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        Gesetblakt 
für das 
Königteich Baiern. 
  
  
  
München.
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        s Gesetzblatt 
für das 
Köni gre i 
ch Baiern. 
  
I. Stück. München, Freytags den 27. May 1628. 
  
Inhalt. 
Geset, die Verlängerung des Termins zur Einführung des Hopocheken-Gesetes und der Priorieäts-Ordnung 
vom 1. Junius 1322 betresfend. 
  
Gesetz 
die Verlängerung des Termins zur Einführung 
des Hypotheken-Gesetzes und der Prioritäts-Ord- 
nung vom 1. Junius 1822 betreffend. 
Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Da Wir aus den von Unseren Appella= 
tionsgerichten erstatteten Berichten die Ueber- 
zeugung geschpft haben, daß in mehreren 
Kreisen des Königreiches bey vielen Unter- 
gerichten die zu Anlegung der Hypotheken- 
Bücher erforderlichen Borarbeiten bis zu 
dem, im F. 1. des Einführungs-Gesetzes 
vom 1. Junius 1822 bestimmten Zeitpunkte 
nicht beendigt werden können, auch der 
zum Beßten der Gutsbesitzer zu gründende 
Credit-Verein seine vollständige Bildung 
und Wirksambeit bis dahin noch nicht er- 
halten kann, so haben Wir Uns bewogen 
gefunden, nach Vernehmung Unseres Staats- 
rathes, mit Beyrath und Zustimmung Un- 
serer Lieben und Getreuen, der Stände 
des Reiches, zu verordnen, wie folgt: 
1)
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        K. 1. 
Die im Einfuͤhrungsgesetze vom 1. Ju- 
nius 1822 KF. 1. bestimmte Frist zur Ein- 
führung des Hypotheken= Gesetzes und der 
Prioritäts -Ordnung von dem nämlichen 
Tage wird bis zum letzten May 1820 ver- 
längert, über welchen Zeitpunkt hinaus 
jedoch beine weitere Erstreckung dieser Frist, 
unter welchem Vorwande es sey, mehr 
statt hat. 
Hienach treten also diese beiden Gesetze 
mit dem ersten Junius 1820 in Wirksam- 
keit, und von diesem Tage an gerechnet 
muß bey allen Hypotheken-Aemtern des 
Königreiches die Reinschrift des Hypotheken= 
buches längstens binnen Jahresfrist in Ge- 
mäßheit des Einführungs-Gesetzes S. 17. 
vollendet seyn. 
g. 2. 
In Ansehung derjenigen Orte, in wel- 
chen die Kemptner Landtafel bisher einge- 
führt war, und in Hinsicht der in einigen 
Theilen des Ober-Mainkreises bisher übli- 
chen Lehenkonsense bleibt der im F. 1. des 
Einführungs-Gesetzes hiefür besonders be- 
stimmte Termin unverändert. 
g. 3. 
Gegenwärtiges Gesetz soll durch das 
Gesetz-Blatt bebannt gemacht, auch in 
allen Intelligenz= Blättern der Kreise ab- 
gedruckt, und in allen Gemeinden verlesen 
werden. « 
Gegeben: Tegernsee am 20. May 1825. 
Maximilian Joseph. 
Graf v. Reigersberg; Fürst v. Wrede; Graf v. Rechberg; Graf v. Thürheim; 
Frhr. v. Lerchenfeld; Graf v. Törring; Frhr. v. Zentner; v. Maillot. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Egid v. Kobell, 
Königl. Staatsrath und General-Sekretär.
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        Geseßblatt ½ 
für das 
Köni gre i 
ch Daiern. 
  
II. Stück. München, Dienstags den 13. September 1325. 
  
Inhalt. 
Abschied für die Stände-Versammlung des Königreichs Baiern. 
  
Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
1 Gruß zuvor, Liebe und Getreue, 
Stände des Reichs! Wir haben Uns bey 
dem nunmehr eingetretenen Schluße der 
dießjährigen Versammkung der Stände Un- 
seres Königreichs, über die Uns überge- 
benen Beschlüße der beyden Kammern, so 
wie über die Berathungs-Verhandlungen 
derselben, ausführlichen Vortrag erstatten 
lassen, und ertheilen hierauf, nach Verneh- 
mung Unseres Gesammt-Ministerlums und 
Staatsraths, Unsere Königlichen Entschlies- 
sungen, wie folgt: 
I 
Beschlüsse der Kammern über die Ge- 
sebes-Entwürfe. 
A. Verlängerung des Termins zur Einführung 
des Hypotheken-Gesetzes und der Prioritäts-Ord= 
nung vom #ten Junius 1622. 
Das nach erfolgter Zustimmung der 
Stände hierüber am 26. May l. J. von 
Uns in Verfassungsmäßiger Form erlassene 
Gesetz ist bereits durch das Gesetzblatt im 
I. Stücke vom 27ten des nämlichen Mo- 
nats verkündet worden. 
(2)
        <pb n="6" />
        11 
B. Anwendung und Vollziehung einiger Bestim- 
mungen des Edictes über die Familien-Fidei- 
Commisse rem 20. May 1818. Beylage VII. 
zur Verfassungs-Urkunde. 
Wir haben zur Beseitigung der ben 
Anwendung einiger Bestimmungen des 
Edictes über die Familien-Fidei-Commisse 
sich ergebenen Zweifel und Anstände das 
-- unter Ziffer 1, anliegende Gesetz, nachdem 
die Stände dem ihnen vorgelegten Gesetz- 
Entwurfe ihre Zustimmung gegeben, in 
Verfassungsmäßiger Form erlasn. 
C. Einführung des Wechselrechts und der Wech- 
sel-Gerichtsbarkeit in den damit noch nicht 
versehenen Theilen des Königreiches. 
Wir haben die zum Gesetz-Entwurfe, 
die Einführung des Wechselrechts und der 
Wechselgerichtsbarkelt in den damit noch 
nicht versehenen Theilen des Königreiches 
betreffend, von den Ständen vorgeschlage- 
nen Modificationen genehmiget, wonach 
Vepldas unter Ziffer 2. anliegende Gesetz von 
Uns erlassen worden. 
D. Bernfungsfrist in Wechselsachen zu 
Augsburg. 
Wir genehmigen die von den Stän- 
den in ihrer Zustimmung zum Gesetz-Ent- 
12 
wurfe über die Abkürzung der Berufungs- 
Frist bey Wechselsachen in der Stadt Augs- 
burg beantragten Modificationen und dle 
daraus hervorgehende Fassung der 68. 2. 
und 3., und haben dem gemäß das Gesetz 
Ziffer 3. ausfertigen lassen. Bpol. 
E. Artikel 425., Th. I. des Straf-Geset- 
buches von 1613. 
Wilr haben der von den Ständen zum 
Gesetz-Entwurfe über den Artikel 425., 
Th. I. des Straf-Gesetzbuches in Antrag 
gestellten Modification Unsere Genehmigung 
ertheilt, und darnach das unter Ziffer 4. Bpt. 
anliegende Gesetz erlassen. 
F. Freywillige gerichtliche Veräusserungen 
im Rheinkreise. 
Wier haben die von den Ständen mit 
ihrer Zustimmung zu dem über die Förm- 
lichkeiten bey Anlegung und Abnahme der 
gerichtlichen Siegel, dann bey denjenigen 
Vermögens-Abtheilungen und Verusserun-= 
gen, welche unter Mitwirkung des Richter- 
amts geschehen müssen, an sie gebrachten 
Gesetz-Entwurf geäußerten Wünsche in Er- 
wägung gezogen und nach Befund in dem 
von Uns erlassenen Gesetze Ziffer 5. berick-# . 
sichtiget.
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        13 
G. Credit-Vereine Baierischer Gutsbesitzer. 
Wir haben den von den Ständen bey 
ihrer Zustimmung zu dem von Uns an sie 
gebrachten Gesetz-Entwurfe über Kre- 
dit-Vereine Baierischer Gutebesitzer vor- 
geschlagenen Modificationen Unsere Geneh- 
migung ertheilt, und darnach das Gesetz 
Beol. Ziffer 6. erlassen. 
H. Der in einigen Theilen des Königreichs 
den Juden gestattete höhere Zinsfuß. 
Den Gesetz Entwurf über die Aufhe= 
bung des den Juden in einigen Theilen 
des Königreichs gestatteten höheren Zins- 
fußes haben Wir auf erfolgte Zustimmung 
ai beFT Stände unter Zisser 7. sanctionirt. 
I. Einige Bestimmungen des Reglements 
für den Geschäftsgang der Justizämter im 
vormaligen Fürstenthume Leiningen 
vom 31. August 1805. 
Die Stände haben dem über die Auf- 
hebung einiger Bestimmungen des Regle- 
ments für den Geschäftsgang der Justiz= 
ämter lim vormaligen Fürstenthume Leinin= 
hen vom 31. August 1605 ihnen vorgeleg- 
teen Gesetz-Entwurf ihre Zustimmung gege- 
ben, wonach das beyliegende Gesetz Zif- 
Doolfer 9. von Uns erlassen worden. 
— 14 
K. Behandlung der Districts-Umlagen. 
  
Die vorgeschlagenen Modificationen 
des Entwurfs eines Gesetzes über die Be- 
handlung der Districts-Umlagen haben Wir 
genehmiget, und hiernach das unter Ziffer 
0.beyliegende Gesetz ausfertigen lassen, Boyl. 
wobey Wir bemerken: 
1) In Beziehung auf den zu g. 7. des 
Gesetzes gesusserten Wunsch behalten 
Wir Uns die instructive Vorschrift 
darüber vor: von wem und auf welche 
Weise der Unterbeamte bezeichnet wer- 
den soll, welcher die Leitung des Ge- 
schäfts bey größeren Districts-Ver- 
sammlungen für den Fall zu beforgen 
hat, wenn der Umlagen-District aus 
Gemeinden gebildet wird, welche in 
verschiedenen Regierungs-Bezirken ge- 
legen sind. 
2) Den Antrag, daß für den Rheinkreis 
eine gesetzliche, den ehemaligen Ar- 
rondissementsrath surrogirende Einrich- 
tung nach Analogie des über die Di- 
stricts Umlagen in den sieben ältern 
Kreisen erlassenen Gesetzes hergestellt 
werden möge, werden Wir näherer 
Prüfung unterwerfen und hiernach das 
Geeignete anordnen. 
(2)
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        8 — 16 
L. Heimath. uͤber die Ansaͤßigmachung und Verehelichung 
lassen Wir hier unter Ziffer 11. beyfuͤgen, Beyl. 
Wir haben die beantragten Modifica- mit der Erklaͤrung: 11. 
tionen in dem Gesetz-Entwurfe über die 
Heimath genehmigt, und in dessen Folge 
Beyl. das unter Ziffer 10. angebogene Gesetz sanet- 
ionirt, jedoch — soviel den Schluß des 
Nr. 3. in §L. 1. betrift, unbeschadet des 
Edicts über das Indigenat. 
1) die zu §. 1. angeregte Einschaltung in 
Betreff der Militär-Conseription kön- 
nen Wir nicht als Modification des 
bestimmten Gesetz-Entwurfes, welcher 
in Unserem Namen an die Stände ge- 
bracht worden ist, sondern nur als An- 
trag auf Abänderung eines andern, 
schon bestehenden, in sich geschlossenen 
Hiebey erklären Wir: 
1) Den Antrag, zu F. 2c. Nr. 5. und 3. 
den Polizey-Behörden bestimmtere 
Anweisung darüber zu ertheilen, in 
welcher Gemeinde eines Bezirkes die in 
den besagten Gesetzes= Stellen bezeich- 
neten Personen unterzubringen seyen, 
werden Wir berücksichtigen. 
2) Daß Findelkinder vor Allem in Fin- 
delhäusern, wo deren vorhanden sind, 
und Vaganten, in soferne es den be- 
stehenden Verordnungen entspricht, in 
Zwangs-Arbeitshäusern untergebracht 
werden sollen, ist Unsern Atbsich- 
ten ganz angemessen, und die Be- 
hörden werden sich hienach zu achten 
wissen. 
M. Ansäßigmachung und Verebelichung. 
Das nach den Vorschlägen der Stän- 
de abgefaßte, von Uns genehmigte Geset 
Gesetzes anerkennen, zu dessen Bera- 
thung im Ganzen oder im Einzelnen 
Wir die Initiative nicht gegeben haben. 
Wir werden indessen darauf Bedacht neh- 
men, daß in der Vollziehung des Ge- 
setzes über die Militär-Pflichtigkeit, 
dessen Revision Wir Uns vorbehalten, 
die Erleichterung der Ansäßigmachung 
auf jede mögliche Weise berücksichtiget 
werde. 
2) Zum Zwecke dieser Erleichterung, so 
wie zu Beförderung der Arrondi- 
rungen werden Wir auch alle andern, 
der innern Verwaltung zur Verfügung 
stehenden Mittel in Anwendung brin- 
gen lassen, und insbesondere den 
Wunsch einer Milderung der Baupc- 
lizey-Vorschriften in nähere Erwi- 
gung ziehen.
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        17 
3) Es ist weder Unsere Absicht, noch ist 
es in dem Gesetze über die Ansäßig= 
machung ausgesprochen, daß die Be- 
stimmungen der Verordnung über die 
18 
werben laͤßt sich nur nach den Bestim- 
mungen des Gesetzes bemessen und 
wird sich durch Vollziehung desselben 
von selbst herstellen. 
Gemeinde-Verfassung, soweit sie den 
Antheil an den Nutzungen der Ge- 
meindeguͤter betreffen, in Beziehung 
auf diejenigen, welche sich ansaͤßig 
machen, außer Kraft gesetzt werden 
sollen; welches Wir auf den in die- 
ser Hinsicht gestellten Antrag der 
Staͤnde erwiedern. 
3) Den Antrag auf Erleichterung des 
Wanderns der Handwerks-Gesellen 
ins Ausland werden Wir auf geeig- 
nete Weise berücksichtigen. 
O. Finan;-Gegenstände. 
N. Gewerbs-Wesen. II. Staats-Einnahme. 
Auch den Entwurf der Grundbestim 1) Wir verordnen auf die gegebene Zu- 
mungen für das Gewerbswesen, haben stimmung der Stände des Reichs die 
Wir in einer den Vorschlägen Unserer Erhebung der direkten Steuern für die 
Stände-Versammlung entsprechenden Fas- lIlte Finanz-Periode vom 1. October 
sung zum Gesetz erhoben, und dasselbe in 1325 bis letzten September 1031 nach 
v% Beylage unter Ziffer 12. erlassen. den näheren in dem unter Ziffer 15.5. 
anliegenden Finanz-Gesetz Titl. 
Uebrigens ist II. §. 2 enthaltenen Bestimmungen. 
1) dem zu Artikel III. des Gesetzes ge: 2) Die indirekten Steuern werden nach 
dußerten Wunsch, die Qualisication der den bieherigen Sätzen erhoben, mit 
Werkführer betreffend, durch Einschal- Ausnahme der Veränderungen bei 
tung in die geeigneten Stellen ent- dem Zoll= und Stempel, welche Wir 
sprochen. mit Zustimmung Unserer Staͤnde nachBeys. 
den unter Ziffer 14 und 15. an-8 
2) Das Verhältniß zwischen den persön- liegenden Gesetzen vom heutigen Ta= 5. 
lichen Concessionen und den Real-Ge- ge beschlossen haben.
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        19 
II. Staats-Ausgabe. 
1) Dle Feststellung der Ausgaben für 
die llte Finanz-Periode auf den Grund 
der von beiden Kammern verfassungs- 
mäßig vorgenommenen Prüfung der 
Staatsbedürfniße enthält das obener- 
wähnte Finanz-Gesetz. 
2) In Hinsicht der Disposition über die 
für Staats-Anstalten der innern Ver- 
waltung im Allgemeinen vorbehaltene 
Summe von jährlichen 100000 fl. 
werden Wir nach dem Wunsche Un- 
serer Stände die polytechnischen Schu- 
len, das Land-Gestät und die Lein- 
wand -Fabrikation f. a. vorzugs- 
weise berücksichtigen lassen; auch 
3) Unser Staatsministerium der Finan= 
zen nach dem weitern Antrage Unserer 
Stände ermächtigen, 
a) die Mittel zur schleunlgen Ausfäh= 
rung der Rectification des Rheines 
vorläufig aufzubringen, und den Be- 
trag aus der für den Strassen: und 
Wasserbau: Etat jährlich gewidmeten 
Summen im Laufe der II. und III. 
Finanz-Periode nach und nach wie- 
der zu ersetzen; 
— 20 
b) Aus dem Etat des Landbaues in 
der nächsten Finanzperiode für den 
Bau einer protestantischen Kirche in 
München eine jährliche Summe von 
20,000 fl. gegen unentgeldliche Zu- 
rückgabe der St. Salvatorskirche da- 
selbst zu verwenden, so wie auch ei- 
nen angemessenen Beytrag zur Her- 
stellung einer katholischen Kirche in 
Närdlingen zu leisten. 
c) Den Ueberschuß der Wittwen= und 
Waisenfonds-Beyträge der Staats- 
diener zu einem Pensionsfonde zu 
admassiren. 
4) Nachdem die Kammer der Abgeord= 
neten über die von Unserem Staats= 
Ministerium der Armee verlangte Ga- 
rantie der Korn= und Haber-Preise 
sich mit der Kammer der Reichsräthe 
nicht vereiniget hat; so müssen Wir 
Uns für den Fall, wenn Unser Staats- 
Ministerium der Armee bey erhöhten 
Getreidpreisen im Laufe der nächsten 
Finanz-Periode mit der budgetmäßi- 
gen Summe auszulangen nicht im 
Stande seyn sollte, vorbehalten, die 
desfalls erforderlichen Vorschüsse leisten 
zu lassen.
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        21 
III. Staats-Schuld. 
Das unter Ziffer 16. beygefuͤgte Ge- 
16. setz enthaͤlt die von unseren Staͤnden mit 
Modificationen angenommenen und hiernach 
von Uns unter Beruͤcksichtigung der dabey 
geaͤußerten Antraͤge sanctionirten Bestim- 
mungen über das Staats-Schuldenwesen. 
II. 
Nachweisungen. 
I. Verwendung der Staats-Einnahme: 
Ueber die Verwendung der Staats-= 
Einnahme in den 3 Jahren 1822, 182;## 
und 1923 haben Wir den Ständen die 
genaue Nachweisung vorlegen lassen, wo- 
durch den Bestimmungen der Verfassungs= 
Urkunde Tit. VII. 9. 10. Genüge gesche- 
hen ist. — 
II. Rechnungen der Staatsschulden-Tilgungs-= 
Anstalten. 
Die sämmtlichen Rechnungen der Haupt- 
Schulden-Tilgungs-Anstalt und der Schul- 
den-Tilgungs-Anstalt des Untermainkreises 
sind mit den bis zum Jahre 1823 von 
Unserem Obersten Rechnungshofs er- 
— — 
22 
lassenen Definitiv-Beschlüssen den Ständen 
vorgelegt, und hierdurch ist nach der Be- 
stimmung der Verfassungs-Urkunde Tit. VII. 
L. 16. die genaue Nachweisung des Stan- 
des der Staatsschulden-Tilgungs-Kassen ge- 
geben worden. 
III. 
Anträge und Wünsche der Kammern. 
Wir haben die an Uns gebrachten An- 
traͤge und Wuͤnsche gewuͤrdiget, und erthei- 
len hierauf, insoweit sie nicht schon bey den 
Beschlüssen über die Gesetzes-Entwürfe oder 
bey den Nachweisungen erlediget sind, und 
in so weit sie Gegenstände betreffen, wel- 
che in den Verfassungsmäßigen Wirkungs- 
kreis der Kammern gehören, nachstehende 
Erklärungen: 
1. Acten-Jurotulation. 
Dem Wunsche der Stände entspre- 
chend, werden die im Gesetze vom 22. Ju- 
lius 1810 enthaltenen, die Acten-Inrotu- 
latlon betreffenden Dispositionen bey der 
nächsten Prozeß= Gesetzgebung in Revision 
genommen werden.
        <pb n="12" />
        23 — 24 
2. Handels-Gesetzbuch mit Wechselrecht und 
Falliten-Ordnung. 
Wir werden den Wunsch der Stände, 
wegen Vorlage eines Handels-Gesetzbuches 
mit Wechselrecht und Falliten-Ordnung in 
Ueberlegung nehmen. 
5. Lieferungs-Verträge von Staatspapieren 
auf Zeit. 
Wir werden den Antrag der Stände, 
daß aus Lieferungs-Verträgen von Staats- 
Papieren auf Zeit keine Klage zugelassen, 
oder wenigstens die Zulassung der Klage 
nur von besonderen beschränkenden Bedin- 
gungen abhängig gemacht werden möge, 
bey der künftigen Gesetzgebung am geeig- 
neten Orte einer reisen Prüfung unterwer- 
fen lassen, und zugleich Bedacht nehmen, 
daß der Wunsch, gegen diejenigen, welche 
sich über die Kräfte ihres Vermögens in 
solche Verträge einlassen, und dadurch An- 
dere beschädigen, Strafbestimmungen zu 
treffen, berücksichtiget werde. 
4. Dienstboten-Ordnung. 
Den Wunsch und Antrag, eine neue 
den Zeitverhältnissen angemessene Dienst- 
boten-Ordnung in Verfassungsmässigem We- 
ge zu erlassen, werden Wir in Ueberlegung 
nehmen, inzwischen aber wider die Gebre- 
chen des Dienstbotenwesens die nachdrück- 
lichste Anwendung aller derjenigen Mittel 
verfügen, welche der vollziehenden Staats- 
Polizey-Gewalt zu Gebote stehen. 
5. Forst-Polizey-Gesetz. 
Nicht minder werden Wir den Wunsch, 
daß den Ständen bald ein geeignetes Forst- 
Polizey-Gesetz zu ihrem Beyrathe und zu 
ihrer Zustimmung vorgelegt werde, in nä- 
here Erwägung ziehen, und das Weitere 
veranlassen. 
6. Peräquation der Kriegslasten. 
Wir genehmigen und erklären nach 
dem gemeinsamen Antrage der Kammern, 
daß 
a) Lon der Ausgleichung der Kriegslasten 
für das Vergangene, wie sie nach An- 
leitung des Peräquations-Gesetzes vom 
22. July 18610 vorbehalten ist, Um- 
gang genommen, mithin dem Artikel 
16. dieser Verordnung von jetzt an 
keine weitere Folge gegeben, jedoch
        <pb n="13" />
        25 
b) die Berathung uͤber die Ausgleichung 
der noch bestehenden Kriegslasten, de- 
ren Liquidität bereits anerkannt ist, 
und ausser Zweifel steht, der Regie- 
rung jedes ein zelnen Kreises nach Ver- 
nehmung der betheiligten Gemeinden, 
so wie der Standesherrn und übri- 
gen Gutsherrn, in so ferne diese 
ebenfalls dabey betheiliget seyn sollten, 
in jedem Falle unter dem Vorbehalte 
Unserer Genehmigung überlassen werde. 
7. Instruction des obersten Rechnungshofs, 
Steuer-Vermessung, Steuergesetz. 
Was die zu dem Finanzgesetze geäus- 
serten besonderen Wünsche und Anträge 
betrifft, so werden Wir die Revision der 
Instruction des obersten Rechnungshofes 
ungesäumt vornehmen, — die Steuer-Ver- 
messung, so viel es die hiefür bestimmten 
Mittel zulassen, beschleunigen, — bei dem 
Entwurfe des neuen Steuergesetzes die Er- 
leichterung des Grundbesitzes und die ver- 
hältnißmäßige Beiziehung der zu gering 
belegten Klassen der erwerbsfähigen Staats- 
bürger zur Tragung der Staatslasten vor- 
züglich berücksichtigen, und schon vorläufig 
Wauf eine billige Ausgleichung der etwa be- 
stehenden Ueberbürdung einzelner Gewerbe 
den Bedacht nehmen lassen. 
26 
8. Zoll-Wesen. 
Den in Beziehung auf dasd Zollgesetz 
an Uns gebrachten Antraͤgen haben Wir 
zum Theile schon durch ihre Gewährung 
in dem erlassenen Gesetze Folge gegeben; 
die übrigen Wönsche, welche 
a) eine höhere Belegung einiger auslän- 
dischen Fabrikate und Manufakte bey 
der Einfuhr, und 
b) eine Herabsetzung des Auöfuhrzolles 
für mehrere Landesfabrikate und Ma- 
nufakte zur Erleichterung und Beför- 
derung der inländischen Fabrikation; 
dann 
P) eine geringere Belegung einiger Ar- 
tikel bei der Ausfuhr zur Erleichte- 
rung des Zwischenhandels bezielen, — 
werden Wir nach vorgängiger genauer 
Instruirung und Prüfung aller da- 
bei zu beachtenden Umstände und 
Verhältnisse sorgfältig berücksichtigen, 
und denselben, wo es räthlich seyn 
wird, der durch das Gesetz &amp;. 2, 3 
und 4 gegebenen Ermächtigung ge- 
mäß, alsbald Folge geben laßen. 
2
        <pb n="14" />
        27 
— — 28 
Ueber eine strengere und schnellere 
Behandlung und Bestrafung der Zollde- 
fraudationen, werden Wir die geeigneten ge- 
seblichen Bestimmungen der nächsten Stän- 
de= Versammlung zum Beirathe vorlegen; 
sogleich aber die Gerichtsbehörden und Ge- 
richtshöfe auf die strenge Anwendung der 
bestehenden Gesetze über Zolldefraudationen 
durch Unser Staats-Ministerium der Ju- 
stiz anweisen lassen. 
IX. Verhältnisse der Vasallen im 
Koönigreiche. 
Den Wünschen und Anträgen Unfserer 
Stände des Reichs in Hinsicht der Ver- 
haltnisse Unserer Vasallen, werden Wir eie 
ne wohlwollende Beachtung widmen, und 
diejenigen Bestimmungen des Lehen-Edicts, 
worauf sich die vorgelegten Wuünsche be- 
ziehen, einer forgfältigen Revision unter- 
werfen, die hiebey für billig erachteten Ab- 
änderungen des Gesetzes der nächsten Stän- 
de = Versammlung zum Beirath vorlegen 
lassen, bis dahin aber bei dem Vollzuge 
jener Bestimmungen, besonders bei Reno- 
vation der Consense s. a. Unseren Vasallen 
jede Erleichterung und Schonung gewähren, 
welche mit dem Gesetze nur immer verein- 
barlich is. 
X. Staats-Schuld. 
a) Zu Beschleunigung des gänzlichen 
Rechnungs-Abschlußes der frranzösi- 
schen Contributionsgelder, so wie zur 
öffentlichen Vernichtung der Staats= 
schuldpapiere au porteur, welche von 
der Staatsschulden = Tilgungsanstalt 
gänzlich heimgezahlt werden, sohin 
nicht weiter in Umlauf gesetzt werden 
können, wird nach den Anträgen 
Unserer Stände die erforderliche An- 
ordnung erlassen werden. 
b) Den Antrag wegen Wiederaufnah-= 
me der reducirten Kapitalsbeträge 
von den an einige primitive Rürn- 
berger Glanbiger nach dem Redocli- 
onsfuse bezahlten Obligationen, so 
wie deren Nachträgliche Verzinsung 
nach den Bestimmungen des Eese- 
tzes vom 22. July 1810 genehmigen 
Wir, und werden hienach die Staats- 
schuldentilgungs-Cemission anweisen. 
Indem Wir Unseren Lieben und Cee- 
treuen, den Ständen des Reichs, gegen- 
wartigen Abschied ertheilen, verbinden Wir 
damit die Erwartung, daß künftig bei den 
Berathungen und Abstimmungen die ver- 
faßungsmäßigen Vorschriften genau wer- 
den beobachtek, und daß in Ansehung der 
an Uns zu bringenden Anträge und Wün- 
sche die Verfossungsmäßigen Gränzen sorg- 
fältig werden eingehalten werden.
        <pb n="15" />
        29 
Uebrigens finden Wir am Ende die- 
ser langen Sitzung mit Beruhigung und 
Zufriedenheit, das Gleichgewicht im Staats- 
Haushalte hergestellt, den Staats-Credit 
auch für die Zukunft auf dauerhaften Grund- 
lagen befestiget, die bürgerliche und straf- 
rechtliche Gesetzgebung in mehreren ein- 
zelnen Puncten verbessert, und die Aus- 
sicht auf höhere Belebung der innern Kraf- 
te Unseres Reiches durch verschiedene, zu 
diesem Zwecke zusammenstimmende Verord- 
nungen geöffnet. 
50 
Unter Anerkennung der von den Kam- 
mern bewiesenen thätigen Mitwirkung und 
mit wohlgefälliger Würdigung der gegen 
Uns geäußerten Gesinnungen treuer An- 
hänglichkeit, wiederhohlen Wir die Versiche- 
rung Unserer besondern Königlichen Huld 
und Gnade, womit Wir Unseren Lieben 
und Getreuen, den Ständen des Reiches, 
stets gewogen bleiben. 
Gegeben, Tegernsee den eilften Sep- 
tember im Jahre Eintausend achthundert 
fünf und zwanzig. 
Maximilian Joseph. 
Grafv. Reigersberg. Fürstv. Wrede. Grafv. Rechberg. Graf v. Thürheim. 
Frhr. v. Lerchenfeld. Graf v. Törring. Frhr. v. Zentner. v. Maillot. 
Nach dem Befehle Sr. Majestät des Königs: 
Egid von Kobell, 
Königlicher Staatsrath und General-Sekretär.
        <pb n="16" />
        <pb n="17" />
        31 
für 
Koöni gre i 
Gesetßtblatt 
das 
ch Baiern. 
  
