebung  von  Einsprüchen  gegen  solche
Rechte.  Indessen  verleiht  dieser  Artikel  keinerlei  Recht  auf  die  Wiederaufnahme
  eines  Einspruchsverfahrens  in  den  Vereinigten  Staaten  von
Amerika,  in  welchem  die  Schlußverhandlung  stattgefunden  haben
sollte.

          Die  gewerblichen  Eigentumsrechte,  die  zufolge  der  Nichtvornahme
einer  Handlung,  der  Nichtausführung  einer  Formalität  oder  der  Nichtzahlung
  einer  Steuer  etwa  verfallen  sein  sollten,  treten  wieder  in  Kraft,
jedoch  hinsichtltich  der  Patente  und  Muster  mit  dem  Vorbehalt,  daß
jede  alliterte  oder  assoziierte  Macht  die  Maßregeln  treffen  kann,  die  sie
billigerweise  für  notwendig  erachten  sollte  zur  Wahrung  der  Rechte  von
Dritten,  die  Patente  oder  Muster  während  der  Zeit,  wo  sie  verfallen
waren,  ausgebeutet  oder  verwendet  haben  sollten.  Ferner  sollen  die
Erfindungspatente  oder  Muster  im  Besitze  deutscher  Reichsangehöriger,
welche  derart  wieder  in  Kraft  treten,  hinsichtlich  der  Lizenzgebühr
den  Bedingungen  unterworfen  bleiben,  die  während  des  Krieges  auf

      12                                                                                                                                       177
        <pb n="186" />
        sie  anwendbar  gewesen  wären,  sowie  auch  allen  Bestimmungen  des  vorliegenden
  Vertrages.

      Der  Zeitraum  zwischen  dem  1.  August  1914  und  dem  Datum
des  Inkrafttretens  des  vorliegenden  Vertrages  soll  nicht  in  Betracht
  kommen  bei  der  vorgesehenen  Frist  für  die  Ausnutzung  eines
Patentes  oder  für  den  Gebrauch  von  Fabrik=  oder  Handelsmarken  oder
Mustern.  Es  wird  überdies  vereinbart,  daß  kein  Patent,  keine  Fabrikoder
  Handelsmarke  und  kein  Muster,  die  am  1.  August  1914  noch  in
Kraft  waren,  für  hinfällig  oder  null  und  nichtig  erklärt  werden  können
aus  dem  bloßen  Grunde  der  Nichtausbeutung  oder  der  Nichtbenutzung
vor  Ablauf  einer  zweijährigen  Frist  vom  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens
des  vorliegenden  Vertrages  ab  gerechnet.

                                                       A r t i k e l  308.

         Die  Prioritätsfristen,  vorgesehen  durch  Artikel  4  des  internationalen
Pariser  Abkommens  vom  20.  März 1883,  das  im  Jahre  1911  in  Washington
revidiert  wurde,  oder  durch  jede  andere  in  Kraft  befindliche  Abmachung
oder  Gesetzesbestimmung  für  die  Einreichung  oder  Eintragung  der  Gesuche
um  Erfindungspatente  oder  Gebrauchsmuster,  Fabrik=  oder  Handelsmarken,
  Muster  und  Modelle,  die  am  1.  August  1914  noch  nicht  abgelaufen
  waren,  und  diejenigen  Fristen,  welche  während  des  Krieges
etwa  begonnen  haben  oder  hätten  beginnen  können,  falls  der  Krieg  nicht
eingetreten  wäre,  werden  von  jeder  der  hohen  vertragschließenden  Mächte
zugunsten  aller  Angehörigen  der  anderen  hohen  vertragschließenden  Mächte
bis  zum  Ablauf  einer  sechsmonatigen  Frist  vom  Inkrafttreten  des  vorliegenden
  Vertrages  an  verlängert.

      Keinen  Eintrag  jedoch  tut  diese  Fristverlängerung  den  Rechten  jeder
hohen  vertragschließenden  Macht  oder  jeder  Person,  die  im  Augenblick
des  Inkrafttretens  des  gegenwärtigen  Vertrags  in  gutem  Glauben  im
Besitze  von  Rechten  gewerblichen  Eigentums  sein  sollte,  die  mit  den  durch
die  Verlängerung  der  Prioritätsfrist  erlangten  Rechten  in  Widerspruch
stehen.  Sie  behalten  den  Genuß  ihrer  Rechte,  sei  es  persönlich,  sei  es
durch  Agenten  oder  Konzessionsinhaber,  denen  sie  dieselben  vor  dem
Inkrafttreten  des  vorliegenden  Vertrags  abgetreten  haben  sollten,  ohne
daß  sie  in  irgendwelcher  Weise  als  Nachahmer  belästigt  oder  verfolgt
werden  können.

                                             A r t i k e l   309.

       Kein  Prozeß  soll  anhängig  gemacht  und  kein  Anspruch  soll
geltend  gemacht  werden  können  einerseits  durch  deutsche  Reichsangehörige
  oder  durch  Personen,  die  in  Deutschland  ansässig  sind  oder
ihr  Gewerbe  ausüben,  und  andererseits  durch  Staatsangehörige  der
alliierten  oder  assoziierten  Mächte  oder  durch  Personen,  welche  auf  dem
Gebiete  dieser  Mächte  ansässig  sind  oder  ihr  Gewerbe  ausüben,
  noch  auch  durch  diejenigen  dritten  Personen,  an

178
        <pb n="187" />
        welche  diese  Persönlichkeiten  ihre  Rechte  während  des  Krieges
etwa  abgetreten  haben  auf  Grund  von  Tatsachen,  die  auf  dem  Gebiete
der  anderen  Partei  zwischen  dem  Zeitpunkt  der  Kriegserklärung  und
demjenigen  des  Inkrafttretens  des  gegenwärtigen  Vertrages  eingetreten
sein  sollten  und  welche  dafür  angesehen  werden  können,  daß  sie  Rechte
des  gewerblichen,  literarischen  oder  künstlerischen  Eigentums  verletzen,
welche  in  irgend  einem  Augenblick  während  des  Krieges  bestanden  haben
oder  welche  in  Gemäßheit  der  vorstehenden  Artikel  307  und  308  wiederhergestellt
  werden.

         Ebenfalls  soll  keinerlei  Prozeßanhängigmachung  zulässig  sein  von
seiten  derselben  Personen  wegen  Verletzung  der  Rechte  des  gewerblichen
oder  künstlerischen  Eigentums  zu  irgend  einem  Zeitpunkt  aus  Anlaß
des  Verkaufes  oder  Verkaufsangebots  während  eines  Jahres  von  dem
Inkrafttreten  des  vorliegenden  Vertrages  ab  auf  den  Hoheitsgebieten
der  alliierten  oder  assoziierten  Mächte  einerseits  oder  Deutschlands
andereiseits,  soweit  es  sich  um  Rohstoffe  oder  Fabrikate  oder  um  literarische
  oder  künstler  ische  Werke  handelt,  die  während  des  Zeitraums  zwischen
der  Kriegserklärung  und  dem  Inkrafttreten  des  vo’liegenden  Vertrages
hergestellt  oder  veröffentlicht  sind,  noch  auch  aus  Anlaß  ihrer  Erwerbung
und  ihrer  Verwendung  oder  ihres  Gebrauches.  Indessen  versteht  es  sich,
daß  diese  Verfügung  keine  Anwendung  findet,  wenn  die  Inhaber  der
Rechte  ihren  Wohnsitz  oder  ihre  gewerblichen  oder  Handelsbetriebe  in
den  von  Deutschland  im  Laufe  des  Krieges  besetzten  Gegenden  hatten.

Dieser  Artikel  gilt  nicht  für  die  Beziehungen  zwischen  den  Vereinigten
  Staaten  von  Amerika  einerseits  und  Deutschland  andererseits.

                                                      A r t i k e l  310.

        Die  Kontrakte  über  die  Verwertung  von  Rechten  gewerblichen
Eigentums  oder  der  Vervielfältigung  literarischer  oder  künstlerischer  Werke,
welche  vor  der  Kriegserklärung  zwischen  Angehörigen  der  alliierten  oder
assoziierten  Mächte  oder  auf  ihrem  Gebiet  ansässigen  oder  daselbst  ihr
Gewerbe  ausübenden  Personen  einerseits  und  deutschen  Reichsangehörigen
andererseits  geschlossen  sind,  gelten  vom  Zeitpunkt  der  Kriegserklärung
ab  zwischen  Deutschland  und  der  alliierten  oder  assoziierten  Macht  als  aufgehoben.
  In  jedem  Fall  aber  hat  der  ursprüngliche  Nutznießer  eines  Kontraktes
  dieser  Art  das  Recht,  innerhalb  einer  sechsmonatigen  Frist  vom
Inkrafttreten  des  vorliegenden  Vertrages  ab  von  dem  Inhaber  der
Rechte  die  Überlassung  einer  neuen  Lizenz  zu  verlangen.  Ihre  Bedingungen
  werden  bei  Ausbleiben  einer  Einigung  zwischen  den  Parteien
von  dem  hierfür  zuständigen  Gerichtshof  des  Landes  festgesetzt,  unter
dessen  Gesetzgebung  die  Rechte  erworben  worden  sind,  außer  im  Falle  von
Lizenzen  welche  kraft  der  unter  deutscher  Gesetzgebung  erworbenen  Rechte

iesen erworben worden sind. In diesem Falle   werden die Bedingungen von dem

gemischten  Schiedsgericht  festgesetzt,  das  in  Abschnitt  VI  des  vorliegenden
       19*                                                                                                                                    179
        <pb n="188" />
        Vertrages  vorgesehen  wird.  Der  Gerichtshof  kann,  falls  Anlaß  dazu
vorliegt,  den  Betrag  der  Gebührnisse  festsetzen,  die  ihm  wegen  der  Ausnutzung
  der  Rechte  während  der  Kriegsdauer  gerechtfertigt  erscheinen.

      Die  Lizenzen  für  Rechte  des  gewerblichen,  literarischen  oder  künstlerischen
  Eigentums,  die  gemäß  der  besonderen  Kriegsgesetzgebung  einer
alliierten  oder  assoziierten  Macht  zugestanden  worden  sind,  dürfen  nicht
berührt  werden  durch  die  Fortdauer  einer  schon  vor  dem  Kriege  bestehenden
Lizenz,  sondern  sie  bleiben  gültig  und  behalten  ihre  volle  Wirksamkeit.
Falls  eine  dieser  Lizenzen  dem  ursprünglichen  Nutznießer  eines  vor  dem
Kriege  abgeschlossenen  Lizenzvertrages  bewilligt  sein  sollte,  soll  sie  als  an
dessen  Stelle  tretend  betrachtet  werden.

       Wenn  Summen  während  des  Krieges  bezahlt  worden  sein  sollten
kraft  irgend  eines  vor  dem  Kriege  abgeschlossenen  Vertrages  oder  einer
Lizenz  zur  Nutzung  der  Rechte  gewerblichen  Eigentums  oder  zur  Vervielfältigung
  oder  Aufführung  literarischer,  dramatischer  oder  künstlerischer
Werke,  so  sollen  diese  Summen  in  gleicher  Weise  verwandt  werden  wie
die  anderen  Schulden  oder  Schuldforderungen  der  deutschen  Reichsangehörigen
  in  Gemäßheit  des  gegenwärtigen  Vertrages.

         Dieser  Artikel  gilt  nicht  für  die  Beziehungen  zwischen  den  Vereinigten
Staaten  von  Amerika  einerseits  und  Deutschlands  andererseits.

                                                              A r t i k e l  311.  

       Die  Bewohner  der  kraft  des  vorliegenden  Vertrages  von  Deutschland
  abgetrennten  Gebiete  sollen  ungeachtet  dieser  Trennung  und  des
sich  daraus  ergebenden  Wechsels  der  Staatsangehörigkeit  in  Deutschland
die  volle  und  uneingeschränkte  Nutznießung  aller  Rechte  gewerblichen,
literarischen  und  künstlerischen  Eigentums  behalten,  die  sie  gemäß  der
deutschen  Gesetzgebung  im  Augenblick  jener  Abtrennung  besaßen.

       Die  industriellen,  literarischen  und  künstlerischen  Eigentumsrechte,
  die  in  dem  nach  diesem  Vertrage  von  Deutschland  abgetrennten
  Ländergebiet  zurzeit  der  Abtrennung  gültig  sind  oder
durch  Anwendung  von  §  306  dieses  Vertrages  wieder  eingeführt
oder  erneuert  werden,  sollen  von  dem  Staate,  dem  das  betreffende
Gebiet  abgetreten  wird,  für  die  ihnen  nach  dem  deutschen  Gesetz
zustehende  Zeitdauer  anerkannt  werden.                                                                                            

  A c h t e r  A b s c h n i t t.  S o z i a l e  u n d   s t a a t l i c h e  V e r s i c h e r u n g e n         in den
                                        a b g e t r e t e n e n  G e b i e t e n.

                                                        A r t i k e l  312.

        Unbeschadet  der  in  anderen  Bestimmungen  des  vorliegenden  Vertrages
enthaltenen  Bestimmungen  verpflichtet  sich  die  deutsche  Regierung,  derjenigen
  Macht,  welcher  deutsche  Gebiete  in  Europa  abgetreten  werden,  oder
der  Macht,  die  frühere  deutsche  Gebiete  als  Mandatar  kraft  Artikel  22  von

180
        <pb n="189" />
        Teil  I  (Völkerbund)  verwaltet,  den  Teil  der  von  Regierungen  des  Reiches
oder  der  deutschen  Bundesstaaten  oder  der  unter  ihrer  Aufsicht  tätigen
öffentlichen  oder  privaten  Körperschaften  angesammelten  Reserven  zu  übertragen,
  die  dazu  bestimmt  sind,  den  Fortgang  aller  sozialen  und  staatlichen
  Versicherungen  in  diesen  Gebieten  zu  ermöglichen.

        Die  Mächte,  auf  welche  diese  Gelder  übertragen  werden,  sind  verpflichtet,
  sie  zur  Ausführung  der  aus  diesen  Versicherungen  herrührenden
Verpflichtungen  zu  wenden.  

Die  Bedingungen  dieser  Ubertragung  werden  durch  besondere
Abmachungen  zwischen  der  deutschen  Regierung  und  den  in  Frage
kommenden  Regierungen  geregelt

        Im  Falle,  daß  diese  Sonderverträge  nicht  dem  vorigen  Abschnitt
entsprechend  binnen  drei  Monaten  nach  Inkrafttreten  dieses  Vertrages
  abgeschlossen  würden,  sollen  die  Ubertragungsbedingungen
in  jedem  einzelnen  Falle  einer  Kommission  von  fünf  Mitgliedern
unterbreitet  werden;  eines  derselben  wird  von  der  deutschen
Regierung,  eines  von  der  anderen  beteiligten  Regierung  ernannt,
drei  ernennt  der  Verwaltungsrat  des  Internationalen  Arbeitsamtes
  aus  Untertauen  der  anderen  Staaten.  Diese  Kommission
soll  in  den  drei  Monaten  nach  ihrer  Einsetzung  dem  Rat  des
Völkerbundes  durch  Stimmenmehrheit  gefaßte  Vorschläge  unterbreiten;
  die  Entscheidungen  des  Rates  find  von  Deutschland  und
dem  anderen  beteiligten  Staate  unverzüglich  als  bindend  anzusehen                                                                         ------------------------------------ .

                                                                  XI.  T e i l .
                                                       L u f t s c h i f f a h r t.

                                                              A r t i k e l  313.
        Die  den  alliierten  und  assoziierten  Mächten  gehörigen  Luftschiffe
sollen  volle  Freiheit  des  Uberfliegens  und  der  Landung  auf  dem  Gebiet
und  in  den  Hoheitsgewässern  Deutschlands  haben  und  sollen  dieselben
Vorteile  wie  die  deutschen  Luftschiffe  genießen,  besonders  im  Falle  der
Not  zu  Lande  oder  zu  Wasser.

                                                                A r t i k e l  314.

       Die  den  alliierten  und  assoziierten  Mächten  gehörigen  Luftschiffe
sollen  auf  dem  Durchflug  nach  einem  beliebigen  fremden  Lande
das  Recht  genießen,  das  Gebiet  und  die  Hoheitsgewässer  Deutschlands
ohne  Landung  zu  überfliegen,  unter  Vorbehalt  der  Bestimmungen,  welche
Deutschland  festsetzen  kann  und  welche  in  gleicher  Weise  auf  die  Luftschiffe
  Deutschlands  und  auf  die  der  alliierten  und  assoziierten  Länder

anwendbar  sein  sollen.
                                                                                                                                                 181
        <pb n="190" />
                                                                 A r t i k e l  315.

       Die  in  Deutschland  bestehenden  und  dem  nationalen  öffentlichen
Luftverkehr  dienenden  Flugplätze  sollen  den  den  alliierten  und  assoziierten
Mächten  gehörigen  Luftfahrzeugen  zur  Verfügung  stehen.  Diese  sollen
darin  in  Hinsicht  der  Abgaben  aller  Art  mit  Einschluß  der  Landungsund
  Unterbringungsgebühren  ebenso  behandelt  werden  wie  deutsche

Luftfahrzeuge.
                                                        A r t i k e l   316.

       Unter  Vorbehalt  der  gegenwärtigen  Anordnungen  ist  das  Recht  der
Durchfahrt,  des  Überfliegens  und  der  Landung,  das  in  den  Artikeln  313,
314  und  315  vorgesehen  ist  der  Beobachtung  der  Bestimmungen  unterworfen,
  welche  zu  verordnen  Deutschland  für  nötig  erachten  kann,
wobei  es  sich  versteht,  daß  diese  Bestimmungen  ohne  Unterschied  auf  die
deutschen  Luftfahrzeuge  und  auf  die  der  alliierten  und  assoziterten  Länder
anzuwenden  sein  werden.  ,

                                                              A r t i k e l  317.

       Die  Nationalitäts=  und  Führerzeugnisse,  die  Befähigungs=  und
Erlaubnisscheine,  welche  von  irgend  einer  der  alliierten  und  assoziierten
Mächte  ausgehändigt  oder  für  gültig  anerkannt  werden,  sollen  in  Deutschland
  als  gültig  und  wie  die  in  Deutschland  ausgestellten  Zeugnisse  und
Erlaubnisscheine  angesehen  werden.

                                                                   A r t i k e l   318.
       Die  Luftfahrzeuge  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  sollen,  was
den  inneren  Handels-Luftverkehr  anbetrifft,  in  Deutschland  die  gleiche
Behandlung  wie  die  meistbegünstigte  Nation  genießen.

                                                                   A r t i k e l  319.

       Deutschland  verpflichtet  sich,  durch  geeignete  Maßregeln  sicherzustellen,
  daß  deutsche  Luftfahrzeuge  über  deutschem  Gebiet  die  Regeln
über  Lichter  und  Signale,  Flug=  und  Luftverkehrsregeln  auf  und  in
der  Nähe  von  Flugplätzen  beobachten,  welche  in  der  zwischen  den
alliterten  und  assoziierten  Mächten  geschlossenen  Konvention  über  Luftschiffahrt

  festgesetzt  sind.
                                                                         A r t i k e l   320  

        Die  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  auferlegten  Verpflichtungen
sollen  bis  zum  1.  Januar  1923  in  Kraft  bleiben,  es  sei  denn,  daß
Deutschland  bis  dahin  in  den  Völkerbund  aufgenommen  oder  durch  die
Zustimmung  der  alliierten  oder  assoziierten  Mächte  ermächtigt  sein  sollte,
der  zwischen  diesen  Mächten  geschlossenen  Konvention  über  Luftschiffahrt
beizutreten.                                                                                                                                                       

182
        <pb n="191" />
                                                                XII.  T e i l.

                    H ä f e n,  W a s s  e r s t r a ß e n  u n d  E i s e n b a h n e n.
              E r s t e r   A b s c h n i t t.  A l l g e m e i n e   B e s t i m m u n g e n.

                                                           A r t i k e l  321.

       Deutschland  verpflichtet  sich,  Personen,  Gütern,  See=  oder  Flußschiffen,
  Eisenbahnwagen  und  dem  Postverkehr  von  oder  nach  den  Gebieten
irgendeiner  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte,  gleichviel,  ob  sie
an  Deutschland  angrenzen  oder  nicht,  die  freie  Durchfuhr  durch  sein
Gebiet  auf  den  für  den  internationalen  Verkehr  geeignetsten  Transportwegen,
  auf  Eisenbahnen,  schiffbaren  Wasserläufen  oder  Kanälen  zu  gewähren;
  zu  diesem  Zweck  wird  die  Durchfahrt  quer  durch  Hoheitsgewässer
  gestattet.  Die  Personen,  Güter,  See=  oder  Flußschiffe,  Personenwagen,
  Güterwagen  und  der  Postverkehr  werden  keinem  unnötigen
Durchfuhrzoll  noch  unnötigen  Aufenthalten  und  Einschränkungen  unterworfen
  und  haben  in  Deutschland  ein  Anrecht  auf  gleiche  Behandlung
wie  der  innerdeutsche  Verkehr  in  bezug  auf  Gebühren  und  Erleichterungen,
  ebenso  wie  in  jeder  anderen  Hinsicht.

        Die  Durchgangsgüter  sind  von  allen  Zoll=  oder  ähnlichen  Abgaben
  befreit.

        Alle  den  Durchgangsverkehr  belastenden  Gebühren  oder  Abgaben
müssen  den  Verkehrsbedingungen  entsprechend  mäßig  berechnet  werden.
Weder  mittelbar  noch  unmittelbar  darf  die  Belastung,  Erleichterung  oder
Einschränkung  von  der  Eigenschaft  des  Eigentümers  oder  der  Staatszugehörigkeit
  des  Schiffes  oder  der  anderen  Transportmittel  die  auf  irgendeinem
  Teile  des  gesamten  Transportweges  benutzt  worden  sind  oder
benutzt  werden  sollen,  abhängig  gemacht  werden.

                                                         A r t i k e l  322.

        Deutschland  verpflichtet  sich,  den  Transportunternehmungen  für
Auswanderer,  welche  sein  Gebiet  kreuzen,  bei  der  Hin=  und  Rückfahrt
keinerlei  Kontrolle  aufzuerlegen  noch  eine  solche  aufrechtzuerhalten,  außer
den  Maßnahmen,  welche  zur  Feststellung  notwendig  sind,  daß  die
Reisenden  wirklich  auf  der  Durchreise  sind.  Es  wird  keiner  Schiffahrtsunternehmung
  oder  anderen  Körperschaft,  Gesellschaft  oder  Privatperson,
die  an  der  Durchfuhr  beteiligt  ist,  gestatten,  in  irgendeiner  Form  an
einem  zu  diesem  Zweck  eingerichteten  Verwaltungsdienst  teilzunehmen
oder  in  dieser  Hinsicht  einen  mittelbaren  oder  unmittelbaren  Einfluß

auszuüben.
                                                             A r t i k e l   323.

       Deutschland  verzichtet  darauf,  unmittelbar  oder  mittelbar  eine  unterschiedliche
  Behandlung  oder  eine  Bevorzugung  eintreten  zu  lassen
bezüglich  der  Zölle,  Abgaben  und  Verbote  für  die  Einfuhr  in  sein
Gebiet  oder  die  Ausfuhr  aus  seinem  Gebiet,  und  vorbehaltlich  der

                                                                                                                                             183
        <pb n="192" />
        besonderen  Bestimmungen  des  vorliegenden  Vertrages  bezüglich  der
Bedingungen  und  Preise  des  Transportes  von  Gütern  oder  Personen,
welche  nach  seinem  Gebiet  bestimmt  sind  oder  aus  diesem  kommen,  sei  dies
nun  an  der  Ein-  oder  Ausgangsgrenze  oder  auf  Grund  der  Beschaffenheit,
  des  Eigentums  oder  der  Flagge  der  verwendeten  Transportmittel  (einschließlich
  Lufttransporte),  sei  es  wegen  des  ursprünglichen  oder  unmittelbaren
  Herkunftsortes  des  See=  oder  Flußschiffes,  des  Eisenbahnwagens,
des  Luftfahrzeuges  oder  anderen  Transportmittels,  seines  endgültigen
oder  Zwischenbestimmungsortes,  des  eingeschlagenen  Transportweges
oder  der  Umladungsplätze,  sei  es  auch,  daß  der  Hafen,  durch  dessen  Vermittlung
  die  Güter  eingeführt  oder  ausgeführt  werden,  ein  deutscher
oder  irgendein  fremder  Hafen  ist,  sei  es  auch  deshalb,  weil  die  Waren
auf  dem  Meer,  zu  Lande  oder  auf  dem  Luftwege  eingeführt  oder  ausgeführt
  werden.

        Deutschland  verzichtet  insbesondere  darauf,  zum  Nachteil  von
Häfen,  für  See=  oder  Flußschiffe  irgendeiner  der  alliierten  oder  assoziierten
Mächte  eine  Zuschlagsgebühr,  eine  direkte  oder  indirekte  Prämie  auf  die
Ausfuhr  oder  die  Einfuhr  über  die  deutschen  Häfen  oder  durch  die
deutschen  See=  oder  Flußschiffe  oder  diejenigen  einer  anderen  Macht
festzusetzen,  insbesondere  unter  der  Form  kombinierter  Tarife.

       Deutschland  verzichtet  ferner  darauf,  Personen  oder  Güter,  die
einen  Hafen  irgendeiner  der  alliierten  oder  assoziierten  Mächte  benutzen,
oder  die  ein  See=  oder  Flußschiff  dieser  Mächte  benutzen,  irgendwelchen
Formalitäten  oder  Aufenthalten  zu  unterwerfen,  denen  diese  Personen
oder  Güter  nicht  unterworfen  wären,  wenn  sie  durch  einen  deutschen
Hafen  oder  den  Hafen  einer  anderen  Macht  führen,  oder  wenn  sie  ein
deutsches  Schiff  oder  das  Schiff  einer  anderen  Macht  benutzten.

                                                      A r t i k e l  324.

       Um  den  Übergang  von  Gütern  über  die  deutschen  Grenzen  soviel
wie  möglich  zu  beschleunigen  und  um  von  den  besagten  Grenzen  ab  die
Abfertigung  und  Weiterbeförderung  dieser  Güter  unter  denselben  sachlichen
  Bedingungen  sicher  zu  stellen  —  insbesondere  hinsichtlich  der
Schnelligkeit  und  der  Sorgfalt  der  Beförderung,  —  wie  sie  Güter
gleicher  Art  genießen  würden,  die  auf  deutschem  Gebiet  unter  ähnlichen
Transportbedingungen  befördert  werden,  müssen  alle  zweckdienlichen  Verwaltungs=
  und  technischen  Maßnahmen  getroffen  werden,  ohne  Unterschied,
ob  die  Güter  aus  den  Gebieten  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte
kommen  oder  dorthin  gehen,  oder  als  Durchgangsgüter  nach  oder  von
diesen  Gebieten  befördert  werden.

        Insbesondere  soll  die  Beförderung  leicht  verderblicher  Waren  rasch
und  regelmäßig  vor  sich  gehen;  die  Zollformalitäten  sollen  so  schnell
abgewickelt  werden,  daß  die  unmittelbare  Weiterführung  dieser  Gütertransporte
  mit  den  Anschlußzügen  ermöglicht  wird.

184
        <pb n="193" />
                                                    A r t i k e l   325.*)

        Die  Seehäfen  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  genießen  alle
Vergünstigungen  und  Vorzugstarife,  welche  auf  den  deutschen  Eisenbahnen
  und  Wasserstraßen  zugunsten  der  deutschen  Häfen  oder  irgendeines
  Hafens  einer  anderen  Macht  gewährt  werden.

                                               A r t i k e l  326.

       Deutschland  kann  es  nicht  ablehnen,  an  Tarifen  oder  Tarifverbindungen
  teilzunehmen,  welche  den  Zweck  haben,  den  Häfen  einer  der
alliierten  und  assoziierten  Mächte  gleiche  Vorteile  zu  sichern,  wie  sie
es  seinen  eigenen  Häfen  oder  denen  einer  anderen  Macht  gewähren  wird.                          

                             Z w e i t e r  A b s c h n i t t.  S c h i f f a h r t.
                         K a p i t e l  1.  F r e i h e i t  d e r  S c h i f f a h r t.
                                                     A r t i k e l   327.

Die  Angehörigen  der  alliterten  und  assoziierten  Mächte  wie  auch  deren
Güter,  See=  und  Flußschiffe  sollen  in  allen  deutschen  Häfen  und  auf  den
Binnenwasserstraßen  Deutschlands  in  jeder  Hinsicht  dieselbe  Behandlung
genießen  wie  die  deutschen  Reichsangehörigen,  Güter,  See=  und  Flußschiffe.

        Insbesondere  sollen  die  See=  und  Flußschiffe  irgendeiner  der
alliierten  und  assoziierten  Mächte  berechtigt  sein,  Güter  jeder  Art  und
Passagiere  nach  oder  von  allen  Häfen  oder  Plätzen  in  deutschem  Gebiet,
zu  welchem  deutsche  Schiffe  Zugang  haben,  zu  Bedingungen  zu  befördern,
  welche  nicht  ungünstiger  sein  sollen  als  diejenigen,  welche  auf
deutsche  Schiffe  Anwendung  finden.  Sie  sollen  ebenso  behandelt  werden
wie  die  eigenen  Schiffe,  was  Erleichterungen,  Hafen=  und  Kaigebühren
jeder  Art  betrifft,  einschließlich  der  Erleichterungen  für  Lagerung,  Ladung
oder  Löschen,  Tonnagegebühren,  Hafen=  und  Lotsen-,  Leuchtturmund
  Quarantänegebühren  und  alle  ähnlichen  Abgaben  und  Unkosten,
  welcher  Art  sie  auch  sein  mögen,  die  im  Namen  und  zum
Vorteil  der  Regierung,  öffentlicher  Behörden,  Privatpersonen,  Gesellschaften
  oder  Unternehmungen  irgendwelcher  Art  erhoben  werden.

