Geset- Königreich das Baier n. Nro. 4. Mänchen, Sonnabends den 22. Juny 1822. In b L Geset, die Forst- Serasen und die Vollzlehung der Forst-Serafurthelle im Rheinkreise betr. Hlezu dritte Beylage zu dem Abschiede für die Stände= Versammlung des Köntgreichs Vaiern. Gesets die Forst= Scrafen und die Wollziehung der Forst-Srrafurtheile im Nheinkreise beir. Maximilian Joseph, von Gottes Gnaden König von Baiern. N.% Wir Uns von der Nothwendigkeit 4berzeugt haben, in der bestehenden Forfk= Snrafordnung des Rheinkreises vom 30. Julius 1613 einige Modificationen noch vor Erkhei- iung eines allgemeinen Fors“-Strafgesetzes ein- treten zu kassen, so verordnen Wir, nach Ver- nehmung Unseres Staars-Raths, mit Belrach amd Zustimmung Unserer ieben und Ger treuen, der Stände vos Neichs, wie solgt - — . 1. Bie zur Ertheilung eines allgemeinen Forst- Strafgesetzes sind die Gerichte ermächtiget, die in der Forst= Strafordnung des Rheinkreises vom 30. Julius 1814 bestimmten Strafen nach eigenem Ermessen, mit NRücksicht auf die Be- scheffenheit der Thar, und auf die uͤbrigen Berhältnisse des Frevlers auf zwei Drittheile oder die Hälfte herabzusetzen. Bei allen Wald" freveln überhaupt soll in dem ersten, zweiten und dritken Wiederholungsfalle feine erhöhte Geldstrase, sondern nur Gefängnißffrafe, und war im ersten Wiederholungsfalle von fünf Tagen, im zweiten von zehn Lagen, und im dritten von fünfzehn Tagen Sakt sinden- & 2. Disin der Forst-Strafordnung des Rhei (1)