<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>gbl_bayern_1818</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        Gesetzblatt

fuͤr  das

Königreich  Baiern

1  3  1  8.
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        Gesetzblatt

fuͤr  das

Köni  gre  i

ch  Baiern.

 

I.  Stuͤck.

München,  Mittwoch  den  r4.  Jänner  1387§8.

 

1)  Verordnung  das  Gese=  und  Allgemeine  Intelllgenzblatt  betrefend.  —  3)  Verordnung  die  Freyzügigkeit
  zwischen  Baiern  und  den  Niederlanden  beitreffend.  —  3)  Berichtigung.

 

Königliche  Verordnung.

 

(Die  Umänderung  des  Regierungsblattes  zu
einer  Sammlung  der  Gesetze  und  Verordnungen,
  und  die  Einführung  eines  Allgemeinen
  Intelligenzblattes  betr.)

Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

W..  haben,  in  der  Absicht,  das  bisherige
Regierungsblate  auf  seine  eigentliche  Bestimmung
  zurück  zu  führen,  die  fremdartigen
Bestandeheile  davon  auszuscheiden,  und  dadurch
  die  Uebersicht  der  Gesetze  und  Verordnungen
  auf  der  einen,  und  der  übrigen
mur  allgemeinen  öffentlichen  Kunde  geeigne"
ten  Verwaltungs=  Verfügungen  auf  der  andern
  Seite  zu  vereinfachen  und  zu  erleichtern,
  auf  den  Antrag  Unseres  Staats=Ministeriums

  des  Innern,  und  nach  Vernehmung
  Unsers  Staatsraths  beschlossen,
und  verordnen:

Art.  I.

A#n  die  Stelle  des  Regierungsblattes  treken
  mit  dem  Anfange  des  kommenden  Jahfres
  1313  ein  Blatt  unter  dem  Titel:
Gesetblatt  für  das  Königreich
Baitern,  und  neben  dieser  Sammlung  ein
eigenes  und  gesondertes  Allgemeines
Intelligenzblattc.

Art.  IH.
Das  Gesetzblatt  soll  enthalten:

1)  Alle  neuen  organischen  Einrichtungen
der  Bestandtheile  und  Verfassung  des
Reichs,  der  öffentlichen  Stellen  und

1°)
        <pb n="4" />
        Behoͤrden,  und  der  allgemeinen  oͤffent-  Art.  III.
lichen  Verwaltungs-Anstalten,  nebst
den  diesfellsigen  allgemeinen  Instructionen;


Die  bisherigen  übrigen  Artikel  des  Regierungsblattes
  gehen  in  das  Allgemeine
Jutelligenzblatt  über.  Namentlich  sind  in
2)  Alle  für  das  Neich  geltenden  Gesetze  dasselbe  aufzunehmen:

und  Verordnungen  in  den  verschiedenen

  Fächern  der  Staats-Verwaltung;  1)  eine  an  die  Spihe  des  Blatts  zu

mit  den  damit  im  unmittelbaren  Zus
sammenhange  stehenden  ergänzenden  Instructionen;
  alle  authentischen  Erlduterungen
  und  ndheren  Bestimmungen
jener  Gesetze  und  Verordnungen,  so
wie  die  Beschlüsse  über  deren  allenfallsige
  AbSnderungen,  Aufhebungen
oder  Ausdehnung  auf  neue  Gebiets-Theile;


3)  Die  Patente  zur  Verkündung  neuer
Civil:  Criminal:  und  Dolizey-Gesetzbücher:


4)  Die  mie  auswärtigen  Mchten  geschlossenen
  Verträge,  welche  durch
Unsere  Sanction  zu  Staats=  Gesetzen
erhoben  werden;  und  alle  öffentlichen
Declarationen  über  auswärtige,  so  wie
#ber  innere  staagtsrechtliche  Verhältnisse;


sezende  kurze  Anzeige  über  den  Inhalt
des  jedesmaligen  neuesten  Stückes  des
Gesetzblattes.

)  Die  Verkündung  der  merkwürdigen

Ereignisse  in  Unserem  Hause,  z.  B.
Geburten,  Verlobungen,  Vermählungen
  u.  s.  w.;

3)  Allerhöchste  Sneschließungen  und  Befehle,

  welche  ihrem  Zwecke  und  Inhalte
  nach,  zur  Aufnahme  in  die  Gesetz
  Sammlung  nicht  geeigne#  sind,  aber
doch  förmlich  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht  werden  sollen;  insbesondere
Erinnerungen  an  schon  bestehende  Gesetze
  und  Verordnungen;  instructive
Anweisungen  zur  sichern  und  zweckmäßigen
  Vollziehung  derselben,  und
zur  Beseitigung  der  entgegenstehenden
Sindernisse;  sofern  jene  instructiven
        <pb n="5" />
        Weisungen  nicht  mit  den  Gesetzen  und
Verordnungen  selbst  als  ergaͤnzende  Bestandtheile
  derselben  erschenen.  Ausschreibungen
  allgemeiner  oder  besonderer
  Umlagen;  Privilegien  für  neue
Erfindungen  u.  s.  w.;

4)  Bekanntmachungen  Unserer  Staats=Ministerien
  über  Angelegenheiten  ihres
Ressorts,  und  allgemeine  zur  öffentlichen
  Wissenschaft  geeignete  Weisungen
derselben  an  die  nachgeordneten  Kreisstellen;


5)  Bekanntmachungen  der  in  der  Staatsraths-Commission
  entschiedenen  Recurs-Gegenstände;


6)  Bekanntmachungen  der  centralisirten
Seellen  und  Anstalten;  namentlich  die
Bestimmung  der  Post-Tare  und  Yost-Curse;
  die  Jahres-Rechnungen  des
Central=  Rechnungs  Commissariats  in
Sachen  der  allgemeinen  Brand-Versicherung,
  die  Ausschreibungen  der
Staats-Schuldentilgungs  Commission,
des  Haupt  =  Münzamtes,  des  Ober-Administrativ-Collegiums
  der  Armee
u.  s.  w.;

10

7)  Allgemelne  Kundmachungen  Unserer
Academie  der  Künste  und  Wissenschaften,
  und  die  Lections-Cataloge  der
Universitaͤten;

8)  Bekanntmachungen  der  obern  Kreis-Stellen
  uͤber  Gegenstaͤnde,  welche  nicht
bloß  fuͤr  einen  einzelnen  Bezirk  oder
Kreis,  sondern  auch  fuͤr  andere,  und
besonders  angränzende  Kreise  und  Bezirke
  Interesse  haben,  und  sonach  eine
weitere  Verbreitung  fordern;

0)  Bekanntmachungen  öffentlicher  Prüfungen
  für  die  Candidaten  der  verschie:
denen  Dienstes:  Zweige;

10)  Erledigungen  von  Benesicien  und
Pfarreyen;  Verleihungen  derselben;
Stipen-Berleihungen

  allgemeiner

dien;

11)  Dienstes-Nachrichten,  Rekrologen
vorzüglich  verdienter  Staatsdiener;
Militaire:  Beförderungen;

12)  Auszüge  aus  der  Adels-Matri-=kel;
  Nachrichten  von  Standes,  Erhéhungen,
  Auszeichnungen,  Orden,  Titeln,
  Belohnungen  und  Belobun-
        <pb n="6" />
        gen,  edlen  und  wohlthaͤtigen  Handlungen;


13)  Nachrichten  von  Ertheilung  der
Großjaͤhrigkeit  u.  dgl.;

14)  Nortzen  über  die  kandwehr;

15)  Vermischte  Notizen;  namentlich  statistische
  Angaben,  Uebersichten  der  Getreide:
  Preise  auf  den  Haup'märkten,
der  Victualien-Preise  in  den  Hauptstädten,
  Ankündigungen  von  Erfindunsen
  und  Schriften,  u.  dgl.

Die  von  Nummer  3  bis  8  bezeichneten
Bekannemachungen  sollen  jederzeit  förmlich,
mit  den  geschäftemäßigen  Unterschriften,  ausg#efertigt
  und  abgedruckt  werden.

Art.  IV.

Ein  besonderer  Anhans  zum  Intelligenz-Blatt
  des  Reichs  ist  für  die  Aufnahme  der
Steckbriefe  bestimmt,  welche  ein  allgemeines
  Interesse  haben,  und  zur  allgemeinen
Verbreitung  sich  eignen.  Diese  sind  von
densenigen  Behörden,  von  welchen  dieselben
erlassen  werden,  jedesmal  sogleich  unmittelbar
  einzusenden.

Art.  V.

Das  Gesetz=  und  das  allgemeine  Intelligenzblatt
  sollen  von  allen  Unsern  Stellen
und  Behörden,  dann  von  den  Pfarrern  und
Magistraten  der  Seädte  gehalten,  den  Rural,
  Gemeinden  aber  soll  nur  die  Haltung
des  Gesetzblattes  aufgerragen  werden.

Art.  VI.

Neben  dem  Gesebblatt  und  dem  allgemeinen
  Intelligenzblatte,  behalten  die  Kreisund
  Loral-Intelligengblätter,  mit  Beschränkung
  auf  bloße  Kreis=  und  Local:  Angelegenheiten,
  ihren  Fortgang.

Art.  VII.

Die  Redactlon  des  Geseßblattes
und  des  allgemeinen  Intelligenzblactes,  ndmlich
  die  Sammlung  der  Materialien,  der
Zusammenstellung  derselben,  und  die  Besorgung
  des  Drucks  und  der  Revisson  bleibt
Unserem  Ministerium  des  Innern  übertragen.


Art.  VIII.

Alle  Regie=  und  Oeconomie=  Gegen-Kinde,
  welche  auf  die  genannten  Blätter
        <pb n="7" />
        13

Beziehung  haben,  und  namentlich  auch  die
Versendung  derselben,  sind  in  den  Wirkungskreis
  Unseres  Scaats-Ministertums
der  Finanzen  gewiesen,  welches  diese  Ge,
schäfte  durch  eine  eigene  von  dem  Bureau
der  Redaction  getrennte  Expedition  und
Verwaltung  besorgen  läßt.

Art.  IX.

Der  Preis  des  Gesetzblattes  wird  auf
zwei  Gulden  dreißig  Kreuzer,  und
der  Preis  des  Allgemeinen  Intelligenzblattes
auf  vier  Gulden  festgesezt,  und  zwar  bei
beiden  Blätetern  mit  Einschluß  der  jährlichen
Register.

Art.  I.

Die  Gebühren,  welche  bis  jezt  für  die
Ausschreibungen  im  Regierungsblatte  erhoben
  worden  sind,  sollen  auch  ferner  für  die
Ausschreibungen  im  allgemeinen  Intelligenz-Blatte
  im  gleichen  Maaße  entrichtet  werden.


Art.  I  l.

Gegenwartige  Verordnung  soll  in  dem
ersten  Stücke  des  Gesetzblattes  sowohl,  als
des  Allgemeinen  Intelligenzblattes  für  das

14
Jahr  r818  zu  Jedermanns  Wissenschafe
abgedruckt  und  verkündigt  werden.

München  den  ag.  December  1817.

Ma  Josepb.
Graf  von  Thürheim.

Auf  kdniglich  allerhchsten  Befell
der  General-Secretaire

F.  v.  Kobell.

 

Allerhöchste  Verordnung.

 

(Die  gegenseitige  Freyzügigkeit  zwischen  Baiern
und  den  Niederlanden  betr.)
Maximilian  Joseph,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Nachdem  Wir  mit  Seiner  Majestät  dem
Könige  der  Niederlande,  zum  Vortheile
des  gegenseitigen  Verkehrs  der  Unterthanen
beider  Staaten,  über  Festsetzung  einer  vollkommenen
  Freyzügigkeit  übereingekommen
sind,  welche  theils  schon  unter  anderen  Verhälenissen
  bestanden,  theils,  so  viel  nämlich
  das  zum  deutschen  Bunde  gehörige
Geoßherzogehum  Luremburg  betrifft,  durch
Unsere  Vererdnung  vom  29.  Julius  dieses
Jahres  (Regierungsblatt  Nro.  XXXI.)
eine  specielle  Begründung  erhalten  hatte,
so  ist  dieses,  zur  Nachachtung  Unserer  Regierungen
  und  anderer  unmittelbaren  und
        <pb n="8" />
        15  —  10
mittelbaren  Behörden,  öffentlich  bekannt  solche  dort  in  Ansehung  aller  zum  deut,
zu  machen,  damit  oben  erwähnte  Ver=  schen  Bunde  gehörigen  Staaten  vorgeschrieordnung
  auf  den  gesammten  Umfang  der  ben  ist.

Niederlande  gleiche  und  vollkommene  An-  München  den  23.  December  1817.
wendung  finde,  sohin  rücksichtlich  jeder  Max  Joseph,

Art  von  Vermögen,  welches  wie  immer  Graf  von  Rechberg.

aus  Unseren  Staaten  in  gedachtes  Kö-  auf  kniglich  allerhöchsten  Befehr
nigreich  übergeher,  dieselbe  Nachsteuer=  der  GeneralSecretaire
und  Abzugs-Freyheit  beobachtet  werde,  wie  von  Baumuͤller.

 

Berichtigung.
In  Nro.  XXXXI.  des  knigl.  Regierungsblattes  1817,  Sitzung  der  Staats-Raths=Commission,
  im  Aufang,  ist  statt:  des  r.  November  der  1r.  November  zu  lesen.

In  einigen  Abdrücken  des  kbnigl.  Regierungeblattes  Nro.  XXXXII.  vom  à4.  Dez.  v.  J.
Seite  roao.  Zeile  4.  u.  5.  ist  anstatt:  „diejenigen  Candidaten,  welche  in  IV  Elassen  fallen,
werden  rejicirt,“  zu  lesen:  diejenigen  Candidaten,  welche  in  die  IVite  Classe  fallen,
  werden  rejicirt.  "
        <pb n="9" />
        Gesetzblatt

fuͤr  das

K  5

ni  greich  Baiern.

 

I.  Stück.  München,  Mittwoch  den  25.  Februar  1818.

 

Inhalt.

1)  Könlgliche  Erklärung:  Ole  Bestimmungen  über  die  Militaire-Pflichelgleit  in  Bezug  auf  die  Auswanderungen,

  insbesondere  die  Uebereinkunft  mit  Sachsen-Coburg  betr.
directen  Slaats=  Auflagen  für  das  Finanz:  Jahr  1717  in  den  ltern  fleben  Kreisen  betr.

2)  Verordnungen:  Dle
—  DOen

Sommer-Biersatz  sär  das  Jahr  1818  betr.  —  Die  Militalre-  Conserlption  in  Bezug  auf  die  Seudlerenden
  betr.  —  Oie  Nothwendigkeit  der  Beplegung  der  Urtheile  vorlger  Instanzen  bey  den  Recursschriften
  in  administrativ.  contentiösen  Gegenständen  betreffend.

 

Königliche  Erklärung.

 

(Die  Bestimmungen  über  die  Militairepflichtigkeit
  in  Bezug  auf  die  Auswanderungen  betreffend.)


Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

(Ge#tichlautend  mit  der  unterm  10.  November
  v.  J.“)  bekannt  gemachten  Erkldrung
über  die  von  Uns  und  des  Grosherzogs  von
Sachsen-Weimar  und  Etsenach  Königlichen
Hoheit  sowohl  als  des  Herzogs  von  Sachsen=
  Gorha  und  Altenburg  Durchlaucht  angenommenen
  Grundsähe  hinsichtlich  der  Militatre-Pflichtigkeit
  bep  wechselseitiger  Auswanderung
  der  Unterthanen  ist  nun  auch
die  Exklärung  über  die  Annahme  und  ge-*)

  Regierungsblaet  vom  Jahre  1817.  St.  XXXNl.
Seite  970  —  983.

genseitige  Beobachtung  dieser  Grundsätze
zwischen  Uns  und  des  Herzogs  von  Sachsen-Coburg
  Durchlaucht  durch  Unser  Sctaats=Ministerium
  Unseres  Köntglichen  Hauses
und  des  Aeußern  und  das  Herzoglich  Sachsen:
  Coburgische  Landes-Ministerium  unterjeichnet,
  und  gegenseitig  ausgewechselt  worden,
  wonach  denn  die  in  der  erwähnten,  un
term  10.  November  v.  J.  bekanm  gemach'
ten  Erkldrung  enthaltenen  Bestimmungen
auch  rücksichtlich  der  Herzoglich:  Sachsen-Coburgischen
  Lande  zu  beobachten  sind.
München  am  17.  Januar  1818.
Max  Joseph.
Graf  von  Rechberg.
Auf  Königlichen  Allerhöchsten  Besehl:

der  General=  Secretaire,
von  Baumüller.

(2)
        <pb n="10" />
        19
Verordnungen.

 

(Die  directen  Staats-Auflagen  für  das  Finanz=Jahr
  188m#  in  den  ältern  sieben  Kreisen  betreffend.)



Maximilian  Joseph,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Um  in  Hinsiche  der  Erhebung  der  directen
  Staats,  Auflagen  für  das  laufende  Verwaltungs-Jahr
  jedem  Anstand  und  jeder
Stockung  vorzubeugen,  so  verordnen  Wir
(nach  Vernehmung  Unseres  Staats-Rathes)
daß  einsweilen  diejenigen  Ziele  der  bestehenden
  directen  Steuern,  welche  bereits  verfallen
  sind,  oder  bis  zum  Schlusse  März
dieses  Jahres  verfallen,  wie  im  vorigen
Jahre  erhoben  werden.

Wegen  Einhebung  derjenigen  Steuerzlele
  aber,  welche  erst  in  der  zweyten  Hälfte
dieses  Ecats=  Jahres  anfallen,  werden  Wir
Unsere  Allerhöchste  Eneschliessung  durch  Unser
  Gesetzblatt  noch  bekannt  machen.

Unsere  Regierungen  des  Unter-Main,
Ober-Main-,  Rebat-,  Regen.,  Oberdonau,
Unterdonau“  und  Isarkreises  haben  sich  hienach
  zu  achten.

München  den  10.  Januar  1818.

Max  Joseph.
Freyherr  von  Lerchenfeld.

Auf  Königlichen  Allerhöchsten  Besehl:

der  General-Secretaire,
von  Geiger.

20

(Den  Sommer-Biersatz  für  das  Jahr  1818  betreffend.)


Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Bajern.

Wir  haben  in  Unserer  Verordnung  vom
25.  April  1611  zwar  befohlen,  daß  der  Saß
des  Biers  jedesmal  nach  den  Dreisen  der
Gerste  in  den  Monaten  October  und  November
  berechnet  werden  sell;  nachdem  aber
die  Gründe,  worauf  diese  Vorschrift  beruhr,
unter  den  gegenwértigen  ausserordentlichen
Umständen  nicht  wohl  anwendbar  sind,  so
haben  Wir  in  der  Absiche,  die  Ausprüche
des  Publicums  und  der  Bräner  auf  einen
billigen  Preis  des  Biers  in  das  gehörige
Verhältniß  zu  sehen,  nach  Vernehmung  Unseres
  Seaats-Rathes  beschlossen,  und  verordnen:
  daß  der  Saß  des  Sommerbiers  für
das  Jahr  1313  nach  dem  Durchschnites-Preise
  der  Gerste  in  den  Monaten  October
bis  Februar  einschlüßig  ausgemittelt,  und
der  sich  hieraus  ergebende  Saß  des  Biers
von  Unsern  Regierungen  in  der  Mitte  des
Monats  März  ausgeschrieben  werden  soll.

München  den  20.  Januar  1813.
Max  Joseph.
Graf  von  Thürheim.
Auf  Königlichen  Allerhöch'ten  Beflehl:
der  General:  Secrekaire,

F.  von  Kobell.
        <pb n="11" />
        21

(Die  Militaire-Conseription  in  Bezug  auf  die
Studierenden  betreffend.)
Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Verschiedene  Conscriptions  :  Behörden
haben  Uns  über  den  Artikel  58.  des  Conscriptions-Gesetzes
  in  Ansehung  der  darin
(unter  dem  Buchstaben  e)  enthaltenen  Bestimmung
  wegen  vorläufiger  Befreyung  der
Setudterenden,  nicht  unwichtige  Bedenken
vorgerragen,  und  durch  besondere  Fälle  nachgewlesen,
  wie  beschwerlich  und  oft  hart  es
sey,  bey  dem  wörtlichen  Inhalte  jener  Bestimmung
  in  Bezug  auf  das  erste  Dritthetl
  aller  Classen  mit  Strenge  stehen  zu
bleiben.

Bey  der  angeordneten  Revisson  des
Consecriptions  =  Gesetzes  werden  nun  zwar
auch  diese  Anstände  gehoben  werden;
um  jedoch  bey  einer  eintretenden  Ergänzung
  der  Armee  den  Grundsätzen  in  Ansehung
  der  Studierenden  schon  vorldusig
eine  Unsern  Absichten  entsprechende  mildere
  Anwendung  zu  sichern,  haben  Wie
auf  die  übereinstimmenden  Anträge  Unserrer
  Staats-Ministerien  des  Innern  und
der  Armee,  und  nach  Vernehmung  Unseres
  Staatsraths  beschlossen,  und  verordnen,
  wie  folgt:

I.

Rücksichtlich  der  vorläufigen  Befreyung
  der  Studierenden  von  der  wirk:

 

22

lichen  Einreihung,  soll  es  im  Allgemeinen
bey  der  Anordnung  unter  Buchstaben  e
des  Artikels  58.  im  Conscriptions-Gesete,
als  der  entscheidenden  Hauperegel,  bis  auf
Weiteres  sein  Verbleiben  haben.

II.

Ausserdem  sollen  jedoch  so  lange,  bis
die  vorläufige  Befrepung  oder  gänzliche  Entlassung
  bewilligt  werden  kann,  zur  Ziehung
auf  das  künftige  Jahr  hingewiesen  werden:

1)  diejenigen  Sendierenden,  welche  bey
anhaltendem  Fleiße,  gurer  Aufführung
und  bewiesenen  Talenten,  abwechselnd
in  einigen  Classen  unter  dem  ersten,
  und  in  andern  Classen  unter
  dem  zweyten  Deriteheil  sich  befinden;


2)  diejenigen  Seudierenden,  welche  sich
früher  stets  in  dem  ersten  Drittheil  ihrer
  Classen  befunden  haben,  durch  besondere
  Zufälle  aber,  z.  B.  durch
Krankheit,  ohne  ihr  Berschulden  in  den
früher  gemachten  Fortschritten  gehindert
  wurden,  selbst  wenn  sie  aus  Veranlassung
  solcher  besonderer  Zufälle  in
einer  Classe  unter  das  letzte  Driteheil
gekommen  sind.

Nach  den  vorstehenden  Beschlässen,
welche  Wir  auch  durch  Unser  Gesetzblatt
bekanne  machen  lassen,  haben  sich  sämmtliche
  Conscriptions=  Behörden  in  den  vor-
        <pb n="12" />
        23

kommenden  Faͤllen  zu  achten.  Muͤnchen  den
9.  Februar  1818.

Max  Josepb.
EGr.  Reigersberg.  Wrede.  Gr.  v.  Triva.  Gr.  v.  Rechberg.
Er.  v.  Thürhelm.  Frhr.  v.  verchenfeld.  Gr.  v.  Törring.
Nach  dem  Besehle
Seiner  Majestät  des  Königs:
Egid  von  Kobell.

 

(Die  Nothwendigkeit  der  Beylegung  der  Urtheile
voriger  Instanzen  bey  den  Recuröschriften
in  administrativ-contentiösen  Gegenständen
betreffend.)

Maximilian  Joseph,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Da  sich  verschiedentlich  Zweifel  über
die  Frage  ergeben  hat,  ob  die  Recursschriften
  zur  dritten  Instanz  in  administrativ-con,
tentissen  Gegenständen  mit-den  Urtheilen
der  beyden  vorigen  Instanzen  belegt  werden
  sollen,  oder,  ob  die  Beylegung  des  Urtheils
  der  zweynten  Instanz  allein  genüge;
so  haben  Wir  nach  Vernehmung  Unseres
Scaatsraths  beschlossen,  und  verordnen:  —
daß  allen  bey  der  nach  der  Verordnung  vom
3.  May  laufenden  Jahrs  Tit.  III.  G.  10.
angeordneten  dritten  Instanz  in  administra-24



tivr  contentissen  Rechtssachen  einzureichen"
den  Recurs,"  Schriften,  jedesmal  die  Uetheile
  beyder  voriger  Justanzen  in  Ur=  oder
Abschrift  beygelegt,  und  im  Unterlassungsfalle
  die  Parthepen  zwar  mie  Umgehung
der  strengeren  Bestimmung  des  Cod  jud.
C.  XV.  F.  5.  der  Desertionsstrafe  nicht  unterliegen,
  dagegen  aber  die  nachläßigen
Sachwalter  in  Gemäßheit  der  Verordnung
vom  13.  September  1755  in  eine  unablch
ßbige  Geldstrafe  von  Sechs  Reichs-Thalern
verurkheilt  werden  sollen.

Hiernach  wollen  Wir  Unsere  Verordnungen
  vom  6.  August  1810  (Regierungsblatt
  1810  S.  642),  und  vom  20.  July  1813
S.  053),  soweit  solche  diesen  Gegenstand
betreffen,  erldutert  haben,  und  lassen  diese
Unsere  Allerhöchste  Entschliessung  durch  das
Gesetzblatt  zu  Jedermanns  Wissenschaft  und
Nachachtung  hiemit  bekannt  machen.

München  den  0.  Februar  1318.
Max  Joseph.

Gr.  Reigersberg.  Wrede.  Gr.  v.  Triva.  Gr.  v.  Rechberg.
Gr.  v.  Tyurheim.  Frhr.  v.  Lerchenseld.  Gr.  v.  Törring.
Nach  dem  Befehle
Seiner  Majestät  des  Königs:
Egid  von  Kobell.
        <pb n="13" />
        "  Gese6blat  t

20

für  das

K  5

n  i  greicch  Baiern.

 

III.  Stück.  München,

Mittwochs  den  1.  April  1318.

 

Inhalt.

Verordnungen:

Die  Dienst-Verhältnisse  der  Assessoren  bev  den  Appellations-Gerichten  betreffend.  —

Die  Mauth-Verhältnisse  im  Unter-Malnkreise  betresfend.

 

Verordnungen.

 

Die  Dienst-Verhältnisse  der  Assessoren  bey  den
Appellationsgerichten  betreffend.  !)

Staats-Ministerium  der  Justitz.

In  Betreff  der  Dienst-Verhältnisse  der
Assessoren  bey  den  Appellations-Gerichten  ist
unterm  g.  dieses  Monats  an  das  Keönigliche
  Staars-Ministerium  der  Justiz  nachstehende
  Allerhöchste  Verordnung  erlassen
worden.

Maximilian  Josepbp,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

achdemm  Wir  auf  den  Antrag  Unserer
Staats-Ministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen,
  durch  Entschließung  vom  3o.  März
vorigen  Jahres  den  Personal-Stand  der  Arpellations:
  Gerichte  mit  Ausnahme  jenes  des
ARheinkreises  dem  Bedürfnisse  einer  guten
Rechtepflege  entsprechend,  dahin  festgesetzt
haben,  daß  bey  jedem  derselben  vier  Assessoren

  mit  einem  jährlichen  Gehalte  von  Achthundert
  Gulden  angestellt  werden  sollen,  und
inzwischen  bey  einigen,  wo  der  Abgang  an
Räthen  es  erfoderte,  bereits  Assessoren  eingetreten
  sind,  sehen  Wir  Uns  auf  den  Antrag
  Unstes  Staats-Ministeriums  der  Justiz
veranlaßt,  nunmehr  nach  Vernehmung  Unsres
  Staats=  Raths  auch  deren  Dienst-Verhältnisse
  festzusetzen,  wie  folge:

1.  Die  Appellations-Gerichts=  Assessoren
haben  durchaus  die  nämlichen  Verrichtungen,
wie  die  Appellations  Gerichts-Räche;  sie
erstatten  über  alle  ihnen  von  den  Vorständen
zugerheilten  Rechtssachen  in  den  Sitzungen
ihre  Vortrdge,  und  haben  nicht  nur  in  diesen,
  sondern  auch  in  den  von  den  Räthen
bearbeiteten  und  vorgetragenen  Sachen  eine
entscheidende  Stimme;  daher  sollen  sie  auch

2.  dieselbe  Befähigung,  wie  die  Appellations-Räthe
  haben,  und  damit  hierüber  desto
*“  Ju  bestehe,  können

3
        <pb n="14" />
        27

3.  nur  allein  Assessoren  der  Stadt#=  und
Landgerichte,  so  wie  die  Civil=  und  Criminal-Adjuncten
  dazu  ernannt  werden.

In  Fällen,  wo  Stadtgerichts  Assessoren
mit  Landgerichts  Assessoren  oder  Adjuncten
in  Concurrenz  kommen,  haben  bey  gleicher
Qualiftcation  erstere  den  Vorzug.

4.  Als  Mitglieder  eines  Justiz=  Collegiums
  geniessen  die  Appellations-Gerichts-Afsessoren
  die  Vortheile  der  Dienst-Pragmatik
vom  1.  Jänner  1805.

§s.  In  Ansehung  der  Beförderung  haben
sie  gleiche  Ansprüche  mit  den  Assessoren  der
Stadtgerichte  Uier  Klasse,  nach  Unsrer  Aller"
höchsten  Verordnung  vom  24.  Jan.  1815.
Lit.  A.  Nro.  3.  .  (Regsblatt  vom  J.  1815
Stäck  V.  Seite  67.)

6.  Sie  haben  den  Rang  im  Collegium
gleich  den  Regierungs-Assessoren  unmittelbar
nach  den  Räthen,  außer  denselben  mit  den
Assessoren  der  Stadtgerichte  I##  Klasse,  nach
dem  Tage  der  Dienst-Decrete,  und  tragen
dieselbe  Unisorm,  wie  die  Appellationo-Gerichts-Räthe,
  jedoch  mit  einer  schmälern
Stickerey.

Unser  Staats-Ministerium  der  Justiz  hat
diese  Entschließung  in  allen  Fällen  zu  beobachten,
  und  solche  durch  das  Gesebblatt  bekannt
  machen  zu  lassen.

dünchen  den  0.  Februar  1818.
Max  Joseph.
Nach  dem  Befehl

Seiner  Majestät  des  Kdnigs:
Egid  von  Kobell.

 

26

Diese  Verordnung  wird  hiemit  durch  das
Gesetzblatt  bekannt  gemacht.

München  den  233.  Februar  1818.
Auf  Sr.  Kdniglichen  Majestät  Allerhdchsten  Befehl:
Graf  von  Reigersberg.

der  General--Secretaire,
von  Remmer.

 

(Die  Mauth-Verhältnisse  des  Untermain-Kreises
  betreffend.)

Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Bajern.

Wir  haben  im  Jahre  r314  aus  mehrefren
  Gründen  Anstand  nehmen  müssen,  die
in  den  ältern  Kreisen  Unseres  Königreiches
bestehende  Mauth-Verfassung  sogleich  auch
auf  das  Großherzegthum  Würzburg  und
das  Fürstenthum  Aschaffenburg  auzzudehnen;
  und  Wir  haben  Uns  vor  der  Hand
bloß  darauf  beschränken  können,  den  Verkehr
  dieser  neu  erworbenen  Provinzen  mit  den
dltern  Kreisen  sowohl,  als  mit  dem  Auslande
  durch  diesenigen  Verfügungen  zu  erleichtern,
  welche  unter  den  damaligen  Umständen
  möglich  waren.  Allein  die  Nachtheile,
  welche  dieser  provisorischen  Verfügungen
  ungeachtet  aus  der  Verschiedenheit  der
im  Mainkreise  bestehenden  Zollverfassungen,
aus  der  Menge  der  Zollstationen  und  aus
der  Absonderung  gedachter  Provinzen  in  commercieller
  Hinsicht  von  Unsern  altern  Staaten,
  für  Unsere  Unterthanen  sowohl,  als
        <pb n="15" />
        29

fuͤr  Unser  Aerar  hervorgehen  muͤssen,  sind
Uns  keineswegs  entgangen;  und  nachdem
inzwischen  nicht  nur  die  wesentlichsten  Hindernisse,
  welche  früher  der  Vorrückung  der
Mauthlinie  an  die  dußern  Grenzen  des  Unter-Mainkreises
  entgegenstanden,  verschwunden,
  sondern  von  Unserer  Regierung  dieses
  Kreises  auch  alle  übrigen  hierbey  zu  berücksichtigenden
  Verhältnisse  gehörig  aufgekläret
  sind;  so  verordnen  Wir  nach  Bernehmung
  Unseres  Staats-Rathes,  wie  folge:

I.

Mit  Anfang  des  Monats  May  des
laufenden  Jahres  wird  die  in  den  altern
Kreisen  Unseres  Königreiches  bestehende
Mauthverfassung  auf  sämmrliche  Landestheile,
  welche  dermalen  den  Unter-Mainkreis
  bilden,  ausgedehnt,  und  die  Mauthlinie
  an  die  äußern  Grenzen  dieses  Kreises
vorgerückt.

II.

In  Folge  dieser  Anordnung  cessiren  von
dem  ebenbemeekten  Zeitpunkte  an  alle  Zollund
  Weggelds-Postirungen  zwischen  den  dl;
tern  Kreisen  und  dem  Unter  -Mainkreise
sowohl,  als  im  Innern  und  an  den  dußern
Grenzen  des  Unter-Mainkreises.

III.

Auf  gleiche  Weise  sollen  von  obigem
Jeitpunkte  an  theils  in  Folge  gegenwärtiger
Verfügung,  theils  in  Gemäßheit  Unserer
Declaration  vom  10.  März  1817  die  Land-30


und  Wasser-Zölle,  welche  die  Fürsten  von
Eöwenstein-Werthheim-Nosenberg,
  die  Fürsten  von  L5wenstein=Werthheim-Freudenberg,
  und  der
Graf  von  Ingelheim  bioher  in  dem  Unserer
  Souverainität  unterworfenen  Gebiete
erhoben  haben,  gegen  die  Entschädigung  cessiren,
  welche  Wir  den  Fürsten  von  85,
wenstein  bepyder  Linien  bereits  ausgemittelt
  und  angewiesen  haben,  und  dem  Grafen
von  Ingelheim  ohne  Verzug  anweisen
werden,  so  bald  er  den  Ertrag  seines  bisher
innegehabten  Zolles  gehörig  nachgewiesen  haben
  wird.

IV.

Nicht  minder  sollen  die  Marktrechte
der  Städte  Aschaffenburg  und  Milteuberg
  cessiren.

V.

Auch  das  zu  Miltenberg  Uns  zustehende
  Ueberschlags-Recht  wollen
Wir  aufgehoben  haben.

VI.

An  die  Stelle  der  nach  den  vorhergehenden
  Bestimmungen  an  den  dußern  Grenzen
  und  im  Innern  des  Unter:Mainkreises
cessirenden  Zoll-,  Hall:  und  Weggelds-Scationen
  aller  Art  treten  die  Grenz=  Mauth-Postirungen,
  und  Halldmeer,  welche  die  ges
genwärtiger  Verordnung  angefügte  Uebersicht
  zu  entnehmen  giebt.

VII.

Von  dem  Tage  an,  wo  diese  Manthmnm
  und  HallAenter  ihre  Functio-3n
        <pb n="16" />
        31

nen  anfangen,  werden  im  Unter-Mainkreise
die  Durchgangs-,  Eingangs=  und  Ausfuhr=Zölle,
  die  Consiumtions-Aufschläge  mit  Einschluß
  des  Aufschlages  von  aus:  und  inländischem
  Taback,  die  Stempel-,  Waag-,  und
Miederlags-Gebühren,  daun  das  Weggeld
zu  bLand  und  Wasser  durchaus  nach  den  in
den  dltern  Kreisen  Unsres  Königreiches  be:
stehenden  Gesetzen  und  Normen  erhoben.
Hierbey  sollen  vor  der  Hand  und  bis  Wir
darüber  Unsere  definitiven  Bestimmungen  geben
  können,  nur  folgende  Ausnahmen  start
haben:

I)  der  Durchgangs-Zoll  von  Handels-Gütern
  wird  im  ganzen  Unter-Mainkreise
  zu  Kand  und  zu  Wasser  durchaus
auf  :  Pfennige  von  jedem  Sporco-Centner
  und  von  jeder  Stunde  des  Weges  festgesezt;


2)  auf  dem  Mainfluße  wird  von  Bamberg,
  respective  Hallstadt  bis  Kahl,
und  umgekehrt  nur  die  Hälfte  des  treffenden
  Durchgangs=  Zolles  und  des
Weggeldes  oder  Wasserzolles  erhoben;

3)  die  Erhebung  der  Patentgelder  von  den
Tabackhändlern  bleibt  bis  zu  weiterer
Verfügung  ausgesezt.

VIII.
Die  Krahnen-,  Uebersat,  Winterhalts?„
  Wehrloch:  und  Canal-Oefnungs=Gebühren
  werden  nach  den  Bestimmungen

—  —

32

der  Würzburgischen  Zoll-Ordnung  vom  3.
Februar  1812  erhoben.

IX.

Von  den  Handelsguͤtern,  welche  durch
den  Unter-Mainkreis  und  die  aͤltern  Kreise
transitiren,  wird  in  leztern  wieder  derjenige
Durchgangs=  Zoll  erhoben,  welcher  bisher

im  Allgemeinen  auf  jeder  Strasse  angeordnet
  ist.

X.

Gegen  Einführung  der  Art.  VIl.  genannten
  Zölle,  Aufschläge  und  übrigen  Gebühren,
  dann  gegen  Einführung  des  Malz-Aufschlages,
  sollen  im  ehemaligen  Fürstenthume
  Aschaffenburg,  in  den  Fuldaischen
  Landestheiken,  und  in  den  ehemals
Hessischen  Aemcern,  nicht  nur  die  bisherigen
  Zölle,  sondern  auch  die  Wein-Aufschlag-,
  Weinlager:,  Weinohm-,  Bierohm-,
  Bierbräu=  und  BranntweinKesselgelder,
  und  Consumtions=  Steuern  oder  Accise
  mit  einziger  Ausnahme  der  Accise  vom
inldndischen  Weine  und  Branntweine,  cesstren,
  in  so  weit  Wir  nicht  eine  oder  die
andere  dieser  Abgaben  durch  besondere  Encschließungen
  den  Communen  zur  Entschädigung
  für  andere  Gefälle,  oder  zur  leichtern
Bestreitung  ihrer  Gemeinde-Ausgaben  überlassen
  werden.

XI.

Eben  so  cesfirt  im  ehemaligen  Großherzogthume
  Wurzburg  der  Gulden=  Zoll
        <pb n="17" />
        33

von  solchen  Getränken  und  Artikeln,  von
deren  Ingredienzen  der  Malgzaufschlag  bereits
entrichtret  worden.

XII.

Das  in  der  Würzburgischen  Zoll  Ordnung
  vom  3.  Februar  1812.  S.  03.  enthaltene
Verbot  aller  Natural=  und  Geld-Accidentien,
Meßgeschenke,  und  anderer  dergleichen  Gaben
  wird  hiemit  ausdrücklich  wiederholt,  und
auf  den  ganzen  Unter-Mainkreis  ausgedehnt.


XIII.

Alle  Zoll:  und  Weggelds-Behandlungen
  haben  künftig  im  Unter-Mainkreise  wie
in  den  übrigen  dltern  Kreisen  nach  Baierischem
  Gewichte,  Maaße  und  Münzfuße  zu
geschehen.

XIV.

Die  Schiffahrt  auf  dem  Main,  so
weit  Wir  über  denselben  zu  gebieten  haben,
ist  von  dem  Tage  an,  wo  gegenwärtige  Verordnung
  in  Anwendung  kömmt,  gegen  Beobachtung
  der  Zoll:  und  Polizey-Gesetze
für  jeden  qualificirten  Schiffer  srey  und  ofsen;
  und  alle  besondere  Gebühren  oder  Beschränkungen,
  welche  bisher  bestanden  haben
mögen,  und  mie  dieser  Freyheit  unvereinbar
sind,  werden  hlemit  nicht  nur  für  Unsere
eigenen  Unterthanen,  sondern  auch  für  die
Schiffer  jener  Staaten,  welche  auf  ihren

51

schiffbaren  Flüssen  gegen  Unsere  Unterthanen
ein  gleiches  beobachten  lassen,  aufgehoben.

XV.

Mit  der  Vorrückung  der  Mauthlinie  an
die  dußern  Grenzen  des  Unter-Muinkreises
wird  der  Wirkungs=  und  Geschäfeskreis  Unserer
  General  =  Zoll=  und  Mauth-Direction
auch  auf  diesen  Kreis  ausgedehnt,  und  vom
1.  May  laufenden  Jahrs  angefangen  fließen
die  Gefälle,  welche  die  Mauth=  und  Hall-Aemter
  im  Unter-Mainkreise  erhoben,  esen
so,  wie  aus  den  übrigen  ältern  Kreisen,  in
die  Central-Manth=  Casse.

Gegenwärtige  Verordnung  soll  durch
das  Gesetzblatt  Unsres  Königreiches  bekannt
gemacht  werden;  und  Unser  Staats-Ministerium
  der  Finanzen  wird  dieselbe  durch  die
Regierung  des  Unter-Mainkreises,  und  durch
die  General-Zoll=  und  Mauth-Direction  in
gehörigen  Vollzug  bringen.

München  den  13.  März  1818.
Max  Joseph.

Freyherr  von  Lerchenfeld.

Auf  Kbniglichen  Allerhdchsten  Befehl:
Der  General-Secretaire,

von  Geiger.
        <pb n="18" />
        35  ——  Ô  56

Verzeichniß

der  Mauth=  und  Hallämter,  Beymauthämter  und  Stationen,
wie  sie  vom  1.  May  1818  an,  an  den  Grenzen  und  im  Innern  des  Unter-Mainkreises
  bestehen  werden.

 

Mauth=  und  Hallämter.  Beymauthämter.  Stationen.

 

Ma  rktbreit
Mauth=  und  Hallamt.

Rottingen.

Bütthardt.

—

Aub.
Buͤrgenroth.
Klingen.

Tauberroͤttersheim.
Stalldorf.
Tiefenthal.
Gaurdttersheim.
Oesfeld.

 

Wurzburg,
Mauth=  und  Hallamt.

Irtemberg.

 

Gaubüttelbrunn.
Kirchheim.
Kleinrinderfeld.

Unteraltertheim.
Böttigheim.

 

Lengfurt,
Mauthamr.

Kreuzwerthheim.

Stadtprozelten.

Neubrunn.
volzkirchhausen.
Büstenzell.
domburg.
Iinterwittelbach.

Hasloch.
Faulenbach.

.——- 



Dorfprozelten.

 

Miltenberg,
Mauth=  und  Hallamt.

 

 

Neukirchem

Amorbach.

Woͤrd.

 

echenbach.

eistenhausen.
Burgstadt.
Eichenbuͤhl.

Riedern.

Heppdiehl.

Reichertshausen.
itterfelden.
euchen.

Kirchzell.

Weilbach.

Kleinheubach.
Lantenbach.
Trenfurr.
        <pb n="19" />
        37

56

 

Mauth=  und  Hallämter.

 

Beymauthämter.

 

Stationen.

 

Aschaffenburg,
Maurh=  und  Hallamt.

Obernburg.

Stockstadt.

Kahl.

Eisenbach.
Memlingen.
Großwalstadt.
Niedernburg.
Wenigumstadt.
Pflaumheim.
Großostheim.

Kleinostheim.
Dektingen.
Großwelmizheim.

Wenan

pstein.
Nichelbach.

Albstadt.

 

Gemünden,
Mauth=  und  Hallamt.

 

Geiselbach.

Wiesen.
Schanzwirthshaus.

Hochst.

Auffenau.

Obernsinn.

Western.
RKalborn.

Framersbach.
Wohnrod.
Lezenbrunn.
Kaßel.

Wirtheim.
Orb.
Neuendorf.

Hausen.
Mernes.

 

Brückenau,
Mauthamt.

 

 

Zeitlofs.

Mothen.

Welhers.

 

Roßbach.

Zundersbach.
Vblberöberg.
Kothen.

Altenhof.
Hettershausen.
Luͤtter.

Poppenhausen.
        <pb n="20" />
        39  —  40

 

Mauth=  und  Hallämter.  Beymauthämter.  Stationen.

 

Bischofbheim,  Dutges.
Mauthamt.  Eßelöbrunn.
Schuckau.
Langenberg.
Guünters.
Sünswinden.

Theobaldshof.
Wenderöhausen.
Dippach.
Simmeröhausen.

Thann.

Hilders.
Deuten.
Seifarts.
MWustensachsen.
Mellrichsstadt,  Leupach.
Mauthamt.  Fladungen.

 

Weimarsschmiden.
illmars.

Volkershausen.

Stockheim.

Mühlfeld.
Roßrieth.
Sondheim.
Rappershaufen.

Eußenhausen.

 

Koönigshofen,  Rothhausen.
Mauthamt.  Irmelshausen.

Breitensee.
Herbstadt.
Alsleben.
Trappstadt.
Zimmerau.
Ermershausen.
Maroltsweisach.
Eckartshausen.
Dürrenried.
Gleismuthshausen.

 

 

Schweinfurt,
Hallamt.
Kitzingen,
Hallamt.

 

 

 

 

 

Berichtigung.
In  dem  II.  Stück  des  Königl.  Gesesblattes  in  der  Verordnung:  über  die  Nothwendigkelt  der  Bevrlegung  der
urtbeile  voriger  Instanzen  bev  den  Recursschriften  in  administratlo-contentihsen  Gegenständen,  Seite
23  Zeile  11  ist  statt  „laufenden  Jahres“  „vorigen  Jahres“  zu  lesen.
        <pb n="21" />
        *  Gesetzblatt

42

fuͤr  das

Kön  i

gerei

ch  Baiern.

 

IV.  Stück.  München,  Muttwoch  den  15.  April  1813.

Inhalt.

Verordnung:

Die  Concurrenzen  zum  Straßenbau  betresfend.

 

Verordnung.

 

(Die  Concurrenzen  zum  Straßenbau  betreffend.)

Maximilian  Joseyh,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Se  sehr  Wir  bis  jetzt  schon  bedacht  waren,
  bey  den  unentgeldlichen  Concurrenzen
zum  Straßenbau  Willkühr  und  Uebermaaß
zu  vermeiden,  so  ist  Uns  doch  niche  entgangen,
  daß  in  der  Nazur  dieser  Leistungen  Gebrechen
  liegen,  welche  sich  in  der  Ausführung
nicht  ganz  beseitigen  kassen.

Wir  konnten  nämlich  die  Concurrenz=Bezirke
  für  die  Natural-Leistungen  niemals
so  sehr  erweitern,  als  es  eine  gleiche  Vertheilung
  der  Last  erheischt  haben  würde.  Es
ist  Uns  ferner  nicht  unbemerkt  geblieben,  wie
durch  die  unbezahlten  und  zum  Theil  schon
ermüdet  auf  dem  Bauplaß  ankommenden  Arbeiter
  wenige  und  minder  gute  Arbeit  geleistet,
  also  Kraft  und  Zeit  unnüh  verschwendet

werde;  und  wie  endlich  auch  der  wohlehätige
Nebenzweck  der  Straßenbau=  Arbeiten,  der
ärmern  Volks-Klasse  Unterhalt  zu  verschaffen,
hänzlich  vereitelt  werde,  wenn  jene  Arbeiten
nnentgeldlich  geleistet  werden  müssen.

Durch  diese  Betrachtungen  geleitet,  haben
  Wir  auf  den  Autrag  Unseres  Staats=Ministeriums
  der  Finanzen,  und  nach  Vernehmung
  Unseres  Staats-Rathes  beschloßen,
und  beschließen  hiemit,  wie  folgt:

I.

Alle  Natural-Concurrenzen,  welche  Unsere
  Unterthanen  bisher  nach  der  Verordnung
vom  38.  Februar  1  oo  (Negierungsblatt  S.
280)  zu  den  Landstraßen  unentgeldlich  zu
leisten  hatten,  sollen  künftig  durch  gedungene
Taglöhner  und  Lohnfuhren,  oder  nach  Umständen
  durch  Verpachtungen  an  den  Wenigstnehmenden
  hergestellt,  und  die  Kosten  derselben
  durch  eine  Umlage  im  einschlägigen
Kreise  mittels  eines  Beyschlages  der  zu  entrichtenden
  Rustical=  und  Häuser:  Steuer  gedeckt
  werden.

(3#)
        <pb n="22" />
        43  M  4

II.

Die  Erhebung  einer  solchen  Umlage  bleibt
auf  jene  Faͤlle  beschraͤnkt,  wo  bisher  die  unentgeldlichen
  Natural  Concurrenzen  geleistet
werden  mußten,  nämlich:

a)  wenn  völlig  neue  Landstraßen  erheben,
oder  doch  einzelne  Straßenstrecken  ganz
neu  angelegt,  oder  endlich  Auffahrts-Dämmezuneuen
  Brücken  erbaut  werden;

b)  wenn  eine  bereits  bestehende  Landstraße
durch  das  Kriegs-Fuhrwesen,  oder  durch
außerordeutliche  Naturereignisse,  ohngeachtet
  der  sorgfältigen  Unterhaltung,  dergestalt
  zu  Grunde  gerichtet  worden,
daß  ihre  Wiederhersiellung  in  fahrbaren
Stand  nur  mit  einem  ungewöhnlichen
Aufwande  zu  erzielen  ist.

Damit  aber  diesem  zweyten  Falle  niemals
  eine  zu  große  Ausdehnung  gegeben
werden  möge,  so  bestimmen  Wir  hiemit,
daß  allzeit  dasjenige,  was  die  gewöhnliche
Unterhaltung  einer  solchen  Straße  nach  dem
Durchschnitte  der  leßten  10  Jahre  kostet,  zum
Voraus  abgezogen,  und  nur  der  Ueberrest
durch  die  Kreis-Umlage  gedeckt  werden  soll.

III.

Da  Wir  lediglich  die  Absicht  haben,
dle  besonderen  Concurrenzen,  welche  Unsere
  Unterthanen  bisher  unentgeldlich  zum
Straßenbau  zu  leisten  hatten,  gerechter  zu
vertheilen,  und  deren  Leistung  zu  erleichtern,
keinesweges  aber  das  Maaß  derselben  zu  vermehren,
  so  verordnen  Wir  ferner:

ka)  die  Arbeiten,  deren  Geldanschlag  durch

die  Kreis-Umlagen  gedeckt  werden  soll,
bleiben,  wie  bisher  bey  den  Natural-Conecurrenzen
  auf  diejenigen  beschränke,
welche  durch  gewöhnliche  Taglöhner  und
Lohnfuhren  verrichtet  werden  können.
Alle  übrigen  Straßenarbeiten,  welche
eine  erlernte  Handwerks-Fertigkeit  voraussehen,
  sollen  nach  wie  ver  aus  Unserer
Staats-Cassa,  ohne  einen  besondern  Beytrag
  der  Unterthanen  bestritten  werden.

b)  Der  Geldanschlag  dieser  Arbeiten  richtet
  sich  zwar  nach  dem  jeweiligen  Fuhrund
  Taglohne;  jedoch  soll  auch  hieben
jedes  Uebermaaß  sorgfältig  vermieden,
und  bey  der  Berechnung  der  nöthigen
Hand:  und  Fuhrlohne  von  der  Ansicht
ausgegangen  werden,  daß  die  Arbeiten
durch  tüchtiges  Personal  und  unter  gehsriger
  Aufsicht  geleistet  werden  müssen.

c#)  Wenn  es  besondere  Umstände  nöthig  oder
räthlich  machen  sollten,  in  irgend  einem
Kreise  in  einem  Jahre  so  viele  neue
Straßenbauten  verzunehmen,  oder  so
viele  durch  Kriegsfuhren  oder  außerordentliche
  Natur-Ereignisse  gänzlich  zu
Grunde  gerichtete  Landstraßen  wieder
herzustellen,  daß  die  Kreis=  Umlage  für
ein  Jahr  zu  drückend  werden  würde,  so
wollen  Wir  dieselbe  auf  mehrere  Jahre
vertheilen,  und  die  später  verfallenden
Jahresfristen  einstweilen  aus  Unserem
Aerar  vorschießen  lassen.

4)  Wenn  eine  Straßenarbeit,  deren  Kesten
  durch  die  ausgeschriebene  Kreis-
        <pb n="23" />
        45

Umlage  haͤtten  gedeckt  werden  sollen,  in
dem  Jahre,  fuͤr  welches  diese  Umlage
erhoben  werden,  nicht  ausgeführt  werden
  kann,  sondern  auf  ein  anderes  Jahr
verschoben  wird,  oder  ganz  unterbletbt;
so  soll  der  für  jene  Arbeit  erhobene
Steuer-Beyschlag  den  Unterthanen  des
einschlägigen  Kreises  für  das  nächstfolgende
  Jahr  zu  Gute  geschrieben  werden.
IV.

Ohne  Unsere  specielle  Allerhöchste  Genehmigung
  können  künftig  die  für  den  Stra-Henbau
  bestimmten  Steuer-Bepschläge  eben
so  wenig,  als  bisher  die  Straßenbau:  Concurrenzen
  gefodert  werden.

Unsere  Kreis-Regierungen  haben  demnach
  mit  der  jährlichen  Vorlage  des  Strahenbau-Etats
  auch  das  wohlmotivirte  und
in  der  gemeinschaftlichen  Sißung  der  beyden
Regierungs-Kammern  geschöpfte  Gurachten
zu  verbinden,  ob  und  welche  Kosten  nach
den  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Verordnung
  durch  eine  Kreis,  Umlage  zu  decken
senen?

Es  ist  nämlich  jedeemal  genau  nachzuweisen,
  ob  und  welche  Straßen  oder  Stra-Pßenstrecken,
  und  in  welcher  Länge  neu  anzulegen
  seyen?

Ob  und  welche  Straßen  durch  die  obenbemerkten
  Ercignisse  so  zu  Grunde  gerichtet
sepen,  daß  ihre  Wiederherstellung  einer
außerordentlichen  Hülfe  bedarf?

Welche  Auslagen  für  Handlöhner  und
Fuhrwerk  zur  Umlage  geeignet  seyen?

..

46

Ob  diese  Umlage  in  einem  oder  mehteren
Jahren  erhoben  werden  soll?

Und  welcher  Beyschlag  endlich  von  der
fuͤr  ein  Jahr  vorgeschlagenen  Umlage  auf
jeden  Gulden  der  zu  entrichtenden  Rusticalund
  Häuser:  Steuer  treffe?

V.

Nach  erfolgter  Prüfung  und  Genehmigung
  der  Kreisbau-Etats  werden  Wir
jahrlich  durch  Unser  Allgemeines  Intelligenz-Blatt
  bekannt  machen  lassen,  welche  Straßen
  oder  Straßenstrecken  in  jedem  Kreise
neu  angelegt  oder  wieder  hergestellt,  welche
Kosten  durch  eine  Kreis-Umlage  gedeckt,
und  welche  Beyschlaͤge  der  Rustical-  und
Haͤuser-Steuer  hiefuͤr  erhoben  werden
sollen.

Dieser  von  Uns  genehmigte  Steuer-Beyschlag
  ist  sodann  in  jedem  Kreise  auf
die  jährlich  ausgeschriebenen  Steuerziele
zu  vertheilen,  und  mit  diesen  durch  Unsere
Finanz-Rentämter  zu  erheben.

VI.  «

Die  in  gegenwärtiger  Verordnung  ausgesprochene
  Aufhebung  der  Natural-Concurrenzen
  beziehet  sich  nur  auf  solche  Handund
  Spann,=  Dienste,  welche  Unsere  Unterthauen
  bisher  unentgeldlich  und  zu  jenen
  Landstraßen  zu  leisten  hatten,  welche
aus  allgemeinen  Staats-Mitteln  unterhaß
ten  werden.

Es  bleiben  also  nech  ferner  vorbehalten:
        <pb n="24" />
        47

abie  in  Unserer  Verordnung  vom  3.  Februar
  1  o9  gegen  verhältnihmäßige  Bezahlung
  festgesetzte  Concurrenz  zur  gewöhnlichen
  Beyfuhr  des  Materials  auf
die  Landstraße,  überall,  wo  Wir  hievon
  ferner  Gebrauch  zu  machen  für
gut  finden;

b)  die  Concurrenzen  der  Gemeinden  zu
jenen  Straßenstrecken,  die  durch  Ort,
schasten  ziehen,  jedoch  mit  den  in  Unserer
  Verordnung  von  106.  August  1805
(Negierungsblatt  S.  8907)  C.  I.  und  II.
ausgesprochenen  Beschränkungen:

J)  die  Concurrenzen  der  Gemeinden  und
Bezirke  zu  den  Vicinal:  Straßen,  und
Communtcations-Wegen,  welche  nicht
aus  allgemeinen  Staats-Mitteln  herzustellen
  und  zu  unterhalten  sind.

41)  Endlich  behalten  Wir  Uns  vor,  daß
in  Fallen,  wo  es  zur  Ausführung  dringender
  Straßenbau-Arbeiten  durchaus
nicht  möglich  seyn  sollte,  die  erfoder:
liche  Anzahl  freywilliger  Taglöhner  oder
Lohnfuhren  zu  erhalten,  dieser  Mangel
zwar  durch  ein  Aufgebot  in  der  benachbarten
  Gegend  ersetzt,  jedoch  den
Aufgebotenen  jedesmal  der  ortsübliche
Tag:  und  Fuhrlohn  vergütet  werde.

VII.

Im  Nheinkreise,  wo  schon  dermal  keine
  unentgeldliche  Natural:  Concurrenz  zum

43

Straßenbau  bestehet,  wollen  Wir  durch
gegenwaͤrtige  Verordnung  nichts  geaͤndert
wissen.  Was  aber  jene  Theile  des  Unter-Mainkreises

  betrifft,  wo  bisher  statt  der

vormaligen  Straßenbau  Frohnden  jährlich
eine  bestimmte  Anzahl  von  Steuer=  Simplen
  erhoben  worden  ist,  so  soll  es  künftig
  wie  in  den  übrigen  Kreisen  gehalten,
aber  von  den  firirten  Straßenbau=  Simplen
  so  viel  erlassen  werden,  als  nach  einem
  mehrjährigen  Durchschnitte  beyläufig
jene  Arbeiten  gekostet  haben,  die  von  nun
an  durch  jährliche  Steuer-Beyschláge  gedeckt
  werden  sollen.

VIII.

Gegenwärtige  Verordnung  ist  sowohl
durch  Unser  Geseß=  Blatt,  als  durch  die
Intelligenz=  Blätter  der  einzelnen  Kreise  zur
allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen,  und  in
soweit  es  ohne  Unterbrechung  der  bereits
angefangenen  Straßen-Arbeiten  möglich  ist,
noch  im  laufenden  Finanz=  Jahre  in  Anwendung
  zu  bringen,  worüber  Wir  unverzüglich
  die  Gutachtens-Berichte  Unserer
Kreis-Regierungen  erwarten.

München  den  6.  April  18138.

Max  Josepp.
Freyherr  von  Lerchenfeld.
Auf  Kdniglichen  Allerhochsten  Befehl:
der  General-Secretaire,
von  Geiger.
        <pb n="25" />
        Gesetzblatt

fuͤr  das

Köni  greich  Baiern.

 

V.  Stück.  München,  Mittwoch  den  20.  May  1318.

 

Inhal#t.

Könlgl.  Verordnung:  die  künftige  Verfassung  und  Verwaltung  der  Gemeinden  im  Königreiche  heir.

 

Verordnung.

 

(Die  künftige  Verfassung  und  Verwaltung  der
Gemeinden  im  Königreiche  betreffend.).
Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  haben,  in  Folge  früherer  Einleitungen
  und  insbesondere  Unserer  Verordnung
vom  6.  März  v.  J.  über  die  Verwaltung
des  Seiftungs=  und  Communal=  Vermögens
(Regierungsblate  1817  Stück  X.  Seite  154)
beschlossen,  in  den  Städten  und  Märkten
die  Magistrate  mit  einem  freyern  und  erweiterten
  Wirkungskreise  wieder  herzustellen,
  wie  auch  den  Rural:  Gemeinden  eine
ihren  Verhältnissen  angemessenere  Verfassung
und  Verwaltung  zu  geben.—  Zu  dem  Ende
haben  Wir  das  über  das  Gemeindewesen
unterm  23.  Septemb.  1808  erlassene  Ediet
(Regierungsbl.  1808  St.  LXI.  S.  2105
bis  2431)  sowohl  bey  Unseren  einschlaͤgigen
  Staats-Ministerien,  als  in  einem  dafür

  angeordneten  besondern  Ausschuße  Unsers
  Staats!  Rathes  in  reife  Berathung
nehmen  lassen.  —  Nach  den  Uns  darüber
erstatteten  ausführlichen  Vorträgen  haben
Wir  Uns  bewogen  gefunden,  über  das  Gemeinde-Wesen
  in  Unserm  Königreiche,  mi
Au-shebung  aller  über  die  Verfassung  und
Verwaltung  der  Gemeinden  erlassenen  feuheren
  organischen  Gesetze,  insbesondere  des
oben  erwhnten  Edices,  —  nach  Vernehmung
  der  Plenar-Versammlung  Unseres
Staats=  Rathes,  zu  verordnen,  wie  folge:

I.  Titel.
Von  der  Bildung  und  Eincheilung
der  Gemeinden.
1.  Capitel.
Von  der  Bildung  der  Gemeinden.

.  1.  Jede  Stade,  mit  Einschluß  ih'
rer  Vorstädte  und  ihres  ganzen  Buryfriedeno;
  jeder  Markt  oder  Flecken,  und  jedes
□
        <pb n="26" />
        Dorf,  welches  bisher  schon  elne  fuͤr  sich
bestehende  Koͤrperschaft  mit  eigenem  Gemeinde-
  Vermoͤgen  und  mit  besonderen  Gemeinde--Rechten
  ausmachte,  bildet  eine  Gemeinde,
  und  soll  als  solche  ferner  fortbestehen.

C.  2.  Ein  jedes  Patrimonial=  Gericht
soll  für  sich  eine  oder  mehrere  Gemeinden
ausmachen,  in  der  Voraussebung,  daß
dasselbe  geschlossen  und  zusammenhängend
ist.  —

§.  3.  Mehrere  nahe  gelegene  kleinere
Orte,  nämlich:

a)  Dörfer,  die  kein  eignes  Gemeinde=Vermögen
  und  keine  eigenen  Gemeinder
Rechte  besitzen,

b)  bloße  Weiler,

P)  einzelne  Höfe,  Mühlen  und  Häuser
sollen  entweder  in  einer  eignen  Gemeinde
vereiniget,  oder  einer  ihnen  zunächst  gelegenen
  Gemeinde,  wohin  sie  vielleicht  schon
nach  dem  Pfarr=  oder  Schul=  Sprengel  ger
hören,  einverleibt  werden.

Diese  Einverleibung  setzt  die  beyderseitige
  Einwilligung  des  Eigenthümers  und
der  Gemeinde  voraus.

In  Ermangelung  dieser  Einwilligung  beschränkt
  sich  diese  Einverleibung  bloß  auf
die  polizeyliche  Verwaltung  der  Gemeinden,
ohne  Ausdehnung  auf  die  privatrechtlichen
Verhälenisse.

§  .  .  Alle  zerstreut  liegende  einzelne
Wälder  Feld-Güter,  Gärten,  Weinberge,
-öde  Plätze,  Seeen  und  Teiche,  sie  mögen

52

dem  Staate,  einer  Corporation,  oder  Privat-Eigenthümern
  angehören,  müssen,  in  so

serne  sie  nicht  schon  zu  dem  Bezirke  einer

bestimmten  Gemeinde  geschlagen  sind,  mie
Rücksicht  auf  den  Steuer-Verband  und  ihre
  natürliche  Lage  und  sonstigen  Verhältnisse,
einer  solchen  zugerheilt  und  mie  ihr  verbunden
  werden.  —  Grsßere  ausser  den  bisherigen
  Ortsmarkungen  liegende  Waldungen,
Seeen  und  Freygebirge  sind  von  obiger  Zutheilung
  ausgenommen,  und  bleiben  in  ihren
  bisherigen  Verhältnissen.

I.  5.  Wenn  bey  Gemeinden,  welche  fuher
  für  sich  bestanden  haben,  besondere  Umstände
  eintreten,  welche  eine  neue  Bildung
derselben  nothwendig  oder  rärhlich  machen,
so  soll  darüber  jederzeit  an  die  einschlägige
Behäörde  ein  besonders  Gucachten  erstatter,
und  die  Genehmigung  des  Staats-Ministeriums
  des  Innern  erhohlet  werden.

I.  6.  In  jedem  Falle,  wo  eine  Gemeinde
  aus  Orten  gebildet  wird,  deren  eines  oder
jedes  ein  abgesondertes  eignes  Gemeinde,  oder
Stiftungs-Vermoͤgen  besitzt,  soll  dieses  denselben
  zur  besondern  Benützung  und  Verwaltung
  ausdrücklich  vorbehalten  bleiben.

G.  7.  Dain  besonderen  Fällen,  z.  B.

#a)  zur  Herstellung  und  Unterhaltung  wich,
tiger  Vieinal:  Strassen,  ingleichen  der
Ufer;  und  Wasser-Bauten,  wenn  sse
den  Communen  obliegen,  und  durch  die
Bezirke  mehrerer  Gemeinden  geben;

b)  zur  Anschaffung  von  kostspieligen  Feuerlösch:
  Maschinen:
        <pb n="27" />
        53

c)  zur  Unterhaltung  der  Landaͤrzte  und
Hebammen;
a)  zur  Armenpflege  durch  zweckmaͤßige
Armen-Anstalten;
Je  bey  Militatre  Einquartlrungen,  Kriegsfuhren
  und  Kriegslieferungen  rc.  2c.
das  Zusammenwirken  mehrerer  Gemeinden
erfordert  wird,  und  manche  ähnliche  policeyliche
  und  sonstige  politische  und  financielle
Zwecke  in  der  Verwaltung  des  Staates  ohne
eine  Vereinigung  mehrerer  Gemeinden  entweder
  gar  nicht  oder  nur  unvollkommen  erreiche
  werden  können,  so  behalten  Wir  Uns
vor,  für  solche  gemeinsame  Zwecke  mehrere
nahe  gelegene  Gemeinden  in  einer  Disteicts-Gemeinde
  künftig  zu  vereinigen.

2.  Capitel.
Von  der  Eintheilung  der  Gemeinden.

G.  8.  Die  Gemeinden  theilen  sich

a)  in  Stäbte  und  größere  Märkte,

b)  in  Rural-Gemeinden,  welche  theils
aus  kleineren  Märkten,  theils  aus  Dörfern,
  Weilern  und  Einöden  bestehen.

§.  0.  Die  Sltädte  erhalten  nach  dem

Mafe  ihrer  Bevölkerung  eine  Unter-Abtheilung
  in  3  Classen,  nämlich:
I.  Classe:  die  Städte  mit  einer  Einwohner"

Zahl  von  2000  Familien  und  darüber;

II.  Classe:  Städte  von  s00  bis  2000  Familien;

III.  Classe:  Städte  und  Märkie  unter  500

Familien.

54

§  10.  Kleinere  Städte  und  Märkte,
welche  niemals  einen  Magistcat  gehabt  haben,
  oder  die  Kosten  dafür  gegenwärtig  nicht
bestreiten  können  oder  wollen,  sollen  dermal
den  Rural:Gemeinden  beygezählt  werden.

U.  Titel.
Von  des  Miegliedern  einer  Gemeinde.


1.  Capite  l.
Bestimmung  der  zu  einem  Gemeinde-Gliede  erforderlichen
  Eigenschaften.

G.  11.  Wirkliche  Mitglieder  einer  Gemeinde
  sind  in  der  Regel  nur  diesjenigen,
welche

1)  in  dem  Bezirke  derselben  ihren  ständigen
  Wohnsitz  aufgeschlagen  oder  daselbst
ein  häusliches  Anwesen  haben,  und
daben

2)  darin  entweder  besteuerte  Gründe  besiten
oder  besteuerte  Gewerbe  ausüben.  —

C.  12.  Darunter  sind  hiernach  auch  die
bloßen  Haus"  Besitzer  und  die  Gewerbsleute
  ohne  Grundvermögen  begriffen,  wenn
sie  von  ihren  Häusern  oder  Gewerben  die
Steuern  entrichten.

&amp;amp;.  13.  Ausgeschlossen  sind:  die  bloßen
Mierhbewohner  und  Inleute,  wie  auch  diejenigen,
  welche  in  der  Markung  der  Gemeinde
  einzelne  besteuerte  Gründe  oder  Rech-(4)
        <pb n="28" />
        65  —.  56

te  ohne  ein  eignes  Wohnbaus  besitzen,
und  anderwaͤrts  ihren  Wohnsitz  haben.

g.  14.  Wenn  Jemand  an  einem  Orte
ein  besteuertes  Haus  und  Gruͤnde  besitzt,
anderswo  aber  seinen  Wohnsitz  hat,  so  ist
ein  solcher  verpflichtet,  durch  einen  gehoͤrig
Bevollmaͤchtigten  sich  als  Gemeindeglied  vertreten
  und  die  in  dieser  Eigenschaft  ihm  zus
stehenden  Rechte  ausüben  zu  lassen.  —  In
Ermangelung  eines  besondern  Bevollmachrigten
  wird  der  Zeitpächter  eines  Gutes,  welcher
  in  der  Gemeinde  wohnt,  als  stillschweigend
  bevellmächtiget  erachtet,  an  den  Gemeinde
  Rechten  im  Namen  des  Eigenthüs
mers  heil  zu  nelimen.

G.  15.  Zw'schen  den  vollen  und  nutzbaren
Ergenthümern,  welchen  Letteren  auch  die
Erbrä#ter  gleich  zu  achten  sind,  tritt  kein
Unterschied  ein.

S.  10.  Außer  diesen  hier  ale  Gemeinde=Mitglieder
  bezeichneten  Einwohnern  ist  in
den  Städten  den  Magistraten  gestattet,  unter
  Beystimmung  der  Gemeinde:  Bevollmächtigten,
  auch  noch  andere  Bewohner
derselben,  aus  besonderen  Rücksichten  auf
das  Gemeinde:  Wohl,  als  Bürger,  vorbehaltlich
  Unserer  Bestätigung,  aufzunehmen.

2.  Capitel.
Von  den  allgemeinen  Rechten  und  Pflichten
der  Gemeinde=  Glieder.

I.  17.  Jedes  wirkliche  Gemeinde-Glied
ist  berechtiget:

a)  an  den  Berathungen  über  gemeinschaftliche

  Angelegenheiten  in  den  durch

gegenwärtiges  Gesetz  bestimmten  Faͤllen
und  Voraussetzungen,  Theil  zu  nehmen;

b)  zu  Gemeinde  Aemtern  und  Sitellen
gewählt  zu  werden,  wenn  dasstlbe  die
dazu  erforderlichen  übrigen  gesetzlichen
Eigenschaften  besitze.

S.  18.  Alle  Gemeinde?:  Glieder  haben
Anspruch  auf  die  Gemeinde"  Gründe,  nach
den  unten  Tit.  III.  Cap.  2.  G.  206  vorkom
menden  näheren  Bestimmungen.  —

O.  10.  Jedem  activen  Gemeinde'  Gliede
und  dessen  Stellvertreter  liegt  dagegen  ob:

1)  bey  den  Gemeinde-Versammlungen  persönlich
  zu  erscheinen,

2)  die  Gemeinde:  Stellen,  zu  weschen  es
gewähle  wird,  so  ferne  es  keine  in  diesem
  Gesetze  ausdrücklich  genehmigte  —
allein  gülilge  Entschuldigungs-Ursachen
(§.  77.)  nachweisen  kann,  —  unweigerlich
  anzunehmen  und  während  der
bestimmten  Zeit  ihrer  Dauer  treu  und
gewissenhaft  zu  verwalten;

3)f  alle  gemeinschaftlichen  Verbindlichkeitem
und  Lasten  zur  Erreichung  eines  gemeinsamen
  Zweckes,  wohin  die  Gemeinde-Dienste,
  Umlagen  u.  d.  gl.  gehören,  verhältnißmäßig
  zu  übernehmen.  Wenn  nicht
besondere  Verträge  oder  particuläre  Ortsrechte
  ein  Anderes  bestimmen,  wird  vermuthet,
  daß  jedes  Gemeinde:  Glied  von
der  Zeit  seines  Eintriktes  gleiche  Gemeinde-Rechte
  besitze,  und  auch  gleiche  Gemeinde
  Lasten  zu  tragen  habe.
        <pb n="29" />
        II.  Titel.
Von  den  Gemeinden  als  öffentlichen
  Corporationen.

1.  Capitel.
Von  ihren  allgemeinen  Nechten  und  Verbindlich-.
  keiten.

I.  20.  Die  Gemeinden  können  in  der
Eigenschaft  als  öffenrliche  Corporationen  alle
Rechte  ausüben  und  Verbindlichkeiten  einge'
hen,  welche  die  bürgerlichen  Gesetze  den
Privaten  überhaupt  gestatten  und  den  Gemeinheiten
  insonderheit  nicht  versagen.

S.  21.  Sie  stehen  unter  der  besondern
Curatel  und  Aufsicht  des  Staates,  und  genießen
  die  Vorrechte  der  Minderjährigen.

S.  22.  Als  Theile  des  ganzen  Saats,
Körpers  sind  sie  den  allgemeinen  Sctaats-Zwecken
  untergeordnet,  und  verpflichtet,  an
allen  Staats=  Lasten  Antheil  zu  nehmen;  —
als  einzelnen  Gesellschaften  liege  ihnen  ob,
alles  dasjenige  zu  leisten,  was  zur  Erreichung
ihres  gesellschaftlichen  Zweckes  erforderlich
ist,  wie  auch  die  aus  besonderen  Rechtsgründen
  entstandenen  Verbindlichkeiten  ihrer
Corporation  zu  erfüllen.  —

I.  23.  Die  Mittel  zur  Erfüllung  der
Verbindlichkeiten,  welche  den  Gemeinden
obliegen,  finden  sich  theils  in  dem  Gemeinde-Vermögen,
  theils  in  den  Gemeinde-Diensten,
  theils  in  den  Gemeinde-Umlagen.

2.  Capitel.
Ven  dem  Gemeinde  =  Vermögen.

G.  24.  Dassenige  Gemeinde-Ver#-mögen,
  welches  die  Gemeinde  als  nothwendiges

  Mittel  zur  Erreichung  ihres  gesellschaftlichen
  Zweckes  besitzt,  wohin  die  nothwendigen
  öffentlichen  Gebände,  Wege,
Brücken,  Brunnen,  Grenzzeichen,  bösch-Gerä#the
  2c.  gehören  —  ist,  so  weit  es
zu  den  Bedürfnissen  der  Gemeinde  erfor"
derlich  ist,  ein  ganz  unveréußerliches  Eigenthum
  derselben;  ebenso  ist  das  ihrer
Verwaltung  anvertraute  Vermögen  der
zur  Religions-Ausübung,  zum  Unterrichte
  und  zur  Wohlehätigkeit  bestimmten  Cocal:
  Stistungen  und  Anstalten  unverdußerlich;
  es  dürsen  in  der  Regel  keine  Verdnderungen
  in  ihrer  Substanz,  ohne  Genehmigung
  der  einschlágigen  oberaufsehenden
Staats:  Behörde,  vorg'nommen  werden,
und  die  Gemeinden  sind  verbunden,  nach  den
Bedürfnissen  und  dem  Erfordernisse  des  gesellschaftlichen
  Zweckes  daoselbe  herzustellen,
zu  erhalten  und  zu  ergänzen.

G.  25.  Gemeinde:  Vermögen,  welches
zwar  nicht  zum  gesellschaftlichen  Zwecke  wesentlich
  norhwendig,  dessen  Rente  aber  aus'
schließlich  zur  Bestreitung  der  Gemeinde-Bedürfnisse
  bestimmt  ist,  oder  von  den  einzelnen
  Gemeinde-Gliedern  benützt  wird,  kann
aus  administrativen  Gründen,  mit  Genehmigung
  der  Curatel  ver  4ußert  werden;  auch
kann  dasselbe,  auf  gerichtlichen  Auftrag,  zur
Bezahlung  der  Gemeinde  =  Schulden  der
Veräußerung  oder  zur  Beförderung  der  Cultur
  der  Vertheilung  unter  die  Gemeindes
Glieder  unterliegen.  —  In  welchen  Fällen,
unter  welchen  Bedingungen,  und  nach  welchem
  Maßstabe  die  Vertheilung  unter  die  Ge-
        <pb n="30" />
        59

meindTGlieder  geschehen  könne,  wird  durch
eine  nächstens  darüber  erscheinende  Verordnung
  bestimmt  werden.

§.  26.  So  lange  Gemeinde:  Gründe,
unveraͤußert  oder  unvertheilt  bleiben,  richtet
sich  die  Benutzung  derselben  nach  den  bester
henden  Verordnungen  und  dem  rechemäßigen
Herkommen.

53.  Capitel.
Von  den  Gemeinde-Diensten.

C  37.  Zur  Herstellung  und  Ausbesse
rung  der  nöthigen  Gemeinde-Gebäude,  Brunnen,
  Wege,  Brücken,  der  Ufer=  und  Wasser-Bauten
  2c.;  in  so  fern  sie  der  Gemeinde
obliegen,  zur  Handhabung  der  öffentlichen
Sicherheit,  soweit  nicht  auf  andere  Art  da'
für  hinreichend  gesorge  ist,  sind  die  Gemeinden
  Frohnen  oder  Gemeinde,  Dienste  zu  leisten
  schuldig.  —

F.  28.  Zu  den  Gemeinde-Frohnen  ges
hören  auch  die  Quartiere,  welche  dem  durchmarschirenden
  oder  cantonirenden  Militaire
eingeräumt  werden  müssen.

G.  20.  Dlejenigen  Gemeinde:  Glleder,
welche  mit  Gespann  versehen  sind,  leisten  die
Frohnen  mit  Gespann;  die  Uebrigen  mit
Handarbeit.

§.  30.  Wenn  in  einer  Gemeinde  durch
Verträge  oder  durch  besondere  Ortsrechte  kein
anderer  Maßstab  eingeführt  ist,  so  richtet
sich  das  Verhältniß  der  Gespanns=  Frohnen
nach  der  Zahl  der  Gespanne,  womit  ein  jedes
Mitglied  seine  Landwirthschaft  oder  sein  Gewerbe
  bestreitet.  —

60

#b.  31.  Das  Verhältniß  der  Handfrohnen
  wird  nach  der  Zahl  der  dazu  verbundenen
Gemeinde-Glieder  bemessen.

§6.  32.  Gemelnde"  Frohnen  dürfen  von
den  Verpflichteten  auch  durch  geeignete  Stellvertreter
  geleistet  werden.

§.  35.  Die  Regulirung  und  Vertheilung
der  Gemeinde,  Frohnen  geschieht,  nach  den
hierüber  bestehenden  gesetzlichen  Normen,  in
den  Städten  durch  den  Magistrat,  und  in
den  Rural-Gemeinden  durch  den  Gemeinde-Ausschuß;
  sie  soll  durch  dieselbe  auf  eine  solche
Art  vorgenommen  werden,  daß  den  Verpflichteten
  die  Besorgung  ihrer  eigenen  Hausund
  Landwirehschaft  oder  ihres  Gewerbes
nicht  zu  sehr  erschweret  oder  gar  unmöglich  gemacht
  werde.

4.  Capxitel.
Von  den  Gemeinde-Umlagen.

§.  34.  Gemeinde"  Umlagen,  oder  Beyträge
  an  Geld  oder  Naturalien  aus  dem  Privatvermögen
  der  Gemeinde=  Glieder,  finden
zu  Gemeinde:  Zwecken  nur  dann  statt,  wenn
die  Bedürfnisse  der  Gemeinde  weder  durch
den  Ertrag  des  ständigen  Gemeinde:  Vermsgens,
  noch  durch  andere  den  Gemeinden  bewilligte
  Gesälle,  noch  durch  die  Zuschüsse  aus
dem  Staats-Vermögen,  noch  durch  freywillige
  Zusammenwirkung  der  Gemeindeglieder
  selbst,  gedeckt  werden  können;  —  eben
so,  wenn  das  Bedürfniß  der  örtlichen  Stiftungen
  nicht  aus  dem.  Ertrage  ihres  Vermsgeno
  bestritten  werden  kann.
        <pb n="31" />
        61

C.  35.  Die  Fälle  und  die  Zwecke,  für
welche  dergleichen  Umlagen  in  den  Gemeinden
  gestattet  sind;  wer  dazu  verpflichter  ist;
den  Maßstab,  nach  welchem  diese  Gemeinde:
  Umlagen  zu  vertheilen  sind;  die  Echebungs-Art
  und  die  Verwendung  derselben
—  bestimmen  die  besondern  Verordnungen.

IV.  Titel.
Von  der  Verwaltung  der  Gemeinden.

1.  Capitel.
Allgemeine  Bestimmungen.

§.  30.  Die  Gemeinden  besorgen  ihre
Angelegenheiten  in  Gemeinde"  Versammlungen
  durch  Gemeinde-Beschlüsse,  oder  sie
handeln  durch  ihre  Vertreter  und  Bevollmächtigte,
  wie  dieses  die  gegenwärtige  Verordnung

  näher  bestimmt.

.  37.  Zur  Fassung  eines  Gemeinde=Beschlusses,
  wo  ein  solcher  erfordeklich  ist,
müssen  zwey.  Drittheile  der  Gemeinde:  Glier
der  gegenwärtig  seyn.

.  38.  Der  Beschluß  wird  durch  die
absolute  Mehrheit  der  Anwesenden  bestimme.
Bey  gleichen  Stimmen  entscheidet  der  Gemeinde
  Vorsteher.

O.  30.  Abwesende  können,  ausser  den
oben  §F.  11.  bemerkten  Fällen,  durch  Anwesende
  sich  nicht  vertreten  lassen.  —

.  40.  In  Gegenständen  von  Bedeutung
  ,  woraus  besondere  Verbindlichkeiten
für  die  Gemeinde  erwachsen  können,  muß
der  Beschluß  schriftlich  aufgesetzt,  und  von

62

dem  Vorstande  der  Versammlung  und  zweyen
Miegliedern  durch  Unrerschrift  bezeugt  werden.
  —

G.  Au.  Beschlüsse,  welche  nicht  das  allgemeine,
  sondern  nur  das  besondere  Interesse
  eines  Individuums  oder  einer  einzelnen
Classe  betreffen,  sind  ohne  ihre  Beystimmung
von  keiner  Wirkung.

G.  32.  Die  ordentlichen  Vertreter  der
Gemeinden  sind  die  Gemeinde  Ausschüsse.  —
Zur  Vertretung  der  Gemeinden  in  besonderen
  Fällen  ist  jedesmal  eine  besondere  Vollmacht
  nothwendig,  welcher  ein  gültiger
Raths=  oder  Gemeinde-Schluß  (G.  37  bis
41.)  zum  Grunde  liegen  muß.

§.  45.  Die  Gemeinden  dürfen  keine
Deputarionen  von  mehr  als  zwey  —  höchstens
  vier  —  Gemeinde-Gliedern  abordnen.  —

G.  u.  Die  Form  der  Gemeinde-Verwaltung
  ist  verschieden:

1)  in  den  Städren  und  und  größeren

Märkten;
2)  in  den  Rural  Gemeinden.
2.  Capitel.
Von  der  Gemeinde-  Verwaltung  in  den  Städten
  und  größeren  Märkten.

C.  45.  In  diesen  wird  die  Gemeinde=Verwaltung
  besorgt  und  vollzogen

1)  durch  einen  bür  gerlichen  Magistrat,


2)  durch  einen  besondern  Gemeinde-Ausschuß,
  welcher  aus  erwählten
Gemeinde-Bevollmächtigten  besteht,

3)  durch  Districts:  Vorsteher,„  welche
  in  größeren  Städten  dem  Magistrate
beygegeben  sind.
        <pb n="32" />
        93  —  64

3.  Capitel.
Von  den  Magistraten.
J.
Formation  derselben.
§.  46.  Der  Magistrar  ist  der  Vor,
steher  der  Gemeinde,  und  zugleich  der
Beamte  für  die  Verwaltung  ihrer  gemeinschaftlichen
  Angelegenheiten  und  ihres
Vermögens.

G.  a7.  Derselbe  soll  bestehen:

1)  in  den  Staͤdten  der  ersten  Classe:
(G.  9.)

a)  aus  zwey  Buͤrgermeistern;

b)  aus  zwey  bis  vier  Rechtskundigen  Räthen;


c)  aus  einem  (technischen  Bau-Rathe,
wo  das  Bauwesen  von  Bedeutung
ist;

d)  aus  zehn  bis  zwoͤlf  Buͤrgern,  vorzuͤglich
  von  der  Gewerbtreibenden  Classe;

Die  Verwaltung  des  Stadt-Vermoͤgens
wird  vom  Magistrate  einem  Rechtskundigen
Rathe  und  einem  Rathe  aus  der  Zahl  der
Bürger  übertragen:  —  in  gleicher  Art  geschiehe
  die  Uebertragung  der  Administration
des  Local,  Stiftungs-Vermögens;  es  können
jedoch  die  einzelnen  größeren  Stiftungen  auch
unter  mehrere  Räthe  vertheilt  werden;  —

2)  in  den  Städten  der  zweyten  Classe:
(H.  9.)

s)  aus  einem  Bürgermeister;

b)  aus  einem  oder  zwey  Rechtskundigen
Rächen;
)  aus  einem  Stadtschreiber;
d)  aus  acht  bis  zehn  Bürgern;  —
3)  in  den  Städten  und  Märkten  der  drit
ten  Classe:
a)  aus  einem  Bürgermeister;
b)  aus  einem  Stadt=  oder  Marktschreiber;

P)aus  sechs  bis  acht  Bürgern.  —

Die  Verwaltung  des  Communal,  so  wie
die  des  Stiftungs,  Vermögens  wird  in  den
Srtddten  und  Märkten  der  zweyten  und  dritten
  Classe  entweder  einem  oder  mehreren
Gliedern  des  Magistrates,  wie  bep  den
Städten  der  ersten  Classe  übertragen.

4)  Das  erforderliche  Canzley:  Personal
besteht:

in  den  Städten  erster  Classe,  nach
Verhältniß  der  Bevölkerung:

1)  aus  einem  oder  zweyen  Secretairen,

dann
2)  aus  der  erforderlichen  Zahl  von  Schreibern,
  Magistcatsdienern  und  Boten.

In  den  Städten  und  Märkten  der  zweyten
  und  dritten  Classe  werden  die  Canzley:=
  Geschäftee  von  den  Stadt=  und  Markeschreibern,
  mit  Beygebung  des  nöthigen
Schreiber=  Personals,  der  erforderlichen
Diener  und  Boten,  besorgt.

5)  Bey  einem  großen  Stadt=  Vermägen
kann  auch  ein  eigner  Stadt  Kämmerer,
        <pb n="33" />
        Rechnungsführer,  so  wie  bey  bedeutenden
  öortlichen  Stiftungen  ein  eigner
Oeconom  angesiellt  werden.

X.  16.  Die  Biürgermeister  und  die
Scadt:  oder  Markischreiber  müssen  in  allen
Städten,  nebst  den  Gymnasial:  Studien,
eine  mehrjährige  für  ihre  Dienstes-Functicnen
  ursorderliche  Geschäfts-Uebung  nachweisen;
  —  in  den  Städten  der  ersten  Classe
müssen  Einer  der  Bürgermeister  und  die
Necheskundigen  Räthe  nach  vollendeten  aca:
demischen  Sturien  die  vorgeschriebenen  Prüsungen
  bestanden  haben,  —  in  den  Städten
zweyter  Classe  wird  bey  den  Rechts=  und  Gesch
  tskundigen  Räthen  dieselbe  Eigenschaft
erferderk.

Außer  dieser  Qualiscation  muß  der
Vuͤrgermeister  auch  in  dem  Gemeinde"  Beurke
  w##t  einer  Realit  ##  ansssig  seyn.

Die  aus  den  übrigen  Bürger-Classen  zu
wählenden  Gemrinde=  Glieder  richten  sich
rücksichtlich  itree  Qualification  nach  den
Vorschriften,  welche  unten  §.  76.  für  die
Gemeinde  Bevollmächtigten  gegeben  sind.
Sie  sollen,  wo  es  geschehen  kann,  nicht
aus  solchen  Gewerben,  die  einer  besondern
und  ununterbrochenen  Policey-Aufsicht  unterworfen
  sind,  genommen  werden.

§.  40.  Sämmtliche  Glieder  des  Magistrats
  dürsen  weder  in  der  auf=  oder  absteigenden
  inie,  noch  in  der  Seiten-Linie
ersten  Grades,  untereinander  verwandt  oder
verschwägere  seyn.

h.  50.  Die  Bürgermeister,  bey  wel- 



–  66

chen  die  im  G.  .  bezeichnete  mindere  Oua#-luscation
  vorgeschrieben  ist,  werden  auf  die
Dauer  von  sechs  Jahren  gewählt,  nach
deren  Verfluß  ste  ihr  Ame  niederlegen  müse
sen,  wenn  sie  nicht  cus  besenderem  Vertrauen
  wieder  gewählt  werden.

Der  Bürgermeister  und  diejenigen  Stadträ#the
  aber,  bey  welchen  nach  C.  48.  eim
höhere  Qualiffcation  erfor  dert  wird,  erhalten
  bey  ihrer  Anstellung  eine  verhältnißmßige
  fire  Besoldung,  und  sie  treten  nach
3  Jahren,  wenn  sie  durch  eine  neue  Wahl
in  ihren  Stellen  bestátiget  werden,  analog
in  die  Verhältenisse  Unserer  unmittelbaren
administrativen  Staatsdiener.

Die  aus  der  Bürgerschaft  erwählten
Magistrats=  Glieder  versehen  ihre  Stellen
sechs  Jahre  hindurch,  jedoch  in  ber  Art:
daß  alle  drey  Jahre  die  Hälfte  derselben
nach  der  sie  treffenden  Reihe,  Das  erstemal
aber  durch  das  Loos  —  austritt,  und  durch
eine  neue  Wahl  ersetzt  wird.

Die  Bürgermeister,  bey  welchen  die  oben
bemerkte  höhere  Qualistcation  nicht  gefordert
wird,  erhalten  einen  auf  die  Dauer  ihres
Amtes  beschrinkten  Functions-Gehalé.

Die  aus  der  Bürgerschaft  gewählten  Magistrats-Glieder
  empfangen  eine  verhälenißmäßige
  Entschádbigung.

Die  Stadt  und  Markeschreiber,  so  wie
der  technische  Baurath,  wo  ein  solcher  nothwendig
  ist,  sollen  auf  Lebentzeit  angestellt,
und  nach  Verhaͤltniß  der  Groͤße  der  Staͤdte
und  Märkte  und  dem  Ertrage  des  Gemein-(7)
        <pb n="34" />
        67

de-Vermoͤgens  auf  eine  ihre  Subsistenz  sichernde
  Weise  besoldet  werden.

Das  gesammte  nsthige  Canzley=  und
Amtediener  Personal  wird  gleichfalls  nach
einem  festzusetzenden  Regulativ  besoldet.

§.  51.  Die  Amts=  Kleidung  des  Magistrats
  ist  schwarz;  —  die  Mitglieder  derselben
  tragen  in  den  Städten  erster  und  zweyter
  Classe  einen  Degen.

Der  zeitlichen  Bürgermeistern  ist  gestattet:


a)  in  den  Städten  der  ersten  Classe  eine
goldene  Medaille  an  einer  goldenen
Kette,

b)  in  den  Seäddten  der  zweyten  Classe  eine
gleiche  Medaille  an  einem  hellblauen,
Bande,

)  in  den  Städten  und  Märkten  der  drit
ten  Classe  eine  Medaille  von  Silber
an  einem  gleichen  Bande

in  ihrem  Amte  und  bey  allen  öffentlichen
Gelegenheiten  an  dem  Halse  zu  tragen.

Diese  Medaillen  zeigen  auf  der  Vorderseite
  das  Brustbild  des  Regenten,  und
auf  der  Kehrseite  das  Wappen  der  Stadt
oder  des  Marktes.  —  Sie  sind  Eigenthum
der  Gemeinde,  aus  deren  Mitteln  sie  angeschafft
  werden.

6.  52.  Die  Wahl  des  gesammten  Mas
gistrats  kommt  den  Gemeinde  Bevollmächtigten
  zu.

Für  den  gegenwärtigen  ersten  Fall  solr
len  die  in  den  Städten  für  das  Gemeinde?

68

und  Stiftungs-Vermoͤgen  bereits  angestellten

Cemmunal:  und  Stiftungs-Administratoren

in  den  neuen  Magistrat  sogleich  als  Bürgermeister

  oder  Rechtskundige  Räthe  eintreten,

  wenn  sie  sich  durch  eine  getreue  Amtsführung

  und  durch  Ordnungsmäßige  Ueberhabe

  ihres  bisherigen  Amtes  auszeichnen,

und  die  Gemeinde-Bevollmächtigten  keine,
erheblichen  Einwendungen  gegen  sie  vorbringen.


I.  55.  In  den  Städten  erster  Classe
wird  die  Wahl  jedesmal  durch  einen  König:
lichen  Commissaire  aus  der  Mitte  der  Kreis-Regierung,
  in  den  übrigen  Städten  und
Märkten  aber  durch  den  Königlichen  Commissaire,
  oder  durch  die  betreffenden  Land?
und  Guteherrlichen  Gerichte  geleitet.

Die  von  den  Gemeinde-Bevollmächeigten
  gewählten  Individuen  müssen,  mit  beygefügtem
  Gutachten,  in  den  Städten
der  ersten  Classe  dem  Ministerium  des  Innern,
  in  den  Städten  der  übrigen  Classen
aber  der  betreffenden  Kreis-Regierung  zur
Bestätigung  angezeigt  werden.

G.  54.  Nach  erfolgter  Bestätigung  geschieht
  die  Verpflichtung  und  Einweisung
der  Bürgermeister,  in  Gegenwart  der  Gemeinde-Bevollmächtigten,
  in  den  Städten
erster  Classe  durch  eine  besondere  Regierungs-Commission,
  in  den  übrigen  Städten  und
Märkten  hingegen  durch  einen  Königlichen
Commissaire,  oder  durch  das  einschlägige
Land:  oder  Gutsherrliche  Gericht.

Die  übrigen  Magistraks  Glieder,  das
Canzley  nebst  dem  Unter-PDersenal,  wer-
        <pb n="35" />
        69

den  durch  den  Buͤrgermeister  in  Pflichten
genommen.
II.
Wirkungskreis  der  Magistr  ate.

A.  Näcksichtlich  der  eigentlichen  Gemeinde-Angelegenheiten.


G.  55.  Der  Magistrat  übt  als  Vorsteher
  der  Gemeinde  alle  der  bürgerlichen
  Corporation  zustehenden  Rechte  im  ganzen
  Umfauge  des  Gemeinde-Bezirkes  aus,
und  sämmtliche  Gemeinde  Glieder  sind  ihm
in  dieser  Bezlehung  untergeben.

§&amp;amp;.  50.  Diejenigen  Gemeinde:  Glieder,
welche  der  bürgerlichen  Gemeinde  nur  durch
den  Besitz  einer  in  der  städtischen  Markung
liegenden  Realität  angehren,  sind  dem  Magistrate
  als  Vorsteher  der  Gemeinde
nur  in  Beziehung  auf  diese  Besitzungen,  —
in  ihren  persönlichen  Verhälenissen  aber
derjenigen  Obrigkeit  untergeben,  unter  welcher
  sie  gemäß  ihres  Standes  oder  ihrer
Dienstes  Werhälnisse  stehen.

§.  57.  Alle  öffentlichen  Institute,  die
zur  Erreichung  des  gesellschaftlichen  Zweckes
der  Gemeinde  errichtet  sind,  und  aus  Ge,
meinde:  Mitteln  erhalten  werden,  stehen,
mit  dem  dabey  angestellten  Personal,  unter
seiner  Aufsicht  und  Leltung.

G.  58.  Die  Stadt=  und  Marktschreiber,
so  wie  die  höheren  städtischen  Bedienstete#n
werden  von  dem  Magistrate  beuehmlich  mit
dem  Gemeinde  Ausschuße,  unter  Bestäti"
guhg  der  Kreis-Regierungen,  gewählt  und
angestellt.

70

Die  Austellung  des  Canzley-Personals
und  der  Dienerschaft  kömmt  dem  Magistrate
  zu.

F.  50.  Er  verwaltet  das  gesammte  Communal=
  und  das  leocale  Steiftungs-Vermsgen
  durch  die  in  seiner  Mitte  befindlichen
Stadt=  oder  Markts=  Kämmerer  und  Siifte
ungs:  Verwalter,  nach  den  hierüber  gegebenen
  besonderen  Vorschriften.

Die  Rechnungen  über  die  Verwaltung
des  Gemeinde=  und  Stiftunge-Vermögens
müssen  hiernach  von  den  Verwaltern  ihm
jahrlich  abgelegt  werden,  welcher  sie  den  Gemeinde:
  Bevollmächtigten  zur  Emsicht  und
schriftlichen  Erinnerung  vorlegt,  und  mit
diesen  der  Kreis:  Regierung  zur  Rewvision
einschickt.

Die  Rechnungen  über  das  Cultus-Ver
mögen  müssen  jedesmal  auch  den  betreffenden
Orts-farrern  zur  Einsicht  und  Erinnerung
mitgetheilt,  und  ihre  Erklärung  über  dieselbe
der  Einsendung  an  die  höhere  Sielle  beygefügt
  werden.

ð.  60.  Er  sorgt  für  die  Eerhaltung  der
Gemeinde:  Güter  und  für  die  Erfüllung  der
Gemeinde:  Berbindlichkeiten.

6G.  ö1.  Er  ordnet  an,  und  vertheilet  dle
Umlagen,  so  wie  die  übrigen  Gemeinde  kasten
  bey  Militalre-Einquartirungen  und  Durchmärschen,
  nach  den  hierüber  bestehenden  besonderen
  Verordnungen.

G.  62.  Er  hat  die  Aufi#ohme  der  Bürger
  und  Schutzverwandten,  und  ertheilet  die
Heuraths"  Bewilligungen.

(65)
        <pb n="36" />
        71

.  65.  Er  bat  kie  Verleihungen  der  Gewerbs-Gerechtigkeiten
  im  Gemeinde-Bezirke,
  in  so  ferne  diese  nicht  in  besonderen  Fällen
der  Staats-Behöcde  unmittelbar  oder  ausschließend
  vorbehalten  sind.

G  0J.  Es  stehen  unter  seiner  Aufjicht
und  Geitung:

1)  das  ganze  städtische  Bauwesen;
2)  die  Leihr  Anstalten;

5)  die  Feuerlösch=  Anstalten;

)  die  Beleuchtungs  Astalten.

E  65.  Er  sorgt  für  die  Horstellung  der
Gemeinde:  Wege,  Brücken  und  Stege,  der
Brunnen  und  Wasserleit#gen,  in  soweit  diese
aus  Gemeinde:  Mitteln  bestcitten  werden.

C.  66.  Er  nimmt  Antheil  an  der  Armen=#lege,
  nach  der  Verordnung  vom  17.  November
  1816.  (Regierungsbl.  St.  XXXXXl.)
wie  auch  an  dem  Kirchen  und  Volksschulwesen,
  nach  den  glelchfalls  hierüber  bestehenden
  Verordnungen.

B.  Rücksichtlich  der  Polizey.h

".  607.  Dem  Magistrare  ist  in  allen
Sctädten  und  Märkten,  mit  Ausnahme  Unserer
  Haupe=  und  Resttenzstadt  München,
als  Regierungs"  Beamten,  die  gesammte  kocal-Polizey
  übertragen.

6.  03.  In  den  kleineren  Städten  und  in
den  Merkten,  welche  eire  n  Land=  oder  Gutsherrlichen
  Gerichte  unter  Feerdnet  sind,  übte
der  Magistrat  die  Orts-Policey  nach  denjenigen
  Vorschriften  aus,  welche  in  dem  Edicte
über  die  Gutsherrliche  Gerichtebarkeit  für  die
policeylichen  Verrichtungen  gegeben  sind.

72

I.  69.  In  den  größeren  Stidten,  welche
  den  Kreis-Regierungen  unmittelbar  untergeben
  sind,  beserge  der  Magistrat  die  Policeyn
in  einer  eigenen  dafür  angeordneten  Geschäfes-Abtheilung,
  ganz  nach  der  Ipstenktion  für
die  Polscey-Directionen  vom  21.  Septemb.
1808  (Reg.  Bl.  1306.  St.  I.XNlII.  Seite
2509.  scqq.)

I.  70.  In  jenen  Städten,  in  welchen
besondere  Verhllenisse  es  ersordern,  werden
Wir  nach  Gutbefinden  etgene  Commissarien
entweder  für  beständig  bestellen,  oder  zeitlich
abordnen,  deren  Verhältniß  zu  den  Magistra:en
  in  einer  besondern  Instruction  bestimmt
wird.

S.  I1.  Zur  Bestreitung  der  Local:DHo
licey-Kosten  wird  von  dem  Staats=  Aerar
verhälenißmáßig  ein  bestimmter  jährlicher
Bepytrag  geleistet  werden.  —  Dieser  ist  auf
die  Saumme  von  80,000  fl.  für  die  ersten
sechs  Jahre  festgeseht;  nach  deren  Ablaufe
soll  derselbe,  mit  Rücksicht  auf  die  alsdann
noch  erfoderlichen  norhwendigen  Kosten  und
die  Vermögenskrifte  der  Städte,  weiter
bestimmt  werden.

G.  72.  Die  Magistrate  haben  das  ihnen
zur  Ausübung  der  Policey  erforderliche  Personal
  aus  den  dermal  bey  derselben  angestell.
ten  Individuen  zu  wählen.

III.
Geschäfsgang.

S.  73.  Die  Geschäftsführung  des  Magistrats
  in  den  verschiedenen  Geschäfts  Zweigen
  soll,  mit  Rücksicht  auf  die  verschiedenen
        <pb n="37" />
        73

Classen  und  Verhaͤltnisse  der  Staͤdte,  durch
ein  besonders  Regulativ  naͤher  bestimmt
werden.

4.  Capitel.

Von  dem  Gemeinde  =  Ausschusse,
oder  den  Gemeinde  =  Bevollmäcchtigten.


1.

[Bestellung  derselben.

§.  74.  Die  Gemeinde=  Glieder,  welche
das  volle  Staatsbürgerrecht  haben,  wählen,
unter  der  Aussicht  eines  Königlichen  Commissaire's,
  aus  ihrer  Mirte  durch  Stimmen  Mehrheit
  eine  bestimmte  Anzahl  von  Wahlmännern,
  welche

bey  den  Städten  der  I.  Classe,  die  über
2000  Gemeinde.  Glieder  zählen,  den  Josten,

bey  jenen  unter  1000  Gemeinde  Gliedern
den  zostes.

bey  den  Staͤdten  der  II.  Classe  den  20sten

und  bey  jenen  der  III.  Cl.  den  10ten  Theil
der  wahlfähigen  Gemeinde-Glieder  beträgt.

Die  Stádte  werden  zur  Vornahme  dies
ser  Wahl  in  verhältnißmäßige  Bezirke  abgetheilt,
  und  auf  jeden  wird  die  ihn  treffende
Anzahl  der  Wahlmänner  ausgeschlagen.

.  3.  Smmtliche  in  obiger  Art  er#-nannte.Wahlmänner
  versammeln  sich  hierauf
in  dem  Gemeindehause,  und  wählen,  unter
gleichmäßiger  Aufsicht  durch  relative  Stimmen-Mehrheit
  die  Gemeinde=  Bevollmächtigten
  als  Reprdsentanten  der  Gemeinde:
Corporation.

 

74

H.  76.  Fär  die  Stelle  eines  Gemeinde
Bevollmächeigeen  sind  nur  diejenigen  wählbar,
  welche,  nebst  dem  vollen  Staatsbürgerrechte,


a)  in  den  Staͤdten  der  ersten  Clase  im
hoͤchstbesteuerten  Drittheile,

b)  in  den  Staͤdten  der  zweyten  Classe  in

der  höchst  besteuerten  Hälfte,  und
)  in  den  Steldten  und  Märkren  der  dritten

Elasse  in  den  höchst  besteuerten  zwe#-Drittheilen

  sich  befinden.

Bey  Berechnung  der  Besteuerung  wird
nur  der  Gesammt=  Betrag  der  Haus,  Ges
werber  und  Rustical=  Steuern,  die  in  der
Gemeinde-Markung  enteichtet  werden,
  In  Anschlag  gebracht.

§.  77.  Nur  erwiesene  körperllche  oder
geistige  Unf#higkeic  oder  ein  sechzigjähriges
Alter,  sind  gültige  Entschuldiungs-Ursachen,
wegen  welcher  ein  Gemeinde  Glied  dle
Stelle  eines  Bevollmächtigteen  ablehnen  kann.

Auch  diejenigen,  welche  nach  F.  56  der
bürgerlichen  Gemeinde  nur  rücksichtlich  ihrer
besteuerten  Besitzungen  angehören,  sind  nicht
verbunden,  die  Stelle  eines  Gemeinde:  Bes
vollmächtigten  anzunehmen.

S.  78.Ausgeschlossen  sind:

a)  Personen  weiblichen  Geschlechts,  wenn
sie  auch  Gemeinde  Recht  besitzen;

b)  Minderjährige,  wie  auch  diejenigen,  welsche
  unter  Curatel  stehen;

c)  Personen,  die  wegen  eines  angeschuldigten
Verbrechens,  oder  eines  nach  dem  allgemeinen
  Strafgesetbbuche  verpönten  Vergehens,
  in  einer  gerichtlichen  Unrersu-
        <pb n="38" />
        75

chung  sich  befinden,  oder  einer  solchen

unterlagen,  ohne  von  aller  Schuld  freygesprochen

  worden  zu  seyn;
d)  Personen,  die  in  Concurs  verfallen  sind;

G.  70.  Die  Zahl  der  Gemeinde-Bevollmaͤchtigten
  soll  immer  das  Dreyfache  der
bey  dem  Magistrate  aus  der  Buͤrger-Classe
angestellten  Räthe  (I.  a7.)  betragen.

Sie  werden  auf  neun  Jahre  gewählt;
nach  deren  Verfluß  tritt  immer  das  altere
Drittheil  aus,  und  wird  durch  eine  neue
Wahl  erseßzt;  —  der  erste  und  zwente  Austritt
  geschieht  aber  nach  Verlauf  dee  dritten
und  sechsten  Jahres  durch  das  Loos.

Der  Abgang  einzelner  Bevollmächtigeen,
der  sich  in  der  Zwischenzelt  bis  zum  ordentlichen
  Austritte  eines  Drittheils  auf  irgend
eine  zuläßige  Weise  ergiebe,  wird  erst  bey  der
gewöhnlichen  nächsten  Wahl  ersehr;  ausgenommen,
  wenn,  nach  den  erfolgten  eingelnen
Abgängen,  nicht  einmal  mehr  zwey  Dritttheile
  von  der  gesetzlich  bestimmten  Zahl  der
Bevollmächtigten  in  Thätigkeit  bleiben  würden.


Diejenigen,  welche  in  diesem  Falle  an  die
Seellen  der  einzelnen  früher  ausgetretenen
Bevollmächtigten  kommen,  vollenden  nur  die
Zeit,  binnen  welcher  die  Ausgetretenen  das
Amt  eines  Bevollmächtigten  zu  ber#den  gehabt
  hätten.

Die  Abtretenden  können  wieder  gewähle
werden.

H.  80.  Die  nach  GS.  75  getrofsene  Wahl
wiro  nicht  nur  jedem  ernannten  Indiotduum
durch  schriftliche  Erössnung,  sondern  auch  im

70

Kreis-Intelligenz:  Blatte  öffentlich  bekanut
gemacht.  Nach  vollzogener  Wahl  hört  alle
Function  der  Wahlmänner  auf.

II.
Wirkungskreis  der  Gemeinde  -=  Bevollmächtigten.


§.  31.  Die  Gemeinde,  Bevollmächtige
tigten  sind,  als  Vertreter  der  Gemeinde-Corporation

10  berechtiget,  die  Bürgermeister,  die  Rechtskundigen
  Räthe,  und  die  sämmrlichen
Glieder  des  Magistrats  zu  wählen;
wozu  aber  absolute  Stimmen-Mehrheit
erfordert  wird;
sie  concurriren  mit  dem  Magistrate  zur
Besetzung  des  städtischen  Dienst.  Personals,
  nach  den  Bestimmungen  des  §.
58.  und  zwar  in  der  Arc,  daß  der
Magnstrat  die  von  ihm  ausgewählten
Individuen  für  die  zu  besetzenden  Stelleu
  ihnen  bekannt  mache,  und  sie  mit
ihren  allenfallsigen  Erinnerungen  darüber
  vernimmt.
Sollten  der  Magistrat  und  die  Bevollmächtigten
  sich  über  die  Auswahl  nicht  vereinigen
  können,  so  ist  die  Entscheidung  der
Kreis-Reglerung  darüber  zu  erhohlen.

§.  82.  Der  Magistrat  ist  verpflichtet:
die  Gemeinde-Bevollmächtigten  in  allen  wichtigen
  Gemeinde:  Angelegenheiten  zu  Rathe
zu  ziehen,  insbesondere

a)  bey  Verdußerungen  oder  Verpfändungen
  unbeweglicher  Gemeinde=  oder  Stiftungs.
  Güter,  oder  nutzbarer  Rechte;

2
        <pb n="39" />
        77

b)  bey  Erwerb  von  Realiekten  oder  Rechten;

Jc)  bey  Neubauten;

d)  bey  allen  Verpachtungen  oder  Geld-Vorleihen
  an  Magistcats-Glieder,  und
an  ihre  Verwandte  in  auf  und  absteigender
  dinie,  dann  Seiten-Verwandte
und  Verschwägerte  im  ersten  Grade;

e)  bey  Capitals-Aufnahmen  für  die  Gemeinde;


bepy  Eleferungs.  Contracten;

6)  bey  Regulirung  unständiger  Gem  einde=Dienste
  und  Gemeinde-Umlagen,

b)  über  die  entworfenen  Schulden-Tilgungs-Plaͤne;


i)  uͤber  die  Gemeinde-  und  Stiftungs-Rechnungen
  (nach  H.  59.).

Außer  den  hier  angefuͤhrten  Faͤllen  ist
der  Magistrat  befugt,  wo  er  es  fuͤr  zweckmäßig
  erachtet,  auch  in  anderen  Angelegenheiren
  die  Gemeinde  Bevollmächtigten  mit
ihren  Erinnerungen  zu  vernehmen.

h.  83.  Der  Magistrat  ist  schuldig,  die
Bemerkungen  und  Abstimmungen  der  Gemeinde-Bevollmächtigten
  möglichst  zu  berücksichtigen;
  —  glaubt  er,  davon  abweichen  zu
müssen,  so  hat  er,  insoferne  nicht  Gefahr
auf  dem  Verzuge  haftet,  die  Genehmigung
der  Kreis-Reglerung,  respect.  des  einschlägigen
  Land=  oder  Gutzherrlichen  Gerichts,  darüber
  einzuholen.

(.  34.  Auch  außer  den  oben  G.  82.  sperifieirten
  Fällen  sind  die  Gemeinde-Bevollmächtigten
bercchtiget,  dem  Magistate  eine  schristücche

78

Erinnerung  zu  übergeben:  so  oft  sie  einen
bedeutenden  Nachtheil  für  das  Gemeinde-Wohl
  wahrnehmen,  oder  einen  das  Gemein"
de-Beßte  fördernden  Vorschlag  machen  zu
müssen  glauben;  —  auch  steht  es  ihnen  frey,
Beschwerden  über  die  Gemeinde"  Verwaltung,
  wenn  sie  von  dem  Magistrate  nicht
erlediget  werden  sollten,  bey  der  Kreis  Regierung
  und  resp.  bey  dem  vorgesetzten  Landoder
  Gutsherrlichen  Gerichte,  durch  schrife,
liche  Vorstellungen  anzubringen.

III.
Von  ihren  Versammlungen  und  Vorrechten.


#.  #S.  Die  Gemeinde  Bevollmächtigten
  versammeln  sich  immer  nur  im  Gemeinde:
  Hause;  sie  wählen  sich  alle  drey  Jahre
aus  ihrer  Mitte  einen  Vorsteher  und  einen
Protocollführer,  welcher  auch  alle  schriftlir
chen  Aufsätze  besorgt.

.  86.  Ihre  Versammlungen  finden  state:

a)  so  oft  sie  der  Magistrat  in  den  G.  82.
bestimmten  Fällen  dazu  auffordert;

b)  so  oft  sie  bey  besonderen  Veranlassungen,
  nach  G.  84.,  es  für  nothwendig
erachten;  —  von  welchen  außerordenclichen
  Versammlungen  sie  jedoch  dem
Magistrate  und  der  außer  diesem  in  der
Scadt  befindlichen  besondern  Yollcey-Behärde
  jederzeit  die  vorldusige  Anzeige
zu  meachen  haben.

Der  Gemeinde=  Bevollmächtigte,  welcher
bey  einer  angesagten  Versammlung  ohne  eine
        <pb n="40" />
        70

guͤltige  Entschuldigungs-  Ursache,  woruͤber
die  anwesenden  Versammelten  zu  erkennen
haben,  nicht  erscheiner,  unterliegt  in  dem
ersten  Falle  einer  Strafe  von  einem  Gulden
z  dem  Local-Armen-Fond;  im  zweyten  Falle
wird  die  Strafe  verdoppelt,  und  bey  wiederhohltem
  Ausbleiben  soll  derselbe  durch  eine
neue  Wahl  ersehzt,  und  seine  Gleichgüleigkeit
  gegen  die  öffentlichen  Angelegenheiten
der  Gemeinde  und  das  ihm  bewiesene  Vertrauen
  seiner  Mitbürger  —  durch  das  Kreis-Blatt
  bekannt  gemacht  werden.

C.  87.  Zu  allen  Beschlüßen  der  Gemeinde:
Bevollmächtigten  wird  wenigstens  die  Anwesenheit
  von  zwey  Driteheilen,  und  von  diesen
die  absolute  Stimmen  Mehrheit  erfordert.
(Tit.  IV.  S.  37.  33.)  Rur  die  in  dieser  Art
gefaßten  Beschlüße  sind  als  gültige  Erklärungen
  derselben  anzusehen.

K.  as.  Die  Gemeinde,  Bevollmächtigeen
versehen  ihre  Stellen  unentgeldlich,  und  sie
sind  von  der  Theilnahme  an  den  Gemeindes
kasten  nicht  befreyet;  —  baare  Auslagen  und
Verrichtungen  außerhalb  dem  Gemeindes
Bezirke  sollen  ihnen  jedoch  aus  dem  Gemeinde-WVermögen
  vergütet  werden.

Bey  öffentlichen  Feyerlichkeiten  oder  anderen
  besonderen  Gelegenheiten  haben  sie  den
Vorrang  nach  dem  Magistrare  vor  den  übrigen
  Bürgern.

s.  Capitel.
Bon  den  Districts-Vorstehern.

§.  80.  Die  gröferen  Städte  sollen  vom

—

80

Magistrate  in  gewisse  Bezirke  nach  den  verschiedenen
  Straßen  und  Plätzen  eingetheilr,
für  diese  eigene  District#s  Vorsteher  bestellt,
und  dem  Megistrate  zur  Beyhülfe  untergeordnet
  werden.

G  9o.  Diese  Districts.  Vorsteher  werden
von  dem  Magistrate  selbst  aus  den  in  den
betrefsenden  Scadt.  Bezirken  mit  einem  eignen
  Wohnhause  ansißigen  Gemeinde  Gliedern,
  und  zwar  jedesmal  auf  drey  Jahre
ernannt.

Bey  den  Districes.  Vorstehern  werden  die
nämlichen  Eigenschaften  erfordere,  welche  für
die  Gemeinde"  Bevollmächtigten  (§.  70.)
vorgeschrieben  sind.  Die  diesen  eingerdumten
Entschuldigungs  Ursachen  (F.  77.)  kommen
auch  ihnen  zu  statten.

G.  1.  Das  Ame  der  Districts-Worsteher
besteht:

1)  in  der  Besorgung  aller  Gemeinde-Angelegenheiten,
  die  ihren  Bezirk  betreffen,
und  ihnen  von  dem  Magistrate  im  Allgemeinen
  oder  besonders  ausgeeragen  werden;
  —  sie  führen  hiernach  die  Aussscht
über  Brücken,  Wege,  Stege,  Brunnen
und  Wasserleitungen;  sie  wachen  für  die
Erhaltung  der  öffentlichen  Sicherhei-,  der
Ruhe  und  Ordnung  in  ihrem  Bezirke,
für  die  Abwendung  Unglückdrohender  Gefahren;
  —  alle  Policeylichen  Vorfülle,
deren  Abstellung  nöthig  ist,  oder  die  sonst
der  Policey=  Behörde  zu  wissen  erforderlich
  sind,  haben  sie  derselben  sogleich  anzuzeigen;
        <pb n="41" />
        81

2)  sie  wirken  zur  Abschaffung  der  Bettler,
sorgen  fuͤr  die  Armen  ihres  Bezirkes,  und
erheben  die  Gemeinde-Beytraͤge  hiefuͤr.
G.  92.  Die  Districts-Vorsteher  versehen

hre  Stellen  unentgeldlich,  genießen  aber  die

Vorzüge  der  Genieinde:Bevollmächrigten.

(GS.  68.)

6.  Capitee  l.
Von  der  Verwaltung  in  den  Rural-Gemeinden.


F.  93.  Die  Verwaltung  dieser  Semeinden
  geschieht  durch  einen  Gemeinde-Ausschuß.

.  A.  Bestellung  desselben.

G.  94.  Dieser  wird  gebildet:

1)  aus  dem  Gemeinde-Vorsteher;

2)  aus  dem  Gemeinde'  Pfleger
und

5)  aus  dem  Stiftungs’pfleger;

)  aus  drey  bis  fünf  besonderen  Gemeinde'

  Bevollmächrigren.

Die  obenbenannten  Pfleger  können  bey
nicht  bedeutendem  Vermögen  der  Gemeinde
und  der  örtlichen  Stiftungen,  jedoch  mit
abgesonderter  Rechnungsführung,  in  Einer
Person  vereiniget  werden.

In  allen  Gegenständen  des  Gemeinde-Stiftungs"
  und  Schulwesens,  dann
der  Armen-Pflege  wohnet  der  Ortspfarrer
  dem  Gemeinde=  Ausschuße  bey.

Der  Orts-  Schullehrer  führet  in  der  Regel
  als  Gemeinde-Schreiber  die  Protocolle,
  und  besorget  alle  Schreibereyen,  ser-62



tiget  auch  die  Gemeinde=  und  Stiftungs=Rechnungen,
  wenn  die  Gemeinde=  und  Stiftungs-Pfleger
  dieses  förmlich  zu  thun  nicht
selöst  im  Stande  sind.

.  5.  Der  Orts-Vorsteher,  die  Gemeinde
  und  Stiftungs-Pffleger  sollen  aus  den
höchstbesteuerten  zwey  Drittheilen  genommen
werden.

Der  Gemeinde-Vorsteher  soll  nebsidem,
so  viel  möglich,  nicht  aus  solchen  Gemeinde-Einwohnern
  genommen  werden,  die  offene
Wirthschaft  treiben.

I.  060.  Der  Gemeinde-Vorsteher  und
die  beyden  Pfleger,  so  wie  die  besonderen
Bevollmächtigten,  werden  von  der  versammelten
  Gemeinde  aus  ihrer  Mitte,  unter  der
Leitung  des  treffenden  Kand=  oder  Gutoherre
lichen  Gerichts,  gewähle,  und  von  dem  Land--oder
  Guteherrlichen  Gerichte  bestaͤtiget.

Der  Vorsteher  und  die!  Pfleger  werden
auf  die  treue  Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten
mittelst  Handgelübdes  an  Eides  state  verpflichtet.


I.  97.  In  den  Rural"  Gemeinden,  welche
  einem  Gursherrlichen  Gerichte  untergeben
sind,  bleiben  dem  Gursherrn  und  desselben
Beamten  die  Rechte  vorbehalten,  welche  in
dem  Edicte  über  die  Gutsherrliche  Gerichtsbarkeit
  denselben  übertragen  sind.

§.  o  Der  Vorsteher,  die  Pfleger  und
die  Bevollmächtigten  versehen  ihre  Stellen
drey  Jahre  lang;  die  Abgehenden  können
jedoch  wieder  gewähle  werden.

6
        <pb n="42" />
        63  a

Den  Gewählten  kommen  zur  Nichtannahme
  ihrer  Stellen  die  oben  G.  77.  angeführten
  Eneschuldigungs-Ursachen  zu.  Auch
haben  diejenigen  Bestimmungen,  welche  im
G.  78.,  wegen  Ausschließung  einiger  Individuen
  von  der  Stelle  eines  Gemeinde  Bevollmaͤchtigten,
  enthalten  sind,  rücksichtlich
der  Mitglieder  des  Gemeinde=  Ausschußes
ihre  Anwendung.

"  00.  Die  gewählten  Gemeinde=  Vorsteher,
  die  Gemeinde  und  Seiftungs-Pfle,
ger,  erhalten  eine  nach  dem  Maßstabe  der
Größe  des  Ortes,  dann  des  Gemeinde=  und
Stistungs-Vermägens,  festzusetzende  jährliche
  Belohnung.  —  Sie  sind  dagegen  wegen
ihrer  Stelle  von  keiner  Art  der  Gemeinde.
Lasten  befeeyet.

Der  Gemeindeschreiber  erhält  gleichfalls
eine  verhältnißmáßige  Belohnung;  —  für
die  Ferrigung  der  Rechnungen,  wenn  er
diese  zu  besorgen  hat,  wird  ihm  eine  besendere
  Gebühr  bestimmt.

Die  Gemeinde  Bevollmächeigeen  versehen
  ihre  S:ellen  unentgelrlich;  bey  Gingen
jedoch  ausserhalb  des  Gemeinde-Bezirkes,
und  wo  sie  rücksichtlich  der  Gemeinde-Angelegenheiten
  besondere  Auslagen  haben,  sind
sie  berechtiger,  eine  Entschädigung  zu  fordern.

Die  Mitglieder  des  Gemeinde  Ausschußes
  gehen  bey  öffentlichen  Feyerlichkeiten  den
übrigen  Gemeinde:  Gliedern  vor,  und  den
Gemeinde-Vorstehern  ist,  wie  ehemals  den
Obmännern,  gestattet,  einen  kleinen  Schild
mit  dem  baierischen  Wappen  auf  der  linken

84

Seite  der  Brust  als  Auszeichnung  zu
tragen;  —  dieser  Schild  wird  aus  den  Gemeinde-Mitteln
  angeschafft,  und  bleibt  Eigeathum
  der  Gemeinde.
B.  Wirkungskreis  des  Gemeinde=Ausschußes.

1

In  den  eigentlichen  Gemeinde-Angelegenheiten.


G.  100.  Das  Haupt-Organ  des  Gemeinde-Ausschußes
  ist  der  Gemeinde  Vorsteher.
  Er  leitet  und  versammelt  die  Gemeinde,
erhohlet  ihre  Beschlüße,  verkündet  ihr  die
Keniglichen  Befehle  und  Verordnungen,  und
ist  für  deren  Vollzug  verantwortlich;  —  ihm
liegt  nebstdem  insbesondere  ob:  die  Führung
und  Bewahrung

a)  des  Gemeinde=  Buches  oder  der  Beschreibung
  der  Gemeinde:  Grenzen,
der  Rechte  und  Gerechtigkeiten,  der  liegenden
  Güter  und  Besibungen  derfelben,


b)  des  Inventariums  über  alle  zur  Gemeinde
  gehörigen  Geräthschaften,  Feuer-Loschrequisiten
  und  dergleichen,

dann

)  der  Cencurrenz-Rolle  für  die  Anlagen,
Frohnen  u.  s.  w.  nach  dem  festgesetzten
Fuße;

d)  des  Lager-Buches  uͤber  alle  im  Gemeinde-Bezirke
  liegende  Häuser  und  Besitzungen
  der  Privat-Eigenthümer,  unter
  Bemerkung  der  darauf  haftenden
Lasten  und  Steuern.
        <pb n="43" />
        85

Er  hat  zu  sorgen,  daß  die  Veränderungen,
  welche  mit  den  Besitzungen  in  einer
Dorfs-Gemeinde  durch  Kauf,  Tausch  u.  dgl.
sich  zurcagen,  in  dem  Lagerbuche  bemerke  und
nachgetragen  werden.  "

Er  hut  die  Aufbewahrung  des  Duplicaks
der  bey  dem  Pfarramte  jährlich  gefährten
Tauf-,  Trau=  und  Sterb-Register,  unter  vorgängiger
  Beglaubigung  und  Siegelung  des
Pfarramtes  zu  übernehmen.

K.  10  1.  Die  Verwaltung  der  eigentlichen
Gemeinde=  Angelegenheiten  selbst  ist  dem  gesammten
  Ausschuße  anvertraut.

Diesem  steht  hiernach  zu

1)  die  Einwilligung  zur  Aufnahme  der  Ge
meinde  Glieder,  so  wie  der  Schuhverwandten;
  wobey,  in  dem  Falle,  daß  die
Einwilligung  ohne  hinreichende  Gründe
verweigert  werden  sollte,  dte  unmittelbar
vorgesetzte  höhere  Policey:  Behörde  ent,
scheider:

2)  die  Aufnahme  und  Anstellung  des  Dorfwächters,
  des  Flur:  und  des  Nachtwächters:


ferner

3)  die  Besorgung  der  gesammten  Armen"
Pflege  in  dem  Gemeinde-Bezirke,  nach
den  hierüber  bestehenden  Verordnungen;

4)  die  Mitwirkung  in  der  Aufssicht  auf  das
Schulwesen  in  den  Gemeinden;

5)  das  gesammte  Gemeinde=  Bauwesen
unter  Beyziehung  der  Sachverständigen.

6)  die  Regulirung  und  Vertheilung  der  Gemeinde-Dienste
  und  Gemeinde-Umlagen.
6.  02.  Ein  vorzüglicher  Gegenstand

der  Pflichten  und  Obsorge  des  Gemeinde-86



Ausschusses  ist  die  Verwaltung  des  Gemeinde
  und  Local"  Selftungs-Vermögens.
  Diese  wird  durch  die  aufgestellten
  Gemeinde:  und  Stiftungs-Pleger,
  als  Mitglieder  des  Gemeinde:  Ausschußes,
  vollzogen,  welche  jedoch,  gleichwie  die
Stade-Kämmerer  und  Seistungs-Verwalter
bey  den  Magistcaten,  in  allen  wichtigen  Verwaltungs:
  Angelegenheiten  (F.  62.)  bloß
mit  Ausnahme  der  ständigen  Einnahmen  und
Ausgaben,  an  die  nach  der  Stimmenmehr
heit  zu  fassenden  Beschlüsse  des  gesammten
Ausschusses,  bey  Gegenständen  des  Culeus-Vermägens
  aber  insbesondere  an  die  Einwilligung
  des  treffenden  Pfarrers,  gebunden  sind.
#.  103.  Der  Ausschuß  selbst  ist  schuldig,
in  den  unten  bey  den  Magistraten  6.  123.
vorgeschriebenen  wichtigen  Fällen  jedesmal
die  Genehmigung  des  competenten  band?
oder  Gutsherrlichen  Gerichtes  einzuhohlen.
C.  1103.  Da  die  Gemeinde  durch  ihre  besonderen
  Bevollmächti  zten  bey  dem  Gemeinde:
  Ausschuße  vertreten  wird,  so  ist  sie  nur

1)  über  Erwerbungen,  Vertheilungen  oder

Verdußerungen  von  Gemeinde:-Realicch
ten  und  nutzbaren  Rechten,

2)  beny  Regulirung

o)  neuer  GemeindeDienste,
b)  der  Gemeinde:  Umlagen,

3)  bey  Aufnahme  eines  DPassio-Capitals

für  die  Gemeinde,

4)  bey  der  Aufnahme  neuer  Anstedler,
zur  Abgabe  ihrer  Erkldrung  durch  den  Ge“
meinde:  Borsteher  zu  versammeln,  welche
dem  an  die  vorgesehte  Behörde  zu  erstarten-()
        <pb n="44" />
        87

den  Berichte  uͤber  die  erwaͤhnten  Gegenstaͤnde
beyzufuͤgen  ist.

G.  105.  Die  Rechnung  über  die  Verwal,
tung  des  Gemeinde=  so  wie  des  Stiftungs=Vermögens
  wird  jährlich  von  dem  Pfleger
gelegt:

a)  dem  Gemeinde-Ausschuße  selbst,  welchem
  sie  14  Tagelang,  mit  allen  Belegen,
zur  Durchsicht  und  Abgabe  seiner  Erinnerung
  offen  stehen  soll;

5)  der  versammelten  ganzen  Gemeinde,
durch  öffentliches  Ablesen,  im  Beyseyn
des  Gemeinde:  Ausschußes;

c)  sie  wird  hierauf  dem  einschlägigen  Landoder
  Gutsherrlichen  Gerichte,  mie  allen
Belegen  und  den  darüber  etwa  gemach
ten  Erinnerungen,  eingesendet,  von  welchem
  sodann  die  Rewvision  derselben  vorgenommen
  wird.

Von  dem  einschlägigen  Land=  oder  Gutsherrlichen
  Gerichte  ist  nicht  nur  jährlich  einne
  summarische  Uebersicht  der  bey  demselben
zur  Revision  eingekommenen  und  bereits  revidirten
  Gemeinde=  und  Stistungs-Rechnungen
  der  Kreis  Regierung  mit  Bericht  vorzulegen,
  sondern  diese  hat  auch  zinnerhalb
fünf  Jahren  wenigstens  einmal  eine  solche
Rechnung  einer  Superrevislon  zu  untergeben.

§.  100.  In  den  Gemeinden,  welche
Gutsherrlichen  Gerichten  untergeben  sind,  sollen
  in  der  Verwaltung  der  eigentlichen  Gemeinde:
  ngelegenheiten  die  Vorschriften  der
5.  S.  101  bis  tos  inclusive  beobachtet  werden,
  jedoch  vorbehaltlich  der  den  Gutsherrlichen
  Gerichten  nach  dem  Edicte  über  die

Guksherrliche  Gerichtsbarkeit  darauf  zustehen-  "
den  gesetzlichen  Einwirkung  und  der  denselben
  übertragenen  Rechte.
II.
Rücksichtlich  der  Local-Politey.
§.  107.  Die  Handhabung  der  Dorfsund
  Feld-Polizey  ist  in  den  Orten,  welche
keinem  Gurzherrlichen  Gerichte  untergeben
sind,  dem  Vorstande  des  Gemeinde=  Ausschusses
  ausschließend  übertragen.

In  den  Gutsherrlichen  Gerichten  erhalten
  die  Bestimmungen  des  &amp;amp;.  106.  ihre  Anwendung:


a)  Der  Dorfs-Policey.

§.  108.  Der  Gemeinde.  Versteher  serget
  für  die  Erhaltung  der  öffentlichen  Ru,
he,  Sicherheit  und  Ordnung  in  der  Ge,
meinde;  er  verhindei  oͤffent'iche  Zusammenrottungen,
  Raufhällel,  verbotene  Spiele,
  Uebeischreitung  der  Polizey=  Stunden
  in  den  Wirthsháusern;  er  euntfernet
Bettler,  Vagabunden,  Haustrer,  unberech:
tigte  Aczneyhändler;  —  verdächtige  und  gefährliche
  Personen  sollen  von  ihm,  mit  Hülfeider
  Dorfs=  und  Flurwächter,  dann  der
Gemeinde-Glieder  selbst,  welche  ihm  daben
den  erforderlichen  Beystand  zu  leisten  schuldig
  sind,  verhaftet  werden.

§.  00.  Fcemde  Reisende  müssen  ihm
von  den  Wirthen  angezeigt  werden;  —  liederliches
  Gesindel  oder  verdächtige  Personen
  dürfen  von  den  Gemeinde-Einwohnern
bey  empfindlicher  Strafe  nicht  beherberget,
sondern  müssen  sogleich  dem  Orts-Vorsteher
  zur  Anzeige  gebracht  werden.
        <pb n="45" />
        89

G.  110.  Bey  veruͤbten  Verbrechen  liegt
ihm  die  Verhaftung  und  Verfolgung  des
Verbrechers,  dann  die  schleunige  Anzeige
bey  Gericht  ob;  —  er  hat  zu  wachen,  daß
die  von  dem  Verbrecher  zurückgelassenen
Spuren  bis  zu  genommenem  richterlichen
Augenscheine  unverändert  erhalten  werden;—
in  eilenden  Fällen,  wo  nämlich  wegen  Enesernung
  des  Gerichtes  die  Erlsschung  oder
Veränderung  der  Spuren  zu  besorgen  wäre,
hat  er  Alles,  was  zu  deren  unverzüglichen
Erforschung  gehört,  zu  veranlassen,  und
das  Gericht  ungesäumt  davon  in  Kenntniß
zu  setzen.

§.  111.  Er  hat  gegen  medicinische  Pfur
scher  zu  wachen;  zur  Vollzlehung  der  wegen
  der  Schutzbocken-Impfung  bestehenden
Vorschriften  mitzuwirken;  —  bey  Unglückofallen
  die  erforderlichen  Rettungs-Mittel  anzuwenden,
  so  wie  bey  entstehenden  Epidemieen
  und  Viehseuchen  schleunige  Anzeige
an  das  einschlägige  Amt  zu  machen,  und
einstweiltn  die  geeigneten  Vorsichts-Maßregeln
  zu  treffen.

V.  112.  Er  hat  die  Feuerschau,  nämilch
die  Besschtigung  der  Feuergefährlichkeiten
in  den  Häusern  und  sonstigen  Gebäuden,  mie
Zuziehung  sachverständiger  Handwerksleute,
jährlich  zweymal,  im  Früh:  und  Spätjahre,
vorzunehmen;  für  die  gure  Herstellung  und
Erhaltung  einer  hinreichenden  Zahl  von  böschgeräthschaften
  zu  sorgen,  so  wie  bey  einem
ausbrechenden  Brande  für  die  Rektung  das
Erforderliche  anzuordnen.

S.  115.  Es  gehöre  ferner  zu  seinen  Pflichten


90

a)  die  Aufsicht  auf  oͤffentliche  Reinlichkeit,
auf  Wege,  Stege,  Bruͤcken  und  Wasserleitungen;


b)  die  Visitation  der  Vietualien,  des  Maßes
  und  Gewichtes,  welche  oͤfters  und
unvermuthet  vorzunehmen  ist;

c)  die  Aufmerksamkeit  auf  die  Mühlen,
und  die  schleunige  Anzeige  an  die  vorgesetzte
  Policey-Behörde  von  den  wahrgenommenen
  Gebrechen  und  Mißbeäu--chen;


d)  die  Handhabung  der  Dienstboten-Ordnung
  und  die  Aufsicht  auf  das  Gesinde,
überhaupt  auf  die  Sittlichkeit  sämmtlicher
  Gemeinde:  Einwohner;  —  die
Dienstöoten=  so  wie  die  Leumunds-Zeugnisse
  über  die  Aufführung  und  das
Betragen  der  Orts.:  Einwohner  sollen
jedoch  von  dem  gesammten  Gemeinde"
Ausschuße,  gemeinschaftlich  mit  dem
Pfarramte  unentgeldlich  ausgestellt  werden.



S.  114.  Todesfälle  unter  den  Gemeindet
Gliedern  hat  der  Vorsteher  sogleich  dem
competenten  Untergerichte  anzuzeigen,  und,
besonders  wenn  kein  Erbe  im  Hause  ist,
Sorge  zu  tragen,  damit  bis  zur  gerichtlichen
Versiegelung  von  dem  Nachlaße  nichts  entwendet
  werde.

b)  Der  Feld-Policey.

§.  115.  Der  Vorsteher  hat  die  Aufsicht
auf  die  richtige  Eehaltung  der  Flur=  und
Markungs-Grenzen,  die  er  deshalb  zu  gewissen
  Zeiten,  mit  Zuziehung  der  Gemeinde-Bevollmächtigten
  und  einiger  junger  Gemeinds-Männer,
  zu  umgehen  hat;  —  die
dabey  allenfalls  vorgefundenen  Mängel  und
        <pb n="46" />
        91

Anstaͤnde  sind  unverzuͤglich  der  einschlaͤgigen
Behoͤrde  anzuzeigen.

§.  110.  Ec  hat  die  Beförderung  des
Acker?  und  Wiesenbaues,  die  Cultur  der
bden  Gründe,  die  Abstellung  der  Brache,
die  Pflanzung  von  Obst;  oder  anderen  nütßlichen
  Bäumen  auf  Gemeinde  Plätzen,  Straßen
  und  Wegen;  die  Aufnahme  der  Viehzuchr,
die  Einführung  der  Stallfürterung  rc.  sich
besonders  angelegen  sepn  zu  lassen,  und,  so
viel  möglich,  dabey  mit  eignem  Beyspiele
voranzugehen.

III.
Ruͤcksichtlich  des  Straf-Rechtes  des
Gemeinde-Ausschußesd.

.  117.  Geringe  Dorf=  und  Feldfrevel,
besonders  solche,  die  durch  Ucberackern,  Uebermähen,
  durch  undefugtes  Einhüren,  durch
die  Nachtweiden  r2c.  geschehen,  stehen  dem
Gemeinde-Ausschuße  zur  Bestrafung  zu.

