169 Gesetz-Vlatt für das Königreich Bayern. 3 16. Manchen, den 19. Juni 1846. Inhaltt: Gesetz, die Beseltlgung der Oeffentlichkelt des strafzerlchtllchen Verfahrens In der Plalz, in den dazu geelg- .) neten Faͤllen betreffend. Gesetz, die Beseitigung der Oeffentlichkeit des straf- gerichtlichen Verfahrens in der Pfalz, in den dazu geeigneten Fällen betreffend. Ludwig von Gottes Gnaden König von Vayern) Vlal#graf bey Uhein, Hemog von Vayern) Franken umd in Schwaben ic. uc. Wir haben nach Vernehmung Un— seres Staatsraths, mit Beirath und Zu- stimmung Unserer Lieben und Getreuen, (XNlV. Vellage zum Abschiede fur dle Stinde- Versammiung der Stände des 8 Neites, beschlossen, und ver- ordnen, was folgt: Art. I. Die Oeffentlichkeit der Verhandlungen in Strafsachen kann in den Fällen der Art. 316. 317. und 330. bis einschließlich 339. des Strafgesetzbuches von den Gerichten sowohl aus eigenem Antrieb, als auf Antrag der Staatsbehörde durch ein von denselben aus- zusprechendes Urtheil für jeven einzelnen Fall, jedoch nur vom Beginne des Zeugenverhörs bis zum Schluße der Debatten, beseitiget werden. r#2