Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 9D9. München, Samstags den 7. Januar 1832. Inhalr. Finanzgeset für die Finanzperiode 1321,, nebst dazu gehörsgen Beylagen lit. A — E. Siebente Beylage zu#m Abschiede für die Stände= Versammlung. Finanzgesetz für die III. Finanzperiode 18. Ludw'ig, von Gottes Gnaden König von Bayern, „2c. 1. Wir haben auf den Antrag Unseres Srtaas-Ministeriums der Finanzen, nach Vernehmung Unseres Staatsrathes, mir dem Beyrathe und, soviel die Erhebung der directen und die Veränderung der in- direcken Steuern, dann die besondern Be- stummungen der Tit. III. und IV. dieses Gesetzes betrifft, mit Zustimmung Unse- rer Lieben und Getreuen, der Stände des Reiches, über die Staats-Einnahmen und Ausgaben für die sechs nächsten Ver- waltungs-Jahre vom 1. Oktober 1831 bis letzten Seprember 1837. beschlossen, und verordnen wie folgt: Tit. I. Festsetzung der Staatsaus- gaben. . 1. Die sämmetlichen Staatsausgaben für den laufenden Dienst der dritten Finanzpe- riode sind nach der unter 9. 19. erfolgten Ausscheidung der Kreislasten auf die jährliche Durchschnitts-Summe von 2%/423,441 fl. feslgesetzt. Vorgriffe auf diese Durchschnittssummen für Rechnung nachfolgender Jahre können nicht Statt finden. 12