III. Stück. München, Montags den 10. September 1825. 
  
In h 
Gesetz: die Anwendung und Vollzichung einiger 
Commisse. betr. — Erste Beplage zum 
— 
Bestimmungen des Edicts über die Familien-Fidei= 
Abschied für die Stände-Versammlung. 
  
Gese, 
die Anwendung und Vollziehung einiger Be- 
stimmungen des Edicts über die Fami- 
lien-Fidei-Commisse betr. 
Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
N die Gerichtshöfe bey der An- 
wendung und Vollziehung des Fidei-Com- 
miß Edicts vom 26. May 1318 (Bey- 
lage VII. zur Verfassungs= Urkunde) meh- 
reren Bestimmungen desselben eine solche 
Auslegung gegeben haben, durch welche die 
Bildung der Familien= Fidei: Commisse ge- 
gen den wahren Sinn und die Absicht des 
erwähnten Edicts in vielfacher Beziehung er- 
schwert, und zum Theil unmöglich gemacht 
wird, so haben Wir in Folge der Uns dar- 
über zugekommenen Beschwerden und erstat- 
teten Berichte beschlossen, den richtigen 
Sinn jener Bestimmungen durch eine au- 
thentische Inkerpretation festzusetzen, und 
deshalb nach Vernehmung Unseres Staats= 
Naths, mit Beyrath und Zustimmung Un- 
serer Lieben und Getreuen, der Stände des 
Reichs, zu verordnen, wie folgt: 
8. 1. 
Die Constituenten oder Stifter eines 
Fidei-Commisses sind nach S. 5. und 24. Nr. 3. 
(4)
        <pb n="18" />
        55 
nur nachzuweisen verbunden, daß die auf dem 
Fidei-Commisse haftenden Schulden aus dem 
Ueberschuße bezahlt werden können. Die 
im G. 7. ausgedrückte Verbindlichkeit der 
wirklichen Tilgung und Vorlage eines Til- 
gungs-Planes bezieht sich, dem darin an- 
geführten F. 69. gemäß, blos auf den Fi- 
dei-Commißfolger. 
G. 2. 
Bey jenen Fidei-Commissen, mit wel- 
chen in-Folge Königlicher Verleihung das 
Recht det Vererbung der Reichsrathswürde 
verbunden ist, muß das hiezu nothwendige 
und unter allen Umständen unveräusserliche 
Grund-Vermögen in Ansehung seines Be- 
trags nach Titel VI. &amp;. 3. der Verfassungs- 
Urkunde, in Ansehung seiner Beschaffenheit 
und übrigen Rechts-Verhältnisse hingegen, 
nach dem Fidei-Commiß= Edicte beurtheilt 
werden. 
Daher können zu diesem Grund-Ver- 
mögen nur die im F. 5. des Fidei:Com- 
miß Edictes benannten Gegenstände ge- 
gerechnet werden, davon aber muß, dem 
I. 2. und 5. dieses Edicts gemäß, nur 
der Betrag von 25 fl. Steuer: Simplum 
34 
frep von Schulden und Lasten seyn, und 
das Uebrige ist als Fidei-Commiß= Ueber- 
schuß nach F. 6. und 7. des Edicte zu be- 
krachten, welcher zwar in Grund-Vermäögen 
bestehen muß, und niemals veräussert oder 
vermindert werden darf, übrigens näch ven 
Bestimmungen des Ediets mit Schulden 
belastet seyn, oder werden kann. 
Auch kommt in Ansehung der Consti= 
tuenten oder Stifter solcher Fidel Commisse 
Walles dasjenige zur Anwendung, was in 
dem Fidei-Commiß-Edicte und im vorher- 
gehenden &amp;. 1. bestimmt ist. 
C. 5. 
Der Constituent oder Stifter eines 
Fidei-Commisses ist nach §. 13. anzuord- 
nen befugt, daß ein bestimmter oder unbe- 
stimmter Theil des Fidei, Commiß, Ueber- 
schusses zur Tilgung der auf demselben bey 
dessen Constituirung haftenden Schulden 
von dem Fidei-Commiß-Besitzer veräussert 
werden könne oder solle. 
S. 4. 
Die Bestimmung des O. 3., daß die 
zum Fidei-Commisse gehörigen Mobilien
        <pb n="19" />
        35 
verzeichnet und abgeschaͤtzt werden sollen, 
findet auf den Stifter des Fidei-Commis- 
ses keine Anwendung. 
Die Disposition des O. 40. in Betreff 
des Beweises, daß das zum neuen Fideir 
Commisse bestimmte Vermögen vor Auflö= 
sung der Fsdel: Commisse die Eigenschaft 
eines Fidel-Commisses oder Stammgutes 
au sich getragen habe, schließt nicht aus, 
daß auch Vermuthungen als Beweiemittel 
genügen. 
. 6. 
Die Bestimmung des §F. 26., wonach 
die persönlichen und hypothekarischen Gläu- 
biger unter dem Rechts-Nachtheile, daß 
sie sich nicht mehr an die Substanz des 
Fidei-Commiß-Vermögens zu halten be- 
rechtigt seyen, 
ist auf die von den Gerichten und Hy- 
potheken = Aemtern Gläu- 
biger, so wie auf die von dem Srfter des 
vorgeladen werden sollen, 
angezeigten 
55 
Fidei- Commisses benaunten Fidei-Commiß-- 
Gläubiger nicht anwendbar, sondern es sind 
dieselben, erforderlichen Falls, unter dem 
Rechts-Nachtheile vorzuladen, daß 
Forderungen dergestalt, wie sie angezeigt 
sind, auf das Fidel-Commiß eingetragen 
werden sollen. 
ihre 
V. 7. 
Die Kinder des Constituenten oder die 
ihnen zu bestellenden Curatoren dürfen, 
wenn er selbst die Instruction zur Eintra- 
gung des Fidei-Commisses in die Matrikel 
veranlaßt, nur in dem Falle speciell hiezu 
vorgeladen werden, wenn dieses nach §. 
26. auch bey andern Personen zuläßig ist, 
und bedarf es insbesondere wegen des 
Pflicht-Theils, gemäß des GC. 20., keiner 
Vorladung der Kinder. 
Nach diesen gesetzlichen Erläuterungen 
haben sich die Gerichte bey der Insiruction 
aller Gesuche der Fidei-Commiß= Stifter 
wegen Eintragung der von ihnen errichte- 
ten Fidei-Commisse in die Fidei-CCommiß-
        <pb n="20" />
        37 ÚÛ«—Ò 36 
Matrikel, ohne Ruͤcksicht auf die dagegen Gegeben Tegernsee, den eilften Sep- 
ergangenen Entschliehungen oder Erkennt= tember im Jahre eintausend achthundert 
nisse zu achten. fünf und zwanzig. 
Maximilian Joseph. 
Graf v. Reigersberg. Fürstv. Wrede. Grafv. Rechberg. Grafv. Thürheim. 
Frhr. v. Lerchenfeld. Graf v. Törring. Frhr. v. Zentner. v. Maillot. 
Nach dem Befehle Sr. Majestät des Königs: 
Egid v. Kobell, 
Königlicher Staatsrath und General-Sekretär.
        <pb n="21" />
        59 
für 
- 
Koͤni 
grei 
Gesetzblatt 5r 
das 
ch BDaiern. 
  
IV. Stück. München, Montags den 19. September 1825. 
  
In ha I t. 
Gesetz: die Einflhrung des Wechselrechts und der Wechselgerichts-Ordnung in den damit noch nicht 
versehenen Theilen des Königreichs bete. — Zweyte Beylage zum Abschiede für die Stände- 
Versammlung. 
Geseb, 
die Einführung dee Wechselrechts und der 
Wechselgerichts-Ordnung in den damit noch 
nicht versehenen Theilen des Könlgreichs betr. 
Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wi haben, um den dringenden Vorstel- 
lungen des Handelsstandes und dem in der 
Kammer der Abgeordneten mehrmals er- 
klärten Wunsche zu entsprechen, Uns be- 
wogen gefunden, diejenigen Thelle Unseres 
Reiches, in welchen dermalen ein beson- 
deres Wechselrecht und eine Wechselgerichts- 
barkeit noch nicht eingeführt sind, an den 
Wohlthaten dieser Institution noch vor der 
allgemeinen Revision der Clollgesetzgebung 
Theil nehmen zu kassen, wobel wir zugleich 
über einige Bestimmungen der bieher gel- 
tenden Wechselgeseße nähere Verfügungen 
getroffen haben, und verordnen nach Ver- 
nehmung Unseres Staatsrathes, mit Bey- 
rath und Zustimmung Unserer Lieben und 
Getreuen, der Stände des Reiches, wie 
folgt: 
g. 1. 
Die Baierische, unter dem 24. No- 
vember 1785 im IIlten Bande der Mayer- 
schen Generalien-Sammlung S. 59. oͤffent- 
lich durch den Druck kund gemachte und 
durch die Verordnung vom 24. November 
1812 fuͤr den Isar-, Unterdonau- und Re- 
(5)
        <pb n="22" />
        41 
genkreis vorgeschriebene Wechselgerichts-Ord- 
nung, (Mayersche Generalien-Sammlung 
a. a. O. 50.) wird nebst den in der Folge 
erschienenen erläuternden Verordnungen ins- 
besondere vom 10. July 1767, Mayersche 
Generalien-Sammlung Band III. S. 151, 
auf diejenigen Gebietstheile, welche noch 
kein Wechselrecht haben, jedoch in der Art 
ausgedehnt, daß in den hier erwähnten 
Gebietstheilen nur das Baierische Wechsel- 
recht und die Wechselgerichtsbarkeit, nicht 
aber das Baierische Merkantilrecht und die 
Merkantilgerichtsbarkeit eingeführt werden. 
g. 2. 
Die Baierische Wechselgerichtsordnung 
tritt in Hinsicht der Bezirke, auf welche sie 
nunmehr ausgedehnt wird, mit dem 1. 
October d. J. in Wirksamkeit; jedoch soll 
derselben keine ruͤckwirkende Kraft auf die 
vor diesem Zeitpunete geschlossenen Vertraͤge 
beygelegt werden. 
g. 3. 
In Ansehung derjenigen Gebietstheile, 
für welche besondere Wechselgesee bereits 
gegeben sind, namentlich: 
1) in den gesammten Bezirken des Isar-, 
Regen: und Unterdonau:Kreises, 
2) in den Städten Augoburg und Nürn- 
berg, und 
3) in denjenigen zu dem Rezat= und Ober- 
mainkreise gehörigen Districten, in 
42 
welchen, als Bestandtheile der ehema- 
ligen Fürstenthimer Baireuth und 
Ansbach, das Dreußische Landrechk 
sammt dem hierin enthaltenen Wech- 
selrechte und der in der Preußischen 
Gerichtsordnung befindliche Wechsel- 
Prozeß eingeführt sind, 
blelbt es bey dem, was schon in den bis- 
herigen Wechselgesetzen und Prozeß-Ord- 
nungen verordnet ist, so wie auch die Ju- 
risdiction der Wechsel' und Merkantil= 
Gerichte zu München auf die in der Ver- 
ordnung vom 24. November 1312 ange- 
wiesenen Bezirke beschränkt bleibt. 
6. . 
Für diejenigen Gebietstheile, wo das 
Baierische Wechselrecht nunmehr eingeführt 
wird, sowohl als für diejenigen Gebiets- 
theile, wo es zeither besteht, wird insbe- 
sondere verfügt: 
1) die Wechselfähigkeit steht den berech- 
tigten Handelsleuten und Fabrikanten 
zu, welche mit eigener Firma in die 
nach der Baierischen Wechselordnung 
&amp;#. 4. bey jedem Wechselgerichte zu 
führende Wechselmatrikel einzutragen 
sind; berechtigte Gewerbsleute und 
andere Personen können die Eintra- 
gung in diese Matrikel und dadurch 
die Wechselfähigkeit, auf ihr besonders 
bey dem Wechselgerichte zu stellendes 
Ansuchen nur dann erlangen, wenn
        <pb n="23" />
        45 
sie bescheinigen, daß sie derselben zu 
Betreibung ihrer Geschaͤfte beduͤrfen, 
die zu Führung von Wechselgeschäften 
erforderlichen Kenntnisse besitzen, und 
unbescholtenen Rufes sind. 
Hienach ist die in dem F. 1. der 
Verordnung vom 19. July 1787 
über die Wechselfähigkeit enthaltene 
Bestimmung für aufgehoben anzu- 
sehen. 
2) Ein Wechsel ist als richtig erkannt 
von dem Tage an zu betrachten, an 
welchem er entweder von dem Beklag- 
ten ausdrücklich vor dem Wechselge- 
richte anerkannt, oder durch richter- 
liches Erkenntniß der ersten Instanz 
zur Strafe des Ungehorsams für re- 
cognoscirt erklärt wurde. 
5) Die in dem F. 5. der Verordnung 
vom 190. July 1787 enthaltene Straf- 
bestimmung wird aufgehoben, jedoch 
mit dem Vorbehalte, daß die über 
Wucher sonst geltenden Gesetze auch 
bey Wechseln mit Rücksicht auf den ih- 
nen gestatteten höheren Zinsfuß in 
Anwendung kommen sollen. 
g. 5. 
Die Bestimmungen der Beierischen 
Wechselgerichtsordnung Cap. XI. §. 4A. so 
wie der Verordnung vom 10. July 1787 
34 
&amp;., 7 und 9. werden in den Gebietstheilen, 
welche das Baierische Wechselrecht nunmehr 
erhalten, und worin die Baierische Priori- 
täts-Ordnung nicht eingeführt ist, als 
unanwendbar, dagegen aber die bisherigen 
Prioritäts-Ordnungen in diesen Gebiets- 
theilen, als dermal noch und bis zum 1. 
Juny 1826 für geltend erklärt. 
&amp;. 6. 
Der Vorzug sämmtlicher Wechselfor- 
derungen ist von dem Tage, an welchem 
die neue Prioritäts-Ordnung vom 1. Juny 
1922 in Wirksamkeit tritt, nach der Be- 
stimmung des g. 23. Nr. . dieses Gesetzes 
zu bemessen, und alle hierüber in den bis- 
her geltenden Wechselordnungen und Ge- 
setzen enthaltenen Bestimmungen, nament- 
lich des F. a. Cap. XI. der Baierischen 
Wechselordnung und der Verordnung vom 
10. July 1737 Nr. 7 und 38. werden von 
diesem Tage an, allgemein im ganzen 
Königreiche ausser Wirksamkeit gesetzt. 
g. 7. 
In den sämmtlichen Gebietstheilen 
des Königreichs darf zu höherer Versiche- 
rung einer Wechselforderung für dieselbe 
eine Hypothek nur unter der ausdrücklichen 
Veschränkung bedungen werden, daß in 
diesem Falle die Interessen nie fünf Pror 
cent übersteigen dürfen.
        <pb n="24" />
        45 —... 46 
g. 8. messenen Anzahl von Wechsel-Notarien und 
Sensalen demnächst verfügt und zur äf- 
ir diejenigen Gebietstheile, in wel- 
Fir diefenig " beil, fentlichen Kenntniß gebracht werden. 
chen das Wechselrecht nun erst eingeführt 
wird, soll die den betreffenden Wechselge- Gegenwärtiges Gesetz soll durch das 
setzen entsprechende Bildung der Gerichts: Gesebblatt bekannt gemacht werden. 
Behörden erster und zweyter Instanz, die Gegeben, Tegernsee den eilften Sep- 
Bestimmung der denselben anzuweisenden tember im Jahre eintausend achthundert 
Bezirke, so wie die Bestellung einer ange= fünf und zwanzig. 
Maximilian Joseph. 
Graf v. Reigersberg. Fürst v. Wrede. Grafv. Rechberg. Grafv. Thürheim. 
Frhr. v. Lerchenfeld. Graf v. Törring. Frhr. v. Zentner. v. Maillot. 
Nach dem Befehle Sr. Majestät des Königs: 
Egid v. Kobell, 
Königlicher Staatsrath und General-Sekretär.
        <pb n="25" />
        « Gesetzblatt 
48 
für das 
Koöni gre i 
ch Ba i ern. 
  
V. Stück. München, Montags den 10. September 1825. 
  
In ha l t. 
Geseh: die Abkürzung der Nothfeist ben Berusungen an das Wechsel-Uppellationsgericht zu Augs- 
burg betr. — Dritte Beylage zum Abschiede für die Stände Bersammlung. 
  
Gese, 
die Abkürzung der Nothfrist bey Berufungen 
an das Wechsel-Appellationsgericht zu 
Augeburg betr. 
Marximilian Joseyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
D. Wir Uns überzeugt haben, daß die 
zur Zeit bey den Wechselgerichten in Augs- 
burg bestehende Nothfrist für Berufungen 
mit der Natur des die möglichste Beschleu- 
nigung fordernden Wechsel, Prozesses nicht 
im Einklange stehe, und einen nachtheili- 
gen Einfluß auf den dortigen Handel aͤus- 
sere; so verordnen Wir nach Vernehmung 
Unseres Staats-Rathes, mit Beyrath und 
Zustimmung Unserer Lieben und Getreuen, 
der Stände des Nelchs, wie folgt: 
1. 
Alle Berufungen gegen Erkenntnisse 
oder Entschließungen des Wechselgerichts 
erster Instanz zu Augsburg an das dor- 
tige Wechsel, Appellations-Gericht mussen 
binnen elner Nothfrist von acht 
Tagen, welche nach dem Tage der ge- 
schehenen Verkündigung des erstrichterlichen 
Erkenntnisses zu laufen anfängt, ohne Ab- 
rechnung eines Feyertages, wenn dieser 
gleich auf den letzten Tag fällt, bey dem 
Wechselgerichte erster Instanz bey Strafe 
der Desertion übergeben werden. 
g. 2. 
Das Gericht erster Instanz hat den 
Partehen, welche es bey der Publication 
verlangen, unweigerlich und bey Vermei— 
dung einer Ordnungs-Strafe von zehn 
(6)
        <pb n="26" />
        40 
Neichsthalern, Abschrift von dem gefällten 
Erkenntnisse und dessen Entscheidungsgrün- 
den zu ertheilen. 
Ferner hat es bey gleicher Ordnungs- 
Strafe die Berufungsfrist binnen 24 Stun- 
den dem Appellaten mitzutheilen, dem es 
frey stehet, binnen sechs Tagen, von Zeit 
der Zustellung an gerechnet, eine Neben- 
verantwortung, bey Strafe des Ausschlus- 
ses, bey demselben Gerichte zu überreichen. 
G. 3. 
Ohne eine Inrotulation der Acten an- 
zuordnen, ist das Gericht erster Instanz bey 
der oben O. 2. festgesetzten Ordnungsstrafe 
verpflichtet, die Acten nebst der allenfalls 
50 
eingekommenen Nebenverantwertung in Zeit 
von längstens drey Tagen, von Zeit der 
Ueberreichung dieser Nebenverantwortung, 
oder vom Ausflusse des oben F. 2. hiefür 
gestatteten gesetzlichen Termines, an das 
Wechsel-Appellations, Gericht einzusenden. 
F. 4. 
Gegenwärtiges Gesetz kritt mit dem 
1. Oktober dieses Jahres in Wirksamkeit, 
und ist sowohl durch das Gesehblatt, als 
auch durch das Intelligenzblatt des Ober- 
Donaukreises öffentlich bekannt zu machen. 
Gegeben Tegernsee den eilften Sep- 
tember im Jahre eintausend achthundert 
fünf und zwanzig. 
Maximilian Joseph. 
Graf v. Reigersberg. Fürst v. Wrede. Grafv. Rechberg. Grafv. Thürheim. 
Erhr. v. Lerchenfeld. Graf v. Törring. Frhr. v. Zentner. v. Maillot. 
Nach dem Befehle Sr. Majestät des Königs: 
Egid v. Kobell, 
Kéniglicher Staatsrath und General-Sekretär.
        <pb n="27" />
        " Gesetßblatt 
52 
für das 
Koöni gre i 
ch Baiern. 
  
VI. Stück. München, Montags den 19. September 1825. 
  
Inha lt. 
Gesetz: 
für die Stände-Versammilung. 
den Urtikel 425. Theil l. des Strasgesetzbuches betr. — Vierke Beylage zum Abschied 
  
Gese 
den Artikel 235. Theil v des Straf- 
Gesetzbuches betr. 
  
Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Vaiern. 
D. Wir Uns durch die häufigen Begna- 
digungs-Anträge Unserer Gerichtshöfe und 
die hierauf von Uns ertheilten Begnadi- 
gungen überzeugk haben, daß die Strafbe= 
stimmung des Artikels 425. Theil I. des 
Strafgesetzbuches einer Abänderung bedür- 
fe, so verordnen Wir nach Vernehmung 
Unseres Staatsrathes mit Beyrath und 
Zustimmung Unaferer Lieben und Getreuen, 
der Stände des Reiches, wie folgt: 
Artikel I. 
Die betrügliche (Artikel 256. Theil I. 
des Strafgesetzbuches) Verfertigung oder 
Verfälschung von Pässen, Reiserouten, Cer= 
tisikaten und Amts-Attestaten, wie auch 
der wissentliche Gebrauch derselben, soll mit 
Gefängniß von drey Monaten bis zu einem 
Jahre bestraft werden, und den Gerichten 
Festattet seyn, diese Strafe wegen Menge 
oder Wichtigkeit mildernder Umstände bis 
auf achttägiges Gefängniß herabzusetzen. 
Artikel II. 
Handlungen dieser Art, bey welchen 
sich das obige Merkmal nicht findet, un- 
terliegen blos polizeylicher Ahndung. 
(7)
        <pb n="28" />
        53 
Artikel III. 
In Fällen, wo die im Artikel I. be- 
nannten Handlungen in ein schwereres Ver- 
gehen oder Verbrechen übergehen, kommen 
dagegen die hierüber im Strak#gesebbuche 
enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung. 
Artikel IV. 
Gegenwärtiges Gesetz soll durch das 
Gesetzblatt öffentlich bekannt gemacht wer- 
Maximilian Josepb. 
54 
den, und nach acht Tagen von dieser Be- 
kanntmachung an gerechnet, bey allen noch 
nicht rechtskräftig entschiedenen Untersuchun- 
gen in Wirksamkelt treten. 
Gegeben Tegernsee den eilfsten Sept 
tember im Jahre eintausend achthundert 
fünf und zwanzig. 
Grafv. Reigersberg. Fürst v. Wrede. Graf v. Rechberg. Grafv. Thürheim. 
Frhr. v. Lerchenfeld. Graf v. Törring. Frhr. v. Zentcner. v. Maillot. 
Nach dem Befehle Sr. Majestät des Königs: 
Egid von Kobell, 
Königlicher Staatsrach und General-Sekretär.
        <pb n="29" />
        “ Gesetzblatt 5o 
für das 
Köni gre i 
ch Baiern. 
  