        Falls  Deutschland  irgendeiner  der  alliierten  und  assoziierten
Mächte  oder  irgend  einer  fremden  Macht  eine  vorzugsweise  Behandlung
zugestehen  sollte,  soll  diese  Behandlung  unverzüglich  und  bedingungslos
auf  alle  alliierten  und  assoziierten  Mächte  ausgedehnt  werden.

         Andere  Behinderungen  im  Personen=  und  Schiffsverkehr  als
diejenigen,  welche  auf  Vorschriften  betreffend  Zölle,  Polizei,  Gesundheitswesen,
  Auswanderung  und  Einwanderung,  sowie  auf  Ein=  und
Ausfuhr  von  verbotenen  Waren  beruhen,  dürfen  nicht  stattfinden.
Diese  Anordnungen  müssen  sachgemäß  und  gleichmäßig  sein  und
dürfen  den  Verkehr  nicht  unnötigerweise  behindern.                                                              -----------------------------------------------------------------------------------------            

       *)  Hier  ist  folgender  Absatz  weggefallen:  „Deutschland  verzichtet  auf  alle

Maßnahmen,  die  geeignet  wären,  den  Verkehr  aller  Art  von  seinem  normalen
Wege  zugunsten  seiner  eigenen  Transportwege  abzulenken.

                                                                                                                                                        185
        <pb n="194" />
                                  K a p i t e l  2.  F r e i z o n e n   i n  H ä f e n.

                                               A r t i k e l  328.

       Die  Freizonen,  welche  in  den  deutschen  Häfen  am  1.  August  1914
bestanden,  werden  aufrechterhalten.  Diese  Freizonen  und  diejenigen,
welche  auf  deutschem  Gebiet  gemäß  dem  vorliegenden  Vertrage  eingerichtet
  werden,  sollen  den  Verordnungen  unterstehen,  welche  in  den
folgenden  Artikeln  vorgesehen  sind.

       Waren,  die  in  die  Freizone  eingehen  oder  aus  ihr  kommen,
werden  keinerlei  Ein-  oder  Ausfuhrzoll  unterworfen,  außer  in  dem  Falle,
der  im  Artikel  330  vorgesehen  ist.

        Die  in  die  Freizone  eintretenden  Schiffe  und  Waren  können  den
Abgaben  unterworfen  werden,  die  zur  Deckung  der  Verwaltungs-,  Unterhaltungs=
  und  Verbesserungskosten  des  Hafens  dienen,  ebenso  den  Gebühren
  für  die  Benutzung  verschiedener  Einrichtungen,  vorausgesetzt,  daß
diese  Gebühren  den  entstandenen  Unkosten  entsprechen  und  daß  sie  unter
den  Bedingungen  völliger  Gleichheit,  wie  diese  im  Artikel  327  vorgesehen
sind,  eingezogen  werden.

        Die  Waren  dürfen  keiner  anderen  Abgabe  unterworfen  werden  als
einer  statistischen  Gebühr,  welche  1  pro  Mille  vom  Wert  nicht  übersteigen
darf  und  ausschließlich  dazu  dienen  soll,  die  Ausgaben  des  Amtes  zu
bestreiten,  das  mit  der  Aufstellung  eines  Verzeichnisses  über  den  Hafenverkehr
  beauftragt  ist.

                                                           A r t i k e l  329.

        Die  Erleichterungen,  welche  für  die  Anlage  von  Speichern  sowie  für
das  Verpacken  und  Auspacken  von  Waren  gewährt  werden,  müssen  den
augenblicklichen  Handelsbedürfnissen  Rechnung  tragen.  Alle  Erzeugnisse,
deren  Verbrauch  in  der  Freizone  erlaubt  ist,  sollen  von  Verbrauchssteuern
  und  jeder  anderen  Abgabe,  mit  Ausnahme  der  statistischen  Gebühr,
wie  sie  in  Artikel  328  vorgesehen  ist,  befreit  sein.

       In  bezug  auf  sämtliche  Vorschriften  des  vorliegenden  Artikels  darf
kein  Unterschied  zwischen  den  Angehörigen  verschiedener  Nationen  oder
zwischen  Waren  verschiedenen  Ursprungs  und  verschiedener  Bestimmung

gemacht  werden.  
                                                             A r t i k e l  380.

       Einfuhrzölle  dürfen  von  Gütern  erhoben  werden,  die  aus  der  Freizone
  ausgehen,  um  dem  Verbrauch  des  Landes  zugeführt  zu  werden,
in  dessen  Gebiet  sich  der  Hafen  befindet.  Umgekehrt  dürfen  Ausfuhrzölle
  auf  die  Güter  gelegt  werden,  die  aus  dem  Lande  herrühren
und  in  die  Freizone  gebracht  werden.  Diese  Ein=  und  Ausfahrzölle  müssen.
auf  derselben  Grundlage  und  nach  denselben  Sätzen  erhoben  werden,
wie  ähnliche  Zölle  an  anderen  Zollgrenzen  des  betreffenden  Landes.
Andererseits  verzichtet  Deutschland,  unter  welcher  Benennung  auch  immer,
irgendwelche  Einfuhr-,  Ausfuhr=  oder  Durchgangszölle  auf  Waren  zu  er-                                        

186
        <pb n="195" />
        heben,  die  zu  Lande  oder  zu  Wasser  durch  deutsches  Gebiet  befördert
werden  und  für  die  Freizone  oder  irgendeinen  anderen  Staat  bestimmt
sind  oder  von  dort  herkommen.

        Deutschland  wird  die  nötigen  Anordnungen  treffen,  um  diese  freie
Durchfahrt  auf  denjenigen  Schienen=  und  Wasserwegen  seines  Gebietes
zu  gewährleisten  und  sicherzustellen,  welche  normalerweise  zur  Freizone
führen.

K a p i t e l  3.  B e s t i m m u n g e n,  b e t r e f f e n d  die  Elbe,  die  Oder,  den

         N i e m e n  (Rußstrom,  Memel,  Niemen)  und  die  D o n a u.

                               1.  A l l g e m e i n e  B e s t i m m u n g e n.
                                                   A r t i k e l  331.

         Es  werden  für  international  erklärt:

die  Elbe  (Labe)  von  der  Mündung  der  Altava  (Moldau)  ab  und
         die  Vltava  (Moldau)  von  Prag  ab;

         die  Oder  (Odra)  von  der  Mündung  der  Oppa  ab;

         der  Niemen  (Rußstrom,  Memel,  Niemen)  von  Grodno  ab;

         die  Donau  von  Ulm  ab;

         und  jeder  schiffbare  Teil  dieser  Flußgebiete,  welche  als  natütlicher
Zugang  zum  Meer  mit  oder  ohne  Umladung  von  einem  Schiff  zum
anderen  für  mehr  als  einen  Staat  dienen,  ebenso  wie  die  Seitenkanäle
und  Fahrtrinnen,  welche  gebaut  werden,  um  entweder  die  von  Natur
schiffbaren  Abschnitte  der  genannten  Flußgebiete  zu  vermehren  oder  zu
verbessern  oder  um  zwei  von  Natur  schiffbare  Abschnitte  des  gleichen
Wasserlaufes  zu  verbinden.

        Das  gleiche  trifft  für  die  Schiffahrtsverbindung  Rhein—Donau  zu,
falls  diese  unter  den  in  Artikel  353  vorgesehenen  Bedingungen  gebaut

werden  sollte.
                                                       A r t i k e l  332.

        Auf  den  im  vorhergehenden  Artikel  als  international  erklärten
Wasserstraßen  sollen  die  Staatsangehörigen,  das  Eigentum  und  die
Flaggen  aller  Mächte  völlige  Gleichberechtigung  genießen  und  zwar  so,  daß
zum  Nachteile  der  Staatsangehörigen,  des  Eigentums  oder  der  Flagge
irgend  einer  dieser  Mächte  kein  Unterschied  gemacht  wird  zwischen  diesen
und  den  Staatsangehörigen,  dem  Eigentum  oder  der  Flagge  des  Uferstaats
  selbst  oder  der  am  meisten  begünstigten  Nation.

        Indessen  können  deutsche  Schiffe  regelmäßige  Schiffsverbindungen
für  Reisende  und  Güter  zwischen  den  Häfen  einer  alliierten  oder
assoziierlen  Macht  nur  mit  deren  besonderen  Ermächtigung  unterhalten.

                                                             A r t i k e l   333.

       Abgaben,  welche  auf  den  verschiedenen  Flußabschnitten  wechseln
können,  dürfen  von  den  Schiffen  erhoben  werden,  welche  den  Wasserweg
oder  seine  Zugänge  benutzen,  soweit  aus  einer  schon  bestehenden  Vereinbarung
  sich  keine  gegenteiligen  Bestimmungen  ergeben.  Die  Ab-                                                

                                                                                                                                                  187
        <pb n="196" />
        gaben  sollen  ausschließlich  dazu  bestimmt  sein,  um  in  angemessener  Weise
die  Kosten  für  die  Unterhaltung  der  Schiffbarkeit  oder  der  Regulierung
des  Flusses  und  seiner  Zugänge  zu  decken  oder  Unkosten  zu  bestreiten,
die  für  die  Zwecke  der  Schiffahrt  gemacht  sind.  Der  Tarif  ist  diesen
Unkosten  entsprechend  zu  berechnen  und  in  den  Häfen  auszuhängen.
Diese  Abgaben  sind  so  festzusetzen,  daß  sie  keine  ins  einzelne  gehende
Prüfung  der  Ladung  erforderlich  machen,  es  sei  denn,  daß  der  Verdacht
  des  Betrugs  oder  einer  Übertretung  vorliegt.
                                               A r t i k e l  334.

        Die  Durchfahrt  von  Reisenden,  Schiffen  und  Gütern  hat  entsprechend
  den  in  Abschnitt  1  festgelegten  allgemeinen  Bestimmungen,
zu  erfolgen.

        Wenn  beide  Ufer  eines  internationalen  Flusses  demselben  Staat
angehören,  können  die  Durchgangsgüter  versiegelt  oder  unter  Bewachung
von  Zollbeamten  gestellt  werden.  Wenn  der  Fluß  die  Grenze  bildet,
werden  Durchgangsgüter  und  Durchreisende  von  jeder  Zollformalität
befreit;  die  Ein=  und  Ausladung  von  Gütern,  ebenso  wie  die  Ein=  und
Ausschiffung  von  Reisenden  können  nur  in  den  vom  Uferstaat  bestimmten

Häfen  erfolgen.
                                                          A r t i k e l  335.

      Auf  dem  ganzen  Laufe  wie  an  der  Mündung  der  erwähnten  Flüsse
dürfen  andere  Gebühren  irgend  welcher  Art  nicht  erhoben  werden,  als
die  in  dem  vorliegenden  Abschnitt  vorgesehenen.

      Diese  Bestimmung  hindert  nicht  daß  die  Uferstaaten  Zollabgaben
sowie  örtliche  und  Verbrauchsgebühren  erheben  oder  nach  den  öffentlichen
  Tarifen  angemessene  und  einheitliche  Gebühren  in  den  Häfen  für
die  Benutzung  der  Krane,  Elevatoren  Kais,  Magazine  usw.  festlegen.

                                                         A r t i k e l  336.

       In  Ermangelung  einer  besonderen  Einrichtung  für  die  Ausführung
  der  Unterhaltungs=  und  Regulierungsarbeiten  auf  dem  internationalen
  Abschnitt  eines  schiffbaren  Flußgebietes  ist  jeder  Uferstaat
verpflichtet,  in  angemessener  Weise  die  nötigen  Maßregeln  zu  treffen,
um  alle  Hindernisse  oder  Gefahren  für  die  Schiffahrt  zu  beseitigen
  und  die  Aufrechterhaltung  guter  Schiffahrtsverhältnisse  sicherzustellen.


        Wenn  ein  Staat  es  unterläßt,  dieser  Verpflichtung  nachzurommen,
kann  jeder  Uferstaat  oder  jeder,  bei  der  internationalen  Kommission  vertretene
  Staat  gegebenenfalls  den  zu  diesem  Zweck  durch  den  Völkerbund
eingerichteten  Gerichtshof  anrufen.  

                                                                A r t i k e l  337.

       Falls  ein  Uferstaat  Arbeiten  unternimmt,  welche  die  Schiffahrt
auf  dem  internationalen  Teil  beeinträchtigen  können,  wird  in  gleicher
Weise  verfahren.  Das  im  vorhergehenden  Artikel  vorgesehene  Gericht

188
        <pb n="197" />
        kann  die  Unterbrechung  oder  völlige  Einstellung  dieser  Arbeiten  vorschreiben.
  Es  hat  bei  seinen  Entscheidungen  auf  die  Rechte  Rücksicht
zu  nehmen,  die  sich  auf  die  Bewässerung,  die  Wasserkraft,  die  Fischerei
und  andere  nationale  Interessen  beziehen.  Diese  sollen  im  Falle  der
Zustimmung  aller  Uferstaaten  oder  aller  in  der  etwa  bestehenden  internationalen
  Kommission  vertretenen  Staaten  gegenüber  den  Bedürfnissen
der  Schiffahrt  vorgehen.  

        Die  Anrufung  des  Gerichts  des  Völkerbundes  hat  keine  aufschiebende

Wirkung.
                                                     A r t i k e l   338.

       Hinsichtlich  der  Wasserstraßen,  deren  internationalen  Charakter  durch
eine  allgemeine  Vereinbarung  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  anerkannt
  wird,  tritt  an  Stelle  der  in  den  Artikeln  332  bis  337  festgesetzten
Ordnung  eine  andere,  die  durch  die  genannte  Vereinbarung  zu  treffen
und  vom  Völkerbund  zu  genehmigen  ist.  Diese  Vereinbarung  wird
ausdrücklich  auf  die  gesamten  obenerwähnten  Flußgebiete  der  Elbe
(Labe),  der  Oder  (Odra),  des  Niemen  (Rußstrom,  Memel,  Niemen)
und  der  Donau  oder  einen  Teil  von  ihnen  Anwendung  finden,  ebenso
wie  auf  die  anderen  Teile  der  genannten  Flußgebiete,  die  unter  allgemeinen
  Gesichtspunkten  darin  einbegriffen  werden  können.

       Deutschland  verpflichtet  sich,  entsprechend  den  Bestimmungen  des
Artikels  379,  der  besagten  allgemeinen  Vereinbarung  beizutreten,  ebenso
wie  allen  Änderungsvorschlägen  der  in  Kraft  befindlichen  internationalen
Übereinkommen  und  Vorschriften,  wie  sie  gemäß  dem  nachfolgenden
Artikel  343  aufgestellt  werden.

                                                           A r t i k e l  339.

       Deutschland  tritt  an  die  beteiligten  alliierten  und  assoziierten  Mächte
innerhalb  einer  Frist  von  höchstens  3  Monate  nach  der  ihm  darüber
zugegangenen  Mitteilung  einen  Teil  der  Schlepper  und  Schiffe  ab,  die
nach  Abzug  der  für  Ersatz  oder  Wiedergutmachung  abzugebenden  noch
in  den  Häfen  der  in  Artikel  331  genannten  Flußgebiete  eingetragen
verbleiben.  Ebenso  tritt  Deutschland  das  Material  aller  Art  ab,  dessen
die  beteiligten  alliterten  und  assoziierten  Mächte  für  die  Ausnutzung
dieser  Flußsysteme  bedürfen.

      Die  Zahl  der  abzutretenden  Schlepper  und  Schiffe  sowie  die
Menge  des  Materials  ebenso  wie  deren  Verteilung  werden  durch  einen
oder  mehrere  von  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  bezeichneten
Schiedsrichter  bestimmt  werden,  unter  Berücksichtigung  der  berechtigten
Bedürfnisse  der  beteiligten  Parteien  und  insbesondere  des  Schiffsverkehrs
auf  der  Grundlage  der  letzten  5  Jahre  vor  dem  Kriege.

       Alle  abgetretenen  Fahrzeuge  müssen  mit  ihrer  Takelage  und  Ausrüstung
  versehen,  in  gutem  Zustande,  zur  Güterbeförderung  geeignet
sein  und  aus  den  letzten  Neubauten  ausgewählt  werden.

                                                                                                                                             189
        <pb n="198" />
              Die  in  diesem  Artikel  vorgesehenen  Abtretungen  bedingen  eine  Entschädigung,
  deren  Pauschalbetrag  durch  den  oder  die  Schiedsrichter  festgelegt
  wird.  Er  darf  in  keinem  Fall  den  Betrag  für  den  Anschaffungswert
  des  abgetretenen  Materials  übersteigen  und  ist  auf  den  Betrag
der  von  Deutschland  geschuldeten  Summen  anzurechnen;  infolgedessen
liegt  die  Entschädigung  der  Eigentümer  Deutschland  ob.                                                              

   2.  B e s o n d e r e   B e s t i m m u n g e n  für  die  E l b e,  die  O d e r  und
         den  N i e m e n   (R u ß s t r o m,  M e m e l,  N i e m e n).

                                                       A r t i k e l  340.

          Die  Elbe  (Labe)  wird  der  Verwaltung  einer  internationalen  Kommission

  unterstellt,  zusammengesetzt  aus:

                4  Vertretern  der  deutschen  Uferstaaten,

                2  Vertretern  des  tschecho-slowakischen  Staates,

                1  Vertreter  Großbritanniens,

                1  Vertreter  Frankreichs,

                1  Vertreter  Italiens,

                1  Vertreter  Belgiens.
Ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  anwesenden  Mitglieder  hat  jede  Abordnung
  eine  Stimmenzahl,  die  der  Zahl  der  ihr  zukommenden  Vertreter
entspricht.

       Wenn  einige  dieser  Vertreter  beim  Inkrafttreten  des  vorliegenden
Vertrages  nicht  ernannt  werden  können,  sind  die  Entscheidungen  der
Kommission  trotzdem  rechtsgültig.

                                                 A r t i k e l  341.

        Die  Oder  (Odra)  wird  der  Verwaltung  einer  internationalen  Kommission

  unterstellt,  zusammengesetzt  aus:
               1  Vertreter  Polens,

                3*)  Vertreter  Preußens,

                1  Vertreter  des  tschecho-slowakischen  Staates,

                1  Vertreter  Großbritanniens,

                1  Vertreter  Frankreichs,

                1  Vertreter  Dänemarks,

                1  Vertreter  Schwedens.
Wenn  einige  dieser  Vertreter  beim  Inkrafttreten  des  vorliegenden  Vertrages
  nicht  ernannt  werden  können,  sind  die  Entscheidungen  der
Kommission  trotzdem  rechtsgültig.

                                                  A r t i k e l  342.

        Auf  einen  bei  dem  Völkerbund  gestellten  Antrag  seitens  eines  der
Uferstaaten  wird  der  Niemen  (Rußstrom,  Memel,  Niemen)  der  Verwaltung
  einer  internationalen  Kommission  unterstellt,  die  sich  aus  je                              --------------------------------------------------------------------               

                         *)  Ursprünglich  1  Vertreter  Preußens.
 190
        <pb n="199" />
        einem  Vertreter  der  Uferstaaten  und  drei  Vertretern  anderer,  vom  Völkerbund
  bezeichneter  Staaten  zusammensetzt.

                                            A r t i k e l  343.

Die  in  den  Artikeln  340  und  341  vorgesehenen  internationalen
Kommissionen  treten  innerhalb  3  Monaten  vom  Inkrafttreten  des  vorliegenden
  Vertrages  ab  zusammen.  Die  in  Artikel  342  vorgesehene  internationale
  Kommission  tritt  innerhalb  3  Monaten  nach  Stellung  des
Antrages  durch  einen  Uferstaat  zusammen.  Jede  dieser  Kommissionen
wird  unverzüglich  zur  Ausarbeitung  eines  Entwurfs  zur  Nachprüfung
der  in  Kraft  befindlichen  internationalen  Vereinbarungen  und  Bestimmungen
  schreiten.  Dieser  Entwurf  wird  entsprechend  der  in
Artikel  338  erwähnten  allgemeinen  Vereinbarung  aufgestellt,  wenn  diese
Vereinbarung  bereits  zustandegekommen  ist;  andernfalls  wird  der
Entwurf  zur  Nachprüfung  entsprechend  den  oben  in  Art.  332—337  festgelegten
  Grundsätzen  aufgestellt.

                                                   A r t i k e l  344.
        Die  im  vorstehenden  Artikel  genannten  Entwürfe  sollen  insbesondere


                 a)  den  Sitz  der  internationalen  Kommission  bestimmen  und  die
                        Art  der  Ernennung  ihres  Vorsitzenden  festsetzen;

                 b)  den  Umfang  ihrer  Befugnisse  bestimmen,  insbesondere  betreffend
                       die  Ausführung  der  Arbeiten  für  Instandhaltung,  Herrichtung
                       und  Regulierung  des  Flußnetzes,  die  finanzielle  Verwaltung,  die
                       Festsetzung  und  Erhebung  der  Gebühren,  die  Vorschriften  für
                       die  Schiffahrt;

                 c)  die  Abschnitte  des  Flusses  oder  seiner  Zuflüsse  abgrenzen,  auf
                       die  die  internationale  Verwaltung  Anwendung  zu  finden  hat.

                                                       A r t i k e l  345.

       Die  internationalen  Vereinbarungen  und  die  Bestimmungen,  welche
zurzeit  die  Schiffahrt  auf  der  Elbe  (Labe),  der  Oder  (Odra)  und  dem
Niemen  (Rußstrom,  Memel,  Niemen)  regeln,  bleiben  bis  zur  Ratifizierung
  der  obenerwähnten  Nachprüfungs-Entwürfe  vorläufig  in  Kraft.
Indessen  gehen  in  allen  Fällen,  wo  die  Vereinbarungen  und  Bestimmungen
  den  Festsetzungen  der  Artikel  332—337  oder  der  abzuschließenden
  allgemeinen  Vereinbarung  widersprechen,  diese  letzteren  vor.                                          

                3.  B e s o n d e r e  B e s t i m m u n g e n  f ü r  d i e  D o n a u.

                                                         A r t i k e l  346.

      Die  europäische  Donaukommission  übt  wieder  die  Rechte  aus,  die
sie  vor  dem  Kriege  hatte.  Indessen  werden  zunächst  die  Vertreter
Großbritanniens,  Frankreichs,  Italiens  und  Rumäniens  allein  an  dieser
Kommission  teilnehmen.

                                                                                                                                                    191
        <pb n="200" />
                                                         A r t i k e l  347

       Von  dem  Zeitpunkte  ab,  wo  die  Zuständigkeit  der  europäischen
Kommission  aufhört,  wird  das  in  Art.  331  bezeichnete  Stromgebiet  der
Donau  unter  die  Verwaltung  einer  internationalen,  wie  folgt  zusammengesetzten
  Kommission  gestellt:

             2  Vertreter  der  deutschen  Uferstaaten,

              je  1  Vertreter  der  anderen  Uferstaaten,

              je  1  Vertreter  der  in  Zukunft  in  der  europäischen  Donau-                     kommission
  vertretenen  Nichtuferstaaten.

        Wenn  einige  dieser  Vertreter  beim  Inkrafttreten  des  vorliegenden
Vertrags  nicht  ernannt  werden  können,  sind  die  Entscheidungen  der
Kommission  trotzdem  rechtsgültig.

                                                      A r t i k e l  348.

       Die  im  vorhergehenden  Artikel  vorgesehene  internationale  Kommission
tritt  sobald  wie  möglich  nach  Inkrafttreten  des  vorliegenden  Vertrags
zusammen  und  übernimmt  vorläufig  die  Verwaltung  des  Stromes
gemäß  den  Bestimmungen  der  Artikel  332—337,  bis  eine  endgültige
Donauakte  durch  die  von  den  alliierten  und  assoziierten  Mächten  bestimmten
  Mächte  aufgestellt  ist.

                                                     A r t i k e l   349.

        Deutschland  verpflichtet  sich  zur  Anerkennung  der  Verwaltungsordnung,
  die  für  die  Donau  durch  eine  Konferenz  der  von  den  alliierten
und  assoziierten  Mächten  bestimmten  Mächte  bestimmt  wird;  diese
Konferenz,  an  der  Vertreter  Deutschlands  teilnehmen  können,  wird
innerhalb  eines  Jahres  nach  Inkrafttreten  des  vorliegenden  Vertrags

zusammentreten.
                                                      A r t i k e l   350.

       Die  durch  Artikel  57  des  Berliner  Vertrags  vom  13.  Juni  1878
an  Österreich-Ungarn  übertragene  und  von  diesem  an  Ungarn  abgetretene
  Vollmacht  für  die  Ausführung  der  Arbeiten  am  Eisernen  Tor
tritt  außer  Kraft.  Die  mit  der  Verwaltung  dieses  Teiles  des  Stroms
beauftragte  Kommission  wird  über  die  Rechnungslegung  beschließen,  vorbehaltlich
  der  finanziellen  Bestimmungen  des  vorliegenden  Vertrages.
Etwa  erforderliche  Gebühren  werden  keinesfalls  von  Ungarn  vereinnahmt.

                                                       A r t i k e l  351.

       Falls  der  tschecho-slowakische  Staat,  Serbien  oder  Rumänien  auf
Grund  einer  Vollmacht  oder  eines  Auftrages  der  internationalen  Kommission
  Arbeiten  für  Herrichtung,  Regulierung,  Stauung  oder  andere
Zwecke  auf  einem  die  Grenze  bildenden  Teile  des  Stromgebietes  in  Angriff
  nehmen,  genießen  diese  Staaten  auf  dem  gegenüberliegenden  Ufer
ebenso  wie  auf  dem  außerhalb  ihres  Gebietes  liegenden  Teil  des  Strombettes
  alle  erforderlichen  Erleichterungen  für  die  Vorarbeiten,  die  Ausführung
  und  die  Unterhaltung  dieser  Arbeiten.

192
        <pb n="201" />
                                                             A r t i k e l  352.

       Deutschland  ist  gegenüber  der  europäischen  Donaukommission  zu  allen
Wiedergutmachungen,  Wiederherstellungen  und  Entschädigungen  für  die
Schäden  verpflichtet,  welche  diese  Kommission  während  des  Krieges  erlitten  hat.

                                                       A r t i k e l  353*)

       Im  Falle  der  Schaffung  eines  Großschiffahrtsweges  Rhein—
Donau  verpflichtet  sich  Deutschland,  auf  diesen  Schiffahrtsweg  die
in  Artikel  332  big  338  vorgesehene  Verwaltungsform  anzuwenden.                                             

K a p i t el   IV.  B e s t i m m u n g e n  betreffend  den  Rhein  und  die  Mosel.

                                                        A r t i k e l  354.  

       Von  dem  Inkrafttreten  des  vorliegenden  Vertrages  ab  wird  die
Rheinschiffahrt  durch  die  Mannheimer  Rheinschiffahrtsakte  vom  17.  Oltober
  1868  einschließlich  ihres  Schlußprotokolls  wieder  unter  den  nachstehend
  festgelegten  Bedingungen  geregelt.

         Bei  etwaigen  Widersprüchen  zwischen  gewissen  Bestimmungen  der
genannten  Akte  und  den  Bestimmungen  der  oben  in  Artikel  338  genannten
  allgemeinen  Vereinbarung,  die  sich  auf  den  Rhein  beziehen,  gehen
die  Bestimmungen  der  allgemeinen  Vereinbarung  vor.  Innerhalb  von
spätestens  6  Monaten  vom  Inkrafttreten  des  vorliegenden  Vertrages  ab
tritt  die  in  Artikel  355  erwähnte  Zentralkommission  zusammen,  um
einen  Entwurf  zur  Nachprüfung  der  Mannheimer  Rheinschiffahrtsakte
aufzustellen.  Dieser  Entwurf  muß  entsprechend  den  Bestimmungen  der
allgemeinen  Vereinbarung  abgefaßt  werden,  wenn  sie  zu  diesem  Zeitpunkt
  ins  Leben  getreten  ist,  und  wird  den  in  der  Zentralkommission
vertretenen  Mächten  unterbreitet.

         Deutschland  erklärt  schon  jetzt  seine  Zustimmung  zu  dem  Entwurf,
der  auf  die  oben  angegebene  Weise  aufgestellt  wird.                                                            ---------------------------------------------------------------------      

         *)  Artikel  353  hatte  ursprünglich  folgenden  Inhalt:  „Falls  die  Gesamtheit
der  in  der  Zentral-Rheinkommission  oder  der  für  die  Verwaltung  der  oberen
Donau  zuständigen  internationalen  Kommission  vertretenen  alliierten  und  assoziierten
  Mächte  innerhalb  25  Jahren  vom  Inkrafttreten  des  vorliegenden  Vertrages
  ab  die  Schaffung  eines  Großschiffahrtsweges  Rhein—Donau  beschließt,
ist  Deutschland  verpflichtet,  diesen  Weg  nach  den  Plänen  zu  bauen,  welche  ihm
die  genannten  Mächte  mitteilen  werden.

       Die  Zentral-Rheinkommission  hat  zu  diesem  Zweck  das  Recht,  alle  nötigen
Vorarbeiten  vorzunehmen.

        Im  Falle  der  ganzen  oder  teilweisen  Nichtausführung  der  Arbeiten  durch
Deurschland  ist  die  Zentral-Rheinkommission  befugt,  sie  an  seiner  Stelle  ausführen

  zu  lassen.

     Zu  diesem  Zweck  kann  sie  das  nötige  Baugelände  bestimmen  und  abgrenzen
und  den  Grund  und  Boden  2  Monate  nach  einfacher  Benachrichtigung  in  Besitz
nehmen,  wobei  sie  die  Entschädigungen,  welche  Deutschland  zu  zahlen  hat,  feststellt.

        Dieser  Schiffahrtsweg  wird  derselben  Verwaltungsordnung  unteistellt,  wie
der  Rhein  selbst;  die  Verteilunge  der  Anlagekosten  auf  die  beteiligten  Mächte
einschließlich  der  obenerwähnten  Entschädigungen  geschieht  durch  einen  vom  Rat
des  Völkerbundes  ernannten  Gerichtshof.“

       13                                                                                                                                           193
        <pb n="202" />
                Im  übrigen  werden  die  in  den  folgenden  Artikeln  behandelten
Abänderungen  sofort  in  die  Mannheimer  Akte  aufgenommen.

       Die  alliierten  und  assoziierten  Mächte  behalten  sich  das  Recht  vor,
sich  deshalb  mit  den  Niederlanden  zu  verständigen.

