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        <title>Leitfaden für Polizeibeamte in Frage- und Antwortform.</title>
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          <persName>Gaißert</persName>
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            <idno>gaissert_leitfaden_polizei_1909</idno>
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        Leitfaden für Polizeibeamte 
in Frage= und Antwortform. 
Für den Unterricht in Polizeischulen und Polizeifortbildungs- 
schulen, sowie zum Selbstunterricht für Beamte der Kriminal- 
und Exekutivpolizei. 
Von 
E. Gaißert, 
Hauptmann und Polizeihauptmann a. D., Leiter der Polizeischule 
für den Regierungsbezirk Potsdam. 
Mit 9 Terxtfiguren. 
  
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH 1909
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        Vorwort. 
Die Herausgabe dieses Buches entspricht dem mehrfach an 
mich herangetretenen Wunsche von Vorständen größerer Polizei- 
verwaltungen und von Kollegen, meine von mir für den Unter- 
richt in der Polizeischule zusammengestellten Manustkripte, welche 
den gesamten Lehrplan einer Polizeischule umfassen, dem Druck 
zu übergeben. Ich habe mich bemüht, den Inhalt nur auf das 
zu beschränken, was der Polizeibeamte im Rahmen seiner Tätigkeit 
absolut wissen muß; derselbe soll in diesem Buch alles 
finden, was er zu seinem Dienst braucht. Ich habe die Form 
von Fragen und Antworten gewählt, weil ich damit im Unter- 
richt die besten Erfolge erzielt habe, und weil sich die Schüler 
bei dieser Form den Lehrstoff am leichtesten ins Gedächtnis ein- 
geprägt haben. Es soll das vorliegende Werkchen als ein dem 
praktischen Dienst des ausführenden Beamten angepaßtes Hilfsbuch 
für den Unterricht in Polizeischulen, Polizeifortbildungsschulen 
und Instruktionsstunden dienen und den Beamten der Orts- 
polizei für ihre Amtstätigkeit als Nachschlagebuch und steter 
Begleiter gute Dienste leisten. 
Berlin, im Juni 1909. 
Hauptmann a. D. Gaißert.
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        Inhaltsverzeichnis. 
I. Verfassung. 
a) Deutsches Reich . 
Reichsgebiet, Reichsbehörden, Reichsangehörigket, Reichstag, Wahl 
in den Reichstag, Freizügigkeit, Unterstätzungswohnsitz. 
b) Der preußische Staat 
Staatsform, Landtag — Herrenhaus. Ageordnetenhaus — Wahl 
zum Abgeordnetenhaus, Staatsangehörigkeit, Pflichten und Rechte 
der Staatsangehörigen, Erwerbung und Verlust der Staats- 
angehörigkeit, Steuerpflicht. 
II. Staatsverwaltung. 
Staatsbehörden: Oberste Behörden, Mittelbehörden, Ortsbehörden. 
III. Gerichtsbarkeit. 
Verwaltungsgerichtsbarkeit, Ordentliche streitige Gerichtsbarkeit, Straf- 
recht, Bürgerliches Recht, Einteilung und Zuständigkeit der Ge- 
richte, Staatsanwaltschaft, Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft 
Rechtsanwälte, Rechtsmittel. ........ 
IV. Polizei. 
1. Polizeibehörden, Einteilung der Polizei. Allgemeine Auf- 
gabe der Polizei 
Gesetz über die Polizeiverwaltung vom ii. 8. 1850, Polizei 
verordnungsrecht, Polizeiliche Verfügungen, Gesetz betr. den Er- 
laß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 
23. 4. 1883, Ortliche Zuständigkeit der Polizei. 
2. Berufspflichten und Dienstvorschriften der Polizeibeamten 
Verhalten derselben gegen Militärpersonen. 
3. Revier-, Wach-, Posten-, Patronillendienst 
4. Anzeigen und Zustellungen .. 
Seite 
12 
16 
21 
24
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        Inhaltsverzeichnis. 
5. Waffengebrauch 
6. Verbrechen und Vergehen im Amte 
F — 
10. 
11. 
12. 
13. 
8 — 
7. Verhalten des Polizeibeamten in besonderen Fällen 
a) bei Beleidigung in Ausübung seines Dienstes, b) bei Auf. 
lauf, c) bei Unglücksfällen, d) bei Handhabung der Sitten- 
kontrolle, e) gegen Zuhälter, fk) bei Hausfriedensbruch, g) bei 
Zuwiderhandlungen beim Hausieren mit Druckschriften, h) bei 
Unterstützung der Ausübung des Pfand= und Zurückbehaltungs- 
rechts, i) bei Tierquälerei, k) bei Nichteinhaltung der Polizeistunde. 
V. Sicherheits-, Ordnungs= und Sittenpolizei. 
f. Wege= und Straßenpolizei. 
Allgemeine Bestimmungen für Straßenordnung. 
Kraftfahrzeuge: . . . . 
Verkehr mit Fahrrädern 
Paß= und Meldewesen 
Fundsachen. 
Preßpolizei 
meuischss Preßgesetz vom 12. . 18651. Reichspreßgeset vom 
7. 5. 18741. 
. Verfammlungsi und Vereinsrecht 
Reichsvereinsgesetz vom 19. 4. 68. 
. Gesindepolizei 
Gesindeordnung vom 8. 11. 1810, Gesindedienstbücher. 
. Gast= und Schankwirtschaften 
Kleinhandel mit Spiritus. Beschaffenheit der Schanklokale, Be— 
schäftgung der Gehilfen und Lehrlinge. 
Offentliche Lustbarkeiten 
Glücksspiele, Lotterien, Ausspie lungen 
Sonntagsruhe 
Prostitution, Konkubinat . 
VI. Gesundheitspolizei. 
. Nahrungsmittelgesetz vom 14. 5. 1879. 
Margarinegesetz vom 15. 6. 1897. 
Schlachtvieh= und Fleischbeschau 
Reichsgesetz vom 3. 6. 1900. 
. Gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten 
Reichsgesetz vom 30. 6. 1900 betreffend Bekämpfung gemein- 
gefährlicher Krankheiten, Preußisches Gesetz vom 28. 8. 05 
betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. 
Seite 
26 
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30 
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45 
47 
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74 
76
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        VI Inhaltsverzeichnis. 
Eeite 
5. Reichsimpfgesetz vom 8. 4. 1874 80 
6. Verkehr mit Arzueimitteln und Giften. Kaiserliche Ver- 
ordnung vom 22. 10.01 81 
7. Polizeiverordnungen, Gesundheitspolizei betreffend 82 
8. Veterinärpolizei. 83 
Reichsgesetz zur unterdrückung und Abwehr der Viehseuchen v vom 
23. 6. 1880 (Milzbrand, Tollwut, Rotz, Maul= und Klauenseuche, 
Lungenseuche, Pocken, Beschälseuche, Räude), Min.-Erl. vom 
7. 4. 1894 betreffend Rotlauf der Schweine, Geflügelcholera, 
Hühnerpest, Körungen. 
VII. Ban= und Feuerpolizei. 
Strafgesetzbuch, Allgemeines Landrecht, Bürgerliches Gefetzbuch, Ban-= 87 
ordnungen, Feld- und Fosstpollzeigereg, Verkehr mit Mineral= 
ölen, Sprengstoaofen 992 
VIII. Feld= und Forstpolizei. 
Strafgesetzbuch, Feld- und Forstpolizeigesetz vom 1. 4. 1880, Feldpolizei- 
ordnung vom 1. 11. 1847, Allgemeines Landrecht, Pfändungsrecht, 
Gesetz betreffend den Forstdiebstahl vom 15. 4. 18777 96 
IX. Jagdpolizei. 
Strafgesetzbuch, Die preußische Jagdordnung vom 15. 7. 07, Freier Tier- 
fang, Vogelschutzgesetz vom 17. 1. 1995 11006 
X. Fischerei= und Wasserpolizei. 
Strafgesetzbuch, Fischereigesetz vom 30. 5. 1874, Landesherrliche Aus- 
führungs-Verordnungen, Min.-Erl. vom 18. 12. 1893 betreffend 
das Verfahren bei Beschlagnahme der Fanggeräte, Feld- und 
Forstpolizeigesetz, Min.-Erl. vom 20. 8. 01 betreffend Reinhaltung 
der Gewässer, Gesetz betreffend Bildung von Wassergenossenschaften, 
Allgemeines Landrecht, Privat= und offenlliche Gewässe Hafen. 
Strom-, Schiffahrtspolizei... ... 116 
XI. Gewerbepolizei. 
Reichs-Gewerbeordnung: Gewerbebetrieb, Wandergewerbe, Allge- 
meine Anmeldung, Marktverkehr, Sicherheitsvorrichtungen, Kinder- 
arbeit, Arbeitseinstellung, Dampfkesselanlagen, Kinderschutz- 
gesetz vom 30. 3. 03, Pfandleiher, Pfandvermittler, Rückkaufs- 
händler, Gesinde-Stellenvermittler, Gewerbsmaßiger Bierausschant 
Maße und Gewichte, Versicherungen ... 123
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        Inhaltsverzeichnis. VII 
XII. Kriminalpolizei. Seite 
a) Strafgesetzbuch 136 
Einteilung der strafbaren Handlungen, Einteilung der Strafen 
Antragsvergehen. 
b) Ermittlung und Erforschung strafbarer Handlungen 143 
Feststellung des Tatbestandes und des örtlichen Befundes, Er- 
kennungsdienst, Meßverfahren, Fingerabdruckverfahren, Tätigkeit 
des Polizeibeamten bei Mord, Diebstahl. Vergiftung, Auffindung 
Erhängter, Wasserleichenfund. Brandstiftung, Verbreitung von 
falschem Geld usw., Befragungen von Zeugen und Beschuldigten. 
c) Durchsuchung 150 
Die förmliche Durchsuchung, Die polizeiliche Durchsuchung, Das 
Betreten fremder Wohnungen. 
d) Beschlagnamee 154 
Die förmliche Beschlagnahme, Die polizeiliche Beschlagnahme, Die 
einfache Verwahrung. 
e) Freiheitsentziehung 156 
Die Verhaftung, Die vorläufige Festnahme, Die polizelliche Ver. 
wahrung, Festnahme einer Zivilperson durch Militärwachen, 
Festnahme durch Bahnpolizeibeamte, Festnahme von Reichstags- 
und Landtagsabgeordneten, Verfahren des Polizeibeamten bei 
der Festnahme. 
1) Gefangenen-Trausportt 159 
General-Transport-Instruktion vom i6. g. 1816, Min. Verfügung 
vom 12. 12. 02, Min.-Erl. vom 22. 12. 06. 
  
Auhang. 
1. Selbstverteidigung nach dem japanischen Jiue Jitsu ... ..163 
2LehrplanemerPolizetfchule..... ......172 
Berichtigungen: 
S. 8 Zeile 10 von unten ist hinter Gesetzbuch — (Jivilprozeßordnung) und Zeile 9 hinter 
Strafrecht — (Strasfprozeßordnung) zu setzen. 
S. 15 Zeile 5 von unten soll heißen: der P.-Beamte statt der Pollzeibeamte. 
S. 17 Zeile ?# soll heißen: P.-Beamten statt Pollzeibeamten. 
S. 31 Zeile 10 von unten on S. 32 Zeile 7 von unten soll heißen: der P.-Beamte statt 
der ** 
S. 56 Zeile 2 von unten soll deißen: durch 2 von der P.-Behörde Beauftragte statt durch 
2 Beamle. 
S. 57 Zeile 2, 6, 8, 10, 16, 18 soll stets heißen: der Beauftragte statt der Beamte. 
S. 57 Zeile 1 und 12 von unten soll heißen: Beauftragten statt Polizeibeamten. 
S. 58 Zeile 3 soll heißen: resp. deren Beauftragten stalt resp. den Polizeibeamten.
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        Abkürzungen. 
A.K.O. Allerhöchste Kabinetts-Order. 
A-L.K. Allgemeines Landrecht. 
B. G B. — Bürgerliches Gesetzbuch. 
Erl. Erlaß. 
F. u. F. P.G. — Feld= und Forstpolizeigesetz. 
Gew.-O. = Gewerbeordnung. 
Kaiserl. Ver. — Kaiserliche Verordnung. 
Min.-Erl. Erlaß des Ministers des Innern. 
Min.-Pol-Ver. — Ministerial-Polizei-Verordnung. 
Min.-Ver. Ministerial-Verordnung. 
P.-Beamter — Polizeibeamter. 
Pol.-Ver. — Polizeiverordnung. 
Reichs-Ges. — Reichsgesetz. 
R.Mil.-Ges. — Reichs-Militärgesetz. 
St. G. B. — Reichsstrafgesetzbuch. 
St. Pr. O. = Strafprozeßordnung. 
Verf. Verfügung.
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        J. Verfassung. 
Was versteht man unter „Verfassung“? 
Verfassung ist die Gesamtheit der in einem Staate geltenden 
Rechtsgrundsätze, welche die Organisation der Staatsgewalt, die 
Rechte des Volkes und das gegenseitige Verhältnis beider regeln. 
a) Deutsches Reich. 
1. Welche Staatsform hat das Deutsche Reich? 
Es bildet einen Bundesstaat. Zweck desselben: nach außen Gemein- 
samkeit des Schutzes und der Vertretung; nach innen Gleichmäßig- 
keit der Gesetzgebung und Verwaltung. 
2. Wieviel und welche Staaten umfaßt das Reichsgebiet? 
26 Staaten, nämlich 4 Königreiche (Preußen, Bayern, Sachsen, 
Württemberg), 6 Großherzogtümer (Baden, Hessen, Mecklenburg- 
Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Sachsen-Weimar, Oldenburg), 
5 Herzogtümer (Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Alten- 
burg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt), 7 Fürstentämer (Schwarz- 
burg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß 
ältere und jüngere Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe-Detmold), 3 freie 
Städte (Bremen, Hamburg, Lübeck), Reichsland Elsaß-Lothringen. 
3. Wer steht an der Spitze des Deutschen Reichs? 
Der jeweilige König von Preußen als deutscher Kaiser. Derselbe 
hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, Krieg zu erklären und 
Frieden zu schließen, den Bundesrat und Reichstag zu berufen und 
zu schließen, Reichsgesetze zu verkündigen und deren Ausführung 
zu überwachen. Ferner bestimmt er die Einrichtung des Heeres 
und der Kriegsflotte, führt den Oberbefehl über beide, leitet die 
Post= und Telegraphenverwaltung und ernennt die Offiziere und 
Reichsbeamten. 
Gaißert, beitfaden. 1
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        □# 
–1 
8. 
1. Verfassung. 
Durch welches Organ wird die Gesamtheit der Bundesstaaten ver- 
treten? 
Durch den Bundesrat, welcher die Reichsgewalt ausübt. Derselbe 
besteht aus 58 Vertretern (Bevollmächtigten). Den Vorsitz führt 
der Reichskanzler. 
Welches sind die obersten Reichsbehörden, und wer steht an der Spitze 
der Reichsverwaltung? 
1. Das Auswärtige Amt (zugleich Ministerium der auswärtigen 
Angelegenheiten für Preußen); 
das Reichsamt des Innern; 
das Reichsmarineamt; 
das Reichsfjustizamt; 
das Reichsschatzamt; 
das Reichseisenbahnamt; 
das Reichspostamt. 
An der Spitze der Reichsverwaltung steht der Reichskanzler, die 
Reichsämter sind dessen Organe. 
Durch wen wird das deutsche Volk vertreten? 
Durch den Reichstag. Derselbe besteht aus 397 Mitgliedern, 
welche auf 5 Jahre durch direkte Wahl gewählt werden. Alllge- 
meines gleiches Wahlrecht. 
Den Vorsitz im Reichstag führt der Reichstagspräsident. 
SS 
Welche Eigenschaften muß derjenige haben, der in den Reichstag 
wählen kann? 
Wähler ist jeder Deutsche, der das 25. Lebensjahr zurückgelegt 
hat, nicht unter Vormundschaft oder im Konkurs steht, keine 
öffentliche Armenunterstützung empfängt und sich im Besitz der 
bürgerlichen Ehrenrechte befindet. Für Militärpersonen ruht das 
Wahlrecht. 
Wer ist in den Reichstag wählbar? 
Jeder Wähler, der einem Bundesstaat seit mindestens 1 Jahr 
angehört. 
Die Wahl ist öffentlich und findet im ganzen Deutschen 
Reiche an einem vom Kaiser zu bestimmenden Tage statt. 
In welcher Verbindung nur kann die Reichsangehörigkeit erworben 
oder verloren werden? 
In Verbindung mit dem Erwerb oder Verlust der Staatsan- 
gehörigkeit zu einem Bundesstaat. Dieses gemeinsame Zugehörig- 
keitsverhältnis heißt Indigenat.
        <pb n="11" />
        I. Verfafsung. 3 
10. Die Reichsaugehörigkeit ist mit welchen Rechten verbunden? 
11. 
1. 
a) 
Recht auf freie Wohnsitznahme, Grundstückserwerb, Gewerbe- 
betrieb. Gleichstellung der religiösen Bekenntnisse innerhalb des 
Deutschen Reichs; 
b) Freizügigkeit nach dem Reichsgesetz v. 1. 11. 1867. Nach 
diesem kann jeder Reichsangehörige sich innerhalb des Deutschen 
Reichs an jedem Ort aufhalten oder niederlassen, wo er sich 
Unterkommen zu verschaffen imstande ist, umherziehen und 
Gewerbe aller Art betreiben. 
Reichsangehörige können aus dem Reichsgebiet weder aus- 
gewiesen noch ausgeliefert werden. Ausnahmen (Aufenthalts- 
beschränkungen) sind nur zulässig: 
In polizeilichem Interesse in den gesetzlich bestimmten Fällen 
(Polizeiaufsicht, wiederholtes Betteln und Landstreichen), und 
aus Rücksichten der Ortsarmenpflege. 
Recht auf öffentliche Unterstützung hilfsbedürftiger Deutscher. 
Reichs-Ges. über Unterstützungswohnsitz vom 6. 6. 1870 und 
12. 3. 1894. 
Was versteht man unter Unterstützungswohnsitzberechtigung? 
Jedem hilfsbedürftigen Deutschen (Bayern hat besondere Be- 
stimmungen), der das 18. Lebensjahr überschritten hat, ist von 
dem zur Unterstützung verpflichteten Armenverband (Orts= und 
Landarmenverbände) Obdach, Lebensunterhalt, Krankenpflege und 
bei Ableben angemessenes Begräbnis zu gewähren. 
Der Unterstützungswohnsitz wird erworben im Bezirk des betr. 
Armenverbandes, durch Verehelichung, Abstammung oder ununter- 
brochenen Aufenthalt von 2 Jahren. 
b) Der preußische Staat. 
Welche Staatsform hat Preußen nach der Verfassung? 
Es ist eine konstitutionelle Monarchie. 
2. Was heißt das? 
Die Gesetzgebung geschieht gemeinschaftlich durch König und 
Landtag. 
3. Wie setzt sich der Landtag zusammen? 
Aus Herren= und Abgeordnetenhaus. 
1
        <pb n="12" />
        4 I. Verfassung. 
4. Dem Herrenhaus gehören welche Personen an? 
a) Sämtliche volljährigen preußischen Prinzen. 
b) Mitglieder mit erblicher Berechtigung. 
(Die Häupter der Hohenzollernschen Fürstenfamilie, der 
standesherrlichen Familien und mit diesem Recht beliehene 
Vertreter des Adels.) 
c) Vom König auf Lebenszeit berufene Mitglieder. 
(Hohe Staatsbeamte und Offiziere, Vorstände großer Kom- 
munalverwaltungen, hervorragende Mitglieder der In- 
dustrie usw.). 
5. Nach welchem System erfolgt in Preußen die Wahl zum Abge- 
ordnetenhaus? 
Nach dem Dreiklassensystem; d. h. die Wähler (Urwähler) werden. 
nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden Steuern in drei 
Abteilungen (Klassen) geteilt und wählen die Wahlmänner; diese 
wählen die Abgeordneten. Indirekte Wahl auf 5 Jahre. 
6) Wer kann zum Abgeordnetenhaus wählen (Urwähler)? 
Jeder selbständige, verfügungsfähige Preuße, welcher das 
24. Lebensjahr vollendet hat, sich im Besitz der bürgerlichen 
Ehrenrechte befindet, keine öffentliche Armenunterstützung bezieht, 
sich nicht im Konkurs befindet, und seit 6 Monaten in der Ge- 
meinde seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. (Für Militär- 
personen ruht das Wahlrecht.) 
7. Wer ist wählbar? 
Jeder Preuße, welcher die Eigenschaften eines Wählers besitzt, 
das 30. Lebensjahr vollendet hat, und ein Jahr dem preußischen 
Staatsverbande angehört. 
8. Mit der Staatsangehörigkeit sind welche Pflichten und Rechte ver- 
bunden? 
Pflichten: Gehorsam gegen König und Gesetz, Steuer und 
Wehrpflicht; 
Rechte: Freiheit der Person und des Eigentums, Gleichheit vor 
dem Gesetz, Wohnung ist unverletzlich (Eindringen in dieselbe 
nur in gesetzlich bestimmten Fällen und Formen gestattet), Frei- 
heit der Religion und Wissenschaft, Vereins= und Versammlungs- 
recht (Berechtigung zum friedlichen Versammeln ohne Waffen und 
zu Vereinigungen mit gesetzlichem Zweck), Preß= und Gewerbe- 
freiheit.
        <pb n="13" />
        I. Verfassung. 5 
9. Wie wird die Staatsangehörigkeit erworben und verloren? 
Erworben: a) durch Abstammung oder Geburt (eheliche Kinder 
eines Deutschen erwerben durch die Geburt, auch wenn im Aus- 
lande erfolgt, die Staatsangehörigkeit des Vaters, uneheliche 
Kinder die der Mutter); b) durch Legitimation (Anerkennung eines 
unehelichen Kindes durch den Vater, welcher Preuße ist, als ehe- 
lich)e) Verheiratung (einer Ausländerin oder deutschen Nichtpreußin 
mit einem Preußen); d) durch Aufnahme resp. Naturalisation (Auf- 
nahme eines Ausländers). 
Verloren: Durch Legitimation, Verheiratung, Antrag auf Ent- 
lassung (wird Wehrpflichtigen nur mit Genehmigung der Kreis- 
ersatzkommission erteilt). 
Unfreiwillig durch Entziehung der Staatsangehörigkeit 
bei ununterbrochenem 10 jährigen Aufenthalt im Ausland (als 
Unterbrechung gilt Eintrag in die Matrikel eines Reichskonsulats), 
bei Weigerung, im Kriegsfall auf Aufforderung zurürckzukehren, 
oder durch Eintritt in fremde Kriegsdienste ohne Genehmigung 
der Regierung. 
10. Was versteht man unter Steuern? 
Zwangsbeiträge der Bürger, die der Staat oder auf Grund dessen 
Ermächtigung ein Verband (z. B. Kommunalverband) zur Be- 
streitung seiner allgemeinen Bedürfnisse nach bestimmter Maßgabe 
erhebt. 
11. Wie werden dieselben eingeteilt? 
In direkte und indirekte Steuern. 
Direkte sind solche, welche unmittelbar die Person des 
Steuerpflichtigen und sein Vermögen betreffen (Staats-, Kom- 
munal-, Ergänzungs-, Gewerbe-, Grund-, Gebäudesteuern usw.); 
Einkommen unter 900 Mark bleiben frei. 
Indirekte gelangen nicht unmittelbar von den Steuer- 
pflichtigen zur Erhebung, sondern sind auf Verbrauchsgegenstände 
und Verkehrseinrichtungen gelegt (z. B. Brau-, Zigaretten-, 
Tabak-, Schaumwein-, Fahrkartensteuern usw.).
        <pb n="14" />
        II. Staatsverwaltung. 
— 
Wie sind die Staatsbehörden eingeteilt? 
In oberste, Mittel- und Orts-(Lokal-) Behörden. 
Welche Behörden gehören 
a) zu den obersten? 
Der Staatsrat und die Ministerien. 
b) Zu den Mittelbehörden? 
Die Provinzial-, Bezirks-, Kreisbehörden. 
)Zu den Ortsbehörden? 
Die leitenden Behörden der Gemeinden (Magistrate, Bürger- 
meister, Gemeindevorsteher). 
Wie setzt sich der Staatsrat zusammen? 
Er ist eine zur Begutachtung von Gesetzen und Verordnungen 
bestellte Behörde, bestehend aus Prinzen des Königl. Hauses, die 
das 18. Lebensjahr erreicht haben, hohen Offizieren und Staats- 
beamten. 
Welches sind die einzelnen Ministerien? 
1. 
2. 
3. 
4. Justizministerium, oberste Stelle der Justizverwaltung in 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten (fällt mit dem 
Auswärtigen Amt des Deutschen Reiches zusammen); 
Ministerium des Innern, dem außer der inneren Verwaltung 
die allgemeine Polizei unterstellt ist; 
Kriegsministerium; 
Preußen; 
Finanzministerium, Zentralstelle für die preußische Finanz- 
verwaltung; 
Ministerium der geistlichen, Unterrichts= und Medizinalan- 
gelegenheiten (Kultusministerium), demselben untersteht die 
Gesundheitspolizei;
        <pb n="15" />
        II. Staatsverwaltung. 7 
7. Ministerium für Handel und Gewerbe, demselben untersteht 
die Berg-, Hafen-, Schiffahrts-, Gewerbepolizei; 
8. Ministerium der öffentlichen Arbeiten (Bauwesen, Eisenbahn- 
wesen), demselben untersteht die Bau-, Wege-, Eisenbahn- 
polizei; 
9. Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, befaßt 
sich mit landwirtschaftlichen, Gestüts-, Forst-, Jagdangelegen- 
heiten und Domänen, demselben untersteht die Forst-, Jagd-, 
Fischerei-, Viehseuchenpolizei. 
5. Wie sind die Mittelbehörden eingeteilt? 
In Provinzialbehörden — der Oberpräsident; 
in Bezirksbehörden — der Regierungspräsident; 
in Kreisbehörden — der Landrat. 
Zur Mitwirkung bei den Geschäften der allgemeinen Landes- 
verwaltung sind den Mittelbehörden Kollegien mit Laien= (d. h. 
nicht beruflich ausgebildeten) Mitgliedern zur Seite gestellt, und 
zwar: 
dem Oberpräsidenten der Provinzialrat; 
den Regierungspräsidenten der Bezirksausschuß; 
den Landräten der Kreisausschuß. 
Die Provinzen, deren es 12 gibt, zerfallen in Regierungs- 
bezirke, diese in Kreise und Städte mit eigenem Stadtkreis, die 
Kreise in Stadtgemeinden, welche keinen eigenen Stadtkreis bilden, 
in Landgemeinden und selbständige Gutsbezirke. 
Auf Grund der neueren Gesetzgebung ist den Mittelbehörden 
neben der Aufgabe der Selbstverwaltung durch Heranziehung von 
Laien zu den Geschäften dieser Verwaltung die Ausübung eigener 
Verwaltungsgerichtsbarkeit überwiesen. 
6. Zum Zweck der Polizeiverwaltung sind die Kreise wie ein- 
geteilt? 
In Amtsbezirke, an deren Spitze der Amtsvorsteher (Distrikts- 
kommissar, Amtmann, Landbürgermeister) steht. 
7. Die Ortsverwaltung wird von welchen Gemeindebehörden wahr- 
genommen? 
Von den Magistraten, Bürgermeistern und Gemeindevorstehern. 
8. Nach welchen gesetzlichen Bestimmungen werden die Gemeinden ver- 
waltet? 
Die Stadtgemeinden nach den Städteordnungen, die Landge- 
meinden nach den Landgemeindeordnungen.
        <pb n="16" />
        1. 
3. 
III. Gerichtsbarkeit. 
Welche Arten von Gerichtsbarkeit unterscheidet man? 
a) Die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieselbe befaßt sich mit 
Streitigkeiten im öffentlichen Recht, d. h. Beschwerden und 
Klagen gegen Verfügungen und Entscheidungen der Ver- 
waltungs behörden (streitige Verwaltungssachen), und wird 
durch die Kreis-(Stadt-) Ausschüsse und die Bezirksausschüsse, 
sowie durch das für den ganzen Umfang der Monarchie be- 
stehende Oberverwaltungsgericht (Sitz Berlin) ausgeübt. 
b) Die nicht streitige freiwillige Gerichtsbarkeit, worunter 
man die Mitwirkung der Gerichte bei privaten Rechts- 
geschäften durch Ausübung notarieller Tätigkeit versteht. 
Tc) Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit, welche sich mit 
Ausübung der richterlichen Gewalt und Rechtspflege (richter- 
liche Tätigkeit) befaßt. 
Wie teilt sich die Rechtspflege ein? 
In das bürgerliche Recht (Zivilrecht, Privatrecht), welches in 
dem Bürgerlichen Gesetzbuch einheitlich geordnet ist, und das 
Strafrecht, geordnet durch das Reichsstrafgesetzbuch. 
Welches sind die obersten Justizverwaltungsbehörden? 
Im Reich das Reichsjustizamt, in Preußen das Justizministerium. 
Vor die ordentlichen Gerichte gehören welche Angelegenheiten? 
Alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für welche 
die Verwaltungsgerichte nicht zuständig sind, und welche nicht vor 
besonders bestellte Gerichte gehören. Diese besonderen Gerichte 
sind Gemeinde-, Militär-, Gewerbe-, Kaufmanns-, Rheinschiff- 
fahrts-, Elbzollgerichte.
        <pb n="17" />
        III. Gerichtsbarkeit. 9 
5. Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. 1. 1877 bestehen welche 
ordentlichen Gerichte ? 
Amtsgerichte mit Schöffengerichten, 
Landgerichte mit Schwurgerichten, 
Oberlandesgerichte, 
Reichsgericht. 
6. Die Amtsgerichte sind nur für welche Sachen zuständig? 
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. Den Amtsgerichten stehen 
Einzelrichter vor. 
7. Wie setzen sich die Schöffengerichte zusammen, und für welche Sachen 
sind dieselben zuständig? 
Sie bestehen aus dem Amtsrichter und zwei Schöffen und sind 
zustandis nur für Strafsachen, und zwar: 
für alle Übertretungen; 
2 für Vergehen, welche mit Gefängnis bis zu 3 Monaten oder 
Geldstrafe bis zu 600 Mark bedroht sind; 
3. für Antragsvergehen wegen Beleidigung (§§ 185 — 200 St. G. B.), 
leichter und fahrlässiger Körperverletzung (§§ 223, 230 St. G. B.), 
leichten Hausfriedensbruchs (§ 123 Abs. 3 St. G. B.), Sach- 
beschädigung, wenn Schaden nicht über 150 Mark (8 303 
St.G. B.); 
4. für Vergehen wegen Bedrohung (§ 241 St.G. B.) und strafbaren 
Eigennutzes (§5 286 Abs. 2, 290, 291, 298 St. G. B.), Be- 
günstigung und Hehlerei (§§ 257—262 St.G. B.); 
5. für Vergehen des Diebstahls, der Unterschlagung, des Be- 
truges, wenn Wert des Gestohlenen, des Unterschlagenen oder 
des Schadens bei Betrug 150 Mark nicht übersteigt. 
8. Wie setzen sich die Landgerichte zusammen, und welches ist deren 
Zuständigkeit? 
Aus Zivil-= und Strafkammern. 
Die Landgerichte werden mit einem Präsidenten und mehreren 
Direktoren und Mitgliedern, Strafkammern mit 3—5 Mitgliedern 
besetzt. Die Strafkammern sind zuständig: 
1. für Vergehen, die nicht zur Zuständigkeit der Schöffengerichte 
gehören; 
2. für diejenigen Verbrechen, welche mit Zuchthaus von höchstens 
5 Jahren bedroht sind; 
3. für einige Vergehen usw. gegen besondere Gesetze. 
Außerdem sind die Strafkammern Berufungsinstanz gegen 
Urteile der Schöffengerichte.
        <pb n="18" />
        10 
10. 
11. 
12. 
13. 
III. Gerichtsbarkeit. 
Welche weiteren Gerichte treten zur Entscheidung über schwerere 
Verbrechen bei den Landgerichten zusammen? 
Die Schwurgerichte, bestehend aus 3 Richtern und 12 Ge- 
schworenen. 
Wie werden die Oberlandesgerichte eingeteilt, und für welche Sachen 
sind dieselben zuständig? 
In Zivil= und Strassenate. 
Die Oberlandesgerichte sind besetzt mit einem Präsidenten 
und einer Anzahl von Senatspräsidenten und Räten. 
Dieselben sind Berufungs-(nur für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten), 
Revisions= (in Strafsachen) und Beschwerde= (gegen strafrichter- 
liche Entscheidungen) Instanzen. 
Das Oberlandesgericht in Berlin führt die Bezeichnung 
Kammergericht. 
Wie ist das Reichsgericht besetzt, und was gehört zu dessen Zu- 
ständigkeit? 
Mit einem Präsidenten und einer Anzahl von Senatspräsidenten 
und Räten, welche Straf= und Zidvilsenate bilden. 
Die Strafsenate sind zuständig: In Fällen des Hoch= und 
Landesverrats, außerdem Revisionsinstanz.- 
(Eine Novelle mit erweiterter Zuständigkeit 
einzelner Gerichte steht bevor.) 
Bei jedem Gericht besteht noch welche nichtrichterliche Behörde für 
Anklage und Strafvollstreckung? 
Die Staatsanwaltschaft, deren Tätigkeit besteht in a) Verfolgung 
strafbarer Handlungen, b) Erhebung der Klage, c) Einleitung 
des Verfahrens, d) Strafvollstreckung. Dieselbe wird ausgeübt: 
beim Reichsgericht durch den Oberreichsanwalt und Reichs- 
anwälte; 
Oberlandesgericht durch den Oberstaatsanwalt und Staats- 
anwälte, 
Landgericht durch den Ersten Staatsanwalt und Staats- 
anwälte, 
Schöffengericht durch Amtsanwälte. 
Welches sind noch weitere Organe der Staatsanwaltschaft? 
Die Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft, welche den Anord- 
nungen der Staatsanwälte bei dem Landgericht ihres Bezirks 
und der diesen vorgesetzten Beamten Folge zu leisten haben.
        <pb n="19" />
        III. Gerichtsbarkeit. 11 
Als solche sind bestellt: Bürgermeister, Amtsvorsteher, Ge- 
meinde= und Gutsvorsteher, Polizeiinspektoren, Polizeileutnants 
Polizeikommissare. 
Ferner für Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten innerhalb 
ihres Schutzgebietes: Forstschutz-, Fischerei-, Bergpolizei= und 
Strompolizeibeamte. 
Die Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft werden durch die 
Landesregierungen besonders bezeichnet. 
14. Wie findet das Prozeßverfahren statt? 
Mündlich und öffentlich. Jedoch kann die Offentlichkeit bei Ge- 
fährdung der Sittlichkeit sowie bei Landesverrat ausgeschlossen 
werden. 
15. Welche Tätigkeit üben die Rechtsanwälte bei den einzelnen Gerichten 
aus? 
Sie haben die Parteien vor Gericht zu vertreten und zu ver- 
teidigen. 
7 
16. Welche Rechtsmittel können sowohl von dem Staatsanwalt wie von 
dem Beschuldigten (oder dessen gesetzlichem Vertreter) eingelegt werden? 
a) Berufung, bezweckt eine Wiederholung der Verhandlung. 
Nur gegen Urteile der Schöffengerichte zugelassen; 
b) Revision, stützt sich auf eine Verletzung des Gesetzes durch 
das Urteil; 
c) Beschwerde, richtet sich gegen Beschlüsse und Verfügungen 
des Vorsitzenden, des Untersuchungsrichters, Amtsrichters.
        <pb n="20" />
        IV. Polizei. 
  