X.  113.  Die  Strafen  dürfen  nur  in  Geldbußen
  bestehen  bis  zu  einem  Gulden,  womit
die  Verurtheilung  in  Schadens=  Ersatz  bis
zu  drey  Gulden  einschlüßig  verbunden  werden
kann.  —  Kerperliche  oder  Arrest=  Strafen
zu  erkennen,  ist  dem  Gemeinde=  Ausschuße
nicht  gestattet.

Wenn  die  öffentliche  Sicherheie  erfordert,
Jemanden  in  gefänglichen  Verhaft  zu  nehmen,
  so  muß  der  Ergriffene  sogleich  an  die
competente  Amts-Behörde  abgeführt  werden.

§  110.  Die  erkannten  Geldstrafen  fließen
in  die  Gemeinde=  Casse.

IV.
In  Beziehung  auf  das  Vermittelungs-Amt

  des  Gemeinde  -Ausschußes.

I.  120.  Wenn  in  der  Gemeinde  Streitigkeiten
  unter  den  Gemeinde-Gliedern  ene-02



stehen,  so  hat  der  Gemeinde-Ausschuß  die
Pflicht  und  das  Recht,  sich  der  gütlichen  Vermittelung
  derselben,  nach  den  Verschriften
der  Verordnungen  vom  31.  May  und  20.
October  1310  (Regierungebl.  S.  442.  und
1001.)  zu  unterziehen.  —  Bepde  Theile
sind  verbunden,  vor  ihm  zu  erscheinen;  der
Versuch  der  Aussöhnung  geschieht  ohne  Julassung
  ven  Advocaren,  auch  ohne  daß  die
Parthepen  eine  Gebühr  dafür  zu  entrichten

schuldig  sind.

V.  Titel.
Von  der  Unterordnung  der  Gemeinden
  und  ihrer  Verwaltungs-Stellen
  unter  die  Staats-Behörden.

 

G.  121.  Die  Gemeinden  stehen  unter
einer  besondern  Aufsicht  und  Curatel  der
Staats-Polizey,  welche  von  dem  Staats
Ministerium  des  Innern  als  obersten  Stelle,
und  unter  dessen  Leitung  von  den  Kreis:=  Regierungen
  durch  die  Untergerichte  —  als  Pelizey=
  Behörden,  —  ausgeübt  wird.

Capite!  1.
Von  der  besonderen  Unterordnung  des  Maistrat


a)  In  den  Städten  der  J.  Classe.

122.  In  den  Staͤdten  der  ersten
Classe  ist  der  Magistrat  —  als  eine  selbsistaͤndige
  Behörde  —  der  Kreis  Regieruug  unmittelbar
  untergeerdnet.  Er  berichtet  hiernach
unmittelbar  an  die  Regierung,  und  empfängt
von  dieser  in  gleicher  Art  die  ihm  zugehenden
Befehle.

Wenn  neben  dem  Magistrate  in  einer
Stadt  noch  ein  eigner  Commissaire  angeordnet
ist,  so  richtet  sich  desselben  Verhältniß  zu
dem  Magistrate  nach  der  hierüber  zu  erlassenden
  besondern  Instruction.

123.  Außer  den  durch  allgemeine  und
besondere  Vorschriften  bestimmten  Fällen  steht
der  Magistrat,  als  Beamter  der  Gemeinde,
        <pb n="47" />
        93

ruͤcksichtlich  der  Verwaltung  des  Gemeindeund
  ocal=  Seiftungs=  Vermögens  unter  der
nähern  Aufsicht  der  Kreis-Regierung.

Der  Magistrat  ist  daher  verbunden,  die
Genehmigung  derselben  einzuhohlen:

1)  bey  allen  Erwerbungen,  Veränderungen
und  Verdußerungen  von  Realitäten  und
Rechten  über  den  Werth  von  1000  fl.;

2)  bey  neuen  Fundationen  und  Fundations-Zuflüssen,
  wenn  damit  Lasten  verbunden
  sind;  6

3)  bey  Verwandelung  der  bisherigen  Selbst-Regie

  bedeutender  Orconomie:  Güter
oder  nußbarer  Rechte  in  Verpachtung,
oder  dieser  in  eine  Selbst-Regie;
bey  allen  Verpachtungen  an  Magistrats-Glieder
  und  deren  Verwandte  in  aufund
  absteigender  Linle,  dann  Seiten-Verwandte
  und  Verschwägerte  im  ersten
  Grade,  oder  an  solche,  die  an
der  Verwaltung  Thell  haben;
5)  bey  bedeutenden  Reubauten;
5)  bey  Aufnahme  eines  Passiv:  Capitals
für  die  Gemeinde  über  2000  fl.;
7)  bey  allen  Ausleihen  von  Activ:  Capitalien,
  welche  den  Betrag  von  1000  fl.
übersteigen,  oder  auch  ohne  Unterschied
der  Summe,  wenn  das  Ausleihen  an
ein  Magistrats  Glied,  oder  deren  oben
bemerkte  Verwandte  oder  an  fonstige
Theilnehmer  an  der  Verwaltung  geschiehr;

bey  Vorschüssen  einer  Stiftung  an  die
andere,  in  so  ferne  sie  nicht  im  nämlichen
  Etats-Jahre  zurückers  be  werden;

0)  über  die  Zuläßigkeit  eines  Rechtstreites;

10)  bey  Anordnung  neuer  Gemeinde:  Dienste,
  dann  bey  neuen  Gemeinde=  Umlagen.


F.  124.  Die  Kreis,  Regierung,  an  welcke
  jährlich  die  Gemeind-=  und  Sliistungs=Rechnungen
  pünktlich  eingesendet  werden
müssen  (§.  50)  hat  solche  innerhalb  desselben
  Jahres  genau  zu  prüfen  und  das  Absolutorjum
  darüber  zu  ertheilen.

4

“

8

07

6  125.  Sie  hat  die  Leitung  und  Bestätigung
  der  Magistrats-Wahlen,  wie  auch
die  Verpflichtung  der  Bürgermeister,  nach
den  näheren  Bestimmungen  der  H.  G.  ö3.
54.  und  58.

b)  In  Städten  und  Märkten  der  Il.
und  Ill.  Classe.

§.  120.  Wenn  in  einer  Stadt  IIrer  Classe
ein  eigener  Commissaire  aufgestellr  ist,  so  wird
eine  solche  Stadt  in  ihrem  Verhältniße  zum
Commissaire  den  Stähten  lier  Classe,  wie  im
I.  122,  gleich  geachrer.

§.  127.  In  allen  übrigen  Städten  der
II.  und  U#l#ten  Classe  und  in  den  Märkten  ist
der  Magistrat  zunächst  der  Aufsicht  und  Leitung
  des  einschlägigen  Land:  oder  Guteherrlichen
  Gerichts  untergeordnet;  —  diese
Behörde  ist  verbunden  und  ermachtiger,
dem  Magistcate  im  Allgemeinen  über  seine
Amtoführung  Erinnerungen  zu  machen,  und,
wefßen  sie  nicht,  befolgt  werden,  Anzeige  darüber
  an  die  Regierung  zu  erstatten;  —  in
dringenden  Fallen  kann  dasselbe  provisorische
Verfügungen  selbst  treffen.

§.  128.  In  den  G.  123  bemerkten  Fällen,
  wo  die  Magistrate  der  größeren  Städte
an  die  Einwillizung  der  Regierung  gebunden
  sind,  werden  die  Magistrate  der  kleine:
ren  Städte  und  Märkte  ohne  Rücksicht  auf
die  Größe  der  Summe  verbindlich  gemache,
die  Genehmigung  des  einschldgigen  Landoder
  Gutsherrlichen  Gerichts  einzuhohlen,  welche
  Lettere  jedoch  in  allen  wichtigen  oder  die
Summe  von  500  fl.  übersteigenden  Fallen
die  Bestäkigung  der  einschlägigen  Kreis  Regierung
  nachzusuchen  haben.

Eine  unmirtelbare  oder  mittelbare  Verpachtung,
  so  wie  ein  unmittelbares  oder
mittelbares  Anleihen  an  den  Gutsherrn,
selbst  aus  dem  seinen  Gerichte  untergebenen
Gemeinde:  oder  Stistungs-Vermägen  ist
unter  keinem  Vorwande  gestatter,  und  bleibt
streng  verboten.

Dieses  Verbot  erstreckt  sich  auch  auf  die
Gutsherrlichen  Beamten  und  Verwalter.
        <pb n="48" />
        95

Nebstdem  können  dergleichen  Verpacheungen
  und  Anleihen  an  die  Verwandten  der
Gutsherren  und  ihrer  Beamten  und  Verwalter
  in  ab;  und  aufsteigender  Linie,  dann  an
deren  Seiten:  Verwandte  und  Verschwägerte
imersten  Grade,  nur  nach  den  in  den  G.  S.  82.
lit.  d.  103  und  123.  Nro.  3.  enthaltenen
Bestimmungen,  sonach  nur  nach  Vernehmung
  der  Gemeinde-Bevollmächtigten  und
Ausschüße,  und  nach  Genehmigung  der  vorgesehten
  Kreis-Regierungen,  start  finden.

Capitel  2.
Von  der  besondern  Unterordnung  des
Gemeinde-Ausschusses  in  den  Rural-Gemeinden.


§.  120.  Der  Gemeinde-Ausschuß  ist
dem  ihm  vorgesezten  Land=  und  Gutsherrlichen
  Gerichte  nach  den  bestehenden  Vorschriften
  untergeordnet,  und  verbunden:  die  Besehle
  und  Austräge  desselben  zu  vollgziehen.

§.  150.  So  oft  die  vorgesetzte  Behörde
die  persönliche  Vernehmung  des  Gemeinde-Ausschusses
  nörhig  fsindet,  hat  im  Namen
desselben  der  Gemeinde-Vorsteher,  und  in
dessen  Verhinoerung  das  Aelteste  der  uͤbrigen
  dem  Gemeinde-Auoschusse  beygegebenen
Gemeinde=  Glieder  beym  Amte  zu  erscheinen.

G.  151.  Ju  welchen  Fällen  der  Gemeinde
  Ausschuß  in  der  Verwaltung  der  Gemeinde=
  Angelegenheiten  die  Genehmigung,
respective  Entscheidung  des  betreffendenandoder
  Gutsherrlichen  Gerichres  einzuholen  hat,
ist  I.  101  und  tos  näher  bestimmt;

auch  har  dieses,  nach  O.  105,  die  Revision
  der  Rechnungen  über  das  Gemeinde:  und
Seiftungs  Vermögen.

I.  132.  Ueber  das  Verhältniß  des  Gemeinde
  Vorstehers,  bey  der  Ausübung  der
Local:  Polizey,  zu  der  ihm  vorgesetzten  Policey=
  Behörde  —  sind  in  den  G.  F.  110.  114
und  118  besondere  Bestimmungen  enthalten.

F.  133.  Außer  den  —  oben  bey  dem
Wirkungs:  Kreise  der  Gemeinde-Vorsteher

96

bezeichneten  besondern  Faͤllen  —  haben  dieselben
  am  Ende  eines  jeden  Viertel=  Jahres
bey  dem  vorgesetzten  Untergerichte  zu  erscheinen,
  und  demselben  vorzulegen:
1)  die  Anzeige  der  vorgefallenen  Veränderungen
  in  dem  Besitze  der  Gründe,
2)  das  Register  über  die  verkündeten  Gesehe
  und  Verordnungen,
3)  das  Steaf.  Buch,  in  welch  s  die  Visstationen
  und  Bestrafungen  eingetragen  sind,
4)  die  Gemeinde  Beschlüße.

X.  131.  Die  Untergerichte  sollen  sich  mit,
den  Gemeinde  Vorstehern  in  eine  solche  Verr
bindung  setzen,  daß  sie  ihnen  in  allen  vorkommenden
  Fällen  leiche  Rath  und  Unterstützung
  geben  können;  sie  sollen  öfters  in
den  Dorfsgemeinden  nachsehen,  und,  wie
schen  unterm  24.  März  1302  bey  der  Organisatlon
  der  La#dgerichte  6.  XVI.  vorgeschrieben
  worden  ist,  bey  jeder  Gelegenheit
und  Veranlassung  sich  überzeugen,  ob  die
Gemeinde-Ausschüße,  und  insb'sondere  die
Versteher,  ihre  Pflichten  er  üllen  und  den
ihnen  übertragenen  Oblienenheiten  nachkommen,
  und  nicht  allenfalls  ihre  Seellen  zu
Privat:  Absichten  mißbrauchen;  —  sie  haben
in  einem  solchen  Falle  sogleich  das  Geeignete
zu  verfügen  und  von  Amtswegen  einzugreifen.

Wir  befehlen:  daß  diese  Verordnung
durch  das  Gesetz:  Blatt  bekannt  gemacht
werde,  und  tragen  Unserm  Staats-Ministerium
  des  Innern  auf,  zur  Vollziehung  derselben
  in  allen  ihren  Theilen  das  Erforderliche
  durch  geeignete  instcuctive  Weisungen
unverzüglich  zu  verfügen.

Muünchen,  den  17.  May  1318.

Max  Joseph.
Gr.  Reigersberg.  Fürst  v.  Wrede.  Gr.  v.  Triva.  Gr.  v.
Rechberg.  Gr.  v.  Thürheim.  Frhr.  v.  Lerchenfeld.  Gr.
ng.
Nach  dem  Allerhöchsten  Befehle
Seiner  Majestät  des  Königs:
Esid  von  Kobell.
        <pb n="49" />
        RL

Gesetzblatt

98

fuͤr  das

Köni  greich  Ba  i

2

eermn.

 

VI.  Stück.

München,  Sonnabend  den  23.  May  1813.

 

 

 

Inhalt.

Königliche  Verorbunngen:
den  dltern  7  Kreisen  betreffend.  —
Jahr  1317/18  betresffend.

Die  direeten  Staats  =  Auflasen  för  das  Finanz=  Jahr  i1317s18  in
Die  Kriegskosten  =  Peráägzuatious  =  Umlagen  für  das  Etats- 



Verordnungen.

 

(Die  directen  Staats  =  Auflagen  für  das  Finanz-Jahr
  18712/18  in  den  dltern  7  Kreisen
  des  Reichs  betreffend.  !)

Maximilian  Josepb,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wie  haben  bereits  durch  Unsere  Verordmung
  vom  19.  Jänner  dieses  Jahres  Unsere
  Regierungen  der  Altern  7  Kreise  ermeächtiger,
  einstweilen  diejenigen  Ziele  der

bestehenden  directen  Steuern,  welche  im

ersten  Semester  dieses  Verwaltungs-Jahres,
  bis  zum  Schluße  März  nämlich,  verfallen
  seyn  werden,  erheben  zu  lassen,  und
beschließen  nunmehr  nach  Vernehmung  Unseres
  Staatsrathes,  daß  für  das  Ill##e  Semester
  dasselbe  beobachtet,  und  überhaupt
für  das  laufende  Finanz-Jahr  dieselben  directen
  Auflagen  in  denselben  Jielen,  und
in  demselben  Maße,  wie  im  vorigen  Jahre,

ausgeschrieben  und  erhoben  werden  sollen.

Unsere  Regierungen  des  Untermain:
des  Obermain  des  Rezat=  des  Regen=  des

D  des  Unterdonau  und  des  Isar-7
        <pb n="50" />
        99
Kreises  haben  diesen  Unsern  Allerhoͤchsten
Beschluß  zu  vollziehen,  und  das  Geeignete

  unverweilt  zu  versügen.
München  den  23.  May  13183.
Max  Josepb.
Freyhert  von  Lerchenfeld.

Auf  Kduigllchen  Allerhoͤchsten  Befehl:
der  General-Secretaire

von  Geiger.

 

(Die  Kriegskosten-Peraͤquations  -Umlagen
bro  181I8  berressend.  )

Maximilian  Josepyh,
ron  Gottes  Guaden  König  von  Baiern.

Um  Unsere  Kriegskosten-Peräquations=Kasse
  in  den  Stand  zu  seßen,  nicht  nur  die
bheilweise  Berichtigung  der  dltern  Kriegs-Forderungen
  fortzusehen,  sondern  auch  die
auf  derselben  hastenden  Capitals  Schulden
und  Zinsen  zu  bestreiten,  finden  Wir  Uns

 

100

auf  den  Antrag  Unserer  Staats  Ministe“
rien  des  Innern  und  der  Finanzen  nach
Vernehmung  Unseres  Staatsrathes  bewogen,
  hiemit  zu  verordnen,  daß  die  Kriegs-Kosten=
  Peräquations=  Umlagen  für  das  laus
sende  Etats-Jahr  1817/18  in  den  dltern
Kreisen  Unsers  Reichs  wieder  in  demselben
Maße  und  nach  demselben  Fuße,  wie  in

dem  verflohenen  Jahre  erhoben  werden  sollen.

Unsere  Finanz-Behörden  haben  hienach
das  Weitere  zu  verfügen,  und  die  eingehenden
  Gelder  an  Unsere  Cemral-Perdqua-=tions:
  Kasse  einseuden  zu  lassen.

München  den  23.  May  71877.
Max  Joseph.

Graf
von  Thuͤrheim.

Freyherr
von  Lerchenfeld.

Auf  Kdniglichen  Allerhöchsten  Befehl:
der  General  =  Serretaire,

von  Geiger.
        <pb n="51" />
        101

Gesetzblatt

102

fuͤr  das

Köni  gre  i

ch  Baiern.)

 

VII.  Stück.  München,  Sonnabend  den  6.  Juny  1818.

 

Inhalt.
Perfassungs-urkunde  des  Königreichs  Baiern.

 

Verfassungs-Urkunde
des
K  önigreichs  Balern.

Marimilian  Josepb,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Ven  den  hohen  Regenten,  Pflichten  durchdrungen
  und  geleitet  —  haben  Wir  Unsere
bisherige  Regierung  mit  solchen  Einrichtungen
  bezeichnet,  welche  Unser  sortgesetztes
Bestreben,  das  Gesammt:  Wohl  Unserer
Unterthanen  zu  befördern,  beurkunden.  —
Zur  festern  Begründung  desselben  gaben
Wir  schon  im  Jahre  1808  Unserem  Reiche
eine  seinen  damaligen  dußern  und  innern
Verhältnißen  angemessene  Verfassung,  in
welche  Wir  schon  die  Einführung  einer
ständischen  Versammlung,  als  eines  wesent:
lichen  Bestandtheiles,  aufgenommen  haben.
—  Kaum  hatten  die  großen  seit  jener  Zeit
eingetretenen  Weltbegebenheiten,  von  welchen
  kein  deutscher  Staat  unberührt  geblieben

  ist,  und  während  welcher  das  Volk  von
Baiern  gleich  groß  im  erlittenen  Drucke  wie
im  bestandenen  Kampfe  sich  gezeigt  hat,  in
der  Acte  des  Wiener-Congresses  ihr  Ziel
gefunden,  als  Wir  sogleich  das  nur  durch
die  Ereignisse  der  Zeit  unterbrochene  Werk,
mit  unverrücktem  Blicke  auf  die  allgemelnen
und  besondern  Forderungen  des  Staatszweckes
  zu  vollenden  suchten;  —  die  im  Jahre
1814  dafür  angeordneten  Vorarbeiten  und
das  Decret  vom  a.  Februar  1817  bestätigen
  Unsern  hierüber  schon  früher  gefaßten
festen  Entschluß.  —  Die  gegenwärtige  Acte
ist,  nach  vorgegangener  reifer  und  vielseitiger
  Berathung,  und  nach  Vernehmung  Unseres
  Staats-Rathes  —  das  Werk  Unseres
eben  so  freyen  als  festen  Willens.  —  Unser
Volk  wird  in  dem  Inhalte  desselben  die
kräfeigste  Gewährleistung  Unserer  landesvaterlichen
  Gesinnungen  finden.

Freyheit  der  Gewissen,  und  gewissenhafte
  Scheidung  und  Schühung  dessen,  was
des  Staates  und  der  Kirche  ist;

(71)
        <pb n="52" />
        103

Freyheit  der  Meinungen,  mit  gesetzlichen
  Beschraͤnkungen  gegen  den  Mißbrauch;

Gleiches  Recht  der  Eingebornen  zu  allen
  Graden  des  Staatsdienstes  und  zu  allen
Bezeichnungen  des  Verdienstes;

Gleiche  Berufung  zur  Pflicht  und  zur
Ehre  der  Waffen;

Gleichheit  der  Gesehe  und  vor  dem
Gesetze;

Unpartheylichkeit  und  Unaufhaltbarkeit
der  Rechtepflege;

Gleichheit  der  Belegung  und  der  Pflichtigkeit
  ihrer  Leistung;

Ordnung  durch  alle  Theile  des  Staats=Haushaltes,
  rechtlicher  Schutz  des  Staats-Credits,
  und  gesicherte  Verwendung  der  dafür
  bestimmten  Mittel;

Wlederbelebung  der  Gemeinde  Körper
durch  die  Wiedergabe  der  Verwaltung  der
ihr  Wohl  zunächst  berührenden  Angelegenheiten;


Eine  Standschaft  —  hervorgehend  aus
allen  Klassen  der  im  Staate  ansäß  igen  Staatsbürger,
  —  mit  den  Rechten  des  Beyrathes,
der  Zustimmung,  der  Willigung,  der  Wünsche,
  und  der  Beschwerdeführung  wegen
verletzter  verfassungsmäßiger  Rechte,  —  berufen,
  um  in  öffentlichen  Versammlungen
die  Weisheit  der  Berathung  zu  verstärken,
ohne  die  Kraft  der  Regierung  zu  schwächen;

Endlich  eine  Gewähr  der  Verfassung,
sichernd  gegen  willkührlichen  Wechsel,  aber
nicht  hindernd  das  Fortschreiten  zum  Bessern
  nach  geprüften  Erfahrungen.

104

Baiern?  —  Dies  sind  die  Grundzüge
der  aus  Unserm  freyen  Entschluße  euch  gegebenen
  Verfassung,  —  sehet  darin  die  Grundsätze
  eines  Königs,  welcher  das  Glück  seines
  Herzens  und  den  Ruhm  seines  Thrones
nur  von  dem  Glücke  des  Vaterlandes  und
von  der  Eiebe  seines  Volkes  empfangen
will!  —

Wir  erklären  hiernach  folgende  Bestimmungen
  als  Verfassung  des  Kbnigreiches
Baiern:

Titel  l.

Allgemeine  Bestimmungen.

g.  1.

Das  Koͤnigreich  Baiern  in  der  Gesammt
  Vereinigung  aller  ältern  und  neuern
Gebietstheile  ist  ein  souverainer  monarchit
scher  Staat  nach  den  Bestimmungen  der
gegenwärtigen  Verfassungs=  Urkunde.

§.  2.

Für  das  ganze  Königreich  besteht  eine
allgemeine  in  zwey  Kammern  abgetheilte
Scände-Versammlung.

Titel  II.

Von  dem  Könige  und  der  Threnfolge,
  dann  der  Reichs-Verwesung.


.

Der  Kenig  ist  das  Oberhanpe  des
Staats,  vereiniget  in  sich  alle  Rechte  dee
Staats-Gewalt,  und  übt  fie  unter  den
von  Ihm  gegebenen  in  der  gegenwärtigen
        <pb n="53" />
        105

Berfassungs:  Urkunde  festgesetzten  Bestimmungen
  aus.

Seine  Person  ist  heilig  und  unverletzlich.

2.

Die  Krone  ist  erblich  in  dem  Mannsstamme
  des  Königlichen  Hauses  nach  dem
Rechte  der  Erstgeburt,  und  der  agnalisch:
linealischen  Erbfolge.

§.  3.

Zur  Sueceessions,  Fähigkeit  wird  eine
rechtmäßige  Geburt  aus  einer  ebenbürtigen
  —  mit  Bewilligung  des  Koönigs  geschlossenen
  Ehe  erfordert.

S.  4.

Der  Mannsstamm  hat  vor  den  weiblichen
  Nachkommen  den  Vorzug,  und  die
Prinzessinnen  sind  von  der  Regierungs  Folge
in  so  lange  ausgeschlossen,  als  in  dem  Koniglichen
  Hause  noch  ein  successionsféhiger
männlicher  Sproße  oder  ein  durch  Erbverbrüderung
  zur  Thronfolge  berechtigter  Prinz
vorhanden  ist.

.  5.

Nach  gaͤnzlicher  Erloͤschung  des  Mannsstammes
  und  in  Ermanglung  einer  mit  einem
andern  fuͤrstlichen  Hause  aus  dem  deutschen
Bunde  für  diesen  Fall  geschlossenen  Erbverbrüderung
  geht  die  Thronfolge  auf  die
weibliche  Nachkommenschaft  nach  eben  der
Erbfolge  Ordnung,  die  für  den  Mannsstamm
  festgesetzt  ist,  über,  so,  daß  die  zur
Zeit  des  Ablevens  des  letzt  regierenden  Könige
  lebenden  Baierischen  Prinzessinnen  oder
Adkömmlinge  von  denselben,  ohne  Unterschied
  dee  Geschlechtes  eben  so,  als  wären

106

sie  Prinzen  des  urspruͤnglichen  Mannsstammes
  des  Baierischen  Hauses,  nach  dem  Erstgeburts-Rechte
  und  der  Lineal-Erbfolge,
Ordnung  zur  Thronfolge  berufen  werden.

Wenn  in  dem  regierenden  neuen  Koͤ-niglichen
  Hause  wieder  Abkömmlinge  des
ersten  Grades  von  beyderley  Geschlecht  geboren
  werden,  tritt  alsdann  der  Vorzug  des
männlichen  Geschlechts  vor  dem  weiblichen
wieder  ein.

**

Sollte  die  Baierische  Krone  nach  Erls-=schung
  des  Mannsstammes  an  den  Regenten
  einer  größern  Monarchie  gelangen,  welcher
  seine  Residenz  im  Königreiche  Baiern
nicht  nehmen  könnte,  oder  würde,  so  soll
dieselbe  an  den  zwentgebornen  Prinzen  dieses
  Hauses  übergehen,  und  in  dessen  Linie
sodann  dieselbe  Erbfolge  eintreten,  wie  sie
oben  vorgezeichnet  ist.

Kömmt  aber  die  Krone  an  die  Gemahlin
  eines  auswärtigen  größern  Monarchen,
so  wird  sie  zwar  Königin,  sie  muß  jedoch
einen  Vice=  König,  der  seine  Residenz  in
der  Hauptstadt  des  Königreichs  zu  nehmen
hat,  ernennen,  und  die  Krone  geht  nach
ihrem  Ableben  an  ihren  zweytgebornen
Prinzen  über.

6.  7.

Die  Vollfährigkeit  der  Prinzen  und
Prinzessinnen  des  Koôniglichen  Hauses  tritt
mit  dem  zurückgelegten  Achtzehnten  Jahre  ein.

.  8.

Die  übrigen  Verhälmisse  der  Mitglieder
  des  Königlichen  Hauses  richten  sich

C’)
        <pb n="54" />
        107

nach  den  Bestimmungen  des  pragmatischen
Familien=  Gesetzes.
*'“

Dle  Reichs-Verwesung  trite  ein:

a)  während  der  Minderjährigkeit  des  Monarchen;


b)  wenn  derselbe  an  der  Ausübung  der
Regierung  auf  längere  Zeit  verhindert
ist,  und  für  die  Verwaltung  des  Reichs
nicht  selbst  Vorsorge  getroffen  hat,
oder  treffen  kann.

10.

Dem  Monarchen  steht  es  frey,  unter
den  volljaͤhrigen  Prinzen  des  Hauses,  den
Reichs-Verweser  fuͤr  die  Zeit  der  Minderjahrigkeit
  seines  Nachfolgers  zu  wählen.

In  Ermanglung  einer  solchen  Bestimmung
  gebührt  die  Reichs-Verwesung  demjenigen
  vollsährigen  Agnaten,  welcher  nach
der  festgesetzten  Erbfolge-Ordnung  der  Nächste
  ist.

Wäre  der  Prinz,  welchem  dieselbe  nach
obiger  Bestimmung  gebührt,  selbst  noch  minderjährig,
  oder  durch  ein  sonstiges  Hinderniß
  abgehalten,  die  Regentschaft  zu  übernehmen,
  so  fällt  sie  auf  denjenigen  Agnaten,
welcher  nach  ihm  der  Nächste  ist.

S.  11.

Sollte  der  Monarch  durch  irgend  eine
Ursache,  die  in  ihrer  Wirkung  länger  als
ein  Jahr  dauert,  an  der  Ausübung  der  Regierung
  gehindert  werden,  und  für  diesen
Fall  nicht  selbst  Vorsehung  getroffen  haben,
oder  treffen  können,  so  findet  mit  Zustimmung
  der  Stände,  welchen  die  Verhinde-108



rungs-Ursachen  anzuzeigen  sind,  gleichfalls
die  für  den  Fall  der  Minderjährigkeit  bestimmte
  gesetzliche  Regentschaft  statt.

.  12.

Wenn  der  Koͤnig  nach  H.  10.  den  Reichs-Verweser
  fuͤr  den  Fall  der  Minderjaͤhrigkeit
ernennt,  so  wird  die  daruͤber  ausgefertigte
Urkunde  durch  denjenigen  Minister,  welchem
die  Verrichtungen  eines  Ministers  des  Koͤ-niglichen
  Hauses  übertragen  sind,  im  Haus-Archiv
  bis  zum  Ableben  des  Monarchen
ausbewahrt,  und  dann  dem  Gesamme-Staats=
  Ministerium  zur  Einsicht  und  öffentlichen
  Bekanntmachung  vorgelegt.  Dem
Reichs-Verweser  wird  die  über  seine  Ernennung
  ausgefertigte  Urkunde  zugleich  mirt
getheilt.

.  13.

Wenn  kein  zur  Reichs-Verwesung  geetgneter
  Agnat  vorhanden  ist,  der  Monarch
jedoch  eine  verwittibte  Königin  hinterläßt,
so  gebührt  dieser  die  Reichs-Verwesung.

In  Ermanglung  derselben  aber  übernimmt
  sie  jener  Kron-Beamte,  welchen  der
letzte  Monarch  hiezu  ernennt,  und  wenn  von
demselben  keine  solche  Bestimmung  getroffen
ist,  so  geht  ste  an  den  ersten  Kron-Beamten
  über,  welchem  kein  gesetzliches  Hinderniß
  entgegen  stehr.

.  14.

In  jedem  Falle  gebührt  einer  verwittibten
  Königin  unter  der  Aufsicht  des  Reichs-Verwesers
  die  Erziehung  ihrer  Kinder  nach
den  in  dem  Familien:  Gesetze  hierüber  enthaltenen
  nähern  Bestimmungen.
        <pb n="55" />
        109

g.  15.
In  den  im  G.  p.  a  und  b  bezeichneten
Fällen  wird  die  Regierung  im  Nahmen  des
minderjährigen,  oder  in  der  Ausübung  der
Regierung  gehinderten  Monarchen  geführt.

Alle  Ausfertigungen  werden  in  seinem
Nahmen  und  unter  dem  gewöhnlichen  Keniglichen
  Siegel  erlassen;  alle  Münzen  mit
seinem  Brustbilde,  Wappen  und  Titel
geprägt.

Der  Regent  unterzeichnet  als:

„des  Königreichs  Baiern  Verweser.“
G.  16.

Der  Prinz  des  Hauses,  die  verwittibte
Königin  oder  derjeuige  Kron:  Beamte,  welchem
  die  Reichs-Verwesung  übertragen  wird,
muß  gleich  nach  dem  Antritte  der  Regentschaft
  die  Stände  versammeln,  und  in  ihrer
Mitte  und  in  Gegenwart  der  Staats-Minister,
  so  wie  der  Mitglieder  des  Staats-Rathes
  nachstehenden  Eid  ablegen:

„Ich  schwöre,  den  Staat  in  Gemäßheit

„der  Verfassung  und  der  Gesetze  des
„Neichs  zu  verwalten,  die  Integritát
„des  Königreiches  und  die  Rechte  der
„Krone  zu  erhalten,  und  dem  Konige
„die  Gewalt,  deren  Ausübung  mir  an?
„vertraut  ist,  getreu  zu  übergeben,  so
„wahr  mir  Gott  helfe  und  sein  heiliges
„Evangelium;“
worüber  eine  besondere  Urkunde  aufgenom:
men  wird.
G.  17.

Der  Regent  übt  während  seiner  Reichs-Verwesung

  alle  Regierungs,  Rechte  aus,

 

welche  durch  die  Verfassung  nicht  besonders
ausgenommen  sind.
G.  18.

Alle  erledigten  Aemter,  mit  Ausnahme
der  Justiz:  Srellen,  können  während  der
Reichs-Verwesung  nur  proviserisch  besetzt
werden.  Der  Reichs,"  Verweser  kann  weder
Krongüter  verdußern,  oder  heimgefallene
behen  verleihen,  noch  neue  Aemter  einführen.


§S.  19.

Das  Gesammt-Staats-Ministerium  bildet
  den  Regeneschafts-Rath,  und  der  Reichs-Verweser
  ist  verbunden,  in  allen  wichtigen
Angelegenheiten  das  Gutachten  desselben  zu
erholen.

G.  20o0.

Der  Reichs,  Verweser  hat  während  der
Dauer  der  Regentschaft  seine  Wohnung  in
der  Koniglichen  Residenz,  und  wird  auf
Kosten  des  Staates  unterhalten;  auch  werden
  ihm  nebstdem  zu  seiner  eigenen  Verfügung
  jäyrlich  zweymal  hundert  tausend
Gulden  in  monatlichen  Raten  auf  die  Staats-Kasse
  angewiesen.

.  ar.

Die  Regeneschaft  dauert  in  den  im  C.  c.
bemerkten  zwey  Fällen  —  im  ersten  bie  zur
Großsjährigkeit  des  Königs,  und  im  zwenten
—  bis  das  eingetretene  Hinderniß  aufyört.

22.

Nachdem  die  Regentschaft  beendiget  ist,
und  der  in  die  Regierung  eintretende  neue
König  den  feyerlichen  Eid  (Tu.  X.  O.  u.)
abgelegt  hat,  werden  alle  Verhandlungen

(§8)
        <pb n="56" />
        111

der  Regentschaft  geschlossen,  und  der  Regierungs-Antritt
  des  Koͤnigs  wird  in  der
Residenz  und  in  dem  ganzen  Königreiche
severlich  kund  gemachr.

Titel  III.
Von  dem  Staatsgute.
G.  1.

Der  ganze  Umfang  des  Koͤnigreichs
Baern  bildet  eine  einzige  untheilbare  unverußerliche
  Gesammt-Masse  aus  sämmrelichen
  Bestandtheilen  an  Landen,  Leuten,
Herrschaften,  Gütern,  Regalien  und  Renten
  mit  allem  Zugehör.

Auch  alle  neuen  Erwerbungen  aus  Privat-Titeln,
  an  unbeweglichen  Gütern,  sie  msgen
  in  der  Haupt#:  oder  Reben  inie  geschehen,
  wenn  der  erste  Erwerber  während
seines  Lebens  nicht  darüber  verfügt  hat,
kommen  in  den  Erbgang  des  Mannsstammes,
  und  werden  als  der  Gesammt-Masse
einverleibt  angesehen.

2.

Zu  dem  unveräußerlichen  Staatsgute,
welches  im  Falle  einer  Sonderung  des
Srtaats=  Vermögens  von  der  Privat-Verlassenschaft
  in  das  Inventar  der  letztern
nicht  gebracht  werden  darf,  gehbören:

1)  Alle  Archive  und  Registraturen;

#a)  Alle  öffentlichen  Anstalten  und  Gebäude
mit  ihrem  Zugehör:;

3)  Alles  Geschütz,  Munition,  alle  Militaire-Magazine
  und  was  zur  Landeswehr
  nöthig  ist;

112

4)  Alle  Einrichtungen  der  Hof-Capellen
und  Hof-Aemter  mie  allen  Mobllien,
welche  der  Aufsicht  der  Hof-Stäbe  und
Hof-Intendanzen  anvertraur,  und  zum
Bedarf  oder  zum  Glanze  des  Hofes  bestimmt
  sind;

5)  Alles,  was  zur  Einrichtung  oder  zur
Zierde  der  Residenzen  und  Lustschlößer
dienet;

6)  Der  Hausschatz  und  was  von  dem  Erblasser
  mit  demselben  bereits  vereiniget
worden  ist;

7)  Alle  Sammlungen  für  Künste  und  Wissenschaften,
  als:  Bibliorheken,  phystcalische,
  Maturalien=  und  Münz-Cabl'
nette,  Antiquitähten,  Statüen,  Sternwarten
  mit  ihren  Instrumenten,  Ges
mählde=  und  Kupferstich:  Sammlungen
  und  sonstige  Gegenstände,  die  zum
öffentlichen  Gebrauche  oder  zur  Beförderung
  der  Künste  und  Wissenschaften
bestimmt  sind;

3)  Alle  vorhandenen  Vorräthe  an  baarem
Gelde  und  Capitalien  in  den  Staats-=Kassen
  oder  an  Naturalten.  bey  den  Aemtern,
  samt  allen  Ausständen  an  Staatsgefaͤllen;


9)  Alles,  was  aus  Mitteln  des  Staats
erworben  wurde.

3.

Sämmtliche  Bestandtheile  des  Staaes
guts  sind,  wie  bereits  in  der  Pragmatik
vom  20.  October  18o0#  bestimmt  war,  aus
welcher  die  nach  den  veränderten  Verhaͤltnissen
  hierüber  noch  geltenden  Bestimmun-
        <pb n="57" />
        113

gen  in  gegenwaͤrtige  Verfassungs-Urkunde
uͤbertragen  sind,  auf  ewig  unveraͤußerlich,
vorbehaltiich  der  unten  folgenden  Modificationen.


Voriuͤglich  sollen,  ohne  Ausnahme,  alle
Rechte  der  Souverainetat  bey  der  Primogenitur
  ungetheilt  und  unveraͤußert  erhalten
werden.

.  4.

Als  Veraͤußerung  des  Staatsguts  ist
anzusehen,  nicht  nur  jeder  wirkliche  Verkauf,
  sondern  auch  eine  Schenkung  unter
den  Lebenden,  oder  eine  Vergebung  durch
eine  lehte  Willens-Verordnung,  Verleihung
  neuer  Lehen,  oder  Beschwerung  mit
einer  ewigen  Last,  oder  Verpfändung  oder
Hingabe  durch  einen  Vergleich  gegen  Annahme
  einer  Summe  Geldes.

Auch  kann  keinem  Staatsbürger  eine
Befceyung  von  den  öffentlichen  Lasten  bewilliget
  werden.

*t

Die  bisher  zu  Belohnung  vorzüglicher
dem  Sgaate  geleisteter  Dienste  verliehenen
Lehen,  Staats-Domainen  und  Renten  sind
von  obigem  Verbote  ausgenommen.

Auch  steht  dem  Könige  die  Wiederverleihung
  heimfallender  Lehen  jederzeit  frey.

Zu  Belohnung  großer  und  bestimmter
dem  Sgaate  geleisteter  Dienste  können  auch
andere  Staats  Domainen  oder  Renten,  jedoch
  mit  Zustimmung  der  Stände,  in  der
Eigenschaft  als  Mannlehen  der  Krone  verlirhen
  werden.

Anwartschaften  auf  künftige  der  Krone

114

heimfallende  Guͤter,  Renten  und  Rechte,
koͤnnen  eben  so  wenig  als  auf  Aemter  oder
Wuͤrden  ertheilt  werden.
.  6.
Unter  dem  Veräußerungs-Verbete  sind
serner  nicht  begrifsen:

1)  alle  Staats-Handlungen  des  Monarchen,
  welche  innerhalb  der  Grenzen  des
Ihm  zustehenden  Regierungs-Rechts
nach  dem  Zwecke  und  zur  Wohlfahrt
des  Staats  mit  Auswärtigen  oder  mit
Unterthanen  im  Lande  über  Stammund
  Staatsgüter  vorgenommen  werden;
insbesondere  was

2)  an  einzelnen  Gütern  und  Gefällen  zur
Beendigung  eines  anhängigen  Rechtsstreits
  gegen  Erhaltung  oder  Erlangung
anderer  Güter,  Renten  oder  Rechte,
oder  zur  Grenzberichtigung  mit  benachbarten
  Staaten,  gegen  andern  angemessenen
  Ersatz  abgerreten  wird;

3)  Was  gegen  andere  Realitäten  und  Rechte
von  gleichem  Werthe  vertauscht  wird;

4)  Alle  einzelnen  Verdußerungen  oder  Verä
  nderungen,  welche  bey  den  Staatsgütern
  dem  Staatszwecke  gemäß,  und  in
Folge  der  bereits  erlassenen  Vorschriften
  nach  richtigen  Grundsätzen  der  fortschreitenden
  Staatswirthschaft  zur  Ber
förderung  der  Landes-Cultur  oder  sonst
zur  Wohlfahrt  des  Landes,  oder
zum  Besten  des  Staats=  Aerars,  und
zur  Aufhebung  einer  nachtheiligen
Selbstoerwaltung  für  gur  gefunden
werden.
        <pb n="58" />
        115

.  7.
In  allen  diesen  Faͤllen  (F.  6.)  duͤrfen
jedoch  die  Staars-Einkünfte  nicht  geschmslert,
  sondern  es  soll  als  Ersaß  entweder
eine  Dominical  Rente  —  wo  möglich  in
Getreide,  dafür  bedungen,  oder  der  Kaufschilling
  zu  neuen  Erwerbungen  oder  zur
zeitlichen  Aushülfe  des  Schuldentilgungs-Fonds,
  oder  zu  andern  das  Wohl  des  Landes
  bezielenden  Absichten  verwendet  werden.
Mit  dem  unter  dem  Staatsgute  begriffenen
  beweglichen  Vermögen  (§.  a.)  kann
der  Monarch  nach  Zeit  und  Umständen
zweckmäßige  Veränderungen  und  Verbessetrungen
  vornehmen.

Titel  W.
Von  allgemeinen  Rechten  und
Pflichten.
.  1.

Zum  vollen  Genuße  aller  buͤrgerlichen,
öffentlichen  und  Privatrechte  in  Baiern,
wird  das  Indigenat  erfordert,  welches  entweder
  durch  die  Geburt  oder  durch  die
Naturalisirung  nach  den  nähern  Bestimmungen
  des  Edictes  über  das  Indigenat
erworben  wird.  (Beylage  I.)

G.  2.

Das  Baierische  Staats-Buͤrgerrecht
wird  durch  das  Indigenat  bedingt,  und  geht
mit  demselben  verloren.

.  3.

Rebst  diesem  wird  zu  dessen  Ausübung
noch  erfordert:

e)  die  gesetzliche  Volljährigkeit;

 

110

b)  die  Anfäßigkeit  im  Königreiche,  entweder
  durch  den  Besiß  besteuerter  Gründe,
  Renten  oder  Rechte,  oder  durch
die  Ausübung  besteuerter  Gewerbe,
oder  durch  den  Eintrite  in  ein  öffentliches
  Amt.

G.  4.

Kron,  Aemter,  oberste  Hof-Aemter,  Civil:
  Staatsdienste  und  oberste  Militaire=Stellen,
  wie  auch  Kirchen-Aemter  oder
Pfründen  können  nur  Eingebornen  oder
verfassungemäßig  Naturalisteten  ereheilt
werden.

*iol

Jeder  Baler  ohne  Unterschied  kann  zu
allen  Civil=  Militcaire:  und  Kirchen=  Aemtern
  oder  Pfründen  gelangen.

**

In  dem  Umfange  des  Reichs  kann  keine
Eeibetgenschaft  bestehen,  nach  den  nähern
Bestimmungen  des  Edictes  vom  z.  August
  1808.

G.  7.

Alle  ungemessenen  Frohnen  sollen  in
Gemessene  umgeandert  werden,  und  auch
diese  ablösbar  seyn.

S.  8.

Der  Staat  gewährt  jedem  Einwohner
Sicherheit  seiner  Person,  seines  Eigenthums
  und  seiner  Rechte.

Niemand  darf  seinem  ordentlichen  Richter
  entzegen  werden.

Riemand  darfverfolge  oder  verhaftet  werden,
  als  in  den  durch  die  Gesetze  bestimmten
Fällen,  und  in  der  geseßlichen  Form.
        <pb n="59" />
        117

Niemand  darf  gezwungen  werden,  sein
Privat-Eigenthun,  selbst  füc  öffentliche  Zwecke
  abzutreteu,  als  nach  einer  förmlichen
Entscheidung  des  versammelten  Staatsraths,
und  nach  vorgängiger  Enrschädigung,  wie
solches  in  der  Verordnung  vom  14.  August
1815  bestimmt  ist.

".  9.

Jedem  Einwohner  des  Reichs  wird  vollkommene
  Gewissens-Freyheit  gesichert;  die
einsache  Haus-Andacht  darf  daher  Riemanden,
  zu  welcher  Religion  er  sich  bekennen
mag,  untersagt  werden.

Die  in  dem  Konigreiche  bestehenden  drey
christlichen  Kirchen=  Gesellschaften  genießen
gleiche  bürgerliche  und  politische  Rechte.

Die  nicht  christlichen  Glaubens-Genossen
haben  zwar  vollkommene  Gewissens-Freyheit;
  sie  erhalten  aber  an  den  Sraatsbürgerlichen
  Rechten  nur  in  dem  Maaße  einen
Antheil,  wie  ihnen  derselbe  in  den  organischen
  Edicten  über  ihre  Aufnahme  in  die
Staa::  Gesellschaft  zugestchert  ist.

Ailen  Neligionstheilen,  ohne  Ausnahme,
ist  das  Eigenthum  der  Stiftungen  und  der
Genuß  ihrer  Renten  nach  den  ursprünglichen
  Stisftungs-Urkunden  und  dem  rechtmäßigen
  Besitze,  sie  seyen  für  den  Cultus,
den  Unterricht  oder  die  Wohlthérigkeit  bestimmt,
  vollständig  gesichert.

Die  geistliche  Gewalt  darf  in  ihrem  eigentlichen
  Wirkungs-Kreise  nie  gehemmt
werden,  und  die  weltliche  Regierung  darf  in
rein  geistlichen  Gegenständen  der  Religions=Lehre
  und  des  Gewissens  sich  nicht  einmischen,

113

als  in  soweit  das  Obersthoheltliche  Schutund
  Aufsichts-Reche  einerttt,  wonach  keine
Verordnungen  und  Gesetze  der  Kirchen,  Gewalt
  ohne  vorgängige  Einsicht  und  das  Hlacet
  des  Köntgs  verkündet  und  vollzogen
werden  dürfen.

Die  Kirchen  und  Geistlichen  stnd  in  ihron
  bürgerlichen  Handlungen  und  Beziehungen
  —  wie  auch  in  Ansehung  des  ihnen
zustehenden  Vermögens  den  Gesetzen  des
Sgtaats  und  den  weltlichen  Gerichten  untereben;
  auch  können  sie  von  öffentlichen  Scaatslasten
  keine  Befreyung  ansprechen.

Die  übrigen  nähern  Bestimmungen  über
die  äuhern  Rechts-Verhälenisse  der  Bewohner
  des  Königreichs,  in  Beziehung  auf  Religion
  und  kirchliche  Gesellschaften,  sind  in
dem  der  gegenwärtigen  Verfassungs-Urkunde
beygefügten  besondern  Edicte  enthalten.
(Beplage  II.)

S.  20.

Das  gesammte  Sciftungs-Vermögen
nach  den  drey  Zwecken  des  Culeus,  des  Unterrichts
  und  der  Wohlehätigkeit,  wird  gleichfalls
  unter  den  besondern  Schutz  des  Staahtes
  gestellt;  es  darf  unter  keinem  Vorwande
zu  dem  Finanz-Vermögen  eingezogen,  und
in  der  Substanz  für  andere,  als  die  drey
genannten  Zwecke  ohne  Zustimmung  der  Betheiligten,
  und  bey  allgemeinen  Sctiftungen
ohne  Zustimmung  der  Stände  des  Reiches
verdußert,  oder  verwendet  werden.

*s-i

Die  Freyheit  der  Presse  und  des  Buchhandels

  ist  nach  den  Bestimmungen  des
(384)
        <pb n="60" />
        119

hierüber  erlassenen  besondern  Edictes  gesichert.
  (Beylage  III.)
S.  12.

Alle  Baiern  haben  gleiche  Pflichrigkeit
zu  dem  Kriegsdienste  und  zur  Landwehr  nach
den  dießfalls  bestehenden  Gesetzen.

.  13.

Die  Theilnahme  an  den  Staats---Lasten
ist  für  alle  Einwohner  des  Reichs  allgemein,
  ohne  Ausnahme  irgend  eines  Standes,
  und  ohne  Rückslcht  auf  vormals  bestandene
  besondere  Befreyungen.

,  Z.14.

Es  ist  den  Baiern  gestattet,  in  einen  andern
  Bundesstaat,  welcher  erweißlich  sie  zu
Unterthanen  annehmen  will,  auszuwandern,
auch  in  Civil:  und  Militaire-Dienste  desselben
  zu  treten,  wenn  sie  den  gesetzlichen
Verbindlichkeiten  gegen  ihr  bisheriges  Vaterland
  Genüge  geleistet  haben.

Sie  dürfen,  so  lange  sie  im  Unterthans-Verbande
  bleiben,  ohne  ausdrückliche
  Erlaubniß  des  Monarchen  von  einer
auswärtigen  Mache  weder  Gehalte  noch
Ehrenzeichen  annehmen.

Titel  V.
Von  besondern  Rechten  und
Vorzügen.
.  1.

Die  Kron,  Aemter  werden  als  oberste
Würden  des  Reichs,  entweder  auf  die  Lebenszeit
  der  Würdeträger  oder  auf  deren
mämliche  Erben,  nach  dem  Rechte  der  Erst-120



geburt  und  der  agnatisch  linealischen  Erbfolge
  als  Thron-Lehen  verliehen.

Die  Kron-Beamten  sind  durch  ihre
Reichswürden  Mitglteder  der  ersten  Kammer
  in  der  Stände-Versammlung.

.  2.

Den  vormals  Reichsständischen  Fürsien

und  Grafen  werden  alle  jene  Vorzüge  und

Rechte  zugesichert,  welche  in  dem  ihre  Verhältnisse

  bestimmenden  besondern  Edicte  ausgesprochen
  sind.  (Beylage  IV.)

.  3.

Die  der  Balerischen  Hoheit  untergebenen
  ehemaligen  unmittelbaren  Reichsadelichen
  genießen  diejenigen  Rechte,  welche  in
Gemäßheit  der  Kniglichen  Declaration
durch  die  constitutionellen  Edicte  ihnen  zugesschert
  werden.

6.  4.

Der  gesammte  übrige  Adel  des  Reichs
behält,  wie  jeder  Guts-Eigenthümer,
  seine  gutsherrlichen  Nechre  nach  den
gesehlichen  Bestimmungen.  (Beylage  V.)

Uebrigens  hat  derselbe  folgende  Vorjzüge
  zu  genießen:

1)  ausschließend  das  Reche,  eine  gutsherrliche
  Gerichtsbarkeit  ausüben  zu
können;  (Beylage  VI)

2)  Familien-Fidetl-CCommisse  auf  Grundvermögen
  zu  errichten;  (Beylage  VII)

3)  Einen  von  dem  landgerichtlichen  befreyten
  Gerichtsstand  in  bürgerlichen  und
strafrechtlichen  Fällen;

4)  die  Rechte  der  Stegelmäßigkeit  unter
den  Beschränkungen  der  Gesetze  über
        <pb n="61" />
        121

das  Hypothekenwesen;  (Beylage  VIII))
endlich

5)  bey  der  Militaire-Conseription  die  Auszeichnung,
  daß  die  Söhne  der  Adelichen
als  Cadetten  eintreten.

S.  *.

Einige  dieser  Vorzüge  theilen  für  ihre
Yersonen  die  geistlichen  und  die  wirklichen
Collegial-  Räthe,  und  die  mit  diesen  in  gleicher
  Categorie  stehenden  höhern  Beamten.

Die  Geistlichen  genießen  denselben  bes
freyten  Gerichtsstand  in  bürgerlichen  und
strafrechtlichen  Fällen;  —  die  Collegial-Räthe
und  höhern  Beamten  außer  diesem  auch  die
Rechte  der  Siegelmäßigkelt  und  die  obige
Auszeichnung  bey  der  Militaire-Conseription.

Die  Dienstes:=  Verhältnisse  und  Pensions-Ansorüche
  der  Staatsdiener  und  öffentlichen
  Beamten  richten  sich  nach  den  Bestimmungen
  der  Dienstes-Pragmatik.  (Beyl.  IX.)

Titel  VI.
Von  der  Stände-Versammlung.
S.  1.
Die  zwey  Kammern  der  allgemeinen  Versammlung
  der  Stände  des  Reichs  sind:
a)  die  der  Reichs-Räthe,
b)  die  der  Abgeordneten.
.  2.
Die  Kammer  der  Reichs-Rthe  ist  zusammengesetzt
  aus
1)  den  volljährigen  Prinzen  des  Königlichen
  Hauses;
a)  den  Kron,  Beamten  des  Reichs;

3)  den  beyden  Erz=  Bischöfen;

4)  den  Häuptern  der  ehemals  Reichsständischen
  —  fürstlichen  und  gräflichen  Familien,
  als  erblichen  Reichs-Räthen,  se
lange  sie  im  Besitze  ihrer  vormaligen
Reichsständischen  im  Königreiche  gelegenen
  Herrschaften  bleiben;
einem  vom  Könige  ernannten  Bischofe
und  dem  jedesmaligen  Präsidenten  des
protestantischen  General-Consistoriums;
aus  denjenigen  Personen,  welche  der
König  entweder  wegen  ausgezeichneter
dem  Staate  geleisteter  Dienste,  oder
wegen  ihrer  Geburc,  oder  ihres  Vermögens
  zu  Mitgliedern  dieser  Kame
mer  entweder  erblich  oder  lehenslänglich
  besonders  ernennt.

#.  3.

Das  Recht  der  Vererbung  wird  der  Känig

  nur  adelichen  Gutsbesitzern  verleihen,

welche  im  Königreiche  das  volle  Staatsbüergerreche,
  und  ein  mit  dem  Lehen=  oder  Fidel-Cemmissarischen

  Verbande  belegtes  Grund=Vermögen

  besitzen,  von  welchem  sie  an

Grund=  und  Dominical=  Steuern  in  simplo“

Dreyhundert  Gulden  entrichten,  und  woben

eine  agnatisch=  linealische  Erbfolge  nach  dem

Rechte  der  Erstgeburt  eingeführt  ist.

Die  Würde  eines  erblichen  Reichs-Raths
geht  jedesmal  mit  den  Gütern,  worauf  das
Fidel=  Commiß  gegründet  ist,  nur  auf  den
nach  dieser  Erbfolge  eintretenden  Besitzer
über.

#

5

6

)

.  4.
Die  Zahl  der  lebenslänglichen  Reichs-(“)
        <pb n="62" />
        123

Raͤthe  kann  den  dritten  Theil  der  erblichen
nicht  uͤbersteigen.
.  5.

Die  Reichs-Raͤthe  haben  Zutritt  in  die
erste  Kammer  nach  erreichter  Vollfährigkeit;
  eine  entscheidende  Stimme  aber  kömmt
den  Prinzen  des  Kkniglichen  Hauses  erst
mit  dem  Einundzwanzigsten,  den  übrigen
Reichs-Räthen  mit  dem  Fünfundzwanzigsten
  Lebensjahre  zu.

.  6.

Die  Kammer  der  Reichs-Raͤthe  kann
nur  dann  eroͤffnet  werden,  wenn  wenigstens
die  Haͤlfte  der  saͤmmtlichen  Mitglieder  anwesend
  ist.

7.

Die  zweyte  Kammer  der  Stände-Versammlung

  bildet  sich

a)  aus  den  Grundbesitern,  welche  eine
gutsherrliche  Gerichtsbarkeit  ausüben,
und  nicht  Sitz  und  Stimme  in  der
ersten  Kammer  haben;

b)  aus  Abgeordneten  der  Univerfitäten:

g#e)aus  Geistlichen  der  katholischen  und
protestantischen  Kirche;

d)  aus  Abgeordneten  der  Städte  und
Märkte;

e)  aus  den  nicht  zu  a)  gehörigen  Landeigenthümern.


.  8.

Die  Zahl  der  Mitglieder  richtet  sich  im
Ganzen  nach  der  Zahl  der  Familien  im
Koͤnigreiche,  in  dem  Verhaͤltniße,  daß  auf
7600  Familien  ein  Abgeordneter  gerechnet
wird.

 

124

g.  9.

Von  der  auf  solche  Art  bestimmten  Zahl
stellt:

a)  die  Klasse  der  adelichen  Gutsbesitzer
ein  Achteheil;

D)  die  Klasse  der  Geistlichen  der  katholischen
und  pretestantischen  Kirche  ein  Achreheil;

JPc)  die  Klasse  der  Städte  und  Märkte
ein  Viertheil;  —  und

d)  die  Klasse  der  übrigen  Landeigenthümer,
  welche  keine  gutsherrliche  Gerichtsbarkeit
  ausüben,  zwey  Vierthelle
der  Abgeordneten;

e)  jede  der  drey  Universitaͤten  ein  Mitglied.

G.  Lo.

Die  jede  einzelne  Klasse  ereffende  Zahl
von  Abgeordneten  wird  nach  den  Bestimmungen
  des  über  die  Stände-Versammlung
hier  beygefügten  besondern  Edictes,  auf
die  einzelnen  Regierungs-Bezirke  vertheilt.
(Bepylage  X.)

.  11.

Jede  Klasse  waͤhlt  in  jedem  Regierungs-Bezirke
  die  sie  daselbst  treffende  Zahl  von
Abgeordneten  nach  der  in  dem  angeführten
Edicte  vorgeschriebenen  Wahlordnung  für  die
sechsjäahrige  Dauer  der  Versammlung.  Die
während  derselben  erledigten  Stellen  werden
aus  denjenigen  erseht,  welche  den  Gewählten
  in  der  Stimmenzahl  zunächst  kommen.

S.  12.

Jedes  Mitglied  der  Kammer  der  Abgeordneten
  muß  ohne  Rücksicht  auf  Standesoder
  Dienst:  Verhäleniße  ein  selbstständiger
Sctaatsbürger  seyn,  welcher  das  dreißigste
        <pb n="63" />
        125

Lebensjahr  zuruͤckgelegt  bat,  und  den  freyen
Gen  uß  eines  solchen  im  betreffenden  Bezirke
oder  Orte  gelegenen  Vermögens  besitzt,
welches  seinen  unabhängigen  Unterhale
sichert,  und  durch  die  im  Edicte  (Beyl.  X.)
festgesetzte  Größe  der  jährlichen  Versteuerung
bestimmt  wird.

Er  muß  sich  zu  einer  der  drey  christlichen
  Religionen  bekennen,  und  darf  niemals
einer  Special-Untersuchung,  wegen  Verbrechen
  oder  Vergehen  unterlegen  haben,  wovon
er  nicht  gänglich  freygesprochen  worden  ist.

G.  13.

Alle  sechs  Jahre  wird  eine  neue  Wahl
der  Abgeordneten  vorgenommen,  und  sonst
nur  in  dem  Falle,  wenn  die  Kammer  von
dem  Könige  aufgelöset  wird.

Die  austretenden  Mitglieder  sind  wies
der  wählbar.

S.  14.

Der  Austritt  eines  bereits  ernannten
Miegliedes  erfolgt  während  der  Dauer  der
Versammlung
1)  Wenn  dasselbe  die  Realität,  das  Gericht,

  Gewerbe  oder  die  geistliche  Pfeunde,

  welche  seine  Wahl  für  den  betrefsenden
  Regierungs-Bezirk,  oder  die

Klasse  besonders  begründeten,  aus  wias

immer  für  Veranlassungen  zu  besitzen

aufhört,  ohne  einen  gleichen  Ersag  in
demselben  Bezirke,  Orte,  oder  in  derselben
  Klasse  zu  erwerben;

a)  Wenn  das  Mitglied  unter  der  Zeit
eine  der  oben  (I.  1I2.)  zur  passtven

1#6

Wahlfähigkeit  wesenelich  erforderlichen
Eigenschaften  verliert.

In  diesen  Fällen  hat  die  Kammer  der
Abgeordneten  auf  die  geschehene  Anzeige
und  nach  Vernehmung  des  Betheiligten  zu
entscheiden.  "

S.  15.

Zur  gültigen  Constituirung  der  Kammer
der  Abgeordneten  wird  die  Anwesenheit  von
wenigstens  zwey  Drittheilen  der  gewählten
Mitglieder  erfordert.

.  16.

Die  Kammer  der  Reichs-Riehe  wird
gleichzeitig  mit  jener  der  Abgeordneten  zusammenberufen,
  eröffnet  und  geschloßen.

S.  17.

Kein  Mieglied  der  ersten  oder  zweyten
Kammer  darf  sich  in  der  Sitzung  durch
einen  Bevollmächtigten  vertreten  lassen.

G.  18.

Die  Anteäge  über  die  Staats-Auflazen
  geschehen  zuerst  in  der  Kammer  der  Abgeordneten,
  und  werden  dann  durch  diese  an
die  Kammer  der  Reichs-Räthe  gebracht.

Alle  übrigen  Gegenstände  können  nach  der
Bestimmung  des  Königs  der  einen  oder  der
andern  Kammer  zuerst  vorgelegt  werden.

.  10.

Kein  Gegenstand  des  den  Ständen  des
Reichs  angewiesenen  gemeinschaftlichen  Wirkungskreises
  kann  von  einer  Kammer  allein
in  Berathung  gezogen  werden,  und  die
Wirkung  einer  gültigen  Einwilligung  der
Stände  erlangen.  «

(9)
        <pb n="64" />
        127

Titel  VII.
Von  dem  Wirkung  kreifse  der
Stände-Versammlung.
.  1.

Die  beyden  Kammern  können  nur  über
jene  Gegenstände  in  Berathung  creten,  die
in  ihren  Wirkungskreis  gehören,  welcher  in
den  Ö#.  3.  bis  19.  näher  bezeichnet  ist.

.  2.

Ohne  den  Beyrath  und  die  Zustimmung
der  Staͤnde  des  Koͤnigreichs  kann  kein  allgemeines
  neues  Gesetz,  welches  die  Freyheit
der  Personen  oder  das  Eigenthum  der  Staats-Angehoͤrigen
  betrifst,  erlassen,  noch  ein  schon
bestehendes  abgeaͤndert,  authentisch  erlaͤutert
oder  aufgehoben  werden.

Der  Koͤnig  erholt  die  Zustimmung  der
Stände  zur  Erhebung  aller  directen  Steuern,
se  wie  zur  Erhebung  neuer  indirecten  Auflagen,
  eder  zu  der  Erhöhung  oder  Veränderung
  der  bestehenden.

.  4.

Den  Staͤnden  wird  daher  nach  ihrer  Eröffnung
  die  genaue  Uebersicht  des  Staatsbedürfnisses,
  so  wie  der  gesammten  Staats-Einnahmen
  (Budget)  vorgelegt  werden,
welche  dieselbe  durch  einen  Ausschuß  prüfen,
und  sodann  über  die  zu  erhebenden  Steuern
im  Berathung  etreten.

**

Die  zur  Deckung  der  ordentlichen  beständigen
  und  bestimmt  vorherzusehenden
Staats:  Ausgaben,  mit  Einschluß  des  nothwendigen
  Reserve-Fonds,  erforderlichen  dies

123

recten  Steuern  werden  jedesmal  auf  sechs
Jahre  bewillige.

Um  jedoch  jede  Stockung  in  der  Staatshaushaltung
  zu  vermeiden,  werden  in  dem
Etats-Jahre,  in  welchem  die  erste  Stände-Versammlung
  einberufen  wird,  die  in  dem
vorigen  Etats-Jahre  erhobenen  Sraats:
Auflagen  fortenrrichret.

.  6.

Ein  Jahr  vor  dem  Ablaufe  des  Termins,
  für  welchen  die  firen  Ausgaben  festgesehzt
  sind,  somit  nach  Verlauf  von  sechs
Jahren,  läßt  der  König  für  die  sechs  Jahre,
welche  diesem  Termine  folgen,  den  Ständen
ein  neues  Budget  vorlegen.

§S.  7.

In  dem  Falle,  wo  der  König  durch  ausserordentliche
  äußere  Verhältniße  verhindert
ist,  in  diesem  letzten  Jahre  der  ordentlichen
Steuer=  Bewilligung  die  Stände  zu  versammeln,
  kömmt  Ihm  die  Befugniß  einer
Forterhebung  der  lebebewilligten  Steuer  auf
ein  halbes  Jahr  zu.

4  8.

In  Fällen  eines  außerordentlichen  und
unvorhergesehenen  Bedürfnisses  und  der  Unzulänglichkeit
  der  bestehenden  Staats=  Einkünfte
  zu  dessen  Deckung,  wird  dieses  den
Ständen  zur  Bewilligung  der  erforderlichen
  außerordentlichen  Auflagen  vorgeleg
werden.

#.  9.
Die  Stände  können  die  Bewilligung
der  Steuern  mit  keiner  Bedingung  verbinden.
        <pb n="65" />
        129

ð.  10.

Den  Staͤnden  des  Reichs  wird  bey  einer
  jeden  Versammlung  eine  genaue  Nachweisung
  uͤber  die  Verwendung  der  Staats-Einnahmen
  vorgelegt  werden.

.  11I.

Die  gesammte  Staatsschuld  wird  unter
die  Gewaͤhrleistung  der  Staͤnde  gestellt.

Zu  jeder  neuen  Staatsschuld,  wodurch
die  zur  Zeit  bestehende  Schulden-Masse  im
Capitals-Betrage  oder  der  jaͤhrlichen  Verzinsung
  vergroͤßert  wird,  ist  die  Zustimmung
der  Staͤnde  des  Reichs  erforderlich.

g.  12.

Eine  solche  Vermehrung  der  Staatsschulden
  hat  nur  fuͤr  jene  dringenden  und
außerordentlichen  Staatsbeduͤrfnisse  statt,
welche  weder  durch  die  ordentlichen  noch
durch  außerordentliche  Beytraͤge  der  Unterthanen,
  ohne  deren  zu  große  Belastung  bestritten
  werden  koͤnnen,  und  die  zum  wahren
Nutzen  des  Landes  gereichen.

.  13.

Den  Ständen  wird  der  Schuldentilgungs=Plan
  vorgelegt,  und  ohne  ihre  Zustimmung
kann  an  dem  von  ihnen  angenommenen  Plane
keine  Abänderung  getroffen,  noch  ein  zur
Schuldentilgung  bestimmtes  Gefäll  zu  irgend
einem  andern  Zwecke  verwendet  werden.

S.  14.

Jede  der  beyden  Kammern  hat  aus  ihrer
  Mitte  einen  Commissaire  zu  ernennen,
welche  gemeinschaftlich  bep  der  Schuldentilgungs-Commissson
  von  allen  ihren  Verhandlungen
  genaue  Kenncniß  zu  nehmen,  und

130

auf  die  Einhaltung  der  festgeseten  Mormen
zu  wachen  haben.
S.  15.

In  außperordenrlichen  Faͤllen,  wo  dreheude
  dußere  Gefahren  die  Aufnahme  von
Capitalien  dringend  erfordern,  und  die  Einberufung
  der  Staͤnde  durch  aͤußere  Verhaͤltniße
  unmoͤglich  gemacht  wird,  soll  diesen  Commissaire's
  die  Befugniß  zustehen,  zu  diesen
Anleihen  im  Nahmen  der  Staͤnde  vorlaͤufig
ihre  Zustimmung  zu  ertheilen.

Sobald  die  Einberufung  der  Staͤnde
moͤglich  wird,  ist  ihnen  die  ganze  Berhandlung
  über  diese  Capitals:  Aufnahme  vorzulegen,
  um  in  das  Staatsschulden-Verzeichniß
  eingetragen  zu  werden.

§.  16.

Den  Ständen  wird  bey  jeder  Versammlung
  die  genaue  Nachweisung  des  Standes
der  Staatsschulden-Tilgungs-Kasse  vorgelegt
  werden.

’#s

Die  Stände  haben  das  Recht  der  Zustimmung
  zur  Verdußerung  oder  Verwendung
allgemeiner  Seiftungen  in  ihrer  Substang  für
andere  als  ihre  ursprünglichen  Zwecke.

.  18.

Eben  so  ist  ihre  Zustimmung  zur  Verleihung
  von  Staats-Domainen  oder  Staats-Renten
  zu  Belohnung  großer  und  bestimmter
  dem  Scaate  geleisteter  Dieuste  erforderlich.


.  0.

Die  Stände  haben  das  Recht,  Iin  Beziehung

  auf  alle  zu  ihrem  Wirkungskreise
        <pb n="66" />
        131

gehoͤrigen  Gegenstaͤnde  dem  Koͤnige  ihre  gemeinsamen
  Wünsche  und  Anträge  in  der
geeigneten  Form  vorzubringen.

#.  20.

Jeder  einzelne  Abgeordnete  hat  das
Reche,  in  dieser  Beziehung  seine  Wünsche
und  Anträge  in  seiner  Kammer  vorzubringen,
  welche  darüber:  ob  dieselben  in  ndhere
  Ueberlegung  gezogen  werden  sollen,
durch  Mehrheit  der  Stimmen  erkennt,  und
sie  im  bejahenden  Falle  an  den  betreffenden
Ausschuß  zur  Prüfung  und  Würdigung
bringt.

Die  von  einer  Kammer  über  solche  Anträge
  gesaßten  Beschlüße  müssen  der  andern
Kammer  mitgetheilt,  und  können  erst  nach
deren  erfolgten  Beystimmung  dem  Könige
vorgelegt  werden.

S.  z1.

Jeder  einzelne  Staatsbürger,  so  wie
jede  Gemeinde  kann  Beschwerden  über  Verletzung
  der  constitutionellen  Rechte  an  die
Stände-Versammlung,  und  zwar  an  jede
der  beyden  Kammern  bringen,  welche  sie
durch  den  hierüber  bestehenden  Ausschuß
prüft,  und  findet  dieser  sie  dazu  geeigner,
in  Berathung  nimme.

Erkennt  die  Kammer  durch  Stimmenwehrheit
  die  Beschwerde  für  gegründet,  so
theilt  sie  ihren  diesfalls  an  den  König  zu
erstattenden  Antrag  der  andern  Kammer  mit,
welcher,  wenn  diese  demselben  bevstimmet,
in  einer  gemeinsamen  Vorstellung  dem  Ksnige
  übergeben  wird.

132

.  .

Der  König  wird  wentgstens  alle  dre
Jahre  die  Stände  zusammenberufen.

Der  König  eröffnetr  und  schließt  die  Versammlung
  entweder  in  eigener  Person,  oder
durch  einen  besonders  hiezu  Berollmächrigten.

Die  Sitzungen  einer  solchen  Versammlung
  dürfen  in  der  Regel  nichr  länger  als
zwey  Monate  dauern,  und  die  Sctände  sind
verbunden,  in  ihren  Sitzungen  die  von  dem
Könige  an  sie  gebrachten  Gegenstände  vor
allen  übrigen  in  Berathung  zu  nehmen.

.  33.

Dem  Kenige  steht  zederzeit  das  Recht
zu,  die  Sitzungen  der  Stände  zu  verlän=Hern,
  sie  zu  vertagen,  oder  die  ganze  Versammlung
  aufzulösen.

In  dem  letzten  Falle  muß  wenigstens
binnen  drey  Monaten  eine  neue  Wahl  der
Kammer  der  Abgeordneten  vorgenommen
werden.

S.  24.

Die  Staats-Minister  können  den  Situngen
  der  beyden  Kammern  beywohnen,  wenn
sie  auch  nicht  Mieglieder  derselben  sind.

.  25.

Jedes  Mitglied  der  Stände-Versammlung
  hat  folgeunden  Eid  zu  leisten:

„Ich  schwöre  Treue  dem  Könige,  Ge-D„ohorsam
  dem  Geseße,  Beobachtung
„und  Aufrechthaltung  der  Staats-„Verfassung
  und  in  der  Stände-Ver-„sammlung
  nur  des  ganzen  Landes
„allgemeines  Wohl  und  Beste  ohne
        <pb n="67" />
        133

„Ruͤcksicht  auf  besondere  Staͤnde  oder

„Klassen  nach  meiner  innern  Ueber-„zeugung

  zu  berathen;  —  So  wahr

„mir  Gott  helse  und  sein  heiliges

„Evangelium.“

.  26.

Kein  Mieglied  der  Stände-Versammlung
  kann  während  der  Dauer  der  Sitzungen
  ohne  Einwilligung  der  betreffenden  Kammer
  zu  Verhaft  gebracht  werden,  den  Fall
der  Ergreifung  auf  seischer  That  bey  begangenem
  Verbrechen  ausgenommen.

.  27.

Kein  Mitglied  der  Stände-Versammlung
  kann  für  die  Stimme,  welche  es  in
seiner  Kammer  geführt  hat,  anders  als  in
Folge  der  Geschäfrs-Ordnung  durch  die  Versammlung
  selbst  zur  Rede  gestellt  werden.

.  28.

Ein  Gegenstand,  über  welchen  die  beyden
  Kammern  sich  nicht  vereinigen,  kann
in  derselben  Sitzung  nicht  wieder  zur  Berathung
  gebracht  werden.

.  29.

Die  Koͤnigliche  Entschließung  auf  die  Antraͤge
  der  Reichsstaͤnde  erfolgt  nicht  einzeln,
sondern  auf  alle  verhandelten  Gegenstände  zusleich
  bey  dem  Schluße  der  Versammlung.

.  30o.

Der  König  allein  sanctionirt  die  Geseze
und  erläßt  dieselben  mit  seiner  Unterschrift
und  Anführung  der  Vernehmung  des  Staats-Raths
  und  des  erfolgten  Beyraths  und  der
Zustimmung  der  Lieben  und  Getreuen,  der
Stände  des  Reichs.

v

134

.  zJr.

Wenn  die  Versammlung  der  Reichsstände
  vertagt,  förmlich  geschlossen  oder  auf
gelößt  worden  ist,  können  die  Kammern
nicht  mehr  gültig  berathschlagen,  und  jede
fernere  Verhandlung  ist  ungesehlich.

Titel  VlII.
Von  der  Rechtspflege.
.  1#.

Die  Gerichtsbarkeit  geht  vom  Könige
aus.  —  Sie  wird  unter  Seiner  Oberaufsicht
  durch  eine  geeignete  Zahl  von  Aemtern
und  Obergerichten  in  einer  gesetzlich  bestimme
teu  Instangen=  Ordnung  verwaltet.

.  2.

Alle  Gerichtsstellen  sind  verbunden,  ihren

Urtheilen  Emscheidungsgründe  beyzufügen.

3.

Die  Gerichte  sind  innerhalb  der  Grenzen
ihrer  amtlichen  Befugniß  unabhängig,  und
die  Richter  können  nur  durch  einen  Rechtsspruch
  von  ihren  Stellen  mit  Verlust  des
damit  verbundenen  Gehaltes  entlassen  —  oder
derselben  entsetzt  werden.

.  4.

Der  König  kann  in  strafrechelichen  Sachen
  Gnade  ertheilen,  die  Strafe  mildern
eder  erlassen;  —  aber  in  keinem  Falle  irgend
eine  anhängige  Streitsache,  oder  angefangene
Untersuchung  hemmen.

-*2
Der  Königliche  Fiscus  wied  in  allen  stril,
gen  Drivatrechts.  Verhältnissen  bey  den
Königlichen  Gerichtshöfen  Recht  nehmen.
Cor)
        <pb n="68" />
        135

g.  6.

Die  Vermoͤgens--Confiscation  hat  in
keinem  Falle,  den  der  Desertion  ausgenommen,
  statt.

§.  7.

Es  soll  für  das  ganze  Königreich  ein
und  dasselbe  bürgerliche  und  Straf=  Gesetbuch
  bestehen.

Titel  IX.
Von  der  Militaire-Verfassung.

.  1.

Jeder  Baier  ist  verpflichter,  zur  Vertheldigung
  seines  Vaterlandes,  nach  den
hierüber  bestehenden  Gesetzen  miczuwirken.

Von  der  Pflicht,  die  Waffen  zu  tragen,
  ist  der  geistliche  Stand  ausgenommen.

§.  2.

Der  Staat  hat  zu  seiner  Vertheidigung
eine  stehende  Armee,  welche  durch  die  allgemeine
  Milttaire:  Conseriptien  ergänze,
und  auch  im  Frieden  gehörig  unterhalten
wird.

S.  3.

Neben  dieser  Armee  bestehen  noch  Reserve-Bataillons
  und  die  Landwehr.

-.

Die  Reserve  Bataillons  sind  zur  Verstärkung
  des  stehenden  Heeres  bestimmr,
und  theilen  im  Falle  des  Aufgebots  alle
Verpflichrungen,  Ehren  und  Vorzüge  mit
deinselben.

Im  Frieden  blelbt  sämmtliche  in  den
Reserve:  Batatllons  eingereihte  Mannschaft,

136

die  zu  den  Waffenuͤbungen  erforderliche
Zeit  ausgenommen,  in  ihrer  Heimath,  frey
von  allem  militairischen  Zwange,  bloß  der
buͤrgerlichen  Gerichtsbarkeit  und  den  buͤrgerlichen
  Gesetzen  unterworfen,  ohne  an
der  Veraͤnderung  des  Wohnsitzes,  der  Ansäßigmachung
  oder  Verehetichung  gehindert
zu  seyn.
*ie

Die  Landwehr  kann  in  Kriegszeiten  zur
Umeerstützung  der  schon  durch  die  Reserve-Bataillous
  verstärkten  Armee  auf  besondern
  Koniglichen  Aufruf,  jedoch  nur  innerhalb
  der  Grenzen  des  Reichs,  in  militair
rische  Thätigkeit  treten.

Zur  zweckmäßigen  Benütung  dieser
Masse  wird  dieselbe  in  zwey  Abtheilungen
ausgeschieden,  deren  zweyte  die  zur  Mobilisirung
  weniger  geeigneten  Individuen
begreift,  und  in  keinem  Falle  außer  ihrem
Bezirke  verwendet  werden  soll.

In  Friedenszeiten  wirkt  die  Landwehr
zur  Erhaltung  der  innern  Sicherheit  mir,
in  soferne  es  erforderlich  ist,  und  die  dazu
bestimmten  Truppen  nicht  hinreichen.

.  ö.

Die  Acmee  handelt  gegen  den  Gußern
Feind  und  im  Innern  nur  dann,  wenn
die  Militaire:  Macht  von  der  competenten
Civil-Behörde  förmlich  dazu  aufgefordert
wird.

S.  7.

Die  Militaire  Personen  stehen  in  Dienstsachen,

  dann  wegen  Verbrechen  oder  Ver-
        <pb n="69" />
        137

gehen  unter  der  Militaire/Gerichtsbarkeit,
in  Real-  und  gemischten  Rechtssachen  aber
unter  den  buͤrgerlichen  Gerichten.

Titel  X.
Von  der  Gewähr  der  Verfassung.

*

Bey  dem  Regierungs,  Antritte  schwört
der  König  in  einer  feyerlichen  Versammlung
  der  Staats-Minister,  der  Mteglteder
des  Staats-Raths,  und  einer  Deputation
der  Stände,  wenn  sie  zu  der  Zeit  versammelt
  sind,  folgenden  Eid:

„Ich  schwöre  nach  der  Verfassung  und
„den  Gesetzen  des  Reichs  zu  regieren,
„so  wahr  mir  Gote  helfe,  und  sein
„heiliges  Evangelium.“

Ueber  diesen  Act  wird  eine  Urkunde
verfaßt,  in  das  Reichs-Archio  hinterlegt,
und  beglaubigte  Abschrife  davon  der  Stände-Versammlung
  mitgetheilt.

.  2.

Der  Reichs-Verweser  leistet  in  Bezlehung
  auf  die  Erhaltung  der  Verfassung  den
DTitel  II.  G.  106.  vorgeschriebenen  Eid.

Sämmtliche  Prinzen  des  Königlichen
Hauses  leisten  nach  erlangter  Volljährigkeit
ebenfalls  einen  Eld  auf  die  genaue  Beobachtung
  der  Verfassung.

.  3.
Alle  Staatsbürger  sind  bey  der  Ansißigmachung
  und  bey  der  allgemeinen  Landes=Huloigung,
  so  wie  alle  Staatsdiener  bey

138

ihrer  Anstellung  verbunden,  folgenden  Eid
abzulegen:

„Ich  schwoͤre  Treue  dem  Koͤnige,  Gehor-„sam
  dem  Gesetze  und  Beobachtung  der
„Sctaats-Verfassung;  so  wahr  mir  Gott
„helfe,  und  sein  heiliges  Evangelium!“

S.  4.
Die  Königlichen  Staats-Minister  und
sämmtliche  Staatsdiener  sind  für  die  genaue
Befolgung  der  Verfassung  verantwortlich.

S.  .

Die  Stände  haben  das  Recht,  Beschwerden
  über  die  durch  die  Königlichen
Staats  =  Ministerien  oder  andere  Scaatsbehörden
  geschehene  Verletzung  der  Verfassung
  in  elnen  gemeinsamen  Antrag  an  den
König  zu  bringen,  welcher  denselben  auf  der
Stelle  abhelsen,  oder,  wenn  ein  Zweifel
daben  obwalten  sollte,  ste  näher  nach  der
Natur  des  Gegenstandes  durch  den  Staatsrath
  oder  die  oberste  Justiz.  Seelle  unterfuchen,
  und  darüber  entscheiden  lassen  wird.

S.  6.

Finden  die  Stände  sich  durch  ihre  Pflichten
  aufgefordert,  gegen  einen  höhern  Staats-Beamten
  wegen  vorsetzlicher  Verlehung  der
Staats-Verfassung  eine  förmliche  Anklage
zu  stellen,  so  sind  die  Anklags-Puncte  bestimmt
  zu  bezeichnen,  und  in  jeder  Kammer
durch  einen  besondern  Ausschuß  zu  prüfen.

Vereinigen  sich  beyde  Kammern  hierauf
in  ihren  Beschlüßen  über  die  Anklage;  so
bringen  sie  dieselbe  mit  ihren  Belegen  in  vorgeschriebener
  Form  an  den  König.
        <pb n="70" />
        139

Dieser  wird  sie  sodann  der  obersten
Justiz'  Stelle  —  in  welcher  im  Falle  der  nothwendigen
  oder  freywilligen  Berufung  auch
die  zweyte  Instanz  durch  Anordnung  eines
andern  Senats  gebildet  wird,  —  zur  Entscheidung
  übergeben,  und  die  Stände  von
dem  gesällten  Urtheile  in  Kenntniß  seten.

V.  7.

Abänderungen  in  den  Bestimmungen  der
Verfassungs=  Urkunde,  oder  Zusütze  zu  derselben
  können  ohne  Zustimmung  der  Stände
nicht  geschehen.

Dle  Vorschläge  hiezu  gehen  allein  vom
Könige  aus,  und  nur  wenn  Derselbe  sie
an  die  Stände  gebracht  hat,  dürfen  diese
darüber  berathschlagen.

Zu  einem  gültigen  Beschluße  in  dieser
höchst  wichtigen  Angelegenheit  wird  wenigstens
  die  Gegenwart  von  drey  Viertheilen
der  bey  der  Versammlung  anwesenden  Miec--140



glieder  in  jeder  Kammer,  und  eine  Mehrheie
  von  zwey  Drittheilen  der  Stimmen  erfordert.


Indem  Wir  dieses  Staats-Grundgesetz
zur  allgemeinen  Befolgung  und  genauen
Beobachtung  in  seinem  ganzen  Inhalte,
einschlüßig  der  dasselbe  ergänzenden  und
in  der  Haupt=  Urkunde  als  Beylagen  beY
zeichneten  Edicte,  hierdurch  kundmachen,
so  verordnen  Wir  zugleich,  daß  die  darin
angeordnete  Versammlung  der  Stände  zur
Ausübung  der  zu  ihrem  Wirkungekreise
gehörigen  Rechte  am  1.  Januar  1819  einberufen,
  und  inzwischen  die  hiezu  erforderliche
  Einleitung  veranstaltet  werde.

Gegebeh  in  Unserer  Haupt=  und  Restdenzstadt
  München,  am  sechs  und  zwan?
zigsten  Tage  des  Monats  May  im  Eintausend
  achthundert  und  achtzehnten  Jahre,
Unseres  Reiches  im  dreyzehnten.

Marimilian  Joseph.

 

Graf  v.  Reigersberg.  Fürst  v.  Wrede.
Graf  v.  Thürheim.  Freyherr  v.  Lerchenfeld.

Graf  v.  Triva.  Graf  v.  Rechberg.
Graf  v.  Törring.
Nach  dem  Befehle
Seiner  Majestät  des  Königs:
Egid  von  Kobell,
Kbnigl.  Staatsrath  und  General-Secretaire.

 

Erratum.  Gesetz-Blact.  Stück  V.  S.
ist  zu  lesen:

.  S#,.  131.  Zeile  6:  Statt:  C.  101  und  103.
28.

101.  dira  1.  daun  133  und  1
        <pb n="71" />
        141

Gesetzblatt

142

fuͤr  das

K  5

nm  i  greich  Baiern.

 

VIII.  Stück.  München,  Mittwoch  den  10.  Juny  1818.

Inhalt.

Ediet  über  das  Jadisenat.  (Erste  Beylage  zu  der  Verfassungs-Urkunde  des  Königreichs  Balern
Tit.  IV.  5.  1.

 

Ediet

über

das  Indigenat.

 

S.  1.

2  vollen  Genusse  aller  bürgerlichen  äfentlichen
  und  Privatrechte  in  Batern  wird
das  Indigenat  erfordert,  welches  entweder
durch  die  Geburt,  oder  durch  die  Naturslisation
  erworben  wird.

G.  2.

Vermoͤge  der  Geburt  steht  Jedem  das
Baierische  Indigenat  zu,  dessen  Vater  oder
Mutter  zur  Zeit  seiner  Geburt  die  Rechte
dieses  Indigenats  besessen  haben.

§  3.

Durch  Maeuralisation  wird  das  Indigenat
  erlangt:

)  wenn  eine  Ausländerin  einen  Baier  heirather;


b))  wenn  Fremde  in  das  Köulgreich  einwan"
dern,  sich  darin  ansäßig  machen,  und
die  Entlassung  aus  dem  fremden  persönlichen
  Unterthans-Verbande  beygebracht
haben;

ID)  durch  ein  besonderes  nach  erfolgter  Vernehmung
  des  Staaterathes  ausgefertigtes
  Königl.  Decret.

*

Durch  den  bloßen  Besißz  oder  eine  zeieliche
  Benützung  liegender  Gründe,  durch
Anlegung  eines  Handels,  einer  Fabrik,  oder
durch  die  Theilnahme  an  einem  von  beyden,
ohne  förmliche  Niederlassung  und  Aunsässigmach
  ung,  werden  die  Indigenats-Rechte  nicht
erworben.

§  5.

Auf  gleiche  Weise  können  die  Fremden,
welche  in  Baiern  sich  aufhalten,  um  ihre  wissenschaftliche,
  Kunstsoder  industrielle  Bildung
zu  erlangen,  oder  sich  in  Geschäften  zu  üben,
oder  welche  sich  in  Privat-Diensten  befinden,

(i#o)
        <pb n="72" />
        14

ohne  sich  förmlich  anfässig  gemacht,  oder  eine
Anstellung  erlange  zu  haben;  oder  solche  Individuen,
  welche  mic  ihrem  Domicil  den  an
andere  Souverains  übergegangenen  Landestheilen
  angehören,  vorbehaltlich  der  vertragsgemäßen
  Rückwanderung,  auf  die  Rechte
eines  Einheimischen  keine  Ansprüche  machen.

G.  6.

Das  erworbene  Indigenat  geht  verloren:

1)  Durch  Erwerbung  oder  Bepybehaltung
eines  fremden  Indigenats  ohne  besondere
  Königl.  Bewilligung;

2)  durch  Auswanderung;

3)  durch  Verheirathung  einer  Baierin  mie
einem  Ausländer.

V.  7.

Das  Indigenat  ist  dle  wesentliche  Bedingung,
  ohne  welche  man  zu  Kren=  Oberhof
  Aemtern,  zu  Civil:  Staatsdiensten,  zu
obersten  Militaire-Stellen,  und  zu  Kirchen-Aemtern
  oder  Pfründen  niche  gelangen,  und
ohne  welche  man  das  Baierische  Staats-Bürgerrecht
  nicht  ausüben  kann.

G.  8.
Nebst  dem  Indigenat  wird  zu  letterem
erfordert:
a)  bie  gesetzliche  Velljährigkeit;
b)  die  Ansässigkeit  im  Königreiche  eneweder
durch  den  Besibz  besteuerter  Gründe,

—

144

Renten  oder  Rechte,  oder  durch  Ausuͤbung
  besteuerter  Gewerbe,  oder  durch
den  Eintritt  in  ein  öffentliches  Amt;

)  bey  den  Neueinwandernden  ein  Zeitverlauf
  von  sechs  Jahren,  vorbehaltlich
der  zur  Ausübung  gewisser  vorzüglicher
staatsbürgerlicher  Rechte  in  constiturlonellen
  Gesezen  enthaltenen  besondern
Bestimmungen.

K.  2
Nur  derjenige  Baier,  welcher  den  oben
bemerkten  Bedingungen  Genüge  geleistet  har,
erhält  den  politischen  Stand  eines  Staatsbürgers
  im  Königreiche,  und  die  verfassungsmäßige
  Theilnahme  an  der  Stände=  Versammlung.


S.  10.
Das  Staatebürgerreche  gehr  verloren:

1)  Mit  dem  Indigenate;

2)  durch  die  ohne  Königl.  ausdrückliche
Erlaubniß  geschehene  Annahme  von
Diensten,  oder  Gehalten  oder  Penstenen,
  eder  Ehrenzeichen  einer  auswärtigen
  Macht,  vorbehaltlich  der  verwirkten
  besondern  Strafen;

3)  durch  den  bürgerlichen  Tod.

K.  11.
Diejenigen  Baierischen  Unterthanen,  welche
  mit  ausdrücklicher  Königlicher  Erlaubniß
        <pb n="73" />
        145

in  scemde  Dienste  gerreten  sind,  bleiben  ver-Pflichter:


e)  in  ihr  Vaterland  zurückzukehren,  sobald
sie  entweder  durch  einen  an  sie  gerichteten
directen  Befehl,  oder  durch  eine  General=Verordnung
  zurückberufen  werden;

b)  der  fremden  Macht,  in  deren  Dienst  sie
übergehen  wollen,  den  Dienstes=  Eid  nur
unter  dem  Vorbehalte  zuleisten,  nie  gegen
ihr  Vaterland  zu  dienen;

JP)  auch  ohne  besondere  Zurückberufung  den
fremden  Dienst  zu  verlassen,  sobald  diese
Macht  in  Kriegsstand  gegen  Baiern  tritt.

.  12.

Baierische  Unterthanen  können  Besitzungen
  in  einem  andern  Staate  haben  und  erwerben,
  auch  an  Handels-Etablissements  und
Fabriken  Theil  nehmen,  wenn  keine  blelbende
persönliche  Ansäßigkeit  in  dem  sremden  Staate
damit  verbunden  ist,  und  es  unbeschadet  ihrer
Unterthauspflichten  gegen  das  Königreich
geschehen  kann.

§.  13.

Auswärtige  Unterthanen  können  in  dem
Königreiche  Baiern  Grundeigenthum  gleich
den  Königlichen  Unterthanen  besißen.  Sie
unterliegen  hierbey  den  Pflichten  der  Forensen.


6.  11.

Den  Standesherren,  welche  sich  ihren

Aufenthalt  in  den  zum  deutschen  Bunde  ge- 



146

hoͤrenden,  oder  mit  demselben  in  Frieden  lebenden
  Staaten  waͤhlen,  bleiben  alle  durch  die
Koͤnigliche  Declaration  zugestandenen  Rechte
vorbehalten.

S.  15.

Sie  sind  dagegen  wie  jeder  andere  Forens#s
gehalten

a)  alle  nach  den  Gesetzen  des  Königreichs
auf  ihren  Gütern  haftenden  Staatslasten
und  Verbindlichkeiten  genau  zu  erfüllen;

b)  in  Hinsicht  auf  diese  Verbindlichkeit  eine
Stellvertretung,  und  in  Ansehung  der
Lehengüter  einen  Lehenträger  aus  Baterischen
  Unterthanen  anzuordnen;

P)sie  können  sowohl  von  dem  Fiscus  als  von
den  Königlichen  Unterthanen  nicht  nur  in
Real:  sondern  auch  in  Personal  Klagsachen,

  in  so  weit  die  in  Baiern  gelegenen

Gücer  einen  zureichenden  Erecutions=Gegenstand

  darbieten,  oder  dafür  angenommen

  werden  wollen,  vor  den  geeigneten

  Königlichen  Gerichten  belangt  werden.

In  den  übrigen  Verhältnissen  sind  die
Forensen  als  Fremde  zu  behandeln.
.  10.

Den  Fremden  wird  in  dem  Königreiche
die  Ausübung  derjenigen  bürgerlichen  Privatrechte
  zugestanden,  die  der  Staat,  zu  welchem
ein  solcher  Fremder  gehört,  den  Königlichen
Unterthanen  zugesteher.
        <pb n="74" />
        147

K.  17.
Werden  in  einem  auswärtigen  Staate
durch  Gesetze  oder  besondere  Verfügungen
entweder  Fremde  im  Allgemeinen  oder  Beierische
  Unterthanen  insbesondere  von  den  Vortheilen
  gewisser  Privatrechte  ausgeschlossen,
welsche  nach  den  allda  geltenden  Gesetzen  den
Einheimischen  zustehen,  so  ist  gegen  die  Unterthanen
  eines  solchen  Staate  derselbe  Grund"
satz  anzuwenden.

.  18.
Zur  Ausübung  eines  solchen  Retorssons=Rechts
  muß  allezeit  die  besondere  Königliche
Genehmigung  erholt  werden.

S.  19.

Fremde,  welche  mit  Königlicher  Erlaubt
niß  in  dem  Königreiche  sich  aufhalten,  genießen
  alle  bürgerlichen  Privatrechte,  so  lange
  sie  allda  zu  wohnen  fortfahren,  und  jene
Erlaubniß  nicht  zurückgenommen  1##t.

München,  den  26.  May  1818.
(L.  S.)
Zur  Beglaubigung:

Egid  von  Kobell,
Königl.  Staatsrath  und  General,
Eectetaire.
        <pb n="75" />
        149

Gesetzblatt

150

fuͤr  das

K  5

ni  greich  Ba  ier  n.

 

IX.  Stück.  München,

Mittwoch  den  17.  Juny  1918.

 

Inhalt.

Ebiet  über  ble  dußern  eches-Verhältnisse  der  Einwohner  des  Könlgreichs  Basern,  In  Bezlehung  auf  KReligion

  und  kirchliche  Gesellschaften.

(Zweyte  Beplage  zur  Verfassungs-Urkunde  des  Reichs.  Tit.  IV.  F.  3.)

 

1.  Abschnit  (c.
Allgemeine  Bestimmungen  über
Religions-Verhältnißc.

Erstes  Eapitel!l.
Religions=  und  Ge  wissens  Freyheic.


*

Jo  Einwohner  des  Reiches  ist  durch  den
9.  G.  des  IV.  Titels  der  Verfassungs-Urkunde
  eine  vollkommene  Gewisseus"  Freyheit
  gesichert.

.  2.
Er  darf  demnach  in  Gegenständen  des
Glaubens  und  Gewissens  keinem  Zwange  unterworfen,

  auch  darf  Niemanden,  zu  welcher
  Religion  er  sich  bekennen  mag,  die  einfache
  Haus-Andacht  untersagt  werden.

S.  3.

Sobald  aber  mehrere  Familien  zur  Ausübung
  ihrer  Religion  sich  verbinden  wollen,
so  wird  jederzeit  hiezu  die  Königliche  ausdrückliche
  Genehmigung  nach  den  im  II.
Abschnicte  folgenden  ndhern  Bestimmungen
erfordert.

§.  4.
Alle  heimlichen  Zusammenkünfte  unter
dem  Vorwande  des  häuslichen  Gottesdienstes
  sind  verboten.

 

(11)
        <pb n="76" />
        151
Zweptes  Caplitel.

Wahl  des  Glaubens"  Bekenntnißes.


*
Die  Wahl  des  Glaubens-Bekenninisses
ist  jedem  Staats-Einwohner  nach  seiner
eigenen  sceyen  Ueberzeugung  überlassen.

.  6.

Derselbe  muß  jedoch  das  hiezu  erforderliche
  Unterscheidungs=  Alter,  welches  für
beyde  Geschlechter  auf  die  gesetliche  Volljährigkeit
  bestimmt  wird,  erreicht  haben.

.  7.

Da  diese  Wahl  eine  eigene  freye  Ueberzeugung
  voraussetzt,  so  kann  sie  nur  solchen
  Individuen  zustehen,  welche  in  keinem
Geistes=  oder  Gemüths-Zustande  sich  befinden,
  der  sie  derselben  unfähig  macht.

G.  8.
Keine  Parthey  darf  die  Mitglieder  der
andern  durch  Zwang  oder  List  zum  Uebergang
verleiten.

§.  O.

Wenn  von  denjenigen,  welche  die  Religions-Erziehung
  zu  leiten  haben,  eine  solche
Wahl  aus  einem  der  obigen  Gründe  angesochten
  wird,  so  hat  die  betrefsende  Regierungs-Behäörde
  den  Fall  zu  untersuchen,  und
an  das  Königliche  Staats-Ministerium  des
Innern  zu  berichten.

152

C.  10.

Der  Uebergang  von  einer  Kirche  zu  einer
  andern  muß  allezeie  bey  dem  einschlägigen
Pfarrer  oder  geistlichen  Vorstande  sowohl
der  neu  gewählten,  als  der  verlassenen  Kirche
  persönlich  erklärt  werden.

S.  11.

Durch  die  Religions-Aenderung  gehen
alle  kirchlichen  Gesellschafterechte  der  verlassenen
  Kirche  verloren;  dieselbe  hat  aber  keinen
  Einfluß  auf  die  allgemeinen  staatsbürgerlichen
  Rechte,  Ehren  und  Würden;  ausgenommen,
  es  geschehe  der  Uebertritt  zu  einer
  Religions-Parthey,  welcher  nur  eine  beschränkte
  Theilnahme  an  dem  Staatsbürger:
Rechte  gestatter  ist.

DOrittes  Capitel.

Religions-Verhältniße  der  Kinder
aus  gemischten  Ehen.

S.  12.

Wenn  in  einem  gültigen  Ehevertrage
zwischen  Eltern,  die  verschiedenen  Glaubens=Bekenntnißen
  zugethan  sind,  bestimmt  worden
  ist,  in  welcher  Religion  die  Kinder  erzogen
  werden  sollen,  so  hat  es  hiebey  sein
Bewenden.

.  173.
Die  Gültigkeit  solcher  Eheverträge  ist
sowohl  in  Rücksicht  ihrer  Form,  als  der  Zeit
        <pb n="77" />
        153

der  Errichtung  lediglich  nach  den  bürgerlichen
Gesetzen  zu  beurtheilen.

6  S.  14.
Sind  keine  Ehepacten  oder  sonstige  Vertrdge

  hierüber  errichter,  oder  ist  in  jenen  Uüber

die  religise  Erziehung  der  Kinder  nichts  verordnet
  worden,  so  folgen  die  Söhne  der
Religion  des  Vaters;  die  Tächter  werden  in

dem  Glaubens-Bekenntniße  der  Mutier  er-Jogen.



S.  15.

Uebrigens  benimmt  die  Verschiedenheit
des  kirchlichen  Glaubens=  Bekenntnisies  keinem
  der  Eltern  die  ihm  sonst  wegen  der  Erziehung
  zustehenden  Rechte.

.  16.
Der  Tod  der  Eltern  andert  nichts  in
den  Bestimmungen  der  S##  12.  und  14.
über  die  religiöse  Erziehung  der  Kinder.

S.  77.

Die  Ehescheidungen,  oder  alle  sonstigen
rechtsgültigen  Auflösungen  der  Ehe  können
auf  die  Religion  der  Kinder  keinen  Einfluß
haben.

.  18.

Wenn  ein  das  Religions-Verhäleniß
der  Kinder  bestimmender  Ehevertrag  vorhanden
  ist,  so  bewirkt  der  Uebergang  der  Eltern
zu  einem  andern  Glaubenbekenntniß  darin  in
so  lange  keine  Veränderung,  als  die  Ehe
noch  gemischt  bleibt;  gehe  aber  ein  Ehegatte

15—
zur  Religion  des  andern  über,  und  die  Ehe
hört  dadurch  auf,  gemischt  zu  seyn,  so  felgen
  die  Kinder  der  nun  gleichen  Religion
ihrer  Eltern,  ausgenommen  sie  waren  —
dem  bestehenden  Ehevertrag  gemäß  —  durch
die  Confirmation  oder  Communion  bereits  in
die  Kirche  einer  andern  Confession  aufgenommen,
  in  welchem  Falle  sie  bis  zum  erlangten

Unterscheidungs  =  Jahre  darin  zu  belassen
sind.

9.  70.
Pflegkinder  werden  nach  jenem  Glaubens-Bekenntniße
  erzogen,  welchem  sie  in
ihrem  vorigen  Stande  zu  solgen  hatten.

G.  20.

Durch  Heirath  legitimirte  natürliche
Kinder  werden  in  Beziehung  auf  den  Religions-Unterricht
  ehelichen  Kindern  gleich  geachtet.


do

Die  übrigen  natürlichen  Kinder,  wenn
sie  von  einem  Vater  anerkannt  sind,  werden
in  Ansehung  der  Religions-Erziehung  gleichfalls
  wie  die  ehelichen  behandelt,  sind  sie
aber  von  dem  Vater  nicht  anerkaunt,  so  werden
  sie  nach  dem  Glaubens=  Bekenmiße  der
Mutter  erzogen.

V.  2.
Findlinge  und  natürliche  Kinder,  deren
Mutter  unbekannt  ist,  folgen  der  Religion
(11)
        <pb n="78" />
        155

desjenigen,  welcher  das  Kind  aufgenommen
hat,  soferne  er  einer  der  öffentlich  eingeführten
  Kirchen  angehört,  oder  der  Religions-Parthey
  des  Findliungs-Insticuts,  worin  sie
erzogen  werden.  Außer  dliesen  Fällen  richtet
  sich  ihre  Religion  nach  jener  der  Mehrheir
der  Einwohner  des  Findungs=  Orts.

#.  2.

Die  geistlichen  Obern,  die  nächsten  Verwandten,
  die  Vormünder  und  Pathen  haben
das  Reche,  darüber  zu  wachen,  daß  vorstehende
  Anordnungen  befolgt  werden.  Sie
können  zu  diesem  Behufe  die  Einsicht  der  betressenden
  Bestimmungen  der  Eheverträge
und  der  übrigen  auf  die  Religions:  Erziehung
  sich  beziehenden  Urkunden  fordern.

II.  Absch  nitt.

Religions=  und  Kirchen-Gesellschaften.


Von

Erstes  Capitel.
Ihre  Aufnahme  und  Bestäeigung.

S.  44.

Die  in  dem  Königreiche  bestehenden
drey  christlichen  Glaubens-Confessionen  sind
als  öffentliche  Kirchen  =  Gesellschaften  mit
gleichen  bürgerlichen  und  politischen  Rechten,
  nach  den  unten  folgenden  nähern  Bestimmungen
  anerkannt.

—  —

156

g.  25.

Den  nicht  christlichen  Glaubens-Genossen
  ist  zwar  nach  Ch.  1.  und  2.  eine
vollkommene  Religions=  und  Gewissens-Freyheit
  gestattet;  als  NReligions=  Gesellschaften
  und  in  Beziehung  auf  Staatsbürger:
Recht  aber  sind  sie  nach  den  über  ihre  bürgerlichen
  Verhältniße  bestehenden  besondern
Gesetzen  und  Verordnungen  zu  behandeln.

G.  26.

Religions=  oder  Kirchen  Gesellschaften,
  die  nicht  zu  den  bereits  gesetzlich  aufgenommenen
  gehören,  dürfen  ohne  ausdrückliche
  Königliche  Genehmigung  nicht  eingeführt
  werden.

g.  27.

Sie  muͤssen  vor  der  Aufnahme  ihre
Glaubens-Formeln  und  innere  kirchliche
Verfassung  zur  Einsicht  und  Pruͤfung  dem
Staats-Ministerium  des  Innern  vorlegen.

3Zweytes  Capitel.
Rechte  und  Befugniße  der  aufgenommenen
  und  bestätigten  Religions=
  und  Kirchen-Gesellschaften.


.  28.
Die  mit  auedrücklicher  Königlicher  G'-nehmigung
  ausgenommenen  Kirchen=  G#ll-
        <pb n="79" />
        157

schasten  geniefen  der  Rechte  öffentlicher  Corporationen.


6.  20.
Die  zur  Ausübung  ihres  Gottesdlenstes
  gewidmeten  Gebände  sollen,  wie  andere
  öffentliche  Gebäude,  geschühr  werden.

G.  30.

Die  zur  Feyer  ihres  Gottesdienstes
und  zum  Religions:  Unterrichte  bestellten
Personen  genießen  die  Rechte  und  Achtung
öffentlicher  Beamten.

.  3r.
Ihr  Eigenthum  steht  unter  dem  besondern
  Schutze  des  Staats.

S.  32.

Eine  Religions=  Gesellschaft,  welche
die  Rechte  öffentlich  aufgenommener  Kirchen-Gesellschaften
  bep  ihrer  Genehmigung
nicht  erhalten  hat,  wird  nicht  als  eine  öffenrliche
  Corporation,  sondern  als  eine  Privat-Gesellschaft
  geachtet.

S.  33.
Es  ist  derselben  die  freye  Ausübung
ihres  Privat"  Gottesdienstes  gestarte.

S.  34.

Zu  bieser  gehört  die  Anstellung  gottesdienstlicher
  Zusammenkünfte  in  gewissen
dazu  bestimmten  Gebäuden,  und  die  Ausübung
  der  ihren  Religions=  Grundsätzen  ge- 



158

mäßen  Gebräuche  sowohl  in  diesen  Zusammenkünften,
  als  in  den  Privat:  Wohnungen
  der  Mitglieder.

C.  38.

Den  Drivat=  Kirchen  Gesellschaften  ist
aber  nicht  gestattet,  sich  der  Glocken  oder
sonstiger  Auszeichnungen  zu  bedienen,  welche
Gesetze  oder  Gewohnheit  den  öffentlichen
Kirchen  angeeignet  haben.

CG.  36.
Die  von  ihnen  zur  Feyer  ihrer  Relihions:
  Handlungen  bestellten  Personen  genießen
  als  solche  keiner  besondern  Vorzüge.

§.  37.
Die  ihnen  zustehenden  weitern  Rechte
müssen  nach  dem  Inhalte  ihrer  Aufnahms-Urkunde
  bemessen  werden.

#.  38.

Jeder  genehmigten  Privat=  oder  öfsentlichen
  Kirchen  =  Gesellschaft,  kömmt  unter
der  obersten  Staats:  Aufsicht  nach  den  im
III.  Abschnitte  enthaltenen  Bestimmungen
die  Befugniß  zu,  nach  der  Formel  und  der
von  der  Staatsgewalt  anerkannten  Verfassung
  ihrer  Kirche,  alle  innern  Kirchen-Angelegenheiten
  anzuordnen.

Dahin  gehören  die  Gegenstände:

a)  der  Glaubenslehre,
b))  der  Form  und  Feyer  des  Gottesdienstes,
        <pb n="80" />
        159

c)  der  geistlichen  Anitsfuͤhrung,

d)  des  religissen  Volks-Unterrichts,

e)  der  Kirchen-Dieeiplin,

f)  der  Approbation  und  Ordination  der
Kirchendiener,

6)  der  Einweihung  der  zum  Gottesdienste
gewidmeten  Gebäude  und  der  Kirchhofe,


h)  der  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  in
rein  geistlichen  Sachen;  nämlich  des
Gewissens  oder  der  Erfüllung  der  Religions=
  und  Kirchen  =  Pflichten  einer
Kirche,  nach  ihren  Dogmen,  symbolischen
  Büchern  und  darauf  gegründeten
Verfassung.

S.  30.

Der  kirchlichen  Obern,  Vorstehern  oder
ihren  Reprdsentanten  kömmt  demnach  das
allgemeine  Recht  der  Aufsicht  mit  den  daraus
hervorgehenden  Wirkungen  zu,  damit  die
Kirchen-Gesetze  befolgt,  der  Cultus  diesen
gemäß  aufrecht  erhalten,  der  reine  Geist  der
Religion  und  Sittlichkeit  bewahret,  und  dessen
  Ausbreitung  befördert  werde.  Der  Antheil,
  welcher  jedem  Eintelnen  an  dieser  Aufsicht
  zukömmt,  wird  durch  seine  Amtsvollmacht
  bestimmt.

Wi—
Die  Kirchengewalt  übt  das  rein  geistliche
  Corrections=  Recht  nach  geeigneten  Seusen
  aus.

160

S.  4Ar.

Jedes  Mitglied  einer  Kirchengesellschaft

ist  schuldig,  der  darin  eingeführten  Kirchenzucht
  sich  zu  unterwerfen.

§S.  342.
Keine  Kirchengewalt  ist  aber  befugt,
Glaubensgesetze  gegen  ihre  Mitglieder  mit
dußerem  Zwange  geltend  zu  machen.

25

Wenn  einzelne  Mitglieder  durch  öffentliche
  Handlungen  eine  Verachtung  des  Gottesdienstes
  und  der  Religionsgebräuche  zu  erkennen
  geben,  oder  andere  in  ihrer  Andacht
stören,  so  ist  die  Kirchengesellschaft  befuge,
dergleichen  unwürdigen  Mitgliedern  den  Zutritt
  in  ihre  Versammlungen  zu  versagen.

K.  44.

Die  in  dem  Königreiche  als  öffentliche
Corporarionen  aufgenommenen  Kirchen  sind
berechtiger,  Eigenthum  zu  besitzen,  und  nach
den  hierüber  bestehenden  Gesetzen  auch  künftig
  zu  erwerben.

S.  45.

Die  Eigenthumsfähigkeit  der  nicht
öffentlichen  Kirchengesellschaften  wird  nach
ihrer  Aufnahms=  Urkunde,  oder  wenn  in
dieser  darüber  nichts  festgesetzt  ist,  nach  den
Rechten  der  Drivatgesellschaften  bestimmt.
        <pb n="81" />
        161

S.  46.

Allen  Religionstheilen  ohne  Ausnahme
ist  dasjenige,  was  sie  an  Eigenthum  gesetzmäßig
  besitzen,  es  sey  für  den  Cultus  oder
für  den  Unterricht  bestimmt,  es  bestehe  in
liegenden  Gütern,  Rechten,  Capitalien,
baarem  Gelde,  Prätiosen,  oder  sonstigen  beweglichen
  Sachen  durch  den  G.  q.  im  IV.
Titel  der  Verfassungs=  Urkunde  des  Reichs
garantirt.

.  37.

Das  Kirchenvermögen  darf  unter  keinem
  Vorwande  zum  Staatsvermögen  eingezogen
  und  in  der  Substanz  zum  Besten  eines
andern  als  des  bestimmten  Stiftungszweckes
ohne  Zustimmung  der  Betheiligten,  und  soserne
  es  allgemeine  Stiftungen  betrifft,  ohne
Zustimmung  der  Stände  nicht  veräußert  oder
verwendet  werden.

C.  48.

Wenn  bey  demselben  in  einzelnen  Gemeinden,
  nach  hinlänglicher  Deckung  der
Local-Kirchen-Bedürfniße,  Ueberschüße  sich
ergeben,  so  sollen  diese  zum  Besten  des  nämlichen
  Religions-Theiles  nach  folgenden  Bestimmungen
  verwendet  werden:

a)  zur  Erhaltung  oder  Wiederherstellung
der  Kirchen,  und  geistlichen  Gebude
in  andern  Gemeinden,  die  dafür  kein
hinreichendes  eigenes  Vermêgen  besitzen;

162
b)  zur  Ergaͤnzung  des  Unterhalts  einzelner
Kirchen-Diener,  oder

c)  ur  Fundation  neuer

Pfarr=  Stellen;

d)  zur  Unterstützung  geistlicher  Bildungs-Anstalten;


nothwendiger

ee)  zu  Unterhalts-Beyträgen  der  durch  Alter
  oder  Krankheit  zum  Kirchen-Dienst
unfähig  gewordenen  geistlichen  Personen.


K.  40.

In  so  fern  für  diese  Zwecke  vom  Kirchen=
  Vermögen  nach  einer  vollständigen  Erwägung
  etwas  entbehrt  werden  kann,  wird
dieser  Ueberschuß  im  Einverständniße  mit  der
betreffenden  geistlichen  Oberbehbrde  vorzüglich
  zur  Ergänzung  von  Schul-Anstalten,
dann  der  Armen-Stiftungen  (wohin  auch
jene  der  Krankenpflege  zu  rechnen  sind)  verwendet
  werden.

ul.  Abschnitt.
Verhältniße  der  im  Staate  aufgenommenen
  Kirchen-Gesellschaften
  zur  Stgats-Gewalt.

 

SErstes  Capitel.
In  Religtons-und  Kirchen-Sachen.
CG.  50.
Seine  Majestt  der  König  haben
in  mehreren  Verordnungen  Ihren  ernstlichen
        <pb n="82" />
        163

Willen  ausgesprochen,  daß  die  geistliche  Gewalt
  in  ihrem  eigentlichen  WirkungsKreise
nie  gehemmt  werden,  und  die  Königl.  weltliche
  Reglerung  in  rein  geistliche  Gegenstände
des  Gewissens  und  der  Religions-Lehre  sich
nicht  einmischen  solle,  als  in  so  weit  das  Königliche
  oberste  Schutz  oder  Aufsichts-Recht
daben  eintritt.  Die  Königlichen  Landes-Stellen
  werden  wiederhohlt  zur  genauen  Befolgung
  derselben  angewiesen.

G.  51.

So  lange  demnach  die  Kirchen-Gewalt
die  Grenzen  ihres  eigentlichen  Wirkungs-Kreises
  nicht  überschreiter,  kann  dieselbe  ges
gen  jede  Verletzung  ihrer  Rechte  und  Gesetze
  den  Schutz  der  Staats  Gewalt  anrusen,
  der  ihr  von  den  Königlichen  einschlägigen
  Landes-Stellen  nicht  versagt  werden
darf.

.  52.

Es  stehe  aber  auch  den  Genoßen  einer
Kirchen-Gesellschaft,  welche  durch  Handlungen,
  der  geistlichen  Gewalt  gegen  die  festgesetzte
  Ordnung  beschwert  werden,  die  Befugniß
  zu,  dagegen  den  Königlichen  Landesfürstlichen
  Schutz  anzurufen.

G.  33.

Ein  solcher  Recurs  gegen  einen  Mißbrauch
  der  geistlichen  Gewalt  kann  entweder
bey  der  einschlägigen  Regierungs-Behörde,
welche  darüber  alsbald  Bericht  an  das  Ké- 



164

nigliche  Staats-Ministerium  des  Innern  zu
erstatten  hat,  oder  bey  Seiner  Majestaͤt
dem  Könige  unmittelbar  angebracht
werden.

S.  54.

Die  angebrachten  Beschwerden  wird  das
Königliche  Staats-Ministerium  des  Innern
untersuchen  lassen,  und,  eilige  Fälle  ausgenommen,
  nur  nach  Vernehmung  der  betreffenden
  geistlichen  Behörde,  das  Geeignete
darauf  verfügen.

C.  "#.

Der  Regent  kann  bey  feyerlichen  Anlässen
  in  den  verschiedenen  Kirchen  Seines
Staates  durch  die  geistlichen  Behörden  oͤffeutliche
  Gebete  und  Dankfeste  anordnen.

C.  v6.

Auch  ist  Derselbe  befugr,  wenn  Er  wahrnimmt,
  daß  bey  einer  Kirchen-Gesellschaft
Spaltungen,  Unordnungen  oder  Mißbräuche
eingerissen  sind,  zur  Wiederherstellung  der
Einigkeit  und  kirchlichen  Ordnung  unter  Seinem
  Schutze  Kirchen  =  Versammlungen  zu
veranlassen,  ohne  jedoch  in  Gegenstände  der
Religionslehre  Sich  selbst  einzumischen.

L.  57.
Do  die  hoheitliche  Oberaussicht  über  alle
innerhalb  der  Grenzen  des  Staats  vorfallenden
  Handlungen,  Ereignisse  und  Verhält"“
        <pb n="83" />
        165

niße  sich  erstreckt,  so  ist  die  Staatsgewalt
berechtigt,  von  demjenigen,  was  in  den  Versammlungen
  der  Kirchen-Gesellschaften  gelehrt
  und  verhandelt  wird,  Kenntniß  einzuziehen.


C.  58.

Hiernach  duͤrfen  keine  Gesetze,  Verordnungen
  oder  sonstige  Anordnungen  der  Kirchen=
  Gewalt  nach  den  hierüber  in  den  Königlichen
  Landen  schon  längst  bestehenden  General-Mandaten
  ohne  allerhöchste  Einsicht
und  Genehmigung  publicirt  und  vollzogen
werden.  Die  geistlichen  Obrigkeiten  sind  gehalten,
  nachdem  sie  die  Königliche  Genehmigung
  zur  Publication  (Placet)  erhalten
haben,  im  Eingange  der  Ausschreibungen  ihrer
Verordnungen  von  derselben  jederzeit  ausdrücklich
  Erwähnung  zu  thun.

C.  50.

Ausschreiben  der  geistlichen  Behörden,
die  sich  blos  auf  die  ihnen  untergeordnete
Geistlichkeit  beziehen,  und  aus  genehmigten
allgemeinen  Verordnungen  hervergehen,  bedürfen
  keiner  neuen  Genehmigung.

V.  60.

Die  Ausübung  der  geistlichen  Gerichtsbarkeit
  kömmt  zwar  nach  C.  33.  lit.  h.  der
Kirchen:  Gewalt  zu;  die  dafür  angeordneten
Gerichte,  so  wie  ihre  Verfassung  müßen  aber
vor  ihrer  Einführung  von  dem  Könige  be- 



106

stätiget  werden.  Auch  sollen  die  einschldgigen
  Königlichen  Landesstellen  aufmerksam
seyn,  damit  die  Königlichen  Unterthanen
von  den  geistlichen  Stellen  nicht  mit  gesetzwidrigen
  Gebühren  beschwert,  oder  in  ihren
Angelegenheiten  auf  eine  für  sie  lästige  Art
aufgehalten  werden.

S.  ör.

Dievorgeschriebenen  Genehmigungen  könnennur
  von  dem  Könige  selbst,  mittelst  des  Käniglichen
  Staats-Ministeriums  des  Innern
ertheilt  werden,  an  welches  die  zu  publicirenden
  kirchlichen  Gesetze  und  Verordnungen
eingesendet,  und  sonstige  Anordnungen  ausführlich
  angezeigt  werden  müssen.

3Zweytes  Capitek.

In  ihren  bürgerlichen  Handlungen
und  Beziehungen.

S.  62.

Die  Religions=  und  Kirchen  Gesellschaf
ten  müssen  sich  in  Angelegenheiten,  die  sie
mit  andern  bürgerlichen  Gesellschaften  gemein
haben,  nach  den  Gesetzen  des  Staate  richten.

G.  63.

Diesen  Gesetzen  sind  in  ihren  bürger,
lichen  Beziehungen  sowohl  die  Obern  der  Kir-(12)
        <pb n="84" />
        167

che  als  einzelne  Mitglieder  derselben  auf
gleiche  Art  unterworfen.

G.  64.

Zur  Beseitigung  aller  künftigen  Anstände
werden  nach  solchen  Beziehungen  als  weltliche
  Gegenstände  erklär#t:

a)  alle  Verträge  und  letztwillige  Dispositionen
  der  Geistlichen;

b)  alle  Bestimmungen  über  liegende  Güter
2c.  sahrende  Habe,  Nuhbung,  Renten,
Rechte  der  Kirchen  und  kirchlichen  Personen;


##

Verordnungen  und  Erkenntnisse  über
Verbrechen  und  Strafen  der  Geistlichen,
welche  auf  ihre  bürgerlicheu  Rechte  einen
Einfluß  haben;

Ehe-Gesetze,  in  so  ferne  sie  den  bürgerlichen
  Vertrag  und  dessen  Wirkungen
betreffen;

2

4

e)  Privilegien  ,  Dispensationen,  Immunitäten,
  Exemtionen,  zum  Besten  ganzer
Kirchen=  Gesellschaften,  einzelner  Gemeinden
  oder  Gesellschafts-Genossen,  oder
der  dem  Religions-Dienste  gewidmeten
Orte  und  Güter,  in  so  ferne  sie  politische
  oder  bürgerliche  Verhälenisse  berühren;


)  allgemeine  Normen  über  die  Verbindlichkeit
  zur  Erbauung  und  Erhaltung  der
Kirchen  und  geistlichen  Gebdude;

168

t)  Bestimmungen  über  die  Zulassung  zu
Kirchen-Pfründen;

h)  Vorschriften  über  die  Einrichtung  der
Kirchen=  Listen  als  Quellen  der  Bevölkerungs-Verzeichnisse,
  als  Register  des
Civil-Standes  und  über  die  Legalitait
  der  pfarrlichen  Documente.

C.  65.

In  allen  diesen  Gegenständen  kömmt  der
Staatsgewalt  allein  die  Gesezgebung  und
Gerichtsbarkeit  zu.

C.  66.

Hlernach  sind  alle  Geistlichen  in  bürgerlichen
  Personal=  Klagsachen,  in  allen  aus
bürgerlichen  Contracten  hervorgehenden
Sreitsachen,  in  den  Verhandlungen  über
ihre  Verlassenschaften  rc.  einzig  den  weltlichen
  Gerichten  untergeben.

C.  7.
Sie  genießen  nach  Titel  V.  O.  5.  der  Verfassunge-Urkunde
  in  bürgerlichen  und  strafrechtlichen
  Fällen  den  befceyten  Gerichtsstand.

.  68.

Bey  Sterbfällen  der  Geistlichen  soll  darauf
  Rücksicht  genommen  werden,  daß  die
geistlichen  Verrichtungen,  wenn  der  Verstorbene
  dergleichen  versehen  hat,  nicht  gehemme
werden;  alles,  was  darauf  Bezug  hat,  und
        <pb n="85" />
        169

zum  Gottesdienste  gehört,  als  heillge  Gefäße
  K.  soll  von  der  Sperre  ausgenommen,
und  mittelst  Verzeichnißes  entweder  dem  Nachsolger
  im  Beneficium  sogleich  verabfolgt  oder
andern  sichern  Händen  einstweilen  übergeben
werden,  wenn  nicht  zu  ihrer  Uebernahme  ein
Abgeordnerer  der  geistlichen  Behärde  sich  einfinder,
  welche  zu  diesem  Ende  von  dem  weltlichen
  Richter  bey  jedem  Sterbfalle  eines  im
Benesicium  stehenden  Geistlichen  davon  in
Kenntniß  zu  setzen  ist.

G.  69.
Die  Criminal=  Gerichtsbarkeit  auch  über
Geistliche  kömmt  nur  den  einschlägigen  Ksniglichen
  welrlichen  Gerichten  zu.

—i.ui..

Diese  sollen  aber  die  einschlägige  geistliche
Behäörde  jederzeit  von  dem  Erfolge  der  Untersuchung
  in  Kenmniß  seteen,  um  auch  von  ihrer
  Seite  gegen  die  Persen  des  Verbrechers
in  Beziehung  auf  seine  geistlichen  Verhältnisse
  das  Geeignete  darnach  versügen  zu
köunen.

G.  71.

Keinem  kirchlichen  Zwangs-Mittel  wird
iraend  ein  Einfluß  auf  das  gesellschaftliche
#Leben  und  die  bürgerlichen  Verhälemssse,
ohne  Einwilligung  der  Steats  Gewalt  im
Scaate  gestatret.

170

F.  72.

Das  Verfahren  der  weltlichen  Gerichte
in  Gegenständen,  welche  nach  den  obigen
Bestimmungen  zu  ihrer  Gerichtsbarkeit  gehören,
  darf  durch  die  Einschreitungen  geistlicher
  Stellen  weder  unterbrochen  noch  aufgehoben
  werden.

K.  73.

Die  Kirchen  und  Geistlichen  können  in
Ansehung  des  ihnen  zustehenden  Vermögens
weder  von  Landes-Unterthänigkeit,  weoer  von
Gerichtsbarkeit,  noch  von  öffentlichen  Staats=Lasten,
  irgend  eine  Befreyung  ansprechen.

K.  74.
Alle  aͤltern  Befreyungen,  die  hieruͤber
moͤgen  verliehen  worden  seyn,  werden  als
nichtig  erklaͤrt.

K.  75.

Die  Verwaltung  des  Kirchen-Vermoͤ-gens
  stehet  nach  den  hieruͤber  gegebenen  Gesetzen
  unter  dem  Koͤniglichen  obersten  Schutze
und  Koͤniglicher  oberster  Aufsicht.

Drittes  Capitel.

Bey  Gegenständen  gemischter
Natur.

76.
Umeer  Gegenständen  gemischter  Narur  werden
  dieienigen  verstanden,  welche  zwar  geist-(127°)
        <pb n="86" />
        171

lich  sind,  aber  die  Religion  nicht  wesentlich
betreffen,  und  zugleich  irgend  eine  Beziehung
auf  den  Staat  und  das  weltliche  Wohl  der
Einwoher  desselben  haben.

Dahin  gehoͤren

a)  alle  Anordnungen  uͤber  den  aͤußern  Gottesdienst,
  dessen  Ort,  Zeit,  Zahl  ꝛe.
b)  Beschraͤnkung  oder  Aufhebung  der  nicht
zu  den  wesentlichen  Theilen  des  Cultus
gehoͤrigen  Feyerlichkeiten,  Processionen,
Neben-Andachten,  Ceremonien,  Kreußgänge

  und  Bruderschaften;

c)  Errichtung  geistlicher  Gesellschaften  und
sonstiger  Institute  und  Bestimmung  ihrer
  Gelübde;

u)  organische  Bestimmungen  über  geistliche
Bilbungs-,  Verpflegungs=  und  Straf-Anstalten;


e)  Eintheilung  der  Dioͤcesen,  Decanatsund
  Pfarr=  Sprengel;

s)  alle  Gegenstände  der  Gesundheits=  Policey,
  in  soweit  diese  kirchliche  Anstalten
  mit  berühren.

K.  77.

Bey  diesen  Gegenständen  dürfen  von  der
Kirchen  Gewalt  ohne  Mitwirkung  der  weltlichen
  Obrigkeit  keine  einseingen  Anordnungen
  geschehen.

S.  78.
Der  Staats-Gewalt  steht  die  Befugniß
  zu,  nicht  nur  von  allen  Anordnungen

172
über  diese  Gegenstände  Einsicht  zu  nehmen,
sondern  auch  durch  eigne  Verordnungen  dabey
  alles  dasjenige  zu  hindern,  was  dem  öfsentlichen
  Wohle  nachtheilig  seyn  könnte.

S.  70
Zu  außerordentlichen  kirchlichen  Feyerlichkeiten,
  besonders  wenn  dieselben  an  Werktagen
  gehalten  werden  wollen,  muß  allezeit
die  specielle  Königliche  Bewilligung  erhohlt
werden.

IV.  Absch  nit  t.
WVon  dem  Werhältniße  verschiedener

  Religions-Gesellschaften
gegencinander.

 

Erstes  Capitel.

Allgemeine  Staats-Pflichten  der
Kirchen  gegeneinander.

C.  80.

Die  im  Staate  bestehenden  Religions=Gesellschaften
  sind  sich  wechselseitig  gleiche  Achtung
  schuldig;  gegen  deren  Versagung  kann
der  obrigkeitliche  Schutz  aufgerufen  werden,
der  nicht  verweigert  werden  darf;  dagegen  ist
aber  auch  keiner  eine  Selbsthülfe  erlaubt.

I.  87.
Jede  Kirche  kann  für  ihre  Religions"
Handlungen  von  den  Gliedern  aller  übrigen
  Religions-Partheven  vollkommene  Si-
        <pb n="87" />
        175

cherheit  gegen  Seörungen  aller  Art  verlangen.


S.  82.

Keine  Kirchen=  Gesellschaft  kann  verbindlich
  gemacht  werden,  an  dem  äußern  Gottes-Dienste
  der  andern  Antheil  zu  nehmen.  Kein
Religions  -Theil  ist  demnach  schuldig,  die
besondern  Feyertage  des  andern  zu  feyern,
sondern  es  soll  ihm  frey  stehen,  an  solchen
Tagen  sein  Gewerbe  und  seine  Handthierung
auszuüben,  jedoch  ohne  Stsrung  des  Gottes-Dienstes
  des  andern  Theiles  und  ohne,
daß  die  Achtung  dabey  verletzt  werde,  welche
nach  O.  J0.  jede  Religions-Gesellschaft  der
andern  bey  Ausübung  ihrer  religissen  Handlungen
  und  Gebräuche  schuldig  ist.

C.  83.

Der  weltlichen  Staats-Policey  kömmt
zu,  in  so  weit,  als  die  Erhaltung  der
öffentlichen  Ruhe  und  Ordnung  zwischen  verschiedenen
  Religions=  Partheyen  es  erfordert,
Vorschriften  für  éußere  Handlungen  die  nur
lufälligen  Bezug  zum  kirchlichen  Zwecke  haben,
  zu  geben.

K.  84.
Religions-Verwandte  einer  öffentlich  aufgenommenen
  Kirche,  welche  keine  eigene  Gemeinde
  bilden,  können  sich  zu  einer  entfernten
  Gemeinde  ihres  Glaubens  innerhalb  der
Grenzen  des  Reichs  halten.

F.  85.

AAuch  ist  ihnen  sreygestellt,  von  dem  Pfarrer
  oder  Prediger  einer  andern  Confession
an  ihrem  Wohnorte  jene  Dienste  und  Amts=Functionen
  nachzusuchen,  welche  sie  mie  ihren
  eigenen  Religions  =  Grundsätzen  vereinbarlich
  glauben,  und  jene  nach  ihren  Religions-Grundsätzen
  leisten  können.

g.  86.

In  dergleichen  Faͤllen  sollen  dem  Pfarrer
  oder  Geistlichen  der  fremden  Confession  fuͤr
die  geleisteten  Dienste  die  festgesetzten  Stolgebuͤhren
  entrichtet  werden.

.  87.

Diesen  auf  solche  Art  der  Orts-Pfarrey
einverleibren  fremden  Religions=  Verwandten
  darf  jedoch  nichts  aufgelegt  werden,  was
ihrem  Gewissen  eder  der  jedem  Staats-Einwohner
  garantisten  Hausandacht  entgegen  ist.

V.  88.

Den  Mitgliedern  der  öffenelich  ausgenommenen
  Kirchen  Gesellschaften  steht  die  Bildung
  einer  eigenen  Gemeinde  aller  Orten  frey,
wenn  sie  das  erforderliche  Vermögen  zum  Unterhalt
  der  Kirchendlener,  zu  den  Ausgaben
für  den  Gottesdienst,  dann  zur  Errichtung
und  Erhaltung  der  nöthigen  Gebäude  besiten,
  oder  wenn  sse  die  Mittel  hiezu  auf  gesetzlich
  gestattetem  Wege  auszubringen  ver:
moͤgen.
        <pb n="88" />
        175

5.  80.

Das  Verhäleniß  der  Staats-Einwoh-=ner,
  welche  einer  Religion  angehören,  deren
  Mitgliedern  nur  eine  Hausandacht  oder
nur  ein  Privat  =  Gottesdienst  gestartet  ist,
muß  aus  dem  Inhalte  der  Concessions=  Urkunde
  beurtheilt  werden.  Sie  dürfen  von
den  Dienern  der  Kirchen-Gewalt  des  Ortes,
wo  sie  wohnen,  gegen  den  Sinn  und  Zweck
der  Concession  weder  beschrdukt  noch  beeinträchtiget
  werden  Da  sie  mtt  der  Ortskirche
in  keiner  Verbindung  stehe:„  so  können  von
derselben  keine  pfarrlichen  Rechte  gegen  sie
ausgeübt  werden;  dagegen  haben  sie  aber
auch  keinen  Antheil  an  den  Rechten  und  dem
Eigenthume  der  Krche.

3Zwepytes  Capltel.

WVom  Simultan-Gebrauche  der

Kirchen.

.  90.

Wenn  zwen  Gemeinden  verschledener
Religions,  Partheyen  zu  einer  Kirche  berechtiget
  find,  so  müssen  die  Rechte  einer  jeden
hauptsächlich  nach  den  vorhandenen  besondern
Gesetzen  oder  Vertradgen  beurtheilt  werden.

C.  or.
Mangelt  es  an  solchen  Bestimmungen,
so  wird  vermuther,  daß  eine  jede  dieser  Gemeinden
  mit  der  andern  gleiche  Rechte  habe.

176

.  92.

Die  Entscheidung  der  über  Ausübung
dieser  Rechte  entstehenden  Streitigkeiten,
wenn  die  Betheiligten  sie  durch  gemeinschaftliches
  Einverstaͤndniß  nicht  beyzulegen  vermoͤ-gen,
  gehoͤrt  an  das  Staats-Ministerium  des
Innern,  welches  die  Sache  nach  Verhaͤltniß
  der  Umstände  vor  den  Staatsrath  bringen
  wird.

K.  93.

Wird  aber  darüber  gestricten,  oß  eine
oder  die  andere  Gemeinde  zu  der  Kirche  wirklich
  berechriget  sey,  so  gehört  die  Enrscheidung
  vor  den  ordentlichen  Nichter.

#.  94.

Wern  nicht  erheller,  daß  beyde  Gemeinden
  zu  der  Kucche  wirklich  berechtiget  sind,
so  wird  angenommen,  daß  diejenige,  welche
zu  dem  gegenwärtigen  Mirgebrauche  am  spätesten
  gelange  ist,  denselben  als  eine  widerrufliche
  Gefälligken  erhalten  habe.

S.  .

Selbst  ein  vieljähriger  Mitgebrauch  kann
für  sich  allein  die  Erwerbung  eines  wirklichen
Rechtes  durch  Verjährung  künftig  nicht  begründen.


.  06.
Wenn  jedoch  außer  diesem  Mitgebrauche
auch  die  Umerhalrung  der  Kirche  ven  beyden
Gemeinden  bestritten  worden,  so  begründet
        <pb n="89" />
        177

dieß  die  Vermuthung,  daß  auch  der  spaͤter
zum  Mitgebrauch  gekommenen  Gemeinde  ein
wirkliches  Recht  darauf  zustehe.

—

So  lange  eine  Gemeinde  den  Mitgebrauch
  nur  bittweise  hat,  muß  sie  beyh  jedesmaliger
  Ausuͤbung  einer  bisher  nicht  gewoͤhnlichen
  gottesdienstlichen  Handlung  die
Erlaubniß  der  Vorsteher  dazu  nachsuchen.

S.  os.

Den  im  Mitgebrauche  einer  Kirche  bergriffenen
  Gemeinden  stehet  es  jederzeit  frey,
durch  freywillige  Uebereinkunft  denselben  aufzuheben,
  und  das  gemeinschaftliche  Kirchen-Vermögen
  unter  Königlicher  Genehmigung,
welche  durch  das  Stagts-Ministerium  des
Innern  eingehohlt  werden  muß,  abzutheilen,
und  für  sede  eine  gesonderte  gottesdienstliche
Anstalt  zu  bilden.

§.00.

Auch  kann  eine  solche  Abtheilung  von
der  Staats=  Gewalt  aus  policeylichen  oder
administrativen  Erwägungen,  oder  auf  Ansuchen
  der  Betheiligten  verfügt  werden.

5.

Wenn  ein  Religionstheil  keinen  eigenen

  Kirchhof  besitzt,  oder  nicht  bey  der
Theilung  des  gemeinschaftlichen  Kirchen-Vermägens
  einen  solchen  für  sich  anlegt,
so  ist  der  im  Orte  befindliche  als  ein  ge-100.



178

meinschaftlicher  Begraͤbnißplatz  fuͤr  saͤmmtliche
  Einwohner  des  Orts  zu  betrachten,  zu
dessen  Anlage  und  Unterhaltung  aber  auch
saͤmmtliche  Religionsverwandte  verhaͤltnißmaͤßig
  beytragen  muͤssen.

S.  101.

Kein  Geistlicher  kann  gezwungen  werden,
  das  Begräbniß  eines  fremden  Religionsverwandten
  nach  den  Feyerlichkeiten
seiner  Kirche  zu  verrichten.

.

Wird  derselbe  darum  ersucht,  und  er
findet  keinen  Anstand,  dem  Begraͤbnisse
beyzuwohnen,  so  muͤssen  ihm  auch  die  dafuͤr
  hergebrachten  Gebuͤhren  entrichtet  werden.

102.

G.

Der  Glocken  auf  den  Kirchhoͤfen  kann

jede  öffentlich  ausgenommene  Kirchen-Gemeinde

  bey  ihren  Leichen  Feyerlichkeiten  gegen
  Bezahlung  der  Gebühr  sich  bedienen.

103.