Deutschland  verpflichtet  sich  schon  jetzt,  sich  jeder  derartigen  Vereinbarung
  auf  Anfordern  anzuschließen.

                                                        A r t i k e l  355.  
         Die  durch  die  Mannheimer  Rheinschiffahrtsakte  vorgesehene  Zentralkommission
  wird  sich  aus  19  Mitgliedern  zusammensetzen,  nämlich:
                   2  Vertreter  der  Niederlande,
                   2  Vertreter  der  Schweiez,
                   4  Vertreter  der  deutschen  Uferstaaten,
                   4  Vertreter  Frankreichs,  welches  außerdem  den  Vorsitzenden
                        der  Kommission  ernennt,
                    2  Vertreter  Großbritanniens,
                    2  Vertreter  Italiens,
                    2  Vertreter  Belgiens.

       Der  Sitz  der  Zentralkommission  ist  Straßburg.

       Ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  anwesenden  Mitglieder  hat  jede  Abordnung
  eine  Stimmenzahl,  die der  Zahl  der  ihr  zukommenden  Vertreter  entspricht.

       Wenn  einige  dieser  Vertreter  beim  Inkrafttreten  des  vorliegenden
Vertrages  nicht  ernannt  werden  können,  sind  die  Entscheidungen  der
Kommission  trotzdem  rechtsgültig.

                                                            A r t i k e l  356.

       Die  Schiffe  aller  Nationen  und  ihre  Ladungen  genießen  alle  Rechte
und  Vorrechte,  die  den  zur  Rheinschiffahrt  gehörigen  Schiffen  und  ihren
Ladungen  gewährt  sind.     

       Der  freien  Schiffahrt  der  Schiffe  und  Besatzungen  jeder  Nationalität
auf  dem  Rhein  und  den  Wasserstraßen,  auf  die  sich  die  genannten  Verträge
  beziehen,  darf  keine  der  in  den  Artikeln  15—20  und  26  der  oben
erwähnten  Mannheimer  Akte  und  im  Artikel  4  des  Schlußprotokolles
oder  in  späteren  Verträgen  enthaltenen  Bestimmungen  entgegenstehen,
vorbehaltlich  der  Einhaltung  der  von  der  Zentralkommissien  erlassenen
Bestimmungen,  betreffend  den  Lotsendienst  und  andere  polizeiliche
Maßnahmen.

        Die  Bestimmung  des  Artikels  22  der  Mannheimer  Akte  und  des
Artikels  5  des  Schlußprotokolls  werden  nur  auf  die  für  die  Rheinschiffahrt
  eingetragenen  Schiffe  angewendet.  Die  Zentralkommission  wird
für  die  Prüfung,  ob  die  anderen  Schiffe  den  allgemeinen,  für  die  Rheinschiffahrt
  gültigen  Vorschriften  entsprechen,  Maßnahmen  festsetzen.

                                                                     A r t i k e l   357.

        Im  Verlauf  von  längstens  drei  Monaten  nach  der  ihm  darüber

zugegangenen  Mitteilung  tritt  Deutschland  an  Frankreich  einen  Teil  der

194
        <pb n="203" />
        Schlepper  und  Schiffe  ab,  die  nach  Abzug  der  für  Ersatz  oder  Wiedergutmachung
  abgetretenen  in  den  deutschen  Rheinhäfen  eingetragen  bleiben,
sowie  Anteile  an  den  deutschen  Rheinschiffahrtsgesellschaften.

        Im  Falle  der  Abtretung  von  Schiffen  und  Schleppern  müssen  diese
mit  ihrer  Takelage  und  Ausrüstung  versehen,  in  gutem  Zustande,  für
den  Güterverkehr  auf  dem  Rhein  geeignet  sein  und  unter  den  letzten
Neubauten  ausgewählt  werden.

         Unter  den  gleichen  Bedingungen  tritt  Deutschland  an  Frankreich  ab:

         1.  die  Einrichtungen,  Liege=  und  Ankerplätze,  Lagerplätze,  Docks,
Magazine,  Werkzeuge  usw.,  welche  deutsche  Reichsangehörige  oder  deutsche
Gesellschaften  im  Hafen  von  Rotterdam  am  1.  August  1914  besaßen;

         2.  die  Anteile  oder  Interessen,  welche  Deutschland  oder  seine  Reichsangehörigen
  zum  gleichen  Zeitpunkt  an  den  genannten  Einrichtungen  hatten.

         Der  Wert  und  die  Einzelheiten  dieser  Abtretungen  werden  mit
Räcksicht  auf  die  berechtigten  Bedürfnisse  der  beteiligten  Parteien  durch
eine  oder  mehrere  von  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  bestimmte
Schiedsrichter  im  Verlaufe  eines  Jahres  nach  Inkrafttreten  des  vorliegenden
  Vertrages  bestimmt.

        Die  in  diesem  Artikel  vorgesehenen  Abtretungen  bedingen  eine
Entschädigung,  deren  Pauschalbetrag  durch  den  oder  die  Schiedsrichter
festgelegt  wird.  Er  darf  in  keinem  Falle  den  Betrag  für  den  Anschaffungswert
  der  abgetretenen  Materialien  und  Einrichtungen  überschreiten
  und  ist  auf  den  Betrag  der  von  Deutschland  geschuldeten  Summen
  anzurechnen.  Die  Entschädigung  der  Eigentümer  liegt  Deutschland  ob.

                                                  A r t i k e l  358.

       Auf  Grund  der  Verpflichtung,  den  Bestimmungen  der  Mannheimer
Akte  oder  der  an  ihre  Stelle  tretenden  Konvention,  ebenso  wie  den
Bestimmungen  des  vorliegenden  Vertrages  nachzukommen,  hat  Frankreich
auf  dem  ganzen  Laufe  des  Rheins  innerhalb  seiner  Grenzen

       a)  das  Recht,  Wasser  aus  dem  Rhein  zu  entnehmen  für  die

             Speisung  der  schon  gebauten  oder  noch  zu  bauenden  Schiff-             fahrts=
  und  Bewässerungskanäle  oder  für  jeden  anderen  Zweck
             und  auf  dem  deutschen  Ufer  alle  für  die  Ausübung  dieses
             Rechtes  erforderlichen  Arbeiten  auszuführen,

      b)  das  ausschließliche  Recht  auf  die  durch  die  Regulierung  des
            Stromes  erzeugte  Wasserkraft  unter  dem  Vorbehalt,  daß  die
            Hälfte  des  Wertes  der  tatsächlich  gewonnenen  Kraft  an
            Deutschland  vergütet  wird.  Diese  Vergütung  hat  entweder
            in  Geld  oder  in  Kraft  zu  erfolgen.  Der  errechnete  Betrag
            wird  unter  Berücksichtigung  der  Kosten  der  für  die  Kraft-           gewinnung
  nötigen  Arbeiten  durch  Schiedsspruch  bestimmt,  falls
           eine  Vereinbarung  nicht  zustande  kommt.  Zu  diesem  Zweck
          wird  Frankreich  allein  berechtigt  sein,  in  diesem  Teile  des

       13*                                                                                                                                   195
        <pb n="204" />
                       Stromes  alle  Regulierungs-,  Stau=  oder  sonstigen  Arbeiten
               auszuführen,  die  es  zur  Gewinnung  von  Kraft  für  erforderlich
               hält.  Das  Recht,  Wasser  aus  dem  Rhein  zu  entnehmen,  wird
               auch  Belgien  zum  Zwecke  der  Speisung  des  weiter  unten
               vorgesehenen  Rhein-Maas-Schiffahrtsweges*)  zuerkannt.

        Die  Ausübung  der  in  den  Paragraphen  a  und  b  vorliegenden  Artikels
  erwähnten  Rechte  darf  weder  die  Schiffbarkeit  schädigen,  noch  die
Schiffahrt  beeinträchtigen,  sei  es  im  Strombett  des  Rheins,  sei  es  in  den
Abzweigungen,  die  an  seine  Stelle  treten  sollten;  auch  darf  sie  keine
Erhöhung  der  Gebühren  nach  sich  ziehen,  die  bisher  gemäß  der  in  Kraft
befindlichen  Vereinbarung  erhaben  wurden.  Alle  Bauentwürfe  sind  der
Zentralkommission  mitzuteilen,  um  ihr  die  Feststellungen  zu  ermöglichen,
daß  diese  Bedingungen  erfüllt  sind.

       Um  die  gute  und  getreuliche  Ausführung  der  in  obigen  Absätzen
à  und  b  enthaltenen  Bestimmungen  zu  gewährleisten,  verpflichtet  sich
Deutschland:

 



             1.    weder  den  Bau  eines  Seitenkanals  noch  einer  anderen  Ab-                    zweigung
  auf  dem  rechten  Ufer  des  Stroms  gegenüber  der
                    französischen  Grenze  zu  unternehmen  oder  zuzulassen;
              2.   Frankreich  das  Bau=  und  Verkehrsrecht  in  allen  rechts-                    rheinischen
  Gebieten  zuzuerkennen,  die  für  die  Vor-                    arbeiten,
  die  Anlage  und  Ausnutzung  der  Staueinrichtungen  er-                    forderlich
  sind,  deren  Bau  Frankreich  später  mit  Zustimmung
                    der  Zentralkommission  anordnen  wird.  Gemäß  dieser  Zu-                    stimmung
  ist  Frankreich  befugt,  das  nötige  Gelände  zu
                    bestimmen  und  abzugrenzen.  Es  darf  den  Grund  und  Boden
                    zwei  Monate  nach  einfacher  Benachrichtigung  in  Besitz  nehmen,
                    unter  Bezahlung  von  Entschädigungen  an  Deutschland,  deren
                    Gesamtbetrag  durch  die  Zentralkommission  festzusetzen  ist.
                    Deutschland  liegt  es  ob,  die  Eigentümer  dieser  mit  diesen  Lasten
                    belegten  oder  durch  die  Arbeiten  endgültig  in  Anspruch  ge-                    nommenen
  Grundstücke  zu  entschädigen.

                           Wenn  die  Schweiz  es  verlangt  und  die  Zentralkommission
                     ihre  Zustimmung  dazu  gibt,  werden  dieselben  Rechte  ihr  für
                     den  Teil  des  Stromes  gewährt,  welcher  ihre  Grenze  mit  den
                     anderen  Uferstaaten  bildet;
              3.    der  französischen  Regierung  in  dem  Monat,  der  dem  Inkraft-                     treten
  des  vorliegenden  Vertrages  folgt,  alle  Pläne  Vorar-                     beiten,
  Konzessionsentwürfe  und  Kostenaufstellungen  übergeben,
                     welche  die  Ausnutzung  des  Rheins  für  irgendeinen  Zweck  be-                     treffen
  und  von  der  Regierung  Elsaß-Lothringens  oder  des
                     Großherzogtums  Baden  aufgestellt  oder  ihnen  zugegangen  sind.                        ---------------------------------------------                         

          *) Ursprünglich:  „Kanals-    196
        <pb n="205" />
                                                         A r t i k e l  359.

        In  den  Abschnitten  des  Rheins,  welche  die  Grenze  zwischen  Frankreich
  und  Deutschland  bilden,  darf  unter  Vorbehalt  der  vorhergehenden-Bestimmungen
  keine  Arbeit  in  dem  Strombett  oder  auf  einem  der
beiden  Flußufer  ohne  vorherige  Zustimmung  der  Zentralkommission
oder  ihrer  Vertreter  ausgeführt  werden.

                                                 A r t i k e l  360.

       Frankreich  behält  sich  das  Recht  vor,  in  die  Verträge  und  Verpflichtungen
  einzutreten,  die  sich  aus  den  Vereinbarungen  zwischen  den
Regierungen  Elsaß-Lothringens  und  des  Großherzogtums  Baden  für  die
auf  dem  Rhein  auszuführenden  Arbeiten  ergeben.  Es  kann  diese  Vereinbarungen
  im  Verlauf  von  5  Jahren  nach  Inkrafttreten  des  vorliegenden
Vertrages  auch  kündigen.

        Ebenso  hat  Frankreich  die  Befugnis,  die  Arbeiten  ausführen  zu
lassen,  welche  von  der  Zentralkommission  für  die  Aufrechterhaltung  oder
Verbesserung  der  Schiffbarkeit  des  Rheins  oberhalb  Mannheim  als
erforderlich  anerkannt  werden.

                                                      A r t i k e l   361.

      Falls  im  Verlaufe  von  25  Jahren  nach  dem  Inkrafttreten  des  vorliegenden
  Vertrages  Belgien  sich  entschließt,  einen  Großschiffahrtsweg
Rhein—Maas  in  Höhe  von  Ruhrort  zu  schaffen,  ist  Deutschland  verpflichtet,
  den  auf  seinem  Gebiet  gelegenen  Teil  dieses  Schiffahrtsweges
nach  den  ihm  von  der  belgischen  Regierung  mitgeteilten  Plänen  und
nach  Zustimmung  der  Zentralkommission  zu  bauen.

       In  diesem  Falle  hat  die  belgische  Regierung  das  Recht,  im  Gelände
  alle  nötigen  Vorarbeiten  zu  machen.

       Falls  Deutschland  diese  Arbeiten  ganz  oder  teilweise  nicht  ausführt,
ist  die  Zentralkommission  befugt,  sie  an  seiner  Stelle  ausführen  zu
lassen;  zu  diesem  Zweck  kann  sie  das  nötige  Baugelände  bestimmen  und
abgrenzen  und  den  Grund  und  Boden  zwei  Monate  nach  einfacher
Benachrichtigung  in  Besitz  nehmen,  wobei  sie  die  Entschädigungen,  welche
Deutschland  zu  zahlen  hat,  feststellt.

       Dieser  Schiffahrtsweg  wird  derselben  Verwaltungsordnung  unterstellt
wie  der  Rhein  selbst.  Die  Verteilung  der  Anlagekosten  auf  die  von
dem  Kanal  durchschnittenen  Staaten  einschließlich  der  obenerwähnten
Entschädigungen  erfolgt  durch  die  Zentralkommission.

                                                    A r t i k e l  362.

        Deutschland  verpflichtet  sich  schon  jetzt,  keine  Einwendungen  gegen
irgendwelche  Vorschläge  der  Zentral--Rheinkommission  zu  erheben,  die
die  Ausdehnung  ihrer  Zuständigkeit  bezwecken:

         1.  auf  die  Mosel  von  der  französisch  - luxemburgischen  Grenze  bis
               zum  Rhein  unter  Vorbehalt  der  Zustimmung  Luxemburgs:

                                                                                                                                                 197
        <pb n="206" />
                   2.  auf  den  Rhein  oberhalb  Basel  bis  zum  Bodensee  unter  Vor-                 behalt
  der  Zustimmung  der  Schweiz;

           3.  auf  die  Seitenkanäle  und  Fahrtrinnen,  welche  gebaut  werden,
                 um  von  Natur  schiffbare  Abschnitte  des  Rheins  oder  der  Mosel
                  zu  vermehren  oder  zu  verbessern,  oder  um  zwei  von  Natur
                  schiffbare  Abschnitte  dieser  Wasserläufe  zu  verbinden;  desgleichen
                  auf  alle  anderen  Teile  des  Stromgebiets  des  Rheins,  die
                  unter  die  in  Artikel  338  vorgesehene  allgemeine  Vereinbarung
                  fallen  können.                                                                                                                     

K a p i t e l  V.  B e s t i m m u  n g e n,  die  dem  tschecho-slowakischen  Staat
                      den  Gebrauch  der  nördlichen  Häfen  gewährleisten.
                                                                A r t i k e l  363.

        In  den  Häfen  Hamburg  und  Stettin  verpachtet  Deutschland  für
einen  Zeitraum  von  99  Jahren  an  den  tschecho-slowakischen  Staat  Plätze,
die  unter  die  allgemeine  Verwaltungsordnung  der  Freizonen  gestellt  werden
und  dem  unmittelbaren  Durchgangsverkehr  der  Güter  von  und  nach
diesem  Staat  dienen.

                                                                  A r t i k e l  364.

       Die  Begrenzung  dieser  Plätze,  ihre  Einrichtung,  die  Art  ihrer
Ausnutzung  und  überhaupt  alle  Bedingungen  für  ihre  Verwendung,
einschließlich  des  Pachtpreises,  werden  durch  eine  wie  folgt  zusammengesetzte
  Kommission  bestimmt:  ein  Vertreter  Deutschlands,  ein  Vertreter
des  tschecho-slowakischen  Staates  und  ein  Vertreter  Großbeitanniens.
Diese  Bedingungen  können  alle  zehn  Jahre  in  der  gleichen  Weise  revidiert
werden.

        Deutschland  erklärt  im  voraus  seine  Zustimmung  zu  den  so  gefaßten
Beschlüssen.                                                                                                                                                     

                      D r i t t e r  A b s c h n i t t.     E i s e n b a h n e n.

     K a p i t e l  1.  B e s t i m m u n g e n  über   i n t e r n a t i o n a l e   Transporte.
                                                                A r t i k e l  365.

       Diejenigen  Güter,  die  aus  den  Gebieten  der  alliierten  und  assoziierten
Mächte  kommen  und  nach  Deutschland  bestimmt  sind,  ebenso  wie  diejenigen
  Güter,  die  im  Durchgangsverkehr  durch  Deutschland  von  Gebieten
der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  kommen  oder  dorthin  gehen,  genießen
auf  den  deutschen  Eisenbahnen  hinsichtlich  der  Gebühren  (unter  Berücksichtigung
  aller  Prämien  und  Rückvergütungen),  ohne  weiteres
alle  Erleichterungen  und  in  jeder  andern  Hinsicht  die  günstigste  Behandlung,
  die  für  Güter  derselben  Art  gelten,  welche  auf  irgend  einer
deutschen  Strecke,  sowohl  im  Binnenverkehr  wie  bei  der  Ausfuhr,
Einfuhr  oder  Durchfuhr  unter  gleichen  Bedingungen,  besonders
Hinsichtlich  der  Länge  des  Transportweges,  befördert  werden.  Die
gleiche  Regel  soll  auf  Verlangen  einer  oder  mehrerer  alliierter  und

198
        <pb n="207" />
             assoziierter  Mächte  auch  für  von  diesen  Mächten  namentlich  bezeichnete
Güter  gelten,  die  aus  Deutschland  kommen  und  für  ihre  Gebiete
bestimmt  sind.

      Internatienale  Tarife,  welche  nach  den  im  vorhergehenden  Absatz
angegebenen  Sätzen  aufgestellt  sind  und  direkte  Begleitpapiere  vorsehen,
sollen  geschaffen  werden,  wenn  eine  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte
es  von  Deutschland  verlangt.

                                                 A r t i k e l  366.

        Vom  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrages  ab  erneuern  die
hohen  vertragsschließenden  Parteien,  soweit  es  sie  betrifft  und  unter
den  Vorbehalten  von  Paragraph  2  dieses  Artikels,  die  Vereinbarungen  und
Ubereinkünfte  über  die  Beförderung  von  Gütern  auf  Eisenbahnen,  die
in  Bern  am  14.  Oktober  1890,  20.  September  1893,  16.  Juli  1895,
16.  Juni  1898  und  19.  September  1905  geschlossen  worden  sind.

Wenn  binnen  5  Jahren  nach  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
Vertrages  eine  neue  Ubereinkunft  über,  die  Eisenbahnbeförderung  von
Personen,  Gepäck  und  Gütern  an  Stelle  der  Berner  Konvention
vom  14.  Okteober  1890  und  ihrer  oben  angeführten  Nachträge  geschlossen
  wird,  soll  diese  neue  Übereinkunft  ebenso  wie  deren  Zusatzbestimmungen
  über  den  internationalen  Eisenbahnverkehr  Deutschland
  binden,  selbst  wenn  diese  Macht  sich  weigert,  an  der  Vorbereitung
der  Übereinkunft  teilzunehmen  oder  sich  ihr  anzuschließen.  Bis  zum
Abschluß  einer  neuen  Übereinkunft  soll  Deutschland  sich  nach  den  Vorschriften
  der  Berner  Konvention  und  ihrer  oben  angeführten  Nachträge
ehenso  wie  nach  den  Ergänzungsbedingungen  richten.

                                               A r t i k e l  367.

        Deutschland  ist  verpflichtet,  an  der  Einrichtung  des  Verkehrs  mit
direkten  Fahrscheinen  für  Personen  und  Gepäck  mitzuwirken,  die  von
einer  oder  mehreren  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  verlangt  wird,
um  die  Verbindung  dieser  Mächte  untereinander  oder  mit  andern  Ländern
mittels  Eisenbahn  durch  das  deutsche.  Gebiet  zu  sichern.  Insbesondere
muß  Deutschland  zu  diesem  Zweck  die  Züge  und  Wagen,  die  aus
dem  Gebiete  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  kommen,  übernehmen
  und  mit  einer  Schnelligkeit  weiterbefördern,  die  mindestens
derjenigen  seiner  besten  Durchgangszüge  auf  denselben  Strecken
gleichkommt.  In  keinem  Fall  dürfen  die  Fahrpreise  für  diesen  direkten
Verkehr  höher  sein  als  die  Fahrpreise,  welche  im  innern  deutschen  Verkehr
  auf  derselben  Strecke  bei  gleicher  Geschwindigkeit  und  Bequemlichkeit
  erhoben  werden.

        Die  Tarife,  die  bei  gleicher  Geschwindigkeit  und  Bequemlichkeit  auf
die  Beförderung  von  Auswanderern  auf  den  deutschen  Eisenbahnen  nach
oder  von  Häfen  der  alliterten  und  assoziierten  Mächte  Anwendung  finden,
dürfen  keinesfalls  nach  einem  höheren  Kilometersatz  berechnet  sein,

                                                                                                                                                   199
        <pb n="208" />
        als  demjenigen  der  günstigsten  Tarife  (Prämien  und  Rückvergütungen
inbegriffen),  welche  Auswanderern  auf  den  genannten  Eisenbahnen  nach
oder  von  irgend  welchen  andern  Häfen  gewährt  werden.

                                               A r t i k e l   368.

       Deutschland  verpflichtet  sich,  für  diesen  Durchgangsverkehr  oder  für
die  Beförderung  von  Auswanderern  von  oder  nach  den  Häfen  der
alliierten  und  assoziierten  Mächte  keine  technischen,  fiskalischen  oder
Verwaltungsmaßregeln,  wie  z.  B.  Zollrevision,  allgemein  polizeiliche,
  gesundheitspolizeiliche  und  Kontroll-Maßnahmen  zu  treffen,  durch
welche  dieser  Verkehr  behindert  oder  verzögert  würde.

                                              A r t i k e l  369.

       Findet  die  Beförderung  teilweise  durch  Eisenbahn  und  teilweise  durch
Binnenschiffahrt  mit  oder  ohne  direkte  Begleitpapiere  statt,  so  finden
vorstehende  Bestimmungen  auf  den  mit  der  Eisenbahn  zurückgelegten
Beförderungsteil  Anwendung.                                                                                                                       

                            K a p i t e l   2.  R o l l e n d e s  M a t e r i a l.
                                              A r t i k e l   370.
        Deutschland  verpflichtet  sich,  die  deutschen  Wagen  mit  Einrichtungen
zu  versehen,  die  es  ermöglichen:

             1.  sie  in  Güterzüge  einzustellen,  die  auf  den  Linien  derjenigen
                   alliterten  und  assoziierten  Mächte  verkehren,  die  Mitglieder  der

                   Berner  Konvention  vom  15.  Mai  1886,  abgeändert  am  18.  Mai

                   1907,  sind,  ohne  die  Einrichtung  der  durchgehenden  Bremse  zu

                   hindern,  die  in  diesen  Ländern  in  den  ersten  10  Jahren  nach  In-                   krafttreten
  des  gegenwärtigen  Vertrages  eingeführt  werden  könnte;

            2.  die  Wagen  dieser  Mächte  in  alle  Güterzüge  einzustellen,  welche
                  auf  den  deutschen  Linien  verkehren.

       Das  rollende  Material  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  soll
auf  den  deutschen  Linien  dieselbe  Behandlung  wie  das  deutsche  rollende
Material  hinsichtlich  der  Verwendung,  der  Unterhaltung  und  Instandsetzung
  erfahren.                                                                                                                                               

                     K a p i t e l  3.  A b t r e t u n g  v o n  E i s e n b a h n l i n i e n.

                                                                A r t i k e l  371.

        Vorbehaltlich  besonderer  Bestimmungen  bezüglich  der  Abtretung  von
Häfen,  Wasserwegen  und  Eisenbahnen  in  den  Gebieten,  in  denen  Deutschland
  seine  Gebietshoheit  aufgibt,  sowie  der  finanziellen  Bestimmungen
bezüglich  der  Unternehmer  und  der  Pensionsbezüge  des  Personals,
erfolgt  die  Abtretung  von  Eisenbahnen  unter  den  folgenden  Bedingungen:

        1.  Die  Anlagen  und  Einrichtungen  aller  Eisenbahnen  werden  voll-              ständig
  und  in  gutem  Zustand  übergeben.                                                                             

200
        <pb n="209" />
                    2.  Wenn  ein  Eisenbahnnetz  mit  eigenem  rollenden  Material  im
                  ganzen  von  Deutschland  an  eine  der  alliierten  und  assoziierten
                  Mächte  abgetreten  wird,  ist  dieses  Material  vollständig  nach
                  der  letzten  Bestandaufnahme  vor  dem  11.  November  1918  und
                  in  normalem  Unterhaltungszustand  abzutreten.

           3.  Bei  Linien  ohne  besonderes  rollendes  Material  werden  Kom-                  missionen
  von  Sachverständigen,  die  durch  die  alliierten  und
                  assoziierten  Mächte  zu  bestimmen  sind  und  in  denen  Deutsch-                  land
  vertreten  sein  wird,  den  abzuliefernden  Teil  des  Materials
                  des  betreffenden  Eisenbahnnetzes,  zu  dem  diese  Linien  gehören,
                  festsetzen.  Diese  Kommissionen  sollen  hierbei  den  Umfang  des
                  Materials,  das  auf  diesen  Linien  in  die  letzte  Bestand-                  aufnahme
  vor  dem  11.  November  1918  eingetragen
                  ist,  die  Länge  der  Strecken  (einschließlih  der  Neben-                  gleise),
  die  Art  und  den  Umfang  des  Verkehrs  be-                  rücksichtigen.
  Diese  Kommissionen  haben  ferner  die  Loko-                  motiven,
  Personen=  und  Güterwagen  zu  bestimmen,  welche  in
                   jedem  einzelnen  Fall  abzutreten  sind,  die  Übernahme-                   bedingungen
  festzusetzen  und  die  einstweiligen  Anordnungen  zu
                   treffen,  die  notwendig  sind,  um  ihre  Instandsetzung  in  deutschen
                   Werkstätten  sicherzustellen.

             4.  Vorräte,  Einrichtungsgegenstände  und  Werkzeuge  sind  nach  den-                   selben
  Bedingungen  wie  das  rollende  Material  zu  übergeben.

             Die  Vorschriften  der  vorstehenden  Ziffern  3  und  4  finden  auf  die
Linien  des  einstigen  russischen  Polen  Anwendung,  die  von  Deutschland
  auf  deutsche  Spurweite  abgeändert  worden  sind;  diese  Linien
werden  wie  Teile  betrachtet,  die  von  dem  Netz  der  preußischen  Staatseisenbahnen
  abgetrennt  sind.                                                                                                                        

    K a p i t e l  4.  V o r s c h r i f t e n  über  bestimmte  Eisenbahnlinien.

                                                             A r t i k e l  372.

        Wenn  infolge  der  Festsetzung  neuer  Grenzen  eine  Eisenbahnlinie,
  die  zwei  Teile  desselben  Landes  verbindet,  ein  anderes  Land
durchquert,  oder  eine  Zweiglinie,  die  aus  einem  Land  kommt,  ihren  Endpunkt
  in  einem  anderen  Land  hat,  sollen  ihre  Betriebsbedingungen  unter
Vorbehalt  der  besonderen,  in  vorliegendem  Vertrag  enthaltenen  Bestimmungen
  durch  Vereinbarung  zwischen  den  beteiligten  Eisenbahnverwaltungen
  festgesetzt  werden.  Wenn  die  Verwaltungen  sich  über  die
Bedingungen  dieser  Vereinbarung  nicht  einigen  können,  soll  der  Streit
von  Sachverständigenkommissionen  entschieden  werden,  deren  Zusammensetzung
  sich  nach  den  Vorschriften  des  vorhergehenden  Artikels  regelt.                               

201
        <pb n="210" />
                                                      A r t i k e l   373.*)      ·

       Binnen  fünf  Jahren,  gerechnet  vom  Inkrafttreten  des  vorliegenden
  Vertrages,  kann  der  tschecho-slowakische  Staat  den  Bau
einer  Eisenbahn  verlangen,  die  auf  deutschem  Gebiet  die  Stationen
Schlauney  und  Rachod  verbindet.  Die  Baukosten  hat  der  tschechoslowakische
  Staat  zu  tragen.

                                                   A r t i k e l  374.

      Deutschland  verpflichtet  sich,  innerhalb  einer  Frist  von  10  Jahren
vom  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrages  auf  Antrag  der  Schweizer
Regierung,  die  sich  mit  der  italienischen  Regierung  ins  Benehmen  zu
setzen  hat,  die  Kündigung  der  internationalen  Übereinkunft  vom  13.  Oktober
  1909  über  die  Gotthardbahn  anzunehmen.  Mangels  eines  Einverständnisses
  über  die  Bedingungen  der  Kündigung  erklärt  sich  Deutschland
  schon  jetzt  bereit,  die  Entscheidung  eines  durch  die  Vereinigten
Staaten  von  Amerika  zu  bezeichnenden  Schiedsrichters  anzunehmen.                                                

                K a p i t e l  5.  U e b e r g a n g s b e s t i m m u n g e n.

                                                          A r t i k e l   375.

