Gesetzblatt fuͤr das Köni greich Baiern. V. Stück. München, Mittwoch den 20. May 1318. Inhal#t. Könlgl. Verordnung: die künftige Verfassung und Verwaltung der Gemeinden im Königreiche heir. Verordnung. (Die künftige Verfassung und Verwaltung der Gemeinden im Königreiche betreffend.). Maximilian Joseph, von Gottes Gnaden König von Baiern. Wir haben, in Folge früherer Einleitun- gen und insbesondere Unserer Verordnung vom 6. März v. J. über die Verwaltung des Seiftungs= und Communal= Vermögens (Regierungsblate 1817 Stück X. Seite 154) beschlossen, in den Städten und Märkten die Magistrate mit einem freyern und er- weiterten Wirkungskreise wieder herzustel- len, wie auch den Rural: Gemeinden eine ihren Verhältnissen angemessenere Verfassung und Verwaltung zu geben.— Zu dem Ende haben Wir das über das Gemeindewesen unterm 23. Septemb. 1808 erlassene Ediet (Regierungsbl. 1808 St. LXI. S. 2105 bis 2431) sowohl bey Unseren einschlaͤgi- gen Staats-Ministerien, als in einem da- für angeordneten besondern Ausschuße Un- sers Staats! Rathes in reife Berathung nehmen lassen. — Nach den Uns darüber erstatteten ausführlichen Vorträgen haben Wir Uns bewogen gefunden, über das Ge- meinde-Wesen in Unserm Königreiche, mi Au-shebung aller über die Verfassung und Verwaltung der Gemeinden erlassenen feu- heren organischen Gesetze, insbesondere des oben erwhnten Edices, — nach Verneh- mung der Plenar-Versammlung Unseres Staats= Rathes, zu verordnen, wie folge: I. Titel. Von der Bildung und Eincheilung der Gemeinden. 1. Capitel. Von der Bildung der Gemeinden. . 1. Jede Stade, mit Einschluß ih' rer Vorstädte und ihres ganzen Buryfrie- deno; jeder Markt oder Flecken, und jedes □