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        <title>Leitfaden für Polizeibeamte in Frage- und Antwortform.</title>
        <author>
          <persName>Gaißert</persName>
        </author>
      </titleStmt>
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          <msIdentifier>
            <idno>gaissert_leitfaden_polizei_1909</idno>
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        </bibl>
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        Leitfaden  für  Polizeibeamte

in  Frage=  und  Antwortform.

Für  den  Unterricht  in  Polizeischulen  und  Polizeifortbildungsschulen,
  sowie  zum  Selbstunterricht  für  Beamte  der  Kriminalund
  Exekutivpolizei.

Von

E.  Gaißert,

Hauptmann  und  Polizeihauptmann  a.  D.,  Leiter  der  Polizeischule
für  den  Regierungsbezirk  Potsdam.

Mit  9  Terxtfiguren.

 

Springer-Verlag  Berlin  Heidelberg  GmbH  1909
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        Vorwort.

Die  Herausgabe  dieses  Buches  entspricht  dem  mehrfach  an
mich  herangetretenen  Wunsche  von  Vorständen  größerer  Polizeiverwaltungen
  und  von  Kollegen,  meine  von  mir  für  den  Unterricht
  in  der  Polizeischule  zusammengestellten  Manustkripte,  welche
den  gesamten  Lehrplan  einer  Polizeischule  umfassen,  dem  Druck
zu  übergeben.  Ich  habe  mich  bemüht,  den  Inhalt  nur  auf  das
zu  beschränken,  was  der  Polizeibeamte  im  Rahmen  seiner  Tätigkeit
absolut  wissen  muß;  derselbe  soll  in  diesem  Buch  alles
finden,  was  er  zu  seinem  Dienst  braucht.  Ich  habe  die  Form
von  Fragen  und  Antworten  gewählt,  weil  ich  damit  im  Unterricht
  die  besten  Erfolge  erzielt  habe,  und  weil  sich  die  Schüler
bei  dieser  Form  den  Lehrstoff  am  leichtesten  ins  Gedächtnis  eingeprägt
  haben.  Es  soll  das  vorliegende  Werkchen  als  ein  dem
praktischen  Dienst  des  ausführenden  Beamten  angepaßtes  Hilfsbuch
für  den  Unterricht  in  Polizeischulen,  Polizeifortbildungsschulen
und  Instruktionsstunden  dienen  und  den  Beamten  der  Ortspolizei
  für  ihre  Amtstätigkeit  als  Nachschlagebuch  und  steter
Begleiter  gute  Dienste  leisten.

Berlin,  im  Juni  1909.
Hauptmann  a.  D.  Gaißert.
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        Inhaltsverzeichnis.

I.  Verfassung.
a)  Deutsches  Reich  .
Reichsgebiet,  Reichsbehörden,  Reichsangehörigket,  Reichstag,  Wahl

in  den  Reichstag,  Freizügigkeit,  Unterstätzungswohnsitz.

b)  Der  preußische  Staat
Staatsform,  Landtag  —  Herrenhaus.  Ageordnetenhaus  —  Wahl
zum  Abgeordnetenhaus,  Staatsangehörigkeit,  Pflichten  und  Rechte
der  Staatsangehörigen,  Erwerbung  und  Verlust  der  Staatsangehörigkeit,
  Steuerpflicht.

II.  Staatsverwaltung.
Staatsbehörden:  Oberste  Behörden,  Mittelbehörden,  Ortsbehörden.

III.  Gerichtsbarkeit.

Verwaltungsgerichtsbarkeit,  Ordentliche  streitige  Gerichtsbarkeit,  Strafrecht,
  Bürgerliches  Recht,  Einteilung  und  Zuständigkeit  der  Gerichte,
  Staatsanwaltschaft,  Hülfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft
Rechtsanwälte,  Rechtsmittel.  ........

IV.  Polizei.
1.  Polizeibehörden,  Einteilung  der  Polizei.  Allgemeine  Aufgabe
  der  Polizei

Gesetz  über  die  Polizeiverwaltung  vom  ii.  8.  1850,  Polizei
verordnungsrecht,  Polizeiliche  Verfügungen,  Gesetz  betr.  den  Erlaß
  polizeilicher  Strafverfügungen  wegen  Übertretungen  vom
23.  4.  1883,  Ortliche  Zuständigkeit  der  Polizei.

2.  Berufspflichten  und  Dienstvorschriften  der  Polizeibeamten
Verhalten  derselben  gegen  Militärpersonen.

3.  Revier-,  Wach-,  Posten-,  Patronillendienst

4.  Anzeigen  und  Zustellungen  ..

Seite

12

16

21
24
        <pb n="5" />
        Inhaltsverzeichnis.

5.  Waffengebrauch
6.  Verbrechen  und  Vergehen  im  Amte

F  —

10.
11.
12.
13.

8  —

7.  Verhalten  des  Polizeibeamten  in  besonderen  Fällen

a)  bei  Beleidigung  in  Ausübung  seines  Dienstes,  b)  bei  Auf.
lauf,  c)  bei  Unglücksfällen,  d)  bei  Handhabung  der  Sittenkontrolle,
  e)  gegen  Zuhälter,  fk)  bei  Hausfriedensbruch,  g)  bei
Zuwiderhandlungen  beim  Hausieren  mit  Druckschriften,  h)  bei
Unterstützung  der  Ausübung  des  Pfand=  und  Zurückbehaltungsrechts,
  i)  bei  Tierquälerei,  k)  bei  Nichteinhaltung  der  Polizeistunde.

V.  Sicherheits-,  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.

f.  Wege=  und  Straßenpolizei.

Allgemeine  Bestimmungen  für  Straßenordnung.
Kraftfahrzeuge:  .  .  .  .
Verkehr  mit  Fahrrädern
Paß=  und  Meldewesen
Fundsachen.
Preßpolizei
meuischss  Preßgesetz  vom  12.  .  18651.  Reichspreßgeset  vom
7.  5.  18741.

.  Verfammlungsi  und  Vereinsrecht

Reichsvereinsgesetz  vom  19.  4.  68.

.  Gesindepolizei

Gesindeordnung  vom  8.  11.  1810,  Gesindedienstbücher.

.  Gast=  und  Schankwirtschaften

Kleinhandel  mit  Spiritus.  Beschaffenheit  der  Schanklokale,  Be—
schäftgung  der  Gehilfen  und  Lehrlinge.

Offentliche  Lustbarkeiten

Glücksspiele,  Lotterien,  Ausspie  lungen
Sonntagsruhe
Prostitution,  Konkubinat  .

VI.  Gesundheitspolizei.

.  Nahrungsmittelgesetz  vom  14.  5.  1879.

Margarinegesetz  vom  15.  6.  1897.

Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau

Reichsgesetz  vom  3.  6.  1900.

.  Gemeingefährliche  und  übertragbare  Krankheiten

Reichsgesetz  vom  30.  6.  1900  betreffend  Bekämpfung  gemeingefährlicher
  Krankheiten,  Preußisches  Gesetz  vom  28.  8.  05
betreffend  die  Bekämpfung  übertragbarer  Krankheiten.

Seite
26
29
30

38

42
45
47
50
52

67
68
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70

73
74
76
        <pb n="6" />
        VI  Inhaltsverzeichnis.

Eeite

5.  Reichsimpfgesetz  vom  8.  4.  1874  80
6.  Verkehr  mit  Arzueimitteln  und  Giften.  Kaiserliche  Verordnung

  vom  22.  10.01  81

7.  Polizeiverordnungen,  Gesundheitspolizei  betreffend  82

8.  Veterinärpolizei.  83

Reichsgesetz  zur  unterdrückung  und  Abwehr  der  Viehseuchen  v  vom
23.  6.  1880  (Milzbrand,  Tollwut,  Rotz,  Maul=  und  Klauenseuche,
Lungenseuche,  Pocken,  Beschälseuche,  Räude),  Min.-Erl.  vom
7.  4.  1894  betreffend  Rotlauf  der  Schweine,  Geflügelcholera,
Hühnerpest,  Körungen.

VII.  Ban=  und  Feuerpolizei.

Strafgesetzbuch,  Allgemeines  Landrecht,  Bürgerliches  Gefetzbuch,  Ban-=  87
ordnungen,  Feld-  und  Fosstpollzeigereg,  Verkehr  mit  Mineralölen,
  Sprengstoaofen  992

VIII.  Feld=  und  Forstpolizei.

Strafgesetzbuch,  Feld-  und  Forstpolizeigesetz  vom  1.  4.  1880,  Feldpolizeiordnung
  vom  1.  11.  1847,  Allgemeines  Landrecht,  Pfändungsrecht,
Gesetz  betreffend  den  Forstdiebstahl  vom  15.  4.  18777  96

IX.  Jagdpolizei.

Strafgesetzbuch,  Die  preußische  Jagdordnung  vom  15.  7.  07,  Freier  Tierfang,
  Vogelschutzgesetz  vom  17.  1.  1995  11006

X.  Fischerei=  und  Wasserpolizei.

Strafgesetzbuch,  Fischereigesetz  vom  30.  5.  1874,  Landesherrliche  Ausführungs-Verordnungen,
  Min.-Erl.  vom  18.  12.  1893  betreffend
das  Verfahren  bei  Beschlagnahme  der  Fanggeräte,  Feld-  und
Forstpolizeigesetz,  Min.-Erl.  vom  20.  8.  01  betreffend  Reinhaltung
der  Gewässer,  Gesetz  betreffend  Bildung  von  Wassergenossenschaften,
Allgemeines  Landrecht,  Privat=  und  offenlliche  Gewässe  Hafen.
Strom-,  Schiffahrtspolizei...  ...  116

XI.  Gewerbepolizei.

Reichs-Gewerbeordnung:  Gewerbebetrieb,  Wandergewerbe,  Allgemeine
  Anmeldung,  Marktverkehr,  Sicherheitsvorrichtungen,  Kinderarbeit,
  Arbeitseinstellung,  Dampfkesselanlagen,  Kinderschutzgesetz
  vom  30.  3.  03,  Pfandleiher,  Pfandvermittler,  Rückkaufshändler,
  Gesinde-Stellenvermittler,  Gewerbsmaßiger  Bierausschant
Maße  und  Gewichte,  Versicherungen  ...  123
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        Inhaltsverzeichnis.  VII

XII.  Kriminalpolizei.  Seite
a)  Strafgesetzbuch  136
Einteilung  der  strafbaren  Handlungen,  Einteilung  der  Strafen
Antragsvergehen.
b)  Ermittlung  und  Erforschung  strafbarer  Handlungen  143

Feststellung  des  Tatbestandes  und  des  örtlichen  Befundes,  Erkennungsdienst,
  Meßverfahren,  Fingerabdruckverfahren,  Tätigkeit
des  Polizeibeamten  bei  Mord,  Diebstahl.  Vergiftung,  Auffindung
Erhängter,  Wasserleichenfund.  Brandstiftung,  Verbreitung  von
falschem  Geld  usw.,  Befragungen  von  Zeugen  und  Beschuldigten.

c)  Durchsuchung  150
Die  förmliche  Durchsuchung,  Die  polizeiliche  Durchsuchung,  Das
Betreten  fremder  Wohnungen.

d)  Beschlagnamee  154
Die  förmliche  Beschlagnahme,  Die  polizeiliche  Beschlagnahme,  Die
einfache  Verwahrung.

e)  Freiheitsentziehung  156
Die  Verhaftung,  Die  vorläufige  Festnahme,  Die  polizelliche  Ver.
wahrung,  Festnahme  einer  Zivilperson  durch  Militärwachen,
Festnahme  durch  Bahnpolizeibeamte,  Festnahme  von  Reichstagsund
  Landtagsabgeordneten,  Verfahren  des  Polizeibeamten  bei
der  Festnahme.

1)  Gefangenen-Trausportt  159
General-Transport-Instruktion  vom  i6.  g.  1816,  Min.  Verfügung
vom  12.  12.  02,  Min.-Erl.  vom  22.  12.  06.

 

Auhang.
1.  Selbstverteidigung  nach  dem  japanischen  Jiue  Jitsu  ...  ..163
2LehrplanemerPolizetfchule.....  ......172
Berichtigungen:

S.  8  Zeile  10  von  unten  ist  hinter  Gesetzbuch  —  (Jivilprozeßordnung)  und  Zeile  9  hinter
Strafrecht  —  (Strasfprozeßordnung)  zu  setzen.

S.  15  Zeile  5  von  unten  soll  heißen:  der  P.-Beamte  statt  der  Pollzeibeamte.

S.  17  Zeile  ?#  soll  heißen:  P.-Beamten  statt  Pollzeibeamten.

S.  31  Zeile  10  von  unten  on  S.  32  Zeile  7  von  unten  soll  heißen:  der  P.-Beamte  statt
der  **

S.  56  Zeile  2  von  unten  soll  deißen:  durch  2  von  der  P.-Behörde  Beauftragte  statt  durch
2  Beamle.
S.  57  Zeile  2,  6,  8,  10,  16,  18  soll  stets  heißen:  der  Beauftragte  statt  der  Beamte.
S.  57  Zeile  1  und  12  von  unten  soll  heißen:  Beauftragten  statt  Polizeibeamten.
S.  58  Zeile  3  soll  heißen:  resp.  deren  Beauftragten  stalt  resp.  den  Polizeibeamten.
        <pb n="8" />
        Abkürzungen.

A.K.O.  Allerhöchste  Kabinetts-Order.
A-L.K.  Allgemeines  Landrecht.

B.  G  B.  —  Bürgerliches  Gesetzbuch.

Erl.  Erlaß.

F.  u.  F.  P.G.  —  Feld=  und  Forstpolizeigesetz.
Gew.-O.  =  Gewerbeordnung.

Kaiserl.  Ver.  —  Kaiserliche  Verordnung.
Min.-Erl.  Erlaß  des  Ministers  des  Innern.
Min.-Pol-Ver.  —  Ministerial-Polizei-Verordnung.
Min.-Ver.  Ministerial-Verordnung.
P.-Beamter  —  Polizeibeamter.

Pol.-Ver.  —  Polizeiverordnung.

Reichs-Ges.  —  Reichsgesetz.

R.Mil.-Ges.  —  Reichs-Militärgesetz.

St.  G.  B.  —  Reichsstrafgesetzbuch.

St.  Pr.  O.  =  Strafprozeßordnung.

Verf.  Verfügung.
        <pb n="9" />
        J.  Verfassung.

Was  versteht  man  unter  „Verfassung“?

Verfassung  ist  die  Gesamtheit  der  in  einem  Staate  geltenden
Rechtsgrundsätze,  welche  die  Organisation  der  Staatsgewalt,  die
Rechte  des  Volkes  und  das  gegenseitige  Verhältnis  beider  regeln.

a)  Deutsches  Reich.

1.  Welche  Staatsform  hat  das  Deutsche  Reich?

Es  bildet  einen  Bundesstaat.  Zweck  desselben:  nach  außen  Gemeinsamkeit
  des  Schutzes  und  der  Vertretung;  nach  innen  Gleichmäßigkeit
  der  Gesetzgebung  und  Verwaltung.

2.  Wieviel  und  welche  Staaten  umfaßt  das  Reichsgebiet?

26  Staaten,  nämlich  4  Königreiche  (Preußen,  Bayern,  Sachsen,
Württemberg),  6  Großherzogtümer  (Baden,  Hessen,  Mecklenburg-Schwerin,
  Mecklenburg-Strelitz,  Sachsen-Weimar,  Oldenburg),
5  Herzogtümer  (Braunschweig,  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg,
  Sachsen-Koburg-Gotha,  Anhalt),  7  Fürstentämer  (Schwarzburg-Rudolstadt,
  Schwarzburg-Sondershausen,  Waldeck,  Reuß
ältere  und  jüngere  Linie,  Schaumburg-Lippe,  Lippe-Detmold),  3  freie
Städte  (Bremen,  Hamburg,  Lübeck),  Reichsland  Elsaß-Lothringen.

3.  Wer  steht  an  der  Spitze  des  Deutschen  Reichs?

Der  jeweilige  König  von  Preußen  als  deutscher  Kaiser.  Derselbe
hat  das  Reich  völkerrechtlich  zu  vertreten,  Krieg  zu  erklären  und
Frieden  zu  schließen,  den  Bundesrat  und  Reichstag  zu  berufen  und
zu  schließen,  Reichsgesetze  zu  verkündigen  und  deren  Ausführung
zu  überwachen.  Ferner  bestimmt  er  die  Einrichtung  des  Heeres
und  der  Kriegsflotte,  führt  den  Oberbefehl  über  beide,  leitet  die
Post=  und  Telegraphenverwaltung  und  ernennt  die  Offiziere  und
Reichsbeamten.

Gaißert,  beitfaden.  1
        <pb n="10" />
        □#

–1

8.

1.  Verfassung.

Durch  welches  Organ  wird  die  Gesamtheit  der  Bundesstaaten  vertreten?

Durch  den  Bundesrat,  welcher  die  Reichsgewalt  ausübt.  Derselbe
besteht  aus  58  Vertretern  (Bevollmächtigten).  Den  Vorsitz  führt
der  Reichskanzler.

Welches  sind  die  obersten  Reichsbehörden,  und  wer  steht  an  der  Spitze

der  Reichsverwaltung?
1.  Das  Auswärtige  Amt  (zugleich  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten  für  Preußen);
das  Reichsamt  des  Innern;
das  Reichsmarineamt;
das  Reichsfjustizamt;
das  Reichsschatzamt;
das  Reichseisenbahnamt;
das  Reichspostamt.
An  der  Spitze  der  Reichsverwaltung  steht  der  Reichskanzler,  die
Reichsämter  sind  dessen  Organe.

Durch  wen  wird  das  deutsche  Volk  vertreten?
Durch  den  Reichstag.  Derselbe  besteht  aus  397  Mitgliedern,
welche  auf  5  Jahre  durch  direkte  Wahl  gewählt  werden.  Alllgemeines
  gleiches  Wahlrecht.
Den  Vorsitz  im  Reichstag  führt  der  Reichstagspräsident.

SS

Welche  Eigenschaften  muß  derjenige  haben,  der  in  den  Reichstag

wählen  kann?
Wähler  ist  jeder  Deutsche,  der  das  25.  Lebensjahr  zurückgelegt
hat,  nicht  unter  Vormundschaft  oder  im  Konkurs  steht,  keine
öffentliche  Armenunterstützung  empfängt  und  sich  im  Besitz  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  befindet.  Für  Militärpersonen  ruht  das
Wahlrecht.

Wer  ist  in  den  Reichstag  wählbar?
Jeder  Wähler,  der  einem  Bundesstaat  seit  mindestens  1  Jahr
angehört.

Die  Wahl  ist  öffentlich  und  findet  im  ganzen  Deutschen

Reiche  an  einem  vom  Kaiser  zu  bestimmenden  Tage  statt.

In  welcher  Verbindung  nur  kann  die  Reichsangehörigkeit  erworben
oder  verloren  werden?
In  Verbindung  mit  dem  Erwerb  oder  Verlust  der  Staatsangehörigkeit
  zu  einem  Bundesstaat.  Dieses  gemeinsame  Zugehörigkeitsverhältnis
  heißt  Indigenat.
        <pb n="11" />
        I.  Verfafsung.  3

10.  Die  Reichsaugehörigkeit  ist  mit  welchen  Rechten  verbunden?

11.

1.

a)

Recht  auf  freie  Wohnsitznahme,  Grundstückserwerb,  Gewerbebetrieb.
  Gleichstellung  der  religiösen  Bekenntnisse  innerhalb  des
Deutschen  Reichs;

b)  Freizügigkeit  nach  dem  Reichsgesetz  v.  1.  11.  1867.  Nach

diesem  kann  jeder  Reichsangehörige  sich  innerhalb  des  Deutschen
Reichs  an  jedem  Ort  aufhalten  oder  niederlassen,  wo  er  sich
Unterkommen  zu  verschaffen  imstande  ist,  umherziehen  und
Gewerbe  aller  Art  betreiben.

Reichsangehörige  können  aus  dem  Reichsgebiet  weder  ausgewiesen
  noch  ausgeliefert  werden.  Ausnahmen  (Aufenthaltsbeschränkungen)
  sind  nur  zulässig:

In  polizeilichem  Interesse  in  den  gesetzlich  bestimmten  Fällen
(Polizeiaufsicht,  wiederholtes  Betteln  und  Landstreichen),  und
aus  Rücksichten  der  Ortsarmenpflege.
Recht  auf  öffentliche  Unterstützung  hilfsbedürftiger  Deutscher.
Reichs-Ges.  über  Unterstützungswohnsitz  vom  6.  6.  1870  und
12.  3.  1894.

Was  versteht  man  unter  Unterstützungswohnsitzberechtigung?

Jedem  hilfsbedürftigen  Deutschen  (Bayern  hat  besondere  Bestimmungen),
  der  das  18.  Lebensjahr  überschritten  hat,  ist  von
dem  zur  Unterstützung  verpflichteten  Armenverband  (Orts=  und
Landarmenverbände)  Obdach,  Lebensunterhalt,  Krankenpflege  und
bei  Ableben  angemessenes  Begräbnis  zu  gewähren.

Der  Unterstützungswohnsitz  wird  erworben  im  Bezirk  des  betr.

Armenverbandes,  durch  Verehelichung,  Abstammung  oder  ununterbrochenen
  Aufenthalt  von  2  Jahren.

b)  Der  preußische  Staat.

Welche  Staatsform  hat  Preußen  nach  der  Verfassung?

Es  ist  eine  konstitutionelle  Monarchie.

2.  Was  heißt  das?

Die  Gesetzgebung  geschieht  gemeinschaftlich  durch  König  und
Landtag.

3.  Wie  setzt  sich  der  Landtag  zusammen?

Aus  Herren=  und  Abgeordnetenhaus.

1
        <pb n="12" />
        4  I.  Verfassung.

4.  Dem  Herrenhaus  gehören  welche  Personen  an?

a)  Sämtliche  volljährigen  preußischen  Prinzen.

b)  Mitglieder  mit  erblicher  Berechtigung.
(Die  Häupter  der  Hohenzollernschen  Fürstenfamilie,  der
standesherrlichen  Familien  und  mit  diesem  Recht  beliehene
Vertreter  des  Adels.)

c)  Vom  König  auf  Lebenszeit  berufene  Mitglieder.
(Hohe  Staatsbeamte  und  Offiziere,  Vorstände  großer  Kommunalverwaltungen,

  hervorragende  Mitglieder  der  Industrie
  usw.).

5.  Nach  welchem  System  erfolgt  in  Preußen  die  Wahl  zum  Abgeordnetenhaus?

Nach  dem  Dreiklassensystem;  d.  h.  die  Wähler  (Urwähler)  werden.
nach  Maßgabe  der  von  ihnen  zu  entrichtenden  Steuern  in  drei
Abteilungen  (Klassen)  geteilt  und  wählen  die  Wahlmänner;  diese
wählen  die  Abgeordneten.  Indirekte  Wahl  auf  5  Jahre.

6)  Wer  kann  zum  Abgeordnetenhaus  wählen  (Urwähler)?
Jeder  selbständige,  verfügungsfähige  Preuße,  welcher  das
24.  Lebensjahr  vollendet  hat,  sich  im  Besitz  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  befindet,  keine  öffentliche  Armenunterstützung  bezieht,
sich  nicht  im  Konkurs  befindet,  und  seit  6  Monaten  in  der  Gemeinde
  seinen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  hat.  (Für  Militärpersonen
  ruht  das  Wahlrecht.)

7.  Wer  ist  wählbar?

Jeder  Preuße,  welcher  die  Eigenschaften  eines  Wählers  besitzt,
das  30.  Lebensjahr  vollendet  hat,  und  ein  Jahr  dem  preußischen
Staatsverbande  angehört.

8.  Mit  der  Staatsangehörigkeit  sind  welche  Pflichten  und  Rechte  verbunden?


Pflichten:  Gehorsam  gegen  König  und  Gesetz,  Steuer  und
Wehrpflicht;

Rechte:  Freiheit  der  Person  und  des  Eigentums,  Gleichheit  vor
dem  Gesetz,  Wohnung  ist  unverletzlich  (Eindringen  in  dieselbe
nur  in  gesetzlich  bestimmten  Fällen  und  Formen  gestattet),  Freiheit
  der  Religion  und  Wissenschaft,  Vereins=  und  Versammlungsrecht
  (Berechtigung  zum  friedlichen  Versammeln  ohne  Waffen  und
zu  Vereinigungen  mit  gesetzlichem  Zweck),  Preß=  und  Gewerbefreiheit.
        <pb n="13" />
        I.  Verfassung.  5

9.  Wie  wird  die  Staatsangehörigkeit  erworben  und  verloren?

Erworben:  a)  durch  Abstammung  oder  Geburt  (eheliche  Kinder
eines  Deutschen  erwerben  durch  die  Geburt,  auch  wenn  im  Auslande
  erfolgt,  die  Staatsangehörigkeit  des  Vaters,  uneheliche
Kinder  die  der  Mutter);  b)  durch  Legitimation  (Anerkennung  eines
unehelichen  Kindes  durch  den  Vater,  welcher  Preuße  ist,  als  ehelich)e)
  Verheiratung  (einer  Ausländerin  oder  deutschen  Nichtpreußin
mit  einem  Preußen);  d)  durch  Aufnahme  resp.  Naturalisation  (Aufnahme
  eines  Ausländers).

Verloren:  Durch  Legitimation,  Verheiratung,  Antrag  auf  Entlassung
  (wird  Wehrpflichtigen  nur  mit  Genehmigung  der  Kreisersatzkommission
  erteilt).

Unfreiwillig  durch  Entziehung  der  Staatsangehörigkeit
bei  ununterbrochenem  10  jährigen  Aufenthalt  im  Ausland  (als
Unterbrechung  gilt  Eintrag  in  die  Matrikel  eines  Reichskonsulats),
bei  Weigerung,  im  Kriegsfall  auf  Aufforderung  zurürckzukehren,
oder  durch  Eintritt  in  fremde  Kriegsdienste  ohne  Genehmigung
der  Regierung.

10.  Was  versteht  man  unter  Steuern?

Zwangsbeiträge  der  Bürger,  die  der  Staat  oder  auf  Grund  dessen
Ermächtigung  ein  Verband  (z.  B.  Kommunalverband)  zur  Bestreitung

  seiner  allgemeinen  Bedürfnisse  nach  bestimmter  Maßgabe
erhebt.

11.  Wie  werden  dieselben  eingeteilt?

In  direkte  und  indirekte  Steuern.

Direkte  sind  solche,  welche  unmittelbar  die  Person  des
Steuerpflichtigen  und  sein  Vermögen  betreffen  (Staats-,  Kommunal-,
  Ergänzungs-,  Gewerbe-,  Grund-,  Gebäudesteuern  usw.);
Einkommen  unter  900  Mark  bleiben  frei.

Indirekte  gelangen  nicht  unmittelbar  von  den  Steuerpflichtigen
  zur  Erhebung,  sondern  sind  auf  Verbrauchsgegenstände
und  Verkehrseinrichtungen  gelegt  (z.  B.  Brau-,  Zigaretten-,
Tabak-,  Schaumwein-,  Fahrkartensteuern  usw.).
        <pb n="14" />
        II.  Staatsverwaltung.

—

Wie  sind  die  Staatsbehörden  eingeteilt?
In  oberste,  Mittel-  und  Orts-(Lokal-)  Behörden.

Welche  Behörden  gehören
a)  zu  den  obersten?

Der  Staatsrat  und  die  Ministerien.

b)  Zu  den  Mittelbehörden?

Die  Provinzial-,  Bezirks-,  Kreisbehörden.

)Zu  den  Ortsbehörden?

Die  leitenden  Behörden  der  Gemeinden  (Magistrate,  Bürgermeister,
  Gemeindevorsteher).

Wie  setzt  sich  der  Staatsrat  zusammen?
Er  ist  eine  zur  Begutachtung  von  Gesetzen  und  Verordnungen
bestellte  Behörde,  bestehend  aus  Prinzen  des  Königl.  Hauses,  die
das  18.  Lebensjahr  erreicht  haben,  hohen  Offizieren  und  Staatsbeamten.


Welches  sind  die  einzelnen  Ministerien?

1.
2.
3.
4.  Justizministerium,  oberste  Stelle  der  Justizverwaltung  in

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  (fällt  mit  dem
Auswärtigen  Amt  des  Deutschen  Reiches  zusammen);
Ministerium  des  Innern,  dem  außer  der  inneren  Verwaltung
die  allgemeine  Polizei  unterstellt  ist;

Kriegsministerium;

Preußen;

Finanzministerium,  Zentralstelle  für  die  preußische  Finanzverwaltung;


Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinalangelegenheiten
  (Kultusministerium),  demselben  untersteht  die
Gesundheitspolizei;
        <pb n="15" />
        II.  Staatsverwaltung.  7

7.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe,  demselben  untersteht
die  Berg-,  Hafen-,  Schiffahrts-,  Gewerbepolizei;

8.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten  (Bauwesen,  Eisenbahnwesen),
  demselben  untersteht  die  Bau-,  Wege-,  Eisenbahnpolizei;


9.  Ministerium  für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten,  befaßt
sich  mit  landwirtschaftlichen,  Gestüts-,  Forst-,  Jagdangelegenheiten
  und  Domänen,  demselben  untersteht  die  Forst-,  Jagd-,
Fischerei-,  Viehseuchenpolizei.

5.  Wie  sind  die  Mittelbehörden  eingeteilt?

In  Provinzialbehörden  —  der  Oberpräsident;

in  Bezirksbehörden  —  der  Regierungspräsident;

in  Kreisbehörden  —  der  Landrat.

Zur  Mitwirkung  bei  den  Geschäften  der  allgemeinen  Landesverwaltung
  sind  den  Mittelbehörden  Kollegien  mit  Laien=  (d.  h.
nicht  beruflich  ausgebildeten)  Mitgliedern  zur  Seite  gestellt,  und
zwar:

dem  Oberpräsidenten  der  Provinzialrat;
den  Regierungspräsidenten  der  Bezirksausschuß;
den  Landräten  der  Kreisausschuß.

Die  Provinzen,  deren  es  12  gibt,  zerfallen  in  Regierungsbezirke,
  diese  in  Kreise  und  Städte  mit  eigenem  Stadtkreis,  die
Kreise  in  Stadtgemeinden,  welche  keinen  eigenen  Stadtkreis  bilden,
in  Landgemeinden  und  selbständige  Gutsbezirke.

Auf  Grund  der  neueren  Gesetzgebung  ist  den  Mittelbehörden
neben  der  Aufgabe  der  Selbstverwaltung  durch  Heranziehung  von
Laien  zu  den  Geschäften  dieser  Verwaltung  die  Ausübung  eigener
Verwaltungsgerichtsbarkeit  überwiesen.

6.  Zum  Zweck  der  Polizeiverwaltung  sind  die  Kreise  wie  eingeteilt?

In  Amtsbezirke,  an  deren  Spitze  der  Amtsvorsteher  (Distriktskommissar,
  Amtmann,  Landbürgermeister)  steht.

7.  Die  Ortsverwaltung  wird  von  welchen  Gemeindebehörden  wahrgenommen?

Von  den  Magistraten,  Bürgermeistern  und  Gemeindevorstehern.

8.  Nach  welchen  gesetzlichen  Bestimmungen  werden  die  Gemeinden  verwaltet?

Die  Stadtgemeinden  nach  den  Städteordnungen,  die  Landgemeinden
  nach  den  Landgemeindeordnungen.
        <pb n="16" />
        1.

3.

III.  Gerichtsbarkeit.

Welche  Arten  von  Gerichtsbarkeit  unterscheidet  man?

a)  Die  Verwaltungsgerichtsbarkeit.  Dieselbe  befaßt  sich  mit
Streitigkeiten  im  öffentlichen  Recht,  d.  h.  Beschwerden  und
Klagen  gegen  Verfügungen  und  Entscheidungen  der  Verwaltungs
  behörden  (streitige  Verwaltungssachen),  und  wird
durch  die  Kreis-(Stadt-)  Ausschüsse  und  die  Bezirksausschüsse,
sowie  durch  das  für  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie  bestehende
  Oberverwaltungsgericht  (Sitz  Berlin)  ausgeübt.

b)  Die  nicht  streitige  freiwillige  Gerichtsbarkeit,  worunter
man  die  Mitwirkung  der  Gerichte  bei  privaten  Rechtsgeschäften
  durch  Ausübung  notarieller  Tätigkeit  versteht.

Tc)  Die  ordentliche  streitige  Gerichtsbarkeit,  welche  sich  mit
Ausübung  der  richterlichen  Gewalt  und  Rechtspflege  (richterliche
  Tätigkeit)  befaßt.

Wie  teilt  sich  die  Rechtspflege  ein?
In  das  bürgerliche  Recht  (Zivilrecht,  Privatrecht),  welches  in

dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  einheitlich  geordnet  ist,  und  das
Strafrecht,  geordnet  durch  das  Reichsstrafgesetzbuch.

Welches  sind  die  obersten  Justizverwaltungsbehörden?
Im  Reich  das  Reichsjustizamt,  in  Preußen  das  Justizministerium.

Vor  die  ordentlichen  Gerichte  gehören  welche  Angelegenheiten?

Alle  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  und  Strafsachen,  für  welche
die  Verwaltungsgerichte  nicht  zuständig  sind,  und  welche  nicht  vor
besonders  bestellte  Gerichte  gehören.  Diese  besonderen  Gerichte
sind  Gemeinde-,  Militär-,  Gewerbe-,  Kaufmanns-,  Rheinschifffahrts-,
  Elbzollgerichte.
        <pb n="17" />
        III.  Gerichtsbarkeit.  9

5.  Nach  dem  Gerichtsverfassungsgesetz  vom  27.  1.  1877  bestehen  welche
ordentlichen  Gerichte  ?

Amtsgerichte  mit  Schöffengerichten,

Landgerichte  mit  Schwurgerichten,

Oberlandesgerichte,

Reichsgericht.

6.  Die  Amtsgerichte  sind  nur  für  welche  Sachen  zuständig?

Für  bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten.  Den  Amtsgerichten  stehen

Einzelrichter  vor.

7.  Wie  setzen  sich  die  Schöffengerichte  zusammen,  und  für  welche  Sachen
sind  dieselben  zuständig?

Sie  bestehen  aus  dem  Amtsrichter  und  zwei  Schöffen  und  sind

zustandis  nur  für  Strafsachen,  und  zwar:

für  alle  Übertretungen;

2  für  Vergehen,  welche  mit  Gefängnis  bis  zu  3  Monaten  oder
Geldstrafe  bis  zu  600  Mark  bedroht  sind;

3.  für  Antragsvergehen  wegen  Beleidigung  (§§  185  —  200  St.  G.  B.),
leichter  und  fahrlässiger  Körperverletzung  (§§  223,  230  St.  G.  B.),
leichten  Hausfriedensbruchs  (§  123  Abs.  3  St.  G.  B.),  Sachbeschädigung,
  wenn  Schaden  nicht  über  150  Mark  (8  303
St.G.  B.);

4.  für  Vergehen  wegen  Bedrohung  (§  241  St.G.  B.)  und  strafbaren
Eigennutzes  (§5  286  Abs.  2,  290,  291,  298  St.  G.  B.),  Begünstigung
  und  Hehlerei  (§§  257—262  St.G.  B.);

5.  für  Vergehen  des  Diebstahls,  der  Unterschlagung,  des  Betruges,
  wenn  Wert  des  Gestohlenen,  des  Unterschlagenen  oder
des  Schadens  bei  Betrug  150  Mark  nicht  übersteigt.

8.  Wie  setzen  sich  die  Landgerichte  zusammen,  und  welches  ist  deren
Zuständigkeit?

Aus  Zivil-=  und  Strafkammern.

Die  Landgerichte  werden  mit  einem  Präsidenten  und  mehreren

Direktoren  und  Mitgliedern,  Strafkammern  mit  3—5  Mitgliedern

besetzt.  Die  Strafkammern  sind  zuständig:

1.  für  Vergehen,  die  nicht  zur  Zuständigkeit  der  Schöffengerichte
gehören;

2.  für  diejenigen  Verbrechen,  welche  mit  Zuchthaus  von  höchstens
5  Jahren  bedroht  sind;

3.  für  einige  Vergehen  usw.  gegen  besondere  Gesetze.

Außerdem  sind  die  Strafkammern  Berufungsinstanz  gegen

Urteile  der  Schöffengerichte.
        <pb n="18" />
        10

10.

11.

12.

13.

III.  Gerichtsbarkeit.

Welche  weiteren  Gerichte  treten  zur  Entscheidung  über  schwerere
Verbrechen  bei  den  Landgerichten  zusammen?
Die  Schwurgerichte,  bestehend  aus  3  Richtern  und  12  Geschworenen.


Wie  werden  die  Oberlandesgerichte  eingeteilt,  und  für  welche  Sachen
sind  dieselben  zuständig?
In  Zivil=  und  Strassenate.

Die  Oberlandesgerichte  sind  besetzt  mit  einem  Präsidenten
und  einer  Anzahl  von  Senatspräsidenten  und  Räten.

Dieselben  sind  Berufungs-(nur  für  bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten),
Revisions=  (in  Strafsachen)  und  Beschwerde=  (gegen  strafrichterliche
  Entscheidungen)  Instanzen.

Das  Oberlandesgericht  in  Berlin  führt  die  Bezeichnung
Kammergericht.

Wie  ist  das  Reichsgericht  besetzt,  und  was  gehört  zu  dessen  Zuständigkeit?

Mit  einem  Präsidenten  und  einer  Anzahl  von  Senatspräsidenten
und  Räten,  welche  Straf=  und  Zidvilsenate  bilden.
Die  Strafsenate  sind  zuständig:  In  Fällen  des  Hoch=  und
Landesverrats,  außerdem  Revisionsinstanz.-(Eine
  Novelle  mit  erweiterter  Zuständigkeit
einzelner  Gerichte  steht  bevor.)

Bei  jedem  Gericht  besteht  noch  welche  nichtrichterliche  Behörde  für
Anklage  und  Strafvollstreckung?
Die  Staatsanwaltschaft,  deren  Tätigkeit  besteht  in  a)  Verfolgung
strafbarer  Handlungen,  b)  Erhebung  der  Klage,  c)  Einleitung
des  Verfahrens,  d)  Strafvollstreckung.  Dieselbe  wird  ausgeübt:
beim  Reichsgericht  durch  den  Oberreichsanwalt  und  Reichsanwälte;

Oberlandesgericht  durch  den  Oberstaatsanwalt  und  Staatsanwälte,

Landgericht  durch  den  Ersten  Staatsanwalt  und  Staatsanwälte,

Schöffengericht  durch  Amtsanwälte.

Welches  sind  noch  weitere  Organe  der  Staatsanwaltschaft?

Die  Hülfsbeamten  der  Staatsanwaltschaft,  welche  den  Anordnungen
  der  Staatsanwälte  bei  dem  Landgericht  ihres  Bezirks
und  der  diesen  vorgesetzten  Beamten  Folge  zu  leisten  haben.
        <pb n="19" />
        III.  Gerichtsbarkeit.  11

Als  solche  sind  bestellt:  Bürgermeister,  Amtsvorsteher,  Gemeinde=
  und  Gutsvorsteher,  Polizeiinspektoren,  Polizeileutnants
Polizeikommissare.

Ferner  für  Verfolgung  von  Gesetzwidrigkeiten  innerhalb
ihres  Schutzgebietes:  Forstschutz-,  Fischerei-,  Bergpolizei=  und
Strompolizeibeamte.

Die  Hülfsbeamten  der  Staatsanwaltschaft  werden  durch  die
Landesregierungen  besonders  bezeichnet.

14.  Wie  findet  das  Prozeßverfahren  statt?

Mündlich  und  öffentlich.  Jedoch  kann  die  Offentlichkeit  bei  Gefährdung
  der  Sittlichkeit  sowie  bei  Landesverrat  ausgeschlossen
werden.

15.  Welche  Tätigkeit  üben  die  Rechtsanwälte  bei  den  einzelnen  Gerichten
aus?
Sie  haben  die  Parteien  vor  Gericht  zu  vertreten  und  zu  verteidigen.


7

16.  Welche  Rechtsmittel  können  sowohl  von  dem  Staatsanwalt  wie  von
dem  Beschuldigten  (oder  dessen  gesetzlichem  Vertreter)  eingelegt  werden?

a)  Berufung,  bezweckt  eine  Wiederholung  der  Verhandlung.
Nur  gegen  Urteile  der  Schöffengerichte  zugelassen;

b)  Revision,  stützt  sich  auf  eine  Verletzung  des  Gesetzes  durch
das  Urteil;

c)  Beschwerde,  richtet  sich  gegen  Beschlüsse  und  Verfügungen
des  Vorsitzenden,  des  Untersuchungsrichters,  Amtsrichters.
        <pb n="20" />
        IV.  Polizei.

 

1.  Polizeibehörden.  Polizeiverwaltung.  Einteilung  der  Polizei.  Zuständigkeit.

1.

Welches  sind  die  obersten  Polizeibehörden?

Chef  der  gesamten  Polizei:  der  König.  Zentralbehörde  für  die
allgemeine  Polizei:  der  Minister  des  Innern.  Landespolizeibehörde
  für  alle  Gebiete  der  Polizeiverwaltung  (ausgenommen
Berg=  und  Eisenbahnpolizei)  und  zugleich  Aufsichtsbehörde  für
Kreis=  und  Ortspolizei:  der  Regierungspräsident.

2.  Welchen  Behörden  ist  vom  Staat,  als  dem  Träger  der  Polizeigewalt,

  die  Ausübung  der  Polizei  übertragen?

Den  Gemeinden  und  den  von  diesen  angestellten  Beamten.

3.  Von  welchen  Beamten  wird  die  örtliche  Polizei  verwaltet?

In  der  Stadt  vom  Bürgermeister;  auf  dem  Lande:  in  den  7  östlichen
  Provinzen  vom  Amtsvorsteher;  in  Posen  vom  Distriktskommissar;
  in  Westfalen  vom  Amtmann;  in  der  Rheinprovinz
vom  Landbürgermeister;  in  Hessen-Nassau  von  Organen  der
Gemeindeverwaltung;  in  Hannover  vom  Landrat  und  dessen  Organen
(Gemeinde=  und  Gutsvorsteher).  Die  Gemeindevorsteher  sind  die
Organe  der  Amtsvorsteher  usw.

4.  In  welchen  Fällen  kann  jedoch  die  örtliche  Polizeiverwaltung  durch

Beschluß  des  Ministers  des  Innern  besonderen  Staatsbeamten
(Polizeipräsidenten,  Polizeidirektoren)  übertragen  werden?

In  Gemeinden  von  mehr  als  10000  Einwohnern,  in  Festungen  und
in  Gemeinden  wo  sich  Bezirksregierungen  und  Land=  usw.  Gerichte
befinden.

In  diesem  Falle  ist  die  Polizeiverwaltung  eine  Königliche
(Polizeipräsidien,  Polizeidirektionen).
        <pb n="21" />
        IV.  Polizei.  13

5.  Auf  Grund  welcher  Gesetze  wird  die  Polizei  in  Preußen  verwaltet?

8)

b)

Allgem.  Landrecht  vom  5.  2.  1794,  welches  die  Tätigkeit  der
Polizei  näher  begrenzt  und  enthält,  was  das  Amt  der
Polizei  ist:

„Die  nötigen  Anstalten  zur  Erhaltung  der
öffentlichen  Ruhe,  Sicherheit  und  Ordnung  und  zur
Abwendung  der  dem  Publikum  oder  einzelnen  Mitgliedern
  desselben  bevorstehenden  Gefahr  zu  treffen.“

Diese  Bestimmung  ist  noch  heute  für  die  Tätigkeit  der
Polizei  maßgebend.

Gesetz  über  Polizeiverwaltung  vom  11.  3.  1850.  Dasselbe
zählt  die  Beamten  auf,  welche  die  örtliche  Polizeiverwaltung
auszustben  haben  (in  den  Städten  der  Bürgermeister,  auf  dem
Lande  der  Amtsvorsteher  usw.),  und  enthält  deren  Befugnis,
ortspolizeiliche  Vorschriften  zu  erlassen  und  gegen  Nichtbefolgung
  derselben  Geldstrafen  anzudrohen.  Ferner  führt  es
die  Gegenstände  auf,  für  welche  ortspolizeiliche  Vorschriften  erlassen
  werden  können.  (Schutz  der  Person  und  des  Eigentums,
Ordnung,  Sicherheit,  Verkehrswesen,  Sorge  für  Leben  und
Gefundheit,  Schutz  von  Feld,  Forst,  Wiesen  usw.).

c)Gesetz  Üüber  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  7.  1883.

Enthält  speziell  für  die  Polizeiverwaltung  im  sechsten  Titel
136—145  erweiterte  Bestimmungen  für  das  Polizeiverordnungsrecht.
  Nach  diesem  sind  alle  Polizeibehörden
(Minister,  Oberpräsidenten,  Regierungspräsidenten,  Landräte
Ortspolizeibehörden)  befugt,  Polizeivorschriften  zu  erlassen  und
gegen  die  Nichtbefolgung  dieser  Vorschriften  Geldstrafen  (100,
60,  30  Mark)  anzudrohen.

Außerdem  enthält  dasselbe  die  Rechtsmittel  gegen  polizeiliche
  Verfügungen  der  Orts=  und  Kreisbehörden  (Beschwerden
an  den  Landrat,  Regierungspräsidenten,  Oberpräsidenten,
Klagen  an  den  Kreis-,  Bezirksausschuß,  Oberverwaltungsgericht).
Man  unterscheidet:

Polizeiverordnungen:  Aufstellung  allgemeiner  Rechtssätze
  auf  polizeilichem  Gebiet  für  das  unterstellte  Verwaltungsgebiet;


Polizeiverfügungen:  Verwaltungshandlungen  einer
Polizeibehörde,  durch  welche  gegen  eine  oder  mehrere
Personen  ein  Gebot  (Anordnungen)  oder  Verbot  erlassen
wird;
        <pb n="22" />
        14

IV.  Polizei.

Polizeiliche  Zwangsverfügungen:  Anordnungen  der
Polizeibehörde  mit  Androhung  der  Anwendung  von  Zwangsmitteln;


Polizeiliche  Strafverfügungen:  Festsetzung  einer

durch  eine  strafbare  Handlung  verwirkten  Strafe  gegen  eine
oder  mehrere  Personen.
Gesetz  über  den  Erlaß  polizeilicher  Strafverfügungen  wegen
Übertretungen  vom  23.  4.  1883.  Enthält  die  Befugnis
für  Polizeiverwalter,  wegen  der  in  ihrem  Bezirk  verübten,  in
ihren  Verwaltungskreis  fallenden  Übertretungen  Strafe  durch
Verfügungen  festzusetzen  (bis  zu  30  Mark  Geldstrafe  und  Haft
bis  zu  3  Tagen),  sowie  etwa  verwirkte  Einziehung  zu  verfügen.
  Der  Beschuldigte  kann  gegen  die  Strafverfügung
binnen  einer  Woche  nach  der  Bekanntmachung  auf  gerichtliche
Entscheidung  antragen.

Die  Strafverfügung  muß  enthalten:  Festsetzung  der
Strafe,  strafbare  Handlung,  Zeit  und  Ort  derselben,  angewendete
  Strafvorschrift,  Beweismittel,  Bezeichnung  der  Kasse,
an  welche  Geldstrafe  zu  zahlen  ist,  ferner  die  Eröffnung,  daß
der  Beschuldigte  binnen  einer  Woche  gerichtliche  Entscheidung
beantragen  kann,  daß  Antrag  bei  betr.  Polizeibehörde  oder
zuständigem  Amtsgericht  anzubringen  sei,  und  Strase,  falls
Antrag  nicht  rechtzeitig  erfolgt,  vollstreckbar  werde.

6.  Je  nach  der  Größe  des  Verwaltungsbezirks  für  die  polizeiliche

Tätigkeit  ist  die  Polizei  wie  gegliedert?
a)  In  Landespolizei,  Regierungspräsident,  Aufsichtsbehörde

für  Kreis=  und  Ortspolizeibehörden.

b)  In  Kreispolizei,  Landrat,  Aufsichtsbehörde  für  Ortspolizeibehörden.

  Zur  Kreispolizei  gehört  speziell  Auslibung  der
Chaussee-,  Jagd=  und  Viehseuchenpolizei.

Tc)  In  Ortspolizei  (s.  S.  12).
7.  Hinsichtlich  ihres  Zwecks  teilt  sich  die  Polizei  in  welche  Hauptarten

  ein?

In  Sicherheits-,  Straf=  (Kriminal-,  gerichtliche),  Ordnungs=  und
Sittenpolizei.

8.  Außerdem  wird  die  Polizei  je  nach  den  einzelnen  Verwaltungsgebieten

noch  wie  benannt?

Gesundheits-,  Gewerbe-,  Bau-,  Feld-,  Jagd-,  Forst-,  Fischerei=Wege-,
  Strom-,  Schiffahrts-,  Feuer-,  Bergpolizei  u.  a.
        <pb n="23" />
        IV.  Polizei.  15

9.  Was  ist  der  Zweck
a)  der  Sicherheitspolizei?

Schutz  des  Gemeinwesens,  der  Person  und  des  Eigentums,
Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Ruhe,  Ordnung  und  Sicherheit.


b)  der  Strafpolizei?

Als  Gehilfin  der  Staatsanwaltschaft  Ermittlung  und
Erforschung  strafbarer  Handlungen,  ferner  Bestrafung  von  Übertretungen
  (s.  S.  14),  Festnahme  und  Transport  verdächtiger
und  verurteilter  Personen.

c)  der  Ordnungs=  und  Sittenpolizei?

Für  Ordnung  und  Sittlichkeit  im  Gemeinwesen  Sorge
zu  tragen.  (Überwachung  der  Sonntagsheiligung,  öffentlicher
Lustbarkeiten,  Schankstätten,  Paß=  und  Meldewesen,  Gewerbsunzucht,
  gewerbsmäßiges  Spiel  u.  a.)

d)  der  Gesundheitspolizei?

Fürsorge  für  Leben  und  Gesundheit.  (Vorschriften  bei
Ausbruch  gemeingefährlicher  und  ansteckender  Krankheiten,
über  den  Verkehr  mit  Nahrungs=  und  Genußmitteln,  mit
Kunstbutter,  Kunstspeisefett  usw.,  Handel  mit  Arzneien  und
Giften,  Beförderung  von  Leichen,  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,
  Brunnenanlagen  u.  a.)

e)  der  Gewerbepolizei?

Beaufsichtigung  des  Gewerbebetriebs  hinsichtlich  der  zum
Schutz  gegen  mögliche  Gefahren  und  Nachteile  bestehenden  Einschränkungen
  der  Gewerbefreiheit.

k)  der  Baupolizei?

Uberwachung  der  Bauten  hinsichtlich  der  Anforderungen

des  Verkehrs,  der  Festigkeit,  Feuersicherheit  und  Gesundheit.
g)  der  Feld-,  Forst-,  Jagd-,  Fischereipolizei?

Schutz  gegen  Feld=  und  Forstfrevel,  Schutz  der  Interessen

für  Fischerei  sowie  des  Fischerei=  und  Jagdrechts.

10.  In  welcher  Weise  ist  die  Zuständigkeit  der  Polizeibehörden  festgesetzt?
Die  Polizei  ist  örtlich  nur  innerhalb  ihres  Bezirks  zuständig.
Ausnahme:  bei  Verfolgung  eines  Flüchtigen.  (Der  Polizeibeamte
ist  berechtigt,  einen  Flüchtigen  oder  entsprungenen  Gefangenen  auf
nicht  zur  Zuständigkeit  seiner  Ortspolizeibehörde  gehörigen  Bezirk
zu  verfolgen  und  dort  festzunehmen,  hat  aber  sofort  der  Polizeibehörde
  des  betr.  Bezirks  Anzeige  hierüber  zu  erstatten.)
        <pb n="24" />
        16

IV.  Polizei.

2.  Berufspflichten  und  Dienstvorschriften  der  Polizeibeamten.

.Welche  Tätigkeit  bringt  der  Beruf  des  P.-Beamten  mit  sich?

Die  Polizeibehörden  in  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  zu  unterstützen.

Worin  bestehen  hauptsächlich  die  Aufgaben  des  P.-Beamten?

a)  Schutz  für  Gemeinwesen,  Person  und  Eigentum;

b)  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Ruhe,  Ordnung  und  Sicherheit;


c)  Erforschung,  Verfolgung  und  Anzeigeerstattung  von  strafbaren
Handlungen;

d)  Mitwirkung  bei  Handhabung  der  erlassenen  Gesetze  und  Verordnungen.


Was  muß  deshalb  des  P.-Beamten  ernstes  Bestreben  sein?

Sich  sobald  wie  möglich  und  auf  das  eingehendste  mit  den  einschlägigen
  Gesetzen  und  Verordnungen  vertraut  zu  machen.

In  Ausführung  der  Obliegenheiten  seines  Dienstes  werden  welche
Eigenschaften  von  ihm  gefordert?
Strengste  Gewissenhaftigkeit,  Pflichttreue,  Umsicht,  guter  Wille,
Fleiß,  Eifer.  Wenn  bei  Ausübung  eines  Dienstes  Gefahr  vorhanden:
  Ausdauer,  Befonnenheit,  Kaltblütigkeit,  Mut  und  Entschlossenheit,
  ohne  Furcht  vor  persönlicher  Gefahr.

Der  P.-Beamte  muß  sich  stets  wessen  bewußt  sein?

Daß  sein  Verhalten  von  der  öffentlichen  Meinung  schärfer  und
strenger  beurteilt  wird,  als  das  anderer  Beamten.

Was  muß  deshalb  die  Richtschnur  seines  Auftretens  in  und  außer

Dienst  sein?
Sich  stets  so  zu  verhalten,  wie  es  seine  Berufsstellung  und  sein
Ansehen  verlangen.  Nichts  tun,  was  letzteres  schädigen  könnte.
Dazu  gehört:  Ehrenhaftigkeit,  keine  Schulden  machen,  geordnete
Verhältnisse,  gutes  Familienleben,  gute  Kameradschaft,  geselliger
Verkehr  nur  mit  anständigen,  gut  beleumundeten  Personen,  Unbestechlichkeit
  tuuch  den  Schein  meiden,  keine  Geschenke  annehmen
ohne  vorherige  Meldung  bei  seiner  Behörde),  absolute  Nüchternheit,
Besuch  von  Lokalen,  in  welchen  nur  anständiges  Publikum  verkehrt,
  achtungsvolles  und  die  Subordination  wahrendes  Verhalten
gegen  Vorgesetzte,  stets  tadelloser  Anzug,  d.  h.  sauber,  vorschrifts-
        <pb n="25" />
        10.

IV.  Polizei.  17

mäßig  und  geordnet.  Gute  militärische  Haltung  (den  Anordnungen
eines  gut  angezogenen  Polizeibeamten  in  tadelloser  militärischer
Haltung  wird  das  Publikum  viel  williger  Folge  leisten  als  denen
eines  Beamten  in  schlapper  Haltung  und  in  vorschriftswidrigem
Anzug).  Den  politischen  Vereinen  und  Versammlungen,  deren
Besuch  seine  unparteiliche  Haltung  in  Frage  ziehen  könnte,  fern
bleiben.  Höflichkeit,  Zuvorkommenheit  und  Gefälligkeit  in  Auskunfterteilung
  gegenüber  dem  Publikum.  Energisches,  zielbewußtes,
strenges  Auftreten  gegen  Personen,  welche  sich  einer  strasbaren
Handlung  schuldig  gemacht  haben,  event.  mit  Anwendung  der
zulässigen  Gewaltmittel,  jedoch  ohne  Roheit  und  Brutalität.

Bezüglich  der  Anordnungen,  und  Weisungen,  welche  der  P.-“
Beamte  dem  Publikum  gegenüber  zu  geben  hat,  ist  von  ihm  was  zu
beachten?
Die  Anordnungen  müssen  eine  gesetzliche  Grundlage  haben;
der  P.-Beamte  muß  sich  in  rechtsmäßiger  Ausübung  seines  Amtes,
d.  h.  innerhalb  seines  Ortspolizeibezirks,  im  Dienstanzug  oder  in
Zivilkleidung  mit  Ausweis  (Marke  oder  Karte)  befinden.

Welchen  Personen  hat  der  P.-Beamte  ganz  besonders  Schutz  und
Beistand  zu  gewähren?

Verunglückten,  Hilflosen,  Frauen  und  Kindern,  gebrechlichen  Personen.

Welches  Verhalten  hat  der  P.-Beamte  einer  Menschenmenge  gegenüber
  zu  beobachten?

Unerschütterliche  Ruhe,  Festigkeit,  bestimmtes  Auftreten.  Unter
keinen  Umständen  darf  er  sich  durch  Spottreden  usw.  zu  unüberlegten
  Handlungen  hinreißen  lassen,  welche  die  Menge  noch  mehr
erregen  könnten.

Wodurch  erhält  der  P.-Beamte  die  Befugnis,  Amtshandlungen
in  rechtmäßiger  Ausübung  vorzunehmen?

Durch  die  von  dem  Regierungspräsidenten  bestätigte  Anstellungs-Urkunde,
  durch  welche  er  auch  zugleich  die  preußische  Staatsangehörigkeit
  erwirbt,  und  durch  den  vor  Antritt  seines  Amtes  zu
leistenden  vorgeschriebenen  Diensteid.

Durch  denselben  verpflichtet  er  sich  zur  Treue  und  Gehorsam
gegen  den  König,  zu  gewissenhafter  Beobachtung  der  Verfassung  und
treuester  Erfüllung  aller  ihm  kraft  seines  Amtes  obliegenden
Pflichten.

Gaißert,  Leitfaden.  2
        <pb n="26" />
        18  IV.  Polizei.

11.  Weitere  Vorschriften  für  das  Verhalten  des  P.-Beamten
a)  Gegen  Vorgesetzte?

Gehorsam,  geziemende  Achtung,  unweigerliche  pünktliche

Ausführung  aller  ihm  erteilten  Aufträge,  militärischer  Gruß.
b)  Gegen  Kameraden?

Gute  Kameradschaft,  Beistand  in  Hilfe  und  Gefahr;
jedoch  muß  er  pflichtwidriges,  das  dienstliche  Interesse  schädigendes
  Verhalten  von  Kameraden  zur  Kenntnis  der  Behörde
bringen.

Jc)  Betr.  Amtsverschwiegenheit?

Strengste  Verschwiegenheit  Dritten  gegenüber  in  allen
Angelegenheiten,  die  nicht  für  die  Offentlichkeit  bestimmt  und
geheim  zu  halten  sind.

d)  Bei  Erkrankung?

Sofortige  Anzeige  bei  seinem  nächsten  Vorgesetzten,  unter
Angabe  der  voraussichtlichen  Dauer  der  Erkrankung.  Bei
längerer  Dauer  ärztliches  Attest.

e)  Bei  Verlassen  des  Wohnorts?
Nur  mit  Genehmigung  seiner  Vorgesetzten.
!)  Bei  Annahme  von  Geschenken?

Angebotene  Geschenke  ablehnen.  Annahme  strafbar.  Sofort
  Anzeige  hierüber  an  die  Ortspolizeibehörde  unter  Beifügung
  des  Geschenks.  Annahme  darf  auch  nicht  auf  Umwegen,
  z.  B.  durch  Angehörige,  geschehen.  Auch  den  Schein
meiden.  (Kein  Einkaufen  von  Lebensmitteln  auf  Märkten  in
Uniform,  sich  in  Schankwirtschaften  nicht  vom  Wirt  oder
von  Gästen  freihalten  lassen.)

Annahme  von  Geschenken  für  Ausführung  einer  Amtshandlung
  wird  als  Bestechung  nach  den  §§  331,  332  St.G.  B.
bestraft.

g)  Für  Wirtshausbesuch,  Eintritt  in  Schankwirtschaften?

Im  Dienst  nur  in  Ausübung  amtlicher  Funktionen  eintreten,

  unter  keinen  Umständen  Bewirtung  annehmen.
h)  Betr.  Nebenbeschäftigung?

Nur  mit  Genehmigung  seiner  Dienstbehörde.  Dies  gilt
auch  für  die  Angehörigen  des  P.-Beamten.  Berichterstattung  an
die  Tagespresse  verboten.

i)  Vor  Gericht?  1

Von  jeder  gerichtlichen  Vorladung  Meldung  an  die  Dienstbehörde.
        <pb n="27" />
        x)

)

IV.  Polizei.  19

Als  Zeuge  hat  P.-Beamter  das  Recht  der  Zeugnisverweigerung,
  bis  seine  Dienstbehörde  Genehmigung  zur  Aussage
  erteilt  hat.  —  Zur  Verweigerung  des  Zeugnisses  ist  der
P.-Beamte  berechtigt,  wenn  Angelegenheiten  zur  Erörterung
kommen,  über  welche  er  Amtsverschwiegenheit  zu  beobachten  hat.
Betr.  Dienstkleidung,  Bewaffnung?

Im  Dienst  stets  vorschriftsmäßiger  Anzug,  d.  h.  Helm
(Tragen  der  Mütze  im  Dienst  nur  auf  besondere  Anordnung),
Handschuhe,  Mantel  angezogen,  nicht  umgehängt.  Bei  dienstlichem
  Erscheinen  vor  Gericht  oder  andern  öffentlichen  Behörden,
sowie  in  Privaträumen  Helm  auf  dem  Kopf.  —  Zivilkleider
dürfen  getragen  werden:  I.  von  Kriminalpolizeibeamten,  2.  auf
besondere  Anordnung  oder  mit  Genehmigung  der  vorgesetzten
Behörde,  3.  bei  Urlaub,  Ausgeherlaubnis  im  Krankheitsfalle.

Seitengewehr,  stets  tadellos  gereinigt  und  ohne  Rost;  im
äußern  Dienst  nicht  ablegen.

Revolver  dürfen  nur  auf  Grund  ministerieller  Genehmigung
getragen  werden.

Bezüglich  der  Bewaffnung  der  P.-Beamten  mit  Revolvern
oder  Pistolen  und  deren  Gebrauch  gelten  welche  allgemeinen
Bestimmungen?

Die  P.-Beamten,  welche  mit  Revolvern  oder  Pistolen
ausgerüstet  werden,  müssen  den  Nachweis  erbringen,  daß  sie
mit  Behandlung  dieser  Schußwaffe  vertraut  sind.  Revolver  usw.
werden  an  Leibriemen  in  Ledertaschen  unter  dem  Rock  an  der
rechten  Seite  gekragen,  müssen  stets  geladen  und  gesichert  sein.
Größte  Vorsicht  bei  Gebrauch  derselben  nötig.  Aufbewahrung
in  der  Wohnung  an  einem  Ort,  an  welchem  Berührung  der
Waffe  durch  andere  Personen  ausgeschlossen  ist.  Herausnehmen
des  Revolvers  usw.  aus  der  Tasche  nur  zu  dienstlichem  Gebrauch
oder  zum  Zweck  der  Reinigung,  Zerlegen  des  Revolvers  usw.,
Hantieren  mit  demselben,  Ablegen  der  Waffe  in  Schankwirtschaften
verboten.  Für  Beschädigung  infolge  nicht  ordnungsmäßigen  Gebrauchs,
  sowie  für  dessen  Verlust  haftet  der  P.-Beamte.

Von  jedem  Gebrauch  der  Schußwaffe  sofort  Anzeige  an
die  Behörde.

Bei  vorschriftswidrigem  Gebrauch  der  Schußwaffe  hat  der
P.-Beamte  disziplinarische  Bestrafung,  ev.  strafgerichtliche  Verfolgung
  zu  gewärtigen.

(Berechtigung  zum  Gebrauch  der  Schußwaffe,  siehe  Waffengebrauch
  S.  26).

27
        <pb n="28" />
        20

IV.  Polizei.

m)  Verhalten  gegen  Militärpersonen?

A.K.O.  vom  6.  12.  1885.

Einschreiten  gegen  Militärpersonen  in  Uniform  möglichst
vermeiden.  Offizier  in  Uniform  ist  dem  P.-Beamten  gegenüber
  durch  seine  Uniform  stets  legitimiert.  Bei  ev.  Zuwiderhandlung
  gegen  polizeiliche  Anordnungen  Befugnis  des
P.-Beamten:  In  angemessener  Weise  Offizier  darauf  aufmerksam
  machen;  wenn  trotzdem  Zuwiderhandlung  fortgesetzt
wird,  sofort  Anzeige  von  dem  Vorfall.  Sollte  ein  Offizier  in
Hintansetzung  der  Pflichten  seines  Standes  ein  Verbrechen
begehen,  so  hat  P.-Beamter  das  Recht,  gegen  denselben  direkt
einzuschreiten,  nötigenfalls  Festnahme  vorzunehmen,  sofern  es
nicht  möglich  sein  sollte,  daß  Arretierung  durch  Vorgesetzten
des  betr.  Offiziers  vorgenommen  wird.

Bei  Festnahme  durch  P.-Beamten  betr.  Offizier  zur
nächsten  Wache  oder  zur  Kommandantur  bringen.  Zum
Transport  Droschke  benutzen.

Bei  Zuwiderhandlungen  gegen  polizeiliche  Anordnungen
durch  Militärpersonen  vom  Feldwebel  abwärts:  In  ruhiger,
bestimmter  Weise  zur  Unterlassung  der  Zuwiderhandlung  auffordern;
  wenn  der  Aufforderung  nicht  Folge  geleistet  wird,
Name  und  Truppenteil  feststellen,  Anzeigeerstattung;  ist  weiteres
Einschreiten  nötig,  oder  wird  Angabe  des  Namens  verweigert,
Festnahme  des  Betreffenden.  Diese  möglichst  durch  militärische
Vorgesetzte,  Wachmannschaften  oder  Gendarmen  vornehmen
lassen;  ist  dies  nicht  möglich,  Festnahme  selbst  vornehmen;
Festgenommenen  nach  der  nächsten  Militärwache,  und  nur  wenn
solche  nicht  am  Ort,  nach  der  Polizeiwache  bringen.  Entlassung
  von  dort,  sobald  die  nötigen  Feststellungen  erfolgt  sind.

Militärpersonen  in  Zivilkleidung  sind  wie  Zivilpersonen
zu  behandeln,  bis  sie  sich  als  aktive  Militärpersonen  legitimieren
können.  —  Bei  erforderlich  gewordenem  polizeilichen  Einschreiten
  in  Kasernen  hat  sich  P.-Beamter  vor  Einschreiten
bei  Offizier  vom  Dienst  zu  melden  und  dessen  Beistand  zu
erbitten.