Dieses  allgemeine  Staats.  Grundgesetz
bestimmt,  in  Ansehung  der  Religions=  Verhälenisse
  der  verschiedenen  Kirchen=  Gesellschaften,
  ihre  Rechte  und  Berbindlichkeiten
gegen  den  Staat,  die  unverdußerlichen  Majestäterechte
  des  Regenten,  und  die  jedem
Unterthan  zugesicherte  Gewissensfreyheit  und
Religions-Ausübung.
        <pb n="90" />
        179  180

In  Ansehung  der  übrigen  innern  Kir=  Junius  1317.  und  in  Beziehung  auf  die
chen-Angelegenheiten  sind  die  weitern  Be=  protestantische  Kirche  in  dem  hierüber  unstimmungen,
  in  Beziehung  auf  die  karho=  term  heutigen  Tage  erlassenen  eigenen  Edicte
lische  Kirche,  in  dem  mit  dem  pbstlichen  enthalten.

Stuhle  abgeschlossenen  Concordat  vom  §.  München  den  36.  May  1318.

(L.  S.)

Zur  Beglaubigung:

Egid  von  Kobell,

Kdniglicher  Staaksrath  und  General-Secretaire.
        <pb n="91" />
        Gesetzblatt

182

fuͤr  das

K

5  ni  greich  Baiern.

 

I.  Stück.  München,  Mittwoch  den  34.  Juny  1818.

 

Inhalt.

Sdiet  äber  die  Frephelt  der  Presse  und  des  Buchhandels.  (Dritte  Beplage  zu  der  Verfassungs-Urkunde

des  Königrelchs  Baiern.  Kit.  IV.  5.  11.)

 

SEdic  t
übee  die
Freyheit  der  Presse
und

des  Buchhandels.

 

*

D.ß  offenen  Buchhandlungen,  und  denjenigen,
  welche  zu  diesem  Gewerbe  obrigkeitlich
  berechriget  sind,  ist  in  Ansehung  der
bereits  gedruckten  Schriften  freyer  Verkehr,
so  wie  den  Verfassern,  Verlegern  und
berechtigten  Buchdruckern  im  Königreiche
in  Ansehung  der  Bücher  und  Schriften,

welche  sie  in  Druck  geben  wollen,  vollkommene
  Preßfreyheit  gestattet.  Sie  sind  hiernach
  niche  verbunden,  solche  Schriften  einer
  Censur  oder  besondern  obrigkeitlichen
Genehmigung  zu  unterwerfen,  wenn  sie

nicht  allenfalls  bey  kostbaren  Werken,  zur

Sicherung  ihrer  bedeutenden  Auslagen,
selbst  darum  nachsuchen  wollen.

§.  2.

Ausgenommen  von  dieser  Freyheit  sind
alle  politischen  Zeitungen  und  periodischen
Schriften  politischen  oder  statistischen  Inhalts.
  Dieselben  unterliegen  der  dafuͤr
angeordneten  Censur.

(13)
        <pb n="92" />
        183
§.  3.

Auch  dürfen  Staatsdiener  ihre  Vorträge
  und  sonstigen  Arbeiten  über  Gegenstände,
  die  ihnen  in  ihrem  Geschäftskreise
übertragen  sind;  ferner  statistische  Notizen,
Verhandlungen,  Urkunden  und  andere
Nachrichten,  zu  deren  Kenntniß  sie  nur
durch  ihre  Dienstverhältniße  kommen  konnten,
  ohne  besondere  Königliche  Erlaubniß
nie  dem  Drucke  übergeben.  Eben  so  bleibt
ihnen  untersagt,  Nachrichten  politischen
oder  statistischen  Inhalts  über  die  Königlichen
  Staaten,  in  ausländische  Zeitschriften
  einzurücken,  oder  an  dergleichen  Aufsätzen
  Theil  zu  nehmen,  wenn  sie  nicht  zuvor
  dem  einschlägigen  Staats-  Ministerium
vorgelegt  waren.

.  4

Damit  die  Freyheit  der  Presse  und
des  Buchhandels  (F.  1.)  nicht  mißbraucht
werde,  wird  den  Polizey=  Obrigkeiten  jeden
Orts  über  die  allda  befindlichen  Buchhandlungen,
  Antiguarien,  Leihbibliotheken,
  Lese=  Institute,  Buchdruckereyen  und
lithographische  Anstalten  eine  allgemeine
Aufsicht  übertragen,  so  wie  die  gesebliche
Bestrafung  der  durch  Schriften  begangenen
  Verbrechen  und  Vergehen  den  ordentlichen
  Gerichten  vorbehalten  bleibt.

*
Dem  zufolge  sind  alle  Buchhandlun- 



184

gen,  Antiquarien,  Leihbibliothek:  Inhaber,
  die  Vorsteher  der  Lese:  Institute  und
lithographischen  Anstalten,  die  Kupferstich-,
  Bilder:  und  Kacten:  Händler  verpflichtet,
  unter  einer  Strase  von  hundert
Thalern,  ihre  Cataloge  der  Polizey-Obrigkeit
  zu  übergeben.

*

Wenn  die  Polizeny  in  den  ihr  übergebenen
  Catalogen  Schriften,  Gemälde,
oder  andere  sinnliche  Darstellungen  wahrnimmt,
  oder  wenn  die  Verbreitung  von
Schriften  oder  sinnlichen  Darstellungen
bey  ihr  angezeigt  wird,  wodurch  ein  im
Königreiche  bestehendes  Strasgesetz  übertreten
  wurde,  sey  es  als  Verbrechen,  Vergehen,
  oder  Polizey=  Uebertretung,  so  hat
sie  alsbald  dem  einschlagenden  Untersachungsgerichte
  davon  die  amrliche  Anzeige
zu  machen,  und  nach  Unterschied  selbst
der  Bestrafung  wegen  geeignet  zu  verfahren.


.  7.

Betreffen  jene  Gesetz=  Uebertretungen
den  Monarchen,  den  Staat  und  dessen
Verfassung,  oder  die  im  Königreiche  bestehenden
  Kirchen:  und  religiösen  Gesellschaften,
  oder  sind  Schriften  oder  sinnliche
  Darstellungen  der  öffentlichen  Ruhe
und  Ordnung  durch  Aufmunterung  zum
Aufruhr  oder  der  Sittlichkeit  durch  Reitz#
        <pb n="93" />
        13“
und  Verführung  zu  Wollust  und  kaster

gefährlich;  so  soll  die  Pollzey  die  Verbreitung

  einer  solchen  Schrift  oder  sinnlichen
  Darstellung  hemmen,  und  ein  Eremplar
  derselben  an  die  ihr  vorgesetzte  obere
Polizey-Behörde  ohne  Verzug  einsenden,
welche  längstens  in  acht  Tagen  in  einer
collegialen  Berathung  die  Charaktere  der
Gesetzwidrigkeit  oder  Gefährlichkeit  sorgfältig
  zu  untersuchen,  und  nach  Befinden
  den  Beschlag  aufzuheben  oder  fortzusehen
  hat.

S.  8.

Im  lethten  Falle,  wenn  nämlich  die
obere  Polizey-Behörde  den  Beschlag  fortzusetzen
  beschließt,  soll  sie  die  Schrift  oder
bildliche  Darstellung  mit  dem  Collegial=Beschluß
  an  das  Staats-Ministerium  des
Innern  auf  der  Stelle  einschicken,  und
dieses  erkenne  ohne  Aufenthalt  über  die
Aufhebung  oder  Bestätigung  des  Beschlags.
  Mit  der  Bestätigung  wird  die
Schrift  öffentlich  verboten,  und  nach  Umständen
  confiscirt.

§.  0.

Wer  sich  durch  die  Verfügung  des
Staats-Ministeriums  des  Innern  beschwert
  findet,  dem  ist  dagegen  die  Berufung
  an  den  Königlichen  Staats-Rath  gestattet,
  welcher  darüber,  und  zwar  immer

186

in  einer  Plenar:  Versammlung  zu  erkennen
  hat.

ð.  10.

Privat  :  Personen,  gegen  welche  in
Schriften  oder  sinnlichen  Darstellungen  ein
rechtswidriger  Angriff  gemacht  worden,
bleibt  es  überlassen,  den  Verfasser,  und
wenn  dieser  nicht  genannt  oder  falsch  angegeben
  ist,  den  Verleger,  und  aushülfsweise
  den  Drucker  oder  seden  Verbreiter,
wegen  der  ihnen  geschehenen  Unbilde  vor
der  zuständigen  Gerichts  =  Behörde  zu
verfolgen.

Dieselben  können  aber  zu  ihrer  Sicherheit
  von  der  Polizey  verlangen,  daß  sie
die  Schrift,  wegen  welcher  sie  klagen
wollen,  in  Beschlag  nehme;  jedoch  sind
ste  verbunden,  in  acht  Tagen  die  Bescheinigung
  beyzubringen,  daß  die  Klage
wirklich  beym  Richter  angebracht  wor?
den,  widrigen  Falls  der  Beschlag  nach
Ablauf  dieser  Zeie  wieder  aufgehoben  werden
  soll.

S.  11.

Staatsdiener,  welche  sich  im  Falle  des
G.  L0.  befinden,  und  im  Dienste  außer

dem  Königreiche  abwesend  sind,  sollen  durch

die  Pollzey  von  dem  Daseyn  einer  solchen
Schrift  2c.  benachrichtiget  werden;  auch
        <pb n="94" />
        ist  die  provisorische  Beschlagnahme  der  stellung  haftet  jederzeit  zunaͤchst  der  Ver-Schrift

  bis  zur  einlangenden  Erklaͤrung  fasser,  und  wenn  dieser  nicht  bekannt  ist,

von  Amtswegen  zu  verfuͤgen.  der  Verleger,  und  subsidiarisch  der  Drucker
g.  12  und  jeder  Verbreiter.

Fuͤr  eine  Schrift  oder  sinnliche  Dar.  Muͤnchen  den  26.  May  1818.

(L.  S.)

Jur  Beglaubigung:

Sgid  von  Kobell,

Kdniglicher  Staatsrath  und  General-Secetgire.
        <pb n="95" />
        180

Gesetßblat  t

190

fuͤr  das

König

reich  Baiern.

 

XI  Stück.  München,  Mittwoch  den  1.  July  1818.

 

Inhalt.

Ediect  die  staatsrechtlichen  Verhältnisse  der  vormals  Reichsständischen  Färsten,  Grasen  und  Herren  betref,

send.

(Vierte  Bepylage  zu  der  Verfassungs=  Urkunde  des  Könlgreichs  Balern.  Tit.  V.  5.  z.)

 

Edict
die  staatsrechtlichen  Verhältnisse  der  vormals
Reichstaändischen  Fürsten,  Grafen  und  Herren
betreffend.

J.
Von  den  persoͤnlichen  Vorzuͤgen,  allgemeinen
Rechten  und  Verbindlichkeiten  der  vormaligen
Reichsstaͤndischen  Fuͤrsten,  Grafen  und  Herren.

G.  1.
D..  mittelbar  gewordenen  ehemals  Reichsständischen
  fürstlichen  und  gräáflichen  Häuser
behalten  die  Ebenbürrigkeit  in  dem  bisher
damit  verbundenen  Begriffe,  und  gehbren
zum  hohen  Adel.

.  2.

Sie  behalten  den  Titel,  den  sie  früher
  geführt  haben,  jedoch  mit  Weglassung
aller  auf  ihre  vormaligen  Reichsständtschen
Verhäleniße  sich  beziehenden  Beysätze  und
Wärden.

 

Sie  benennen  sich  demnach  von  ihren  ursprünglichen
  Stammgütern  und  Herrschaften.
Der  Eerstgebohrne,  welcher  im  Besitze  derselben
  sich  befinder,  neunt  sich  zur  Untersche#-dung
  von  den  Nachgebohrnen  in  öffentrlichen
Schrifeen  und  Handlungen,  die  nicht  an  den
Souverain  oder  an  die  Königlichen  Behörden
gerichtet  werden,  Fürst  und  Herr,  auch
Grafund  Herr,  mie  dem  Prädicate  „Wirc,
wogegen  sich  die  Nachgebohrnen  nur  des  i##
tels  eines  Fürsten  oder  eines  Grafen  zu  bedienen
  haben.

g.  3.

Denselben  wird  ein  ihrer  Ebenbuͤrtigkeit
  angemessenes  Canzley,  Ceremoniel  ers
theilt.  In  den  Ausfertigungen  der  Königlichen
  Stellen  wird  im  Contexte  den  Fürsten
das  Prädicat  „ber  durchlauchtig  hochgebohrne
  Hetr  Fürst;7  und  den  Grafen  „der  hochgebohrne
  Herr  Graf“  gegeben  werden.  In  ih'
ren  Schriften,  die  entweder  an  den  Souverain,

C(158“)
        <pb n="96" />
        191

an  die  Koͤniglichen  Staats  Ministerien,  oder
an  die  uͤbrigen  hoͤhern  Landesstellen  gerichtet
sind,  müssen  sie  nach  dem  bis  j-elzt  bestehenden
Kanzley-Ceremoniel  sich  achten.

a4.

In  allen  —**  Märkten  und
Derfern,  welche  den  standesherrlichen  Häus
sern  gehören,  soll  das  Kirchengebet  nach  dem
Souverain,  auch  für  das  Haupt  des  Hauses
und  für  dessen  Familie  verrichtet  werden.

Auf  gleiche  Weise  wird  hinsichtlich  der
Trauerfeyerlichkeiten  gestattet,  daß  das  Trauer=Geläute
  für  den  Herrn,  seine  Gemahlin,  und
für  seinen  nächsten  Nachfolger  drey  Wochen,
für  einen  Nachgebohrnen  aber  vierzehn  Tage
lang  von  dem  keichenbegängnisse  an  beobachtet
werde;  daß  die  standesherrlichen  Stellen  und
Beamten  eine  Trauer  von  sechs  Wochen  anlegen,
  und  daß  alle  öffentlichen  Lustbarkeiten
in  den  standesherrlichen  Gebieten  bis  nach
Beendigung  der  Erequien  eingeslellt  werden.

.  5.

Den  Stande  herlen  steht  fuͤr  ihre
Personen  und  fuͤr  ihre  Familien  die  unbeschränkte
  Freyheit  zu,  in  einem  jeden  zum
deutschen  Bunde  gehörigen,  oder  mit  demselben
  im  Friedensstande  befindlichen  Staat#
ihren  Aufenthalt  zu  wählen,  und  eben  so  in
die  Dienste  desselben  zu  kreten.  Diejenigen,
welche  sich  entweder  in  Königlichen  Diensten
befinden,  oder  aus  Königlichen  Staats  Kassen
eine  Pension  beziehen,  haben  sich  nach  den
desfallsigen  Verordnungen  zu  verhalten.

rl  6.
In  allen  sie  betreffenden  Real-  und
Personal:  Klagen  haben  sie  einen  privilegir-192



ten  Gerichtsstand  in  erster  Instanz  bey  dem
einschlaͤglgen  Appellations  Gerichte,  in  zweyter
  und  letzter  Instanz  bey  dem  Koͤniglichen
Ober-Appellations:  Gerichte.  Sollten  bey
einem  der  standesherrlichen  Häuser  durch  Familien
  Verträge  besondere  Austrgal  Gerichte
eingeführt  seyn,  so  wird  der  Souverain  dieselben
  näher  untersuchen  lassen,  und  wegen
ihrer  Bestätigung  besondere  Enrschließung
ertheilen.
S.  7.

Verlassenschaffs  Verhandlungen,  wel:
che  Mitglierer  der  Familie  betreffen,  kann
das  Haupr  des  Hauses  durch  seine  Kanzley
vornehmen  und  erledigen  lassen,  so  lange  kein
Rechtsstreie  darüber  entstehr,  in  welchem  Falle
sie  an  das  einschlägige  Appellations=  Gericht
zum  geeigneten  rechtlichen  Verfahren  abge'
liefert  werden  müssen.

S.  .

In  peinlichen  Fällen,  mit  Ausnahme
  der  Milttaire=  und  der  im  Königlichen
Ctvil-Staats-Dienste  begangenen  Verbrechen,
genteßen  die  Srandesherren  das  Recht,  durch
ein  Gericht  von  Ebenbürtigen  oder  durch
Richter  ihres  Standes  gerichtet  zu  werden.

Die  Untersuchung  führt  das  einschlägige
Appellations:  Gericht  durch  Cemmissarten,
unter  der  Leitung  eines  Vorstandes  nach  den
Vorschristen  des  Seraf=  Gesetzbuches.

Diese  Commission  hat  daher  alle  Zuständigkeiten
  eines  Untersuchungs-Gerichrtes,  und
erkennt  auch  in  kürzester  Zeit  über  die  Statthaftigkeit
  einer  provisorischen  Verhaftung,
welche  Unterbehörden  mirtelst  Bewachung  des
        <pb n="97" />
        193

Angeschuldeten  an  einem  anstaͤndigen  Orte
vorzunehmen  sich  gesehlich  veranlaßt  finden.
Das  Standes  Gericht  wird  vom  Könige
in  der  Residenzstadt  angeordner,  und  nach
den  Bestimmungen  des  Seraf:  Gesetzbuches

aus  sechs  oder  acht  Richzern  gleichen  Standes

mit  dem  Angeschuldigten  zusammen  gesett.
In  Eemangelung  der  erforderlichen  Anzahl
von  Ebenbürtigen  wird  das  Gericht  aus  den
Reichsräthen  ergänzt.  Den  Vorsitz  und  die
Leitung  hat  in  erster  Instanz  ein  Präsiden"
des  Ober-Appellarions,  Gerichts,  und  in  der
zweyten  der  Staats  Mlnister  der  Justiz,  in
feiner  Eigenschaft  als  Großrichter.

Zwey  Ober,  Appellations,  Gerichtsräthe
werden  in  beyden  Instanzen  zu  Re=  und  Correferentewernannt,
  welche  jedoch  nur  eine  berathende
  Stimme  haben.  Der  erste  geheime
Seccretatre  des  Staats:Ministeriums  der  Justiz
  führt  das  Protocoll.

Die  Untersuchungs-Commisstonschicke  die
Acten  sowohl  nach  geschlossener  General  Untersuchung,
  als  nach  vollständig  mit  Beobachtung
  des  Vertheidigungs-Verfahrens  beendigter
  Special-Inquisstion,  wenn  darauf
erkann#t  worden,  an  den  König,  welcher  dann
das  Gericht  zusammen  beruft.

Das  von  den  Gerichts  Bepsihern  geschörfte
  Erkenntniß  wird  dem  Könige  mit  dem
Gutachten  über  die  vielleicht  vorhandenen
Begnadigungs  Gründe,  wesfalls  die  Anträge
  der  Referenten  zu  vernehmen  sind,  vorgelegt.
  —  Erfolgt  keine  Begnadigung,  so
wird  das  Urtheil  in  gesetzlicher  Art  durch  das

 

194

damit  beauftragte  Appellations-Gericht  zum

Vollzug  gebrache.
Die  Güter  des  Verurtheilten  dürfen  in

keinem  Falle  confiscirt,  sondern  können  nur
während  seiner  Lebenszeit  sequestrirt  werden.

Dieses  privilegirte  außerordentliche  Ge
riche  kammt  allein  den  Häuptern  der  standesherrlichen
  Häuser  zu.  Die  übrigen  Mitglieder
  dieser  Familien  sind  in  peinlichen  Sachen
dem  gewöhnlichen  privilegirten  Gerichtsstande
unkerworfen.

In  Cloll:  Strafrechtssachen  ist  das  trefsende
  Appellations  Geriche  die  untersuchende
und  zugletch  erkennende  Behörde  erster  Instanz;
  für  Bernfungen  aber  das  Ober-Appellations=
  Gericht  die  zweyte  In#hanz.

Ihre  nach  Berundsigen  der  fruͤ-hern
  deutschen  Verfassung  noch  bestehenden
Familien-Vertraͤge  bleiben  aufrecht  erhalten,
und  sie  haben  die  Befugniß  uͤber  ihre  Guͤter
und  Familien-Verhaͤltnisse  verbindliche  Berfuͤgungen
  zu  treffen,  welche  dem  Souverain
vorgelegt  werden  muͤssen,  worauf  sie,  so  weit
sie  nichts  gegen  die  Verfassung  enthalten,
durch  die  obersten  Landesstellen  zur  allgemeinen
  Kenneniß  und  Nachachtung  gebracht

werden.
g.  10.

Die  Vormundschaften  der  standesherrlichen
  Familien  Glieder  koͤnnen  von  dem
Haupte  des  Hauses  bestellt  werden.  Ist  dasselbe
  dabey  betherligt,  und  ein  Vormund  oder
Curator  von  Obrigkeitswegen  aufzustellen,  so
geschiehr  dieses  durch  das  Appellations  Geriche
        <pb n="98" />
        195

des  einschlaͤgigen  Regierungs-  Bezirkes  mit
Vorbehalt  des  Recurses  an  das  Ober-Appellations-Gerichr.


Die  Ober,  Aufsicht  über  standesherrliche
Vormundschefts-Sachen  wird  dem  Königlichen
  Staats,"  Ministerium  der  Justiz  vorbehalten,
  welches  zu  diesem  Ende  von  der
getrossenen  Anordnung  einer  Vormundschaft
in  Kenntniß  zu  setzen  ist.

&amp;amp;.  11.

Die  Scandesherren  genießen  für  sich
und  ihre  Familien  die  Befreyung  von  aller
Militaire-Pflichtigkeic.

G.  12.

In  den  Schlößern,  welche  sie  bewohnen,
  sollen  sie,  außer  dem  Nothfalle,  von
der  Einquartlerung  der  Königlichen  Truppen
befreyt  seyn.

C.  13.

Ihnen  ist  gestattet,  eine  Ehrenwache
  aus  Eingebohrnen,  welche  dem  Souverain
  den  Huldigungs-Eid  geleister  haben,
und  nicht  in  den  Jahren  der  Milicaire-Dflichtigkeit
  sind,  in  den  Schlößern  ihres  Wohnsites
  zu  halten.

K.  14.

Die  Scpandesherren  sind  berechtigr,
von  ihren  Beamten  einen  Dienstes=  Eid  sich
leisten  zu  lassen,  auch  die  in  ihrem  Gebiete
ansäßigen  Unterthanen  auf  Gehorsam  und
Erfüllung  der  denselben  gegen  ihren  Standesherrn
  obliegenden  Verbindlichkeiten  zu  verpflichten,
  vorbehaltlich  der  Unterthans-Treue
und  des  Gehorsams  gegen  den  König  und  die
Gesetze  des  Reichs.

 

196

.  15.

Die  Siande.  sind  befugt,  jene
Angelegenheiten  an  die  Regierungen  auswärtiger
  Staaten  zu  bringen,  welche  sie  mit
denselben  rücksichtlich  lhrer  darin  befindlichen
Besitzungen  und  allenfallsigen  Lehen:  und
Dienstes  Verhälenisse  zu  verhandeln  haben.

Sie  dürfen  jedoch  nicht  Agenten  mit  diplomatischem
  Character  abordnen.

.  1.

Sie  können  besondere  Anordnungen
und  Verfügungen  über  Gegenstände  erlassen,
  welche  die  Verwaltung  ihrer  standesherrlichen
  und  Elgenthums-Rechte  betreffen.
Diese  dürfen  aber  den  allgemeinen  Gesetzen
nicht  entgegen  seyn;  auch  sollen  die  Formen
der  öffentlichen  Verwaltung  und  der  öffentlichen
  Anstalten  mit  den  in  den  übrigen  Theilen
  der  Monarchie  eingeführten  in  Uebereins
stimmung  gebracht  werden.

.  17.

Ihnen  ist  P  außer  dem  im
ganzen  Koönigreiche  nach  der  bestehenden  Verordnung
  zu  haltenden  Königlichen  Gesetzund
  Allgemeinen  Intelligenz-Blatt
auch  besondere  Wcchen-Blätter  für  ihre
Gebiete  einzuführen.

II.
Rechtspfslege.

18.
In  den  standesherrlichen  Gerichts-Bezirken
  wird  nach  den  bestehenden  Gesetzen
Reche  gesprochen.

.  19.
Die  Verwaltung  der  Civil-Gerichtsbarkeit,
  der  willkuͤhrlichen,  so  wie  der
        <pb n="99" />
        107

streitigen  in  erster  Instanz,  geschieht  durch
Behörden,  welche  mit  den  Königlichen  Stadtund
  Landgerichten  gleiche  Zuständigkeie  haben,
und  Stadt=  und  Herrschafts  Gerichhte
  heißen  sollen.

In  strafrechtlichen  Fällen  stehet  denselben
mehr  nicht  als  die  Untcersuchung  zu.  Die
geschloßenen  Acten  werden  an  das  einschlägige
  Strafgericht  zur  Schöpfung  des  Urtheils
eingesendet.

.  20.

Die  hergebrachte  mittlere  und  Straf,
Gerichtsbarkeis  der  Standesherren  kann
nur  durch  ein  förmlich  constituirtes,  aus
gesetzmäßig  befähigten  und  verordnungsmäßig
besoldeten  Miegliedern,  in  vorgeschriebener
Anzahl  zusammengesetztes  Collegium  unter
dem  Nahmen  Justiz-Canzley  verwalter
werden.  Die  Berufung  in  letzter  Instanz  geht
hievon  in  Civil:  Strafrechts=  Sachen  an  das
Appellarlons=  Gericht  des  einschldgigen  Regierungs-Bezirkes;
  bey  Criminal-Fällen  hingegen,
  so  wie  in  Civil  Sachen  an  das  Königliche
  Ober,  Appellations=  Gericht.

K.  21.

Die  für  die  Justiz=  Verwaltung  in
der  mittlern  Instanz  angestellten  Individuen,
  müssen  nach  Bericheigung  des  Qualiftcations=
  Punktes  bey  dem  Königlichen  Ober-Avpellattions
  Gerichte  durch  den  Weg  des
Staats-Ministeriums  der  Justiz  die  Genehmigung
  erhalten.

&amp;amp;.  22.

Die  Subalternen  in  den  Canzleyen

und  die  Justiz-Beamten  werden  von  den  Stan,

108

desherren  ohne  besondere  Bestatigung  ernannt.
Jedoch  hat
K.  23.

Die  Justiz  Canzley,  oder  In  deren  Ermangelung
  das  einschlägige  Appellations  Gericht
haben  bey  der  Verpflichtung  und  Einweisung
solcher  Subjecte  die  Beweise  über  die  zu  ihren
Stellen  erforderliche  Qualisication  zu  den
Acten  zu  bringen,  und  nicht  nur  jährlich  dem
Ober.  Appellations  Gerichte  eine  Liste  darüber
vorzulegen,  sondern  auch  so  viel  diese  Justig-Beamten
  beteifft,  jedesmal  deren  Ernennung
mit  den  Qualisications-Beweisen  eben  diesem
obersten  Gerichtshofe  anzuzeigen.

§  21.

Die  standesherrlichen  Justiz=  Stellen
  sind  der  Oberaufssche  des  Ober-Appellations=
  Gerichts  unterworfen,  dem  es  zustehr,
von  den  Acten  derselben  Einsicht  zu  nehmen,
und  mit  Genehmigung  des  Staats,  Mini'
steriums  der  Justiz  auf  vorgängig  dahin  erstatteten
  Bericht,  Wisitationen  anzuordnen,
insbesondere  den  Zustand  des  Pupillen=  so  wie
des  Hypotheken:  und  Depositen-Wesens  untersuchen
  zu  lassen.

*t

Den  Standesherren  ist  zwar  gestatket,
  von  der  Verwaltung  der  Justiz  im
Allgemeinen,  insbesondere  von  dem  Zustande
des  Vormundschafts=  Depositen=  und  Hypor
theken-Wesens  Einsicht  zu  nehmen,  um  die
Abstellung  der  befundenen  Mängel  veranlassen
zu  können;  jedoch  dürfen  sich  dieselben  in  die
Rechts  Entscheidungen  ihrer  Gerichtsstellen

(14)
        <pb n="100" />
        199

keineswegs  einmischen.  Das  Begnadigungs-Recht
  steht  allein  dem  Souverain  zu.

L
Policey-Verwaltung.

20.

Den  Standesherren  kömme  in  ihren
Gebieten  die  untere  Policey  zu,  welche
sie  durch  ihre  einschlägige  Beamte  nach  den
Gesehen  des  Königreichs  ausüben.

Zu  ihrem  unmittelbaren  Wirkungs-Kreise
gehöèren  hiernach:  die  Gegenstände  der  Kirchen
  Policey,  der  Bildung  und  des  Unterrichts,
  der  Effentlichen  Sicherheit,  der  Gesundheits-Pollcen;
  die  Aussicht  über  die  Verwaltung
  des  GemeindeF  Gutes,  die  Bestätigung
  der  Gemeinde-Worsteher  und  Communal!
  Beamten,  die  Aufsicht  und  die  Vollziehung
  der  Anordnungen  über  Straßen:,
Brücken=  und  Wasser  Bau,  die  unmtttelbare
  Aufsicht  und  Vollziehung  der  Gesetze  und
Vererdnungen,  die  Landes:  Cultur,  den
Himmdel  und  das  Zunftwesen  betreffend;  die
Verleihung  der  Gewerbs,  Gerechrigkeiten,
mit  Ausnahme  der  Fabriken,  Brduereyen,
Buchdruckereyen  und  Buchhandlungen;  die
Forst  und  Jagd-Policey,  so  wie  die  Forst-G,ichtsbarkeit,
  sowohl  in  den  standesherre
lichen  Waldungen,  als  auch  in  dem  ganzen
Umfange  ihres  Gebietes;  das  Conseriptionsund
  Marschwesen,  so  wie  andere  Militatre:
Aggelegenheiten,  so  weit  diese  zum  Geschäftskreise
  der  untern  Dolicey:  Behörden  gehören:
ülberhaupt  die  Local=  und  Districts:  Policey
über  ihre  Mediar  Uncerthanen.

200

§.  27.

Sie  haben  nebstdem  die  Aufnahme
neuer  Unterthanen  Christlicher  Glaubens=Confessionen,
  und  Juden,  jedoch  müssen  sse
hiebey  nach  den  Gesetzen  sich  richten.

G.  28.

Sie  können  zur  Handhabung  der
Sicherheit  und  Policey  in  ihren  Gebieren
eigene  Policey:  Wachen  anordnen,  jedoch  mit
Berücksichtigung  der  für  das  ganze  Königreich
eingeführten  allgemeinen  Sicherheits-Anstalten
  und  unter  Beobachtung  der  darüber  beßtehenden
  Verordnungen.

§  20.

Dem  unmittelbaren  Wirkungs-Kreise
der  Königlichen  R-gierung  des  Bezirkes,
in  welchem  die  standesherrlichen  Gebiete
gelegen  sind,  bleiben  vorbehalten:

1.  die  Aufsicht  auf  die  Landes:  Grenzen,
und  Bewahrung  der  Landesherrlichen
Gerechtsame  gegen  benachbarte  Staaken;


2.  alle  Gegenstände,  welche  das  Verhälet
niß  des  Königreichs  zu  benachbarten
Staaten  betreffen;

3.  die  Bewahrung  und  Handhabung  der

bLandes:  Verfassung  und  der  Souverainetäts.

  Rechte;

.  die  Bewahrung  und  Vertretung  der  Majestäts-Rechte
  in  Beziehung  auf  die
Kiechen  aller  Confessionen,  so  wie  die
Aufrechthaltung  des  hierüber  erlassenen
Religions:  Edicts;

—
—
        <pb n="101" />
        201

5.  die  Leitung  aller  Gegenstände,  welche
die  Militaire-Conseription,  die  Landes=Bewaffnung
  und  die  Landwehr  betreffen,
  so  wie  die  Bescheidung  der  Reclamarionen
  in  Confseriptions  Sachen;

.  die  Leitung  der  Marsch,  Vorspannsund
  Einquartierungs-Angelegenheiten,
dann  die  Einleitung  zur  Vertheilung
und  Ausgleichung  der  Kriegs  basten,
so  wie  die  Bescheidung  der  Beschwerden
  über  die  Repartitien  der  Lasten
und  der  Entschädigungs-Forderungen;
7.  die  Bezieks  Cencurrenz=  Sachen;

6,  die  Anlegung  und  Erhaltung  der  Heerstraßen,
  Brücken  und  Fluß-  Bauten;
0.  Auswanderungen  der  Unterthanen;

10.  die  Sicherheits-Policey,  in  so  weit  sie
sich  auf  allgemeine  Anstalten  beziehe;

11.  Gegenstände  der  Brand,  Assecuranz;

12.  alle  öffentlichen  Anstalten  des  Kreises,
an  welchen  die  Mediat-Gebiete  Antheil
nehmen;

13.  die  Concurs-Prüfungen  für  den  Staatsdienst,
  einschließlich  der  Aerzee)  Wundärzte
  und  Hebammen,  und  die  Bescheinigung
  ihrer  Befähigung  zur  Ausübung
  ihres  Amres;

S

14.  die  Bewilligung  von  Getreide  und  Jahr-Markten.

G.  50.
In  den  oben  bezeichneten,  so  wie
in  allen  analogen  Gegenstaͤnden,  ist  die

einschlägige  Koͤnigliche  Bezirks-Regierung
die  unmittelbare  oberste  Behoͤrde  des  Me- 



202

diat  Gebietes,  und  erläßt  in  Bezlehung  auf
dieselbe  unmittelbare  Weisungen  an  die  standesherrlichen
  Behörden.

31.

Die  Spandeched  üben  die  nach
S#  26.  27.  und  23.  ihnen  zustehenden
Rechte  durch  ihre  Policey=  Behörden  und
respective  Herrschafts-Gerichte  aus;  sie  sind
befugt,  ihre  Beamten  mit  Beriche  zu  vernehmen
  und  Entschließungen  darauf  zu  ertheilen,
  welche  jedoch  nach  den  Vorschriften
  und  in  dem  Geiste  der  allgemeinen  Landes
  Gesetze  verfaßt  seyn  müßen.

In  die  Eatscheidung  der  contentiosen  Ger
genstände,  welche  zur  Competenz  ihrer  Ges
richte  gehören,  dürfen  sie  sich  nicht  einmischen.


g.  32.

Ihre  Gerichte  stehen  in  Beziehung
auf  ihren  policeylichen  Wirkungskreis  in
einem  gleichen  Verhältniße  mit  den  Königlichen
  Landgerichten.

33.

Diejenigen  Standesherren,  welche
ein  geschloßenes  Gebiet  von  14  bis  20
tausend  Seelen  besitzen,  koͤnnen  —  so  wie
für  die  Gegenstände  der  Juniz  —  auch  fuͤr
die  Gegenstände  der  Pelicey  eine  zwente  Instarz
  in  einem  für  Beyde  rereinigten  Colle-Fium
  bilden,  welches  den  Nahmen:  „Regierungs
  =  und  Justiz-Canzley"“
führe.

*  1.
Diese  Regierungs:  Canzley  verwaktet
in  dem  standesherlichen  Gebiete  die
        <pb n="102" />
        205

Holicey  in  allen  Gegenständen,  welche  zum
Wirkungskreise  der  Königlichen  Regierung
gehören,  und  Dieser  nicht  nach  G.  29.  besonders
  vorbehalten  sind.

S.  35.

Dieselbe  ertheilt  den  standesherr-=lichen
  Uncer-Behörden  Weisungen,  empfängt
  von  ihnen  in  der  Eigenschaft  einer
unmittelbar  vorgesehten  Seelle  ausschließend
  Bericht.  —  Sie  führt  die  Aussicht
auf  das  untergeordnete  Policey=  Personal,
übt  alle  Befugniße  der  Diseiplin  aus,  und
verfügt  die  nöthigen  Amts,  Untersuchungen.
Sie  entscheidet  als  zweyke  Instanz  in  streitigen
  administrativen  Gegenständen,  mit
Vorbehalt  des  Recurses  an  die  Konigliche
Srtaatsraths-Commisston.

*

Der  Scandesherr  kann  sich  von  dieser
Canzley  in  Beziehung  auf  Policey-Gegenstände
  Bericht  und  Antrag  erstatten  lassen.

37.

In  den  standesherrlichen  Gebleten,
in  welchen  für  die  Policey  ein  auf  die
bemerkte  Art  angeordnetes  Collegium  als
zwente  Instanz  bestehr,  erläßet  die  Königliche
  Regierung  ihre  Befehle  und  Weisungen
  unmittelbar  an  diese  Behörde,  welche
dieselben  sodann  durch  ihre  Unterbehörden
vollziehen  zu  lassen  verbunden  ist.

Die  Königliche  Regierung  darf  keine
unmittelbaren  Befehle  den  Mediat  Unterbehörden
  ertheilen,  sondern  muß  diese  allejeit
  an  die  Mediat=  Canzley  richten,  welche

201

hiernach  das  Geeigneke  an  die  bocal-Beamten
  erläße,  die  in  der  Regel  auch  nur  an
die  Mediat-Canzley  ihre  Berichte  zu  erstatten
  haben.

30.

In  Gegenständen,  welche  nicht  dem
unmittelbaren  Wirkungs-Kreise  der  Königlichen
  Bezirks-Regierung  (.  20.)  vorbehalten
  sind,  steht  dieser  die  Aufsicht  auf  die
Policey=  Verwaltung  der  standesherrlichen
Regierungs-Kanzley,  nicht  aber  eine  unmittelbare
  Einwirkung  zu.  In  Gemäßheit
dieser  aufsehenden  Gewalt  wachet  dieselbe
über  die  genaue  Beobachtung  der  Königlichen
  Gesehe  und  Verordnungen;  der  Praͤ-sident
  kann  deßhalb  von  Zeit  zu  Zeit  Visitationen
  vornehmen.  Die  wahrgenommenen
  Gebrechen  sind  dem  Staats,  Ministerium
  des  Innern  sogleich  anzujeigen;  auch
ist  die  Regierung  ermächtiget,  bey  Ueberschreitungen
  der  Königlichen  Gesetze  in  eilenden
  Fällen  Instand  zu  verfügen,  und,
wenn  sie  es  nothwendig  findet,  dieden  ein
getretenen  Verhälenißen  angemessenen  Anordnungen
  provisorisch  zu  treffen.

S.  30.

Wenn  in  einem  sKiandezherrlichen
Gebiete  für  die  Verwaltung  der  Policey
kein  besonderes  Colleglum  als  zweyte
Instanz  angeordner  ist,  so  sind  die  Mediat
  Uncerbehörden,  vorbehaltlich  der  den
Mediar  Herren  über  dieselben  nach  G.  31.
zustehenden  Befugnisse,  der  Königlichen  Regierung
  unmittelbar  untergeben.
        <pb n="103" />
        205

g.  a0.

Die  standesherrlichen  Mediat-Collegien
  berichten  an  die  Koͤnigliche  Regierung
  in  der  vorgeschriebenen  Form  mit  der
Unterschrift:

ogehorsamste  Regierungs-CJustiz-)

Canzley.

Die  Königliche  Regierung  erläßt  zwar
ihre  Ausfertigungen  in  der  gegen  die  untergeordneten
  Behörden  vorgeschriebenen
Form  in  einer  befehlenden  Schreibart,  jedoch
  soll  dabey  an  die  Regierungs-Canzleyen
  die  nach  ihrer  Stellung  denselben  gebührende
  Achtung  und  Nücksicht  gehörig
beobachtet  werden.

g.  a1.

Von  allen  Ernennungen  zu  den  Policey
  Stellen  haben  die  Standesherren
der  Königlichen  Oberpolicey  Behörde  des
Regierungs-Bezirkes  die  Anzeige  zu  machen,
  damit  zugleich  die  Nachweisung  der
erstandenen  Prüfung  und  der  übrigen  erforderlichen
  Befähigung  zu  verbinden,  und
jährlich  an  dieselbe  Ober-Policey=  Behörde
eine  Liste  der  für  die  Policey  angestellten
Beamten  und  Räthe,  mie  Bemerkung  ihrer
  Qualification,  einzusenden.

§.  12.

Die  von  den  Scandesherren  ernannken
  Räthe,  Beamten  und  Subalternen
in  den  Canzleyen  werden  von  den  Vorständen
  dieser  Letztern  selbst  in  ihr  Amt  eingewiesen
  und  verpflichtet.

206

IV.
Kirchliche  Angelegenheiten.
.  a3.

Die  in  den  standesherrlichen  Gebieten
  befindlichen  weltlichen  und  geistlichen
  Obrigkeiten  müssen  die  in  Kirchen-Policey
  Sachen  erlassenen  Verordnungen  des
Souverains  vollziehen,  und  für  ihrre  Beobachtung
  wachen.

*

Wo  eigene  protestantische  Consistorien
  bestehen,  oder  wo  vormals  solche
bestanden  haben,  und  die  Standesherren
dieselben  wieder  herstellen  wollen,  haben  sse
die  Consistorial-Sachen  wie  die  in  den  Bes
zirken  angeordneten  unmittelbaren  Consistorien
  nach  den  bestehenden  Verordnungen  zu
verhandeln,  und  sind,  wie  diese  dem  Ks
niglichen  General-Consistorium  untergeord,
net.

.  45.

Wo  keine  eigenen  Consistorken  bestehen,
  ist  für  die  Confsstortal:  Sachen  das
Königliche  einschlägige  Consistorium  die  geeignete
  Behäörde.

.  aG.

Die  streitigen  Conststorial  und  Ehegerichts
  =  Sachen  werden  bey  der  standesherrlichen
  Justiz-Canzley  verhandelt  und
entschteden,  von  welcher  die  Berufung  an
das  Königliche  Ober-Appellations:  Gericht
ehet.
*  S.  ar.

Die  Verwaltung  des  Kirchen-,  Schulen:
  und  milden  Stifrungs-Vermögens
bleibt  uncer  der  unmittelbaren  Leitung  und

(1.“)
        <pb n="104" />
        207

Aufsicht  der  Mediat-Behörde,  jedoch  unter
  genauer  Beobachrung  der  hierüber  bestehenden
  Verordnungen.

g.  as.

Jedem  Standesherrn  stehet  in  seinem
  Gebiete  abgesondert  von  den  Episcopal:
  Rechten,  die  Ausübung  der  Patronats-Rechte,
  wo  sie  hergebracht  sind,  zu;
über  die  Qualisicarion  der  Subsecte  müssen
die  Königlichen  Gesetze  beobachter  werden.
Die  Installation  der  Pfarrer  geschieht  nach
erfolgtem  Königlichen  Posseß-Befehle  durch
die  stundesherrliche  Medtat-Beherde.

V.
Grundherrliche  Rechte  und  Vesteuerung  der
Standesherren.

CG.  40.

Den  Scandesherren  verbleiben  alle
aus  ihrem  Eigenthums  Rechte  herrührenden
  Einkünfte,  Nutzungen  und
Befugniße,  nahmentlich  ihre  Berg=  und
Hüttenwerke,  Forsten,  Flößereyen,  Zehenten,
  Jagden,  Fischereyen  und  Waidgerechtigkeiten;
  serner  alle  aus  der  Gutsherrlichkeit
  entspringenden  Renten  und  Nubungen,
  als:  Zinse,  Dienst:  und  andere
Reichniße  jeder  Art,  mit  Ausnahme  der
aus  persönlicher  Leibeigenschaft  herrührenden
und  gesehlich  aufgehobenen  Gefüälle.

9.  50.

Es  verbleiben  ihnen  ferner  alle  Einkuͤnfte
  und  Nutzungen  des  ihnen  Kraft
des  gegenwärtigen  Edices  zukommenden  Antheils
  an  der  Justiz  und  Policey,  Ver-202



waltung  in  ihren  Besitzungen,  dergestalt  jedoch,
  daß  jene  Einkuͤnfte  und  Nutzungen,
eben  so  wie  die  Ausuͤbung  der  Gewalt,
von  welcher  sie  herruͤhren,  allezeit  den  Bestimmungen
  der  allgemeinen  hieruͤber  Maaß
gebenden  Gesetze  unterworfen  bleiben.

.  51.

Die  Standesherren  behalten  den
Bezug  der  Nachsteuer  gegen  diejenigen
nicht  im  deutschen  Bunde  begriffenen  Staaten,
  mit  welcher  keine  Freyzügigkeits-Ver,
tge  geschlossen  sind.

G.  52.

In  Ansehung  der  sämmtlichen  landesherrlichen
  Gefälle  bleibt  es  bey  den
Bestimmungen  der  Declaration  vom  Jahre
1807,  nach  den  bisher  beobachteten  Entschädigungs-Normen.
  Jedoch  wird

G.  53.

den  Standesherren  als  Ehren,  Vorjug
  die  bisher  nur  den  Mitgliedern  des
Koöniglichen  Hauses  zugestandene  Freyhel#t
von  allen  Personal  =  Steuern  für  sie  selbst
und  ihre  Familie,  wie  auch  die  Befreyung
der  Schloß=  Gebdude,  welche  sie  bewohnen,
  von  der  Haussteuer  bewilliget.  Ihre
übrigen  Besitzungen  insgesammt  bleiben  zwar
in  Folge  der.  bereics  im  Jahre  180  7  vollzogenen
  Aufhebung  aller  Steuer-Freyheiten  im
Königreiche,  den  sämmtlichen  Staats-Auflagen
  ohne  Unterschied  und  Ausnahme  unterworfen;
  —  da  jedoch  die  deutsche  Bundes,
  Acte  Art.  14.  die  Standesherren  für
die  privilegirteste  Klasse  insbesondere  in  Ansehung
  der  Besteuerung  erklärt  har,  so  soll
        <pb n="105" />
        209

ihnen  zur  Entschaͤdigung  fuͤr  das  ihnen  hierin
  zugedachte  Vorrecht  entweder  eine  bestaͤndige
  Rente,  welche  dem  dritten  Theile  des
Betrages  der  ordentlichen  Grund-Steuer,
Haus-Steuer  und  Dominical-Steuer  von
ihren  vormals  reichsständischen  Bestihngen
gleichkömmt,  bey  einem  Königlichen  Rentamte
  angewiesen,  oder  es  soll  von  den  Schulden,
  welche  ihnen  bey  der  Abtheilung  zugewiesen
  sind,  ein  dem  mit  20  erhöhren  Capital-Stock
  einer  solchen  Rente  gleichkommender
  Antheil  auf  die  Staats-Kasse  übernommen
  werden.
S.  54.

Zu  allen  außerordentlichen  Umlagen
  sowohl  auf  das  ganze  Königreich,  als
auf  den  Bezirk,  in  welchem  ihre  Besitzungen
  liegen,  haben  die  Standesherren  gleichmäßig
  nach  dem  allgemeinen  Sceuerfuße
beyzutragen.

*

Von  Gemeinde-Umlagen  sind  sie  rücksichtlich
  ihrer  dermaligen  Besitzung  enbefrey,
woferne  sie  nicht  Vorecheile  aus  dem  Gemeinde:
  Verbande  ziehen.

.  56.

§.  56.  Die  der  Koͤniglichen  Declaration
  vom  Jahre  1807  den  Standesherren
eingerdumte  Freyheit  von  Joll  und  Weggeld
  wird  bestatiget.  Auch  ist  ihnen  gestattet,
  ihre  Natural-Producte  und  Gefälle  aus
ihren  im  Auslande  gelegenen  und  an  ihre
dießseitigen  Herrschaften  angränzenden  Besitzungen
  mauthfrey  einzuführen.

57.
Die  Activ=  behen  werden  ihnen  fer-210



ner  belassen;  jedoch  geht  in  allen  streitigen
  behen-Sachen  die  Appellation  von  den
Justiz,  Canzleyen  an  das  Königliche  Ober
Appellations  =  Gericht.  Die  Ritterdienste
können  nur  für  den  Souverain  gefordert
werden,  alle  übrigen  Leheng  efälle  bleiben
dem  Mediat=  Herrn.
G.  58.

Die  Scandesherren  sind  befugt,  neben
  einem  Collegium  für  die  Justiz  und
Polizey,  (C.  33.)  auch  neben  andern  Verwaltungs-Beamten
  ein  eigenes  Collegium
für  die  Verwaltung  ihrer  guksherrlichen  Einkünfte,
  unker  dem  Nahmen  Dominical,=Canzley
  anzuordnen.

.  50.

Alle  Mediat  :  Behörden  haben  in
ihren  Ausfertigungen  die  Vorschriften  der
Königlichen  Stempel  =  Ordnung  zu  beobachten.


VI.
Ausscheidung  der  Schulden.
g.  öo.

Die  verfassungsmaóßig  contrahirten
Schulden,  welche  auf  den  mediatisicten
Fürstenthümern,  Grafschaften  und  Herrschaften
  haften,  werden,  so  fern  es  noch  nicht
geschehen  ist,  zwischen  dem  Souverain,  und
den  mediatisirten  Herren  nach  Verhältniß  der
Einkünfte  getheilt,  welche  jener  erhält,  und
diesen  verbleiben.  Hiernach

a)  muß  der  Stand  solcher  Schulden  vor

Allem  hergestellt,  dann  eine  genaue

Bilance  zwischen  den  Einkünften  des

einen  und  andern  Theiles  gezogen,  und
        <pb n="106" />
        211

nach  dem  Verhaͤltnisse  der  reinen  Einkuͤnfte
  die  Vertheilung  gemacht  werden;


b)  sind  alle  Gemeinde-  Schulden  davon
zu  sondern,  und  den  Gemeinden,  welche
  sie  treffen,  zuzuweisen;

e)  auch  bleiben  dem  Standesherrn  seine
persönliche  Schulden  zur  Last.

VII.
Verhältnisse  der  standesherrlichen  Diener.
S.  61.

Den  Standesherren  wird  gestattet,
ihren  bey  den  Mediat-Canzleyen  angestellten
Räthen  und  Beysitzern  die  geeigneten  Titel,
als:  Vorstand,  Director,  Räthe,  zu  geben.
Wenn  dieselben  ihren  Dienern  zur  Belohnung
lange  geleisteter  Dienste  einen  höhern  Titel
verleihen  wollen,  muß  hiezu  die  Königliche
Bewilligung  nachgesucht  werden.

G.  602.

Die  Verpflichtung  der  Mediat=  Beamten
  soll  mit  dem  Dienst  Eide  für  den
Sctandesherrn  auch  die  Huldigung  gegen  den
Souverain  verbinden,  und  das  Drotocoll
darüber  muß  an  das  einschlägige  Staats-Ministerium
  eingesendet  werden.

K.  63.

In  allen  administrativen  Angelegenheiten,
  rücksichtlich  welcher  dem  Standesherrn
  ein  Einfluß  auf  die  Verwaltung  eingeräumt
  ist,  hat  derselbe  das  Recht,  seine
Räthe  und  Gerichts-Beamten  zur  Befolgung
seiner  Aufträge,  für  welche  er  zu  haften  hat,

212

und  zwar  noͤthigen  Falls  auch  durch  Geld-Strafen
  anzuhalten,  und  er  ist  fuͤr  den  aus
den  Amts  Handlungen  seiner  Beamten  entstehenden
  Schaden  in  eben  dem  Maaße  verbindlich,
  wie  der  Koͤnigliche  Fiscus  in  Ansehung
  der  Amts:  Handlungen  der  unmittelbaren
  Beamten,
.  64.

Die  standesherrlichen  Justize  und  Peolicey=
  Räthe  und  Beamten  stehen  mit  den
Königlichen  Staatsdienern  in  den  nämlichen
Dienst-Verhältnissen;  sie  haben  demnach  mie
denselben  gleichen  Gerichts  Stand,  und  zwar
im  standesherrlichen  Gerichts-Bezirke,  wenn
daselbst  eine  für  die  Privilegirten  geeignete
Gerichts-Stelle  besteht;  auch  unterliegen  sie
gleichen  Gesetzen  in  Beziehung  auf  Entlassung
und  Entsetzung;  —  ihre  Heiraths,  Bewilligungen
  hängen  von  dem  Standesherrn  ab,
welcher  auch  die  Reise-Bewilligungen  ertheir
let,  mit  Beobachtung  der  erforderlichen  provisorischen
  Amts-Bestellung.

VIII.

Allgemeine  Bestimmungen.

05.

In  allen  durch  gegenwärtige  Verordnung
  nicht  abgeänderten  Bestimmungen
bleibt  es  bey  der  Keniglichen  Declaration
vom  10.  März  1807.

München  den  20.  May  1818.

(L.  8S.)
Zur  Beglaubigung:
Egid  von  Kobell,

Köalgl.  Staatsrath  und  Gensral,
Set
        <pb n="107" />
        413

Gesebblat  t

214

fuͤr  das

Königrei

ch  Baiern.

 

XII.  Stück.  München,  Sonnabend  den  4.  July  1818.

 

Inhalt.

Sdiet  über  den  Abel  im  Königreiche  Baiern.
Reichs  Titel  V.  J.  4.)

(Fünfte  Beplage  zu  der  Verfaffungs=  Urkunde  des

 

Ediet
über  den
Adel  im  Königreiche  Baiern.

 

Titel  I.
Von  Erlangung  des  Adels.
*

D.  Adel  wird  durch  eheliche  Abstammung
von  einem  adelichen  Vater  ererbt,  oder  durch
Konigliche  Verleihung  erworben.

G.  2.

Die  durch  nachfolgende  Ehe  begirimirten
werden  den  ehelich  Gebohrnen  gleich  geachtet.

Durch  begitimation  mittelst  Königlichen
Reseripts,  durch  Adoption,  oder  irgend  einen
andern  Privat:  Act  kann  der  Adel  nur  mit
auedrücklicher  Königlicher  Bewilligung  übertragen
  werden,  welche  dann  für  eine  neue
Perleihung  gilt.

Soll  der  begitimirte,  der  Adoptirte,  den
Besss  der  adelichen  Titel  und  Wappen  der
Familie  desjenigen,  von  welchem  er  sein  Recht
ableitet,  erlangen,  so  ist  überdieß  die  Einwilligung
  der  Agnaten  erforderlich.

*
Die  Verleihung  geschiehe  durch  Adelsbriefe.


Die  Gesuche  um  einen  Adelsbrief  müssen
mit  den  Angaben  und  Bescheinigungen  der
Personal=  Verhältnisse,  der  Verdienste  des
Bittstellers  und  seiner  Familie  um  den  Staae
und  eines  zum  standesmáßigen  Auskommen
hinlänglichen  Vermögens  versehen  seyn.  Sie
werden  bey  dem  Staats:  Ministerium  des
Königlichen  Hauses  eingereicht,  und  durch
dasselbe  dem  Könige  vorgelegt.  Erfolgt  die
Koönigliche  Genehmigung,  so  wird  der  Adelsbrief
  mit  Beschreibung  des  bewilligten  Titels

(15)
        <pb n="108" />
        215

und  Wappens  in  vorgeschriebener  Form  und
gegen  die  verordnungsmaͤßige  Taxe  ausgefertigt,
  und  die  Verleihung  des  Adels  durch  das
Allgemeine  Intelligenz-Blatt  des  Reichs
bekannt  gemacht.

S.  4.

Dasselbe  gilt  von  Erhebungen  auf  eine
höhere  Adelsstufe.

S.  5.

Die  Ertheilung  des  Militaire  oder  Civil-Verdienst-Ordens
  au  Inländer  schließt  die
Verleihung  des  Abels  in  sich.

Dieser  Adel  beschränkt  sich  für  die  Zukunft
nur  auf  die  Person  des  Begnadigten.

Ein  Ordens  -Mitglied,  dessen  Vater
und  Großvater  sich  ebenfalls  diese  Auzzeicht
nung  des  Verdienstes  erworben  hatten,  hat
Anspruch  auf  tarscreye  Verleihung  des  erblichen
  Adels.

.  6.
Der  Baierische  Adel  hat  fuͤnf  Grade:
1)  Fuͤrsten,  2)  Grafen,  3)  Freyherren,
4)  Ritter,  5)  Adeliche  mit  dem  Prädicate:
„von.“
Zu  der  Ritter-Classe  gehoͤren  alle  mit
einem  Verdienst-Orden  begnadigten  Inlaͤnder,

welche  nicht  vorher  schon  einer  hoͤhern  Adels-Classe

  einverleibt  waren.

Um  zu  einer  hoͤhern  Adelsstufe  zu  gelangen,
  wird  der  vorherige  Besitz  der  untern  erfordert.


Ausnahmen  koͤnnen  jedoch  aus  besonberer
Gnade  des  Königs  statt  finden.

216

G.  7.

Die  über  den  Adelsstand  vorkommenden
Rechtsstreite  werden  bey  den  Appellations-Gerichten,
  unter  welchen  der  Adels-Prätenden"t
steh#,  verhandelt,  und  mit  Vorbehalt  der
Berufung  an  das  Koönigliche  Ober-Appellas
tions-Gericht  entschieden.

Titel  lII.
Von  den  Auszeichnungen  und
Rechten  des  Adels.

S.  8.

Ein  Baierischer  Unterthan  kann  nur  dann,
wann  dessen  Adels-Titel  in  der  angeordneten
Adels-Matrikel  eingetragen  ist,  die  dem  Adel
im  Kenigreiche  Baiern  zustehenden  Rechte
ausüben.

Beglaubigte  Auszüge  aus  der  Adels-Matrikel
  geben  vollkommenen  Beweis  für  den
Adelsstand  einer  immatriculirten  Familie.

L.  9.

Alle  nach  CO.  1  —  §.  berechtigten  Mieglieder
  einer  immatriculirten  adelichen  Familie
haben  die  Befugniß,  sich  der  in  den  eingetragenen
  Diplomen  bezeichneten  Titel  und  Wappen
  zu  bedienen.

Anmassungen  nicht  gebührender  Titel  und
Wappen  können  sowohl  von  den  bestellten
Kron-Fiecalen,  als  den  Mitgliedern  der  betheiligten
  Familie,  entweder  zur  unmittelbaren
  Abstellung  dem  Staats-Ministerium  des
Königlichen  Hauses  angezeige,  oder  nach  Ums
ständen  gerichtlich  verfolgt  werden.
        <pb n="109" />
        217

G.  10.
.  Die  Adelichen  haben  das  Recht  der  Siegelmaͤßigkeit

  nach  den  naͤhern  Bestimmungen
des  hieruͤber  erlassenen  Edicts.

S.  11.

Die  Adelichen  genießen  einen  von  der  Gerichtsbarkeit
  derkandgerichte  befreyten  Gerichtsstand
  in  buͤrgerlichen  und  peinlichen  Faͤllen,
und  zwar  die  erblichen  Reichsraͤthe  vor  den
Appellations-Gerichten  desjeniges  Kreises,
in  welchem  sie  ihren  Wohnort  haben,  oder  wo
ihre  Besitungen  liegen,  in  erster  —  und  vor
dem  Königlichen  Ober-Appellations-Gerichte
in  zweyter  und  letzter  Instanz;  die  übrigen
Adelichen  aber  vor  den  Kreis=  und  Stadt-Ge
richten  des  Kreises,  in  welchem  sie  wohnen
oder  begütert  sind,  in  erster  Instanz,  mit
Vorbehalt  der  übrigen  ordentlichen  Instanzen.

Eine  besondere  Verordnung  wird  den  Gerichts-Sprengel
  jedes  Kreis=  und  Stadt-Gerichts
  in  dieser  Hinsicht,  da,  wo  mehrere  sich
in  einem  Kreise  befinden,  festsetzen.

Der  befeeyte  Gerichtsstand  der  Adelichen
beschrankt  sich  für  dingliche  Klagen  auf  solche
Grundstäcke,  welche  zu  einem  Guts-Complexe
gehören,  worauf  ihnen  nach  dem  Edicte  über
die  gutsherrliche  Gerichtesbarkeit,  eine  folche
zustehet.

G.  u12.

Die  Adelichen,  außer  den  in  der  deutschen
Bundes-Acte  enthaltenen  Ausnahmen,  unterliegen
  zwar  der  allgemeinen  Militaire-Pflichtigkeit
  nach  den  bestehenden  Conscciptions-Ge-218



sehen;  jedoch  sollen  die  Söhne  des  Adels,
welche  das  Loos  zur  Einreihung  trifft,  als
Cadetten  eintreten.

g.  13.

Nut  zum  Besten  adbelicher  Personen  und
Familien  können  Familien  Fidet  =  Commisse
nach  den  Vorschriften  des  Edicts  über  die  Familien-Fidei-Commisse
  errichret  werden.

K.  14.

Den  Adelichen  koͤmmt  ausschließend  das
Recht  zu,  eine  gutsherrliche  Gerichtsbarkeit
ausuͤben  zu  koͤnnen.

In  wie  fern,  und  unter  welchen  Beschraͤnkungen
  eine  solche  Gerichtsbarkeit  von  denselben
  besessen  werden  kann,  verordnet  das  Edict
uͤber  die  gutsherrliche  Gerichtsbarkeit.

S.  15.
Den  Antheil  der  adelichen  Grundbesitzer  an
der  Reichs  standschaft  bestimmt  die  Verfassungs=
  Urkunde.

g.  16.
Ueber  die  grundherrlichen  Rechte  des  Adels
enthalten  die  einschlagenden  Edicte  die  naͤhern
Bestimmungen.

 

Titel  lIl.
Von  dem  Verluste  des  Adelé.

S.  77.
Mie  jeder  Verurtheilung  in  eine  Criminal=Strafe
  ist  der  Verlust  des  Adels  verbunden.
Eine  Strafe  wegen  solcher  Vergehen,
welche  das  Straf-Gesetzbuch  als  unverträg-
        <pb n="110" />
        219

lich  mit  der  Adels-Wuͤrde  benennt,  hat  die
naͤmliche,  in  dem  Erkenntniß  jedesmal  auszudruͤckende
  Folge.

Dieselbe  trifft  nur  die  Person  des  Verurtheilten,
  und  ist  selbst  fuͤr  dessen  Kinder  unnachtheilig.


.  18.

Auf  den  Adel  kann  freywillig  verzichtet
werden.  Von  einem  solchen  ausdruͤcklichen
Verjichte  muß  jedoch  dem  Koͤnige  durch  das
Staats-Ministerium  des  Königlichen  Hauses
die  förmliche  Anzeige  geschehen.

Der  Verzicht  ist  ohne  Nachtheil  für  die
bereits  gebohrnen  Kinder  des  Verzichtenden,
und  noch  mehr  für  andere  Mitgieder  der
Familie.

C.  0.

Durch  bloßen  Nichtgebrauch  erlische  das
Recht  auf  einen  immatriculirten  Adels-Tieel
niche,  weder  für  den  Richtgebrauchenden,  noch
für  die  Nachkommenschaft.

C.  20.

Ein  durch  wenigstens  zwey  Generationen
sorrdauernder  Nichtgebrauch  verbindet  jedoch
die  nachfolgenden  Abkömmlinge  einer  imma-#riculirten
  adelichen  Familie,  um  Erneuekung
  des  Adels,  unter  Vorlegung  der  Bes

(L  8S.)

—  —  —

220

weise  ihrer  Abstammung  in  der  oben  F.  3.
bey  Nachsuchung  eines  neuen  Adels  vorgeschriebenen
  Art  einzukommen.  #

Die  Erneuerung,  welche  unter  dieser  Voraussetzung
  nicht  verweigert  werden  kann,  wird
sodann  in  der  Adels-Matrikel  bey  der  bereics
immatriculirten  Familie  vorgemerkt,  und  im
Falle,  das  der  frühere  Adelsbrief  verloren  gegangen,
  ein  neuer,  sonst  nur  ein  Zeugniß
uͤber  die  geschehene  Erneuerung  ausgefertigt.

g.  21.

Suspendirt  wird  der  Gebrauch  des  Adels-Titels
  durch  die  Uebernahme  niederer,  bloß
in  Handarbeit  bestehender  Lohndienste,  durch
die  Ausuͤbung  eines  Gewerbes  bey  offenem
Kram  und  Laden,  oder  eines  eigentlichen
Handwerkes.

Diese  Verfuͤgung  dehnt  sich  jedoch  nicht
uͤber  die  Dauer  jener  Suspensions-Gruͤnde,
noch  auf  die  Kinder  aus,  welche  sich  nicht  in
gleichem  Falle  befinden.

F.  22.

Der  Verlust  oder  die  Suspensson  des  Adels
hatdie  Einziehung  der  gutsherrlichen  Gerichtsbarkeit,
  so  lange  der  Verlustigte  lebr,  oder
die  Suspension  dauerk,  zur  rechtlichen  Folge.

München  den  26.  May  1318.

Jur  Beglaubigung:

Egid  von  Kobell,
Königlicher  Staatsrath  und  General-Secretalre.
        <pb n="111" />
        221

Gesetzblatt

222

für  das

Köni  gre  i

ch  DHaiern.

 

XIII.  Stück.  München,  Mittwoch  den  §.  July  18138.

 

Inhal  t.

Ediet  über  dle  gutsherrllchen  Rechte  und  die  gutsberrliche  Gerlchtsbarkelt.  (Sechste  Beylate  zu  der
Verfassungs=  Urkunde  des  Königreichs  Beiern.  Tit.  V.  1.  4.  Nr.  1.)

 

Ediet
über  die
gutsherrlichen  Rechte  und  die  gutsherrliche
  Gerichtsbarkeit.

.  1.
Je#em  Guts-Eigenthümer  sind  durch  die
Verfassungs-Urkunde  des  Reichs,  Titel  V.
G.  4.  seine  gursherrlichen  Rechte,  nach  den
gesetzlichen  Bestimmungen  gesichert.

 

 

Erster  Abschnitt.
Von  den  gutsherrlichen  Rechten.
Titel  l.
Von  den  Rechten  der  Gutsherren,
welche  sich  auf  das  Eigenthum
beziehen.

VBolles  Eigenthum.
#S.  2.
Die  Gutsherren  haden  sich  in  denjenigen
Fällen  und  Geschäften,  welche  das  Eigenthum

  ihrer  Güter,  und  dessen  Erhaltung,
Benützung,  Verbesserung,  Verdußerung,
oder  Verschreibung  an  Dritte  betreffen,  nach
den  bürgerlichen  Gesetzen  zu  achten.

§.  3.

Bey  der  Ausübung  ihrer  Eigenthums-Rechte,
  und  insbesondere  der  Fischerey,  des
Jagd-,  Forst:  und  Berg,  Rechtes  sind  se
verbunden,  die  hierüber  bestehenden  Verordnungen
  und  Polizey-Gesetze  zu  beobachten,
  und  den  Bestimmungen  der  erwa  erforderlichen
  landesherrlichen  Concessionen
nachzukommen.

B.

Getheiltes  Eigenthum.

.  4.

Die  Colonar-  oder  aͤhnliche  grundherrliche
  Verträge,  welche  von  den  Gutsherren
über  die  Anbauung  und  Benutzung  ihrer
eigenthümli,hen  Gründe,  in  einer  von  den
bürgerlichen  Gesetzen  anerkannten  Form  ges

(b1o“)
        <pb n="112" />
        223

schlossen  worden  sind,  verbleiben  in  ihrer
Wirksamkeit.

§.  .

Diese  Verträge,  sie  mögen  noch  in  der
Form  ihrer  ersten  Errichtung  bestehen,  bereits
  einige  Ab##nderungen  erhalten  haben,
oder  künftig  erst  errichtet  werden,  unterliegen
  folgenden  Bestimmungen.

*

Allle  in  grundherrlichen  Verträgen  constituirten
  ständigen,  und  nicht  ständigen  Renten
  und  Lasten  fsind  nach  dem  Einverständulß
  der  Betheiligten  ablösbar.

.  7.

Diese  Ablösbarkeit  erstrecke  sich  in  gleicher
  Art  auch  auf  die  Bodenzinse  und  das
Zehentrechte,  welches  den  Zehenoeberechtigten
nach  den  an  jedem  Orte  üblichen  Gesetzen
und  Gewohnhelten,  oder  nach  den  bestehenden
  Verträgen  bis  zur  Ablöfung  verbleibt.
k4.  8.

Die  ungemessene  Scharwerk  (Frohne)
soll  durchgehends  in  gemessene  oder  bestimmte
Dienste  verwandelt  verden,  ohne  daß  auf
diese  Verwandlung  ein  Entschädigungs-Ger
such  begründet  werden  kann,  und  ohne  die
in  der  Verfassungs:  Urkunde  Titel  IV.  S.  7.
festgesetzte  Ablôsbarkeit  aufzuheben.

L.  D.

Für  die  abgelösten  Renten,  Rechte  oder
basten  muß  bey  Fideicommissen  ein  Surrogat
  nach  den  Vorschriften  des  Edices  über
die  Familten,-  Fideicommisse  hergestellt  werden.


224

.  oJ

In  keinem  Veränderungsfalle,  derselbe
betreffe  viele  oder  wenige  Theilnehmer,  kann
mehr  als  ein  doppeltes  Hamlohn  (Laudemium)
  berechnet,  oder  mehr  als  ein  doppelter
  Leib  angesetzt  werden.  Das  Quantum
richtet  sich  nach  den  Saal=  und  Lager-Büs
chern,  und  nach  den  Local-Statuten.

.  11.

Vieh  und  Fahrniß  (fahrende  Habe)  so
wie  baares  Geld  duͤrfen  bey  der  Schaͤtzung
zur  Behandlung  des  Handlohns  oder  des
Leibfalles  nicht  angeschlagen;  auch  darf  das
Handlohn  vom  Werthe  der  Häuser,  wo  es
herkömmlich  ist,  nicht  erhöhr,  wo  es  aber
nicht  hergebracht  war,  darf  es  gar  nicht
angesetzt  werden.

g.  12.

Von  dem  Austrage,  Aletheill,  Gutsabtrage,
  oder  von  Absindungen  in  Geld
ein  Handlohn  oder  einen  Leibfall  besonders
anzusehen,  ist  nicht  gestattet.

S.  13.

Die  Kosten  der  Schäßung  bey  Laudemial=
  und  Leibfällen  bezahlt  der#enige,  der
sie  fordert.

GS.  14.

Rückstands,  Zinsen,  oder  die  Forderung
eines  höhern  Betrages  wegen  Rückstandes
gureherrlicher  Gaben,  finden  in  keinem  Falle
state;  und  eben  so  wenig  ist  es  zuläßig,
rückständige  Leistungen  in  ein  verzinsliches
Capital  zu  verwandeln,  und  dafür  Schuld-Urkunden
  zu  errichten.
        <pb n="113" />
        225

G.  15.
Grundherrliche  Forderungen  an  Sciften
kund  Gilten,  oder  an  andern  jährlichen  Leistungen
  richten  sich  nach  den  allgemeinen  Geseen
  über  die  Verjährung  jährlicher  Renren.
S.  16.

Die  Gutsheimfälligkeit  aus  Strafe  (Caducitct)

  bleibt  aufgehoben.
S.  17.

Bey  dem  Abzuge  vom  Gute  muß  dem
Grundholden  der  Gurswerth,  nach  Abrechnung
  der  darauf  haftenden  Forderungen,
und  nach  öffentlicher  Versteigerung  an  den
Meistbietenden,  vergütet  werden.

.  18.

In  Faͤllen,  wo  sonst  die  Caducitaͤt  statt
gehabt  hat,  kann  der  Gutsherr,  wenn  er
durch  die  hierzu  veranlassenden  Handlungen
  beschadigt  worden  ist,  auf  Schadens-Ersatz
  klagen.

19.

Das  grundherrliche  Einstands-Recht
bleibt  abgeschafft.

S.  2o.

Klagen  gutsherrlicher  Hintersassen  gegen
ihre  Gutsherren  wegen  unbefugter  oder
übermäßiger  gutsherrlicher  Forderungen,
werden  bey  dem  Gerichtsstande  des  Gutsherrn
  angebracht.

Titel  II.
Von  einigen  besondern  Rechten
der  Gutsherren.
21.

Die  Errichtung  neuer  Schulen  steht  den

 

226

Gutsherren,  in  soferne  das  Beduͤrfniß  hierzu
  aus  dem  allgemeinen  Schul,  Organismus
hervorgeht,  mit  Bewilligung  der  Ober-Schulbehörde
  zu.  Schon  bestehende  gutsherrliche
  Schulen  können  ohne  eben  diese
Bewilligung  weder  unterdrückt  noch  versetzt
  werden.

Den  Gursherren  bleibt  die  Anstellung
der  Schullehrer,  wo  sie  dieselbe  hergebracht
haben,  vorbehalten,  mit  der  Beschränkung,
daß  der  ernannte  Candidat  der  betreffenden
  Behörde  präsenmirt  werden  muß,  welche
  untersucht:  ob  derselbe  die  in  der  Schul-Ordnung
  vorgeschriebenen  Eigenschaften  besite?
  und  nach  dem  Erfolg  dieser  Untersuchung
  entweder  die  Bestärigung  ertheilec,
oder  dem  Gutsherrn  aufträgt,  einen  tauglichen
  Bewerber  zu  stellen.

.  22.

Eben  so  verbleiben  den  Gutsherren  die
Patronats-Rechte,  in  deren  Besißtz  sie  sich
besinden,  mit  Beobachtung  der  hierüber,
und  insbesondere  über  die  Prüfung  und
Würdigkeit  der  geistlichen  Candidaten  ber
stehenden  Verordnungen.

.  23.

Das  Installations-Recht  kann  von  denjenigen
  Gutsbesitzern,  welchen  es  bisher  zuständig
  gewesen  ist,  nur  im  Nahmen  des
Königs,  auf  den  hierzu  erhaltenen  Possessions-Befehl
  ausgeübt  werden.

§.  24.

Gutsbesitzer,  welche  als  Kirchen-Patrone
  gewisse  Ehren-Rechte  hergebracht  haben,
  werden  hierin  bestatigt.

’)
        <pb n="114" />
        227

Zweyter  Abschnitt.
Von  der  gutsherrlichen  Gerichtsbarkelt.

Titel!  I.

Von  den  Vorbedingungen  zur  Ausübung
  der  gutsherrlichen  Gerichtsbarkeit.


.  28.

Die  gutsherrliche  Gerichtsbarkeit  kann
nur  von  der  Quelle  aller  Gerichtsbarkeit  im
Reiche,  dem  Souverain,  ausgehen,  und  wird
nur  aus  dessen  besonderer  Ermächtigung,  unter
  der  Oberaufsicht  Seiner  Stellen  ausgeübt.

.  26.

Nach  der  Verfassungs=  Urkunde  des
Reichs,  Titel  V.  S.  4.  Nro.  1.,  und  nach
dem  Edice  über  den  Adel  O.  14.  kömmt
den  Adelichen  ausschließend  das  Recht  zu,
eine  gutsherrliche  Gerichtsbarkeit  ausüben
zu  können.

S.  7.

Auf  keinem  Gutsbezirke  kann  das  Recht
der  gutsherrlichen  Gerichtsbarkeit  Platz
greisen,  wo  dasselbe  nicht  schon  in  dem
Jahre  1306  hierauf  begründer,  und  eine
Patrimontal=  Gerichtsbarkeit  daselbst  hergebracht
  war.

S.  328.

Allenthalben  ist  die  gutsherrliche  Gerichtsbarkeit
  auf  die  eigenen  Grundholden
des  Gutsherrn  beschränkt,  und  darf  in  der
Regel  auf  Grundholden  des  Königs  oder
anderer  Grundherren,  so  wie  auf  die  Besitzer
  freyeigener  Güter  nicht  ausgedehnt  seyn,
noch  jemals  ausgedehnt  werden.  Ausnahms,

228

weise  kann  sie  sich  jedoch  auch  auf  jene
Grundholden  der  Kirchen  und  Stiftungen,
so  wie  anderer  Privat:  Personen  und  auf
jene  Besihzer  sreyeigener  Güter  erstrecken,
worüber  der  Gutzsherr  schon  im  Jahre  8#00
die  Gerichtsbarkeit  mit  einem  dinglichen
Rechte  in  Besitz  gehabe  hat.

Indessen  kann  ein  Gutsherr  zur  Wiederherstellung
  einer  seit  dem  Jahre  1806
aufgelbsten  Patrimonial=  Gerichtsbarkeit,
mit  vorgängig  einzuhohlender  besonderen  Ko,
niglichen  Bewilligung,  die  Gerichtsbarkeit
über  Grundholden  anderer  adelicher  Gutst
besitzer,  aber  nur  dann  erwerben,  wenn  zugleich
  die  grundherrlichen  Rechte  wechselseitig
  übergehen,  mithin  Grundholden  gegen
Grundholden  getauscht  werden,  und  jeder
der  beyden  tauschenden  Theile  die  Gerichtsbarkeit
  über  die  vertauschten  Gutsunterthanen
in  dem  Jahre  16  bereits  ausgeübt  hatte.

Sollte  in  der  Folge  der  Zeit  wegen  eines
  entschiedenen  Vortheils  für  die  Staats-Verwaltung
  ein  Austausch  von  Grundholden
  zwischen  dem  Staate  und  einem  adelichen
  Gutsbesitzer  statt  finden,  fo  kann  zwar
die  Gerichtsbarkeit  über  die  eingetauschten
Königlichen  Grundholden  auf  den  adelichen
Gutsbesitzer  übergehen;  jedoch  wird  der  Ksnig
  in  solchen  außerordentlichen  Fällen  zuvor
  auch  die  betheiligten  landgerichtlichen
Hintersassen  mit  ihren  allenfallsigen  Erinnerungen
  vernehmen  lassen,  und  dieselben  gehörig
  würdigen.

.  29.
Uebrigens  ist  außer  dem  Falle  des  F.  32.
        <pb n="115" />
        229

nicht  erforderlich,  daß  die  Besitzungen,  uͤber
welche  ein  Gutsherr  in  Gemaͤßheit  der  Bestimmungen
  FHh.  25  —  28.  eine  Gerichtsbarkeit
  ausuͤben  will,  zusammenhaͤngend  und
geschlossen  seyen;  die  Gerichtsbarkeit  darf
jedoch  uͤber  keine  Grundholden  ausgeuͤbt
werden,  welche  weiter  als  4  Stunden  von
dem  Sitze  des  Gerichts  entfernt  sind.
.  30.

Die  Gerichte,  durch  welche  die  Ausübung
  der  gutsherrlichen  Gerichtsbarkeit  geschehen
  soll,  müssen  überall  und  zu  jeder
Zeu  auf  die  in  den  Hh.  42  —  0.  bezeichnete
  Weise  bestellt  seyn,  und  insbesondere
müssen  unausweichlich,  und  ohne  alle  Ausnahme
  diesenigen  Vorschriften  beobachtet
werden,  welche  sich  auf  die  Stand=  und
Dienst-Verhälinisse  der  Herrschafts"  und
Patrimonial  Richter  (P.  84)  beziehen.

Wenn  der  Gutsbesitzer  ein  ihm  zuständiges
  Geriche,  bey  eingetretener  Erledigung,
mit  einem  gutzsherrlichen  Beamten  zu  beseben
  längere  Zelt  unterläßt,  und  der  von  der
obern  Kreisbehörde  erlassenen  Aufforderung
zur  Besetzung  binnen  einem  Termin  von
drey  Monaten  nicht  Folge  leistet,  ohne  dafür
  hinlängliche  Entschuldigungs-Gründe
anführen  zu  können,  so  wird  der  abgängige
Beamte  für  diesen  Fakl  ven  der  Kreis=  Regierung
  aufgestellt.

Titel  IHI.

Von  den  verschiedenen  Arten  der
gutsherrlichen  Gerichte.

**
Die  gutsherrliche  Gerichtsbarkeit  wird

230

ausgeuͤbt,  entweder  durch  Herrschafts-Gerichte,
  oder  durch  Patrimonial-Gerichte,
  welche  letztere  sich  in  zwey  Clase
sen  theilen,  je  nachdem  dieselben  entweder
mit  der  streitigen  und  freywilligen  Geriches
barkeit  zugleich,  oder  nur  mit  der  freywilligen
  Gerichtsbarkeit  allein  bekleidet  sind.
§.  32.

Ueber  die  Herrschafts-Gerichte
der  vormals  reichsständischen  Fürsten,  Grafen
  und  Herren  ist  der  künftige  Rechtszustand
  bereits  in  dem  dießfalls  erlassenen
besondern  Edicte  festgesetzt.

Herrschafts-Gerichte  anderer  Gutsbesltzer,
welche  unter  dieser  Bezeichnung  schon  in
dem  Jahre  1806  bestanden,  bestehen  auch
künftig  sort,  oder  können  in  den  vorigen
Stand  wieder  hergestellt  werden,  jedoch  in
jedem  Falle  ohne  Blutbann,  und  nur  dann,
wenn  sie  ein  geschlossenes  Gebiet  in  dem
Sinne  bilden,  daß  darin  früher  keine  fremde
  Gerichtsbarkeit  ausgeübt  worden,  und
wenn  sie  zugleich  eine  Zahl  von  wenigstens
300  Familien  in  sich  fassen.

.  33.

Die  nach  den  neuern  Vorschriften  des
Ediets  über  die  gutsherrliche  Gerichtsbarkeit
  vom  16.  August  1812  gebildeten,  und
bereits  bestätigten  und  ausgeschriebenen  Herrschafts-Gerichte
  können,  in  sofern  sie  sich
auf  ein  schon  in  dem  Jahre  1gob  im  Bezirk
  derselben  bestandenes  Patrimonial:  Gericht
  grunden,  nach  den  Bedingungen  des
O.  32.  zwar  fortdauern,  jedoch  mit  Einziehung
  der  ihnen  zu  deren  Erweiterung  zu

(16)
        <pb n="116" />
        231

kehen  verliehenen  Gerichtsbarkeit  uͤber  Koͤ-nigliche
  Gerichts-Unterthanen.  Diejenigen
Gerichte  dieser  Gattung,  welchen  urspruͤnglich
  keine  Patrimontal-Gerichtsbarkeit  zum
Grunde  liegt,  sondern  welche  sich  bloß  durch
Infeudation  oder  sonst  erworbene  Gerichtsbarkeit
  über  Königliche  Gerichts-Unterthanen
  gebildet  haben,  können  ferner  nicht  mehr
bestehen;  vorbehaltlich  der  Entschädigung,
mit  Rücksicht  auf  das  verordnungsmäßig
zum  ordentlichen  Dienst  aufgestellte  Persornal,
  und  auf  andere  erweisliche  Kosten,  wenn
in  Folge  der  gegenwärtigen  Anordnung,  ein
seit  1812  errichtetes  Herrschafts=  Gericht
als  solches  nicht  mehr  bestehen  kann.
S.  34.
Herrschafts-Gerichte,  welche  mittelst  Anweisung
  eines  ganzen  Güter-Compleres,
unmittelbar  aus  einer  Königlichen  Dotation
  oder  in  Folge  abgeschlossener  Staats=Verträge
  mit  Ueberlassung  der  Gerichtsbarkeit,
  und  der  grundherrlichen  Gefälle  entstanden
  sind,  bestehen  nach  der  über  die
Dotation  ursprünglich  ertheilten  Urkunde,
und  respective  nach  dem  Inhalte  des
Scaats-Vertrages,  fort.
385.
Patrimonial:  Gerichte  bilden  sich:
a)aus  denjenigen  Herrschafts-Gerichten,
welche  diese  ihre  Eigenschaft  nach  den  Bestimmungen
  der  O.  32.  und  33.  verlieten,
  in  deren  Bezirken  jedoch  im  Jahre
1806  die  Patrimonial  Gerichtsbarkeit  ausseübt
  worden  ist,  die  von  dem  Inhaber
wieder  hergestellt  werden  kann;

2342

b)  aus  ben  berelts  bestätigten  und  ausgeschriebenen
  Ortsgerichten,  in  sofern  deren
Bildung  sich  gleichfalls  auf  ein  früher
daselbst  bestandenes  Patrimonial:  Geriche
gründer;

P)  aus  den  übrigen  schon  in  dem  Jahre  1806
bestandenen  Patrimonial-Gerichten,  wenn
sie  auch  bisher  noch  nicht  in  Orts=  oder
Herrschafts:  Gerichte  umgebildet  wurden,
in  soferne  dieselben  nach  den  Bestimmungen
des  gegenwirtigen  Edictes  wieder  als  Patrimonial,
  Gerichte  hergestellt  werden.

Die  Besitzer  der  vorbenannten  Gerichte
erlangen  über  ihre  Gerichessassen  neben  der
frepwilligen  auch  die  niedere  streitige  Gerichtsbarkeit,
  wenn  und  wie  sie  dieselbe  feüher
  gehabt  haben;  stets  nach  Inhalt  des

O.  28.  und  unter  der  Vorauesehung,  daß

alle  hierzu  sonst  noch  erforderlichen  Bedingungen

  erfüllt  seyen.

Ueber  die  bemerkteen  Gerichtssassen  bleibe
ihnen  die  freywillige  Gerichtsbarkeit  auch
für  den  Fall,  wenn  sie  die  vorgeschriebenen
Bedingungen  zu  Ausübung  der  streitigen  Ger
richtsbarkeit  nicht  erfüllen  können  oder  wollen.

.  36.

Wenn  zur  Errichtung  der  nach  6§.  32—
3°.  fortbestehenden  Herrschafts=  und  Par  imo:
nial-Gerichte  ein  Austausch  Königlicher  Unterthanen
  in  der  Art  geschehen  ist,  daß  mit
demselben  zugleich  der  Austausch  der  grundherrlichen
  Rechte  verbunden  wurde,  so  verbleiben
  beyde  dem  Guts=  und  Grundheren
in  seinem  Gerichtsbezirke,  so  fern  nicht  über
wechselseitige  Zurückgabe  und  Zurücknahme
        <pb n="117" />
        233

ein  freywilliges  Uebereinkommen  getroffen
werden  will.
.  37.

Wenn  aber  ein  Austausch  solcher  Königlicher
  Unterthanen  geschehen  ist,  welche
nicht  zugleich  Grundholden  des  Guts=  und
Gerichtsherrn  gewerden  sind,  dieser  folglich
blos  die  Gerichtsbarkeit  über  dieselben  ohne
die  grundherrlichen  Rechte  erworben  har;
so  kann  er  diese  Gerichtsbarkeic  nicht  behalten,
  sondern  sie  fällt  an  die  Königlichen
Gerichte  zurück.

Dagegen  fallen  auch  an  den  Gutsherrn
die  Unterthanen  zurück,  welche  er  seiner  Seits
in  den  Tausch  gegeben  hat,  mit  allen  Rechten,
  welche  er  nach  dem  gegenwärtigen
Edicte  ausüben  kann.

S.  38.

Eben  so  fällt  die  Gerichesbarkeit  über
scemde  Grundholden,  welche  ein  adellcher
Gutsbesitzer  durch  Tausch  oder  Kauf  erworben
  hat,  in  der  Art  zurück,  daß

a)  bey  einem  Tausche,  wenn  derselbe  auch
durch  verschiedene  Personen  gegangen,  die
Gerichtsbarkei#t  an  den  Gutsherrn,  welcher
dieselbe  schon  im  Jahre  18o#  besessen,  ohne
weltere  Entschádigung  zurück  gehr;

b)  bey  dem  Kaufe  der  Uesprüngliche  Kaufschilling
  von  dem  ersten  Besitzer  dem  dert
maligen  Inhaber  vergütet  werden  muß,
welcher  jedoch,  so  fern  er  erweislich  mehr
dafür  ausgelegt  hat,  die  weitere  Entschädigung
  vom  Staate  erhält.

D)  Dieselbe  Aufstösung  und  Rückkehr  der
Gerichtsbarkeit  an  den  ursprünglichen

234

Guts-respective  Gerichts,  Herrn  findet
auch  in  dem  Falle  state,  wo  die  Gerichtsbarkeit
  theils  mittelst  Tausches  und  theils
mirtelst  Kaufes  durch  mehrere  Zwischen-Versonen
  an  einen  dritcten  Inhaber  gekommen
  ist.

F.  3o0.

Wemn  bey  dem  Aufhören  der  erkauften
Gerichtsbarkeit  der  ursprüngliche  Inhaber
derselben  sie  nicht  mehr  ausüben,  daher
auch  nicht  wieder  einlösen  will,  so  ersetzt
der  Staat  dem  gegenwärtigen  Inhaber  die
erweisliche  Kaufs  Summe  nebst  den  auf
die  Errichtung  des  aufgeldsten  Gerichts  erlaufenen
  Kosten,  und  übernimmt  dagegen
die  Gerichtsbarkeit.

C.  40.

Alle  Gutsheeren  sind  gehalten,  längstens
  bis  zum  1.  Januar  182o0  ihre  Angelegenheiten
  in  Bezug  auf  die  gutsherrliche
Gerichesbarkeit  dergestalt  zu  berichtigen,  daß
sie  bis  dahin  die  Erkldrung  abgeben:  ob  —
wo  —  und  wie  sie,  den  Gesetzen  gemäáß,
ihre  gucsherrlichen  Gerichte  behalten,  oder
wieder  herstellen  wollen?  Diese  Erkldrung
ist  bey  den  Kreis,  Regierungen,  und  zwar,
wenn  wirklich  Herrschafts-#oder  Patrimonial=Gerichte
  gebildet  und  besessen  werden  wollen,
  mit  Beyfügung  der  Plane  und  Beschreibungen,
  so  wie  der  nöthigen  Rachwei#
sungen  und  Belege  der  gesetzlichen  Erfordernisse,
  zu  überreichen,  wo  sodann  die  Prür
sung  erfolgt,  und  die  Königliche  Genehmigung
  erhohlt  wird.
        <pb n="118" />
        235

.  41.

Nach  volend  dieser  Vorarbeiten  werden
  die  gutsherrlichen  Gerichte  jeder  Art  in
das  amtliche  Verzeichniß  saͤmmtlicher  Gerichte:
  Bezirke  des  Reichs  aufgenommen,
und  öffentlich  bekannt  gemacht.

Tirel  III.
Von  der  Bestellung  der  gutsherrlichen
  Gerichte.
S.  42.

Die  Herrschafts:  Gerichte  werden  mit
einem  Herrschafts-Richter  und  einem  Acs
tuar,  die  Patrimonial-Gerichte  aber  mit
einem  Patrimonial  Gerichtshalter  beseht.
Bey  den  Patrimonial-  Gerichten  kann  die
Stelle  des  Actuars  durch  einen  mittelst
Handgelübdes  verpflichteten  Schreiber  ert
setzt  werden.

S.  43.

Die  Beamten  der  Herrschafts-Gerichte
können  nur  bey  Einem  Gerichte  angestellt
seyn,  und  bey  andern  gutsherrlichen  Gerichten
  die  Functionen  eines  abgängigen  Beam,
ten  nur  in  dringenden  Fällen  provisorisch
übernehmen.  Diese  provisorische  Uebernahme
  muß  aber  bey  den  Kreis-Regierungen
und  Appellations-Gerichten  angezeigt  werden,
  mit  deren  Genehmigung  jene  gutsherrlichen
  Beamten  für  die  obigen  Fälle  auch
vorläufig  substituirt  werden  können.

§.  44.

Eine  solche  Substiturion  ist  auch  bey
den  Patrimonial:  Gerschten  zuläßig;  jedoch
darf  ein  und  der  nämliche  DPatrimomal-= 



236

Gerich  tshalter  bey  mehreren  Patrimonial-Gerichten
  aufgestellt  werden;  er  darf  aber
nicht  uͤber  4  Stunden  von  den  entlegensten
Gerichts-Hintersassen  entfernt  wohnen;  auch
soll  der  Sitz  des  Amts  an  einem  ein  fuͤr
alle.nal  bestimmten  Orte  seyn.

d.  45..

Die  Verwaltung  eines  Herrschafts-Gerichts
  kann  einem  Königlichen  Landgerichte
nicht  übertragen  werden.  Bey  Patrimonial-Gerichten
  wird  jedoch  den  Gutzherren  gestattet,
  daß,  wenn  der  aufzustellende  Gerichtshalter
  durch  Krankheit  oder  andere
Verhinderungs-Ursachen  die  Gerichtsbarkeit
  zu  verwalten  außer  Stand  seyn  sollte,
sie  die  Verwaltung  ihrer  Patrimonial-  Gerichte
  aushülfsweise  einem  Land  oder  Herrschafts-Gerichte
  gegen  volle  Ueberlassung
der  Taxen  und  Sporteln  übertragen.  Eine
solche  Uebertragung  kann  aber  nur  nach  Genehmigung
  der  Kreis-Regierung  und  des
Appellations"  Gerichts  erfolgen,  und  in  keinem
  Falle  über  zwey  Jahre  währen.

.  40.

Die  persönliche  Qualisication  der  Beamten
  bey  den  Herrschafts=  und  Patrimonial=Gerichten
  wird  durch  die  Regierung  und
das  Appellat  ons  Gericht  des  Kreises  ger
meinschaftlich  unte  sucht,  und  beyde  Stellen
ertheilen  entweder  die  Besttigung,  oder
fordern  den  Gutsherrn  zur  Ernennung  eines
  anoern  tauglichen  Beamten  auf.

.  47.

Um  bey  den  Herrschafts-  oder  bey  den

mit  der  streitigen  GSerichtsbarkeit  bekleideten
        <pb n="119" />
        237

Pateimonial:  Gerichten  I###  Classe  angestellt
  werden  zu  können,  müssen  die  ernannten
  Individuen  alle  Eigenschaften  nachweisen,
  welche  #n  gleicher  Art  zur  Anstellung
bev  den  unmittelbaren  Königlichen  Landgerichten
  erfordert  werden.  Bey  der  Auswahl
ist  jedoch  der  Gursherr  an  die  Classen-Reihe
der  für  den  Staatsdienst  geprüften  Rechts-Candidaten
  nicht  gebunden.

S.  48.

Die  Bewerber  um  Anstellung  bey  Pamimonial:
  Gerichten  II###  Classe,  welchen
ndmlich  blos  die  freywillige,  nicht  aber  zugleich
  die  streitige  Gerichtsbarkeit  zusteht,
müssen  wenigstens  die  Gymnastal:  Studien
und  eine  gerichtliche  Praris  von  drey  Jahren
  nachweisen,  und  in  der  Prüfung  über
ihre  Kennenisse  das  Zeugniß  einer  hinlänglichen
  Fähigkeit  erlangen.

2
Advocaten  können  nicht  zugleich  Herrschafts:
  Richter  oder  Patrimontal,  Gerichtshalter
  seyn,  sondern  müssen  bey  der  Annahme
  eines  solchen  Amtes  ihre  Anwalt-“
schaft  niederlegen.

.  o.

Der  Gutsherr  kaun  zwar  bey  dem  Herrschafts=
  oder  Patrimonial-Gerichte  an  seinem
Wohnorte  das  Richteramt  selbst  übernehmen;
  jedoch  muß  er  sich  der  Nachweisung
und  Prüfung  seiner  Kenntnisse,  gleich  andern

 

238

Bewerbern,  unterwerfen,  und  eine  Ausnahme
  findet  nur  dann  statt,  wenn  etwa  seine
Tauglichkett  durch  seine  vorherigen  Dienste
im  Staate  außer  Zweifel  gesetzt  ist.

Titel  lv.
Von  den  Dienstverhältnifsen  der
gutshertlichen  Beamten.

g.  51.

Die  Herrschafts-Richter  und  diejenigen
Patrimonial-Richter,  welche  zugleich  die
streittge  Gerichtsbarkeit  auszuüben  haben,
so  wie  diejenigen  Gutsherren,  welche  die
gutsherrliche  Gerichtsbarkeit  persönlich  verwalten
  (P.  so.),  werden  von  der  vorgesetzten
Kreis-Regierung  unmittelbar,  solche  Patrimonial-Gertchtshalter
  aber,  welche  blos  auf
die  freywillige  Gerichtsbarkeit  beschränkt  #nd,
aus  Auftrag  der  Kreis-Regierung  von  dem
betreffenden  Landgerichte  verpflichtet.

S.  532.

Alle  gutsherrlichen  Gerichts-Beamten
leisten  bey  ihrer  Anstellung  und  Verpflicht
tung  auch  den  für  die  unmittelbaren  Königlichen
  Beamten  vorgeschriebenen  Eid  nach
Maaßgabe  der  Verfassungs-Urkunde  Titel  X.
*.  3.  —  Der  Gutzsherr  kamn  sich  von  seinen
Beamten  einen  besondern  Eid  darüber  leisten
lassen,  daß  dieselben  alle  diejenigen  Verpflichtungen
  beobachten  werden,  welche  ihnen  das
gegenwärtige  Edict  und  die  Gesetze  des  Reichs
gegen  ihre  Gutzherren  auflegen.

()
        <pb n="120" />
        239

K.  53.

In  Beziehung  auf  den  Gerichtsstand  sind
die  Herrschafts-Richter,  und  diejenigen  Patrimonial,
  Gerichtshalter,  welche  mit  den
Functionen  der  streitigen  Gerichtsbarkeit  bekleidet
  sind,  den  Landrichtern  gleichgestellt.
Die  Actuare  und  diejsenigen  Patrimonial=Beamten
  aber,  welche  blos  die  freywillige
Gerichtsbarkeilt  ausüben,  haben  ihren  Gerichtsstand
  bey  den  Landgerichten;  ist  aber
ihr  Wohnsitz  nicht  in  dem  nämlichen  Landgerichte,
  in  welchem  das  von  ihnen  verwaltete
  Patrimonial,  Gericht  liegt,  so  sind  sie
dem  ordentlichen  Gerichte  des  Wohnorts
unterworfen.

*2*2*:

Die  Bestimmungen  des  Sdices  über  die
Verhältniße  der  Staarsdiener  vorzüglich  in
Beziehung  auf  ihren  Stand  und  Gehalt,
sind  auch  bey  demsenigen  Personal  der  Herrschafts=
  Gerichte,  so  wie  der  Patrimonial=Gerichte
  erster  Classe  anwendbar,  welches
mit  den  Functionen  des  Nichteramtes  bekleidet
  ist.  Dasselbe  muß  daher  rücksicht?
lich  der  Besoldung,  der  definitiven  Anstellung,
  der  Enesetzung  oder  Entlassung,  und
der  Versetzung  in  den  Ruhestand,  so  wie
der  Pensieon  für  Witewen  und  Kinder,  welche
  der  Gutsherr  zu  übernehmen  hat,  ganz
nach  dem  Inhalte  jenes  Edrets  behandelt
werden.  Die  Bestallungen  der  Beamten
sind  jedesmal  mit  dem  Gesuche  um  die  Bestdtigung
  vorzulegen.  Den  Herrschafts=  Rich=240



tern  soll  ein  firer  Geldgehalt  von  wenigstens
to##  fl.  jährlich,  und  den  Patrimonial:  Gerichtshaltern,
  welche  die  streicige  Gerichtsbarkeit
  ausüben,  ein  solcher  G###al#t  von  wenigstens
  boo  fl.  ausgeworfen  werden.

.  §.

Den  Patrimonial-Gerichtsherren  ist  gestattet,
  mit  der  Stelle  eines  Patcimomal=Nichters
  zugleich  sene  eines  Verwalters  zu
vereinigen,  und  beyde  Stellen  einem  und  dem
nämlichen  Individuum  zu  übertragen,  jedoch
muß  dasselbe  die  zur  Bekleidung  eines  Richteramtes
  gesetzlich  vorgeschriebenen  Eigenschaften
  besitzen,  und  demselben  müssen  als
Nichter,  wenn  ihm  die  Geschäáfte  eines  Verwalters
  wieder  entzogen  werden,  alle  auf  das
Verhäleniß  eines  öffentlichen  Staatsdieners
gegründeten,  in  dem  G.  s4.  ausgedrückten
Rechte,  richterlicher  Gehalt  und  Vorzüge
ungeschmlert  vorbehalten  bleiben.

.  56.

Sollte  der  Gutsherr  sein  Patrimonial=Gericht
  in  der  bemerkten  Art  bis  zum  1.  Januar
  1820  (  F.  40)  nicht  bestellen  woken,
so  bleibt  er  auf  die  freywillige  Gerichtsbarkeit
  über  seine  vormaligen  Gerichts=  Hintersassen
  beschränkt.  Der  hiefür  ausgestellte
Patrimontal  Beamte,  so  wie  die  Actuare
der  gutsherrlichen  Gerichte  haben  auf  die  besonderen
  Rechte  eines  Staatsdieners,  und
daher  auch  auf  Stabilickt  keinen  Aufpruch.
Die  Bestimmung  der  dießfallsigen  Verhält
        <pb n="121" />
        241

niße  und  insbesondere  des  Gehaltes  bleibt
der  freyen  Uebereinkunft  zwischen  dem  Guts,
herrn  und  dem  Beamten  anheim  gestellt.

g.  517.

Die  Heiraths-Bewilligungen  haben  die
Herrschafts=  und  Patrimontal-Gerichts.  Beamten
  bey  dem  Gutsherrn  nachzusuchen.  Die
Reise  Bewilligungen  werden  diesen  Beamten
von  der  Kreis-Regierung  benehmlich  mit  dem
Appellations-Gerichte  ertheilt,  auf  vorläufig
nachgewiesene  Genehmigung  des  Gutsherrn.

g.  58.

Die  Patrimonial--Beamten  koͤnnen  nach
Beschaffenheit  ihrer  Qualification  auch  in
dem  Staatsdienste  Anstellung  und  Beförderung
  erhalten.

*“

Der  Gutsherr  haftet  für  den  aus  den
Amtohandkungen  seiner  Beamten  entflehenden
  Schaden  in  dem  nämlichen  Maaße,  wie
der  Königliche  Fiscus  für  die  unmittelbaren
Beamten.  Wenn  der  Gutsherr  die  Gerichtbarkeit
  selbst  zum  Nachtheil  der  Unter"
thanen  ausübt,  so  wird  er  von  der  betreffenden
  Oberbehörde  durch  Strafbefehle  zur
Ernennung  eines  tauglichen  Beamten  angehalten,
  und  bey  fernerem  Verzuge  auf
feine  Kosten  die  Bestellung  verfügt.

.  G.  60.

Wenn  der  Gutsherr  bey  seinen  Beamten
  Dienstgebrechen  wahrnimmt,  so  hat  er

242

davon  die  Regierung,  oder,  wenn  die  Sache
  in  die  Justizpflege  einschlaͤgt,  das  Appellations-Gericht
  des  Kreises  in  Kenntniß
zu  setzen,  damit  die  erforderliche  Untersuchung,
  und  hiernach  die  weitere  gesetzliche
Einschreitung  veranlaßt  werde.

8  61.

Will  der  Gutsherr  den  Herrschafts-Beamten
  nach  den  Bestimmungen  des  C.4.
quiesciren,  so  muß  er  von  jeder  verfügten
Quiescirung  eines  solchen  Beamten  eben  so,
wie  von  jeder  verfügten  Entlassung,  welche
ihm  in  Ansehung  seiner  mit  der  streitigen
Gerichtsbarkeit  nicht  bekleideten  Patrimoniale
Gerichtshalter  und  der  Acruare  zusteht,  bey
der  Kreis-Regierung  und  dem  Appellattons=Gerichte
  die  Anzeige  machen.  Die  Renten-Verwaltung
  kann  der  Gutsherr  seinen  Beamten
  in  jedem  Falle  nach  Gucdünken  abnehmen.

.  —

Dem  Gutsherrn  kömmt  in  Justizsachen,
außer  der  bloßen  Einsichtnahme,  keine  Concurrenz
  mit  seinem  Gerichte  zu,  und  er  hat
sich  aller  Elamischung  hierin  zu  enthalten,
bey  Vermeidung  der  Nichtigkelt  und  des
Schaden=  Ersatzes,  nebst  wetterer  angemessener
  Bestrafung.  Den  Daerimonial=  Ges
richten,  auch  wenwm  sie  mit  der  streitigen
Gerichtsbarkeit  bekleidet  sind,  kömmt  niemals
  eine  Verhandlung  und  Enrscheidung
in  solchen  streitigen  Rechtssachen  zu,  bey
welchen  die  Patrimonial:  Gerichts  Inhaber

()
        <pb n="122" />
        243

selbst  betheiligt  sind,  sondern  dergleichen
Streitgegenstände  eignen  sich  ausschließend
zu  den  Königlichen  Landgerichten.

.  63.

In  administcativen  Gegenständen,  wo
dem  Guts=  und  Gerichtsherrn  ein  Einfluß  in
die  Verwaltung  gestartet  ist,  hat  er  das  Rechr,
seine  Gerichts-Beamten,  allenfalls  durch
Geldstrafen,  zur  Befolgung  seiner,  aus  gesetzlichen
  Anordnungen  hervorgehenden  Aufträge,
  wofür  er  haftet,  anzuhalten.  Beharrlicher
  Ungehorsam  wird  auf  erstattete  Anzeige,
nach  Beschaffenheit  der  Umstände,  von  der
Kreis-Regierung  oder  dem  Appellations  Gerichte
  bestraft.

ð.  64.

Den  Herrschafts-Richtern,  Patrimomnlal:
  Gerichtshaltern  und  Actuaren  ist  eben
so,  wie  den  uumtttelbaren  Königlichen  Justiz=
  und  Holizey=  Beamten,  untersagt,  in
ihrem  Amtsbezirke  eine  Guts-Nealität  zu
erwerben.

.  65.

Die  Herrschafts:  und  Patrimonial-Gerichte
  führen  zu  ihren  amtlichen  Ausfertigungen
  ein  Siegel  mit  dem  Wappen  des  Gutsherrn
  und  der  Umschrift:  „Fürstlich=  Graflich=
  oder  Freyherrlich:  2c.  N.  N“.  Herrschaste;
  (Patrimontal.)  Gericht  N.  N.“

 

244

Titel  V.

Von  dem  Wirkungskreise  der  guts—
herrlichen  Gerichte  und  vonden
Rechten  und  Verbindlibkeiten
der  Gutsherren  in  Beziehung
auf  die  verschiedenen  Zweige
der  öffentlichen  Verwaltun  g.

C.  66.

Die  Ausübung  der  in  dem  gegenwaͤrtigen
  Titel  begriffenen  Rechte  kömmt  nur  denjenigen
  Gutsherren  zu,  welche  die  Gerichtsbarkeit,
  und  ein  nach  den  Vorschriften  der
vorhergehenden  Titel  III.  und  IV.  gebildetes
und  bestelltes  Gericht  besitzen;  jedoch  unbeschader
  der  Ausnahmen,  welche  bey  einzelnen
Paragraphen  der  folgenden  Capitel  besonders
  und  ausdrücklich  vorbehalten  sind.

Capitel  I.
Allgemeine  Bestimmungen.

S.  ö67.

Die  Herrschafts  Gerichte  der  Gutsherren
sind  in  Justigsachen  den  Appellations-Gerichten,
  und  in  Staarsverwaltungs  Angelegenheiten
  den  Kreis-Regierungen  unmittelbar
untergeben,  und  daher  von  den  Koniglichen
bandgerichten  erem,  mit  Ausnahme  der
Fälle,  in  welchen  die  letztern  aus  besonderm
Auftrage  und  im  Nahmen  der  benannten  hshern
  Stellen  handeln.  Die  Patrimonial=Gerichte
  erster  Classe  mit  streiriger  Gerichtsbarkeit,
  stehen,  was  die  Justizrflege  betrifft,
unter  den  Appellarions-Gerichten,  in  allen
        <pb n="123" />
        245

Gegenständen  der  Policey=  und  öffenklichen
Verwaltung  aber  umer  den  Landgerichten.

.  ö8.

Alle  Patrimonial-Gerichte  zwenter  Classe,
welche  auf  die  sreywillige  Gerichtsbarkeit  beschränk#
  sind,  sind  den  Landgerichten,  in  deren
Sprengeln  sie  liegen,  untergeordnet,  welchen
sie  die  über  ihre  Justiz=  und  Policey  Verwaltung
  abgesondert  geführten  Protocolle  alle
drey  Monate  übergeben.  Von  diesen  Behörden
  werden  dteselben  mit  den  nöthigen  Bemerkungen
  an  die  vorgesetzten  Kreisstellen  gesendekt,
  welche  die  geeigneten  Bescheide  und
Zurechtweisungen  erlassen.

.  00.

Wenn  Anzeigen  gemacht  werden,  daß  von
den  Patrimonial-Gerichten  zweyter  Classe  die
Amtepflichten  versäumt  worden,  so  kömme  den
Landgerichten  die  Befugniß  und  Obliegenheit
der  Erinnerung  zu,  und  sie  haben,  wenn  diese
Erinnerung  ohne  Erfolg  bleiben  sollte,  unverzüglich
  die  Anzeige  an  die  betreffende  Ober,
sehörde  des  Kreises  zu  erstatten.  Das  Rämliche
  haben  die  Landgerichte  auch  gegen  die
Patrimonial  Gerichte  erster  Classe  zu  beobachten,
  wenn  die  angezeigten  Gebrechen  auf
die  Policey  und  andere  administrative  Geschäftszweige
  Bezug  haben.

S.  70.

Die  Königlichen  Verordnungen,  das
Geseh=  und  Allgemeine  Intelligenz.  Blatt,  so“
wie  die  allgemeinen  Verfügungen  der  obern

240

Stellen  werden  den  Herrschafts-Gerichten
eben  so,  wie  den  Landgerichten,  unmittelbar,
den  Patrimonial-Gerichten  aber  durch  die  Königlichen
  Landgerichte  mitgetheilt,  und  die  in
bestimmten  Fädllen  eintretende  besondere  Bekanntmachung
  der  Gesetze  wird  von  den  Patrimonial-Gerichten
  in  ihren  Bezirken  verfügt.

Capitel  II.
Von  der  Rechtspflege.

§.  7r.

In  der  Ausübung  der  Justiz:Pflege  haben
  sich  die  Gutsherren  nach  den  über  die-Justiz-Verfassung
  des  Reichs  im  Allgemeinen,
  und  durch  das  gegenwäreige  Edict
über  die  gutsherrlichen  Gerichte  insbesondere
festgesetzten  Bestimmungen  zu  achten.

.  72.

Die  Herrschafts  Gerichte  und  die  Patrimonial.
  Gerichte  erster  Classe  haben,  in  Beziehung
  auf  die  Rechtspflege,  mit  den  unmirtelbaren
  Königlichen  Landgerichten  gleiche
Befugniße  und  Obliegenheiten,  die  strafrechtliche
  Gerichtsbarkeltbey  Verbrechen  und  Vergehen
  ausgenommen,  woihnen  nur  die  Ergreifung
  und  vorläufige  Verwahrung  der  Angeschuldigten
  gebührt,  mit  der  Verpflichtung,
dieselben,  ohne  alles  weitere  Verfahren,  spitestens
  binnen  48  Stunden  an  den  Sitz
des  einschlágigen  Königlichen  Untersuchungs-Gerichts
  auszuliefern.

(I7)
        <pb n="124" />
        247

§S.  73.

Yatrimonial  Gerichten  zwenker  Classe
stehe  eine  Einmischung  in  strafrechtliche  oder
in  streitige  Civil:  Gegenstände  niemals  zu,
sondern  lediglich  die  Ausübung  bestimmter
gerichtlicher  Handlungen,  welche  im  gegenwärtigen
  Edict  bezeichner  werden  (68.74—79.).
Sobald  ein  solches  Patrimonial-Gericht  ron
begangenen  Verbrechen  oder  Vergehen  Kenntniß
  erhält,  hat  dasselbe  dem  vorgesetzten  Landgerichte
  die  Anzeige  zu  machen,  und  bis  zur
Verfügung  der  untersuchenden  Behörde  Sorge
  zu  tragen,  daß  an  den  Merkmalen  des
Thatbestandes  nichts  verändert  werde,  und

der  Thäter  nicht  entkomme.

K.  74.

In  dem  Wirkungskreise  eines  Patrimonial-Gerichtes
  zweyter  Classe  liegen  außerdem
diejenigen  Handlungen  der  Gerichtsbarkeir,
welche  nicht  streitiger  Natur  sind,  nicht  in  einer
  vorläufigen  Instruction  zum  Behuf  einer
richterlichen  Verfügung,  oder  nicht  in  dem
nachfolgenden  richterlichen  Decret  selbst  bestehen,

  sondern  wobey  es  größtentheils  blos  auf
die  gerichtliche  Beurkundung  ankömme.

S.  75.

Hiernach  ist  diesen  Patrimonial,  Gerichten
  zwenter  Classe  zugewiesen:  die  Errichtung
  der  Urkunden  über  Verträge,  die  Abnahme
  promissorischer  Eide,  die  gerichtliche
Uebernahme  oder  Errichtung  der  Testamente,
die  Verkündung  derselben,  die  gerichtliche

248

Verstegelung  und  Beschreibung  der  Verlas,
senschaften,  desgleichen  die  Vertheilung  der
Erbschaften,  wenn  daruͤber  kein  Streit  besteht,
  und  die  Ertheilung  beglaubigter  Urkunden
  über  die  zum  Ressort  dieser  Amtsbehörden
  geeigneten  Gegenstände.

§.  76.

Wenn  in  Folge  gerlchtlicher  Subhastationen
  und  Adjudicationen  Verkaufs  Urkunden
  auszufertigen  sind,  so  eröffnet  das  Landgericht
  dem  untergeordneten  PatrimonialGerichte,
  in  dessen  Bezirk  die  Sache  einschlägt,
die  ergangenen  Erkenntniße,  damit  das  letztere
  die  Urkunden  errichte,  und  davon  beglaubigte
  Abschrift  zu  den  Judicial=  Acten  einsende.

#.  77.

Die  genannten  Patrimonial-Gerichte  beoben
  die  Befugniß,  über  Privat  Rechtssachen,
  auch  wenn  darüber  ein  Streit  gerichtlich
anhängig  ist,  gültige  Vereinigungen  oder
Vergleiche  der  Theile,  mit  den  nämlichen
Wirkungen,  welche  die  Gesetze  den  gerichtlich
aufgenommenen  Vergleichen  überhaupt  bedlegen,
  zu  Protocoll  zu  nehmen,  und  die  Vergleichs-Urkunden
  darüber  auszufertigen;
wobey  jedoch  folgende  wesentliche  Bedingungen
  vorausgesetzt  werden:

a)  wenigstens  Einer  der  sich  vergläichenden
Theile  muß  seinen  Wohns#itz  in  dem  Bes
zirke  des  Patrimontal-Gerichts  haben;

b)  beyde  Theile  müssen  sich  seeywillig  und
        <pb n="125" />
        249

ohne  Zwang  zu  diesem  Zwecke  bey  jenem
Gerichte  einfinden;

P)  alle  in  den  Gesehen  zur  Gültigkeit  eines
  Vergleichs  vorgeschriebenen  Vorbedingungen,
  Normen  und  Fermlichkeiten
müssen  genau  beobachtet  werden.

S.  78.

Die  nämlichen  Patrimonial-Gerichte  sind
verbunden,  wenu  Vergleiche  über  bereits  ger
richtlich  anhängige  Streitsachen  bey  ihnen
aufgenommen  werden,  von  Amtswegen  eine
beglaubigte  Abschrift  des  geschlossenen  Vergleiches
  dem  Gerichte,  bey  welchem  der  Sereit
anhängis  ist,  zur  Wissenschaft  zuzusenden.

*!-z.l

Ihnen  steht  in  ihren  Bezirken  die  Führung
  der  Hypotheken-Bücher  zu;  auch  besorgen
  sie  das  Vormundschaftswesen,  so  weit
es  die  Bestellung  der  Vormünder  und  Curatoren
  über  Unmündige  und  Minderjährige,
wenn  hierüber  kein  Streit  besteht,  wie  auch
die  Stellung  der  Rechnungen  berrisst.

g.  30.

Diese  in  den  Ch.  74—  70.  benannten
Handlungen  der  willkuͤhrlichen  Gerichtsbarteit
  koͤnnen  auf  Seite  des  Patrimonial--Gerichts
  weder  uͤber  die  Person,  noch  uͤber  die
Guͤter  des  Gutsherrn  ausgeuͤbt  werden,  und
insbesondere  darf  derselbe  bey  den  Gegenständen,
  worüber  das  Patrimonial-Gericht

250
Vergleiche  aufnimmt,  keineswegs  betheiligt
seyn.

§.  Zr.

Jedes  Patrimonial-Geriche  zweyter  Classe
ist  verpflichtet,  wenn  e  bey  demselben  beonnenen
  Juriêdictions-Handlungen  einerichtecliche
  Untersuchung  und  Entscheidung  nöthig
  machen,  nicht  nur  die  Theile  vor  das
competente  Gericht  zu  weisen,  sondern  auch
die  bereits  gesammelten  Acten=  Stucke  alsobald
  mit  der  Anzeige  des  Streit-Gegenstandes
  dahin  zu  übergeben.

.  82.

Landgerichtliche  Vorladungen  an  die  gutsherrlichen
  Hintersassen  sollen  auch  in  den
Fällen,  wo  sie  den  Landgerichten  unmittelbar
  untergeordnet  sind,  durch  die  Patrimonial-Gerichte
  insinuirt,  und  auf  gleiche  Weise
können  die  landgerichtlichen  Urtheile  gegen  erwähnte
  Pintersassen  von  eben  jenen  Patrimonial
  Gerichten  auf  die  von  den  Landgerichten
vorgeschriebene  Weise  vollstreckt  werden.

S.  33.

Uebrigens  ist  den  Gutzsherren  gestatter,
von  der  Verwaltung  der  Justiz  im  Allgemeinen
  bey  ihren  Herrschafts=  und  Patrimonial-Gerichten,
  und  insbesondere  von  dem  Zur
stande  des  Vormundschafts-,  Depossten=  und
Hopetheken-Wesens  Einsicht  zu  nehmen,  um
die  Abstellung  der  befundenen  Mängel  ver'
anlassen  zu  können.
        <pb n="126" />
        251

Capitel  IlII.
Von  der  Policey“  Verwaltung.

S.  34.
Den  Gutsherren  steht  in  den  Bezirken
und  Orten,  wo  sie  die  Gerichtsbarkeit  ausschlleßend
  besitzen,  auch  die  Policey  zu.

C.  8.

In  Orten,  wo  Grund,  Unterthanen  verschirdener
  Gutsherren  wohnen,  gebührt  die
Orts  Policey  demjenigen  Gerichtsherrn,
welchem  die  Gerichtsbarkeit  über  die  Mehrzahl
  der  Grund=  und  Gewerbsteuerbaren
Unterthanen  zusteht.

Dasselbe  findet  auch  in  dem  Falle  statt,
wenn  die  Gerichesbarkeit  der  Gursherren
mit  der  Gerichtsbarkeit  der  unmittelbaren
Königlichen  Behörden  zusammentrifft.

.  86.

Die  Gutsherren  üben  die  ihnen  zugestandenen
  policeylichen  Gerechtsame  (H.S#.  )durch
die  nämlichen  Beamten  aus,  welchen  die
gutsherrliche  Gerichtsbarkeit  übertragen  ist.
Dieselben  sind  gehalten,  in  Policey-Sachen
sich  genau  nach  den  Königlichen  Verordnunzen
  und  den  Weisungen  der  vorgesetzten  Stellen
  zu  richten,  Anzeigen  an  den  Guteherrn
zu  machen,  und  wenn  er  am  Sibe  des  Ge,
richtes  anwesend  ist,  seine  Aufträge  hierüber
zu  erhohlen.

.  897.
Die  Herrschafts  Gerichte  üben  die  Be-252



zirks/  und  Orts-Policey  in  demselben  Umfange
  und  unter  denselben  Beschraͤnkungen
aus,  wie  die  Koͤniglichen  Landgerichte.  Sie
sind  in  contentios  administrativen  Gegenständen
  die  erste  Instanz,  wobey  der  Gutshere
sich  nicht  einmischen  darf.  Ist  derselbe  bey
solchen  Gegenständen  persönlich  betheilige,  so
wird  die  Untersuchung  und  Entscheidung  von
der  vorgesetzten  Kreis-Regierung,  auf  dießfalls
zu  erstattende  Anzeige,  an  ein  anderes  Herrschafts=
  oder  an  ein  Land-Gericht  verwiesen.

S.  88.

Alle  Patrimonial-Gerichte  sind  in  ihren
Bezirken  auf  die  niedere  örtliche  Policey
beschränkt,  und  stehen  auch  in  dieser  Beziehung
  unter  der  Aufsscht  und  Leitung  des
vorgesetzten  Landgerichts.

W.tt
Wenn  gegen  einen  Uebertreter  der  Orts-Policey
  eine  Geldstrafe  von  mehr  als  ro  fl.
oder  ein  Policey-Arrest  von  mehr  als  3  Tagen
  verhängt  werden  soll,  so  muß  das  Patrimonial
  Gericht  vor  der  Bekanntmachung  die
Bestätigung  des  Landgerichts  erhohlen.

Aus  dem  Wirkungskreise  der  Paerimonial=
  Gerichte  sind  ausgeschieden,  und  zur
Behandlung  der  Landgerichte  vorbehalten:
alle  Policey,  Uebertretungen  wobey  die  That
sache  der  Uebertretung  gegen  die  Abläugnung
des  Beschuldigten  erst  durch  vorläufige  Ber
weiseführung  hergestellt  werden  muß.
        <pb n="127" />
        253

Desgleichen  alle  streieigen  Policen-Gegenstände,
  nahmentlich  auch  jene,  welche  auf
Cultur  oder  Gewerbs-Beeinträchrigungen,
auf  Gemeinde-Recht,  Concurrenz-Pflichtigken
  und  Maaßstuab  und  dergleichen  Bezug
haben,  wenn  über  Angelegenheiten  dieser
Art  kein  Vergleich  zu  Stande  kömmt;
serner  die  Perwat:=  Genugthuung,  wenn  darüber
  vom  Nichter  erkannt  werden  soll.

.  90.
Weiter  stehen  den  Patrimonial-Gerichten
  nicht  zu,  und  si.  d  ebenfals  den  Landgerichten
  vorbel  alten:

a)  Alle  allgen  eren  Verfuͤgungen  in  Bezug
  auf  die  öffentliche  Ruhe  und  Sicherheit
  im  ganzen  Bezrie,  mu  Vorbehalt
der  Vollziehung  durch  die  Patrimonial=Gerichte,
  der  schleunigen  Anzeige  derselben
  an  die  vorgesetzten  Landgerichte  in
den  sich  dießfalls  ergebenden  Fällen,  und
der  nothwendigen  augenblicklichen  Einschreitung;


b)  die  Ertheilung  der  Reise-Pässe  an  die
gutsherrlichen  Hintersassen;  die  Untersuchung
  und  Bestrafung  Fremder,  deren
Mässe  unregelmäßig  befunden  worden,  und
die  gesetzliche  Behandlung  der  gemeinen
und  gefährlichen  Landstreicher;

P)  die  Leitung  der  Armenpflege,  in  soweit
dafür  ein  gememsumer  Verband  des  ganzen
  Landgerichts=  Sprengels  oder  mehrerer
  Bezuk#  bestehr;

234

d)  die  Ausstellung  der  Dienstboren  Bücher,
in  sofern  solche  auch  außerhalb  dem  Patrimonial
  Gerichts-Bezirke  gültig  seyn  sollen;

e)  die  gesetzliche  Einschreitung  und  Verfuͤgung
  wegen  Mißbrauchs  der  Preß  Freyheit,
  und  entdeckter  Winkel-Pressen;

f)  die  Annahme  von  Handwerkern,  und
alle  Gewerbs-Verleihungen  ohne  Unterschied,
  rücksichtlich  welcher  die  Pa  rimonial-Gerichte
  die  angebrachten  Gesuche
blos  zu  instruiren  haben;

6)  die  untere  Aufsicht  auf  die  öffentlichen

Flüsse,  Brücken,  Straßen  und  Vicinal=Wege,
  wobey  die  Patrimonial-Gerichte
nach  erhaltener  Anweisung  der  Landgerichte
  zu  verfahren  haben;  dann  die  Uebertretungen
  der  Verordnungen  in  Gegenständen
  des  öffentlichen  Straßen.  Brücken=
  und  Wasser  Baues,  wobey  jedoch
die  Patrimonial-Gerichte  gegen  übertretende
  Reisende  und  fremde  Fuhrleute  im
Nahmen  der  Landgerichte  einzuschreiten
haben;

h)  die  Herstellung  und  Leitung  der  Feuer-Lösch-Ordnung
  für  den  ganzen  Bezirk;  die
Untersuchurg  aller  F  uer=  und  anderer
Elementar-Schäden  und  alle  Geschäfte  der
Brandversicherungs,"  Anstalt.

i)  die  Forst,  und  Jagd-Policey,  und  die
Forst  und  Jagd-Gerichtsbarkeit  in  allen
Waldungen,  welche  nicht  den  Guts=  und
Gerichtsherren  selost,  oder  den  unter  ihrer

(#vr“)
        <pb n="128" />
        255

Gerichtsbarkeit  stehenden  Gemeinden  zugehèren;


K)  die  Medicinal  Pelicey,  unbeschadet  augenblicklicher
  Voikehrung  in  dringenden
Fällen;

1)  die  Gegenstände  der  Milicaire:  Conseription
  und  des  Marschwesens,  worin  sich
lediglich  nach  den  Aufträgen  der  Landgerichke
  zu  achten  ist;  und  —

die  Angelegenheiten  in  Bezug  auf  die
Landwehr  und  die  Gendarmerie,  eilende
Fälle  ausgenommen,  in  welchen  allein  die
Patrimonial-Gerichte  sich  an  den  zunächst
befindlichen  Commandanten  zu  wenden
berechrigt  sind;

m)  alle  Geschäfte  rücksichtlich  der  Bezirks-Concurrenzen.


.  ol.

Inhabern  von  Herrschafts-Gerichten  ist
die  Annahme  von  Policey-Wachen  gestattet;
jedoch  nur  in  einer  mit  den  Gesetzen  über  die
Gendarmerie  vereinbarlichen  Art.

§.  #.

Neben  den  gutsherrlichen  Beamten  in
ihrer  Eigenschaft  als  Policey=  Beamten  können
  die  Gutsherren  in  ihren  Gerichts-Bezirken
  auch  ein  ärztliches  Dienst-Hersonal  aufstellen,
  dessen  Bestätigung,  je  nach  der  höhern
oder  subalternen  Eigenschaft  desselben,  entweder
  bey  dem  Ministerium  des  Innern  oder
bey  der  Kreis-Regierung  nachgesucht  werden

256

muß.  Dieses  Personal  steht  sodann  zu  den
gursherrlichen  Gerichten  im  analogen  Verhältniße,
  wie  dieses  nach  der  Einrick  tung  des
Medicinal.  Wesens  zwischen  den  Kon'glichen
Lanogerichten  und  dem  mit  denselben  in  Beziehung
  stehenden  árztlichen  Personal  der
Fall  ist.

Capitel  T.
Von  den  Schul=  und  Kirchen-Angelegenheiten.


.  8.

Die  Rechte  der  Gutsherren  in  Ansehung
der  Schulen  sind  im  O.  21.  bezeichnet  worden.

In  Beziehung  auf  diesen  Zweig  der  Verwaltung
  haben  die  Herrschafts:  Gerichte  die
nämlichen  Befuqnisse  und  Obliegenheiten,
wie  die  Landgerichte.  Die  Patrimonial-Gerichte
  nehmen  an  der  Local-Schul-Inspection
Autheil,  handhaben  die  örtliche  Schul-Policey,
  und  vollziehen  dießfalls  die  Aufträge
der  Gutsherren;  in  allen  Fällen  unter  Aufsicht
  der  Landgerichte.

H·  94

In  Ausehung  der  in  den  6h.  22  —  24.
bezeichneten  Patronats-  und  damit  verknuͤpften
Ehren-Rechte,  haben  die  gutsherrlichen  Beamten
  die  Auftraͤge  ihrer  Gutsherten  zu  befolgen;
  und  im  Uebrigen  die  niedere  Kirchen-Policey
  in  ihren  Gerichts-Bezirken  oder  Orten
nach  den  Verordnungen  zu  vollziehen.
        <pb n="129" />
        257

.  o5.
Racksichtlich  des  Installations-Rechts  insbesondereist
  im  O.  3.  das  Geeignete  enthalten.
Bey  geistlichen  Verlassenschaften  stehr  den
Herrschafts=  und  Patrimenial-Gerichten  das
Recht  der  prooisorischen  Versiegelung  zu.

Capitel  V.
Von  den  Stiftungs=  und  Gemeinde-Angelegenheiten.


.  96.

Wo  über  gewisse  bestimmte  Stiftungen
  den  Guteherren  aus  einem  besondern
Peivat:  Rechteritel  die  niedere  Curatel  und
Verwaltung  zustehr,  verbleibt  ihnen  dieselbe,
und  sie  haben  solche  nach  den  bestehenden  Verordnungen
  und  allgemeinen  Verwaltungs-Vorschriften,
  mit  Vorbehalt  der  Unterordnung
  unter  die  obere  Curatel,  selbst,  oder
durch  ihre  Beamten  auszuüben.  Sie  haften
aber  alsdann  für  das  verwaltete  Vermögen
persönlich,  sind  zur  vollständigen  Inventarisation,
  so  wie  zur  Nachweisung  über  die  Erhaltung
  und  sorgfältige  Bewirthschaftung  der
Fonds  verpflichtet,  und  bleiben  insbesondere
verantwortlich,  daß  dieselben  nicht  mit  fremdartigem
  Vermögen  vermischt,  noch  zu  fremdartigen
  Zwecken  verwendet  werden.

§#.  9  .
Bey  allen  übrigen  Stiftungen  treten
die  Gemeinden,  welchen  dieselben  angehören
oder  deren  Bestem  sie  gewidmet  sind,  in  die

 

252

Verwaltung  ein,  nach  Maaßgabe  der  Verordnung
  vom  17.  Many  dieses  Jahres.

In  Beziehung  auf  diese  Stiftungen  haben
  die  gutsherrlichen  Behoͤrden  blos  uͤber
die  zweckmaͤßige  Verwaltung  zu  wachen;  die
Herrschafts-Gerichte  leiten  diese  Verwaltung
in  der  nämlichen  Art,  wie  die  Landgerichte;
die  Patrimonial-Gerichte  aber  führen  diese
Leitung  lediglich  nach  Anweisung  und  unter
der  obern  Aufsicht  der  Landgerichte.

.  98.

Ganz  dieselben  Bestimmungen  gelten
auch  von  der  Verwaltung  des  Gemeinde-Vermoͤgens.


---In

  Bezug  auf  die  Verwaltung  der  Stiftungen
  sowohl,  als  des  Gemeinde-Vermzgens,
  steht  nach  K.  los.  der  Verordnung
über  das  Gemeindewesen  den  Herrschaftsund
  Patrimonial=  Gerichten  die  Revisson  der
Rechnungen  zu.  Die  vorschriftmaßige  jährliche
  Uebersicht  der  zur  Revision  eingekommenen,
  und  wirklich  revtdirten  Rechnungen  dieser
  Art  wird  von  den  Herrschafts,  Gerichten
unmittelbar,  von  den  Patrimonial-Gerichten
aber  mittelbar  durch  die  vorgesetzten  Landgerichte,
  welchen  dießfalls  die  erwa  erforderliche
ndhere  Prüfung  und  Cognttion  zusteht,  an
die  Kreis-Regierung  eingesendet.

Die  Gemeinde"  und  Stiftungs-Rechnungen
  der  mit  einem  Magistrat  besetzten

()
        <pb n="130" />
        259

Stábte  und  MWaͤrkte,  welche  einem  gutsberrli
  hen  Gerichte  untergeben  sind,  sollen  vor
der  Einsendung  an  die  Kreis-Regierung  den
Gutsherren  oder  ihren  Gerichten  zur  Einsicht
und  Beyfügung  ihrer  allenfallsigen  Erinnerungen
  vorgelegt  werden.

.  10.

Wegen  der  Verpachtung  von  Stiftungs-Realitchten
  an  die  mit  der  Curatel  beauftragten
  Gutsherren,  ihre  Beamten,  und  die
Verwandten  Beyder,  so  wie  wegen  der  Anlehen
  von  Stiftungs-Capitalien  an  eben  diese
Personen,  wird  das  im  P.  128,  der  oben  angeführten
  Verordnung  ausgesprochene  Verbot
  wiederhohlt.

iti

In  den  eigentlichen  Gemeinde"  Angelegenheiten
  steht  den  Herrschafts=  und  Patrimonial:
  Gerichten  zu:  die  Leitung  der  Wahl
der  Gemeinde'Behörden,  der  Gemeinde-Vorsteher
  und  der  Pfleger,  so  wie  der  besondern
  Bevollmächtigten;  die  Bestätigung  der
Wahlen  in  den  Rural-Gemeinden,  und  die  Einweisung
  und  Verpflichtung  der  Bestätigten.

Bey  den  Maglstraten  der  grundherrlichen
Städte  und  Märkte  leiten  die  Gursherren
durch  einen  eigenen  Commissaire  oder  durch
ihre  Gerichts-Beamten  die  Wahl,  erstatten
an  die  Kreis-Regierung  den  Wahlbericht,
und  nehmen  nach  erfolgter  Bestärigung  die
Verpflichtung  und  Einweisung  der  Bürgermeister
  vor.

260

G.  102.

Bey  denjenigen  Gemeinde  Verhandlungen,
  wozu  die  Genehmizung  der  vorgesetzien
Gerichte  verordnungsmaßig  e  forderlich  ist,
kann  diese  Genehmigung  nur  von  den  Herrschafts-Gerichten
  ertheilt  werden.  Die  Parrtmonial-Gerichte
  hi#gegen  sind  aaf  das  Reht
der  Ere#nnerung  beschränkt,  und  müssen  die
fragliche  Genehmigung  von  densenigen  Landgericht
  nerhehlen,  welchen  sie  untergeben  sind.

S.  1403.

In  den  Gemeinde"  Angelegenheiten  der
Rural-Gemeinden  bleibt  zwar,  nach  H.  100.
der  oft  gedachten  Verordnung  vom  17.  May
d.  J.,  der  Gemeinde-Vorsteher  das  Haupt-Organ
  des  Gemeinde-Ausschußes;  er  leitet
demnach  und  versammelt  die  Gemeinde,  erhohle
  ihre  Beschlüsse,  und  verkündet  die  ihm
von  dem  gutsherrlichen  Gerichte  mitgetheilten
Königlichen  Befehle  und  Verordnungen.

Wo  jedoch  der  gutsherrliche  Gerichrshalter
  in  der  Gemeinde  selbst  seinen  Wohnsitz  hat,
kann  derselbe  die  Verkündung  der  Königlichn
Verordnungen  selbst  vornehmen,  so  we  auch
die  im  obengedachren  6  loo  dem  Gemeinde=Vorsteher
  übertragene  Führung  und  Bewahrung
  des  Gemeinde:  Buchs,  des  Inventariums,
  der  Concurrenz=  Rille  für  die  Aulagen
  und  des  Lagerbuchs,  da.n  des  Duplicts
der  Tauf  Trau=  und  Stecb:  Register  selbst
besorgen,  wobey  er  aber  den  Gemeinde  Vorsteher
  als  seinen  Gehülfen  beyzuziehen  verdun?
den  ist.  In  den  übeigen  von  dem  Sicze  des
        <pb n="131" />
        261

gutsherrlichen  Gerichtshalters  entfernten  Gemeinden
  verbletben  diese  Obliegenheiten  dem
Gemeinde-Vorsteher  unrer  der  Aufsicht  und
Leitung  des  Erstern.

&amp;amp;.  vol.

Wae  die  in  dem  O.  l101.  der  nämlichen
Verordnung  bezeichneten  Befugnisse  und  Obliegenheiten
  des  Ausschusses  in  den  Rural-Gemeinden
  anbelangt,  so  werden  diese  demselben
  ausdrücklich  vorbehalten,  jedoch  ebenfalls
unter  der  Ausssche  der  gutsherrlichen  Gerichte.

§.  04.

In  Folge  dessen  haben  die  Herrschaftsund
  Patrimontal-Gerichte  sowohl  in  Rural-Gemeinden,
  als  in  gurehèrrlichen  Städten
und  Mäckten,  wo  ein  Magistrat  Jebilder  ist,
und  den  guteherrlichen  Gerichten  die  Aufnahme
  der  Gemeinde-Glieder,  der  Bürger
und  Schutzverwar  dten,  dann  die  Gewerbs-Verleihungen
  zukommen,  über  diese  Gegenstände
  die  Erinnerung  und  Einwilligung  des
Gemeinde-Au.  schusses,  oder  des  Magnstrats
zu  erhohlen.

In  dem  Falle,  daß  die  Ei  #willi  zung  ohne
hinreichende  Giünde  verweigert  werden  sollte,
hat  über  die  Verweigerung  des  Magistrats
die  Kreis-Regierung,  über  die  Verwe#igerung
des  Gemeinde-Ausschusses  aber  haben  die
Landgerichte,  als  unmittelbar  vorgesetzte  héhere
  Policey  Behorden  zu  entscheiden.

G.  10.

Räcksschtlich  der  Dolicey-Sachen  stehen
  in  gutsherrlichen  Bezirken  und  Orten
die  Gemeinde=  Behörden,  und  insbesondere
die  Gemeinde:  Vorsteher  eben  so  unger  den
Herrschafts-Gerichten,  wie  die  Gemeinde=Behörden
  und  Vorsteher  in  den  ur  mittelbar
Koöniglichen  Bezirken  und  Orten  unter  den
bLandgerichten.

Den  Patrimonial-Gerichten  sind  die  Ges
meinde-Worsteher  in  den  gutsherrlichen  Be,
zirken  ebenfalls  nach  allen  policeylichen  Be-Hiehungen
  untergeordnet.

Die  gutsherrlichen  Gerichtshalter  besorgen
  aber  die  gesammte  Dorfs=  und  Feld  Policey
  in  den  Orten  ihres  Amessitzes,  mit  Beyzies
hung  und  Beyhülfe  der  Gemeinde  Vorsteher.

In  den  Gemeinden,  welche  außerhalb  des
Sitzes  der  gutsherrlichen  Gerichte  liegen,  wird
di  besagte  Dorfs=  und  Feld-Policey  von  den
Gemeinde-Vorstehern  versehen,  unter  Aufssicht
  und  Leitung  der  gutsherrlichen  Beamten,
nach  Inhalt  der  OG.  108  —  110,  der  mehrmal
  angeführten  Verordnung.

§.  107.

Den  Gemeinde-Ausschüssen  bleibt  ausschließend
  das  Vermittelungs-Amt,  und  nebst
dem,  unter  der  Aussicht  des  betreffenden  gutsherrlichen
  Gerichts  die  Ausübung  des  den
Ausschüssen  verordnungsmäßig  zustehenden
Straf=  Rechts.