VII. Stück. München, Mittwochs den 21. September 1825. 
  
  
Inhalt. 
Gesek, dle Förmlichkeiken bey Anlegung und Abnahme der gerichtlichen Siegel, dann bey denjenigen Ver- 
mögens= Abehellungen und Veräusserungen, welche unter Mlewlrkung des Richteramtes geschehen 
müssen, betressend. — Fünfte Beplage, zum Abschiede für die Stände-Versammlung. 
  
Gese 8, 
die Förmlichkeiten bey Anlegung und Abnahme 
der gerichtlichen Siegel, dann bey denjenigen 
Vermögens-Abtheilungen und Veräusserungen, 
welche unter Mitwirkung des Richteramtes ge- 
schehen müssen, betreffend. 
  
Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wi haben Uns zu Beseitigung der Be- 
schwerden gegen die uͤberfluͤßigen und laͤsti- 
gen, durch die Gesetzgebung im Rheinkreise 
angeordneten Foͤrmlichkeiten bey Anlegung 
und Abnahme der gerichtlichen Siegel, dann 
bey denjenigen Vermögens-Abtheilungen und 
Verufferungen, welche unter Mitwirkung 
des Richteramtes geschehen müssen, und zur 
Abhülfe des daraus, vorzüglich den Pfleg- 
befohlenen durch vergrösserre Kosten, entstes 
henden Rachtheiles Vortrag erstatten lassen, 
und verordnen nach Vernehmung des Staats= 
raths, mit Beyrath und Zustimmung Un- 
serer Lieben und Gerceuen, der Stände 
des Relchs, wie folgt: 
(8)
        <pb n="30" />
        57 
J. 
Von der Anzeigung der Sterbfälle 
und von der Versieglung. 
Art. 1. Die Begmten des Cidil-Stan- 
des sollen die Sterbfälle öffentlicher Depo- 
sitare und derjeuigen Personen, welche miu- 
derjährige, interdizirte, oder nicht anwesende 
Erben hinterlassen, und überhaupk in allen 
Fällen, wo die bestehenden Gesetze eine Ver- 
siegelung von Amtowegen anerdnen, dem 
Friedensrichter des Cantons, ohne Verzug 
und längstens den zwenten Tag nach dem 
Tage der Eintragung bes Sterbeaktes, gegen 
Vergütung des Bethenlohnes aus der Ver- 
lassenschaft anzeigen, bev einer durch das 
Bezirksgericht zu verhängenden Ordnungs= 
strafe von einem bis zu zehn Gulden für 
den Uebertretungefall. 
Art. 2. In allen Gemeinden ausserhalb 
des Wohnstzes des Friedensrichters soll auch 
bey Vermeidung gleicher Strafe in den ge- 
setzlichen Fällen der Versieglung, der Bür- 
germeister verläufig, zur augenblicklichen Be- 
wahrung seine Amtsstegel anlegen, ohne daß 
es der Errichtung eines Protokolls darnber 
bedürfte, jedoch unbeschadet seiner Verpflich- 
tung zur Anzeige des Sterbfalles. 
Wenn der Bürgermeisier abwesend, ge- 
sehlich rerhindert, oder bey der Verlassen- 
58 
schaft des Veisterbenen betheiliget ist, so soll 
der Adjunkt und in kleinen Gemeinden, wo 
sich kein Adjunkt befindet, der funktieniren- 
de Municipalrath die Verfteglung vornehmen. 
Art. 3. Bey Abnahme der Siegel haben 
Friedensrichter und Gerichtsschreiber vor al- 
len sämmtliche angelegte Siegel zu verifici- 
ren, und wenn die Aufsiegelung und In- 
ventarisstion der unter Slegel befindlichen 
Gegenstände in drey Stunden nicht beendigt 
werden kann, so hat der Notar, durch wel- 
chen inventirt wird, die Wiederverstegelung 
und die weitere Aufsiegelung mittelst seines 
eigenen Amts-Siegels vorzunehmen, und 
jedesmal seine weitere Aufsiegelung in dem 
Inventartsations-Protokolle bloß vorzumerken. 
Art. 3J. Die betreffenden Verfügungen 
des im Rheinkreise bestehenden Strafsgesetz 
Buches kommen auch auf die Erbrechung 
der durch Bürgermeister, Adjunkten oder 
Notare angelegten Siegel in Anwendung. 
II. 
Von den Förmlichkeiten der freywil- 
ligen gerichtlichen Veräusserung der 
Mobilien. 
Art. 5. In allen jenen Fällen, in wel- 
chen nach Vorschrift der Gesetze, die frey- 
willige Veräusserun) von Mobilien durch 
bfeentliche Versteigerung an den Leht= und
        <pb n="31" />
        59 
Meistbietenden zu geschehen hat, soll diese 
vor einem oͤffentlichen Notar abgehalten 
werden. 
Art. 6. Dasselbe findet statt, wenn Ren- 
ten jeder Art auf solche Weise zu veraͤus- 
sern sind. 
Auch die alten Grundrenten sind in Be- 
ziehung auf die freywillige gerichtliche Ver- 
aͤusserung nach den Vorschriften des gegen- 
waͤrtigen Gesetzes uͤber die Veraͤusserung der 
Mobilien zu behandeln. 
Art. ⁊. Die Bekanntmachung soll durch 
die Schelle oder auf andere ortsübliche Art 
zum mindesten dreymal vorgenommen wer-“ 
den, nämlich: das erstemal wenigstens acht 
Tage vor der Versteigerung, dann am Vor- 
abend und zulezt unmittelbar vor derselben. 
Die beyden ersten Bekanntmachungen 
sollen in einer oder mehreren Gemeinden, 
je nach deren Größe und örtlicher Lage und 
nach der Wichtigkeit der Gegenstände vor- 
genommen werden. 
Art. 38. Ueberdieß sollen Versteigerungen 
in Städten oder Gemeinden, welche ein An- 
zeigeblatt haben, zuvor in dasselbe und über- 
all Versteigerungen ron Wein= und Waa- 
renlagern, von Frucht: Magazinen, ganzen 
Handlungs-käden, Fabriken und Bibliothe- 
00 
ken u. dgl. sowie von namhaften Kostbar= 
keiten und von Renten jeder Summe we- 
nigstens vierzehn Tage zuvor in das Kreis- 
Intelligenzblatt eingerückt werden. 
Art. 0. Nur solche Gegenstände, wel- 
che sich nicht acht Tage lang vor Verderb- 
niß bewahren lassen, können, nach einer 
ersten Bekanntmachung am Vorabend, und 
einer zweyten am Tage der Versteigerung, 
verdussert werden. 
Hiczu darf die gerichtliche Ermächtigung, 
wo sie nach den Geseßen erfordert wird, 
bey dem Friedens-Gerichte des Cantons, 
ausnahmsweise eingeholt werden. 
Art. 10. Ausser den Betheiligten liegt 
die Sorge für gehörige und zweckmäßige 
Bekanntmachung der zu versteigernden Ge- 
genstände der Amtspflicht des Notars be- 
sonders ob. 
Das Versteigerungs-Protokoll muß ent- 
halten, wo, wie oft, und auf welche Weise 
die Bekannemachung geschehen sey. 
Art. 11. Die Publications-Belege, 
sowohl diejenigen, welche der Ausrufer so- 
viel ihn betrifft, gegen seine Publications= 
Gebühr einzubringen hat, als auch andere 
bewahrt der Retar zu dem Versteigerungs- 
Protokell Stempel= und Registrirungsfrey. 
(3*)
        <pb n="32" />
        61 
Auch koͤnnen die Erklaͤrungen der Aus- 
rufer, Buͤrgermeister oder Adjunkten zur 
Beurkundung der Publication in das Ver- 
steigerungs: Protokoll aufgenommen werden. 
III. 
Von den Förmlichkeiten der freywil- 
ligen gerichtlichen Veräusserung lie- 
gender Güter, welche Pflegbefohle- 
nen ausschließlich zustehen. 
Art. 12. Wenn der Familienrath über 
die absolute Nothwendigkeit oder evidente 
Muͤtzlichkeit der Veräusserung von Liegen- 
schaften, welche lediglich minderjhrigen oder 
interdicirten Personen zugehören, berath- 
schlagt, so kann zugleich die Abschäbung 
der Güter durch einen bis drey von dem 
Vormund mitgebrachte Sachverständige in 
das Familien-Berathungo-Protokoll aufge- 
nommen, und vor dem Friedensrichter be- 
schworen werder. 
Art. 15. Sind in diesem Falle die Ab- 
schätzer in ihrer Taration verschieden, so soll 
auch der Familienrath seine Erklärung über 
den Werth der Güter zu demselben Proto- 
koll ?geben. 
Art. 14. Der Familienrath setzt zu- 
gleich die wesentlichen Bedingungen der Ver—- 
steigerung fest, und waͤhlt einen Notar zur 
Vornahme derselben. 
62 
Art. 15. Erhält der Beschluß des Fa- 
milien Raths zur Versteigerung sowie die 
Wahl des Notars die, in den Gesetzen ver- 
ordnete gerichtliche Bestätigung, so beauf- 
tragt das Bezirksgericht sogleich den gewähl- 
ten Notar mit der Versteigerung. 
Art. 16. Erreicht der Erlös den Ge- 
sammrberrag der Abschätzung, so ist die Ver- 
steigerung sofort definitiv. 
Art. 17. Wird dieser Gesammt-Betrag 
nicht erlöset, und war die Versteigerung we- 
gen absolurer Nothwendigkeit genehmiget 
worden, so kann dlese dennoch durch Stim- 
men= Einheit des Familien: Rathes binnen 
acht Tagen bestätiget werden. 
Art. 18. Die Steigerer bleiben gebun- 
den, wenn die Bestätigung des Familien= 
Rathes in den ersten acht Tagen nach der 
Versteigerung erfolgt. 
Art. 10. Ist in dem obigen Fall der 
Versteigerung wegen absoluter Nothwendige 
keit nicht die Stimmen= Einheit für die Be- 
stätigung, oder war die Versteigerung wegen 
evidenter Rützlichkeit ergangen, so kann, wenn 
die Versteigerung den Abschätzungs Preis 
nicht erreicht hat, das Gericht, auf eine neue 
Berathschlagung des Familien-Raths, ver- 
ordnen, daß der Zuschlag bey einer abermaligen
        <pb n="33" />
        63 
Versteigerung auch unter dem Abschaͤtzungs- 
Preise statt haben soll. 
Das Gericht setzt dann zur Versteigerung 
eine neue Frist fest, welche nicht unter vier- 
zehn Tagen vom Tage der Eimuͤckung in die 
oͤffentlichen Blaͤtter angefangen, seyn darf. 
Diese zweyte Versteigerung hat, wie die 
erste, auf die hiernächst bezeichnete Weise 
zu geschehen. 
Art. 20. Jede Versteigerung muß we: 
nigstens vierzehn Tage zuvor durch das Kreis- 
Intelligenzblatt unter der Bezeichnung der Eir 
genthümer nach Vor und Zunamen, Profes- 
sion und Wohnort, so wie des Vormundes, 
Nebenvormundes und des beauftragten No- 
tars, mit summarischer Angabe der Liegen- 
schaften bekannt gemacht werden. Zur sum- 
marischen Angabe der Liegenschaften reicht 
hin, die Art der Gebäulichkeiten und im 
Allgemeinen oder im Ganzen das Maaß der 
Feldgüter an Garten-, Acker-, Wiesenland, 
Weinbergen u. s. f. anzuführen. 
Art. 21. Rebstdem soll die Bekanntma= 
chung durch die Schelle oder auf andere orts- 
übliche Weise in den Gemeindeu, wo das 
Gut gelegen ist, und in den anstoßenden 
Banngemeinden, an drey aufeinander folgen- 
64 
den Sonntagen, sodann in der Gemeinde, in 
welcher die Versteigerung abgehalten wird, 
nochmals kurz zuvor statt finden. 
Hat die Gemeinde, in welcher die Ver- 
steigerung vorgenommen wird, ein Anzeige- 
Blatt, so soll auch die Bekanntmachung 
wenigstens einmal n dasselbe eingerückt werden. 
Art. 22. Versteigerung und Zuschlag 
geschehen nach Ortsgebrauch. 
Art. 25. Die Publication wird nach 
Inhalt des obigen Art. 11. beurkundet. 
  
IV. 
Von den Förmlichkeiten der freywil- 
ligen gerichtlichen Versteigerungen 
unbeweglicher Güter, welche zu Be- 
nesiciar-Erbschaften oder zu Va-s 
cantmassen gehbren. 
Art. 23. Beneficiar= Erben und Cura: 
toren vacanter Erbschaften haben bey der Ver- 
steigerung der Liegenschaften für die Art und 
Weise der Bekanntmachung und des Zuschlags 
die Förmlichkeiten zu beobachten, welche oben 
Art. 20. 21. 22 u. 23. vorgeschrieben sind. 
Art. 25. Das Bezirks-Gericht soll zu 
der Versteigerung einen Notar ernennen.
        <pb n="34" />
        E 
V. 
Von den Förmlichkeiten der gericht- 
lichen Theilungen, oder den Abthei- 
lungshalber nöthigen Veräusserun= 
gen (Licitationen). 
Art. 20. Wenn die Gerichte zu Thei- 
lungen, oder abtheilungshalber zu Veräusse= 
rungen ermächtigen, so ernennen sie zu- 
gleich, nach Antrag der Bittsteller, oder von 
Amtswegen, einen oder mehrere Erperten für 
die Abschähung und Bildung der Loose, und 
verweisen das Theilungs-Geschäft oder die 
Oicitation vor einem, auf gleiche Weise zu 
bezeichnenden Norar. 
Art. 22. Die Erperten können, nach ih: 
rer gerichtlichen Beeldigung ihre Abschätzung 
und Bildung der Loose vor dem beauftrag- 
ten Notar zu Protokoll geben. 
Art. 23. 
Richteramt lediglich wegen Ermächtigung zur 
Theilung und Cicitation angerufen werden 
mußte, alle Theilhaber mic den Verrichtun- 
gen der Erperten zufrseden sind, so bedarf 
es nicht, für den Abschluß des Geschäfes der 
vergängigen gerichtlichen Genehmigung der 
Wenn in den Fällen, wo das 
Verrichtung der Erperten. 
Art. 20. Erheben sich vor dem Notar 
Serreitigkeiten, die eine gerichtliche Entschei- 
dung erfordern, so nimmt er solche in sein 
66 
Protokoll auf, und verweiset damit die Par- 
theyen vor Gericht. 
Art. 30. Wenn bey obwaltenden Streit- 
punkten die Gerichte eine Theilung oder eine 
Licitation verordnen, so verweisen ste die- 
selbe nach Erledigung dieser Streitpunkte 
gleichermaßen vor einem Notar. 
Art. 31. Die öffenelichen Llcieationen 
geschehen nach Vorschrift der obigen Artikel 
20. 21. 22. und 23. 
VI. 
Allgemeine Verfügungen. 
Art. 32. Die genannten Art. 20. 21. 
22. und 23. sind bey allen Veräusserungen 
von liegenden Gründen zu befolgen, welche 
nicht aus freyer Hand verkauft werden dür- 
sen, sondern öffentlich an den Letzt, und Meist- 
bietenden versteigert werden müssen. 
Art. 33. Die präparatorische Verstei- 
gerung ist überall aufgehoben. 
Art. 31. Alle Beschlüsse des Familtem 
rathes, Abschätzungen, Gutachten oder an- 
derweitige Verrichtungen der Erperten, Er- 
mächtigungs= oder Bestätigungs, Urtheile und 
alle Protokolle zum Zwecke der obbesagten 
Geschifte sollen die Gerichtsschreiber, in so- 
weit es sie betrifft, nach deren vorgängiger
        <pb n="35" />
        67 
Registrirung und Einttagung in den Reper- 
terien, mit Vormerkung des beauftragten 
Notars, dem Betheiligten oder dem berrei- 
benden Theile in Urschrift ausliefern, und 
sich diese Auslieferung mit kurzen Worten 
auf den Repertorien oder mittelst eines be- 
sondern, dem Repertorium anzufügenden 
stempel, und tarfreven Scheines bescheinigen 
lassen, ohne daß für diese Bescheinigung eine 
Registrirungs-Gebühr zu beziehen wére. 
Art. 35. Alle diese Urkunden bewahrt 
der Nocar, mittelst Anschlusses zu dem Haupt- 
Protokoll des Gescháfts. Er hat diesen An- 
schluß, welcher für sich keine Registrirungs- 
Gebühr eröffnet, auf dem Protokolle selbst 
vorzumerken, dagegen alle Urkunden regi- 
striren zu lassen, deren Besorgung zum 
Rentamte dem Gerichtsschreiber nicht obliegt. 
Art. 36. Ueberall, wo es zur Einsicht 
oder Bestätigung des Gerichtes erforderlich 
ist, soll diesem der Akt oder das Protokoll 
des Notars in Urschrift vorgelegt werden, 
für welche Vorlegung dem Notar weiter 
nichts als die Uebersendungs-Kosten ersetzt 
werden. 
Art. 37. Die Verfügungen der Artik. 
34. und 36. treten, in soweit sie darauf 
68 
anwendbar sind, auch da ein, wo es sich 
von der Aufnahme eines Anlehens für Min- 
derjährige oder Interdicirte, ingleichen von 
der Verhypothecirung von Immobilien der- 
selben handelt. 
Art. 38. Alle in der Geseßgebung des 
Rhein-Kreises enthaltene Verfügungen, wel- 
che die im gegenwärtigen Gesetze abgehan- 
delten Gegenstände betreffen, bleiben, soweit 
sie in demselben nicht abgeändert worden 
sind, in voller Kraft. 
Art. 30. Die obigen Artikel 31. 55. 
50. und 37. sind nicht anwendbar, wenn 
es sich ganz allein unter solchen Großjähri-= 
gen handelt, welche unbeschränkte Verfuͤgung 
über ihre Rechte haben, welche, wenn sie 
sich in Güte verstehen würden, ihr unbe- 
wegliches sowohl, als bewegliches Verms- 
gen frey von Hand zu Hand vercussern, 
oder vertheilen könneen, ohne der Hülfe des 
Richters zu bedürfen. 
Art. 30. In Streitfällen, welche sich 
im Verlaufe der obenerwähnten Geschäfte 
ergeben, und nicht Namens Minderjähriger 
oder Interdicirter erhoben werden, sind die 
Urschriften gleichfalls nicht auszuliefern oder 
vorzulegen, wenn dieses nicht schon nach der 
bestehenden Gesehzgebung state finden kann.
        <pb n="36" />
        69 
Wir behalten Uns vor, in Ansehung 
der in diesem Gesetze vorkommenden Gegen- 
stände die Taxen und Gebühren durch eine 
besondere Verordnung zu reguliren. 
Das gegenwärtige Gesetz soll durch das 
70 
Gesetblatt, dann durch das Amtsblatt des 
Rheinkreises öffenelich bekannt gemacht werden. 
Gegeben Tegernsee den eilsten Septem- 
ber ein Tausend acht Hundert fünf und 
jwanzig. 
Maximilian Joseph. 
Graf v. Reigersberg; Fürst v. Wrede; Graf v. Rechberg; Graf v. Tbürbeim; 
Frhr. v. Lerchenfeld; Graf v. Törring; Frhr. v. Zentner; v. Maillot. 
Nach dem Befehle Sr. Majestät des Königs: 
Egid v. Kobell, 
Kbuigl. Staatsrath und General-Sekretär.
        <pb n="37" />
        « Gesetzblatt * 
für das 
Koöni gre i 
eern. 
  
VIII. Stück. München, Freytags den 23. September 1825. 
  
Inhalt. 
Gesetz: die Credit-Vercine der Baierischen Gutsbesitzer bete. — Sechste Beylage zum Abschied sür 
die Stände-Versammlung. 
  
Gese#, 
die Credit-Vereine der Baierischen Guts 
Besitzer betr. 
  
Maximilian Joseph, 
von Gottes Guaden König von Baiern. 
D. in dem &amp;. 10. des im Jahre 1322 
erlassenen Gesetzes über die Einführung der 
Hypotheken: Ordnung schon im Allgemeinen 
ausgesprochen ist, es werde die Errichtung 
von Privat: Vereinen gestattet, in so serne 
sie der Regierung zur Bestätigung vorge- 
legt worden, und allen in der Art entste- 
henden Credit-Vereinen die Allerhöchste Ge- 
nehmigung nicht wolle verweigerk werden, 
in so ferne sie keine, den Gesetzen oder 
dem Staats-Interesse offenbar zuwider lau- 
fende Bestimmungen enthalten, so finden 
Wir Uns bewogen, nach Vernehmung Un- 
seres Staatsrathes, mit Beyrath und Zu- 
stimmung Unserer Lieben und Getreuen, 
der Stände des Reichs, zu verordnen, wie 
folgt: 
C. 1. 
Die zur Förderung und Aufrechthal- 
tung des Credits der Gutebesitzer entste- 
henden Vereine sind nach erhaltener Unse- 
rer allerhöchsten Bestätigung ermächtiger, 
(9)
        <pb n="38" />
        75 
Schuld-Obligationen (Pfandbrlefe) auf se- 
den Inhaber (au portcur) lautend, aus- 
zustellen, und in Umlauf zu sezen. 
S. 2. 
Ein Gutsbesitzer, welcher von einem 
Credit-Vereine ein Anlehen in baarem 
Gelde, oder statt dessen, in so weit es nach 
den Sagungen irgend einer Credit-Vereins- 
Aastalt geschehen darf, Pfandbriefe erhal- 
ten hat, stellt für den Betrag eine hypo- 
thekarische Schuld-Verschreibung an den 
Credit-WVerein, als seinen Gläubiger, aus. 
Dieß muß innerhalb der ersten Hälfte des 
nach den Satzungen irgend einer Credit- 
Vereino--Anstalt genau abgeschaͤtzten Guts- 
werthes versichert seyn, nach den Bestim- 
mungen des Hypotheken-Gesetzes vom Jah- 
fre 1822 F. 0. 107 bis 112 und 155, in das 
Hopothekenbuch eingetragen, und hierauf 
der Hypothekenbrief nach S. 175 und 175 
des angeführten Gesetzes von dem Hypo- 
thekenamte ausgefertiget werden. 
g. 3. 
Der Credit-Verein fertiget auf den 
Grund der von den Guksbesitzern erhalte- 
nen Hypothekenbriefe und für den nicht zu 
übersteigenden Betrag derselben auf seinen 
Namen Schuldurkunden au porteur aus, 
und deponirk zur Sicherheit der Inhaber 
solcher Obligationen und für deren Rechte 
die vorbemerkten Hppothekenbriefe als Pfand 
bey dem Kreis= und Stadtgerichte des Or- 
74 
tes, wo das Oireckorium des Credit-Vereins 
seinen Sitz hat. 
Dabey sind folgende Bestimmungen 
strenge zu beobachten: 
a) Mit dem Schuldbetrage dieser Hypo- 
thek-Urkunden muß der Betrag der 
Pfandbriefe genau übereinstimmen, da- 
mit aber 
allen Betheiligten die volleste Ueber- 
zengung gegeben werde, daß letztere 
Summe die erstere nicht übersteiget, 
so sind die Pfandbriefe von dem Ge- 
richte, bey welchem die Hypotheken- 
Urkunden hinterliegen, dahin zu be- 
glaubigen, daß sie durch die hinterleg- 
ten Urkunden mit Special-Hypotheken 
gedeckt — und den Satzungen des 
Credit-Vereins gemäß ausgefertiget sind. 
Ueberdieß 
ßD) ist bey jeder Emission von Pfandbrie- 
fen ein rechtsförmliches Protokoll vom 
Vereine aufzunehmen, in welchem die 
Summe des Betrages der hinterlegten 
Hppothek-Urkunden und jene der bis- 
herigen Emission von Pfandbriefen auf- 
geführt werden muß, und dieses Pro- 
kokoll vom Gerichte zu beglaubigen. 
b) 
Bey jenen Credit-Vereinen, in welch en 
der Summe nach ein anderes Verhältniß 
der zu emittirenden Pfandbriefe zu den — 
den Gutsbesitzern vom Pereine dargelehn- 
ten Hypothek-Capitalien satzungsmäßig fest- 
gesetzt ist, darf dieses PVerhältniß nicht über-
        <pb n="39" />
        75 
schritten werden, und sind bey demselben 
die in den obigen Vuchstaben a bis c ein- 
schlüßig enthaltenen Bestimmungen analog 
in Anwendung zu bringen. 
Auf keinen Pfandbrief, dem die ge- 
richtliche Beglaubigung fehlt, kann gegen 
den Credit-Verein Klage gestellt werden. 
G. 3. 
Die Hypotheken-Aemter find verbun- 
den, bey Eintragung der im F. 2. bemerk- 
ten Schuldverschreibungen der Gutebesitzer, 
sogleich und ohne besondere Anmeldung des 
Credik-Vereines auch die der Bestimmung des 
V. 3.Ventsprechende Verpfändung und ge- 
richtliche Deposstion der Hypotheken, dem 
F. 53. des Hypotheken-Gesetzes gemäß, so- 
wohl auf der Seiten-Columne des Hypo- 
thekenbuches, als auf dem Hypothekenbriese 
selbst in folgender Art vorzumerken: 
„Diese Hypothek wird von dem Cre- 
„dit-Vereine an die Inhaber der von dem- 
„selben emittirten Schuld= Obligationen 
„(Pfandbriefe) verpfändet, und zu deren 
„Sicherheit bey dem zuständigen Königl. 
„Kreio= und Stadtgerichte deponirt.“ 
* §. S. 
Die von den Credit-Vereinen hierauf, 
dem S. 1. gemäß, au porteur ausgefertig- 
ten Schuld-Obligationen (Pfandbriefe), wer- 
den bey den Hypothekenämtern nicht einge- 
tragen, und sind auch in der Folge kein 
Gegenstand irgend einer Einschreibung oder 
Löschung im Hypothekenbuche. 
70 
g. 6. 
Die Erläuterung der Verordnung vom 
10. Oktober 1810, die Ausfertigung der 
Amortisations-Edikte betreffend, vom 17. 
August 1815 (Regg. Dl. 1813 St. 46. 
S. 1062) kommt auch bey den von Cre- 
dit-Vereinen auf jeden Inhaber (au porteur) 
ausgefertigten Schuld-Obligationen (Pfand= 
briefe) zur Anwendung. 
S. 7. 
Eine an einen Credit-Verein ausgestellte 
Hopothek kann im Hypothekenbuche in ihrem 
ganzen Betrage nicht anders gelöscht wer- 
den, als wenn 
1) der Hypothekenbrief in Urschrift, oder 
statt dessen ein gerichtliches rechtskräf- 
tiges Amortisations -Erken##tniß dem 
Hypothekenamte vorgelegt, 
2) ein Zeugniß des Directoriums der Cre- 
dikanstalt und des zuständigen Kreis- 
und Stadtgerichtes über die geschehene 
Tilgung der Forderung beygebracht, 
und 
3) von dem Credit-Vereine an die Stelle 
der herauszugebenden Hypothek eine 
deren Betrag gleiche Summe in ein- 
gelösten Pfandbriefen oder neuen Hy- 
pothekenbriesen deponirt worden ist, 
wornach erst das Kreis= und Stadtge- 
richt dle bey ihm deponirte Hypotheken- 
Urkunde zum Behufe ihrer gänzlichen 
Löschung herausgeben darf.
        <pb n="40" />
        77 
G. 8. 
Ist im Falle des G. 7. bey der Loͤ- 
schung der Hypothekenbrief vorgelegt wor- 
den, so hat das Hypothekenamt darauf die 
erfolgte Löschung der Hypothek zu bemerken, 
und denselben durchstrichen (kassirt) dem vor- 
maligen Schuldner zuruckzugeben. 
S. O. 
Theilweise Löschungen, wo sie nach den 
Satzungen der Credit-Vereine statt finden, 
können nur vorgenommen werden, auf das 
Zeugniß der Directorien dieser Anstalt und 
des zuständigen Kreis= und Stadtgeriches, 
daß der zu löschende Betrag wirklich be- 
zahlt, und dafür ein gleicher Betrag ein- 
gelöster Pfandbriese oder an neuen Hypo- 
thekenbriefen (X. 7.) bey jenem Gerichte 
deponirt worden sey. 
G. 10. 
Den Bestimmungen, welche die von 
78 
dem Könige genehmigken oder künftig geneb- 
migt werdenden Satzungen einer Privatcre= 
dit= Vereins-Anstalt über die Sicherheit 
und Zwangsmaaßregeln gegen zahlungssäu- 
mige Vereinsgenossen enthalten, oder ent- 
halten werden, wird in Folge des gegen- 
wärtigen Gesetzes die Gesetzeökraft zu Theil. 
&amp;. 11. 
Die Fälschung der Creditpopiere 
(Pfandbriese) unterliegt den Bestimmungen 
des Art. 557. des I. Theils des Strasge- 
setzbuches vom J. 1613, oder den entspre- 
chenden Bestimmungen einer künftigen Ge- 
setzgebung. 
Gegenwärtiges Gesetz soll durch das 
Gesetzblatt bekannt gemacht werden. 
Gegeben Tegernsee den eilften Sep- 
tember im Jahre eintausend achthundert 
fünf und zwanzig. 
Maximilian Joseph. 
Grafv. Reigersberg. Fürstv. Wrede. Grafv. Rechberg. Graf v. Thürheim. 
Erhr. v. kerchenfeld. Graf v. Törring. Frhr. v. Zeutner. v. Maillot. 
Nach dem Befehle Sr. Majestät des Königs: 
Egid von Kobell, 
Königlicher Staatsrath und General= Sekretär.
        <pb n="41" />
        ½ Gesetzblatt 
für das 
K 5 
ni greich 
Ba i er n. 
  