1. Polizeibehörden. Polizeiverwaltung. Einteilung der Polizei. Zuständigkeit. 
1. 
Welches sind die obersten Polizeibehörden? 
Chef der gesamten Polizei: der König. Zentralbehörde für die 
allgemeine Polizei: der Minister des Innern. Landespolizei- 
behörde für alle Gebiete der Polizeiverwaltung (ausgenommen 
Berg= und Eisenbahnpolizei) und zugleich Aufsichtsbehörde für 
Kreis= und Ortspolizei: der Regierungspräsident. 
2. Welchen Behörden ist vom Staat, als dem Träger der Polizei- 
gewalt, die Ausübung der Polizei übertragen? 
Den Gemeinden und den von diesen angestellten Beamten. 
3. Von welchen Beamten wird die örtliche Polizei verwaltet? 
In der Stadt vom Bürgermeister; auf dem Lande: in den 7 öst- 
lichen Provinzen vom Amtsvorsteher; in Posen vom Distrikts- 
kommissar; in Westfalen vom Amtmann; in der Rheinprovinz 
vom Landbürgermeister; in Hessen-Nassau von Organen der 
Gemeindeverwaltung; in Hannover vom Landrat und dessen Organen 
(Gemeinde= und Gutsvorsteher). Die Gemeindevorsteher sind die 
Organe der Amtsvorsteher usw. 
4. In welchen Fällen kann jedoch die örtliche Polizeiverwaltung durch 
Beschluß des Ministers des Innern besonderen Staatsbeamten 
(Polizeipräsidenten, Polizeidirektoren) übertragen werden? 
In Gemeinden von mehr als 10000 Einwohnern, in Festungen und 
in Gemeinden wo sich Bezirksregierungen und Land= usw. Gerichte 
befinden. 
In diesem Falle ist die Polizeiverwaltung eine Königliche 
(Polizeipräsidien, Polizeidirektionen).
        <pb n="21" />
        IV. Polizei. 13 
5. Auf Grund welcher Gesetze wird die Polizei in Preußen verwaltet? 
8) 
b) 
Allgem. Landrecht vom 5. 2. 1794, welches die Tätigkeit der 
Polizei näher begrenzt und enthält, was das Amt der 
Polizei ist: 
„Die nötigen Anstalten zur Erhaltung der 
öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung und zur 
Abwendung der dem Publikum oder einzelnen Mit- 
gliedern desselben bevorstehenden Gefahr zu treffen.“ 
Diese Bestimmung ist noch heute für die Tätigkeit der 
Polizei maßgebend. 
Gesetz über Polizeiverwaltung vom 11. 3. 1850. Dasselbe 
zählt die Beamten auf, welche die örtliche Polizeiverwaltung 
auszustben haben (in den Städten der Bürgermeister, auf dem 
Lande der Amtsvorsteher usw.), und enthält deren Befugnis, 
ortspolizeiliche Vorschriften zu erlassen und gegen Nicht- 
befolgung derselben Geldstrafen anzudrohen. Ferner führt es 
die Gegenstände auf, für welche ortspolizeiliche Vorschriften er- 
lassen werden können. (Schutz der Person und des Eigentums, 
Ordnung, Sicherheit, Verkehrswesen, Sorge für Leben und 
Gefundheit, Schutz von Feld, Forst, Wiesen usw.). 
c)Gesetz Üüber allgemeine Landesverwaltung vom 30. 7. 1883. 
Enthält speziell für die Polizeiverwaltung im sechsten Titel 
136—145 erweiterte Bestimmungen für das Polizei- 
verordnungsrecht. Nach diesem sind alle Polizeibehörden 
(Minister, Oberpräsidenten, Regierungspräsidenten, Landräte 
Ortspolizeibehörden) befugt, Polizeivorschriften zu erlassen und 
gegen die Nichtbefolgung dieser Vorschriften Geldstrafen (100, 
60, 30 Mark) anzudrohen. 
Außerdem enthält dasselbe die Rechtsmittel gegen polizei- 
liche Verfügungen der Orts= und Kreisbehörden (Beschwerden 
an den Landrat, Regierungspräsidenten, Oberpräsidenten, 
Klagen an den Kreis-, Bezirksausschuß, Oberverwaltungsgericht). 
Man unterscheidet: 
Polizeiverordnungen: Aufstellung allgemeiner Rechts- 
sätze auf polizeilichem Gebiet für das unterstellte Verwaltungs- 
gebiet; 
Polizeiverfügungen: Verwaltungshandlungen einer 
Polizeibehörde, durch welche gegen eine oder mehrere 
Personen ein Gebot (Anordnungen) oder Verbot erlassen 
wird;
        <pb n="22" />
        14 
IV. Polizei. 
Polizeiliche Zwangsverfügungen: Anordnungen der 
Polizeibehörde mit Androhung der Anwendung von Zwangs- 
mitteln; 
Polizeiliche Strafverfügungen: Festsetzung einer 
durch eine strafbare Handlung verwirkten Strafe gegen eine 
oder mehrere Personen. 
Gesetz über den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen 
Übertretungen vom 23. 4. 1883. Enthält die Befugnis 
für Polizeiverwalter, wegen der in ihrem Bezirk verübten, in 
ihren Verwaltungskreis fallenden Übertretungen Strafe durch 
Verfügungen festzusetzen (bis zu 30 Mark Geldstrafe und Haft 
bis zu 3 Tagen), sowie etwa verwirkte Einziehung zu ver- 
fügen. Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung 
binnen einer Woche nach der Bekanntmachung auf gerichtliche 
Entscheidung antragen. 
Die Strafverfügung muß enthalten: Festsetzung der 
Strafe, strafbare Handlung, Zeit und Ort derselben, ange- 
wendete Strafvorschrift, Beweismittel, Bezeichnung der Kasse, 
an welche Geldstrafe zu zahlen ist, ferner die Eröffnung, daß 
der Beschuldigte binnen einer Woche gerichtliche Entscheidung 
beantragen kann, daß Antrag bei betr. Polizeibehörde oder 
zuständigem Amtsgericht anzubringen sei, und Strase, falls 
Antrag nicht rechtzeitig erfolgt, vollstreckbar werde. 
6. Je nach der Größe des Verwaltungsbezirks für die polizeiliche 
Tätigkeit ist die Polizei wie gegliedert? 
a) In Landespolizei, Regierungspräsident, Aufsichtsbehörde 
für Kreis= und Ortspolizeibehörden. 
b) In Kreispolizei, Landrat, Aufsichtsbehörde für Ortspolizei- 
behörden. Zur Kreispolizei gehört speziell Auslibung der 
Chaussee-, Jagd= und Viehseuchenpolizei. 
Tc) In Ortspolizei (s. S. 12). 
7. Hinsichtlich ihres Zwecks teilt sich die Polizei in welche Haupt- 
arten ein? 
In Sicherheits-, Straf= (Kriminal-, gerichtliche), Ordnungs= und 
Sittenpolizei. 
8. Außerdem wird die Polizei je nach den einzelnen Verwaltungsgebieten 
noch wie benannt? 
Gesundheits-, Gewerbe-, Bau-, Feld-, Jagd-, Forst-, Fischerei= 
Wege-, Strom-, Schiffahrts-, Feuer-, Bergpolizei u. a.
        <pb n="23" />
        IV. Polizei. 15 
9. Was ist der Zweck 
a) der Sicherheitspolizei? 
Schutz des Gemeinwesens, der Person und des Eigentums, 
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicher- 
heit. 
b) der Strafpolizei? 
Als Gehilfin der Staatsanwaltschaft Ermittlung und 
Erforschung strafbarer Handlungen, ferner Bestrafung von Über- 
tretungen (s. S. 14), Festnahme und Transport verdächtiger 
und verurteilter Personen. 
c) der Ordnungs= und Sittenpolizei? 
Für Ordnung und Sittlichkeit im Gemeinwesen Sorge 
zu tragen. (Überwachung der Sonntagsheiligung, öffentlicher 
Lustbarkeiten, Schankstätten, Paß= und Meldewesen, Gewerbs- 
unzucht, gewerbsmäßiges Spiel u. a.) 
d) der Gesundheitspolizei? 
Fürsorge für Leben und Gesundheit. (Vorschriften bei 
Ausbruch gemeingefährlicher und ansteckender Krankheiten, 
über den Verkehr mit Nahrungs= und Genußmitteln, mit 
Kunstbutter, Kunstspeisefett usw., Handel mit Arzneien und 
Giften, Beförderung von Leichen, Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschau, Brunnenanlagen u. a.) 
e) der Gewerbepolizei? 
Beaufsichtigung des Gewerbebetriebs hinsichtlich der zum 
Schutz gegen mögliche Gefahren und Nachteile bestehenden Ein- 
schränkungen der Gewerbefreiheit. 
k) der Baupolizei? 
Uberwachung der Bauten hinsichtlich der Anforderungen 
des Verkehrs, der Festigkeit, Feuersicherheit und Gesundheit. 
g) der Feld-, Forst-, Jagd-, Fischereipolizei? 
Schutz gegen Feld= und Forstfrevel, Schutz der Interessen 
für Fischerei sowie des Fischerei= und Jagdrechts. 
10. In welcher Weise ist die Zuständigkeit der Polizeibehörden festgesetzt? 
Die Polizei ist örtlich nur innerhalb ihres Bezirks zuständig. 
Ausnahme: bei Verfolgung eines Flüchtigen. (Der Polizeibeamte 
ist berechtigt, einen Flüchtigen oder entsprungenen Gefangenen auf 
nicht zur Zuständigkeit seiner Ortspolizeibehörde gehörigen Bezirk 
zu verfolgen und dort festzunehmen, hat aber sofort der Polizei= 
behörde des betr. Bezirks Anzeige hierüber zu erstatten.)
        <pb n="24" />
        16 
IV. Polizei. 
2. Berufspflichten und Dienstvorschriften der Polizeibeamten. 
.Welche Tätigkeit bringt der Beruf des P.-Beamten mit sich? 
Die Polizeibehörden in Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. 
Worin bestehen hauptsächlich die Aufgaben des P.-Beamten? 
a) Schutz für Gemeinwesen, Person und Eigentum; 
b) Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicher- 
heit; 
c) Erforschung, Verfolgung und Anzeigeerstattung von strafbaren 
Handlungen; 
d) Mitwirkung bei Handhabung der erlassenen Gesetze und Ver- 
ordnungen. 
Was muß deshalb des P.-Beamten ernstes Bestreben sein? 
Sich sobald wie möglich und auf das eingehendste mit den ein- 
schlägigen Gesetzen und Verordnungen vertraut zu machen. 
In Ausführung der Obliegenheiten seines Dienstes werden welche 
Eigenschaften von ihm gefordert? 
Strengste Gewissenhaftigkeit, Pflichttreue, Umsicht, guter Wille, 
Fleiß, Eifer. Wenn bei Ausübung eines Dienstes Gefahr vor- 
handen: Ausdauer, Befonnenheit, Kaltblütigkeit, Mut und Ent- 
schlossenheit, ohne Furcht vor persönlicher Gefahr. 
Der P.-Beamte muß sich stets wessen bewußt sein? 
Daß sein Verhalten von der öffentlichen Meinung schärfer und 
strenger beurteilt wird, als das anderer Beamten. 
Was muß deshalb die Richtschnur seines Auftretens in und außer 
Dienst sein? 
Sich stets so zu verhalten, wie es seine Berufsstellung und sein 
Ansehen verlangen. Nichts tun, was letzteres schädigen könnte. 
Dazu gehört: Ehrenhaftigkeit, keine Schulden machen, geordnete 
Verhältnisse, gutes Familienleben, gute Kameradschaft, geselliger 
Verkehr nur mit anständigen, gut beleumundeten Personen, Un- 
bestechlichkeit tuuch den Schein meiden, keine Geschenke annehmen 
ohne vorherige Meldung bei seiner Behörde), absolute Nüchternheit, 
Besuch von Lokalen, in welchen nur anständiges Publikum ver- 
kehrt, achtungsvolles und die Subordination wahrendes Verhalten 
gegen Vorgesetzte, stets tadelloser Anzug, d. h. sauber, vorschrifts-
        <pb n="25" />
        10. 
IV. Polizei. 17 
mäßig und geordnet. Gute militärische Haltung (den Anordnungen 
eines gut angezogenen Polizeibeamten in tadelloser militärischer 
Haltung wird das Publikum viel williger Folge leisten als denen 
eines Beamten in schlapper Haltung und in vorschriftswidrigem 
Anzug). Den politischen Vereinen und Versammlungen, deren 
Besuch seine unparteiliche Haltung in Frage ziehen könnte, fern 
bleiben. Höflichkeit, Zuvorkommenheit und Gefälligkeit in Aus- 
kunfterteilung gegenüber dem Publikum. Energisches, zielbewußtes, 
strenges Auftreten gegen Personen, welche sich einer strasbaren 
Handlung schuldig gemacht haben, event. mit Anwendung der 
zulässigen Gewaltmittel, jedoch ohne Roheit und Brutalität. 
Bezüglich der Anordnungen, und Weisungen, welche der P.-“ 
Beamte dem Publikum gegenüber zu geben hat, ist von ihm was zu 
beachten? 
Die Anordnungen müssen eine gesetzliche Grundlage haben; 
der P.-Beamte muß sich in rechtsmäßiger Ausübung seines Amtes, 
d. h. innerhalb seines Ortspolizeibezirks, im Dienstanzug oder in 
Zivilkleidung mit Ausweis (Marke oder Karte) befinden. 
Welchen Personen hat der P.-Beamte ganz besonders Schutz und 
Beistand zu gewähren? 
Verunglückten, Hilflosen, Frauen und Kindern, gebrechlichen Personen. 
Welches Verhalten hat der P.-Beamte einer Menschenmenge gegen- 
über zu beobachten? 
Unerschütterliche Ruhe, Festigkeit, bestimmtes Auftreten. Unter 
keinen Umständen darf er sich durch Spottreden usw. zu unüber- 
legten Handlungen hinreißen lassen, welche die Menge noch mehr 
erregen könnten. 
Wodurch erhält der P.-Beamte die Befugnis, Amtshandlungen 
in rechtmäßiger Ausübung vorzunehmen? 
Durch die von dem Regierungspräsidenten bestätigte Anstellungs- 
Urkunde, durch welche er auch zugleich die preußische Staats- 
angehörigkeit erwirbt, und durch den vor Antritt seines Amtes zu 
leistenden vorgeschriebenen Diensteid. 
Durch denselben verpflichtet er sich zur Treue und Gehorsam 
gegen den König, zu gewissenhafter Beobachtung der Verfassung und 
treuester Erfüllung aller ihm kraft seines Amtes obliegenden 
Pflichten. 
Gaißert, Leitfaden. 2
        <pb n="26" />
        18 IV. Polizei. 
11. Weitere Vorschriften für das Verhalten des P.-Beamten 
a) Gegen Vorgesetzte? 
Gehorsam, geziemende Achtung, unweigerliche pünktliche 
Ausführung aller ihm erteilten Aufträge, militärischer Gruß. 
b) Gegen Kameraden? 
Gute Kameradschaft, Beistand in Hilfe und Gefahr; 
jedoch muß er pflichtwidriges, das dienstliche Interesse schädigen- 
des Verhalten von Kameraden zur Kenntnis der Behörde 
bringen. 
Jc) Betr. Amtsverschwiegenheit? 
Strengste Verschwiegenheit Dritten gegenüber in allen 
Angelegenheiten, die nicht für die Offentlichkeit bestimmt und 
geheim zu halten sind. 
d) Bei Erkrankung? 
Sofortige Anzeige bei seinem nächsten Vorgesetzten, unter 
Angabe der voraussichtlichen Dauer der Erkrankung. Bei 
längerer Dauer ärztliches Attest. 
e) Bei Verlassen des Wohnorts? 
Nur mit Genehmigung seiner Vorgesetzten. 
!) Bei Annahme von Geschenken? 
Angebotene Geschenke ablehnen. Annahme strafbar. So- 
fort Anzeige hierüber an die Ortspolizeibehörde unter Bei- 
fügung des Geschenks. Annahme darf auch nicht auf Um- 
wegen, z. B. durch Angehörige, geschehen. Auch den Schein 
meiden. (Kein Einkaufen von Lebensmitteln auf Märkten in 
Uniform, sich in Schankwirtschaften nicht vom Wirt oder 
von Gästen freihalten lassen.) 
Annahme von Geschenken für Ausführung einer Amts- 
handlung wird als Bestechung nach den §§ 331, 332 St.G. B. 
bestraft. 
g) Für Wirtshausbesuch, Eintritt in Schankwirtschaften? 
Im Dienst nur in Ausübung amtlicher Funktionen ein- 
treten, unter keinen Umständen Bewirtung annehmen. 
h) Betr. Nebenbeschäftigung? 
Nur mit Genehmigung seiner Dienstbehörde. Dies gilt 
auch für die Angehörigen des P.-Beamten. Berichterstattung an 
die Tagespresse verboten. 
i) Vor Gericht? 1 
Von jeder gerichtlichen Vorladung Meldung an die Dienst- 
behörde.
        <pb n="27" />
        x) 
) 
IV. Polizei. 19 
Als Zeuge hat P.-Beamter das Recht der Zeugnis- 
verweigerung, bis seine Dienstbehörde Genehmigung zur Aus- 
sage erteilt hat. — Zur Verweigerung des Zeugnisses ist der 
P.-Beamte berechtigt, wenn Angelegenheiten zur Erörterung 
kommen, über welche er Amtsverschwiegenheit zu beobachten hat. 
Betr. Dienstkleidung, Bewaffnung? 
Im Dienst stets vorschriftsmäßiger Anzug, d. h. Helm 
(Tragen der Mütze im Dienst nur auf besondere Anordnung), 
Handschuhe, Mantel angezogen, nicht umgehängt. Bei dienst- 
lichem Erscheinen vor Gericht oder andern öffentlichen Behörden, 
sowie in Privaträumen Helm auf dem Kopf. — Zivilkleider 
dürfen getragen werden: I. von Kriminalpolizeibeamten, 2. auf 
besondere Anordnung oder mit Genehmigung der vorgesetzten 
Behörde, 3. bei Urlaub, Ausgeherlaubnis im Krankheitsfalle. 
Seitengewehr, stets tadellos gereinigt und ohne Rost; im 
äußern Dienst nicht ablegen. 
Revolver dürfen nur auf Grund ministerieller Genehmigung 
getragen werden. 
Bezüglich der Bewaffnung der P.-Beamten mit Revolvern 
oder Pistolen und deren Gebrauch gelten welche allgemeinen 
Bestimmungen? 
Die P.-Beamten, welche mit Revolvern oder Pistolen 
ausgerüstet werden, müssen den Nachweis erbringen, daß sie 
mit Behandlung dieser Schußwaffe vertraut sind. Revolver usw. 
werden an Leibriemen in Ledertaschen unter dem Rock an der 
rechten Seite gekragen, müssen stets geladen und gesichert sein. 
Größte Vorsicht bei Gebrauch derselben nötig. Aufbewahrung 
in der Wohnung an einem Ort, an welchem Berührung der 
Waffe durch andere Personen ausgeschlossen ist. Herausnehmen 
des Revolvers usw. aus der Tasche nur zu dienstlichem Gebrauch 
oder zum Zweck der Reinigung, Zerlegen des Revolvers usw., 
Hantieren mit demselben, Ablegen der Waffe in Schankwirtschaften 
verboten. Für Beschädigung infolge nicht ordnungsmäßigen Ge- 
brauchs, sowie für dessen Verlust haftet der P.-Beamte. 
Von jedem Gebrauch der Schußwaffe sofort Anzeige an 
die Behörde. 
Bei vorschriftswidrigem Gebrauch der Schußwaffe hat der 
P.-Beamte disziplinarische Bestrafung, ev. strafgerichtliche Ver- 
folgung zu gewärtigen. 
(Berechtigung zum Gebrauch der Schußwaffe, siehe Waffen- 
gebrauch S. 26). 
27
        <pb n="28" />
        20 
IV. Polizei. 
m) Verhalten gegen Militärpersonen? 
A.K.O. vom 6. 12. 1885. 
Einschreiten gegen Militärpersonen in Uniform möglichst 
vermeiden. Offizier in Uniform ist dem P.-Beamten gegen- 
über durch seine Uniform stets legitimiert. Bei ev. Zuwider- 
handlung gegen polizeiliche Anordnungen Befugnis des 
P.-Beamten: In angemessener Weise Offizier darauf auf- 
merksam machen; wenn trotzdem Zuwiderhandlung fortgesetzt 
wird, sofort Anzeige von dem Vorfall. Sollte ein Offizier in 
Hintansetzung der Pflichten seines Standes ein Verbrechen 
begehen, so hat P.-Beamter das Recht, gegen denselben direkt 
einzuschreiten, nötigenfalls Festnahme vorzunehmen, sofern es 
nicht möglich sein sollte, daß Arretierung durch Vorgesetzten 
des betr. Offiziers vorgenommen wird. 
Bei Festnahme durch P.-Beamten betr. Offizier zur 
nächsten Wache oder zur Kommandantur bringen. Zum 
Transport Droschke benutzen. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen polizeiliche Anordnungen 
durch Militärpersonen vom Feldwebel abwärts: In ruhiger, 
bestimmter Weise zur Unterlassung der Zuwiderhandlung auf- 
fordern; wenn der Aufforderung nicht Folge geleistet wird, 
Name und Truppenteil feststellen, Anzeigeerstattung; ist weiteres 
Einschreiten nötig, oder wird Angabe des Namens verweigert, 
Festnahme des Betreffenden. Diese möglichst durch militärische 
Vorgesetzte, Wachmannschaften oder Gendarmen vornehmen 
lassen; ist dies nicht möglich, Festnahme selbst vornehmen; 
Festgenommenen nach der nächsten Militärwache, und nur wenn 
solche nicht am Ort, nach der Polizeiwache bringen. Ent- 
lassung von dort, sobald die nötigen Feststellungen erfolgt sind. 
Militärpersonen in Zivilkleidung sind wie Zivilpersonen 
zu behandeln, bis sie sich als aktive Militärpersonen legitimieren 
können. — Bei erforderlich gewordenem polizeilichen Ein- 
schreiten in Kasernen hat sich P.-Beamter vor Einschreiten 
bei Offizier vom Dienst zu melden und dessen Beistand zu 
erbitten. 
Im Dienst befindlichen Militärpersonen sowie geschlossenen 
Truppenabteilungen haben P.-Beamte keinerlei Anordnungen 
zu erteilen. Bei ev. Zuwiderhandlung gegen polizeiliche An- 
ordnungen durch Militärpersonen oder Führer der Truppen- 
abteilung diese darauf aufmerksam machen, ev. Anzeige.
        <pb n="29" />
        IV. Polizei. 21 
3. Revier-, Wach--, Posten-, Patronillendienst. 
Nach welchen allgemeinen Vorschriften ist geregelt: 
a) Dienst im Revier? 
1. Über welche Punkte hat sich der P.“Beamte in dem ihm übertragenen 
Revier genau zu orientieren? 
Orientierung über die örtlichen Verhältnisse: Straßen, Lage 
und Einmündung derselben, Sackgassen, Privatstraßen, Durch- 
gänge von einer Straße zur andern, Häuser mit Doppelausgängen 
nach 2 Straßen usw. . 
Orientierung über im Redvier befindliche Behörden, Arzte, 
Hebammen, Apotheken, ferner über Wohnungen von unter 
Polizeiaufsicht Stehenden, wegen Eigentumvergehens oder wegen 
Verbrechen bestraften Personen, Trödlern, Prostituierten, Zuhältern, 
Hehlereibuden, Leihhäusern usw. 
2. Auf was hat der P.-Beamte im allgemeinen in seinem Revier zu 
achten? 
Auf rechtzeitige An= und Abmeldungen, Konkubinate, Halten 
von Kost-, Quartiergängern und Ziehkindern, Landstreicher, Bettler, 
Hausierer; Beaufsichtigung gewerblicher Betriebe hinsichtlich der 
für dieselben getroffenen Sicherheits= und wohlfahrtspolizeilichen 
Anordnungen; Ausbruch ansteckender Krankheiten; Schutz von 
Feld, Flur, Gärten, öffentl. Anlagen; richtige Ausführung der 
Sicherheitseinrichtungen bei Bauten, ob Bauerlaubnis vor- 
handen usw., ob Wohnungen, Treppen, Beleuchtung, Höfe, 
Brunnen, Gruben usw. den sicherheitspolizeilichen Vorschriften 
entsprechen; ob Bedürfnisanstalten, Abortgruben usw. in keinem 
gesundheitsschädlichen Zustand sich befinden. 
Bei Wahrnehmung von Ubertretungen dieselben sofort be- 
seitigen, ev. bei grober Nachlässigkeit und wiederholter Zuwider- 
handlung Anzeige. 
b) Dienst auf Wache? 
Die Wache, Sammelpunkt für die Beamten des Posten= und 
Patrouillendienstes, ist in der Regel die Zentrale für Sicherheits- 
dienst, außerdem Feuermeldestelle, Steckbriefkontrolle und Polizeige- 
wahrsam. 
Unbefugten ist der Aufenthalt dort verboten. Nicht gestattet 
Kartenspiel, Spielen um Geld. Der Wachthabende ist für Auf-
        <pb n="30" />
        22 
IV. Polizei. 
rechthaltung der Ruhe, Ordnung und Reinlichkeit auf Wache 
verantwortlich. 
Bei Eintritt eines Vorgesetzten erheben sich die P.-Beamten; 
der Wachthabende erstattet Meldung. 
Bei Einbringen einer größeren Anzahl von Festgenommenen 
oder bei Andrängen einer Menschenmenge hat sämtliche Mann- 
schaft sofort Seitengewehr und Helm anzulegen, anzutreten und 
die weiteren Befehle des Wachthabenden zu erwarten. 
Dem Ersuchen um polizeiliche Hilfe hat der Wachthabende 
sofort Folge zu geben, sofern die Sache rasches Einschreiten 
erfordert, andernfalls den Betreffenden entsprechend zu be- 
scheiden. 
Hausierern, Geschäftsreisenden usw. ist unter keinen Umständen 
zu gestatten, ihre Waren auf Wache den P.-Beamten vorzulegen 
oder sie bei Druckschriften zu Abonnements zu veranlassen. 
Ob und wann festgenommene und in Schutzhaft genommene 
Personen wieder zu entlassen sind, bestimmt der Wachthabende. 
Er ist dafür verantwortlich, daß dieselben rechtzeitig den zu- 
ständigen Beamten vorgeführt werden. In Schutzhaft genommene, 
aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Sittlichkeit 
und wegen Störung der Amtshandlung eines P.-Beamten fest- 
genommene Personen (§ 162 St. Pr.O.) dürfen nicht länger als 
24 Stunden festgehalten werden. Betrunkene, Oddachlose, Hilf- 
lose dürfen nicht eingeschlossen werden. 
c) der Postendienst? 
Innerhalb des Postenbereichs für Ordnung, Sicherheit, Innehaltung 
der verkehrspolizeilichen Vorschriften Sorge tragen. Hilfeleistung 
bei Unglücksfällen, Hilflosen usp. Fortwährende Aufmerksamkeit 
nach allen Seiten, keine Privatunterhaltungen. Aufstellung der 
Posten in der Regel auf der Mitte des Straßenzugs, von wo 
sie sowohl den Fußgänger= als auch Fuhrwerksverkehr übersehen, 
eb. rasch einschreiten können. Namensfeststellungen wegen Zuwider- 
handlungen gegen die Straßenordnung möglichst abseits vornehmen, 
um keine Verkehrsstockung zu veranlassen. 
Dem Ersuchen um polizeilichen Beistand Folge leisten, so- 
fern Sache zu polizeilicher Zuständigkeit gehört. Posten darf 
nur in dringenden Fällen verlassen werden, z. B. bei Unglücks- 
fällen, Verfolgung der Täter von strafbaren Handlungen, ent- 
sprungener Gefangenen usw.
        <pb n="31" />
        IV. Polizei. 23 
Nach Ablösung sofort Meldung darüber an Behörde bzw. 
Eintragung ins Tagebuch. Der Posten darf nicht verlassen werden: 
Zum Einschreiten in zivilrechtlichen Streitigkeiten, bei Schuld- 
forderungen, Gesindestreitigkeiten, ehelichen und Familienangelegen- 
heiten, sofern keine Gefahr für Leben und Gesundheit vorhanden. 
Ersuchender ist jedoch entsprechend zu bescheiden. 
Untertreten bei Regenwetter nur an Orten, von welchen 
Postenstrecke übersehen werden kann. (Nicht in Hausflure oder 
Torwege von Schankwirtschaften.) 
d) der Patrouillendienst? 
Tätigkeit der Patrouillen entsprechend den Vorschriften für Posten. 
Bei Nacht stets in Bewegung bleiben. Hin und wieder stehen 
bleiben, um Verdächtiges zu beobachten. Verdächtige Per- 
sonen beobachten, solche, die auffällig große Pakete mit Sachen 
tragen oder fahren, die durch scheues und eigenartiges Verhalten 
den Verdacht erwecken, daß sie ein Verbrechen oder Vergehen be- 
gangen haben oder begehen wollen, obdachlose Herumtreiber, sich 
herumtreibende Frauenspersonen. Hierbei muß jedoch vorsichtig 
verfahren werden, damit nicht unbescholtene Personen, die be- 
ruflich sich nachts auf die Straße begeben müssen, z. B. Heb- 
ammen, Krankenwärterinnen, Dienstboten, durch unbegründeten 
Verdacht gekränkt werden. 
An Hauseingängen, Höfen, Einfahrten usw. nachsehen, ob 
keine Gerätschaften, Leitern usw. umherliegen oder aufgestellt sind, 
ob keine Haustüren unverschlossen, Fenster geöffnet sind, wodurch 
Einsteigen, Einbruch und Diebstahl befördert werden könnten. 
Wenn dies der Fall, Hausbewohner wecken zwecks Beseitigung des 
Ubelstandes. 
Ruhestörer zur Ruhe. verweisen ev. zur Polizeiwache führen; 
bei Widerstand, den P.-Beamter allein nicht bewältigen kann, 
Notpfeife anwenden, worauf in der Nähe befindliche Patrouillen 
oder Posten, welche das Signal hören, sofort zur Unterstützung 
herbeieilen müssen. 
Schankstätten und Tanzlokale, über welche Polizeistunde ver- 
hängt ist, müssen, sofern es behördlich angeordnet, kontrolliert werden. 
Verboten: während des Patrouillierens sich niedersetzen, 
Unterhaltung mit anderen P.-Beamten oder Privatpersonen führen, 
die eigene Wohnung aufsuchen, in Schankwirtschaften ohne dienst- 
lichen Grund eintreten.
        <pb n="32" />
        24 IV. Polizei. 
4. Anzeigen und Zustellungen. 
1. In welchen Fällen hat der P.-Beamte Anzeige zu erstatten? 
Sobald er von Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis 
erhält. 
2. Bei geringfügigen ÜUbertretungen und Zuwiderhandlungen gegen 
polizeiliche Verordnungen oder Verfügungen hat er erst wann 
Anzeige zu erstatten? 
Erst wenn seinen vorausgegangenen Verwarnungen und seinen 
Aufforderungen zur Beseitigung resp. zur Unterlassung der 
Zuwiderhandlung nicht Folge geleistet wird, oder die Übertretung 
absichtlich, aus bösem Willen oder grober Vernachlässigung be- 
gangen, oder wenn dieselbe erheblicher Natur und im Rückfall 
begangen worden ist. 
Im übrigen hat der P.-Beamte vorbeugend zu wirken. 
Auf Anordnung eines Vorgesetzten ist stets Anzeige zu erstatten. 
3. Was muß eine Anzeige enthalten? 
a) Personalien, Wohnort und Wohnung des Täters; 
b) Zeit und Ort der strafbaren Handlung; 
Tc) Tatbestand, Angabe der Strafbestimmung; 
d) Beweismittel, Angabe etwaiger Zeugen; 
e) Unterschrift des Anzeigenden; 
1) Angabe, ob Anzeige auf Grund der Dienstpflicht des P.= 
Beamten (ex okü#cio), oder auf Grund von Mitteilungen 
Anderer erstattet wird. 
Inhalt der Anzeige muß kurz und klar, mit prziser 
Schilderung des Tatbestandes und Hinweglassung aller üÜber- 
flüssigen, nicht zur Sache gehörigen Bemerkungen gefaßt sein. 
4. Unterlassung einer Anzeige oder Erstattung wissentlich falscher An- 
zeigen unterliegen welchen Bestrafungen? 
Nach den §§ 346, 164 des St. G. B. 
5. Bei strafbaren Handlungen, welche nur auf Antrag verfolgt werden, 
ist von dem P.-Beamten wie zu verfahren? 
Geschädigten darauf aufmerksam machen, daß er, wenn er gericht- 
liche Verfolgung der Tat beabsichtige, Strafantrag stellen müsse, daß 
die Frist hierzu auf 3 Monate bemessen sei, und daß er den 
Strafantrag schriftlich dem P.-Beamten oder der Polizeibehörde 
übergeben, oder denselben bei Gericht oder bei der Staats- 
anwaltschaft schriftlich oder mündlich (zu Protokoll) stellen könne.
        <pb n="33" />
        IV. Polizei. 25 
6. Vor Annahme des Strafantrags muß der P.-Beamte was fest- 
stellen? 
Ob der Antragsteller zur Stellung des Strafantrags berechtigt 
d. h. ob er über 18 Jahre alt und geschäftsfähig ist. Für Minder- 
jährige oder Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter Straf- 
antrag stellen. 
Wenn Berechtigter sich zum Strafantrag nicht gleich ent- 
schließen kann, so ist der P.-Beamte trotzdem zur Feststellung der 
Personalien des Täters und ev. Zeugen verpflichtet und berech- 
tigt, betr. Personen bei ungenügender Legitimation oder Flucht- 
verdacht vorläufig festzunehmen. Dasselbe ist der Fall, wenn der 
zum Antrag Berechtigte nicht zur Stelle ist. « 
In Fällen, wo ein Strafantrag aussichtslos, hat P.-Beamter 
den Berechtigten entsprechend zu belehren, und der Stellung des 
Strafantrags entgegenzuwirken. 
Erklärt der Berechtigte, keinen Antrag stellen zu wollen, so 
ist damit die Tätigkeit des P.-Beamten erledigt, da die Tat da- 
mit aufhört, eine strafbare Handlung zu sein. Wird Antrag 
gestellt, so ist P.-Beamter verpflichtet, den schriftlichen Antrag 
entgegenzunehmen. 
7. Wann sind Anzeigen an die Dienstbehörden einzureichen? 
Innerhalb dreier Tage nach Kenntnisnahme der strafbaren Handlung 
in der von der Dienstbehörde vorgeschriebenen Form. 
8. Wie hat sich ein P.-Beamter bei Zustellungen und Behändigungen 
von Strafverfügungen zu verhalten? 
Strafverfügungen dürfen nur von öffentlichen vereidigten Beamten 
zugestellt werden. Den P.-Beamten ist verboten, bei Aus- 
händigung von Strafverfügungen die Strafgelder in Empfang 
zu nehmen. 
Aushändigung möglichst an Adressaten persönlich in Wohnung, 
Bureau oder Geschäftslokal; wird dieser nicht angetroffen, an 
einen zur Familie gehörigen Hausgenossen oder erwachsenen Dienst- 
boten der Familie; sind solche Personen ebenfalls nicht anwesend, 
dem im Hause wohnenden Hauswirt oder Vermieter; in Geschäfts- 
lokalen an dort anwesenden Gehilfen. 
Ist Zustellung nicht ausführbar, so muß Schriftstück bei 
Ortsbehörde oder auf dem nächsten Postamt niedergelegt, und 
dies durch einen an die Türe der Wohnung zu heftenden Zettel 
dem Adressaten zur Kenntnis gebracht werden.
        <pb n="34" />
        26 
IV. Polizei. 
Wird Annahme der Strafverfügung vom Adressaten ver- 
weigert, so ist dieselbe am Ort der Zustellung zurückzulassen. Bei 
Weigerung anderer Personen, die Ausfertigung in Abwesenheit 
des Adressaten anzunehmen, ist dieselbe wieder mitzunehmen. 
Auf der Ausfertigung der Strafverfügung ist vom zustellenden 
P.-Beamten unter Beifügung seines Namens Tag der Zu- 
stellung zu vermerken. 
Zustellungen an Unteroffiziere und Mannschasten des Heeres 
oder der Marine erfolgen an den Chef der zunächst vorgesetzten 
Kommandobehörde (Kompagnie usy). 
über Verweigerung der Annahme der Verfügung ist sofort 
Anzeige zu erstatten. 
5. Wafsfengebrauch. 
1. In welchen Fällen ist der P.-Beamte berechtigt, von seiner Waffe 
Gebrauch zu machen? 
a) In Notwehr, § 53 St.G.B. 
Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, 
um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder 
einem anderen abzuwehren. 
b) In allen den Fällen, in welchen der Gendarm nach § 28 der 
Dienstinstruktion für die Gendarmerie vom 30. 12. 1820 in 
rechtmäßiger Ausübung des Dienstes von der Waffe nach 
pflichtmäßigem Ermessen Gebrauch machen darf. (Laut Min.= 
Erl. vom 30. 7. 1823, 4. 2. 1854 u. 3. 7. O08 sind diese Be- 
stimmungen über Waffengebrauch auch für die P.-Beamten 
maßgebend.) 
e) Auf Befehl eines Vorgesetzten. 
Der P.-Beamte trägt in diesem Fall für Anwendung der 
Waffe keine Verantwortung, sofern der gegebene Befehl nicht 
in unberechtigter Weise überschritten wird. 
2. Welches sind die in der Gendarmerieinstruktion vorgesehenen Fälle? 
a) Zur Bewältigung des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, 
solange bei demselben Gewalt gegen die Person des Gen- 
darmen ausgeübt oder er selbst mit gegenwärtiger Gefahr 
für Leib und Leben bedroht wird, z. B. wenn auf der Tat 
entdeckte Verbrecher, Diebe, Schleichhändler usw. seinen Auf- 
forderungen, um zur nächsten Obrigkeit geführt zu werden, 
nicht ohne tätlichen Widerstand Folge leisten, und sich der
        <pb n="35" />
        b) 
c) 
IV. Polizei. 27 
Beschlagnahme der Effekten oder Waren und Fuhrwerke, oder 
ihrer persönlichen Verhaftung mit offener Gewalt oder mit 
Drohungen widersetzen. (88 113, 115, 116 St. G. B.) 
Wenn er auf andere Art den ihm anvertrauten Posten nicht 
behaupten, oder die ihm anvertrauten Personen nicht be- 
schützen kann, z. B. bei Bewachung eines Tatorts, eines 
bedrohten Grundstücks, einer Fabrik bei Streik u. a. Schut 
der „anvertrauten" Personen muß auch Festgenommenen ge- 
währt werden. (Siehe auch § 53 St.G. B.) 
Zur Vereitelung der Flucht eines ihm unter Anwendung von 
Gewalt gegen seine Person entspringenden Gefangenen, 
solange er dessen unmittelbare Spur verfolgt. 
3. Was versteht man unter Anwendung von Gewalt gegen den P.= 
Beamten? 
Jeden gegen denselben gerichteten tätlichen Widerstand oder Angriff. 
Tätlicher Widerstand: Festhalten, Loßreißen, Gegenstemmen, 
Versperren des Wegs durch den Körper des Widerspenstigen 
(aber nicht durch sachliche Hindernisse). 
Tätlicher Angriff: Ausübung von Gewalt, in der Absicht, 
einer Person eine Körperverletzung beizubringen. 
Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben 
können durch Worte und durch Gebärden zum Ausdruck gebracht 
werden (z. B. auf den P.-Beamten losgehen mit erhobenen 
Fäusten, mit geschwungenem Stock oder mit Waffe in der Hand). 
Auch außer Dienst hat der P.-Beamte bezügl. Waffengebrauch 
welches Recht und welche Pflicht? 
Sich oder andere Personen gegen tätlichen Angriff nötigenfalls 
mit Waffengewalt zu verteidigen. (§ 53 St. G. B.) 
In welchen Fällen darf der P.-Beamte gegen entspringende Ge- 
fangene Gebrauch von der Schußwaffe machen? 
(Min.-Erl. v. 3. 7. O8.) 
a) Wenn der Fluchtversuch unter Anwendung von Gewalt 
gegen den P.-Beamten unternommen wird. (Losreißen, 
Stoßen, Schlagen usw.); 
b) wenn der P.-Beamte bei der Gefangenerklärung dies dem 
Gefangenen für den Fall eines gewaltsamen Fluchtversuchs 
ausdrücklich angedroht hatte. (Die nur zu ihrem eigenen 
Schutz festgenommenen Personen sind nicht als Gefangene 
anzusehen.);
        <pb n="36" />
        28 
b. 
10. 
11. 
IV. Polizei. 
e) wenn der P.-Beanite dem Fliehenden laut und deutlich nach— 
gerufen hat: „Halt (oder Stehen), oder ich schieße!“; 
d) wenn sich der P.-Beamte bei Verfolgung des Fliehenden auf 
dessen unmittelbarer Spur befindet (d. h. so lange er 
ihn noch sieht) 
e) wenn der Gefangene einen ernsthaften Fluchtversuch ge- 
gemacht hat; 
f)wenn eine andere Art der Wiederergreifung nicht möglich ist; 
68) wenn bei Anwendung der Schußwaffe die Gefahr einer Ver- 
wundung anderer Personen ausgeschlossen ist. 
Wann erst soll der P.-Beamte von seiner Waffe Gebrauch machen? 
Nachdem alle anderen ihm verfügbaren Mittel vergeblich ange- 
wandt worden sind (Ermahnungen, Drohungen mit Gewalt und 
mit Waffengebrauch, eigene Körperkraft usw.), und wenn der 
Widerstand so stark ist, daß er nur mit der Waffe bewältigt 
werden kann. 
In welcher Weise soll die Waffe angewendet werden? 
Die Anwendung derselben muß im richtigen Verhälmis zur Ge- 
fährlichkeit des Angriffs stehen, also nur zur Erreichung des 
gegebenen Zwecks. Keine Uberschreitung des im Einzelfall zu- 
lässigen Maßes; wenn z. B. ein bloßes Zurückstoßen, ein Schlag 
auf Arm oder Bein (bei Festhalten, Gegenstemmen usw.) ge- 
nügt, soll keine schwere Verwundung durch Hieb über Kopf oder 
Gesicht zugefügt werden. Gebranch der Schußwaffe erst, wenn 
blanke Waffe unzureichend erscheint. Abgeben von Schreckschüssen, 
Schießen über die Köpfe einer Menschenmenge hinweg verboten. 
.Zu welchem Zweck darf die Waffe niemals gebraucht werden? 
Um eine Beleidigung zu rächen oder Verfehlungen usw. selbst 
zu bestrafen. 
Gegen welche Personen soll Waffe niemals gebraucht werden? 
Gegen Frauen, Kinder, Hilflose und am Boden Liegende. 
Wie lange darf Gebrauch der Waffe stattfinden? 
Bis Widerstand gebrochen oder Angriff abgewehrt ist. 
Unberechtigter Gebrauch der Waffe oder üUberschreitung des im 
Einzelfall zulässigen Maßes wird wie bestraft? 
Als Vergehen im Amt nach § 340 St.G. B. (Körperverletzung 
durch P.-Beamten, Gefängnis nicht unter 3 Monaten).
        <pb n="37" />
        IV. Polizei. 29 
6. Verbrechen und Vergehen im Amte. 
1. Nach welchen § § des St.G.B. werden in Ausübung des Dienstes 
von P.-Beamten begangene strafbare Handlungen bestraft? 
5*331. Annahme von Geschenken oder anderer Vorteile (auch 
sich versprechen lassen) für eine in sein Amt einschlagende, nicht 
pflichtwidrige Handlung. Geldstrafe bis zu 300 Mark oder 
Gefängnisstrafe bis zu 6 Monaten. 
§ 332. Bestechung: Annahme von Geschenken oder anderer 
Vorteile (auch sich solche versprechen lassen) durch P.-Beamten 
für eine seine Amtspflicht verletzende Handlung. 
*339. Nötigung einer Person in mißbräuchlicher Anwendung 
seiner Amtsgewalt zu einer Handlung, Duldung oder Unter- 
lassung. Gefängnis. 
§ 340. Vorsätzliche Begehung einer Körperverletzung durch 
Beamten in Ausübung seines Amtes. (Hierher gehört auch die 
Uberschreitung des an und für sich berechtigten Waffengebrauchs.) 
Gefängnis, Geldstrafe. (Auch bei leichter Körperverletzung kein 
Antrag nötig.) 
§341. Unberechtigte Vornahme einer Verhaftung, vorläufigen 
Ergreifung oder Festnahme oder unberechtigte Verlängerung einer 
Freiheitsentziehung. Gefängnis nicht unter 3 Monaten. 
5 342. Begehung eines Hausfriedensbruchs durch Beamten in 
Ausübung seines Amtes. Gefängnis oder Geldstrafe. (Auch bei 
leichtem Hausfriedensbruch kein Antrag nötig.) 
5 343. Anwendung von Zwangsmitteln, um Geständnisse oder 
Aussagen zu erpressen. Zuchthaus bis 5 Jahre. 
5§ 346. Unterlassung der Verfolgung einer strafbaren Handlung, 
in der Absicht, jemand der gesetzlichen Strafe zu entziehen, oder 
Begehung einer Handlung, welche geeignet ist, eine Freisprechung 
oder eine dem Gesetze nicht entsprechende Bestrafung zu bewirken. 
(z. B. Unterlassung einer Anzeige oder Erstattung einer unwahren 
Anzeige zugunsten des Beschuldigten). Zuchthaus, Gefängnis. 
§ 347. Vorsätzliches Entweichenlassen eines Gefangenen 
durch Beamten, welchem dieser zur Bewachung anuvertraut ist. 
Zuchthaus, Gefängnis. 
Bei fahrlässigem Entweichenlassen Gefängnis oder 
Geldstrafe. 
5 348. Falsche Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tat- 
sache oder falscher Eintrag in öffentliche Register und Bücher 
durch Beamten. Gefängnis nicht unter 1 Monat.
        <pb n="38" />
        30 
IV. Polizei. 
5349. Begehung der in § 348 bezeichneten Handlung, umm 
sich Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem andern Schaden 
zuzufügen. Zuchthaus, außerdem Geldstrafe. 
§ 350. Unterschlagung in amtlicher Eigenschaft empfangenen, 
oder im Gewahrsam des Beamten befindlichen Geldes oder 
anderer Sachen durch Beamten. Gefängnis nicht unter 3 Monaten. 
§5 357. Vorsätzliche Verleitung der Untergebenen durch Amts- 
vorgesetzten zu strafbaren Handlungen, oder wissentliches Geschehen- 
lassen einer solchen durch seine Untergebenen. Bestrafung 
mit der für die betr. strafbare Handlung angedrohten Strafe. 
Welche Nebenstrafen können für Beamte noch ausgesprochen werden? 
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, § 350. 
Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter, § 358. 
7. Verhalten des Polizeibeamten in besonderen Fällen. 
Wenn ein P.-Beamter in Ausübung seines Dienstes beleidigt 
wird, hat er sich wie zu verhalten? (Beleidigung §§ 185—200 
St. G. B.) 
Er wird Name und Wohnort des Beleidigers feststellen, bei Wei- 
gerung, Namen anzugeben, denselben zur Wache bringen, nach 
Feststellung der Personalien entlassen, und sofort Anzeige erstatten. 
Unter keinen Umständen Beleidigung erwidern, da, abgesehen von 
der Dienstwidrigkeit, welche sich der Beamte dadurch zuschulden 
kommen ließe, auch auf Grund §199 des St. G. B. Straflosigkeit 
des Beleidigers eintreten könnte. Bei Beleidigung eines Beamten 
können nach § 196 St.G.B. außer dem Beleidigten auch dessen 
amtliche Vorgesetzte Strafantrag stellen. 
2. Bei einem Auflauf hat der P.-Beamte in welcher Weise vorzu- 
gehen? 
Zunächst wird er die Ursache des Auflaufs feststellen und mög- 
lichst beseitigen, dann das angesammelte Publikum in ruhiger, 
höflicher Weise zum Auseinandergehen veranlassen unter Hinweis 
auf die verursachte Verkehrsstörung. Wenn dies vergeblich, Auf- 
forderung wiederholen, mit der Drohung, bei fernerem Ungehorsam 
Gewalt anzuwenden. Ist Anwendung von Gewalt nötig, so wird 
der P.-Beamte zur Zurückdrängung des Publikums körperliche 
Gewalt anwenden und die Haupträdelsführer festnehmen. Bei
        <pb n="39" />
        IV. Polizei. 31 
tätlichem Widerstand oder Angriff Gebrauch der Waffe. Auflauf 
ist nach § 116 des St.G. B. strafbar, wenn der dreimaligen Auf- 
forderung des zuständigen Beamten, sich zu entfernen, nicht Folge 
geleistet wird. Jeder Aufforderung muß bei entsprechender Pause 
hinzugefügt werden: zum ersten, zum zweiten, zum dritten Mal. 
Die Zuständigkeit des Beamten zu dieser dreimaligen Aufforderung 
hängt von dem Grad seiner Selbständigkeit in Ausübung amtlicher 
Funktionen ab. Wird bei einem Auflauf gegen die Beamten 
mit vereinten Kräften tätlicher Widerstand geleistet, so treten 
gegen diejenigen, welche an diesen Handlungen teilgenommen 
haben, die Strafen des Aufruhrs ein. (Waffengebrauch bei 
Auflauf s. S. 26.) 
3. In welcher Weise wird der P.-Beamte beilluglücksfällen einschreiten? 
a) Zunächst dem Verunglückten erste Hilfe geben (Anlegung von 
Notverband, blutstillendem Verband, ev. Wiederbelebungs- 
versuche usw.); 
b) einen Arzt holen lassen; 
Tc) Verunglückten möglichst rasch von der Straße wegschaffen; 
d) für Transport des Verunglückten nach dessen Wohnung oder 
nach dem Krankenhaus Sorge tragen (mit Droschke, Kranken- 
wagen, Krankentrage), Transport selbst begleiten; 
e) Ursache des Unglücksfalles, ev. Schuldige feststellen. Anzeige- 
erstattung. 
Betrunkene sind schleunigst von der Straße weg entweder 
nach ihrer Wohnung oder nach der Polizeiwache zu schaffen. 
Behufs Unterstützung des P.-Beamten bei Unglücksfällen 
ist Jedermann verpflichtet, der Aufforderung des P.-Beamten 
hierzu Folge zu leisten. Im Weigerungsfalle tritt die 
im § 360 10 angedrohte Strafe ein. 
4. In welcher Weise wird der Beamte bei Handhabung der Sitten- 
kontrolle einschreiten? 
Er hat hierbei zu unterscheiden: Einschreiten gegen der polizeilichen 
Sittenkontrolle unterstellte Frauenspersonen und gegen solche, 
welche der Ausübung der Gewerbsunzucht verdächtig sind. Im 
ersteren Falle handelt es sich um Zuwiderhandlungen gegen die 
zur Sicherung der Gesundheit, der öffentlichen Ordnung und des 
öffentlichen Anstandes erlassenen polizeilichen Vorschriften durch die 
einer polizeilichen Aufsicht unterstellten Frauenspersonen. (Auf- 
fälliges Benehmen auf der Straße, Betreten von ihnen verbotenen
        <pb n="40" />
        32 
IV. Polizei. 
Straßen, Aufenthalt auf der Straße außerhalb der gestatteten 
Zeit, Männeranlocken usw.) In diesen Fällen wird der P.-Beamte 
Namen und Wohnung der betreffenden Frauensperson feststellen, 
dieselbe nach Hause schicken, wenn ohne Wohnung, festnehmen 
und Anzeige erstatten. 
Gegen Frauenspersonen, welche infolge ihres Verhaltens sich 
verdächtig machen, der Gewerbsunzucht nachzugehen, sei es auf 
Grund eigener Wahrnehmung des P.-Beamten, sei es auf Grund 
der Anzeigen von Privatpersonen, ist mit Vorsicht, Takt und Ruhe 
vorzugehen. Der P.-Beamte muß stets eingedenk sein, daß eine 
weibliche Person, gegen welche wegen Verdachts, der Gewerbs- 
unzucht nachzugehen, unberechtigterweise eingeschritten würde, da- 
durch schwere Schädigung ihres Rufes erleiden könnte. Ein Ein- 
schreiten in Uniform soll möglichst vermieden werden. Hat der 
Beamte gegen eine weibliche Person wegen ihres Verhaltens Ver- 
dacht gefaßt, daß sie der Gewerbsunzucht nachgehen will, so wird 
er sie zunächst beobachten. Auffällig ist öfteres und langsames 
auf und ab gehen und sich umsehen auf der Straße, an Schau- 
fenstern stehen bleiben ohne hineinzusehen, vorübergehende Männer 
anlächeln, ihnen zuwinken, sie ansprechen usw. Verdachtbestärkend 
ist, wenn dies in später Stunde bei Dunkelheit geschieht. Glaubt 
der P.-Beamte genügende Bestätigung seines Verdachts zu haben, 
so wird er die Frauensperson unauffällig verwarnen (zu diesem 
Zweck mit ihr in Seitengasse oder Hausflur treten). Bei Fort- 
setzung ihres Treibens trotz ergangener Verwarnung, wenn 
dieselbe wohnungslos, nach der Polizeiwache resp. in Polizei- 
gewahrsam bringen. Frauenspersonen, die dann feste Wohnung 
nachweisen können, müssen nach erfolgter Feststellung sofort wieder 
entlassen werden. 
Frauenspersonen, welche wegen Verdachts, Gewerbsunzucht 
zu treiben, in Polizeigewahrsam aufgenommen werden, sollen von 
den der sittenpolizeilichen Aufsicht unterstehenden Frauenspersonen 
getrennt untergebracht werden. 
5. Gegen Zuhälter wird der Beamte in welcher Weise einschreiten? 
Zuhälter, d. h. männliche Personen, welche von Gewerbsunzucht 
treibenden Frauenspersonen Lebensunterhalt beziehen und denselben 
Schutz gewähren (§ 181 a St.G.B.), sind stets zur Anzeige zu 
bringen und, sofern sie den Gewerbsunzucht treibenden Frauens- 
personen Zuhälterdienste leisten und hierbei in sittenpolizeilicher 
Beziehung Anstoß erregen, sofort festzunehmen.
        <pb n="41" />
        IV. Polizei. 33 
6. Welches Verhalten hat der P.-Beamte bei Hausfriedenusbruch 
zu beobachten? 
a) 
b) 
Bei leichtem, einfachem Hausfriedensbruch § 123 Abs. 1 St.G.B. 
(Antragsvergehen. Einschreiten nicht von Amts wegen, sondern 
erst auf Ersuchen): zuerst den Sachverhalt sich mitteilen lassen, 
dann versuchen, Sache gütlich beizulegen; Beschuldigten darauf 
aufmerksam machen, daß er sich einer strafbaren Handlung 
schuldig mache; nicht einschreiten, ehe Berechtigter in Gegen- 
wart des Beamten Beschuldigten zum Verlassen der Räumlich- 
keit aufgefordert hat; Gewaltanwendung nur, wenn die Kräfte 
des Berechtigten zur Entfernung des Beschuldigten nicht aus- 
reichen; feststellen, ob Antrag gestellt wird, und ob Antrag- 
steller dazu berechtigt ist (über 18 Jahre und geschäftsfähig); 
Berechtigten darauf hinweisen, daß er zur Stellung des Straf- 
antrages 3 Monate Zeit habe; unter keinen Umständen den- 
selben dazu nötigen. 
Zur Klarstellung der Berechtigung empfiehlt es sich, in 
der Anzeige stets das Alter des Berechtigten anzuführen. 
Bei qualifiziertem (verschärftem) Hausfriedensbruch (8 123 
Abs. 3 St. G. B. (begangen von mehreren Personen oder mit 
Waffen) kein Antrag nötig. Den oder die Täter aus den 
betr. Räumen weisen, ev. mit Anwendung von Gewalt, bei 
Widerstand Festnahme; Anzeigeerstattung. 
Tc) Bei schwerem Hausfriedensbruch § 124 St. G. B. (Zusammen- 
rottung einer Menschenmenge, in der Absicht, Gewalttätigkeiten 
zu begehen): Vorgehen wie bei b). 
7. Welche Befugnis hat der P.-Beamte bei Zuwiderhandlungen im 
Hausieren mit Druckschriften? 
Verboten: Hausieren mit Druckschristen oder Bildwerken: 
a) 
außerhalb des Wohnorts ohne Wandergewerbeschein 8 55 
Gew.-O.; 
b) innerhalb des Wohnorts auf öffentlichen Straßen und Plätzen oder 
4 
von Haus zu Haus ohne ortspolizeiliche Erlaubnis § 60 a Gew.-O.; 
ohne behördlich genehmigtes Verzeichnis der feilgebotenen 
Druckschriften usw. und mit Druckschriften usw., welche in 
diesem Verzeichnis nicht enthalten sind § 55 a Gew.-O.; 
d) an Sonn= und Festtagen § 55a Gew.-O.; 
Befugnis des P.-Beamten in den Fällen a) bis ch: 
Verhinderung des Gewerbebetriebs, nötigenfalls Wegnahme 
der Druckschriften; 
Gaißert, beitfaden. 3
        <pb n="42" />
        34 
IV. Polizei. 
e) welche Namen und Wohnort des Druckers und Verlegers 
(oder Verfassers oder Herausgebers), bei Zeitungen und Zeit- 
schriften, des verantwortlichen Redakteurs, nicht enthalten §§ 6, 7 
Reichs-Ges. über die Presse; 
f) periodischen ausländischen, vom Reichskanzler verbotenen; 
g) in welchen zu Hochverrat aufgefordert wird, oder welche Ma- 
jestätsbeleidigung enthalten 5§ 85, 95 St.G.B; 
h) unzüchtigen Inhalts, mit desgl. Abbildungen oder Dar- 
stellungen § 184 St.G.B.; 
i) welche Aufforderung zur Begehung strafbarer Handlungen ent- 
halten § 11 St.G.B.; 
Befugnis des. P.-Beamten in den Fällen unter e bis i: 
Verhinderung des Gewerbebetriebs, unverzügliche Meldung 
an Behörde. Beschlagnahme der Druckschriften steht der 
Polizeibehörde zu; . 
k) welche in sittlicher oder religiöser Beziehung Argernis zu 
geben geeignet sind, oder welche mittels Zusicherung von 
Prämien oder Gewinnen vertrieben werden, oder in Lieferungen 
erscheinen, wenn nicht der Gesamtpreis auf jeder einzelnen 
Lieferung an in die Augen fallender Stelle bestimmt ver- 
zeichnet ist § 5612 Gew.-O.; 
1) Außerdem verboten das Aufsuchen von Bestellungen auf Druck- 
schriften usw. ohne Legitimationskarte; 
Befugnis des P.-Beamten in den Fällen unter k und l: 
Verhinderung des Gewerbebetriebs, im letzteren Fall nur so 
lange, bis Legitimationskarte beigebracht ist. Wegnahme von 
Druckschriften nicht erforderlich. 
8. In welcher Weise hat der P.-Beamte den Vermieter einer Wohnung 
usw. bei Ausübung des Pfand= resp. Zurückbehaltungs- 
rechts (§ 289 Si.G. B.) zu unterstützen? 
Solange sich die eingebrachten Sachen des Mieters noch inner- 
halb des Besitztums des Vermieters befinden (Grenze bildet die 
Straßenfluchtlinie), hat der P.-Beamte jegliche gewaltsame Be- 
einträchtigung der Rechte des Vermieters von seiten des abziehenden 
Mieters und seiner Helfershelfer durch das sogen. Rücken (Ent- 
fernung der Sachen des Mieters, auf welche Vermieter wegen 
rückständiger Miete ein Pfandrecht hat) zu verhindern. Auch hat 
der P.-Beamte auf Ansuchen des Vermieters die Helfershelfer 
des Mieters behufs Feststellung der Personalien nach der Wache 
zu bringen. Dies ist unbedingt geboten, wenn durch das Ver-
        <pb n="43" />
        IV. Polizei. 35 
halten der Rückenden ein Auflauf entsteht, wenn dieselben den An— 
ordnungen des P.-Beamten Widerstand leisten oder groben 
Unfug verüben. 
Sind dagegen bei dem Eintreffen des P.-Beamten die 
Sachen des Mieters bereits aus dem Besitztum des Vermieters 
heraus auf die Straße geschafft worden, so ist der P.-Beamte zu 
einem Einschreiten nicht mehr befugt, sondern hat den Vermieter 
an den Richter ev. an die Staatsanwaltschaft (wenn der Tat- 
bestand einer strafbaren Handlung vorliegt) zu verweisen. Im 
Übrigen hat sich der P.-Beamte jeglicher Tätigkeit, die als 
Schlichtung zivilrechtlicher Streitpunkte aufgefaßt werden könnte, 
zu enthalten. 
9. Nach welchen Gesichtspunkten hat der P.-Beamte bei Tierquälerei 
einzuschreiten? 
Tierquälerei St. G. B. § 360 1; wer öffentlich oder in Argernis 
erregender Weise Tiere boshaft quält oder roh mißhandelt; 
und 3667: Werfen mit Steinen, anderen harten Körpern oder 
Unrat auf Zug= und Lasttiere. 
Der P.-Beamte hat offenkundigen Tierquälereien energisch 
entgegenzutreten. Er darf nicht erst abwarten, bis er vom Publi- 
kum zum Einschreiten aufgefordert wird. 
Er hat bezüglich Zugtiere zur Vermeidung von Tierquälereien 
dafür zu sorgen, daß 
a) ungeeignete Zugtiere — mit ansteckenden Krankheiten oder 
augenfälligen äußeren Schäden behaftete, lahme und abge- 
triebene Tiere — sofort ausgespannt und ev. durch Fernsprecher 
andere Tiere herbeigeschafft werden; 
b) bei überladenem Fuhrwerk Vorgespann beschafft oder ein Teil 
der Ladung abgeladen wird; 
c) auf Baustellen die Fahrbahn befestigt ist (wenn dies nicht der 
Fall, An= und Abfahrt verhindern); 
d) bei glatter oder ansteigender Fahrbahn Fahrdamm mit Sand, 
Kies bestreut oder ein Teil der Ladung abgeladen wird; bei 
Ansteigen Tiere von Zeit zu Zeit zum Ausruhen angehalten 
werden (ev. Vorgespann herbeischaffen); 
e) bei Kälte nasse und erhitzte Zugtiere zugedeckt werden, kein 
unnötiger Aufenthalt (z. B. vor Schankwirtschaften) mit ihnen 
gemacht und ihnen kein kaltes Wasser gegeben wird, bei Hitze 
dieselben in Schatten gestellt und häufig getränkt werden; 
83*
        <pb n="44" />
        36 
IV. Polizei. 
1) gefallene Zugtiere ausgespannt, Decken untergelegt werden, oder 
Sand gestreut wird, dieselben nicht geschlagen, sondern nur 
mit der Peitsche bedroht werden, Wagen zurückgeschoben, dem 
Tiere Vorderbeine nach vorn, Hinterbeine unter den Leib ge- 
bracht werden, verunglückte Zugtiere durch Transportwagen 
sortgeschafft werden; 
g) bei Hundefuhrwerk ungeeignete Zugtiere — kranke, lahme, zu 
schwache, mit äußeren Schäden behaftete Hunde, hitzige, hoch- 
trächtige, säugende Hündinnen — ausgespannt und nicht weiter 
zum Ziehen benutzt werden, Maulkorb freies Atmen ermöglicht, 
Beißen verhindert, Tränkgefäß dauernd, Unterlage und Decke 
vom 1. Oktober bis 1. April mitgeführt wird, während der 
Fahrt Führer Deichsel an der Hand behält, keine Personen 
befördert und Wagen nicht an andere Fuhrwerke angehängt, 
Hund während Anhaltens abgesträngt und am Wagen ange- 
bunden wird, wenn Fährer weggeht; 
l) bei Viehtransport Rindvieh nur an Horn und Vorderfuß, 
Kälber, Schafe, Schweine gar nicht gefesselt, sondern nur in 
Wagen befördert werden; 
i) Geflügel in luftigen Gefäßen mit festem Boden befördert 
und nicht an den Füußen mit Kopf nach unten getragen wird; 
k) Tiere Überhaupt bei Transport nicht geknebelt, an den Füßen 
zusammengebunden, geschlagen, gestoßen und nicht Hunde auf 
dieselben gehetzt werden. 
Ferner hat der P.-Beamte sein Augenmerk auf vernach- 
lässigte Tiere zu richten, die in Ställen usw. ohne genügendes 
Futter und ohne Pflege zu verkommen drohen. Wenn dies 
der Fall, sofort Meldung an Vorgesetzten. 
Werden die Anordnungen des P.-Beamten in den vor- 
stehend geschilderten Fällen nicht sofort befolgt, ist unverzüglich 
Anzeige zu erstatten. 
10. In welcher Weise hat der P.-Beamte bei Nichteinhaltung der 
Polizeistunde einzuschreiten? 
Polizeistunde ist die von der Ortspolizeibehörde entweder durch 
Polizeiverordnung für sämtliche oder durch schriftliche Verfügung 
nur für einzelne Schankwirtschaften (für längeren oder kürzeren 
Zeitraum) festgesetzte Zeit, zu welcher der Wirt seinen Betrieb 
einzustellen hat; er darf von Beginn der Feierabendstunde ab 
weder Speisen noch Getränke verabreichen und hat die Entfernung 
der Gäste zu veranlassen. Ausnahmen: bei geschlossenen Gesell-
        <pb n="45" />
        IV. Polizei. 37 
schaften, Hotelgästen, Eisenbahnwirtschaften (Ausnahme gilt in 
letzterem Fall nur für Reisende, nicht für Ortsangehörige). 
Strafbestimmung: §365 St.G. B. Verweilen in einer Schankstube oder 
öffentlichen Vergnügungsort über die gebotene Polizeistunde trotz 
Aufforderung des Wirts oder eines P.-Beamten wird mit Geld- 
strafe bis zu fünfzehn Mark, dulden des Verweilens der Gäste 
über die gebotene Polizeistunde durch den Wirt mit Geldstrafe 
bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft. 
Einschreiten des P.-Beamten bei Überschreitung der Polizeistunde 
zunächst gegen den Wirt, sofern derselbe die Gäste nicht zum 
Fortgehen veranlaßt hat. (Einfache Aufforderung des Wirts 
hierzu genügt nicht; er muß derselben durch Verweigerung weiteren 
Abgebens von Getränken, Ausdrehen der Lampen, Zusammenrücken 
der Stühle usw. genügenden Nachdruck verleihen.) Erst wenn die 
Gäste der Aufforderung des Wirts zum Verlassen des Lokals 
keine Folge leisten, oder wenn dieselben ruhestörenden Lärm ver- 
üben (§ 36011 St. G. B.) hat der P.-Beamte gegen diese mit 
Aufforderung zum Verlassen des Schanklokals, im Weigerungs- 
falle Abführung nach der Wache, einzuschreiten und Anzeige zu 
erstatten. Weigert sich der Wirt, die Gäste zum Verlassen der 
Schankstube aufzufordern, und der Aufforderung ernstlichen Nach- 
druck zu geben, so ist gegen denselben Anzeige zu erstatten, und die 
Räumung der Schankstube zu erzwingen.
        <pb n="46" />
        V. Sicherheits-, Ordnungs- und Sittenpolizei. 
  
