74 Gesetz-Blatt für das München, den 8. Jumi 1846. Inhalt: Gesetz, den Ankauf und Ausbau der München= Augsburger-Eisenbahn betreffend. (VI. Beilage zum Abschiede für die Ständeversammlung.) Geset, den Ankauf= und Ausbau der München-Augs- burger-Eisenbahn betreffend. Ludwig, von Gottes Gnaden König von Nayern, Pfal#graf bey Uhein, von Nayern, Franken nud in Schwaben iꝛc. ꝛc. Wir haben nach Vernehmung Unse- res Staatsrathes und mie Beirath und Zustimmung Unserer bieben und Getreuen, der Stände des Reichs, beschlossen, und verordnen wie folgt: Art. I. « Zur Bestreitung des Staatsaufwan- Herzog des für die München-Augsburger-Eisenbahn wird eine Summe von 6, 200,O00 fl. fest- gesetzt, wovon: 4,400, 000 fl. für den Ankauf, und 1,800, 000 fl. für den Ausbau, die voll- ständige Ausstattung und primitioe Ein- richtung dieser Bahn, als einer Staats- Eisenbahn zu verwenden sind. Art. II. Die über Abzug der für diesen Zweck bereits förmlich verausgabten 1,853,766 fl. 43 kr. noch erforderlichen 4,346,233 fl. 17 ke. oder in abgerundeter Summe 4,347,000 fl. — kr. werden aus einem zu 31 Procent verzinslichen