IX. Stück. München, Freytags den 23. September 1625. 
Inhalt. 
* [ 
Geseh, die Aushebung des den Juden in einigen Theilen des Könlgreichs gestatteten höheren Zinsfußes be- 
treffend. — Siebente Beylage, zum Abschiede für die Stände, Versammlung. 
  
Gese, 
die Aufhebung des den Juden in einigen Thei- 
len des Königreichs gestatteten höheren Zins- 
fußes betreffend. 
  
Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Da in einigen Theilen Unseres Reiches 
noch Gesetze und Verordnungen bestehen, 
welchen den Juden bey Gelddarlehen höhere 
Zinsen als den Christen zu nehmen gestatten, 
diese Ungleichheit aber auf den Wohlstand 
Unserer Uncerthanen in jenen Gebletstheilen 
nachtheilig einwirkt, so haben Wiir Uns be: 
wogen gefunden, nach Vernehmung Unseres 
Sctaatsrathes, mit Beyrath und Zustime 
mung Unserer Lieben und Getreuen, der 
Stände des Reiches, zu verordnen, wie folgt: 
F. 1. 
Die Juden dürfen sich künftig keine hö- 
here Zinsen von Gelddarlehen bedingen, 
noch auch höhere Verzugszinsen nehmen, als 
den Christen zu nehmen erlaubte ist. Alle 
dieser Bestimmung entgegenstehenden Ge, 
(10)
        <pb n="42" />
        81 
setze, Verordnungen und Statuten werden 
hiedurch aufgehoben. 
G. 2. 
Gegenwaͤrtiges Gesetz ist durch das Ge- 
setzblatt bekannt zu machen, und tritt von 
62 
dem Tage dieser Bekannemachung anfangend 
in Wirksamkeie. 
Gegeben Tegernsee den ellsten Septem- 
ber im Jahre ein Tausend acht Hundert fünf 
und zwanzig. 
Naximilian Joseph. 
Graf v. Reigersberg; Fürst v. Wrede; Graf v. Rechberg; Graf v. Thürheim; 
Frhr. v. Lerchenfeld; Graf v. Törringz Frbr. v. Zentner; v. Maillot. 
Nach dem Befehle Se. Majestät des Königs: 
Egid v. Kobell, 
Königl. Staatsrath und General-Sekretär.
        <pb n="43" />
        ss Gesetzblatt "" 
für das 
Köni gre i 
ch Baiern. 
  
X. Stück. München, Freytags den 23. September 1325. 
  
Inhalt. 
Gesetz, die Aushebung einiger Bestimmungen des Reglements für den Geschäfstsgang der Justizämter im 
Füurstenthume Leiningen vom 31. August 1615. betr. 
Stêinde-Versammlung. 
Achte Beilage zum Abschiede für die 
  
Gesettz, 
die Aufhebung einiger Bestimmungen des Regle- 
ments für den Geschästsgang der Juslizämter 
im Fürstenthume Leiningen vom 31. Au- 
gust 1815 betreffend. 
Maximilian Josepb, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wie haben Uns über die Beschwerden, 
welche die Vorsteher sämmtlicher Gemeinden 
der Fürstlich Leiningenschen Herrschaftsge- 
richte Amorbach und Miltenberg im Unter- 
Mainkreise gegen einige Bestimmungen des 
im vormaligen Fürstlich Leiningenschen Ge- 
biete als Gesetz publicirten Justizämter-Regle- 
ment vom 31. August 1905 erhoben haben, 
auf Bericht sowohl der Regierung des Un- 
ter= Mainkreises, als der Fürstlich Eeinin= 
genschen Justiz Kanzley Vortrag erstatten 
lassen, und Uns bewogen gefunden, nach 
Vernehmung Unseres Staatsrathes, mit 
Bepyrath und Zustimmung Unserer Lieben 
ung Getreuen, der Stände des Reiches, zu 
verordnen, wie folgt: 
(11)
        <pb n="44" />
        85 
G. 1. 
Die Bestimmungen des genannten Regle- 
ments C. 32. werden vorbehaltlich derjeni- 
gen Contracte und Verträge, welche gericht- 
liche Errichtung oder Bestätigung zu ihrem 
Rechtsbestande nach den übrigen in den Fürst- 
lich Leiningenschen Herrschaften geltenden Ge- 
sehen erfodern, aufgehoben. 
Andere außergerichtliche, jedoch gesetz- 
mäßig abgeschlossene Contracte und Verträge 
sind verbindlich und klagbar, ihre Abschlies- 
sing mag durch Urkunden, welche von den 
Contrahenten selbst oder von andern Perso“ 
nen aufgesetzt, und von jenen mit oder ohne 
Zeugen unterschrieben sind, oder durch an? 
dere Beweismittel dargethan werden können. 
2 
Die in G. 36. Abschnitt 1. des eben er- 
wähnten Reglements enthaltene Bestimmung 
M — 86 
„daß bey allen in den Fuͤrstlich Leinin- 
genschen Landen geschlossenen Ehen 
von den Verlobten Ehepakten errich- 
tet werden müssen, 
ist gleichfalls aufgehoben, und es kommen 
in Beziehung auf diesen Gegenstand die in 
den Fürstlich Leiningenschen Herrschaften be- 
stehenden allgemeinen gesehlichen Bestimmun= 
gen zur Anwendung. 
Das gegenwärtige Gesetz soll durch das 
Gesetzblate, dann durch das Intelligenz- 
blatt des Unter: Mainkreises, und in allen 
Gemeinden der Fürstlich Eeiningenschen Herr- 
schaftsgerichte Amorbach und Miltenberg öf- 
sentlich bekannt gemacht werden, und vom 
1. October 1825 an in Wirkfamkeit treten. 
Gegeben Tegernsee den eilsten Septem,- 
ber im Jahre ein Tausend acht Hundert 
fünf und zwanzig. 
Maximilian Joseph. 
Graf v. Reigersberg; Fürst v. Wrede; 
Graf b. Rechberg; Graf v. Thürheim; 
Frhr. v. Lerchenfeld; Graf v. Törring; Frhr. v. Zentner; v. Maillot. 
Nach dem Befehle Sr. Majestät des Königs: 
Egid v. Kobell, 
Königl. Staatsrath und General-Sekretär.
        <pb n="45" />
        67 
Geseß 
blatt 
für das 
K öni gre i 
ch Baiern. 
  
XI. Stück. München, Montag den 26. September 1825. 
  
In h 
a I (. 
Gesetz: die Behandlung der Districes-Umlagen betr. — Neunte Beylage zum Abschied für 
die Stände-Verfammlong. 
  
Gese 6 
über die Behandlung der Districes Um- 
lagen. 
  
Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben, um über die Behandlung 
der Districts-Umlagen die noch erforderlichen. 
Bestimmungen festzusehen, nach Verneh- 
mung Unseres Sctaatsraths mit Beyrath 
und Zustimmung Unserer Lieben und Ge- 
treuen, der Stände des Reichs, beschsossen 
und verordnen: 
&amp;. 1 
Eine Districes-Umlage nach den Be- 
stimmungen des Artikels VII. der Verord= 
nung vom 22. July 1810 über die Umlagen 
für Gemeinde Bedürfnisse, donn nach den 
Bestlimmungen des Arrikels VI. der Ver- 
ordnung vom nämlichen Tage und Jahre 
über die Peräquation der Kriegslasten kann 
nicht nur von den betheiligten Gemeinden, 
sondern auch von den öffenelichen Behörden 
12
        <pb n="46" />
        89 
gemaͤß ihrer Amtspflicht und Verantwort- 
lichkeit in Antrag gebracht werden. 
Die foͤrmliche Einleitung zu einer 
solchen Umlage durch eine untergeordnete 
Polizeybehoͤrde erfordert jedoch die vorlaͤu- 
sige Genehmigung der Kreis-Regierung, mit 
Ausnahme des Falles, wenn die sämmtlichen, 
einen District bildende Gemeinden selbst 
den Antrag auf eine Umlage machen, oder 
unterstüten, und wenn die Vorarbeken 
ohne Kosten hergestellt werden können. 
§. 2. 
Die förmliche Einleitung begreife: 
1) die Nachweisung eines unabweislichen 
Bedürfnisses oder überwiegenden Vor- 
theils, 
2) die auf Plane und Ueberschläge sach- 
kundiger Personen gegründete Berech- 
nung der erforderlichen Leistungen aller 
Art, 
3) die Eroͤrterung der Beytrags-Pflichtig- 
keit nach Umstaͤnden mit Ruͤcksicht auf 
  
90 
etwa vorhandene freywillige Anerbie= 
tungen, dann auf besondere Verträge, 
Gesetze und Verord- 
nungen, insbesondere auf jene vom 
22. July 1810 über die Gemeinde= 
Umlagen und die DPerdquation der 
Kriegslasten, 
Herkommen, 
4) die vorläufige Bildung des darnach zu 
bestimmenden Conkurrenz= Districtes, 
5) die vorläufige Repartition der erfor: 
derlichen Leisiungen uncer sämmtliche 
Beytragspflichtige, (mie Einschluß des 
allenfalls betheiligten Staatsdrars und 
der allenfalls betheiligten Stiftungen), 
6) den Antrag auf Bestimmung der Fri- 
sten, in welchen die Leistungen gesche- 
hen müssen, und mir gehöriger Schonung 
bewirkt werden können. 
§. 3. 
Nach Vollendung dieser Vorarbeiten 
hat die das Geschäfe leitende Polizey-Un- 
terbehörde die zum Conkurrenz-District vor-
        <pb n="47" />
        91 
laͤufig bestimmten Gemeinden und die etwa 
betheiligten Grund- und Zehendherrn, 
Staatsaͤrar und Stiftungen von der Er- 
maͤchtigung zur Einleitung einer Umlage 
und von dem Zwecke derselben in Kenntniß 
zu setzen, und den Tag zu einer Districts= 
Beksammlung am Awmtssitze zu bestimmen. 
Diese Versammlung fsoll bestehen: 
1) aus dem Bürgermeister und einem 
Gemeindebevollmächrigten jeder bechei- 
ligten Stadt oder jedes betheiligten 
Marktes, 
2) aus dem Vorsteher und einem Ge- 
meindebevollmächtigten jeder betheiligten 
Landgemeinde, von welchen einer ein 
Höchstbesteuerter und einer ein Klein- 
begüterter seyn muß. 
5) Aus den Geund-, Zehent= und Guts- 
herren, welche, in so ferne sse bethei- 
ligt sind, rücksichtlich ihrer Rustlkal- 
02 
Besihungen entweder selbst oder durch 
Bevollmächtigte zur Districts= Ver- 
sammlung nach dem Maaße der Be- 
theiligung im Verhältniß zu den übri- 
gen Mitgliedern beygezogen werden. 
Nebst dem sind ohne Unterschied der 
Klassen diejenigen zu den Districes-Versamm: 
lungen zu berufen, welche einen ausgezeich: 
net großen Antheil an den Beyträgen oder 
Leistungen zu nehmen, oder ein besonderes 
Interesse dabey haben; jedoch sind diese 
nur rücksichtlich des einzelnen Gegenstandes 
beyzuziehen, der sie berrifft. 
Wenn das Sctaatskrar bey einer Di- 
strict -Umlage betheiligt ist, so soll zur 
Vertretung desselben auch ein Abgeordneter 
der Finanzstelle bey der DistricesVersamm- 
lung erscheinen. 
Müssen ausgedehntere Districte zur 
Conkurrenz gezogen werden, so, daß sich 
127
        <pb n="48" />
        03 
  
94 
eine Distriets/ Umlage über mehrere Gerichts? anwesend sind, auf folgende Weise verr 
sprengel erstreckt, so haben nach der §. 4. fahren: 
untcer 1 und 2. gegebenen Vorschrift zwen 
Vertreter jeder betheiligten Gemeinde am 
Sitze ihres Gerichts zu erscheinen, und 
Bevollmächtigte ihres Gertchtsbezirkes zu 
einer Haupt: Districesversammlung zu wäh- 
len, deren Zahl nach Verhäálmiß der Größe 
des Districts von der Kreis-Reglerung zwi- 
schen 12. und 36. bestimmt, und nach der 
Familienzahl auf die einzelnen Gerichte aus 
geschlagen wird. 
Die betheiligten Grund= und Zehenr= 
herren, Staatsärar und Sliftungen werden 
bey diesen Haupt= Districtsversammlungen 
auf dieselbe Art und nach demselben Ver- 
haͤltnisse, wie g. 4. Nr. 3. bestimmt ist, 
vertreten. 
n2 
Bey den so zusammengesehten Districts- 
Bersammlungen (H. 4. 5.) wird, sobold 
wenigstens zwey Drittheile der Mitglleder 
1) denselben werden in Gegenständen von 
Wichrigkeit und Umfang die Plane 
und Ueberschläge mie den nöthigen 
Erläucerungen von der das Geschäft 
leitenden Polizey-Uncerbehörde vor Allem 
schriftlich mitgetheile. 
2 
# 
Nach hinlänglicher Einsicht dieser Plane 
und Ueberschldge, oder in andern min- 
der wichtigen und umfassenden Fällen, 
sogleich nach Constitunirung der Ver- 
sammlung in der oben bezeichneren 
Anzahl von Mitgliedern, wird sie 
durch die gedachte Behörde mündlich 
mittelst umständlichen und deurlichen 
Vortrags von allen Verhälenissen in 
genaue Kenntniß gesebe, zur Abgabe 
ihrer Erinnerung nach bester persön- 
licher Ueberzeugung ermahnt, und nach 
reifer Erwägung der Sache und Er- 
örterung aller Zweisel und Anstánde 
aufgefordert, ihre Erklärung über 
Bedürfaiß, Vorrheil, Aufwand an 
Eeistungen jeder Art, Ausführungsplan,
        <pb n="49" />
        95 
Umfimg des Conkurrenz-Bezieks, Pfliche 
euigkeit der Berufenen, Maaßstab und. 
Aueeheilung der Lasten, und über die- 
Fristen der Leistung zu Protocoll zu 
geben. 
3) Wenn über ie hier 
Zragepuncte sich eine Verschiedenheit 
der Meinungen dussert, so ist die 
Instruction nach dem Parthey: Verr 
so daß über 
häleniß aufzunehmen, 
jede geäusserte Meinung die Gegner 
derselben ihre Grüne vortragen, und 
zwar gesonderk nach den verschiedenen 
Fragepuncten. 
4) Am Schlusse des Protokolls ist das 
Resultat der Erinnerungen und des 
Gurachtens nach der Stimmemnehrheit 
zusammenzustellen, und sämmtliche Acten 
sind an die zuständige Regierung mit 
umfassendem Bericht einzusenden. 
§. 7. 
Be größern Districts= Versammlungen, 
an welchen mehrrre Gerichtsbezieke Antheil 
aufgezaͤhlten 
96 
zu nehmen haben, wird die Kreis-Regierung 
denjenigen Unterbeamten bezeichnen, welcher 
die Leitung des Geschäftes besorgen soll. 
Diese Leitung kann in besonders wichtigen 
Fällen auch einem eigends abgeordneten Re- 
gierungs = Commissär übertragen werden. 
Der bezeichnete Unkerbeamte oder der Re- 
gierungs-Commissaͤr haben Zeit und Ore 
der Versammlung mit Berücksichtigung al- 
ler Verhältnisse zu besiimmen., 
In den Fällen, wo ein District aus 
mehreren Land= oder Herrschaftsgerichten im 
Ganzen oder zum Theil zusammengesetzt 
ist, sollen unter der Leitung des Regierungs- 
Commissärs jedesmal die einschlägigen Land- 
und Herrschaftsrichter beygezogen werden, 
um der Districts-Versammlung die nöthigen 
Aufschlüsse über die bey derselben vorkom- 
menden, die Lokalverhälenisse ihrer Bezirke 
betreffenden Gegenstände zu geben. 
G. 6. 
Mit geeigneter Beachtang der von den 
Bezirks-Versammlungen abgegebenen Erin-
        <pb n="50" />
        97 
nerungen hat die Regierung nach sorgfaͤlti- 
ger kollegialer Berathung und nach Maas- 
gabe der V. J. 2. Nr. 1 und 35. dann der 
Artikel I., II., III., IV. und VII. der Ver- 
ordnung über die Gemeinde-Umlagen, end- 
lich des Artikels 6. der Verordnung über 
die Perdquation der Kriegslasten, zu ent- 
scheiden, ob und wie eine Districts-Umlage 
stact finden soll? 
1 
Uebrigens wird noch bestimmt: 
der einstimmige Widerspruch sämmt- 
licher Mitglieder der Districts-Ver- 
sammlung entscheidet schon für sich 
allein gegen die Statthaftigkeit einer 
Districts-Umlage, wenn eine solche 
auf den Antrag der öffentlichen Be- 
hörden nur wegen überwiegenden Vor- 
theils in dem Falle, wo der Zweck 
auf andere Art erreicht wird, einge- 
leitet werden soll. 
2 die Entscheidung der Regierung ist 
nur über die eigentlichen Rechtsfragen 
96 
zu fassen; die Enescheidung über die 
wirthschaftlichen Fragen hingegen, be- 
schränkt auf die Art der Ausführung 
und der Zahlung, so wie die Aus- 
mittlung des Beytrags-Maaßstabes 
ist der Bewilligung der Gemeinden 
anheim gegeben. 
3) Gegen die Entschließung der Regierung 
bleibt den Betheiligten die Beschwerde, 
wenn der Fall rein administrativ ist, 
an das Scaatsministerium des Innern, 
welches ohne weitern Rekurs entschei- 
det, wenn er aber administrativ-kon- 
tentios ist, an die Staatsraths, Com- 
mission vorbehalten. 
) Die Beschwerden gegen die Regierungs- 
Eneschließungen in Gegenständen der 
Districts-Umlagen haben keine Suspen- 
siokraft in Fällen, wo Gefahr auf 
dem Verzuge haftet, — wo die Di- 
stricts--Versammlung selbst bey der 
Vorberathung die Ausführung des 
Zweckes für dringend erklärt, und
        <pb n="51" />
        99 
der Regierungsbeschluß den Antrag 
der Masorität der Versammlung ge- 
nehmiget har, endlich, wenn die Umlage 
durch ein Gesetz geboten ist. 
5)) Alle, auch die höchsten und leßten 
Entscheidungen in Sachen der Districts- 
Umlagen sind mit Enescheidungsgründen 
zu versehen. 
S. 9. 
Ist das Staatsärar bey einer Districts- 
Umlage becheiligt, so hae sowohl vor der 
Zusammenberufung der Districts-Versamm- 
lung als nach der eingelaufenen Erkldrung 
derselben das geeignete Benehmen zwischen 
den beyden Kammern der Kreisregierung 
einzutreten, und falls eine Vereinigung 
ihrer Ansichten nicht erzielt wird, hat die 
Kammer des Innern über die streitige Frage 
bey Erledigung der Hauptsache (F. 8.) 
gleichzeitig zu erkennen. 
K. 10. 
Nur in dringenden Fällen, bey Ge- 
fahr auf Verzug, sind die Polizen-Unter- 
100 
behörden ermächtigee, eine zur Abwendung 
größerer Beschädigungen erforderliche, und 
nach Verträgen, Herkommen und Berord- 
nungen und Geseßen zulässige Districts- 
Conkurrenz, durch Hand= und Spanndienste 
oder Naturalien -Abgabe provisorisch zu 
versügen, worüber jedoch die Anzeige zur 
vorgesetzten Stelle sogleich zu erstatten, und 
den, die Pflichtigkeit etwa widersprechenden 
Gemeinden die Beschwerdeführung vorbe- 
halten ist. 
". 11. 
Für solche Zwecke, welche nicht vom 
Gesetze oder von der Nothwendigkeit geboten 
sind, sondern blos den Nutzen der Gemein= 
den betreffen, wird hiemit ein Marimum und 
zwar auf fünf vom Hundert derjähr- 
lichen Steuersumme festgesetzt, über welches 
sich in keinem Jahre der Betrag der Di- 
stricts-Umlagen erheben darf. 
K. 12. 
Das gegenwärtige Gesetz soll im Geseß- 
blatt bekannt gemacht, und die gegebenen
        <pb n="52" />
        101 
— — 102 
Bestimmungen uͤber die Beyzie hung der Im Rheinkreise wied es zur Zeit bey 
Gemeinden zu Districes-Umlagen, sollen den bisherigen Einrichtungen belassen. 
vom 1. October 1825 an in den sieben Gegeben Tegernsee am eilften Sep- 
dstern Kreisen des Köntgreichs zur Aus, tember im Jahre eintausend achthundert 
führung gebracht werden. fünf und zwanzig. 
Maximilian Joseph. 
Grafv. Reigersberg. Fürstv. Wrede. Graf v. Rechberg. Grafv. Thürheim. 
Frhr. v. Lerchenfeld. Graf v. Törring. Fehr. v. Zentner. v. Maillot. 
Nach dem Befehle Sr. Majestät des Königs: 
Egid v. Kobell, 
Königlicher Staatsrath und General, Sekret#.
        <pb n="53" />
        nos Gesetzblatt J 
für das 
K 5 
nigreisch 
Baiern. 
  
XII. Stuͤck. Muͤnchen, Montag den 26. September 1825. 
  
Inhalt. 
Gesetz, uͤber die Heimath. — Zehnte Beplage, zum Abschiede fuͤr die Stände-Versammlung. 
  