1. Wege= und Straßenpolizei. 
Allgemeine Bestimmungen für Straßenordnung. 
(Bei den meisten Ortspolizeibehörden bestehen für straßenpolizeiliche 
Angelegenheiten Straßenpolizeiverordnungen, welche den örtlichen Ver- 
hältnissen besonders Rechnung tragen.) 
1. Wie werden die Wege eingeteilt? 
In öffentliche, d. h. zum allgemeinen Verkehr bestimmte, und in 
Privatwege. Offentliche Wege werden eingeteilt in Kunststraßen 
(Chausseen), Landstraßen, Kommunikationswege (zur Verbindung 
mehrerer Gemeinden). Bürgersteige sind Teile einer öffentlichen 
Straße. 
2. Auf welche Wege erstreckt sich das Polizeiverordnungsrecht? 
Nur auf rechtlich öffentliche, auf denen öffentlicher Verkehr 
stattfindet, nicht auf Privatwege. 
3. Zuwiderhandlungen gegen Straßenpolizeiverordnungen werden nach 
welchen Gesetzesvorschriften bestraft? 
Nach dem § 366 10 des St.G.B.: „Wer die zur Erhaltung der 
Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf den öffentlichen 
Wegen, Straßen, Plätzen oder Wasserstraßen erlassenen Polizei- 
verordnungen übertritt."“ 
4. Wer übt die Aufsicht über die öffentlichen Wege aus? 
Die Wegepolizeibehörden: für die Chaussee-Verkehrspolizei der 
Landrat, im übrigen die Ortspolizeibehörden. 
Straßenordnung. 
1. Wer hat für den ordnungsmäßigen Zustand von Straßen, Bürger- 
steigen, Brücken und deren Geländern, Sorge zu tragen?
        <pb n="47" />
        V. Sicherheits., Ordnungs- und Sittenpolizei. 39 
Für Straßen usw. die Gemeindeverwaltung; 
für die Bürgersteige in der Regel die betr. Besitzer der anliegenden 
Grundstücke. 
Letzteren liegt auch die Reinigung ob, sofern diese die Gemeinde 
nicht ausführen läßt. 
Weclche Verpflichtungen hat der Besitzer eines Grundstücks betr. der 
vorliegenden Bürgersteige. 
Schnee, Eis davon zu entfernen und auf den Fahrdamm zu 
schaffen, Bürgersteige mit Sand oder Asche (Salz verboten) zu 
streuen, verunreinigte Teile der Bürgersteige oder Straßendämme sofort 
besenrein herstellen zu lassen. 
3. Wozu dürfen Bürgersteige nicht benutzt werden? 
Zum Fahren und Reiten, zum Transport von Gegenständen, die 
schmutzig sind, abfärben oder andere gefährden. Desgleichen 
dürfen Fußgänger in beim Anstreifen abschmutzender Kleidung 
Bürgersteige nicht benützen. 
Benutzung durch Kinder= und Krankenwagen nur auf Grund 
polizeilicher Erlaubnis (sofern die Polizeiverwaltungen nicht andere 
Vorschriften erlassen haben). 
.In welcher Weise dürfen Straßen und Bürgersteige nicht verun- 
reinigt werden? 
Durch Ausgießen oder Hinauswerfen von Flüssigkeiten, Abwässern, 
Jauche, Küchen= und Wirtschaftsabgängen, Scherben, Papier usw. 
(§+ 366" St. G. B.). An Brunnen ist Waschen und Spülen von 
Wäsche, Gemüse, Gefäßen aller Art verboten. 
Bezüglich der nach der Straße gelegenen Fenster ist was verboten? 
Ausklopfen, Ausstäuben, Trocknen von Wäsche, Betten, Teppichen, 
Kleidungsstücken usw. 
#bNt Die zum Fortschaffen von Fäkalien, Schutt usw. bestimmten Fuhr- 
werke müssen wie beschaffen sein? 
Mit dicht aneinanderschließenden Aufsatzbrettern versehen. Ladung 
darf über diese nicht hinausragen. 
Flüssiger Dünger, Jauche usw. dürfen nur in wasserdichten 
Wagen mit dicht schließendem Deckel fortgeschafft werden. Staub- 
verursachende Stoffe müssen vor Wegschaffung mit Wasser be- 
sprengt werden.
        <pb n="48" />
        40 
V. Sicherheits-, Ordnungs-= und Sittenpolizei. 
7. Jedes in der Offentlichkeit verkehrende Fuhrwerk, das nicht der 
Personenbeförderung dient, muß womit versehen sein? 
Mit einer Aufschrift, die Vor= und Zunamen des Besitzers, dessen 
Wohnort, Wohnung, Straße und Hausnummer in unverwisch- 
barer, leserlicher Schrift mit Buchstaben von mindestens 5 cm 
Höhe enthalten muß. 
8. Für den Führer des Fuhrwerks gelten welche Vorschriften? 
a) 
b) 
0) 
d) 
h) 
g) 
Es dürfen nur Perfonen sein, welche des Fahrens und der 
Behandlung der Pferde kundig sind. Schlafen und Trunken- 
heit in Ausübung der Tätigleit strafbar; 
stets die rechte Seite der Straße einhalten, links im Trabe 
vorbeifahren; 
vorbeifahren verboten, wenn Fahrbahn durch entgegen- 
kommende Fuhrwerke verengt ist, und starker Verkehr von 
Wagen, Reitern und Fußgängern stattfindet; desgleichen ver- 
boten: mutwilliges Verhindern des Vorbeifahrens von 
Fuhrwerken; 
schrittfahren bei Aus= und Einfahrt von Grundstücken, an 
Kirchen während des Gottesdienstes, sofern durch aufgestellte 
Tafel dazu aufgefordert wird, und überall da, wo starker 
Verkehr stattfindet; 
Ferner müssen schwere Fuhrwerke und solche, die nicht 
auf Federn ruhen und infolge der Ladung bei schnellerer 
Bewegung starkes Geräusch veranlassen, stets im Schritt 
fahren; 
anhalten resp. auf die Seite fahren bei Königl. und 
Prinzl. Equipagen, geschlossen marschierenden Militär- 
abteilungen, Leichen= und anderen Aufzügen, Fuhrwerken der 
Post, Feuerwehr, Straßenbahn auf das üMbliche Glocken- 
signal; 
Fußgänger, die auf dem Fahrdamm gehen doder stehen, 
müssen vom Wagenführer rechtzeitig durch Anruf gewarnt werden; 
während der Fahrt Zügel stets in der Hand, Fuhrwerk nicht 
außer acht lassen; 
h) bei Stillhalten und zeitweisem Verlassen des Fuhrwerks: das- 
selbe hart am Rinnstein aufstellen, Gespann kurz angebunden, 
Wagen gehemmt; 
i) Durchgängerpferde nie ohne Aufsicht lassen; 
k) bissige Zugtiere müssen mit Maulkorb versehen sein; 
1) Übermäßig schnelles Fahren verboten.
        <pb n="49" />
        V. Sicherheits-, Ordnungs= und Sittenpolizei. 41 
9. Vorschriften für Lastwagen und Ladung? 
a) Jeder Wagen muß mit einer sicher wirkenden Bremse und einem 
Kutschersitz versehen und letzterer muß so beschaffen sein, daß der 
Kutscher nach allen Seiten freie Aussicht hat. Außerdem müssen 
dieselben bei Einbruch der Dunkelheit mit einer brennenden Laterne 
versehen sein; 
b) Die Wagen dürfen nicht überladen sein, Gewicht nicht über 7500 bis 
8000 kg. Schwerere Ladung ist von ortspolizeilicher Erlaubnis 
abhängig. Die Ladung soll nicht mehr als 2,83 m breit sein. 
Geschirre müssen von haltbarer, ordnungsmäßiger Beschaffenheit 
sein, keine Aufhalter aus Strickwerk, keine Zäumung ohne Gebiß. 
10. In verkehrspolizeilichem Interesse sind für öffentliche Straßen und 
Plätze welche Verbote erlassen? 
Ballspielen, Schlagen und Werfen mit Bällen (Diabolospiel), 
Werfen mit Steinen, Erde, Schnee usw. nach Menschen, Tieren 
und Gebäuden (§ 366 St. G. B.), Schießen mit Blasrohren, 
Katapulten, Werfen mit Schleudern, Steigenlassen von Drachen, 
Abbrennen von Feuerwerk (§ 368 St.G. B.), Reifenschlagen, Kreisel- 
spiel usw. 
11. Bezügl. Transports von Tieren, Laufenlassens von Hunden usw. sind 
welche Vorschriften erlassen? 
Offentlich und frei umherlaufende Hunde müssen mit einem Maul- 
korb, welcher das Beißen verhindert, aber das Saufen ermöglicht, 
versehen sein; 
bei Nacht und zur Zeit der Hundesperre dürfen Hunde überhaupt 
nicht frei umherlaufen; 
Rindvieh muß, wenn es getrieben wird, an Horn und Vorderfuß 
gefesselt und genügend beaufsichtigt sein; 
Schlachtvieh soll nur mittels Wagens befördert, also nicht 
getrieben werden; kleines Schlachtvieh — Kälber, Schafe, Schweine — 
sollen nicht gefesselt und nur im Wagen befördert werden, aber 
so, daß genügend Raum zum Stehen und Liegen vorhanden ist. 
12. Im Interesse der Ruhe sind auf öffentlichen Straßen und Plätzen 
welche Handlungen verboten? 
Übermäßig lautes Schreien und Ausrufen der Verkäufer usw., 
mutwilliges Peitschenknallen, Pfeifen auf Trillerpfeifen, Torpedo- 
pfeisen usw. (§ 360 St. G. B.).
        <pb n="50" />
        42 V. Sicherheits., Ordnungs- und Sittenpolizei. 
13. Bezüglich der Häuser und Grundstücke eines Ortes gelten welche 
Bestimmungen? 
à) Jedes Haus und Grundstück muß mit einer Nummer versehen 
sein, in der Art, wie es von der Ortspolizeibehörde vor- 
geschrieben ist; 
b) bei Nacht müssen Häuser verschlossen sein, verantwortlich hier- 
für ist der Eigentümer oder Verwalter; 
e) mit Beginn der Dunkelheit müssen in Häusern, Fabriken usw. 
solange in denselben Verkehr stattfindet, Flure und Treppen 
genügend beleuchtet sein. 
2. Kraftfahrzeuge. 
Nach welchen gesetzlichen Bestimmungen ist der Verkehr mit Kraft- 
fahrzeugen (Automobilen) geregelt? 
Nach dem Bundesratsbeschluß vom 3. 5. 06 durch Provinzial- 
Polizei-Verordnungen. (Ein Reichsgesetz über Verkehr mit Kraft- 
fahrzeugen ist in Vorbereitung begriffen.) 
Welchen allgemeinen Vorschriften unterliegt der Verkehr mit 
Kraftfahrzeugen? 
a) Es gelten für denselben sinngemäß die polizeilichen Vorschriften 
für den Verkehr von Fuhrwerken oder von Fahrrädern auf 
öffentlichen Straßen und Plätzen; 
b) die Einrichtung und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge muß so 
beschaffen sein, daß Feuers= und Explosionsgefahr, sowie Be- 
lästigung von Personen und Gefährdung von Fuhrwerken 
möglichst ausgeschlossen ist; 
c) jedes Fahrzeug muß mit einer kräftigen Lenkvorrichtung, zwei 
voneinander unabhängigen Bremseinrichtungen, einer Vor- 
richtung, welche bei Steigungen die unbeabsichtigte Rückwärts- 
bewegung verhindert, einer eintönigen Huppe zum Abgeben 
von Warnungszeichen und mindestens zwei nach eingetretener 
Dunkelheit und bei starkem Nebel hellbrennenden, an den 
Seiten in gleicher Höhe angebrachten Laternen mit farblosem 
Glase versehen sein. Bei Krafträdern genügt eine Brems- 
vorrichtung und eine Laterne; 
4) jedes Kraftfahrzeug muß mit einem Schild versehen sein, 
welches die Firma, die das Fahrzeug hergestellt hat, die An- 
zahl der Pferdekräfte des Motors und das Eigengewicht des 
Fahrzeugs angibt;
        <pb n="51" />
        V. Sicherheits., Ordnungs- und Sittenpolizei. 43 
e) vor Inbetriebnahme hat der Eigentümer der Polizeibehörde 
seines Wohnorts schriftlich Anzeige zu machen unter Bei- 
fügung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachver- 
ständigen, welches die Bestätigung enthalten muß, daß das 
Fahrzeug den vorgeschriebenen Anforderungen genüct. 
Weitere Anzeigen nötig bei Besitzwechsel und Wechsel des 
Wohnortes; 
!)jedes auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ver- 
kehrende Kraftfahrzeug muß mit einem Keunzeichen versehen 
sein, welches die Polizeibehörde bestimmt. 
Eintragung des Fahrzeugs und Kennzeichens in eine von 
der Polizeibehörde geführte Liste, worüber Antragsteller eine 
Bescheinigung erhält, welche entweder in Urschrift oder be- 
glaubigter Abschrift bei Benutzung des Fahrzeugs stets mit- 
zuführen und den Polizeibeamten auf Verlangen 
vorzuzeigen ist. Das polizzeiliche Kennzeichen, bestehend 
aus einem oder mehreren Buchstaben oder römischen Ziffern 
zur Bezeichnung der Bundesstaaten oder engeren Verwaltungs- 
bezirke, sowie aus der in die polizeiliche Liste eingetragenen 
Erkennungsnummer, muß an jedem auf öffentlichen Straßen 
und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeug angebracht sein; 
g) das Kennzeichen muß vorn auf rechteckiger Tafel oder direkt 
auf Fahrzeug aufgemalt in schwarzer Balkenschrift auf weiß ge- 
rändertem Grunde, hinten auf viereckiger, festgeschraubter 
oder genagelter Tafel (kann auch Laterne sein) angebracht sein; 
L) die Kennzeichen müssen mit dem Dienststempel der Polizei- 
behörde versehen sein; 
i) die Kennzeichen dürfen nicht zum Umklappen eingerichtet, nie- 
mals verdeckt sein und müssen stets in lesbarem Zustand ge- 
halten werden; 
k) während der Dunkelheit und bei starkem Nebel muß das 
hintere Kennzeichen durchscheinend und deutlich erkennbar be- 
leuchtet werden. Beleuchtung von außen kann zugelassen werden, 
wenn der Leuchtkörper oberhalb der Tafel angebracht ist, und 
die Erkennbarkeit des Kennzeichens dadurch nicht beeinträchtigt 
wird. Bei Krafträdern kann die Polizeibehörde von Be- 
leuchtung des Kennzeichens absehen. Krafträder der Militär- 
verwaltung sind von der Verpflichtung zur Beleuchtung des 
Kennzeichens befreit. 
(Den P.-Beamten wird zur Pflicht gemacht, daß sie auf
        <pb n="52" />
        V. Sicherheits-, Ordnungs- und Sittenpolizei. 
genaue Befolgung der Bestimmungen über Kennzeichnung achten. 
Zuwiderhandlungen sind sofort zur Anzeige zu bringen.); 
1) Kraftfahrzeuge, welche den nach Maßgabe der Polizeiver- 
ordnung gestellten Anforderungen nicht mehr entsprechen, 
können vom Befahren öffentlicher Wege usw. ausgeschlossen 
werden; 
m) Verboten ohne polizeiliche Genehmigung: 
Das Fahren mit Kraftfahrzeugen auf Fußwegen, die für Fahr- 
räder freigegeben sind, und auf Radfahrwegen, das Wettfahren 
und die Veranstaltung von Wettfahrten, das Mitführen von An- 
hängewagen (für Militärfahrzeuge gestattet); 
n) von der Verpflichtung zur Führung des Kennzeichens sind befreit: 
1. Kraftfahrzeuge, die nur in Schleppzügen für Fracht- 
verkehr Verwendung finden; 
2. Kraftfahrzeuge der Feuerwehr; 
3. Kraftfahrzeuge, die im öffentlichen Fuhrverkehr Ver- 
wendung finden und für die Sondervorschriften betr. 
der Kennzeichen bestehen (Droschken, Omnibusse usw.); 
o) Plan für Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge: 
1. Preußen: Ziffer I und für die Provinzen die Buch- 
staben A, C, D, E, H, K, M, P, S, T, X, T, 
Z, mithin: I A., 1 C ufw. 
2. Bayern: Ziffer II und Buchstaben A, B usw. 
3.Sachsen (Königreich): Ziffern I, II, III, IV, vv 
4. Württemberg: Ziffer III und Buchstaben A., B usw. 
5. Baden: Ziffer IV. 
6. Hessen: Ziffer V. 
7. Mecklenb.-Schwerin: M 1 
8. Mecklenb.-Strelitz: M II 
9. Sachsen (Großherzogtum): 8 
10. Oldenburg: O 
11. Braunschweig: B 
12. Sachs.-Meiningen: SM 
13. Sachs.-Koburg-Gotha: K G. 
14. Sachs.-Altenburg: 8A 
15. Anhalt: A 
16. Schwarzb.-Rudolst.: 8 R 
17. Schwarzb.-Sondersh.: 8 S 
18. Waldeck: W 
19. Reuß ält. L.: RA
        <pb n="53" />
        V. Sicherheits-, Ordnungs- und Sittenpolizei. 45 
A0. Reuß jüng. L.: R.) 
21. Schaumburg-Lippe: S. 
22. Lippe: I, 
23. Lübeck: H1, 
24. Bremen: H!B 
26. Hamburg: HH 
26. Elsaß-Lothr.: Ziffer VI und Buchstaben A, B usw. 
Welche Vorschriften sind für die Führer der Kraftfahrzeuge erlassen? 
Eigenschaften des Führers: Nur solche Personen sind zugelassen, 
die, mindestens 18 Jahre alt, mit Einrichtung und Bedienung 
des Fahrzeugs völlig vertraut sind und ihre Befähigung durch 
ein von sachverständiger Behörde (oder behördlich anerkannter 
Stelle) ausgestelltes Zeugnis nachweisen können. Polizeibehörde 
des Wohnorts des Führers hat Zeugnis zu bestätigen. Das- 
selbe hat Führer stets bei sich zu führen und auf Ver- 
langen den zuständigen P.-Beamten vorzuzeigen. 
Pflichten des Führers: Er ist für ordnungsmäßigen Zustand 
des Kraftwagens, für Kennzeichen, Beleuchtung verantwortlich, 
zu besonderer Vorsicht in Leitung und Bedienung des Fahrzeugs, 
zum sofortigen Halten beim Haltruf eines P.-Beamten und zur 
Einhaltung einer Fahrgeschwindigkeit verpflichtet, durch welche Un- 
fälle und Verkehrsstörungen vermieden werden. Entgegen- 
kommende, zu überholende, in der Fahrtrichtung stehende oder 
dieselbe kreuzende Menschen sowie Reiter, Radfahrer, Führer von 
Fuhrwerken usw., sind durch deutliches Warnungszeichen recht- 
zeitig auf das Nahen des Kraftfahrzeugs aufmerksam zu machen. 
An scheuenden Tieren vorbei langsam fahren eventl. anhalten. 
Bei Zusammenstoß mit Personen oder Sachen sofort halten 
eventl. Hilfe leisten. Ausweichen, Uberholen usw. nach den für 
Fuhrwerke überhaupt bestehenden Bestimmungen (s. Straßen- 
ordnung). 
Ungeeigneten Personen und solchen, welche die den Führern von 
Kraftfahrzeug obliegenden Verpflichtungen verletzt haben, kann das 
Führen von Kraftfahrzeugen dauernd oder für bestimmte 
Zeit polizeilich untersagt werden. Das ausgestellte Zeugnis ist 
alsdann der Polizeibehörde auszuliefern. 
3. Verkehr mit Fahrrädern. 
Nach welchen gesetzlichen Bestimmungen ist der Verkehr mit Fahr- 
rädern geregelt?
        <pb n="54" />
        46 
V. Sicherheits-, Ordnungs- und Sittenpolizei. 
Auf Grund Min.-Erl. vom 5. 5. O8 durch Provinzial-Polizei- 
verordnungen. 
Welchen allgemeinen Bestimmungen unterliegt der Verkehr mit 
Fahrrädern? 
ho 
Für denselben gelten sinngemäß die den Verkehr von Fuhr- 
werken auf öffentlichen Wegen und Plätzen regelnden polizei- 
lichen Vorschriften; 
b) jedes Fahrrad muß versehen sein: 
0 
d) 
e) 
1. mit Hemmvorrichtung, 2. mit helltönender Glocke, 3. bei 
Dunkelheit oder starkem Nebel mit hellbrennender Laterne 
mit farblosen Gläsern; 
der Radfahrer muß eine von der zuständigen Behörde des 
Aufenthaltsorts ausgestellte Radfahrkarte mit sich führen, die 
er auf Verlangen dem zuständigen P.-Beamten vorzu- 
zeigen hat; 
auf Haltruf eines P.-Beamten hat jeder Radfahrer 
sofort anzuhalten; 
Fahrgeschwindigkeit ist so einzurichten, daß Unfälle und Ver- 
kehrsstörungen vermieden werden; 
f) deutlich hörbares Klingelzeichen für entgegenkommende, zu 
8) 
b) 
überholende, in der Fahrtrichtung stehende Menschen, für 
Führer von Fuhrwerken, Reiter, Viehtreiber usw., ferner an 
unübersichtlichen Stellen; 
langsam fahren nach Eintritt der Dunkelheit, beim Einbiegen 
in andere Straße, bei Ein= und Ausfahrt nach und von 
Grundstücken, beim Passieren enger Brlicken, Tore, abschüssiger 
Wege (beim Bergabfahren verboten, beide Hände von der 
Lenkstange wegzunehmen); 
verboten: zweckloses, belästigendes Klingeln. 
Beim Vorüberfahren an Tieren Glockenzeichen sofort ein- 
stellen, wenn dieselben dadurch unruhig oder scheu werden. 
Wettfahren und Veranstaltung von Wettfahrten auf öffent- 
lichen Wegen und Plätzen, Umkreisen von Fuhrwerken, 
Menschen und Tieren verboten; 
außer auf den Radfahrwegen ist Radfahren nur auf den für 
Fuhrwerke bestimmten Wegen und Plätzen gestattet. Außer- 
halb der geschlossenen Ortschaften ist der Fahrradverkehr auch 
auf den neben den Fahrstraßen hinführenden nicht erhöhten 
Banketten gestattet;
        <pb n="55" />
        V. Sicherheits-, Ordnungs- und Sittenpolizei. 47 
k) Militärpersonen, sowie uniformierte und mit Dienstabzeichen 
versehene Beamte bedürfen bei dienstlicher Benützung des 
Fahrrads einer Radfahrkarte oder sonstigen Ausweises nicht. 
4. Paß- und Meldewesen. 
1. In welcher Weise ist das Paßwesen im Deutschen Reich auf Grund 
des Reichsgesetzes vom 12. 10. 67 geregelt? 
Die Paßpflicht ist aufgehoben. Reichsangehörige bedürfen zum 
Ausgang aus dem Reichsgebiet, zur Rückkehr in dasselbe, sowie 
zum Aufenthalt und zu Reisen innerhalb desselben, keines Reise- 
papiers. Doch sollen ihnen auf ihren Antrag Pässe oder sonstige 
Reisepapiere erteilt werden, wenn ihrer Befugnis zur Reise gesetz- 
liche Hindernisse nicht entgegenstehen. 
Auch von Ausländern soll zum Ein= und Austritt über die 
Grenze des Reichsgebiets, sowie zu ihrem Aufenthalt und ihren 
Reisen innerhalb desselben, ein Reisepapier nicht gefordert werden. 
2. Wozu sind aber Reichsangehörige und Ausländer den Behörden 
gegenüber verpflichtet? 
Sich auf amtliches Erfordern über ihre Person genügend aus- 
zuweisen. 
3. Die Ausstellung von Reisepapieren darf nur in welchen Fällen 
verweigert werden? 
Wenn der Reise gesetzliche Hindernisse entgegenstehen, z. B. 
Militärpflicht, Polizeiaussicht, gerichtliche Untersuchung, zu ver- 
büßende Strafe usw. 
4. Welche Papiere sind als amtliche Reise= und als Ausweispapiere 
anzusehen? 
Pässe, Paßkarten, Militärpapiere, Arbeits-, Dienstbücher, Wander- 
gewerbescheine, Legitimationskarten. 
5. In welcher Weise und wem werden ausgestellt: 
a) Pässe? 
Dieselben werden auf 1 bis 2 Jahre ausgestellt zu Reisen 
nach dem Auslande von denjenigen Behörden, welche nach 
den in den einzelnen Bundesstaaten geltenden Bestimmungen 
diese Befugnis haben (Provinzial-, Bezirksregierungen, 
Landräte, und hierzu von den Regierungen ermächtigte 
städiusche Polizeibehörden). An unter Polizeiaufsicht stehende
        <pb n="56" />
        48 
V. Sicherheits-, Ordnungs= und Sittenpolizei. 
Personen und an Ausländer Paßerteilung nur ausnahms- 
weise. An Wehrpflichtige über Beginn der Militärpflicht 
hinaus nur mit Bescheinigung des Zivilvorsitzenden der Er- 
satztommission, an Militärpflichtige uur für die Dauer der 
Zurückstellung. 
b) Paßkarten? 
Werden erteilt nur an vollkommen zuverlässige, selbständige 
Personen, nicht unter 18 Jahren, welche in dem Bezirk 
der ausstellenden Behörde ihren Wohnsitz haben. 
Keine Paßkarten erhalten alle diejenigen, welche nach 
den bestehenden Gesetzen paßpflichtig sind, nämlich Hand- 
werksgesellen, Gewerbegehilfen, Dienstboten, Arbeitsuchende, 
solche, welche ein Gewerbe im Umherziehen betreiben, der 
Ehrenrechte verlustige und unter Polizeiaussicht stehende Per- 
sonen. Ausstellung von Paßkarten nur auf ein Jahr 
durch die von der vorgesetzten Provinzialregierung damit 
beauftragten Behörden (Landrat, städtische Polizei- 
behörden). 
c) Als Zwangsausweispapier: 
Zwangspässe? 
Werden ausgestellt an Stelle eines Transports für nicht 
legitimierte Personen, welche auf besonders vorgeschriebenem 
Wege nach ihrer Heimat zurück= resp. ausgewiesen werden. 
Zu demselben sind besonders vorgeschriebene Formulare zu 
verwenden. Ein Zwangspaß hat zu enthalten: außer der 
Personalbeschreibung den Grund der die Ausweisung veran- 
lassenden gerichtlichen Bestrafung, den Reiseweg, die Orte, in 
welchen Station zu machen und der Ausgewiesene sich zu melden 
hat, den Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen verbots- 
widriger Rückkehr. Abweichung von dem im Zwangspaß 
vorgeschriebenen Reiseweg wird mit Haft eventl. mit Unter- 
bringung in ein Arbeitshaus bestraft. 
6. Zu welchem Zwecke werden Heimatsscheine und Staatsangehörigkeits- 
ausweise ausgestellt? 
Heimatscheine für das Ausland, Staatsangehörigkeitsausweise für 
das Reich, um längeren Aufenthalt im Ausland oder in anderen 
Bundesstaaten zu ermöglichen. Zuständig zur Ausfertigung die 
Landespolizeibehhrde desjenigen Bezirks, in dem der Antrag- 
steller seinen Wohnsitz hat.
        <pb n="57" />
        V. Sicherheits-, Ordnungs-= und Sittenpolizei. 49 
7. Wie wird Verfälschung oder Falschanfertigung von Legitimations= 
papieren bestraft? 
Falschanfertigung von Pässen, in der Absicht, sie als echt zu verwenden, 
nach § 275 St.G. B. mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten; 
Falschanfertigung und Verfälschung von Pässen, Militär- 
abschieden, Wanderbüchern und sonstigen Legitimationspapieren 
zum Zwecke seines oder eines anderen besseren Fortkommens, oder 
wissentlich Gebrauch machen von einer solchen falschen oder ver- 
fälschten Urkunde nach § 363 St.G.B. mit Haft oder Geldstrafe 
bis zu 150 Mark. 
8. Bei einem Wechsel des Aufenthaltsortes oder der Wohnung inner- 
halb eines Polizeibezirks besteht für jedermann welche gesetzliche 
Verpflichtung? 
Der Polizeibehörde des betreffenden Ortes Anzeige zu machen. 
Außerdem ist jeder, welcher einem Neuanziehenden Wohnung oder 
Unterkommen gewährt, verpflichtet, bei Vermeidung einer Polizei= 
strafe dafür Sorge zu tragen, daß die betreffende Meldung ge- 
geschieht. (Gesetz über die Aufnahme neuanziehender Personen vom 
31. 12. 1842.) 
9. Nach welchen Bestimmungen ist das Meldewesen geregelt? 
Nach dem Min.-Erl. vom 16. 1. 04, nach welchem im wesentlichen 
gleichlautende Meldeordnungen auf Grund von Polizeiverord- 
nungen eingeführt worden sind. 
Nach diesen ist vorgeschrieben: 
Bei Wohnungswechsel innerhalb des Orts: 
mündliche oder schriftliche Meldung hierüber innerhalb 
6 Tagen an die Meldebehörde des betr. Orts. 
Bei Zu-= und Abzug von resp. nach auswärts: 
An-= und Abmeldung mündlich oder schriftlich innerhalb 
6 bis 8 Tagen (je nach der betr. Polizeiverordnung). 
Außerdem ist bei Zuzug auf Verlangen der Behörde 
ein schriftlicher Personalausweis vorzulegen; bei Abzug 
ist nötig, sich mit einem Abmeldeschein zu versehen. 
An-= und Abmeldung nicht erforderlich bei Personen, 
welche zu den Wohnung und Unterkunft Gewährenden 
im Verwandtschaftsverhältnis stehen, sofern Aufenthalt 
nicht über 3 Monate dauert (sog. Besuchsfremde). 
An= und Abmeldung von Reisenden innerhalb 
24 Stunden nach Ankunft oder Abreise durch Gastwirt 
Gaißert, Lei#lfaden. 4
        <pb n="58" />
        V. Sicherheits-, Ordnungs- und Sittenpolizei. 
resp. Vermieter. Außerdem hat jeder Gastwirt und Ver- 
mieter von Fremdenstuben ein Fremdenbuch zu führen, 
in das er gleich nach Ankunft des Reisenden dessen Vor- 
namen, Namen, Stand, Geburtsdatum, Staatsangehörig- 
keit, Wohnort, Ort, woher er gekommen, und wohin er 
geht, sowie Tag der Ankunft und Abreise einzutragen hat. 
Das Fremdenbuch ist auf Verlangen den Beamten der 
Polizei vorzuzeigen. 
5. Fundsachen. 
Nach welchen gesetzlichen Bestimmungen ist die Behandlung der 
Fundsachen geregelt? 
Strafgesetzbuch §5 246 und 247 Fundunterschlagung, Bürgerl. 
Gesetzbuch §§ 965 bis 984; Allg. Verf. des Ministers des Innern, 
betr. die polizeiliche Behandlung von Fundsachen vom 27. 10. 1899. 
Der Finder einer Sache ist wozu verpflichtet? 
Unverzüglich dem Verlierer oder sonstigen Empfangsberechtigten, 
und wenn er diese nicht kennt, der Polizeibehörde Anzeige von 
dem Fund zu erstatten. Bei Fundsachen im Wert unter 3 Mark 
bedarf es keiner Anzeige. 
Wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder auf Nachfrage den 
Fund verheimlicht, so tritt was ein? 
Der Anspruch auf Finderlohn ist ausgeschlossen. Außerdem kann 
Strafverfolgung wegen Fundunterschlagung erfolgen. 
Der Finder hat an dem Fund welche weiteren Verpflichtungen und 
Rechte? 
Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet. Ist Ver- 
derb der Sache zu besorgen, oder ist die Aufbewahrung mit un- 
verhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat Finder die Sache 
öffentlich versteigern zu lassen, der Polizeibehörde hierüber Anzeige 
zu erstatten, und auf Verlangen der Polizeibehörde Versteigerungs- 
erl5s an diese auszuliefern. 
Der Finder ist berechtigt, vom Empfangsberechtigten Finder- 
lohn zu verlangen, und zwar von dem Wert der Sache bis zu 
dreihundert Mark fünf vom Hundert, von dem Mehrwert eins 
vom Hundert, bei Tieren eins vom Hundert. Hat die Sache nur 
für den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn 
nach billigem Ermessen zu bestimmen.
        <pb n="59" />
        V. Sicherheits--, Ordnungs-= und Sittenpolizei. 51 
Für besondere Aufwendungen zum Zweck der Aufbewahrung 
der Sache oder Ermittlung des Empfangsberechtigten kann der 
Finder vom Empfangsberechtigten Ersatz verlangen. Mit Ablauf 
eines Jahres nach der Anzeige des Fundes bei der Polizeibehörde 
erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache. Bei Wert 
unter 3 Mark beginnt die einjährige Frist mit dem Funde. 
Bei Verzicht des Finders auf Eigentumsrecht des Fundes 
geht sein Recht auf Gemeinde des Fundorts über. 
5. Auf Grund der Min.-Verf. vom 27. 10. 1899 ist die Ortspolizei- 
behörde wozu verpflichtet? 
a) Anzeige über Fund entgegenzunehmen und den Finder über die 
Umstände, welche für die Ermittlung des Verlierers, Eigen- 
tümers oder sonstigen Empfangsberechtigten erheblich sein 
können (auch bei Fundsachen unter 3 Mark Wert) zu 
hören; 
b) auf Verlangen des Finders gefundene Sache oder deren Erlös 
zu verwahren; 
c) Ablieferung der Sache oder des Erlöses anzuordnen, wenn 
polizeiliche Verwahrung im Interesse des Empfangsberechtigten 
liegt, insbesondere wenn eine Unterschlagung zu besorgen ist; 
d) den Finder bei Ablieferung der Sache oder des Erlöses dar- 
über zu hören, ob er auf das Recht zum Erwerb des Eigen- 
tums verzichtet; 
e) abgelieferte Sachen öffentlich versteigern zu lassen, wenn Ver- 
derb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit un- 
verhältnismäßigen Kosten verbunden ist; 
d) über die Funde, die innerhalb des Amtsbezirks gemacht sind, 
ein Verzeichnis zu führen; 
e) einen den Gegenstand des Fundes bezeichnenden Verzeichnis- 
auszug in den Geschäftsräumen der Polizeibehörde während 
eines Zeitraumes von vier Wochen auszuhängen; 
f)Wenn Wert der gefundenen Sache drei Mark übersteigt, den 
Auszug aus dem Verzeichnis in den für die polizeilichen 
Bekanntmachungen bestimmten Blättern zu veröffentlichen; 
8) Anmeldungen von Rechten an Sachen, die nach Angabe des 
Anmeldenden innerhalb ihres Amtsbezirks verloren gegangen 
sind, entgegenzunehmen und den Betreffenden entsprechend zu 
belehren. 
47
        <pb n="60" />
        52 V. Sicherheits-, Ordnungs- und Sittenpolizei. 
6. Wann erfolgt die Herausgabe der gefundenen Sache oder des Er- 
löses 
a) an den Verlierer, den Eigentümer oder sonstigen Empfangs- 
berechtigten? 
Wenn der Finder der Herausgabe zustimmt; 
b) an den Finder? 
Bei Gegenständen unter drei Mark Wert nach dem Ab- 
lauf eines Jahres seit dem Funde; bei anderen Gegen- 
ständen nach dem Ablauf eines Jahres seit der Anzeige 
des Fundes bei der Polizeibehörde, wenn kein Recht an 
der Sache vorher bei ihr angemeldet worden ist, oder 
derjenige, welcher ein Recht angemeldet hat, der Heraus- 
gabe an den Finder zustimmt; 
c) an die Gemeinde des Fundortes? 
Wenn der Finder der Polizeibehörde gegenüber auf 
das Recht zum Erwerb des Eigentums verzichtet 
hat, oder wenn sich der Finder nicht zur Empfangnahme der 
Sache oder des Erlöses meldet und auch bis zum Ab- 
lauf einer ihm von der Polizeibehörde bestimmten Frist 
nicht die Herausgabe verlangt. 
7. Sachen, die in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln 
einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr 
dienenden Verkehrsanstalt gefunden werden, sind an wen ab- 
zugeben? 
An die Behörde, die Verkehrsanstalt oder an einen ihrer An- 
gestellten. 
(Finder darf in diesem Fall Fundsache nicht behalten und 
hat weder Anspruch auf Finderlohn noch auf Eigentums- 
recht. Anzeige und Abgabe des Fundes an die Polizeibehörde 
wird dadurch hinfällig.) 
Die betr. Behörde oder Verkehrsanstalt kann die an sie ab- 
gelieferten Sachen öffentlich versteigern lassen. 
6. Preßpolizei. 
Welche Gesetzesbestimmungen kommen in Betracht? 
a) Preußisches Preßgesetz vom 12. 5. 1851. 
Noch gültig: § 6 (Ablieferung je eines Exemplars einer Druckschrift
        <pb n="61" />
        V. Sicherheits-, Ordnungs- und Sittenpolizei. 53 
durch Verleger an K. Bibliothek Berlin und Prov.-Universitäts- 
bibliothek), § 9 (Anschlagzettel und Plakate dürfen nicht angeschlagen, 
angeheftet, ausgestellt werden, wenn sie andern Inhalt haben als An- 
kündigungen von gesetzlich nicht verbotenen Versammlungen, Ver- 
gnügungen, gestohlenen, gefundenen Sachen, Verkäufen usw.), § 10 
(Zum Anschlagen, Anheften, unentgeltlich Verteilen von Druck- 
schriften, Bildwerken, Plakaten, Aufrufen, polizeilicher Erlaubnis- 
schein nötig). 
b) Reichspreßgesetz vom 7. 5. 1874. 
1. Auf welche Erzeugnisse findet das Gesetz Anwendung? (§ 2.) 
Auf alle Erzeugnisse der Buchdruckerpresse, sowie auf alle anderen 
durch mechanische oder chemische Mittel bewirkten, zur Verbreitung 
bestimmten Vervielfältigungen von Schriften und bildlichen Dar- 
stellungen mit oder ohne Schrift, und von Musikalien mit Text 
oder Erläuterungen. 
(Im Wege der Vervielfältigung hergestellte Stimmzettel sind 
als Druckschriften nicht anzusehen, Reichs-Ges. vom 12. 3. 1834.) 
Geltungsbereich des Gesetzes: das ganze Deutsche Reich mit 
Ausnahme von Elsaß-Lothringen. 
2. Was heißt Verbreitung einer Druckschrift nach diesem Gesetz? (§ 3.) 
Jede Handlung, wodurch ihr Inhalt dem Publikum zugänglich 
gemacht wird: Verkaufen, Versenden, Feilhalten, Anschlagen, Aus- 
stellen an dem Publikum zugänglichen Orten. 
3. Was muß auf jeder im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden 
Druckschrift genannt sein? 
Der Name und Wohnort des Druckers, wenn dieselbe für den 
Buchhandel bestimmt, des Verlegers, oder beim Selbstvertriebe 
der Druckschrift des Verfassers, oder Herausgebers. An Stelle 
des Namens des Druckers und Verlegers genügt Angabe der 
eingetragenen Firma. Bei periodischen Druckschriften, d. h. Zeitungen 
und Zeitschriften, welche in monatlichen oder kürzeren Fristen er- 
scheinen, müssen außerdem auf jeder Nummer usw. Name und 
Wohnort des verantwortlichen Redakteurs enthalten sein. (8 7.) 
4. Welche Druckschriften sind von dieser Bestimmung ausgenommen? (56.) 
Solche, die zu Zwecken des Gewerbes und Verkehrs (Formulare, 
Preiszettel, Kurszettel, Fakturen, Etiketten usw.) und des häus- 
lichen und geselligen Lebens (Visitenkarten, Familienanzeigen, 
Theater-, Konzertzettel usw.) dienen, sowie Stimmzettel für öffent-
        <pb n="62" />
        54 V. Sicherheits., Ordnungs- und Sittenpolizei. 
liche Wahlen, sofern sie nichts weiter als Zweck, Zeit, Art der 
Wahl und Bezeichnung der zu wählenden Person enthalten. 
5. Welche weiteren Bestimmungen enthält dieses Gesetz für „periodische" 
Druckschriften? 
Von jeder Nummer einer solchen muß der Verleger ein Exemplar 
gegen Bescheinigung an Ortspolizeibehbrde abliefern. Ausge- 
nommen hiervon solche Druckschriften, welche ausschließlich Zwecken 
der Wissenschaft, der Kunst und des Gewerbes dienen (§ 9.) Amtliche 
Bekanntmachungen müssen auf Verlangen der öffentlichen Behörden 
gegen Zahlung der üblichen Gebühren aufgenommen werden. 
(5 10). Berichtigungen der in einer periodischen Druckschrift mit- 
geteilten Tatsachen müssen auf Verlangen öffentlicher Behörden 
oder Privatpersonen aufgenommen werden. (§ 11.) 
Ausländische periodische Druckschriften, gegen welche binnen 
Jahresfrist schon zweimal auf Grund des St.G. B. Verurteilung 
erfolgt ist, können vom Reichskanzler auf die Dauer von zwei 
Jahren verboten werden. 
6. In welchem Gesetz sind nähere Bestimmungen über den Vertrieb von 
Druckschriften auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie im Umher- 
ziehen enthalten? 
In der Gewerbeordnung §§ 43, 55, 55, 561, 57. 
7. Wen bezeichnet man nach Maßgabe des Reichspreßgesetzes als 
a) Drucker? 
Nicht denjenigen Angestellten, welcher den Druck bewirkt, 
sondern den Inhaber oder Leiter der Druckerei oder Ver- 
vielfältigungsanstalt; 
b) Verleger? 
Denjenigen, dem vom Verfasser das Recht der Verviel— 
fältigung und des Vertriebs der Druckschrift übertragen ist; 
(bei Selbstverlag ist der Verfasser gleichzeitig Verleger); 
c) Verfasser? 
Denjenigen, der dem Inhalt der Druckschrift Fassung und 
Form gibt; 
d) Redakteur? 
Denjenigen, welcher bei periodischer Druckschrift die leitende 
Tätigkeit für Herstellung des Inhalts ausübt, den Stoff
        <pb n="63" />
        V. Sicherheits-, Ordnungs- und Sittenpolizei. 55 
sammelt, bearbeitet, zum Druck vorbereitet und die Veröffent- 
lichung veranlaßt. 
Redakteure müssen verfügungsfähig (§ 104 B. G. B.), im 
Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein, und ihren Wohrsitz 
innerhalb des Deutschen Reiches haben. Verantwortlicher 
Redakteur ist derjenige, welcher der Behörde gegenüber für 
den ganzen Inhalt der periodischen Druckschrift verantwortlich 
und als solcher auf der periodischen Druckschrift benannt ist. 
7. Bersammlungs= und Vereinsrecht. 
Reichsvereinsgesetz vom 19. 4. 1908. 
Unter welchen Voraussetzungen dürfen sich Reichsangehörige ver- 
sammeln und Vereine bilden? 
Zu Zwecken, die den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen; Ver- 
sammlungen ohne Waffen. (5 1.) 
Durch welche Gesetze ist dies gewährleistet? 
Durch die preußische Verfassung Art. 29 und durch das Reichs- 
vereinsgesetz. 
Weas versteht man unter einer Versammlung? 
Eine zu einem gemeinsamen Zweck versammelte Menschenmenge. (55.) 
Welche Arten von Versammlungen unterscheidet das Gesetz? 
Offentliche und geschlossene; letztere sind Vereins versammlungen. 
G 1.) 
Für öffentliche politische Versammlungen enthält das Gesetz welche 
Bestimmungen? 
Jede öffentliche politische Versammlung muß einen Leiter haben, 
der für die Ordnung und Ruhe verantwortlich ist. Derselbe ist 
befugt, die Leitung selbst zu übernehmen, sie einem andern zu über- 
tragen, die Wahl des Leiters durch die Versammlung zu ver- 
anlassen, und die Versammlung für aufgelöst zu erklären. (5 10.) 
Einer behördlichen Genehmigung bedürfen: 
a) Offentliche Versammlungen unter freiem Himmel; 
b) Aufzüge auf öffentlichen Straßen und Plätzen. (§F 7.) Aus- 
genommen hiervon ortsübliche Leichenbegängnisse und Hochzeits- 
züge.
        <pb n="64" />
        56 V. Sicherheits-, Ordnungs- und Sittenpolizei. 
Genehmigung ist schriftlich zu erteilen, muß 24 Stunden vor 
Beginn der Versammlung eingeholt werden und Ort und Zeit 
derselben enthalten. 4 
Nur anzeig epflichtig sind: Offentliche Versammlungen, in 
denen politische Angelegenheiten erörtert werden. (8 5.) 
Polizeibehörde erteilt Bescheinigung über erfolgte Anzeige. 
Befreit von Anzeigepflicht sind: 
a) Versammlungen, die öffentlich bekannt gemacht worden sind 
(durch öffentlichen Anschlag oder Zeitungen); 
b) Versammlungen der Wahlberechtigten aus Anlaß von Wahlen 
zu den auf Gesetz oder behördlicher Anordnung beruhenden 
öffentlichen Körperschaften, vom Tage der amtlichen Bekannt- 
machung des Wahltags bis zur Beendigung des Wahlaktes; 
Tc) Versammlungen der Gewerbetreibenden, Gehilfen, Gesellen, 
Fabrikarbeiter usw. zum Zweck der Erlangung günstigerer 
Lohnbedingungen. (8 6.) 
6. Für Personen unter 18 Jahren enthält das Gesetz welches Verbot? 
a) Mitglied eines politischen Vereins zu sein; 
b) an Versammlungen solcher Vereine, sofern es sich nicht um 
Veranstaltungen zu geselligen Zwecken handelt, und 
Zc) an öffentlichen politischen Versammlungen überhaupt teilzu- 
nehmen. (§ 17.) 
7. Welche Bestimmungen enthält das Gesetz bezügl. des Waffentragens? 
Niemand darf in einer öffentlichen Versammlung oder bei einem 
Aufzug auf öffentlichen Straßen und Plätzen bewaffnet erscheinen, 
es sei denn, daß er vermöge seines Berufes zum Waffentragen 
berechtigt oder zum Erscheinen mit Waffen behördlich er- 
mächtigt ist. (§ 11.) 
8. In welcher Sprache darf nur verhandelt werden? 
In der deutschen, ausgenommen Versammlungen bei internationalen 
Kongressen und solche der Wahlberechtigten innerhalb der gestellten 
Frist. (§ 12.) 
9. Welche Befugnis und welche Verpflichtungen haben die Polizei- 
behörden betr. öffentlicher Versammlungen? 
Dieselben überwachen zu lassen, auch wenn nur Anzeigepflicht vor- 
handen ist. 
üÜberwachung durch 2 Beamte, die als solche kenntlich sein 
undsichdem Leiter der Versammlung zu erkennen geben müssen. (813.)
        <pb n="65" />
        V.. Sicherheits-, Ordnungs= und Sittenpolizei. 57 
10. Welche weiteren Bestimmungen enthält das Gesetz betr. der über- 
wachenden Beamten? 
Die Beamten haben Anspruch auf einen angemessenen Platz (5 13), 
von welchem die Versammlung übersehen werden kann, der rücken- 
frei und dem Vorstandstische möglichst nahe ist. 
Der Beamte darf den Platz nicht selbst wählen, sondern 
muß sich denselben vom Leiter der Versammlung anweisen lassen. 
Der Beamte hat festzustellen, ob Ein= und Ausgangstüren sowie 
Notausgänge geöffnet sind und ob die Notlampen brennen. Der 
Behörde hat der Beamte über den Verlauf der Versammlung 
einen schriftlichen ausführlichen Bericht unter Angabe des Beginns 
und Schlusses der Versammlung und der ungefähren Anzahl der 
Teilnehmer abzustatten. 
Deshalb hat er sich über die gehaltenen Reden geeignete Auf- 
zeichnungen zu machen. (Stichworte notieren.) Falls ein Redner 
ungesetzliche Bemerkungen macht, muß derselbe durch den Beamten 
festgestellt werden, damit später dessen event. Bestrafung erfolgen 
kann. Eines unmittelbaren Eingreifens hat sich der Beamte zu 
enthalten, sofern nicht von einzelnen Teilnehmern strafbare Hand- 
lungen begangen werden. In Meinungsverschiedenheiten zwischen 
Leiter und Teilnehmer hat er sich nicht einzumischen. 
11. Wann ist eine Versammlung als eröffnet anzusehen? 
Sobald die Erörterung begonnen hat. Ist in eine Erörterung 
nicht eingetreten worden, so ist anzunehmen, daß die Versammlung 
nicht stattgefunden hat. Erörtern heißt: eine bestimmte Sache nach 
ihren Gründen und ihrem Wesen untersuchen und auseinandersetzen. 
12. Wann darf eine Versammlung unter Angabe des Grundes vom 
überwachenden Polizeibeamten für aufgelöst erklärt werden? 
a) bei Fehlen der behördlichen Genehmigung für eine genehmigungs- 
pflichtige Versammlung (unter freiem Himmel, Aufzlge); 
b) wenn Zulassung der Polizeibeamten oder deren Beauftragten 
verweigert wird; 
c) wenn unbefugt anwesende Bewaffnete nicht entfernt werden; 
d) bei Erörterungen, die Aufforderung oder Anreizung zu Ver- 
brechen oder Vergehen, zu deren Verfolgung kein Antrag nötig, 
enthalten; 
e) wenn Rednern, die sich verbotswidrig einer nicht deutschen 
Sprache bedienen, von dem Leiter trotz Aufforderung des 
Polizeibeamten das Wort nicht entzogen wird. (§ 14.)
        <pb n="66" />
        58 V. Sicherheits-, Ordnungs= und Sittenpolizei. 
13. Soweit es sich um Verhütung unmittelbarer Gefahr für Leben und 
Gesundheit der Teilnehmer handelt, bleibt den Polizeibehörden 
resp. den Polizeibeamten welches Recht vorbehalten? 
Aus allgemeinen sicherheitspolizeilichen Gründen gegen Versamm- 
lungen einzuschreiten. Offentliche Versammlungen sind der Polizei- 
stunde ebenfalls unterworfen. 
14. Welche sicherheitspolizeilichen Gründe können Veranlassung zum Ver- 
bot einer Versammlung geben? 
Wenn unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit der Teil- 
nehmer vorhanden ist. Gesundheitspolizeilich: zur Abwendung 
von Ansteckungsgefahr bei Epidemien; baupolizeilich: bei drohen- 
dem Einsturz des Lokals; erregt der bauliche Zustand des Lokals 
Bedenken, muß Teilnehmerzahl beschränkt, d. h. ein weiteres Nach- 
dringen von Publikum verhindert werden. 
Bei Fällen, welche die Ruhe und Ordnung betreffen, kann 
Polizei gegen die einzelnen Ruhestörer, aber nicht gegen die Ver- 
sammlung einschreiten. 
15. Was versteht man unter Verein im Sinne des öffentlichen Rechts? 
Jede auf längere Dauer berechnete Vereinigung Mehrerer zur 
Verfolgung bestimmter gemeinschaftlicher Zwecke. Voraussetzung 
ist, daß jeder Verein einen bestimmten Sitz innerhalb eines be- 
stimmten Polizeibezirks hat. Außerdem muß ein Verein eine 
bestimmte, aus Statuten ersichtliche Organisation haben. „Ge- 
schlossene Gesellschaften“ sind keine Vereine. 
16. Bezüglich öffentlicher Aufzüge enthält das Gesetz welche Bestimmungen? 
Ein öffentlicher Aufzug, d. h. eine zu einem bestimmteu Zweck 
vereinigte, öffentliche Aufmerksamkeit erregende Menschenmenge, 
bedarf der polizeilichen Genehmigung. (§ 7.) Verboten: Mit- 
führen von roten Fahnen, als Abzeichen des Aufruhrs. 
Leichenbegängnisse bedürfen nur bei Mitführen von Musik 
polizeilicher Erlaubnis. Werden Kränze mit roten Schleifen im 
Zuge getragen, so ist polizeilicherseits die Entfernung der roten 
Schleifen zu veranlassen. — Für Aufzüge von Kriegervereinen 
besteht nur Anmeldepflicht. 
17. Welches sind die Bestimmungen des Gesetzes betr. Teilnahme von 
Militärpersonen an öffentlichen politischen Versammlungen? 
Aktive Militärpersonen dürfen sich nur auf Befehl versammeln. 
R.-Mil.-Ges. vom 2. 5. 74. Wehrmänner dürfen an Versammlungen,
        <pb n="67" />
        V. Sicherheits., Ordnungs- und Sittenpolizei. 59 
in welchen militärische Angelegenheiten beraten werden, nicht teil- 
nehmen. R.-Mil.-Ges. vom 2. 5. 1874. 
8. Gesindepolizei. 
Nach welchen gesetzlichen Bestimmungen ist das Gesindewesen im 
Deutschen Reiche geregelt? 
Nach den für die betreffenden Bundesstaaten gültigen Gesinde- 
ordnungen. In Preußen nach den Gesindeordnungen der einzelnen 
Landesteile, und zwar: im Geltungsbereiche des Allgemeinen 
Preußischen Landrechts die Gesindeordnung vom 8. 11. 1810, 
für die Rheinprovinz die Gesindeordnung vom 19. 8. 1844, 
für Schleswig-Holstein vom 25. 2. 1840. Nach Abs. 954 des 
Einführungsgesetzes zum B. G. B. bleiben die landessgesetzlichen 
Vorschriften des Gesinderechts in Kraft. 
Auszug aus der Gesindeordnung vom 8. 11. 1810. 
Minderjährige haben zum Abschluß eines Gesindemietvertrags was 
nötig? (§ 104—115 des B. G.B.) 
Die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters. 
In welcher Form kann der Mietvertrag abgeschlossen werden? (§ 22.) 
Schriftlich oder mündlich. 
Bei schriftlichem Vertrag bedarf es des Mietgeldes nicht, 
bei mündlicher Form nur, wenn Dienstlohn über 150 Mark pro 
Jahr beträgt. (Ausf.-Ges. z. B.G.B. Art. 891.) 
Wann hat das Gesinde nach Abschluß des Mietvertrags den Dienst 
anzutreten? (5§ 42, 43.) 
Das städtische Gesinde am 2. jedes ersten Quartalmonats; das 
Landgesinde nach Übereinkunft oder nach der in der Gegend 
üblichen Gewohnheit. 
Wenn das Gesinde ohne gesetzlichen Grund sich weigert, den Dienst 
anzutreten, so hat was zu geschehen? (§8 51.) 
Dasselbe muß von der Ortspolizeibehörde durch Zwangsmittel 
dazu angehalten werden. Bleiben diese fruchtlos, und ist die 
Herrschaft genötigt, einen andern Dienstboten zu mieten, so muß 
das Gesinde den Schaden tragen und wird mit Haft oder Geld- 
strafe bestraft.
        <pb n="68" />
        60 V. Sicherheits-, Ordnungs- und Sittenpolizei. 
5. In welchen Fällen kann das Gesinde zum Antritt des Dienstes nicht 
gezwungen werden? (§ 52.) 
Wenn dasselbe nachweisen kann, daß die Dienstherrschaft im letzt- 
verflossenen Dienstjahre sich Handlungen zuschulden kommen ließ, 
wodurch das Gesinde nach den §§ 136 und 140 zum sofortigen 
Verlassen des Dienstes berechtigt wäre, und wenn die betreffende 
Dienstherrschaft in Vermögensverfall geraten und begründeter 