Im  Dienst  befindlichen  Militärpersonen  sowie  geschlossenen
Truppenabteilungen  haben  P.-Beamte  keinerlei  Anordnungen
zu  erteilen.  Bei  ev.  Zuwiderhandlung  gegen  polizeiliche  Anordnungen
  durch  Militärpersonen  oder  Führer  der  Truppenabteilung
  diese  darauf  aufmerksam  machen,  ev.  Anzeige.
        <pb n="29" />
        IV.  Polizei.  21

3.  Revier-,  Wach--,  Posten-,  Patronillendienst.
Nach  welchen  allgemeinen  Vorschriften  ist  geregelt:

a)  Dienst  im  Revier?

1.  Über  welche  Punkte  hat  sich  der  P.“Beamte  in  dem  ihm  übertragenen
Revier  genau  zu  orientieren?

Orientierung  über  die  örtlichen  Verhältnisse:  Straßen,  Lage
und  Einmündung  derselben,  Sackgassen,  Privatstraßen,  Durchgänge
  von  einer  Straße  zur  andern,  Häuser  mit  Doppelausgängen
nach  2  Straßen  usw.  .

Orientierung  über  im  Redvier  befindliche  Behörden,  Arzte,
Hebammen,  Apotheken,  ferner  über  Wohnungen  von  unter
Polizeiaufsicht  Stehenden,  wegen  Eigentumvergehens  oder  wegen
Verbrechen  bestraften  Personen,  Trödlern,  Prostituierten,  Zuhältern,
Hehlereibuden,  Leihhäusern  usw.

2.  Auf  was  hat  der  P.-Beamte  im  allgemeinen  in  seinem  Revier  zu
achten?
Auf  rechtzeitige  An=  und  Abmeldungen,  Konkubinate,  Halten
von  Kost-,  Quartiergängern  und  Ziehkindern,  Landstreicher,  Bettler,
Hausierer;  Beaufsichtigung  gewerblicher  Betriebe  hinsichtlich  der
für  dieselben  getroffenen  Sicherheits=  und  wohlfahrtspolizeilichen
Anordnungen;  Ausbruch  ansteckender  Krankheiten;  Schutz  von
Feld,  Flur,  Gärten,  öffentl.  Anlagen;  richtige  Ausführung  der
Sicherheitseinrichtungen  bei  Bauten,  ob  Bauerlaubnis  vorhanden
  usw.,  ob  Wohnungen,  Treppen,  Beleuchtung,  Höfe,
Brunnen,  Gruben  usw.  den  sicherheitspolizeilichen  Vorschriften
entsprechen;  ob  Bedürfnisanstalten,  Abortgruben  usw.  in  keinem
gesundheitsschädlichen  Zustand  sich  befinden.
Bei  Wahrnehmung  von  Ubertretungen  dieselben  sofort  beseitigen,
  ev.  bei  grober  Nachlässigkeit  und  wiederholter  Zuwiderhandlung
  Anzeige.

b)  Dienst  auf  Wache?

Die  Wache,  Sammelpunkt  für  die  Beamten  des  Posten=  und
Patrouillendienstes,  ist  in  der  Regel  die  Zentrale  für  Sicherheitsdienst,
  außerdem  Feuermeldestelle,  Steckbriefkontrolle  und  Polizeigewahrsam.


Unbefugten  ist  der  Aufenthalt  dort  verboten.  Nicht  gestattet
Kartenspiel,  Spielen  um  Geld.  Der  Wachthabende  ist  für  Auf-
        <pb n="30" />
        22

IV.  Polizei.

rechthaltung  der  Ruhe,  Ordnung  und  Reinlichkeit  auf  Wache
verantwortlich.

Bei  Eintritt  eines  Vorgesetzten  erheben  sich  die  P.-Beamten;
der  Wachthabende  erstattet  Meldung.

Bei  Einbringen  einer  größeren  Anzahl  von  Festgenommenen
oder  bei  Andrängen  einer  Menschenmenge  hat  sämtliche  Mannschaft
  sofort  Seitengewehr  und  Helm  anzulegen,  anzutreten  und
die  weiteren  Befehle  des  Wachthabenden  zu  erwarten.

Dem  Ersuchen  um  polizeiliche  Hilfe  hat  der  Wachthabende
sofort  Folge  zu  geben,  sofern  die  Sache  rasches  Einschreiten
erfordert,  andernfalls  den  Betreffenden  entsprechend  zu  bescheiden.


Hausierern,  Geschäftsreisenden  usw.  ist  unter  keinen  Umständen
zu  gestatten,  ihre  Waren  auf  Wache  den  P.-Beamten  vorzulegen
oder  sie  bei  Druckschriften  zu  Abonnements  zu  veranlassen.

Ob  und  wann  festgenommene  und  in  Schutzhaft  genommene
Personen  wieder  zu  entlassen  sind,  bestimmt  der  Wachthabende.
Er  ist  dafür  verantwortlich,  daß  dieselben  rechtzeitig  den  zuständigen
  Beamten  vorgeführt  werden.  In  Schutzhaft  genommene,
aus  Gründen  der  öffentlichen  Sicherheit,  Ruhe  und  Sittlichkeit
und  wegen  Störung  der  Amtshandlung  eines  P.-Beamten  festgenommene
  Personen  (§  162  St.  Pr.O.)  dürfen  nicht  länger  als
24  Stunden  festgehalten  werden.  Betrunkene,  Oddachlose,  Hilflose
  dürfen  nicht  eingeschlossen  werden.

c)  der  Postendienst?

Innerhalb  des  Postenbereichs  für  Ordnung,  Sicherheit,  Innehaltung
der  verkehrspolizeilichen  Vorschriften  Sorge  tragen.  Hilfeleistung
bei  Unglücksfällen,  Hilflosen  usp.  Fortwährende  Aufmerksamkeit
nach  allen  Seiten,  keine  Privatunterhaltungen.  Aufstellung  der
Posten  in  der  Regel  auf  der  Mitte  des  Straßenzugs,  von  wo
sie  sowohl  den  Fußgänger=  als  auch  Fuhrwerksverkehr  übersehen,
eb.  rasch  einschreiten  können.  Namensfeststellungen  wegen  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Straßenordnung  möglichst  abseits  vornehmen,
um  keine  Verkehrsstockung  zu  veranlassen.

Dem  Ersuchen  um  polizeilichen  Beistand  Folge  leisten,  sofern
  Sache  zu  polizeilicher  Zuständigkeit  gehört.  Posten  darf
nur  in  dringenden  Fällen  verlassen  werden,  z.  B.  bei  Unglücksfällen,
  Verfolgung  der  Täter  von  strafbaren  Handlungen,  entsprungener
  Gefangenen  usw.
        <pb n="31" />
        IV.  Polizei.  23

Nach  Ablösung  sofort  Meldung  darüber  an  Behörde  bzw.
Eintragung  ins  Tagebuch.  Der  Posten  darf  nicht  verlassen  werden:
Zum  Einschreiten  in  zivilrechtlichen  Streitigkeiten,  bei  Schuldforderungen,
  Gesindestreitigkeiten,  ehelichen  und  Familienangelegenheiten,
  sofern  keine  Gefahr  für  Leben  und  Gesundheit  vorhanden.
Ersuchender  ist  jedoch  entsprechend  zu  bescheiden.

Untertreten  bei  Regenwetter  nur  an  Orten,  von  welchen
Postenstrecke  übersehen  werden  kann.  (Nicht  in  Hausflure  oder
Torwege  von  Schankwirtschaften.)

d)  der  Patrouillendienst?

Tätigkeit  der  Patrouillen  entsprechend  den  Vorschriften  für  Posten.
Bei  Nacht  stets  in  Bewegung  bleiben.  Hin  und  wieder  stehen
bleiben,  um  Verdächtiges  zu  beobachten.  Verdächtige  Personen
  beobachten,  solche,  die  auffällig  große  Pakete  mit  Sachen
tragen  oder  fahren,  die  durch  scheues  und  eigenartiges  Verhalten
den  Verdacht  erwecken,  daß  sie  ein  Verbrechen  oder  Vergehen  begangen
  haben  oder  begehen  wollen,  obdachlose  Herumtreiber,  sich
herumtreibende  Frauenspersonen.  Hierbei  muß  jedoch  vorsichtig
verfahren  werden,  damit  nicht  unbescholtene  Personen,  die  beruflich
  sich  nachts  auf  die  Straße  begeben  müssen,  z.  B.  Hebammen,
  Krankenwärterinnen,  Dienstboten,  durch  unbegründeten
Verdacht  gekränkt  werden.

An  Hauseingängen,  Höfen,  Einfahrten  usw.  nachsehen,  ob
keine  Gerätschaften,  Leitern  usw.  umherliegen  oder  aufgestellt  sind,
ob  keine  Haustüren  unverschlossen,  Fenster  geöffnet  sind,  wodurch
Einsteigen,  Einbruch  und  Diebstahl  befördert  werden  könnten.
Wenn  dies  der  Fall,  Hausbewohner  wecken  zwecks  Beseitigung  des
Ubelstandes.

Ruhestörer  zur  Ruhe.  verweisen  ev.  zur  Polizeiwache  führen;
bei  Widerstand,  den  P.-Beamter  allein  nicht  bewältigen  kann,
Notpfeife  anwenden,  worauf  in  der  Nähe  befindliche  Patrouillen
oder  Posten,  welche  das  Signal  hören,  sofort  zur  Unterstützung
herbeieilen  müssen.

Schankstätten  und  Tanzlokale,  über  welche  Polizeistunde  verhängt
  ist,  müssen,  sofern  es  behördlich  angeordnet,  kontrolliert  werden.

Verboten:  während  des  Patrouillierens  sich  niedersetzen,
Unterhaltung  mit  anderen  P.-Beamten  oder  Privatpersonen  führen,
die  eigene  Wohnung  aufsuchen,  in  Schankwirtschaften  ohne  dienstlichen
  Grund  eintreten.
        <pb n="32" />
        24  IV.  Polizei.

4.  Anzeigen  und  Zustellungen.

1.  In  welchen  Fällen  hat  der  P.-Beamte  Anzeige  zu  erstatten?
Sobald  er  von  Begehung  einer  strafbaren  Handlung  Kenntnis
erhält.

2.  Bei  geringfügigen  ÜUbertretungen  und  Zuwiderhandlungen  gegen
polizeiliche  Verordnungen  oder  Verfügungen  hat  er  erst  wann
Anzeige  zu  erstatten?

Erst  wenn  seinen  vorausgegangenen  Verwarnungen  und  seinen
Aufforderungen  zur  Beseitigung  resp.  zur  Unterlassung  der
Zuwiderhandlung  nicht  Folge  geleistet  wird,  oder  die  Übertretung
absichtlich,  aus  bösem  Willen  oder  grober  Vernachlässigung  begangen,
  oder  wenn  dieselbe  erheblicher  Natur  und  im  Rückfall
begangen  worden  ist.

Im  übrigen  hat  der  P.-Beamte  vorbeugend  zu  wirken.
Auf  Anordnung  eines  Vorgesetzten  ist  stets  Anzeige  zu  erstatten.

3.  Was  muß  eine  Anzeige  enthalten?

a)  Personalien,  Wohnort  und  Wohnung  des  Täters;

b)  Zeit  und  Ort  der  strafbaren  Handlung;

Tc)  Tatbestand,  Angabe  der  Strafbestimmung;

d)  Beweismittel,  Angabe  etwaiger  Zeugen;

e)  Unterschrift  des  Anzeigenden;

1)  Angabe,  ob  Anzeige  auf  Grund  der  Dienstpflicht  des  P.=Beamten
  (ex  okü#cio),  oder  auf  Grund  von  Mitteilungen
Anderer  erstattet  wird.

Inhalt  der  Anzeige  muß  kurz  und  klar,  mit  prziser

Schilderung  des  Tatbestandes  und  Hinweglassung  aller  üÜberflüssigen,

  nicht  zur  Sache  gehörigen  Bemerkungen  gefaßt  sein.

4.  Unterlassung  einer  Anzeige  oder  Erstattung  wissentlich  falscher  Anzeigen
  unterliegen  welchen  Bestrafungen?

Nach  den  §§  346,  164  des  St.  G.  B.

5.  Bei  strafbaren  Handlungen,  welche  nur  auf  Antrag  verfolgt  werden,
ist  von  dem  P.-Beamten  wie  zu  verfahren?
Geschädigten  darauf  aufmerksam  machen,  daß  er,  wenn  er  gerichtliche
  Verfolgung  der  Tat  beabsichtige,  Strafantrag  stellen  müsse,  daß
die  Frist  hierzu  auf  3  Monate  bemessen  sei,  und  daß  er  den
Strafantrag  schriftlich  dem  P.-Beamten  oder  der  Polizeibehörde
übergeben,  oder  denselben  bei  Gericht  oder  bei  der  Staatsanwaltschaft
  schriftlich  oder  mündlich  (zu  Protokoll)  stellen  könne.
        <pb n="33" />
        IV.  Polizei.  25

6.  Vor  Annahme  des  Strafantrags  muß  der  P.-Beamte  was  feststellen?


Ob  der  Antragsteller  zur  Stellung  des  Strafantrags  berechtigt
d.  h.  ob  er  über  18  Jahre  alt  und  geschäftsfähig  ist.  Für  Minderjährige
  oder  Geschäftsunfähige  kann  der  gesetzliche  Vertreter  Strafantrag
  stellen.

Wenn  Berechtigter  sich  zum  Strafantrag  nicht  gleich  entschließen
  kann,  so  ist  der  P.-Beamte  trotzdem  zur  Feststellung  der
Personalien  des  Täters  und  ev.  Zeugen  verpflichtet  und  berechtigt,
  betr.  Personen  bei  ungenügender  Legitimation  oder  Fluchtverdacht
  vorläufig  festzunehmen.  Dasselbe  ist  der  Fall,  wenn  der
zum  Antrag  Berechtigte  nicht  zur  Stelle  ist.  «

In  Fällen,  wo  ein  Strafantrag  aussichtslos,  hat  P.-Beamter
den  Berechtigten  entsprechend  zu  belehren,  und  der  Stellung  des
Strafantrags  entgegenzuwirken.

Erklärt  der  Berechtigte,  keinen  Antrag  stellen  zu  wollen,  so
ist  damit  die  Tätigkeit  des  P.-Beamten  erledigt,  da  die  Tat  damit
  aufhört,  eine  strafbare  Handlung  zu  sein.  Wird  Antrag
gestellt,  so  ist  P.-Beamter  verpflichtet,  den  schriftlichen  Antrag
entgegenzunehmen.

7.  Wann  sind  Anzeigen  an  die  Dienstbehörden  einzureichen?

Innerhalb  dreier  Tage  nach  Kenntnisnahme  der  strafbaren  Handlung
in  der  von  der  Dienstbehörde  vorgeschriebenen  Form.

8.  Wie  hat  sich  ein  P.-Beamter  bei  Zustellungen  und  Behändigungen
von  Strafverfügungen  zu  verhalten?

Strafverfügungen  dürfen  nur  von  öffentlichen  vereidigten  Beamten
zugestellt  werden.  Den  P.-Beamten  ist  verboten,  bei  Aushändigung
  von  Strafverfügungen  die  Strafgelder  in  Empfang
zu  nehmen.

Aushändigung  möglichst  an  Adressaten  persönlich  in  Wohnung,
Bureau  oder  Geschäftslokal;  wird  dieser  nicht  angetroffen,  an
einen  zur  Familie  gehörigen  Hausgenossen  oder  erwachsenen  Dienstboten
  der  Familie;  sind  solche  Personen  ebenfalls  nicht  anwesend,
dem  im  Hause  wohnenden  Hauswirt  oder  Vermieter;  in  Geschäftslokalen
  an  dort  anwesenden  Gehilfen.

Ist  Zustellung  nicht  ausführbar,  so  muß  Schriftstück  bei
Ortsbehörde  oder  auf  dem  nächsten  Postamt  niedergelegt,  und
dies  durch  einen  an  die  Türe  der  Wohnung  zu  heftenden  Zettel
dem  Adressaten  zur  Kenntnis  gebracht  werden.
        <pb n="34" />
        26

IV.  Polizei.

Wird  Annahme  der  Strafverfügung  vom  Adressaten  verweigert,
  so  ist  dieselbe  am  Ort  der  Zustellung  zurückzulassen.  Bei
Weigerung  anderer  Personen,  die  Ausfertigung  in  Abwesenheit
des  Adressaten  anzunehmen,  ist  dieselbe  wieder  mitzunehmen.
Auf  der  Ausfertigung  der  Strafverfügung  ist  vom  zustellenden
P.-Beamten  unter  Beifügung  seines  Namens  Tag  der  Zustellung
  zu  vermerken.

Zustellungen  an  Unteroffiziere  und  Mannschasten  des  Heeres
oder  der  Marine  erfolgen  an  den  Chef  der  zunächst  vorgesetzten
Kommandobehörde  (Kompagnie  usy).

über  Verweigerung  der  Annahme  der  Verfügung  ist  sofort
Anzeige  zu  erstatten.

5.  Wafsfengebrauch.

1.  In  welchen  Fällen  ist  der  P.-Beamte  berechtigt,  von  seiner  Waffe

Gebrauch  zu  machen?

a)  In  Notwehr,  §  53  St.G.B.

Notwehr  ist  diejenige  Verteidigung,  welche  erforderlich  ist,
um  einen  gegenwärtigen,  rechtswidrigen  Angriff  von  sich  oder
einem  anderen  abzuwehren.

b)  In  allen  den  Fällen,  in  welchen  der  Gendarm  nach  §  28  der
Dienstinstruktion  für  die  Gendarmerie  vom  30.  12.  1820  in
rechtmäßiger  Ausübung  des  Dienstes  von  der  Waffe  nach
pflichtmäßigem  Ermessen  Gebrauch  machen  darf.  (Laut  Min.=Erl.
  vom  30.  7.  1823,  4.  2.  1854  u.  3.  7.  O08  sind  diese  Bestimmungen
  über  Waffengebrauch  auch  für  die  P.-Beamten
maßgebend.)

e)  Auf  Befehl  eines  Vorgesetzten.

Der  P.-Beamte  trägt  in  diesem  Fall  für  Anwendung  der
Waffe  keine  Verantwortung,  sofern  der  gegebene  Befehl  nicht
in  unberechtigter  Weise  überschritten  wird.

2.  Welches  sind  die  in  der  Gendarmerieinstruktion  vorgesehenen  Fälle?

a)  Zur  Bewältigung  des  Widerstandes  gegen  die  Staatsgewalt,
solange  bei  demselben  Gewalt  gegen  die  Person  des  Gendarmen
  ausgeübt  oder  er  selbst  mit  gegenwärtiger  Gefahr
für  Leib  und  Leben  bedroht  wird,  z.  B.  wenn  auf  der  Tat
entdeckte  Verbrecher,  Diebe,  Schleichhändler  usw.  seinen  Aufforderungen,
  um  zur  nächsten  Obrigkeit  geführt  zu  werden,
nicht  ohne  tätlichen  Widerstand  Folge  leisten,  und  sich  der
        <pb n="35" />
        b)

c)

IV.  Polizei.  27

Beschlagnahme  der  Effekten  oder  Waren  und  Fuhrwerke,  oder
ihrer  persönlichen  Verhaftung  mit  offener  Gewalt  oder  mit
Drohungen  widersetzen.  (88  113,  115,  116  St.  G.  B.)
Wenn  er  auf  andere  Art  den  ihm  anvertrauten  Posten  nicht
behaupten,  oder  die  ihm  anvertrauten  Personen  nicht  beschützen
  kann,  z.  B.  bei  Bewachung  eines  Tatorts,  eines
bedrohten  Grundstücks,  einer  Fabrik  bei  Streik  u.  a.  Schut
der  „anvertrauten"  Personen  muß  auch  Festgenommenen  gewährt
  werden.  (Siehe  auch  §  53  St.G.  B.)

Zur  Vereitelung  der  Flucht  eines  ihm  unter  Anwendung  von
Gewalt  gegen  seine  Person  entspringenden  Gefangenen,
solange  er  dessen  unmittelbare  Spur  verfolgt.

3.  Was  versteht  man  unter  Anwendung  von  Gewalt  gegen  den  P.=Beamten?


Jeden  gegen  denselben  gerichteten  tätlichen  Widerstand  oder  Angriff.

Tätlicher  Widerstand:  Festhalten,  Loßreißen,  Gegenstemmen,

Versperren  des  Wegs  durch  den  Körper  des  Widerspenstigen
(aber  nicht  durch  sachliche  Hindernisse).

Tätlicher  Angriff:  Ausübung  von  Gewalt,  in  der  Absicht,

einer  Person  eine  Körperverletzung  beizubringen.

Drohungen  mit  gegenwärtiger  Gefahr  für  Leib  und  Leben

können  durch  Worte  und  durch  Gebärden  zum  Ausdruck  gebracht

werden  (z.  B.  auf  den  P.-Beamten  losgehen  mit  erhobenen

Fäusten,  mit  geschwungenem  Stock  oder  mit  Waffe  in  der  Hand).
Auch  außer  Dienst  hat  der  P.-Beamte  bezügl.  Waffengebrauch
welches  Recht  und  welche  Pflicht?

Sich  oder  andere  Personen  gegen  tätlichen  Angriff  nötigenfalls

mit  Waffengewalt  zu  verteidigen.  (§  53  St.  G.  B.)

In  welchen  Fällen  darf  der  P.-Beamte  gegen  entspringende  Gefangene
  Gebrauch  von  der  Schußwaffe  machen?
(Min.-Erl.  v.  3.  7.  O8.)

a)  Wenn  der  Fluchtversuch  unter  Anwendung  von  Gewalt

gegen  den  P.-Beamten  unternommen  wird.  (Losreißen,
Stoßen,  Schlagen  usw.);

b)  wenn  der  P.-Beamte  bei  der  Gefangenerklärung  dies  dem

Gefangenen  für  den  Fall  eines  gewaltsamen  Fluchtversuchs
ausdrücklich  angedroht  hatte.  (Die  nur  zu  ihrem  eigenen
Schutz  festgenommenen  Personen  sind  nicht  als  Gefangene
anzusehen.);
        <pb n="36" />
        28

b.

10.

11.

IV.  Polizei.

e)  wenn  der  P.-Beanite  dem  Fliehenden  laut  und  deutlich  nach—
gerufen  hat:  „Halt  (oder  Stehen),  oder  ich  schieße!“;

d)  wenn  sich  der  P.-Beamte  bei  Verfolgung  des  Fliehenden  auf
dessen  unmittelbarer  Spur  befindet  (d.  h.  so  lange  er
ihn  noch  sieht)

e)  wenn  der  Gefangene  einen  ernsthaften  Fluchtversuch  gegemacht
  hat;

f)wenn  eine  andere  Art  der  Wiederergreifung  nicht  möglich  ist;

68)  wenn  bei  Anwendung  der  Schußwaffe  die  Gefahr  einer  Verwundung
  anderer  Personen  ausgeschlossen  ist.

Wann  erst  soll  der  P.-Beamte  von  seiner  Waffe  Gebrauch  machen?
Nachdem  alle  anderen  ihm  verfügbaren  Mittel  vergeblich  angewandt
  worden  sind  (Ermahnungen,  Drohungen  mit  Gewalt  und
mit  Waffengebrauch,  eigene  Körperkraft  usw.),  und  wenn  der
Widerstand  so  stark  ist,  daß  er  nur  mit  der  Waffe  bewältigt
werden  kann.

In  welcher  Weise  soll  die  Waffe  angewendet  werden?
Die  Anwendung  derselben  muß  im  richtigen  Verhälmis  zur  Gefährlichkeit
  des  Angriffs  stehen,  also  nur  zur  Erreichung  des
gegebenen  Zwecks.  Keine  Uberschreitung  des  im  Einzelfall  zulässigen
  Maßes;  wenn  z.  B.  ein  bloßes  Zurückstoßen,  ein  Schlag
auf  Arm  oder  Bein  (bei  Festhalten,  Gegenstemmen  usw.)  genügt,
  soll  keine  schwere  Verwundung  durch  Hieb  über  Kopf  oder
Gesicht  zugefügt  werden.  Gebranch  der  Schußwaffe  erst,  wenn
blanke  Waffe  unzureichend  erscheint.  Abgeben  von  Schreckschüssen,
Schießen  über  die  Köpfe  einer  Menschenmenge  hinweg  verboten.

.Zu  welchem  Zweck  darf  die  Waffe  niemals  gebraucht  werden?

Um  eine  Beleidigung  zu  rächen  oder  Verfehlungen  usw.  selbst
zu  bestrafen.

Gegen  welche  Personen  soll  Waffe  niemals  gebraucht  werden?
Gegen  Frauen,  Kinder,  Hilflose  und  am  Boden  Liegende.

Wie  lange  darf  Gebrauch  der  Waffe  stattfinden?
Bis  Widerstand  gebrochen  oder  Angriff  abgewehrt  ist.

Unberechtigter  Gebrauch  der  Waffe  oder  üUberschreitung  des  im
Einzelfall  zulässigen  Maßes  wird  wie  bestraft?

Als  Vergehen  im  Amt  nach  §  340  St.G.  B.  (Körperverletzung
durch  P.-Beamten,  Gefängnis  nicht  unter  3  Monaten).
        <pb n="37" />
        IV.  Polizei.  29

6.  Verbrechen  und  Vergehen  im  Amte.

1.  Nach  welchen  §  §  des  St.G.B.  werden  in  Ausübung  des  Dienstes
von  P.-Beamten  begangene  strafbare  Handlungen  bestraft?

5*331.  Annahme  von  Geschenken  oder  anderer  Vorteile  (auch
sich  versprechen  lassen)  für  eine  in  sein  Amt  einschlagende,  nicht
pflichtwidrige  Handlung.  Geldstrafe  bis  zu  300  Mark  oder
Gefängnisstrafe  bis  zu  6  Monaten.

§  332.  Bestechung:  Annahme  von  Geschenken  oder  anderer
Vorteile  (auch  sich  solche  versprechen  lassen)  durch  P.-Beamten
für  eine  seine  Amtspflicht  verletzende  Handlung.

*339.  Nötigung  einer  Person  in  mißbräuchlicher  Anwendung
seiner  Amtsgewalt  zu  einer  Handlung,  Duldung  oder  Unterlassung.
  Gefängnis.

§  340.  Vorsätzliche  Begehung  einer  Körperverletzung  durch
Beamten  in  Ausübung  seines  Amtes.  (Hierher  gehört  auch  die
Uberschreitung  des  an  und  für  sich  berechtigten  Waffengebrauchs.)
Gefängnis,  Geldstrafe.  (Auch  bei  leichter  Körperverletzung  kein
Antrag  nötig.)

§341.  Unberechtigte  Vornahme  einer  Verhaftung,  vorläufigen
Ergreifung  oder  Festnahme  oder  unberechtigte  Verlängerung  einer
Freiheitsentziehung.  Gefängnis  nicht  unter  3  Monaten.

5  342.  Begehung  eines  Hausfriedensbruchs  durch  Beamten  in
Ausübung  seines  Amtes.  Gefängnis  oder  Geldstrafe.  (Auch  bei
leichtem  Hausfriedensbruch  kein  Antrag  nötig.)

5  343.  Anwendung  von  Zwangsmitteln,  um  Geständnisse  oder
Aussagen  zu  erpressen.  Zuchthaus  bis  5  Jahre.

5§  346.  Unterlassung  der  Verfolgung  einer  strafbaren  Handlung,
in  der  Absicht,  jemand  der  gesetzlichen  Strafe  zu  entziehen,  oder
Begehung  einer  Handlung,  welche  geeignet  ist,  eine  Freisprechung
oder  eine  dem  Gesetze  nicht  entsprechende  Bestrafung  zu  bewirken.
(z.  B.  Unterlassung  einer  Anzeige  oder  Erstattung  einer  unwahren
Anzeige  zugunsten  des  Beschuldigten).  Zuchthaus,  Gefängnis.

§  347.  Vorsätzliches  Entweichenlassen  eines  Gefangenen
durch  Beamten,  welchem  dieser  zur  Bewachung  anuvertraut  ist.
Zuchthaus,  Gefängnis.

Bei  fahrlässigem  Entweichenlassen  Gefängnis  oder
Geldstrafe.

5  348.  Falsche  Beurkundung  einer  rechtlich  erheblichen  Tatsache
  oder  falscher  Eintrag  in  öffentliche  Register  und  Bücher
durch  Beamten.  Gefängnis  nicht  unter  1  Monat.
        <pb n="38" />
        30

IV.  Polizei.

5349.  Begehung  der  in  §  348  bezeichneten  Handlung,  umm
sich  Vermögensvorteil  zu  verschaffen  oder  einem  andern  Schaden
zuzufügen.  Zuchthaus,  außerdem  Geldstrafe.

§  350.  Unterschlagung  in  amtlicher  Eigenschaft  empfangenen,
oder  im  Gewahrsam  des  Beamten  befindlichen  Geldes  oder
anderer  Sachen  durch  Beamten.  Gefängnis  nicht  unter  3  Monaten.

§5  357.  Vorsätzliche  Verleitung  der  Untergebenen  durch  Amtsvorgesetzten
  zu  strafbaren  Handlungen,  oder  wissentliches  Geschehenlassen
  einer  solchen  durch  seine  Untergebenen.  Bestrafung
mit  der  für  die  betr.  strafbare  Handlung  angedrohten  Strafe.

Welche  Nebenstrafen  können  für  Beamte  noch  ausgesprochen  werden?

Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,  §  350.
Unfähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Amter,  §  358.

7.  Verhalten  des  Polizeibeamten  in  besonderen  Fällen.

Wenn  ein  P.-Beamter  in  Ausübung  seines  Dienstes  beleidigt
wird,  hat  er  sich  wie  zu  verhalten?  (Beleidigung  §§  185—200
St.  G.  B.)

Er  wird  Name  und  Wohnort  des  Beleidigers  feststellen,  bei  Weigerung,
  Namen  anzugeben,  denselben  zur  Wache  bringen,  nach
Feststellung  der  Personalien  entlassen,  und  sofort  Anzeige  erstatten.
Unter  keinen  Umständen  Beleidigung  erwidern,  da,  abgesehen  von
der  Dienstwidrigkeit,  welche  sich  der  Beamte  dadurch  zuschulden
kommen  ließe,  auch  auf  Grund  §199  des  St.  G.  B.  Straflosigkeit
des  Beleidigers  eintreten  könnte.  Bei  Beleidigung  eines  Beamten
können  nach  §  196  St.G.B.  außer  dem  Beleidigten  auch  dessen
amtliche  Vorgesetzte  Strafantrag  stellen.

2.  Bei  einem  Auflauf  hat  der  P.-Beamte  in  welcher  Weise  vorzugehen?



Zunächst  wird  er  die  Ursache  des  Auflaufs  feststellen  und  möglichst
  beseitigen,  dann  das  angesammelte  Publikum  in  ruhiger,
höflicher  Weise  zum  Auseinandergehen  veranlassen  unter  Hinweis
auf  die  verursachte  Verkehrsstörung.  Wenn  dies  vergeblich,  Aufforderung
  wiederholen,  mit  der  Drohung,  bei  fernerem  Ungehorsam
Gewalt  anzuwenden.  Ist  Anwendung  von  Gewalt  nötig,  so  wird
der  P.-Beamte  zur  Zurückdrängung  des  Publikums  körperliche
Gewalt  anwenden  und  die  Haupträdelsführer  festnehmen.  Bei
        <pb n="39" />
        IV.  Polizei.  31

tätlichem  Widerstand  oder  Angriff  Gebrauch  der  Waffe.  Auflauf
ist  nach  §  116  des  St.G.  B.  strafbar,  wenn  der  dreimaligen  Aufforderung
  des  zuständigen  Beamten,  sich  zu  entfernen,  nicht  Folge
geleistet  wird.  Jeder  Aufforderung  muß  bei  entsprechender  Pause
hinzugefügt  werden:  zum  ersten,  zum  zweiten,  zum  dritten  Mal.
Die  Zuständigkeit  des  Beamten  zu  dieser  dreimaligen  Aufforderung
hängt  von  dem  Grad  seiner  Selbständigkeit  in  Ausübung  amtlicher
Funktionen  ab.  Wird  bei  einem  Auflauf  gegen  die  Beamten
mit  vereinten  Kräften  tätlicher  Widerstand  geleistet,  so  treten
gegen  diejenigen,  welche  an  diesen  Handlungen  teilgenommen
haben,  die  Strafen  des  Aufruhrs  ein.  (Waffengebrauch  bei
Auflauf  s.  S.  26.)

3.  In  welcher  Weise  wird  der  P.-Beamte  beilluglücksfällen  einschreiten?

a)  Zunächst  dem  Verunglückten  erste  Hilfe  geben  (Anlegung  von
Notverband,  blutstillendem  Verband,  ev.  Wiederbelebungsversuche
  usw.);

b)  einen  Arzt  holen  lassen;

Tc)  Verunglückten  möglichst  rasch  von  der  Straße  wegschaffen;

d)  für  Transport  des  Verunglückten  nach  dessen  Wohnung  oder
nach  dem  Krankenhaus  Sorge  tragen  (mit  Droschke,  Krankenwagen,
  Krankentrage),  Transport  selbst  begleiten;

e)  Ursache  des  Unglücksfalles,  ev.  Schuldige  feststellen.  Anzeigeerstattung.


Betrunkene  sind  schleunigst  von  der  Straße  weg  entweder
nach  ihrer  Wohnung  oder  nach  der  Polizeiwache  zu  schaffen.

Behufs  Unterstützung  des  P.-Beamten  bei  Unglücksfällen
ist  Jedermann  verpflichtet,  der  Aufforderung  des  P.-Beamten
hierzu  Folge  zu  leisten.  Im  Weigerungsfalle  tritt  die
im  §  360  10  angedrohte  Strafe  ein.

4.  In  welcher  Weise  wird  der  Beamte  bei  Handhabung  der  Sittenkontrolle
  einschreiten?
Er  hat  hierbei  zu  unterscheiden:  Einschreiten  gegen  der  polizeilichen
Sittenkontrolle  unterstellte  Frauenspersonen  und  gegen  solche,
welche  der  Ausübung  der  Gewerbsunzucht  verdächtig  sind.  Im
ersteren  Falle  handelt  es  sich  um  Zuwiderhandlungen  gegen  die
zur  Sicherung  der  Gesundheit,  der  öffentlichen  Ordnung  und  des
öffentlichen  Anstandes  erlassenen  polizeilichen  Vorschriften  durch  die
einer  polizeilichen  Aufsicht  unterstellten  Frauenspersonen.  (Auffälliges
  Benehmen  auf  der  Straße,  Betreten  von  ihnen  verbotenen
        <pb n="40" />
        32

IV.  Polizei.

Straßen,  Aufenthalt  auf  der  Straße  außerhalb  der  gestatteten
Zeit,  Männeranlocken  usw.)  In  diesen  Fällen  wird  der  P.-Beamte
Namen  und  Wohnung  der  betreffenden  Frauensperson  feststellen,
dieselbe  nach  Hause  schicken,  wenn  ohne  Wohnung,  festnehmen
und  Anzeige  erstatten.

Gegen  Frauenspersonen,  welche  infolge  ihres  Verhaltens  sich
verdächtig  machen,  der  Gewerbsunzucht  nachzugehen,  sei  es  auf
Grund  eigener  Wahrnehmung  des  P.-Beamten,  sei  es  auf  Grund
der  Anzeigen  von  Privatpersonen,  ist  mit  Vorsicht,  Takt  und  Ruhe
vorzugehen.  Der  P.-Beamte  muß  stets  eingedenk  sein,  daß  eine
weibliche  Person,  gegen  welche  wegen  Verdachts,  der  Gewerbsunzucht
  nachzugehen,  unberechtigterweise  eingeschritten  würde,  dadurch
  schwere  Schädigung  ihres  Rufes  erleiden  könnte.  Ein  Einschreiten
  in  Uniform  soll  möglichst  vermieden  werden.  Hat  der
Beamte  gegen  eine  weibliche  Person  wegen  ihres  Verhaltens  Verdacht
  gefaßt,  daß  sie  der  Gewerbsunzucht  nachgehen  will,  so  wird
er  sie  zunächst  beobachten.  Auffällig  ist  öfteres  und  langsames
auf  und  ab  gehen  und  sich  umsehen  auf  der  Straße,  an  Schaufenstern
  stehen  bleiben  ohne  hineinzusehen,  vorübergehende  Männer
anlächeln,  ihnen  zuwinken,  sie  ansprechen  usw.  Verdachtbestärkend
ist,  wenn  dies  in  später  Stunde  bei  Dunkelheit  geschieht.  Glaubt
der  P.-Beamte  genügende  Bestätigung  seines  Verdachts  zu  haben,
so  wird  er  die  Frauensperson  unauffällig  verwarnen  (zu  diesem
Zweck  mit  ihr  in  Seitengasse  oder  Hausflur  treten).  Bei  Fortsetzung
  ihres  Treibens  trotz  ergangener  Verwarnung,  wenn
dieselbe  wohnungslos,  nach  der  Polizeiwache  resp.  in  Polizeigewahrsam
  bringen.  Frauenspersonen,  die  dann  feste  Wohnung
nachweisen  können,  müssen  nach  erfolgter  Feststellung  sofort  wieder
entlassen  werden.

Frauenspersonen,  welche  wegen  Verdachts,  Gewerbsunzucht
zu  treiben,  in  Polizeigewahrsam  aufgenommen  werden,  sollen  von
den  der  sittenpolizeilichen  Aufsicht  unterstehenden  Frauenspersonen
getrennt  untergebracht  werden.

5.  Gegen  Zuhälter  wird  der  Beamte  in  welcher  Weise  einschreiten?

Zuhälter,  d.  h.  männliche  Personen,  welche  von  Gewerbsunzucht
treibenden  Frauenspersonen  Lebensunterhalt  beziehen  und  denselben
Schutz  gewähren  (§  181  a  St.G.B.),  sind  stets  zur  Anzeige  zu
bringen  und,  sofern  sie  den  Gewerbsunzucht  treibenden  Frauenspersonen
  Zuhälterdienste  leisten  und  hierbei  in  sittenpolizeilicher
Beziehung  Anstoß  erregen,  sofort  festzunehmen.
        <pb n="41" />
        IV.  Polizei.  33

6.  Welches  Verhalten  hat  der  P.-Beamte  bei  Hausfriedenusbruch
zu  beobachten?

a)

b)

Bei  leichtem,  einfachem  Hausfriedensbruch  §  123  Abs.  1  St.G.B.
(Antragsvergehen.  Einschreiten  nicht  von  Amts  wegen,  sondern
erst  auf  Ersuchen):  zuerst  den  Sachverhalt  sich  mitteilen  lassen,
dann  versuchen,  Sache  gütlich  beizulegen;  Beschuldigten  darauf
aufmerksam  machen,  daß  er  sich  einer  strafbaren  Handlung
schuldig  mache;  nicht  einschreiten,  ehe  Berechtigter  in  Gegenwart
  des  Beamten  Beschuldigten  zum  Verlassen  der  Räumlichkeit
  aufgefordert  hat;  Gewaltanwendung  nur,  wenn  die  Kräfte
des  Berechtigten  zur  Entfernung  des  Beschuldigten  nicht  ausreichen;
  feststellen,  ob  Antrag  gestellt  wird,  und  ob  Antragsteller
  dazu  berechtigt  ist  (über  18  Jahre  und  geschäftsfähig);
Berechtigten  darauf  hinweisen,  daß  er  zur  Stellung  des  Strafantrages
  3  Monate  Zeit  habe;  unter  keinen  Umständen  denselben
  dazu  nötigen.

Zur  Klarstellung  der  Berechtigung  empfiehlt  es  sich,  in
der  Anzeige  stets  das  Alter  des  Berechtigten  anzuführen.
Bei  qualifiziertem  (verschärftem)  Hausfriedensbruch  (8  123
Abs.  3  St.  G.  B.  (begangen  von  mehreren  Personen  oder  mit
Waffen)  kein  Antrag  nötig.  Den  oder  die  Täter  aus  den
betr.  Räumen  weisen,  ev.  mit  Anwendung  von  Gewalt,  bei
Widerstand  Festnahme;  Anzeigeerstattung.

Tc)  Bei  schwerem  Hausfriedensbruch  §  124  St.  G.  B.  (Zusammenrottung

  einer  Menschenmenge,  in  der  Absicht,  Gewalttätigkeiten
zu  begehen):  Vorgehen  wie  bei  b).

7.  Welche  Befugnis  hat  der  P.-Beamte  bei  Zuwiderhandlungen  im
Hausieren  mit  Druckschriften?

Verboten:  Hausieren  mit  Druckschristen  oder  Bildwerken:

a)

außerhalb  des  Wohnorts  ohne  Wandergewerbeschein  8  55
Gew.-O.;

b)  innerhalb  des  Wohnorts  auf  öffentlichen  Straßen  und  Plätzen  oder

4

von  Haus  zu  Haus  ohne  ortspolizeiliche  Erlaubnis  §  60  a  Gew.-O.;
ohne  behördlich  genehmigtes  Verzeichnis  der  feilgebotenen
Druckschriften  usw.  und  mit  Druckschriften  usw.,  welche  in
diesem  Verzeichnis  nicht  enthalten  sind  §  55  a  Gew.-O.;

d)  an  Sonn=  und  Festtagen  §  55a  Gew.-O.;

Befugnis  des  P.-Beamten  in  den  Fällen  a)  bis  ch:
Verhinderung  des  Gewerbebetriebs,  nötigenfalls  Wegnahme
der  Druckschriften;

Gaißert,  beitfaden.  3
        <pb n="42" />
        34

IV.  Polizei.

e)  welche  Namen  und  Wohnort  des  Druckers  und  Verlegers
(oder  Verfassers  oder  Herausgebers),  bei  Zeitungen  und  Zeitschriften,
  des  verantwortlichen  Redakteurs,  nicht  enthalten  §§  6,  7
Reichs-Ges.  über  die  Presse;

f)  periodischen  ausländischen,  vom  Reichskanzler  verbotenen;

g)  in  welchen  zu  Hochverrat  aufgefordert  wird,  oder  welche  Majestätsbeleidigung
  enthalten  5§  85,  95  St.G.B;

h)  unzüchtigen  Inhalts,  mit  desgl.  Abbildungen  oder  Darstellungen
  §  184  St.G.B.;

i)  welche  Aufforderung  zur  Begehung  strafbarer  Handlungen  enthalten
  §  11  St.G.B.;

Befugnis  des.  P.-Beamten  in  den  Fällen  unter  e  bis  i:
Verhinderung  des  Gewerbebetriebs,  unverzügliche  Meldung
an  Behörde.  Beschlagnahme  der  Druckschriften  steht  der
Polizeibehörde  zu;  .

k)  welche  in  sittlicher  oder  religiöser  Beziehung  Argernis  zu
geben  geeignet  sind,  oder  welche  mittels  Zusicherung  von
Prämien  oder  Gewinnen  vertrieben  werden,  oder  in  Lieferungen
erscheinen,  wenn  nicht  der  Gesamtpreis  auf  jeder  einzelnen
Lieferung  an  in  die  Augen  fallender  Stelle  bestimmt  verzeichnet
  ist  §  5612  Gew.-O.;

1)  Außerdem  verboten  das  Aufsuchen  von  Bestellungen  auf  Druckschriften
  usw.  ohne  Legitimationskarte;

Befugnis  des  P.-Beamten  in  den  Fällen  unter  k  und  l:
Verhinderung  des  Gewerbebetriebs,  im  letzteren  Fall  nur  so
lange,  bis  Legitimationskarte  beigebracht  ist.  Wegnahme  von
Druckschriften  nicht  erforderlich.

8.  In  welcher  Weise  hat  der  P.-Beamte  den  Vermieter  einer  Wohnung

usw.  bei  Ausübung  des  Pfand=  resp.  Zurückbehaltungsrechts
  (§  289  Si.G.  B.)  zu  unterstützen?

Solange  sich  die  eingebrachten  Sachen  des  Mieters  noch  innerhalb
  des  Besitztums  des  Vermieters  befinden  (Grenze  bildet  die
Straßenfluchtlinie),  hat  der  P.-Beamte  jegliche  gewaltsame  Beeinträchtigung
  der  Rechte  des  Vermieters  von  seiten  des  abziehenden
Mieters  und  seiner  Helfershelfer  durch  das  sogen.  Rücken  (Entfernung
  der  Sachen  des  Mieters,  auf  welche  Vermieter  wegen
rückständiger  Miete  ein  Pfandrecht  hat)  zu  verhindern.  Auch  hat
der  P.-Beamte  auf  Ansuchen  des  Vermieters  die  Helfershelfer
des  Mieters  behufs  Feststellung  der  Personalien  nach  der  Wache
zu  bringen.  Dies  ist  unbedingt  geboten,  wenn  durch  das  Ver-
        <pb n="43" />
        IV.  Polizei.  35

halten  der  Rückenden  ein  Auflauf  entsteht,  wenn  dieselben  den  An—
ordnungen  des  P.-Beamten  Widerstand  leisten  oder  groben
Unfug  verüben.

Sind  dagegen  bei  dem  Eintreffen  des  P.-Beamten  die
Sachen  des  Mieters  bereits  aus  dem  Besitztum  des  Vermieters
heraus  auf  die  Straße  geschafft  worden,  so  ist  der  P.-Beamte  zu
einem  Einschreiten  nicht  mehr  befugt,  sondern  hat  den  Vermieter
an  den  Richter  ev.  an  die  Staatsanwaltschaft  (wenn  der  Tatbestand
  einer  strafbaren  Handlung  vorliegt)  zu  verweisen.  Im
Übrigen  hat  sich  der  P.-Beamte  jeglicher  Tätigkeit,  die  als
Schlichtung  zivilrechtlicher  Streitpunkte  aufgefaßt  werden  könnte,
zu  enthalten.

9.  Nach  welchen  Gesichtspunkten  hat  der  P.-Beamte  bei  Tierquälerei
einzuschreiten?

Tierquälerei  St.  G.  B.  §  360  1;  wer  öffentlich  oder  in  Argernis

erregender  Weise  Tiere  boshaft  quält  oder  roh  mißhandelt;

und  3667:  Werfen  mit  Steinen,  anderen  harten  Körpern  oder

Unrat  auf  Zug=  und  Lasttiere.

Der  P.-Beamte  hat  offenkundigen  Tierquälereien  energisch
entgegenzutreten.  Er  darf  nicht  erst  abwarten,  bis  er  vom  Publikum
  zum  Einschreiten  aufgefordert  wird.

Er  hat  bezüglich  Zugtiere  zur  Vermeidung  von  Tierquälereien
dafür  zu  sorgen,  daß
a)  ungeeignete  Zugtiere  —  mit  ansteckenden  Krankheiten  oder

augenfälligen  äußeren  Schäden  behaftete,  lahme  und  abgetriebene
  Tiere  —  sofort  ausgespannt  und  ev.  durch  Fernsprecher
andere  Tiere  herbeigeschafft  werden;

b)  bei  überladenem  Fuhrwerk  Vorgespann  beschafft  oder  ein  Teil
der  Ladung  abgeladen  wird;

c)  auf  Baustellen  die  Fahrbahn  befestigt  ist  (wenn  dies  nicht  der
Fall,  An=  und  Abfahrt  verhindern);

d)  bei  glatter  oder  ansteigender  Fahrbahn  Fahrdamm  mit  Sand,
Kies  bestreut  oder  ein  Teil  der  Ladung  abgeladen  wird;  bei
Ansteigen  Tiere  von  Zeit  zu  Zeit  zum  Ausruhen  angehalten
werden  (ev.  Vorgespann  herbeischaffen);

e)  bei  Kälte  nasse  und  erhitzte  Zugtiere  zugedeckt  werden,  kein
unnötiger  Aufenthalt  (z.  B.  vor  Schankwirtschaften)  mit  ihnen
gemacht  und  ihnen  kein  kaltes  Wasser  gegeben  wird,  bei  Hitze
dieselben  in  Schatten  gestellt  und  häufig  getränkt  werden;

83*
        <pb n="44" />
        36

IV.  Polizei.

1)  gefallene  Zugtiere  ausgespannt,  Decken  untergelegt  werden,  oder
Sand  gestreut  wird,  dieselben  nicht  geschlagen,  sondern  nur
mit  der  Peitsche  bedroht  werden,  Wagen  zurückgeschoben,  dem
Tiere  Vorderbeine  nach  vorn,  Hinterbeine  unter  den  Leib  gebracht
  werden,  verunglückte  Zugtiere  durch  Transportwagen
sortgeschafft  werden;

g)  bei  Hundefuhrwerk  ungeeignete  Zugtiere  —  kranke,  lahme,  zu
schwache,  mit  äußeren  Schäden  behaftete  Hunde,  hitzige,  hochträchtige,
  säugende  Hündinnen  —  ausgespannt  und  nicht  weiter
zum  Ziehen  benutzt  werden,  Maulkorb  freies  Atmen  ermöglicht,
Beißen  verhindert,  Tränkgefäß  dauernd,  Unterlage  und  Decke
vom  1.  Oktober  bis  1.  April  mitgeführt  wird,  während  der
Fahrt  Führer  Deichsel  an  der  Hand  behält,  keine  Personen
befördert  und  Wagen  nicht  an  andere  Fuhrwerke  angehängt,
Hund  während  Anhaltens  abgesträngt  und  am  Wagen  angebunden
  wird,  wenn  Fährer  weggeht;

l)  bei  Viehtransport  Rindvieh  nur  an  Horn  und  Vorderfuß,
Kälber,  Schafe,  Schweine  gar  nicht  gefesselt,  sondern  nur  in
Wagen  befördert  werden;

i)  Geflügel  in  luftigen  Gefäßen  mit  festem  Boden  befördert
und  nicht  an  den  Füußen  mit  Kopf  nach  unten  getragen  wird;

k)  Tiere  Überhaupt  bei  Transport  nicht  geknebelt,  an  den  Füßen
zusammengebunden,  geschlagen,  gestoßen  und  nicht  Hunde  auf
dieselben  gehetzt  werden.

Ferner  hat  der  P.-Beamte  sein  Augenmerk  auf  vernachlässigte
  Tiere  zu  richten,  die  in  Ställen  usw.  ohne  genügendes
Futter  und  ohne  Pflege  zu  verkommen  drohen.  Wenn  dies
der  Fall,  sofort  Meldung  an  Vorgesetzten.

Werden  die  Anordnungen  des  P.-Beamten  in  den  vorstehend
  geschilderten  Fällen  nicht  sofort  befolgt,  ist  unverzüglich
Anzeige  zu  erstatten.

10.  In  welcher  Weise  hat  der  P.-Beamte  bei  Nichteinhaltung  der

Polizeistunde  einzuschreiten?

Polizeistunde  ist  die  von  der  Ortspolizeibehörde  entweder  durch
Polizeiverordnung  für  sämtliche  oder  durch  schriftliche  Verfügung
nur  für  einzelne  Schankwirtschaften  (für  längeren  oder  kürzeren
Zeitraum)  festgesetzte  Zeit,  zu  welcher  der  Wirt  seinen  Betrieb
einzustellen  hat;  er  darf  von  Beginn  der  Feierabendstunde  ab
weder  Speisen  noch  Getränke  verabreichen  und  hat  die  Entfernung
der  Gäste  zu  veranlassen.  Ausnahmen:  bei  geschlossenen  Gesell-
        <pb n="45" />
        IV.  Polizei.  37

schaften,  Hotelgästen,  Eisenbahnwirtschaften  (Ausnahme  gilt  in
letzterem  Fall  nur  für  Reisende,  nicht  für  Ortsangehörige).
Strafbestimmung:  §365  St.G.  B.  Verweilen  in  einer  Schankstube  oder
öffentlichen  Vergnügungsort  über  die  gebotene  Polizeistunde  trotz
Aufforderung  des  Wirts  oder  eines  P.-Beamten  wird  mit  Geldstrafe
  bis  zu  fünfzehn  Mark,  dulden  des  Verweilens  der  Gäste
über  die  gebotene  Polizeistunde  durch  den  Wirt  mit  Geldstrafe
bis  zu  sechzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vierzehn  Tagen  bestraft.
Einschreiten  des  P.-Beamten  bei  Überschreitung  der  Polizeistunde
zunächst  gegen  den  Wirt,  sofern  derselbe  die  Gäste  nicht  zum
Fortgehen  veranlaßt  hat.  (Einfache  Aufforderung  des  Wirts
hierzu  genügt  nicht;  er  muß  derselben  durch  Verweigerung  weiteren
Abgebens  von  Getränken,  Ausdrehen  der  Lampen,  Zusammenrücken
der  Stühle  usw.  genügenden  Nachdruck  verleihen.)  Erst  wenn  die
Gäste  der  Aufforderung  des  Wirts  zum  Verlassen  des  Lokals
keine  Folge  leisten,  oder  wenn  dieselben  ruhestörenden  Lärm  verüben
  (§  36011  St.  G.  B.)  hat  der  P.-Beamte  gegen  diese  mit
Aufforderung  zum  Verlassen  des  Schanklokals,  im  Weigerungsfalle
  Abführung  nach  der  Wache,  einzuschreiten  und  Anzeige  zu
erstatten.  Weigert  sich  der  Wirt,  die  Gäste  zum  Verlassen  der
Schankstube  aufzufordern,  und  der  Aufforderung  ernstlichen  Nachdruck
  zu  geben,  so  ist  gegen  denselben  Anzeige  zu  erstatten,  und  die
Räumung  der  Schankstube  zu  erzwingen.
        <pb n="46" />
        V.  Sicherheits-,  Ordnungs-  und  Sittenpolizei.

 

1.  Wege=  und  Straßenpolizei.
Allgemeine  Bestimmungen  für  Straßenordnung.

(Bei  den  meisten  Ortspolizeibehörden  bestehen  für  straßenpolizeiliche
Angelegenheiten  Straßenpolizeiverordnungen,  welche  den  örtlichen  Verhältnissen
  besonders  Rechnung  tragen.)

1.  Wie  werden  die  Wege  eingeteilt?
In  öffentliche,  d.  h.  zum  allgemeinen  Verkehr  bestimmte,  und  in
Privatwege.  Offentliche  Wege  werden  eingeteilt  in  Kunststraßen
(Chausseen),  Landstraßen,  Kommunikationswege  (zur  Verbindung
mehrerer  Gemeinden).  Bürgersteige  sind  Teile  einer  öffentlichen
Straße.

2.  Auf  welche  Wege  erstreckt  sich  das  Polizeiverordnungsrecht?
Nur  auf  rechtlich  öffentliche,  auf  denen  öffentlicher  Verkehr
stattfindet,  nicht  auf  Privatwege.

3.  Zuwiderhandlungen  gegen  Straßenpolizeiverordnungen  werden  nach

welchen  Gesetzesvorschriften  bestraft?

Nach  dem  §  366  10  des  St.G.B.:  „Wer  die  zur  Erhaltung  der
Sicherheit,  Bequemlichkeit,  Reinlichkeit  und  Ruhe  auf  den  öffentlichen
Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder  Wasserstraßen  erlassenen  Polizeiverordnungen
  übertritt."“

4.  Wer  übt  die  Aufsicht  über  die  öffentlichen  Wege  aus?
Die  Wegepolizeibehörden:  für  die  Chaussee-Verkehrspolizei  der
Landrat,  im  übrigen  die  Ortspolizeibehörden.

Straßenordnung.

1.  Wer  hat  für  den  ordnungsmäßigen  Zustand  von  Straßen,  Bürgersteigen,
  Brücken  und  deren  Geländern,  Sorge  zu  tragen?
        <pb n="47" />
        V.  Sicherheits.,  Ordnungs-  und  Sittenpolizei.  39

Für  Straßen  usw.  die  Gemeindeverwaltung;
für  die  Bürgersteige  in  der  Regel  die  betr.  Besitzer  der  anliegenden
Grundstücke.

Letzteren  liegt  auch  die  Reinigung  ob,  sofern  diese  die  Gemeinde
nicht  ausführen  läßt.

Weclche  Verpflichtungen  hat  der  Besitzer  eines  Grundstücks  betr.  der
vorliegenden  Bürgersteige.
Schnee,  Eis  davon  zu  entfernen  und  auf  den  Fahrdamm  zu
schaffen,  Bürgersteige  mit  Sand  oder  Asche  (Salz  verboten)  zu
streuen,  verunreinigte  Teile  der  Bürgersteige  oder  Straßendämme  sofort
besenrein  herstellen  zu  lassen.

3.  Wozu  dürfen  Bürgersteige  nicht  benutzt  werden?

Zum  Fahren  und  Reiten,  zum  Transport  von  Gegenständen,  die
schmutzig  sind,  abfärben  oder  andere  gefährden.  Desgleichen
dürfen  Fußgänger  in  beim  Anstreifen  abschmutzender  Kleidung
Bürgersteige  nicht  benützen.

Benutzung  durch  Kinder=  und  Krankenwagen  nur  auf  Grund
polizeilicher  Erlaubnis  (sofern  die  Polizeiverwaltungen  nicht  andere
Vorschriften  erlassen  haben).

.In  welcher  Weise  dürfen  Straßen  und  Bürgersteige  nicht  verunreinigt
  werden?
Durch  Ausgießen  oder  Hinauswerfen  von  Flüssigkeiten,  Abwässern,
Jauche,  Küchen=  und  Wirtschaftsabgängen,  Scherben,  Papier  usw.
(§+  366"  St.  G.  B.).  An  Brunnen  ist  Waschen  und  Spülen  von
Wäsche,  Gemüse,  Gefäßen  aller  Art  verboten.

Bezüglich  der  nach  der  Straße  gelegenen  Fenster  ist  was  verboten?
Ausklopfen,  Ausstäuben,  Trocknen  von  Wäsche,  Betten,  Teppichen,
Kleidungsstücken  usw.

#bNt  Die  zum  Fortschaffen  von  Fäkalien,  Schutt  usw.  bestimmten  Fuhrwerke

  müssen  wie  beschaffen  sein?
Mit  dicht  aneinanderschließenden  Aufsatzbrettern  versehen.  Ladung
darf  über  diese  nicht  hinausragen.

Flüssiger  Dünger,  Jauche  usw.  dürfen  nur  in  wasserdichten
Wagen  mit  dicht  schließendem  Deckel  fortgeschafft  werden.  Staubverursachende
  Stoffe  müssen  vor  Wegschaffung  mit  Wasser  besprengt
  werden.
        <pb n="48" />
        40

V.  Sicherheits-,  Ordnungs-=  und  Sittenpolizei.

7.  Jedes  in  der  Offentlichkeit  verkehrende  Fuhrwerk,  das  nicht  der
Personenbeförderung  dient,  muß  womit  versehen  sein?
Mit  einer  Aufschrift,  die  Vor=  und  Zunamen  des  Besitzers,  dessen
Wohnort,  Wohnung,  Straße  und  Hausnummer  in  unverwischbarer,
  leserlicher  Schrift  mit  Buchstaben  von  mindestens  5  cm
Höhe  enthalten  muß.

8.  Für  den  Führer  des  Fuhrwerks  gelten  welche  Vorschriften?

a)

b)

0)

d)

h)

g)

Es  dürfen  nur  Perfonen  sein,  welche  des  Fahrens  und  der
Behandlung  der  Pferde  kundig  sind.  Schlafen  und  Trunkenheit
  in  Ausübung  der  Tätigleit  strafbar;

stets  die  rechte  Seite  der  Straße  einhalten,  links  im  Trabe
vorbeifahren;

vorbeifahren  verboten,  wenn  Fahrbahn  durch  entgegenkommende
  Fuhrwerke  verengt  ist,  und  starker  Verkehr  von
Wagen,  Reitern  und  Fußgängern  stattfindet;  desgleichen  verboten:
  mutwilliges  Verhindern  des  Vorbeifahrens  von
Fuhrwerken;

schrittfahren  bei  Aus=  und  Einfahrt  von  Grundstücken,  an
Kirchen  während  des  Gottesdienstes,  sofern  durch  aufgestellte
Tafel  dazu  aufgefordert  wird,  und  überall  da,  wo  starker
Verkehr  stattfindet;

Ferner  müssen  schwere  Fuhrwerke  und  solche,  die  nicht

auf  Federn  ruhen  und  infolge  der  Ladung  bei  schnellerer
Bewegung  starkes  Geräusch  veranlassen,  stets  im  Schritt
fahren;
anhalten  resp.  auf  die  Seite  fahren  bei  Königl.  und
Prinzl.  Equipagen,  geschlossen  marschierenden  Militärabteilungen,
  Leichen=  und  anderen  Aufzügen,  Fuhrwerken  der
Post,  Feuerwehr,  Straßenbahn  auf  das  üMbliche  Glockensignal;

Fußgänger,  die  auf  dem  Fahrdamm  gehen  doder  stehen,
müssen  vom  Wagenführer  rechtzeitig  durch  Anruf  gewarnt  werden;
während  der  Fahrt  Zügel  stets  in  der  Hand,  Fuhrwerk  nicht
außer  acht  lassen;

h)  bei  Stillhalten  und  zeitweisem  Verlassen  des  Fuhrwerks:  dasselbe

  hart  am  Rinnstein  aufstellen,  Gespann  kurz  angebunden,
Wagen  gehemmt;

i)  Durchgängerpferde  nie  ohne  Aufsicht  lassen;
k)  bissige  Zugtiere  müssen  mit  Maulkorb  versehen  sein;
1)  Übermäßig  schnelles  Fahren  verboten.
        <pb n="49" />
        V.  Sicherheits-,  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  41

9.  Vorschriften  für  Lastwagen  und  Ladung?

a)  Jeder  Wagen  muß  mit  einer  sicher  wirkenden  Bremse  und  einem
Kutschersitz  versehen  und  letzterer  muß  so  beschaffen  sein,  daß  der
Kutscher  nach  allen  Seiten  freie  Aussicht  hat.  Außerdem  müssen
dieselben  bei  Einbruch  der  Dunkelheit  mit  einer  brennenden  Laterne
versehen  sein;

b)  Die  Wagen  dürfen  nicht  überladen  sein,  Gewicht  nicht  über  7500  bis
8000  kg.  Schwerere  Ladung  ist  von  ortspolizeilicher  Erlaubnis
abhängig.  Die  Ladung  soll  nicht  mehr  als  2,83  m  breit  sein.
Geschirre  müssen  von  haltbarer,  ordnungsmäßiger  Beschaffenheit
sein,  keine  Aufhalter  aus  Strickwerk,  keine  Zäumung  ohne  Gebiß.

10.  In  verkehrspolizeilichem  Interesse  sind  für  öffentliche  Straßen  und
Plätze  welche  Verbote  erlassen?

Ballspielen,  Schlagen  und  Werfen  mit  Bällen  (Diabolospiel),
Werfen  mit  Steinen,  Erde,  Schnee  usw.  nach  Menschen,  Tieren
und  Gebäuden  (§  366  St.  G.  B.),  Schießen  mit  Blasrohren,
Katapulten,  Werfen  mit  Schleudern,  Steigenlassen  von  Drachen,
Abbrennen  von  Feuerwerk  (§  368  St.G.  B.),  Reifenschlagen,  Kreiselspiel
  usw.

11.  Bezügl.  Transports  von  Tieren,  Laufenlassens  von  Hunden  usw.  sind
welche  Vorschriften  erlassen?

Offentlich  und  frei  umherlaufende  Hunde  müssen  mit  einem  Maulkorb,
  welcher  das  Beißen  verhindert,  aber  das  Saufen  ermöglicht,
versehen  sein;
bei  Nacht  und  zur  Zeit  der  Hundesperre  dürfen  Hunde  überhaupt
nicht  frei  umherlaufen;
Rindvieh  muß,  wenn  es  getrieben  wird,  an  Horn  und  Vorderfuß
gefesselt  und  genügend  beaufsichtigt  sein;
Schlachtvieh  soll  nur  mittels  Wagens  befördert,  also  nicht
getrieben  werden;  kleines  Schlachtvieh  —  Kälber,  Schafe,  Schweine  —
sollen  nicht  gefesselt  und  nur  im  Wagen  befördert  werden,  aber
so,  daß  genügend  Raum  zum  Stehen  und  Liegen  vorhanden  ist.

12.  Im  Interesse  der  Ruhe  sind  auf  öffentlichen  Straßen  und  Plätzen
welche  Handlungen  verboten?
Übermäßig  lautes  Schreien  und  Ausrufen  der  Verkäufer  usw.,
mutwilliges  Peitschenknallen,  Pfeifen  auf  Trillerpfeifen,  Torpedopfeisen
  usw.  (§  360  St.  G.  B.).
        <pb n="50" />
        42  V.  Sicherheits.,  Ordnungs-  und  Sittenpolizei.

13.  Bezüglich  der  Häuser  und  Grundstücke  eines  Ortes  gelten  welche
Bestimmungen?

à)  Jedes  Haus  und  Grundstück  muß  mit  einer  Nummer  versehen
sein,  in  der  Art,  wie  es  von  der  Ortspolizeibehörde  vorgeschrieben
  ist;

b)  bei  Nacht  müssen  Häuser  verschlossen  sein,  verantwortlich  hierfür
  ist  der  Eigentümer  oder  Verwalter;

e)  mit  Beginn  der  Dunkelheit  müssen  in  Häusern,  Fabriken  usw.
solange  in  denselben  Verkehr  stattfindet,  Flure  und  Treppen
genügend  beleuchtet  sein.

2.  Kraftfahrzeuge.

Nach  welchen  gesetzlichen  Bestimmungen  ist  der  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen
  (Automobilen)  geregelt?

Nach  dem  Bundesratsbeschluß  vom  3.  5.  06  durch  Provinzial-Polizei-Verordnungen.

  (Ein  Reichsgesetz  über  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen

  ist  in  Vorbereitung  begriffen.)