C(18)
        <pb n="132" />
        263

.  108.

In  Sctäddten  und  Märkten,  welche  einem
zursherrlichen  Gerichte  umergeordnet  sind,
gebührt  dem  Gutsherrn  and  dessen  Gerichts-Verwalter
  die  Leitung  aller  in  gegenwärtigem
  Edicte  ihm  übertragenen  Policey-Befugnisse,
  wovon  derselbe  die  Verhandlung  der
Straf-  Fälle,  und  der  contentiösen  Gegenstände
  nach  den  gegebenen  Bestimmungen
(#.  S0  —  o.)  selbst  zu  besorgen  hat;  wogegen
  die  übrige  Orts-Policey  von  dem  Magistrat
  unter  der  Aufsicht  und  Leitung  des
gutsherrlichen  Gerichteo  ausgeübt  wird.

.  109.

Uebrigens  sind,  was  die  Unterordnung
der  Gemeinden  unter  die  Gerichts-Behörden
—  das  den  Lettern  zustehende  Recht  der  Erinnerung
  über  die  Amtsführung  in  Gemeinde-Sachen
  —  das  damit  verbundene  Recht  der
provisorischen  Verfügung  —  die  Ertheilung
der  geeigneten  Anweisungen  an  die  Gemeinde,
Ausschüsse  —  die  Unterstützung  der  Gemeinde=Vorsteher
  —  die  Wachsamkeit  auf  den  Mißbrauch
  der  den  Gemeinde-Ausschüssen  und
Vorstehern  übertragenen  Befugnisse  —  und
die  dießfallsigen  Einschreitungen,  so  wie  die
zu  erstattenden  vierteljihrigen  Anzeigen  betriffe,
  die  Bestimmungen  der  O#.  127,  120,
133  und  134  der  obengenannten  Verordnung
über  die  Gemeinde-Verfassung  auch  in  den
gutsherrlichen  Orten  und  Gerichten  zu
beobachten.

204
S.  110.

Die  bisher  in  dem  gegenwärtigen  Capitel
aufgezählten  Rechte  der  Gutsherren  und  ihrer
  Gerichte  in  Bezug  auf  das  Gemeindeund
  Seiftungs-Wesen,  können  nur  in  einem
solchen  gutsherrlichen  Gerichte  ausgeübt  werden,
  in  welchem  dem  Gutsherrn  nach  den
Bestimmungen  der  obigen  SÖ.  84  und  85.
die  Ausübung  der  Policey  selbst  zusteht.

Capitel  V.
Von  den  gerichtsherrlichen  Gefällen
  und  den  besondern  dießfallsigen
  Rechten.

G.  11.

Alle  Abgabrn,  welche  zu  den  Domanial=
  und  Privat=  Gefällen  gehören,  insbesondere
  diesenigen,  welche  aus  Bergwerken,
Jagden,  Forsten,  Fischereyen  u.  s.  w  fließen,
verbleiben  den  Gutsherren  auch  ohne  Gerichtsbarkeit
  allenthalben,  wo  sie  dieselben
hergebracht  haben.

G.  112.

Die  Früchte  der  Grund:=  und  Policey=Gerichtsbarkeit,
  und  inobesondere  die  Geldstrafen
  Zebühren  den  Gerichrsherren;  jedoch
sind  dieselben  an  die  Bestimmungen  der  darüber
  bestehenden  Gesetze  gebunden;  auch  sind
diejenigen  Strafen  ausgenommen,  welche  von
den  vorgesetzten  Landgerichten  nicht  bloß  bestätigt,
  sondern  von  diesen  in  eigenem  Nah-
        <pb n="133" />
        265

men  auferlegt,  und  von  den  Patrimonial-Gerichten
  nur  in  der  Eigenschaft  executiver
Behäörden  beygetrieben  worden  sind.

-

Desgleichen  gebührt  den  Gerichtsherren
der  Bezug  von  Tax-Geldern  in  Justize  und
Policey  Gegenständen,  welche  zur  Competenz
der  gutsherrlichen  Gerichte  gehören.  Den
Gutsherren  überhaupt  verbleiben  ferner,  auch
abgesehen  von  der  Gerichtsbarkeit,  die  Tar#e#n
für  solche  Ausfertigungen,  welche  bey  Ausübung
  der  ihnen  im  gegenwärtigen  Edict  zugestandenen
  gutsherrlichen  Rechte  (60.4—
24.)  anfallen.

In  beyden  Faͤllen  ist  sich  jedoch  nach  den
bestehenden  Tar-Ordnungen  zu  achten.

S.  114.

Der  Vogehaber,  wo  er  Herkommens  ist,
gehört  gleichfalls  zu  den  gutsherrlichen  Gefällen,
  und  die  Gutsherren  behalten  denselben,
  wenn  auch  die  Gerichtsbarkeit  an  die
Koniglichen  Behörden  übergeht.

G.  115.

Wo  sich  die  Gerichtsherren  im  Besitz  des
Nachsteuer-Rechtes  befinden,  behalten  sie
dasselbe  gegen  diejenigen  nicht  im  deutschen
Bunde  begriffenen  Staaten,  mit  welchen  keine
Freyzügigkeits-Verträge  geschlossen  sind;  im
Innern  des  Relchs  hingegen,  gegen  die  Stag-266



ten  des  deutschen  Bundes,  und  gegen  andere
Staaten,  mit  welchen  Freyzuͤgigkeits-  Vertraͤge
  bestehen,  findet  es  nicht  statt.

S.  116.

Weg=  und  Brücken-Gelder,  dann  Zölle
stehen  dem  Gutsherrn  nicht  zu.

Desgleichen  darf  er  weder  die  aus  der  persönlichen
  Leibetgenschaft  herrührenden  durch
das  Edict  vom  31.  August  1808  aufgehobenen
  Gefälle  beziehen,  noch  hat  er  Anspruch
auf  das  Heimfalls-Recht,  die  Confiscation
der  Güter,  und  das  erblos  gewordene  Privat-Eigenthum.
  Die  sich  hierauf  beziehenden
Verhandlungen  werden  von  den  Königlichen
Gerichtsstellen  vorgenommen.

Die  Stempel  Ordnung  muß  von  den  gutsherrlichen
  Behörden  genau  beobachtet  wer:
den,  und  dieselben  stehen  rücksichtlich  der
Stempel-Taxen  mit  den  Kreis-Siegel-Aemtern,
  wohin  insbesondere  der  Betrag  dieser
Taxen  von  den  errichteten  Urkunden  vierteljährig
  einzusenden  ist,  in  den  vorschriftsmäßigen
  unmittelbaren  Verhältnissen.

S.  117.

Die  Herrschafts-Gerichte  und  Patrimonial-Gerichte
  erster  Classe  sind  befugt,  von
ihren  Gerichts  Hintersassen,  die  zugleich  ihre
Grundholden  sind,  die  liquiden  Gerichts=  und
Grundgefälle,  dann  andere  unbestrittene  gutsherrliche
  Leistungen  in  ihrem  Bezirke,  keines
        <pb n="134" />
        267

wegs  aber  die  aus  Darlehen  oder  andern  dergleichen
  Tit  ln  entspringenden  Forderungen
des  Gutsherrn  auf  Verlangen  desselben  im
Wege  der  gesetzlichen  Erecution  beyzutreiben.

Die  nämliche  Verfügung  stehr  ihnen  bey
den  liquiden  Dominical-Renten  der  übrigen
Gursherren  zu,  welche  in  ihrem  Gerichtsbezilke
  grundherrliche  Gefälle  besitzen,  vorbehaltlich
  der  Befugnisse  der  Köntglichen
Rentämter  nach  Inhalt  der  Verordnung  vom
12.  September  1809.

G.

Außerdem  wird,  auch  abgesehen  von  der
Gerichtsbarkeit,  das  Pfaͤndungs-Recht  allen
Gutsherren  über  ihre  Gründholden,  sie  msgen
  unter  landgerichtlicher  oder  unter  der  Gerichtsbarkeit
  eines  andern  Grundherrn  stehen,
wieder  zugestanden,  wenn  sie  es  vorher  rechtmäßig
  hergebracht  hatten.  Dasselbe  darf
aber  in  jedem  Falle  erst  nach  Verfluß  der
bedungenen  oder  gewöhnlichen  Verfallzeit
ausgeübt  werden.

g.

Die  eigentliche  Auspfaͤndung  in  Natur
beschränkt  sich  unter  allen  Umständen  auf
durchaus  liqutlde  Natural-Reichnisse,  welche
nicht  bereits  durch  wechselseitige  Uebereinkunft
  in  eine  zeitliche  oder  b  stindige  Geld-Abgabe
  verwandelt  worden  sind;  z.  B.  Geweid
  Gilten,  Heu  Siroh:  Küchen:  und

118.

119.

263

Kleindienst,  bey  welch'  letztern  niemals  die
besten,  sondern  nur  die  mittlern  Stuͤcke  ausgepfaͤndet
  werden  duͤrfen.

&amp;amp;

Nicht  liquide  Fo-derungen,  welche  weder
hergebracht,  noch  erwiesen  sind,  und  von  den
Grundholden  widersp-ochen  und  verweigert
werden,  sind  im  ordenrlichen  Rechts  Wege  zu
verhandeln.  J#  diesem  Falle  kann  der  Inhaber
  eines  Herrschafts  Gerichts  bey  diesem
Gerichte  selbst  seine  Klage  steüen,  der  Inhaber
  eines  bloßen  Pateimonial  Gerichts
aber  muß  solche  bey  dem  Koniglichen  Landgerichte
  anbringen.

g.

Als  durchaus  liquid  sind  nur  solche  Reich'
nisse  anzusehen,  welche  in  den  Urbarien,
Grund-,  Saal=  und  Lager-Büchern,  Hebe-Registern
  und  Grundgerechtigkeits  Briefen,
oder  wenigstens  in  den  ordentlich  zu  haltenden
Einschreibbüchlein  der  Hintersassen  in  quanto
et  duali  vorgetragen,  und  von  den  Grundholden
  in  keiner  Beziehung  widersprochen  sind.

120.

121.

122.

g.

Ruͤcksichtlich  der  in  oben  bezeichneter  Art
liquiden  grundherrlichen  Geldstiften,  Pfenniggilten,
  Scharwerkgelder,  der  unbestrittenen
  Briefgebuͤhren,  dann  der  bereits  in  eine
Geldabgabe  verwandelten  Natural-Reich-
        <pb n="135" />
        269

nisse,  mag  sich  der  Gutsherr,  weun  er  es
gut  findet  und  nicht  unmittelbar  die  gerichtliche
  Execution  nachsuchen  will,  der  Pfaͤndung
  zwar  bedienen,  jedoch  nur  mit  der  ausdrücklichen
  Bedingniß,  daß  das  den  Grundholden
  abgenommene  Pfand  unverzüglich  an
das  einschlégige  unmittelbare  Königliche  Gericht
  zur  Abschätzung  und.  Versteigerung  gebracht,
  und  der  nach  Abzug  der  schuldigen
Summe  eiwa  noch  übrig  bleibende  Rest,  dem
Ausgepfändeten  zugestellt  werde.

.  13.

Das  dem  kandmann  nöthige  Acker  Gera#the
  und  unentbehrliche  Vieh,  oder  die  sonst
gesetzlich  ausgenommene  Fahrniß  darf  niemals
  als  Pfand  abgenommen  werden.

S.  124.

Auf  eingelegte  Gatter=  und  andere  Gilten,
  die  nicht  aus  dem  grundherrlichen  Vertrage
  entspringen,  auf  Laudzmien,  auf  Bodenzinse,
  auf  Saamen=  und  Speise=  Getreiddann
  andere  Vorlehen,  so  wie  überhaupt  auf
die  persönlichen  Forderungen  jeder  Art,  ist  die
Selbstpfändung  in  keinem  Falle  anwendbar.

S.  1.

Durch  die  Auspfändung  in  Natur  darf,
wenn  der  Unrerthan  nicht  notorisch  außer  den
landesherrlichen  Abgaben  noch  zu  höhern  Letstungen
  vermögend  ist,  niemals  mehr  als  eine

270

alte  und  eine  neue  rückständige  Getreidgile  in
einem  Jahre  beygetrieben  werden.

S.  126.

Wenn  die  für  die  Auspfändung  gegebee
nen  Vorschriften  überschritten  werden,  oder
die  Sache  so  beschaffen  ist,  daß  nach  dem  Gesetze
  die  Pflicht  des  Nachlasses  gelrend  wird,
oder  daß  dem  Richter  Zahlungsfeisten  zu  ertheilen
  erlaubt  ist;  so  kann  sich  der  Gerichts-Hintersasse
  mit  seiner  Beschwerde  an  das  ein
schlägige  Königliche  Kreis=  und  Stadt#gericht
wenden,  welches  auf  vorgängige  Untersuchung
nach  den  Gesetzen  erkenne,  und  das  in  der
Erecution  eingetretene  Uebermaaß  aufhebt.

Dahin  gehören  auch  die  Fälle,  wenn  ein
Hintersasse  durch  die  Umtergeordneten  des
Gutreherrn  an  seiner  Person  mißhandelt,  oder
an  seinen  Gütern  auf  unerlaubte  Weise  beschädigt
  wird.

S.  177.

Rebstdem  werden  diejenigen  Gutsherren,
welche  einer  wirklichen  Ueberschreitung  des
ihnen  bewilligten  Auspfändungs-Rechtes  legal
  überwiesen  sind,  dieses  Vorrechtes  für  die
Zukunft,  und  zwar  das  erstemal  auf  fünf
Jahre,  das  zweytemal  aber  auf  ihre  ganze  Lebenszeit
  verlustig  erklärt,  und  die  Kreis=  und
Stadtgerichte  haben  nach  hinlänglicher  Cogni
tion  diese  durch  die  That  selbst  bewirkte  Strafe

(185“)
        <pb n="136" />
        271

sogleich  auszusprechen,  jedoch  vorbehaltlich  der
Appellation  an  die  höhern  Gerichtsstellen.

§.  128.

In  Ansehung  der  grundherrlichen  Natural-Frohnen
  wird  den  erwähnten  Gutsherren
ein  eignes  Erecutions-Recht  nicht  zugestanden,
jedoch  sind  dieselben  befugt,  diese  Frohnen  auf
Kosten  der  säumigen  Frohnpflichtigen  leisten
zu  lassen,  und  die  betreffenden  Gerichte  sind
schuldig,  den  benachtheiltgten  Gursherren
durch  alle  zuläßi  zen  Mittel  zu  ihrer  Forderung
zu  verhelsen,  vorausgesetzt,  daß  die  Schuldigkeit
  der  versäumten  Frohnen  liquid,  und  in  der
Berechnung  der  fuͤr  die  Ersetzung  derselben
aufgewandten  Kosten,  mit  Ruͤcksicht  auf  die
uͤblichen  Teglohne  und  die  obwaltenden  Um—
staͤnde,  kein  offenbares  Uebermaaß  ersichtlich
  ist.

Titel

Von  dem  Uebergang  der  gutsherrt—
lichen  Gerichtsbarkeit  anandere
Besitzer,  von  der  Suspension,
und  von  dem  Aufhörenderselben.

VI.

S.  120.

Wenn  die  gutsherrliche  Gerichtsbarkeit
durch  den  Tod  des  Inhabers  an  dessen  Erben
übergehr;  so  setzen  sie  dieselbe  mit  den  übrigen
gutsherrlichen  Rechten,  in  soferne  ste  dazu  f#a
hig  sind,  fort,  und  haben  sogleich  nach  dem  An-272



tritt  der  Erbschaft  die  Anzeige  davon  bey  der
Regierung  des  Kreises  zu  machen,  auch,  wenn
der  Erben  mehrere  sind,  ein  Individuum  aus
ihrer  Mitte  zu  bestimmen,  welches  die  persoͤnlichen
  Verhältnisse  des  Guteherrn  gegen  sein
Gericht  vertrut.

S.  130.

Eben  so  muß  bey  Verdußerung  des  Gutes,
  worauf  die  Gerichte  barkeit  haftet,  der
neue  Erwerber  der  vorgesetzten  Kreis-Regie
rung  alsbald  angezeigt  werden,  damit  er  in
das  Verzeichniß  der  gutsherrlichen  Gertchte
eingetragen  werde.

Dasselbe  ist  zu  beobachten,  wenn  ein  Gut
mit  der  Gerichtsbarkeit  an  einen  andern  Ber
sitzer  in  Folge  eines  gerichtlichen  Erkenntnisses
übergeht.

§.  131.

Suspendire  ist  die  Gerichtsbarkeit,  wenn
mehrere  unabgetheilte  Erben  eines  mit  der  Gerichtsbarkeit
  bekleideten  Gutes  den  Auftrag
zur  Ernennung  eines  Stellvertreters  nicht  erfüllen,
  und  diese  Suspension  dauert  so  lange,
bis  der  angeführte  Abgang  gehoben  seyn  wird.

S.  132.

Ingleichen  tritt  eine  Suspension  der  Gerichtsbarkeit
  ein,  wenn  der  Guxrsherr  durch  den
Ausspruch  der  Gerichte,  wegen  schweren  Miß-
        <pb n="137" />
        273

brauchs,  der  Gerichtsbarkeit  auf  seine  Lebenszeit
  verlustig  erklaͤrt  wird,  unbeschadet  der
Rechte  seiner  Erben  und  auderer  Rechts-Nachfolger.


§S.  133.

Ferner  ruht  die  Gerichtsbarkele,  wenn  das
Gut,  worauf  sie  haftet,  an  einen  Unadelichen
übergeht,  und  sie  lebt  wieder  auf,  sobald  dasselbe
  wieder  in  die  Hände  eines  Abdelichen
kömmt.

§S.  134.

Rücksichtlich  des  Gutes  selbst  geht  die
Gerichtsbarkeit  verlohren:

a)bey  Majorats,  Herrschafts  Gerichten,
wenn  das  Masorat  selbst  nicht  mehr  fort,-bestehr,
  und  auch  in  anderer  Art  die  gutsherrliche
  Gerichtsbarkeit  überhaupt,  in
Folge  des  segenwärtigen  Edicte,  nicht  mehr
ausgeübt  werden  kann;

b)  bey  ältern  lehenbaren  Gerichten,  wenn
der  Lehen-Verband  aufhört;

W)  bey  den  übrigen  gutsherrlichen  Gerichr
ten,  wenn  an  dem  Gute  selbst  eine  solche
Veränderung  vorgeht,  daß  die  gesezlichen
  Vorbedingungen  zur  Ausübung  der
Gerichtsbarkeit  und  zum  Bestand  eines
gutsherrlichen  Gerichts  nicht  mehr  vorhanden
  sind;

 

274

d)  wenn  das  mit  der  Gerichtsbarkeit  bekleidete
  Gut  aus  irgend  einem  Titel  an
den  Sctaat  fälle;

e)  wenn  ein  rechtsbeständiger  Verzicht  auf
die  gutsherrliche  Gerichtsbarkelt  ausdrücklich
  oder  stillschweigend  geleistet  wird.

Einer  Werzichtleistung  wird  es  gleichgeachtet,
  wenn  der  Gutsherr  binnen  dem  im
G.  40.  bestimmten  Termine  die  Vorschriften
zur  Bildung  des  gutsherrlichen  Gerichts
nicht  beobachtet,  und  seine  dießfallsige  Erkldrung
  bis  dahin  nicht  übergiebt.

G.  135.

Uebrigens  ist  den  mit  der  Gerichtsbart
keit  und  mit  dem  Pfändungs=  Rechte  nicht
versehenen  Gutsherren  in  Beybringung  ihrer
  gutsherrlichen  Ferderungen,  auf  Anrufen,
  schleunige  Amrshülfe  zu  leisten.

Besondere  Bestimmung.

§.  135.

Nach  dem  gegenwärtigen  fortan  allein
gültigen  Edict  über  die  gutsherrlichen  Rechte
und  die  gutsherrliche  Gerichtsbarkeit,  sind
auch  die  gutsherrlichen  Rechis,  und  Gerichts-Berhältnisse
  des  vormals  unmittelbaren
        <pb n="138" />
        275

Reichs-Adels  und  der  vormals  Reichsstaͤndischen
  Fuͤrsten,  Grafen  und  Herren  im
Allgemeinen,  sedoch  in  soweit  zu  beurtheilen
und  zu  behandeln,  als  rücksichtlich  der  Erstern,
  in  der  Declaration  vom  31.  Decem.
ber  1806,  und  rücksichtlich  der  Letztern  in
dem  Edict  vom  heutigem  Tage  keine  ander=(r.

  S.)

Ine  Beglaubigung:

276

weitigen  Bestimmungen  getroffen  sind,  und
vorbehaltlich  der  denselben  in  jener  Decaration
  und  in  dem  besagten  Edict  zugestandenen
  besondern  und  höhern,  mit  der  Verfassungs-Urkunde
  des  Reichs  vereinbarlichen
Rechte.

München  den  20.  May  1818.

Egid  von  Kobell,

Kd#iglicher  Staatsrath  und  General-Secretaire.
        <pb n="139" />
        Gesetzblatt  *

für  das

Köni  greisch  Baiern.

 

AlV.  Stück.  München,  Sonnabends  den  11.  July  1818.

 

 

Inhal#t.
Edict  über  die  Familien,  Fideicommisse.  (Siedente  Beylage  zu  der  Verfassungs-Urkunde  des  Königreichs
  Baiern.  Titel  V.)
Edict  C.  3.
über  Unter  dieses  Grund-Vermögen  sind  zu

die  Familien-Fideicommisse.

 

I.  Titel.
Von  Familien-Fideicommissen  überhaupt.
l*“.

Fauten  Fideicommisse,  Kraft  welcher  ein
Vermägen  für  alle,  oder  doch  für  mehrere
Geschlechtsfolger  als  unveräußerliches  Gur
der  Familie  bestimmt  wird,  können  künftig
nur  zum  Vortheil  adelicher  Personen  und
Familien  errichtet  werden.

*

Zur  Errichtung  eines  Familien-Fideicommisses
  wird  ein  Grundvermögen  erfordert,
  von  welchem  an  Greund=  und  Dominical-Steuer
  in  simplo  wenigstens  fünf  und
zwanzig  Gulden  zu  entrichten  sind.

rechnen:

1)  Alles  im  Königreiche  gelegene  Land-Eigenthum
  sammt  den  mit  demselben
in  natürlicher  Verbindung  stehenden
landwirthschaftlichen  Industrial-Anstalten,
  insbesondere  den  Brauereyen;

2)  Die  Früchte  des  Obereigenthums,  als
Gilten,  Stisten,  Grundzinsen,  Laudemien,
  Scharwerke;

3)  Jurisdictions"  Erträgniße  und  ftuchtbringende
  Real=  Rechte  auf  fremdem  Eigenthum,
  insonderheir  Zehenten,  un
ablösliche  Geld=  Renten,  das  Jagdund
  Fischrecht  in  seemden  Waldungen
oder  Sffentlichen  Flüßen  und  Seen,
wenn  sich  diese  Rechte  mit  einem  zum
Fideicommiß  bestimmten  Gute  im  Zusammenhange
  befinden.

(190)
        <pb n="140" />
        20

*i

Ein  Grundvermögen,  welches  als  behen-Erbzins=
  oder  erbrechtsbares  Gut  im  Lehenoder
  Grundbarkeits-Verbande  stehet,  kaun
nur  mit  Einwilligung  des  Lehen=  oder  Grund:
herrn  zum  Fideicommisse  verwender  werden,
jedoch  muß  bey  dem  Lehen  dieselbe  Erbfolge:Ordnung,
  wie  bey  dem  zu  errichtenden
Fidelcommisse  statt  finden.

.  5.

Das  Grundvermögen,  welches  dem  O.
2.  gemäß  zur  Errichtung  eines  Fideicommisses
  erfordert  wird,  muß  frey  von  Schulden
und  Lasten  seyn.  Haften  darauf  unablös,
bare  Lasten,  oder  soll  das  Fldeicommiß  durch
besondere  Disposieionen  des  Stifters,  oder
mie  Schulden  belaster  werden,  so  wird  außer
  jenem  Grundvermögen  noch  ein  Fond
erfordert,  aus  dessen  Rente  jene  Bürden
und  Lasten  bestritten  werden  können.

S.  6.

Ein  auf  Grundvermögen  (S.  3.)  constituirtes
  Fideicommiß  kann  sowohl  bey  der
Errichtung,  als  in  der  Folge  durch  jede
Arc  von  beweglichem  oder  unbeweglichem
Vermögen  vermehrt  werden.  Insbesondere
ist  gestattet,  Häuser  und  Gärten,  Geld  und
Capitalien,  Kleinodien,  Sammlungen  von
Gemälden,  Kunstsachen,  Büchern  u.  dal.
und  die  Hauseinrichtung  zu  diesem  Fideicommiß-Ueberschuße
  mie  gleicher  sideicom"
missarischen  Eigenschaft  zu  bestimmen.

260

S.  7.

Das  Vermögen,  welches  zu  diesem
Ueberschuße  verwendet  mird,  muß,  wenn
es  mit  Schulden  belastet  ist,  aus  dessen
Früchten  in  20  Jahren  schuldenfrey  gemacht
werden.  (O.  00.)

.  .

Außer  den  auf  besondern  Dispositionen
(§.  6.)  beruhenden  Zugehbrungen  eines  Fideicommisses
  sind  Kraft  des  Gesetzes  als
Zugeh  rungen  desselben  anzusehen:

1)  bey  Occonomien  das  Vieh,  und  die
sogenannte  Fahrniß;

2)  bey  Brauereyen  das  Braugeschirr  jeder
  Gattung;

3)  bey  andern  Industrial  :  Anstalten  die
hierzu  gehörigen  Maschinen  und  Werkzeuge
  aller  Art.

Diese  sollen,  wie  die  mit  dem  Fideicommisse
  bey  dessen  Errichtung  verbundenen
Mobillien  (KF.  6.)  gehörig  verzeichnet,  abgeschätt,
  und  dem  Fideicommiß=  Nachfolger
in  dem  Umfange,  welchen  jenes.  Verieichniß
ausspricht,  in  vollkommen  brauchbarem  Stande
  hinterlassen,  oder  in  eben  derselben  Qualitct
  ersetzt  werden.

G.  9.

Besteht  das  Familien-Fideicommiß  in
einem  Guts-Complexe,  so  sind  ferner  Pertinenzstuͤcke
  desselben  mit  gleicher  Eigenschaft:


1)  bey  Oeconomien  der  noͤthige  Saamen
        <pb n="141" />
        281

und  das  bis  zur  nächsten  Erndte  hinreichende
  Speise:  Getreide;  dann

2)  bey  Brauereyen  ein,  nach  dem  zur  Zeit
der  Fedeicommiß-Folge  sich  bezeigenden
Betrieb  des  Braugeschäfres,  nothwendiger
  halbjähriger  Vorrath.

G.  10.

Kann  ein  Fideicommiß  auf  das  dazu
bestimmte  Vermögen  nicht  sogleich  gegründet
  werden,  so  ist  die  Disposition  gültig,
wenn  dasselbe  aus  dem  Vermögen  entweder
für  sich  selbst,  oder  mittelst  der  inzwischen
anfallenden  und  als  Capital  anzulegenden
Früchte  und  Zinsen  längstens  in  20  Jahren
hergestellt  werden  kann.

Bis  zur  Erfüllung  dieser  Bedingung
soll  ein  solches  Vermögen  gleich  dem  Vermögen
  der  Minderjährigen  unter  Aussicht
des  zuständigen  Gerichtes  verwaltet,  das
baare  Geld  gegen  hypothecarische  Sicherheic
  verzinslich  angelegt,  und  von  dem  Appellations=
  Gerichte,  bey  welchem  diese  Disposition
  in  die  Fideicommiß=  Matrikel  einzutragen
  ist,  dafür  gesorgt  werden,  daß  in:
nerhalb  der  vorbemerkten  20  Jahre  das  Fi#
deicommiß  durch  Ankauf  eines  dazu  geeigneten
  Vermögens,  oder  durch  dessen  Freymachung
  von  Lasten  und  Schulden,  vollkom:
men  gegründet  werde.

G.  11.

In  einer  Familie  können  neben  dem  Fideicommisse
  für  die  erstgebohrne  Linie  noch

232

mehrere  Fidelcommisse  für  die  nachgebohrnen
  Linien  errichtet  werden.

S.  12.

Mit  einem  Fidelcommisse  können  besondere
  Disepossetlonen  zum  Vorthell  einzelner
Mieglieder  des  Geschlechts,  z.  B.  für  den
eschlechts-Aeltesten,  für  die  nachgebohrnen
  Söhne,  für  Ausstattung  der  Tächter,
für  den  Unterhalt  der  Wirtwen  und  derglelchen,
  verbunden  werden.  Diese  Anordnungen
  sind  als  Lasten  des  Fidelcommisses  zu
betrachten,  für  welche  nach  S.  5.  ein  besonderer
  Fond  ausgeworfen  werden  muß.

g.  13.

Die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des
Fideicommiß-  Besitzers  und  der  Mitglieder
der  Familie  in  Ansehung  des  Fideicommisses
  sind  hauptsaͤchlich  nach  dem  erklaͤrten
Willen  des  Stifters,  so  weit  dessen  Anordnungen
  dem  gegenwaͤrtigen  Edicte  nicht
zuwider  laufen,  zu  beurtheilen.

Eine  Abaͤnderung  dieser  Dispositionen
findet  nur  unter  den  Voraussethzungen  und
aus  den  Gruͤnden  statt,  unter  welchen  die
Aufloͤsung  des  Fideicommisses  (§.  97.)  gestattet
  ist.

C.  14.

Alle  Handlungen,  welche  sich  auf  die
Bestäeigung  des  Frdeicommisses  beziehen,
oder  sonst  die  Genehmigung  des  Gerichts
erfordern,  so  wie  die  Führung  der  Fidelcommiß-Matcikel,
  sind  dem  Appellations=(19“)
        <pb n="142" />
        283

Gerichte  zugewiesen,  in  dessen  Bezirke  das
Fideicommiß"  Vermäögen  gelegen  ist.  Liegen
die  Güter  unter  verschiedenen  Appellations=Gerichten,
  so  ist  dasjenige  zuständig  in
dessen  Bezirke  sich  das  Hauptobject  des  Fideicommisses
  befindet.

In  Fideicommiß-=  Sachen  sollen  die  Appellations
  =  Gerichte  durch  Vorrufung  der
Betheiligten  in  Person  oder  durch  Special=Bevollmächtigte
  in  commissionellen  Zusammentritten
  alle  weitläusige  Verhandlungen
abzuschneiden  suchen.

Gegen  die  Eneschließungen  der  Appellations=
  Gerichte  in  Fideicommiß-Sachen  finden
  Rechtsmittel  wie  in  streitigen  Reches
sachen  statt.

K.  15.

Andere  Rechtsstreitigkeiten,  welche  über
ein  Familien  Fideicommiß,  oder  über  die
dazu  gehörenden  Güter  entstehen,  bleiben
den  sonst  zuständigen  Gerichten  überlassen.

V.  16.

Bey  jedem  Appellations-Gerichte  wird
eine  eigene  Matrikel  geführt,  welche  die  in
dessen  Bezirke  befindlichen  Familien-Fideicommisse,
  mit  einer  vollständigen  Anzeige
des  dazu  gehörenden  sowohl  Grund=  als
andern  Vermögens,  dessen  Ab=  und  Zugänge,
  die  darauf  haftenden  Lasten  und  Schulden,
  die  zur  Tilgung  der  Schulden  und
Ergänzung  oder  Vermehrung  der  Substanz
festgesetzten  Fristen,  dann  alle  an  dem  Fl-284



deicommisse  mit  Genehmigung  des  Gerichts
vorgegangenen  Veränderungen  enehält.  Jeder
  Betheiligte  kann  die  Einsiche  dieser  Martrikel
  verlangen.

Das  Scaats-Ministerium  der  Justiz
hat  für  die  Anlegung  und  Fortsetzung  derselben
  besondere  Obsorge  zu  tragen.

II.  Titel.
Von  Errichtung  der  Familien  -Fideicommisse.
G.  17.

Familien-Fideicommisse  können  nur  durch
eine  ausdrückliche  Erklärung  entstehen.

S.  18.

Von  Seite  des  Constituenten  wird  zu
dieser  Erklärung  bey  einer  Handlung  unter
den  Lebenden  das  frepe  Disposstions-Recht
über  sein  Vermögen,  und  bey  einer  lettwilligen
  Verfügung  die  Fähigkeit  zu  testiren
erfordert.

.  10.

Wer  ein  Familien-Fideicommiß  gründer
oder  vermehrt,  darf  den  Pflichtheil  derjenigen,
  welche  darauf  nach  den  Gesetzen  ein
Recht  haben,  nicht  verletzen.

**i
Der  Pflichttheil  wird  erst  bey  dem  Tode
des  Constituenten  bestimme,  wie  sich  in  diesem
  Zeitpunkte  dessen  Kinderzahl  und  dessen
Vermögen,  mit  Einschluß  des  zum  Fideicommisse
  gewidmeten  Vermögens,  verhält.
        <pb n="143" />
        285

&amp;amp;§  21.

Den  zum  Pflichteheil  Berechtigken  kann
dasjenige,  was  ihnen  durch  das  Fideicommiß
  zugewiesen  wied,  in  den  Pflichttheil  angerechnet,
  und  selbst  der  ganze  Pflichteheil
des  ersten  Institulrten  mie  der  Fideicommißt-Eigenschaft
  belegt  werden,  wenn  dieses  so

geschiehe,  daß  er  die  Wahl  haf,  ob  er  das

Fldeicommiß  mie  Belastung  des  Pflichttheils,
oder  den  Pflichttheil  allein  ohne  Belastung,
aber  auch  ohne  die  Fldeicommiß=  Folge  annehmen
  will.

22.
Ein  Familien-Fideicommiß  wird  erst
1)  durch  gerichtliche  Bestätigung  und
2)  durch  die  Eintragung  in  die  Fideicommiß:
  Matrikel  wirksam.

.  253.

Die  Bestätigung  wird  in  einer  bey  dem
betreffenden  Appellations-Gerichte  von  den
Bethelligten,  oder  im  Fall  eines  durch  letzten
Willen  bestimmeen  Fideicommisses  von  denjenigen,
  welchen  dessen  Bollzug  obliege,  zu
übergebenden  Vorstellung  nachgesucht.

§.  27.

Mit  dieser  Vorstellung  ist

1)  die  Urkunde,  welche  die  fideicommissarische
  Disposition  enthält,  entweder  in
Urschrift,  oder  in  einer  gerichtlich  ber
glaubigten  Abschrift,  und  eine  umständliche
  Anzeige  aller  Bestandtheile  des
Fideicemmisseo  vorzulegen,  daben

286

2)  gerichtlich  zu  beurkunden,  daß  der  Fidelcommiß-Stifter
  bisher  der  unbestrittene
Eigenthümer  des  zum  Fideicommisse  bestimmten
  Grundvermögens  war;  ferner

)  nachzuweisen,  daß  das  zum  Fideicommisse
  bestimmte  Vermäögen  schon  dermal
oder  wenigstens  in  der  Zukunft  zur  Gründung
  eines  Familien  Fidelcommisses
(8#.  2  bie  7.)  geeignet  sey,  worüber
in  Ansehung  des  Grundvermögens  beglaubigte
  Auszüge  aus  den  Steuer-Registern
  beyzulegen  sind;

4)  bev  den  durch  letzwillige  Verfügung  errichteten
  Fideicommissen  ist  zu  beweisen,
daß  diese  Verfügung  von  den  Betheiligten
  als  rechtsgültig  anerkanne  und
kein  Notherbe  an  seinem  Pflichttheil
verletzt  seh;  endlich  sind

5)  die  erfoderlichen  Beweise  der  persönlichen
Fähigkeie  derjenigen,  zu  deren  Wortheil
das  Fideicommiß  errichtet  wurde,  bey
zulegen.

§.  25.

Zeigen  sich  bey  der  vorldusigen  Prüfung
dieses  Gesuches  Anstände  und  Mängel,  so“
sollen  sie  den  Bethelligten  eröffnet,  und  diese
zur  Hebung  der  Anstände  und  Ergänzung
des  Mangelnden  innerhalb  eines  bestimmten,
jedoch  auf  Ansuchen  zu  verlängernden  Termins,
  aufgefordert  werden.

26.

Das  Afppellations.  Geriche  hat  von  den

Gerichten  und  Hypotheken=  Aemtern,  in  de,
        <pb n="144" />
        287

ren  Bezirke  die  zum  Fidelcommiß  bestimmten
  Güter  liegen,  Zeugnisse  abzuverlangen,
ob  und  mit  welchen  Hypotheken  sie  belaster
seven,  auch  denjenigen,  welche  hinsichtlich
des  zum  Fideicommisse  bestimmten  Vermoͤ-gens
  perfönliche  oder  hypothecarische  Forderungen
  zu  machen  haben,  und  zwar  den  unbekannten
  Gldubigern  durch  Edictal-Ladung,
zu  deren  Angabe  einen  präelusiven  Termin
von  sechs  Monaten  unter  dem  Rechtsnach,
theile  vorzusetzen,  daß  nach  Verstreichung
desselben  das  obgedachte  Vermêögen  als  ein
Familien-Fibeicommiß  würde  immatriculirt
werden,  folglich  dieselben  wegen  der  nicht
angezeigten  Forderungen  sich  nich"  mehr  an
die  Substanz  des  Fideicommiß  Vermögens,
sondern  nur  an  das  Allodial:  Vermögen  des
Schuldners  oder  in  dessen  Ermanglung  an  die
Früchte  des  Fldeicommisses  zu  halten,  berechtigt
seon  sollren,  und  selbst  hier  nur  unter  der
Beschränkung,  daß  sie  denjenigen  Gldubigern
nachgehen,  welche  sich  innerhalb  des  gedachten
  Termins  gemeldet  haben.  Die  Edictal-Ladung
  soll  dreymal  in  zweymonatlichen  Zwischenrdumen
  in  öffentliche  Blätter  eingerückt
werden.

§  27.

Werden  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bekanntmachung
  Forderungen  vorgebracht,  für
welche  das  zum  Fideicommiß  bestimmte  Vermögen
  haftet,  so  soll  das  Gericht  den  Gläubigern
  den  Zustand  dieses  Vermögens  eröffnen,
  und  sich  bestceben,  zwischen  ihnen  und

268

den  Fideicommiß  Folgern  eine  Uebereinkunft
zu  Stande  zu  bringen.  Die  Forderungen,
welche  ein  Gldubiger  auf  dem  Fideicommisse
stehen  läße,  können  die  Eigenschaft  einer  Fideicommiß-Schuld
  erster  Classe  erhalten;  jes
doch  muß  nicht  nur  das  im  G.  2.  bestimmte
Grundvermäögen  unbeschwert  bleiben,  sondern
auch  für  diese  Schulden  ein  Tilgungsplan
(P.  60.)  entworfen,  und  nach  erfolgter  ger
richtlichen  Bestärigung  der  Fideicommiß.  Matrikel
  einverleibt  werden.

G.  28.

Wenn  sich  entweder  gleich  bey  der  Errichtung
  oder  bey  den  nur  bedingt  bestätigten
Fideicommissen  (F.  20.)  in  der  Folge  ein
Mangel  an  dem,  zur  Gründung  eines  Familien:
  Fideicemmisses  nothwendigen  Vermbgen
  bezeigt;  so  konnen  diejenigen,  welche  zum
Fiveicommisse  berufen  sind,  das  Mangelnde
entweder  aus  eigenem  Vermäögen  oder  durch
Verwendung  der  Früchte  zur  Vermehrung
der  Substanz  vach  der  im  C.  10  enthaltenen
Bestimmung  ergänzen,  und  hierdurch  die
fideicommissarische  Disposition  aufrecht  erhalten.
  Kann  die  Disposition  als  Familien=Fideicommiß
  nicht  bestehen,  so  bleibt  sie  als
eine  fideicommissarische  Substitutien  (G.  100)
gültig.

.  20.
Nach  geendigter  Instruction  ist  die  Errichrung

  des  Fideicommisses  in  wiederholte
und  nähere  Prüfung  zu  nehmen,  und  von
        <pb n="145" />
        289

dem  Appellations-Gerichte  die  Bestaͤtigung,
wenn  es  an  einem  wesentlichen  Erfordernisse
mangelt,  abzuschlagen,  oder  wenn  es  daran
nicht  mangelt,  zu  ertheilen.  Diese  Bestaͤtigung
  wird  im  Falle  der  S#.  10.  und  28  unter
  der  Bedingung,  daß  innerhalb  des  bestimmten
  Zeitraumes  das  zur  Errichtung  eines
  Fideicommisses  erforderliche  Grundver=Mögen
  hergestelle  werde,  im  Falle  des  G.  20.
aber  mit  Vorbehalt  der  Rechte  der  Notherben
  auf  den  Pflichttheil,  ertheilt.

.  30.

Im  Falle  der  nach  O.  20  zu  ertheilenden
Bestätigung  wird  darüber  eine  Urkunde  ausgefertiget,
  welche  sämmeliche  Bestandeheile
und  Bedingungen  des  Fideicemmisses  enthalten
  muß;  diese  wird  sodann  in  die  Fideicommiß=
  Matrikel  eingetragen,  durch  das
Allgemeine  Intelligenz-Blatt  bekannt  gemache,
  und  deren  Vormerkung  in  den  Hypotheken
  Büchern  des  Orts,  wo  ein  zum  Fideicommiß
  gehöriges  Gut  gelegen  ist,  von
dem  Appellations:  Gerichte  veranlaßt.

.  31.

Bey  den  durch  Königliche  Dotarion  gegründeten
  eder  vermehrten  Fideicommissen
wird  das  Ertheilungs-Decret  nebst  dem  Verzeichniß
  der  das  Fideicommiß  constituirenden
Güter  dem  Staats-Ministerium  der  Justiz
zugefertiger.  Diesem  liegt  sodann  ob,  hiernach
  die  Fidescommiß  Urkunde  auszufertigen,
und  sowohl  wegen  öffentlicher  Bekannema=200



chung,  als  wegen  der  Immatriculation  das
Geeignete  zu  verfügen.

 

III.  Titel.

Von  Bildung  neuer  Familien-Fideicommisse  aus
den  vorigen  Fideicommissen  und  Stammgütern.


§.  32.

Wenn  in  einem  Gebietstheile,  worin  die
vormals  gültigen  Familien  Fideicommisse
durch  die  inzwischen  eingetretenen  Gesetze
oder  Verordnungen  aufgehoben  wurden,  bey
einer  adelichen  Familie  ein  Familien-Fideicommiß
  oder  ein  diesem  gleichgeachtetes  Stammgut
  bestanden  hat,  und  daran  seit  jener  Abanderung
  der  Gesetze  nach  den  eingetretenen
Veränderungen  neue  Rechtsverhältniße  zwischen
  den  Familiengliedern,  oder  mit  Gläue
bigern,  oder  mit  andern  Dritten  durch  Erbtheilungen,
  Vergleiche,  richterliche  rechtst
krdftige  Urtheile,  oder  andere  rechtsgültige
Handlungen  festgesetzt  worden,  so  sollen  dieselben
  ihre  Rechtsgültigkeit  unwiderruflich  behalten.


§.  35.

Soweit  diese  Rechte  nicht  verletzt  werden,
und  das  vormalige  Fideicommiß=  Vermögen,
oder  die  Stammgüter  bey  der  Familie  noch
in  der  Substanz  erhalten  worden,  können
die  gegenwärtigen  Besitzer  solcher  Güter  aus
denselben  nach  ihrem  Gutfinden  neue  Fideicommisse
  unter  folgenden  Bedingungen  bilden.
        <pb n="146" />
        291

g.  34.

In  Ansehung  der  zur  Errichtung  eines
Fideicommisses  nothwendigen  Vermoͤgens
kommen  die  Vorschriften  des  ersten  Titels
zur  Anwendung.

g.  35.

Bey  der  Bildung  eines  solchen  Fideicommisses
  ist  der  Constituent  aus  dem  vormaligen
  Fideicommiß--Vermoͤgen,  soweit  er
daran  die  fideicommissarische  Eigenschaft  erneuert,
  seinen  Notherben  zwar  keinen  Pflichttheil
  schuldig;  ihnen  gebührt  jedoch  in  Ermanglung
  eines  andern  Vermêägens  aus  dem
Fideicommisse  nicht  nur  eine  verhältnißmaßige
  Altmentation,  sondern  auch  dessen  Töchtern
  bey  der  Verehelichung  eine  buständige,
den  vormaligen  Fideicommiß-Rechten  angemessene
  Aussteuer.

S.  36.

Dagegen  dürsen  zum  Schaden  des  Pflichttheiles,
  welcher  den  Notherben  aus  dem
übrigen  Vermögen  des  Constituenten  gebühre,
  die  Schulden  desselben  nicht  auf
das  Allodlal-Vermögen  allein  hingewiesen,
sondern  sie  sollen,  was  die  Ausmessung  des
Pflichttheiles  angehet,  zwischen  dem  Vermögen,
  an  welchem  der  Fideicommiß=  Verband
  erneuert  wird,  und  zwischen  dem  übrigen
  Vermögen  in  folgender  Art  vertheilt
werden:

1)  die  alten  Fideicommiß-Schulden,  und
die  nach  gegenwärtigem  Edicte  als  Fideicommiß-Schulden
  le  Classe  anzuse-292



benden,  dürfen  von  dem  Allodial-Vermägen
  nicht  abgezogen  werden;

Ven  den  öbrigen  Schulden  des  Constieuenten
  aber  wird  nach  dem  Ver#-häálmiße,
  in  welchem  das  Allodial-Vermögen,
  und  das  zum  neuen  Fideicommisse
  verwendete  vormalige  Fldeicommiß-Vermögen
  gegen  einander  steher,  ausgeschlagen,
  wie  viel  davon  auf  das
Fideicommiß  oder  auf  das  Allodial-Vermögen
  fällt,  und  hiernach  wird  das
Pflich#theil  berechnet.
g.  37.  .

Die  Erneuerung  vormaliger  Fideicommisse
  findet  bloß  für  die  Descendenten  der
dermaligen  Constituenten  statt,  auch  tritt  und
ter  diesen  Descendenten  die  bey  dem  vorigen
  Freicommisse  bestandene  Successions=Ordnung
  wieder  ein,  soferne  nicht  die  Betheiligten
  sich  zu  einer  andern  Successions=Ordnung
  verstehen.

Wenn  jedoch  mehrere  Linien  einer  Familie
  vormals  verschiedene  Fideicommisse  unter
  einem  gemeinschaftlichen  sideicommissarischen
  Verbande  besessen  haben,  und  diesen
  Verband  unter  sich  wieder  herstellen,  oder
die  vormaligen  verschiedenen  Fideicommisse
in  ein  Familien-Fideicommiß  rereinigen  wollen,
  so  kann  die  Ernenerung  des  Fideicommisses
  auch  darauf  erstreckt  werden.

*
Alle  andern  Substitutionen  und  Regredient=
  Ansprüche,  welche  durch  die  frühern
        <pb n="147" />
        203

Geseßze  mit  Aufhebung  der  Familten-Fideicommisse
  für  erloschen  erklärt  wurden,  bleiben
  erloschen,  wenn  auch  aus  dem  vormaligen
  Fideicommisse  dem  gegenwärtigen  Edicte
gemäß  ein  neues  Fideicommiß  gebildet  wird.

G.  30.
Die  Glubiger  des  Constituenten  können
sich  bey  dieser  Erneuerung  an  das  neu  gebildete
  Fideicommiß  in  der  Artc  halten,  daß

1)  jene  Forderungen,  welche  entweder  nach
den  vormaligen  Fideirommiß-Nechten,
oder  nach  dem  gegenwärtigen  Edicte
auf  der  Substanz  des  Fideicommisses
haften,  desgleichen  jene  Schulden,  welche
  nach  der  gesetzlichen  Aufhebung  der
Familien-Fideicommisse  unter  ausdrücklicher

  Verpfändung  eines  vormaligen

Fideicommiß  Gutes  contrahirt  wurden,
ale  Fideicommiß-Schulden  erster  Classe;
alle  übrigen  Schulden  aber  als  Fideicommiß-Schulden
  zweyter  Classe  angesehen
  werden.

S.  10.

Bey  Bildung  dieser  neuen  Fideicommisse
  tritt  die  im  Titel  II.  G#  23  —30.
vorgeschriebene  gerichtliche  Instruction  und
Bestätigung  ein.  Mit  dem  Gesuche  um  die
Bestchigung  ist  der  Beweis  zu  verbinden,
daß  das  zum  neuen  Fideicommiß  bestimmte
Vermögen  vor  Auflösung  der  Fideicommisse
die  Eigenschaft  eines  Fidelcommiß  oder
Stamm,  Gutes  an  sich  getragen  habe,  und

2

294

die  Erbfolge  anzuzeigen,  welche  dabey  vormals
  statt  gefunden  hat,  oder  kuͤnftig  statt
finden  soll.

41.

Die  im  gegenwärtigen  Titel  enthaltene
Begünstigung  der  Fideicommiß=  Errichtung
aus  dem  vormaligen  Stamm  oder  Fideicommiß-Vermögen
  ist  auf  die  Dauer  von
zwey  Jahren,  von  Bekanntmachung  des
gegenwärtigen  Edictes  an  gerechnet,  dergestalt
  beschrinkt,  das  nur  diejenigen  Fideicommisse
  hiernach  beurtheilt  werden,  bey
welchen  der  Besiber  innerhalb  dieses  Zeitraumes
  entweder  bey  Gericht  durch  das
Gesuch  um  BDestátigung  (GP.  27.)  erkläre
hat,  daß  er  aus  dem  vormaligen  Fidelcommiß
  Vermögen  ein  neues  Fideicommiß  bilden
  wolle,  oder  für  welche  der  Besitzer,
wenn  er  während  der  zwey  Jahre  stirbe,
die  bestimmte  schriftliche  Erklärung  hinterläße,
  daß  aus  dem  vormaligen  Fldelcommiß-Vermägen
  ein  neues  Fideicommiß  gebildet
werden  soll.

IV.  Titel.
Von  den  Rechten  und  Verbindlichkeiten,  welche
aus  dem  Fideicommiß-Verbande  entspringen.

S.  42.

Das  Eigenthum  des  Fideicommiß-Vermögens
  steht  nicht  dem  jedesmaligen  Besib'er
  desselben  allein,  sondern  auch  den  übrigen
  zur  Nachfolge  Berechtigten  (Anwär,
tern)  zu.

(20)
        <pb n="148" />
        295

S.  4.

Vermöge  des  Miceigenthums  sind  die
Anwärter  berechtiger:

1)  zu  verlangen,  daß  alle  zum  Fideicommiß
  gehörigen  Sachen  in  ein  ordentliches
  Verzeichniß  gebracht,  und  darin
die  beweglichen  nach  ihrer  Beschaffenheit,
  Zahl,  Größe,  Gewicht  oder
Werth  genau  beschrieben  werden.  Dieses
  Verzeichniß  dient  bey  jeder  Besitz=Veränderung
  und  bey  Absonderung  des
Fideicommisses  vom  Allodium  zur  Richeschnur:


2)  zu  verlangen,  daß  die  Schuldbriefe  über
die  zum  Fideicommiß  gehbrigen  Capitalien
  auf  den  Nahmen  des  Fideicommisses
  als  Gläubiger  gestelle,  und
bey  Gericht  zur  Verwahrung  hinterlegt
  werden;

3)  eine  üble  Verwaltung  der  Fideicommiß
  =  Güter  dem  Gerichte  anzuzeigen;

4)  eberhaupt  sowohl  für  Erhaltung  der
Svubstanz,  als  für  Erfüllung  der  fideicommissarischen
  Anordnungen  zu  wachen,
  und  darüber  in  den  geeigneten
Fällen  die  gerichtliche  Hülfe  nachzusuchen;


g.  44.

Der  Fideicommiß  Besitzer  hat  alle  Rechte
und  Verbindlichkeiten  eines  Nutzungs  Eigenthümers;
  ihm  gebührt  also  die  Verwaltung
und  der  Genuß  des  Fideicommisses;  er  träge
dagegen  auch  alle  Lasten,  und  ist  verbun-206



den,  die  Fldeicommiß  Güter  in  gukem  Stande
  zu  erhalten,  und  hierauf  den  Fleiß  eines
guten  Hausvaters  zu  verwenden.

15.

Durch  Willens=  Erklärung  des  Constituenten
  kann  dem  Besitzer  des  Fideicemmisses
  der  Genuß  gänglich  auf  nicht  länger  als
zwanzig  Jahre  entzogen,  und  nach  diesem
Zeitraume  vom  Consticuenten  niche  weiter
beschränkt  oder  belastet  werden,  als  so,  daß
dem  Besitzer  der  volle  Genuß  des  zur  Gründung
  eines  Fideicommisses  erforderlichen  Vermögens
  (§.  2.)  unbeschwert  bleibe.

g.  ab.

Wenn  der  Constituent  keine  besondere
Verfuͤgung  zum  Vortheil  der  Familien-Glieder
  (P.  12.)  gemacht  hat,  so  ist  der
Fideicommiß-Besitzer  verbunben,  seinen  Geschwistern
  und  der  Wittwe  seines  Vorfahrers,
  im  Mangel  eines  andern  Vermögens
oder  Einkommens,  die  nöthige,  und  nach
den  Umständen  zu  bestimmende  Alimentation,
auch  seinen  Töchtern  und  Schwestern,  unter
eben  diesen  Voraussehungen,  bey  ihrer  Verehelichung
  eine  anständige  Aussteuer  zu  geben


K.  47.

Ist  dem  Besitzer  des  Fideicommisses  der
Genuß  durch  Willens=  Erklärung  des  Constituenten
  entzogen,  so  fällt  auch  für  diesen
Zeitraum  jeder  Anspruch  der  Wittwen  und
andern  Familienglieder  auf  einen  Bezug
aus  dem  Fideicommisse  hinweg.
        <pb n="149" />
        297

G.  as.

Der  Fideicommiß=  Besitzer  kann  eigenmächtig
  das  Fideicommiß  mit  einer  neuen
bleibenden  Bürde  oder  Dienstbarkeit  nicht
belegen,  eben  so  wenig  die  zum  Fideicommisse
  gehörigen  Güter  durch  Tausch,  Verkauf,
  Vergleich,  oder  auf  andere  Weise
verdußern.  Verpachtungen,  die  auf  mehr
als  neun  Jahre  abgeschlossen  sind,  verbinden
  den  Nachfolger  nicht.

g.  40.

Zu  allen  Veräußerungen,  desgleichen  zu
allen  Veränderungen  an  der  Substanz  des
Fideicommisses,  z.  B.  durch  Ankauf  eines
Gutes  aus  den  vorhandenen  Fideicommiß-Capitalien,
  durch  Ablösung  fruchrbringender
  Real-Rechte,  wird  nach  Vernehmung  der
Anwärter  die  Genehmigung  des  Gerichts
erfordert.

—*m
Sind  mit  einem  Fideicommisse  lehen,
erbzins=  oder  erbrechtsbare  Güter  verbunden,
  so  muß  auch  noch  die  Einwilligung
des  Kehen=  oder  Grundherrn,  und  hinsschtlich
  der  durch  Königl.  Dotation  gegründe"
ten  Fideicommisse  die  Königl.  Einwilligung

vother  erhohlt  werden.

S.  51.

Das  Gericht  muß  alle  bekannten  Anwärter,
  und  wenn  sie  minderséhrig  oder  abwesend
  sind,  ihre  Curatoren,  dann  den  Vertreter
  des  Fideicommisses,  wenn  einer  be-—

  —

298

stellt  ist,  daruͤber  vernehmen,  alle  Verhaͤltnisse
  genau  pruͤfen,  und  nach  reifer  Eiwaͤ-gung
  der  Gründe  die  Genehmigung  ertheilen
  oder  abschlagen.

g.  52.

Jede  Veraͤußerung  oder  Belastung  der
Substanz  des  Fideicommisses  ohne  Genehmigung
  des  Gerichts  ist  nichtig,  und  kann
nicht  nur  von  jedem  Fideicommiß-Folger,
sondern  auch  von  jedem  Anwärter,  so  wie
von  dem  Vertreter  des  Fideicommisses,  wenn
einer  bestellt  ist,  selbst  von  jenen  Anwärtern,
welche  in  die  Verdußerung  oder  Belastung
eingewilliget  haben,  und  von  ihren  Nachkommen
  angefochten,  und  das  Veräußerte,
wenn  es  in  unbeweglichen  Gütern  besteher,
von  jedem  dritten  Inhaber  zurückgefordert
werden.  In  wie  ferne  die  Vindication  beweglicher
  Sachen  gegen  den  dritten  Inhaber
  state  finde,  oder  der  Schuldner  eines
zum  Fideicommisse  gehörigen  Capitals  durch
Zahlung  an  den  Fideicommiß-Besitzer  von
der  Schuld  befeeynt  werde,  ist  nach  den  Civil
  Gesehen  zu  beurtheilen.  Die  vindicirten
Bestandtheile  des  Fideicommisses  sollen  wieder
  mit  demselben  vereinigt  werden.

F.  55.

Fie  die  Allodial-Schulden  des  Fideicommiß=
  Besitzers  haftet  die  Substanz  des
Fideicommisses  nicht,  und  selbst  dessen  Früchte
können  dafür  nicht  weiter  in  Anspruch  genommen
  werden,  als  sie  dem  schuldenden
Besitzer  nach  Abzug  der  Fideicommiß-Lasten

(20“)
        <pb n="150" />
        299

zukemmen,  und  mit  Vorbehalt  der  Competenz.
  Die  Fideicommiß-Folger  koͤnnen  daher
  um  die  Allodial-Schulden  des  Vorgaͤngers
  nur  in  so  ferne  belangt  werden,  als
sie  entweder  zugleich  dessen  Allodial-Erben
sind,  oder  sich  für  eine  Schuld  besonders
verbürgt  haben.

*v-Die
  Fidelcommiß=  Schulden  haften  entweder
  auf  der  Substanz  und  den  Früchten
des  ganzen  Fideicommisses  zugleich,  oder  nur
auf  den  Früchten  allein,  und  werden  hiernach
  in  Fideicommiß=  Schulden  erster  oder
zweyter  Classe  abgetheilt.

S.  55.

Die  Fideicommiß-Schulden  erster  Classe
gehen  den  Schulden  zweyter  Classe  vor;
die  Schulden  jeder  Classe  unter  sich  haben
den  Vorzug  nach  der  Zeit  ihrer  Eintragung
in  die  Fideicommiß-Mateikel.

V.  56.

Unter  die  Fidelcommiß=  Schulden  erster
Classe  werden  diejenigen  gerechnet,  welche
zum  Nutzen  des  Fideicommisses  selbst  contrahirt
  und  verwendet  wurden.

Hierher  gehören:

1)  Diejenigen,  welche  bey  der  Errichtung
des  Fideicommisses  auf  dasselbe  mit
ausdrücklicher  Bestimmung  dieses  Vorzugs
  angewiesen  wurden,  insbesondere
die  Pflichteheile  der  Notherben  des  ersten
  Constituenten,  so  ferne  sie  nach

300

Uebereinkunft  der  Interessenten  als  ein
Capical  auf  dem  Fideicommisse  liegen
bleiben;

diejenigen,  welche  zum  Ankauf  eines

dem  Fideicommisse  einverleibten  Gutes

verwendet,  oder  mit  demselben  übernommen
  wurden;

3)  die  auf  nothwendige  Proceß=  Kosten  in
Screitigkeiten,  welche  die  Substanz  des
Fideicommisses  betressen,  und  zur  Erzielung
  gerichtlicher  Vergleiche,  zu  deren
  Beendigung,  oder

4)  zur  Abfuͤhrung  der  in  Ruͤcksicht  des
Fideicommisses  erlegten  feindlichen  Contributionen,
  desgleichen

5)  auf  Herstellung  nothwendiger  und  nuͤtzlicher
  Gebaͤude,  endlich

6)  zur  Abfuͤhrung  einer  von  den  vorbenannten
  Schulden  verwendet  wurden.

S.  57.

Diese  Schulden  sollen  vom  Gerichte  erst
nach  vorläufiger  Untersuchung,  ob  sie  überhaupt
  und  in  dem  verlangten  Maaße  sich  zu
einer  solchen  Fideicommiß:  Schuld  eignen,
und  in  zweifelhaften  Fällen  nach  Vernehmung
  der  Anwärter  in  die  Fideicomnuß-Matrikel
  eingetragen  werden.

.  58.

Zu  den  Fideicommiß=  Schulden  zweyter
Classe  werden  außer  den  im  G.  39.  Nr.  2.
bemerkten  Schulden  diejenigen  gerechnet,

19
#
        <pb n="151" />
        301

welche  das  Gericht  den  folgenden  Bestimmungen
  gemaͤß  nach  Vernehmung  der  Anwaͤrter
  genehmiget  hat.

ð.  59.

Ein  bestehendes  Fideicommiß  kann  mit
einer  Fideicommiß-Schuld  zweyter  Classe
nur  dann  beschwert  werden,  wenn  der  Fideicommiß-
  Inhaber  zur  Bestreitung  nothwendiger
  und  unvermeidlicher,  die  Substanz
des  Fideicommisses  selbst  nicht  betreffender
Ausgaben  (§.  56.)  in  Ermanglung  hinreichenden
  Allodial  Vermoͤgens  einer  Capitals-Aufnahme
  bedarf,  und  wenn  bey  dem  Fideicommisse
  außer  dem  erforderlichen  Betrage
  des  Grundvermögens  (C.  2.)  noch  ein
weiteres  fruchtbringendes  Vermögen  (N#.  5.
6.)  vorhanden  ist,  dieser  Ueberschuß  auch
nach  Abzug  aller  darauf  bereits  haftenden
Lasten  und  Schulben  durch  die  neue  Schuld
nicht  über  ein  Drittheil  beschwert  wird,
vorbehaltlich  dessen,  was  der  Constienent
besonders  verfügt  hat.

Dabey  ist  in  Ansehung  der  unbeweglit
chen  Güter  nicht  der  Schätungs=  Preiß,
sondern  das  Steuer-Capital  zur  Nichtschnur
zu  nehmen.

G.  6öo.

In  die  zur  Aufnahme  einer  Fideicommiß=
  Schuld  zweyter  Classe  sich  eignenden
Ausgaben  gehören  die  erweislich  durch  Krankheit,
  höhere  Auslagen  für  Erziehung  oder

302

Versorgung  mehrerer  Kinder,  Ausstattung
der  Töchter,  Antritt  eines  Civill=  oder  MilitaireDienstes,
  eintretende  Verehelichung,
Unglücksfälle  in  der  Oeconomie,  oder  schwere#
Kriegslasten  verursachten  außerordentlichen
Kosten,  welche  weder  aus  den  Früchten  des
Fidelcommisses,  noch  aus  dem  Allodial-Vermögen
  bestricten  werden  können.

.  61.

Das  Gericht  hat  bey  jedem  Gesuche  um
Bewilligung  einer  Fideicommiß  =  Schuld
zweyter  Classe  hierüber  den  nächsten  Fideicommiß,
  Nachfolger,  die  Anwärter,  und  den
Vertreter  des  Fideicommisses,  wenn  einer
bestellt  ist,  nach  G.  51.  zu  vernehmen,  und
wenn  sie  in  die  Schuld  einwilligen,  ohne
erhebliche  Gründe  die  Genehmigung  nicht
zu  versagen,  dagegen  aber  auch  diese  im
Falle  eines  von  demselben  erfolgeen  Widerspruches
  ohne  hinreichende  Gründe  nicht  zu
ertheilen,  und  dabey  besonders  auf  die  Veranlassung
  der  Schuld,  auf  den  Betrag  des
noch  unbeschwerten  Vermögens,  und  die  dadurch
  gegründete  Erwartung  ihrer  frühern
Tilgung,  auf  die  im  Zahlungs  Plan  bestimmten
  kürzern  oder  längern  Fristen  und  auf
die  Beschaffenheit  des  Widerspruchs  ihr  Augenmerk
  zu  richten.

g.  62.

Fuͤr  Fideieommiß-Schulden,  sie  seyen
erster  oder  zweyter  Classe,  haftet  das  Allo-
        <pb n="152" />
        505

dial-Vermögen  des  Besitzers,  außer  den  ihm
zukommenden  Früchten  niche,  sondern  sie  gehen
  mit  dem  Fideicommisse  auf  jeden  Nachfolger
  über,  dem  jedoch  der  Regreß  gegen
das  Allodium  des  Vorgängers  vorbehalten
bleibt,  wenn  dieser  entweder  mit  den  im
Tilgungsplane  bestimmten  Fristen  im  Rückstande
  geblieben  ist,  oder  bey  Fideicommiß-=Schulden
  zwenter  Classe  zum  Ersaß  aus
seinem  Allodial-Wermögen  sich  ausdrücklich
verpflichtet  hat.
C.  63.

In  Ansehung  der  mit  einem  Fideicommisse

  verbundenen  behen  kommen  die  Be-Ktimmungen

  des  Lehen-Edicts  über  Lehe#-Schulden
  zur  Anwendung.

S.  6.

Die  vorhandenen  Fideicommiß=  Capitalien
  können  für  solche  Auslagen,  welche  unter
  die  Fideicommiß  Schulden  erster  Elasse
gehören,  mit  Genehmigung  des  Gerichts
nach  Vernehmung  der  Anwärter,  desgleichen
  in  den  §F.  01.  bestimmten  Fällen  unter
  den  dertselbst  enthaltenen  Beschränkungen
  und  Voraussetzungen,  vorbehaltlich  der
im  G.  60.  bestimmten  Rückzahlung,  ein
gezogen  und  verwendet  werden.

C.  65.

Die  Verdußerung  der  zu  einem  Fideicommisse
  gehörenden  Grundstücke  und  Real-Rechte
  kann  nur  mit  Einwilligung  des  Ges

504

richts  in  dem  Falle  statt  finden  wenn  die
Gldubiger  wegen  Fideicommiß=  Schulden  erster
  Classe  auf  die  Zahlung  dringen,  und
nach  Vernehmung  der  Anwärter  sich  bezeige,
daß  sie  auf  andere  Weise  nicht  befriediger
werden  können.

Insbesondere  darf  das  Grundvermägen,
worauf  das  Fideicommiß  ruhet,  nicht  verdußert
  werden,  so  lange  noch  unter  dem
Fideicommiß-Vermäögen  andere  zur  Zahlung
dieser  Schulden  hinreichende  Objerte  sich  befinden.


C.  60.

Außer  diesem  Falle  können  solche  Immobilien
  und  Real-Rechte  nicht  anders  als
mie  Einwilligung  aller  bekannten  Anwärter
  und  des  Fideicommiß=  Verereters,  wenn
einer  bestellt  ist,  sodann  mit  Genehmigung
des  Geriches  verdußert,  und  diese  Genehmigung
  kann  nur  aksdann  ertheilt  werden,
wenn  die  Veräußerung  dem  Fideicommisse
einen  beträchtlichen  und  bleibenden  Nutzen
gewaͤhrt.

g.  67.

Die  zum  Fideicommisse  gehoͤrigen  grundherrlichen
  Rechte  können  zwar  durch  gemeinsames
  Einverständniß  des  Grundherrn  und
des  Grundholden  abgelöser,  sie  sollen  aber
wo  möglich  in  eine  beständige  Rente  an  Getreide
  verwandelt  werden.
        <pb n="153" />
        S.  68.

Im  Falle  des  C.  66.  so  wie,  wenn  im
Falle  des  G.  07.  ein  Ablösungs  Capital  bedungen
  worden,  muß  der  Kaufpreis  oder
das  Ablösungs=  Capital  zum  Besten  des
Fideicommisses,  besonders  zum  Ankauf  feuchtbringender
  Realitähten  verwendet,  und,  bis
es  geschehen  kann,  gegen  hypothecarische  Sicherheit
  verzinslich  angelegt  werden.  Insbesondere
  darf  sich  weder  der  Fideicommiß-Bestßer
  noch  ein  Anwärter  dabey  einen  Privat:
  Vortheil  bedingen.

S.  60.

Mit  jeder  Fideicommiß=  Schuld  und  mit
jeder  die  Substanz  des  Fideicemmisses  vermindernden
  Handlung  ist  ein  Plan  zu  verbinden,
  wie  aus  den  Früchten  des  Fideicommisses
  die  darauf  gelegten  Schulden  getilgt,
  oder  die  an  der  Substanz  desselben  geschehenen
  Verminderungen  durch  bestimmte
and  von  dem  dermaligen  Besiber  sewohl,
als  von  den  Nachfolgern  zu  entrichtenden
Fristen  ergänze  werden  sollen.

Dieser  Tilgungs  und  Ergänzungs:  Plan
ist  mit  Rücksicht  auf  den  Betrag  und  die  Lasten
  des  Fideicommisses  so  einzurichten,  daß
in  jährlichen  Fristen,  so  bald  als  es  geschehen
  kann,  insbesondere  für  die  zur  Aussteuer
  der  Töchrer  verwendeten  Summen  in
solchen  Raten,  welche  dem  vorigen  Unterhalts-Bezuge
  gleich  sind,  die  Schulden  ge-306



tilgt,  und  die  an  der  Snubstanz  geschehenen
Verminderungen  ergaͤnzt  werden.

Niemals  dürfen  die  jährlichen  Fristen
weniger,  als  fünf  vom  Hundert  am  Capital
betragen;  der  Fideicommiß"  Besitzer  muß
sich  aber  höhere  Summen  gefallen  lassen,  so
lange  ihm  der  Ertrag  des  normalmäßigen
Grundvermögens  übrig  bleibt.  Das  Geriche
kann  die  einmal  bestimmten  Fristen  nur  aus
besonders  erheblichen  Ursachen  verlängern.

S  70.

In  allen  Fällen,  wo  die  fristenweise  Rückzahlung
  einer  Fideicommiß  Schuld  oder  die
Wiederherstellung  eines  eingezogenen  Fideie
commiß:=  Capicals,  oder  der  sonst  verminderten
  Substanz  vorgeschrieben,  oder  eine  Mehrung
  derselben  durch  fristenweise  Zahlungen
des  Fideicommiß-Besiters  von  dem  Constituenten
  angeordnet  ist,  können  nicht  nur  die
Anwärter  von  dem  Besitzer  den  Beweis  der
geleisteten  Frist:  Zahlung  verlangen,  sondern
auch  die  Gerichte  denselben  anhalten,  daß
er  sich  wegen  geleisteter  Rückzahlung  ausweise,
  oder  für  die  wiederherzustellende  oder
zu  vermehrende  Substanz  entweder  das  baare
Geld,  oder  hypothecarische  Schuldbriefe  bev
Gericht  hinterlege.

G.
Zeigt  sich  bey  einem  Fideicommiß-Besitzer

  eine  dem  Fideicommisse  verderbliche
Witthschaft,  so  kann  und  soll  das  Fideicom-
        <pb n="154" />
        507

miß  auf  Anrufen  der  Interessenten  oder  des
benannten  Fldeicommiß.  Vertreters  vom  Ge
richte  in  Administration  gesetzt  werden.

bäßt  sich  aus  der  erwiesenen  übeln  Wirthschaft
  des  Besitzers  nur  eine  Gefahr  für  die
in  dessen  Hüänden  befindlichen  beweglichen
Zugehörungen  des  Fldeicommisses  befürchten,
so  können  ihm  auf  Aurufen  der  Interessenten
dlese  abgenommen,  und  einem  Familiengliede
zu  Verwahrung  übergeben,  oder  nach  Umständen
  selbst  in  gerichtliche  Verwahrung
genommen  werden.  "

S.  72.

Die  vorbemerkte  Administration  des  Fideicommisses
  kann  auch  alsdann  eintreten,
wenn  der  Besiter  hinsichtlich  der  schuldigen
beistungen  an  die  Familienglieder,  oder  für
Tilgung  der  Fideicommiß=  Schulden,  oder
für  Wiederherstellung  der  geminderten  Substanz,
  oder  für  deren  Mehrung  seine  Obliegenheiten
  nicht  erfüllt.

Die  Administration  des  Fideicommisses
soll  in  allen  Fdllen,  wo  es  geschehen  kann,
einem  Familiengliede  übertragen  werden.

.  7.

Jeder  Fideicommiß  Besitzer  ist  verbunden,
  seinem  Nachfolger  das  Fideicommiß
samme  Zugehörungen  ohne  irgend  eine  aus
seinem  Verschulden  herrährende  Schmale,
kung  zu  hinterlassen.

308

Dem  Nachfolger  haftet  demnach  die  Allodial-Masse
  seines  Vorgängers  fuͤr  jede  auf
das  Fideicommiß  sich  beziehende  Pflichtversaͤumniß
  seines  Vorgaͤngers,  und  fuͤr  jede
hieraus  entstandene  Deterioration  oder  Verminderung
  der  Substanz.

g.  74.

Hinsichtlich  des  Zuwachses,  so  wie  der
Theilung  der  haͤngenden  und  ausstaͤndigen
Fruͤchte  zwischen  den  Allodial-Erben  und
dem  Ftdeicommiß-Folger  treten,  in  so  ferne
nicht  hierüber  besondere  Dispositionen  vorhanden
  sind,  die  Bestimmungen  der  bürgerlichen
  Rechte  über  die  gegensekrigen  Berhältnisse
  des  Eigenthümers  und  Nutznießers  ein.

§.  75.

Eben  dieses  gilt  hinsichtlich  der  Verbeß
serungen  der  Substanz,  jedoch  mit  der  Beschränkung,
  daß  der  Fideicommiß:  Folger
hievon  jene  Raten  abzlehen  kann,  welche  der
Vorgänger,  dem  C.  00.  zu  Folge,  noch
während  seines  Genusses  als  Rückzahlungs-Frisien
  hä##ttce  entrichten  müssen,  wenn  er  wegen
  dieser  Meliorationen  eine  Fideicommiß-=Schuld
  contrahirt  hätte.

G.  76.

Den  Allodial  Erben  stehe  für  den  Antheil
  bey  der  Früchte-Theilung  und  für  den
Ersatz  der  Meliorarionen  das  Retentions-Recht
  an  dem  Fideicommisee  nicht  zu.
        <pb n="155" />
        309
V.  Titel.
Ven  der  Erbfolge  in  Familien  =  Fideicommisse.
*m*sßiee

Das  Recht  zur  Erbfolge  in  Familien=Fideicommisse
  gründet  sich  in  der  Anordnung
des  Consticuenten,  und  geht  von  ihm  oder
von  demjenigen,  zu  dessen  Vortheil  er  das
Fideicommiß  errichtet  hat,  auf  die  ehelichen
Nachkommen  über.  —  Die  durch  nachfolgende
  Ehe  Legitimirten  werden  den  ehelich
Gebohrnen  gleich  geachret.

.  78.

Nur  adeliche  Nachkommen  sind  fähig,
das  Fideicommiß  zu  erlangen.  —  Mit  dem
Verluste  des  Adels  erlischt  demnach  zugleich
das  Erbfolge-Recht  in  die  Familien-Fideicommisse.
  —  Wer  als  adelich  zu  betrachten
sey,  und  wie  der  Adel  verlehren  werde,  ist
in  dem  Eoicte  über  den  Adel  bestimmt.

G.  79.
Teitt  bey  dem  zur  Nachfolge  Berufenen
der  Verlust  dieser  Fähigkeic  noch  vor  Eröffnung
  der  Nachfolge  ein,  so  hat  er  kein
Recht  zum  Auneritt  derselben.

Ereignet  sich  der  Verlust  nach  erfolgtem
Antritte  des  Fideicommisses,  so  löser  sich  das
Genußrecht  des  bisherigen  Besitzers  auf,
und  dem  nächsten  Nachfolger  wird  die  Erbfolge
  in  das  Fideicommiß  eroͤffnet,  welcher

310

jedoch  subsidiarisch  verbunden  ist,  dem  vorigen
  Besihzer  die  Competenz  zu  geben.

G.  80.

Familien-Fideicommisse  werden  in  den
Pflichtiheil  nicht  eingerechnet,  auch  können
die  Notherben  des  Besitzers  daraus  einen
Pflichtheil  nicht  verlangen,  vorbehaltlich
dessen,  was  in  Ansehung  der  Noth:  Erben
des  ersten  Constituenten  im  O.  10.  und
I.  21.  bestimmt  ist.

.  81.

Der  Besicer  eines  Familien,  Fideicommisses
  kann,  so  lange  der  sideicommissarische
Verband  dauerr,  darübet  nicht  durch  letzten
Willen  verfügen.

S.  62.

Der  Fideicommiß-Folger  ist  die  Allodial:
  Erbschaft  seines  Vorgängers,  selbst
wenn  dieser  sein  Vater  war,  auszuschlagen
berechtigt.

S.  83.

Ein  Mitglied  der  zur  Erbfolge  in  das
Fideicommiß  berufenen  Familie  kann  zwar
für  sich,  jedoch  keineswegs  für  seine,  wenn
gleich  noch  niche  gebohrne  Nachkommenschaft
auf  das  Recht  zur  Nachfolge  Verzicht
leisten.

(21)
        <pb n="156" />
        511

g.  64.

Ein  Fideleommiß  kann  nicht  nur  zum
Vortheil  einer  Familie,  sondern  auch  nach
Abgang  der  ersten  Familie,  oder  des  Manns-Stammes
  derselben,  zum  Vortheil  elner  andern
  Familie  errichtet  werden.

In  diesem  Falle  hat  die  letzte  Familie,
so  lange  die  erste  noch  nicht  erloschen
ist,  zwar  alle  aus  dem  Miteigenthume
(&amp;amp;.  J5.)  fließenden,  die  Erhaltung  der
Substanz  bezielenden  Rechte,  aber  die  übrigen
  Rechte  ruhen,  bis  an  sie  die  Nachfolge
gefallen  ist.

S.  83.

Mie  einem  Famillen-Fideicommisse  kann
auf  den  Fall,  daß  die  Familie,  oder  in  derselben
  der  Manns=  Stamm  erlischt,  eine
Substitution  verbunden  werden.

Bey  dem  Substituicten  geht  nach  dem
Anfall  das  Familien-Fideicommiß  in  Allodium
  über;  die  aus  solchen  fideicommissarischen
  Substitutionen  entspringenden  Rechte
sind  nach  den  Civil:  Gesehen  zu  beurtheilen.

F.  86.

Sind  in  einer  Familie,  nebst  dem  Fideicommisse
  für  die  erstgebohrne  Linte,  noch
eines  oder  mehrere  für  die  nachgebohrnen  Linien
  errichtet,  so  gelangt  der  Besitzer  des
ersten  Fideicommisses  und  dessen  Nachkom,

312

menschaft  erst  dann  zum  Besitze  eines  andern
Fideicommisses,  wenn  in  den  uͤbrigen  Linien
keine  zu  dem  Fideicommisse  berufenen  Nachkommen
  vorhanden  sind.

Solche  Fideicommisse  bleiben  nur  so  lange
  in  einer  Derson  vereiniget,  bis  wieder
zwey  oder  mehrere  Linien  entstehen,  so  ferne
von  dem  ersten  Constituenten  nicht  eine  andere
  Disposstion  getroffen  worden.

F.  67.

Bey  Famllien-Fideicommissen,  welche
neu  errichtet  werden,  kann  keine  andere
Srccessions  =  Ordnung,  als  die  Erstgeburts-Folge
  eintreten,  vermöge  deren  die
weibliche  Nachkommenschaft,  so  lange  noch
männliche  Nachkommen  vorhanden  sind,  von
der  Succession  ausgeschlossen  bleibt,  und
immer  der  Erstgebohrne  in  der  ältern  Linie
zum  Fideicommiß  gelangt,  so  daß  der  Bruder
  des  lehten  Besihers  dessen  Söhnen,  Enkeln
  und  weitern  männlichen  Descendenten
weichen  muß;  vorbehaltlich  dessen,  was  wegen
  der  mit  einem  Fideicommisse  verbundenen
  Anordnungen  zum  Vortheil  einzelner
Familiengliedee  im  F.  12,  dann  wegen  der
aus  vormaligen  Fideicemmiß  oder  Stamm:
Gütern  gebildeten  Fideicommisse  im  H.  ö7,
verordnet  ist.

8
Die  übrigen  Successions-Ordnungen,
so  weit  sie  bey  Fideicommissen,  dem  gegen-
        <pb n="157" />
        813

waͤrtigen  Ebdiete  gemaͤß,  noch  statt  finden
koͤnnen,  richten  sich  nach  den  vorigen  Gesetzen.


H.  89.

Hat  der  Stifter  des  Fideicommisses  nur
erklaͤrt,  daß  das  Fideicommiß  nach  Erloͤ-schung
  des  Manns:  Stammes  an  die  weibliche
  Nachkommenschaft  fallen  soll,  so  ist
diese  Disposttion  als  eine  fideicommissarische
Substitution  gültig,  und  hart  die  Wirkung,
daß  das  Fideicommiß  vom  lehten  Besitzer
mit  Allodial:  Eigenschaft  an  die  weiblichen
Nachkommen  nach  der  Erbfolge:  Ordnung
übergehr,  welche  in  den  Civil:  Gesehen  bestimme
  ist.

.  .

Hat  aber  der  Stifter  die  weibliche  Deseendenz
  nach  Abgang  des  Manus.  Stammes
  zum  Fideicommisse  mit  fortdauerndem
fideicommissarischen  Verbande  berufen,  so
bleibt  es  auch  unter  den  weiblichen  Abkömmlingen
  bey  der  Lineal:  und  Erstgeburts-Folge
  mit  Vorzug  ihrer  männlichen  Nachkommen,
  dergestalt,  daß  bey  Abgang  des
Manns:  Stammes  das  Fideicommiß  an  dle
Alteste  Tochter  des  letzten  Besitzers  und  deren
  Deseendenz  f#llt,  und  die  Surcession
immer  nach  den  Regeln  der  Erstgeburt  auch
unter  ihren  welblichen  Descendenten  in  so
lange  fortgehr,  bis  sich  unter  senen  Descendenten,
  an  welche  die  Successson  gelangt

514

ist,  ein  männlicher  Abkömmling  befinder,
welcher  aledaun  alle  seine  Schwestern,  selbst
die  dlrern,  von  der  Sureession  ausschließt.

Sctirbt  die  älteste  Tochter,  ohne  Nachkemmen
  zu  hinterlassen,  oder  sind  von  ihr
weder  weibliche  noch  männliche  Descendenten
  vorhanden,  so  gehrt  die  Fideicomiß-Folge
  nach  eben  diesen  Regeln  an  die  zweyr
  Tochter  des  letzten  Besitzers  und  deren
Nachkommenschafe.

Nach  gleichen  Grundsäßen  richtet  sich
die  Fideicommiß=  Folge  der  drieten  und
übrigen  folgenden  Töchter  des  letzten  Bestbers
  und  ihrer  Deseendenten.

*i-:

Ist  einmal,  den  vorstehenden  Regeln  zu
Folge,  ein  vom  lehten  Besihzer  durch  weibliche
  Machkommen  abstammender  männlicher
Descendent  zum  Besitze  des  Fideicommisses
gelangt,  so  tritt  mit  ihm  unter  seiner  Nachkommenschaft
  der  Vorzug  des  Mannsstammes
  nach  den  Bestimmungen  des  G.  87.
wieder  ein.

VI.  Titel.

Von  der  Auflösung  der  Fideicommisse  und  den
rechtlichen  Folgen  derselben.

§.  82.
Der  Fideicommissarische  Verband  wird

(217)
        <pb n="158" />
        315

in  Ansehung  einzelner  Theile  des  Fideicommisses
  aufgeloͤßt:

1)  Wenn  sie  unter  den  im  Titel  IV.  vorgeschriebenen
  Bedingungen  rechtmäßig  verdußert
  worden  sind,  oder  von  dem  dritten
  Besitzer  nicht  vindicirt  werden  können:


2)  wenn  sie  durch  einen  Dritten  als  sein
Eigenthum  vindicirt  worden;

3)  durch  den  gänzlichen  Untergang  des
Objects;  —

1)  In  Ansehung  der  mit  einem  Fideicommisse
  verbundenen  Lehen  hört  die  Fideicommissarische
  Eigenschaft  auf,  und  das
Lehen  muß  von  dem  übrigen  Fideicommiß
  Vermögen  gesondert  werden,  wenn
entweder  die  zur  Lehenfolge  berechtigte
Nachkommenschaft  ausstirbe,  oder  nicht
mehr  eine  und  dieselbe  Person  Fideicommiß,
  und  behensfolger  ist.

5)  Durch  Abgang  des  Manns-Stammes,
wenn  das  Fideicommiß  aus  einer  Königl.
  Dotation  entstanden  ist.  —

O.  9.
Das  Fideicommiß  im  Ganzen  wird  aufgelößt;

1)  durch  Untergang  des  ganzen  Fideicommiß:
  Vermägens;
2)  durch  Widerruf  des  Constituenten:
(G.  9.)

316

3)  durch  Verminderung  unter  die  zur  Errichtung
  eines  Fideicommisses  erforderliche
  Summe  des  Grundvermögens
(W.  95.  90.);

4)  durch  gemeinsames  Einverständniß  der
Betheiligten  mit  gerichtlicher.  Einwilligung
  (F.  97.);

5)  durch  den  Abgang  der  zur  Succession
berufenen  Nachkommenschaft.  (G.  99.)

§.  01.

Der  Seifter  eines  Fideicommisses  kann
dasselbe  auch  nach  erlangter  gerichtlicher  Bestätigung
  widerrufen  oder  abandern,  so  lange
noch  Riemand  durch  die  Uebergabe  oder
durch  Vertrag  daran  ein  Recht  erworben
hat.  —

§.  .

Wird  ein  schon  bestandenes  Fideicommiß
durch  den  Untergang  einzelner  Bestandtheile,
durch  deren  Veräußerung  wegen  Fideicommiß
  Schulden  erster  Classe,  durch  Vindicar
tion  dritter  Eigenthümer,  durch  andere  Unfälle
  oder  durch  die  G.  02.  Nro.  J.  und  §.
bemerkte  Absonderung  so  tief  in  seiner  Substanz
  gemindert,  daß  der  noch  übrige  Theil
nicht  so  viel  beträgt,  als  zur  Gründung  eines
  Fideicommisses  erfordert  wird;  so  können
der  Fideicommiß-Besitzer  und  die  Anwärter
vereint,  oder  einer  derselben  das  Fideicom:
miß  durch  Ergänzung  des  Mangelnden  auf-
        <pb n="159" />
        317

recht  erhalten.  —  Hiezu  ist  demjenigen,  der
sich  das  Mangelnde  zu  erganzen  verbindet,
auf  Verlangen  die  Frist  eines  Jahres  zu  ge:
statten.  —  Erfolgt  die  Ergänzung  nichr,
so  ist  das  Fideicommiß  erloschen  und  dasjenige,
  was  vom  Fideicommisse,  nach  Tilgung
aller  Fideicommiß-Schulden  übrig  ist,  bleibt
als  Allodium  in  den  Händen  des  letzten  Besitzers,
  jedoch  muß  derselbe  die  auf  dem  er#-loschenen
  Fideicommisse,  rücksichtlich  der
Nachgebohrnen  und  Wittwen  bereits  haftenden
  Lasten,  noch  ferner  entrichten,  soweit
sie  hievon  nach  Abzug  der  dem  Besiter  alsdann
  gebührenden  Competenz  bestritten  werwen
  können.

S.  00.

Ist  aber  die  Abminderung  des  Fideicommiß"
  Vermögens  aus  eigenem  Verschulden
des  Besitzers  entstanden,  so  können  die  Anwärker
  verlangen,  daß  dasselbe  in  Admini
stration  gesetzt,  und  der  Normal-Werth  des
Fideicommisses  während  der  Administration
wieder  hergestellt  werde,  jedoch  müssen  die
den  Fideicommiß=  Gldubigern  zu  leistenden
Zahlungen,  desgleichen  die  auf  dem  Fideicommiß
  bereits  liegenden  Alimente  und  Witthum,
  soferne  diese  nicht  wegen  eines  Uebermaaßes
  eine  Minderung  leiden,  während  der
Administration  verabreicht  werden.

§S.  ov.
Durch  gemeinsames  Einverständniß  aller
Familienglieder  mit  gerichtlicher  Genehmi-318



gung  kann  ein  Familien-Fideieommiß  nur
alsdann  aufgeloͤßt  werden,  wenn  der  Familie
durch  die  Aufloͤsung  ein  ausgezeichneter  und
fortdauernder  Nutzen  zugeht,  oder  wenn  solche
  gebietende  Umstaͤnde  eintreten,  welche  bey
einer  Familie  die  Aufloͤsung  des  Fideicommisses
  nothwendig  machen.  Dabey  muß

1)  das  Vorhaben,  den  bestehenden  Fideicommiß=
  Verband  aufzulösen,  mit  den
Gründen,  aus  welchen  die  Auflösung
gesucht  wird,  und  mit  dem  Auflösungs=Plane
  dem  einschlägigen  Appellations=Gerichte
  vorgelegt,  und  von  demselben
nach  vollständiger  Instruction  der  Sache
Jeprüft  werden;

das  Appellations-Gericht  hat  sämmeliche
  Berheiligte,  und  state  der  Abwesenden
  oder  Minderjährigen  deren  schon  bestellte
  oder  für  diesen  Gegenstand  besonders
  zu  bestellende  Curatoren,  auch  den
von  Amtswegen  für  diesen  Fall  besonders
  aufzustellenden  Vertreter  des  Fideicommisses
  und  der  Nachkommenschaf-,
vorzuladen,  denselben  die  Gründe  und
den  Plan  der  Auflösung  umständlich  zu
eröffnen,  und  ihre  Erkldrung  darüber
aufzunehmen.  Unter  den  Betheiligten
sind  niche  nur  alle  zur  Fideicommiß-=Folge
  Berechtigte,  sondern  auch  die
Substituirten  begriffen.

!75
—

3)  Wenn  einer  der  Betheiligten  seine  Ein-
        <pb n="160" />
        519

willigung  in  die  Aufloͤsung  des  Fideicommisses
  verwelgerr,  so  kann  das  Fideicommiß
  nicht  aufgelößt  werden.  Der
Widersoruch  des  Fideicommiß,  Vertreters
  hindert  sedoch  die  Auflösung  nicht
weiter,  als  dessen  Gründe  für  überwiegend
  erachtet  werden.

4)  Das  Appellarions.  Geriche  prüft  die
Sache,  erwägt  die  für  oder  gegen  die
Aufstösung  vorgebrachten  Gründe,  berücksichtiget
  die  daben  etwa  verflochtenen,
  und  ungekränkt  zu  belassenden
Rechte  Dritter,  und  faßt  wegen  Versagung
  oder  Ereheilung  der  Genehmit
gung  die  geeignete  Entschließung.

§  0#.

Bey  dieser  Auflösung  des  Fideicommisses
werden  die  rechtlichen  Folgen  derselben  durch
die  hlerbey  festgesetzten  Bedingungen  bestimmt;
  dassenige,  worüber  nichts  festgesetzt
wurde,  bleibt  dem  letzten  Besißer.

d.  99.

Wenn  der  letzte  Besiher  keine  zur  Fideitommiß-Folge
  berufene  und  fähige  Nachkommenschaft
  hinterlaͤßt,  auch  fuͤr  diesen  Fall
Niemand  in  das  Fideicommiß  substituirt  ist,
so  genießt  derselbe  das  Recht,  daruͤber  von
Todeswegen  frey  zu  disponiren,  und  es  tritt,
wenn  er  hievon  keinen  Gebrauch  macht,  nach
seinem  Absterben  die  gemeine  Intestat:  Erbsolge
  ein.

520

G.  100.

Bey  jeder  Aufloͤsung  eines  Fideleommifses
  faͤllt  das  aus  einer  Koͤniglichen  Dotation
herruͤhrende  Vermoͤgen  an  den  Staat  zuruͤck,
und  die  mit  demselben  verbundenen  Lehen  sind
nach  dem  Lehen-Edicte  zu  beurtheilen.

G.  101.

Jede  Auflösung  eines  Familien-Fideicommisses
  soll  öffentlich  bekannt  gemacht,  und
die  Löschung  in  der  Matrikel,  wie  in  den
Hypotheken:  Büchern,  verankaßt  werden.

VII.  Titel.
Besondere  Bestimmungen.

6.  102.

Die  Verhältnisse  der  vormals  unmittelbaren
  Fürsten,  Grasen  und  Herren  in  Beziehung
  auf  ihre  Familien  Fideicommisse  und
Stammgüter  sind  in  einem  besondern  Edicte
bestimmt.

S.  103.

Der  Constieuent  eines  nach  Aufhebung
der  Familien  Fideicommisse  errichteten  Majsorats
  kann  dasselbe  nach  den  in  der  Major
rats,  Urkunde  bestimmten  Rechten  fortbester
hen  lassen,  oder  in  ein  Familien-Fideicon#
miß  nach  den  Bestimmungen  des  gegenwär:
tigen  Edictes  innerhalb  zwey  Jahren  verwandeln.
        <pb n="161" />
        521

§.  104.

Bei  den  Fldbelcommissen  der  Familllen
des  vormaligen  unmietelbaren  Reichs,  Adels,
welche  noch  in  ihrem  alten  Complexe  bestehen,
und  niche  inzwischen  an  andere  Besiher  übergegangen
  sind,  treten  die  Bestimmungen  ein,
welche  in  Ansehung  derselben  in  der  Bundes,
  Acte  gegeben  worden,  nach  welcher  in
diesem  Falle  die  bestehenden  Familien:  Verhälenisse
  aufrecht  erhalten  werden.

§.  105.

Bey  neuen  Dispositionen  zur  Errichtung
oder  Vermehrung  eines  Fidelcommisses  sind
die  Mitglieder  des  vormals  unmittelbaren
Reichs,  Adels  an  die  im  gegenwäreigen  Edicte
enthaltenen  Bestimmungen  gebunden.

S.  100.

Dle  noch  bestehenden  Fidricommisse  anderer
  adelichen  Familien  in  jenen  Provinzen
des  Reiches,  worin  durch  die  Geseßze  und
Verordnungen  an  den  Fideicommissen  nichts
verändert  wurde,  bleiben  auch  forthin  gültig,
jedoch  müssen  sie  mit  den  hierauf  sich  bezlehenden
  Dispositlonen  und  Familien-Verträgen
  den  Appellations  Gerichten  vorgelegt
werden,  welche  sodann  nach  Vorschrife  des
G.  o.  zu  verfahren  haben.

S.  107.

Die  in  Gemäßheit  der  Fh.  104  und  106.
noch  bestehenden  oder  wieder  auflebenden  Fa- 



322

milien:  Fldelcommisse  ind  in  Ansehung  dee
bieraus  entspringenden  Rechts,  Verhälenisse
in  so  weic,  als  die  Disposteionen  der  Cone
stirueneen  und  die  Famillen"  Verträge  niche
ausdrücklich  etwas  anderes  festsetzen,  nach
dem  gegenwärtigen  Edicte  zu  beurthellen.

§S.  108.

Zur  Vorlage  dleser  noch  bestehenden
Fidelcommisse  und  Familien  „  Verträge
(##.  1104%.  106.)  wird  ein  Zeitraum  von

zwey  Jahren  festgesetzt.

Diese  Vorlage  kann  nicht  nur  von  dem
dermaligen  Besihzer,  sondern  auch  von  jedem
Anwärter  oder  Betheiligten  gemacht,  auch
von  diesen  der  Besther  zur  Vorlage  anges
halten  werden.

Sollten  nach  Ablauf  des  Zeitraums  von
zwey  Jahr'n,  von  Bekannemachung  gegenwärtigen
  Edictes  an  gerechnet,  noch  Fideicommisse
  enrdeckt  werden,  welche  nicht  zur
Anzeige  gebracht  worden,  so  verliert  der  Inhaber
  dieser  Fedeicommisse,  für  seine  noch
übrige  Lebenszeit,  den  dritten  Theil  der  jährlichen
  Fidelcommiß=  Nutzung,  und  solcher
geht  an  den  nächsten  Fidelcommiß  Nachfolger
  uͤber.

§.  109.

Jeder  Baierische  Unterthan  kann  durch
rechtsgültige  Handlungen  unter  Lebenden  oder
        <pb n="162" />
        325  —  324

von  Todeswegen  uͤber  sein  Vermoͤgen  so  ver-  Im  Uebrigen  sind  diese  fideicommissarifuͤgen,
  daß  derjenige,  welcher  es  erhaͤlt,  schen  Substitutionen  nach  den  Civil-Gesetzen
verpflichter  ist,  dasselbe  nach  seinem  Tode  zu  beurtheilen.

oder  in  andern  bestimmten  Fällen  dem  ers

nannten  Nachfolger  zu  überlassen.  München  den  26.  May  1818.

Eine  solche  fideicommissarische  Substieu=  (L.  8.)

tion  erstreckt  sich  nicht  weiter,  als  auf  einen  Zur  Beglaubigung:
Substituten,  und  hört  mit  demselben  Kraft
des  Gesetzes  auf,  wenn  auch  die  Disposition
  das  Gegentheil  enthalten  sollte.

Egid  von  K  bell,
Könlgl.  Staaterath  und  General.
Secretaire.
        <pb n="163" />
        325

fuͤr

Koͤnigreti.

Gesetzblatt  *

das

ch  Baiern.

 

XV.  Stück.  München,  Mittwoch  den  15.  July  1318.

 

Inhalt.

Edsct  über  die  Siegelmäßigkeit.
F.  J.  Nro.  4.)

(Achte  Beplage  zu  der  Verfassangs=  Urkunde  des  Reichs  TKitel  V.

 

über
die  Siegelmäßigkeit.

S.  1.
Dee  Verfassungs-Urkunde  hat  im  Titel  V.
#  4.  S.  dem  Adel,  den  Collegial:  Räthen
  und  höhern  Beamten  die  Siegelmäabigkeit
  ercheilt.

Welche  Angestellte  zu  den  höhern  Beamten
  gehören,  wird  durch  eine  besondere
Bekanntmachung  festgesetzt  werden.

Die  Siegelmäßigkeit  begreift  folgende
Rechte  in  sich:

S.  2.

Siegelmäßige  Personen  können  über
jene  unstreitigen  Rechts-Geschäfte,  wozu
bey  den  unstegelmäßigen  Personen  die  obrigkeitliche
  Protocolltrung  und  Verbriefung
nothwendig  ist,  z.  B.  Eheverträge,  Vollmachten,
  Vergleiche  u.  dgl.  ihre  Urkunden
durch  Unterschrift  und  Siegel  selbst  und
mit  gleicher  Kraft  fertigen.

g.  3.

Eine  siegelmäßige  Perfon  weiblichen
Geschlechts,  welche  für  Jemand  Bürgschaft
leistet,  oder  sich  als  Selbstzahler  verschreibt,
kann  ohne  Mitwirkung  der  Obrigkeit  auf

ihre  weiblichen  Rechtswohlthaten,  nachdem
(22)
        <pb n="164" />
        527
sie  daruͤber  durch  einen  besondern  und  hinreichend
  verstaͤndigen  Anweiser  in  Anwesenheit
eines  Zeugen  belehrt  worden,  in  einer  von
ihr,  dem  Anweiser  und  dem  Zeugen  unterschriebenen
  Urkunde,  Verzicht  leisten.

H.  4.

Wied  ein  zweyseitiger  auf  gegenseitigen
Vortheil  gerichteter  Vertrag  zwischen  einer
siegelmißigen  und  einer  unsiegelmäßigen  Person
  eingegangen,  so  muß  die  Urkunde  der
lehtern  vor  Gerlicht  errichtet  werden.

s  Z

Die  Verträge  der  Siegelmäßigen,  über
unbewegliche  Güter,  und  über  die  denselben
gleich  geachteten  Real-Rechee  sind  gegen
dritte  Personen  erst  von  der  Zeit  an  wirksam,
  wo  sie  der  zuständigen  Obrigkeit  zur
Eintragung  in  die  öffentlichen  Bücher  ant
gejeigt  worden.

g.  6.
Hypothecar--Verschreibungen  siegelmdßiger
  Personen  erlangen  nicht  eher  die  Kraft
einer  wirklichen  Hypothek,  als  bis  sie  nach  den
Bestimmungen  des  Gesetzes  in  die  öffentlichen
  Hypothecar  -Bücher  eingetragen  sind.

328

Wo  diese  noch  nicht  bestehen,  muͤssen  sie
bey  Gericht  zu  Protocoll  genommen  werden,

§.  7.

Siegelmäßige  Grundherren  können,
wenn  sie  auch  die  grundherrliche  Gerichtsbarkeit
  nicht  haben,  die  aus  dem  Grund-Verbande
  hervorgehenden  Urkunden  ohne
Mitwirkung  der  Obrigkeit  errichten  und
fertigen.

g.  8.

Bey  Absterben  eines  Siegelmäßigen
stehr  das  Recht  der  Verstegelung  dessen  männ,
lichen  Bluksverwandten  von  voterlicher  oder
mütterlicher  Seite  zu,  wenn  sie  ebenfalls
siegelmäßig  und  bey  der  Erbschaft  nicht  betheiligt
  sind.  Sie  können  dieses  Recht  nur
in  eigener  Person  und  in  Beyseyn  nicht
betheiligter  Zeugen  ausüben.

Befinden  sie  sich  nicht  gleich  an  Ort
und  Stelle,  so  soll  zwar  die  Sperre  von
der  ordentlichen  Obrigkeit  angelegt,  aber  auf
Anmelden  der  gedachten  Verwandten  sofort
wieder  abgenommen  werden.

Diesen  Verwandten  stehet  auch  das
Recht  der  Beschreibung  und  gänzlichen  Be-
        <pb n="165" />
        529
handlung  der  Verlassenschaft  zu,  so  lange
diese  als  ein  unstreitiges  Rechts-Geschäfe
zu  betrachten  ist.

S.  9.

Hat  eine  siegelmäßige  Person  einen
Fleichfalls  siegelmäßigen  Executor  ihres  letzten
  Willens  ernannt,  so  kommt  diesem  die
Errichtung  des  Inventars  zu.

CS.  10.

Die  siegelmäßigen  nächsten  Verwandten
  eines  verstorbenen  Siegelmäßigen  haben
das  Recht,  für  dessen  Kinder  Vormünder
aus  ihrer  Mitte  zu  wählen,  welche  jedoch
der  Obrigkeit  anzuzeigen  sind.  Im  übrigen
sollen  während  der  Minderjährigkeir  sowohl
wegen  der  obrigkeitlichen  Aufsicht  als  wegen
der  Vormundschafts-Rechnung,
meinen  gesetzlichen  Vorschriften  eingehalten
werden.

die  allge-S.

  11.

Der  Siegelmäßige,  welchem  eine  Vormundschaft
  übertragen  wird,  reicht  die  Vormundschaftspsticht
  bey  der  Obrigkeit  schriftlich
  ein.

I.  1.

Die  Auszeigung  und  Rußnießung  des
Mutterguts  richtet  sich  nach  den  bestehenden
  Gesetzen.

o.  18.

Wenn  eine  siegelmaͤßige  Person  in  einer
  Civilsache  als  Zeuge  gerichtlich  zu  vernehmen
  ist,  so  wird  derselben  die  in  das
Vernehmungs-Protocoll  wörtlich  einzutragende
  Eidesformel  vom  Commissaire  vorger
lesen,  und  zur  eigenhändigen  Unterschrift
vorgelegt,  welche  der  körperlichen  Eldesleistung
  gleich  gile.

S.  14.

Siegelmäßige  können  ihre  Droceß=Schriften
  in  eigenem  Nahmen  unterzeichnen,
und  ohne  Mitunterschrist  eines  Advocaten
einreichen.

S.  45.

Die  Gattin  eines  Siegelmäßigen  wird
für  ihre  Person  der  Rechte  der  Siegelm-Higkeit
  cheilhaftig,  und  bleibt  als  Wittwe
im  Genuß  derselben  so  lange  ste  den  Wittwenstand
  nicht  verändert.
        <pb n="166" />
        331

S.  16.

Auf  die  Kinder  eines  Siegelmäßigen
gehet  die  Siegelmäßigkeit  nicht  über,  wenn
sie  ihnen  nicht  vermäge  ihres.  eigenen  Standes
  zukoͤmmt.

F.  12.

Die  Siegelmaͤßigkeit  erlischt  mit  dem
Verluste  des  Standes,  welchem  sie  beygelegt
  ist.

(I.  S.)

732

C.  18.

Diejenigen  Personen,  welchen  die  Siegelmäßigkeit
  von  nun  an  nicht  mehr  zusteht,!“
können  dieselbe  künftig  auch  nicht  mehr  ausüben,
  unbeschadet  der  aus  ihren  füühern
Handlungen  in  Folge  der  Siegelmßigkeit
bereits  entstandenen  Rechte.

München  den  26.  May  1318.

Zur  Beglaubigung:

Egid  von  Kobell,

Konigl.  Staatsrath  und  General=  Serretaire.
        <pb n="167" />
        335

Gesetzblatt

334

fuͤr  das

K  ön  i

grei

ch  Baiern.

 

XVI.  Stuͤck.  Muͤnchen,  Mittwoch  den  15.  July  1818.

 

Inhaltt.

Edict  die  Verhaͤltnisse  der  Staatsdiener,

vorzuͤglich  in  Beziebung  auf  ihren  Stand  und  Gehalt
(Neunte  Beylege  zu  Titel  V.  .  6.  der  Verfafsungs-Urkunde  des  Reichs.)

 

betreffend.
Edice  t
über
die  Gerhältnisse  der  Staatsdiener,
  vorzüglich  in  Beziebung

auf  ihren  Stand  und  Gehalt.

 

i*'i

Der  Stand  eines  Staatsdieners  wird  durch
das  Anstellungs-Rescript,  es  sey  mit  einem
besondern  Ernennungs-Decrete  verbunden
oder  nicht,  erworben.

.  2.
Die  erste  Anstellung  im  Staatsdienste  ist
drey  Jahre  hindurch  provisorisch,  gewährt

während  dieser  Zeit  die  nachstehenden  Vortheile
  nicht,  und  wird  erst  mit  deren  Ablauf
definitiv.

½

Bey  Beförderungen  können  definitiv  Angestellte
  vorläusig  zu  Verwesern  der  neuen
Stelle  ernannt  werden,  sedoch  gegen  Verabreichung
  des  ganzen  damit  verbundenen  Ges
haltes,  und  nicht  länger  als  auf  drey  Jahre,
mit  deren  Ende  sie  definitiv  eintreten.  Leisten
dieselben  nach  dem  Urtheile  der  Vorgesetzten
in  dieser  Zeit  den  Forderungen  des  Dienstes
kein  Genüge,  so  können  sie  in  ihre  vorigen
Stellen  zurückversetzt  werden,  aber  ohne  Verkürzung
  an  Rang  und  Gehalt,  und  ohne
(224)
        <pb n="168" />
        335

Nachtheil  ruͤcksichtlich  anderweitiger  Befoͤrderung.


K  4.

Ausgenommen  von  diesen  Anordnungen
(#  .  3.  )  sind  alle,  Richteramts-Functionen
  versehenden  Staatsdiener  sämmtlicher
Ober:  und  Untergerichte  ohne  Unterschied.
Ihre  erste  Anstellung  und  jede  Beförderung
derselben  ist  sogleich  definitiv.

GS.  5.

Die  Besoldungen  des  activen  Dienstes
zerfallen  in  zwey  Bestandtheile,  in  den  Gehalt
  des  Standes,  und  in  den  Gehale
des  Dienstes.  «

8.6.

Ist  die  Ausscheidung  dieser  Bestandtheile
in  dem  Anstellungs-Rescripte  oder  in  allgemeinen
  organischen  Einrichtungen  ausgedruͤckt,
so  entscheidet  diese  Bestimmung.

In  Ermanglung  einer  solchen  Bestimmung
  wird  die  Ausscheidung  auf  folgende
Weise  bemessen.

H.  7.
Besteht  der  Gehalt  bloß  in  einem  Haupt-Geldbezuge,
  ohne  irgend  einen  Nebenbezug,
so  sind

 

336
a)  im  ersten  Jahrzehent  des  Dienstes  sieben
  Zehenttheile;

b)  im  zweyten  Jahrzenhent  des  Dienstes
acht  Zehenttheile:  und

P)  nach  dem  Eineritte  in  das  dritte  Jahrzehent
  des  Dienstes  für  die  ganze  Folgezeit,
  neun  Zehenttheile  des  Gesammtgehaltes
  als  Gehalt  des  Seandes  erklärt,
und  der  übrige  Theil  einer  jeden  Periode
ist  zu  drey  Zehenttheill,  zwey  Zehenttheil
  und  ein  Zehenttheil  als  Gehalt  des
Dienstes  anzusehen.

C.  8.

Ist  neben  dem  Haupt-Geldbezuge  snoch
ein  Nebenbezug  an  Geld,  Natural-Genuß,
oder  an  beyden  verliehen,  so  besteht  der  Standesgehalt
  mit  gänzlicher  Wegrechnung  der
Nebenbezüge

a)  im  ersten  Jahrzehent  des  Dienstes  in
acht  Zehenttheilen;

b)  nach  dem  Eintritte  in  das  zweyte  Jahrzehent
  des  Dienstes  für  die  ganze  Folgezeit
  desselben,  tin  neun  Zehenttheilen
des  Haupt:  Geldbezuges;
        <pb n="169" />
        537

und  die  uͤbrigen  zwey  Zehenttheile  und
ein  Zehenttheil  bilden  den  Dienstes-Gehalt.


.  9.

Die  Dienst-Entsetzung,  (Tassation)
und  die  Dienst-Entlassung  mit  dem  Verlust
des  Dienst.  Ranges  und  Gesammegehaltes
(Dimission)  können  nur  nach  vorhergegangener
  richterlicher  Untersuchung  durch  Erkenntniß
  der  competenten  Gerichts-Behärde  erfolgen,
  und  die  erste  tritt  noch  als  gesetzliche
Folge  der  wegen  eines  gemeinen  Verbrechens
erkaunten  Criminal-Strafe  ein.

S.  v0.
Ein  Staats:  Beamter  und  öffentlicher
Diener  kann  auch  wegen  Verlebung  der
Amtspflicht  durch  Handlungen  und  Unterlassungen

  vermittelst  rechtlichen  Erkennenisses  degradirt

  oder  entlassen  werden,  welche  einzeln
mit  dieser  Strase  vom  Gesetze  nicht  bedrohet
sind,  wenn  nach  Inhalt  des  Straf=  Gesetzbuches
  eine  dreymalige  Diseiplinar=  Strafe
fruchtlos  geblieben  ist.

§S.  11.
Um  Diseiplinar  Strafen  mit  der  schweren
  Folge  der  Stellung  vor  Gericht  in  Wieder-—



838

holungs-Fällen  verhängen  zu  können,  wird
erforderr,  daß  X  gröbere,  doch  durch  das  Gese
  als  Verbrechen  oder  Vergehen  nahmentlich
  nicht  bezeichnete  Fehler  ausgenommen)
Fahrläßigkeit,  Unfsteiß,  Leichtsinn  oder  Unsittlichkeit,
  ungeachtet  von  Vorständen  oder
höhern  Behörden  angewandter  Ermahnungen,
  Drohungen,  selbst  Verweise  und  Arrest,
  sorrgesetzt  werden,  also  nach  der  dricten
Strafe  den  Character  der  Gewohnheic  oder
Unverbesserlichkeit  annehmen  lassen.  Jedoch
zieht  nicht  jeder  einzelne  neue  Fehler  sogleich
die  zwente  oder  dritte  solche  Disciplinar-Strafe
  nach  sich,  außer  in  dem  vom  Gesetze
ausdrücklich  vorgesehenen  Falle.

.  12.

Diese  Strafen  können  bestehen  in  Ver,
weisen,  Geldbußen,  Haus:  und  Ci,
vil-Arrest.  Sie  sind  verschiedener  Grade
fähig.  Die  Geldstrafe  kann  aber  nicht  unter
fünf,  und  nicht  über  fünfzig  Gulden,  und
der  Arrest  nur  zwischen  vier  und  zwanzig  Stunden
  und  acht  Tagen  zugemessen  werden.

Dabey  kömmt  es  nicht  auf  den  Grad,
sondern  auf  die  Zahl  der  Strafen  an,  und
damit  der  Character  solcher  Strafen  mit  ih,
rer  #ung  erkannt  werde,  ist  jeder  dersel-
        <pb n="170" />
        339
ben  beyzufuͤgen,  daß  es  die  erste,  zweyte,
oder  dritte  sey,  welche  zur  Vorgerichtstellung
fuͤhret.

S.  13.

Die  Befugniß,  Staatsdiener  mit  DieeipFlinar=
  Strafen  dieser  Art  zu  belegen,  kömmt
nach  den  Beslimmungen  des  folgenden  Paragraphen
  beym  subalternen  Personal  dem  Vorstande
  jeder  Stelle,  und  zwar,  wo  derselbe
aus  mehreren  Personen  besteher,  dem  gesammten
  Directorium,  gegen  das  höhere  Personal
  aber  lediglich  der  vorgesetzten  Amtsbehörde
  zu.  "

.  14.

Die  erste  Strase  findet  ohne  alle  Förmlichkeit
  statt.  Die  zweyte  und  dritte  erfordern
  vorherige  schriftliche  Vernehmung  des
Fehlenden,  und  collegiale  Berathung  auf
schriftlichen  Vortrag.  Wenn  eine  collegiale
Berathung  nicht  angestellt  werden  kann,  so  sind
die  Acten  mit  der  Vernehmung  an  die  vorgesetzte
  Amtsbehörde  einzuschicken,  welche  die
Strafe  zu  verfügen  hat.  Die  dritte  kann
überdieß  nur  von  dem  einschlagenden  Staats-Ministerium
  verhängt  werden.  —  Ueber  jede
derselben  ist  eine  schriftliche  Ausfertigung  mit
beygefügter  Ursache  dem  Straffälligen  zuzu-540



stellen,  und  die  Empfangs=  Bescheinigung  zu
den  Acten  zu  bringen.

.  15.

Gegen  jede  dieser  drey  nach  G.  12.  verfügten
  Disciplinar-Strafen  ist  ein  in  drey
Tagen  bey  der  strafenden  oder  insfnuirenden
Beherde  anzuzeigender,  und  in  acht  bis  vierzehn
  Tagen  bey  der  unmittelbar  höheren
Amtsbehörde,  gegen  von  den  Koniglichen
Staats-Ministerien  ausgegangene  Strafverfügungen
  bey  dem  Keniglichen  Staatsrathe
  einzureichender  Recurs  gestattet.

s*x'ßß
In  Untersuchungen  wegen  Dienst=  Verbrechen
  oder  Vergehen  gegen  wirkliche  Collegial-Vorstände,
  und  alle,  diesen  gleich
oder  höher  stehenden  Staats=  Beamte  entscheidet
  der  Königliche  Staatsrath,  ob  der
Angeschuldigte  vor  Gericht  gestellt  werden  soll.

g.  17.
Die  Folgen  der  erkannten  Special,  Untersuchung
  sind  im  Straf-Gesetzbuche  ausgesprochen.


S.  18.
Außer  dem  Falle  eines  richterlichen
Urtheils  hat  der  definitiv  verliehene  Diener=
        <pb n="171" />
        341
stand  und  Standes-Gehalt  (90.#  2.  3.  4.)
die  unverletzliche  Natur  der  Dauer  auf
bebenszeit.

.  10.
Die  Dienstleistung  des  Dieners  und
der  Dienstesgehalt  sind  widerruflicher  Natur.

Sie  können,  ohne  gerichtliche  Klage
zu  begründen,  in  Folge  einer  administrativen
  Erwägung  oder  einer  organischen  Versügung
  mit  Belassung  des  Standes=  Gehaltes
  und  des  Titels  entweder  für  immer
mittelst  Dimission,  oder  für  eine  gewisse
Zeit  mittelst  Quiescirung  benommen  werden.

Der  also  Entlassene  darf  sich  dder  äußern
  Zeichen  seiner  Standes  =  Classe  (der
Amtskleidung  )  ferner  nicht  mehr  bedienen.

Der  guiescirte  Diener  behält  sie  bis
zum  Wiedereintritte  in  eine  Amts-Verrichtung,
  und  die  mit  derselben  verbundenen

Zeichen.

S.  20.
Versehung  eines  Staatedieners  kann
aus  administrativen  Rücksichten  oder  in  Folge
organischer  Einrichtungen  verfügt  werden,

342
wenn  damit  keine  Zuruͤcksetzung  in  Beziehung
  auf  die  Dienstes-Classe,  oder  auf
den  ständigen  Gehale  verbunden  ist.

Ueber  Vergütung  der  Umzugs-Kosten
giebt  die  Verordnung  vom  16.  August  18712
die  zu  beobachtenden  Normen.

S.  21.

Der  in  Amtsth  rigkeit  stehende  Staatsdiener
  bleibt  von  der  Ausübung  der  streng
bürgerlichen  Gewerbe,  von  der  Führung
einer  Bank  oder  ähnlichen  Anstalt,
von  dem  ausschließenden  persönlichen  Betriebe
einer  Fabrik  ausgeschlossen.

und

Dem  dußern  Justiz-,  Polizey=  und  Finanz-Beamten
  ist  außerdem  noch  untersagr,
in  seinem  Amesbezirke  eine  Guts-Realität
zu  erwerben.

Alle  übrigen  zuläßigen  Privat  =  Verhälimmisse
  müssen  aber  auch  in  jeder  Collision
mit  den  Verhälenissen  der  Amtsverrichtung
weichen,  und  können  in  Fällen  einer  Versetzung
  keinen  Grund  zu  einer  Reclamation
darbieten.

§.  z.

Der  Scaatsdiener  hat  die  Befugniß,
aus  dem  Staatsdienste  zu  treten,  und  seine
(23)
        <pb n="172" />
        343

Quiescenz  zu  verlangen  nach  folgenden  Be-Kimmungen:


A.

Der  Sctaatsdiener  kann  zu  jeder  Zeit
eohne  alle  Motivirung  seine  Entlassung  aus
dem  Staatedienste  nehmen.

Er  verliert  in  diesem  Falle  den  Standes=
  und  Dienstes·  Gehalt  mit  dem  Titel
und  den  Functions-Zeichen.

B.

Der  Scaatsdiener  kann  wegen  Dienstes
  Alters  in  die  Quiescenz  treten.  Hiezu
werden  durch  alle  Dienstes-Classen  volle
vierzig  Dienstes=  Jahre  erfordert.

Zur  Ergänzung  des  Dienstes  Alters
dürsen  alle,  unter  den  vorigen  Regierungen
  aller  Gebiers-Theile  des  Königreiches,
und  in  verschiedenen  Dienstes-Classen  zurückgelegten
  Jahre,  nicht  aber  die  Jahre
der  Vorbereitungs-Stellen  gezählt  werden.

Der  nach  vollendetem  Dienstes-Alter
in  die  Quiescenz  tretende  Staatsdiener  behält
  den  Standes-Gehalt  mit  dem  Titel

 

344

und  den  Functions-Zeichen  und  verliert  den
Dienstes-Gehalt.

C.

Der  Staatsdienet  kann  wegen  Lebens-Alters
  in  die  Quiescenz  treten.

Hiezu  werden  in  allen  Dienstes-Classen
  siebenzig  volle  bebensjahre  erfordert.

Der  nach  vollendeten  siebenzig  Lebens-Jahren
  in  die  Quiescenz  tretende  Staats-=diener
  behält  den  Gesammt-Geldgehalt,
den  Titel  und  das  Functions-Zeichen.

D.

Der  Staatsdlener  kann  vor  Erfüllung
des  festgesetzten  Dienstes  und  Lebens-Alters
  durch  physische  Gebrechlichkeit,  als  Folge
eines  dußern,  in  oder  außer  der  Function
erlittenen  Unglückes,  oder  der  innern  Anstrengung
  functionsunfähig,  und  dadurch
zur  Quiescenz  geeigenschaftet  werden.

Ein  solcher  Fall  muß  durch  die  strengsten
  Beweise  des  Factums  und  durch  die
bestimmtesten  Zeugniße  amtlicher  Aerzte,
und  competenter  Geschäftsmänner  hergestellt
seyn.
        <pb n="173" />
        345
Von  der  Natur  des  hergestellten  einzelnen

  Falles  hängt  jedesmal  die  besondere  Erkenntniß
  ab:

ob  der  Staatediener  für  immer,  oder
nur  auf  eine  gewiße  Zeit  zu  quieseiren
  sey?

G.  23.

Die  Vorstände  und  Räthe  der  Justiz-Collegien,
  mit  Einschluß  der  Kreis=  und
Stadtgerichte  verbleiben  in  ihrer  Eigenschaft
als  Richter  in  allen  Quiescenz-Fällen  im
Bezuge  des  verliehenen  Gesammt-Gehaltes.
Landrichter,  Kandgerichts-Assessoren  und  Actuare
  behalten  ihren  firen  Geld-Gehalt.

S.  24.

Der  Staatsdiener,  welcher  die  Befugniß
  zur  Dimission  und  Quiescenz  ausübt,
darf,  in  Beziehung  auf  seinen  Dienst,  sich
in  keinem  Rückstande,  weder  an  anvertrautem
  Staategute,  noch  an  übertragener  Hauptarbeit
  befinden.

§.  25.
Der  in  Folge  einer  administrativen  Erwägung
  oder  organischen  Verfügung  in  die

346

Quiescenz  gesezte  Staatsdiener  bleibt  verbunden,
  der  Berufung  in  eine  seiner  vormaligen
  Dienstes-Categorie  angemessene  Aertivitct,
  welche  ihm  entweder  provisorisch
oder  definitiv  übertragen  werden  kann,  zu
folgen.

.  25.

Im  Falle  der  Berufung  eines  Quiese
centen  zur  provisorischen  Accivicct  erhält
derselbe  für  die  Zeit  dieser  provisorischen
Function  den  Gesammt-Geldgehalt  seiner
vorigen  Stelle.

S.  7.

Im  Falle  der  Wiedereinsetzung  eines
Quiescenten  in  eine  difinitive  Activität  tritt
derselbe  in  den  Standes=  nd  Dienstes:  Ger
halt  der  neuen  Stelle  ein,  wenn  der  Gesammt-Gehalt
  dieser  neuen  Stelle  ohnehin
eben  so  groß  oder  größer  als  dessen  voriger
Gesammt-Geldgehalt  ist.

Istder  fire  Geld-Gehale  der  neuen  Stelle
geringer,  als  der  in  seiner  vorigen  Dien:
stes-Categorie  bezogene  war,  so  wird  sowohl
  bey  der  Pension  der  Wittwe  und  Kin-
        <pb n="174" />
        347

der,  als  bey  seiner  allenfalls  wieder  eintretenden
  Qutescenz  sein  vormallger  Activuckts-Gehalt
  zum  Grume  gelegt.

G.  28.

Der  Staat  uͤbernimmt  es,  ein  Pensions-System
  fuͤr  die  hinterlassenen  Wittwen
  und  Waisen  seiner  Staatsdiener  zu
begruͤnden,  wobey  nach  der  Verordnung  vom
8.  Juny  1807  alle  aus  der  Dienst=  Prag-1805

Rechte  unverletzt  erhalten  werden  sollen.  Bey
einer  etwa  veränderten  Einrichtung  werden
die  durch  jenes  Geseh  bestimmten  Pensions=Bezüge
  aus  den  Sgtaats-Einkünften  mit

matik  vom  1.  Jänner  erworbenen

348

verháltnißmäßigen  Beyträgen  der  Scaatsdiener
  für  die  Zukunft  vom  Staate  garantirt.

G.  20.

Alle  dem  Inhalte  dieses  constleutionellen
  Edictes  zuwiderlaufenden  Verfügungen
der  Acministrativ-Stellen  begründen  als
Civil-Rechts-Verletzungen  eine  Klage  vor
dem  competenten  Richter.  Nur  muß  vorher
  die  Beschwerde  bey  den  einschlagenden
obern  Administrativ:  Behörden  vorgetragen,
und  entweder  die  Entschließung  verzögert,
oder  die  Abhülfe  verweigert  worden  seyn,
ehe  das  Gericht  die  Klage  annehmen  darf.

München  den  26.  May  1818.

(I.  S.)

Zur  Beglaubigung:

Egid  von  Kobell,

Kdnigl.  Staatsrath  und  General-Secretaire.
        <pb n="175" />
        349

Gesetzblatt

850

fuͤr  das

Königrei

ch  Baiern.

 

XVII.  Stück.  München,  Sonnabend  den  13.  July  1818.

Inhalt.

Edlet  über  dle  Stände-Versammkung.
relchs  Balern.  Tit.  VI.  g.  10.)

Edict
über  die

Stände  =  Versammlung.

 

I.  Titel.
Bildung  der  Stände-PVersammlung.

I.  Absch  nitt.
Zusammensetzung  der  beyden  Kammern
  und  Eigenschaften  ihrer
Mitglteder.

G  1.
D.  allgemeine  Versammlung  der  Stände
des  Reichs  besteht  nach  Titel  VI.  G.  1.
der  Verfassungs-Urkunde  aus  zwey  Kammern,
  nämlich:  der  Kammer  der  Reichsräthe,
  und  der  Kammer  der  Abgeordneten.


.  2.

Die  Bildung  der  ersten  Kammer  (der
Reichsráthe)  ist  in  Fh.  2  —  .  festgestellr:

(ehnte  Beplase  zu  der  Verfasfungs=  Urkunde  des  Khnigdie

  zweyte  Kammer  (der  Abgeordneten)
bildet  sich  nach  den  Bestimmungen  G.  7.
—  13.  Die  für  dieselbe  berechnete  Gesammtzahl
  wird  in  Folge  Ö  #.  9.  und  10.,
und  nach  den  bestehenden  Verhäl#nissen  auf
die  einzelnen  Regierungs-Bezirke,  und
für  jede  einzelne  Classe  in  folgender  Art
vertheilt.

§  3.
A.  Grundbesitzer  mit  gutsheu##elr
cher  Gerichtsbarkeit.

Der  Antheil  an  dem  für  diese  Classe
bestimmten  achten  Theile  wird  für  jeden
Regierungs,  Bezirk  nach  der  Zahl  der  gursherrlichen
  Gerichts  Bezirke  desselben  Regierungs"
  Bezirkes  bestimmt.

g.  4
B.  Universitaͤten.
Ihre  Theilnahme  ist  bereits  in  der
Urkunde  H.  9.  festgesetzt.
(23)
        <pb n="176" />
        251

ð.  s.
C.  Classe  der  Geistlichen.

Der  achte  Theil  für  diese  Classe  wird
vor  Allem  zwischen  den  Individuen  der
Catholischen  und  Drotestantischen  Kirche
nach  der  Zahl  ihrer  Pfarreyen  gecheilt,
und  nach  diesem  Maßstabe  den  erstern  zwey
Drittheile,  den  letztern  ein  Drittheil  der
Stellen  in  der  Kammer  der  Abgeordneten
zugewiesen.  Die  Vertheilung  derselben  auf
die  einzelnen  Regierungs:  Bezirke  geschieht
bey  jenen  nach  der  Zahl  der  Pfarreyen,
und  bey  letztern  nach  der  Größe  der  General
  Decanate.

.  6.

D.  An  der  Wahl  der  Abgeordneten
aus  den  Städten  und  Märkten,
für  welche  ein  Viertheil  bestimmt  ist,  nehmen
  nur  jene  Theil,  welche  eine  Bevölkerung
  von  wenigstens  soo  Familien  besiten,
die  in  den  Königlichen  Ausschreiben  besonders
  benannt  seyn  werden;  die  übrigen
wählen  mit  den  Landgemeinden,  und  sind
in  dieser  Classe  wahlfähig.  Bey  den  Städten
  wird  den  bedeutendern  derselben,  sowohl
  in  Ansehung  ihrer  besondern  Verhäliniße,
  als  ihrer  Bevölkerung  die  Wahl
von  eigenen  Abgeordneten,  und  zwar  der
Stadt  München  von  zwey,  jeder  der  Städte
Nürnberg  und  Augsburg  von  Einem  Abgeordneten
  gestattet;  alle  übrigen  wahlfähigen
  Städte  und  Märkte,  welche  über  soo
Familien  zehlen,  wählen  in  jedem  einzel-352



nen  Regierungs:  Bezirke  die  für  denselben
  noch  zu  stellenden  Abgeordneten  dieser
Classe.

S.  7.

E.  Die  für  die  übrigen  Land=  Eigenthümer,
  welche  keine  gutsherrliche
  Gerichtsbarkeit  haben,  bestimmte
Hälfte  der  Gesammtzahl  der  Abgeordneten
wird  wieder  für  jeden  einzelnen  Regierungs-Bezirk
  nach  der  Bevölkerung  oder  Familienzahl
  (jedoch  nach  Abzug  der  Familien
  von  den  im  Regierungs-Bezirke  befindlichen,
  und  als  solche  wahlfähigen
Seldten  und  Märkten)  verhältnißmäßig
ausgeschieden.

*i
Neben  den  allgemeinen  Eigenschaften,
welche  zur  passioen  Wahlfähigkeit  eines
Abgeordneten  für  die  zweyte  Kammer  nach
G.  12.  der  Urkunde  vorgezeichnet  sind,  wird
noch  insbesondere  erfordert,  daß
a)der  Abgeordnete  aus  der  Classe  der
Grundbesitzer  mit  grundherrlicher  Gerichtsbarkeit
  in  dem  nämlichen  Res
gierungs-Bezirke,  von  welchem  er  in
die  Kammer  gewihlt  wird,  begütert
sey;  daß
b)  die  Abgeordneten  der  Universit#=ten
  nur  aus  ordentlichen  decretirten
Lehrern,  und
c)  jene  von  der  Classe  der  Geistlichen
  nur  aus  wirklichen  selestständigen
Pfarrern,  welche  ihre  Pfarrey  selbst
        <pb n="177" />
        333

versehen,  gewählt  werden  können;  daß
ferner

die  Abgeordneten  der  Städte  und
Märkte  in  jenen  Seädten  und  Märkten,
  von  welchen  sie  entweder  als  solche
  oder  als  Wahlmänner  ernannt
werden,  mit  einem  freyelgenen  Grundvermögen,
  oder  einem  bürgerlichen  Gewerbe
  ansäßig  seyen,  und  solches  wenigstens
  schon  drey  Jahre  im  Besttze
haben,  wovon  fle  an  Häuser  und
Rustical:  Sreuer  ein  Simplum  von
zehn  Gulden  oder  an  Gewerb--Steuer
einen  für  die  dritte  Haupt-Classe  festgesetzten
  Betrag  von  dreyßig  bis  vierzig
  Gulden,  oder  in  Verbindung  dieser
  Steuern  mit  einander  eine  solche
Gesammt:=  Summe  entrichten,  welche
dem  so  eben  bestimmten  Betrage  der
dritten  Haupt=  Classe  der  Gewerbe-Steuer
  entspricht;  daß  endlich

auf  gleiche  Art  die  Abgeordneten  aus
der  Classe  der  Lan  deigenthümer
ein  freyeigenes  oder  erblich  nutzbares
Eigenthum  in  ihrem  respectiven  Resierungs-Bezirke
  seit  vollen  drey  Jahren
  besitzen,  wovon  sie  als  Simplum
der  Steuer  wenigstens  zehn  Gulden
bezahlen.

4)

#

S.  0.
In  das  Steuer:  Simplum  bey  dieser
Classe  wird  nur  die  Rustical:  Häuserund
  Gewerb:  Steuer  mie  Ansschluß  der

354

Personal-  und  indirecten  Auflagen,  jedoch
nicht  bloß  von  den  in  einem  einzelnen  Landgerichte,
  sondern  von  saͤmmtlichen  in  einem
Regierungs"  Bezirke  befindlichen  Besitzungen
  des  zu  wählenden  Individuums  eingerechnet.
  In  jenen  Regierungs-Bezirken,
in  welchen  die  dermalige  Steuer,  Verfassung
  der  ältern  Regierungs-Bezirke  nicht
bestehr,  wird  ein  dieser  festgesetzten  Steuer#-quote
  nach  der  jährlichen  Gesammt  Summe
hleichkommender  Betrag  zur  Grundlage  genommen.


.  10.

Ein  Unterthan,  welcher  in  verschtedenen
  Regierungs=  Bezirken,  oder  in  mehreren
  Classen  des  einen  Regierungs-Bezirkes
wahlfähig  ist,  kann  zwar  in  jeder  derselben
  gewählt  werden,  doch  nur  in  Einer
Eigenschaft  als  Abgeordneter  eintreten,  und
zwar  in  jener,  in  welcher  ihn  die  größere
Mehrheit  der  Stimmen  berufen  hat.

II.  Absch  nit  e.

Wahl  der  Abgeordneten  zur  zweyten
  Kammer.

S.  1r

So  oft  nach  den  Bestimmungen  der
Verfassungs-Urkunde  J.  13.  eine  neue  Wahl
der  Abgeerdneten  erforderlich  ist,  wird  jedesmahl
  die  Zahl  der  zu  Wählenden  nach
den  schon  im  Allgemeinen  bestimmten  Verhälenissen
  für  jeden  einzelnen  Regierungs

(-h
        <pb n="178" />
        355

Bezirk  und  fuͤr  jede  Classe  oͤffentlich  bekannt
  gemacht,  und  die  Vornahme  der
Wahl  von  der  Königlichen  Regierung  des
Bezirkes  angeordnet  werden.

.  73.

Jeder  Wähler  der  Abgeordneten  hat
vor  der  Wahl  den  in  der  Verfassungs=Urkunde
  Titel  X.  G.  3.  vorgeschriebenen
Eid,  wenn  er  ihn  nicht  schon  früher  geschworen
  har,  und  nebstdem  noch  nachstehenden
  Wählereid  abzulegen:

„Ich  schwöre,  daß  ich  meine  Wahlstim-„me
  nach  freyer  innerer  Ueberzeugung,
„wie  ich  solches  zum  allgemeinen  Be-„sten
  des  Landes  für  dienlich  erachte,
„ohne  fremde  Einwirkung  abgebe,  und
„diehfalls  von  Niemand,  unter  was
„Ammer  für  einem  Vorwand,  weder
„mittel:  noch  unmittelbar  irgend  eine
„Gabe  oder  Geschenk  angenommen
„habe,  noch  annehmen  werde;

„Ich  schwöre,  daß  ich  ebenfalls,  um
„zum  Abgeordneten  der  zweyten  Kam-„mer
  erwählt  zu  werden,  Niemand
„weder  mittel:  noch  unmittelbar  eine
„Gabe  oder  Geschenk  versprochen  oder
„gegeben  habe,  noch  geben  oder  ver-„sprechen
  werde.

„So  wahr  2c.  2c.“

Die  Wöähler  der  Abgeordneten  für  die
ersten  drey  Classen  übergeben  diesen  Eid
schriftlich  mit  ihrer  Wahlstimme,  jene  der
vierten  und  fünften  Classe  schwören  ihn

356

vor  der  Vornahme  der  letzten  Wahl  in
Gegenwart  der  Königlichen  Wahl-Commissson.


§.  13.

Die  Wahlstimme  kann  nicht  durch  Bevollmächtigte,
  sondern  nur  persönlich  durch
die  aus  der  Classe  hierzu  berufenen  Mitglieder,
  welche  wenigstens  35  Jahre,  und
im  Falle,  wenn  sie  als  Wahlmänner  zu
den  lehten  Wahl-Momenten  aufzutreten
haben,  wenigstens  Zo  Jahre  alt  sind,  geführt
  werden.

G.  14.
A.  Wahl  der  Grundbesißer  mit
gutsherrlicher  Gerichtsbarkeit.

Nach  Erhaltung  der  Königlichen  Ausschreibung
  erläßt  jede  Regierung  an  die  in
ihrem  Bezirke  befsindlichen  wahlfähngen  Mitglieder
  dieser  Classe  mit  Ausschluß  derzenigen,
  welche  bereits  Sitz  und  Stimme
in  der  ersten  Kammer  haben,  einen  besondern
  Aufruf  zur  Abgabe  der  Wahlstimme
mit  Bestimmung  einer  zerstörlichen  Zeitfrist,
setzt  sie  von  der  Zahl  der  für  gedachte
Classe  aus  dem  Regierungs,"  Bezirke  zu
wählenden  Abgeordneten  in  Kenneniß,  und
theilt  ihnen  zugleich  ein  nahmentliches  Verzeichniß
  aller  im  nämlichen  Bezirke  befindlichen
  wahlfáhigen  Mitglieder  der  Classe  mit.

Jedes  wählende  Mitglied  überglebt  sodann
  in  der  bestimmten  Zeitfrist  mit  Beyfügung
  der  oben  F.  12.  geforderten  Etde
        <pb n="179" />
        857

seine  schriftliche  Wahlstimme  mit  eigener
Unterschrift  und  Fertigung,  und  sendet  sie
mit  einem  besondern  beliebigen  Wahlspruche
unmittelbar  an  den  Koͤniglichen  Regierungs-Präsidenten
  ein.

S.  15.

Der  Präsident  der  Regierung  des  Bezirks
  bestimmt  den  Tag  zur  Eröffnung  der
Wahlstimmen,  und  beruft  hierzu  die  nächstgelegenen
  fünf  Mitglieder  dieser  Classe,  in
deren  Gegenwart  er  mit  Beyziehung  der
beyden  Directoren  der  Regierung  und  eines
Secretaire's  als  Actuar,  jede  einzelne  Wahlstimme
  eröffnet,  und  sie  min  Erwähnung  des
Wahlsoruches,  jedoch  mit  Verschweigung
des  Nahmens  des  Wählers,  öffentlich  bekannt
  macht.  —  Die  Wahlstimme  wird  in
das  Wahl-Protocoll  aufgenommen,  und
am  Ende  das  Resultat  der  Wahl  nach  der
Stimmen-Mehrheie  berechnet  und  ausgesprochen,
  das  Pretocoll  aber  von  sämmtlichen
  Anwesenden  mit  Ausnahme  der  allenfalls
  erwählten  Abgeordneten  unterschrieben.