Verdacht vorhanden ist, daß sie keinen Lohn bezahlen kann. 
6. Wenn sich die Herrschaft weigert, das Gesinde anzunehmen, so ist 
dieselbe wozu verpflichtet? 
Das Gesinde schadlos zu halten. Außerdem verliert sie das 
Mietgeld. 
7. Pflichten des Gesindes? (s§ 56—81.) 
a) Dasselbe muß sich, sofern es nicht zu bestimmten Geschäften 
gemietet worden, allen häuslichen Verrichtungen nach dem 
Willen der Herrschaft unterziehen und allen auch bloß gast- 
weise aufgenommenen, zur herrschaftlichen Familie gehörenden 
Personen, Dienste leisten; 
b) bei Streitigkeiten unter den Dienstboten entscheidet der Wille 
der Herrschaft; 
c) ohne Erlaubnis der Herrschaft darf das Gesinde sich in den 
ihm aufgetragenen Geschäften nicht von anderen vertreten 
lassen; 
d) vorsätzlich oder aus grobem Versehen zugefügten Schaden 
muß es der Herrschaft ersetzen, wegen der Entschädigung, zu 
welcher ein Dienstbote verpflichtet ist, kann sich die Herrschaft 
an dessen Lohn halten; 
e) bemerkte Untreue des Nebengesindes ist es verpflichtet, der 
Herrschaft anzuzeigen; 
f) ohne Genehmigung der Herrschaft darf es sich auch in eigenen 
Angelegenheiten nicht vom Hause entfernen; 
g) für Scheltworte oder geringe Tätlichkeiten von seiten der 
Herrschaft kann das Gesinde keine gerichtliche Genugtuung ver- 
langen, wenn es die Herrschaft durch ungebührliches Benehmen 
zum Zorn gereizt hat. 
8. Pflichten der Herrschaft? (88 82—98.) 
a) Die Herrschaft ist schuldig, dem Gesinde Lohn, Kost (genügend, 
bis zur Sättigung, nicht gesundheitsschädlich und ekelerregend)
        <pb n="69" />
        V. Sicherheits-, Ordnungs= und Sittenpolizei. 61 
oder Kostgeld nach ortsüblichem Satze, und wenn auch Kleidung 
versprochen ist, solche in bestimmten Zeiten zu entrichten; 
b) dieselbe muß dem Gesinde die nötige Zeit zur Abwartung 
des öffentlichen Gottesdienstes lassen und dasselbe dazu an- 
halten; . 
Jc) bei Krankheit, welche sich Dienstbote durch den Dienst zu- 
gezogen, ist Herrschaft schuldig, für seine Kur und Ver- 
pflegung zu sorgen, wofür dem Gesinde an seinem Lohn nichts 
abgezogen werden darf (s. auch §§ 617—619 des B. G. B.); 
d) wenn erkrankte Dienstboten Verwandte in der Nähe haben, 
welche sich ihrer anzunehmen in der Lage und nach den 
Gesetzen schuldig sind, so haben diese die Pflicht, für den 
erkrankten Dienstboten Sorge zu tragen; bei Weigerung der- 
selben muß die Herrschaft einstweilen, bis zum Austrage der 
Sache, die Verpflichtung übernehmen, kann jedoch in diesem 
Falle die Kurkosten vom Lohn des kranken Dienstboten abziehen. 
Die Unterbringung in öffentlichen Krankenanstalten (Kranken- 
häusern usw., aber nicht Privatanstalten) durch die Herrschaft 
muß sich erkrankter Dienstbote gefallen lassen. 
9. In welcher Frist kann der Mietvertrag gekündigt werden? (8§8 101, 
107, 108, 110—116.) 
Die Aufkündigungsfrist wird bei dem Landgesinde auf drei Monate, 
bei städtischem Gesinde auf sechs Wochen, bei monatweise gemieteten 
Dienstboten am Fünfzehnten jeden Monats angenommen, sofern 
ein anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist. 
Erfolgt keine Aufkündigung, so wird der Vertrag als still- 
schweigend verlängert angesehen. Stirbt das Haupt der Familie, 
oder entsteht Konkurs Über das Vermögen der Herrschaft, so kann 
dem Gesinde bis zur nächsten gesetzlichen Ziehzeit gekündigt werden, 
wenn auch durch besonderen Vertrag eine längere Dienstzeit an- 
gesetzt ward. 
10. Wann kann das Gesinde von der Herrschaft ohne Kündigung ent- 
lassen werden? (§§ 117—135.) 
1. Wenn dasselbe die Herrschaft oder deren Familie durch Tätlich- 
keiten, Schimpf= und Schmähworte oder ehrenrührige Nach- 
reden beleidigt, oder durch boshafte Verhetzungen Zwistigkeiten 
in der Familie anzurichten sucht; 
2. wenn es sich beharrlichen Ungehorsam und Widerspenstigkeit 
gegen die Befehle der Herrschaft zuschulden kommen läßt;
        <pb n="70" />
        62 
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
V. Sicherheits., Ordnungs= und Sittenpolizei. 
bei Tätlichkeiten oder groben Schimpfworten gegen die Haus- 
offizianten (Wirtschaftsführer, Wirtschafterinnen, Stützen der 
Hausfrau usw.); 
bei Verleitung der Kinder der Herrschaft zum Bösen oder bei 
Pflegen von verdächtigem Umgang mit denselben; 
bei Diebstahl oder Veruntreuung (Unterschlagung) am Eigentum 
der Herrschaft und bei Verleitung des Nebengesindes zu solchen 
Handlungen; 
bei mehrmaligem Ausbleiben aus dem Hause üÜüber Nacht 
ohne Vorwissen der Herrschaft; 
bei unvorsichtigem Umgehen mit Feuer und Licht trotz vorher- 
gegangener Warnungen und wenn, auch ohne vorhergegangene 
Warnung, infolge unvorsichtigen Betragens Feuer entstanden ist; 
bei Zuziehung von ansteckenden oder ekelhaften Krankheiten 
infolge liederlichen Lebenswandels; 
bei fortgesetzter mutwilliger Vernachlässigung des Dienstes trotz 
wiederholter Verwarnung; 
wenn Dienstbote dem Trunk oder Spiel ergeben ist oder 
durch Zänkereien usw. mit seinem Nebengesinde den Haus- 
frieden stört; 
bei vollständigem Mangel derjenigen Geschicklichkeit, die Dienst- 
bote auf Befragen bei der Vermietung zu besitzen ausdrücklich 
angegeben hat; 
bei Strafe der Freiheitsentziehung durch die Obrigkeit, länger 
als 8 Tage; 
wenn weiblicher Dienstbote schwanger wird, in welchem Falle 
jedoch der Obrigkeit (Ortspolizeibehbrde) Anzeige zu machen ist 
und die wirkliche Entlassung nicht eher geschehen kann, als 
bis von dieser Anstalten zur Verhütung von Unglück getroffen 
worden sind; 
wenn Herrschaft durch Vorzeigen falscher Zeugnisse durch 
Dienstboten hintergangen worden ist. 
11. Wann kann das Gesinde den Dienst ohne vorherige Aufkündigung 
verlassen? (§§ 136—142.) 
1. Bei Mißhandlungen seitens der Herrschaft mit Gefahr für 
Leib und Leben; 
2. bei Behandlung mit ausschweifender und ungewöhrlicher 
Härte; 
3. bei Verleitung durch die Herrschaft zu Handlungen gegen 
Gesetz und gute Sitte;
        <pb n="71" />
        V., Sicherheits-, Ordnungs= und Sittenpolizei. 63 
4. wenn Herrschaft das Gesinde vor unerlaubten Zu- 
mutungen gegen zur Familie gehörende oder im Hause ein- 
und ausgehende Personen nicht hat schützen wollen; 
5. wenn Herrschaft bei einer länger als die laufende Dienstzeit 
dauernden und mehr als sechs Meilen (ca. 42 km) betragenden 
Reise, oder bei Wohnsitzverlegung in dieser Entfernung sich 
weigert, den Dienstboten kostenfrei wieder zurückzusenden; 
6. bei schwerer, die Fortsetzung des Dienstes unmöglich machender 
Krankheit des Dienstboten. 
12. Wie verhält es sich bei Kündigung mit der Vergütung von Lohn, 
Kost und Livreen? (58 158—159g.) 
a) Wenn Herrschaft zu sofortiger Entlassung berechtigt ist, Be- 
zahlung von Lohn, Kostgeld usw. nur bis zum Tage der 
Entlassung; 
b) bei Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist: Ver- 
pflichtung der Herrschaft zur Vergütung auf das laufende 
Vierteljahr, bei monatlicher Vermietung auf den laufenden 
Monat; 
c) wenn Dienstbote zu sofortigem Verlassen des Dienstes be- 
rechtigt ist, muß ihm Lohn und Kost auf das laufende Viertel- 
jahr resp. den laufenden Monat vergütet werden. 
13. Welches sind die Folgen: 
a) einer ohne Grund geschehenen Entlassung? (§88§ 160—166.) 
Die Herrschaft muß von der Obrigkeit (Ortspolizeibehörde) ange- 
halten werden, das Gesinde wieder anzunehmen. Weigert sie sich 
dessen, so muß sie dem Dienstboten Lohn, Kostgeld, ev. Livree 
auf die noch rückständige Dienstzeit entrichten; diese Verpflichtung 
hört mit dem Zeitpunkt auf, wo Gesinde anderes Unterkommen 
gefunden hat. Ist Herrschaft bereit, das Gesinde wieder anzu- 
nehmen, und dieses weigert sich, den Dienst wieder anzutreten, so 
fällt damit Verpflichtung zu Vergütung weg; 
b) eines ohne gesetzmäßigen Grund erfolgten Verlassens des Dienstes 
vor Ablauf der Dienstzeit? (58 167—170.) 
Das Gesinde muß durch Zwangsmittel von der Ortspolizeibehörde 
zur Fortsetzung des Dienstes angehalten werden. (Zwangsmittel: 
Aufforderung zu sofortiger Rückkehr in den Dienst unter An- 
drohung von zwangsweiser Zurückführung; zwangsweise Zurück- 
führung; Geldstrafen). Will Herrschaft Gesinde nicht wieder 
annehmen, so ist sie berechtigt, ein anderes an seiner Stelle zu
        <pb n="72" />
        64 
14. 
15. 
16. 
17. 
18. 
V. Sicherheits-, Ordnungs= und Sittenpolizei. 
mieten; der ausgetretene Dienstbote hat dadurch verursachte Kosten 
zu ersetzen. 
Bei Abzug des Dienstboten ist Herrschaft wozu verpflichtet? 
Demselben ein der Wahrheit gemäßes Zeugnis über seine geleisteten 
Dienste auszustellen. (Diese Zeugnisse sind jetzt in die Gesinde- 
bücher einzutragen.) Bei Beschuldigungen, welche in dieses Zeugnis 
eingetragen werden und Dienstboten an seinem weiteren Fort- 
kommen hindern würden, kann polizeiliche Untersuchung beantragt 
werden. Wenn Beschuldigung unbegründet befunden wird, so 
wird Zeugnis von Obrigkeit (Ortspolizeibehörde) auf Kosten der 
Herrschaft ausgefertigt. — Hat Herrschaft einem Gesinde, welches 
sich grober Laster und Veruntreuung schuldig gemacht, das Gegen- 
teil wider besseres Wissen bezeugt, so muß sie für jeden einem 
dritten (z. B. der folgenden Dienstherrschaft) daraus entslehenden 
Schaden haften. Auch kann solche Herrschaft mit Geldstrafe zum 
Besten der Ortsarmenkasse belegt werden. 
Bei Diebstahl und Unterschlagung von seiten des Gesindes 
kann die Herrschaft eine Durchsuchung von dessen Sachen in welchem 
Falle selbst vornehmen? 
Wenn zu befürchten ist, daß die Hilfe des Gerichts oder der 
Polizeibehörde zu spät kommen könnte. Die Herrschaft handelt 
aber hierbei auf ihre eigene Gefahr, wenn der Verdacht keine 
Bestätigung findet. (5.229 B. G. B.) 
Jede Person, welche in den Gesindedienst trikt, muß womit ver- 
sehen sein? 
Mit einem Gesindebuch. 
Welche Bestimmungen sind für Beschaffenheit und Führung von 
Gesindebüchern gültig? 
a) Verordnung wegen Einführung von Gesindedienstbüchern vom 
29. 9. 1846. 
b) Min.-Erl. vom 26. 2. 1872. 
c) Min.-Erl. vom 27. 3. 1907. 
Vorstehende Verordnungen enthalten welche Vorschriften betr. der 
Gesindedienstbücher? 
1. Vor Antritt des Dienstes hat Dienstbote das Gesindebuch 
der Polizeibehörde des Aufenthaltsorts zur Ausfertigung vor- 
zulegen;
        <pb n="73" />
        3. 
V.. Sicherheits--, Ordnungs· und Sittenpolizei. 65 
1 
Beim Dienstantritt ist dasselbe der Dienstherrschaft vorzulegen. 
Bei Weigerung kann sofortige Entlassung erfolgen; ev. bei Anzeige 
bei der Polizeibehörde Geld= ev. Haftstrafe; 
Bei Entlassung des Dienstboten hat Herrschaft vollständiges 
Zeugnis über Führung usw. desselben ins Gesindebuch einzu- 
tragen; 
4. Geht Gesindebuch verloren, Anzeige bei Polizeibehörde er- 
forderlich, welche Ausfertigung neuen Gesindebuchs veranlaßt. 
Kosten hat zu tragen, wer Verlust verschuldet hat; 
Gesindebücher müssen nach einem im ganzen Umfang der 
Monarchie gleichmäßig zur Anwendung kommenden Muster 
gedruckt und eingerichtet sein, welches in dem Min.-Erl. vom 
1. 7. 1907 vorgeschrieben ist; 
6. Die Dienstbücher haben sich die Dienstboten selbst zu beschaffen. 
" 
□xC 
9. Gast. und Schankwirtschaften. 
Kleinhandel mit Branntwein und Spiritus. 
(Gew.-O. 8§ 33). 
In welchen Fällen ist die zum Betrieb einer Gast-, Schankwirtschaft 
oder Kleinhandels mit Branntwein und Spiritus nach § 33 der 
Gew.-O. erforderliche Erlaubnis zu versagen? 
a) Wenn gegen den Nachsuchenden Tatsachen vorliegen für die 
Annahme, daß er das Gewerbe zur Förderung der Völlerei, 
des verbotenen Spiels, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit 
mißbrauchen werde; 
b) wenn das betr. Lokal den polizeilichen Anforderungen nicht genügt; 
Jc) wenn kein Bedürfnis zum Betrieb vorliegt. 
Wer erteilt die Erlaubnis (Konzession) zum Schank= 2c. Betrieb? 
Der Kreis= (Stadt-) Ausschuß, in Städten mit über 10000 
Einwohnern der Magistrat. 
Einreichung des Gesuchs bei Ortspolizeibehörde. Keiner 
Konzession bedürfen: Militärische Kasinos und Kantinen; Wein- 
bauer, die selbstgewonnenen Wein im Polizeibezirk ihres Wohn- 
ortes, nicht über 3 Monate und zum Genuß auf der Stelle 
verkaufen; Bahnhofswirtschaften. 
Was versteht man unter Gast= und Schankwirtschaft? 
Gastwirtschaft: Offenes, jedermann zugängliches Lokal für 
gewerbsmäßige, in der Regel vorübergehende Beherbergung 
Gaißert, Leitfaden. 5
        <pb n="74" />
        66 
4. 
5. 
6. 
V. Sicherheits-, Ordnungs- und Sittenpolizei. 
von Fremden mit und ohne Verpflegung. (Ausgenommen: 
Schlafstellen, möblierte Zimmer, Halten von Kost= und Quartier- 
gängern.) 
Schankwirtschaft: Gewerbsmäßige Verabreichung von Ge- 
tränken jeder Art zum Genuß auf der Stelle (Wein, Bier, 
Branntwein, Kaffee usw.). 
Was versteht man unter „Kleinhandel mit Branntwein und 
Spiritus“? 
Handel mit geringen Mengen von Brantwein und Spiritus 
(* Anker, 1 Stübchen, 1 Maß, je nach den Bezeichnungen in 
den einzelnen Provinzen), bei welchem ein Gewinn erzielt 
werden soll. Konzession zu Kleinhandel nicht nötig, nur Anzeige bei 
der Polizei= und Steuerbehörde 14 Tage vor Betriebsbeginn. 
Wie müssen Lokale, in welchen Gast= und Schankwirtschaftsbetrieb 
stattfindet, beschaffen sein? (Min.-Erl. vom 26. 8. 86). 
a) Dieselben dürfen nur auf an öffentlichen Wegen gelegenen, 
mit eigenem Zugang versehenen Grundstücken errichtet werden; 
b) ausgeschlossen in Häusern, welche Schlupfwinkel gewerbsmäßiger 
Unzucht sind, welche dem Besitzer zu Wohn= und Wirtschafts- 
zwecken dienen, in welchen noch andere fremdartige Gewerbe 
betrieben werden, und welche in unmittelbarer Nähe von 
Kirchen, Pfarrhäusern, Unterrichts= und Krankenanstalten 
liegen; 
c) Türen müssen entsprechende Breite haben und nach außen 
aufgehen; 
d) Schlafräume trocken, Türen und Fenster gut schließend, mit 
genügend Luft und Licht, Ofen mit richtigem Rauchabzug ohne 
Klappen. Genügende Einrichtungen von Bedürfnisanstalten, 
bei welchen Verunreinigung der Gastzimmerluft ausge- 
schlossen ist. 
An welche Personen dürfen geistige Getränke nicht abgegeben werden? 
(Min.-Erl. v. 18. 11. 02). 
An Betrunkene, Trunkenbolde und dem Trunk ergebene Personen, 
die schon wiederholt verwarnt worden sind. Die Namen dieser 
Personen sind den Wirten und Kleinhändlern mit Branntwein 
mitzuteilen. Ev. kann der Aushang eines Namenuverzeichnisses 
angeordnet werden. (Trunkenbold ist ein Mensch, der gewohn- 
heitsmäßig übermäßig trinkt und einen dauernden Hang zum 
Genuß geistiger Getränke hat.)
        <pb n="75" />
        V. Sicherheits-, Ordnungs= und Sittenpolizei. 67 
7. In welcher Weise ist die Beschäftigung von Gehilfen und Lehrlingen 
in Gast= und Schankwirtschaften geregelt? (Bekanntm. des Reichsk. 
v. 23. 1. 02.) 
a) Ruhezeit für Gehilfen über 16 Jahre: siebenmal in der 
Woche ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 8 Stunden, 
unter 16 Jahren 9 Stunden; 
b) Arbeitszeit täglich für Gehilfen über 16 Jahre bis 
16 Stunden, unter 16 Jahren bis 15 Stunden; 
c) Freie Zeit: wöchentlich einmal mindestens 6 Stunden zwischen 
8 Uhr morgens und 10 Uhr abends; 
d) Arbeit verboten von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens 
für Gehilfen unter 16 Jahren. 
8. In jedem Gast= und Schankwirtschaftsbetriebe, welcher Gehilfen oder 
Lehrlinge beschäftigt, ist von der Ortspolizeibehörde was vorzu- 
nehmen? (Min.-Verf. v. 12. 3. 02.) 
Eine ordentliche Revision mindestens einmal im Jahre. Hierbei 
ist festzustellen, ob die vorgeschriebenen Ruhezeiten jedem Ge- 
hilfen und Lehrling nach den geltenden Bestimmungen gewährt 
werden. 
9. Für die zur Verabreichung von Wein, Bier, Most und Obstwein 
in Gast= und Schankwirtschaften dienenden Schankgefäße (Gläser, 
Krüge, Flaschen) sind welche Bestimmungen gültig? (Reichs-Ges. 
v. 20. 7. 1881.) 
a) Dieselben müssen mit einem den Sollinhalt begrenzenden 
Strich (Füllstrich), und in der Nähe desselben mit der Be- 
zeichnung des Sollinhalts nach Litermaß versehen sein, sofern 
nicht der Sollinhalt ein Liter oder ein halbes Liter beträgt; 
b) zur Prüfung der Schankgefäße haben Gast= und Schanflwirte 
stets geeignete gestempelte Flüssigkeitsmaße bereit zu halten; 
c) auf fest verschlossene Flaschen und Krüge sowie auf Schank- 
gefäße von ½00 Liter und weniger finden diese Bestimmungen 
keine Anwendung. 
10. Offentliche Lustbarkeiten. 
1. Was versteht man unter Lustbarkeiten? 
Veranstaltungen, die der Ergötzung und Unterhaltung dienen 
sollen. 
5*
        <pb n="76" />
        68 
2. 
V. Sicherheits., Ordnungs- und Sittenpolizei. 
Welche Arten von Lustbarkeiten unterscheidet das Gesetz? 
Offentliche, welche einer polizeilichen Beaufsichtigung unterliegen, 
sind solche, die von jedermann besucht werden können. Offentliche 
Tanzlustbarkeiten bedürfen der polizeilichen Genehmigung. 
Nicht öffentliche, „geschlossene“ Lustbarkeiten sind solche, 
welche in geschlossenen Räumen von geschlossenen Gesellschaften 
(d. h. einem nach außen hin abgeschlossenen Kreis von miteinander 
verbundenen Personen) veranstaltet werden. Durch Erhebung 
von Eintrittsgeld wird eine nicht öffentliche Lustbarkeit nicht zu 
einer öffentlichen. 
Wann wird eine von einer geschlossenen Gesellschaft oder einem 
Verein veranstaltete Lustbarkeit eine öffentliche? 
Sobald einer unbestimmten Mehrheit von Personen der Zutritt 
gestattet wird. 
Welchen Personen kann der Zutritt zu öffentlichen Tanzlustbarkeiten 
untersagt werden? 
Schulpflichtigen Kindern und Personen unter 16 Jahren. 
Welche Veranstaltungen sind noch weiter als Lustbarkeiten anzu- 
zusehen? 
Vogel= und Scheibenschießen; Auswürfeln und Ausspielen; Ab- 
brennen von Feuerwerk; Aufsteigen von Luftballons; Kinemato- 
graphische Vorstellungen. 
11. Glücksspiele, Lotterien, Ausspielungen, Kollekten. 
(St.G. B. Ss 268, 284—286, 36014.) 
Was versteht man unter Glücksspiel? 
Jedes Spiel, bei dem der Ausgang für die Beteiligten wesentlich 
vom Zufall abhängt und die Erlangung oder den Verlust eines 
Wertgegenstandes zur Folge hat. Glücksspiele sind u. a. das Drei- 
kartspiel, Kümmelblättchen, Kartenlotterie, Mauscheln, meine 
Tante — deine Tante, Tempeln, Tippen, Würfelspiel um Geld, 
lustige Sieben usw. 
Zu den Glücksspielen sind ferner zu zählen: 
Lotterien, d. h. Spiele um einen nur in Geld bestehenden 
Vermögenswert, wobei die Entscheidung durch Losziehung 
getroffen wird;
        <pb n="77" />
        1. 
V. Sicherheits-, Ordnungs= und Sittenpolizei. 69 
Ausspielungen, d. h. Spiele um einen in Gegenständen 
bestehenden Vermögenswert, wobei die Entscheidung durch 
Losziehung oder andere vom Zufall abhängige Handlungen 
getroffen wird. 
Welche Arten von Glücksspielen sind nach dem St.G. B. verboten? 
Das gewerbsmäßige Glücksspiel, § 284; 
das Dulden von Glücksspielen durch den Inhaber eines öffent- 
lichen Versammlungsorts, § 285; 
die Veranstaltung öffentlicher Lotterien ohne obrigkeitliche Er- 
laubnis, § 286; 
das Halten von Glücksspielen unbefugt auf öffentlichen Straßen, 
Plätzen und in öffentlichem Versammlungsort, § 360 “. 
Abgesehen von dem 8§2386 des St. G. B. ist betr. Lotterien in 
Preußen noch weiter verboten? 
Das Spielen in außerpreußischen Lotterien. (Ges. v. 29. 8. 04.) 
Was versteht man unter Kollekten? 
Veranstaltung von öffentlichen Sammlungen, durch Einsammlung 
freiwilliger Gaben von Haus zu Haus zu einem bestimmten Zweck. 
Zur Veranstaltung von Kollekten ist was erforderlich? 
Polizeiliche Genehmigung. 
12. Sonntagsruhe. 
Welche Bestimmungen kommen für die Innehaltung der Sonntags- 
ruhe in Betracht7 
a) Gew.-O. S§ 41 a, 41 b, 55a, 105 a, 105i, 120, 134, 136, 137 
(siehe dort); 
b) St.G. B. § 366 (Mit Geldstrafe oder Haft wird bestraft, wer 
den gegen Störung der Feier der Sonn= und Festtage er- 
lassenen Anordnungen zuwiderhandelt); 
Zc) Polizeiverordnungen des Oberpräsidenten und des Regierungs- 
präsidenten. 
Welche Tage gelten als gesetzliche Feiertage? 
Alle Sonntage, Neujahr, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag, Oster= und 
Pfingstmontag, Himmelfahrtstag, Bußtag, Karfreitag. (An letzterem 
in katholischen Gegenden Werktagstätigkeit nicht verboten.)
        <pb n="78" />
        70 
— 
###— 
4 
V. Sicherheits-, Ordnungs= und Sittenpolizei. 
Welche allgemeinen Vorschriften sind für Heilighaltung der Sonn- 
und Festtage gültig? 
a) Es dürfen an diesen Tagen keine Handlungen vorgenommen 
werden, welche geeignet sind, das religiöse Gefühl allgemein 
zu stören und zu beeinträchtigen; 
b) die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen betr. 
der Sonntagsruhe üben die Ortspolizeibehörden aus; 
c) der Schankwirtschaftsbetrieb kann nur insoweit verboten 
werden, als er lärmend auf der Straße vernehmbar ist; 
d) öffentliche Verfammlungen vor und während des Hauptgottes- 
dienstes können verboten werden; 
e) an den ersten Feiertagen (Weihnachten, Ostern, Pfingsten) 
kann die Abhaltung von Musikaufführungen verboten werden; 
f) Verteilung von Flugblättern auf öffentlichen Straßen und 
Plätzen kann verboten werden; 
6) Hetz= und Treibjagden sind an Sonn= und Feiertagen unbe- 
dingt, sonstiges Jagen während des Hauptgottesdienstes 
untersagt. 
13. Prostitution. Konkubinat. 
Prostitution (lateinisch; Preisgebung gewerbsmäßig, d. h. Gewerbsunzucht). 
Konkubinat (lateinisch; außereheliches Zusammenleben, wilde Ehe). 
1. Welchen Bestimmungen unterliegt die Handhabung der Sitten- 
kontrolle? (Siehe auch Seite 31 Einschreiten der P.-Beamten bei 
Handhabung der Sittenkontrolle.) 
St.G.B. § 361b (Mit Haft wird bestraft, eine Weibsperson, welche 
wegen gewerbsmäßiger Unzucht einer polizeilichen Aufsicht unter- 
stellt ist, wenn sie den in dieser Hinsicht zur Sicherung der Ge- 
sundheit, der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Anstandes 
erlassenen polizeilichen Vorschriften zuwiderhandelt, oder welche, 
ohne einer solchen Aussicht unterstellt zu sein, gewerbsmäßig Un- 
zucht treibt.) 
Gewerbsmäßige Unzucht liegt vor, wenn eine Weibs- 
person aus dem fortgesetzten Betrieb mit einer Mehr- 
heit von Männern eine Erwerbsquelle macht. (Das Entgelt braucht 
kein bares Geld zu sein.) 
Min.-Erl. vom 19. 2. 00, 29. 3. O2 u. 23. 1. 04, welche die 
Handhabung des Dirnenwesens nach dem Vorbild der 
Berliner Vorschriften (28. 6. 02) regeln.
        <pb n="79" />
        V. Sicherheits-, Ordnungs-= und Sittenpolizei. 71 
Die Polizei kann anordnen, daß eine Sittendirne ein 
Kontrollbuch mit ihrer Photographie stets bei sich zu führen hat. 
Wenn minderjährige Personen sich der Gewerbsunzucht ver- 
dächtig machen, so sind Eltern und Vormünder aufzufordern, 
dem unsittlichen Treiben Einhalt zu tun. 
Kann eine unter Sittenkontrolle stehende Person den Nach- 
weis eines anständigen Broterwerbs und der Rückkehr in geord- 
nete Verhältnisse erbringen, so ist Sittenkontrolle (zunächst ver- 
suchsweise) aufzuheben, desgleichen bei Verheiratung. 
Bei Fortzug einer Prostituierten hat die Polizeibehörde des 
Abzugsoits der des Zuzugsorts die für die weitere sittenpolizei- 
liche überwachung nötige Mitteilung zu machen. Zuhältern (5 181 
St. G.B.) kann Polizeibehörde durch polizeiliche Verfügung be- 
stimmte Handlungen verbieten, welche die öffentliche Ordnung und 
Sicherheit gefährden. 
2. Wann soll gegen Konkubinat eingeschritten werden? 
Bei Vorliegen von Ehebruch, und wenn dadurch öffentliches 
Argernis durch Zutagetreten eines unmoralischen Verhältnisses 
erregt wird.
        <pb n="80" />
        VI. Gesundheitspolizei. 
1. Die Gesundheitspolizei wird nach Maßgabe welcher gesetzlichen Be- 
stimmungen ausgeübt? 
6) 
5) 
0) 
cl) 
St. G. B. 8 3675 (Wer ohne polizeiliche Erlaubnis Gift oder 
Arzneien, soweit der Handel mit denselben nicht freigegeben 
ist, zubereitet, feilhält, oder sonst an andere überläßt); 
833675 (Wer bei der Aufbewahrung oder bei der Be— 
förderung von Giftwaren, Schießpulver oder Feuerwerken, 
oder bei der Aufbewahrung, Beförderung, Verausgabung oder 
Verwendung von Sprengstoffen oder anderen explodierenden 
Stoffen, oder bei Ausübung der Befugnis zur Zubereitung 
oder Feilhaltung dieser Gegenstände, sowie der Arzneien, die 
deshalb ergangenen Verordnungen nicht befolgt; 
§*367 (Wer verfälschte oder verdorbene Getränkeoder Eßwaren, 
insbesondere trichinenhaltiges Fleisch feilhält oder verkauft); 
Gew.-O. 8 56 (verboten das Feilbieten von Giften, gift- 
haltigen Waren, Arznei-Geheimmitteln, Bruchbändern im 
Umherziehen); 
Reichsgesetz, betreffend den Verkehr mit Nahrungs- 
mitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen 
v. 14. 5. 1879 (Nahrungsmittelgesetz): 
Reichsgesetz, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz 
und deren Ersatzmitteln v. 15. 6. 1897 (Margarinegesetz); 
e) Reichsgesetz über den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und 
8) 
weinähnlichen Getränken v. 24. 5. 01; 
(Erlaß eines neuen Weingesetzes erfolgt in nächster Zeit.) 
Reichsgesetz über die Schlachtvieh= und Fleischbeschau vom 
3. 6. 1900; 
Reichsgesetz, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher 
Krankheiten vom 30. 6. 1900;
        <pb n="81" />
        VI. Gesundheitspolizei. 73 
h) Preußisches Gesetz, betreffend die Bekämpfung Übertragbarer 
Krankheiten v. 28. 8. 05; 
i) Reichsimpfgesetz v. 8. 4. 1874; 
k) Kaiserliche Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arznei- 
mitteln vom 22. 10. O1; 
1) Min.-Polizeiverordnung über den Handel mit Giften 
v. 22. 2. 06. 
1. Nahrungsmittelgesetz. 
1. Was unterliegt der Beaufsichtigung nach Maßgabe dieses Gesetzes? 
Der Verkehr mit Nahrungs-, Genußmitteln, Spielwaren, Tapeten, 
Farben, Eß-, Trink= Kochgeschirr, Petroleum. 
2. Nach §#2 dieses Gesetzes sind P.-Beamte in Räumlichkeiten oder 
auf öffentlichen Straßen und Plätzen (Märkten), wo solche Gegen- 
stände sich befinden, feilgehalten oder verkauft werden, wozu be- 
fugt? 
Nach ihrer Wahl Proben zum Zweck der Untersuchung gegen 
Empfangsbescheinigung und Entschädigung in Höhe des üblichen 
Kaufpreises zu entnehmen. Auf Verlangen ist dem Besitzer ein 
Teil der Probe amtlich und versiegelt lals Gegenprobe) zurück- 
zulassen. (Gegenstände des Marktverkehrs, welche das Publikum 
zu schädigen geeignet sind, sind mit Beschlag zu belegen.) 
3. Bei Personen, welche auf Grund der 8§ 10, 12, 13 dieses Gesetzes 
zu einer Freiheitsstrafe verurteilt sind, sind P.-Beamte in den unter 
2. genannten Räumlichkeiten zu welchen Maßnahmen befugt? 
Revisionen vorzunehmen. 
4. Wann können Probenentnahmen und Revisionen vorgenommen 
werden? 
Während der üblichen Geschäftsstunden, oder während die 
Räumlichkeiten dem Verkehr gehöffnet sind. 
5. Durch Kaiserliche Verordnung können für das Reich zum Schutze 
der Gesundheit welche Verbote erlassen werden? 
a) Bestimmte Arten der Herstellung, Aufbewahrung und Ver- 
packung von Nahrungs= und Genußmitteln; 
b) das gewerbsmäßige Feilhalten und Verkaufen von Nahrungs- 
und Genußmitteln von einer bestimmten Beschaffenheit;
        <pb n="82" />
        74 
15 
VI. Gesundheitspolizei. 
)das Verkaufen und Feilhalten von Tieren, welche an be- 
stimmten Krankheiten leiden, zum Zwecke des Schlachtens, 
sowie auch von deren Fleisch; 
d) die Verwendung bestimmter Stoffe und Farben zur Her- 
stellung von Bekleidungsgegenständen, Spielwaren, Tapeien, 
Eß-, Trink= und Kochgeschirr; 
e) das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum 
von einer bestimmten Beschaffenheit. 
Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, unterliegen welchen Straf- 
bestimmungen? 
Es wird bestraft: 
. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark: Wer den Bestimmungen Kaiser- 
licher Verordnungen (§8 5 u. 6 d. G.) zuwiderhandelt, und wer den 
P.-Beamten den Eintritt in die Räumlichkeiten, die Entnahme von 
Proben oder die Repvision verweigert; 
Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu 1500 Mtk. 
oder mit einer dieser Strafen: 
Verfälschung und Nachmachen von Nahrungs= und Genußmitteln 
im Handel und Verkehr zum Zwecke der Täuschung, und wissent- 
liches Feilhalten und Verkaufen verdorbener, nachgemachter oder 
verfälschter Nahrungsmittel unter Verschweigung dieses 
Umstandes. („Verdorben sein“ bezieht sich nicht nur auf Un- 
genießbarkeit, sondern auch auf Ekelerregung.) (Das Feilhalten 
ist nur unter dieser Voraussetzung strafbar.); 
Mit Gefängnis, ev. mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte: 
Herstellung, Feilhalten und Verkauf von Nahrungs= und Genuß- 
mitteln, deren Genuß geeignet ist, die menschliche Gesundheit zu 
beschädigen; desgleichen Bekleidungsgegenstände, Spielwaren usw.; 
Mit Zuchthausstrafe: 
Wenn durch die Handlung schwere Körperverletzung oder der 
Tcod eines Menschen verursacht worden ist. 
Neben der Strafe ist noch auf was zu erkennen? 
Auf Einziehung der betreffenden Gegenstände. 
2. Margarinegesetz. 
Was versteht man unter Margarine im Sinne dieses Gesetzes? 
Margarine sind diejenigen der Milchbutter ähnlichen Zube- 
reitungen, und Margarinekäse diejenigen käseartigen Zube-
        <pb n="83" />
        VI. Gesundheitspolizei. 75 
reitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich der Milch 
entstammt; 
Kunstspeisefett diejenigen dem Schweineschmalz ähulichen 
Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich aus Schweine- 
fett besteht. 
Zu leichterer Erkennbarkeit ist den bei der Fabrikation zur 
Verwendung kommenden Fetten und Olen Sesamöl zugesetzt. 
2. Bezüglich der Geschäftsräume und sonstigen Verkaufsstellen, in 
denen Margarineprodukte gewerbsmäßig verkauft und feilgehalten 
werden, enthält das Gesetz welche Bestimmungen? 
a) An in die Augen fallender Sielle muß die deutliche, unverwisch- 
bare Inschrift „Verkauf von Margarine", resp. Margarinekäse, 
resp. Kunstspeisefett, vorhauden sein; 
b) Margarine usw. muß auf besonderen Lagerstellen, von Natur- 
butter durch Scheidewand getrennt, aufbewahrt und feilgehalten 
werden. (Scheidewand muß so beschaffen sein, daß ein un- 
auffälliges Hin= und Herüberschaffen der Produkte unmöglich 
ist. Als Scheidewand nicht genügend: Lattenverschläge, 
Vorhänge, weitmaschige Gitter.); 
c) Margarine usw. muß innerhalb der Verkaufsräume in be- 
sonderen Vorratsgefäßen aufbewahrt werden. 
3. Wie muß die gewerbsmäßig feilgebotene oder zum gewerbsmäßigen 
Verkauf gestellte Margarine usw. und deren Verpackung beschaffen sein? 
Gefäße und äußere Umhüllungen, in welchen Margarine usw. 
feilgehalten und verkauft wird, müssen an in die Augen fallenden 
Stellen die deutliche, nicht verwischbare Inschrift „Margarine“ usw. 
tragen. Gefäße müssen außerdem mit einem steis sichtbaren, 
2—5 em breiten (je nach Höhe der Gefäße) roten Streifen ver- 
sehen sein. (In demselben darf sich keine Schrift befinden.) 
Wird Margarine usw. in ganzen Gebinden oder Kisten ver- 
kauft, so hat die Inschrift außerdem noch den Namen oder die 
Firma des Fabrikanten und das Fabrikzeichen zu enthalten. 
Im gewerbsmäßigen Einzelverkauf müssen Margarineprodukte 
in Umhüllung abgegeben werden, auf welcher die Inschrift „Mar- 
garine“ usw. mit dem Namen des Verkäufers in Umrahmung 
angegeben sein muß. (Margarine) 
Regelmäßig gesormte Stücke müssen von Würfelform sein 
und ebenfalls die Inschrift „Margarine“ usw. eingepreßt enthalten. 
Vermischung von Naturbutter mit Margarine ist verboten.
        <pb n="84" />
        76 VI. Gesundheitspolizei. 
4. P.-Beamte sind in Räumen, in denen Margarine usw. feilgehalten 
und verkauft wird, wozu berechtigt? 
Jederzeit während der Geschäftszeit einzutreten, Proben zum 
Zwecke der Untersuchung zu entnehmen und Redvisionen vor- 
zunehmen. 
5. Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz unterliegen welchen Straf- 
bestimmungen? 
a) Gefängnisstrafe bis zu 6 Monaten oder Haftstrafe: 
Wer Mischungen von Natur= und Kunstbutter und wer 
Margarine ohne den vorgeschriebenen Zusatz von Sesamölherstellt; 
b) Geldstrafe oder Haft: 
Wer den Vorschriften bezügl. Aufbewahrung von Mar- 
garine usw. nach Maßgabe dieses Gesetzes zuwiderhandelt. 
3. Schlachtvieh. und Fleischbeschau. 
1. Welche Tiere unterliegen den Bestimmungen des Schlachtvieh= und 
Fleischbeschaugesetzes? 
(Reichs-Ges. betr. Schlachtvieh= und Fleischbeschau v. 3. 6. 00. 
Preußisches Ausführungsgesetz v. 28. 6. 02.) 
Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und Hunde, 
deren Fleisch zum Genusse für Menschen verwendet werden soll, 
müssen vor und nach der Schlachtung amtlich untersucht werden. 
2. In welchem Falle kann die Untersuchung unterbleiben? 
Bei Notschlachtungen und bei Schlachttieren, deren Fleisch aus- 
schließlich im eigenen Haushalte des Besitzers verwendet werden 
soll. (Kasernen, Kranlkenhäuser, Erziehungsanstalten usw. aus- 
geschlossen.) 
Untersuchung von im eigenen Haushalt geschlachteten 
Schweinen kann durch Pol.-Ver. angeordnet werden. 
3. Durch wen werden die Untersuchungen vorgenommen? 
Durch Beschauer in besonders gebildeten Schaubezirken. Bestellung 
derselben erfolgt durch die Landesbehörden. 
4. Ist das Fleisch bei der Untersuchung als untauglich zum Genusse 
für Menschen befunden worden, so hat was zu geschehen? 
Vorläusige Beschlagnahme desselben durch den Beschauer, Be- 
nachrichtigung des Besitzers, sofortige Anzeige bei der Polizei-
        <pb n="85" />
        VI. Gesundheitspolizei. 77 
behörde. Als bedingt tauglich erklärtes Fleisch darf als Nahrungs- 
und Genußmittel für Menschen erst in Verkehr gebracht werden, 
nachdem es unter den von der Polizeibehörde angeordneten Sicher- 
heitsmaßregeln zum Genusse für Menschen tauglich gemacht worden ist. 
5. Bedingt taugliches Fleisch darf nur an welchen Stellen verkauft und 
unter welchen Bedingungen verwendet werden? 
Gemeinden mit Schlachthauszwang haben für Verkauf bedingt 
tauglichen Fleisches besondere Verkaufsstellen (Freibänke) einzurichten, 
und darf dasselbe nur dort feilgehalten werden. 
Verkauf darf nur zum Verbrauch im eigenen Haushalt oder 
an solche Gast-, Schank= und Speisewirte erfolgen, denen Ver- 
wendung und Vertrieb solchen Fleisches polizeilich genehmigt ist. 
In den Geschäftsräumen dieser Gewerbetreibenden muß an in die 
Augen fallender Stelle durch deutlichen Anschlag erkennbar gemacht 
werden, daß Fleisch in dieser Beschaffenheit zum Vertrieb oder 
zur Verwendung kommt. Fleischhändler dürfen dieses Fleisch 
nicht in Räumen feilhalten und verkaufen, in welchen taugliches 
Fleisch feilgehalten und verkauft wird. 
6. Zum Zwecke der Fleischbeschau werden welche Bezirke gebildet? 
Beschaubezirke, für welche mindestens 1 Beschauer zu bestellen ist. 
(Durch die Landesbehörde.) 
7. Was versteht man im Sinne des Nahrungsmittelgesetzes unter „ver- 
dorbenem“ Fleisch usw. 7 
Als verdorben erscheint ein solches Nahrungs= und Genußmittel, 
welches infolge von Veränderungen des normalen Zustandes nach 
allgemeiner Ansicht zum Genusse für Menschen ungeeignet ist. 
8. Welchen Bestimmungen unterliegt der Vertrieb von Pferdefleisch? 
a) Dessen Untersuchung darf nur von approbierten Tierärzten 
vorgenommen werden; 
b) Fleischhändlern, Gast- und Schankwirten ist der Vertrieb und 
die Verwendung von Pferdefleisch nur mit polizeilicher Ge- 
nehmigung gestattet, die jederzeit widerrufen werden kann; 
e) in den Geschäftsräumen vorbenannter Personen muß an in die 
Augen fallender Stelle durch deutlichen Anschlag erkennbar 
gemacht werden, daß Pferdefleisch zum Vertrieb oder zur 
Verwendung kommt; 
d) Pferdefleisch darf zusammen mit Fleisch anderer Tiert nicht 
in einem Raum feilgeboten oder verkauft werden.
        <pb n="86" />
        78 
VI. Gesundheitspolizei 
4. Gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten. 
1. Das Reichs-Ges. vom 30. 7. 00 bezeichnet welche Krankheiten als 
gemeinge fährlich? 
Aussatz (Lepra), Cholera (asiatische), Flecksieber (Flecktyphus), 
Gelbsieber, Pest (orientalische Beulenpest), Pocken, Blattern. 
2. Welche Bestimmungen enthält das Gesetz bei Erkrankungen und 
Todesfall? 
u) 
b) 
11 
Sofortige Anzeige bei der zuständigen Polizeibehörde, desgl. 
bei Wechsel des Aufenthaltsorts Anzeige bei der Polizeibehörde 
des bisherigen und des neuen Aufenthaltsorts; 
Zu dieser Anzeige sind verpflichtet: 
der zugezogene Arzt; 
der Haushaltungsvorstand; 
jiede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Er- 
krankten beschäftigte Person; 
4. derjenige, in dessen Wohnung und Behausfung der 
Erkrankungs= oder Todesfall sich ereignet hat; 
5. der Leichenbeschauer. 
Die Verpflichtung der uuter Nr. 2 bis 5 genannten Personen 
tritt nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter 
nicht vorhanden ist. Anzeige kann mündlich oder schriftlich 
erstattet werden; 
Wohnungen und Häuser, in welchen sich erkrankte Personen 
befinden, können kenntlich gemacht werden; 
Kranke und krankheitsverdächtige Personen können einer Be- 
obachtung unterworfen werden; 
eine Beschränkung in der Wahl des Aufenthaltsorts oder der 
Arbeitsstätte kann für Personen angeordnet werden, welche 
obdachlos oder ohne festen Wohnsitz sind, oder berufsmäßig 
oder gewohnheitsmäßig umherziehen; 
die Ausfuhr von Gegenständen, welche geeignet sind, die 
Krankheit zu verbreiten, kann verboten werden (z. B. gebrauchte 
Kleider, gebrauchte Wäsche, Lumpen usw.); 
— 
g) die Abhaltung von Märkten, Messen und anderen Ver- 
anstaltungen, welche größere Menschenansammlungen veranlassen, 
sind zu verbieten; 
h) jugendliche Personen aus Behausungen, in welchen Erkrankungen 
vorgekommen sind, können zeitweise vom Schul= und Unterrichts- 
besuch ferngehalten werden;
        <pb n="87" />
        VI. Gesundheitspolizei. 70 
i) die gänzliche oder zeitweise Räumung von Wohnungen und 
Gebäuden, in denen Erkrankungen vorgekommen sind, kann 
angeordnet werden; 
k) für Gegenstände und Näume, von denen anzunehmen ist, 
daß sie mit dem Krankheitsstoff behaftet sind, kann eine Des- 
infektion angeordnet werden. 
1) die dem allgemeinen Gebrauch dienenden Einrichtungen für 
Versorgung mit Trink= und Wirtschaftswasser usw. sind fort- 
laufend durch staatliche Beamte zu überwachen; 
in) für den Transport der Kranken und Krankheitsverdächtigen 
sollen keine dem öffentlichen Verkehr dienenden Fuhrwerke 
(Droschken, Omnibusse, Straßenbahnwagen usw.) benutzt 
werden. 
3. Bei welchen übertragbaren Krankheiten finden die Vorschriften 
des preußischen Gesetzes vom 28. 8. O5 Anwendung? 
Bei Diphtherie, Genickstarre, Kindbettfieber, Körnerkrankheit, 
Rückfallfieber, Ruhr, Scharlach, Typhus, Milzbrand, Rotz, Toll- 
wut, Fleisch-, Fisch-, Wurstvergiftung, Trichinose. 
4. Was bestimmt dieses Gesetz bezügl. der Anzeigepflicht und sonstiger 
Schutzmaßregeln? 
Jede Erkrankung ist innerhalb 24 Stunden der zuständigen 
Polizeibehörde von den zur Anzeige verpflichteten Personen (siehe 
gemeingefährliche Krankheiten Frage 2b) anzuzeigen. Im übrigen 
finden die Vorschriften des Reichs-Ges. über gemeingefährliche 
Krankheiten siungemäße Anwendung. 
5. Für Zuwiderhandlungen gegen das Reichs-Ges. betr. gemeingefährliche, 
und das preußische Gesetz betr. übertragbare Krankheiten, finden 
welche Strafvorschriften Anwendung? 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis 
zu sechshundert Mark wird bestraft: 
a) Wer wissentlich bewegliche Gegenstände, für welche auf Grund 
dieser Gesetze eine Desinfektion polizeilich angeordnet war, vor 
Ausführung derselben in Gebrauch nimmt, an andere überläßt 
oder sonst in Verkehr bringt; 
b) wer wissentlich Kleidungsstücke, Leibwäsche, Bettzeug oder 
sonstige bewegliche Gegenstände, welche von Personen, die an 
gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheiten litten, 
während der Erkrankung gebraucht oder bei deren Behandlung
        <pb n="88" />
        80 VI. Gesundheitspolizei. 
und Pflege benutzt worden sind, in Gebrauch nimmt, an 
andere überläßt oder sonst in Verkehr bringt, ehe sie des- 
infiziert worden sind; 
xc) wer wissentlich Fahrzeuge, welche zur Beförderung von Kranken 
oder Verstorbenen gedient haben, benutzt oder anderen zur 
Benutzung überläßt, ehe sie desinfiziert worden sind. 
Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft wird bestraft: 
a) wer die vorgeschriebene Anzeige schuldhaft unterläßt; 
b) wer dem beamteten Arzt den Zutritt zu dem Kranken oder 
der Leiche verweigert; 
Jc) wer der zuständigen Behörde oder dem beamteten Arzt Aus- 
kunft verweigert oder falsche Angaben macht; 
d) wer den von der zuständigen Behörde oder dem beamteten 
Arzt getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt. 
5. Reichsimpfgesetz vom 8. 4. 1874. 
1. Nach diesem Gesetz sollen welche Personen der Impfung unterzogen 
werden? 
a) Jedes Kind vor dem Ablauf des auf sein Geburtsjahr folgenden 
Kalenderjahres, sofern es nicht nach ärztlichem Zeugnis die 
Blattern überstanden hat; 
b) jeder Zögling einer öffentlichen Lehranstalt oder Privatschule, 
mit Ausnahme der Sonntags= und Abendschulen, innerhalb 
des Jahres, in welchem der Zögling das 12. Lebensjahr 
zurückgelegt hat. Ist die Impfung erfolglos geblieben, so 
muß sie im nächsten und wenn auch dann erfolglos, im dritten 
Jahr wiederholt werden. (Die in den einzelnen Bundesstaaten 
bestehenden Bestimmungen über Zwangsimpfung bei Pocken- 
epidemien werden durch dieses Gesetz nicht berührt.) 
2. Eltern, Vormünder usw. haben welche Verpflichtung? 
Auf Erfordern der Behörde den Nachweis über Impfung zu er- 
bringen. Die Vorsteher von Schulanstalten, deren Zöglinge dem 
Impfzwang unterliegen, haben bei Aufnahme von Schülern fest- 
zustellen, ob die gesetzliche Impfung erfolgt ist. 
3. Von welchen Personen sind Impfungen vorzunehmen? 
Ausschließlich nur von Ärzten. Unbefugte Vornahme von 
Impfungen wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft bis 
zu 14 Tagen bestraft.
        <pb n="89" />
        VI. Gesundheitspolizei. 81 
6. Berkehr mit Arzneimitteln und Giften. 
St.G.B. 8§ 3678, 3675. Gew.-O. 8§ 6, 35, 56. Kaiserliche Ver- 
ordnung vom 22. 10. 01. 
1. Nach Maßgabe dieser Gesetze unterliegt der Handel mit Arznei- 
mitteln welchen Bestimmungen? 
a) Diein einem besonderen, in der Kaiserlichen Verordnungenthaltenen 
Verzeichnis aufgeführten Zubereitungen dürfen als Heilmittel 
außerhalb der Apotheken nicht feilgehalten oder verkauft werden. 
Auf kosmetische Mittel, welche in den Apotheken ohne 
Anweisung abgegeben werden dürfen, ferner auf künstliche 
Mineralwässer und auf Verbandstoffe findet diese Bestimmung 
keine Anwendung; 
b) nach Maßgabe der in den einzelnen Reg.-Bezirken erlassenen 
Polizeiverordnungen muß bei Verkehr mit Arzneimitteln außer- 
halb der Apotheken, abgesehen von der nach der Gew.-O. 
88 6 und 35 zu erstattenden Anzeige der Ortspolizeibehörde, 
ein Lageplan und Angabe der Betriebsräume eingereicht 
werden. 
2. Der Handel mit Giften unterliegt welchen Bestimmungen? 
Gew.-O. § 34. Erlaubnis zum Handel nötig. Min.-Pol.-Ver. 
vom 22. 2. 06. 
3. Diese enthält welche Bestimmungen für Handel und Aufbewahrung? 
a) Giftvorrat übersichtlich geordnet, von anderen Waren getrennt, 
nicht über oder unmittelbar neben Nahrungs= und Genuß- 
mitteln, in dichten festen Gefäßen, mit festen, gut schließenden 
Deckeln oder Stöpseln; 
b) Vorratsgefäße müssen mit der Aufschrift „Gift“ sowie mit 
Angabe des Inhalts unter Anwendung der vorgeschriebenen 
Namen versehen sein; 
Tc) die Giste werden in 3 Abteilungen eingeteilt: 
Abt. 1 stärkste Gifte (u. a. Arsen und dessen Verbindungen, 
Curare, Cyankalium, Digitalin, Phosphor, Quecksilberpräparate, 
Strychnin usw.); 
Abt. II weniger starke Gifte (u. a. Belladonna, Bilsen- 
kraut, Brom, Chloralhydrat, Chloroform, Cocakn, Opium usw.); 
Abt. III Laugen, Säuren, giftige Farben (u. a. Bleizucker, 
Jod, Jodoform, Kalium, Karbolsäure, Pikrin-, Salpeter-, 
Salzsäure, Lysol usw.); 
Gaißert, beitfaden. 6
        <pb n="90" />
        82 
VI. Gesundheitspolizei. 
4) Gifte der Abt. 1 in besonderer Giftkammer (auch hölzernem, 
) 
□6 
— 
h) 
L) 
1. 
vom Warenlager getrennten Verschlag), in dieser verschlossener 
Giftschrank und Tisch zum Abwiegen der Gifte; an der Türe 
der Giftkammer Aufschrift „Gift“. Aufbewahrung von Phos- 
phor außerhalb der Giftkammer gestattet; 
Gifte der Abt. II und III Aufbewahrung außerhalb der Gist- 
kammer (siehe unter a) und b)). Farben und an der Lift 
nicht zerfließende Stoffe auch in Schiebladen mit Deckel und 
festen Füllungen; 
Verabfolgung der Gifte der Abt. 1 und II nur vom Geschäfts- 
inhaber oder den von ihm hiermit Beauftragten; Eintrag 
der Abgabe in ein Giftbuch; Abgabe nur an als zuverlässig 
bekannte Personen zu erlaubten wirtschaftlichen, wissenschaft- 
lichen, künstlerischen Zwecken; sofern der Abgebende hierüber 
nicht orientiert ist, Abgabe nur gegen polizeilichen Erlaubnis- 
schein. Schriftliche Empfangsbescheinigung des Erwerbers 
(Giftschein); wenn Abholung durch Beauftragten, auch von 
diesem Empfangsbescheinigung nötig; 
an Kinder unter 14 Jahren dürfen Gifte nicht ausgehändigt 
werden; 
Bezeichnung auf Umhüllungen und Flaschen der Abt. 1 „Gift“ 
mit weißer Schrift auf schwarzem Grunde; der Abt. II und III 
„Gift“ (bei festen an der Luft nicht zerfließenden Giften der 
Abt. III auch „Vorsicht“ zulässig), rote Schrift auf weißem 
Grunde; 
für Gifte der Abt. l und für Gifte der Abt. II und III 
Verwendung von besonderen Geräten (Wagen, Löffel, Mörser) 
mit der Aufschrift „Gift“". Verwendung besonderer Wagen 