Welchen  allgemeinen  Vorschriften  unterliegt  der  Verkehr  mit
Kraftfahrzeugen?

a)  Es  gelten  für  denselben  sinngemäß  die  polizeilichen  Vorschriften
für  den  Verkehr  von  Fuhrwerken  oder  von  Fahrrädern  auf
öffentlichen  Straßen  und  Plätzen;

b)  die  Einrichtung  und  Ausrüstung  der  Kraftfahrzeuge  muß  so
beschaffen  sein,  daß  Feuers=  und  Explosionsgefahr,  sowie  Belästigung
  von  Personen  und  Gefährdung  von  Fuhrwerken
möglichst  ausgeschlossen  ist;

c)  jedes  Fahrzeug  muß  mit  einer  kräftigen  Lenkvorrichtung,  zwei
voneinander  unabhängigen  Bremseinrichtungen,  einer  Vorrichtung,
  welche  bei  Steigungen  die  unbeabsichtigte  Rückwärtsbewegung
  verhindert,  einer  eintönigen  Huppe  zum  Abgeben
von  Warnungszeichen  und  mindestens  zwei  nach  eingetretener
Dunkelheit  und  bei  starkem  Nebel  hellbrennenden,  an  den
Seiten  in  gleicher  Höhe  angebrachten  Laternen  mit  farblosem
Glase  versehen  sein.  Bei  Krafträdern  genügt  eine  Bremsvorrichtung
  und  eine  Laterne;

4)  jedes  Kraftfahrzeug  muß  mit  einem  Schild  versehen  sein,
welches  die  Firma,  die  das  Fahrzeug  hergestellt  hat,  die  Anzahl
  der  Pferdekräfte  des  Motors  und  das  Eigengewicht  des
Fahrzeugs  angibt;
        <pb n="51" />
        V.  Sicherheits.,  Ordnungs-  und  Sittenpolizei.  43

e)  vor  Inbetriebnahme  hat  der  Eigentümer  der  Polizeibehörde
seines  Wohnorts  schriftlich  Anzeige  zu  machen  unter  Beifügung
  des  Gutachtens  eines  amtlich  anerkannten  Sachverständigen,
  welches  die  Bestätigung  enthalten  muß,  daß  das
Fahrzeug  den  vorgeschriebenen  Anforderungen  genüct.
Weitere  Anzeigen  nötig  bei  Besitzwechsel  und  Wechsel  des
Wohnortes;

!)jedes  auf  öffentlichen  Straßen,  Wegen  und  Plätzen  verkehrende

  Kraftfahrzeug  muß  mit  einem  Keunzeichen  versehen
sein,  welches  die  Polizeibehörde  bestimmt.
Eintragung  des  Fahrzeugs  und  Kennzeichens  in  eine  von
der  Polizeibehörde  geführte  Liste,  worüber  Antragsteller  eine
Bescheinigung  erhält,  welche  entweder  in  Urschrift  oder  beglaubigter
  Abschrift  bei  Benutzung  des  Fahrzeugs  stets  mitzuführen
  und  den  Polizeibeamten  auf  Verlangen
vorzuzeigen  ist.  Das  polizzeiliche  Kennzeichen,  bestehend
aus  einem  oder  mehreren  Buchstaben  oder  römischen  Ziffern
zur  Bezeichnung  der  Bundesstaaten  oder  engeren  Verwaltungsbezirke,
  sowie  aus  der  in  die  polizeiliche  Liste  eingetragenen
Erkennungsnummer,  muß  an  jedem  auf  öffentlichen  Straßen
und  Plätzen  verkehrenden  Kraftfahrzeug  angebracht  sein;

g)  das  Kennzeichen  muß  vorn  auf  rechteckiger  Tafel  oder  direkt
auf  Fahrzeug  aufgemalt  in  schwarzer  Balkenschrift  auf  weiß  gerändertem
  Grunde,  hinten  auf  viereckiger,  festgeschraubter
oder  genagelter  Tafel  (kann  auch  Laterne  sein)  angebracht  sein;

L)  die  Kennzeichen  müssen  mit  dem  Dienststempel  der  Polizeibehörde
  versehen  sein;

i)  die  Kennzeichen  dürfen  nicht  zum  Umklappen  eingerichtet,  niemals
  verdeckt  sein  und  müssen  stets  in  lesbarem  Zustand  gehalten
  werden;

k)  während  der  Dunkelheit  und  bei  starkem  Nebel  muß  das
hintere  Kennzeichen  durchscheinend  und  deutlich  erkennbar  beleuchtet
  werden.  Beleuchtung  von  außen  kann  zugelassen  werden,
wenn  der  Leuchtkörper  oberhalb  der  Tafel  angebracht  ist,  und
die  Erkennbarkeit  des  Kennzeichens  dadurch  nicht  beeinträchtigt
wird.  Bei  Krafträdern  kann  die  Polizeibehörde  von  Beleuchtung
  des  Kennzeichens  absehen.  Krafträder  der  Militärverwaltung
  sind  von  der  Verpflichtung  zur  Beleuchtung  des
Kennzeichens  befreit.

(Den  P.-Beamten  wird  zur  Pflicht  gemacht,  daß  sie  auf
        <pb n="52" />
        V.  Sicherheits-,  Ordnungs-  und  Sittenpolizei.

genaue  Befolgung  der  Bestimmungen  über  Kennzeichnung  achten.
Zuwiderhandlungen  sind  sofort  zur  Anzeige  zu  bringen.);

1)  Kraftfahrzeuge,  welche  den  nach  Maßgabe  der  Polizeiverordnung
  gestellten  Anforderungen  nicht  mehr  entsprechen,
können  vom  Befahren  öffentlicher  Wege  usw.  ausgeschlossen
werden;

m)  Verboten  ohne  polizeiliche  Genehmigung:

Das  Fahren  mit  Kraftfahrzeugen  auf  Fußwegen,  die  für  Fahrräder
  freigegeben  sind,  und  auf  Radfahrwegen,  das  Wettfahren
und  die  Veranstaltung  von  Wettfahrten,  das  Mitführen  von  Anhängewagen
  (für  Militärfahrzeuge  gestattet);

n)  von  der  Verpflichtung  zur  Führung  des  Kennzeichens  sind  befreit:

1.  Kraftfahrzeuge,  die  nur  in  Schleppzügen  für  Frachtverkehr
  Verwendung  finden;

2.  Kraftfahrzeuge  der  Feuerwehr;

3.  Kraftfahrzeuge,  die  im  öffentlichen  Fuhrverkehr  Verwendung
  finden  und  für  die  Sondervorschriften  betr.
der  Kennzeichen  bestehen  (Droschken,  Omnibusse  usw.);

o)  Plan  für  Kennzeichnung  der  Kraftfahrzeuge:

1.  Preußen:  Ziffer  I  und  für  die  Provinzen  die  Buchstaben
  A,  C,  D,  E,  H,  K,  M,  P,  S,  T,  X,  T,
Z,  mithin:  I  A.,  1  C  ufw.

2.  Bayern:  Ziffer  II  und  Buchstaben  A,  B  usw.

3.Sachsen  (Königreich):  Ziffern  I,  II,  III,  IV,  vv

4.  Württemberg:  Ziffer  III  und  Buchstaben  A.,  B  usw.

5.  Baden:  Ziffer  IV.

6.  Hessen:  Ziffer  V.

7.  Mecklenb.-Schwerin:  M  1

8.  Mecklenb.-Strelitz:  M  II

9.  Sachsen  (Großherzogtum):  8

10.  Oldenburg:  O

11.  Braunschweig:  B

12.  Sachs.-Meiningen:  SM

13.  Sachs.-Koburg-Gotha:  K  G.

14.  Sachs.-Altenburg:  8A

15.  Anhalt:  A

16.  Schwarzb.-Rudolst.:  8  R

17.  Schwarzb.-Sondersh.:  8  S

18.  Waldeck:  W

19.  Reuß  ält.  L.:  RA
        <pb n="53" />
        V.  Sicherheits-,  Ordnungs-  und  Sittenpolizei.  45

A0.  Reuß  jüng.  L.:  R.)

21.  Schaumburg-Lippe:  S.

22.  Lippe:  I,

23.  Lübeck:  H1,

24.  Bremen:  H!B

26.  Hamburg:  HH

26.  Elsaß-Lothr.:  Ziffer  VI  und  Buchstaben  A,  B  usw.

Welche  Vorschriften  sind  für  die  Führer  der  Kraftfahrzeuge  erlassen?
Eigenschaften  des  Führers:  Nur  solche  Personen  sind  zugelassen,
die,  mindestens  18  Jahre  alt,  mit  Einrichtung  und  Bedienung
des  Fahrzeugs  völlig  vertraut  sind  und  ihre  Befähigung  durch
ein  von  sachverständiger  Behörde  (oder  behördlich  anerkannter
Stelle)  ausgestelltes  Zeugnis  nachweisen  können.  Polizeibehörde
des  Wohnorts  des  Führers  hat  Zeugnis  zu  bestätigen.  Dasselbe
  hat  Führer  stets  bei  sich  zu  führen  und  auf  Verlangen
  den  zuständigen  P.-Beamten  vorzuzeigen.

Pflichten  des  Führers:  Er  ist  für  ordnungsmäßigen  Zustand
des  Kraftwagens,  für  Kennzeichen,  Beleuchtung  verantwortlich,
zu  besonderer  Vorsicht  in  Leitung  und  Bedienung  des  Fahrzeugs,
zum  sofortigen  Halten  beim  Haltruf  eines  P.-Beamten  und  zur
Einhaltung  einer  Fahrgeschwindigkeit  verpflichtet,  durch  welche  Unfälle
  und  Verkehrsstörungen  vermieden  werden.  Entgegenkommende,
  zu  überholende,  in  der  Fahrtrichtung  stehende  oder
dieselbe  kreuzende  Menschen  sowie  Reiter,  Radfahrer,  Führer  von
Fuhrwerken  usw.,  sind  durch  deutliches  Warnungszeichen  rechtzeitig
  auf  das  Nahen  des  Kraftfahrzeugs  aufmerksam  zu  machen.
An  scheuenden  Tieren  vorbei  langsam  fahren  eventl.  anhalten.
Bei  Zusammenstoß  mit  Personen  oder  Sachen  sofort  halten
eventl.  Hilfe  leisten.  Ausweichen,  Uberholen  usw.  nach  den  für
Fuhrwerke  überhaupt  bestehenden  Bestimmungen  (s.  Straßenordnung).


Ungeeigneten  Personen  und  solchen,  welche  die  den  Führern  von
Kraftfahrzeug  obliegenden  Verpflichtungen  verletzt  haben,  kann  das
Führen  von  Kraftfahrzeugen  dauernd  oder  für  bestimmte
Zeit  polizeilich  untersagt  werden.  Das  ausgestellte  Zeugnis  ist
alsdann  der  Polizeibehörde  auszuliefern.

3.  Verkehr  mit  Fahrrädern.

Nach  welchen  gesetzlichen  Bestimmungen  ist  der  Verkehr  mit  Fahrrädern
  geregelt?
        <pb n="54" />
        46

V.  Sicherheits-,  Ordnungs-  und  Sittenpolizei.

Auf  Grund  Min.-Erl.  vom  5.  5.  O8  durch  Provinzial-Polizeiverordnungen.


Welchen  allgemeinen  Bestimmungen  unterliegt  der  Verkehr  mit
Fahrrädern?

ho

Für  denselben  gelten  sinngemäß  die  den  Verkehr  von  Fuhrwerken
  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  regelnden  polizeilichen
  Vorschriften;

b)  jedes  Fahrrad  muß  versehen  sein:

0

d)

e)

1.  mit  Hemmvorrichtung,  2.  mit  helltönender  Glocke,  3.  bei
Dunkelheit  oder  starkem  Nebel  mit  hellbrennender  Laterne
mit  farblosen  Gläsern;
der  Radfahrer  muß  eine  von  der  zuständigen  Behörde  des
Aufenthaltsorts  ausgestellte  Radfahrkarte  mit  sich  führen,  die
er  auf  Verlangen  dem  zuständigen  P.-Beamten  vorzuzeigen
  hat;
auf  Haltruf  eines  P.-Beamten  hat  jeder  Radfahrer
sofort  anzuhalten;
Fahrgeschwindigkeit  ist  so  einzurichten,  daß  Unfälle  und  Verkehrsstörungen
  vermieden  werden;

f)  deutlich  hörbares  Klingelzeichen  für  entgegenkommende,  zu

8)

b)

überholende,  in  der  Fahrtrichtung  stehende  Menschen,  für
Führer  von  Fuhrwerken,  Reiter,  Viehtreiber  usw.,  ferner  an
unübersichtlichen  Stellen;
langsam  fahren  nach  Eintritt  der  Dunkelheit,  beim  Einbiegen
in  andere  Straße,  bei  Ein=  und  Ausfahrt  nach  und  von
Grundstücken,  beim  Passieren  enger  Brlicken,  Tore,  abschüssiger
Wege  (beim  Bergabfahren  verboten,  beide  Hände  von  der
Lenkstange  wegzunehmen);
verboten:  zweckloses,  belästigendes  Klingeln.

Beim  Vorüberfahren  an  Tieren  Glockenzeichen  sofort  einstellen,

  wenn  dieselben  dadurch  unruhig  oder  scheu  werden.

Wettfahren  und  Veranstaltung  von  Wettfahrten  auf  öffentlichen
  Wegen  und  Plätzen,  Umkreisen  von  Fuhrwerken,
Menschen  und  Tieren  verboten;
außer  auf  den  Radfahrwegen  ist  Radfahren  nur  auf  den  für
Fuhrwerke  bestimmten  Wegen  und  Plätzen  gestattet.  Außerhalb
  der  geschlossenen  Ortschaften  ist  der  Fahrradverkehr  auch
auf  den  neben  den  Fahrstraßen  hinführenden  nicht  erhöhten
Banketten  gestattet;
        <pb n="55" />
        V.  Sicherheits-,  Ordnungs-  und  Sittenpolizei.  47

k)  Militärpersonen,  sowie  uniformierte  und  mit  Dienstabzeichen
versehene  Beamte  bedürfen  bei  dienstlicher  Benützung  des
Fahrrads  einer  Radfahrkarte  oder  sonstigen  Ausweises  nicht.

4.  Paß-  und  Meldewesen.

1.  In  welcher  Weise  ist  das  Paßwesen  im  Deutschen  Reich  auf  Grund
des  Reichsgesetzes  vom  12.  10.  67  geregelt?
Die  Paßpflicht  ist  aufgehoben.  Reichsangehörige  bedürfen  zum
Ausgang  aus  dem  Reichsgebiet,  zur  Rückkehr  in  dasselbe,  sowie
zum  Aufenthalt  und  zu  Reisen  innerhalb  desselben,  keines  Reisepapiers.
  Doch  sollen  ihnen  auf  ihren  Antrag  Pässe  oder  sonstige
Reisepapiere  erteilt  werden,  wenn  ihrer  Befugnis  zur  Reise  gesetzliche
  Hindernisse  nicht  entgegenstehen.
Auch  von  Ausländern  soll  zum  Ein=  und  Austritt  über  die
Grenze  des  Reichsgebiets,  sowie  zu  ihrem  Aufenthalt  und  ihren
Reisen  innerhalb  desselben,  ein  Reisepapier  nicht  gefordert  werden.

2.  Wozu  sind  aber  Reichsangehörige  und  Ausländer  den  Behörden
gegenüber  verpflichtet?
Sich  auf  amtliches  Erfordern  über  ihre  Person  genügend  auszuweisen.


3.  Die  Ausstellung  von  Reisepapieren  darf  nur  in  welchen  Fällen
verweigert  werden?
Wenn  der  Reise  gesetzliche  Hindernisse  entgegenstehen,  z.  B.
Militärpflicht,  Polizeiaussicht,  gerichtliche  Untersuchung,  zu  verbüßende
  Strafe  usw.

4.  Welche  Papiere  sind  als  amtliche  Reise=  und  als  Ausweispapiere
anzusehen?
Pässe,  Paßkarten,  Militärpapiere,  Arbeits-,  Dienstbücher,  Wandergewerbescheine,
  Legitimationskarten.

5.  In  welcher  Weise  und  wem  werden  ausgestellt:
a)  Pässe?
Dieselben  werden  auf  1  bis  2  Jahre  ausgestellt  zu  Reisen
nach  dem  Auslande  von  denjenigen  Behörden,  welche  nach
den  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  geltenden  Bestimmungen
diese  Befugnis  haben  (Provinzial-,  Bezirksregierungen,
Landräte,  und  hierzu  von  den  Regierungen  ermächtigte
städiusche  Polizeibehörden).  An  unter  Polizeiaufsicht  stehende
        <pb n="56" />
        48

V.  Sicherheits-,  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.

Personen  und  an  Ausländer  Paßerteilung  nur  ausnahmsweise.
  An  Wehrpflichtige  über  Beginn  der  Militärpflicht
hinaus  nur  mit  Bescheinigung  des  Zivilvorsitzenden  der  Ersatztommission,
  an  Militärpflichtige  uur  für  die  Dauer  der
Zurückstellung.

b)  Paßkarten?

Werden  erteilt  nur  an  vollkommen  zuverlässige,  selbständige
Personen,  nicht  unter  18  Jahren,  welche  in  dem  Bezirk
der  ausstellenden  Behörde  ihren  Wohnsitz  haben.

Keine  Paßkarten  erhalten  alle  diejenigen,  welche  nach
den  bestehenden  Gesetzen  paßpflichtig  sind,  nämlich  Handwerksgesellen,
  Gewerbegehilfen,  Dienstboten,  Arbeitsuchende,
solche,  welche  ein  Gewerbe  im  Umherziehen  betreiben,  der
Ehrenrechte  verlustige  und  unter  Polizeiaussicht  stehende  Personen.
  Ausstellung  von  Paßkarten  nur  auf  ein  Jahr
durch  die  von  der  vorgesetzten  Provinzialregierung  damit
beauftragten  Behörden  (Landrat,  städtische  Polizeibehörden).


c)  Als  Zwangsausweispapier:
Zwangspässe?

Werden  ausgestellt  an  Stelle  eines  Transports  für  nicht
legitimierte  Personen,  welche  auf  besonders  vorgeschriebenem
Wege  nach  ihrer  Heimat  zurück=  resp.  ausgewiesen  werden.
Zu  demselben  sind  besonders  vorgeschriebene  Formulare  zu
verwenden.  Ein  Zwangspaß  hat  zu  enthalten:  außer  der
Personalbeschreibung  den  Grund  der  die  Ausweisung  veranlassenden
  gerichtlichen  Bestrafung,  den  Reiseweg,  die  Orte,  in
welchen  Station  zu  machen  und  der  Ausgewiesene  sich  zu  melden
hat,  den  Hinweis  auf  die  strafrechtlichen  Folgen  verbotswidriger
  Rückkehr.  Abweichung  von  dem  im  Zwangspaß
vorgeschriebenen  Reiseweg  wird  mit  Haft  eventl.  mit  Unterbringung
  in  ein  Arbeitshaus  bestraft.

6.  Zu  welchem  Zwecke  werden  Heimatsscheine  und  Staatsangehörigkeitsausweise

  ausgestellt?

Heimatscheine  für  das  Ausland,  Staatsangehörigkeitsausweise  für
das  Reich,  um  längeren  Aufenthalt  im  Ausland  oder  in  anderen
Bundesstaaten  zu  ermöglichen.  Zuständig  zur  Ausfertigung  die
Landespolizeibehhrde  desjenigen  Bezirks,  in  dem  der  Antragsteller
  seinen  Wohnsitz  hat.
        <pb n="57" />
        V.  Sicherheits-,  Ordnungs-=  und  Sittenpolizei.  49
7.  Wie  wird  Verfälschung  oder  Falschanfertigung  von  Legitimationspapieren
  bestraft?

Falschanfertigung  von  Pässen,  in  der  Absicht,  sie  als  echt  zu  verwenden,
nach  §  275  St.G.  B.  mit  Gefängnis  nicht  unter  3  Monaten;

Falschanfertigung  und  Verfälschung  von  Pässen,  Militärabschieden,
  Wanderbüchern  und  sonstigen  Legitimationspapieren
zum  Zwecke  seines  oder  eines  anderen  besseren  Fortkommens,  oder
wissentlich  Gebrauch  machen  von  einer  solchen  falschen  oder  verfälschten
  Urkunde  nach  §  363  St.G.B.  mit  Haft  oder  Geldstrafe
bis  zu  150  Mark.

8.  Bei  einem  Wechsel  des  Aufenthaltsortes  oder  der  Wohnung  innerhalb
  eines  Polizeibezirks  besteht  für  jedermann  welche  gesetzliche
Verpflichtung?

Der  Polizeibehörde  des  betreffenden  Ortes  Anzeige  zu  machen.
Außerdem  ist  jeder,  welcher  einem  Neuanziehenden  Wohnung  oder
Unterkommen  gewährt,  verpflichtet,  bei  Vermeidung  einer  Polizeistrafe
  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  betreffende  Meldung  gegeschieht.
  (Gesetz  über  die  Aufnahme  neuanziehender  Personen  vom
31.  12.  1842.)

9.  Nach  welchen  Bestimmungen  ist  das  Meldewesen  geregelt?
Nach  dem  Min.-Erl.  vom  16.  1.  04,  nach  welchem  im  wesentlichen
gleichlautende  Meldeordnungen  auf  Grund  von  Polizeiverordnungen
  eingeführt  worden  sind.
Nach  diesen  ist  vorgeschrieben:
Bei  Wohnungswechsel  innerhalb  des  Orts:
mündliche  oder  schriftliche  Meldung  hierüber  innerhalb
6  Tagen  an  die  Meldebehörde  des  betr.  Orts.
Bei  Zu-=  und  Abzug  von  resp.  nach  auswärts:
An-=  und  Abmeldung  mündlich  oder  schriftlich  innerhalb
6  bis  8  Tagen  (je  nach  der  betr.  Polizeiverordnung).
Außerdem  ist  bei  Zuzug  auf  Verlangen  der  Behörde
ein  schriftlicher  Personalausweis  vorzulegen;  bei  Abzug
ist  nötig,  sich  mit  einem  Abmeldeschein  zu  versehen.
An-=  und  Abmeldung  nicht  erforderlich  bei  Personen,
welche  zu  den  Wohnung  und  Unterkunft  Gewährenden
im  Verwandtschaftsverhältnis  stehen,  sofern  Aufenthalt
nicht  über  3  Monate  dauert  (sog.  Besuchsfremde).
An=  und  Abmeldung  von  Reisenden  innerhalb
24  Stunden  nach  Ankunft  oder  Abreise  durch  Gastwirt

Gaißert,  Lei#lfaden.  4
        <pb n="58" />
        V.  Sicherheits-,  Ordnungs-  und  Sittenpolizei.

resp.  Vermieter.  Außerdem  hat  jeder  Gastwirt  und  Vermieter
  von  Fremdenstuben  ein  Fremdenbuch  zu  führen,
in  das  er  gleich  nach  Ankunft  des  Reisenden  dessen  Vornamen,
  Namen,  Stand,  Geburtsdatum,  Staatsangehörigkeit,
  Wohnort,  Ort,  woher  er  gekommen,  und  wohin  er
geht,  sowie  Tag  der  Ankunft  und  Abreise  einzutragen  hat.
Das  Fremdenbuch  ist  auf  Verlangen  den  Beamten  der
Polizei  vorzuzeigen.

5.  Fundsachen.
Nach  welchen  gesetzlichen  Bestimmungen  ist  die  Behandlung  der
Fundsachen  geregelt?
Strafgesetzbuch  §5  246  und  247  Fundunterschlagung,  Bürgerl.

Gesetzbuch  §§  965  bis  984;  Allg.  Verf.  des  Ministers  des  Innern,
betr.  die  polizeiliche  Behandlung  von  Fundsachen  vom  27.  10.  1899.

Der  Finder  einer  Sache  ist  wozu  verpflichtet?

Unverzüglich  dem  Verlierer  oder  sonstigen  Empfangsberechtigten,
und  wenn  er  diese  nicht  kennt,  der  Polizeibehörde  Anzeige  von
dem  Fund  zu  erstatten.  Bei  Fundsachen  im  Wert  unter  3  Mark
bedarf  es  keiner  Anzeige.

Wenn  der  Finder  die  Anzeigepflicht  verletzt  oder  auf  Nachfrage  den
Fund  verheimlicht,  so  tritt  was  ein?

Der  Anspruch  auf  Finderlohn  ist  ausgeschlossen.  Außerdem  kann
Strafverfolgung  wegen  Fundunterschlagung  erfolgen.

Der  Finder  hat  an  dem  Fund  welche  weiteren  Verpflichtungen  und

Rechte?

Der  Finder  ist  zur  Verwahrung  der  Sache  verpflichtet.  Ist  Verderb
  der  Sache  zu  besorgen,  oder  ist  die  Aufbewahrung  mit  unverhältnismäßigen
  Kosten  verbunden,  so  hat  Finder  die  Sache
öffentlich  versteigern  zu  lassen,  der  Polizeibehörde  hierüber  Anzeige
zu  erstatten,  und  auf  Verlangen  der  Polizeibehörde  Versteigerungserl5s
  an  diese  auszuliefern.

Der  Finder  ist  berechtigt,  vom  Empfangsberechtigten  Finderlohn
  zu  verlangen,  und  zwar  von  dem  Wert  der  Sache  bis  zu
dreihundert  Mark  fünf  vom  Hundert,  von  dem  Mehrwert  eins
vom  Hundert,  bei  Tieren  eins  vom  Hundert.  Hat  die  Sache  nur
für  den  Empfangsberechtigten  einen  Wert,  so  ist  der  Finderlohn
nach  billigem  Ermessen  zu  bestimmen.
        <pb n="59" />
        V.  Sicherheits--,  Ordnungs-=  und  Sittenpolizei.  51

Für  besondere  Aufwendungen  zum  Zweck  der  Aufbewahrung
der  Sache  oder  Ermittlung  des  Empfangsberechtigten  kann  der
Finder  vom  Empfangsberechtigten  Ersatz  verlangen.  Mit  Ablauf
eines  Jahres  nach  der  Anzeige  des  Fundes  bei  der  Polizeibehörde
erwirbt  der  Finder  das  Eigentum  an  der  Sache.  Bei  Wert
unter  3  Mark  beginnt  die  einjährige  Frist  mit  dem  Funde.

Bei  Verzicht  des  Finders  auf  Eigentumsrecht  des  Fundes
geht  sein  Recht  auf  Gemeinde  des  Fundorts  über.

5.  Auf  Grund  der  Min.-Verf.  vom  27.  10.  1899  ist  die  Ortspolizeibehörde
  wozu  verpflichtet?

a)  Anzeige  über  Fund  entgegenzunehmen  und  den  Finder  über  die
Umstände,  welche  für  die  Ermittlung  des  Verlierers,  Eigentümers
  oder  sonstigen  Empfangsberechtigten  erheblich  sein
können  (auch  bei  Fundsachen  unter  3  Mark  Wert)  zu
hören;

b)  auf  Verlangen  des  Finders  gefundene  Sache  oder  deren  Erlös
zu  verwahren;

c)  Ablieferung  der  Sache  oder  des  Erlöses  anzuordnen,  wenn
polizeiliche  Verwahrung  im  Interesse  des  Empfangsberechtigten
liegt,  insbesondere  wenn  eine  Unterschlagung  zu  besorgen  ist;

d)  den  Finder  bei  Ablieferung  der  Sache  oder  des  Erlöses  darüber
  zu  hören,  ob  er  auf  das  Recht  zum  Erwerb  des  Eigentums
  verzichtet;

e)  abgelieferte  Sachen  öffentlich  versteigern  zu  lassen,  wenn  Verderb
  der  Sache  zu  besorgen  oder  die  Aufbewahrung  mit  unverhältnismäßigen
  Kosten  verbunden  ist;

d)  über  die  Funde,  die  innerhalb  des  Amtsbezirks  gemacht  sind,
ein  Verzeichnis  zu  führen;

e)  einen  den  Gegenstand  des  Fundes  bezeichnenden  Verzeichnisauszug
  in  den  Geschäftsräumen  der  Polizeibehörde  während
eines  Zeitraumes  von  vier  Wochen  auszuhängen;

f)Wenn  Wert  der  gefundenen  Sache  drei  Mark  übersteigt,  den
Auszug  aus  dem  Verzeichnis  in  den  für  die  polizeilichen
Bekanntmachungen  bestimmten  Blättern  zu  veröffentlichen;

8)  Anmeldungen  von  Rechten  an  Sachen,  die  nach  Angabe  des
Anmeldenden  innerhalb  ihres  Amtsbezirks  verloren  gegangen
sind,  entgegenzunehmen  und  den  Betreffenden  entsprechend  zu

belehren.
47
        <pb n="60" />
        52  V.  Sicherheits-,  Ordnungs-  und  Sittenpolizei.

6.  Wann  erfolgt  die  Herausgabe  der  gefundenen  Sache  oder  des  Erlöses

a)  an  den  Verlierer,  den  Eigentümer  oder  sonstigen  Empfangsberechtigten?


Wenn  der  Finder  der  Herausgabe  zustimmt;

b)  an  den  Finder?

Bei  Gegenständen  unter  drei  Mark  Wert  nach  dem  Ablauf
  eines  Jahres  seit  dem  Funde;  bei  anderen  Gegenständen
  nach  dem  Ablauf  eines  Jahres  seit  der  Anzeige
des  Fundes  bei  der  Polizeibehörde,  wenn  kein  Recht  an
der  Sache  vorher  bei  ihr  angemeldet  worden  ist,  oder
derjenige,  welcher  ein  Recht  angemeldet  hat,  der  Herausgabe
  an  den  Finder  zustimmt;

c)  an  die  Gemeinde  des  Fundortes?

Wenn  der  Finder  der  Polizeibehörde  gegenüber  auf
das  Recht  zum  Erwerb  des  Eigentums  verzichtet
hat,  oder  wenn  sich  der  Finder  nicht  zur  Empfangnahme  der
Sache  oder  des  Erlöses  meldet  und  auch  bis  zum  Ablauf
  einer  ihm  von  der  Polizeibehörde  bestimmten  Frist
nicht  die  Herausgabe  verlangt.

7.  Sachen,  die  in  den  Geschäftsräumen  oder  den  Beförderungsmitteln
einer  öffentlichen  Behörde  oder  einer  dem  öffentlichen  Verkehr
dienenden  Verkehrsanstalt  gefunden  werden,  sind  an  wen  abzugeben?


An  die  Behörde,  die  Verkehrsanstalt  oder  an  einen  ihrer  Angestellten.


(Finder  darf  in  diesem  Fall  Fundsache  nicht  behalten  und
hat  weder  Anspruch  auf  Finderlohn  noch  auf  Eigentumsrecht.
  Anzeige  und  Abgabe  des  Fundes  an  die  Polizeibehörde
wird  dadurch  hinfällig.)

Die  betr.  Behörde  oder  Verkehrsanstalt  kann  die  an  sie  abgelieferten
  Sachen  öffentlich  versteigern  lassen.

6.  Preßpolizei.

Welche  Gesetzesbestimmungen  kommen  in  Betracht?

a)  Preußisches  Preßgesetz  vom  12.  5.  1851.
Noch  gültig:  §  6  (Ablieferung  je  eines  Exemplars  einer  Druckschrift
        <pb n="61" />
        V.  Sicherheits-,  Ordnungs-  und  Sittenpolizei.  53

durch  Verleger  an  K.  Bibliothek  Berlin  und  Prov.-Universitätsbibliothek),
  §  9  (Anschlagzettel  und  Plakate  dürfen  nicht  angeschlagen,
angeheftet,  ausgestellt  werden,  wenn  sie  andern  Inhalt  haben  als  Ankündigungen
  von  gesetzlich  nicht  verbotenen  Versammlungen,  Vergnügungen,
  gestohlenen,  gefundenen  Sachen,  Verkäufen  usw.),  §  10
(Zum  Anschlagen,  Anheften,  unentgeltlich  Verteilen  von  Druckschriften,
  Bildwerken,  Plakaten,  Aufrufen,  polizeilicher  Erlaubnisschein
  nötig).
b)  Reichspreßgesetz  vom  7.  5.  1874.

1.  Auf  welche  Erzeugnisse  findet  das  Gesetz  Anwendung?  (§  2.)
Auf  alle  Erzeugnisse  der  Buchdruckerpresse,  sowie  auf  alle  anderen
durch  mechanische  oder  chemische  Mittel  bewirkten,  zur  Verbreitung
bestimmten  Vervielfältigungen  von  Schriften  und  bildlichen  Darstellungen
  mit  oder  ohne  Schrift,  und  von  Musikalien  mit  Text
oder  Erläuterungen.
(Im  Wege  der  Vervielfältigung  hergestellte  Stimmzettel  sind
als  Druckschriften  nicht  anzusehen,  Reichs-Ges.  vom  12.  3.  1834.)
Geltungsbereich  des  Gesetzes:  das  ganze  Deutsche  Reich  mit
Ausnahme  von  Elsaß-Lothringen.
2.  Was  heißt  Verbreitung  einer  Druckschrift  nach  diesem  Gesetz?  (§  3.)
Jede  Handlung,  wodurch  ihr  Inhalt  dem  Publikum  zugänglich

gemacht  wird:  Verkaufen,  Versenden,  Feilhalten,  Anschlagen,  Ausstellen
  an  dem  Publikum  zugänglichen  Orten.

3.  Was  muß  auf  jeder  im  Geltungsbereich  dieses  Gesetzes  erscheinenden
Druckschrift  genannt  sein?

Der  Name  und  Wohnort  des  Druckers,  wenn  dieselbe  für  den
Buchhandel  bestimmt,  des  Verlegers,  oder  beim  Selbstvertriebe
der  Druckschrift  des  Verfassers,  oder  Herausgebers.  An  Stelle
des  Namens  des  Druckers  und  Verlegers  genügt  Angabe  der
eingetragenen  Firma.  Bei  periodischen  Druckschriften,  d.  h.  Zeitungen
und  Zeitschriften,  welche  in  monatlichen  oder  kürzeren  Fristen  erscheinen,
  müssen  außerdem  auf  jeder  Nummer  usw.  Name  und
Wohnort  des  verantwortlichen  Redakteurs  enthalten  sein.  (8  7.)

4.  Welche  Druckschriften  sind  von  dieser  Bestimmung  ausgenommen?  (56.)
Solche,  die  zu  Zwecken  des  Gewerbes  und  Verkehrs  (Formulare,
Preiszettel,  Kurszettel,  Fakturen,  Etiketten  usw.)  und  des  häuslichen
  und  geselligen  Lebens  (Visitenkarten,  Familienanzeigen,
Theater-,  Konzertzettel  usw.)  dienen,  sowie  Stimmzettel  für  öffent-
        <pb n="62" />
        54  V.  Sicherheits.,  Ordnungs-  und  Sittenpolizei.

liche  Wahlen,  sofern  sie  nichts  weiter  als  Zweck,  Zeit,  Art  der
Wahl  und  Bezeichnung  der  zu  wählenden  Person  enthalten.

5.  Welche  weiteren  Bestimmungen  enthält  dieses  Gesetz  für  „periodische"
Druckschriften?

Von  jeder  Nummer  einer  solchen  muß  der  Verleger  ein  Exemplar
gegen  Bescheinigung  an  Ortspolizeibehbrde  abliefern.  Ausgenommen
  hiervon  solche  Druckschriften,  welche  ausschließlich  Zwecken
der  Wissenschaft,  der  Kunst  und  des  Gewerbes  dienen  (§  9.)  Amtliche
Bekanntmachungen  müssen  auf  Verlangen  der  öffentlichen  Behörden
gegen  Zahlung  der  üblichen  Gebühren  aufgenommen  werden.
(5  10).  Berichtigungen  der  in  einer  periodischen  Druckschrift  mitgeteilten
  Tatsachen  müssen  auf  Verlangen  öffentlicher  Behörden
oder  Privatpersonen  aufgenommen  werden.  (§  11.)

Ausländische  periodische  Druckschriften,  gegen  welche  binnen
Jahresfrist  schon  zweimal  auf  Grund  des  St.G.  B.  Verurteilung
erfolgt  ist,  können  vom  Reichskanzler  auf  die  Dauer  von  zwei
Jahren  verboten  werden.

6.  In  welchem  Gesetz  sind  nähere  Bestimmungen  über  den  Vertrieb  von
Druckschriften  auf  öffentlichen  Straßen  und  Plätzen  sowie  im  Umherziehen
  enthalten?

In  der  Gewerbeordnung  §§  43,  55,  55,  561,  57.

7.  Wen  bezeichnet  man  nach  Maßgabe  des  Reichspreßgesetzes  als
a)  Drucker?

Nicht  denjenigen  Angestellten,  welcher  den  Druck  bewirkt,
sondern  den  Inhaber  oder  Leiter  der  Druckerei  oder  Vervielfältigungsanstalt;


b)  Verleger?

Denjenigen,  dem  vom  Verfasser  das  Recht  der  Verviel—
fältigung  und  des  Vertriebs  der  Druckschrift  übertragen  ist;
(bei  Selbstverlag  ist  der  Verfasser  gleichzeitig  Verleger);

c)  Verfasser?

Denjenigen,  der  dem  Inhalt  der  Druckschrift  Fassung  und

Form  gibt;
d)  Redakteur?

Denjenigen,  welcher  bei  periodischer  Druckschrift  die  leitende
Tätigkeit  für  Herstellung  des  Inhalts  ausübt,  den  Stoff
        <pb n="63" />
        V.  Sicherheits-,  Ordnungs-  und  Sittenpolizei.  55

sammelt,  bearbeitet,  zum  Druck  vorbereitet  und  die  Veröffentlichung
  veranlaßt.

Redakteure  müssen  verfügungsfähig  (§  104  B.  G.  B.),  im
Besitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sein,  und  ihren  Wohrsitz
innerhalb  des  Deutschen  Reiches  haben.  Verantwortlicher
Redakteur  ist  derjenige,  welcher  der  Behörde  gegenüber  für
den  ganzen  Inhalt  der  periodischen  Druckschrift  verantwortlich
und  als  solcher  auf  der  periodischen  Druckschrift  benannt  ist.

7.  Bersammlungs=  und  Vereinsrecht.

Reichsvereinsgesetz  vom  19.  4.  1908.
Unter  welchen  Voraussetzungen  dürfen  sich  Reichsangehörige  versammeln
  und  Vereine  bilden?

Zu  Zwecken,  die  den  Strafgesetzen  nicht  zuwiderlaufen;  Versammlungen
  ohne  Waffen.  (5  1.)

Durch  welche  Gesetze  ist  dies  gewährleistet?
Durch  die  preußische  Verfassung  Art.  29  und  durch  das  Reichsvereinsgesetz.


Weas  versteht  man  unter  einer  Versammlung?
Eine  zu  einem  gemeinsamen  Zweck  versammelte  Menschenmenge.  (55.)

Welche  Arten  von  Versammlungen  unterscheidet  das  Gesetz?
Offentliche  und  geschlossene;  letztere  sind  Vereins  versammlungen.
G  1.)

Für  öffentliche  politische  Versammlungen  enthält  das  Gesetz  welche
Bestimmungen?
Jede  öffentliche  politische  Versammlung  muß  einen  Leiter  haben,
der  für  die  Ordnung  und  Ruhe  verantwortlich  ist.  Derselbe  ist
befugt,  die  Leitung  selbst  zu  übernehmen,  sie  einem  andern  zu  übertragen,
  die  Wahl  des  Leiters  durch  die  Versammlung  zu  veranlassen,
  und  die  Versammlung  für  aufgelöst  zu  erklären.  (5  10.)

Einer  behördlichen  Genehmigung  bedürfen:

a)  Offentliche  Versammlungen  unter  freiem  Himmel;
b)  Aufzüge  auf  öffentlichen  Straßen  und  Plätzen.  (§F  7.)  Ausgenommen
  hiervon  ortsübliche  Leichenbegängnisse  und  Hochzeitszüge.
        <pb n="64" />
        56  V.  Sicherheits-,  Ordnungs-  und  Sittenpolizei.

Genehmigung  ist  schriftlich  zu  erteilen,  muß  24  Stunden  vor
Beginn  der  Versammlung  eingeholt  werden  und  Ort  und  Zeit
derselben  enthalten.  4

Nur  anzeig  epflichtig  sind:  Offentliche  Versammlungen,  in
denen  politische  Angelegenheiten  erörtert  werden.  (8  5.)

Polizeibehörde  erteilt  Bescheinigung  über  erfolgte  Anzeige.
Befreit  von  Anzeigepflicht  sind:

a)  Versammlungen,  die  öffentlich  bekannt  gemacht  worden  sind
(durch  öffentlichen  Anschlag  oder  Zeitungen);

b)  Versammlungen  der  Wahlberechtigten  aus  Anlaß  von  Wahlen
zu  den  auf  Gesetz  oder  behördlicher  Anordnung  beruhenden
öffentlichen  Körperschaften,  vom  Tage  der  amtlichen  Bekanntmachung
  des  Wahltags  bis  zur  Beendigung  des  Wahlaktes;

Tc)  Versammlungen  der  Gewerbetreibenden,  Gehilfen,  Gesellen,
Fabrikarbeiter  usw.  zum  Zweck  der  Erlangung  günstigerer
Lohnbedingungen.  (8  6.)

6.  Für  Personen  unter  18  Jahren  enthält  das  Gesetz  welches  Verbot?
a)  Mitglied  eines  politischen  Vereins  zu  sein;
b)  an  Versammlungen  solcher  Vereine,  sofern  es  sich  nicht  um
Veranstaltungen  zu  geselligen  Zwecken  handelt,  und
Zc)  an  öffentlichen  politischen  Versammlungen  überhaupt  teilzunehmen.
  (§  17.)

7.  Welche  Bestimmungen  enthält  das  Gesetz  bezügl.  des  Waffentragens?
Niemand  darf  in  einer  öffentlichen  Versammlung  oder  bei  einem
Aufzug  auf  öffentlichen  Straßen  und  Plätzen  bewaffnet  erscheinen,
es  sei  denn,  daß  er  vermöge  seines  Berufes  zum  Waffentragen
berechtigt  oder  zum  Erscheinen  mit  Waffen  behördlich  ermächtigt
  ist.  (§  11.)

8.  In  welcher  Sprache  darf  nur  verhandelt  werden?

In  der  deutschen,  ausgenommen  Versammlungen  bei  internationalen
Kongressen  und  solche  der  Wahlberechtigten  innerhalb  der  gestellten
Frist.  (§  12.)
9.  Welche  Befugnis  und  welche  Verpflichtungen  haben  die  Polizeibehörden
  betr.  öffentlicher  Versammlungen?
Dieselben  überwachen  zu  lassen,  auch  wenn  nur  Anzeigepflicht  vorhanden
  ist.

üÜberwachung  durch  2  Beamte,  die  als  solche  kenntlich  sein
undsichdem  Leiter  der  Versammlung  zu  erkennen  geben  müssen.  (813.)
        <pb n="65" />
        V..  Sicherheits-,  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  57

10.  Welche  weiteren  Bestimmungen  enthält  das  Gesetz  betr.  der  überwachenden
  Beamten?

Die  Beamten  haben  Anspruch  auf  einen  angemessenen  Platz  (5  13),
von  welchem  die  Versammlung  übersehen  werden  kann,  der  rückenfrei
  und  dem  Vorstandstische  möglichst  nahe  ist.

Der  Beamte  darf  den  Platz  nicht  selbst  wählen,  sondern
muß  sich  denselben  vom  Leiter  der  Versammlung  anweisen  lassen.
Der  Beamte  hat  festzustellen,  ob  Ein=  und  Ausgangstüren  sowie
Notausgänge  geöffnet  sind  und  ob  die  Notlampen  brennen.  Der
Behörde  hat  der  Beamte  über  den  Verlauf  der  Versammlung
einen  schriftlichen  ausführlichen  Bericht  unter  Angabe  des  Beginns
und  Schlusses  der  Versammlung  und  der  ungefähren  Anzahl  der
Teilnehmer  abzustatten.

Deshalb  hat  er  sich  über  die  gehaltenen  Reden  geeignete  Aufzeichnungen
  zu  machen.  (Stichworte  notieren.)  Falls  ein  Redner
ungesetzliche  Bemerkungen  macht,  muß  derselbe  durch  den  Beamten
festgestellt  werden,  damit  später  dessen  event.  Bestrafung  erfolgen
kann.  Eines  unmittelbaren  Eingreifens  hat  sich  der  Beamte  zu
enthalten,  sofern  nicht  von  einzelnen  Teilnehmern  strafbare  Handlungen
  begangen  werden.  In  Meinungsverschiedenheiten  zwischen
Leiter  und  Teilnehmer  hat  er  sich  nicht  einzumischen.

11.  Wann  ist  eine  Versammlung  als  eröffnet  anzusehen?
Sobald  die  Erörterung  begonnen  hat.  Ist  in  eine  Erörterung
nicht  eingetreten  worden,  so  ist  anzunehmen,  daß  die  Versammlung
nicht  stattgefunden  hat.  Erörtern  heißt:  eine  bestimmte  Sache  nach
ihren  Gründen  und  ihrem  Wesen  untersuchen  und  auseinandersetzen.

12.  Wann  darf  eine  Versammlung  unter  Angabe  des  Grundes  vom
überwachenden  Polizeibeamten  für  aufgelöst  erklärt  werden?

a)  bei  Fehlen  der  behördlichen  Genehmigung  für  eine  genehmigungspflichtige
  Versammlung  (unter  freiem  Himmel,  Aufzlge);

b)  wenn  Zulassung  der  Polizeibeamten  oder  deren  Beauftragten
verweigert  wird;

c)  wenn  unbefugt  anwesende  Bewaffnete  nicht  entfernt  werden;

d)  bei  Erörterungen,  die  Aufforderung  oder  Anreizung  zu  Verbrechen
  oder  Vergehen,  zu  deren  Verfolgung  kein  Antrag  nötig,
enthalten;

e)  wenn  Rednern,  die  sich  verbotswidrig  einer  nicht  deutschen
Sprache  bedienen,  von  dem  Leiter  trotz  Aufforderung  des
Polizeibeamten  das  Wort  nicht  entzogen  wird.  (§  14.)
        <pb n="66" />
        58  V.  Sicherheits-,  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.

13.  Soweit  es  sich  um  Verhütung  unmittelbarer  Gefahr  für  Leben  und
Gesundheit  der  Teilnehmer  handelt,  bleibt  den  Polizeibehörden
resp.  den  Polizeibeamten  welches  Recht  vorbehalten?

Aus  allgemeinen  sicherheitspolizeilichen  Gründen  gegen  Versammlungen
  einzuschreiten.  Offentliche  Versammlungen  sind  der  Polizeistunde
  ebenfalls  unterworfen.

14.  Welche  sicherheitspolizeilichen  Gründe  können  Veranlassung  zum  Verbot
  einer  Versammlung  geben?

Wenn  unmittelbare  Gefahr  für  Leben  und  Gesundheit  der  Teilnehmer
  vorhanden  ist.  Gesundheitspolizeilich:  zur  Abwendung
von  Ansteckungsgefahr  bei  Epidemien;  baupolizeilich:  bei  drohendem
  Einsturz  des  Lokals;  erregt  der  bauliche  Zustand  des  Lokals
Bedenken,  muß  Teilnehmerzahl  beschränkt,  d.  h.  ein  weiteres  Nachdringen
  von  Publikum  verhindert  werden.

Bei  Fällen,  welche  die  Ruhe  und  Ordnung  betreffen,  kann
Polizei  gegen  die  einzelnen  Ruhestörer,  aber  nicht  gegen  die  Versammlung
  einschreiten.

15.  Was  versteht  man  unter  Verein  im  Sinne  des  öffentlichen  Rechts?

Jede  auf  längere  Dauer  berechnete  Vereinigung  Mehrerer  zur
Verfolgung  bestimmter  gemeinschaftlicher  Zwecke.  Voraussetzung
ist,  daß  jeder  Verein  einen  bestimmten  Sitz  innerhalb  eines  bestimmten
  Polizeibezirks  hat.  Außerdem  muß  ein  Verein  eine
bestimmte,  aus  Statuten  ersichtliche  Organisation  haben.  „Geschlossene
  Gesellschaften“  sind  keine  Vereine.

16.  Bezüglich  öffentlicher  Aufzüge  enthält  das  Gesetz  welche  Bestimmungen?

Ein  öffentlicher  Aufzug,  d.  h.  eine  zu  einem  bestimmteu  Zweck
vereinigte,  öffentliche  Aufmerksamkeit  erregende  Menschenmenge,
bedarf  der  polizeilichen  Genehmigung.  (§  7.)  Verboten:  Mitführen
  von  roten  Fahnen,  als  Abzeichen  des  Aufruhrs.

Leichenbegängnisse  bedürfen  nur  bei  Mitführen  von  Musik
polizeilicher  Erlaubnis.  Werden  Kränze  mit  roten  Schleifen  im
Zuge  getragen,  so  ist  polizeilicherseits  die  Entfernung  der  roten
Schleifen  zu  veranlassen.  —  Für  Aufzüge  von  Kriegervereinen
besteht  nur  Anmeldepflicht.

17.  Welches  sind  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  betr.  Teilnahme  von
Militärpersonen  an  öffentlichen  politischen  Versammlungen?

Aktive  Militärpersonen  dürfen  sich  nur  auf  Befehl  versammeln.

R.-Mil.-Ges.  vom  2.  5.  74.  Wehrmänner  dürfen  an  Versammlungen,
        <pb n="67" />
        V.  Sicherheits.,  Ordnungs-  und  Sittenpolizei.  59

in  welchen  militärische  Angelegenheiten  beraten  werden,  nicht  teilnehmen.
  R.-Mil.-Ges.  vom  2.  5.  1874.

8.  Gesindepolizei.

Nach  welchen  gesetzlichen  Bestimmungen  ist  das  Gesindewesen  im

Deutschen  Reiche  geregelt?

Nach  den  für  die  betreffenden  Bundesstaaten  gültigen  Gesindeordnungen.
  In  Preußen  nach  den  Gesindeordnungen  der  einzelnen
Landesteile,  und  zwar:  im  Geltungsbereiche  des  Allgemeinen
Preußischen  Landrechts  die  Gesindeordnung  vom  8.  11.  1810,
für  die  Rheinprovinz  die  Gesindeordnung  vom  19.  8.  1844,
für  Schleswig-Holstein  vom  25.  2.  1840.  Nach  Abs.  954  des
Einführungsgesetzes  zum  B.  G.  B.  bleiben  die  landessgesetzlichen
Vorschriften  des  Gesinderechts  in  Kraft.

Auszug  aus  der  Gesindeordnung  vom  8.  11.  1810.

Minderjährige  haben  zum  Abschluß  eines  Gesindemietvertrags  was
nötig?  (§  104—115  des  B.  G.B.)

Die  Einwilligung  ihres  gesetzlichen  Vertreters.

In  welcher  Form  kann  der  Mietvertrag  abgeschlossen  werden?  (§  22.)

Schriftlich  oder  mündlich.

Bei  schriftlichem  Vertrag  bedarf  es  des  Mietgeldes  nicht,
bei  mündlicher  Form  nur,  wenn  Dienstlohn  über  150  Mark  pro
Jahr  beträgt.  (Ausf.-Ges.  z.  B.G.B.  Art.  891.)

Wann  hat  das  Gesinde  nach  Abschluß  des  Mietvertrags  den  Dienst
anzutreten?  (5§  42,  43.)

Das  städtische  Gesinde  am  2.  jedes  ersten  Quartalmonats;  das
Landgesinde  nach  Übereinkunft  oder  nach  der  in  der  Gegend
üblichen  Gewohnheit.

Wenn  das  Gesinde  ohne  gesetzlichen  Grund  sich  weigert,  den  Dienst
anzutreten,  so  hat  was  zu  geschehen?  (§8  51.)
Dasselbe  muß  von  der  Ortspolizeibehörde  durch  Zwangsmittel
dazu  angehalten  werden.  Bleiben  diese  fruchtlos,  und  ist  die
Herrschaft  genötigt,  einen  andern  Dienstboten  zu  mieten,  so  muß
das  Gesinde  den  Schaden  tragen  und  wird  mit  Haft  oder  Geldstrafe

  bestraft.
        <pb n="68" />
        60  V.  Sicherheits-,  Ordnungs-  und  Sittenpolizei.

5.  In  welchen  Fällen  kann  das  Gesinde  zum  Antritt  des  Dienstes  nicht
gezwungen  werden?  (§  52.)

Wenn  dasselbe  nachweisen  kann,  daß  die  Dienstherrschaft  im  letztverflossenen
  Dienstjahre  sich  Handlungen  zuschulden  kommen  ließ,
wodurch  das  Gesinde  nach  den  §§  136  und  140  zum  sofortigen
Verlassen  des  Dienstes  berechtigt  wäre,  und  wenn  die  betreffende
Dienstherrschaft  in  Vermögensverfall  geraten  und  begründeter
Verdacht  vorhanden  ist,  daß  sie  keinen  Lohn  bezahlen  kann.

6.  Wenn  sich  die  Herrschaft  weigert,  das  Gesinde  anzunehmen,  so  ist
dieselbe  wozu  verpflichtet?
Das  Gesinde  schadlos  zu  halten.  Außerdem  verliert  sie  das
Mietgeld.

7.  Pflichten  des  Gesindes?  (s§  56—81.)

a)  Dasselbe  muß  sich,  sofern  es  nicht  zu  bestimmten  Geschäften
gemietet  worden,  allen  häuslichen  Verrichtungen  nach  dem
Willen  der  Herrschaft  unterziehen  und  allen  auch  bloß  gastweise
  aufgenommenen,  zur  herrschaftlichen  Familie  gehörenden
Personen,  Dienste  leisten;

b)  bei  Streitigkeiten  unter  den  Dienstboten  entscheidet  der  Wille
der  Herrschaft;

c)  ohne  Erlaubnis  der  Herrschaft  darf  das  Gesinde  sich  in  den
ihm  aufgetragenen  Geschäften  nicht  von  anderen  vertreten
lassen;

d)  vorsätzlich  oder  aus  grobem  Versehen  zugefügten  Schaden
muß  es  der  Herrschaft  ersetzen,  wegen  der  Entschädigung,  zu
welcher  ein  Dienstbote  verpflichtet  ist,  kann  sich  die  Herrschaft
an  dessen  Lohn  halten;

e)  bemerkte  Untreue  des  Nebengesindes  ist  es  verpflichtet,  der
Herrschaft  anzuzeigen;

f)  ohne  Genehmigung  der  Herrschaft  darf  es  sich  auch  in  eigenen
Angelegenheiten  nicht  vom  Hause  entfernen;

g)  für  Scheltworte  oder  geringe  Tätlichkeiten  von  seiten  der
Herrschaft  kann  das  Gesinde  keine  gerichtliche  Genugtuung  verlangen,
  wenn  es  die  Herrschaft  durch  ungebührliches  Benehmen
zum  Zorn  gereizt  hat.

8.  Pflichten  der  Herrschaft?  (88  82—98.)
a)  Die  Herrschaft  ist  schuldig,  dem  Gesinde  Lohn,  Kost  (genügend,
bis  zur  Sättigung,  nicht  gesundheitsschädlich  und  ekelerregend)
        <pb n="69" />
        V.  Sicherheits-,  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  61

oder  Kostgeld  nach  ortsüblichem  Satze,  und  wenn  auch  Kleidung
versprochen  ist,  solche  in  bestimmten  Zeiten  zu  entrichten;

b)  dieselbe  muß  dem  Gesinde  die  nötige  Zeit  zur  Abwartung
des  öffentlichen  Gottesdienstes  lassen  und  dasselbe  dazu  anhalten;
  .

Jc)  bei  Krankheit,  welche  sich  Dienstbote  durch  den  Dienst  zugezogen,
  ist  Herrschaft  schuldig,  für  seine  Kur  und  Verpflegung
  zu  sorgen,  wofür  dem  Gesinde  an  seinem  Lohn  nichts
abgezogen  werden  darf  (s.  auch  §§  617—619  des  B.  G.  B.);

d)  wenn  erkrankte  Dienstboten  Verwandte  in  der  Nähe  haben,
welche  sich  ihrer  anzunehmen  in  der  Lage  und  nach  den
Gesetzen  schuldig  sind,  so  haben  diese  die  Pflicht,  für  den
erkrankten  Dienstboten  Sorge  zu  tragen;  bei  Weigerung  derselben
  muß  die  Herrschaft  einstweilen,  bis  zum  Austrage  der
Sache,  die  Verpflichtung  übernehmen,  kann  jedoch  in  diesem
Falle  die  Kurkosten  vom  Lohn  des  kranken  Dienstboten  abziehen.

Die  Unterbringung  in  öffentlichen  Krankenanstalten  (Krankenhäusern
  usw.,  aber  nicht  Privatanstalten)  durch  die  Herrschaft
muß  sich  erkrankter  Dienstbote  gefallen  lassen.

9.  In  welcher  Frist  kann  der  Mietvertrag  gekündigt  werden?  (8§8  101,
107,  108,  110—116.)

Die  Aufkündigungsfrist  wird  bei  dem  Landgesinde  auf  drei  Monate,
bei  städtischem  Gesinde  auf  sechs  Wochen,  bei  monatweise  gemieteten
Dienstboten  am  Fünfzehnten  jeden  Monats  angenommen,  sofern
ein  anderes  nicht  ausdrücklich  vereinbart  ist.

Erfolgt  keine  Aufkündigung,  so  wird  der  Vertrag  als  stillschweigend
  verlängert  angesehen.  Stirbt  das  Haupt  der  Familie,
oder  entsteht  Konkurs  Über  das  Vermögen  der  Herrschaft,  so  kann
dem  Gesinde  bis  zur  nächsten  gesetzlichen  Ziehzeit  gekündigt  werden,
wenn  auch  durch  besonderen  Vertrag  eine  längere  Dienstzeit  angesetzt
  ward.

10.  Wann  kann  das  Gesinde  von  der  Herrschaft  ohne  Kündigung  entlassen
  werden?  (§§  117—135.)

1.  Wenn  dasselbe  die  Herrschaft  oder  deren  Familie  durch  Tätlichkeiten,
  Schimpf=  und  Schmähworte  oder  ehrenrührige  Nachreden
  beleidigt,  oder  durch  boshafte  Verhetzungen  Zwistigkeiten
in  der  Familie  anzurichten  sucht;

2.  wenn  es  sich  beharrlichen  Ungehorsam  und  Widerspenstigkeit
gegen  die  Befehle  der  Herrschaft  zuschulden  kommen  läßt;
        <pb n="70" />
        62

10.

11.

12.

13.

14.

V.  Sicherheits.,  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.

bei  Tätlichkeiten  oder  groben  Schimpfworten  gegen  die  Hausoffizianten
  (Wirtschaftsführer,  Wirtschafterinnen,  Stützen  der
Hausfrau  usw.);

bei  Verleitung  der  Kinder  der  Herrschaft  zum  Bösen  oder  bei
Pflegen  von  verdächtigem  Umgang  mit  denselben;

bei  Diebstahl  oder  Veruntreuung  (Unterschlagung)  am  Eigentum
der  Herrschaft  und  bei  Verleitung  des  Nebengesindes  zu  solchen
Handlungen;

bei  mehrmaligem  Ausbleiben  aus  dem  Hause  üÜüber  Nacht
ohne  Vorwissen  der  Herrschaft;

bei  unvorsichtigem  Umgehen  mit  Feuer  und  Licht  trotz  vorhergegangener
  Warnungen  und  wenn,  auch  ohne  vorhergegangene
Warnung,  infolge  unvorsichtigen  Betragens  Feuer  entstanden  ist;
bei  Zuziehung  von  ansteckenden  oder  ekelhaften  Krankheiten
infolge  liederlichen  Lebenswandels;

bei  fortgesetzter  mutwilliger  Vernachlässigung  des  Dienstes  trotz
wiederholter  Verwarnung;

wenn  Dienstbote  dem  Trunk  oder  Spiel  ergeben  ist  oder
durch  Zänkereien  usw.  mit  seinem  Nebengesinde  den  Hausfrieden
  stört;

bei  vollständigem  Mangel  derjenigen  Geschicklichkeit,  die  Dienstbote
  auf  Befragen  bei  der  Vermietung  zu  besitzen  ausdrücklich
angegeben  hat;

bei  Strafe  der  Freiheitsentziehung  durch  die  Obrigkeit,  länger
als  8  Tage;

wenn  weiblicher  Dienstbote  schwanger  wird,  in  welchem  Falle
jedoch  der  Obrigkeit  (Ortspolizeibehbrde)  Anzeige  zu  machen  ist
und  die  wirkliche  Entlassung  nicht  eher  geschehen  kann,  als
bis  von  dieser  Anstalten  zur  Verhütung  von  Unglück  getroffen
worden  sind;

wenn  Herrschaft  durch  Vorzeigen  falscher  Zeugnisse  durch
Dienstboten  hintergangen  worden  ist.

11.  Wann  kann  das  Gesinde  den  Dienst  ohne  vorherige  Aufkündigung
verlassen?  (§§  136—142.)

1.  Bei  Mißhandlungen  seitens  der  Herrschaft  mit  Gefahr  für

Leib  und  Leben;

2.  bei  Behandlung  mit  ausschweifender  und  ungewöhrlicher

Härte;

3.  bei  Verleitung  durch  die  Herrschaft  zu  Handlungen  gegen

Gesetz  und  gute  Sitte;
        <pb n="71" />
        V.,  Sicherheits-,  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  63

4.  wenn  Herrschaft  das  Gesinde  vor  unerlaubten  Zumutungen
  gegen  zur  Familie  gehörende  oder  im  Hause  einund
  ausgehende  Personen  nicht  hat  schützen  wollen;

5.  wenn  Herrschaft  bei  einer  länger  als  die  laufende  Dienstzeit
dauernden  und  mehr  als  sechs  Meilen  (ca.  42  km)  betragenden
Reise,  oder  bei  Wohnsitzverlegung  in  dieser  Entfernung  sich
weigert,  den  Dienstboten  kostenfrei  wieder  zurückzusenden;

6.  bei  schwerer,  die  Fortsetzung  des  Dienstes  unmöglich  machender
Krankheit  des  Dienstboten.

12.  Wie  verhält  es  sich  bei  Kündigung  mit  der  Vergütung  von  Lohn,
Kost  und  Livreen?  (58  158—159g.)

a)  Wenn  Herrschaft  zu  sofortiger  Entlassung  berechtigt  ist,  Bezahlung
  von  Lohn,  Kostgeld  usw.  nur  bis  zum  Tage  der
Entlassung;

b)  bei  Kündigung  nach  Ablauf  der  Kündigungsfrist:  Verpflichtung
  der  Herrschaft  zur  Vergütung  auf  das  laufende
Vierteljahr,  bei  monatlicher  Vermietung  auf  den  laufenden
Monat;

c)  wenn  Dienstbote  zu  sofortigem  Verlassen  des  Dienstes  berechtigt
  ist,  muß  ihm  Lohn  und  Kost  auf  das  laufende  Vierteljahr
  resp.  den  laufenden  Monat  vergütet  werden.

13.  Welches  sind  die  Folgen:

a)  einer  ohne  Grund  geschehenen  Entlassung?  (§88§  160—166.)
Die  Herrschaft  muß  von  der  Obrigkeit  (Ortspolizeibehörde)  angehalten
  werden,  das  Gesinde  wieder  anzunehmen.  Weigert  sie  sich
dessen,  so  muß  sie  dem  Dienstboten  Lohn,  Kostgeld,  ev.  Livree
auf  die  noch  rückständige  Dienstzeit  entrichten;  diese  Verpflichtung
hört  mit  dem  Zeitpunkt  auf,  wo  Gesinde  anderes  Unterkommen
gefunden  hat.  Ist  Herrschaft  bereit,  das  Gesinde  wieder  anzunehmen,
  und  dieses  weigert  sich,  den  Dienst  wieder  anzutreten,  so
fällt  damit  Verpflichtung  zu  Vergütung  weg;

b)  eines  ohne  gesetzmäßigen  Grund  erfolgten  Verlassens  des  Dienstes
vor  Ablauf  der  Dienstzeit?  (58  167—170.)

Das  Gesinde  muß  durch  Zwangsmittel  von  der  Ortspolizeibehörde
zur  Fortsetzung  des  Dienstes  angehalten  werden.  (Zwangsmittel:
Aufforderung  zu  sofortiger  Rückkehr  in  den  Dienst  unter  Androhung
  von  zwangsweiser  Zurückführung;  zwangsweise  Zurückführung;
  Geldstrafen).  Will  Herrschaft  Gesinde  nicht  wieder
annehmen,  so  ist  sie  berechtigt,  ein  anderes  an  seiner  Stelle  zu
        <pb n="72" />
        64

14.

15.

16.

17.

18.

V.  Sicherheits-,  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.

mieten;  der  ausgetretene  Dienstbote  hat  dadurch  verursachte  Kosten
zu  ersetzen.

Bei  Abzug  des  Dienstboten  ist  Herrschaft  wozu  verpflichtet?

Demselben  ein  der  Wahrheit  gemäßes  Zeugnis  über  seine  geleisteten
Dienste  auszustellen.  (Diese  Zeugnisse  sind  jetzt  in  die  Gesindebücher
  einzutragen.)  Bei  Beschuldigungen,  welche  in  dieses  Zeugnis
eingetragen  werden  und  Dienstboten  an  seinem  weiteren  Fortkommen
  hindern  würden,  kann  polizeiliche  Untersuchung  beantragt
werden.  Wenn  Beschuldigung  unbegründet  befunden  wird,  so
wird  Zeugnis  von  Obrigkeit  (Ortspolizeibehörde)  auf  Kosten  der
Herrschaft  ausgefertigt.  —  Hat  Herrschaft  einem  Gesinde,  welches
sich  grober  Laster  und  Veruntreuung  schuldig  gemacht,  das  Gegenteil
  wider  besseres  Wissen  bezeugt,  so  muß  sie  für  jeden  einem
dritten  (z.  B.  der  folgenden  Dienstherrschaft)  daraus  entslehenden
Schaden  haften.  Auch  kann  solche  Herrschaft  mit  Geldstrafe  zum
Besten  der  Ortsarmenkasse  belegt  werden.

Bei  Diebstahl  und  Unterschlagung  von  seiten  des  Gesindes
kann  die  Herrschaft  eine  Durchsuchung  von  dessen  Sachen  in  welchem
Falle  selbst  vornehmen?
Wenn  zu  befürchten  ist,  daß  die  Hilfe  des  Gerichts  oder  der
Polizeibehörde  zu  spät  kommen  könnte.  Die  Herrschaft  handelt
aber  hierbei  auf  ihre  eigene  Gefahr,  wenn  der  Verdacht  keine
Bestätigung  findet.  (5.229  B.  G.  B.)

Jede  Person,  welche  in  den  Gesindedienst  trikt,  muß  womit  versehen
  sein?
Mit  einem  Gesindebuch.

Welche  Bestimmungen  sind  für  Beschaffenheit  und  Führung  von
Gesindebüchern  gültig?
a)  Verordnung  wegen  Einführung  von  Gesindedienstbüchern  vom
29.  9.  1846.
b)  Min.-Erl.  vom  26.  2.  1872.
c)  Min.-Erl.  vom  27.  3.  1907.

