Gesetzblatt fuͤr das Königreich Bayern. . 16. Muͤnchen, den 12. July 1834. In ba e. Geletz, die Anfäßigmachung und Verehellchung betreffend. (XV. Bevlage zumm Abschiede für die Ständeversammtung.) Gese, die Ansäßigmachung und Verehelichung be- treffend. tudwig, von Gottes Gnaden König von Bayern. rc. 2c.h Wir haben das Gesetz vom 11. Sep- tember 1825 uͤber Ansaͤßigmachung und Ver- ehelichung einer Revision unter Zugrunde- legung der seither gemachten Erfahrungen unterwerfen lassen, und verordnen nach Ver- nehmung Unseres Staatsrathes und mit Beyrath und Zustimmung Unserer Lieben und Getreuen, der Stände des Reiches, mit Aufhebung des §. 2. VL. 3. Abs. 2 und 3., der 69. 5. 6. und 7., dann F. 0. Zif. 1. des Gesetzes vom 11. September 1825, über Ansäßigmachung und Verehelichung, wie folgt: Dieselben werden ersetzt, wie folgt: #. 2. Unter diesen Voraussetzungen und 18