nicht nötig, wenn größere Mengen Gift in den Vorratsgefäßen 
gewogen werden; 
Personen, welche gewerbsmäßig schädliche Tiere vertilgen 
(Kammerjäger), müssen Gifworräte in verschlossenen, nur ihnen 
oder ihren Beauftragten zugänglichen Räumen aufbewahren, 
und dürfen Gifte und gifthaltige Ungeziefermittel nicht an 
andere überlassen. 
7. Polizeiverordunngen, Gesundheitspolizei betreffend. 
Geheimmittel: Arzneimittel, deren Verkauf gesetzlich untersagt 
oder beschränkt ist, dürfen zum Verkauf weder öffentlich 
angekündigt noch angepriesen werden. Min.-Erl. vom 8. 7. 03.
        <pb n="91" />
        VI. Gesundheitspolizei. 83 
2. Privatbrunnen können polizeilich geschlossen werden, wenn 
Wasser auch anderen Personen als dem Eigentümer zugänglich, 
und wenn Gefahr vorhauden ist, daß Krankheitserreger in 
das wenn auch sonst einwandsfreie Brunnenwasser gelangen 
können. O. V.G. vom 5. 11. 07. 
3. Verkehr mit Milch ist der polizeilichen Uberwachung zu unter- 
stellen. Zum Handel mit Milch polizeiliche Anmeldung nötig. 
Milch, welche den Fettgehalt der Vollmilch nicht erreicht, 
darf nicht unter dieser Bezeichnung verkauft werden. Man 
unterscheidet Vollmilch, Halbmilch, Magermilch. Min.-Erl. vom 
27. 5. 1899. 
4. Mehlzusatz, sowie Zusatz von Farbstoffen zur Wurst oder 
anderen Fleischwaren fällt unter den Begriff der Verfälschung. 
5. Honig, der unter der Bezeichnung: „Blütenhonig“ oder feinster 
„Verschnitthonig“ feilgeboten und verkauft wird, muß voll- 
ständig rein und darf nicht mit fremden Stoffen durchsetzt 
sein. Künstlicher Honig muß auf den Etiketten besonders be- 
zeichnet sein. Min.-Erl. vom 30. S. 00. 
8. Beterinärpolizei. 
1. Nach dem Reichs-Ges. zur Unterdrückung und Abwehr der Vieh- 
seuchen vom 23. 6. 1880 sind welche Bestimmungen erlassen? 
a) Besitzer von Haustieren bzw. deren Vertreter, sowie Vieh- 
transporteure sind verpflichtet, von dem Ausbruch von Seuchen 
unter ihrem Biehstand und allen verdächtigen Erscheinungen, 
die den Ausbruch einer Seuche befürchten lassen, sofort der 
Polizeibehörde Anzeige zu erstatten, und das Tier von anderen 
Tieren abzusondern; 
b) Seuchen, welche anzeigepflichtig, sind: 
der Milzbrand; 
die Tollwut; 
der Rotz der Pferde, Esel, Maultiere; 
die Maul= und Klauenseuche des Rindviehs, der Schafe, 
Ziegen, Schweine; 
die Lungenseuche des Rindviehs; 
die Pockenseuche der Schafe; 
die Beschälseuche der Pferde; 
die Räude der Pferde, Esel, Maultiere, Schafe; 
6“ 
bbn 
#o n 8
        <pb n="92" />
        84 
VI. Gefundheitspolizei. 
e) an Milzbrand erkrankte Tiere dürfen nicht geschlachtet, 
die Kadaver gefallener oder getöteter milzbrandkranker Tiere 
müssen sofort unschädlich beseitigt werden, Abhäutung derselben 
ist verboten; 
d) von Tollwut befallene oder derselben verdächtige Tiere 
8) 
b) 
(Hunde oder sonstige Haustiere) müssen vom Besitzer sofort 
getötet, oder bis zum polizeilichen Einschreiten sicher eingesperrt 
werden; Schlachten oder Verkauf einzelner Teile solcher Tiere 
ist verboten; alle Hunde und Katzen, die verdächtig sind, von 
wutkrankem Tier gebissen worden zu sein, müssen sofort getötet 
werden; sofortige Anordnung der Hundesperre in dem 
gefährdeten Bezirk; (Festlegen oder Führen an der Leine 
mit sicherem Maulkorb.) Kadaver gefallener oder getöteter 
wutkranker Tiere sofort unschädlich beseitigen, Abhäuten verboten; 
rotzkranke Tiere sofort töten auf Grund polizeilicher An- 
ordnung; verdächtige Tiere absondern; polizeilich beobachten; 
aus dem Absperrungsraum dürfen weder Pferde noch Stall- 
utensilien vor der Desinfektion entfernt werden; Kadaver 
rotzkranker getöteter oder gefallener Tiere unschädlich beseitigen, 
Abhäutung verboten; 
bei Ausbruch von Maul= und Klauenseuche Weg- 
geben von Milch aus Seuchengehöft oder einer der Sperre 
unterworfenen Ortschaft verboten; Anordnung von Gehöfts-, 
Weide-, Feldmarksperre; Seuchengehöft erhält am Haupt- 
eingangstor Aufschrift: „Maul= und Klauenseuche“; Betreten 
der verseuchten Ställe nur dem Besitzer und Wartungs- 
personal gestattet; Einfuhr von Klauenvieh in Sperrgebiet 
sowie Durchtreiben desselben verboten; 
nach Feststellung von Lungenseuche des Rindviehs durch 
beamteten Tierarzt sofortige Tötung und Zerlegung des Tieres 
auf Anordnung der Polizeibehörde; Einsperrung und Ab- 
sonderung erkrankter und verdächtiger Tiere, Gehöft= und 
Weidesperre. Seuchengehöft ist durch Inschrift „Lungenseuche" 
kenntlich zu machen; 
bei Pockenseuche der Schafe Stellung der verdächtigen 
Tiere unter polizeiliche Beobachtung; Gehöftsperre; Regulierung 
der Weide und der Zugangswege für gesunde und für kranke 
resp. verdächtige Schafe; Abfuhr von Schafdünger aus dem 
Seuchengehöfte nach Grundstücken, die zu seuchenfreien Gehöften 
gehören, Ausführung von Rauhfutter und Stroh aus Seuchen-
        <pb n="93" />
        VI. Gesundheitspolizei. 85 
gehöft, Zutritt von unbefugten Personen zu den kranken 
oder verdächtigen Tieren, Einlaß von fremden Schafen in 
das Seuchengehöft, verboten; Schäfer usw. aus Seuchen- 
gehöften dürfen in seuchefreien Gehösten zur Abwartung von 
Schafen nicht verwendet werden; Hunde in Seuchengehäften 
müssen festgelegt werden; sofortige Impfung der noch seuchen- 
freien Stücke der Herde auf Anordnung der Polizeiverwaltung; 
i) Ausbruch der Beschälseuche der Pferde durch Polizei- 
behörde sofort öffentlich bekanntgeben; erkrankte oder der 
Seuche verdächtige Hengste und Stuten sofort von fernerer 
Begattung ausschließen; Wechsel des Standorts nur mit 
Genehmigung der Polizeibehörde gestattet; Absperrung und 
Absonderung der erkrankten oder verdächtigen Tiere; 
k) bei Ausbruch der Räude der Pferde und Schafe sofort 
öffentliche Bekanntmachung durch Polizeibehörde; ist Heil- 
verfahren nicht innerhalb zweier, bei Schafen dreier Monate 
beendet, dann tritt Stallsperre ein; an Räude erkrankte 
Pferde und Schafe dürfen nicht in fremde Ställe gestellt oder 
auf Weide mit gesunden Tieren zusammengebracht werden; keine 
Verwendung von Geschirren, Decken, Putzzeug vor erfolgter Des- 
infektion; Wechsel des Standorts nur mit Genehmigung der 
Polizeibehörde; Abschlachten der Schafe unter polizeilicher Aufsicht; 
1) die Desinfektion bei Viehseuchen geschieht nach folgenden Be- 
stimmungen: 4 
Gründliche Reinigung und Lüftung, Ubertünchung der 
Wände, Stalldecken, Gerätschaften; Abschlämmung des Fuß- 
bodens mit Kalkmilch; Bestreichen der Eisenteile mit Teer oder 
Lack; Streu, Dünger, Futterreste verbrennen oder vergraben; 
hölzerne Geräte, Fuhrwerke usw., welche benutzt worden sind, 
kurze Zeit dem Feuer aussetzen oder mit fünfprozentiger Karbol- 
lösung bestreichen; leinene, baumwollene, wollene Gegenstände 
heißen Wasserdämpfen aussetzen; Personen, welche mit rotz- 
kranken oder -verdächtigen Tieren in Berührung gekommen, 
Hände und andere etwa beschmutzte Körperteile mit Seife, 
Karbol= oder Kresolwasser gründlich reinigen. 
2. Nach den Min.-Erl. vom 7. 4. 1894 und vom 4. 2. O7 unterliegen 
noch weiter welche Krankheiten und Seuchen besonderen polizeilichen 
Maßnahmen? 
Der Rotlauf der Schweine, die Schweineseuche und 
Schweinepest.
        <pb n="94" />
        86 
VI. Gesundheitspolizei. 
Anzeigepflicht; Tafel mit Bezeichnung der Seuche am Seuchen- 
gehöft; Trennung von gesunden und kranken Schweinen; Schweine- 
märkteverbot; Ausführung von Schweinen zum Schlachten nur 
mit polizeilicher Erlaubnis; verendete oder geschlachtete Schweine 
der Polizei anzeigen; Gehöftssperre; Desinfektion von Ställen, 
benutzten Wagen und Stallgeräten; treiben von Schweinen auf 
Wegen und Straßen außerhalb der Feldmark verboten. 
Geflügelcholera und Hühnerpest. 
Anzeigepflicht; Absonderung des erkrankten Geflügels; fem- 
halten desselben von öffentlichen Wegen und Wasserstraßen; 
Verendetes Geflügel verbrennen oder vergraben; Gehöfts= er. 
Ortssperre; lebendes und geschlachtetes Geflügel nicht vom 
Seuchengehöft entfernen; (Für Geflügelcholera und Hühnerpest 
landespolizeiliche Anordnungen.). 
3. In bezug auf die Pferdezucht sind welche Pol.-Ver. erlassen? 
über die Körung der Zuchthengste, Bullen, Ziegenböcke: Kör- 
ordnungen für einzelne Provinzen. Körung heißt Bezeichnung 
von in Privatbesitz befindlichen Hengsten usw. durch besondere 
Kommissionen als tauglich zur Bedeckung von Stuten usw. (Siehe 
hierüber die einzelnen Körordnungen.)
        <pb n="95" />
        VII. Bau= und Feuerpolizei. 
1. Was ist die Aufgabe der Baupolizei? 
Dieselbe hat vorbeugend zu wirken. Sie überwacht die Bau- 
ausführung, verhindert leichtsinnige und mangelhafte Konstruktionen, 
und sichert die Bewohner der Häuser vor Schaden und Lebens- 
gefahr, die durch Einsturz der Häuser entstehen könnten. 
Pflicht der P.-Beamten ist es, jeden Bau innerhalb ihres 
Bezirks während dessen Ausführung von sicherheitspolizeilichem 
Standpunkt aus genau zu beobachten, und namentlich auch die 
Sicherheit der Baugerüste, die Verwendung brauchbaren Ma- 
terials usw. zu kontollieren. 
Die Baupolizei wird von der Ortspolizei wahrgenommen. 
Sie kann die Beseitigung eines ohne polizeiliche Genehmigung 
errichteten Bauwerks oder von baulichen Anlagen und Ein- 
richtungen, welche gegen die baupolizeilichen Vorschriften verstoßen, 
verlangen. 
2. Nach welchen gesetzlichen Bestimmungen wird die Baupolizei gehandhabt? 
a) St. G. B. §5 330. (Zuwiderhandlung gegen die allgemein aner- 
kannten Regeln der Baukunst bei Leitung und Aus- 
führung eines Baues), Geldstrafe oder Gefängnis. 
„ * 36712. (Unverdecktlassen von Brunnen, Kellern, 
Gruben usw. auf öffentlichen Straßen und Plätzen, 
Höfen und Orten, wo Menschen verkehren.) 
„ §36713. (Unterlassung der Ausbesserung von den Ein- 
sturz drohenden Gebäuden trotz polizeilicher Auf- 
forderung.) 
„ § 367 11. (Vornahme von Bauten, Ausbesserungen 
von Gebäuden usw. ohne die polizeilich angeordneten 
Sicherheitsmaßregeln.) 
"„ § 36715. (Ausführung eines Baues usw. durch Bau- 
herrn oder Leiter ohne Genehmigung der Behörde.) 
Geldstrafe oder Haft.
        <pb n="96" />
        88 
VII. Bau- und Feuerpolizei. 
b) A. L. R. Teil I Titel 8. 
c) B. G. B. §§ 903, 905, 906. 
d) Nach den als Polizeiverordnungen erlassenen Bauordnungen. 
3. Auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmungen sind im allgemeinen 
welche Vorschriften zu beachten? 
a) Jeder Eigentümer ist befugt, seinen Grund und Boden mit 
Gebäuden zu besetzen oder sein Gebäude zu verändern, jedoch 
darf zum Schaden oder zur Unsicherheit des Gemeinwesens oder 
zur Verunstaltung von Städtenusw. kein Bau vorgenommen werden, 
b) auf Straßen dürfen Bauanlagen, durch welche der Verkehr ge- 
fährdet wird, von der Polizeibehörde nicht geduldet werden; 
c) zur Errichtung eines neuen Baues ist ortspolizeiliche Er- 
laubnis — Bauerlaubnis — nötig. Über die Bauerlaubnis 
wird ein Bauschein ausgestellt. (Ein abgelehntes Baugesuch 
kann jederzeit wiederholt werden.) Die Bauscheine sind auf 
der Baustelle zu polizeilicher Kontrolle bereitzuhalten; 
vor Behändigung des Bauscheins darf mit dem Bau nicht 
begonnen werden. Der Tag, an welchem der Bau begonnen 
wird, ist vorher der Ortspolizeibehörde anzuzeigen; 
d) zur Errichtung und Benützung von Baugerüsten und Bau- 
zäunen ist polizeiliche Genehmigung nötig; 
e) die Baustellen sind, um Unglücksfälle zu verhüten, während 
der Dunkelheit zu beleuchten; 
f) bei Ausführung von Bauten in der Nähe vorhandener Ge- 
bäude sind zur Sicherheit der letzteren notwendige Vorkehrungen 
zu treffen; dasselbe gilt bei Abbruch von Gebäuden; 
8) mit Abbruchsarbeiten darf erst nach schriftlicher Anzeige bei 
der Polizeibehörde begonnen werden; 
h) Baugerüste müssen sicher konstruiert und mit Schutzvor- 
richtungen gegen das Herabfallen der Arbeiter geschützt sein; 
i) das Vortreten von Baugerüsten und Bauzäunen in die 
Straßen oder Bürgersteige wird nur gestattet, insoweit es mir 
den Verkehrsrücksichten vereinbar ist; 
k) für die Beschaffenheit der Baugerüste und Bauzäune hinsicht- 
lich der Verkehrssicherheit sind die hierfür bestehenden Polizei- 
verordnungen maßgebend; 
1!) alle zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten 
Räume und Wohnungen müssen trocken sein, Licht und Luft
        <pb n="97" />
        VII. Bau= und Feuerpolizei. 89 
durch Fenster von ausreichender Größe von außen erhalten, 
eine durch Polizeiverordnung vorgeschriebene Höhe resp. 
Tiefe unter dem Bürgersteige haben, gegen Erdfeuchtigkeit 
geschützt sein, einen jederzeit leicht erreichbaren feuersicheren 
Zugang zu der Treppe (abgesehen von dem zu ebener Erde 
gelegenen Geschoß), und ausreichende Bedürfnisanstalten 
haben; 
m) Bauherr ist derjenige, auf dessen Kosten der Bau ausgeführt 
wird (5 367 ½); 
Bauleiter ist derjenige, welchem die Anstellung und Über- 
wachung der Bauhandwerker, die Beaufsichtigung und Be- 
urteilung der zu fertigenden Arbeiten, die Bestimmung über 
Beginn und Dauer der einzelnen Baubetriebe, sowie die 
Zahlungen auf einem Bau überlassen sind (§ 36713); 
Bauhand werker sind die bei einem Bau beschäftigten Per- 
sonen, welche den Bau der Vollendung näherbringen, jedoch 
auf Form und Herstellung desselben keinen Einfluß haben 
(636715); 
n) unter „Bau“, „baulichen Anlagen" (367 15) ist alles das 
u rechnen, was im technischen Sinne „gebaut“ wird, also 
Hoch., Tiefbauten, Gebäude, Hallen, Pavillons, Mauern usw., 
ohne Unterschied, welches Material dabei verwendet wird, und 
ob der Bau mit dem Erdboden fest verbunden ist, wogegen 
unter Gebäude eine mit dem Erdboden in fester Ver- 
bindung stehende bauliche Anlage zu verstehen ist. 
4. Die Feuerpolizei hat welchen Zweck? 
Sie wirkt teils vorbeugend, in enger Verbindung mit der 
Baupolizei, indem sie für Anlage von Brandmauern, sachgemäße 
Errichtung von Feuerungsanlagen, regelmäßige Schornsteinreinigung, 
polizeiliche üUberwachung der Feuerversicherungseinrichtungen sorgt, 
die Aufbewahrung feuergefährlicher Materialien an Orken, wo 
ihre Entzündung Gefahr bringen kann, verbietet, die Errichtung 
und Verlegung von Feuerstätten von besonderer Erlaubnis ab- 
hängig macht, für in Feuer arbeitende Gewerbetreibende be- 
sondere Vorschriften aufstellt, und deren Übertretungen sowohl 
wie mangelhafte Sorgfalt bei Instandhaltung der Feuerstätten, 
sowie bei Umgang mit Feuer überhaupt, bestraft; 
teils abwehrend durch Überwachung des Feuerlöschwesens, 
das durch Feuerlöschordnungen geregelt ist (Min.-Erl. vom 
28. 12. 1898).
        <pb n="98" />
        90 VII. Bau= und Feuerpolizei. 
Nach § 360 10 St.G.B., resp. § 44" des Feld= und Forst- 
polizeigesetzes, ist jedermann verpflichtet, bei Unglücksfällen und 
gemeiner Not und Gefahr, resp. bei Waldbränden auf Aufforderung 
von Polizeibeamten resp. Forstschutzbeamten und Waldeigentümern 
Hilfe zu leisten. 
5. Die Handhabung der Feuerpolizei unterliegt welchen 88 des 
St. G. B. und des Feld= und Forstpolizeigesetzes? 
St. G. B. Bestrafung mit Geldstrafe oder Haft: 
5 367“. Zubereitung von Schießpulver, Feuerwerk usw. ohne 
die vorgeschriebene Erlaubnis; 
§ 3675. Nichtbefolgung der für Zubereitung, Feilhaltung, Auf- 
bewahrung und Beförderung von Schießpulver, Feuerwerken usw. 
ergangenen Verordnungen; 
§ 3675. Aufbewahrung von Waren, Materialien usw., welche sich 
leicht von selbst entzünden, an Orten, wo ihre Entzündung ge- 
fährlich werden kann; 
§ 3675. Schießen resp. Abbrennen mit Feuergewehr resp. von 
Feuerwerkskörpern ohne polizeiliche Erlaubnis an bewohnten oder 
von Menschen besuchten Orten; 
§l368. Errichten oder Verlegen einer Feuerstätte ohne polizei- 
liche Erlaubnis; 
5 3684. Unterlassung der Fürsorge für Unterhaltung von 
Feuerstätten in brandsicherem Zustande, und Unterlassung recht- 
zeitiger Schornsteinreinigung durch Hausbesitzer; 
5 368 5. Betreien von Scheunen, Böden, Ställen usw. mit un- 
verwahrtem Feuer und Licht; 
5 36856. Feueranzünden an gefährlichen Stellen, in Wäldern 
oder Heiden, oder in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuer- 
fangenden Sachen; 
§ 3687. Mit Feuergewehr schießen oder Feuerwerk abbrennen in 
gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen; 
§ 3685. Nichtbefolgung feuerpolizeilicher Anordnungen. Polizei- 
lich vorgeschriebene Feuerlöschgerätschaften überhaupt nicht, oder 
nicht in brauchbarem Zustande halten; 
§ 3693. Nichbefolgung der für Anlegung und Verwahrung von 
Feuerstätten getroffenen polizeilichen Anordnungen durch Gewerbe- 
treibende. 
F. u. F. P.G. Bestrafung mit Haft oder Geldstrafe: 
§5 32. Inbrandsetzen von Torfmooren, Heidekraut oder Bülten 
im Freien, ohne vorherige Anzeige bei dem Ortsvorstande;
        <pb n="99" />
        VII. Bau, und Feuerpolizei. 91 
#5s 441. Betreten des Waldes mit unverwahrtem Feuer oder 
Licht, oder sich demselben damit in gefahrdrohender Weise nähern; 
§ 44. Fallenlassen von brennenden oder glimmenden Gegen- 
ständen (z. B. brennenden Zigarren, Streichhölzern) im Walde; 
443. Abgesehen von # 3685, Unterlassen der Beaufsichtigung 
oder des Auslöschens eines gestattetermaßen angezündeten 
Feuers; 
§ 441. Weigerung, der Aufforderung der Polizeibehörde, des 
Ortsvorstehers, Forstbesitzers oder Forstbeamten zur Hilfeleistung 
bei Waldbränden Folge zuleisten (s. auch §360 16 St. G. B. Weigerung, 
der Aufforderung der Polizeibehörde zur Hilfeleistung bei Unglücks- 
fällen und gemeiner Not und Gefahr Folge zu leisten); 
546. Zuwiderhandlung gegen die über das Brennen einer 
Waldfläche und das Abbrennen von liegenden oder zusammenge- 
brachten Bodendecken usw. erlassenen polizeilichen Anordnungen. 
6. Der Verkehr mit Mineralölen ist nach welchen Bestimmungen 
geregelt? 
Nach dem Min.-Erl. v. 28. 8. 02. und der Ober-Präf.-Ver. 
v. 16. 6. O3.) 
7. Auf welche Produkte finden diese Verordnungen Anwendung? 
Auf Rohpetroleum und dessen Destillationsprodukte, leichtsiedende 
Ole, Leucht= und Schmieröle, Benzol, Schieferöle usw. 
8. Welche Vorschriften für Aufbewahrung dieser Ole sind auf Grund 
Ober-Präs.-Ver. maßgebend? 
I. für Klasse 1 (Flüssigkeiten, die bei Erwärmung bis zu 21 00 ent- 
flammbare Dämpfe entwickeln): 
a) In Schlafräumen, Küchen, Korridoren, Gast= und Schank- 
stuben bis zu 2 kg Aufbewahrung nur in dicht verschlossenen, 
mit Sicherheitsverschluß versehenen Behältern. Umfüllen nur bei 
Tageslicht, elektr. Licht oder Sicherheitslampe; 
°) in Verkaufs= oder Geschäftsräumen der Händler bis zu 15 kg 
nur in hartgelöteten oder verzinkten, mit Sicherheitsverschluß 
versehenen Blechgefäßen mit Abfüllhahn. Diese Räume müssen 
von Wohnräumen mit rauch= und feuersicheren Türen abge- 
geschlossen sein. Umfüllen wie oben; 
c) Lagerung von 15—250 kg nur nach Anzeige bei der Polizei- 
behörde in Kellern oder ebenerdigen Räumen mit massiven 
Wänden und Decken, ohne Abflüsse nach Straßen und Höfen,
        <pb n="100" />
        92 VII. Bau, und Feuerpolizei. 
ohne Heizvorrichtungen und mit reichlicher Läftung. Aufbe- 
wahrung in eisernen Fässern oder hartgelöteten Metallgefäßen 
mit luftdichtem Verschluß. 
Nicht zulässig: Kellerräume mit Treppenverbindung nach 
Wohnräumen. Umfüllen bei Tageslicht oder bei unter Laft- 
abschluß brennenden Lampen mit Überglocken. Rauchen, Feuer- 
und Lichtanzünden untersagt; betr. Verbot ist an Eingangstüre 
anzuschlagen; 
(1) Lagerung von über 250 kg von der Erlaubnis der Ous- 
polizeibehörde und den von dieser erlassenen besonderen Vor- 
schriften abhängig; 
e) Beförderung von Glasballons der Klasse 1 auf Wagen nur in Ver- 
packung von Stroh, Heu, Kleie usw.; wenn in Kübeln oder Körben 
mit Aufschrift: Feuergefährlich; Wagen nur Schritt fahren; müssen 
mit gut befestigter Schutzdecke versehen sein; außer Fuhrmann noch 
ein Begleiter. Für beide Rauchen verboten. Bei Ausfließen 
Begleiter sofort Polizeibehörde (P.-Beamten) benachrichtigen, 
Sand streuen. Stelle für Publikum durch Beamten ab- 
sperren. 
II. für Klasse II (Flüssigkeiten, die von 21 0 bis 65°0 C entflamm- 
bare Dämpfe entwickeln): 
a) In Wohn= und Schlafräumen, Küchen, Gast= und Schankstuben 
Aufbewahrung bis 25 kg; 
d) in Verkaufs= oder Geschäftsräumen Aufbewahrung bis zu 50, 
im Faß bis zu 200 kg, sofern metallene, mit Hahn versehene 
Abfüllvorrichtungen vorhanden; 
Tc) Lagerung von 600—10000 kg nur nach Anzeige bei der Orts- 
polizeibehörde. 
III. für Klasse III (Flüssigkeiten, die von 65— 140 0 C entflammbare 
Dämpfe entwickeln): 
a) Lagerung bis zu 10000 kg in Fässern; 
b) über 10000 kg nach Anzeige bei der Polizeibehörde. 
9. Der Verkehr mit Sprengstoffen ist nach welchen gesetzlichen Be- 
stimmungen geregelt? 
a) Nach dem Reichsgesetz gegen den verbrecherischen und gemein- 
gefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen v. 9. 6. 84; 
b) der Ministerial-Polizei-Verordnung v. 14. H. 05; 
Z%c) der Sprengstoff-Versendungsvorschrift der Militär= und Marine- 
verwaltung vom 23. 12. 93.
        <pb n="101" />
        VII. Bau= und Feuerpolizei. 93 
10. Zur Herstellung, zum Vertrieb und zum Besitz von Sprengstoffen ist 
was nötig? 
Polizeiliche Genehmigung (sindet auf Schießmittel keine An- 
wendung). 
11. Welche Personen müssen betr. Verkehr mit Sprengstoffen im Besitze 
eines Erlaubnisscheines sein? 
Spediteure, Transportführer, Begleiter, welche an Versendung 
von Sprengstoffen teilnehmen, die dem Reichsgesetz vom 9. 6. 84 
unterliegen, während der Dauer des Besitzes. 
12. In welcher Weise müssen Sprengstoffe auf Land= und Wasserwegen 
befördert werden? 
u) 
dq) 
In starken hölzernen Kisten oder Tonnen, die so dicht sein 
müssen, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann. Auch 
dürfen sie nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen 
sein. Aufschrift der Behälter je nach dem Inhalt: „Pulver“, 
„Sprengsalpeter“ usw. 
Verboten: 
Beförderung auf Fuhrwerken, welche Personen befördern; 
Tabakrauchen, Feuer, offenes Licht halten beim Verpacken, 
Verladen; fahren auf dem Fuhrwerk oder in dessen Nähe, 
zusammenverladen von Zündhütchen, Sprengstoffen mit Zünd- 
präparaten; fahren und Halten mit Fuhrwerken, welche 
Sprengstoffe führen, in Nähe von geheizten Lokomotiven, 
Dampfwalzen usw; 
Versendungsstücke müssen in fester, ein Scheuern, Rütteln und 
Herabfallen ausschließender Weise verpackt, und mit Holz- 
unterlagen resp. Strohdecken gesichert werden; sperren der 
Räder nur mit hölzernen Radschuhen; an den Fuhrwerken 
als Warnungszeichen eine von weitem erkennbare, stets aus- 
gespannt gehaltene schwarze Flagge mit einem weißen P; 
Fuhrwerke niemals ohne Aufsicht, beim Verladen und Abladen 
Zugtiere ausgespannt; 
fahren nur im Schritt, desgl. vorüberfahrende Fuhrwerke 
und Reiter nur Schritt; besteht Transport aus mehreren 
Fuhrwerken, dann Abstände von mindestens 50 Meter während 
der Fahrt; bei Aufenthalt von mehr als ½ Stunde, Ein- 
haltung einer Entfernung des Fuhrwerks von Fabriken, 
Werkstätten und bewohnten Gebäuden von mirndestens
        <pb n="102" />
        94 
VII. Bau= und Feuerpolizei. 
300 Meter. Bei Aufenthalt von mehr als ½ Stunde in 
Nähe einer Ortschaft, Anzeige an Ortspolizeibehörde; 
e) Durchfahrt durch zusammenhängende Ortschaften möglichst 
vermeiden; ist dies nicht möglich, dann Anzeige des Trans- 
ports bei der Ortspolizeibehörde, deren Bestimmungen für 
die Durchfahrt am Eingang in den Ort abzuwarten sind; 
auf Dampfschiffen und Fähren mit Personenbeförderung ist 
eine Beförderung von Fuhrwerken mit Sprengstoffen verboten; 
anlegen von Schiffen mit Sprengstoffen nur an Orten, welche 
während des Aufenthalts dem Publikum nicht zugänglich sind. 
13. Welche Bestimmungen gelten für den Handel, die Aufbe- 
wahrung, Verausgabung und Lagerung von Spreng- 
stoffen? 
Zum Feilhalten von Sprengstoffen polizeiliche Erlaubnis 
nötig; 
a) Abgabe von Sprengpatronen nur in besonders vorgeschriebenen 
Behältern oder Originalverpackungen der Fabrikationsstätte; 
b) an jeder Sprengpatrone Name des Sprengstoffs, sowie Firma 
oder Marke der Fabrik; 
)wer Sprengstoffe, welche dem R.G. vom 9. 6. 84 nicht unter- 
liegen, anfertigt oder verkauft, in Mengen von über 1 ka, 
hat ein Buch zu führen, welches Namen der Verkäufer und 
Abnehmer, Zeit des An= und Verkaufs, Menge der gekauften 
und abgegebenen Stoffe enthält, und der Polizeibehörde auf 
Verlangen vorgelegt werden muß; 
d) Abgabe von Sprengstoffen an Personen, von welchen ein 
Mißbrauch derselben zu befürchten ist, insbesondere an Personen 
unter 16 Jahren verboten; (hierher gehören auch Kanonen- 
schläge, Frösche, Schwärmer u. dergl.; auf Spielwaren, die 
nur geringe Mengen von Sprengstoffen enthalten, findet diese 
Vorschrift keine Anwendung); 
e) im Kaufladen dürfen nicht mehr als 2½, im Hause nicht 
mehr als 10 kg vorrätig gehalten werden; 
f)sAufbewahrung auf dem Dachboden in abgesondertem, mit 
keinem Schornstein in Verbindung stehenden, stets unter Ver- 
schluß gehaltenem Raum, der mit Licht nicht betreten werden darf; 
6) größere Mengen sind außerhalb der Ortschaften in be- 
sonderen Magazinen aufzubewahreu, von deren Sicherheit sich 
die Polizeibehörde überzeugt hat;
        <pb n="103" />
        VII. Bau- und Feuerpolizei. 95 
Ll) Bei Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegen- 
ständen durch Militär= und Marineverwaltung ohne militärische 
Begleitung sind dieselben Bestimmungen maßgebend, wie in 
der Pol.-Ver. vom 14. 9.05 angegeben (s. S. 93), jedoch ersetzt 
Frachtschein die polizeiliche Prüfung; 
i) sind Begleitkommandos den Sendungen beigegeben, haben 
dessen Anordnungen betr. Auhalten, langsam Vorbeifahren 
oder Vorbeireiten, Unterlassen des Rauchens usw. Wagenführer, 
Reiter und andere Personen ungesäumt Folge zu leisten.
        <pb n="104" />
        VIII. Feld- und Forstpolizei. 
———-—" 
Auf Grund welcher Gesetze wird dieselbe gehandhabt? 
a) St. G. B. Bestrafung mit Haft: 
§ 3619. Wer unterläßt, Kinder oder andere unter seiner 
Gewalt stehende Personen, welche seiner Aufsicht untergeben 
sind und zu seiner Hausgenossenschaft gehören, , sowie 
von der Begehung strafbarer Verletzungen dder der 
Gesetze zum Schutze der Forsten, der Feld früchte usw. 
abzuhalten. 
Bestrafung mit Haft oder Geldstrafe: 
§ 3667. Werfen von Steinen oder anderen harten Körpern, 
Unrat usw. in Gärten oder eingeschlossene Räume; 
5367 . Legen von Selbstgeschossen, Schlageisen, Fußangeln, 
Schießen mit Feuergewehr oder anderem Schießzeug, oder Ab- 
brennen von Feuerwerk (s. auch Feuerpolizei S. 91) ohne 
polizeiliche Erlaubnis; 
§ 367132. Unverdeckt= und Unverwahrtlassen von Brunnen, 
Kellern, Offnungen usw. an Orten, an welchen Menschen ver- 
lehren (s. auch Baupolizei S. 87); 
§ 3681. Zuwiderhandlung gegen die über Schließung der 
Weinberge getroffenen polizeilichen Anordnungen; 
§ 3682. Unterlassung des polizeilich angeordneten Raupens; 
§ 3685. Feueranzünden an gefährlichen Stellen in Wäldern 
oder Heiden (s. auch Feuerpolizei S. 90); 
§ 368°. Gehen, Fahren, Reiten oder Viehtreiben, unbefugt 
über Gärten oder Weinberge, oder vor beendeter Ernte, über 
Wiesen oder bestellte Acker, oder über mit Einfriedigung oder 
mit Warnungszeichen, welche Betreten verbieten, versehene 
Acker, Wiesen, Weiden, Schonungen, oder auf durch Warnungs- 
zeichen geschlossenen Privatwegen:
        <pb n="105" />
        VIII. Feld- und Forftpolizei. 97 
*3701. Unbefugtes Abpflügen oder durch Abgraben Ver- 
ringern eines fremden Grundstücks, Privatwegs oder Grenzrains; 
§ 3707. Unbefugtes Graben von Erde, Steinen, Rasen, 
Lehm, Sand usw. von öffentlichen oder Privatwegen oder aus 
Grundstücken, welche einem andern gehören, Hauen von 
Plaggen oder Bülten und Wegnehmen von Rasen, Steinen, 
Mineralien und ähnlichen Gegenständen. 
b) Feldpolizeiordnung vom 1. 11. 1847, sofern dieselbe durch 
das Feld= und Forstpolizeigesetz nicht aufgehoben ist. Betrifft 
die Vorschriften über Viehweiden und gemeinschaftliche Hütungs- 
plätze. 
Tc) A. L. R. Teil I Titel 14. Betrifft die Vorschriften über 
Pfändungsrecht (s. F. u. F.P. G.). 
d) Feld-- und Forstpolizeigesetz vom 1. 4. 1880. 
e) Gesetz betreffend den Forstdiebstahl vom 15. 4. 1878. 
Feld= und Forstpolizeigesetz. 
Welchen Bestimmungen unterliegen die in diesem Gesetz mit Strafe 
bedrohten Handlungen? (§ 1.) 
Den Bestimmungen des Strafgesetzbuches, sofern dasselbe nicht 
abweichende Vorschriften enthält. 
.Wie werden die Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz bestraft? 
Als Übertretungen mit Haft= oder Geldstrafe mit Ausnahme der 
§§ 21 und 22 (Entwendung im dritten oder ferneren Rückfall, 
gewerbsmäßige Hehlerei). 
Wann unterliegen Diebstahl, Sachbeschädigung, Begünstigung, 
Hehlerei den Bestimmungen dieses Gesetzes? (§§ 6, 18) 
Wenn der Wert des Entwendeten oder der angerichtete Schaden 
10 Mark nicht übersteigt, und Gartenfrüchte, Feldfrüchte und 
andere Bodenerzeugnisse aus Gartenanlagen aller Art, Wein- 
bergen, Obstanlagen, Baumschulen, Saatkämpen, Ackern, Wiesen, 
Weiden, Plätzen, Gewässern, Wegen, Gräben entwendet werden, 
sofern dieselben mit dem Boden noch in Berührung 
stehen, und noch nicht zu dauernder Aufbewahrung ein- 
gesammelt, oder nicht vollständig eingeerntet in Mieten 
als Aufbewahrungsort gebracht sind. 
Diebstahl wird in diesen Fällen als „Entw endung“ mit 
Haft oder Geldstrafe bestraft. 
Gaißert, Leitfaden 7
        <pb n="106" />
        98 
VIII. Feld- und Forstpolizei. 
Diebstahl an anderen Gegenständen als Garten= und Feld- 
früchten aus Gartenanlagen, Obstanlagen usw. unterliegt dem 
&amp;#242 resp. 243 des St.G. B. 
Feld= und Gartendiebstahl wird nur auf Antrag verfolgt 
im Falle der §§ 247 (begangen gegen Angehörige, Vormünder, 
Erzieher, oder von Personen im Lehrlings= und Gesindeverhältnis, 
bei Sachen von unbedeutendem Wert), § 3705 (Mundraub: Ent- 
wendung von Nahrungs= und Genußmitteln von unbedeutendem 
Wert oder in geringer Menge zum alsbaldigen Verbrauch). 
4. Für die Strafzumessung wegen Zuwiderhandlungen kommen welche 
Schärfungsgründe in Betracht? (§ 2.) 
a) Wenn Zuwiderhandlung begangen an Sonn= oder Festtagen, 
oder von Sonnemuntergang bis Sonnenaufgang; 
b) wenn Zuwiderhandelnder sich unkenntlich gemacht hat (Ver- 
dunkelungsgefahr); 
c) wenn Zuwiderhandelnder dem Feld= oder Forsthüter oder 
einem andern zuständigen Beamten, dem Beschädigten oder 
Pfändungsberechtigten gegenüber sich geweigert hat, Namen 
und Wohnort anzugeben, oder falsche Angaben darüber ge- 
macht, oder auf Anrufen der genannten Personen, stehen zu 
bleiben, die Flucht ergriffen hat; 
d) wenn der Täter Aushändigung der zu der Zuwiderhandlung 
bestimmten Werkzeuge oder der mitgeführten Waffen ver- 
weigert hat; 
e) wenn Zuwiderhandlung von drei oder mehr Personen ge- 
meinschaftlich begangen ist; 
) wenn Zuwiderhandlung im Rüuckfall begangen ist; 
g) wenn Entwendung begangen wird unter Anwendung eines 
zur Fortschaffung größerer Mengen geeigneten Gerätes, Fahr— 
zeuges oder Lasttieres; 
h) unter Benutzung von Axten, Sägen, Messern, Spaten oder 
ähnlichen Werkzeugen; 
i) gegen Dienstherrschaft oder Arbeitgeber; 
k) an Kien, Harz, Saft, Wurzeln oder Haupttrieben stehender 
Bäume (sofern nicht Forstdiebstahl vorliegt). 
5. Wann tritt Gefängnisstrafe ein? (§ 20.) 
Wenn Entwendumng begangen wird: 
a) unter Mitführung von Waffen;
        <pb n="107" />
        VIII. Feld- und Forstpolizei. 99 
5) aus umschlossenen Räumen mittels Einbruchs (d. h. gewalt- 
samer Eröffnung eines Zugangs von außen nach dem um- 
schlossenen Raum); 
c) mit Benützung falscher Schlüssel oder Werkzenge; 
d) durch Wegnahme stehender Bäume, Frucht= oder Ziersträucher 
(sofern nicht Forstdiebstahl vorliegt); 
e) von dem Aufseher in dem seiner Aufsicht unterstellten 
Grundstück; 
f)wenn im dritten oder ferneren Rückfall geschehen; 
g) wenn Hehlerei gewerbsmäßig begangen. 
6. In den Fällen der §§ 19 bis 21 wird neben der Geldstrafe oder 
der Freiheitsstrafe noch auf welche Nebenstrafe erkannt? (5 23.) 
Einziehung der Waffen, ohne Unterschied, wem sie gehören. 
Werkzeuge, welche Täter mit sich geführt hat, können einge- 
zogen werden. Tiere und zur Wegschaffung des Entwendeten 
dienende Gegenstände, welche Täter bei sich führt, unterliegen der 
Einziehung nicht. 
7. Was wird, abgesehen von den Fällen des § 18, noch weiter als Ent- 
wendung bestraft? (§ 24.) 
Das Abrupfen resp. Abschneiden von, auf oder an Grenzwiesen, 
Wegen, Gräben wachsendem, Gras oder sonstigem Viehfutter, sowie 
das Abbrechen resp. Abpflücken von Zweigen und Laub, insofern 
dadurch ein Schaden entsteht. (In öffentlicher Anlage ent- 
steht durch Abpflücken von Lanb usw. stets Schaden, da das von 
einer größeren Mehrheit von Personen geschehen kann, wodurch 
schließlich völlige Entlaubung der Sträucher usw. eintreten würde. 
(Polizeiliche Bekanntmachung durch Anschlag oder Polizeiverordnung 
erforderlich.) BVerfolgung nur auf Antrag. 
8. Was ist, abgesehen von § 3687 St. G. B. (s. S. 96) bezügl. Gehens usw. 
auf Grundstücken verboten? (5 10.) 
Das unbefugte Reiten, Karren, Fahren, Viehtreiben, Holzschleifen, 
Pflugwenden über Grundstücke, sowie das Gehen über Acker, 
deren Bestellung vorbereitet, oder in Angriff genommen ist. Ver- 
folgung nur auf Antrag. Zuwiderhandelnder bleibt straflos, wenn 
durch schlechte Beschaffenheit eines am Grundstück vorüberführenden, 
zum gemeinen Gebrauch bestimmten Wegs, oder durch anderes sich 
auf demfelben befindliches Hindernis derselbe zu der Ubertretung 
genötigt worden ist. 
7“
        <pb n="108" />
        100 
VIII. Feld- und Forstpolizei. 
(Nach Vorstehendem ist somit nur das Gehen über un- 
bestellte Acker straflos, sofern nicht § 123 des St. G. B., Auf- 
forderung des Berechtigten zum Verlassen des Grundstücks, (im 
Weigerungsfall Hausfriedensbruch — Anmwendung findet.) In 
Wäldern sind nur Schonungen und Forstkulturen gegen Betreten 
geschützt.) In rechtmäßiger Ausübung des Dienstes befindliche 
Beamte sind befugt fremde Grundstücke, auch wenn bestellt, zu 
betreten, sind aber für den angerichteten Schaden verantwortlich, 
desgl. Jagdberechtigte. (Ob.-Verw.-Ger. 15. 2. 1890.) 
9. Was ist abgesehen, von den 88 3667, 367 12, 3701 u. 3702 St.G. B. 
(s. S. 96/97) bezüglich Grundstücke usw. nach dem F.= u. F.-P.-G. 
noch weiter verboten? 
6 25. Aufsammeln von Dungstoffen von Ackern, Wiesen, Weiden, 
Gärten, Obstanlagen, Weinbergen; 
§ 26. Das Werfen oder Hinbringen auf Grundstücke 
von Steinen, Scherben, Schutt, Unrat; das Trocknen, Bleichen 
oder Niederlegen von Leinwand, Wäsche usw.; das Niederlegen 
oder Vergraben toter Tiere; das Aufstellen von Bienenkörben; 
6 27. Abgesehen von den Fällen des Fischereigesetzes, Röten von 
Hauf und Flachs, Aufweichen von Fellen, Schafewaschen in Gewässern, 
Verunreinigung von Gewässern; 
§9 28. Das Gebrauchenfremder, auf dem Felde zurückgelassener Acker- 
geräte; das Offnen oder Offen-Stehenlassen von zur Sperrung 
von Wegen oder Eingängen dienenden Vorrichtungen; 
§ 29. Unterlassung des Zuwerfens oder Einfriedigens von Lehm-, 
Sand-Kiesgruben usw. und anderen Löchern, sowie von Offnungen in 
Eisflächen; 
5 30. Das Beschädigen oder Verunreinigen usw. fremder Privat- 
wege oder deren Zubehörungen, das Befahren der Bankette von öffent- 
lichen und Privatwegen, das Wegnehmen, Beschädigen usw. von zur Ab- 
grenzung und Absperrung dienenden Merkzeichen, Wegweisern usw., 
abgesehen von § 2742 St. G. B. (Wegnehmen, Vernichten, Unkennt- 
lichmachen, Verrücken eines Grenzsteins oder eines anderen zur 
Bezeichnung einer Grenze bestimmten Merkmals, in der Absicht, 
einem andern Nachteile zuzufügen), das Beschädigen oder Ver- 
nichten von Einfriedigungen oder Vorrichtungen an Eingängen in 
eingefriedigte Grundstücke, abgesehen von den Fällendes 5 304 St.G.B. 
(vorsätzliche Beschädigung von zur Verschönerung öffentlicher Wege, 
Plätze und Anlagen dienenden Gegenständen), das Beschädigen von
        <pb n="109" />
        VIII. Feld. und Forstpolizei. 101 
Bäumen, Sträuchern, Pflanzen, Feldfrüchten und von zum Schutze 
von Bäumen dienenden Vorrichtungen; 
§32. Das In-Brand-Setzen von Torfmooren, Heidekraut, Bülten 
im Freien ohne vorherige polizeiliche Anzeige, oder Außerachtlassen 
der für dieses Brennen angeordneten polizeilichen Maßnahmen 
(s. auch § 308 St.G. B., vorsätzliche Brandstiftung); 
§5 34. Zuwiderhandlungen gegen die zum Schutze nlitzlicher oder zur 
Vernichtung schädlicher Tiere oder Pflanzen erlassenen Polizeiverord- 
nungen (§ 368 bestraft Unterlassung des gesetzlich vorgeschriebenen 
Raupens; s. ferner Reichs-Ges. über Abwehr der Reblauskrankheit, 
sowie Polizeiverordnungen betr. Bekämpfung der Schädlinge des 
Obstbaus): 
§ 36. Unbefugtes Sich-Aufhalten auf Forstgrundstücken außerhalb 
öffentlicher Wege mit zum Holzfällen oder Einsammeln von 
Holz, Gras usw. bestimmten Werkzeugen (das bloße Betreten 
von Forstgrundstücken außerhalb der Wege ist nicht strafbar); 
§ 40. Unbefugte Berechtigungsausübung in Forstgrundstücken und 
Torfmooren durch Berechtigten zu anderer als der gesetzlich erlaubten 
Zeit oder mit nicht gestatteten Werbungs-Werkzeugen usw. (z. B. 
bei Waldstreuberechtigung). Berechtigter muß Legitimation von 
Waldbesitzer oder dessen Beamten bei sich führen, gestattet nur 
vom 1. Oktober bis 1. April; eiserne oder eisenbeschlagene, oder 
mit Zinken unter 6,5 cm versehene Stechen, Hacken verboten. 
übertretung der zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicher- 
heit für Berechtigungsausübung erlassenen Gesetze usw.; 
§s43. Zuwiderhandlungen gegen die über Transport und das 
Einbringen in Ortschaften von Brennholz oder Bau= und Nutz- 
holz erlassenen Gesetze und Polizeiverordnungen. (Diesen ent- 
sprechend zum Transport usw. schriftliche Bescheinigung der Polizei- 
behörde, oder beglaubigte Bescheinigung des Eigentümers oder 
Waldaufsehers nötig.) Wenn rechtmäßiger Erwerb des Holzes 
nicht nachgewiesen werden kann, Einziehung. 
Feuerpolizeiliche Bestimmungen für Feld= und Forst s. Feuer- 
polizei S. 90. 
§ 61. In den Fällen, wo nach diesem Gesetz Verfolgung nur 
auf Antrag eintritt, ist die Zurücknahme des Antrags zulässig. 
10. Welchen Bestimmungen unterliegt das Weidenlassen des Viehs? 
(Unbefugtes Weidenlassen ist Weidefrevel.) 
Bestrafung mit Haft oder Geldstrafe: 
§ 11. Weidenlassen seines Viehs ohne gehörige Aufsicht,
        <pb n="110" />
        102 VIII. Feld- und Forftpolizei. 
oder ohne genügende Sicherung außerhalb eingefriedigter Grund- 
stückee 
§ 12. Uberlassung der Aufsicht des Viehs durch den Hirten an 
eine hierzu untüchtige Person; Vieh ohne Aussicht lassen 
(bestraft wird der Hirte); 
§ 14. Unbefugtes Weidenlassen von Vieh auf fremdem Grundstück; 
§5 15. Strafverschärfung, wenn Weidefrevel begangen wird auf 
mit Warnungstafel oder mit Einfriedigung versehenen Grund- 
stücken, auf mit Hütung durch den Besitzer noch verschonten Dämmen 
und Deichen, auf bestellten Ackern, Wiesen, Weinbergen, Forst- 
kulturen usw. 
11. Beim Betreffen von Vieh auf Grundstücken, auf welchen es nicht ge- 
weidet werden darf, kann welche Maßnahme getroffen werden? 
§5 77. Das Vieh kann auf der Stelle oder in unmittelbarer 
Verfolgung vom Feld= oder Forsthüter, sowie vom Beschädigten 
oder von Aufsehern des Grundstücks, oder von solchen Personen, die 
zur Familie oder zu den Dienstleuten des Beschädigten gehören, 
gepfändet werden, aber nur innerhalb der Grenzen der Feldflur, 
auf welcher Beschädigung oder Störung erfolgt ist (Pfändung 
durch Beamten, nur wenn Gefahr im Verzug); 
§ 78. Die gepfändeten Tiere haften für den entstandenen Schaden 
oder für die Ersatzgelder und Kosten. Dieselben müssen sofort 
freigegeben werden, sobald Schaden gedeckt ist; 
5 80. Der Pfändende hat Pfändung binnen 24 Stunden dem 
Gemeinde-, Gutsvorsteher oder der Ortspolizeibehörde anzuzeigen; 
§ 81. Wird Anzeige unterlassen, so kann der Gepfändete Pfand- 
stücke zurückverlangen; der Pfändende hat in diesem Falle keinen 
Anspruch auf Kostenersatz; 
8 17. Vereitelung oder Vereitelungsversuch einer rechtmäßigen 
Pfändung, Leistung von Widerstand oder Bedrohung mit Gewalt 
gegenüber dem in rechtmäßiger Ausübung seines Rechts befind- 
lichen Pfändenden, vorsätzliche Vornahme einer unrechtmäßigen 
Pfändung. — Haft oder Geldstrafe. 
12. Wer ist für Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz zuständig? 
§ 53. Die Schöffengerichte. Die Befugnis der Ortspolizei- 
behörden zur vorläufigen Straffestsetzung wird hierdurch nicht be- 
rührt. (Es sind somit Anzeigen betr. Zuwiderhandlungen gegen 
das Gesetz von Feld= und Forsthütern, Gendarmen und Polizei- 
beamten an die zuständige Ortspolizeibehörde zu machen.)
        <pb n="111" />
        VIII. Feld- und Forstpolizei. 103 
13. Was versteht man im Sinme dieses Gesetzes unter Feld= und Forst- 
hüter? 
§ 62. Die von einer Gemeinde oder von einem Grundbesitzer 
für den Feld= und Forstschutz angestellten Personen. Deren An- 
stellung bedarf der Bestätigung nach den für Polizeibeamte gegebenen 
Vorschriften. Außerdem sind dieselben zu vereidigen; sie haben 
das Recht zur Pfändung, aber nicht zur Vornahme von Beschlag- 
nahmen und Durchsuchungen. Sie müssen ein Dienst- 
abzeichen bei sich führen und bei Ausübung ihres Amtes vor- 
zeigen. (8665. Dienstmütze oder Brustschild mit Adler, oder Uniform, 
für Feldhüter: blauer Überrock, blauer Stehkragen, blaue Militär- 
mütze mit preußischer Kokarde, Seitengewehr; für Forsthüter: 
Walduniform). 
Gesetz betr. den Forstdiebstahl v. 15. 4. 1878. 
1. Was ist Forstdiebstahl im Sinne dieses Gesetzes? (§ 11.) 
Diebstahl in einem Forst oder auf einem andern, hauptsächlich zur 
Holznutzung bestimmten Grundstück: 
a) an Holz, durch Zufall abgebrochen oder umgeworfen, mit dessen 
Zurichtung noch nicht begonnen worden ist; 
b) an Spänen, Abraum oder Borke, sofern dieselben sich noch 
nicht in umschlossener Holzablage befinden, oder noch nicht 
geworben oder eingesammelt sind; 
c) an anderen Walderzengnissen, insbesondere Holzpflanzen, Gras, 
Moos, Laub usw., sofern dieselben noch nicht geworben, oder 
eingesammelt sind; 
Unbefugtes Sammeln von Kräutern, Beeren, Pilzen 
unterliegt forstpolizeilichen Bestimmungen. 
(Abhauen aus Bosheit oder Rache ohne Zueignung 
ist Sachbeschädigung.) 
2. Wie wird Forstdiebstahl bestraft? (8§ 2 und 7.) 
Als Vergehen mit Geldstrafe, welche dem fünffachen Wert, bei 
Strafverschärfung dem zehnfachen Wert des Entwendeten gleich- 
kommt, oder mit Gefängnis. 
3. Wann tritt Strafverschärfung auf den zehnfachen Wert des Ent- 
wendeten ein? (8 3.) 
a) Wenn der Forstdiebstahl an einem Sonn= oder Festtage oder 
von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang begangen ist;
        <pb n="112" />
        104 VIII. Feld- und Forstpolizei. 
b) wenn Täter sich unkenntlich gemacht hat (Verdunklungs- 
gefahr): 
Tc) wenn Täter dem Bestohlenen oder der mit Forstschutz betrauten 
Person gegenüber sich geweigert hat, Namen oder Wohnort 
anzugeben, oder falsche Angaben darüber gemacht, oder auf 
Anrufen gen. Personen die Flucht ergriffen hat; 
d) wenn Täter zur Begehung des Forstdiebstahls sich eines 
schneidenden Werkzeugs, insbesondere Säge, Schere, Messer, 
bedient hat; 
e) wenn Täter Ausantwortung der zum Forstdiebstahl bestimmten 
Werkzeuge verweigert; 
f) wenn zum Zwecke des Forstdiebstahls ein bespanntes Fuhr- 
werk, Kahn oder Lasttier mitgebracht ist; 
g6) wenn Gegenstand der Entwendung in Holzpflanzen besteht; 
g) wenn Kien, Harz, Saft, Wurzeln, Rinde oder die Haupttriebe 
von stehenden Bäumen entwendet sind; 
i) wenn Forstdiebstahl in Schonung, Pflanzengarten oder Saat- 
kampe begangen ist. 
4. Wann kann neben der Geldstrafe auf Gefängnisstrafe erkannt 
werden? (§ 6.) 
a) Wenn Forstdiebstahl von drei oder mehreren Personen gemein- 
schaftlich begangen ist; 
b) wenn zum Zweck der Veräußerung des Entwendeten oder 
daraus hergestellter Gegenstände begangen; 
e) wenn Hehlerei gewerbs= oder gewohnheitsmäßig begangen ist 
d) wenn Täter sich im dritten oder ferneren Rückfall befindet. 
5. Neben der Strafe ist noch welche Verpflichtung des Schuldigen aus- 
zusprechen? 
§9. Ersatz des Wertes des Entwendeten an den Bestohlenen 
(nach der für das betr. Forstrevier bestehenden Forsttaxe); 
§5 11. Bei Personen, welche unter Gewalt, Aufsicht oder im 
Dienst einer anderen stehen, ist letztere für Geldstrafe, Wertersatz 
und Kosten haftbar; 
§ 15. Einziehung der mitgeführten, zur Begehung des Forst- 
diebstahls geeigneten Werkzeuge, Axte, Sägen, Messer, ohne Unter- 
schied, wem sie gehören; somit sind diese Werkzeuge usw. in Be- 
schlag zu nehmen. (5§ 16.) Tiere und andere zur Wegschaffung 
des Entwendeten dienenden Gegenstände unterliegen nicht der Ein- 
ziehung.
        <pb n="113" />
        VIII. Feld- und Forstpolizei. 105 
6. Welche Gerichte sind für die Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz 
zuständig? 
Die Amtsgerichte (ohne Schöffen). Das Amt des Amtsanwalts 
kann verwaltenden Forstbeamten übertragen werden. §# 19. 
Die mit dem Forstschutz betrauten Personen erstatten ihre 
Anzeigen an den Amtsanwalt schriftlich und periodisch, d. h. ge- 
sammelt in einem Verzeichnis nach vorgeschriebenem Schema, 
welches am Schluß des Monats in zweifacher Ausfertigung an 
den Amtsanwalt einzureichen ist.
        <pb n="114" />
        IX. Jagdpolizei. 
  