Vorstehende  Verordnungen  enthalten  welche  Vorschriften  betr.  der
Gesindedienstbücher?
1.  Vor  Antritt  des  Dienstes  hat  Dienstbote  das  Gesindebuch
der  Polizeibehörde  des  Aufenthaltsorts  zur  Ausfertigung  vorzulegen;
        <pb n="73" />
        3.

V..  Sicherheits--,  Ordnungs·  und  Sittenpolizei.  65

1

Beim  Dienstantritt  ist  dasselbe  der  Dienstherrschaft  vorzulegen.
Bei  Weigerung  kann  sofortige  Entlassung  erfolgen;  ev.  bei  Anzeige
bei  der  Polizeibehörde  Geld=  ev.  Haftstrafe;

Bei  Entlassung  des  Dienstboten  hat  Herrschaft  vollständiges
Zeugnis  über  Führung  usw.  desselben  ins  Gesindebuch  einzutragen;


4.  Geht  Gesindebuch  verloren,  Anzeige  bei  Polizeibehörde  erforderlich,

  welche  Ausfertigung  neuen  Gesindebuchs  veranlaßt.

Kosten  hat  zu  tragen,  wer  Verlust  verschuldet  hat;

Gesindebücher  müssen  nach  einem  im  ganzen  Umfang  der

Monarchie  gleichmäßig  zur  Anwendung  kommenden  Muster

gedruckt  und  eingerichtet  sein,  welches  in  dem  Min.-Erl.  vom

1.  7.  1907  vorgeschrieben  ist;

6.  Die  Dienstbücher  haben  sich  die  Dienstboten  selbst  zu  beschaffen.

"

□xC

9.  Gast.  und  Schankwirtschaften.

Kleinhandel  mit  Branntwein  und  Spiritus.
(Gew.-O.  8§  33).

In  welchen  Fällen  ist  die  zum  Betrieb  einer  Gast-,  Schankwirtschaft

oder  Kleinhandels  mit  Branntwein  und  Spiritus  nach  §  33  der
Gew.-O.  erforderliche  Erlaubnis  zu  versagen?

a)  Wenn  gegen  den  Nachsuchenden  Tatsachen  vorliegen  für  die
Annahme,  daß  er  das  Gewerbe  zur  Förderung  der  Völlerei,
des  verbotenen  Spiels,  der  Hehlerei  oder  der  Unsittlichkeit
mißbrauchen  werde;

b)  wenn  das  betr.  Lokal  den  polizeilichen  Anforderungen  nicht  genügt;

Jc)  wenn  kein  Bedürfnis  zum  Betrieb  vorliegt.

Wer  erteilt  die  Erlaubnis  (Konzession)  zum  Schank=  2c.  Betrieb?
Der  Kreis=  (Stadt-)  Ausschuß,  in  Städten  mit  über  10000
Einwohnern  der  Magistrat.

Einreichung  des  Gesuchs  bei  Ortspolizeibehörde.  Keiner
Konzession  bedürfen:  Militärische  Kasinos  und  Kantinen;  Weinbauer,
  die  selbstgewonnenen  Wein  im  Polizeibezirk  ihres  Wohnortes,
  nicht  über  3  Monate  und  zum  Genuß  auf  der  Stelle
verkaufen;  Bahnhofswirtschaften.

Was  versteht  man  unter  Gast=  und  Schankwirtschaft?
Gastwirtschaft:  Offenes,  jedermann  zugängliches  Lokal  für
gewerbsmäßige,  in  der  Regel  vorübergehende  Beherbergung

Gaißert,  Leitfaden.  5
        <pb n="74" />
        66

4.

5.

6.

V.  Sicherheits-,  Ordnungs-  und  Sittenpolizei.

von  Fremden  mit  und  ohne  Verpflegung.  (Ausgenommen:
Schlafstellen,  möblierte  Zimmer,  Halten  von  Kost=  und  Quartiergängern.)


Schankwirtschaft:  Gewerbsmäßige  Verabreichung  von  Getränken
  jeder  Art  zum  Genuß  auf  der  Stelle  (Wein,  Bier,
Branntwein,  Kaffee  usw.).

Was  versteht  man  unter  „Kleinhandel  mit  Branntwein  und
Spiritus“?
Handel  mit  geringen  Mengen  von  Brantwein  und  Spiritus
(*  Anker,  1  Stübchen,  1  Maß,  je  nach  den  Bezeichnungen  in
den  einzelnen  Provinzen),  bei  welchem  ein  Gewinn  erzielt
werden  soll.  Konzession  zu  Kleinhandel  nicht  nötig,  nur  Anzeige  bei
der  Polizei=  und  Steuerbehörde  14  Tage  vor  Betriebsbeginn.

Wie  müssen  Lokale,  in  welchen  Gast=  und  Schankwirtschaftsbetrieb
stattfindet,  beschaffen  sein?  (Min.-Erl.  vom  26.  8.  86).

a)  Dieselben  dürfen  nur  auf  an  öffentlichen  Wegen  gelegenen,
mit  eigenem  Zugang  versehenen  Grundstücken  errichtet  werden;

b)  ausgeschlossen  in  Häusern,  welche  Schlupfwinkel  gewerbsmäßiger
Unzucht  sind,  welche  dem  Besitzer  zu  Wohn=  und  Wirtschaftszwecken
  dienen,  in  welchen  noch  andere  fremdartige  Gewerbe
betrieben  werden,  und  welche  in  unmittelbarer  Nähe  von
Kirchen,  Pfarrhäusern,  Unterrichts=  und  Krankenanstalten
liegen;

c)  Türen  müssen  entsprechende  Breite  haben  und  nach  außen
aufgehen;

d)  Schlafräume  trocken,  Türen  und  Fenster  gut  schließend,  mit
genügend  Luft  und  Licht,  Ofen  mit  richtigem  Rauchabzug  ohne
Klappen.  Genügende  Einrichtungen  von  Bedürfnisanstalten,
bei  welchen  Verunreinigung  der  Gastzimmerluft  ausgeschlossen

  ist.

An  welche  Personen  dürfen  geistige  Getränke  nicht  abgegeben  werden?
(Min.-Erl.  v.  18.  11.  02).

An  Betrunkene,  Trunkenbolde  und  dem  Trunk  ergebene  Personen,
die  schon  wiederholt  verwarnt  worden  sind.  Die  Namen  dieser
Personen  sind  den  Wirten  und  Kleinhändlern  mit  Branntwein
mitzuteilen.  Ev.  kann  der  Aushang  eines  Namenuverzeichnisses
angeordnet  werden.  (Trunkenbold  ist  ein  Mensch,  der  gewohnheitsmäßig
  übermäßig  trinkt  und  einen  dauernden  Hang  zum
Genuß  geistiger  Getränke  hat.)
        <pb n="75" />
        V.  Sicherheits-,  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  67

7.  In  welcher  Weise  ist  die  Beschäftigung  von  Gehilfen  und  Lehrlingen
in  Gast=  und  Schankwirtschaften  geregelt?  (Bekanntm.  des  Reichsk.
v.  23.  1.  02.)

a)  Ruhezeit  für  Gehilfen  über  16  Jahre:  siebenmal  in  der
Woche  ununterbrochene  Ruhezeit  von  mindestens  8  Stunden,
unter  16  Jahren  9  Stunden;

b)  Arbeitszeit  täglich  für  Gehilfen  über  16  Jahre  bis
16  Stunden,  unter  16  Jahren  bis  15  Stunden;

c)  Freie  Zeit:  wöchentlich  einmal  mindestens  6  Stunden  zwischen
8  Uhr  morgens  und  10  Uhr  abends;

d)  Arbeit  verboten  von  10  Uhr  abends  bis  6  Uhr  morgens
für  Gehilfen  unter  16  Jahren.

8.  In  jedem  Gast=  und  Schankwirtschaftsbetriebe,  welcher  Gehilfen  oder
Lehrlinge  beschäftigt,  ist  von  der  Ortspolizeibehörde  was  vorzunehmen?
  (Min.-Verf.  v.  12.  3.  02.)

Eine  ordentliche  Revision  mindestens  einmal  im  Jahre.  Hierbei
ist  festzustellen,  ob  die  vorgeschriebenen  Ruhezeiten  jedem  Gehilfen
  und  Lehrling  nach  den  geltenden  Bestimmungen  gewährt
werden.

9.  Für  die  zur  Verabreichung  von  Wein,  Bier,  Most  und  Obstwein
in  Gast=  und  Schankwirtschaften  dienenden  Schankgefäße  (Gläser,
Krüge,  Flaschen)  sind  welche  Bestimmungen  gültig?  (Reichs-Ges.
v.  20.  7.  1881.)

a)  Dieselben  müssen  mit  einem  den  Sollinhalt  begrenzenden
Strich  (Füllstrich),  und  in  der  Nähe  desselben  mit  der  Bezeichnung
  des  Sollinhalts  nach  Litermaß  versehen  sein,  sofern
nicht  der  Sollinhalt  ein  Liter  oder  ein  halbes  Liter  beträgt;

b)  zur  Prüfung  der  Schankgefäße  haben  Gast=  und  Schanflwirte
stets  geeignete  gestempelte  Flüssigkeitsmaße  bereit  zu  halten;

c)  auf  fest  verschlossene  Flaschen  und  Krüge  sowie  auf  Schankgefäße
  von  ½00  Liter  und  weniger  finden  diese  Bestimmungen
keine  Anwendung.

10.  Offentliche  Lustbarkeiten.

1.  Was  versteht  man  unter  Lustbarkeiten?

Veranstaltungen,  die  der  Ergötzung  und  Unterhaltung  dienen
sollen.
5*
        <pb n="76" />
        68

2.

V.  Sicherheits.,  Ordnungs-  und  Sittenpolizei.

Welche  Arten  von  Lustbarkeiten  unterscheidet  das  Gesetz?

Offentliche,  welche  einer  polizeilichen  Beaufsichtigung  unterliegen,
sind  solche,  die  von  jedermann  besucht  werden  können.  Offentliche
Tanzlustbarkeiten  bedürfen  der  polizeilichen  Genehmigung.
Nicht  öffentliche,  „geschlossene“  Lustbarkeiten  sind  solche,
welche  in  geschlossenen  Räumen  von  geschlossenen  Gesellschaften
(d.  h.  einem  nach  außen  hin  abgeschlossenen  Kreis  von  miteinander
verbundenen  Personen)  veranstaltet  werden.  Durch  Erhebung

von  Eintrittsgeld  wird  eine  nicht  öffentliche  Lustbarkeit  nicht  zu
einer  öffentlichen.

Wann  wird  eine  von  einer  geschlossenen  Gesellschaft  oder  einem
Verein  veranstaltete  Lustbarkeit  eine  öffentliche?

Sobald  einer  unbestimmten  Mehrheit  von  Personen  der  Zutritt
gestattet  wird.

Welchen  Personen  kann  der  Zutritt  zu  öffentlichen  Tanzlustbarkeiten
untersagt  werden?

Schulpflichtigen  Kindern  und  Personen  unter  16  Jahren.

Welche  Veranstaltungen  sind  noch  weiter  als  Lustbarkeiten  anzuzusehen?

Vogel=  und  Scheibenschießen;  Auswürfeln  und  Ausspielen;  Abbrennen
  von  Feuerwerk;  Aufsteigen  von  Luftballons;  Kinematographische
  Vorstellungen.

11.  Glücksspiele,  Lotterien,  Ausspielungen,  Kollekten.
(St.G.  B.  Ss  268,  284—286,  36014.)

Was  versteht  man  unter  Glücksspiel?

Jedes  Spiel,  bei  dem  der  Ausgang  für  die  Beteiligten  wesentlich
vom  Zufall  abhängt  und  die  Erlangung  oder  den  Verlust  eines
Wertgegenstandes  zur  Folge  hat.  Glücksspiele  sind  u.  a.  das  Dreikartspiel,
  Kümmelblättchen,  Kartenlotterie,  Mauscheln,  meine
Tante  —  deine  Tante,  Tempeln,  Tippen,  Würfelspiel  um  Geld,
lustige  Sieben  usw.
Zu  den  Glücksspielen  sind  ferner  zu  zählen:
Lotterien,  d.  h.  Spiele  um  einen  nur  in  Geld  bestehenden
Vermögenswert,  wobei  die  Entscheidung  durch  Losziehung
getroffen  wird;
        <pb n="77" />
        1.

V.  Sicherheits-,  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  69

Ausspielungen,  d.  h.  Spiele  um  einen  in  Gegenständen
bestehenden  Vermögenswert,  wobei  die  Entscheidung  durch
Losziehung  oder  andere  vom  Zufall  abhängige  Handlungen
getroffen  wird.

Welche  Arten  von  Glücksspielen  sind  nach  dem  St.G.  B.  verboten?

Das  gewerbsmäßige  Glücksspiel,  §  284;

das  Dulden  von  Glücksspielen  durch  den  Inhaber  eines  öffentlichen
  Versammlungsorts,  §  285;

die  Veranstaltung  öffentlicher  Lotterien  ohne  obrigkeitliche  Erlaubnis,
  §  286;

das  Halten  von  Glücksspielen  unbefugt  auf  öffentlichen  Straßen,
Plätzen  und  in  öffentlichem  Versammlungsort,  §  360  “.

Abgesehen  von  dem  8§2386  des  St.  G.  B.  ist  betr.  Lotterien  in
Preußen  noch  weiter  verboten?

Das  Spielen  in  außerpreußischen  Lotterien.  (Ges.  v.  29.  8.  04.)

Was  versteht  man  unter  Kollekten?

Veranstaltung  von  öffentlichen  Sammlungen,  durch  Einsammlung
freiwilliger  Gaben  von  Haus  zu  Haus  zu  einem  bestimmten  Zweck.

Zur  Veranstaltung  von  Kollekten  ist  was  erforderlich?
Polizeiliche  Genehmigung.

12.  Sonntagsruhe.

Welche  Bestimmungen  kommen  für  die  Innehaltung  der  Sonntagsruhe

  in  Betracht7

a)  Gew.-O.  S§  41  a,  41  b,  55a,  105  a,  105i,  120,  134,  136,  137
(siehe  dort);

b)  St.G.  B.  §  366  (Mit  Geldstrafe  oder  Haft  wird  bestraft,  wer
den  gegen  Störung  der  Feier  der  Sonn=  und  Festtage  erlassenen
  Anordnungen  zuwiderhandelt);

Zc)  Polizeiverordnungen  des  Oberpräsidenten  und  des  Regierungspräsidenten.


Welche  Tage  gelten  als  gesetzliche  Feiertage?
Alle  Sonntage,  Neujahr,  1.  und  2.  Weihnachtsfeiertag,  Oster=  und
Pfingstmontag,  Himmelfahrtstag,  Bußtag,  Karfreitag.  (An  letzterem
in  katholischen  Gegenden  Werktagstätigkeit  nicht  verboten.)
        <pb n="78" />
        70

—
###—
4

V.  Sicherheits-,  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.

Welche  allgemeinen  Vorschriften  sind  für  Heilighaltung  der  Sonnund
  Festtage  gültig?

a)  Es  dürfen  an  diesen  Tagen  keine  Handlungen  vorgenommen
werden,  welche  geeignet  sind,  das  religiöse  Gefühl  allgemein
zu  stören  und  zu  beeinträchtigen;

b)  die  Aufsicht  über  die  Ausführung  der  Bestimmungen  betr.
der  Sonntagsruhe  üben  die  Ortspolizeibehörden  aus;

c)  der  Schankwirtschaftsbetrieb  kann  nur  insoweit  verboten
werden,  als  er  lärmend  auf  der  Straße  vernehmbar  ist;

d)  öffentliche  Verfammlungen  vor  und  während  des  Hauptgottesdienstes
  können  verboten  werden;

e)  an  den  ersten  Feiertagen  (Weihnachten,  Ostern,  Pfingsten)
kann  die  Abhaltung  von  Musikaufführungen  verboten  werden;

f)  Verteilung  von  Flugblättern  auf  öffentlichen  Straßen  und
Plätzen  kann  verboten  werden;

6)  Hetz=  und  Treibjagden  sind  an  Sonn=  und  Feiertagen  unbedingt,
  sonstiges  Jagen  während  des  Hauptgottesdienstes
untersagt.

13.  Prostitution.  Konkubinat.

Prostitution  (lateinisch;  Preisgebung  gewerbsmäßig,  d.  h.  Gewerbsunzucht).

Konkubinat  (lateinisch;  außereheliches  Zusammenleben,  wilde  Ehe).

1.  Welchen  Bestimmungen  unterliegt  die  Handhabung  der  Sittenkontrolle?

  (Siehe  auch  Seite  31  Einschreiten  der  P.-Beamten  bei
Handhabung  der  Sittenkontrolle.)

St.G.B.  §  361b  (Mit  Haft  wird  bestraft,  eine  Weibsperson,  welche
wegen  gewerbsmäßiger  Unzucht  einer  polizeilichen  Aufsicht  unterstellt
  ist,  wenn  sie  den  in  dieser  Hinsicht  zur  Sicherung  der  Gesundheit,
  der  öffentlichen  Ordnung  und  des  öffentlichen  Anstandes
erlassenen  polizeilichen  Vorschriften  zuwiderhandelt,  oder  welche,
ohne  einer  solchen  Aussicht  unterstellt  zu  sein,  gewerbsmäßig  Unzucht
  treibt.)

Gewerbsmäßige  Unzucht  liegt  vor,  wenn  eine  Weibsperson
  aus  dem  fortgesetzten  Betrieb  mit  einer  Mehrheit
  von  Männern  eine  Erwerbsquelle  macht.  (Das  Entgelt  braucht
kein  bares  Geld  zu  sein.)

Min.-Erl.  vom  19.  2.  00,  29.  3.  O2  u.  23.  1.  04,  welche  die
Handhabung  des  Dirnenwesens  nach  dem  Vorbild  der
Berliner  Vorschriften  (28.  6.  02)  regeln.
        <pb n="79" />
        V.  Sicherheits-,  Ordnungs-=  und  Sittenpolizei.  71

Die  Polizei  kann  anordnen,  daß  eine  Sittendirne  ein
Kontrollbuch  mit  ihrer  Photographie  stets  bei  sich  zu  führen  hat.

Wenn  minderjährige  Personen  sich  der  Gewerbsunzucht  verdächtig
  machen,  so  sind  Eltern  und  Vormünder  aufzufordern,
dem  unsittlichen  Treiben  Einhalt  zu  tun.

Kann  eine  unter  Sittenkontrolle  stehende  Person  den  Nachweis
  eines  anständigen  Broterwerbs  und  der  Rückkehr  in  geordnete
  Verhältnisse  erbringen,  so  ist  Sittenkontrolle  (zunächst  versuchsweise)
  aufzuheben,  desgleichen  bei  Verheiratung.

Bei  Fortzug  einer  Prostituierten  hat  die  Polizeibehörde  des
Abzugsoits  der  des  Zuzugsorts  die  für  die  weitere  sittenpolizeiliche
  überwachung  nötige  Mitteilung  zu  machen.  Zuhältern  (5  181
St.  G.B.)  kann  Polizeibehörde  durch  polizeiliche  Verfügung  bestimmte
  Handlungen  verbieten,  welche  die  öffentliche  Ordnung  und
Sicherheit  gefährden.

2.  Wann  soll  gegen  Konkubinat  eingeschritten  werden?

Bei  Vorliegen  von  Ehebruch,  und  wenn  dadurch  öffentliches
Argernis  durch  Zutagetreten  eines  unmoralischen  Verhältnisses
erregt  wird.
        <pb n="80" />
        VI.  Gesundheitspolizei.

1.  Die  Gesundheitspolizei  wird  nach  Maßgabe  welcher  gesetzlichen  Bestimmungen
  ausgeübt?

6)

5)

0)

cl)

St.  G.  B.  8  3675  (Wer  ohne  polizeiliche  Erlaubnis  Gift  oder
Arzneien,  soweit  der  Handel  mit  denselben  nicht  freigegeben
ist,  zubereitet,  feilhält,  oder  sonst  an  andere  überläßt);
833675  (Wer  bei  der  Aufbewahrung  oder  bei  der  Be—
förderung  von  Giftwaren,  Schießpulver  oder  Feuerwerken,
oder  bei  der  Aufbewahrung,  Beförderung,  Verausgabung  oder
Verwendung  von  Sprengstoffen  oder  anderen  explodierenden
Stoffen,  oder  bei  Ausübung  der  Befugnis  zur  Zubereitung
oder  Feilhaltung  dieser  Gegenstände,  sowie  der  Arzneien,  die
deshalb  ergangenen  Verordnungen  nicht  befolgt;
§*367  (Wer  verfälschte  oder  verdorbene  Getränkeoder  Eßwaren,
insbesondere  trichinenhaltiges  Fleisch  feilhält  oder  verkauft);
Gew.-O.  8  56  (verboten  das  Feilbieten  von  Giften,  gifthaltigen
  Waren,  Arznei-Geheimmitteln,  Bruchbändern  im
Umherziehen);
Reichsgesetz,  betreffend  den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln,
  Genußmitteln  und  Gebrauchsgegenständen
v.  14.  5.  1879  (Nahrungsmittelgesetz):
Reichsgesetz,  betreffend  den  Verkehr  mit  Butter,  Käse,  Schmalz
und  deren  Ersatzmitteln  v.  15.  6.  1897  (Margarinegesetz);

e)  Reichsgesetz  über  den  Verkehr  mit  Wein,  weinhaltigen  und

8)

weinähnlichen  Getränken  v.  24.  5.  01;

(Erlaß  eines  neuen  Weingesetzes  erfolgt  in  nächster  Zeit.)
Reichsgesetz  über  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  vom
3.  6.  1900;

Reichsgesetz,  betreffend  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher
Krankheiten  vom  30.  6.  1900;
        <pb n="81" />
        VI.  Gesundheitspolizei.  73

h)  Preußisches  Gesetz,  betreffend  die  Bekämpfung  Übertragbarer
Krankheiten  v.  28.  8.  05;

i)  Reichsimpfgesetz  v.  8.  4.  1874;

k)  Kaiserliche  Verordnung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Arzneimitteln
  vom  22.  10.  O1;

1)  Min.-Polizeiverordnung  über  den  Handel  mit  Giften
v.  22.  2.  06.

1.  Nahrungsmittelgesetz.

1.  Was  unterliegt  der  Beaufsichtigung  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes?

Der  Verkehr  mit  Nahrungs-,  Genußmitteln,  Spielwaren,  Tapeten,
Farben,  Eß-,  Trink=  Kochgeschirr,  Petroleum.

2.  Nach  §#2  dieses  Gesetzes  sind  P.-Beamte  in  Räumlichkeiten  oder
auf  öffentlichen  Straßen  und  Plätzen  (Märkten),  wo  solche  Gegenstände
  sich  befinden,  feilgehalten  oder  verkauft  werden,  wozu  befugt?


Nach  ihrer  Wahl  Proben  zum  Zweck  der  Untersuchung  gegen
Empfangsbescheinigung  und  Entschädigung  in  Höhe  des  üblichen
Kaufpreises  zu  entnehmen.  Auf  Verlangen  ist  dem  Besitzer  ein
Teil  der  Probe  amtlich  und  versiegelt  lals  Gegenprobe)  zurückzulassen.
  (Gegenstände  des  Marktverkehrs,  welche  das  Publikum
zu  schädigen  geeignet  sind,  sind  mit  Beschlag  zu  belegen.)

3.  Bei  Personen,  welche  auf  Grund  der  8§  10,  12,  13  dieses  Gesetzes
zu  einer  Freiheitsstrafe  verurteilt  sind,  sind  P.-Beamte  in  den  unter
2.  genannten  Räumlichkeiten  zu  welchen  Maßnahmen  befugt?

Revisionen  vorzunehmen.

4.  Wann  können  Probenentnahmen  und  Revisionen  vorgenommen
werden?
Während  der  üblichen  Geschäftsstunden,  oder  während  die
Räumlichkeiten  dem  Verkehr  gehöffnet  sind.

5.  Durch  Kaiserliche  Verordnung  können  für  das  Reich  zum  Schutze
der  Gesundheit  welche  Verbote  erlassen  werden?
a)  Bestimmte  Arten  der  Herstellung,  Aufbewahrung  und  Verpackung
  von  Nahrungs=  und  Genußmitteln;
b)  das  gewerbsmäßige  Feilhalten  und  Verkaufen  von  Nahrungsund
  Genußmitteln  von  einer  bestimmten  Beschaffenheit;
        <pb n="82" />
        74

15

VI.  Gesundheitspolizei.

)das  Verkaufen  und  Feilhalten  von  Tieren,  welche  an  bestimmten
  Krankheiten  leiden,  zum  Zwecke  des  Schlachtens,
sowie  auch  von  deren  Fleisch;

d)  die  Verwendung  bestimmter  Stoffe  und  Farben  zur  Herstellung
  von  Bekleidungsgegenständen,  Spielwaren,  Tapeien,
Eß-,  Trink=  und  Kochgeschirr;

e)  das  gewerbsmäßige  Verkaufen  und  Feilhalten  von  Petroleum
von  einer  bestimmten  Beschaffenheit.

Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz,  unterliegen  welchen  Strafbestimmungen?


Es  wird  bestraft:

.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark:  Wer  den  Bestimmungen  Kaiserlicher

  Verordnungen  (§8  5  u.  6  d.  G.)  zuwiderhandelt,  und  wer  den

P.-Beamten  den  Eintritt  in  die  Räumlichkeiten,  die  Entnahme  von

Proben  oder  die  Repvision  verweigert;

Mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  1500  Mtk.

oder  mit  einer  dieser  Strafen:

Verfälschung  und  Nachmachen  von  Nahrungs=  und  Genußmitteln
im  Handel  und  Verkehr  zum  Zwecke  der  Täuschung,  und  wissentliches
  Feilhalten  und  Verkaufen  verdorbener,  nachgemachter  oder
verfälschter  Nahrungsmittel  unter  Verschweigung  dieses
Umstandes.  („Verdorben  sein“  bezieht  sich  nicht  nur  auf  Ungenießbarkeit,
  sondern  auch  auf  Ekelerregung.)  (Das  Feilhalten
ist  nur  unter  dieser  Voraussetzung  strafbar.);

Mit  Gefängnis,  ev.  mit  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte:
Herstellung,  Feilhalten  und  Verkauf  von  Nahrungs=  und  Genußmitteln,
  deren  Genuß  geeignet  ist,  die  menschliche  Gesundheit  zu
beschädigen;  desgleichen  Bekleidungsgegenstände,  Spielwaren  usw.;

Mit  Zuchthausstrafe:

Wenn  durch  die  Handlung  schwere  Körperverletzung  oder  der

Tcod  eines  Menschen  verursacht  worden  ist.

Neben  der  Strafe  ist  noch  auf  was  zu  erkennen?

Auf  Einziehung  der  betreffenden  Gegenstände.

2.  Margarinegesetz.

Was  versteht  man  unter  Margarine  im  Sinne  dieses  Gesetzes?

Margarine  sind  diejenigen  der  Milchbutter  ähnlichen  Zubereitungen,
  und  Margarinekäse  diejenigen  käseartigen  Zube-
        <pb n="83" />
        VI.  Gesundheitspolizei.  75

reitungen,  deren  Fettgehalt  nicht  ausschließlich  der  Milch
entstammt;

Kunstspeisefett  diejenigen  dem  Schweineschmalz  ähulichen
Zubereitungen,  deren  Fettgehalt  nicht  ausschließlich  aus  Schweinefett
  besteht.

Zu  leichterer  Erkennbarkeit  ist  den  bei  der  Fabrikation  zur
Verwendung  kommenden  Fetten  und  Olen  Sesamöl  zugesetzt.

2.  Bezüglich  der  Geschäftsräume  und  sonstigen  Verkaufsstellen,  in
denen  Margarineprodukte  gewerbsmäßig  verkauft  und  feilgehalten
werden,  enthält  das  Gesetz  welche  Bestimmungen?

a)  An  in  die  Augen  fallender  Sielle  muß  die  deutliche,  unverwischbare
  Inschrift  „Verkauf  von  Margarine",  resp.  Margarinekäse,
resp.  Kunstspeisefett,  vorhauden  sein;

b)  Margarine  usw.  muß  auf  besonderen  Lagerstellen,  von  Naturbutter
  durch  Scheidewand  getrennt,  aufbewahrt  und  feilgehalten
werden.  (Scheidewand  muß  so  beschaffen  sein,  daß  ein  unauffälliges
  Hin=  und  Herüberschaffen  der  Produkte  unmöglich
ist.  Als  Scheidewand  nicht  genügend:  Lattenverschläge,
Vorhänge,  weitmaschige  Gitter.);

c)  Margarine  usw.  muß  innerhalb  der  Verkaufsräume  in  besonderen
  Vorratsgefäßen  aufbewahrt  werden.

3.  Wie  muß  die  gewerbsmäßig  feilgebotene  oder  zum  gewerbsmäßigen
Verkauf  gestellte  Margarine  usw.  und  deren  Verpackung  beschaffen  sein?

Gefäße  und  äußere  Umhüllungen,  in  welchen  Margarine  usw.
feilgehalten  und  verkauft  wird,  müssen  an  in  die  Augen  fallenden
Stellen  die  deutliche,  nicht  verwischbare  Inschrift  „Margarine“  usw.
tragen.  Gefäße  müssen  außerdem  mit  einem  steis  sichtbaren,
2—5  em  breiten  (je  nach  Höhe  der  Gefäße)  roten  Streifen  versehen
  sein.  (In  demselben  darf  sich  keine  Schrift  befinden.)

Wird  Margarine  usw.  in  ganzen  Gebinden  oder  Kisten  verkauft,
  so  hat  die  Inschrift  außerdem  noch  den  Namen  oder  die
Firma  des  Fabrikanten  und  das  Fabrikzeichen  zu  enthalten.

Im  gewerbsmäßigen  Einzelverkauf  müssen  Margarineprodukte
in  Umhüllung  abgegeben  werden,  auf  welcher  die  Inschrift  „Margarine“
  usw.  mit  dem  Namen  des  Verkäufers  in  Umrahmung

angegeben  sein  muß.  (Margarine)
Regelmäßig  gesormte  Stücke  müssen  von  Würfelform  sein
und  ebenfalls  die  Inschrift  „Margarine“  usw.  eingepreßt  enthalten.
Vermischung  von  Naturbutter  mit  Margarine  ist  verboten.
        <pb n="84" />
        76  VI.  Gesundheitspolizei.

4.  P.-Beamte  sind  in  Räumen,  in  denen  Margarine  usw.  feilgehalten
und  verkauft  wird,  wozu  berechtigt?
Jederzeit  während  der  Geschäftszeit  einzutreten,  Proben  zum

Zwecke  der  Untersuchung  zu  entnehmen  und  Redvisionen  vorzunehmen.


5.  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz  unterliegen  welchen  Strafbestimmungen?

a)  Gefängnisstrafe  bis  zu  6  Monaten  oder  Haftstrafe:
Wer  Mischungen  von  Natur=  und  Kunstbutter  und  wer
Margarine  ohne  den  vorgeschriebenen  Zusatz  von  Sesamölherstellt;
b)  Geldstrafe  oder  Haft:
Wer  den  Vorschriften  bezügl.  Aufbewahrung  von  Margarine
  usw.  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  zuwiderhandelt.

3.  Schlachtvieh.  und  Fleischbeschau.

1.  Welche  Tiere  unterliegen  den  Bestimmungen  des  Schlachtvieh=  und
Fleischbeschaugesetzes?
(Reichs-Ges.  betr.  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  v.  3.  6.  00.
Preußisches  Ausführungsgesetz  v.  28.  6.  02.)
Rindvieh,  Schweine,  Schafe,  Ziegen,  Pferde  und  Hunde,
deren  Fleisch  zum  Genusse  für  Menschen  verwendet  werden  soll,
müssen  vor  und  nach  der  Schlachtung  amtlich  untersucht  werden.

2.  In  welchem  Falle  kann  die  Untersuchung  unterbleiben?

Bei  Notschlachtungen  und  bei  Schlachttieren,  deren  Fleisch  ausschließlich
  im  eigenen  Haushalte  des  Besitzers  verwendet  werden
soll.  (Kasernen,  Kranlkenhäuser,  Erziehungsanstalten  usw.  ausgeschlossen.)


Untersuchung  von  im  eigenen  Haushalt  geschlachteten
Schweinen  kann  durch  Pol.-Ver.  angeordnet  werden.

3.  Durch  wen  werden  die  Untersuchungen  vorgenommen?

Durch  Beschauer  in  besonders  gebildeten  Schaubezirken.  Bestellung
derselben  erfolgt  durch  die  Landesbehörden.

4.  Ist  das  Fleisch  bei  der  Untersuchung  als  untauglich  zum  Genusse
für  Menschen  befunden  worden,  so  hat  was  zu  geschehen?

Vorläusige  Beschlagnahme  desselben  durch  den  Beschauer,  Benachrichtigung
  des  Besitzers,  sofortige  Anzeige  bei  der  Polizei-
        <pb n="85" />
        VI.  Gesundheitspolizei.  77

behörde.  Als  bedingt  tauglich  erklärtes  Fleisch  darf  als  Nahrungsund
  Genußmittel  für  Menschen  erst  in  Verkehr  gebracht  werden,
nachdem  es  unter  den  von  der  Polizeibehörde  angeordneten  Sicherheitsmaßregeln
  zum  Genusse  für  Menschen  tauglich  gemacht  worden  ist.

5.  Bedingt  taugliches  Fleisch  darf  nur  an  welchen  Stellen  verkauft  und
unter  welchen  Bedingungen  verwendet  werden?

Gemeinden  mit  Schlachthauszwang  haben  für  Verkauf  bedingt
tauglichen  Fleisches  besondere  Verkaufsstellen  (Freibänke)  einzurichten,
und  darf  dasselbe  nur  dort  feilgehalten  werden.

Verkauf  darf  nur  zum  Verbrauch  im  eigenen  Haushalt  oder
an  solche  Gast-,  Schank=  und  Speisewirte  erfolgen,  denen  Verwendung
  und  Vertrieb  solchen  Fleisches  polizeilich  genehmigt  ist.
In  den  Geschäftsräumen  dieser  Gewerbetreibenden  muß  an  in  die
Augen  fallender  Stelle  durch  deutlichen  Anschlag  erkennbar  gemacht
werden,  daß  Fleisch  in  dieser  Beschaffenheit  zum  Vertrieb  oder
zur  Verwendung  kommt.  Fleischhändler  dürfen  dieses  Fleisch
nicht  in  Räumen  feilhalten  und  verkaufen,  in  welchen  taugliches
Fleisch  feilgehalten  und  verkauft  wird.

6.  Zum  Zwecke  der  Fleischbeschau  werden  welche  Bezirke  gebildet?

Beschaubezirke,  für  welche  mindestens  1  Beschauer  zu  bestellen  ist.
(Durch  die  Landesbehörde.)

7.  Was  versteht  man  im  Sinne  des  Nahrungsmittelgesetzes  unter  „verdorbenem“
  Fleisch  usw.  7

Als  verdorben  erscheint  ein  solches  Nahrungs=  und  Genußmittel,
welches  infolge  von  Veränderungen  des  normalen  Zustandes  nach
allgemeiner  Ansicht  zum  Genusse  für  Menschen  ungeeignet  ist.

8.  Welchen  Bestimmungen  unterliegt  der  Vertrieb  von  Pferdefleisch?

a)  Dessen  Untersuchung  darf  nur  von  approbierten  Tierärzten
vorgenommen  werden;

b)  Fleischhändlern,  Gast-  und  Schankwirten  ist  der  Vertrieb  und
die  Verwendung  von  Pferdefleisch  nur  mit  polizeilicher  Genehmigung
  gestattet,  die  jederzeit  widerrufen  werden  kann;

e)  in  den  Geschäftsräumen  vorbenannter  Personen  muß  an  in  die
Augen  fallender  Stelle  durch  deutlichen  Anschlag  erkennbar
gemacht  werden,  daß  Pferdefleisch  zum  Vertrieb  oder  zur
Verwendung  kommt;

d)  Pferdefleisch  darf  zusammen  mit  Fleisch  anderer  Tiert  nicht
in  einem  Raum  feilgeboten  oder  verkauft  werden.
        <pb n="86" />
        78

VI.  Gesundheitspolizei

4.  Gemeingefährliche  und  übertragbare  Krankheiten.

1.  Das  Reichs-Ges.  vom  30.  7.  00  bezeichnet  welche  Krankheiten  als
gemeinge  fährlich?
Aussatz  (Lepra),  Cholera  (asiatische),  Flecksieber  (Flecktyphus),
Gelbsieber,  Pest  (orientalische  Beulenpest),  Pocken,  Blattern.

2.  Welche  Bestimmungen  enthält  das  Gesetz  bei  Erkrankungen  und
Todesfall?

u)

b)

11

Sofortige  Anzeige  bei  der  zuständigen  Polizeibehörde,  desgl.

bei  Wechsel  des  Aufenthaltsorts  Anzeige  bei  der  Polizeibehörde

des  bisherigen  und  des  neuen  Aufenthaltsorts;

Zu  dieser  Anzeige  sind  verpflichtet:

der  zugezogene  Arzt;

der  Haushaltungsvorstand;

jiede  sonst  mit  der  Behandlung  oder  Pflege  des  Erkrankten
  beschäftigte  Person;

4.  derjenige,  in  dessen  Wohnung  und  Behausfung  der

Erkrankungs=  oder  Todesfall  sich  ereignet  hat;

5.  der  Leichenbeschauer.

Die  Verpflichtung  der  uuter  Nr.  2  bis  5  genannten  Personen
tritt  nur  dann  ein,  wenn  ein  früher  genannter  Verpflichteter
nicht  vorhanden  ist.  Anzeige  kann  mündlich  oder  schriftlich
erstattet  werden;

Wohnungen  und  Häuser,  in  welchen  sich  erkrankte  Personen
befinden,  können  kenntlich  gemacht  werden;

Kranke  und  krankheitsverdächtige  Personen  können  einer  Beobachtung
  unterworfen  werden;

eine  Beschränkung  in  der  Wahl  des  Aufenthaltsorts  oder  der
Arbeitsstätte  kann  für  Personen  angeordnet  werden,  welche
obdachlos  oder  ohne  festen  Wohnsitz  sind,  oder  berufsmäßig
oder  gewohnheitsmäßig  umherziehen;

die  Ausfuhr  von  Gegenständen,  welche  geeignet  sind,  die
Krankheit  zu  verbreiten,  kann  verboten  werden  (z.  B.  gebrauchte
Kleider,  gebrauchte  Wäsche,  Lumpen  usw.);

—

g)  die  Abhaltung  von  Märkten,  Messen  und  anderen  Veranstaltungen,

  welche  größere  Menschenansammlungen  veranlassen,
sind  zu  verbieten;

h)  jugendliche  Personen  aus  Behausungen,  in  welchen  Erkrankungen

vorgekommen  sind,  können  zeitweise  vom  Schul=  und  Unterrichtsbesuch
  ferngehalten  werden;
        <pb n="87" />
        VI.  Gesundheitspolizei.  70

i)  die  gänzliche  oder  zeitweise  Räumung  von  Wohnungen  und
Gebäuden,  in  denen  Erkrankungen  vorgekommen  sind,  kann
angeordnet  werden;

k)  für  Gegenstände  und  Näume,  von  denen  anzunehmen  ist,
daß  sie  mit  dem  Krankheitsstoff  behaftet  sind,  kann  eine  Desinfektion
  angeordnet  werden.

1)  die  dem  allgemeinen  Gebrauch  dienenden  Einrichtungen  für
Versorgung  mit  Trink=  und  Wirtschaftswasser  usw.  sind  fortlaufend
  durch  staatliche  Beamte  zu  überwachen;

in)  für  den  Transport  der  Kranken  und  Krankheitsverdächtigen
sollen  keine  dem  öffentlichen  Verkehr  dienenden  Fuhrwerke
(Droschken,  Omnibusse,  Straßenbahnwagen  usw.)  benutzt
werden.

3.  Bei  welchen  übertragbaren  Krankheiten  finden  die  Vorschriften
des  preußischen  Gesetzes  vom  28.  8.  O5  Anwendung?

Bei  Diphtherie,  Genickstarre,  Kindbettfieber,  Körnerkrankheit,
Rückfallfieber,  Ruhr,  Scharlach,  Typhus,  Milzbrand,  Rotz,  Tollwut,
  Fleisch-,  Fisch-,  Wurstvergiftung,  Trichinose.

4.  Was  bestimmt  dieses  Gesetz  bezügl.  der  Anzeigepflicht  und  sonstiger
Schutzmaßregeln?
Jede  Erkrankung  ist  innerhalb  24  Stunden  der  zuständigen
Polizeibehörde  von  den  zur  Anzeige  verpflichteten  Personen  (siehe
gemeingefährliche  Krankheiten  Frage  2b)  anzuzeigen.  Im  übrigen
finden  die  Vorschriften  des  Reichs-Ges.  über  gemeingefährliche
Krankheiten  siungemäße  Anwendung.

5.  Für  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Reichs-Ges.  betr.  gemeingefährliche,
und  das  preußische  Gesetz  betr.  übertragbare  Krankheiten,  finden
welche  Strafvorschriften  Anwendung?

Mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis

zu  sechshundert  Mark  wird  bestraft:

a)  Wer  wissentlich  bewegliche  Gegenstände,  für  welche  auf  Grund
dieser  Gesetze  eine  Desinfektion  polizeilich  angeordnet  war,  vor
Ausführung  derselben  in  Gebrauch  nimmt,  an  andere  überläßt
oder  sonst  in  Verkehr  bringt;

b)  wer  wissentlich  Kleidungsstücke,  Leibwäsche,  Bettzeug  oder
sonstige  bewegliche  Gegenstände,  welche  von  Personen,  die  an
gemeingefährlichen  oder  übertragbaren  Krankheiten  litten,
während  der  Erkrankung  gebraucht  oder  bei  deren  Behandlung
        <pb n="88" />
        80  VI.  Gesundheitspolizei.

und  Pflege  benutzt  worden  sind,  in  Gebrauch  nimmt,  an
andere  überläßt  oder  sonst  in  Verkehr  bringt,  ehe  sie  desinfiziert
  worden  sind;

xc)  wer  wissentlich  Fahrzeuge,  welche  zur  Beförderung  von  Kranken
oder  Verstorbenen  gedient  haben,  benutzt  oder  anderen  zur
Benutzung  überläßt,  ehe  sie  desinfiziert  worden  sind.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  mit  Haft  wird  bestraft:

a)  wer  die  vorgeschriebene  Anzeige  schuldhaft  unterläßt;

b)  wer  dem  beamteten  Arzt  den  Zutritt  zu  dem  Kranken  oder
der  Leiche  verweigert;

Jc)  wer  der  zuständigen  Behörde  oder  dem  beamteten  Arzt  Auskunft
  verweigert  oder  falsche  Angaben  macht;

d)  wer  den  von  der  zuständigen  Behörde  oder  dem  beamteten
Arzt  getroffenen  Anordnungen  zuwiderhandelt.

5.  Reichsimpfgesetz  vom  8.  4.  1874.

1.  Nach  diesem  Gesetz  sollen  welche  Personen  der  Impfung  unterzogen
werden?

a)  Jedes  Kind  vor  dem  Ablauf  des  auf  sein  Geburtsjahr  folgenden
Kalenderjahres,  sofern  es  nicht  nach  ärztlichem  Zeugnis  die
Blattern  überstanden  hat;

b)  jeder  Zögling  einer  öffentlichen  Lehranstalt  oder  Privatschule,
mit  Ausnahme  der  Sonntags=  und  Abendschulen,  innerhalb
des  Jahres,  in  welchem  der  Zögling  das  12.  Lebensjahr
zurückgelegt  hat.  Ist  die  Impfung  erfolglos  geblieben,  so
muß  sie  im  nächsten  und  wenn  auch  dann  erfolglos,  im  dritten
Jahr  wiederholt  werden.  (Die  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
bestehenden  Bestimmungen  über  Zwangsimpfung  bei  Pockenepidemien
  werden  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.)

2.  Eltern,  Vormünder  usw.  haben  welche  Verpflichtung?

Auf  Erfordern  der  Behörde  den  Nachweis  über  Impfung  zu  erbringen.
  Die  Vorsteher  von  Schulanstalten,  deren  Zöglinge  dem
Impfzwang  unterliegen,  haben  bei  Aufnahme  von  Schülern  festzustellen,
  ob  die  gesetzliche  Impfung  erfolgt  ist.

3.  Von  welchen  Personen  sind  Impfungen  vorzunehmen?
Ausschließlich  nur  von  Ärzten.  Unbefugte  Vornahme  von
Impfungen  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  Haft  bis
zu  14  Tagen  bestraft.
        <pb n="89" />
        VI.  Gesundheitspolizei.  81

6.  Berkehr  mit  Arzneimitteln  und  Giften.
St.G.B.  8§  3678,  3675.  Gew.-O.  8§  6,  35,  56.  Kaiserliche  Verordnung
  vom  22.  10.  01.

1.  Nach  Maßgabe  dieser  Gesetze  unterliegt  der  Handel  mit  Arzneimitteln
  welchen  Bestimmungen?

a)  Diein  einem  besonderen,  in  der  Kaiserlichen  Verordnungenthaltenen
Verzeichnis  aufgeführten  Zubereitungen  dürfen  als  Heilmittel
außerhalb  der  Apotheken  nicht  feilgehalten  oder  verkauft  werden.

Auf  kosmetische  Mittel,  welche  in  den  Apotheken  ohne
Anweisung  abgegeben  werden  dürfen,  ferner  auf  künstliche
Mineralwässer  und  auf  Verbandstoffe  findet  diese  Bestimmung
keine  Anwendung;

b)  nach  Maßgabe  der  in  den  einzelnen  Reg.-Bezirken  erlassenen
Polizeiverordnungen  muß  bei  Verkehr  mit  Arzneimitteln  außerhalb
  der  Apotheken,  abgesehen  von  der  nach  der  Gew.-O.
88  6  und  35  zu  erstattenden  Anzeige  der  Ortspolizeibehörde,
ein  Lageplan  und  Angabe  der  Betriebsräume  eingereicht
werden.

2.  Der  Handel  mit  Giften  unterliegt  welchen  Bestimmungen?

Gew.-O.  §  34.  Erlaubnis  zum  Handel  nötig.  Min.-Pol.-Ver.
vom  22.  2.  06.

3.  Diese  enthält  welche  Bestimmungen  für  Handel  und  Aufbewahrung?
a)  Giftvorrat  übersichtlich  geordnet,  von  anderen  Waren  getrennt,
nicht  über  oder  unmittelbar  neben  Nahrungs=  und  Genußmitteln,
  in  dichten  festen  Gefäßen,  mit  festen,  gut  schließenden
Deckeln  oder  Stöpseln;

b)  Vorratsgefäße  müssen  mit  der  Aufschrift  „Gift“  sowie  mit
Angabe  des  Inhalts  unter  Anwendung  der  vorgeschriebenen
Namen  versehen  sein;

Tc)  die  Giste  werden  in  3  Abteilungen  eingeteilt:

Abt.  1  stärkste  Gifte  (u.  a.  Arsen  und  dessen  Verbindungen,
Curare,  Cyankalium,  Digitalin,  Phosphor,  Quecksilberpräparate,
Strychnin  usw.);

Abt.  II  weniger  starke  Gifte  (u.  a.  Belladonna,  Bilsenkraut,
  Brom,  Chloralhydrat,  Chloroform,  Cocakn,  Opium  usw.);

Abt.  III  Laugen,  Säuren,  giftige  Farben  (u.  a.  Bleizucker,
Jod,  Jodoform,  Kalium,  Karbolsäure,  Pikrin-,  Salpeter-,
Salzsäure,  Lysol  usw.);

Gaißert,  beitfaden.  6
        <pb n="90" />
        82

VI.  Gesundheitspolizei.

4)  Gifte  der  Abt.  1  in  besonderer  Giftkammer  (auch  hölzernem,

)

□6
—

h)

L)

1.

vom  Warenlager  getrennten  Verschlag),  in  dieser  verschlossener
Giftschrank  und  Tisch  zum  Abwiegen  der  Gifte;  an  der  Türe
der  Giftkammer  Aufschrift  „Gift“.  Aufbewahrung  von  Phosphor
  außerhalb  der  Giftkammer  gestattet;

Gifte  der  Abt.  II  und  III  Aufbewahrung  außerhalb  der  Gistkammer
  (siehe  unter  a)  und  b)).  Farben  und  an  der  Lift
nicht  zerfließende  Stoffe  auch  in  Schiebladen  mit  Deckel  und
festen  Füllungen;

Verabfolgung  der  Gifte  der  Abt.  1  und  II  nur  vom  Geschäftsinhaber
  oder  den  von  ihm  hiermit  Beauftragten;  Eintrag
der  Abgabe  in  ein  Giftbuch;  Abgabe  nur  an  als  zuverlässig
bekannte  Personen  zu  erlaubten  wirtschaftlichen,  wissenschaftlichen,
  künstlerischen  Zwecken;  sofern  der  Abgebende  hierüber
nicht  orientiert  ist,  Abgabe  nur  gegen  polizeilichen  Erlaubnisschein.
  Schriftliche  Empfangsbescheinigung  des  Erwerbers
(Giftschein);  wenn  Abholung  durch  Beauftragten,  auch  von
diesem  Empfangsbescheinigung  nötig;

an  Kinder  unter  14  Jahren  dürfen  Gifte  nicht  ausgehändigt
werden;

Bezeichnung  auf  Umhüllungen  und  Flaschen  der  Abt.  1  „Gift“
mit  weißer  Schrift  auf  schwarzem  Grunde;  der  Abt.  II  und  III
„Gift“  (bei  festen  an  der  Luft  nicht  zerfließenden  Giften  der
Abt.  III  auch  „Vorsicht“  zulässig),  rote  Schrift  auf  weißem
Grunde;

für  Gifte  der  Abt.  l  und  für  Gifte  der  Abt.  II  und  III
Verwendung  von  besonderen  Geräten  (Wagen,  Löffel,  Mörser)
mit  der  Aufschrift  „Gift“".  Verwendung  besonderer  Wagen
nicht  nötig,  wenn  größere  Mengen  Gift  in  den  Vorratsgefäßen
gewogen  werden;

Personen,  welche  gewerbsmäßig  schädliche  Tiere  vertilgen
(Kammerjäger),  müssen  Gifworräte  in  verschlossenen,  nur  ihnen
oder  ihren  Beauftragten  zugänglichen  Räumen  aufbewahren,
und  dürfen  Gifte  und  gifthaltige  Ungeziefermittel  nicht  an
andere  überlassen.

7.  Polizeiverordunngen,  Gesundheitspolizei  betreffend.

Geheimmittel:  Arzneimittel,  deren  Verkauf  gesetzlich  untersagt
oder  beschränkt  ist,  dürfen  zum  Verkauf  weder  öffentlich
angekündigt  noch  angepriesen  werden.  Min.-Erl.  vom  8.  7.  03.
        <pb n="91" />
        VI.  Gesundheitspolizei.  83

2.  Privatbrunnen  können  polizeilich  geschlossen  werden,  wenn
Wasser  auch  anderen  Personen  als  dem  Eigentümer  zugänglich,
und  wenn  Gefahr  vorhauden  ist,  daß  Krankheitserreger  in
das  wenn  auch  sonst  einwandsfreie  Brunnenwasser  gelangen
können.  O.  V.G.  vom  5.  11.  07.

3.  Verkehr  mit  Milch  ist  der  polizeilichen  Uberwachung  zu  unterstellen.
  Zum  Handel  mit  Milch  polizeiliche  Anmeldung  nötig.
Milch,  welche  den  Fettgehalt  der  Vollmilch  nicht  erreicht,
darf  nicht  unter  dieser  Bezeichnung  verkauft  werden.  Man
unterscheidet  Vollmilch,  Halbmilch,  Magermilch.  Min.-Erl.  vom
27.  5.  1899.

4.  Mehlzusatz,  sowie  Zusatz  von  Farbstoffen  zur  Wurst  oder
anderen  Fleischwaren  fällt  unter  den  Begriff  der  Verfälschung.

5.  Honig,  der  unter  der  Bezeichnung:  „Blütenhonig“  oder  feinster
„Verschnitthonig“  feilgeboten  und  verkauft  wird,  muß  vollständig
  rein  und  darf  nicht  mit  fremden  Stoffen  durchsetzt
sein.  Künstlicher  Honig  muß  auf  den  Etiketten  besonders  bezeichnet
  sein.  Min.-Erl.  vom  30.  S.  00.

8.  Beterinärpolizei.

1.  Nach  dem  Reichs-Ges.  zur  Unterdrückung  und  Abwehr  der  Viehseuchen
  vom  23.  6.  1880  sind  welche  Bestimmungen  erlassen?

a)  Besitzer  von  Haustieren  bzw.  deren  Vertreter,  sowie  Viehtransporteure
  sind  verpflichtet,  von  dem  Ausbruch  von  Seuchen
unter  ihrem  Biehstand  und  allen  verdächtigen  Erscheinungen,
die  den  Ausbruch  einer  Seuche  befürchten  lassen,  sofort  der
Polizeibehörde  Anzeige  zu  erstatten,  und  das  Tier  von  anderen
Tieren  abzusondern;

b)  Seuchen,  welche  anzeigepflichtig,  sind:

der  Milzbrand;

die  Tollwut;

der  Rotz  der  Pferde,  Esel,  Maultiere;

die  Maul=  und  Klauenseuche  des  Rindviehs,  der  Schafe,

Ziegen,  Schweine;

die  Lungenseuche  des  Rindviehs;

die  Pockenseuche  der  Schafe;

die  Beschälseuche  der  Pferde;

die  Räude  der  Pferde,  Esel,  Maultiere,  Schafe;
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bbn

#o  n  8
        <pb n="92" />
        84

VI.  Gefundheitspolizei.

e)  an  Milzbrand  erkrankte  Tiere  dürfen  nicht  geschlachtet,

die  Kadaver  gefallener  oder  getöteter  milzbrandkranker  Tiere
müssen  sofort  unschädlich  beseitigt  werden,  Abhäutung  derselben
ist  verboten;

d)  von  Tollwut  befallene  oder  derselben  verdächtige  Tiere

8)

b)

(Hunde  oder  sonstige  Haustiere)  müssen  vom  Besitzer  sofort
getötet,  oder  bis  zum  polizeilichen  Einschreiten  sicher  eingesperrt
werden;  Schlachten  oder  Verkauf  einzelner  Teile  solcher  Tiere
ist  verboten;  alle  Hunde  und  Katzen,  die  verdächtig  sind,  von
wutkrankem  Tier  gebissen  worden  zu  sein,  müssen  sofort  getötet
werden;  sofortige  Anordnung  der  Hundesperre  in  dem
gefährdeten  Bezirk;  (Festlegen  oder  Führen  an  der  Leine
mit  sicherem  Maulkorb.)  Kadaver  gefallener  oder  getöteter
wutkranker  Tiere  sofort  unschädlich  beseitigen,  Abhäuten  verboten;

rotzkranke  Tiere  sofort  töten  auf  Grund  polizeilicher  Anordnung;
  verdächtige  Tiere  absondern;  polizeilich  beobachten;
aus  dem  Absperrungsraum  dürfen  weder  Pferde  noch  Stallutensilien
  vor  der  Desinfektion  entfernt  werden;  Kadaver
rotzkranker  getöteter  oder  gefallener  Tiere  unschädlich  beseitigen,
Abhäutung  verboten;

bei  Ausbruch  von  Maul=  und  Klauenseuche  Weggeben
  von  Milch  aus  Seuchengehöft  oder  einer  der  Sperre
unterworfenen  Ortschaft  verboten;  Anordnung  von  Gehöfts-,
Weide-,  Feldmarksperre;  Seuchengehöft  erhält  am  Haupteingangstor
  Aufschrift:  „Maul=  und  Klauenseuche“;  Betreten
der  verseuchten  Ställe  nur  dem  Besitzer  und  Wartungspersonal
  gestattet;  Einfuhr  von  Klauenvieh  in  Sperrgebiet
sowie  Durchtreiben  desselben  verboten;

nach  Feststellung  von  Lungenseuche  des  Rindviehs  durch
beamteten  Tierarzt  sofortige  Tötung  und  Zerlegung  des  Tieres
auf  Anordnung  der  Polizeibehörde;  Einsperrung  und  Absonderung
  erkrankter  und  verdächtiger  Tiere,  Gehöft=  und
Weidesperre.  Seuchengehöft  ist  durch  Inschrift  „Lungenseuche"
kenntlich  zu  machen;

bei  Pockenseuche  der  Schafe  Stellung  der  verdächtigen
Tiere  unter  polizeiliche  Beobachtung;  Gehöftsperre;  Regulierung
der  Weide  und  der  Zugangswege  für  gesunde  und  für  kranke
resp.  verdächtige  Schafe;  Abfuhr  von  Schafdünger  aus  dem
Seuchengehöfte  nach  Grundstücken,  die  zu  seuchenfreien  Gehöften
gehören,  Ausführung  von  Rauhfutter  und  Stroh  aus  Seuchen-
        <pb n="93" />
        VI.  Gesundheitspolizei.  85

gehöft,  Zutritt  von  unbefugten  Personen  zu  den  kranken
oder  verdächtigen  Tieren,  Einlaß  von  fremden  Schafen  in
das  Seuchengehöft,  verboten;  Schäfer  usw.  aus  Seuchengehöften
  dürfen  in  seuchefreien  Gehösten  zur  Abwartung  von
Schafen  nicht  verwendet  werden;  Hunde  in  Seuchengehäften
müssen  festgelegt  werden;  sofortige  Impfung  der  noch  seuchenfreien
  Stücke  der  Herde  auf  Anordnung  der  Polizeiverwaltung;

i)  Ausbruch  der  Beschälseuche  der  Pferde  durch  Polizeibehörde
  sofort  öffentlich  bekanntgeben;  erkrankte  oder  der
Seuche  verdächtige  Hengste  und  Stuten  sofort  von  fernerer
Begattung  ausschließen;  Wechsel  des  Standorts  nur  mit
Genehmigung  der  Polizeibehörde  gestattet;  Absperrung  und
Absonderung  der  erkrankten  oder  verdächtigen  Tiere;

k)  bei  Ausbruch  der  Räude  der  Pferde  und  Schafe  sofort
öffentliche  Bekanntmachung  durch  Polizeibehörde;  ist  Heilverfahren
  nicht  innerhalb  zweier,  bei  Schafen  dreier  Monate
beendet,  dann  tritt  Stallsperre  ein;  an  Räude  erkrankte
Pferde  und  Schafe  dürfen  nicht  in  fremde  Ställe  gestellt  oder
auf  Weide  mit  gesunden  Tieren  zusammengebracht  werden;  keine
Verwendung  von  Geschirren,  Decken,  Putzzeug  vor  erfolgter  Desinfektion;
  Wechsel  des  Standorts  nur  mit  Genehmigung  der
Polizeibehörde;  Abschlachten  der  Schafe  unter  polizeilicher  Aufsicht;

1)  die  Desinfektion  bei  Viehseuchen  geschieht  nach  folgenden  Bestimmungen:
  4

Gründliche  Reinigung  und  Lüftung,  Ubertünchung  der
Wände,  Stalldecken,  Gerätschaften;  Abschlämmung  des  Fußbodens
  mit  Kalkmilch;  Bestreichen  der  Eisenteile  mit  Teer  oder
Lack;  Streu,  Dünger,  Futterreste  verbrennen  oder  vergraben;
hölzerne  Geräte,  Fuhrwerke  usw.,  welche  benutzt  worden  sind,
kurze  Zeit  dem  Feuer  aussetzen  oder  mit  fünfprozentiger  Karbollösung
  bestreichen;  leinene,  baumwollene,  wollene  Gegenstände
heißen  Wasserdämpfen  aussetzen;  Personen,  welche  mit  rotzkranken
  oder  -verdächtigen  Tieren  in  Berührung  gekommen,
Hände  und  andere  etwa  beschmutzte  Körperteile  mit  Seife,
Karbol=  oder  Kresolwasser  gründlich  reinigen.

2.  Nach  den  Min.-Erl.  vom  7.  4.  1894  und  vom  4.  2.  O7  unterliegen
noch  weiter  welche  Krankheiten  und  Seuchen  besonderen  polizeilichen
Maßnahmen?

Der  Rotlauf  der  Schweine,  die  Schweineseuche  und
Schweinepest.
        <pb n="94" />
        86

VI.  Gesundheitspolizei.

Anzeigepflicht;  Tafel  mit  Bezeichnung  der  Seuche  am  Seuchengehöft;
  Trennung  von  gesunden  und  kranken  Schweinen;  Schweinemärkteverbot;
  Ausführung  von  Schweinen  zum  Schlachten  nur
mit  polizeilicher  Erlaubnis;  verendete  oder  geschlachtete  Schweine
der  Polizei  anzeigen;  Gehöftssperre;  Desinfektion  von  Ställen,
benutzten  Wagen  und  Stallgeräten;  treiben  von  Schweinen  auf
Wegen  und  Straßen  außerhalb  der  Feldmark  verboten.

Geflügelcholera  und  Hühnerpest.

Anzeigepflicht;  Absonderung  des  erkrankten  Geflügels;  femhalten
  desselben  von  öffentlichen  Wegen  und  Wasserstraßen;
Verendetes  Geflügel  verbrennen  oder  vergraben;  Gehöfts=  er.
Ortssperre;  lebendes  und  geschlachtetes  Geflügel  nicht  vom
Seuchengehöft  entfernen;  (Für  Geflügelcholera  und  Hühnerpest
landespolizeiliche  Anordnungen.).

3.  In  bezug  auf  die  Pferdezucht  sind  welche  Pol.-Ver.  erlassen?

über  die  Körung  der  Zuchthengste,  Bullen,  Ziegenböcke:  Körordnungen
  für  einzelne  Provinzen.  Körung  heißt  Bezeichnung
von  in  Privatbesitz  befindlichen  Hengsten  usw.  durch  besondere
Kommissionen  als  tauglich  zur  Bedeckung  von  Stuten  usw.  (Siehe
hierüber  die  einzelnen  Körordnungen.)
        <pb n="95" />
        VII.  Bau=  und  Feuerpolizei.

1.  Was  ist  die  Aufgabe  der  Baupolizei?

Dieselbe  hat  vorbeugend  zu  wirken.  Sie  überwacht  die  Bauausführung,
  verhindert  leichtsinnige  und  mangelhafte  Konstruktionen,
und  sichert  die  Bewohner  der  Häuser  vor  Schaden  und  Lebensgefahr,
  die  durch  Einsturz  der  Häuser  entstehen  könnten.

Pflicht  der  P.-Beamten  ist  es,  jeden  Bau  innerhalb  ihres
Bezirks  während  dessen  Ausführung  von  sicherheitspolizeilichem
Standpunkt  aus  genau  zu  beobachten,  und  namentlich  auch  die
Sicherheit  der  Baugerüste,  die  Verwendung  brauchbaren  Materials
  usw.  zu  kontollieren.

Die  Baupolizei  wird  von  der  Ortspolizei  wahrgenommen.
Sie  kann  die  Beseitigung  eines  ohne  polizeiliche  Genehmigung
errichteten  Bauwerks  oder  von  baulichen  Anlagen  und  Einrichtungen,
  welche  gegen  die  baupolizeilichen  Vorschriften  verstoßen,
verlangen.

2.  Nach  welchen  gesetzlichen  Bestimmungen  wird  die  Baupolizei  gehandhabt?
a)  St.  G.  B.  §5  330.  (Zuwiderhandlung  gegen  die  allgemein  anerkannten
  Regeln  der  Baukunst  bei  Leitung  und  Ausführung
  eines  Baues),  Geldstrafe  oder  Gefängnis.

„  *  36712.  (Unverdecktlassen  von  Brunnen,  Kellern,
Gruben  usw.  auf  öffentlichen  Straßen  und  Plätzen,
Höfen  und  Orten,  wo  Menschen  verkehren.)

„  §36713.  (Unterlassung  der  Ausbesserung  von  den  Einsturz
  drohenden  Gebäuden  trotz  polizeilicher  Aufforderung.)


„  §  367  11.  (Vornahme  von  Bauten,  Ausbesserungen
von  Gebäuden  usw.  ohne  die  polizeilich  angeordneten
Sicherheitsmaßregeln.)

"„  §  36715.  (Ausführung  eines  Baues  usw.  durch  Bauherrn
  oder  Leiter  ohne  Genehmigung  der  Behörde.)

Geldstrafe  oder  Haft.
        <pb n="96" />
        88

VII.  Bau-  und  Feuerpolizei.

b)  A.  L.  R.  Teil  I  Titel  8.
c)  B.  G.  B.  §§  903,  905,  906.
d)  Nach  den  als  Polizeiverordnungen  erlassenen  Bauordnungen.

