Gesetz blatt " für das Köni greich Ba yern. VII. Stück. München, Mittwochs den 27. August 1828. Inhalt. Gesetz, die Ergänzung des stehenden Heeres beteeffend. — Vierte Beylage zum Ubschted für die Stände= Versammlung. Gese#, die Ergänzung des stehenden Heeres betreffend. Ludwig, von Gottes Gnaden, König von Bayern, 1c. 4c. Titel I. Allgemeine Bestimmungen. g. 1. Die stehende Armee bildet den ersten Be- standtheil der Vertheidigungs-Anstalten des Koͤnigreichs, und wird sowohl im Kriege als im Frieden ergänzt aus dem freywilli- gen Zugange, und durch die allgemeine Militär-Conseription. . 2. Jeder Bayer hat das Recht, in die stehende Armee einzutreten, in so fern er die zum Kriegsdienste erforderlichen Eigen- schaften und einen guten Leumund besitzt, das 18te Lebensjahr bereits zurückgelegt, das 30te Lebensjahr jedoch noch nicht über- schritten hat. Minderjährige können von diesem Rech- te nur dann Gebrauch machen, wenn sie (91