1. Welchen Behörden untersteht die Jagdpolizei? 
Auf dem Lande dem Landrat, in Stadtkreisen der Ortspolizei- 
behbrde. 
2. Nach welchen Gesetzen wird dieselbe gehandhabt? 
a) St. G. B. 8 292 (Wer an Orten, an denen zu jagen er nicht 
berechtigt ist, die Jagd ausübt, wird mit Geldstrafe bis zu 
300 Mark oder mit Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft, 
wenn durch Angehörige des Jagdberechtigten begangen, Ver- 
folgung nur auf Antrag.); 
§ 293. Strafverschärfung: (Wenn dem Wild mit Schlingen, 
Netzen, Fallen oder andern Vorrichtungen nachgestellt, wenn 
Vergehen während der gesetzlichen Schonzeit, in Wäldern, zur 
Nachtzeit, gemeinschaftlich von mehreren begangen wird.); 
§5 294. (Unberechtigtes Jagen gewerbsmäßig, Gefängnis, auch 
kann auf Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, oder Zu- 
lässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.); 
§ 295. (Neben der verwirkten Strafe Einziehung des Ge- 
wehrs, Jagdgerätes, der Hunde, welche Täter bei unberechtigtem 
Fagen bei sich geführt, der Schlingen, Netze, Fallen oder 
anderen Vorrichtungen, ohne Unterschied, ob sie dem Ver- 
urteilten gehören.); 
§ 361 9. (Wer Kinder oder andere unter seiner Gewalt stehende, 
und untergebene, seiner Aufsicht unter seiner Gewalt stehende 
und seiner Aufsicht untergebene, zu seiner Hausgenossenschaft ge- 
hörige Personen von der Begehung strafbarer Verletzung der 
Gesetze zum Schutze der Jagd abzuhalten unterläßt.) 
§ 3661. (Zuwiderhandlung gegen die betr. Störung der 
Feier an Sonn= und Festtagen erlassenen Anordnungen.); 
§ 3678. (Schießen mit Feuergewehr an bewohnten oder 
von Menschen besuchten Orten ohne polizeiliche Erlaubnis.) 
(Betrifft nur Scharsschießen.);
        <pb n="115" />
        IX. Jagdpolizei. 107 
§367°. (Mitsichführen von in Stöcken oder Nöhren usw. 
verborgenen Stoß-, Hieb= oder Schußwaffen, Stockdegen, 
Stockflinten.); 
§ 3687. (Schießen in gefährlicher Nähe von Gebäuden 
oder feuerfangenden Sachen. Feuerpolizeiliche Vorschrift, Scharf- 
schießen nicht erforderlich.); 
§ 368½. (Wer ohne Genehmigung der Jagdberechtigten oder 
ohne sonstige Befugnis auf fremdem Jagdgebiet außerhalb des 
öffentlichen, zum gemeinen Gebrauch bestimmten Weges, wenn 
auch nicht jagend, doch zur Jagd ausgerüstet betroffen wird.) 
§ 36811. (Unbefugtes Ausnehmen von Eiern oder Jungen 
jagdbaren Federwildes oder von Singvögeln). 
b) Die preußische Jagdordnung vom 15. 7. 1907. 
c)Ausführungsanweisung der Jagdordnung v. 28.7. 1907. 
Mit Einführung der neuen Jagdordnung sind für deren 
Geltungsbereich nachstehende Gesetze aufgehoben: 
1. Gesetz betr. Aufhebung des Jagdrechtes auf fremdem 
Grund und Boden und die Ausübung der Jagd vom 
31. 10. 1848; 
Jagdpolizeigesetz vom 7. 3. 1850; 
Wildschadengesetz vom 11. 7. 1891; 
Jagdscheingesetz vom 31. 7. 1895; 
Gesetz betr. Ergänzung jagdrechtlicher Bestimmungen 
vom 29. 4. 1897; 
6. Gesetz betr. Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften 
über Ausübung der Jagd auf eigenem Grundbesitz 
vom 7. 8. 1899; 
Wildschongesetz vom 14. 7. 1904; 
Jagdverwaltungsgesetz vom 4. 7. 1905; 
Verordnungen über Jagdrecht in vormals Herzogl. 
Nassauischen, Kurfürstl. und Großherzogl. Hessischen 
Landesteilen, das Frankfurter Jagdgesetz usw. 
d) Vogelschutzgesetz vom 30. 5. 1908. 
— 
½1 
3. Was enthält die Jagdordnung? 
Ein einheitliches Jagdrecht für die ganze preußische Monarchie, 
mit Ausschluß der Provinz Hannover, der Hohengollernschen 
Lande und der Insel Helgoland. 
Außer der Jagdordnung kommen für das Jagdrecht nur 
noch die einschlägigen Bestimmungen des B. G. B., insbesondere
        <pb n="116" />
        108 IX. Jagdpolizei. 
über den Wildschaden und über die Befugnis zum Töten von 
Hunden und Katzen in Jagdrevieren in Betracht. 
4. Was versteht man 
a) unter Ausübung der Jagd? 
Eine Tätigkeit, durch welche einem in Freiheit befindlichen jagd- 
baren Tiere nachgestellt wird, um es zu erlegen, oder lebend 
oder tot in seine Gewalt zu bringen. 
Das Nachstellen kanmn geschehen durch auf dem Anstand 
stehen, Abstreifen des Jagdreviers, Anschleichen mit schußbereitem 
Gewehr, Aufstellen von Schlingen, mit Schußwaffen, Netzen, 
Wildfallen, Hunden usw. 
Das Erlegen usw. kann geschehen durch Erschießen, Er- 
schlagen, Ergreifen, Fangen usw.; 
b) unter unberechtigter Jagdausübung? 
Nicht bloß auf fremdem Jagdrevier, sondern auch auf eigenem 
Jagdrevier stehend, das auf fremdem Revier vorkommende Wild 
erlegen; desgl. sich Wild durch Treiber oder Hund von fremdem 
nach eigenem Revier zutreiben lassen. Maßgebend ist der Stand- 
ort des Wildes. Auf fremdem Revier stehend nach Wild, das sich 
auf eigenem Revier befindet, schießen, ist kein Jagdvergehen nach 
5+ 292, sondern Jagdübertretung § 368 10. 
Aneignung von Fallwild, oder in einer Schlinge des Jagd- 
berechtigten gefangenen, oder vom Jäger zurückgelassenen erlegten 
Wildes fällt ebenfalls unter § 292; 
Jc) unter „zur Jagd ausgerüstet“ (§ 36810 St. G. B.)? 
Beisichführen von Schießgewehr mit Munition (auch wenn diese 
ein Begleiter trägt), sonstigem Jagdgerät, von dem jeden Augen- 
blick Gebrauch gemacht werden kann. Das Mitführen eines 
Gewehrs ohne Munition ist nicht strafbar. (Eine Einziehung der 
Jagdgeräte bei Zuwiderhandlung gegen § 36810 St. G. B. ist nicht 
zulässig, wohl aber eine Wegnahme derselben um Fortsetzung der 
strafbaren Handlung zu verhüten). 
5. Zur Ausübung der Jagd auf fremdem Jagdrevier mit Erlaubnis 
des Jagdberechtigten ist was nötig? 
Persönliche Anwesenheit des Jagdberechtigten oder dessen schrift- 
liche Erlaubnis, die mitzuführen ist. (Außerdem Jagdschein.)
        <pb n="117" />
        IX. Jagdpolizei. 109 
6. Auf Grund des § 366 St.-G.B. (Störung der Feier an 
Sonn= und Festtagen) können für Jagdausübung an Sonn= und 
Festtagen welche Polizeiverordnungen erlassen werden? 
Es kann das Jagen verboten werden, wenn dadurch 
Störungen der Sonntagsruhe eintreten, z. B. Treib= und Hetz- 
jagden an Sonn= und Feiertagen überhaupt, und Jagen während 
des Hauptgottesdienstes. 
7. Was sind jagdbare Tiere? 
Solches Wild, das je nach den verschiedenen Landesgesetzen nach 
Alter, Geschlecht und Jahreszeit erlegt werden darf, und zu dessen 
Erlegung ein Jagdschein nötig ist. 
Zu den jagdbaren Tieren gehören: 
§1. a) Elch-, Rot-, Dam-, Reh-, Schwarzwild, Hasen, Biber, Ottern, 
Dachse, Füchse, wilde Katzen, Edelmarder; 
b) Auer-, Birk-, Haselwild, Schnee-, Reb-, schottische Moorhühner, 
Wachteln, Fasanen, wilde Tauben, Drosseln (Krammetsvögel), 
Schnepfen, Trappen, Brachvögel, Wachtelkönige, Kraniche, 
Adler, wilde Schwäne, wilde Gänse, wilde Enten, alle 
anderen Sumpf= und Wasservögel mit Ausnahme der grauen 
Reiher, Störche, Taucher, Säger, Kormorane, Bleßhühner. 
Wilde Kaninchen sind keine jagdbaren Tiere; sie unterliegen 
dem freien Tierfang. Auf Grund Polizeiverordnung kann 
jedoch bestimmt werden, daß zum Fangen wilder Kaninchen 
auf fremden Grundstücken die Erlaubnis des Eigentümers und 
Jagdberechtigten nötig ist, und daß deren Fang mit Schlingen, 
und an Sonn= und Festtagen verboten ist. Erlegen wilder 
Kaninchen mit Schußwaffen oder anderem Jagdgerät kann 
nur der Jagdberechtigte gestatten. Ohne dessen Erlaubnis 
nach § 368½ verboten. (Gilt auch für den Grundeigentümer.) 
8. Wie werden die Jagdbezirke eingeteilt? 
In Eigenjagdbezir ke und gemeinschaftliche Jagdbezirke. 
Eigenjagdbezirke können aus demselben Eigentümer resp. 
denselben Miteigentümern gehörigen Grundflächen gebildet werden, 
welche dauernd und vollständig gegen den Einlauf von Wild einge- 
friedigt sind, oder in einem oder mehreren Gemeinde-(Guts-) Bezirken 
einen zusammenhängenden Flächenraum von wenigstens 75 ha 
einnehmen. Trennung durch Gewässer, Deiche, Wege usw. gilt nicht 
als Unterbrechung des Zusammenhangs.
        <pb n="118" />
        110 IX. Jagdpolizei. 
Gemeinschaftliche Jagdbezirke werden von allen Grund- 
flächen eines Gemeinde-(Guts-) Bezirks gebildet, welche nicht zu 
einem Eigenjagdbezirk gehören und 75 ha nicht im Zusammenhang 
umfassen. 
Die Eigentümer der Grundstücke eines gemeinschaftlichen 
Jagdbezirks bilden eine Jagdgenossenschaft. Jagdvorsteher 
ist der Vorsteher der betreffenden Gemeinde. Zur Jagdnutzung 
wird gemeinschaftlicher Jagdbezirk in der Regel verpachtet. 
9. Welche Bestimmungen enthält die Jagdordnung betreffs der Jagd- 
scheine? 
§ 29. Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen 
lautenden Jagdschein bei sich führen; zuständig für Erteilung des- 
selben der Landrat, in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde. 
§ 30. Kein Jagdschein nötig: 
a) zum Ausnehmen von Kiebitz= und Möweneiern; 
b) zu Treiber= und ähnlichen Hilfsdiensten; 
e) zur Ausübung der Jagd im Auftrag der Jagdpolizeibehörde. 
§*31. Jagdschein, für Umfang der ganzen Monarchie gültig, 
wird in der Regel auf ein Jahr, und für Personen, welche die 
Jagd nur vorübergehend ausüben wollen, für 3 aufeinander 
folgende Tage ausgestellt. 
10. Welche Arten von Jagdscheinen werden ausgestellt? 
a) Jahresjagdschein für Inländer, gelb, 15 Mark, 1 Jahr gültig; 
b) Tagesjagdschein für Inländer, rot, 3 Mark, 3 Tage gültig; 
e) Jahresjagdschein für Ausländer, gelb mit schräg aufgedrucktem 
grünen Kreuz, 100 Mark; 
d) Tagesjagdschein für Ausländer, rot mit schräg aufgedrucktem 
grünen Kreuz, 20 Mark. (Sofern in den beiden letzten Fällen 
die betreffenden Personen in Preußen keinen Wohnsitz oder 
keinen Grundbesitz mit Grundsteuerreinertrag von 150 Mark 
haben); 
e) Freijagdschein (unentgeltlich erteilter Jagdschein) für die Kgl. 
Oberförster, Forstschutzbeamte und Personen, die sich in für 
den Staatsforstdienst vorgeschriebener Ausbildung befinden, weiß. 
11. Welchen Personen muß der Jagdschein versagt werden? 
a) Personen, von denen eine unvorsichtige Führung des Schieß- 
gewehrs oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu 
besorgen ist;
        <pb n="119" />
        IX. Jagdpolizei. 111 
b) welche sich nicht im Besitz der bürgerlichen Ehren- 
rechte befinden oder unter polizeilicher Aufsicht stehen; 
c) welche in den letzten zehn Jahren wiederholt wegen Dieb— 
stahls, Unterschlagung, Hehlerei oder wegen Widerstandes 
gegen Forstschutzbeamte, Waldeigentümer, Jagdberechtigte, 
sowie wegen gewerbsmäßiger unberechtigter Jagdausübung 
mit mindestens 3 Monaten bestraft sind. 
12. Welchen Personen kann der Jagdschein versagt werden? 
a) Personen, welche in den letzten 5 Jahren wegen Diebstahls, 
Unterschlagung, Hehlerei einmal oder wegen Zuwiderhandlung 
gegen die §§ 117—119 und 294 St.G. B. mit weniger als 
3 Monaten bestraft sind: 
b) welche in den letzten 5 Jahren wegen Forstdiebstahls, Jagd- 
vergehens, Jagdübertretung, unbefugten Schießens und wegen 
Widerstands gegen einen in rechtmäßiger Ausübung seines 
Amtes befindlichen Beamten bestraft sind. 
13. Welche Strafvorschriften enthält die Jagdordnung bezüglich der 
Jagdscheine? 
§ 72. Nichtbeisichführen des Jagdscheines bei Ausübung 
der Jagd oder Ausübung der Jagd innerhalb der abgesteckten 
Festungsrayons ohne, mit Einsichtsvermerk der Festungsbehörde 
versehenen, Jagdschein: 20 Mark Geldstrafe. 
§ 73. Ausübung der Jagd ohne den vorgeschriebenen Jagd- 
schein oder Gebrauchmachen von ungültig erklärtem Jagdschein: 
15 bis 100 Mark Geldstrafe. 
Die Schonzeit der jagdbaren Tiere ist auf der Rückseite jedes 
Jagdscheins angegeben. 
14. Welche Bestimmungen enthält die Jagdordnung über Schonzeit und 
sonstige Schonvorschriften (SI§ 2— 12 und 14 des bisherigen Wild- 
schongesetzes v. 14. 7. 04)7 
643. Vom Beginn des fünfzehnten Tages der für eine 
Wildart festgesetzten Schonzeit bis zu deren Ablauf ist es ver- 
boten, derartiges Wild in ganzen Stücken oder zerlegt, aber nicht 
zum Genusse fertig zubereitet, in dem Bezirk, für welchen die 
Schonzeit gilt, zu versenden, zum Verkauf herumzutragen, auszu- 
stellen, feilzubieten, zu verkaufen, anzukaufen oder den Verkauf zu 
vermitteln. Diesen Beschränkungen unterliegt nicht der Vertrieb 
einzelner Arten von Wild aus Kühlhäusern, wenn er unter
        <pb n="120" />
        112 
IX. Jagdpolizei. 
Kontrolle nach Maßgabe der von den zuständigen Ministern zu 
erlassenden Bestimmungen stattfindet. 
8 44. Vom Beginn des fünfzehnten Tages der für das weib- 
liche Elch-, Rot-, Dam= und Rehwild festgesetzten Schonzeiten 
bis zu deren Ablauf ist es verboten, unzerlegtes Elch-, Rot-, 
Dam-, Rehwild, bei welchem das Geschlecht nicht mehr mit 
Sicherheit zu erkennen ist, zu versenden usw. 
15. Für den Wildvertrieb aus Kühlhäusern sind welche Vorschriften 
erlassen? (Ausf.-Anw. v. 29. 7. 07.) 
a) 
b) 
d) 
Vertrieb von Elch-, Rot-, Dam= und Rehwild sowie von 
Hasen ist in der Zeit vom Beginn des fünfzehnten Tages der 
für die betreffende Wildart festgesetzten Schonzeit bis zu deren 
Ablauf zugelassen; 
zum Versand, Verkauf, Ausstellen und Feilbieten des Wildes 
aus Kühlhäusern ist dasselbe durch Ortspolizeibehörde am 
rechten Gehör mit Ohrmarke zu versehen, die auf einer 
Seite den preußischen Wappenadler, umgeben von Ortsbe- 
zeichnung und dem Worte „Kühlhaus“, auf der anderen 
Seite auf flacher Platte die fortlaufende Nummer zu enthalten 
hat. Ohrmarke ist so zu befestigen, daß sie von dem Gehör 
nicht ohne Zerstörung des Knopfes entfernt werden kann. 
Anbringung der Ohrmarke durch Beauftragten der Polizei= 
behörde; 
das aus Kühlhäusern zu der angegebenen Zeit vertriebene 
Wild darf nur mut Ohrmarke und in unzerlegtem, unabgehäuteten 
Zustand versendet usw. werden; 
auf Grund besonderer Ermächtigung der Landräte bzw. der 
Ortspolizeibehörden kann Flug wild mit einer durch die Nasen- 
löcher gezogenen Plombe, Hasen können mit an der Heese 
des rechten Hinterlaufs befindlicher Plombe (statt Ohrmarke), 
Elch-, Rot-, Dam-, Rehwild in zerlegtem Zustand, die 
einzelnen Teile mit Plombe versehen, vertrieben werden. 
Plombe, die auf Vorderseite den preußischen Adler, auf Rück- 
seite das Wort „Kühlhaus“ zu tragen hat, muß mit Schlinge 
so befestigt werden, daß sie nicht entfernt oder Schlinge zer- 
stört werden kann. 
§ 46. Versendung von Wild darf nur unter Beifügung eines 
Ursprungscheines erfolgen. 
Nähere Vorschriften hierüber durch Polizeiverordnungen des 
Oberpräsidenten und Regierungspräsidenten.
        <pb n="121" />
        IX. Jagdpolizei. 113 
Bei einzelnen kleineren Wildarten können von dem Erfordernis 
des Ursprungscheins Ausnahmen gestattet werden. 
16. Nach § 835 B. G. B. gelten bezüglich Wildschaden welche Be- 
stimmungen? « 
Bei Beschädigung eines Grundstücks durch Schwarz-, Rot-, Elch-, 
Dam-, Rehwild und Fasanen ist der Jagdberechtigte verpflichtet, 
dem Verletzten den Schaden zu ersetzen; 
der in Gärten, Obstgärten, Weinbergen, Baumschulen ange- 
richtete Wildschaden ist nicht zu ersetzen, wenn die Herstellung von 
zur Abwendung des Schadens ausreichenden Schutzvorrichtungen 
unterblieben ist; 
§ 66. Besitzer von Obst-, Gemüse, Blumen= und Baunschul- 
anlagen können von der Jagdpolizeibehörde ermächtigt werden, 
Vögel und Wild, welche in den genannten Anlagen Schaden an- 
richten, zu jeder Zeit mittels Schußwaffen zu erlegen. Der 
Jagdberechtigte kann verlangen, daß ihm die erlegten Tiere gegen 
das übliche Schußgeld überlassen werden; 
desgleichen können Eigentümer und Pächter von zur Fischerei 
dienenden Seen und Teichen, die zu keinem Eigenjagdbezirk ge- 
hören, ermächtigt werden, jagdbare und nicht jagdbare Tiere, 
welche der Fischerei Schaden zufügen, zu jeder Zeit auf 
jede erlaubte Weise zu fangen und mit Anwendung von Schuß- 
waffen zu erlegen. Der Jagdberechtigte kann verlangen, daß ihm 
die erlegten Tiere gegen das übliche Schußgeld überlassen werden. 
17. Der freie Tierfang unterliegt welchen Bestimmungen? 
B.G. B. §598. Wer eine herrenlose bewegliche Sache in 
Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache; 
B. G. B. § 960. Wilde Tiere find herrenlos, solange sie sich 
in der Freiheit befinden. (Ausgeschlossen wilde Tiere in Tier- 
gärten, Fische in geschlossenen Privatgewässern.) Jagdbare Tiere 
sind nicht herrenlos, auch kann das Recht des freien Tierfangs 
durch Polizeiverordnungen beschränkt (s. wilde Kaninchen S. 109), 
nützliche, nicht jagdbare Tiere (z. B. Störche), können durch 
Polizeiverordnungen geschützt werden; 
Tauben, welche Jemand hält, ohne ein Recht dazu zu haben, 
sind im Freien Gegenstand des Tierfanges. Wer das Recht hat, 
Tauben zu halten, ist in den Provinzialgesetzen bestimmt. (A.L.R. 
Teil 1 Tit. 9 8§ 111—114.) 
Gaißert, Leitfaden. 8
        <pb n="122" />
        114 
IX. Jagdpolizei. 
18. Welches Recht steht dem Jagdberechtigten zu betr. herrenlos 
herumlaufender Hunde und Katzen? 
Nach B.G. B. § 228 (Selbsthilfe) kann der Jagdberechtigte, ev. 
seine Bediensteten oder Jagdgäste, frei und herrenlos in seinem 
Jagdbezirk umherlaufende (revierende) Hunde und Katzen fangen 
oder töten. Letzteres jedoch nur, wenn durch die Tiere der Jagd Gefahr 
droht, und die Tötung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist. 
19. Nach dem Vogelschutzgesetz vom 30. 5. 08 ist was verboten? 
A. Während des ganzen Jahres: 
§ 1. a) Das Zerstören und das Ausheben von Nestern oder Brut- 
82. 
b) 
stätten der Vögel, das Zerstören und Ausnehmen von Eiern, 
das Ausnehmen und Töten von Jungen; 
der Ankauf, Verkauf, die An= und Verkaufsvermittlung, das 
Feilbieten, die Ein-, Aus= und Durchfuhr, der Transport 
der Nester, Eier, Brut der in Europa einheimischen Vogel- 
arten; der Eigentümer und Nutzungsberechtigte und deren 
Beauftragte können jedoch Nester an Wohnhäusern, anderen 
Gebäuden und im Innern von Hofräumen zerstören; 
jede Art des Fanges von Vögeln, solange der Boden 
mit Schnee bedeckt ist; 
das Fangen von Vögeln mittelst Leimes und Schlingen; 
das Fangen und die Erlegung von Vögeln zur Nachtzeit mit 
Netzen oder Waffen; Nachtzeit: eine Stunde nach Sonnen- 
untergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang; 
t) das Fangen von Vögeln mit Anwendung von giftigen Körnern 
8) 
oder anderen betäubenden oder giftigen Futterstoffen oder 
unter Anwendung geblendeter Lockvögel; 
das Fangen von Vögeln mittels Fallkäsigen, Fallkästen, 
Reusen, großer Schlag= und Zugnetze, sowie mittels beweg- 
licher, tragbarer auf dem Boden oder quer über das Feld, 
Niederholz, Rohr oder den Weg gespannter Netze. 
B. Vom 1. März bis zum 1. Oktober: 
§ Za. Das Fangen und Erlegen von Vögeln, der An-, Ver- 
kauf, das Feilbieten, An= und Verkaufsvermittelung, die Ein-, Aus- 
Durchfuhr von lebenden sowie toten Vögeln der in Europa ein- 
heimischen Arten überhaupt, ebenso der Transport solcher Vögel 
zu Handelszwecken. Dem Fangen gleichzuachten ist jedes Nach- 
stellen mit Netzen, Schlingen, Leimruten usw.;
        <pb n="123" />
        IX. Jagdpolizei. 115 
§ 4b. Vögel, welche dem jagdbaren Haar= und Federwild und 
deren Brut und Jungen nachstellen, dürfen von Jagd= und Fischerei- 
berechtigten und deren Beauftragten getötet werden. (Berechtigung 
für Besitzer von Obstgärten, Weinbergen usw. zum Töten von 
Vögeln innerhalb ihres Grundstücks s. S. 113.) (Der Handel mit 
lebenden Vögeln ist der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.) 
20. Wie werden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz bestraft? 
Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft, auch kann auf 
Einziehung der verbotswidrig in Besitz genommenen, feilgebotenen 
oder verkauften Vögel usw., sowie auf Einziehung der bei der 
Zumiderhandlung gebrauchten Werkzeuge erkannt werden. 
21. Auf welche Vögel finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine 
Anwendung? 
1. Auf Alles im Privateigentum befindliche Federvieh; 
2. auf die nach Maßgabe der Landesgesetze jagdbaren Vögel; 
3. auf nachstehende Vogelarten: 
Tagraubvögel (mit Ausnahme der Turmfalken, Schreiadler, 
Seeadler, Bussarde, Gabelweihen), Uhus, Würger, Sperlinge, 
rabenartige Vögel (Rabenkrähen, Nebelkrähen, Saatkrähen, 
Elstern, Eichelhäher), Wildtauben, Wasserhühner, Reiher, 
Säger, alle nicht im Binnenlande brütenden Möven, Kormo- 
rane, Taucher. 
8*
        <pb n="124" />
        X. Fischerei- und Wasserpolizei. 
1. Die Fischerei= und Wasserpolizei wird nach welchen Gesetzesbestimmungen 
gehandhabt? 
a) St. G.B. § 296. (Unberechtigtes Fischen oder Krebsen zur 
Nachtzeit, bei Fackellicht, oder unter Anwendung schädlicher oder 
explodierender Stoffe wird mit Geldstrafe bis zu 600 Mark 
oder mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft; schädliche 
Stoffe sind z. B. ungelöschter Kalk, Fenchelkörner, Dynamit.) 
St. G. B. § 296 a. (Einziehung der Fanggeräte und Fische, 
welche Täter bei sich hat, ohne Unterschied, wem sie gehören). 
St. G. B. § 3615. (Wer Kinder oder andere unter seiner 
Gewalt stehende Personen, welche seiner Aufsicht untergeben 
sind von der Begehung strafbarer Verletzungen. 
der Gesetze zum Schutze der Fischer ei abzuhalten 
unterläßt, wird mit Haft bestraft). 
St. G. B. § 3704. (Unberechtigtes Fischen oder Krebsen: Geld- 
strafe bis zu 150 Mark oder Haft). 
b) Fischereigesetz v. 30. 5. 1874. 
e) Landesherrliche Ausführungs-Verordnungen für die einzelnen 
Provinzen, das Rischereigesetz betr. 
d) Min.-Erl. vom 18. 12. 1893 betr. des Verfahrens bei der 
Beschlagnahme und Einziehung von Fanggeräten, welche zu 
Fischereivergehen und Übertretungen benutzt worden sind. 
e)Feld-- und Forstpolizeigesetz § 27 (Röten von Flachs 
oder Hanf, Aufweichen oder Reinigen von Fellen in Gewässern, 
Waschen von Schafen, Verunreinigung von Gewässern wird 
mit Geldstrafe oder Haft bestraft). Siehe auch Fischereigesetz 
8 44. 
f)Min.-Erl. v. 20. 2.01. Fürsorge für die Reinhaltung der 
Gewässer.
        <pb n="125" />
        X. Fischerei- und Wasserpolizei. 117 
g) Gesetz betr. Bildung von Wassergenossenschaften vom 
1. 4. 1879. (Nach diesem Gesetz können zur Benutzung oder 
Unterhaltung von Gewässern, zur Ent= und Bewässerung von 
Grundstücken, zum Schutze der Ufer, zur Anlegung von 
Wasserläufen oder Sammelbecken und zur Herstellung und 
Verbesserung von Wasserstraßen, Genossenschaften gebildet 
werden.) 
h) Allgemeines Landrecht II Tit. 14 u. 15. (Dasselbe unter- 
scheidet Privatgewässer, d. h. solche, über die jemand 
aus eigener Macht zu verfügen befugt ist, und Privatflüsse, d. h. 
solche, die ein bestimmt abgegrenztes Bett haben, von der Natur 
hervorgebracht, und nicht schiffbar sind, sowie öffentliche 
Gewässer, d. h. die von Natur schiffbaren Ströme, deren 
Nutzung Regal (Hoheitsrecht) des Staates ist. In Privat- 
flüssen gehört das Eigentumsrecht dem Uferbesitzer; wo keine 
Berechtigung vorhanden ist, oder solche von allen Einwohnern 
ausgeübt werden kann, hat die Gemeinde die Fischerei. (Das 
Recht des freien Fischfangs ist aufgehoben.) 
i) Gesetz über allgemeine Landesverwaltung vom 30. 7. 1883, 
§§ 136, 145. Die Hafen-, Strom= und Schiffahrtspolizei 
wird von dem Handelsminister, den Oberpräsidenten, 
Regierungspräsidenten und besonderen Schiffahrts= und 
Hafenbehörden als deren Organen ausgeübt und kann vom 
Regierungspräsidenten auch den Wasserbauinspektoren über- 
tragen werden. Die Befugnis, Polizeivorschriften über Gegen- 
stände der Strom-, Schiffahrts= und Hafenpolizei zu erlassen, 
steht ausschließlich dem Regierungspräsidenten und, wenn sich 
die Vorschriften auf die ganze Provinz erstrecken, dem Ober- 
präsidenten oder besonderen, mit der Verwaltung dieser Zweige 
der Polizei beauftragten Behörden zu. 
2. Auf welche Fischerei findet das Fischerei-Gesetz Anwendung? 
§ 1. Auf die Küsten= und Binnenfischerei in allen unter 
Unserer Hoheit befindlichen Gewässern. 
§5 2. Zu dem Fischfang gehört auch der Fang von Krebsen, 
Austern, Muscheln usw. 
3. Was versteht man im Sinne dieses Gesetzes unter 
a) Küstenfischerei? 
Diejenige Fischerei, welche in den Unserer Hoheit unter- 
worfenen Teilen der Nord-- und Ostsee, in den offenen
        <pb n="126" />
        118 X. Fischerei= und Wasserpolizei. 
Meeresbuchten, den Haffen und in den größeren Strömen 
vor ihrer Einmündung in das Meer betrieben wird; 
b) Binnenfischerei? 
Diejenige Fischerei, welche in den übrigen Gewässern und in den 
Flüssen bis zu dem Punkte, wo die Küstenfischerei beginnt, 
betrieben wird. (Die Hochseefischerei ist Gegenstand inter- 
nationaler Vereinbarungen.) § 3. 
4. Was versteht man unter geschlossenen Gewässern? 
a) Alle künstlich angelegten Fischteiche; 
b) alle solchen Gewässer, denen es an einer für den Wechsel der 
Fische geeigneten Verbindung fehlt, wenn in denselben der 
Fischfang einem Berechtigten zusteht. (Das Fischen in ge- 
schlossenen Gewässern, wenn Fischfang einem Berechtigten zu- 
steht, fällt nicht unter das Gesetz.) § 4. 
5. Wer Fischerei in Revieren anderer Berechtigter betreiben will, muß 
mit welchem Ausweis versehen sein? 
88 11—13. Mit einem nach Vorschrift ausgestellten, beglaubigten 
Erlaubnisschein, welchen er bei Ausübung der Fischerei zu seiner 
Legitimation stets mit sich zu führen und auf Verlangen dem 
Aufsichtspersonal und den Lokalpolizeibeamten vorzuzeigen hat. 
6. Wer ist zur Ausstellung und Beglaubigung eines Erlaubnisscheines befugt? 
Zur Ausstellung: der Fischereiberechtigte und der Fischerei- 
pächter, bei gemeinschaftlicher Bewirtschaftung der Fischwasser 
durch eine Genossenschaft, der Genossenschaftsvorstand. 
Zur Beglaubigung: bei Fischereibetrieb in genossenschaftlichen 
Revieren der Genossenschaftsvorstand, in den übrigen Gewässern 
die zuständige Ortspolizeibehörde. 
Ausgenommen von dieser Vorschrift find die durch öffentliche 
Behörde oder öffentlichen Beamten ausgestellten Erlaubnisscheine. 
Fischerei-Berechtigte oder -Pächter haben sich durch Be- 
scheinigung der Aufsichtsbehörde (Amtsvorsteher, städt. Polizei- 
Verwaltung) zu legitimieren. 
Das Hilfspersonal bedarf in Gegenwart des Fischerei-Be- 
rechtigten oder -Pächters keiner Legitimation. (§ 17.) 
7. Die ohne Beisein des Fischers ausliegenden Fischereigerätschaften 
müssen womit versehen sein? 
§ 19. Mit einem Kennzeichen, durch welches die Person des 
Fischers ermittelt werden kann. Die Art desselben wird durch
        <pb n="127" />
        X. Fischerei, und Wasserpolizei. 119 
Polizeiverordnung, in Genossenschaftsrevier durch Genossenschafts- 
statut vorgeschrieben. 
8. Wann müssen Fische, die noch lebend in die Gewalt des Fischers 
gelangen, sofort wieder ins Wasser gesetzt werden? 
§ 24. Wenn deren Fang mit Rücksicht auf ihr Maß oder 
Gewicht überhaupt verboten ist. (Findet auf geschlossene Ge- 
wässer keine Anwendung.) Solche Fische dürfen im Geltungs- 
bereich des Verbots unter diesem Maß und Gewicht weder feil- 
geboten, noch verkauft, noch versandt werden. § 26. 
9. Die Maße und Gewichte, unter welchen der Fang usw. von Fischen 
verboten ist, sind in welchen Bestimmungen enthalten? 
In den landesherrlichen Polizeiverordnungen betr. Ausführung 
des Fischereigesetzes; 
z. B. bestimmt die Verordnung für die Provinz Branden- 
burg vom 8. 8. 1887;: 
a) Die Fischerei auf Fischlaich und Fischbrut ist verboten; 
b) Fische der nachbenannten Arten dürfen nicht gefangen werden, 
wenn sie, von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse 
gemessen, nicht folgende Länge haben: 
Störr.. ..... 100 em 
Lachs. ... .... 50 „ 
Große Marääenn 40 „ 
Pulsseemaränue... 28 „ 
Zander, Rapfen, Aal . 35 „ 
Barbe, Blei, Meerforelle, Maifisch, Finte), 
Karpfen, Hecht. . 28 „ 
Schnepel, Schlei, Aand, Döbel, Forele 
Nahe, Aschh 20 „ 
Schoela 18 „ 
Krebs von Kopfspitze bis Schwanzende 10 „ 
Karausche, Barsch, Kleine Maräne, Plötze, 
Rotauge, Flunden 15 „ 
10. Welche Strecken der Gewässer können zu Schonrevieren erklärt 
werden. 
§29. Solche, welche vorzugsweise geeignete Plätze zum 
Laichen der Fische und zur Entwicklung der jungen Brut bieten 
(Laichschonreviere): solche, welche den Eingang der Fische aus 
dem Meer in die Binnengewässer beherrschen (Fischschonreviere). 
Feststellung der Schonreviere durch den Minister für landwirt- 
schaftliche Angelegenheiten.
        <pb n="128" />
        120 X. Fischerei. und Wasserpolizei. 
11. Was ist untersagt 
a) in Schonrevieren? 
§s 36. Jede Art des Fischfanges, welche nicht für gemein- 
nützige oder wirtschaftliche Zwecke angeordnet ist; 
b) in Laichschonrevieren? 
§ 31. Die Räumung, das Mähen von Schilf und Gras, 
die Ausführung von Sand, Schlamm usw. und jede die 
Fortpflanzung der Fische gefährdende Störung während der 
Laichzeit. In den für Durchzug der Fische angelegten Fisch- 
pässen ist jede Art des Fischfanges verboten. § 42. 
12. Zum Schutz der Fischerei ist den Fischereiberechtigten was gestattet? 
§5 45. Der Fischerei schädliche Tiere, Fischottern, Taucher, 
Eisvögel, Reiher, Kormorane, Fischaare, ohne Anwendung von 
Schußwaffen zu töten oder zu fangen und für sich zu behalten. 
13. Welche Befugnisse haben die für die Fischerei amtlich verpflichteten 
Aufsichtsbeamten? 
§ 47. Dieselben wie die Lokalpolizeibeamten. Insbesondere 
sind sie jederzeit befugt, die beim Fischfang im Gebrauch 
befindlichen Fanggeräte, die in Fischerfahrzeugen befindlichen 
Fanggeräte und Fische einer Untersuchung zu unterziehen. Die 
der Einziehung unterliegenden Gegenstände sind in Beschlag zu 
nehmen. Der Einziehung nicht unterliegende Gegenstände sind 
dem nächsten Ortsvorstande auf Gefahr und Kosten des Eigen- 
tümers zur Aufbewahrung zu überliefern. § 48. 
14. Nach dem Min.-Erl. vom 18. 12. 1893 ist bei Beschlagnahme und 
Einziehung von Gegenständen, welche bei Fischereivergehen und 
TUbertretungen benutzt worden sind, wie zu verfahren? 
a) Die bei Vergehen gegen § 296 St. G. B. gebrauchten Fang- 
geräte sind einzuziehen, in allen übrigen Fällen nur dann, 
wenn sie den gesetzlichen Bestimmungen (Maschenweite usw.) 
nicht entsprechen; 
b) bei Übertretung des § 370“ St.G. B. keine Einziehung; 
e) bei geringen Mängeln nur Fischer auffordern, dieselben zu be- 
seitigen, bei wiederholter Zuwiderhandlung Beschlagnahme; 
d) unzulässige Fanggeräte zerstören und zerschneiden; 
e) Sprengstoffe, Köder, Speere usw. beschlagnahmen; Schuß- 
waffen wie Jagdgewehre behandeln.
        <pb n="129" />
        X. Fischerei= und Wasserpolizei. 121 
15. Die auf Grund der 9§ 22 und 23 erlassenen Ausführungs-Ver- 
ordnungen enthalten noch welche weiteren Vorschriften? 
a) Es ist eine wöchentliche Schonzeit vorgeschrieben, während 
welcher der Betrieb der Fischerei verboten ist (in der Regel 
von Sonnabend abend 6 Uhr bis Sonntag abend 6 Uhr, es 
kann auch eine verstärktewöchentliche Schonzeit angeordnet werden) 
b) das Angeln mit der Rute kann während der wöchentlichen 
oder jährlichen Schonzeit zugelassen werden. Hierzu schriftliche 
Erlaubnis des Reg.-Präsidenten nötig. Anträge an Landrat 
bzw. Bürgermeister des Stadtkreises; 
Tc) abgesehen von dem § 296 St.G.B. ist beim Fischfang in nicht 
geschlossenen Gewässern die Anwendung von giftigen Ködern, 
Mitteln zur Betäubung und Vernichtung der Fische, Spreng- 
patronen, Fallen mit Schlagfedern, Gabeln, Speeren, Schieß- 
waffen usw. verboten; 
d) beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern dürfen nur 
Fanggeräte (Netze, Geflechte) nach gesetzlicher Vorschrift ange- 
wendet werden. (Vorschrift für Maschenweite in nassem Zu- 
stande an jeder Seite in der Regel 2,5 Zentimeter, von der 
Mitte des einen bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen); 
bei Fanggeräten zum Fang von Aal, Neunauge, Stichling keine 
Maschenweite vorgeschrieben. (Ausnahmen von vorgeschriebener 
Maschenweite können durch Reg.-Präf. zugelassen werden); 
e) Fischereibetrieb in schiffbaren Gewässern darf Schiffahrt nicht 
hindern oder stören; 
f) Fischereipolizeibeamte müssen bei Ausübung ihres Amtes in vor- 
geschriebener Uniform sich befinden oder mit auf der Brust zu 
tragendem, ihr Amt bezeichnendem metallenen Schild versehensein. 
16. Zur Fürsorge für Reinhaltung der Gewässer sind welche Vorschriften 
erlassen? 
A.K. O. vom 24. 2. 1816: Besitzer von Schneidemühlen, 
überhaupt niemand, der eines Flusses sich zu seinem Gewerbe be- 
dient, dürfen Abgänge in solchen Massen in den Fluß werfen, 
daß derselbe dadurch erheblich verunreinigt werden kann. Zu- 
widerhandelnde müssen die den Wasserlauf hemmenden Gegenstände 
auf ihre Kosten wegräumen lassen. 
Fischereigesetz § 43: Es ist verboten, in die Gewässer aus 
landwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben Stoffe, durch welche 
fremde Fischereirechte geschädigt werden können, einleiten oder ein- 
fließen zu lassen.
        <pb n="130" />
        X. Fischerei- und Wasserpolizei. 
Allgem. Verf. betr. Fürsorge für Reinhaltung der 
Gewässer vom 20. 2. Oli 
Polizeibehörden müssen, um rechtzeitig erforderliche Maß- 
nahmen zur Reinhaltung der Gewässer treffen zu können, über 
den Zustand der Gewässer ihres Bezirks genau unterrichtet sein. 
Die polizeilichen Exekutivbeamten (Gendarmen, Orts- 
polizei, Strompolizei, Fischereibeamte) müssen, um rechtzeitig die 
erforderlichen Maßnahmen zur Reinhaltung der Gewässer treffen 
zu können, über den tatsächlichen Zustand der Gewässer ihres 
Bezirks genau unterrichtet sein und sich von allen für die Ab- 
wässerungsverhältnisse wesentlichen Veränderungen alsbald Kenntnis 
verschaffen. 
Die Polizeibeamten usw. sind anzuweisen, von allen Gewässer- 
verunreinigungen, die sie gelegentlich wahrnehmen, tunlichst unter 
Angabe der Ursprungsstelle und der Häufigkeit der Wieder- 
holungen, der ihnen vorgesetzten Polizeibehörde unverzüglich 
schriftliche Anzeige zu erstatten, worauf diese Behörde das 
Weitere zu veranlassen hat. 
Zur Feststellung etwaiger Verunreinigungen sind vom Re- 
gierungspräsidenten alle 2—3 Jahre Begehungen von schon er- 
heblich verunreinigten Gewässern durch Baubeamte anzuordnen. 
Bei den zur Reinhaltung der Gewässer zu ergreifenden Maß- 
nahmen sind folgende Ziele im Auge zu behalten: 
a) Vermeidung der Verbreitung ansteckender Krankheiten auch im 
Hinblick auf die schiffahrttreibende Bevölkerung; 
b) Reinhaltung des zum Trinken, zum Haus-, Wirtschafts- 
gebrauch, zum Tränken des Viehs, zum Betrieb von Gewerbe 
oder Landwirtschaft erforderlichen Wassers; 
Zc) Schutz gegen erhebliche Belästigung des Publikums; 
#) Schutz des Fischbestandes. 
Als Verunreinigung der Gewässer kommt neben dem Ein- 
werfen fester Stoffe und Gegenstände wie Kehricht, Schutt, 
Asche, Unrat, tierische Körper u. dergl. namentlich das Einleiten 
verunreinigten Wassers oder sonstiger flüssiger Stoffe in Betracht. 
Eine derartige Benutzung der Gewässer ist unzulässig, wenn sie 
über die Grenzen des Gemeingebrauchs hinausgeht, oder 
wenn die Verunreinigung das gemeinübliche Maß überschreitet. 
Das Baden in Gewässern wird durch Polizeiverordnungengeregelt.
        <pb n="131" />
        XI. Gewerbepolizei. 
Reichs-Gewerbeordnung vom 21. 6. 1869. 
Was versteht man unter Gewerbebetrieb? 
Jede körperliche oder geistige Tätigkeit, die regelmäßig zum 
Zwecke des Erwerbs ausgeübt wird. Der Betrieb eines Gewerbes 
ist Jedermann gestattet, abgesehen von den in der Gew.-O. vor- 
geschriebenen Beschränkungen. § 1. 
Wem ist die amtliche Aufsicht über die Gewerbebetriebe übertragen? 
Der Polizei und den Gewerbe-Inspektionen. 
Wer darf ein Gewerbe betreiben? 
Jedermann — auch weibliche Personen. §§ 1 und 11. 
Betreffs des Betriebs mehrerer Gewerbe ist nach § 3 was gestattet? 
Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe, sowie der 
Betrieb desselben Gewerbes in mehreren Betriebs= und Verkaufs- 
stätten. 
Welche Arten von Gewerbebetrieb unterscheidet die Gew.-O.? 
Stehenden, und Gewerbebetrieb im Umherziehen. §§ 14, 55. 
Legterer wird im allgemeinen wie genannt? 
Wandergewerbe. § 55. 
MWas versteht man unter stehendem Gewerbe? 
Dasjenige, welches im Niederlassungsort betrieben wird. 
Vor Beginn des Betriebs eines selbständigen Gewerbes hat was zu 
geschehen? 
Der das Gewerbe Betreibende hat der Steuerbehörde des Nieder- 
lassungsorts Anzeige zu machen. § 14.
        <pb n="132" />
        124 
9. 
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
16. 
XI. Gewerbepolizei. 
Welche Gewerbebetriebe sind außerdem der Polizeibehörde anzuzeigen? 
Die der Versicherungsagenten flir Mobilien- und Immobilien— 
verträge, der Buch= und Steindrucker, Buch= und Kunsthändler, 
Antiquare, Leihbibliothekare, Inhaber von Lesekabinetten, Ver- 
käufer von Druckschriften, Zeitungen und Bildern. § 14. 
Von seiten der Behörde, welcher Anzeige zu erstatten ist, wird den 
Anzeigenden was ausgestellt? 
Eine schriftliche Bescheinigung innerhalb drei Tagen. § 15. 
Für das Geschäfts= und Betriebslokal eines Gewerbetreibenden ist 
was vorgeschrieben? 
Anbringung einer Ausfschrift mit vollständig ausgeschriebenem 
Vor= und Zunamen. 8 153. 
Welche gewerblichen Anlagen sind von der behäördlichen Erlaubnis 
abhängig? 
Solche, welche für die Nachbarschaft erhebliche Nachteile, Gefahren 
oder Belästigungen herbeiführen können, Explosions= und Feuers- 
gefahr mit sich bringen, Gestank und Lärm verursachen, überhaupt 
der Gesundheit schädlich sein können, z. B. Schießpulverfabriken, 
Feuerwerkereien, Gasanstalten, Seifensiedereien, Schlächtereien und 
ähnliche Betriebe. § 16. 
Welche Gewerbetreibende haben besondere Befähigung nachzuweisen? 
a) Arzte, Tierärzte, Apotheker. § 29; 
b) Hebammen. 5 30; 
c) Hufschmiede. § 30c. 
Welche Gewerbetreibende bedürfen zur Ausübung ihres Gewerbes 
behördliche Erlaubnis? 
Gast= und Schankwirte, Kleinhändler mit Spiritus oder Brannt- 
wein. § 33. 
Außerdem gewerbsmäßige Veranstalter von Singspielen, 
Gesangs= und deklamatorischen Vorträgen, Schaustellungen von 
Personen in ihren Räumen. § 33a; ferner Personen, die gewerbs- 
mäßig Musikaufführungen, theatralische Vorstellungen usw., bei 
denen kein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet, 
von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen und Plätzen 
darbieten. § 33b. 
Wovon wird die Erlaubniserteilung abhängig gemacht? 
Von der Person, den Räumlichkeiten und dem Bedürfnis. § 33.
        <pb n="133" />
        16. 
17. 
18. 
19. 
20. 
21. 
22. 
23. 
24. 
XI. Gewerbepolizei. 125 
Eine gleiche Erlaubnis bedürfen noch welche Gewerbetreibende? 
Pfandleiher, Gesindevermieter, Stellenvermittler, § 34. 
Auf Grund einer Min.-Verf. vom 7. 1. 07 ist betr. Bauunter- 
nehmer usw. welche Bestimmung getroffen? 
Bauunternehmern und Bauleitern kann wegen Unzuverlässigkeit 
(mangelnde Sachkunde, Gründe auf moralischem und wirtschaft- 
lichem Gebiet) der Gewerbebetrieb untersagt werden. 
Bei welchen Personen muß zum Gewerbebetrieb besondere Zu- 
verlässigkeit nachgewiesen werden? 
Bei Tanz-, Turn-, Schwimmlehrern, Inhabern von Bade- 
anstalten, Trödlern, Winkeladvokaten usw. § 35. 
Was bestimmt die Gew.-O. betr. Kinder unter 14 Jahren? 
Dieselben dürfen keine Waren öffentlich feilbieten. § 42b. 
Zum gewerbsmäßigen Vertrieb von Druckschriften und Bildwerken 
innerhalb des Niederlassungsorts ist was nötig? 
Eine schriftliche ortspolizeiliche Erlaubnis. § 43. 
Welche Handlungen sind unter gewerbsmäßigem Vertrieb von Druck- 
schriften zu verstehen? 
Ausrufen, Feilbieten, Verkaufen, Verteilen, Anheften, Anschlagen. § 43. 
Zu welchem Druckschriftenvertrieb ist keine Erlaubnis nötig? 
Zum Vertrieb von Druckschriften und Stimmzetteln zu Wahl- 
zwecken während der Zeit von der Bekanntmachung des Wahltags 
bis zum Wahlakt. 
Personen, welche ein stehendes Gewerbe betreiben, dürfen außerhalb 
ihres Wohnsitzes welche Tätigkeit ausüben, resp. durch in ihren 
Diensten stehende Personen ausüben lassen? 
Diejenige der Handlungsreisenden. § 44; die Tätigkeit darf aber 
nur in Aufkaufen von Waren und in Aufsuchen von Bestellungen 
auf Warenproben bestehen. 
Ausweis, den Reisender mit sich führen muß: Legitimationskarte. 
Zum Gewerbebetrieb im Umherziehen (Wandergewerbe) ist was 
erforderlich? 
Ein Wandergewerbeschein, § 55, ausgestellt von der zuständigen 
höheren Verwaltungsbehäörde.
        <pb n="134" />
        126 XI. Gewerbepolizei. 
25. Wann ist die Ausübung des Wandergewerbes verboten? 
An Sonn= und Festtagen. § 55a. Ausnahmen gestattet bei 
Personen, die Musikaufführungen, Schaustellungen usw. darbieten. 
26. Welche Waren sind vom Handel im Umherziehen ausgeschlossen? 
a) geistige Getränke; 
b) gebrauchte Kleider, Wäsche, Betten, Menschenhaare, Woll- 
und Baumwollabfälle; 
c) Gold= und Silberwaren, Taschenuhren; 
d) Spielkarten; 
e) Staats-Wertpapiere, Lotterielose; 
k) explosive Stoffe, Feuerwerkskörper; 
g) mineralische Ole, Spiritus, Petroleum; 
h) Stoß-, Hieb-, Schußwaffen; 
i) Gifte, Arzneien, Geheimmittel, Bruchbänder; 
k) Bäume, Sträucher, Reben, Sämereien, ausgenommen Gemüse- 
und Blumensamen; 
1!) Schmucksachen, Brillen, optische Instrumente; 
m) Druckschriften, die gegen Religion, gute Sitte verstoßen oder 
unter Zusicherung von Prämien angeboten werden, oder bei 
denen nicht der Gesamtpreis auf jeder Lieferung enthalten 
ist. § 56. 
27. Zum Feilbieten von Druckschriften und Bildwerken im Umherziehen 
ist welcher Ausweis nötig? 
Ein in dem Wandergewerbeschein enthaltenes, von der Behörde 
genehmigtes Verzeichnis der feilgebotenen Druckschriften usw. § 56. 
28. Wenn der Händler zum Feilbieten einen Verkaufsraum mietet, muß 
er an demselben was aubringen? 
Einen Aushang, der Name und Wohnort enthält. 5 56c. 
29. Welche Personen erhalten keinen Wandergewerbeschein? 
Solche, die abschreckend entstellt sind, an ansteckenden Krankheiten 
leiden, unter Polizeiaufsicht stehen. Ferner Bettler, Arbeitsscheue, 
Landstreicher, Trunksüchtige. § 57. 
30. Wem kann der Wandergewerbeschein versagt werden? 
Personen, die noch nicht 25 Jahre alt, die blind, taubstumm oder 
geisteskrank sind. § 57 a.
        <pb n="135" />
        XI. Gewerbepolizei. 127 
31. Welche Personen haben bei Ausübung des Wandergewerbes keinen 
Wandergewerbeschein nötig? 
a) Wer selbstgewonnene oder rohe Erzeugnisse der Land= und 
Forstwirtschaft, des Garten= und Obstbaus, der Geflügel= und 
Bienenzucht, der Jagd und Fischerei feilbietet; 
b) wer in der Umgebung seines Wohnortes bis zu 15 km Ent- 
fernung selbstverfertigte Waren, welche Wochenmarktsartikel sind, 
feilbietet, oder gewerbliche Leistungen nach Landesbrauch anbietet 
(auch zu Wasser vom Fahrzeug aus); 
e) wer bei öffentlichen Festen, Truppenzusammenziehungen usw. 
mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde Waren feilbietet. § 59. 
32. Für welche Dauer und für welches Gebiet wird der Wander- 
gewerbeschein ausgestellt? 
Für das Kalenderjahr; für das Deutsche Reich. 
33. Welche Gegenstände gehören zum Wochenmarktsverkehr? 
a) rohe Naturerzeugnisse; 
b) Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land= und Forstwirtschaft, 
Garten= und Obstbau, Fischerei in Verbindung steht, die zu 
Nebenbeschäftigungen der Landleute gehören oder durch Tage- 
löhnerarbeit bewirkt werden; geistige Getränke ausgeschlossen; 
Zc) frische Lebensmittel aller Art. § 66. 
34. An welchen Tagen kann von Arbeitgebern den Arbeitern eine Ver- 
pflichtung zur Arbeit nicht auferlegt werden? 
An Sonn= und Festtagen. § 105a. 
35. In welchen Betrieben dürfen Arbeiter, wenn auch mit deren 
Einwilligung, an Sonn= und Festtagen nicht beschäftigt werden? 
In Bergwerken, Salinen, Brüchen, Hüttenwerken, Fabriken, Werk- 
stätten, Zimmerplätzen, Bauhöfen, Werften, Ziegeleien, Bauten 
aller Art usw. 9§ 105b. 
36. Im Handelsgewerbe dürfen an Sonn= und Festtagen Gehilfen, 
Lehrlinge und Arbeiter wie lange beschäftigt werden? 
5 Stunden. — Beschäftigung gänzlich verboten: am 1. Weihnachts-, 
Oster-, Pfingstfesttag. § 105 b. 
37. Welchen Gewerbetreibenden ist eine längere als 5 stündige Be- 
schäftigungszeit gestattet? 
Den Anfertigern von Nahrungsmitteln, z. B. Bäckern, Konditoren,
        <pb n="136" />
        38. 
39. 
40. 
1. 
42. 
43. 
44. 
XI. Gewerbepolizei. 
Schlächtern, ferner Milch= und Backwarenhändlern. Jedoch muß 
während der Kirchstunden jede Arbeit ruhen. § 105 b. 
Wie lange muß den Arbeitern an Sonn= und Festtagen Ruhezeit 
gewährt werden? 
Mindestens 24 Stunden. § 105 b.6# 
Welche Arbeiten dürfen auch an Sonn= und Festtagen vorgenommen 
werden? 
a) Arbeiten in Notfällen oder im öffentlichen Interesse; 
b) gesetzlich vorgeschriebene Inventurarbeiten; 
e) Arbeiten betr. Bewachung, Reinigung und Instandhaltung von 
Betriebsanlagen; 
d) solche, die zur Verhütung des Verderbens von Nohstoffen 
erforderlich sind. § 105c. 
Arbeiter unter 18 Jahren dürfen von welchen Personen nicht in der 
Arbeit angeleitet werden? 
Vonsolchen, welchen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind. § 106. 
Für minderjährige Personen ist beim Eintritt in ein Arbeitsverhältnis 
was vorgeschrieben? 
Sie müssen mit einem von der Polizeibehörde des Wohnorts 
ausgestellten Arbeitsbuch versehen sein. 88§ 107, 108. 
Beim Abgang aus einer Arbeitsstätte ist der Arbeiter was zu fordern 
berechtigt? 
Ein Zeugnis, welches seine Führung und Leistungen, (nicht aber 
ein den Arbeiter günstig oder ungünstig bezeichnendes Merkmal), 
Zeit des Ein= und Austritts, Art der Beschäftigung enthalten und 
mit Tinte eingetragen sein muß. §#§ 111, 113. 
Bezüglich der Sicherheit der Arbeiter ist der Arbeitgeber zu welchen 
Vorkehrungen verpflichtet? 
a) Schutzvorrichtungen an Maschinen usw.; 
b) Sorge für genügendes Licht, Luftwechsel, Staubabzug. § 120 u4 
Bezüglich Aufrechthaltung der guten Sitten und des Anstandes sind 
welche Einrichtungen zu treffen? 
a) Geschlechter sollen möglichst getrennt beschäftigt werden; 
b) zum Um= und Ankleiden und zum Waschen geeignete Räume, 
für Geschlechter getrennt; 
xc) geeignete und genügende Aborte.
        <pb n="137" />
        XI. Gewerbepolizei. 129 
45. In Arbeitsräumen der Fabriken, in welchen mindestens 20 Arbeiter 
beschäftigt sind, muß welcher Aushang enthalten sein? 
Die Arbeitsordnung, welche enthalten muß: Beginn und Be— 
endigung der Arbeit, Pausen, Lohnzahlung, Strafen usw. § 134 
a und b. Dieselbe muß an geeigneter, allen Arbeitern zugänglicher 
Stelle und in leserlicher Schrift angebracht sein. 
46. Was versteht man unter einer Fabrik? 
Eine gewerbliche Anlage, in welcher 10 Arbeiter und mehr be- 
schäftigt werden, eine Teilung der Arbeit stattfindet, und wo 
Dampf, Elektrizität, Gaskraft, elementare Gewalt zum Betrieb 
benutzt werden. §5 154. 
47. Bezüglich der zu beschäftigenden Kinder ist was vorgeschrieben? 
Kinder unter 13 Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt 
werden. Über 13 Jahre alte nur dann, wenn sie nicht mehr schul- 
pflichtig sind. Dauer der Beschäftigung: Täglich 6 Stunden; 
Personen zwischen 14 und 16 Jahren 10 Stunden, und zwar i 
der Zeit zwischen 5½ Uhr morgens und 8½ Uhr abends. 
Paufen für jugendliche Arbeiter und Kinder in besonders dazu 
angewiesenen Räumen, und zwar bei 6stündiger Arbeitsdauer 
½ Stunde, bei 10 stündiger Arbeitsdauer 2 Stunden (½ Stunde 
Frühstück, 1 Stunde Mittag, ½ Stunde Vesper). §§ 136, 137. 
48. Welche Bestimmungen enthält die Gew.-O. hinsichtlich der Beschäftigung 
von Arbeiterinnen in Betrieben? 
Dieselben dürfen nicht bei Nacht von 8½ Uhr abends bis 5½ Uhr 
morgens, und täglich nicht länger als 11 Stunden (unter 16 Jahren 
10 Stunden), an Sonnabenden und an Tagen vor einem Festtage 
nicht länger als 8 Stunden, und nicht nach 5½ Uhr nachmittags 
beschäftigt werden. 
Behufs Beschäftigung von Arbeiterinnen in einem Betriebe 
ist vorherige Anzeige bei der Ortspolizei nötig. §§ 137, 138. 
49. In welchem Fall können die Arbeiter insgesamt die Arbeit einstellen? 
Um günstigere Lohn= und Arbeitsbedingungen zu erzielen, sofern 
ihnen diesbezügliche Forderungen nicht gewährt werden. § 152. 
50. Welches Recht steht dagegen dem Arbeitgeber zu2 
Die Arbeiter sofort zu entlassen, falls sie für den gewährten Lohn 
nicht weiter arbeiten wollen. 
51. Außer der Arbeitsordnung muß in den Arbeitsräumen noch welcher 
Aushang angebracht sein? 
Gaißert, Leitsaden. 9
        <pb n="138" />
        130 XI. Gewerbepolizei. 
a) ein Verzeichnis der jugendlichen Arbeiter mit Angabe der 
Arbeitstage, Beginn und Beendigung der Arbeit, Pausen; 
b) eine Tafel, welche in deutlicher Schrift die Bestimmungen 
über Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern 
enthält. § 138. 
52. Wenn bei einer Arbeitseinstellung Arbeitswillige von anderen Arbeitern 
am Weiterarbeiten gewaltsam verhindert werden, so haben letztere 
was zu gewärtigen? 
Bestrafung mit Gefängnis bis zu 3 Monaten. § 153. 
(Verhinderung kann geschehen durch körperliche Gewalt- 
anwendung, Drohungen damit, Ehrverletzung, Verrufserklärung.) 
Ev. Bestrafung wegen Landfriedensbruchs. § 125 St.G.B. oder 
Aufruhr § 115 St.G.B. 
Dampfkesselaulagen. 
Gew.-O. Ausführungsbestimmungen. 
1. Welche allgemeinen polizeilichen Anordnungen sind in den Ausführungs- 
bestimmungen der Gew.-O. betr. Anlage von Dampfkesseln enthalten? 
a) Die vom Feuer berührten Wandungen dürfen nicht aus Guß- 
eisen hergestellt sein, sofern die Lichtweite 25 cm üÜbersteigt; 
b) an jedem Dampfkessel müssen angebracht sein: ein Speise- 
ventil, zwei zuverlässige, nicht von derselben Betriebsvorrichtung 
abhängige Speisungsvorrichtungen, ein Wasserstandsglas mit 
Vorrichtung zur Erkennung des Wasserstandes, wenigstens ein 
zuverlässiges Sicherheitsventil (Dampfschiffs-, Lokomobil-, 
Lokomotivkessel mindestens 2), ein zuverlässiges Manometer 
(an Dampfschiffskesseln 2), d. h. ein Instrument zur Er- 
mittlung des Drucks, unter welchem eine Flüssigkeit oder ein 
Gas steht; ferner muß auf metallenem Schild verzeichnet sein: 
die festgesetzte höchste Dampfspannung, Name des Fabrikanten, 
laufende Fabriknummer, Jahr der Anfertigung; 
c) vor Inbetriebnahme muß der Dampfkessel einer Druckprobe 
unterworfen werden, bei welcher Haltbarkeit durch sachverständigen 
Revisor festgestellt werden muß; 
d) an jedem Dampfkessel, welcher unter Räumen, in welchen sich 
Menschen aufzuhalten pflegen, aufgestellt wird, muß Feuerung 
so eingerichtet sein, daß Einwirkung des Feuers auf Kessel 
sofort gehemmt werden kann.
        <pb n="139" />
        XI. Gewerbepolizei. 131 
Kinderschutzgesetz vom 30. 3. 03. 
Kinder unter 13 Jahren dürfen in welchen Betrieben nicht beschäftigt 
werden? 
In gewerblichen (Fabrik-) Betrieben. 
In welchen Betrieben ist jedoch deren Beschäftigung zulässig? 
In der Haus-, Land= und Forstwirtschaft und in der Fischerei. 
. Als Werkstätten sind nach diesem Gesetz auch welche Räume anzusehen? 
Solche, die zum Wohnen, Schlafen oder Kochen dienen, wenn in 
denselben gewerbliche Arbeit verrichtet wird. 
Ferner verboten: Beschäftigung von eigenen und fremden 
Kindern bei Bauten aller Art, Ziegeleien, Brüchen, Schornstein- 
fegern, Fuhrwerksbetrieben, in Werkstätten mit elektrischer, Gas-, 
Dampf= oder elementarer Betriebskraft. 
Das Gesetz unterscheidet eigene und fremde Kinder. Welche rechnet 
man zu „eigenen“ Kindern? 
Unter eigenen Kindern versteht man: leibliche Kinder, Enkel, 
Urenkel, Geschwister, Neffen, Nichten derjenigen Person, welche 
die Kinder beschäftigt. 
.Für Beschäftigung fremder Kinderhatdas Gesetz welche Bestimmungen? 
a) Im Alter unter 12 Jahren dürfen dieselben in Werkstätten, 
in denen Beschäftigung nicht Überhaupt verboten ist, im Handels- 
und Verkehrsgewerbe, in Gast= und Schankwirtschaften, beim Aus- 
tragen von Waren und mit Botengängen nicht beschäftigt werden; 
b) im Alter über 12 Jahre dürfen dieselben in der Zeit zwischen 
8 Uhr abends und 8 Uhr morgens, sowie vor dem Vormittags- 
unterricht überhaupt nicht, außer dieser Zeit nicht länger als 
3, während der Schulferien 4 Stunden beschäftigt werden. 
Beginn der Beschäftigung nachmittags erst 1 Stunde nach 
dem Unterricht, mit 2 stündiger Mittagspause; 
c) Verwendung fremder Kinder bei öffentlichen Theatervorstellungen 
nur mit Erlaubnis der Polizeibehörde; 
d) fremde Kinder unter 12 Jahren dürfen nicht Gäste bedienen, 
Getränke abfüllen, Flaschen, Gläser, Lampen oder Wirtschafts- 
räume reinigen, Kegel aufsetzen; 
e) an Sonn= und Festtagen jegliche Beschäftigung fremder Kinder 
verboten, ausgenommen Austragen von Waren, Botengänge. 
Dauer dieser Beschäftigung längstens 2 Stunden, nicht während 
des Gottesdienstes und nicht nach 1 Uhr nachmittags; 
9“
        <pb n="140" />
        132 
f) 
XI. Gewerbepolizei. 
vor Beschäftigung fremder Kinder ist vom Arbeitgeber Anzeige 
an Polizeibehörde nötig. Für fremde Kinder, die in ge- 
werblichen Betrieben tätig sind, ist eine von der Polizei- 
behörde ausgefertigte Arbeitskarte nötig. 
6. Welches sind die Bestimmungen des Gesetzes für Beschäftigung 
eigener Kinder? 
2 
b) 
s) 
Eigene Kinder unter 10 Jahren dürfen in Werkstätten, im 
Handels= und Verkehrsgewerbe nicht beschäftigt werden; 
Über 10 Jahre nicht in der Zeit zwischen 8 Uhr abends und 
8 Uhr morgens, nicht vor dem Vormittagsunterricht, und 
erst 1 Stunde nach dem Nachmittagsunterricht, mit 2stündiger 
Mittagspause; 
an Sonn= und Festtagen Beschäftigung verboten; 
Beschäftigung bei öffentlichen Theater-Vorstellungen und 
Schaustellungen nur mit polizeilicher Erlaubnis; 
unter 12 Jahren Beschäftigung eigener Kinder in Gast= und 
Schankwirtschaften verboten; 
unbeschränkt ist Beschäftigung eigener Kinder mit Austragen 
von Waren und Botengängen. (Auch in der Zeit vor 8 Uhr 
morgens und nach 8 Uhr abends sowie an Sonn= und Fest- 
tagen statthaft.) 
7. Welchen gesetzlichen Bestimmungen unterliegen nachstehende Betriebe? 
a) 
b) 
Pfandleiher, Pfandvermittler, Rückkaufshändler 
bedürfen der Erlaubnis des Kreis-(Stadt-) Ausschusses; 
Führung eines Pfandbuches; über Pfänder Pfandschein; 
Annahme von neuen Sachen als Pfand nur auf Grund Be- 
scheinigung der Ortspolizeibehörde. Uniform-Armaturstücke 
dürfen von Unteroffizieren und Gemeinen nicht angenommen 
werden, desgl. keine Orden und Ehrenzeichen. — Polizeiliche 
Revision kann jederzeit stattfinden. 
Gesindevermieter, Stellenvermittler bedürfen der Er- 
laubnis des Kreis= (Stadt-) Ausschusses bzw. Magistrats. 
Kein Zurückbehaltungs= oder Pfandrecht. Führung von Ge- 
schäftsbüchern. Eintrag in deutscher Sprache. Betrieb von 
Gast= und Schankwirtschaft, Handel mit Bier, Spirituosen, 
Kleidungs= und Gebrauchsgegenständen verboten, Beherbergung 
von stellesuchenden Personen nur mit „HKonzession“ gestattet. 
Revision jährlich 1—2mal.
        <pb n="141" />
        XI. Gewerbepolizei. 133 
c) Gewerbsmäßiger Ausschank von Bier. 
Nur solche Bierdruckvorrichtungen gestattet, bei denen als 
Druckmittel entweder reine atmosphärische Luft, flüssige Kohlen- 
säure oder einwandsfreies Wasser verwendet wird. Reinigung 
der Bierdruckapparate auf Grund der geltenden Pol.-Ver. 
Jeder Inhaber für regelmäßige Reinigung verantwortlich. 
Hierüber ist Buch zu führen, welches jederzeit vom P.-Beamten 
revidiert werden kann. 
Fälschung ist Vermischung von Bier mit Wasser, oder 
mit Neigen, oder unrichtige Bezeichnung desselben. 
d) Handel= und Gewerbetreibende dürfen im öffentlichen 
Verkehr zum Zumessen und Zuwiegen nur gestempelte Maße, 
Gewichte und Wagen anwenden. Gedbrauch unrichtiger 
Maße, Gewichte und Wagen untersagt. Eichung (Prüfung) 
und Stempelung der Maße, Gewichte und Wagen erfolgt 
durch besondere Eichungsbehörden. (Eichungsämter, Eichungs- 
inspektoren). Im Privatgebrauch und in der eigenen Wirtschaft 
können ungestempelte Maße usw. benützt werden. Technische 
Revisionen alle 2—4 Jahre. Das Vorhandensein nicht ge- 
stempelter Maße usw. in einem öffentlichen Verkaufsraum, 
auch wenn dieselben nicht benützt werden, ist ebenfalls strafbar. 
Vorschriftswidrige Maße usw. unterliegen der Einziehung und 
sind von den P.-Beamten in Verwahrung zu nehmen. 
e) Marktverkehr. Gegenstände des Marktverkehrs f. 8 66 
Gew.-O. Auf Jahrmärkten dürfen außer den dort auf- 
geführten Gegenständen Fabrikate und Verzehrungsgegenstände 
aller Art feilgehalten werden. Zum Verkauf vongeistigen Getränken 
zu sofortigem Genuß, Genehmigung der Ortspolizeibehörde nötig. 
Nähere Bestimmungen über Marktverkehr f. die betr. 
Marktordnungen. 
1) Versicherungen. 
Offentliche Versicherungen: 
Krankenversicherung durch Krankenkassen, welche ihren 
Mitgliedern im Fall einer Krankheit freie ärztliche Behand- 
lung, Arzeneien, Krankengeld und bei Todesfall Sterbegeld 
gewähren. Versicherungszwang für alle gegen Lohn oder 
Gehalt von wenigstens 1 Woche in gewerblichen, handwerks- 
mäßigen, handelsgewerblichen u. a. Betrieben beschäftigten 
Personen. Versicherung durch Eintritt in eine Orts-, Fabrik-, 
Bau-, Innungs-, Knappschaftskasse, freie Hilfskassen.
        <pb n="142" />
        134 
XI. Gewerbepolizei. 
Unfallversicherung. Versicherungspflichtig: gewerb— 
liche, landwirtschaftliche, Bauarbeiter, Seefischer bis 3000 M. 
Lohn. Träger der Versicherung: Berufsgenossenschaften, welche 
Unfallverhütungsvorschriften erlassen, Betriebe durch Aufsichts- 
beamte überwachen, und Geldstrafen wegen Nichtbefolgung der 
Vorschriften verhängen können. Gewährt wird: Rente, Heil- 
kosten, Sterbegeld, Witwengeld. 
Invaliditäts= und Altersversicherung für die ge- 
samte arbeitende Bevölkerung. 
Versicherungspflichtig vom 16. Lebensjahr ab jeder gegen 
Lohn, Gehalt oder Naturalien Beschäftigte bis 2000 Mark 
Gehalt. 
Nichtversicherungspflichtig: Beamte, Lehrer, Studierende. 
Freiwillige Versicherung bis zum 40. Lebensjahr zulässig: 
Betriebsbeamte mit 2—3000 Mark Gehalt, Gewerbetreibende 
mit höchstens 2 unregelmäßigen Arbeitarn, Personen, die, weil 
nur freier Unterhalt, nicht versicherungspflichtig. 
Invalidenrente erhält jeder Versicherte, der dauernd erwerbs- 
unfähig, sowie derjenige, der 26 Wochen unnnterbrochen er- 
werbsunfähig gewesen. 
Altersrente erhält jeder Versicherte, der 70 Jahre alt ist, 
ohne Rücksicht auf Erwerbsunfähigkeit. Beiträge sind vom 
Arbeitgeber und Versicherten zu gleichen Teilen durch Ein- 
kleben der entsprechenden Marken in die Quittungskarten zu 
entrichten. Bei mehreren Arbeitgebern hat der erste zu kleben. 
Einkleben geschieht bei jeder Lohn= und Abschlagszahlung, 
sowie am Schluß des Kalenderjahrs. Sämtliche Marken sind 
bei Ordnungsstrafe zu entwerten. Ausstellung der Quittungs- 
karte erfolgt durch Ortspolizeibehörde. 
Unzulässige Vermerke auf Karten, sowie Verwendung von 
schon einmal verwendeten Marken wird mit Geldstrafe oder 
Gefängnis bestraft. Anmeldung des Rentenanspruchs bei der 
unteren Verwaltungsbehörde unter Vorlage der Quittungskarte. 
Private Versicherungen: 
Lebens-, Feuer-, See-, Unfall-, Eisenbahntransport-, Hagel-, 
Vieh-, Haftpflichtversicherung u. a.; bedürfen der Konzession. 
Staatsaufsicht. Feuerversicherung unter polizeilicher Uberwachung.
        <pb n="143" />
        XII. Kriminalpolizei. 
a) Strafgesetzbuch. 
1. Was bezweckt das St.G.B.7 
Erzielung einer Einheit des Strafrechts für alle Bundesstaaten 
des Deutschen Reichs. 
2. Was enthält das St. G. B. 
a) Aufzählung der strafbaren Handlungen, deren Art und Ein- 
teilung; 
b) Aufzählung der Strafen, deren Einteilung und Verbüßung; 
c) Höheder für die einzelnen strafbaren Handlungen angedrohten Strafen. 
3. Wann kann eine Handlung nur mit einer Strafe belegt werden? 
Wenn diese Strafe gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung 
begangen wurde. § 2. 
4. Welche strafbaren Handlungen unterscheidet das St.G.B.v# 
a) Verbrechen, mit dem Tode, mit Zuchthaus oder mit Festungs- 
haft von mehr als 5 Jahren, 
b) Vergehen, mit Festungshaft bis zu 5 Jahren, mit Gefängnis 
oder mit Geldstrafe von mehr als 150 Mark, 
e) Übertretungen, mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 150 Mark 
bedrohte Handlungen. (58 1.) 
5. Welche zwei Hauptarten von Strafen unterscheidet das St.G.B. ô 
Haupt= und Nebenstrafen. 
6. Welches sind Hauptstrafen? 
Todesstrafe, Freiheitsstrafen, — Zuchthaus, Gefängnis, Haft — 
Geldstrafen. 
7. Welches sind Nebenstrafen? 
a) Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, § 32;
        <pb n="144" />
        136 XII. Kriminalpolizei. 
b) Erkennung auf Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter, § 35; 
e) Erkennung auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht, § 38; 
d) Einziehung, § 40. 
8. Wie wird verbüßt, 
a) Todesstrafe? Durch Enthauptung, § 13.; 
b) Zuchthausstrafe? lebenslänglich oder zeitig 1—15 Jahre, 
Unterbringung in einer Strafanstalt, Beschäftigung mit den dort 
eingeführten Arbeiten, auch außerhalb der Anstalt. §S§ 14, 15; 
c) Gefängnisstrafe? zeitig, 1 Tag bis 5 Jahre (für eine straf- 
bare Handlung, für mehrere bis zu 15 Jahren), Unterbringung 
in einer Gefangenanstalt, Beschäftigung in den Fähigkeiten und 
Verhältnissen der Gefangenen angemessener Weise. Beschäftigung 
außerhalb der Anstalt nur mit Zustimmung der Gefangenen. §16; 
#4) Festungshaft? lebenslänglich oder zeitig 1 Tag bis 15 Jahre, 
Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung der selbstgewählten Be- 
schäftigung und Lebensweise der Gefangenen. § 17; 
e) Haft? 1 Tag bis 6 Wcchen, einfache Freiheitsentziehung. Aus- 
nahme hiervon §§ 361 3—8 und 362; dort aufgeführte Personen 
(Arbeitsscheue, Bettler, Gewerbsunzucht treibende Weibspersonen usw.) 
können zu ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessenen Arbeiten 
innerhalb und außerhalb der Anstalt angehalten werden (qualifizierte 
Haft) § 18; 
.S) Geldstrafes Mindestbetrag bei Verbrechen und Vergehen 3 Mark, 
bei Ubertretungen 1 Mark. § 27. 
9. Nebenstrafen. Welche Wirkung hat, 
I. die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte! 
a) dauernden Verlust der aus öffentlichen Wahlen für den Verurteilten 
hervorgegangenen Rechte; 
b) dauernden Verlust der öffentlichen Amter, Würden, Titel, Orden, 
Ehrenzeichen; 
c) Verlust des Rechts, zum Tragen der Landeskokarde; 
d) zum Eintritt in das Deutsche Heer oder in die Kaiserliche Marine; 
e) zur Erlangung öffentlicher Amter, Würden, Titel, Orden um 
Ehrenzeichen; 
f)Verlust des Wahlrechts und des Rechts gewählt zu werden, oder 
andere politische Rechte auszuüben; 
8) Verlust des Rechts, Zeuge bei Aufnahmen von Urkunden, Vormund, 
Pfleger, Kurator usw. zu sein.
        <pb n="145" />
        XII. Kriminalpolizei. 137 
Dauer des Verlustes bei Zuchthausstrafe 2—10 Jahre, 
bei Gefängnisstrafe 1 bis 5 Jahre. 
Der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte kann ausgesprochen 
werden: neben Todes= und Zuchthausstrafe; neben Gefängnisstrafe 
nur bei Dauer über 3 Monate. s## 32, 33, 34. 
II. Die Erkennung auf Unfähigkeit zur Bekleidung 
öffentlicher Amteri 
Hat dauernden Verlust der bekleideten Amter von Rechtswegen zur 
Folge. § 35. 
III. die Polizeiaufsicht? 
a) Dem Verurteilten kann der Aufenthalt an einzelnen bestimmten 
Orten von höherer Landespolizeibehörde untersagt werden; 
b) letztere ist befugt, Ausländer aus dem Bundesgebiet auszuweisen; 
e) Haussuchungen unterliegen keiner Beschränkung hinsichtlich der Zeit, 
zu welcher sie stattfinden dürfen. § 39. 
Die Zulässigkeit zur Stellung unter Polizeiaufsicht — bei 
jeder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren — wird durch richterliches 
Urteil erkannt; die Befugnis zur Stellung unter Polizei- 
aufsicht hat die höhere Landespolizeibehörde. 
IV. die Einziehung? 
Gegenstände, welche durch ein vorsätzliches Verbrechen oder Ver- 
gehen hervorgebracht, oder welche zur Begehung eines vorsätzlichen 
Verbrechens oder Vergehens gebraucht oder bestimmt sind, können, 
sofern sie dem Täter oder Teilnehmer gehören, eingezogen werden; 
die Einziehung ist eine dauernde, zur Verhütung fernerer straf- 
barer Handlungen. Bei strafbarem Inhalt einer Schrift, Ab- 
bildung, Darstellung sind neben Einziehung aller Exemplare die 
zu ihrer Herstellung gebrauchten Platten und Formen unbrauchbar 
zu machen. 8§ 40, 41. 
0. Wann ist eine strafbare Handlung nicht vorhanden? 
§ 51. Bei Zustand von Bewußtlosigkeit oder krankhafter Störung 
der Geistestätigkeit zur Zeit der Begehung der Handlung 
(hierzu gehören sinnlose Trunkenheit, Schrecken, Angst, Furcht, 
Schlaf= und Traumzustände.) 
§52. Bei Nötigung zu strafbarer Handlung durch unwider- 
stehliche Gewalt, oder durch Drohung mit gegenwärtiger, auf 
andere Weise nicht abwendbarer Gefahr für Leib und Leben seiner 
selbst oder eines Angehörigen. 
5 53. Bei Notwehr: diejenige Verteidigung, welche erforderlich 
ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder
        <pb n="146" />
        138 XII. Kriminalpolizei. 
einem andern abzuwenden. Die Notwehr setzt einen Angriff vor- 
ans, durch welchen eine Verletzung unmittelbar bevorsteht, 
es ist nicht nötig, daß eine solche schon stattgefunden hat. „Uber- 
schreitung der Notwehr nicht strafbar, wenn der Täter in Be- 
stürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Verteidigung 
hinausgegangen ist.“ Angriff kann erfolgen gegen Personen, 
Eigentum und andere Rechtsgüter. Notwehr endigt mit dem 
Augenblick, wo die Gefahr beseitigt ist. 
§ 54. Wenn Handlung in unverschuldetem, auf andere Weise 
nicht zu beseitigendem Notstande zur Rettung aus Gefahr für 
Täter und anderen begangen worden ist. 
11. Wann tritt die Verfolgung einer strafbaren Handlung nicht ein? 
§ 55. Wenn Täter das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet hat; 
gegen denselben können jedoch Maßregeln zu seiner Besserung und 
Beaufsichtigung getroffen werden. (Fürsorgeerziehung, Unter- 
bringung in einer Familie, Erziehungs-, Besserungsanstalt.) 
12. In welchen Fällen sind Personen, die eine strafbare Handlung be- 
gangen haben, freizusprechen? 
§ 56. Ein Angeschuldigter, welcher das zwölfte, aber nicht das 
achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, wenn er bei Begehung der 
strafbaren Handlung die zur Erkenntnis ihrer Strafbarkeit er- 
forderliche Einsicht nicht besaß; derselbe ist jedoch unter allen Um- 
ständen milder zu bestrafen. § 57. 
§ 58. Ein Taubstummer, welcher die zur Erkenntnis der Straf- 
barkeit einer von ihm begangenen Handlung nötige Einsicht nicht 
besitzt. 
13. Was versteht man unter Antragsvergehen? 
Strafbare Handlungen, die nicht von Amts wegen, auf Grund 
öffentlicher Klage durch den Staatsanwalt, sondern auf Grund 
Antrags des Geschädigten oder Verletzten verfolgt werden, 
(Privatklage). Die Fälle, in denen ein Antrag notwendig ist, und 
die Fälle, in welchen ein Antrag wieder zurückgenommen werden 
kann, sind durch besondere Vermerke am Schlusse der einzelnen 
Paragraphen oder am Schlusse eines Absatzes eines Paragraphen 
festgestellt. Solange kein Strafantrag gestellt, ist Strafverfolgung 
unstatthaft, es können aber vorbereitende Maßnahmen stattfinden: 
Beweiserhebung, vorläufige Beschlagnahmen von seiten der Staats- 
anwaltschaft und des P.-Beamten. Letzterer ist somit verpflichtet, 
auch bei Antragshandlungen alle zur Verfolgung der Tat erforder=
        <pb n="147" />
        XII. Kriminalpolizei. 139 
lichen Maßnahmen zu treffen. Bei Verletzung dieser Pflicht setzt 
er sich der Bestrafung nach § 346 St. G. B. aus. Eines Antrags 
von seiten der verletzten oder geschädigten Person bedarf es in 
folgenden F 
1. 
J. 
— 
S 1. 
11.— 
12. 
13. 
14. 
ällen: 
bei Beleidigung und Verleumdung, §§ 185—187, 189, 
194— 196 St.G. B.; der Erhebung der Klage hat, 
mit Ausnahme der im § 196 St. G. B. bezeichneten 
Fälle (Beamten-Beleidigung), ein Sühneversuch bei 
dem Schiedsmann vorauszugehen; Kläger hat hier- 
über Bescheinigung mit der Klage einzureichen; 
Zurücknahme des Antrags zulässig; 
Diebstahl, Unterschlagung und Betrug, gegen An- 
gehörige, Vormünder, Erzieher des Täters begangen 
#§ 247, 263 St.GB.; Zurücknahme des Antrags 
zulässig; 
Diebstahl und Unterschlagung einer Sache von un- 
bedeutendem Wert, begangen gegen eine Person, zu 
welcher Täter im Lehrlingsverhältnisse steht, oder zu 
deren häuslicher Gemeinschaft er als Gesinde gehört 
§ 247 St.G. B.; Zurücknahme des Antrags zulässig; 
Entwendung von Nahrungs= oder Genußmitteln 
von unbedeutendem Wert, oder in geringer Menge 
zum alsbaldigen Gebrauch (Mundraub), sowie bei 
Futterdiebstahl (Entwendung von Getreide und Futter 
zum Füttern des Viehs des Bestohlenen), 8370 5, 
St.G.B.; Mundraub von Verwandten aufssteigender 
gegen Verwandte absteigender Linie straflos; 
unbefugter Jagdausübung seitens eines Angehörigen 
des Jagdberechtigten, §§ 292, 293 St.G.B.; 
einfacher vorsätzlicher Körperverletzung, §223 St.G. B.; 
einfacher fahrlässiger Körperverletzung, § 230 St.G. B.; 
einfacher Sachbeschädigung, § 303 St.G.B.; 
einfachem Hausfriedensbruch, § 123 St.G. B.; 
Verleitung zur Eingehung einer ungültigen Ehe, § 170 
St. G. B.; 
Ehebruch, 8 172 St. G. B.; 
Sittlichkeitsvergehen gegen § 179 St. G. B. (Verleitung 
zum Beischlaf durch Vorspiegelung einer Tranung); 
Verführung eines Mädchens von 14—16 Jahren 
8 182 St. G. B.; 
Entführung, 88 235, 236 St. G. B.;
        <pb n="148" />
        140 XII. Kriminalpolizei. 
15. Beseitigung von Vermögensstücken zur Vereitelung der 
Zwangsvollstreckung, §§ 288 St.G. B.; 
16. unbefugter Eröffnung von Briefen und Verletzung 
von Privatgeheimnissen, §5 299, 300 St. G. B.; 
17. strafbarem Eigennutz Minderjährigen gegenüber, § 301, 
302 St. G.B.; 
18. gewissen feindlichen Handlungen gegen befreundete 
Staaten, 5§ 102, 103, 104 St.G. B. 
14. Welchen weiteren Bestimmungen unterliegen Antragvergehen? 
a) Anträge auf Strafverfolgung können bei den Behörden und 
Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes schriftlich, bei 
Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft mündlich (zu Protokoll) 
oder schriftlich gestellt werden; 
b) Strafantrag muß von zum Antrag Berechtigten binnen 3 Monaten 
vom Tage, an welchem er von der Handlung und der Person 
des Täters Kenntnis erhalten hat, gestellt werden. Bei Unter- 
lassung des Antrags wird Handlung nicht verfolgt. § 61, St. G. B.; 
Ze) berechtigt zur Stellung eines Antrags sind: Bei Personen 
über 18 Jahre der Verletzte, bei Minderjährigen oder Geschäfts- 
unfähigen der gesetzliche Vertreter (Vater, Vormund), § 65 
St.G.B. (Aber nicht für den Hausbesitzer, Gastwirt usw. der 
Hausverwalter oder Geschäftsführer, für den Vater der Sohn, 
für den Ehemann die Ehefrau): 
d) wenn bei mehreren Antragsberechtigten einer die dreimonat- 
liche Frist versäumt, so wird dadurch das Recht der übrigen 
nicht ausgeschlossen, § 62 St. G. B.; 
e) Antrag kann nicht geteilt werden. Verfahren findet gegen 
sämtliche Beteiligte statt (Täter, Teilnehmer, Begünstiger), 
wenn auch nur gegen eine dieser Personen Strafantrag ge- 
stellt ist; 
f) der Strafantrag muß vom Antragsteller unterzeichnet sein; 
wenn er nicht schreiben kann, Handzeichen; 
e) in dem Antrag genügt eine allgemeine Bezeichnung der Tat, 
eine nähere Bezeichnung der Person des Täters ist nicht 
erforderlich. An Bedingungen darf der Antrag nicht geknüpft 
werden. 
15. Wann tritt im Strafrecht Verjährung ein? 
Verjähr ung der Strafverfolgung von Verbrechen in 20, 15 und 
10 Jahren, von Vergehen in 5 und 3 Jahren (je höher die
        <pb n="149" />
        XII. Kriminalpolizei. 141 
Strafe, je länger die Verjährungsfrist), von Ubertretungen in 
3 Monaten. Unterbrochen wird Verjährung durch jede wegen der 
begangenen Tat gegen den Täter gerichtete richterliche 
Handlung, sowie durch polizeiliche Strafverfügung. 89s 67, 70 
St.G.B., 5 454 St.Pr. O. Nach rechtskräftiger Verurteilung 
beginnt die Verjährung der Strafvollstreckung mit dem 
Tag der Rechtskraft des Urteils. 
16. Beim Zusammentreffen mehrerer selbständiger strafbarer Handlungen 
wird auf welche Strafe erkannt? 
Hat der Täter mehrere zeitliche Freiheitsstrasen verwirkt, so wird 
auf eine Gesamtstrafe erkannt, welche in einer Erhöhung der 
verwirkten schwersten Strafe besteht (Realkonkurrenz). 
Bei Verletzung mehrerer Strafgesetze durch eine Hand- 
lung: (z. B. bei einer Schlägerei: Körperverletzung, Sachbe- 
schädigung, Hausfriedensbruch) kommt dasjenige Gesetz zur An- 
wendung, welches die schwerste Bestrafung androht. (Ideal- 
konkurrenz.) 
17. Bei Begehung strafbarer Handlungen sind welche Personen 
strafbar? 
a) Der Täter, ausgenommen die Fälle der §§ 51, 52, 53, 54, 
55 St. G. B.; 
b) Der Teilnehmer, wenn mehrere eine strafbare Handlung 
gemeinschaftlich ausführen, so wird jeder als Täter bestraft, 
&amp;47 St. G. B.; 
e) Der Anstifter zu allen strafbaren Handlungen, also auch 
zu Übertretungen, wenn er einen anderen durch Geschenke, 
Versprechungen, Drohungen, Mißbrauch des Ansehens oder 
der Gewalt usw. vorsätzlich dazu bestimmt, § 48 St. G. B.; 
d) Der Beihilfe-Leistende, wissentlich durch Rat und Tat zur 
Begehung von Verbrechen und Vergehen (z. B. Schmiere stehen), 
bei Übertretungen straflos, 8 49 St. G. B.; 
e) Der Begünstiger einer strafbaren Handlung, wissentlich, 
nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens, um den 
Täter der Bestrafung zu entziehen, oder um ihm die Vorteile 
des Verbrechens oder Vergehens zu sichern (z. B. durch 
Verbergen, Veräußern gestohlenen Gutes, Beihilfe zur 
Flucht usw.). Begünstigung von Angehörigen straflos, § 257; 
f) Der Hehler, Hehlerei ist Begünstigung des Vorteils willen: 
Verheimlichen, Ankaufen, zum Pfande nehmen, Absetzen von
        <pb n="150" />
        142 
2 
h) 
XII. Kriminalpolizei. 
Gegenständen, von denen er weiß oder annehmen muß, daß 
sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt sind. §#§ 258, 
259 St.G.B. Gewerbsmäßige Hehlerei Strafverschärfung 
(Zuchthaus) § 260 St.G.B.; 
wer einen andern zur Begehung eines Verbrechens 
oder zur Teilnahme auffordert, und wer solche 
Aufforderung annimmt. § 49 a St. G.B. 
Eltern, Erzieher, Dienstherrschaften usw., welche 
Kinder oder andere unter ihrer Gewalt slehende Personen, 
die ihrer Aufsicht untergeben sind und zu ihrer Hausgenossen- 
schaft gehören, von der Begehung von Diebstählen sowie von 
der Begehung strafbarer Verletzungen der Zoll= und Steuer- 
gesetze, oder der Gesetze zum Schutze der Forsten, der Feld- 
früchte, der Jagd oder der Fischerei (siehe betr. Abschnitte) 
abzuhalten unterlassen. § 3619 St.G.B. Außerdem sind 
Eltern, Erzieher, Dienstherrschaften usw. für die Geldstrafen 
(nicht Freiheitsstrafen) haftbar, zu welchen die unter ihrer 
Gewalt usw. stehenden Personen verurteilt worden sind. 
Der Versuch eines Verbrechens oder Vergehens 
(durch Handlungen, welche einen Anfang der Ausführung 
enthalten) ist strafbar. § 43. Versuch wird milder bestraft. 
Bei Vergehen Bestrafung nur in den im St.G.B. bezeichneten 
Fällen. Versuch bei UÜbertretungen straflos. § 43 Et. G. B. 
b) Tätigkeit des Polizeibeamten im Dienst der gerichtlichen Polizei bei 
Ermittlung und Erforschung strafbarer Handlungen. 
Wie teilt sich die Tätigkeit des P.-Beamten im Dienst der gericht- 
lichen Polizei ein? 
a) 
b) 
In solche, welche auf Requisition der Staatsanwaltschaft oder 
des Richters auszuführen ist. Ermittlungen, Durchsuchungen, 
Beschlagnahmen, Verhaftungen auf Anordnung der Staats- 
anwaltschaft oder des Richters; 
in selbständige, die auszuführen ist, falls der Tatbestand noch 
nicht zur Kenntnis einer Behörde gelangt ist. In diesem 
Falle ist alles zu ermitteln, was zur Klarstellung des Falls 
nötig, und alles anzuzeigen, was nach pflichtmäßigem Er- 
messen notwendig ist.
        <pb n="151" />
        XII. Kriminalpolizei. 143 
2. Was schließt die Ermittlung strafbarer Handlungen in sich? 
Die Feststellung des Tatbestandes und die Ermittlung 
des Täters. 
3. Was hat zunächst behufs Feststellung des Tatbestandes zu 
geschehen? 
Unter Beobachtung des alten Juristensatzes: 
Quis, quid, ubi, quibus auxiliis, cur, qucmodo, quando: 
Wer, was, wo, womit, warum, wie, wann 
der Täter —— geschehen 
a) Feststellung des örtlichen Befundes. Sorge für seine un- 
veränderte Erhaltung zum Zwecke richterlicher Augenschein- 
nahme (durch Gerichtskommission); 
b) Befragung der am Tatort betroffenen Personen 
über etwaige die Tat betreffende Wahrnehmungen; 
e) Absperrung des Tatorts; 
d) Befragungen etwaiger Zeugen, welche wichtige Aussagen 
machen können; 
e) Vornahme schleuniger Durchsuchung zur Auffindung von 
Spuren des Täters und von Überführungsstücken; 
f)Beschlagnahme von Gegenständen, welche als Beweismittel 
dienen können; 
86) Beobachtung von Verdächtigen; 
h) Festnahme des Täters. 
3. Welche wichtigen Hilfsmittel kommen bei der Kriminalpolizei zur 
Ermittlung des Täters resp. Überführung des der Tat Verdächtigen 
in Anwendung? 
a) Steckbriefkontrolle. Alphabetische Zusammenstellung der 
Steckbriefe aus 5 Fahndungsblättern; 
b) Benutzung von dressierten Polizeihunden zur Ver- 
folgung unbekannter Verbrecher; 
e) Der Erkennungsdienst (nach dem System Bertillon), dessen 
Hauptaufgabé die Bekämpfung des gewerbsmäßigen Ver- 
brechertums ist, und welcher als wichtiges Wiedererkennungs- 
mittel bei Verbrechern dient. 
4. In welcher Weise wird der Erkennungsdienst gehandhabt? 
Es werden „Meßkarten“" ausgenommen, welche enthalten: ge- 
naue Personalbeschreibung, Photographie, Maße des ganzen 
Körpers sowie einzelner Körperteile, Abdrücke der Innenflächen
        <pb n="152" />
        144 
XII. Kriminalpolizei. 
der Finger (Fingerabdruckverfahren), Farbe von Bart, Haar, 
Augen, besondere Kennzeichen usw. 
Der Aufnahme werden unterworfen Personen die: 
a) dem gewerbsmäßigen Verbrechertum angehören; 
b) demselben nach Art ihres Vorlebens und ihrer Straftaten 
anheimfallen werden; 
Fc) infolge einer Bestrafung ausgewiesen werden; 
d) verdächtig sind, einen falschen Namen zu führen; 
e) wegen Vergehens gegen das Eigentum fesigenommen sind; 
f)ls# Landstreicher oder gewerbsmäßige Bettler bekannt, wegen 
Diebstahls vorbestraft, oder bereits in Untersuchung gewesen sind; 
g) bei denen besondere Gründe vorliegen, welche die Anlegung 
einer Meßkarte erwünscht erscheinen lassen; 
h) Frauen, auf welche die zu a—e angeführten Gründe 
zutreffen; 
i) Insassen preußischer Zuchthäufer, sofern sie noch nicht ge- 
messen sind. 
Die Messungen des Körpers und einzelner Körperteile werden 
behufs Vergleichung und Wiedererkennens von Personen auf 
Grund der feststehenden Tatsache aufsgenommen, daß bei einem 
erwachsenen Menschen sich bestimmte Körperteile niemals 
ändern, und daß es keine zwei Menschen gibt, die sich in Gestalt 
und Körperteilen völlig gleichen. 
Die Messungen werden mit besonders hierzu konstruierten 
Meßinstrumenten ausgenommen. Es werden gemessen: Körper- 
länge, Armspannweite, Sitzhöhe, Kopflänge, Kopfbreite, Jochbein- 
breite, Länge des rechten Ohrs, des linken Mittelfingers, des 
linken Kleinsingers, des linken Fußes, des linken Unterarmes. 
Dieselbe Tatsache, betr. der Verschiedenheit bei jedem Menschen, 
trifft auch bei den Linien der inneren Flächen der Finger (Papillar= 
linien) zu. Diese werden nach besonderem Verfahren durch Auf- 
druck auf eine mit Druckerschwärze versehene Fläche geschwärzt, 
und dann jeder Finger einzeln und die Finger der rechten Hand 
zusammen auf die Meßkarte aufgedrückt. 
Die Photographie des Betreffenden wird aufgeklebt, fehlt diese, 
muß eine genaue Beschreibung dieselbe ersetzen. 
(Ausführliche Beschreibung der Körpermessung ist enthalten in 
dem Werk: „Die Körpermessung der Verbrecher nach Bertillon“ 
von O. Klatt, Kgl. Kriminalinspektor zu Berlin, Berlin, 
J. J. Heines Verlag.
        <pb n="153" />
        XII. Kriminalpolizei. 145 
Desgleichen über Signalementsaufnahmen: „Signalementslehre“, 
Handbuch für Polizeibehörden, Gendarmerie= und Polizeischulen 
von Dr. jur. H. Schneickert, Kgl. Kriminalkommissar am Polizei- 
präsidium Berlin, München, J. Schweitzers Verlag.) 
Die aufgenommenen Meßkarten werden von den betreffenden 
Polizeibehörden an die Zentrale — Berlin, Polizeipräsidium Abt. IV. 
— eingesandt und dort nach einem besonderen, den Maßen und 
der Beschaffenheit der Papillarlinien entsprechenden Registriersystem 
einer aus einzelnen Kästen bestehenden Registratur einverleibt. 
5. Wie ist bei Feststellung des örtlichen Befundes zu verfahren? 
a) Es müssen alle Maßnahmen getroffen werden, welche geeignet 
sind, eine Verdunklung der Sache zu verhüten; 
b) Befragung der am Tatort betroffenen Personen über das, was 
sie bekunden können; 
e) Absperrung des Tatorts; 
d) Meldung über die Tat an Polizeibehörde durch P.-Beamten, 
wenn noch ein zweiter anwesend, andernfalls durch zuverlässige 
Person, deren Namen und Wohnung vor Abschicken derselben 
festzustellen ist; 
e) es ist dafür zu forgen, daß am Tatort nichts verändert und 
nichts aus der Lage gebracht werden darf, ehe die Gerichts- 
kommission erschienen ist. 
1. Wie ist zu verfahren: 
a) bei Auffindung eines Ermordeten? 
Verletzungen feststellen, Wunden messen; kleine Gegenstände, 
welche sich an dem Körper des Ermordeten befinden und als 
Beweismittel dienen können (Haare, Stoffreste, Knöpfe usw.), 
an sich nehmen und sorgfältig verwahren; nach Waffen und 
Werkzeugen suchen, mit welcher Mord begangen worden; Fuß- 
spuren nicht nur unmittelbar am Tatort, sondern auch in einiger 
Entfernung von demselben feststellen, da diese noch besser er- 
erhalten sind, und außerdem den Weg kennzeichnen, welchen der 
Täter genommen hat; Fußspuren messen, „Abdruck“ nehmen, 
sofern der P.-Beamte hierin ausgebildet ist; dieselben durch 
Überdecken mit Kisten, Tonnen usw. vor Zerstörung schützen; 
Blutspuren desgleichen; befinden sich dieselben an Gegen- 
ständen, diese in Beschlag nehmen. Nach Blutspuren auch 
an Fußböden, Wänden, Schubkasten von Tischen und 
Kommunoden usw., ferner nach im Ofen versteckten Wisch- 
tüchern suchen; 
Gaißerk, Leitfaten. 10
        <pb n="154" />
        146 
XII. Kriminalpolizei. 
  