3.  Auf  Grund  dieser  gesetzlichen  Bestimmungen  sind  im  allgemeinen

welche  Vorschriften  zu  beachten?

a)  Jeder  Eigentümer  ist  befugt,  seinen  Grund  und  Boden  mit
Gebäuden  zu  besetzen  oder  sein  Gebäude  zu  verändern,  jedoch
darf  zum  Schaden  oder  zur  Unsicherheit  des  Gemeinwesens  oder
zur  Verunstaltung  von  Städtenusw.  kein  Bau  vorgenommen  werden,

b)  auf  Straßen  dürfen  Bauanlagen,  durch  welche  der  Verkehr  gefährdet
  wird,  von  der  Polizeibehörde  nicht  geduldet  werden;

c)  zur  Errichtung  eines  neuen  Baues  ist  ortspolizeiliche  Erlaubnis
  —  Bauerlaubnis  —  nötig.  Über  die  Bauerlaubnis
wird  ein  Bauschein  ausgestellt.  (Ein  abgelehntes  Baugesuch
kann  jederzeit  wiederholt  werden.)  Die  Bauscheine  sind  auf
der  Baustelle  zu  polizeilicher  Kontrolle  bereitzuhalten;

vor  Behändigung  des  Bauscheins  darf  mit  dem  Bau  nicht
begonnen  werden.  Der  Tag,  an  welchem  der  Bau  begonnen
wird,  ist  vorher  der  Ortspolizeibehörde  anzuzeigen;

d)  zur  Errichtung  und  Benützung  von  Baugerüsten  und  Bauzäunen
  ist  polizeiliche  Genehmigung  nötig;

e)  die  Baustellen  sind,  um  Unglücksfälle  zu  verhüten,  während
der  Dunkelheit  zu  beleuchten;

f)  bei  Ausführung  von  Bauten  in  der  Nähe  vorhandener  Gebäude
  sind  zur  Sicherheit  der  letzteren  notwendige  Vorkehrungen
zu  treffen;  dasselbe  gilt  bei  Abbruch  von  Gebäuden;

8)  mit  Abbruchsarbeiten  darf  erst  nach  schriftlicher  Anzeige  bei
der  Polizeibehörde  begonnen  werden;

h)  Baugerüste  müssen  sicher  konstruiert  und  mit  Schutzvorrichtungen
  gegen  das  Herabfallen  der  Arbeiter  geschützt  sein;

i)  das  Vortreten  von  Baugerüsten  und  Bauzäunen  in  die
Straßen  oder  Bürgersteige  wird  nur  gestattet,  insoweit  es  mir
den  Verkehrsrücksichten  vereinbar  ist;

k)  für  die  Beschaffenheit  der  Baugerüste  und  Bauzäune  hinsichtlich
  der  Verkehrssicherheit  sind  die  hierfür  bestehenden  Polizeiverordnungen
  maßgebend;

1!)  alle  zum  dauernden  Aufenthalt  von  Menschen  bestimmten
Räume  und  Wohnungen  müssen  trocken  sein,  Licht  und  Luft
        <pb n="97" />
        VII.  Bau=  und  Feuerpolizei.  89

durch  Fenster  von  ausreichender  Größe  von  außen  erhalten,
eine  durch  Polizeiverordnung  vorgeschriebene  Höhe  resp.
Tiefe  unter  dem  Bürgersteige  haben,  gegen  Erdfeuchtigkeit
geschützt  sein,  einen  jederzeit  leicht  erreichbaren  feuersicheren
Zugang  zu  der  Treppe  (abgesehen  von  dem  zu  ebener  Erde
gelegenen  Geschoß),  und  ausreichende  Bedürfnisanstalten
haben;

m)  Bauherr  ist  derjenige,  auf  dessen  Kosten  der  Bau  ausgeführt
wird  (5  367  ½);

Bauleiter  ist  derjenige,  welchem  die  Anstellung  und  Überwachung
  der  Bauhandwerker,  die  Beaufsichtigung  und  Beurteilung
  der  zu  fertigenden  Arbeiten,  die  Bestimmung  über
Beginn  und  Dauer  der  einzelnen  Baubetriebe,  sowie  die
Zahlungen  auf  einem  Bau  überlassen  sind  (§  36713);

Bauhand  werker  sind  die  bei  einem  Bau  beschäftigten  Personen,
  welche  den  Bau  der  Vollendung  näherbringen,  jedoch
auf  Form  und  Herstellung  desselben  keinen  Einfluß  haben
(636715);

n)  unter  „Bau“,  „baulichen  Anlagen"  (367  15)  ist  alles  das
u  rechnen,  was  im  technischen  Sinne  „gebaut“  wird,  also
Hoch.,  Tiefbauten,  Gebäude,  Hallen,  Pavillons,  Mauern  usw.,
ohne  Unterschied,  welches  Material  dabei  verwendet  wird,  und
ob  der  Bau  mit  dem  Erdboden  fest  verbunden  ist,  wogegen
unter  Gebäude  eine  mit  dem  Erdboden  in  fester  Verbindung
  stehende  bauliche  Anlage  zu  verstehen  ist.

4.  Die  Feuerpolizei  hat  welchen  Zweck?

Sie  wirkt  teils  vorbeugend,  in  enger  Verbindung  mit  der
Baupolizei,  indem  sie  für  Anlage  von  Brandmauern,  sachgemäße
Errichtung  von  Feuerungsanlagen,  regelmäßige  Schornsteinreinigung,
polizeiliche  üUberwachung  der  Feuerversicherungseinrichtungen  sorgt,
die  Aufbewahrung  feuergefährlicher  Materialien  an  Orken,  wo
ihre  Entzündung  Gefahr  bringen  kann,  verbietet,  die  Errichtung
und  Verlegung  von  Feuerstätten  von  besonderer  Erlaubnis  abhängig
  macht,  für  in  Feuer  arbeitende  Gewerbetreibende  besondere
  Vorschriften  aufstellt,  und  deren  Übertretungen  sowohl
wie  mangelhafte  Sorgfalt  bei  Instandhaltung  der  Feuerstätten,
sowie  bei  Umgang  mit  Feuer  überhaupt,  bestraft;

teils  abwehrend  durch  Überwachung  des  Feuerlöschwesens,
das  durch  Feuerlöschordnungen  geregelt  ist  (Min.-Erl.  vom
28.  12.  1898).
        <pb n="98" />
        90  VII.  Bau=  und  Feuerpolizei.

Nach  §  360  10  St.G.B.,  resp.  §  44"  des  Feld=  und  Forstpolizeigesetzes,
  ist  jedermann  verpflichtet,  bei  Unglücksfällen  und
gemeiner  Not  und  Gefahr,  resp.  bei  Waldbränden  auf  Aufforderung
von  Polizeibeamten  resp.  Forstschutzbeamten  und  Waldeigentümern
Hilfe  zu  leisten.

5.  Die  Handhabung  der  Feuerpolizei  unterliegt  welchen  88  des
St.  G.  B.  und  des  Feld=  und  Forstpolizeigesetzes?

St.  G.  B.  Bestrafung  mit  Geldstrafe  oder  Haft:

5  367“.  Zubereitung  von  Schießpulver,  Feuerwerk  usw.  ohne
die  vorgeschriebene  Erlaubnis;

§  3675.  Nichtbefolgung  der  für  Zubereitung,  Feilhaltung,  Aufbewahrung
  und  Beförderung  von  Schießpulver,  Feuerwerken  usw.
ergangenen  Verordnungen;

§  3675.  Aufbewahrung  von  Waren,  Materialien  usw.,  welche  sich
leicht  von  selbst  entzünden,  an  Orten,  wo  ihre  Entzündung  gefährlich
  werden  kann;

§  3675.  Schießen  resp.  Abbrennen  mit  Feuergewehr  resp.  von
Feuerwerkskörpern  ohne  polizeiliche  Erlaubnis  an  bewohnten  oder
von  Menschen  besuchten  Orten;

§l368.  Errichten  oder  Verlegen  einer  Feuerstätte  ohne  polizeiliche
  Erlaubnis;

5  3684.  Unterlassung  der  Fürsorge  für  Unterhaltung  von
Feuerstätten  in  brandsicherem  Zustande,  und  Unterlassung  rechtzeitiger
  Schornsteinreinigung  durch  Hausbesitzer;

5  368  5.  Betreien  von  Scheunen,  Böden,  Ställen  usw.  mit  unverwahrtem
  Feuer  und  Licht;

5  36856.  Feueranzünden  an  gefährlichen  Stellen,  in  Wäldern
oder  Heiden,  oder  in  gefährlicher  Nähe  von  Gebäuden  oder  feuerfangenden
  Sachen;

§  3687.  Mit  Feuergewehr  schießen  oder  Feuerwerk  abbrennen  in
gefährlicher  Nähe  von  Gebäuden  oder  feuerfangenden  Sachen;

§  3685.  Nichtbefolgung  feuerpolizeilicher  Anordnungen.  Polizeilich
  vorgeschriebene  Feuerlöschgerätschaften  überhaupt  nicht,  oder
nicht  in  brauchbarem  Zustande  halten;

§  3693.  Nichbefolgung  der  für  Anlegung  und  Verwahrung  von
Feuerstätten  getroffenen  polizeilichen  Anordnungen  durch  Gewerbetreibende.


F.  u.  F.  P.G.  Bestrafung  mit  Haft  oder  Geldstrafe:
§5  32.  Inbrandsetzen  von  Torfmooren,  Heidekraut  oder  Bülten
im  Freien,  ohne  vorherige  Anzeige  bei  dem  Ortsvorstande;
        <pb n="99" />
        VII.  Bau,  und  Feuerpolizei.  91

#5s  441.  Betreten  des  Waldes  mit  unverwahrtem  Feuer  oder
Licht,  oder  sich  demselben  damit  in  gefahrdrohender  Weise  nähern;

§  44.  Fallenlassen  von  brennenden  oder  glimmenden  Gegenständen
  (z.  B.  brennenden  Zigarren,  Streichhölzern)  im  Walde;

443.  Abgesehen  von  #  3685,  Unterlassen  der  Beaufsichtigung
oder  des  Auslöschens  eines  gestattetermaßen  angezündeten
Feuers;

§  441.  Weigerung,  der  Aufforderung  der  Polizeibehörde,  des
Ortsvorstehers,  Forstbesitzers  oder  Forstbeamten  zur  Hilfeleistung
bei  Waldbränden  Folge  zuleisten  (s.  auch  §360  16  St.  G.  B.  Weigerung,
der  Aufforderung  der  Polizeibehörde  zur  Hilfeleistung  bei  Unglücksfällen
  und  gemeiner  Not  und  Gefahr  Folge  zu  leisten);

546.  Zuwiderhandlung  gegen  die  über  das  Brennen  einer
Waldfläche  und  das  Abbrennen  von  liegenden  oder  zusammengebrachten
  Bodendecken  usw.  erlassenen  polizeilichen  Anordnungen.

6.  Der  Verkehr  mit  Mineralölen  ist  nach  welchen  Bestimmungen
geregelt?

Nach  dem  Min.-Erl.  v.  28.  8.  02.  und  der  Ober-Präf.-Ver.
v.  16.  6.  O3.)

7.  Auf  welche  Produkte  finden  diese  Verordnungen  Anwendung?

Auf  Rohpetroleum  und  dessen  Destillationsprodukte,  leichtsiedende
Ole,  Leucht=  und  Schmieröle,  Benzol,  Schieferöle  usw.

8.  Welche  Vorschriften  für  Aufbewahrung  dieser  Ole  sind  auf  Grund
Ober-Präs.-Ver.  maßgebend?

I.  für  Klasse  1  (Flüssigkeiten,  die  bei  Erwärmung  bis  zu  21  00  entflammbare
  Dämpfe  entwickeln):

a)  In  Schlafräumen,  Küchen,  Korridoren,  Gast=  und  Schankstuben
  bis  zu  2  kg  Aufbewahrung  nur  in  dicht  verschlossenen,
mit  Sicherheitsverschluß  versehenen  Behältern.  Umfüllen  nur  bei
Tageslicht,  elektr.  Licht  oder  Sicherheitslampe;

°)  in  Verkaufs=  oder  Geschäftsräumen  der  Händler  bis  zu  15  kg
nur  in  hartgelöteten  oder  verzinkten,  mit  Sicherheitsverschluß
versehenen  Blechgefäßen  mit  Abfüllhahn.  Diese  Räume  müssen
von  Wohnräumen  mit  rauch=  und  feuersicheren  Türen  abgegeschlossen
  sein.  Umfüllen  wie  oben;

c)  Lagerung  von  15—250  kg  nur  nach  Anzeige  bei  der  Polizeibehörde
  in  Kellern  oder  ebenerdigen  Räumen  mit  massiven
Wänden  und  Decken,  ohne  Abflüsse  nach  Straßen  und  Höfen,
        <pb n="100" />
        92  VII.  Bau,  und  Feuerpolizei.

ohne  Heizvorrichtungen  und  mit  reichlicher  Läftung.  Aufbewahrung
  in  eisernen  Fässern  oder  hartgelöteten  Metallgefäßen
mit  luftdichtem  Verschluß.

Nicht  zulässig:  Kellerräume  mit  Treppenverbindung  nach
Wohnräumen.  Umfüllen  bei  Tageslicht  oder  bei  unter  Laftabschluß
  brennenden  Lampen  mit  Überglocken.  Rauchen,  Feuerund
  Lichtanzünden  untersagt;  betr.  Verbot  ist  an  Eingangstüre
anzuschlagen;

(1)  Lagerung  von  über  250  kg  von  der  Erlaubnis  der  Ouspolizeibehörde
  und  den  von  dieser  erlassenen  besonderen  Vorschriften
  abhängig;

e)  Beförderung  von  Glasballons  der  Klasse  1  auf  Wagen  nur  in  Verpackung
  von  Stroh,  Heu,  Kleie  usw.;  wenn  in  Kübeln  oder  Körben
mit  Aufschrift:  Feuergefährlich;  Wagen  nur  Schritt  fahren;  müssen
mit  gut  befestigter  Schutzdecke  versehen  sein;  außer  Fuhrmann  noch
ein  Begleiter.  Für  beide  Rauchen  verboten.  Bei  Ausfließen
Begleiter  sofort  Polizeibehörde  (P.-Beamten)  benachrichtigen,
Sand  streuen.  Stelle  für  Publikum  durch  Beamten  absperren.


II.  für  Klasse  II  (Flüssigkeiten,  die  von  21  0  bis  65°0  C  entflammbare

  Dämpfe  entwickeln):

a)  In  Wohn=  und  Schlafräumen,  Küchen,  Gast=  und  Schankstuben
Aufbewahrung  bis  25  kg;

d)  in  Verkaufs=  oder  Geschäftsräumen  Aufbewahrung  bis  zu  50,
im  Faß  bis  zu  200  kg,  sofern  metallene,  mit  Hahn  versehene
Abfüllvorrichtungen  vorhanden;

Tc)  Lagerung  von  600—10000  kg  nur  nach  Anzeige  bei  der  Ortspolizeibehörde.


III.  für  Klasse  III  (Flüssigkeiten,  die  von  65—  140  0  C  entflammbare

Dämpfe  entwickeln):

a)  Lagerung  bis  zu  10000  kg  in  Fässern;

b)  über  10000  kg  nach  Anzeige  bei  der  Polizeibehörde.

9.  Der  Verkehr  mit  Sprengstoffen  ist  nach  welchen  gesetzlichen  Bestimmungen
  geregelt?

a)  Nach  dem  Reichsgesetz  gegen  den  verbrecherischen  und  gemeingefährlichen
  Gebrauch  von  Sprengstoffen  v.  9.  6.  84;

b)  der  Ministerial-Polizei-Verordnung  v.  14.  H.  05;

Z%c)  der  Sprengstoff-Versendungsvorschrift  der  Militär=  und  Marineverwaltung
  vom  23.  12.  93.
        <pb n="101" />
        VII.  Bau=  und  Feuerpolizei.  93

10.  Zur  Herstellung,  zum  Vertrieb  und  zum  Besitz  von  Sprengstoffen  ist
was  nötig?

Polizeiliche  Genehmigung  (sindet  auf  Schießmittel  keine  Anwendung).


11.  Welche  Personen  müssen  betr.  Verkehr  mit  Sprengstoffen  im  Besitze
eines  Erlaubnisscheines  sein?
Spediteure,  Transportführer,  Begleiter,  welche  an  Versendung
von  Sprengstoffen  teilnehmen,  die  dem  Reichsgesetz  vom  9.  6.  84
unterliegen,  während  der  Dauer  des  Besitzes.

12.  In  welcher  Weise  müssen  Sprengstoffe  auf  Land=  und  Wasserwegen
befördert  werden?

u)

dq)

In  starken  hölzernen  Kisten  oder  Tonnen,  die  so  dicht  sein
müssen,  daß  ein  Ausstreuen  nicht  stattfinden  kann.  Auch
dürfen  sie  nicht  mit  eisernen  Reifen  oder  Bändern  versehen
sein.  Aufschrift  der  Behälter  je  nach  dem  Inhalt:  „Pulver“,
„Sprengsalpeter“  usw.

Verboten:

Beförderung  auf  Fuhrwerken,  welche  Personen  befördern;
Tabakrauchen,  Feuer,  offenes  Licht  halten  beim  Verpacken,
Verladen;  fahren  auf  dem  Fuhrwerk  oder  in  dessen  Nähe,
zusammenverladen  von  Zündhütchen,  Sprengstoffen  mit  Zündpräparaten;
  fahren  und  Halten  mit  Fuhrwerken,  welche
Sprengstoffe  führen,  in  Nähe  von  geheizten  Lokomotiven,
Dampfwalzen  usw;

Versendungsstücke  müssen  in  fester,  ein  Scheuern,  Rütteln  und
Herabfallen  ausschließender  Weise  verpackt,  und  mit  Holzunterlagen
  resp.  Strohdecken  gesichert  werden;  sperren  der
Räder  nur  mit  hölzernen  Radschuhen;  an  den  Fuhrwerken
als  Warnungszeichen  eine  von  weitem  erkennbare,  stets  ausgespannt
  gehaltene  schwarze  Flagge  mit  einem  weißen  P;
Fuhrwerke  niemals  ohne  Aufsicht,  beim  Verladen  und  Abladen
Zugtiere  ausgespannt;

fahren  nur  im  Schritt,  desgl.  vorüberfahrende  Fuhrwerke
und  Reiter  nur  Schritt;  besteht  Transport  aus  mehreren
Fuhrwerken,  dann  Abstände  von  mindestens  50  Meter  während
der  Fahrt;  bei  Aufenthalt  von  mehr  als  ½  Stunde,  Einhaltung
  einer  Entfernung  des  Fuhrwerks  von  Fabriken,
Werkstätten  und  bewohnten  Gebäuden  von  mirndestens
        <pb n="102" />
        94

VII.  Bau=  und  Feuerpolizei.

300  Meter.  Bei  Aufenthalt  von  mehr  als  ½  Stunde  in
Nähe  einer  Ortschaft,  Anzeige  an  Ortspolizeibehörde;

e)  Durchfahrt  durch  zusammenhängende  Ortschaften  möglichst
vermeiden;  ist  dies  nicht  möglich,  dann  Anzeige  des  Transports
  bei  der  Ortspolizeibehörde,  deren  Bestimmungen  für
die  Durchfahrt  am  Eingang  in  den  Ort  abzuwarten  sind;
auf  Dampfschiffen  und  Fähren  mit  Personenbeförderung  ist
eine  Beförderung  von  Fuhrwerken  mit  Sprengstoffen  verboten;
anlegen  von  Schiffen  mit  Sprengstoffen  nur  an  Orten,  welche
während  des  Aufenthalts  dem  Publikum  nicht  zugänglich  sind.

13.  Welche  Bestimmungen  gelten  für  den  Handel,  die  Aufbewahrung,

  Verausgabung  und  Lagerung  von  Sprengstoffen?



Zum  Feilhalten  von  Sprengstoffen  polizeiliche  Erlaubnis

nötig;

a)  Abgabe  von  Sprengpatronen  nur  in  besonders  vorgeschriebenen
Behältern  oder  Originalverpackungen  der  Fabrikationsstätte;

b)  an  jeder  Sprengpatrone  Name  des  Sprengstoffs,  sowie  Firma
oder  Marke  der  Fabrik;

)wer  Sprengstoffe,  welche  dem  R.G.  vom  9.  6.  84  nicht  unterliegen,
  anfertigt  oder  verkauft,  in  Mengen  von  über  1  ka,
hat  ein  Buch  zu  führen,  welches  Namen  der  Verkäufer  und
Abnehmer,  Zeit  des  An=  und  Verkaufs,  Menge  der  gekauften
und  abgegebenen  Stoffe  enthält,  und  der  Polizeibehörde  auf
Verlangen  vorgelegt  werden  muß;

d)  Abgabe  von  Sprengstoffen  an  Personen,  von  welchen  ein
Mißbrauch  derselben  zu  befürchten  ist,  insbesondere  an  Personen
unter  16  Jahren  verboten;  (hierher  gehören  auch  Kanonenschläge,
  Frösche,  Schwärmer  u.  dergl.;  auf  Spielwaren,  die
nur  geringe  Mengen  von  Sprengstoffen  enthalten,  findet  diese
Vorschrift  keine  Anwendung);

e)  im  Kaufladen  dürfen  nicht  mehr  als  2½,  im  Hause  nicht
mehr  als  10  kg  vorrätig  gehalten  werden;

f)sAufbewahrung  auf  dem  Dachboden  in  abgesondertem,  mit
keinem  Schornstein  in  Verbindung  stehenden,  stets  unter  Verschluß
  gehaltenem  Raum,  der  mit  Licht  nicht  betreten  werden  darf;

6)  größere  Mengen  sind  außerhalb  der  Ortschaften  in  besonderen
  Magazinen  aufzubewahreu,  von  deren  Sicherheit  sich
die  Polizeibehörde  überzeugt  hat;
        <pb n="103" />
        VII.  Bau-  und  Feuerpolizei.  95

Ll)  Bei  Versendung  von  Sprengstoffen  und  Munitionsgegenständen
  durch  Militär=  und  Marineverwaltung  ohne  militärische
Begleitung  sind  dieselben  Bestimmungen  maßgebend,  wie  in
der  Pol.-Ver.  vom  14.  9.05  angegeben  (s.  S.  93),  jedoch  ersetzt
Frachtschein  die  polizeiliche  Prüfung;

i)  sind  Begleitkommandos  den  Sendungen  beigegeben,  haben
dessen  Anordnungen  betr.  Auhalten,  langsam  Vorbeifahren
oder  Vorbeireiten,  Unterlassen  des  Rauchens  usw.  Wagenführer,
Reiter  und  andere  Personen  ungesäumt  Folge  zu  leisten.
        <pb n="104" />
        VIII.  Feld-  und  Forstpolizei.

———-—"

Auf  Grund  welcher  Gesetze  wird  dieselbe  gehandhabt?

a)  St.  G.  B.  Bestrafung  mit  Haft:
§  3619.  Wer  unterläßt,  Kinder  oder  andere  unter  seiner
Gewalt  stehende  Personen,  welche  seiner  Aufsicht  untergeben

sind  und  zu  seiner  Hausgenossenschaft  gehören,  ,  sowie
von  der  Begehung  strafbarer  Verletzungen  dder  der
Gesetze  zum  Schutze  der  Forsten,  der  Feld  früchte  usw.
abzuhalten.

Bestrafung  mit  Haft  oder  Geldstrafe:

§  3667.  Werfen  von  Steinen  oder  anderen  harten  Körpern,
Unrat  usw.  in  Gärten  oder  eingeschlossene  Räume;

5367  .  Legen  von  Selbstgeschossen,  Schlageisen,  Fußangeln,
Schießen  mit  Feuergewehr  oder  anderem  Schießzeug,  oder  Abbrennen
  von  Feuerwerk  (s.  auch  Feuerpolizei  S.  91)  ohne
polizeiliche  Erlaubnis;

§  367132.  Unverdeckt=  und  Unverwahrtlassen  von  Brunnen,
Kellern,  Offnungen  usw.  an  Orten,  an  welchen  Menschen  verlehren
  (s.  auch  Baupolizei  S.  87);

§  3681.  Zuwiderhandlung  gegen  die  über  Schließung  der
Weinberge  getroffenen  polizeilichen  Anordnungen;

§  3682.  Unterlassung  des  polizeilich  angeordneten  Raupens;

§  3685.  Feueranzünden  an  gefährlichen  Stellen  in  Wäldern
oder  Heiden  (s.  auch  Feuerpolizei  S.  90);

§  368°.  Gehen,  Fahren,  Reiten  oder  Viehtreiben,  unbefugt
über  Gärten  oder  Weinberge,  oder  vor  beendeter  Ernte,  über
Wiesen  oder  bestellte  Acker,  oder  über  mit  Einfriedigung  oder
mit  Warnungszeichen,  welche  Betreten  verbieten,  versehene
Acker,  Wiesen,  Weiden,  Schonungen,  oder  auf  durch  Warnungszeichen
  geschlossenen  Privatwegen:
        <pb n="105" />
        VIII.  Feld-  und  Forftpolizei.  97

*3701.  Unbefugtes  Abpflügen  oder  durch  Abgraben  Verringern
  eines  fremden  Grundstücks,  Privatwegs  oder  Grenzrains;

§  3707.  Unbefugtes  Graben  von  Erde,  Steinen,  Rasen,
Lehm,  Sand  usw.  von  öffentlichen  oder  Privatwegen  oder  aus
Grundstücken,  welche  einem  andern  gehören,  Hauen  von
Plaggen  oder  Bülten  und  Wegnehmen  von  Rasen,  Steinen,
Mineralien  und  ähnlichen  Gegenständen.

b)  Feldpolizeiordnung  vom  1.  11.  1847,  sofern  dieselbe  durch
das  Feld=  und  Forstpolizeigesetz  nicht  aufgehoben  ist.  Betrifft
die  Vorschriften  über  Viehweiden  und  gemeinschaftliche  Hütungsplätze.


Tc)  A.  L.  R.  Teil  I  Titel  14.  Betrifft  die  Vorschriften  über
Pfändungsrecht  (s.  F.  u.  F.P.  G.).

d)  Feld--  und  Forstpolizeigesetz  vom  1.  4.  1880.

e)  Gesetz  betreffend  den  Forstdiebstahl  vom  15.  4.  1878.

Feld=  und  Forstpolizeigesetz.

Welchen  Bestimmungen  unterliegen  die  in  diesem  Gesetz  mit  Strafe
bedrohten  Handlungen?  (§  1.)

Den  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuches,  sofern  dasselbe  nicht
abweichende  Vorschriften  enthält.

.Wie  werden  die  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz  bestraft?

Als  Übertretungen  mit  Haft=  oder  Geldstrafe  mit  Ausnahme  der
§§  21  und  22  (Entwendung  im  dritten  oder  ferneren  Rückfall,
gewerbsmäßige  Hehlerei).

Wann  unterliegen  Diebstahl,  Sachbeschädigung,  Begünstigung,
Hehlerei  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes?  (§§  6,  18)

Wenn  der  Wert  des  Entwendeten  oder  der  angerichtete  Schaden
10  Mark  nicht  übersteigt,  und  Gartenfrüchte,  Feldfrüchte  und
andere  Bodenerzeugnisse  aus  Gartenanlagen  aller  Art,  Weinbergen,
  Obstanlagen,  Baumschulen,  Saatkämpen,  Ackern,  Wiesen,
Weiden,  Plätzen,  Gewässern,  Wegen,  Gräben  entwendet  werden,
sofern  dieselben  mit  dem  Boden  noch  in  Berührung
stehen,  und  noch  nicht  zu  dauernder  Aufbewahrung  eingesammelt,
  oder  nicht  vollständig  eingeerntet  in  Mieten
als  Aufbewahrungsort  gebracht  sind.

Diebstahl  wird  in  diesen  Fällen  als  „Entw  endung“  mit
Haft  oder  Geldstrafe  bestraft.

Gaißert,  Leitfaden  7
        <pb n="106" />
        98

VIII.  Feld-  und  Forstpolizei.

Diebstahl  an  anderen  Gegenständen  als  Garten=  und  Feldfrüchten

  aus  Gartenanlagen,  Obstanlagen  usw.  unterliegt  dem
&amp;amp;#242  resp.  243  des  St.G.  B.
Feld=  und  Gartendiebstahl  wird  nur  auf  Antrag  verfolgt
im  Falle  der  §§  247  (begangen  gegen  Angehörige,  Vormünder,
Erzieher,  oder  von  Personen  im  Lehrlings=  und  Gesindeverhältnis,
bei  Sachen  von  unbedeutendem  Wert),  §  3705  (Mundraub:  Entwendung
  von  Nahrungs=  und  Genußmitteln  von  unbedeutendem
Wert  oder  in  geringer  Menge  zum  alsbaldigen  Verbrauch).

4.  Für  die  Strafzumessung  wegen  Zuwiderhandlungen  kommen  welche

Schärfungsgründe  in  Betracht?  (§  2.)

a)  Wenn  Zuwiderhandlung  begangen  an  Sonn=  oder  Festtagen,
oder  von  Sonnemuntergang  bis  Sonnenaufgang;

b)  wenn  Zuwiderhandelnder  sich  unkenntlich  gemacht  hat  (Verdunkelungsgefahr);


c)  wenn  Zuwiderhandelnder  dem  Feld=  oder  Forsthüter  oder
einem  andern  zuständigen  Beamten,  dem  Beschädigten  oder
Pfändungsberechtigten  gegenüber  sich  geweigert  hat,  Namen
und  Wohnort  anzugeben,  oder  falsche  Angaben  darüber  gemacht,
  oder  auf  Anrufen  der  genannten  Personen,  stehen  zu
bleiben,  die  Flucht  ergriffen  hat;

d)  wenn  der  Täter  Aushändigung  der  zu  der  Zuwiderhandlung
bestimmten  Werkzeuge  oder  der  mitgeführten  Waffen  verweigert
  hat;

e)  wenn  Zuwiderhandlung  von  drei  oder  mehr  Personen  gemeinschaftlich
  begangen  ist;

)  wenn  Zuwiderhandlung  im  Rüuckfall  begangen  ist;

g)  wenn  Entwendung  begangen  wird  unter  Anwendung  eines
zur  Fortschaffung  größerer  Mengen  geeigneten  Gerätes,  Fahr—
zeuges  oder  Lasttieres;

h)  unter  Benutzung  von  Axten,  Sägen,  Messern,  Spaten  oder
ähnlichen  Werkzeugen;

i)  gegen  Dienstherrschaft  oder  Arbeitgeber;

k)  an  Kien,  Harz,  Saft,  Wurzeln  oder  Haupttrieben  stehender
Bäume  (sofern  nicht  Forstdiebstahl  vorliegt).

5.  Wann  tritt  Gefängnisstrafe  ein?  (§  20.)

Wenn  Entwendumng  begangen  wird:
a)  unter  Mitführung  von  Waffen;
        <pb n="107" />
        VIII.  Feld-  und  Forstpolizei.  99

5)  aus  umschlossenen  Räumen  mittels  Einbruchs  (d.  h.  gewaltsamer
  Eröffnung  eines  Zugangs  von  außen  nach  dem  umschlossenen
  Raum);

c)  mit  Benützung  falscher  Schlüssel  oder  Werkzenge;

d)  durch  Wegnahme  stehender  Bäume,  Frucht=  oder  Ziersträucher
(sofern  nicht  Forstdiebstahl  vorliegt);

e)  von  dem  Aufseher  in  dem  seiner  Aufsicht  unterstellten
Grundstück;

f)wenn  im  dritten  oder  ferneren  Rückfall  geschehen;

g)  wenn  Hehlerei  gewerbsmäßig  begangen.

6.  In  den  Fällen  der  §§  19  bis  21  wird  neben  der  Geldstrafe  oder
der  Freiheitsstrafe  noch  auf  welche  Nebenstrafe  erkannt?  (5  23.)

Einziehung  der  Waffen,  ohne  Unterschied,  wem  sie  gehören.
Werkzeuge,  welche  Täter  mit  sich  geführt  hat,  können  eingezogen
  werden.  Tiere  und  zur  Wegschaffung  des  Entwendeten
dienende  Gegenstände,  welche  Täter  bei  sich  führt,  unterliegen  der
Einziehung  nicht.

7.  Was  wird,  abgesehen  von  den  Fällen  des  §  18,  noch  weiter  als  Entwendung
  bestraft?  (§  24.)

Das  Abrupfen  resp.  Abschneiden  von,  auf  oder  an  Grenzwiesen,
Wegen,  Gräben  wachsendem,  Gras  oder  sonstigem  Viehfutter,  sowie
das  Abbrechen  resp.  Abpflücken  von  Zweigen  und  Laub,  insofern
dadurch  ein  Schaden  entsteht.  (In  öffentlicher  Anlage  entsteht
  durch  Abpflücken  von  Lanb  usw.  stets  Schaden,  da  das  von
einer  größeren  Mehrheit  von  Personen  geschehen  kann,  wodurch
schließlich  völlige  Entlaubung  der  Sträucher  usw.  eintreten  würde.
(Polizeiliche  Bekanntmachung  durch  Anschlag  oder  Polizeiverordnung
erforderlich.)  BVerfolgung  nur  auf  Antrag.

8.  Was  ist,  abgesehen  von  §  3687  St.  G.  B.  (s.  S.  96)  bezügl.  Gehens  usw.
auf  Grundstücken  verboten?  (5  10.)

Das  unbefugte  Reiten,  Karren,  Fahren,  Viehtreiben,  Holzschleifen,
Pflugwenden  über  Grundstücke,  sowie  das  Gehen  über  Acker,
deren  Bestellung  vorbereitet,  oder  in  Angriff  genommen  ist.  Verfolgung
  nur  auf  Antrag.  Zuwiderhandelnder  bleibt  straflos,  wenn
durch  schlechte  Beschaffenheit  eines  am  Grundstück  vorüberführenden,
zum  gemeinen  Gebrauch  bestimmten  Wegs,  oder  durch  anderes  sich
auf  demfelben  befindliches  Hindernis  derselbe  zu  der  Ubertretung
genötigt  worden  ist.
7“
        <pb n="108" />
        100

VIII.  Feld-  und  Forstpolizei.

(Nach  Vorstehendem  ist  somit  nur  das  Gehen  über  unbestellte
  Acker  straflos,  sofern  nicht  §  123  des  St.  G.  B.,  Aufforderung
  des  Berechtigten  zum  Verlassen  des  Grundstücks,  (im
Weigerungsfall  Hausfriedensbruch  —  Anmwendung  findet.)  In
Wäldern  sind  nur  Schonungen  und  Forstkulturen  gegen  Betreten
geschützt.)  In  rechtmäßiger  Ausübung  des  Dienstes  befindliche
Beamte  sind  befugt  fremde  Grundstücke,  auch  wenn  bestellt,  zu
betreten,  sind  aber  für  den  angerichteten  Schaden  verantwortlich,
desgl.  Jagdberechtigte.  (Ob.-Verw.-Ger.  15.  2.  1890.)

9.  Was  ist  abgesehen,  von  den  88  3667,  367  12,  3701  u.  3702  St.G.  B.

(s.  S.  96/97)  bezüglich  Grundstücke  usw.  nach  dem  F.=  u.  F.-P.-G.
noch  weiter  verboten?

6  25.  Aufsammeln  von  Dungstoffen  von  Ackern,  Wiesen,  Weiden,
Gärten,  Obstanlagen,  Weinbergen;

§  26.  Das  Werfen  oder  Hinbringen  auf  Grundstücke
von  Steinen,  Scherben,  Schutt,  Unrat;  das  Trocknen,  Bleichen
oder  Niederlegen  von  Leinwand,  Wäsche  usw.;  das  Niederlegen
oder  Vergraben  toter  Tiere;  das  Aufstellen  von  Bienenkörben;

6  27.  Abgesehen  von  den  Fällen  des  Fischereigesetzes,  Röten  von
Hauf  und  Flachs,  Aufweichen  von  Fellen,  Schafewaschen  in  Gewässern,
Verunreinigung  von  Gewässern;

§9  28.  Das  Gebrauchenfremder,  auf  dem  Felde  zurückgelassener  Ackergeräte;
  das  Offnen  oder  Offen-Stehenlassen  von  zur  Sperrung
von  Wegen  oder  Eingängen  dienenden  Vorrichtungen;

§  29.  Unterlassung  des  Zuwerfens  oder  Einfriedigens  von  Lehm-,
Sand-Kiesgruben  usw.  und  anderen  Löchern,  sowie  von  Offnungen  in
Eisflächen;

5  30.  Das  Beschädigen  oder  Verunreinigen  usw.  fremder  Privatwege
  oder  deren  Zubehörungen,  das  Befahren  der  Bankette  von  öffentlichen
  und  Privatwegen,  das  Wegnehmen,  Beschädigen  usw.  von  zur  Abgrenzung
  und  Absperrung  dienenden  Merkzeichen,  Wegweisern  usw.,
abgesehen  von  §  2742  St.  G.  B.  (Wegnehmen,  Vernichten,  Unkenntlichmachen,
  Verrücken  eines  Grenzsteins  oder  eines  anderen  zur
Bezeichnung  einer  Grenze  bestimmten  Merkmals,  in  der  Absicht,
einem  andern  Nachteile  zuzufügen),  das  Beschädigen  oder  Vernichten
  von  Einfriedigungen  oder  Vorrichtungen  an  Eingängen  in
eingefriedigte  Grundstücke,  abgesehen  von  den  Fällendes  5  304  St.G.B.
(vorsätzliche  Beschädigung  von  zur  Verschönerung  öffentlicher  Wege,
Plätze  und  Anlagen  dienenden  Gegenständen),  das  Beschädigen  von
        <pb n="109" />
        VIII.  Feld.  und  Forstpolizei.  101

Bäumen,  Sträuchern,  Pflanzen,  Feldfrüchten  und  von  zum  Schutze
von  Bäumen  dienenden  Vorrichtungen;

§32.  Das  In-Brand-Setzen  von  Torfmooren,  Heidekraut,  Bülten
im  Freien  ohne  vorherige  polizeiliche  Anzeige,  oder  Außerachtlassen
der  für  dieses  Brennen  angeordneten  polizeilichen  Maßnahmen
(s.  auch  §  308  St.G.  B.,  vorsätzliche  Brandstiftung);

§5  34.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  zum  Schutze  nlitzlicher  oder  zur
Vernichtung  schädlicher  Tiere  oder  Pflanzen  erlassenen  Polizeiverordnungen
  (§  368  bestraft  Unterlassung  des  gesetzlich  vorgeschriebenen
Raupens;  s.  ferner  Reichs-Ges.  über  Abwehr  der  Reblauskrankheit,
sowie  Polizeiverordnungen  betr.  Bekämpfung  der  Schädlinge  des
Obstbaus):

§  36.  Unbefugtes  Sich-Aufhalten  auf  Forstgrundstücken  außerhalb
öffentlicher  Wege  mit  zum  Holzfällen  oder  Einsammeln  von
Holz,  Gras  usw.  bestimmten  Werkzeugen  (das  bloße  Betreten
von  Forstgrundstücken  außerhalb  der  Wege  ist  nicht  strafbar);

§  40.  Unbefugte  Berechtigungsausübung  in  Forstgrundstücken  und
Torfmooren  durch  Berechtigten  zu  anderer  als  der  gesetzlich  erlaubten
Zeit  oder  mit  nicht  gestatteten  Werbungs-Werkzeugen  usw.  (z.  B.
bei  Waldstreuberechtigung).  Berechtigter  muß  Legitimation  von
Waldbesitzer  oder  dessen  Beamten  bei  sich  führen,  gestattet  nur
vom  1.  Oktober  bis  1.  April;  eiserne  oder  eisenbeschlagene,  oder
mit  Zinken  unter  6,5  cm  versehene  Stechen,  Hacken  verboten.
übertretung  der  zur  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  und  Sicherheit
  für  Berechtigungsausübung  erlassenen  Gesetze  usw.;

§s43.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  über  Transport  und  das
Einbringen  in  Ortschaften  von  Brennholz  oder  Bau=  und  Nutzholz
  erlassenen  Gesetze  und  Polizeiverordnungen.  (Diesen  entsprechend
  zum  Transport  usw.  schriftliche  Bescheinigung  der  Polizeibehörde,
  oder  beglaubigte  Bescheinigung  des  Eigentümers  oder
Waldaufsehers  nötig.)  Wenn  rechtmäßiger  Erwerb  des  Holzes
nicht  nachgewiesen  werden  kann,  Einziehung.

Feuerpolizeiliche  Bestimmungen  für  Feld=  und  Forst  s.  Feuerpolizei
  S.  90.

§  61.  In  den  Fällen,  wo  nach  diesem  Gesetz  Verfolgung  nur
auf  Antrag  eintritt,  ist  die  Zurücknahme  des  Antrags  zulässig.

10.  Welchen  Bestimmungen  unterliegt  das  Weidenlassen  des  Viehs?

(Unbefugtes  Weidenlassen  ist  Weidefrevel.)
Bestrafung  mit  Haft  oder  Geldstrafe:
§  11.  Weidenlassen  seines  Viehs  ohne  gehörige  Aufsicht,
        <pb n="110" />
        102  VIII.  Feld-  und  Forftpolizei.

oder  ohne  genügende  Sicherung  außerhalb  eingefriedigter  Grundstückee


§  12.  Uberlassung  der  Aufsicht  des  Viehs  durch  den  Hirten  an
eine  hierzu  untüchtige  Person;  Vieh  ohne  Aussicht  lassen
(bestraft  wird  der  Hirte);

§  14.  Unbefugtes  Weidenlassen  von  Vieh  auf  fremdem  Grundstück;

§5  15.  Strafverschärfung,  wenn  Weidefrevel  begangen  wird  auf
mit  Warnungstafel  oder  mit  Einfriedigung  versehenen  Grundstücken,
  auf  mit  Hütung  durch  den  Besitzer  noch  verschonten  Dämmen
und  Deichen,  auf  bestellten  Ackern,  Wiesen,  Weinbergen,  Forstkulturen
  usw.

11.  Beim  Betreffen  von  Vieh  auf  Grundstücken,  auf  welchen  es  nicht  geweidet
  werden  darf,  kann  welche  Maßnahme  getroffen  werden?

§5  77.  Das  Vieh  kann  auf  der  Stelle  oder  in  unmittelbarer
Verfolgung  vom  Feld=  oder  Forsthüter,  sowie  vom  Beschädigten
oder  von  Aufsehern  des  Grundstücks,  oder  von  solchen  Personen,  die
zur  Familie  oder  zu  den  Dienstleuten  des  Beschädigten  gehören,
gepfändet  werden,  aber  nur  innerhalb  der  Grenzen  der  Feldflur,
auf  welcher  Beschädigung  oder  Störung  erfolgt  ist  (Pfändung
durch  Beamten,  nur  wenn  Gefahr  im  Verzug);

§  78.  Die  gepfändeten  Tiere  haften  für  den  entstandenen  Schaden
oder  für  die  Ersatzgelder  und  Kosten.  Dieselben  müssen  sofort
freigegeben  werden,  sobald  Schaden  gedeckt  ist;

5  80.  Der  Pfändende  hat  Pfändung  binnen  24  Stunden  dem
Gemeinde-,  Gutsvorsteher  oder  der  Ortspolizeibehörde  anzuzeigen;

§  81.  Wird  Anzeige  unterlassen,  so  kann  der  Gepfändete  Pfandstücke
  zurückverlangen;  der  Pfändende  hat  in  diesem  Falle  keinen
Anspruch  auf  Kostenersatz;

8  17.  Vereitelung  oder  Vereitelungsversuch  einer  rechtmäßigen
Pfändung,  Leistung  von  Widerstand  oder  Bedrohung  mit  Gewalt
gegenüber  dem  in  rechtmäßiger  Ausübung  seines  Rechts  befindlichen
  Pfändenden,  vorsätzliche  Vornahme  einer  unrechtmäßigen
Pfändung.  —  Haft  oder  Geldstrafe.

12.  Wer  ist  für  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz  zuständig?
§  53.  Die  Schöffengerichte.  Die  Befugnis  der  Ortspolizeibehörden
  zur  vorläufigen  Straffestsetzung  wird  hierdurch  nicht  berührt.
  (Es  sind  somit  Anzeigen  betr.  Zuwiderhandlungen  gegen
das  Gesetz  von  Feld=  und  Forsthütern,  Gendarmen  und  Polizeibeamten
  an  die  zuständige  Ortspolizeibehörde  zu  machen.)
        <pb n="111" />
        VIII.  Feld-  und  Forstpolizei.  103

13.  Was  versteht  man  im  Sinme  dieses  Gesetzes  unter  Feld=  und  Forsthüter?

§  62.  Die  von  einer  Gemeinde  oder  von  einem  Grundbesitzer
für  den  Feld=  und  Forstschutz  angestellten  Personen.  Deren  Anstellung
  bedarf  der  Bestätigung  nach  den  für  Polizeibeamte  gegebenen
Vorschriften.  Außerdem  sind  dieselben  zu  vereidigen;  sie  haben
das  Recht  zur  Pfändung,  aber  nicht  zur  Vornahme  von  Beschlagnahmen
  und  Durchsuchungen.  Sie  müssen  ein  Dienstabzeichen
  bei  sich  führen  und  bei  Ausübung  ihres  Amtes  vorzeigen.
  (8665.  Dienstmütze  oder  Brustschild  mit  Adler,  oder  Uniform,
für  Feldhüter:  blauer  Überrock,  blauer  Stehkragen,  blaue  Militärmütze
  mit  preußischer  Kokarde,  Seitengewehr;  für  Forsthüter:
Walduniform).

Gesetz  betr.  den  Forstdiebstahl  v.  15.  4.  1878.

1.  Was  ist  Forstdiebstahl  im  Sinne  dieses  Gesetzes?  (§  11.)

Diebstahl  in  einem  Forst  oder  auf  einem  andern,  hauptsächlich  zur

Holznutzung  bestimmten  Grundstück:

a)  an  Holz,  durch  Zufall  abgebrochen  oder  umgeworfen,  mit  dessen
Zurichtung  noch  nicht  begonnen  worden  ist;

b)  an  Spänen,  Abraum  oder  Borke,  sofern  dieselben  sich  noch
nicht  in  umschlossener  Holzablage  befinden,  oder  noch  nicht
geworben  oder  eingesammelt  sind;

c)  an  anderen  Walderzengnissen,  insbesondere  Holzpflanzen,  Gras,
Moos,  Laub  usw.,  sofern  dieselben  noch  nicht  geworben,  oder
eingesammelt  sind;

Unbefugtes  Sammeln  von  Kräutern,  Beeren,  Pilzen
unterliegt  forstpolizeilichen  Bestimmungen.
(Abhauen  aus  Bosheit  oder  Rache  ohne  Zueignung
ist  Sachbeschädigung.)
2.  Wie  wird  Forstdiebstahl  bestraft?  (8§  2  und  7.)
Als  Vergehen  mit  Geldstrafe,  welche  dem  fünffachen  Wert,  bei

Strafverschärfung  dem  zehnfachen  Wert  des  Entwendeten  gleichkommt,
  oder  mit  Gefängnis.

3.  Wann  tritt  Strafverschärfung  auf  den  zehnfachen  Wert  des  Entwendeten
  ein?  (8  3.)

a)  Wenn  der  Forstdiebstahl  an  einem  Sonn=  oder  Festtage  oder
von  Sonnenuntergang  bis  Sonnenaufgang  begangen  ist;
        <pb n="112" />
        104  VIII.  Feld-  und  Forstpolizei.

b)  wenn  Täter  sich  unkenntlich  gemacht  hat  (Verdunklungsgefahr):


Tc)  wenn  Täter  dem  Bestohlenen  oder  der  mit  Forstschutz  betrauten
Person  gegenüber  sich  geweigert  hat,  Namen  oder  Wohnort
anzugeben,  oder  falsche  Angaben  darüber  gemacht,  oder  auf
Anrufen  gen.  Personen  die  Flucht  ergriffen  hat;

d)  wenn  Täter  zur  Begehung  des  Forstdiebstahls  sich  eines
schneidenden  Werkzeugs,  insbesondere  Säge,  Schere,  Messer,
bedient  hat;

e)  wenn  Täter  Ausantwortung  der  zum  Forstdiebstahl  bestimmten
Werkzeuge  verweigert;

f)  wenn  zum  Zwecke  des  Forstdiebstahls  ein  bespanntes  Fuhrwerk,
  Kahn  oder  Lasttier  mitgebracht  ist;

g6)  wenn  Gegenstand  der  Entwendung  in  Holzpflanzen  besteht;

g)  wenn  Kien,  Harz,  Saft,  Wurzeln,  Rinde  oder  die  Haupttriebe
von  stehenden  Bäumen  entwendet  sind;

i)  wenn  Forstdiebstahl  in  Schonung,  Pflanzengarten  oder  Saatkampe
  begangen  ist.

4.  Wann  kann  neben  der  Geldstrafe  auf  Gefängnisstrafe  erkannt
werden?  (§  6.)

a)  Wenn  Forstdiebstahl  von  drei  oder  mehreren  Personen  gemeinschaftlich
  begangen  ist;

b)  wenn  zum  Zweck  der  Veräußerung  des  Entwendeten  oder
daraus  hergestellter  Gegenstände  begangen;

e)  wenn  Hehlerei  gewerbs=  oder  gewohnheitsmäßig  begangen  ist

d)  wenn  Täter  sich  im  dritten  oder  ferneren  Rückfall  befindet.

5.  Neben  der  Strafe  ist  noch  welche  Verpflichtung  des  Schuldigen  auszusprechen?

§9.  Ersatz  des  Wertes  des  Entwendeten  an  den  Bestohlenen
(nach  der  für  das  betr.  Forstrevier  bestehenden  Forsttaxe);
§5  11.  Bei  Personen,  welche  unter  Gewalt,  Aufsicht  oder  im
Dienst  einer  anderen  stehen,  ist  letztere  für  Geldstrafe,  Wertersatz
und  Kosten  haftbar;
§  15.  Einziehung  der  mitgeführten,  zur  Begehung  des  Forstdiebstahls
  geeigneten  Werkzeuge,  Axte,  Sägen,  Messer,  ohne  Unterschied,
  wem  sie  gehören;  somit  sind  diese  Werkzeuge  usw.  in  Beschlag
  zu  nehmen.  (5§  16.)  Tiere  und  andere  zur  Wegschaffung
des  Entwendeten  dienenden  Gegenstände  unterliegen  nicht  der  Einziehung.
        <pb n="113" />
        VIII.  Feld-  und  Forstpolizei.  105

6.  Welche  Gerichte  sind  für  die  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz
zuständig?
Die  Amtsgerichte  (ohne  Schöffen).  Das  Amt  des  Amtsanwalts
kann  verwaltenden  Forstbeamten  übertragen  werden.  §#  19.

Die  mit  dem  Forstschutz  betrauten  Personen  erstatten  ihre
Anzeigen  an  den  Amtsanwalt  schriftlich  und  periodisch,  d.  h.  gesammelt
  in  einem  Verzeichnis  nach  vorgeschriebenem  Schema,
welches  am  Schluß  des  Monats  in  zweifacher  Ausfertigung  an
den  Amtsanwalt  einzureichen  ist.
        <pb n="114" />
        IX.  Jagdpolizei.

 

1.  Welchen  Behörden  untersteht  die  Jagdpolizei?

Auf  dem  Lande  dem  Landrat,  in  Stadtkreisen  der  Ortspolizeibehbrde.



2.  Nach  welchen  Gesetzen  wird  dieselbe  gehandhabt?

a)  St.  G.  B.  8  292  (Wer  an  Orten,  an  denen  zu  jagen  er  nicht
berechtigt  ist,  die  Jagd  ausübt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu
300  Mark  oder  mit  Gefängnis  bis  zu  3  Monaten  bestraft,
wenn  durch  Angehörige  des  Jagdberechtigten  begangen,  Verfolgung
  nur  auf  Antrag.);

§  293.  Strafverschärfung:  (Wenn  dem  Wild  mit  Schlingen,
Netzen,  Fallen  oder  andern  Vorrichtungen  nachgestellt,  wenn
Vergehen  während  der  gesetzlichen  Schonzeit,  in  Wäldern,  zur
Nachtzeit,  gemeinschaftlich  von  mehreren  begangen  wird.);

§5  294.  (Unberechtigtes  Jagen  gewerbsmäßig,  Gefängnis,  auch
kann  auf  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,  oder  Zulässigkeit
  von  Polizeiaufsicht  erkannt  werden.);

§  295.  (Neben  der  verwirkten  Strafe  Einziehung  des  Gewehrs,
  Jagdgerätes,  der  Hunde,  welche  Täter  bei  unberechtigtem
Fagen  bei  sich  geführt,  der  Schlingen,  Netze,  Fallen  oder
anderen  Vorrichtungen,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Verurteilten
  gehören.);

§  361  9.  (Wer  Kinder  oder  andere  unter  seiner  Gewalt  stehende,
und  untergebene,  seiner  Aufsicht  unter  seiner  Gewalt  stehende
und  seiner  Aufsicht  untergebene,  zu  seiner  Hausgenossenschaft  gehörige
  Personen  von  der  Begehung  strafbarer  Verletzung  der
Gesetze  zum  Schutze  der  Jagd  abzuhalten  unterläßt.)

§  3661.  (Zuwiderhandlung  gegen  die  betr.  Störung  der
Feier  an  Sonn=  und  Festtagen  erlassenen  Anordnungen.);

§  3678.  (Schießen  mit  Feuergewehr  an  bewohnten  oder
von  Menschen  besuchten  Orten  ohne  polizeiliche  Erlaubnis.)
(Betrifft  nur  Scharsschießen.);
        <pb n="115" />
        IX.  Jagdpolizei.  107

§367°.  (Mitsichführen  von  in  Stöcken  oder  Nöhren  usw.
verborgenen  Stoß-,  Hieb=  oder  Schußwaffen,  Stockdegen,
Stockflinten.);
§  3687.  (Schießen  in  gefährlicher  Nähe  von  Gebäuden
oder  feuerfangenden  Sachen.  Feuerpolizeiliche  Vorschrift,  Scharfschießen
  nicht  erforderlich.);
§  368½.  (Wer  ohne  Genehmigung  der  Jagdberechtigten  oder
ohne  sonstige  Befugnis  auf  fremdem  Jagdgebiet  außerhalb  des
öffentlichen,  zum  gemeinen  Gebrauch  bestimmten  Weges,  wenn
auch  nicht  jagend,  doch  zur  Jagd  ausgerüstet  betroffen  wird.)
§  36811.  (Unbefugtes  Ausnehmen  von  Eiern  oder  Jungen
jagdbaren  Federwildes  oder  von  Singvögeln).
b)  Die  preußische  Jagdordnung  vom  15.  7.  1907.
c)Ausführungsanweisung  der  Jagdordnung  v.  28.7.  1907.
Mit  Einführung  der  neuen  Jagdordnung  sind  für  deren
Geltungsbereich  nachstehende  Gesetze  aufgehoben:
1.  Gesetz  betr.  Aufhebung  des  Jagdrechtes  auf  fremdem
Grund  und  Boden  und  die  Ausübung  der  Jagd  vom
31.  10.  1848;
Jagdpolizeigesetz  vom  7.  3.  1850;
Wildschadengesetz  vom  11.  7.  1891;
Jagdscheingesetz  vom  31.  7.  1895;
Gesetz  betr.  Ergänzung  jagdrechtlicher  Bestimmungen
vom  29.  4.  1897;
6.  Gesetz  betr.  Ergänzung  der  gesetzlichen  Vorschriften
über  Ausübung  der  Jagd  auf  eigenem  Grundbesitz
vom  7.  8.  1899;
Wildschongesetz  vom  14.  7.  1904;
Jagdverwaltungsgesetz  vom  4.  7.  1905;
Verordnungen  über  Jagdrecht  in  vormals  Herzogl.
Nassauischen,  Kurfürstl.  und  Großherzogl.  Hessischen
Landesteilen,  das  Frankfurter  Jagdgesetz  usw.
d)  Vogelschutzgesetz  vom  30.  5.  1908.

—

½1

3.  Was  enthält  die  Jagdordnung?
Ein  einheitliches  Jagdrecht  für  die  ganze  preußische  Monarchie,
mit  Ausschluß  der  Provinz  Hannover,  der  Hohengollernschen
Lande  und  der  Insel  Helgoland.
Außer  der  Jagdordnung  kommen  für  das  Jagdrecht  nur
noch  die  einschlägigen  Bestimmungen  des  B.  G.  B.,  insbesondere
        <pb n="116" />
        108  IX.  Jagdpolizei.

über  den  Wildschaden  und  über  die  Befugnis  zum  Töten  von
Hunden  und  Katzen  in  Jagdrevieren  in  Betracht.

4.  Was  versteht  man
a)  unter  Ausübung  der  Jagd?
Eine  Tätigkeit,  durch  welche  einem  in  Freiheit  befindlichen  jagdbaren
  Tiere  nachgestellt  wird,  um  es  zu  erlegen,  oder  lebend
oder  tot  in  seine  Gewalt  zu  bringen.

Das  Nachstellen  kanmn  geschehen  durch  auf  dem  Anstand
stehen,  Abstreifen  des  Jagdreviers,  Anschleichen  mit  schußbereitem
Gewehr,  Aufstellen  von  Schlingen,  mit  Schußwaffen,  Netzen,
Wildfallen,  Hunden  usw.

Das  Erlegen  usw.  kann  geschehen  durch  Erschießen,  Erschlagen,
  Ergreifen,  Fangen  usw.;

b)  unter  unberechtigter  Jagdausübung?

Nicht  bloß  auf  fremdem  Jagdrevier,  sondern  auch  auf  eigenem
Jagdrevier  stehend,  das  auf  fremdem  Revier  vorkommende  Wild
erlegen;  desgl.  sich  Wild  durch  Treiber  oder  Hund  von  fremdem
nach  eigenem  Revier  zutreiben  lassen.  Maßgebend  ist  der  Standort
  des  Wildes.  Auf  fremdem  Revier  stehend  nach  Wild,  das  sich
auf  eigenem  Revier  befindet,  schießen,  ist  kein  Jagdvergehen  nach
5+  292,  sondern  Jagdübertretung  §  368  10.

Aneignung  von  Fallwild,  oder  in  einer  Schlinge  des  Jagdberechtigten
  gefangenen,  oder  vom  Jäger  zurückgelassenen  erlegten
Wildes  fällt  ebenfalls  unter  §  292;

Jc)  unter  „zur  Jagd  ausgerüstet“  (§  36810  St.  G.  B.)?

Beisichführen  von  Schießgewehr  mit  Munition  (auch  wenn  diese
ein  Begleiter  trägt),  sonstigem  Jagdgerät,  von  dem  jeden  Augenblick
  Gebrauch  gemacht  werden  kann.  Das  Mitführen  eines
Gewehrs  ohne  Munition  ist  nicht  strafbar.  (Eine  Einziehung  der
Jagdgeräte  bei  Zuwiderhandlung  gegen  §  36810  St.  G.  B.  ist  nicht
zulässig,  wohl  aber  eine  Wegnahme  derselben  um  Fortsetzung  der
strafbaren  Handlung  zu  verhüten).

5.  Zur  Ausübung  der  Jagd  auf  fremdem  Jagdrevier  mit  Erlaubnis
des  Jagdberechtigten  ist  was  nötig?
Persönliche  Anwesenheit  des  Jagdberechtigten  oder  dessen  schriftliche
  Erlaubnis,  die  mitzuführen  ist.  (Außerdem  Jagdschein.)
        <pb n="117" />
        IX.  Jagdpolizei.  109

6.  Auf  Grund  des  §  366  St.-G.B.  (Störung  der  Feier  an
Sonn=  und  Festtagen)  können  für  Jagdausübung  an  Sonn=  und
Festtagen  welche  Polizeiverordnungen  erlassen  werden?

Es  kann  das  Jagen  verboten  werden,  wenn  dadurch
Störungen  der  Sonntagsruhe  eintreten,  z.  B.  Treib=  und  Hetzjagden
  an  Sonn=  und  Feiertagen  überhaupt,  und  Jagen  während
des  Hauptgottesdienstes.

7.  Was  sind  jagdbare  Tiere?

Solches  Wild,  das  je  nach  den  verschiedenen  Landesgesetzen  nach
Alter,  Geschlecht  und  Jahreszeit  erlegt  werden  darf,  und  zu  dessen
Erlegung  ein  Jagdschein  nötig  ist.
Zu  den  jagdbaren  Tieren  gehören:
§1.  a)  Elch-,  Rot-,  Dam-,  Reh-,  Schwarzwild,  Hasen,  Biber,  Ottern,
Dachse,  Füchse,  wilde  Katzen,  Edelmarder;

b)  Auer-,  Birk-,  Haselwild,  Schnee-,  Reb-,  schottische  Moorhühner,
Wachteln,  Fasanen,  wilde  Tauben,  Drosseln  (Krammetsvögel),
Schnepfen,  Trappen,  Brachvögel,  Wachtelkönige,  Kraniche,
Adler,  wilde  Schwäne,  wilde  Gänse,  wilde  Enten,  alle
anderen  Sumpf=  und  Wasservögel  mit  Ausnahme  der  grauen
Reiher,  Störche,  Taucher,  Säger,  Kormorane,  Bleßhühner.
Wilde  Kaninchen  sind  keine  jagdbaren  Tiere;  sie  unterliegen
dem  freien  Tierfang.  Auf  Grund  Polizeiverordnung  kann
jedoch  bestimmt  werden,  daß  zum  Fangen  wilder  Kaninchen
auf  fremden  Grundstücken  die  Erlaubnis  des  Eigentümers  und
Jagdberechtigten  nötig  ist,  und  daß  deren  Fang  mit  Schlingen,
und  an  Sonn=  und  Festtagen  verboten  ist.  Erlegen  wilder
Kaninchen  mit  Schußwaffen  oder  anderem  Jagdgerät  kann
nur  der  Jagdberechtigte  gestatten.  Ohne  dessen  Erlaubnis
nach  §  368½  verboten.  (Gilt  auch  für  den  Grundeigentümer.)

8.  Wie  werden  die  Jagdbezirke  eingeteilt?

In  Eigenjagdbezir  ke  und  gemeinschaftliche  Jagdbezirke.

Eigenjagdbezirke  können  aus  demselben  Eigentümer  resp.
denselben  Miteigentümern  gehörigen  Grundflächen  gebildet  werden,
welche  dauernd  und  vollständig  gegen  den  Einlauf  von  Wild  eingefriedigt
  sind,  oder  in  einem  oder  mehreren  Gemeinde-(Guts-)  Bezirken
einen  zusammenhängenden  Flächenraum  von  wenigstens  75  ha
einnehmen.  Trennung  durch  Gewässer,  Deiche,  Wege  usw.  gilt  nicht
als  Unterbrechung  des  Zusammenhangs.
        <pb n="118" />
        110  IX.  Jagdpolizei.

Gemeinschaftliche  Jagdbezirke  werden  von  allen  Grundflächen
  eines  Gemeinde-(Guts-)  Bezirks  gebildet,  welche  nicht  zu
einem  Eigenjagdbezirk  gehören  und  75  ha  nicht  im  Zusammenhang
umfassen.

Die  Eigentümer  der  Grundstücke  eines  gemeinschaftlichen
Jagdbezirks  bilden  eine  Jagdgenossenschaft.  Jagdvorsteher
ist  der  Vorsteher  der  betreffenden  Gemeinde.  Zur  Jagdnutzung
wird  gemeinschaftlicher  Jagdbezirk  in  der  Regel  verpachtet.

9.  Welche  Bestimmungen  enthält  die  Jagdordnung  betreffs  der  Jagdscheine?


§  29.  Wer  die  Jagd  ausübt,  muß  einen  auf  seinen  Namen
lautenden  Jagdschein  bei  sich  führen;  zuständig  für  Erteilung  desselben
  der  Landrat,  in  Stadtkreisen  die  Ortspolizeibehörde.
§  30.  Kein  Jagdschein  nötig:
a)  zum  Ausnehmen  von  Kiebitz=  und  Möweneiern;
b)  zu  Treiber=  und  ähnlichen  Hilfsdiensten;
e)  zur  Ausübung  der  Jagd  im  Auftrag  der  Jagdpolizeibehörde.
§*31.  Jagdschein,  für  Umfang  der  ganzen  Monarchie  gültig,
wird  in  der  Regel  auf  ein  Jahr,  und  für  Personen,  welche  die
Jagd  nur  vorübergehend  ausüben  wollen,  für  3  aufeinander
folgende  Tage  ausgestellt.

10.  Welche  Arten  von  Jagdscheinen  werden  ausgestellt?

a)  Jahresjagdschein  für  Inländer,  gelb,  15  Mark,  1  Jahr  gültig;

b)  Tagesjagdschein  für  Inländer,  rot,  3  Mark,  3  Tage  gültig;

e)  Jahresjagdschein  für  Ausländer,  gelb  mit  schräg  aufgedrucktem
grünen  Kreuz,  100  Mark;

d)  Tagesjagdschein  für  Ausländer,  rot  mit  schräg  aufgedrucktem
grünen  Kreuz,  20  Mark.  (Sofern  in  den  beiden  letzten  Fällen
die  betreffenden  Personen  in  Preußen  keinen  Wohnsitz  oder
keinen  Grundbesitz  mit  Grundsteuerreinertrag  von  150  Mark
haben);

e)  Freijagdschein  (unentgeltlich  erteilter  Jagdschein)  für  die  Kgl.
Oberförster,  Forstschutzbeamte  und  Personen,  die  sich  in  für
den  Staatsforstdienst  vorgeschriebener  Ausbildung  befinden,  weiß.

11.  Welchen  Personen  muß  der  Jagdschein  versagt  werden?

a)  Personen,  von  denen  eine  unvorsichtige  Führung  des  Schießgewehrs
  oder  eine  Gefährdung  der  öffentlichen  Sicherheit  zu
besorgen  ist;
        <pb n="119" />
        IX.  Jagdpolizei.  111

b)  welche  sich  nicht  im  Besitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  befinden  oder  unter  polizeilicher  Aufsicht  stehen;

c)  welche  in  den  letzten  zehn  Jahren  wiederholt  wegen  Dieb—
stahls,  Unterschlagung,  Hehlerei  oder  wegen  Widerstandes
gegen  Forstschutzbeamte,  Waldeigentümer,  Jagdberechtigte,
sowie  wegen  gewerbsmäßiger  unberechtigter  Jagdausübung
mit  mindestens  3  Monaten  bestraft  sind.

12.  Welchen  Personen  kann  der  Jagdschein  versagt  werden?

a)  Personen,  welche  in  den  letzten  5  Jahren  wegen  Diebstahls,
Unterschlagung,  Hehlerei  einmal  oder  wegen  Zuwiderhandlung
gegen  die  §§  117—119  und  294  St.G.  B.  mit  weniger  als
3  Monaten  bestraft  sind:

b)  welche  in  den  letzten  5  Jahren  wegen  Forstdiebstahls,  Jagdvergehens,
  Jagdübertretung,  unbefugten  Schießens  und  wegen
Widerstands  gegen  einen  in  rechtmäßiger  Ausübung  seines
Amtes  befindlichen  Beamten  bestraft  sind.

13.  Welche  Strafvorschriften  enthält  die  Jagdordnung  bezüglich  der
Jagdscheine?

§  72.  Nichtbeisichführen  des  Jagdscheines  bei  Ausübung
der  Jagd  oder  Ausübung  der  Jagd  innerhalb  der  abgesteckten
Festungsrayons  ohne,  mit  Einsichtsvermerk  der  Festungsbehörde
versehenen,  Jagdschein:  20  Mark  Geldstrafe.

§  73.  Ausübung  der  Jagd  ohne  den  vorgeschriebenen  Jagdschein
  oder  Gebrauchmachen  von  ungültig  erklärtem  Jagdschein:
15  bis  100  Mark  Geldstrafe.

Die  Schonzeit  der  jagdbaren  Tiere  ist  auf  der  Rückseite  jedes
Jagdscheins  angegeben.