Bey  allenfallsiger  Stimmen-Gleichheit
haben  die  gegenwärtigen  Mitglieder  der
Classe  sogleich  durch  schwarze  und  weiße
Kugeln  zu  entscheiden,  und  zwar  niche  bloß
für  die  Wahl  der  wirklichen  Abgeordneten,
sondern  auch  für  die  Ersahmänner.

.  16.
Eine  Abschrift  des  Protocolls  und  der
hierin  bey  jedem  Wahlspruche  eingetragenen
Stimme  ist  mit  Beseitigung  des  Rahmens

--=353



des  Waͤhlers  jedem  Mitglied  der  Classe  zur
Kenntniß  und  zu  seiner  Ueberzeugung  uͤber
die  richtige  Aufnahme  seiner  Stimme  mitzutheilen.


§.  77.

Wahlstimmen,  welche  nicht  in  der  vorgeschriebenen
  Form  zur  bestimmten  Zeirfeist
übergeben  sind,  werden  nicht  eingerechnet;
auch  hat  ein  Mieglied,  welches  allenfalls
mehrere  Grundbesitzungen  mit  gutsherrlicher
Gerichtsbarkeit  im  Regierungs  Bezirke  hat,
nur  Eine  Stimme  abzugeben.

*itn
B3.  Wahl  der  Abgeordneten  der
Universitten.

Die  Wahl  der  Abgeordneten  von  den
Untversitäten  geschieht  in  einer  vollständigen
Versammlung  aller  ordentlichen  und  außerordentlichen
  Lehrer,  welche  ihre  schriftliche
Wahlstimme  unter  einem  beliebigen  Wahlspruche
  mit  ebenmäßiger  Beyfügung  des
Constitutions,  und  des  Wahleides  übergeben.
  Der  Vorstand  öffner  sie  in  der  Versammlung
  und  läßt  sie  dem  Protocoll  einverleiben,
  spriche  den  Erfolg  der  Stimmen=Mehrheit
  aus,  und  sendet  das  Protocoll,
welches  von  sämmtlichen  Anwesenden,  mit
Ausschluß  des  Erwählten,  unterzeichnet
werden  muß,  an  den  Präsidenen  der  Regierung
  des  Bezirks  ein.

Bey  Stimmen-Gleichheit  entscheidet  wie
oben  C.  15.  die  Wahl  durch  Kugeln.
(:4)
        <pb n="180" />
        359

G.  19.
C.  Wahl  der  Abgeordneten  von  der
Classe  der  Geistlichen.

Zur  Wahl  der  Abgeordneten  aus  dieser
  Classe  sind  zwey  Wahlhandlungen  erforderlich;
  die  erste  zur  Auswahl  des  Wahlmannes
  geschieht  am  Sitze  eines  jeden
Decanats,  wozu  nach  vorldufiger  Aufforderung
  des  Land,  oder  Herrschafts-Gerichtes
  alle  nach  O.  3.  wahlfähigen  Pfarrer
desselben  einberusen  werden,  sie  mögen  zu
dem  nämlichen  Regierungs-Bezirke  gehören
oder  nicht.  Der  Dechane  sammelt  die  schriftlichen
  Stimmen,  trägt  se  in  ein  Protocoll
ein,  welches  von  allen  Anwesenden  unterschrieben
  wird,  und  sendet  solches  durch
das  Land,  oder  Herrschafts-Gericht  an  die
Bezirks-Regierung.

Pfarreyen,  welche  keinem  Decanate  zugetheilt
  find,  stimmen  für  diesen  Fall  bey
dem  nächstgelegenen  Decanate  mit,  und  sind
auch  in  demselben  wahlfähig.

20.

Bey  der  zweyten  Wahlhandlung  stimmen
  nur  die  ernannten  Wahlmänner  der  Deçcanate,
  und  wählen  bloß  unter  sich  (mit
Ausschluß  aller  übrigen)  die  für  den  Resierungs-Bejirk
  bestimmten  Abgeordneten
mittelst  Einsendung  einer  schriftlichen  Wahlstimme,
  welcher  sie  gleichfalls  die  vorgeschriebenen
  Eide  und  einen  besondern  Wahl,
pruch  beyzusügen  haben.

 

360

Zu  diesem  Ende  theilt  der  Praͤsident
der  Regierung  einem  jeden  der  ihm  bekannt
gemachten  Wahlmänner  der  Decanate  die
vollständige  Liste  derselben  unter  den  G.  14.
angeordneten  Bestimmungen  mit,  und  erhohlt
  von  denselben  die  Wahlstimme,  welche
er  auf  gleiche  Art  nach  den  G.  15.  gegebenen
  Bestimmungen  in  Gegenwart  der
hierzu  einberufenen,  nächstgelegenen  §  Wahlmänner
  dleser  Classe  eröffnert,  und  weiter
auf  die  hierin  angezeigte  Art  verfährt.

§.  zl.

D.  Wahlder  Abgeordneren  aus  den
Städten  und  Märkten.

Bey  jenen  Städten,  welchen  eigene
Siellen  zugewiesen  sind,  tritt  nur  Eine
Wahlhandlung  ein,  die  von  dem  verfassungsmüßig
  erwähltcen  Magistrate  und  den
Gemeinde-Bevollmächtigten  unter  dem  Vorsitze
  eines  eigends  heerzu  ernannten  Königlichen
  Commissaire's  nach  vorher  abgelegtem
Wählereide  vorgenommen  wird.

Die  Wahl  geschieht  durch  schriftliche
Wahlzertel,  welche  besonders  hierzu  vorbereitet,
  mit  fortlaufenden  Rummern  bezeichner,
  und  nachdem  sie  untereinander  gemengt
worden  sind,  unter  die  Wahlmänner  ausgetheilt
  werden.

Jeder  Wahlmann  hat  in  derselben  den
oder  die  gewählten  Abgeorneten  mit  Taufund
  Zunahmen,  ihrem  Gewerbe  oder  Character
  einzutragen,  ihn  mit  seiner  Unter-
        <pb n="181" />
        361

schrift  zu  bezeichnen  und  dem  Koͤniglichen
Commissaire,  welcher  die  Einsammlung  besorgt,
  zu  uͤbergeben.

§.  z7.

Nachdem  alle  Wahlzertel  übergeben  sind,
liest  der  Commissaire  jede  einzelne  Wahl.
stimme  in  Gegenwart  sämmtlicher  Wähler
mit  Beyfügung  der  Ziffer  des  Wahlzettels,
sedoch  mit  Verschweigung  der  Unterschrift
oͤffentlich  ab,  damit  jeder  Wahlmann  beym
Ablesen  seiner  Ziffer  sich  überzeugen  könne,
ob  seine  Stimme  unverfälscht  aufgenommen
  und  in  die  Berechnung  eingestellt  worden
  sey.  Wird  gegen  die  Wahl  keine  weis
tere  Erinnerung  gemacht,  so  ist  das  Resultat
  der  Stimmen  mit  Beyziehung  der
zwey  dltesten  Mieglieder  des  Magistrats
und  der  Gemeinde:  Bevollmächtigten  festzusetzen,
  und  auf  gleiche  Art  der  Wahlversammlung
  zu  eröffnen,  das  Wahl-rotocoll
  aber  von  obigen  zwey  Mitgliedern
des  Magistrats  und  der  Gemeinde  Bevollmadchtigten,
  welche  sich  nicht  unter  den  erwählten
  Abgeordneten  befinden,  zu  unterzeichnen,
  und  mit  sämmtlichen  Wahlzerteln
dem  Koniglichen  Regierungs=  Prässdenten
einzusenden.

§.  23.

Um  die  Güleigkeit  der  Stimmen  nicht
durch  den  Vorschlag  passiv:  wahlunfähiger
Individuen  zu  vereiteln,  ist  noch  vor  der
Wahl  von  dem  Rentamte  ein  alphabeeisches
Verzeichniß  sämmtlicher  angesessenen  und

364

begüterten  Gemeindeglieder,  welche  sewohl
hinsichtlich  ihrer  dreyjährigen  Ansäßigkeit
als  ihrer  Steuerzahlung  zur  Wahl  gezogen
  werden  können,  herzustellen,  und  solches
  nicht  allein  den  Wählern  einen  Tag
vor  der  Wahl  schriftlich  miczutheilen,  sondern
  auch  in  dem  Wahlzimmer  zur  allgemeinen
  Einsicht  anzuhefsten.

S.  44.

Für  die  Städte,  welche  gemeinschaftliche
  Abgeordnete  zu  wählen  haben,  sind
zwey  Wahlhaudlungen  erforderlich.  Die
erste  hat  den  Zweck,  die  erforderlichen
Wahlmaͤnner  fuͤr  die  Wahlversammlung
des  Regierungs=  Bezirks  zu  ernennen,  und
wird  auf  die  oben  in  den  O.  21.  32.  und
23.  bezeichnete  Act  vorgenommen.

.  2.

Jede  wahlfähige  Stade  so  wie  seder
wahlfähige  Markt  hat  für  soo  Familien
der  Bevölkerung  einen  Wahlmann  zu  stellen,
  welcher  aber  bereits  alle  für  die  Abgeordneten
  in  die  Kammer  erforderlichen
Eigenschaften  besitzen  muß,  indem  die  letzte
Auswahl  nur  aus  dliesen  Wahlmännern
statt  hat.

26.

Die  zweyte  Wahlhandlung,  oder  die
eigentliche  Wahl  der  Abgeordneten  dieser
Classe  wird  am  Sitze  der  Königlichen  Bezirks-Rigierung
  vorgenommen,  wozu  die
ernannten  Wahlmänner  mittelst  besonderer
        <pb n="182" />
        363

Befehle  einberufen,  und  vor  allem  nach
K.  12.  beeidigt  werden.

Die  Wahl  selbst  wird  in  der  naͤmlichen
Weise,  wie  sie  Ö##.  21.  22.  und  23.  vorgezeichnet
  ist,  von  dem  Koͤniglichen  Regierungs-Praͤsidenten
  mit  Beyziehung  der  beyden
  Directoren  geleitet,  und  da  dieselbe
sich  bloß  auf  die  ernannten  Wahlmänner
beschränkt,  so  ist  einem  jeden  derselben  den
Tag  vor  der  Wahl  das  Verzeichniß  der
sämmtlichen  Wahlmänner  mitzutheilen.  Zur
Göältigkeit  der  Wahl  wird  die  Anwesenheit
von  drey  Viertheilen  der  Wahlmänner,  oder
im  gesetzlichen  Verhinderungsfalle  deren
Ersatzmänner  erfordert.

G.  27.
E.  Wahl  der  Grundeigenthümer
ohne  gutsherrliche  Gerichtsbarkeit.


Die  Auswahl  der  Abgeordneten  dieser
Classe  zerfällt  in  drey  Momente,  nämlich:
aa)  in  die  Urwahl,

b)  in  die  Ernennung  der  Wahlmänner,
und

e))  in  die  eigentliche  Wahl  der  Abgeordneten
  für  die  Kammer.

Die  ersten  zwey  Wahlhandlungen  werden
  von  den  betressenden  Land=  und  Herr'-schafts-Gerichten
  geleitet,  welchen  zugleich
die  Zahl  der  zu  stellenden  Wahlmäuner
von  der  Regierung  des  Bezirks  eröffner
werden  soll.

 

364

g.  28.

Die  Urwahl  wird  in  jeder  Gemeinde
nach  erhaltenem  Aufrrage  von  dem  Landoder
  Herrschafts-Gerichte  durch  den  bestehenden
  Gemeinde=  Ausschuß  zu  dem  Zwecke
vorgenommen,  daß  ein  Bevollmächtigter
und  in  Verhinderungs,  oder  Erkrankungsfalle
  ein  Ersaßzmann  aus  ihrer  Gemeinde
zum  zweyten  Wahl-Momente  ernannt  werde,
worüber  der  Gemeinde=  Vorstand  unter  seiner
  und  zweyer  Mieglieder  Unterschrift  die
schriftliche  Anzeige  dem  Kand=  respective
Herrschafts:  Gerichte  zu  übergeben  hat.

§.  20.

Dieser  Bevollmächtigte  muß  in  der  Gemeinde
  ansäßig,  wenigstens  25  Jahre  alt
seyn,  und  so  viel  Grundvermögen  besitzen,
daß  sein  Steuersimplum  die  Summe  von
drey  Gulden  erreiche.

.  30.

Jede  Gemeinde  hat  wenigstens  Einen
Bevollmächtigten  zu  stellen.  Gemeinden
mit  einer  Bevölkerung  von  zoo  oder  mehrern
  Familien  haben  von  jedem  loo  Famit
lien  Einen  zu  ernennen.

g.  31.

Nach  Ernennung  saͤmmtlicher  Bevollmächtigten
  schreitet  das  Land=  oder  Herrschafts-Gericht
  zur  zweyten  Wahlhandlung,
  oder  zur  Ernennung  der  Wahlmänner
  für  die  Wahlversammlung  des  Reglerungs-Bezirks,
  wozu  jedes  kand=  und  Here-
        <pb n="183" />
        365

schafts-Gericht  von  1000  Familien  seines
Bezirkes  mit  Ausschluß  der  Bevoͤlkerung  der
hierin  befindlichen  Städte  und  Märkte,  welche
  zu  den  Abgeordneten  ihrer  Classe  concurriren,
  einen  Wahlmann  zu  stellen,  und  die
Anzeige  hierüber  von  der  Regierung  zu  erwarten
  hat.

·  Jst-.
Herrschafks-Gekicl)te,welchenichtIooo
Familien  zählen,  stellen  ihre  Gemeinde-Bevollmächtigten
  zu  der  Wahlhandlung  des  betreffenden
  Landgerichts.

K.  33.

Der  zu  ernennende  Wahlmann  muß  alle
&amp;amp;.  8.  erwähnten  Eigenschaften  zur  passiven
Wahlfähigkeit  eines  Abgeordneten  in  die
Kammer  besihßen,  und  kann  nur  aus  den
Grunvbesitzern  des  Landgerichtes  gewählt
werden,  zu  welchem  Ende  ein  alphabetisches
Verzeichniß  aller  im  Landgerichte  begüterten
und  hierzu  wahlfähigen  Grundeigenthümer
hergestellt,  und  in  dem  Wahlzimmer  zuröfsentlichen
  Einsicht  angeheftet  werden  soll.

S.  34.

Zur  Vornahme  dieser  Wahlhandlung
hat  das  Landgericht  sämmtliche  Bevollmächtigte
  auf  einen  bestimmten  Tag  einzuberufen,
sie  vor  Allem  mit  dem  Zwecke  und  den  formellen
  und  wesentlichen  Bedingungen  der
Wahl  bekannt  zu  machen,  sodann  vor  der
wirklichen  Abnahme  der  Wahlstimmen  durch
das  Loos  vier  Beysitzer  aus  den  anwesenden
Bevollmächtigten  bestimmen  zu  lassen,  wel-366



che  nebst  den  Landgerichts  Assessoren  und  dem
Actuar  der  Wahlhandlung  beyzuwohnen,
und  das  Drotecoll  zu  unterzeichnen  haben;
zugleich  hat  jeder  dee  anwesenden  Bevollmächtigten
  eine  Nummer  zu  ziehen,  die  bey  seiner
Sctimme  zu  bemerken  ist,  damit  er  bey  der
solgenden  Eröffnung  von  der  richtigen  Aufnahme
  derselben  sich  überzeugen  könne.

S.  35.

Jeder  Bevollmachtigte  wird  sodann  nach
der  Ordnung  der  Gemeinden  einzeln  vorgerufen,
  und  sein  Vorschlag  der  Wahlmänner
in  Gegeuwart  der  in  vorstehendem  S.  erwähnten
  Wahl-Commission  zum  Protocoll  genommen.
  Nach  beendigter  Aufnahme  der  smmtlichen
  Stimmen  sind  solche  der  ganzen  Ver-“
sammlung  nicht  nach  der  Ordnung  des  Eintrages,
  sondern  nach  jener  der  Nummern  zu
eröfsnen,  und  wenn  gegen  ihre  Richtigkeit
keine  Erinnerung  gemacht  wird,  das  Resultat
  der  Stimmen=  Mehrheit  zu  ziehen,  und
ebenfalls  bekannt  zu  machen.

.  36.

Bey  Gleichheit  der  Stimmen,  wenn
hiedurch  die  Zahl  der  Wahlmänner  über
schruten  werden  sollte,  ist  die  Ausscheidung
durch  eine  neue  Umsrage  zu  veranlassen,  wos
bey  sedoch  nur  die  in  Frage  stehenden  Individuen
  in  die  Wahl  auszunehmen  sind,  die
aber  in  dem  gegebenen  Falle  auch  nicht  durch
freywilltgen  Verzicht  eines  oder  des  andeen
der  Gewählten  nachgesehen  werden  darf.
Dad  Wahl-Protocoll  ist  sogleich  an  die  Regierung
  einzusenden.

(:4°·)
        <pb n="184" />
        367

§.  37.

Die  letzte  Wahlhandlung,  oder  die  Aus"
wahl  der  Abgeordneten  in  die  Kammer,  die
nur  aus  den  Wahlmännern  selbst  genommen
werden  können,  wird  bey  der  Königlichen
Regierung  des  Bezirks  unter  der  beitung  des
Koniglichen  Regierungs-Präsidenten  vorgenommen,
  und  hierbey  ganz  das  nämliche  Verfahren
  beobachtet,  welches  oben  O.  26.  für
die  Wahl  der  Abgeordneten  der  Städte  vorgeschrieben
  worden  ist.

S.  38.

Zur  gültigen  Wahl  bey  dieser  Versammlung
  wird  die  Anwesenheic  von  drey  Viertheilen
  der  Wahlmänner  in  der  Art  erfordert,
  daß  von  jedem  einzelnen  Land=  und
Herrschafts:=  Gerichte  mehr  als  die  Hälfte
anwesend  seyn  soll.  Wenn  aus  Mangel  der
Zahl  die  Wahl  an  dem  bestimmten  Tage  nicht
vor  sich  gehen  kann,  so  haben  die  ohne  hinreichende
  Ursache  ausbleibenden  Wahlmänner
  die  Kosten  der  neuen  Einberufung  zu
tragen.

39.

Im  Falle,  daß  unabwendbare  Verhaͤltnisse
  die  Erscheinung  der  Wahlmaͤnner  irgend
  eines  Districtes  ganz  hindern  sollten,
hat  der  Regierungs-Práäsident  die  Befugniß,
wenn  die  erforderliche  Anzahl  der  übrigen
Wahlmänner  vorhanden  ist,  und  wenigstens
zwey  Drittheile  derselben  für  die  Vornahme
der  Wahl  stimmen,  sie  auch  ohne  weitern
Anstand  zu  vollenden.

308

K.  40.

Wenn  sämmtliche  Wahlen  vollzogen,  und
die  Protocolle  dem  Präsidenten  der  Königlichen
  Regierung  vorgelegt,  solche  auch  nach
ihren  formellen  und  weseutlichen  Erfordernissen
  geprüft  sind,  werden  sie  mit  allen
Beylagen  an  das  Königliche  Staats-Minis
sterium  eingesendet.

.  Ar.

Alle  Wahlhandlungen  müssen  von  den
Koniglichen  Land  und  Herrschafts  Gerichten
oder  den  besondern  Königlichen  Commissarien,
so  wie  von  dem  Präsidenten  der  Regierung,
mit  pflichtsmäßiger  und  rücksichtsloser  Unbefangenheit
  geleitet  werden.

Jede  Beschränkung  der  Freyheit  der
Wahlstimmen  (in  soferne  sie  nur  für  wirklich
wahlfähige  Individuen  gegeben  werden),  jede
Benützung  eines  obrigkeitlichen  Einflußes
auf  die  Wähler  soll  strenge  geahnder,  und
selbst  nach  Umständen  mit  der  Dienstes-Entlassung
  bestraft  werden.

.  12.

Auf  gleiche  Art  soll  die  Bestechung  der
Wähler  die  Ungültigkeit  der  Wahl  und  den
Verlust  der  activen  und  passiven  Wahlfähigkeit
  für  den  Bestecher  und  den  Bestochenen
als  Strafe  zur  Folge  haben,  mit  Vorbehalt
der  fernern  sowohl  auf  den  Meineid  als  sonst
in  den  Gesehßen  angeordneten  Strafen.

.  43.

Die  Wahlhandlungen  selbst  beschränken
sich  einzig  auf  den  Gegenstand  der  Wahlen
und  jede  Einmengung  von  andern  Gegen-
        <pb n="185" />
        369

staͤnden,  von  besondern  Antraͤgen,  Beschwerden
  eder  Instructionen,  auf  was  immer
für  eine  Art,  sind  von  der  Wahl-Commisslon
  ohne  weiters  zurückzuweisen.

K.  4
Die  Wahl  zur  Kammer  der  Abgeordneten
  kann  nur  abgelehnt  werden:

a)wegen  Krankheit,  welche  das  Individunm
  auf  längere  Zeit  zu  allen  Geschaften
  unfähig  macht,  und  durch  ärztliche
Zeugnisse  belegt  wird;

wegen  solcher  häuslichen  Familien=  oder
Dienstes  Verhältniße,  welche  die  persönliche
  und  beständige  Anwesenheit  nach
den  Zeugnissen  der  Gerichtsstellen,  oder
Vorgesetzten  wesentlich  erfordern;

)  Staatsdiener  oder  Staats  Pensionisten,
so  wie  alle  für  den  öffentlichen  Dienst
verpflichteten  Individuen  können  zwar
als  Wahlmänner  der  Wahlhandlung
beywohnen,  müssen  jedoch,  wenn  sie  zu
Abgeordneten  erwählt  werden,  die  Bewilligung
  des  Königs  nachsuchen,  ohne
welche  sie  in  die  Kammer  nicht  eintre'
ten  können.  Die  Beamten  der  Gutsherren
  müssen  die  Zustimmung  derselben
der  dem  Präsidenten  der  Regierung  zu
machenden  Anzeige  beylegen.

S.  #.

Die  Erklärung  über  die  Ablehnung  der
Wahl  muß  von  dem  Gewählten  sogleich,
wie  ihm  die  Ernennung  zu  einem  Wahlmanne
für  die  Versammlung  des  Regiern  gs-  Bezirks
  bey  der  dritten,  vierten  und  fünften

b)

 

370

Classe,  oder  zur  wirklichen  Auswahl  in  die
Kammer  bey  der  ersten  und  zwenten  Elasse
eröffnet  wird,  in  den  ersten  Fällen  bey  dem
Wahlbezirke  jedes  Decanats  des  treffenden
Landgerichts  oder  der  Stadt,  in  letzterem
Falle  aber  bey  der  Königlichen  Regierung
des  Bezirks  übergeben  werden.
.  46.

Die  Wahlmänner  des  einschlégigen  Kandgerichts,
  der  betressenden  Stadt  oder  Classe
haben  über  die  angebrachten  Gründe  durch
Steimmen-Mehrheit  zu  entscheiden.  Im
Falle  der  wirklichen  Entlassung  tritt  das  in
der  Reihe  der  Stimmenzahl  nächstfolgende
Individuum  in  dessen  Stelle  ein.

#.  47.

Nach  der  wirklichen  Wihl  hat  keine  Entschuldigung
  mehr  statt,  ausgenommen,  es  ergeben
  sich  die  erforderlichen  und  oben  G.  42.
angeführten  Hindernisse  erst  in  der  Folge
während  der  Dauer  der  sechsshrigen  Function,
  in  welchem  Falle  die  Kammer  zu  entscheiden

  hat.

S.  48.

Die  durch  dergleichen  freywillige  oder
durch  die  nach  den  Bestimmungen  der  Urkunde
  O.  14.  veranlaßten  Austritte,  so  wie
durch  den  Tod  der  Abgeordneten  während  der
sechejährigen  Dauer  der  Versammlung  erledigten
  Stellen  werden  aus  den  gemaß  der
Stimmen-Mehrheit  nächstfolgenden  Ersatzmännern
  aus  der  nämlichen  Classe  und  den
nädmlichen  Regierungs=  Bezirken  ergänze,
weßhalb  in  den  Wahl-Protocollen  die  Reihe

()
        <pb n="186" />
        371

der  Gewaͤhlten  auch  in  Hinsicht  der  Ersatzmänner
  genau  zu  bemerken,  und  jede  Stimmen-Gleichheit
  bey  letztern  ebenfalls  sogleich
zu  entscheiden  kömmt.  Auf  gleiche  Weise
tritt  in  dem  H.  44.  Lit.  c.  bemerkten  Falle,
wenn  die  Königliche  Bewilligung  nicht  ertheilt
  wird,  der  nächste  Ersatzmann  ein.
§.  340.

Den  Mitgliedern  der  Kammer  der  Abgeordneten,
  welche  nicht  am  Orte  der  Versammluns
  selbst  wohnen,  wird  auf  die  Dauer
der  Versammlung  eine  bemessene  Entschadigung
  der  Reise:  und  Zehrungs,  Kosten  in
der  Art  gegeben,  daß  ihnen

a)  von  dem  zur  Erscheinung  bestimmten
Tage  bis  zum  Schlusse  der  Versammlung
  jedoch  mit  Einschluß  des  vorher,
gehenden  und  nachfolgenden  Tages  eine
Tagsgebühr  von  fl.;

b)  für  die  Reisekosten  von  einer  Entfernung
von  1  —o  Stunden  und  so  weiter  von
jeden  6  Stunden  eine  Gebühr  von  g  fl.
verabfolgt  werden  soll.

III.  Ab'sch  nittt.

Versammlung  und  Einberufung
der  Stände.

G.  So.

Zu  den  in  der  Verfassungs-Urkunde  bestimmten

  oder  vom  Könige  angeordneten
Versammlungen  werden  die  Reichsräthe  durch
Königliche  Rescripte,  die  Abgeordneten  der
zweyten  Kammer  durch  öffentliche  Ausschrei-372



bung  einberufen,  und  hierin  der  Ort,  und  die
Zeit  der  Versammlung  bestimmt  werden.

Die  letztern  erhalten  eine  Abschrift  dieser
  Ausschreibung  mittelst  besonderer  Mittheilung
  der  Koͤniglichen  Regierung  des  Bezirks,
  welche  ihnen  bey  der  Erscheinung  zur
Vollmacht  dient.

.  ör.

Beyde  Kammern  können  nur  gleichzeitig
zusammenberufen,  eröffnet  und  geschlossen
werden,  sohin  ihre  Sihungen  nur  in  glei:-chem
  Zeitraume  halten.

S.  S#2.

Jedes  zur  Versammlungeinberusene  Mieglied
  hat  sich  am  Tage  seiner  Ankunft  an
dem  bestimmten  Ort  der  Versammlung  bey
den  geeigneten  Behörden  persönlich  zu  melden.

G.  53.

Die  Reichstaͤthe  machen  diese  Meldung
bey  dem  ersten  Praͤsidenten,  welchen  der
Koͤnig  fuͤr  die  Dauer  der  Versammlung
ernennt;  die  Abgeordneten  bey  der  besonderen
  Einweisungs-Commission.  Der  Praͤ-sident
  und  die  Einweisungs-Commissien  werden
  in  dem  Einberufungs-Decrete  bekanm
gemacht  werden.

h.  54.

Die  Reichoräthe  haben  wenigstens  drey
Tage  vor  der  in  dem  Einberufungs=  Reseripte
  bestimmten  Versammlungs=  Zeit  an
den  Präsidenten  die  schriftliche  Erkldrung
über  ihr  Erscheinen  zu  übergeben,  und  derselben
  den  in  der  Verfassungs-Urkunde  vorgeschriebenen
  Eid  unter  ihrer  Fertigung  bey-
        <pb n="187" />
        373
zufuͤgen.  Im  Falle  obwaltender  besonderer
Hindernisse  haben  sie  solche  ebenfalls  dem
Praͤsidenten  in  obigem  Zeitraume  anzuzeigen.
S.  §§.

Jedem  Mitgliede  der  beyden  Kammern
ist  bey  seinem  Eintritte  ein  Abdruck  der
Verfassungs-Urkunde  mit  sämmtlichen  Beylagen
  zuzustellen.

.  56.

Wenn  die  Haͤlfte  der  Reichsraͤthe  anwesend
  ist,  so  zeigt  der  Praͤsident  mittelst
Deputation  dem  Koͤnige  an,  daß  die  Kammer
  sich  constituiren  koͤnne,  und  die  Eroͤffnung
  der  Sthung  erwarte.

S.  77.

Sie  wählt  sich  zwey  Secretaire,  und
schlägt  drey  Mitglieder  zur  Auswahl  des
zweyten  Präsidenten  vor,  aus  welchen  der
König  denselben  ernennt.

S.  58.

Die  Kammer  der  Reichsréthe  ist  durch
dle  Königliche  Eröffnung  derselben  rechtmaßig
  constituirt.

.  0.

Die  Reichsräthe  sitzen  nach  der  in  der
Verfassungs-Urkunde  bestimmten  Reihe,  unter
  sich  aber  nach  ihrem  Eineritte  in  dle
Kammer.

G.  0.

Zur  gültigen  Constituirung  der  Kammer
der  Abgeordncten  wird  die  Anwesenheit#  von
zwey  Drittheilen  der  gewählten  Mirglieder
erfordert.

374
*-Die
  Einweisungs"  Commission  besteht
für  den  ersten  Fall  der  Zusammenberufang
einer  neugewéhlten  Kammer  aus  einer  eie
gends  ernannten  Königlichen  Commission;
ausser  diesem  Falle  aber  aus  dem  rässdenten
  und  Secretaire  der  letzten  Versamm:

lung.
§.  62.

Sie  hat  ver  Allem  die  Beglaubigung
der  Abgeordneten,  ihre  Wahlen  und  erforderlichen
  Eigenschaften  mit  Beyztehung  von  sechs
durch  das  Loos  zu  wählenden  Mutgliedern
der  Kammer  zu  prüfen,  zu  welchem  Ende
ihr  simmtliche  Wahl-Protocolle  mitgetheilt
werden,  sonach  ferner  die  Wahl  des  ersten
und  zweyten  Präsidenten,  so  wie  der  zwey
Secretaire's  zu  leiten.

.  63.

Die  Mitglieder  der  Kammer  wahlen  für
die  Stelle  des  Präsidenten  sechs  Mitglieder,
  aus  welchen  der  König  den  ersten  und
einen  zweyten  Präsidenten,  der  im  Verhinderungsfalle
  oder  in  Abwesenheit  des  erstern
dessen  Geschäftsführung  übernimmt,  für
die  Dauer  der  Sitzung  ernennt.

S.  64

Sie  wählen  serner  aus  ihrer  Mitte  zwey
Secretaire's.

G.  685.

Beyde  Wahlen  geschehen  auf  die  nämliche
  Art,  wie  solche  bey  der  Wahl-Versammlung
  des  Regierungs-Bezirkes  angeordnet
itt,  mirtelst  schriftlicher  Wahlzettel  aus  der

(25)
        <pb n="188" />
        375

Gesammtzahl  der  Abgeordneten,  ohne  Unterschied
  der  Regierungs:  Bezirke,  Classen
oder  Stände.  Die  Gewählten  müssen  absolute
  Seimmenmehrheit  für  sich  haben.
Bey  Stimmengleichhelt  entscheidet  die
Wahl  durch  Kugeln.  Zu  Eröffnung  der
Wahlzettel  werden  fünf  Mitglieder  durch
das  Loos  ernannt,  und  als  Beysitzer  der
Commission  beygegeben.

*x

Die  Commission  übergiebt  das  Wahl-Protocoll
  für  den  Vorschlag  der  Praͤsidenten
dem  Koͤnigl.  Staats-Ministerium  des  Innern,
  und  macht  sonach  die  Koͤnigl.  Ernennung
  bekannt,  worauf  sie  ihre  Function
schließt,  und  die  Kammer  der  Abgeordneten
  sich  constituirt.

g.  67.

Die  Ordnung  der  Plaͤtze,  welche  die  Abgeordneten
  in  den  Versammlungen  einzunehmen
  und  beyzubehalten  haben,  werden  durch
Loose  bestimmt.

V.  68.

Wenn  die  Kammer  der  Abgeordneten
sich  consticuict  hat,  so  hat  sie  dem  Könige
durch  eine  Abordnung,  und  der  Kammer
der  Reichsräthe  auf  die  später  vorgeschriebene
  Weise  anzuzeigen,  daß  sie  versammelt
und  constituirt  sey.  Zugleich  untersucht  sie
die  Enrschuldigungen  der  nicht  erschienenen
Mitglieder,  und  hat  diesenigen,  deren  Ursachen
  nicht  gegründet  befunden  werden,
ohne  weiters  einzuberufen.

–

376

§.  60.

Der  König  wird  nach  Constieulcung  der
beyden  Kammern  den  Tag  zur  Eröffnung
der  ständischen  Versammlung  bestimmen,  und
sich  hiebey  von  sämmtlichen  Mirgliedern  den
im  Titel  VII.  G.  25.  vorgeschriebenen  Eid
in  Seine  Hände  ablegen  lassen.

6.  7o.

Die  später  eintretenden  Mitglieder  leisten
  diesen  Etd  in  den  Kammern  in  die  Hände
des  Präsidenten.

Titel  II.

Wirkungskreis  und  Geschäftsgang  der
Stände-Wersammlung.

Der  Wirkungskreis  der  ständischen  Versammlung
  ist  in  der  Verfassungs-Urkunde
Tirel  VII.  bestimme  ausgewiesen.  Der
Geschäftsgang  wird  auf  nachslehende  Ar#
festgesetzt.

I.  Abschnitt.
Vorstände  und  untergeordnetes
Personal  der  Kammern.

F.  u.

Den  Drsidenten  der  Kammern  kommen
in  der  Regel  alle  Vorzüge  und  Obliegenheis
ten  zu,  die  den  Vorständen  der  Collegien
gebühren.  Sie  eröffnen  alle  Eingaben,  und
weisen  solche  theils  unmittelbar  in  Folge
nachstehender  Bestimmungen,  theils,  nachdem
  sie  zuvor  der  Kammer  vorgelegt  worden
  sind,  in  Folge  eines  Beschlusses  derselben
  an  die  betceffenden  Ausschüsse  zur  Be-
        <pb n="189" />
        377

arbeitung  hin;  sie  sorgen  fuͤr  die  Aufrechthaltung
  der  Ordnung  und  des  Reglements,
bestimmen  die  Sitzungstage,  ordnen  die
Vortraͤge,  leiten  die  Berathungen,  Abstimmung
  u.  dgl.

·  H.2.

Die  Secretaire's  führen  das  Sitzungs-Protocoll
  bey  den  allgemeinen  Versammlun,
gen,  wachen  für  die  Ordnung  der  Canzley,
bemerken  die  Meldungen  zum  Vortrage  und
der  Tages-Ordnung,  entwerfen  die  Berichte
  und  Beschlüsse,  wenn  nicht  besondere
Referenten  aufgestellt  sind;  leisten  die  Zahlungen,
  wozu  sie  von  der  Central:  Staats-Casse
  die  erforderlichen  Vorschüsse  erhalten,
und  nach  geendigter  Versammlung  hierüber
Rechnung  stellen  u.  s.  w.

.  3.

Zur  Aufbewahrung  der  Acten  und  Ordnung
  der  Registeatur  in  dem  der  ständischen
Versammlung  zugewiesenen  Versammlungs-Gebäude
  haben  die  Kammern  einen  gemeinschaftlichen
  ständigen  Archivar  zu  benennen,
welcher  aus  der  Staats  =  Casse  besoldet
wird.

K.  4.

Die  nöthigen  Individuen  für  die  Canzley
  werden  von  dem  Directorium,  welches
aus  den  Präsidenten  und  den  Secretaire's
für  jede  Kammer  besteht,  auf  die  Zeit  der
Dauer  der  Versammlung  aufgenommen,  von
denselben  verpflichtet,  und  aus  den  Erigenzgeldern
  bezahlr.

373

G.  5.
Die  für  die  Dauer  der  Versammlung
erforderlichen  Boten  und  Diener  wird  der
König  bestimmen.

§.  6.

Während  der  Dauer  der  Versammlung
gebührt  die  Polizey  den  Kammern  in  ihrem
Sibungs=  Gebäude,  sie  wird  von  dem  Pesidenten
  ausgeübe,  welcher  hezu  die  nöchigen
Befehle  ertheilt.

G.  7.

Keinem  Fremden  ist  erlaubt,  während
der  Sitzung  in  den  Sitzungs-Saal  einzutreten,
  sondern  nur  bey  den  öffentlichen
Sibungen  der  zweyten  Kammer  wird  einer
angemessenen  Zahl  von  Zuhoͤrern  der  Zutritt
  zu  den  Gallerien  gestatter.

.  38.

Sie  müssen  auf  jedesmaligen  Befehl  des
Dräsidenten,  wenn  sich  die  Sitzung  in  einen
  geheimen  Ausschuß  bilder,  sich  entfernen.


S.  9.

Jedes  Zeichen  von  Beyfall  oder  Mißbilligung
  wird  strenge  untersage.  Die  Zuwiderhandelnden
  werden  durch  den  Diener
der  Kammer  sogleich  sorrcgewiesen.  Sollte
sich  Jemand  beygehen  lassen,  die  Ruhe  der
Sibzungen  auf  was  immer  für  eine  auffallende
  Art  zu  stören,  oder  die  Berathungen
zu  unterbrechen,  so  ist  derselbe  durch  die  Militaire-Wache
  in  Arrest  zu  führen,  und  der
        <pb n="190" />
        379

Policey  oder  nach  Befinden  dem  Gerichte
zur  Bestrafung  zu  übergeben.

II.  Absch  nirt.
Allsemeine  Sitzungen.

S.
Die  ersten  Prästdenten  der  Kammern
bestimmen  die  Zahl  und  die  Zeit  ihrer  Sitzungen
  nach  Maaß  der  Menge  und  der
Dringlichkeit  der  Geschäfte.  Sie  eröffnen
und  schließen  jede  Sitzung,  wobey  sie  zus
sleich  den  Tag  der  folgenden  anzeigen.
Die  in  derselben  vorkommende  Tages-Ordnung
  wird  in  dem  Sitzungs,  Saale  öffentlch
  angeheftet.

g.  11.

Jedes  anwesende  Mitglied  ist  zur  Erscheinung
  bey  den  allgemeinen  Sitzungen
verbunden;  sollte  jedoch  ein  gegruͤndetes  Hiuderniß
  obwalten,  so  ist  solches  dem  Praͤsidenten
  anzuzeigen.

10.

.  12.

Waͤhrend  der  Dauer  der  Versammlung
ist  es  keinem  Mitgliede  erlaubt,  sich  ohne
Urlaub  der  Kammer  zu  entfernen;  doch
kann  der  Präsident  in  besonders  dringenden
  Fällen  diesen  Urlaub  allein  ertheilen,
wovon  er  aber  in  der  folgenden  Sitzung
die  Kammer  in  Kenntniß  zu  sebßen  hat.

.  13.
Am  Anfang  der  Sitzung  ließt  der  Secretaire
  das  Protocoll  der  letzten  Sihung

380

ab,  welches  von  dem  DPräsidenten,  dem
Secreraire  und  noch  drey  Miegliedern  nach
dem  Turnus  zu  unterzeichnen  ist.

.  14.

Nach  Verlesung  des  Drotocolls  und
Bekanntmachung  der  seit  der  letzten  Sitzung
  vorgekommenen  Eingaben  wird  zur
Tages:  Ordnung  geschritten,  die  in  dem
Sihungs"  Saale  angeheftet  ist.

g.  15.

Die  allgemeinen  Sitzungen  der  Kammer
der  Abgeordneten  sind  mit  Ausschluß  der
spaͤter  bezeichneten  Faͤlle  oͤffentlich;  sie  koͤnnen
  jedoch  auf  Verlangen  von  fünf  Mitgliedern
  in  einen  geheimen  Ausschuß  verwandelt
  werden.

.  16.

Der  König  läßt  die  den  Kammern  vor,
zulegenden  Berathungs=  Gegenstände  durch
seine  Minister  oder  besordern  Commissarien
an  ste  gelangen.  Dieselben  werden  nicht
blos  mündlich  vortragen,  sondern  ihre  Auträge
  auch  schriftlich  übergeben,  und  überhaupt
  auch  in  der  Folge  die  erforderlichen
Erläuterungen  ertheilen.  Sie  haben  in  den
Versammlungen  einen  besondern  Platz  einzunehmen.


S.  17.

Wenn  auf  solche  Art  die  Minister  oder
Königl.  Commissarien  erscheinen,  um  im
Nahmen  des  Königs  Vorrräge  zu  machen,
so  bleiben  alle  in  der  Tages-Ordnung  ste-
        <pb n="191" />
        381

henden  Berathungen  ausgesetzt,  und  es
wird  erst  nach  Beendigung  des  Vortrages
der  Königl.  Commissarien,  wenn  dieser  nicht
eine  andere  Einleitung  nothwendig  machen
sellte,  zur  Tages,  Ordnung  geschritten.

.  13.

Die  Berathung  über  die  von  den  besondern
  Ausschüssen  erstatteten  Vorträge,
welche  jedesmal  unter  die  sämmelichen  Mit,
glieder  zu  vertheilen  sind,  kann  nur  nach
drey  Tagen  vorgenommen  werden,  und  die
Mitglieder,  welche  hiebey  über  den  Anteag
  zu  sprechen  wünschen,  haben  sich  am
Tage  vor  der  Sitzung  bey  dem  Secretariate
  mit  dem  Bemerken,  ob  sie  für  und
wider  den  Antrag  sprechen,  zu  melden,
und  ihren  Wunsch  vormerken  lassen.

.  10.

Die  Redner  werden  sodann  nach  der
Reihe  ihrer  Sitze  und  mit  der  Eintheilung
aufgerusen,  daß  sie  abwechslungsweise  für
und  wider  sprechen.

.  20.

Keiner  kann  sprechen,  ohne  zuvor  von
dem  Prsidenten  der  Kammer  die  Erlaubniß
  hiezu  erhalten  zu  haben  und  aufgerufen
  zu  seyn;  er  hat  sodann,  wenn  seine
Rede  den  ganzen  Gegenstand  oder  den  größern
  Theil  desselben  umfaßt,  auf  dem  besondern
  Rednerstuhle  zu  sprechen,  wenn  sie
aber  nur  einzelne  Bemerkungen  betrifft,
diese  an  seinem  Platze  vorzutragen.

382

§.  al.

Sie  haben  sich  hieben  aller  Persönlichkeiten,
  aller  unanständigen  und  beleidigenden
  Ausdrücke,  so  wie  aller  Abweichungen
von  dem  vorliegenden  Berathungs-Gegenstande
  zu  enthalten,  widrigenfalls  der  Präsident
  ste  zur  Ordnung  zu  verweisen,  und
im  Weigerungsfalle  selbst  die  sernere  Wortführung
  zu  untersagen  das  Recht  hat.
Sollten  sie  sich  selbst  persönliche  Ausfälle
gegen  den  Regenten,  die  Königliche  Fami
lie  oder  die  einzelnen  Mitglieder  der  Kammern
  erlauben,  oder  Anträge  gegen  die  allgemeine
  Staatsverfassung  zu  stellen  unternehmen,
  und  ungeachtet  der  von  dem  Präsidenten
  gemachten  Erinnerung  hiemit  fortfahren,
  so  ist  derselbe  berechtigt  und  verpflichtet,
  die  Sthung  für  diesen  Tag  auf
der  Stelle  zu  schließen,  und  in  der  folgen,
den  Sitzung  über  die  Bestrafung  des  fehlenden
  Mitgliedes  der  Kammer  vorzutragen,
  welche  entscheiden  wird,  ob  dasselbe
zum  bloßen  Widerruf,  oder  zum  zeitlichen
oder  gänzlichen  Ausschluß  aus  der  Kammer
  zu  verurtheilen  sey.

.  23.

Weim  sämmtliche  Mitglieder,  welche
sich  zur  Rede  gemeldet,  gesprochen  haben,
steht  es  jedem  Mitgliede  frey,  nach  der
Reihe  der  Plätze  noch  seine  allenfallsigen
kurzen  Bemerkungen  vorzutragen,  so  wie
es  dem  Referenten  des  Ausschusses  und  den
Königl.  Commissarien  vorbehalten  ist,  noch
einmal  das  Wort  zu  nehmen,  wonach  jede

(7„#“)
        <pb n="192" />
        383

weitere  Discussion  geschlossen,  die  Abstimmung
  aber,  nachdem  die  Fragen  vorgelegt
seyn  werden,  auf  3  Tage  vertagt  werden
soll.

§.  33.

Kein  Redner  soll  während  seiner  Rede
unterbrochen  werden,  doch  steht  es  dem  Minister
  und  den  Königl.  Commisserien  frey,
im  Falle  durch  dergleichen  Vortráge  zu  elnigen
  Erldurerungen  und  Aufschlüssen  Veranlassung
  gegeben  worden  ist,  diese  sogleich
zu  ertheilen.

§.  24.

Die  Königl.  Staats  -Minister,  die
Königl.  Commissarten  und  die  Berichtserstatter
  der  Ausschüsse  haben  allein  das  Recht,
ihre  niedergeschriebenen  Reden  abzulesen.

III.  Abschnitt.

Besondere  Ausschüsse  der
Kanmern.

S.  285.

Jede  der  beyden  Kammern  erwählt  gleich
nach  ihrer  Constitutrung  aus  ihrer  Mitte
fünf  besondere  Ausschüsse,  und  zwar

1)  für  die  Gegenstände  der  Gesetzgebung;

à)  für  die  Steuern;

3)  für  die  übrigen  an  die  Kammer  gelan-Jenden
  Gegenstände  der  innern  Reichs-Verwaltung;


4)  für  die  Staacs:  Schuldeneilgung:

 

381

5)  für  die  Untersuchung  der  vorkommenden
  Beschwerden  über  die  Verletzung
der  Staatsverfassung.

Von  jedem  dieser  fünf  Ausschüsse  ist
ein  Mitglied  zu  der  im  folgenden  S  36.  angeordneten
  vorläufigen  Prüfung  der  von  den
einzelnen  Mugliedern  der  Kammer  zu  stellenden
  Anträge  durch  die  Wahl  der  Ausschüsse
selbst  unter  sich  zu  bestimmen,  und  dem
Präsidenten  hekannt  zu  machen.

*5
Die  Auswahl  der  Ausschüsse  geschiehr
aus  der  Gesammtzahl  der  Mieglieder  ohne
Unterschied  der  Regierungs-Bezirke  oder
Classen  durch  absolute  Stimmenmchrhett.

—**

Diese  Ausschüsse  bestehen  in  der  Kammer
  der  Reichsräthe  aus  fünf,  in  der  Kammer
  der  Deputirten  aus  sieben,  höchstens
neun  Mitgliedern.

.  28.

Bey  den  Ausschüssen  führt  das  in  Jahren
  dlteste  Mitglied  den  Vorsitz.  Der  Referent
  und  Secretaimwe  wird  von  ihnen  selbst
gewählt.

.  20.

Um  die  an  sie  verwiesenen  Gegenstände
gehèörig  zu  bearbeiten,  haben  die  Ausschüsse
alle  hiezu  erforderlichen  Erlduterungen  zu
sammeln,  und  sich  hierüber  mit  den  betreffenden
  Staats-Ministerien  in  Benehmen  zu
        <pb n="193" />
        335

setzen,  die  Gründe  für  und  wider  genau  zu
entwickeln,  und  hienach  den  Vertrag  mit
allen  Meinungen  der  Mieglieder  des  Ausschusses
  umständlich  zu  entwerfen.

.  30.

Den  Präsidenten  der  Kammern  stehe  es
frey,  jeder  Sitzung  dieser  Ausschüsse  beyzuwohnen,
  die  übrigen  Mieglieder  hingegen
haben  zu  derselben  keinen  Zutritt.

.  3r.

Die  Präsidenten  bestimmen  nach  vollendeter
  Arbeit  den  Tag  zum  Vortrag  in  den
Kammern.

.  32.

Die  Kammern  können  den  Gegenstand,
wenn  sie  den  Vortrag  nicht  erschöpfend  finden,
  zur  weitern  Ausarbeitung  an  den  Ausschuf
  zurückweisen,  in  welchem  Falle  derselbe
noch  mit  zwey  Mitgliedern  verstärkt  werden
kann.

.  33.

Die  Beschwerden,  welche  nach  Bestimmung
  der  Verfassungs-Urkunde  Tit.  VII.
6.  21,  an  die  Kammern  gelangen  koͤnnen,
werden  von  dem  Praͤsidenten  unmittelbar  zum
Ausschusse  verwiesen,  um  ihren  Bestand  und
ihre  Gründlichkeit  sowohl  in  formellen  als
wesentlichen  Verhältnissen  vorläufig  zu  prüfen,
  ehe  sie  den  Kammern  vorgelegt  werden.
Sie  müssen  mir  den  erforderlichen  Beweisen
belegt,  und  zugleich  bescheinigt  seyn,  daß  sie
bereits  bey  den  obersten  Behörden,  resp.
den  betreffenden  Staats-Ministerien,  früher

 

3865

vorgebracht  worden,  und  hierauf  entweder
noch  gar  keine,  oder  eine  den  Bestimmungen
  der  Staatsverfassung  zuwiderlaufende
Entscheidung  erfolgt  sey.

K.  34.

Im  Falle  sie  demnach  als  unbescheinige,
oder  als  gänzlich  grundlos,  oder  als  ungeeignet
  befunden  werden,  sind  sie  ohne  weiteres
  als  beruhend  zu  den  Acten  zu  legen,  oder
an  die  betreffenden  Staats-Ministerlen  zu
geben,  und  in  der  folgenden  Sitzung  der
Kammern  hievon  Nachricht  zu  ertheilen;  im
entgegengesetzten  Falle  ist  die  Beschwerde
den  Kammern  mittelst  umständlichen  Vortrages
  vorzulegen.

.  35.

Dem  Ausschusse,  so  wie  den  Kammern,
kömmt  es  zwar  nicht  zu,  hierüber  weitere
Instructionen  zu  veranlassen,  oder  von  Königlichen
  Stellen  Berichte  zu  verlangen;  doch
können  sie  von  den  einschlägigen  Staats-Ministerien
  durch  den  Präsidenten  die  erforderlichen
  Aufschlüsse  erhohlen,  um  jede  Vorlage
grundloser  Beschwerden  zu  beseitigen;  wenn
sie  dieselben  aber  als  gegründet  erachten,
sind  sie  nach  gemeinschaftlichem  Beschluß
beyder  Kammern  dem  Könige  vorzulegen,
welcher  nach  den  Bestimmungen  der  Verfassungs
  .  Urkunde  Tit.  X.  O.  §.  verfahren

wird.
C.  36.
Die  Wünsche  und  Anträge  der  eingelnen

Mitglieder  können  nur  solche  Gegenstände

(')
        <pb n="194" />
        387

betreffen,  welche  in  den  verfassungsmäßigen
Wirkungskreis  der  Stände  sich  eignen;  sie
werden  jedesmal  schriftlich  dem  Präsidenten
  übergeben,  und  vor  Allem  ducch  den
nach  O.  35.  zu  bildenden  Ausschuß  in  Gegenwart
  des  Prdsidenten  geprüft,  ob  sie  nach
der  oben  gegebenen  Bestimmung  zur  Annahme
  geeignet  sind  oder  nicht.  Im  letern
Falle  werden  sie  ohne  weiteres  nach  absoluter
  Stimmenmehrheit  der  Ausschußglieder
als  ungeeignet  zurückgewiesen,  im  erstern
Falle  aber  gemäß  Tit.  VII.  C.  20.  der  Urkunde
  der  Kammer  zur  Vorlage  gebracht,
und  von  derselben  erst  entschieden,  ob  sie
zu  ndherer  Würdigung  an  den  Ausschuß
gewiesen  werden  sollen;  entschetdet  diese  verneinend,
  so  beruht  der  Antrag,  und  kann
in  dieser  Versammlung  nicht  mehr  zur  Sprache
  kommen;  im  bejahenden  Falle  aber  wird
derselbe  durch  den  betreffenden  Ausschuß  zur
künftigen  allgemeinen  Berathung  gebracht.

#.  37.

Jedem  Mitgliede  steht  es  frey,  seine
Anträge,  so  lange  sie  noch  nicht  der  Kam'
mer  zur  Vorlage  gebracht  sind,  zurückjunehmen,
  ist  jedoch  die  erste  Vorlage  an  die
Kammer  bereits  geschehen,  so  hat  dieselbe
über  die  Zurücknahme  zu  entscheiden.

.  38.
Der  für  die  Staatsschulden-Tilgung  angeordnete
  Ausschuß  hat  den  Tilgungs-Plan,
welcher  den  Kammern  vorgelegt  werden

388

wird,  zu  prüfen,  so  wie  bey  jeder  nächstfolgenden
  Versammlung  die  seitherige  Ausführung
  und  Befolgung  desselben  zu  untersuchen,
  und  das  Resultat  den  Kammern
vorzulegen.

.  30.

Damit  der  in  der  ständischen  Versammlung
  genehmigte  Tilgungs  Plan  genau  eingehalten
  werde,  ist  derselben  Tit.  VII.
G.  14.  das  Recht  eingeräumt,  zwey  Mitglieder
  zu  ernennen,  welche  auch  nach  Beendigung
  ihrer  Sitzungen  fortwährend  von
allen  Verhandlungen  der  angeordneten  Schuldentilgungs:
  Commission  genaue  Kenntniß
zu  nehmen,  und  für  die  Befolgung  der  in
der  letzten  Versammlung  getroffenen  Bes
stimmungen  zu  wachen  haben.  Diesen

dutgliedern  sollen  daher  alle  zehn  Tage
die  sämmtlichen  Verhandlungen  der  Commission,
  die  Journale  und  Hauptbücher
zur  Einsicht  vorgelegt  werden,  und  sie  sind
befugt,  im  Falle  die  Commission  ihren
gegründeten  Bemerkungen  gegen  allenfallsige
  Ueberschreitungen  der  Befugnisse,  oder
Nichtbefolgung  des  genehmigten  Tilgungs-Planes
  unbeachtet  lassen  würde,  dem  Ksnige
  die  gebührende  Vorstellung  zu  übergeben,
  und  bey  der  künftigen  ständischen
Versammlung  ihre  pflichtmäßige  Anzeige
zu  machen.
        <pb n="195" />
        380
Ir.  Absch  nitt.

Beschlüsse  und  wechselseitige  Mietheilungen
  der  Kammern.

.  40.

Wenn  der  Gegenstand  nach  O.  22.  zur
Abstimmung  vorberettet  ist,  so  entwirft  der
Prsident  bis  zur  nächstfolgenden  Sitzung
die  zur  Entscheidung  vorzulegenden  Fragen
in  der  Art,  daß  hierdurch  der  ganze  Gegenstand
  erschöpfe  wird,  und  die  Abstimmung
  nur  mit  Ja  und  Rein  erfolgen
kann.  Die  Fragen  werden  zwey  Tage  vor
der  Abstimmung  öffentlich  bekannt  gemacht,
und  in  dem  Sitzungs-Saale  angeheftet.

.  41.

Jedem  Mitgliede  steht  es  frey,  über
die  entworfenen  Fragen  seine  Erinnerungen
vorzulegen,  und  dieselben  sind  erforderlichen
  Falls  noch  vor  der  Abstimmung  durch
einen  Beschluß  der  Kammer  zu  berichtigen.

GS.  42.

Wenn  gegen  die  vorgezeichneten  Fragen
keine  Erinnerung  gemacht  wird,  oder  diese
berichtigt  ist,  so  wird  zur  Abstimmung  selbst
über  jede  einzelne  Frage  an  dem  festgesetzten
  Tage  nach  ihrer  gegebenen  Ordnung
und  Rethe  geschritten.

S.  43.

Hierbey  haben  die  Staats-Minister  und
Königlichen  Commissarien,  so  wie  alle
Zuhörer  abzutreten,  und  die  Abstimmung
geschieht  in  geheimer  Sitzung.

390

g  .  44

Jedes  Mitglied  wird  nach  der  Reihe
seines  Sitzes  aufgerufen,  der  dirigirende
Praͤsident  spricht  seine  Stimme  zuletzt  aus,
und  hat  bey  Stimmen-Gleichheit  noch  eine
weitere  und  entscheidende  Stimme;  der
zweyte  Prädsident,  wenn  er  nichte  dirigirt,
sitzt  und  stimmt  in  der  Reihe  am  ersten,
die  Secretaire's  stimmen  unmittelbar  vor
dem  Prsidenten.

S.  48.

Die  Stimme  wird  ohne  weitere  Mot##r
virung  oder  Erläuterung  in  nachstehender
einfacher  Form  abgegeben:

„Einverstanden“
oder
„Nicht  einverstanden.“

#.  46.

Die  Secretaire's  bemerken  jede  Stimme,
  und  der  Dräsident  spricht  am  Ende
die  Stimmen-Mehrheit  und  hternach  den
Beschluß  der  Kammer  aus.

S.  47.

In  übrigen  minder  wichtigen  Vorkommnissen,
  welche  nicht  Hauptgegenstände  des
Wirkungskreises  betreffen,  wird  durch  das
Aufstehen  oder  Sitzen  der  Mitglieder  gestimmt.


S.  48.

Zur  gültigen  Abstimmung  wird  die
Gegenwart  von  zwen  Driteheilen  der  im
Orte  anwesenden  Mitglieder;  zu  gültigen

(:5)
        <pb n="196" />
        391

Beschluͤssen  dle  absolute  Stimmen-Mehrheit
  erfordert,  mit  Ausnahme  der  besonders
  angefuͤhrten  einzelnen  Faͤlle.

S.  40.

Die  Beschlüsse  der  Kammer,  welche
auf  Vorträge  der  besondern  Ausschüsse  gefaßt
  worden,  werden  Letztern  mitgetheilr,
damit  die  nöthigen  Aufsätze  in  Folge  dieser
  Beschlüsse  entworfen,  und  der  Kammer
zur  Genehmigung  vorgelegt  werden  können,
welche  jedoch  in  wichtigern  Fällen  in  zwey
nach  einander  folgenden  Sitzungen  abgelesen
  werden  sollen,  um  in  der  ersten  die
allenfallstgen  Erinnerungen  gegen  die  Fassung
  des  Beschlusses  zu  vernehmen;  in
letzterer  aber  die  endliche  Genehmigung  der
Fassung  zu  erhohlen.

Die  übrigen  Beschlüsse  werden  von  den
Secretaire's  ausgefertiget.

.  vo.

Die  beyden  Kammern  communiciren
unter  sich  durch  Schreiben,  welche  von  dem
Prdsidenten  und  dem  Seeretaire  unterzeichnet
  werden.

g.  51.

Jene  Kammer,  welcher  die  Instruction
eines  Gegenstandes  uͤbertragen  ist,  theilt
ihre  Meinung  zuerst  der  andern  mit;  findet
  dieser  Antrag  die  Beystimmung  der
lettern  nicht,  so  hat  diese  ihre  Ansichten
oder  vorzuschlagenden  Modisicatlonen  der
erstern  verzulegen,  um  eine  neue  Bera-392


thung  zu  veranlassen,  bis  von  beyden  Kammern
  entweder  das  einhellige  Einverstaͤndniß
  erzielt  ist,  oder  die  bestimmte  Erklärung
  der  nicht  zu  vereinigenden  Meinungen
erfolgt.

.  2.
Die  Form  der  Communicakion  isi  folgende:

a)  Im  Falle  der  Zustimmung:
„die  Kammer  der  2c.  übergiebt  der
„Kammer  2c.  den  anliegenden  Vor-„schlag
  Sr.  Majestät  des  Königs;
„sie  glaubt,  daß  er  (unbedingt  oder
„unter  den  beygefügten  Modißtcatio=„nen)
  anzunehmen  sey.“

b)  Im  Falle  der  Verwerfung:
„die  Kammer  der  rc.  übergiebt  2c.;  sie
„hat  demselben  ihre  Zustimmung  nicht
„geben  zu  können  geglaubt.“

c)  Im  Falle  eines  eigenen  Antrages:
„die  Kammer  rc.  übergiebt  2c.  den
„anliegenden  von  ihr  genehmigten  An-„trag
  mit  dem  Ersuchen,  denselben
„der  gleichfallsigen  Berathung  zu  un?
„terstellen.“

4)  Im  Falle  der  Uebergabe  einer  Beschwerde:


„die  2c.  übergiebt  2c.  die  bey  ihr  ein-„gereichte
  Beschwerde  des  rc.  in  Betreff
  des  rc.,  welche  ste  zur  Vorlage
„an  Se.  Majestät  den  König  geeig-
        <pb n="197" />
        393

„net  findet,  zur  gleichfallsigen  Wuͤr-„digung.“


Die  Autwort  der  andern  Kammer  besteht:

1)  Im  Falle  der  Zustimmung:

„die  Kammer  rc.  hat  dem  ihr  mitge-„theilten
  Vorschlage  (oder  Antrage)
„in  Betreff  2c.  ihre  Zustimmung  er-„theilt.“


a)  Im  Falle  der  Verwerfüng:

„die  Kammer  hat  dem  2c.  ihre  Zu-„stimmung
  nicht  ertheilen  zu  können
„geglaubt.“

3)  Im  Falle  einer  Modißfcation:

„die  Kammer  rc.  hat  dem  c.  ihre  Zu-„stimmung
  nur  unter  den  beygefügten
„Modisicationen  geben  zu  koönnen  erachter,
  worüber  sie  die  weitere  jen-„seitige
  Ansicht  erwartet.“

#.  53.
Die  gemeinschaftlich  gefaßten  Beschlüsse
der  Reichostände

I.  über  die  ihnen  zugekommenen
Gegenstände  werden  dem  Kenige  in
nachstchender  einfacher  Form  vorgelegt:


a)Im  Falle  der  gemeinschafelichen  Zustimmung:

„die  allerunterthänigst  treugehersamsten
„Stände  haben  dem  an  sie  gebrachten
„Antrage  zugestimmt.“

394
b)  Im  Falle  der  gemeinschaftlichen  Verwerfung:


„die  re.  2c.  haben  dem  an  sie  gebrach-„ten
  Antrage  ihre  Zustimmung  niche
„JLgeben  zu  können  geglaubt.“

c)  Im  Falle  einer  verschiedenen  Meinung:
„die  rc.  2c.  haben  sich  über  die  gemeln-„schaftliche
  Zustimmung  zu  dem  an
„sie  gebrachten  Antrage  nicht  vereinen
„können.“

4)  Im  Falle  einer  vorzuschlagenden  Modification:


„die  c:  2c.  haben  dem  an  sie  gebrach-„ten
  Antrage  nur  unter  folgenden  ehr-„farchtsvollest
  vorzuschlagenden  Abän=„derungen
  ihre  Zustimmung  geben  zu
„können  geglaubt.“

II.  Ueber  die  eigenen  Wünsche
und  Anträge:

„die  2c.  2c.  übergeben  Sr.  Masestät
„dem  Könige  den  beygefügten  Vor-„schlag,
  welchen  sie  für  den  Staa"
„vortheilhaft  und  nütlich  halten,  mit
„der  ehrfurchtsvollsten  Bitte,  demsel-„
  ben  die  Königliche  Genehmigung  zu
„ertheilen.“

III.  Ueber  die  vorzulegenden  Be
schwerden:

„die  rte.  2c.  Übergeben  Sr.  Mazjestat

„dem  Koönige  die  beyliegende  Be-„schwerde

  des  2c.  in  Betreff  rc.  mit
        <pb n="198" />
        39“

„der  ehrerbietigsten  Bitte,  derselben
„die  Allerhoͤchste  Abhuͤlfe  zu  gewaͤh-„ren.“


h.  54..

Diese  gemeinschaftlichen  Vorlagen  der
Beschluͤsse  werden  von  dem  Praͤsidenten  und
dem  Seeretaire  einer  jeden  Kammer  unterzeichnet,
  und  durch  eine  gemeinschaftliche
Abordnung,  welche  aus  den  naͤmlichen  Individuen
  mit  Zuziehung  von  zwey  Mitgliedern
  einer  jeden  Kammer  bestehen  soll,
dem  Koͤnige  uͤberreicht.

S.  s.

Die  Reichsstände  haben  außer  den  Königlichen
  Staats-Ministerien  mit  keiner
andern  Königlichen  Behörde  in  Benehmen
zu  treten,  noch  weniger  Addressen  an  das
Volk  zu  erlassen.

G.  5.

Eben  so  haben  die  einzelnen  Mieglieder,

welche  in  der  Versammlung  keinen  beson-(L.

  8.)

Znr  Beglaubigung:

396

dern  Reglerungs=  Bezirk,  keinen  ausgeschiedenen
  Stand  oder  Classe,  sondern  alle
Unterthanen  des  Reiches  ohne  Unterschied
zu  vertreten  haben,  keine  Instruction  von
ihren  Wahlbezirken  oder  Classen  zu  übernehmen,
  keine  Rücksprache  mit  denselben  zu
pflegen,  sondern  des  ganzen  Landes  Wohl
und  Beste  unbefangen  und  ohne  Beschränkung
  nach  ihrer  eigenen  innern  Ueberzeugung
  und  ihren  geschwornen  Pflichten  zu
berathen.

§.  *.

Die  jährliche  Schließung  der  Sitzungen
  wird  der  Köntg,  so  wie  die  Eröffnung
verfügen;  nach  dem  Schluße  haben  die  Pr,
sidenten  das  Canzley=  Personal  zu  entlassen,
und  die  Landrags-Acten  dem  ernannten  Archivar
  zur  Aufbewahrung  zu  übergeben.

München  den  30.  May  1318.

Egid  von  Kobell,

Kbuiglicher  Staatsrath  und  General-Secretairé.
        <pb n="199" />
        Gesetzblatt  *“

für  das

Köni  greich  Baiern.

 

XVIII.  Stück.  München,  Mittwoch  den  22.  July  1818.

 

Inhalt.

Das  die  innern  Katholischen  Kirchen-  Angelegenheiten  im  Koͤnigreiche  ordnende  Concordat  mit  Sr.  Paͤbstl.
Heiligktit  Pius  VII.  (Anhang  J.  zu  dem  103  8.  des  Ediets  uͤber  die  äußern  Rechtsverhäͤltnisse  der
Einwohner  des  Könlgreichs  Baiern  in  Beziehung  auf  Religion  und  Kirchliche  Gesellschaften  in  der
Beylage  II.  ju  dem  Tit.  IV.  9.  9.  der  Verfassungs.  Urkunde  des  Königreichs  Baiern.)  —  Edict  uͤber
die  innern  Kirchlichen  Angelegenheiten  der  Protestantischen  Gesammt:  Gemeinde  in  dem  Königreiche.
Anhang  II.  zu  dem  103.  S.  des  Edicts  über  die  Außern  Rechtsverhältnisse  der  Ginwohner  des  Könlg-=reichs
  Baiern  in  Beziehung  auf  Religton  und  Klcchliche  Gesellschaften  in  der  Beylage  II.  in  dem
Tit.  IV.  6.  9.  der  Verfassungs-Urkunde  des  Königreichs  Baiern.  —  Accessions=  Urkunde  Gr.  K.  H.
des  Kronprinzen  von  Baiern  zu  der  Verfassungs-Urkunde  des  Königreiche.

 

Anhang

z  u
dem  103  §.  des  Edictes  über  die  äußeren  Rechtsverhältnisse  der  Einwohner  des  Koͤnigreichs
Baiern  in  Beziehung  auf  Religion  und  Kirchliche  Gesellschaften  in  der  Beylage  II.  zu  dem

Titel  IV.  K  0.  der  Verfassungs-Urkunde  des  Köngreichs.
Nro.  I.

Das  die  innern  Katbolischen  Kirchen  =  Angelegenheiten  im  Königreiche  ordnende
Concordat  mit  Sr.  päbstlichen  Heiligkeit  Pis  VII.

 

Maximilianus  Josephus,  Wir  Maximilian  Joseph,
Dei  gratia  Bavariae  Kex.  von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
Notum  lacimus  tenore  Praesenlium  uni-  thun  andurch  Jedermann  kund  und  zu
versis.  wissen.

Cum  solemnis  per  Cardinalem  Consalvi  Nagdem  zwischen  dem  Staats-Secretaire
Secretorium  status  Sanctitatis  Juase  et  Seiner  Pöbfstlichen  Heiligkeit  Cardinal  Con-(206°)
        <pb n="200" />
        500  4

Klinistrum  plenipolentiarium  nostrum  liberum
  Boronem  de  Ilacffelin,  Lpiscopm
Chersonesi  de  iis,  duae  ad  res  ecclcsiasti-Cos
  in  regno  Noslro  pertinent,  die  duinta
mensis  Junii  Convenlio  conclusa  est,

Cujus  tenor  est,  uli  sequikur:

Conventio
inter
Sanctissimum  Dominum  Pium  VIlI.  Summum
  Pomilicem  ct  Moajestatem  Suem
Maximilianum  Joscphum
Barariac  Regem.

In  Nomine  Sanctissim#e  Trinitatis.

Sanctitas  Sun  Summus  Ponlilex
Pius  VII.,  et  Mojestas  Suan  Ilaximilianns
Josephus  Bararioe  BRex  debita  sollicitudine
  eupientes,  ut  in  üs,  quae  ad  res  Ecclesiaslicas
  pertinent,  ccrkus  stabilisque
in  Bavarise  Regno  terrisquc  ei  subjeclis
constituatur  ordo,  solemnem  proplerca

Conventionem  inire  decreverunt.

Ilinc  Sanclitas  Sua  Summus  Ponlilex
Pius  VII.  in  suum  Plenipotentiarium  nominavit
  Eminentissimum  Dominum  llerculem
  Consolvi  Sanctae  lomonce  Ecclesise
Cardinalem  Diaconum  Sanctac  Agathae
ad  Suburram  Sunm  a  Sccreiis  Stalus;

Et  Alojestos  Sua  Jlaxi  ilianus  Josephus
  Bavariae  Nex  Excellenlissimum  Dominum
  Boronem  Casimirum  de  Illoeflelin,
Episcobum  Chersonesi,  Suum  Ministrum
Plenipotcnliarium  apnd  Sanctam  Sedem.

400

salvi  und  Unserm  bevollmächtigten  Minister,
Freyherrn  von  Häffelin,  Bischof  von  Chersones,
  über  die  Katholischen  Kirchen-Verhältnisse
  in  Unserm  Königreiche  am  öten  des  Monats
  Junius  1817  eine  Uebereinkunft  abgeschlose
sen  worden  ist,  folgenden  Inhalts:

Uebereinkunft
wischen

Sr.  Heiligkeit  Pabst  Pius  VII.  und  Sr.
Majestät,  Maximilian  Josepyh,  König

von  Vaiern.
Im  Namender  allerheiligsten  Dreieinigkeit.


Seine  Heiligkeit  Pabst  Pius  VII.  und
Seine  Majestät  Marimilian  Josepxh,  König

von  Baiern,  von  gleichem  Verlangen  beseelt,

die  Katholischen  Kirchen-Verhältnisse  im  Ksnigreiche
  Baiern  und  den  dazu  gehörigen  Landen
  auf  eine  bestimmte  und  bleibende  Weise
zu  ordnen,  haben  beschlossen,  hierüber  eine
seperliche  Uebereinkunft  zu  treffen.

Zu  diesem  Ende  haben  Seine  Heiligkeit
Pabst  Pius  VII.  zu  Ihrem  Bevollmächtigten
ernannt:  Seine  Eminenz,  den  Herrn  Hercules
  Consalvi,  der  heiligen  Römischen  Kirche
Cardinal:  Diaconen  zu  St.  Agatha  ed  suburrom,
  Ihren  Staats-Secretaire;  und
Seine  Majestät,  Marimilian  Joseph,  Künig
von  Baiern,  Seine  Erzellenz  den  Freiherrn
Casimir  von  Häffelin,  Bischof  von  Chersones,
  Allerhöchst  Ihren  bevollmächtigten  Minister
  bei  dem  heiligen  Stuhle;  welche
        <pb n="201" />
        401

Qui  post  sibi  mutuo  tradita  respectivae
  Plenipotentiae  Instrumenta  in  sequentes
  articulos  convencrunt.

AnricuLusI.

Religio  Cotholica  Aposlolica  Komena
in  lolo  Bavariac  Regno  terrisque  ei  subjectis
  sorla  tecie  conservabilur  cum  uüs
zuribus,  et  Pracrogativis,  quibus  frui
debet  ex  Dei  ordinalione,  et  Cononicis
apauctionibus.

Anr.  II.

Sonclitos  Sua,  serratis  servandis,
Bavariae  Regni  Diocceses  sequenti  rationc

  constiluet:

Sedem  Frisingae  Monachium  kransferct,
  eamque  criget  in  Aletropolitonam,
duae  pro  Diocccsi  suo  habchit  lerrücrinm
acluale  Frisingensis  Diecesis;  ejus  tamen
  Ecclesine  Anlistes,  ejusque  Successores
  Archiepiscopi  Monachii  et  Frisingae
  nuncupandi  erunt.

Eidem  Antistiti  Episcopales  Ecclesias
Augustanam,  Passaviensem,  et  Ratisbonensem
  Pracvio  Metropoliticoe  dualitolis
suppressione,  in  Suffrogancos  assignobit.
Amistes  lomen  Possaviensis  Ecclesiae  aclu
vivens  exemlionis  pririlegio,  quoad  #ixerit,
  gaudebit.

Bombergensem  Cathedrolem  Ecelesiom

  in  Jleiropolitonam  eriget,  illique  in
Suflraganens  assignabit  Ecclesias  Episco-402



nach  Auswechslung  ihrer  beiderseitigen  Vollmachten
  über  folgende  Artikel  übereingekommen
sind.  ·

Artikel  I.

Die  Nämisch  katholische  apostolische  Religion
  wird  in  dem  ganzen  Umfange  des  Ksnigreichs
  Baiern  und  in  den  dazu  gehoͤrigen
Gebieten  unversehrt  mit  jenen  Rechten  und
Praͤrogativen  erhalten  werden,  welche  sie
nach  göttlicher  Anordnung  und  den  canonischen
Satzungen  zu  genießen  hat.

Art.  II.

Seine  päbstliche  Heiligkeit  werden  mit
Beobachtung  der  erforderlichen  Rücksichten  die
Diöcesen  des  Königreiches  Baiern  in  folgender
  Art  bestimmen:

Der  bischöfliche  Sitz  von  Freising  wird
nach  München  verlegt,  und  zum  Metropolitan-Sitze
  erhoben.  Sein  Sprengel  bleibt
der  dermalige  Umfang  der  Freisinger  Disces,
und  die  Vorsteher  dieser  Kirche  werden  den
Namen  eines  Erzbischofs  zu  München  und
Freising  führen.

Diesem  Erzbischofe  werden  die  bischöflichen
Kirchen  von  Augsburg,  Passau  und  Regensburg,
  letztere  mit  Aufhebung  ihrer  Metropolitan=
  Eigenschaft  als  Suffragan-Kirchen  untergeordnet.
  Jedoch  soll  der  jetzt  lebende
Bischof  von  Passau  das  Privilegium  der  Exemtion
  auf  seine  Lebensdauer  genießen.

Die  bischöfliche  Kirche  von  Bamberg  wird
zur  Metropolitan-Kirche  erhoben,  und  derselr
ben  werden  die  bischöflichen  Kirchen  von  Würz-
        <pb n="202" />
        403

pales  Herbipolensem,  Eichstettensem  et
Spirensem.

Territorium  Aschaffenburgense  olim
ad  Nloguntinam,  nunc  ad  HRatisbonensem
Dioecesim  pertinens,  et  pertem  Bavaricam
  Fuldensis  Dioecesis  Herbipolensi
Dioccesi  adjunget.

Partem  autem  Bavaricam  Constontiensis
  Dioecesis  cum  erempto  terrritorio
Campidunensl  Augustanse  Diceccsi  unict.

Simili  Modo  partem  Bavaricem  Dioecesis
  Salisburgensis  ct  territorium  cxemtae
  Preepositurae  Berchtolgadensis  partim
  Passariensi,  partim  Hlonacensi  Dioecesi
  unict,  cui  quidem  Dioecesi,  praevia
  suppressione  Sedis  Chiemensis,  hujus
duodquc  Ecclesiae  Dioecesim  assignabit.

Nori  singularum  Dioecesium  lines,
in  quanlum  necesse  erit,  designabuntur.

ART.  III.

Capitula  Metropolitanarum  Ecclesiarum
  habebunt  duas  Dignitates,  nempe
Praepositum,  ac  Decanum,  et  decem  Canonicos:
  Capitula  vero  Cathedralium  Ecclesiarum
  habebunt  Pariter  dues  Dignitates,
  scilicet  Praepositum,  ac  Decaonum,
et  oclo  Canonicos.  Onuodlibet  praeteren
Capitulum  tam  Ilelropolitanum,  quam
Cathedrale  habebit  Pracbendalos  seu  Vicarios

  soltem  sex.  Si  vero  in  posterum

—

40“

burg,  Eichstädt  und  Speyer  als  Suffragan=Kirchen
  zugetheilt.

Das  vormals  zur  Mainzer,  gegenwärkig
zur  Regensburger  Diöces  gehörige  Gebiet  von
Aschaffenburg  und  der  Antheil  der  Fuldaer
Diöces  in  Baiern  werden  mit  der  Würzburger
  Diöces  vereinigt.

Der  in  Baiern  gelegene  Theil  der  Disces
  Konstanz  wird  nebst  dem  exemten  Bezirke
von  Kempten  der  Augsburger  Diöces  einverleibt.


Auf  gleiche  Weise  wird  der  Baierische  Theil
der  Salzburger  Diöces,  und  das  Gebiet  der
eremten  Probstey  Berchtesgaden,  theils  mit
der  Passauer,  theils  mit  der  Münchner  Disces
vereinigt  werden.

Mit  letzterer  wird  auch  der  Bezirk  des
Bißthums  Chiemsee,  welches  ganz  aufgehoben
wird,  verbunden.

Die  neuen  Grenzen  der  einzelnen  Discesen
werden,  so  weit  es  nöthig  befunden  wird,  noch
bestimmter  ausgeschieden  werden.

Art.  III.

Die  Capitel  der  Metropolitan-Kirchen  bestehen
  aus  zweny  Dignitarien,  nämlich  dem
Probste  und  dem  Dechanten,  und  aus  zehn
Auch  die  Capitel  der  bischöflichen
  Kirchen  werden  zwey  Dignitarien,  nemlich
einen  Probst  und  einen  Dechant  und  acht  Canoniker
  haben.  Nebst  diesen  werden  beyjedem  sowohl
Metropolitan=  als  bischöflichen  Capitel  wenig-Canonikern.
        <pb n="203" />
        405

Ecclesiarum  istarum  redditus  per  novas
sundaliones  aut  bonorum  augmentationes
incrementum  tale  perceperint,  ut  plures
Praebendas  eritgi  possint,  Canonicorum,
el  Vicariorum  numerus  ultra  angebitur.

In  duovis  Capitulo  Archiepiscopi  et
Fpiscopi  od  formam  Sacri  Concilii  Tridentini
  duos  ek  Canonicis  designobunt,
qdui  partes  Theologi,  et  parites  Poenitenliarü
  respectivc  agent.

Dignitates  et  Cononici  omnes,  Praeter
  Chori  servitium,  Archiepiscopis  et
Episcopis  in  administrandis  Dioecesibus
suis  a  consilüss  serrient.  Archiepiscopis
tamen  et  Episcopis  plane  liberum  erit  ad
specialia  munie  et  negolia  oflicii  sui  illos
pro  beneplacito  applicare.
Vicoriorum  ollicia  Archiepiscopi  et  Epis-Simili

  modo

copi  assignabunt.

Majestas  tamen  Regia  üs  qui  oflicio-Vicoril
  Generalis  fungenlur  quingentos
florenos  annuos,  ls  vero,  qui  Secrelarii
Episcopolis  partes  agent,  biscentos  flore.
nos  assignabit.

AnR  T.  IV.

Redditus  Mensarum  Archiepiscopalium
  et  Episcopalium  in  bonis  fundisque

406

stens  sechs  Praͤbendirte  oder  Vicare  angestellt  werden.
  Sollten  aber  in  Zukunft  die  Renten  dieser
Kirchen  durch  neue  Stiftungen  oder  sonstige
  Vermehrung  ihres  Gutes  einen  solchen
Zuwachs  erhalten,  daß  mehrere  Präbenden
errichtet  werden  können;  so  wird  die  Zahl
der  Canoniker  und  Vicare  noch  weiter  vermehrt
  werden.  «

Bei  jedem  Capitel  werden  die  Erzbischöfe
und  Vischöfe  nach  Vorschrift  des  heiligen  Conciliums
  von  Trient  aus  den  Canonikern  einen
als  Theologen  und  einen  zweyten  als  Pönitentiar
  aufstellen.

Alle  Dignitarien  und  Canoniker  werden
nebst  dem  Chordienste  den  Erzbischöfen  und  Bischöfen
  in  Verwaltung  ihrer  Discese  als  Räthe
dienen.  Doch  soll  es  den  Erzbischöfen  und  Bischöfen
  frey  stehen,  deren  Verwendung  zu  den
einzelnen  besondern  Verrichtungen  und  Geschäften
  ihres  Amtes  nach  Gutbefinden  zu  bestimmen.
  Eben  so  werden  sie  auch  den
Vicaren  ihre  Amtsverrichtungen  anweisen.

Seine  Königliche  Majestät  werden  übrigens
  denjenigen,  welche  die  Stelle  eines  General-Vicars
  bekleiden,  jährlich  500  fl.;
jenen  aber,  welchen  das  Amt  eines  bischöflichen
  Secretaire's  übertragen  ist,  200  fl.  auswerfen.


Art.  T.

Die  Einkünfte  zum  Unterhalte  der  Erzbischöfe
  und  Bischöfe  werden  auf  Güter  und
(:)
        <pb n="204" />
        402

stabilibus  liberse  Archiepiscoporum  et
Episcoporum  administrationi  tradendis
conslituentur.

Simili  bonorum  genere  et  odwministrationis
  jure  gaudebunt  Capitula  Metropolitanarum,
  et  Cathedralium  Ecclesiarum,
  et  Vicarii  seu  Praebendoti  praedictarum
  Ecclesiarum  servitio  addicti.

Quaentitas  reddituum  onnuorum,  deductis
  oneribus,  erit  ut  scquilur:

Dioecesis  Mondcensis.

Pro  Archiepiscopo  Florenorum  rizinti
  millium,

Pro  Praeposilo  florenorum  quotuor
millinm,

Pro  Decano  dlorenorum  quatuor
millium,

Pro  duolibet  e  quinque  Canonicis
senioribus  florenorum  bis  millium,

Pro  quolibet  c  quinque  Canonicis
junioribus  florenorum  mille  sexcenlorum,

Pro  quolibet  e  tribus  Vicorüs  senioribus
  florenorum  octingentorum,

Pro  quolibet  e  tribus  Vicarüs  junioribus
  floren  rum  sexcentorum;

Dioccesis  Bambergensis.

Pro  Archiepiscopo  florenorum  quindecim
  millium,

Pro  Procposito  Hlorenorum  trium
millium  quingentorum,

Pro  Decauo  llorenorum  trium  millium
  quingentorum,

408.
ständige  Fonds  gegründet  werden,  welche  der
frepen  Verwaltung  der  Erzbischöfe  und  Bischöfe
  übergeben  werden.

In  gleicher  Art  werden  auch  die  erzbischöstichen
  und  bischöflichen  Capitel,  und  die
bey  denselben  angestellten  Vicare  oder  Dräbendirten
  ihre  Ausstattung  mit  dem  Rechte  der
Selbstoerwaltung  erhalten.

Der  Betrag  der  jährlichen  Einkünfte,  nach
Abzug  der  Lasten  wird  folgender  seyn:

Diöces  München.

Für  den  Erzbisch.  20,  000  fl.
Für  den  Probssft  .  A,ooo  fl.
Für  den  Dechaat  4,000  fl.

Fuͤr  jeden  der  fuͤnf  aͤltern  Canoniker  2,000  fl.

Fuͤr  jeden  der  fuͤnf  juͤngern  Canoniker  1,600  fl.

Für  jeden  der  drey  ältern  Vicare  600  fl.
Für  jeden  der  drey  jüngern  Vicare  000  f..
Diöces  Bamberg.

Für  den  Erzbischooo  15)000  fl.
Für  den  Prebst  3,500  fl.
Fuͤr  den  Dechant.  5390000  fl.
        <pb n="205" />
        409

Pro  quolibet  e  quinque  Canonicis  senioribus
  florenorum  millium  octingentorum,


Pro  quolibet  e  quinque  Canonicis  junioribus
  florenorum  millium  quadringentorum,


Pro  quolibet  e  tribus  Vicariis  senioribus
  florenorum  octingentorum,

Pro  quolibet  e  tribus  Vicariis  junioribus
  llorenorum  sexcentorum;

Dioeceses  Augustana,  Ratisbonensis
et  Herbipolensis

Pro  quolibet  Episcopo  slorenorum
decem  millium,  «  «

Pro  quolibet  Decano  llorenorum  trium
millium,

Pro  qduolibet  Decano  florenorum
trium  millium,

Pro  dnuolibet  e  Jquatuor  Canonicis
senioribus  llorenorum  mille  sexcentorum,

Pro  duolibet  e  qualuor  Canonicis
Jjunioribus  llorenorum  mille  qusdringentorum,


Pro  quolibet  e  tribus  Vicorüis  senioribus
  llorenorum  octingentorum,

Pro  duolibet  e  tribus  Vicarüs  junioribus
  florenorum  sexcentorum;

Dioeceses  Passaviensis,  Eichstettensis,

et  Spirensis.

Pro  quolibet  Episcopo  florenorum

410

Für  jeden  der  fünf  ältern  Canoniker  1,900  fl.

Für  jeden  der  fünf  jüngern  Canoniker  1,400  fl.

Für  jeden  der  drey  ältern  Vicare  500  fl.
Für  jeden  der  drey  jüngern  Vicare  —
Diöcesen  Augsburg,  Regensburg
und  Würzburg.
Fuͤr  den  Bischof  .  10,000  fl.
Fuͤr  den  Probst  ..  3,000  fl.
Für  den  Dechat  3090000  fl.
Für  jeden  der  vier  ältern  Canoniker  1,600  ft.
Für  jeden  der  vier  jüngern  Canoniker  1,400  fl.
Fü  jeden  der  drey  ältern  Vicare  900  fl.
Für  jeden  der  drey  jüngern  Vicare  600  f..

Diöcesen  Passau,  Eichstädt  und
Speyer.

Für  den  Bische  5P000  fl.
        <pb n="206" />
        411

Pro  quolibet  Praeposito  florenorum
bis  mille  quingentorum,

Pro  quolibet  Decano  florenorum  bis
mille  quingentorum,

Pro  quolibet  e  quatuor  Canonicis
sensioribus  florenorum  mille  sexcentorum,

Pro  quolibet  e  qualuor  Cononicis
junioribus  florenorum  mille  quadringentorum,


Pro  quolibet  e  tribus  Vicarü#s  senioribus
  florenorum  octingentorum,

Pro  qduolibet  e  tribus  Vicarüs  junioribus
  florenorum  sexcentorum.

Quorum  ombium  reddituum  summe
sealvae  semper  et  integrae  conservoandae
erunt,  et  bona  fundique,  ex  duibus  provenient,
  nec  distrahi,  nec  in  pensiones  mutari
  poterunt.  Tempore  autem  vacationis
Archiepiscopolium  et  Episcopalium  Sedium,
  Dignitatum,  Cenonicatuum,  Praebendarum
  seu  Vicariatuum,  prsedictee  reddituum
  summoe  in  utililatem  respectivarum
  Ecclesiarum  percipiendoe  et  conservandae
  erunt.

Habitetio  insuper  tam  Archiepisco-Pis
  et  Episcobis,  quam  Dignitatibus,
Canonicis  senioribus,  et  Vikariis  Pariter
senioribus,  illorum  digniteti  et  stalui  respondens
  assignabitur.

Pro  Curia  Archiepiscopali  el  Episco-Pali,
  pro  Capitulo  et  Archirio  Nlajestas
Sua  domum  aplam  assignabit.

Für  jeden  der  drey  jängern  Vicare

412

Für  den  Probst  "  "  "  ·  2,500  fl.

Fuͤr  den  Dechant  4  4  "  "  2,500  fl.

Fuͤr  jeden  der  vier  aͤltern  Canoniker  1,600  fl.

Far  jeden  der  vier  jüngern  Canoniker  1,400  fl.

Fur  jeden  der  drey  ältern  Picare  300  fl.

6oo  fl.

Alle  diese  Einkuͤnfte  sollen  in  ihrem  Betrage
  stets  vollstaͤndig  und  ungeschmaͤlert  erhalten
  werden,  und  die  Guͤter  und  Fonds  weder
veräußert,  noch  in  Geld-Besoldungen  verwandelt
  werden  können.  Zur  Zeit  der  Erledigung
  eines  erzbischöflichen  oder  bischöflichen
Stuhls,  der  Dignitäten,  Canonicate,  Präbenden
  oder  Vicariate  wird  der  Betrag  der
vorerwähnten  Einkünfte  zum  Besten  der  betreffenden
  Kirchen  erhoben  und  erhalten.

Sowohl  den  Erzbischäfen  und  Bischöfen
als  den  Dignitarien,  den  alteren  Canonikern.
und  den  älteren  Vicaren  wird  eine  ihrer  Würde
und  ihrem  Stande  entfprechende  Wohnung
angewiesen  werden.

Fur  die  erzbischöfliche  und  bischöfliche  Curie,
für  das  Capitel  und  das  Archiv  werden  Seine
Majestät  ein  geeignetes  Gebeude  bestimmen.
        <pb n="207" />
        413

Ad  negotium  lujusmodi  reddituum,
fundorum,  et  bonorum  assignationis  intra
trimestre  post  ratificalionem  praesentis
Conventionis,  si  lieri  poterit,  vel  ad  summum
  intra  semestre  perlciendum  utradue
  Contrahentium  pars  Commissarios
nominabit,  ac  de  formali  praedictae  assignationis
  actu  tria  exemplaria  in  anthentica
  lorma  cxpediri  jubebit  Regia  Majestas
  unum  pro  Archirio  Regio,  olte-Trum
  pro  Nuntio  Apostolico,  tertium  deniquc
  pro  Archivio  singularum  Ecclesiarum.


Alia  Benelicia,  ubi  exlont,  conservabuniur.


Quod  pertinet  ed  Dioccesim  Spirensem.
  duoniam  ob  sbpeciales  circumstantias
  ei  nunc  lundi  ac  bona  stabilia  ossignari
  non  possunt,  interea  usdue  dum
haec  assignatio  fieri  voleat,  providebilur
a  Mlojestate  Sus  per  assignationem  praestationis
  annuatim  solrendae  in  summa:

Pro  Episcopo  florenorum  sex  millium,

Pro  Praeposilo  florenorum  mille  quintgentorum,


Pro  Decano  florenorum  mille  quinzentorum,


Pro  quovis  ex  octo  Canonicis  sflorenorum
  mille,

Pro  quovis  e  sex  Vicariis  slorenorum
  sexcentorum.

414

Zu  dem  Vollzuge  des  Geschaͤfts  der  Anweisung
  dieser  Einkuͤnfte,  Fonds  und  Guͤter,
welches  innerhalb  eines  Vierteljahres  nach  Ratisication
  gegenwärtiger  Uebereinkunft,  wenn
es  thunlich  ist,  oder  wenigstens  innerhalb  eines
halben  Jahres  beendigt  seyn  soll,  wird  jeder
der  beyden  contrahirenden  Theile  Commissarien
ernennen,  und  Seine  Majestät  werden  von
dem  förmlichen  Acte  der  vorerwähnten  Anweisung
  drey  Eremplare  in  authentischer  Form
ausfertigen  lassen,  eines  für  das  Königliche
Archiv,  das  andere  für  den  apostolischen  Nuntius,
  das  dritte  endlich  für  die  Archive  der
betreffenden  Kirchen.

Andere  Beueficien  werden,  wo  solche  vorhanden
  sind,  erhalten  werden.

Da  für  die  Diöces  Speyer  wegen  besonderer
  Verhältnisse  gegenwärtig  keine  Güter  und
ständigen  Fonds  angewiesen  werden  können;
so  werden  Seine  Majestät  einstweilen  und  bies
eine  solche  Anweisung  möglich  seyn  wird,  durch

Aussetzung  von  Jahrs-Gehalten  Fürforge
treffen,  nämlich:

Für  den  Bischof  von  60,000  fl.
Für  den  Probst  1½9  500  fl.
Fü#r  den  Dechat  5,  500  fl.
Für  jeden  der  acht  Canoniker  1,000  fl.
Für  jeden  der  sechs  Vieare  ..  600  fl.

(:7)
        <pb n="208" />
        415

Fabricarum  denique  ipsarumque  Ecclesiarum
  fundi,  redditus,  bona  mobilia
  et  immobilia  conservabuntur,  et  nisi
pro  Ecclesiarum  manutentione,  pro  divini
  cultus  expensis,  et  inservientium
necessariorum  selarüis  sufliciant,  Sua  Majestas
  supplebit.

Anr  V.

Sus  singulis  Dioecesibus  Seminaria
Episcopelia  conserventur,  et  dotatione
congrun  in  bonis  fundisque  stabilibus
Provideantur;  in  ilis  autem  Dioecesibus
in  quibus  desunt,  sine  mora  cum  eadem
Pariter  dolatione  in  bonis  fundisdue  slabilibus
  fundeniur.

In  Seminariis  autem  admiltentur  atdue
  ad  normam  Sacri  Concilil  Tridentini
efformabuntur  atque  instituentur  adoleseentes,
  duos  Archiepiscopi  et  Episcopi
Pro  necessitate  vel  ulilitate  Dioeccsium
in  üis  recipiendos  judicaverint.  Horum
Semineriorum  ordinatio,  doctrins,  guber--natio,
  et  administrotio  Archiepiscoporum
et  Episcoporum  auctoritati  pleno  liberodue
  jure  subjeclae  erunt  juxta  formas
Canonicas.

Reclores  duoque  et  Professores  Seminariorum
  ab  Archiepiscopis  et  Episcopis
nominabuntur,  et  qduotiescunque  necessarium
  aut  ulile  ab  ipsis  judicabitur,  remorchuntur.


 

416

Die  Fonds,  Einkünfte,  beweglichen  und
unbeweglichen  Güter  der  bischöflichen  Kirchen
und  ihrer  Fabriken  werden  erbalten  werden,
und  wenn  dieselben  zur  Unterhaltung  der  Kio
chen,  zu  den  Ausgaben  für  den  Gotteödienst
und  zu  den  Gehalten  der  nöthigen  Diener
nicht  zureichen,  so  werden  Seine  Majestät
den  Abgang  decken.

Art.  V.

In  jeder  Dißcese  sollen  die  bischöflichen
Seminarien  erhalten,  und  mit  einer  hinreie
chenden  Dotation  in  Gütern  und  stänrigen
Fonds  versehen  werden;  in  jenen  Discesen
aber,  in  welchen  solche  Anstalten  nicht  vorhanden
  sind,  sollen  sle  ehestens  mit  einer  Dotacien
der  nämlichen  Art  hergestellt  werden.

In  die  Seminarien  werden  jene  Candidaten
  aufgenommen  und  darin  nach  Vorschrift
des  heiligen  Conciliums  von  Trient  gebildet
und  unterrichtet,  deren  Aufnahme  die  Exzbischöfe
  und  Bischöfe  nach  dem  Bedürfnisse  oder
Nutzen  der  Diöcese  für  gut  finden  werden.
Die  innere  Einrichtung,  der  Unterricht,
die  Leitung  und  die  Verwaltung  der  Seminarien
  werden  nach  den  canonischen  Formen  der
vollkommen  freyen  Aufsicht  der  Erzbischöfe  und
Bischöfe  untergeben.

Die  Vorsteher  und  Lehrer  in  diesen  Seminarien
  werden  von  den  Erzbischöfen  und  Bie
schöfen  ernannt,  und,  so  wie  sie  es  fuͤr  noͤthig
oder  nühzlich  crachten  sollten,  auch  wieder  entfernt
  werden.
        <pb n="209" />
        417

Cum  Episcopis  incumbat  Fidei  ac
morum  doctrinse  inrigilore,  in  hujus  of.
Üii  exercitio  etiam  circo  Scholes  publices
nullo  modo  impedientur.

Anx.  VI.

Mojestas  Sus  Regie,  collatis  cum
Archiepiscopis  ct  Episcopis  consiliis,  aseignabit
  poriter  Cum  sullicienti  dote  domum,
  in  qua  infirmi  ac  senes  Clerici  benemeriti
  solamen  ct  asylum  reperiant.

ART.  VII.

Insuper  Majestas  Sua  considerans,
quot  ulilitates  Ecclesia  atque  ipse  Status
a  Religiosis  Ordinibus  perceperint,  ac
percipere  in  posterum  possbint,  et  ut  promptam
  suam  erga  Sanctam  Sedem  roluntatem
  probet,  aliqua  Monasticorum  Ordinum
  utriusque  Sexus  Coenobia  ad  instituendam
  in  Religione  et  Litteris  juventutem,
  et  in  Parochorum  subsidiuin,  aut
pro  cura  infirmorum,  inito  cum  Sancta
Sede  consilio,  cum  conrenienti  dotalione
instaurari  curabit.

ART.  VIII.

Bons  Seminariorum,  Parochiarum;,
Beneliciorum,  Feabricarum,  omniumque
aliorum  Ecclesiaslicarum  lundationumsem-Per
  et  integre  conservonda  erunt,  nec  diswahi,
  nec  in  pensiones  mulari  poterunt.

—  —  —

418

Da  den  Bischoͤfen  obliegt,  uͤber  die  Glaubens=
  und  Sittenlehre  zu  wachen,  so  werden
sie  in  Ausuͤbung  dieser  Amtspflicht  auch  in
Beziehung  auf  die  öfsentlichen  Schulen  keineswegs
  gehindert  werden.

Art.  VI.

Seine  Mejestät  werden  mit  Beyrarhe  der
Erzbischsfe  und  Bischöfe  für  die  Herstellung
eines  hinlänglich  dotirten  Hauses  sorgen,  in
welchem  kranke  und  alte  wohlverdiente  Geistliche
  Unterstützung  und  Zuflucht  finden  können.

Art.  VII.

Seine  Königliche  Majestät  werden  in  Anbetracht
  der  Vortheile,  welche  die  religiösen
Orden  der  Kirche  und  dem  Staate  gebracht
haben,  und  in  der  Folge  auch  noch  bringen
könnten,  und  um  einen  Beweis  Allerhöchst-Ihrer
  Bereitwilligkeit  gegen  den  heiligen  Stuhl,
zu  geben,  einige  Kläster  der  geistlichen  Orden
beyderlei  Geschlechts  entweder  zum  Unterrichte
der  Jugend  in  der  Religion  und  den  Wissenschaften,
  oder  zur  Aushülfe  in  der  Seelsorge,
eder  zur  Kranken-Pflege,  im  Benehmen  mit
dem  heiligen  Stuhle  mit  angemessener  Dotation
  herstellen  lassen.

Art.  VIII.

Die  Güter  der  Seminarien,  Pfarreyen,
Beneficien,  Kirchen=  Fabriken  und  aller  übrigen
  Kirchen-Stiftungen  werden  stets  und  ungeschmälert
  erhalten,  und  können  weder  verdußert
  noch  in  Pensionen  verwandelt  werden-
        <pb n="210" />
        419

Ecclesla  insuper  jus  habebit,  novas
acquirendi  possessiones,  et  quidquid  de
novo  acquisierit,  faciet  sunm,  et  censebitur
  eodem  jure  ac  veteres  fundationcs
Ecclesiasticae,  quarum,  uti  et  illarum,
quae  in  posterum  fient,  nulla  vel  suppressio
  vel  unio  lfieri  poterit  absque  Sedis
Apostolicae  auctoritatis  interventu.  solvis
facultatibus  a  Sacro  Concilio  Tridentino
Episcopis  tributis.

ART.  LX.

Sanctitas  Sus,  attenta  utilitate,  qune
ex  hac  Conventione  manat  in  en,  quase
ad  res  Ecclesiae  ct  Religionis  pertinent,
Mojestati  Regis  Moximiliani  Joscphi,
ejusque  Successoribus  Catholicis
Litteras  Aposlolicas  steatim  post  rolisicaper



tionem  praesentis  Conventionis  expediendas
  in  perpetuum  concedet  Indultum
nominandi  ad  vacontes  Archiepiscopales
et  Episcopales  Ecclesias  Regni  Bavarici
dignos  et  idoneos  Ecclesiasticos  Viros  üs
dotibus  praeditos,  quss  Sacri  Canones  reduirunt.
  Talibus  autem  Viris  Sanctitas
Sun  Canonicam  dabit  Institutionem  juxta
formas  consuctas.  Priusquam  vero  eam
ohlinnerint,  regimini  seu  administrationi
Ecclesiarum  respcctivarum,  od  quas  designati
  sunt,  nullo  modo  sese  immiscere.

poterunt.  Annatarum  vero  et  Cancclla-420



Die  Kirche  wird  auch  das  Recht  haben,
neue  Besitzungen  zu  erwerben,  und  was  sie
neu  erwirbt,  soll  ihr  Eigenthum  und  gleicher
  Rechte  mit  den  ältern  Kirchenstiftungen
theilhaftig  seyn,  welche  so  weuig  als  die  künftig
  zu  errichtenden  ohne  Zustimmung  des  apostolischen
  Stuhls  jemals  eingezogen,  oder  vereinigt
  werden  können,  jedoch  mit  Vorbehalt
der  Rechte,  welche  den  Bischösen  nach  dem
heiligen  Concilium  von  Trient  zustehen.

Art.  IK.

Seine  Heiligkeit  werden  in  Erwägung  der
aus  gegenwärtiger  Uebereinkunft  für  die  Angelegenheiten
  der  Kirche  und  der  Religion  hervorgehenden
  Vortheile  Seiner  Majestät  dem
Könige  Marimilian  Joseph  und  Seinen  Katholischen
  Nachfolgern  durch  apostolische  Briefe,
welche  sogleich  nach  der  Ratification  dieser
Uebereinkunft  ausgefertigt  werden  sollen,  auf
ewige  Zeiten  das  Indult  verleihen,  zu  den
erledigten  erzbischöflichen  und  bischsflichen  Stühlen
  im  Königreiche  Baiern  würdige  und  taugliche
  Geistliche  zu  ernennen,  welche  die  nach
den  canonischen  Satzungen  dazu  erforderlichen
Eigenschaften  besitzen.  Denselben  wird  Seine
Heiligkeit  nach  den  gewöhnlichen  Formen  die
canonische  Einsetzung  ertheilen.  Ehe  sie  aber
diese  erhalten  haben,  sollen  sie  sich  auf  keine
Weise  in  die  Leilung  oder  Verwaltung  der
Kirchen,  zu  welchen  sie  ernannt  sind,  einmischen
  können.  Die  Annaten  und  Canzley-Taxen
  werden  nach  dem  Maaßstabe  der  jähr-
        <pb n="211" />
        421

riae  taxae  propartionabiliter  ad  unius
cujusque  Mensae  annuos  redditus  de  novo
statuentur.

Anr.  X.

Praeposituras  tam  in  Metropolitanle
duom  in  Cathedralibus  Ecclesiis  conferet.
Sanclilas  Sua;  od  Decanatus  nominabit
HRegia  Majestas,  quac  etiam  ad  Cononicalus
  in  sex  mensibus  Apostolicis  sive
Papalibus  nominabit.  Onoad  alios  autem
sex  menses,  in  eorum  tribus  Archiepiscopus
  et  Episcopus,  in  reliquis  vero  lribus
  Capitulum  nominabit.

In  Copilula  Ecclesiarum  tam  Hletro-Polilanarum
  duam  Calhedrolium  in  posterum
  alii  non  admittentur,  quam  indigeni
qui  practer  qualitates  a  Sacro  Concilio
Tridenlino  requisilas,  in  auimarum  cura,
et  sacris  Hlinisterlis  cum  laude  versati
eint,  aut  Archiepiscopo  vel  Episcopo  in
administranda  Dioccesi  adjutricem  opcram
  pracsliterint,  vel  virlulis  ac  scientiae
  merilis  conspicuos  sese  reddiderint.
Vicorialus  vero  in  üsdem  IAlelropolitanis
et  Cathedralibus  Ecclesils  libere  ab  Archiepiscopo
  vel  Episcopo  confercutur.

Pro  hoec  vice  lamen,  duoniam,  Ca-Pitulis
  nondum  constilmlis,  omnnia  ean

duac  hoc  articulo  slalula  sunt,  servori

422

lichen  Einkünfte  eines  jeden  Vischofs  von
Neuem  festgesetzt  werden.

Art.  X.

Die  Probsteyen,  sowohl  bey  den  Metropolitan:
  als  den  Bischöflichen  Kirchen  wird
Seine  Heiligkeit  verleihen.  Die  Ernennung
der  Dechanten  steht  Seiner  Königlichen  Majestät
  zu,  Allerhöchstwelche  auch  zu  den  Canonicaten
  in  den  sechs  apostolischen  oder  päbftlle
chen  Monaten  ernennen  werden.  Von  den
übrigen  sechs  Monaten  werden  in  drey
die  Erzbischöfe  und  Bischöfe,  in  den  andern
  drey  aber  die  Capitel  zu  denselben  ernennen.


In  die  Capitel  der  erzbischöflichen  und  bischeflichen
  Kirchen  können  nur  Landeseingebohrne
aufgenommen  werden.  Diese  sollen  neben
den  vom  heiligen  Concilium  zu  Trient  geforderten
  Eigenschaften  in  der  Seelsorge  und
andern  Kirchendiensten  rühmlich  gearbeitet,
oder  den  Erzbischèfen  und  Bischöfen  in  der
Verwaltung  der  Diöcese  Beyhülfe  geleistek,  oder
sich  senst  durch  Tugend  und  Wissenschaften
Verdienste  und  Auszeichnung  erworben  haben.
Die  Stellen  der  Vicare  an  den  Metropos
litan=  und  Cathedral-Kirchen  werden  von  den
Erzbischöfen  und  den  Bischöfen  frey  besetzt.

Jedoch  wird  für  den  gegenwärtigen  Fall,
wo  die  Capitel  noch  nicht  bestellt  sind,  folglich
  die  Bestimmungen  dieses  Artikels  noch

-
        <pb n="212" />
        43

non  possunt,  Nuntius  Aposkolicus,  collatis
  cum  Majestate  Sus  consiliis  et  auditis
  interesse  habentibus,  nova  Caopitula
conslituet,  ldem  circa  Vicerios  seu  Praebendalos
  obserrabikur.

Dignitates,  Canonici,  et  Beneliciali
omnes  residentiales  uti  o  pluralitate  Beneficiorum
  et  Praebendarum  jurts  Sacros
Cenones  prohibentur,  ita  ad  residentiem
secundum  eorum  Canonum  rigorem.  salva
  semper  Sedis  Apostolicae  auctorilate,
adstringunlur.

Anr.  Xl.

Rex  Bavorine  ad  en  Benelicis  tom
Perochislia,  qunm  Curala  ac  Simplicia
Praesentabit,  od  quce  ex  legitimo  jure
  patronatus  sive  per  dotationem,  sive
Per  fundationem,  sive  per  constructionem
antecessores  Duces  et

acquisito  ejus

Electores  praesentabant.

Praeterea  Majestas  Sua  praesentabit
ad  ea  Beneßicia,  ad  quae  Corporaliones
Ecclesiasticae  actu  non  existentes  praeaentabant.


Subditi  Mojestatis  Sune,  qui  jure
Patronatus  legitime,  ut  suprs,  gaudent,
d  Benelicia  respecliro  tom  Parochiolia,
duam  Curate,
juri  patronatus  subjecte  praesenlabunt.

ac  Simplicia  hujusmodi

421

nicht  sämmelich  beobachtek  werden  können,  der
apostolische  Nuntins  im  Einverständnisse  mir
Seiner  Majestät  und  mit  Rücksicht  auf  die
einschlägigen  Interessen  die  neuen  Capitel
  einsetzen.  Das  nämliche  gilt  auch  von  den
Vicaren.

So  wie  den  Dignitarien,  Canenikern  und
allen  zur  Residenz  verpflichteten  Beneficiaten
  der  Besitz  mehrerer  Beneficien  für  eine
Person  nach  den  canonischen  Satzungen  untersagt
  ist,  so  sind  sie  auch  nach  der  Strenge
dieser  Porschriften  zur  Residenz,  unbeschadet
jedoch  der  Auterität  des  apostolischen  Stuhles,
durchaus  verbunden.

Art.  Xl.

Der  König  von  Baiern  wird  auf  alle
Pfarreyen,  Curat=  und  einfache  Beneficien
präsentiren,  auf  welche  Seine  Vorfahrer  die
Herzoge  und  Churfürsten  aus  gültigem  Patronats-Rechte,
  es  mag  sich  dieses  nun  auf
Dotation,  Fundation  oder  Bauführung  gründen,
  praͤsentirt  haben.

Außerdem  werden  Seine  Majestaͤt  zu  allen
jenen  Beneficien  präsenziren,  zu  welchen  geistliche
  Corporationen,  die  gegenwärtig  nicht
mehr  bestehen,  präfentirten.

Die  Unterthanen  Seiner  Majestät,  welche
  sich  im  rechtmäßigen  Besitze  des  Patronatrechts
  nach  ebigen  Titeln  befinden,  werden  ferner
  zu  den  Pfarreyen,  Curat=  und  einfachen
Beneficien,  die  unter  ihrem  Patronaterechte
stehen,  präsentiren.
        <pb n="213" />
        425

Archiepiscopi  vero  et  Episcopi  proe-6entatis
  debita  requisita  habentibus,  praemisso
  circa  doctrinam  et  mores  examine
ab  ipsis  Ordinariis  instituendo,  si  de  Pa-Curatis
  Beneficiis

rochialibus,  aut  de

agatur,  Canonicam  dabunt  Institutionem.

Pracsentatio  autem  ad  omnis  ista
Beneficia  intra  tempus  a  Canonibus  praescriptum
  fiet,  secus  ea  libere  ab  Archiepiscopis
  et  Episcopis  conferentur.

Heliqua  vero  Benelicia  omnis  tam
Parochialia,  dusm  Curata,  ac  Simplicia,
qduae  antecessores  Antistites  octo  Ecclesiarum
  Regni  Bavariae  conferebent,  libere
  ab  Archiepiscopis  et  Episcopis  pers#onis
  Msjestali  Snae  gratis  conferentur.

Ahr.  Kll.

Pre  regimince  Dioecesium  Archiepisco-Pis
  et  Episcopis  id  omnc  exercere  liberum
erit,  duod  in  vim  pasloralis  eorum  ministeri
sive  ex  declaratione,  sire  ex  dispositione
Sacrorum  Canonum  secundum  praesentem
et  Sancta  Sede  odprobatam  Ecclesiae
discibliasm  competit,  ac  prseserlim:

a)  Vicorios,  Consiliarios,  et  Adjutores
administrationis  suse  conslituere  Ecclcesiasticos
  quoscumque  quos  ad

Praedicta  officie  idoneos  judiceverint;
5)  Ad  stalkum  Clericolem  assumere,  es
approbatis  a  Sacris  Canonibus  titulis

 

426

Die  Erzbischöfe  und  Bischsfe  aber  werden
  den  präsentirten  Geistlichen,  wenn  sie  die
erforderlichen  Eigenschaften  besiteen,  nach  vorgängiger

  Prüfung  über  Wissenschaft  und  Sitten,

  welche  die  Bischöfe  selbst  vorzunehmen
haben,  wenn  es  sich  um  Pfarreyen  oder
Curat-Beneficien  handelt,  die  canonische  Einsetzung
  ertheilen.

Uebrigens  muß  die  Präsentation  zu  allen
diesen  Beneficien  innerhalb  der  nach  den  canonischen
  Vorschriften  bestimmten  Zeit  geschehen,
  außerdem  werden  sie  frey  von  den  Erzbischöfen

  und  Bischöfen  vergeben  werden.

Alle  übrige  Pfarreyen,  Curat"  und  einfachen
  Beneficien,  welche  die  vorigen  Bischöse
der  nunmehrigen  acht  Kirchen  in  Baiern  fre

besetzt  haben,  werden  von  den  Erzbischöfen

und  Bischöfen  an  Personen,  die  von  Seiner
Masjestät  genehmigt  werden,  frey  vergeben.

Art.  XII.

In  Leitung  der  Discesen  sind  die  Erhbischöfe
und  Bischöfe  befugt,  alles  dasjenige  auszuüben,
was  ihnen  vermöge  ihres  Hirtenamtes  Kraft  der
Erklärung  oder  Anordnung  der  canonischen
Satungen  nach  der  gegenwärtigen  und  vom
beiligen  Stuhle  bestätigten  Kirchendisciplin  zusteht,
  und  insbesondere

a)  zu  Vicaren,  Nathgebern  und  Gehülfen
in  ihrer  Verwaltung  Geistliche,  welche
sie  immer  hiezu  tauglich  finden  werden,
aufzustellen;

b5)  Alle  diejenigen  in  deu  geistlichen  Stand
aufzunehmen,  und  mit  den  canonischen
        <pb n="214" />
        427

ad  Ordines  etiam  majores,  praevio
examine  ab  ipsis  Archiepiscopis  et
Episcopis  aut  eorum  Vicariis  cum
Examinatoribus  Synodalibus  instituendo,
  promovere,  duos  neccssarios
  aut  uliles  suis  Dioecesibus  jur
diceverint,  et  e  contrerio,  duos  indignos
  censuerint,  a  susceplione  Ordinum
  arcere,  quin  ab  ullo  quovis
obtentu  impediri  queant;

ßc)  Causss  Ecclesiasticos  olque  in  primis

  causas  Motrimoniales,  qude  jurta
Canonem  12.  sess.  24.  Sacri  Consilil
  Tridentini  ad  Judices  Ecclesiasticos
  spectant,  in  Foro  eorum  cognoscere,
  ac  de  lüis  sentenliom  ferre,
exceptis  causis  mere  cCivilibus  Clericorum,
  excmpli  gratis,  contractknum,
debitorum,  hacredilotum,  duas  Loici
Judices  cognoscent  et  delinient;

4)  In  Ckericos  reprebensione  dignos
aut  honestum  Clericalem  habitum
eorum  Ordini,  et  dignitati  congruentem
  non  delerentes,  poenss  a
Sacro  Concilio  Tridentino  etalutas,
aliasqus  qduos  convenientes  judicaverint,
  salvo  Canonico  recursu,  infligere,
  eosque  in  Seminariis  aut
domibus  ad  id  destinandis  custodire:
Censuris  duoque  animadvertere  in

24

428

Titeln  zu  den  höhern  Weihen  zu  befördern,
  welche  sie  für  ihre  Diöcese  nothwendig
  und  nützlich  erachten,  wenn  dieselben
  vorher  die  von  den  Erzbischöfen
und  Bischöfen  selbst  oder  ihren  Plcaren
mit  Beyziehung  der  Synodal-Eraminatoren
  vorzunehmende  Prüfung  bestanden
  haben,  dagegen  diejenigen,  welche
sie  unwürdig  sinden,  vom  Empfange  der
Weihen  auszuschließen,  ohne  daß  sie  hierin
  unter  irgend  einem  Vorwande  gehindert
  werden  können.

Geistliche  Sachen  und  insbesondere  Chesachen,
  welche  nach  dem  Canon  12.  Sels.
24  des  heiligen  Conciliums  von  Trient
vor  den  geistlichen  Richter  gehören,  bey
ihrem  Gerichte  zu  verhandeln,  und  zu
entscheiden.  Ausgenommen  davon
sind  die  reinbürgerlichen  Angelegenheiten
  der  Geistlichen,  z.  B.  Verträ#=ze,
  Schuld=  und  Erbschafts=  Sachen,
worüber  den  weltlichen  Richtern  die  Verhandlung
  und  Entscheidung  zusteht;

d)  Gegen  Geristliche,  welche  eine  Ahndung

verdienen,  oder  keine  ehrbare  geistliche,
ihrem  Stande  und  ihrer  Würde  anständige
  Kleidung  tragen,  die  von  dem  heiligen
  Concilium  von  Trient  bestimmten
oder  ihnen  sonst  zweckmäßig  scheinenden
Strafen  unter  Vorbehalt  des  canonischen
Recurses  zu  verhängen,  und  dieselben
in  die  Seminarien  oder  andere  dazu  bestimmte
  Häuser  zu  versetzen,  auch  gegen
        <pb n="215" />
        429

6)  Praescribere

bonum  Ecclesiae,

quoscumqno  fidelos  Eecleslasticorum
Legum  et  Sacrorum  Canonum  trans-Gressores:


Cum  Clero  et  Populo  Dioecesano  pro
munere  ollleii  Postorolis  communicare,
  suasque  Insiructiones,  et  ordinationes

  de  rebus  Ecclesiaslicis  libere

Publicorej  Practeren  Episcoporum,  Cleri
  et  Populi  commnnicotio  cum  sancta
Sede  in  rebus  spiritualibus.  et  nego-His
  Eeclesiosticis  Prorsus  liders  erità

7)Collalis  cum  Hegia  Majestate,  prae

sertim  pro  convenienti  redditnum  assignatione,
  consiliis,  Porochias  erigere,
  diridere  vel  unire;

Vel  indicare  preces
publicas,  aliadue  Pia  opcro,  cum  id
vel  Status,  aut
Populi  postulet,  et  inrigilaro,  ut  in
Ecclesiaslicis  kunctionibus,  praesertim
  autem  in  Missa  ct  in  Administralione
  Socm#menlorum  Ecclesiae
lformulae  in  lingua  Lalina  usur-Pentur.


Anr.  XIII.

CQuolies  Archiepiscobi,  et  Epis-4



 

#

430

jeden  der  Gläubigen,  welche  sich  der  Uebertre-ungen
  der  Kirchensatzungen  und  der
heligen  Cimouen  schuldig  machen,  kirchliche
  Censuren  enzuwenden;

Nech  Erforderniß  des  geistlichen  Hirtenamts
  sich  dem  Clerus  und  dem  Volke
der  Dicese  mizzuthrilen,  und  ihren  Unterricht
  und  chre  Anordnungen  in  kirchlichen
  Gegenständen  frey  kund  zu  machen;
üdrigens  bleibt  die  Communication  der
Bischöfe,  des  Elerus  und  dee  Bolkes
mit  dem  helligen  Stutzte  in  geifskichen

Dingen  und  kirchlichen  Angelegenheiten

voͤllig  frey;

Im  Einverständnisse  mit  Seiner  Königlichen

  Majestät,  besondere  wegen  Anweifung
  angemessener  Bezüge,  Pfarreyen
zu  errichten,  zu  theilen,  und  zu  verrini“
gen;

6)  Oeffentliche  Gebete  und  andere  fromme

Uebungen  vorzuschreiben  und  anzusagen,
wenn  dieses  das  Wohk  der  Kirche,  des
Staates,  oder  des  Volkes  erheischt,  und
darauf  zu  sehen,  daß  bey  den  kicchlichen
Verrichtungen,  besenders  aber  in  der
Messe  und  der  Ausspendung  der  Sacramente
  die  lateinischen  Kirchenformeln  gebraucht
  werden.

Art.  NI.
Wenn  die  E  zbischäse  und  Bischsfe  der

s#opi  libros  aut  in  Regno  imbressos,  aut
in  lud  Iintroduchkos  Gubernio  indicabunt,

Regierung  Anzeige  erstatten,  daß  Bücher  in
dem  Königreiche  gedruckt  eder  eingeführt  wor-(26•)
        <pb n="216" />
        151

dui  oliquid  dei,  bonis  moribus,  out
Ecclesiac  disciplinsecontrerinm  contincont.
Gubernium  curabit  ut  eorum  divulgalio
debito  modo  impe  diatur.

Anr.  XIV.

Hlajestas  Sua  prohibebit,  ne  Calholica
  Religio,  ejus#ne  rikus  del  Lilurgia
sive  ver  bis,  sive  laclis,  sive  scriplis  contemnatur,
  aut  Ecclesiorum  Anlistiles  vel
ministri  in  exercendo  munere  suo,  Dro
custodienda  pracserlim  fidei  ac  morum
doctrino,  et  disciplina  Ecclesiae  impediantur.
  Desidero,ns  Proelcrca  ut  debitus,
juxta  divina  mandata,  sacris  ministris
honor  servetur,  non  pelietur  qduidquom
fieri,  quod  dedecus  ipsis  affere,  aut  cos
incontemplum  adducere  Possit,  immo  vero
jubebit,  ut  in  quacumquc  occosionc  ab
üomnibus  Regni  Blagistralibus  peculiari  reverentia
  atque  honore  corum  dignitati
debito  cum  ipsis  ogatur.

ART.  XV.
Archiepiscopi  et  Episcopi  coram
Regia  Majestate  juramentum  fidelitatis
eemittent  sequentibus  verbis  expressum:
„Ego  Juro  et  promilto  ad  Sancka  Dei  Erangelisa
  obedientiam,  et  fidelitatem  Regise

Majestati;  idem  promitto,  me  nullam

452

den  seyen,  deren  Inhalt  dem  Glauben,  den
guten  Sitten  oder  der  Kirchenzucht  zuwider  ist;
so  wird  dieselle  Sorge  tragen,  daß  deren  Verbreitung
  in  der  gesetzlichen  Weise  verhindert
werde.

Art.  XIV.

Seine  Majestät  werden  nicht  zugeben,  daß
die  Katholische  Religion,  ihre  Gebräuche  und
Liturgie  durch  Worte,  Thaten  oder  Schriften
verächtlich  gemacht,  oder  daß  die  Vorsteher
oder  Diener  der  Kirche  in  Ausübung  ihres  Amtes,
  besonders  in  Wahrung  der  Glaubens=  und
Sitten-Lehre  und  der  Kirchen-Zucht  gehindert
werden.  Da  Seine  Königliche  Majestät  ferner
wollen,  daß  den  Dienern  der  Religion  die  ihnen
nach  göttlichen  Geboten  gebührende  Achtung
bezeigt  werde;  so  werden  Allerhöchstdieselben
nicht  gestatten,  daß  irgend  etwas  zu  deren
Herabwürdigung  oder  Verachtung  geschehe,
sondern  vielmehr  versügen,  daß  ihnen  von
allen  Obrigkeiten  bey  jeder  Gelegenheit  mit
besonderer  Achtung,  und  in  der  ihrem  Stande
gebührenden  Art  begegnet  werde.

Art.  XV.

Die  Erzbischöfe  und  Bischöfe  werden  in
die  Hände  Seiner  Königlichen  Majestät  den
Eid  der  Treue  in  folgenden  Worten  ablegen:

„Ich  schwöre  und  gelobe  auf  Gottes  heilige
  Evangelien  Gehorsam  und  Treue  Seiner
Majestät  dem  Könige.  Eben  so  verspre-
        <pb n="217" />
        433

communicationem  habiturum,  nullique
consilio  interfuturum,  nullamque  suspectam
  unionem  neque  intra  neque  extra
conservaturum,  quae  tranquillitati  publi-Cac
  noceat,  et  si  lam  in  Dioccesi  mea
duom  alibi  noverim  aliduid  in  Slalus  damnum
  tractori,  Ilujestati  Suac  manilestabo.“



Anr.  XVI.

Per  praesentem  Conventionem  Leges,
Ordinationes  et  Decreta  in  Bavorio  huc
usdue  lalo,  in  duantum  illi  adversantur,
abrotzala  habebuntur.

An-T.  XVII.
Coctera,  duase  ad  res  et  personas  Pcclesiosticas
  spectant,  mulla  in
his  Arliculis  expressa  Hcla  est  mentio,

odministrahbuntlur

duorum
dirigentur  omnia  el
juxta  doctrinam  Ecclesiae,  ejusque  vigentem
  et  approbalom  disciplinam.  Si
vero  in  poslerum  supervenerit  difliculas,
Sanctitas  Sna,  et  Regia  Majestas  secum
conlere  et  rem  amice  componere  sibi  reservant.



Anr.  XVIII.
Ulraque  Contrahentium  pors  spondet

  Sc.  successoresque  Snos  omnio,  de
duibus  in  hbis  Arliculis  ulrinqdue  conventum
  est,  sancte  servaturos,  et  a  Alajestalc
  Regia  Praesens  Conventio  Lex  Status
  declarabitur.

434

che  ich,  keine  Communication  zu  pflegen,  an
keinem  Nathschlage  Theil  zu  nehmen,  und
keine  verdächtige  Verbindung  weder  im  Innlande
  noch  auswärto  zu  unterhalten,  welche
der  öffentlichen  Ruhe  schadlich  seyn  könnte,
und  wenn  ich  von  einem  Anschlage  zum  Nachtheile
  des  Staates,  sey  es  in  meiner  Oicese
oder  sonst  irgendwo  Kenntniß  erhalten  sollte,
solches  Seiner  Majestät  anzuzeigen.“

"  Art.  XVI.

Durch  gegenwärtige  Uebereinkunft  werden
die  bisher  in  Baiern  gegebenen  Gesetze,  Verordnungen
  und  Verfügungen,  in  so  weit  sie
derselben  entgegen  sind,  als  aufgehoben  angesehen
  werden.

rt.  XVII.

Allos  Uebrige,  was  kirchliche  Gegenstaͤnde
  und  Personen  betrift,  wovon  in  diesen
Artikeln  nicht  ausdrückliche  Meldung  geschehen
ist,  wird  nach  der  Lehre  der  Kirche  und  nach
der  bestehenden  und  angenommenen  Oisciplin
derselben  behandelt  werden.  Sollte  aber  in
Zukunft  sich  ein  Anstand  ergeben,  so  behalten
  Sich  Seine  Heiligkeit  und  Seine  Königliche
Mojestär  vor,  Sich  darüber  zu  benehmen,
und  die  Sache  auf  freundschaftliche  Weise  beyzulegen.


Art.  XVIII.

Beyde  controhirende  Theile  versprechen
für  Sich  und  Ihre  Nachfolger  die  genaue
Beobachtung  alles  dessen,  worüber  man  in
diesen  Artikeln  gegenseitig  übereingekommen
ist,  und  Seine  Kérigliche  Majestät  werden
gegenwartige  Uebereinkunft  als  Staate-Gesetz
erklaren.
        <pb n="218" />
        435

Prarsteres  Mlajestas  Su  Regie  spondet,
  nihil  ungnam  Se,  Successoresdne
Suos,  u##imris  de  ronsa,  Articnlis  hujus
Convenltionis  oddiloros,  nediue  in  iis
duidquam  Immutataros,  vel  eosdem  declarsturos
  esse  absque  Scis  Aposlolicee
auctorilate  et  cooperatione.

Anr.  XIKX.

Roltilicationum  lujus  Conventionis
tradilio  Bet  inlre  duadraginto  dies  ab

ejuslem  data.  aut  cilius.  4s  lieri  poterit.
Dalum  Romse  die  5.  Junil  anni  1917.

Hercules  Cardinolis
Consalvi.

Casimirus  Llãsselin

Epis  copus  Cbersononsie.

Nos  praefatam  Conventionem  cum
üamnibus  suis  Articulis  acceplomus,  valihabemus
  et  conlirmomus,  simuldue  firmiter
  promiltimus,  Nos  omnis,  de  quibus
ito  convemum  est,  sancte  servaluros,  atquo
  curam  babituros,  ut  ab  omnibus.
subditis  Nostris  stricte  observentur.

In  duorum  idem  proesenles  hasce
iltteras  Probrio  mann  zubscribeimus  et
Sigillo  vegie  Nostre  mumiri  jussimus.

Dabantur  Moöonachü  in  Palalio  Nostro
Regio  die  vigesima  duerta  Octlobris  onno
Domini  millesimo  octingentesimo  decimo
septimo,  regni  ontem  Nostri  duodecimo.

MAXINIILIANUS  JOSEPHS.
S.

—  —  —

436

Ferner  versprechen  Seine  Königliche  Mar
jestät  fir  Sich  und  Ihre  Nachsolger,  nie  ans
irgend  einem  Grunde  den  Artikeln  dieser  Uebereinkunft
  etwas  beyzufügen,  oder  daran  etr
was  abzuändern,  eder  dieselben  auszulegen
ohne  Dazwische'nkunft  und  Miewirkung  des
epostolischen  Seuhls.

Art.  XIX.

Die  Auswechslung  der  Natificationen  gegenwärtiger
  Uebereinl#unft  soll  innerhalb  40
Tagen  vom  Tage  der  Unterzeichnung  an,
oder  früher,  wenn  es  geschehen  kann,  erfolgen.

Gegeben  zu  Nom  den  5.  des  Monats
Junius  im  Jahre  10i7.
Hercules,  Cardinal

Consalvi.

Casimir  Heffelin,
Bischof  von  Chersones.

So  haben  Wir  vorstehende  Uebereinkunft
mit  allen  ihren  Artikeln  angenommen,  ratifie
rirt  und  bestatigk,  und  versprechen  zugleich  fest,

daß  Wir  Alles,  warüber  senach  uͤbereingekerie
men  worden,  genau  einhalten  und  Sorge  tragen
  werden,  dah  dasselte  von  allen  Unsern
Amtergebenen  streng  beobachtet  werde.  ·
chdøfeuBeqlaubimmqlubanqurqcns
wavttqeUrkundeAllct)och»’te«3c.n)..ndtgunterzeichnet,
  und  mit  Unserem  Koͤniglichen  Insiegel
versehen  lassen.

Gegeben  in  Unserem  Königlichen  Pallaste

zu  Mänchen  am  Vier  und  zwunzigsten  October

  im  Jahre  des  Herrn  Em  Tausend  Acht
hundert  und  siebenzehn  Unserer  Königlichen  Regierung

  im  Zwölften.
Maximilian  Joserb.
(L.  S.)
        <pb n="219" />
        437

456

Anhang

zu
den  10  62  &amp;amp;.  des  Edictes  über  die  äußern  Rechts=  Verbältnisse  der  Eirwohner  des  Könlgreichs
  Baiern  in  Beziehung  auf  Religion  und  Kirchliche  Gesellschaften  in  der  Beplage  I.  zu
Tuel  IV.  §.  9-  der  Verfassungs-Urkunde  d#  Konigreichs.

Nro.

II.

Edict  uber  die  innern  Kirchlichen  Angelegenhciten  der  Protestantischen  Gesammt-Gemeinde
  in  dem  Köntgreiche.

 

J.
Verfassung  des  Protestantischen  Kirchen=
  Negiments.
W.  1.

D.  oberste  Expiscopet  und  die  daraus
hervorgehende  Leitung  der  Porotestantischen
innern  Kirchen  =  Angelegenheiten  soll  künftig
durch  ein  selbstständiges  Ober-Consisto-=rium
  ausgeübt  werden,  welches  dem  Staats-Ministerium
  des  Innern  unmittelbar  untergeerdnet
  ist.
.  2.
Dasselbe  besteht:

a)  aus  einem  Präsidenten  des  Protestantischen
  Glaubens-Bekenntnisses;

h|)  aus  vier  geistlichen  Ober=  Conststorialrothen,
  unter  welchen  Einer  der  refor-Wirten
  Religion  ist;

c)  aus  einem  weltlichen  Rathe;

d)  aus  dem  nothwendigen  Unter-Personal,
mit  Einschluß  eines  Rechnungsverstaͤndigen
  zur  Super-Revision  der  Pfarr-Faß
  onen  und  der  Rechnungen  über  die

Pfarre:  Unterstuͤgungs-  und  Witwen-Cassen.

g.  3.

Die  Ober:  Consistorialräthe  haben  den
Rang  der  Centralräthe;  die  Gehalte  und
respec:ive  Functions=  Zulagen  des  Gesammt=Personals
  werden  auf  die  Staats-Casse  übernommen.


6.  4.

Statt  der  bisherigen  Gencral-Decanate
sollen  drey  Consistorien,  in  Ausbach,
Baireuth  und  für  den  Nheinkreis,  zu  Sxeyer,
errichtet  werden.

Oiese  sollen  künftig  bestehen:

a)  aus  einem  Vorstande  der  Protestantischen
  Confession;  diese  Function  soll
dem  Regierungs  -Olrector,  oder  dem
ältesten  Regierungsrathe  derselben  Confessien,
  übertragen  werden;

b)  aus  zwep  geistlichen  und  einem  wolllichen
  Protestantischen  Rathe,  dann

c)  aus  dem  nothwendigen  Unter-Personal.

(20)
        <pb n="220" />
        439

g.  5.

Die  Consistorialräthe  haben  den  Rang
der  vormaligen  Kreis-Kirchenräthe.  Die
Besoldungen  und  respective  Functions-Zus
lagen  des  Consistorial-Dersonals  werden  gleichfalls
  auf  die  Staats-Casse  übernommen.

S.  6.

Die  bisherige  Verfassung  der  Distriets-Decanate

  und  Districts-Schul-Inspectionen,

  so  wie  der  übrigen  Mittelorgane

  wird  beybehalten.
K.  7.

Zur  Handhabung  der  Kirchen-Verfassung
soll  in  jedem  Decanate  eine  jahrliche  Visttatien,
  und  am  Decanats=  Sige  jährlich  eine
Diöcesan-Synode,  dann  alle  vier  Jahre  eine
ellgemeine  Synode  am  Sitze  des  Consistoriums,
  unter  der  Leitung  eines  Mitgliedes
#des  Ober-Consistoriums,  zur  Berathung  über
innere  Kirchen=  Angelegenheiten,  in  Gegenwart
  eines  Königlichen  Commissaire's,  welcher
jedoch  an  den  Berathungen  sekbst  keinen  Antheil
zu  nehmen  hat,  gehalten  werden.

g.  8.

Die  theologische  Pruͤfungs-Coinmission
für  die  Aufnahms-Prüfung  der  Protestantischen
  Pfarramts=  Candidaten  bleibt  in  Ansbach
  mit  dem  Consistorium  daselbst,  so  wie
in  Speyer  mit  dem  dortigen  Consistorium  für
die  Candidaten  aus  dem  Nheinkreise,  verbunden.
  Derselben  sind  auch  die  Anstellungs
  Prüfungen  in  den  jährlich  auszuschreibenden:
  Concurs-Terminen  übertragen.

440

Es  soll  dabey  ruͤcksichtlich  der  Fragen  und
Aufgaben  der  Censur  und  Ciassification  ein
analoges  Verfahren,  wie  bey  den  Prüfungen
der  Candidaten  für  den  Staatedienst,  nach
der  Verordnung  vom  ten  December  161#
beobachtet  und  eingeleitet  werden.  Im  Uebtigen
  verbleibt  es  bey  der  Instruction  über  die

Drüfung  der  Protestantischen  Pfarramts-Candidaten
  und  deren  Beförderung  vom  23.  Jänner

  1800,  und  deren  Modification  vom  8.
Neovember  1813.
8.  9.

Die  allgemeine  Unterstuͤtzungs-  Anstalt  fuͤr
Protestantische  Geisiliche  des  Obermain-  Rezat-Ober-
  und  Unterdonau-  Isar-  und  Aegen-Kreises,
  dann  die  Versorgungs-Anstalt  fuͤr
Pfarrers  =  Witwen  dieser  Kreise,  bleibt  mit
ihrer  Administration  in  Nürnberg,  unter  der
Leitung  des  Consistoriums  zu  Ansbach  und
der  Oberaussicht  des  Ober=  Connstoriums,
nach  der  bisherigen  Perfassung  dieser  beyden
Instirute.

 

I.
Wirkungskreis  des  Ober-Conssstoriums
  und  der  dieiem  untergeordneten
Consistorten.

.10.

Alle  Gegenstände,  welche  die  Aufrechthaltung
  der  Religions-Edicte  und  der  Verordnungen
  über  die  öffentlichen  und  bürgerbchen
Verhältnisse  der  religissen  Gememden  und
Körperschaften;  die  Handhabung  der  gesebli-
        <pb n="221" />
        441

chen  Grenzen  zwischen  weltlicher  und  geistlicher
Gewalt;  die  Bewahrung  und  Vertrekung  der
landesfürstlichen  Rechte  und  Interessen  in  Bezug
  auf  die  Kirchen  aller  Confessionen  und
deren  Anstalten  und  Güter;  die  Handhabung
der  gesammten  Religions=  und  Kirchen-Po“
licey  in  allen  Beziehungen,  und  besonders
in  Rücksicht  auf  alle  äußeren  Handlungen  der
Kirchen=  Gemeinden  und  ihrer  Angehörigen
betreffen,  gehören  zur  Competenz  der  Kreis-Negierungen
  und  des  Staats-Ministeriums
des  Innern,  nach  den  nähern  Bestimmungen
der  hierüber  erlassenen  besondern  Verordnungen
  über  die  Formation  und  den  Wirkungskreis
  der  obersten  Verwaltungs-Stellen  in
den  Kreisen  vom  27.  März  1017,  dann  über
den  Geschäftskreis  der  Staats-Ministerien
vom  15.  April  1317.
G.  11.