  
Meßkarte (mit Photographie). 
(Vorderseite) 
  
  
  
  
BPlgm 
  
32 
. 
  
  
— 
  
  
  
— 
  
  
Klasse: 
  
  
Jone II: 
Hes. 
  
  
#. Mittelfunger 
I Kleinstuger: 
I. Fußlänge: 
I Unterarmlänge: 
  
  
  
Nopfl 
S 
Vochbeinbreite 
  
  
  
  
Körverlänge: 
9#½ 
  
  
  
-* 
  
  
  
□ 
r— 
Photographie, deren Ergänzung, Finger Abdrück 
  
  
  
  
vingert. 
  
-4 
vp#mt 23 
EEIIIEIIR 1 ———.— I 
»Ist-IMM- Mist-Uns 
Itichtige Freite: 
— 
*&amp; em 
Raum /###. 
NHosoprapie. 
(Wegen Raummangels 
Breite um 4½ cm ver- 
Danmen- 
Zeigesinger-
        <pb n="155" />
        — —. 
—. — —— 
Akten-Nr. 
— 
  
  
Spitzname: 
Geb. den ten 
Staat und Verwaltungsbezirk: 
Vater: 
Tot: 
Verheiratet mit: 
Wohnhaft in: 
Militär-Verhältnis: 
Wie oft bestraft? 
Jetzt verhaftet wegen: 
Bemerkungen: 
I. I. Arn: 
II. r. Arm: 
–. —— 
Bemerkungen: 
  
(Rückseite) 
Name und Vornamen: 
Stand: 
  
Narben und besondere Kennzeichen: 
  
  
18 
Lebt in: 
Kontrollstelle: 
Mit Gefängnis? 
Verbrecher-Kategorie: 
zu 
Mutter: 
Ergriffen in: 
Zuchthaus?7 
XII. Kriminalpol 
4 
izei. 
III. Gesicht und Hals: 
IV. Brust: 
V. Rücken: 
VI. Beine: 
147
        <pb n="156" />
        148 
b) 
4) 
XII. Kriminalpolizei. 
blutige Fingerabdrücke sorgfältig schützen; bei Auffindung 
der Leiche feststellen, ob Fundort oder Tatort derselbe ist (nach 
Schleppspuren, durch Tragen einer Last tiefer eingedrückten 
Fußspuren suchen). 
bei Diebstahl (ss 242—248 St. G. B.) ? 
Feststellen, ob einfacher Diebstahl oder Diebstahl mittels Ein- 
bruchs, falscher Schlüssel, Dietriche vorliegt (Sachverständigen 
beiziehen); ob von gewerbsmäßigen Verbrechern (die sehr exakt 
mit besonders konstrnierten Werkzeugen und mit großer Kunst- 
fertigkeit arbeiten) oder von Gelegenheitsdieben begangen; ob 
Wert des Gestohlenen 150 Mark übersteigt (wegen Zuständig- 
keit des Gerichts); ob Dieb mit den Ortlichkfeiten vertraut, 
somit unter den Hausbewohnern zu suchen ist, jedenfalls aber 
mit diesen in Verbindung steht; ist der Dieb eingestiegen, 
auf welchem Weg er in das Grundstück gelangt ist, nach 
Kratzspuren an den Außenwänden, Fingerabdrücken an den 
Fensterrahmen sehen, bei Benützung von Leitern, woher die- 
selben stammen, wer von deren Aufbewahrungsortgewußthat usw.; 
kommen Dienstboten als Verdächtige in Betracht: feststellen ob 
weiblicher Dienstbote kurz vor der Tat mit männlicher Person 
in nähere Beziehung getreten, welche sie über örtliche Verhältnisse, 
Aufbewahrungsort der Schlüssel, Abwesenheit der Herrschaft usw. 
ausfragen konnte, ob männlicher Dienstbote ein Verhältnis mit 
Frauensperson hat, dem er gestohlene Sachen zur Auf- 
bewahrung übergeben oder dem er Geschenke machen konnte usw. 
bei Verdacht der Vergiftung (§ 229 St. G. B.) 
Etwa noch vorhandene Giftreste, Getränke und Speisereste, 
von Mahlzeiten des Verstorbenen herrührend, Eß= und Trink- 
gefäße, welche derselbe benützt hat, und möglichst letzte Aus- 
lecrung desselben, Fläschchen, Schachteln mit Medikamenten 
usw. an sich nehmen; Hausbewohner, Nachbarn über die be- 
sonderen Umstände des Falls befragen. 
bei Auffindung Erhängter? 
Feststellen, ob Selbsimord oder Mord vorliegt. In letzterem 
Falle wird ein Selbstmord vorgetäuscht, indem der Ermordete 
vom Täter aufgehängt wird. Erhängten sofort vorsichtig 
abschneiden, ev. Wiederbelebungsversuche; Feststellung der Lage 
des Erhängten, der Strangulationsmarke (des Eindrucks des 
Stricks um den Hals), der Strickverknotung (ob dieselbe von 
dem Erhängten selbst ausgeführt werden konnte, ob der Knoten 
von fachmännischer Hand geknüpft ist).
        <pb n="157" />
        XII. Kriminalpolizei. 149 
e) bei Wafferleichenfund? 
Zunächst Wiederbelebungsversuche; feststellen, ob Leiche Ver- 
letzungen hat, woraus geschlossen werden kann, daß die Person 
ermordet und dann ins Wasser geworfen wurde; ob Leiche be- 
raubt ist, wann Taschenuhr stehen geblieben ist (behufs Fest- 
stellung der Zeit, wann Leichnam ins Wasser gelangte). 
l) bei Brandstiftung (§ 306—308 St. G. B.) 
Ermitteln, ob vorsätzliche oder fahrlässige Brandstiftung vorliegt. 
Auf Brandstätte angelangt, muß sich P.-Beamter bemühen, 
den Herd des Feuers zu entdecken, feststellen, vo und wann 
dasselbe entstanden ist, wer den betreffenden Raum zuletzt 
betreten hat, ob Unvorsichtigkeit, Zufall oder Böswilligkeit 
vorlag. Brandstiftung wird stets vorliegen, wenn in einem Gebäude, 
mehrere Ausbruchstellen nachzuweisen, wenn Mobilien mit brenn- 
baren Flüssigkeiten (Petroleum, Benzin usw.) übergossen sind, 
wenn leicht brennbare Gegenstände (Strohwische, Papier, Lichter 
usw.) in auffallender Weise an mehreren Stellen verteilt vorge- 
funden werden; Brand kann auch durch Legen von Zünd- 
schnuren, Benützung von Brennspiegeln angelegt sein. Fest- 
stellen, wer von dem Brand Vorteil haben könnte (Hausbesitzer, 
Wohnungsinhaber); hierbei kommt die Vermögenslage des 
Brandgeschädigten, das Verhältnis des Brandschadens zu der 
Versicherungssumme in Betracht; hat Brandgeschädigter kurz 
vor dem Brande, Möbelstücke, Vieh verkauft oder bei Seite 
geschafft; war das Verbalten des Brandgeschädigten während 
des Brandes besonders auffallend, wurde derselbe vom Feuer 
überrascht, oder war er darauf vorbereitet (am geordneten oder 
unordentlichen Anzug häufig zu ersehen); liegt ein Racheakt 
vor von Feinden des Geschädigten, von entlassenen Dienst- 
boten u. a.; Befragen von Hausbewohnern, Nachbarn, Dienst- 
boten, in Schankwirtschaften, ob von seiten des Brand- 
geschädigten oder von ihm feindlich gesinnten Personen 
auffallende Außerungen getan, Drohungen gegen ihn ausge- 
stoßen wurden usw.; ob Brand angelegt wurde, um andere 
Straftaten am Tatorte (Mord, Raub, Diebstahl, Sachbe- 
schädigung usw.) zu verdecken. § 3067 St.G. B. 
Fahrlässige Brandstiftung wird durch unvorsichtiges Umgehen 
mit Licht (§ 3685 St. G.B.), unachtsames Wegwerfen von 
Streichhölzern, Brennenlassen von Licht, Lampe beim Ein- 
schlafen, mangelhafte Feuerungsanlagen u. dergl. verursacht.
        <pb n="158" />
        150 
XII. Kriminalpolizei. 
6) bei Verbreitung von falschem Geld, geldähnlichen 
Metallstücken, dem Papiergeld ähnlichen Scheinen 
(sogen. Blüten) (ss 146—152 St. G. B.) ? 
Feststellen, wer dasselbe zuletzt ausgegeben, wer es zuerst 
in Verkehr gebracht hat. Beschlagnahmen, verausgebende 
Person festnehmen. Verausgabung von geldähnlichen 
Metallstücken oder papiergeldähnlichen Drucksachen verboten 
nach § 360° oder 36011 St.G. B. 
7. In welcher Weise ist bei Befragungen von Zeugen, Verdächtigen, 
Beschuldigten zu verfahren? 
Zeugen nicht in Gegenwart des Beschuldigten vernehmen. Feststellen, 
ob Zeuge nüchtern, glaubwürdig, in welchem Verhältnis er zum 
Beschuldigten steht, ob in verwandtschaftlichem, freundschaftlichem 
oder feindlichem Verhältnis. Eigene Wahrnehmung des Zeugen 
wertvoller, als was er durch dritte Personen erfahren; Ver- 
nehmungen unmittelbar nach der Tat, wo die Personen noch die ein- 
zelnen Umstände frisch im Gedächtnis haben, die erfolgreichsten. 
Es müssen Belastungs= und Entlastungszeugen, die Be- 
schuldigter angegeben hat, befragt werden. P.-Beamter muß sich 
hierbei der größten Wahrheitsliebe und Genauigkeit befleißigen. Es 
ist zu unterscheiden, ob Zeuge die Wahrheit sagen will oder die- 
selbe zu verschleiern sucht. Vorgang sich von mehreren Per- 
sonen erzählen lassen. Aussagen über Entfernungen einer Probe 
unterwerfen, indem P.-Beamter den Zeugen eine Entfernung ab- 
schätzen läßt und diese dann mit seiner Aussage vergleicht. Bei 
Abhörung des Beschuldigten oder Verdächtigen mit größter Vor- 
sicht verfahren; unter keinen Umständen durch unwahre Angaben, 
z. B.: andere Mitbeschuldigte hätten die Tat schon zugestanden, 
oder dieselbe sei durch aufgefundene Uberführungsstücke bewiesen 
usw., Beschuldigten zu Geständnis veranlassen. Leidenschafts- 
lose Ruhe und absolute Wahrheit erstes Erfordernis. Beschuldigtem 
nicht durch Drohüngen ein Geständnis zu erpressen suchen. 
) Durchsuchungen. 
1. Was unterliegt der Durchsuchung? 
Wohnungen, sonstige Räume, Personen, Sachen. 
2. Bei welchen Personen kann eine Durchsuchung vorgenommen werden? 
a) Bei denjenigen, welche als Täter oder Teilnehmer, als Be- 
günstiger oder Hehler verdächtig sind, sowohl zum Zwecke
        <pb n="159" />
        J. 
Ob 
XII. Kriminalpolizei. 151 
ihrer Ergreifung oder zur Auffindung von Beweismitteln für 
die Straftat. 
b) Bei anderen Personen: behufs Ergreifung des Beschuldigten 
oder Verdächtigen, behufs Verfolgung einer strafbaren Handlung, 
behufs Beschlagnahme bestimmter Gegenstände, wenn zu ver- 
muten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweis- 
mitteln führen werde. 
Welche Arten von Durchsuchung sind zu unterscheiden? 
a) Die förmliche Durchsuchung; 
b) die polizeiliche Durchsuchung; 
Thc) das Betreten fremder Wohnungen. 
Auf wessen Anordnung nur kann eine förmliche Durchsuchung vor- 
genommen werden? §§ 102—111 St. Pr.O. 
Die Anordnung derselben steht dem Richter, bei Gefahr im Ver- 
zuge, der Staatsanwaltschaft und den Hilfsbeamten der Staats- 
anwalischaft zu. Bei Durchsuchungen ohne Beisein des Richters 
oder des Staatsanwalts sind, wenn dies möglich, ein Gemeinde- 
beamter oder 2 Gemeindemitglieder zuzuziehen. Diese dürfen 
nicht Polizei= oder Sicherheitsbeamte sein. 
Welchen weiteren Bestimmungen der St. P.O. unterliegt die Vor- 
nahme einer Durchsuchung? 
a) Haussuchungen sollen in der Regel nur am Tage vorgenommen 
werden; 
b) zur Nachtzeit dürfen Durchsuchungen stattfinden: bei Gefahr im 
Verzuge (d. h. wenn bei Aufschub bis zur Tageszeit der Zweck 
der Durchsuchung vereitelt werden könnte); bei Verfolgung auf 
frischer Tat; bei Wiederergreifung eines entwichenen Ge- 
fangenen; in Wohnungen von unter Polizeiaufsicht stehenden 
Personen; in Räumen, welche zur Nachtzeit Jeder- 
mann zugänglich sind; und in Räumen, welche der Polizei als 
Herbergen oder Verfammlungsorte bestrafter Personen, als 
Niederlage von Sachen, welche mittels strafbarer Handlungen 
erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Glücksspiels und der 
gewerbsmäßigen Unzucht bekannt sind. 
Nachtzeit: vom 1. April bis 30. September von 9 Uhr 
abends bis 4 Uhr morgens; vom 1. Oktober bis 31. März 
von 9 Uhr abends bis 6 Uhr morgens; 
e) in den Fällen der Durchsuchung von Räumen, in welchen 
unter Polizeiaufsicht stehende, bestrafte usw. Personen wohnen
        <pb n="160" />
        152 
e) 
h) 
8) 
h) 
XII. Kriminalpolizei. 
und verkehren, in Schlupfwinkeln der Hehlerei, Gewerbs- 
unzucht usw., und in Jedermann in der Nacht zugänglichen 
Lokalen, ist Zuziehung eines Gemeindebeamten oder zweier 
Gemeindemitglieder nicht erforderlich; 
Durchsuchungen in militärischen Dienstgebäuden dürfen nur in 
ausschließlich von Zivilpersonen bewohnten Räumen vorge- 
nommen werden. Wenn dies nicht der Fall, Ersuchen an 
die Militärbehörde um Vornahme der Durchsuchung; 
Inhaber der zu durchsuchenden Räume, in seiner Abwesenheit 
Vertreter, darf der Durchsuchung beiwohnen; 
demselben ist Zweck der Durchsuchung vor Beginn bekannt zu 
geben und ihm nach Beendigung auf Verlangen ein Ver- 
zeichnis der gefundenen und beschlagnahmten Gegenstände, und 
wenn Durchsuchung ohne Ergebnis, hierüber Bescheinigung 
zu geben. Ausgenommen Durchsuchungen bei den unter e 
aufgeführten Personen; 
Gegenstände, die bei der Durchsuchung gefunden werden, in 
keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf Ver- 
übung anderer strafbarer Handlungen hindeuten, sind vor- 
läufig zu beschlagnahmen. Mitteilung an die Staatsanwalt- 
schaft; 
Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen 
nur durch den Richter. Durch P.-Beamte nur mit Ge- 
nehmigung des Besitzers. Wird diese nicht erteilt, betr. 
Papiere in Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit 
Amtssiegel (Siegelmarke) zu verschließen ist, an den Richter 
abliefern. Inhaber der Papiere kann sein Siegel beidrücken. 
6. In welchen Fällen kann jeder P.-Beamte eine polizeiliche 
Durchsuchung vornehmen, auch zur Nachtzeit? 
a) Wenn der davon Betroffene damit einverstanden ist; 
b) 
4 
qh 
in Jedermann zugänglichen Lokalen, solange sie für den 
öffentlichen Verkehr geöffnet sind; 
in Räumen, wo unter Polizeiaufsicht stehende Personen sich 
aufhalten; 
in Lokalen, welche als Herbergen bestrafter Personen ufw. 
(s. Frage 5b) bekannt sind. 
7. Wann sind P.-Beamte befugt, fremde Wohnungen zu be- 
a) 
treten? 
In Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit;
        <pb n="161" />
        XII. Kriminalpolizei. 153 
b) auf Grund Auftrags einer gesetzlich dazu ermächtigten Be- 
hörde; 
e) bei Feuers-, Wassersnot, Lebensgefahr; 
d) bei Aufforderung zum Betreten der Wohmung, welche aus 
dem Innern derselben ergeht, z. B. bei Aufforderung zum 
Einschreiten, Hilferufen usw.; 
e) zum Zweck der vorläufigen Ergreifung und Festnahme einer 
Person, die bei Ausführung einer strafbaren Handlung oder 
gleich nach derselben verfolgt wird; 
1s)zum Zwecke der Wiederergreifung eines entsprungenen Ge- 
fangenen. 
8. In welcher Weise ist die Durchsuchung auszuführen? 
Vor Beginn Kinder entfernen (aber ohne Anwendung von Zwang); 
den von der Durchsuchung Betroffenen auffordern, die gesuchten 
Gegenstände freiwillig herauszugeben; außer dem durchsuchenden 
P.-Beamten soll noch ein zweiter zur Beobachtung des Verdäch- 
tigen oder der anwesenden Angehörigen der Durchsuchung bei- 
wohnen; weibliche Personen dürfen nur durch zuverlässige Frauen 
durchsucht werden; körperliche Durchsuchung auf das genaueste 
vornehmen: Mund, Nasenlöcher, Achselhöhlen, After, bei Frauen 
Geschlechtsteil; in Kleidungsstücken das Futter, Rock= und 
Westenkragen, Doppelsohlen der Stiefel, Strümpfe usw. durchsuchen; 
bei der Durchsuchung planmäßig Raum für Raum, Keller, Boden, 
Hof, eventl. Stallungen, Abort durchsuchen; nicht bloß Gebrauchs- 
möbel (Schränke, Kommoden, Tische u. dergl.), sondern auch 
Möbelstücke, die nicht zur Aufbewahrung von Gegenständen dienen, 
durchsuchen; in Möbeln nach geheimen Fächern, doppelten 
Böden, in Hinterwand von Bildern, Möbeln, in Vogelkäfigen, 
Uhren, Blumentöpfen, in Ofen, Düngerhaufen, Hundehütten, 
Schornsteinen usw. suchen; ob Versteck unter dem Fußboden vor- 
handen, nachsehen, ob bei Dielenboden einzelne Nägel blank ge- 
scheuert, Holz um dieselben herum abgestoßen, bei Parkettboden, 
ob Feder (Verbindungsstück zweier Platten) durchschnitten; an der 
Wand: ob hellere Flecken sichtbar, ob bei Abklopfen Hohlraum 
bemerkbar; im Keller Boden mit Wasser begießen, ist etwas ver- 
graben, steigen sofort Luftblasen auf; im Garten gießen, wo 
Wasser rascher in Boden eindringt, nachgraben lassen.
        <pb n="162" />
        154 
XII. Kriminalpolizei. 
Beschlagnahme (83 94—101 St. P.O.). 
1. Welche drei Arten von Beschlagnahme sind zu unterscheiden? 
à) Die förmliche Beschlagnahme; 
b) die polizeiliche Beschlagnahme; 
Jc) die einfache Verwahrung. 
2. Welche Gegenstände unterliegen der Beschlagnahme? 
a) Gegenstände, welche als Beweismittel für die Untersuchung 
von Bedeutung sein können; 
b) Gegenstände, welche der Einziehung nach § 40 St.G.B. unter- 
liegen; 
der Einziehung unterliegen: Gegenstände, welche durch ein vor- 
sätzliches Verbrechen oder Vergehen hervorgebracht (z. B. 
falsches Geld), oder welche zur Begehung eines vorsätzlichen 
Verbrechens oder Vergehens gebraucht oder bestimmt sind, 
sofern sie dem Täter gehören (z. B. Waffen, Werkzeuge usw.), 
Gegenstände, deren Einziehung in der Strafvorschrift be- 
sonders ausgesprochen ist (z. B. Jagd-, Fischereigeräte, zum 
Feld= und Forstdiebstahl benützte Werkzeuge, verdorbene oder 
verfälschte Nahrungsmittel u. dergl.). 
Zu einer Beschlagnahme muß geschritten werden, wenn 
die betr. Gegenstände sich im Gewahrsam einer Person be- 
finden und von dieser nicht freiwillig herausgegeben werden. 
3. Eine förmliche Beschlagnahme darf vom P.-Beamten nur in 
welchen Fällen vorgenommen werden? 
Nur auf Grund Auftrags eines Richters, Staatsanwalts oder 
Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft (§ 98 Str. Pr. O). Ist die 
Beschlagnahme ohne richterliche Anordnung erfolgt, so muß von 
dem Beamten, welcher dieselbe angeordnet hat, binnen 3 Tagen 
richterliche Bestätigung nachgesucht werden, sofern bei Beschlag- 
nahme der davon Betroffene oder erwachsener Angehöriger nicht 
anwesend war oder der Betroffene gegen die Beschlagnahme 
Widerspruch erhoben hat. 
In militärischen Dienstgebäuden Beschlagnahmen durch 
P.-Beamte nur in ausschließlich von Zivilpersonen bewohnten 
Räumen gestattet, andernfalls Beschlagnahme durch Militärbehörde. 
4. Welche Gegenstände unterliegen nicht der Beschlagnahme durch die 
Polizei? 
a) Amtliche Akten und Schriftstücke;
        <pb n="163" />
        XII. Kriminalpolizei. 155 
b) schriftliche Mitteilungen zwischen Beschuldigtem und zur Ver- 
weigerung des Zeugnisses berechtigten Personen (Verlobte, 
Ehegatten, Verwandte usw.), falls sie sich in den Händen 
der letzteren befinden und diese nicht einer Teilnahme, Be- 
günstigung oder Hehlerei verdächtig sind; 
c) Briefe, Postsendungen und Telegramme an den Beschuldigten 
(Beschlagnahme um durch das Gericht oder Staatsanwalt- 
schaft). 
5. Wann kann eine polizeiliche Beschlagnahme von jedem P.-Be- 
amten vorgenommen werden? 
a) Von Gegenständen, die zum Gewerbebetrieb im Umherziehen 
mitgeführt werden, soweit es zur Sicherstellung der Steuer, 
Strafe und der Kosten, oder zum Beweise einer strafbaren 
Handlung erforderlich ist; 
b) von Druckschriften beim Gewerbetrieb im Umherziehen, die 
dem § 23 des Reichspressegesetzes nicht entsprechen, von Druck- 
schriften, in welchen zu Hochverrat aufgefordert wird, welche 
Majestätsbeleidigung, Aufforderung zur Begehung strafbarer 
Handlungen, Aufreizung zu Gewalttätigkeiten enthalten, welche 
nicht im Verzeichnis des Wandergewerbescheines aufgenommen 
sind 
c) von Werkzeugen, die, zur Begehung eines Forstdiebstahls ge- 
eignet, bei Ausführung eines solchen mitgeführt werden; 
d) als Vorbeugungsmaßregel zur Aufrechterhaltung der öffent- 
lichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (Waffen, gefährliche 
Werkzeuge und Spielzeuge, Feuerwerkskörper, Werkzeuge, 
welche bei Zuwiderhandlung gegen das Feld= und Forst- 
Polizeigesetz gebraucht worden sind u. a.). 
6. Wann kann von jedem P.-Beamten eine einfache Verwahrung 
vorgenommen werden? 
a) Wenn der zu beschlagnahmende Gegenstand sich nicht im Ge- 
wahrsam einer Person befindet; 
b) wenn derselbe von dem Inhaber freiwillig herausgegeben wird. 
Sachen, die ein Festgenommener bei sich trägt, gehen mit 
diesem in Gewahrsam des festnehmenden Beamten über; 
Tc) auf frischer Tat betroffenen oder nach derselben verfolgten 
Personen bezw. deren Helfershelfern können P.-Beamte bei 
Diebstahl das gestohlene Gut abnehmen, um dasselbe dem 
Eigentümer zu sichern.
        <pb n="164" />
        156 
7. 
XII. Kriminalpolizei. 
Wie ist die Beschlagnahme auszuführen? 
Dieselbe setzt eine Besitzergreifung nicht voraus. Es genügt ein 
bloßes Verbot an den Besitzer, sich der Verfügung über den zu 
beschlagnahmenden Gegenstand zu enthalten unter Bekanntgabe, 
daß Gegenstand hiermit beschlagnahmt werde und unter Hinweis 
auf §§ 136 und 137 St. G. B., nach welchen der Inhaber des be- 
schlagnahmten Gegenstandes sich strafbar macht, wenn er den- 
selben vorsätzlich bei Seite schafft, zerstört oder der „Verstrickung“ 
auf andere Weise entzieht. 
Freiheitsentziehung. 
§§ 112—132 der St. Pr.O. 
Welche drei Arten von Freiheitsentziehung sind zu unterscheiden? 
a) Die Verhaftung. 
b) Die vorläufige Festnahme. 
c) Die polizeiliche Verwahrung. 
Die Verhaftung darf nur auf Grund welcher Anordnung vorge- 
nommen werden? 
Auf Grund schriftlichen Haftbefehls, den der P.-Beamte durch 
seine Behörde erhält; dem Haftbefehl gleich zu achten sind Vor- 
führungsbefehle des Richters, Staatsanwalts und Steckbriefe, 
sowie Haftbefehle der Polizeibehörden zwecks Vollstreckung einer 
Polizeistrafe. 
Was versteht man unter Steckbriefen? 
Offentliche Aufforderungen (durch Bekanntmachung in öffentlichen 
Blättern, durch Anschläge usw.) zur Auslieferung von zu ver- 
haftenden Personen, die flüchtig sind oder sich verborgen halten, 
oder von entwichenen Personen. 
Wann kann eine vorläusige Festnahme ohne richterlichen Befehl 
erfolgen? 
a) Von jedermann (also auch vom P.-Beamten): Wenn 
jemand auf frischer Straftat betroffen oder gleich nach der- 
selben verfolgt wird, sofern er der Flucht verdächtig ist, oder 
seine Persönlichkeit nicht sofort festgestellt werden kann. § 127 
St. Pr. O. (In diesen Fällen ist der P.-Beamte auch be- 
fugt, Festnahmen außerhalb seines Ortspolizeibezirks vor- 
zunehmen)t
        <pb n="165" />
        XII. Kriminalpolizei. 157 
b) von Polizei= und Sicherheitsbeamten: Bei Gefahr im 
Verzuge; 
beim Vorliegen dringenden Verdachts gegen den Beschuldigten, 
daß er eine strafbare Handlung begangen hat; 
beim Vorliegen von Fluchtverdacht oder Verdunklungsgefahr; 
wenn Verdächtiger oder Beschuldigter sich nicht genügend 
ausweisen kann. 
5. Wann bedarf der Fluchtverdacht keiner weiteren Begründung? 
a) Wenn ein Verbrechen den Gegenstand der Untersuchung 
bildet; 
b) wenn Beschuldigter ein Heimatloser, Landstreicher, Ausländer, 
bei welchem es zweifelhaft ist, daß er sich auf Ladung vor 
Gericht stellen, oder dem Urteil Folge leisten werde. 
6. Auf welche Weise kann Beschuldigter sich genügend ausweisen? 
Durch alle amtlichen Legitimationspapiere, (Pässe, Paßkarten, 
Wandergewerbescheine, Legitimationskarten, Militärpapiere), amtliche 
Zeugnisse, Briefschaften oder Zeugnis unverdächtiger legitimierter, 
oder dem P.-Beamten persönlich bekannter Person als Ausweis. 
7. Wann sind P.-Beamte befugt, Personen in polizeiliche Ver- 
wahrung zu nehmen? 
a) Wenn der eigene Schutz dieser Person diese Maßregel erfordert 
G. B. Hilflose, Verfolgte, Obdachlose, von anderen Bedrohte, 
Betrunkene usw., Schutzhaft); 
b) im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, 
Sittlichkeit, Ordnung und Ruhe (z. B. Ruhestörer, Sitten- 
dirnen usw.). 
Die in polizeiliche Verwahrung genommenen Personen 
müssen jedoch spätestens im Laufe des folgenden Tages in 
Freiheit gesetzt oder der zuständigen Behörde überwiesen 
werden. 
Die zu ihrem eigenen Schutze in Verwahrung genommenen 
Personen dürfen in der Gewahrsamzelle nicht eingeschlossen 
und an ihrer freien Bewegung nicht gehindert werden. 
8. Nach § 162 der St. Pr. O. sind P.-Beamte ferner noch in welchem 
Falle zur Festnahme einer Person befugt? 
„Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der P.-Beamte, 
welcher dieselbe leitet, befugt, Personen, welche seine amtliche 
Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich den von ihm innerhalb seiner
        <pb n="166" />
        158 
XlI. Kriminalpolizei. 
Zuständigkeit getroffenen Anordnungen widersetzen, festnehmen und 
bis zur Beendigung seiner Amtsvorrichtungen, jedoch nicht über 
den nächstfolgenden Tag hinaus, festhalten zu lassen." 
Der Festgenommene kann auch in dringenden Fällen auf kurze 
Zeit anßerhalb des Polizeigewahrsams an Ort und Stelle in 
geeignetem Raume untergebracht werden, (z. B. bei Haussuchungen, 
Bränden, Aufläufen, wenn eine Person die Feststellung einer 
dritten durch den Beamten stören oder verhindern will usw.). 
Zwangsgestellungen (Sistierungen) darf der P.-Beamte nur auf 
Anordnung seiner Vorgesetzten vornehmen. Jedoch können vom 
P.-Beamten Personen, die Zeugen einer strafbaren Handlung 
waren und sich weigern, Auskunft über ihre Person und über 
das, was sie gesehen oder gehört, zu geben, vorgeführt werden, um 
Verdunklung betr. Sache zu verhüten. 
9. Wie ist zu verfahren: 
a) Bei Festnahme einer Zivilperson durch Militärwachen? 
Der P.-Beamte ist auf Ansuchen verpflichtet, die von mili- 
tärischen Posten, Patrouillen usw. festgenommenen Zivil- 
personen gegen Ausstellung einer Bescheinigung zu übernehmen 
und an Polizeibehörde abzuliefern, desgleichen festgenommene 
Zivilpersonen von Militärwachen abzuholen. 
b) Bei Festnahme durch Bahnpolizeibeamte? 
Diese haben von ihnen festgenommene Personen dem Amts- 
richter oder der Polizeibehörde vorzuführen; auf Ersuchen 
hat P.-Beamter den Bahnpolizeibeamten zu unterstützen. 
Erfolgt Ablieferung an Polizeiwache nicht durch den Bahn- 
polizeibeamten selbst, so hat von betreffendem P.-Beamten 
Annahme des Festgenommenen nur auf Grund einer Fest- 
nahmekarte des Bahnbeamten zu geschehen, welche Grund der 
Festnahme, sowie Namen und Titel des die Ablieferung an- 
ordnenden Bahnbeamten zu enthalten hat. Ohne diese 
Karte Verweigerung der Annahme. I beiden Fällen sofortige 
Meldung an Polizeibehörde. 
e) bei Festnahme von Reichs= und Landtagsabgeordneten? 
Eine Festnahme darf während der Sitzungsperiode nur er- 
folgen, wenn Abgeordneter bei Ausübung der Tat oder im 
Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen werden kann. 
(In diesem Falle telegraphische Mitteilung an den Minister 
des Innern.)
        <pb n="167" />
        XII. Kriminalpolizei. 159 
d) bei Festnahme auf dem Gebiete eines anderen Bundesstaats? 
Diese kann bei Verfolgung eines Flüchtigen erfolgen. 
Ergriffener ist iedoch unverzüglich an das nächste Gericht 
oder an die zuständige Polizeibehörde des Bundesstaates 
abzuliefern. 
10. Wie hat P.-Beamter bei Vornahme einer Verhaftung oder vor- 
läufigen Festnahme zu verfahren? 
a) Sorgfältigste Prüfung, ob Festnahme nötig und den gesetzlichen 
Bestimmungen entsprechend; 
b) Festnahme mit Ruhe und Besonnenheit und in schonender 
Weise; 
Tc) Festnahme ist dem Festzunehmenden (zu Verhaftenden) unter 
Aufforderung, freiwillig mitzugehen, und unter Auflegung der 
Hand auf deuselben zu eröffenen. 
z. B. „Sie sind hiermit festgenommen“, oder: „Sie sind 
mein Gefangener; wollen Sie gutwillig mitgehen"“". Bei 
Weigerung, dieser Aufforderung nachzukommen, gebraucht der 
P.-Beamte Gewalt; eo. Anwendung des Schließzeugs; bei 
tätlichem Widerstand Gebrauch der Waffe; 
d) von der Festnahme an steht Festgenommener unter dem 
Schutze des P.-Beamten. 
e) Ablieferung des Festgenommenen in der Regel auf Polizei- 
wache oder an seine Behörde, in fremdem Polizeibezirk an 
Polizeibehörde des Aufgreifungsorts; 
f) Ge genstände, die dem Festgenommenen die Flucht erleichtern 
fönbuen (Waffen, Messer, Geld und dergl.), sind ihm abzu- 
nehmen, Schußwaffen zu entladen; 
g) auf Wunsch des Festgenommenen kann zu dessen Transport 
ein Wagen genommen werden, sofern Festgenommener die 
Kosten trägt. 
Gefangenen-Transport. 
1. Nach welchen gesetzlichen Bestimmungen sind Gefangenen-Transporte 
auszuführen? 
a) Nach der General-Transport-Instruktion vom 16. 9. 1816; 
b) der Min.-Ver. vom 12. 12. 02; 
e) dem Min.-Erl. vom 22. 12. 06; 
d) besondern hierzu erlassenen Verordnungen einzelner Provinzial- 
behörden.
        <pb n="168" />
        160 
XII. Kriminalpolizei. 
2. Die Transporte sind von welchen Personen auszuführen? 
6. 
Von P.-Beamten (unterliegen bei Entweichenlassen des Ge- 
fangenen den Bestimmungen des § 347 St. G. B.: Vorsätzliches 
Entweichenlassen eines Gefangenen, vorsätzlich dessen Befreiung 
befördern oder fahrlässiges Entweichenlassen durch Beamten, 
Zuchthaus, Gefängnis, Geldstrafe). 
Von Ziviltransporteuren (unterliegen dem § 120 St. G.B.; 
Vorsätzliches Entweichenlassen usw. durch andere Personen: Ge- 
fängnis, Geldstrafe). 
Bei Übernahme des Transportaten hat zunächst vom Transporteur 
was zu geschehen? 
Transportat ist aufs genaueste zu visitieren; alle Gegenstände, 
welche die Flucht erleichtern, sowie alle Dokumente, welche während 
derselben ihm nützlich sein können, Waffen, Messer, Stöcke, Land- 
karten, bares Geld usw. sind ihm abzunehmen. 
Was wird dem Transporteur vor Abgang des Transports von der 
den Transport absendenden Behörde eingehändigt? 
Ein Transportzettel, weiß für Gefangene, die sich im Besitz 
der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, rot für diejenigen, bei 
denen dies nicht der Fall ist. 
Was hat der Transportzettel zu enthalten? 
a) Personalbeschreibung; 
b) Bestimmungsort; 
c) Behörde, welche den Transport veranlaßt, betr. Aktenzeichen; 
d) ob Gefangener sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte 
befindet; 
e) Grund der Untersuchung oder Bestrafung, unter Angabe der 
Höhe der letzteren; 
f) ob Fesselung angeordnet ist; 
8) Beförderungsart (zu Fuß, zu Wagen); 
„h) Unterschrift des Transporteurs, wodurch er Ubernahme des 
Gefangenen bescheinigt; 
1) ev. dieselbe Bescheinigung durch Transportleiter. 
Wie hat sich Transporteur auf dem Transport zu verhalten? 
Der Transport ist unnnterbrochen fortzusetzen; Eintreten in 
Wirtshäuser oder ähnliche Lokale verboten, sofern nicht ganz be- 
sondere Gründe vorliegen; ununterbrochene strengste Aufmerksamkeit 
auf Gefangenen, besonders in abgelegenen Gegenden, Wäldern
        <pb n="169" />
        XII. Kriminalpolizei. 161 
oder an Orten, wo sich viele Menschen angesammelt haben; 
Unterhaltung mit dem Gefangenen über dessen Straftat, über 
Beschaffenheit der Gegend, durch welche Transport geht, verboten. 
Kaufen oder Eintauschen von Gegenständen, die dem Gefangenen 
gehören, Annahme von Geschenken von demselben verboten. 
7. Was muß dem Gefangenen beiAbgang des Transports eröffnet werden? 
Daß er bei Fluchtversuch sofort gefesselt und, wenn er unter An- 
wendung von Gewalt entspringt, der Transporteur von der 
Schußwaffe Gebrauch machen würde. 
8. Welche weiteren Verhaltungsmaßregeln hat der Transporteur dem 
Gefangenen gegenüber zu beobachten? 
Die Gefangenen müssen zwar mit der zur sicheren Fortschaffung 
nötigen Strenge, aber ohne unnötige Härte behandelt werden. 
Gegen etwaige Mißhandlungen oder Belästigungen des Publikums 
müssen dieselben vom Transporteur geschützt werden. — Straf- 
gefangene und in Korrektionshaft befindliche Gefangene dürfen 
nur wegen besonderer Gefährlichkeit ihrer Person, bei Flucht- 
gefahr oder Gefahr einer Selbstentleibung gefesselt werden. 
Fluchtgefahr wird bei männlichen zu Zuchthaus verurteilten 
Personen stets vorausgesetzt. Im Besitz der bürgerlichen Ehren- 
rechte befindliche Personen sollen mit anderen Gefangenen nicht 
zusammengefesselt werden. Hat ein Gefangener einen Frucht- 
versuch gemacht, ist Gewalt anzuwenden (Gebrauch der Schuß- 
waffe gegen Fliehende s. Waffengebrauch S. 26) und derselbe 
sofort zu fesseln. Deshalb ist Schließzeug stets bereit zu halten. 
(Empfehlenswert, um ein Entweichen zu verhindern: dem Ge- 
fangenen die Hosenträger oder Leibgurt abzunehmen.) 
Ist Gefangener entsprungen, müssen alle Vorkehrungen ge- 
getroffen werden, um desselben wieder habhaft zu werden. Der 
Transporteur hat sofort den Ortspolizeibehörden, Gemeinde- 
vorständen, welche er erreichen kann, ferner Gendarmen, P.-Be- 
amten, Forstschutzbeamten, Feldhütern usw., welche er antrifft, 
unter Vorzeigung des Transportzettels und der Personal= 
beschreibung des Entsprungenen Mitteilung zu machen, deren 
Hilfe und Beistand zu beanspruchen, und der Behörde, welche den 
Transport aufgegeben hat, sofort telegraphisch oder telephonisch 
Anzeige zu machen. Am Bestimmungsort wird der Gefangene 
mit den Geldern, Papieren und Effekten der im Transportzettel 
bezeichneten Behörde abgeliefert. Uber die richtige Ablieferung 
wird Bescheinigung ausgestellt. 
Gaißert, Leitfaren. 11
        <pb n="170" />
        162 XII. Kriminalpolizei. 
9. In welchen Fällen darf Transporteur Wagen requirieren? 
Wenn der Transportat starken Widerstand leistet und auf andere 
Weise nicht weiterbefördert werden kann, oder wenn derselbe er- 
krankt, und der Arzt, welcher schleunigst durch eine dem Trans- 
porteur begegnende Person herbeizurufen ist, den Wagentransport 
für nötig hält. 
10. Wie ist bei Bahntransporten zu verfahren? 
a)Eine Viertelstunde vor Abgang des Zuges auf der Station 
eintreffen; 
b) sich beim Bahnhofsvorstand melden; 
c) sich mit Zugführer, bei Sammeltransporten mit Transport- 
leiter, in Verbindung setzen; 
d) Fahrkarte nicht selbst lösen, sondern vom Bahnbeamten lösen 
lassen; 
e) im Eisenbahnabteil darf kein Gefangener seinen Sitz ver- 
lassen; Transporteure dürfen nicht schlafen; Türen dürfen 
während der Fahrt nicht geöffnet werden. 
Beförderung durch die Bahn erfolgt in der Regel mittels 
Sammeltransports in besonderen, in Zellen abgeteilten Transport= 
wagen. Verkehr von weiblichen und männlichen Gefangenen muß 
ausgeschlossen sein. 
Die Vorschriften über Fesselung finden auch auf Per- 
sonen, die von der Polizei auf Grund eines Haftbefehls ver- 
haftet oder vorläufig festgenommen sind, oder die sich in 
polizeilicher Schutzhaft befinden, Auwendung.
        <pb n="171" />
        Anhang. 
Selbstverteidigung ohne Wassen nach dem japanischen Jiu-Zitsu. 
Der P.-Beamte soll zum Gebrauch der Waffe erst dann schreiten, 
wenn er vorher alle ihm zu Gebot stehenden Mittel (Verwarnung, 
Drohung mit Gewalt und Waffengebrauch, Anwendung körperlicher 
Gewalt) zur Brechung des Widerstandes, oder Abwehr eines gegen- 
wärtigen Angriffs ohne Erfolg angewendet hat. 
Das japanische Jiu-Jitsu gibt dem P.-Beamten auch, wenn sein 
Gegner ihm an Körperkraft überlegen ist, durch Anwendung von auf 
Geschicklichkeit und Gewandtheit beruhenden Kunstgriffen die Mittel an die 
Hand, den Gegner zu überwältigen. Die Anwendung dieser Griffe soll 
erfolgen, wenn bei einem Angriff oder bei Widerstand gegen Festnahme usw. 
der P.-Beamte die Waffe noch nicht anwenden will, oder aus irgend 
einem Grunde nicht anwenden kann. Selbstverständlich können diese 
Griffe von seiten des P.-Beamten nur dann mit Erfolg angewendet 
werden, wenn er sich im Gebrauch derselben längere Zeit geübt hat. 
Es genügt nicht, daß er die Art des betreffenden Griffes kennt und 
erlernt hat, da große Gewandtheit im schnellen Zufassen an der richtigen 
Stelle dazugehört, um von den Griffen erfolgreichen Gebrauch machen 
zu können. Außerdem muß er durch häufige körperliche Übungen seine 
Muskeln stählen und die untere Kante der rechten Hand, welche bei An- 
wendung der Griffe eine Hauptrolle spielt, durch häufiges Aufschlagen 
derselben auf harte Gegenstände widerstandsfähig und hart machen. 
Der große Unterschied bei Anwendung dieser Griffe durch den 
Japaner und durch den deutschen P.-Beamten besteht darin, daß es beim 
Japaner keine Rolle spielt, ob bei Ausführung eines Griffes der Gegner 
dadurch eine schwere Körperverletzung ev. Verlust eines Körpergliedes 
oder den Tod davonträgt, während es das Bestreben des P.-Beamten 
11“
        <pb n="172" />
        164 Anhang. 
sein muß, den Gegner zu überwältigen, ohne ihm bei Anwendung 
eines Griffes eine Körperverletzung zuzufügen. 
Die Anwendung dieser Griffe bezweckt, durch starkes Verdrehen der 
Muskeln, hebelartiges Abwärtsdrücken der Arme, kurze Schläge an be- 
sonders empfindliche Stellen des Körpers (Spitze des Ellenbogens, 
Schienbein, Arm-, Beinmuskeln und Nerven, Kehlkopf, Weichteile usw.) 
bei dem Gegner einen heftigen und zugleich lähmenden Schmerz aus- 
zulösen, der es ihm unmöglich macht, seinen Angriff oder Widerstand 
fortzusetzen. 
  
