Gesetzblatt fuͤr das König reich Bayern. 7. 7. — —— Muͤnchen, den 10. July 1834. Inbalt. Gesetz, die Steuer= Nachlässe betreffend. (VI. Beylage zum Abschlede für die S####e####inug.) Geses, die Steuer-Nachlässe betreffend. Ludwig, von Gottes Gnaden König von Bayern #c. 2c. Wi- haben die in den Kreisen diesseits des Nheins bisher bestandenen Vorschriften über die Behandlung der Steuer-Nach- lässe einer Revision unterwerfen lassen und nach Vernehmung Unseres Staatsrathe, mit Beyrath und Zustimmung Unserer Lieben und Getreuen, der Stände des Reichs, haben Wir beschlossen und ver- ordnen: 8. 1. Jede unabwendbare, vorübergehende und beträchtliche Minderung des einer Steuer- Anlage zu Grund liegenden Ertrags, Ein- kommens oder Werthes begründet unter nachfolgenden Erfordernissen einen Erlaß an der entsprechenden ordentlichen Jahres- Sceuerschuldigkeit. 6