Gese6 
über die Heimath. 
Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben in der Absicht, die in den 
sieben ältern Kreisen des Königreichs über 
die Heimath bestehenden Polizey= Gesetze zu 
ergänzen, und unter sich selbst, so wie 
mit andern Verordnungen in nähere Ver- 
einbarung zu bringen, nach Vernehmung 
Unseres Staatsraths, mit Beyrath und 
Zustimmung Unserer Lieben und Getreuen, 
der Stände des Reichs, beschlossen und ver- 
ordnen: 
Erster Abschnitt. 
Von der erworbenen Heimath. 
S. 1. 
Die Heimath in einer Gemeinde wird aus- 
schlleßend durch folgende Titel erworben: 
1) durch besondern rechtsgültigen Vertrag 
mit der Gemeinde, unter Beobachtung 
der Vorschriften der Verordnung vom 
17. May 1318 üÜber das Gemeindewe- 
sen, S. 100.; 
2) durch die Ansässigkelt in derselben nach 
Maaßgabe der Ö# 2— 5. in dem Gesehe 
über die Ansässgmachung und Verehe- 
lichung; 
5) durch die von der zuständigen Obrigkeit 
ertheilte Erlaubniß zur Verhetrathung 
in der Gemeinde, wobey festgesetzt wird, 
daß der Witewe die letzte Heimath ihres 
Mannes vor seinem Tede und der Ehe- 
frau im Falle der Scheidung die letze 
Heimath des Ehemannes vor der Schel- 
dung verbleibt; außer, wenn die Ge- 
schledene bey einer für immer geschehenen 
Trennung als schuldiger Theil erkannt 
worden ist, wo sie sodann die Heimarh 
wieder erhält, welche sie vor geschlossener 
Ehegehabt hat; 
durch die in der Gemeinde mit eigener Ge- 
fahr geleistete Hülfe bey öffentlicher Roth, 
wenn eine bey solcher Nothhälfe erlittene 
Beschädigung die Erwerbsunfihigkeit 
(13) 
4
        <pb n="54" />
        105 
zur Folge gehabt hat, vorausgesetzt, 
daß der Beschädigee niche vorzieht, seine 
bisherige Heimath zu behalten. 
G. 2. 
Eine früher erworbene Heimath wird durch 
die spater erworbene in der Regel aufgehoben, 
wenn nicht dießfalls durch ausdrückliche Er- 
klärung und Uebereinkunft besondere Vorse- 
hung getroffen worden ist. 
Das Heimaths," Verhälmiß solcher Per- 
sonen, welche zu gleicher Zelt an mehreren 
Orten einen gesetzlichen Titel der Heimath (F.1. ) 
für sich haben, richtet sich ebenfalls nach aus- 
drücklicher Erkldrung und Uebereinkunft. 
Zwepyter Abschnitt. 
Von der ursprünglichen Heimath. 
G. . 
In Fällen, wo keiner der im G. 1. ange- 
führten Erwerbs-Titel nachgewiesen ist, gilt 
die ursprüngliche Heimath nach solgenden Be- 
stimmungen: 
1) die ursprüngliche Heimath ist für jeden 
Staatsangehörigen in derjenigen Ges- 
meinde begründet, wo dessen Eltern, und 
zwar bey ehelich gebornen — der Vater, 
bey Ausserehelichen — die Mutter ihre 
letzte Heimath gehabe haben, oder wirk- 
lich noch, besißen; 
für ehelich geborne, adoptirte oder durch 
Einkindschaft angenommene Kinder, bey 
denen die Heimath des Vaters nicht aus- 
zumitteln ist, tritt die Hetmath der Mut- 
ter ein. 
2 
100 
Dritter Abschnitt. 
Von der angewiesenen Heimath. 
§. 4. 
Kann auch die ursprüngliche Heimath (C.3.) 
nicht ergründet werden, so wird vorsorglich 
eine bestimmte Gemeinde angewiesen, welche 
einstweilen statt der Heimath so lange gile, 
bis die ursprüngliche Heimath entdeckt, oder 
eine neue erworben wird. 
Insbesondere sollen 
1) Findelkinder diese einstweilige Heimath 
in derjenigen Gemeinde erhalten, in 
deren Markung sie gefunden worden sind; 
2) andere in die oben bezeichnete Klasse ge- 
hörige Personen sind in diejenige Ge- 
meinde einzuweisen, wo sie erzogen wure 
den. Wre aber 
3) der Erziehungsort niche zu entdecken, so 
soll eine Gemeinde des Polizey-Bezirks, 
in welchem jene Personen zuletzt betreten 
worden sind, zur vorsorglichen Heimath 
bestim###t werden. Gleiches soll 
geschehen, wenn der Ort der Auffindung 
(Nr. 1.) oder der Erziehung (Nr. 2.) zu 
keiner Gemeinde-Markung gehört. 
Nach vorstehenden Bestimmungen sind na- 
mertlich auch diejenigen Kinder zu behandeln, 
bey denen die Auemirrelung der Heimath beyder 
Aeltern unmöglich fällt, so, daß demnach die 
Geburt allein niemals das Heimathrecht giebte 
Vierter Abschnitt. 
WVon den mit der Heimath ver- 
bundenen Ansprüchen. 
4 
G. ö. 
Die Heimath gewährt in der Gemeinde
        <pb n="55" />
        den Anspruch auf Wohnsitz und auf benoͤ- 
thigte Unterstuͤtzung nach Maaßgabe der 
Verordnung vom 17. November 1816. uͤber 
die Armenpflege; jedoch soll den Gemeinden 
die Verpflegung auf ihre Kosten nur in dem 
Falle eines wahrhaften Bedukfnisses solcher 
Personen, welche sich selbst zu helfen nicht 
vermögend find, auferlegt werden, auch 
sind die Bestimmungen der Verordnung vom 
28. November 1316. über die Bertler und 
Pandstreicher F. 32. sowie der Verordnung 
vom nämlichen Tage über die Zwangs-= 
Arbeits= Häuser genau zu vollziehen. 
Uebrigens sollen unker diesen Voraus- 
sehungen: 
1) die. Pflegekosten für die im §. J. bes 
nannten Personen nicht von der ein- 
zelnen Gemeinde, sondern von dem gan- 
zen Kreise bestritten werden, welchem 
sie angehört. Rebst dem sind 
2) in allen Fällen die Benützung öffentli- 
cher Anstalten, wo sie zuläßig und 
zweckmäßig befunden wird, dann die 
etwa gesehlich begründeten Beyträge 
aus Mitceln der allgemeinen Wohltha" 
tigkeit, des Staats oder anderer öf- 
fen#licher Fonds eben so vorbehalten, 
wie 
die Haftung dritter aus privatrechtli- 
chem Titel oder aus dem Grunde einer 
Uebertretung bestehender Polizey-Vor- 
schriften und dadurch verschuldeter Ueber- 
bürdung einer Gemeinde. 
5 
# 
Fünfter Abschnitt. 
Von dem Aufenthalte. 
*. 
Jedem Staatsangehörigen steht frey, 
auch ausser seiner Heimaeh sich allenthalben 
im Königreiche mit den Seinigen aufzuhal- 
ten, insofern er sich mit seiner Familie auf 
erlaubte Weise ernährt, und ihm nicht sol- 
che Rücksichten entgegenstehen, welche auf 
Gesehze und Verordnungen gegründet fond. 
Sechster Abschnitt. 
Von der Behandlung der Aus- 
länder. 
. 7. 
Der Auslanderbetn in einer Gemein- 
de des Koͤnigreiches die Heimath aus den- 
selben Tireln erwerben, welche im C. 1. be- 
zeichnet sind, wenn ihm von der zuständigen 
Behörde die Einwanderung bewilliget wor- 
den ist. 
Ausländern, welchen es an einem sol- 
chen Titel fehlt, und deren Zurückweisung 
in ihre ausländische Heimarh Kraft eines 
Scaats= Vertrages oder wegen eines andern 
nicht zu beseitigenden Hindernisses unaus- 
führbar ist, soll diejenige Gemeinde, in wel- 
cher sie sich am längsten ununkerbrochen auf- 
gehalten haben, als Wohnort bezeichner, 
und die etwa erforderliche Verpflegung nach 
der Anordnung des G. 5. und insbesondere 
nach der daselbst No. 1. gegebenen Vor- 
schrift geleistet werden. 
Ausländer, welche eine doppelte Capi- 
tulatlonszeit im Heere zurückgelegt haben, 
erwerben das Himathrecht in dem Orte ih-
        <pb n="56" />
        109 
rer lehten Garnison, woferne sie nicht die 
Heimath ausser diesem Orte durch einen an- 
dern gesehlichen Titel (7. 1.) begründen. 
Solche Ausländer sind bey eintretender Er- 
werbs-Unfähigkelt aus allgemeinen Staats- 
Litteln zu verpflegen, und es ist für ihren 
künftigen Unterhalt dadurch Fürforge zu 
treffen, daß das allenfallssge Einstands-Ka- 
pital ad Deposilum genommen werde, bis 
der eingestandene Soldat sich ansäßig ge- 
macht hat, oder das Königreich wieder ver- 
läßt. 
Siebenter Abschnitt. 
Von der Zuständigkeit und dem 
Verfahren in den die Heimath be- 
treffenden Angelegenheiten. 
G. 8. 
Alle die Heimaths-Verhaͤltnisse betref- 
senden Verhandlungen, soweit sie nicht in 
reinen Civilrechts-Punkten vor die ordent- 
lichen Gerichte gehören, bleiben dem Wir- 
lungskreise der Polizey= Behörden im vor- 
schriftsmäßigen Geschäftsgange zugewiesen, 
und sollen durch summarisches Verfahren 
förderlichst erlediget werden. 
Die in Heimathosachen beschliessenden 
Behärden sollen ihren Beschlüßen die Haupt-- 
Entscheidungs-Gründe beyfügen, sowohl 
was die Thatsache, als auch, was Las Ge- 
setz betrifft. 
Gegen die zwen Entschliessungen der un- 
tern und obern Polizey-Behörde findet eine 
weitere Bernfung an das Staats-Mini- 
sterium des Innern nicht mehr statt. 
Maximilian Joseph. 
K. 0. 
Keine Poligey: Behörde darf Personen, 
deren Heimarh unbekannt, zweifelhaft oder 
streitig ist, vor erfolgtem höhern Beschlusse 
in andere Polizey-Bezirke verweisen, oder 
solche Personen, wenn sie ihr von einer 
andern inländischen Behörde zugewiesen 
werden, unter dem Vorwande der nicht zu- 
ständigen Heimath zurückschteben, oder wei- 
ter liefern, beydes bey Verantwortlichkeie 
und Haftung für alle Kosten und Schäden. 
Achter Abschnitt. 
Von der Aufhebung fräherer Ver- 
ordnungen und von der Vollzieh= 
ung des gegenwärtigen Gesetzes. 
. 10. 
Die bisherigen, mit dem gegenwaͤrtigen 
Gesetze nicht uͤbereinstimmenden Polizey-Vor- 
schriften uͤber die Heimaths-Verhaͤltnisse 
sind aufgehoben, und dieses Gesetz tritt mit 
dem Tage der Verkuͤndigung durch das Ge- 
selzblatt fuͤr alle in den sieben aͤltern Krei— 
sen des Koͤnigreiches vorkommenden Faͤlle in 
Wirksamkelt, mit Vorbehale der nach seu 
heren bis zu jenem Tage gültigen Verord- 
nungen bereits erwerbenen Heimathsrechte; 
wobey übrigens die Beziehung auf die im 
S. 5. schen angeführten Verordnungen aus- 
drucklich wiederholt wird. 
Unser Staats Ministerium des Innern 
ist mir dem Vollzuge des Gesehes beauftragt. 
Gegeben Tegernsee den eilften Septem- 
ber im Jahre ein Tausend acht Hundert 
fünf und zwanzig. 
Graf v. Reigersberg; Fürst v. Wrede; Graf v. Rechberg; Graf v. Thürheim; 
Frhr. v. Lerchenfeld; Graf v. Törring; Frbr. v. Zentner; v. Malllot. 
Nach dem Befehle Sr. Majestür des Königs: 
Egid v. Kobell, 
Konigl. Staatsrath und General-Sekrelär.
        <pb n="57" />
        Gesetzblatt 
112 
für das 
Köni gre i 
ch Ba ier n. 
  
XIII. Stück. München, Montag den 26. September 1825. 
  
Inhalt. 
Gesetz, äber die Ansässtgmachung und Verehelichung. Eilfte Beplage, zum Abschlede für die Steände= 
Versammlung. 
  
Geseß, 
über die Ansässigmachung und Verehelichung. 
Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben, damit die st#liche und bür- 
geeliche Wohlfahrt der Staats: Elnwohner 
durch erleichterte Begründung eines eigenen 
Famllienstandes noch mehr befördert werden 
mäge, die in den altern sieben Kreisen des 
Königreichs bestehenden Verordnungen über 
Ansässigmachung und Verehelichung einer 
erneuerten Prüfung unterworfen, und nach 
Vernehmung Unseres Scaatsrathe, mit 
Beyrath und Zustimmung Unserer bie- 
ben und Gerreuen, der Staͤnde des Reichs, 
beschlossen und verordnen: 
14)
        <pb n="58" />
        113 
Erster Abschnitt. 
Von der Ansässigmachung. 
I. Begründung der Ansässigmachung. 
G. 1. 
Die Ansässigmachung elnes Staats- 
Angehörigen in einer Gemeinde, in wel- 
cher er sich niederlassen will, hängt vor 
Allem von folgenden allgemeinen Vorbedin= 
gungen ab: 
1) daß demselben weder eivilrechtliche Ver- 
hälmisse noch das Militär= Consecip= 
tions : Gesetz, noch besondere, gegen 
einzelne Einwohner : Klassen geltende 
Ausnahme. Gesetze entgegen stehen, — 
2) daß er einen guten Leumund besite, 
und 
5) nicht nur den vorschrifemäßigen Schul- 
Unterricht vollendet, sondern auch den 
Religions-Unterricht während der Zeie 
der Sonntags, Schulpflichtigkeit flein 
ßig besuche habe. 
114 
In Beziehung auf das unter No. 3. 
berührte Erforderniß wird noch besonders 
bestimmt: 
a) daß die Nachweisung des Schulunter- 
richts, soviel die Vergangenheit berifft, 
nicht mit voller Sterenge zu fordern, 
b 
daß jedoch die Beybringung eines Zeug- 
nisses über die Ursachen des nicht vol- 
lendeten Schul-Unterrichts, wenn von 
dieser Seite ein Mangel obwalter, 
überhaupt unerläßlich, — 
c) daß ausnahmsweise auch die Nachweie 
— 
weisung einer anderwärts (ausser der 
Schule) erlangten hinreichenden Bil- 
dung als genügend anzusehen, endlich 
4) daß der ekwa nicht vollendete Religi- 
ons: Unterricht noch vor der Ansäsüg- 
machung nachzuholen und der Bewer- 
ber sich dieser Nachholung zu unter- 
werfen verpflichtet sey. 
C. 2. 
Unter diesen Voraussetzungen und Vor-
        <pb n="59" />
        115 
bedingungen wird die Ansaͤssigmachung durch 
nachstehende Titel begruͤndet: 
1) Durch den Besitz eines Grund-Ver- 
moͤgens, welches ein Simplum von 
45 kr., im Utermain= Kreise aber die 
analoge Grundsteuer, entrichter, und 
bis zum Kapital Bekrage dieser Steuer 
schuldenfrey ist. 
burch den Besitz eines Gewerbes nach 
Maaßgabe der Geselze und Verord- 
nungen uͤber das Gewerbswesen, ins- 
3 
besondere des am heutigen Tag hier- 
über erlassenen Gesetzes 60. 1. 2. 
3) durch einen auf andere Weise gesicher- 
ten Nahrungsstand. 
g. 3. 
Um die Erwerbung eines Grundeigen- 
thums, wie es im G. 2. No. 1. bezeichner 
ist, zu erleichcern, kann jedes Gut bis zu. 
dem daselbst angegebenen Maaße getheilt 
werden, wobey die verhälinißmäßige Re- 
partition der grundherrlichen Reichnisse durch 
116 
Uebereinkunfe der betheiligten Grundherrn 
und Grundholden zu ordnen ist. 
Auch die Zerschlagung in kleinere Par- 
zellen, als solche, auf welchen ein Stener- 
Simplum von 455 kr. haftet, ist bey lud- 
eigenen Gütern unbedingt, bey grundbaren 
Gütern aber nach Uebereinkunft des Grund- 
herrn und Grundholden gestatter. 
Dem Grundheren bleibk die Ertheilung. 
seiner Einwilligung zur Gutszertrümmerung, 
so wie zur Repartitiom der grundherrlichen 
Reichnisse stets srey, und er kann dazu 
nich# gezwungen werden, vorbehaltlich der 
gesetzlichen Bestimmungen über Supplirung. 
des grundherrlichen Consenfes. 
xm“ 
Auch der Eintrile in ein öffentliches Amt 
des Staats, der Kirche, oder der Gemein- 
de mie definitiver Anstellung wird als Titel 
der Ansässigmachung erklärc, 
In Beziehung auf diesen Titel sind die 
mictelbaren, befinitiv ernannten Beamten 
(117n
        <pb n="60" />
        117 
an den Orcen ihrer Amtssste, sowie die 
Oberoffiziere und definitiv ernannten Mili- 
tär-Beamten an ihren ständigen Garntsons- 
und Berufsorte# den unmiecelbaren Civil- 
Scaatsdienern gleich zu halten. 
Seaatsdiener, welche durch fceywilligen 
Verzicht auf den Staatedienst oder durch 
gesehwidriges Betragen den Anspruch aus 
Peusson vecloren haben, und verarmen, falr 
len nebst ihren Angehörigen nicht der Ge- 
meinde, sondern dem Staate zur Last. 
S. 5. 
Mit der obrigkeitlichen Zuschreibung dee 
Grund-Eigenthums — mit der Conceßion 
zum Gewerbe, sobald sie in Berufungsfäl- 
len bestätigt worden ist, — mit dem Ein- 
eritt in das Amt (alles dieses nach Maß- 
gabe des GS. 2. Nr. 1. 2. und des K. J.) 
ist dao Recht der Aufassigmachung und Mie- 
derlassung in der betreffenden Gemeinde Kraft 
des Gesetzes gegeben. 
In den übrigen Fällen ist die Erlaubniß 
118 
zur Ansässigmachung und Hlederlassung 
durch die Offenkundigkeie oder Rachweisung 
der zum Mahrungsstande erforderlichen Mit- 
tel bedingt, und wenn über deren Hinläng-= 
keit Zweifel bestehen, so“ wird solche nach 
allen obwaltenden persönlichen, örtlichen und 
andern besondern Verhältnissen obrigkeielich 
ermessen, jedoch dergestalt, daß 
1) vor Allem auf Gelegenheit, Lust und 
Tüchtigkeit zur Arbeit gesehen, und 
2) wenn diese Erfordernisse vorhanden sind, 
der einfache Lohn: Erwerb von dem An- 
spruche auf Ansässigmachung nicht aus- 
geschlossen, auch hiebeyn 
5) ausgedieme Soldaten auf jede mögliche 
Weise begünstiger, so wie 
4) Dienstboten, welche ohne háusigen Dlen#t- 
wechsel zehn Jahre hindurch mit Treue 
und Fleiß gedient, und durch gemachn 
Ersparnisse Beweise von häuskchem 
Sinn gegeben haben, vorzüglich beräck- 
sichtiget werden sollen.
        <pb n="61" />
        119 
II. Uebersledlung und Einwanderung. 
S. 6. 
Die vorstehenden Bestimmungen (Fh. 1. 
bis 5.) sind auf Uebersiedlungen schon an- 
saͤssiger Staatsangehoͤriger von einer Ge- 
meinde in die andere und auf Einwanderungen 
aus dem Auslande, insoferne diese Einwande- 
rungen mit gehoͤriger Bewilligung geschehen, 
ohne irgend eine weitere Erschwerung gleich- 
falls in Anwendung zu bringen. 
III. Aufnahme-Gehühren. 
C. 7. 
Dle in mehreren Gemeinden eingeführ- 
ten Lokal-Abgaben fuͤr die Einwanderung 
und für die Aufnahme als Gemeinde,Glied, 
Orts. Bürger oder Schußverwandter sind 
einer genauen Präfung und billigen Er- 
mäßigung zu unterwerfen, und duͤrfen in 
keinem Falle den Betrag von Ein Hundert 
Gulden uͤbersteigen, noch da, wo sie weni- 
ger betragen, über das dermal bestehende 
Maaß erhöht werden. 
120 
Sweyter Abschnitt. 
Von der Verehelichung. 
F. 8. 
In Ansehung der Verehelichung werden 
nachstehende Bestimmungen erkheile: 
1) Keinem Staats-Einwohner, welcher 
in irgend einer Gemeinde einen gesetz- 
lichen Titel der Ansässigmachung (S#. 
2. und 4) für sich hat, soll die gehs- 
rigen Orts nachgesuchte Erlaubniß zur 
Verehelichung oder Wiederverehelichung 
verweigert werden, wenn nicht Privat- 
oder kirchenrechtliche Hindernisse oder 
ausserordentliche Polizey- Ruͤcksichten 
eintreten; 
2 
“ 
ohne einen Titel der vorbemerkten Art 
soll keinem Staats, Angehörigen die 
Verehelichungs“ oder Wiederverehell: 
chungs . Erlaubniß ertheilr werden; 
5 
— 
in Beziehung auf die im öffentlichen 
1 
Dienste angestellten Personen sind die 
besondern Regulative über deren Ver- 
ehelichung in Anwendung zu bringen,
        <pb n="62" />
        121 
und hiebey, was die nicht definitiven 
Diener betrifft, auch die im C. 5. an- 
gegebenen Ruͤcksichten auf geeignete 
Weise zu beobachten; 
4) Die Verbote unerlaubter Verehelichung 
ausser Landes bleiben fortan in Wirk- 
samkeit, jedoch mit der Abaͤnderung, 
daß an die Stelle der bisher ausge- 
sprochenen Gefängnißstrafe bloßer Po- 
lizey: Arrest treten soll; 
5. 
Ausländer, insoferne sie sich in einer 
Gemeinde des Koͤnigreichs ansaͤssig ma- 
chen, sind bey vorhabender Vereheli- 
chung nach gleichen Vorschriften, wie 
die Inlaͤnder zu behandeln; 
6 
Religions-Diener, welche eine Trauung 
ohne vorgängige obrigkeitliche Heiraths- 
Bewilligung vornehmen, haften für 
Schäden und Kosten, welche hieraus 
irgend einer Gemeinde zuwachsen könn- 
ken. 
122 
Dritter Abschnitt. 
Von der Juständigkeit und dem 
Verfahren in Angelegenheiten 
der Ansässigmachung und 
Verehelichung. 
. 9. 
Die Zuständigkeit und das Verfahren 
in Angelegenheiten der Ansässigmachung und 
Verehelichung richter sich nach den bisheri- 
gen Vorschriften, unter ausdrücklichem Vor- 
behalte der Befugnisse, welche den Stan- 
desherren, den Gutsherren und den Ges 
meinden nach Maaßgabe der vierten und 
sechsten Beylage der Verfassungs= Urkunde, 
so wie in Verbindung hiemit, nach Maß, 
gabe der Declaration über die ehemalige 
Ritterschaft und ihre Hintersassen vom 31. 
December 1806, und nach den Bestim- 
mungen der Verordnung über das Gemein- 
dewesen vom 17. May 1818 zukommen: 
Uebrigens wird festgesetzt: 
1) zur Vernehmung der Betheiligten,
        <pb n="63" />
        2 
4 
125 
. 
wesche hiezu vermöge bestehender Ge- 
sehe berufen sind, insbesondere der Ge- 
meinden nach Anweisung der eben an- 
geführten Verordnung ist eine kurze 
unerstreckliche Frist mit der Folge an? 
zuberaumen, daß diesenigen, welche 
ihre Erklárung bey der deßfalls be- 
stimmten Tagfahrt nicht abgeben, als 
dem Gesuche zustimmend angesehen wer- 
den sollen. 
Jedes Gesuch um Ansässigmachung oder 
Verehelichung, soll von dem Tage an, 
wo es angebracht worden isk, läng- 
stens binnen 6 Wochen beschieden wer- 
den; 
gegen die zwey Entschließungen der un? 
tern Behörde und der vorgesetzten hö- 
heren Stelle wird eine weitere Beru- 
fung nicht gestattet; 
die Beamten, welche bey Bewilligung 
der Ansässigmachung und Verehelichung 
den ausdrücklichen Bestimmungen des 
121 
gegenwärtlgen Gesetzes zuwider han- 
deln, sind für die daraus entstehenden 
Kosten und Schüden haftend erklärt. 
Vierter Abschnitt. 
Von der Aufhebung der frühern 
Verordnungen, und von der Voll= 
ztehung des gegenwärtigen 
Gesehes. 
C. 10. 
Mit Vorbehak der im 9. 1. No. 1 erwähn- 
ten Ausnahmegesehe, dann mit Vorbehalt 
der im F. 3. No. 4. wiederholten Verbote, 
und unbeschadet dessen, was im C. O. über 
die Beybehaltung der Vorschriften hinsscht- 
lich der Zuständigkeit und des Verfahrens 
ausgesprochen ist, werden alle bisherigen 
polizeylichen Verordnungen über Ansässig- 
machung und Verehelichung aufgehoben, 
umd statt jener Verordnungen ist in den 
sieben dltern Kreisen des Königreichs das 
gegenwärtige Gesetz vom Tage der Ver-
        <pb n="64" />
        125 
kündigung an, als allein gültig zu be- 
trachten. — 
Diese Verkündigung soll durch das Ge- 
setzblatt geschehen, und Unser Staats= 
126 
Ministerlum des Irmern ist mit der Woll- 
ziehung beauftragt. 
Gegeben Tegernsee den eilften Septem- 
ber im Jahre ein Tausend acht Hundert 
fuͤnf und zwanzig. 
Maximilian Joseph. 
Graf v. Reigersberg; Fürst v. Wrede; Graf v. Rechberg; Graf v. Thürheim; 
Frhr. v. Lerchenfeld; Graf v. Törring; Frbr. v. Zentner; v. Maillot. 
Nach dem Befehle Sr. Majestct des Königs: 
Egld v. Kobell. 
Ksaigl. Staatsrath und General-Sekretär.
        <pb n="65" />
        127 
Gesetzblatt 
128 
für das 
K 5 
ni greich Baiern. 
  