      Deutschland  hat  die  Anweisungen  auszuführen,  die  ihm  hinsichtlich
der  Beförderung  durch  eine  im  Namen  der  alliierten  und  assoziierten
Mächte  handelnde  Behörde  gegeben  werden,  nämlich:

              1.  für  die  Beförderung  von  Truppen,  die  in  Ausführung  des
                    gegenwärtigen  Vertrages  bewerkstelligt  wird,  ebenso  wie  für
                    die  Beförderung  von  Material,  Munition  und  Proviant  für
                    den  Bedarf  der  Armeen:

              2.  vorübergehend  für  die  Beförderung  von  Nahrungsmitteln  für
                    bestimmte  Gegenden,  für  die  möglichst  schnelle  Wiederherstellung
                    normaler  Beförderungsverhältnisse  und  für  die  Einrichtung  von
                    Post-  und  Telegraphenverbindungen.

----------------------------------------------------------------—

*)  Artikel  373  hatte  ursprünglich  folgende  Fassung:  „Mangels  besonderer
Vereinbarungen  ist  Deutschland  innerhalb  eines  Zeitraums  von  25  Jahren  von
Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrages  ab  verpflichtet,  wenn  eine  der  alliierten
oder  assoziiierten  Mächte  unter  Zustimmung  des  Völkerbundes  den  Antrag  stellt
und  die  Kosten  der  Anlage  trägt,  auf  seinem  Gebiet  die  Herstellung  oder  Verbesserung
  von  Bahnlinien  zu  gestatten,  die  für  die  Einrichtung  eines  guten
Durchgangsverkehrs  oder  für  die  Verbesserung  der  Verbindung  zwischen  dem
Gebiet  der  den  Antrag  stellenden  Macht  und  dem  irgendeiner  anderen  Macht
benötigt  werden  können.  ·

         Jedoch  können  durch  besondere  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrags
oder  deren  Ergänzungsbestimmungen  hinsichtlich  der  Anlage  oder  Verbesserung
bestimmter,  besondert  zu  bezeichnender  Linien  die  Anlagekosten  wischen  den  beteiligten
  Mächten  im  Verhältnis  der  ihnen  erwachsenden  Vorteile  verteilt
werden.  Mangels  eines  Einverftändnisses  zwischen  den  beteiligten  Mächten  erfolgt
  diese  Verteilung  durch  einen  vom  Völkerbund  zu  ernennenden  Schiedsrichter.“"

202
        <pb n="211" />
            V i e r t e r  A b s c h n i t t.  E n t s c h e i d u n g  von  S t r e i t f r a g e n  und
                      A b ä n d e r u n g  der  D a u e r b e s t i m m u n g e n.

                                                           A r t i k e l  376.

        Streitigkeiten,  die  zwischen  beteiligten  Mächten  über  die  Auslegung
und  Anwendung  der  vorstehenden  Vorschriften  entstehen  könnten,  werden
in  der  vom  Völkerbund  vorgesehenen  Weise  geregelt.

                                                             A r t i k e l    377.

     Zu  jeder  Zeit  kann  der  Völkerbund  die  Abänderung  derjenigen

vorhergehenden  Artikel  vorschlagen,  welche  auf  dauernde  Verwaltungsregelungen

  Bezug  haben.
                                                             A r t i k e l   378.

     Nach   Ablauf  einer  Frist  von  5  Jahren  vom  Inkrafttreten  des
gegenwärtigen  Vertrages  ab  können  die  Vorschriften  der  Artikel  321
bis  330,  332,  365,  367  bis  369  jederzeit  durch  den  Rat  des  Völkerbundes
  abgeändert  werden.

         Mangels  einer  Abänderung  kann  nach  Ablauf  der  im  vorstehenden
Absatz  vorgesehenen  Frist  von  5  Jahren  der  Vorteil  irgendeiner  der  Vorschriften,
  die  in  den  vorstehend  aufgezählten  Artikeln  enthalten  sind,  von
keiner  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  zugunsten  eines  Teils  ihrer
Gebiete  in  Anspruch  genommen  werden,  für  den  keine  Gegenseitigkeit
zugestanden  wird.  Die  Frist  von  5  Jahren,  während  der  die  Gegenseitigkeit
  nicht  verlangt  werden  kann,  kann  vom  Rat  des  Völkerbundes
verlängert  werden.                                                                                                                                          

           F ü n f t e r   A b s c h n i t t.  B e s o n d e r e   B e s t i m m u n g.
                                                            A r t i k e l  379.

       Unbeschadet  der  besonderen  Verpflichtungen,  die  Deutschland  durch
den  gegenwärtigen  Vertrag  zugunsten  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte
auferlegt  sind,  verpflichtet  sich  Deutschland,  jeder  allgemeinen  Übereinkunft
  über  die  internationale  Regelung  des  Durchgangsverkehrs,  der
Schiffahrtswege,  der  Häfen  und  der  Eisenbahnen  beizutreten,  die  zwischen
den  alliterten  und  assoziierten  Mächten  mit  Zustimmung  des  Völkerbundes
  binnen  einer  Frist  von  5  Jahren  vom  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Vertrages  ab  geschlossen  werden  sollten.                                                                          

     S e c h s t e r  A b s c h n i t t.  B e s t i m m u  n g e n  über  den  Kieler  Kanal.
                                                             A r t i k e l  380.
        Der  Kieler  Kanal  und  seine  Zugänge  sollen  allen  mit  Deutschland
im  Frieden  befindlichen  Nationen  für  ihre  Handels=  und  Kriegsschiffe
gleichberechtigt  frei  und  offen  stehen.
                                                              A r t i k e l   381.
        Angehörige,  Eigentum  und  Schiffe  aller  Mächte  sollen  den  Kanal
sowohl  in  bezug  auf  Abgaben  und  Erleichterungen  als  auch  in  jeder
anderen  Hinsicht  in  vollster  Gleichberechtigung  benutzen  können.  Es  darf                        

                                                                                                                                                208
        <pb n="212" />
        kein  Unterschied  zuungunsten  von  Angehörigen,  Eigentum  und  Schiffen
irgendeiner  Macht  gegenüber  Angehörigen,  Eigentum  und  Schiffen
Deutschlands  oder  einer  meistbegünstigten  Nation  gemacht  werden.  Der
Verkehr  von  Personen  oder  Schiffen  darf  keinen  anderen  Beschränkungen
unterworfen  werden  als  solchen,  die  sich  aus  Polizei-,  Zoll-,  Sanitäts-,
Aus=  oder  Einwanderungsvorschriften  ergeben,  oder  aus  Vorschriften,  die
sich  auf  Ein=  und  Ausfuhr  von  verbotenen  Gütern  beziehen.  Diese
Vorschriften  müssen  angemessen  und  einheitlich  sein  und  dürfen  den  Verkehr
  nicht  unnötig  behindern.
                                                   A r t i k e l  382.

         Für  Benutzung  des  Kanals  und  seiner  Zugänge  dürfen  nur  solche
Abgaben  erhoben  werden,  die  dem  Zweck  dienen,  die  Kosten  für  die  Aufrechterhaltung
  der  Schiffbarkeit  des  Kanals  und  seiner  Zugänge  oder  deren
Verbesserung  in  gerechter  Weise  zu  decken,  oder  um  die  Ausgaben  zu
bestreiten,  die  im  Interesse  der  Schiffahrt  gemacht  werden.  Der  Abgabentarif
  ist  nach  diesen  Unkosten  zu  berechnen  und  in  den  Häfen  anzuschlagen.


        Die  Abgaben  sollen  in  einer  Weise  erhoben  werden,  daß  jegliche
Einzeluntersuchung  von  Ladungen  unnötig  wird,  ausgenommen  in  Fällen,
in  denen  Verdacht  des  Betruges  oder  von  Uebertretung  besteht.

                                                         A r t i k e l  383.

        Güter  im  Durchgangsverkehr  können  versiegelt  oder  unter  Aussicht
von  Zollbeamten  gestellt  werden;  das  Ein=  und  Ausladen  von  Gütern
und  die  Ein=  oder  Ausschiffung  von  Reisenden  soll  nur  in  den  von
Deutschland  bezeichneten  Häfen  stattfinden.

                                                           A r t i k e l  384.
       Außer  den  in  diesem  Vertrag  vorgesehenen  Abgaben  sollen  keine
anderen  Abgaben  irgendwelcher  Art  im  Kanal  oder  seinen  Zugängen

erhoben  werden.  ,
                                                           A r t i k e l   385.

        Deutschland  ist  verpflichtet,  geeignete  Maßnahmen  zur  Beseitigung
von  Hindernissen  oder  Gefahren  für  die  Schiffahrt  zu  treffen  und  die
Aufrechterhaltung  guter  Schiffahrtsbedingungen  sicherzustellen.  Deutschland
  darf  keine  Arbeit  irgendwelcher  Art  ausführen,  welche  die  Schiffahrt
im  Kanal  oder  an  seinen  Zugängen  behindern  könnte.

                                                               A r t i k e l  386.

       Im  Falle  der  Verletzung  irgendeiner  der  Bedingungen  der  Artikel
  380  bis  386  oder  des  Streites  über  Auslegung  dieser  Artikel  kann
jede  beteiligte  Macht  das  Gericht  in  Anspruch  nehmen,  das  zu  diesem
Zweck  vom  Völkerbund  eingesetzt  wird.*)                                                                                      --------------------------------------------------        

       *)  Hier  ist  in  Wegfall  gekommen:  „und  die  Bildung  einer  internationalen
Kommission  verlangen".

204
        <pb n="213" />
              Um  zu  vermeiden,  daß  der  Völkerbund  mit  unwichtigen  Fragen
befaßt  wird,  wird  Deutschland  in  Kiel  eine  lokale  Behörde  schaffen,  die
berufen  ist,  in  erster  Instanz  über  Streitigkeiten  zu  entscheiden  und  nach
Möglichkeit  Klagen  abzustellen,  die  durch  die  konsularischen  Vertreter  der
interessierten  Macht  vorgebracht  werden.                                                                                              

                                                     XIII.  T e i l.

                                                      A r b e i t.

              E r s t e r  A b s c h n i t t.  O r g a n i s a t i o n    d e r   A r b e i t.

      Da  der  Völkerbund  die  Begründung  des  Weltfriedens  zum  Ziele
hat  und  ein  solcher  Friede  nur  auf  dem  Boden  der  sozialen  Gerechtigkeit
begründet  werden  kann;  und  da  ferner  Arbeitsbedingungen  bestehen,
welche  für  eine  große  Zahl  von  Menschen  Ungerechtigkeit,  Elend  und
Entbehrungen  mit  sich  bringen,  durch  die  eine  derartige  Unzufriedenheit
erzeugt  wird,  daß  der  Weltfriede  und  die  Welteintracht  in  Gefahr  geraten,
  und  eine  Verbesserung  dieser  Verhältnisse  dringend  erforderlich
ist,  z.  B.  in  bezug  auf  die  Regelung  der  Arbeitszeit,  die  Festlegung
eines  Maximalarbeitstages  und  einer  Maximalarbeitswoche,  die  Regelung
des  Arbeitsmarktes,  die  Bekämpfung  der  Arbeitslosigkeit,  die  Sicherstellung
  eines  Lohnes,  der  angemessene  Daseinsbedingungen  gewährleistet,
den  Schutz  der  Arbeiter  gegen  allgemeine  und  Berufskrankheiten  und
Arbeitsunfälle,  den  Schutz  der  Kinder,  Jugendlichen  und  Frauen,  die
Alters=  und  Invalidenrenten,  den  Schutz  der  Interessen  der  im  Auslande
beschäftigten  Arbeiter,  die  Anerkennung  des  Grundsatzes  der  Koalitionsfreiheit,
  die  Organisation  der  beruflichen  und  technischen  Fortbildung
und  andere  gleichartige  Maßnahmen;

       da  endlich  die  Nichtannahme  wirklich  menschenwürdiger  Arbeitsbedingungen
  durch  einen  Staat  ein  Hindernis  für  die  Bemühungen  der
anderen  Nationen  bedeutet,  welche  das  Los  der  Arbeiter  ihrer  eigenen
Länder  zu  bessern  wünschen,

        so  haben  die  hohen  vertragschließenden  Parteien,  bewegt  durch  Gefühle
  der  Gerechtigkeit  und  der  Menschlichkeit,  wie  auch  durch  den
Wunsch,  einen  dauernden  Weltfrieden  zu  sichern,  folgendes  vereinbart:                               

                           K a p i t e l  1.  O r g a n i s a t i o n.
                                                   A r t i k e l   387.
      Um  an  der  Verwirklichung  des  in  der  Einleitung  niedergelegten
Programms  zu  arbeiten,  wird  eine  ständige  Organisation  begründet.
Die  ursprünglichen  Mitglieder  des  Völkerbundes  sollen  die  ersten
Mitglieder  dieser  Organisation  sein.  Später  soll  die  Mitgliedschaft  im                               

                                                                                                                                              205
        <pb n="214" />
        Volkerbunde  die  Mitgliedschaft  in  der  genannten  Organisation  zur  Folge

haben.
                                              A r t i k e l   388.
          Die  ständige  Organisation  soll  umfassen:
              1.  eine  allgemeine  Konferenz  der  Vertreter  der  Mitglieder,

              2.  ein  internationales  Arbeitsamt  unter  Leitung  des  im
                      Artikel  393  vorgesehenen  Verwaltungsrats.

                                                A r t i k e l   389.

      Die  allgemeine  Konferenz  der  Vertreter  der  Mitglieder  tritt  nach
Bedarf  zusammen,  mindestens  jedoch  einmal  im  Jahre.  Sie  setzt  sich
zusammen  aus  je  4  Vertretern  der  Mitglieder,  von  denen  2  die
Delegierten  der  Regierungen  sind,  während  von  den  beiden  anderen
je  einer  die  Arbeitgeber  bzw.  die  Arbeiter  der  betreffenden  Mitglieder
vertritt.         

       Jeder  Delegierte  kann  von  technischen  Beratern  begleitet  sein,  deren
Zahl  zwei  für  jeden  der  einzelnen  auf  der  Tagesordnung  der  betreffenden
Sitzung  stehenden  Punkte  nicht  überschreiten  darf.  Wenn  Fragen  in
der  Konferenz  zur  Verhandlung  gelangen  sollen,  die  besonders  Frauen
betreffen,  so  muß  mindestens  eine  der  als  technische  Berater  bestimmten
Personen  eine  Frau  sein.

        Die  Mitglieder  verpflichten  sich,  die  Delegierten  und  technischen
Berater,  die  nicht  der  Regierung  angehören,  im  Einvernehmen  mit  den
hervorragendsten  Berufsorganisationen  der  Arbeitgeber  und  der  Arbeitnehmer
  des  betreffenden  Landes  zu  bestimmen,  vorausgesetzt,  daß  solche
Organisationen  bestehen.

        Die  technischen  Berater  können  das  Wort  nur  auf  Verlangen  des
Delegierten  ergreifen,  dem  sie  beigeordnet  sind,  und  mit  besonderer
Ermächtigung  des  Vorsitzenden  der  Konferenz.  An  Abstimmungen  können
sie  nicht  teilnehmen.

       Ein  Delegierter  kann  durch  eine  an  den  Vorsitzenden  gerichtete
schriftliche  Mitteilung  einen  seiner  technischen  Berater  als  seinen  Stellvertreter
  bezeichnen.  Dieser  kann  dann  als  solcher  an  den  Verhandlungen
und  Abstimmungen  teilnehmen.

       Die  Namen  der  Delegierten  und  ihrer  technischen  Berater  sind
dem  internationalen  Arbeitsamt  durch  die  Regierung  eines  jeden  Mitgliedes
  mitzuteilen.

       Die  Vollmachten  der  Delegierten  und  ihrer  technischen  Berater
unterliegen  der  Prüfung  durch  die  Konferenz.  Diese  kann  durch  Zweidrittelmehrheit
  der  abgegebenen  Stimmen  der  anwesenden  Delegierten  die
Zulassung  eines  jeden  Delegierten  oder  technischen  Beraters  ablehnen,
der  nach  ihrem  Urteil  nicht  nach  den  Vorschriften  dieses  Artikels
ernannt  ist.

206
        <pb n="215" />
                                                          A r t i k e l  390.

       Jeder  Delegierte  hat  das  Recht,  selbständig  über  alle  den  Beratungen
der  Konferenz  unterbreiteten  Fragen  seine  Stimme  abzugeben.

      Wenn  eines  der  Mitglieder  einen  der  nicht  der  Regierung  angehörenden
Delegierten,  auf  den  es  Anspruch  hat,  zu  ernennen  unterließ,  so  sieht  dem
anderen,  nicht  der  Regierung  angehörenden  Delegierten  das  Recht  zur
Tellnahme  an  den  Verhandlungen  der  Konferenz  zu,  jedoch  hat  er  kein
Stimmrecht.

      Wenn  die  Konferenz  auf  Grund  der  ihr  durch  Artikel  389  übertragenen
  Vollmacht  die  Zulassung  eines  Delegierten  eines  Mitgliedes
ablehnt,  so  finden  die  Bestimmungen  dieses  Artikels  Anwendung,  als
ob  der  betreffende  Delegierte  nicht  ernannt  worden  wäre.

                                                   A r t i k e l   391.

       Die  Sitzungen  der  Konferenz  finden  am  Sitze  des  Völkerbundes
statt  oder  an  einem  anderen  Orte,  den  die  Konferenz  in  einer  früheren
Sitzung  mit  Zweibrittelmehrheit  der  abgegebenen  Stimmen  der  anwesenden
  Delegierten  bestimmt  hat.

                                                   A r t i k e l   392.

      Das  internationale  Arbeitsamt  wird  am  Sitze  des  Völkerbundes

errichtet  und  bildet  einen  Bestandteil  des  Bundes.
                                                   A r t i k e l   393.

       Das  internationale  Arbeitsamt  untersteht  der  Leitung  eines  Verwaltungsrates
  von  24  Personen,  die  nach  folgenden  Vorschriften  bestimmt
  werden:

         Der  Verwaltungsrat  des  internationalen  Arbeitsamtes  setzt  sich
wie  folgt  zusammen:

            12  Personen  als  Vertreter  der  Regierungen,

              6  Personen,  die  von  den  Vertretern  der  Arbeitgeber  in  der  Kon-                   ferenz
  gewählt  sind,

              6  Personen,  die  von  den  Vertretern  der  Angestellten  und  Arbeiter
                   in  der  Konferenz  gewählt  werden.

           Von  den  zwölf  Regierungsvertretern  werden  8  von  den  Mitgliedern
ernannt,  denen  die  größte  industrielle  Bedeutung  zukommt,  und  4  von
den  Mitgliedern,  die  von  den  Regierungsvertretern  in  der  Konferenz,
mit  Ausnahme  der  vorhin  genannten  8  Mitglieder,  zu  diesem  Zwecke
bestimmt  werden.

         Etwaige  Meinungsverschiedenheiten  über  die  Frage,  welchen  Mitgliedern
  die  größte  industrielle  Bedeutung  zukommt,  werden  vom  Rate
des  Völkerbundes  entschieden.

        Die  Mandatsdauer  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrates  erstreckt
sich  auf  3  Jahre.  Die  bei  der  Besetzung  erledigter  Sitze  und  bei  anderen
Fragen  gleicher  Art  zu  befolgende  Methode  ist  durch  den  Verwaltungsrat,
vorbehaltlich  der  Zustimmung  der  Konferenz,  festzulegen.

                                                                                                                                                207
        <pb n="216" />
               Der  Verwaltungsrat  wählt  eines  seiner  Mitglieder  zum  Vorsitzenden
und  setzt  seine  Geschäftsordnung  fest.  Er  tritt  zu  den  von  ihm
selbst  bestimmten  Zeitpunkten  zusammen.  Eine  außerordentliche  Sitzung
hat  stattzufinden,  sobald  mindestens  10  Mitglieder  des  Rates  einen
diesbezüglichen  schriftlichen  Antrag  gestellt  haben.

                                                       A r t i k e l  394.

       An  die  Spitze  des  internationalen  Arbeitsamtes  tritt  ein  Direktor.
Er  wird  vom  Verwaltungsrat  ernannt,  von  dem  er  seine  Anweisungen
erhält  und  dem  gegenüber  er  für  den  Geschäftsgang  wie  für  die  Erfüllung
  aller  ihm  übertragenen  Aufgaben  verantwortlich  ist.

       Der  Direktor  oder  sein  Stellvertreter  nehmen  an  allen  Sitzungen
des  Verwaltungsrates  teil.

                                                            A r t i k e l  395.

       Das  Personal  des  internationalen  Arbeitsamtes  wird  durch  den
Direktor  angestellt.  Soweit  es  mit  dem  Ziele  möglichst  großer  Leistungsfähigkeit
  vereinbar  ist,  bestimmt  er  hierzu  Personen  verschiedener
Nationalitäten.  Eine  gewisse  Anzahl  dieser  Personen  müssen  Frauen  sein.

                                                            A r t i k e l  396.

       Die  Aufgaben  des  internationalen  Arbeitsamtes  umfassen  die
Zentralisierung  und  Verteilung  aller  Auskünfte  in  bezug  auf  die
internationale  Regelung  der  Arbeiterverhältnisse  und  Arbeitsbedingungen,
insbesondere  die  Bearbeitung  der  Fragen,  welche  der  Konferenz  zum
Zwecke  des  Abschlusses  internationaler  Abkommen  vorgelegt  werden
sollen,  sowie  die  Ausführung  aller  durch  die  Konferenz  beschlossenen  besonderen
  Ermittlungen.

        Es  hat  die  Aufgabe,  die  Tagesordnung  der  Konferenzsitzungen  vorzubereiten.


        Entsprechend  den  Vorschriften  dieses  Teiles  des  gegenwärtigen
Vertrages  hat  es  die  ihm  bei  allen  internationalen  Streitigkeiten  zufallenden
  Obliegenheiten  zu  erfüllen.

         Das  Amt  verfaßt  und  veröffentlicht  in  französischer  und  englischer
wie  auch  in  jeder  anderen  Sprache,  welche  der  Verwaltungsrat  für  angebracht
  hält,  eine  Zeitschrift,  die  sich  mit  dem  Studium  von  Fragen
der  Industrie  und  Arbeit  von  internationalem  Interesse  beschäftigt.

        Im  allgemeinen  soll  es,  neben  den  in  diesem  Artikel  genannten
Aufgaben,  alle  anderen  Befugnisse  und  Aufgaben  haben,  welche  die
Konferenz  ihm  zu  erteilen  für  nützlich  erachtet.

                                                          A r t i k e l  397.

       Die  Ministerien  der  Mitglieder,  welche  sich  mit  Arbeiterfragen
beschäftigen,  können  mit  dem  Direktor  durch  die  Vermittlung  des
Vertreters  ihrer  Regierung  im  Verwaltungsrat  des  internationalen
Arbeitsamtes  direkt  verkehren,  in  Ermangelung  eines  solchen  Vertreters

208
        <pb n="217" />
        durch  die  Vermittlung  eines  anderen  Beamten,  der  von  der  betreffenden
Regierung  für  diesen  Zweck  besonders  bevollmächtigt  und  ernannt  wurde.
                                                           A r t i k e l   398.

         Das  internationale  Arbeitsamt  kann  die  Mitwirkung  des  Generalsekretärs
  des  Völkerbundes  bei  allen  Fragen  erbitten,  für  welche  sie
geleistet  werden  kann.

                                                           A r t i k e l   399.

       Jedes  Mitglied  trägt  die  Reise=  und  Aufenthaltskosten  seiner
Delegierten  und  ihrer  technischen  Ratgeber  wie  auch  seiner  an  den
Sitzungen  der  Konferenz  und  des  Verwaltungsrates  von.  Fall  zu  Fall
teilnehmenden  Vertreter.

         Alle  anderen  Kosten  des  internationalen  Arbeitsamtes,  der  Sitzungen
der  Konferenz  oder  des  Verwaltungsrates  werden  dem  Direktor  durch
den  Generalsekretär  des  Völkerbundes  aus  dem  allgemeinen  Haushalt
des  Bundes  erstattet.

        Der  Direktor  ist  dem  Generalsekretär  des  Völkerbundes  gegenüber
für  die  Verwendung  aller  ihm  nach  den  Bestimmungen  dieses  Artikels.
ausgezahlten  Summen  verantwortlich                                                                                                           .

                                 K a p i t e l  2.  G e s c h ä f t s o r d n u n g.
                                                             A r t i k e l  400.

         Der  Verwaltungsrat  setzt  die  Tagesordnung  für  die  Sitzungen  der
Konferenz  fest,  nachdem  er  alle  Vorschläge  geprüft  hat,  die  durch  die
Regierung  eines  der  Mitglieder  oder  durch  irgendeine  andere  im
Artikel  389  bezeichnete  Organisation  für  die  in  die  Tagesordnung  aufzunehmenden
  Punkte  gemacht  sind.

                                                                 A r t i k e l   401.

         Der  Direktor  fungiert  als  Sekretär  der  Konferenz.  Er  hat  die
Tagesordnung  einer  jeden  Sitzung  4  Monate  vor  ihrer  Eröffnung  an
alle  Mitglieder  und  durch  deren  Vermittlung  an  die  nicht  zur  Regierung
gehörenden  Delegierten,  sobald  diese  letzteren  bestimmt  sind,  gelangen

zu  lassen.
                                                                   A r t i k e l  402.

         Jede  der  Regierungen,  die  Mitglieder  sind,  hat  das  Recht,  die  Aufnahme
  eines  oder  mehrerer  der  vorgesehenen  Punkte  in  die  Tagesordnung
der  Sitzung  abzulehnen.  Die  Begründung  für  diese  Ablehnung  ist  in  einer,
an  den  Direktor  zu  richtenden,  erklärenden  Denkschrift  auseinanderzusetzen.
Dieser  hat  sie  den  Mitgliedern  der  ständigen  Organisation  mitzuteilen.

         Die  beanstandeten  Punkte  bleiben  trotzdem  auf  der  Tagesordnung,
wenn  die  Konferenz  mit  Zweidrittelmehrheit  der  abgegebenen  Stimmen
der  anwesenden  Delegierten  so  beschließt.

         Alle  Fragen,  deren  Prüfung  die  Konferenz  mit  der  gleichen  Zweidrittelmehrheit
  beschließt,  sind  (abweichend  vom  vorhergehenden  Absatz)
auf  die  Tagesordnung  der  nächsten  Sitzung  zu  setzen.

       14                                                                                                                                    209
        <pb n="218" />
                                                          A r t i k e l  403.

         Die  Konferenz  setzt  ihre  Geschäftsordnung  selbst  fest.  Sie  wählt
ihren  Vorsitzenden.  Sie  kann  Kommissionen  einsetzen  mit  dem  Auftrage,
Berichte  über  alle  Fragen  vorzulegen,  deren  Prüfung  ihr  ratsam  erscheint.

         Die  einfache  Mehrheit  der  abgegebenen  Stimmen  der  in  der
Konferenz  anwesenden  Mitglieder  ist  in  allen  Fällen  entscheidend,  wenn
nicht  ausdrücklich  durch  andere  Artikel  des  vorliegenden  Teiles  dieses
Vertrages  eine  größere  Mehrheit  vorgeschrieben  ist.  Die  Abstimmung
ist  ungültig,  wenn  die  Zahl  der  abgegebenen  Stimmen  geringer  ist  als
die  Hälfte  der  in  der  Sitzung  anwesenden  Delegierten.

Artikel  404.

Die  Konferenz  kann  den  von  ihr  eingesetzten  Kommissionen  technische

Ratgeber  mit  beratender,  aber  nicht  beschließender  Stimme  beiordnen.
·                                                  A r t i k e l  405.

       Wenn  die  Konferenz  sich  für  die  Annahme  von  Anträgen
ein  bezug  auf  einen  Punkt  der  Tagesordnung  ausspricht,  so  hat  sie
festzustellen,  ob  diese  Anträge  die  Form  haben  sollen:  a)  eines
„Vorschlages“",  welcher  der  Prüfung  der  Mitglieder  zu  unterbreiten  ist,
damit  er  in  der  Form  eines  Landesgesetzes  oder  anderweitig  ausgeführt
werde,  b)  des  Entwurfs  zu  einem  durch  die  Mitglieder  zu  ratifizierenden
internationalen  Abkommen.

         In  beiden  Fällen  ist  eine  Zweidrittelmehrheit  der  anwesenden  Delegierten
  erforderlich,  damit  ein  Vorschlag  oder  der  Entwurf  eines  Abkommens
  endgültig  durch  die  Konferenz  angenommen  wird.

         Wenn  die  Konferenz  einen  Vorschlag  oder  den  Entwurf  eines  Abkommens
  allgemeiner  Ark  beschließt,  so  hat  sie  auf  diejenigen  Länder
Rücksicht  zu  nehmen,  in  denen  das  Klima,  die  ungenügende  Entwicklung
der  industriellen  Organisation  oder  andere  besondere  Umstände  die
industriellen  Bedingungen  wesentlich  verschieden  gestalten.  Sie  hat  in
solchen  Fällen  diejenigen  Abänderungen  vorzuschlagen,  welche  sie  angesichts
der  besonderen  Verhältnisse  dieser  Länder  für  notwendig  erachtet.

       Ein  Exemplar  des  Vorschlags  oder  des  Entwurfs  des  Abkommens
wird  durch  den  Vorsitzenden  der  Konferenz  und  durch  den  Direktor
unterzeichnet  und  dem  Generalsekretär  des  Völkerbundes  übergeben.  Dieser
hat  eine  beglaubigte  Abschrift  des  Vorschlags  oder  des  Entwurfs  des
Abkommens  an  alle  Mitglieder  mitzuteilen.

        Alle  Mitglieder  verpflichten  sich,  innerhalb  eines  Jahres  vom  Tage
der  Beendigung  der  Konferenz  ab  (oder  wenn  es  infolge  außergewöhnlicher
  Umstände  innerhalb  eines  Jahres  unmöglich  ist,  sobald  wie  möglich,
jedoch  nie  später  als  18  Monate  nach  Schluß  der  Konferenz)  den  Vorschlag
  oder  den  Entwurf  eines  Abkommens  der  oder  den  Stellen  zu  unterbreiten,
  unter  deren  Zuständigkeit  die  betreffende  Frage  fällt,  damit  sie
zum  Gesetz  erhoben  oder  Maßnahmen  anderer  Art  getroffen  werden.