14.  Welche  Bestimmungen  enthält  die  Jagdordnung  über  Schonzeit  und
sonstige  Schonvorschriften  (SI§  2—  12  und  14  des  bisherigen  Wildschongesetzes
  v.  14.  7.  04)7

643.  Vom  Beginn  des  fünfzehnten  Tages  der  für  eine
Wildart  festgesetzten  Schonzeit  bis  zu  deren  Ablauf  ist  es  verboten,
  derartiges  Wild  in  ganzen  Stücken  oder  zerlegt,  aber  nicht
zum  Genusse  fertig  zubereitet,  in  dem  Bezirk,  für  welchen  die
Schonzeit  gilt,  zu  versenden,  zum  Verkauf  herumzutragen,  auszustellen,
  feilzubieten,  zu  verkaufen,  anzukaufen  oder  den  Verkauf  zu
vermitteln.  Diesen  Beschränkungen  unterliegt  nicht  der  Vertrieb
einzelner  Arten  von  Wild  aus  Kühlhäusern,  wenn  er  unter
        <pb n="120" />
        112

IX.  Jagdpolizei.

Kontrolle  nach  Maßgabe  der  von  den  zuständigen  Ministern  zu
erlassenden  Bestimmungen  stattfindet.

8  44.  Vom  Beginn  des  fünfzehnten  Tages  der  für  das  weibliche

  Elch-,  Rot-,  Dam=  und  Rehwild  festgesetzten  Schonzeiten
bis  zu  deren  Ablauf  ist  es  verboten,  unzerlegtes  Elch-,  Rot-,
Dam-,  Rehwild,  bei  welchem  das  Geschlecht  nicht  mehr  mit
Sicherheit  zu  erkennen  ist,  zu  versenden  usw.

15.  Für  den  Wildvertrieb  aus  Kühlhäusern  sind  welche  Vorschriften
erlassen?  (Ausf.-Anw.  v.  29.  7.  07.)

a)

b)

d)

Vertrieb  von  Elch-,  Rot-,  Dam=  und  Rehwild  sowie  von
Hasen  ist  in  der  Zeit  vom  Beginn  des  fünfzehnten  Tages  der
für  die  betreffende  Wildart  festgesetzten  Schonzeit  bis  zu  deren
Ablauf  zugelassen;

zum  Versand,  Verkauf,  Ausstellen  und  Feilbieten  des  Wildes
aus  Kühlhäusern  ist  dasselbe  durch  Ortspolizeibehörde  am
rechten  Gehör  mit  Ohrmarke  zu  versehen,  die  auf  einer
Seite  den  preußischen  Wappenadler,  umgeben  von  Ortsbezeichnung
  und  dem  Worte  „Kühlhaus“,  auf  der  anderen
Seite  auf  flacher  Platte  die  fortlaufende  Nummer  zu  enthalten
hat.  Ohrmarke  ist  so  zu  befestigen,  daß  sie  von  dem  Gehör
nicht  ohne  Zerstörung  des  Knopfes  entfernt  werden  kann.
Anbringung  der  Ohrmarke  durch  Beauftragten  der  Polizeibehörde;


das  aus  Kühlhäusern  zu  der  angegebenen  Zeit  vertriebene
Wild  darf  nur  mut  Ohrmarke  und  in  unzerlegtem,  unabgehäuteten
Zustand  versendet  usw.  werden;

auf  Grund  besonderer  Ermächtigung  der  Landräte  bzw.  der
Ortspolizeibehörden  kann  Flug  wild  mit  einer  durch  die  Nasenlöcher
  gezogenen  Plombe,  Hasen  können  mit  an  der  Heese
des  rechten  Hinterlaufs  befindlicher  Plombe  (statt  Ohrmarke),
Elch-,  Rot-,  Dam-,  Rehwild  in  zerlegtem  Zustand,  die
einzelnen  Teile  mit  Plombe  versehen,  vertrieben  werden.
Plombe,  die  auf  Vorderseite  den  preußischen  Adler,  auf  Rückseite
  das  Wort  „Kühlhaus“  zu  tragen  hat,  muß  mit  Schlinge
so  befestigt  werden,  daß  sie  nicht  entfernt  oder  Schlinge  zerstört
  werden  kann.

§  46.  Versendung  von  Wild  darf  nur  unter  Beifügung  eines

Ursprungscheines  erfolgen.

Nähere  Vorschriften  hierüber  durch  Polizeiverordnungen  des

Oberpräsidenten  und  Regierungspräsidenten.
        <pb n="121" />
        IX.  Jagdpolizei.  113

Bei  einzelnen  kleineren  Wildarten  können  von  dem  Erfordernis
des  Ursprungscheins  Ausnahmen  gestattet  werden.

16.  Nach  §  835  B.  G.  B.  gelten  bezüglich  Wildschaden  welche  Bestimmungen?
  «

Bei  Beschädigung  eines  Grundstücks  durch  Schwarz-,  Rot-,  Elch-,
Dam-,  Rehwild  und  Fasanen  ist  der  Jagdberechtigte  verpflichtet,
dem  Verletzten  den  Schaden  zu  ersetzen;

der  in  Gärten,  Obstgärten,  Weinbergen,  Baumschulen  angerichtete
  Wildschaden  ist  nicht  zu  ersetzen,  wenn  die  Herstellung  von
zur  Abwendung  des  Schadens  ausreichenden  Schutzvorrichtungen
unterblieben  ist;

§  66.  Besitzer  von  Obst-,  Gemüse,  Blumen=  und  Baunschulanlagen
  können  von  der  Jagdpolizeibehörde  ermächtigt  werden,
Vögel  und  Wild,  welche  in  den  genannten  Anlagen  Schaden  anrichten,
  zu  jeder  Zeit  mittels  Schußwaffen  zu  erlegen.  Der
Jagdberechtigte  kann  verlangen,  daß  ihm  die  erlegten  Tiere  gegen
das  übliche  Schußgeld  überlassen  werden;

desgleichen  können  Eigentümer  und  Pächter  von  zur  Fischerei
dienenden  Seen  und  Teichen,  die  zu  keinem  Eigenjagdbezirk  gehören,
  ermächtigt  werden,  jagdbare  und  nicht  jagdbare  Tiere,
welche  der  Fischerei  Schaden  zufügen,  zu  jeder  Zeit  auf
jede  erlaubte  Weise  zu  fangen  und  mit  Anwendung  von  Schußwaffen
  zu  erlegen.  Der  Jagdberechtigte  kann  verlangen,  daß  ihm
die  erlegten  Tiere  gegen  das  übliche  Schußgeld  überlassen  werden.

17.  Der  freie  Tierfang  unterliegt  welchen  Bestimmungen?

B.G.  B.  §598.  Wer  eine  herrenlose  bewegliche  Sache  in
Eigenbesitz  nimmt,  erwirbt  das  Eigentum  an  der  Sache;

B.  G.  B.  §  960.  Wilde  Tiere  find  herrenlos,  solange  sie  sich
in  der  Freiheit  befinden.  (Ausgeschlossen  wilde  Tiere  in  Tiergärten,
  Fische  in  geschlossenen  Privatgewässern.)  Jagdbare  Tiere
sind  nicht  herrenlos,  auch  kann  das  Recht  des  freien  Tierfangs
durch  Polizeiverordnungen  beschränkt  (s.  wilde  Kaninchen  S.  109),
nützliche,  nicht  jagdbare  Tiere  (z.  B.  Störche),  können  durch
Polizeiverordnungen  geschützt  werden;

Tauben,  welche  Jemand  hält,  ohne  ein  Recht  dazu  zu  haben,
sind  im  Freien  Gegenstand  des  Tierfanges.  Wer  das  Recht  hat,
Tauben  zu  halten,  ist  in  den  Provinzialgesetzen  bestimmt.  (A.L.R.
Teil  1  Tit.  9  8§  111—114.)

Gaißert,  Leitfaden.  8
        <pb n="122" />
        114

IX.  Jagdpolizei.

18.  Welches  Recht  steht  dem  Jagdberechtigten  zu  betr.  herrenlos
herumlaufender  Hunde  und  Katzen?

Nach  B.G.  B.  §  228  (Selbsthilfe)  kann  der  Jagdberechtigte,  ev.

seine  Bediensteten  oder  Jagdgäste,  frei  und  herrenlos  in  seinem
Jagdbezirk  umherlaufende  (revierende)  Hunde  und  Katzen  fangen
oder  töten.  Letzteres  jedoch  nur,  wenn  durch  die  Tiere  der  Jagd  Gefahr
droht,  und  die  Tötung  zur  Abwendung  der  Gefahr  erforderlich  ist.

19.  Nach  dem  Vogelschutzgesetz  vom  30.  5.  08  ist  was  verboten?
A.  Während  des  ganzen  Jahres:
§  1.  a)  Das  Zerstören  und  das  Ausheben  von  Nestern  oder  Brut-82.



b)

stätten  der  Vögel,  das  Zerstören  und  Ausnehmen  von  Eiern,
das  Ausnehmen  und  Töten  von  Jungen;

der  Ankauf,  Verkauf,  die  An=  und  Verkaufsvermittlung,  das
Feilbieten,  die  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhr,  der  Transport
der  Nester,  Eier,  Brut  der  in  Europa  einheimischen  Vogelarten;
  der  Eigentümer  und  Nutzungsberechtigte  und  deren
Beauftragte  können  jedoch  Nester  an  Wohnhäusern,  anderen
Gebäuden  und  im  Innern  von  Hofräumen  zerstören;

jede  Art  des  Fanges  von  Vögeln,  solange  der  Boden
mit  Schnee  bedeckt  ist;

das  Fangen  von  Vögeln  mittelst  Leimes  und  Schlingen;
das  Fangen  und  die  Erlegung  von  Vögeln  zur  Nachtzeit  mit
Netzen  oder  Waffen;  Nachtzeit:  eine  Stunde  nach  Sonnenuntergang
  bis  eine  Stunde  vor  Sonnenaufgang;

t)  das  Fangen  von  Vögeln  mit  Anwendung  von  giftigen  Körnern

8)

oder  anderen  betäubenden  oder  giftigen  Futterstoffen  oder
unter  Anwendung  geblendeter  Lockvögel;

das  Fangen  von  Vögeln  mittels  Fallkäsigen,  Fallkästen,
Reusen,  großer  Schlag=  und  Zugnetze,  sowie  mittels  beweglicher,
  tragbarer  auf  dem  Boden  oder  quer  über  das  Feld,
Niederholz,  Rohr  oder  den  Weg  gespannter  Netze.

B.  Vom  1.  März  bis  zum  1.  Oktober:

§  Za.  Das  Fangen  und  Erlegen  von  Vögeln,  der  An-,  Verkauf,

  das  Feilbieten,  An=  und  Verkaufsvermittelung,  die  Ein-,  Aus-Durchfuhr
  von  lebenden  sowie  toten  Vögeln  der  in  Europa  einheimischen
  Arten  überhaupt,  ebenso  der  Transport  solcher  Vögel
zu  Handelszwecken.  Dem  Fangen  gleichzuachten  ist  jedes  Nachstellen
  mit  Netzen,  Schlingen,  Leimruten  usw.;
        <pb n="123" />
        IX.  Jagdpolizei.  115

§  4b.  Vögel,  welche  dem  jagdbaren  Haar=  und  Federwild  und
deren  Brut  und  Jungen  nachstellen,  dürfen  von  Jagd=  und  Fischereiberechtigten
  und  deren  Beauftragten  getötet  werden.  (Berechtigung
für  Besitzer  von  Obstgärten,  Weinbergen  usw.  zum  Töten  von
Vögeln  innerhalb  ihres  Grundstücks  s.  S.  113.)  (Der  Handel  mit
lebenden  Vögeln  ist  der  Ortspolizeibehörde  anzuzeigen.)

20.  Wie  werden  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz  bestraft?

Mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  mit  Haft,  auch  kann  auf
Einziehung  der  verbotswidrig  in  Besitz  genommenen,  feilgebotenen
oder  verkauften  Vögel  usw.,  sowie  auf  Einziehung  der  bei  der
Zumiderhandlung  gebrauchten  Werkzeuge  erkannt  werden.

21.  Auf  welche  Vögel  finden  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  keine
Anwendung?

1.  Auf  Alles  im  Privateigentum  befindliche  Federvieh;

2.  auf  die  nach  Maßgabe  der  Landesgesetze  jagdbaren  Vögel;

3.  auf  nachstehende  Vogelarten:
Tagraubvögel  (mit  Ausnahme  der  Turmfalken,  Schreiadler,
Seeadler,  Bussarde,  Gabelweihen),  Uhus,  Würger,  Sperlinge,
rabenartige  Vögel  (Rabenkrähen,  Nebelkrähen,  Saatkrähen,
Elstern,  Eichelhäher),  Wildtauben,  Wasserhühner,  Reiher,
Säger,  alle  nicht  im  Binnenlande  brütenden  Möven,  Kormorane,
  Taucher.

8*
        <pb n="124" />
        X.  Fischerei-  und  Wasserpolizei.

1.  Die  Fischerei=  und  Wasserpolizei  wird  nach  welchen  Gesetzesbestimmungen
gehandhabt?

a)  St.  G.B.  §  296.  (Unberechtigtes  Fischen  oder  Krebsen  zur
Nachtzeit,  bei  Fackellicht,  oder  unter  Anwendung  schädlicher  oder
explodierender  Stoffe  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  600  Mark
oder  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  bestraft;  schädliche
Stoffe  sind  z.  B.  ungelöschter  Kalk,  Fenchelkörner,  Dynamit.)

St.  G.  B.  §  296  a.  (Einziehung  der  Fanggeräte  und  Fische,
welche  Täter  bei  sich  hat,  ohne  Unterschied,  wem  sie  gehören).

St.  G.  B.  §  3615.  (Wer  Kinder  oder  andere  unter  seiner
Gewalt  stehende  Personen,  welche  seiner  Aufsicht  untergeben
sind  von  der  Begehung  strafbarer  Verletzungen.
der  Gesetze  zum  Schutze  der  Fischer  ei  abzuhalten
unterläßt,  wird  mit  Haft  bestraft).

St.  G.  B.  §  3704.  (Unberechtigtes  Fischen  oder  Krebsen:  Geldstrafe
  bis  zu  150  Mark  oder  Haft).

b)  Fischereigesetz  v.  30.  5.  1874.

e)  Landesherrliche  Ausführungs-Verordnungen  für  die  einzelnen
Provinzen,  das  Rischereigesetz  betr.

d)  Min.-Erl.  vom  18.  12.  1893  betr.  des  Verfahrens  bei  der
Beschlagnahme  und  Einziehung  von  Fanggeräten,  welche  zu
Fischereivergehen  und  Übertretungen  benutzt  worden  sind.

e)Feld--  und  Forstpolizeigesetz  §  27  (Röten  von  Flachs
oder  Hanf,  Aufweichen  oder  Reinigen  von  Fellen  in  Gewässern,
Waschen  von  Schafen,  Verunreinigung  von  Gewässern  wird
mit  Geldstrafe  oder  Haft  bestraft).  Siehe  auch  Fischereigesetz
8  44.

f)Min.-Erl.  v.  20.  2.01.  Fürsorge  für  die  Reinhaltung  der
Gewässer.
        <pb n="125" />
        X.  Fischerei-  und  Wasserpolizei.  117

g)  Gesetz  betr.  Bildung  von  Wassergenossenschaften  vom
1.  4.  1879.  (Nach  diesem  Gesetz  können  zur  Benutzung  oder
Unterhaltung  von  Gewässern,  zur  Ent=  und  Bewässerung  von
Grundstücken,  zum  Schutze  der  Ufer,  zur  Anlegung  von
Wasserläufen  oder  Sammelbecken  und  zur  Herstellung  und
Verbesserung  von  Wasserstraßen,  Genossenschaften  gebildet
werden.)

h)  Allgemeines  Landrecht  II  Tit.  14  u.  15.  (Dasselbe  unterscheidet
  Privatgewässer,  d.  h.  solche,  über  die  jemand
aus  eigener  Macht  zu  verfügen  befugt  ist,  und  Privatflüsse,  d.  h.
solche,  die  ein  bestimmt  abgegrenztes  Bett  haben,  von  der  Natur
hervorgebracht,  und  nicht  schiffbar  sind,  sowie  öffentliche
Gewässer,  d.  h.  die  von  Natur  schiffbaren  Ströme,  deren
Nutzung  Regal  (Hoheitsrecht)  des  Staates  ist.  In  Privatflüssen
  gehört  das  Eigentumsrecht  dem  Uferbesitzer;  wo  keine
Berechtigung  vorhanden  ist,  oder  solche  von  allen  Einwohnern
ausgeübt  werden  kann,  hat  die  Gemeinde  die  Fischerei.  (Das
Recht  des  freien  Fischfangs  ist  aufgehoben.)

i)  Gesetz  über  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  7.  1883,
§§  136,  145.  Die  Hafen-,  Strom=  und  Schiffahrtspolizei
wird  von  dem  Handelsminister,  den  Oberpräsidenten,
Regierungspräsidenten  und  besonderen  Schiffahrts=  und
Hafenbehörden  als  deren  Organen  ausgeübt  und  kann  vom
Regierungspräsidenten  auch  den  Wasserbauinspektoren  übertragen
  werden.  Die  Befugnis,  Polizeivorschriften  über  Gegenstände
  der  Strom-,  Schiffahrts=  und  Hafenpolizei  zu  erlassen,
steht  ausschließlich  dem  Regierungspräsidenten  und,  wenn  sich
die  Vorschriften  auf  die  ganze  Provinz  erstrecken,  dem  Oberpräsidenten
  oder  besonderen,  mit  der  Verwaltung  dieser  Zweige
der  Polizei  beauftragten  Behörden  zu.

2.  Auf  welche  Fischerei  findet  das  Fischerei-Gesetz  Anwendung?
§  1.  Auf  die  Küsten=  und  Binnenfischerei  in  allen  unter
Unserer  Hoheit  befindlichen  Gewässern.
§5  2.  Zu  dem  Fischfang  gehört  auch  der  Fang  von  Krebsen,
Austern,  Muscheln  usw.

3.  Was  versteht  man  im  Sinne  dieses  Gesetzes  unter
a)  Küstenfischerei?
Diejenige  Fischerei,  welche  in  den  Unserer  Hoheit  unterworfenen
  Teilen  der  Nord--  und  Ostsee,  in  den  offenen
        <pb n="126" />
        118  X.  Fischerei=  und  Wasserpolizei.

Meeresbuchten,  den  Haffen  und  in  den  größeren  Strömen
vor  ihrer  Einmündung  in  das  Meer  betrieben  wird;

b)  Binnenfischerei?
Diejenige  Fischerei,  welche  in  den  übrigen  Gewässern  und  in  den
Flüssen  bis  zu  dem  Punkte,  wo  die  Küstenfischerei  beginnt,
betrieben  wird.  (Die  Hochseefischerei  ist  Gegenstand  internationaler
  Vereinbarungen.)  §  3.

4.  Was  versteht  man  unter  geschlossenen  Gewässern?

a)  Alle  künstlich  angelegten  Fischteiche;

b)  alle  solchen  Gewässer,  denen  es  an  einer  für  den  Wechsel  der
Fische  geeigneten  Verbindung  fehlt,  wenn  in  denselben  der
Fischfang  einem  Berechtigten  zusteht.  (Das  Fischen  in  geschlossenen
  Gewässern,  wenn  Fischfang  einem  Berechtigten  zusteht,
  fällt  nicht  unter  das  Gesetz.)  §  4.

5.  Wer  Fischerei  in  Revieren  anderer  Berechtigter  betreiben  will,  muß
mit  welchem  Ausweis  versehen  sein?

88  11—13.  Mit  einem  nach  Vorschrift  ausgestellten,  beglaubigten
Erlaubnisschein,  welchen  er  bei  Ausübung  der  Fischerei  zu  seiner
Legitimation  stets  mit  sich  zu  führen  und  auf  Verlangen  dem
Aufsichtspersonal  und  den  Lokalpolizeibeamten  vorzuzeigen  hat.

6.  Wer  ist  zur  Ausstellung  und  Beglaubigung  eines  Erlaubnisscheines  befugt?

Zur  Ausstellung:  der  Fischereiberechtigte  und  der  Fischereipächter,
  bei  gemeinschaftlicher  Bewirtschaftung  der  Fischwasser
durch  eine  Genossenschaft,  der  Genossenschaftsvorstand.

Zur  Beglaubigung:  bei  Fischereibetrieb  in  genossenschaftlichen
Revieren  der  Genossenschaftsvorstand,  in  den  übrigen  Gewässern
die  zuständige  Ortspolizeibehörde.

Ausgenommen  von  dieser  Vorschrift  find  die  durch  öffentliche
Behörde  oder  öffentlichen  Beamten  ausgestellten  Erlaubnisscheine.

Fischerei-Berechtigte  oder  -Pächter  haben  sich  durch  Bescheinigung
  der  Aufsichtsbehörde  (Amtsvorsteher,  städt.  Polizei-Verwaltung)
  zu  legitimieren.

Das  Hilfspersonal  bedarf  in  Gegenwart  des  Fischerei-Berechtigten
  oder  -Pächters  keiner  Legitimation.  (§  17.)

7.  Die  ohne  Beisein  des  Fischers  ausliegenden  Fischereigerätschaften
müssen  womit  versehen  sein?

§  19.  Mit  einem  Kennzeichen,  durch  welches  die  Person  des

Fischers  ermittelt  werden  kann.  Die  Art  desselben  wird  durch
        <pb n="127" />
        X.  Fischerei,  und  Wasserpolizei.  119

Polizeiverordnung,  in  Genossenschaftsrevier  durch  Genossenschaftsstatut
  vorgeschrieben.

8.  Wann  müssen  Fische,  die  noch  lebend  in  die  Gewalt  des  Fischers
gelangen,  sofort  wieder  ins  Wasser  gesetzt  werden?

§  24.  Wenn  deren  Fang  mit  Rücksicht  auf  ihr  Maß  oder
Gewicht  überhaupt  verboten  ist.  (Findet  auf  geschlossene  Gewässer
  keine  Anwendung.)  Solche  Fische  dürfen  im  Geltungsbereich
  des  Verbots  unter  diesem  Maß  und  Gewicht  weder  feilgeboten,
  noch  verkauft,  noch  versandt  werden.  §  26.

9.  Die  Maße  und  Gewichte,  unter  welchen  der  Fang  usw.  von  Fischen
verboten  ist,  sind  in  welchen  Bestimmungen  enthalten?
In  den  landesherrlichen  Polizeiverordnungen  betr.  Ausführung
des  Fischereigesetzes;
z.  B.  bestimmt  die  Verordnung  für  die  Provinz  Brandenburg
  vom  8.  8.  1887;:
a)  Die  Fischerei  auf  Fischlaich  und  Fischbrut  ist  verboten;
b)  Fische  der  nachbenannten  Arten  dürfen  nicht  gefangen  werden,
wenn  sie,  von  der  Kopfspitze  bis  zum  Ende  der  Schwanzflosse
gemessen,  nicht  folgende  Länge  haben:

Störr..  .....  100  em
Lachs.  ...  ....  50  „
Große  Marääenn  40  „
Pulsseemaränue...  28  „
Zander,  Rapfen,  Aal  .  35  „
Barbe,  Blei,  Meerforelle,  Maifisch,  Finte),

Karpfen,  Hecht.  .  28  „
Schnepel,  Schlei,  Aand,  Döbel,  Forele

Nahe,  Aschh  20  „
Schoela  18  „

Krebs  von  Kopfspitze  bis  Schwanzende  10  „
Karausche,  Barsch,  Kleine  Maräne,  Plötze,
Rotauge,  Flunden  15  „

10.  Welche  Strecken  der  Gewässer  können  zu  Schonrevieren  erklärt
werden.

§29.  Solche,  welche  vorzugsweise  geeignete  Plätze  zum

Laichen  der  Fische  und  zur  Entwicklung  der  jungen  Brut  bieten

(Laichschonreviere):  solche,  welche  den  Eingang  der  Fische  aus

dem  Meer  in  die  Binnengewässer  beherrschen  (Fischschonreviere).

Feststellung  der  Schonreviere  durch  den  Minister  für  landwirtschaftliche
  Angelegenheiten.
        <pb n="128" />
        120  X.  Fischerei.  und  Wasserpolizei.

11.  Was  ist  untersagt

a)  in  Schonrevieren?
§s  36.  Jede  Art  des  Fischfanges,  welche  nicht  für  gemeinnützige
  oder  wirtschaftliche  Zwecke  angeordnet  ist;

b)  in  Laichschonrevieren?
§  31.  Die  Räumung,  das  Mähen  von  Schilf  und  Gras,
die  Ausführung  von  Sand,  Schlamm  usw.  und  jede  die
Fortpflanzung  der  Fische  gefährdende  Störung  während  der
Laichzeit.  In  den  für  Durchzug  der  Fische  angelegten  Fischpässen
  ist  jede  Art  des  Fischfanges  verboten.  §  42.

12.  Zum  Schutz  der  Fischerei  ist  den  Fischereiberechtigten  was  gestattet?

§5  45.  Der  Fischerei  schädliche  Tiere,  Fischottern,  Taucher,
Eisvögel,  Reiher,  Kormorane,  Fischaare,  ohne  Anwendung  von
Schußwaffen  zu  töten  oder  zu  fangen  und  für  sich  zu  behalten.

13.  Welche  Befugnisse  haben  die  für  die  Fischerei  amtlich  verpflichteten
Aufsichtsbeamten?

§  47.  Dieselben  wie  die  Lokalpolizeibeamten.  Insbesondere
sind  sie  jederzeit  befugt,  die  beim  Fischfang  im  Gebrauch
befindlichen  Fanggeräte,  die  in  Fischerfahrzeugen  befindlichen
Fanggeräte  und  Fische  einer  Untersuchung  zu  unterziehen.  Die
der  Einziehung  unterliegenden  Gegenstände  sind  in  Beschlag  zu
nehmen.  Der  Einziehung  nicht  unterliegende  Gegenstände  sind
dem  nächsten  Ortsvorstande  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Eigentümers
  zur  Aufbewahrung  zu  überliefern.  §  48.

14.  Nach  dem  Min.-Erl.  vom  18.  12.  1893  ist  bei  Beschlagnahme  und
Einziehung  von  Gegenständen,  welche  bei  Fischereivergehen  und
TUbertretungen  benutzt  worden  sind,  wie  zu  verfahren?

a)  Die  bei  Vergehen  gegen  §  296  St.  G.  B.  gebrauchten  Fanggeräte
  sind  einzuziehen,  in  allen  übrigen  Fällen  nur  dann,
wenn  sie  den  gesetzlichen  Bestimmungen  (Maschenweite  usw.)
nicht  entsprechen;

b)  bei  Übertretung  des  §  370“  St.G.  B.  keine  Einziehung;

e)  bei  geringen  Mängeln  nur  Fischer  auffordern,  dieselben  zu  beseitigen,
  bei  wiederholter  Zuwiderhandlung  Beschlagnahme;

d)  unzulässige  Fanggeräte  zerstören  und  zerschneiden;

e)  Sprengstoffe,  Köder,  Speere  usw.  beschlagnahmen;  Schußwaffen
  wie  Jagdgewehre  behandeln.
        <pb n="129" />
        X.  Fischerei=  und  Wasserpolizei.  121

15.  Die  auf  Grund  der  9§  22  und  23  erlassenen  Ausführungs-Verordnungen
  enthalten  noch  welche  weiteren  Vorschriften?

a)  Es  ist  eine  wöchentliche  Schonzeit  vorgeschrieben,  während
welcher  der  Betrieb  der  Fischerei  verboten  ist  (in  der  Regel
von  Sonnabend  abend  6  Uhr  bis  Sonntag  abend  6  Uhr,  es
kann  auch  eine  verstärktewöchentliche  Schonzeit  angeordnet  werden)

b)  das  Angeln  mit  der  Rute  kann  während  der  wöchentlichen
oder  jährlichen  Schonzeit  zugelassen  werden.  Hierzu  schriftliche
Erlaubnis  des  Reg.-Präsidenten  nötig.  Anträge  an  Landrat
bzw.  Bürgermeister  des  Stadtkreises;

Tc)  abgesehen  von  dem  §  296  St.G.B.  ist  beim  Fischfang  in  nicht
geschlossenen  Gewässern  die  Anwendung  von  giftigen  Ködern,
Mitteln  zur  Betäubung  und  Vernichtung  der  Fische,  Sprengpatronen,
  Fallen  mit  Schlagfedern,  Gabeln,  Speeren,  Schießwaffen
  usw.  verboten;

d)  beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  dürfen  nur
Fanggeräte  (Netze,  Geflechte)  nach  gesetzlicher  Vorschrift  angewendet
  werden.  (Vorschrift  für  Maschenweite  in  nassem  Zustande
  an  jeder  Seite  in  der  Regel  2,5  Zentimeter,  von  der
Mitte  des  einen  bis  zur  Mitte  des  anderen  Knotens  gemessen);
bei  Fanggeräten  zum  Fang  von  Aal,  Neunauge,  Stichling  keine
Maschenweite  vorgeschrieben.  (Ausnahmen  von  vorgeschriebener
Maschenweite  können  durch  Reg.-Präf.  zugelassen  werden);

e)  Fischereibetrieb  in  schiffbaren  Gewässern  darf  Schiffahrt  nicht
hindern  oder  stören;

f)  Fischereipolizeibeamte  müssen  bei  Ausübung  ihres  Amtes  in  vorgeschriebener
  Uniform  sich  befinden  oder  mit  auf  der  Brust  zu
tragendem,  ihr  Amt  bezeichnendem  metallenen  Schild  versehensein.

16.  Zur  Fürsorge  für  Reinhaltung  der  Gewässer  sind  welche  Vorschriften
erlassen?

A.K.  O.  vom  24.  2.  1816:  Besitzer  von  Schneidemühlen,
überhaupt  niemand,  der  eines  Flusses  sich  zu  seinem  Gewerbe  bedient,
  dürfen  Abgänge  in  solchen  Massen  in  den  Fluß  werfen,
daß  derselbe  dadurch  erheblich  verunreinigt  werden  kann.  Zuwiderhandelnde
  müssen  die  den  Wasserlauf  hemmenden  Gegenstände
auf  ihre  Kosten  wegräumen  lassen.

Fischereigesetz  §  43:  Es  ist  verboten,  in  die  Gewässer  aus
landwirtschaftlichen  und  gewerblichen  Betrieben  Stoffe,  durch  welche
fremde  Fischereirechte  geschädigt  werden  können,  einleiten  oder  einfließen
  zu  lassen.
        <pb n="130" />
        X.  Fischerei-  und  Wasserpolizei.

Allgem.  Verf.  betr.  Fürsorge  für  Reinhaltung  der
Gewässer  vom  20.  2.  Oli

Polizeibehörden  müssen,  um  rechtzeitig  erforderliche  Maßnahmen
  zur  Reinhaltung  der  Gewässer  treffen  zu  können,  über
den  Zustand  der  Gewässer  ihres  Bezirks  genau  unterrichtet  sein.

Die  polizeilichen  Exekutivbeamten  (Gendarmen,  Ortspolizei,
  Strompolizei,  Fischereibeamte)  müssen,  um  rechtzeitig  die
erforderlichen  Maßnahmen  zur  Reinhaltung  der  Gewässer  treffen
zu  können,  über  den  tatsächlichen  Zustand  der  Gewässer  ihres
Bezirks  genau  unterrichtet  sein  und  sich  von  allen  für  die  Abwässerungsverhältnisse
  wesentlichen  Veränderungen  alsbald  Kenntnis
verschaffen.

Die  Polizeibeamten  usw.  sind  anzuweisen,  von  allen  Gewässerverunreinigungen,
  die  sie  gelegentlich  wahrnehmen,  tunlichst  unter
Angabe  der  Ursprungsstelle  und  der  Häufigkeit  der  Wiederholungen,
  der  ihnen  vorgesetzten  Polizeibehörde  unverzüglich
schriftliche  Anzeige  zu  erstatten,  worauf  diese  Behörde  das
Weitere  zu  veranlassen  hat.

Zur  Feststellung  etwaiger  Verunreinigungen  sind  vom  Regierungspräsidenten
  alle  2—3  Jahre  Begehungen  von  schon  erheblich
  verunreinigten  Gewässern  durch  Baubeamte  anzuordnen.

Bei  den  zur  Reinhaltung  der  Gewässer  zu  ergreifenden  Maßnahmen
  sind  folgende  Ziele  im  Auge  zu  behalten:

a)  Vermeidung  der  Verbreitung  ansteckender  Krankheiten  auch  im
Hinblick  auf  die  schiffahrttreibende  Bevölkerung;

b)  Reinhaltung  des  zum  Trinken,  zum  Haus-,  Wirtschaftsgebrauch,
  zum  Tränken  des  Viehs,  zum  Betrieb  von  Gewerbe
oder  Landwirtschaft  erforderlichen  Wassers;

Zc)  Schutz  gegen  erhebliche  Belästigung  des  Publikums;

#)  Schutz  des  Fischbestandes.

Als  Verunreinigung  der  Gewässer  kommt  neben  dem  Einwerfen
  fester  Stoffe  und  Gegenstände  wie  Kehricht,  Schutt,
Asche,  Unrat,  tierische  Körper  u.  dergl.  namentlich  das  Einleiten
verunreinigten  Wassers  oder  sonstiger  flüssiger  Stoffe  in  Betracht.
Eine  derartige  Benutzung  der  Gewässer  ist  unzulässig,  wenn  sie
über  die  Grenzen  des  Gemeingebrauchs  hinausgeht,  oder
wenn  die  Verunreinigung  das  gemeinübliche  Maß  überschreitet.

Das  Baden  in  Gewässern  wird  durch  Polizeiverordnungengeregelt.
        <pb n="131" />
        XI.  Gewerbepolizei.
Reichs-Gewerbeordnung  vom  21.  6.  1869.

Was  versteht  man  unter  Gewerbebetrieb?

Jede  körperliche  oder  geistige  Tätigkeit,  die  regelmäßig  zum
Zwecke  des  Erwerbs  ausgeübt  wird.  Der  Betrieb  eines  Gewerbes
ist  Jedermann  gestattet,  abgesehen  von  den  in  der  Gew.-O.  vorgeschriebenen
  Beschränkungen.  §  1.

Wem  ist  die  amtliche  Aufsicht  über  die  Gewerbebetriebe  übertragen?

Der  Polizei  und  den  Gewerbe-Inspektionen.

Wer  darf  ein  Gewerbe  betreiben?
Jedermann  —  auch  weibliche  Personen.  §§  1  und  11.

Betreffs  des  Betriebs  mehrerer  Gewerbe  ist  nach  §  3  was  gestattet?
Der  gleichzeitige  Betrieb  verschiedener  Gewerbe,  sowie  der
Betrieb  desselben  Gewerbes  in  mehreren  Betriebs=  und  Verkaufsstätten.


Welche  Arten  von  Gewerbebetrieb  unterscheidet  die  Gew.-O.?
Stehenden,  und  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen.  §§  14,  55.

Legterer  wird  im  allgemeinen  wie  genannt?
Wandergewerbe.  §  55.

MWas  versteht  man  unter  stehendem  Gewerbe?
Dasjenige,  welches  im  Niederlassungsort  betrieben  wird.

Vor  Beginn  des  Betriebs  eines  selbständigen  Gewerbes  hat  was  zu

geschehen?
Der  das  Gewerbe  Betreibende  hat  der  Steuerbehörde  des  Niederlassungsorts
  Anzeige  zu  machen.  §  14.
        <pb n="132" />
        124

9.

10.

11.

12.

13.

14.

16.

XI.  Gewerbepolizei.

Welche  Gewerbebetriebe  sind  außerdem  der  Polizeibehörde  anzuzeigen?
Die  der  Versicherungsagenten  flir  Mobilien-  und  Immobilien—
verträge,  der  Buch=  und  Steindrucker,  Buch=  und  Kunsthändler,
Antiquare,  Leihbibliothekare,  Inhaber  von  Lesekabinetten,  Verkäufer
  von  Druckschriften,  Zeitungen  und  Bildern.  §  14.

Von  seiten  der  Behörde,  welcher  Anzeige  zu  erstatten  ist,  wird  den
Anzeigenden  was  ausgestellt?

Eine  schriftliche  Bescheinigung  innerhalb  drei  Tagen.  §  15.

Für  das  Geschäfts=  und  Betriebslokal  eines  Gewerbetreibenden  ist
was  vorgeschrieben?
Anbringung  einer  Ausfschrift  mit  vollständig  ausgeschriebenem
Vor=  und  Zunamen.  8  153.

Welche  gewerblichen  Anlagen  sind  von  der  behäördlichen  Erlaubnis

abhängig?
Solche,  welche  für  die  Nachbarschaft  erhebliche  Nachteile,  Gefahren
oder  Belästigungen  herbeiführen  können,  Explosions=  und  Feuersgefahr
  mit  sich  bringen,  Gestank  und  Lärm  verursachen,  überhaupt
der  Gesundheit  schädlich  sein  können,  z.  B.  Schießpulverfabriken,
Feuerwerkereien,  Gasanstalten,  Seifensiedereien,  Schlächtereien  und
ähnliche  Betriebe.  §  16.

Welche  Gewerbetreibende  haben  besondere  Befähigung  nachzuweisen?
a)  Arzte,  Tierärzte,  Apotheker.  §  29;
b)  Hebammen.  5  30;
c)  Hufschmiede.  §  30c.

Welche  Gewerbetreibende  bedürfen  zur  Ausübung  ihres  Gewerbes
behördliche  Erlaubnis?
Gast=  und  Schankwirte,  Kleinhändler  mit  Spiritus  oder  Branntwein.
  §  33.

Außerdem  gewerbsmäßige  Veranstalter  von  Singspielen,
Gesangs=  und  deklamatorischen  Vorträgen,  Schaustellungen  von
Personen  in  ihren  Räumen.  §  33a;  ferner  Personen,  die  gewerbsmäßig
  Musikaufführungen,  theatralische  Vorstellungen  usw.,  bei
denen  kein  höheres  Interesse  der  Kunst  oder  Wissenschaft  obwaltet,
von  Haus  zu  Haus  oder  auf  öffentlichen  Straßen  und  Plätzen
darbieten.  §  33b.

Wovon  wird  die  Erlaubniserteilung  abhängig  gemacht?
Von  der  Person,  den  Räumlichkeiten  und  dem  Bedürfnis.  §  33.
        <pb n="133" />
        16.

17.

18.

19.

20.

21.

22.

23.

24.

XI.  Gewerbepolizei.  125

Eine  gleiche  Erlaubnis  bedürfen  noch  welche  Gewerbetreibende?
Pfandleiher,  Gesindevermieter,  Stellenvermittler,  §  34.

Auf  Grund  einer  Min.-Verf.  vom  7.  1.  07  ist  betr.  Bauunternehmer
  usw.  welche  Bestimmung  getroffen?

Bauunternehmern  und  Bauleitern  kann  wegen  Unzuverlässigkeit
(mangelnde  Sachkunde,  Gründe  auf  moralischem  und  wirtschaftlichem
  Gebiet)  der  Gewerbebetrieb  untersagt  werden.

Bei  welchen  Personen  muß  zum  Gewerbebetrieb  besondere  Zuverlässigkeit
  nachgewiesen  werden?

Bei  Tanz-,  Turn-,  Schwimmlehrern,  Inhabern  von  Badeanstalten,
  Trödlern,  Winkeladvokaten  usw.  §  35.

Was  bestimmt  die  Gew.-O.  betr.  Kinder  unter  14  Jahren?
Dieselben  dürfen  keine  Waren  öffentlich  feilbieten.  §  42b.

Zum  gewerbsmäßigen  Vertrieb  von  Druckschriften  und  Bildwerken
innerhalb  des  Niederlassungsorts  ist  was  nötig?

Eine  schriftliche  ortspolizeiliche  Erlaubnis.  §  43.

Welche  Handlungen  sind  unter  gewerbsmäßigem  Vertrieb  von  Druckschriften
  zu  verstehen?

Ausrufen,  Feilbieten,  Verkaufen,  Verteilen,  Anheften,  Anschlagen.  §  43.

Zu  welchem  Druckschriftenvertrieb  ist  keine  Erlaubnis  nötig?

Zum  Vertrieb  von  Druckschriften  und  Stimmzetteln  zu  Wahlzwecken
  während  der  Zeit  von  der  Bekanntmachung  des  Wahltags
bis  zum  Wahlakt.

Personen,  welche  ein  stehendes  Gewerbe  betreiben,  dürfen  außerhalb
ihres  Wohnsitzes  welche  Tätigkeit  ausüben,  resp.  durch  in  ihren
Diensten  stehende  Personen  ausüben  lassen?
Diejenige  der  Handlungsreisenden.  §  44;  die  Tätigkeit  darf  aber
nur  in  Aufkaufen  von  Waren  und  in  Aufsuchen  von  Bestellungen
auf  Warenproben  bestehen.
Ausweis,  den  Reisender  mit  sich  führen  muß:  Legitimationskarte.

Zum  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  (Wandergewerbe)  ist  was

erforderlich?
Ein  Wandergewerbeschein,  §  55,  ausgestellt  von  der  zuständigen
höheren  Verwaltungsbehäörde.
        <pb n="134" />
        126  XI.  Gewerbepolizei.

25.  Wann  ist  die  Ausübung  des  Wandergewerbes  verboten?

An  Sonn=  und  Festtagen.  §  55a.  Ausnahmen  gestattet  bei
Personen,  die  Musikaufführungen,  Schaustellungen  usw.  darbieten.

26.  Welche  Waren  sind  vom  Handel  im  Umherziehen  ausgeschlossen?

a)  geistige  Getränke;

b)  gebrauchte  Kleider,  Wäsche,  Betten,  Menschenhaare,  Wollund
  Baumwollabfälle;

c)  Gold=  und  Silberwaren,  Taschenuhren;

d)  Spielkarten;

e)  Staats-Wertpapiere,  Lotterielose;

k)  explosive  Stoffe,  Feuerwerkskörper;

g)  mineralische  Ole,  Spiritus,  Petroleum;

h)  Stoß-,  Hieb-,  Schußwaffen;

i)  Gifte,  Arzneien,  Geheimmittel,  Bruchbänder;

k)  Bäume,  Sträucher,  Reben,  Sämereien,  ausgenommen  Gemüseund
  Blumensamen;

1!)  Schmucksachen,  Brillen,  optische  Instrumente;

m)  Druckschriften,  die  gegen  Religion,  gute  Sitte  verstoßen  oder
unter  Zusicherung  von  Prämien  angeboten  werden,  oder  bei
denen  nicht  der  Gesamtpreis  auf  jeder  Lieferung  enthalten

ist.  §  56.

27.  Zum  Feilbieten  von  Druckschriften  und  Bildwerken  im  Umherziehen
ist  welcher  Ausweis  nötig?

Ein  in  dem  Wandergewerbeschein  enthaltenes,  von  der  Behörde
genehmigtes  Verzeichnis  der  feilgebotenen  Druckschriften  usw.  §  56.

28.  Wenn  der  Händler  zum  Feilbieten  einen  Verkaufsraum  mietet,  muß
er  an  demselben  was  aubringen?

Einen  Aushang,  der  Name  und  Wohnort  enthält.  5  56c.

29.  Welche  Personen  erhalten  keinen  Wandergewerbeschein?

Solche,  die  abschreckend  entstellt  sind,  an  ansteckenden  Krankheiten
leiden,  unter  Polizeiaufsicht  stehen.  Ferner  Bettler,  Arbeitsscheue,
Landstreicher,  Trunksüchtige.  §  57.

30.  Wem  kann  der  Wandergewerbeschein  versagt  werden?

Personen,  die  noch  nicht  25  Jahre  alt,  die  blind,  taubstumm  oder
geisteskrank  sind.  §  57  a.
        <pb n="135" />
        XI.  Gewerbepolizei.  127

31.  Welche  Personen  haben  bei  Ausübung  des  Wandergewerbes  keinen
Wandergewerbeschein  nötig?

a)  Wer  selbstgewonnene  oder  rohe  Erzeugnisse  der  Land=  und
Forstwirtschaft,  des  Garten=  und  Obstbaus,  der  Geflügel=  und
Bienenzucht,  der  Jagd  und  Fischerei  feilbietet;

b)  wer  in  der  Umgebung  seines  Wohnortes  bis  zu  15  km  Entfernung
  selbstverfertigte  Waren,  welche  Wochenmarktsartikel  sind,
feilbietet,  oder  gewerbliche  Leistungen  nach  Landesbrauch  anbietet
(auch  zu  Wasser  vom  Fahrzeug  aus);

e)  wer  bei  öffentlichen  Festen,  Truppenzusammenziehungen  usw.
mit  Erlaubnis  der  Ortspolizeibehörde  Waren  feilbietet.  §  59.

32.  Für  welche  Dauer  und  für  welches  Gebiet  wird  der  Wandergewerbeschein
  ausgestellt?

Für  das  Kalenderjahr;  für  das  Deutsche  Reich.

33.  Welche  Gegenstände  gehören  zum  Wochenmarktsverkehr?

a)  rohe  Naturerzeugnisse;

b)  Fabrikate,  deren  Erzeugung  mit  der  Land=  und  Forstwirtschaft,
Garten=  und  Obstbau,  Fischerei  in  Verbindung  steht,  die  zu
Nebenbeschäftigungen  der  Landleute  gehören  oder  durch  Tagelöhnerarbeit
  bewirkt  werden;  geistige  Getränke  ausgeschlossen;

Zc)  frische  Lebensmittel  aller  Art.  §  66.

34.  An  welchen  Tagen  kann  von  Arbeitgebern  den  Arbeitern  eine  Verpflichtung
  zur  Arbeit  nicht  auferlegt  werden?

An  Sonn=  und  Festtagen.  §  105a.

35.  In  welchen  Betrieben  dürfen  Arbeiter,  wenn  auch  mit  deren
Einwilligung,  an  Sonn=  und  Festtagen  nicht  beschäftigt  werden?
In  Bergwerken,  Salinen,  Brüchen,  Hüttenwerken,  Fabriken,  Werkstätten,
  Zimmerplätzen,  Bauhöfen,  Werften,  Ziegeleien,  Bauten

aller  Art  usw.  9§  105b.

36.  Im  Handelsgewerbe  dürfen  an  Sonn=  und  Festtagen  Gehilfen,
Lehrlinge  und  Arbeiter  wie  lange  beschäftigt  werden?
5  Stunden.  —  Beschäftigung  gänzlich  verboten:  am  1.  Weihnachts-,
Oster-,  Pfingstfesttag.  §  105  b.
37.  Welchen  Gewerbetreibenden  ist  eine  längere  als  5  stündige  Beschäftigungszeit
  gestattet?
Den  Anfertigern  von  Nahrungsmitteln,  z.  B.  Bäckern,  Konditoren,
        <pb n="136" />
        38.

39.

40.

1.

42.

43.

44.

XI.  Gewerbepolizei.

Schlächtern,  ferner  Milch=  und  Backwarenhändlern.  Jedoch  muß
während  der  Kirchstunden  jede  Arbeit  ruhen.  §  105  b.

Wie  lange  muß  den  Arbeitern  an  Sonn=  und  Festtagen  Ruhezeit
gewährt  werden?

Mindestens  24  Stunden.  §  105  b.6#

Welche  Arbeiten  dürfen  auch  an  Sonn=  und  Festtagen  vorgenommen
werden?
a)  Arbeiten  in  Notfällen  oder  im  öffentlichen  Interesse;
b)  gesetzlich  vorgeschriebene  Inventurarbeiten;
e)  Arbeiten  betr.  Bewachung,  Reinigung  und  Instandhaltung  von
Betriebsanlagen;
d)  solche,  die  zur  Verhütung  des  Verderbens  von  Nohstoffen
erforderlich  sind.  §  105c.

Arbeiter  unter  18  Jahren  dürfen  von  welchen  Personen  nicht  in  der
Arbeit  angeleitet  werden?

Vonsolchen,  welchen  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  aberkannt  sind.  §  106.

Für  minderjährige  Personen  ist  beim  Eintritt  in  ein  Arbeitsverhältnis
was  vorgeschrieben?

Sie  müssen  mit  einem  von  der  Polizeibehörde  des  Wohnorts
ausgestellten  Arbeitsbuch  versehen  sein.  88§  107,  108.

Beim  Abgang  aus  einer  Arbeitsstätte  ist  der  Arbeiter  was  zu  fordern
berechtigt?
Ein  Zeugnis,  welches  seine  Führung  und  Leistungen,  (nicht  aber
ein  den  Arbeiter  günstig  oder  ungünstig  bezeichnendes  Merkmal),
Zeit  des  Ein=  und  Austritts,  Art  der  Beschäftigung  enthalten  und
mit  Tinte  eingetragen  sein  muß.  §#§  111,  113.

Bezüglich  der  Sicherheit  der  Arbeiter  ist  der  Arbeitgeber  zu  welchen
Vorkehrungen  verpflichtet?

a)  Schutzvorrichtungen  an  Maschinen  usw.;

b)  Sorge  für  genügendes  Licht,  Luftwechsel,  Staubabzug.  §  120  u4
Bezüglich  Aufrechthaltung  der  guten  Sitten  und  des  Anstandes  sind
welche  Einrichtungen  zu  treffen?

a)  Geschlechter  sollen  möglichst  getrennt  beschäftigt  werden;

b)  zum  Um=  und  Ankleiden  und  zum  Waschen  geeignete  Räume,

für  Geschlechter  getrennt;

xc)  geeignete  und  genügende  Aborte.
        <pb n="137" />
        XI.  Gewerbepolizei.  129

45.  In  Arbeitsräumen  der  Fabriken,  in  welchen  mindestens  20  Arbeiter
beschäftigt  sind,  muß  welcher  Aushang  enthalten  sein?
Die  Arbeitsordnung,  welche  enthalten  muß:  Beginn  und  Be—
endigung  der  Arbeit,  Pausen,  Lohnzahlung,  Strafen  usw.  §  134
a  und  b.  Dieselbe  muß  an  geeigneter,  allen  Arbeitern  zugänglicher
Stelle  und  in  leserlicher  Schrift  angebracht  sein.

46.  Was  versteht  man  unter  einer  Fabrik?

Eine  gewerbliche  Anlage,  in  welcher  10  Arbeiter  und  mehr  beschäftigt
  werden,  eine  Teilung  der  Arbeit  stattfindet,  und  wo
Dampf,  Elektrizität,  Gaskraft,  elementare  Gewalt  zum  Betrieb
benutzt  werden.  §5  154.

47.  Bezüglich  der  zu  beschäftigenden  Kinder  ist  was  vorgeschrieben?

Kinder  unter  13  Jahren  dürfen  in  Fabriken  nicht  beschäftigt
werden.  Über  13  Jahre  alte  nur  dann,  wenn  sie  nicht  mehr  schulpflichtig
  sind.  Dauer  der  Beschäftigung:  Täglich  6  Stunden;
Personen  zwischen  14  und  16  Jahren  10  Stunden,  und  zwar  i
der  Zeit  zwischen  5½  Uhr  morgens  und  8½  Uhr  abends.
Paufen  für  jugendliche  Arbeiter  und  Kinder  in  besonders  dazu
angewiesenen  Räumen,  und  zwar  bei  6stündiger  Arbeitsdauer
½  Stunde,  bei  10  stündiger  Arbeitsdauer  2  Stunden  (½  Stunde
Frühstück,  1  Stunde  Mittag,  ½  Stunde  Vesper).  §§  136,  137.
48.  Welche  Bestimmungen  enthält  die  Gew.-O.  hinsichtlich  der  Beschäftigung
von  Arbeiterinnen  in  Betrieben?
Dieselben  dürfen  nicht  bei  Nacht  von  8½  Uhr  abends  bis  5½  Uhr
morgens,  und  täglich  nicht  länger  als  11  Stunden  (unter  16  Jahren
10  Stunden),  an  Sonnabenden  und  an  Tagen  vor  einem  Festtage
nicht  länger  als  8  Stunden,  und  nicht  nach  5½  Uhr  nachmittags
beschäftigt  werden.
Behufs  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  in  einem  Betriebe
ist  vorherige  Anzeige  bei  der  Ortspolizei  nötig.  §§  137,  138.
49.  In  welchem  Fall  können  die  Arbeiter  insgesamt  die  Arbeit  einstellen?
Um  günstigere  Lohn=  und  Arbeitsbedingungen  zu  erzielen,  sofern
ihnen  diesbezügliche  Forderungen  nicht  gewährt  werden.  §  152.
50.  Welches  Recht  steht  dagegen  dem  Arbeitgeber  zu2

Die  Arbeiter  sofort  zu  entlassen,  falls  sie  für  den  gewährten  Lohn
nicht  weiter  arbeiten  wollen.
51.  Außer  der  Arbeitsordnung  muß  in  den  Arbeitsräumen  noch  welcher
Aushang  angebracht  sein?
Gaißert,  Leitsaden.  9
        <pb n="138" />
        130  XI.  Gewerbepolizei.

a)  ein  Verzeichnis  der  jugendlichen  Arbeiter  mit  Angabe  der
Arbeitstage,  Beginn  und  Beendigung  der  Arbeit,  Pausen;

b)  eine  Tafel,  welche  in  deutlicher  Schrift  die  Bestimmungen
über  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern
enthält.  §  138.

52.  Wenn  bei  einer  Arbeitseinstellung  Arbeitswillige  von  anderen  Arbeitern
am  Weiterarbeiten  gewaltsam  verhindert  werden,  so  haben  letztere
was  zu  gewärtigen?

Bestrafung  mit  Gefängnis  bis  zu  3  Monaten.  §  153.
(Verhinderung  kann  geschehen  durch  körperliche  Gewaltanwendung,

  Drohungen  damit,  Ehrverletzung,  Verrufserklärung.)
Ev.  Bestrafung  wegen  Landfriedensbruchs.  §  125  St.G.B.  oder
Aufruhr  §  115  St.G.B.

Dampfkesselaulagen.
Gew.-O.  Ausführungsbestimmungen.

1.  Welche  allgemeinen  polizeilichen  Anordnungen  sind  in  den  Ausführungsbestimmungen
  der  Gew.-O.  betr.  Anlage  von  Dampfkesseln  enthalten?

a)  Die  vom  Feuer  berührten  Wandungen  dürfen  nicht  aus  Gußeisen
  hergestellt  sein,  sofern  die  Lichtweite  25  cm  üÜbersteigt;

b)  an  jedem  Dampfkessel  müssen  angebracht  sein:  ein  Speiseventil,
  zwei  zuverlässige,  nicht  von  derselben  Betriebsvorrichtung
abhängige  Speisungsvorrichtungen,  ein  Wasserstandsglas  mit
Vorrichtung  zur  Erkennung  des  Wasserstandes,  wenigstens  ein
zuverlässiges  Sicherheitsventil  (Dampfschiffs-,  Lokomobil-,
Lokomotivkessel  mindestens  2),  ein  zuverlässiges  Manometer
(an  Dampfschiffskesseln  2),  d.  h.  ein  Instrument  zur  Ermittlung
  des  Drucks,  unter  welchem  eine  Flüssigkeit  oder  ein
Gas  steht;  ferner  muß  auf  metallenem  Schild  verzeichnet  sein:
die  festgesetzte  höchste  Dampfspannung,  Name  des  Fabrikanten,
laufende  Fabriknummer,  Jahr  der  Anfertigung;

c)  vor  Inbetriebnahme  muß  der  Dampfkessel  einer  Druckprobe
unterworfen  werden,  bei  welcher  Haltbarkeit  durch  sachverständigen
Revisor  festgestellt  werden  muß;

d)  an  jedem  Dampfkessel,  welcher  unter  Räumen,  in  welchen  sich
Menschen  aufzuhalten  pflegen,  aufgestellt  wird,  muß  Feuerung
so  eingerichtet  sein,  daß  Einwirkung  des  Feuers  auf  Kessel
sofort  gehemmt  werden  kann.
        <pb n="139" />
        XI.  Gewerbepolizei.  131

Kinderschutzgesetz  vom  30.  3.  03.

Kinder  unter  13  Jahren  dürfen  in  welchen  Betrieben  nicht  beschäftigt
werden?

In  gewerblichen  (Fabrik-)  Betrieben.

In  welchen  Betrieben  ist  jedoch  deren  Beschäftigung  zulässig?
In  der  Haus-,  Land=  und  Forstwirtschaft  und  in  der  Fischerei.

.  Als  Werkstätten  sind  nach  diesem  Gesetz  auch  welche  Räume  anzusehen?

Solche,  die  zum  Wohnen,  Schlafen  oder  Kochen  dienen,  wenn  in
denselben  gewerbliche  Arbeit  verrichtet  wird.

Ferner  verboten:  Beschäftigung  von  eigenen  und  fremden
Kindern  bei  Bauten  aller  Art,  Ziegeleien,  Brüchen,  Schornsteinfegern,
  Fuhrwerksbetrieben,  in  Werkstätten  mit  elektrischer,  Gas-,
Dampf=  oder  elementarer  Betriebskraft.

Das  Gesetz  unterscheidet  eigene  und  fremde  Kinder.  Welche  rechnet
man  zu  „eigenen“  Kindern?
Unter  eigenen  Kindern  versteht  man:  leibliche  Kinder,  Enkel,
Urenkel,  Geschwister,  Neffen,  Nichten  derjenigen  Person,  welche
die  Kinder  beschäftigt.

.Für  Beschäftigung  fremder  Kinderhatdas  Gesetz  welche  Bestimmungen?
a)  Im  Alter  unter  12  Jahren  dürfen  dieselben  in  Werkstätten,
in  denen  Beschäftigung  nicht  Überhaupt  verboten  ist,  im  Handelsund
  Verkehrsgewerbe,  in  Gast=  und  Schankwirtschaften,  beim  Austragen
  von  Waren  und  mit  Botengängen  nicht  beschäftigt  werden;

b)  im  Alter  über  12  Jahre  dürfen  dieselben  in  der  Zeit  zwischen
8  Uhr  abends  und  8  Uhr  morgens,  sowie  vor  dem  Vormittagsunterricht
  überhaupt  nicht,  außer  dieser  Zeit  nicht  länger  als
3,  während  der  Schulferien  4  Stunden  beschäftigt  werden.
Beginn  der  Beschäftigung  nachmittags  erst  1  Stunde  nach
dem  Unterricht,  mit  2  stündiger  Mittagspause;

c)  Verwendung  fremder  Kinder  bei  öffentlichen  Theatervorstellungen
nur  mit  Erlaubnis  der  Polizeibehörde;

d)  fremde  Kinder  unter  12  Jahren  dürfen  nicht  Gäste  bedienen,
Getränke  abfüllen,  Flaschen,  Gläser,  Lampen  oder  Wirtschaftsräume
  reinigen,  Kegel  aufsetzen;

e)  an  Sonn=  und  Festtagen  jegliche  Beschäftigung  fremder  Kinder
verboten,  ausgenommen  Austragen  von  Waren,  Botengänge.
Dauer  dieser  Beschäftigung  längstens  2  Stunden,  nicht  während
des  Gottesdienstes  und  nicht  nach  1  Uhr  nachmittags;

9“
        <pb n="140" />
        132
f)

XI.  Gewerbepolizei.

vor  Beschäftigung  fremder  Kinder  ist  vom  Arbeitgeber  Anzeige
an  Polizeibehörde  nötig.  Für  fremde  Kinder,  die  in  gewerblichen
  Betrieben  tätig  sind,  ist  eine  von  der  Polizeibehörde
  ausgefertigte  Arbeitskarte  nötig.

6.  Welches  sind  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  für  Beschäftigung
eigener  Kinder?

2

b)

s)

Eigene  Kinder  unter  10  Jahren  dürfen  in  Werkstätten,  im
Handels=  und  Verkehrsgewerbe  nicht  beschäftigt  werden;

Über  10  Jahre  nicht  in  der  Zeit  zwischen  8  Uhr  abends  und
8  Uhr  morgens,  nicht  vor  dem  Vormittagsunterricht,  und
erst  1  Stunde  nach  dem  Nachmittagsunterricht,  mit  2stündiger
Mittagspause;

an  Sonn=  und  Festtagen  Beschäftigung  verboten;

Beschäftigung  bei  öffentlichen  Theater-Vorstellungen  und
Schaustellungen  nur  mit  polizeilicher  Erlaubnis;

unter  12  Jahren  Beschäftigung  eigener  Kinder  in  Gast=  und
Schankwirtschaften  verboten;

unbeschränkt  ist  Beschäftigung  eigener  Kinder  mit  Austragen
von  Waren  und  Botengängen.  (Auch  in  der  Zeit  vor  8  Uhr
morgens  und  nach  8  Uhr  abends  sowie  an  Sonn=  und  Festtagen
  statthaft.)

7.  Welchen  gesetzlichen  Bestimmungen  unterliegen  nachstehende  Betriebe?

a)

b)

Pfandleiher,  Pfandvermittler,  Rückkaufshändler
bedürfen  der  Erlaubnis  des  Kreis-(Stadt-)  Ausschusses;
Führung  eines  Pfandbuches;  über  Pfänder  Pfandschein;
Annahme  von  neuen  Sachen  als  Pfand  nur  auf  Grund  Bescheinigung
  der  Ortspolizeibehörde.  Uniform-Armaturstücke
dürfen  von  Unteroffizieren  und  Gemeinen  nicht  angenommen
werden,  desgl.  keine  Orden  und  Ehrenzeichen.  —  Polizeiliche
Revision  kann  jederzeit  stattfinden.

Gesindevermieter,  Stellenvermittler  bedürfen  der  Erlaubnis
  des  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusses  bzw.  Magistrats.
Kein  Zurückbehaltungs=  oder  Pfandrecht.  Führung  von  Geschäftsbüchern.
  Eintrag  in  deutscher  Sprache.  Betrieb  von
Gast=  und  Schankwirtschaft,  Handel  mit  Bier,  Spirituosen,
Kleidungs=  und  Gebrauchsgegenständen  verboten,  Beherbergung
von  stellesuchenden  Personen  nur  mit  „HKonzession“  gestattet.
Revision  jährlich  1—2mal.
        <pb n="141" />
        XI.  Gewerbepolizei.  133

c)  Gewerbsmäßiger  Ausschank  von  Bier.

Nur  solche  Bierdruckvorrichtungen  gestattet,  bei  denen  als
Druckmittel  entweder  reine  atmosphärische  Luft,  flüssige  Kohlensäure
  oder  einwandsfreies  Wasser  verwendet  wird.  Reinigung
der  Bierdruckapparate  auf  Grund  der  geltenden  Pol.-Ver.
Jeder  Inhaber  für  regelmäßige  Reinigung  verantwortlich.
Hierüber  ist  Buch  zu  führen,  welches  jederzeit  vom  P.-Beamten
revidiert  werden  kann.

Fälschung  ist  Vermischung  von  Bier  mit  Wasser,  oder
mit  Neigen,  oder  unrichtige  Bezeichnung  desselben.

d)  Handel=  und  Gewerbetreibende  dürfen  im  öffentlichen
Verkehr  zum  Zumessen  und  Zuwiegen  nur  gestempelte  Maße,
Gewichte  und  Wagen  anwenden.  Gedbrauch  unrichtiger
Maße,  Gewichte  und  Wagen  untersagt.  Eichung  (Prüfung)
und  Stempelung  der  Maße,  Gewichte  und  Wagen  erfolgt
durch  besondere  Eichungsbehörden.  (Eichungsämter,  Eichungsinspektoren).
  Im  Privatgebrauch  und  in  der  eigenen  Wirtschaft
können  ungestempelte  Maße  usw.  benützt  werden.  Technische
Revisionen  alle  2—4  Jahre.  Das  Vorhandensein  nicht  gestempelter
  Maße  usw.  in  einem  öffentlichen  Verkaufsraum,
auch  wenn  dieselben  nicht  benützt  werden,  ist  ebenfalls  strafbar.
Vorschriftswidrige  Maße  usw.  unterliegen  der  Einziehung  und
sind  von  den  P.-Beamten  in  Verwahrung  zu  nehmen.

e)  Marktverkehr.  Gegenstände  des  Marktverkehrs  f.  8  66
Gew.-O.  Auf  Jahrmärkten  dürfen  außer  den  dort  aufgeführten
  Gegenständen  Fabrikate  und  Verzehrungsgegenstände
aller  Art  feilgehalten  werden.  Zum  Verkauf  vongeistigen  Getränken
zu  sofortigem  Genuß,  Genehmigung  der  Ortspolizeibehörde  nötig.

Nähere  Bestimmungen  über  Marktverkehr  f.  die  betr.
Marktordnungen.

1)  Versicherungen.
Offentliche  Versicherungen:

Krankenversicherung  durch  Krankenkassen,  welche  ihren
Mitgliedern  im  Fall  einer  Krankheit  freie  ärztliche  Behandlung,
  Arzeneien,  Krankengeld  und  bei  Todesfall  Sterbegeld
gewähren.  Versicherungszwang  für  alle  gegen  Lohn  oder
Gehalt  von  wenigstens  1  Woche  in  gewerblichen,  handwerksmäßigen,
  handelsgewerblichen  u.  a.  Betrieben  beschäftigten
Personen.  Versicherung  durch  Eintritt  in  eine  Orts-,  Fabrik-,
Bau-,  Innungs-,  Knappschaftskasse,  freie  Hilfskassen.
        <pb n="142" />
        134

XI.  Gewerbepolizei.

Unfallversicherung.  Versicherungspflichtig:  gewerb—
liche,  landwirtschaftliche,  Bauarbeiter,  Seefischer  bis  3000  M.
Lohn.  Träger  der  Versicherung:  Berufsgenossenschaften,  welche
Unfallverhütungsvorschriften  erlassen,  Betriebe  durch  Aufsichtsbeamte
  überwachen,  und  Geldstrafen  wegen  Nichtbefolgung  der
Vorschriften  verhängen  können.  Gewährt  wird:  Rente,  Heilkosten,
  Sterbegeld,  Witwengeld.

Invaliditäts=  und  Altersversicherung  für  die  gesamte
  arbeitende  Bevölkerung.

Versicherungspflichtig  vom  16.  Lebensjahr  ab  jeder  gegen
Lohn,  Gehalt  oder  Naturalien  Beschäftigte  bis  2000  Mark
Gehalt.

Nichtversicherungspflichtig:  Beamte,  Lehrer,  Studierende.
Freiwillige  Versicherung  bis  zum  40.  Lebensjahr  zulässig:
Betriebsbeamte  mit  2—3000  Mark  Gehalt,  Gewerbetreibende
mit  höchstens  2  unregelmäßigen  Arbeitarn,  Personen,  die,  weil
nur  freier  Unterhalt,  nicht  versicherungspflichtig.
Invalidenrente  erhält  jeder  Versicherte,  der  dauernd  erwerbsunfähig,
  sowie  derjenige,  der  26  Wochen  unnnterbrochen  erwerbsunfähig
  gewesen.

