Gesetz-Blatt fuͤr das Königreich Bayern. 13. München, den 15. Junl 1846. « . Inhalt: Gesetz, das Executions-Verfahren in der Pfalz betreffend. (XII. Beilage zum Abschiede für die Ständeversammlung.) das Erecutions-Verfahren in der Pfalz betr. Ludwig von Gottes Gnaden König von Vayern) Pfal#graf bey Uhein, He#og von Vayern, Franken und in Schwaben rc. 12. W ir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes, mit Beirath und Zustim- mung Unserer Lieben und Getreuen, der — — — — Staͤnde des Reiches beschlossen und verord- nen, wie folgt: Erster Abschnitt. Von dem Versahren bei der Bwangs-Veräus- serung unbeweglicher Güter. Art. 1. Jeder Beschlagnahme unbeweglicher Güter soll ein Zahlungs-Befehl vorherge- hen, welcher dem Schuldner in Person oder in dessen Wohnsitz zuzustellen ist. Zugleich mit demselben muß eine vollständige Ab- 8