XIV. Stück. München, Montags den 26. September 1825. 
  
  
Inhalt. 
Gesestz: die Grund-Bestimmungen für das Gewerbswesen betr. — Zwölfte Beplage zum Ub- 
schied für die Stände-Versammlung. 
  
Geseß#, 
die Grund-Bestimmungen für das Ge- 
werbswesen betr. 
  
Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnadeu König von Baiern. 
Wie haben einerseits in Erwägung der 
erheblichen Bedenken, welche der Einfüh= 
rung einer unbeschränkten Freyheit der Ge- 
werbe zur Zeit noch entgegenstehen, ande- 
rer Seits aber in der Absicht, die Hinder= 
nisse des Kunstfleißes zu beseitigen, die 
Ausbildung in den Gewerben zu befördern, 
und die inländische Industrie zu einer hö- 
hern Stufe von Vollkommenheit zu erhe- 
ben — auf den Antrag Unsers Staatemi- 
misteriums des Innern, nach Vernehmung 
Unseres Staatsrathes, und mit Beyrath 
und Zustimmung Unserer Lieben und Ge- 
treuen, der Stände des Reichs, nachste- 
hende Grundbestimmungen für das Ge- 
werbswesen in den sieben ältern Kreisen 
des Königreichs festgesetzt, und verordnen 
demnach, wie folgt: 
(15)
        <pb n="66" />
        129 
Erster Abschnitt. 
Von den Gewerben mit Concession. 
  
1. Nothwendigkeit der Concession. 
Art. 1. 
Zur selbstständigen Ausübung eines 
jeden Gewerbes ohne Unterschied, nur mit 
Ausnahme der im dritten Abschnitte F. 8. 
bezeichneten freyen Gewerbe und Erwerbs- 
Arten, wird eine besondere Concession er- 
fordere. 
Durch Verjährung kann von nun an 
keine Gewerbs-Befugniß mehr erworben 
werden. 
II. Vorbedingung der Concession. 
Art. 2. 
Die Vorbedingung zur Erlangung ei- 
ner Gewerbs-Concession ist die persönliche 
Fahigkeit des Bewerbers. 
Ist diese Vorbedingung, womit auch 
die Berücksichtigung des erforderlichen Nah- 
rungsstandes zu verbinden ist, nebst den 
gesetzlichen Erfordernissen der Ansässigma- 
chung vorhanden, so darf die Concession 
nicht versagt werden; jedoch bleibt bey Ge- 
werben, deren Verkehr nach der Natur der 
Sache oder nach Beschaffenheit der Um- 
stände sich nicht über die Gränzen einer be- 
150 
stimmten Gemeinde erstreckt, die Ermäßi- 
gung der örtlichen und anderer Perhältnisse 
durch die zuständige Obrigkeit vorbehalten. 
UI. Persönlichkeit und Unveräusserlichleit der 
Concession. 
Art. 3. 
Jede Gewerbs-Concession ist persönlich 
und unveräusserlich; das Gewerbe darf je- 
doch in allen Fällen von der Wittwe, so 
lange sie in diesem Stande verbleibt, und 
von der böslich verlossenen Ehefrau eines 
Gewerbsmannes durch einen befähigten 
Werkfährer fortgesetzt, auch soll auf die 
hinterbliebenen gewerbsfähigen Kinder vor- 
züglich Rücksicht genommen werden. 
IV. Einfluß der Concession auf die Gewerbs- 
Vor= und Einrichtungen, dann auf das 
Real-Recht der Gewerbe. 
Art. 2. 
Ueber die Gewerbs= Vor= und Ein- 
richtungen, dann über das Nealrecht der 
Gewerbe wird festgesetzt: 
1) die nach Art. 1. bey jedem Gewerbe 
ohne Unterschied nothwendige Conces- 
sion, und der im Art. 3. ausgespro- 
chene Grundsatz ihrer Persönlichkeit hat 
auf die Gewerbs= Vor= und Einrich- 
tungen in sofern keinen Einfluß, als 
über dieselben, wie über jedes andere
        <pb n="67" />
        151 
Privat-Eigenthum nach Maaßgabe der 
bürgerlichen Gesetze verfügt werden 
kann. 
2) Dasselbe gilt auch von den sogenann-= 
3 
4 
# 
) 
ten realen und radicirten Gewerben 
selbst, welche diese Eigenschaft schon 
dermal haben, jedoch soll deren Rea- 
litaͤt nach den jeden Orts bestehenden 
Verordnungen beurtheilt werden. 
Rechtmaͤßigen Erwerbern von realen 
Gewerben der vorbezeichneten Art, 
sowle rechtmaͤßigen Erwerbern großer 
und kostbarer Gewerbs = Vor= und 
Einrichtungen, darf unter der Vorbe- 
dingung des Artikels 2. die zur Aus- 
übung des Gewerbes erforderliche Con- 
cession niemals verweigert werden. 
Inhabern radieirter Gewerbe ist die 
oben bemerkte Vorbedingung des MWit. 
2. erlassen, und denselben der Ge- 
werbsbetrieb durch befähigte Werkfüh- 
rer gestattet. 
5) Die Tafernen, sowohl auf dem Lande, 
als in den Städten und Märkten, 
sowie die denselben gleichgeachteten 
Gasthäuser werden hiemit überhaupt 
für radicirt erklärt, und sind demnach 
nicht nur im Allgemeinen, sondern 
.. insbesondere auch in Ansehung der 
Veräusserung und Vergantung, wie 
152 
jedes andere radicirte Gewerbe zu be- 
handeln, in soferne sie sich hiezu durch 
ihre Einrichtungen eignen. 
V, Aus der Concession hervorgehende Befugnisse. 
Art. 5. 
Die Befugnisse eines jeden Gewerbs 
sind uur nach der Concessions= Urkunde und 
nach der darin enthaltenen Bezeichnung des 
Gewerbes mit Rücksicht auf folgende Bestim- 
mungen zu ermessen: 
1) Die Befugnisse in Beziehung auf Vor- 
2 
) 
bereitung und Veredlung der Gewerbs- 
Erzeugnisse bis zum hoͤchsten Grade der 
Vollendung, so wie auf alle zu diesem 
Zwecke dienliche Einrichtungen und 
Huͤlfsmittel, nicht minder auf Absatz und 
Markt sollen keiner andern Beschraͤn- 
kung unterliegen, als derjenigen, wel- 
che aus allgemeinen Polizey-Vorschrif- 
ten, oder aus besondern oͤrtlichen, von 
der zuständigen Behoͤrde genehmigten, 
oder in Zukunft zu genehmigenden Ord- 
nungen hervorgehen; auch soll 
die Verelnigung und der Betrieb ver- 
wandter Gewerbe, dann der Uebertritt 
von einem Gewerbe zum andern nicht 
erschwert werden, wenn die hiezu er- 
forderliche technische Geschicklichkeit, be- 
sonders bei solchen Gewerben, nachge- 
(15“)
        <pb n="68" />
        133 
wiesen wird, welche mit lebensgefähr= 
lichen Verrichtungen verbunden sind. 
5) Diese Bestimmungen (Nro. 1. u. 2.) 
sind auch auf die schon bestehenden Ge- 
werbe anzuwenden, unbeschadet der al- 
lenfallsigen größern Befugnisse, welche 
den Gewerbs-Inhabern vermöge des 
bisherigen Besitzstandes, oder vermöge 
der Ausübung zukommen könnten. 
VI. Erlöschung und Einstellung der Conecession. 
Art. 6. 
Die Gewerbs= Concession er- 
lischt: « 
1)durchdenphysischenodekbükgetlichen 
Tod des Erwerbers mit dem im Arti- 
kel 3. zu Gunsten der Wittwen aus- 
gedrückten Vorbehalte; 
2) durch einen vor der zuständigen Obrig- 
keit erklärten Perzicht; 
5) durch fünfjährige freiwillige Unterlas- 
sung des Betriebes. 
Endlich kann die Ausübung der Ge- 
werbs-Befugniß 
4) wegen Mißbrauchs, beharrlichen unge 
horsams oder Widersetzlichkeit gegen 
obrig keitliche Anordnungen in Gewerbs- 
134 
sachen von der zuständigen Behörde zur 
Strafe auf bestimmte Zeit eingestellt, 
oder nach Umständen die Concession 
gänzlich eingezogen werden. 
Zweiter Abschnitt. 
Von den Gewerbs= Verelnen. 
Art. 7. 
Bei denjenigen Gewerben, welche sich 
bisher in einem Innungs-Verbande befun- 
den haben, bestehen die Zünfte als Perei- 
ne der Genossen eines oder mehrerer ver- 
wandter Gewerbe unter obrigkeitlicher Auf- 
sicht, Leitung und Schutz ausschließend zu 
den nachstehenden Zwecken, unter Aufhe- 
bung aller anderer Befugnisse — fort. 
Die erwähnten Zwecke sind: 
1) Verbreitung nützlicher Gewerbs-Kennt- 
nisse unter den Vereins-Gliedern, 
2) Erleichterung der Ausbildung in den 
Gewerben, 
3) entsprechende Aufsicht auf Lehrlinge, 
Gesellen und Gehülfen, 
4) Geordnete Verwaltung und nuͤtzliche 
Verwendung des gemeiusamen Vereins- 
Vermögens,
        <pb n="69" />
        155 
5) Unterstützung dürftiger Gewerbsange- 
böriger. 
Die Staats-Reglerung bleibt ermäch- 
tiget, zur sichern Erreichung odiger Zwecke 
die Gewerbs-Vereine in geeignete Spren- 
gel einzutheilen, verwandte Gewerbe zu 
Einem Vereine zu verbinden, zum Wohle 
der Betheiligten eine allgemeine, den ge- 
genwärtigen Zeitverhältnissen angemessene 
Gewerbs-Ordnung einzuführen, und solche 
Vereine, welche ihrer Bestimmung nicht 
entsprechend, oder der öffentlichen Ordnung 
und dem gemeinen Wesen entgegen wirkend 
erkannt werden, zu jeder Zeit wieder auf- 
zuheben. 
Dritter Abschnitt. 
Von den freyen Gewerben und 
Erwerbs-Arten. 
Art. 3. 
Ausser den schon durch bestehende Ver- 
ordnungen und Einrichtungen der freyen 
Betriebsamkeit vorbehaltenen Gewerben und 
Erwerbsarten, und ausser dem den Land- 
Leuten von nun an allenthalben frey gege- 
benen Neben= Erwerb durch Leinweberey kön- 
nen auch noch 
1) die Herrorbringung von eigentlichen 
Kunstprodukten, 
150 
2) alle Arbeiten und Erzeugnisse, zu de- 
ren Verfertigung eine gewerbemäßige 
Erlernung und Vorübung nicht erfor- 
derlich ist, insbesondere diejenigen, 
welche zu den Gegehständen des Lu- 
rus oder der Mode gehören, nach Er- 
messen von dem Staats-Ministerium 
des Innern entweder überall, oder an 
einzelnen Orten der frepen Concurrenz 
überlassen werden. 
Dritter Abschnitt. 
Von den Gewerbs-Privilegien. 
Art. 0. 
Für neue, oder im Königreiche noch 
nicht angewandte Entdeckungen, Erfindun- 
gen und Verbesserungen im Gebiete der Ge- 
werbe, werden auf Anmelden, unter den 
festzusetzenden Bedingungen eigene Privile- 
gien mit ausschließender Wirkung für einen 
bestimmten Zeitraum von höchstens 15 Jahr 
ren ertheilt, nach dessen Ablauf die Entde- 
ckung, Erfindung oder Verbesserung öffent- 
liches Gemeingut wird. 
Eingriffe in die Befugnisse der Priri- 
legien-Inhaber werden mit einer Geldbuße 
von Einhundert bis fünfhundert Gulden 
bestraft, wovon jedesmal die eine Hälfte 
dem Betheiligten, die andere dem Armen-
        <pb n="70" />
        157 
Fond des Ortes, wo der Eingriff entdeckt 
wurde, zufallen soll. 
Nebstdem werden die dem Privilegium 
zuwider nachgemachten oder eingeführten 
Gegenstände zum Vortheile des Privilegien= 
Besitzers confiscirt. 
Fünfter Abschnitt. 
Von der Zuständigkeit, von dem 
Verfahren und von den Taxen in 
Gewerbssachen. 
Art. 10. 
1) Die Zuständigkelt in Verleihung der 
Gewerbs-Concessionen richtet sich nach 
den dießfälligen Verordnungen unter 
auedrucklichem Vorbehalte der Befug- 
nisse, welche den standes= und guts- 
herrlichen Polizey-Behörden, dann den 
Magistraten nach Maaßgabe der vier- 
ten und sechsten Beylage der Ver- 
fassungs-Urkunde, sowie, in Verbin= 
dung hiemit, nach Maaßgabe der De- 
klaration über die ehemalige Ritter- 
schaft und ihre Hintersassen vom 31. 
December 19806 und nach den Bestim- 
mungen der Verordnung über das Ge- 
meindewesen vom 17. May 19818 zu- 
kommen. Die Ertheilung der Ge- 
136 
werbs-Privilegien geht unmittelbar von 
dem Staats-Ministerium des Innern 
aus. 
2) Ueber die Befugniß zum Gewerbe in 
Folge einer Concession oder eines Pri- 
vilegiums, uͤber den Umfang und die 
Erloͤschung derselben, sowie uͤber jede 
andere unter Gewerbs= oder Privile- 
gien-Inhabern entstehende, nach ad- 
ministratlven oder gewerbspolizeylichen 
Bestimmungen zu entscheidende Ir- 
rung, beschließen und verfügen in dem 
ihnen vorgezeichneten Wirkungs-Kreise 
die Polizey-Behörden. — Diese Be- 
hörden sind den berechtigten Gewerbs- 
oder rivilegien-Inhabern den er- 
forderlichen Schutz gegen Anmaßung, 
Pfuschereyen oder Eingriffe in ihre zu- 
ständige Gewerbs-Thätigkeit, oder be- 
vorzugte Befugnisse auf Anrufen und 
von Amtswegen schleunigst zu gewäh- 
ren verpflichtet. 
Die Verhandlungen in allen diesen 
Fällen sind höchst summarisch. 
Gegen die Beschlüsse der Unterbe- 
hörde ist nur noch eine einzige Beru- 
fung an die nächstvorgesetzte höhere 
Stelle zulässig. 
3) Streitigkeiten zwischen zweyen oder 
mehreren Betheiligten über Erwer-
        <pb n="71" />
        139 
bung, Veraͤusserung, Verpachtung, 
Erloͤschung oder Veroͤdung von realen 
oder radicirten Gewerben (Art. 4.), 
sowie über den aus einem Privatrechts- 
Titel hergeleiteten Besitz eines Ge- 
werbs-Privilegiums, und Streitigkei- 
ten überhaupt, bey welchen der Kla- 
gegrund auf einem privatrechtlichen 
Titel beruht, eignen sich von nun an 
zur Entscheidung des ordentlichen Cie 
vil= Richters. 
Art. 11. 
Von allen Amts-Handlungen in Con- 
cessions und Gewerbssachen als solchen dür- 
fen nur die für Verhandlungen der frey- 
willigen Gerichtsbarkeit in der provisorischen 
Tarordnung vom 9. October 1810 für Pro- 
tokollar-Einschreibungen, Kanzley-Ausferti- 
gungen, Abschriften und verschiedene Be- 
mühungen bezeichneten Ansätze erhoben wer- 
den, und alle andere Verhandlungs-Gebüh= 
ren, unter welchem Titel sie bisher gefor- 
dert worden seyn mögen, sind abgeschafft. 
Für Gewerbs-Privilegien wird in 
jedem einzelnen Fall eine Tare regulirt, wel- 
che den höchsten Betrag von 275 fl. nicht 
übersteigen soll. Das Einkommen aus die- 
sen Taren soll zu Gewerbs-Unterstützungen 
vorbehalten und verwendet werden. 
140 
Sechster Abschnitt. 
Aufhebung älterer Verordnungen, 
Vollziehung der gegenwärtigen 
Grund-Bestimmungen. 
Art. 12. 
Die vorstehenden Grundbestlmmungen 
werden durch das Gesetzblatt bekannt 
gemacht, und treten mit dem Tage dieser 
Bekanntmachung in Wirksamkeit. 
Alle entgegenstehenden Verordnungen 
und namentlich die Verfügungen 
1) der Verordnung vom 8. August 1810 
in Titel I. Art. 1. Nro. 2. die Zustän- 
digkeit des geheimen Raths betreffend, 
2) der Verordnung vom 2. Octob. 1811 
im Abschnitt I. Lit. C. Nro. 2. Lit. e. 
Nro, 1 — 4 die Erweiterung des Wir- 
kungs-Kreises der General= und Lo- 
kal-Commissariate betreffend, sind auf- 
gehoben. 
Das Staats-Ministerium des Innern 
ist mit Ver Vollziehung beauftragt, und 
wird zu diesem Ende die noch erforderlichen, 
den gesetzlichen Grundbestimmungen entspre-
        <pb n="72" />
        chenden administrativen Anordnungen und Gegeben Tegernsee den eilften Sep- 
polizeilichen Vorschriften unverzüglich ver= tember im Jahre eintausend achthundert 
anlassen. fünf und zwanzig. 
Maximilian Joseph. 
Grafv. Reigersberg. Fürstv. Wrede. Grafv. Rechberg. Grafv. Thürheim. 
Frhr. v. Lerchenfeld. Graf v. Törring. Frhr. v. Zeutner. v. Maillot. 
Nach dem Befehle Sr. Majestät des Königs: 
Egid von Kobell, 
Königlicher Staatsrath und General= Sekretär.
        <pb n="73" />
        Gesetzblatt 
für das 
Köni gre i 
ch DBaiern. 
  
XV. Stück. München, Mittwochs den 28. September 1825. 
  
Inhalt. 
Jinanz-Gesetz, für die Finanz= Periodr 167; nebst dem dazu gehörigen Finanz= Elat über Ausgabe und 
Einnahme. Dreyzehnte Beplage, zum Abschiede für die Stände Versammlung. 
  
Finanz-Geseh 
für die 4 
Finanz= Periode 1827 
nebst dem dazu gehörigen Finanz-Etat über 
Ausgabe und Einnahme betressend. 
Maximilian Josepb, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wie haben auf den Antrag Unseres 
Staats. Ministeriums der Finanzen, nach 
Vernehmung Unseres Staatsrathes, mie 
dem Beyrathe, und so viel die Erhebung 
der direkten, Veränderung der indirekten 
Steuern, und die Mittel der Deckung der 
Ausgaben für die lie. Finanz= Perlode beteiffr, 
mit Zustimmung der Lieben und Getreuen, 
der Stände Unseres Reiches, über die Staats, 
Einnahmen und Staats, Ausgaben für die 
sechs nächsten Finanzjahre vom 1. Oktober 
1325 bis lehten September 1831, beschlos- 
sen und verordnen, wie folge: 
Titel I. 
Festsetzung der Stgats-Ausgaben. 
1. 
Die saͤmmtlichen Staats-Ausgaben fuͤr 
den laufenden Dienst der nächsten Finanz: 
(10)
        <pb n="74" />
        145 
Periode sind auf die jaͤhrliche Summe von 
29,126,600 fl. festgesetzt. 
2. 
Die besondere Verwendung, und die süe 
die einzelnen Ministerien und Staatsanstal= 
ten bestimmten Etatssummen enthält die Zus 
sammenstellung Lit. A. 
3. 
Auf die von der Schulden= Tilgungs- 
Anstalt neben der Hauptschulden Tilgungs- 
Kasse, und abgesondert von derselben mit 
einem hiefür besondero ausgeschledenen Fond 
zu errichtende elgene Pensions" Amortisa- 
tione-Kasse gehen vom 1. Oktober 1625. 
an, über: 
a) die sämmrlichen, schon bisher von der 
Hauptschulden Tilgungs, Anstalt be- 
strictenen Pensionen; — 
b) alle bey den übrigen Staatskassen noch 
dermal bestrittenen Pensionen des Säku- 
larisations= und Mediatisirungs-Etars, 
welche jedoch die Summe von 330, oofl. 
nicht übersteigen dürfen; — 
die sämmtlichen übrigen auf dem Den- 
sions- Etat der Staatskassen befindlichen 
Civil-Pensionen und Unterstützungen, 
sowohl von Quiescenten, als von 
Wittwen und Waisen, Ordenspensio- 
nen, so wie die Mehrbezüge activer 
Staatediener aus feüheren Dienstver- 
c 
# 
146 
haͤltnissen nach dem bisherigen Be- 
trage von 2,100,000 fl. 
die saͤmmtlichen Militär= und Gendar 
merie-Pensionen, mit Einschluß der 
Milträr: Bezüge der bey Civilbehör= 
den prakticirenden Offiiere, nach der 
angegebenen Summe von 780,oo fl. 
. 
t 
der Mehrbetrag von 150,00 fl. um wel 
chen sich die angegebenen Densionen 
sämtlicher Ministerien bis zum Schlu- 
ße des Ecatsjahres 1923 noch erhöhen 
können. 
) die gegenwärtigen Pensionen der drey 
Landes Universiccken zu 32,000 fl., 
und der Betrag von 30,o fl. an 
de Pensionen der aufgelößten Siif- 
tungs-Administrarionen. 
6) alle fernere in den Geseßen und be- 
stehenden Normen gegründete, oder 
auf richterlichen Aussprüchen beruhen- 
den Zugänge und Mehrungen an den 
übernommenen Penslonen, wie auch 
die den Hinterlassenen der übernom: 
menen Civil-Pensionisten (a. b. c. c. f.) 
nach den bestehenden Normen zu bewil- 
ligenden Pensionen u. Allmentationen. 
4. 
Zur Bestreitung dieser im F. 3. bemerk- 
ten Civil und Militärpensionen, so wie der 
sämmtlichen Sakularisations= und Mediari-
        <pb n="75" />
        147 
strungs-Pensionen, welche von der eigenen 
Pensions, Amortisations: Kasse besorge wird, 
erhält die Haupeschuldentilgungs-Anstalt als 
Dotation dieser Kasse: 
a) die Summe von 1,800,000 fl. aus den 
Zollgefaͤllen, welche in Folge des Schul- 
dentilgungs Gesetzes v. J. 1819. G. 
VII. a ber Schuldentllgungs, Austalt 
zugesicherr ist; 
b) den Ueberschuß der Stempel= Gefälle 
über den Betrag von 700, o fl., wel- 
cher zu 192,00o fl. garanrirt wird; 
) einen welcern Beltrag aus den Staars- 
gesällen durch die Central= Staatskasse 
s 
Diese Dotation verbleibe der Penssons 
Amorisationskasse, bis die in den ersten 
Jahren zu kontrahlrende Haupc, und Nebene- 
schuld getilgt seyn wird. So wie diese Ka- 
pitalschuld abgetragen ist, richtet sich die 
Dotation der Pensions-Amortisationskasse 
nach der Groͤße der bis dahin noch nicht 
erloschenen Pensionen. 
Ueber die Stellung dieser Kasse zur 
Hauprschulden Tulgangsanstale, und zu den 
ständigen Commissarien enthäle das Schul- 
den, Tilgungsgesetz vom Heurigen die nähe- 
ren Bestimmungen. 
5. 
Die Schulden, Tilgungs= Anstale erhäle 
zum Behufe ihrer Tilgungskasse nebst den 
148 
ihr bereits zugewiesenen Gefällen, noch einen 
besonderen Beytrag von 150,o fl. aus den 
bottogefällen, welchen der Ertrag des Lorko- 
stempels zukoͤmmt. 
Titel II. 
Von den Staats-Einnahmen. 
1. 
Zur Bestreitung der Titel I. bestimmten 
Staats-Ausgaben sind dem Finanz--Mini- 
sterium die Beylage B voranschlaͤgig festge- 
setzten Einnahmen zugewiesen. 
2. 
An direkten Steuern sind fuͤr die sechs 
Jahre vom 1. Oktober 1825. bis letzten Sep- 
tember 1831 zu erheben: 
#a) in den dltern 6 Kreisen: 
5 Simpeln der Rusikalsteuer, 
5 Simpeln der Dominkkalsteuer, 
3 Simpeln der Haussteuer. 
Die Gewerbesteuer und die Familien- 
steuer nach den dießfalls bestehenden 
gesetzlichen Bestimmungen; 
b) in dem UntermainKreise: 
die sämmrlichen direkten Steuern gleich 
wie in dem laufenden Jahre; 
c) in dem Rheinkreise 
die daselbst bestehenden Quotität und 
Vertheilungs-Steuern. 
5. 
Die Joll“ und Stempelgebühren werden 
nach jenen Bestimmungen erhoben, welche 
(16“)
        <pb n="76" />
        110 
in den unterm Heutigen über einige Abän- 
derungen in der Joll, und Stempelordnung 
erlassenen Gesetzen euthalten sind. 
Titel III. 
Erfüllung des Dienstes der Vorjahre. 
1. 
Die Rechnung über den Dienst der Vor- 
jahre von 184 cet retro wird mit dem 
30. September 1825. geschlossen, und die 
Arreragen desselben gehen auf den Dienst 
der ersten Finangperiode über. 
2. 
Für diesen wird in den drey folgenden 
Jahren eine besondere Rechnung über die 
Erfüllung des Dienstes der ersten Finanz' 
periode geführt. 
– 150 
2 
D4 
Für den Ausfall, der sich zu Erfällung 
des Dienstes der ersten Finanzperiode ergiebt, 
wird dem Staatsmiuisterium der Finanzen 
bey der Schuldentilgungs Kasse, in so ferne 
es der rechnungsmäßig nachzuweisende Be- 
darf erfodert, ein Kredit von 6,100,Oo fl. 
eröffnet, in der Art, daß diese Summe 
in vier gleichen Jahresfristen von demselben 
benöthigten Falles erhoben werden kann. 
Ueber die Deckung dieses Kredies wird im 
Jahr 1828. für die ersten drey Jahrgänge 
nachtráglich verfügt werden. 
Unser Staats-Ministerium der Finan= 
zen ist mit Vollziehung des gegenwäreigen 
Gesetzes beauftrage. 
Gegeben Tegernsee den eilsten Septem- 
ber im Jahre ein Tausend acht Hundert 
fünf und zwanzig- 
Maximilian Joseph. 
Graf v. Relgeröberg; Fürst v. Wrede; Graf v. Rechberg; Graf v. Tbürbeim; 
Frhr. v. Lerchenfeld; Graf v. Törring; Frhr. v. Zeutner; v. Maillot. 
Nach dem Befehle Sr. Majestät des Königs: 
Egid v. Kobell, 
Königl. Staatsrath umd General-Sekretär.
        <pb n="77" />
        Zusammenstellung 
A. sammtlicher Stgats-Ausgaben 
und 
8. sämmtlicher Staats-Einnahmen 
für 
die Finanz-Periede 
183.—
        <pb n="78" />
        153 —ÔÒ 154 
A. Staats-Ausgaben. 
I. Zur Deckung der Staatsschuldentilgungs-Anstalten: 
1. Für die Haupt-Schuldentilgungs-Anstalt München: 
a) fuͤr die Zins= und Tilgungs, Kasse 5,255,000 fl. 
b) „„ Penstons, Amortisations Kasse . . 2, 700 Ooo- 
Zuscmmen 7055,000 fl. 
2. Für die Schuldeneilgungo, Anstalt des Unter= Mainkreises 400, Ooo 
Summe 5,355,000 fl. 
II. Nachlässe an Staatsgefälen. 3Z3Z30600,7000 „ 
III. Eigentlicher Staats-Aufwand: 
1. Etat des Königlichen Hauses und Hofsffe 330005,000 
2. „ des Staatsrathes .............. 78,ooo- 
Z.»dekStändeVersammlung...... .. so,ooo- 
4. „ des Staats-Ministeriums des Königl. Hauses und ves Aeußern 534,000 
5. „ des Staats Ministeriums der Justiz .11%// 708, 00o- 
6. „ des Staats-Ministerlums des Innern 14, 240,000- 
7. des Staats-Ministeriums der Finazen ppP061000 - 
6. Allgemeine Scaats= Anstalten: 
    