210
        <pb n="219" />
                Wenn  es  sich  um  einen  Vorschlag  handelt,  so  haben  die  Mitglieder
den  Generalsekretär  über  die  getroffenen  Maßnahmen  zu  unterrichten.

         Wenn  es  sich  um  den  Entwurf  eines  Abkommens  handelt,  so  hat
das  Mitglied,  das  die  Zustimmung  der  zuständigen  Stelle  oder  Stellen
erhält,  die  förmliche  Bestätigung  des  Abkommens  dem  Generalsekretär
mitzuteilen  und  alle  erforderlichen  Maßnahmen  zu  treffen,  um  die  Vorschriften
  des  genannten  Abkommens  durchzuführen.

Wenn  ein  Vorschlag  keine  gesetzlichen  oder  andere  Maßnahmen  zur
Folge  hat,  welche  diesen  Vorschlag  wirksam  machen,  oder  auch,  wenn
der  Entwurf  eines  Abkommens  nicht  die  Zustimmung  der  hierfür  zuständigen
  Stelle  oder  Stellen  findet,  so  hat  das  Mitglied  keine  weitere
Verpflichtung.

         Falls  es  sich  um  einen  Bundesstaat  handelt,  dessen  Recht  zum
Beitritt  zu  einem  Abkommen,  betreffend  Arbeitsfragen,  gewissen
Beschränkungen  unterworfen  ist,  so  hat  die  Regierung  das  Recht,
den  Entwurf  eines  Abkommens,  auf  den  diese  Beschränkungen  zutreffen,  als
einfachen  Vorschlag  zu  betrachten.  In  diesem  Falle  gelangen  die  Vorschriften
des  vorliegenden  Artikels  in  bezug  auf  die  Vorschläge  zur  Anwendung.

          Obiger  Artikel  ist  nach  folgendem  Grundsatz  auszulegen:

           In  keinem  Falle  kann  von  einem  der  Mitglieder  infolge  der  durch
die  Konferenz  erfolgten  Annahme  eines  Vorschlags  oder  des  Entwurfs
eines  Abkommens  gefordert  werden,  den  schon  durch  seine  Gesetzgebung
den  betreffenden  Arbeitern  gewährten  Schutz  zu  vermindern.

                                                     A r t i k e l  406.
      Jedes  derart  ratifizierte  Abkommen  wird  vom  Generalsekretär  des
Völkerbundes  eingetragen,  bindet  aber  nur  diejenigen  Mitglieder,  die  es

ratifiziert  haben.
                                                            A r t i k e l   407.

        Jeder  Entwurf,  der  in  der  endgültigen  Gesamtabstimmung  nicht
die  Zweidrittelmehrheit  der  abgegebenen  Stimmen  der  ano  enden  Mitglieder
  erhält,  kann  Gegenstand  eines  besonderen  Abkommens  z.  en  denjen
  en  Mitgliedern  der  händigen  Organisationen  werden,  die  dies  wünschen.

        Jede  besondere  derartige  Abmachung  ist  durch  die  beteiligten
Regierungen  dem  Generalsekretär  des  Völkerbundes,  der  sie  eintragen

läßt,  mitzuteilen.
                                                             A r t i k e l  408.

       Alle  Mitglieder  verpflichten  sich,  dem  internationdlen  Arbeitsamt
einen  jährlichen  Bericht  über  die  Maßnahmen  zu  unterbreiten,  die  sie
zur  Durchführung  derjenigen  Abkommen  getroffen  haben,  denen  sie  beigetreten
  sind.  Diese  Berichte  sind  in  einer  vom  Verwaltungsrate  festgesetzten
  Form  abzufassen  und  sollen  die  von  diesem  letzteren  verlangten
Einzelheiten  enthalten.  Der  Direktor  hat  einen  Auszug  aus  diesen
Berichten  in  der  nächsten  Sitzung  der  Konferenz  vorzulegen.

            14.                                                                                                                            211
        <pb n="220" />
                                                          A r t i k e l  409.

      Jede  von  einer  Berufsorganisation  der  Arbeitnehmer  oder  Arbeitgeber
  an  das  internationale  Arbeitsamt  gerichtete  Beschwerde  darüber,
daß  irgendein  Mitglied  die  Durchführung  eines  Abkommens,  dem  es
beigetreten  ist,  nicht  in  genügender  Weise  sichergestellt  habe,  kann  durch
den  Verwaltungsrat  der  betroffenen  Regierung  übermittelt  werden.  Diese
Regierung  kann  aufgefordert  werden,  in  der  Angelegenheit  eine  von  ihr
als  angemessen  erachtete  Erklärung  abzugeben.

                                                     A r t i k e l  410.

       Wenn  von  der  betroffenen  Regierung  innerhalb  einer  angemessenen
Frist  keinerlei  Erklärung  eingeht,  oder  wenn  die  eingegangene  Erklärung
dem  Verwaltungsrate  nicht  zufriedenstellend  erscheint,  so  hat  dieser  das
Recht,  die  eingegangene  Beschwerde,  nötigenfalls  auch  die  erteilte  Antwort,
  zu  veröffentlichen.  

                                                         A r t i k e l   411.

       Jedes  Mitglied  kann  dem  internationalen  Arbeitsamte  eine  Beschwerde
  gegen  ein  anderes  Mitglied  unterbreiten,  das  nach  seiner  Ansicht
  in  nicht  genügender  Weise  die  Durchführung  eines  Abkommens
sicherstellt,  welches  beide  Mitglieder  auf  Grund  der  vorhergehenden
Artikel  ratifiziert  haben.

        Wenn  der  Verwaltungsrat  es  für  angemessen  erachtet,  kann  er  sich
mit  der  betroffenen  Regierung,  wie  in  Artikel  409  angegeben,  in  Verbindung
  setzen,  ehe  er  sich  in  der  nachfolgend  vorgeschriebenen  Weise  an
eine  Untersuchungskommission  wendet.  ·

       Wenn  der  Verwaltungsrat  es  nicht  für  notwendig  erachtet,  die
Beschwerde  der  betroffenen  Regierung  mitzuteilen,  oder  wenn  nach  dieser
Mitteilung  keine  dem  Verwaltungsrat  genügend  erscheinende  Antwort
innerhalb  einer  angemessenen  Frist  eingeht,  so  kann  der  Rat  die  Bildung
einer  Untersuchungskommission  veranlassen,  welche  die  Aufgabe  hat,  die
strittige  Frage  zu  prüfen  und  darüber  einen  Bericht  zu  erstatten.

Das  nämliche  Verfahren  kann  der  Rat  von  Amts  wegen  oder  auf
die  Beschwerde  eines  Delegierten  der  Konferenz  hin  einschlagen.

Wenn  eine  durch  die  Anwendung  der  Artikel  410  oder,  411  aufgeworfene
  Frage  vor  den  Verwaltungsrat  kommt,  so  hat  die  betroffene
  Regierung,  wenn  sie  nicht  schon  einen  Vertreter  im  Verwaltungsrate
  hat,  das  Recht,  einen  Delegierten  zur  Teilnahme  an  den
diesbezüglichen  Beratungen  des  Rates  zu  bestimmen.  Das  für  diese
Verhandlungen  bestimmte  Datum  ist  der  betroffenen  Regierung  rechtzeitig
  mitzuteilen.

                                                         A r t i k e l  412.
        Die  Untersuchungskommission  wird  in  folgender  Weise  zusammengesetzt:


212
        <pb n="221" />
                Jedes  Mitglied  ist  verpflichtet,  innerhalb  von  6  Monaten  nach  dem
Inkrafttreten  des  vorliegenden  Vertrages  drei  für  industrielle  Fragen
maßgebende  Personen  zu  bestimmen,  von  denen  die  erste  die  Arbeitgeber,
die  zweite  die  Arbeitnehmer  vertritt  und  die  dritte  von  beiden  unabhängig
ist.  Alle  diese  Personen  werden  auf  eine  Liste  gesetzt,  aus  der  die  Mitglieder
  der  Untersuchungskommission  zu  wählen  sind.

       Der  Verwaltungsrat  hat  das  Recht,  die  Mandate  der  genannten
Personen  zu  prüfen  und  mit  Zweidrittelmehrheit  der  von  den  anwesenden
  Vertretern  abgegebenen  Stimmen  die  Ernennung  derjenigen
abzulehnen,  deren  Mandate  den  Vorschriften  des  vorliegenden  Artikels
nicht  entsprechen.          

       Auf  Antrag  des  Verwaltungsrates  bestimmt  der  Generalsekretär
des  Völkerbundes  drei  Personen,  und  zwar  je  eine  aus  jeder  der  drei
Klassen  der  Liste,  zur  Bildung  der  Untersuchungskommission.  Er  bestimmt
ferner  eine  dieser  drei  Personen  zum  Vorsitzenden  der  genannten  Kommission.
  Keine  der  drei  so  gewählten  Personen  darf  von  einem  an  der
Beschwerde  unmittelbar  beteiligten  Mitgliede  abhängig  sein.

                                                            A r t i k e l   413.

        Falls  eine  Beschwerde  auf  Grund  des  Artikels  411  an  eine  Untersuchungskommission
  verwiesen  wird,  so  verpflichten  sich  alle  Mitglieder,
einerlei,  ob  sie  an  der  Beschwerde  unmittelbar  beteiligt  sind  oder  nicht,
der  Kommission  alle  Auskünfte  zur  Verfügung  zu  stellen,  die  sich  in  bezug
auf  den  Beschwerdefall  in  ihrem  Besitze  befinden.

                                                             A r t i k e l  414.

        Nach  gründlicher  Prüfung  der  Beschwerde  verfaßt  die  Untersuchungskommission
  einen  Bericht,  in  den  sie  ihre  Feststellungen  über  alle  Tatsachen
  aufnimmt,  welche  die  Beurteilung  des  Streitfalles  ermöglichen,
sowie  die  ihr  nötig  scheinenden  Vorschläge  bezüglich  der  zu  treffenden  Maßnahmen,
  um  der  beschwerdeführenden  Regierung  Genüge  zu  tun,  und
bezüglich  der  Fristen,  innerhalb  welcher  diese  Maßnahmen  getroffen
werden  sollen.

       Dieser  Bericht  soll  gegebenenfalls  auch  die  wirtschaftlichen  Maßnahmen
  gegen  die  betroffene  Regierung  angeben,  welche  die  Kommission
für  angebracht  erachtet  und  deren  Anwendung  durch  die  anderen  Regierungen
  ihr  gerechtfertigt  erscheint.

                                                                 A r t i k e l  415.

       Der  Generalsekretär  des  Völkerbundes  teilt  den  Bericht  der  Untersuchungskommission
  allen  an  dem  Streitfall  beteiligten  Regierungen  mit
und  veranlaßt  dessen  Veröffentlichung.

       Jede  der  beteiligten  Regierungen  muß  dem  Generalsekretär  des
Völkerbundes  spätestens  innerhalb  eines  Monates  zur  Kenntnis  bringen,
ob  sie  die  in  dem  Berichte  der  Kommission  enthaltenen  Vorschläge  an-                            

                                                                                                                                              213
        <pb n="222" />
        nimmt  oder  nicht  und,  falls  sie  dieselben  nicht  annimmt,  ob  sie  den
Streitfall  dem  ständigen  internationalen  Gerichtshof  des  Völkerbundes
zu  unterbreiten  wünscht.

                                                            A r t i k e l  416.

         Falls  ein  Mitglied  in  bezug  auf  einen  Vorschlag  oder  den  Entwurf
eines  Abkommens  die  im  Artikel  405  vorgeschriebenen  Maßnahmen  nicht
ergreift,  hat  jedes  andere  Mitglied  das  Recht,  den  Fall  dem
ständigen  internationalen  Gerichtshof  vorzulegen.

                                                              A r t i k e l  417.
        Gegen  die  Entscheidung  des  ständigen  internationalen  Gerichtshofes
über  eine  Beschwerde  oder  eine  ihm  auf  Grund  der  Artikel  415  oder  416
unterbreitete  Frage  ist  eine  Berufung  nicht  zulässig.

                                                               A r t i k e l  418.

        Die  Beschlüsse  oder  etwaigen  Vorschläge  der  Untersuchungskommission
können  durch  den  ständigen  internationalen  Gerichtshof  bestätigt,  abgeändert
  oder  aufgehoben  werden.  Dieser  hat  gegebenenfalls  die  wirtschaftlichen
  Maßnahmen  anzugeben,  welche  er  gegenüber  der  schuldigen  Regierung
  für  angebracht  erachtet  und  deren  Anwendung  durch  die  anderen
Regierungen  ihm  gerechtfertigt  erscheint.

                                                                A r t i k e l   419.

        Wenn  irgend  ein  Mitglied  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Frist  die
Vorschläge  nicht  befolgt,  die  entweder  in  dem  Bericht  der  Untersuchungskommission
  oder  in  dem  Beschluß  des  ständigen  internationalen  Gerichtshofes
  enthalten  sind,  so  kann  jedes  andere  Mitglied  gegen  das  ersterwähnte
  Mitglied  die  wirtschaftlichen  Maßnahmen  anwenden,  welche
der  Kommissionsbericht  oder  die  Gerichtsentscheidung  als  in  diesem  Falle
anwendbar  bezeichnet.

                                                                A r t i k e l  420.

        Die  schuldige  Regierung  kann  zu  jeder  Zeit  dem  Verwaltungsrat  mitteilen,
  daß  sie  die  notwendigen  Maßnahmen  ergriffen  hat,  um  entweder
den  Vorschlägen  der  Untersuchungskommission,  oder  denen,  welche  in  der
Entscheidung  des  ständigen  internationalen  Gerichtshofes  enthalten  sind,
Folge  zu  leisten.  Auch  kann  sie  den  Rat  bitten,  daß  der  Generalsekretär
des  Völkerbundes  eine  mit  der  Nachprüfung  ihrer  Angaben  beauftragte
Untersuchungskommission  einsetzt.  In  diesem  Falle  finden  die  Bestimmungen
  der  Artikel  412,  413,  414,  415,  417  und  418  Anwendung.
Wenn  der  Bericht  der  Untersuchungskommission  oder  die  Entscheidung  des
ständigen  internationalen  Gerichtshofes  zugunsten  der  schuldigen  Regierung
spricht,  so  haben  die  anderen  Regierungen  sofort  die  wirtschaftlichen  Maßnahmen,
  welche  sie  gegen  den  genannten  Staat  ergriffen  haben,  rückgängig
zu  machen.

214
        <pb n="223" />
                           K a p i t e l  3.  A l l g e m e i n e   V o r s c h r i f t e n.

                                                    A r t i k e l  421.

         Die  Mitglieder  verpflichten  sich,  die  Abmachungen,  denen  sie  beigetreten
  sind,  entsprechend  den  Vorschriften  dieses  Teiles  des  gegenwärtigen
  Vertrages  auf  ihre  Kolonien  oder  Besitzungen  und  auf  ihre
Protektorate,  die  sich  nicht  vollständig  selbst  regieren,  anzuwenden,  jedoch
unter  folgenden  Vorbehalten:

          1.  daß  die  Abmachung  durch  die  örtlichen  Verhältnisse  nicht  un-                durchführbar
  gemacht  wird;

          2  daß  die  Abänderungen  eingefügt  werden,  welche  notwendig  sind,
               um  die  Abmachung  den  örtlichen  Verhältnissen  anzupassen.

       Jedes  Mitglied  hat  dem  internationalen  Arbeitsamte  die  Entschließung
  mitzuteilen,  welche  es  in  bezug  auf  jede  seiner  Kolonien  oder
Besitzungen  oder  jedes  seiner  Protektorate,  das  sich  nicht  vollständig
selbst  regiert,  zu  treffen  beabsichtigt.

                                                      A r t i k e l   422.

        Die  durch  Zweidrittelmehrheit  der  abgegebenen  Stimmen  der  anwesenden
  Delegierten  der  Konferenz  beschlossenen  Abänderungen  zu  diesem
Teile  des  gegenwärtigen  Vertrages  werden  rechtsgültig,  sobald  sie  von
den  Staaten,  deren  Vertreter  den  Rat  des  Völkerbundes  bilden,  sowie
von  Dreivierteln  der  Mitglieder  ratifiziert  sind.

                                                      A r t i k e l  423.

      Alle  Fragen  oder  Schwierigkeiten  in  bezug  auf  die  Auslegung
dieses  Teiles  des  gegenwärtigen  Vertrages  und  der  später  von  den
Mitgliedern  auf  Grund  desselben  abgeschlossenen  Vereinbarungen  unterliegen
  der  Entscheidung  des  ständigen  internationalen  Gerichtshofes.                                       

                   K a p i  t e l   4.  U e b e r g a n g s b e s t i m m u n g e n.

       Die  erste  Sitzung  der  Konferenz  findet  im  Oktober  1919  statt.  Ort
und  Tagesordnung  der  Sitzung  sind  in  der  beigefügten  Anlage
festgelegt.

        Die  Einberufung  und  die  Organisation  dieser  ersten  Sitzung  werden
durch  die  zu  diesem  Zwecke  in  der  vorgenannten  Anlage  bestimmten
Regierungen  sichergestellt.  Bei  der  Vorbereitung  des  Aktenmaterials
wird  diese  Regierung  durch  eine  internationale  Kommission  unterstützt,
deren  Mitglieder  im  gleichen  Protokolle  genannt  sind.

        Die  Kosten  dieser  ersten  Sitzung,  wie  auch  jeder  späteren  Sitzung
werden  bis  zu  dem  Augenblick,  wo  die  notwendigen  Kredite  in  den  Haushalt
des  Völkerbundes  ausgenommen  sind,  mit  Ausnahme  der  Reise=  und
Aufenthaltskosten  der  Delegierten  und  der  technischen  Ratgeber,  auf  die
Mitglieder  in  dem  für  das  internationale  Büro  des  Weltpostvereins
festgesetzten  Verhältnis  verteilt.

                                                                                                                                                    215
        <pb n="224" />
                                                        A r t i k e l  425.

         Bis  zur  Gründung  des  Völkerbundes  sind  alle  Mitteilungen,
welche  auf  Grund  der  vorhergehenden  Artikel  an  den  Generalsekretär
des  Bundes  zu  richten  sind,  von  dem  Direktor  des  internationalen
Arbeitsamtes  aufzubewahren,  der  sie  dem  Generalsekretär  zur  Kenntnis
zu  bringen  hat.

                                                   A r t i k e l   426.

       Bis  zur  Errichtung  des  ständigen  internationalen  Gerichtshofes
sind  die  ihm  auf  Grund  dieses  Teiles  des  gegenwärtigen  Vertrages  zu
unterbreitenden  Streitfragen  einem  Gericht  vorzulegen,  das  aus  drei
vom  Rate  des  Völkerbundes  bestimmten  Personen  besteht.                                                        

                                                             A n l a g e.
              Erste  Tagung  der  Arbeitskonferenz  1919.
              Versammlungsort  der  Konferenz  ist  Washington.

              Die  Regierung  der  Vereinigten  Staaten  wird  gebeten,  die  Konferenz
einzuberufen.

        Das  internationale  Organisationskomitee  besteht  aus  sieben  Personen,
von  denen  je  eine  durch  die  Regierungen  der  Vereinigten  Staaten,  Großbritanniens,
  Frankreichs,  Italiens,  Japans,  Belgiens  und  der  Schweiz
ernannt  werden.  Das  Komitee  kann,  wenn  es  dies  für  notwendig  erachtet,
  weitere  Mitglieder  auffordern,  Vertreter  zu  ernennen.

         Die  Tagesordnung  ist  folgende:

           1.  Anwendung  des  Grundsatzes  des  Achtstundentages  oder  der
                 48-Stunden-Woche.

           2.  Fragen  in  bezug  auf  die  Mittel  zur  Verhinderung  der  Arbeits-                 losigkeit
  und  zur  Beseitigung  ihrer  Folgen.

           3.  Beschäftigung  von  Frauen:

                 a)  vor  oder  nach  der  Niederkunft  (einschließlich  der  Frage,
                       betreffend  die  Entschädigung  während  des  Wochenbettes),

                 b)  Nachtarbeit,

                 c )  gesundheitsschädliche  Arbeiten.

            4.       Beschäftigung  von  Kindern:

                 a)  Altersgrenze  für  die  Zulassung  zur  Arbeit,

                 b)  Nachtarbeit,

                 c)  gesundheitsschädliche  Arbeiten.

            5.  Ausdehnung  und  Anwendung  der  in  Bern  1906  angenommenen
                  internationalen  Vereinbarungen  über  das  Verbot  der  Nachtarbeit
                  der  in  der  Industrie  beschäftigten  Frauen  und  auf  das  Verbot  der
                  Verwendung  des  weißen  (gelben)  Phosphors  in  der  Zündholz-                  industrie.


216
        <pb n="225" />
                  Z w e i t e r  A b s c h n i t t.  A l l g e m e i n e   G r u n d s ä t z e.

                                                     A r t i k e l  427.

       Die  hohen  vertragschließenden  Parteien  haben  in  Anerkennung  des
Umstandes,  daß  das  körperliche,  sittliche  und  geistige  Wohlergehen  der
industriellen  Lohnarbeiter  aus  internationalen  Gesichtspunkten  von  wesentlicher
  Bedeutung  ist,  zur  Erreichung  dieses  hohen  Zieles  die  in  Abschnitt  I
vorgesehene  ständige  Einrichtung  geschaffen  und  sie  dem  Völkerbunde
angeschlossen.

       Sie  erkennen  an,  daß  die  Verschiedenheiten  des  Klimas,  der  Sitten
und  Gebräuche,  der  wirtschaftlichen  Zweckmäßigkeit  und  der  industriellen
Gewohnheiten  es  schwer  machen,  sofort  die  vollständige  Einheitlichkeit  in
den  Arbeitsbedingungen  herbeizuführen.  In  der  Überzeugung  jedoch,
daß  die  Arbeit  nicht  einfach  als  Handelsware  betrachtet  werden  darf,
glauben  sie,  daß  es  für  die  Regelung  der  Arbeitsbedingungen  Methoden
und  Grundsätze  gibt,  um  deren  Anwendung  alle  industriellen  Gemeinschaften
  sich  bemühen  sollten,  soweit  die  besonderen  Umstände,  in  denen
sie  sich  befinden,  dies  gestatten.

      Unter  diesen  Methoden  und  Grundsätzen  erscheinen  den  hohen  vertragschließenden
  Parteien  die  folgenden  als  besonders  wichtig  und  dringend:

       1.  Der  oben  ausgesprochene  Leitsatz,  daß  die  Arbeit  nicht  einfach
             als  eine  Ware  oder  als  ein  Handelsartikel  betrachtet  werden  darf.

       2.  Das  Recht  der  Vereinigung  zu  allen  nicht  den  Gesetzen  wider-             sprechenden
  Zwecken,  sowohl  für  die  Arhbeitnehmer  wie  auch  für
             die  Arbeitgeber.

       3.  Die  Bezahlung  eines  Lohnes  an  die  Arbeiter,  der  ihnen  eine
             angemessene  Lebenshaltung  nach  der  Auffassung  ihrer  Zeit  und
             ihres  Landes  sichert.

      4.  Die  Annahme  des  Achtstundentages  oder  der  48-Stunden-             Woche
  als  Ziel,  das  überall  angestrebt  werden  soll,  wo  es  noch
             nicht  erreicht  wurde.

      5.  Die  Annahme  eines  wöchentlichen  Ruhetages  von  mindestens
            24  Stunden,  der  so  oft  wie  möglich  den  Sonntag  einschließen  soll.

      6.  Die  Beseitigung  der  Kinderarbeit  und  die  Verpflichtung,  für
            die  Arbeit  der  Jugendlichen  beider  Geschlechter  die  zur  Fort-            führung
  ihrer  Ausbildung  und  zur  Sicherung  ihrer  körperlichen
            Entwicklung  notwendigen  Beschränkungen  anzuwenden.

      7.  Der  Grundsatz  des  gleichen  Lohnes,  ohne  Unterschied  des  Ge-            schlechtes,
  für  Arbeit  gleichen  Wertes.

      8.  Die  in  jedem  Lande  in  bezug  auf  die  Arbeitsbedingungen
            erlassenen  Vorschriften  müssen  allen  Arbeitern,  die  in  dem
            betreffenden  Lande  ihren  rechtmäßigen  Wohnsitz  haben,  die
            gleiche  wirtschaftliche  Behandlung  zusichern.

217
        <pb n="226" />
                 9.  Jeder  Staat  hat  einen  Aufsichtsdienst  einzurichten,  an  dem
               auch  Frauen  beteiligt  sein  müssen,  um  die  Durchführung  der
               zum  Schutze  der  Arbeiter  erlassenen  Gesetze  und  Verordnungen
               sicherzustellen.

       Ohne  zu  behaupten,  daß  diese  Grundsätze  und  diese  Methoden  vollständig
  oder  endgültig  seien,  sind  die  hohen  vertragschließenden  Parteien
der  Ansicht,  daß  dieselben  geeignet  sind,  der  Politik  des  Völkerbundes
als  Richtschnur  zu  dienen,  und  daß  sie,  wenn  sie  durch  die  industriellen
Gemeinschaften,  welche  dem  Völkerbunde  als  Mitglieder  angehören,  angenommen
  und  in  der  Praxis  durch  entsprechende  Aufsichtsorgane  aufrecht

  erhalten  werden,  unschätzbare  Wohltaten  über  die  Lohnarbeiter  der
Welt  ausbreiten  werden.                                                                                                                                           ---------------------------------------------------------------------                                                          XIV.

  T e i l .
                         S i c h e r h e i t e n  f ü r  d i e  A u s f ü h r u n g.

                             E r s t e r  A b s c h n i t t.  W e s t e u r o p a.

                                                       A  r t i k e l  428.

         Als  Sicherheit  für  die  Ausführung  des  vorliegenden  Vertrages  durch
Deutschland  werden  die  deutschen  Gebiete  westlich  des  Rheins  einschließlich
der  Brückenköpfe  durch  die  Truppen  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte
während  eines  Zeitraums  von  15  Jahren  besetzt,  der  mit  dem  Inkrafttreten
  des  gegenwärtigen  Vertrages  beginnt.

                                                       A r t i k e l   429.

        Wenn  die  Bedingungen  des  gegenwärtigen  Vertrages  durch  Deutschland
  getreulich  erfüllt  werden,  so  soll  die  im  Artikel  428  vorgesehene-Besetzung
  nach  und  nach  in  folgender  Weise  eingeschränkt  werden:

            1.  Nach  Ablauf  von  5  Jahren  werden  geräumt:  der  Brückenkopf
                  von  Cöln  und  die  Gebiete  nördlich  einer  Linie,  die  dem  Laufe
                  der  Ruhr,  dann  der  Eisenbahnlinie  Jülich—Düren—Euskirchen—
                  Rheinbach,  ferner  der  Straße  von  Rheinbach  nach  Sinzig
                  folgt,  und  die  den  Rhein  bei  dem  Einfluß  der  Ahr  trifft,
                  wobei  die  vorhin  genannten  Straßen,  Eisenbahnen  und  Orte
                  außerhalb  der  besagten  Räumungszone  bleiben.

           2.  Nach  Ablauf  von  10  Jahren  werden  geräumt:  der  Brückenkopf
                 von  Coblenz  und  die  Gebiete  nördlich  einer  Linie,  die  an  dem
                 Schnittpunkte  der  Grenzen  Belgiens,  Deutschlands  und  Hollands
                 beginnt,  etwa  4  Kilometer  südlich  Aachen  verläuft,  dann  bis
                 zur  Höhe  von  Vorst-Gemünd  verläuft,  dann  östlich  der  Eisen-                 bahnlinie
  des  Urftales,  dann  über  Blankenhain,  Waldorf,
                 Dreis,  Ulmen  bis  zur  Mosel,  diesem  Flusse  von  Bremm  bis

218
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2:  i.
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  besetzten  Gebiete  im  Westen
abzutreten  t  Saarbecken))besetztes  Gebiet

219
        <pb n="228" />
                            Nehren  folgt,  dann  über  Kappel  und  Simmern  der  Höhenlinie
                    zwischen  Simmern  und  dem  Rhein  folgt  und  diesen  Fluß  bei
                    Bacherach  erreicht,  wobei  alle  genannten  Orte,  Täler,  Straßen
                    und  Eisenbahnen  außerhalb  der  Räumungszone  bleiben.

              3.  Nach  Ablauf  von  15  Jahren  werden  geräumt:  der  Brückenkopf
                    von  Mainz,  der  Brückenkopf  von  Kehl  und  der  Rest  des  besetzten
                    deutschen  Gebiets.

       Wenn  zu  diesem  Zeitpunkte  die  Sicherheiten  gegen  einen  nicht
herausgeforderten  Angriff  Deutschlands  von  den  alliierten  und  assoziierten
Regierungen  nicht  als  ausreichend  betrachtet  werden,  so  kann  die  Entfernung
  der  Besatzungstruppen  in  dem  Maße  aufgeschoben  werden,  wie
dies  zur  Erreichung  der  genannten  Bürgschaften  für  nötig  erachtet  wird.

                                                                  A r t i k e l  430.

        Falls  die  Wiedergutmachungskommission  während  der  Besetzung
oder  nach  Ablauf  der  im  Vorhergehenden  genannten  15  Jahre  feststellt,
daß  Deutschland  gar  nicht  oder  nur  teilweise  die  Verpflichtungen  erfüllt
hat,  die  ihm  aus  dem  vorliegenden  Vertrage  erwachsen,  so  werden  die  im
Artikel  429  genannten  Gebiete  ganz  oder  teilweise  sofort  von  neuem
durch  die  alliierten  und  assoziierten  Truppen  besetzt.

                                                                   A r t i k e l  431.

        Wenn  Deutschland  vor  dem  Ablauf  des  Zeitraums  von  15  Jahren
alle  Verpflichtungen  erfüllt  hat,  welche  ihm  aus  dem  gegenwärtigen  Vertrage
  erwachsen,  so  werden  die  Besatzungstruppen  sofort  zurückgezogen.

                                                                    A r t i k e l  432.

