95 solchen Bauten bestimmten Umlagen dadurch gesorgt werden, daß ein Wasserbau oder eine User, Versicherung nur nach Uebereinstim- mung der betreffenden Gemeinden vorgenom- men werden könne, und daß die Wasserbau- Verständigen für ihre Plane und deren Aus- führung verantwortlich sind. Für die Kasse Geschäfte in Beziehung auf Kreis-Umlagen wird bey ihrer ersten Anordnung geeignete Vorsorge getroffen; auch soll der für eine solche Umlage aufzustellende Kasster von den Gemeinden des Hreises ge- wählt werden. Beseitigung von Steuer-Beyschlägen. In Folgze des vorstehenden Art#ikels wer- den die Steuer-Beyschldge bey den in gegen- wärtiger Verordnung behandelten Gemeinde- Umlagen als unzulässig erklärt, und es hört demnach die Mitwirkung der Finanz-Rent- ämter zur Erhebung dieser Umlagen auf. Art. XII. Revision der Rechnungen. Die Revision und Bescheidung der nach Beschaffenheit der Zwecke, und nach bestehen- der Einrichtung besonders zu stellenden Rech- nung en uͤber Lokal- und Distrikts-Umla- gen, richtet sich nach den im Gemeinde-Edilkt vom 17. May 1818 fuͤr die Gemeinde- und Stiftungs-Rechnungen uͤberhaupt bestimmten Kompetenz-Verhaͤltnissen. Die Distrikts-Umlagen-Rech- nungen werden von den eigends hiezu er- wählten und auf die Dauer von drey Jahren angestellten Kassieren gelegt. Sie werden am Hauptorte der vereinigten Disteikte vier Wo- 96 chen lang mit allen Belegen zur Einsicht und allenfallsigen Erinnerung der Distrikts= Ge- meinde-Glieder hinterlegt, und sodann dem Eand; oder gutsherrlichen Gerichte zur Re- vision eingesendet. Die Superrevision stehr den Kreis-Regierungen zu, welche dieses Geschäft, so wie die unmitzelbare Reviston der Rechnungen über die Kreis-Umlagen, inner- halb eines kurzen Termins tarfrey erledigen, und nach erfolgter Bescheidung durch die Kreis-Intelligenz-Bläteer zur allgemeinen Kenntniß bringen sollen. Art. XIII. Erekutions-Befugn iße. Die Gemeinde: Verwaltungen sind er- machtiget, die Umlagen nöthigen Falle durch Exekution beyzutreiben. Die Gradationen des exekutiven Ver- fahrens sind: #. wenn der Beytrags= Pflichtige die Zahlung an dem festgesezten Tage nicht geleistet hat, so wird am achten Tage hierauf ein Mahnungs-Bote abgesandt, und ein neuerlicher Termin von acht Tagen anberaumt; b. nach fruchtlosem Verlauf dieses Ter- mins wird ein Strafbote zur Ereku- tion, unter Beschränkung derselben auf drey Tage, abgeordnet; Rc. wenn jedoch diese Erekurion eine Zahlung nicht bewirkt, so wird die ordentliche Ge- richts-Behörde des Beytragspflichtigen um geeignete Einschreicung angerufen. Hinsichtlich der Gebühren für die zur exekutiven Beytreibung von Gemeinde Um-