Der  Wirkungskreis  des  Ober-Consistoriums
  so  wie  der  ihm  untergeordneten  Consistorien
  in  den  Kreisen  ist  demnach  beschraͤnkt
auf  die  Gegenstaͤnde  der  innern  Kirchen-Policey,
  auf  die  Ausübung  des  mit  der  Staatẽgewalt
  verbundenen  Exiscopats  und  die  Leitung
  der  innern  Kirchen-Angelegenheiten;  es
steht  ihnen  hiernach  zu:  die  Aufsicht  über  Kirchen-Verfassung,
  Kirchen-Ordnung,  Dieeiplin,
  Lehrvorträge,  Amteführung  und  Betragen
  der  Geistlichen,  Prüfung,  Ordination,
Anstellung  und  Beförderung  der  Candidaten,
Ertheilung  des  Religions-Unterrichts  in  den
Schulen,  Cultus,  Liturgie  und  Nitual,  Purificationen
  und  Diemembrationen  der  Pfar- 



442

reyen,  Erledigung  und  Wiederbesetzung  der
Pfarrstellen  und  anderer  Kirchendienste,  Investitur
  der  Geistlichen,  Synodal=  und  Discesan-Verhältnisse,
  Diopensationen,  Pfarr-Witwen=
  und  Pfarr-Densions-Anstalten,
Fatirung  und  Veränderung  der  Pfarr-Einkünfte.


In  Ansehung  des  Geschäftskreises  des
Ober=  Consistoriums  und  der  untern  Conststorien
  wird  es  im  Allgemeinen  bey  den  Bestimmungen
  belassen,  welche  hierüber  in  den
frühern  Edicten,  nämlich:

)  in  der  Anordnung  einer  Section  in  Kirchen-Gegenständen
  vom  3.  September
1308,  insbesondere  im  &amp;amp;.  VI.;

b)  in  den  Instructionen  für  das  General=Consistorium
  und  für  die  General-Kreis-Commissariate,
  in  Beziehung  auf  das
Kirchenwesen  der  Protestantischen  GesammtGemeinde
  des  Königriches  Baiern
vom  8.  September  1800;

c)  in  dem  Edicte  über  die  Bildung  der
Mittelstellen  für  die  Protestantischen  Kirchen-Angelegenheilen
  vom  17.  März  1809

enthalten  sind.

’*m'iD
In  Ansehung  der  Verwaltung  des  Siiftungs-Vermögens
  und  der  Oberaufsicht  über
die  Erhaltung  und  zweckmäßige  Verwendung
des  Vermögens  der  Protestantischen  Kirche  und
Kirchen=  Stiftungen  verbleibt  es  bep  den  bisherigen
  gesetzlichen  Bestimmungen.
        <pb n="222" />
        245

8.  13.

Dem  Ober=  Conastorium  ist  die  Aussicht
uͤber  das  Protestantisch-  ther  logischa  Studium
auf  der  Universität  Erlangen  in  Ansebnng  der
Lehren  uͤbertragen,  auch  wird  bey  Besetzung
der  theolegischen  Lehrstellen  dasselbe  mit  seinem
Gutachten  vernommen.

G.  14.  .

Demselben,  so  wie  den  untern  Consistorien
in  ihren  Bezirien,  verbleibt,  wie  schon  in  den
frühern  Edicten  verordnet  war,  die  Aussicht
aber  den  Protestantischen  Religions-Unterricht
  in  den  Schulen.  Die  Aussicht  und  die
Anordnungen  über  den  übrigen  Unterricht,
sowohl  in  den  Bolksschulen  als  Studien-Anstalten,
  gehören  als  ein  Staaks-Policey-Gegenstand
  lediglich  zur  Competenz  der  Regierungen
und  des  Staats-Ministeriums  des  Junern,
nach  den  darüber  bestehenden  gesetzlichen  Einrichtungen.
  In  den  Kreisen,  in  welchen  die
größere  Mehrheit  der  Einwohner  Protestantischer
  Confession  ist,  soll  jedoch  das  Referat
in  Schul-Angelegenheiten  einem  Nathe  von
dieser.  Confession  übertragen,  auch  soll  unter
den  Ober:  Semdienräthen  jederzeit  Einer  von  der
protestantischen  Confession  angestellt  werden.

III.

Perhältniße  des  Ober-Conssstoriums
zu  den  untern  Consistorien,  und  dieser
zu  den  Regierungen  und  andern
weltlichen  Behörden.

.  15.

Die  Consistorien  behalten  in  allen  Bezie- 



444

hungen  gegen  das  Ober-  Cons:sterium  dasselde
  Verhältniß,  in  welchem  die  zritherigen
General:  Decanate  zu  den  Gener«al-  Consistorium
  gestellt  waren.

8.  16.

Die  Consistorien  sind  in  ihrem  Witkungskreise
  gegen  die  Regierungen  als
coordinirte  Stellen  zu  betrachten,  wonach
sie  sich  wechselseitig  gegen  einander  zu  benehmen
  haben;  in  Staats-,  DPolicey=  und
andern  nach  dem  Edicte  über  die  äußern
Nechts-Verhäliniße  zur  weltlichen  Regierung
gehhrigen  Gegenständen  aber  sind  sie  den
Regierungen  untergeben,  diese  haben  jedoch
in  ihren  Ansfertigungen  an  dieselben  sich  jederzeit
  einer  geziemenden  Schreibart  zu  bedienen.


g.  17.

Den  Consistorien  sind  in  Gegenstaͤnden
ihres  Wirkungskreises  die  Districts-Decanate
und  Psarrer  untergeordnet;  Verfügungen  an
weltliche  Behörden  können  sie  nur  durch
die  Regierung  bewirken,  welche  ihnen  zur
Unterstützung  in  der  Ausübung  ihrer  Amtsbefugniße
  nicht  verweigert  werden  dürfen,  so
lange  sie  in  den  gesetzlichen  Schranken  ihres
Wirkungeleises  verbleiben;  auch  werden  die
Landgerichte  und  übrigen  Policey-Stellen  hierdurch
  angewiesen,  denselden  hiezu  jederzeit
den  erforderlichen  Berstand  zu  leisten.
        <pb n="223" />
        445

IV.

Verhältniße  des  Ober-Consistoriums
zu  dem  Staats-Mimsterium  des
Innern.

g.  18.

Das  Ober-Consistorium  ist  ein  dem
Staats-Ministerium  des  Innern  unmittelbar
  untergeordnetes  Collegium;  es  empfängt
hiernach  von  demselben  Aufträge  und  Befehle
  durch  Rescripte  und  erstattet  an  dasselbe
  Berichte.

g.  19.

Dasselbe  hat  hiernach  an  genanntes
Staats-Ministerium  gutachtliche  Berichte
zu  erstatten  und  durch  dieses  die  Allerhöchste
Entschließung  zu  erhohlen:

a)  In  allen  Gegenständen  neuer  organischer
  kirchlicher  Einrichtungen  und  allgemeiner
  Verordnungen;

b)  bey  Anordnungen  allgemeiner  öffenklicher
  Gebete  und  außerordentlicher  Kirchenfeste,
  oder  Abschaffung  bestehender
Feste  und  Feyertage;

e)  in  Fällen,  wo  es  auf  Bestimmung  der
Verhältniße  zwischen  Katholischen  und
Protestantischen  Pfarreyen  und  einzelner
Einwohner  verschiedener  Glaubens-Bekenntniße
  ankömmt,  nach  9#.  47.  u.  18.
der  Consistorial:  Ordnung,  webin  insbesondere
  die  Purificationen  gemischter  Pfarreyen
  gehören;

d)  bey  Dispensations  =  Gesuchen  wegen
verbotener  Verwandtschafts-Grade;

446

ge)über  alle  Anstellungen  und  Beförderungen
  in  geistlichen  Amtsstellen,  Versetzungen,
  Degradationen,  Sushpenssonen
  vom  Amte,  Densionirungen,  Entsetzungen
  oder  Ausschließung  vom  geistlichen
  Amte;

4)  bey  Eintheilung  der  Pfarrsprengel  und
Errichtung  neuer  Pfarreyen,  oder  Veroeinigung
  mehrerer  Gemeinden  in  eine
Pfarrey;

6)  bey  Anordnungen  außerordentlicher  Synodal-Versammlungen;


h)  über  die  Resultate  gehaltener  allges
meiner  Synodal-Versammlungen;

i)  über  die  Annahme  neuer  Stiftungen  zu
kirchlichen  Zwecken,  mit  Vorbehalt  der
Competenz  der  Kreis-Regierungen  in
Ansehung  der  administrativen  Beziehungen;


K)  in  Fällen,  wo  ein  Benehmen  mit  andern
Staats-Ministerien  erforderlich  ist.

Nebstdem  hat  dasselbe  am  Schluße  eines
jeden  Jahres  eine  allgemeine  Uebersicht  des
kirchlichen  Zustandes  der  Protestantischen  Gesammt-Gemeinde
  mit  den  im  Laufe  des  Jahres
  darin  vorgegangenen  wichtigen  Verändes
rungen  mit  gutachtlichen  Bemerkungen  vorzulegen.


V.
Geschäftsgang.
&amp;amp;.  20.

Die  Leitung  der  Geschäfte  liegt  bey  dem

Ober=  Consistorium  dem  Präsidenten,  und

(29°)
        <pb n="224" />
        447

bey  den  untern  Consistorien  dem  Vorstande,
und  in  Abwesenheit  oder  Verhinderung  desselben
  dem  ersten  Nathe  ob.

&amp;amp;  21.  ,

Aller  Einlauf  wird  von  dem  Vorstande
geoͤffnet  und  praͤsentirt.  Derselbe  hat  zu  sorgen,
  daß  alsbald  die  Eintragung  in  das  mit
dem  Geschäfts-Protocolle  verbundene  besondere
Einlaufs=  Journal  bewirkt,  und  die  Producte
mit  den  Vor-Acten  an  diejenigen  Referenten
vertheilt  werden,  welche  er  entweder  durch  eine
allgemeine  Repartitions=  Vorschrift,  oder  in
einzelnen  Fällen  besonders  benannt  hat.

g.  22.

Sämmtliche  Gegenstände  werden  mittelst
gemeinschaftlicher  Berathung  in  förmlichen  Situngen
  behandelt;  in  jeder  Woche  soll  eine
Sitzung  nach  der  Bestimmung  des  Vorstandes
gehalten  werden.

g.  23.

Der  Vorstand  haͤlt,  wie  in  andern  Collegien,
  die  Umfrage,  spricht  die  Beschluͤße  nach
der  Einheit  oder  Mehrheit  der  Stimmen  aus,
und  läßt  dieselben  in  das  Sitzungs-Protokoll
eintragen.  Bey  sich  ergebender  Stimmen=Gleichheit
  ist  die  Stimme  des  Vorstandes  entscheidend.


S.  24.

Sämmtliche  Entwürfe  werden  von  dem
Proponenten  unterzeichnet,  und  von  dem  Vorstande
  mit  dem  Expediatur  versehen;  der  Secretgire
  bemerkt  auf  demselben  den  Tag  der

448

Sitzung  mit  Hinweisung  auf  die  Nummer  des
Sitzungs-Protocolls,  und  sorgt  sodann  für  die
Reinschrift.
&amp;amp;.  25.
Die  Eingaben  geschehen  unter  der
Aufschrift:

an
„das  Koͤnigl.  Baier.  Protestantische
Ober-Consistorium“
oder  in  den  Kreisen
an
„das  Koͤnigl.  Baier.  Protestantische
Consistorium  zu  N.“

Die  Berichte  des  Ober-Consistoriums
en  das  Staats-Ministerium  werden  in  der
allgemein  vorgeschriebenen  Form  abgefaßt,
und  mit  der  Unterschrift  des  Vorstandes,  des
Referenten  und  Secretaire's  bezeichnet;  die
Berichte  der  unteren  Consistorien  an  das  Ober-Consistorium
  erhalten  die  ebenbemerkte  Aufschrift,
  unter  Beobachtung  der  Unterordnung;
ein  gleiches  geschieht  von  den  Districts-Decanaten
  und  Pfarrämtern  an  die  Consistorien.
Die  Anrede  ist:

„Königliches  Ober=  Consistorium“
oder
„Königliches  Consistorium.“
Die  Unterschrift  an  das  Ober-Consistorium:

gehorsamstes  N.
an  die  Consistorien:
gehorsames  N.
        <pb n="225" />
        449

g.  26.
Die  Form  der  Ausfertigungen  ist
folgende:
2)  jene  an  die  untergeordneten  Stellen  geschehen
  mit  der  Ueberschrift:
„Im  Namen  Sr.  Maeestät  des  Königs.“
Die  Schreibart  ist  befehlend,  und  die  Unterschrift:

„Königlich  Protestantisches  Ober-Consistorfum.“

b)  Die  Schreiben  an  coordinirte  Stellen
fangen  mit  der  Bezeichnung  der  Behörde

an,  von  welcher  und  an  welche  geschrieben
  wird:

das

Königliche  Consistorium  zu  N.

an  rc.  1c.  tc.

Die  Schreibart  ist  gesinnend,  der  In
halt  wird  in  der  dritten  Person  gefaßt,  den
Schluß  bildet  die  Unterschrift  des  Vorstandes;
  der  Secretaire  contrasignirt.

s
Die  Consistorien  bedienen  sich  bey  ihren
Ausfertigungen  eigener  Siegel  mit  der  Umschrift:
  "
Königl.Baier.  Protestantisches  Ober-Consistorium,

oder
Koͤnigl.  Baier.  Protestantisches
Consistorium  zu  N.

450

§  28.

Der  Secretaire  hat  die  Führung  des
Journals  und  der  Protocolle,  so  wie  die
Expedition  zu  besorgen.  Die  Aufsicht  über
die  Canzley=  und  Negistraturs-Geschäfte  führt
der  Vorstand;  sie  kann  auch  einem  Rathe  aufgetragen
  werden.

K.  20.

Der  Präsident  des  Ober-Consistoriums
darf  ohne  Anzeige  und  Genehmigung  des
Staats-Ministeriums  des  Innern  von  den
Geschäften  sich  niemals  entfernen;  der  Vorstand
  der  untern  Confistorien  muß  davon  die
Anzelge  bey  dem  Ober-Consistorium  machen,
  und  dessen  Genehmigung  erhohlen.  Der
Vorstand  ist  befugt,  den  Räthen  und  dem
übrigen  Personal,  mit  vorforglicher  Rücksicht
auf  den  Dienst,  einen  Urlaub  auf  14  Tage
zu  bewilligen;  bey  Urlaubs-Gesuchen  in  das
Ausland,  in  die  Residenz,  oder  auf  längere
Zeit  als  14  Tage,  sind  die  bestehenden  Vorschriften
  zu  beobachten.

München,  den  26  May  1818.
(L.  8S.)
Zur  Beglaubigung:

Egid  von  Kobell,

Khaigl.  Staatsrath  und  General=Secretalre.
        <pb n="226" />
        Wir
Ludwig,  Kronprinz  von  Baiern  2c.  2.

Urkunden  und  fügen  hiemit  zu  wissen:

Nagdem  des  Koͤnigs  Unsers  Herrn  und  vielgeliebtesten  Herrn  Vaters
Majestät  dem  Königreiche  eine  seinen  äußern  und  innern  Verhältnißen  angemessene
Verfassung  mit  ständischer  Einrichtung  unterm  26.  dieses  Monats  zu  geben  geruhet  haben,
und  die  desfallsige  Urkunde  Uns  vollständig  mitgetheilt  worden  ist,  und  nachdem  Wir  nach
genommener  Einsicht  über  den  Inhalt  derselben  nicht  die  mindeste  Erinnerung  zu  machen
gefunden  haben,  so  erklären  Wir  hierdurch,  daß  Wir  diese  Urkunde  als  ein  bindendes
Staats-Grundgesetz  in  allen  seinen  Theilen  vollkommen  anerkennen,  und  haben  zu  Bekräftigung
  dieser  Unserer  Erklärung  gegenwärtige  Urkunde  eigenhändig  unterzeichnet  und
bessegelt.

So  geschehen  München  den  30.  May  1818.

(L.  S.)  Ludwig,  Kronprinz.
        <pb n="227" />
        453

Gesetblatt

454

fuͤr  das

Köni  gre  i

ch  Baiern.

 

XIX.  Stück.  München,  Sonnabend  den  25.  July  1618.

 

Inhalt.

Conventlon  zwischen  den  Kronen  Balern  und  preußen  das  Vagantenwesen  betreffend.

Königliche  Erkldrung  die  Bestimmung  über  die  Militalre=  Pflichtigkelt  in  Bezug  auf  die  Auswanderung,
inebesondere  Uebereinkunft  mit  Sachsen-Meiningen  betressend.

 

Convention
zwischen
den  Kronen  Baiern  und  Preußen
das  Vagantenwesen  betreffend.

 

Wir  Maximilian  Joseph,
don  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Toun  kund  und  fügen  anmit  zu  wissen:
Nachdem  zwischen  Unserm  Gesandten  am  Ksniglich=
  Preußischen  Hofe,  und  dem  Bevollmächtigten
  Seiner  Königlichen  Majestät  von
Preußen  am0.  des  verflossenen  Monats  May
m  Berlin  ein  Vertrag  wegen  wechselseitiger

Uebernahme  der  Vagabunden  und  andern
Ausgewiesenen,  unter  Vorbehalt  beyderseitiger
  Ratiflcation  abgeschlossen  worden  ist,
welcher  wörtlich  also  lautet:

Seine  Majestät  der  König  von  Baiern,
und  Seine  Majestät  der  König  von  Preuhen,
überzeugt  von  der  Nothwendigkeit,  in  Rücksicht
  der  wechselseitigen  Uebernahme  der  Vagabunden
  und  Ausgewiesenen,  sich  über  gewisse
  Grundsäte  zu  vereinigen,  haben  die  unterjeichneten
  Bevollmächtigten,  und  zwar
Seine  Majestaät  der  König  von  Baiern:

(30)
        <pb n="228" />
        455

Allerhoͤchst  Ihren  Kaͤmmerer,  General-Lieutenant,
  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmaͤchtigten  Minister  am  Koͤ-niglich-Preußischen
  Hofe,  Kommenthur
des  Johanniter-Ordens,  Großkreuz  des
Baierischen  Civil-Verdienst-Ordens,
Nicter  des  Militär-Max  Joseph-Ordens,
  Großkreuz  des  Kalserlich-Rußischen
St  Annen  Ordens,  Offizier  des  Köulglich=
  Französtschen  Ordens  der  Ehrenlegion,
  Grasen  Joseph  von  Rechberg-Rothenlöwen,


Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  aber:
Allerhöchst  Ihren  wirklichen  geheimen  #egationsrath,
  Chef  der  zweyten  und  dritten
  Section  des  Ministerti  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,  Ritter  des  rothen
Adler,Ordens  zweyter  Classe  mit  Eichenlaub,
  Inhaber  des  eisernen  Kreuzes  zweyter
  Classe,  Ritter  des  Kaiserlich-Rußischen
  St.  Annen-Ordens  erster  Classe,
Großkreuz  des  Civil-Verdienst=  Ordens
der  Baierischen  Krone,  Ritter  des  Ksniglich-Schwedischen
  Nordstern-  Ordens,
erster  Classe,  Commandeur  des  Kaiserlich-Oesterreichischen
  Leopold:  Ordens,
Commandeur  des  Koniglich-Daünischen

456

Dannenbrog-Ordens,  Ritter  des  Kaiserlich-Rußischen

  St.  Wladimir-Ordens

dritter  Classe,  Ricter  des  Spanischen  Ordens

  Cark  des  III.,  Ludwig  von  Jordan,
zur  Unterhandlung  über  diesen  Gegenstand  ber
austragt;  von  welchen  hierauf  nach  Auswechslung
  ihrer  respectiven  Vollmachten,
folgende  Uebereinkunft  unter  Vorbehalt
Allerhöchster  Genehmigung,  abgeschlossen
worden  ist:

.  1.

Ec  soll  in  Zukunft  kein  Vagabunde  oder
Verbrecher  in  das  Gebiet  des  andern  der  beyden
  hohen  conkrahirenden  Theile  ausgewiesen
werden,  wenn  derselbe  nicht  entweder  ein  Angehöriger
  desjenigen  Staates  ist,  welchem  er
zugewiesen  wird,  und  in  demselben  sein  Heimwesen
  zu  suchen  hat,  oder  doch  durch  das
Gebiet  desselben  als  ein  Angehoͤriger  eines
ruͤckwaͤrts  liegenden  Staates,  nothwendig
seinen  Weg  nehmen  muß.

G.  2.
Als  Staats-Angehörige  deren  Uebernahme
  gegenseitig  nicht  versagt  werden  darf,
sind  anzusehen:
        <pb n="229" />
        457

a.  Alle  diejenigen,  deren  Vater,  oder  wenn
sie  außer  der  Ehe  erzeugt  wurden,  deren
Mutter  zur  Zeit  ihrer  Geburt  in  der  Eigenschaft
  eines  Unterthans  mit  dem  Staate
in  Verbindung  gestanden  hat,  oder  welche
  ausdruͤcklich  zu  Unterthanen  aufgenommen
  wordeu  sind,  ohne  nachher  wieder
  aus  dem  Unterthans-Verbande  entlassen
  worden  zu  seyn,  oder  ein  anderweitiges
  Heimathrecht  erworben  zu  haben;

*.

Diejenigen,  welche  von  heimathlosen
Aeltern  zufällig  innerhalb  des  Staatsgebiets
  gebohren  sind,  so  lange  sse  nicht  in
einem  anderen  Staate  das  Unterthanen-Recht,
  nach  dessen  Verfassung,  erworben,
  oder  sich  daselbst  mit  Anlegung  einer
  Wirthschaft  verheirather,  oder  darin,
unter  Zulassung  der  Obrigkeit,  jehn  Jahre
lang  gewohnt  haben;

Diejenigen,  welche  zwar  weder  in  dem
Sctaatsgebiete  gebohren  sind,  noch  das
Unterthanenrecht,  nach  dessen  Verfassung,
erworben  haben,  hingegen  nach  Aufhebung
  ihrer  vorherigen  staatsbürgerlichen
Verhältniße,  oder  überhaupt  als  heimathlos
  dadurch  in  nähere  Verbindung  mit  dem

2

458
Staate  getreten  sind,  daß  sie  sich  daselbst
unter  Anlegung  einer  Wirthschaft  verheirathet
  haben,  oder  daß  ihnen  wahrend  eines
  Zeitraums  von  zehn  Jahren  stillschweigend
  gestattet  worden  ist,  darin  ihren
Wohnsitz  zu  haben.

g.  3.

Wenn  ein  Landstreicher  ergriffen  wird,
welcher  in  dem  einen  Staate  zufaͤllig  gebohren
  ist,  in  einem  andern  aber  das  Unterthanenrecht
  ausdruͤcklich  erworben,  oder  mit  Anlegung
  einer  Wirthschaft  sich  verheirathet,
oder  durch  zehnjährigen  Aufenthalt  sich  einheimisch
  gemacht  hat;  so  ist  der  letztere  Staat
vorzugsweise  ihn  aufzunehmen  verbunden.
Trifft  das  ausdrücklich  erworbene  Unterthaneurecht
  in  dem  einen  Staate,  mit  der  Verheirathung
  oder  zehnjähriger  Wohnung  in
einem  andern  Staate,  zusammen,  so  ist  das
erstere  Verhältniß  entscheidend.  Ist  ein  Heimathloser
  in  dem  einen  Staate  in  die  Ehe
eingetreten,  in  einem  andern  aber  nach  seiner
Verheirathung  während  des  bestimmten  Zeitraums
  von  zehn  Jahren  geduldet  worden;
so  muß  er  in  dem  letztern  behbehalten
werden.

(30“)
        <pb n="230" />
        G.  4.

Sind  bey  einem  Vagabunden  oder  auszuweisenden
  Verbrecher  keine  der  in  den  vorstehenden

  Paragraphen  enthaltenen  Bestimmungen

  anwendbar,  so  muß  derjenige  Staat,
in  welchem  er  sich  befindet,  ihn  vorläufig
bepbehalten.

S.  8.

Verheirathete  Personen  weiblichen  Geschlechts
  sind  demjenigen  Staate  zuzuweisen,
welchem  ihr  Ehemann,  vermäge  eines  der  angeführten
  Verhältniße  zugehört.  Wittwen
sind  nach  eben  denselben  Grundsätzen  zu  behandeln,
  es  wäre  denn,  daß  während  ihres
Wittwenstandes  eine  Veränderung  eingetreten
  seyn,  durch  welche  sie  nach  den  Grundsäten
  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft,  einem
  andern  Staate  zufallen.

g.  6.

Befinden  sich  unter  einer  heimathlosen  Familie
  Kinder  unter  14  Jahren,  oder  welche
sonst  wegen  des  Unterhalts,  den  sie  von  den
Aeltern  genießen,  von  denselben  nicht  getrennt
  werden  können,  so  sind  solche,  ohne

460

Räücksicht  auf  ihren  zufälligen  Geburtsort,
in  denjenigen  Staat  zu  verweisen,  welchem,
bey  ehelichen  Kindern  der  Vater,  oder  bey
unehelichen  die  Mutter,  zugehört.  Wenn
aber  die  Mutter  unehelicher  Kinder  nicht  mehr
am  Leben  ist,  und  Letztere  bey  ihrem  Vater
befindlich  sind,  so  werden  sie  von  dem  Staate
mit  übernommen,  welchem  der  Vater  zugehoͤrt.


G..  7.

Hat  ein  Staatsangehbriger  durch  irgend
eine  Handlung  sich  seines  Bürger-Rechts
verlustig  gemacht,  ohne  einem  andern  Staate
zugehörig  geworden  zu  seyn,  so  kann  der  erstere
  Staat  der  Beybehaltung  oder  Wiederannahme
  desselben  sich  nicht  entziehen.

*“

Handlungediener,  Handwerksgesellen  und
Dienstboten,  welche,  ohne  eine  selbstständige
Wirehschaft  zu  haben,  in  Diensten  stehen,
ingleichen  Zöglinge  und  Studierende,  welche
der  Erzlehung  und  des  Unterrichts  wegen,

irgendwo  verweilen,  erwerben  durch  diesen
        <pb n="231" />
        461

Aufenthalt,  wenn  derselbe  auch  laͤnger  als
zehn  Jahre  dauern  sollte,  kein  Wohnsitzrecht.

G.  9.

Denjenigen,  welche  als  Landstreicher,  oder
aus  irgend  einem  andern  Grunde  ausgewiesen
  werden,  hingegen  in  dem  benachbarten
Staate  nach  den,  in  der  gegenwärtigen  Ueberfestgestellten
  Grundsätzen,  kein
ist  Letzterer
  den  Eintritt  in  sein  Gebiet  zu  geeinkunft.


Heimwesen  anzusprechen  haben,

statten  nicht  schuldig;  es  würde  denn  urkundlich
  zur  völligen  Ueberzeugung  dargethan  werden
  können,  daß  das  zu  übernehmende  Individnum
  einem  rückwärtsliegenden  Staate  zugehöre,
  welchem  dasselbe  nicht  wohl  anders,
als  durch  das  Gebiet  des  erstern  zugeschickt
werden  kann.

S.  10.

Sämmtlichen  betreffenden  Behörden  wird
es  zur  strengen  Pflicht  gemacht,  die  Absendung
  der  Vagabunden  in  das  Gebiet  des  andern
  der  hohen  contrahirenden  Theile,  nicht
blos  auf  die  eigene  unzuverläßige  Angabe  derselben
  zu  veranlassen,  sondern,  wenn  das

40
Verhaleniß,  wodurch  der  andere  Staat
zur  Uebernahme  eines  Vagabunden  conventionsmäßig
  verpflichret  wird,  nicht  aus  einem
unverdächtigen  Passe,  oder  aus  andern  völlig
glaubhaften  Urkunden,  hervorgeht,  oder
wenn  die  Angabe  des  Vagabunden  nicht  durch
besondre  Gründe  und  die  Verhältniße  des
vorliegenden  Falles  unzweifelhaft  gemacht
wird,  zuvor  die  Wahrheit  sorgfältig  zu  ermitteln,
  und  uöthigen  Falls  bey  der  vermeintlich
  zur  Aufnahme  des  Vagabunden  verpflichteten
  Behörde,  Erkundigung  einzuziehen.

S.  11.

Sollte  der  Fall  einereten,  daß  ein,  von
dem  einen  der  hohen  contrahirenden  Theile
dem  andern  Theile  zum  weitern  Transport  in
einen  rückwärtsliegenden  Staar,  zufolge  der
Bestimmung  des  H.  c.  zugeführter  Vagabunde
von  dem  letztern  nicht  angenommen  würde,
so  kann  derselbe  wieder  in  denjenigen  Staar,
welcher  ihn  ausgewiesen  hatte,  zur  vorlcufigen
  Beybehaltung  zurück  gebracht  werden.

C.  12.

Für  die  beyderseitigen  Rheinlande  werden
Königlich  =  Baierischer  Seits  Blieskastel
        <pb n="232" />
        a463

und  Alsenz;  Koͤniglich-Preußischer  Seits
Saarbruͤck  und  Kreuznach  zu  Uebernahms-Orten
  bestimmt.  In  solchen  Faͤllen,  wo
aus  und  nach  andern  Provinzen  der  beyden
  hohen  contrahirenden  Theile,  der  Transport
  von  Vagabunden  erforderlich  wird,
werden  letztere  an  die  nächste  Policey=  Behörde
desjenigen  zwischen  liegenden  Staates  abgeliefert,
  durch  dessen  Gebtet  der  gerade  Weg
vom  Orte  der  Ergreifung  aus  nach  der  Grenze
des  zur  Uebernahme  verpflichteten  Staates

führt.

.  13.

Die  Ueberweisung  der  Vagabunden  geschiehr
  in  der  Regel  vermittelst  Transports
und  Abgabe  derselben  an  die  Policey=  Behörde
desjenigen  Orts,  wo  der  Transport  als  von
Seiten  des  ausweisenden  Staates  beendige
anzusehen  ist.  Mit  den  Vagabunden  werden
zugleich  die  Beweisstücke  worauf  der  Transport
  conventionsmäßig  gegründet  wird,  übergeben.
  In  solchen  Fällen,  wo  keine  Gefahr
zu  besorgen  ist,  können  einzelne  Vagabunden
auch  mittelst  eines  Lauf-Passes,  in  welchem
ihnen  die  zu  befolgende  Route  genau  vorgegeschrieben
  ist,  in  ihr  Vaterland  gewiesen
werden.

464

Es  sollen  auch  nie  mehr,  als  drey  Personen
  zugleich  auf  den  Transport  gegeben
werden;  es  waͤre  denn,  daß  sie  zu  einer  und
derselben  Familie  gehoͤren,  und  in  dieser  Hinsicht
  nicht  wohl  getrennt  werden  koͤnnen.  Groͤ-ßere
  sogenannte  Vaganten-Schube  sollen  künftig
  nicht  mehr  statt  finden.

.  14.

Da  die  Ausweisung  der  Vagabunden  nicht
auf  Requisition  des  zur  Annahme  verpflich'
teten  Staates  geschlehr,  und  dadurch  zunachst
nur  der  eigene  Vortheil  des  ausweisenden
Scaates  bezweckt  wird,  so  können  für  den
Transport  und  die  Verpflegung  der  Vagabunden
  keine  Anforderungen  an  den  übernehmenden
  Staat  gemacht  werden.

Wird  ein  Auszuweisender,  welcher  einem
rückwärts  liegenden  Staate  zugeführt  werden
soll,  von  diesem  nicht  angenommen,  und
deshalb  nach  G.  11.  in  denjenigen  Staar,
welcher  ihn  ausgewiesen  hatte,  zurück  gebracht;
  so  muß  letzterer  auch  die  Kosten  des
Transports  und  der  Verpflegung  erstatten,
welche  bey  der  Zurückführung  aufgelaufen
  find.
        <pb n="233" />
        465
F.  15.

Vorstehende  Uebereinkunft  soll  nach  erfolgter
  beyderseitiger  Ratification  in  den
Staaten  der  hohen  contrahirenden  Theile
zur  genauesten  Befolgung  bekannt  gemacht
  werden.

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die  respective
  Bevollmächtigten  dieselbe  unterzeichner
und  besiegelt.

So  geschehen  Berlin  am  0.  May  1818.

(L.  s.)  (L.  s.)

Joseph  Graf  v.  Rechberg.  von  Jordan.

 

So  finden  Wir  keinen  Anstand  diese  Uebereinkunfe,
  wie  hiermit  geschieht,  nach  ihrem
ganzen  Inhalte  zu  bestatigen  und  zu  ratificiren,
  und  sollen  Unsere  sämmtliche  Regierungen,
  auch  die  einschlägigen  untern  Policey=Behörden
  und  Aemter  zu  deren  genauer  und
pünktlicher  Vollziehung  mittelst  allgemeiner
Ausschreibung  angewiesen  werden.

466
Zu  dessen  Urkunde  haben  Wir  gegenwaͤrtiges
  Ratificatorium  eigenhaͤndig  unterzeichnet,
  und  demselben  Unser  groͤßeres  geheimes
Canzley-Insiegel  beyzudrucken  befohlen.

So  geschehen  und  gegeben  am  sechsten
Junius  des  Jahres  Eintausend  achthundert
und  achtzehn,  Unsers  Reiches  im  dreyzehnten.

Max  Joseph.
Graf  von  Rechberg.
Auf  Kdniglichen  Allerhdchsten  Befehl:

der  General-Secretaire,
v.  Baumuller.

 

(Die  Bestimmung  über  die  Milltaire-Pflichtigkeit
in  Bezug  auf  die  Auswanderungen,  insbesondere
  Uebereinkunft  mit  Sachsen-Meiningen
betreffend.!)

Maxrimilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Mit  der  unterm  ro.  November  vorigen
Jahres  bekannt  gemachten  Erkldrung  über
die  von  Uns  und  des  Großherzogs  von  Sachsen-Weimar
  und  Etsenach  Koönigliche  Hoheic
  angenommenen  Grundsätze  über  die  Mi-
        <pb n="234" />
        467  468

litaire:  Pflicheigkeit  bey  wechselseitiger  Aus=  enthaltenen  Bestimmungen  auch  rücksichtlich
wanderung  von  Unterthanen  ganz  gleichlau=  der  herzoglich=  Sachsen  Meiningischen  Lande
tend,  ist  nun  auch  die  Erklárung  über  die  zu  beobachten  sind.

Annahme  und  gegenseitige  Beobachtung  der  München  am  ro.  Junius  1318.
erwähnten  Grundsätze  zwischen  Uns  und  der

Herzogin  Obervormünderin  und  Landesre-  Max  Joseph.

gentin  von  Sachsen-Meiningen  Durchlaucht
von  beyden  Seiten  unterzeichnet,  und  gegenseitig
  ausgewechselt  worden,  wonach  nunmehr
  die  in  der  gedachten,  unterm  lo.  No-Graf

  von  Rechberg.

Auf  Kbulglichen  Allerhdchsten  Befehl:
der  General-Secretaire,
vember  vorigen  Jahres  publicirten  Erkldrung  von  Baumüller.
        <pb n="235" />
        469

Gesetzblatt

a470

fuͤr  das

Königre  i

ch  Baiern.

 

XX.  Stück.  München,  Mittwoch  den  s.  August  1818.

 

Inhal#t.

Verordnungen.

Die  Vollziehung  der  Perfassung  Titel  V.  J.  4.  Nr.  3.  und  §F.  betressend.  —

Die  nach  der  Verfassungs=  Urkunde  regulirte  Competenz  der  Kreis=  und  Stadtgerichte  als  privilegirte

  erste  Instanz  betresseud.  —
betreffend.

Die  Competenz  über  khestreitigkeiten  bep  gemischten  Ehen

 

Verordnungen.

 

(Die  Vollziehung  der  Verfassung  Titel  V.  S.  4.
Nr.  3.  und  5.  betreffend.)

Marimilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wi  haben  ruͤcksichtlich  des  den  Geistlichen
  in  der  Verfassungs,  Urkunde  beygelege
ten  von  dem  landgerichtlichen  befreyten  Gerichtsstandes,
  erwägend  die  bey  Sterbfällen
den  Erbschafts-Massen  verursacht  werdenden
Kosten  sowohl,  als  die  mögliche  Erschwerung
  einer  ununterbrochen  beförderten  Rechespflege,
  wenn  zu  allen  in  der  Verlassenschafts-Behandlung
  vorkommenden  Verrichtungen
von  dem  einschlagenden  Kreis:  und  Stadt=Gerichte

  ein  eigener  Commissaire  abgeschickt
werden  sollte,  —  nach  Vernehmung  der
durch  Unser  Allerhöchstes  Reseript  vom
29.  Mapy  d.  J.  für  die  Vollziehung  der
Verfassung  angeordneten  Ministerial:  Conserenz
  beschloßen,  wie  folgt:

I.

Auf  erfolgees  Ableben  eines  Pfarrers
oder  andern  Geistlichen,  welche  nicht  am
Sibe  des  competenten  Kreis?  und  Stadt-Gerichts
  wohnen,  sollen  die  and  und
Herrschafts.  Gerichte,  in  deren  Bezirk  der
Verstorbene  seinen  ordentlichen  Wohnort
gehabt  hat,  dessen  Nachlaß  unter  gerichtliche
  Sperre  legen,  auch  darüber  das  In
ventar  errichten.

(31)
        <pb n="236" />
        471
II.

Nicht  nur  der  Sterbfall  ist  dem  einschlagenden
  Kreis:  und  Stadt-Gerichte  alsbald
  anzuzeigen,  sondern  auch  das  aufgenommene
  Inventar  sogleich  nach  seiner  Vollendung
  dahin  einzusenden.

III.

Alle  übrigen  richterlichen  Amts-Verrichtungen,
  welche  die  Abordnung  eines
Commissaire's  außer  dem  Sitze  des  Kreisund
  Stadt-Gerichts  erfodern,  sollen  die
Land=  und  Herrschafts-Gerichte  auf  an  dieselben
  ergehendes  Ansuchen  ebenfalls  zu
übernehmen  verbunden  seyn,  und  die  competenten
  Gerichte  haben  in  allen  Fällen  auf
die  mögliche  Ersparung  der  Kosten  pflichemäßigen
  Bedacht  zu  nehmen.

Nach  dieser  durch  das  Gesetz=  Blatt  bekannt
  zu  machenden  Verordnung  ist  sich
in  vorkommenden  Fällen  zu  achten.

München  den  38.  July  1313.

Max.  Joseph.

Gr.  v.  Reigersberg.  Gr.  v.  Triva.
Freph.  v.  Lerchenfeld.

Gr.  v.  Thürheim.
Gr.  v.  Torring.
Nach  dem  Befehle
Seiner  Majestät  des  Konigs:
Egid  v.  Kobell.

472
(Die  nach  der  Verfassungs-Urkunde  regulirte

Competenz  der  Kreis=  und  Stadt-Gerichte,
als  privilegirte  erste  Instanz  betreffend.)

Maximilian  Joseph,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Auf  die  bey  Unserem  Staats-Ministerium
  der  Justiz  gestellten  Anfragen:  ob
alle  bey  den  Appellations=  so  wie  bey  den
kand:  und  Herrschafts.  Gerichten  in  erster
Instanz  anhaͤngigen  Civil-Rechtssachen,
worin  der  beklagte  Theil  in  die  Cathegorie
derjenigen  Personen  gehoͤrt,  welchen  durch
die  Verfassungs-Urkunde  Titel  V.  Paragraph
  4.  Nummer  3.  und  Paragrarh  5.
daun  durch  das  Edict  uͤber  den  Adel  im
Koͤnigreiche  Paragrarh  11.  der  befreyte
Gerichtsstand  bey  den  Kreis=  und  Scadt=Gerichten
  beygelegt  worden,  —  an  diese  Gerichte
  als  nunmehr  privilegirten  Gerichtsstand
  in  dem  Zustande,  worin  sie  sich  ber
finden,  ohne  Ausnahme  abgegeben  werden
müssen?  haben  Wir  in  Erwägung  der
Verfügungen  in  der  Gerichts  Ordnung  Capitel
  I.  Paragraph  17.  und  10.  und  des
Ausspruches  im  Titel  IV.  Paragraph  8.
der  Verfassungs  Urkunde,  daß  Niemand
seinem  ordentlichen  Richter  entzogen  werden
darf,  nach  Vernehmung  Unserer  für  die
        <pb n="237" />
        473

Vollziehung  der  Verfassung  angeordneten
Ministerial--Conferenz  beschloßen,  daß  vor
allem  die  Erklaͤrung  beyder  streitenden  Theile
zu  vernehmen:  ob  sie  beyderseits  in  die
Fortsehung  und  Entscheidung  der  fraglichen
  Rechtssachen  bey  dersentgen  Instanz,
wo  sie  gegenwirtig  anhängig  sind,  nach  den
Bestimmungen  der  Gerichts-Ordnung  am
angeführten  Orte  willigen?  wobey  es  sodann
  mit  Vorbehalt  des  weitern  ordentlichen
  Instanzen-Zuges  sein  Bewenden  hat;
widrigen  Falls  aber,  und  wenn  sich  die
eine  oder  die  andere  Parthey  auf  den  verfassungsmäßigen
  bevorzugten  Gerichtsstand
berufse,  die  Acten  in  der  dLage,  worin
sie  sich  befnden,  dahin  abgegeben  werden
sollen.

Nach  dieser  Verordnung,  welche  durch
das  Gesetz-Blaz  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht  wird,  ist  sich  in  allen  Fällen  genauest
  zu  achten.

München  am  23.  July  1318.

Max.  Joseph.
Gr.  v.  Reigersberg.  Gr.  v.  Triva.  Gr.  v.  Thürbeim.

Freoh.  v.  Lerchenseld.  Gr.  v.  Torriug.
Nach  dem  Befehle

Seiner  Majestät  deo  Kbnigs:
Egid  v.  Kobell.

 

474

(Die  Competenz  über  Ehestrekrigkelten  bey  gemischten
  Ehen  betreffend.)

Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  Königvon  Baiern.

Nachdem  durch  die  Verfassungs-Urkunde
und  derselben  Beylage  II.  so  wie  durch
den  Anhang  Nr.  I.  und  II.  grundgesetzlich
feststehr,  daß  Ehestreitigkeiten,  in  soferne
es  auf  Schließung,  Erhaltung  oder  Trennung
  der  Che  ankömmt,  wenn  beyde  Theile
der  catholischen  Religion  zugethan  sind,
im  ganzen  Umfange  Unseres  Königreiches
nur  allein  bey  den  Catholischen  geistlichen
Gerichten  angebracht  werden  können,  und
die  Frage:  ob  ein  geschiedener  Ehegatte,
nach  den  Grundsätzen  seiner  Religion,  von
der  erfolgten  Trennung  der  vorigen  Ehe
zur  Voellziehung  einer  andern  Gebrauch
machen  könne  und  dürse,  in  Zukunft  nur
von  der  Entscheidung  der  zuständigen  geistlichen
  Behörde  abhängt,  so  haben  Wir
wegen  consequenter  Anwendung  der  verfassungsmäßigen
  Bestimmungen  auf  die
Competenz  bey  gemischten  Ehen  zur  Vermeidung
  aller  Zweifel  und  Anstände  nöthig
erachtet,  nach  Vernehmung  der  durch  Unser
  Reseript  vom  29.  May  d.  J.  mit  der
        <pb n="238" />
        475
Vollziehung  der  Verfassung  selbst  sowohl,
als  der  damit  verbundenen  Edicte  beauftragten
  Mimstertal-Conferenz  desfalls  die
nähere  Erklärung  zu  geben,  wie  folgt:

L

Der  Gerichtsstand  in  Ehesachen  unter
Personen,  welche  verschiedener  Religion  zugethan
  sind,  richtet  sich  nach  der  Person
des  Beklagten,  seferne  es  sich  um  die
Schließung,  Erhaltung  oder  Trennung  der
Ehe,  und  nicht  um  die  hieraus  entspringenden
  civilrechtlichen  Wirkungen  handelt,
welche  jederzeit  als  ein  reiner  Gegenstand
der  bürgerlichen  Gerichtsbarkeit  nur  von
dem  ordentlichen  weltlichen  Richter  des
Ehemanns  beurtheilt  werden.

II.h

Wurde  hingegen  die  Klage  bey  der  Catholischen
  geistlichen  Behörde  angebracht,
und  von  derselben  auf  Scheidung  vom
Tisch  und  Bert  erkannt,  so  stehet  dem
Hrotestantischen  Ehegerichte  seey,  in  Ansehung
  des  Protestantischen  Ehetheils,  wenn
dieser  die  Auflösung  der  Ehe  nachsuchen

465
würde,  auf  dessen  Beschwerde  zu  beschließen,
was  es  dem  Protestantischen  Eherechte  in
dieser  Hinsicht  gemäß  finden  wird.

III.

Tritt  der  Fall  ein,  daß  von  dem  Protestantischen
  Ehegerichte  auf  die  Auflösung.
der  Ehe  erkannt  würde,  se  soll  dieses  Erkenntniß
  der  Catholischen  geistlichen  Behörde
  vorgelegt  werden,  welcher  vorbehalten
  bleibt,  in  Ansehung  des  Catholischen
Ehcrtheils  dasjenige  auszuserechen,  was  dem
Catholischen  Cherechte  gemäß  ist.

Diese  Verordnung  ist  durch  das  Geseß-Blatt
  bekannt  zu  machen,  und  soll  allenthalben
  genauest  befolgt  werden.

München  den  2g.  July  1318.

Max.  Joseph.

Gr.  v.  Reigersberg.  Gr.  v.  Triva.  Gr.  v.  Thürheim.

Frevh.  v.  Lerchenfeld.  Gr.  v.  Torring.

Nach  dem  Befehle
Seinmer  Majestärt  des  Königs:
Egid  v.  Kobell.
        <pb n="239" />
        477

Gesetzblatt

478

für  das

Köni  greich  Baiern.

 

XXI  Stück.  München,  Montags  den  t0.  August  1818.

 

Inhalt.

Perordnungen.

Die  Gemeinde-Wahlordnung  betrefeend.

 

Verordnungen.

 

(Die  Gemeinde-Wahlordnung  betreffend.)

Maximklian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wi  baben,  damit  bey  den  beverstehenden
und  künftigen  Gemeinde-Wahlen  ein  zweckmäßiges
  und  überall  gleichförmiges  Verfabren
  beobachtet  werde,  nach  Vernehmung  Unsers
  Staats  Ratbs  beschloßen  und  verordnen:
  daß  alle  Gemeinde:  Wahlen  nach  den
Vorschriften  der  beyfolgenden  Wahlordnung
eingerichtet,  und  diese  Vorschriften  als  ein
ergänzender  und  instructiver  Theil  Unserer
Verordnung  vom  17.  May  d.  J.  )  über  die
Verfassung  und  Verwaltung  der  Gemeinden

*  Gesetzblatt.  Jahr  1818.  Stäck  V.  Siic  0.

durch  das  Gesetzblatt  bekaunt  gemacht  werden
  sollen.

München  den  5.  August  1818.
Max.  Joseph.
Gr.  Reigersberg.  Gr.  v.  Triva.  Gr.  v.  Thürheim.
Frhr.  v.  Lerchenfeld.  Gr.  v.  Törring.
Nach  dem  Allerhöchsten  Befehle
Seiner  Majestät  des  Königs,
Egid  von  Kobell.

 

Gemeinde-Wahlordnung.

Der  Gegenstand  der  Gemeinde-Wahlen
ist  —  in  den  Städten  und  größern  Märkten  die
Ernennung  der  Wahlmänner  —  der  Be
vollmächrigten  —  der  Magistrate;
in  den  tandgemeinden  bingegen  die  Ernennung
  der  Vorsteher,  Pfleger  und  Ausschüsse.


(31°)
        <pb n="240" />
        40

Was  bey  diesen  Wahlen  zu  beobachten
sey,  bestimmt  die  gegenwärtige  Wablordnung.

Für  diejenigen  Wahlen,  welche  außerdem
noch  in  den  Gemeinden  zur  Abordnung
für  die  Stände-Versammlung  vor'
genommen  werden,  sind  die  ndheren  Vorschriften
  bereits  in  dem  hierüber  erlassenen
besondern  Edict  enthalten.

Erstes  Capitel.
Von  dem  Wahl-Rechte.

Artikel  1.

Das  Wablrecht  bestebt:

1)  in  dem  Rechte,  bey  den  Gemeindewahlen
eine  Stimme  zu  geben  (Wahlstimmrecht),


2)  in  der  Fähigkeit  zu  den  Gemeinde-Scellen
gewählt  zu  werden  (Wählbarkeit.)

J.
Von  dem  Wahlstimmrechte.
Art.  2.

Das  Recht  bey  den  Gemeinde:  Wahlen
durch  Abgabe  einer  Stimme  thätig  mitzuwirken,
  ist  vor  Allem  durch  das  Staatsbürgerrecht
  bedingt.

In  jeder  Gemeinde  sind  zum  Wahlstimmrechte
  nur  die  wirklichen  Gemeinde-Glieder
  berufen,  nämlich:

1)  diejenigen,  welche  im  Bezirke  der  Gemeinde
  ihren  ständigen  Wohnsitz  aufge,
schlagen,  oder  daselbst  ein  haͤusliches

480

Anwesen  haben,  und  dabey  entweder
besteuerte  Gründe  besitzen,  oder  besteuerte
Gewerbe  ausüben;

2)  Auch  die  bloßen  Hausbesiter  und  die
Gewerbsleute  ohne  Grund-Vermöägen,
wenn  sie  von  ihren  Häusern  und  Gewerben
  die  Steuer  entrichten;  und

3)  In  den  Städten  diejenigen  Einwohner,
welche  zwar  unter  den  vorbenannten
Gemeinde-Gliedern  (Nro.  1  u  2.)  nicht
begriffen,  aber  vem  Magistrate  unter
Beystimmung  der  Gemeinde  Bevollmächtigten,
  aus  besonderer  Rücksicht  auf  das
Gemeinde-Wohl,  als  Bürger  aufgenommen
  worden  sind,  und  für  diese  Aufnahme
die  Königliche  Bestätigung  erhalten  haben.


Arc.  3.

In  Ansehung  des  Wahlstimmrechts  in  den
Gemeinden  kömmt  es  auf  die  Religions=Eigenschaft
  der  Mitglieder,  wenn  sie  nur
einer  geseblich  ausgenommenen  und  anerkannten
  Religions-Gesellschaft  angebören,  nies
mals  an.

Desgleichen  findet  kein  Unterschied  statt
zwischen  den  Mitgliedern  der  eigentlichen
bürgerlichen  Gemeinde,  und  denjenigen,
welche  zu  dieser  bürgerlichen  Gemeinde  bloß
mittelst  einer  in  der  Markung  liegenden  Besitzung
  in  Beziehung  stehen,  so  fern  sie  nur
in  der  Gemeinde  ein  häusliches  steuerbares
Anwesen  baben.
        <pb n="241" />
        481

Eben  so  wenig  tritt  ein  Unterschied  ein
zwischen  den  großen  und  kleinen,  dann
zwischen  den  vollen  Eigentbümern  besteuerter
  Besitzungen,  und  zwischen  denjenigen,
welchen  nur  das  nuhbare  Eigenthum  zusteht.
  Den  tetztern  sind  auch  die  Erb-Pächter
gleich  zu  achten.

Den  Eigenthümern  eines  getbheilten
steuerbaren  Hauses  gebührt  ebenfalls
das  Wahlstimmrecht,  und  zwar  jedem  solchen
Eigenthümer  einzeln  und  selbstständig;  vorausgesetzt,
  daß  die  Abtbeilung  des  Hauses
nach  den  bestebenden  Policey-Berordnungen
mit  obrigkeitlicher  Bewilligung  gescheben,
jeder  Haustbeil  bestimmt  ausgeschieden,  und
besonders  besteuert  ist.

Art.  J.

Kein  Gemeinde:  Glied,  wenn  gleich  sonst
auf  dessen  Besitzungen  ein  mebrfaches  Ges
meinde:  Recht  begründet  wäre,  bat  für  sich
und  auf  seinen  Namen,  in  einer  und  derselben
Gemeinde,  bey  einer  und  derselben  Wahl,
mehr  als  eine  einzige  Srimme.

Jeder  Berechtigte  muß  seine  Stimme
persönlich  und  ohne  Bepystandschaft  abgeben.


Die  Stellvertretung  ist  nur  in  den
nachstehenden  Fällen  zuläßig:

1)  Wenn  ein  Gemeinde:  Glied  in  der  Gemeinde
  ein  besteuertes  Haus  und  besteuerte
  Gründe  besihzt,  aber  anderswo  seinen
Wobnsitz  hat;  wobey  die  bloßen  Zeit-482



pächter  als  stillschweigend  bevollmächtigte
  Vertreter  der  anderswo  wohnenden
Verpächter,  so  viel  das  Wablstimmrecht
  der  tetztern  betrifft,  nicht  angeseben
  werden  können,  sondern  zu  der
Vertretung  dieses  besondern  Rechts  auch
einer  besondern  Vollmacht  bedürfen.

2)  Wenn  die  Eigenschaft  als  Gemeinde-Glied
  nebst  dem  damit  verbundenen  Wahlstimmrecht
  auf  solchen  besteuerten  Häusern
und  Gründen  beruhr,  die  sich  im  ungetbeilten
  und  gemeinschaftlichen
Eigentbum  Mebrerer  befinden;  wo
sodann  nicht  Alle  zugleich  das  Wahlstimmrecht
  ausüben,  wohl  aber  zur  Vertretung
dieses  Rechts,  und  zur  Abgabe  ihrer

Wahlstimmen,  die  edoch  für  die  gesammte

Eigenthums.  Gemeinschaft  nur  eine  einzige
  seyn  darf,  einen  Bevollmächtigten
aus  ihrer  Mitte  aufstellen  mögen.

3)  Wenn  die  Eigenschaft  als  Gemeinde-Glied
  mit  dem  Wahlstimmrecht  auf
dem  ungetbeilten  und  gemeinschaftlichen
  Eigenthum  Eines
besteuerten  Gewerbs-Rechts  beruht;  in
welchem  Falle  die  obige  Verfügung  gleichfalls
  eintritt,  jedoch  nur  in  so  ferne  als
die  Gewerbsgemeinschaft  obrigkeitlich  genebmigt,
  und  nicht  etwa  in  der  Bewilligungs
  Urkunde  das  Gemeinde:  Recht
überhaupt  ohnebin  schon  nur  Einem  der
Tbeilnehmer,  mit  Auoschluß  der  Uebrigen
zugestanden  ist.
        <pb n="242" />
        463

Art.  5.

Alle  Stellvertreter  müssen  in  der
Gemeinde,  in  welcher  sie  die  Vertretung  des
Stimmrechts  übernehmen,  ibren  Wohnsitz,
  und  das  Staatsbürgerrecht  baben.
  «

Sie  stimmen  nach  ihrer  persönlichen  Ansicht
  und  Ueberzeugung.

Ist  in  den  Fällen,  in  welchen  die  Stellvertretung
  gestattet  ist,  entweder  kein  Vertreter
  ernannt,  oder  mangeln  demselben  die
gebörigen  Eigenschaften,  so  ruht  das  Wahlstimmrecht.

.  Art.  6.

Wenn  uͤber  das  Eigenthum  besteuerter
Haͤuser,  Gruͤnde  oder  Gewerbe,  worauf  die
Eigenschaft  eines  Gemeindegliedes  mit  dem
Wahlstimmrechte  von  verschiedenen  Personen
  angesprochen  wird,  ein  Rechtsstreit
obwaltet,  so  steht  die  Ausübung  des  Wablstimmrechto
  demjenigen  zu,  der  sich  zur  Zeit
der  Wahl  im  wirklichen  Besitz  des  streitigen
Gegenstandes  befindet.  Hat  aber  das  fragliche
  Eigenthum  zur  besagten  Zeit  keinen
bestimmten  Besitzer,  oder  ist  die  Thatsache
des  Besitzes  selbst  ungewiß  und  streitig;
oder  ist  eine  gerichtliche  Verwaltung  eingetreten;
  so  ruht  das  Wahlstimmrecht  bis  zur
rechtskräftigen  Entscheidung  und  Aufbebung
der  gerichtlichen  Verwaltung.

.  Akk.7..

Von  der  Reihe  der  wirklichen  Gemeinde-Glieder
  und  baber  auch  vom  Wahlũimmrechte
  sud  ausgeschloßen:  die  bloßen

484

Mietbbewohner  und  Inleute,  so  wie
auch  diejenigen,  welche  in  der  Markung  der
Gemeinde  einzelne  bestenerte  Gründe  oder
Rechte  obne  ein  eigenes  Wohnhaus  besitzen,
und  anderwärts  ihren  Wohnsitz  basen;  jedoch
der  Verfügung  des  Art.  2.  Nro.  3.  unnachtbeilig.


Die  Ausübung  des  Wuolstimmrechtes
stehr  ferner  nicht  zu:  öffenrlichen  Gesellschaften,
  Körperschaften,  Kirchen
und  Stiftungen,  so  wie  dem  Königlichen
Uerar,  wenn  sie  gleich  in  der  Gemeinde  besteuerte
  Häufer,  Gründe  und  Gewerbe  besitzen.

Diese  Bestimmung  erstreckt  sich  auch
auf  die  Hof.,  Staacs',  Gemeinder:,
Kirchen:  und  Stiftungs-Diener
jeder  Art,  und  auf  die  öffentlichen  behrer,
rücksichtlich  derjenigen  besteuerten  Besitzungen,
  welche  ihnen  des  Amtes  wer
gen  zur  persönlichen  Nutnießung  angewiesen
  find.

Endlich  können  an  den  GemeindeWahlen
  weder  als  selbstständige  Stimmgeber,
noch  durch  Aufstellung  eines  Bevollmächtigten,
  noch  als  Stellvertreter  eines  Dritten
Anebeil  nebmen:  Personen  weiblichen
Geschlechtes,  wenn  sie  auch  Gemeinde:
Rechte  besiten,  Minderfährige,  und
diejenigen,  welche  unter  Curatel  steben;
so  wie  die  Juden,  welche  sich  vom  Nothbandel
  ernähren.

Art.  8.

Das  besessene  Wahlstimmrecht  geßt  im

Allgemeinen  mit  dem  Staatsbürgerrechte
        <pb n="243" />
        485

verloren.  Der  Verlust  des  Wahlstimmrechtes
  in  einer  bestimmten  Gemeinde
insbesondere  tritt  alsdann  ein,  wenn  derjenige,
  der  solches  besessen  hat,  aufbört,
wirkliches  Mieglied  dieser  Gemeinde
zu  seyn,  und  wenn  diejenigen  Bedingungen
  erlöschen,  worauf  die  Eigenschaft  eines
wirklichen  Gemeindegliedes  beruht  bat.  Außerdem
  wird  die  Ausübnug  des  Wahlstimmrechres
  eingestellt,  wenn  nach  Artikel
  30.  die  Untersuchung  einer  bey  den
Wahlen  verübten  Bestechung  anbüängig
ist,  und  das  Wahdblstimmrecht  selbst  wird
verloren  durch  verurtheilendes  Erkenntniß
  bierüber.
«  Art.  9.

In  den  Städten  und  in  den  zur  Klasse
der  Städte  gerechneten  Märkten  über  die
Gesammtheit  der  wirklichen  Gemeinde-Glieder
  ihr  Wadlstimmrecht
zuvörderst  nur  durch  Ernennung  der  Wahlmänner
  aus.

Den  Wahlmännern  überträgt  die  Gesammrheit
  das  Wahlrecht  zur  Ernennung
der  Gemeinde:  Bevollmächrigten,  und  dies
sen  ist  zulezt  das  Wahlrecht  zur  Ernennung
der  Magistrate  übertragen.

Weder  die  besagten  Wablmänner,  noch
die  Gemeinde:  Bevollmächtigten  dürsen  zu
irgend  einer  Zeit,  und  unter  irgend  einem
Verhältniße  das  ihnen  übertragene  besondere
und  bôbere  Wahlrecht  durch  einen  Stellvertreter
  ausüben  lassen.

480

II.
Ven  der  Wäblbarkeit.
Art.  10.

Zu  der  Seelle  eines  GemeindeWahlmannes,
  eines  Gemeinde"  Bevollmächtigten,
eines  bürgerlichen  Magistrats'  Rathes  und
eines  Bürgermeisters  in  den  Städten  und
größern  Märkten;  dann  zu  der  Stelle  eines
Gemeinde:  Bevollmächtigten,  Pflegers  und
Vorstehers  in  den  tandgemeinden  sind  im
Allgemeinen  diejenigen  Gemeinde  Glieder
wäblbar,  welchen  das  Wahlstimmrecht
zusteht;  und  unter  diesen  auch  diesenigen,
welche  ihr  Wahlstimmrecht  in  den  gesetzlich
zuläßigen  Fällen  durch  einen  Stellvertreter
ausüben  lassen,  wenn  sie  nur  in  der  Gemeinde
  ihren  Wohnsitz  baben.

Act.  11.
Insbesondere  können  als  Gemeinde"
Bevollmächtigte  und  als  bürger'

liche  Magistrats-Räthe  nur  solche
Gemeinde-Glieder  gewaͤhlt  werden,  welche
  in  den  Staͤdten  der  ersten  Classe
unter  dem  hoͤchstbesteuerten  Drittheile
der  zur  Abgabe  einer  Stimme  berechtigten
wirklichen  Gemeinde:  Glieder  begriffen  sind;
ferner  in  den  Seétten  der  zweyten  Classe
nur  diejenigen,  welche  zu  der  höchstbesteus
erten  Hälfte  gehören;  und  endlich  in  den
Städten  und  Märkten  der  dritten  Classe
nur  diejenigen,  welche  unter  den  böchstbesteuerten
  zwey  Drittbeilen  sich  befinden.
  —  Dezgleschen  sind  in  den  Landge=32
        <pb n="244" />
        467

meinden  zu  dem  Amte  eines  Gemeinde=
  Vorstebers  und  eines  Gemeinde=
  oder  Stiftungs=  Pflegers  nur
dle  unter  den  HSbchstbesteuerten  Zweydrittbeilen
  begriffenen  stimmberechtigeen
Gemeinde-Glieder  wählbar.

Are.  12.

Die  bürgerlichen  Magistrats'
Rätbe  sollen,  wo  es  gescheben  kann,  aus
solchen  Gewerben,  welche  einer  besondern
  und  ununterbrochenen  Dolicey-Auf,
sicht  unterworfen  sind,  nicht  genommen
werden.

Unter  der  nämlichen  Voraussetzung  sind
auch  die  Gemeinde-WVorsteher  nicht
aus  solchen  Gemeinde:Einwohnern  zu  wählen,
  welche  offne  Wirtbschaft  treiben.

Art.  13.

Für  die  Wählbarkeit  zu  den  Stellen
der  rechtskundigen  Rätbe  bey  den
Magistraten  in  den  Städten  erster  und
zweyter  Classe  wird  das  vollendete  Universitcze=
  Studium,  und  die  Erstehung  der
für  die  Bewerber  um  den  Staatedienst  vorgeschriebenen
  Prüfung  vorausgesetzt.

Eine  Ansässtgkeit  auf  steuerbaren  Besitzungen
  wird  bey  der  Wahl  jener  Rätbe,
so  serne  sie  Eingebohrne  des  Reich  es  sind,
keineswegs  erfordert,  wohl  aber  müssen  sie
die  Vollsähri.keit  erlangt,  und  in  der  Gesmeinde
  ihren  Wohnsit  baben.

483

Bey  Nicht-Eingebornen  müssen,  wenn
sie  als  rechtskundige  Magistrats:  Rätbe  gewäblt
  werden  sollen,  alle  Bedingungen  der
Naturalisation  und  des  Staats,  Bürgerrechts
  erfüllt  seyn.

Art.  14.

Die  Wöblbarkeit  für  die  Stelle  eines
Bürgermeisters  in  den  sämmtlichen
Städten  ist  durch  die  Ansäßigkeit  auf
einem  Haus  oder  auf  einer  Grundbesitzung
und  durch  die  Nachweisung  des  vollender
ten  Gymnasial=  Studiums,  so  wie
einer  wenigstens  dreyjährigen  für  die
Dienstverrichtungen  eines  Bürgermeisters
erforderlichen  Geschäfts-Uebung  bedingt.


In  den  Märkten  genügt  biezu  die  Ansäßigkeit
  und  eine  für  die  Verrichtungen
eines  Bürgermeisters  erforderliche  Geschäfts-Kunde.


In  den  Städten  der  ersten  Classe  muß
jederzeit  Einer  der  Bürgermeister
die  Universitäts  Studien  vollendet
und  die  zu  dem  Eintritt  in  den  Staatsdienst
  verordnete  Prüfung  bestanden
baben.

Die  in  den  Städten  für  das  Gemeindeund
  Stifstungs  Vermögen  bereits  angestelten
  Communal;  und  Stiftungs=Administratoren
  sollen  für  den  ersten
Fall  in  die  neuen  Magistrate  sogleich  als
Bürgermeister  oder  rechtskundige  Rätbe
        <pb n="245" />
        4189

eintreten,  wenn  sie  sich  durch  eine  getreue
Amtefuͤhrung  und  ordnungsmaͤßige  Uebergabe
  ihres  bisherigen  Amtes  auszeichnen,
und  die  Gemeinde-Bevollmächtigten  keine
erbebliche  Einwendung  gegen  sie  vorbringen.

Art.  15.

Bepy  der  Bestellung  der  Magistrate
dürsen  unter  denjenigen  Gemeinde=  Gliedern,
  welche  in  der  auf  oder  absteigenden
  tinie  oder  in  der  Seiten?  tinie  ersten
Grades  untereinander  verwandt  oder
verschwägert  sind,  nicht  zwey  oder  mehrere
  in  solcher  Verwandtschaft  stebende  Per#-sonen
  zu  gleicher  Zeit  gewählt  werden.

Art.  16.
Von  der  Wöäblbarkeit  zu  den  Gemeinde?
Stellen  bleiben  ausgeschlossen:

1)  Diejenigen,  welche  auch  von  dem
Wahblstimmrechte  selbst  ausgeschlossen
sind,  vorbehaltlich  der  besondern  Bestimmung
  des  Art.  13.  wegen  der  eingebornen
  rechtekundigen  Magistrats-Raͤthe;


2)  Diejenigen,  welche  des  besessenen
Wahlstimmrechts  verlustig  geworden
sind,  und  dasselbe  nicht  etwa  wieder
erlangt  haben;

3)  Personen,  welche  wegen  eines  angeschuldigten
  Verbrechens,  oder  eines
  nach  dem  allgemeinen  Straf-:  Gesetzbuche
  verpönten  Vergebens,  in  einer
  gerichtlichen  Untersuchung

400

sich  befinden,  oder  einer  folchen  unterlegen
  sind,  ohne  von  aller  Schuld
fcey  gesprochen  worden  zu  seyn.

4)  Personen,  welche  in  Concurs  verfallen
  sind.

Act.  17.

Nur  erwiesene  körperliche  oder  geistige
  Unfähigkeit  oder  ein  sechzigsäbriges
  Alter  sfind  gültige  Eneschuldigungs-Ursachen,
  wegen  welcher  ein  Gemeinde=
  Glied  die  Stelle  eines  bürgerlichen
Magistrats-Ratbs,  eines  Gemeinde?  Bevollmächtigten
  und  eines  Gemeinde"  Vorstehers
  oder  Pflegers  ablehnen  kann.

Auch  diejenigen  Gemeinde  :  Glieder,
welche  der  Arr.  2.  Nro.  3.  bezeichnet  bar,
sind  nicht  verbunden,  dergleichen  Stellen
anzunehmen.

Die  Stelle  eines  Bürgermeisters,  Magistrats-Raths,
  Gemeinde-Vorstehers  oder
Pflegers  ist  mit  der  Eigenschaft  eines
Staatsdieners  im  wirklichen  Dienst
eben  so  wenig,  als  mit  der  Eigenschaft  ei"
nes  gutsberrlichen  Beamten  oder
eines  Geistlichen,  vereinbar.  —  Staatsdiener,
  welche  sich  im  Rubestand  befint
den,  und  aus  öffentlichen  Cassen  eine  Dension
  beziehen,  können  eine  Stelle  der  vorbezeichneten
  Art,  wenn  sie  auch  dazu  ger
wählt  worden  sind,  nur  nach  erhaltener
Königlicher  Genehmigung  antreten  und  bekleiden.
        <pb n="246" />
        491

III.
Allgemeine  Bestimmung.
Art.  18.

Uebrigens  sollen  die  Beschraͤnkungen,
welche  im  gegenwärtigen  Capitel  rücksichtlich
  des  Wahlstimmrechtes,  der  Ausübung
desselben,  und  der  Wählbarkeit  festgesetzt
worden  sind,  auf  an  dere  Gemeinde
rechte  nicht  bezogen  werden,  sondern  diese
tetztern  sollen  allen  Gemeinde:  Genoßen  nach
Inbalt  der  Verordnungen,  örtlichen  Satt
zungen,  Verrräge  u.  s.  w.  ausdrücklich  und
ungeschmälert  vorbebalten  seyn.

Zweytes  Capitel.
Von  den  Wahl-Lesten.
Art.  10.

Alle  wirklichen  Mieglieder  einer  Gemeinde
  werden  mit  Ausschluß  ihrer  nicht
selbstständigen  Familien=  Angehörigen  aufgezeichnec.


Jedem  einzelnen  Gemeinde:  Glied  wird
ein  eigener  Bogen  (Formular  I.)  gewidmet.
  Derselbe  soll  auf  der  ersten  Seite
nachweisen:  den  Vor=  und  Zunamen,  den
Stand  und  das  Gewerbe,  die  Religion,
das  Jahr,  den  Monat  und  Tag  der  Ges
bure,  den  Geburtsort  in  oder  ausser  Baiern,
mie  Angabe  des  Kreises,  tandes,  Gerichts,
worin  derselbe  liegt,  dann,  bey  Eingewanderten
  die  Zeit  und  Art  der  erlangten  Naturalisation.


—  492

Die  zweyte  Seite  meldet:  worauf
dit  selbstständige  Ansäßigkeit  in  der  Gemeinde:
  nämlich:  ob  solche  auf  besteuerten
Häusern,  Gründen,  oder  Gewerben  beruhe
  und  wie  boch  sich  die  Steueranlage
von  den  eben  bemerkten  Gegenstduden  in
jedem  Jahre  belanfe?

Die  dritte  Seite  ist  ebenfalls  für
die  successive  Einschreibung  der  Steuer-Anlagen
  mite  den  etwa  eintretenden  Crbsbungen
  oder  Verminderungen  bestimmt,  und
schliet  mit  den  allenfalls  nothwendigen  Be-Merkungen.


Unter  diesen  Bemerkungen  sollen  insbesondere
  vorgetragen  werden:  die  Namen
der  Stellvertreter,  welche  zur  Ausübung
des  Wahlstimmrechts  bevollmächtiget  worden
  sind,  die  Mamen  der  Vormünder  und
Curatoren,  dann  das  Ende  der  Vormundschaft
  und  Curatel,  die  verhängten  gerichtlichen
  Untersuchungen  wegen  Verbrechens
oder  Vergebens  und  der  Erfolg  der  Unrersuchungen;
  die  ausgebrochenen  Concurse;
der  eingetretene  Verlust  des  Wahlstimmrechts
  und  der  Wäblbarkeit.

Art.  20.

Bey  der  Berechnung  der  Steuern
wird  mit  Ausschluß  der  indirecten  Auflagen,
  und  der  außerordentlichen  Stenern
nur  derjenige  Betcag  in  Ansatz  gebracht,
welchen  jedes  aufgezeichnete  Mitglied  von
den  in  der  Gemeinde  und  in  der
Markung  derselben  liegenden
        <pb n="247" />
        493

Haͤusernund  Gruͤnden,  und  von  den  darin
verliehenen  Gewerben  nach  dem  jährlichen
Gesammt=  Betrage  zu  entrichten  hat.

Art.  21.

Aus  der  Sammlung  aller  Aufzeichnungen
  der  Gemeinde-Mitglieder  gehr  die  Urwahlliste
  hervor.

Dieselbe  wird  zuvörderst  nach  der  Nummernfolge
  der  Wohnhäuser  geordnet.


Alle  Einzeichnungs  Bögen  derjenigen
Gemeindeglieder,  welche  in  einem  und  demselben
  Hause  wohnen,  erhalten  einen  gemeinschaftlichen
  Umschlag,  worauf
die  Nummer  des  Hauses  bemerkt  ist.  In
den  Staͤdten  sind  die  Urwahllisten  nach
den  Bezirken  abzulheilen,  welche  daselbst
unter  dem  Namen  von  Vierteln  oder  unter
andern  Benenennungen  entweder  schon  bestehen,
  oder  nöthigen  Falls  neu  gebilder
werden.  Wenn  Jemand  zu  gleicher  Zeie
in  der  nämlichen  Gemeinde,  und  in  dem
ndmlichen  Bezirke,  oder  in  verschiedenen
Bezirken  derselben  mehrere  Häuser  be-[itzt,
  so  darf  er  dennoch  in  der  Urwahlliste
  nur  einmal  erscheinen,  und  zwar  unter
der  Nummer  desjenigen  Hauses,  in  welchem
er  wirklich  wohnt.

Art.  22.

Die  Urwahlliste  soll  nicht  nur  mit  der
größten  Genauigkelt  angelegr,  sondern  auch
ununterbrochen  fortges  ze,  und  mit  Sorgfalt
  in  Oronung  gehalten  werden.

494

Zu  diesem  Ende  sind  in  dieselbe  alle
nach  und  nach  vorfallenden  Veraͤnderungen,
welche  auf  die  in  der  Urwahlliste  beschriebenen
  Verhaͤltnisse  der  Gemeindeglieder  Beziehung
  haben,  an  der  geeigneten  Stelle,
jedesmal  sogleich  und  pünktlich  nachzutragen.


Verändert  ein  aufgezeichnetes  Gemeindeglied
  seine  Wohnung,  so  wird  der  Bogen
desselben  aus  dem  bisherigen  Umschlage  genommen,
  und  dem  Unschlage  für  dasjenige
Haus  elnverleibt,  worin  die  neue  Wohnung
bezogen  wied.

Bögen,  welche  wegen  Menge  der  eingeschriebenen
  Veränderungen  keinen  Raum
mehr  darbieten,  werden  mit  neuen  verwechselt,
  und  die  alten  werden  besonders  hinterlegt.


Für  neu  antretende  Gemeindeglieder  werden
  am  gehörigen  Ort  neue  Bögen  eingeschaltet;
  die  Bögen  der  austretenden  Gemeindeglieder
  werden  aus  der  Urwahlliste
herausgenommen,  und  besonders  verwahrt.

Art.  23.

In  den  dandgemeinden  dienen  die
Urwahllisten  zugleich  als  Wahllisten  für
die  Ernennung  der  Gemeinde=  Bevollmaͤchtigten.


Außerdem  ist  in  den  nämlichen  Gemeinden
  noch  eine  besondere  Liste  (Formular
  II.)  für  die  Ernennung  der  Ges
meindeF  Vorsteher,  Gemeinde-und
Stiftungepfleger,  zu  bilden.  In  diese

(32“)
        <pb n="248" />
        495

besondere  Liste  werben  aus  der  Urwahlliste
  diejenigen  Zweydrittheile  der  eingeschriebenen
  wirklichen  Gemeindeglieder  aufgenommen,
  welche  vor  den  Uebrigen  den
höchsten  Betrag  der  Haus"  Grundund
  Gewerbe-Steser  entrrichten.

Ergiebt  sich  bey  der  Abtheilung  sener
Zweydrittheile  von  dem  übrigen  Drittheil
ein  Bruch,  so  kömmt  derselbe  für  eine
Person  mehr  in  Anschlag.

Die  Einschreibung  geschiehe  in  der  Ordnung,
  daß  jedes  in  der  Summe  höher  besteuerte
  Gemeindeglied  dem  minder  Besteuerten
  vorgesehzt  wird.

Wenn  die  Liste  mit  einem  Stceuerbetrag
schließt,  welcher  von  mehrern  Gemeinde;
gliedern  in  ganz  gleicher  Größe  bezahlt  wird,
so  werden  gleichwohl  diese  sämmlichen  gleich
hoch  besteuerten  Gemeindeglieder  eingetragen,
  wenn  auch  die  vorgeschriebene  Zahl
dadurch  überschritten  werden  sollte.

Zu  den  besondern  Bemerkungen,  welche
der  Liste  beyzufügen  sind,  gehört  vornämlich
die  Angabe  der  Hindernisse,  welche  einem
  oder  dem  andern  Gemeindeglied  in  Ansehung
  der  Wählbarkeit  entgegen  stehen.

Art.  24.

In  den  Städten  und  groͤßern
Maͤrkten  ist  ebenfalls  die  Urwahlliste  zugleich
  die  Liste,  aus  welcher  die  Wahlmaͤnner
  genommen  werden.

Für  die  Ernennung  der  Gemeinde  Bevollmächrigten,
  so  wie  der  bürgerlichen

496

Magistrats.  Räthe  ist  auch  hier  elne
besondere  iste  anzulegen,  wobey  ganz  nach
der  in  dem  vorstehenden  Artikel  gegebenen
Vorschrift  verfahren  wird,  mit  dem  einzigen
  Unterschiede,  daß  die  Einzeichnung  in
die  Liste  sich  in  den  Städten  Iier  Classe  auf
das  höchstbesteuerte  Drictheil,  und  in
den  Sctäddten  Ilter  Classe  auf  die  höchstbesteuerte
  Hälfte  bescheanke.

Da  in  den  Städten  erster  und  zweyncer  Klasse
zu  der  Stelle  eines  rechtskundigen  Bürgermeisters
  und  Magistrats-Raths
einige  besondere,  bey  den  übrigen  Gemeinde:
  Wahlen  nicht  in  Anschlag  kommende
Eigenschaften  gesetzlich  gefordert  werden;  so
wird  für  diese  Stellen  zwar  der  Weg  der
eigenen  Bewerbung  Ausnahmsweise
als  zulássig  geöffner,  seboch  ohne  alle  Folge
für  andere  Gemelndewahlen  und  Gemeindestellen;
  und  es  ist  dießfalls  noch  eine
dritte  Liste  über  diesenigen  anzufereigen,
welche  zu  dem  Amc  eines  rechtskundigen
Bürgermeisters  und  Magistrars-Raths  befähigt
  sind,  und  sich  dazu  gemeldet  haben.
(Formular  III  )  Für  das  erstemal  sind  in
diese  Liste  vor  allen  andern  die  bisherigen
Stiftungs-und  Communal-Administr
  atoren  aufzunehmen;  die  übrigen
werden  nach  alphabethischer  Ordnung
  nachgetragen,  und  die  erforderliche
besondere  Nachwelsuug  über  Studien,  Präfung,
  Praxis  und  erwa  schon  bekleidete  Aemter
  besonders  angeschlossen.
        <pb n="249" />
        407

·  Art.  25.

Die  erste  Anlage  saͤmmtlicher  in  den  Artikeln
  19,  23  und  24  bejzeichneten  Listen
wird  in  den  Staͤdten  durch  die  daselbst  bestehenden
  Policey-Behoͤrden,  und  außerdem
  durch  die  Land-  und  gutsherrlüchen
  Gerichte  angeordnet  und  vorgenommen.
  In  den  Staͤdten  und  groͤßern
Maͤrkten,  sollen  dazu  einige  Mitglieder  des
Stadtgerichts,  wo  ein  solches  vorhanden
ist,  und  die  zwey  aͤltesten  Glieder  des  Stadtoder
  Municipal-Raths,  auf  dem  Lande
  hingegen  die  Ortsvoxsteher  mit  einem
  oder  zwey  andern  unbescholtenen  und
erfahrnen  Gemeinde:  Männern  beygezogen
werden.

Die  Rentämter  sind  schuldig  zur  Anlegung
  der  eisten,  in  den  die  Steuer  Verhältnisse
  betreffenden  Punkten  thärig  mitzuwirken,
  und  die  nöthigen  Angaben  und
Verzeichniße  über  die  Steuerpflichtigen,  und
den  Steuerbetrag  mitzutheilen.  Desgleichen
sind  die  Pfarrer  gehalten,  aus  den  Kirchen:
  Mateikeln  alle  verlangten  Aufklärungen
  zu  geben.

Die  künftige  Unterhaltung  der  Urwahlliste
  in  jeder  Gemeinde  liegt  dem  Magistrate
  und  dem  Gemeinde-Worsteher
ob.

Ven  eben  denselben  werden  auch  künftlg,
  unter  Zuziehung  der  Gemeinde  Berollmächtigten,
  vor  den  eintretenden  Wahlen,
die  besondeen  Wahliisten  zur  Er

a98

nennung  der  Gemeinde-Ausschuͤsse,
der  Magistrats:  Ráäche,  Bürgermeister
  und  Gemeinde-Vorsteher
hergestellr.

Damit  die  Magistrate  und  Gemeinde-Vorsteher
  die  vorbemerkten  Obliegenhelten
um  so  gewisser  erfüllen  können,  haben  denselben
  die  Policey:  und  Gerichtsbehörden,
dann  die  Rencämter  alle  Vorfälle  und  Ver-Anderungen,
  welche  auf  die  Wahllisten  Bezug
  haben,  von  Amtswegen  durch  schriftliche
  Ausfertigungen  zu  eröffnen.

Deittes  Capitel.
Von  den  Wahlausschüssen  und  der
Wahlfreyheit.
Art.  26.

Die  beitung  der  Wahlen  wird  in  den
Städten  erster  Classe  einem  Abgeordneten
der  vorgesetzten  Regierung,  in  den  übrigen
Städten  und  Märkten  dem  ständig  ausgestellten
  oder  besonders  ernannten  Commissatre,
  und  in  Ermanglung  eines  solchen,  den
Land=  und  gutsherrlichen  Gerichten  über,
tragen.

Eben  diesen  Gerichten  kömmt  auch  die
keitung  der  Wahlen  in  den  Landgemeinden
zu,  und  die  Gerichtsvorstände  haben  sich
zur  möglich  größten  Erleichterung  und  Beförderung
  des  Wahlgeschäftes  in  die  Gemeinden
  des  Bezirks  mit  den  G.richts-Assessoren
  und  Actuarien,  niemals  aber  mie
den  Schreibern,  auf  geeignete  Weise  zu
        <pb n="250" />
        400

theilen.  In  jeder  einzelnen  Gemeinde  wird
den  Regierungs=  oder  besonders  ernannten
Commissarien,  so  wie  den  Abgeordneten  der
Land=  und  gutsherrlichen  Gerichte  ein  Wahl-Ausschuß
  beygegeben,  dessen  Vorstände  sse
sind.

Der  Wahlausschuß  lößt  sich  nach  vollendeten
  Wahlen  sogleich  wieder  auf,  und  wird
bey  neuen  Wahlen  jedesmal  neu  wieder  zusammengesetzt.
  Kein  Gemeindeglied  darf
sich  der  gesetzlichen  Berufung  in  den  Wahlausschuß
  entziehen,  der  nicht  die  im
Art.  17  als  zulässig  erklärten  Eneschuldigungs"
  Gründe  für  sich  har.

Arc.  27.

Inden  Städten  und  größern  Märkbten
  bildet  sich  der  Wahlausschuß  für  sämmt?
liche  Wahlen,  daß  erstemal  aus  den  vier
dliesten  Mitgliedern  der  gegenwärcig  bestehenden
  Stadt:  Municipal=  und  Gemeinde-Raͤthe.


Künftig  wird  der  Wahlausschuß  aus
zwey  Abgeordneten  des  Magistrats,  und  aus
zwey  Abgeordneten  der  Gemeinde-Bewvollmächtigten
  zusammengesetzt,  welche  als  ordentliche
  Beysitzer  allen  Wahlhandlun-=gen
  ohne  Unterschied  beywehnen.

Außer  den  bezeichneten  Persenen  werden
bey  der  Wahl  der  Gemeinde-Bevollmächtigten
  durch  die  Wahlmänner
aus  der  Zahl  der  Leb#teren,  welche  nicht
bereits  ordentliche  Beysitzer  sind,  der  dlte=500



ste  und  jüngste  dem  Wahlausschuße  als
besondere  Beysster  zugesellt.

Desgleichen  werden  für  die  Wahl  des
Magistrats  durch  die  Gemeinde=Bevollmächtigten
  zwey  Mitglieder  aus
diesen  Letztern,  welche  von  ihnen  selbst  zu
wählen  sind,  ebenfalls  als  besondere  Be9-sißer
  zum  Ausschuße  beygezogen.

Art.  23.

Der  Wahlausschuß  in  den  Landgemeinden
  soll  nach  einer  von  dem  Landund
  gutsherrlichen  Gerichte,  mit  Rücksiche
auf  die  Größe  der  Gemeinde  näher  zu  bestimmenden
  Zahl  das  erstemal  aus  zwey
durch  das  Loos  zu  bestimmenden  wirklichen
zum  Wahlrechte  befähigten  Gemeinde  Gliedern;
  für  die  Zukunft  aber  aus  dem  Gemeinde
  Vorsteher  und  einen  Abgeordneten
der  Gemeinde  Bevollmächtigten  als  ordentlichen
  Boysitern  bestehen,  welchen  noch
zwey  andere  Gemeindeglieder  aus  der  Reihe
derjenigen,  die  zu  der  Stelle  eines  Gemeinde-Vorstehers,
  Seiftungs=  und  Gemeinde=Pflgers
  wählbar  sind,  als  besondere  Besitzer
  durch  das  Loos  beygesellt  werden  sollen.

Art.  20.

Als  Actugrien  bey  den  Wahlausschüßen
  werden  diejenigen  Personen  verwendet,
  welche  gegenwärtig  bey  den  Stadt=  Municiral:
  und  GemeindeFRäthen  die  Schreiberey
  besorgen;  künftig  gehr  die  Verrichtung
eines  Actuars  auf  die  Stadt-Markis:  und
        <pb n="251" />
        501

Gemeinde-Schreiber  über.  Einige  Mitglieder
  des  Wahlausschusses  übernehmen  nach
vorldufiger  Uebereinkunft  das  Geschäft  der
Gegenschreiber.

Zur  Abkürzung  der  Schreiberey  sollen
die  Formularien  zu  den  Protocollen,  Wahllisten,
  Wahlzetteln,  Wahlladungen,  Wahlbekanntmachungen
  u.  s.  w.  in  hinlänglicher
Anzahl  gedruckt,  und  zum  Gebrauche  bereit
gehalten  werden.

Die  Wahlboten  werden  aus  den  vorhandenen
  Gemeinde-Dienern  genommen.

Art.  z0.
Der  Wahlausschuß  giebt  seine  Bescheide
in  der  Regel  nur  mündlich,  läßt  jedoch
dieselben  in  das  Protokoll  aufnehmen.

Wo  aber  eine  schriftliche  Ausfertigung
  besonders  vorgeschrieben  oder  der
Natur  der  Sache  nach  unvermeidlich  ist,  geschieht
  diese  Aus  fertigung  im  Ramen
des  Wahlausschußes  mit  der  Unterschrift
des  Vorstandes,  und  der  Gegenunterschrift
des  dltesien  und  jüngsten  unter  den  Mtegliedern
  und  Beysihern,  dann  des  Actuars.

Für  die  Ausfertigungen  der  Wahlaus“
schüße,  so  wie  für  die  Erlasse  der  Königl.
Behörden  in  Beziehung  auf  die  Wahlangelegenheiten,
  sollen  weder  von  den  Gemeinden,
  noch  von  des  einzelnen  Gemeinde=Gliedern,
  Stempel,  Tarin  und  Sporteln
erhoben  werden,  den  Fall  ausgenemmen,  wo
besondere  Verhandlungen  gepflogen  werden

502
müßen,  die  durch  eigene  Schuld  der

Betheiligten  veranlaßt  worden,  und  nur  ih'?
fren  Privat-Vortheil  zum  Zwecke  haben.

Weder  die  Mitglieder  und  Beysitzer  des
Wahlausschußes,  noch  die  Wähler  haben
irgend  eine  Gebühr  zu  beziehen.  Die  Ges
bühren  für  die  Königlichen  Commissaerien,
  so  weit  der  Anspruch  hierauf  in  den
Regulativen  über  die  Diäten  begründer  seon
wird,  übernimme  die  Staats,  Casse.

Art.  31.

Alle  ordenklichen  und  besondern  Beysitzer
des  Wahlausschußes  geloben  in  die  Hand
des  Vorstandes:  „daß  sie  die  dem  Ausaschuße
  übertragenen  Befugnisse  nach  beßrem
„Wissen  und  Gewissen  nur  zum  Nutzen  der
„Gemeinde  ausüben  helfen,  nicht  aber  zu
„andern  Absichten  mißbrauchen;  daß  sie  al-„len
  Obliegenheiten  in  Beziehung  auf  das
„Wahlgeschäft  als  uneigennützige  und  redliache
  Gemeinde-Männer  genau  und  fleißig
„nachkommen,  an  unerlaubten  Einwirkunagen
  niche  nur  selbst  weder  mittel=  noch  un-„mittelbaren
  Antheil  nehmen,  sondern  auch
„wenn  sie  dergleichen  bey  andern  wahrnehomen,
  unverweilt  Anzeige  machen,  und  die
weinzelnen  gegebenen  Summen  Nlemanden
wenkdecken  wollen.“

Ueber  dieses  Hundgelübde  ist  ein
Protocoll  abzuhalten,  und  von  dim  Vorstande
  sowehl  als  von  sämmrlichen  Mi  gliedern
  und  Beysizern  zu  umeischreiben.

(35)
        <pb n="252" />
        503

Art.
Zu  den  Befugnissen  und  Pflichten
  des  Wahlausschusses  gehoͤrt  es:
1)  Bey  den  Wahlhandlungen  daruͤber  zu
wachen,  daß  Niemand  eine  Seimme
gebe,  welcher  dazu  nicht  berechtiget
ist,  und  daß  niemand  gewählt  werde,
welcher  nicht  wählbar  ist;  dann  auf  eine
  gewissenhafte  und  vollständige  Auf,
zeichnung,  Zählung  und  Zusammenstellung
  der  gegebenen  Seimmen,
und  auf  eine  gleich  gewissenhafte  und
richtige  Berechnung  der  Stimmenmehrheit
  zu  sehen  und  zu  halten.
Den  vorgeschriebenen  Geschäftsgang
zu  befolgen,  und  gegen  Störungen  zu
sichern,  die  gesetzlichen  Förmlichkeiten
  zu  bewahren,  Ruhe  und  Ordnung
  zu  erhalten,  und  das  in  gegenwärtiger
  Wahlordnung  zugestandene
Strafrecht  auszuüben,  dann
3)  die  von  allenfallsigen  Stellvertretern
beygebrachten  Vollmacheen  zu  prü#-fen,
  und  über  die  Zuläßigkeie  oder  Unstatthaftigkeic
  derEntschuldigungs-Gründe,
  wodurch  jemand  die  auf  ihn
gefallenen  Wahl  abzulehnen  gedenkt,
durch  Stimmenmehrheit  zu  erkennen.

Art.  33.
Die  Bürgermeister  und  Gemein,=de=
  Vorsteher  haben  dem  Wahlausschuße
in  seinem  Geschäfte  alle  erforderliche  Unter-52.



2

501

stützung  zu  leisten.  Jedes  Gemeinde,
Glied  ist  schuldig,  demselben  in  allen
Punkten,  welche  auf  die  Wahlen  Bezug
haben,  unweigerlich  Rede  und  Antwort
zu  geben,  die  nöthigen  Aufklirungen  zu  ertheilen,
  die  verlangten  Nachweisungen  vorjulegen,
  und  sich  überhaupt  bey  den  Wahlen
aller  Uebertretungen  der  Ordnung  zu  enthalten,
  so  wie  dem  Wahlausschuße  die  gebührende
  Achtung  zu  erweisen,  bey  Vermeidung
einer  zur  Gemeinde  Casse  zu  erlegenden  Geldbuße
  von  1  bis  5  fl.  und  nach  Umständen
einer  höhern  Strase,  welche  letztere  jedoch
nur  von  den  ordentlichen  Behörden  erkannt
werden  kann.

Der  Wahlausschuß  ist  selner  Seits  oerpflichtet,
  Anzeigen  Erinnerungen  und
Beschwerden  über  sehlerhafte  Wahlhandlungen,
  über  angemaßtes  oder  entzogenes
Wahlstimmrecht,  so  wie  über  angemaßte
oder  entzogene  Wählbarkeit  bereitwillig  auf,
zunehmen,  zu  untersuchen,  und  wenn  dieselben
  sich  auf  ausdeücklich  gesetzliche  Verfü
gungen  und  auf  bekannte  und  bescheinigte
Thatsachen  gründen,  gehörig  zu  beachten.

Art.  34.

In  solchen  und  ähnlichen  Fällen  wird
von  dem  Wahlausschusse  förmliche  Berathung
  und  Umfrage  gepflogen,  der  Beschluß
  nach  der  Mehrheit  der  Stimmen
  sämmeLlicher  Mitglieder  und  Beysitzer
gefaße,  und  bey  eintretender  Gleichheit
        <pb n="253" />
        505

der  Stimmen,  die  Stimme  des  Vorstandes,
  welche  zuletzt  abgegeben  wird,  als
entscheidend  angenommen.

Beschwerden  und  Anzeigen  für  welche
weder  eine  gesetzliche  Bestimmung  noch  eine
bekannte  oder  bescheinigte  Thatsache  anger
sührt  werden  kann,  sind  sogleich  abzuweisen;
Beschwerden  und  Anzeigen  aber,  welche  auf
einer  zweifelhaften  Auslegung  einer  gesetzlichen
  Vorschrift  beruhen,  oder  bey  welschen
die  Herstellung  der  That-Verhältnisse  nicht
sogleich,  sondern  erst  durch  weiter  gehende
Beweisführung  bewirkt  werden  kann,  müssen
zur  besondern  Verhandlung  an  die  ordentlichen
  Behörden  verwiesen  werden,  ohne  denselben
  für  den  Augenblick  Folge  zu  geben,
und  die  Wahlen  dadurch  aufzuhalten.  Das“
selbe  Verfahren  ist  namentlich  auch  dann  zu
beobachten,  wenn  sich  über  das  Wahlrecht
  eines  Gemeinde=  Gliedes  Zweifel  erheben.
  Keinem  Beschwerde:  Führer  ist  vor
dem  Wahlausschuße  die  Beyhülfe  eines  Anwaltes
  gestattet.

Art.  35.

Der  Vorstand  ist  verantwortlich,  daß
der  Wahlausschuß  sich  auf  die  ihm  angewiesene
  Bestimmung  beschränke,  und  sich
keine  fremdartigen  Verrichtungen,
oder  Uebergriffe  erlaube.

Eben  so  ist  der  Wahlausschuß  mit  dem
Vorstande  verbunden,  darauf  zu  sehen,  daß
die  Wahlhandlung  selbst  sich  einzig  mit  dem

506

Gegenstande  der  Wahlen  beschäfeige;  und
jede  Einmengung  von  andern  Gegenständen,
  von  besondern  nicht  zur  Sache  gehörigen
  Anträgen,  Beschwerden,  oder  Instruc,
tionen,  welcher  Art  sie  seyn  mögen,  ohne
weitere  Erörterung  zurückgewiesen  werde.

Art.  36.

Alle  Wahlhandlungen  sind  von  den  Vorstaͤnden
  der  Wahlausschuͤße  mit  pflichtmaͤ-ßiger
  und  rücksichtsloser  Unpartheylichkeit
  zu  leiten.

Jede  Beschränkung  der  Freyheit
der  Wahlstimmen  in  afo  ferne  sie  nur  für
wirklich  wahlfähige  Gemeinde  Glieder  gegeben
  werden,  und  jeder  Mißbrauch  des  obrigkeitlichen
  Ansehens  hat  die  Nichtigkeie
der  Wahl,  so  weit  sie  auf  solchen  unerlaubten
  Wegen  bewirkt  worden  ist,  zur  Folge,
vorbehaltlich  der  Serafe  wegen  mißbrauchter
Amtsbefugniße.  Als  Verlebung  der  Wahlfreyheit
  durch  Bestechung  wird  es  angesehen,
  wenn  Jemand  Wahlstimmen  für  sich
selbst,  oder  für  einen  Dritten  durch  Geschenke,
Gaben  oder  Versprechungen  wirbt  und  bedingt,
  und  wenn  ein  Wähler  für  solche  Geschenke,
  Gaben  oder  Versprechungen  seine
Seimme  zusagt,  und  in  verabredeter  Art
abgiebt.

Dergleichen  Bestechungen  haben  ebenfalls
  zur  Folge,  daß  die  Wahl  so  weit  sie
den  Bestechenden  und  den  Bestochenen  betrifst,
  ungültig  undnicheig,  und  beyde
        <pb n="254" />
        507

des  Wahlstimmrechts  und  der  Wählbarkeit,
  entweder  für  eine  bestimmte
  Zeit,  oder  für  immer  verlustig
  werden.

Von  dem  Augenblicke  an,  wo  das  Ges
richt  gegen  den  Angeschuldigten  die  Untersuchung
  eirgeleitet  hat,  können  bis  zum  erfolgten
  rechtskräftigen  Urtheil  die  Angeschuldigten
  weder  eine  Stimme  geben,  noch  zu
einer  Gemeinde:  Stelle  gewählt  werden,  noch
die  Verrichtungen  einer  solchen  Stelle  fortsehen.


Mitr  der  Verurtheilung  ist  die  Erlegung
des  dreyfachen  Werthes  der  gegebenen,  angenommenen
  oder  versprochenen  Gaben  und
Geschenke  in  die  Gemeinde=  Casse  sowohl
von  Seite  des  Bestechenden  als  des  Bestochenen
  zu  verbinden.

Obrigkeitliche  Personen,  welche  in  ihren
Amtsverrichtungen  bey  den  Wahlhaudlungen
der  Bestechung  schuldig  gefunden  werden,
sind  nach  den  Bestimmungen  des  allgemeinen
  Strafgesetzbuches  zu  behandeln  und  zu
bestrafen.

Arc.  37.

Beschwerden  gegen  Erklärungen
  und  Verfügungen  des  Wahlausschußes
  oder  seines  Vorstandes  in
Wahlangelegenheiten  werden  bey  der  vorgesehten
  Kreis  Regierungangebracht.  Von
der  Enrschließung  der  Kreis  Regierung  findet
in  der  Regel  eine  weitere  Berufung  nicht
mehr  statt.

506

Ist  jedoch  die  Beschwerde

1)  gegen  einen  angeblichen  Mißbrauch
der  amtlichen  Gewalt  zur  Beschränkung
  der  Wahlstimmfreyheit
  gerichtet  oder  handelt  es
sich

2)  von  einer  Berwekgerung  des
Wahlrechtes,  worauf  der  Beschwerführer
  gesetzlichen  Anspruch  zu  haben
glaubt,  so  steht  imersten  Falle  der
Weg  zur  Anrufung  höherer  Hülfe  gegen
  die  beschwerenden  Enrschließungen
der  Kreis-Regierungen  bey  lem  Staats,
Ministerium  des  Innern  offen,  und
im  zweyten  Falle  geht  der  NRecurs
  an  den  Staatsrath.  Keilne
Berufung  und  kein  Recurs  hat  in
Ansehung  der  im  Gange  begriffenen
Wahlen  eine  hemmende  Kraft,  und
das  von  der  Berufungs=  oder  Recurs=Stelle
  gegen  die  Entscheidung  des
Wahlausschußes  erlaßene  Erkenntniß
wirkt  auf  eine  vollendete  Wahl  nicht
zurück,  den  Fall  der  Nichtigkeit  der
Wahl  ausgenommen.

Viertes  Capitel.
Von  den  Wahlhandlungen.
I.

Von  der  Zeit,  und  dem  Ort  der
Wahlen;  dann  von  den  Vorberet##
tungen  zu  denselben.

Arr.  38.

Die  Zeit,  wann  im  Königreiche  die
        <pb n="255" />
        509

ersten  Wahlen  ansangen,  und  wam  dieselben
  geendigt  seyn  sollen,  wird  durch  das
Allgemeine  Intelligenz-:=  Blate  und
sodann  von  den  Kreic-Regierungen  durch  die
Kreis-Intelligenz-Blätter  ausgeschricben.
Künftig  sollen  die  gesetzlichen  Gemeindewahlen
  jedesmal  im  Monat  Sepkember
  vorgenommen  werden,  mit  dem  ersten
  Tag  dieses  Menais  ihren  Anfang  nehmen,
  und  längsiens  mit  dem  leßzen  Tage
desselben  Monats  überall  geschloßen  seyn.

An  den  einfallenden  Sonn=  und  Feyertagen
  ruhen  die  Wahlhandlungen.

In  jeder  Gemeinde  bestimmt  der  Wahl-Commissaire
  oder  das  Laud=  und  gutsherrliche
  Gericht  den  Tag,  die  Stunde  und
den  Ort  der  Wahlen,  nebst  der  Reihenfolge
  derselben;  läßt  diese  Bestimmung  gehörig
  bekannt  machen,  veranlaßt  die  nothwendigen
  Einrichtungen  in  dem  Wahlgebäude,
  und  sorgt  für  alle  Vorderel#
tungen,  welche  erforderlich  sind,  damit
die  Wahlen  unaufgehalten  zurechter
  Zeit  statt  finden.

Der  Ort  der  Wahlen  soll  in  der  Regel
  das  Rath  oder  Gemeindehaus
seyn.

Art  30.

Mit  der  in  Art.  38  angeordneten  Bekanntmachung
  ist  zugleich  die  Anzeige  zu
verbinden:  wie  viele  Persenen  jedesmal,
und  zu  welchen  Gemeindestellen  dieselben
  zu  wählen  seyn  werden?

—

510

Im  Allgemeinen  wird  die  bestimmte
  und  bleibende  Zahl  der  reches  kundigen.
  und  bürgerlichen  Magistrarsráthe
  in  jeder  einzelnen  Stedt  durch  unmittelbare
  Köntgliche  Eneschließungen  festgrsetzt.


Nach  dieser  festgesetzten  Zahl  richtet
sich  die  ZSc##l  der  Gemeinde  =  Bevollmächtigten

  in  den  Städten  und  grsßern

  Märkten  dergestalt,  daß  die  letztern
#immer  das  Dreyvfache  der  bey  dem  Magistrat
  angestellten  Räthe  aus  der  Bürger
  Classe  betragen  soll.

Die  Festsebung  der  bestimmeen  und  blelbenden
  Zahl  der  Gemeinde  =  Bevollmächtigten
  in  den  Landgemeinden
ist  der  Ensschließung  der  Kreis-Regierungen
  überlassen.

Was  inobesondere  die  Zahl  der  Wahlmänner
  in  den  Seddten  und  größern
Märkten  betrifft,  so  wird  dieselde  nach  der
Gesammt=  Zahl  der  wirklichen  Gemeinde-Glieder
  bemeßen;  dergestale,
daß  in  den  Städcen  der  ersten  Classe,  welche
  Jooo  Gemeinde-Glieder  und  darüber
haben,  der  vierzigste  Theil;  in  denjenigen
  Städten  der  nämlichen  Classe  aber,  wo
die  Summe  der  Gemeinde  7  Glieder  unter
a000  steht,  der  dreyßigste  Theil;  dann
in  den  Srädten  der  zweyten  Classe  der
zwanzigste  und  in  den  übrigen  Staͤdten
  und  größern  Märkten  der  zehnte
Theil  als  die  Jahl  der  Wahlmänner
i
        <pb n="256" />
        511

angenommen  wird.  Von  dieser  Zahl  wird
in  jeder  Stade  cuf  die  einzelnen  Bezirke
oder  Viertel  der  treffende  Antheil  in  der
Art  ausgeschlagen,  daß  das  Verhälcniß,
  in  welchem  die  Zahl  der  wirklichen  Gemeinde:
  Glieder  in  jedem  besondern  Bezirke
  zu  der  Gesammtzahl  der  Mltglieder  in
der  ganzen  Gemeinde  stehr,  zur  Grundlage
dient.

Wieft  sich  bey  der  Berechnung  der  Zahl
der  Wahlmänner  für  die  ganze  Gemeinde
oder  für  einen  einzelnen  Bezirk  ein  Bruch
heraus,  so  soll  derselbe,  wenn  er  à  oder
darüber  beträgt,  für  Einen  Wahlmann

mehr  gelten,  außerdem  aber  ohne  Beach

tung  bleiben.
Art.  40.

Drey  Tage  vor  dem  Anfange  der  Wahlen
  in  den  Städten  erster  Classe,  zwey  Tage
  vor  dem  Anfange  der  Wahlen  in  den
Staͤdten  zweyter  Classe,  und  in  den  übrigen
  Gemeinden  wenigstens  einen  Tag  vor
jenem  Aufang  sollen  die  Urwahllisten
und  die  besondern  Wahllisten  in  dem
Wahlgebaude  zur  Einsicht  der  wirklichen
Gemeinde=  Glieder  geöffnet  und  vorgelegt
werden,  damit  Jedermann  sich  darin  unterrichten,
  und  die  gewünschte  Auskunft  finden
  möge.

Während  dieser  Zeit  soll  in  dem  Wahlgebäude
  nebst  einem  Schreiber  noch  ein
Mitglied  des  Stadt.=  Municipal;oder
Gemeinde-NRaths,  künftig  aber  ein  Mit-512



glied  des  Magistrats  und  der  Gemeinde-Bevollmächtigen
  gegenwürtig  seyn,
um  Aufsicht  und  Ordnung  zu  halten,  die

verlangten  Aufelérungen  zu  geben,  und  allenfallsige

  Erinnerungen  in  ein  Drotocoll
aufzunehmen,  welches  dem  Wahlausschuße

sobald  er  sich  versammelt  hat,  zu  überge'

ben  ist.

II.
Von  den  Wahlhandlungen  in  den
Städcen  und  größern  Märkten.

Art.  41.
Die  Wahlhandlungen  beginnen  in  den
Städten  und  größern  Märkten  mit  der  Ernennung
  der  Wahlmänner.

Die  Gemeinde-Glieder,  welchen  das
Wahlstimmrecht  zustehr,  erscheinen  einzeln
vor  dem  Wahlausschuße,  und  geben  ihre
Stimme  mündlich  zu  Protocoll.

Mie  Nücksicht  auf  die  örtlichen  Verhältnisse
  bestimmt  der  Wahl  Commissaire
die  Ordnung,  in  welcher  die  Gemeinde-Glieder
  der  verschiedenen  einzelnen  Ges
meinde=  Bezirke  zur  Abstimmung  kommen
  sollen,  und  jeder  erscheinende  Wähler
eines  besondern  Bezirks  benennt,  aus  den
in  die  Urwahllisten  eingeschriebenen  wähl,
baren  Gemeinde-Gliedern  des  nidmlichen  Bezirks
  so  viele  Wahlmänner  als  auf  denselben
  auegeschlagen  sind.  "

Art.  42.
Weng  die  Erneunung  der  Wahlmenner
        <pb n="257" />
        513

vollstaͤndig  geschehen  ist,  so  wird  dieselhe
sogleich  durch  Anschlag  öffentlich  bekannt
  gemacht,  jedem  einzelnen  Ernannten
die  auf  ihn  gefallene  Wahl  durch  den  Wahlausschuß
  schriftlich  eröffner,  und  zugleich
Tag  und  Stunde  angesagt,  wann  die  Wahlmänner
  zur  Wahl  der  Gemeinde=  Bevollmächtigten
  zusammen  treten  sollen.

Bey  diesem  Zusammentrict  giebt  jeder
einzelne  Wahlmann  in  der  Ordnung,  wie
solche  für  die  Wahlmänner  der  verschiedenen
  Bezirke  bestimmt  wird,  seine  Stimme
gleichsalls  zu  Protocoll  und  bezeichnet  so
vi.le  Namen,  als  die  ffestgesetzte  Zahl  der
Bevollmächtigten  für  die  gesammte  Gemeinde
  beträgt;  und  überdleß  noch  ein  Dritetheil
  mehr,  um  in  eintretenden  Fällen  als
Ersatzmánner  zu  dienen.

Die  Wahlmänner  können  nur  solche  Gemeinde-Glieder
  wählen,  welche  in  der  dießsallsigen
  besondern  Liste  als  waͤhlbar  fuͤr  die
Stelle  eines  Gemeinde  gten  aufgefuͤhrt
  sind.  Unter  dieser  Voraussetzung
ist  kein  Wahlmann  verbunden,  seine  Stimme
  ausschließend  einem  Mitgliede  aus  der
Mitte  der  Wahl.nänner  selbst  zu  geben,
noch  ist  er  mit  seiner  Stimme  auf  die  Gemeinde:
  Mitglieder  seines  besondern
Bezir  kes  beschränke.

Mit  der  vollendeten  Wahl  der  Gemeinde-Bevollmächtigten
  hören  die  Verrichtungen
  der  Wahlmänner  gänzlich
auf.

11  &amp;amp;4b#nbr

Art.  35.

Die  vollzogene  Wahl  der  Gemeinde-Bevollmächtigten
  wird  wie  sene  der  Wahlmänner
  ungesäumt  bekannt  gemacht,
und  der  Vorstand  des  Wahlausschuße  bestimmt
  Tag  und  Stunde  zur  Wahl  2es  Magistrats.


Vor  allem  wählen  die  Gemeinde-Bevollmächtigten
  nach  Art.  27.  diejenigen  zwen
M  Fglieder  aus  ihrer  Mitte,  welche  sozleich
als  Beysitzer  in  den  Wahlausschuß  eintreten
sollen.

Hlerauf  wird  die  Wahl  der  bürgerlichen
Magistrats-Rärhe  zuerst  vorgenommen,
in  der  Art,  daß  jeder  Stimmgeber  aus  der
Wahlliste  der  zu  der  Stelle  eines  Gemeinde
  Bevollmächtigten  wählbaren  Gemeinde=Glieder,
  ohne  jedoch  an  die  Mutglieder  eir
nes  bestimmten  Bezirkes,  oder  an  die
wirklich  schon  gewählten  Gemeinde"  Be
vollmächtigten  gebunden  zu  seyn,  so
viele  Personen,  als  der  Magistrat  bürgerliche
  Räthe  haben  wird,  und  nebstdem  noch
ein  Drictheil  mehr  in  Antrag  bringt;  wovon
  die  ersten  zwey  Drittheile,  welche  die
meisten  Stimmen  haben,  zum  Eineritt  in
den  Magistrat  bestimmt,  die  übrigen  aber
als  Ersatzmänner  vorbehalten  sind.  Sollte
die  Reihe  zum  wirklichen  Eintrite  an  alle
diese  Ersatzmänner  kommen,  so  ist  das  Drittheil,
  aus  welchem  sie  bestanden  haden,
durch  weirere  besondere  Wahl  zu  ergänzen
und  herzustellen.

C'’)
        <pb n="258" />
        515

Nach  der  Wahl  der  bürgerlichen  Ma-Fistrats-Räthe
  folge  die  besondere  Wahl  der
rechtskundigen  Magistrats-Räthe,  und
zuleht  jene  der  Börgermeister;  wobeyn
jeder  wdhlende  Gemeinde-Bevollmächtigte  die
vorgeschriebene  Anzahl  von  Individuen  aus
dersenigen  Liste  aushebt,  worin  die  zu  den
Stellen  der  richtskundigen  Räthe  und  Bürgermeister
  Wählbaren  aufgezeichner  sind.

Die  Wahlen  der  Magistratsglieder
  und  Bürgermelster  geschehen  durch
Wahlzettel,  und  werden  wie  die  Wahlen
  der  Wahlmänner  und  Bevollmächtigten
niche  nur  öffentlich,  sondern  auch  den
Betheiligten  noch  besonders  schriftlich  ber
kannt  gemacht.

Art.  41.

Für  diejenigen  Wahlhandlungen,  bey
welchen  die  Wahlstimmen  mündlich  zu
Protocoll  gegeben  werden,  ist  eine  Anzahl
von  Nummern  bereit  zu  halten,  welche  der
Zahl  der  mit  dem  Seimmrechte  bekleideten
Personen  gleichkömmt;  und  von  jedem  Wähler
  wird  eine  dieser  Nummern  gejogen.

Zu  dem  Zwecke  derjenigen  Wahlhandlungen,
  wo  die  Wahl  durch  Zettel  bewirkt
  wird,  sind  diese  letzteren  ebenfalls  vor-Uäufig
  bereit  zu  halten,  mit  Nummern  zu  versehen,
  unter  einander  zu  mischen,  und  an
die  Wähler  zu  vertheilen.  (Formular  IV.—
VI.)

Die  Wahlzettel,  müssen  nach  geschehener
  Eintragung  der  Gewählten,  von  den

610

Wöhlern  eigenhändig,  mit  Beysehung  ihrer
Vor;=  und  Zunamen,  ihres  Standes
und  Gewerbes,  so  wie  der  Nummer  iührer
Wohnung  unterschrieben,  und  vor  dem
versammelten  Wahlausschuße  dem  Vorstande
überrelcht  werden,  welcher  solche  einstweilen
sammelt.

Jeder  Wähler,  derselbe  stimme  nun
mündlich  oder  durch  Zettel,  muß  die  von
ihm  gewählten  Personen  nicht  nur  mit  Vorund
  Zunamen  benennen,  sondern  auch  durch
Angabe  ihres  Standes,  Gewerbes  und  nsthigen
  Falls  noch  durch  andere  Unterscheidungen
  deutlich  und  bestimmt  bezeichuen.

Art.  45.

Ueber  den  Gang  der  Wahlhandlungen
ist  von  dem  Actuar  des  Wahlausschußes  ein
genaues  Protocoll  zu  führen,  in  welches
  auch  die  etwa  angebrachten  zur  Sache
gehörigen  Anzeigen,  Erinnerungen  oder  Beschwerden
  einzelner  Gemeinde-Glleder,  so  wie
die  Beschlüße,  Bescheide  und  Erlaße  des
gedachten  Wahlausschußes  aufgenommen
werden.

Für  jede  einzelne  Wahlhandlung,  nämlich
  zuerst  für  die  Wahl  der  Wahlmänner,
dann  für  die  Wahl  der  Bevollmächtigten,
und  endlich  für  die  Wahl  der  Magistrate  soll
ein  gesondertes  DProtocoll  geführt  wer:-den.
  Sämmtliche  Protocolle  sind  von  dem
Vorstand  des  Wahlausschußes  und  allen  ordentlichen
  und  besondern  Beysitzern  dessels
ben  zu  unterzeichnen,  von  lehteren  je-
        <pb n="259" />
        175

doch  nur  soweit,  als  sie  in  der  protocollirten
Wahl  nicht  selbst  zu  einer  Gemeindestelle
gewählt  worden  sind.

Die  Wähler,  welche  mündlich  stimmen,
  werden  in  dem  Protocoll  nach  fortlausender
  Nummer  in  derjenigen  Reihenfolge
vorgetragen,  in  der  sie  wirklich  ihre  Stimme
abgeben,  die  gezogene  besondere  Nummer  wird
beygesetzt;  bey  jedem  Wähler  werden  Vorund
  Zunamen,  Stand  und  Gewerbe,  so  wie
die  Nummer  der  Wohnung  bemerke,  und  unmittelbar
  nach  dem  Wähler  werden  die  von
ihm  gewählten  Personen  mit  den  nämlichen
Angaben,  und  mie  Bezeichnung  der  Stelle,
zu  welcher  dieselben  vorgeschlagen  worden  sind,
aufgeführt.

Wags  hingegen  diesenigen  betrifft,  welche
mittelst  Wahlzettels  stimmen,  so  werden
dieselben  vorläufig  nur  mit  ihren  Vor:  und
Zunamen  nach  einer  sortlaufenden  Nummer,
mit  der  beygesehten  besondern  Nummer  des
Wahlzettels  in  das  Drotocoll  eingezeichner,
zum  Beweise,  daß  sie  einen  Wahlzettel  übergeben
  haben.

Art.  46.

Während  der  Aceuar  das  Protocoll  in
dieser  Art  verfaßt,  werden  zu  gleicher  Zeit
von  denjenigen  Mitgliedern  des  Wahlausschußes,
  welche  die  Geschäfte  der  Gegenschreiber
  übernehmen,  zwey  besondere  Wahlverzeichnisse
  (Formular  VII.  VIII.)  angefertiget
  und  fortgesetzt,  wovon  das  erste

516

die  mündlich  stummenden  Wähler,  so  wie  see
zur  Seimmgebung  erscheinen,  jedoch  ohne
Namen  und  nur  mit  der  gezogenen  Nummer
anführe,  und  sodann  die  Vor'  und  Zunamen
der  von  dem  nämlichen  Wahler  zu  einer  bestimmten
  Gemeindestelle  vorgeschlagenen  Personen
  unter  fertlaufender  Zisser  benennt;  das
zwenyte  aber  nur  die  Vor=  und  Zunamen  eines
jeden  zu  elner  bestimmten  Gemeindestelle  vorgeschlegenen
  Gemeindeglieds  anglebt,  mit  der
sortlanfenden  Zahl  der  Wahlstimmen,  welche
dasselbe  erhalten  hac.

Diese  Wahlverzeichniße  sind  als  wesentlich
  ergänzende  Bestandtheile  des  Haupe-Pro#r
tocolls  anzusehen.

Arc.  47.

Die  sämmtlichen  Wahlhandlungen  sollen
sobald  sie  angefangen  sind,  ohne  Unterbrechung
  zu  Ende  gebracht  werden,  jedoch  mie
Ausnahme  der  einfallenden  gesetzlichen  Ruhetage.
  Der  Vorstand  des  Wahlausschußes
ist  für  jede  Verzögerung  verantwortlich.

Art.  48.

Zu  einer  vollständigen  und  güleigen
  Wahl  ist  nothwendig,  daß  wenigstens
zwey  Drittheile  und  —  bey  den  Wahlen
der  Magistrace  wenigstens  drey  Viertheile
  derjenigen  Gemeindeglieder,  welche
für  die  betreffenden  Wahlhandlungen  mit  dem
Wahlstimmrechte  bekleidet  sind,  ihre  Stim:
men  wirklich  abgegeben  haben.
        <pb n="260" />
        319

In  den  Staͤdten,  wo  die  Wahl  zut
Ernennung  der  Wahlmaänner  nach
der  Abtheilung  der  besondern  Be—
zirke  vorgenommen  wird,  muß  das  doppelte
Drittheil  in  jedem  solchen  Bezirke  einzeln
nach  der  Zahl  der  darin  befindlichen  zur  Abstimmung
  berechtigten  Gemeindeglieder  berechnet
  werden;  wogegen  bey  allen  übrigen  Wahlen
  die  Berechnung  ohne  Rücksicht  auf  die
Bezirke  nach  der  Gesammtzahl  der  zur  Abstimmung
  berechtigten  Mitglieder  der  ganzen
Gemeinde  gestellt  wird.

Bis  das  gesehliche  zweyfache  Drittheil
oder  die  erforderlichen  drey  Viertheile  erfülle
sind,  muß  mit  den  Wahlhandlungen  beständig
  forgefahren  werden.  Damit  aber  jeder
ungebührliche  Aufenthalt  verhüret  bleibe,  hat
der  Wahlausschuß  während  seiner  Sitzungen
auf  die  Zahl  derjenigen,  welche  bereite  gestimmt
haben,  öftere  Ruckblicke  zu  werfen,  und  noch
bey  rechter  Zeit  an  diesenigen,  welche  mit
ihrer  Abstimmung  im  Rückstande  sind,  die
geeignete  Aussorderung  zu  erlassen.  Sollten
dessen  ungeachtet  so  wenige  Stimmführer  erscheinen,
  daß  die  gesetzlichen  zwen  Drirtheile
oder  drey  Wietheile  in  einem  nach  Verhältniß
  zu  ermessenden  Zemraume  nicht  zusammen
gebracht  worden  sind,  so  muß  zur  endlichen
Ergänzung  die  Wahlhandlung  verlängert
werden;  die  Ausgebliebenen  werden  sodann
namentlich  durch  schristliche  Weilung  des
Wahiausschußes  vorgeladen  und  zur  Zahlung
einer  Buße  von  1—  5  Gulden  in  die  Ge-520



meinde-Casse,  so  wie  zum  Ersaß  der  auf  die
verlängerte  Wahl  erlaufenen  Kosten  verurtheilr.


Wenn  die  Stimmen  der  gesetzlichen  zwey
Drittheile  oder  drey  Viertheile  vollständig  vorliegen,
  so  wird  für  diesenigen,  welche  bis  dahin
  noch  nicht  gestimmt  haben,  eine  weitere
kurze  Frist,  binnen  welcher  eine  nachträgliche
Abstimmung  noch  zugelassen  seyn  soll,  unverzüglich
  bekannt  gemacht.  Ist  diese  Frist  vollstreckt,
  so  geben  nunmehr  auch  die  Mitglier
der  des  Wahlausschußes,  in  so  serne  sie  sonft
dazu  befähiget  sind,  ihre  Stimmen  zuletzt  ab,
und  hierauf  ist  die  weitere  Abstimmung  für
jedermann  geschloßen.

Arr.  30.

Sedann  wird  die  Zählung  der  Stimmen,
  und  zwar,  wo  möglich  —  noch  am
nämlichen  Tage  vorgenommen,  es  sey  denn,
daß  die  Tageszeit  allzuweit  vorgerückt  wüäre,
in  welchem  Falle  das  Geschäft  auf  den  sort
genden  Tag  verschoben,  inzwischen  aber  die
Wahl  Protocolle,  Wahlverzeichnisse  und  Wahlzettel
  unter  Siegel  und  doppelten  Verschluß
  gelegt  werden,  und  ein  Schlüße!
von  dem  Vorstande,  der  andere  von  dem  ältesten
  Migliede  oder  Beysitzer  des  Wahlausschußes
  verwahrt  wird.

Diese  Borssche  ist  überhaupt  so  efst  anzuwenden,
  als  der  Wahlausschuß  eine  Sitzung
endigt,  ohne  daß  zugleich  die  im  baufe  begriß
sene  Wahlhanslung  gänglich  erledigce  ist.
        <pb n="261" />
        Art.  50.

In  Bejiehnng  auf  diejcnigen  Wahlen,
wo  die  Stimmen  mündlich  zu  Protocoll
gegeben  worden  sind,  werden  in  Gegenwart
simmtlicher  Gemeindeglieder,  welche  gestmme
haben,  und  bei  dem  Abschluße  des  Geschäftes
gegenwärtig  seyn  wollen,  die  das  Prctocoll  begleuenden
  besondern  Wahlverzeichniße
(Art.  406.)  vorgelesen,  und  die  Stimmenmehrheit
  wird  hiernach  berechnet.  Wo  die  Wahl
durch  Wahlzettel  gzeschehen  ist,  hat  der
Actuar  vor  Allem  aus  dem  Protocoll  die  Zahl
derjenien  anzugeben,  welche  ihre  Wahlzettel
wirklich  überreicht  haben,  worauf  sodann  dir
Vorstand  des  Wahlausschußes  zur  Vergleit
chung  die  gesammelten  Wahlzettel  zeahlt,  solche
öffnet,  und  durch  einen  Beysitzer  vorlesen  lihr,
damit  nicht  nur  der  Actuar  den  Inhalt  in
sein  Protccoll  einzeichnen,  sondern  auch  die
Gegenschreiber  des  Wahlaues#hußes  die
Eintcagung  in  die  besondern  Wahlverzeichniße
  auf  diejenige  Art  vornehmen,  welche
(Art.  15.)  für  die  Wahlen  durch  mündliche
Abstimmung  vorgeschrieben  ist.

Unmittelbar  darnach  werden  die  eben  besagten
  Verzeichniße  gleichfalls  öffentlich  vorgelesen,
  und  der  Erfelg  der  Abstimmungen
wird  zusammen  gestellt.  Bey  allen  diesen
Vorlesungen  sind  jederzeit  die  Namen  der
Wählerzu  verschweigen,  weßhhalb  auch
dieselben  nicht  nach  der  fortlaufenden  Reihe,
wie  sie  wirklich  zur  Abstimmung  gekommen
sind,  sendern  nur  nach  den  von  thnen  selbst

522

gezogenen  Nummern  oder  nach  den  Nummern
ihrer  Wahlzertel  vorzutragen  sind,  damit  jeder

Wähler  zugleich  seiner  Seits  die  Gewißheit

erhalte,  daß  seine  Stimme  weder  übergangen,
noch  unrichtig  aufgesaßt  worden  sey.

Art.  51.

Bey  den  Wahlen  der  Wahlmänner
und  bey  den  Wahlen  zur  Ernennung  der  Ges
meinde-Bevollmächtigten  ist  für  die
Gew#ahlten  die  relz#tive  Stimmenmehrheic
hinlänglich,  bey  den  Wablen  des  Magis
strats  durch  die  Gemeinde-Bevollmächtigten
aber  ist  die  absolute  Stimmenmehrheit
  erforderlich.

Als  absolute  Stimmenmehrheit  soll

ees  gelten,  wenn  ein  Gewählter  von  den
anwesenden  Wählern,  welche  wirklich  gestimme

  haben,  die  Hälfte  der  Stime

men  und  wenigstens  Eine  darüber  erhalten

  hat;  und  unter  denjenigen,  auf  welche
  mehr  als  die  Hüälfte  der  besagten  Stimmen
  gefallen  ist,  giht  die  größere  Zahl
dieser  Stimmen  den  Voczug.

Bey  den  Wahlen,  wozu  eine  relative
Stimmen"  Mehrheit  genügt,  wird  der  Vorzug
  unter  den  Gewählten  gleichfalls  durch
die  größere  Zahl  der  für  jeden  Einzelnen
abgegebenen  Stimmen  entschieden,  jedoch
ohne  Räücksiche:  ob  diese  Stimmenzahl  der

oben  gedachten  Hälfte.  gleichkomme,  sie
übersteige,  oder  unter  derselben  zurückbleibe.
        <pb n="262" />
        *
75
□1#

Art.  52  -

So  lange  bey  den  Wahlen  des  Masistrats
  durch  die  Gemeinde-Be-:
vollmächtigten  die  absolute  Stimmenmehrheit
  der  bezeichneten  Art  für  die
vollständige  Zahl  der  Magistrats:  Räthe
mit  Einschluß  der  Bürgermeister,  nicht  hergestellt
  ist,  muß  die  Wahlhandlung  fort:
gesetzt,  und  die  Wahlabstimmungen  müßen
wiederholt  und  erneuert  werden,  bis  alle
Bürgermeisters  und  Nathsstellen  mit  Gewählten
  besetzt  sind,  welche  mehr  als  die
Hüälfee  der  Seimmen  für  sich  haben.

Eine  solche  Wiederholung  und  Erneuerung
  der  Abstimmung  beschränkt  sich  in  jes
dem  Falle  ausschließend  darauf,  für  diesenigen
  Stellen,  welche  bis  dahin  noch  nicht
mit  absoluter  Stimmenmehrheit  besetzt  sind,
Possenen  zu  finden,  in  welchen  endlich  diese
Mehrheit  sich  vereiniget.  Den  bereits  mir
absoluter  Stimmenmehrheit  ernannten  Ges
meinde-Gliedern  soll  daher  jene  Fortsetzung
und  Erneuerung  der  Abstimmung  keinen
Abbruch  thun,  vielmehr  bleiben  die  dießfallsigen
  Wahlen  aufrecht  erhalten,  und  die
erst  Gewählten  gehen  jederzeit  den  Nachgewählten
  vor.

Art.  87.

Wenn  mehrere  zu  der  nämlichen  Classe
von  Gemeinde:  S'uellen  mit  einer  ganz
gleichen  Zahl  von  Stimmen  gewählt
worden  sind,  so  gebührt  in  der  Reihenfolge

524

dem  Acltesien  der  Vorrang,  vorausgesetze,
  daß  durch  den  Eintritt  aller  mit  gleich
vielen  Stimmen  ernannten  Gemeinde:  Glieder
  in  die  zugedachten  Stellen  die  vorschriftsmäßige
  Zahl  des  dafür  bestimmten
  Personals  nicht  überschricten
wird.  Würde  aber  eine  solche  Ueberschreitung
  erfolgen,  so  entscheidet  das  Loos,
welche  Personen  eintreten,  und  welche  hingegen
  zurückstehen  sollen.

Att.  54.

Die  im  Laufe  der  Wahlhandlungen  etwa
  elngeschlichenen  Irrthümer,  Mißverständniße
  und  Mängel,  welche  auf
die  Zusammenstellung  und  Berechnung  der
Stimmen-Mehrheit  Einfluß  haben,  sind
sogleich  von  dem  Wahl,  Ausschuße  auf  dem
kürzesten  Wege,  und  nöthigen  Folls  durch
unverzügliche  Vernehmung  der  Betheiligten
z  berichtigen.

Bey  den  mündlichen  Abstimmungen  sol
der  Wahl:  Ausschuß,  und  insbesondere  der
Verstand  desselben  alle  msgliche  Anfmerks
samkeit  und  Vorsscht  anwenden,  um  verlögernden
  Anständen  zurorzukommen.

Nebstdem  wird  festgesetzt:

1)  Niemand  kann  seine  Stimme  bedingt
geben;  jede  angehánst:  Bedingung  ist
als  nicht  beygefügt  anzusehen.

2)  Seimmen,  welche  blos  im  Allgemeinen
dahin  lauren,  daß  die  Wähler  sich  der
Mehrheit  anschließen  wollen,
sind  als  nicht  gegeben  zu  bewmachten.
        <pb n="263" />
        325

3)  Wahlzettel,  wo-in  der  Name  des
Wöählers  oder  Gewählten  unleserlich,
  oder  die  Person  des  Einen  oder
des  Andern  zweifelhaftt  ist,  sind
rurch  Aufäuf  der  Wähler  zu  verbessern,
und  wenn  diese,  nach  eifolgtem  Aufrufe
  zur  Erklérung,  sich  nicht  melden,
so  dürsen  die  Wehlzettel,  so  weit  deren
Inhalt  mit  dem  bemerkten  Mangrl  behaftet
  ist,  nicht  in  die  Zählung  gebracht
  werden.

4)  Wahlzettel,  welche  keine  Unterschrift
haben,  oder  deren  Unterschrift  falsch
befunden  wird,  sind  ungültig  und  kommen
  nicht  in  Berechnung,  verbehaltlich
der  gerichtlichen  Strasen  gegen  den  entdeckten
  Fälscher.
Wenn  ein  Wahlzektel  mehr  Personen
  vorschlägt,  als  die  vorgeschries
bene  Zahl  erlaubt,  so  sind,  damie
diese  Zahl  hergestellt  werde,  die  zut
letzt  bezeichneten  Namen  zu  streichen,
und  außer  Ansah  zu  lassen,  wo  hingegen
  solche  Wahlzertel,  worin  weniger
  Persenen  in  Antrag  kemmen,
ihre  volle  Güleigkeit  behalter.

6)  Sollte  sich  ergeben,  daß  ein  Gemeindet
Glied  sich  bey  einer  und  derselben
Wahlhandlung  mehr  als  eine  eint
sache  Seimme  zugeeigner,  die  Einnagung
  einer  mehrfachen  Abstin?:
mung  in  das  Protoeoll  erschlichen,
oder  mehrere  Wahlhzettel  überreicht

5

V

—

526

hitte;  so  sind  saͤmmtliche  Stimmen
dies'o  Gemeinde-Gliedes  nichtig,  und
demselben  ist  von  dem  Wahlausschusse
eine  Geldbuße  von  3  bis  0  fl.  zum
Besten  der  Gemeinde  Casse  aufzulegen.

*)  Nichiig  sind  fern'r  alle  Stimmen,  welche
  von  Persenen  herrühren,  die  mit
dem  Wahlstimmrechte  gar  niche
bekleidct,  oder  zur  Ausübung  desselben
  nicht  befähigt  sind.

3)  Wenn  endlich  einzelne  Alstimmungen
auf  die  Wahl  von  Persenen  gerichter
sind,  denen  die  Eigenschaft  der  Wählbarkeit
  fehlt;  so  unterliegen  diese
Abstimmungen,  was  die  gedachten  nicht
wählbaren  Dersonen  anbelangr,  ebenfalls
  der  Nichrigkeit.

Art.  55.

Teifft  bey  den  Wahlen  zu  den  Ma
gistraten  die  Stimmenmehrheit  auf  zwey
oder  mehrere  Gemeinde=  Glieder,  welche
wegen  naher  Verwandtschaft  unter
sich  nicht  zusammen  in  den  Magistrat  eintreten
  dürsen,  so  giebe  zuvordersi  die  größere
  Anzahl  von  Stimmen,  welche  der
Eine  vor  dem  Andern  hat,  den  Ausschlag;
haben  aber  dieselben  gleich  viele  Stimmen,
  so  ist  ohne  Rücksicht  auf  eine  allenfalls
  angerragene  Verzichtleistung  des  Einen
oder  des  Andern  durch  das  Loos  zu  enkscheiden:
  welches  von  diesen  Gemeinde  Gliedern
  zum  Eintrikt  berusen  sey,  und  wel-(34°)
        <pb n="264" />
        5271

ches  davon  für  dießmal  ausgeschlossen  bleiben
  solle?

Faͤllt  aber  die  Wahl  auf  eine  Person,
welche  mit  einem  wirklichen  Mitgliede

  des  bestehenden  Magistrato  in

der  berührten  nahen  Verwandtschaft  steht,
und  kommt  nicht  etwa  dieses  Magistrats=Glied
  gleichzeltig  an  die  Reihe  zum  Austeit,

  so  muß  die  besagte  Wahl  a.s  ungeschehen

  beruhen.
Art.  56.

Die  als  Magistrats:  Glieder  und  Ges
meinde:  Bevollmächtigte  gewählten  Personen

müßen  unmittelbar  nach  der  Bekanntmachung

  der  Wahl  innerhalb  der  bestimmten
Zeit  vor  dem  Wahlausschuße  erscheinen,
um  entweder  ihre  Bereitwilligkeit  zur  Annahme
  der  Wahl  zu  erkliren,  oder  ihre
allenfallsige  Entschuldigung,  welche  spi,
ter  nicht  mehr  angenommen  werden  kann,
sogleich  anzubringen  und  nachzuweisen.

Wird  die  Emschuldigung  von  dem  Wahlaueschuße
  als  geseßlich  zuläßig  und  gegründet
  befunden,  so  tritt  statt  des  Eneschuldigten
  dasjenige  Gemeinde-Glied  ein,  welches
  nach  den  üb.igen  durch  größere  Stimmenmehrheit
  gewählten  Gemeinde:  Genossen
die  nächst  höchste  Stimmenmehrheit  für  dieselbe
  Stelle  gehabt  hat.

Gehören  die  Eneschuldinten  zu  den  gewählten
  bürgerlichen  Magistrats-Räthen,
so  rücken  aus  dem  Derinheil  der  Ersahmänner
  (Art.  43)  diejenigen,  welche  die

528

melsten  Seimmen  gehabt  haben,  von  Rechtswegen
  in  die  erledigten  Plätze  ein.

III.
Von  den  Wahlhandlungen  in  den
Lanudgemeinden.
Art.  57.

In  den  Land-Gemeinden  wird  die
Wahl  der  Gemeinde  F=  Vorsteher,
Pfleger  und  Gemeinde=  Bevollmächtigten
  durch  die  fämmtlichen  Gemeinde:
Glieder  mirtelst  einer  einzigen  Wahlhandlung
  in  derselben  Art  und  Wrise  volllogen,
  wie  in  den  Städten  die  Wahl  der
Gemeinde  Bevollmächrigten  durch  die  Wahlmänner.


Jedes  mit  einer  Wahlstimme  bekleidete
M#glied  einer  solchen  Gemeinde  benennt
nämlich  zuerst  aus  der  gesammten  Urwahl-=liste
  so  viele  Persenen,  als  die  Zahl  der
Gemeinde  =  Bevollmächtigten  ausmacht,
  und  bezeichnet  sodann  aus  der
besondern  Wahlliste  unter  denjenigen,
welche  als  Pfleger  und  Gemeinde=Vorsteher
  wöählbar  sind,  so  viele  Namen,
  als  die  Zahl  der  erwähnten  Gemeinde=Beamren
  mit  sich  bringt.

Die  Abstimmung  geschieht  mündlich  zu
Protocoll.

Art.  58.

Auch  in  den  Landgemeinden  zieht  jeder
Stimmende  eine  Rummer,  und  bezeichner
die  Personen,  die  er  zu  den  Gemeindestellen
  vorschlägt,  in  der  durch  den  Art.  47.
        <pb n="265" />
        529

angegebenen  Art.  Das  Protocoll,  welches
für  die  ganze  Wahlhandlung  nur  ein  einzir
8es  ist,  und  die  zu  diesem  Protecoll  gehö-Dreigen
  Wahlverzeichnisse  werden  nach  den  Vorschriften
  der  Art.  45  und  40  geführt.  Desgleichen
  findet  auch  die  Bestimmung  des  Art-41
  über  die  ununterbrochene  Fortsehung  der
Wahlen  und  über  den  Vorbehalt  der  gesetzlichen
  Ruhetage  ihre  volle  Anwendung.

Art.  50.

Zu  allen  Wahlen  in  den  Landgemeinden
ohne  Unterschied  ist  die  Abstimmung  von
wenigstens  zwey  Drittheilen  der  bey
der  betreffenden  Wahlhandlung  stimmfähigen
Gemeindeglieder  erforderlich,  und  zur  Erfüllung
  dieses  doppelten  Drittheiles  sind  die
nämlichen  Einleitungen  zu  treffen,  welche  im
Arc.  48  vorbehalten  sind.

Act.  60.

Bey  der  Vorlesung  der  Wahlverzelchniße,
  und  bey  der  hiernach  vorzumehmenden
Zählung  der  Seimmen,  wird  nach  Maas
gabe  der  Art.  10  und  50  verfahren.  Beyn
keiner  Wahl  in  den  Landgemeinden  ist  die
absolute  Stimmenmehrheit  nothwendig,  sendern
  allenthalben  ist  die  relative  Stimmenmehrheit
  hinlänglich,  und  der  Vorzug  unter
den  Einzelnen  wird  durch  die  gräßere  Sahl
der  Stimmen  entschieden  (Art.  51).  Bey  ein-Ketender
  Stimmengleichheit  ist  die  Bestimmung
  des  Art.  55  als  Richtschnur  anzunehmen.