Fig. 1. 
Bei den meisten Griffen muß der Gegner blitzschnell, ehe er die 
Absicht des P.-Beamten bemerkt, am Handgelenk gefaßt und dieses ver- 
dreht werden. Gerade dieses rasche Zufassen an der richtigen Stelle 
erfordert längere Ubung; ein zu hohes oder zu tiefes (zu nahe an der 
Hand) Anfassen macht den Griff wirkungslos. Da der Gegner sich 
ebenfalls wehren und seine Arme bewegen wird, so gehört längere Ubung 
dazu, denselben sofort an richtiger Stelle zu fassen. Der P.-Beamte 
wird bei öfterem Üben bald diejenigen Stellen am Körper des Gegners
        <pb n="173" />
        Anhang. 165 
herausgefunden haben, die bei richtigem Griff heftigem und lähmendem 
Schmerz unterworfen sind. 
Der Japaner schlägt niemals mit der Faust, sondern stets mit der 
zu diesem Zweck Jahre hindurch gehärteten unteren Kante der rechten 
Hand. Es empfiehlt sich auch, vo#r Anwendung eines Griffs dem Gegner 
blitzschnell mit der rechten Handkante einen Schlag auf die Muskelun des 
rechten Oberarms zu geben. Dadurch wird derselbe außerstande 
gesetzt, sich mit diesem Arm gegen ein Anfassen durch den P.-Beamten 
zu wehren. 
  
Die zur Anwendung durch den P.-Beamten geeignetsten und wichtigsten Griffe. 
1. Polizeigriff Nr. 1 (Hosengriff), um einen widerstandleistenden 
Festgenommenen abzuführen. 
Mit rechter Hand Hose des Gegners unter dem Gesäß fassen, 
dieselbe scharf in den „Schritt“ hochziehen, zu gleicher Zeit mit 
linker Hand zwischen Nockkragen und Hals fassen und den Ge- 
fangenen vorwärtsstoßen. (Siehe Skizze 1).
        <pb n="174" />
        166 Anhang. 
2. Polizeigriff Nr. 2 (Rückenarmgriff). Zu demselben Zweck 
wie oben. 
Den Widerstandleistenden von rückwärts mit rechter Hand am 
linken Handgelenk fassen, dieses hochziehen, dasselbe zugleich nach 
dem linken Oberarm drückend; mit linker Hand wie oben. (Siehe 
Skizze 2). 
  
Fig. 8. 
3. Transportiergriff Nr. 1 („Komm mit!"). 
Sich an die linke Seite des Gegners werfen, blitzschnell mit linker 
Hand dessen linkes Handgelenk fassen, dasselbe mit aller Kraft 
nach außen drehend; zugleich feinen rechten über linken Oberarm 
des Gegners werfen und, unter demselben durchgreifend, sein 
eigenes Handgelenk fassen, den linken Arm des Gegners nun 
hebelartig abwärtsdrücken. Je stärker der Druck, desto stärker der 
den Körper durchschießende Schmerz. Gegner dann vorwärts 
drücken. Infolge des heftigen Schmerzes ist dieser außerstande, 
ferner Widerstand zu leisten. (Siehe Skizze 3.)
        <pb n="175" />
        Anhang. 167 
4. Transportiergriff Nr. 2 (Teufelshandschlag). 
Auf die rechte Seite des Gegners treten, ihn am Handgelenk des 
rechten Armes fassen, dieses nach auswärts drehen, den Arm 
hochheben und den eigenen steifgemachten linken Arm unter den 
Oberarm des Gegners schleudern; die innere Handgelenkseite des 
ergriffenen Armes muß nach oben stehen. Damn durch hebel- 
artigen Druck nach unten auf die gepackte rechte Hand starkes 
  
Fig. 4. 
Schmerzgefühl veranlassen. Dies kann dermaßen verstärkt werden, 
daß sich der Gegner auf die Zehen stellt, um es zu verhindern. 
Hierauf Gegner vorwärtsdrücken. 
Die Anwendung dieses Griffes empfiehlt sich im Gegensatz zum 
Transportiergriff Nr. 1 für kleinere Beamte. (Siehe Skizze 4). 
5. Kehlkopfschlag (Griff bei Notwehr). 
Auf linke Seite des Gegners treten, mit linker Hand dessen Hand- 
gelenk fassen, nach auswärts drehen, mit unterer Kante der rechten
        <pb n="176" />
        168 Anhang. 
Hand kurzen scharfen Schlag nach dem Kehlkopf. Der Schlag 
wird unterstützt, daß man das rechte Bein hinter das linke des 
Gegners stellt und ihn dadurch und durch den Schlag nach dem 
Kehlkopf rückwärts zu Fall bringt. (Siehe Stizze 5). 
  
Fig. 5. 
6. Kehlkopfgriff mit gekreuzten Armen, um einen Angriff ab- 
zuwehren. 
Der Angreifer kreuzt beide Arme. Mit der linken Hand faßt er 
den linken, mit der rechten Hand den rechten Rockkragen des 
Gegners, und zwar mit der linken am vorderen Teil des Kragens, 
mit der rechten weiter hinten, zieht mit kräftigem Griff die beiden 
Kragenenden zusammen, bis die Fäuste nach der Kehle des 
Angegriffenen hingezogen werden, so daß dann der rechte oben 
liegende Vorderarm des Angreifers einen starken Druck auf die 
vordere Kehlkopfseite ausübt, wodurch es möglich wird, den Gegner 
nach rückwärts zu werfen. (Siehe Skizze 6).
        <pb n="177" />
        Auhang.
        <pb n="178" />
        170 Anhang. 
7. Griffe gegen Fliehende. 
Diese Griffe müssen in dem Augenblick angewendet werden, wenn 
der P.-Beamte dem Fliehenden nachsetzt, und dieser, nachdem ihn 
der P.-Beamte eingeholt hat, im Begriff ist, sich umzuwenden 
und denselben anzugreifen. 
a) Kehlgriff von hinten. (Siehe Skizze 7). 
Sobald P.-Beamter im Rücken des Fliehenden angelangt, beide 
Arme von rückwärts um den Hals des Gegners werfen, mit 
  
  
Fig. 9. 
der rechten Hand eigenes linkes Handgelenk fassen und rechte 
Hand auf den Kehlkopf des Gegners pressen, ihn zugleich 
nach rückwärts reißend. Dieser Griff wird unterstützt durch 
Stoß mit dem rechten Knie in die Kreuzgegend des Gegners. 
b) Armgriff rückwärts. (Siehe Skizze 8). 
Sobald P.-Beamter im Rücken des Fliehenden angelangt, 
dessen beide Handgelenke ergreifen, dieselben mit aller Kraft 
auswärtsdrehen und zugleich dessen Arme rückwärtsreißen. 
Der Griff wird ebenfalls unterstützt durch Stoß mit dem 
rechten Knie in die Kreuzgegend des Gegners.
        <pb n="179" />
        Anhang 171 
8. Rockärmelgriff. Derselbe hat den Zweck, eine festzunehmende, 
stark Widerstand leistende Person so lange festzuhakten, bis P.-Be- 
amter Unterstützung erhält. (Siehe Sfizze 9). 
Nur anwendbar bei geöffnetem Rock des Gegners. Nockkragen 
desselben in Höhe des Halses mit beiden Händen und auf beiden 
Seiten fassen, den Rock blitzschnell nach hinten bis unmittelbar 
über Ellenbogengelenk herabziehen, und dann beide den Rockkragen 
haltende Hände stark nach der Brust des Gegners einwärtsdrehen, 
wodurch dieser außerstande ist, seine Arme zu bewegen. Der 
Griff wirkt wie eine Verschnürung. 
9. Entwaffnung einer Person, die im Begriff ist, eine Schießwaffe 
gegen den P.-Beamten zu gebrauchen. 
In dem Augenblick, wenn Gegner den mit Revolver usw. be- 
waffneten rechten Arm erhebt, um loszudrücken, blitzschnell gegen 
denselben, sich etwas bückend, heranspringen, rechtes Handgelenk 
fassen und mit aller Gewalt auswärtsdrehen, zugleich mit 
linker Hand Schlag auf die Muskeln des Oberarms, diesen fassen 
und mit beiden Händen den bewaffneten Arm des Gegners über 
die Schulter nach dessen Rücken drücken, worauf ihm dann, da er 
infolge des verursachten Schmerzes die Waffe nicht mehr halten 
kann, diese leicht abzunehmen ist. . 
Der Griff erfordert längere gründliche Ubung. 
10. Die Handkantenschläge, welche die meisten Griffe vorbereiten 
sollen, werden mit der unteren Kante der Hand, bei welcher die 
Finger fest aufeinandergepreßt sein müssen, kurz und scharf auf 
besonders empfindliche Stellen des Körpers, Muskeln des Ober- 
arms, Ellbogengelenk (sogen. Musikantenknochen), Kniescheibe, 
Schienbein, vordere Seite des Oberschenkels usw., gegeben. 
Es empfiehlt sich, diese untere Kante der Hand durch öfteres 
Aufschlagen auf harte Gegenstände zu härten. Dieselbe erhält 
dadurch nach und nach eine derartige Härte und Widerstands- 
fähigkeit, daß sie bei Schlägen wie ein Hammer wirkt.
        <pb n="180" />
        — 
15 
E1# 
—! 
10. 
11.1— 
12. 
Anhang. 
Entwurf des Lehrplans einer Policteischule. 
Uberblick über Verfassung und Verwaltung. 
Polizeiverwaltung: Allgem. Landrecht § 10 Tit. 17 Teil Il; 
Gesetz über die Polizeiverwaltung; Landesverwaltungsgesetz insbes. 
Polizeiverordnungsrecht; Gesetz über den Erlaß polizeil. Straf- 
verfügungen wegen Ubertretungen; Anfertigung von Anzeigen 
(Ubung in Form und Inhalt). 
Rechte und Pflichten der Polizeibeamten: Diensteid, Dis- 
ziplinarverhältnisse, Verbrechen und Vergehen im Amte, Verhalten 
in und außer Dienst, gegen Behörden und Publikum, Waffen- 
gebrauch. 
Sicherheitspolizei: Straßenpolizeiverordnungen, Verkehrswesen. 
Vereins= und Preßpolizei: Vereinsgesetz, Preßgesetze, Druck- 
schriftenverbreitung, Vertrieb unzüchtiger Schriften usw. 
Ordnungspolizei: Offentliche Lustbarkeiten, Polizeistunde, Gast- 
und Schankwirtschaften, Kleinhandel mit Branntwein, votterien, 
Ausspielungen. 
Paß= und Fremdenpolizei: Meldewesen, Freizügigkeits-Gesetz, 
Landstreicher, Bettler, Kost= und Quartiergänger, Fürsorgeerziehung, 
Polizeiaussicht, Unterstützungswohnsitz. 
Gesundheitspolizei: Nahrungsmittel-, Margarine-Gesetz; Verkehr 
mit Arzneimitteln, Handel mit Giften, Revisionen der Drogen- 
handlungen, Fleischbeschau, Marktrevision. Ansteckende Krankheiten. 
Sittenpolizei: Kontrolle der der sittenpolizeilichen Aufsicht unter- 
stellten Frauenspersonen; gewerbsmäßiges Spiel; Sonntagsruhe; 
Konkubinate. 
Veterinärpolizei: Körordnungen; Desinfektionen; Viehseuchengesetz. 
Bau= und Feuerpolizei: Bauordnungen; Reinhaltung der Luft 
in und um Wohnstätten; Zurückbehaltungsrecht des Vermieters; 
Feuerpolizeiverordnungen; Theater; Zirkus; Versammlungsräume; 
Verkehr mit Sprengstoffen; Revision der Petroleumlager. 
Feld-, Forst-, Jagd-, Wasser-, Fischereipolizei: Feld- 
und Forstpolizeigesetz; Forstdiebstahlgesetz; Fischereigesetz; Rein- 
haltung der Gewässer; Baden; Betreten des Eises.
        <pb n="181" />
        13. 
14. 
15. 
16. 
17. 
18. 
19. 
20. 
Anhang. 173 
Wege= und Straßenpolizei: Verkehr auf Kunststraßen; Fuhr- 
werksverkehr; Hundefuhrwerk, Belastung der Fuhrwerke, Kraft- 
fahrzeuge usw. 
Gewerbepolizei: Gewerbeordnung, Revision der Maße und Ge- 
wichte, Pfandleiher, Gesindevermieter, Droschken, Dienstmänner, 
Gesindeordnung. 
Kriminalpolizei: Strafgesetzbuch, Besprechung der für die Polizei- 
beamten wichtigen Paragraphen; Verhaftung, vorläufige Festnahme; 
Durchsuchung; Beschlagnahme; Anleitung zur Ermittelung straf- 
barer Handlungen; Erkennungsdienst (Meß-, Fingerabdruckver- 
fahren); Feststellung des örtlichen Befundes; Transporte. 
Verschiedene Gesetze und Verordnungen: Fundsachen, 
Kranken-, Unfall-, Invaliditätsversicherung, Gesindeordnung usw. 
Die erste Hilfeleistung bei Unglücksfällen (Samariterdienst). 
Schriftverkehr: Sasbildung und Rechtschreibung. 
Unterweisung betr. Bekämpfung der Schädlinge des Obst- 
und Weinbaus. Darüber erlassene Polizeiverordnungen. 
Fecht= und Turnübungen. Selbstverteidigungslehre nach dem 
japanischen Jiu-Jitsu.
        <pb n="182" />
        Sachverzeichnis. 
(Die Zahlen verweisen auf die Seiten.) 
A. 
Aal 119. 
Abbildungen 34. 
Abdruck, von Fußspuren 145. 
Abgaben s. Steuern. 
Abgeordnete 4. 
Abgeordnetenhaus 3, 4. 
Abwässer, schädliche, deren Ableitung 
121, 122. 
Adel 4. 
Adler 109. 
Aerzte 124. 
Alfemeines Landrecht 13, 59, 88, 97, 
117. 
Altersrente 134. 
Altersversicherung 134. 
Akten, amtliche, Beschlagnahme 154. 
Amtsanwalt 10. 
handlungen 17, 157. 
gericht 9. 
fiegel 152. 
verschwiegenheit 18. 
, vorgesetzter 30. 
„ vorsteher 7, 11, 12. 
Amtmann 7. 
ngriff 27, 28, 163. 
Anlagen, gewerbliche 124. 
An- und Abmeldung, polizeiliche 49. 
Anschlagzettel s. Plakate. 
Ansteckende, s. Krankheiten, Übertragbare. 
Anstifter 14. 
Antragsberechtigte 140. 
Antragsvergehen 138. 
Antiquare 124. 
Anwalts. Amts., Rechts., Staatsamwälte. 
Anzeigen 24. 
Apotheker 124. 
Arbeiter, gewerbliche 127. 
— jugendliche 130. 
Arbeiterinnen, gewerbliche 129. 
Arbeitgeber 127, 129. 
Arbeitsbücher 47. 
Arbeitseinstellungen 129. 
Arbeitshaus, Unterbringung in ein 48. 
Arbeitsordnung 129. 
2 S S 
E— 
  
!I 
  
I 
l 
! 
I 
Arbeitsschein 126, 136. 
Arbeitswillige 130. 
Armgriff 170. 
Arzneimittel, Verkehr mit 81. 
Auerwild 109. 
Aufenthalt, untersagen 137. 
Auflauf 30, 31. 
Aufruhr 31. 
Aufsichtsbeamte 120. 
Aufzüge 58. 
Ausländer 137, 157. 
Ausländerin 5. 
Ausland 5. 
Aussatz 78. 
Ausschank von Bier 133. 
Ausspielungen 69. 
Auswanderung 5. 
Ausweichen (Fuhrwerk) 45. 
Ausweisen 3. 
B. 
Baden 122. 
Badeanstalten, Iuhaber von 125. 
Bahnpolizeibeamte 158. 
„ transport 162. 
Barbe 119. 
Barsch 119. 
Bau 89. 
Baugerüste 88. 
„ handwerker 89. 
„ herr 89. 
„ leiter 89. 
„ ordnungen 88. 
„ polizei 14, 15, 87. 
„ schein 88. 
„ unternehmer 125. 
„ zaun 88. 
Beamte 10, 12, 13, 111, 140. 
Befragungen von Zeugen durch P.-Be- 
amte 150. 
Begleitkommandos 95. 
Begünstiger strafb. Handl. 141. 
Behörden s. Reichs- Staatzbehörden. 
Beihilfe leisten, bei strafb. Handl. 141. 
Beleidigung 139.
        <pb n="183" />
        Sachverzeichnis. 
Beleidigung von Beamten 139, 15t. 
Beleuchtung der Fuhrwerke, Fahrräder, 
Kraftfahrzenge 41, 43, 46. 
Berufsgenossenschaften 134. 
Berufspflichten der Polizelbeamten 16. 
Berufung 11. 
Beschälseuche der Pferde 83, 85. 
Hischlagnahme 27, 154. 
Beschlagnahme als Vorbeugungsmittel 
Beschuldigte, vernehmen 150. 
Beschwerde 11. 
Besitzer von Obstgärten 
rechtigung für 115. 
Bestechung 140. 
Bestellungen, aufsuchen 34. 
Betrug 159. 
Bettler 136, 144. 
Beurkundung, falsche durch Beamten 
usw., Be- 
Bewaffnung der P.--Beamten 19. 
Bezirksausschuß 7. 
Bezirksbehörden 7. 
Bildwerke 125, 126. 
Binnenfischerei 117, 118. 
Birkwild 109. 
Blattern 78. 
Blei 119. 
Bleßhühner 109. 
Blüten 150. 
Blutspuren 145. 
Brachvögel 109. 
Brände, Hülfeleistung 91. 
Brandstiftung 149. 
Branntwein, Kleinhandel mit 65, 66. 
Brenn-, Bau-., Nutzholz, Einbringen in 
Ortschaften 101. , 
Brennende und glimmende Gegenstände, 
fallen lassen im Walde 91. 
Briefe, Belchlagnahme 155. 
Briefe, unbefugte, Eröffnung 146. 
Briefgeheimnis, Verletzung, s. Briefe, 
unbefugte, Eröffnung. 
Bruchbänder 126. 
Brutstätten, Zerstören von 114. 
Buchdruckerpresse 53. 
Bürgerliches Gesetzbuch 8, 50, 59, 113. 
Bürgerliches Recht 8. 
Bürgermeister 7, 11, 12. 
Bundesrat 2. 
Bussarde 115. 
  
— 
Chausseen 38. 
Cholera 78. 
Civilkammern 9. 
Dachse 109. 
Daktyloskopie s. Fingerabdruckverfahreu. 
Dampfkesselanlagen 130. 
Damwild 109. 
Darstellungen, bildliche 53. 
Desinfektion 79. 
Deutsches Reich 1. 
Diebstahl 142, 148. 
Dienstbehörden 25. 
„ bücher 47. 
„ herrschaften 142. 
„ instruktion für Gendarmerie (828) 
26. 
„ kleidung 19. 
„ pflichten der P. Beamten 16. 
Diphtherie 79. 
Distriktskommissar 7. 
Dreikartspiel 68. 
Dreiklassensystem, Wahl 4. 
Drosseln 109. 
Drucker 34, 53, 54. 
Druckschriften 125. 
— an Sonntagen 33. 
— ausländische 16. 
— periodische 33, 53. 
— unzüchtige 34. 
— verbotene 34. 
— Verbreitung 53. 
Drucsschriften Vertrieb mit Prämien 
oder Gewinnen 34. 
— Verzeichnis 125. 
Dungstoffe, Anfsammeln 100. 
Durchsuchungen 150. 
Dynamit 116. 
E. 
Edelmarder 109. 
Ehe, ungültige, Verleitung 139. 
Eiebruch 71, 139. 
Ehrenrechte, bürgerliche 2, 4. 
— Aberkennung der 135, 136. 
Elch 109. 
Eichung 133. 
Eier von jagdbarem Federwild 107. 
— von Vögeln 114. 
Einfriedigungen 100.
        <pb n="184" />
        176 
Eigeunutz, strafbarer 140. 
Elbzollgerichte 8. 
Elsaß-Lothringen 1, 53. 
Eltern, Erzieher, Dienstherrschaften, 
Abhalten der Kinder von Dieb- 
stählen durch 142. 
Entführung 139. 
Enten, wilde 109. 
Entwaffnung einer Person 171. 
Entwendung 97, 98. 
Ermordeter 145. 
Erörtern 57. 
Fabrik 129. 
Fahrräder 45, 46. 
Fallkäfige 114. 
Fallkästen 114. 
Janggeräte 120. 
Fafanen 109. 
Federvieh 115. 
ekekuhnheinin s. Sonntagsruhe. 
1d- und Forsthüter 103. 
Hen- und Ferttniek a 98. 
Feld= und Forstpolizeigesetz 97. 
Feldpolizei 14, 15, set 
Feldpolizeiordnung 97. 
Felle aufweichen 100. 
Fenchelkörner 116. 
Festnahme, vorläufige 29. 
Festungen 12. 
Feuergewehr, schießen mit 70, 106. 
Feuerchschordnungen 89. 
„ löschwesen 89. 
b„ polizei 87, 89. 
„ stätten errichten 90. 
„versicherung 134. 
Werk 41. 
Fingerabdruckverfahren 144. 
Fischen, unberechtiges 116. 
Fischereiaufsichtsbeamte 120. 
„ berechtigte 118. 
„ genossenschaft 118. 
„ geräte 116, 120. 
„ gesetz 100, 116. 
„polizei 116. 
Fischschonreviere 119. 
„ bekgistung 79. 
„ Wasser 118. 
Flachsröten 100, 117. 
Fleckfieber 78. 
  
  
  
  
  
  
Sachverzeichnis. 
Fleisch, untaugliches 77. 
— minderwertiges 77. 
— vergiftung 79. 
Flotte s. Kriegsflotte. 
Flundern 119. 
Flüsse öffentliche 117. 
— Privat- 117. 
— erunreinigung 121, 122. 
Forelle 119. 
Freibank 77. 
Freiheitsentziehung 156. 
Freiheitsstrafen 135. 
Freizügigkeit 3. 
Freizügigkeitsgesetz 3. 
Füchse 109. 
Fürsorgeerziehung 130. 
Fuhrwerk 39, 40, 93. 
Fundsachen 50. 
Fußspuren 145. 
Futterdiebstahl 139. 
Gabelweihen 115. 
Gänfe, wilde 109. 
Gastwirte 124. 
Gebäude 89. 
Gefängnisstrafe 136. 
Gefangenenanstalt 136. 
„ transport 159. 
Geflügel 36. 
„ ccDholera 86. 
Geheimmittel 82. 
Gelbfieber 78. 
Geldstrafen 135, 136. 
Gemeindebeamten 151. 
„ behörden 7. 
6„ gerichte 8. 
„ mitglieder 151. 
4 vorsteher 151. 
Gemeinden, Land. 7. 
— Stadt- 7. 
Gendarmen 26, 161. 
Gendarmerie-Instruktion 26. 
Genickstarre 79. 
Gerichte s. Amts--, Schöffen-, Land- 
usw. Gerichte. 
Gerichtliche Polizei s. Kriminalpolizei. 
Gerichtsbarkeit, freiwillge 9. 
— ordentliche, streitige 9. 
— Verwaltungs. 8. 
Gesamtstrafe 141.
        <pb n="185" />
        Sachverzeichnis. 
Geschworene 10. 
Gesellschaften, geschlossene 58, 68. 
Gesinde 59, 60, 61, 62, 63, 64. 
— PBücher 65. 
— FPolizei 59. 
Gesundheits-Polizei 14, 15, 72. 
Gewässer, öffentliche 117. 
— Privat= 117. 
— Verunreinigung 118. 
— geschlossene 118. 
Gewerbebetrieb 33, 123. 
„ Gerichte 9. 
„ Inspektionen 123. 
„ „rdnung 54. 
„ Polizei 123. 
Gewerbsungucht 81, 70. 
Gifte, Handel mit 81, 82. 
Giftkammer 82. 
„schein 82. 
Glücksspiele 68. 
Gruben, Unterlassen 
usw. 100. 
Grundstücke betreten durch P.-Beamte 
Gutsbezirke, selbständige 7. 
Gutsvorsteher 11. 
F. 
Hafenpolizei 117. 
Haft 48. 70, 80, 87, 90, 6, 97, 101, 
102, 116, 135. 
— Jualifizierte 136. 
Handel, im Umherziehen 126. 
Handkantenschläge 171. 
Handlungen 140, 141, 142. 
"„ strafbare 15, 135, 137, 
138, 143. 
Handlungsreifende 125. 
Haselwild 109. 
Hasen 109. 
Hauptstrafen 135. 
Hausfriedensbruch 33, 139. 
— durch Beamte 29. 
— qualifizierter 38. 
Hausieren mit Druckschriften 33, 126. 
Haussuchungen 151. 
Hebammen 124. 
Heer 1, 136. 
Hehler 141. 
Hehlerei 141, 152, 155. 
Heimatlose 157. 
Gaißert, Leitsaden. 
des Zuwerfeus 
  
  
D 
  
177 
Heimatscheine 48. 
Helfershelfer 34, 155. 
Herrschaft und Gesinde 60, 61, 64, 65. 
Honig, Handel mit 83. 
Herrenhaus 15. 
Hilfrleistung, erste bei Unglücksfällen 
73. 
Holzschleifen 99. 
Hufschmiede 16. 
Hülfsbeamte der Staatsamwaltschaft 10. 
Hunde, herreulos herumlaufende 114. 
— kreviereunde 117. 
— Fuhrwerk 36. 
J. 
Jagd 106, 107, 108. 
„ ausriüstung 108. 
„ ausübung 108. 
R „ unberechtigte 108. 
Jagdbare Tiere 109. 
„ berechtigte 106. 
„ bezirke, eigene 109. 
— gemeinschaftliche 109. 
Jagdgäste 114. 
„ genossenschaft 110. 
„ geräte 107, 108. 
„ ordnung 107. 
„ pächter 14, 15, 106. 
„ polizei 106. 
„ recht 107. 
„, scheine 110. 
„ vorsteher 110. 
Idealkonkurrenz 141. 
Jiu-Jitsu 163. 
Impfen 80. 
Impfgesetz 80. 
Indigenat 2. 
Indirekte Steuern s. Steuern. 
Inwvaliditätsversicherung 134. 
Justiz s. Rechtspflege. 
K. 
Käseartige Zubereitungen 74. 
Kaiser, deutscher 1. 
Kaiserliche Verordnung 73. 
Kalk, ungelöschter 116. 
Kammergericht 10. 
Kammeriäger 82. 
Kaninchen, wilde 109. 
Karausche 119. 
Karpfen 119. 
Karren, F. u. F., P.-G. 99. 
12
        <pb n="186" />
        178 
Karteulotterie 68. 
Katzen töten 114. 
Kaufmannsgerichte 8. 
Kehlkopfschlag 167. 
„ kopfgriff 168. 
Kennzeichen 118. 
Kindbettfieber 79. 
Kinder, eigene, Beschäftigung 129. 
„ fremde, Beschäftigung 129. 
Kinderschutzgesetz 131. 
Klage, öffentliche 138. 
Kieinhandelr mit Branntwein, Spiritus 
Köder 120. 
Körner-Krankheit 79. 
Körperverletzung, einfache vorsätzliche 131. 
— fahrlässige 139. 
— dinch P.-Beamte 29. 
König von Preußen 1. 
Körungen 86. 
Körordnungen 86. 
Konkubinat 70, 71. 
Konsulat, Reichs= 5. 
Kormorane 109, 120. 
rfsahnäder 79. 
„ fahrzeuge 79. 
Krammetsvögel s. Drosseln. 
Kraniche 109. 
Krankenkassen 133. 
„ verficherung 133. 
Krankhafte Störung der Geistestätigkeit 
(Straflosigkeit) 137. 
Krankheiten, ansteckende., f. übertragbare. 
“ gemeingefährliche 78. 
„ übertragbare 79. 
Krebse 119. 
Kreisausschuß 7. 
„ behörden 7. 
polizei 14. 
Kriegsflotte 1. 
Kriminalpolizei 135. 
Kühlhäufer 111, 112. 
Kündigung des Gesindes 61, 62. 
Küstenfischerei 117. 
Kunstbutter s. Margarine. 
Kunstspeisefett 75. 
Kunststraßen 38. 
4. 
Lachs 119. 
Ladung, Fuhrwerk 41. 
  
# 
  
  
  
  
Sachverzeichnis. 
Lärm, ruhestörender 37. 
Laichschonreviere 119. 
Landarmenverbände 3. 
Landbürgermeister 7. 
Landeskokarde, Verlust der 136. 
Landespolizei 14. 
Landesverwaltung, Gesetz über all- 
gemeine 13. 
Landgemeindeordnungen 7. 
„ gerichte 9. 
„ rat 7, 12, 14. 
„ straßen 38. 
„ streicher 126. 
„ tag 3. 
„ tagswahl 4. 
Lastwagen 41. 
Lebensmittel f. Nahrungsmittel. 
pLegitimationskarte 47, 125. 
Lehrplan, Entwurf 172. 
Leihbibliotheken 124. 
Leichenbegängnisse 55. 
Leim, fangen mit 114. 
Leimruten 114. 
Leiter, einer Versammlung 55, 56, 57. 
Lotterie 68. 
„ lose 126. 
Lungenseuche 83, 84. 
Lustbarkeiten, öffentliche 67. 
Lustige Sieben 68. 
Maräne 119. 
Margarine 74. 
— -Gesetz 74. 
— FKäse 74. 
Marine s. Kriegsflotte. 
Marktordnungen 138. 
„ verkehr 133. 
Maschenweite für Netze 121. 
Maße 133. 
— für Fische 119. 
Maß- und Gewichtsrevision 133. 
Maul= und Klauenseuche 83, 84. 
Mauscheln 68. 
Meerforelle 119. 
Meine Tante — deine Tante 68. 
Meldewesen 47. 
Merkzeichen, Beschädigung von 100. 
Menschenmenge 55. 
Meßkarte 146, 147. 
Messungen 141.
        <pb n="187" />
        Sachverzeichnis. 
Mieter 34, 35. 
Milch, Verkehr mit 83. 
Militärgerichte 8. 
Militärpersonen, Einschreiten gegen 20. 
Milzbrand 83, 84. 
Mineralöle, Verkehr 91. 
Ministerien 6. 
Moorhühner 109. 
Möven 115. 
Mord 148. 
Mundraub 139. 
N. 
Nahrungsmittel 72, 73. 
— Cesetz 72, 73. 
Raturelesillon 5. 
Nebenstrafen 136. 
NRester, Zerstören und Ausheben von 114. 
Nötigung 137. 
Notschlachtungen 76. 
Notwehr 26, 137. # 
O. 
Oberlandesgerichte 10. 
Oberpräsident 7. 
Obstgärten, Schutz gegen Vögel 113, 115. 
Offiziere, Einschreiten der Polizeibeamten 
gegen 20. 
Ohmmarke 112. 
Orden 136. 
Ordnungspolizei 14, 15. 
Ortsarmenverbände 3. 
„ behörden 6, 7. 
b„r gerichte s. Gemeindegerichte. 
6— —— — - — 
  
  
„ polizei 14. 
„ verwaltung 7. 
Ottern 109. 
Pässe 47, 48. 
Paopillarlinien s. Fingerabdruckverfahren. 
Paßpfticht 47. 
„ karte 47, 48. 
„ wesen 47. 
Peitschenknallen 41. 
Pest 78. 
Petrolenm 73. 
Pfändung 102. 
Pfandlelher 132. 
„ kecht 36, 37. 
Pferdefleisch 77. 
  
179 
Pflugwenden 99. 
Photographie 146. 
Plombe 112. 
Plakate 53. 
Plötze 119. 
Pocken 78. 
„ seuche der Schafe 83. 
Polizei 12, 13, 14, 15. 
aufsicht 136, 137. 
„ beamte 12—37, 43, 46, 57, 73, 
76. 102, 103, 120, 122, 142, 149 
bis 160, 163, 164, 165, 170 — 172. 
„ behörden 12, 16. 
„ griffe 165, 166. 
„ Hunde 143. 
„ inspektoren 11. 
„ kommissare 11. 
„ leutnants 11. 
„ stunde 36. 
verfügungen 13 
„ verordnungen 13. 
„ verordnungsrecht 13. 
„ verwaltung 12. 
“ „ , Gesetz über 13. 
Postendienst 22. 
Presse s. Buchdruckerpresse. 
Preßgesetz, Reichs= 53. 
— preußisches 52. 
— Polizei 52. 
Privatbrunnen 87. 
„ flüsse 117. 
„ gewässer 117. 
„ klage s. Antragsvergehen. 
„ wege 38. 
Prostitution 70. 
Provinzen 7. 
Provinzialbehörden 7. 
* rat 7. 
Pulsmaräne 119. 
Pulverflagge 93. 
R. 
Rabenartige Vögel 115. 
Radfahrer 46. 
Räunde der Pferde usw. 83, 84, 85. 
Rapfen 119. 
Raubvögel s. Tagranbvögel. 
Realkonkurrenz 141. 
Rebhühner 109. 
Rechtsamwalt 11. 
„ mittel 11. 
12#
        <pb n="188" />
        180 
Rechtspflege 9. 
Redakteur 54. 
Regierungsbezirke 7. 
(„ präsident 7. 
Rehwild 109. 
Reich s. deutsches Reich. 
Reichsbehörden 2. 
„ mter s. Reichsbehörden. 
„ gericht 10. 
„ gewalt 2. 
„ kanzler 2. 
„ tag 2. 
„ tagsabgeordnete 2. 
„ tagswahl 2. 
„ verwaltung 2. 
Relher 109, 115. 
Reusen 114. 
Revierdienft 21. 
Revision 11. 
Revolver 19. 
Rheinschiffahrtsgerichte 8. 
Richter 10 
Rockärmelgriff 171. 
Röten von Hanf und Flachs 100. 
Rotauge 119. 
Rotlauf der Schweine 85. 
Rotwild 109. 
Kotz 79. 
Räckfallfieber 79. 
Ruhestörer 23. 
Kueerenger Lärm 37. 
Ruhezeit 67. 
Ruhr 79. 
5. 
Sachbeschädigung 139. 
Säger 119. 
Samariterdienst s. Hilfeleistung, erste 
bei Unglücksfällen. 
Sammeltransport 162. 
Schafe waschen 100. 
Schankbetrieb an Sonntagen 70. 
„ gefäße 67. 
„ wirte 124. 
„ Wirtschaften 65, 66. 
Scharlachfieber 79. 
Schaustellungen 124. 
Scheibenschießen 68. 
Schießen 41, 96, 106, 107. 
Schiffahrtspolizei 14, 117. 
Schlachtvieh= und Fleischbeschau 72, 76. 
Schlag= und Zugunetze 114. 
  
  
  
  
  
Sachverzeichnis. 
Schleppspuren 148. 
Schließzeug 161. 
Schlingen, Netze, Fallen 106. 
Schlupfwinkel 151, 152. 
Schneehühner 109. 
Schnepel 119. 
Schnepfen 109. 
Schöffengerichte 9. 
Sgholle 119. 
Schonzeit der Fische 121. 
— des Wildes 111. 
Schreiadler 115. 
Sphutten s. Druckschriften. 
Schußwaffe 19. 
  
— Gebrauch gegen Fliehende 27. 
Schutzhaft 22, 157. 
6„ svorrichtungen im Gewerbebetrieb 
12 
Schwäne, wilde 109. 
Schwarzwild 109. 
Schwimmlehrer 125. 
Schwurgerichte 10. 
  
Seeadler 115. 
Selbstgewonnene Erzeugnisse, Handel 
Selbstmord 148. 
KSitsverteidigung ohne Waffen s. Jin- 
itfu. 
Sicherheitspolizei 14, 15, 38. 
„ ventil 130. 
Siegelmarke s. Amtssiegel. 
Signalementsaufnahmen 145. 
Singspiele 124. 
Sittendirnen 71. 
„ kontrolle 31, 70. 
„ polizei 14, 15, 38. 
Sittlichkeitsverbrechen u. Vergehen 139. 
Sonntagsruhe 69. 
Speiseventil 130. 
Sperlinge 115. 
Spielwaren 73. 
Sprengstoffe, Verkehr mit 92, 94. 
Staat, preußischer 3. 
Staatsangehörigkeit 2. 
„ angehörigkeitsausweis 48. 
„ anwälte 10. 
„ anwaltschaft 10. 
„ beamte 12. 
„ behörden 6. 
„ form 1, 3. 
„ kat 6. 
„ verwaltung 6.
        <pb n="189" />
        Sachverzeichnis. 
Stadt 12. 
„ kreis 7. 
Städteordnungen 7. 
Steckbriefe 156. 
Stehendes Gewerbe 121. 
Steine werfen 96. 
Stellenvermittler 133. 
Steuern, direkte 5. 
— indirekte 5. 
Stimmzettel 53. 
Störche 109, 113. 
Strafanstalt 136. 
„ antrag s. Antragsvergehen. 
„ bestimmungen 74, 76. 
Strafen 135. 
Strafgesetzbuch 135. 
„ kammern 9. 
„ polizei s. Kriminalpolizei. 
„ prozeßordnung VII (Berichtigun- 
gen) 151, 164, 156, 157. 
„ lecht 8. 
„ sachen 9. 
„, verfolgung 138, 140, 143. 
„ gesetz über Erlaß 14. 
„ verfügungen. polizeiliche 14. 
„ vollstreckung 10. 
„ vorschriften 79, 111. 
Straßen s. Landstraßen, Kunststraßen. 
— FPolizei s. Wegepolizeibehörden. 
— PHPolizeiverordnungen 38. 
Strompolizei 117. 
Sumpfvögel 109. 
T. 
Tagraubvögel 115. 
Tanzlehrer 125. 
Täter 141. 
Tätigkeit der P.-Beamten 142. 
Tapeten 66. 
Tatort 141. 
Tauben halten 113. 
— wilde 109. 
Taubstumme, Freisprechung 138. 
Taucher 115. 
Teilnehmer 141. 
Tempeln 68. 
Tierärzie 124. 
Tierfang, freier 113. 
Tierquälerei 35. 
Tippen 68. 
Titel, Aberkennung 136. 
Todesstrafe 135. 
  
l 
  
I 
  
  
Verbrechen 29. 
181 
Tollwut 113. 
Transport 160, 161. 
Transportat 162. 
Transporteur 160, 161, 162. 
Transportiergriff 166, 167. 
Transportzettel 160. 
Trappen 109. 
Trichinose 79. 
Trödler 125. 
Trunkenbolde 66. 
Trunksüchtige s. Trunkeubolde. 
Turmfalken 115. 
Turnlehrer 125. 
Typhus 79. 
N. 
Uderführungsstücke 150. 
Ubertretungen 135. 
Uhus 115. 
Umherziehen, Gewerbebetrieb im 128. 
Unfallversicherung 134. 
Unfug, grober 35. 
Unglücksfälle 31. 
Uniform 20. 
— der Feld- und Forsthüter 103. 
Unrat, werfen nach Menschen, Tieren 
usw. s. Steine werfen. 
Unterschlagung 139. 
— durch Beamte 30. 
Unterstützungswohnsitz 3. 
unzucht f. Gewerbsunzucht. 
Urkunden 136. 
1 Ursprungsschein 112. 
* 
Verbrechertunt, gewerbsmäßiges 144. 
Verdacht 148. 
Verdächtige 150. 
Verdunkelungsgefahr 98, 104, 157. 
Vereine 58. 
Vereinsgesetz, Reichs- 55. 
Verfasser 54. 
Verfassung 1. 
— deutsches Reich 1. 
— preußischer Staat 3. 
Verfolgung 15, 28, 29, 138. 
Verfügungen 130. 
Verführung 139. 
Vergehen, Verbrechen 135. 
— im Amte 29. 
Verjährung 140. 
Verkaufsraum 126.
        <pb n="190" />
        182 
Verkehrsanstalt, Fund in 52. 
Verleger 54. 
Vermieter, Zurückbehaltungsrecht 34. 
Vermögensstücke, Beseitigung bei 
Zwangsvollstreckung 140. 
Vernehmen 150. 
Versammlungen, auflösen 57. 
— öffentliche 56. 
— politische 55. 
Versammlungs- und Vereinsrecht 55. 
Versicherungen 134, 139. 
Versicherungsagenten 124. 
Verwaltung s. Polizei-, Staats- 
verwaltung. 
Verwaltungsbehörden s(. Staats- 
behörden. 
„ bezirke 14. 
“ gerichtsbarkeit 8. 
Veterinärpolizei 83. 
Viehseuchen 83. 
„transport 36, 41. 
„treiben 99. 
Vögel 114, 115. 
Vogel- und Scheibenschießen 68. 
— Schutzgesetz 107, 114. 
Vorführungsbefehle 156. 
Vormund 136. 
Vorträge, deklamatorische 124. 
  
Wachdienst 21. 
Wachteln 109. 
Wachtelkönige 109. 
Wäsche bleichen, auf fremden Grund- 
stücken 100. 
Waffen 55, 56, 98, 145, 159, 160. 
„ gebrauch von P.-Beamten 26. 
„ tragen 56. 
Wagen 41, 162. 
Wahlen 125. 
Wahlzettel s. Stimmzettel. 
Wald 90, 91. 
— GBrände 91. 
Wandergewerbe 123, 125. 
— Schein 47. 
Waren, beim Handel im Umherziehen 126. 
— verbotene 126. 
Wassergenossenschaften 117. 
„ hühner 115. 
Vasserlause 117. 
„ polizei 116. 
Sachverzeichnis. 
Wasserstandsglas 130. 
„ ftraßen 117. 
„ vögel 109. 
Wege, öffentliche 14, 38, 39. 
—Ü privat 38. 
— Polizeibehörden 38. 
Wegweiser, beschädigen 100. 
Weingesetz 72. 
Widerstand 27, 28, 31, 33, 35, 102, 
Wild 106, 108, 109, 111, 112. 
„ dieberei s. unberechtigtes Jagen. 
„ sceben 108. 
chein s. Ursprungsschein. 
schongesetz 107. 
„ schweinr s. Schwarzwild. 
Wochenmärkte 127. 
Wochenmarktsverkehr 127. 
Wohnsitz 48. 
— nehmen 3. 
Wohnung 49. 
Wohnungswechsel 49. 
Würfelspiel 68. 
Würger 115. 
Wurft 83. 
„ fälschung 83. 
vergiftung 79. 
4 
r 
8 2 
  
  
  
  
77 
Zander 119. 
Zeitungen f. Druckschriften, periodische. 
Zeuur A schriften, sch 
Zeugen 150. 
— Belastungs- 150. 
— Entlastungs- 150. 
Zeugnisse, amtliche 157. 
Zivilperson 158. 
„ prozehordnung lltBerichtigungen 
re 
Ziviltransporteur 160. 
Zuchthausstrafe 135, 136. 
Zugtiere 35, 36, 40. 
zuacker 32. 
Zurückbehaltungsrecht 34. 
Zuständigkeit 15 
Zustellung von Strafverfügungen 25. 
Zuwiderhandlungen 20, 22, 24, 44, 74, 
76, 79, 87, 96—998, 101, 102, 106, 115. 
Zmwangspässe 48. 
verfügungen, polizeiliche 14. 
vollstreckung 140. 
77 
  
77
        <pb n="191" />
        Verlag von Julius Springer in Verlin. 
  
  
  
—...“———.. ÚúÓ ” —Ê — — — 
handbuch der Gesetzgebung 
in Preußen und dem Deutschen Reiche 
berausgegeben ven 
Graf Lue de Grais, 
Wirkl. Geh. Oberregierungsrat, Reglerungspräsidenten a. D. 
VII. Teil. 
Die Polizei. 
Petizeiverwaltung — 8St#wafpolizei — Sicherbeitepolizel — Ordnungepolizei. 
Von 
St. Genzmer, 
Oberverwaltungsgerichtsrat. 
Gr. 8°e. XVI und 544 Seiten. In Leinwand gebunden Preis M. 10,—. 
Das gesamte Material zerfällt in vier Abschnitte. Der erste betrifft die 
Polizeiverwaltung im allgemeinen, namentlich die Aufgaben und Ein- 
richtungen der Polizei. — Der zweite behandelt die Strafpolizei, insbesondere 
die Tätigkeit der Polizei bei Ermittelung strafbarer Handlungen, den Erlaß 
pollzeilicher Strafverfügungen, die Strafvollstreckung durch Polizeibehörden, 
die Fürsorge für entlassene Strafgefangene, die Stellung unter Polizeianfsicht, 
die lberweisung Verurteilter an die Landespolizeibehörde und die Unter- 
bringung jugendlicher Verbrecher. — Der dritte Abschnitt hat die Sicher heits- 
polizei zum Gegenstande. Er enthält die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs 
hinsichtlich der Ubertretungen sicherheitspolizeilicher Vorschriften und im Anschluß 
hieran Bestimmungen über den Betrieb der Luftschiffahrt, die Erteilung von 
Leichenpassen, den Gebrauch von Sprengstoffen und die Regelung des Feuer- 
wehrwesens, ferner die Vorschriften über polizeiliche Freiheitsentziehung außer- 
halb der Strafverfolgung und über polizeiliche Hilfeleistung, über die Frei- 
zügigkeit, das Paßwesen, die Presse und das Versammlungs= und Vereins- 
wesen. — Der vierte Abschnitt betrifft die Ordnungspolizei. Iu ihm 
werden wiedergegeben die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs hinsichtlich der 
Übertretungen ordnungspolizeilicher Vorschriften und im Anschluß hieran die 
Bestimmungen über das Verbot von Lotterien und Ausspielungen, über die 
Heilighaltung der Sonn= und Festtage, ferner Vorschriften über die Trennung 
von Konkubinaten, die Landestrauer, die Umzugstermine, die Mitwirkung der 
Polizei bei der Kontrolle militärpflichtiger Personen, die Behandlung der 
Fundsachen und endlich die Gesindeordnungen nebst den gesetzlichen Vor- 
schriften über die Gesindedienstbücher und die Bestrafung des Ungehorsams 
und Kontraktbruchs. 
Da die für die Polizeiverwaltung maßgebenden Vorschriften nur zum 
gagen Teil in Gesetzen, größtenteils aber in Verfügungen der zuständigen 
Minister enthalten sind, haben im Interesse der das Werk Benntzenden neben 
den gesetzlichen Bestimmungen auch Ministerialverfügungen Aufnahme gefunden. 
Die Rechtsprechung des Reichsgerichts, des Oberverwaltungsgerichts 
und des Kammergerichts hat eingehende Berücksichtigung erfahren, soweit 
sie für die polizeiliche Tätigkeit von Bedeutung ist. 
— — — 
  
  
—. ——.— 
Zn beziehen durch sede KHuchhandlung.
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