477 Gesetzblatt 478 für das Köni greich Baiern. XXI Stück. München, Montags den t0. August 1818. Inhalt. Perordnungen. Die Gemeinde-Wahlordnung betrefeend. Verordnungen. (Die Gemeinde-Wahlordnung betreffend.) Maximklian Joseph, von Gottes Gnaden König von Baiern. Wi baben, damit bey den beverstehenden und künftigen Gemeinde-Wahlen ein zweck- mäßiges und überall gleichförmiges Verfab- ren beobachtet werde, nach Vernehmung Un- sers Staats Ratbs beschloßen und verord- nen: daß alle Gemeinde: Wahlen nach den Vorschriften der beyfolgenden Wahlordnung eingerichtet, und diese Vorschriften als ein ergänzender und instructiver Theil Unserer Verordnung vom 17. May d. J. ) über die Verfassung und Verwaltung der Gemeinden * Gesetzblatt. Jahr 1818. Stäck V. Siic 0. durch das Gesetzblatt bekaunt gemacht wer- den sollen. München den 5. August 1818. Max. Joseph. Gr. Reigersberg. Gr. v. Triva. Gr. v. Thürheim. Frhr. v. Lerchenfeld. Gr. v. Törring. Nach dem Allerhöchsten Befehle Seiner Majestät des Königs, Egid von Kobell. Gemeinde-Wahlordnung. Der Gegenstand der Gemeinde-Wahlen ist — in den Städten und größern Märkten die Ernennung der Wahlmänner — der Be vollmächrigten — der Magistrate; in den tandgemeinden bingegen die Ernen- nung der Vorsteher, Pfleger und Aus- schüsse. (31°)