550

Act.  61.

Um  Jerthümern,  Mißverständnissen  und
Mängeln  vorzubengen,  har  der  Wahlausschuß
  jeder  Landgemeinde  alles  dasfenige,
was  der  Art.  51  hierüber  anordner,  in  Ausübung
  zu  bringen,  und  zugleich  seine  Aufmerksamkeit
  auf  die  Verfügungen  zu  richten,
  welche  in  eben  diesem  Artikel  unter
Ziff  1,  2,  6,  7  und  9  rücksichtlich  ungültiger
  und  nichtiger  Srimmen  enthaltenst  nd.

Art.  62.

Die  als  Gemeinde  Vorsteher,  Gemeinde-Bevollmächtigeen
  oder  Pfleger  gewählten  Gemeindeglieder
  sind  verbunden,  sogleich  nach
Bekanntmachung  der  Wahl  sich  vor  dem
Wahlausschuß  zu  stellen,  und  die  Annahme  der
zugedachten  Stelle  zu  erklären,  oder  ihre  Entschuldigungsgründe
  anzubringen,  damit  wenn
die  lehtern  gegründet  erscheinen,  statt  des
Entschuldigten  dasjenige  Gemeindeglied,  welches
  nach  ihm  die  meisten  Seimmen  für  die
nämliche  Stelle  erhalten  hat,  zum  Eintrit
berufen  werde  (Arc.  56).

IV.

Von  dem  Wahlberichte,  und  von
der  Bestätigung  und  Einweisung,
der  Gewählten.

Art.  63.

Nach  vollkommener  Berichtigung  des
ganzen  Wahlgeschdstes  in  allen  seinen  ein:
zelnen  Handlungen  ist  über  die  in  den  Städ-
        <pb n="266" />
        531

ten,  Gerichten  und  Kreisen  geschehene  Vollziehung
  der  Wahlen  von  jeder  niedern
Behörde  an  die  höhere  unverzügliche  An,
zeige  zu  machen.  Nebstdem  erstattet  der  Vorstand
  des  Wahlausschusses  nach  dem  Vrrhältniß
  seiner  Unterordnung,  den  eigentlichen
Wahlbericht,  mi't  Beylegung  der  Wahl-Prorocolle
  und  Verczeichnisse  an  die  geeignete
  Behörde,  um  die  nöthige  Bestätigung
  zu  erholen.

Diese  Bestättgung  geht  in  Beziehung
auf  die  gewählten  Magistratsräthe  in  den
Städten  derersten  Classe  von  dem  Staats'
Ministerium  des  Innern;  in  Bes
zlehung  auf  die  Magistrats=  Glieder  in  den
Städten  und  Märkten  der  übrigen  Classen
  aber  von  der  vorgesetzten  Kreis-Rer
gierung  aus;  wogegen  die  Vorsteher
und  Pfleger  in  den  Landgemeinden  ihre
Bestätigung  von  den  vorgesehten  Land  und
gutsherrlichen  Gerichten  erhalten.

Auf  die  ertheilte  Bestäcigung  erfolgt  die
Einweisung  und  Verpflichtung  der
Börgermeister  in  den  Städten  durch
die  Cemmissarien  oder  die  Land:  und  gutsherrlichen
  Gerichte.

Durch  die  lettern  werden  auch  die  Gemeinde:
  Vorsteher  und  Pfleger  in  den
Landgemeinden  auf  die  treue  Erfüllung  ihrer
  Obliegenheiten  mittelst  Handgelübdes  an
Eidesstatc  verpflichtet.

Die  gewählten  und  bestätigten  Magi
strats=  Personen  in  den  Städten  der

532

ersten  Classe  werden  durch  das  Allgemeine
Jutelligenzblatt  des  Reichs  —  die
gewaͤllten  und  bestaͤtigten  Magisttats-  Glieder
  in  den  Staͤdten  der  uͤbrigen  Classen,
so  wie  die  gewaͤhlten  Bevollmaͤchtigten
saͤmmtlicher  Stadt·  und  Markts-  Gemeinden
durch  die  Kreis=  Intelligenzblätter  oͤffent  lich
bekannt  gemacht.

V.

Won  den  kuͤnftigenneuen,  Zwischenund
  Ersatzwahlen.

Art.  61.

Alle  in  der  gegenwärtigen  Wahlordnunz
bisher  gegebenen  Vorschrifren  sind  auch  auf
die  in  der  Folge  der  Zeit  eintretenden,  neuen
Zwischen=  und  Ersatzwahlen  vollkommen
  anwendbar.

Dergleichen  neue  Zwischen=  und  Ersatzwahlen
  sind  enrweder  ordenrliche,  oder
auß  erordentliche,  und  werden  in  den
durch  die  nachstehenden  Artikel  benannten
Fällen  unter  den  zugleich  bezeichsetren  Voraussebungen
  vorgenommen.

Art.  65.

In  die  Classen  der  besagten  erdentlichen
Wahlen  gehören:

1)  Die  erneuerten  Wahlen  der  rechts
kundigen  Bürgermeister  und
der  rechtskundigen  Magistrats,
Räthe,  wenn  die  in  dieser  Eigenschaft
        <pb n="267" />
        —

33

gewaͤhlten  Personen  von  dem  Tage  ihrer
  ersten  Wahl  an  die  Zeit  von
drey  Amtsjahren  zuruͤckgelegt  haben,
  wo  sie  sich  einer  zweiten  Wahl
unterwerfen  müßen,  und  erst  durch
diese  die  Ständigkeit  in  ihren
Stellen  erhalten.

2)  Die  erneuerten  Wahlen  derjenigen  Bürgermeister,

  welche  der  Rechtswissenschaft
  nicht  kundig  sind,  und  ihr  Ame
sechs  Jahre  bekleidet  haben,  nach
deren  Ablauf  sie  solches  niederlegen
müßen,  wenn  sie  nicht  wieder  gewähle
werden.

Die  Ersaßzwahlen  zur  Ernennung  neuer
bürgerlicher  Magistrats:  Rthe
  an  die  Stelle  derjenigen  Hälfte
derselöen,  welche  alle  drey  Jahre
austritt.

Dle  Ersahwahlen  zur  Ernennung  neuer
Gemeinde  =  Bevollmächtigten
in  den  Stádten  und  größern  Märkten
an  die  Stelle  desjenigen  Drittheils,
welches  nach  der  ersten  Wahl  am
Schlusse  jeden  dritten  Jahres  austritt;


die  erneuerten  Wahlen  der  Wahlmänner
  in  den  Städten  und  größern  Märkten
  so  oft  nach  der  vorstehenden  Nummer
  4  eine  ordentliche  Ersatzwähl  der
Gemeinde  Bevollmächtigten  vorzunehmen
  ist;  endlich

—

—  534

6)  die  Ersatzwahlen  in  den  Landgemeinden
  zur  Ernennung  neuer  Gemeinde:
Vorsteher,  Pfleger  und  Gemeinde-Bevollmächtigten,
  statt  derjenigen,
  welche  ihre  Stellen  drey  Jahre
lang  versehen  haben.

Alle  abtretendem  Bürgermeister,  Magistrats-Raͤthe,
  G  Umaͤcht
Vorsteher  und  Pfleger,  deren  Amrezeit  verflossen
  ist,  können  wieder  gewählt  werden,
wenn  sie  nicht  durch  andere  Ursachen  die  gesetzliche
  Jaͤhigkeit  hiezu  verloren  haben.

Art.  66.
Außerordentliche  Zwischenwahlen
treten  ein:
1)  Wenn  ein  Bürgermeister  oder  ein
Rechtskundtges  Magistratsglied,
  ein  GemeindeF=  Vorsteher,
  oder  ein  Pfleger  in  Folge  ber
sonderer  Erelgnisse,  noch  vor  Aßblauf
der  Amtszeit  abtritt;
wern  sich  in  der  festgesetzten  Zahl  der
bürgerlichen  Magistrats-NRiäthe
  noch  vor  dem  Zeitpuncie  der  ordentlichen
  Ersatzwahl  ein  Abgang  ergiebr,
  welcher  jene  Zahl  um  mehr  als
ein  Drittheil  vermindert;  oder  auch
außerdem,  wenn  die  baldige  Ersetzung
eines  obgleich  geringeren  Abganges  aus
Rücksiche  auf  den  öffentlichen  Dienst
von  der  Kreis-Regierung  als  norhwendig
  anerkannt  wird;
(55)

3M4.  26  in
V

2
        <pb n="268" />
        535

3)  wenn  die  festgesetzee  Zahl  der  Gemeinde:
  Bevollmcchtigten  in
den  Staͤdten,  Maͤrkten  und  Landgemeinden
  sich  durch  einzelne  Abgaͤnge  so  vermindert
  hat,  daß  selbst  nach  Eintritt
der  Ersatzmaͤnner  nicht  einmal  mehr
zwey  Drittheile  in  Thaͤtigkeit  seyn
wuͤrden;

4)  wenn  nach  dem  F.  86  des  Gemeinde-Edicts
  ein  Gemeinde-Bevollmächtigter,
der  gemachten  Erinnerungen,  und  aufgelegten
  Geldbußen  ungeachter,  aus  den
angesagten  Versammlungen  ohne
Hülrige  Entschuldigungs=  Ursachen  wiederholt
  und  öfters  wegbleibt;  in
welchem  Falle  der  Schuldige  nebst  der
öffentlichen  Bekanntmachung
im  Kreis=  Intelligenzblatt,  die
Kosten  der  veranlaßten  neuen  Wahl  zu
tragen  hat;

5)  wenn  die  Bestätigung  einer  vergenommenen
  Wahl  wegen  Nichtiskeic
versage,  oder  wenn  diese  Nichtigkeit  in
der  Folge  der  Zeit  wegen  seäter  entdeckter
  Gebrechen  von  der  geeigneteh
Stelle  ausgesprochen  wird,  wobey  die
Kesten  der  neuen  Wahl  dem  schuldigen
Theil  ebenfalls  zur  Last  fallen.

Die  in  Folge  dieser  außerordentlichen
Wahlen  zum  Ersatz  gewhlten  Bürgermeister
  und  rechtskundigen  Magistt  ats-Rühe  haben
  die  für  ihr  Amt  geseblich  bestimmte
Zeit  zu  erstcecken;  die  zum  Ersah  gewähl-530



ten  bürgerlichen  Mogistrate  Rärhe,  Gemein
de-Berollmächtigten,  Gemeinde-Vorsteher
und  Pfleger  hingegen  haben  nur  diejenige
Zei  zu  vollenden,  welche  von  den  Abgetretenen
  noch  zu  erfüllen  gewesen  wäre;
jekoch  können  sie  nach  dieser  Zeit  wieder  ger
wähle  werden.

Act.  07.

Außerordentliche  Wahlen  der  vorbemerkten
  Art  sind  immer  nur  unter  der
Voraussetzung  zuläßig,  daß  keine  Ersatzmänner
  mehr  vorhanden,  und  bis  zur  Zeit
der  ordentlichen  Wahlen,  mehr  als
noch  sechs  volle  Monarte  in  Mitte
liegen.  ·

Ist  die  Zeit  der  ordentlichen  Wahlen
schon  naͤher  geruͤckt,  so  sollen  die  außerordentlichen
  Wahlen  bis  dahin  verschoben
bleiben,  und  beyde  mit  einander  verbunden
werden.

Damit  jedoch  in  der  Zwischenzeit  die
Geschaͤfte  nicht  leiden  moͤgen,  sollen

1)  die  Verrichtungen  eines  abgetretenen
rechtskundigen  Bürgermeisters
  von  dem  dltesten  rechtskundigen
Magistrats-Rathe;

2)  die  Verrichtungen  desjenigen  abgetre:
tenen  Bürgermeisters,  zu  dessen
Stelle  die  Eigenschaft  eines  Rechtskundigen
  nicht  nothwendig  ist,  von
dem  eltesten  Magistrats-Gliede;
        <pb n="269" />
        537

3)  die  Verrichtungen  eines  abgetretenen
rechtskundigen  Magistratsraths
  durch  einen  Functionaire,  welcher
  von  dem  Magistrate  benehmlich
mit  den  Gemeinde=  Bevollméchtigten
vorgeschlagen,  und  von  der  Kreis-Regierung
  bestitigt  wird,  einstweilen  bis
zur  neuen  Wahl  rer  ehen  werden.  In  die
Verrichtungen  der  abgerretenen  bürerlichen
  Magistrats-Glieder
treten  die  noch  vorhandenen,  und  indessen
nicht  etwa  wahlunfähig  gewordenen  Ersatzmänner
  von  der  letzten  Wahl  nach  der

Jahlenfolge  ihrer  erhaltenen  Stimmen;
und

4)  In  die  Verrichtungen  der  abgerretenen
Gemeinde-Bevollmädchtrigrten,
Vorsteher  und  Pfleger  diesenigen
  Gemeinde  Glieder  ein,  welche  nach
ihnen  die  meisten  Stimmen  in  der  letten
  Wahl  erhalten,  und  indessen  ihre
Wählbarkeit  nicht  verloren  haben.

538
VI.
Besondere  Bestimmung.
Art.  68.

Keine  Wahl  darf  vorgenommen  werden
ohne  Vorwissen  und  Genehmigung
der  vorgesebten  Behörde.

Rirgends  dürsen  gesonderte  Gesellschaften
  gebildet  oder  gesonderte  Zusam:
menkünfte  der  Gemeinde-Glieder  gehalten
  werden,  zu  dem  Zwecke:  auf  die  Wahlen
  der  Gemeinden  einen  verabredeten  Ein,
stuß  auszuüben,  und  diesen  Wahlen  eine
bestimmte  Richtung  nach  vorgefaßten  Absichten
  zu  geben.  Die  Uebertreter  unterliegen
vor  der  ordentlichen  Obrigkeit  den  Strafen,
welche  auf  unerlaubte  Gesellschaften  und  Zus
sammenkünfte  gesetz#  sind.

Zur  Beglaubigung:
Egid  von  Kobell,

Königlicher  Stoatsrath  und  General=Secrctaire.
        <pb n="270" />
        530

540

Formular  I.
(Zu  dem  Mrt.  10)
(Erste  Srice.)

 

Vor  und  Zuname.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sctand  und  Gewerbe.
Religion.
Jahr  Moclat  Tag
Zeit  der  Geburt.
Kreis
In
Baiern
Gericht
Geburts=  Ort.  r  1
Ausser-  Land
halb
Vaiern  Gericht
Naturalisation  Zeit  Jahr  Monat  Tag
des  der  Naturalisation
Eingewanderten.
Art

 

der  Naturalisation.
        <pb n="271" />
        542

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

541
"  (Zweyte  Seitt.)
Selbststaͤndige  Auf  besleuerten  Häusern.
Ansäßigkeit  #  *1
in  der  Worauf?  b  Auf  besteuerten  Gründen.
Gemeinde.  Auf  besteuerten  t
n  Von  I  Von  Von
Steuer-  Aulage.  In  Häusern.  Gruͤ  den.  *  Summe.
Ir
den  Jahren.  l  skH  kr  fl.  tt.  fl.  r.
(Dritte  Seite.)
«  |
.  "  Von  Von  Von  P
Steuer-Anlage.  I  In  Hausern.]  Grunden.  Gewerben.  Summe.
den  Jahren.  —
den  Jah  si.  r.  fl.  —2  5  fl.  ir.

 

 

 

 

—
il

Bemerkungen.

 

 

c«

UI

 

l
        <pb n="272" />
        543  544
Fo  omularlI.
(Zu  dem  Art.  23.)
I
ger-  Nummer  Jhhrliche  Steuer
"v  des  Vor-  und  Zunamen.  ¶  von  Hausern,  Besondere
laufende  Wohn-  Gruͤnden  und
haufs  Stand  und  Gewerbe.  Gewerben.  Bemerkungen.
Nro.  und
(Viertels)  fi.

 

kr.
        <pb n="273" />
        345  546
Formulak  III.
(Zn  dem  Art.  27.)
Fort-  .
Haus=  Vor=  und  Zunamen.  Zeit  und  Art  der
laufende  T  Religion,  Alter  r“½“.
Nro  Nro.  Stand,  Gewerbe.  Ansaͤßigkeit.
*
Zeit,  Ort  und  WVollendung  Zeit  und  *  erstandenen  Stellen,
ruͤfung,  »
der  Studien  an  Gymnasien  Art  der  bisherigen  Praris,  zn  welchen  der  Bemerkun—
und  Bezeichnung  der  bisher  Bejzeichnete  gen.

und  Universitaͤten.

schon  bekleideten  Stellen.

sich  gemeldet.
        <pb n="274" />
        547  —  548

Formular  lV.
(Zum  Art.  45.)

Wahlzettel  N/n
Der  Unterzeichnete  schläge  vor:  als
Bürgerliche  Magistrats-Räthe.

 

 

Fortlaufende  Vor=  und  Zunamen.  Stand  und  Gewerbe.

Sahl

 

(Namen  der  Stadt  (Jahr  —  Monat  —  Tag.)
des  Marktes.  —  —  —

(Unterschrift  mit  Vor=  und  Zunamen.)
(Stand  und  Gewerbe.)

 

(Haus-Rummer.)
        <pb n="275" />
        549  350

 

Formular  V.
Wahlzettel  NI=Der
  Unterzeichnete  schlägt  vor:  als
Rechtskundige  Magistrats-Räthe.

 

 

Fertlaufende  Vor=  und  Zunamen.  Stand  und  Gewerbe.

Zahl

 

(Namen  der  Stadt  (Jahr  —  Monat  —  Tag.)
des  Marktes.  —  —  —

(Unterschrist  mit  Vor=  und  Zunamen.)
(Stand  und  Gewerbe.)

Haus=  Nummer.)

 

**e
        <pb n="276" />
        551  Ò  e  e  552
FormularVI.
Wahlzettel  N
Der  Unterzeichnete  schläge  vor:  als

Burgermeister.

 

 

..S—
Fortlaufende  Vor=  und  Zunamen.  Stand  und  Gewerbe.
Zahl
als  Ersten  R.  N.
als  Zweyten  N.  N.

 

(Namen  der  Stadt  (Jahr  —  Monat  —  Tag.)
des  Marktes.  —  —  —
Uneerschrife  mit  Vor=  und  Zunamen.)
(Stand  und  Gewerbe)

(Haus"  Nummer.)
        <pb n="277" />
        EC
□n
1

Formular-  VII.
Gum  Art.  42.)

«

 

Von  dem  Waͤhler
gezogene
Nummer

oder

zettels.

Nummer  des  Wahl-Vor=

  und  Zuname  des  Gewählten  zu  der  Stelle  eines  N.  N.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerk.  Dle  Nubriken  des  verstehenden  Formulars  sind  auf  elnen  ganzen  Vogen  ouszudehnen.
        <pb n="278" />
        555

FormularVIll.
(Zu  Art.  47.)

556

 

Vor-  und  Zunamen
dee  «
-Gewäb1te.n
zu  der  Stelle  eines  R.  57

Zahl  der  erhaltenen  Stimmen.

 

 

Anmerk.  Die  Rubriken  des  vorstehenden  Formulars  sind  auf  einen  ganzen  Pogen  auszjudehnen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

!
        <pb n="279" />
        55.

Gesetblatt

533

für  das

Köni  gre  i

ch  Baiern.

 

XXII.  Stick.  Muͤnchen,  Mittwoch  den  12.  August  18618.

 

Inhalt.

Verordwunt.  Mllitalre-Cartel  mit  Preußen  betreffend.

 

Veror  dnun  g.

 

(Militaire-  Cartel  mit  Preußen  betreffend.)

Staats-Ministerium  des  Königlichen.
Hauses  und  des  Aeußern.

N.ée  der  am  16.  December  v.  J.  dahier
abgeschlossene  Vertrag  mit  der  Krone  Preußen

  wegen  gegenseiriger  Auslleferung  der

Deserteurs  und  sonst  austretender  Militairepflichulgen
  Mannschaft  unterm  6.  v.  M.  von
Seiner  Königlich-Preußischen  Masjestät  ratifieirt
  worden,  und  die  Auswechslung  der  beye
derseitigen  Ratifscations-Urkunden  hierauf
am  1#.#  v.  M.  erfolgt  ist,  so  ist  die  hier  abschriftlich
  anliegende  dießfalls  schon  am  15.
Januar  l.  J.  von  des  Königs  Masestät  volllogene
  Urkunde  sofort  durch  das  Gesetzblart

bekannt  zu  machen,  damit  Jedermann  s#ch
darnach  achten  möge.
München  am  4.  Auguft  1878.
Auf
Seiner  Majestär  des  Königs  Allerhöchsten
Befehl.
In  Abwesenheit  des  Staats-Ministers:
der  General  =  Director,
v.  Ringel..  «
Durch  den  Mimsster:
der  General-Secrekaire,
v".  Baumilller.

Wir  Maxrimilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Urkunden  und  sügen  anmtt  zu  wissen:

Da  Uns  durch  Unsern  Staats-Minister
Grasen  v.  Rechberg  und  Nothenlöwen  eine
am  16.  December  v.  J.  von  demselben  mit:

(37)
        <pb n="280" />
        559

dem  Königlich-Preußischen  Gesandten  hierselbst
  abgeschlossene  und  unterzeichnete  Uebereinkunft
  wegen  gegenseitlger  Auslieferung
der  Ueberläufer  und  Kriegspflichtigen  vorgelegt
  worden,  welche  wörtlich  also  lautet:
Nachdem  Ihre  Königlichen  Majestäten
von  Baiern  und  von  Preußen,  zu  mehrerer
Beförderung  des  zwischen  beyden  Staaten  bestehenden
  nachbarlichen  Vernehmens,  eine
Convention  wegen  wechselsettiger  Auslieferung
  der  beyderseitigen  Deserteurs,  und  sonst
austretenden  Militairepflichtigen  Mannschaft,
zu  errichten  beschlossen  haben,  so  sind  zu  dem
Ende  beauftragt  und  bevollmächtigt  worden,
von  Seiner  Majestckt  dem  Könige  von  Baiern,
Allerhöchstdessen  Kämmerer,  Staats-Minister
  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern,
Alois  Franz  Faver  Graf  von  Rechberg  und
Rothenlöwen,  des  Ordens  vom  heil.  Hubert
Ritter,  vom  heil.  Georg  und  des  Civil-Verdienst-Ordens
  der  Baierischen  Krone  und
des  Königlich=  Ungarischen  St.  Stephans=Ordens
  Großkreuz  2c.  2c.,  und  von  Seiner
  Masestät  dem  Könige  von  Preußen,
Allerhöchstdessen  General-#ieutenant  und
Sctaats:  Minister,  außerordentlicher  Gesandter
  und  bevollmächtigter  Minister  am  Königlich=
  Baierischen  Hofe,  Friedrich  Wilhelm
von  Jastrow,  Ritter  des  großen  rothen  Adler-Ordens,
  des  Militaire-Werdienst  =  Ordens,
des  eisernen  Kreuzes,  des  Churhessischen
großen  Löwen-,  und  des  Hessischen  Militaire-Verdienst-Ordens;
  welche  nachstehende  Ver-#trags-Punkte,
  unter  Verbehalt  beyderseitt-560



ger  Allerhöchster  Ratification,  verabredet  und
festgestellt  haben:
Erster  Areikel.  Z„

Alle  in  Zukunft,  und  zwar  ven  dem  Tage
der  Publication  gegenwärtiger  Convention,
nach  vorausgegangener  Ratification  an  gerechnet,
  von  den  Armeen  der  beyden  hohen
contrahirenden  Theile,  unmittelbar  oder  mittelbar
  in  des  andern  Lande,  oder  zu  dessen
Truppen,  wenn  diese  sich  auch  außerhalb
ihres  Vaterlandes  befinden  sollten,  deserkirende
  Militaire  Personen  sollen  gegenseitig
ausgeliefert  werden.

Zweyter  Arrikel.

Als  Deserteurs  werden  ohne  Unterschied
des  Grades,  oder  der  Waffe  alle  diesenigen
angesehen,  welche  zu  irgend  einer  Abtheilung
des  stehenden  Heeres  oder  der  mit  demselben
im  gleichen  Verhältniße  stehenden  bewassneten
Landesmachr,  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen
  eines  jeden  der  beyden  Staaten  ges
hören,  und  demselben  mit  Eid  und  Plicht
verwandt  sind,  mit  Inbegriff  der  bey  der
Arctillerie  oder  übrigen  Militaire-Fuhrwesen.
dienenden  Train-Soldaten,  oder  sonst  etwa
angestellten  Knechte.

Ein  gleiches  findet  auch  auf  die  Dienerschaft
  der  Offieiere  und  die  mitgenommenen
Pferde  und  Effecten  Anwendung.

Dritter  Artikel.

Sollte  der  Fall  vorkommen,  daß  ein  Deserteur
  der  hohen  conerahirenden  Mächte
früher  schon  von  einer  andern  Macht  desertirt
  wäre,  so  wird  demnach,  selbst,
        <pb n="281" />
        561

wenn  mit  der  letztern  ebenfalls  Auslieferungs--Vertraͤge
  bestaͤnden,  die  Auslieferung
stets  an  diejenige  der  hohen  contrahirenden
Maͤchte  erfolgen,  deren  Dienste  er  zuletzt
verlassen  hat.  Wenn  ferner  ein  Soldat  von
den  Truppen  eines  der  paciscirenden  Souverains,
  zu  denen  eines  Dritten,  oder  von
diesen  wiederum  in  die  Lande  des  anderen
paciscirenden  Senverains,  oder  sonst  zu  dessen
  Truppen  desertirt;  so  kommt  es  darauf
an,  ob  letzterer  Souverain  mit  jenem  Dritten
ein  Cartel  hat.  Ist  dieses  der  Fall,  so  wird
der  Deserteur  dahm  abgeliefert,  woher  er
zuletzt  entwichen  ist;  im  entgegengesetzten
Falle  aber  wird  er  dem  paciscirenden  Souverain,
  dessen  Dienste  er  zuletzt  verlassen  har,
ausgeliefert.
Vierter  Artikel.

Nur  folgende  Fälle  werden  als  Gründe,
die  Auslieferung  eines  Deserteurs  zu  verweit
gern,  anerkannt:

a)  wenn  der  Deserteur  aus  den  Staaten  des
jenseingen  hohen  Souverains,  so  wie
sie  durch  die  neuesten  Verträge  begrenze
sind,  gebürtig  ist,  und  also  vermttelst
Desertion  nur  in  seine  Heimath  zurückkehrt.


Wenn  ein  Deserteur  in  dem  Staate,  in
welchen  er  übergetreten  ist,  ein  Verbrechen
  begangen  hat,  dessen  Bestrafung
vor  seiner  Auslieferung  die  Landeegesetze
erfordern.  Wenn  nach  überstandener
Strafe,  in  sofern  diese  es  zuläßt,  der
Deserteur  ausgeliefert  wird,  sollen  die

b

#

—...  502

denselben  betreffenden  Untersuchungs'
Acten  entweder  im  Original,  oder  Auszugoweise,
  und  in  beglaubten  Abschriften
  übergeben  werden,  damit  ermessen
werden  kann,  ob  ein  dergleichen  Deserteur
  noch  zum  Militatre-Dienst  geeignet
  sey  oder  nicht.

Schulden  oder  andere  von  einem  Deserteur
  eingegangenen  Verbindlichkeiten  geben
dagegen  dem  Staate,  in  welchem  er  sich  aufhälr,
  kein  Recht,  dessen  Auslieferung  zu
versagen.

Fünfter  Artikel.

Die  Verbindlichkeit  zur  Auslieserung  erstreckt
  sich  auch  auf  die  Pferde,  Sättel,  Reitzeug,
  Armatur,  Montirungsstücke  und  sonstige
  herrschaftliche  Militaire:  Essecten,  welche
  von  dem  Deserteur  etwa  mitgenommen
worden  sind,  und  trict  auch  dann  ein,  w  un
der  Deserteur  selbst  nach  den  Bestimmungen
des  vorhergehenden  Arkikels  nicht  ausgeliefert
wird.

Sechster  Artikel.

Um  durch  die  möglichste  Regelmäßigkeit
die  Auslieferung  zu  beschleunigen,  sind  beyde
hohe  contrahirende  Theile  über  bestimmte  an
Ihren  Grenzen  belegene  Ablieferungs-Orte
übereingekommen,  und  wird  von  Königlich-Baierischer
  Seite  Zweybrücken  und  Cronach,
und  von  Koöniglich  Preußischer  Seite  hiezu
Sarlouis  und  Erfurt  angenommen.  In  diesen
  genannten  Ablieferungs=  Orten  wird  eine
gegenseitig  bekannt  zu  machende  Behörde
mit  der  Empfangnahme  der  Deserteurs  und

(37)
        <pb n="282" />
        503

sofortigen  Bezahlung  aller  in  den  nachfolgenden
  eilsten  und  dreyzehnten  Actikeln  stipulirten
  Kosten  beauftragt  werden.

Slebenter  Artikel.

Dle  Auslieferung  geschiehr  in  der  Regel
freywilllg,  und  ohne  erst  eine  Requisition  abzuwarten.
  Sobald  daher  eine  Militaire=  oder
Civil-Behörde  einen  jenseitigen  Deserteur
entdeckr,  wird  derselbe  nebst  den  etwa  bey  sich
habenden  Effecten,  Pferden,  Waffen  rc.  sosort
  unter  Beyfügung  eines  aufzunehmenden
Hrotocolls  an  die  jenseitige  Behörde  im  nächsten
  Ablieserungs-Orte  gegen  Bescheinigung
übergeben.

Achter  Artikel.

Sollte  aber  ein  Deserteur  der  Aufmerksamkeit
  der  Behörden  desjenigen  Staates,
in  welchen  er  übergetreten  ist,  entgangen  seyn,
so  wird  dessen  Auslieferung  sogleich  auf  die
erste  desfallsige  Requisition  erfolgen,  selbst
dann,  wenn  er  Gelegenheit  gefunden  härte,
in  dem  Militalre-Dienste  des  gedachten  Staates
  angestelle,  oder  in  diesem  Staate  überhaupt
  auf  irgend  eine  Art  anfässig  zu  werden.
Nur  wenn  über  die  Nichrigkeit  wesentlicher
in  der  NRequisttion  angegebener  Thatsachen,
welche  die  Auelleferung  überhaupt  bedingen,
solche  Zwelfel  obwalten,  daß  zuvor  eine  naͤ-here
  Aufkldrung  derselben  zwischen  der  requirirenden
  und  der  requirirten  Beherde  nöthlg
wird,  ist  der  Auslieferung,  bis  zur  nähern
Berichtigung  der  angegebenen  Thatsfachen,
Anstand  zu  geben.

564

Neunter  Areikel.

Die  im  vorstehenden  Artikel  erwähneen
Aeauisitlonen  ergehen  an  die  gegenseitigen
Landes-NRegierungen  oder  an  das  General-Commando
  der  Provinz,  wohin  der  Deserteur
  sich  begeben.  Von  den  Militaire:  Behörden
  werden  diesenigen  Desertenrs,  welche
etwa  zum  Dienste  angenommen  seyn  sollten,
oder  von  dem  Miliktaire  als  solche  erkanne
und  verhaftet  werden.,  von  den  Civil  Behörden
  aber  diejenigen,  beny  denen  dieß  der  Fall
nicht  ist,  ausgeliefert.

Zehnter  Artikel.

Sollte  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Känige
  von  Preußen  und  andern  Staaten,  welche
  durch  die  Königlich  Baterischen  Staaren,
von  dem  Preußischen  Gebiete  gerrennt  sind,
Cartel-Conventionen  bestehen,  oder  noch  geschlossen
  werden,  in  deren  Folge  Auelleferungsfälle
  Preußischer  Deserteurs  vorkommen;
  so  sind  die  Königlich=  Baierischen  Behörden
  verpflichter,  dergleichen  Deserceurs  von
solchen  hinterliegenden  dritten  Staaten  anzunehmen,
  und  den  weitern  Transport  nach
den  im  sechsten  Artikel  bestimmten  Prenbischen
Ablieferungs:  Orten  in  eben  der  Art  zu  veranstalten,
  als  ob  solche  Deserteurs  innerhalb
der  Königlich-Baicrischen  Staaten  selbst  zus
erst  ergriffen  worden  wären.

Eine  gleiche  Verpftichtung  finder  auf  Seiten
  der  Königlich  -Preußischen  Behörden
statt,  wenn  in  dhnlichen  Fällen  auf  dem
Grunde  zwischen  Seiner  Masestäc  dem  Könige
  von  Baliern  und  andern  Staaten  beste-
        <pb n="283" />
        565

henden  Cartel-Cendemionen,  Königlich-Balerische
  Deserteurs  das  Königlich-Preußische
Gebiat  passicen  müssen,  um  ihre  Auslieferung
  zu  bewirken.

Eilfter  Artikel.

An  Unterhaltungs-Kosten  werden  der
ausliefernden  Mache  für  jeden  Deserteur,
vom  Tage  seiner  Verhaftung  an,  bis  zum
Tage  der  Au,lieferung  einschließlich  für  den
Tag  drey  Greschen  Preußisch  Couranc,  oder
dreyzehn  Kreuzer  Rheinisch;  für  ein  Pferd
aber  täglich  sechs  Pfund  Hafer,  acht  Pfund
Heu  und  drey  Pfund  Stroh  gut  gethan.

Die  Berechnung  der  Futterkosten  geschieht
nach  den  Marktpreisen  des  Orts  oder  der
nächsten  Stadr,  wo  die  Arretirung  geschehen
ist,  und  die  Bezahlung  erfolgt  ohne  die  geringste
  Schwierigkeit  gleich  bey  der  Auslieferung.


Zwölfter  Artikel.

Außer  diesen  Kosten  und  der  im  nachfol,
genden  Artikel  bemerkten  Belohnung  kann
ein  Mehreres  unter  irgend  einem  Vorwande,
wenn  auch  gleich  der  augzuliesernde  Mann
unter  den  Truppen  des  Souverains,  der  ihn
auszuliefern  hat,  angeworben  seyn  sollte.,  et:
wa  wegen  des  Handgeldes,  genossener  Loͤhnung,
  Bewachung  und  Fortschaffung,  oder
wie  es  sonst  Namen  haben  möchte,  nicht  gefordert
  werden;  auch  sindet  bey  dem  im  vierten
  Artikel  Buchstab  b,  bestimmten  Falle
keine  Vergütung  an  Unterhaltungs-Kosten
für  die  Zei  statt,  welche  der  Deserteur  we- 



5  506

gen  begangener  Verbrechen  in  Umersachung
oder  im  Gefängniß  gewesen  ist.
Dreyzehnter  Arrikel.

Dem  Unterthan,  welcher  einen  Deserteur
einllefert,  soll  eine  Grarisication  von  Fünf
Thalern  Preußisch  Couranc,  oder  Acht  Gulden
  fünf  und  vierzig  Kreuzer  Rheinisch,  für
einen  Mann  ohne  Pferd,  und  von  Zehn  Thaler
  Preußisch  Couranc,  oder  Siebenzehn
Gulden  und  dreyßig  Kreuzer  Rhrinisch,  für
einen  Mann  mit  dem  Pferde,  gereicht,  von
dem  ausliefernden  Theile  vorgeschossen,  und
sofort  bey  der  Auskieferung  wieder  erstattet
werden.  ·

In  Ruͤcksicht  anderer  ausgetretener  Militaire:Pflichtigen,
  die  nicht  nach  dem  zweyten
Artikel  in  die  Classe  der  eigentlichen  Deserteurs
  gehbren,  fällt  dieses  Cartel-Geld  weg.

Vierzehnter  Ar:tikel.

Ueber  den  Empfang  der  im  eilften  und
dreyzehmen  Artikel  gedachten  Kosten=  und
Grariftcations-Erstattung  hat  die  ausliefernde
Behörde  zu  quletiren.  Des  etwa  nicht  sofort
auszunittelnden  Betrages  der  zu  erstattenden
Unkosten  halber,  ist  aber  die  Auslieferung
des  Deserteurs,  wenn  derselben  sonst  kein
Bedenken  emgegemttehr,  nichr  aufzuhalten.

Fünfzehnter  Artikel.

Allen  Behörden,  besonders  den  Grenzbet
hörden  wird  es  strenge  zur  Pflicht  gemacht
werden,  auf  die  jsensettigen  Deserteurs  ein
wachsames  Auge  zu  haben,  und  daher  einen
jeden,  aus  dessen  Aussagen,  Kleidung,  Wafsfen
  oder  andern  Anjeigen  sich  ergiebt,  daß  er
        <pb n="284" />
        567

ein  solcher  Deserteur  sey,  sogleich,  ohne  erst
eine  Requisition  deßhalb  abzuwarten,  unter
Aufsicht  zu  stellen,  oder  nach  Umstaͤnden  zu
verhaften.

Sechszehnter  Artikel.

Alle,  nach  der  Verfassung  der  beyderseitigen
Staaten,  Militaire-Pflichtige  oder  zur  bewaffneten
  Landesmacht  gehoͤrige  Unterthanen,  welche
  sich  von  Zeit  der  Publication  dieser  Convention
  an,  in  die  Lande  des  andern  Souverains,
  oder  zu  dessen  Truppen  begeben,  sind  der
Aueslieserung  ebenfalls  unterworfen,  und  es  soll
mit  dieser  Auslieferung  im  Uebrigen  sowohl  in
Hinsicht  der  dabey  zu  beobachtenden  Form,
als  auch  wegen  der  zu  erstattenden  Verpflegungs-Kosten
  eben  so  gehalten  werden,  wie
es  wegen  der  Auslieferung  militairischer  Deserteurs
  in  dieser  Convention  bestimmt  ist.

Bey  allen  solchen  Auslieferungen  aber
wird  ein  Cartel:  Geld  nicht  enerichtet.

Siebenzehnter  Artikel.

Um  den  im  vorstehenden  Artikel  enthaltenen
  Bestimmungen  noch  mehr  entgegen  zu
kommen,  sollen  diejenigen  Individuen,  welche
  nach  den  Gesetzen  eines  jeden  der  paciseirenden
  Staaten  im  Militaire-Pflichtigen  Alter
sind,  und  bey  Ueberschreitung  der  jenseitigen
Grenzen  ohne  eine  hinreichende  Legieimation
vorzeigen  zu  können,  den  Verdacht  auf  sich
ziehen,  daß  sie  sich  der  Militaire:  Pflichtigkeit
gegen  ihren  Staat  entziehen  wollen,  sofort
zurückgewiesen,  und  dergleichen  Personen  weder
  Aufenthalt  noch  Zustucht  in  dem  jenseitigen
  Staate  gestattet  werden.

668

Achtzehnter  Artikel.

Den  beyderseitigen  Behoͤrden  und  Unterthanen
  wird  strenge  untersagt  werden,  Deserreure,
  oder  solche  Milicaire-Pflichtige,  die
ihre  dießfallsige  Befreyung  nicht  hinläánglich
nachweisen  können,  zu  Kriegsdiensten  anzunehmen,
  deren  Aufenthalt  zu  verheimlichen,
oder  dieselben,  um  sie  etwaigen  Reclamationen
  zu  entziehen,  in  entferntere  Gegenden  zu
befördern.  Auch  soll  es  nicht  gestattet  werden,
  daß  von  irgend  einer  fremden  Macht
dergleichen  Individuen  innerhalb  der  Staaten
der  yohen  Souverains  angeworben  werden.

Reunzehnrter  Artikel.

Wer  sich  der  wissentlichen  Verhehlung  eines
  Deserteurs  oder  Milicaire-Pflichugen  und
der  Befdrderung  der  Flucht  desselben  schuldig
macht,  wird  mit  einer  nachdrücklichen  Geldoder
  Gefängniß  Strafe  belegt.

Zwanzigster  Artikel.

Gleichmäßig  wird  es  den  Unterthanen  beyder
  hohen  contrahirenden  Mächte  untersagt
werden,  von  einem  jenseitigen  Deserteur
Pferde,  Sattel  und  Reitzeug,  Armatur"
oder  Momtirungs-Stücke  und  andere  Militaire-Requisiten
  zu  kaufen,  oder  sonst  an  sich
zu  bringen.  Der  Ulebertreter  dieses  Verbots
wird  nicht  nur  zur  Herausgabe  dergleichen  an
sich  gebrachter  Gegenstände,  ohne  den  mindesten
  Ersaß,  oder  zu  Erstattung  des  Werths
angehalten,  sondern  noch  überdem  mit  willkührlicher
  Geld=  oder  Gefängniß=  Strafe  belegt
  werden,  wenn  bewiesen  wird,  daß  er
        <pb n="285" />
        560

wissentlich  von  einem  Deserteur  etwas  gekauft,
oder  an  sich  gebracht  hat.

Ein  und  zwanzigster  Acrtikel.

Indem  auf  diese  Art  eine  regelmäßige
Auslieferung  der  gegenseitigen  Deserteurs
und  MilitairePflichtigen  eingeleitet  ist,  wird
jede  eigenmächtige  Verfolgung  eines  Deserteurs
  auf  jenseitigem  Gebiete  als  eine  Verletzung
  des  Letzteren  streng  untersagt,  und
sorgfältig  vermieden  werden.  Wer  sich  dieses
Vergehens  schuldig  macht,  wird,  wenn  er
dabey  betrossen  wird,  sogleich  verhaftet,  und
zur  gesetzlichen  Bestrafung  an  seine  Regierung
  abgeliefert  werden.

Zwey  und  zwanzigster  Arrikel.

Als  eine  Verlehzung  des  Gebiets  ist  es
indessen  nicht  anzusehen,  wenn  von  einem
Commando,  welches  einen  oder  mehrere  Deserteurs
  bis  an  die  Grenze  verfolgt,  ein  Commandirter
  in  das  jenseitige  Gebiet  gesandt
wird,  um  der  nächsten  Obrigkeit  die  Desertion
  zu  melden.

Diese  Obrigkeit  muß  vielmehr,  wenn  der
Deserteur  sich  in  ihrem  Bereiche  befindet,
denselben  sofort  verhaften,  und  wird  in  dies
sem  Falle,  wie  überhaupt  jedesmal,  wenn
ein  Deserteur  von  der  Civil-Obrigkeit  oder
der  Militaire:  Behörde  verhaftet  wird,  kein
Cartel:  Geld  gezahlt.  Der  Commandirte
darf  sich  aber  keineswegs  an  dem  Deserteur
vergreisen,  widrigen  Falls  er  nach  dem  ein
und  zwanzigsten  Artikel  zu  behandeln  ist.

Drey  und  zwanzigster  Artikel.

Jede  gewaltsame  oder  heimliche  Anwer-570



bung  im  jenseitigen  Territorio,  Verfuͤhrung
jenseitiger  Soldaten  zur  Desertion,  oder  anderer
  Unterthanen  zum  Austreten,  mit  Verletzung
  ihrer  Militaire-Pflichtigkeit  ist  streng
untersagt.

Wer  eines  solchen  Beginnens  wegen
in  dem  Staat,  wo  er  sich  dessen  schuldig
gemacht,  ergriffen  wird,  ist  der  gesetzlichen
Bestrafung  desselben  unterworfen.  Wer  sich
aber  dieser  Bestrafung  durch  die  Flucht  entziehr,
  oder  von  seinem  Vaterlande  aus  auf
obige  Art  auf  jenseitige  Unterthanen  zu  wirken
  sucht,  wird  auf  desfallsige  Requtsirion  in
seinem  Vaterlande  zur  Untersuchung  und
nachdrücklichen  Strase  gezogen  werden.

Vier  und  zwanzigster  Artikel.
Diesenigen,  welche  vor  Bekanntmachung
dieser  Convention  von  den  Truppen  der  einen
der  contrahirenden  Mchte  desertirt  sind,  und
entweder  bey  der  Armee  des  andern  Souverains
  Militaire:  Dienste  genommen  haben,
oder  sich,  ohne  dergleichen  wiederum  ergriffen
zu  haben.  in  dessen  Landen  aufhalten,  sind
der  Reclamatlon  und  Auslieserung  nicht  unterworfen.

Fünf  und  zwanzigster  Artikel.
Den  Landeskindern  beyder  Theile,  welche
zur  Zeit  der  Publication  wirklich  in  dem  Mie
litaire-Dienst  des  andern  Souverains  sich  befinden,
  soll  die  Wahl  frey  stehen,  entweder
in  ihren  Geburtsort  zurückzukehren,  oder  in
den  Diensten,  in  welchen  sie  sich  befinden,
zu  bleiben.  Doch  müssen  sie  sich  längstens
binnen  einem  Jahre  nach  Publication  gegen-
        <pb n="286" />
        571

wärtiger  Connention.  dießfalls  bestimmt  er:
ktdren,  und  es  soll  denjenigen,  welchemm  ihre
Heimath  zurückkehren  wollen,  der  Abschied
unweigerlich  ertheilt  werden.

Sechs  und  zwanzigster  Artikel.

Gegenwärtige  Convention,  deren  Ratifiation

  binnen  sechs  Wochen  umgewechselt
werden  soll,  wird  von  den  hohen  contrahlrenden
  Mächten  beyderseits  zu  gleicher  Zeit
zur  genauesten  Befolgung  publicirt  werden,
und  ist  gültig  und  geschlossen  auf  Sechs
Jahre,  mit  stillschweigender  Verlängerung
bie  zu  erfolgender  Aufkündigung,  welche  sodann
  jederzeit  jedem  der  hohen  contrahirenden
Theile  Ein  Jahr  voraus  frey  steht.

So  geschehen  und  unterzeichnet  zu  Muͤnchen
den  10.  December  1817.

(L.  S.)

Graf  v.  Rechberg.

(1.  .).
Zastrow.

So  wallen  Wir  salche  Cartel-Couven:
tion,  nach  genauester  Prüfung  ihres  Inhalts,
in  sämmelichen  Arclkeln,  und  Stipulationen
andurch  genehmigen,  bestätigen  und  ratisict#t
rim,  und  werden  Wir,  nach  erfolgter  gleich-52



maͤßiger  Bestaͤtigung  von  Seite  Seiner  Koͤ-niglichen
  Majestaͤt  von  Preußen,  alle  einschldgigen
  sowohl  Civil=  als  Militaire-Behörden
  des  Königreichs  zu  derselben  genauer
und  pünctlicher  Vollziehung  und  Beobachltung
  sofort  anweisen  lassen,  damit  solche  von
der  Zeit  dieser  Bekanntmachung  an  durchgän-=gig
  in  Anwendung  komme.

Zu  dessen  Beglaubigung  haben  Wir  gegenwärtige
  Ratiffcations-Urkunde  mittelst
eigenhändiger  Unterschrift  vollzogen,  und  dieselbe
  von  obengenanntem  Staats-Minister
Unseres  Hauses  und  des  Aeußern  contrasigniren,
  auch  durch  Beodrückung  Unseres  größern
geheimen  Canzley-Insiegels  bekrästigen  lassen.

So  gegeben  und  geschehen  in  Unserer
Haupt=  und  Residenz-Stadt  München  am
15.  Januar  des  Jahres  Eintausend  achthundert
  und  achtzehn,  Unseres  Reiches  im  drevzehnten.


Max.  Josepb.
Graf  von  Rechberg.
Auf  Koͤniglichen  Allerhochsten  Befehl:
der  General=  Seereraire,
ron  Baumäller.
        <pb n="287" />
        573

Gesetzblatt

574

fuͤr  das

Köni  gre  i

ch  Baiern.

 

XXI.  Stück.  München,  Sonnabend  den  r0.  September  1813.

 

Inhal  t.

Königl.  Verordnungen.

Das  Verhältniß  zwischen  der  Polizer=  Direction  und  dem  Magistrate  der

Haupt=  und  Residenz-Stadr  München  betreffend.  —  Die  Verhiltniße  der  Königlichen  Commissarien
in  den  Städten  lier  und  Ilter  Elasse  zu  den  Magistraten  betrefend.  —  Die  Polizen  in  den

Universitäts=  Städten  betrefend.

 

Königliche  Verordnungen.

 

(Das  Verbältnißtz  zwischen  der  Polizey-Direction
und  dem  Magistrate  der  Haupt=  und  Relidenz-Stadt
  München  betressend.)

Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  Köng  von  Baiern.

Wi  haben  vermöge  des  C.  67.  der  Verordnung
  vom  17.  May  d.  J,  die  Verfas,
sung  und  Verwaltung  der  Gemeinden  be:
treffend  (Gesetz-Blart  Seück  V.  Seite  71),
die  Handhabung  der  Polizey  in  Unserer
Haupt:  und  Residenz=  Stadt  München,
aus  Räcksicht  auf  die  Eigenthüm'ichkeit  und
Wichtinkeit  der  örtlichen  Verhältniße,  eir
ner  besondern  Polizey:  Behörde  vorbehalten.

In  Beziehung  hierauf,  und  in  der  Absicht,
  jener  Polizey"  Behörde  eine  den  vertänderten
  Umständen  angemessene  Stellung  zu

geben,  und  zugleich  auch  dem  Magistrate  an
den  polizeylichen  Geschäften  diejenige  Theilnahme
  zu  gewähren,  wodurch  die  gemeinnützliche
  Wirksamkeit  desselben  in  allen  die
bürgerliche  Gemeinde  zunaächst  berührenden
öffentlichen  Angelegenheiten  gesichert  und
unterstützt  werden  mag,  haben  Wir  nach
Vernehmung  Unsers  Staats:  Rathes  beschloßen
  und  verordnen:

I.

Von  dem  Verhäleniße  der  Polizey-Behörde
  und  des  Magistrats
überhaupt.

6.  1#

Die  Polizey"  Direction  zu  München  soll
unter  dieser  Benennung  auch  ferner  fortbestehen.
  Der  Personal-Stand  derselben
wird  durch  besondere  Entschließung  festgesezt
  werden.

(38)
        <pb n="288" />
        srs

.  2.

Im  Allgemeinen  verbleiben  der  Polizey-Orreection
  diejenigen  Befugmße  und  Obliegenheiten,
  welche  durch  die  Instruction  vom
24.  September  1808.  (Reglerungs-Blate
13o8.  Stück  LXlII.  S.  2500)  vorgezeichnet
  sind,  so  weit  nicht  durch  die  gegenwärtige
  Verordnung  eine  Abänderung  verfügt
wird.

S.  z.

Süämmtliche  Verrichtungen,  welche  der
Polizen:  Direction  bioher  in  ihrer  gleichzeit
tigen  Eigenschaft  eines  Vorstandes  der  Gemeinde
  und  im  Gemeinde-Rathe  übertrazen
  waren  ?7),  hören  von  dem  Augenblicke
an  auf,  wo  der  Magistrat  gebildet,  und  in
sein  Amg  eingesetzt  seyn  wird.

*  )  Instruction  der  Polizey-Dlrectlon  vom  24.  Sept.

1803.  #F.  a8.  a9.

S.  4.

Auf  die  einzelnen  Zweige  der  örtlichen
Polizeo  hat  der  Magistrat,  nach  Maßgabe
der  nähern  Bestimmungen,  welche  in  den
nachfolgenden  O#.  enthalten  sind,  theils
einen  ausschließenden  Einfluß,  und  ctheils
das  Recht  der  Mitwirkung  auszuüben.

sx
Die  DistrictsVorsteher,  welche  von
dem  Magistrate  ernannt  werden,  sind  verbunden,
  in  den  durch  den  F.  91.  der  Verordnung
  über  das  Geweindewesen  bezeichneten,
  zum  Wirkungeskreise  der  Polizey  ge-—...



576

hörigen  Fällen  die  vorgeschriebenen  Anzeigen
an  die  Polizey,  Direction  zu  machen,  und
zur  Ausführung  der  Anordnungen  dieser
Behörde  mitzuwirken.

-*

Uebrigens  stehen  die  Polizey-Direction
und  der  Magistrat  als  selbstständige  nebengeordnete
  Behörden  auf  gleicher  Linie  unter
der  unmittelbaren  Aufsicht  und  Leitung  der
Kreis-Regierung.

II.

Von  den  besondern  Obliegenhei—
ten  und  Befugnißen  der  Polizey:
  Direction  und  des  Magistrats.


*

Begrenzung  und  Eintheilung  der
Stadt-Gemeinde.

.  7.

Die  Sorge  für  die  Herstellung  und  Berichtigung
  des  topographischen  Planes  der
Scadt  liegt  dem  Magistrate,  unter  Mlewirkung
  der  Bau-Commission  ob.  Ein  Duplicat
  dieses  Planes  wird  bey  der  Polizey-=Direction
  aufbewahrt.

.  8.

Ferner  gebührt  dem  Magistrate  die  Anlegung
  und  Unterhaltung  des  Gemeinde-Buches,
  worin  die  Grenzen  der  Stadt  be
schrieben,  und  ihre  Gemeinde-Güter,  Geräthe
  u.  s.  w.  verzeichnet  werden.
        <pb n="289" />
        577

.  9.

Auch  die  Anlegung  und  Unterhaltung
des  Lagerbuches  uͤber  alle  in  der  Stadt  und
in  ihrem  Burgfrieden  gelegenen  Häuser  und
Gründe  mit  den  darauf  haftenden  Lasten
und  Steuern,  gehört  zu  den  Obliegenheiten
  des  Magistrats.

G.  10.
Sowohl  das  Gemeinde-Buch  als  das
Lagerbuch  soll  der  Polizey  Direction  zur  beliebigen
  Einsicht  jederzeit  offen  stehen.

.  11I..

Angelegenheiten,  welche  sich  auf  die
Begrenzung  und  Richeigstellung  des  Burgfriedens,
  die  Eintheilung  der  Stadrt,  die
Bildung  der  Bezirke,  und  die  Rummerirung
  der  Gebäude  beziehen,  werden  von  der
Polizey"  Direction  und  dem  Magistrate  gemeinschaftlich
  behandelt,  und  jede  dieser
beyden  Behörden  kann  hierüber  die  geeigneten
  Vorschläge  machen.  Die  gutachtliche
Berichts=  Erstattung  in  Gegenständen  dieser
Art  geschieht  nach  vorldusigem  Benehmen
mit  der  Polizeyn"  Direction,  durch  den  Magistrat,
  und  ven  diesem  werden  auch  die
hierauf  erfolgten  Entscheidungen  vollzogen.

B.

Aufnahme,  Beschreibung  und  andere
persönliche  Verhältniße  der  Einwohner
  und  Fremden.

.  12.
Die  Aufnahme  in  die  Zahl  der  Buͤrger
und  Schutzverwandten  kömmt  dem  Magi-578



strate  zu?).  Bey  demselben  werden  alle
Gesuche  angebracht,  welche  jene  Aufnahme
zum  Zwecke  haben;  er  besorgt  die  erforderlichen
  Vernehmungen,  erhebr  die  vorschriftmäßigen
  Belege  und  Nachweisungen,  faßt,
sobald  die  Sache  zur  vollständigen  Erledigung
  reif  ist,  den  endlichen  Beschluß,  bescheidet
  nach  demselben  die  Bittsteller,  und
benachrichtiget  davon  die  Polizey,  Direction.

"*)  Verordnung  über  das  Gemeindewesen  F.  6.

.  13.

Soll  Jemand,  welcher  die  gesehlichen
Eigenschaften  eines  Gemeinde=  Gliedes  nicht
besitzt,  ausnahmsweise  und  aus  besondern
Rücksichten  als  Bürger  aufgenommen  werden,
  so  hat  der  Magistrat  nach  vorläufiger
Vernehmung  der  Gemeinde-Bevollmachrigten,
  Bericht  an  die  Kreis-Regierung  zu
erstatten,  welche  die  erforderliche  landes,
fürstliche  Entschliehung  erholt  ").  Der
Magistrat  schreibt  diese  Entschließung  aus,
und  setzt  die  Polizey-Direction  ebenfalls  in
Kenntniß.

"*)  Verordnung  über  das  Gemeindewesen  f.  16.

S.  14.

Für  Barger  und  Schutzverwandte  wird
die  Heiraths.  Bewilligung  ausschließend
von  dem  Magistrate  ertheilt,  und  ausgefertigt).


Andere  Einwohner,  welche  zu  den  Bürgern
  und  Schutzverwandien  nicht  geheren,

*)  Ebendaselbst  5.  63.
(38“)
        <pb n="290" />
        579

haben  die  Erlaubniß  zur  Verehelichung  bey
dber  Polizey-Direction  nachzusuchen,  unbeschadet
  der  bestehenden  besondern  Vorschriften
  uͤber  die  Verheirathung  der  Staatsdiener.


.  15.

In  Gegenständen,  welche  das  Gemeinde
  Recht,  die  hieraus  gesebzlich  hervorgehenden
  Verhältniße,  und  die  darüber  etwa
erhobenen  Ansprüche  und  Sorettigkeiten  betreffen,
  ist  der  Magistrat  die  erste  Instanz.

.  16.

Derselbe  hat  über  alle  Bürger  und
Schutzoerwandten,  und  überhaupt  über  alle
wirklichen  Gemeinde-Glieder  genaue  Register
  zu  eröffnen  und  fortzuführen,  und  damie
  namentlich  diejenigen  Urwahllisten  zu
verbinden,  welche  in  der  Gemeinde=  Wahlordnung
  vorgeschrieben  sind.

S.  17.

Hierbey  wird  die  allgemeine  Beschreibung
  sämmtlicher  Einwohner,  sie  mögen  in
der  Scadt  ihren  bleibenden,  oder  nur  einen
vorübergehenoen  Aufenthalt  nehmen,  der
Pelizey-Direction  ausdrücklich  vorbehalten,
und  sie  ist  für  die  dießfallsige  genaue  Buchführung
  veranewortlich.

.  18.

Damie  jedoch  bey  der  Beschrelbung  der
Personen  und  Familien,  welche  in  Folge
der  SW#.  rv.  und  17.  eintritt,  und  bey  der
Unterhaltung  der  dießfallsigen  Verzeichniße,

530

eine  mehrfache  Belaͤstigung  des  Publicums
vermieden,  und  ein  doppelter  Aufwand  von
Zeit  und  Schreiberey  erspart  wird,  haben
die  Polizey-Direction  und  der  Magistrat
sich  uͤber  einen  gemeinschaftlichen  Plan  jener
  Beschreibung,  uͤber  eine  gemeinschaftliche
  Ausfuͤhrung  dieses  Planes,  und  uͤber
einen  gemeinschaftlichen  Gebrauch  der  erhobenen
  Materialien  zu  vereinigen,  und  sich
wechselseitig  alles  Sachdienliche  mit  Bereitwilligkeit
  mitzutheilen.

S.  10.

Sämmrtliche  vorgeschriebene  Anzeigen
über  den  Zu:  oder  Abgang  der  Bevölkerung,
über  die  Veränderungen  in  dem  Stande
der  Familien  und  Personen,  über  den  Wechsel
  des  Aufenthalts,  der  Miethen  u.  s.  w.,
sind  zunächst  bey  der  Polizen  Direction  an?
zubringen,  welche  verbunden  ist,  dem  Magistrate
  in  der  verabredeten  Art  sogleich
die  gehörige  Eröffnung  davon  zu  machen.

Die  olizey  Direction  entscheidet  auch
die  Differenzen  zwischen  Haus-Eigenehümern
und  Miethleuten,  wenn  nicht  beyde  Theile
ihre  Rechte  durch  schriftliche  Verträge  sicher
gestellt  haben.

&amp;amp;  Zo.

Die  Aufsicht  auf  die  Fremden,  und  die
Vollziehung  der  Gesetze  über  die  Päße,
bleiben  ausschließend  dem  Wirkungskreise
der  Polizey  Direction  überwiesen.  Sie  allein
  hat  demnach  die  Reise-Päße  für  Inund
  Ausländer,  nach  den  Bestimmungen
        <pb n="291" />
        581

der  Verordnungen  auszufertigen,  zu  visiren,
  und  die  Paß-Register  zu  führen.
Auch  hat  sie  die  Aufzeichnung  der  Frem
den  mitcelst  der  Thor-Zettel  und  der  Anzeigen
  von  Seite  der  Gastwirthe  und  anderer
  Einwohner,  welche  Fremde  in  ihre
Wohnungen  aufnehmen,  allein  zu  beforgen,
aus  diesen  Anzeigen  das  Fremden-Buch  zu
bilden,  und  die  Aufenthalte-Carten  aus"
lustellen.
C.
Sicherheirt.
s

Fär  die  Sicherheit  ist  die  Polizey-Direction
  verantwortlich,  welche  daher  Alles
zu  besorgen  haben  soll,  was  die  Erhaltung
der  Ruhe,  die  Ar#  fsicht  auf  die  erwerblose
Classe  der  Einwohner,  auf  Landstreicher,
Abentheurer,  und  auf  anderes  verdächtiges
und  müßiges  Gesindel,  die  Aufsicht  auf
unerlaubte  Zusammenkünfte  und  Gesellschaften,
  die  Verhütung  und  Unterdrückung  öfsem#licher
  Angrisfe  und  Nottirungen,  die
Wiederherstellung  der  gestörten  Ruhe.,  die
Verhütung  und  Entdeckung  von  Verbrechen
und  Vergehen,  die  Verhaftung  der  Urheber
  und  Theilnehmer,  und  die  Ueberlieferung
  derselben  an  die  Gerichte  u.  s.  w.  jum
Zwecke  hat;  woben  der  Magistrat  nach
Kräften  mitzuwirken  verbunden  ist.

.  z.
Antastungen  der  Personen,  Schlägereyen,
geringe  Juzjurien-Händel,  Verletzungen  des
Eigenthums  durch  Eutwendung,  Berrug

-*?:

oder  Beschldigung,  sofern  diese  Handlungen
  nicht  in  die  Classe  der  Verbrechen  oder
Vergehen  gesetzt  werden  können;  ferner  die
Defraudationen  öffentlicher  Gefälle,  sofern
die  Aufsicht  und  Entscheidung  darüber  nicht
andern  Behörden  besonders  übertragen  ist,
gehören  ebenfalls  zum  Wirkungekreise  der
Polizey,  Direction.

§.  23.

Die  Militär=  Commandantschaft  und
die  Gensd'armerie  stehen  in  allen  Beziehungen
  der  örtlichen  Sicherheit  nur  mit  der
Polizey=  Direction  im  unmittelbaren  Verkehr,
  und  dieselbe  ist  befugt,  in  Fädllen  unabweisbarer
  Nothwendigkeit  die  bewaffnete
Hülfe  anzurufen.

D.

Armen=  Pflege,  Wohlthätigkeits=  und
Unterstützungs-Anstalren.

.  14.

Die  Armen  Pflege  bleibt,  mit  Verweisung
  auf  die  Verordnung  vom  17.  November
  1816.  (Regierungs"Blatt  1310.  Stück
XXXXI.  Seite  770)  dem  Armen-Pflegschafts-Rathe
  ?)  übertragen.

*)  Verordnung  über  das  Gemeindewesen  P#..  66.

.  285.

Dem  Armen:  Pflegschafts=  Rathe  wohne
der  Polizen:  Director  bey,  und  ans  der
Mitte  des  Magtstrats  werden  ein  Bürger,
meister,  ein  Rechtskundiger  und  drey  bürgerliche
  Räche  dazu  abgeordnet.  Nebst
        <pb n="292" />
        583

diesen  nehmen  an  den  Verhandlungen  des
Armen-Pflegschafts-Raths  der  Vorstand
des  Landgerichts  München,  die  Pfarrer  des
ganzen  Armen,  Pflege-Bezirks,  und  der
Stadt:  und  Landgerichts-Arzr,  den  verordnungsmäßigen
  Antheil;  und  überdieß
soll  der  Armen-Pflegschafts-Nath  noch  einige
  andere  Beysizer  aus  den  zur  eigentlichen
  bürgerlichen  Gemeinde  nicht  gehörigen
Einwohnern  zum  Theilnahme  an  den  Verhandlungen
  einladen.  Er  wählt  aus  seiner
Mitte  einen  ersten  und  zweyten  Vorstand.

.  216.

Die  künftigen  Bezirks-Vorsteher  sind
innerhalb  ihrer  Bezirke  die  aufsehenden  und
vollziehenden  Gehülfen  des  Armen:  fleg
schafts“  Rathes.

.  27.

Unter  der  Mitwirkung  dieser  Bezirks-WVorsteher
  wird  die  Aufjeichnung  der  Armen,
  und  die  Aufnahme  der  Gesuche  um
Zulassung  zum  Genuße  der  Armen-Oflege,
so  viel  solcher  den  Stand  der  Bürger  und
Schutzverwandten  angeht,  durch  den  Magistrat,
  in  Ansehung  der  übrigen  Einwohner
  aber  durch  die  Polizey=  Direction  gelei"
tet,  und  die  gefertigten  Listen  bilden  einen
Bestandtheil  der  Registratur  des  Armen-Oflegschafts-Rathes.


.  28.
Zu  den  ausschließenden  Obliegenheiten
und  Befugnißen  des  Magistrats  gehöre,
mit  Vorbehalt  der  Einsicht  und  Erinnerung

584

des  Armen-Pflegschafts-Raths,  die  ganze
Verwaltung  der  zu  der  oͤrtlichen  Armen-Pflege
  gehoͤrigen  Waisen:  Kranken:  Pfründen:
  Beschäftigungs:  Almosen:  und  aus
derer  wohlthaͤtigen  Anstalten  und  Stistungen
  *),  und  ein  Stadt-Kaämmerer,  oder
einer  der  fuͤr  diese  Stiftungen  und  Anstal—
ten  aufgestellten  Verwalter,  uͤbernimmt,
nach  der  Bestimmnng  des  Magistrats,  bey
dem  Armen  Pflegschafts-Rathe  und  im  Namen
  desselben,  die  Cassa  und  Rechnungsführung
  der  demselben  verordnungomäßig
zugewiesenen  Einnahmen  und  Ausgaben.

*)  Verordnung  über  das  Gemeindewesen.  J.  5.  1%.

§.  20.

Bey  den  Canzley:  Geschäften  des  Aemen-Plegschafts-Raths
  wird  das  Canzley-=Personal
  der  Polizey,  Direction  und  des
Magistrats,  nach  einem  hierüber  zu  treffenden
  Uebereinkommen  der  Vorstände  beyder
Behäörden,  mit  verwender,  und  alle  Ausfertigungen,
  Berichts=  Erstattungen,  und  öfsentliche
  Bekanntmachungen  werden  von  den
gewählten  Vorständen  unterzeichnet.

.  30.

Die  Leitung  des  privilegirten  Leih##  und
Pfandamtes  wird  unter  der  Oberaussicht
der  Kreis,  Regierung  einer  besondern  Commission
  übertragen.  Hierzu  bestellt  die  Regierung
  einen  aus  ihrer  Mitte  gewählten
Commissir,  und  der  Magistrat  ebenfalls
einen  Abgeordneten  aus  seiner  Mitte.  Beyde
Commissäre  nehmen  von  der  Ceihe-Anstalt,
        <pb n="293" />
        585

und  ihrer  Verwaltung,  von  dem  Stande
der  Einnahmen  und  Ausgaben  an  Geldund
  Material:  Vorräthen,  und  von  dem
Stande  der-  Rechnungen  nähere  Einsicht,
und  veranlassen  die  allenfalls  wünschenswerthen
  Verbesserungen  durch  Uebergabe  geeigneter
  Anträge.  Die  Rechnungen  werden
gsleichfalls  an  die  Kreis=  Regierung  gestellr,
und  vor  der  Revision  einem  Ausschuße  des
Magistrats,  bestehend  aus  einem  Bürgermeister,
  einem  rechtskundigen  und  einem
bürgerlichen  Magistrats-Rathe,  zur  Einsicht
  und  Erinnerung  mugetheilt.  Dieselbe
Commission  schligt  das  zur  Verwaltung  der
Anstalt  erfoderliche  Persenal  vor,  und  die
Genehmigung  steht  der  Regierung  zu.

.  31.

Die  gehörige  Wachsamkeit  gegen  unberechtigte
  Pfänder=  Verleiher,  und  gegen
Winkel-Leihhuser,  so  wie  die  Einschreitungen
gegen  den  Wucher,  so  weit  sich  solche  nicht
zum  gerichtlichen  Wirkungskreise  eignen,
liegen  der  Polizey-Direction  ob.

6.  32.

Ingleichen  haftet  dieselbe  für  die  Unterdrückung
  der  Betteley,  für  die  strenge
Vollziehung  der  hierüber  bestehenden  Verordnungen,
  und  für  die  Entfernung  müßtger,
  verdächtiger  und  dienstloser  Menschen,
welche  der  Gemeinde  nicht  angehören;  der
Magistrat  aber  hat  die  Verbindlichkeit,  ges
meinschaftlich  mit  dem  Armen-Pflegschafts-Rathe
  und  dem  Veorstande  der  Polizey,
für  Arbeit  und  Erwerbs,  Mittel  der  Dürf-585



tigen  zu  sorgen,  und  die  erforderlichen  Beschéftigungs-Anstalten
  zu  begründen,  zu
leiten  und  zu  beleben.

.  33.

Sowohl  die  Polizey-Direction  als  der
Magistrat  sind  bey  der  (V.  14.)  eingeräumten
  Befugniß  zur  Erthetlung  der  Heiraths-Erlaubuiß,
  rücksichtlich  unangesessener  Leute,
an  die  Erinnerung  und  Einwilligung  des
Armen-Oflegschafts=  Nathes  gebunden  ?).

*)  Verordnung  über  das  Armenwesen.  Art.  s.

S.  34.

Die  Corrections,"  Anstalt  für  arbeiesscheue
  Bettler  und  Polizey=  Uebertreter  steht,
in  allen  ihren  Verhältnißen,  unter  der  Polizey:
  Direction,  jedoch  gebührt  dem  Magistrate,
  sofern  zu  dieser  Anstalt  aus  den
Mitteln  der  Gemeinde  und  der  Armen-Offlege
  Zuschüße  gemacht  werden,  das  Reche
der  Einsicht  in  die  Oeconomie  und  Rechnungen.


E.
Sanit  t.
S.  38.

Sämmtliche  Stadt-Aerzte,  Chyrurgen
und  Hebammen  sind  in  den  polizeylichen
Angelegenheiten  unter  die  Polizey=  Direction
  gestellt.

Was  aber  insbesondere  die  Ernennung
derjentgen  Hebammen,  und  die  Wahl  derjenigen
  Hebammen=  Schülerinnen  betrifft,
welche  aus  der  Gemeinde:  Casse  Unterhal-
        <pb n="294" />
        587

tungs-  oder  Lehr-Beytraͤge  erhalten  sollen,
so  ist  der  dießfallsige  Vorschlag  dem  Magistrate
  uͤberlassen.

G.  36.

Mit  Zuziehung  der  Stadt-Aerzte  hat
die  Polizey:  Direction  die  Aufsicht  auf  alle
Gegenstaͤnde  der  Sanitaͤt  zu  pflegen,  die
Krankheits'  und  Sterbe-Lisien  zu  sammeln
und  zu  benützen;  den  unberechtigten  oder
vorschriftwidrigen  Arzney=  Verkauf  und  die
Ofuschereyen  der  After-Aerzte  zu  verhin,
dern;  bey  ausgebrochenen  Seuchen  die  ersoderlichen
  Vorsichts=  Maßregeln  zu  verfügen,
  und  die  Anwendung  der  ärztlichen
Hülfsmittel  zu  veranlassen.

§.  37.

Ven  eben  dieser  Behörde  wird,  jedoch
mit  Zuztehung  von  Abgeordneten  aus  dem
Magistrate,  die  wenigstens  halbjährige  Visiration
  der  Apotheken  und  Material-Handlungen
  vorgenommen.

S.  38.

Die  Ausfährung  der  Geseße  über  die
Schutzpocken=  Impfung  bleibt  der  Polizey-=Direction
  anvertraut,  welche  aber  in  diesem
Geschäfte,  besonders  bey  Anfertigung  der
Impflisten  und  zur  Herstellung  einer  strenzen
  Controlle,  durch  den  Magistrat  gehbrig
unterstützt  werden  soll.

o.  30.

Für  zweckmäßige  Begräbniß-Anstalten
und  Leichen-Häuser  hat  der  Magistrat  zu

—

588

sorgen.  Die  Handhabung  der  Ordnung  in
diesen  Anstalten,  und  die  Vollziehung  der
Vorschriften  über  die  Todten:  Beschau,  liegen
  der  Polizey-Direction  ob.

S.  40.

Die  Aufstellung  der  Wasenmeister  steht
dem  Magistrate,  der  Polizey-Direction
aber  die  Aufsicht  auf  die  Wasenmeisterey
in  allen  Beziehungen  zu,  welche  die  Sanität,
  Reinlichkeit  und  Sicherheit  betreffen.

F.
Lebenömittel!.

§.  41##

Die  Dolizey,  rücksichtlich  der  Lebensmittel,
  wird  durch  die  Polizey  Direction
und  den  Magistrat  gemeinschaftlich  ausgeübt,
  und  zwar  in  der  Regel  mittelst  besonderer
  Commissarien,  welche  durch  die  beyderseitigen
  Vorstände  von  Zeit  zu  Zeit  dazu
bestimmt  werden,  sich  beständig  in  persönlichem
  Verkehr  erhalten,  ihren  abordnenden
Scellen  von  allen  Vorfällen  und  Verrichtungen
  Meldung  machen,  und  fortlaufende
Rechenschaft  ablegen.

§.  42.

Für  diese  Commissarien  wird  eine  besondere
  Anleitung  zur  Regultrung  ihres
Verfahrens  ausgefertigt,  deren  erster  Ents
wurf  von  der  Polizen=  Direction  zu  bearbeiten,
  dem  Magistrate  zur  Erinnerung  mitzurheilen,
  und  sodann  der  Genehmigung
der  Kreis-Regierung  zu  unterwerfen  ist.
        <pb n="295" />
        539

§.  43.

In  Gemößheit  der  erhaltenen  Anleicung
nehmen  die  Commissarien  die  vorgeschriebenen
  Visitationen  der  Victualien  vor,  und
führen  die  nächste  und  unmittelbare  Aufsicht
auf  die  Getreid"  Victualien:  und  andere
Märkte,  auf  die  Beobachtung  der  Markt-Ordnungen,
  auf  die  Miederlagen  von  Lebensmitteln,
  auf  die  Schlachthäuser  und
Fleischbänke,  auf  die  Mühlen,  Melberläden
  und  Bäckerepen,  auf  die  Brauereyen,
Wirthschaften  und  Schenken,  dann  auf  die
Güte  und  Unverdorbenheit  der  Victualien
überhaupt,  auf  Vor:  und  Winkelkäufe,
auf  Ueberschreitung  der  Taxen  u.  s.  w.

S.  44.

Die  Bestrafung  der  Gewerbsleute,  Fabrikanten
  und  Verkäufer,  welche  sich  einer
Uebertretung  der  Victualien=  olizey  schuldig
  machen,  steht  dem  Magistrate  zu,  wenn
aber  die  Uebertretung  auf  öffentlichem  Markte
oder  in  öffentlichen  Kaufs=  und  Verkaufs=Anstalten
  geschehen,  oder,  wenn  die  Waaren
  verfälscht,  oder  sonst  der  Gesundheit
nachtheilig  sind,  so  gebührt  die  Behandlung
dieser  Straffälle  der  Polizey:  Direction  und
dem  Magistrate  gemeinschaftlich.

K.  45.

Für  die  Führung  der  Register  über  die
Zufuhr  auf  die  Getreide=  und  Viceualien=Märte,
  und  über  die  gemachten  Käufe
und  Verkäuse,  für  die  Zusammenstellung
der  dießfallsigen  Ergebniße,  für  die  richtige

 

590

Berechnung  der  Peeise,  besenders  des  Ges
treides,  sorgen  die  gemeinschaftlichen  Commissarien
  der  Polizey-Direction  und  des
Magistrats,  und  die  oͤffentliche  Bekanntmachung
  geschieht  im  vereinigten  Namen  beyder
  Behoͤrden.  Uebrigens  hat  die  Polizey-Direction
  zu  wachen,  daß  die  freye  Zufuhr
der  Lebensmittel  nicht  auf  ungesetzliche  und
zweckwidrige  Weise  beschraͤnkt,  sondern,
daß  vielmehr  den  Verkaͤufern  alle  Sicherheit
  gewaͤhrt,  und  die  Mittel  des  Absatzes
erleichtert  werden.

ð.  a6.

Die  Taxen  derjenigen  Lebensmittel,
welche  dem  Satz  unterliegen,  werden  von
dem  Magistrate  entworfen,  welcher  darüber
die  Erinnerung  der  Polizen-Direction  er:
holt,  und  hiernach  die  öffentliche  Bekanntmachung
  erläßt,  oder  nach  Vorschrift  gutachtlichen
  Bericht  an  die  Kreis-Regierung
erstattet,  und  die  erfolgte  Entschließung  ausspriche.


S#.  377.

Wenn  es  darauf  ankömme,  die  Scade-Gemeinde
  zur  Abwendung  von  Mangel  und
Noth  mit  dem  erforderlichen  Vorrath  der
ersten  Lebensmittel  zu  versorgen,  so  vereinis
gen  sich  die  Polizey-Direction  und  der  Magistrat
  zur  gemeinschaftlichen  Berathung  und
Beschlußnahme,  und  übertragen,  nach  er:
wirkter  höherer  Genehmigung,  die  Vollzies
hung  der  beschloßenen  Maßregeln  einem
Ausschuße  aus  ihrer  Mitte.

(30)
        <pb n="296" />
        591

S.  48.

Die  Aufstellung  der  für  die  Handhabung
  der  Victualien  Polizey  unentbehrlichen
  Beschau-#Leute,  Messer  und  anderer
Sachverständiger  gebührt  dem  Magistrate
nach  vorldusigem  Benehmen  mit  der  Polizeo-Direction.


Auch  die  Disciplin  gegen  das  benannte
Personal  ist  dem  Magistrate  anvertraut,  mit
der  Bestimmung  jedoch,  daß  die  Bemerkungen,
  welche  die  Polizey,  Direction  über
ein  pflichtwidriges  oder  nachläßiges  Benehmen
  zu  machen  veranlaßt  seyn  knnte,  von
dem  Magistrate  jederzeit  bereitwillig  und
ernstlich  berücksichtigt  werden  sollen.

6.
Ungluͤcksfaͤlle.

G.  469.

Die  Sorge  fuͤr  Verhuͤtung  von  Ungluͤcksfällen,
  und  —  wenn  solche  dennoch  eingetreten
  sind  —  die  Sorge  für  schnelle  Hülfe
und  Abwendung  weiterer  Uebel,  gehört  zu
den  Obliegenheiten  der  Polizey-Direction,
welche  demnach  auf  schädliche  Thierc,  wuthende
  Hunde,  berauschte  und  wahnsinnige
Menschen,  auf  verbotenes  Schießen,  schnelles
  Fahren  und  Reiten,  so  wie  auf  die
Beseitigung  von  Gegenstinden,  dle  leicht
zur  Beschäádigung  Veranlassung  geben  kennen,
  eine  thätige  Aufmerksamkeit  zu  richten
  hat.  "

592

g.  50.

Alle  erforderlichen  Rettungs-Apparate
und  Instrumente  werden  von  der  Polizeh-Direction
  angeschafft,  verwahrt,  und  zum
Gebrauche  in  Bereitschast  und  gutem  Stande
erhalten.

g.  51.

Die  ordentlichen  Veranstaltungen  zur
Verhuͤtung  von  Wasserschaͤden  bilden  einen
Theil  des  dem  Magistrate  in  Ansehung
des  Wasserbaues  (F.  66.)  angewiesenen
Wirkungskreises;  die  Vorkehrungen  zur
Sicherheit  der  Personen  und  des  Eigenthumes
  bey  wirklich  obwaltenden  Wassergefahren
  hingegen  sind  von  der  Dolizey
Direceion  und  dem  Magistrate  durch  abgeordnete
  Mitglieder  gemeinschaftlich  zu
treffen.

G.  82.

Für  die  Ansck  affung  und  Unterhaltung
einer  hinlänglichen  Anzahl  von  Feuerlösch-Geräthschaften
  aller  Art  hat  der  Magistrat
zu  sorgen.  Er  unterwirst  dieseiben  von
Zeit  zu  Zeit  einer  genauen  Untersuchung,
mit  Zuziehung  von  Abgeordneten  der  Polizey-Direction.


d.  53.

Eben  so  wird  die  Feuer-Beschau  von
der  Polizey-Direction'  und  dem  Magistrate
durch  beyderseitige  Abgeordnete  jederzeit
gemeinschaftlich  vergenommen.  Die  Abstellung
  der  dabey  befundenen  Gebrechen,  und
        <pb n="297" />
        593

die  Bestrafung  der  Uebertretungen  der
Feuer-Ordnung  steht  gegen  alle  Buͤrger
und  Schutzverwandte  dem  Magistrate,  gegen
  die  uͤbrigen  Einwohner  aber  der  Polizey:
  Direction  zu.

§.  34.

Der  Magistrat  bestellt,  berehmlich  mit
der  Polizey-Direcetion,  die  Thurm=  und
Feuerwächter,  und  das  zu  den  Feuerlösch-Asstalten
  erforderliche  Personal,  welches
zunächst  unter  seiner  Aufsicht  und  Disciplin
  steht.

G.  .

Die  Vollziehung  und  Handhabung  der
Feuerlösch:  Ordnung,  und  die  Leitung  der
Lösch-Anstalten  bey  ausgebrochenen  Feuersbrünsten
  geschieht  nach  den  darüber  bestehenden
  besondern  Vorschriften.

.  55.

Die  Untersuchung  rücksichtlich  der  Entstehungs:
  Ursachen  eines  ausgebrochenen
Brandes,  und  rücksichtlich  des  daraus  erwachsenen
  Schadens,  wird  von  Abgeordneten
  der  Polizey:  Direction  und  des  Magistrats
  gemeinschaftlich  vorgenommen.  Alle
Geschäste,  in  Beziehung  auf  die  Brandversicherungs-Anstalt,
  soweit  sie  den  Unter,
Behörden  in  ihren  Bezirken  obliegen,  werden
  von  dem  Magistrate  behandelt.

..  —

50“

H.
Diensiboten  =  Ordnung.

S.  7.

Die  Aussicht  auf  das  Gesinde  und  des
sen  Verhältniße  zu  den  Dienstherrschaften,
die  Vollziehung  der  Gesinde-Ordnung,  die
Ausstellung  und  Beglaubigung  der  Dienstboten-Bücher,
  und  die  Anlegung  und  Unterhaltung
  der  Verzeichniße  über  sämmtliche
  Dienstboten  und  ihre  Wanderungen,
ist  ausschließend  von  der  Polizey=  Direction
zu  besorgen.  Dieselbe  entscheidet  auch  die
Sereitigkeiten  zwischen  Dienstherren  und
Dienstboten,  in  allen  durch  die  Gesindes
Ordnung  ausgedrückten  Fällen.

I.
Religion,  Unterricht  und  Sittlichkeit
  0.
*“*25
Alles,  was  die  Verwaltung  der  Fonds
für  die  der  Stadigemeinde  angehörigen  und
aus  den  Mitreln  derselben  oder  aus  örtlichen
  Stiftungen  unterhaltenen  Kirchen  und
Schulen  betrifft,  schlägt  in  den  Wirkungskreis
  des  Magistrats  ein??).

*)  Berordnung  über  das  Gemelndewesen.  F.  66.
»)  Ebendas.  8.  59.

S.  559.
Gegen  Stoͤrungen  des  oͤffentlichen  Gottesdienstes,
  gezen  Verfassungs-  und  Gesetzwidrige
  Anmaßungen  unter  dem  Vorwande

(30°)
        <pb n="298" />
        595

der  Religion,  gegen  unerlaubte  religioͤse
Verbindungen,  Bruͤder-  und  Koͤrperschaften,
  gegen  unzulaͤßige  Processionen  und
Andachten,  hat  die  Polizey,  Direction  zu
wachen.
·  .bo.

In  die  Local-Schul-Commission  tritt,
nächst  dem  Vorstande  der  Polizey-Direc:
tlon,  auch  einer  der  Bürgermeister  als
zweyter  Dirigent,  und  ein  Magistrats-Rach
  als  Mieglied  ein.

§.  ör.

Für  die  Vollziehung  der  Gesetze  gegen
muthwillige  Vernachläßigung  des  Schulbesuchs
  von  Sette  schulpflichtiger  Kinder
ist,  soweit  es  die  Bürger  und  Schutzverwandten
  angeht,  der  Magistrat,  in  Anserhung
  der  übrigen  Einwohner  aber  die  Polizey,
  Direction  verantwortlich.  Die  letz
tere  haftet  zugleich  auch  für  die  Unterdrückung
  der  Winkelschulen  und  Entfernung
der  Wirnkellehrer.

.62.

Dieselbe  Behoͤrde  hat  ferner  darauf
zu  sehen,  und  zu  halten,  daß  die  oͤffentliche
  Sittlichkeit  durch  grobe  Unanstaͤndigkeit
  oder  aͤrgerliche  Handlungen  und  Auf—
tritte  nirgends  verletzt  werde.

K.
Reinlichkeit,  Straßen-Pflaster,

Brunnen  und  Beleuchtung’).

.  63.
Die  Herstellung  und  Unterhaltung  der

*)  Verordnung  über  das  Gemeindewesen.  9g.  64.  65.

 

596

noͤthigen  Reinlichkeit  in  der  Stadt  und  i5-ren
  Umgebungen  ist  eine  Angelegenheit
der  Polizey-Direction,  welche  die  Reinigungs=
  Ordnung  festzusetzen,  die  dießfallsigen
  Obliegenheiten  der  Haus  und  Grundbesitzer
  zu  bestimmen,  und  sie  zur  Erfüllung
  anzuhalten  hat.  Der  Magisteat  sorgt
für  die  regelmäßige  Reinigung  der  öffentlichen
  Plätze,  und  für  die  Reinigungs=Geräthschaften
  überhaupe.

64.

Ferner  liegt  dem  Magistcate  ob:  die
Herstellung  und  Unterhaltung  des  Straßen-Pffasters,
  der  Wege  und  Stege,  der  Brunnen
  und  Wasserleitungen,  mit  Vorbehale
der  Erinnerung  von  Seite  der  Polizen
Direction,  und  der  Wachsamkeit  derselben
gegen  Vernachläßigung.

65.

Desgleichen  steht  dem  Magistrate  auch
zu  die  Herstellung  und  Unrerhaltung  der
nächtlichen  Straßen-Beleuchtung,  und  die
ganze  dießfallsige  Oeconomie  und  Regie,
mit  der  Aufnahme  und  Leitung  des  dazu
nothwendigen  Personals,  ebenfalls  unter
Vorbehalt  der  Erinnerung  der  Polizey  Direction,
  und  der  Controlle  derselben  gegen
Mängel  und  Gebrechen.

L.
Bauwesen).
.  66.
Was  auf  den  der  Commune  obliegenden

 

*)  Verordnung  über  das  Gemeindewesen.  F.  61.
        <pb n="299" />
        597

Straßen:  Brücken:  und  Wasserbau,  so
wie  auf  die  Herstellung,  Einrichtung  und
Unterhaltung  der  den  öffentlichen  Zwecken
der  stddtischen  Gemeinde  gewidmeten  Gebäude
  Beziehung  hat,  wird  ausschließend
von  dem  Magistrate  besorgt,  unbeschader
der  geeigneten  Einwirkung  der  Bau-Commission,
  welche  unter  dem  Vorsitze  des
Vorstandes  der  Pelizey:  Direction  und  eines
  Bürgermeisters  aus  einem  oder  zweyn
von  dem  Ministerium  des  Innern  zu  benennenden
  Archikecten,  aus  dem  technischen
Baurathe  des  Magistrats,  aus  einem  rechtskundigen
  und  zwey  bürgerlichen  Magistrats-Rärhen,
  dann  aus  zwey  untergeordneten
Aufsehern,  welche  zugleich  als  Zeichner  und
Vermesser  benützt  werden  können,  zusammengesetzt
  wird.

IS.  67.

Die  Bau-Commission  verfährt  im  Allgemeinen
  nach  den  Instructionen  vom  gten
März  :  sos.  (Regierungs-Blatt  1305.
St.  XI.  S.  375)  und  20.  Sept.  18300.
(Regierungs-Bl.  18106.  St.  VI.  S.  834).
Insbesondere  liegt  derselben  ob:  die  ganze
executive  Local,  Bau-Polizen,  die  Aussicht
auf  öffentliche  Bau  Gebrechen,  die  Beseirigung
  der  dießfallsigen  Gefahren,  die
Verfügung  der  unabweißbar  nothwendigen
Sperrungen  und  Demolttionen;  die  Auf,
sicht  auf  öffentliche  Denkmäler,  und  die
Sorge  für  deren  Erhaltung,  die  Aufsicht
auf  öffentliche  Inschriften  u.  dgl.;  ferner
die  Instruirung  aller  einzelnen  Bausachen,

598

die  gutachtliche  Wuͤrdigung  der  Plane  fuͤr
einzelne  Gebaͤude  der  Privaten,  die  Pruͤ-fung
  und  Bewilligung  der  Bau-Reparaturen,
  die  Aufsicht  auf  die  den  vorgeschriebenen
  Planen,  und  der  Bau:=  Polizey-Ordnung
  entsprechende  Ausführung  der
Bauten,  die  Sorge  für  die  Sicherheit
und  Dauerhaftigkeit  derselben,  und  die  geeignete
  Rücksichtnahme  auf  Schönheit  und
Begquemlichkeit;  die  Aufsicht  auf  die  Bau-Materialien
  und  Werkleute,  und  endlich
die  Beylegung  eder  Entscheidung  der  Baustreitigkeiten,
  soferne  sie  nichr  zu  gerichtli,
chen  Verhandlungen  geeignet  sind,  welche
jedoch  bey  den  Gerichten  nicht  eher  vorzunehmen
  sind,  bis  die  Vermittlung  der  Bau-Commission
  eingetreten  und  fruchtlos  geblieben
  ist,  worüber  die  gehörige  Nachwetsung
  bengebracht  werden  muß.

.  68.

In  Beziehung  auf  die  im  vorstehenden
I.  67.  bezeichneten  Gegenstände,  bildet  die
Kreis-Regierung  die  Mittel  Instanz  und
nächste  oberaufsehende  Stelle,  welcher  noch
besonders  die  Genehmigung  der  einzelnen
von  der  Bau-Commission  instruirten  Bau-Plane,
  so  wie  der  Pläne  für  solche  Neparaturen,
  wodurch  die  Fagaden  der  Gebaͤude
  geändert  werden,  ausschließend  zus
steht,  sofern  in  diesen  Fällen  nicht  höhere
architectonische  Rücksichten  eintreten,  wo
sodann  die  Genehmigung  des  Staats-Ministeriums
  des  Innern  erholt  werden  soll;
dem  Letztern  bleibt  überhaupt  nebst  denjeni-
        <pb n="300" />
        599

gen  Gegenstaͤnden,  welche  auf  die  seiner
unmittelbaren  Aufsicht  untergebenen  Gebaͤude
  und  Monumente  Beziehung  haben,  die
oberste  Leitung  des  Bauwesens  im  Allgemeinen,
  die  Herstellung,  Berichtigung  und  Bewahrung
  der  General-Plane,  die  Bestimmung
  der  Baulinten,  die  Prüfung  und
Regulirung  der  Plane  zu  neuen  Anlagen  in
ganzen  Parthien,  und  die  Ertheilung  allgemeiner
  Vorschriften  über  die  Mitetel,  Art,
Ordnung  und  Zeit  der  Ausführung,  vorbehalten.


.  60.

Dassenige,  was  in  dem  O.  29.  von  der
Besorgung  der  Canzley-Geschäfte  bey  dem
Armen  Pflegschafts-Rathe,  und  von  den
Ausfertigungen,  Berichts=  Erstattungen  und
öffentlichen  Bekanntmachungen  derselben  angeordnet
  weorden  ist,  gilt  in  gleicher  Art
auch  von  der  Bau-Commission.

M.
Gewerbe  und  Handel  ?).
9.  70.

Die  Verleihung  der  Gewerbs  Gerechtiok
  iten  in  dem  Stadt-  Bezirke,  sofern
selche  nicht  in  der  höhern  Stelle  unmutelbar
  oder  ausschli  H#nd  durch  die  bestehenden
  Verordnungen  vorbehalten  ist,  kömmt
dem  Magistrate  zu.  Er  ist  für  solche  Verleihungen,
  und  für  alle  die)enigen  Fälle,  wo
es  sich  von  der  Dinglichkeit  oder  Dersönlichkeit
  der  Gewerbe,  von  der  Veräußerung,

)  Verordnung  über  das  Gemeindewesen.  J.  63.

600

Cession,  Verpachtung  oder  Vererbung,  von
der  Einziehung,  Erneuerung  oder  Trans
ferirung  derselben  und  so  weiter,  oder  von
Gewerbs=  Streitigkeiten  handelt,  die  erste
Instanz.  Er  instruirt  auch  diejenigen  Gewerbs"
  Gesuche,  deren  Enrscheidung  von
höheren  Stellen  abhängt.

G.  71.

Von  dem  Magistrate  wird  die  Matrikel
der  Gewerbe,  nach  ihren  verschiedenen  Arten
  und  Classen,  angelegt  und  fortgefuͤhrt.
Der  Poltzey-Direction  soll  die  Einsicht  in
diese  Matrikel  jederzeit  offen  seyn,  und  alle
beschloßenen  und  genehmigten  Bewilligungen
  von  Gewerbs-Rechten  sind  derselben
bey  der  Ausfertigung  jedesmal  bekannt  zu
machen.

.  72.

Zunächst  unrer  der  Aufscht  des  Magistrats
  stehen  die  Handwerks"  Zünfte.  Derselbe
  wacht  über  die  Vollziehung  der  Zunft-Ordnungen,
  veranlaßt  die  Revidmung  der
nicht  mehr  anwendbaren  Artikel,  und  ist  für
die  A  stlellung  der  Handwerks-Mibräuche
verantwortlich.  Wo  aber  diese  Mißbräuche
in  die  öffentliche  Ruhe  und  Sicherheit  eingreifen,
  hat  die  Pol'izen  Direction,  benehmlich
  mit  dem  M  istrate,  die  geeigneten  Verfügungen
  zu  treffen.

*n-.

Beschwerden  zwischen  Meistern,  Gesellen
  und  Lehrjsungen,  über  ihre  aus  dem
Handwerke  hervorgeyenden  Verhäuu##ße,  so
        <pb n="301" />
        601

wie  Beschwerden  der  Kunden  und  Kaͤufer
gegen  Handwerker  und  Kaufleute,  sofern
es  sich  nicht  von  rechtlichen  Beziehungen
handelt,  werden  ebenfalls  vom  Magistrate
beygelegt  und  entschieden.

§.  74.

Kein  Handlungs-Diener,  Handwerks-Geselle
  oder  Lehrjunge  darf  angenommen
werden,  ohne  Anzeige  bey  der  Polizey-Direction,
  welche  darüber  die  Liste  führt.  Sie
allein  stellt  die  Wanderbücher  aus,  und  beglaubigt
  dieselben.  Auch  führt  sie  besondere
Aufsicht  auf  die  öffentliche  Aufführung  der
Gesellen,  Lehrjungen  und  ihre  Wanderungen.

S.  75.

Die  Aich-Austalt  steht  unter  dem  Magistrate.
  Von  ebendemselben  wird  die  Untersuchung
  des  Maaßes  und  Gewichtes  in  den
Häusern  und  #äden  der  verkaufenden  Gewerbs=
  und  Handels-Leute  vorgenommen,
auf  den  effeutlichen  Märkten  bingegen  gemeinschaftlich
  von  Commiessarien  der  Polizey-Direction
  und  des  Magistratoe,  nach
den  Bestimmungen  der  9#.  41—45.

S.  76.

Gegen  unberechtigte  Anmaßung  eines
Gewerbes  oder  Handels,  gegen  den  verbotenen
  Hausir'  Handel,  und  gegen  den  Um,
lauf  salscher  Münzen  oder  fremder  Scheide-Münzen,
  hat  die  Dolizey=  Direction  zu
wachen  und  einzuschreiten.  Sie  handhabt
die  Ordnung  auf  den  Jahrmärkten,  und

 

602

vermittelt  oder  entscheidet  die  daselbst  vorfallenden
  Streitigkeiten,  sofern  sie  nicht  rechtlicher
  Natur  sind.

S.  77.

Derselben  bleiben  auch  alle  Gegenstände
des  Post=  und  Boten,  Wesens,  soweit  solches
  in  den  Wirkungskreis  der  untergeordneten
  Behörden  fällt,  sortan  überwiesen.

N.
Oeffentliche  Plätze  und  Vergnügungen.

S.  78.

Bey  öffentlichen  Vergnügungen,  Auf
zügen  und  Volks-Festen,  liegt  die  Aufrechrhaltung
  der  Ordnung  und  Sicherheit  der
olizey-Direction  ob.  Sie  allein  kann  zu
dergleichen  Veranstaltungen  die  Bewilligung
ertheilen,  und  wird  nach  Beschaffenheit  der
Umstände,  auch  den  Magistrat  zu  einer
Abordnung  elnladen.

S.  70.

Alle  öffentlichen  Vorstellungen,  ambulante
  Theater,  Freynächte  u.  s.  w.  hängen
gleichfalls  von  der  Erlaubniß  der  Polizey=Direction
  ab.  In  ihren  Pflichten  liegt  es,
die  Verordnung  über  verbotene  Hazardund
  Lotterie-Spiele  in  Ausübung  zu
bringen.

§.  8e0.
Die  Gasthöfe  und  öffentlichen  Erholungs-Orte,
  so  wie  überhaupt  alle  öffentlichen
  Plátze,  sind  der  besondern  Aufsicht
        <pb n="302" />
        603

der  Polizey-Direction  untergeben.  Sie
hat  auf  eine  genaue  Beobachtung  der  polizeylichen
  Feyerstunden  zu  halten.  Sie
entscheidet  die  Beschwerden  zwischen  Gastgebern
  und  Gästen,  so  wie  auch  zwischen
den  Vermiethern  von  Wagen  und  Pferden,
und  zwischen  den  Miethern  derselben,  in
Rücksicht  auf  Bewirthung,  Uebervortheilung
  u.  s.  w.,  vorbehaltlich  der  gerichtlichen
  Behandlung  in  den  dazu  geeigneten
Fallen.

·.
Intelligen  zwesen,  Buchhandel  und
Preß-Freyheit.

§.  Ir.

Das  Intelligenz-Wesen  verbleibt  in  den
Hüänden  der  Polizey-Direction;  sie  redigirt
das  öffentliche  Anzeige:  Blatt,  durch  welches
  das  Publicum  von  allen  Nachfragen,
Anbietungen,  Bekanntmachungen  und  obrigkeitlichen
  Erinnerungen  Kenntniß  erhalt.
In  dieses  Blatt  werden  die  öffentlichen
Erlaße  des  Magistrats  ebenfalls  eingerückt.


.  32.

Mit  dem  Anzeige  Blatt  hat  die  Polijey:
  Direction  fortwährend  eine  Anstalt  zu
verbinden,  wo  die  Erkundigungen  um  Arbeit
  und  Arbeiter,  um  Dienste,  Käufe,  Verkäufe,
  Feil=  und  Miethschaften  u.  s.  w.
aufgenommen  und  mitgetheilt  werden  können.


604

S.  88.

Die  besondere  Verkündigung  der  Verordnungen,
  wo  eine  solche,  nebst  der  Publicar
tion  durch  das  Geseß=  oder  Allgemeine
Intelligenz-Blatt,  nothwendig  oder  angeordnet
  ist,  geschiehr,  nach  jedesmaliger  Anweisung
  der  Kreis=  Regierung,  mit  Rücksicht
  auf  die  Beschaffenheit  des  Gegenstandes,
  entweder  durch  die  Polizey  Direction,
oder  durch  den  Magistrac,  oder  durch  beyde
Behörden  gemeinschaftlich.

S.  84.

Keine  öffentlichen  Bekannemachungen
von  Drivaten  finden  state,  und  keine  Anschlag,
  Zettel  sind  zuldssig,  ohne  Vorwissen
und  Erlaubniß  der  Polizey  Direction.
Nebstdem  liegt  derselben  auch  die  Revisson
der  einer  Cenfur  gesetzlich  unterworfenen
periodischen  Blätter  ob,  soferne  dieses  Geschäfst
  Riemand  Andern  überwiesen  wird.

S.  85.

Die  Vollziehung  des  Edicts  über  die
Preßfreiheit  ist,  nach  den  darin  gegebenen
näheren  Bestimmungen  ausschließend  der
Poltzey=  Direction  übertragen.  Der  Magistrat
  ist  schuldig,  dieselbe  über  alle  Gesuche
um  Verleihung  des  Reches  zum  Buchhandel
  und  zur  Errichtung  von  Leihbibliotheken
  mit  ihrer  Erinnerung  zu  hören.
        <pb n="303" />
        605

P.
MilitärF=  Gegenstände.
I.  86.

Für  die  Gegenstände  der  Militär=  Conseription
  wird  ein  gemeinschaftlicher  Ausschuß
  gebildet,  welcher,  unter  der  Leitung
des  Vorstandes  der  Polizey=  Behörde  und
eines  Bürgermeisters,  aus  einem  Polizey
Commissär,  einem  rechtskundigen  Magistrats:
  Rathe,  zwey  bürgerlichen  Magistrats
  Räthen,  und  den  nöthigen  Schreibern
  und  Dienern  bestehe.  —  Derselbe

verfährr  in  ähulicher  Art,  wie  es  für  dem

Armen,Oflegschafts:  Rath  in  den  Ö.  i7.
und  29.  vorgeschrieben  ist.
S.  37.

Die  Anordnung  und  Vertheilung  der
Gemeinde  Lasien  bey  Militr=  Einquartie:
rungen  und  Durchmärschen  kömme,  nach
den  hiecüber  bestehenden  besondern  Verordnungen
  dem  Magistrate  zu  7),  jedoch  unter
Mitwirkung  eines  Abgeordneten  der  Polizey-Direction
  und  mit  Vorbehalt  der  Erinnerung
  dieser  Letteren  über  den  Concurrenz=Fuß,
  und  mit  Vorbehalt  der  Zusammen—
Berufung  eines  erweiterten  Ausschusses  in
dringenden  Fällen,  nach  Gutfinden  der  Kreis-Regierung.


*.)  Verordnung  über  das  Gemeinde-Wesen  J.  61.
.  38.

Alle  Geschäfte  der  Landwehr  und  Na,
tionalgarde,  soweit  dieselben  die  Cidil-Obrigkeit
  berühren,  werden  von  dem  Masistrate
  besorgr.

40

Fonds  und  Umlagen
für  die  detlichen  polizey-Anstalten  ?)
dann  Sporteln  und  Taxen.  »*)
§.  0.

Die  Auemittlung  und  Verwaltung  der
Fends,  die  Ausminlung,  Erhebung  und
Verrechnung  der  Einnahmen  und  Gefälle
für  die  örtlichen  Polizey=  Anstalten,  sofern
die  Last  der  Herstellung  und  Unterhaltung
derselben  der  Stadt:  Gemeinde  obliegt,  geschieht
  durch  den  Magistrat;  es  möge  nun
die  Leitung  jener  Anstalten  ihm  selbst  oder
der  Polizey,  Direction  übertragen  seyn.

*)  Verordnung  über  das  Gemeinde-Wesen  #.  s  61.

)  Analegie  des  Edicts  über  die  gutsherrlichen
Oechte  #.  113

§.  90.

Wo  es  darauf  ankömme,  zum  Besten
örtlicher  Anstalten,  welche  unter  der  Aufsicht
  und  keitung  der  Polizeny  Direction  stes
hen,  die  Gemeinde  Casse  mit  neuern  Ausgaben
  zu  belasten,  und  hiezu  die  abgängigen
Hülfsquellen  auf  dem  Wege  des  Anlehens.
oder  besonderer  directen  oder  indirecten  AbgJaben,
  oder  durch  das  Mittel  der  Umlagenaufzufinden,
  vereinigt  sich  die  Polizey=  Behörde
  mit  dem  Magistrate  zur  gemeinsamen
Berathung,  Beschlußfassung  und  Begutachtaung.


.  or.
Ein  gleicher  Zusammentritt  bes  Armen-Pflegschafts-Rarhs,
  so  wie  der  Bau-Com=(4%)
        <pb n="304" />
        607

mission  mit  dem  Magistrate  findet  statt,  wenn
die  Rede  davon  ist,  fuͤr  das  Armen-Wesen,
und  die  dazu  gehoͤrigen  Anstalten  oder  fuͤr
Bau-Anlagen  und  Verschsnerungen  außer
den  festgesetzten  gewöhnlichen  Einnahmen,
besondere  Mittel  aufzubringen.

.  92.

In  allen  diesen  Fällen  bleibt  die  gesehlich
bestimmte  Mitwirkung  und  Zustimmung  der
Gemeinde=  Bevollmächtigten  ausdrucklich
vorbehalten.)

*)  Verordnung  über  das  Gemelnde-Wesen  F.  2.

S.  93.

In  Erhebung  der  Sporteln  und  Taren
haben  sich  die  Polizey-Direction  und  der
Magistrat  nach  der  Tarordnung  und  den
bestehenden  Vorschriften  zu  achten.  —  Jede
  dieser  Behörden  erhebt  die  normalmäßigen
  Taren  von  Verhandlungen  und  Ausfertigungen
  in  densenigen  Gegenständen,  deren
Behandlung  ihr  zusteht,  und  zwar  die  Pelifen-Direction
  für  das  Aerar,  der  Magistrat
für  die  Gemeinde-Casse.  Bey  gemeinschaftlichen
  Verhandlungen  und  Ausfertigungen  fällt
die  eine  Hälfte  der  Taxen  dem  Aerar,  die  andere
  Hälfte  der  Gemeinde=  Casse  zu.  —

Wo  specielle  Verordnungen  bey  gewissen
Geschäfts-Gegenständen  eine  besondere  Casse
  bezeichnen,  in  welche  die  Taren  fließen
sollen,  oder  wo  die  Befreyung  gewisser  Gegenstände
  von  allen  Taren  gesehlich  ausgesprochen
  ist,  hat  es  dabey  sein  Verbleiben.

 

603
III.

Von  den  Graͤnzen  der  Befugniße
der  Polizey-Direction  und  des
Magistrats.

H.  94.

Sowohl  die  Polizey-Direction  als  der
Magistrat  haben  sich  als  untergeerdnete,
blos  vollziehende  und  verwaltende  Behörden
zu  betrachten,  und  alle  ihre  Amtshandlungen
nach  den  besiehenden  Verordnungen  einzurichten,
  welche  sie  wohl  von  Zeit  zu  Zeit  in
Erinnerung  bringen,  aber  nicht  abändern
dürfen.

S.  os.

Ben  streitigen  Gegensiänden,  welche  der
Entscheidung  der  Polizey-Direction  oder  des
tagistrats  unterliegen,  sind  von  beyden  Behörden
  diesenigen  Formen  zu  beobachten,
welche  für  Fälle  dieser  Art  vorgeschrieben
sind.  Eigentliche  Rechts-Sachen  sind  an  die
Gerichte  zu  verweisen,  und  m  Beziehung
auf  Verbrechen  und  Vergehen  hat  die  Polizen=Direction
  nach  Maaßgabe  des  allgemeinen

Strafgesetbuches  zu  verfahren.

§.  o6.

Die  Polizey-Direction  und  der  Magistrat
üben  die  polizerliche  Straf:  Gewalt,  und
zwar  jede  dieser  Behörden  zunächst  in  den
ihr  ausschließend  oder  vorzugsweise  anvertrauten
  besondern  Polizey-Zweigen  aus.  Mit
der  Zuerkennung  der  Strafe  wird  zugleich
die  Zuerkennung  des  Schaden-Ersatzes  verbunden.
        <pb n="305" />
        650

S.  y.

Wenn  ein  Zweig  der  Politey  von  der
Polizey  Direction  und  dem  Magistrate  durchaus
  gemeinschaftlich  behandelt  wird,  so  versüge
  und  vollzieht  der  Magistrat  die  Strafe
gegen  die  Uebertreter  aus  dem  Stande  der
Burger  und  Schutzverwandten,  die  Polizey-Direction
  aber  gegen  die  Uebertreter  aus  der
Reihe  der  übrigen  Einwohner.  Sind  in  dem
vorausgesetzten  Falle  Bürger,  Schutzverwandte
  und  andere  Einwohner  zugleich  betheiliget,
  so  wird  das  Straf:  Erkenneniß
gemeinschaftlich  gefaßt,  und  die  Vollziehung
geschieht  gegen  die  Mitglieder  der  bürgerlichen
  Geme  uden  durch  den  Magtstrat,  und
gesen  die  übrigen  Schuloigen  durch  die  Polizey:=
  Direction.

S.  93.

Die  Strafen,  welche  von  der  Polizey=Direction
  und  dem  Magistrate  verfügt  werden
  können,  bestehen  nebst  der  Confiscation
verbotener  Gegenstände  in  Arrest  und  Geld-Bußen,
  vorbehaltlich  der  besondern  gesetzlichen
  Strafen  gegen  Landstreicher  und  Bertler.
  —

•.

In  Beziehung  auf  das  Maaß  dieser
Sir  fen  haben  sich  die  genannten  Behörden
nach  densenigen  Bestimmungen  zu  achten,
welche  darüber  in  den  Polizey,  Gesetzen  und
Verordnungen  enthalten  sind.  Wo  aber  diese
ein  bestimmtes  Maaß  nicht  ausdrücken,  kann
von  der  Polizey"  Direction  und  dem  Magistrate
  keine  Arrest-Strafe  über  8  Tage,  und

610

keine  Geldstrafe,  mit  Einrechnung  der  Encschädigung,
  über  so  fl.  verfügt,  und  es
muß,  wenn  eine  höhere  Strafe  verhänge
werden  soll,  an  die  Kreis-Regierung  Bericht
  erstattet,  und  das  Erkenneniß  derselben
  erholt  werden.  Diese  Berichts=  Erstattung
  tritt  auch  bey  denjenigen  Uebertretungs-Fällen
  ein,  für  welche  die  bestehenden  Verordnungen
  das  Erkenntniß  der  hähern
Stelle  besonders  vorbehalten  haben.

S.  1co.

Die  von  der  Polizey,  Direction  aufgelegten
  und  erhobenen  Geldbußen  werden,
sofern  nicht  einzelne  Verordnungen  bey  ges
wissen  Uebertretungen  ein  Anderes  bestimmen,
  dem  Aerar  verrechnet;  die  von  dem
Magistrate  aufgelegten  und  erhobenen  Geld=Bußen
  aber  fallen,  unrer  dem  nämlichen
Vorbehalt,  der  Gemeinde-Casse  zu.)
Bey  gemeinschaftlich  erlassenen  Erkenntnißen
  (P.  97.)  werden  die  Scrafsgelder
der  Bürger  und  Schutzverwandten  zur  Gemeinde
  Casse  abgegeben,  die  Strafgelder
der  übrigen  Verurtheilten  aber  fallen  dem
Aerar  zu.

*)  Analogie  der  Verordnuns  über  das  Gemeindewesen
  K.  119.  und  des  Edicts  über  dle  gutsherrlichen
  Rechte  5.  112.

S.  101.

Der  Magistrat  hat  für  einen  angemessenen
  bürgerlichen  Arrest-Ort  zu  sorgen,
worüber  derselbe  die  ausschließende  Aufsicht
  führt.  Die  Arrest-Orte  der  Polizey=Dtrection
  werden  auf  Kosten  der  Staate-“
Casse  hergestellt  und  unterhalten.

(40*)
        <pb n="306" />
        ·11

ð.  102.

In  allen  Angelegenheiten,  welche  auf
die  öffentliche  Ruhe  und  Sicherheit  Einfluß
  haben,  ist  die  Aufsicht  der  Polizey=Direction
  nicht  durch  die  Gränzen  der
Scadt  beschränkt,  sondern  erstreckt  sich  auf
alle  Umgebungen  ohne  Rücksicht  der  Gerichtsbarkeit.


V.  103.

Auch  erstrecken  sich  die  polizeylichen
Befugniße,  sie  moͤgen  nun  von  der  Polizey-Direction
  und  dem  Magistrate  in  den  einer
  jeden  Behörde  besonders  übertragenen
Geschäáses=  Abrheilungen  allein  und  ausschließend,
  oder  von  beyden  gemeinschaftlich
ansgeübt  werden,  über  alle  Personen  und
Einwohner  der  Stadt,  ohne  persönliche  oder
dingliche  Ausnahme.)

2)  (6.  56.  der  Verordnung  über  das  Gemeinde-Wesen.


IV.

Von  der  Art  und  Form  des  wechselseitigen
  Benehmens  zwischen
  der  Polizey-Directton
und  dem  Magistrate.

.  104.

In  allen  besondern  Fällen  und  Beziehungen,
  welche  ein  wechselseitiges  Benehmen
  der  Polizey,  Direction  und  des  Magistrats
  fordern,  für  welche  aber  die  Art
und  Form  dieses  Benehmens  durch  die
vorstehenden  Vorschriften  nicht  ganz  aus- 



612

druͤcklich  vorgezeichnet  ist,  wird  dasselbe
entweder  durch  Correspendenz,  oder  durch
Abordnung  gepflogen.

9.  1os.

Die  Correspondenz  wird  entweder  durch
foͤrmliche  Anschreiben,  oder  von  kurzer  Hand
durch  Mittheilung  bloßer  Protocolls:Auszuge
geführt,  und  die  Abordnung  geschieht  in  der
Art,  daß  die  Polizey-Direction  und  der
Magistrat  sich  entweder  einzelne  Deputirte
zusenden,  oder  für  gewisse  Ergebniße  und
Geschäfte  Commissarien  benennen,  die  aus
gemeinschaftlichem  Auftrage  handeln,  oder
endlich,  daß  beyde  Behörden  sich  zu  einer
gemischten  Sitzung  vereinigen.

.  10.

Wern  es  sich  von  sogenannten  laufenden
Geschäfren  ohne  besondern  Belang  handelr,
oder  wenn  es  darauf  ankömmt,  über  minder
wichtige  Gegenstände  vorläufige  Aufragen  zu
thun,  gegenseitige  Notizen  und  Aufklärungen
  zu  erholen,  von  den  Acten  oder  andern
Behelfen  Einsicht  zu  nehmen  u.  dergl.;  so
genügt  die  Mittheilung  einfacher  Protocolls=Auszüge,
  oder,  nach  Umständen,  die  Abschickung
  eines  Deputirten  zur  mündlichen
Rücksprache.

*.  107.

In  Angelegenheiten,  welche  lediglich  auf
der  Vollziehung  der  bestehenden  Gesetze  und
Verordnungen,  so  wie  der  gefaßten  Beschlüße
beruhen,  und  bey  welchen  eine  unmittelbare
Aufsicht  und  Einwirkung  an  Orr  und  Stelle
und  ein  schnelles  Verfahren  nothwendig  ist,
tragen  die  Polizey-Direction  und  der  Magi-
        <pb n="307" />
        613

strat  ihre  Befugniße  und  Obllegenheiten  auf
gemeinschaftliche  Commissarien  über,  welche
jedoch  stets  unter  deren  Oberaufsicht  und
Leitung  stehen.

8.  108.

Gegenstaͤnde  von  Wichtigkeit,  welche  ihrer
  Natur  nach  eine  vielseitige  Erwaͤgung
fordern,  und  insbesondere  die  Feststellung
allgemeiner  Grundsaͤtze,  die  Einleitung  neuer
allgemeiner  Anordnungen  eder  wesentlicher
Abänderungen  in  den  eingeführten  Vorschriften,
  dann  die  Begründung,  Einrichtung  oder
Reform  öffentlicher  Anstalten  und  die  diesfallsigen
  Reglements  und  Instructionen,  si.ad
zu  einem  förmlichen  und  näher  ausgeführten
Schriften  Wechsel,  und  nach  Umständen  auch
zur  Berathung  in  gemischten  Sitzungen,  vorzüglich
  alsdann  geeignet,  wenn  die  Polizey-Direction
  und  der  Magistrat,  in  Folge  des  vorausgegangenen
  schriftlichen  Verkehrs  in  der
Hauptsache  einverstanden  sind,  und  nur  noch
über  einzelne  Dunkte  oder  die  Art  der  Ausführung
  Zweifel  und  Anstände  obwalten,  deren
Beseitligung  durch  mündliche  Erörterungen
sich  noch  erwarten  läßt.

.  #0.

Wenn  bey  den  gegenseitigen  Verhandlungen
  die  eine  Behörde,  mit  Bezug  auf  bestehende
  Verordnungen  und  Vorschriften,
vor  der  Beschlußnahme,  noch  die  Ersetzung
eines  wesentlichen  Punktes  verlangt,  so  kann
die  andere  Behörde  diese  Ersetzung  weder
verwelgern,  noch  umgehen.

614

.  110.

Eben  so  wenig  kann  bey  einem  von  Seite
der  einen  Behörde  gemachten  bestimmter
Antrage  die  andere  Behörde  einen  diesem  Aw
trage  enegegengesetzten  Beschluß  e  lassen  und
aueschrelben,  sondern  es  tritt  alsdann,  wenn
eine  Vereinigung  der  Meynungen  auf  keine
Weise  zu  bewirken  ist,  die  Nothwendigkeit
höherer  Entscheidung  ein,  und  die  Berichts-Erstattung
  kann  von  derjenigen  Behörde,  zu
deren  Wirkungskreis  die  Hauptsache  gehöre,
weder  abgelehnt,  noch  unterlassen  werden,
wenn  die  andere  Behörde  darauf  bestehe.

6.  111.

Wo  jedoch  Gefahr  auf  dem  Verzug  haf,
tet,  und  daher  die  Entschließung  der  Kreis-Regierung
  ohne  großen  Nachtheil  nicht  abgewartet
  werden  könnte,  ist  die  Polizey=Direction,
  bey  einer  zwischen  ihr  und  dem
Magistrate  obwaltenden  Verschiedenheit  der
Meynungen,  ermcchtigt,  einstweilen  nach
eigener  Ansicht  diesenigen  Verfügungen  zu
treffen,  welche  sie  den  Umständen  angemessen
findet,  und  nach  den  Gesetzen  verantworten
zu  können  glaubt.  Sie  hat  aber  jeden  solchen
Fall  unverzüglich  mit  Darstellung  der  Gründe
  ihres  Verfahrens  anzuzeigen,  und  der
Magistrat  erstattet  auch  seiner  Seits  Bericht,
damit  die  definitive  und  weitere  Enescheidung
der  Kreis-Regierung  bewirkt  werde.

S.  112.

Sowohl  die  Polizey-Direction,  als  der
Magistrat  und  die  allenfalls  für  einzelnte
Zwelge  aufgestellten  Commissarien  derselben.
find  befugt  und  verpflichter,  bey  besondem
        <pb n="308" />
        615

Wahrnehmungen  und  Anzeigen  sogleich  selbst
und  allein,  auch  ohne  das  sonst  vorgeschriebene
  Benehmen,  jedoch  mit  Vorbehalt  nachtrgscher
  gegenseitiger  Benachrichtigung,
alsdann  einzuschreiten,  wenn  die  Umstände
dringend  gebieten,  auf  der  Stelle  zu  handeln,
um  drohende  Beschädigungen  zu  verhüten,
und  sich  der  Beweismittel  begangener  Uebertretungen
  zu  versschern.

.  113.

Die  Polizey-Direction  und  der  Magistrat
sollen  sich  alle  Erfahrungen,  welche  dieselben
in  Bezug  auf  die  in  ihren  gegenseltigen  Wirkungskreis
  einschlagenden  Gegenstände  zu
sammeln  Gelegenheit  gefunden  haben,  so
wie  alle  zweckdienlichen  Norizen  und  Behelfe
zur  Amtsführung,  zuvorkommend  und  zu
rechrer  Zeit  mictheilen,  die  gemachten  Mittheilungen
  und  Erinnerungen  freundschafllich
aufnehmen  und  bereitwillig  benützen,  und
überhaupt  zum  Besten  der  Gemeinde  und  der
öffentlichen  Ordnung  einmüthig  zusammen
wirken.

G.  174.

Insbesondere  hat  die  Polizey,  Direction
dem  Magistrate  in  seinen  Amtshandlungen
unweigerlich  jeden  Beystand  zu  leisten,  welchen
  derselbe  zu  verlangen  veranlaße  seyn
könnte;  so  wie  hinwiederum  der  Magistrat
die  Poliz-n  Direction  in  ihren  Verrichtungen
auf  alle  Weise  zu  unterstützen  bemüht  seyn
soll.

*2

Was  in  den  vorstehenden  S.  104—  14.

über  die  Art  und  Weise  des  Benehmeus

616

zwischen  der  Polizey-Direction  und  dem  Magistrate
  angeordnet  worden  ist,  findet  auch  in
Ahnlicher  Art  hinsichtlich  des  gegenseitigen
Benehmens  mit  dem  Armen-legschafte=NRathe,
  der  Bau-Commission  und  dem  Ausschuße
  für  die  Militär=  Conscription  seine
Anwendung.
München,  am  rs.  September  1819.

Max.  Joseph.
Gr.  v.  Triva.  Gr.  v.  Thuͤrheim.  Etht.  v.  Lerchenfelbd.
Gr.  v.  Törring.
Nach  dem  Befehle
Seiner  Maje  lär  des  Kdnigs:
End  v.  Kobell.

 

(Die  Verhältniße  der  Käniglichen  Commissarien
in  den  Städten  Ir.  und  Ur.  Classe  zu  den
Magistraten  betreffend.)

Marimilian  Joseph,

von  Gottes  Gnaden  Kömg  von  Baiern.

Wir  haben  in  den  S#.  70,  122  und  126
Unserer  Verordnung  vom  17.  Mai  d.  J.,
die  Verfassung  der  Gemeinden  betreffend,
die  Aufstellung  Königlicher  Commissarien
bey  den  Magistraten  der  größern  Städte
erster  und  zw'yter  Classe  nach  Erforderniß
der  Umstände  vorbehalten,  und  werden  dies
jenigen  Städte,  welchen  Wir  dergleichen
Commissarien  für  jetzt  zu  geben  gedenken,
durch  besondere  Enrschliehungen  benennen.  —
Vorläufig  haben  Wir,  um  das  Verhältniß
dieser  Beamten  zu  den  Magistraten  festzuseben,
  nach  Vernehmung  Unsers  Staatsraths
beschlossen,  und  verordnen:
        <pb n="309" />
        617

.  I.

In  allen  Gemeinde-Angelegenhei'
ten  führen  die  Magistrate  innerhalb  des
gesetzlich  bezeichneten  Wirkungskreises,  und
ter  unmittelbarer  Aufsicht  und  Leitung  der
Kreis-Regierungen,  die  ganze  Verwaltung
ausschließend  und  selbstständig,  ohne  Einfluß
der  Königlichen  Commissarien,  deren  Be,
fugniß  und  Obliegenheit  in  dieser  Beziehung
sich  darauf  beschränkt,  offenbare  und  gemeinschädliche
  Gebrechen,  sobald  sie  solche  wahrnehmen,
  zur  Anzeige  zu  bringen.

K.  II.

Die  eigentliche  Bestimmung  der  Commissarten
  ist  es,  eine  ununterbrochene  Aufmerksamkeic
  auf  sämmtliche  Verháltniße  der
Local-Polizey  zu  richten,  welche  an  die  Magistrate
  übergeht,  und  in  den  Polizey-Senaten
derselben  besorgt  wird.

K.  III.

Zur  Erfüllung  dieser  Bestimmung  sollen
die  Commissarien  sich  in  einer  beständigen
Uebersicht  des  Polizey,  Dienstes,  und  des
Ganges  und  der  Ordnung  der  Polizey,  Geschäfte
  erhalten;  weswegen  denselben  die  Acs
ten  der  Polizey  Senate  jederzeit  offen  stehen,
und  alle  verlangten  Notizen  miegetheilt  werden

  müssen.
IV.

Vorzüglich  haben  die  Commissarien  dahin
  zu  sehen,  daß  nichts  unterlassen  oder
versäumt  werde,  was  erforderlich  ist,

a)  zur  Erhaltung  der  Sicherheit,
b)  zur  Handhabung  der  Sanita4ts-Polizey,
namentlich  zur  Verhütung  und  Ab-613



wendung  ansteckender  Seuchen,  und
zur  Ausführung  der  Verordnungen  über
die  Schutzpocken-Impfung;  endlich

JP)  zur  Erhaltung  und  zweckmäßigen  Einrichtung
  der  mit  den  eben  genannten
Polizey-Zweigen  in  Verbindung  stehenden
  öffentlichen  Anstalten.

S.  V.
Die  Commissarien  nehmen  Antheil

a)  an  den  Verhandlungen  des  Armen  Psleg:
schafts-Rarhs;

b.)  an  den  Geschäften  der  Militär=  Conscription;


D)  an  den  Geschäften  der  Einquartirung
und  des  Vorspanns;  #

Sie  haben,  was  diese  Verhandlungen
und  Geschäfte  betrifft,  über  die  genaue  Befolgung
  der  bestehenden  Verordnungen  im
Allgemelnen,  und  über  die  sorgfältige  Unterhaltung
  richtiger  Armenbeschreibungen,  Conseriptions=
  Listen  und  Quartier:  Bücher  zu
wachen,  und  die  Abstellung  gegründeter  Beschwerden
  zu  veranlassen.

6.  VI.

Wenn  im  Holizey-Senate,  im  Armen-Pflegschafts-Rathe,
  oder  in  dem  Ausschuße
für  die  Militr=  Conseription  die  Rede  ist:
von  allgemeinen  Anordnungen  und  Maaß-=regeln,
  von  Vorschlägen  zu  Abänderung  bestehender
  Vorschrifsten,  von  Begründung,
Einrichtung  oder  Reform  öffentlicher  Austals
ten,  von  Reglemenes  und  Instructionen,
oder  von  andern,  des  Grundsatzes  oder  der
Folge  wegen  wichtigen  Verfügungen,  so
sollen  die  Commissarten  den  Berathungen
        <pb n="310" />
        619

hieruͤber  beywohnen,  und  ohne  diese  ihre
Zuziehung  darf  niemals  ein  entscheidender
Beschluß  einseitig  gefaßt  und  vollzogen  werden.


G.  VI..

In  denjenigen  Fällen,  für  welche  nach
Inhalt  der  vorstehenden  O  .  II.  bis  V'l.  den
Commissarien  das  Recht  der  Einsicht  und
Theilnahme  zugestanden  ist,  sind  fie  in  Folge
dieses  Rechts  auch  befugt,  Bemerkungen
und  Erinnerungen  zu  machen,  die  Einverleibung
  derselben  in  das  Protocoll  zu  verlangen,
oder  zu  demselben  ihre  schriftlichen  Erklärun,
gen  nachzutragen.

§.  VIII.

Die  Erinnerungen  der  Commissarien.
sollen  gehörig  beachtet,  und  bey  entgegengeseten
  Ansichten  der  Magistrate  die  Kreis“.
Regierungen  um  Enescheidung  angerusen
werden,  sofern  die  streitige  Frage  einen  Gegenstand
  von  allgemeinem  und  öffentlichem.
Interesse,  nicht  aber  bloße  Privat=  und.
Parthey=  Sachen  betriffe,  rücksichtlich  welcher
die  Beschlüße  ohne  Weiteres  nach  der  Seimmen-Mehrheit
  der  Magistrats-Glieder  aus.
gesprochen  werden.

S.  M.

Wosich  bey  einzelnen  Zweigen  der  Polizey#.
Verwaltung  schädliche  Vernachläßigungen,
Umegelmäßigkeiten  und  Mängel  zeigen,  haben
  die  Commissarien  zur  unverzüglichen  Abs
hülsfe  zuerst  durch  bestimmte  Aussorderung.
an  die  Magisirate,  sodann  aber,  wenn  diese
Aussorderung  fruchtlos  bleiben  sollte,  durch.

 

620

Anzesge  an  die  höhern  Seellen  amtliche  Veranlassung
  zu  geben.

§.  X.

Rebstdem  sind  die  Commissarten  berechtigt
  und  verpflichtet,  in  der  Vollziehung  solcher
  polizeylichen  Beschlüße  und  Handlungen,
  wodurch  die  landesfürstlichen  Gerechtsame
  beeinträchtigt,  die  Gränzen  der  den
Magistraten  anvertrauten  AmtsF  Gewalr
offenbar  überschritten,  ausdrückliche  Bestimmungen
  der  Gesetze  und  Verordnungen  übertreten,
  oder  die  öffentliche  Ruhe  und  Sicherhei
  augenscheinlicher  Gefahr  ausgeseht  werden,
  sogleich  Instand  zu  verfügen,  bis  höhere
Entschließung  erfolgt  seyn  wird.

.  AI.

Der  aueschließenden  Beschäftigung  der
Commissarien  werden  vorbehalten:

a)  die  Reviston  der  einer  Cenfar  gesetich
unterworfenen  periodischen  Blätter,  so
fern  dieses  Ges.häft  Niemand  andern.
überwiesen  wird;
die  Vollziehung  des  Edicts  über  die
Preßfrepheit,  nach  den  darin  gegebenen
nähern  Bestimmungen;

Die  Leitung  der  Polizey  in  Ansehung
der  Reisenden  und  Fremden;  die  Vollziehung
  der  Verordnungen  Über  das
Paßwesen;  die  Ausstellung  und  Wisi-“
rung  der  Pässe,  so  wie  die  Visirung
der  von  den  M  gistraten  ausgefertigten.
Wandecbüche-;
d)  die  Vollziehung  der  Polizey  Verordnungen
  wider  verfassungs=  und  gesetzwidrige

5

c

—
        <pb n="311" />
        6021

Anmaßungen  oder  Antastungen  landesfuͤrstlicher
  Rechte,  und  wider  unerlaubte
Verbindungen  und  geheime  Gesellschaften;


·  bie  Einleitung  der  nothwendigen  Vorkehrungen
  in  Bezlehung  auf  bedrohte
eder  bereits  gestörte  allgemeine  #ffentliche
  Ruhe  und  Sicherheit.

K.  II.

In  den  Angelegenheiten  der  vorbezeichneten
  Art  sind  die  Magistrate  verbunden,  die
Commissarien  bereitwillig  auf  alle  Weise
zu  unterstützen,  so  wie  diese  hinwie
derum  den  Magistraten  alle  diejenigen
Erfahrungen  und  Behelfe  mittheilen  werden,
deren  sie  zu  ihren  amtlichen  Verrichtungen
bedürfen.

.  XIII.

Wern  in  dem  durch  den  O.  XI.  lit.  e  begzeichneten
  Falle,  um  die  allgemeine  Ruhe
und  Sicherheit  gegen  dringende  Gefahren  zu
schützen,  und  frevelhafte  Ausbrüche  abzutreiben,
  auherordentliche  Maaßregeln  ergriffen
  werden  müssen,  und  etwa  sogar  die  Aufbietung
  der  bewaffneten  Macht  nothwendig
wird,  so  sollen  die  Commissarien,  welche
diesen  Theil  der  Polizey  unausgesetzt  im  Auge
  zu  behalten,  und  über  den  Zustand  desselr
ben  fortwährend  die  genauesten  Nachrichten
einzuziehen  haben,  den  Maglstrat  zu  Beyrath
und  Mitwirkung  schleunigst  versammeln,  und
sind  von  diesem  Augenblicke  an  bis  zur  Wiederherstellung
  der  Ordnung  bevollmächrigt,
in  dem  nach  Umständen  zu  verstärkenden

 

622

Holizey:  Senat  als  Voerstände  mie  voller
Amts.-  Gewalt  und  überwiegender  Enescheidung,
  unter  persönlicher  Verantworrlichkeic,
zu  verfügen  und  zu  handeln,  und  die  verschiedenen
  Verrichtungen  unter  die  Senats-Mitglieder,
  als  vollzlehende  Gehülfen,  zu
vertheilen.
&amp;amp;.  XIV.

Das  bey  den  Magistraten  für  den  niedern
Polizendienst  und  für  die  Schreiberey  in  Polizey=
  Sachen  aufgestellte  untergeordnete  Personal
  steht,  nach  einem  mit  den  Bürgermetstern
  zu  treffenden  Uebereinkommen,  auch
den  Commissarien  in  Erfüllung  der  ihnen
angewiesenen  Obliegenheiten  zu  Gebot.  —
Außerdem  wird  jedem  Commissär  ein  ihm
besonders  untergebener,  aus  der  Staats-Casse
  besoldeter  Officiant  zugetheile.

.  XV.

Zwischen  den  Commissarien  einer  Seits
und  den  Magistraten  eder  den  einzelnen  Geschäfts.
  Abtheilungen  derselben  anderer  Seits
findet  niemals  Schriften-Wechsel,  sondern
blos  mündliches  Benehmen  oder  gegenseitige
Erklárung  zu  Protocoll  statt.

S.  XVI.

Taxen  und  Strafgelder  von  Verhandlungen
  in  Polizey  Gegenständen,  welche  nach
der  gegenwärtigen  Verordnung  den  Commissarien
  ausschließend  übertragen  sind,  werden
dem  Aerar  verrechnet;  alle  übrigen  Taren
und  Serasgelder  von  solchen  Verhandlungen,
welche  den  Magistraten  allein,  oder  auch  gemeinschaftlich
  mit  den  Commissarien  zustehen,
fallen  in  die  Gemeinde  Cassen.

(7)
        <pb n="312" />
        623

g.  XVII.

Die  Commissarien  führen  den  Titel:
„Königl.  Commissär  der  Stadt  N.“
und  gehen  den  Bürgermeistern  und  Magistrats-Räthen
  vor.  ·

München-amts.September1818.

Max.  Josepb.
Gr.  v.  Triva.  Gr.  v.  Thürheim.  Freyh.  v.  Lerchenfeld.
Gr.  v.  Toring.
Nach  dem  Befehle
Seiner  Majestär  des  Kbnigs:
Egid  v.  Kobell.

 

(Die  Polizey  in  den  Universiräts  =  Städten  betreffend.)


Maximilian  Joseph,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  haben,  nachdem  der  polizeyliche  Geschäftskreis
  der  Magistrate  und  der  von  Uns
aufzustellenden  Commissarien  in  den  größeren
Städten  festgesetzt  ist,  mit  Rücksicht  auf  die
eigenthümlichen  Verhältniße  der  Universitäten,
  und  in  Erwägung,  daß  diese  Verhältniße
  eine  besondere  Form  der  Polizey,  Verwaltung
  fordern,  nach  Vernehmung  Unsers
Staatsraths  beschlossen,  und  verordnen;

l*'.

Zur  Ausübung  der  Polizey,  in  Ansehung
der  Studierenden  an  den  Universstäten,  wird
in  jeder  Universitäts=  Stadt  eline  eigene  Commission
  gebildet,  und  aus  dem  Königlichen
Commissär,  aus  zwey  von  dem  academischen
Senate  ju  wählenden  Deputirten,  und  aus

624

zwey  Abgeordneten  des  Magistrats  zusammen
gesetzt.
.  UH.

An  diese  Commissien  gehen  diejenigen
Befagniße  und  Obliegenheiten  über,  welche
in  Polizey=  Sachen  der  Studierenden  bisher
den  ordentlichen  Polizey-Behörden  entweder
ausschließend  oder  gemeinschaftlich  mit  den
Rectoraten  und  akademischen  Senaten  zugestanden
  waren;  mit  ausdrücklicher  Ausnahme
  der  nach  den  Verordnungen  und  Universit4ts=
  Statuten  den  ebengenannten  Rectorsten
  und  Senaten  übertragenen  ausgeschiede
nen  Competenz  in  Beziehung  auf  Studien,
Sttten  und  Dleciplin.

g.  u.

Dem  Keniglichen  Commissär  gebühre
der  Vorsitz  bey  der  Commission,  und  die
sorrmelle  Leitung  des  Ganzen.  —  An  ihn
gelangen  alle  Erlasse  und  Anzeigen,  welche
die  polizeylichen  Angelegenheiten  der  Studierenden
  betreffen;  er  sorgt  für  die  Führung
eines  besondern  Protocolls  hierüber;  vertheilt
  die  Arbeiten  und  Functionen  unter  die
übrigen  Mitglieder  der  Commission,  nach
einem  mit  denselben  zu  verabredenden  Plane,
nimmt  die  Instruirung  der  laufenden  einfachen
  Geschäáfte  sogleich  vor,  veranlaßt  die
erforderlichen  ordentlichen  oder  außerordentlichen
  Sihungen,  und  läßt  die  Schreibereyen,
theils  von  seinen  Officianten,  theils  in  der
Canzley  für  den  Polizey=  Senat  des  Magistrats
  fertigen.
        <pb n="313" />
        625

C.  IV.

In  solchen  Fällen,  wo  es  darauf  ankömmt,
  grobe  Uebertretungen  der  Gesehe
und  Verordnungen  zu  verhüten  oder  abzustellen;
  geheime  Verbindungen  zu  emdecken
und  zu  zerstören;  die  bedrohte  öffentliche  Ruhe
und  Sicherheit  aufrecht  zu  erhalten,  oder
nach  eingetrretener  Störung  wieder  herzustellen,
  ist  der  Commissär,  sofern  ein  gleichzeitiges
  Benehmen  mit  dem  Rectorate  und  der
Commission  nicht  mehr  möglich  ist,  zwar  berechtigt,
  und  verpflichtet,  auf  der  Stelle
selbst  und  allein  die  augenblicklich  nothwendigen
  und  unverschieblichen  Vorkehrungen
zu  treffen;  jedoch  soll  derselbe,  wenn  und  sobald
  es  nur  immer  möglich  ist,  sich  einstweilen
  mit  dem  Rectorate  vereinigen,  bis
die  gesammte  Commission  zur  Berathung  und
Ausführung  der  weitern  Verfügungen  zusammen
  getreten  seyn  wird.

