65 66 Gesetzblakt für das Königreich Bahern. # 8. Munchen, den 28. April 1840. Inhalt: Gesetz, die Aufhebung des Gesetzes vom 29 Nivose TXlIII. über die Erziehung von Sohnen jener Familien welche sieben Kinder haben, betressend. (VII. Beilage zum Abschiede fur die Stände-Versammiung. Lud w i 9, von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bey Rhein, Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben 2c. 2c. Wir haben nach Vernehmung Unseres (19. Jänner 1805) die Erziehung von Söh- Scaatsraths und mit Beirath und Zustim= nen jener Familien, welche sieben Kinder mung Unserer Lieben und Getreuen, der haben, betreffend, ist vom Tage der Ver- Stände des Reiches, beschlessen und ver= kündung gegenwärtigen Gesetzes in dem ordnen, wie folgt: Pfälzischen Kreise aufgehoben. — I. II. Das Gesetz vom 29. Nivôse XIII. Die auf dem Grunde des erwähnten.