     
   
  
a) Erziehung und Bildung °5 755,000 fl. 
b) Cultus · s I C I 1,25 1,000 * 
c) e " · " · · 152,000 6 
d) e 2 " ·" 118.850 1 
e) .... 100,000- 
f) und Kultur 06,000 
8) ½ des Staats· Aerars für die 
" ½ " „ " e 115,150 i 
h) ataster * 238,000 " 
i) Bruͤcken- und Wasserbau' . 1,272,000 , 
bk) des Ministeriums des J 
* Anstaltern 100,000 
— 4,228,600 
9. Militaͤr-Etat· 
a) Abktive Arlmee 60 700,000 fl. 
b) Gendarmerie ..... 540,000- 
c) Topograpyhisches Bäre 50,000 
Summe . 7, 200,000 
10. Landbauten 845,000 7½ 
11. Für Pensionen der Wittwen und Waisen der Staatsdiener . 72,000 
12. Haupt= Reservefond . 4000,000 - 
Gesammt-Summe der Staats-Ausgaben . 29,120,000 fl.
        <pb n="79" />
        155 
B. Staats . Einnahmen. 
I. Direkte Staats-Auflagen: 
1. Grund: Steuer . .. 55,898, 300 fl. 
2. Hüäuser: Steuer 3309,000 : 
3. Deminikal" Steuer . 653857, 700 
4. Gewerbe= Steuer . ...6 766,000- 
5. Familien= Steer 7—33930,000 
II. Indirekte Staats = Auflagen: 
1. Zoll-Gefaͤll... 20,000,000 fl. 
2. Stempel= Gesallell 802,000 : 
3. Aufschlags" Gefälle 408020, Ooo 
4. Taxen und Sporten 20,058,000 
UlI. Gefälle aus dem vollen Staats-Eigenthum: 
1. aus Forsten und Jagden 2003,000 fl. 
2. aus Oekonomien und Gewerben 412,300 
IV. Lehen-Grund= Zins-Zebent= und Gerichtsberrliche Gefälle 
V. Staatsregalien und Anstalten: 
1. Salinen und Bergwerke 1,0 16,000 fl. 
2. ost 4 · 4 4 s ⁊ 4 · 352,000 rl 
3. Lotto .. ...1,190,ooo- 
a. Regierungs- und Intellgenzblatt ... 20,ooo- 
VI. Uebrige Einnahmen: 
1. Beyträge von andern Staaten 0, 760 fl. 
2. Zinsen von Activ: Kapitaleien . 311,200 
5. Aerarialrente aus der Bank zu Muͤrnberg. 5,000 - 
4. Entrschädigung von Oesterreich. 10oo0, 000 
5. Wittwen: und Waisenfonds: Beyträge 72,000 
6,270,000 fl. 
0,630,000 
2,4650,300 
4,800,000 - 
5,478,000 
407,000 .a 
  
Gesammt' Summe der Staats-Einnahmen 
20, 132, 260 fl.
        <pb n="80" />
        <pb n="81" />
        159 
Gesetzblatt 
160 
für das 
Koöni gre i 
ch Baiern. 
  
XVI. Stück. München, Mittwoch den 28. September 1825. 
  
Inhalt. 
das Zollwesen betr. 
Versammlung. 
Gesetz: 
— Vierzehnte Beplage zum UAbschied 
für die Stände- 
  
Gese 6, 
das Zollwesen betressend. 
  
Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
N .. . 
In Erwägung, daß die seit 1610 in den 
Hindels-Verhältnissen eingetretenen Ver- 
änderungen einige Abänderungen des Zoll= 
Gesetzes vom 22. July 1819 nothwendig 
machen, haben Wir auf den Antrag Un- 
seres Sctaats-Ministeriums der Finanzen, 
nach Vernehmung Unseres Staateraths, 
und mit Zustimmung der Lieben und Ge- 
Land= und Wasser-Strassen, 
treuen, der Ständve des Reichs, beschlossen, 
und verordnen demnach, wie folgt; 
g. 1. 
Vom Tage der im Gesetzblatte erfolg- 
ten Bekanntmachung gegenwärtiger Ver- 
ordnung an, soll der Durchgango-Zoll von. 
allen Centnergütern in Ein Pfenning 
pr. Centner und Stunde bestehen. 
Der Regierung bleibt überdieß vorbe- 
halten, diesen Durchgangs-Zoll auf jenen 
wo sie es 
(12)
        <pb n="82" />
        161 
nothwendig erachtet, auf die Hälfte herab- 
zusetzen, oder in bemessene Aversal-Zollsätze 
zu verwandeln, oder auch ganz zu erlassen. 
Die Eingangs-Zölle von fremden Er- 
zeugnissen und Waaren sind bis auf wei- 
ters nach den Bestimmungen des Zollgese- 
bes vom 22. July 1810, und den seitdem 
erlassenen provisorischen Verordnungen zu 
erheben. 
Der Regierung wird jedoch überlassen, 
diejenigen Erhöhungen oder Verminderun- 
gen der Eingang-Zölle, welche sie den 
Bedürfnissen der Landwirthschaft, der In- 
dustrie und des Handels angemessen fin- 
det, 
daß diese provisorischen Erhöhungen oder 
unter dem Vorbehalte zu verfügen, 
Verminderungen, insoferne sie bey der 
nächstfolgenden Stände-Versammlung die 
Zustimmung der Stände nicht erhalten, 
mit dem Schlusse der Sitzungen der bey- 
den Kammern wieder aufhören, und die 
abgeänderten Eingangs-Zölle jedesmal wie- 
der nach den früheren gesetzlichen Bestim- 
mungen erhoben werden sollen. 
102 
e 
Die Ausgangs-Zölle von den in der 
in der Beylage verzeichneten landwirthschaft- 
lichen Erzeugnissen, Fabrik= und Manufak- 
tur-Waaren, rohen Stoffen und Abfällen 
sind vom Tage der Bekanntmachung gegen- 
wärtiger Verordnung anfangend nach den 
beygesetzten Beträgen zu erheben. 
Ferner wird der Regierung unter den 
nämlichen Voraussetzungen und Bestimmun- 
gen, wie im vorhergehenden §. in Anse- 
hung der Eingango-Zölle, überlassen, auch 
die Ausgangs-Zölle provisorisch zu vermin- 
dern, oder zu erhöhen. 
F#. A. 
Vom Tage der Bekanntmachung ge- 
genwärtiger Verordnung anfangend soll 
das Weggeld im inländischen Verkehr eben 
so, wie in der Ein= und Ausfuhr von dem 
Güter-Fuhrwerk in Zwey pfenning pr. 
Centner und Stunde bestehen. 
Der Neglerung wird jedoch überlas- 
sen, an diesem Weggelde für solche Gü- 
ter, die schwer in das Gewicht fallen, und 
von geringem Werthe sind, bemessene Er-
        <pb n="83" />
        163 
leichterungen eintreten zu lassen, und hier- 
über das Geeignete zu verfügen. 
Auch sollen im inneren Verkehre alle 
Weggelds-Befreyungen, welche das Zoll= 
Gesetz vom 22. July 1819, und der dem- 
selben beygefügte Weggelds-Tarif ausspricht, 
ungeschmälert fortbestehen. 
Dagegen wird von dem nämlichen Zeit- 
punkte an das Weggeld von den durchge- 
henden Handelsgütern auf Einen Pfen- 
ning pr. Centner und Stundefestgesetzt, und 
es bleibt der Regierung überdieß vorbehal- 
ten, dasselbe auf jenen Land- und Wasser- 
Strassen, wo es nothwendig erachtet wird, 
auf Einen Heller herabzusetzen, oder in 
bemessene Aversal-Sätze zu verwandeln. 
In Ansehung des Weggeldes von La- 
dungen über 60 Centner auf Güterwägen, 
deren Räder nicht die vorgeschriebene Fel- 
hat es bey den Bestim- 
mungen des Zollgesetzes vom 22. July 
1310 sein Verbleiben. 
genbreite haben, 
. 5. 
Die Titel und Tarise der den Com- 
munen bewilligten Pflaster= nund Brücken-= 
164 
Zoͤlle sollen unverzuͤglich einer Revision un- 
terworfen, diese Zoͤlle von dem Guͤterfuhr- 
werke des Handels entweder ganz aufge- 
hoben, oder doch so viel moͤglich vermin- 
dert, und die Gemeinden fuͤr den ihnen 
hiedurch an den ihnen rechtlich zustehenden 
Pflaster: und Bruͤcken-Zoͤllen zugehenden 
Verlust, insoferne sie hiefuͤr nicht auf an- 
dere Weise einen verhaͤltnißmaͤßigen Ersatz 
erhalten koͤnnen, aus den Zollgefaͤllen bil- 
lig entschaͤdiget werden. 
g. 6. 
Die Handlungs-Reisenden aus jenen 
Staaten, in denen die Baierischen Hand- 
lungs-Reisenden als solche, unter was im- 
mer für einem Titel einer besondderen Steuer 
oder Abgabe unterliegen, sollen vom 1. 
October laufenden Johrs anfangend im 
Königreiche gleichfalls der nämlichen Ab- 
gabe unterworfen seyn. 
S. 7. 
Der 6. 58. des Zollgesetzes vom 22. 
July 1810 wird dahin erläutert, daß 
) für die richtige Ablage der von den 
Eintritts = Postirungen ausgestellten 
in’)
        <pb n="84" />
        165 
Anweis= und Durchgangs-Zollschei- 
ne der erste Empfaͤnger, 
b) fuͤr die richtige Ablage der bey den 
Hallämtern ausgestellten Anweis= und 
Passir= Scheine, dann Durchgangs- 
und Ausgangs-Zoll-Scheine der Fuhr- 
mann oder der Versender der Waa- 
re, je nachdem diese Scheine auf den 
Namen des erstern oder des zweyten 
ausgestellt sind, und 
) für die richtige Ablage der übrigen 
Zoll-Weggelds= und Vormerkungs-= 
Maximiltan Joseph. 
  
166 
oder Begünstigungs-Scheine der erste 
Empfänger zu haften habe. 
Wir befehlen demnach, gegenwärtige 
PVerordnung durch das Gesetzblatt des 
Königreichs bekannt zu machen, und Un 
sere Staats-Ministerien des Innern und 
der Finanzen sind mit dem Vollzuge der- 
selben beauftragt. 
Gegeben Tegernsee den eilften Sep'# 
tember im Jahre eintausend achthunder 
fünf und zwanzig. 
*i-ier 
Graf v. Reigersberg. Fürstv. Wrede. Grafv. Rechberg. Grafv. Thürheim. 
Frhr. v. Lerchenfeld. Graf v. Törring. Frhr. v. Zentner. v. Maillot. 
Nach dem Besetle St. Majestät des Känige: 
Eg id v. Ko bell, 
Koͤniglicher Staatsrath und General-Sefretaͤr.
        <pb n="85" />
        167 — Ô 108 
Ver zeich n i ßl 
der landwirthschaftlichen Erzeugnisse, Fabrik und Mannfaktur-Waaren, rohen Stosffe 
und Abfälle, von denen die Ausgangs= Zölle in Gemäßheit der Verordnung vom 
11. Septbr. 1625 theils aufgehoben, theils auf die beygesetzten Beträge herab- 
geseht werden. 
  
  
  
  
  
  
  
  
. . Atsögangs-Joll. 
Benennung der Artikel. 
von jedei fl. kr 
5|UAgat, verarbeitet, geschlifen, gefaßt und ungefaßt . Speco. Cent —12 
5|Agtstein, verarbeitet, geschliffen, gefaßt und ungefaßt . — ——2 
OAlabaster, gesaßt .»....... -———125 
2618r3entbachö.. . . . .. .. —-——12; 
.ZsBäumczuncverpsiauzew....... --fk«— 
55 .Baumwollenwaaren aller Art, mit andern Stoffen vermengt, 
und unvermengt . . . . . . . — ——12 
50Beeren, gemeine Garten= und Waldbeeren — — sreeie 
6 00 Beine, rohe, unverarbeitete . . . . . — — — 5850 
772 ernstein, geschliffen, verarbeitet, gefaßt und ungefaßt — — — 12 
82| Bier .. .. ——fk·«i— 
84 Bijouterie- Waaren, cuie gesaßre und Unge faßte Edelseine und 
gute Perlen . . . . . . -—-—12« 
ulBlutvonVieh. . „ 3 . .. --——()i 
UOBkannvejnc.. .».,.«.,«.. — —— 60 
125|Brod, gemeines . Gel #6 .n — 
125| Bronce-Arbeiten, mit Galanterie= Waaren unvermengt . Spo. Ceut. 4127 
1560 Butter, alle .. . .. --—0å 
152 Carncol, verarbeitet, geschlifen, gefaßt F8 ungefehl. . — —.— 124 
102| Khocolade . . 2 — —— 22 
175 Corallen, geschliffen und ungeschliffen, gefaßt und unge faßt — — 1124 
160 Cristall, verarbeitet, geschliffen und ungefaßt . . . —-.-12; 
100Daher-»Wer.Dcechslek·«ankenvonElfenbeingefaßt-undun-—-—-—12k 
gefest.....«...,... . — — 1 124
        <pb n="86" />
        169 170 
Ausgangs Zoll. 
S Benennung der Artikel. 
von sedens.r. 
202Edelsteine, alle ganze und nicht eigens belegte Halbedelsteine,gepo. Cenk. 
faßt und ungesaßt . . . . . . . —--12i 
222«ElfcnbeiII-Waakcn,alle....... --—nz 
UsEkdhPorzellansCrdh....... — —— 6 
255/Ehrernrnr — —— G 
201| Fette . . . . .. . . —--12; 
275| Flachs, gehechelt und zngehechelt ..... -——50 
277 Flechsen von Thieren . . . . . . . ———50 
27SFccischfkische6· . . . . . . . . — — sfrei — 
503Galanterie-Waaren, worunter nicht allein Gold und Silber, 
dann vergoldete und versilberte Waaren verstanden werden, 
sondern überhaupt alle Waaren, die in Galanteric-Handel 
untereinander vorkommen, wenn auch ein oder der andere 
Artikel in Einzelnen geringer belegt wire . . — — — 11 
536|/Gold in Bletten, Bouilkons, Canctillen, Draht, Fäden, Flin- « 
derlu, Folien, belhlagenes in Blaͤttern und Zwischgold, gut - 
odekleomsch. - .... —--—12; 
340|Gold, verarbeitet zu Vorten, Gallonen, Quasten, Schnüren, 
Spitzen, Stoffen, Zeugen rc. gut oder leonisch, mit andern 1n 
Stoffen vermengt oder unvermengt " — — — 2 
550 , Schmied= und Massiv-Arbeiten . . . . — — — 12 
352/|Granaten, geschliffen, gesaßt und ungesaßt . . . — — — 124 
357 Grieselwerk, alles, als: gerändelte Gerste, Gries, Haberkorn — — —46# 
360 Gäürtler-Waaren, feine, vergoldete, versilbertt — ——112 
562Saare, gemeine: 
e) von Pferden und Schweinen, roh und unbearbeitet — — 110 
b) von Bibern, Haasen, Kaninchen und Ottten — — 1 
c) von Böcken, Geisen, Gemsen, Hirschen, Hunden, Kälbern, 
Katzen, Kühen, Ochsen, Nehen, Rindern c. — 8—12½ 
370 Hlute, von allen gemeinen Hausthieren, roh unverarbeitet — — 1140
        <pb n="87" />
        172 
  
Ausögangs-goll. 
  
  
  
Benennung der Artikel. 
* von jedem fl. Nfr. 
571Häute, Rindshäute, grüne und eingesalzene . . . Spo. Cent.—. 
572, von allen wilden Thieren, roh unrerarbeitet . — — 140 
574% Abfälle .. . . . . ——-25 
Z?9.Hanf,ungesponncnek. . . . . . . . -— —50 
400|Hopfen . . . · . . . . . . —--Uz 
462Hokn,undHonIspitzcn,rohe . . . . . . —-—50 
470 Jaspis, verarbeitet, geschliffen, gesaßt und ungefaßt — — 123 
489Kammacher--Arbeiten von Elfenbein, oder Schildkrot gefaßt und 
ungefaßt . . . . . . . — — —12½ 
501 Klauen . . . . . . . . « --—-50 
500 Knochen . . . . . . . . . --—50 
511|Knopfgießer-Arbeiten von Gold oder Siber, oder vergoldete und 
versilberte . . . . . . . —--12; 
559Lasucsteme,vergibt-ich geschüffen, gefaßt und ungefaßt . —— 127 
610|Meerschaum, verarbeitet, gefaßt und ungefaßt —— — 
712 Perlen, gute, gefaßte und ungefaßte . . . . — —— 23 
710|Petschierstecher-Arbeiten von Gold oder Silber — — — 
735|Platier= Arbeiten von Gold oder Silber . — ——2 
815 Schildkröten-Schaalen, verarbeitet gefaßt und ungefaßt — —— 12 
855 Schmalz . . . . . . . . . — — — 64 
888|Seiden-Waaren, alle, mit andern Steffen vermengt und unver- 
mengt, so auch Florekwaaren . . . . . —-—12Z 
904iSilbcrinBlettq11,Bottillonö,"Caurtilcht,Dkath,Fäden,Flindckln,. 
Folien, geschlagenes in Blättern und Zwischsilber, gut und 
leonisch. . . . . . . . -—-125 
905»1sekarbetketeözuBot-tea Gallenen, Quasten, Schnuͤren, 
Spiten, Stoffen, Zeugen r2c. gut oder leonisch, mit an- 
dern Stoffen vermengt oder unvermengt . . — — — 1124 
00o Schmied= und Massiv-Arbeiten . . . . ———— 2 
930 Steine, s. 9. Kehlheimer, mit Ausnahme der Platten für Ly= 
  
khographie und Menbleles 2 .. 
  
  
  
--—fcei
        <pb n="88" />
        173 174 
. Ausgangs-Zoll. 
E. Benennung der Areikel. 
von jeder.r 
rlolohlluschlitt, roh und geschmolzen . . . . . spo.Cent-—125 
Vieh, als: 
1010 Maulthierrr . Stück —5 
1020 6el · « .-.--·12 
1021 Stiere . .. .. . ·«« --.-12 
lOTTOchsen. . . . . . . . . . . —--12 
1023Kühe...... .... —-—12 
1024Ni11der. . . . . . . . . . — — — 12 
1025 Kaͤlber . . . . . . . · « « -—- 6 
1020 Schweine . . . . « -——6 
1027Frischlinge. . . . . . . . — — — 3 
1023| Spanferklel . . . . . . — — —- 1 
1020| Schaafe, Hammel, Widder . . . ———Z 
1030 Lämmer . . . · « . —--1 
lozlsessotehBockh Ziegen . . . . . . — —S3 
1052 Ken 0 W„"„" — ——1 
1034/Wachs, gebleichtes und ungebleichtes Spo. Cent.—0 
1060) Werg, von Flachs und Hanf ..... ——-1U 
1008|Wolle, alle rohe Schaaf-, Schur-, Rauf= und Weisgerber Wolle, 
gekämmt und ungekämmt . . -— 140 
1089,,kxlocken,WollAbfalle Tuchscherer Wolle . . —--50
        <pb n="89" />
        ½n Gesetzblatt ns 
für das 
Köni greich Ba iern. 
  
XVII. Stück. München, Donnerstags den 20. September 1325. 
  
  
Zn ha l t. 
Gesetz: die Stempelordnung betr. — Fünfzehnte Beylage zum Ubschiede für die Stände- 
Versammlung. 
Gesey#, senen Stempelgefälle herbeyzuführen geden- 
die Stempelordnung berr. ken, so haben Wir nach Vernehmung Un- 
seres Staatsrathes, und nach erfolgtem 
Beyrathe und der Zustimmung Unserer 
Marimilian Joseyh, Lieben und Getreuen, der Stände des 
Reichs, folgende Abänderungen in dem 
von Gottes Gnaden König von Baiern. Stempelgesetze vom 13. December 1612 
beschlossen. 
N dem Wir eine verbesserte Einrichtung im 
Stempelwesen der 7' oberen Kreise durch 
Aufhebung der bey den Regierungen be- Künftig müssen alle in dem erwähnten 
stehenden Kreis-Siegelämter, und durch An= Stempelgesetze bezeichnete Eingaben, Bey- 
ordnung eines allgemeinen Stempelamtes lagen, Protokolle, Urkunden, Auefertigun- 
in München, sowie eine Verbesserung der gen, Quittungen und Scheine tc. 1c. so“ 
zur Staatsschulden-Tilgungskasse überwie= ferne sie nicht im Abschnitte IV. des Stem- 
18 
I.
        <pb n="90" />
        177 
pelgesetzes ausdrücklich von der Stempel- 
pflicht befreyt sind, 
das Verordnungsmäßige Stempelpapier ge- 
gleich Anfangs auf 
schrieben werden. 
Im Falle die Errichtung von Contrak= 
ten oder Ausfertigungen irgend einer Art 
an Orten vorfällt, in welchen das Verord- 
nungsmäßige Stempelpapier nicht zu haben 
ist, wird ausnahmsweise gestattet, daß die 
zu errichtende Urkunde auf nicht gestempel- 
tes Papier gefertiget werde, jedoch muß 
in solchem Falle der betreffende Stempel- 
bogen innerhalb 8, längstens 14 Tagen 
beygeheftet, und dieses durch eine Gerichts- 
stelle kostenufrey kontastirt werden. 
Trifft ein Stempel von einem Betrage, 
von welchem ein eigener Stempelbogen 
nicht existirt, z. B. zu 32 fl., — so follen 
mehrere den Betrag ergänzende Bogen 
angenommen werden, z. B. zu 30 fl. und 
2 fl. — In diesem Falle ist die Urkunde 
enkweder auf alle von dem größern Vogen 
anfangend, oder nach Umständen nur auf 
den größern Bogen zu schreiben, und die 
Ergänzungsbogen sind mit der Urkunde zu- 
sammen zu heften. 
  