Altersrente  erhält  jeder  Versicherte,  der  70  Jahre  alt  ist,
ohne  Rücksicht  auf  Erwerbsunfähigkeit.  Beiträge  sind  vom
Arbeitgeber  und  Versicherten  zu  gleichen  Teilen  durch  Einkleben
  der  entsprechenden  Marken  in  die  Quittungskarten  zu
entrichten.  Bei  mehreren  Arbeitgebern  hat  der  erste  zu  kleben.
Einkleben  geschieht  bei  jeder  Lohn=  und  Abschlagszahlung,
sowie  am  Schluß  des  Kalenderjahrs.  Sämtliche  Marken  sind
bei  Ordnungsstrafe  zu  entwerten.  Ausstellung  der  Quittungskarte
  erfolgt  durch  Ortspolizeibehörde.

Unzulässige  Vermerke  auf  Karten,  sowie  Verwendung  von
schon  einmal  verwendeten  Marken  wird  mit  Geldstrafe  oder
Gefängnis  bestraft.  Anmeldung  des  Rentenanspruchs  bei  der
unteren  Verwaltungsbehörde  unter  Vorlage  der  Quittungskarte.

Private  Versicherungen:

Lebens-,  Feuer-,  See-,  Unfall-,  Eisenbahntransport-,  Hagel-,
Vieh-,  Haftpflichtversicherung  u.  a.;  bedürfen  der  Konzession.
Staatsaufsicht.  Feuerversicherung  unter  polizeilicher  Uberwachung.
        <pb n="143" />
        XII.  Kriminalpolizei.

a)  Strafgesetzbuch.

1.  Was  bezweckt  das  St.G.B.7

Erzielung  einer  Einheit  des  Strafrechts  für  alle  Bundesstaaten
des  Deutschen  Reichs.

2.  Was  enthält  das  St.  G.  B.

a)  Aufzählung  der  strafbaren  Handlungen,  deren  Art  und  Einteilung;


b)  Aufzählung  der  Strafen,  deren  Einteilung  und  Verbüßung;

c)  Höheder  für  die  einzelnen  strafbaren  Handlungen  angedrohten  Strafen.

3.  Wann  kann  eine  Handlung  nur  mit  einer  Strafe  belegt  werden?
Wenn  diese  Strafe  gesetzlich  bestimmt  war,  bevor  die  Handlung
begangen  wurde.  §  2.

4.  Welche  strafbaren  Handlungen  unterscheidet  das  St.G.B.v#

a)  Verbrechen,  mit  dem  Tode,  mit  Zuchthaus  oder  mit  Festungshaft
  von  mehr  als  5  Jahren,

b)  Vergehen,  mit  Festungshaft  bis  zu  5  Jahren,  mit  Gefängnis
oder  mit  Geldstrafe  von  mehr  als  150  Mark,

e)  Übertretungen,  mit  Haft  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark
bedrohte  Handlungen.  (58  1.)

5.  Welche  zwei  Hauptarten  von  Strafen  unterscheidet  das  St.G.B.  ô
Haupt=  und  Nebenstrafen.

6.  Welches  sind  Hauptstrafen?
Todesstrafe,  Freiheitsstrafen,  —  Zuchthaus,  Gefängnis,  Haft  —
Geldstrafen.

7.  Welches  sind  Nebenstrafen?
a)  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,  §  32;
        <pb n="144" />
        136  XII.  Kriminalpolizei.

b)  Erkennung  auf  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Amter,  §  35;
e)  Erkennung  auf  Zulässigkeit  von  Polizeiaufsicht,  §  38;
d)  Einziehung,  §  40.

8.  Wie  wird  verbüßt,

a)  Todesstrafe?  Durch  Enthauptung,  §  13.;

b)  Zuchthausstrafe?  lebenslänglich  oder  zeitig  1—15  Jahre,
Unterbringung  in  einer  Strafanstalt,  Beschäftigung  mit  den  dort
eingeführten  Arbeiten,  auch  außerhalb  der  Anstalt.  §S§  14,  15;

c)  Gefängnisstrafe?  zeitig,  1  Tag  bis  5  Jahre  (für  eine  strafbare
  Handlung,  für  mehrere  bis  zu  15  Jahren),  Unterbringung
in  einer  Gefangenanstalt,  Beschäftigung  in  den  Fähigkeiten  und
Verhältnissen  der  Gefangenen  angemessener  Weise.  Beschäftigung
außerhalb  der  Anstalt  nur  mit  Zustimmung  der  Gefangenen.  §16;

#4)  Festungshaft?  lebenslänglich  oder  zeitig  1  Tag  bis  15  Jahre,
Freiheitsentziehung  mit  Beaufsichtigung  der  selbstgewählten  Beschäftigung
  und  Lebensweise  der  Gefangenen.  §  17;

e)  Haft?  1  Tag  bis  6  Wcchen,  einfache  Freiheitsentziehung.  Ausnahme
  hiervon  §§  361  3—8  und  362;  dort  aufgeführte  Personen
(Arbeitsscheue,  Bettler,  Gewerbsunzucht  treibende  Weibspersonen  usw.)
können  zu  ihren  Fähigkeiten  und  Verhältnissen  angemessenen  Arbeiten
innerhalb  und  außerhalb  der  Anstalt  angehalten  werden  (qualifizierte
Haft)  §  18;

.S)  Geldstrafes  Mindestbetrag  bei  Verbrechen  und  Vergehen  3  Mark,
bei  Ubertretungen  1  Mark.  §  27.

9.  Nebenstrafen.  Welche  Wirkung  hat,

I.  die  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte!

a)  dauernden  Verlust  der  aus  öffentlichen  Wahlen  für  den  Verurteilten
hervorgegangenen  Rechte;

b)  dauernden  Verlust  der  öffentlichen  Amter,  Würden,  Titel,  Orden,
Ehrenzeichen;

c)  Verlust  des  Rechts,  zum  Tragen  der  Landeskokarde;

d)  zum  Eintritt  in  das  Deutsche  Heer  oder  in  die  Kaiserliche  Marine;

e)  zur  Erlangung  öffentlicher  Amter,  Würden,  Titel,  Orden  um
Ehrenzeichen;

f)Verlust  des  Wahlrechts  und  des  Rechts  gewählt  zu  werden,  oder
andere  politische  Rechte  auszuüben;

8)  Verlust  des  Rechts,  Zeuge  bei  Aufnahmen  von  Urkunden,  Vormund,
Pfleger,  Kurator  usw.  zu  sein.
        <pb n="145" />
        XII.  Kriminalpolizei.  137

Dauer  des  Verlustes  bei  Zuchthausstrafe  2—10  Jahre,
bei  Gefängnisstrafe  1  bis  5  Jahre.

Der  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  kann  ausgesprochen
werden:  neben  Todes=  und  Zuchthausstrafe;  neben  Gefängnisstrafe
nur  bei  Dauer  über  3  Monate.  s##  32,  33,  34.

II.  Die  Erkennung  auf  Unfähigkeit  zur  Bekleidung
öffentlicher  Amteri
Hat  dauernden  Verlust  der  bekleideten  Amter  von  Rechtswegen  zur
Folge.  §  35.
III.  die  Polizeiaufsicht?
a)  Dem  Verurteilten  kann  der  Aufenthalt  an  einzelnen  bestimmten
Orten  von  höherer  Landespolizeibehörde  untersagt  werden;
b)  letztere  ist  befugt,  Ausländer  aus  dem  Bundesgebiet  auszuweisen;
e)  Haussuchungen  unterliegen  keiner  Beschränkung  hinsichtlich  der  Zeit,
zu  welcher  sie  stattfinden  dürfen.  §  39.

Die  Zulässigkeit  zur  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  —  bei
jeder  Freiheitsstrafe  bis  zu  5  Jahren  —  wird  durch  richterliches
Urteil  erkannt;  die  Befugnis  zur  Stellung  unter  Polizeiaufsicht
  hat  die  höhere  Landespolizeibehörde.

IV.  die  Einziehung?

Gegenstände,  welche  durch  ein  vorsätzliches  Verbrechen  oder  Vergehen
  hervorgebracht,  oder  welche  zur  Begehung  eines  vorsätzlichen
Verbrechens  oder  Vergehens  gebraucht  oder  bestimmt  sind,  können,
sofern  sie  dem  Täter  oder  Teilnehmer  gehören,  eingezogen  werden;
die  Einziehung  ist  eine  dauernde,  zur  Verhütung  fernerer  strafbarer
  Handlungen.  Bei  strafbarem  Inhalt  einer  Schrift,  Abbildung,
  Darstellung  sind  neben  Einziehung  aller  Exemplare  die
zu  ihrer  Herstellung  gebrauchten  Platten  und  Formen  unbrauchbar
zu  machen.  8§  40,  41.

0.  Wann  ist  eine  strafbare  Handlung  nicht  vorhanden?

§  51.  Bei  Zustand  von  Bewußtlosigkeit  oder  krankhafter  Störung
der  Geistestätigkeit  zur  Zeit  der  Begehung  der  Handlung
(hierzu  gehören  sinnlose  Trunkenheit,  Schrecken,  Angst,  Furcht,
Schlaf=  und  Traumzustände.)

§52.  Bei  Nötigung  zu  strafbarer  Handlung  durch  unwiderstehliche
  Gewalt,  oder  durch  Drohung  mit  gegenwärtiger,  auf
andere  Weise  nicht  abwendbarer  Gefahr  für  Leib  und  Leben  seiner
selbst  oder  eines  Angehörigen.

5  53.  Bei  Notwehr:  diejenige  Verteidigung,  welche  erforderlich
ist,  um  einen  gegenwärtigen  rechtswidrigen  Angriff  von  sich  oder
        <pb n="146" />
        138  XII.  Kriminalpolizei.

einem  andern  abzuwenden.  Die  Notwehr  setzt  einen  Angriff  vorans,
  durch  welchen  eine  Verletzung  unmittelbar  bevorsteht,
es  ist  nicht  nötig,  daß  eine  solche  schon  stattgefunden  hat.  „Uberschreitung
  der  Notwehr  nicht  strafbar,  wenn  der  Täter  in  Bestürzung,
  Furcht  oder  Schrecken  über  die  Grenzen  der  Verteidigung
hinausgegangen  ist.“  Angriff  kann  erfolgen  gegen  Personen,
Eigentum  und  andere  Rechtsgüter.  Notwehr  endigt  mit  dem
Augenblick,  wo  die  Gefahr  beseitigt  ist.

§  54.  Wenn  Handlung  in  unverschuldetem,  auf  andere  Weise
nicht  zu  beseitigendem  Notstande  zur  Rettung  aus  Gefahr  für
Täter  und  anderen  begangen  worden  ist.

11.  Wann  tritt  die  Verfolgung  einer  strafbaren  Handlung  nicht  ein?

§  55.  Wenn  Täter  das  zwölfte  Lebensjahr  nicht  vollendet  hat;
gegen  denselben  können  jedoch  Maßregeln  zu  seiner  Besserung  und
Beaufsichtigung  getroffen  werden.  (Fürsorgeerziehung,  Unterbringung
  in  einer  Familie,  Erziehungs-,  Besserungsanstalt.)

12.  In  welchen  Fällen  sind  Personen,  die  eine  strafbare  Handlung  begangen
  haben,  freizusprechen?

§  56.  Ein  Angeschuldigter,  welcher  das  zwölfte,  aber  nicht  das

achtzehnte  Lebensjahr  vollendet  hat,  wenn  er  bei  Begehung  der

strafbaren  Handlung  die  zur  Erkenntnis  ihrer  Strafbarkeit  erforderliche

  Einsicht  nicht  besaß;  derselbe  ist  jedoch  unter  allen  Umständen
  milder  zu  bestrafen.  §  57.

§  58.  Ein  Taubstummer,  welcher  die  zur  Erkenntnis  der  Strafbarkeit

  einer  von  ihm  begangenen  Handlung  nötige  Einsicht  nicht

besitzt.

13.  Was  versteht  man  unter  Antragsvergehen?

Strafbare  Handlungen,  die  nicht  von  Amts  wegen,  auf  Grund
öffentlicher  Klage  durch  den  Staatsanwalt,  sondern  auf  Grund
Antrags  des  Geschädigten  oder  Verletzten  verfolgt  werden,
(Privatklage).  Die  Fälle,  in  denen  ein  Antrag  notwendig  ist,  und
die  Fälle,  in  welchen  ein  Antrag  wieder  zurückgenommen  werden
kann,  sind  durch  besondere  Vermerke  am  Schlusse  der  einzelnen
Paragraphen  oder  am  Schlusse  eines  Absatzes  eines  Paragraphen
festgestellt.  Solange  kein  Strafantrag  gestellt,  ist  Strafverfolgung
unstatthaft,  es  können  aber  vorbereitende  Maßnahmen  stattfinden:
Beweiserhebung,  vorläufige  Beschlagnahmen  von  seiten  der  Staatsanwaltschaft
  und  des  P.-Beamten.  Letzterer  ist  somit  verpflichtet,
auch  bei  Antragshandlungen  alle  zur  Verfolgung  der  Tat  erforder=
        <pb n="147" />
        XII.  Kriminalpolizei.  139

lichen  Maßnahmen  zu  treffen.  Bei  Verletzung  dieser  Pflicht  setzt
er  sich  der  Bestrafung  nach  §  346  St.  G.  B.  aus.  Eines  Antrags
von  seiten  der  verletzten  oder  geschädigten  Person  bedarf  es  in

folgenden  F
1.

J.

—
S  1.

11.—
12.

13.

14.

ällen:

bei  Beleidigung  und  Verleumdung,  §§  185—187,  189,
194—  196  St.G.  B.;  der  Erhebung  der  Klage  hat,
mit  Ausnahme  der  im  §  196  St.  G.  B.  bezeichneten
Fälle  (Beamten-Beleidigung),  ein  Sühneversuch  bei
dem  Schiedsmann  vorauszugehen;  Kläger  hat  hierüber
  Bescheinigung  mit  der  Klage  einzureichen;
Zurücknahme  des  Antrags  zulässig;

Diebstahl,  Unterschlagung  und  Betrug,  gegen  Angehörige,

  Vormünder,  Erzieher  des  Täters  begangen
#§  247,  263  St.GB.;  Zurücknahme  des  Antrags
zulässig;

Diebstahl  und  Unterschlagung  einer  Sache  von  unbedeutendem
  Wert,  begangen  gegen  eine  Person,  zu
welcher  Täter  im  Lehrlingsverhältnisse  steht,  oder  zu
deren  häuslicher  Gemeinschaft  er  als  Gesinde  gehört
§  247  St.G.  B.;  Zurücknahme  des  Antrags  zulässig;
Entwendung  von  Nahrungs=  oder  Genußmitteln
von  unbedeutendem  Wert,  oder  in  geringer  Menge
zum  alsbaldigen  Gebrauch  (Mundraub),  sowie  bei
Futterdiebstahl  (Entwendung  von  Getreide  und  Futter
zum  Füttern  des  Viehs  des  Bestohlenen),  8370  5,
St.G.B.;  Mundraub  von  Verwandten  aufssteigender
gegen  Verwandte  absteigender  Linie  straflos;
unbefugter  Jagdausübung  seitens  eines  Angehörigen
des  Jagdberechtigten,  §§  292,  293  St.G.B.;
einfacher  vorsätzlicher  Körperverletzung,  §223  St.G.  B.;
einfacher  fahrlässiger  Körperverletzung,  §  230  St.G.  B.;
einfacher  Sachbeschädigung,  §  303  St.G.B.;
einfachem  Hausfriedensbruch,  §  123  St.G.  B.;
Verleitung  zur  Eingehung  einer  ungültigen  Ehe,  §  170
St.  G.  B.;

Ehebruch,  8  172  St.  G.  B.;

Sittlichkeitsvergehen  gegen  §  179  St.  G.  B.  (Verleitung
zum  Beischlaf  durch  Vorspiegelung  einer  Tranung);
Verführung  eines  Mädchens  von  14—16  Jahren
8  182  St.  G.  B.;

Entführung,  88  235,  236  St.  G.  B.;
        <pb n="148" />
        140  XII.  Kriminalpolizei.

15.  Beseitigung  von  Vermögensstücken  zur  Vereitelung  der
Zwangsvollstreckung,  §§  288  St.G.  B.;

16.  unbefugter  Eröffnung  von  Briefen  und  Verletzung
von  Privatgeheimnissen,  §5  299,  300  St.  G.  B.;

17.  strafbarem  Eigennutz  Minderjährigen  gegenüber,  §  301,
302  St.  G.B.;

18.  gewissen  feindlichen  Handlungen  gegen  befreundete
Staaten,  5§  102,  103,  104  St.G.  B.

14.  Welchen  weiteren  Bestimmungen  unterliegen  Antragvergehen?

a)  Anträge  auf  Strafverfolgung  können  bei  den  Behörden  und
Beamten  des  Polizei=  und  Sicherheitsdienstes  schriftlich,  bei
Gericht  oder  bei  der  Staatsanwaltschaft  mündlich  (zu  Protokoll)
oder  schriftlich  gestellt  werden;

b)  Strafantrag  muß  von  zum  Antrag  Berechtigten  binnen  3  Monaten
vom  Tage,  an  welchem  er  von  der  Handlung  und  der  Person
des  Täters  Kenntnis  erhalten  hat,  gestellt  werden.  Bei  Unterlassung
  des  Antrags  wird  Handlung  nicht  verfolgt.  §  61,  St.  G.  B.;

Ze)  berechtigt  zur  Stellung  eines  Antrags  sind:  Bei  Personen
über  18  Jahre  der  Verletzte,  bei  Minderjährigen  oder  Geschäftsunfähigen
  der  gesetzliche  Vertreter  (Vater,  Vormund),  §  65
St.G.B.  (Aber  nicht  für  den  Hausbesitzer,  Gastwirt  usw.  der
Hausverwalter  oder  Geschäftsführer,  für  den  Vater  der  Sohn,
für  den  Ehemann  die  Ehefrau):

d)  wenn  bei  mehreren  Antragsberechtigten  einer  die  dreimonatliche
  Frist  versäumt,  so  wird  dadurch  das  Recht  der  übrigen
nicht  ausgeschlossen,  §  62  St.  G.  B.;

e)  Antrag  kann  nicht  geteilt  werden.  Verfahren  findet  gegen
sämtliche  Beteiligte  statt  (Täter,  Teilnehmer,  Begünstiger),
wenn  auch  nur  gegen  eine  dieser  Personen  Strafantrag  gestellt
  ist;

f)  der  Strafantrag  muß  vom  Antragsteller  unterzeichnet  sein;
wenn  er  nicht  schreiben  kann,  Handzeichen;

e)  in  dem  Antrag  genügt  eine  allgemeine  Bezeichnung  der  Tat,
eine  nähere  Bezeichnung  der  Person  des  Täters  ist  nicht
erforderlich.  An  Bedingungen  darf  der  Antrag  nicht  geknüpft
werden.

15.  Wann  tritt  im  Strafrecht  Verjährung  ein?

Verjähr  ung  der  Strafverfolgung  von  Verbrechen  in  20,  15  und
10  Jahren,  von  Vergehen  in  5  und  3  Jahren  (je  höher  die
        <pb n="149" />
        XII.  Kriminalpolizei.  141

Strafe,  je  länger  die  Verjährungsfrist),  von  Ubertretungen  in
3  Monaten.  Unterbrochen  wird  Verjährung  durch  jede  wegen  der
begangenen  Tat  gegen  den  Täter  gerichtete  richterliche
Handlung,  sowie  durch  polizeiliche  Strafverfügung.  89s  67,  70
St.G.B.,  5  454  St.Pr.  O.  Nach  rechtskräftiger  Verurteilung
beginnt  die  Verjährung  der  Strafvollstreckung  mit  dem
Tag  der  Rechtskraft  des  Urteils.

16.  Beim  Zusammentreffen  mehrerer  selbständiger  strafbarer  Handlungen
wird  auf  welche  Strafe  erkannt?

Hat  der  Täter  mehrere  zeitliche  Freiheitsstrasen  verwirkt,  so  wird
auf  eine  Gesamtstrafe  erkannt,  welche  in  einer  Erhöhung  der
verwirkten  schwersten  Strafe  besteht  (Realkonkurrenz).

Bei  Verletzung  mehrerer  Strafgesetze  durch  eine  Handlung:
  (z.  B.  bei  einer  Schlägerei:  Körperverletzung,  Sachbeschädigung,
  Hausfriedensbruch)  kommt  dasjenige  Gesetz  zur  Anwendung,
  welches  die  schwerste  Bestrafung  androht.  (Idealkonkurrenz.)


17.  Bei  Begehung  strafbarer  Handlungen  sind  welche  Personen
strafbar?

a)  Der  Täter,  ausgenommen  die  Fälle  der  §§  51,  52,  53,  54,
55  St.  G.  B.;

b)  Der  Teilnehmer,  wenn  mehrere  eine  strafbare  Handlung
gemeinschaftlich  ausführen,  so  wird  jeder  als  Täter  bestraft,
&amp;amp;47  St.  G.  B.;

e)  Der  Anstifter  zu  allen  strafbaren  Handlungen,  also  auch
zu  Übertretungen,  wenn  er  einen  anderen  durch  Geschenke,
Versprechungen,  Drohungen,  Mißbrauch  des  Ansehens  oder
der  Gewalt  usw.  vorsätzlich  dazu  bestimmt,  §  48  St.  G.  B.;

d)  Der  Beihilfe-Leistende,  wissentlich  durch  Rat  und  Tat  zur
Begehung  von  Verbrechen  und  Vergehen  (z.  B.  Schmiere  stehen),
bei  Übertretungen  straflos,  8  49  St.  G.  B.;

e)  Der  Begünstiger  einer  strafbaren  Handlung,  wissentlich,
nach  Begehung  eines  Verbrechens  oder  Vergehens,  um  den
Täter  der  Bestrafung  zu  entziehen,  oder  um  ihm  die  Vorteile
des  Verbrechens  oder  Vergehens  zu  sichern  (z.  B.  durch
Verbergen,  Veräußern  gestohlenen  Gutes,  Beihilfe  zur
Flucht  usw.).  Begünstigung  von  Angehörigen  straflos,  §  257;

f)  Der  Hehler,  Hehlerei  ist  Begünstigung  des  Vorteils  willen:
Verheimlichen,  Ankaufen,  zum  Pfande  nehmen,  Absetzen  von
        <pb n="150" />
        142

2

h)

XII.  Kriminalpolizei.

Gegenständen,  von  denen  er  weiß  oder  annehmen  muß,  daß
sie  mittels  einer  strafbaren  Handlung  erlangt  sind.  §#§  258,
259  St.G.B.  Gewerbsmäßige  Hehlerei  Strafverschärfung
(Zuchthaus)  §  260  St.G.B.;

wer  einen  andern  zur  Begehung  eines  Verbrechens
oder  zur  Teilnahme  auffordert,  und  wer  solche
Aufforderung  annimmt.  §  49  a  St.  G.B.

Eltern,  Erzieher,  Dienstherrschaften  usw.,  welche
Kinder  oder  andere  unter  ihrer  Gewalt  slehende  Personen,
die  ihrer  Aufsicht  untergeben  sind  und  zu  ihrer  Hausgenossenschaft
  gehören,  von  der  Begehung  von  Diebstählen  sowie  von
der  Begehung  strafbarer  Verletzungen  der  Zoll=  und  Steuergesetze,
  oder  der  Gesetze  zum  Schutze  der  Forsten,  der  Feldfrüchte,
  der  Jagd  oder  der  Fischerei  (siehe  betr.  Abschnitte)
abzuhalten  unterlassen.  §  3619  St.G.B.  Außerdem  sind
Eltern,  Erzieher,  Dienstherrschaften  usw.  für  die  Geldstrafen
(nicht  Freiheitsstrafen)  haftbar,  zu  welchen  die  unter  ihrer
Gewalt  usw.  stehenden  Personen  verurteilt  worden  sind.

Der  Versuch  eines  Verbrechens  oder  Vergehens
(durch  Handlungen,  welche  einen  Anfang  der  Ausführung
enthalten)  ist  strafbar.  §  43.  Versuch  wird  milder  bestraft.
Bei  Vergehen  Bestrafung  nur  in  den  im  St.G.B.  bezeichneten
Fällen.  Versuch  bei  UÜbertretungen  straflos.  §  43  Et.  G.  B.

b)  Tätigkeit  des  Polizeibeamten  im  Dienst  der  gerichtlichen  Polizei  bei

Ermittlung  und  Erforschung  strafbarer  Handlungen.

Wie  teilt  sich  die  Tätigkeit  des  P.-Beamten  im  Dienst  der  gerichtlichen
  Polizei  ein?

a)

b)

In  solche,  welche  auf  Requisition  der  Staatsanwaltschaft  oder
des  Richters  auszuführen  ist.  Ermittlungen,  Durchsuchungen,
Beschlagnahmen,  Verhaftungen  auf  Anordnung  der  Staatsanwaltschaft
  oder  des  Richters;

in  selbständige,  die  auszuführen  ist,  falls  der  Tatbestand  noch
nicht  zur  Kenntnis  einer  Behörde  gelangt  ist.  In  diesem
Falle  ist  alles  zu  ermitteln,  was  zur  Klarstellung  des  Falls
nötig,  und  alles  anzuzeigen,  was  nach  pflichtmäßigem  Ermessen
  notwendig  ist.
        <pb n="151" />
        XII.  Kriminalpolizei.  143

2.  Was  schließt  die  Ermittlung  strafbarer  Handlungen  in  sich?
Die  Feststellung  des  Tatbestandes  und  die  Ermittlung
des  Täters.

3.  Was  hat  zunächst  behufs  Feststellung  des  Tatbestandes  zu
geschehen?

Unter  Beobachtung  des  alten  Juristensatzes:
Quis,  quid,  ubi,  quibus  auxiliis,  cur,  qucmodo,  quando:
Wer,  was,  wo,  womit,  warum,  wie,  wann

der  Täter  ——  geschehen

a)  Feststellung  des  örtlichen  Befundes.  Sorge  für  seine  unveränderte
  Erhaltung  zum  Zwecke  richterlicher  Augenscheinnahme
  (durch  Gerichtskommission);

b)  Befragung  der  am  Tatort  betroffenen  Personen
über  etwaige  die  Tat  betreffende  Wahrnehmungen;

e)  Absperrung  des  Tatorts;

d)  Befragungen  etwaiger  Zeugen,  welche  wichtige  Aussagen
machen  können;

e)  Vornahme  schleuniger  Durchsuchung  zur  Auffindung  von
Spuren  des  Täters  und  von  Überführungsstücken;

f)Beschlagnahme  von  Gegenständen,  welche  als  Beweismittel
dienen  können;

86)  Beobachtung  von  Verdächtigen;

h)  Festnahme  des  Täters.

3.  Welche  wichtigen  Hilfsmittel  kommen  bei  der  Kriminalpolizei  zur
Ermittlung  des  Täters  resp.  Überführung  des  der  Tat  Verdächtigen
in  Anwendung?

a)  Steckbriefkontrolle.  Alphabetische  Zusammenstellung  der
Steckbriefe  aus  5  Fahndungsblättern;

b)  Benutzung  von  dressierten  Polizeihunden  zur  Verfolgung
  unbekannter  Verbrecher;

e)  Der  Erkennungsdienst  (nach  dem  System  Bertillon),  dessen
Hauptaufgabé  die  Bekämpfung  des  gewerbsmäßigen  Verbrechertums
  ist,  und  welcher  als  wichtiges  Wiedererkennungsmittel
  bei  Verbrechern  dient.

4.  In  welcher  Weise  wird  der  Erkennungsdienst  gehandhabt?

Es  werden  „Meßkarten“"  ausgenommen,  welche  enthalten:  genaue
  Personalbeschreibung,  Photographie,  Maße  des  ganzen
Körpers  sowie  einzelner  Körperteile,  Abdrücke  der  Innenflächen
        <pb n="152" />
        144

XII.  Kriminalpolizei.

der  Finger  (Fingerabdruckverfahren),  Farbe  von  Bart,  Haar,
Augen,  besondere  Kennzeichen  usw.
Der  Aufnahme  werden  unterworfen  Personen  die:
a)  dem  gewerbsmäßigen  Verbrechertum  angehören;
b)  demselben  nach  Art  ihres  Vorlebens  und  ihrer  Straftaten
anheimfallen  werden;
Fc)  infolge  einer  Bestrafung  ausgewiesen  werden;
d)  verdächtig  sind,  einen  falschen  Namen  zu  führen;
e)  wegen  Vergehens  gegen  das  Eigentum  fesigenommen  sind;
f)ls#  Landstreicher  oder  gewerbsmäßige  Bettler  bekannt,  wegen

Diebstahls  vorbestraft,  oder  bereits  in  Untersuchung  gewesen  sind;
g)  bei  denen  besondere  Gründe  vorliegen,  welche  die  Anlegung

einer  Meßkarte  erwünscht  erscheinen  lassen;

h)  Frauen,  auf  welche  die  zu  a—e  angeführten  Gründe
zutreffen;

i)  Insassen  preußischer  Zuchthäufer,  sofern  sie  noch  nicht  gemessen
  sind.

Die  Messungen  des  Körpers  und  einzelner  Körperteile  werden
behufs  Vergleichung  und  Wiedererkennens  von  Personen  auf
Grund  der  feststehenden  Tatsache  aufsgenommen,  daß  bei  einem
erwachsenen  Menschen  sich  bestimmte  Körperteile  niemals
ändern,  und  daß  es  keine  zwei  Menschen  gibt,  die  sich  in  Gestalt
und  Körperteilen  völlig  gleichen.

Die  Messungen  werden  mit  besonders  hierzu  konstruierten
Meßinstrumenten  ausgenommen.  Es  werden  gemessen:  Körperlänge,
  Armspannweite,  Sitzhöhe,  Kopflänge,  Kopfbreite,  Jochbeinbreite,
  Länge  des  rechten  Ohrs,  des  linken  Mittelfingers,  des
linken  Kleinsingers,  des  linken  Fußes,  des  linken  Unterarmes.
Dieselbe  Tatsache,  betr.  der  Verschiedenheit  bei  jedem  Menschen,
trifft  auch  bei  den  Linien  der  inneren  Flächen  der  Finger  (Papillarlinien)
  zu.  Diese  werden  nach  besonderem  Verfahren  durch  Aufdruck
  auf  eine  mit  Druckerschwärze  versehene  Fläche  geschwärzt,
und  dann  jeder  Finger  einzeln  und  die  Finger  der  rechten  Hand
zusammen  auf  die  Meßkarte  aufgedrückt.

Die  Photographie  des  Betreffenden  wird  aufgeklebt,  fehlt  diese,
muß  eine  genaue  Beschreibung  dieselbe  ersetzen.

(Ausführliche  Beschreibung  der  Körpermessung  ist  enthalten  in
dem  Werk:  „Die  Körpermessung  der  Verbrecher  nach  Bertillon“
von  O.  Klatt,  Kgl.  Kriminalinspektor  zu  Berlin,  Berlin,
J.  J.  Heines  Verlag.
        <pb n="153" />
        XII.  Kriminalpolizei.  145

Desgleichen  über  Signalementsaufnahmen:  „Signalementslehre“,
Handbuch  für  Polizeibehörden,  Gendarmerie=  und  Polizeischulen
von  Dr.  jur.  H.  Schneickert,  Kgl.  Kriminalkommissar  am  Polizeipräsidium
  Berlin,  München,  J.  Schweitzers  Verlag.)

Die  aufgenommenen  Meßkarten  werden  von  den  betreffenden
Polizeibehörden  an  die  Zentrale  —  Berlin,  Polizeipräsidium  Abt.  IV.
—  eingesandt  und  dort  nach  einem  besonderen,  den  Maßen  und
der  Beschaffenheit  der  Papillarlinien  entsprechenden  Registriersystem
einer  aus  einzelnen  Kästen  bestehenden  Registratur  einverleibt.

5.  Wie  ist  bei  Feststellung  des  örtlichen  Befundes  zu  verfahren?

a)  Es  müssen  alle  Maßnahmen  getroffen  werden,  welche  geeignet
sind,  eine  Verdunklung  der  Sache  zu  verhüten;

b)  Befragung  der  am  Tatort  betroffenen  Personen  über  das,  was
sie  bekunden  können;

e)  Absperrung  des  Tatorts;

d)  Meldung  über  die  Tat  an  Polizeibehörde  durch  P.-Beamten,
wenn  noch  ein  zweiter  anwesend,  andernfalls  durch  zuverlässige
Person,  deren  Namen  und  Wohnung  vor  Abschicken  derselben
festzustellen  ist;

e)  es  ist  dafür  zu  forgen,  daß  am  Tatort  nichts  verändert  und
nichts  aus  der  Lage  gebracht  werden  darf,  ehe  die  Gerichtskommission
  erschienen  ist.

1.  Wie  ist  zu  verfahren:
a)  bei  Auffindung  eines  Ermordeten?
Verletzungen  feststellen,  Wunden  messen;  kleine  Gegenstände,
welche  sich  an  dem  Körper  des  Ermordeten  befinden  und  als
Beweismittel  dienen  können  (Haare,  Stoffreste,  Knöpfe  usw.),
an  sich  nehmen  und  sorgfältig  verwahren;  nach  Waffen  und
Werkzeugen  suchen,  mit  welcher  Mord  begangen  worden;  Fußspuren
  nicht  nur  unmittelbar  am  Tatort,  sondern  auch  in  einiger
Entfernung  von  demselben  feststellen,  da  diese  noch  besser  ererhalten
  sind,  und  außerdem  den  Weg  kennzeichnen,  welchen  der
Täter  genommen  hat;  Fußspuren  messen,  „Abdruck“  nehmen,
sofern  der  P.-Beamte  hierin  ausgebildet  ist;  dieselben  durch
Überdecken  mit  Kisten,  Tonnen  usw.  vor  Zerstörung  schützen;
Blutspuren  desgleichen;  befinden  sich  dieselben  an  Gegenständen,
  diese  in  Beschlag  nehmen.  Nach  Blutspuren  auch
an  Fußböden,  Wänden,  Schubkasten  von  Tischen  und
Kommunoden  usw.,  ferner  nach  im  Ofen  versteckten  Wischtüchern

  suchen;

Gaißerk,  Leitfaten.  10
        <pb n="154" />
        146

XII.  Kriminalpolizei.

 

 

Meßkarte  (mit  Photographie).
(Vorderseite)

 

 

 

 

BPlgm

 

32
.

 

 

—

 

 

 

—

 

 

Klasse:

 

 

Jone  II:
Hes.

 

 

#.  Mittelfunger
I  Kleinstuger:

I.  Fußlänge:
I  Unterarmlänge:

 

 

 

Nopfl

S

Vochbeinbreite

 

 

 

 

Körverlänge:

9#½

 

 

 

-*

 

 

 

□
r—

Photographie,  deren  Ergänzung,  Finger  Abdrück

 

 

 

 

vingert.

 

-4

vp#mt  23
EEIIIEIIR  1  ———.—  I
»Ist-IMM-  Mist-Uns

Itichtige  Freite:
—

*&amp;amp;  em
Raum  /###.
NHosoprapie.

(Wegen  Raummangels
Breite  um  4½  cm  ver-Danmen-
        <pb n="155" />
        —  —.
—.  —  ——

Akten-Nr.

—

 

 

Spitzname:
Geb.  den  ten
Staat  und  Verwaltungsbezirk:
Vater:

Tot:

Verheiratet  mit:
Wohnhaft  in:
Militär-Verhältnis:
Wie  oft  bestraft?
Jetzt  verhaftet  wegen:
Bemerkungen:

I.  I.  Arn:
II.  r.  Arm:

–.  ——

Bemerkungen:

 

(Rückseite)

Name  und  Vornamen:
Stand:

 

Narben  und  besondere  Kennzeichen:

 

 

18

Lebt  in:

Kontrollstelle:

Mit  Gefängnis?

Verbrecher-Kategorie:

zu

Mutter:

Ergriffen  in:

Zuchthaus?7

XII.  Kriminalpol

4

izei.

III.  Gesicht  und  Hals:
IV.  Brust:
V.  Rücken:
VI.  Beine:

147
        <pb n="156" />
        148

b)

4)

XII.  Kriminalpolizei.

blutige  Fingerabdrücke  sorgfältig  schützen;  bei  Auffindung
der  Leiche  feststellen,  ob  Fundort  oder  Tatort  derselbe  ist  (nach
Schleppspuren,  durch  Tragen  einer  Last  tiefer  eingedrückten
Fußspuren  suchen).

bei  Diebstahl  (ss  242—248  St.  G.  B.)  ?

Feststellen,  ob  einfacher  Diebstahl  oder  Diebstahl  mittels  Einbruchs,
  falscher  Schlüssel,  Dietriche  vorliegt  (Sachverständigen
beiziehen);  ob  von  gewerbsmäßigen  Verbrechern  (die  sehr  exakt
mit  besonders  konstrnierten  Werkzeugen  und  mit  großer  Kunstfertigkeit
  arbeiten)  oder  von  Gelegenheitsdieben  begangen;  ob
Wert  des  Gestohlenen  150  Mark  übersteigt  (wegen  Zuständigkeit
  des  Gerichts);  ob  Dieb  mit  den  Ortlichkfeiten  vertraut,
somit  unter  den  Hausbewohnern  zu  suchen  ist,  jedenfalls  aber
mit  diesen  in  Verbindung  steht;  ist  der  Dieb  eingestiegen,
auf  welchem  Weg  er  in  das  Grundstück  gelangt  ist,  nach
Kratzspuren  an  den  Außenwänden,  Fingerabdrücken  an  den
Fensterrahmen  sehen,  bei  Benützung  von  Leitern,  woher  dieselben
  stammen,  wer  von  deren  Aufbewahrungsortgewußthat  usw.;
kommen  Dienstboten  als  Verdächtige  in  Betracht:  feststellen  ob
weiblicher  Dienstbote  kurz  vor  der  Tat  mit  männlicher  Person
in  nähere  Beziehung  getreten,  welche  sie  über  örtliche  Verhältnisse,
Aufbewahrungsort  der  Schlüssel,  Abwesenheit  der  Herrschaft  usw.
ausfragen  konnte,  ob  männlicher  Dienstbote  ein  Verhältnis  mit
Frauensperson  hat,  dem  er  gestohlene  Sachen  zur  Aufbewahrung
  übergeben  oder  dem  er  Geschenke  machen  konnte  usw.
bei  Verdacht  der  Vergiftung  (§  229  St.  G.  B.)

Etwa  noch  vorhandene  Giftreste,  Getränke  und  Speisereste,
von  Mahlzeiten  des  Verstorbenen  herrührend,  Eß=  und  Trinkgefäße,
  welche  derselbe  benützt  hat,  und  möglichst  letzte  Auslecrung
  desselben,  Fläschchen,  Schachteln  mit  Medikamenten
usw.  an  sich  nehmen;  Hausbewohner,  Nachbarn  über  die  besonderen
  Umstände  des  Falls  befragen.

bei  Auffindung  Erhängter?

Feststellen,  ob  Selbsimord  oder  Mord  vorliegt.  In  letzterem
Falle  wird  ein  Selbstmord  vorgetäuscht,  indem  der  Ermordete
vom  Täter  aufgehängt  wird.  Erhängten  sofort  vorsichtig
abschneiden,  ev.  Wiederbelebungsversuche;  Feststellung  der  Lage
des  Erhängten,  der  Strangulationsmarke  (des  Eindrucks  des
Stricks  um  den  Hals),  der  Strickverknotung  (ob  dieselbe  von
dem  Erhängten  selbst  ausgeführt  werden  konnte,  ob  der  Knoten
von  fachmännischer  Hand  geknüpft  ist).
        <pb n="157" />
        XII.  Kriminalpolizei.  149

e)  bei  Wafferleichenfund?
Zunächst  Wiederbelebungsversuche;  feststellen,  ob  Leiche  Verletzungen
  hat,  woraus  geschlossen  werden  kann,  daß  die  Person
ermordet  und  dann  ins  Wasser  geworfen  wurde;  ob  Leiche  beraubt
  ist,  wann  Taschenuhr  stehen  geblieben  ist  (behufs  Feststellung
  der  Zeit,  wann  Leichnam  ins  Wasser  gelangte).

l)  bei  Brandstiftung  (§  306—308  St.  G.  B.)
Ermitteln,  ob  vorsätzliche  oder  fahrlässige  Brandstiftung  vorliegt.

Auf  Brandstätte  angelangt,  muß  sich  P.-Beamter  bemühen,
den  Herd  des  Feuers  zu  entdecken,  feststellen,  vo  und  wann
dasselbe  entstanden  ist,  wer  den  betreffenden  Raum  zuletzt
betreten  hat,  ob  Unvorsichtigkeit,  Zufall  oder  Böswilligkeit
vorlag.  Brandstiftung  wird  stets  vorliegen,  wenn  in  einem  Gebäude,
mehrere  Ausbruchstellen  nachzuweisen,  wenn  Mobilien  mit  brennbaren
  Flüssigkeiten  (Petroleum,  Benzin  usw.)  übergossen  sind,
wenn  leicht  brennbare  Gegenstände  (Strohwische,  Papier,  Lichter
usw.)  in  auffallender  Weise  an  mehreren  Stellen  verteilt  vorgefunden
  werden;  Brand  kann  auch  durch  Legen  von  Zündschnuren,
  Benützung  von  Brennspiegeln  angelegt  sein.  Feststellen,
  wer  von  dem  Brand  Vorteil  haben  könnte  (Hausbesitzer,
Wohnungsinhaber);  hierbei  kommt  die  Vermögenslage  des
Brandgeschädigten,  das  Verhältnis  des  Brandschadens  zu  der
Versicherungssumme  in  Betracht;  hat  Brandgeschädigter  kurz
vor  dem  Brande,  Möbelstücke,  Vieh  verkauft  oder  bei  Seite
geschafft;  war  das  Verbalten  des  Brandgeschädigten  während
des  Brandes  besonders  auffallend,  wurde  derselbe  vom  Feuer
überrascht,  oder  war  er  darauf  vorbereitet  (am  geordneten  oder
unordentlichen  Anzug  häufig  zu  ersehen);  liegt  ein  Racheakt
vor  von  Feinden  des  Geschädigten,  von  entlassenen  Dienstboten
  u.  a.;  Befragen  von  Hausbewohnern,  Nachbarn,  Dienstboten,
  in  Schankwirtschaften,  ob  von  seiten  des  Brandgeschädigten
  oder  von  ihm  feindlich  gesinnten  Personen
auffallende  Außerungen  getan,  Drohungen  gegen  ihn  ausgestoßen
  wurden  usw.;  ob  Brand  angelegt  wurde,  um  andere
Straftaten  am  Tatorte  (Mord,  Raub,  Diebstahl,  Sachbeschädigung
  usw.)  zu  verdecken.  §  3067  St.G.  B.

Fahrlässige  Brandstiftung  wird  durch  unvorsichtiges  Umgehen
mit  Licht  (§  3685  St.  G.B.),  unachtsames  Wegwerfen  von
Streichhölzern,  Brennenlassen  von  Licht,  Lampe  beim  Einschlafen,
  mangelhafte  Feuerungsanlagen  u.  dergl.  verursacht.
        <pb n="158" />
        150

XII.  Kriminalpolizei.

6)  bei  Verbreitung  von  falschem  Geld,  geldähnlichen
Metallstücken,  dem  Papiergeld  ähnlichen  Scheinen
(sogen.  Blüten)  (ss  146—152  St.  G.  B.)  ?

Feststellen,  wer  dasselbe  zuletzt  ausgegeben,  wer  es  zuerst
in  Verkehr  gebracht  hat.  Beschlagnahmen,  verausgebende
Person  festnehmen.  Verausgabung  von  geldähnlichen
Metallstücken  oder  papiergeldähnlichen  Drucksachen  verboten
nach  §  360°  oder  36011  St.G.  B.

7.  In  welcher  Weise  ist  bei  Befragungen  von  Zeugen,  Verdächtigen,

Beschuldigten  zu  verfahren?

Zeugen  nicht  in  Gegenwart  des  Beschuldigten  vernehmen.  Feststellen,
ob  Zeuge  nüchtern,  glaubwürdig,  in  welchem  Verhältnis  er  zum
Beschuldigten  steht,  ob  in  verwandtschaftlichem,  freundschaftlichem
oder  feindlichem  Verhältnis.  Eigene  Wahrnehmung  des  Zeugen
wertvoller,  als  was  er  durch  dritte  Personen  erfahren;  Vernehmungen
  unmittelbar  nach  der  Tat,  wo  die  Personen  noch  die  einzelnen
  Umstände  frisch  im  Gedächtnis  haben,  die  erfolgreichsten.
Es  müssen  Belastungs=  und  Entlastungszeugen,  die  Beschuldigter
  angegeben  hat,  befragt  werden.  P.-Beamter  muß  sich
hierbei  der  größten  Wahrheitsliebe  und  Genauigkeit  befleißigen.  Es
ist  zu  unterscheiden,  ob  Zeuge  die  Wahrheit  sagen  will  oder  dieselbe
  zu  verschleiern  sucht.  Vorgang  sich  von  mehreren  Personen
  erzählen  lassen.  Aussagen  über  Entfernungen  einer  Probe
unterwerfen,  indem  P.-Beamter  den  Zeugen  eine  Entfernung  abschätzen
  läßt  und  diese  dann  mit  seiner  Aussage  vergleicht.  Bei
Abhörung  des  Beschuldigten  oder  Verdächtigen  mit  größter  Vorsicht
  verfahren;  unter  keinen  Umständen  durch  unwahre  Angaben,
z.  B.:  andere  Mitbeschuldigte  hätten  die  Tat  schon  zugestanden,
oder  dieselbe  sei  durch  aufgefundene  Uberführungsstücke  bewiesen
usw.,  Beschuldigten  zu  Geständnis  veranlassen.  Leidenschaftslose
  Ruhe  und  absolute  Wahrheit  erstes  Erfordernis.  Beschuldigtem
nicht  durch  Drohüngen  ein  Geständnis  zu  erpressen  suchen.

)  Durchsuchungen.

1.  Was  unterliegt  der  Durchsuchung?

Wohnungen,  sonstige  Räume,  Personen,  Sachen.

2.  Bei  welchen  Personen  kann  eine  Durchsuchung  vorgenommen  werden?

a)  Bei  denjenigen,  welche  als  Täter  oder  Teilnehmer,  als  Begünstiger
  oder  Hehler  verdächtig  sind,  sowohl  zum  Zwecke
        <pb n="159" />
        J.

Ob

XII.  Kriminalpolizei.  151

ihrer  Ergreifung  oder  zur  Auffindung  von  Beweismitteln  für
die  Straftat.

b)  Bei  anderen  Personen:  behufs  Ergreifung  des  Beschuldigten
oder  Verdächtigen,  behufs  Verfolgung  einer  strafbaren  Handlung,
behufs  Beschlagnahme  bestimmter  Gegenstände,  wenn  zu  vermuten
  ist,  daß  die  Durchsuchung  zur  Auffindung  von  Beweismitteln
  führen  werde.

Welche  Arten  von  Durchsuchung  sind  zu  unterscheiden?
a)  Die  förmliche  Durchsuchung;
b)  die  polizeiliche  Durchsuchung;
Thc)  das  Betreten  fremder  Wohnungen.

Auf  wessen  Anordnung  nur  kann  eine  förmliche  Durchsuchung  vorgenommen

  werden?  §§  102—111  St.  Pr.O.

Die  Anordnung  derselben  steht  dem  Richter,  bei  Gefahr  im  Verzuge,
  der  Staatsanwaltschaft  und  den  Hilfsbeamten  der  Staatsanwalischaft
  zu.  Bei  Durchsuchungen  ohne  Beisein  des  Richters
oder  des  Staatsanwalts  sind,  wenn  dies  möglich,  ein  Gemeindebeamter
  oder  2  Gemeindemitglieder  zuzuziehen.  Diese  dürfen
nicht  Polizei=  oder  Sicherheitsbeamte  sein.

Welchen  weiteren  Bestimmungen  der  St.  P.O.  unterliegt  die  Vornahme
  einer  Durchsuchung?

a)  Haussuchungen  sollen  in  der  Regel  nur  am  Tage  vorgenommen
werden;

b)  zur  Nachtzeit  dürfen  Durchsuchungen  stattfinden:  bei  Gefahr  im
Verzuge  (d.  h.  wenn  bei  Aufschub  bis  zur  Tageszeit  der  Zweck
der  Durchsuchung  vereitelt  werden  könnte);  bei  Verfolgung  auf
frischer  Tat;  bei  Wiederergreifung  eines  entwichenen  Gefangenen;
  in  Wohnungen  von  unter  Polizeiaufsicht  stehenden
Personen;  in  Räumen,  welche  zur  Nachtzeit  Jedermann
  zugänglich  sind;  und  in  Räumen,  welche  der  Polizei  als
Herbergen  oder  Verfammlungsorte  bestrafter  Personen,  als
Niederlage  von  Sachen,  welche  mittels  strafbarer  Handlungen
erlangt  sind,  oder  als  Schlupfwinkel  des  Glücksspiels  und  der
gewerbsmäßigen  Unzucht  bekannt  sind.

Nachtzeit:  vom  1.  April  bis  30.  September  von  9  Uhr
abends  bis  4  Uhr  morgens;  vom  1.  Oktober  bis  31.  März
von  9  Uhr  abends  bis  6  Uhr  morgens;

e)  in  den  Fällen  der  Durchsuchung  von  Räumen,  in  welchen
unter  Polizeiaufsicht  stehende,  bestrafte  usw.  Personen  wohnen
        <pb n="160" />
        152

e)
h)

8)

h)

XII.  Kriminalpolizei.

und  verkehren,  in  Schlupfwinkeln  der  Hehlerei,  Gewerbsunzucht
  usw.,  und  in  Jedermann  in  der  Nacht  zugänglichen
Lokalen,  ist  Zuziehung  eines  Gemeindebeamten  oder  zweier
Gemeindemitglieder  nicht  erforderlich;

Durchsuchungen  in  militärischen  Dienstgebäuden  dürfen  nur  in
ausschließlich  von  Zivilpersonen  bewohnten  Räumen  vorgenommen
  werden.  Wenn  dies  nicht  der  Fall,  Ersuchen  an
die  Militärbehörde  um  Vornahme  der  Durchsuchung;
Inhaber  der  zu  durchsuchenden  Räume,  in  seiner  Abwesenheit
Vertreter,  darf  der  Durchsuchung  beiwohnen;

demselben  ist  Zweck  der  Durchsuchung  vor  Beginn  bekannt  zu
geben  und  ihm  nach  Beendigung  auf  Verlangen  ein  Verzeichnis
  der  gefundenen  und  beschlagnahmten  Gegenstände,  und
wenn  Durchsuchung  ohne  Ergebnis,  hierüber  Bescheinigung

zu  geben.  Ausgenommen  Durchsuchungen  bei  den  unter  e

aufgeführten  Personen;

Gegenstände,  die  bei  der  Durchsuchung  gefunden  werden,  in
keiner  Beziehung  zu  der  Untersuchung  stehen,  aber  auf  Verübung
  anderer  strafbarer  Handlungen  hindeuten,  sind  vorläufig
  zu  beschlagnahmen.  Mitteilung  an  die  Staatsanwaltschaft;


Durchsicht  der  Papiere  des  von  der  Durchsuchung  Betroffenen
nur  durch  den  Richter.  Durch  P.-Beamte  nur  mit  Genehmigung
  des  Besitzers.  Wird  diese  nicht  erteilt,  betr.
Papiere  in  Umschlag,  der  in  Gegenwart  des  Inhabers  mit
Amtssiegel  (Siegelmarke)  zu  verschließen  ist,  an  den  Richter
abliefern.  Inhaber  der  Papiere  kann  sein  Siegel  beidrücken.

6.  In  welchen  Fällen  kann  jeder  P.-Beamte  eine  polizeiliche

Durchsuchung  vornehmen,  auch  zur  Nachtzeit?

a)  Wenn  der  davon  Betroffene  damit  einverstanden  ist;

b)

4
qh

in  Jedermann  zugänglichen  Lokalen,  solange  sie  für  den
öffentlichen  Verkehr  geöffnet  sind;

in  Räumen,  wo  unter  Polizeiaufsicht  stehende  Personen  sich
aufhalten;

in  Lokalen,  welche  als  Herbergen  bestrafter  Personen  ufw.
(s.  Frage  5b)  bekannt  sind.

7.  Wann  sind  P.-Beamte  befugt,  fremde  Wohnungen  zu  bea)



treten?

In  Ausübung  ihrer  amtlichen  Tätigkeit;
        <pb n="161" />
        XII.  Kriminalpolizei.  153

b)  auf  Grund  Auftrags  einer  gesetzlich  dazu  ermächtigten  Behörde;


e)  bei  Feuers-,  Wassersnot,  Lebensgefahr;

d)  bei  Aufforderung  zum  Betreten  der  Wohmung,  welche  aus
dem  Innern  derselben  ergeht,  z.  B.  bei  Aufforderung  zum
Einschreiten,  Hilferufen  usw.;

e)  zum  Zweck  der  vorläufigen  Ergreifung  und  Festnahme  einer
Person,  die  bei  Ausführung  einer  strafbaren  Handlung  oder
gleich  nach  derselben  verfolgt  wird;

1s)zum  Zwecke  der  Wiederergreifung  eines  entsprungenen  Gefangenen.


8.  In  welcher  Weise  ist  die  Durchsuchung  auszuführen?

Vor  Beginn  Kinder  entfernen  (aber  ohne  Anwendung  von  Zwang);
den  von  der  Durchsuchung  Betroffenen  auffordern,  die  gesuchten
Gegenstände  freiwillig  herauszugeben;  außer  dem  durchsuchenden
P.-Beamten  soll  noch  ein  zweiter  zur  Beobachtung  des  Verdächtigen
  oder  der  anwesenden  Angehörigen  der  Durchsuchung  beiwohnen;
  weibliche  Personen  dürfen  nur  durch  zuverlässige  Frauen
durchsucht  werden;  körperliche  Durchsuchung  auf  das  genaueste
vornehmen:  Mund,  Nasenlöcher,  Achselhöhlen,  After,  bei  Frauen
Geschlechtsteil;  in  Kleidungsstücken  das  Futter,  Rock=  und
Westenkragen,  Doppelsohlen  der  Stiefel,  Strümpfe  usw.  durchsuchen;
bei  der  Durchsuchung  planmäßig  Raum  für  Raum,  Keller,  Boden,
Hof,  eventl.  Stallungen,  Abort  durchsuchen;  nicht  bloß  Gebrauchsmöbel
  (Schränke,  Kommoden,  Tische  u.  dergl.),  sondern  auch
Möbelstücke,  die  nicht  zur  Aufbewahrung  von  Gegenständen  dienen,
durchsuchen;  in  Möbeln  nach  geheimen  Fächern,  doppelten
Böden,  in  Hinterwand  von  Bildern,  Möbeln,  in  Vogelkäfigen,
Uhren,  Blumentöpfen,  in  Ofen,  Düngerhaufen,  Hundehütten,
Schornsteinen  usw.  suchen;  ob  Versteck  unter  dem  Fußboden  vorhanden,
  nachsehen,  ob  bei  Dielenboden  einzelne  Nägel  blank  gescheuert,
  Holz  um  dieselben  herum  abgestoßen,  bei  Parkettboden,
ob  Feder  (Verbindungsstück  zweier  Platten)  durchschnitten;  an  der
Wand:  ob  hellere  Flecken  sichtbar,  ob  bei  Abklopfen  Hohlraum
bemerkbar;  im  Keller  Boden  mit  Wasser  begießen,  ist  etwas  vergraben,
  steigen  sofort  Luftblasen  auf;  im  Garten  gießen,  wo
Wasser  rascher  in  Boden  eindringt,  nachgraben  lassen.
        <pb n="162" />
        154

XII.  Kriminalpolizei.

Beschlagnahme  (83  94—101  St.  P.O.).

1.  Welche  drei  Arten  von  Beschlagnahme  sind  zu  unterscheiden?

à)  Die  förmliche  Beschlagnahme;
b)  die  polizeiliche  Beschlagnahme;
Jc)  die  einfache  Verwahrung.

2.  Welche  Gegenstände  unterliegen  der  Beschlagnahme?

a)  Gegenstände,  welche  als  Beweismittel  für  die  Untersuchung
von  Bedeutung  sein  können;

b)  Gegenstände,  welche  der  Einziehung  nach  §  40  St.G.B.  unterliegen;

der  Einziehung  unterliegen:  Gegenstände,  welche  durch  ein  vorsätzliches
  Verbrechen  oder  Vergehen  hervorgebracht  (z.  B.
falsches  Geld),  oder  welche  zur  Begehung  eines  vorsätzlichen
Verbrechens  oder  Vergehens  gebraucht  oder  bestimmt  sind,
sofern  sie  dem  Täter  gehören  (z.  B.  Waffen,  Werkzeuge  usw.),
Gegenstände,  deren  Einziehung  in  der  Strafvorschrift  besonders
  ausgesprochen  ist  (z.  B.  Jagd-,  Fischereigeräte,  zum
Feld=  und  Forstdiebstahl  benützte  Werkzeuge,  verdorbene  oder
verfälschte  Nahrungsmittel  u.  dergl.).
Zu  einer  Beschlagnahme  muß  geschritten  werden,  wenn
die  betr.  Gegenstände  sich  im  Gewahrsam  einer  Person  befinden
  und  von  dieser  nicht  freiwillig  herausgegeben  werden.

3.  Eine  förmliche  Beschlagnahme  darf  vom  P.-Beamten  nur  in

welchen  Fällen  vorgenommen  werden?

Nur  auf  Grund  Auftrags  eines  Richters,  Staatsanwalts  oder
Hilfsbeamten  der  Staatsanwaltschaft  (§  98  Str.  Pr.  O).  Ist  die
Beschlagnahme  ohne  richterliche  Anordnung  erfolgt,  so  muß  von
dem  Beamten,  welcher  dieselbe  angeordnet  hat,  binnen  3  Tagen
richterliche  Bestätigung  nachgesucht  werden,  sofern  bei  Beschlagnahme
  der  davon  Betroffene  oder  erwachsener  Angehöriger  nicht
anwesend  war  oder  der  Betroffene  gegen  die  Beschlagnahme
Widerspruch  erhoben  hat.

In  militärischen  Dienstgebäuden  Beschlagnahmen  durch
P.-Beamte  nur  in  ausschließlich  von  Zivilpersonen  bewohnten
Räumen  gestattet,  andernfalls  Beschlagnahme  durch  Militärbehörde.

4.  Welche  Gegenstände  unterliegen  nicht  der  Beschlagnahme  durch  die

Polizei?

a)  Amtliche  Akten  und  Schriftstücke;
        <pb n="163" />
        XII.  Kriminalpolizei.  155

b)  schriftliche  Mitteilungen  zwischen  Beschuldigtem  und  zur  Verweigerung
  des  Zeugnisses  berechtigten  Personen  (Verlobte,
Ehegatten,  Verwandte  usw.),  falls  sie  sich  in  den  Händen
der  letzteren  befinden  und  diese  nicht  einer  Teilnahme,  Begünstigung
  oder  Hehlerei  verdächtig  sind;

c)  Briefe,  Postsendungen  und  Telegramme  an  den  Beschuldigten
(Beschlagnahme  um  durch  das  Gericht  oder  Staatsanwaltschaft).



5.  Wann  kann  eine  polizeiliche  Beschlagnahme  von  jedem  P.-Beamten
  vorgenommen  werden?

a)  Von  Gegenständen,  die  zum  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen
mitgeführt  werden,  soweit  es  zur  Sicherstellung  der  Steuer,
Strafe  und  der  Kosten,  oder  zum  Beweise  einer  strafbaren
Handlung  erforderlich  ist;

b)  von  Druckschriften  beim  Gewerbetrieb  im  Umherziehen,  die
dem  §  23  des  Reichspressegesetzes  nicht  entsprechen,  von  Druckschriften,
  in  welchen  zu  Hochverrat  aufgefordert  wird,  welche
Majestätsbeleidigung,  Aufforderung  zur  Begehung  strafbarer
Handlungen,  Aufreizung  zu  Gewalttätigkeiten  enthalten,  welche
nicht  im  Verzeichnis  des  Wandergewerbescheines  aufgenommen
sind

c)  von  Werkzeugen,  die,  zur  Begehung  eines  Forstdiebstahls  geeignet,
  bei  Ausführung  eines  solchen  mitgeführt  werden;

d)  als  Vorbeugungsmaßregel  zur  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen
  Ruhe,  Ordnung  und  Sicherheit  (Waffen,  gefährliche
Werkzeuge  und  Spielzeuge,  Feuerwerkskörper,  Werkzeuge,
welche  bei  Zuwiderhandlung  gegen  das  Feld=  und  Forst-Polizeigesetz
  gebraucht  worden  sind  u.  a.).

6.  Wann  kann  von  jedem  P.-Beamten  eine  einfache  Verwahrung
vorgenommen  werden?

a)  Wenn  der  zu  beschlagnahmende  Gegenstand  sich  nicht  im  Gewahrsam
  einer  Person  befindet;

b)  wenn  derselbe  von  dem  Inhaber  freiwillig  herausgegeben  wird.

Sachen,  die  ein  Festgenommener  bei  sich  trägt,  gehen  mit
diesem  in  Gewahrsam  des  festnehmenden  Beamten  über;

Tc)  auf  frischer  Tat  betroffenen  oder  nach  derselben  verfolgten
Personen  bezw.  deren  Helfershelfern  können  P.-Beamte  bei
Diebstahl  das  gestohlene  Gut  abnehmen,  um  dasselbe  dem
Eigentümer  zu  sichern.
        <pb n="164" />
        156

7.

XII.  Kriminalpolizei.

Wie  ist  die  Beschlagnahme  auszuführen?

Dieselbe  setzt  eine  Besitzergreifung  nicht  voraus.  Es  genügt  ein
bloßes  Verbot  an  den  Besitzer,  sich  der  Verfügung  über  den  zu
beschlagnahmenden  Gegenstand  zu  enthalten  unter  Bekanntgabe,
daß  Gegenstand  hiermit  beschlagnahmt  werde  und  unter  Hinweis
auf  §§  136  und  137  St.  G.  B.,  nach  welchen  der  Inhaber  des  beschlagnahmten
  Gegenstandes  sich  strafbar  macht,  wenn  er  denselben
  vorsätzlich  bei  Seite  schafft,  zerstört  oder  der  „Verstrickung“
auf  andere  Weise  entzieht.

Freiheitsentziehung.
§§  112—132  der  St.  Pr.O.

Welche  drei  Arten  von  Freiheitsentziehung  sind  zu  unterscheiden?

a)  Die  Verhaftung.
b)  Die  vorläufige  Festnahme.
c)  Die  polizeiliche  Verwahrung.

Die  Verhaftung  darf  nur  auf  Grund  welcher  Anordnung  vorgenommen
  werden?

Auf  Grund  schriftlichen  Haftbefehls,  den  der  P.-Beamte  durch
seine  Behörde  erhält;  dem  Haftbefehl  gleich  zu  achten  sind  Vorführungsbefehle
  des  Richters,  Staatsanwalts  und  Steckbriefe,
sowie  Haftbefehle  der  Polizeibehörden  zwecks  Vollstreckung  einer
Polizeistrafe.

Was  versteht  man  unter  Steckbriefen?

Offentliche  Aufforderungen  (durch  Bekanntmachung  in  öffentlichen
Blättern,  durch  Anschläge  usw.)  zur  Auslieferung  von  zu  verhaftenden
  Personen,  die  flüchtig  sind  oder  sich  verborgen  halten,
oder  von  entwichenen  Personen.

Wann  kann  eine  vorläusige  Festnahme  ohne  richterlichen  Befehl
erfolgen?

a)  Von  jedermann  (also  auch  vom  P.-Beamten):  Wenn
jemand  auf  frischer  Straftat  betroffen  oder  gleich  nach  derselben
  verfolgt  wird,  sofern  er  der  Flucht  verdächtig  ist,  oder
seine  Persönlichkeit  nicht  sofort  festgestellt  werden  kann.  §  127
St.  Pr.  O.  (In  diesen  Fällen  ist  der  P.-Beamte  auch  befugt,
  Festnahmen  außerhalb  seines  Ortspolizeibezirks  vorzunehmen)t
        <pb n="165" />
        XII.  Kriminalpolizei.  157

b)  von  Polizei=  und  Sicherheitsbeamten:  Bei  Gefahr  im
Verzuge;
beim  Vorliegen  dringenden  Verdachts  gegen  den  Beschuldigten,
daß  er  eine  strafbare  Handlung  begangen  hat;
beim  Vorliegen  von  Fluchtverdacht  oder  Verdunklungsgefahr;
wenn  Verdächtiger  oder  Beschuldigter  sich  nicht  genügend
ausweisen  kann.

5.  Wann  bedarf  der  Fluchtverdacht  keiner  weiteren  Begründung?

a)  Wenn  ein  Verbrechen  den  Gegenstand  der  Untersuchung
bildet;

b)  wenn  Beschuldigter  ein  Heimatloser,  Landstreicher,  Ausländer,
bei  welchem  es  zweifelhaft  ist,  daß  er  sich  auf  Ladung  vor
Gericht  stellen,  oder  dem  Urteil  Folge  leisten  werde.

6.  Auf  welche  Weise  kann  Beschuldigter  sich  genügend  ausweisen?
Durch  alle  amtlichen  Legitimationspapiere,  (Pässe,  Paßkarten,
Wandergewerbescheine,  Legitimationskarten,  Militärpapiere),  amtliche
Zeugnisse,  Briefschaften  oder  Zeugnis  unverdächtiger  legitimierter,
oder  dem  P.-Beamten  persönlich  bekannter  Person  als  Ausweis.

7.  Wann  sind  P.-Beamte  befugt,  Personen  in  polizeiliche  Verwahrung
  zu  nehmen?

a)  Wenn  der  eigene  Schutz  dieser  Person  diese  Maßregel  erfordert
G.  B.  Hilflose,  Verfolgte,  Obdachlose,  von  anderen  Bedrohte,
Betrunkene  usw.,  Schutzhaft);

b)  im  Interesse  der  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit,
Sittlichkeit,  Ordnung  und  Ruhe  (z.  B.  Ruhestörer,  Sittendirnen
  usw.).