G.  V.

Definitive  Bescheide,  Straf=  Erkenntniße,
  allgemeine  Anordnungen  und  Regle,
ments,  allgemeine  Maaßregeln,  öffentliche
Bekanntmachungen,  Berichts=  Erstattungen
an  die  betreffenden  höhern  Stellen,  und
überhaupt  Gegenstände,  welche  des  Grundsates,
  der  besondern  Umstände  oder  der  Folgen
  wegen  von  Wichtigkeit  sind,  sollen  mit
Ausschluß  aller  einseitigen  Vorschritte  dem
Beschluße  der  Commission  unterworfen  werden,
  welcher  nach  der  Mehrheit  der  Seim'
men  gefaßt,  und  auf  diejenige  Art  und
Weise  vollzogen  wird,  die  von  der  Commis

—.—

626

sion  als  die  zweckmaͤßigste  anerkannt  worden
  ist.
g.  VI.

Der  Commissaͤr,  welcher,  so  ferne
derselbe  nicht  selbst  den  Vortrag  in  einer  Sache
  uͤbernommen  hat,  seine  Stimme  jedesmal
zuletzt  giebt,  die  bey  etwa  eintretender  Gleichheit
  der  Stimmen  entscheidend  ist,  kann  die
Vollziehung  der  gefaßten  Beschluͤße  auf  seine
Verantwortlichkeit,  jedoch  nur  dann  sistiren,
wenn  er  davon  einen  großen  Nachtheil  fuͤr
die  öffentliche  Ruhe  und  Ordnung,  oder  eine
Beeinträchtigung  der  landesfürstlichen  Gerechtsame
  befürchtet;  und  er  ist  zu  dieser
Sistleung  verpflichtet,  wenn  er  dafür  hält,
daß  der  Beschluß  einem  ausdrücklichen  Gesetze
  oder  einer  bestimmten  Anordnung  der
vorgesetzten  Stellen  zuwider  laufe,  deren
Entscheidung  unverzüglich  zu  erholen  ist.

g.  vu.

Wenn  die  Deputirten  des  academischen
Senats  der  Meynung  sind,  daß  ein  gegen
ihre  Ansicht  durch  Stimmen-Mehrheit  gefaßter
  Beschluß  wesentlichen  Gerechtsamen
und  dem  Wohle  der  Untversitct  Eintrag
thun  möchte;  so  sind  sie  befuge,  die  Vertagung
  der  Execution  zu  verlangen,  über  den
Gegenstand  mit  dem  academischen  Senate
Rücksprache  zu  nehmen,  und,  falls  derselbe
ihrer  Meynung  beytritt,  auf  Berichts=  Erstattung
  anzutragen.

Dieselbe  Befugniß  kömmt  in  ähnlicher
Art  auch  den  Abgeordneten  der  Magistrate
zu.  wenn  sie  glauben,  daß  ein  gefaßter  Be-
        <pb n="314" />
        627

schluß  den  Gerechtsamen  und  dem  Wohle  der
Stadt  zu  nahe  treten  könnte.
g.  VIII.

Wenn  jedoch  in  den  durch  die  Ö#.  VI.
und  VII.  vorausgesetzten  Fällen  Gefahr  auf
dem  Verzuge  haftet,  so  liegt  es  in  der  Gewalt
  des  Commissärs,  einstweilen  mit  Rückscht
  auf  Gesetze  und  Umstände  diejenigen
Verfügungen  zu  treffen,  welche  er  nothwendig
  und  zweckmäßig  erachtet,  die  Gefahr  abzuwenden.


.  IX.

Bey  Angelegenheiten,  welche  das  Interesse
  von  Militaͤr--Personen  mit  beruͤhren,
oder  den  Beystand  der  bewaffneten  Macht
fordern,  soll  die  Commission  mit  der  Stadt-Commandantschaft
  ohne  Verzoͤgerung  in  Benehmen
  treten,  und  dieselbe  zur  Abordnung
und  Mitwirkung  einladen.

.  X.

Ueberhaupt  sind  saͤmmtliche  Behoͤrden
verbunden,  der  Commission  alle  mögliche
Unterstützung  zu  leisten,  und  die  Mitglieder
der  Commission  selbst  sollen  mit  bereiewilliger
Theilnahme  zur  Handhabung  der  Universtb“
tätsPolizey  einmüthig  zusammen  wirken.

623

&amp;amp;.  XI.

Die  Ausfertigungen  der  Commisston  geschehen
  unter  der  Firma:  „Directorium
der  Universitäts:  und  Stadt-Polizey,“
  und  werden  von  dem  Königlichen
Commissär,  von  dem  ersten.  Deputirten  des
academischen  Senats,  und  von  dem  Bürgermeister
  oder  einem  rechrskundigen  Magistrats-Rathe
  gemeinschaftlich  unterzeichnee.

S.  XII.

In  allen  andern  Polizey:  Sachen,  bey
denen  die  Studierenden  an  den  Universttäcen
nicht  unmittelbar  betheiliget  sind,  richtet  sich
das  Verhäáältniß  des  Königl.  Commissärs
nach  denjenigen  Bestimmungen,  welche  in
der  allgemeinen  Verordnung  über  die  Verhältmiße
  der  Commissarien  in  den  Städten
Ir.  und  Ir.  Classe  zu  den  Magtstraten  überhaupt
  gegeben  sind.

München,  am  15.  September  1818.

Max.  Joseph.
Gr.  v.  Triva.  Gr.  v.  Thürheim.  Freyh.  v.  kercheufeld.
Gr.  v.  Torring.
Nach  dem  Befehle
Seiner  Majestät  des  Königs:
Egid  v.  Kobell.
        <pb n="315" />
        629

Gesetzblatt

680

fuͤr  das

K  5

ni  greich  Baiern.

 

XXW..  Stück.  München,  Mitttwoch  den  3.  December  1818.

 

Inhalt.

Verordnung  dle  Wahl  der  Abgeordneten  zur  Stände-Versammlung  betreffend.

 

Verordnung.

(Die  Wahl  der  Abgeordneten  zur  Stände-Versammlung
  betreffend.)

Maximilian  Josepp,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Bajern.

J.  der  Verfassungs-Urkunde,  welche  Wir
Unseim  Volke  am  26.  May  gegeben  haben,
  verordneten  Wir  zugleich,  „daß  die
„darin  angeordnete  Versammlung  der  Stän=„de
  zur  Ausübung  der  zu  ihrem  Wirkungs-„kreise
  gehörigen  Rechte  am  1.  Jänner
r5%18  10  einberufen,  und  inzwischen  die  hie-Gn)



„zu  erforderliche  Einleitung  veranstaltet
„werde.“

Zu  diesem  Ende  haben  Wier  bereits
die  Eintheilung  der  Gemeinden,  die  Wah,
len  der  Magistrate  und  der  Gemeinde-Vertreter,
  dann  der  Vorstände  und  des
Ausschusses  der  Landgemeinden  angeordner,
so  wie  auch  die  übrigen  zur  Wahl  der  Abgeordneten
  in  die  zweyke  Kammer  erforderlichen
  Vorarbeiten  herstellen  lassen.  Nach
Vollendung  derselben  befehlen  Wir  nunmehr,
daß  zur  wirklichen  Vornahme  der  Wahl
unverzüglich  geschritren  werde,  zu  welchem
        <pb n="316" />
        631

Behufe  Wir  die  Zahl  der  zu  waͤhlenden
Mitglieder  und  ihre  Vertheilung  auf  die
einzelnen  Classen  und  Kreise  nach  den  Bestimmungen
  der  Werfassungs-Urkunde,  und
nach  dem  Verhälenisse  der  Bevölkerung  Unsers
  Reiches,  und  des  Standes  der  beson
dern  Classen=  und  Regierungs-Bezirke  für
die  erste!  Versammlung  festgestellt  haben,
und  in  der  Anlage  unter  Ziffer  I.  hiermit
  zur  öffentlichen  Kenntniß  bringen.

Nach  den  eingesendeten  Anzeigen  Unsrer
  Regierungen  berechnet  sich  die  Gesammtzahl
  der  Familien  Unsces  Reiches  auf
760,101  Familien,  wonach  zufolge  der  Bestimmung
  des  Tit.  VI.  H.  6.  die  Zahl  der
zu  wählenden  Abgeordneten  in  112.,  und
mit  Einschluß  der  3  Acgeordneten  der
Universitäten  in  115  Mitgliedern  bestehet.
Von  der  auf  solche  Art  bestimmten  Zahl
haben  sofort  gemäß  §.  9.:

a)  die  Classe  der  adelichen  Gutsbesitzer
mit  Gerichtsbarkeit  ein  Achttheil  oder
14.

b)  die  Classe  der  Geistlichen  ein  Achttheil,
oder

jene  der  Carholischen  Kirche  0.

der  Protestantischen  Kirche  5.

632

c)  Die  Classe  der  Städte  und  Märkie,
welche  nach  G.  6.  des  Stände:  Ediets
an  dieser  Wahl  Antheil  zu  nehmen  haben,
und  in  den  Verzeichnisse  unter  Ziffer  II.
besonders  benannt  sind,  ein  Viertheil
mit.  28.

d)  die  Classe  der  übrigen  Landeigenthümer,
welche  keine  gutsherrliche  Gerichtsbarkeie
ausüben,  zwey  Viertheile  mit  50.

e)  jede  der  Universitäten  einen  oder  zusammen
  3  Abgeordnete  zu  wählen,  welches
  obige  Gesammtzahl  von  115  Mit,
gliedern  bildet.

Die  Vertheilung  auf  die  einzelnen
Kreise,  welche  nach  dem  Verhälenisse  des
Sctandes  jeder  Classe  vorgenommen  wurde,
weiset  die  angeführte  Tabelle.  Unsere  Regierungen
  haben  nunmehr  diese  Wahlen  nach
den  Vorschriften  des  Edicts  über  die  Staͤnde=
  Versammlung  sogleich  einzuleiten  und
das  Wahlgescháft  mic  unausgesetzter  Thätigkeit
  in  der  Art  zu  vollführen,  daß  Uns
selbes  bis  zum  25.  künftigen  Monats  vol-Wir
  erwarten
  von  Unsern  Uncerhanen,  daß  sie
durchdrungen  von  dem  Gefühle  der  Wichlendet

  vorgelegt  werden  könne.
        <pb n="317" />
        633

tigkeit  dieser  Wahlhandlungen,  hiebey  nur
nach  ihrer  reinen  und  besten  Ueberzeugung
fürschreiten,  und  die  Vertretung  ihrer  alls
gemelnen  Angelegenheiten  in  die  Hände  solcher
  Mitbürger  legen  werden,  deren  erprobte
Recheschaffenheit  und  Theilnahme  an  dem

Mar.  Joseph,

 

634

allgemeinen  Wohle  des  Vaterlandes,  so  wie
deren  Einsichten  und  Kenntnisse  das  unbegraͤnzte
  Vertrauen  verdienen,  und  die  ruͤcksichtslose
  Erfuͤllung  ihres  wichtigen  Berufes
erwarten  lassen.

München  am  30.  November  1618.

Graf  b.  Reigersberg.  Fürst  v.  Wrede.  Graf  v.  Triba.  Graf  v.  Rechberg.
Graf  v.  Thürheim.  Freyherr  v.  Lerchenfeld.  Graf  v.  Törring.

Nach  dem  Besehle  Seiner  Majestät  des  Känigs,

*

Sgid  v.  Kobell.
        <pb n="318" />
        635

Nro.  I.

630

Ueber
der  Bildung  der  zwenten  Kammer  der  Stände-Wersammlung  nach  dem
für  das  erste  Versammlungs= 



Vertheilung  der  Gesammt-Zahl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S
Namen  E
55  Grundbesitzer  mitII.  Universitäten.  III.  Gei
Familien=  --  Gerlchtsbarkeit.  si  Geist
tr  c3  Toniden
Zahl.  EzS  Zahl  der  Zahl  der  Zahl  5  D  *  —
K  re  i  s  Zcrn  &amp;amp;  —  Gerlches-Abgeord=  und  Abge-  Deca-  Pfar-  2
2  Bezirke.  neten.  Namen  *—m  nate.reyen.  Abgeorden.
  neten
1.  Jsarkreis  .  109046  16  227  5  1  1  37  518  2
Landshut
II.  Unter-Donaukreist,  77157  11  153  2  J.  —  —  16  200  1
III.  Regenkreis  790#224111%  5  —  —  21  384  1
IV.  Ober-Donaukreis1111206  78  1  —  —  36  527  2
V.  Rezatkreis.  .  115409  16  64  1  1  1  9  i12
·."  Erlangen
VI.  Ober-Mainkreis034645  1673  —  —  144  n#
VII.  Unter-Mainkreis057553155  77  1  1  1  27  399  1
BVuͤrzburg
VIII.  Nheinkreis  373152  —  —  —  —  31  1961  1
I
Summe  780101  112  045  14  5  5  101  ik  0
Die  Zahl  der  Abgeerdneten  beträgt  112.  5.  Die  Städte  1  mit  43
Hievon  stellen  also:  4.  Die  Landeigerthümer  7  mit  50
1.  die  adelichen  Gerichtöbesitzer  7  mit  14  Summe  112
".9ur-s
"  3  3  Gesammt-Zahl  115

P)  der  protestantischen  mit
        <pb n="319" />
        637  638
sicht
gegenwärtigen  Umfange  und  der  Bevölkerung  des  Königreiches
Jahr  1810.
auf  die  einzelnen  Classen  und  Kreise.
liche  IV.  Städte  und  Märkte  über  500  V.  Landeigenthuͤmer  ohne
Familien.  Gerichtsbarkeit
der  Protestantischen  Kirche.  Jahl  der  Abgeord-,  Zohl
Districte  Zehl  Fami-  neten  Zahl  der
und  8  farz  ·  a  Gemein-  der  Abgcord,
Julhetieepen.  Consistorien.  *  lien.Eigene  jö  Familieneen.
1  10758  2  —
71  B*  6  50054  #  1  9232
—  —  Baireuth  mit  —
—  1  ·  —
Pfarreyen  umfaßt  1  3  248  ⁊2009  6
den  Negen-  Un-  —-  —  —
ter-Douau=  und
3  17  Obermain  kreis  ⁊  11860  —  3  67562
1  6700  1  —
"  31  nstach  mit  182  100200  *6  *z
—  566
3i  farreyen  umfaßt  1  6587  1  —
*!1  en  Ober-Do  316  ss  6  9749%
—  nau-,  Rezat-,  ——  «-17
  186  Untermain—  11  137761  —  4  ]  60708  7
und  Isarkreis.  —
14  118  11¼  120888#  5  93650  )
—  —
i2  266  *  112  10610  —  3  77145  :„
T
**  105  —  5  81  114841  4  21  624350  56

 

 

 

(42)
        <pb n="320" />
        639

Nr.  II.

640

Verzeichniß

der  Städte  und  Märkte  des  Königreichs,  welche  zur  Wahl  der  Städte=Abgeordneten
  in  die  Versammlung  der  Reichsstände  berechtiget  sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HBchl  der  zu  wählen-Nam
  en  zamilien  den  Abgeordneten
Kreise.  der  —  —
Städte  und  Märkte.  Zabhl.  J  Eigene.  hemiioe
1  Muͤnchen  10,758  2  —
2  Vorstadt  Au  1,783
1.  3  Freising  758
·  4  Landsberg  556  7  —  1
Isarkreis.  5  Landshut  1,646
6  Kölz  505
7  Traunstein  667
–—
II.  1  Deggendorf  612  1
Unterdonau-  2  DPassau  2,060  —  1
kreis.  3sStraubing  1,570  !
1  Amberg  1,536
m  2  Eichstädt  1,015
«  ZJngolstadt  1,610
Regenkreis.  Kellheim  5186  —  5
5  Neumarkt  815
6  Negensburg  5,028
⁊  Sulzbach  756
4
        <pb n="321" />
        641  –  632.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  ··Z«hldekxnwählcn-Kreise
  N  *n*s  r  Familien-  en  Abgeordneten
"  er  —  —
Städte  und  Märkte.  3Zahl.p
1  Augsburg  6,  700  1
2  Dillingen  722
3Donauwörth  .  *  651
a  Guͤnzburg..  ..  7601
5  Gundelsingen  755
IV.  »  6  Hchset  .  ..  630
7  aufbeuren  41
Oberdonau-  8  Kempten  9  '
kreis.  gLauinen  1,001
10  Linat  715
11/  Memmingen  1,594
124  Neuburg  *r  1,380
13  Schwabmünchen  ...  550
1  Nuͤrnberg..  ..  0,587  1
2  JAltdorf..  ...  512
3  Ansbach  ..  4  3,375
4  Dinkelsbührl  1,105
5  Erlangen  ...  2,316
6  Feuchtwang  571
7  Fürtttee  3,347
V.  6  Gunzenhausen  ....  513
.  9  Lauf  EEEIrEEIIE  632  6
NRezatkreis.  10.  Neustadaat  60o06%
-'  -  11Nökdtingen......  1,512
12  Oettingen  .  ...  613
153  Roh)yg  632
14  Rothenburg..  1,570
15Schwabacch  1,003
16  Weissenburteg  1,001  —
17  Windshern  7130
1  Baireut)„2,9207
2  Bamberg  ..  4,112
3  Kulmbach.......  904
a4a  Forchheim.  ..  707
VI.  5  So  ..  1,570  4
6  Kronchg  7:7  —
Obermainkreis  :  ichtenfells.  524
3  Münchbetrerrggg7  550
9  Weiden  520
10Sebttt  546
11  Wunsiedbe  769
        <pb n="322" />
        643  644

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ahl  der  zu  wäglen-Kreis.
  N  *n  enn  Familien  —  tgiorpnenen
½  enrt  —
Städte  und  Märkec.  Zahl.  Eigene.  i
1  Amorbach  .....  6075
2  Aschaffenburg..  .  ..  1,230
3Hamelburg.  510
VII.  4  Heidingssee.  500
5  Karlstadt  558.
Untermain=  6  Kitzugen  os.—  3
kreis.  7  lhr  750
8  Miltenberg..  576
9  Orb  751
10  Schweinfurt..  ...  1,455
11  Wuͤrzburg  .....  3,992
1  Duͤrkheim..  ...  758
2  Deidehen  603
5  Edenkohen:  305
a  Frankental  940
vinu.  5  Grünstadt  631
·  ·  6  Kaiserslauten  gio  —  3
Rheinkreis.  ⁊7  Kirchheimbolanden  .  ..  502
6  Landgan  1,140
Neustadt  961
10  Pirmasenz.  979
11  Speher  1,275
12  Zweybrückken  1,106
—  6
2  13
2  5
4  27
4
Im  Ganzen  28
        <pb n="323" />
        b

à

b

—

24

V

d

ê

e

—

Khronologische  Inhalts  -Anzeige

zu  dem

Gese6  Blatte

des  Jahres  1818.

 

Stücc  I.

Verordnung  vom  a0.  December  1877,  die  Umänderung  des  bishersgen  Reglerungs-Blattes
in  eine  Sammlung  von  Gesetzen  und  Verordnungen,  und  die  Einführung  elnes  Allgemeinen
  Intelligenz-Blattes,  detreffend.  S.  5.

Verordnung  vom  33.  December  1817,  dle  gegenseltige  Freyzügigkeit  zwischen  Balern
und  den  Nlederlanden  betreffend.  S.  14.

Stück  II.

Kdnigliche  Erklärung  vom  17.  Januar  1818,  die  Bestlmmungen  über  die  Mllltalre-Pflicheigkeit
  in  Bezug  auf  die  Auswanderungen,  insbesondere  die  Ueberelnkunft  mit  Sachsen-Codurg
  betreffend.  S.  77.

Verordnung  vom  19.  Januar  1979,  die  directen  Staats=  Auflagen  für  das  Finanz-Jahr
18!7  in  den  älrern  sieben  Kreisen  detreffend.  S.  19.

Verordnung  vom  236.  Januar  1918,  den  Sommer=  Biersatz  für  das  Jahr  1818  betresffend.
S.  20.

Perordnung  vom  9.  Februar  1818,  die  Militaire-Conserlption  in  Bezug  auf  die  Studierenden
  betrefsend.  S.  ar.

Perordnung  vom  pH.  Februar  1818,  die  Nothwendigkelt  der  Beylegung  der  Urtheile  vorlger
Instanzen  bep  den  Recursschriften  in  adbministratlvecontentiosen  Gegenständen  betreffend.
S.  23.
        <pb n="324" />
        Stuͤck  lII.

a)  Perordnung  vom  9.  und  bekannt  gemacht  am  23.  Februar  1818,  die  Dlenst-Verhdlenisse
der  #ffessoren  bey  den  Appellatlons.  Gerlchten  betreffend.  S.  25.

b)  Verordnung  vom  13.  März  1878,  in  Betreff  der  Maut-Verhälenisse  im  Unter-Mainkreise.

S.  a8.
Stück  W.
Verordnung  vom  6.  April  1818,  die  Concurrenzen  zum  Straßenbau  betreffend.  S.  au.
Stück  V.

Verordnung  vom  17.  May  1818,  die  Verfassung  und  Verwaltung  der  Gemeinden  im  Kdnigreiche
  betreffend.  S.  49.

Stück  VlI.

)Verodnung  vom  33.  May  1818,  die  directen  Staats-Auflagen  für  das  Finanz  Jahr
1813  in  den  aͤltern  sieben  Krelsen  des  Reichs  betreffend.  S  97.

b)  Berordnung  vom  23.  May  1818,  die  Krlegskosten-Peraͤquations--  Umlagen  pro  1813
betreffend.  S.  99.

Stück  VII.

Perfassungs=  Urkunde  des  Kbnigreichs  Balern  vom  36.  May  1818.  S.  107.
Stück  VIII.

Edict  vom  a6.  May  1818,  über  das  Indigenat.  S.  14r.
Stück  H.

Edict  vom  a6.  May  1818,  über  die  dußern  Rechts-Verhältnisse  der  Elnwohner  des  Kdulgreichs
  Balern,  in  Bezlehung  auf  Religion  und  klrchliche  Gesellschaften.  S.  149.

Stück  I.
Edict  vom  6.  May  1818,  über  die  Freyhelt  der  Presse  und  des  Buchhandels.  S.  181.
Stück  XI.

Sdict  vom  36.  May  1818,  über  die  staatsrechtlichen  Verhältnisse  der  vormals  Reichsständischen
Fürsten,  Grafen  und  Herren.  S.  189.

Stüchk  IXlII.
Edict  vom  26.  May  1818,  über  den  Adel  im  Kdnigreiche  Balern.  S.  al3.
        <pb n="325" />
        Stuͤck  XIII.

Edict  vom  36.  May  1818,  über  die  gutsherrlichen  Rechte  und  dle  gutshertliche  Gerichtsbarkeit.
S.  aar.  «

Stück  XlV.
Edlet  vom  a6.  May  r813,  über  die  Familien-Fidel-Commisse.  S.  z7.
Stück  TXV.
Edict  ab.  May  1818,  Uber  die  Siegelmätigkeit.  S.  325.
Stück  XVI.
Edlet  vom  a6.  May  1818,  über  die  Verhältulsse  der  Staatsdiener,  vorzüglich  in  Beziehung  auf
ihren  Stand  und  Gehalt.  S.  333.
Stück  XVII.
Edict  vom  26.  May  19818,  über  die  Stände-Versammlung.  S.  349.

Stück  KVIII.

a)  Das  dle  innern  katholischen  Klrchen-Angelegenheiten  im  Khulgrelche  ordnende  Concordat  mit
Sr.  päbstlichen  Heiligkeit  Pius  VII.,  abgeschlossen  am  s.  Junius  1817,  und  von  Sr.
Kbulgl.  Majestät  bestätigt  am  34.  Oktoder  1817.  S.  307.

b)  Edict  vom  36.  May  1878,  über  die  innern  kirchlichen  Angelegenheiten  der  protestantischen
Gesammt-Gemeinde  in  dem  Kdnigreiche.  S.  437.

Dc)Accessions-Urkunde  Sr.  Kbniglichen  Hoheit  des  Kronprinzen  zu  der  Verfassungs-Urkunde  des
Reichs,  vom  zo.  May  1818.  S.  45r.

Stück  AXlI.

a)  Convention  zwischen  den  Kronen  Balern  und  Preußen,  das  Vaganten-Wesen  betreffend,  abgeschlossen
  zu  Berlin  am  90.  May  1818,  und  von  Sr.  Kdnigl.  Majestät  ratificirt  am  6.
Junius  1818.  S.  453.

b)  Kbnigliche  Erklärung  vom  r0.  Junius  1818,  die  Bestimmungen  über  dle  Militaire-Pflichtigkelt
  in  Bezug  auf  die  Auswanderungen,  insdesondre  die  Ueberelnkunft  mit  Sachsen-Meiningen
  betreffend.  S.  466.

Stück.  XK.

a)  Verordnung  vom  ag.  July  1878,  die  Vollzlehung  der  Verfassung  Tit.  V.  H.  4.  Nro.  3  und
5.  betreffend.  S.  469.
        <pb n="326" />
        b)  Verordnung  vom  ag.  Julp  1818,  die  nach  der  Verfassungs-Urkunde  regulirte  Competenz
der  Kreis=  und  Stadt-Gerichte  als  prlvilegirte  erste  Instanz  betreffend.  S.  472.

c)  Verordnung  vom  ag8.  Julpy  1818,  dle  Competenz  über  Ehestreltigkeiten  bey  gemischten  Ehen
betreffend,  S.  474.
Stück  Xkl.
Verordnung  vom  5.  August  1818.,  die  Gemelnde  Wahlordnung  betressend.  S.  477.
Stück  XlllI.
Verordnung  vom  4.  August  1918.  —  Militalre-Cartel  mit  Preußen  betreffend,  abgeschtessen
am  16.  Dezember  1817,  und  von  Sr.  Kdalgl.  Majestät  ratificirt  am  15.  Januar  1818.
S.  397.
Stück  XXlIII.
a)  Verordnung  vem  15  September  1818,  das  Verhäleni½U  zuisschen  der  Polizey-Direction  und
dem  Maglstrate  der  Haupt=  und  Residenzstadt  München  brtreffend.  S.  573.

b)  Verordnung  vom  r5.  Septemder  1818,  die  Verhältnisse  der  Kömglichen  Commissarsen  in  den
Stä#ten  I.  und  II.  Classe  zu  den  Magistraten  betreffend.  S.  67é6.

g.)  Verordnung  vom  15.  September  1918,  die  Polizey  in  den  Unlversitäts-Städten  betreffend.
S.  623.
Stück.  XIIV.

Herordnunz  vom  go.  November  1818,  die  Wahl  der  Abgeordneten  zur  Stände-Versammlung
betrefsend.  S.  620.
        <pb n="327" />
        Register

zu  dem
Koöniglich-Baierischen  Gesesblatte
des  Jahre  s  1819).

 

A.

A#  bilden  die  IIte  Kammer  der
allgemeinen  Stände-Versammlung.  S.  131.
Nähere  Best  mmungen  hlerüber  im  Edict
vom  a#.  May  18189.  S.  340  —  374.
Wahl  und  Veithellung  der  Adgeordneten
zur  Stände-Versammlung  auf  die  Kreise.
E.  629  —  644.
ubloßbarkeit  aller  in  grundherrlichen  Verträgen
  censtirnirten  siändigen  und  nicht  staͤndigen
  Renten  und  Lasten,  der  Bodenzinse,  und
des  Zehent-Rechtes.  S.  223.
Absolnte  Stimmen-Mehrheit.  Erforderniß
  derselben  dep  den  Wahlen  des  Magistrats

durch  die  Gemeinde-Vevollmächtigten.  S.  saz-Actuare
  (kandgerichts-).  Belassung  ihres  firen
Geld-Gehalts  in  Quiescenz-Fällen.  S.  345.
Addressen.  Unzuläáßigkelt  derselben  an  das

Polk  durch  die  Reichssiände.  S.  305.
Adel.  Dessen  besendere  Rechte  und  Vorzüge
nach  der  Verfassungs-Urkunde.  S.  120.  121.
Die  vormals  Relchsständlschen  fürstlichen  und
gräflichen  Häuser  gehdren  zum  hohen  Wdel.

S.  199.

Edsct  über  den  Mel  vom  26.  May  18:1#.
S.  313  —  330.  Titel  I.  Von  der  Erlangung
  des  Adels.  S.  213  —  316.
Titel  II.  Von  den  Auszelchnungen  und
Rechten  des  Adels.  .  216  —  aig.
Titel  III.  Von  dem  Verluste  des  Adels.
SE.  z18  —  220.

Adelsbriefe.  S.  214

Erfordernig  des  Adels  zur  Auslbung  der
Gerichtsba  kelt.  S.  120.  au8.  237.  —
und  zur  Erbfolge  in  Famillen-Fideleommisse.
  S.  309.

Admiusstratso  contentlose  Gegenstiände.
  Nothwendigkeit  der  Beplegung  der  Urtbeile
voriger  Jastanzen  bepy  den  Recursschriften.
S.  63  —  24.

Adoption.  Uebertragung  des  Adels  auf  elinen
Adoptirten.  S.  213.

Advocaten.  Ausschlleßung  derselben  von  der
gleichzeltigen  Verwaltung  eines  Herrschafts-Gerichts.
  S.  337.

Proceß-Schriftren  siegelmátiger  Personen  bedürfen
  der  Mitunterschrife  eines  Advocaten
nicht.  S.  330.

1
        <pb n="328" />
        Aemter  —  Appellations-Gerichte.

Aemter  toͤnnen·  von  dem  Reichsverweser  nur
provisorisch  verllehen,  und  keine  neuen  eingeführt
  werben.  S.  u10.

Gleiches  Recht  der  Eingebohrnen  zur  Erlangung
  von  Aemtern.  S.  116.

Agenten.  Bechandlung  der  Angelegenhelten  der
Standetherren  bey  den  Reglerungen  auswärtiger
  Staaten  durch  Agenten.  S.  706.

Allodlal-Erbschaft.  Recht  des  Fldel-Commißfolgers
  zur  Ausschlagung  derselben.  S.  310.

Alter.  Einfluß#des  Alters  bep  Gemelnde-Wablen.
  S.  74.  484  u.  487.  —  auf  das  Staatsbürgerrecht.
  S.  115  u.  143.  —  auf  den  Zutritt
  in  die  Kammer  der  Reichs-Räthe.  S.  123.
—  und  in  die  Kammer  der  Abgeordneten.  S.
134.  135.  —  dann  dey  den  Wahlen  dieser
u%ern  S.  356.

Erforderniß  des  Unterscheidungs-Alters  ber
der  Wahl  eines  Glaubens-Bekenntnisses.

S.  151.
Amtskleidung  des  Maglstraks.

Annaten  der  Bischdfe.  Feflsetzung.
—  432.

Ansäßigkeit.  Erfordernist  derselben  zur  Ansübung
  des  Staatsburger-Rechts.  S.  17é.
Ansehen  (obrigkestliches).  Folgen  des  Mißbrauchs
  desselben  bep  den  Gemeinde-Wahlen.

S.  306.
Ansiedler.  Mitwirkung  der  Rural-Gemelnden
bey  Aufnahmen  derselben.  S.  96  —  97.
Antiquarien.  Allgemeine  Ausfsicht  der  Polize=Obrlgkeiten
  auf  dieselben.  S.  193.  184.
Appellations-Gerichte.  Dlenst-Verhältnisse
  der  Assessoren  bey  deuselben.  S.  25—a8.
Competenz  zur  Untersuchung  gegen  Standesherren
  in  peinlichen  Fdllen.  S.  192.
Besorgung  aller  auf  die  Bestaͤtigung  der
Fidel-  Cemmise  sich  beziehenden  Handlungen,
  dann  die  Führung  der  Fidei#=  Cemmis-Matrikel
  2c.  durch  das  treffende  Appellations-Gericht.
  S.  282  —  à8#1.
Verhandlungen  dieses  Geriches  ben  Auflösung
eines  Fldel-Commisses.  S.  389  —  310.

S.  E.
S.  420

Appellations  Gerichts-  —  Ausschreibungen.
Appellations-Gerichts-Assessoren.  S.  25
—  8.

A#mer.  Haltung  einer  stehenden  Armee.  S.  135.

Ar  men-  enpfl  —  e.  Theilnahme  der  Mazistrate
hleran  .

Some  der  Districtö  Votstebekludengrdßem
Städten  für  die  Armen  ihres  Bezirks.
S.  Zr.

Brsorgung  der  gesammten  Armenpflege  in
den  Rural-Gemeinden  durch  den  Gemeinde=Ausschuß.
  S.  95.

Mitwirkung  des  Ortapfarters  in  den  Rural-S.

  81

Gemeinden
Leitung  der  Armenpflege  in  den  Landgerichts-Eprengeln.
  S.  253.

Antheil  der  Polizey-Directlon  in  Muͤnchen  —
dann  der  Koͤnigl.  Commissarien  in  Staͤdten
Iter  und  IIter  Classe  an  der  Armenpflege.
S.  382  und  618.

Armenstiftungen.  Ergänzung  derselben  aus

den  Ueberschüßen  des  Kirchen-Vermogens.
.  162.

Aschaffenburg.  Vereinigung  des  zur  Regensburger
  Didces  gebdrig  gewesenen  Gebicts  von
Aschaffenburg  mit  der  Wörzburger  Didces.
S.  40%.

Assessoren  (Appellations-Gerschts--).  Dienst-Perhältnisse.
  S.  25  —  28.

—  (bandgerichts-).  Belassung  ihres
fren  Geld-Gehaltes  in  Qulescenz-Fällen.
S.  345.

Auflagen  (Staats-).  Erhebung  der  directen
Steuern  für  das  Flnanz-Jahr  1913  In  den
adltern  sieben  Kreisen.  S.  19.  97  —  99.

Zustimmung  der  Stände  zur  Erhebung  der
directen  Steuern  und  neuer  indirecter

Auflagen.  S.  17.

Anugsburg.  Uncerordnung  der  blschdflichen
Kirche  daselbst  als  Suffragan-Kirche  unter  den
Erzbischof  von  München.  S.  4o##

Ausschreibungen.  Gebühren  hiefür  in  dem
allgemeinen  Intelligenzblatt.  S.  73.
        <pb n="329" />
        Ausschuͤsse  —  Bauwesen.

Ausschusse  in  den  Gemeinden,  als  Stellvertreter
  derselben,  S.  6a.  —  deren  Bestellung,
Wirkungskrels,  Versammlungen  und  Vorrechte
in  den  Städten,  S.  73  —  70.;  —  auf  dem
Lande,  S.  82  —  9a.

Vollziehung  der  Urwahlen  fuͤr  die  Staͤnde-8
  durch  die  Gemeinde=  Aussch##le.
  S.  364.

Aufstellung  von  Ausschüssfen  in  den  beyden
Kammern  der  Stände-Versammlung.  S.
383  —  388.

Ausschösse  zur  Leitung  der  Gemeinde  Wahlen-S.
  408  —  S0o8.

Auswärtige  Staaten.  Annahme  von  Diensten,
  Gehalten,  Pensionen  oder  Ehrenzeichen
einer  fremden  Macht.  S.  110.  14#

Besitzungen  baierischer  Unterthanen  in  fremden
  Staaten.  S.  144.

Retorsions  Recht  gegen  auswärtige  Staaten.
S.  147.

Auswanderung.  Frephelt  derselben  nach
erfüllten  Perbindlichkeiten  gegen  das  blöherige
Vaterland.  S.  110.

Perlust  des  Indigenats  durch  Auswanderung.
  S.  143.

Bestimmungen  über  die  Milltaire-Pflichtigkelt
  bey  Auswanderungen,  insbesondere
Uebereinkunft  mit  Sachsen-Coburg,  S.
17  —  18.  und  mit  Sachsen-Meiningen.
S.  466  —  46.

B.

Bamberg.  Erhebung  der  bischkslichen  Kirche
daselbst  zur  Merropolstan-Kirche.  S.  402.
Bank.  Ausschließung  der  acten  Staatsdiener

von  der  Führung  einer  Bank.  S.  34
Sawesen  Besorgung  des  ganzen  städtischen
Bauwesens  durch  dle  Maglstrate.  S.  7r

Besorgung  des  Bauwesens  in  den  Rural=Gemeinden
  zug  dn  gesammten  Gemelnde-Ausschuß.


Aufstellung  eines  —  Bauraths  bey
den  Magistreten  in  den  Stádren,  wo  das
Bauwesen  von  Bedeutung  ist.  S.  63.

Beamee  —  Besoldungen.

Mitwirkung  der  Gemk#nde-Bevollmächtigten
bev  allen  Neubanten.  S.  76  —  77.
Vorbehaltne  Genehmigung  der  Kreis-  Regierungen
  dey  dedeutenden  dergleichen  Bauten.
  S.  z.
Bauwesen  in  der  Heupt:  4r  Residenzstadt
München.  S.  396  9.
Beamte  (gutsherrliche.)  2—  elner  Verpachtung
  oder  eines  Anlelhens  an  dieselben
v4%  dem  ihren  Gerlchten  untergebenen  Gemeinde=
  oder  Stiftungs-Vermbgen.  S.  94.
Bestellung  der  gutsherrlichen  Beamten.  S.
235.
Dienstiverhältnisse  derselben.  S.  238  —  246.
Ausschließung  derselben  von  den  Gemeinde-Stellen.
  S.  400.
Beleuchtungs-Anstalten  in  den  Städten
stehen  unter  der  Aufsicht  und  Leltung  der  Ma-1



gistrate.  S.  71.
Beneflcien.  Präsentation  derselben.  S.  44
und  426.

Verboth  des  Besitzes  mehrerer  Beneficien  fuͤr
eine  Person,  und  Verbindlichkeit  der  Beneficiaten
  zur  Residenz.  S.  424.

Berchtesgaden.  Vereinigung  des  Gebiets  der
exemten  Probstey  Berchresgaden,  theils  mit
der  Passaver,  thells  mie  der  Münchner  Didces.
S.  4%.

Beschwerden  über  die  Verletzung  der  Staats-Verfassung.
  Ernennung  eines  Ausschußes  in
jeder  der  dbepden  Kammern  der  Stände-Versammlung
  zur  Untersuchung  dorselben.  S.  383
—  364

—  gegen  Erklaͤrungen  und  Verfuͤ-guungen
  der  Wablausschüsse  in  den  Gemeinden,
und  gegen  dleßfallsige  Entscheldungen  der  Kreis-Reglerungen.
  S.  d07.  508.

Besoldungen  des  Magistrats-Personals,  S.
66.  67.

Des  wesene  #e#  gutsherrlichen  Gerlchten.
S.  239.  241.

Des  activen  Staatsdieners  in  Bezug  auf  dra
Stand  und  auf  den  Dienst.  S.  38—
337.  «

I.
        <pb n="330" />
        Bestechung  —

Bestechung.  Deren  Folgen  bep  den  „GWahlen
für  dle  Stände-Versammlung.  S.  3

Bey  den  Gemeinde-Wahlrn.  S.  %  u.  506.

Bettler.  Sotge  der  Districts·  Vorsteher  in  den
aroͤßern  Staͤdten  zur  Abschaffung  derselben.
S.  v#c1  -

Bier-Satz  fuͤr  den  Sommer  des  Jahres  1818.
S.  20.

Canoniker.

Bilderhaͤndler.  Pflicht  derselben  zur  Ueber—
gabe  ihrer  Cataloge  an  die  Poligey-Dorigkeit.
S.  184.

Biao  als  Mitglied  der  Kammer  der  Reichs-Raͤche.

  S.  122

Bodenzinse.  Ubldßdartkeit.  G.  223.

Bruͤcken.  Ausschließung  der  Gutsherren  von
dem  Bezug  der  Bruͤcken-Gelder.  S.  266.

Der  Magistrat  hat  fuͤr  die  Herstellung  der
Gemeinde-Brücken  und
Brunnen  zu  forgen.  S.  7r
Die  Aufsicht  über  Brüöcken  und  Brunnen  in
den  grbßern  Städten  führen  die  Districts-Vorsteher.
  S.  90.

Buchdruckereven.  Allgemeine  Aufsicht  der
Polizey=  Behdrden  auf  dleselben.  S.  193.

Buchhandel.  Frepheit  deeselben  S.  178.
Nühere  Bestlmmungen  im  Edict  vom  36.  May
1818.  S.  181  —  188.

Bücher.  Entsernung  derienigen,  deren  Inhalt
dem  Glauben,  den  guten  Sitten  oder  der
Kirchenzucht  zuwider  ist.  S.  432  u.  432.

Bürger.  Aufnahme  derselben  durch  den  Magisioat.
  .  70.
Buͤrgermeister.

Erforderllche  Qualificatlon
derselben.  S.  65.

C.
Caducität  (Gutsheimfälligkeit).  Aufbebung.
S.  as5.
Eanoniker  Deren  Anstellung  bey  den  Capiteln
  der  Metropolitan=  so  wie  der  bischöflichen
Kirchen.  S.  404.

Canzley  —  Communal-Vermsgen.

Canzley-Taren  der  Bischbfe.  S.  40  —  422.
Capitals-Aufnahmen  und  Auslelben
ffür  die  Gemeinden.  Mitwirkung  der  Gemeinde
  Bevollmächtigten  in  den  Stödten  lter
Classe.  S.  76  —  77.
Crholung  der  Genzhmzung  der  Kreis-Reaierung.
  S.  93.
Mitwirkung  der  ——#2  S.  36.
Capitel  der  Metropoliron=  so  wle  der  bischdflichen
  Kirchen.  Zusammensetzung  derselben.

S.  4c4  —  46.

Cartel-(Militaire-)  mit  Preussen.  S.  s7
—  7972.

Cassation  der  Staatediener.  S.  a37.

Cataloge.  Pfllicht  der  Vuchhandlungen,  Antiquarien,
  Leihbibliethek-Inhoder,  der  Vorsteber
  der  Lese-Insiikute  urd  lithegraphischen
Anstalten,  der  Kupferstich=  Bilder=  und  Karten-Händler

  zur  WVorlage  ihrer  Cataloge  dey  der
Polizen-Obrigkelt.  S.  183  —  184.

Catholische  Kirchen-Angelegenheiten.
coldat.  S.  307  —  436.

Censur  von  Schriften.  S.  182.

Chiemsee.  Aufhebung  des  Bißthums  Chiemsee,
  und  Verdindung  dessen  Bezirkes  mit  der
Münchner  Didces.  S.  404.

Cloil-Strafrechts-Sachen.  Iunstanzen-Verhältniß
  hinsichrlich  der  standeherrlichen
Häuser.  S.  04.

Coburg  (Sachsen.)  Ueberelnkunft  über  dle
Militaire-Pflichtigk.it  in  Bezug  auf  die  Aus-Con-



  S.  17  —  18.
Colleglal-Räthe.  Deren  besondere  Rechte
und  Vorzuͤge.  S.  12t.

Colonar-Verträge  der  Guteberren  über  dle
Anbauung  und  Benützung  ihrer  eigenthümllchen
Gründe.  Aufrechthaltung  derselben.  S.  222
—  223.

Commissarlen  (kdnigliche)  in  den  Städten
Iter  und  llter  Classe  Deren  Verhällnisse  zu
den  Magistraten.  S.  616  —  623.

Communal-Vermögen.  Verwaltung  durch
den  Mag  strat.  S.  70,
        <pb n="331" />
        Concordat  —  Curatel.

Concordat  mit  Er.  päbstlichen.  Helligkeit

Pius  VII.  S.  307  —  436.

Concurenzen  (Natural.)  zu  den  Straßendauten.
  S.  41  —  48.

Concurs.  Ausschließung  der  In  Concurs  verfallnen

  Persenen  von  der  Wählbarkeit  zu  Gemeinde=
  Stellen.  S.  75.  490.

Confiscation  des  Vermogens.  S.  135  u.
Der  Güter  eines  in  Foige  crimineller  Untersuchung
  verurtheilten  Standeoherrn.
S.  194.
Conseriptlon  Milltaiz)  zur  Ergänzung  der
Armee.  S.  1

In  Bezug  *  die  Studlerenden.  S.  -1
—  23.

In  Bezug  auf  die  Söhne  der  Adelichen,
der  CollegialI  Rü#he  und  der  höhern  Beamten.
  S.  121  u.  a17  —  2198.

Besorgung  der  Milltalre.  Seyseriptlen  durch
die  Landgerichte.  S.  25

Consistorien.  Ausuͤbung  eetarsten  Episcepals
  und  der  daraus  hervergehenden  beitung
der  protestantischen  kunern  Hirchen-Angelegenheiten
  durch  ein  Ober-Consiskorium.  S.  437.

Der  jedesmalige  Präsident  dieses  Ober-Consistoriums
  als  Mitglied  der  Kammer  der
Reichsräthe.  S.  122.

Herstellung  der  Confistorien  in  den  standesherrlichen
  Gedieren.  S.  206.

Umnderung  der  bisherigen  protestontischen
General-Decauate  in  drey  Consistorien.
S.  438.

Constanz  Einverleibung  des  in  Bajern  gelegesen
  Theils  der  Constanzer-Didbces  in  jene
von  Augsburg.  S.  404=Corporationen.

  Rechte  der  Gemeinden  als
bffentlich  r  Corporationen.  S.  57.

Criminal=  Strafe  ziebt  den  Verlust  des
Adcls  nach  sich.  S.  alg.

Curatel  des  Staats  ü#ber  die  Gemeinden.
S.  57.  92.

Dankfeste  —  Disteicts-Decanate.
D.
Dankfeste  (bffentliche.)  Anordnung.  S.  164.
Decanate  (General-)  der  Protestanten  werden
..  UAn  drey  Consisterien  mungeäudert  S.  438
Benpbebaleung  der  D  stricts-Decanate  und  ihrer
  bieherigen  Verfassung.  S.  439.
Dechante.  Deren  Ernennung  bey  den  M
poliran=  so  wle  bischdflichen  Kirchen.  S.  422.
Deputarlenen.  Abordnung  derselben  durch
die  Gemeinden.  S.  62.
Desertion.  Bestrafang  derselben  durch  Confiscation
  des  Vermöpens.  S.  1335.
Behaudlung  der  Desertirten  in  Folge  des
Militatre-Cartels  mit  Preußen.  S.  557
7
Diensiboten-B  1%%  Ausstellung  durch  die
bLandgerlchte.  S.  33
Dienste.  Erlanbniß  m  Uebertritt  in  auswürtige
  Dienste.  S.  110.
Annahme  von  Diensten  einer  auewarigen
Macht.  S.  144  —  145.
Dienst=  Enklassung  (Dimissien)  der  Staatsdlener.
  S.  337  u.  341.
Dleust=  rn  ung  (Cassation)  der  Etaetodiener.


Dlenst-  *—ii  der  Staatsdiener.  S.  335
17.

Dienst-Pragmatik.  S.  11  u.  333  —  348.

Dlanitarten.  Deren  Anstellung  bey  den  Capiteln
  der  Metropollran=  so  wie  der  bischdflien
  Kirchen.  S.  404.

Dimisslion  der  Staatsdiener.  S.  337  u.  zat.
Dlöcesan-Synode.  Haltung  einer  solchen
jedes  Jahr  am  Decanats-Sitze.  S.  439.
Didcesen.  Deren  Bestimmung  durch  Se.  päbstliche

  Helligkeit.  S.  40#  —  4%
Diselplinar-  Strafen.  Bebänguog  gegen

Staarsodlener.  S  337  —  3
Distriects-Decanate.  S.chaltun  der  bisherigen

  Verfassung  derselben.  S.  439.
        <pb n="332" />
        Districts-Gemeinden  —  Elchstäde.

Districts-Gemelinden.  Künftige  Bereinigung
  mehrerer  nahe  gelegener  Gemelnden  in
Districts-Gemeinden  für  gemeinsame  Zwecke.
S.  5Sz  —  83.

Districts-Schul-Inspectionen  (protestantische)
  Beybehaltung  der  bieherigen  Verfassung
  derselben.  S.  439.

Districts-Vorsteher.  Aufstellung  in  den
#bßern  Städten,  und  Obliegenhelten  derfelben.
  S.  6z.  70  —  gr.  ,

DomanialiCanzleyzuchnvokkungbek
gutsherrl.  Einkünfte  der  Standesherren.  S.
210.

Domanial-Gefaͤlle  der  Gutsherren.  S.  264.

Dorfs-Polizey.  Besorgung  durch  den  Semeinde--Vorsteher.
  S.  88  —  90.

Dotattion.  Fortbestand  der  mittelst  Anweisung
  eines  ganzen  Güter-Compleres  unmittelbar
  aus  einer  konigl.  Dotation  entstandenen
  Herrschafts-Gerichte.  S.  3317.

E.

Ebenbürtigkelr  der  mittelbar  gewordenen
ehemals  reichsständischen  fürfllichen  und  gräflichen
  Häuser.  S.  1899.

Ehen.  Religions-Verhältnisse  der  Kinder  aus
gemischten  Ehen.  S.  15z  —  155.

Ehegerichtssachen  (streltige)  Verhandlung
derselben  in  den  standesherrlichen  Gebicten.
S.  206.

Ehestreltigkelten.  Competenz  hlerüber  ben
gemischten  Ehen  S.  474  —  476.

Ehrenwachen.  Recht  der  Standesherren  zur
Haltung  derselben.  S.  105.

Ehrenzeschen.  Verbot  der  Annabme  ven
Ehrenzeschen  elner  auswärtigen  Macht.  S.  170.
Die  Uebertretung  dieses  Perbdols  zieht  den
PVerlust  des  Staatsdurgerrechts  als  Strafe
nach  sich.  S.  144.

Eichstädt.  Jutheilung  der  bischdflichen  Klrche
daselbst  zur  Metropolitan-Klrche  zu  Bamberg,
  als  Suffragan-Kirche.  S.  40  —  404.

Eid  —  Episcopat.

Eld  des  Köusgs  dey  dem  Reglerungs  Antritte
S.  137.  —
Des  Reichs-Verwesers.  S.  09.
Der  Erhbischöfe  und  Bischbfe  S.  432  —  434.
Der  Mitglieder  der  Stände=  Versammlung
S.  132  —  133.
Der  Wähler  der  Abgeordneten  zur  Staͤnde-Versammlung
  S.  355.  .
DecetaaködlmcrbeyihrerAcistellttng,so
wieallecStaatsbükqekbeyil)»k-Jlnsäfligmachungundbeyderallgemclucukaudeis

Huldigung.  S.  137  —  138.
Der  Beamten  der  Standesherren,  S.  195.
Der  Beamten  der  gutsherrlichen  Gerlchte
.  ihrer  Anstellung  und  Werpflichtung.
238.

Eigenthum.  Ausschlleßung  der  Gutsherren
von  dem  Bezug  elnes  erdlos  gewordenen  Prlvat-Eigenthums.
  S.  266.

Eigenthumsfähigkeit  der  als  öfwentliche
Corporationen  aufgenommenen  Kirchen.  S.  162.

Elgenthumsrechte  der  Standesherren.  S.207
der  Gutsherren.  S.  232.

Einguartierungen.  Befvorgung  derselben
in  den  Städten  durch  den  Magistrat.  S.  70.

Befrepung  der  Standesherren  von  den  Einquartierungen
  königl.  Truppen,  in  den
von  ihnen  dewohnten  Schldfsern.  S.  105.

Anthell  der  Polizen-Dlrectlon  in  München,
dann  der  kbnigl.  Commissarlen  in  Städten
1.  und  II.  Classe  an  dem  Einguartierungswesen.
  S.  60s  —  609.
Einstandsrecht  (grundherrliches).  Wbschaffung
  S.  225.
Entlassung  der  Staatsdiener.  S.  337,  341
343.
Der  Patrimonlal-Gerlchtshalter  und  Actuare
durch  die  Gutsherren.  S.  244.
Eplscopat.  Ausübung  des  obersten  Eplscopats
  und  der  daraus  hervorgehenden  Leltung
  der  protestantischen  innern  Kirchen-Angelegenhelten
  durch  eln  Ober-Consisiorium  S.  437.
        <pb n="333" />
        Eebfolge  —  Fldei-Commisse.

v-  n  Familien  -  Fidei-Commisse.  S.
309  —

e  ege  Aussicht  über  das  protestantische
theologische  Studium  an  dortiger  Universität
durch  das  Ober-Consistorium,  und  dessen
Mltwirkung  del  Besetzung  der  theologischen
Lehrstellen.  S.  443.

Ersatzwahlen  für  die  Gemeinde-Stellen.
S.  532  —  537  .

Erzbischdse.  Als  Mltglieder  der  Kammer
der  Reichs-Räthe.  S.  132

Aufstellung  eines  is#  zu  Mürchen.
S.  402.

Erpedition  und  Verwaltung  des  Gesetzund
  des  allgemelnen  Intelligenz  =  Blactes.
G.  12  —  13.

Fabrtit.  Ausschließung  der  activen  Staats-Diener
  von  dem  ausschließenden  persdulichen
Betriebe  einer  Fabrik.  S.  342.

Familien-Verträge  der  standesherrlichen
Häuser.  S.  194.
Feld-Polize  .6
zucoube  Borlicher.
Feuerlbsch=  Anstalten.  Aufsicht  und  Leltung
  durch  den  Maglstrat.  S.  vr.
Feverlichkel  ten.  Erholung  der  speziellen
königl.  Genehmigung  zu  ausserordentlichen
kirchlichen  Feperllchkeiten.  S.  u173.
Fldel-Commisse.  Recht  des  Abels  zur  Errichtung
  derselben.  S.  120  und  218.
Herstellung  elnes  Sirogen  für  abgelbßte
Renten,  Rechte  oder  Lasten.  S.  233.
Naͤhere  Desbmmungen,  m  Edikte  vom  26.
Mai  r1818.  S.  —  324.  Tit.  1.
Von  Familien=  Kbeel.  Lonmist  überhaupt.
S.  277  —  284.
tung  der  nllun  Commsisse.  S
284  —  292.  Tit.  Von  Bildung
neuer  Familien=  öldei  -  e  aus  den

vorlgen  F

S.a#kr  —  294.  Tit.  IV.  Von  den  —'

Besorgung  durch  die  Ge-S.
  co  —  91.

Tit.  II.  Von  Erch-Fieei

  Commise  —  Firsten.

und  Verbindlichkeiten,  welche  aus  dem
Sorbeomotß  Verband  entspringen.  S.
—  Zog.  Tit.  V.  Von  der  Erdfolge
inn  spei-  Commisse.  S.  309  —
14.  Won  der  Aufldsung  der
rmWWut  und  den  rechtlichen  Fol-*7
  derselben.  S.  ZJrá  —  333.  Tit.  VII.
wesondere  Bestimmungen.  S.  Zao  —  324.
Zis  eus.  KRechtsnahme  bev  den  Gerlchtehdfen.
  S.  134.
Sande  der  Aschsiichen  Klcchen.
derselben.  S.  410
Forensen.  auswäruige  Unterthanen  können
im  Kdusgrelche  Balern  Grundelgenrhum  desitzen,
  wobey  sie  den  Pllichten  der  Forensen
unterliegen.  S.  145.  146.
Freising.  Belesong  205  des  blschbflichen  Siges
von  da  nach  M  S.  402.  ·
Fremde.  Ausschluß  von  dem  Rechte  elnes
Einheimischen.  S.  142.  —  143.
Ausübung  der  —  “i
durch  Gremde.  S.  146

Freihbelt  des  Gewlffens.  S.  117  *  749.—
Der  Presse  und  des  Buchhandels  S.  118.

Nähere  Bestimmungen  hieräber  im  Edikt
vom  a6.  Mal  1818.  S.  ugr  —  188.

Freizügigkeit  zwischen  Paiern  und  den
Nlederlanden.  S.  14  —  16

Frohnen.  Verbindlichkeit  der  Gemelnden  zur
keistung  von  Frohnen  oder  Gemelnde-Dlensten.

Erhaltung

Umdnderung  der  ungemessenen  Frohnen  in
gemessene.  S.  116  und  223.

Lelstung  der  grundberrlichen  Natural-Frohnen
  S.  271.

Fürsten  (vormals  Reichsständische.)  Derem

besondere  Rechte  und  Vorzüge.  S.  r20.  —

Deren  astnaterecheliche  Verhälenisse.  S.  180

aruen  guesherrliche  Rechts  und  Gerichts-Verhältnisse.
  S.  271  —  2“6.
        <pb n="334" />
        Fulda  —  Gehalte.

Falda.  Vereinigung  des  Arthells  der  Fuldaer=
  Didces  in  Baiern  mit  der  Würzburger-Dibces.
  S.  404.

G.

Gebete.  Cbffentliche)  Anordnung  derselben
durch  den  Regenten.  S.  164.  —  Durch  die
Erzbischöse  und  Bischöfe.  S.  430.

Gebühren  für  die  Ausschreibungen  im  allgegemeinen
  Intelligenz-Blarte.  S.  13.

Gelstliche.  Theilnahme  derselben  an  dem  Genuße
  des  befreyren  Gerlchrsstandes.  S.  u51.
und  469.

An  der  Stände=  Versammlung.  S.  r33.

und  351.  —  -

Wahl  der  Abgeordneten  hlezu.  S.  359  —
360.  —  und

Jahl  dieser  Abgeordneten  in  den  einzelnen
Kreisen.  S.  620.  u  f.

Ausnahme  der  Geistlichen  von  der  Pflicht
zur  Tragung  der  Wassen.  S.  135.  —
Unterordnung  derselben  unter  die  welklichen
Gerlchte  in  bürgerlichen  Personal-Klazsachen,
  in  allen  aus  bürgerlichen  Contracten
vervorgebenden  Streirsachen  2c.  S.  147
—  168  und  42R.  —

Sorge  fuͤr  alte  und  wohlverdlente  katholische
Geistliche.  S.  418.  —

Unterstuͤtzungs.  Ansialt  in  Nuͤrnberg  fuͤr  prolestankische
  Geistilche.  S.  420.  —

Behandlung  der  Verlassenschaften  der  Geistlichen.
  S.  460  —  471.

Ausschließung  der  Geistlichen  von  den  Gemelnde-Stellen.
  S.  400.  —

Sehalte.  Veibot,  Gehalte  von  einer  auswärtigen

  Macht  anzunehmen.  S.  119.  —

Die  Uebertretung  dieses  Verbots  zieht  den

Perlust  des  Staatsburgerrechte  als  Strafe

nach  sich.  S.  144.

des  Maglstrats-Personals.  S.  é6.  67.

des  Personals  bey  gursherrlichen  Gerlchten.
S.  330.  241.

Gehalte  —  Gemeinden.

des  actioen  Staatsdleners  in  Bezug  auf
den  Stand  und  auf  den  Dlenst  S.  333
337

Geldstrafen  aus  der  Grund=  und  Polijzey-Gerlchrebarkeit
  der  Gursbe#ren.  S.  264.  —
Gemeinden.  Dle  Verfassung  und  Verwaltung
  der  G.meinden  wird  mit  Aufyedung
aller  bierüber  erlassenen  früheren  organischen
Gesetze,  in  der  Verordnung  vom  17.  Many
18R.  S.  40  —  06  bestimmr.
Inhalt  dleser  Verordnung:

Blldung  der  Semeinden  Tit.  I.  Cap.  u.

Elnthellung  der  Gemelnden  Tir.  1I.  Cop.  a.
S.  53  —  54.

Bestimmung  der  zu  einem  Gemeinde  Gliede
erforderlichen  Eigenschaften.  Tir.  1I.  Cap.
1.  S.  54  —  55

Allgemeine  Rechte  und  Pflichten  der  Gemeinde
  Glieder  Ti.  II.  Cap.  a.  S.  5
—  56.

Allgemeine  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der
Gemeinden  als  dffenrlicher  Corporatlonen
Tit.  III.  Cap.  1.  S.  57T.

Gemeinde  =  Vermbgrn  Tit.  III  Cap.  a.  S.
57  —  59

Gemeinde-Dienste  oder  Frohnen  Tit.  III.
Cap.  3  S.  s0  —6.

Gemelnde-Umlagen  Tit.  III.  Cap.  3.  S.
—1

Verwaltung  der  Gemeinden  im  Allgemesnen
Tit.  IV.  Cop.  1r.  S.  Or  —  62

Verwaltung  der  Gemeinden  in  den  Städ#-ten
  und  grbßeren  Märkten  Tit.  IV.  Cap.  2
S.  z.

Formatson,  Wirkungskrels  und  Geschäftsfübrung
  der  Magistrate  Ti.  IV.  Cap.  3
S.  63  —  13.

Bestellung  und  Wirkungskreis  des  Gemeinde-Ausschusses
  oder  der  Gemeinde-Bevollmächtigten
  daun  deren  Versammlungen  und
Vorrechte  Tit.  IV.  Cap.  4.  S.  73  —  70.

Districts  -Vorsteher.  Tit  IV.  Cap.  S.  S.
79  –—  BI.
        <pb n="335" />
        Gendarmerle  —  Gerichesbarkele.

Verwaltung  der  Rmal:  Gemelnden  durch
einen  Geme  nde  =  Ausschus.  Beflllung,
Wukungekreis,  Strafrecht  und  Vermu-Pelings
  mr-  desselben.  Tu.  IV.  Cap.  6.

Bi  —  92.

Untererenun  der  Gemeinden  und  ihrer  Verwaltungs-Stellen
  unter  die  Staats-Beherden,
  und  zwar

des  Magistrats

a)  in  den  Staͤdten  lter  Classe  Tit.  V.
Cap.  1.  S.  92  —  94.

b)  in  den  Staͤdten  und  Maͤikten  der
IIten  und  lllten  Classe  Tit.  V.
Cap.  1.  S.  91  —  95.

bann  des  Gemeinde  Ansschußes  in  den

Rural-Gemeinden.  Tu.  V.  Cap.  2.

S.  95.  —  66.

Befugniß  der  Mieglieder  der  bffentlich  aufgenommenen
  Kirchen-Gesellschaftem  zur  Blldung
  eigener  Gemeinden.  S.  174.

Rechte  der  Gutsherren  und  ihrer  Gerlchte  in

0  auf  das  Gemelude-Wesen.  S.  275
—  260
-  zur  Besetung  der  Gemelnde-Stellen.

  S.  477  —  555.
Urwahl  der  Gemeinden  zur  Ernennung  der

Abgeordneten  für  die  Stände-Versammlung.

aus  der  Classe  der  Grund-Eigenthümer  ohne
  gutsheraliche  Gerlchtöbarkeit  S.  363
—  364.

Gendarmerle.  Belorgung  der  hierauf  Bezug
habenden  Gegenstände  durch  die  Landgerlchte.
S.  586.

General-Conssstorlum  Der  jedeswalige
Praͤsident  ist  Miikges  der  Kammer  der  Relchs-Raͤthe.
  S.  122

deneral-Dicar.  Gehalt.  S.  406.

Gerschte.  Deren  Unabhängigkeit.  S.  7361.

Gerichtsbarkest.  Recht  des  Adels  zur  Ausäbung
  der  gutsherrlichen  Gerichtsdarkelt.
S.  120  218.

Rshere  Bestimmungen  über  die  gutsberrliche

Gerichtsbarkeit  im  Edict  vom  36.  Mal-1818.

S.  gaa#  —  276.

Gaichtsstand  —  Gesetblatr.

Grundbesitzer  mit  elner  gutsherrlichen  Gerichtsbarkeit,
  als  Mirglieder  der  11.  -
der  Stände  Versammlung.  S.  13z.  350.
Wabl  derselben  356.  —  Jahl  in  den  —28

i  nen  Kieisen.  S.  620  u.  f.

Uebergang  der  gutsherrischen  Gerichtsbarkei#t
an  andere  Besitger,  Suspensien  und  Aufhdren
  derselben.  S.  271  —  274.

Die  Ausuͤbung  der  Gerichtsbarkeit  in  rein
geistlichen  Sachen  koͤmmt  jeder  genehmigten
ig  Prear  Frs  Kirchen  Gesellschaft

u.  S.  In  Beziebung  auf  die  bür-Lrauchen
  Dbssienisse  der  Gelstlichen  aber
der  Staats-Gewalt.  S.  167  —  168.

Gerichtsstand.  Cprioilegirter)  der  Standesher##en
  und  ihrer  Familien.  S.  101  —  1903#.

—  Recht  des  Adels,  der  Colleglal=Räthe
  und  der  Gelstlichen  zum  Genuße  des  bes
frepten  Gerlchtsstandes.  .  120  —  121.  217
Weitre  Besilmmungen  hinsichtilch  der  Ausankwortung
  der  bey  den  Appellatiens=  Gerichten.
dann  den  Land=  und  Herrschafts-Gerichten  in
I.  Instanz  anhängigen  Civil=  Rechtssachen#a
die  Kreis=  und  Stadtgerlchte  als  privilegirte  1.
Instarz.  S.  7  —  473=er

  Herrschafts  -Richter  und
Faotrimonial.  u  Classe.  S.  330.

Gesellschaften.  (dffentliche)  Deren  Ausschliessung
  von  dem  Stimm-Rechte  dey  den  Gemelnde-Wahlen.
  S.  487.

—  —  Perbet  gesonderter  Gesellschaften
zn  dem  Zmecke,  auf  die  Gemeinde-Wahlen  einen
verabredeten  Einfluß  auszuüben.  S.  S38.

Gesetzblatt.  Einführung  elnes  Gesetzblattes
für  das  Künigreich  Baiern  mit  dem  Jahre
*73.  S.  C.  Inhalt  dleses  Plattes.  S.  6

—  Odblilegenbelt  aller  Kbnial.  Stellen
und  GBobrden,  der  Pfarrer  und  Magistrate,  dann
der  Rural-Gemeinden  zur  Haltung  des  Gesesz-Blattes.
  S.  13.  —  Redaection  desselben.  S.
#.  —  Erpedliion  und  Verwaltung.  S.  15.

—  13.  Preis.  S.  13
Mtchetluns  des  Gesetzblattes  an  die  zuustenlichen
  Gerichn.  S.  a45  —  246..
2
        <pb n="336" />
        Gesebbuch.  —

Gesetzbuch,  Anwendung  elnes  und  desselben

buͤtgerlichen,  und  Szwas-  Gesetzbuches  für  ras
ganze  Nöuigreich.  S.  235.

Gesetzgebun  ##  „Mirwi  der  Stände
des  Reichs.  S.  1  «

Ernennung  eines  nescuntn  in  jeder  der
bepden  Kammern  der  Stände-Versammlung
  für  die  Gegenstände  der  Gesetzgebung.
S.  383.

Ausschliesliche  Sancti  entrung  der  Gesetze
durch  den  König.  S.  133.

Publicarion  und  Desiet  der  Gesetze  der
Kirchengewalt.  S.  1

Gesetzaebung  der  Sctaats-  ewelt  in  Beziebung
  auf  die  bürgerlichen  Verhältnisse  der
Geistlichen.  S.  107  —  168.  —

Gewerbe.  Suspension  des  AdelsTitels
durch  die  Ausübung  eines  Gewerbes  bey  offenem
  Kram  und  Laden.  S.  320.  —

Ausschließung  der  activen  Staatsdiener  von
der  osübung  eines  bürgerlichen  Gewer-Grafen.



bes.  .  342.

wenelhung.  der  Gewerbs-Gerechtigkelten
durch  den  Maglstrat.  S  77.  —  Durch
die  Landgerichte.  S.  254.  —

Gewlssens-Freyheit.
177.  140.

Gilten.  Hrrndherliche)  Rückstands=  Forderungen.
  S.  :

Sicherung.  S.

%1½  S.  Wahl  nach
frever  Uederzeugung.  S.  15r.  —

Glocken.  Gebrauch  derselben.  S.  158  und
178.

Gnade.  Recht  des  Königs  zur  Ertheilung
dorseldrn  in  ftrafrechtlichen  Sachen.  S.  134.
Gottesdienst.  Verbot  heimlicher  Zusammenkünfte.

  S  v50.
Grafe  n.  (vormals  Relchsständische)  Besondere
Rechte  und  Vorzüge.  S.  rao.  —
Gatsberrliche  Rechts=  und  Gerichesverhältulsse
  derselben.  S.  a74  —  276.

Grundbesitzer.  —  Gutzherrliche  Rechte.

Grundbesitzer  mit  gutsherrlicher  Gerlchtsdarkelt
  concurriren  zur  Bildong  der  I#ten  Kammer
  der  Ständeversammlung.  S.  350.  —
Wahl  derselben  hiezu.  S.  356.

Grundherren.  Recht  der  siegelmäßigen  Grundherren
  zur  Errichtung  und  Fertigung  der  aus
dem  Grundverbande  hervergehenden  Urkunden.
S.  328.  —

Grundherrlsche  Verträge.  Mdldßbarkeit
  aller  hierin  constituirten  Renten  und  Lasten.
  S.  233.  —

EG#nsbeis  all  skeis  aus  Strafe.
bung.  .  22

Au  he-Gutsherren.

  'peen  einer  Verpachtung  oder
elnes  Anleihens  an  den  Gutsherrn,  oder  dese
sen  Beamten  und  Verwalter,  aus  dem  seinem
Gerichte  unkergebenen  Gemeinde=  oder  Sriftungs-Vermdgen.
  S.  o4.

Gutsberrliche  Beomte.  Auésschllehung
derselben  von  den  Gemeinde  Stelen.  S.  400.

Gonsperlicbe  Reckte  und  Gerslchtsbarkel'.
  Edict  hierüber  vom  36.  Mat.  S.
221  —  276.  Erster  Abschnitt.  Von
den  autsberrl.  Rechten.  S.  221  —  226.  —
Tir.  1.  Von  den  Rechten  der  Gutsherten,  welche
sich  auf  das  Eigenkhum  bezieben.  A  BVolles
Eigenthum.  B)  Getheiltet  Eigenthum.  S.
aa  —  225  Tit.  II.  Von  einig  n  besondern

Rechten  der  Gutaherren.  S.  z:5  —  226.—
Jweiter  Abschnitt.  Von  der  gutsherrl.
Gerichtebarkeit.  S.  227  —  276.  Tlr.  I.

Von  den  Vorbedingungen  zur  Auslbung  der
gutoherrlichen  Gerichtsbarkeit.  S.  3a7  —  2239.
Tir.  1I.  Von  den  verschiedenen  Arten  der  guts-=herrlichen
  Gerschte.  S.  z20  —  35,  Tlt.  III.
Von  der  Bestellung  der  guteherrlichen  Gerichte.
  S.  235  —  alng  Tir.  IV.  Ven  den
Dlenstoerbaͤlinisen  der  gutsherrlichen  Beamten.

238  —  2  Tit.  V.  Von  dem  Wir-Kuged
  der  Zutsbertl.  Gerinte,  und  von
den  Rechten  und  Verbindlichkeiten  der  Gutsherren
  in  Beziehung  auf  dle  verschiedenen
Zwelge  der  öffentlichen  Verwaltung.  Caplte!
  1.  Allgemeine  Bestimmungen.  S.  244  —
2346  Cap.  a.  Von  der  Rechtepflege  S.
246  —  250.  Cap.  3.  Von  der  DPollzey=
        <pb n="337" />
        Gutsrealität  —  Hypothekenwesen.

Verwaltung.  S.  aS#  —  356.  Cay  4.  Von
den  Schul:  und  Kirchen  Ungelegenbeiten.  S.
256  —  257.  Cap.  5.  Von  den  Stiftungsnnd
  Geineinde-  Angelegenheiten.  S.  257  —
264.  Cap.  6.  Von  den  gutsherrlichen  Gefällen
  und  den  besondern  dießfallsigen  Rechten.
S.  264  —  271.  Tit.  Vl.  Von  dem  Uebergang
  der  gutsherrlichen  Gerichtsbarkeit  an  an,
dre  Besitzer  von  der  Suspension  und  von
dem  Aufodren  derselben.  S.  a71  —  274.—
Besondere  Bestimmungen.  S.  271  —  a76.

Gutsreallt  4t.  Verbot  der  Erwerbung  einer
Gmsrealität  durch  die  dussern  Justiz=  Polizevund
  Finanz-Beamten  in  ihren  Amts-Bezirken.
S.  342.  —

H.

Handlohn.  (Laudemium)  Berechnung  des-Lben
  in  grundherrlichen  Veraͤnderungs-Faͤllen.
.  224.  —

Handwerk.  Suspension  des  Adelstltels  durch
die  Ausübung  eines  eigentlichen  Handwerkes.
S.  220.  —

Handwerker.
richte.  S.  354.

Heimfalls-Recht.  Ausschließung  der  Gutsherren
  von  demselden.  S.  2166.

Herrschaftsgerichte  zur  Verwaltung  der
willkührlichen  und  streirigen  Gerichtsbarkeit  in
den  standesberrlichen  Gerichtsbezirken  in  lier
Instanz  S.  196.  —

Ansübung  der  gutsherrlichen  Gerichtsbarkeit
ddurch  dieselben.  S.  3220  —  230.—

Theilnahme  der  Herrschaßsgerichte  an  den
Wahlen  der  Abgeordneten  zur  Ständeversammlung.
  S.  364  —  365.

Hepraths-Bewilligungen.  Ertheilung
derselben  durch  den  Maglstrat.  S.  70.  —
Durch  die  Guteherren  für  ihre  Beamten.  S.
241.  —

Hypotheken-Wesen.  Fuͤhrung  der  Hypotkheken,
  Bücher  bey  den  Parrimonialgerichten
llter  Classe.  S.  240.  —

Annahme  durch  die  Landge-Indigenat.

  —  Icntelligenz-Blättec.

Elntragung  der  Hyopothekar-Verschrelbungen
siegelmäßiger  Personen  in  die  dffentlichea
Hypothekenbücher.  S.  337  —  338.

"J#

Indigenat.  Erforderniß  und  Erwerbung  S.
115.  Näbere  Bestimmungen  über  das  Indlgenat
  im  Ediet  vom  36.  Mal  1818.  S.  147
—  148.  —

Infeudation.  Einziehung  der  den  Herrschafts-Gerichten
  zu  Lehen  verliehenen  Gerichtsbarkeit
  über  kbnigl.  Gerichts-Unterthanen.  S.
230  —  231.

Inleute  (Mlethbewohner)  sind  nicht  als
wirkliche  Mitglieder  der  Gemeinde  anzusehen.
S.  54.

Innere  Relchsverwaltung.  Ernennung
eines  Ausschusses  in  jeder  der  bevden  Kammern
  der  Stände-Versammlung  für  die  Gegenstände
  derselben.  S.  383.

Installatson  der  Pfarrer  in  den  Gebleten
der  Standesherren  durch  deren  Mediat-Behdrden.
  S.  307.  —

Ausübung  des  Installatsons=  Rechtes  durch
die  Gutsbesitzer.  S.  336  und  257.

Intelligenz-Blätter.  Einführung  eines
allgemelnen  Intelligenz-Blattes
mit  dem  Jahre  1818.  S.  E.  —  Inhalt  desselben.
  S.  3  —  11.  Aufnahme  der  Eteckbrlefe
  in  einen  Anhang  zum  allgemeinen  Intelligenz-Blatt.
  S.  17.  —  Obllegenheit  sämmtlicher
  Stellen  und  Behbrden,  dann  der  Pfarrer
  und  der  Magistrate  zur  Haltung  des  allgemeinen
  Intelligenz-Blaktes.  S  1z.  —  Redaction,
  Erpedition  und  Verwaltung  desselben.
  .  12  —  13.  —  Preis.  .  13.
Gebuͤbren  suͤr  die  Ausschreibungen  im  ällgemeinen
  Intelligenz-Blatte.  S.  13.  —  Mitthellung
  desselben  an  dle  gutsherrlichen  Gerlchte.
S.  245  —  246  —  Bekanntmachung  der
Urkunde  AUder’  dlie  Bestätigung  eines  Fidel-Cemmisses

  durch  das  allgemelne  Intelligenz=Blatt.

  S.  289.  —

Fortgang  der  Kreis  und  Local  In—-telligenzblärter
  neben  dem  Gesetzblatte
2  *
        <pb n="338" />
        Inventar  —  Kirchen-Gesellschaften.
und  dem  allgenleinen  Intelllgenz-  Blatte.
S.  1z.  —

nventar.  Errichtung  des  Inventars  uͤber
dle  Verlassenschaft  einer  siegelmaͤßigen  Person
durch  den  von  ihr  ernannten,  gleichfalls  siegelmaͤßigen
  Executor  ihres  letzten  Willeus.  S.
329.  —

Fuden.  Ausschließung  der  sich  vom  Nothhandel
  erndhrenden  Juden  von  dem  Stimm-Rechte
  bey  den  Gemeinde-Wahlen.  S.  484.

Justiz-Canzev.  Virwaltung  der  bergedrachten
  mittleren  und  Strafgerichtsbaikeit
der  Standesherren  durch  elne  Justlz-Canzley.
S.  197  und  202.

Justhz-Collegium.  Quiescenz-Gehbalt
der  Worstäne.  und  Räthe  derselben.  S.  38.

K.

Kammern.  Zusammensetzung  beyder  —
mern  der  Stände=  Versammlung  und  Eigenschaften
  ihrer  Mitglieder.  S.  340  —  354.

Kartenhändler.  ARicht  zur  Uebergabe  ihrer
  Cataloge  an  die  Pelizen  Odrigkeit.  S.  187.

Katholische  Kirchen  =  Angelegenbeiten.
  Concordat  mit  seiner  pädstlichen  Hei
ligkelt  PHius  VII.  S.  307  —  436.

Kinder.  NMeligsbse  Erziehung  der  Kinder  aus
gemischten  Ehen.  S.  152  —  154.

Kirchen.  Uebergang  von  einer  Klirche  zur  andern.
  S.  153.  —

Sicherung  jeder  Kirche  gegen  Storungen  in
ihren  Religions-  Handlungen.  S.  172
—  173

Ansschließung  der  Kirchen  von  dem  Stimm-Rechte
  bel  den  Gemeinde:  Wahlen.  S.  484.

Kirchengebet  fuͤr  das  Haupt  eines  standesherrlichen
  Hauses  und  für  dessen  Familie.  S.
101.  —

Kirchen-Gesellschaften.  (christliche)  Genuß
  glelcher  bürgerlicher  und  politischer  Rechte.
S.  117.  155.  —

Klechen  Polizey.  —  Kiton,  Beamte.

Kirchen-Polizev.  Besorgung  in  den,  standerher#lichen
  Gebleten.  G.  aos  —  2300

Kirch  e  nocrmbq  en.  Verwendung  S.  161
a.  —  Verwaltung  in  den  standesherrlichen
  SGeirren.  S.  306.  —  Erhaltung  des
Kirchen-Vermdgens  überhaupt.  S.  416  422.

Klrchenzucht.  Entfernung  der  Bücher  gegen
dieselbe.  S.  4z0  —  432.

Kloster.  Herflellung  und  Detatlon  einiger
Kldster.  S.  418.

Khnig.  Dessen  Rechte  als  Oberhaupt  des
Staats.  S.  104.  u.  f.

Kdnigin.  Reichs-Verwesung.  Erziehung  der

Koͤnigl.  Kinder.  S.  108.

Kodnigliches  Haus.
Mitglieder.  S.  106.  107.

Koͤrperschaften.  Deren  Aussch!leßnng  von
dem  Stimmrechte  bep  den  Gemeinde-Wahlen.
S.  484.

Kon  Kanz.  Einverlelbung  des  in  Vaiern  gelegenen
  Theils  der  Konstanzer  Diöces  in  die
Angsburger  Dibces.  S.  404.  —

Krankenpflege  Ergänzung  der  Stlftungen
derselben  aus  den  ebei  schussen  des  Kiccheu-Verhaͤltnĩsse

  seiner

Vermdgens.  S.  162.

Krels=  und  Stadt-=  Gerschte.  Cempetenz
  als  privilegirte  erste  Instanz.  S.  47z
—  473.

Quiescenz=  Gehalt  der  Vorstände  und  Räthe#
derfelben.  S.  345.  —

Kriegsdienste.  Pflicheigkeit  hiezu.  S.  u19.

Kriegskosten.  Erhedung  der  Peräquations=Umlagen

  pro  1817/8.  S.  c90  —  100.  —

Krone.  Deren  Erblichkeit.  Erbfelge.  S.  105.
106.

Kron-Aemter.  Verlelhung.  S.  119  —
120.

Kron-  S’n  te  des  Reichs  als  Relchsverweser.
  S.  r0#8  —  als  Mitglieder  der  Kammer
der  Relchsräthe.  S.  1a1.
        <pb n="339" />
        Kron:  Güter.  —  Leibfall.

Kron-Güter  dürfen  vom  Rechsperwess  nscht
verdndert  werden.  S.  110
Kron-Pring.  Ale  sieue·  Urkunde  Sr.  Kbn.
Lbe  zur  Verfassungs-Urkunde  des  Reichs.
k  451  —  45.
Kupfer  stichhändler.  Pflicht  zur  Ueber-Voe
  kbrer  Cataloge  an  die  Polizen-Obritkelt.
"4  184.

L.

Laud-Cigenthümer  ohne  gutsherrliche  Getichtsbarkeit
  als  ase  zur  Ständeversammlung.
  S.  —  Wahl  derselben.
372.  Z9ahl  in  dlS  -  Kreisen.  S.  6

k.

La  -„.  Gemesinden.  Wahlhandlungen  in  denselben

  S.  S#8  —  33e.
Land--Gerichte.  Ausschlleßung  derselben
von  der  Verwaltung  eines  Herrschafte-Gerichts.
G.  2

Landrichter.  (auch  Landgerschte-Assessoren)
Belassung  ibrg  firen  Geld-Gehalts  in  Quiescenz-Fällen.
  345.

Landwehr.  gansesnnn  dersclben  S.  135.—
Pflichtigkeir  hlezu.  S.  119.  —
Besorgung  der  hlerauf  Bezug  habenden  Gegenstände

  durch  dle  Landgerichte.  S  a55.

#audemlum.  (  Hardlohn)  Berechnung  in

grundherrlichen  Verduderungs  Fällen.  S.  a34.

Legitimation.  Uebertragung  des  Adels
auf  einen  mittelst  knigl.  Reserlpts  kegielmirten.
  S.  213.  —

Anspruch  der  durch  nachfolgende  Ehe  vegitimlrten
  zur  Erbfolge  in  Famillen  Fidel-Commisse.
  S.  00.

kehen.  (helmgefallene)  von  dem  Reichsverweser
  nicht  zu  verleihen.  S.  #ro.  —  Lehen-Gefälle
  der  Standesherren.  S.  209.  —

Leibeigenschaft.  Aufhebung.  S.  716
und  206.

Leibfall.  Berechnung  desselben.  S.  224.

keih-Anstalten.  —  Mahzausschlag.

Leih--Anstalten  stehen  unter  der  Aufsicht
und  Leitung  der  Maglstrate.  S.  77.
Leih-Bibliotheken.  Allgemesne  Aufsicht
  der  Pollzen=  Obrigkeiten  auf  dieselben.
S.  193.
Lese  In  stliute  slehen  ebenfalls  unter  der
hAgem  inen.  Aufsicht  der  Polizen,  Obrigkeiten.
B3.

Lieferungs-Contracte.  Mltwirkung
der  Gemeinde-Bevollmächtigten  dey  AUbschlje-Lung
  derselben.  S.  77.—
Lithographlsche  An  stalten.  Elgemelne
  Aufsicht  der  Polizev-  Obrigkeiten  2
dleselben.  S.  183.

Lohndienste.  Susoension  des  AMdels,  Titels
durch  die  Uebernahme  niederer  Lohndienste.  S.
———

M.

Märkte.  Scellung  der  Märkte  unter  den
Gemeinden.  S.  83.  —
Abgeerdnete  derselben  zur  lIlten  Kammer
der  Stände-Bersammlung.  S.  133  und
357.  Deren  Wahl.  S.  360  —  363.
Gemelnde-Wahlhandlungen  in  den  Märkten.
S.  Sta  —  830.  —
Me.  .  kerechte  der  Stadt  Alchaffenburg.

Magistrat.  Berwaltung  der  Gemelnden
durch  einen  bürgerlichen  Magistrat.  S.  6a.  —
Formation  desselben.  S.  63.  —  Wlrkungskreis.
S.  60.  1un  norden  des  Magistrats  unter
die  Staatsbehdrden.  S.  92  —  95.—

Verhältniß  der  vol#es  Direction  in  der
Haupt=  und  Residenzstadt  München  zu
dem  Maglstrat  daselbst.  S.  573  —  616.

Perhältniß  der  k.  Commissarlen  in  den  üdri-Städten

  Iter  und  ll##er  Elasse  zu  den
Kogtftranen.  S.  616  —  633.  —

Majorete.  Aufrechthaltung  der  Majorats-Urkunden.
  S.  320.  —

Malz-Anufschlag.  Einführung  desselben
in  dem  ehemallgen  Fürstenthume  Aschaffendurg
        <pb n="340" />
        Marschwesen  —

in  den  Fuldaischen  Landesthellen,  und  in  den
ehemals  hessischen  Aemtern.  S.  37.

Marschwesen.  Besorgung  der  hlerauf  Bezug
habenden  Gegenstände  durch  die  Landgerlschte.
S.  55.

Maut-Verhältnisse  im  Unter-Mainkrelse,
S.  a8  —  34.

Medallle.  Bewllligung  für  die  Alrgermeiter
zur  Tragung  elner  Medallle.  S.  6

Mediclnal-Pollzey.  —ie  derselben
durch  die  Land=  und  Patrimonial-Gerichte.  S.
255.

Mlethbewohner.  Ausschließung  bloßer  Miethbewohner
  von  der  Elgenschaft  eines  eigentlichen
Gemeinde.  Gliedes.  S.  s4.

Milltaire-Cartel  mit  Preußen.
—  572.

Militalre-Conseription.  In  Bezug  auf
dle  Söhne  der  Adelichen,  der  Colleglal  Räthe
und  der  höberen  Beamten.  S.  2a1.  217  —
218.  —  in  Bezug  auf  die  Studierenden.  S.
à1  —  23.  ·

der  Sepscrlptien  durch  die  Landgechte.
  S.  2
uanent  der  ollan  Direkrion  in  München  und
der  Knigl.  Commissarien  in  Städren  I.
und  II.  Classe  an  den  Militaire-Conscriptlons-Geschäften.
  S  os  und  618.

Militaire-Pflichtigkeit.  in  Bezug  aufdle
Auswanderungen,  insbesondere  Ueberelnkunfe
mit  Sachsen  Coburg.  S.  7  —  18  mit  Sachsen
  Meiningen.  S.  466.  468.

Befrevung  der  Standesherren  für  sich  und
ihre  Familien.  S.  105.

Millitalre  Gerichtsbarkeit.  S.  136—137.

Minderjährige.

S.  J857.

Milltaire-Verfassung.  Grund-Bestimmungen.
  S.  135  —  137.
Minderjährige  Genuß  der  Vorrechte  der

Minderjährigen  von  Selte  der  Gemelnden  als
bffemlicher  Corporatlonen.  S.  57.

Ausschließung  der  Minderjährigen  von  dem
Sr#tmmrechte  dey  den  Gemeinde-Wahlen
E.  484.

Minderjéhrigkeit  —.  Nuneius.

Minder  jäáhrigkelt  des  Monarchen.  Eintiltt
  einer  Regentschaft.  S.  107.  u.  f.

Minister.  Beywohnung  der  Staats,Minister
in  den  Stände-Versammlungen.  S.  132.

Vorsitz  des  Staats-Ministers  der  Justiz  "6„5
Standes-Gerichten  in  zwenter  Instanz.  S.
193.

Milussterien.  Obllegenhelten  bey  elntretender
Reichsverwesung.  S.  209.  110.

Obsorge  des  Staats-Minlsterlums  der  Justh#
für  die  Anlegung  und  Fertführung  der  Fio
del-Commiß-Matrikel.  S.  aß#4.

Perhängung  einer  dritten  Diselplinar-Strafe
gegen  Staatsdlener  von  Seite  der  Miulsterlen.
  S.  330.

Unterordnung  des  protestantischen  Ober-Censistoriums
  unter  das  -  Ministerium
des  Jnnern.  S.  43-:  u.

Aufsicht  und  Curatel  dieses  Münnhertums  über
die  Gemeinden.  S.  92.

Entscheidung  desselben  uͤber  Beschwerden  wegen
  beschraͤukter  Wahlfreyheit  in  den  Gemeinden.
  S.  528.

München.  —  eines  Erzbischofs  daselbst.
  S.  402

Verh  zwischen  der  po-  Gev-1  Direction  und

dem  Magistrat.  S.  573  616.
Muttergut.  Dess  u  Auszeigung  und  Nubznlessung
  bey  Siegelmäß:gen.  S.  330.

N.

Nachstener-Bezug  der  Standesherren.  S.  208.

—  —  —  Recht  der  Gutsherren.  S.  265
—  266.

Naturalisation.
durch  dieselbe,  S,  141.  142.

Niederlande.  Frerzugiglet  zwischen  denselben
und  Baiern.  S.  14  —

Nuntiuc.  (apoholiher  dessen  Mitwirkurg
zur  Elusetzung  der  nenen  Capitel.  S.  4:4.

Erlangung  des  Indigenats
        <pb n="341" />
        Ober-Appellations  Gericht  —  Pensionen.
O.

Ober-Appellations-Gericht.  Voriz  elnes
  P.dftentndes  selben  bey  Standes-Gerichten
  in  erster  Instan),  und  Beny)jlehung  zweier
Ober-Appellations  Gerichts-Räche  als  Re=  und
Coreferenten.  S.  193.

Ober-Consistorlum.  (protestantisches)  Errichtung.
  S  437  —  450.

Obrigkeltliches  Anseben.  5r9en  des
Mißßdrauchs  desselben  bey  den  Gemeinde=  Wahlen
S.  306.

Orden.  Verlelhung  des  Adels  durch  Ertbellung
des  Milltär=  oder  Civil-Perdienst-Oi  dens  an
Inländer.  S.  al5.

Ortsgerichte.  Bildung  der  Patrimonial-Gerichte
  aus  denselben.  S.  23-.

P.

Pisse.  Ausstellung  derselben  in  den  gutsberrli-4½

  Gericheen  S.  2558  In  München.  S.

S8lU:  In  den  Städten,  wo  Kenigl.  Com-Ssaacen
  bestehen.  S.  520.

Passau.  Unterordnung  der  blschbflichen  Kirche
daselbst  als  Suffragan  Kirche  unter  den  Erzbischof
  von  München.  S.  40.

atrimontal-Gerichte  Ein  jedes  Patrimonial-Gericht
  soll  für  sich  eine  oder  mehrere
unter  sich  geschloßene  und  zmusammenhängende
Gemeinden  ausmachen.  .  51.  —  Aueuͤbung
der  gutsherrlichen  Gerichtsbarlei  durch  dleselben.
S.  229  —  230.  —  Vorbedingung  einer  bereits
im  Jahre  1806  begruͤndeten  Patrimonlal=  Gerichrsbarkelt
  zur  Ausübung  der  gutsherrlichen
Gerichtsbarkeit.  S.  a27.  —

Patronats-Rechte.  Ausübung  durch  dle
Standesberren.  S.  2o6  —  307.  —  dur
die  Gursherren.  S.  a36.  256.

Bestimmungen  über  die  Patronats-Rechte  im
Concordat.  S.  424.  436.

Pensionen.  Verbot  der  Annahme  von  Penstonen

  einer  answärtigen  Machr  ohne  ausdrückliche
Koͤnigl.  Genehmigung.  S.  144.

Peräquation  2c.  —  Dolizey-Direction  2c.

Pensionen  für  die  Hlmerlassenen  der  gutsherrlichen
  Gerichtsbeamten.  S.  330.

WVorbehaltene  Begründung  eines  Pensions-Systems
  für  dle  Wittwen  und  Walsen  der
Stoatedlener.  S.  337.

Persdquatton  der  Krlegskosten.  Erhebung

  der  Umlagen  für  das  Etats-Jahr  1917.
S.  990  —  100.

Personale  Steuer.  Nefreyung  der  Standes«
herren  und  ihrer  Famllien.  S.  208.

Apfändungs-Recht  be-  Gutsherren
ihrte  Grundhelden.  S.  267.

P  farrer.  Mitwirkung  bey  den  Rechnungen  aber
das  Culius-Vermdgen  der  Gemeinden  S.  76.

Destleistung  derselben  fr  fremde  Religions-Verwandte
  S.  17

Pfarreven.  Jahl  bat  als  Maasstab  zur
Concurrenz  der  Geistlichen  für  die  II.  Kammer
ter  Stände-Versommlung.  S.  357.

Recht  zur  Prdsenratlon  auf  dieselben.  G.  424.

Pflichtthell.  Unverletzlichkeit  desselben  bey
Gründung  oder  Permehrung  elnes  Fldei-Commisses.
  S.  a#4.

Placet.  Verbindlichkeit  der  geistlichen  Obrigkeiten
  zur  Erholung  der  Kdnigl.  Genehmigung
(Placet)  für  die  Publication  der  Gesetze  und
WVerordnungen  der  Kirchen-Gewalt.  S.  165.

Polizev.  Beflorgung  der  Pollzen  in  den  Seidten
  und  Märkten.  S.  71  —  73.  —  is  den
Rural-  Gemeinden,  und  zwar  der  Dorfs,  und
Feld:  Pollzeyv.  S.  88.  —  qi.  —  Verwaltung
der  Polizey  in  den  Gebieten  der  Standesherren
durch  deren  Beamte.  S.  199  202
Verwaltung  der  Polizey  durch  die  Gursherren
und  deren  Beamte.  S.  :51  —  256.

Anthell  der  Kbnigl.  Commsssarken  an  der  Polihen
  in  Städren  1.  und  II.  Elasse  S.
616  —  623.  —  Polizey  in  den  Universt--täts-Städren.
  S.  623  —  Gay.

Pollzey-Direction  in  der  Haupt=  und
Resioenz#stadt  München.  Verblenig  derselben
  zu  vem  dortigen  Maglstrat  destimmt  durch

über
        <pb n="342" />
        Preßfreyheit  —  Prinzen.  Privat:  Eigenthum  —  Quieseltung.

die  Verordnung  vom  15.  September  1819.  Privat-Elgentbum.  Aberetung  zu  bffentli-S.
  573  —  616,  und  zwar  chen  Zwecktn.  S.  u17.
I.  Verhaleniß  der  Pollzen-Behb#de  und  des  Privat-Gefälle  der  Gutsherren.  S.  264.
Maglstrate  überhaupt.  S.  54  —  576.  Privilegirter  Gerlchtestand.  Sieh  Ge-II.
  Besondere  Obliegenhelten  und  Befugnisse  richtsstand.
der  Polizey-Direction  und  des  Magistrats:  b  leih  derselben  d  Se.
namentlich  in  Ansehung  a)  der  Becgrenzung  Vroiche  6  r„  8  "*7½5  rseden  burch  Se
und  Einthellung  der  Stadtgemeinde;  ..
der  n  Belchreikun?,  ind  aonsend  Proceßschriften  sieselmägiger  Personen  bepersbnl.
  Verhälknisse  der  Sinwohner  und  dürfen  ter  Mitunterschrift  elnes  Advccaten  nichr.
Fremden;  c)  der  Sicherbeit,  d)  der  Ar-  S.  330.
menpflege,  Wehlthätigkeirs  und  Unrerstüt=  Protestanten.  Edict  vom  a6.  May  1878  Über
zungs-Anstalten  c)  der  Sanikét;  #)  der  die  innern  kirchlichen  Angelegenheiten  der  piote-Lebensmictel
  g)  der  Unglückefüälle,  h)  der  stantischen  Gesammt-Gemeindein  dem  Kbalgrei-Dienstboren-Ordnung
  i)  der  Religion,  des  che.  S.  437  —  450.  und  zwar

Uncerrichts,  der  Sictlichkeit;  k.  der  Rein  i  MNelichkeit,
  des  Spagenehsastre=  der  Brun  Vafaslug  p  on  lane  Krchen-#te
“i——“um—xru—Q
dssemllchen  Plüpe  und  Vergnügungen  der  diesem  untergeordneten  Confistorken.
E)  des  Intelligenz  Wesene,  Buchhandels,  S.  44%  —E443.
und  der  Presfreyhelt,  p)  der  Militalre-Ge-  Werhältnisse  des  Oder-Confistorimms  zu  dengenstände;
  d)  der  Fonde  und  Umlagen.  untern  Consistorten,  und  dieser  zu  den  Refür
  die  brtlichen  Polizey-Anstalten,  dann  glerungen  und  andern  weltlichen  Behbrden.
der  Sporteln  u.  Taren.  S.  576  —  60  7.  113.  —  444.

III.  Grenzen  der  Befugnisse  der  Polizep-Dl#  Verhälenisse  des  Ober-Censistorlums  zudemrection
  und  des  Magistrats.  S.  6o3  —  Staats-Ministerlum  des  Innern.  S.  445
611.  —

46
1V.  Art  und  Form  des  wechselstitlgen  B  Gischftogans.  S.  46  —  450
Art  und  Zorm  wechselseitlgen  Be?  Prüfungs-Commissfion  (thrologische)  fuͤr
nehmens  zwischen  der  Pollzey-Direciion.  die  Aufnahmen  der  protestamischen  Pfarramteund
  dem  Maglstrat.  S.  ö1#  —  616.  Candldaten,  in  Ansbach  und  Speyer.  S.  439.
Preßfrepbelt  ESlcscherung.  S.  uu89.  —  «

Näher-Bestimmungenüber-diePteßsievheiclw  O.
Ediet  vom  a6.  Mal  1918.  S.  181  —  188.
Elnschreltung  der  Landgerichte  gegen  den  Miß-Wwauch

  der  Prezrephele  S.  23..  n]]]e
Preußen.  Conventien  über  das  Pagantenwe-  Sleb  auch  Einquartlerung.
n.  S.  433  —  466.  Quiescirung  der  Staatsdiener.  S.  341.  —
Milltalre.  Cartel  mit.  Preußen.  S.  357  —  der  Herrschafts-Richter.  S.  a42.
572.  Vorbedingungen  zur  Erlangung  der  Qulescenz
Peinzen  und  Prinzessinen  des  Kbnigl.  Hauses.  won  Seite  der  Staatsdleuer.  S.  343  —

Deren  Erbfolge-Ordnung.  S.  ros  —  106.  34
Elntritt  derselben  in  die  Volljährigkelt.  S.  a  der  Qusestemten  zur  Activitat.  G.

34  —  347.
106.  Nothwendige  Erbolung  der  Kdnigl.  Gen
Elntritt  der  Prinzen  in  dle  Kammer  derReichs-  Uebernahme  einer  Gemelnd
Räthe.

hmie
gung  u  denlte
.  131.  durch  Qulescenten.  S.  490.

t
E.
#täts
        <pb n="343" />
        Rang  —  Regierungs:und  Justiz  Canzley.
R..

Rang  der  Gemeinde-Bevollmächtigten.  S.  70.
Rechnun  en.  Stellung  und  Reoision  der  Rechnungen
  über  das  Gemeinde-  und  Stiftungs-Vermdgen
  in  den  Städten  und  Mirkten.  S.  70.

93.  in  den  Rural-Gemeinden.  S.  87.  95.
Mitwirkung  der  Gemeinde-Bevollmächeigten
zur  Herstellung  dieser  Rechnungen.  S.  7r.
Mitwirkung  der  Ortspfarrer  bey  den  Rechnungen
  über  das  Cultus-Vermdgen.  S.

70.

Rechtspflege.  Allgemeine  Grundbestimmungen.
  S.  134  —  135.

Rechtpssege  bey  den  gutsherrlichen  Gerichten.
S.  246  —  250.

Rechtsstreit.  Genehmigung  der  Krels-Regierung
  über  die  Juläßigkelr  der  von  den  Wagistraten
  beabsichtigten  Rechtestreite  S.  93

Recurs  der  Genossen  einer  Klrchen-  Oeselschaft
gegen  einen  Mißbrauch  der  geistlichen  Gewalt.

S.  163.  164.
Recurs  in  Disciplinar-Strassachen.  S  340.
Recurs  wegen  Verwelgerung  des  Wahlrechts
in  einer  Gemelnde.  S.  508.

Reeursschriften  in  adminsstrativ=  contentiosen
  Gegenständen;  notbwendige  Beplegung
der  Ureheile  voriger  Instanzen.  S.  z3  —  24.

Redactson  des  Gesetz=  und  allgemeinen  Intelligenz-Blaktes
  bleidt  dem  Könlgl.  Staats-Ministerium
  des  Innern  überwiesen.  S.  12.

Regensburg.  Aufhebung  der  Metropolltan-Elgenschaft
  der  bischdflichen  Kirche  daselbst,
und  Unterordnung  derselben  unter  den  Erzbischof

von  München.  S.  40
Regent.  Regentschaft.  Sleh  Relchsverweser.
Reglerungsblakt.  Umänderung  des  Regierungsblattes

  ka  eine  Sammlung  von  Gesetzen
und  Perordnungen,  und  Einführung  eines  allgemeinen
  Intelllgenzblattes.  S.  5  —  14.

Regserungs=  und  Justiz-Canzlep  für  die
Gegenstände  der  Justiz  und  der  Polizey  in  11.

Reichsadeliche  —  Reichsverwesung.
Instanz  in  den  standesherrlichen  geschlossenen
Gebieten  von  140259  bis  aoooo  Seelen.

22.

Reichsadeliche  Vesondre  Rechte  und  Verz.
züge  der  vormals  unmltrelbaren  Relchsadelichen.
S.  r20.

Gutsherrliche  Rechts=  und  Gerichts-Vethältnisse
  derselben.  S,  274  —  276.

Aufrechthaltung  der  Fidelcommissarischen  Verhiltnisse
  der  Familien  des  vormaligen  unmittelbaren
  Reichs-Adels.  S.  321.

Relchsräthe  bilden  die  erste  Kammer  der  allgemeinen
  Stände-Versammlung.  S.  131  und
3490.

Relchsständische  Fürsten  und  Grafen.
Besondre  Rechte  und  Vorzüge.  S.  mo.  —
Nähere  Bestimmungen  blenlech  im  Ediet  vom  26.
May  1819.  S.  uto  —  212.  —  I.  Persbuliche
  Vorzüge,  aug  Weiine  Rechte  und  Verbindlichkeiten
  der  vormal.  reichsständ.  Sürsten,  Grasen
  und  Hgten  S.  189  —  196.  II.  Rechts-Pflege.
  S.  —  —  109.  III.  Pollzey.Verwaltung.
  S.  *—  —  305.  IV.  Kirchliche
Angelegenhelten  206  —  207.  V.  Grundberrl.
  Rechte  und  Besteuerung.  S.  27—  a10.
VI.  Ausscheidung  der  Schulden.  S.  210  —
ar1.  VII.  Verhältnisse  der  standesherrl.  Diener.
  S.  a11  —  a#a.  VIII.  Allgemeine  Bestimmung.
  S.  z13.  "

GutshectllcheRechtA-uadGerichts-VerhältnissedekselbenSn74—-«6


Die  Hänpfer  der  Relchsständischen  fürstlichen
und  gräflichen  Familien  sind  Mitglleder
der  Kammer  der  Reichsrátte.  S.  122.

Reichsstandschaft.  Anthell  der  adelichen
Gutsbesitzer  hieran.  S.  13z  —  154.  138.

Reschsverwaltung.  Ernennung  elnes  Ausschusses
  in  jeder  der  beyden  Kammern  der  Stände-Versammlung
  fülr  dle  Gegenstände  der  Reichs-Verwaltung.
  S.  383.

Reichsverweser.  Eidesleistung.
137.

Reichverwesang.  Eintritt,  Daner  2c.  S.
107  —

S.  ·  los-3
        <pb n="344" />
        Reisebewilligung  —  Reserve:Bataillons.

Reisebewilligung  fuͤr  die  gutsherrlichen
Beamten.  S.  241.

Relative  Stimmenmehrheit.  Hlnlaͤnglichkeit
  bey  den  Wahlen  der  Wahlmänner  und
der  Gemeinde:  Bevollmaͤchtigten.  S-  522.

Religion.  Freyheit  der  Religlen  und  des  Sewissens;

  und  Rechte  der  Kirchen-Gesellschaften

Überhaupt.

S.  117.  118.
Aeußere  Rechrsverhälunssse  der  Elnwohner
  des  Kdnigreichs  Balern,  in  Bezlehung
auf  Religion  und  kirchliche  Gesellschaften.  Edict
vom  26.  May  1819.  S.  140  —  180  —  I.
Abschn.  Allgemeine  Bestimmungen  über  Rellgions-Verbältnisse.
  r.  Cap.  Religlons=  und
Gewissensfrephelt.  S.  rdo  —  130.  2.  Cap.
Woahl  des  Glanbeus-Bekenntussses.  S.  15r.
1  5.  3.  Cap.  Relig.  Verhältnisse  der  Kinder  aus
gemischten  Ehen.  S.  15  —  155.  II.  Abchulet
  von  Neligiens  =  und  Kirchen-Gesellschaften.
  1.  Cap.  Ihre  Aufnahme  und  Bestärigung.
  S.  155.  156.  2.  Cap.  RKechte  und
Besugnisse  der  ausgenommenen  und  bestä#lgten
Relig.  und  Kirchen  Gesellschaften.  S.  156  —
162.  III.  Absch  u.  Verhältnisse  der  aufgenommenen
  Klrchen=  Gesellschaften  zur  Staats-Gewalt.
  1.  Cap.  In  Rellgions=  und  Kichen-Sachen.
  S.  16z.  2  Cap.  In  ihren  bürgerlichen
  Handlungen  u.  Beziehungen.  S.  166
—  170.  3.  Cap.  Bey  Gegenständen  gemischter
  Natur.  S.  1709  —  172.  IV.  Absch  nitt
Ven  dem  Verhiültnisse  verschiedener  Religsens-Gesellschaften
  gegen  einandtr.  r.  Cap.  Allgemeine
  Staatspflichten  der  Kirchen  gegen  elnander.
  S.  172  —  175.  .  Cap.  Vom  Simultan-Gebrauche
  der  Kirchen.  S.  175  —  190.
Concordat  Über  die  innern  katholischen  Kirchen-Angelegenheiten
  mir  Sr.  pädstlichen
Heiligkeit.  S.  397  —  436.

Innere  kirchliche  Angelegenheiten  der  protestantischen
  Gesammt=  Gemeinde.  Edict
vom  26.  May  1818.  S.  437  —  6450.

Rellglons-Eigenschaft.  Deren  Einfluß  auf
das  Staate-Bürger-Recht;  S.  117.  Auf  die
Wählbarkeir  zur  Stände-Versammlung.  S.
125  und  auf  das  Stimmrecht  beyden  Gemeinde-Wahlen.
  S.  4850.

Reserve-Batailloné.

Herstellung  und  Unterhaltung.
  S.  135,

Rekorstons  Reche  —  Schulden.

RKetorsions-Recht  gegen  auswärtige  Staaten.
S.  47.

Rlichter.  Riemam#  sell  seinem  ordentlichen  Rlchter
  entzogen  werden.  S.  116.

Richter  —  deren  Entlassung  oder  Entsetzunz.
S.  137

Richter-Amt.  Desfiastlve  Austellung  der  Richteramts-Funkilonen
  versehenden  Staatodiener.
S.  335.

Ritter.  Stellung  der  mit  cinem  Verdlsenst.Oden
  begnadigten  Inländer  in  die  AMdeis.  Classe

der  Ritter.  S.  als.

Rückstände  guteherrlicher  Gaben.  Behandlung.
  .  224.

Rural-Gemeinden.  Bildung  derselben.
S.  53  —  54

S.

Sachsen-Coburg.  Uebereinkunft  mit  Sachsen-Coburg
  uͤber  tie  Bestimmungen  hinsschtlich
  der  Milltaire-Mlichelgkelt  bey  Auewanderungen.
  S.  17  —  1  .  mit

Sachsen-Meiningen.  S.  466  —  468.
Salzburg.  Verelulgung  des  baierischen  Thells

der  Salzburger-Dieces  theils  mit  der  Passauertheils
  mit  der  Münchner-Didce  S.  404.

Scharwerk.  Umänderung  der  unzemessenen
in  gemessene.  S.  116.  à2

Schiffahrt  auf  dem  Main.
Perhältnisse.  S.  33  —  34.

Schriften  (gedruckte.)  Freyer  Verkehr  mie
denselben.  S.  181  —  1982.

Enkfernung  derjenigen,  deren  Inhalt  dem
Glauben,  den  guten  Sitren,  oder  der
Kirchenzucht  zuwider  ist.  S.  430  —  32.

Schulden.  Gewährleistung  der  Stände  für
die  Staarsschuld.  S.  129.

Ernennung  eines  Ausschußes  in  jeder  der
berden  Kammern  der  Stände-Versamenkung
  fir  die  Gegenstände  der  Sltats=Schaiden-Tilgung.
  S.  383.  Jro388.

Joll=  und  Maut-
        <pb n="345" />
        Schulen

—  Sicherheit.

Tllgung  der  Gemeindeschuldten.  Mitwirkung
der  Gemeinde=  evollmächrigten.  S.  77.

Auescheidung  der  auf  den  mediatisirten  Kürstenth#umemn,
  Gafschaften  und  Herrschaften
  haftenden  Schulden.  S.  alo  —  àlr.

Schulen,  Schulwesen.  Ergänzung  der
Schus  Anstalen  aus  den  Ueberschüßen  des

Rirchen-Vermdgens.  S.  16.

Mitwirkung  in  der  Aufsicht  auf  das  Schulwesen
  in  den  Rural-Gemeinden  von  Seire
der  Ortepfarrer,  S.  81.  —  von  Seite  des
Gemeinde-Ausschußes.  S.  85.

Rechte  und  Obliegenbeiten  der  Gutsherre#n
in  An  sehung  der  Schulen.  S.  225  —  226.
256.

Einw#kung  des  protestantischen  Ober-Consisto
  fums  und  der  untern  Consistorlen  auf
die  Schulen  in  ihren  Bezirken.  S.  443.

Schul-Inspectionen  (protestantische)  Beybehaltung
  der  bisherigen  Verfassung  derselben.
S.  439.

Schullehrer.  Deren  Verwendung  in  den  Rural-Gemeinden
  als  Gemeinde-Schreiber.  S.  gr.

Schulvermbsen  Verwaltung  desselben  in
den  standetherrlichen  Gebieten.  S.  206.

Schu  na  Aufnahme  derselben  durch
den  Magistrat.  S.  70.

Einwilligung  "nsn  Gemeinde-Ansschußes  in
den  Rural-Gemelinden  zur  Aufnahme  von
Schutzverwandten.  S.  85.

Seminarien  Cbischbfliche.)  Zeren  —“Nih
Erhaltung  und  Dotation.

Sequestration  der  Güter  5%  in  Kolge  erimineller
  Untersuchung  verurtheilten  Standesherren.
  G.  194.  -

Sicherbelt  der  Person,  des  Eigenthums,  und
der  Rechte.  Gewährleistung  des  Staats.  S.
116  —  117.

Lufeechtbaltung  der  öffentlichen  Ruhe  und
Eicherheit  durch  die  kand=  und  Palrimonlal-Gerichte.
  S.  253-Siegelmäßigkeit

  —  Scaatediener.

Siegelmäßigkest.  Genuß  der  Rechte  derselden
  von  Seiten  des  Adels,  der  Cell'gial-Rärthe
  und  der  mit  diesen  in  gleicher  Categerie
  stehenden  höhern  Beamten  S.  1230  —
121.  217.

Nähere  Bestimmungen  über  die  Stegelmäffgkeit
  im  Edict  vom  26.  May  1818.  S.

335  —  337.
Stmultan-Gebrauch  der  Klrchen.  S.  175
—  180.
Sitten.  Entfernung  der  Buͤcher,  deren  Inhalt

den  guten  Sitten  zuwider  ist.  S.  430  —  432.
Spever.  Zuthellung  der  blschdflichen  Kirche

daselbst,  als  Suffragan-Klrche,  an  die  Metres

polltan-Kirche  zu  Bamberg.  S.  40.  40

Staats-Auflagen.  Anträge  hierüber  in  der
Stände=  Versammlung.  S.  156.

Staats-Beamte.  Klage  der  Stände  gegen
Staats-Beamte,  se  wie  gegen

Staats.  Bebbrden  e  gVerle  dang  der
Staats-Verfassung.  S.  1

Staatse-Beduͤrfniß.  k%  einer  genauen
  Uebersicht  an  die  Stände,  und  Prüfung
derselben.  S.  137.

Staats-Bürgerrecht.  Vortedingangen  zur
Ausäbnog  des  Staats-Bürgerrechts.  S.  115
—  116.  u.  143  —  144.

Perlust  des  Staats-Bürgerrechts.  S.  r#44.

Erforderniß  deoselben  zum  Recht  der  kocktigen
  Miutwirkung  bey  den  Gemeinde-Wahlen.
  S.  470.

Staatsdsener.  Olenstes:  Verhalenise  und
Pensions-Ansprüche  S.  1

Nähere  Bestimmungen  #er  die  Perhältnisse
der  Staatsdiener,  vorzüglich  in  Bezlehung
auf  den  Stand  und  Gehalt  im  Edict  vom

26.  May  1818  S  333  —  348.
Beschrönkung  der  Staarsbdlener  binsichelich
des  Drucks  von  Schriften,  und  der  Tbeilnhe
  an  ausländischen  Zeitschriften.

.  183.

3.
        <pb n="346" />
        Staats=  Demalnen  —  Stabrgerichte.

Ausschliejung  der  Stzatsdiener  von  der
gleicbzeitigen  Begleirung  einer  Gemeinde-Stele,
  S.  490.  —  so  wie  von  der  Kührung

  einer  Bank  und  von  dem  ausschlie-Henden
  persdulichen  Betrlebe  einer  Fabrik.
S.  343.

Staats-Domainen.  Mitwirkung  der  Stände
  den  Verleihungen  von  Staats-Domalnen
als  Belohuungen.  S.  130.

Staats-Einnahmen.  Verlegung  efner  genauen
  Uebersicht  an  die  Stände,  und  Piüfung
derselben.  S.  1237.

Staats=  Gut.  Bestimmungen  des  Staate-Gutcs,
  und  Unverängerlichkeit  desselden.  S.
111  —  715.

Staats=  asten.
denselben.  S.  1

Staats  iutnen
„Minister
Staats-Ratb.  Entscheidung  desselben  kn
Discipllnar-Strafsachen  der  Staatodiener.
S.  340.  —  Desgleichen  in  Untersuchungen
gegen  hbhere  Staats-Beomte  wegen  Dienst=Verbrechen
  oder  Vergehen  in  Bezichung  auf
die  Stellung  vor  Gericht  S.  310.
Berufung  an  den  Staaks-Rath  wegen  Verbors
  oder  Confiscation  einer  Schrift  2c.
S.  185  —  186.
Wegen  verweigerten  Gemeinde-Wahl--Rechts.
S.  Sog.
Staats=  Renten.  Instimmung  der  Stäme
bep  Verleihung  von  Staats-Reuten  als  Belehnungen.
  S.  130.

Staats-Schuld.

„use  emelne  Theilnahme  an

Ministerlen.  Sieh

S

Tilgung.  Siehe  „Schulden.“
Staats-Verfassung.  Urkunde.  S.  107
—  140.

Ernennung  eines  Ausschußes  in  jeder  der
bepden  Kammern  der  Stände-Versammkung
  zur  Un#ersachung  der  über  die  Verletzung
  der  Staats-Verfassung  verkommenden
  Beschwerden.  S.  383  —  383.

Stadegerichte  zur  Verwaltung  der  willkührlichen
  und  streitigen  Civil=  Gerichtsbarkeit  in

Städte  —  Seände  Versammlung.

den  iee  Gerschts-Bezleken  in  lter
Justanz.  S.  1
Qu'  escenz-  cbent  der  Verstände  der  Statt-Gerichre
  und  der  Ritde  derselben.  S.  345.
Competenz  der  Stadtgerichte  als  privilegir
ter  Iter  Instavzen.  S.  472  —  473

Staͤdte.  Eintheilung  derselben  in  3  Classen.
S.  53.

AMdgeordnete  der  Städte  zur  llten  Kammer
der  Stände-Versammlung.  S.  123  u.  351#
Wohl  dieser  Abgeordneten.  S.  Zoo  —  363.
Jahl  in  den  einzelnen  Krelsen.  S.  629.
u.  f.

Gemeinde-Wahlhandlungen  in  den  Städten.

S.  513  —  830.

.  Berhältniß  der  Abnlgl.  Commissarien  in  den
Städten  1.  und  II.  Classe  zu  den  Magisraten.
  S.  6106  —  623.

Verwalrung  der  Polizey  in  den  Universiräts=—

  6K.

Städten.  S.  633
Zusammenbernfung  bep  eintretender  Resgentschaft.
  S.  109.

Stände-Versammlung.  Abth.  ilung  in  zwen
Kammern,  deren  Zusammenstzung  und  Bildung
ic.  S.  121  —  136.  —  Wirkungskreis  derselben.
  S.  127  —  134.

Nähere  Bestimmungen  über  die  Stinde-Versammlung
  im  Edict  vem  36.  May  1819.
O.  340  —  306.  1.  Titel.  Bileung  der
Siäse,  Vekammlung.  1.  Abschn.  Zusammensetzung
  der  bevden  Kammern  und
Eigenschaft  ihrer  Mitglieder.  S.  340
354.  II.  Abschn.  Wahl  der  Abgcordneten
  zur  zwepten  Kammer.  S.  334
377.  III.  Abschn.  Versammlung  und
Einberufung  der  Stände.  S.  377  —  376.
K.  Tit.  1.  Abschn.  Vorstände  und  untergeordnetes
  Pr  der  Kammern.  S.
3760  —  370.  II.  Abschn.  Algeweine  Siungen.

  S.  370  —  38.  III.  Abschn,
Besondere  vusschae  der  hmene  S.
383  IV.  Abschn.  Beschläße  und
Trchselschrige  Mirkellungen  der  Kammern.

S.  389  —  39.

Wahl  und  Vertheilung  der  Abgeordneten

auf  die  Kreise.  S.  6z9  —  644

—  3
        <pb n="347" />
        Standes-Gehalt  —  Stiftungen.

Standes.  Gehalt  der  Staatsdiener.  S.  333
36.

Standesherren.  Sleh  Neichsständische  Fürsien
  und  Grafen.

Steckbriefe.  Aufnahme  derselben  in  einen
b.  sondern  Anhang  zum  allzemeinen  Intelligenz=PDlatte.
  S.  11.

Stempel-Ordnung.  Becbachtung  derselben
bey  den  Medlat  Behdrden  in  ihren  Ausfertigungen.
  S.  alo.,  so  wie  b.y  den  gutsherrlichen
  Gerlchten.  S.  266.

Sterb-Register.  Auftewahrung  des  Dupll--cats
  derselben  burch  den  Gemeinde-Vorsteher.
S.  8§.

Steuern.  Erbebung  der  direcken  Staats-Auflagen
  für  das  Finanz-Jahr  19717  in  den.
älrern  sieben  Kreisen.  S.  10.  97  —  00.

Zustimmung  der  Stände  zur  Erhebung  aller
directen  Steuern.  S.  127.  —  Ernennung
eines  Ausschußes  in  jeder  der  bevden
Kammern  der  Stände:  Versammlung  für
die  Steuern.  S.  383.

Befrepung  der  Standesherren  und  ihrer  Famllien
  von  allen  Personal=  Sreuern,  so
wie  der  von  ihnen  bewohnten  Schloß-Gebäude
  von  der  Haus-Steuer.  S.  aod.

Rücksicht  auf  Steuerpflichrigkeit  und  Stener-Betrag
  bev  den  Eineinse-=  Rachten  und
bev  den  Gemeinde-Wahlen.  S.  54.  55.
74.  82.  480.  481.  486.  492.  493.
495.  496.  Dann  dey  der  Einennung  der
Reichs  =  Räthe.  S.  122.,  und  bey  der
Wahl  der  Abgeerdneten  zur  Stände-Versammlung.
  S.  135.  353.  354.  361.  362.

Stiftungen.  Verwaltung  der  drtlichen  Stifbtungen
  durch  die  Gemeinden,  S.  Sa,  und  zwar
in  Seädten  und  Märkten,  S.  70.,  auf  dem
Lande,  S.  86.  —  “  des  Stiftungs-
  Vermoͤgens.  S.  58.  —  Verwendung
der  bisherigen  *“  Adminlstratoren.

.  67.  68.  —  Aufstellung  von  Stiftungs-Pslegern
  und  Mitwirkung  der  Pfarrer.  S.  81.
Rechnungen  über  das  Stiftungs-Vermogen.
S.  70.  7.  82.  87.  5.  —  Veraͤusterunnen
  Aud  Verpfündungen  von  Stiftungs-Gütern.
S.  76.  —  Vorpachrungen  von  Stiftungs=Strafen



Gätern  und  Anleiben  aus  Stiftungs-Mitteln
an  Gureherren  und  ibre  Beamten.  S.  94.—
WVorschüße  ciner  Stiftung  an  die  andre.  S.

z.  —  Stcherung  des  Elgenthums  und  der
Renten  der  Ststungen  verschiedener  Meiiglons=Theile.
  S.  117.  —  Stellung  des  Stiftungs=Vermdgens
  nuter  den  besondern  Schuy  des
Staates.  S.  118.  —  Zustlmmung  der  Stände
zur  Verwendung  allgemeiner  Stiftungen  für
fremde  Zwecke.  S.  rzo.  —  Verwalrung  der
Stiftungen  in  den  standesherrlichen  Gebieten.

.  g06.  —  Rechte  der  Gutaherren  in  dieser
Beziehung.  S.  357  —  264.  —  Verwaltung
dest  protestantischen  Siiftaugs-  Vermkgens.

Suceesstons"

o.  44.  —  Ausschließung  der  Sriftungen
von  dem  Stimm-Rechte  bey  den  Gemeindee
Wahlen.,.  S.  48s.

Strafen  an  Geld  dev  den  gutsherrlichen  Gerichten.
  S.  264  —  265.

Straf-Gesetzbuch.  Einheit  desselben  für  das
ganze  Rei  h  S.  135.  «

Straf-Recht  des  Gemeinde-Ausschußes.  S.
Or.

Strafrechtliche  Sachen.  Begnadigung.
Hemmung  der  Untersuchung.  S.  134.
Straßenbau.  Aufhebung  der  bisherigen  un—

entgeltlichen  Natural:  Concurrenzen  mit  Handund
  Spann-Diensten,  und  Besorgung  derselben
  durch  gedungene  Taglbhner  und  Lehn-Juhren,
  oder  durch  Verpachtungen.  Erhebung
von  Umlagen  zur  Deckung  der  Kosten  u.  s.  w.
S.  47  —  438.

Streit-Sachen  (anhängige)  nicht  zu  hemmnen.
S.  134.  "

Studien=  Räthe.  Anstellung  elnes  Ober-Studien-Raths
  von  der  protestantischen  Confession.
  S.  443.

Studlerende.
21  —  23.

Substirutson.  Verbindung  einer  Substitution
  mit  einem  Familien-Fldel  Commlsse  auf
den  Fall  des  Erlöschens  der  Familie  oder  des
Mannsstammes.  S.  Zur.

Sucesians-  Wi  iasailid  der  balr.

Krone.  S.  .

Militalke-Coascrlptlvtt.S.
        <pb n="348" />
        Synode  —

Synode.  Haltung  einer  jährlichen  Dlbeesan=Synode
  am  Site  des  protestantischen  Decanors,
  und  elner  allgemeinen  Synode  alle  vier
Jahre  am  Sitze  des  Consistorkums.  S.  4390.

Universitaͤten.

T.
Tauf-Register.  W—-durch
  den  Gemeinde-BVorsteher.  S.  8
Tar-Gelder  der  Gerichteherren.
Der  Bischöfe.  S.  420  —  47.
Thronfolge  im  Königreiche.  S.  104  —  107.
Titel  der  ehemollgen  Reschsständischen  fürstlichen
  und  gräflichen  Häuser.  S.  189  —  190.

Erlangung  der  Titel  und  Wappen  elner  adelichen
  Familie  von  Seite  eines  Legitimirten
oder  Mdoptirten.  S.  214.

Trauerfeierlichketten  ber  Todesfällen  in
standesherrlichen  Häusern.  S.  191.

Trau-Register.  Aufbewabrung  des  Dupliats
  durch  den  Gemelnde-Vorsteher.  S.  85.

u.
Uederschlags-Recht  der  Stadt  Miltenberg.
S.  30.

S.  .

Umlagen  zur  Persqnation  der  Krlegs-Kosten.
Erhebung  Pro  817.  S.  c9%  —  100.
Umlagen  der  Geweinten  zn  Gemelnde-Zweden.
  S.  62  —  061.  —  Anordnang  und
D#ertbeilong  derfelben  durch  den  Maglstrat
S.  60  —  Mitwirkung  der  Gemeinde-Bevollmächesgten

  hiedey.  S  77  —  Rennllrung
  und  Vertheisung  der  Umlogen  in  den
Rural:  iies  durch  den  Gemeinde-Ausschuz
  S.  —  Mitwirkung  der
Gemeinde  Olieder  Setey.  S  96.

Genehmigung  der  Kreis-Regicrung  bep  neuen
Gimeinde-Umlagen.  S.  94.

Befreyung  der  Standesherren  von  den  Gemeinde-Umlagen
  S.  ac9.

Un  lversstäten.  Verwaltung  der  Holizen  in
den  Unloerficäts-Städ#en.  S.  63.  —  628.

Unterscheldungs=  Alcer  —  Verbrechen.

Abgeordnete  der  Universitaͤten  zur  I1.  Kammer
der  Siände-Versammlung.  S.  123  und
350  Wahl  dieser  Abgeordneten.  S.  358.

Aafsiche  über  das  Protestantischetheo'ogische
Studium  guf  der  Universträt  Erlangen
durch  das  Oder-Cinsistorium,  und  dessen
Mitwirkung  bey  Besetzung  der  theolog  schen
Lehrstellen.  S.  443.

Unterscheidungs-lter.  Errforderniß  desselben
  bev  der  Wahl  eines  Glanbens-TAckean#is
6.  S.  151.

Unterthanen.  Aufnahme  neuer  Unterthanen
durch  die  Standetherren.  S.  199  —  200.

Urkunde  der  Staats  Verfassung.  S.  101  —
140.  Sieh  „Verfassungs-Urkunde.“
Accessions  Urkunde  Sr.  Kbungk.  Hoheit  des
Kronprinzen  zu  der  Verfassungs-Ulkunde
des  Reichs.  S.  451  —  452.

Urtheile.  Netbwendige  Beylegung  der  Urtheile
voriger  Instanzen  bey  den  Recursschriften  in
administrativ=  sontentidsen  Gegenständen.  S.
23.  —  24.

Bepfüng  der  Enrscheidungs-Gründe  zu  den
Urtheilen.  S.  134.

Urwahl  der  Abgeordneren  zur  Stände  Versammlung
  aus  der  Classe  der  Grund-GEiqenthümer
ohne  gutsherrliche  Gerichtsbakeit.  S.  33  —
364.

U.wahllisten  in  den  Gemelnden.

V.

Vagantenwesen.  Condanlon  mit  der  Krone
Preußen.  S.  453  —  466
Verbrechen  (und  Veraen.  Diefelben  schließen
  von  der  Waͤhlbarke  t  in  ren  Gemeinden  aus.
S.  74.  3309.  Deégleichen  ron  der  Wähldarkrir
zur  .n#  Versammlung.  S.  125.  Sie
laßen  dle  Verhaftung  eines  Mirglirds  der  Stände-Versammlung
  zu,  wenn  es  auf  der  That  ergriffea
  wird;  S.  138#  und  glehen  den  Verluft
des  Adels  nach  sich.  E.  218.  219.
Untersuchung  der  Standetherten  in  peinlichen
Fällen.  S.  19z  —  194.

S.  493.
        <pb n="349" />
        Verfassung  —  Vermittelungs:  Amt.

Verfassung  (und  Verwaltung)  der  Gemelnden.
S.  49  96.
Verfassung  des  Reichs.  Urkunde  vom  426.
Mai  1818.  S.  J01  —  10  und  zwar
Allgemelne  Bestimmungen  l.  Tit.
Von  dem  Kdnige  und  der  Threnfelge,  dann
der  Reichsverwesung  II.  Tit.  S.  104  —
117,
Von  dem  Staatsgute  III.  Tit.  S.  111  —
115.
Von  allgemesnen  Rechten  und  Pflichten  Tit.
IV.  .115  —  119.
Von  besondern  Rechten  und  Vorzuͤgen  Tit.
V.  .  119  —  121.
Ven  der  Stände-Versammlung,
4.  130  —  120.
Von  dem  Wirkungs-Krelse  der  Seände-Persammlung.
  Tit.  VII..  S.  127  —  134.=Von
  der  Rechtspflege.  Tit.  VIII.
135.

Tit.  VI.

E.  134

Von  der  Militaire-Verfassung  Tit.  IX.  S.
135  —  137.

Pen  der  Gewähr  der  Verfassung.  Tit.  X.

.  137  —  140.

Accessions  Urkunde  Sr.  Koͤniglichen  Hoheit
des  Kronprinzen  zu  der  Reichs-Verfassungs-Urkunde.
  S.  451  —  4532.

Vollziehung  der  Verfassung.
No.  3  und  5.  S.  469

Vergehen.  Sich  Verbrechen.

Verhaftcung  sell  nur  in  gesezlicher  Ferm  und
in  gesezlichen  Fällen  slatt  haben.  S.  116  —
Verhaftung  eines  Mitgliers  der  Stände-Versammlung
  während  der  Dauer  der  Sitzungen
S.  733.

Verlassenschaften  der  Geifllichen.  Behandlung.
  S.  4600  —  471

Verlecung  der  Staats-Verfassung.  Ernennung
  eines  Auaschußes  in  jeder  der  benden  Kammern
  der  Stände-Versammlung  zur  Umtersuchung
der  hierüber  vorkommenden  Beschwerden.  S.
383  —  38-Vermittelungs:

  Amt  des  Gemeinde-Ausschußes.
  S.  91.

Tit.  V.  K.  4
—  471.

S.  104

Verordnungen  —  Vormundschaften.

Verordnungen.  Tubllcation  der  Verordnungen
  durch  das  Gesetzblatt.  S.  S.  —  Publecation
  und  Vollziehung  der  Verordununzen  der
Kirchen-Gewalt.  S.  165,

Verpachtungen  von  Gemelnde  Götern  oder
Rechten.  Mi#wlrkung  der  Gemelnde-Verollmächtigten
  hleben.  S.  77.  —  Genehmigung
der  Krels-Reglerung,  und  des  Laud=  oder  gurtsherrlichen
  Gerlchts.  S.  93  —  94.

Versammlungen  der  Gemeinde-Bevollmächtigten.
  S.  78  —  70.

Versetzung  der  Staarédlencr.  G.  341  —  312

Versiegelung  de#  Absterben  eines  Siegelmässigen.
  S.  329.

Verträge  (grundberrliche)  Atl##barkel#t  aller
hierin  coustituirten  Reuten  und  kasten,  S.  223.

Verwalter  (gutsherrliche)  Sieh  vGutsherreu.«
Verwaltung  der  Gemeinden.  S.  49  —  96.

Verwandtschaft.  Zwey  oder  mehrere  in  naher
  Verwandtschaft  stehende  Gemeinde.  Glieder
dürfen  als  Magistrats-Glieder  zu  glelcher  Zeit
nicht  gewihlt  werden.  S.  489.  Weiltre  Bestimmungen
  hierüder.  S.  s26  —  5#7.

VBicare.  Deren  Ernennungdurch  die  Erzblschofe
und  Bischoͤfe.  S.  422.

Vlsitation.  Vornahme  elner  jäbrl.  Visitatlon
in  jedem  Decanatezur  Handhabung  der  Klrchen-Verfassung
  S.  439.

Vogthaber  als  gutsherrliches  Gefäll.  S.  264.

Volljährigkeit.  Ersorderniß  derselden  zum
Wahlstimm-Rechte  und  *  Wäahlbarkeit  in  den
Gemeinden.  S.  74.  484  u.  497.  Jur  Auêndung
  des  Staats=  Sat.  Rechrs.  S.  115  u.
7  Zum  Intrikt  in  die  Kammer  der  Reichs  Rä-.m

  2z.  Volljöht#  akeir  der  Prinzen  und

Prinzessiner  des  Königl.  Hauses.

S.o  105.
Vormundschaften.  Bestellung  derselben  s
standesberrliche  Familien-Glieder.  S  194.,

fü-  die  Kinder  eines  verstorbenen  Siegelmißigen.
S.  329.
Besorgung  des  Vermunrschasts  -Wesens
durch  die  Patrimenial-Gerichte  II.  Classe.
S.  210.
        <pb n="350" />
        Wahlen  Wappen.

W.

Wahlen.  In  den  Gemeinden,  und  zwar:
Der  Bürgermetster.  S.  5  8.  Der  Gemeinde-Bevollmächtigten.

  S.  73  —  76.  Der
Ausschüße  auf  dem  Lande.  S.  81  —  83.

Gemeinde  =  Wahlordnung  zur  Besetzung
  der  Gemeinde-Stellen.  S.  477—  4
1.  Cap.  Vom  Dabuechi  I.  Vem  Wbl
Stimm-Rechte.  S.  470—485,  II.  Von  der
Wählbarkeit.  S.  486  —  400.  III.  Allgemeine
  Besitimmung.  S.  491.  2.  SEnt  e%
den  Wahl  Listen.  S.
Won  den  Wahl-  Funsschigen  r0d  8  de  #ak
e#pbeit.  S.  408  —  sog.  4.  Cap.  Von  den
Wahloandlungen.  I.  Zeit  und  E  derselben,
Norbereitungen  dazu.  S.  do  —  S12.  II.
Wahr  handlungen  in  den  Stadten  und  Märkten.
  S.  512  —  528.  III.  Wahlhandlungen
in  den  Landgemeinden.  S.  s#8  —  330.  IV.
Wahlbericht,  Bestätlgung  *  Einwelsung
der  Gewählten.  S.  33%  —  s3z.  V.  Künftige
  neue,  Imlschen=  und  Ersatz-Wahlen.
532  —  5.7.  Besondere  Besiummung.
S.  338.  Formulare.  S.  339  —  556.
Wahlen  —  zur  Stände-Versammlung.  Jahl
bks  Abgrordneten  aus  allen  Classen.  7  123.
350  —  352.  Skzeielt:  Pertheilung  auf
v  einzelnen  Krelse.  S.  cag  —  644.  Eigenschaften
  zur  Wäblbarkeit  S.  125.  35
Zsé.  Neue  Wahlen.  ih.  Austritt  gewäblter
MItglleder.  S.  1385.  6.  Art  de  Wahlen
im  Allgeweinen  S.  354  —  356.
7  1.  a)  Der  Ger  sien  un  guts-Nr.
  Gerschesbarkelt.  S.  356—358.
b)  Der  Universstäten.  S.  358.  c)  Der
Geistlichen  S.  350  —  360.  d)  Der
Wsforonten.  aus  den  Städten  und  Märk-=ten.
  S.  360  —  363.,  e)  Der  Grundeigenthümer
  ohne  gutsherrl.  Gerichtsbarkeit.
  S.  363  —  307.

Waisen.  Begründung  eines  Pensions-Systems
für  die  Waisen  der  Staats-Diener.  S.  347.

Wappen.  Erlangung  der  Titel  und  Wappen
einer  adellchen  Familie  von  Seite  eines  Legielmirten
  oder  Adoptirten.  S.  al4.

2  —

Zwischen-Wasserleitungen.

  Sorge  des  Magistrats
für  die  H  estellang  derselben  aus  Gemeinde  Mitteln.
  71  —  Ansfsiche  der  Districes  Vorsteber.
  G.  #  —  Aufsicht  des  Gemeinde-Vorste-S.

  90.

hers.

Wege.  Sorge  des  Magistrats  für  die  Herstellung
  der  Wege  aus  Gemelude-Mirteln.  S.  71—
Aufsicht  der  Districts.  Vestehrr.  S.  go.  —
Aufsicht  des  Gemeinde-Vorstehers.  S.  g.

Weggeld.  Befrepung  der  Standeöherren.  S.-###

Welbliches  Geschlecht.  Ausschlietzung  der
Personen  weiblichen  Geschlechts  von  dem  Stimm-Rechte
  bey  den  Gemeinge:  Wahlen.  S.  48.

Wllikührliche  Gerichtsbarkelt  der  Patrimonial-Gerichte
  II.  Classe.  S.  a347  —  à40.

Wittwen.  Begründung  esnes  Pensions-Systems
  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Staats-Dlener.
  S.  347.

Wochen-Blätter.  Recht  der  Standesherren
zur  Einführung  von  besondern  Wochenblä#tten
für  ihre  Geblete.  S.  106.

Würzburg.  Jutheilung  der  bischbflichen  Kleche
daselbst  als  Suffragan-Klirche  zur  Metropolitan-Kuche
  von  Bamberg.  S.  402.  404.

Wasserleitungen  —

Zehent-Recht.  Abiößbarkeitk.  S.  a23.
Zeitungen  politische.)  Ausnahme  von  der  Preß-Frepheit
  und  Unrerwerfung  einer  Cens#r.  S.  182.
Leugen.  Gerichtliche  Vernebmung  siegelmäßlger
  Personen  als  Zeugen  in  Civilsachen.  S.  330.
Joll-  Ve  daͤlenise  im  Unter-Mainkreise.  S.
28  —
urz  der  isee  von  Joll=  und

issched=  der  eW  von  dem  Bezuge
  der  Sdlle.  S.  36
Zusammenkünfte  aiSnalgt,  unter  dem  Vorwande
  des  häuslichen  Gottesdienstes.  S.  150.
Zu  dem  zwecke:  auf  die  Wahlen  der  Genkeinden
  einen  verabredeten  Einfluß  auszuüben.
S.  838.
Zwischen  oder  Ersatz-Wahlen  für  die
Gemeinde-Stellen.  S.  53a  —  537.
        <pb n="351" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
