135 136 a. zur Deckung der nothwewigen, gesetzlich wendenven Ausgaben, auf ein und zwei auf die Kreisfonds hingewiesenen Lasten, Drittel Prorent der Steuer-Principal- auf vier und ein Sechstel Prorent der Summe, oder ein Kreuzer vom Steuer- Steuer-Principal-Summe, oder zwei gulven. und einen halben Kreuzer vom Steuer- gulven: Das Ministerium des Innern und das b. zur Deckung ver fakulrativen, zu gemein= Finanzministerium sind mit dem Vollzuge die- nützigen Zwecken und Anstalten zu ver= ses Gesetzes beauftragt. Gegeben, Aschaffenburg den 25. August 1843. Ludwig. Arhr. v. Gise. Ffrhr. v. Schrenk. v. Abel. Graf v. Feinoheim. KArhr. v. Gumppenberg. Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: der erpedirende geheime Secretär V. Heramer.