176 
II. 
1) die Beylegung von Stempelbogen wird 
ausser diesem Falle nur noch gestattet: 
a. bey Wechselbriefen und 
Handelspapieren, wenn sie bey Ge- 
andern 
richt producirt werden; 
. bey ältern Urkunden, die in ver- 
schiedenen Reichstheilen früher der 
Stempelung nicht unterlagen, oder 
die vom Auslande kommen, wenn 
sie bey einem Amte oder Gerichte 
vorgelegt werden; 
0 
bey Ausferligungen und Eingaben 
jeder Art, welche im Auslande vor- 
genommen werden, hat die Anhef- 
tung des betrefsenden Stempelbor 
gens nachträglich zu geschehen. 
2) In allen jenen, im Abschnikte III. K. 3. 
Lit. a. des Stempelgesetzes vom 18. 
December 1612 aufgezählten Gegen- 
Anwendung des 
Stempels nur in so ferne gefordert 
werden, als dlese bey einer Justiz= 
oder Administrativ:= Behörde, Staats- 
oder andern öffentlichen Casse im Reiche 
ständen kann die
        <pb n="91" />
        179 
übergeben werden; in diesem Falle 
wird die nachträgliche Anhestung des 
Stempels ohne die Ark. I. vorgeschrie- 
benen Formalitäten gestattet. 
Die Einschreib: und Quittir-Büchlein 
der Unterthanen bleiben aber von dem 
Stempel befreyt. 
3) Jeder beygelegte Stempelbogen muß 
ungebraucht und rein seyn, und mit 
dem Betreffe neben dem Stempel 
überschrieben, und zur 
Schrift zugeheftet, auch von der Be- 
hörde, wo die Eingabe geschieht, mit 
elinem Schnitte durch den Stempel 
kassirt werden. 
geeigneten 
III. 
Inventarien, deren Betrag man zum 
Voraus nicht kennt, und Testamente dürfen 
auf ungestempeltes Papier geschrieben wer- 
den, und so wie sich der Betrag ergiebt, 
kann der Stempelpflicht durch Beylegung 
in der unter Nr. II. vorgeschrlebenem Art 
genügt werden. 
180 
Beträgt jedoch der Stempel über 
100 fl., so steht es dem Stempelpflichtigen 
frep, die Einsenkung der Urkunde zur 
Stempelung bey dem Stempelamte vorzu= 
nehmen, oder zu verlangen. 
IV. 
Da die oben unter Nr. I. enthaltene 
Bestimmung das bisherige Verbot, die 
Briefe über Contrakte der Partheyen auf 
Stempelpapier zu schreiben, und die quar- 
talweise Einsendung derselben zur Stempelung. 
aufhebt, so wird verordnet, daß 
a) jede Amts= oder Gerichts-Vehorde 
die gehörig gefertigtrn Contraftbriefe 
vom Tage der Protocollirung längstens 
in 4 Wochen den Interessenten behän- 
digen soll, und 
verbunden bleibe, die im Stempel- 
Gesetze &amp;. 16. Lit. d. 
genauen Oesignationen in duplo an- 
b) 
angeordneten 
zufertigen, und in den Lit. c. be- 
stimmten 4 Zielen an die vorgesetzte 
18
        <pb n="92" />
        181 
Kreis-Regierung, K. d. F., einzu- 
senden. 
In diese Anzeigen sind, wie bisher, 
alle Dienstesverleihungen und Anstellungs- 
Expeditionen von Gerichts' und Gutsbe“ 
sitzern, Corporationen und anderen, denen 
das Recht, geistliche oder weltliche Stellen 
zu verleihen zusteht, aufzunehmen. 
V. 
Die Regulirung alles dessen, was 
auf den Absatz des Stempelpapiers Bezug 
hat, steht der Regierung zu. 
VI. 
Statt des in den F. §. 1. und 2. 
d## Stempelgesetzes aufgeführten Betrages 
des Gradations= Stemp.l#s# wird derselbe 
nachstehendermassen bestimmt: 
von 1 bis 50 fl. 5 kr. 
" 50 2 00„ kr. 
* 100 " 2000 15 fr. 
— — 
* 500 " 10007 . 50 kr. ö. 
» 500 » 999 » S . . 1 sl. S 
» 1000 »1990 » 15 . 2fl. . 
» 2000 v 2499 » . 5 fl. i 
5? 2500 ? 2000 „ ä fl. 
1382 
und so fort von jedem 500 fl. allemal einen 
Gulden mehr. 
VII. 
Ausser dem nach §. 3. Lit. g und h 
des Stempelgesetzes in Ansehung der Sie- 
gelung der Inventarien und Testamente 
bestimmten Gradations-Stempel, wird noch 
ein besonderer Erbschafts = Stempel fest- 
gesetzt. 
Diesen besonderen Erbschafts-Stempel 
haben alle Erben und Legatarien von dem 
ihnen angefallenen Betrage zu bezahlen; 
jedoch sind davon ausgenommen: 
a)bes Erblassers Descendenten und As-- 
cendenten; 
b) des Erblassenden Ehegatte oder Ehe- 
gattin; 
Pc)alle Erbschaften unter der Summe 
von 100 fl.; 
d) alle Legate unter 50 fl.: 
a) alle Legate der Oienstboten des Erb-
        <pb n="93" />
        183 
lassers, wenn sie unter 300 fl. be- 
tragen; 
f)) alle Legate an Geld zur unverzüglichen 
Austheilung unter die Armen; 
6) Erbschaften von Geschwistern, die bey 
ungetheiltem Vermögen in Gemein- 
schaft leben; 
h) alle Erbschaften ob intestato, und 
solche, welche sich in Folge der Lehen- 
oder fideicommissarischen Erbfolge, wo- 
rin er pacto vel providemtin ma- 
jorum succedirt wird, eröffnen, ohne 
Rücksicht auf den Perwandschaftsgrad 
des Nachfolgers zu dem Vorfahrer; 
i) die Legate für milde Stiftungen. 
Der Erbschafts" Stempel wird in fol- 
genden Abstufungen erhoben: 
A. des Erblassers zwey= und einbändige 
Geschwister und ihre ehelichen Kinder 
bezahlen ein Viertel vom Hundert; 
B. desselben Erben vom 8ten und #ten 
104 
Grade (nach dem Civilrechte) entrich- 
ten ein. Halbes vom Hundert. 
Eben so viel Skiefältern und Stief- 
kinder, dann Schwiegerältern und 
Schwiegerkinder, wenn sie einander 
beerben. 
C. Erben über den Aten Grad bezahlen 
3 fl. vom Hundert. 
Diesen werden des Erblassers Schwä- 
ger und Schwägerinnen gleichgesetzt. 
D. Nichtverwandte Erben haben 5 fl. 
vom Hundert zu bezahlen. 
In Hinsicht der Inventarien sind die 
in dem Gesetze K. 5. Lit. h. 
Bestimmungen analog auf den Erbschafts- 
Stempel anwendbar. 
enthaltenen 
VIII. 
Alle Lotto-Einlagscheine sollen künftig 
mit einem Stempel versehen werden, wo- 
für folgende Beträge zu bezahlen sind.
        <pb n="94" />
        165 
Von einer Einlage per 
3 kr. bis 30 kr. 2 Pfenning, 
51 kr. ? 1 fl. 50 kr. 1 Kreutzer, 
2 fl. ? 4 fl. 50 kr. 2 Kreutzer, 
5 fl. ? 0 fl. 50 kr. 3 Kreutzer, 
10 fl. und darüber 6 Kreutzer. 
K. 
In dem Falle, wo ausnahmsweise 
das Ausspielen von Gütern, Häusern oder 
andern Objekten durch eine Lotterie gestat- 
tet wird, sind die Loose sogleich auf Stem- 
pelpapier auszufertigen, welches sechs Kreu- 
tzer von jedem Gulden des Preises des 
Looses beträgt. 
Diese, so wie die vorhergehende Be- 
stimmung (sub VIII.) sind auch auf den 
Rheinkreis anwendbar. 
X. 
In Ansehung der Uebertretungen vor- 
stehender Bestimmungen verordnen Wir: 
1) Wer bey seinen Schriften den Gebrauch 
496 
des verordneteten Stempelpapiers un- 
terläßt, bezahlt für den Bogen 
zu 5 kr. die Strafe von 1 fl. 30 kr. 
?* 6 kr. 2 9 * 3 fl. — kr. 
? 15 kr. 2 " ?° 5 fl. — kr. 
* 30 kr. "„ ?* 7 fl. — kr. 
Wer einen Guldenstempel, oder einen 
höhern unterläßt, bezahlt den zehnfachen 
Stempelbetrag. 
Das Nämliche wird bezahlt, wenn 
der Erbschafts-Stempel unterlassen wird. 
2) Gebraucht ein Private nur geringereo, 
als das normalmäßige Stempelpapier, 
so bezahlt er den Unterschied dreyfach. 
3) Jede nicht mit dem gehörigen Stempel 
versehene Eingabe soll nicht angenom-= 
men werden. 
Werden jedoch bey mittelbaren oder 
unmittelbaren Justiz= oder Administrativ= 
Behörden, Aemtern und Stellen ungestem- 
pelte Schriften, oder solche, welche mit
        <pb n="95" />
        dem geeigneten Stempel nicht versehen 
sind, 
werden nicht gleich die geeigneten Einschrei- 
tungen nach den allgemeinen Bestimmungen 
eingeleitet, so haben die betreffenden Be- 
amten oder Kanzley= Individuen di#s Strafe 
des dreyfachen Stempelbetrages zu entrich- 
ten, welche bey Collegial-Behörden von 
dem protokollirenden Sekretär und dem 
Referenten zu gleichen Theilen zu erhe- 
ben ist. 
Von dieser Strafe ist der Sekretiär 
srey, wenn er auf der Eingabe die Bemer- 
kung wegen des Mangels des Stempelpapiers 
gemacht hat. In diesem Falle haftet der 
Referent allein. 
Diese Haftung geht aber auf den 
Vorstand über, wenn derselbe den Vollzug 
der gesemäßigen Anträge des Referenten 
hemmen würde. 
4) Wenn ein Beamter bey einer Ausfer- 
tigung den Gebrauch des normalmäßi- 
gen Stempelpapiers unterläßt, ver- 
fällt er in die Strafe des zehnfachen 
Betrags. 
eingereicht und angenommen, und 
188 
5) Wenn derselbe von einer Parthey die 
Stempelgebühr erhebt, und dessen 
ungeachtet die Ausfertigung auf unge- 
stempeltem oder geringerem Stempel- 
papier macht, so verfällt er in die 
Strafe des zwanzigfachen Betrages, 
mit Vorbehalt der Behandlung nach 
dem Strafgesetzbuche, wenn aus den 
Umständen dessen rechtswidriger Vorsatz 
hervorgeht. 
6) Wenn ein Beamter über einen proto- 
kollirten Vertrag den Brief, wofür 
er die Gebühren eingenommen hat, 
nicht in der oben Nr. IV. Lit. a. 
bestimmten Frist fertiget, und den 
Interessenten behändiget, so verfällt 
er in eine Strafe des dreyfachen Be- 
trages der eingenommenen Taxen und 
Stempelgebühren. 
⁊) Wenn ein Beamter die oben Nr. IV. 
Lit, b. vorgeschriebene Designation 
innerhalb des geseblichen Zieles nicht ein- 
sendet, so verfällt er in eine Strafe 
von zehn Gulden.
        <pb n="96" />
        189 
II. 
Die Judikatur bey Uebertretungen 
des Stempelgesetzes steht in erster Instanz 
den Königlichen unmittelbaren Untergerichten, 
wo der Beklagte seinen Wohnsitz hat, zu. 
Es findet hiebey nur das summarische 
Verfahren Statt. 
Die Berufungen, wo sie Statt finden, 
gehen an die nächst vorge##tzte Stelle der 
erkennenden Behörde. 
Maximilian Joseph. 
Uebertretungen werden 
190 
Die unter Nr. X. Ziffer 3. enthaltenen 
im Diseiplinar= 
Wege verhandelt. 
AlI. 
Gegenwärtiges Gesetz soll am 1. Ok- 
tober dieses Jahrs in Wirkung treten. 
Unser Staateministerium der Finanzen 
ist mit dem Vollzuge beauftragt. 
Gegeben Tegernsee den eilften Sep- 
tember im Jahre eintausend achthundert 
fünf und zwanzig. 
Graf v. Reigersberg. Fürst v. Wrede. Grafv. Rechberg. Grafv. Thürheim. 
Frhr. v. Lerchenfeld. Graf v. Törring. Frhr. v. Zentner. v. Maillot. 
Nach dem Befehle Sr. Majestät des Königs: 
Egid v. Kobell, 
Königlicher Staatsrath und General, Sekretär.
        <pb n="97" />
        191 
Gesetzblatt ½ 
für das 
Koni gre i 
ch Baiern.) 
  
XVIII. Stück. München, Donnerstags den 29. September 1825. 
  
Inhal t. 
Gesetzu das Staats-Schuldenwesem betr. — Sechszehute Veylage zum UAbschicd für die 
Stände-Versammlung.- 
  
Geset, 
das Staats-Schuldenwesen betr. 
  
Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wi- haben in Aasehung des Staats= 
Schuldenwesens nach Vernehmung Unse- 
res Staatsraths, und erfolgtem Beyra-= 
the und Zustimmung der Lieben und Ge- 
treuen, der Stände Unseres Reichs, be- 
schlossen, und verordnem hiedurch, wie 
folgt: 
g. 1. 
Der Zuwachs an Staatsschuldem aus 
älkern Rechtstiteln seit dem Jahre 13z7, 
worüber den Ständen nach den Bestim- 
mungen der Verordnung vom 22. July 
16810 die Resultate der Liquidatiom ver- 
gelegt wordem sind, wird, wie solcher in 
den Rechnungen sämmtlicher Staats, Schul- 
den= Tllgungs" Cassen für die Jahre 1627# 
bis 1822 vorgetragen ist, genehmigt, mit 
Vorbehalt der Reviston Unseres obersten 
Rechnungshofes hinsichtlich der noch nicht 
geprüften und anerkannten Rechnungen des 
(10)
        <pb n="98" />
        193 
letzten dieser Jahre, und der von demsel- 
ben hinsichtlich einzelner Posten der Vor- 
Jahre eingelegten und noch bestehenden 
Reservate. 
Sollte sich ein fernerer Zuwachs aus 
aͤltern Rechtstiteln ergeben, so werden die 
Resultate der Liquidation der kuͤnftigen 
Stände-Versammlung zur Einsicht und 
Genehmigung vorgelegt werden. 
". 2. 
Unter die Staatsschuld des Untermain= 
Kreises wird die gesammte Schuld der ehe- 
maligen Kreishülfs-Casse zu Würzburg 
sammt den seit dem 1. October 1822 ver- 
fallenen Zinsen nach vorhergegangener Li- 
quidation ausgenommen. 
g. 3. 
Der Antheil, welchen der Untermain- 
und Rheinkreis gemaͤß des Art. VI. der 
Verordnung vom 22. July 1610 an den 
zur Bestreitung ausserordentlicher allgemeis 
ner Staats-Bedürfnisse Verfassungsmäßig 
aufgenommenen Schulden zu übernehmen 
haben, wird nach dem Verhältniß eines 
  
104 
Durchschnitts aus den drey Größen der 
Einwohner: Zahl, der directen Abgaben 
und der gesammten Staats-Einkünfte aus 
jedem dieser Kreise festgesetzt. 
Hienach ist auf jeden derselben der ihn 
treffende Antheil an den von der Haupt- 
Schulden-Tilgungs-Anstalt im Laufe der 
ersten Finanz-Periode vermäg des Finanz- 
Gesetzes von 1810 Tit. III. J. 2. auf das 
Credit-Votum wegen minderen Getreid- 
Preises an die Central-Staats, Casse geleis 
steten, oder noch ferner darauf zu leisten- 
den Zahlungen im Capital und Zinsen 
vorzumerken, von den Beyträgen dieser 
Kreise aber zur Verzinsung und allmähli- 
gen Abtragung dieser Schuldantheile vor- 
läufig Umgang zu nehmen. 
g. 4. 
Die Haupt-Schulden-Tilgungs-An- 
stalt erhaͤlt ausser den durch das Schulden- 
Tilgungs= Gesetz vom 22. July 1810 ihr 
zugewiesenen Fonds noch weiter: 
a)den Mehrbetrag der Stempelgefälle, 
welcher sich in Folge des über einige 
Abänderungen in der Stempelordnung
        <pb n="99" />
        195 — 106 
unterm Heutigen erlassenen Gesetzes zahlung der Staatsschuld nachgenannte Ges 
ergiebt; fälle zugewiesen: 
b) einen jährlichen unveränderlichen Bey= o) zunächst für die Zins-Casse: 
trag aus den Lotto-Gefällen von 
150,000 fl. für den Lotto-Stempel; aa) die schon bisher immer dieser Be- 
stimmung gewidmeten Malz-Auf- 
IPc) den jährlichen Ertrag des kérarialischen schlags-Gefälle aus den 6 ältern 
Autheils an der Bank zu Nürnberg, Kreisen; 
wogegen dieser die Befugniß zugestan- 
den wird, gerichtliche Depositen zu 
27 pCt. und Dupillen-Capitalien zu 
5 pEt. nicht nur, wie bisher, in dem 
vormals Ansbachischen Gebiete, son- 
dern in dem gesammten Rezatkreise, 
dann dem Obermain= und Untermain- :e) der Ueberschuß der Zins-Casse; 
Kreise anzunehmen, soferne dieselben 
freywillig bey ihr angelegt werden; 
bb) der im vorigen O. 4. Lit. c. be: 
merkte Ertrag aus der Bank in 
Nuͤrnberg. 
b) Fuͤr die Tilgungs-Casse: 
bb) von dem Gesammt-Ertrag der 
Stempel-Gefaͤlle eine bestimmte 
d) einen jährlichen Zuschuß aus der Cen- Aversal-Summe von 700,000 fl.; 
tral-Staats-C von 7 00 fl. 
tal. Sta asse von 05,0oo fl. cc) Der oben bemerkte jährliche Zu- 
schuß aus den Lotto-Gefällen von 
S. 5. 150,000 fl. 
Von den gesammten Fonds der Haupt- g. 6. 
Schulden-Tilgungs-Anstalt werden dersel- 
ben für die eigentliche Schulden-Tilgungs- Die Schulden Tilgungs, Commission 
Casse zur Verzinsung und planmäßigen Ab= errichtet neben der Haupt- SchuldenTil- 
V0“)
        <pb n="100" />
        197 
gungs-Casse, und abgesondert von dersel- 
ben eine eigene Pensions= Amortisea- 
tions-Casse mit einem besonders hiefür 
ausgeschiedenen Fond. 
Sie wird gleich der erstern unter die 
Verfassungsmäsige Gewährleistung der Stän- 
de des Reichs, sowie unter die Verfassungs- 
mäßige Mitaussicht der ständischen Cemmis- 
sarien gestellt. 
Auf diese Casse gehen vom 1. Octe- 
ber 1825 an über 
a) die sämmtlichen schon bisher ven der 
Haupt-Schulden-Tilgungs-Anstalt be- 
strittenen Pensienen, 
b) alle bey der Central-Staats-Casse 
noch vorhandenen Pensionen des Sä- 
cularisations= und Mediatisirungs= 
Etats, welche aber die Summe von 
350,000 fl. nicht übersteigen dürfen, 
P) die sämmtlichen übrigen auf dem Pen- 
sions-Etat der Staats-Cassen befind- 
lichen Civil-Penstonen und Unterstu- 
tzungen, Ordens-Penssonen und Mehr- 
Bezüge activer Staats-Diener aus 
  
4) 
64 
t 
* 
2 
196 
früheren Dienstes = Verhältnissen, 
nach dem bisherigen Betrage von 
2,100, 00 fl. 
Die sämmtlichen Militär= und Gen- 
darmerie-Pensionen (mit Einschluß 
der unter diesem Titel fortdauernden 
Bezüge der bey Civil-Behörden prac- 
ticirenden Officiere,) nach der ange- 
gebenen Summe von 730,000 fl. 
Der Mehrbetrag von 150,000 fl., 
um welchen sich die angegebenen 
Pensionen sämmtlicher Ministerien 
bis zum Schlusse des folgenden Etats- 
Jahres 1823 noch erhöhen können. 
Die gegenwärtigen Pensienen der 
drey Landes-Universitäten zu 32,000 fl. 
— und der Betrag von 50,000 fl. 
an den DPenssonen der aufgelösten 
Stiftungs-Administratienen; 
alle fernern in den Gesetzen und be- 
stehenden Normen begründeten, oder 
auf richterlichem Ausspruche beruhen- 
den Zugänge und Mehrungen anden 
übernommenen Pensionen, wle auch 
die den Hinterlossenen der übernom-
        <pb n="101" />
        199 
menen Civil:Pensionisten (a., B., o., 
o., f.) nach den bestehenden Nor- 
men zu bewilligenden Pensionen und 
Alimentationen. 
g. 7. 
Dieser Pensions-Amortisations-Casse 
werden zueihrer besondern Dotation zuge- 
wiesen: 
a) die Summe von 1, 600,000 fl. aus 
den Zoll-Gefällen, welche in Folge 
de Schulden-Tilgungs-Gesetzes vom 
Jahre 1810. §S. VII. 3. der Schul- 
den-Tilgunge-Anstalt zugesichert ist; 
b) der Ueberschuß der Stempel-Gefälle 
über die der Tilgungs-Casse oben F. 5. 
zugewlesenen Summe id 700,oo fl., 
welcher in dem Betrage von 102,000 fl. 
von der Staats-Casse garantirt wird; 
c) ein weiterer Beytrag aus den Staats- 
Gefällen durch die Central-Staats= 
Casse von 70.!,000 fl. 
C. 8. 
Inkoweit diese Doetation der Pensiens= 
Amortisations-Casse in den erstern Jahren 
200 
nicht zureicht, wird die Staats= Schulden= 
Tilgungs-Commission ermächtigt, unter Ver- 
fassungsmäßiger Mitwirkung der ständischen 
Commissarien den jährlichen Mehrbetrag 
mittelst neuer Anlehen zu decken, welche 
im Allgemeinen auf den ganzen Staats= 
Schulden-Tilgungs-Fond, insbesondere aber 
auf die obenbemerkte Dotation der gedach- 
ten Penstons-Amortisations-Casse zu versi- 
chern sind. 
Die Verzinsung und Näckzahlung der- 
selben geschieht von der Pensions= Amorti- 
sations-Casse, 
Dotation so lange verbleibl, bis die in den 
ersten Jahren zu kontrahirende Haupt= und 
Nebenschuld vollkommen getilgt seyn wird. 
welcher zu dem Ende die 
Sowie diese Capitals-Schuld abgetra- 
gen ist, richtet sich ihre Dotation nach den 
Größen der bis dahin noch nicht erlosche: 
nen Pensionen. — 
W. 0. 
Sowohl die Haupt-Schulden-Tilgungs- 
Anstalt, als die Schulden: Tilgungs-Casse 
des Untermainkreises hat ausser den ihr 
planmäßig obliegenden Zahlungen die ihr 
für die Schulden-Tilgung noch weiter
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        201 
zu Gebote stehenden Mittel vornehmlich zur 
allmähligen Minderung des Zinsfu- 
Hes zu verwenden. 
§. 10. 
worauf die Inhaber 
zu bezeichnenden Obli- 
Die Prämien, 
der durch das Loos 
gationen des allgemeinen Land-Anlehens 
vom Jahre 1800 und 1310 kraft der Ver- 
ordnung vom 20. July 1800 Anspruch ha- 
ben, sollen verlooset werden. 
Die Bestimmung der Verloosungszeit 
wird Unserer Staats-Schulden-Tilgungs- 
Commission und den ständischen Commissa- 
rien überlassen. 
V. 11. 
Bey der Haupt-Schulden-Tilgungs- 
Anstalt wird Unserem Staateministerium 
der Finänzen zur Erfüllung des Dienstes 
der ersten Finanz-Periode ein Credie im 
Betrag von 6,300,000 fl., lasoferne es der 
Nechnungsmäßig nachzuweisende Bedarf er- 
fordert, daß diese 
Summe in vier gleichen Jahresfristen von 
demselben benöthigten Falls erhoben wer- 
in der Art eröffnet, 
den kann. 
202 
Ueber die Deckung dleses Credits wird 
im Jahre 1829 für die ersten 5 Jahrgänge 
verfügt werden. 
&amp;. 12. 
Alle Klagen über Forderungen, wel- 
che durch den Staats Vertrag vom 28. 
Februar 1810 von den abgetretenen Rhein- 
rovinzen auf die Haupt-Schulden-Tilgungs= 
Anstalt übergegangen sind, sowie alle Amor= 
tlsations-Gesuche der Einwohner des Nhein- 
Kreises sind bey dem Appellations-Gerichte 
des Isarkreises anzubringen. 
g. 13. 
Alle Farderungen an die Staats- 
Schulden-LTilgunge-Cassen für Capitalien= 
Zinse, Lotterie: Gewinnste und Prämien, 
vorbehaltlich der Restitution in den gesetz- 
lich bestimmten Fällen, erlöschen zum 
Vortheile gedachter Cassen nach Ablauf von 
drey Jahren von dem Tage der Zahlbar= 
also, daß keine solche 
Forderung mehr zu bezahlen ist, 
keit an gerechnet, 
wofern 
nicht der Gläubiger beweisen kann, daß er 
im Laufe der drey Jahre, seitdem die Zin- 
sen verfallen waren, und, was Capitalien,
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        203 
Lotterie Gewinnste und Praͤmien betrifft, in 
drey Jahren von dem Tage an, auf wel- 
chen sie als zahlbar durch das Regie- 
runge= und Intelligenz-Blatt ver: 
kündet waren, die Zahlung begehrt habe. 
Jedoch hat die Staats-Schulden-Til- 
gungs-Commission spätestens sechs Mona- 
te vor dem Ablaufe der drey Jahre in 
Betreff der unerhoben gebliebenen Capita- 
lien, Lotterie: Gewinnste und Prämien eine 
besondere Bekanntmachung zu erlassen. 
Maximilian Joseph. 
204 
Für diejenigen Forderungen, die schon 
zwischen dem 1. October 1811 und dem 
1. October 1824 zahlbar erklärt waren, 
und die nicht bereits durch das Gesetz vom 
1. Juny 1822 ausgeschlossen ssnd, wied 
der 1. October 1827 als der Zeitpunct 
ihres Erlöschens festgesetzt. 
Gegeben Tegernsee den eilften Sep- 
tember im Jahre eintausend achthundert 
fünf und zwanzig. 
Grafv. Reigersberg. Fürstv. Wrede. Graf v. Rechberg. Grafv. Thürheim. 
Frhr. v. Lerchenfeld. Graf v. Törring. Frhr. v. Zentner. v. Maillot. 
Nach dem Befehle Sr. Majestät des Königs: 
Egid von Kobell, 
Königlicher Staatsrath und General-Sekretär.
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