Gesetzblatt fuͤr das Königreich Bayern. —. = München, den 0. July 1834. Jubpalt. Gesetz, die fernere Behandlung neuer oder revidirter Gesesbücher betressend. (II. Beolage zum Abschiede für die Stände- versammlung.) Gesetz, die fernere Behandlung neuer oder revi Gesehbücher betreffend. Ludwig, von Goktes Gnaden König von Bayern 2c. 2c. Wir haben in der Absicht, die Wohlthat einer auf allgemein gleichen gesetzlichen Be- stimmungen ruhenden Rechtopflege auf Un- sere gekreuen Unterthanen im thunlich ab- gekürzesten Zeitraume zu übertragen, nach Vernehmung Unseres Staatsraths und Zu- stimmung Unserer Lieben und Getreuen der Stände des Reiches unter Beobachtung der Vorschriften im §. 7. Tit. 10. der Verfas- sungs-Urkunde nachträglich zu dem Gesetz vom 90. Aug. 1831 die Behandlung neuer oder revidirter Gesetzbücher betreffend, be- schlossen und verordnen: Art. I. Die nach Art. 1. und 3. des Gesetzes vom 9. Aug. 1831 gebildeten und gehörig 4