        Die  durch  die  Besetzung  und  den  jetzigen  Vertrag  nicht  erledigten
Fragen  werden  Gegenstand  späterer  Vereinbarungen  sein,  welche  anzuerkennen
  Deutschland  sich  schon  jetzt  verpflichtet.                                                                         

                           Z w e i t e r  A b s c h n i t t.  O s t e u r o p a.                                  
                                                                    A r t i k e l  433.

       Als  Sicherheit  für  die  Ausführung  der  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Vertrages,  durch  welche  Deutschland  endgültig  die  Aufhebungen
des  Vertrages  von  Brest-Litowsk  wie  auch  aller  Verträge,  Konventionen
und  Vereinbarungen  anerkennt,  die  es  mit  der  maximalistischen
Regierung  in  Rußland  abgeschlossen  hat,  wie  auch  um  die  Wiederherstellung
  des  Friedens  und  einer  guten  Regierung  in  den  baltischen
Provinzen  und  in  Litauen  zu  sichern,  sollen  die  deutschen  Truppen,  welche
sich  zurzeit  in  den  genannten  Gebieten  befinden,  innerhalb  der
Grenzen  Deutschlands  zurückkehren,  sobald  die  Regierungen  der  alliierten
und  assoziierten  Hauptmächte  den  Zeitpunkt  mit  Rücksicht  auf  die  innere.
Lage  dieser  Gebiete  für  gekommen  erachten.  Diese  Truppen  haben  sich
jeder  Beitreibung,  Beschlagnahme,  wie  auch  aller  anderen  Zwangsmaßnahmen
  zu  enthalten,  deren  Zweck  wäre,  Lieferungen  für  Deutschland  zu                         

220
        <pb n="229" />
        erhalten,  und  dürfen  sich  in  keiner  Weise  in  die  nationalen  Verteidigungsmaßnahmen
  einmischen,  welche  die  provisorischen  Regierungen  von  Estland,
Livland  und  Litauen  treffen.

       Keine  andere  deutsche  Truppe  wird  in  die  genannten  Gebiete  bis
zu  deren  Räumung  oder  nach  ihrer  vollständigen  Räumung  zugelassen.                                                        ------------------------------------------------                                                             XV.

  T e i l.

                     V e r s c h i e d e n e   B e s t i m m u n g e n.

                                                           A r t i k e l  434.

        Deutschland  verpflichtet  sich,  die  volle  Gültigkeit  der  Friedensverträge
  und  Zusatzabkommen  anzuerkennen,  welche  von  den  alliierten
und  assoziierten  Mächten  mit  den  Mächten  geschlossen  werden,  die  auf
seiten  Deutschlands  gekämpft  haben,  und  sich  mit  den  Bestimmungen  einverstanden
  zu  erklären,  welche  bezüglich  der  Gebiete  der  ehemaligen  österreichischungarischen
  Monarchie,  des  Königreichs  Bulgarien  und  des
Ottomanischen  Reiches  getroffen  werden,  auch  die  neuen  Staaten  innerhalb
der  Grenzen,  die  auch  auf  diese  Weise  festgelegt  wurden,  anzuerkennen.

                                                             A r t i k e l  435.

       Die  hohen  vertragschließenden  Parteien  erkennen  zwar  die  zugunsten
der  Schweiz  in  den  Verträgen  von  1815  und  insbesondere  in  der  Akte
vom  20.  November  1815  festgesetzten  Bürgschaften  an,  welche  die  internationalen
  Verpflichtungen  für  die  Aufrechterhaltung  des  Friedens  festlegen,
stellen  aber  fest,  daß  die  Bestimmungen  dieser  Verträge  und  Vereinbarungen,
  Erklärungen  und  anderen  Zusatzakte  in  bezug  auf  die  neutralisierte
  Zone  von  Savoyen,  wie  sie  im  Absatz  1  des  Artikels  92  der
Schlußakte  des  Wiener  Kongresses  und  durch  Absatz  2  des  Artikels  3  des
Pariser  Vertrages  vom  20.  November  1815  festgelegt  sind,  mit  den  gegenwärtigen
  Verhältnissen  nicht  länger  übereinstimmen.  Infolgedessen
nehmen  die  hohen  vertragschließenden  Parteien  die  zwischen  der  französischen
  und  der  Schweizer  Regierung  getroffene  Vereinbarung  zur  Kenntnis,
wodurch  die  diese  Zone  betreffenden  Bestimmungen  aufgehoben  werden
und  bleiben.

        Ebenso  erkennen  die  hohen  vertragschließenden  Parteien  an,  daß  die
Bestimmungen  der  Verträge  von  1815  und  der  anderen  Ergänzungsakte,
betreffend  die  Freizonen  von  Hoch-Savoyen  und  dem  Gebiete  von  Gex,
der  gegenwärtigen  Lage  nicht  mehr  entsprechen,  und  daß  es  Sache
Frankreichs  und  der  Schweiz  ist,  durch  eine  Verständigung  untereinander
die  Rechtslage  dieser  Gebiete  zu  den  von  beiden  Ländern  für  angemessen
erachteten  Bedingungen  zu  regeln.

                                                                                                                                                     221
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                                                         A n l a g e.

       Der  Schweizer  Bundesrat  hat  die  französische  Regierung  am

5.  Mai  1919  davon  unterrichtet,  daß  er  nach  Prüfung  der  Bestimmungen
des  Artikels  435  im  gleichen  Geiste  aufrichtiger  Freundschaft  sich  freue,
zu  dem  Schluß  gekommen  zu  sein,  daß  es  ihr  möglich  sei,  diesen
Bestimmungen  unter  folgenden  Bedingungen  und  Vorbehalten  zuzustimmen:



         1.  Neutralisierte  Zone  von  Hoch-Savoyen:
               à)  Es  gilt  als  vereinbart,  daß,  solange  der  Bundesrat  das  zwischen

                     den  beiden  Regierungen  erreichte  Übereinkommen  über  die
                     Abschaffung  der  auf  die  neutrale  Zone  von  Savoyen  bezüglichen
                     Bestimmungen  nicht  ratifiziert  hat,  beiderseits  in  dieser  An-                     gelegenheit
  nichts  Endgültiges  abgemacht  ist.

               b)  Die  von  der  Schweizer  Regierung  zu  der  Aufhebung  der  oben

                     erwähnten  Bestimmungen  gegebene  Zustimmung  setzt  im  Ein-                     klang
  mit  dem  angenommenen  Wortlaut  die  Anerkennung  der
                     zugunsten  der  Schweiz  durch  die  Verträge  von  1815,  insbesondere
                     durch  die  Erklärung  vom  20.  November  1815  formulierten
                     Bürgschaften  voraus.

              e)  Das  Ubereinkommen  zwischen  der  französischen  und  der  Schweizer

                    Regierung  zwecks  Aufhebung  der  oben  genannten  Bestimmungen
                    wird  nur  dann  als  gültig  anerkannt,  wenn  es  diesen  Artikel  in
                    der  gegenwärtigen  Fassung  enthält.  Außerdem  müssen  die  den
                    Friedensvertrag  abschließenden  Parteien  die  Zustimmung  der-                     jenigen
  Signatarmächte  der  Verträge  von  1815  und  der  Erklärung
                    vom  20.  November  1815  zu  erlangen  suchen,  welche  nicht
                    Unterzeichner  des  gegenwärtigen  Friedensvertrages  sind.

              2.  Die  freie  Zone  von  Hoch-Savoyen  und  das  Gebiet  von  Gex:
              a)  Der  Bundesrat  macht  die  ausdrücklichsten  Vorbehalte  in  bezug

                    auf  die  Auslegung,  welche  dem  letzten  Paragraphen  des  obigen
                     Artikels  bei  Aufnahme  in  den  Friedensvertrag  gegeben  werden
                    soll,  wo  gesagt  wird,  daß  „die  Bestimmungen  der  Verträge
                    von  1815  und  der  andern  Ergänzungsakte,  betreffend  die
                    Freizonen  von  Hoch-Savoyen  und  des  Gebietes  von  Gex
                    der  gegenwärtigen  Lage  nicht  mehr  entsprechen".  Der
                    Bundesrat  möchte  auf  keinen  Fall,  daß  aus  seinem  Beitritt  zu
                    diesem  Wortlaut  geschlossen  werden  könnte,  daß  er  dadurch  der
                    Unterdrückung  einer  Einrichtung  zustimmen  würde,  die  den  Zweck
                    hat,  benachbarten  Gebieten  den  Vorteil  einer  besonderen  Rechtslage
                    zukommen  zu  lassen,  die  ihrer  geographischen  und  wirtschaftlichen
                    Lage  angepaßt  ist  und  sich  bewährt  hat.  Nach  der  Auffassung  des
                    Bundesrats  würde  es  sich  dabei  nicht  um  eine  Änderung  des  Zoll-                    systems
  der  Zonen  handeln,  wie  es  durch  die  obenerwähnten  Ver-                    träge
  festgesetzt  ist,  sondern  einzig  und  allein  darum,  den  Güter-  222
        <pb n="231" />
                    austausch  zwischen  den  in  Frage  stehenden  Gebieten  in  einer  den
             jetzigen  wirtschaftlichen  Verhältnissen  besser  angepaßten  Form  zu
             regeln.  Zu  den  obigen  Bemerkungen  ist  der  Bundesrat  durch
             das  Studium  des  Entwurfs  eines  Übereinkommens,  betr.  die
             zukünftige  Verfassung  der  Zonen,  gebracht  worden,  der  den  An-             hang
  zu  der  französischen  Note  vom  26.  April  bildete.  Unter
             obigen  Vorbehalten  erklärt  der  Bundesrat  sich  dazu  bereit,  in
             freundschaftlichstem  Geiste  alle  diejenigen  Vorschläge  zu  prüfen,  die
             die  französische  Regierung  hierzu  zu  machen  für  gut  befinden  wird.

       b)  Zugestanden  wird,  daß  die  Bestimmungen  der  Verträge  von  1815
             und  der  anderen  Zusatzakte  über  die  Freizonen  bis  zu  dem  Zeit-             punkt
  in  Kraft  bleiben,  wo  eine  neue  Vereinbarung  zwischen  der
             Schweiz  und  Frankreich  getroffen  wird,  um  die  Rechtslage
             dieser  Gebiete  zu  regeln.

      Die  französische  Regierung  hat  unter  dem  18.  Mai  1919  an  die
Schweizer  Regierung  folgende  Note  als  Antwort  auf  die  im  vorigen
Paragraphen  widergegebene  Mitteilung  gerichtet:

      Durch  eine  vom  5.  Mai  d.  J.  datierte  Note  hatte  die  Schweizer
Gesandtschaft  in  Paris  die  Güte,  der  Regierung  der  franzöfischen
Republik  zur  Kenntnis  zu  bringen,  daß  die  Bundesregierung  der
Aufnahme  des  vorgeschlagenen  Artikels  in  den  Friedensvertrag
zwischen  den  alliierten  und  assoziierten  Mächten  einerseits  und
Deutschland  andererseits  zustimme.

        Die  französische  Regierung  hat  gern  von  der  so  erzielten
Übereinstimmung  Notiz  genommen,  und  auf  ihr  Verlangen  ist  der
vorgeschlagene  Artikel,  den  die  alliierten  und  assoziierten  Regierungen
  angenommen  haben,  unter  Nr.  435  in  die  den  deutschen
Bevollmächtigten  vorgelegten  Friedensbedingungen  aufgenommen
worden.

        Die  Schweizer  Regierung  hat  in  ihrer  Note  vom  5.  Mai  über
diesen  Gegenstand  verschiedene  Erwägungen  und  Vorbehalte  zum
Ausdruck  gebracht.

        Soweit  sich  diese  Bemerkungen  auf  die  Freizonen  von  Ober-Savoyen
  und  der  Landschaft  Gex  beziehen,  hat  die  französische
Regierung  die  Ehre,  zu  bemerken,  daß  die  Vestimmung,  welche
der  letzte  Abschnitt  des  Artikels  435  zum  Gegenstand  hat,  so  klar
gefaßt  ist,  daß  keinerlei  Zweifel  über  ihre  Tragweite  entstehen
kann,  besonders  in  ihrer  Betonung  der  Tatsache,  daß  künftig  keine
andere  Macht  als  Frankreich  und  die  Schweiz  an  dieser  Frage
interessiert  ist.

        Die  Regierung  der  französischen  Republik  ist  auf  die  Wahrung
der  Interessen  der  betreffenden  französischen  Gebiete  bedacht  und
zieht  in  dieser  Hinsicht  ihre  eigenartige  Lage  in  Betracht;  daher

                                                                                                                                            223
        <pb n="232" />
        vergißt  sie  nicht,  wie  wünschenswert  es  wäre,  ihnen  ein  geeignetes
Zollregime  zu  sichern  und  die  Formen  der  Handelsbeziehungen
zwischen  diesen  Gebieten  und  den  benachbarten  Schweizer  Gebieten
auf  eine  den  gegenwärtigen  Umständen  besser  entsprechende  Art,
unter  Beobachtung  der  gegenseitigen  Interessen,  zu  regeln.

       Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  dies  in  keiner  Weise  das  Recht
Frankreichs  beeinträchtigen  kann,  in  dieser  Gegend  seine  Zollgrenze
an  seine  politische  Grenze  zu  legen,  wie  es  an  den  anderen  Teilen
seiner  Landesgrenzen  der  Fall  ist,  und  wie  die  Schweiz  es  selbst
seit  langer  Zeit  an  ihren  eigenen  Grenzen  in  dieser  Gegend  gehalten
  hat.

        Die  Regierung  der  Republik  nimmt  gern  Notiz  von  dem
freundschaftlichen  Verhalten,  mit  dem  die  Schweizer  Regierung
sich  zur  Prüfung  der  französischen  Vorschläge  bereit  erklärt,  die
einen  Ersatz  des  gegenwärtigen  Regimes  genannter  Freizonen
betreffen  und  die  die  französische  Regierung  in  gleich  freundschaftlichem
  Geiste  zu  formulieren  beabseichtigt.

       Andererseits  zweifelt  die  Regierung  der  Republik  nicht  daran,
daß  die  provisorische  Aufrechterhaltung  des  Regimes  von  1815,
wie  sie  bezüglich  der  genannten  Freizonen  in  jenem  Absatz  der
Note  der  Schweizer  Gesandtschaft  vom  5.  Mai  erwähnt  ist,  und  die
offenbar  den  Zweck  hat,  den  übergang  von  dem  gegenwärtigen
System  zu  dem  vertragsmäßigen  leichter  herbeizuführen,  keinerlei
Ursache  zur  Verzögerung  in  der  Einführung  der  von  den  beiden
Regierungen  für  erforderlich  erachteten  Neuordnung  der  Dinge
bilden  wird.  Dieselbe  Bemerkung  bezieht  sich  auch  auf  die
Ratifikation  durch  die  eidgenössischen  Kammern,  mit  der  sich
Absatz  1a  der  Schweizer  Note  vom  5.  Mai  unter  der  Rubrik
„neutralisierte  Zone  Ober-Savoyens“  beschäftigt.

                                                      A r t i k e l   436.

        Die  hohen  vertragschließenden  Parteien  erklären,  daß  sie  von  dem
zwischen  der  französischen  Republik  und  Seiner  Hoheit  dem  Fürsten  von
Monaco  am  17.  Juli  1918  unterzeichneten  Vertrage  über  die  Beziehungen
zwischen  Frankreich  und  dem  Fürstentum  Kenntnis  genommen  haben.

                                                      A r t i k e l  437.

      Die  hohen  vertragschließenden  Parteien  kommen  überein,  daß  in  Ermangelung
  späterer  entgegengesetzter  Bestimmungen  der  Vorsitzende  jeder
durch  den  gegenwärtigen  Vertrag  eingesetzten  Kommission  das  Recht  haben
soll,  für  den  Fall  der  Stimmengleichheit  eine  zweite  Stimme  abzugeben.

                                                      A r t i k e l  438.
       Die  alliierten  und  assoziierten  Mächte  kommen  überein,  daß,  wo christliche
religiöse  Missionen  von  deutschen  Gesellschaften  oder  Personen  in  Gebieten                    

224
        <pb n="233" />
        unterhalten  wurden,  die  ihnen  gehören  oder  ihrer  Regierung,  gemäß  dem
gegenwärtigen  Vertrag,  anvertraut  sind,  das  Eigentum  dieser  Missionen
oder  Missionsgesellschaften  einschließlich  des  Eigentums  der  Handelsgesellschaften,
  deren  Gewinn  zum  Unterhalt  der  Missionen  bestimmt
ist,  ihre  Bestimmung  als  Missionen  beibehalten  sollen.  Um  die
richtige  Ausführung  dieser  Bestimmung  zu  gewährleisten,  werden  die
alliierten  und  assoziierten  Regierungen  das  genannte  Eigentum  Verwaltungsräten
  überweisen,  welche  von  den  Regierungen  ernannt  oder.
anerkannt  werden  und  sich  aus  Personen  zusammensetzen,  „welche*)
das  religiöse  Bekenntnis  der  Mission  haben,  um  deren  Eigentum
es  sich  handelt.  

      Die  alliierten  und  assoziierten  Regierungen  werden,  indem  sie
auch  fernerhin  volle  Kontrolle  über  das  ausüben,  was  die  diese
Missionen  leitenden  Personen  anbelangt,  die  Interessen  dieser
Missionen  schützen.

       Deutschland  nimmt  von  den  obenstehenden  Bestimmungen  Kenntnis
und  erklärt,  alle  bisherigen  und  künftigen  Maßnahmen  der  allterten
und  assoziierten  Regierungen  für  die  Weiterführung  des  Werkes  der  genannten
  Missionen  oder  Handelsgesellschaften  zu  billigen.  Es  enthält  sich
aller  diesbezüglichen  Ansprüche.  

                                                         A r t i k e l  439.

       Unter  Vorbehalt  der  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrages  verpflichtet
  sich  Deutschland,  weder  unmittelbar  noch  mittelbar  gegen  irgendeine
der  alliierten  und  assoziierten,  den  gegenwärtigen  Vertrag  unterzeichnenden
Mächte,  einschließlich  derjenigen,  welche  ohne  Kriegserklärung  ihre
diplomatischen  Beziehungen  zum  Deutschen  Reiche  abgebrochen  haben,
Geldforderungen  auf  Grund  von  Tatsachen  zu  erheben,  die  vor  Inkrafttreten
  des  gegenwärtigen  Vertrages  liegen.

      Die  gegenwärtige  Abmachung  schließt  den  vollständigen  und  endgültigen
  Verzicht  aller  Forderungen  dieser  Art  ein.  Sie  sind  nunmehr
erloschen,  wer  auch  immer  die  Beteiligten  sein  mögen.

                                                         A r t i k e l  440.  
       Deutschland  nimmt  an  und  erkennt  als  gültig  und  bindend  alle  Entscheidungen
  und  Verfügungen  an,  welche  die  deutschen  Schiffe  und  die
deutschen  Waren  betreffen,  ebenso  alle  Entscheidungen  und  Verfügungen,
die  sich  auf  die  Bezahlung  von  Kosten  beziehen  und  durch  irgend  ein                      ----------------------------------                

      *)  Die  urspüngliche  Fassung  lautete:  „welche  der  christlichen  Religion
angehören.  Diese  Verwaltungsräte  werden  damit  beauftragt,  darüber  zu  wachen,
daß  das  Eigentum  dauernd  seine  Missionsbestimmungen  beibehält.

Die  Verpflichtungen,  welche  die  alliierten  und  assoziierten  Regierungen
ducch  die  gegenwärtige  Bestimmung  übernehmen,  berühren  in  keiner  Weise  die

Überwachung  und  die  Machtbefugnisse  der  genanten  Regierungen  gegenüber  
 den Personen,  welche  diese  Missionen  leiten.“

     15                                                                                                                                             225
        <pb n="234" />
        Prisengericht  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  getroffen  sind,  und
verpflichtet  sich,  keine  Ansprüche  im  Namen  seiner  Reichsangehörigen  in
bezug  auf  diese  Entscheidungen  und  Verfügungen  zu  erheben.

       Die  alliierten  und  assoziierten  Mächte  behalten  sich  das  Recht  vor,
alle  Entscheidungen  und  Verfügungen  deutscher  Prisengerichte  in  einer
von  ihnen  zu  bestimmenden  Weise  zu  prüfen,  sei  es,  daß  die  Entscheidungen
  und  Verfügungen  die  Eigentumsrechte  der  Staatsangehörigen
der  genannten  Mächte  oder  Neutraler  berühren.  Deutschland  verpflichtet
sich,  die  Abschriften  sämtlicher  das  Aktenmaterial  dieser  Angelegenheiten
bildenden  Schriftstücke  einschließlich  der  getroffenen  Entscheidungen  und
Verfügungen  herauszugeben  und  die  Anweisungen  anzunehmen  und  zur  Ausführung
  zu  bringen,  die  ihm  nach  der  genannten  Prüfung  zugestellt  werden.

      Der  gegenwärtige  Vertrag,  dessen  französischer  und  englischer  Text
authentisch  ist,  soll  ratifiziert  werden.

       Die  Niederlegung  der  Ratifikationsurkunden  soll  so  bald  wie  möglich
in  Paris  erfolgen.

       Die  Mächte,  deren  Regierungssitz  sich  außerhalb  Europas  befindet,
sollen  berechtigt  sein,  sich  darauf  zu  beschränken,  der  Regierung  der  französischen
  Republik  durch  ihren  diplomatischen  Vertreter  in  Paris  mitzuteilen,
  daß  die  Ratifikation  erfolgt  sei.  In  diesem  Falle  sollen  sie  die
Ratifikationsurkunden  so  bald  wie  möglich  übermitteln.

       Ein  erstes  Protokoll  über  die  Niederlegung  der  Ratifikationsurkunden
  wird  ausgefertigt,  sobald  der  Vertrag  durch  Deutschland  einerseits
  und  durch  drei  der  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  andererseits
  ratifiziert  sein  wird.

        Von  der  Aufstellung  des  ersten  Protokolls  an  tritt  der  Vertrag.
zwischen  den  hohen  vertragsschließenden  Parteien,  die  ihn  ratifiziert  haben,
in  Kraft.  Für  die  Berechnung  aller  im  gegenwärtigen  Vertrag  vorgesehenen
  Fristen  ist  dieses  Datum  der  Tag  des  Inkrafttretens.

        In  jeder  andern  Beziehung  tritt  der  Vertrag  für  jede  Macht  am
Dage  der  Niederlegung  ihrer  Ratifikationsurkunde  in  Kraft.

        Die  französische  Regierung  wird  allen  Signatarmächten  eine  beglaubigte
  Abschrift  des  Protokolls  über  die  Niederlegung  der  Ratifikationsurkunde
  zustellen.                                                                                                                                                                 

   Z u   U r k u n d  d e s s e n  h a b e n  d i e   o b e n  e r w ä h n t e n  B e v o l l-                 m ä c h t i g t e n
  d i e s e n  V e r t r ag  u n t e r z e i c h n e t.

      Gegeben  in  Versailles  in  einem  einzigen  Exemplar,  welches  in  den
Archiven  der  Regierung  der  französischen  Republik  niedergelegt  bleiben
wird  und  von  dem  jeder  Signatarmacht  authentische  Ausfertigungen
überreicht  werden.                                                                                                                                                                                       -------------------------------------226
        <pb n="235" />
                                            S a c h r e g i s t e r.                 

              Die  beigefügten  Zahlen  bezeichnen  Seiten  dieses  Bandes                                           .

Aachen  22.
Abgabe  der  Tiere,  Maschinen,  Fabrikeinrichtungen
  usw.  119;  oder  

(wirtschaftl.  Best.)  139.  

Abgaben  (Flußbestimmungen)  187;  Kieler

anal  203.

Ablieferung  Kontrolle  96.

Abrüstung  6;  des  deutschen  Heeres  80  ff.:;
von  Befestigungen  87.

Aschätung  von  Schadenersatz  111.

Abschlagszahlung  112.

Abstimmung  (Volks-)  55  ff.,  59  ff.,  67  ff.;
der  Kommission  113.

Abtransport  der  Gefangenen  99.

Aburteilung  102.  

Achtstundentag  216  f.

Adelbv  66.

Adl.  Briefen  19.

Ador,  Gustav  173.

Aegyten  78  f.

Aegyptische  Waren  79.

Agenten  der  Kommission  110;  oder  Konzessionsinhaber
  178.

Ahr  (Räumung)  218.

Aktien  115,  161.

Algeciras,  Generalakte  77.

Alsen  69.

Alters-  und  Invalidenrente  205.

Altheim  26.

Altkloster  16,  17.

Ammon"  91.

Aemter  des  Bundes  6.

Amtsjahr  der  Kommission  110.

Anerkenntnis  geschuldeten  Betrages  111

Angeklagte  10

Angerburg  59.

Angestellte  der  Kommission  110.
Angriff  zu  Land,  Wasser,  Luft  103,  107.
Anklage,  öffentliche  102.

Anlagen  in  China  74  f.

Anlagen  auf  Helgoland  71;  im  Saargebiet

  28.
Anlagepreis  (Kabelablieferung)  125.
Annafeld  17.
Answald  91.
Anthracen  (Lieferung)  123.  Z
Anwälte  und  Beiräte,  Schiedsgericht  174.
Anzahlung  114.
Arbeit  205  ff.;  nicht  Ware  217.
Arbeiter  im  Saargebiet  28.
Arbeit.=  u.  Soldatenräte,  Auflösung  55,  68.
Arbeitsamt,  internationales  206;  erste
Sitzung  1919  215.
Arbeitsbedingungen  217.

515“

Steuer

Bar

Arbeitslosigkeit,  Bekämpfung  205,  216.

Arbeitszeit  205,  216  f.

Archive,  Zurückerstattung  126;  usw.  in
abgetretenen  Gebieten  23;  in  Elsaß-Lothringen
  37  ff.;  im  Saargebiet  28;
in  Schantung  80.

Argentinien  14.

Armee,  Deutsche  81  ff.

Armeekorps,  Deutsche  81

Artillerie  81.

Associés  agricoles  77.

Astronomische  Instrumente,  China  75.=Auflösung

  der  Kommission  115.

Aufrechterhaltung  des  Friedens  11;  des.
sozialen  und  wirtschaftlichen  Lebens
Deutschlands  119.

Aussichtsdienst  218.

„Augsburg"  91.

Außerordentl.  Kriegsmaßnahme  155,  159.

Ausfuhr  und  Einfuhr  in  abgetretenen
Gebieten  23;  freie  135.

Ausfuhrzölle  186.

Aus-,  Ein-,  Durchfuhr  (Eisenbahn)  198.

Ausgaben  des  Bundes  14.

Ausrüstung,  Höchstzahl  89.

Ausschluß  (Bund)  10.

Ausschüsss  der  Kommission  110.

Aussetzung  auf  hoher  See  107.

Austausch  von  Rüstungs-Nachrichten  7.
Australien  14.
Auswanderer,
für  183.
Ausweisung,  Oberschlesien  55.
Azoren—New  York  (Kabel)  125.

Bacherach,  Räumung  220.
Baden,  Rheinfragen  196.
Bahnhäöfe,  Schantung  80.
Baltische  Provinz  220.
Bärenhütte  63.
Barguthaben  157,  162.
Barleistungen  114.
Bartsch  16.
Battrow  19.
Baumwolle,  Termingeschäfte  167.  1
Beamte,  Deutsche,  in  Oberschlesien  53ff;
der  Kommission  110;  im  Saargebiet  28.
Bedingungen,  Völkerbund  10.

Transportunternehmung

Befähigungs=  und  Erlaubnisscheine  182.

Befestigungen  87,  94;  Helgoland  71;
Nord=  und  Ostsee  93;  im  Rheingebiet  24.
Begleichung  der  Schuld  Deutschlands  104.
Behörden  Aegyptische  79;  im  Saargebie
  32  ff.;  in  Schleswig  67  ff.;  in
Oberschlesien  53  ff.  
227
        <pb n="236" />
        Beisitzer  der  Kommission  109.

Beitreibungen  109,  158.

Belgien  ff.,  5,  14  f.  22  ff.,  109,  121;
finanzielle.  Bestimmungen  130;  Grenze
15;  politische  Bestimmungen  22  ;  Großschiffahrtsweg
  197;  Kohle  122;  Kunstwerke
  126;  Wiederherstellung  103.

Belt  141.

Bentschen  16  f.

Benzol,  Lieferung  123.

Berent  63.

Bergwerke,  Saarbecken  28  ff.,  36;  E-laß-Lothringen
  43;  Marokko  77;  Nordfrankreich
  121;  Schantung  77;  Verträge
  166.

Bergwerksprodukte,  oberschlesische  56.

Berlin,  Nachrichtenstat.  94;  Museum  127.

„Berlin"  91.

Berliner  Vertrag  vom  13.  Juni  1878  192;
Generalatten  1885  74.

Bern,
143,  175,  199,  216.

Berufsorganisationen  212.

Besatzungstruppen  105,  128;  Oberschlesien
  54  ff.;  Militärbehörden  99;  Unterhalt
  112.

Beschlagnahme  deutschen  Eigentums  in
China  75.

Beschwerden,  Prüfung  von  der  Kommission
  110.

Besetzes  Gebiet  87,  137,  147.

Besitzrecht  im  Saargebiet  28.

Betsche  16,  17.

Betriebsanlagen,  Schantung  80.

Bewaffnung,  Munition,  Material  82  ff.;
Luftschiff  95;  Höchstbestand  89.

Bewässerung,  Flußschiffabrtebest.  189.

Bewegliche  und  unbewegliche  Güter  115.

Bialutten  21.  «

Bibliothek  von  Löwen,  Ersatz  126.

Binnenverkehr,  Eisenbahn  188.

Birkenfeld  26.

Birnbaum  16,  17.

Blankenhain,  Räumung  218.

Bleichröer  Bankhaus  133.

Bleichen,

Böck  19.

Böckweiler  26.

Bodensee  198.

Bogdaj  16.

Böhmen,  Grenze  15.

Bolivien  14.

Bomben  in  Flugzeugen  94,  96.

Bönstrup  66.

Bordeaux,  Nationalversammlung  37.

„Bosnia“  99

internationale  Vereinbarungen

Bouts  Dierick,  (Bild,-  Das  Abendmahl')

Brahe  19
Brasilien  5,  14,  163,  218.
Bremm  (Räumung)  218.