Die  in  polizeiliche  Verwahrung  genommenen  Personen
müssen  jedoch  spätestens  im  Laufe  des  folgenden  Tages  in
Freiheit  gesetzt  oder  der  zuständigen  Behörde  überwiesen
werden.

Die  zu  ihrem  eigenen  Schutze  in  Verwahrung  genommenen
Personen  dürfen  in  der  Gewahrsamzelle  nicht  eingeschlossen
und  an  ihrer  freien  Bewegung  nicht  gehindert  werden.

8.  Nach  §  162  der  St.  Pr.  O.  sind  P.-Beamte  ferner  noch  in  welchem
Falle  zur  Festnahme  einer  Person  befugt?
„Bei  Amtshandlungen  an  Ort  und  Stelle  ist  der  P.-Beamte,
welcher  dieselbe  leitet,  befugt,  Personen,  welche  seine  amtliche
Tätigkeit  vorsätzlich  stören  oder  sich  den  von  ihm  innerhalb  seiner
        <pb n="166" />
        158

XlI.  Kriminalpolizei.

Zuständigkeit  getroffenen  Anordnungen  widersetzen,  festnehmen  und
bis  zur  Beendigung  seiner  Amtsvorrichtungen,  jedoch  nicht  über
den  nächstfolgenden  Tag  hinaus,  festhalten  zu  lassen."

Der  Festgenommene  kann  auch  in  dringenden  Fällen  auf  kurze
Zeit  anßerhalb  des  Polizeigewahrsams  an  Ort  und  Stelle  in
geeignetem  Raume  untergebracht  werden,  (z.  B.  bei  Haussuchungen,
Bränden,  Aufläufen,  wenn  eine  Person  die  Feststellung  einer
dritten  durch  den  Beamten  stören  oder  verhindern  will  usw.).
Zwangsgestellungen  (Sistierungen)  darf  der  P.-Beamte  nur  auf
Anordnung  seiner  Vorgesetzten  vornehmen.  Jedoch  können  vom
P.-Beamten  Personen,  die  Zeugen  einer  strafbaren  Handlung
waren  und  sich  weigern,  Auskunft  über  ihre  Person  und  über
das,  was  sie  gesehen  oder  gehört,  zu  geben,  vorgeführt  werden,  um
Verdunklung  betr.  Sache  zu  verhüten.

9.  Wie  ist  zu  verfahren:

a)  Bei  Festnahme  einer  Zivilperson  durch  Militärwachen?
Der  P.-Beamte  ist  auf  Ansuchen  verpflichtet,  die  von  militärischen
  Posten,  Patrouillen  usw.  festgenommenen  Zivilpersonen
  gegen  Ausstellung  einer  Bescheinigung  zu  übernehmen
und  an  Polizeibehörde  abzuliefern,  desgleichen  festgenommene
Zivilpersonen  von  Militärwachen  abzuholen.

b)  Bei  Festnahme  durch  Bahnpolizeibeamte?
Diese  haben  von  ihnen  festgenommene  Personen  dem  Amtsrichter
  oder  der  Polizeibehörde  vorzuführen;  auf  Ersuchen
hat  P.-Beamter  den  Bahnpolizeibeamten  zu  unterstützen.
Erfolgt  Ablieferung  an  Polizeiwache  nicht  durch  den  Bahnpolizeibeamten
  selbst,  so  hat  von  betreffendem  P.-Beamten
Annahme  des  Festgenommenen  nur  auf  Grund  einer  Festnahmekarte
  des  Bahnbeamten  zu  geschehen,  welche  Grund  der
Festnahme,  sowie  Namen  und  Titel  des  die  Ablieferung  anordnenden
  Bahnbeamten  zu  enthalten  hat.  Ohne  diese
Karte  Verweigerung  der  Annahme.  I  beiden  Fällen  sofortige
Meldung  an  Polizeibehörde.

e)  bei  Festnahme  von  Reichs=  und  Landtagsabgeordneten?
Eine  Festnahme  darf  während  der  Sitzungsperiode  nur  erfolgen,
  wenn  Abgeordneter  bei  Ausübung  der  Tat  oder  im
Laufe  des  nächstfolgenden  Tages  ergriffen  werden  kann.

(In  diesem  Falle  telegraphische  Mitteilung  an  den  Minister
des  Innern.)
        <pb n="167" />
        XII.  Kriminalpolizei.  159

d)  bei  Festnahme  auf  dem  Gebiete  eines  anderen  Bundesstaats?
Diese  kann  bei  Verfolgung  eines  Flüchtigen  erfolgen.
Ergriffener  ist  iedoch  unverzüglich  an  das  nächste  Gericht
oder  an  die  zuständige  Polizeibehörde  des  Bundesstaates
abzuliefern.

10.  Wie  hat  P.-Beamter  bei  Vornahme  einer  Verhaftung  oder  vorläufigen
  Festnahme  zu  verfahren?

a)  Sorgfältigste  Prüfung,  ob  Festnahme  nötig  und  den  gesetzlichen
Bestimmungen  entsprechend;

b)  Festnahme  mit  Ruhe  und  Besonnenheit  und  in  schonender
Weise;

Tc)  Festnahme  ist  dem  Festzunehmenden  (zu  Verhaftenden)  unter
Aufforderung,  freiwillig  mitzugehen,  und  unter  Auflegung  der
Hand  auf  deuselben  zu  eröffenen.

z.  B.  „Sie  sind  hiermit  festgenommen“,  oder:  „Sie  sind
mein  Gefangener;  wollen  Sie  gutwillig  mitgehen"“".  Bei
Weigerung,  dieser  Aufforderung  nachzukommen,  gebraucht  der
P.-Beamte  Gewalt;  eo.  Anwendung  des  Schließzeugs;  bei
tätlichem  Widerstand  Gebrauch  der  Waffe;

d)  von  der  Festnahme  an  steht  Festgenommener  unter  dem
Schutze  des  P.-Beamten.

e)  Ablieferung  des  Festgenommenen  in  der  Regel  auf  Polizeiwache
  oder  an  seine  Behörde,  in  fremdem  Polizeibezirk  an
Polizeibehörde  des  Aufgreifungsorts;

f)  Ge  genstände,  die  dem  Festgenommenen  die  Flucht  erleichtern
fönbuen  (Waffen,  Messer,  Geld  und  dergl.),  sind  ihm  abzunehmen,
  Schußwaffen  zu  entladen;

g)  auf  Wunsch  des  Festgenommenen  kann  zu  dessen  Transport
ein  Wagen  genommen  werden,  sofern  Festgenommener  die
Kosten  trägt.

Gefangenen-Transport.

1.  Nach  welchen  gesetzlichen  Bestimmungen  sind  Gefangenen-Transporte
auszuführen?
a)  Nach  der  General-Transport-Instruktion  vom  16.  9.  1816;
b)  der  Min.-Ver.  vom  12.  12.  02;
e)  dem  Min.-Erl.  vom  22.  12.  06;
d)  besondern  hierzu  erlassenen  Verordnungen  einzelner  Provinzialbehörden.
        <pb n="168" />
        160

XII.  Kriminalpolizei.

2.  Die  Transporte  sind  von  welchen  Personen  auszuführen?

6.

Von  P.-Beamten  (unterliegen  bei  Entweichenlassen  des  Gefangenen
  den  Bestimmungen  des  §  347  St.  G.  B.:  Vorsätzliches
Entweichenlassen  eines  Gefangenen,  vorsätzlich  dessen  Befreiung
befördern  oder  fahrlässiges  Entweichenlassen  durch  Beamten,
Zuchthaus,  Gefängnis,  Geldstrafe).

Von  Ziviltransporteuren  (unterliegen  dem  §  120  St.  G.B.;
Vorsätzliches  Entweichenlassen  usw.  durch  andere  Personen:  Gefängnis,
  Geldstrafe).

Bei  Übernahme  des  Transportaten  hat  zunächst  vom  Transporteur
was  zu  geschehen?
Transportat  ist  aufs  genaueste  zu  visitieren;  alle  Gegenstände,
welche  die  Flucht  erleichtern,  sowie  alle  Dokumente,  welche  während
derselben  ihm  nützlich  sein  können,  Waffen,  Messer,  Stöcke,  Landkarten,
  bares  Geld  usw.  sind  ihm  abzunehmen.

Was  wird  dem  Transporteur  vor  Abgang  des  Transports  von  der

den  Transport  absendenden  Behörde  eingehändigt?
Ein  Transportzettel,  weiß  für  Gefangene,  die  sich  im  Besitz
der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden,  rot  für  diejenigen,  bei
denen  dies  nicht  der  Fall  ist.

Was  hat  der  Transportzettel  zu  enthalten?

a)  Personalbeschreibung;

b)  Bestimmungsort;

c)  Behörde,  welche  den  Transport  veranlaßt,  betr.  Aktenzeichen;

d)  ob  Gefangener  sich  im  Besitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
befindet;

e)  Grund  der  Untersuchung  oder  Bestrafung,  unter  Angabe  der
Höhe  der  letzteren;

f)  ob  Fesselung  angeordnet  ist;

8)  Beförderungsart  (zu  Fuß,  zu  Wagen);

„h)  Unterschrift  des  Transporteurs,  wodurch  er  Ubernahme  des
Gefangenen  bescheinigt;

1)  ev.  dieselbe  Bescheinigung  durch  Transportleiter.

Wie  hat  sich  Transporteur  auf  dem  Transport  zu  verhalten?

Der  Transport  ist  unnnterbrochen  fortzusetzen;  Eintreten  in
Wirtshäuser  oder  ähnliche  Lokale  verboten,  sofern  nicht  ganz  besondere
  Gründe  vorliegen;  ununterbrochene  strengste  Aufmerksamkeit
auf  Gefangenen,  besonders  in  abgelegenen  Gegenden,  Wäldern
        <pb n="169" />
        XII.  Kriminalpolizei.  161

oder  an  Orten,  wo  sich  viele  Menschen  angesammelt  haben;
Unterhaltung  mit  dem  Gefangenen  über  dessen  Straftat,  über
Beschaffenheit  der  Gegend,  durch  welche  Transport  geht,  verboten.
Kaufen  oder  Eintauschen  von  Gegenständen,  die  dem  Gefangenen
gehören,  Annahme  von  Geschenken  von  demselben  verboten.

7.  Was  muß  dem  Gefangenen  beiAbgang  des  Transports  eröffnet  werden?
Daß  er  bei  Fluchtversuch  sofort  gefesselt  und,  wenn  er  unter  Anwendung
  von  Gewalt  entspringt,  der  Transporteur  von  der
Schußwaffe  Gebrauch  machen  würde.

8.  Welche  weiteren  Verhaltungsmaßregeln  hat  der  Transporteur  dem
Gefangenen  gegenüber  zu  beobachten?

Die  Gefangenen  müssen  zwar  mit  der  zur  sicheren  Fortschaffung
nötigen  Strenge,  aber  ohne  unnötige  Härte  behandelt  werden.
Gegen  etwaige  Mißhandlungen  oder  Belästigungen  des  Publikums
müssen  dieselben  vom  Transporteur  geschützt  werden.  —  Strafgefangene
  und  in  Korrektionshaft  befindliche  Gefangene  dürfen
nur  wegen  besonderer  Gefährlichkeit  ihrer  Person,  bei  Fluchtgefahr
  oder  Gefahr  einer  Selbstentleibung  gefesselt  werden.

Fluchtgefahr  wird  bei  männlichen  zu  Zuchthaus  verurteilten
Personen  stets  vorausgesetzt.  Im  Besitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  befindliche  Personen  sollen  mit  anderen  Gefangenen  nicht
zusammengefesselt  werden.  Hat  ein  Gefangener  einen  Fruchtversuch
  gemacht,  ist  Gewalt  anzuwenden  (Gebrauch  der  Schußwaffe
  gegen  Fliehende  s.  Waffengebrauch  S.  26)  und  derselbe
sofort  zu  fesseln.  Deshalb  ist  Schließzeug  stets  bereit  zu  halten.
(Empfehlenswert,  um  ein  Entweichen  zu  verhindern:  dem  Gefangenen
  die  Hosenträger  oder  Leibgurt  abzunehmen.)

Ist  Gefangener  entsprungen,  müssen  alle  Vorkehrungen  gegetroffen
  werden,  um  desselben  wieder  habhaft  zu  werden.  Der
Transporteur  hat  sofort  den  Ortspolizeibehörden,  Gemeindevorständen,
  welche  er  erreichen  kann,  ferner  Gendarmen,  P.-Beamten,
  Forstschutzbeamten,  Feldhütern  usw.,  welche  er  antrifft,
unter  Vorzeigung  des  Transportzettels  und  der  Personalbeschreibung
  des  Entsprungenen  Mitteilung  zu  machen,  deren
Hilfe  und  Beistand  zu  beanspruchen,  und  der  Behörde,  welche  den
Transport  aufgegeben  hat,  sofort  telegraphisch  oder  telephonisch
Anzeige  zu  machen.  Am  Bestimmungsort  wird  der  Gefangene
mit  den  Geldern,  Papieren  und  Effekten  der  im  Transportzettel
bezeichneten  Behörde  abgeliefert.  Uber  die  richtige  Ablieferung
wird  Bescheinigung  ausgestellt.

Gaißert,  Leitfaren.  11
        <pb n="170" />
        162  XII.  Kriminalpolizei.

9.  In  welchen  Fällen  darf  Transporteur  Wagen  requirieren?

Wenn  der  Transportat  starken  Widerstand  leistet  und  auf  andere
Weise  nicht  weiterbefördert  werden  kann,  oder  wenn  derselbe  erkrankt,
  und  der  Arzt,  welcher  schleunigst  durch  eine  dem  Transporteur

  begegnende  Person  herbeizurufen  ist,  den  Wagentransport
für  nötig  hält.

10.  Wie  ist  bei  Bahntransporten  zu  verfahren?

a)Eine  Viertelstunde  vor  Abgang  des  Zuges  auf  der  Station
eintreffen;

b)  sich  beim  Bahnhofsvorstand  melden;

c)  sich  mit  Zugführer,  bei  Sammeltransporten  mit  Transportleiter,
  in  Verbindung  setzen;

d)  Fahrkarte  nicht  selbst  lösen,  sondern  vom  Bahnbeamten  lösen
lassen;

e)  im  Eisenbahnabteil  darf  kein  Gefangener  seinen  Sitz  verlassen;
  Transporteure  dürfen  nicht  schlafen;  Türen  dürfen
während  der  Fahrt  nicht  geöffnet  werden.

Beförderung  durch  die  Bahn  erfolgt  in  der  Regel  mittels

Sammeltransports  in  besonderen,  in  Zellen  abgeteilten  Transportwagen.

  Verkehr  von  weiblichen  und  männlichen  Gefangenen  muß

ausgeschlossen  sein.

Die  Vorschriften  über  Fesselung  finden  auch  auf  Personen,
  die  von  der  Polizei  auf  Grund  eines  Haftbefehls  verhaftet
  oder  vorläufig  festgenommen  sind,  oder  die  sich  in
polizeilicher  Schutzhaft  befinden,  Auwendung.
        <pb n="171" />
        Anhang.

Selbstverteidigung  ohne  Wassen  nach  dem  japanischen  Jiu-Zitsu.

Der  P.-Beamte  soll  zum  Gebrauch  der  Waffe  erst  dann  schreiten,
wenn  er  vorher  alle  ihm  zu  Gebot  stehenden  Mittel  (Verwarnung,
Drohung  mit  Gewalt  und  Waffengebrauch,  Anwendung  körperlicher
Gewalt)  zur  Brechung  des  Widerstandes,  oder  Abwehr  eines  gegenwärtigen
  Angriffs  ohne  Erfolg  angewendet  hat.

Das  japanische  Jiu-Jitsu  gibt  dem  P.-Beamten  auch,  wenn  sein
Gegner  ihm  an  Körperkraft  überlegen  ist,  durch  Anwendung  von  auf
Geschicklichkeit  und  Gewandtheit  beruhenden  Kunstgriffen  die  Mittel  an  die
Hand,  den  Gegner  zu  überwältigen.  Die  Anwendung  dieser  Griffe  soll
erfolgen,  wenn  bei  einem  Angriff  oder  bei  Widerstand  gegen  Festnahme  usw.
der  P.-Beamte  die  Waffe  noch  nicht  anwenden  will,  oder  aus  irgend
einem  Grunde  nicht  anwenden  kann.  Selbstverständlich  können  diese
Griffe  von  seiten  des  P.-Beamten  nur  dann  mit  Erfolg  angewendet
werden,  wenn  er  sich  im  Gebrauch  derselben  längere  Zeit  geübt  hat.
Es  genügt  nicht,  daß  er  die  Art  des  betreffenden  Griffes  kennt  und
erlernt  hat,  da  große  Gewandtheit  im  schnellen  Zufassen  an  der  richtigen
Stelle  dazugehört,  um  von  den  Griffen  erfolgreichen  Gebrauch  machen
zu  können.  Außerdem  muß  er  durch  häufige  körperliche  Übungen  seine
Muskeln  stählen  und  die  untere  Kante  der  rechten  Hand,  welche  bei  Anwendung
  der  Griffe  eine  Hauptrolle  spielt,  durch  häufiges  Aufschlagen
derselben  auf  harte  Gegenstände  widerstandsfähig  und  hart  machen.

Der  große  Unterschied  bei  Anwendung  dieser  Griffe  durch  den
Japaner  und  durch  den  deutschen  P.-Beamten  besteht  darin,  daß  es  beim
Japaner  keine  Rolle  spielt,  ob  bei  Ausführung  eines  Griffes  der  Gegner
dadurch  eine  schwere  Körperverletzung  ev.  Verlust  eines  Körpergliedes
oder  den  Tod  davonträgt,  während  es  das  Bestreben  des  P.-Beamten

11“
        <pb n="172" />
        164  Anhang.

sein  muß,  den  Gegner  zu  überwältigen,  ohne  ihm  bei  Anwendung
eines  Griffes  eine  Körperverletzung  zuzufügen.

Die  Anwendung  dieser  Griffe  bezweckt,  durch  starkes  Verdrehen  der
Muskeln,  hebelartiges  Abwärtsdrücken  der  Arme,  kurze  Schläge  an  besonders
  empfindliche  Stellen  des  Körpers  (Spitze  des  Ellenbogens,
Schienbein,  Arm-,  Beinmuskeln  und  Nerven,  Kehlkopf,  Weichteile  usw.)
bei  dem  Gegner  einen  heftigen  und  zugleich  lähmenden  Schmerz  auszulösen,
  der  es  ihm  unmöglich  macht,  seinen  Angriff  oder  Widerstand
fortzusetzen.

 

Fig.  1.

Bei  den  meisten  Griffen  muß  der  Gegner  blitzschnell,  ehe  er  die
Absicht  des  P.-Beamten  bemerkt,  am  Handgelenk  gefaßt  und  dieses  verdreht
  werden.  Gerade  dieses  rasche  Zufassen  an  der  richtigen  Stelle
erfordert  längere  Ubung;  ein  zu  hohes  oder  zu  tiefes  (zu  nahe  an  der
Hand)  Anfassen  macht  den  Griff  wirkungslos.  Da  der  Gegner  sich
ebenfalls  wehren  und  seine  Arme  bewegen  wird,  so  gehört  längere  Ubung
dazu,  denselben  sofort  an  richtiger  Stelle  zu  fassen.  Der  P.-Beamte
wird  bei  öfterem  Üben  bald  diejenigen  Stellen  am  Körper  des  Gegners
        <pb n="173" />
        Anhang.  165

herausgefunden  haben,  die  bei  richtigem  Griff  heftigem  und  lähmendem
Schmerz  unterworfen  sind.

Der  Japaner  schlägt  niemals  mit  der  Faust,  sondern  stets  mit  der
zu  diesem  Zweck  Jahre  hindurch  gehärteten  unteren  Kante  der  rechten
Hand.  Es  empfiehlt  sich  auch,  vo#r  Anwendung  eines  Griffs  dem  Gegner
blitzschnell  mit  der  rechten  Handkante  einen  Schlag  auf  die  Muskelun  des
rechten  Oberarms  zu  geben.  Dadurch  wird  derselbe  außerstande
gesetzt,  sich  mit  diesem  Arm  gegen  ein  Anfassen  durch  den  P.-Beamten
zu  wehren.

 

Die  zur  Anwendung  durch  den  P.-Beamten  geeignetsten  und  wichtigsten  Griffe.

1.  Polizeigriff  Nr.  1  (Hosengriff),  um  einen  widerstandleistenden
Festgenommenen  abzuführen.
Mit  rechter  Hand  Hose  des  Gegners  unter  dem  Gesäß  fassen,
dieselbe  scharf  in  den  „Schritt“  hochziehen,  zu  gleicher  Zeit  mit
linker  Hand  zwischen  Nockkragen  und  Hals  fassen  und  den  Gefangenen
  vorwärtsstoßen.  (Siehe  Skizze  1).
        <pb n="174" />
        166  Anhang.

2.  Polizeigriff  Nr.  2  (Rückenarmgriff).  Zu  demselben  Zweck
wie  oben.
Den  Widerstandleistenden  von  rückwärts  mit  rechter  Hand  am
linken  Handgelenk  fassen,  dieses  hochziehen,  dasselbe  zugleich  nach
dem  linken  Oberarm  drückend;  mit  linker  Hand  wie  oben.  (Siehe
Skizze  2).

 

Fig.  8.

3.  Transportiergriff  Nr.  1  („Komm  mit!").

Sich  an  die  linke  Seite  des  Gegners  werfen,  blitzschnell  mit  linker
Hand  dessen  linkes  Handgelenk  fassen,  dasselbe  mit  aller  Kraft
nach  außen  drehend;  zugleich  feinen  rechten  über  linken  Oberarm
des  Gegners  werfen  und,  unter  demselben  durchgreifend,  sein
eigenes  Handgelenk  fassen,  den  linken  Arm  des  Gegners  nun
hebelartig  abwärtsdrücken.  Je  stärker  der  Druck,  desto  stärker  der
den  Körper  durchschießende  Schmerz.  Gegner  dann  vorwärts
drücken.  Infolge  des  heftigen  Schmerzes  ist  dieser  außerstande,
ferner  Widerstand  zu  leisten.  (Siehe  Skizze  3.)
        <pb n="175" />
        Anhang.  167

4.  Transportiergriff  Nr.  2  (Teufelshandschlag).
Auf  die  rechte  Seite  des  Gegners  treten,  ihn  am  Handgelenk  des
rechten  Armes  fassen,  dieses  nach  auswärts  drehen,  den  Arm
hochheben  und  den  eigenen  steifgemachten  linken  Arm  unter  den
Oberarm  des  Gegners  schleudern;  die  innere  Handgelenkseite  des
ergriffenen  Armes  muß  nach  oben  stehen.  Damn  durch  hebelartigen
  Druck  nach  unten  auf  die  gepackte  rechte  Hand  starkes

 

Fig.  4.

Schmerzgefühl  veranlassen.  Dies  kann  dermaßen  verstärkt  werden,
daß  sich  der  Gegner  auf  die  Zehen  stellt,  um  es  zu  verhindern.
Hierauf  Gegner  vorwärtsdrücken.

Die  Anwendung  dieses  Griffes  empfiehlt  sich  im  Gegensatz  zum
Transportiergriff  Nr.  1  für  kleinere  Beamte.  (Siehe  Skizze  4).

5.  Kehlkopfschlag  (Griff  bei  Notwehr).

Auf  linke  Seite  des  Gegners  treten,  mit  linker  Hand  dessen  Handgelenk
  fassen,  nach  auswärts  drehen,  mit  unterer  Kante  der  rechten
        <pb n="176" />
        168  Anhang.

Hand  kurzen  scharfen  Schlag  nach  dem  Kehlkopf.  Der  Schlag
wird  unterstützt,  daß  man  das  rechte  Bein  hinter  das  linke  des
Gegners  stellt  und  ihn  dadurch  und  durch  den  Schlag  nach  dem
Kehlkopf  rückwärts  zu  Fall  bringt.  (Siehe  Stizze  5).

 

Fig.  5.

6.  Kehlkopfgriff  mit  gekreuzten  Armen,  um  einen  Angriff  abzuwehren.


Der  Angreifer  kreuzt  beide  Arme.  Mit  der  linken  Hand  faßt  er
den  linken,  mit  der  rechten  Hand  den  rechten  Rockkragen  des
Gegners,  und  zwar  mit  der  linken  am  vorderen  Teil  des  Kragens,
mit  der  rechten  weiter  hinten,  zieht  mit  kräftigem  Griff  die  beiden
Kragenenden  zusammen,  bis  die  Fäuste  nach  der  Kehle  des
Angegriffenen  hingezogen  werden,  so  daß  dann  der  rechte  oben
liegende  Vorderarm  des  Angreifers  einen  starken  Druck  auf  die
vordere  Kehlkopfseite  ausübt,  wodurch  es  möglich  wird,  den  Gegner
nach  rückwärts  zu  werfen.  (Siehe  Skizze  6).
        <pb n="177" />
        Auhang.
        <pb n="178" />
        170  Anhang.

7.  Griffe  gegen  Fliehende.
Diese  Griffe  müssen  in  dem  Augenblick  angewendet  werden,  wenn
der  P.-Beamte  dem  Fliehenden  nachsetzt,  und  dieser,  nachdem  ihn
der  P.-Beamte  eingeholt  hat,  im  Begriff  ist,  sich  umzuwenden
und  denselben  anzugreifen.
a)  Kehlgriff  von  hinten.  (Siehe  Skizze  7).
Sobald  P.-Beamter  im  Rücken  des  Fliehenden  angelangt,  beide
Arme  von  rückwärts  um  den  Hals  des  Gegners  werfen,  mit

 

 

Fig.  9.

der  rechten  Hand  eigenes  linkes  Handgelenk  fassen  und  rechte
Hand  auf  den  Kehlkopf  des  Gegners  pressen,  ihn  zugleich
nach  rückwärts  reißend.  Dieser  Griff  wird  unterstützt  durch
Stoß  mit  dem  rechten  Knie  in  die  Kreuzgegend  des  Gegners.

b)  Armgriff  rückwärts.  (Siehe  Skizze  8).
Sobald  P.-Beamter  im  Rücken  des  Fliehenden  angelangt,
dessen  beide  Handgelenke  ergreifen,  dieselben  mit  aller  Kraft
auswärtsdrehen  und  zugleich  dessen  Arme  rückwärtsreißen.
Der  Griff  wird  ebenfalls  unterstützt  durch  Stoß  mit  dem
rechten  Knie  in  die  Kreuzgegend  des  Gegners.
        <pb n="179" />
        Anhang  171

8.  Rockärmelgriff.  Derselbe  hat  den  Zweck,  eine  festzunehmende,
stark  Widerstand  leistende  Person  so  lange  festzuhakten,  bis  P.-Beamter
  Unterstützung  erhält.  (Siehe  Sfizze  9).

Nur  anwendbar  bei  geöffnetem  Rock  des  Gegners.  Nockkragen
desselben  in  Höhe  des  Halses  mit  beiden  Händen  und  auf  beiden
Seiten  fassen,  den  Rock  blitzschnell  nach  hinten  bis  unmittelbar
über  Ellenbogengelenk  herabziehen,  und  dann  beide  den  Rockkragen
haltende  Hände  stark  nach  der  Brust  des  Gegners  einwärtsdrehen,
wodurch  dieser  außerstande  ist,  seine  Arme  zu  bewegen.  Der
Griff  wirkt  wie  eine  Verschnürung.

9.  Entwaffnung  einer  Person,  die  im  Begriff  ist,  eine  Schießwaffe
gegen  den  P.-Beamten  zu  gebrauchen.
In  dem  Augenblick,  wenn  Gegner  den  mit  Revolver  usw.  bewaffneten
  rechten  Arm  erhebt,  um  loszudrücken,  blitzschnell  gegen
denselben,  sich  etwas  bückend,  heranspringen,  rechtes  Handgelenk
fassen  und  mit  aller  Gewalt  auswärtsdrehen,  zugleich  mit
linker  Hand  Schlag  auf  die  Muskeln  des  Oberarms,  diesen  fassen
und  mit  beiden  Händen  den  bewaffneten  Arm  des  Gegners  über
die  Schulter  nach  dessen  Rücken  drücken,  worauf  ihm  dann,  da  er
infolge  des  verursachten  Schmerzes  die  Waffe  nicht  mehr  halten
kann,  diese  leicht  abzunehmen  ist.  .
Der  Griff  erfordert  längere  gründliche  Ubung.

10.  Die  Handkantenschläge,  welche  die  meisten  Griffe  vorbereiten
sollen,  werden  mit  der  unteren  Kante  der  Hand,  bei  welcher  die
Finger  fest  aufeinandergepreßt  sein  müssen,  kurz  und  scharf  auf
besonders  empfindliche  Stellen  des  Körpers,  Muskeln  des  Oberarms,
  Ellbogengelenk  (sogen.  Musikantenknochen),  Kniescheibe,
Schienbein,  vordere  Seite  des  Oberschenkels  usw.,  gegeben.

Es  empfiehlt  sich,  diese  untere  Kante  der  Hand  durch  öfteres
Aufschlagen  auf  harte  Gegenstände  zu  härten.  Dieselbe  erhält
dadurch  nach  und  nach  eine  derartige  Härte  und  Widerstandsfähigkeit,
  daß  sie  bei  Schlägen  wie  ein  Hammer  wirkt.
        <pb n="180" />
        —

15

E1#

—!

10.
11.1—

12.

Anhang.

Entwurf  des  Lehrplans  einer  Policteischule.

Uberblick  über  Verfassung  und  Verwaltung.

Polizeiverwaltung:  Allgem.  Landrecht  §  10  Tit.  17  Teil  Il;
Gesetz  über  die  Polizeiverwaltung;  Landesverwaltungsgesetz  insbes.
Polizeiverordnungsrecht;  Gesetz  über  den  Erlaß  polizeil.  Strafverfügungen
  wegen  Ubertretungen;  Anfertigung  von  Anzeigen
(Ubung  in  Form  und  Inhalt).

Rechte  und  Pflichten  der  Polizeibeamten:  Diensteid,  Disziplinarverhältnisse,
  Verbrechen  und  Vergehen  im  Amte,  Verhalten
in  und  außer  Dienst,  gegen  Behörden  und  Publikum,  Waffengebrauch.


Sicherheitspolizei:  Straßenpolizeiverordnungen,  Verkehrswesen.

Vereins=  und  Preßpolizei:  Vereinsgesetz,  Preßgesetze,  Druckschriftenverbreitung,

  Vertrieb  unzüchtiger  Schriften  usw.

Ordnungspolizei:  Offentliche  Lustbarkeiten,  Polizeistunde,  Gastund
  Schankwirtschaften,  Kleinhandel  mit  Branntwein,  votterien,
Ausspielungen.

Paß=  und  Fremdenpolizei:  Meldewesen,  Freizügigkeits-Gesetz,
Landstreicher,  Bettler,  Kost=  und  Quartiergänger,  Fürsorgeerziehung,
Polizeiaussicht,  Unterstützungswohnsitz.

Gesundheitspolizei:  Nahrungsmittel-,  Margarine-Gesetz;  Verkehr
mit  Arzneimitteln,  Handel  mit  Giften,  Revisionen  der  Drogenhandlungen,
  Fleischbeschau,  Marktrevision.  Ansteckende  Krankheiten.

Sittenpolizei:  Kontrolle  der  der  sittenpolizeilichen  Aufsicht  unterstellten
  Frauenspersonen;  gewerbsmäßiges  Spiel;  Sonntagsruhe;
Konkubinate.

Veterinärpolizei:  Körordnungen;  Desinfektionen;  Viehseuchengesetz.

Bau=  und  Feuerpolizei:  Bauordnungen;  Reinhaltung  der  Luft
in  und  um  Wohnstätten;  Zurückbehaltungsrecht  des  Vermieters;
Feuerpolizeiverordnungen;  Theater;  Zirkus;  Versammlungsräume;
Verkehr  mit  Sprengstoffen;  Revision  der  Petroleumlager.

Feld-,  Forst-,  Jagd-,  Wasser-,  Fischereipolizei:  Feldund
  Forstpolizeigesetz;  Forstdiebstahlgesetz;  Fischereigesetz;  Reinhaltung
  der  Gewässer;  Baden;  Betreten  des  Eises.
        <pb n="181" />
        13.

14.

15.

16.
17.
18.
19.

20.

Anhang.  173

Wege=  und  Straßenpolizei:  Verkehr  auf  Kunststraßen;  Fuhrwerksverkehr;
  Hundefuhrwerk,  Belastung  der  Fuhrwerke,  Kraftfahrzeuge
  usw.

Gewerbepolizei:  Gewerbeordnung,  Revision  der  Maße  und  Gewichte,
  Pfandleiher,  Gesindevermieter,  Droschken,  Dienstmänner,
Gesindeordnung.

Kriminalpolizei:  Strafgesetzbuch,  Besprechung  der  für  die  Polizeibeamten
  wichtigen  Paragraphen;  Verhaftung,  vorläufige  Festnahme;
Durchsuchung;  Beschlagnahme;  Anleitung  zur  Ermittelung  strafbarer
  Handlungen;  Erkennungsdienst  (Meß-,  Fingerabdruckverfahren);
  Feststellung  des  örtlichen  Befundes;  Transporte.

Verschiedene  Gesetze  und  Verordnungen:  Fundsachen,
Kranken-,  Unfall-,  Invaliditätsversicherung,  Gesindeordnung  usw.

Die  erste  Hilfeleistung  bei  Unglücksfällen  (Samariterdienst).

Schriftverkehr:  Sasbildung  und  Rechtschreibung.

Unterweisung  betr.  Bekämpfung  der  Schädlinge  des  Obstund
  Weinbaus.  Darüber  erlassene  Polizeiverordnungen.

Fecht=  und  Turnübungen.  Selbstverteidigungslehre  nach  dem
japanischen  Jiu-Jitsu.
        <pb n="182" />
        Sachverzeichnis.

(Die  Zahlen  verweisen  auf  die  Seiten.)

A.
Aal  119.
Abbildungen  34.
Abdruck,  von  Fußspuren  145.
Abgaben  s.  Steuern.
Abgeordnete  4.
Abgeordnetenhaus  3,  4.
Abwässer,  schädliche,  deren  Ableitung
121,  122.
Adel  4.
Adler  109.
Aerzte  124.
Alfemeines  Landrecht  13,  59,  88,  97,
117.
Altersrente  134.
Altersversicherung  134.
Akten,  amtliche,  Beschlagnahme  154.
Amtsanwalt  10.
handlungen  17,  157.
gericht  9.
fiegel  152.
verschwiegenheit  18.
,  vorgesetzter  30.
„  vorsteher  7,  11,  12.
Amtmann  7.
ngriff  27,  28,  163.
Anlagen,  gewerbliche  124.
An-  und  Abmeldung,  polizeiliche  49.
Anschlagzettel  s.  Plakate.
Ansteckende,  s.  Krankheiten,  Übertragbare.
Anstifter  14.
Antragsberechtigte  140.
Antragsvergehen  138.
Antiquare  124.
Anwalts.  Amts.,  Rechts.,  Staatsamwälte.
Anzeigen  24.
Apotheker  124.
Arbeiter,  gewerbliche  127.
—  jugendliche  130.
Arbeiterinnen,  gewerbliche  129.
Arbeitgeber  127,  129.
Arbeitsbücher  47.
Arbeitseinstellungen  129.
Arbeitshaus,  Unterbringung  in  ein  48.
Arbeitsordnung  129.

2  S  S

E—

 

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I
l

!
I

Arbeitsschein  126,  136.
Arbeitswillige  130.
Armgriff  170.
Arzneimittel,  Verkehr  mit  81.
Auerwild  109.
Aufenthalt,  untersagen  137.
Auflauf  30,  31.

Aufruhr  31.
Aufsichtsbeamte  120.
Aufzüge  58.

Ausländer  137,  157.
Ausländerin  5.

Ausland  5.

Aussatz  78.

Ausschank  von  Bier  133.
Ausspielungen  69.
Auswanderung  5.
Ausweichen  (Fuhrwerk)  45.
Ausweisen  3.

B.
Baden  122.
Badeanstalten,  Iuhaber  von  125.

Bahnpolizeibeamte  158.

„  transport  162.
Barbe  119.
Barsch  119.
Bau  89.
Baugerüste  88.
„  handwerker  89.
„  herr  89.
„  leiter  89.
„  ordnungen  88.
„  polizei  14,  15,  87.
„  schein  88.
„  unternehmer  125.
„  zaun  88.
Beamte  10,  12,  13,  111,  140.
Befragungen  von  Zeugen  durch  P.-Beamte
  150.
Begleitkommandos  95.
Begünstiger  strafb.  Handl.  141.
Behörden  s.  Reichs-  Staatzbehörden.
Beihilfe  leisten,  bei  strafb.  Handl.  141.
Beleidigung  139.
        <pb n="183" />
        Sachverzeichnis.

Beleidigung  von  Beamten  139,  15t.

Beleuchtung  der  Fuhrwerke,  Fahrräder,
Kraftfahrzenge  41,  43,  46.

Berufsgenossenschaften  134.

Berufspflichten  der  Polizelbeamten  16.

Berufung  11.

Beschälseuche  der  Pferde  83,  85.

Hischlagnahme  27,  154.

Beschlagnahme  als  Vorbeugungsmittel

Beschuldigte,  vernehmen  150.

Beschwerde  11.

Besitzer  von  Obstgärten
rechtigung  für  115.

Bestechung  140.

Bestellungen,  aufsuchen  34.

Betrug  159.

Bettler  136,  144.

Beurkundung,  falsche  durch  Beamten

usw.,  Be-Bewaffnung

  der  P.--Beamten  19.

Bezirksausschuß  7.

Bezirksbehörden  7.

Bildwerke  125,  126.

Binnenfischerei  117,  118.

Birkwild  109.

Blattern  78.

Blei  119.

Bleßhühner  109.

Blüten  150.

Blutspuren  145.

Brachvögel  109.

Brände,  Hülfeleistung  91.

Brandstiftung  149.

Branntwein,  Kleinhandel  mit  65,  66.

Brenn-,  Bau-.,  Nutzholz,  Einbringen  in
Ortschaften  101.  ,

Brennende  und  glimmende  Gegenstände,
fallen  lassen  im  Walde  91.

Briefe,  Belchlagnahme  155.

Briefe,  unbefugte,  Eröffnung  146.

Briefgeheimnis,  Verletzung,  s.  Briefe,
unbefugte,  Eröffnung.

Bruchbänder  126.

Brutstätten,  Zerstören  von  114.

Buchdruckerpresse  53.

Bürgerliches  Gesetzbuch  8,  50,  59,  113.

Bürgerliches  Recht  8.

Bürgermeister  7,  11,  12.

Bundesrat  2.

Bussarde  115.

 

—

Chausseen  38.
Cholera  78.
Civilkammern  9.

Dachse  109.
Daktyloskopie  s.  Fingerabdruckverfahreu.
Dampfkesselanlagen  130.
Damwild  109.
Darstellungen,  bildliche  53.
Desinfektion  79.
Deutsches  Reich  1.
Diebstahl  142,  148.
Dienstbehörden  25.
„  bücher  47.
„  herrschaften  142.
„  instruktion  für  Gendarmerie  (828)
26.
„  kleidung  19.
„  pflichten  der  P.  Beamten  16.
Diphtherie  79.
Distriktskommissar  7.
Dreikartspiel  68.
Dreiklassensystem,  Wahl  4.
Drosseln  109.
Drucker  34,  53,  54.
Druckschriften  125.
—  an  Sonntagen  33.
—  ausländische  16.
—  periodische  33,  53.
—  unzüchtige  34.
—  verbotene  34.
—  Verbreitung  53.
Drucsschriften  Vertrieb  mit  Prämien
oder  Gewinnen  34.
—  Verzeichnis  125.
Dungstoffe,  Anfsammeln  100.
Durchsuchungen  150.
Dynamit  116.

E.
Edelmarder  109.
Ehe,  ungültige,  Verleitung  139.
Eiebruch  71,  139.
Ehrenrechte,  bürgerliche  2,  4.
—  Aberkennung  der  135,  136.
Elch  109.
Eichung  133.
Eier  von  jagdbarem  Federwild  107.
—  von  Vögeln  114.
Einfriedigungen  100.
        <pb n="184" />
        176

Eigeunutz,  strafbarer  140.

Elbzollgerichte  8.

Elsaß-Lothringen  1,  53.

Eltern,  Erzieher,  Dienstherrschaften,
Abhalten  der  Kinder  von  Diebstählen
  durch  142.

Entführung  139.

Enten,  wilde  109.

Entwaffnung  einer  Person  171.

Entwendung  97,  98.

Ermordeter  145.

Erörtern  57.

Fabrik  129.

Fahrräder  45,  46.

Fallkäfige  114.

Fallkästen  114.

Janggeräte  120.

Fafanen  109.

Federvieh  115.

ekekuhnheinin  s.  Sonntagsruhe.

1d-  und  Forsthüter  103.
Hen-  und  Ferttniek  a  98.
Feld=  und  Forstpolizeigesetz  97.
Feldpolizei  14,  15,  set
Feldpolizeiordnung  97.

Felle  aufweichen  100.

Fenchelkörner  116.

Festnahme,  vorläufige  29.
Festungen  12.

Feuergewehr,  schießen  mit  70,  106.
Feuerchschordnungen  89.

„  löschwesen  89.

b„  polizei  87,  89.

„  stätten  errichten  90.

„versicherung  134.

Werk  41.
Fingerabdruckverfahren  144.
Fischen,  unberechtiges  116.
Fischereiaufsichtsbeamte  120.

„  berechtigte  118.

„  genossenschaft  118.
„  geräte  116,  120.
„  gesetz  100,  116.

„polizei  116.
Fischschonreviere  119.

„  bekgistung  79.

„  Wasser  118.

Flachsröten  100,  117.
Fleckfieber  78.

 

 

 

 

 

 

Sachverzeichnis.

Fleisch,  untaugliches  77.
—  minderwertiges  77.
—  vergiftung  79.
Flotte  s.  Kriegsflotte.
Flundern  119.

Flüsse  öffentliche  117.
—  Privat-  117.

—  erunreinigung  121,  122.
Forelle  119.

Freibank  77.
Freiheitsentziehung  156.
Freiheitsstrafen  135.
Freizügigkeit  3.
Freizügigkeitsgesetz  3.
Füchse  109.
Fürsorgeerziehung  130.
Fuhrwerk  39,  40,  93.
Fundsachen  50.
Fußspuren  145.
Futterdiebstahl  139.

Gabelweihen  115.
Gänfe,  wilde  109.
Gastwirte  124.
Gebäude  89.
Gefängnisstrafe  136.

Gefangenenanstalt  136.

„  transport  159.
Geflügel  36.
„  ccDholera  86.
Geheimmittel  82.
Gelbfieber  78.
Geldstrafen  135,  136.
Gemeindebeamten  151.
„  behörden  7.
6„  gerichte  8.
„  mitglieder  151.
4  vorsteher  151.
Gemeinden,  Land.  7.
—  Stadt-  7.
Gendarmen  26,  161.
Gendarmerie-Instruktion  26.
Genickstarre  79.
Gerichte  s.  Amts--,  Schöffen-,  Landusw.
  Gerichte.
Gerichtliche  Polizei  s.  Kriminalpolizei.
Gerichtsbarkeit,  freiwillge  9.
—  ordentliche,  streitige  9.
—  Verwaltungs.  8.
Gesamtstrafe  141.
        <pb n="185" />
        Sachverzeichnis.

Geschworene  10.
Gesellschaften,  geschlossene  58,  68.
Gesinde  59,  60,  61,  62,  63,  64.
—  PBücher  65.
—  FPolizei  59.
Gesundheits-Polizei  14,  15,  72.
Gewässer,  öffentliche  117.
—  Privat=  117.
—  Verunreinigung  118.
—  geschlossene  118.
Gewerbebetrieb  33,  123.

„  Gerichte  9.

„  Inspektionen  123.

„  „rdnung  54.

„  Polizei  123.
Gewerbsungucht  81,  70.
Gifte,  Handel  mit  81,  82.
Giftkammer  82.
„schein  82.
Glücksspiele  68.
Gruben,  Unterlassen

usw.  100.
Grundstücke  betreten  durch  P.-Beamte
Gutsbezirke,  selbständige  7.
Gutsvorsteher  11.

F.
Hafenpolizei  117.
Haft  48.  70,  80,  87,  90,  6,  97,  101,
102,  116,  135.
—  Jualifizierte  136.
Handel,  im  Umherziehen  126.
Handkantenschläge  171.
Handlungen  140,  141,  142.
"„  strafbare  15,  135,  137,
138,  143.

Handlungsreifende  125.
Haselwild  109.

Hasen  109.

Hauptstrafen  135.
Hausfriedensbruch  33,  139.
—  durch  Beamte  29.

—  qualifizierter  38.
Hausieren  mit  Druckschriften  33,  126.
Haussuchungen  151.
Hebammen  124.

Heer  1,  136.

Hehler  141.

Hehlerei  141,  152,  155.
Heimatlose  157.

Gaißert,  Leitsaden.

des  Zuwerfeus

 

 

D

 

177

Heimatscheine  48.

Helfershelfer  34,  155.

Herrschaft  und  Gesinde  60,  61,  64,  65.

Honig,  Handel  mit  83.

Herrenhaus  15.

Hilfrleistung,  erste  bei  Unglücksfällen
73.

Holzschleifen  99.

Hufschmiede  16.

Hülfsbeamte  der  Staatsamwaltschaft  10.

Hunde,  herreulos  herumlaufende  114.

—  kreviereunde  117.

—  Fuhrwerk  36.

J.
Jagd  106,  107,  108.

„  ausriüstung  108.

„  ausübung  108.

R  „  unberechtigte  108.
Jagdbare  Tiere  109.

„  berechtigte  106.

„  bezirke,  eigene  109.

—  gemeinschaftliche  109.
Jagdgäste  114.

„  genossenschaft  110.

„  geräte  107,  108.

„  ordnung  107.

„  pächter  14,  15,  106.

„  polizei  106.

„  recht  107.

„,  scheine  110.

„  vorsteher  110.
Idealkonkurrenz  141.
Jiu-Jitsu  163.

Impfen  80.

Impfgesetz  80.

Indigenat  2.

Indirekte  Steuern  s.  Steuern.
Inwvaliditätsversicherung  134.

Justiz  s.  Rechtspflege.

K.
Käseartige  Zubereitungen  74.
Kaiser,  deutscher  1.
Kaiserliche  Verordnung  73.
Kalk,  ungelöschter  116.
Kammergericht  10.
Kammeriäger  82.
Kaninchen,  wilde  109.
Karausche  119.
Karpfen  119.
Karren,  F.  u.  F.,  P.-G.  99.

12
        <pb n="186" />
        178

Karteulotterie  68.
Katzen  töten  114.
Kaufmannsgerichte  8.
Kehlkopfschlag  167.

„  kopfgriff  168.
Kennzeichen  118.
Kindbettfieber  79.
Kinder,  eigene,  Beschäftigung  129.

„  fremde,  Beschäftigung  129.
Kinderschutzgesetz  131.
Klage,  öffentliche  138.
Kieinhandelr  mit  Branntwein,  Spiritus
Köder  120.
Körner-Krankheit  79.
Körperverletzung,  einfache  vorsätzliche  131.
—  fahrlässige  139.
—  dinch  P.-Beamte  29.
König  von  Preußen  1.
Körungen  86.
Körordnungen  86.
Konkubinat  70,  71.
Konsulat,  Reichs=  5.
Kormorane  109,  120.
rfsahnäder  79.

„  fahrzeuge  79.
Krammetsvögel  s.  Drosseln.
Kraniche  109.
Krankenkassen  133.

„  verficherung  133.
Krankhafte  Störung  der  Geistestätigkeit

(Straflosigkeit)  137.
Krankheiten,  ansteckende.,  f.  übertragbare.

“  gemeingefährliche  78.
„  übertragbare  79.

Krebse  119.

Kreisausschuß  7.

„  behörden  7.

polizei  14.
Kriegsflotte  1.
Kriminalpolizei  135.
Kühlhäufer  111,  112.
Kündigung  des  Gesindes  61,  62.
Küstenfischerei  117.
Kunstbutter  s.  Margarine.
Kunstspeisefett  75.
Kunststraßen  38.

4.
Lachs  119.
Ladung,  Fuhrwerk  41.

 

#

 

 

 

 

Sachverzeichnis.

Lärm,  ruhestörender  37.
Laichschonreviere  119.
Landarmenverbände  3.
Landbürgermeister  7.
Landeskokarde,  Verlust  der  136.
Landespolizei  14.
Landesverwaltung,  Gesetz  über  allgemeine

  13.
Landgemeindeordnungen  7.

„  gerichte  9.

„  rat  7,  12,  14.

„  straßen  38.

„  streicher  126.

„  tag  3.

„  tagswahl  4.
Lastwagen  41.
Lebensmittel  f.  Nahrungsmittel.

pLegitimationskarte  47,  125.
Lehrplan,  Entwurf  172.

Leihbibliotheken  124.
Leichenbegängnisse  55.
Leim,  fangen  mit  114.
Leimruten  114.
Leiter,  einer  Versammlung  55,  56,  57.
Lotterie  68.

„  lose  126.
Lungenseuche  83,  84.
Lustbarkeiten,  öffentliche  67.
Lustige  Sieben  68.

Maräne  119.
Margarine  74.

—  -Gesetz  74.

—  FKäse  74.
Marine  s.  Kriegsflotte.
Marktordnungen  138.

„  verkehr  133.
Maschenweite  für  Netze  121.
Maße  133.

—  für  Fische  119.

Maß-  und  Gewichtsrevision  133.
Maul=  und  Klauenseuche  83,  84.
Mauscheln  68.

Meerforelle  119.

Meine  Tante  —  deine  Tante  68.
Meldewesen  47.

Merkzeichen,  Beschädigung  von  100.
Menschenmenge  55.

Meßkarte  146,  147.

Messungen  141.
        <pb n="187" />
        Sachverzeichnis.

Mieter  34,  35.

Milch,  Verkehr  mit  83.
Militärgerichte  8.
Militärpersonen,  Einschreiten  gegen  20.
Milzbrand  83,  84.
Mineralöle,  Verkehr  91.
Ministerien  6.
Moorhühner  109.
Möven  115.

Mord  148.

Mundraub  139.

N.
Nahrungsmittel  72,  73.
—  Cesetz  72,  73.
Raturelesillon  5.
Nebenstrafen  136.
NRester,  Zerstören  und  Ausheben  von  114.
Nötigung  137.
Notschlachtungen  76.
Notwehr  26,  137.  #

O.

Oberlandesgerichte  10.
Oberpräsident  7.
Obstgärten,  Schutz  gegen  Vögel  113,  115.
Offiziere,  Einschreiten  der  Polizeibeamten
gegen  20.
Ohmmarke  112.
Orden  136.
Ordnungspolizei  14,  15.
Ortsarmenverbände  3.
„  behörden  6,  7.
b„r  gerichte  s.  Gemeindegerichte.

6—  ——  —  -  —

 

 

„  polizei  14.
„  verwaltung  7.
Ottern  109.

Pässe  47,  48.
Paopillarlinien  s.  Fingerabdruckverfahren.
Paßpfticht  47.

„  karte  47,  48.

„  wesen  47.
Peitschenknallen  41.
Pest  78.

Petrolenm  73.
Pfändung  102.
Pfandlelher  132.
„  kecht  36,  37.
Pferdefleisch  77.

 

179

Pflugwenden  99.
Photographie  146.
Plombe  112.
Plakate  53.
Plötze  119.
Pocken  78.
„  seuche  der  Schafe  83.
Polizei  12,  13,  14,  15.
aufsicht  136,  137.
„  beamte  12—37,  43,  46,  57,  73,
76.  102,  103,  120,  122,  142,  149
bis  160,  163,  164,  165,  170  —  172.
„  behörden  12,  16.
„  griffe  165,  166.
„  Hunde  143.
„  inspektoren  11.
„  kommissare  11.
„  leutnants  11.
„  stunde  36.
verfügungen  13
„  verordnungen  13.
„  verordnungsrecht  13.
„  verwaltung  12.

“  „  ,  Gesetz  über  13.
Postendienst  22.
Presse  s.  Buchdruckerpresse.

Preßgesetz,  Reichs=  53.

—  preußisches  52.
—  Polizei  52.
Privatbrunnen  87.
„  flüsse  117.
„  gewässer  117.
„  klage  s.  Antragsvergehen.
„  wege  38.
Prostitution  70.

Provinzen  7.

Provinzialbehörden  7.
*  rat  7.
Pulsmaräne  119.

Pulverflagge  93.

R.
Rabenartige  Vögel  115.
Radfahrer  46.
Räunde  der  Pferde  usw.  83,  84,  85.
Rapfen  119.
Raubvögel  s.  Tagranbvögel.
Realkonkurrenz  141.
Rebhühner  109.
Rechtsamwalt  11.
„  mittel  11.

12#
        <pb n="188" />
        180

Rechtspflege  9.
Redakteur  54.
Regierungsbezirke  7.
(„  präsident  7.
Rehwild  109.
Reich  s.  deutsches  Reich.
Reichsbehörden  2.
„  mter  s.  Reichsbehörden.
„  gericht  10.
„  gewalt  2.
„  kanzler  2.
„  tag  2.
„  tagsabgeordnete  2.
„  tagswahl  2.
„  verwaltung  2.
Relher  109,  115.
Reusen  114.
Revierdienft  21.
Revision  11.
Revolver  19.

Rheinschiffahrtsgerichte  8.
Richter  10

Rockärmelgriff  171.

Röten  von  Hanf  und  Flachs  100.
Rotauge  119.

Rotlauf  der  Schweine  85.
Rotwild  109.

Kotz  79.

Räckfallfieber  79.

Ruhestörer  23.

Kueerenger  Lärm  37.

Ruhezeit  67.
Ruhr  79.

5.
Sachbeschädigung  139.

Säger  119.
Samariterdienst  s.  Hilfeleistung,  erste
bei  Unglücksfällen.
Sammeltransport  162.
Schafe  waschen  100.
Schankbetrieb  an  Sonntagen  70.
„  gefäße  67.
„  wirte  124.
„  Wirtschaften  65,  66.
Scharlachfieber  79.
Schaustellungen  124.
Scheibenschießen  68.
Schießen  41,  96,  106,  107.
Schiffahrtspolizei  14,  117.
Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  72,  76.
Schlag=  und  Zugunetze  114.

 

 

 

 

 

Sachverzeichnis.

Schleppspuren  148.
Schließzeug  161.
Schlingen,  Netze,  Fallen  106.
Schlupfwinkel  151,  152.
Schneehühner  109.
Schnepel  119.
Schnepfen  109.
Schöffengerichte  9.
Sgholle  119.

Schonzeit  der  Fische  121.
—  des  Wildes  111.
Schreiadler  115.
Sphutten  s.  Druckschriften.
Schußwaffe  19.

 

—  Gebrauch  gegen  Fliehende  27.
Schutzhaft  22,  157.

6„  svorrichtungen  im  Gewerbebetrieb
12

Schwäne,  wilde  109.
Schwarzwild  109.
Schwimmlehrer  125.
Schwurgerichte  10.

 

Seeadler  115.

Selbstgewonnene  Erzeugnisse,  Handel

Selbstmord  148.

KSitsverteidigung  ohne  Waffen  s.  Jinitfu.

Sicherheitspolizei  14,  15,  38.

„  ventil  130.
Siegelmarke  s.  Amtssiegel.
Signalementsaufnahmen  145.
Singspiele  124.

Sittendirnen  71.

„  kontrolle  31,  70.

„  polizei  14,  15,  38.
Sittlichkeitsverbrechen  u.  Vergehen  139.
Sonntagsruhe  69.

Speiseventil  130.

Sperlinge  115.

Spielwaren  73.

Sprengstoffe,  Verkehr  mit  92,  94.
Staat,  preußischer  3.
Staatsangehörigkeit  2.

„  angehörigkeitsausweis  48.

„  anwälte  10.

„  anwaltschaft  10.

„  beamte  12.

„  behörden  6.

„  form  1,  3.

„  kat  6.

„  verwaltung  6.
        <pb n="189" />
        Sachverzeichnis.

Stadt  12.
„  kreis  7.
Städteordnungen  7.
Steckbriefe  156.
Stehendes  Gewerbe  121.
Steine  werfen  96.
Stellenvermittler  133.
Steuern,  direkte  5.
—  indirekte  5.
Stimmzettel  53.
Störche  109,  113.
Strafanstalt  136.
„  antrag  s.  Antragsvergehen.
„  bestimmungen  74,  76.
Strafen  135.
Strafgesetzbuch  135.
„  kammern  9.
„  polizei  s.  Kriminalpolizei.
„  prozeßordnung  VII  (Berichtigungen)
  151,  164,  156,  157.
„  lecht  8.
„  sachen  9.
„,  verfolgung  138,  140,  143.
„  gesetz  über  Erlaß  14.
„  verfügungen.  polizeiliche  14.
„  vollstreckung  10.
„  vorschriften  79,  111.
Straßen  s.  Landstraßen,  Kunststraßen.
—  FPolizei  s.  Wegepolizeibehörden.
—  PHPolizeiverordnungen  38.
Strompolizei  117.
Sumpfvögel  109.

T.

Tagraubvögel  115.

Tanzlehrer  125.

Täter  141.

Tätigkeit  der  P.-Beamten  142.
Tapeten  66.

Tatort  141.

Tauben  halten  113.

—  wilde  109.

Taubstumme,  Freisprechung  138.
Taucher  115.

Teilnehmer  141.

Tempeln  68.

Tierärzie  124.

Tierfang,  freier  113.
Tierquälerei  35.

Tippen  68.

Titel,  Aberkennung  136.
Todesstrafe  135.

 

l

 

I

 

 

Verbrechen  29.

181

Tollwut  113.

Transport  160,  161.
Transportat  162.
Transporteur  160,  161,  162.
Transportiergriff  166,  167.
Transportzettel  160.
Trappen  109.

Trichinose  79.

Trödler  125.

Trunkenbolde  66.
Trunksüchtige  s.  Trunkeubolde.
Turmfalken  115.
Turnlehrer  125.

Typhus  79.

N.
Uderführungsstücke  150.
Ubertretungen  135.

Uhus  115.

Umherziehen,  Gewerbebetrieb  im  128.
Unfallversicherung  134.

Unfug,  grober  35.

Unglücksfälle  31.

Uniform  20.

—  der  Feld-  und  Forsthüter  103.

Unrat,  werfen  nach  Menschen,  Tieren

usw.  s.  Steine  werfen.
Unterschlagung  139.

—  durch  Beamte  30.
Unterstützungswohnsitz  3.
unzucht  f.  Gewerbsunzucht.
Urkunden  136.

1  Ursprungsschein  112.

*

Verbrechertunt,  gewerbsmäßiges  144.
Verdacht  148.

Verdächtige  150.
Verdunkelungsgefahr  98,  104,  157.
Vereine  58.

Vereinsgesetz,  Reichs-  55.

Verfasser  54.

Verfassung  1.

—  deutsches  Reich  1.

—  preußischer  Staat  3.
Verfolgung  15,  28,  29,  138.
Verfügungen  130.

Verführung  139.

Vergehen,  Verbrechen  135.

—  im  Amte  29.

Verjährung  140.

Verkaufsraum  126.
        <pb n="190" />
        182

Verkehrsanstalt,  Fund  in  52.
Verleger  54.
Vermieter,  Zurückbehaltungsrecht  34.
Vermögensstücke,  Beseitigung  bei
Zwangsvollstreckung  140.
Vernehmen  150.
Versammlungen,  auflösen  57.
—  öffentliche  56.
—  politische  55.
Versammlungs-  und  Vereinsrecht  55.
Versicherungen  134,  139.
Versicherungsagenten  124.
Verwaltung  s.  Polizei-,  Staatsverwaltung.

Verwaltungsbehörden  s(.  Staatsbehörden.

„  bezirke  14.
“  gerichtsbarkeit  8.
Veterinärpolizei  83.
Viehseuchen  83.
„transport  36,  41.
„treiben  99.
Vögel  114,  115.
Vogel-  und  Scheibenschießen  68.
—  Schutzgesetz  107,  114.
Vorführungsbefehle  156.
Vormund  136.
Vorträge,  deklamatorische  124.

 

Wachdienst  21.

Wachteln  109.

Wachtelkönige  109.

Wäsche  bleichen,  auf  fremden  Grundstücken
  100.

Waffen  55,  56,  98,  145,  159,  160.
„  gebrauch  von  P.-Beamten  26.
„  tragen  56.

Wagen  41,  162.

Wahlen  125.

Wahlzettel  s.  Stimmzettel.

Wald  90,  91.

—  GBrände  91.

Wandergewerbe  123,  125.

—  Schein  47.

Waren,  beim  Handel  im  Umherziehen  126.

—  verbotene  126.

Wassergenossenschaften  117.
„  hühner  115.

Vasserlause  117.
„  polizei  116.

Sachverzeichnis.

Wasserstandsglas  130.

„  ftraßen  117.

„  vögel  109.
Wege,  öffentliche  14,  38,  39.
—Ü  privat  38.
—  Polizeibehörden  38.
Wegweiser,  beschädigen  100.
Weingesetz  72.
Widerstand  27,  28,  31,  33,  35,  102,
Wild  106,  108,  109,  111,  112.

„  dieberei  s.  unberechtigtes  Jagen.
„  sceben  108.

chein  s.  Ursprungsschein.
schongesetz  107.
„  schweinr  s.  Schwarzwild.
Wochenmärkte  127.
Wochenmarktsverkehr  127.
Wohnsitz  48.
—  nehmen  3.
Wohnung  49.
Wohnungswechsel  49.
Würfelspiel  68.
Würger  115.
Wurft  83.

„  fälschung  83.
vergiftung  79.

4

r

8  2

 

 

 

 

77

Zander  119.

Zeitungen  f.  Druckschriften,  periodische.
Zeuur  A  schriften,  sch
Zeugen  150.
—  Belastungs-  150.
—  Entlastungs-  150.
Zeugnisse,  amtliche  157.
Zivilperson  158.
„  prozehordnung  lltBerichtigungen
re

Ziviltransporteur  160.

Zuchthausstrafe  135,  136.

Zugtiere  35,  36,  40.

zuacker  32.

Zurückbehaltungsrecht  34.
Zuständigkeit  15

Zustellung  von  Strafverfügungen  25.

Zuwiderhandlungen  20,  22,  24,  44,  74,
76,  79,  87,  96—998,  101,  102,  106,  115.

Zmwangspässe  48.

verfügungen,  polizeiliche  14.

vollstreckung  140.

77

 

77
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        Verlag  von  Julius  Springer  in  Verlin.

 

 

 

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handbuch  der  Gesetzgebung

in  Preußen  und  dem  Deutschen  Reiche

berausgegeben  ven

Graf  Lue  de  Grais,
Wirkl.  Geh.  Oberregierungsrat,  Reglerungspräsidenten  a.  D.

VII.  Teil.
Die  Polizei.

Petizeiverwaltung  —  8St#wafpolizei  —  Sicherbeitepolizel  —  Ordnungepolizei.
Von
St.  Genzmer,
Oberverwaltungsgerichtsrat.

Gr.  8°e.  XVI  und  544  Seiten.  In  Leinwand  gebunden  Preis  M.  10,—.

Das  gesamte  Material  zerfällt  in  vier  Abschnitte.  Der  erste  betrifft  die
Polizeiverwaltung  im  allgemeinen,  namentlich  die  Aufgaben  und  Einrichtungen
  der  Polizei.  —  Der  zweite  behandelt  die  Strafpolizei,  insbesondere
die  Tätigkeit  der  Polizei  bei  Ermittelung  strafbarer  Handlungen,  den  Erlaß
pollzeilicher  Strafverfügungen,  die  Strafvollstreckung  durch  Polizeibehörden,
die  Fürsorge  für  entlassene  Strafgefangene,  die  Stellung  unter  Polizeianfsicht,
die  lberweisung  Verurteilter  an  die  Landespolizeibehörde  und  die  Unterbringung
  jugendlicher  Verbrecher.  —  Der  dritte  Abschnitt  hat  die  Sicher  heitspolizei
  zum  Gegenstande.  Er  enthält  die  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs
hinsichtlich  der  Ubertretungen  sicherheitspolizeilicher  Vorschriften  und  im  Anschluß
hieran  Bestimmungen  über  den  Betrieb  der  Luftschiffahrt,  die  Erteilung  von
Leichenpassen,  den  Gebrauch  von  Sprengstoffen  und  die  Regelung  des  Feuerwehrwesens,
  ferner  die  Vorschriften  über  polizeiliche  Freiheitsentziehung  außerhalb
  der  Strafverfolgung  und  über  polizeiliche  Hilfeleistung,  über  die  Freizügigkeit,
  das  Paßwesen,  die  Presse  und  das  Versammlungs=  und  Vereinswesen.
  —  Der  vierte  Abschnitt  betrifft  die  Ordnungspolizei.  Iu  ihm
werden  wiedergegeben  die  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs  hinsichtlich  der
Übertretungen  ordnungspolizeilicher  Vorschriften  und  im  Anschluß  hieran  die
Bestimmungen  über  das  Verbot  von  Lotterien  und  Ausspielungen,  über  die
Heilighaltung  der  Sonn=  und  Festtage,  ferner  Vorschriften  über  die  Trennung
von  Konkubinaten,  die  Landestrauer,  die  Umzugstermine,  die  Mitwirkung  der
Polizei  bei  der  Kontrolle  militärpflichtiger  Personen,  die  Behandlung  der
Fundsachen  und  endlich  die  Gesindeordnungen  nebst  den  gesetzlichen  Vorschriften
  über  die  Gesindedienstbücher  und  die  Bestrafung  des  Ungehorsams
und  Kontraktbruchs.

Da  die  für  die  Polizeiverwaltung  maßgebenden  Vorschriften  nur  zum
gagen  Teil  in  Gesetzen,  größtenteils  aber  in  Verfügungen  der  zuständigen
Minister  enthalten  sind,  haben  im  Interesse  der  das  Werk  Benntzenden  neben
den  gesetzlichen  Bestimmungen  auch  Ministerialverfügungen  Aufnahme  gefunden.
Die  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts,  des  Oberverwaltungsgerichts
und  des  Kammergerichts  hat  eingehende  Berücksichtigung  erfahren,  soweit
sie  für  die  polizeiliche  Tätigkeit  von  Bedeutung  ist.

—  —  —

 

 

—.  ——.—

Zn  beziehen  durch  sede  KHuchhandlung.
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