z#ct ⁊Ir XV., XVI. und XVII. 45 werden Wir die verdiente Aufmerksamkelt zu- wenden. 8. 14. Die besondern Gesenz newürfe, das Maslmun. der in elnem jeden Regierungs= Bezirke für dle Jahre 18. 18½ und 18“4 zu erhebenden Kreio: Umlagen betreffend. Den von den Ständen über die besondern acht Gesetz-Entwürfe, das Marimum der in ei- nem jeden Regierungs-Bezirke für die Jahre 18425, 1848 und 1843 m erhebenden Kreis- Umlagen betreffend, gefaßten Gesammtbeschlüssen ertheilen Wir Unsere Genehmigung und sanc- r VI. tioniren hiernach die unter Ziffer VII. bis XIV. anliegenden acht Gesetze. — II. Abschnitée. Dudget. S. 1. Den in Gemäßheit der Bestimmungen des Titel VII. 88. 3. und 4. der Verfassungs-Ur- kunde den Ständen zur Prüfung vorgelegten Budgects, wie solche in den Beilagen Ziffer angefügt sind, nämlich: a) der General-Uebersicht des voranschlägigen Betrages des Staatsbedarfes für Ein Jahr der V. Finanzperiodr 4 Conto der Cen- tralsonds, b) dem Budgenachtrage, e) der Uebersicht der Voranschläge der Kreis- lasten und Kreis-Fonds für nothwendige Zwecke auf Ein Jahr der V. Finanz-- periode ertheilen Wir hiemit verbindende Kraft und ver- ordnen hierüber, was folgt: A. Budget für die Central-Fonds. a. Staats-Ausgaben. 8. 2. Die sämmtlichen Staaksausgaben für den laufenden Dienst, einschließlich des Reichs-Re- sewefonds sind auf die jährliche Durchschnikts- summe von 32,036,107 fl. festgesetzt. 8. 3. Die besondere Verwendung und die für die einzelnen Ministerien und Staats-Anstalten bestimmten Etatssummen enthält das Ausgaben- budget in der im Eingange Sub a. allegirten Uebersicht. s8. 4. In Ansehung der unter den Staats-Aus- gaben auf die Staatsschuld vorgetragenen Col- lektiosumme des Bedarfs-Voranschlages per 8,746,294 fl., welche in 1,366,29.1 fl. für die Zinskasse, in 880,000 fl. für die Tilg- ungskasse, in 2,700,000 fl. für die Pensions- Awortisationskasst, und in 900,000 fl. für die st tions-Kasse zersällt, richtet sich die nöhere Feranpsuns der Dotati- ons-Verhältmsse und Beträge ganz in der bis- herigen Weise nach den diesfalls bestehenden gesetzlichen Bestimmungen vom 11. September 1825 über die Errichtung der Pensions-Amor- tisationskasse, vom 28. Dezember 1831, das Staats-Schuldenwesen betressend, und vom 1. Juli 1834, über die Kosten zur Wiederher- stellung der Festung Ingolstadt, wodurch die in den ständischen Verhandlungen angeregte Bud-