228

  Färben,  Verarbeitung  usw.  136.

Brenno  16,  17.
Brest  Litowsk,  Vertrag  72,  132,  220.
Büsel  23.  1
Brüsseler  Generalakten  1890  74.
Briten  (siehe  Großbrittannien)  14,  25f.,  79.
Britische  Admiralität,  Helgoland  71.

Buchwald  16,  17.

Bücher  (Ersatz  für  verbrannte)  126.
Bukurest,  Vertrag  132.

Bulgarien,  79,  109,  133,  144,  221.
Bundesmitglieder  8  f.,  14.
Bundesversammlung,  Völkerbund  5.
Bürgschaften  102,  111.

Büros,  internationale  13  f.
Busdorf  67.

Calais—Fayal  (Kabel)  125.

Canada  14.

Canton  76.

„Cassel“  91.

Cercay,  Schloß  126.

Chemische  Präparate  f.  Kriegszwecke  85;
Erzeugnisse  z.  Wiederherstellung  105,124.

„Chemnitz“  91.

Cherbourg  (Kabel)  125.

Chile  14.

China  74  f.,  133.

Chinesische  Zolltarife  74.

Chinarinde  (Lieferung)  125.  6

Chininsalze  (Lieferungen)  125.

Chlop-See  16,  17.

Ebottschow  17.

Coblenz,  Brückenkopf,  (Räumung)  218.
Cöln,  Brückenkopf,  (Räumung)  218.
Columbien  14.

„Cordoba“  91.

Cuba  14.
Czapielken  63.  "„
Czarnikau  17.
Cziskowo  19.

Dänemark  14;  Grenzen  20,  66  ff.;  Bürgerrecht
  70.

Dallersdorf  16.

Dammer  563.

Damnitz  17.

„Dania“  91.

Wiig  51,  62  ff.;  Verfassung  64  f.

„Danzig"  91.

Delegierte  der  Wiedergutmachungskoimision
  109f.

Demobilisierung,  deutsche  80  f.;  der

arine  91  ff.

Deportation  107.

Depots  84,  98.

Deutsche  F.  T.  Groß-Station  94.;  Küste,
Befestigungen  94;  Uferstaaten  190.
Deutsche  Rechte  und  Interessen  außerhalb
Deutschlands  72  ff.
Deutsche  Kolonien  72  ff.

Deutsch  Krone  17.
        <pb n="237" />
        □.

„Deutschland-Klasse  (Linienschiffe)  89.
Deplacement  der  Kriegsschiffe  92.

Die  freie  Stadt  Danzig    62  ff.

„Die  Kommission“  109.

Diestpflicht  allgemeine  militärische  85.
Diplomatischer  Schutz  der  Eingeborenen

  74.

Direktor  des  internationalen  Arbeitsamtes

  208,  216  ff.
Dirschau  62.
Disziplinarvergehen  von  Gefangenen  99.
Dividenden  153.
Divisionen  81.
Docks  65,  97.
Dokumente  usw.  28,  37,  97;  in  abgetretenem
  Gebiet  23;  in  Schantung  80.
Domaflawitz  16.
Dominions,  britische  4,  147  f.,  162.
Donau  187,  191  f.
Donauakte  192.
Donaukommission,  europäische  191.
Dünkirchen  (Kabel)  125.
Dunzweiler  26.

Durchfahrt  (Flußschiffahrtsbestimm.)  188.


Durchführung  der  militärischen  Bestimmungen  97.

Durchfuhrfreiheit  56.

Durchfuhrzoll  183.

Durchgangsgüter  183  f.

Durchgangsverkehr  200;  Kieler  Kanal  204.

Durchgangszölle  186.

Durchquerung  eines  anderen  Landes,
Eisenbahn  201.

Durchschnittstarif  108.

Dreis  (Räumung)  218.

Druckdocks  91,  97.

Drumond,  Sir  James  Eric  14.

Sckersdorf  53.
Effekten-=  und  Produktenbörsen  167.
Eichung  der  Binnenschiffe  141.

Eider  .
Eikentuny  gewerbliches,  literarisches,  künsterisches

  175;  privates  154;  Schäden
108;  (wirtschaftl.  Bestimmungen)  139;
bewegliches,  Danig  65;  in  Kiautschou
80;  deutsches,  in  Kolonien  73;  in  Liberia
  76;  in  Marokko  77;  als  Pfand
155;  im  Saargebiet  34  ff.

Eigentumsurkunde  (Schiffsübergabe)  116.

Einfuhrverbot  115.

Einfuhrzölle  186.

Eingeborene  13,  74.

Einheitsstimmgabel  161.

Einkünfte  Deutschlands  111.

Eingewanderte  Deutsche  in  Elsaß-L.  46.

Einöd  26.

Eisenbahnen  107,  118,  198  fl.,  218;
technische  Vereinheitlichung  140;  von
Danzig  63,65;  in  Elsaß.-Lo
im  Saargebiet  29;  Schantung  79.

hringen  42;

Eisenbahnbeförderung,  Uebereinkunft  199.

Eisenbahnbrücken,  Rhein-  41;  Elsaß-Lothringen
  41.

Eisenbahnlinienabtretung  200.

Eisernes  Tor  192.

Elbe  (Labe)  187;  untersteht  einer  internation
  alen  Kommission  190;  Brückenzoll,
  Ablösung  141.

Elbing  20.

Elektrizitätszentralen,  am  Rhein  42.

Ellund  69.

Elsaß-Lothringen  37  ff.,  107,  135;  Enteignung
  43  f.;  Finanzielle  Bestimmungen
  130;  Recht  am  Rhein  196;  Bergwerkseigentum
  43:  Eisenbahnen  42;
Nationalität,  französische  46;  Nationalisierung
  47.

Ecuador  14.

Emden—Azoren,  Kabel  125.

Emden—Brest,  (Kabel)  125.

Emden—Vigo,  (Kabel)  125.

Emden—Teneriffa,  (Kabel)  125.

„Emil  Georg  von  Strauß"  91.

Englische  Waren  79.  «

Enteignung  von  Privateigentum  in
Elsaß-Lothringen  43  f.

Entschädigung  155,  157;  für  materielle

Schäden  114;  Abgaben  177;  (Abtretung
der  Schiffe)  190;  bei  Nichtigkeitserklärung
  von  Verträgen  44.
Entschädigungsleistungen  108,  113;  in
China  74;  in  Marokko  78.
Entscheidungen  der  Bundesversammlungb5;
der  Kommission  110.
Eupen  15,  22.
Europa,  politische  Bestimmungen  22.
Europäische  Donaukommission  193.
Erbach  26.
Erinnerungseichen  101.
Ergänzende  aßnahmen  (Wiedergutmachung)
  117.

Ersatz  der  zerstörten  Koblenbergwerke  123;

für  Verluste  an  Flußschiffahrtstonnage
117;  der  Kriegsschiffe  92.
Ersatzansprüche  105,  111;  keine  Deutschlands
  159.
Ersatzmannschaften,  Marine=  93.
Erwerb  (vwirtschaftlicher  Teil)  179;
deutschen  Besitztums  130.
Erziehungs-Anstalten  86.
Erzindustrie  in  Elsaß-Lothringen  43.
Estland  221.
Evakuierung  107.

Fabrik=  oder  Handelsmarken  160,  178.



Fabrikate  Deutschlands,  Auskünfte  106.
Färsen  (Abgabe)  121.

Fahrdorf  67.
Fahrrinne,  Bezeichnung  21.

Falkenberg  16,  53.
Fälligkeitsdaten  112.

229
        <pb n="238" />
        Filehne  17.
Finanzielle  Bestimmungen  109,  127;
Kolonien  74.

Finanzielle:  Fluß-Verwaltung  191;  Lage,
Auskünfte  106;  Lasten  in  abgetretenem
Gebiet  23;  des  tschecho-slowakischen
Staates  51;  Danzigs  65;  bei  Abtretung
Schleswigs  71;  von  Polen  übernommen
  57  f.

Finanzkontrolleur  Liberia  76.

Farbstoffe,  zur  Wiederherstellung  105,123.
Fidlin  63.

Finanzmaßnahmen,  Auskünfte  106.

Fischerei  (wirtschaftliche  Bestimm.)  1374

in  der  Nordsee  143.
Fehlen  1  6  n  115
Feindliche  Handlung  .
Feindseligkeiten  11,  109.

Feldartillerie-Regimenter  81.
Feuerversicherung  168.
Festungen  87,  97.
Fischereifahrzeuge  116.
Flagge  der  Schiffe  (wirtschaftliche  Bestimmungen)
  137;  des  Uferstaats  187.
Flatow  17,  19.
Flensburg  66  f.
Flensburger  Förde  69.
Fliegendes  Personal  95.
Flotte  108.

  

  Flußschiffahrtstonnage  Abtretung  117.
Förderungsgeraät  im  Saargebiet  28.

Fohlen  (Abgabe)  121.

Forstbeamte  81.

Forts  97;  in  China  74.

Fuchsberg  26.

„Fürst  Bülow“  91.

Fürstlich  Niefken  16.

Funkspruchanlagen,  China  74.
Furschweiler  26.

Fragen  der  Wiedergutmachung  111.
„Franken"  91.

Fankfurter  Friede  1871  37.

  Französische  Fahnen  (Zurückerstattung)  126

Französisches  Protektorat  76.

Frankreich  14,  102,  109,  121,  135;  in

Marokko  76;  Kohle  121;  Rechte  am

Rhein  195.

Frauen,  Beschäftigung  216.

Fraustadt  16,  17.

Freiheit  des  Ueberfliegens  181;  des  Verkehrs

  und  der  Durchfuhr  13.
Freiwillige  Verpflichtung  (Heer)  85.
Freizone  (Danzig)  64;  in  Häfen  186,  198;

von  Ober-Savoyen  223.

230



Freizonen  in  Straßburg  und  Kehl  40  fl.
Fremdenlegion  88.
Friede  7.

Friedland  (Posen)  17

Friedrichstadt  (Eider)  67.  #
Fristen  zur  Vorlegung  von  Zinsscheinen,
Gewinnanteilscheinen,  Wertpapieren

164.
Frist  der  Heeresabrüstung  81;  für  Marine-Demobilisieren
  94.
Frist-Kontrolle  durch  die  interalliierte
Kontroll-Kommission  96.
Frist,  Schuld--  150.
Frörup  66.
Fröslee  69.
F.  T.  Apparate  96,  98.

Garne,  Wedstoffe,  Textilwaren  136;  in
Elsaß-Lothringen  42.
Gase,  erstickend,  giftig  84.

Gedbäude  (Abtretung)  in  China  74.

Ger,  Gebiet  von  222.

Gebühren  (Flußschiffahrtsbestimm.)  188.
Gefangenenlager  100.

Gefangensetzung  107.

Geheime  Beratungen  der  Kommission  110.
Gelderhebungen  109.

Geldsorten,  deutsche  oder  ausländische

115,  147.

Geldstrafe,  Gläubigeramt  150.

Gemeinde-  und  Stadtpolizei  82.

Gendarmen  82.

Generalakte  von  Algeciras  77.

Generalsekretär  des  Völkerbundes  7,  8,
14,  209  ff.,  216.

Genf,  Bundessitz  6.

Genfer  Börse  43.

Gert,  Kirche  St.  Bavon  126.    
Geographische  und  wirtschaftliche  Lage,
Berücksichtigung  60,  70.

Gerichtsbarkeit,  Aegypten  78.

Gerichtshof,  besonderer  102,  188,  198.

Gesamtschuld  104,  114.

Gesandtschaftsviertel,  Peking  75.

Geschütze,  Luftschiff=  96.
Geschützmodelle  98.

Gesellschaften  oder  Vereinigungen  (wirtschaftl.
  Best.)  139,  154,  158.

Gesellschaftseigentum  157.

„Getrud“  91.

Gewässer,  Durchfuhrfreiheit  56.

Gewaltätigkeit  107.

Gewerbliches  Eigentum  44,  175  ff.

Geyersdorf  16,  17.

Gläubigeramt  149  f.

Glausche  16.

Gleichberechtigung,  Kieler  Kanal  203.

Glogau  16.  "

Gold,  zur  Wiedergutmachung  105,  111.

Gold  der  Reichsbank  (finanzielle  Best.)  132.
        <pb n="239" />
        Golddollars,  zahlbar  in  New  Vork  (fin.

Best.)  ulker  in  Heris  (fin.
Goldfranken,  zahlbar  in  Paris  (fin.
Best.)  13.

Goldhinterlegung  der  türk.  Regierung  131.

Goldliren,  zahlbar in  Rom  (fin  Best.)  133.

Goldmark'  (finanzielle  Best.)  133.

Goldelund  66.

Gohra  19.

Gondeln,  Luftschiff=  95.

Gotthardbahn  202.

Guatemala  14.

Gültigkeit  der  Friedensverträge  221.

Güttland  62.

Guhrau  16.

Gundomar“  91.

Guarsen  17.

Grabstätten  101.

Grausamkeit,  Akte  der  107.

Grenzen  Deutschlands  15  ff.,  59ff.

Grenzen,  französische,  vor  1871  37.

Grenzregulierungskommission  (Ostpreußen)
  21.

Gresonze  17.

Griechenland  5,  14.

Groß-Butzig  19.  "6

Großbritannien  102,  109;  in  Agypten  78.

Großer  Generalstab  81.

Groß.Kosel  16.

Broß  Lutau  19.

Groß-Peterkau  19.

Groß=Solt  66.

Groß-Wartenberg  16.

Gruben  im  Saargebiet  29.

Grunau  19.

Grundbesitz  in  Schleswig  71.
Grundeigentümer  im  Saarbecken  28.
Grundsätze,  betr.  Arbeit  217.

Haager  Abkommen  143.
„Habsburg“  91.
Haddeby  67.  64;  Hamburg  198;  Hel=Häfen,
  Danzig  64;  Hamburg  ;  Helgoland
  71;  Freizonen  186;  Gebühren  141, 185.
Hüel-  3  18,  183;  (Flußschiffahrts=Häfen
  107,  118,  183;    
best.)  188;  (wirtschaftl.  Best.  139.
Hafenverwaltung,  Rhein--  40f.
Haftung  aller  Vermögenswerte  und  Einnahmequellen
  127.
Haiti  14.
Halifax  (Kabel)  125.
Hammerstein  17.
Handelsflagge  Deutsche  116.  6
ndel  mit  Sklaven,  Waffen  und  Alkohol
  12.
Handel  mit  Waffen  und  Spirituosen  74
Handelsbeziehungen  134  ff.
Handelsbörsen  167.
Handelsflotte,  zur  Wiedergutmachung
105;  Herausgabe  118.



Ausübung

Handelsgesellsch.  im  Missionsgebiet  225.
Handels-Luftverkehr  182.
Handelsmarine,  Ausbildung  93.
Handelspopiiere  168;  (Verjährung)  165.
Handelssachen  in  Elsaß-Lothringen  45.
Handelsschiffe  91,  116.
Handels-U-Boot  92.
Handelsstatistiken  140.
Handelsverkehr  166.
Handelsverträge  119.
Handlungen  Deutschlands  und  seiner
Verbündeten  108.

Handschriften  (Ersatz  für  verbrannte)  126.

Handwerk,  Beruf,  Handel,  Industrie;

(wirtschaftliche  Bestimmungen)
  138.
Hankau  74,  75.
Hannover,  Nachrichtenstation  94.
Haustadt  26.

Hauptschiffahrtsfahrrinne  21.,
Hedjas  14;  König  von  126.

Heer,  deutsches  80  ff.,  108s.
Heeresergänzung  und  militärische  Ausbildung
  85  ff.
Heereshaushalt  81.
Heeres-  und  Flottenfragen  7.

Heiligkeit  der  Verträge  102.
Heimschaffung  der  Gefangenen  99;  aus
den  Kolonien  73.

Helgoland  71;  Befestigung  93.
Helgoland“  (Schiff)  91.

Hennersdorf  53.



Hengste  (Abgabe)  121.

  
Herkunftsbezeichnung  (wirtschaftliche  Bestimmungen)
  138.

Herkunftsort  184.
Herstellung  von  Kriegsmaterial  84.
Hilfskreuzer,  deutsche  91.
Hilfsmittel  Deutschlands  103.
Höchstbestend  der  Bewaffnung  89.
Högel  66.
Höhe  32,  „205“ Seite  17.
„Höbe  „322“,  „329“,  „ 333“,  „342“,  „350“,
.356“,  „357“,  „361“,  „363“,  „418“,
„424“,  „464“  Seite  26.
Hoch=  und  Klein-Kelpin  63.
Hobeitsgewässer  Deutschlands  181.
Hoheitsrechte,  Privilegien  oder  Freiheiten
  140;  in  China  75;  in  Schleswig
  70.

Hohenselde  17.

Holland  15,  22.

Homburg  26.

Honduras  14.

Hornbach  26.

Hospitäler,  Kriegsgefangene=  100.

Hypotheken=  und  Hanterträge  166.

Ilgen  16,  17.
Italien  14,  102,  109;  Gotthardbahn  202;

Kohle  122.
231
        <pb n="240" />
        Inanspruchnahme  deutscher  Mas  chinen,

Fabrikeinrichtungen  usw.  120.
Indien  14,  147f;  Eigentum  in  162.
Indossierung    114.

Indossanten  (Verjährung)  165.
Industrielles  Leben  Deiischlands  119.
Infanterie,  deutsche  81.

  Infanterie-Division  (Zusammensetzg.)  88.
Regimenter  8
Inkunabeiln  (Ersatz,  für  verbrannte)  126.

Immunität  der  Kommissionsmitglieder
Innere  Bedürfnisse  Deutschlands  119.
Inseln  im  Australischen  Ozean  12.
Interalliierte  Kontroll-Kommissionen  96  ff.
Interngtionale  Abmachungen  von  Paris

und  Bern  175
Internationales  Arbeitsamt  206,  211, 215.
Internationale  Büros  13.

—  des  Weltpostvereins  215.
Internationaler  Gerichtshof  des  Völkerbundes

  8,  214,  216.

Internationale    Handelsgeschäfte  140.

Internationale  Kommission  13;  Flu?=schiffahrt.

  188;  Ostpreußen  59;  Schleswig

  68;  Oberschlesien      53.
Internationale  Maßnahmen  13.
Internationale  Moral  102.
Internationale  Niederlassung,  China  75.
Internation.  Organisations  komitee  216.
Internationales  Pariser  Abkommen  vom

20.  März  1883  178.

Internationale  Transporte,  Eisenbahn

Internationale  Uebereinkommen  11;
Schifhrt,  189;  Gotthardbahn  202;
Durchg  angsverkehr  203.
Internationale  Verträge  102.
Internationalisierung  der  Wasserstraßen

Internierung  107.

Invalidenrenten  im  Saargebiet  28.
Jägersburg  26.

Jagel  67.

Jahresberichte  der  beaufteagten    Mächte  12.
Japan  14,  79  f.,  102,  103,  163.
Jarplund  66.

Jasdrowo  19.

Jenznik  17.

Johannisdorf  16.

Joldelund  66.

Jülich=  Rheinbach,  Eisenbahn  (Räumung)

Kabel  (Verzicht  Deutschlands)  125;  Unterseeische,
  in  Schantung  79,  80.

Kadetten  86.

Kaffee  Eigentum  des  Staates  Sao  Paulo

Kais  Danzig  65;  China  74.
232

Kaliber  der  Geschütze  83  ff;  der  Küstengeschütze 94.

Kaligruben    in  Elsaß-Lothringen  43.

Kamehlen  63.

Kamerun  73.

Kanäle  im  Saargebiet  29.

Kapitalverzinsung  153.

Kapitalwerte  108.

Kapitulationsverzicht  in  Aegypten  78;  in
Marokko  7

Kappel  (Räumung)  220.

Käufe  und  Requisitionen  (finanzielle

Best.)  127.

Kaulwitz  16.

Karlsruh  (Schlesien)  53.
Karpatben  48.
Karten  (Ersatz  für  verbrannte)  126.

Kassationshof,  französischer  46.

Katscher  4

Kavallerie  deutsche  81;   Divis.  ( Zusammensetzung
  88;  Regt.  81.

Kehl  40f  Räumung  220.

Kelpin  19,  63.

Khedive,  der  78.

  

Kiautschou  79.

Kieler  Kanal  203.
„Kizoma“  91.

Kinderarbeit  216  f.

Kjaer  69.

Klebel  16.

Kleine  Kreuzer  91;  Deplacement  92.

Klein-Hennersdorf  53.

Klein-Lutau  19

Kleimwolstrup  66.

Koalitionsfreiheit  205,  217.

Kohle,  Ablieferung 105,  121f.

Kohlengruben  in  Nord  frankreich  24;  im
Saarbecken  25,  2

Kohlenprodukte  zur  Wlberherstellung  105.

Kohlenteer  (Leserung)  723  123.

Koks  (Lieferungen)  123.

"Kolberg"  91.

Koliebken  63.

Kolkerheide  66.

Kollektivverträge  140.

Kollund  66.

Kolonien  4,  11,  72ff.,  147f.;  ;,  Arbeitsvors
  chriften  21  16;  Eigentum  in  73,  80,
162;  Besitzungen  deutscher    Gesellschaften
154;  finanzielle  Bestimmungen  131.

Komionka  19.

Kommisstonen,  internationale  13,  96ff.,

110ff.

Kommtsion  für  Danzig  64;  für  Kriegsgefangene 99;

    für  das  Saarbecken  27,

31ff.;  für    Oberschlesien  53  ff.;  für

Polen  52;  für  Schleswig  68  militärische,

zur  deutschen  Abrüstung  82.
Kommisionsentscheidung    113.
Kommissionsgebühren,  Gläubigeramt  150.
Konarzin  19.
        <pb n="241" />
        Konitz  17,  19.

Konkurs  149.

Konradau  16.

Konstantinopeler  Vertrag  1888  79.

Kons  tentinopel=  Konstanga  (Kabel)  125.

Konstruktion  von  Waffen  83  f.

Konsularbeamte  (wirtschaltl.  Best.)  139.

Konsulargerichtsbarkeit,  Siam  76.

Konsularische      Wohnung,  China  75.

Kontrakte  über  gewerbl  Eigentum  179.

Kontrakte  in  Ägypten  78;  
in  Schantung  80. 

Kontrolle  der  Missionen  225.

Kontroll-Kommsfston,  Interalliierte
militärische  96 ff.

Kontroll=    Maßnahmen,  Eisenbahnverkehr  200.

Konventien  über  Luftschiffahrt  182.

Kopnitz  16 , 17.

Kosten  der  Besetzung  56,  127.

Kosten  der  Gefangenen-  Heimschaftung  99.

Kosten,  Gläubigeramt  150.

Kosten  international.  Arbeitsamt  209.

Kosten  der  Kommission  106.

Kosten,  Wiedergutmachung  113.

Konzessionen,    dritische,  in  China  75;
deutsch,    in  China  75;  französische,  in

China 75.   Konzessionsentwürfe (Rheinschiffahrt) 196.
Kraftwagen  140.
Krane,  Elevatoren,  Kais,  Magazine;
Benutzung  188.
Kranpwis  48.
Kraschen  16.
Kreuzer  89.
Krieg,  aufgezwungen  103.
Kriegsdrohung  7
Kriegsformation  86.
Kriegs-Gebräuche  und  „Gesetze  102.
Kriegsgefangene  99  f.,  108;  Staatsangehörigkeit
  100.
Kriegsgerät,  China  74.
Kriegs  esetzgebung,  besondere  180.
Krie  göhanslungen  107,  109.
Kriegsfahr  108.
Hriegemarnahmen  außerordentliche  154ff.
Kriegsmaterial  83  ff.,  97;  auf  Kriegsschiffen
  92.
Kriegsministerien  81,  86.
Kriegsschiffe,  Deplacement  und  Ersatz  92;
dne  98;  beberwasser.  deutsche  9u.
egswaffen  Gebrauch  86
igewalen,  86.
Hriepstuf  airstan,  Schäden  im  103.

Haln  Nfrist  (Völkerbund)  4.
Künstlerisches  Eigentum  44,  175  f.
Kintlsshe  chung  81.

Küstengebiet,  Befesti  äitung  g  94.

Küsten  #effahr#  (wi  esccaaftl  Best.)  137.
Küstenverteidigung  90

in Marokko  76;

Kunstwerke  ((urückerstattung  126.
Kupfermühle  6

Kurische  ite  21.

Kusel

EsWis  16.
Kuratoren,  Eigentum  162.
Kurisches  Ha

La  gerräume,  Schantung  80.

Landobllig

Landbefest  ½  87.

Landstreitkräfte  80  ff.

Land-,  See-  und  Luftstreitkräfte,  Abrüs

  stung  ökontrolle  96.

Landungsbrücken,  China  74.

Landwitts  esthes  Material  121.

Langballig  olz  66.

Kangenehr,  Insel  67,  69.

Lanken  17

ssten  Phanzielle  usw.  siehe  „finanzielle


Lauenburg  (Pommern)  17.

Lebensversicherung  169  ff

»  Letstungsfab  keit  2*—  104,  110f.
Leipzig,  R  *  cht  45.
t

enklu

Leobschütz  48  ff.

Leuchtfeuer  Elbing  20.

Liberia  14,  76  f.;  deutsche  Interessen  76.

Lichtenhagen  17.

Lichter  und  Signale,  Flug=  und  Luftverkehrsregeln
  182.

Lieferfrist  (  Woabe  119,  123.

Lieferort  (Abgabe)  119.

Lintenschiffe  89,  91;  Deplacement  92.

Liquidation  146,  154,  162;  Barerlös  107,
1668  in  den  neuen.  Staaten  156;
deutschen  Vermögens,  in  China  75;  in
Polen  58;  im  Saargebiet  36;  in

9  Siam  76.

i

Li  3  cheraeben  an  Wiedergutmachungstfommission

  119.

Litauen  220.

Literarisches  Eigentum  44,  175  ff.

Liverpooler  Baumwollenvereinigung  167.

Lipland  221.

Lizenzen  für  Rechte  des  gewerblichen,
literarischen  oder  künklersschen  Eigentums
  180.

Litentgehütr  (gewerbliches  Eigentum)  177.

Löwen,  Universität  (Wiederaufbau)  126;
Gemälde  127.

Löwenstedt  66.

Lobn,  angemessener  205,  217.

Lokomotiven,  Personen-  und  Güterwagen,

alhzutretende  201.
Lome—Duala  (Kabel)  125.

Lonken  63.

Lonkener-See  63.
233
        <pb n="242" />
        Lotsendienst  194.

Lotsen-,  Leuchtturm-  und  Quarantänegebühren
  185.

Lotseninsel  67.

Lübeck“  91.

Lüttich,  Straße  von  22.

Luft  stgheweß  en-Kontroll  Kommission  98.

Wüi  L#en  181.

Lust  iffhallen  95.

Luftschiff-  27  98.

Luftstreitkräfte  4,  7,  94  ff.,  108.

Lupitze  16,  17.

Kuxemburg  15,  24,  136;  Grenze  15;
Kohle  122:  Mosel  197;  Verzicht  auf
Verträge  24.

Machsen  (Vermögensübergang  auf)  77.

Machtbefugnisse  der  Wiederherstellungskommission
  104.

Mädchenhandel  141.

Mainz,  Brückenkorf  (Räumung)  220.

Malmedy  15,  22.

Mendatermacht  (Finanz-Bestimmungen)

Mannheimer  Rheinschiffahrtsakte  193  ff.
Manns  ah  ceinschif

Marienburg  60.

o7  erienwer  er  20,  60.

Marinegeschüte,  Kaliber=  und  Schuß.

*  16,  51  f.

ull.  Kontroll  =  Kommission,  interalliierte
  97.

Markenschutz,  wirtschaftiche  Bestimmungen
  138.

MNarokko  77  f.;  Kapitulationsveriicht  77.

Marokkanis  ches  Bergwerkgesetz  77.

Marschau  63.

Mas  chinengewebr,  Luftschiff=  96.

Maßregeln  der  Wiedergutmachungs-Kommission
  110,  117.

Material  der  Land-  und  Seeluftstreiträfte
  9

mitee  zum  Wiederaufbau  119.

Material,  Schantung  80.

Mattern  63.

Maximalaxbeitsta  205.

Maximalistische  Regierung  220;  Revolution
  72.

Medikamente  141.

Medina  126.

Masttegünstigungesätze

Memel  3  62.
Merzig  25

Mes  uß  6,  17.
Meteor“  91.
Metkische  System  141.
Mettlach  26.
Metzelberg  26.

234

(wirtschaftliche

mm#
—.

Milchkühe  (A  abe)  121.
Milie  4  9V018
pen

Besatzungstrup-·

  Mtlitargertchte  102f.

Misitär  (Marine-  oder  Luftschiffahrts.)
Mission  86

Militärvereine  54.
Militäri  e  Akademien  85  f.;  Behörden

86;:  Maßnahmen  Auskünfte  106;
Schulen  85  f.;  Uebungen  81.
Mimbach  26.

WMinderzjährige  in  Ellaße-othringen  47.

Mindestmaß  der  nationa
Minen  92
Minenräumfahrzeuge  90.
Mission,  Militär-  86.
Missionsgesellschaften  225.
Mittelafrika  12.
Mobilmachung  86.
Modelle  161;  der  Geschütze  98.
Modzenowe  16.

„Möwe“  91.
Monaco,  Fürst  v

Rüstungen  6.

—

Monopole  siuntunu-lx  Best.)  134.
„Monroe-Doktrin  1
Monrovia—Lome  1beh  125.

Monrovia--Pernambuco  (Kabel)  125.

Montjoie  1

Moreznet  12.  22.
Mosel  40,  193,  197;  Räumung  215.

Motore  94  ff.

Mählbauz  63.
„München“  91.

Munition  7,  83  ff.,  9175.  ;  Luftschiff.  94,  96.
Munitions.  Depots  97
Munkbrarup  66.

We  und-  Modelle  (gewerbliches  Eigenum)



Mutterschweine  (Abgabe)  121.

