257 Gesetzblatt 258 fuͤr das Köni greich Baiern. AXII. Stück. München, Sonnabends den 14. August 1819. Inhalt. Verordnung: Die Schulden der ehemaligen Reichsstade Nürnberg betrefsend. (Sechste Beilage zum Abschlede für die Stände-Versammlung des Königreichs Baiern.) Verordnung die Schulden der ehemaligen Reichsstadt Nürnberg betreffend. Maximilian Joseph, von Gottes Gnaden König von Baiern. W. haben in Erwägung, daß die Fest- stellung des von der ehemaligen Reichsstadt Nürnberg herrührenden Bestandtheils der Scaats= Schuld und seiner Verzinsung, der obwaltenden besondern Verhälinisse wegen, eine besondere gesetzliche Verfügung erfordert, nach Vernehmung Unsres Staats-Raths, und erfolgtem Beyrathe und Zustimmung der Lieben Getreuen, der Stände Unsers Reichs, hierüber beschlossen, und verordnen, wie folgt: I. Der bisher herabgesetzte Zinsfuß der Nüenbergischen Staats-Schuld soll vom 1. Oktober 1810 anfangend, so, wie er im Jahre 1707 vor dem Eintrite der kalserlichen Debit-Kommisston war, mit folgenden Ein- schränkungen wieder hergestellt werden. II. Die reducirten Zinsen sollen jedoch in keie nem Falle auf mehr, als auf vier vom Hundert erhöhr werden, wonach der Gesammt, Betrag der Zinsen, welcher nach dem Fuße des Jah- res 1797 dermal 331,400 fl. 34 kr. betra- (21)0