½n Gesetzblatt ns für das Köni greich Ba iern. XVII. Stück. München, Donnerstags den 20. September 1325. Zn ha l t. Gesetz: die Stempelordnung betr. — Fünfzehnte Beylage zum Ubschiede für die Stände- Versammlung. Gesey#, senen Stempelgefälle herbeyzuführen geden- die Stempelordnung berr. ken, so haben Wir nach Vernehmung Un- seres Staatsrathes, und nach erfolgtem Beyrathe und der Zustimmung Unserer Marimilian Joseyh, Lieben und Getreuen, der Stände des Reichs, folgende Abänderungen in dem von Gottes Gnaden König von Baiern. Stempelgesetze vom 13. December 1612 beschlossen. N dem Wir eine verbesserte Einrichtung im Stempelwesen der 7' oberen Kreise durch Aufhebung der bey den Regierungen be- Künftig müssen alle in dem erwähnten stehenden Kreis-Siegelämter, und durch An= Stempelgesetze bezeichnete Eingaben, Bey- ordnung eines allgemeinen Stempelamtes lagen, Protokolle, Urkunden, Auefertigun- in München, sowie eine Verbesserung der gen, Quittungen und Scheine tc. 1c. so“ zur Staatsschulden-Tilgungskasse überwie= ferne sie nicht im Abschnitte IV. des Stem- 18 I.