Nachforschungen  nach  Kriegsgefangenen
#  11.

ch  lenkbermittlung  94.
Nachtarbeit  141,  216.
Nahrungsmittel  Anrechnung  105;  „Beförderung
  202.
Näphtbalit  (Lieferung)  123.
Na1.  adel  53.
Nassau“  91.
Nationale  Rote-Kreuz-Organisation  14.
Nationale  Rüstungen,  Mindestmaß  6.
Nationalitäts=  und  Führerzeugnisse  182.
Naturalisierung  (Elsaß)  47.
Naturalrückgabe  156.
Nauen  94.
Nehren  (  Räumung)  220.
Neide,  Fluß  2
Neidenburg  *
Nedenkur?  Mlawa,  Straße  21.
Netze

Nachri
        <pb n="243" />
        Neue  Staatszugehörigkeit      (wirtschaftl.
Best.)  139.  gehoris  (wirtschaf

Neuendorf  63.

Neuguth  19.

Neu-Fietz  63.
Neu= Mittelwalde        16.
Neu-Seeland  14.

Neustadt  (O.,Schl.)  51,  52  f.;  (Westpr.)
15,  63

Neutral-Moresnet  15,  22.

Neutralität  Luxemburgs  24.

Neutrale  Fagge    118.

Neutrale  Mächte  115.

Neutrales  Land,  Kriegsgefangene  in  100.

Neutralisierte  Zone  von  Savoyen  221ff.

Neuwahl  der  Kommission  110.

Nicaragua  14.

Nichtigkeitserklärung  von  Verträgen  44.

Nidden  21.

Niederland  14,  194.

Niehuus  69.

Niemen  (Rußstrom,  Memel,  Njemen)
51,  187,  190.

Niesewanz  17.

Njemen,  siehe  Niemen.

Nogat  21,  60,  62.

Noldau  53.

Nordfrankreich  24.  .

Nordostmole,  Helgoland  71.

Nordsee,  Räumung  93.

Norwegen,  14,  68.

Nutzung  158.

Ober-Mittelschlesien  16.
Oberösterreich,  Provinz  15.
Oberkommissar  für  Danzig  64.

Oberschlesien,  Volksabstimmung  52  ff;

Bergwerksprodukte  56.

Obligationen  111  f.,  115,  161.

Oder  48,  52,  187.

Oder,  untersteht  einer  internationalen
Kommission  190.

Oele  (Lieferung)  123.

Oesterreich-Ungarn  48,  109,  133,  192,  221.

Oesterreich,  Grenze  15,  48,  51;  Aufgebobene
  Verträge  144;  Nachrichtenstationen
  94.

Oland,  Insel  67,  69.
Oldenburg"  91.

Offiziere  und  Deckoffiziere  90.

Offiziersersatz  85f.

Offiziersstellungen  81.

Opfer  der  Arbeitsfähigkeit  108;  der  Ehre
108;  der  Gesundheit  108;  militärische,
des  Krieges  108.

Opium  13.

Opium-Abkommen,  Haager  145.

Optionsrecht  23,  50,  57,  65,  70.

Organisation  der  Arbeit  205.

Original-Koran  Zurückerstattung)  126.

Osman,  Kalif  126.

Ossecken  17.

Ostenau  66.

Osterode  21.

„Ostfriesland“  91.

Ostpreußen  20,  51,  50ff.;  Abstimmungsergebnis
  60;  Durchfuhrfreiheit  567
Grenze  20.

Ostsee 19;  Befestigungen  93;  Räumung  93.

Ottomanisches  Reich  (siehe  Türkei).

Ottweiler  26.

Oversee  66.

Oylund  66.

Pachtverträge  166.
Panama  14.
Panzerwaggen  85.

Paraguay  14.

Paris,  Hauptgeschäftsstelle  der  Wiederutmachungskommission
  110;  Friedens-
  schuß  226  ;  internat.  Abmachungen

Pariser  Vertrag  1815  221.
Pas=  de-Calais  121.

Pattburg  69.

Pawelau 16.  
Pech  (Lieferung)  123.
Peking  74f.
Pensionen  108.

Persien  14.

Personal  (internat.  Arbeitsamt)  208.
Peru  14.  C
Pfänder  129.
und  Sterling,  zahlbar  in  London

(fin.  Best.)  133.
Pharmazeutischer  Formeln,  Vereinheitlichung
  141.

Phosphor  216.

Piasnitz  19.
Pinakothek,  Alte  Münchener  127.
Pioniere  81.
Plombierung  140.
Polen  14,  51  ff,  136;  Grenze  16  ff,  41,
49,  60;  Recht  auf  die  Weichsel  61,  64;
Schuldenübernahme  130;  Vertrag

Polnisches  Zollgebiet  (Danzig)  64.

Politik,  internationale  Grundsätze  102.
Politische  Bestimmungen  für  Europa  107.
Politische  Unabhängigkeit  7.
Polizei,  Beschränkung  82.
Pollenziner  See  63.
Polkowitz  53.

Pornographische  Veröffentlichungen  141.

Portugal  14.
Posen,  Provinz  16.

„Posen“  (Kriegsschiff)  91.

Post=  und  Telegraphenverbindungseinrichtung
  202.

Postrerkehr  von  Danzig  65.

235
        <pb n="244" />
        stverträge  112.

ostsendungen,  Durchfuhrerleichterung  56.

DHrämie,  Aus=  oder  Einfuhr.  184;  Fälligwerden

  bei  Versicherungen  168.

Präsident  der  Vereinigten  Staaten  von

Amerika  6.

Präsident  der  Wiedergutmachungskommission
  110.

*  au  17.
eis  für  Farbstoffe  124;  für  Kohlenlieserung

  132.
reußen,  Vertreter  (Schiffahrt)  190.
reußisch-Moresnet  22.
rioritätsfrist,  Verlängerung  178.
risengerichte  Deutschlands  118.  226.
Privatbeamtenversicherungskasse  45.
vatbesitz  des  früheren  Kaisers  (sin.
Best.)  39,  126,  131.

Privateigentum  in  Agypten  79;  in  Cbina
75;  in  Elsaß-L.  43f.;  in  Marokko  77;
in  Siam  76.
rivates  Eigentum  154.
röbbernau  20.
oduktionsfähigkeit,  Auskünfte  106.
rotektorat,  Agypten  78.
rotektorate,  Arbeitsvorschriften  215.
rotestirist  (Verjährung)  165.
rozeßverfahren  in  Elsaß-Lothringen  46.
rüfungs-=  und  Ausgleichamt  147  f.,  156.
ulvermühle  63.
uschine  16.

Radamnitz  17.

Radiotelegrapbischer  Verkehr  142.

Räumung  der  besetzten  Gebiete  218;  in
Abstimmungsgebieten  Oberschlesiens  53;
Ostpreußens  59;  Schleswigs  67  f.

Rambeltsch  63.

Rat  des  Völkerbundes,  siehe  Völkerbund.

Ratibor  48  ff.

Ratifikationsurkunden  226.

o

*

Rawitsch—Herrnstadt,  Eisenbahn  16.
Reblaus,  Vorsichtsmaßregeln  141.
Rechnungsausgleich,  Gläubigeramt  151.

echte,  der  Kommission  106;  in  den  Kolonien
  73  f.;  in  Schantung  79.
Reesewitz  16.
Regierung  des  Saargebiets  31  ff.
Regimenter,  Infanterie=  usw.  81.
Regulierung  des  Flußnetzes  188,  191.
Reichsangehörigkeit,  Verlust  65.
Reichsangebörige,  deutsche:  in  Aegypten  79,
in  Elsaß-Lothringen  38,  in  Kolonien  73,
in  Marokko  77,  im  Tschecho-Slovaki-.
  chen  Staat  50.
eichsger  .
Rei  gezer  16.
Reider  Au  67.
Reisen—Tschirnau,  Straße  16.
Religiöses  Bekenntnis  der  Missionen  225.

Reaquisition  18.
3  Armee-  82.
Reservemotor  94.
Rezserer  zu  übertragende  181.
Reserve-Verbände  90.
Restschuld  104.
Rettung  in  Seenot  141.
Rheda  19.  .
Rhein  24,  40  f.,  193,  196,  198.
Rkhein,  Demarkationslinie  24;  Bejestigaungen
  usw.  24,  87;  wirtsch.  Bestimmungen
  137;  Räumung  218,  220.
Rhein—Donau,  Großschiffahrtsweg  187,

Rhein—Mags,  Großf  chiffahrtsweg  196  f.

Rheinschiffahrt  .

Rheinxaji  fabrtsgesellschaften  195.
Rhein  chiffbarkeit,  oberhalb  Mannheim
Rheinbach—Sinzig  (Räumung)  218.
Neinbachr  91.

Richnau  17.

Richthof  63.

Ringsberg  66.

Ringweilerhof  26.

„Rio  Negro“  91.

„Rio  Pardo“  91.

Ripplin  16.

Risiko,  Gläubigeramt  150.

Rohstoffe  und  Fabrikate  (wirtschaftl..

est.)  136;  Anrechnung  105;  Auskünfte
  106.

Rollendes  Material  200.  ·

Rom,  Internationales  landwirtschaftl.
Institut  141.

Rouher,  Staatsminister  a.  D.  126.

Roschberg  26.

Rosenberg  60.

Rotterdam,  Hafen  195.

Rückerstattung  103,  106,  107;  von  Eigentum
  155;  gezahlter  Prämien  (Seeversicherung)
  170.  «

Rückgabe  von  beschlagnahmten  Gegenständen
  (Kriegsgefangene)  101.

Rückkauf,  Saargebiet  36  f.

Rückstand  in  Erfüllung  von  Verpflichtungen
  Deutschlands  115.

Rückversicherung  171  f.

Rüllschau  66.

Rüstung,  deutsche  82  f.

Rüstungsstand,  Nachrichtenaustausch  7.

„Rugia“  91.

Ruhetag  217.

Fhr  (Räumung)  218.

Ruhbrort  197.

Rumänien  14,  132,  145,  192.

Rummelsburg  19.  #

Rußland  und  russische  Staaten  71ff.,  133.

Rußland,  aufgehobene  Verträge  145.

-

Renneberg  63.
236

Russische  Grenze  21,  62.
zuussische  69.
        <pb n="245" />
        Saarbecken  15,  24  Regterung  des    Ge-.
bietes  31  ff.
Abstimmung  35;  Entscheidung  durch

Völkerbund  37:  Grenzen  22  Frist  35;
Abtretung  der  Gruben  2  7  ff.;  Zahlungsleistung
  36.
Saarhölzbach  25.
Saarlouis  26.
Saborwitz  16.
Sakollno  17.
Saldo  (Eigentum)  156.
Saldo  zugunsten  Deutschlands  107.
Salvador  14.
Sampohl  19.
Sanitätsabkommen  141.
Sankt  Wendel  26.
„Santa  Cruz“  91.
„Santa  Elena“  91.
„Santa  Fé“  91.
Saulin  17.
Savoyen  221.
Schädel  des  Sultans  Makaua  (Zurückerstattung)
  126
Schadensabschätzung  113.
Schadenanmeldung  104  f.
Schadenersatz  103,  158.
Schadenersatzkommission  156.
Schafe  (Abgabe)  121.
Schautung  79f.

Scharnborst"  91.
  Schotarpi  63.
Scheidebek  69.
Scheldebrückenzoll.  Ablösung  141.
Scherifisches  Reich  77  f.
Schiedsgericht  8.
Schiedsgericht,  gemischtes  155,  172;

(Verjährung) 164.
Schiedsgerichtshof    58,  156.

  Schiedsgerichtsverträge  11.
Schiedsrichter,  Abtretung  der  Schiffe  189;
Gotthardhahn  202;  Rheinschiffahrt  195

  Schiedsspruch
Schiffahrt  Wirischafl.  Best  137;  Freiheit
  185;  im  Suezkanal  79.
Schiffahrtsvereinbarung  191.

Schiffe  111,  115  f.;  Beschlagnahme  deutscher
  in  China  74  f.;
zur Wiedergutmachung  105.
  Schiffsbesatzungen  90.

Schiffsraum,  verlorener,  durch  deutschen

Angriff   116.        

Schiffszeugnisse  und  Urkunden  (wirtschaftl.
  Best.)  137.
Schlanney  —  Nachod,
Eisenbahnverbindung  202.
Schlei  67.
Schleifung  87,  93.
Schleimünde  67.
Schliefe  16.
Schlepper  u.  Schiffe,  Abtretung  189,  195.
Schleppschiffahrt  (wirtschaftl.  Best.)  137.

  













Schlesisches  Gebiet  48.

Schleswig  20,  66  ff.;  Uebernahme  finanzieller

  Lasten  71;  Volksabstimmung   68 ff.
 Schleswig“  (Schiff)  91.

Schlochau,  17,  19.

Schmelzkoks  (Lieferung)  122.

Schneidemühl  17,  19.

  Schöneck  63.

Schützen-,  Sport-od.  Wander-Vereine  86.

Schuld  Deutschlands  104,  111;  öffentliche
  in  Elsaß-  Lothringen  38f.

Schuldige,  Ermittlung  103.

Schulden  146;  Schuldenabrechnungsstelle
in  Elsaß.  Lothringen  43;  der  Staatsangehörigen
  147.

Schulderlaß  113.
Schuldneramt  169  f.
Schuldscheine  114.
Schuldverschreibung.  105,  111  f.,  114,161.
Schuldverschreibung,  in  Goldmark  104;

Verwaltung,  Regelung,  Ausgabe  112.
Schuppen  für  Lassch  iffe  95.

Schußzahl  für  Geschütze    82;  für  Marinegeschütze 94.

Schutz      (wirtschaftl.  Bestimmungen)  139.
Schutz  von  Literatur=  u.  Kunstwerken  143.
Schutzgenossen    in  Marokko  77.
Schreibersdorf  16.
Schreinersberg  26.
„Schwaben"  91.
Schwarzenbach  26.
Schweden  14.
Schwefelsaurer  Ammoniak  (Lieferung)123.
Schweiz  14  f.,  198,  2
Schweiz,  Grenze  15;  Gezgerbooh  202;
Rechte  am  Rhein  196  ff.
Schwenten  16,  17.
Schwerin  (Posen)  16,  17.
Schwirz 53.



Schwiebus  16.

Seeflugzeuge  94 f.  

Seehäfen    185.
Seekriegführung  118.

See=  und  Kriegsmaterial  98.

Seeluftstreitträfte  95.

Seeschäden  109.

Seestreitkräfte  89 ff ;  97.
Seeversicherung  170.

Sekretariat,  Völkerbund  6,  11,  14.

Sekretär,  Schiedsgericht  174.

Semsaren  77.,

Sequestration  158,  162.

Sequestrierung,  China  75.

Serbien  14,  109,  192.

„Seydlitz"  91.

Shanghai  76,  80.

Siam  14,  76  ff.

Sicherheiten.  Ausführungs=  218.

237
        <pb n="246" />
        Sieltoft  69.

„Sierra  Ventana“  91.

Signalstationen  90.

Signatarmächte  226.

Simmerau  51  f.

Simmern  (Räumung)  220.

Skier,wieth-Arm  des  Niemen  21.

Sklaven-,  Waffen-,  Alkoholhandel  12.

Skorischau  16.

Skottau,  Fluß  21.

Slogs  69.

Scholm  67.

Scholmer  Au  66.

„Solingen"  91.  t

Sonderbestimmung  über  Untersuchung
und  Verfahren  110.

Sonntag  217,

Soziale  und  staatliche  Versicherungen  205;
in  den  abgetretenen  Gebieten  180;  im
Saargebiet  28.

Spanien  5,  14.

Speicher,  #  lage  von  186.

Spirituosenhandel  (wirtschaftl.  Best.)  137;
in  der  Nordsee  143.

Spreng=  und  Giftstoffe  85,  96,  98.

Staatsangehörige  (wirtschaftl.  Best.)  138;

der  alliierten  und  assoziierten  Regierungen

  115.

Staatsangehörigkeit  bei  Gebietswechsel  23;
Dänische  70;  Danzig  65;  in  Elsaß-Lothringen
  38,  46;  im  Saargebiet  34;
im  tschecho=  slowakischen  Staat  50;
Polen  betr.  57.

Staatsbank  von  Marokko  78.

Staatsbesitz  von  Polen  58.

Staatseigentum  in  Elsaß-Lothringen  39;
Deutsches,  in  China  75.

Staatshoheit  im  abgetretenen  Gebiet  23;

Ueberganp  23.
in  Schantung  80.

Staatskabe
Staatsschuld  von  Polen  übernommen  57.
Stäbe  der  Armeekorps  81,  87.

Städtel  53.  4

Ständige  Kommission  7.

Su  und  Einteilung  des  deutschen  Heeres
Stahren  19.

Stationen,  Nachrichten=  94.
„Steigerwald“  91.

Steinborn  17.

Steinersdorf  53.

Steinfort  19.

Steinkohlenteer  (Lieferung)  123.
Stettin,  Hafen  198.

„Stettin“  91.

Stieglund  66.

Stiere  (Abgabe)  121.  „
Stimmberechtigung  vgl.  Volksabstimmung.


Steuervergünstigung  in  Elfaß-Lothr.  42.
Stradam  16.

238

Strafbestimmungen  102.
Strafen  109.

Strafzeit  von  Gefangenen  99  f.

„Stralsund"  91.  -Q
Straßburg,  Hafen  40;  Invaliditätsversicherung
  45;  Sitz  der  Rheinkomission
  194.
Straße  von  Calais  (Kabel)  125.
Strehlitz  (Schlesien)  53.
Streichholzfabrikation  141.
Streitkräfte  im  Völkerbund  10;  deutsche
80  ff.;  Luft-,  See=  usw.  vgl.  dort.
Stuhm  60.
Stundung,  vollständig,  teilweise  113.
Stuten  (Abgabe)  121.
„Stuttgart“  91.
Südafrika  14.
Südwestliches  Afrika  12.
Süder  Au  69.
Suezkanal  141;  freie  Schiffahrt  79.
Sulmin  63.
Sultan,  der  78f.
Sund  161.
Sopum  66.
Sylt  69.

Tanks  85.

Tarif  113;  in  Frankreich  geltender  108;
kombinierter  184  f.;  Flußschiffahrtsbest-188;
  für  Kohlenbeförderung  122.

TLastrugs  66.

Technische  Fortbildung  205;  Truppen  81.

Teilleistungen  105.

Telephon,  Durchgangsfreiheit  56,  65.
Telegraphen,  Durchgangsfreiheit  56,  65.

Telegraphenverträge  142.

Teneriffa—Monrovia  (Kabel)  125.

Territoriale  Unversehrtheit  7.

Textilstoffe  in  Elsaß.  Lothringen  42.

„Thüringen"  91.

Tientsin  74,  75.

TKilgungsplan  104  f.,  112.

Tondern  67,  69.

Torpedos  92,  96,  98.

Torpedoboote  89,  91;  Deplacement  92.
Totenliste  101.

Transitgüter  56.

Transportmittel  für  Kriegsgefangene  100.
Tremdatschau  16.

Treene  67.

Treu  und  Glauben  110.

Triebusch  16.

Trier  26.

Trophäen  (Zurückerstattung)  126.
Truppen  in  Oberschlesien  53  f.
Truppenstäbe  86.

Tschechen  Ort)  16.

echen  Hammer  16
Tschecho-slowakischer  Staat  14,  48  ff.,  192;
Grenzen  15,  48;  Eisenbahn  202;

Häfen  198;  Vertrag  50  f.
        <pb n="247" />
        Tschenn  80.
ingtau-Tsinanfu-Eisenbahn  80.

Türkei  12,  79,  133,  221;  F.  7.  Stationen

  94;  aufgehobene  Verträge  144.
Türkische  Anleihe  132.
Türkische  Zolltarife  140.

berfahrtsgebähren  141.

berführung  Gefallener  101.

bergangsbestimmungen  betr.  Arbeit  215.

berseeischen  Besitzungen  74.

f  ertragungen  von  Eigentum,  Rechten,
Konzessionen  107.  ·

Üblektioachung  13;  der  Wiedergutmachung

Überwasser-Kriegsschiffe  90,  92,  97.

U-Boote  91,  92,  97.

U-Boots-Docks  91

U-Boots-Hebeschiffe  91,  97.

Ulbersdorf  16,  17.

Ulmen  (Räumung)  218.

Umladeplätze  184.

Unabhängige  Nationen  12.  »

Ungarn  109,  133;  Aufgehobene  Verträge
144;  Nachrichtenstationen  94.

Universitäten  86.

Unparteiisch,  Schiedsspruch  114.

Unruhstadt  16,  17.

Unternehmer-  und  Lieferungsverträge  in
Kolonien  73.

Unteroffiziere  86.

Unterri
wesen  86.

Unterseekabel  107,  140.

Unterseeminen  94.

Untersuchungskommission,  Völkerbund  5.7.

Untersuchungskommission  des  Arbeitsamts
  212.

Urftal  (Räumung)  218.

Urkunden,  zur  Anklage  103;  und  Auskünfte
  149;  usw.  im  abgetr.  Gebiet  23;
fremdes  Eigentum  in  D.  162;  usw.  in
Elsaß-Lorhringen  37f.;  usw.  in  Schantung
  80;  Gläubigeramt  152.

Uruguay  14.

Ursprüngliche  Mitglieder  des  Völkerbundes
  4,  14.

Van  Enck,  Altarbild  126.

Venezuela  14.

Verantwortlichkeit  103,  115.

Verbotene  Zahlungen  (Schulden)  147.

Vereinigte  Staaten  von  Amerika  14,
102,  109,  163,  177.

Verfgllener  Vertrag  (Lebensversicherung)

Verfallserklärung,  Saargebiet  36  f.

Verfügungsrecht  (Finanzielle  Bestimmungen)
  129,  159.

Verjährung  44,  153.

Verkaufspreis,  Saargebiet  36  f.

Verkaufsurkunde  (Schiffsübergabe)  116.
Verkehrs=  und  Luftschiffahrter

.  agen  mit
uremburg.  24.  6
Vermögen,  Auskünfte  106.

Verpfändung  167.

Verpflichtungen,  Völkerbund  9f.;  (Wie-Vteraulba)

  105.  GE.,  65  "
erpflichtungszeit  (Heer)  85.

Verfslichtur  115.

Versailles,  Vorfrieden  1871  37.

Verpflichtung  an  Kapital  und  Zinsen

Versicherungsverträge  168.

Verteidigungsanlagen,  Küsten=  94.

Verteidigungsrecht  102.

Verträge  5,  11;  Aufhebung  22;  Heiligkeit
  102;  Ni  tigkeitserklärung  44;
Aegypten  78;  Liberia  76;  Polen  58,
64;  Tschechoslowaken  50  f.

Vertragsbrüchiger  Staat  10.

Verwaltungs  Hgnissc  in  Oesterreich,
Ungarn,  Bulgarien  oder  Türkei,  oder
im  russischen  Reiche  131.

Verwaltung,  siehe  auch  Behörden;  besetzter
  Gebiete  31  ff.,  53  ff.,  59  ff.  67  ff.;

arine-=  90;  Zivil-,  Militär-,  Finanz-,
Gerichts=  in  Schantung  80.

Verwüstete  Gebiete  113.

Verzicht  Deutschlands  auf  Kolonieen  72.

Verzinsung  (Seeversicherung)  171.

Bögel,  nützliche,  bei  Landwirtschaft  141.
im  Heer,  Marine=  u.  Luftfahr  -6  1

Völkerbund  4,  144,  188,  203;  (Finanzielle
  Bestimmungen)  131;  Sitz  207;
entscheidet  im  Saarbecken  37;  Schutzherr
  Danzigs  64.

Völkerbundes,  Rat  des  5,  9,  14,  99,  173,
193,  203.  s

.  Volksabstimmung  22;  Oberschlesien  52  ff.;

Ostpreußen  59  ff.;  Saargebiet  35  f.;
Schleswig  67  ff.

Vor  dem  Krieg  abgeschlossene  Feuerversicherung
  168.

Vor  dem  Krieg  fällige  Schulden  146.

Vorfahren,  französische  in  Elsaß-L.  46.
Vormundschaft  über  VBölker  11.

Vorräte,  Auskünfte  106.

Vorst-Gemünd  (Räumung)  218.

Vorzugsbehandlung  (vwirtschaftliche  Bestimmungen
  146.

Vorzugstarife  185.

Waffen  75,  83  ff.,  97.

Waffen=  und  Munitionshandel  13.

Waffenstillstand  90,  98,  105  f.,  118,  121.

Wageneinstellung  200.

„Während  des  Krieges“  (Ausdruck  bei
Urteilen)  166.

Während  des  Krieges  fällige  Schulden  146.

Während  des  Krieges  fällig  gewordene

Forderungen  (Lebensversicherung)  169.

Waldorf  (Räumung  218.
239
        <pb n="248" />
        Waldmohtr  26.
„Waltrautee=  .
rup
#  *  he  75;  gptische  ed
maroftanische  aäghptische
Warf  chr  kau  19.  “

Washington,  Versammlungsort  der  Arbeitskonferenz

  216.

Wasserkraft  (Flußschiffahrtsbest.)189,  195.

Wasserlauf,  Bezeichnung  21.

Wa  glaust  107,  118,  122;  Ausbau
von  Danzig  65;  HInemnctionallsierung
187;  im  Saargebiet  32.

Wasserstofla,  Anlagen  zur  Herstellung
von  9

Woru  bein  26.

Weselkosten  163.

Wechselkurs  43,  148.

Wedelsdorf  16.

Weichsel  61  f;-Delta  21;  Wasserstraßenbenutzung
  64.

Weine  16,  17.

Wellenbrecher,  Helzoland  71.

Wellenlänge  94.

Weltpostverein  215.

Wengerz  17.

Werkstätten,  Heeres=  84;  Motor--  98.

Wersten,  deuksche,  bauen  Handelsschiffe

gue  apiee  105,  111,  115.

e

rW[  33  Helaoland  71.

„Westfalen“  91.

West-  und  Olreußen  21.

Wettbewerb,  unlauterer  138.

Whang  Poo,  Abkommen  74.

Widder  (Abgabe)  121.

Wied  Au

Wiederans  Eifung  der  Möbel,  Maschinen
usw.  113.

Wiederaufban  vom  Krieg  betroffener  Gebiete
  18f.—Z  des  Eigentums  113;  industriellen
  und  wirtsch.  Lebens  104.

Wiederaufrichtung,  Liberia  76.

Wiedereinfuhr,  freie  135.

Wiedereinverleibung  in  Dänemark  69.

Wiedergutmachung  103  f.

Wiedergutmachungskommission  28,  78,
103  f.,  127,  133,  220;  Zusammensetzung
  109.

Wiederherstellung,  Belgien  103;  des
wirtschaftl.  Lebens  111;  in  Natur  105.

Wiener  Kongre  221.

Wilhelm  II.,  Auslieferung  102;  Privateigentum
  39.  126.

f;  Wiedergutmachung  in

8  Hilfsmitiet  inn
Whan  au  118.

ap—Menado  (Kabel)  125.
ab  Schanghat  (Kabel)  125.

73  (Kabel)  125.
„Vork“  9

Zahlungen  105,  114  ff;  in  Gold  oder
gleichem  Wert  115;  von  Kapital  und
Zinsen  112;  für  Saarbecken  36.

3ilengeonhigeen  149.
ahlungsverpflichtang  in  Elsaß-Lothringen
  43  f.
arnowi  „See  19.

Zentralafrika  73.
entraltommission  (Paaasschiffabrt  196.
entral--Rheinkommission  40,  193  f.
eugenauss  agen  vor  der  Kommission  110.
eughäuser  84

Zerlörer  89,  91;  Deplacement  92.
egen  (Abgabe)'  121.
ielapparate  96.

insen  114,  153,
Zinsen-  oder  Tilgungsdienst  111  f.
ivilgefangene  99.

ivilprozeß  143.
tivilsachen  im  Elsaß-Lothringen  45.
Zollabgaben  in  Elsaß=  Etthringen  42;  der
Uerstaaten  188.
Zollbeamte  81;  in  Liberia  76.
Sohbestimmungen,  Zolltarif,
schränkungeu  134.
Zotbeporzwgung  183.
oll,  Ein=  u.  Ausfuhr--186;  in  abgetretenen
Gebieten  23;  im.  Saargebiet  34.
ollrevision  200.
olltarife,  chinesi.74;  Veröffentlichung  140.
one,  bese  team  Rhein  24,  87,  137,  218  fc.
oppot  63.
üllichau  16.
ülz  16,  53.
Sürdhobzindustre  216.
Bee  zum  Bunde  14.
urückgabe  der  fortgenommenen  Tiere  106;
ertpapiere  usw.  106.
rtle  t  108.
wangsmehregeln.  wirtschaftliche  und
finanzielle  115.
Zwangsweise  Verwaltung  158.

äfeler  Schäden  103,  108.

Zollein-Druck

  der  Norddeutschen  Buchdruckerei  und  Verlagsanstalt,  Berlin  S#W.
        <pb n="249" />
        Rückgabe

n. 10 Jahren  

n. 15 Jahren

n. 5  Jahren.


            
            
              
    
              
                  
                          
                            
              
                      
                  
                          
                        
                      
                        
              
              
              
                        
                            
                      
              
                      
                          
                
                            
                  
                    
                                
                  
                    
                
                        
                    
                            
                
                                  
                  
                            
                        
                    
                            
                                    
                          
                          
                  
                            
                            
                        
              
                    
                    
                      
                            
                              
                  
            
            
                        
                
          
            
        
          
          
      
    
      
                    
      
  





  







SOFORT  ABZUTRETEN
VOLKSABSTINNUNG  ENTSCHEIDET
SAARBECKEN

BLEIBT  Bis  AUF  WEITERES  BESETZT

FREIE  STADT  DANZIG
        <pb n="250" />
        5CHWEIZ

  
  
    
  

  Leipzig
  

  Sachsen

  



Königsberg
  



  




?????  



TSCECHO    SLOWAKEI



  Erläuterungen

sofort  abzurretende  Gebier

Abstiimmungqsgebiel

    Saargebiet  (Abstimmung  noch  15  Jahren)

besetztes  Gebiet

Deutsch  bleibende  Reste  von  Westpreussen  u.  Posen

frühere  deutsche  Grenze
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